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1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa

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Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung

Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT)

Klinische Studienzentrale (CSC)

Juliane Thapa

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Inhaltsverzeichnis 1. Definitionen

2. Situation OvGU Magdeburg

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

Agenda

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Agenda

1. Definitionen

2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE

PERSONEN

Sponsor

Leiter der klinischen Prüfung

Hauptprüfer (bei mehreren Prüfzentren und

mehreren Prüfern in einem Prüfzentrum)

Prüfer

Monitor(e)

Auditor(en)

qualifiziertes Personal (z. B. Biometriker,

medizinisches Prüfpersonal, study nurse)

Verantwortlicher Entwickler des klinisch zu

prüfenden Medizinprodukts

Verantwortliche Person für die klinische Bewertung

Probanden

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Agenda

1. Definitionen

2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

SPONSORBEGRIFF

§ 3 (23) MPG

• Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person,

die die Verantwortung für die

Veranlassung, Organisation und

Finanzierung einer klinischen

Prüfung bei Menschen oder

einer Leistungsbewertungs-

prüfung von In-vitro-Diagnostik

übernimmt.

3.40 DIN EN ISO 14155:2011

• Natürliche oder juristische Person, die die

Verantwortung und Haftung für die Initiierung oder

Durchführung einer klinischen Prüfung übernimmt

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1. Definitionen

2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

PRÜFERBEGRIFF

§ 3 (24) MPG

• Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.

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2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

PRÜFERBEGRIFF (DIN EN ISO 14155:2011)

3.24 Prüfer

• Einzelnes Mitglied eines Teams am Prüfort (Prüfstelle

oder Prüfzentrum), das vom Prüfungsleiter eines

Prüforts benannt und überwacht wird, um wesentliche

prüfungsbezogene klinische Maßnahmen

durchzuführen oder wichtige prüfungsrelevante

klinische Entscheidungen zu treffen

3.33 Prüfungsleiter

• qualifizierte Person, die für die Durchführung der

klinischen Prüfung an einem Prüfort verantwortlich ist

3.12 koordinierender Prüfer

• Prüfer, der durch den Sponsor benannt wird, um die

Arbeit in einer multizentrischen klinischen Prüfung zu

koordinieren

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2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

Anforderungen an Prüfer (§ 9 MPKPV)

• Geeignet qualifizierter praktisch tätiger Arzt

• Nachweis der Qualifikation durch aktuellen Lebenslauf

oder andere aussagefähige Dokumente

• Erfahrungen im Anwendungsbereich des zu prüfenden

Produktes sowie in dessen Gebrauch ausgebildet und

eingewiesen

• mit den Grundzügen des Medizinprodukterechts, den

rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen von

klinischen Prüfungen vertraut

• mit dem Prüfplan oder Evaluierungsplan und dem

Handbuch des klinischen Prüfers (IB) vertraut

• in die sich daraus ergebenden Pflichten eingewiesen

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Qualifikation des Prüfleiters (DIN EN ISO 14155)

• Der Prüfleiter muss

a) durch Ausbildung, Schulung und Erfahrung qualifiziert

sein, um die Verantwortung für die ordnungsgemäße

Durchführung der klinischen Prüfung in Übereinstimmung

mit dieser Internationalen Norm zu übernehmen. Ein

Nachweis für die Qualifikation des Prüfleiters und der

wesentlichen Mitglieder des Teams am Prüfort ist durch

einen aktuellen Lebenslauf oder andere entsprechende

Dokumentationen dem Sponsor zur Verfügung zu stellen,

b) im Anwendungsbereich erfahren und in der Anwendung

des Prüfprodukts geschult sein,

c) jeden potentiellen Interessenkonflikt, einschließlich des

finanziellen, offenlegen, der die Durchführung der

klinischen Prüfung oder die Interpretation der Ergebnisse

beeinflusst,

d) vertraut sein mit dem Verfahren zum Einholen der

Einverständniserklärung.

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Qualifikation des Prüfortes (DIN EN ISO 14155)

Der Prüfleiter muss in der Lage sein, nachzuweisen, dass der vorgeschlagene Prüfort

a) innerhalb des vereinbarten Rekrutierungszeitraums über die geforderte Anzahl geeigneter Versuchspersonen verfügt,

b) über einen oder mehrere qualifizierte Prüfer, ein qualifiziertes Team am Prüfort und angemessene Einrichtungen für die voraussichtliche Dauer der klinischen Prüfung verfügt.

Sponsor und Ethikkommission

• Vorgaben zu Anforderungen der Qualifikation (auch zentrumsspezifisch) u. a. Fortbildungsnachweise zum MPG

Überprüfung der gemachten Angaben zu Prüfer

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FEASIBILITY CHECK

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3. Pflichten des Sponsor

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Sponsor bei IITs

• ist die Otto-von-Guericke Universität, vertreten durch

den Rektor

• Delegierung der Sponsorpflichten an die

Medizinische Fakultät Magdeburg, vertreten durch

den Dekan

• Studienspezifische Delegation von

Sponsoraufgaben und -pflichten an Prüfer/LKP

• Dezentrale Strukturen (studiendurchführende

Einheiten in der

Klinik)

• ggf. Beauftragung

einer Contract

Research

Organization

(CRO)

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2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

• Die Klinische Studienzentrale handelt im Namen des Dekans (Qualitätssicherungseinheit) und ist u. a. mit der Sicherstellung der einheitlichen (SOPs) und GCP-konformen Durchführung von klinischen Prüfungen nach AMG und MPG beauftragt.

• Sie führt die verpflichtende Erstberatung durch

• Sie betreut die klinische Prüfung bis zur Erlangung der Genehmigung und der zustimmenden Bewertung.

• ERST durch eine Befürwortung aus regulatorischer Sicht, kann die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Sponsorfunktion durch die OvGU, FME erfolgen.

• Interne Aufgabenzuweisung (Uni, FME, CSC, Prüfer)

• Sponsor-Prüfer-Vereinbarung: transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)

• Verträge mit Dritten (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)

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2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

Verantwortlichkeiten des Sponsors

Finanzierung

Auswahl der an der klinischen Prüfung beteiligten Personen

Festlegung der Verantwortlichkeiten

Verträge

Versicherung

Zusammenstellung der studien- relevanten Dokumentation

Informationspflicht

Genehmigung von BOB

Bewertung durch Ethikkommission

Umgang mit Abweichungen, AE und SAE, SADE*, Abbruch der klinischen Prüfung

Bereitstellung des Prüfproduktes und Einweisung

Datenmanagement

Überwachung (Monitoring und Audit)

Prozessbeschreibung zur klinischen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

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* Serious Adverse Device Effect

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4. Sanktionen

Verantwortlichkeiten des Sponsors

(DIN EN ISO 14155)

8.1 Klinische Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

8.2 Planung und Durchführung der klinischen Prüfung

8.2.1 Auswahl des klinischen Prüfpersonals

8.2.2 Dokumente und Materialvorbereitung

8.2.3 Durchführung der klinischen Prüfung

8.2.4 Monitoring

8.2.4.1 - 8.2.4.5

8.2.5 Bewertung der Sicherheit

8.2.6 Beendigung der Prüfung

8.3 Externe Vergabe von Funktionen und Verantwortlichkeiten

8.4 Kommunikation mit Aufsichtsbehörden

Anhang E Wesentliche Dokumente der klinischen Prüfung (Tabellen zur Überwachung)

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3. Pflichten des Sponsor

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8.3 Externe Vergabe von Funktionen und Verantwortlichkeiten (DIN EN ISO 14155)

• Der Sponsor kann einen Teil oder alle der mit der Prüfung verbundenen Funktionen und Verantwortlichkeiten — einschließlich des Monitorings— an eine externe Organisation (wie z. B. Auftragsforschungsinstitute oder einzelne Vertragsnehmer) übertragen.

• Die letzte Verantwortung für die Qualität und Vollständigkeit der klinischen Prüfdaten liegt beim Sponsor!

• Alle auf den Sponsor zutreffenden Anforderungen in der vorliegenden Internationalen Norm gelten ebenso in dem Maß für die externe Organisation, wie diese Organisation die mit der Prüfung verbundenen Aufgaben und Funktionen des Sponsors übernimmt.

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• Der Sponsor muss schriftlich die von der externen Organisation übernommenen prüfungsbezogenen Aufgaben oder Funktionen festlegen und alle prüfungsbezogenen Aufgaben und Funktionen behalten, die nicht speziell an die externe Organisation übertragen und von dieser übernommen wurden.

• Der Sponsor ist verantwortlich, sicherzustellen, dass Verfahrensanweisungen in der externen Organisation vorhanden sind und eingehalten werden.

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Überblick zu Pflichten des Sponsor

MPG ISO 14155 MPKPV MPSV StrSchV RöV

• Allgemeines: §20+21 Sponsor: 3.3 Prüfer: §9 (1+2)

• EK+Behördenverfahren §22; §22a+b 4.5 §3 (1-3); §7 (1)+(7) §6+7 §24 (2-4) §28g • weitere Behördenmeldungen (BfS) §23 §28a+b • Probandenversicherung §20 (1),9; §20 (3) 4.3 §3 (2),6; §3 (3),6 • Prüfplan/Durchführung §22 (1); §23 5.4 §3 (2), §10 (1-3)+ (6-7) • Prüfplan-Änderung §22c 7 §8 (1-3) • Finanzierung §3 (23) 6.5 • Lokalisierung Prüfarzt §20 (1),4 5.8; 9 • Delegation prüferbezogener Aufgaben 8+9

• Medizinprodukt: §21 (1) Anhang A2+A6.2

• Anforderung an Herstellung • Kennzeichnung §9, §12 (2) §2

• Sicherheit der Prüfungsteilnehmer: §14a (1+2); §16

• Nutzen-Risko-Verhältnis §21 (1), 1; §23b 5.2 §3 (2), 5 §28d • Aufklärung und Einwilligung §21 4.7 §28c • Entblindung §10 (6) • Information zur Sicherheit §21 (1) 6.4; 6.7

• Dokumentations- und Sponsor: 8

• Mitteilungspflichten: Prüfer: 9

• Dokumentation SAE/Vorkommnis §2 (1+5) • Meldung unerwünschter §3 (1+5); §5 Fristen; Ereignisse/Vorkommnisse §6 (2) BfArM; §12 (1) • Berichte zur Sicherheit 8.2.5; 9.8 • Beendigung oder Abbruch §23a 7.1 + 7.2 • Abschlussbericht 7.3 • Archivierung §12 (2-3) 7.4 §10 (7)

• Qualitätssicherung & -kontrolle: 8.1 §10

• Monitoring/Audit 6.7; 6.11 §10 (3) • Datenschutz §10 (5) • SOP 8.1

• Personal, Prüfer und Prüfstellen:

• Prüfer und Prüfstellen §9, §3 (3) • Mangelnde Compliance 6.11; 7.1.1 • Multicenterstudien §8 (3)

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Verantwortung des Prüfleiters

(DIN EN ISO 14155)

9.1 Allgemeines

9.2 Qualifikation des Prüfleiters

9.3 Qualifikation des Prüfortes

9.4 Kommunikation mit der EC

9.5 Verfahren der Einverständniserklärung

9.6 Übereinstimmung mit CIP

9.7 Medizinische Betreuung von Versuchspersonen

9.8 Berichterstattung über die Sicherheit

Anhang E Wesentliche Dokumente der klinischen Prüfung

(Tabellen zur Überwachung)

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4. Sanktionen

Sanktionen - Strafvorschriften

• Pflicht zur Genehmigung einer klinischen Prüfung durch die Bundesoberbehörde (BOB) und zur Zustimmung durch eine Ethikkommission → § 41 Nr. 4 und 5 MPG

• „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

• …

• 4. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt.

• 5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1-6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 oder Abs. 5, oder entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder eine Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder […]“

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Sanktionen - Bußgeldvorschriften

§ 42 MPG Ordnungswidrigkeiten

• „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41

bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

• (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

• …

• 10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 4 Nummer 7

oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 21

Nummer 1 eine klinische Prüfung

durchführt, […]“

§ 42 Abs. 3 MPG

• 5. „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

25.000 Euro geahndet werden.“

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Quellen

• MPG

• MPKPV

• DIN EN ISO 14155:2011

• Dr. med. Kori-Lindner, C. : Medizinprodukte in klinischen Prüfungen – Parallelen zu Arzneimittelstudien

• TMF – Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V.: Entscheidung zur klinischen Prüfung und Verantwortlichkeiten