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Die Sonderbauordnung (SBauVO) Überblick am Beispiel des Landes NRW Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 2.2 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsof t.de BauO NRW Die Landesbauordnung NRW ist mit allen ihren Vorschriften aus einer Norm für Wohnungsbauten entstanden. Daher musste der Gesetzgeber für die auftretenden Spezialfälle eine zusätzliche Norm erlassen. Norm für Wohnungsbau =

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Die Sonderbauordnung (SBauVO)Überblick am Beispiel des Landes NRW

Vorlesung M. Sc. REM & CPM

2012 – Teil 2.2 -

© copyright 2012

Dipl.-Ing. Reinhard ThomasD-42115 [email protected]

BauO NRW

Die Landesbauordnung NRW ist mit allen ihren Vorschriften aus einer Norm für Wohnungsbauten entstanden.

Daher musste der Gesetzgeber für die auftretenden Spezialfälle eine zusätzliche Norm erlassen.

Norm für Wohnungsbau

=

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Die Sonderbauordnung (SBauVO)- Wir basteln uns eine neue Vorschrift ! - 01

Da Gesetzesvorschriften in der Summe abgebaut werden sollen, fasst man einfach Vorschriften in einer neuen Vorschrift zusammen.

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Die Sonderbauordnung (SBauVO)- Wir basteln uns eine neue Vorschrift ! - 02

Man nehme BeVO, GarVO, VkVO und VStättVO, berücksichtige die Muster HochhV und schon hat man vier Vorschriften eingespart

1 + 4 = 1

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Die Sonderbauordnung (SBauVO)- Wir basteln uns eine neue Vorschrift ! - 03

Die neue Richtlinie für Pflege- und Betreuungsleistungen kann unter Umständen die Krankenhausbauverordnung beeinflussen.

Nicht berücksichtigtwurden:

Die Schulbaurichtlinie giltnur bis zum 31.12.2015.

Die IndBauR ist eine völlig eigenständige Vorschrift.

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SBauVO im Überblick – Teil 1 – 01/04Versammlungsstätten

Begriffe

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SBauVO im Überblick – Teil 1 – 02/04Versammlungsstätten: Begriffe 1

Versammlungsstätten mit Versammlungs-räumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen;

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

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SBauVO im Überblick – Teil 1 – 03/04Versammlungsstätten: Begriffe 2

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen,…, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.

Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.

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SBauVO im Überblick – Teil 1 – 04/04Versammlungsstätten

In Teil 3 der Vorlesung gehe ich auf die SBauVO – Teil 1 – Versammlungsstätten nochmals im Detail ein.

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SBauVO im Überblick – Teil 2 – 01/03Beherbigungsstätten

Rettungswege

Betriebsvorschriften

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SBauVO im Überblick – Teil 2 – 02/03Beherbigungsstätten: Rettungswege

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab12 Gastbetten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen• Ab 60 Gastbetten wird die Vorschrift erheblich

verschärft.• Es wird bis zu 60 Gastbetten ein zweiter Rettungsweg

gefordert, der bei max. 30 Gastbetten je Geschoss durch Rettungsmittel der Feuerwehr sichergestellt werden kann.

• Ab 60 Gastbetten ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich, der aber in einem Geschoss über den gleichen Flur erreicht werden kann.

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SBauVO im Überblick – Teil 2 – 03/03Beherbigungsstätten: Betriebsvorschriften

Für bestehende Beherbergungsstätten gilt nur der § 56 dieses Teils der Sonderbauvorschrift.• Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.• In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

• Bei mehr als 60 Gastbetten ist eine Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne zu erstellen. Diese Betriebe sind durch die Bauaufsichtsbehörden alle 5 Jahre zu prüfen.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 01/15Verkaufsstätten -

Begriffe

Brandabschnitte

Decken

Rettungswege

Beleuchtung

Brandmeldeanlage

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 02/15Verkaufsstätten: Begriffe 1

Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind.Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume …Daher sind auch Lagerräume, Pausenräume, Büroräume u. a. auf die Fläche im Sinne der SBauVO anzurechnen.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 03/15Verkaufsstätten: Begriffe 2

Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt.

Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, …

Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 04/15Verkaufsstätten: Begriffe 3

Damit wären alle Flächen in dem oben abgebildeten Beispiel auf die Fläche anzurechnen, die Nummern tragen.

Auf die Verkaufsflächen im Sinne der BauNVO sind Lager- und Büroflächen nicht anzurechnen.

Parkhaus

TreppeTreppe Treppe Treppe

TreppeTreppe

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 05/15Verkaufsstätten: Brandabschnitte 1

Verkaufsstätten (Vk) sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen.

Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen, in• sonstigen Verkaufsstätten 1.500

m² *2)

• erdgeschossigen Verkaufsstätten 3.000 m²

• sonstigen Verkaufsstätten 5.000 m² *1)

• erdgeschossigen Verkaufsstätten 10.000 m² *1)

*1) Dies ist nur bei vollflächiger Sprinklerung möglich.*2) Hierbei darf die Gesamtfläche eines Brandabschnitts der Vk in

allen Geschossen 3.000 m² nicht überschreiten und die Vk darf sich über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 06/15Verkaufsstätten: Brandabschnitte 2

Verkaufsstätten (Vk) mit Sprinkleranlagen können auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn• die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und

durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

• die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,

• die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,• das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus

nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 07/15Verkaufsstätten: Decken

In Decken sind Öffnungen unzulässig.

Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen in

• Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,• Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 08/15Verkaufsstätten: Rettungswege 1

Ausnahme: Einer dieser Rettungswege darf als Ausgang ins Freie über Außentreppen ohne Treppenräume , Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn … keine Bedenken bestehen.

Realisiert wurde diese Ausnahme in Dresden. In dieser Verkaufsstätte wird der zweite Rettungsweg wird über Außenterrassen geführt.

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Für jeden Verkaufsraum/Aufenthaltsraum/Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 09/15Verkaufsstätten: Rettungswege 2

Von jeder Stelle

eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung,

eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg).

Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.

Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 10/15Verkaufsstätten: Rettungswege 3

Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit

einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in

erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben,

soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen oder Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 11/15Verkaufsstätten: Rettungswege 4

Notwendige MindestbreitenLadenstraßen 5,00 m

Notwendige Flure für Kunden 1,40 m (Verkaufsfläche < 500 m²)

2,00 m

Hauptgänge 2,00 m

Ausgänge 1,00 m (Verkaufsfläche < 500 m²)

2,00 m aber min. je Geschoss

0,30 m je 100 m² Verkaufsfläche

Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 12/15Verkaufsstätten: Beleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein in Verkaufsräumen, in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen

und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden,

in Arbeits- und Pausenräumen, in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als

50 m², in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für

haustechnische Anlagen, für Hinweisschilder auf Ausgänge und für

Stufenbeleuchtung.Daher müssen auch alle Verkaufsstätten eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben!

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 13/15Verkaufsstätten: Brandmeldung 1

Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben.

Dies gilt nicht fürerdgeschossige Verkaufsstätten < 3.000 m²sonstige Verkaufsstätten < 3. 000 m² und

max. 3 Geschossen

Sprinkleranlagen sind auch bei Verkaufsräume notwendig die im Mittel mehr als 3 m unter Gelände liegen und größer als 500 m² sind.

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 14/15Verkaufsstätten: Brandmeldung 2

In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: geeignete Feuerlöscher und geeignete

Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst und

Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebs-angehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen oder Kunden gegeben werden können.

Bei der Alarmierung ist darauf zu achten, dass es durch die Ansage nicht zu einer Panik kommt. Daher wird ein neutraler Text für die Alarmierung gewählt!

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SBauVO im Überblick – Teil 3 – 15/15Verkaufsstätten: Brandmeldung 3

In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen muss eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße ”Rauch”) zur unmittelbaren Alarmierung einer ständig besetzten Stelle (wie Betriebszentrale, Pförtner) vorhanden sein.

Die Anlage ist zusätzlich bei der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst aufzuschalten!

Ab hier wird es bei den Betriebskosten teuer. Nicht nur, weil hierfür eine Standleitung notwendig ist, sondern auch, weil bei jedem Fehlalarm Gebühren für die Rettungseinsätze fällig werden.

Allerdings ist hierdurch auch eine Verbesserung des Gebäude-/Sachschutzes zu erreichen, den die Gebäudeversicherer allerdings selten honorieren.

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SBauVO im Überblick – Teil 4 – 01/01Hochhäuser

Wird nicht behandelt!

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 01/08Garagen

Begriffe

Zufahrten

Lüftung

Rettungswege

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 02/08Garagen: Begriffe

Garagen bis 100 m² Grundfläche sind Kleingaragen.

Garagen von 100 m² bis 1000 m² sind Mittelgaragen.

Garagen ab 1000 m² sind Großgaragen und unterliegen einer wiederkehrenden Prüfung.

Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen

Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden. Nicht geregelt sind Stellplätze. Der Unterschied zu Stellplätzen besteht darin, dass Garagen ein Dach haben müssen. Carports sind Garagen!

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 03/08Garagen: Zufahrten zum öffentlichen Verkehr

Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Hinweis: Die Größe von Stauräumen kann – außer bei kleinen Anlagen – nur durch ein Verkehrskonzept bestimmt werden.

Hinweis: Bei Sektionaltoren wird in Wuppertal bei Kleingaragen wegen der beengten Verhältnisse zum Teil auf den Stauraum verzichtet.

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 04/08Garagen: Zufahrten zum öffentlichen Verkehr

Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist.

Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 05/08Garagen: Fahrgassen und Stellplatzmaße

Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein.

Seine Breite muss 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,2. 2,40 m, wenn eine Längsseite und3. 2,50 m, wenn beide Längsseitendes Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m

zu begrenzenden Bauteilen besitzt.

Die Fahrgassenbreite beträgt bei einer Stellplatzbreite von1. 2,30 m 6,50 m2. 2,40 m 6,00 m3. 2,50 m 5,50 m

Fahrgassen und Stellplatzmaße sind ständige Streitpunkte. Die Maße sind jedoch eindeutig geregelt.

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 06/08Garagen: Lüftung 01

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden.

Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte.

Lüftungsöffnungen > 1500 cm²/Einstellplatz< 30 m Abstand

Lüftungsschächte > 1500 cm²/Einstellplatz bei h < 2,00 m

> 3000 cm²/Einstellplatz bei h > 2,00 m< 20 m Abstand

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 07/08Garagen: Lüftung 02

Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage bestätigt wird.

Das Gutachten ist also bei der Beantragung einer Baugenehmigung einzureichen.

Die Überprüfung erfolgt nach Inbetriebnahme über den Zeitraum von mindestens einem Monat.

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SBauVO im Überblick – Teil 5 – 08/08Garagen: Rettungswege

Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen.

Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,

2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein.

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SBauVO im Überblick – Teil 6 – 01/04Betriebsräume für elektrische Anlagen (el.A.)

Geltungsbereich

Allgemeines

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SBauVO im Überblick – Teil 6 – 02/04Betriebsräume für el.A.: Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für die Aufstellung von

1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

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SBauVO im Überblick – Teil 6 – 03/04Betriebsräume für el.A.: Allgemeines 1

Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können;

Elektrische Betriebsräume dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein.

Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

Elektrische Betriebsräume eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.

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SBauVO im Überblick – Teil 6 – 04/04Betriebsräume für el.A.: Allgemeines 2

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.

In elektrischen Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV sind die Türen zusätzlich rauchdicht auszuführen

In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.

Dies gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung für Batterieanlagen.