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Studienplatzklage in jeden NC- Studiengang Telefon 0800/8181555 kostenfrei im Festnetz Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge www.studienplatz-klage.de Kanzlei Berlin Kurfürstendamm 234 · 10719 Berlin Tel.: 030/12 06 48 559 Kanzlei Leipzig Kurt-Eisner-Straße 15 · 04275 Leipzig Tel.: 0341/306 707-0 · Fax: 0341/306 707-10 Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB Sommersemester 2021 Wintersemester 2021/22

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Studienplatzklagein jeden NC-StudiengangTelefon0800/8181555kostenfrei im Festnetz

Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge

www.studienplatz-klage.de

Kanzlei BerlinKurfürstendamm 234 · 10719 BerlinTel.: 030/12 06 48 559

Kanzlei LeipzigKurt-Eisner-Straße 15 · 04275 LeipzigTel.: 0341/306 707-0 · Fax: 0341/306 707-10

Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB

Sommersemester 2021Wintersemester 2021/22

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 2

13. März 2O18 Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten uns noch einmal an dieser Stelle ausdrücklich bei Ihnen und Ihrer Kanzlei bedanken, uns auf dem sehr mühsamen Weg, um einen Medizinstudienplatz zu bekom-men, so tatkräftig, fachkundig und äußerst kompetent unterstützt zu haben. Zu keiner Zeit hatten wir das Gefühl, wir sind nur Teil einer großen Masse an Mandan-ten, mit denen mehr oder weniger viel Geld verdient werden kann. Ganz im Gegenteil, wir haben stets den Eindruck gehabt eine sehr kompetente, fachkundige Beratung nach allen Seiten offen, mit all den Vor- und Nachteilen bekommen zu haben. Bei der Entschei-dung ob Klageverfahren Sinn machen oder nicht, konnten uns die von Ihrer Kanzlei aufgeführten Statistiken und Klageempfehlungen sehr gut unterstützen. Eine Ent-scheidung haben wir stets selbst getroffen, ohne Druck oder Drängen seitens der Kanzlei! Wir denken das ist genau der Unterschied zu vielen anderen Kanzleien.Wir können nur sagen: Machen Sie weiter so! Bleiben Sie sich Ihres Konzeptes treu und helfen Sie jungen Menschen den Traum Ihres beruflichen Werdegangs zu leben.Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Es grüßen Sie herzlichst die Eltern eines glücklichen Kindes

31. August 2O16 Sehr geehrte Frau Dr. Kiebs,

wir möchten uns alle sehr herzlich bei Ihnen und dem gesamten Team bedanken. Wir haben uns bei Ihnen durchweg gut beraten und betreut gefühlt. Durch die stets aktualisierten Nachrichten im Mandantenbereich waren wir immer gut informiert und bei Nachfragen ist man uns stets freundlich begegnet. Ja und letztlich hat Ihre engagierte und professionelle Arbeit bei uns ja zum Erfolg geführt, nachdem wir auch viele Male davor kein Losglück hatten.

Viele herzliche Grüße

26.2.2016Lieber Herr Bergert,

vor etwa sechs Jahren beauftragten meine Eltern Sie zwecks einer Studienplatzklage (Zahnmedizin), die im Januar 2010 erfolgreich Recht bekam.Im vergangenen Sommer beendete ich mein Studium schließlich in Regelstudienzeit und möchte mich heute bei Ihnen für die Unterstützung und Möglichkeit bedanken, dieses Studium überhaupt begonnen haben zu können. HERZLICHEN DANK! Ich blicke auf ein sehr anstrengendes und intensives Studium zurück, welches ich jedoch recht gut gemeistert habe. Als Zeichen dafür, dass „Kläger“ auch zu den Besten gehören können, sende ich Ihnen das Zeugnis meines Staatsexamens mit. Mit Stolz kann ich sagen, dass ich als Zweitbester meines Jahrganges den Abschluss geschafft habe und ein approbierter Zahnarzt bin.

Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und bedanke mich noch einmal

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KanzleiporträtDr. Selbmann Bergert & Hägele zählt zu den wenigen wirklich spezialisierten Anwaltskanz-leien auf dem Gebiet der Studienplatzklage.

Wir sind ein engagiertes und durchsetzungs-starkes Studienplatzklage-Team mit 7 Rechtsanwälten. Seit vielen Jahren sind wir nahezu ausschließlich im Hochschulzulas-sungsrecht tätig. Das Schul- und Prüfungs-

recht rundet unser Kanzleiprofil ab. Die Freu-de und die Dankbarkeit eines jeden erfolgrei-chen Mandanten motivieren uns tagtäglich. Erfolgreiche Normenkontroll- und Verfas-sungsbeschwerdeverfahren in höheren

Gerichtsinstanzen, wissenschaftliche Veröf-fentlichungen und Fortbildungen auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts stär-ken unsere Fachkompetenz.

Wir haben Studiengänge und Fachsemester

unter uns Anwälten aufgeteilt. Dadurch ge-währleisten wir im Unterschied zu den meis-ten anderen Anwälten im Hochschulzulas-sungsrecht, insbesondere den allermeisten Einzelanwälten, auch bei einer hohen Zahl pa-

rallel zu betreuender Kapazitätsverfahren eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen und komplizierten Kapazi-tätsberechnungsunterlagen der Hochschulen vor grundsätzlich allen Verwaltungsgerichten

jeder Instanz! Nicht selten sind wir die einzi-gen oder gehören zu den wenigen Anwälten, die Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten! So grenzen wir uns von anwaltlichen Trittbrettfahrern ab.

Für unsere Fachkompetenz steht beispielhaft, dass wir hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsnormen des Kapazitätsrechts in Nor-menkontroll- und Verfassungsbeschwerdever-fahren außerordentlich erfolgreich waren. So

konnten wir vor den jeweiligen Oberverwal-tungsgerichten erreichen, dass rechts- bzw. verfassungswidrige Vergaberegeln für Studi-enplatzkläger in Mecklenburg-Vorpommern zum WS 2010/11, in Thüringen zum WS

2011/12 und in Sachsen-Anhalt seit dem WS 2011/12 nicht angewendet werden dürfen.

Auf unsere Verfassungsbeschwerde hin wurde im Januar 2014 durch den Verfassungsge-richtshof des Landes Berlin die Unvereinbar-

keit eines maßgeblichen Parameters bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studi-engang Tiermedizin mit der Verfassung von Berlin erklärt.

Schließlich konnten wir im März 2014 in ei-

nem gegen die Stiftung für Hochschulzulas-sung gerichteten Klageverfahren erwirken, dass dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage zur Klärung vorgelegt wird, ob das zentrale Hochschulstart-Vergabeverfahren

insbesondere wegen der sich in der Warte-zeitquote mittlerweile ergebenen überlangen Wartezeit auf ein Medizinstudium als verfas-sungswidrig angesehen werden muss. Am 19.12.2017 hat das Bundesverfassungsgericht

das Studienplatz-Vergabeverfahren im Studi-engang Medizin für teilweise verfassungswid-rig erklärt.

Mit Stolz erfüllt uns, dass uns mittlerweile nicht nur unsere Mandanten, sondern auch

Hochschullehrer und sogar Anwälte der Uni-versitäten weiterempfehlen.

Eine große Ehre wurde Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann zuteil, der als Referent zu Fortbil-dungsveranstaltungen für Verwaltungsrichter,

Rechtsanwälte und Hochschuljustiziare beru-fen wurde.

Gleich, ob Sie einen Studieneinstieg in ein ers-tes Fachsemester der Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie oder eines sonstigen

gefragten Studiengangs wie Lehramt, Soziale Arbeit oder BWL anstreben, oder ob Sie einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester mittels Quereinstieg oder ein Masterstudium einklagen möchten, Ihr persönlicher Anwalt

wird Ihr Anliegen betreuen.

Entfernung spielt für uns keine Rolle. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Wir vertreten Sie bun-desweit bei der Studienplatzklage in jeden

Studiengang mit Numerus clausus gegen jede Universität, Hoch- und Fachhochschule.

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Des Weiteren setzen wir alles daran Studen-ten, die auf einem Teilstudienplatz studieren oder die anrechenbare Studienleistungen er-

bracht haben, zu einem Vollstudienplatz in einem höheren Fachsemester in ihrem Wunschstudiengang zu verhelfen.

Darüber hinaus wird unser anwaltlicher Rat zum Zweitstudium, zum Härtefallantrag und

zum Antrag auf Nachteilsausgleich sowie

bei Ablehnungen im Auswahlverfahren der Hochschulen und in der Zusätzlichen Eig-nungsquote gesucht.

Unsere Strategie: Optimal klagen und Kos-ten begrenzen. Wir zeigen Ihnen die mögli-chen Wege zu Ihrem Ziel. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und gelangen Sie schneller zu Ihrem Wunschstudienplatz.

Wir bieten Ihnen:

✓ ein qualifiziertes Studienplatzklage-Team mit 7 kompetenten Anwälten imHochschulzulassungsrecht

✓ form- und fristgerechte Hochschulanträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten

✓ Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage

✓ individuelle Klagestrategien

✓ Vertretung in den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren

✓ Überprüfung der Sachentscheidungen der Verwaltungsgerichte

✓ Durchführung von Rechtsmittelverfahren und Hauptsacheverfahren

✓ den Zugang zum Mandantenbereich auf www.Studienplatz-Klage.de mit aktuellen Informationen zum Stand der Klageverfahren (auch mittels Smartphone per WebApp)

Durch unsere Arbeitsteilung gewährleisten wir nicht nur eine substanzielle Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch eine genaue Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte sowie eine sich gegebenenfalls an-

schließende Durchführung von Beschwerde-verfahren in der nächsthöheren Instanz.

Auf diese Weise unterscheiden wir uns von vielen anderen Anwälten im Hochschulzulas-sungsrecht, die keinen Beitrag zur Aufde-

ckung freier Studienplätze leisten. Solche An-wälte beschränken sich auf die Antragstel-lung, verhalten sich im Übrigen still und ver-lassen sich auf den Sachvortrag der wenigen kompetenten Rechtsanwälte.

Spätestens in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz aber, in der weitere Studienplätze er-stritten werden können, sind die versierten Anwälte mit ihren Mandanten unter sich. Die-

se wenigen Rechtsanwälte sind deshalb in al-ler Regel auch erfolgreicher.

Selbstverständlich begleiten wir das Rechts-gebiet Hochschulzulassungsrecht auch wis-senschaftlich. Von Rechtsanwalt Dr. Frank

Selbmann verfasst wurden die Fachaufsätze

- „Der gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsan-spruch von Nicht-EU-Ausländern und Staaten-losen im Hochschulzulassungsrecht“ (OdW 2019, S. 97 ff.),

- „Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz“ (SächsVBl. 2014, 29 ff.) und

- „’Verwirrende Vielfalt’ oder wie das Recht auf

die freie Wahl eines Studienplatzes ausgehe-belt wird“ (NVwZ 2012, 1373 ff.).

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Weitere Fachaufsätze erschienen zu den The-men „Vergabegerechtigkeit im Kapazitäts-rechtsstreit“, „Zur Europarechtskonformität

von Regelungen der Bundesländer zur Hoch-schulzulassung in höhere Fachsemester“ und „Rechtsprobleme des neuen Auswahlverfah-rens der Hochschule“.

Daneben veröffentlichen wir Ratgebertexte

zum Hochschulzulassungsrecht auf www.123recht.net.

Unsere Anwälte können Sie in aller Regel auch persönlich am Telefon erreichen, wenn Sie etwas nicht verstehen und erklärt haben wol-

len oder wenn sie sonstige Fragen und Infor-

mationswünsche haben. Haben Sie keine Scheu, rufen Sie uns an. Die sprichwörtliche Nähe zu unseren Mandanten ist viel gelobt.

Hierzu trägt auch unser Internetportal www.Studienplatz-Klage.de bei, auf welchem wir unsere Mandanten im ausschließlich für sie reservierten „Mandantenbereich“ über den aktuellen Stand der laufenden Studienplatz-

klageverfahren informieren. Über unsere Web-App greifen unsere Mandanten jederzeit be-quem von ihrem Smartphone aus auf ihren Mandantenbereich zu.

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Beraterteam

Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann

wurde 2002 zur Rechtsan-waltschaft zugelassen. Er ist Partner der Kanzlei Dr. Selb-mann Bergert & Hägele und

seit 2011 Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Rechtsan-walt Dr. Selbmann ist auf Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht spezialisiert.

Er konzentriert sich auf die Vertretung in bundesweiten Studienplatzklageverfahren im Studiengang Medizin (hö-here Fachsemester). Außer-

dem berät er in unserer Zweigstelle Berlin vor Ort zu Studienplatzklageverfahren nicht nur in medizinische Studiengängen, sondern

auch in allen Bachelor- und Masterstudiengängen gegen Universitäten und Fachhoch-schulen in Berlin und Bran-denburg.

Rechtsanwalt Dr. Selbmann ist Mitglied der Arbeitsge-meinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskrei-

ses Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. Er unter-stützt den Verein Zukunft für Kinder e.V.

Rechtsanwalt Ralf Bergert

ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann Bergert & Hägele.

Rechtsanwalt Bergert wurde 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist aus-schließlich im Hochschulzu-lassungsrecht tätig. Er kon-

zentriert sich auf Studien-platzklageverfahren der Stu-diengänge Zahnmedizin (ers-tes und höhere Fachsemes-ter), Medizin (höhere Fach-

semester) sowie Psychologie.

Rechtsanwalt Bergert ist Mit-glied der Arbeitsgemein-schaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Rechtsanwalt Bergert unter-stützt den Verein Zukunft für Kinder e.V.

Rechtsanwalt Jürgen Hägele

war bis Ende 2018 Partner der Kanzlei Dr. Selbmann

Bergert & Hägele. Mit Beginn des Jahres 2019 trat er in den Ruhestand. Rechtsanwalt Hägele steht unserer Kanzlei weiterhin für ausgewählte

Fragestellungen zur Verfü-gung.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin

gründete Rechtsanwalt Häge-le 1985 die Kanzlei Hägele in Berlin, die sich über drei Jahrzehnte auf Studienplatz-klagen spezialisierte, und

schloss sich sodann mit der Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert zusammen.

Rechtsanwalt Jürgen Hägele prägte das Hochschulzulas-

sungsrecht durch seine jahr-zehntelange Tätigkeit in ho-hem Maße mit. Er erkämpfte in unzähligen Kapazitäts-rechtsstreiten bundesweit

Studienplätze für seine Man-danten.

Mit seinem engagierten Ein-satz verhalf er sehr vielen jungen Menschen zu der

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Lebenschance ihres Wunsch-studiums, in vielen Familien sogar bereits in zweiter Ge-

neration.

Rechtsanwältin Dr. Katja Kiebs

ist seit 2001 Rechtsanwältin

und ausschließlich im Hoch-schulzulassungsrecht tätig.

Ihr Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von bundeswei-ten Studienplatzklageverfah-

ren im Studiengang Medizin (erstes Fachsemester).

Rechtsanwältin Katrin Bergert

war zunächst einige Jahre als Referentin in einer sächsi-schen Landesoberbehörde

tätig, bevor sie 2006 den Beruf Rechtsanwältin ergriff. Mittlerweile konzentriert sich

Rechtsanwältin Bergert aus-schließlich auf Hochschulzu-lassungsrecht. Ihr Schwer-punkt liegt in der Bearbei-tung von bundesweiten Stu-

dienplatzklageverfahren im Studiengang Psychologie (Bachelor).

Rechtsanwältin Sylvia Frankenstein

ist seit 2003 Rechtsanwältin. Innerhalb des Studienplatz-klage-Teams betreut sie bundesweite Kapazitätsver-

fahren in Bachelor- und Masterstudiengängen, in Pharmazie und Tiermedizin. Sie ist insbesondere in Ver-fahren gegen Berliner und

Brandenburger Hochschulen tätig. Zudem berät sie zum Zweitstudium, zum Härte-fallantrag und zum Antrag auf Nachteilsausgleich. Ein

weiterer Schwerpunkt liegt im Schul-, Prüfungs- und Kitarecht.

RechtsanwältinAmelie Sudau

studierte an der Freien Uni-versität Berlin Rechtswissen-schaft und ist seit 2007 Rechtsanwältin in Berlin. Sie

ist seit 2010 auf dem Gebiet des Hochschulzulassungs-rechts tätig und betreut für unsere Kanzlei als freie Mit-arbeiterin Studienplatzklage-

verfahren in allen nichtmedi-zinischen Studiengängen, insbesondere allen örtlichen Bachelor- und Masterstudi-engängen gegen Universitä-

ten und Fachhochschulen in Berlin und Brandenburg.

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ÜbersichtDieses Informationsblatt soll die in

der Regel zunächst bestehenden Fragen beantworten. Es erklärt, wie eine Studienplatzklage funktioniert und was wir Anwälte für Sie tun. Sie erfahren, welche Erfolgsaussichten

eine Studienplatzklage in den ver-schiedenen Studiengängen hat und welche Fristen zu beachten sind. Außerdem werden die durch die Studienplatzklage entstehenden

Kosten bei den Gerichten, Universi-täten, deren Anwälten und die von uns berechneten Gebühren erläu-tert.

Am Ende des Informationsblattes

geben wir an, wie Sie uns beauftra-gen können.

Wir bitten Sie, die Infobroschüre sorgfältig durchzulesen und noch offene Fragen mit uns zu bespre-

chen.

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Die Studienplatzklage 9

2. Dauer der Studienplatzklage 11

3. Fristen 11

4. Hochschulstart-Bewerbung

bzw. Hochschulbewerbung 12

5. Vergabe freier Studienplätze 13

6. Erfolgsaussichten 13

6.1 Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein) 13

6.1.1 Humanmedizin, 1. Fachsemester 16

6.1.2 Zahnmedizin, 1. Fachsemester 17

6.2 Humanmedizin, höhere Fachsemester 18

6.3 Zahnmedizin, höhere Fachsemester 20

6.4 Pharmazie 21

6.5 Psychologie 22

6.6 Tiermedizin 23

6.7 Bachelorstudiengänge 24

6.8 Masterstudiengänge 24

7. Quereinstieg 25

8. Doppelverfahren 27

9. Kosten 27

9.1 Überblick über die Gesamtkosten 27

9.2 Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit 28

9.3 Gerichtskosten 30

9.4 Kosten der Hochschulanwälte, Auslagen 30

9.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens 31

9.6 Kostentragung 31

9.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar? 31

10. Rechtsschutzversicherung 32

11. Prozesskostenhilfe (PKH) 33

12. Mandatserteilung 34

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1. Die StudienplatzklageDen rechtlichen Hintergrund der Studienplatz-

klage bildet das Grundrecht auf freie Berufs-wahl. Dieses Grundrecht wird durch die Fest-setzung eines Numerus clausus einge-schränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus clausus nur

dann dieses Grundrecht aus Artikel 12 Grund-gesetz nicht verletzt, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausge-nutzt werden.

Die Ausbildungskapazitäten werden von den

Hochschulen Jahr für Jahr neu errechnet, in einer Satzung oder Verordnung festgesetzt und im regulären Vergabeverfahren vergeben (so genanntes innerkapazitäres Vergabever-fahren). In den gerichtlichen Studienplatz-

klageverfahren werden die Berechnungen der Hochschulen anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft (so ge-nanntes Vergabeverfahren außerhalb der fest-gesetzten Kapazität).

Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzver-gabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagen-

den Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte au-ßerkapazitäre Hochschulanträge) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen (unten 3.). Wir erstellen und

versenden für Sie diese Anträge form- und fristgerecht.

Parallel bewerben Sie sich eigenständig bei der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) bzw. im höheren

Fachsemester an allen für Sie in Frage kom-

menden Hochschulen direkt auf einen Studi-enplatz innerhalb der Kapazität.

Eine Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hoch-schulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist an den meisten Verwaltungsgerichten keine

Voraussetzung für den Erfolg einer Studien-platzklage. Vor einigen Verwaltungsgerichten setzt eine Studienplatzklage aber eine regulä-re Bewerbung voraus. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Interessenten einer Studi-

enplatzklage in medizinischen Studiengängen, sich an allen Hochschulen um einen Studien-platz zu bewerben.

Ende Februar/Anfang März 2021 für das Sommersemester 2021 bzw. Ende August/An-

fang September 2021 für das Wintersemester 2021/22 erhalten Sie von uns in den Studien-gängen Medizin und Zahnmedizin ein sorgfäl-tig recherchiertes Hochschulranking zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage.

Anschließend stellen wir gemeinsam mit Ihnen Ihr individuelles Klageprogramm zusammen und leiten im nächsten Schritt für Sie die ge-richtlichen Studienplatzklageverfahren mit den jeweiligen Anträgen auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Auch diese Anträge müssen in einigen Bundesländern innerhalb

einer bestimmten Frist beim Verwaltungsge-richt eingehen.

Die im regulären (innerkapazitären) Vergabe-verfahren ergangenen Hochschulstart-Ableh-nungsbescheide bzw. die Ablehnungsbeschei-

de der Hochschulen müssen in der Regel nicht gerichtlich angegriffen werden. Denn das in-nerkapazitäre Vergabeverfahren und das Ver-gabeverfahren auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sind rechtlich

voneinander getrennt.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 10

Nachdem uns im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweili-gen Universitäten übermittelt wurden, weisen

wir die Gerichte durch entsprechenden Sach-vortrag auf Fehler in den Berechnungen der Universität hin und überwachen den Verfah-rensablauf. Gelegentlich entscheiden wir uns aber aus zeitlichen oder taktischen Gründen,

erst in den Beschwerdeverfahren detailliert vorzutragen, um die Erfolgschancen für unse-re Mandanten wegen der dann geringeren An-tragstellerzahlen signifikant zu erhöhen.

Soweit Erörterungstermine stattfinden, vertre-

ten wir Sie in den Terminen selbstverständlich grundsätzlich persönlich.

Stellt das Verwaltungsgericht fest, dassStudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Fach und Semester

vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule durch eine einstweilige Anordnung verpflich-tet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen zu verteilen. Die meisten Gerichte ordnen hier ein Losverfahren an, da in fast allen Fällen die

Zahl der Bewerber für einen Studienplatz im ersten Fachsemester die Zahl der festgestell-ten Studienplätze übersteigt. Einige Gerichte verteilen hingegen nach Leistungs- oder be-sonderen Bewerbungskriterien. Erhalten Sie

einen Studienplatz zugeteilt, handelt es sich wegen des vorläufigen Charakters des Eilver-fahrens in der Regel um einen „vorläufigen“ Studienplatz. Aber keine Sorge, auch ein „vor-läufiger Studienplatz berechtigt zum Studium

und kann später mit unserer Unterstützung in einen endgültigen Studienplatz umgewandelt werden.

Verschiedene Universitäten versuchen die Zahl der Studienplatzkläger zu minimieren, indem

auf die außerkapazitären Hochschulanträge Ablehnungsbescheide erlassen werden und so die (Kosten-) Hürde durch ein zusätzliches Verfahren erhöht wird. Denn in einigen Bun-desländern muss gegen diese Bescheide das

so genannte Hauptsacheklageverfahren einge-leitet werden, um die Chancen im parallelen

Eilverfahren aufrechtzuerhalten und den Be-scheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Diese Hauptsacheklageverfahren werden nach

Abschluss des Eilverfahrens bei gegebenen Erfolgsaussichten weitergeführt, anderenfalls für erledigt erklärt. Auf Grund unserer Erfah-rungen können wir Ihnen sagen, von welchen Universitäten Ablehnungsbescheide auf die

außerkapazitären Hochschulanträge zu erwar-ten sind und wo Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden müssen. In einigen Bundes-ländern muss gegen einen solchen Ableh-nungsbescheid anstelle einer Klage zunächst

fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

Einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Uni-

versität und den Antragstellern zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festge-setzten Kapazität hin. Vorteil: Die Zulassung erfolgt endgültig und nicht nur vorläufig, wie sonst im Eilverfahren nur möglich.

Über den Erfolg der jeweiligen Kapazitätsver-fahren berichten wir auf unserem Internetpor-tal www.Studienplatz-Klage.de. Eine Auswer-tung finden unsere Mandanten im für Sie re-servierten Mandantenbereich.

Selbstverständlich werden Sie sofort durch uns persönlich unterrichtet, wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben. Wir kümmern uns um die zurückzunehmenden Anträge und sonstigen Verfahrensschritte, so dass unsere

Mandanten ihre volle Aufmerksamkeit auf den Beginn des Studiums richten können.

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2. Dauer der StudienplatzklageDie Dauer der Eilverfahren ist von Gericht zu

Gericht sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn, so dass die Bewerber das Studium mit nur gerin-ger Verzögerung aufnehmen können. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit.

Dann kann das Studium nur während des be-reits laufenden Semesters oder zum nächsten, in Einzelfällen erst zum übernächsten Semes-ter begonnen werden.

Wir verklagen auch Hochschulen, an denen

nach unserer Auffassung Studienplätze vor-handen sind, wenn das zuständige Gericht erfahrungsgemäß eher spät entscheidet. In diesen Verfahren verringern sich im Laufe der Zeit die Antragstellerzahlen wegen anderwei-

tiger Zulassungen. Für die Verbliebenen ver-bessern sich hingegen die Zulassungschan-cen.

Gegen die Entscheidung des jeweiligen Ver-waltungsgerichts im Eilverfahren steht der

Universität und auch uns das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Wir werden Beschwerde

einlegen, wenn wir der Auffassung sind, dass

die Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch ist und wir die Vergabe von weiteren Studienplätzen in diesem weiteren Verfahren für möglich halten. Für den Fall der Beschwer-deeinlegung durch die Universität vertreten

wir Sie selbstverständlich in dem dann vor dem Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes stattfindenden Verfahren.

Nicht selten werden über die erste Instanz hinaus weitere Studienplätze in der zweiten

Instanz vergeben. Ihr Vorteil: In den durch die Antragsteller eingeleiteten Beschwerdever-fahren sind die wenigen versierten Anwälte im Hochschulzulassungsrecht mit im Ver-gleich zur 1. Instanz deutlich weniger Antrag-

stellern unter sich.

Bringen Sie bitte Geduld mit! Vergleichen Sie die Dauer einer Studienplatzklage mit den langen Wartezeiten im regulären Vergabever-fahren. Jedes Wartesemester, das Ihnen er-

spart bleibt, lässt Sie früher Ihren Wunschbe-ruf ergreifen!

3. Fristen

Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein

Sonderantrag auf Zuweisung eines Studien-platzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde.

Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen für Alt- und Neuabiturienten an Hoch-schulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vor-pommern bereits bis zum 15. Januar 2021 für

das Sommersemester 2021 bzw. bis zum 15. Juli 2021 für das Wintersemester 2021/22 gestellt werden.

Weitere Fristen laufen am 1. März und 1. April für das Sommersemester 2021 bzw. am 1.

September und 1. Oktober für das Winterse-mester 2021/22 ab. In einigen Bundesländern ist die Einleitung einer Studienplatzklage zum Sommersemester 2021 noch bis zum 15. April oder später möglich, zum Wintersemester

2021/22 noch bis zum 15. Oktober oder spä-ter möglich.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 12

Wir empfehlen allen Interessenten, sich mög-lichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir eine speziell auf Ihren Fall

abgestimmte Strategie entwickeln können.

Beispielsweise kann diese darin bestehen, dass wir für Sie zunächst rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfrist 15. Januar 2021 für das Sommersemester 2021 bzw. 15. Juli

2021 für das Wintersemester 2021/22 außer-kapazitäre Hochschulanträge an den betref-fenden Hochschulen zur Wahrung Ihrer Chan-cen stellen. Für diesen vorgerichtlichen Vor-

bereitungsaufwand berechnen wir geringe pauschale Aufwandsentschädigungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung,

ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie eine Studienplatzklage betrei-ben und wie viele Hochschulen Sie im Rahmen einer Studienplatzklage in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie sich dann anhand unserer

Hochschulrankings für eine Studienplatzklage an diesen Hochschulen entscheiden, konkur-rieren Sie mit deutlich weniger Antragstellern um freie Studienplätze.

4. Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschul-bewerbung

Eine Bewerbung innerhalb der Kapazität, also eine Hochschulstart-Bewerbung über www.hochschulstart.de bzw. in höheren Fach-

semestern eine direkte Hochschulbewerbung ist an den meisten Verwaltungsgerichten kei-ne Voraussetzung für den Erfolg einer Studi-enplatzklage.

Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Phar-mazie (jeweils 1. Fachsemester):

In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen hängt nach derzeitiger Recht-

sprechung der Erfolg der jeweiligen Studien-platzklageverfahren von einer Hochschulstart-Bewerbung ab.

Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie (jeweils höhere Fachsemester):

Eine direkte Hochschulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist grundsätzlich erforderlich

an den Hochschulen in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Sach-sen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Unabhängig davon raten wir jedem, sich vor-

sorglich bei der Stiftung für Hochschulzulas-sung (bei höheren Fachsemestern an den je-weiligen Hochschulen direkt) auf einen Studi-enplatz zu bewerben. Auch dann, wenn nur geringe oder keine Erfolgsaussichten beste-

hen. Bei Hochschulstart-Studiengängen neh-men Sie bitte eine vollständige Hochschuls-tart-Bewerbung in allen 3 Auswahlquoten vor, d.h. Sie geben jeweils die maximal mögliche Zahl an Universitäten an.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 13

5. Vergabe freier StudienplätzeDie meisten Verwaltungsgerichte ordnen zur

Vergabe der zusätzlichen Studienplätze ein Losverfahren an. Angelehnt an die Leistungs-kriterien der Stiftung für Hochschulzulassung werden freie Studienplätze in Hochschulstart-

Studiengängen nach derzeitigem Stand von

den Verwaltungsgerichten in Baden-Würt-temberg (teilweise), Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und möglicherweise in Thürin-gen und in Niedersachsen vergeben.

6. ErfolgsaussichtenGrundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Be-werber mit geringen Chancen auf Zulassung über die Stiftung für Hochschulzulassung oft

die einzig sinnvolle Alternative. Sie ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen unabhängig von der Stiftung für Hochschulzulassung, der Durchschnittsnote oder der Wartezeit den Studienbeginn. Sie stellt eine zusätzliche

Chance neben dem Bewerbungsverfahren bei Hochschulstart bzw. bei den Hochschulen dar.

Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben!

Die individuellen Erfolgsaussichten hängen

immer von der Zahl freier Studienplätze, der

Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer Beauftragung, einer vollständigen Bewerbung bei Hochschulstart bzw. bei den Hochschulen und der Klagestrategie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verkla-

genden Hochschulen zu vertrauen, ab.

6.1 Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein)

Während vor vielen Jahren noch nahezu jeder Bewerber mit einem Studienplatz im ersten Klageanlauf rechnen konnte, hat sich das Bild inzwischen merklich gewandelt.

Vor etwa 10 Jahren betrugen die Erfolgsaus-

sichten von Studienplatzklagen zur Erlangung eines medizinischen Studienplatzes im 1. Fachsemester bei optimaler Klagestrategie mitunter noch bis zu 80 % (Voraussetzung Doppelverfahren 1. Fachsemester Human- und

Zahnmedizin kombiniert und Studienplatzkla-ge gegen zusammen 20 Hochschulen).

Für das Wintersemester 2020/21 gelten für Studienanfänger folgende Einflussfaktoren:

Die wegen hoher Studierneigung verschärfte Zulassungssituation im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung hält an. Eine nennenswerte Entspannung ist in den kom-menden Semestern nicht zu erwarten.

Zudem wurde zum Sommersemester 2020 das neue Vergabeverfahren ohne Wartezeitquote mit der neu eingeführten Zusätzlichen Eig-nungsquote (ZEQ) und mit veränderten Krite-rien in den Auswahlverfahren der Hochschulen

(AdH) angewandt. Mangels einschlägiger Aus-wahlgrenzen aus Vorjahren können Bewerber derzeit kaum abschätzen, ob sie mit ihren Leistungen Chancen auf eine reguläre Zulas-sung im Vergabeverfahren haben.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 14

Auf den ersten Blick überrascht es daher, dass nicht auch die Zahl der Studienplatzklagever-fahren zunimmt. Im Gegenteil. Bereits zum

Wintersemester 2011/12 war ein merklicher Rückgang bei der Gesamtzahl der Studien-platzklageverfahren zu verzeichnen. Dieser Trend hält an.

Der maßgebliche Grund hierfür ist: Seit Ende

2010 bietet keine Rechtsschutzversicherung mehr Neuverträge mit kurzer Wartezeit und Versicherungsschutz für mehr als ein Studi-enplatzklageverfahren an (siehe unten 10.).

Oft werden wir nach einer Erfolgsprognose in Prozent gefragt. Eine solche Angabe ist rech-

nerisch kaum möglich und wäre wenig seriös. Denn niemandem - auch keinem Anwalt - ist im Vorfeld der Studienplatzklageverfahren die bundesweite Zahl der Antragsteller wie auch die exakte Zahl freier Studienplätze an den

Universitäten bekannt. Auch werden uns Rechtsanwälten die Kapazitätsberechnungsun-terlagen der jeweiligen Universitäten in der Regel erst während der laufenden Gerichtsver-fahren zugänglich gemacht.

Der Erfolg von Studienplatzklageverfahren im Jahr 2021 wird wegen einiger Einflussfaktoren individuell verschieden sein. Wir sind gleich-wohl optimistisch, erneut überdurchschnittli-che Erfolgsquoten erreichen zu können. Denn

als eine von wenigen Anwaltskanzleien kämp-fen wir in Beschwerde- und ggf. auch in Hauptsacheverfahren um weitere Studienplät-ze exklusiv für unsere Mandanten.

Wir Anwälte von Dr. Selbmann, Bergert & Hä-

gele stellen uns den Herausforderungen, die sich aus dieser komplexen Bewerbungssitua-tion ergeben. Bereits im Vorfeld einer Studi-enplatzklage filtern wir aus der Vielzahl der

ausbildenden Hochschulen die erfolgverspre-chendsten heraus. Hier können Sie auf unsere umfassende Recherchetätigkeit sowie unseren

Erfahrungsschatz bauen. Dieser mündet Ende März/Anfang August für das Sommersemester 2021 bzw. Ende August/Anfang September 2021 für das Wintersemester 2021/22 in Hochschulrankings betreffend die Erfolgs-

aussichten einer Studienplatzklage in medizi-nischen Studiengängen.

Ihr Vorteil: Unsere anwaltliche Kunst besteht darin, Ihnen für eine Studienplatzklage aus-schließlich diejenigen Universitäten zu emp-

fehlen, an denen die begründete Aussicht auf weitere Studienplätze besteht. Denn auch für die Studienplatzklage gilt: Viel hilft nicht im-mer viel! Verschiedentlich in den einzelnen medizinischen Studiengängen empfohlene

Klageprogramme gegen mehr als 15 Universi-täten zum Winter- und mehr als 5 Universitä-ten zum Sommersemester halten wir insbe-sondere nach bereits abgelaufenen Fristen für deutlich überzogen und fertige Klagepro-

gramme für ein Wintersemester vor Mitte/En-de August im Übrigen für reine Spekulation. Die betreffenden Antragsteller verlieren unnö-tigerweise viel Geld, da zwangsläufig Universi-täten verklagt werden, an denen vorhersehbar

keine Erfolgsaussichten bestehen! Wir sind immer wieder aufs Neue verwundert, wie viele von vornherein aussichtslose Studienplatzkla-geverfahren durchgeführt werden, wenn wir zur Vervollständigung unserer Unterlagen Ent-

scheidungen der betreffenden Verwaltungsge-richte nachträglich anfordern.

Unser Tipp: Lassen Sie sich niemals allein davon (ver)leiten, gegen welche Universitäten die Durchführung von Studienplatzklagever-

fahren zeitlich (noch) möglich ist, insbesonde-re bei andernorts bereits abgelaufenen Fris-ten. Die zusätzliche und entscheidende Frage muss immer (!) lauten: Ist eine Studienplatz-klage gegen die betreffende Universität erfolg-

versprechend?

Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen für die Studiengänge Humanmedizin oder Zahnmedi-zin bei Kapazitätsverfahren zum 1. Fachse-mester jeweils Erfolgsaussichten von 80 % und

mehr suggeriert werden. Erstens: In den me-dizinischen Studiengängen übersteigt bei

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 15

Verfahren zum 1. Fachsemester die Zahl der Antragsteller die Zahl freier Studienplätze deutlich. Zweitens: Dort, wo freie Studienplät-

ze unter den Antragstellern verlost werden, kann kein Anwalt das Losglück erzwingen.

Im Übrigen: Es besteht an einigen Verwal-tungsgerichten die Praxis, diejenigen Antrag-steller zu belohnen, deren Prozessbevollmäch-

tigten in 1. Instanz Sachvortrag leisten, indem Antragsteller vorab aussortiert werden, für die kein Sachvortrag vorliegt. Sie können sich da-rauf verlassen, dass wir diesen Gepflogenhei-ten in besonderer Weise Rechnung tragen,

damit den von uns vertretenen Antragstellern keine Nachteile entstehen. Wir teilen die Stu-diengänge zur Bearbeitung innerhalb unserer Kanzlei unter uns Anwälten auf, so dass grundsätzlich ein substanzieller Sachvortrag

gewährleistet ist.

Außerdem können zusätzliche freie Studien-plätze in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz vergeben werden. Wenn Sie einen we-

nig kompetenten oder wenig engagierten An-walt beauftragen, der sich nur auf die Antrag-stellung in der 1. Instanz beschränkt, nehmen Sie an diesen Gelegenheiten nicht mehr teil.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten:✓ Erstens: Erteilen Sie uns möglichst frühzeitig einen Auftrag zur Stellung der außer-

kapazitären Hochschulanträge an die Hochschulen mit frühen Fristen. Wichtig sind der15. Januar 2021 für das Sommersemester 2021 und der 15. Juli 2021 für das Winter-

semester 2021/22 (oben 3.). Rufen Sie uns hierzu unter der im Festnetz kostenfreien Rufnummer 0800/8181555 an oder füllen Sie den unten beigefügten Fragebogen für Interessenten einer Studienplatzklage aus und senden uns diesen zu.

✓ Zweitens: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen anunseren Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage. Diese

Rankings lassen wir Ihnen Ende Februar/Anfang März 2021 für das Sommersemester 2021 bzw. Ende August/Anfang September 2021 für das Wintersemester 2021/22 zukommen. Mandanten, die sich bei der Auswahl der Hochschulen an unseren Hochschulrankings orientieren, sparen bares Geld! Unsere Strategie: Optimal klagen + Kosten begrenzen. Bei der Prognose hinsichtlich der erfolgversprechenden Hochschulen waren wir bislang

außerordentlich erfolgreich.

✓ Drittens: Beschränken Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen möglichst nicht nur auf eine Hochschule. Andererseits sind in den medizinischen Studiengängen zum Sommersemester Studienplatzklageverfahren gegen mehr als 2-4 Universitäten und zum Wintersemester gegen mehr als 8-10 Universitäten nicht sinnvoll.

Es werden anderenfalls zwangsläufig Universitäten verklagt, an denen keine Erfolgs-aussichten gegeben sind.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 16

6.1.1 Humanmedizin, 1. Fachsemester

Sommersemester 2021 (1. Fachsemester):

Zum Sommersemester 2021 ist der Studien-beginn im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an 10 Hochschulen möglich.

Bezüglich dieser Hochschulen können wir En-de Februar/Anfang März 2021 ziemlich genau

die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage beurteilen, da die Kapazitätszahlen grundsätz-lich bereits im Wintersemester zuvor über-prüft wurden. Wir können daher, sobald uns die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

aus dem Wintersemester 2020/21 vorliegen, eine sehr genaue Empfehlung aussprechen.

Erfahrungsgemäß ist zum Sommersemester eine Studienplatzklage gegen mehr als 2-4 Universitäten nicht sinnvoll. Sparen Sie zusätz-

liches Geld! Es werden anderenfalls Universitä-ten verklagt, an denen von vornherein keine Erfolgsaussichten bestehen. Ziehen Sie statt-dessen ein Klageprogramm zum Sommer-semester (2-4) und zum nachfolgenden Win-

tersemester (8-10) in Erwägung.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-lungen oben 6.1.

Wintersemester 2021/22 (1. Fachsemester):

Zum Wintersemester 2021/22 ist der Studien-beginn im Studiengang Humanmedizin, 1.

Fachsemester, an 39 Hochschulen möglich.

Für eine Einschätzung der Erfolgswahrschein-

lichkeit sind zwei Faktoren entscheidend: Wie viele zusätzliche Studienplätze werden in ge-richtlichen Verfahren erstritten und unter wie vielen gerichtlichen Antragsteller werden die-se Plätze vergeben. Beides kann für die Zu-

kunft keiner vorhersagen. Gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Zahlen der vergangenen Jahre:

Vor zehn Jahren gab es mehr als doppelt so viele Studienplatzkläger wie heute. So beteilig-

ten sich z.B. im Wintersemester 2008/09 durchschnittlich etwa 450 Antragsteller an den Kapazitätsverfahren der 1. Instanz, in de-nen 244 Studienplätze außerhalb der festge-setzten Kapazität erstritten werden konnten.

87 Studienplätze kamen in der 2. Instanz für versierte Anwälte unter dann deutlich weniger Antragstellern hinzu. Im Wintersemester 2009/10 wurden wieder beachtliche 243 Stu-dienplätze verteilt und die Antragstellerzahl

stieg noch einmal an. Viele Verfahren wurden in dieser Zeit mit Hilfe von Rechtsschutzversi-cherungen finanziert. Gerichte hatten seiner-zeit entschieden, dass Rechtsschutzversiche-rungen die Kosten für mindestens zehn Studi-

enplatzklageverfahren übernehmen müssen, sofern keine vertragliche Begrenzung bestand. Anschließend war es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Rechtsschutzversicherungen ihre Rechtsschutzbedingungen änderten. Mittler-

weile gibt es bei Neuverträgen keinen zeitigen Versicherungsschutz mehr für mehr als 1 Stu-dienplatzklageverfahren.

Seit dem Wintersemester 2011/12 haben sich die Antragstellerzahlen wegen des nun oft

fehlenden Versicherungsschutzes deutlich reduziert. Ein Blick auf den Zeitraum Winter-semester 2011/12 bis 2018/19:

Betrachtet man nur die erfolgreichen erst-instanzlichen Studienplatzklageverfahren, in

denen zusätzliche Studienplätze vergeben wurden, so belief sich die durchschnittliche Zahl der Antragsteller in diesen Verfahren zwischen 150 (Wintersemester 2018/19) und 263 (Wintersemester 2017/18).

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 17

Die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, die bundesweit durch Studienplatzklagen erzielt wurden, bewegte sich in diesem Zeitraum

zwischen 34 (Wintersemester 2017/18) und 118 (Wintersemester 2013/14).

Die durch Addition der Erfolgsquoten der ein-zelnen erstinstanzlichen Studienplatzklagever-fahren ermittelte höchste Zulassungswahr-

scheinlichkeit belief sich auf 85 % bei optima-lem Klageprogramm im Wintersemester 2018/19. Bei erfolgreichen zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren konnte sich im Einzelfall eine noch höhere Zulassungswahrscheinlich-

keit ergeben.

Zum Wintersemester 2019/20 konnten 45 Studienplätze erstritten werden, die unter durchschnittlich 155 Antragstellern vergeben

wurden. Einige zweitinstanzliche Beschwerde-verfahren, in denen wir uns weitere Studien-plätze versprechen, sind noch offen.

Zum Wintersemester 2020/21 liegen uns noch keine Zahlen vor.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-lungen oben 6.1.

6.1.2 Zahnmedizin, 1. Fachsemester

Sommersemester 2021 (1. Fachsemester):

Zum Sommersemester 2021 ist der Studien-einstieg an 14 Hochschulen möglich.

Eine Einschätzung der konkreten Erfolgsaus-sichten können wir vornehmen, sobald uns die gerichtlichen Entscheidungen zum voran-gegangenen Wintersemester 2020/21 vorlie-gen. Da die Hochschulkapazitäten grundsätz-

lich jährlich berechnet werden, können wir aus den gerichtlichen Entscheidungen zum Wintersemester genaue Rückschlüsse auf die Zahl freier Studienplätze zum Sommersemes-ter ziehen.

Eine Studienplatzklage gegen mehr als 2-4 Universitäten ist nach unseren Erfahrungen aus den vorangegangenen Sommersemestern nicht sinnvoll. An den übrigen Universitäten bestehen von vornherein keine Erfolgsaussich-

ten. Investieren Sie zusätzliches Geld besser

in ein Klageprogramm zum Sommersemes-ter (2-4) und nachfolgenden Wintersemester

(6-8).

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-lungen oben 6.1.

Wintersemester 2021/22 (1. Fachsemester):

Im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemes-ter, ist ein Studieneinstieg zum Wintersemes-ter 2021/22 an 29 Hochschulen möglich.

Maßgeblich für die Erfolgswahrscheinlichkeit

von Studienplatzklagen im Studiengang Zahnmedizin ist auch hier die Zahl der erstrit-tenen Studienplätze im Verhältnis zur Zahl der gerichtlichen Antragsteller.

Ein Blick auf die Antragstellerzahlen, die deut-

lich geringer sind als in der Humanmedizin:

Im Wintersemester 2008/09 beteiligten sich an den erfolgreichen Kapazitätsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der 1. Instanz durchschnittlich etwa 120 Antragsteller. Unter

den Antragstellern konnten insgesamt 69 Stu-dienplätze außerhalb der festgesetzten Kapa-zität vergeben werden. 7 weitere Studienplät-ze kamen in der 2. Instanz hinzu.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 18

Im Wintersemester 2009/10 wurden immerhin 100 Studienplätze verteilt. Die Antragsteller-zahl stieg jedoch um 25 % an. Ein ebenso gro-

ßer Anstieg erfolgte noch einmal im Winter-semester 2010/11. Der Grund hierfür waren die vielen durch Rechtsschutzversicherungen finanzierten Verfahren. Die Rechtsschutzversi-cherungen reagierten darauf mit vertraglichen

Beschränkungen. Mittlerweile gibt es keine Neuverträge mehr mit zeitiger Kostendeckung für mehr als 1 Studienplatzklageverfahren.

Wegen des meist fehlenden Versicherungs-schutzes reduzierte sich die Zahl der Antrag-

steller In der Folgezeit um mehr als die Hälfte. Im Zeitraum von Wintersemester 2011/12 bis Wintersemester 2018/19 trafen in den erfolg-reichen erstinstanzlichen Studienplatzklage-verfahren nur noch zwischen 29 Antragsteller

(WS 2018/19) und 52 Antragsteller (WS 2013/14) aufeinander.

In diesem Zeitraum wurden durch Studien-platzklagen bundesweit zusätzlich zwischen 14 Studienplätzen (WS 2018/19) und 38 zu-

sätzliche Studienplätzen (WS 2014/15) im Studiengang Zahnmedizin erzielt.

Die durch Addition der Erfolgsquoten der ein-zelnen erstinstanzlichen Studienplatzklagever-fahren ermittelte Zulassungswahrscheinlich-

keit belief sich in der jüngeren Vergangenheit bei optimalem Klageprogramm auf 51 % im Wintersemester 2017/18 und auf 62 % im

Wintersemester 2016/17. Erfolgreiche zweit-instanzliche Beschwerdeverfahren konnten die Zulassungswahrscheinlichkeit jeweils im Ein-zelfall weiter erhöhen.

Im herausragenden Wintersemester 2019/20

konnten erstinstanzlich 9 Studienplätze unter in den erfolgreichen Verfahren durchschnitt-lich 20 Antragstellern und weitere 10 Studien-plätze in der zweiten Instanz unter in den er-folgreichen Verfahren insgesamt lediglich 13

Antragstellern erstritten werden.

Für das Wintersemester 2020/21 liegen uns noch keine Zahlen vor.

Sollte sich der übergeordnete Trend sinkender Antragstellerzahlen fortsetzen und die Zahl

der zusätzlichen Studienplätze zumindest gleich bleiben, ergeben sich hieraus für die Antragsteller auch in Zukunft gute Erfolgsaus-sichten.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-

entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-lungen oben 6.1.

6.2 Humanmedizin, höhere Fachsemester

In den höheren Fachsemestern des Studien-gangs Humanmedizin sank die Zahl der ge-

richtlichen Antragsteller sowohl im vorklini-schen als auch im klinischen Studienabschnitt zuletzt, wobei es einige Schwankungen der Antragstellerzahlen gibt.

In der Vorklinik gibt es mittlerweile viele Stu-

dienbewerber, die anrechenbare Leistungen in verwandten Studiengängen, wie der Zahnme-dizin oder der Molekularen Medizin, erworben haben. Im klinischen Studienabschnitt konkur-rieren Rückkehrer aus Bulgarien, Lettland, Li-

tauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tsche-chien und Ungarn um die freien Studienplätze.

Die Zahl der Studienplatzkläger im klinischen Studienabschnitt in reinen Kapazitätsrechts-streiten schwankt bei sinkender Tendenz.

Sie hängt auch direkt mit der Zufriedenheit der Studierenden mit ihrer Universität im EU-

Ausland zusammen, die von Jahrgang zu Jahrgang recht unterschiedlich ist. Auswir-kungen der Coronakrise auf die künftigen Klägerzahlen können wir derzeit noch nicht abschätzen. Vieles wird davon abhängen, in-

wieweit die ausländischen Hochschulen in den nächsten Monaten ihren Lehrbetrieb organi-sieren können.

Die Zahlen der gerichtlichen Antragsteller entwickelten sich in der Vergangenheit wie

folgt:

Einen ersten Höhepunkt der Klägerzahlen gab es im Wintersemester 2014/15. Seinerzeit versuchten ca. 140 Studienbewerber einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester in

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 19

gerichtlichen Verfahren zu erstreiten. Im Win-tersemester 2015/16 und im Wintersemester 2016/17 sank die Zahl der Studienplatzkläger

auf jeweils ca. 95. Dem standen im WS 2016/17 83 Zulassungen gegenüber.

Dieser äußerst erfolgreiche Verlauf führte an-schließend zu einem Anstieg der Gesamtklä-gerzahlen im WS 2017/18 auf ca. 160, denen

91 gerichtlich erstrittene Zulassungen gegen-überstanden.

Im WS 2018/19 sank die Zahl der Kläger auf etwas mehr als 130 ab. Dabei konnten 59 Zu-lassungen im 5. Fachsemester erstritten wer-

den. Im Sommersemester 2019 wurden in Ka-pazitätsrechtsstreiten im 5. Fachsemester 23 Studienplätze vergeben.

Im WS 2019/20 sank die Zahl der gerichtli-chen Antragsteller auf knapp über 100. Dem

standen ca. 45 Studienplätze sowie einige Zu-lassungen im niedrigeren Fachsemester, so-weit gerichtliche Antragsteller mit erworbenen Physikum auch bereit waren, an eine deutsche Hochschule im Modellstudiengang in ein nied-

rigeres Fachsemester zu wechseln, gegen-über. Außerdem kamen einige Studienplätze im Sommersemester 2020 hinzu.

Die Berechnung der Kapazität im klinischen Studienabschnitt hängt in der Regel von pati-

entenbezogenen Parametern ab. An einigen Hochschulen ist die Einleitung von gerichtli-chen verfahren nicht erfolgversprechend, weil es einen Engpass im klinischen Studienab-schnitt gibt. Für das 1. klinische Fachsemester

empfehlen wir daher grundsätzlich anstelle flächendeckender Studienplatzklageverfahren eine Kombination der aussichtsreichsten Ver-fahren zum Wintersemester (7-10) und zum Sommersemester (2-4). Diese Taktik war bis-

lang äußerst effizient.

Unser Tipp: Wer etwaigen Unsicherheiten ei-nes Einstiegs in das 1. klinische Fachsemester aus dem Weg gehen will, sollte - auch bei ei-nem Wechsel aus dem Ausland - bereits eine

Klage in den vorklinischen Studienabschnitt in Erwägung ziehen!

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten und beauftragen Sie uns rechtzeitig vor dem 15. Januar 2021 für das Sommersemester 2021

bzw. vor dem 15. Juli 2021 für das Winterse-mester 2021/22 mit der Stellung außerkapazi-tärer Anträge an den Universitäten mit früher Frist.

Sommersemester 2021:

Vorklinik (2. und 4. Fachsemester): Im Som-

mersemester stehen für eine Studienplatzkla-ge sämtliche medizinischen Fakultäten zur Verfügung. Wir können in unseren Rankings Ende Februar/Anfang März 2021 sehr genau prognostizieren, an welchen Hochschulen es

voraussichtlich freie Studienplätze geben wird. Das sind die Universitäten, an denen die Verfahren zum vorangegangenen Winterse-mester erfolgreich waren.

Vorklinik (3. Fachsemester): Da lediglich 9

Universitäten im Sommersemester einen Stu-dieneinstieg anbieten, werden wir erfahrungs-gemäß für maximal 2-4 Universitäten eine Klageempfehlung aussprechen. Zur Chancen-verbesserung beauftragen Sie uns bitte vor

dem 15. Januar 2021 mit der Stellung außer-kapazitärer Hochschulanträge in Baden-Würt-temberg.

Klinik (5. Fachsemester): Da Ende Februar/Anfang März 2021 die meisten Entscheidun-

gen aus dem vorangegangenen Wintersemes-ter vorliegen, können wir sehr genau prog-nostizieren, an welchen voraussichtlich 2-4 Universitäten auch im Sommersemester mit der Vergabe von Studienplätzen zu rechnen

ist.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 20

Wintersemester 2020/21:

Vorklinik (3. Fachsemester): Wegen des an allen medizinischen Fakultäten möglichen

Studieneinstiegs kann gegen eine größere An-zahl an Universitäten in das 3. Fachsemester geklagt werden.

Vorklinik (2. und 4. Fachsemester): Wir wer-den voraussichtlich eine Klageempfehlung für

maximal 2-4 Universitäten aussprechen, da lediglich 9 Universitäten einen Studieneinstieg anbieten. Ein Studieneinstieg an der Charité Berlin im höheren Fachsemester ist nur sehr eingeschränkt möglich. Beauftragen Sie uns

bitte möglichst vor dem 15. Juli 2021mit der Stellung außerkapazitärer Hochschulanträge in Baden-Württemberg.

Klinik (5. Fachsemester): Aufgrund des an allen Universitäten möglichen Studienbeginns

zum Wintersemester können im gesamten Bundesgebiet Klageverfahren eingeleitet wer-den. Eine Ausnahme bilden lediglich die Uni-versitäten, für die das zuständige Verwal-tungsgericht lediglich zum Sommersemester

eine inhaltliche Kontrolle durchführt, bzw. die Hochschulen, die lediglich im Sommersemes-ter Studierende aufnehmen.

Wichtig ist eine frühzeitige Beauftragung, da-mit die außerkapazitären Hochschulanträge

rechtzeitig vor dem 15. Juli 2021 gestellt wer-den können. An mehreren Hochschulen, für die diese frühen Fristen gelten, sind die Er-folgschancen erfahrungsgemäß außerordent-lich gut.

Warten Sie nicht erst auf die Ablehnungsbe-scheide im regulären Vergabeverfahren! Da das Studienplatzklageverfahren ein Verfahren

auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität darstellt, wird nicht gegen die Ab-lehnungsbescheide im regulären Bewerbungs-verfahren vorgegangen, die in der Regel frü-hestens im September verschickt werden!

Es gibt außerdem regelmäßig Fälle, in denen Studienplätze nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Studienplatzvergabeverordnung verteilt wurden. Dann gehen wir auch gegen die Ablehnungsbescheide der Hochschule vor.

Dadurch konnten wir Mandanten zu einem Studienplatz im klinischen Studienabschnitt verhelfen. So konnten wir im WS 2014/15 eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-tungsgerichts erstreiten, die bestätigt, dass

der Anrechnungsbescheid – zumindest in Sachsen – erst bei der Immatrikulation vorzu-legen sei. Im WS 2016/17 stellte das Verwal-tungsgericht Gelsenkirchen in von uns betrie-benen Verfahren fest, dass das Vergabever-

fahren an der Universität Bochum rechtswidrig verlief.

Falls Sie Anhaltspunkte auf Fehler im Verga-beverfahren haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Soweit Fehler im Vergabever-

fahren geltend gemacht werden sollen, sind die Rechtsmittelfristen, die im jeweiligen Ab-lehnungsbescheid genannt wurden, zwingend einzuhalten.

6.3 Zahnmedizin, höhere Fachsemester

In den höheren Fachsemestern des Studien-gangs Zahnmedizin hat sich die Zahl der An-

tragsteller in den letzten Semestern leicht er-höht. Denn Studienbewerber nutzen zuneh-mend anrechenbare Leistungen aus einem naturwissenschaftlichen Studium für einen Quereinstieg in die Zahnmedizin. Daneben

gibt es eine kleine Gruppe an Bewerbern, die in der zahnmedizinischen Vorklinik auf einem gerichtlich zugewiesenen Teilstudienplatz studieren. Gleichwohl sind die Erfolgsaussich-ten für gerichtliche Verfahren in höhere Fach-

semester weiterhin gut.

Voraussetzung für einen Quereinstieg in die Zahnmedizin ist ein Anrechnungsbescheid

(unten 8.).

Für den Studiengang Zahnmedizin ist für die Ausstellung von Anrechnungsbescheiden die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem ein Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Studienbewerber mit einer Teilzulassung müssen das Physikumszeugnis vorlegen.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 21

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten und beauftragen Sie uns rechtzeitig vor dem 15. Januar 2021 für das Sommersemester 2021

bzw. vor dem 15. Juli 2021 für das Winterse-mester 2021/22 mit der Stellung außerkapazi-tärer Anträge an den Universitäten mit früher Frist.

Sommersemester 2021:

2., 4. und 6. Fachsemester: Im Sommerse-mester stehen für eine Studienplatzklage sämtliche zahnmedizinischen Fakultäten zur Verfügung. Wir können Ende Februar/Anfang März 2021 sehr genau prognostizieren, an

welchen Hochschulen es voraussichtlich freie Studienplätze geben wird. Das sind die Uni-versitäten, an denen die Verfahren zum vo-rangegangenen Wintersemester erfolgreich waren.

3. Fachsemester: Da lediglich 14 Universitä-ten im Sommersemester einen Studieneinstieg anbieten, werden wir erfahrungsgemäß für

maximal 2-4 Universitäten eine Klageempfeh-lung aussprechen. Alle anderen Universitäten bieten vorhersehbar keine Aussichten auf Er-

folg. Zur Chancenverbesserung beauftragen Sie uns bitte vor dem 15. Januar 2021 mit der Stellung außerkapazitärer Hochschulanträge in Baden-Württemberg.

Wintersemester 2021/22:

3. Fachsemester: Wegen des an allen zahn-medizinischen Fakultäten möglichen Studien-einstiegs kann gegen eine größere Anzahl an Universitäten in das 3. Fachsemester geklagt werden.

2., 4. und 6. Fachsemester: Wir werden vo-raussichtlich eine Klageempfehlung für maxi-mal 2-4 Universitäten aussprechen, da ledig-lich 14 Universitäten einen Studieneinstieg anbieten. Beauftragen Sie uns möglichst vor

dem 15. Juli 2021 mit der Stellung außerka-pazitärer Hochschulanträge in Baden-Würt-temberg.

6.4 Pharmazie

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erfolgsaus-sichten einer Studienplatzklage im Fach

Pharmazie für diejenigen, die nicht ortsge-bunden sind und die unserer Klageempfeh-lung folgen, außerordentlich gut sind.

Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um ei-

nen außerkapazitären Studienplatz der Phar-mazie deutlich weniger Antragsteller aufei-nander. Bislang war die Nachfrage in diesem Studiengang im Vergleich zu den anderen Studiengängen relativ gering. Dies lag vor al-

lem an den guten Chancen im regulären Aus-wahlverfahren, in dem Bewerber bereits nach einigen Wartesemestern einen Studienplatz über die Wartezeitquote erhalten konnten. Da im zentralen Vergabeverfahren über Hoch-

schulstart aber seit dem Sommersemester 2020 die Wartezeit nicht mehr berücksichtigt wird, könnte die Zahl der Studienplatzkläger künftig steigen.

Wir empfehlen daher, Studienplatzklagen im Studiengang Pharmazie gegen 3-5 Hochschu-

len durchzuführen.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten und beauftragen Sie uns rechtzeitig vor dem 15. Januar 2021 für das Sommersemester 2021 bzw. vor dem 15. Juli 2021 für das Winterse-

mester 2021/22 mit der Stellung außerkapazi-tärer Anträge an den Universitäten mit früher Frist.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 22

6.5 Psychologie (Bachelor)

Zum Sommersemester 2021 ist der Studien-

einstieg lediglich in Mainz und Würzburg, zum Wintersemester 2021/22 ist der Studien-einstieg an voraussichtlich 48 Universitäten möglich.

Im Unterschied zu den medizinischen Studi-

engängen konkurrieren weit weniger Antrag-steller im Wege der Studienplatzklage um freie außerkapazitäre Studienplätze. Auf Grund jahrelanger Erfahrung kennen wir die Hochschulen, an denen eine Studienplatzklage

im Studiengang Psychologie Erfolg verspricht.

Ein Blick auf den Erfolg der letzten 5 Jahre:

Im Wintersemester 2015/16 spielten wir unse-

re Fachkompetenz aus und bestätigten die Erfolge aus den Vorjahren. Bis auf einen er-hielten alle Mandanten einen Studienplatz, die mehr als drei Verfahren mit uns durchführten.

Zum Wintersemester 2016/17 wurden in den

Studienplatzklageverfahren bundesweit insge-samt über 70 Studienplätze vergeben. Etwa zwei Drittel unserer Mandanten freuten sich über einen Studienplatz im Studiengang Psy-chologie Bachelor.

In den Studienplatzklageverfahren zum Win-tersemester 2017/18 konnten bundesweit erneut etwa 80 Studienplätze erstritten wer-den. Da im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Antragsteller zurückging, stiegen die Erfolgs-

chancen der Studienplatzkläger an. So konn-ten sich 85 % unserer Mandanten über einen Studienplatz im Studiengang Psychologie Bachelor freuen. Die erfolgreichen Mandanten führten im Durchschnitt 4 Studienplatzklage-

verfahren parallel durch.

Zum Wintersemester 2018/19 wurden erneut

bundesweit ca. 80 Studienplätze erzielt. Eine höhere Ausbeute verhinderten lediglich nicht vorhersehbare Überbuchungen im regulären Vergabeverfahren. Ansonsten waren unsere zum Wintersemester 2018/19 ausgesproche-

nen Klageempfehlungen wie immer sehr passgenau. Da wie im Vorjahr die Zahl der Antragsteller weiterhin moderat war, konnten sich alle Mandanten über einen Studienplatz im Studiengang Psychologie Bachelor freuen,

die mindestens 3 Studienplatzklageverfahren parallel durchführten.

Im Wintersemester 2019/20 stieg die Zahl der Antragsteller wieder leicht an. Gleichzeitig konnten bundesweit mindestens 86 zusätzli-

che Studienplätze erstritten werden. auch in diesem Jahr waren alle unsere Mandanten er-folgreich, wenn sie aus unserer Klageempfeh-lung jedenfalls 3 Studienplatzklageverfahren auswählten.

Für das Wintersemester 2021/22 gilt: Wer rechtzeitig Kontakt mit uns aufnimmt, örtlich flexibel ist, unseren Klageempfehlungen folgt und sich nicht auf nur wenige Hochschulen beschränkt, hat eine sehr gute Chance auf

einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie. Als versierte Anwälte im Hoch-schulzulassungsrecht führen wir als eine von wenigen Kanzleien Beschwerdeverfahren durch und können wegen des dort oft gelten-

den Entdeckerprinzips Studienplätze allein für unsere Mandanten erwirken.

Nähere Informationen zum Ablauf und zu den Kosten einer Studienplatzklage im Studien-gang Psychologie halten wir in unserer Infor-

mationsbroschüre Die Studienplatzklage in Bachelor- und Masterstudiengänge bereit.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 23

6.6 Tiermedizin

Zum Wintersemester 2021/22 ist der Studien-

beginn im Studiengang Tiermedizin, 1. Fach-semester, an 5 Hochschulen möglich.

In den vergangenen Jahren war die Zahl der Studienplatzklagen im 1. Fachsemester – ebenso wie die Zahl der vergebenen Studien-

plätze - großen Schwankungen unterworfen.

Im Januar 2014 stellte der Verfassungsge-richtshof Berlin in einem von uns durchge-führten Verfassungsbeschwerdeverfahren fest, dass der Krankenversorgungsabzug im Rah-

men Kapazitätsberechnung für den Studien-gang Tiermedizin nicht mit der Berliner Land-esverfassung im Einklang steht. Die verfas-sungsgerichtlich angeordnete Prüfung der Regelung wurde rechtzeitig vor dem Beginn

des Wintersemesters 2015/16 vorgenommen, hat jedoch den bisher angewendeten Kran-kenversorgungsabzug bestätigt.

Mittlerweile sind die Antragstellerzahlen in gerichtlichen Verfahren überschaubar. Die

rückläufige Zahl der Studienplatzklagen führt zu besseren Chancen auf Zulassung, sofern zusätzliche Plätze in gerichtlichen Verfahren vergeben werden.

Verfahren in höhere Fachsemester des Studi-

engangs Tiermedizin betreffen insbesondere Studienbewerber, die bereits anrechenbare Leistungen im Studiengang Tiermedizin in Ungarn, Polen, Litauen oder Estland erworben haben. Eine weitere Bewerbergruppe sind Stu-

dienbewerber mit anrechenbaren Leistungen aus den Studiengängen Agrarwissenschaften oder Biologie.

Trotz einer größeren Zahl von Rückkehrern aus dem Ausland ist die Zahl der Studien-platzklagen gering. Daraus ergeben sich bes-sere Zuteilungschancen in erfolgreichen Stu-

dienplatzklagen in ein höheres Fachsemester der Tiermedizin.

Interessenten sollten rechtzeitig Anrech-nungsbescheide bei den jeweiligen Hochschu-len beantragen.

Da es in der Vergangenheit an einigen Hoch-schulen Probleme mit der Erteilung von An-rechnungsbescheiden gab, raten wir allen In-teressenten, sich möglichst früh mit uns in Verbindung zu setzen. So konnten wir zwei

wichtige Entscheidungen vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Frage der An-rechnung von Studienleistungen aus Ungarn erstreiten. Nach der ersten Entscheidung komme es bei der Anrechnung nicht auf Be-

sonderheiten der Studienordnung an, sondern ausschließlich auf die Approbationsordnung. Damit wurde festgestellt, dass die bisherige Anrechnungspraxis der Universität Leipzig, die lediglich auf die Studienordnung abstellte,

rechtswidrig war. In einer zweiten Entschei-dung stärkte das Sächsische Oberverwal-tungsgericht die Position von Ortswechslern aus dem Ausland weiter. Das OVG stellte klar, dass Prüfungsleistungen im Ausland u. U.

auch dann angerechnet werden könnten, wenn zwischenzeitlich eine Immatrikulation in Deutschland erfolgt ist.

Unser Tipp: Denken Sie bereits früh über ei-nen Wechsel aus dem Ausland an eine deut-

sche Hochschule nach. Ein Wechsel ist in der Regel bereits dann möglich, wenn Leistungs-nachweise über die Fächer des Vorphysikums vorliegen.

Die Universität Leipzig ist aufgrund der von

uns erstrittenen Entscheidung des Sächsi-schen Oberverwaltungsgerichts dazu überge-gangen, Studienzeiten statt Studienleistungen anzurechnen. Ein Fachsemester im Ausland entspricht damit grundsätzlich einem Fach-

semester in Leipzig.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 24

Folgende Verfahren können durchgeführt werden, wenn entsprechende Anrechnungsbe-scheide vorliegen:

Sommersemester 2021:

✓ alle Unis: 2./4./6. Fachsemester

Studierende der Agrarwissenschaften und der Biologie an einer deutschen Hochschule erhalten ggf. Anrechnungsbescheide für ein

Fachsemester und können daher Verfahren in das 2. Fachsemester zum Sommersemester durchführen.

Wintersemester 2021/22:

✓ alle Unis: 1./3./5./7. Fachsemester

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orientieren Sie sich an unseren Empfehlungen oben 6.1.

6.7 Bachelorstudiengänge

Auch wenn die Nachfrage nach Bachelorstudi-engängen wie Lehramt, Erziehungswissen-

schaften, Soziale Arbeit, Sonderpädagogik oder Betriebswirtschaftslehre hoch ist, gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grund-sätzlich bestehen daher in den nichtmedizini-

schen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten.

Bislang konnten wir nahezu alle unsere Man-danten, die einen nichtmedizinischen Studi-engang gewählt haben, mit einem Studien-

platz in ihrem Wunschstudium versorgen.

Im Unterschied zu den medizinischen Studi-engängen konnte dabei häufig auch der Orts-wunsch erfüllt werden.

Voraussetzung ist, dass die Fristen für außer-

kapazitäre Hochschulanträge eingehalten werden.

Interessenten einer Studienplatzklage in Bran-denburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Meck-

lenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-An-halt und Schleswig-Holstein sollten sich zu-dem unbedingt auch eigenständig im regulä-ren Vergabeverfahren auf einen Studienplatz

an diesen Hochschulen bewerben.

Warten Sie nicht erst auf Ihre Ablehnungsbe-scheide, sondern lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten.

Nähere Informationen zu den Erfolgsaussich-

ten in den einzelnen Studiengängen, zum Ab-lauf und zu den Kosten halten wir in unserer Informationsbroschüre Die Studienplatzklage in Bachelor- und Masterstudiengänge bereit.

6.8 Masterstudiengänge

In den letzten Jahren ist die Zahl der Bewerber

um einen Masterstudienplatz kontinuierlich gestiegen. Abgelehnte Bewerber versuchen auch hier, ihren Studienplatz vor dem Verwal-tungsgericht einzuklagen. Die Rechtsschutz-möglichkeiten sind vielfältig.

Die Erfolgsaussichten beurteilen wir grund-sätzlich mit sehr gut. Wir konnten bislang den meisten unserer Mandanten zu einem Studi-enplatz verhelfen.

Reguläres Vergabeverfahren:

Im regulären Vergabeverfahren ermittelt die Hochschule zunächst, welche Bewerber für

den entsprechenden Studiengang geeignet

sind. Gegen ablehnende Entscheidungen der Hochschule im Eignungsfeststellungsver-fahren kann zur Überprüfung ein Rechtsmit-tel gegen den Bescheid eingelegt werden.

Dabei ist zu klären, ob die Regelungen mit

dem Hochschulgesetz des Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl verein-bar sind.

Unter den als geeignet eingestuften Bewer-bern führt die Hochschule ein Auswahlver-

fahren durch. Soweit die Eignung eines Be-werbers festgestellt wurde, dieser aber im

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 25

Auswahlverfahren keinen Studienplatz erhal-ten hat, kann überprüft werden, ob das Aus-wahlverfahren rechtmäßig verlief, d.h. ob Kri-

terien herangezogen wurden, die mit dem Landesrecht - dort dem jeweiligen Hochschul-gesetz bzw. Hochschulzulassungsgesetz - vereinbar sind. Bei der Heranziehung der Auswahlkriterien sollte die Bachelornote eine

besondere Gewichtung erhalten. Gibt es An-satzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlver-fahren, muss der Ablehnungsbescheid inner-halb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden.

Studienplatzklageverfahren:

Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben oder voraussichtlich bestehen werden, können geltend machen, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet worden ist und es ver-schwiegene Studienplätze gibt.

Vertrauen Sie nicht auf Aussagen des Lehrper-sonals, jeder Bachelorabsolvent Ihrer Hoch-schule werde einen Masterstudienplatz erhal-ten. Derartige „Zusagen“ sind für die Hoch-schule nicht bindend.

Wichtig ist auch hier unsere möglichst zeitige Beauftragung, damit keine Fristen versäumt

werden.

Nähere Informationen zu den Erfolgsaussich-ten, zum Ablauf und zu den Kosten einer Stu-dienplatzklage in Masterstudiengänge, spezi-ell auch Master Psychologie, halten wir in

unserer Informationsbroschüre Die Studien-platzklage in Bachelor- und Masterstudien-gänge bereit.

7. QuereinstiegDie Kapazitätsverfahren in höhere Fachsemes-ter haben zugenommen. Dies ist zum einen

auf die gestiegene Anzahl von Rückkehrern aus dem mittel- und osteuropäischen Ausland zurückzuführen. Zum anderen gibt es Studi-enbewerber, die in einem anderen Studien-gang anrechenbare Leistungen erworben ha-

ben und in die Studiengänge Human- und Zahnmedizin wechseln möchten.

Wenn Sie im Ausland oder in einem verwand-ten Studiengang Leistungen erbracht haben, die auf den gewünschten Studiengang anre-

chenbar sind, ist eine Klage in ein höheres Fachsemester trotz steigender Antragsteller-zahlen immer noch erfolgversprechend. Im Vergleich zu einem 1. Fachsemester konkur-rieren Sie mit einer geringeren Anzahl von

Bewerbern.

Die Erfolgschancen bei einer Studienplatz-klage in das 2. bis 4. Fachsemester der Hu-manmedizin sind weiterhin gut. Lesen Sie bitte oben 6.2.

Bezüglich des 1. klinischen Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin ist ein Wech-

sel an eine deutsche Hochschule nicht mehr problemlos möglich. Wir empfehlen daher, alle Chancen auf eine Zulassung in das 1. kli-nische Fachsemester zu nutzen und nicht ausschließlich auf den Erfolg einer Studien-

platzklage zu vertrauen. Bewerben Sie sich daher an allen Hochschulen im Bundesgebiet, die eine Ausbildung in diesem Studienab-schnitt anbieten, um einen Studienplatz.

Die Bundesländer, die Ortswechsler aus dem

EU-Ausland gegenüber Ortswechslern von ei-ner deutschen Hochschule benachteiligen, müssen diese Ungleichbehandlung vor der Europäischen Kommission rechtfertigen. Die Regeln im Vergabeverfahren sind mittlerweile

außer in Mecklenburg-Vorpommern und Sach-sen-Anhalt europarechtskonform ausgestaltet. Jedoch werden auch in anderen Bundeslän-dern Fehler im Vergabeverfahren um freie Studienplätze im höheren Fachsemester ge-

macht.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 26

Setzen Sie sich möglichst früh mit uns in Ver-bindung, damit wir parallel zur regulären Be-werbung die außerkapazitären Hochschulan-

träge für Sie versenden können (siehe zu den Fristen oben 3.) Weiterhin empfehlen wir un-seren Mandanten, ihr Studium im Ausland fortzusetzen und dort weiter Studienleistun-gen zu erwerben, solange die gerichtlichen

Verfahren laufen.

Wenn Sie die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester eines Studienganges, in dem Sie noch nicht studiert haben, beantragen wollen, benötigen Sie einen Anrechnungsbescheid.

Das gilt auch, wenn Sie im gewünschten Stu-diengang bisher im Ausland studiert haben.

Grundsätzlich ist für die Erteilung einer sol-chen Bescheinigung der Prüfungsausschuss der Hochschule, an der Sie das Studium fort-

setzen wollen, zuständig.

Für einige Studiengänge gelten Besonderhei-ten:

In den Studiengängen Medizin und Pharmazie ist die Anrechnung von Studienleistungen

über die zuständige Behörde des Bundeslan-des, in dem der Studienplatzbewerber gebo-ren ist, zu beantragen.

Für den Studiengang Zahnmedizin ist die Be-hörde des Bundeslandes zuständig, in dem

der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Informationen zu den Prüfungsämtern erhal-ten Sie auf der Webseite des Instituts für me-dizinische und pharmazeutische Prüfungsfra-

gen (IMPP): https://www.impp.de/internet/de/ LPA.html.

Die Anrechnung von erbrachten Leistungen für den Studiengang Tiermedizin erfolgt di-rekt von der Universität des Bundeslandes, an

der der Antragsteller einen Antrag auf Zulas-sung zum Studium gestellt hat. Informieren Sie sich bitte bei jeder Fakultät, wie diese ver-fährt.

Für den Wechsel von einem Teil- auf einen

Vollstudienplatz erhalten Sie keinen Anrech-nungsbescheid, da die Studienleistungen nach der jeweiligen Approbationsordnung erbracht wurden. Die „Scheine“ bzw. der Immatrikulati-onsnachweis reichen für eine entsprechende

Bewerbung aus.

Für potentielle Quereinsteiger und Ortswechs-ler aus dem Ausland gilt: Lassen Sie sich re-gelmäßig Äquivalenzbescheinigungen und Anrechnungsbescheide für Ihre erworbenen

Leistungen ausstellen. Überlegen Sie sorgfäl-tig, ob Sie einen Wechsel an eine deutsche Hochschule erst in das 1. klinische Fachse-mester anstreben oder ob Sie nicht bereits in das 3. oder 4. vorklinische Fachsemester der

Humanmedizin wechseln wollen. Wir raten zu einem frühen Wechsel.

Der Anrechnungsbescheid sollte der Hoch-schule im laufenden Bewerbungsverfahren schnellstmöglich vorgelegt werden. Hier gel-

ten unterschiedliche Nachreichefristen. Sollte eine Bewerbung wegen verspäteter Vorlage des Anrechnungsbescheids abgelehnt werden, kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich, damit wir die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsgründe

überprüfen können.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 27

8. DoppelverfahrenUnter einem Doppelverfahren verstehen wir

die gleichzeitige Studienplatzklage in ver-schiedenen Studiengängen. Dieses Vorgehen bietet sich für diejenigen an, die sich ein Stu-dium in dem einen wie auch dem anderen Studiengang vorstellen können und ist völlig

legitim.

9. Kosten

9.1 Überblick über die Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der Studienplatzklage setzen sich zusammen aus:

✓ unserer Vergütung

✓ den Gerichtskosten

✓ den Kosten des Anwalts der verklagten Hochschule (soweit diese einen Anwalt beauftragt hat) oder den Auslagen der Universität und

✓ eventuell den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Gebühren aller Verfahrensbeteiligter sind gesetzlich geregelt und richten sich grund-sätzlich nach den von den jeweiligen Verwal-tungsgerichten festgesetzten Streitwerten.

Da die Verwaltungsgerichte Streitwerte unter-

schiedlich festsetzen (zwischen 1.000 € und 5.000 €), entstehen je Studienplatzklagever-fahren Gebühren in unterschiedlicher Höhe.

Um unseren Mandanten eine Kostenschätzung zu ermöglichen, listen wir für jede Hochschule

die Gebühren aller am jeweiligen Kapazitäts-verfahren Beteiligten in unseren Hochschul-rankings akribisch auf. Dabei greifen wir im-mer auf die aktuellsten Zahlenwerte zurück.

Für Sie ergibt sich so ein Höchstmaß an Kos-

tentransparenz. Preissensible Mandanten können ihr Klageprogramm an den gegebenen finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Es kön-nen Hochschulen ausgewählt werden, für die ein niedriger Gegenstandswert gilt und/oder

die keinen Anwalt mit ihrer Vertretung beauf-tragen. Vor der Einlegung eines Rechtsmittels stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihnen ab.

Sie wollen wissen, wie hoch die voraussichtli-che Gesamtkostenbelastung für Sie ist? Wir

haben für Sie die durchschnittlichen Gesamt-kosten je verklagte Hochschule ermittelt.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 28

Kalkulieren Sie bitte mit folgenden durchschnittlichen Gesamtkosten (eigener Anwalt + Gerichtskosten + etwaiger gegnerischer Anwalt) je verklagte Hochschule ab 5 Studien-platzklageverfahren:

Gesamtkosten bei 5 Studien-platzklageverfahren durch-schnittlich je Hochschule:

1. Instanz 1. und 2. Instanz

Humanmedizin 1.175 € 1.345 €

Zahnmedizin 1.515 € 1.685 €

Berechnungsgrundlage für die durchschnittli-chen Gesamtkosten sind die in unseren Hoch-schulrankings für das Wintersemester 2019/20 zur Klage empfohlenen Universitäten und die bei der Durchführung von Kapazitäts-

verfahren gegen diese Hochschulen in der jüngeren Vergangenheit angefallenen Ge-samtkosten. Abweichungen bei den Gesamt-

kosten nach oben oder unten sind im Einzel-fall möglich, etwa wenn aus unseren aktuellen Hochschulrankings Universitäten mit günsti-geren Verfahrenskosten ausgewählt werden oder wenn Gerichte Verfahrensabläufe ändern

oder andere Streitwerte als bislang festsetzen oder sich Hochschulen entgegen bisheriger Praxis anwaltlich vertreten lassen.

9.2 Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit (Vorgerichtlicher Vorbereitungsaufwand)

Wir stellen für Sie fristwahrende außerkapazi-täre Hochschulanträge (oben 3.) und bespre-chen mit Ihnen unser Hochschulranking zu

den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Stu-dienplatzklage. Für die optimale Vorbereitung Ihrer Studienplatzklageverfahren berechnen

wir zum Sommersemester einmalig pauschal 300,- € (1. Fachsemester Human- oder Zahn-medizin) bzw. 600,- € (höhere Fachsemester).

Zum Wintersemester fallen einmalig pauschal 600,- € an.

Gerichtliche anwaltliche Tätigkeit

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gere-gelt. Abweichungen von den dort für die Durchführung gerichtlicher Verfahren festge-legten Gebühren nach unten sind untersagt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellt diesbezüglich eine Mindestpreisvorschrift dar. Rechtsanwälte dürfen für gerichtliche Verfah-

ren keine Pauschalvereinbarungen treffen, die unterhalb dieser gesetzlichen Gebühren lie-gen. Wir listen in unseren Hochschulrankings für jede Hochschule die in der jüngeren Ver-gangenheit angefallenen Rechtsanwaltsgebüh-

ren auf.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 29

Fallbeispiele für Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität A-Stadt in 1. Instanz durch (Regelstreit-wert 5.000,- €):

Verfahrensgebühr 1. Instanz 540,50 €

Summe 540,50 €

Wir führen Kapazitätsverfahren gegen die Universität B-Stadt durch. Mit der Universität wird ein gerichtlicher Vergleich in 1. Instanz geschlossen:

Verfahrensgebühr 1. Instanz 540,50 €

Einigungsgebühr 397,46 €

Summe 937,96 €

Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität C-Stadt durch. Gegen die Entscheidung 1. Instanz erheben wir Beschwerde:

Verfahrensgebühr I. Instanz 540,50 €

Verfahrensgebühr II. Instanz 659,74 €

Summe 1.200,24 €

Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität D-Stadt in 1. Instanz durch. Die Universi-tät erlässt einen Ablehnungsbescheid auf den außerkapazitären Hochschulantrag.

Verfahrensgebühr I. Instanz 540,50 €

Fristwahrende Klage gegen Ablehnungsbescheid

540,50 €

Summe 1.081,00 €

Da bei niedriger Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichte die sich aus dem Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz ergebenden Anwaltsgebühren nicht kostendeckend sind, vereinbaren wir in den medizinischen Studiengängen folgendes Mindesthonorar:

Zahl der verklagten Universitäten: Mindesthonorar (inkl. USt.)

1 Hochschule 1.000,00 €

2 Hochschulen 1.800,00 €

3 Hochschulen 2.500,00 €

4 Hochschulen 3.200,00 €

5 Hochschulen 3.900,00 €

6 Hochschulen 4.600,00 €

7 Hochschulen 5.300,00 €

8 Hochschulen 6.000,00 €

9 Hochschulen 6.700,00 €

10 Hochschulen 7.400,00 €

ab 11 Hochschulen je Hochschule 700,00 €

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 30

Liegen die Gebühren nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz über dem Mindesthonorar, gelten die Gebühren nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, anderenfalls gilt das Min-

desthonorar. Das Mindesthonorar wird nicht zu den Gebühren aus dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz hinzuaddiert.

9.3 Gerichtskosten

Für die Tätigkeit der Gerichte fallen in jedem einzelnen Verfahren Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren richtet sich auch hier nach dem Streitwert. Dieser wird von den Verwal-

tungsgerichten zwischen 1.000 € und 5.000 € festgesetzt. In einem etwaigen Hauptsache-verfahren beträgt der Streitwert grundsätzlich 5.000 €.

Im Eilverfahren werden die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens von der je-weils zuständigen Gerichtskasse geltend ge-macht. Anders in einem etwaigen Hauptsache-

klageverfahren, dort muss der Kläger die Ge-richtskosten zunächst vorstrecken, damit das Verfahren eingeleitet werden kann.

Anfallende Gerichtskosten:

Streitwerte Eilverfahren Eilverfahrenermäßigt

Beschwerde Klageverfahren Klageverfahrenermäßigt

1.000 € 87,00 € 29,00 € 116,00 € 174,00 € 58,00 €

2.000 € 147,00 € 49,00 € 196,00 € 294,00 € 98,00 €

2.500 € 178,50 € 59,50 € 238,00 € 357,00 € 119,00 €

3.750 € 210,00 € 70,00 € 280,00 € 420,00 € 140,00 €

5.000 € 241,50 € 80,50 € 322,00 € 483,00 € 161,00 €

Für jedes Verfahren fallen die angegebenen

Gerichtskosten zzgl. Auslagen der Gerichte für Kopien etc. an. Eine Ermäßigung der Ge-

richtskosten tritt bei Abschluss eines Verglei-

ches, bei Rücknahme oder anderer Erledigung ein.

9.4 Kosten der von den Hochschulen beauftragten Anwälte, Auslagen der Universitäten

Soweit sich die Hochschule vor Gericht anwalt-lich vertreten lässt, betragen die Gebühren des „Uni-Anwalts“ je Verfahren 367,23 € bei einem Streitwert von 2.500 € und 540,50 € bei einem Streitwert von 5.000 €.

Findet eine mündliche Verhandlung oder Be-sprechung mit der Gegenseite statt, was sel-ten der Fall ist, kann eine Terminsgebühr in Höhe von 317,02 € (Streitwert 2.500 €) bzw. 476,95 € (Streitwert 5.000 €) hinzukommen.

Werden Anträge oder Klagen zurückgenom-men, werden die Kosten des „Uni-Anwalts“ ebenfalls geltend gemacht.

Die Hochschulen können, wenn sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen, in jedem Verfah-

ren eine Auslagenpauschale von 20,00 € gel-tend machen, wovon leider auch immer mehr Hochschulen Gebrauch machen.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 31

9.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens

Kosten im Verwaltungsverfahren entstehen,

wenn die Universität mit Ablehnungsbeschei-den auf die außerkapazitären Hochschulan-träge reagiert, gegen die dann mit einem

Widerspruch vorgegangen werden muss. Wi-

derspruchsgebühren fallen nur in Hamburg und in Schleswig-Holstein an.

9.6 Kostentragung

Wer verliert, zahlt. Dieser Grundsatz gilt im Kapazitätsprozessrecht nur eingeschränkt. Die gesamten Kosten des jeweiligen Verfah-rens muss der Antragsteller tragen, wenn das Gericht feststellt, dass keine Studienplätze im

gewünschten Studiengang vorhanden sind und es den Antrag ablehnt.

Einige Gerichte verpflichten die Antragsteller aber auch dann, die Verfahrenskosten vollständig zu tragen, wenn die Universität

zwar zur Verteilung einer bestimmten Anzahl von Studienplätzen verpflichtet wurde, der Antragsteller jedoch nicht ausgelost wurde oder die Zahl der außerkapazitären Studien-plätze im Vergleich zur Bewerberzahl sehr

gering war.

Manche Gerichte bilden Kostenquoten. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach der Anzahl der am Verfahren Beteiligten und der vom Gericht festgesetzten Anzahl außer-

kapazitärer Studienplätze.

Hat das Gericht z. B. 10 Studienplätze „gefun-den“ und sind am Verfahren 100 Antragsteller beteiligt, wird die Kostenentscheidung dieser Verwaltungsgerichte 1/10 der Kosten der Uni-versität und 9/10 der Kosten den Antragstel-

lern zuweisen. Nach unserer Auffassung ent-spricht eine derartige Quotenbildung aber nicht den gesetzlichen Grundlagen, da die Anzahl der Verfahrensbeteiligten eine vom einzelnen Antragsteller nicht zu beeinflussen-

de Größe ist.

Deshalb gehen immer mehr Gerichte dazu über, dass Antragsteller und Hochschule ihre Kosten selbst zu tragen haben, sobald auch nur ein Studienplatz an der jeweiligen Hoch-

schule gefunden wird (so genannte Kosten-aufhebung). Diese interessengerechte Praxis führt dazu, dass die Antragsteller von den Kosten der Hochschulanwälte entlastet wer-den.

9.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

Belege sammeln kann sich lohnen! Steuerlich absetzbar bei eigenem Einkommen oder bei Zusammenveranlagung mit einem Ehepartner, bei allen anderen im Wege eines jährlichen Verlustvortrages für die Zukunft, sind in je-

dem Fall die Kosten für eine zweite Ausbil-dung, etwa für ein Studium nach einer Berufs-ausbildung, ein Master- nach dem Bachelor-studium, ein Medizinstudium nach dem Ret-tungssanitäter-Kurs. Absetzen lassen sich bei-

spielsweise Studiengebühren und Semester-beiträge, Fahrtkosten und Ausgaben für Ar-beitsmittel.

Aufwendungen für die erstmalige Berufs-ausbildung oder für ein Erststudium, das zu-

gleich eine Erstausbildung vermittelt, können

hingegen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, unterfallen aber einem der Höhe nach begrenzten Sonderausgabenabzug. Das Bun-desverfassungsgericht hat mit Beschluss vom

19.11.2019 entschieden, dass solche Auf-wendungen als privat (mit-)veranlasst zu qua-lifizieren und deshalb den Sonderausgaben zuzuordnen seien. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schul-

abschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassen-deren Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten ent-sprechend zu entwickeln und allgemeine

Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangs-läufig für einen künftigen konkreten Beruf

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 32

notwendig seien. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenab-

zugs für Erstausbildungskosten der Höhe nach sei verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen.

Bitte beachten Sie, dass Dr. Selbmann Bergert & Hägele keine Steuerberatung im Einzelfall leistet. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen

Steuerberater. Unser Kooperationspartner, Herr Steuerberater Landgraf, steht Ihnen gern zur Verfügung.

10. RechtsschutzversicherungNeuverträge:

Die folgenden Rechtsschutzversicherungen

versichern derzeit mitunter in Sonder- oder Zusatztarifen noch in begrenztem Umfang Studienplatzklageverfahren:

Allrecht: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage-verfahren je Kalenderjahr. Demnach sind die

Durchführung von einem Studienplatzklage-verfahren im Wintersemester und die Durch-führung eines weiteren Studienplatzklagever-fahrens im darauf folgenden Sommersemester möglich. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

ARAG: Begrenzung auf 5 Studienplatzklage-verfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzver-trages. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre.

Allianz: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage-verfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzver-

trages. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

Advocard: Begrenzung auf 1 Studienplatzkla-geverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutz-vertrages. Die Wartezeit beträgt 12 Monate.

Badische Versicherung BGV: Begrenzung auf

1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr. Die Wartezeit beträgt 6 Monate.

Concordia: Begrenzung auf 1 Studienplatz-klage in der Laufzeit des Rechtsschutzvertra-ges. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

ÖRAG: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage-verfahren je Kalenderjahr. Die Wartezeit be-trägt 12 Monate.

VGH Versicherungen / Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover: Begrenzung auf 1

Studienplatzklageverfahren je Semester. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollstän-digkeit der Angaben können wir nicht über-

nehmen. Da es sehr viele Rechtsschutzversi-cherungen gibt, ist es leider nicht möglich, dass wir laufend über den aktuellen Stand der Rechtsschutzbedingungen informiert sind.

Altverträge:

Zeitweilig wurden Studienplatzklageverfahren von folgenden Rechtsschutzversicherungen ohne zahlenmäßige Begrenzung versichert, so dass Versicherungsnehmer mit entsprechen-den Altverträgen umfassenden Deckungs-

schutz für die Durchführung von Studien-platzklageverfahren beanspruchen können: Advocard, Allianz, ARAG, Auxilia, Concordia, D.A.S., DEURAG, DEVK, Domcura, HDI Ger-ling, ÖRAG, Provinzial, Rechtsschutz-Union,

Roland, R + V Versicherung, VHV, Württem-bergische, Zurich.

Mit der R + V Versicherung und der Zurich haben wir eine Sondervereinbarung für Altver-träge abgeschlossen.

Für die Frage, ob Versicherungsschutz bes-teht, kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtsschutz-bedingungen für diesen Vertrag gelten. Grundsätzlich sind das die Allgemeinen

Rechtsschutzbedingungen (ARB) und sonsti-gen Abreden bei Vertragsschluss, es sei denn, mit dem Versicherungsnehmer wurde eine Vertragsänderung rechtswirksam vereinbart.

Versicherungsschutz besteht, wenn im Versi-

cherungsvertrag der Verwaltungsrechtsschutz eingeschlossen ist, und zwar über den ver-kehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus. Des Weiteren darf das Hochschulzulassungs-recht bzw. dürfen Studienplatzklage- oder Ka-

pazitätsverfahren nicht ausdrücklich ausge-nommen sein.

Page 33: Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und ......in jeden NC-Studiengang elefon 555 estnetz Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und Psychologie Wintersemester

studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 33

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich in der Regel aus dem Versicherungs-schein zusammen mit den Allgemeinen

Rechtsschutzbedingungen, dort § 2 (Leis-tungsarten) und folgende, die bei Vertrags-schluss ausgehändigt werden.

Sofern keine zahlenmäßige Begrenzung ver-einbart ist, bestand lange Zeit Streit mit den

Rechtsschutzversicherungen über die Zahl der versicherten Studienplatzklageverfahren. In einem grundlegenden Urteil des Oberlandes-gerichts Celle aus dem Jahr 2007 wurde die Concordia verurteilt, die Kosten für 10 Studi-

enplatzklageverfahren zu übernehmen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt in Prozessen gegen die DEURAG und das Landgericht Mün-chen in einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutz Union haben die verklagten Ver-

sicherungen zur Kostenübernahme von 10 Studienplatzklageverfahren verurteilt. Die von der Concordia und der DEURAG eingelegten

Revisionen zum Bundesgerichtshof wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2009 von den Versicherungen fallengelassen, nach-

dem der Bundesgerichtshof zu erkennen ge-geben hat, dass er den Rechtsschutzbedin-gungen keine Begrenzung auf 10 Verfahren entnehmen könne.

Ist das Verwaltungsrecht versichert, kann die

Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage aber die Darlegung von Tatsachen verlangen, woraus auf hinreichende Erfolgsaussichten in den Studienplatzklageverfahren gerade gegen die ausgewählten Hochschulen geschlossen

werden kann. Hierzu sind regelmäßig nur ver-sierte, auf Hochschulzulassungsrecht speziali-sierte Rechtsanwälte in der Lage.

Wir prüfen für Sie gern, ob vertraglich Versi-cherungsschutz besteht und übernehmen die

Korrespondenz mit der Versicherung.

11.Prozesskostenhilfe (PKH)Voraussetzung für die Gewährung von staatli-cher Prozesskostenhilfe ist, dass der Studien-

bewerber mit der Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach-weisen kann die Prozesskosten nicht aufbrin-gen zu können. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie von uns. Sofern Sie nicht bereits

eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann Prozesskostenhilfe nur „elternabhängig“ ge-währt werden. D. h. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müs-sen auch bei Ihren Eltern vorliegen. Auch die-

se müssen dann eine entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht einrei-chen. Grund: Ein an sich gegebener Anspruch eines Studienbewerbers auf staatliche Pro-

zesskostenhilfe wird von seinem Anspruch auf den so genannten Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern verdrängt, sofern diese nicht ebenfalls unvermögend sind. Denn der An-spruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die

Eltern ist Teil des Anspruchs auf Ausbildungs-unterhalt.

Für die Bewilligung von PKH ist es weiter er-forderlich, dass das gerichtliche Verfahren

Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist aus unserer Sicht zu bejahen, wenn das Gericht Studien-plätze außerhalb der Kapazität findet. Nicht selten entscheiden die Gerichte über PKH-An-träge erst sehr spät und zusammen mit der

Sache. Sind keine Studienplätze zu vergeben, muss der Antragsteller letztlich doch für die Kosten aufkommen.

Achtung: Von der Prozesskostenhilfe werden nur die eigenen Anwaltskosten und die Ge-

richtskosten übernommen, nicht aber die Kos-ten der Gegenseite! Dieser Fall tritt ein, wenn das Gericht entscheidet, dass die Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen haben (oben 10.6).

Der Antragsteller wird dann trotz Prozesskos-tenhilfe an den Anwaltskosten der Gegenseite beteiligt.

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 34

12. Die Mandatserteilung

Setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch unter der im Festnetz kostenfreien Telefonnummer 0800/8181555 in Verbindung.

Oder füllen Sie gleich den als Anhang zu die-ser Information beigefügten Mandantenfra-gebogen aus und übermitteln uns diesen bit-te per E-Mail oder mit der Post.

Nach Erhalt Ihrer Nachricht werden wir Ihnen

entsprechende Vereinbarungen zur Unter-schrift übermitteln. In diesen ist geregelt, womit Sie uns beauftragen und welche Vergü-tung wir dafür erhalten. Außerdem benötigen wir von Ihnen eine Vollmacht und eine ei-

desstattliche Versicherung, die wir für Sie vor-bereiten und die Sie sich bitte vollständig und

gründlich vor Unterzeichnung durchlesen, da

die falsche eidesstattliche Versicherung als Straftat verfolgt wird.

Ab Ende Februar/Anfang März 2021 für das Sommersemester 2021 bzw. Ende August/An-fang September 2021 für das Wintersemester

2021/22 erhalten Sie in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin unser Hochschul-ranking zu den Erfolgsaussichten einer Studi-enplatzklage. Auf der Grundlage dieses Emp-fehlungsschreibens entscheiden wir gemein-

sam mit Ihnen, an welchen Hochschulen Stu-dienplatzklageverfahren für Sie durchgeführt werden sollen.

Wenn Sie einen Studienplatz erhalten, werden wir Sie unverzüglich telefonisch davon in

Kenntnis setzen und Ihnen die für die Imma-trikulation gesetzte Frist mitteilen. Noch bei Gericht anhängige Verfahren werden wir zur Kostenminimierung beenden, sofern der er-haltene Studienplatz sicher ist.

Wir hoffen, mit diesen Informationen Ihre Fra-gen beantwortet zu haben. Sollten Sie weite-ren Informationsbedarf haben, stehen wir Ih-nen selbstverständlich jederzeit gern zur Ver-fügung.

Freundliche Grüße, Ihre Rechtsanwälte

Dr. Frank Selbmann Ralf Bergert Rechtsanwalt Rechtsanwalt

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studienplatz-klage.de Stand 11. Januar 2021 35

Impressum

Herausgeber

Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB

Amtsgericht Leipzig PR 193

Sitz Leipzig:

Kurt-Eisner-Straße 15

04275 LeipzigTel.: (0341) 306 707-0

Fax: (0341) 306 707-10

E-Mail: [email protected]

Zweigstelle Berlin:

Kurfürstendamm 23410719 Berlin

Tel: (030) 12 06 48 559

E-Mail: [email protected]

Berufliche Niederlassungen:

Dr. Frank Selbmann, LeipzigRalf Bergert, Leipzig

Dr. Katja Kiebs, Leipzig

Katrin Bergert, LeipzigSylvia Frankenstein, Leipzig

Amelie Sudau, Berlin

Vertretungsberechtigte Partner:

Dr. Frank Selbmann, Ralf Bergert

Die in Leipzig niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert &

Hägele PartmbB sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstr. 6, 01099 Dresden. Die in Berlin niederge-

lassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Rechtsan-

wälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstr. 9, 10179 Berlin.

Berufsrechtliche Vorschriften sind die Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),

die Fachanwaltsordnung (FAO) und die Berufsregeln der

Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln), die auf der Website www.brak.de der Bundesrechtsanwalts-

kammer einsehbar sind.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet eine

Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (hier: R + V All-

gemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Han-nover - räumlicher Geltungsbereich: Europa und Türkei).

Grafik und Design

schech.net | Strategie. Kommunikation. Design.

www.schech.net

Urheber- und Schutzrechte

Die Inhalte unseres Informationsblattes, einschließlich der

Texte, Bilder, graphische Darstellungen sind - soweit dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist - urheberrechtlich geschützt

und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung

nicht für öffentliche oder gewerbliche Zwecke vervielfältigt, verändert, übertragen, wiederverwertet, neu bereitgestellt,

verwertet oder auf sonstige Weise benutzt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung unserer Urheber- oder sonsti-

ger Schutzrechte zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen

nach sich zieht.

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Formular für Interessenten einer Studienplatzklage in medizinische Studiengänge

Herzlich willkommen. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Tätigkeit. Zur reibungslosen Bear-beitung Ihres Anliegens benötigen wir einige personenbezogene Informationen von Ihnen, die wir in unserer Handakte hinterlegen und in unserer EDV speichern. Ihre Angaben werden im Rahmen anwaltlicher Verschwiegenheit selbstverständlich vertraulich behandelt.

A Persönliche Daten

Anrede, Vorname, Name:

Straße, Hausnummer:

PLZ, Ort:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

Telefon (privat):

Telefon (beruflich):

Telefon (mobil):

Telefax:

Mir ist bekannt, dass unverschlüsselte E-Mails bei deren Datenübertragung von Dritten eingesehen werden können. Wenn ich in das nachstehende Feld eine E-Mail-Adresse eintrage, entbinde ich die Kanzlei insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht und binmit einer E-Mail-Kommunikation einverstanden:

E-Mail:

Datum des Abiturs:

Notendurchschnitt:

B Rechtsschutzversicherung

Sind Sie rechtsschutzversichert oder über andere Personen (z.B. Eltern) mitversichert?

ja

nein

Wenn nicht, dann unten weiter mit C „Studium“.

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Wenn ja,

Name der Versicherung:

Anschrift der Versicherung:

Wer ist Versicherungsnehmer?

Beginn des Versicherungsvertrages:

Versicherungsscheinnummer, ggf. Schadennummer:

Nur angeben, wenn Sie nicht selbst Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, sondernüber andere Personen mitversichert sind:

In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zum Versicherungsnehmer?

Sind Sie verheiratet?

ja

nein

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

ja

nein

Was haben Sie seit dem Abitur von wann bis wann gemacht? Bitte Dienste, Ausbildungen, Praktikaund Arbeitstätigkeiten angeben:

C Studium

1. In welchem Studiengang, Fachsemester und zu welchem Studienbeginn wollen Sie gern studieren?

Für erste und höhere Fachsemester der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie:

Haben Sie sich für dieses Semester bereits bei Hochschulstart beworben?

ja

nein

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2. Wurden Sie schon einmal immatrikuliert und/oder haben Sie eine Zulassung und werden sichdemnächst einschreiben?

ja

nein

Wenn ja, von wann bis wann (bitte Angabe WS/SS), in welchem Studiengang und an welcher(Fach-) Hochschule?

Wurde das Studium mit dem jeweiligen Abschluss beendet?

ja

nein

Wenn Sie ein Studium abgebrochen haben sollten, geben Sie bitte den Grund an:

Haben Sie anrechenbare Leistungen für Ihren jetzt gewünschten Studiengang erlangt?

ja

nein

Wenn ja, liegt ein Anrechnungsbescheid vor?

ja

nein

Wie viele Semester wurden angerechnet?

3. Haben Sie schon einmal eine Zulassung für irgendein Studium erhalten und nicht angenom-men?

ja

nein

Wenn ja, zu welchem Winter- oder Sommersemester, in welchem Studiengang und an wel-cher (Fach-) Hochschule?

Geben Sie bitte den Grund für die Nichtannahme des Studienplatzes an:

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D Wunsch an Dr. Selbmann Bergert & Hägele (bitte bei Nichtzutreffen freilassen)

Studienplatzklageverfahren zum Sommersemester 2021:

Gerichtliche Studienplatzklageverfahren:

Ich weiß bereits, wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren ich an welchen Hochschulen betreiben möchte und bitte um Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag hierfür erteilen kann.

Zahl der Studienplatzklageverfahren:

Name(n) der Universität(en):

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit:

Ich möchte mich erst später entscheiden, ob und wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren durchgeführt werden sollen.

Deshalb wünsche ich die Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag für eine zunächst vorgerichtliche Vorbereitung der Studienplatzklageverfahren zu einem Preis von 300,- € (1. Fachsemester) bzw. 600,- € (2./3./4./5./6. Fachsemester) erteilen kann. Die vorge-richtliche anwaltliche Tätigkeit umfasst abhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die zur Rechtewahrung erfolgende Stellung von Hochschulanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität in den Bundesländern mit den Fristen 15. Januar 2021 bzw. 1. März 2021 sowie die (telefonische) Abstimmung des individuellen Studienplatzklageprogramms im März 2021. Diese Abstimmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vorab von Dr. Selbmann Bergert & Hägele übersandten Rankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage.

Geben Sie den Studiengang oder die Studiengänge an, in denen die außerkapazitären Hochschulanträge für Sie gestellt werden sollen:

Studienplatzklageverfahren im Wintersemester 2021/22:

Gerichtliche Studienplatzklageverfahren:

Ich weiß bereits, wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren ich an welchen Hochschulen betreiben möchte und bitte um Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag hierfür er-teilen kann.

Zahl der Studienplatzklageverfahren:

Name(n) der Universität(en):

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit:

Ich möchte mich erst später entscheiden, ob und wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren durchgeführt werden sollen.

Page 40: Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und ......in jeden NC-Studiengang elefon 555 estnetz Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und Psychologie Wintersemester

Deshalb wünsche ich die Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag für eine zunächst vorgerichtliche Vorbereitung der Studienplatzklageverfahren zu einem Preis von 600,- € erteilen kann. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit umfasst abhängig vom Zeit-punkt der Beauftragung die zur Rechtewahrung erfolgende Stellung von Hochschulanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität in den Bundesländern mit einer Frist 15. Juli 2021 bzw. 1. September 2021 sowie die (telefonische) Abstimmung des individuellen Studienplatzklageprogramms im September 2021. Diese Abstimmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vorab von Dr. Selbmann Bergert & Hägele übersandten Rankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage.

Geben Sie den Studiengang oder die Studiengänge an, in denen die außerkapazitären Hochschulanträge für Sie gestellt werden sollen:

Bitte um Rückruf:

Ich habe mich noch nicht entschieden und wünsche einen

schnellstmöglichen Rückruf unter folgender Telefonnummer

oder

Rückruf am (Datum) um Uhr

unter folgender Telefonnummer

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Datenschutzerklärung:Ich bin damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB zum Zwecke der Bearbeitung des Anliegens verarbeitet und genutzt werden.

Datum, Unterschrift