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Verlag C.H.BECK Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose Hartz IV 2016 Grundsicherung 8. Auflage Herausgegeben von Arbeitslosengeld 2 GESAMTVERBAND Mit den neuen Regelsätzen ab 2016 5,50

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Verlag C.H.BECK

Arbeitslosengeld 2für Geringverdiener

und Erwerbslose

Hartz IV 2016Grundsicherung

8. Auflage

Herausgegeben von

Arbeitslosengeld 2

GESAMTVERBAND

Nicht nur Erwerbslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für

Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)Berufstätige, die wenig verdienenEmpfänger von Arbeitslosengeld 1alle sonstigen Arbeitslose AlleinerziehendeJunge Menschen, die keine Arbeit gefunden habenStudierende und Auszubildende mit Kindund alle interessierten Menschen, die mitreden möchten, wie Hartz IV funktioniert.Berücksichtigt sind bereits die seit Januar 2016 geltenden neuen Regelsätze!

InhaltVerständlich für jedermann wird u.a. vorgestellt:

Wie viel Geld können meine Familie und ich beanspruchen?Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt?Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)Welche Hilfen gibt es für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche?Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB II-Leistungen?Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus? Werden die Bedarfe und das Einkommen meines Ehepartners und meiner Kinder berücksichtigt?Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit Welche Besonderheiten gibt es für Auszubildende, Studenten und Schüler?Welche Besonderheiten gibt es für EU-Bürger und andere Ausländer?Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe benötige?

Alles auf einen Blick durch Rechenbeispiele Neuer Musterbescheid 2016

Aus der PraxisErstellt wurde die Broschüre von vier Juristen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die die Fragen und Probleme von Arbeitslosen und Geringverdienern aus der täglichen Beratungsarbeit kennen und die langjährige sozialrechtliche Erfahrungen haben.

Herausgeber ist der Paritätische Gesamtverband.

Arbeitslosengeld 2

Mit den neuen

Regelsätzen ab 2016

Verlag C.H.BECK

ISBN 978-3-406-68940-6

5,50

€ 5,50

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www.beck.de

ISBN 978 3 406 68940 6© 2016 Verlag C.H.Beck oHG

Wilhelmstraße 9, 80801 München

Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, 84036 KumhausenDruck: Hofmann Infocom GmbH, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg

Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann - Bureau Parapluie

Gezielt informieren und Bescheid wissen.

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Die Broschüre ist von folgenden Autoren geschrieben worden:

Thomas Beninde Martin Lühr Werner Hesse Gerd WenzelAGAB Bremen AGAB Bremen Der Paritätische Der Paritätische

Gesamtverband BremenBerlin

Anmerkungen:

An einigen Stellen verweisen wir auf Gesetze. Dabei gilt der Stand vom 1. Januar 2016.

Sie finden folgende Randbemerkungen:

TIPP: Nützlicher Hinweis

BERATUNG: Hier empfehlen wir eine Beratung

ACHTUNG: Hier besonders gut aufpassen, um einen Nachteil zu vermeiden.

Wenn Sie uns Hinweise und Anregungen oder Kritik mitteilen möchten, schreiben Sie an die Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes, Oranienburger Straße 13–14, 10178 Berlin oder mailen Sie uns unter [email protected] .

Wir bedanken uns ganz besonders bei Frau Margret Heider, Bremen. Sie hat den gesamten Text über-arbeitet, so dass er einfacher zu lesen ist.

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 1

wir freuen uns, dass Sie diese Broschüre lesen.

Auf den folgenden Seiten wird erklärt, ob und wel-che Ansprüche Sie auf Arbeitslosengeld 2 haben. Wenn Ihnen etwas nicht klar wird, lassen Sie sich zusätzlich beraten. Am Ende dieser Broschüre finden Sie Hinweise, wo Sie sich weiter informieren können.

Diese Leistungen heißen im Gesetz: Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie stehen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 2). In dieser Broschüre nennen wir sie deshalb meistens SGB 2-Leistungen.

Für 6,1 Millionen Menschen in Deutschland bedeu-ten sie Überleben und Existenzsicherung. Sie bedeu-ten aber auch Formularkrieg, Behördengänge und Verunsicherung. In 3,3 Millionen Bedarfsgemein-schaften sind 1,6 Millionen Kinder unter 15 Jahre auf SGB 2-Leistungen angewiesen. Rund 15 % aller Kinder unter 15 Jahre erhalten SGB 2-Leistungen.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende hilft nicht nur arbeitslosen Menschen. Auch Menschen, die we-nig Geld verdienen, können diese Grundsicherung bekommen. So erhalten 1,35 Millionen erwerbstätige Menschen ergänzend SGB 2-Leistungen. Davon sind 560.000 sogar sozialversicherungspflichtig tätig.

Voraussichtlich wird im Jahr 2016 das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 2) an einigen Stellen verändert. Es kann sein, dass ein kleiner Freibetrag für Kapitalerträge eingeführt wird, dass auch einige Auszubildende ergänzende Ansprüche haben wer-den und dass künftig die Leistung für zwölf Monate bewilligt wird. Aber sicher ist dies erst, wenn das Gesetz beschlossen worden ist.

Der PARITÄTISCHE setzt sich seit Jahren dafür ein, dass die SGB 2-Leistungen deutlich angehoben wer-den. Nach Auffassung des PARITÄTISCHEN sind die Regelsätze nach wie vor viel zu niedrig. Das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder ist eben-falls nicht ausreichend, vor allem aber nur mit einem beispiellosen bürokratischen Aufwand umzusetzen. Es ist ein Skandal, dass bei den Armen überdurch-schnittlich gespart wird, während die Wohlhaben-den an der notwendigen Finanzierung unseres Sozi-alstaates nicht angemessen beteiligt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es uns umso wichtiger, Sie über Ihre Rechte zu informieren. Wir freuen uns, wenn Sie nach der Lektüre Bescheid wissen und Ihre Rechte kennen. Dann können Sie selbstbewusst mit dem zuständigen Jobcenter umgehen und wissen, wie Sie sich gegen falsche Entscheidungen wehren.

Berlin im Januar 2016

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Gerd WenzelVorsitzender desParitätischenBremen

Prof. Dr. Rolf RosenbrockVorsitzender desParitätischen Gesamtverband

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1: Die Grundvoraussetzungen der SGB 2-Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51. Hilfebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52. Erwerbsfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53. Alter zwischen 15 und 65 bis 66 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64. Leben in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65. Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Kapitel 2: Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Kapitel 3: Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91. Regelbedarf für Erwachsene und Kinder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92. Mehrbedarfe = zusätzliches Geld in besonderen Lebenssituationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

a) Mehrbedarf bei Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10b) Mehrbedarf für Alleinerziehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10c) Mehrbedarf bei Erkrankungen, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordern. . . 10d) Mehrbedarf für behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11e) Mehrbedarf für nichterwerbsfähige Schwerbehinderte mit Merkzeichen G . . . . . . . . 11f) Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe (Härtefälle). . . . . . . . . . . 11g) Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

3. Einmalige Leistungen in besonderen Situationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12a) Erstausstattung für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12b) Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserst-

ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12c) Orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12d) Einmalige Leistungen für Personen, die keine monatlichen SGB 2-Leistungen

bekommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135. Kranken- und Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

a) Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. . . . . . . . . 13b) Private Kranken- und Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14c) Zuschuss zur Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Kapitel 4: Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser) . . . . . . . . . . . . 151. Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

a) Größe der Wohnung und Zahl der Bewohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15b) Höhe der Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16c) Was geschieht, wenn die Mietkosten unangemessen sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17d) Wie können Sie die Mietkosten senken?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17e) Härtefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

2. Nebenkosten (Betriebskosten). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18a) Gibt es Nebenkosten, die nicht angemessen sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18b) Jährliche Abrechnung der Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

3. Heizkosten und Warmwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18a) Welche Heizkosten sind angemessen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18b) Jährliche Abrechnung der Heizkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19c) Warmwasser bei Zentralheizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19d) Was geschieht, wenn die Heizkosten unangemessen sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

4. Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195. Unterkunftskosten bei Wohneigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

a) Angemessene Größe und Kosten bei Wohneigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20b) Heizkosten bei Wohneigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Inhaltsverzeichnis

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 3

Inhaltsverzeichnis

6. Zahlung der Unterkunftskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207. Umzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

a) Miethöhe nicht angemessen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21b) Umzug nicht erforderlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21c) Umzugskosten, Mietsicherheit und Maklerkosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21d) Beschränkung der Unterkunftskosten für Personen unter 25 Jahren . . . . . . . . . . . . . . 22

8. Übernahme von Mietschulden und Schulden für Energie und Wasser . . . . . . . . . . . . . . . 23

Kapitel 5: Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche . . . . . . . . . 241. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242. Kindergartenausflüge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243. Schulbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244. Schülerbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255. Lernförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256. Mittagessen in Schule und Kindergarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257. Freizeitaktivitäten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258. Geld, Gutschein, Direktzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Kapitel 6: Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261. Das Prinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262. Was ist Einkommen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263. Welches Einkommen wird nicht angerechnet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264. Wie wird das anzurechnende Einkommen ermittelt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275. Zu welchem Zeitpunkt werden laufende Einnahmen angerechnet?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 286. Wie werden einmalige Einnahmen angerechnet?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Kapitel 7: Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301. Wie wird das Nettoeinkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit ermittelt? . . . . . . . . . . . 302. Wie wird das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ermittelt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303. Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314. Was ist, wenn die Ausgaben für Werbungskosten usw. über dem Grundfreibetrag von

100,00 € liegen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325. Höherer Grundfreibetrag bei ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Tätigkeit . . . . . . . . 34

Kapitel 8: Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351. Was ist Vermögen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352. Geschütztes Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353. Geschontes Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364. Freibetrag für Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365. Was geschieht, wenn verwertbares Vermögen die Freibeträge überschreitet? . . . . . . . . . 37

a) Besondere Härte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37b) Unwirtschaftlichkeit der Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37c) Einsatz verwertbaren Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Kapitel 9: Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus? Werden die Bedarfe und das Einkommen meines Ehepartners und meiner Kinder berücksichtigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381. Bedarfsgemeinschaft von Erwachsenen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382. Bedarfsgemeinschaft mit Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

a) Kein Einkommens- und Vermögenseinsatz trotz Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

b) Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

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4

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 4

Inhaltsverzeichnis

3. Folgen der Bedarfsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394. Haushaltsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415. Wohngemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Kapitel 10: Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431. Jede Arbeit ist grundsätzlich zumutbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432. Der Ablauf der Arbeitsvermittlung, Eingliederungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433. Erreichbarkeit, Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444. Eingliederungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

a) Unterstützung der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . 45b) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45c) Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45d) Nachträglicher Erwerb eines Hauptschulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45e) Förderung der beruflichen Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46f) Eingliederungszuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46g) Gründungszuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46h) Einstiegsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46i) Investitionszuschüsse für Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46j) Beratung, Weiterbildung und Coaching für Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46k) Sofortangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46l) Arbeitsgelegenheiten „1-Euro-Jobs“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46m) Beschäftigungszuschuss für Langzeitarbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47n) Weitere Eingliederungsleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

5. Kürzung oder Streichung von Leistungen (Sanktionen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Kapitel 11: Welche Besonderheiten gibt es für Auszu bildende, StudentInnen und SchülerInnen?. . . . 491. Der Vorrang der Leistungen zur Ausbildungsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492. In welchen Fällen besteht trotz Ausbildung ein Anspruch auf SGB 2-Leistungen? . . . . . 493. Leistungen als Darlehen in besonderen Härtefällen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494. Der Wohnkostenzuschuss für Auszubildende und Studierende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505. Kinderbetreuungszuschlag im BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

Kapitel 12: Welche Besonderheiten gibt es für EU-Bürger und andere Ausländer? . . . . . . . . . . . . . . . . 52

Kapitel 13: Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin? . . . 53

Kapitel 14: Rückforderung von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Kapitel 15: An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe benötige? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Musterbescheid mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

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Kapitel 1 Die Grundvoraussetzungen der SGB 2-Leistungen5

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 5

Rechtsgrundlage: § 7 SGB 2

SGB 2-Leistungen sind eine Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen bestehen aus Ar-beitslosengeld 2 und Sozialgeld. Außerdem werden Sie bei der Arbeitssuche unterstützt. Sie bekommen SGB 2-Leistungen aber nur, wenn alle folgenden Vo-raussetzungen erfüllt sind:

1. Hilfebedürftigkeit

2. Erwerbsfähigkeit

3. Alter zwischen 15 und 65 bis 66 Jahren

4. Leben in Deutschland

5. Antrag

1. Hilfebedürftigkeit

SGB 2-Leistungen gibt es nur, wenn HILFEBE-DÜRFTIGKEIT vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin und die mit ihm oder ihr in einer Bedarfsgemein-schaft (siehe Kapitel 9) lebenden Menschen zu wenig Geld haben, um ihren alltäglichen Be-darf zu decken. Hilfebedürftig kann man auch sein, wenn man arbeitet, aber nur wenig Geld verdient.

Wenn Sie Vermögen haben, das eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet, haben Sie keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Mehr dazu steht im Kapitel 8.

Sie können die SGB 2-Leistungen aber als Darlehen bekommen. Zum Beispiel, wenn Sie an das Vermö-gen nicht sofort herankommen oder dies unzumutbar wäre. Das Darlehen müssen Sie später zurückzahlen.

Einkommen wird auf die SGB 2-Leistungen ange-rechnet. Mehr dazu steht im Kapitel 6.

Sie haben auch einen Anspruch auf SGB 2-Leistun-gen, wenn Sie arbeiten, aber das Arbeitseinkommen nicht für die ganze Familie reicht, siehe Kapitel 7.

Wenn das Gesamteinkommen unter dem SGB 2-Be-darf liegt, wird der Unterschiedsbetrag vom Jobcen-ter ausgezahlt. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie niedriges Arbeitslosengeld  1 bekommen. (Zur Berechnung des SGB 2-Bedarfs siehe Kapitel 3 und Kapitel 4).

Wenn das Einkommen für die Eltern ausreicht, für die Kinder jedoch nicht, kann statt eines Anspruches auf SGB 2-Leistungen ein Anspruch auf Kinderzu-

schlag und Wohngeld bestehen. Für den Kinderzu-schlag ist die Familienkasse zuständig. Wohngeld bearbeitet die Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises.

Wer SGB 2-Leistungen erhält, ist verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um die eigene Hil-febedürftigkeit zu beenden. Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, dem können die SGB 2-Leistungen gekürzt werden (siehe Kapitel 10).

2. ErwerbsfähigkeitNur erwerbsfähige Personen können SGB 2-Leistun-gen erhalten. In einer Bedarfsgemeinschaft (siehe Kapitel 9) muss mindestens eine Person erwerbsfä-hig sein.

ERWERBSFÄHIG ist, wer sofort oder in abseh-barer Zukunft auf dem allgemeinen Arbeits-markt mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann. Der Erwerbsfähige muss also in der Lage sein, irgendeine Arbeit aufzunehmen. Dabei ist es egal, welchen Beruf er oder sie gelernt oder zuletzt ausgeübt hat.

Bestimmte Lebenssituationen, die eine Arbeitsauf-nahme verhindern, ändern nichts an der grundsätz-lichen Erwerbsfähigkeit.

Das gilt zum Beispiel für:

•• Alleinerziehende, die ein Kind unter 3 Jahren betreuen

•• Personen, die wegen der Pflege eines Angehöri-gen längere Zeit nicht arbeiten können

•• Schülerinnen und Schüler – sie sollen ihre Schulausbildung abschließen können.

Erwerbsfähig sind auch Menschen, die nicht mehr voll arbeiten können, aber zum Beispiel 5 Stunden am Tag. Auch kranke und schwerkranke Menschen können erwerbsfähig sein, wenn damit zu rechnen ist, dass sie innerhalb von 6 Monaten wieder arbeiten können.

Personengruppen, denen keine SGB 2-Leistungen zustehen:

ÎÎ Personen, die eine Altersrente oder vergleich-bare Leistungen beziehen, auch wenn sie un-ter 67 Jahre alt sind. Diese können bei Bedarf Leistungen nach dem SGB 12 beim Sozialamt beantragen.

Kapitel 1: Die Grundvoraussetzungen der SGB 2-Leistungen

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Kapitel 1 Die Grundvoraussetzungen der SGB 2-Leistungen6

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 6

ÎÎ Personen, die in einer Einrichtung leben. Zum Beispiel in einem Altenheim, einer Einrichtung für behinderte Menschen, einem Jugendwohn-heim oder einem Gefängnis, auch während der Untersuchungshaft oder im Maßregelvollzug. Dies gilt auch für Personen, die voraussichtlich für mehr als 6 Monate im Krankenhaus sein wer-den.

AUSNAHMEN: Bewohner einer Einrich-tung haben einen Anspruch auf SGB 2-Leis-tungen, wenn sie mindestens 15 Stunden wö-chentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sind.

Ein Strafgefangener im offenen Vollzug (Frei-gänger), der sich tagsüber außerhalb des Ge-fängnisses aufhalten darf und arbeitet, hat An-spruch auf SGB 2-Leistungen.

ÎÎ Kranke oder Behinderte, die eine Arbeit von mindestens 3 Stunden täglich nicht leisten kön-nen.

AUSNAHME: Wenn sie wahrscheinlich in-nerhalb der nächsten 6 Monate wieder mindes-tens 3 Stunden täglich arbeiten können, gelten sie als erwerbsfähig. Dann haben sie auch wäh-rend dieser Übergangszeit einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen.

ÎÎ Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen, auch wenn dort 3 Stunden oder mehr täglich gearbeitet wird.

ÎÎ Personen, die ohne Zustimmung des Jobcenters längere Zeit nicht zu Hause zu erreichen sind. Zum Beispiel, weil sie ohne Absprache mit dem Jobcenter im Urlaub sind oder Verwandte im Ausland besuchen.

Auszubildende, SchülerInnen und StudentInnen haben keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen, wenn ihre Ausbildung grundsätzlich nach dem Bun-desausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB 3 gefördert werden kann (Ausnahmen siehe Kapitel 11).

3. Alter zwischen 15 und 65 bis 66 Jahren

Einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen haben Sie nur, wenn Sie zwischen 15 und 65 bis 66 Jahre alt sind.

Kinder unter 15 Jahren haben keinen eigenen An-spruch auf SGB 2-Leistungen. Sie können aber An-sprüche auf Sozialgeld haben, wenn sie in einer Be-darfsgemeinschaft leben (siehe Kapitel 9).

Als älterer Mensch können Sie SGB 2-Leistungen bekommen, wenn Sie die Altersgrenze noch nicht er-reicht haben. Die Altersgrenze wird in den kommen-den Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wenn Sie beispielsweise im Februar 1951 geboren sind, können Sie bis zum Juli 2016 Leistungen be-kommen.

Wenn Sie 63 Jahre oder älter sind, müssen Sie unter Umständen eine vorzeitige Altersrente beantragen, auch wenn damit eine Kürzung der Rente verbunden ist.

AUSNAHME: Eine Altersrente muss nicht beantragt werden, wenn dies unbillig wäre, weil

•• noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld  1 besteht

•• in wenigen Monaten das normale Rentenal-ter erreicht wird

•• noch eine mindestens halbtägige Beschäfti-gung ausgeübt wird

•• in wenigen Monaten ein mindestens halbtä-giger Arbeitsplatz sicher ist (Arbeitsvertrag vorlegen!).

4. Leben in DeutschlandVoraussetzung für SGB 2-Leistungen ist außerdem, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Sie müssen sich also in Deutschland aufhalten.

5. AntragUm SGB 2-Leistungen zu erhalten, müssen Sie ei-nen Antrag stellen. Die Geldleistungen werden ab dem 1. Tag des Monats gezahlt, an dem der Antrag gestellt wurde (zu den Einzelheiten siehe Kapitel 2).

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Kapitel 2 Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt?7

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 7

Kapitel 2: Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt?

Rechtsgrundlage: § 37 SGB 2, § 60 SGB 1

Leistungen nach dem SGB 2 gibt es nur auf An-trag und nicht rückwirkend. Ein Antrag sollte schriftlich gestellt werden. Er kann aber auch mündlich beim Jobcenter gestellt werden. Es reicht, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemein-schaft (siehe Kapitel 9 Abschnitt  1 und 2) den Antrag für alle stellt. Dieser Antrag gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Die Zuständigkeiten und Verwaltungsstruk-turen sind nicht in allen Bundesländern gleich. Die SGB 2-Behörden heißen überall Jobcenter.

Bei Unsicherheiten über die zuständige Stelle können Sie sich an die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder die Gemeindeverwaltung wenden. Diese Stellen sind verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen und an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Sie können sich auch im Internet informieren unter www.arbeits-agentur.de unter: „Dienststellen vor Ort“.

Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie wohnen. Manchmal müssen Sie Ihren Wohnsitz durch eine Meldebescheinigung nachweisen. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben: Wenden Sie sich an das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie eine Anlauf-adresse oder eine regelmäßige Schlafstätte haben. Wenn Sie in einer therapeutischen Einrichtung sind: Wenden Sie sich an das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie zuletzt gewohnt haben.

Am besten ist es, die offiziellen Antragsvordrucke zu benutzen. So bekommt die Verwaltung alle nötigen Informationen. Die Vordrucke finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de → „Bürgerinnen und Bürger“ → „Arbeitslosigkeit“ → „Grundsicherung“ → „Antrag“ und dann unten „Formulare Arbeitslosengeld II“. Wenn Sie die Anträge in anderer Form stellen, müs-sen Sie die Vordrucke später trotzdem ausfüllen.

TIPP: Wenn Sie schnelle Hilfe brauchen, können Sie zu Ihrem Jobcenter gehen. Dort sagen Sie, dass Sie SGB 2-Leistungen beantra-gen. Das Jobcenter muss Ihren Antrag anneh-men. Auch dann, wenn Sie noch nicht alle Un-terlagen vorlegen können. Lassen Sie sich die Antragstellung schriftlich bestätigen. Wenn der Antrag nicht angenommen wird, schicken Sie ihn per eingeschriebenen Brief an das Job-

center. Wichtig ist, dass das Datum des Antra-ges aufgeschrieben wird. Leistungen gibt es erst ab dem 1. des Monats der Antragstellung. Das gilt auch, wenn der Antrag noch nicht voll-ständig ist.

TIPP: Ausnahmsweise erhalten Sie die Leis-tungen bis zu einem Jahr rückwirkend, wenn Sie einen Antrag nicht gestellt haben, weil Sie damit gerechnet haben, eine andere Leistung – zum Beispiel Rente oder Arbeitslosengeld 1 oder Kinderzuschlag – zu bekommen. Wenn diese andere Leistung abgelehnt wurde oder zurück gefordert wird, müssen Sie aber sofort (!) den Antrag auf SGB 2-Leistungen stellen.

Wenn Sie allerdings Arbeitslosengeld 1 bekommen, das aber nicht zum Leben ausreicht, müssen Sie so-fort einen Antrag auf SGB 2-Leistungen stellen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit nicht, rückwir-kend einen Antrag auf SGB 2-Leistungen zu stellen.

Füllen Sie alle Formulare wahrheitsgemäß aus.

Im Antrag steht auch, welche Nachweise Sie abge-ben müssen.

Sie müssen z.B. Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Miete nachweisen.

Geben Sie alles so schnell wie möglich beim Job-center ab.

Wenn Sie gar kein Geld haben, können Sie einen Vorschuss verlangen.

Sie haben eine Mitwirkungs-Pflicht. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie alle geforderten Nachweise vorlegen. Das bedeutet auch, dass Sie zu den Bera-tungs-Terminen kommen müssen. Sie müssen auch einer Untersuchung beim Arzt zustimmen, wenn es um Ihre Erwerbsfähigkeit oder Ihre gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten geht.

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach-kommen, können die Leistungen verweigert wer-den. Vorher muss Sie das Jobcenter aber schriftlich auf Ihre Mitwirkungspflichten hinweisen. Wenn Sie einen Termin versäumen, können die Leistungen für drei Monate gekürzt werden (siehe Kapitel 10 Abschnitt 5).

Vielleicht brauchen Sie auch Unterlagen oder Be-scheinigungen von anderen, z.B. Vermieter, Arbeit-

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Kapitel 2 Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt?8

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 8

geber, Unterhaltspflichtige usw. Wenn Sie diese Un-terlagen nicht bekommen, dürfen Sie hierfür nicht bestraft werden. Informieren Sie das Jobcenter, dass Sie die Unterlagen nicht bekommen haben. Dann muss sich das Jobcenter selbst um die Unterlagen kümmern.

Auch das Jobcenter hat Pflichten. Sobald Sie einen Antrag gestellt haben, muss das Jobcenter den Vor-gang bearbeiten. Das Jobcenter muss prüfen, wel-che Leistungen Sie bekommen können und welche Voraussetzungen Sie im Einzelfall erfüllen müssen.

Sie erhalten dann einen Bescheid. In dem Bescheid steht, ob Sie Geld bekommen und wie viel Geld Sie bekommen. Die Leistungen werden jeweils zum Mo-natsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Sie bekommen die Leistungen normalerweise für 6 Monate bewilligt. Es kann sein, dass diese Frist demnächst auf 12 Monate verlängert wird. Wenn Sie länger hilfebedürftig sind, müssen Sie einen Fol-geantrag stellen. Wenn Sie dies nicht tun, erhalten Sie keine Leistungen mehr vom Amt. Dann sind Sie auch nicht mehr krankenversichert. Sie sollten den Folgeantrag vier bis sechs Wochen vor dem Ende der alten Bewilligung beim Jobcenter einreichen.

TIPP: Wenn Ihr Einkommen sinkt oder die Miete oder andere Ausgaben steigen, sollten Sie einen Änderungsantrag stellen. Dann wer-den die Leistungen angepasst.

Auch wenn es sich um kleinere Beträge handelt, lohnt sich solch ein Änderungsantrag.

Im Hinblick auf die Vermittlung in eine Erwerbstä-tigkeit, mögliche Weiterbildungsmaßnahmen oder auch weitere Hilfen wie zum Beispiel eine Schuld-nerberatung sollen Fallmanager in einem persönli-chen Gespräch mit Ihnen ein geeignetes Vorgehen entwickeln.

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind oder in den letz-ten zwei Jahren weder Arbeitslosengeld  1 noch SGB 2-Leistungen bezogen haben, soll das Jobcenter

Ihnen sofort eine Eingliederungsmaßnahme an-bieten. Wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annehmen, wird Ihre Leistung gekürzt. Dann bekommen Sie weniger Geld.

ACHTUNG: Wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, müssen Sie dies dem Jobcenter sofort mitteilen (zum Beispiel bei zusätzlichem Ein-kommen, Auszug einer Person aus dem Haus-halt, Rückzahlung von Mietnebenkosten, Erb-schaft). Ihr Anspruch auf Leistungen wird dann neu berechnet und Sie erhalten einen neuen Bescheid.

Wenn Sie solche Veränderungen nicht mitteilen, müssen Sie später Geld zurückbezahlen. In schwe-ren Fällen droht Ihnen auch ein Strafverfahren we-gen Betruges.

Sie können anderen Personen eine Vollmacht geben, damit diese sich um Ihre Interessen kümmern.

Zu persönlichen Gesprächen können Sie eine Ver-trauensperson mitbringen, die Sie unterstützt.

Sie haben ein Recht darauf, Ihre Akten beim Job-center einzusehen. So können Sie prüfen, welche Entscheidungsgrundlagen und Unterlagen dort vor-liegen.

Jeder Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dort steht, wo und in welcher Frist Sie sich gegen den Bescheid wenden können. Beachten Sie, dass es sich um eine Monatsfrist handelt, die erst mit Zugang des Bescheids bei Ihnen zu laufen beginnt. Beachten Sie, dass das Datum des Bescheids durch interne Verzögerungen im Jobcenter manchmal nicht mit dem Datum übereinstimmt, an dem der Brief tatsächlich weggeschickt worden ist. Sie müs-sen beweisen, dass der Brief erst später bei Ihnen eingegangen ist. Heben Sie deshalb den Umschlag auf. Wenn es mit der Widerspruchsfrist knapp ist, können Sie mit dem Datum auf dem Briefumschlag beweisen, wann der Brief bei Ihnen eingegangen ist.

Wann Leistungen zurückgefordert werden können, lesen Sie in Kapitel 14.

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Kapitel 3 Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?9

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 9

Kapitel 3: Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?

Rechtsgrundlage: §§ 19ff SGB 2

Alle erwerbsfähigen Familienmitglieder erhalten Arbeitslosengeld  2. Kinder unter 15 Jahren und nicht erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemein-schaft erhalten Sozialgeld.

AUSNAHME: Angehörige ab Vollendung der Grenze für die Altersrente und Personen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten kein Sozialgeld. Sie bekommen Grundsicherung vom Sozialamt nach dem Sozialgesetzbuch 12.

Die Bedarfsgemeinschaft bekommt einen gemeinsa-men Bescheid über die Leistungen. In dem Bescheid steht genau, welche Leistung jede Person bekommt. Im Musterbescheid am Ende dieser Broschüre kön-nen Sie das sehen.

Das Geld wird ab dem 1. des Antragsmonats ausge-zahlt. Wenn sich allerdings im Laufe eines Monats Änderungen ergeben, während Sie bereits Leistun-gen bekommen, wird taggenau abgerechnet.

Die Leistungen werden vom Jobcenter kostenlos auf Ihr Konto überwiesen. Das Konto muss in Deutsch-land sein. Sie müssen dem Jobcenter Ihre Konto-daten (IBAN und die BIC) angeben. Im Laufe des Jahres 2016 werden alle volljährigen Personen in Deutschland ein Recht auf ein Girokonto haben. Wenn Sie dennoch kein Konto haben, bekommen Sie das Geld vom Postboten ausbezahlt. Dadurch entstehen aber für Sie zusätzliche Kosten. Sollten Sie Schulden haben und möglicherweise Pfändungen ausgesetzt sein, beachten Sie, dass Ihr Geld nur auf einem sogenannten P-Konto sicher ist, das Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse eröffnen können.

Das laufende Arbeitslosengeld 2 und das Sozialgeld setzen sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusam-men:

1. Regelbedarf für Erwachsene und Kinder

2. Mehrbedarfe = zusätzliches Geld in besonderen Lebenssituationen

Zu den Unterkunftskosten siehe Kapitel 4.

Zu den Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche siehe Kapitel 5.

Darüber hinaus gibt es Sonderleistungen als

3. Einmalige Leistungen in besonderen Situationen

4. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf.

Zur Übernahme von Mietschulden siehe Kapitel 4, Abschnitt 8.

Schließlich werden Sozialversicherungsbeiträge übernommen für die

5. Kranken- und Pflegeversicherung.

1. Regelbedarf für Erwachsene und Kinder

Rechtsgrundlage: § 20 SGB 2

Die Höhe des Regelbedarfs ist in ganz Deutsch-land gleich. Zum 1. Januar jeden Jahres wird der Regelbedarf entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Seit 1. Januar 2016 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende 404,00 €. Die Höhe des Regelbedarfs ist abhän-gig vom Alter und der Stellung im Haushalt.

Alleinstehende, Alleinerziehende 404,00 €

Personen in einer Ehe oder Partnerschaft 364,00 €

Kinder von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern/eines Elternteils 324,00 €

Kinder von 14 bis 17 Jahren im Haushalt der Eltern/eines Elternteils 306,00 €

Kinder von 6 bis 13 Jahren 270,00 €

Kinder von 0 bis 5 Jahren 237,00 €

Personen ab 25 Jahren, die im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten 404,00 €. Lebt ein Kind abwechselnd bei Mutter und Vater, wird sein Regelbedarf je zur Hälfte auf beide Haushalte aufgeteilt.

ACHTUNG: Personen unter 25 Jahren be-nötigen für den Auszug aus der elterlichen Woh-nung und den Bezug einer eigenen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters. Bei einem Auszug ohne diese Zustimmung bekommen sie auch außerhalb des elterlichen Haushalts nur einen Regelbedarf von 324,00 € und keine Leistungen für die Wohnung. (siehe Kapitel 4, Abschnitt 7d).

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Kapitel 3 Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?10

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 10

2. Mehrbedarfe = zusätzliches Geld in besonderen Lebenssituationen

Rechtsgrundlage: § 21 SGB 2

Es gibt verschiedene Lebenssituationen, die mit be-sonderen Kosten verbunden sind. In diesen Fällen wird ein finanzieller Mehrbedarf als Zuschlag ge-zahlt:

a) bei Schwangerschaft

b) für Alleinerziehende

c) bei Erkrankungen, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordern

d) für behinderte Menschen (unter bestimmten wei-teren Voraussetzungen)

e) für nichterwerbsfähige Schwerbehinderte mit Merkzeichen G

f) für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe (Härtefälle)

g) für die Bereitung von Warmwasser.

Wenn Sie mehrere Mehrbedarfszuschläge gleichzei-tig bekommen, gilt:

Die Gesamtsumme der Mehrbedarfe darf nicht hö-her sein als der Betrag des maßgeblichen Regelbe-darfs, z.B. bei Alleinstehenden 404,00 €.

a) Mehrbedarf bei SchwangerschaftDer Mehrbedarf wird ab der 13. Schwangerschafts-woche gezahlt. Er beträgt 17 % des jeweiligen Regel-bedarfs, der der Schwangeren zusteht.

Es erhalten also zusätzlich:

Alleinstehende Schwangere 17 % von 404,00 €

68,68 €

in einer Partnerschaft / Ehe lebende Schwangere 17 % von 364,00 €

61,88 €

Schwangere unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 17 % von 324,00 €

55,08 €

b) Mehrbedarf für AlleinerziehendeWenn Sie allein mit einem oder mehreren minder-jährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, dann be-kommen Sie einen Zuschlag in Höhe von 12 % Ihres Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, höchs-tens jedoch 60 % Ihres Regelbedarfs.

In bestimmten Fällen ist der Mehrbedarf erhöht:

Ist das Kind unter 7 Jahre oder sind 2 Kinder unter 16 Jahre, bekommen Sie einen Mehrbedarf von 36 % Ihres Regelbedarfs.

Alleinerziehende können für sich einen Regelbedarf in Höhe von 404,00 € beanspruchen. Darum gelten für den Mehrbedarf folgende Beträge:

für ein Kind: 12 % von 404,00 €

48,48 €

für ein Kind unter 7 Jahre: 36 % von 404,00 €

145,44 €

für zwei Kinder: 24 % von 404,00 €

96,96 €

für zwei Kinder unter 16 Jahre: 36 % von 404,00 €

145,44 €

für drei Kinder: 36 % von 404,00 €

145,44 €

für vier Kinder: 48 % von 404,00 €

193,92 €

für fünf Kinder: 60 % von 404,00 €

242,40 €

Wenn Sie 2 oder 3 Kinder unter 7 Jahren haben, be-kommen Sie auch nicht mehr als mit nur einem Kind unter 7 Jahren, also 145,44 €. Wenn zwei Personen – zum Beispiel die geschiedenen Eltern – ihr Kind abwechselnd allein betreuen, bekommt jeder den halben Mehrbedarf.

c) Mehrbedarf bei Erkrankungen, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordern

Personen, die aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf. Es geht hier nur um Mehrbedarf an Er-nährung, nicht um andere mit (chronischen) Krank-heiten verbundene Kosten.

Die meisten Jobcenter und auch Gerichte beziehen sich bei der Bewilligung auf Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Für-sorge vom 1. Dezember 2014. Sie sind im Internet abrufbar unter www.deutscher-verein.de → Emp-fehlungen/Stellungnahmen → 2014 → Krankenkost-zulagen.

Mehrbedarfe werden generell angenommen bei ver-zehrenden Erkrankungen und gestörter Nährstoff-aufnahme. Beispielhaft genannt werden fortschrei-tende Krebserkrankungen, AIDS, Multiple Sklerose, schwere Verläufe entzündlicher Krebserkrankun-

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Kapitel 3 Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?11

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 11

gen. Infrage kommen auch fortgeschrittene Verläufe von zum Beispiel Mukoviscidose.

Bei anderen als den oben genannten Erkrankungen ist entscheidend, ob der Krankheitsverlauf einen er-höhten Ernährungsbedarf zur Folge hat. Dies wird angenommen bei einem krankheitsbedingten Body-Maß-Index unter 18,5 und bei krankheitsbedingtem Gewichtsverlust von mindestens 5 % in den letzten drei Monaten.

Mehrbedarfe werden auch angenommen bei Nie-reninsuffizienz und Zöliakie.

Als Mehrbedarf bei verzehrenden Erkrankungen und bei Niereninsuffizienz, die mit eiweißdefinierter Kost behandelt wird, wird 10 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden angenommen, also 40,40 € monatlich.

Bei Niereninsuffizienz mit Dialysediät und bei Zöli-akie ist der Mehrbedarf doppelt so hoch, also 80,80 € monatlich.

Die Empfehlungen sind nicht abschließend. Deshalb kann in besonderen Einzelfällen von den genann-ten Pauschalen abgewichen werden, insbesondere bei Vorliegen mehrerer Erkrankungen.

Auch bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten kann ein Anspruch bestehen, einen Mehrbedarf für not-wendige teure Ersatzstoffe zu erhalten.

In jedem Fall müssen Sie eine ärztliche Beschei-nigung vorlegen, aus der sich die Erkrankung und die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung ergeben.

d) Mehrbedarf für behinderte MenschenBehinderte Menschen, die 15 Jahre oder älter sind, bekommen einen Mehrbedarf, wenn sie

•• vom Sozialamt oder einem anderen Träger Leis-tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder

•• Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Sozial-gesetzbuch 12 zur Schulbildung oder Ausbildung erhalten.

Als Nachweis muss der Bescheid des anderen Trä-gers dem Antrag auf Mehrbedarf beigefügt werden.

Der Mehrbedarf beträgt 35 % des jeweiligen Regel-bedarfs.

Regelbedarf Mehrbedarf

Alleinstehende 404,00 € 141,40 €

in Partnerschaft 364,00 € 127,40 €

Kind 15 bis 17 Jahre

306,00 € 107,10 €

Kind 18 bis 24 Jahre

324,00 € 113,40 €

e) Mehrbedarf für nichterwerbsfähige Schwerbehinderte mit Merkzeichen G

Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G haben, erhalten einen Mehrbedarf von 17 % ihres Regelbedarfs. Sie erhalten diesen Mehrbedarf allerdings nicht, wenn Sie bereits einen Mehrbedarf für behinderte Menschen bekommen (siehe Abschnitt d).

f) Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe (Härtefälle)

Wenn bei Ihnen ein unabweisbarer, laufender be-sonderer Bedarf besteht, haben Sie einen Anspruch darauf, dass dieser im Rahmen eines Mehrbedarfs gedeckt wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um von Ihnen laufend benötigte medizinisch notwen-dige Medikamente oder Pflegemittel handeln, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.

Dazu gehören auch die Fahrtkosten für den Umgang der Eltern mit ihren Kindern.

TIPP: Sind Ihre Kinder für ein Wochenende oder in den Schulferien bei Ihnen zu Besuch, können Sie beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Lebensunter-halt stellen (zeitweilige Bedarfsgemeinschaft). Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil diese Kosten nicht zahlt. Das Jobcenter zahlt pro Tag und Kind 7,90 (bis 5 Jahre), 9,00 € (6 bis 13 Jahre) oder 10,20 € (14 bis 17 Jahre).

Ein unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf kann auch vorliegen, wenn Sie zwingend eine Hil-fe im Haushalt benötigen. Dies kann bei längerer schwerer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen not-wendig werden.

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Kapitel 3 Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?12

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 12

g) Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser

In vielen Wohnungen wird das Warmwasser von der Heizung erzeugt. In diesen Fällen werden die Ener-giekosten dafür im Rahmen der Heizkosten berück-sichtigt – siehe Kapitel 4.

Wenn in Ihrer Wohnung das warme Wasser aber über eigene Geräte erzeugt wird, beispielsweise be-sondere Elektrogeräte unter dem Waschbecken oder für die Dusche, erhalten Sie für den dafür notwen-digen Energiebedarf einen Mehrbedarf. Der Mehr-bedarf wird für jede einzelne leistungsberechtigte Person ermittelt, die in Ihrem Haushalt wohnt. Der Mehrbedarf beträgt:

Personen mit Regelbedarf in Höhe von

Mehrbedarf für Warmwasser

404,00 € 9,29 €

364,00 € 8,37 €

324,00 € 7,45 €

306,00 € 4,28 €

270,00 € 3,24 €

237,00 € 1,90 €

3. Einmalige Leistungen in besonderen Situationen

Rechtsgrundlage: § 24 SGB 2

Die Regelbedarfe sollen alle Bedarfe des täglichen Lebens abdecken. In wenigen Sonderfällen sind zu-sätzliche Zahlungen als einmalige Leistungen vor-gesehen:

a) Erstausstattung für die Wohnung

b) Erstausstattung für Bekleidung, Schwanger-schaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung

c) Orthopädische Schuhe und therapeutische Ge-räte

d) Einmalige Leistungen für Personen, die keine monatlichen SGB 2-Leistungen bekommen.

a) Erstausstattung für die Wohnung

In diesen Fällen kann eine Erstausstattung mit Mö-beln und Haushaltsgeräten bewilligt werden:

•• Sie ziehen zum ersten Mal in eine eigene Woh-nung.

•• Sie ziehen von einer möblierten Wohnung in eine Wohnung ohne Möbel.

•• Sie hatten längere Zeit keine eigene Wohnung (zum Beispiel nach einem längeren Aufenthalt im Ausland, Aufenthalt in betreutem Wohnen, Strafhaft oder nach Obdachlosigkeit).

Auch nach einer Trennung oder Scheidung kön-nen fehlende Möbel und Hausrat beantragt werden, wenn aus einem Haushalt zwei neue Wohnungen mit Möbeln und Geräten ausgestattet werden müssen.

Auch wenn ein Kind geboren wird und ein Kinder-zimmer neu eingerichtet werden muss, kann da-für eine Erstausstattung beantragt werden. Das gilt ebenso für ein Jugendbett, wenn Ihr Kind dem Kin-derbett entwachsen ist.

b) Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung

Bei Schwangerschaft und Geburt kann Schwanger-schaftsbekleidung und eine Erstausstattung für den Säugling beantragt werden. Zu der Erstausstattung für den Säugling gehören auch Kinderwagen, eine Matratze und Bettwäsche.

Wurde in den letzten zwei bis drei Jahren zuvor be-reits ein Kind geboren, wird häufig die Erstausstat-tung nicht in voller Höhe bewilligt. Das Jobcenter geht dann davon aus, dass von der Ausstattung für das letzte Kind noch einiges benutzt werden kann.

Eine Erstausstattung für Bekleidung kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen beantragt werden. Zum Beispiel bei einem kompletten Verlust der Klei-dung durch einen Wohnungsbrand.

c) Orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte

Wenn Sie orthopädische Schuhe verschrieben be-kommen haben, werden die zusätzlichen Kosten für die Anschaffung und die Reparatur dieser Schuhe übernommen. Das gleiche gilt für Miete und Repa-raturkosten für notwendige therapeutische Geräte und Ausrüstungen. Um diese Leistungen zu erhal-ten, müssen Sie einen zusätzlichen Antrag stellen.

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Kapitel 3 Wie viel Geld können meine Familie und ich bekommen?13

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d) Einmalige Leistungen für Personen, die keine monatlichen SGB 2-Leistungen bekommen

Auch Personen, die keine monatlichen SGB 2-Leis-tungen bekommen, können einmalige Leistungen beantragen. Sie bekommen dann nur einen Teil der Kosten. Bei der Berechnung wird das Einkommen angerechnet, das über dem SGB 2-Bedarf liegt. Da-bei kann das den Bedarf übersteigende Einkommen der nächsten 6 Monate berücksichtigt werden.

BEISPIELFrau Körner ist allein erziehend und berufs-tätig. Sie hat keinen Anspruch auf monatliche SGB 2-Leistungen. Für ihre 12-jährige Tochter benötigt sie ein neues Jugendbett, das 180,00 € kostet. Das Jobcenter stellt folgende Berechnung an.

Bedarf Einkommen

Regelbedarf Mutter 404,00 €Regelbedarf Tochter 270,00 €Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 48,48 €Miete inkl. Heizkosten 400,00 €Summe Bedarf 1.122,48 €

Anrechenbares Erwerbseinkommen 780,00 €Kindergeld 190,00 €Kindesunterhalt 170,00 €Summe Einkommen 1.140,00 €Übersteigendes Einkommen 17,52 €

Das Einkommen liegt um 17,52 € über dem Be-darf. Dieser Betrag kann für den Antragsmonat und bis zu 6 weitere Monate zusammen gerech-net werden. Das ergibt für 7 Monate insgesamt 122,64 €. Von den Kosten in Höhe von 180,00 € werden diese 122,64 € abgezogen. Dies ergibt 57,36 €, die als Zuschuss bewilligt werden.

4. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf

Rechtsgrundlage: § 24 Absatz 1 SGB 2

Ein unabweisbarer Bedarf ist ein Bedarf, der eigent-lich durch den Regelbedarf abgedeckt wäre, aber

mangels Geld nicht gedeckt und nicht aufgeschoben werden kann. Zum Beispiel Bedarfe wegen drin-gender Anschaffungen oder Reparaturen, Verlust, Diebstahl usw. Das Jobcenter kann in diesen Fällen auf Antrag ein Darlehen bewilligen. Sind Ersparnis-se vorhanden, gibt es dieses Darlehen nicht.

Unabweisbar bedeutet, dass der Bedarf unbedingt notwendig ist und so schnell wie möglich gedeckt werden muss. So muss ein defekter Kühlschrank sofort ersetzt werden. Der Kauf eines neuen Fern-sehgeräts dagegen könnte aufgeschoben werden, bis das Geld angespart wurde.

Das Jobcenter kann entscheiden, ob der Bedarf durch eine Geld- oder Sachleistung gedeckt wird. Zum Beispiel könnte ein Kühlschrank aus einem Möbellager bewilligt werden.

Auch Nachzahlungen für Strom können nach dieser Regelung als Darlehen übernommen werden (wenn eine Stromsperre droht, siehe Kapitel 4 Abschnitt 8).

Das Darlehen wird mit den zukünftigen SGB 2-Leis-tungen verrechnet. Das heißt, in den folgenden Mo-naten wird weniger Geld ausgezahlt. Der Abzug beträgt 10 % des Regelbedarfs.

5. Kranken- und PflegeversicherungRechtsgrundlage § 26 SGB 2

a) Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BezieherInnen von SGB 2-Leistungen sind pflicht-versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können in der Krankenkasse Ihrer Wahl bleiben; das Jobcenter zahlt den Beitrag.

Wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, darf der Zusatzbeitrag bei Ihnen als SGB 2-Leistungsempfänger nur in Höhe des bundes-durchschnittlichen Zusatzbeitrages erhoben werden. Sie brauchen diesen Zusatzbeitrag nicht zu bezah-len. Sie müssen aber gegenüber der Krankenkasse nachweisen, dass Sie SGB 2-Leistungen erhalten.

Die Pflichtversicherung besteht nur, wenn Sie min-destens eine der folgenden Leistungen vom Jobcen-ter erhalten:

•• Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

•• Leistungen für Mehrbedarfe

•• Leistungen für Unterkunft und Heizung.

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Sie sind auch pflichtversichert, wenn der Regelbe-darf ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht wird. Wenn wegen Kürzung der Geldleistungen nur Sachleistungen erbracht werden, bleibt die Versiche-rung ebenfalls bestehen.

Sie müssen die Beiträge für die gesetzliche Kranken-versicherung selbst bezahlen, wenn Sie ausschließ-lich eine der folgenden Leistungsarten erhalten:

•• Leistungen, die nur als Darlehen erbracht wer-den

•• Einmalleistungen

•• Sozialgeld

•• Wohnkostenzuschuss für Auszubildende

•• Einstiegsgeld.

Wenn Sie bereits über Ihren Partner oder Ihre Part-nerin oder Ihre Eltern krankenversichert sind (Fami-lienversicherung), bleibt diese Krankenversicherung bestehen.

b) Private Kranken- und PflegeversicherungSie können in Ihrer Privatversicherung bleiben, wenn Sie SGB 2-Leistungen beziehen. Sie müssen dann in den Basistarif wechseln. Beim Basistarif entsprechen Leistungen und Prämie denen der ge-setzlichen Krankenversicherung.

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, bei SGB 2-Leistungsempfängern nur den halben Beitrag in Rechnung zu stellen. Das Jobcenter ist verpflichtet Ihre Versicherungskosten in Höhe des halben Bei-trags zu übernehmen.

Wenn Sie nicht zum Basistarif versichert sind, über-nimmt das Jobcenter die über den Basistarif hinaus-gehenden Kosten nicht.

Auch bei der privaten Pflegeversicherung gibt es einen Basistarif in Höhe des halben Beitrags. Das Jobcenter übernimmt diese Prämie bis zur Hälfte

des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Pflegever-sicherung (im Jahr 2016 bis zu 49,79 € monatlich). Kinderlose zahlen zusätzlich bis zu weiteren 10,59 € monatlich.

c) Zuschuss zur KrankenversicherungFür folgenden Sonderfall gibt es vom Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss für die Krankenversiche-rung. Voraussetzung ist, dass Sie vor dem Bezug von SGB 2-Leistungen in der gesetzlichen Kranken-versicherung weder pflichtversichert noch familien-versichert waren.

ÎÎ Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Kran-kenversicherung versichert sind, wird der Bei-trag im notwendigen Umfang übernommen. Wenn Sie nur hilfebedürftig werden, weil Sie diesen Betrag nicht vollständig alleine bezah-len können, erhalten Sie den fehlenden Betrag als Zuschuss. Dieser Zuschuss wird vom Job-center in der Regel direkt an die Krankenkas-se bezahlt. Dies Problem kann insbesondere bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit nur einem Verdiener auftreten, weil eine kostenlose Familienversicherung – anders als in einer Ehe – nicht möglich ist. Wenn Sie allein durch die Zahlung der Prämie für den Basistarif an die pri-vate Krankenversicherung hilfebedürftig wer-den, vermindert sich die Prämie um die Hälfte, solange diese Situation anhält. Sie müssen dazu eine Bescheinigung des Jobcenters bei Ihrem Versicherungsunternehmen vorlegen. Wenn Sie auch den halben Beitrag nicht bezahlen können, zahlt Ihnen das Jobcenter den fehlenden Betrag als Zuschuss. Der Beitrag wird in der Regel di-rekt an das Versicherungsunternehmen gezahlt.

Für die Pflegeversicherung gelten in Bezug auf den Zuschuss die gleichen Regelungen wie für die Kran-kenversicherung.

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)15

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 15

Kapitel 4: Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)

Rechtsgrundlage: §§ 22 bis 22b SGB 2

Zu den SGB 2-Leistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft. Die Übernahme der Kosten wird in jedem Einzelfall geprüft. Sie erhalten die Kosten der Unterkunft in voller Höhe auf Dauer nur, wenn sie angemessen sind.

Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag auf SGB 2-Leistungen stellen, werden die Kosten der Un-terkunft auf jeden Fall für einen Übergangszeitraum in voller Höhe übernommen; meistens für 6 Monate. Wenn Ihre Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch sind, wird das Jobcenter Sie auffordern, diese zu senken. Die Frist von 6 Monaten beginnt zu lau-fen, wenn Sie diese Aufforderung erhalten.

Der Übergangszeitraum soll Ihnen ermöglichen, die Kosten zu senken, zum Beispiel durch Umzug in eine billigere Wohnung.

Die Mietkosten können sofort ohne Übergangsfrist auf das angemessene Maß gekürzt werden,

•• wenn Sie bereits früher SGB 2-Leistungen be-zogen und schon einmal eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten erhalten haben,

•• wenn Sie kurz vor dem Antrag auf SGB 2-Leistun-gen in eine zu teure Wohnung eingezogen sind.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsge-meinschaft (siehe Kapitel 9) werden die Unterkunfts-kosten zu gleichen Teilen auf alle Personen – auch die nicht Leistungsberechtigten – verteilt. So steht es auch im Bescheid.

Zu den Unterkunftskosten gehören:

1. Miete 2. Nebenkosten (Betriebskosten)3. Heizkosten und Warmwasser4. Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen5. Unterkunftskosten bei Wohneigentum.

Bei den Unterkunftskosten sind außerdem folgende Punkte wichtig:

6. Zahlung der Unterkunftskosten7. Umzug8. Übernahme von Mietschulden und Schulden für

Energie und Wasser.

Zu den Kosten für die Unterkunft gibt es viele Pro-bleme und Streitigkeiten. Weiterführende Hinwei-se geben die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge – im Internet unter www.deutscher-verein.de → Empfehlungen/Stellungnahmen → 2010 → Empfehlungen zur An-gemessenheit der Leistungen für Unterkunft und

Heizung im SGB II vom 4.11.2010. Leider kann man diese Empfehlungen nicht mehr kostenlos herunter-laden sondern muss sie kaufen.

Die Kosten für die Unterkunft und Heizung können pauschaliert werden. Die Pauschalierung bedeu-tet, dass Sie einen festen Betrag für Ihre Miet- und Heizkosten bekommen. Sie können dann selber ent-scheiden, ob Sie eine Wohnung mieten, die billiger ist. Dann haben Sie den Unterschiedsbetrag zu Ih-rer freien Verfügung. Wenn Sie allerdings nur eine Wohnung finden, die mehr kostet, müssen Sie die Mehrkosten selbst finanzieren.

Bisher wurde die Pauschalierung wegen der vielen ungelösten Fragen, die sie mit sich bringt, kaum eingeführt.

TIPP: Wenn es in der Stadt oder dem Land-kreis, in dem Sie wohnen, zu Pauschalierun-gen kommt und die bewilligte Pauschale Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ab-deckt, lassen Sie sich beraten und stellen Sie entsprechende Anträge. Eventuell müssen Sie sich auch mit Hilfe der Sozialgerichte wehren.

1. MieteAuf Dauer werden nur angemessene Mietkosten übernommen. Für die Prüfung, ob die Mietkosten angemessen sind, ist entscheidend:

ÎÎ die Größe der Wohnung und die Zahl der Be-wohner

ÎÎ die Höhe der Miete.

a) Größe der Wohnung und Zahl der BewohnerFür die Prüfung, ob die Größe der Wohnung an-gemessen ist, gibt es folgende Richtwerte. Diese orientieren sich an den Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus:

Anzahl der Personen im Haushalt

Größe der Wohnungbis

Anzahl der Räume

1 Person 45 bis 50 m² 1 – 22 Personen 60 m² 23 Personen 75 bis 80 m² 34 Personen 85 bis 90 m² 45 Personen 95 bis 105 m² 5für jede weitere Person 10 bis 15 m²

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)16

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Bei der Wohnungsgröße müssen auch andere Fak-toren berücksichtigt werden: zum Beispiel die Auf-teilung der Wohnung oder der erhöhte Bedarf eines Rollstuhlfahrers. Entscheidend ist jedoch die Höhe der Miete und nicht die Größe der Wohnung. Ist also die Miete für die Wohnung angemessen, darf das Jobcenter keinen Auszug verlangen, auch wenn die Wohnung zu groß ist. Es muss in diesem Fall die volle Miete anerkennen.

b) Höhe der MieteZur Prüfung der Miethöhe gibt es unterschiedliche Verfahren.

Die Jobcenter müssen für die Mietobergrenze eigene Maßstäbe entwickeln. Das verlangt das Bundessozi-algericht. Diese Maßstäbe müssen sich immer nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde richten. Es müssen auch wirklich Wohnungen zu den vorgegebenen Mietpreisen zur Verfügung stehen. Wenn es einen Mietpreisspiegel gibt, kann dieser bei der Prüfung auf Angemessen-heit als Maßstab benutzt werden. Die Mietobergren-zen aus dem Wohngeldgesetz sind nicht ausreichend, um eine angemessene Miete zu bestimmen.

Die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Beurteilung der angemessenen Miethöhe sind sehr streng. Das Bundessozialgericht verlangt vom Jobcenter ein schlüssiges Konzept, auf dessen Grundlage die angemessene Miethöhe beurteilt wird. Bisher wurden in vielen Verfahren, in denen es Streit gab, die Konzepte und Ermittlungen der beklagten Jobcenter bzw. Kommunen vom Bundes-sozialgericht verworfen!

TIPP: Ein Gerichtsverfahren kann sich also lohnen. Lassen Sie sich beraten.

Anders ist es, wenn es keinen Mietpreisspiegel gibt und das Jobcenter auch nicht auf andere Weise kon-krete Informationen über den Wohnungsmarkt ge-winnen kann. Nur in diesem Fall dürfen sich die Jobcenter an den Mietobergrenzen des Wohngeld-gesetzes orientieren. Als erste Orientierung können diese Mietobergrenzen auch für Sie nützlich sein. Deshalb finden Sie hier eine Tabelle mit den aktuel-len Höchstbeträgen nach dem Wohngeldgesetz, die ab 2016 gelten.

Mietobergrenzen gemäß § 12 Wohngeldgesetz (Aus-zug)

in Gemeinden mit Mieten der Stufe

1 2 3 4 5 6

in einem Haus-halt mit

€ € € € € €

1 Alleinstehen-den

312 351 390 434 482 522

2 Familienmit-gliedern

378 425 473 526 584 633

3 Familienmit-gliedern

450 506 563 626 695 753

4 Familienmit-gliedern

525 591 656 730 811 879

5 Familienmit-gliedern

600 675 750 834 927 1.004

zusätzlicher Betrag für jedes weitere Famili-enmitglied

71 81 91 101 111 126

Die Werte beziehen sich auf die Summe aus Miete und Nebenkosten. Die Heizkosten sind nicht ent-halten.

Jede Gemeinde und jeder Landkreis ist einer Mie-tenstufe von 1 bis 6 zugeordnet. Großstädte haben höhere Mietenstufen (z.B. Stufe 6: Hamburg, Düs-seldorf, Stuttgart, Frankfurt am Main, München; Stufe 5: Bonn, Lüneburg, Marburg; Stufe 4: Essen, Bremen). Viele kleinere Städte und Landkreise ha-ben Mietenstufe 2 oder 3. Die Mietenstufe für Ihren Wohnort können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfahren oder im Internet unter www.bmub.bund.de → Themen → Stadt Wohnen → Wohnraumförderung → Downloads → Mietenstufen der Gemeinden, hier finden Sie eine entsprechende PDF-Liste.

Bei vielen Jobcentern gibt es oberhalb der eigentli-chen Mietobergrenze einen Bagatellzuschlag von 5 % bis 10 %. Das heißt, bei geringfügigen Über-schreitungen der angemessenen Mietkosten erfolgt keine Aufforderung zur Kostensenkung. Die Kosten werden weiter übernommen. Viele Sozialgerichte und auch das Bundessozialgericht erkennen auf die oben abgedruckten Beträge der Wohngeldtabelle noch einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % an.

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ÎÎ Angemessene Miete bei Wohngemeinschaften

In einer Wohngemeinschaft leben mehrere Allein-stehende zusammen. Für jedes Mitglied der Wohn-gemeinschaft gilt dieselbe Mietobergrenze wie für einen Alleinstehenden.

Einige Jobcenter wenden jedoch die Angemessen-heitsgrenzen für Bedarfsgemeinschaften auch auf Wohngemeinschaften an. Dies ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht zulässig.

c) Was geschieht, wenn die Mietkosten unangemessen sind?

Wenn Ihre Mietkosten die angemessene Höhe über-steigen, müssen Sie diese innerhalb der Übergangs-frist durch einen Umzug, durch Untervermietung oder auf andere Weise senken.

Bei einem Erstantrag wird für einen Übergangszeit-raum auch eine unangemessen hohe Miete gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst normalerweise 6 Monate. Sie werden schriftlich darüber informiert, dass Ihre Miete unangemessen hoch ist und wie lange diese noch anerkannt wird. Gleichzeitig werden Sie auf-gefordert, bis zu diesem Stichtag die Mietkosten zu senken. Gegen ein solches Schreiben ist nach all-gemeiner Meinung ein Widerspruch nicht möglich.

ACHTUNG: Wenn Sie bei Ablauf der Frist keine angemessene Wohnung gefunden haben und Sie sich nicht richtig oder nicht ausreichend genug um eine Senkung der Mietkosten bemüht haben, können die Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe gekürzt werden.

d) Wie können Sie die Mietkosten senken?Sie können

•• in eine billigere Wohnung umziehen,

•• untervermieten, falls die Wohnung groß genug ist,

•• versuchen, durch Gespräche mit dem Vermieter eine Senkung der Miete zu erreichen.

TIPP: Bei der Suche nach einer billigeren Wohnung sollten Sie unbedingt Adressen, An-sprechpersonen und Daten aufschreiben. So können Sie belegen, dass Sie ernsthaft nach einer günstigeren Wohnung gesucht haben. Das ist wichtig, denn das Jobcenter muss die Frist verlängern, wenn Sie trotz ausreichender Bemühungen innerhalb der vorgegebenen Frist keine Wohnung finden konnten. Die Jobcenter müssen die Anforderungen an die Wohnungs-suche im Voraus festlegen. Das verlangen die Sozialgerichte.

Die Kosten, die bei der Wohnungssuche entstehen, müssen vom Jobcenter erstattet werden. Dafür müs-sen Sie einen Antrag stellen.

ACHTUNG: Wenn Sie eine Wohnung fin-den, müssen Sie unbedingt die Zustimmung des Jobcenters einholen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.

Das ist auch notwendig, damit das Jobcenter die Um-zugskosten und die Mietsicherheit (Kaution) über-nimmt – dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

e) HärtefallManchmal ist ein Umzug trotz zu hoher Unterkunfts-kosten nicht zumutbar. Dafür kann es persönliche Gründe geben. Zum Beispiel:

•• Krankheit,

•• hohes Alter und/oder lange Wohndauer,

•• drohender Verlust von Nachbarn, Bekannten und Verwandten,

•• berufliche Gründe,

•• durch den Umzug nötiger Schulwechsel der Kin-der.

TIPP: Wenn Ihrer Meinung nach mögliche Härtefallgründe vorliegen, stellen Sie einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter. Be-schreiben Sie darin, aus welchen Gründen ein Umzug für Sie nicht zumutbar ist.

Wenn abzusehen ist, dass Sie nur vorübergehend SGB 2-Leistungen benötigen, dann muss auch dies

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)18

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bei der Prüfung berücksichtigt werden (zum Beispiel nur während der Elternzeit). Es gilt dann ein weniger strenger Maßstab hinsichtlich der Miethöhe.

2. Nebenkosten (Betriebskosten)Nebenkosten sind alle Kosten, die nach der Betriebs-kostenverordnung auf Mieter verteilt werden kön-nen. Dazu gehören z.B. Wasser, Abwasser, Grund-steuern, Hausversicherungen, Straßenreinigung, Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen, Hausmeis-ter, Schornsteinfegergebühren usw. Der Vermieter stellt diese Kosten in Rechnung.

Umstritten sind manchmal die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss und für Stellplätze/Garagen. Wenn Sie die Wohnung nur mit Kabel-TV-Anschluss und/oder Garage mieten konnten und die Gesamtkosten angemessen sind, muss das Jobcenter diese Kosten anerkennen. Wenn Sie aber selbst den Kabel-TV-An-schluss bestellt oder die Garage zusätzlich gemietet haben, werden diese Kosten nicht übernommen. Ent-scheidend sind die Vereinbarungen im Mietvertrag.

Es kann sein, dass es im bestehenden Mietverhältnis zur Umlage von weiteren Nebenkosten kommt, bei-spielsweise die Hausreinigung. Sie sollten einer Er-höhung der Umlage nur zustimmen, wenn dadurch die Nebenkosten insgesamt nicht unangemessen hoch werden und die Obergrenze überschreiten. Klären Sie das vorab mit Ihrem Jobcenter.

a) Gibt es Nebenkosten, die nicht angemessen sind?

Die Jobcenter prüfen in der Regel Miete und Neben-kosten gemeinsam. Es gibt allerdings auch Jobcen-ter, die Nebenkosten einzeln auf Angemessenheit überprüfen.

Bei dieser Einzelprüfung richtet sich das Jobcenter in der Regel nach einem Grenzwert für die Neben-kosten pro Quadratmeter Wohnfläche. Im Juli 2014 hat der Deutsche Mieterbund einen neuen bundes-weiten Betriebskostenspiegel vorgelegt. Die darin aufgeführten Werte helfen Ihnen einzuschätzen, ob Ihre Nebenkosten im Rahmen liegen.

Sie finden den vollständigen Betriebskostenspiegel im Internet unter www.mieterbund.de und dort un-ter: → Service → Betriebskostenspiegel.

Wenn die Nebenkosten vom Jobcenter nicht aner-kannt werden, sollten Sie zunächst mit dem Vermie-ter über eine Senkung dieser Nebenkosten sprechen.

Wenn der Gesamtbetrag aus Miete und Nebenkos-ten den angemessenen Rahmen nicht überschreitet, müssen Sie in der Regel nicht umziehen, auch wenn die Nebenkosten zu hoch sind.

b) Jährliche Abrechnung der NebenkostenWenn Sie Nebenkosten nachzahlen müssen und zu diesem Zeitpunkt SGB 2-Leistungen bekommen, muss die Nachzahlung übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Nachzahlung für einen Zeitraum anfällt, in dem Sie keine SGB 2-Leistun-gen bekommen haben. Wenn allerdings Ihre Un-terkunftskosten auf das angemessene Maß gekürzt wurden, bekommen Sie die Nachzahlung nicht, son-dern müssen diese selbst tragen.

Bekommen Sie eine Rückerstattung, sind Sie ver-pflichtet, dies dem Jobcenter mitzuteilen. Die Rück-erstattung wird im Folgemonat mit den SGB 2-Leis-tungen verrechnet. Wurden die Nebenkosten von dem Jobcenter nicht voll gezahlt, weil die Kosten unangemessen hoch sind, steht das Guthaben ganz oder teilweise Ihnen zu.

3. Heizkosten und WarmwasserDazu gehören

•• monatliche Vorauszahlungen für die Heizung und Warmwasser an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen

•• Nachzahlungen bei der jährlichen Abrechnung

•• Kosten für selbst gekaufte Brennstoffe.

TIPP: Wenn Sie eine elektrische Heizung haben, zum Beispiel eine Nachtspeicherhei-zung, müssen Sie das Jobcenter unbedingt darauf hinweisen. Strom muss normalerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Aber in diesem Fall gehört ein Teil Ihrer Stromkosten zu den Heizkosten.

a) Welche Heizkosten sind angemessen?Viele Jobcenter überprüfen die Heizkosten unab-hängig von Miete und Nebenkosten auf Angemes-senheit.

Häufig werden vom Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten als angemessen anerkannt, solange es keine Hinweise auf verschwenderisches Heizen gibt.

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)19

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 19

Viele Jobcenter verwenden zur Prüfung der Heiz-kosten Orientierungswerte. Sie können prüfen, ob Ihre Heizkosten im Rahmen liegen. Unter www.heiz-spiegel.de gibt es für viele Städte Vergleichswerte. Wenn Ihr Wohnort nicht dabei ist, können Sie sich am Bundesdurchschnitt orientieren. Wenn Ihre Heiz-kosten unter den von Ihrem Jobcenter anerkannten Orientierungswerten liegen, werden sie ohne Proble-me anerkannt. Höhere Heizkosten müssen übernom-men werden, wenn Sie diese begründen können. Beispiele hierfür sind:

•• schlechte Wärmedämmung oder schlechter Zu-stand der Heizungsanlage

•• Dachgeschoss oder Eckwohnung

•• Kleinkind oder gebrechliche Personen im Haus-halt.

TIPP: Die Kosten für das Füllen eines Gas- oder Öltanks oder für das Einlagern von Kohle oder Holz gehören ebenfalls zu den Heizkos-ten. Sie haben Anspruch auf die gesamten an-gemessenen Beschaffungskosten zu dem Zeit-punkt, zu dem sie anfallen.

Zu den Heizkosten gehören auch Wartungskosten, die Kosten für Messungen nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz (Abgas-Messungen) und sonstige Betriebskosten der Heizungsanlage.

Wenn das Jobcenter die Wohnungsgröße anerkannt hat, muss es auch die erforderlichen Heizkosten übernehmen.

b) Jährliche Abrechnung der HeizkostenWenn Sie Heizkosten nachzahlen müssen und zu diesem Zeitpunkt SGB 2-Leistungen bekommen, muss die Nachforderung übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Nachzahlung für eine Heizperiode anfällt, in der Sie keine SGB 2-Leistun-gen bekommen haben.

Bekommen Sie eine Rückerstattung, wird diese im Folgemonat mit den SGB 2-Leistungen verrechnet. Sie müssen diese Einnahmen dem Jobcenter mit-teilen.

Wurden die Heizkosten vom Jobcenter nicht voll gezahlt, weil die Kosten unangemessen hoch sind, steht das Guthaben ganz oder teilweise Ihnen zu.

c) Warmwasser bei ZentralheizungDie Kosten für die Warmwasserbereitung sind im Re-gelbedarf (siehe Kapitel 3 Abschnitt 1) nicht enthal-ten. Werden Heizkosten und Kosten für die Warm-wasserbereitung gemeinsam abgerechnet, werden die Gesamtkosten vom Jobcenter übernommen. Wenn Sie Warmwasser dezentral beim Waschbecken oder für die Dusche beispielsweise über Durchlauf-erhitzer oder Wasserspeicher herstellen, stellen Sie bei Ihrem Jobcenter einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten – siehe Kapitel 3 Abschnitt 2g.

d) Was geschieht, wenn die Heizkosten unangemessen sind?

Zur Absenkung unangemessener Heizkosten muss Ihnen das Jobcenter eine Übergangszeit einräumen. Sie beträgt normalerweise 6 Monate.

Wenn zu hohe Heizkosten auf das Angemessene ge-kürzt werden, müssen Sie den Rest selbst bezahlen. Sie sollten sich in diesem Fall unbedingt beraten lassen.

4. Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen

Kosten für Renovierung und im Mietvertrag verein-barte Schönheitsreparaturen gehören zu den Kosten der Unterkunft.

TIPP: Das Bundessozialgericht hat entschie-den, dass diese Kosten rechtlich den Unter-kunftskosten zuzurechnen sind. Die Jobcen-ter müssen die Kosten also bezahlen. Wenn im Mietvertrag steht, dass Sie Renovierungs-kosten selbst zahlen müssen und diese Ver-pflichtung rechtlich wirksam ist, sollten Sie die Kostenübernahme beantragen. Hinweis: Viele Klauseln in Formularmietverträgen mit starren Fristen sind nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes unwirksam. Falls dies bei Ih-nen der Fall ist, sind Sie nicht zur Renovierung verpflichtet. Der Vermieter muss dann selbst renovieren! Das gilt vor allem beim Auszug aus der Wohnung.

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)20

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5. Unterkunftskosten bei Wohneigentum

Bei Wohneigentum werden die Zinsen, die Sie an Ihre Bank oder Sparkasse für Ihren Hauskredit be-zahlen, und/oder dauernde Lasten wie Erbpacht als Unterkunftskosten übernommen.

Die Tilgung eines Darlehens zählt in der Regel nicht zu den Unterkunftskosten, weil dadurch Eigentum entsteht. Das bedeutet, dass Sie die Kredittilgung aus dem Regelbedarf bezahlen müssen. Oder Sie müssen mit der Bank vereinbaren, dass Sie für eine Übergangszeit mit der Tilgung aussetzen. Falls Sie die Tilgung nicht aufbringen können und dadurch der Verlust Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung droht, können Sie beim Jobcenter für die Tilgung ein Dar-lehen beantragen.

TIPP: Zu den Unterkunftskosten bei Wohn-eigentum gehören auch die notwendigen Ne-benkosten – vgl. Abschnitt 2 für Mieter. Dazu gehören beispielsweise Grundsteuern, Haus-versicherungen, Straßenreinigungsgebühren. Bei einer Eigentumswohnung in Mehrfamili-enhäusern gehört auch die Umlage für die Ge-meinschaftskosten (Hausgeld) dazu.

Erhaltungsaufwendungen für ein Eigenheim wer-den unter Umständen vom Jobcenter übernommen. Dazu gehören beispielsweise notwendige Reparatu-ren am Haus (Dach, Fenster usw.) oder an wichtigen Versorgungseinrichtungen (Heizung, Stromnetz, Wasser- und Abwasserrohre). Notwendige Erhal-tungsaufwendungen sind bis zur Höhe der ange-messenen jährlichen Mietobergrenze zu überneh-men. Wenn die Kosten darüber hinaus gehen, kann das Jobcenter Ihnen dafür ein Darlehen bewilligen, das dann dinglich abgesichert wird (Eintragung im Grundbuch).

Erneuerungsmaßnahmen, die nur den Wert des Ei-genheims steigern, werden nicht übernommen.

a) Angemessene Größe und Kosten bei Wohneigentum

Das Bundessozialgericht geht von einer angemesse-nen Wohnfläche von 120 m2 für einen Vierpersonen-haushalt in einer Eigentumswohnung aus (130 m2 bei einem Einfamilienhaus). Für jede Person weniger im Haushalt werden davon 20 m2 abgezogen, höchstens

jedoch bis zu zwei Personen. Insofern stehen auch einer alleine lebenden Person in einer Eigentums-wohnung 80 m2 zu. Das sind die Richtwerte für die Prüfung, ob ein Eigenheim oder eine Eigentums-wohnung geschütztes Vermögen ist (siehe Kapitel 8).

ACHTUNG: Im Gegensatz dazu gelten für die Anerkennung der Kosten bei Wohneigentum grundsätzlich die gleichen Grenzen der Ange-messenheit wie bei einer Mietwohnung.

Solange es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumu-ten ist, zu hohe Kosten zu senken, werden sie weiter anerkannt.

Wenn die Kosten für Ihr selbst bewohntes Wohnei-gentum zu hoch sind:

Sie können die Kosten durch Teilvermietung senken. Falls Sie die Kosten nicht senken, übernimmt das Jobcenter nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nur noch die angemessenen Kosten. Den Rest müssen Sie über Ihren Regelbedarf finanzieren oder aus ei-nem eventuell vorhandenen geschonten Barvermö-gen (siehe Kapitel 8 Abschnitt 3).

Alle Nebenkosten, die bei einer Mietwohnung an-erkannt werden, sind auch bei Wohneigentum an-zuerkennen.

b) Heizkosten bei WohneigentumBei den Heizkosten gelten dieselben Regeln wie bei einer Mietwohnung.

6. Zahlung der UnterkunftskostenNormalerweise werden die Unterkunftskosten an Sie ausgezahlt.

In zwei Ausnahmefällen sollen die Unterkunftskos-ten direkt an den Vermieter bzw. den Energieliefe-ranten gezahlt werden:

•• Wenn zu befürchten ist, dass der Mieter das Geld für etwas anderes ausgibt. Zum Beispiel bei Per-sonen mit Suchtproblemen oder wenn das Job-center schon vorher Mietschulden des Mieters bezahlen musste.

•• Wenn bei Personen unter 25 Jahren die Leistun-gen gekürzt werden.

Sie werden über die direkte Zahlung von Ihrem Job-center schriftlich informiert. Sie können auch selbst

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)21

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beantragen, dass die Zahlung direkt an den Vermie-ter oder den Energielieferanten geht.

Dabei kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Sie unangemessen hohe Unterkunftskosten haben und darum einen Teil der Miete oder der Energie-kosten selbst bezahlen müssen. Aus den Bescheiden des Jobcenters ist manchmal nicht zu erkennen, wel-cher Betrag von dort direkt an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen überwiesen wird und wie viel Sie selbst ergänzend zahlen müs-sen. Eventuell aufgelaufene Rückstände gehen im-mer zu Ihren Lasten.

ÎÎ Unterkunftskosten für einen Teilmonat

Beginnt oder endet der Anspruch auf Unterkunfts-kosten nicht am ersten oder letzten Tag eines Mo-nats, werden die Unterkunftskosten für diesen Mo-nat anteilig berechnet. Für jeden Tag mit Anspruch auf SGB 2-Leistungen wird dabei 1/30 der monat-lichen Leistung angesetzt, unabhängig davon wie viele Tage der Monat hat.

BEISPIELBeginn des neuen Mietvertrages am 15. August monatliche Kosten der Unterkunft: 450,00 €

Anspruchszeitraum vom 15. August bis 31. August = 17 Tage Anteil für diesen Zeitraum: 17/30 der Monatsleistung

Leistung: 450,00 € / 30 Tage = 15,00 € × 17 Tage = 255,00 €

Dieser Betrag wird in die Bedarfsberechnung aufgenommen.

7. Umzug

ACHTUNG: Wenn Sie auf eigenen Wunsch umziehen, wird die Miete der neuen Wohnung in voller Höhe nur übernommen, wenn Sie vor Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung des Jobcenters eingeholt haben. Anspruch auf die Zusicherung haben Sie, wenn der Umzug notwendig ist.

Dazu muss:

1. der Auszug aus der alten Wohnung erforderlich sein und

2. die Miethöhe der neuen Wohnung angemessen sein.

Für Personen unter 25 Jahren sind weitere Besonder-heiten zu beachten (siehe unten).

Die Anforderungen an die Auszugsgründe dürfen nicht zu streng sein. Wenn sinnvolle und nachvoll-ziehbare Gründe vorliegen, die auch eine Person ohne Anspruch auf SGB 2-Leistungen dazu bringen würden umzuziehen, dann reicht das aus.

Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Jobcenter dem Umzug nicht zustimmen. Das hat unterschiedliche Folgen:

a) Miethöhe nicht angemessen

ACHTUNG: Der Umzug ist erforderlich, aber die neue Miete ist zu hoch. In diesem Fall wird das Jobcenter die Zusicherung ablehnen und die Mietkosten für die neue Wohnung nur in angemessener Höhe übernehmen. Sie müssen dann den Rest selbst zahlen. Auch jede zukünf-tige Miet- und Nebenkostenerhöhung geht zu Ihren Lasten, da das Jobcenter auch künftig nur die angemessene Miete übernimmt.

b) Umzug nicht erforderlichDer Umzug gilt für das Jobcenter als nicht erfor-derlich, wenn es die Gründe für den Auszug nicht anerkennt und die alte Wohnung als ausreichend ansieht. Ist die Miete für die neue Wohnung höher als für die alte, werden nur die niedrigeren Kosten der alten Wohnung weiter gezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Miete der neuen Wohnung eigent-lich angemessen wäre.

c) Umzugskosten, Mietsicherheit und Maklerkosten

Mietsicherheit (Kaution) und Umzugskosten können bewilligt werden, wenn die Kostenübernahme vor-her vom Jobcenter zugesichert wurde. Die Kostenzu-sicherung soll erfolgen, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig anerkannt wurde. Bei der Bemessung der Umzugskosten wird in der Regel von Selbsthilfe mit

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Kapitel 4 Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)22

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eigenem Fahrzeug oder Mietwagen ausgegangen. Bei Umzug in einen anderen Ort ist für die Umzugs-kosten noch das bisherige Jobcenter zuständig.

Für die Bewilligung der Mietsicherheit (Kaution) ist das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig. Die Mietsicherheit wird – wenn das Jobcenter sie bewil-ligt – als Darlehen gewährt und mit Ihrer künftigen SGB 2-Leistung in Höhe von 10 % des monatlichen Regelbedarfs verrechnet.

Maklerkosten werden nur in absoluten Ausnahme-fällen ersetzt, wenn Sie ohne Makler keine Wohnung finden. Voraussetzung ist: Der Umzug ist notwen-dig und das Jobcenter hat dem Umzug zuvor zuge-stimmt.

d) Beschränkung der Unterkunftskosten für Personen unter 25 Jahren

Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, müssen sich die Kosten der eigenen Wohnung vor dem Umzug vom Jobcenter zusichern lassen. Andernfalls werden keine Wohn-kosten bezahlt.

Die Zusicherung des Jobcenters muss erteilt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

1. Dem Betroffenen ist aus schwerwiegenden so-zialen Gründen nicht zuzumuten, weiter in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils zu wohnen, etwa

•• bei beengten, unzumutbaren Wohnverhält-nissen

•• bei einer schwer gestörten Eltern-Kind-Be-ziehung

•• wenn Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jah-ren besteht

•• wenn die Person unter 25 Jahren mit einem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspart-ner eine neue Familie gründen will oder be-reits ein Kind hat

•• wenn die Person unter 25 Jahren bereits frü-her vom Jugendamt aus der Familie heraus genommen wurde.

2. Der Bezug der neuen Wohnung ist zur Eingliede-rung in den Arbeitsmarkt erforderlich.

3. Es liegt ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund vor, z.B. wenn

•• der Erstauszug gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände unverändert sind

•• eine Frau unter 25 Jahren schwanger ist

•• ein künftiger Vater unter 25 Jahren gemein-sam mit der schwangeren Partnerin eine neue Bedarfsgemeinschaft begründen will.

ACHTUNG: Diese Regelungen gelten auch für Folgeumzüge von unter 25-jährigen. Dies ist allerdings umstritten.

ACHTUNG: Wenn die Eltern den Auszug ihres Kindes beschlossen haben, können sie nicht gezwungen werden, es wieder aufzuneh-men. In so einem Fall müssen Wohnkosten an das Kind gezahlt werden.

TIPP: Falls es hier zu Konflikten kommt, sollte der Sozial- bzw. Familiendienst der Ge-meinde eingeschaltet werden. Notfalls muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wichtig ist, dass Sie die Zusicherung vor dem Um-zug einholen. Sonst kann die Übernahme der Unter-kunftskosten trotz berechtigter Gründe abgelehnt werden.

ACHTUNG: Ausnahmen gibt es nur, wenn einer der genannten Gründe vorlag und die rechtzeitige Einholung der Zusicherung aus ei-nem wichtigen Grund nicht zumutbar war.

Bei einem Umzug ohne Zusicherung des Jobcen-ters werden bei Personen unter 25 Jahren überhaupt keine Wohnkosten gezahlt. Außerdem wird in einem solchen Fall nicht der volle Regelbedarf gezahlt, sondern nur der Satz für Angehörige von 324,00 €.

Junge Menschen, die nach einem Auszug ihren Le-bensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kön-nen, benötigen natürlich keine Zusicherung vom Jobcenter.

Problematisch wird es aber, wenn ein junger Er-wachsener unter 25 Jahren eine eigene Wohnung bezieht und kurze Zeit danach auf SGB 2-Leistun-

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gen angewiesen ist. Für Personen unter 25 Jahren werden Unterkunftskosten nicht übernommen, wenn sie nur umziehen, um anschließend SGB 2-Leistun-gen zu bekommen. Eine solche Absicht muss das Jobcenter beweisen.

8. Übernahme von Mietschulden und Schulden für Energie und Wasser

Wenn Sie Mietschulden haben und Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen, kann das Jobcen-ter die Mietschulden übernehmen, wenn dadurch Ihre Unterkunft gesichert ist. Das Jobcenter soll die Mietschulden übernehmen, wenn sonst Wohnungs-losigkeit droht.

TIPP: Wenn Sie Mietschulden haben und zurzeit keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen haben, müssen Sie den Antrag auf Übernahme der Schulden beim Sozialamt stellen.

Ist geschütztes Vermögen vorhanden (siehe Kapi-tel 8), muss dies vorrangig zur Tilgung der Miet-schulden eingesetzt werden.

ACHTUNG: Wenn Sie zwei Monatsmieten im Rückstand sind, kann Ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Wenn Sie Ihren Vermieter nicht umstimmen können, sollten Sie umgehend bei Ihrem Jobcenter einen Antrag auf Übernah-me der Mietschulden stellen.

Eine fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die rückständige Miete nachzahlen, bevor oder so-fort nachdem Sie die Kündigung bekommen haben.

TIPP: Auch wenn die Räumungsklage bei Gericht eingegangen ist und Sie innerhalb von zwei Monaten nachzahlen, wird die Kündigung unwirksam.

Wurde Ihnen allerdings innerhalb der letzten 2 Jah-re bereits einmal wegen Mietschulden fristlos ge-kündigt, bleibt die fristlose Kündigung wirksam. In einem solchen Fall wird das Jobcenter die Zahlungs-rückstände nur übernehmen, wenn der Vermieter die Kündigung zurückzieht.

Notwendig ist die Übernahme der Mietschulden bei drohender Obdachlosigkeit. Ablehnen kann das Jobcenter die Übernahme, wenn

•• ein begründeter Verdacht besteht, dass Sie es von vornherein darauf abgesehen haben, dass das Jobcenter die Rückstände übernimmt

•• der Wohnraum unangemessen teuer ist und des-halb nicht erhaltenswert ist

•• Sie wiederholt mit Ihrer Miete im Rückstand wa-ren

•• aus anderen Gründen der Verlust der Wohnung nicht vermeidbar ist.

Beträgt der Mietrückstand weniger als 2 Monatsmie-ten, hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung.

Die Übernahme von Mietschulden erfolgt in Form eines Darlehens. Das Darlehen wird ab dem Folge-monat mit 10 % des jeweiligen Regelbedarfs zurück gezahlt. Das Jobcenter zieht diesen Betrag von Ihrer Leistung ab. Wenn Sie den Regelbedarf eines Allein-stehenden bekommen also 40,40 €.

Auch bei vergleichbaren Notlagen können bei laufendem Bezug von SGB 2-Leistungen Schulden übernommen werden. Eine vergleichbare Notlage besteht bei

•• Heizkostenrückständen, wenn die Sperrung der Energielieferungen oder der Verlust der Woh-nung droht

•• Rückständen für Wasser oder Abwasser, wenn sonst das Wasser abgestellt wird

•• Rückständen für Strom, wenn sonst der Strom abgestellt wird – in jedem Fall, wenn Kinder im Haushalt leben, sonst hat das Jobcenter bei sei-ner Entscheidung ein Ermessen.

TIPP: Bevor Sie einen Antrag auf Übernah-me dieser Rückstände stellen, sollten Sie versu-chen, mit dem Versorgungsunternehmen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Nur wenn eine solche Lösung nicht zustande kommt, besteht die Aussicht, dass das Jobcenter die Schulden übernimmt.

Geschontes Vermögen muss vorrangig zur Tilgung der Schulden für Energie und Wasser eingesetzt wer-den.

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Kapitel 5 Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche24

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Kapitel 5: Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche

Rechtsgrundlage: § 28 SGB 2

Neben Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarf und Wohnkosten werden auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bedarfe:

1. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

2. Kindergartenausflüge

3. Schulbedarf

4. Schülerbeförderung

5. Lernförderung

6. Mittagessen in Schule und Kindergarten

7. Freizeitaktivitäten

Alle diese Leistungen müssen zusätzlich beantragt werden – auch immer neu mit einem Folgeantrag. Sie werden also nicht automatisch bewilligt. Nur die Ausstattung mit zusätzlichem Schulbedarf (Ab-schnitt 3) erfolgt ohne besonderen Antrag.

Anspruch auf die Leistungen haben Schüler bis 24 Jahre, die eine allgemeinbildende Schule (Grund-schule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gym-nasium besuchen). Auch Schüler einer berufsbilden-den Schule bekommen die Leistungen, allerdings nur dann, wenn sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungen für Freizeitaktivitäten er-halten nur Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

Zuständig sind die Jobcenter. Manchmal sind aber auch andere Behörden zuständig. Wenden Sie sich am besten an das Jobcenter, um die zuständige Stel-le zu erfragen.

Ihre Kinder haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn sie SGB 2-Leistungen beziehen. Der Anspruch besteht aber auch, wenn das Einkommen den übli-chen SGB 2-Bedarf gerade deckt, aber für die Fi-nanzierung der genannten Bedarfe nicht ausreicht. Scheuen Sie sich nicht, vom Jobcenter eine Berech-nung durchführen zu lassen.

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt erhalten, stehen Ihren Kindern die Leis-tungen auch zu. Zuständig ist Ihr Sozialamt.

Wenn Sie Kinderzuschlag für Ihr Kind oder Wohn-geld beziehen, stehen Ihrem Kind die Leistungen ebenfalls zu. Zuständig ist dann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo Sie wohnen. Fragen Sie beim Sozialamt oder bei der Gemeindeverwaltung nach der zuständigen Stelle.

1. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten entstehen Kosten für die Fahrt, für Übernachtun-gen und für Eintrittsgelder. Da diese im Regelbedarf nicht enthalten sind, besteht ein Anspruch auf Über-nahme der zusätzlichen Kosten. Dabei kann es sich auch um eine mehrtägige Klassenfahrt ins Ausland handeln. Entscheidend ist, dass die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Am besten le-gen Sie die Schulmitteilung über die geplante Fahrt und die Kosten beim Jobcenter vor. Nehmen Sie auch die Kontonummer (IBAN und BIC) mit, auf die Ihr Kostenanteil überwiesen werden muss. Dann kann das Jobcenter das Geld direkt dorthin überweisen. Sie bekommen das Geld nämlich im Regelfall nicht ausgezahlt. Es kann direkt an die Schule überwiesen werden oder Sie erhalten einen Gutschein, den die Schule beim Jobcenter einlösen muss. Es ist aber auch möglich, dass das Jobcenter das Geld an Sie überweist, damit Sie die Kosten für die Klassenfahrt, Eintrittsgelder usw. selbst bezahlen können.

Wenn Sie die Kosten für die Klassenfahrt nicht be-zahlen können, aber selber keine laufenden monat-lichen SGB 2-Leistungen bekommen, sollten Sie bei Ihrem Jobcenter einen Antrag stellen. Es ist nämlich möglich, dass Sie einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben. Dazu ermittelt das Jobcenter, um wie viel Ihr Einkommen über Ihrem Bedarf liegt. Diesen Betrag müssen Sie für insgesamt sieben Mo-nate einsetzen. Wenn diese Summe geringer ist, als die Kosten der Klassenfahrt, haben Sie einen An-spruch auf eine ergänzende SGB 2-Leistung – vgl. das Berechnungsbeispiel in Kapitel 3 Abschnitt 3 d).

2. KindergartenausflügeAuch die Kosten für ein- oder mehrtägige Ausflüge des Kindergartens oder mit einer Tagespflegeperson werden übernommen. Legen sie dem Jobcenter die Mitteilung über den Ausflug vor. Die Bezahlung er-folgt wie bei Klassenfahrten.

3. SchulbedarfZur Anschaffung von Heften, Stiften, Zirkelkasten, Malkasten und Ähnlichem gibt es in jedem Schul-halbjahr eine Pauschale. Im August erhält jedes Schulkind 70,00 € und im Februar 30,00 €. Diese Leistung müssen Sie nicht besonders beantragen. Sie

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Kapitel 5 Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche25

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wird automatisch gewährt. Achten Sie aber darauf, dass Sie diese Leistung auch tatsächlich erhalten. Bekommen Sie keine SGB 2-Leistungen, weil Ihr Einkommen nur knapp den SGB 2-Bedarf übersteigt, können Sie diese Leistung trotzdem zusätzlich be-antragen.

4. SchülerbeförderungWenn Ihr Kind die Schule nur mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln erreichen kann, erhalten Sie die not-wendigen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Sofern es in Ihrem Kreis Zuschüsse zur Schülerbeförderung gibt, müssen Sie diese vor-rangig in Anspruch nehmen. Sie werden auf die SGB 2-Leistung angerechnet. Angerechnet wird in der Regel eine Eigenleistung in Höhe von 5,00 € monatlich, die bereits im Regelbedarf enthalten ist. Der danach verbleibende Betrag wird monatlich als Geldleistung ausgezahlt.

5. LernförderungWenn Ihr Kind Nachhilfe oder Lernförderung be-nötigt, um die Versetzung zu schaffen, übernimmt das Jobcenter die Kosten. Sie müssen die Leistung beantragen, bevor Sie Lernförderung in Anspruch nehmen. Als Nachweis für den Bedarf können Sie das Halbjahreszeugnis, einen „blauen Brief“ oder eine Bestätigung des Fach- oder Klassenlehrers vor-legen. Machen Sie auch einen Vorschlag, wie die Lernförderung erfolgen soll (Nachhilfelehrer, Volks-hochschule, älterer Schüler) und benennen Sie die Anzahl der notwendigen Nachhilfestunden und die Kosten. Das Jobcenter zahlt Ihnen kein Geld aus, sondern zahlt direkt an den Nachhilfelehrer oder gibt Ihnen einen Gutschein, den der Nachhilfelehrer einlösen kann.

6. Mittagessen in Schule und Kindergarten

Wenn Ihr Kind an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kindergarten teilnimmt, übernimmt das Job-center die Kosten. Dies gilt nur, wenn das Mittages-senangebot von Schule oder Kindergarten verant-wortet wird. Sie müssen sich mit täglich 1,00 € an den Kosten beteiligen. Das Jobcenter bezahlt das Mittagessen entweder direkt oder gibt Ihnen einen Gutschein.

7. FreizeitaktivitätenKinder und Jugendliche bis 17 Jahre haben auf An-trag einen Anspruch auf monatlich 10,00 € zur Be-teiligung am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung gibt es auch, wenn Ihr Kind keine Schule mehr besucht. Gemeint sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Musik- und Kulturvereine, Musik- oder anderer künstlerischer Unterricht und die Teilnahme an Freizeiten. Das Jobcenter bezahlt diese Leistungen entweder di-rekt oder gibt Ihnen einen Gutschein. Es müssen nicht Monat für Monat 10,00 € ausgegeben werden. Wenn die Bewilligung der Leistungen für sechs Mo-nate erfolgt, können auch 60,00 € auf einmal für die Teilnahme an einer Jugendfreizeit ausgegeben werden. Die Leistungen können auch für Zeiten vor der Antragstellung bewilligt werden, längstens aber zurück bis zum Beginn des aktuellen Bewilligungs-zeitraums.

Zusätzlich werden weitere notwendige Ausgaben erstattet, um die Angebote in Anspruch nehmen zu können, zum Beispiel Fahrtkosten.

8. Geld, Gutschein, DirektzahlungDie Besonderheit dieser Leistungen liegt darin, dass die Handhabung von Jobcenter zu Jobcenter unter-schiedlich ist. Erkundigen Sie sich deshalb beim Jobcenter, was Sie beachten müssen, welche Unter-lagen Sie vorlegen müssen. Erkundigen Sie sich auch in der Schule und bei Vereinen, ob und wie sie mit dem Jobcenter zusammen arbeiten.

Nur Schulbedarf und Kosten der Schülerbeförde-rung werden in Geld ausgezahlt. In begründeten Einzelfällen kann von Ihnen der Nachweis verlangt werden, dass Sie das Geld zweckentsprechend ver-wendet haben.

Alle anderen Leistungen werden in der Regel vom Jobcenter entweder direkt an den jeweiligen Ver-anstalter gezahlt oder Sie erhalten einen Gutschein, den der Veranstalter beim Jobcenter einlösen muss. Wenn Sie einen solchen Gutschein verlieren, erhal-ten Sie auf Antrag einen neuen. Das Jobcenter kann das Geld aber auch direkt an Sie überweisen.

Es kann auch sein, dass das Jobcenter mit Veranstal-tern pauschal abrechnet.

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Kapitel 6 Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?26

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Kapitel 6: Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?

Rechtsgrundlage: §§ 11 bis 11b SGB 2, Arbeitslosen-geld 2/Sozialgeld-Verordnung

1. Das PrinzipGrundsätzlich werden alle Einnahmen als Einkom-men auf die SGB 2-Leistungen angerechnet.

In Ihrem Antrag müssen Sie alle Einkünfte angeben. Falsche Angaben führen zu Rückforderungen. Unter Umständen ziehen sie auch ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren nach sich.

Das Einkommen und der Bedarf für die Bedarfsge-meinschaft werden miteinander verglichen. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, werden Leis-tungen in Höhe des Unterschiedsbetrages bewilligt. Übersteigt dagegen das Einkommen den Bedarf, können Sie Ihren Lebensunterhalt selbst sichern. Sie sind also nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB 2 und erhalten keine monatlichen SGB 2-Leistungen. Even-tuell haben Sie dann einen Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag. Da eine rückwirkende Antrag-stellung meist nicht möglich ist, beantragen Sie in dieser Situation am besten die Leistungen parallel.

BEISPIEL1. SchrittDer Bedarf an Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld wird ermittelt

2. SchrittDas anrechenbare Einkommen wird ermittelt. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkom-mens werden bestimmte Beträge abgesetzt.

ErgebnisWenn der Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen, werden ergänzende SGB 2-Leis-tungen gezahlt.

Bedarfsberechnung (Alleinstehender)

Regelbedarf 404,00 €

Miete, Nebenkosten + 350,00 €

Heizkosten + 40,00 €

Summe Bedarf = 794,00 € → 1. Schritt

Abzüglich anrechen- bares Einkommen – 500,00 € → 2. Schritt

Ergänzende SGB 2- Leistung = 294,00 € → Ergebnis

2. Was ist Einkommen?Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Gel-deswert. Dazu zählen Leistungen anderer Träger wie Arbeitslosengeld 1, Kindergeld, Unterhaltsvor-schuss, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aber auch Unterhaltszahlungen und Zinseinnahmen. Selbst Geldgeschenke von Verwandten oder anderen Per-sonen sind grundsätzlich Einkommen, das anzu-rechnen ist.

Es werden alle Einnahmen berücksichtigt, die Sie während des Bezugs von SGB 2-Leistungen erhalten. Wenn Sie erstmalig einen Antrag auf SGB 2-Leistun-gen stellen, wird das Einkommen, das bei Ihnen im gesamten Antragsmonat eingegangen ist, berück-sichtigt, auch wenn es einige Tage vor der Antrag-stellung bei Ihnen eingegangen ist.

Geld, das im Monat vor der Antragstellung bereits vorhanden ist, gilt als Vermögen. Es ist innerhalb bestimmter Freibeträge geschützt (siehe Kapitel 8).

Als Einkommen wird auch kostenlose Verpflegung durch den Arbeitgeber angerechnet.

Wenn Sie andere Sozialleistungen darlehensweise erhalten, werden diese auch als Einkommen ange-rechnet, wenn sie zur Finanzierung Ihres Lebensun-terhalts und nicht anderen Zwecken dienen.

3. Welches Einkommen wird nicht angerechnet?

Dieses Einkommen wird nicht auf SGB 2-Leistungen angerechnet:

•• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechende Leistungen nach dem Bun-desentschädigungsgesetz

•• Verletztenrenten nach dem SGB 7, bis zur Höhe der Grundrente, wenn sie aufgrund der Wehr-pflicht in der Nationalen Volksarmee der ehema-ligen DDR gezahlt wird. Darüber hinaus gehende Zulagen oder Zuschläge werden als Einkommen angerechnet

•• Mutterschaftsgeld nach der Geburt in Höhe von 300,00 € monatlich

•• Elterngeld wird grundsätzlich voll angerechnet. Wenn Sie allerdings vor der Geburt Ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten, bleibt das Eltern-geld aufgrund dieses Erwerbseinkommens bis zur Höhe des vorherigen Einkommens, höchstens

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Kapitel 6 Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?27

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 27

aber in Höhe von 300,00 € monatlich anrech-nungsfrei

•• Geldgeschenke an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichba-ren religiösen Festen oder zur Jugendweihe bis 3.100,00 €

•• Ein Betrag von 200,00 € monatlich vom Taschen-geld, das ein Teilnehmer an einem Jugendfrei-willigendienst oder am Bundesfreiwilligendienst erhält. In besonderen Fällen werden 260,00 € nicht angerechnet.

•• Ab Sommer 2016 werden voraussichtlich Kapi-talerträge bis zu einem Betrag von 100 € jährlich nicht als Einkommen angerechnet.

•• Leistungen der Stiftung Mutter und Kind

•• Zuwendungen von Wohlfahrtsverbänden in be-grenztem Umfang

•• Geld, das Sie von einem Dritten bekommen, der dazu nicht verpflichtet ist. Dieses Geld wird nicht angerechnet, wenn das für Sie grob unbillig wäre oder wenn es so wenig ist, dass dennoch SGB 2-Leistungen an Sie gerechtfertigt sind

•• Einmalige und gelegentliche Einnahmen, die seltener als jeden Monat anfallen. Sie dürfen aber für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft monatlich höchstens 10,00 € betragen

•• Bei Bezug von Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB 8) der Anteil, der für den erzieherischen Aufwand für das erste und zweite Pflegekind vorgesehen ist. Beim 3. Pflegekind werden 25 % dieses Anteils nicht angerechnet, ab dem 4. Pflegekind wird dieser Anteil voll an-gerechnet. Maßgeblich für die Berechnung ab dem 3. Pflegekind ist der durchschnittliche er-zieherische Aufwand für alle Kinder.

•• Demgegenüber werden Leistungen der Kinderta-gespflege in voller Höhe angerechnet, allerdings vermindert um die üblichen Freibeträge bei Er-werbstätigkeit – siehe Kapitel 7

•• Schmerzensgeld

•• Kindergeld für Kinder außerhalb des Haushalts, wenn es nachweisbar an diese weitergeleitet wird

•• Eigenheimzulage, soweit sie zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet wird (Nachweis! Immobilie muss geschütztes Vermögen sein, siehe Kapitel 8)

•• Anteile der Ausbildungsförderung, die für Fahrtkosten oder Ausbildungsmaterial einge-setzt werden. Ist der Grundfreibetrag für Er-

werbseinkommen (siehe Kapitel 7 Abschnitt  3) absetzbar, gilt dies nur für die den Grundfreibe-trag von 100,00 € übersteigenden Kosten.

•• Zweckbestimmte Einnahmen, die einem ande-ren Zweck dienen als die SGB 2-Leistungen, also nicht für den Lebensunterhalt bestimmt sind. Zu den zweckbestimmten Einnahmen gehört etwa die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte vermögenswirksame Leistung. Eine vollständige Liste finden Sie im Internet in den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11, 11a, 11b SGB 2 unter www.arbeitsagentur.de → Schnellzugriff → Veröffentlichungen → Weisun-gen → Grundsicherung → Weisungssammlun-gen Grundsicherungsleistungen → §§ 11–11b – 5.4. Zweckbestimmte Einnahmen.

•• Einnahmen von Schülern bis zum Alter von 24 Jahren für max. 4 Wochen Tätigkeit in den Schul-ferien, soweit sie 1.200 € nicht überschreiten.

Im Einzelfall kann auf die Anrechnung bestimmter Einnahmen verzichtet werden, wenn die Anrech-nung eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Beispiel, wenn in der Vergangenheit eine andere Sozialleistung nur zum Teil ausgezahlt wurde und eine Nachzahlung erst während des Leistungsbe-zugs erfolgt. Auch wenn eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens verspätet erfolgt, kann auf die Anrechnung dieser Einnahmen verzichtet werden.

ACHTUNG: Einnahmen aus Untervermie-tung sind mit der Miete zu verrechnen, werden also nicht als Einkommen angerechnet.

Bei einer Vermietung innerhalb des geschützten Wohneigentums gelten die Mieteinnahmen, wenn sie die anteiligen notwendigen Ausgaben (Zinsen, Nebenkosten usw.) übersteigen, als Einkommen. In einem solchen Fall sollten Sie sich beraten lassen.

4. Wie wird das anzurechnende Einkommen ermittelt?

Bevor das Einkommen auf den SGB 2-Bedarf ange-rechnet wird, werden bestimmte Beträge vom Ein-kommen abgezogen. Diesen Vorgang nennt man Bereinigung des Einkommens.

Abgezogen werden:

1. für das Einkommen gezahlte Steuern

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Kapitel 6 Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?28

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2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-rungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind (wie zum Beispiel die Kfz-Haftpflichtversi-cherung)

4. freiwillige Beiträge für private oder öffentliche Versicherungen, wie z.B. Unfall-, Lebensversi-cherung, Renten- oder Krankenversicherung – auch Zusatzleistungen, soweit sie nach Zweck und Höhe angemessen sind

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags (zum Beispiel die Ries-ter-Rente)

6. zur Erzielung des Einkommens notwendige Aus-gaben (Werbungskosten)

7. für Erwerbstätige zusätzlich ein Freibetrag

8. Unterhaltszahlungen, die in einem Urteil, vom Jugendamt oder vor einem Notar festgelegt sind

9. Einkommen, das bei der Berechnung von Berufs-ausbildungsbeihilfe oder BAföG als Eigenleis-tung der Eltern für ein Kind festgesetzt wurde.

Die oben unter Ziffer 4 genannten Versicherungs-beiträge werden durch eine Pauschale in Höhe von 30,00 € monatlich berücksichtigt. Bei volljährigen Leistungsberechtigten wird diese Pauschale vom Einkommen abgezogen.

Bei volljährigen Kindern kann die Versicherungs-pauschale auch vom Kindergeld abgesetzt werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn ein Freibe-trag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewährt wird. Bei minderjährigen Kindern kann die Versi-cherungspauschale vom Kindergeld nur abgesetzt werden, wenn sie nicht mit Volljährigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und eine Versicherung tatsächlich abgeschlossen haben.

BEISPIEL ZUR BEREINIGUNG DES EINKOMMENSHerbert Heinemann bezieht Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 1.200,00 €. Seine Frau Marion ist nicht berufstätig. Das Paar hat 3 Kinder im Al-ter von 8, 14 und 15 Jahren. Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung betragen monatlich 35,00 €. Weil Herr Heinemann im Jahr 2015 noch gut verdient hat, muss er für seine Riesterren-te im Jahr 2016 einen Mindesteigenbetrag von 480,00 € aufbringen, monatlich also 40,00 €.

Weil das Arbeitslosengeld 1 für den Lebensun-terhalt und die Unterkunftskosten der Familie nicht ausreicht, müssen Herr Heinemann und seine Frau Marion SGB 2-Leistungen beantra-gen.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitslosengeld 1 1.200,00 €

abzüglich Kfz-Versicherung – 35,00 € Altersvorsorge – 40,00 € Pauschale für private Versicherung – 30,00 €

Bereinigtes Einkommen 1.095,00 €

Das Kindergeld gilt als Einkommen der Kinder und wird auf deren Bedarf angerechnet.

5. Zu welchem Zeitpunkt werden laufende Einnahmen angerechnet?

Alle laufenden monatlichen Einnahmen wie Arbeits-losengeld 1, Kindergeld und auch regelmäßiges Ar-beitseinkommen werden in dem Monat berücksich-tigt, in dem sie auf Ihrem Konto eingehen.

Dies gilt auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen. Bei laufendem Gehalt kommt es also nicht auf den Beschäftigungsmonat an, sondern auf den Tag der Gehaltszahlung.

Deshalb kann es sein, dass Ihnen im ersten Mo-nat einer neu aufgenommenen Arbeit noch die volle SGB 2-Leistung zusteht, wenn Ihr erstes Gehalt erst im Folgemonat auf Ihrem Konto eingeht.

Bei Aufnahme einer Beschäftigung müssen Ihnen auf jeden Fall zunächst noch SGB 2-Leistungen ge-zahlt werden, um die Zeit bis zur ersten Gehalts-

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Kapitel 6 Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?29

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zahlung zu überbrücken. Erst wenn feststeht, wann und in welcher Höhe Sie Ihr Gehalt bekommen, wird entschieden, ob und in welcher Höhe die Leistungen zurückgefordert werden.

Beim Übergang von Arbeitslosengeld  1 in SGB 2-Leistungen wird das Arbeitslosengeld 1 am Ende des letzten Anspruchsmonats für diesen Monat gezahlt. Die Zahlung erfolgt also zum Beispiel Ende März für den März. Wenn dann im Folgemonat (also im April) zum ersten Mal die SGB 2-Leistung gezahlt wird, kann das Arbeitslosengeld 1 aus dem Vormo-nat nicht mit der SGB 2-Leistung verrechnet werden.

Das gleiche gilt beim Übergang aus einer Beschäf-tigung in den Bezug von SGB 2-Leistungen. Wenn das letzte Gehalt im Monat vor der Antragstellung zugeflossen ist, darf es nicht auf die SGB 2-Leis-tung angerechnet werden. Demgegenüber werden Nachzahlungen von Lohn oder Abfindungen wäh-rend des laufenden SGB 2 Bezugs oder Steuererstat-tungen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen angerechnet.

BEISPIEL: Der Antrag wird am 1. November gestellt. Die letzte Gehaltszahlung ist am 31. Ok-tober eingegangen. Das Einkommen wird in die-sem Fall nicht angerechnet. Geht die Gehalts-zahlung erst am 1. November ein, also im selben Monat, wird das Einkommen angerechnet.

Endet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder eine Beschäftigung innerhalb eines laufenden Monats, sollten Sie umgehend einen Antrag auf SGB 2-Leis-tungen stellen. So vermeiden Sie Nachteile bei der Leistungsberechnung.

6. Wie werden einmalige Einnahmen angerechnet?

Einmalige Einnahmen sind zum Beispiel Weih-nachts- und Urlaubsgeld, Gehaltsnachzahlungen oder Steuererstattungen.

Einmalige Einnahmen und laufende Einnahmen, die seltener als jeden Monat bei Ihnen eingehen, sollen über einen angemessenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Anrechnung be-ginnt in der Regel jeweils im Folgemonat, nachdem die Einnahmen eingegangen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Leistungsbezug und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz möglichst nicht unterbrochen werden.

Einmalige Einnahmen dürfen aber nur angerechnet werden, wenn sie tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn das Geld von Ihnen ausgegeben worden ist und nicht mehr zur Verfügung steht, besteht ein Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Wenn Sie das Geld allerdings verschleudert haben (sozialwidriges Ver-halten), kann es sein, dass sich das Jobcenter diese Beträge später von Ihnen erstatten lässt.

TIPP: Es kann sein, dass Sie durch Anrech-nung einer größeren Einnahme doch ein-mal für einige Monate keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen haben. Für diese Zeit soll-ten Sie in jedem Fall Wohngeld beantragen. Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie darüber hinaus bei der Familienkasse einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen und sich krankenver-sichern.

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Kapitel 7 Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?30

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Kapitel 7: Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?

Rechtsgrundlage: §§ 11 bis 11b SGB 2, Arbeitslosen-geld 2/Sozialgeld-Verordnung

Sie haben auch dann einen Anspruch auf SGB 2-Leis-tungen, wenn Sie erwerbstätig sind, Ihr Einkommen aber nicht ausreicht, den gesamten Bedarf für Sie selbst und Ihre Familie zu decken.

Der Bedarf wird bei Erwerbstätigen genau so be-rechnet wie bei nicht erwerbstätigen Leistungsbe-rechtigten.

Um festzustellen, wie viel Einkommen anzurechnen ist, wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt. Davon werden gesetzlich vorgegebene Freibeträge abgezogen. Wenn das verbleibende anrechenbare Einkommen niedriger ist als der berechnete Bedarf, besteht Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Die Leis-tungen ergänzen das eigene Einkommen, so dass der Bedarf gedeckt wird.

Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern das Einkommen zwar den Bedarf der Eltern deckt, nicht aber den Bedarf der Kinder, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Pro Kind gibt es bis zu 140,00 € monatlich. Ab 1. Juli 2016 steigt der Kin-derzuschlag auf 160,00 €. Zuständig ist die Famili-enkasse. Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Häufig haben Sie auch einen Anspruch auf Wohngeld. Sie können statt Wohngeld und Kinderzuschlag aber auch ergänzende SGB 2-Leistungen in Anspruch nehmen. Das geht allerdings nur, wenn Sie und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch den Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag lediglich für bis zu 3 Monate keine ergänzenden SGB 2-Leistungen mehr benötigen.

1. Wie wird das Nettoeinkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit ermittelt?

Vom Bruttoverdienst zieht der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. So ergibt sich das Nettoeinkommen, das dem Arbeitnehmer aus-gezahlt wird.. In den SGB 2-Bewilligungsbescheiden wird auch der Bruttoverdienst benannt.

2. Wie wird das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ermittelt?

Im Antrag auf SGB 2-Leistungen müssen Sie zu-nächst eine Selbsteinschätzung abgeben, wie sich

Ihre Einnahmen und die notwendigen Ausgaben in Zukunft voraussichtlich entwickeln werden. Der Überschuss, also die Einnahmen, die die notwen-digen Ausgaben übersteigen, ist Grundlage für die weiteren Berechnungen; vergleichbar mit dem Brut-togehalt bei abhängig Beschäftigten. Sie sind ver-pflichtet an dieser Selbsteinschätzung mitzuwirken, sonst können Ihnen die Leistungen verweigert wer-den – siehe Kapitel 2.

Es werden die Verhältnisse im kommenden Bewil-ligungszeitraum, normalerweise 6 Monate – dem-nächst bis zu 12 Monate –, zugrunde gelegt.

ACHTUNG: Betriebsausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind oder den Lebens-umständen einer Bezieherin von SGB 2-Leistun-gen nicht entsprechen, werden nicht berück-sichtigt. Das Jobcenter hat also das Recht, Ihre Ausgaben zu überprüfen. Außerdem kann das Jobcenter die von Ihnen nachgewiesenen Ein-nahmen erhöhen, wenn es der Meinung ist, dass die nachgewiesenen Einnahmen nicht den tat-sächlichen Einnahmen entsprechen.

Steuerliche Vorschriften bleiben bei der Gewinn-ermittlung nach dem SGB 2 grundsätzlich außer Betracht. Sie können höchstens der Orientierung dienen. Deshalb ist die Einschaltung eines Steuer-beraters für den SGB 2 Bereich nicht sinnvoll.

Bei beruflich veranlassten Fahrten mit einem priva-ten Kraftfahrzeug können 0,20 € für jeden gefahre-nen Kilometer als Ausgaben abgesetzt werden.

Für Mehraufwendungen für Verpflegung bei min-destens 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der Arbeitsstätte wegen Erwerbstätigkeit kön-nen pauschal 6,00 € je Kalendertag geltend gemacht werden.

Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abzüglich angemessener Kosten für soziale Siche-rung (z.B. angemessene Alterssicherung) wird durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt und gleichmäßig auf die Monate des Bewilli-gungszeitraumes verteilt. Wird die Tätigkeit nicht in allen Monaten eines Bewilligungszeitraumes ausge-übt, wird die Anzahl der Monate zugrunde gelegt, in denen die Tätigkeit erfolgt. Üben Sie mehrere selbst-ständige Tätigkeiten nebeneinander aus, können Verluste bei einer Tätigkeit nicht mit den Gewinnen bei der anderen Tätigkeit verrechnet werden.

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Kapitel 7 Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?31

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Wenn es zweckmäßig ist, kann das Jobcenter bei der Berechnung der Leistungen ausnahmsweise vom Jahreseinkommen ausgehen.

Das Jobcenter bewilligt die Leistungen nur vorläu-fig und in geschätzter Höhe, also unter dem Vorbe-halt der Rückforderung. Sie müssen das tatsächliche Einkommen nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachweisen. Tun Sie dies nicht, hat das Jobcenter die Möglichkeit, das Einkommen zu schätzen.

BEISPIELSieglinde Werth unterrichtet Deutsch für Aus-länder an der Volkshochschule. Da ihre Einnah-men nicht hoch genug sind, um den Lebensun-terhalt und die Sozialversicherung zu bestreiten, beantragt sie ergänzende SGB 2-Leistungen für sich und ihren Sohn. Ihre Einnahmen aus Hono-raren belaufen sich auf 2.800,00 € für den Bewil-ligungszeitraum von 6 Monaten.

Die notwendigen Ausgaben betragen 400,00 €.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Einnahmen 2.800,00 €

abzüglich notwendige Ausgaben 400,00 €

Überschuss 2.400,00 €

verteilt auf 6 Monate 400,00 €

3. Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird zusätz-lich ein Geldbetrag abgezogen (Freibetrag).

Dieser Freibetrag gilt generell für Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dazu gehören alle Einnahmen, die unter Einsatz der Arbeitskraft erzielt werden. Auf die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit kommt es nicht an. Deshalb steht auch Selbstständigen und Freiberuflern der Freibetrag zu. Der Freibetrag steht allen erwerbsfähigen Mitgliedern einer Bedarfsge-meinschaft zu. Er kann also auch von mehreren Per-sonen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gleich-zeitig in Anspruch genommen werden.

Für Sozialgeldempfänger gilt der Freibetrag nicht. Ihnen steht ein Freibetrag in Höhe von 30 % mo-natlich des Erwerbseinkommens zu, höchstens je-doch die Hälfte der Eckregelleistung von 202,00 €

im Jahr 2016. Eine Sonderregelung gibt es für Sozial-geldempfänger unter 15 Jahren, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen. Ihnen steht ein pauschaler Freibetrag von 100,00 € im Monat zu. Wenn Ihre Kinder noch unter 15 Jahre sind und beispielsweise Zeitungen austragen oder Babysitten, können sie das damit erworbene Geld bis zu 100 € im Monat behalten. Bei Schülern bis zum 24. Lebensjahr bleibt Ferien-Einkommen pro Jahr bis zu einem Betrag von 1.200 € anrechnungsfrei, wenn sie dies innerhalb von vier Wochen erzielen. Ab einem Monatsverdienst von 900 € kann allerdings Lohnsteuer fällig werden, die Sie sich mit Hilfe einer Lohnsteuererklärung im Folgejahr erstatten lassen können.

Der Freibetrag wird aus dem Bruttogehalt er-rechnet und dann vom Nettogehalt abgezogen. Bei Selbstständigen wird der Freibetrag aus dem Ge-winn beziehungsweise Überschuss errechnet.

Wird der Arbeitslohn für mehrere Monate in einem Monat ausgezahlt, müssen die Freibeträge nicht nur im Monat der Auszahlung berücksichtigt werden, sondern für die Monate, in denen der Lohn erarbei-tet worden ist. Dies gilt aber nur, wenn Sie bei nur einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Der Freibetrag gilt auch für Lohnersatzleistungen wie das Insolvenzgeld oder das Kurzarbeitergeld.

Der Freibetrag wird in drei Stufen ermittelt:

1. Stufe

Die ersten 100,00 € des monatlichen Bruttoerwerbs-einkommens sind immer anrechnungsfrei. Dieser Grundfreibetrag soll gleichzeitig die Ausgaben für Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge und die not-wendigen Ausgaben zur Erzielung des Einkommens (Werbungskosten) abdecken.

Wenn bei Bruttoerwerbseinkommen von über 400,00 € die Werbungskosten, Ausgaben für Versi-cherungsbeiträge usw. mehr als 100,00 € monatlich ergeben, können die übersteigenden Ausgaben zu-sätzlich geltend gemacht werden (siehe unten).

2. Stufe

Der Freibetrag erhöht sich in der 2. Stufe um 20 % von dem Teil des monatlichen Bruttoerwerbseinkom-mens über 100,00 € bis 1.000,00 €, also höchstens um 20 % von 900,00 €.

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Kapitel 7 Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?32

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3. StufeDer Freibetrag erhöht sich um 10 % von dem Teil des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens über 1.000,00 € bis 1.200,00 €, also höchstens um 10 % von 200,00 €.

Für Erwerbstätige, die mit mindestens einem min-derjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft le-ben oder mindestens ein minderjähriges Kind ha-ben, reicht die 3. Stufe von 1.000,00 € bis 1.500,00 €, das ergibt also höchstens 10 % von 500,00 €.

BEISPIELGeorg Schulz und seine Frau Sabine haben 2 minderjährige Kinder. Frau Schulz verdient mo-natlich 1.400,00 € brutto

Das Bruttoeinkommen wird zunächst geteilt.

Der Anteil des Einkommens bis 100,00 € beträgt. 100,00 €

Der Anteil des Einkommens über 100,00 € bis 1.000,00 € beträgt: 900,00 €

Der Anteil des Einkommens über 1.000,00 € bis 1.400,00 € (maximal 1.500,00 €) beträgt: 400,00 €

Freibetrag insgesamt

1. Stufe Grundfreibetrag 100,00 €

2. Stufe Freibetrag (20 % von 900,00 €) 180,00 €

3. Stufe Freibetrag (10 % von 400,00 €) 40,00 €

Gesamtfreibetrag 320,00 €

4. Was ist, wenn die Ausgaben für Werbungskosten usw. über dem Grundfreibetrag von 100,00 € liegen?

Der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € monatlich deckt zugleich die Werbungskosten, die Ausgaben für Versicherungsbeiträge und für die Altersvorsorge pauschal ab.

Erst bei Erwerbseinkommen über 400,00 € ist es möglich, Ausgaben geltend zu machen, die über dem Grundfreibetrag liegen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass die tatsächlichen Ausgaben höher sind als 100,00 € monatlich.

Bei dieser Berechnung müssen Sie also Ihre tatsäch-lichen Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, Werbungskosten, Fahrtkosten, Bei-träge für die Altersvorsorge und die Versicherungs-pauschale von 30,00 € monatlich zusammenrechnen. Dabei können für Fahrtkosten zur Arbeit mit dem KFZ (Auto oder Motorrad) 0,20 € je Entfernungskilo-meter einfache Fahrt geltend gemacht werden. Auch wenn keine Werbungskosten entstehen, können Sie die Werbungskostenpauschale von 15,33 € monatlich mit einrechnen. Ist die Summe dieser Ausgaben hö-her als 100,00 € wird der übersteigende Betrag zu-sätzlich vom Einkommen abgezogen. Die Pauscha-le von 15,33 € monatlich entfällt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016.

Sie weisen zum Beispiel nach, dass Ihre Gesamtaus-gaben monatlich 137,33 € betragen. Dann werden 37,33 € zusätzlich vom Einkommen abgezogen, weil sie den Betrag von 100,00 € übersteigen.

Auf der nächsten Seite finden Sie ein Berechnungs-beispiel für ein erwerbstätiges Ehepaar.

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BEISPIEL: erwerbstätiges Ehepaar

Frau Schulz ist als Verkäuferin tätig. Sie verdient brutto 1.400,00 € im Monat. Netto bekommt sie 1.041,00 € vom Arbeitgeber ausgezahlt. Ihr Mann arbeitet täglich 5 Stunden. Er verdient brutto 900,00 €, netto 718,00 €. Er fährt täglich mit dem Auto 15 km zu seiner Arbeitsstätte. Das Ehepaar Schulz hat zwei Kinder im Alter von 9 und 15 Jahren. Die monatliche Miete beträgt 650,00 € inklusive der Nebenkosten. Die Heizkosten betragen monatlich 95,00 €.

Zunächst wird der Bedarf berechnet, dann das Einkommen, das anzurechnen ist. Aus dem Betrag, um den der Bedarf höher liegt als das Einkommen, ergibt sich der Anspruch auf SGB 2-Leistungen.

BedarfFrau Schulz 364,00 €Herr Schulz 364,00 €Kind 15 Jahre alt 306,00 €Kind 9 Jahre alt 270,00 €Miete 650,00 €Heizkosten 95,00 €Bedarf insgesamt 2.049,00 €

Einzusetzende EinkommenFrau Schulz Nettoeinkommen 1.041,00 €Abzüglich: 1. Stufe: Grundfreibetrag – 100,00 €2. Stufe: Freibetrag: 20 % von 900 € (100 € bis 1.000 €) – 180,00 €3. Stufe: Freibetrag: 10 % von 400 € (1.000 € bis 1.400 € = Bruttolohn) – 40,00 €Einzusetzendes Einkommen Frau Schulz 721,00 €Herr Schulz Nettoeinkommen 718,00 €Abzüglich 1. Stufe: Grundfreibetrag – 100,00 €2. Stufe: Freibetrag: 20% von 800 € (100 € bis 900 € = Bruttogehalt) – 160,00 €Tatsächliche Überschreitung des Grundfreibetrages* – 37,33 €Einzusetzendes Einkommen Herr Schulz 420,67 €Kindergeld für 2 Kinder, pro Kind 190,00 € 380,00 €Einzusetzendes Einkommen insgesamt 1.521,67 €SGB 2-Leistung 527,33 €

Der Familie Schulz stehen damit folgende Mittel monatlich zur Verfügung: Netto Erwerbseinkommen Frau Schulz 1.041,00 €Netto Erwerbseinkommen Herr Schulz 718,00 €Kindergeld für 2 Kinder 380,00 €SGB 2-Leistung 527,33 €Insgesamt 2.666,33 €

* So kommt der Betrag von 37,33 € zustandeVersicherungspauschale 30,00 €KFZ Haftpflicht-Versicherung für das Auto 35,00 €Pauschale Werbungskosten 15,33 €Fahrtkosten: 19 Arbeitstage pro Monat × 15 km × 0,20 € 57,00 €Insgesamt 137,33 €

(also 37,33 € mehr als die Grundpauschale von 100,00 €)

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Kapitel 7 Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?34

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Bei Erwerbstätigen mit kleinen Kindern fallen häu-fig Betreuungsausgaben an. Diese Ausgaben sind zwar notwendigerweise mit der Erzielung von Ein-kommen verbunden, sie werden jedoch mit Hinweis auf vorrangige Leistungsansprüche der Kinder- und Jugendhilfe (SGB 8) nicht vom Erwerbseinkommen abgesetzt. Stellen Sie in diesem Fall unbedingt einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Jugendamt.

5. Höherer Grundfreibetrag bei ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Tätigkeit

Wenn Sie bestimmte ehrenamtliche oder nebenbe-rufliche Tätigkeiten ausüben, wird der Grundfreibe-

trag von 100 € auf 200 € erhöht. Es kann sich dabei beispielsweise um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein, um nebenbe-rufliche Pflege im gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich oder um eine Tätigkeit als Vormund han-deln. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Aufwands-entschädigungen bekommen, etwa im Rahmen eines politischen Mandats oder als Schöffe oder bei der freiwilligen Feuerwehr.

Über Details dieser nicht ganz einfachen Berech-nung lassen Sie sich bitte beraten.

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Kapitel 8 Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen?35

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 35

Kapitel 8: Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen?

Rechtsgrundlage: § 12 SGB 2

Wer seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksich-tigenden Vermögen sichern kann, ist nicht hilfebe-dürftig und erhält keine Leistungen.

1. Was ist Vermögen?Unter Vermögen versteht man Geld oder geldwer-te Güter. Dazu gehören Guthaben auf Konten, das Auto, Schmuckstücke, Gemälde, Antiquitäten, Im-mobilien und andere wertvolle Dinge. Dazu gehören auch auf Geld gerichtete Forderungen, Aktien, Ge-sellschaftsanteile und persönliche Rechte wie Nieß-brauch und Urheberrechte.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Vermö-gen und Einkommen:

•• Vermögen – das sind die Werte und das Geld, die bei Antragstellung bereits vorhanden sind.

•• Einkommen – das sind die Werte und das Geld, die während des Bedarfszeitraumes hinzukom-men.

Bei der Beurteilung von Vermögen ist wichtig, ob es verwertbar ist. Vermögen ist verwertbar, wenn es unmittelbar für den Lebensunterhalt eingesetzt oder nutzbar gemacht werden kann (durch Verkauf, Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung/Verpachtung). Nur verwertbares Vermögen kann angerechnet werden.

Nicht verwertbar sind

•• Gegenstände, über die der Inhaber wegen Pfän-dung, Beschlagnahme oder Insolvenz nicht frei verfügen darf

•• Betriebliche Altersversorgung in Form einer Di-rektversicherung und Rürup-Rente

•• in der Regel Kleingärten einschließlich der Lau-ben und Datschen. Nur in begründeten Einzel-fällen kann die Verwertung gefordert werden.

Wenn der Verbrauch oder die Verwertung nicht sofort möglich sind, besteht die Hilfebedürftigkeit weiter. Die SGB 2-Leistungen werden in diesem Fall aber nur als Darlehen bezahlt. Ist die Verwertung je-doch völlig ungewiss oder gar nicht möglich, besteht der normale SGB 2-Anspruch

Sparguthaben, Bausparverträge oder ausgezahlte zurückgekaufte Lebensversicherungen bleiben auch nach der Auszahlung Vermögen. Soweit neben den angesparten Beträgen auch Zinsen ausgezahlt wer-den, sind diese jedoch Einkommen.

2. Geschütztes VermögenViele Gegenstände werden bei der Prüfung des Ver-mögens nicht berücksichtigt:

•• Angemessener Hausrat

•• ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede er-werbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der angemessene Wert für ein Auto liegt bei 7.500,00 €

•• Angemessene Altersvorsorge für Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind

•• ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigen-tumswohnung von angemessener Größe

•• eine zusätzliche private Altersabsicherung, die nach gesetzlichen Vorschriften gefördert wird. Also z.B. die Riester-Rente, wenn sie vom Inhaber nicht vorzeitig verwendet werden kann

•• Vermögensgegenstände, die für die Berufsaus-bildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (zur Aufnahme oder Fortsetzung)

•• Vermögen, mit dem bald eine angemessene Wohnung oder ein Haus für einen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gekauft oder erhalten werden soll

•• Sachen und Rechte, deren Verwertung sich nicht lohnt

•• Sachen und Rechte, deren Verwertung eine be-sondere Härte darstellen würde, zum Beispiel angespartes Schmerzensgeld.

ÎÎ Selbst bewohnte Wohnung oder Haus von angemessener Größe

Bei der Größe von Wohneigentum wird davon aus-gegangen, dass bei einem Einfamilienhaus 130 m² Wohnfläche für 4 Personen angemessen sind. Bei einer Eigentumswohnung sind 120 m² für 4 Perso-nen angemessen. Für jede Person mehr oder we-niger werden jeweils 20 m² abgezogen bzw. hinzu gerechnet. Somit ergeben sich zum Beispiel bei ei-nem Einfamilienhaus für 2 Personen 90 m² und für 6 Personen 170 m². Die Höchstgröße für einen Ein-Personenhaushalt liegt bei 80 m².

Bei der Grundstücksgröße geht man im städtischen Bereich von einer angemessenen Grundstücksgröße von bis zu 500 m² aus. Im ländlichen Bereich sind es bis zu 800 m². Sind in einem Bebauungsplan höhere Werte festgelegt, gelten diese als angemessen. Das gleiche gilt, wenn größere Grundstücke ortsüblich sind.

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Kapitel 8 Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen?36

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 36

Wenn die selbst bewohnte Immobilie innerhalb der angemessenen Größen liegt, ist sie grundsätzlich geschützt.

Ist eine selbst genutzte Immobilie zu groß, kann eine teilweise Verwertung verlangt werden. Das könnte bedeuten, dass ein Teil des Grundstücks oder ein Teil des Hauses verkauft werden muss. Ist das Ei-genheim unangemessen groß, aber nicht verwertbar, kann die Leistung als Darlehen bewilligt werden. Das Jobcenter kann in diesem Fall die Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek zu seinen Gunsten verlangen. Eine andere Möglichkeit der Verwertung wäre zum Beispiel die Vermietung ein-zelner Zimmer.

3. Geschontes VermögenZur Schonung von Vermögen bis zu einer bestimm-ten Grenze gibt es Freibeträge. Dieses Vermögen können Sie verwenden, wie Sie wollen.

ÎÎ GrundfreibetragDer Grundfreibetrag für Geld und sonstiges Vermö-gen richtet sich bei volljährigen Leistungsberech-tigten nach dem Lebensalter. Er beträgt 150,00 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 €, höchstens 9.750,00 € bis 10.050,00 € je nach Le-bensalter. Für jedes minderjährige Kind beträgt er 3.100,00 €, unabhängig vom Alter.

BEISPIELDer 45-jährige Michael Bertram lebt mit seiner 43-jährigen Frau Maria und seinem 15-jährigen Sohn Martin zusammen. Wie hoch sind die Ver-mögensfreibeträge der Familie Bertram?

Michael Bertram 45 x 150,00 € 6.750,00 €

Maria Bertram 43 x 150,00 € 6.450,00 €

Eheleute Bertram zusammen 13.200,00 €

Martin Bertram 3.100,00 €

In Partnerschaften werden die Freibeträge der Part-ner zusammengezählt. Dieser Betrag wird dann mit dem gemeinsamen Vermögen verglichen. Dabei ist es gleichgültig, wer von beiden das Vermögen be-sitzt.

Die Freibeträge von Kindern und Eltern werden da-gegen nicht zusammengezählt.

Der Freibetrag ist nicht zweckgebunden. Darum kann innerhalb dieser Grenzen zum Beispiel auch Vermögen für die Alterssicherung geschützt sein. Auch übersteigende Beträge aus anderen Vermö-gensbereichen können diesem Grundfreibetrag zu-gerechnet werden. Zum Beispiel bei einem zu teuren Auto. In diesem Fall kann der Grundfreibetrag den übersteigenden Betrag aufnehmen, um den das Auto zu teuer ist.

BEISPIEL: Den Eheleuten Bertram gehört ein Auto im Wert von 10.000,00 €. Sie haben neben einem Barvermögen in Höhe von 7.000,00 € kein weiteres Vermögen.

Der Wert eines Autos wird bis zu 7.500,00 € als angemessen angesehen.

Der Wert des Autos übersteigt diesen Betrag um 2.500,00 €. Da das vorhandene Barvermögen der Eheleute Bertram von 7.000,00 € unter den Vermögens-Freibeträgen von 13.200,00 € liegt, kann aus den nicht ausgeschöpften Freibeträgen der Betrag von 2.500 € für das Auto abgedeckt werden.

ÎÎ Zusätzlicher Freibetrag für notwendige größere Anschaffungen

Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft gibt es zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 750,00 € für notwendige Anschaffungen. Dieser Freibetrag kann von den Kindern auf die Eltern übertragen werden, wenn die Eltern ihre eigenen Freibeträge bereits ausgeschöpft haben.

4. Freibetrag für Altersvorsorge

TIPP: Für jede erwerbsfähige Person gibt es einen zusätzlichen Freibetrag für die Alters-vorsorge. Die Höhe beträgt 750,00 € je vollen-detem Lebensjahr.

Voraussetzungen sind:

•• Die vorzeitige Verwertung ist aufgrund einer Zusatzvereinbarung im Vertrag ausgeschlossen.

•• Die Ansprüche werden frühestens mit 60 Jahren fällig (für manche Berufsgruppen gelten niedri-gere Altersgrenzen).

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Kapitel 8 Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen?37

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 37

Wenn der Verwertungsausschluss nicht im Vorsor-gevertrag (z.B. Lebensversicherung) steht, kann er auch während des laufenden Versicherungsver-trages noch vereinbart werden. Der Verwertungs-ausschluss muss allerdings vor Beantragung der SGB 2-Leistung vereinbart werden. So wird das Vermögen geschützt.

Der Höchstbetrag liegt bei 48.750,00 € bis 50.250,00 €.

Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, darf ein höheres Vermögen für die Altersvorsorge haben. Die angemessene Höhe wird im Einzelfall festgestellt

5. Was geschieht, wenn verwertbares Vermögen die Freibeträge überschreitet?

Zunächst wird geprüft, ob die Verwertung des Ver-mögens eine besondere Härte darstellt oder ob die Verwertung unwirtschaftlich ist. Falls Sie der Mei-nung sind, dass dies der Fall ist, sollten Sie das Job-center darauf hinweisen.

Bedeutet die Verwertung des Vermögens eine be-sondere Härte oder wäre sie offensichtlich unwirt-schaftlich, besteht ein Anspruch auf die SGB 2-Leis-tungen. Ein solches Vermögen muss nicht eingesetzt werden.

Anders ist es, wenn das Vermögen verwertbar ist, aber nicht kurzfristig verwertet werden kann. In einem solchen Fall erhalten Sie SGB 2-Leistungen nur darlehensweise.

a) Besondere HärteBei der Verwertung eines Vermögens soll eine be-sondere Härte vermieden werden. Dafür können besondere Lebensumstände des Leistungsberech-tigten eine Rolle spielen. Es soll auch berücksichtigt werden, woher das Vermögen kommt und wofür es bestimmt ist.

In Betracht kommt eine besondere Härte zum Bei-spiel bei

•• Ersparnissen für die Altersvorsorge

•• lückenhafter gesetzlicher Rentenversicherung wegen früherer Selbstständigkeit

•• landwirtschaftlichen Nutzflächen, die der Alters-sicherung dienen

•• Familien- und Erbstücken

•• Vermögensrücklagen für eine würdige Beerdi-gung und Grabpflege

•• nicht angemessenes, zu wertvolles Hausgrund-stück, wenn in der zweiten Wohnung bedürftige Verwandte wohnen.

Ob eine „besondere Härte“ vorliegt, kann gericht-lich überprüft werden. Lassen sie sich fachkundig beraten, bevor Sie einen Antrag stellen.

b) Unwirtschaftlichkeit der VerwertungDie Verwertung lohnt sich nicht, wenn Sie beim Verkauf deutlich weniger von dem Betrag heraus-bekommen, den Sie selbst einbezahlt haben. Das kann zum Beispiel bei einer Lebensversicherung oder Schmuck der Fall sein. In der Regel wird man bei einer Lebensversicherung aber davon ausgehen müssen, dass die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist, auch wenn Sie weniger herausbekommen, als Sie eingezahlt haben. Bei Aktien ist eine Verwertung auch bei erheblichen Verlusten zumutbar, weil diese als spekulative Geldanlage angesehen werden.

c) Einsatz verwertbaren VermögensSie gelten nicht als bedürftig,

•• wenn der Einsatz des Vermögens keine besonde-re Härte darstellt

•• und die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist.

Der Antrag auf SGB 2-Leistungen wird also abge-lehnt.

Wenn ein Kind verwertbares Vermögen besitzt, das den Freibetrag von insgesamt 3.850,00 € übersteigt, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und muss seinen Bedarf aus seinem Vermögen decken.

Erst wenn das Vermögen soweit aufgebraucht wur-de, dass es innerhalb der Freibeträge liegt, kann die Leistung erneut beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt nicht automatisch.

Das Jobcenter kann Ihnen jedoch nicht vorschreiben, wie lange Ihr Vermögen ausreichen muss. Falls das Jobcenter Ihnen unwirtschaftliches Verhalten vor-wirft, müssen Sie bei einem Neuantrag nachweisen, dass das nicht stimmt.

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Kapitel 9 Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus?38

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 38

Kapitel 9: Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus? Werden die Bedarfe und das Einkommen meines Ehepartners und meiner Kinder berücksichtigt?

Rechtsgrundlage: §§ 7 und 9 SGB 2

Wenn verschiedene Personen zusammen wohnen – beispielsweise als Familie –, bilden sie in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft.

Eine Bedarfsgemeinschaft bedeutet:

Alle Einnahmen der Familienmitglieder werden in einen Topf getan. Daraus wird der Lebensun-terhalt für alle finanziert. In diesem Fall wird die SGB 2-Leistung grundsätzlich für alle Familien-mitglieder gemeinsam ermittelt. Entscheidend ist: Mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemein-schaft muss erwerbsfähig sein. Sonst besteht kein Anspruch auf SGB 2-Leistungen.

1. Bedarfsgemeinschaft von Erwachsenen

Die folgenden Lebenssituationen sind typische Bei-spiele für Bedarfsgemeinschaften von Erwachsenen. Sie gelten auch für Minderjährige in gleicher Le-benssituation.

1. Verheiratete Ehepartner, die zusammen in einer Wohnung leben. Auch, wenn die Ehepartner für begrenzte Zeit getrennt leben. Oder wenn sie aus beruflichen Gründen an zwei verschiedenen Orten leben und beide einen eigenen Haushalt haben.

2. Zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die zusammenleben.

3. Zwei Menschen, die so zusammenleben, dass die Partner wie ein Ehepaar füreinander Verant-wortung tragen und einstehen. Das kann etwa eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensge-meinschaft sein. Eine solche Gemeinschaft wird angenommen, wenn die Partner

•• länger als ein Jahr zusammenleben oder

•• mit einem gemeinsamen Kind zusammenle-ben oder

•• Kinder oder Angehörige im Haushalt versor-gen oder

•• über Einkommen oder Vermögen des Ande-ren verfügen dürfen.

ACHTUNG: Natürlich können zwei Per-sonen länger als ein Jahr zusammen in einer Wohnung leben und keine Bedarfsgemeinschaft bilden und sich nicht gegenseitig finanziell un-terstützen.

In diesem Fall muss der Antragsteller erklären, war-um keine Bedarfsgemeinschaft besteht, sondern die Personen lediglich zusammen wohnen (siehe unten: Wohngemeinschaft). Dazu genügt es in der Regel nicht, dies einfach zu behaupten. Es müssen viel-mehr nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen werden. Gegen eine Bedarfsgemeinschaft spricht zum Beispiel, wenn:

•• die Haushalte getrennt geführt werden

•• jeder für sich einkauft und kocht

•• jeder seine Wäsche selbst wäscht

•• keine gemeinsam angeschafften Möbel oder Hausrat vorhanden sind

•• jeder sein Leben im Wesentlichen unabhängig vom Anderen gestaltet (Beispiel: Wohngemein-schaft).

2. Bedarfsgemeinschaft mit KindernZu einer Bedarfsgemeinschaft von Alleinstehenden oder Partnern gehören auch deren Kinder, wenn diese

•• im gleichen Haushalt leben,

•• noch keine 25 Jahre alt sind,

•• unverheiratet sind und

•• ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Ein-kommen oder Vermögen finanzieren können.

Eine Bedarfsgemeinschaft wird nicht nur mit den leiblichen und den Adoptiveltern gebildet. Eine Be-darfsgemeinschaft besteht auch zu den Stiefvätern und Stiefmüttern. Dies gilt selbst dann, wenn Stief-

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Kapitel 9 Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus?39

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 39

vater oder Stiefmutter nicht mit dem leiblichen El-ternteil verheiratet ist, sondern nur wie in einer Ehe oder einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartner-schaft zusammen lebt.

Ein erwerbsfähiges, unverheiratetes Kind (zwischen 15 und 24 Jahren) bildet auch mit seinen erwerbsun-fähigen Eltern oder einem Elternteil eine Bedarfsge-meinschaft. Das gilt auch, wenn das Kind noch zur Schule geht. Die Bedarfsgemeinschaft besteht auch, wenn der erwerbsunfähige Elternteil mit einem Part-ner zusammenlebt. Auch ein eventuelles unverhei-ratetes Kind dieses Partners gehört im Alter von bis zu 24 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft.

a) Kein Einkommens- und Vermögenseinsatz trotz Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft

Lebt eine bis zu 24 Jahre alte Tochter bei ihren El-tern und ist sie schwanger, gehört die Tochter zwar zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Die Eltern sind aber nicht verpflichtet, ihr Einkommen oder Vermögen für ihre Tochter einzusetzen. Dem Bedarf der Tochter wird also nur ihr eigenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, nicht aber das ihrer Eltern.

Eine dauerhaft voll erwerbsunfähige Person im Al-ter von 18 bis 65 bzw. 66 Jahren oder eine Person über 65 bis 66 Jahre (siehe Kapitel 1 Abschnitt  3) hat Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches 12. Dieser Anspruch hat Vorrang gegenüber den Leistungen des SGB 2. Das heißt, eine solche Person hat keinen Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Sie bleibt dennoch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

b) Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft

Wenn das Kind seinen Bedarf und damit seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern, ganz egal wie alt es ist. Das kann der Fall sein, wenn das Kind hohe Unterhaltsleistungen von dem anderswo leben-den Elternteil bekommt. Weitere Einkommen sind Kindergeld, eine Ausbildungsvergütung oder Ar-beitslohn. Wenn das Einkommen des Kindes höher ist als sein Bedarf, gehört es nicht zur Bedarfsge-meinschaft. Ist aber der Bedarf des Kindes gedeckt, wird das den Bedarf übersteigende Kindergeld bei den Eltern als Einkommen angerechnet.

Lebt ein 25 Jahre oder älteres Kind bei seinen El-tern oder einem Elternteil, bildet es mit diesen keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Es wird dann als allein-stehend behandelt.

Wenn ein Kind verheiratet ist und trotzdem bei den Eltern lebt, gehört es unabhängig von seinem Alter nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

3. Folgen der BedarfsgemeinschaftEine Bedarfsgemeinschaft von mehreren Menschen bedeutet: Bei der Berechnung von Leistungen wird nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen angerechnet, sondern auch das Einkommen und Vermögen des Partners. Auf den Bedarf von Kin-dern wird Einkommen und Vermögen der Eltern und Stiefeltern angerechnet. Praktisch werden das Ein-kommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammengezählt und dem SGB 2-Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft gegenübergestellt.

Im Bescheid des Jobcenters ist die Berechnung des Bedarfs und des Einkommens leider viel komplizier-ter dargestellt. Dort wird der Bedarf auf die einzel-nen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Die Kosten der Unterkunft werden gesondert aufgeführt und auf die Personen gleichmäßig verteilt.

Die SGB 2-Leistung in Höhe von 254,00 € wird in dem Bescheid auf die einzelnen Mitglieder der Be-darfsgemeinschaft verteilt. In unserem Beispiel auf der nächsten Seite bekommen Herr Müller und sei-ne Frau jeweils 87,37 €. Das Kind Anton bekommt 42,25 €. Das Kind Barbara bekommt 37,01 €, insge-samt sind das 254,00 €.

Diese Verteilung der SGB 2-Leistungen ist dann wichtig, wenn das Jobcenter Leistungen zurückfor-dert oder Kürzungen verhängt werden. In der Praxis wird manchmal übersehen, dass Leistungskürzun-gen, die bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berechtigt sein mögen, im Endeffekt nicht auch den Rest der Bedarfsgemeinschaft treffen dürfen. In un-serem Beispiel beträgt die Leistung für Herrn Mül-ler 87,37 €. Hat Herr Müller z.B. seine gesetzlichen Pflichten verletzt, darf die Leistungskürzung also höchstens 87,37 € betragen.

Die Verteilung der SGB 2-Leistung ist auch wichtig, wenn das Geld nicht insgesamt überwiesen werden soll, sondern auf verschiedene Konten. Jedes Mit-glied der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen Leistungsanspruch. Kommt es innerhalb der Be-

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Kapitel 9 Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus?40

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 40

darfsgemeinschaft zu Konflikten, kann die Partnerin oder der Partner verlangen, dass ihr Anteil an den Leistungen auf ihr eigenes Konto überwiesen wird.

Einen offiziellen Musterbescheid mit der Berech-nung und Verteilung des Bedarfs finden Sie im An-

hang oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de → Bürgerinnen und Bürger → Arbeitslosigkeit → Grundsicherung → Der Bescheid und dann un-ten unter „Zusatzinformationen „Arbeitslosengeld II Musterbescheid“ und „Arbeitslosengeld II Muster-berechnungsbogen“.

BEISPIELFrau Müller lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Sie hat mit ihm zusammen zwei Kinder im Alter von 4 (Barbara) und 8 Jahren (Anton). Der Ehemann ist erwerbstätig. Er verdient monatlich brutto 1.800,00 €, (das sind 1.435,00 € netto). Frau Müller ist geringfügig erwerbstätig. Sie hat ein monatliches Nettoein-kommen von 400,00 €. Die 4 Personen wohnen zusammen und zahlen 650,00 € Miete und Nebenkosten. Dazu kommen 94,00 € Heizkosten, insgesamt also 744,00 €. Alle Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2016.

EinkommenHerr Müller Monatsnettolohn 1.435,00 €abzüglich Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit (siehe Kapitel 7 Abschnitt 3)

330,00 € 1.105,00 €

Frau Müller geringfügig beschäftigt 400,00 €abzüglich Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit (siehe Kapitel 7 Abschnitt 3)

160,00 € 240,00 €

Kindergeld 2 x 190,00 € 380,00 €Einkommen insgesamt 1.725,00 €

SGB 2 BedarfFrau Müller Regelbedarf (siehe Kapitel 3 Abschnitt 1)

364,00 €

Herr Müller Regelbedarf 364,00 €Kind Anton Regelbedarf 270,00 €Kind Barbara Regelbedarf 237,00 €Miete inkl. Nebenkosten (siehe Kapitel 4) 650,00 €Heizkosten 94,00 €Summe der SGB 2-Bedarfe 1.979,00 €Anspruch auf SGB 2-Leistungen insgesamt 254,00 €

Im Ergebnis steht der Familie Müller also folgendes Geld monatlich zur Verfügung: Nettoeinkommen Herr Müller 1.435,00 €Nettoeinkommen Frau Müller 400,00 €Kindergeld 380,00 €SGB 2-Leistungen 254,00 €Insgesamt 2.469,00 €

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Kapitel 9 Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus?41

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 41

Die Berechnung ist in Wirklichkeit noch etwas kom-plizierter, weil das Einkommen noch um weitere Ab-züge bereinigt wird (siehe das Beispiel in Kapitel 7 Abschnitt 4). Außerdem können weitere Leistungen dazu kommen, etwa ein Mehrbedarf für Alleiner-ziehende oder für Warmwasser (siehe Kapitel 3 Ab-schnitt 2 b oder g). Sehen Sie sich auch den Muster-bescheid im Anhang an.

4. Haushaltsgemeinschaft

Wenn Verwandte oder Verschwägerte zusam-menleben, geht man von einer Haushalts-gemeinschaft aus. Dies können zum Beispiel Geschwister sein oder Enkel, die bei ihren Groß-eltern leben oder Nichten/Neffen bei Onkel oder Tante. Eine Haushaltsgemeinschaft kann auch mit Verschwägerten gebildet werden. Verschwä-gerte sind z.B. die Verwandten des Ehepartners, aber auch die Frau des Onkels oder der Mann der Schwester.

Es besteht auch eine Haushaltsgemeinschaft, wenn das Kind im Alter ab 25 Jahren mit seinen Eltern zusammen lebt.

Wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wird vermutet, dass der Leistungsberechtigte von den anderen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft mit Geld oder anderen Mitteln unterstützt wird. Das gilt allerdings nur, wenn deren Einkommen oder Vermögen so hoch sind, dass man das erwar-ten kann.

Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird pauschal be-rechnet, wie hoch die Unterstützung durch die ande-ren Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft anzuset-zen ist. Dazu wird das Einkommen jedes einzelnen Mitglieds wie bei einem SGB 2-Leistungsempfänger berechnet. Von diesem Einkommen wird ein Frei-betrag abgezogen. Er setzt sich zusammen aus dem doppelten Regelbedarf für Alleinstehende, im Jahr 2016 also 2 x 404,00 € = 808,00 €. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung. Liegt das Einkommen über diesem pauschal errechneten Freibetrag, wird die Hälfte dieses Betrages beim

Die SGB 2-Leistung in Höhe von 254,00 € wird auf die vier Personen des Haushalts rechtlich wie folgt aufgeteilt:

Gesamt Herr Müller Frau Müller Anton Barbara

Regelbedarf 1.235,00 364,00 364,00 270,00 237,00

Kosten der Unterkunft und Heizung

744,00 186,00 186,00 186,00 186,00

Gesamtbedarf 1.979,00 550,00 550,00 456,00 423,00

Arbeitseinkommen Netto 1.835,00 1.435,00 400,00

Abzüglich Freibetrag 490,00 330,00 160,00

Anzurechnendes Arbeits-einkommen

1.345,00 1.105,00 240,00

Einkommen aus Kindergeld 190,00 190,00

Verteilung des Einkom-mens (ohne Kindergeld) im Verhältnis des Bedarfs (nach Abzug des Kindergeldes)

1.345,00 462,63 462,63 223,75 195,99

Zu berücksichtigendes Gesamteinkommen

1.725,00 462,63 462,63 413,75 385,99

Leistung nach Abzug des Einkommens

254,00 87,37 87,37 42,25 37,01

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Kapitel 9 Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus?42

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 42

SGB 2-Leistungsempfänger als Einkommen ange-rechnet.

BEISPIELDer arbeitslose Paul Bode lebt bei seiner Oma, Greta Bode. Frau Bode bekommt eine monatli-che Rente von 1.650,00 € Sie wohnen und leben gemeinsam in einer Dreizimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 420,00 €. Dazu kommen an-gemessene Heizkosten von 80,00 €.

Einkommen Greta Bode:Rente 1.650,00 €Freibetrag Greta Bode:Doppelter Regelbedarf von 404,00 € (im Jahr 2016)

808,00 €

Anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung (500,00 / 2)

250,00 €

Insgesamt 1.058,00 €Den Freibetrag überstei-gendes Einkommen

592,00 €

Davon kann höchstens die Hälfte bei Paul als Einkom-men angerechnet werden

296,00 €

Es wird also vermutet, dass Oma Bode Paul jeden Monat mit 296,00 € unterstützt. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der SGB 2-Leistungen von Paul Bode als Einkommen eingesetzt.

Die tatsächliche Unterstützung kann aber auch von dieser pauschalen Form abweichen. Es kann zum Beispiel sein, dass der Enkel bei der Oma nur kostenlos wohnt und keine weitere Unterstützung erhält. Kann das belegt werden, dürfen nur die an-

teiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,00 € bei der Leistungsberechnung von Paul berücksichtigt werden.

Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann. Allerdings muss man gut begründen, warum die Vermutung nicht stimmt. Dazu sollten möglichst Belege vorgelegt werden. Das können die Überweisungsträger sein, aus denen der überwiesene Mietanteil hervorgeht. Das können auch Belege dafür sein, dass der Antragsteller einen eigenständigen Haushalt führt, obwohl er mit den Verwandten zusammen wohnt.

5. WohngemeinschaftWenn Sie mit Freunden oder anderen Menschen in einer Wohnung zusammen wohnen, bilden Sie keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine Haushaltsge-meinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft. Nur die Miete und die Heizkosten werden gleichmäßig auf alle Bewohner verteilt. Als Antragstellerin wer-den Sie ansonsten so behandelt, als würden Sie al-leine wohnen.

ACHTUNG: Wenn Sie nur mit einer ande-ren Person in einer Wohngemeinschaft zusam-men wohnen:

Das Jobcenter könnte davon ausgehen, dass Sie in einer Partnerschaft mit dieser Person leben. Nach einem Jahr kann das Jobcenter einen Nachweis verlangen, dass dies nicht der Fall ist. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie nicht bereit sind, füreinander einzustehen oder Ver-antwortung zu tragen.

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit43

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 43

Kapitel 10: Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit

Rechtsgrundlage: §§ 15 bis 16g SGB 2

1. Jede Arbeit ist grundsätzlich zumutbar

Das Hauptziel des SGB 2 ist es, dass Sie erwerbs-tätig bleiben oder es wieder werden. Wenn Sie SGB 2-Leistungen beziehen und arbeitslos sind, müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und an Eingliederungsmaßnahmen mitwirken.

Anders als beim Arbeitslosengeld 1 ist jede Arbeit zumutbar. Es gibt nur wenige Gründe, aus denen Sie eine Arbeit ablehnen können, ohne Nachteile zu erleiden:

•• wenn die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen durch die Arbeit gefährdet wird

•• wenn Sie durch die Arbeit körperlich, geistig oder seelisch überfordert sind

•• wenn die neue Arbeit für Sie körperlich so schwer ist, dass es Ihnen in Zukunft wesentlich schwerer fallen würde, Ihre bisher überwiegend wahrge-nommene Arbeit auszuüben

•• wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt (z.B. Schulbesuch).

Wenn Ihr Kind mindestens 3 Jahre alt ist und re-gelmäßig in einer Tagesstätte oder in Tagespflege betreut wird, gilt dessen Erziehung in der Regel als nicht gefährdet, wenn Sie arbeiten gehen. Eine Teilzeittätigkeit innerhalb der Betreuungszeiten der Tagesstätte wird als zumutbar angesehen. Die Job-center und die Gemeinden sollen sich dafür einset-zen, dass Plätze zur Tagesbetreuung bevorzugt an erwerbsfähige Mütter, Väter und andere Erziehende vergeben werden.

Wer krank, alt oder gebrechlich ist, kann eventuell nur eingeschränkt arbeiten. Krankheit muss durch ein Attest nachgewiesen werden. Das Jobcenter kann eine amtsärztliche Untersuchung verlangen, um dies zu überprüfen.

Sie dürfen eine Arbeit nicht ablehnen, nur weil sie unter Tarif bezahlt wird oder unter dem ortsübli-chen Entgelt liegt. Sie dürfen die Arbeit nur ableh-nen, wenn der Lohn mehr als 30 % unter dem übli-chen Lohn liegt oder wenn Ihnen nicht mindestens der Mindestlohn bezahlt wird. In diesem Fall müssen Sie keine Leistungskürzungen befürchten.

Es gibt keinen Berufsschutz und keinen Qualifi-kationsschutz. Sie haben also keinen Anspruch auf

eine Arbeit, die Ihrem erlernten Beruf und Ihren Kenntnissen entspricht. Schlechtere Arbeitsbedin-gungen und verlängerte Fahrzeiten von und zur Arbeit müssen hingenommen werden. In manchen Fällen sogar ein Umzug. Selbst die Kündigung einer bestehenden Arbeit – zum Beispiel eines Teilzeitjobs – kann zumutbar sein, um eine besser bezahlte Stelle anzunehmen.

Alle BezieherInnen von SGB 2-Leistungen sollen ei-nen persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter haben. Ihr Ansprechpartner soll Sie beraten und bei der Eingliederung in Arbeit umfassend unterstützen. Er entscheidet über Eingliederungsmaßnahmen und gegebenenfalls auch über Sanktionen.

2. Der Ablauf der Arbeitsvermittlung, Eingliederungsvereinbarung

Der Prozess der Arbeitsvermittlung soll in vier Pha-sen ablaufen:

•• Profiling

•• Beratung

•• Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

•• Beginn der Arbeitsuche/Vermittlung oder Ein-gliederungsmaßnahme.

Unter Profiling versteht man eine Bestandsaufnah-me Ihrer beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und – falls vorhanden – auch Schwächen.

In einem Beratungsgespräch soll ein Plan entwickelt werden, der auf Ihre Person zugeschnitten ist.

Dann wird eine Eingliederungsvereinbarung ab-geschlossen.

In folgenden Situationen ist der Abschluss einer Ein-gliederungsvereinbarung nicht notwendig:

•• wenn Sie innerhalb von 2 Monaten eine Arbeit aufnehmen werden

•• wenn Sie anerkannte Gründe haben, aus denen Sie nicht arbeiten können (Schulbesuch, Kind unter 3 Jahre, Pflege von Angehörigen)

•• wenn unklar ist, ob Sie erwerbsfähig sind.

In der Eingliederungsvereinbarung werden fest-gelegt:

•• die Eingliederungsleistungen des Jobcenters

•• Art und Umfang Ihrer Arbeitsbemühungen und wie Sie diese nachweisen

•• Anträge auf andere Sozialleistungen

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit44

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 44

•• wenn Bildungsmaßnahmen vereinbart werden: Wann Sie Schadensersatz leisten müssen (und wie viel), falls Sie eine Maßnahme ohne wichti-gen Grund abbrechen.

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und somit für den SGB 2-Bezie-her und das Jobcenter verbindlich. Sie soll für die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen werden.

Sie müssen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten einhalten. Tun Sie das nicht, wird bei der erstmaligen Pflichtverletzung der SGB 2-Regelbedarf um 30 % gekürzt.

In der Praxis laufen der Abschluss der Eingliede-rungsvereinbarung und die dazugehörende Bera-tung nicht immer so ab wie im Modell vorgesehen. Einige Jobcenter verwenden vorgefertigte Textbau-steine für die Eingliederungsvereinbarung. Auf Ihre ganz eigenen Fähigkeiten und Wünsche wird nicht unbedingt eingegangen.

BERATUNG: Sie sollten sich sehr sorgfäl-tig auf den Abschluss der Eingliederungsver-einbarung vorbereiten. Fragen Sie vorher bei Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Fall-managerin genau nach, welche Eingliederungs-maßnahmen möglich sind. Besorgen Sie sich Informationen von Bildungsträgern. Überlegen Sie, welche Maßnahmen für Sie sinnvoll sind und reichen Sie Ihre Vorschläge schriftlich ein. Scheuen Sie sich nicht, vor dem Unterschreiben der Vereinbarung um Bedenkzeit zu bitten und lassen Sie sich von unabhängigen Fachleuten beraten.

Wenn Ihre persönliche Ansprechpartnerin im Job-center Ihre Vorstellungen nicht berücksichtigt, ver-langen Sie in jedem Fall eine schriftliche Ablehnung mit Begründung. Sie können dann eventuell vor Ge-richt gehen.

Es wird festgelegt, wie Sie sich selbst um Arbeit be-mühen müssen. Das ist ein wesentlicher Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung. Bei der Zahl Ihrer Bewerbungen müssen Ihre Kenntnisse und Fähig-keiten und die Lage am Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Die Zahl kann also nicht pauschal festgelegt werden.

Die Fachlichen Hinweise zur Eingliederungsverein-barung (von der Bundesagentur für Arbeit) legen das ausdrücklich fest.

Sie finden diese im Internet unter www.arbeitsagen-tur.de → Schnellzugriff → Veröffentlichungen → Weisungen → Grundsicherung → Weisungssamm-lungen Grundsicherungsleistungen → § 15 Einglie-derungsvereinbarung.

TIPP: Wenn das Jobcenter anspruchsvolle Bewerbungsunterlagen von Ihnen verlangt, muss es die Kosten dafür übernehmen. Sie kön-nen auch das Bewerbungscenter um Unterstüt-zung bitten. Werden von Ihnen überregionale Bewerbungen gefordert, müssen auch Ihre Rei-sekosten erstattet werden.

3. Erreichbarkeit, VerfügbarkeitSie müssen erreichbar sein, damit Sie auf Vermitt-lungsbemühungen des Jobcenters sofort reagieren können. Sie müssen täglich Ihre Post durchsehen. Nur so können Sie noch am selben Tag das Jobcenter aufsuchen oder mit einem Arbeitgeber (oder Träger einer Eingliederungsmaßnahme) Kontakt aufneh-men.

Für 3 Wochen im Jahr können Sie mit Zustimmung des Jobcenters verreisen. Die SGB 2-Leistungen werden in dieser Zeit weitergezahlt. Für SchülerIn-nen und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gilt die strenge 3-Wochen-Regelung nicht. Dennoch müssen Sie auch in diesen Fällen das Jobcenter über Ihre Abwesenheiten informieren.

Auch eine ärztlich verordnete Maßnahme zur Re-habilitation oder Vorsorge berechtigt zur Ortsab-wesenheit, muss aber gleichfalls mit dem Jobcenter abgesprochen werden.

Außerdem können Sie mit Zustimmung des Jobcen-ters Ihren Wohnort für jeweils bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr verlassen,

•• bei Teilnahme an staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltun-gen, oder

•• im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Während der Teilnahme an Bildungsveranstaltun-gen müssen Sie jedoch postalisch erreichbar sein und sich vorab verpflichten, die Teilnahme zum Zwecke der beruflichen Eingliederung abzubrechen.

Nach einer Ortsabwesenheit müssen Sie sich in der Regel persönlich beim Jobcenter zurückmelden.

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit45

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 45

4. EingliederungsleistungenDie Eingliederungsleistungen – für SGB 2-Beziehe-rInnen – entsprechen größtenteils den Maßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld  1 (Sozial-gesetzbuch 3). Das Jobcenter hat einen Ermessens-spielraum, ob und welche Maßnahme es bewilligt. BezieherInnen von Arbeitslosengeld 1, die ergän-zend SGB 2-Leistungen erhalten, werden nicht von der Arbeitsagentur sondern vom Jobcenter betreut.

a) Unterstützung der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung

Für Arbeit- und Ausbildungsuchende und von Ar-beitslosigkeit Bedrohte können die Kosten für Be-werbungen wie Fotos, Bewerbungsmappen, Be-glaubigung von Zeugnissen, Porto vom Jobcenter übernommen werden. Auch Fahrtkosten zu Bewer-bungsgesprächen können erstattet werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht übernimmt.

Der Antrag auf Kostenübernahme muss immer im Voraus gestellt werden.

Die Höhe der Leistungen steht im Ermessen des Job-centers. Es kann auch Pauschalen festlegen.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, kommen wei-tere Leistungen in Frage:

•• Reisekosten zum Antritt einer Beschäftigung/Ausbildung

•• Anschaffungskosten für Arbeitsgerät und Ar-beitskleidung

•• Fahrtkosten für Pendelfahrten vom Wohnort zur Arbeits-/Ausbildungsstelle

•• Trennungskosten bei getrennter Haushaltsfüh-rung

•• Umzugskosten bei Wohnortwechsel wegen Auf-nahme einer Beschäftigung oder Ausbildung.

Die Höhe der Leistungen steht gleichfalls im Ermes-sen des Jobcenters. Es sind auch Pauschalen mög-lich.

Die Leistungen für Anbahnung und Aufnahme ei-ner Beschäftigung können auch bei der Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme im Europäischen Ausland in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

b) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Diese Maßnahmen dienen unterschiedlichen Zwe-cken:

•• Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeits-markt

•• Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

•• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-schäftigung

•• Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit

•• Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Möglich sind Einzel- und Gruppenmaßnahmen. Die Dauer wird dem Inhalt und Zweck entsprechend festgelegt. Wird die Maßnahme von einem Arbeit-geber durchgeführt, ist die Dauer auf vier Wochen begrenzt.

Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit können Sie die Zuweisung in eine solche Maßnahme verlangen.

c) Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss

Junge Menschen ohne Schulabschluss haben An-spruch auf die Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.

d) Nachträglicher Erwerb eines Hauptschulabschlusses

Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlus-ses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses wird gefördert, wenn

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Förde-rung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen, also

•• Notwendigkeit zur beruflichen Eingliede-rung bei Arbeitslosigkeit oder

•• Abwendung einer drohenden Arbeitslosig-keit oder

•• Notwendigkeit wegen fehlenden Berufsab-schlusses.

2. die erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme zu erwarten ist.

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit46

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 46

e) Förderung der beruflichen WeiterbildungEs wird zwischen zwei Formen der Weiterbildung unterschieden:

•• Fortbildung: diese soll vorhandenes Wissen und die beruflichen Fähigkeiten erweitern

•• Umschulung: hier wird ein neuer beruflicher Ab-schluss erworben.

Eine Weiterbildung wird bezahlt, wenn sie notwen-dig ist, um

•• eine arbeitslose SGB 2-Bezieherin beruflich ein-zugliedern

•• eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden

•• einen Berufsabschluss nachzuholen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen für eine Wei-terbildung vor, erhalten Sie dafür eine schriftliche Bestätigung, den sogenannten Bildungsgutschein. Dieser Gutschein kann auf bestimmte Bildungsmaß-nahmen beschränkt sein. Er kann auch regional be-schränkt und zeitlich befristet sein. Den Bildungsträ-ger können Sie dann selbst auswählen.

Übernommen werden die Lehrgangskosten, die Fahrtkosten und – falls notwendig – die Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Für Kinderbetreuung werden 130,00 € pro Kind monat-lich übernommen.

f) EingliederungszuschüsseArbeitgeber können Zuschüsse zu den Lohnkos-ten erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Vermitt-lungshemmnissen einstellen. Es gibt Zuschüsse für schwer vermittelbare, für schwerbehinderte und für ältere Menschen. Die Zuschüsse betragen 50 %, für behinderte Menschen bis 70 % der Lohnkosten. Sie werden höchstens 12 Monate, für Ältere ab 50 Jahre bis zu 36 Monate und für behinderte Menschen bis zu 60 Monate gezahlt.

g) GründungszuschussDiesen Zuschuss für Existenzgründer gibt es nur für BezieherInnen von Arbeitslosengeld  1, die ergän-zend SGB 2-Leistungen erhalten. Existenzgründer-Innen, die ausschließlich SGB 2-Leistungen erhal-ten, können nur mit Einstiegsgeld gefördert werden.

h) EinstiegsgeldDas Einstiegsgeld wird bei geringem Einkommen zusätzlich für zunächst 12 Monate gezahlt. Es kann auf 24 Monate verlängert werden. Das Geld kann bei

Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung und bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit be-willigt werden.

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zu den SGB 2-Leis-tungen gezahlt. Es kann aber auch bewilligt oder weitergezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder danach entfällt.

Die Regelförderung beträgt einen halben Regelbe-darf im Monat. Bei längerer vorheriger Arbeitslosig-keit kann die Förderung erhöht werden. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kommen 40,04 € dazu. Die Höchstgrenze liegt bei 404,00 €.

i) Investitionszuschüsse für SelbstständigeFür Selbstständige gibt es Darlehen oder Zuschüs-se zur Beschaffung notwendiger Sachausstattungen für eine selbstständige Tätigkeit. Zuschüsse dürfen höchstens 5.000,00 € betragen.

j) Beratung, Weiterbildung und Coaching für Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige können eine Förde-rung von Beratung oder Weiterbildung allgemeiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch Dritte erhalten, wenn dies für ihre selbstständige Tätigkeit notwen-dig ist.

k) SofortangebotHaben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre weder Ar-beitslosengeld  1 noch SGB 2-Leistungen bezogen, soll das Jobcenter bei erstmaliger Antragstellung sofort Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an-bieten.

l) Arbeitsgelegenheiten „1-Euro-Jobs“Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands-Ent-schädigung werden auch als Zusatzjobs oder 1-Euro-Jobs bezeichnet.

Die durchgeführten Arbeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein und im öffentlichen Interes-se liegen. Die durchführenden Träger sind meistens gemeinnützige Organisationen.

Es wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Es wer-den 1,00 bis 2,00 € pro Stunde zusätzlich zu den SGB 2-Leistungen gezahlt. Diese gelten als Auf-wandsentschädigung und nicht als Vergütung.

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit47

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 47

Das Geld wird nur für die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt.

Bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen gibt es kein Geld. Auch wenn Sie in einer Arbeitsgelegenheit arbeiten, müssen Sie weiter nach Arbeit suchen. Die Anforderungen an die Arbeitsuche sollten jedoch abgesenkt werden.

m) Beschäftigungszuschuss für Langzeitarbeitslose

Arbeitgeber können einen Zuschuss bekommen, wenn sie Langzeitarbeitslose einstellen, die aus mehreren Gründen schwer zu vermitteln sind. Der Zuschuss beträgt bis zu 75 % der Lohnkosten (ein-schließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversi-cherung). Er wird für höchstens 24 Monate gezahlt.

n) Weitere EingliederungsleistungenDas Jobcenter kann weitere Leistungen finanzieren oder vermitteln, wenn sie zur Eingliederung not-wendig sind:

•• Betreuung von minderjährigen oder behinderten Kindern oder häusliche Pflege von Angehörigen

•• Schuldenberatung

•• Psychosoziale Betreuung

•• Suchtberatung

•• freie Förderung Das Jobcenter kann weitere Leistungen erbringen, die es frei gestalten kann, etwa die Förderung des Erwerbs eines Führer-scheins.

5. Kürzung oder Streichung von Leistungen (Sanktionen)

Rechtsgrundlage: §§ 31 ff SGB 2

Bei Pflichtverletzungen werden die SGB 2-Leistun-gen für 3 Monate gekürzt. Es gibt 3 Fallgruppen (sie-

he Tabelle). Die Lage verschärft sich, wenn bereits früher gleichartige Sanktionen verhängt wurden. Sie werden mitgezählt, wenn der Beginn der vorherigen Sanktion nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Die Kürzung beginnt am Anfang des Folgemonats nach Erlass des Sanktionsbescheides.

BEISPIEL: Von Februar bis April 2016 wurde eine Sanktion von 30 % verhängt (1. Stufe), im November 2016 liegt ein erneuter gleichartiger Pflichtverstoß vor. Bei der neuen Sanktion gilt die 2. Stufe. Die SGB 2-Leistung wird jetzt di-rekt um 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs gekürzt.

ACHTUNG: Wenn einer Person in einer Be-darfsgemeinschaft Leistungen gekürzt werden, muss der Einzelanspruch dieser Person beachtet werden. Die Kürzung darf höchstens in Höhe des Einzelanspruchs erfolgen. Die Sanktion bei ei-ner Person darf nicht zu Leistungskürzungen bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft führen (siehe Beispiel in Kapitel 9 Abschnitt 3).

Bei einer Kürzung der SGB 2-Leistung um mehr als 30 % des Regelbedarfs können auf zusätzlichen An-trag ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang bewilligt werden. Das Jobcenter muss sol-che Ersatzleistungen erbringen, wenn der/die Leis-tungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass zumindest die Kosten für Ernährung, Hygiene und Körperpflege sichergestellt sein sollen. Dafür sind in dem Regelbedarf ca. 202,00 € für einen Alleinste-henden enthalten.

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Kapitel 10 Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit48

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 48

Fallgruppe Sanktion = Kürzung Sanktion unter 25 Jahre

1. Pflichtverletzungen bei der Eingliederung in Arbeit

a) Verstoß gegen Pflichten, die in der Vereinbarung festgelegt sind

b) Weigerung ohne wichtigen Grund, • eine zumutbare Arbeit,• Ausbildung, • Arbeitsgelegenheit, • eine Sofortmaßnahme oder • eine andere in der Ein-

gliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme

zu beginnen oder fortzuführen.

1. StufeKürzung der SGB 2-Leistung um 30 % des Regelbedarfs.

2. StufeKürzung der SGB 2-Leistung um 60 % des Regelbedarfs.

3. StufeStreichen der gesamten SGB 2-Leistung (einschließlich Miete, Nebenkosten, Heizung) für 3 Monate. Erfüllen Sie Ihre Pflichten nachträglich, kann das Jobcenter die Sanktion auf 60 % des Regelbedarfs begren-zen. Vielleicht haben Sie einen Anspruch auf Sachleistungen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

1. StufeKürzung des Regelbedarfs auf null.Unterkunftskosten werden di-rekt an Vermieter gezahlt.

2. StufeStreichung der gesamten SGB 2-Leistung (einschließlich Miete, Nebenkosten, Heizung) für 3 Monate.Erfüllen Sie Ihre Pflichten nach-träglich, kann das Jobcenter die Zahlung der Unterkunfts-kosten wieder aufnehmen oder die Sanktion auf sechs Wochen begrenzen.Vielleicht haben Sie einen Anspruch auf Sachleistungen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

2. Verletzung von Neben-pflichten

Nichterscheinen bei einem Meldetermin oder bei einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ohne wichtigen Grund

Kürzung der SGB 2-Leistung um 10 % des Regelbedarfs

siehe linke Spalte –ebenso wie bei den Älteren

3. Vermögensverminderung, unwirtschaftliches Verhalten, Sperrzeit nach Sozialgesetz-buch 3

wie bei Fallgruppe 1 wie bei Fallgruppe 1

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 49

Kapitel 11 Welche Besonderheiten gibt es für Auszu bildende, StudentInnen und SchülerInnen?

Kapitel 11: Welche Besonderheiten gibt es für Auszu-bildende, StudentInnen und SchülerInnen?

Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 5 und § 27 SGB 2

ACHTUNG: Im Verlauf des Jahres 2016 wird es zu den hier dargestellten Themen vor-aussichtlich zahlreiche Änderungen geben.

1. Der Vorrang der Leistungen zur Ausbildungsförderung

Für fast alle Ausbildungen gibt es Fördermöglichkei-ten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach Sozialgesetzbuch 3. Wenn Sie eine solche Aus-bildung machen, bekommen Sie keine SGB 2-Leis-tungen.

Die Leistungen zur Ausbildungsförderung haben Vorrang vor SGB 2-Leistungen. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie tatsächlich BAföG oder Berufsausbil-dungsbeihilfe bekommen. Entscheidend ist, dass die Zahlung von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe von der Art der Ausbildung her möglich wäre.

Auch persönliche Gründe, die dazu führen, dass je-mand diese vorrangigen Leistungen nicht oder nicht mehr erhält (Überschreitung der Förderungshöchst-dauer, zu hohes Einkommen der Eltern, Zweitstudi-um usw.) ändern nichts daran. Wenn von der Art der Ausbildung her Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, sind SGB 2-Leistungen ausgeschlossen. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Sie werden nachfolgend dargestellt.

Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2 greift nicht, wenn Sie Leistungen nach dem Auf-stiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) erhalten können.

2. In welchen Fällen besteht trotz Ausbildung ein Anspruch auf SGB 2-Leistungen?

Wenn die finanzielle Notlage nichts mit der Aus-bildung zu tun hat, zum Beispiel bei Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung. Der erhöhte Bedarf bei Schwangerschaft, Alleinerziehen, teu-rer Ernährung bei Krankheit usw. liegt unabhängig von der Ausbildung vor. Deshalb besteht trotz Aus-bildung oder Studium ein Anspruch auf die Mehr-bedarfszuschläge nach dem SGB 2 (siehe Kapitel 3

Abschnitt 2), aber nicht für außergewöhnliche Be-darfe (Härtefälle) sowie für die Bereitung von Warm-wasser.

BAföG-Leistungen oder anderes Einkommen bis zum BAföG-Höchstsatz sind auf diese Sonderbedar-fe nicht anzurechnen.

Einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen kann es au-ßerdem in folgenden Fällen geben:

•• Während eines Urlaubssemesters, da dann keine Ausbildung stattfindet.

•• Für Angehörige des Auszubildenden. Ihnen wird das Arbeitslosengeld 2 und das Sozialgeld ganz normal gezahlt. Deshalb kann eine allein Erziehende in Ausbildung für ihr Kind ganz nor-mal Sozialgeld beziehen.

•• SchülerInnen, die kein Schüler-BAföG erhalten (weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfül-len).

•• Berufsfachschüler oder Fachschüler ohne abge-schlossene Ausbildung, die als SchülerIn-BAföG nur den niedrigsten Satz von zur Zeit 224,00 € (ab Herbst 2016: 250,00 €) erhalten.

•• Das gleiche gilt für Auszubildende, die noch bei den Eltern leben.

Wenn Sie einer Ausbildung nachgehen, die nicht nach BAföG oder Sozialgesetzbuch 3 förderungsfä-hig ist, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf SGB 2-Leistungen. In diesem Fall kann allerdings ein anderes Problem auftreten. Für das Jobcenter muss erkennbar sein, dass die Ausbildung einen „sinnvollen Einsatz“ Ihrer Arbeitskraft darstellt. Wenn das Jobcenter dies bestreitet, wird es Sie auf die Verpflichtung zur Selbsthilfe hinweisen, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit. Es kann die Zahlung von SGB 2-Leistungen verwei-gern und Sie auffordern, diese Ausbildung abzubre-chen oder nicht anzutreten.

Den SchülerInnen des 1. Bildungsweges ist noch keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Sie können nicht zur Arbeit verpflichtet werden.

Eine Umschulung ist keine Ausbildung. Wer sich in einer Umschulung befindet, hat Anspruch auf SGB 2-Leistungen (siehe Kapitel 10 Abschnitt 4).

3. Leistungen als Darlehen in besonderen Härtefällen

Ausnahmsweise können während einer Ausbildung SGB 2-Leistungen bewilligt werden. Dafür muss ein

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Kapitel 11 Welche Besonderheiten gibt es für Auszu bildende, StudentInnen und SchülerInnen?

besonderer Härtefall vorliegen. Die Leistungen wer-den nur als Darlehen gewährt.

Die allgemeine Härte (= wenn die Ausbildung abge-brochen wird, weil das Geld nicht für den Lebens-unterhalt reicht) ist zu wenig, um SGB 2-Leistungen zu erhalten. Diese Härte wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Bevor Sie Ihr Studium endgültig abbrechen, sollten Sie ein Urlaubssemester nehmen. In dieser Zeit kön-nen Sie Ihre berufliche Perspektive klären.

Während des Urlaubssemesters können Sie SGB 2-Leistungen erhalten.

Für die Anerkennung einer besonderen Härte müs-sen Sie nachweisen, dass Ihre verlängerte Ausbil-dung oder sonstige Notlage durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde. Diese Umstände müs-sen außergewöhnlich sein und möglichst nicht von Ihnen selbst verschuldet.

Die Verlängerung des Studiums durch die Geburt eines Kindes allein gilt zum Beispiel nicht als beson-derer Härtefall, es müssen zusätzliche Erschwernisse hinzu kommen.

Außerdem sind zuerst alle möglichen Härtefallrege-lungen nach anderen vorrangigen Gesetzen auszu-schöpfen (z.B. nach dem BAföG).

Bei der Beurteilung der Härte gilt das allgemeine Prinzip: je weiter Sie in Ihrer Ausbildung schon sind, desto härter ist es, die Ausbildung abzubrechen. Aus diesem Grund können zum Beispiel Studierende im Examenssemester SGB 2-Leistungen erhalten – un-abhängig von den Ursachen der Notlage.

TIPP: Wer BAföG oder Berufsausbildungs-beihilfe bekommt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld. Sie können dennoch Wohngeld erhalten, wenn BAföG oder Berufs-ausbildungsbeihilfe nicht oder nicht mehr be-zahlt wird oder wenn Sie in einem gemein-samen Haushalt mit anderen Personen leben, die keine Auszubildenden oder Studenten sind (z.B. Kinder).

4. Der Wohnkostenzuschuss für Auszubildende und Studierende

Als Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungs-beihilfe (BAB) können Sie einen Zuschuss beim Job-

center beantragen, wenn Sie Ihre Unterkunftskosten (Miete usw.) nicht bezahlen können. Dies gilt auch, wenn Ihre Ausbildung im Grundsatz förderungsfä-hig ist, Sie aber wegen Einkommen oder Vermögen tatsächlich kein BAföG oder BAB bekommen.

Die Pauschalen in der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB) reichen oft nicht aus, um die tatsächlichen Wohnkosten zu decken. Der Zuschuss soll Ihnen er-möglichen, Ihre Ausbildung zu Ende zu führen und wird nur für die Wohnkosten gezahlt.

Der Zuschuss kommt also für Personengruppen in Frage, deren angemessene Unterkunftskosten über der Pauschale von BAföG bzw. BAB liegen.

Personengruppen monatliche Wohn-pauschale in Euro

(in BAB bzw. BAföG enthalten)

Auszubildende im eigenen Haushalt

224,00 €

TeilnehmerInnen in berufs-vorbereitenden Maßnahmen im eigenen Haushalt

132,00 €

SchülerInnen im Haushalt der Eltern

49,00 €

SchülerInnen mit eigenem Haushalt

132,00 €

Studierende im Haushalt der Eltern

49,00 €

Studierende mit eigenem Haushalt

224,00 €

Mit Schuljahresbeginn im August oder September 2016 und mit Semesterbeginn im Oktober 2016 wer-den diese Beträge teilweise erhöht: von 224,00 € auf 250,00 €, von 49,00 € auf 52,00 €, 132,00 € bleiben unverändert.

Bei der Berechnung des Wohnkostenzuschusses wer-den von vornherein nur Unterkunftskosten in ange-messener Höhe berücksichtigt. Es gibt also keinen Übergangszeitraum wie bei den SGB 2-Leistungen. Die Angemessenheit wird nach denselben Regeln geprüft wie bei den SGB 2-Leistungen (siehe Kapi-tel 4 Abschnitt 1).

Gegenüber dem Zuschuss vorrangig ist die normale SGB 2-Leistung in den Fällen, in denen sie bean-sprucht werden kann. Auch die Härtefallregelung, die die Zahlung von SGB 2-Leistungen als Darlehen ermöglicht, ist gegenüber dem Wohnkostenzuschuss vorrangig. Wenn Sie mit anderen Personen zusam-

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 51

Kapitel 11 Welche Besonderheiten gibt es für Auszu bildende, StudentInnen und SchülerInnen?

menleben, die keine Auszubildenden, SchülerInnen oder Studierende sind, kann auch ein bestehender Wohngeldanspruch gegenüber dem Wohnkostenzu-schuss vorrangig sein.

Um den Zuschuss zu berechnen, wird von den an-gemessenen Unterkunftskosten der Pauschalbetrag abgezogen, der in der BAföG- oder BAB-Leistung für Unterkunftskosten enthalten ist. Der Unterschieds-betrag ist der Bedarf.

TIPP: Zur Berechnung des Zuschusses gibt es verschiedene Methoden und auch unter-schiedliche Gerichtsurteile. Deshalb sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen.

5. Kinderbetreuungszuschlag im BAföG

Der Kinderbetreuungszuschlag im BAföG in Höhe von 113,00 € monatlich für das erste und 85,00 € für jedes weitere Kind wird weder auf den Lebensun-terhalt noch auf den Mehrbedarfszuschlag für Al-leinerziehende angerechnet. Ab Semesterbeginn im Oktober 2016 gibt es für jedes Kind einen Kinderbe-treuungszuschlag von 130,00 € monatlich.

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Kapitel 12 Welche Besonderheiten gibt es für EU-Bürger und andere Ausländer?52

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Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 52

Kapitel 12: Welche Besonderheiten gibt es für EU-Bürger und andere Ausländer?

Rechtsgrundlage: § 7 SGB 2

SGB 2-Leistungen

•• sind unabhängig von der deutschen Staatsbür-gerschaft

•• können nur beantragt werden, wenn der Lebens-mittelpunkt in Deutschland ist.

Ob Ausländer nach Deutschland einreisen und hier wohnen dürfen, wird durch das Aufenthaltsrecht ge-regelt. Die Regelungen für BürgerInnen aus den al-ten und den neuen EU-Staaten und für BürgerInnen aus Nicht-EU-Staaten sind sehr verschieden.

Für den Anspruch auf SGB 2-Leistungen ist diese Unterscheidung nicht wichtig. Wesentlich ist, dass der Aufenthalt in Deutschland legal ist.

Es ist auch nicht wichtig, ob Sie eine Arbeitserlaub-nis haben. Es reicht, wenn Sie eine Arbeitserlaubnis bekommen könnten.

In vielen Fällen erhalten Ausländer keine Leistun-gen des SGB 2:

•• während der ersten drei Monate in Deutschland (Ausnahme: wenn sie hier als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind)

•• wenn sie zur Arbeitsuche hier sind und nur des-halb ein Aufenthaltsrecht haben

•• wenn sie nach § 1 des Asylbewerberleistungsge-setzes leistungsberechtigt sind.

Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland werden keine SGB 2-Leistungen be-zahlt. Ausnahme: ArbeitnehmerInnen und Selbst-ständige, die mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Bedarfs-gemeinschaft zu sichern. Sie haben Anspruch auf ergänzende SGB 2-Leistungen.

Nach dem Gesetzestext haben AusländerInnen kei-nen Anspruch aus SGB 2-Leistungen – auch länger als drei Monate –, wenn Sie ausschließlich zur Ar-beitsuche in Deutschland sind. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt das nicht für Bürger aus Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Grie-chenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lu-xemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei. Sie haben einen Leistungsanspruch nach dem Europäischen Fürsor-geabkommen. Hiergegen hat die Bundesregierung

einen Vorbehalt angemeldet. Einige Gerichte halten ihn für nichtig, also bedeutungslos.

BERATUNG: Suchen Sie eine Beratungs-stelle für Migrantinnen und Migranten auf, wenn Ihnen nach der Einreise nach Deutschland Leistungen aus dem SGB 2 verweigert werden.

Ende 2015 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei berechtigtem Aufenthalt in Deutschland anstelle von SGB 2-Leistungen Hilfe zum Lebens-unterhalt nach dem SGB 12 zu gewähren sein kann. Bei Erscheinen dieser Broschüre waren die Urteile noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Informationen können eingeholt werden unter www.ggua.de.

AusländerInnen, die in Deutschland schon recht-mäßig beschäftigt sind, haben Anspruch auf SGB 2-Leistungen. Dieser Anspruch besteht auch für Familienangehörige, wenn sie im Rahmen eines legalen Familiennachzuges eingereist sind.

Schließlich sind alle AusländerInnen von den Leis-tungen des SGB 2 ausgeschlossen, die leistungsbe-rechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind.

AsylbewerberInnen mit einer Aufenthaltsgeneh-migung von mehr als sechs Monaten fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz. Sie haben also Anspruch auf SGB 2-Leistungen.

Asylberechtigte haben Anspruch auf SGB 2-Leis-tungen.

AusländerInnen, die einen Reisepass benötigen, ha-ben oft sehr hohe Kosten für den Pass wie auch für die Reise zu Botschaft oder Konsulat ihres Landes. Diese Kosten sind im Regelbedarf nicht enthalten und können beim Sozialamt beantragt werden.

BERATUNG: Im Einzelfall können sich schwierige Fragen ergeben. Sie haben oft mit der Abgrenzung zwischen dem Aufenthaltsrecht und anderen Rechtsgebieten zu tun. Es ist dann sinnvoll, sich beraten zu lassen. Entweder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Erfahrung im Ausländerrecht oder bei einer Organisation der Migrantenselbsthilfe.

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 53

Kapitel 13 Wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?

Kapitel 13: Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit Ihrem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Zuständig ist das Jobcenter. Wo Sie den Widerspruch hinschicken müssen, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird Ihnen mit dem Bescheid zusammen zugeschickt.

Ihr Widerspruch muss innerhalb eines Monats beim Jobcenter eingegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten ange-kommen ist. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, ist sie falsch oder unvollständig, beträgt die Frist ein Jahr.

Sie können den Widerspruch zunächst ohne Begrün-dung einlegen. Eine schriftliche Begründung sollten Sie aber nachreichen. Machen Sie darin deutlich, was Sie in dem Bescheid falsch finden.

ACHTUNG: Wenn Sie einen Bescheid für einen anderen Bewilligungszeitraum bekom-men, der denselben Fehler enthält wie der frü-here, müssen Sie auch gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Dieser Bescheid wird in dem bereits laufenden Widerspruchsverfahren nicht automatisch mitbehandelt.

In einer Bedarfsgemeinschaft wirkt sich ein Be-rechnungsfehler im Bescheid auf jeden einzelnen aus. Deshalb muss jedes Mitglied der Bedarfsge-meinschaft Widerspruch einlegen, auch wenn die Leistung als Gesamtsumme ausgezahlt wird. Die übrigen Mitglieder können einem Mitglied der Be-darfsgemeinschaft eine Vollmacht geben. In dem Widerspruch muss deutlich stehen, dass er auch im Namen der übrigen Mitglieder eingelegt wird.

Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin bekommen Sie nur erstattet, wenn Ihr Widerspruch Erfolg hatte und es um besonders schwierige Fragen ging.

Wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist und Sie erst später einen Fehler entdecken:

TIPP: Stellen Sie einen Überprüfungsan-trag. Das Jobcenter muss den Bescheid berich-tigen, wenn Sie nicht richtig behandelt wurden. Das gilt aber nur, wenn der Fehler im Bescheid nicht durch falsche Angaben von Ihnen ent-standen ist. Wenn Sie Erfolg haben, werden Leistungen für ein Jahr nachgezahlt.

Wenn Sie auch den Widerspruchsbescheid für fehler-haft halten, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Für eine solche Klage gelten die gleichen

Regeln wie für den Widerspruch. Auch hier ist wich-tig, dass bei einem Fehler jedes Mitglied der Bedarfs-gemeinschaft klagen muss. Das zuständige Sozialge-richt finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Gerichtskosten entstehen nicht. Sie müssen keinen Anwalt nehmen. Sie können die Klage selbst schrift-lich einreichen. Oder Sie gehen zur Rechtsantragstel-le des Sozialgerichts und geben sie zu Protokoll. Das bedeutet, Sie lassen Ihr Anliegen dort aufschreiben.

Anwaltskosten werden nur erstattet, wenn Sie den Prozess vor dem Sozialgericht gewonnen haben. Wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen wollen, können Sie beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Mit Prozesskostenhilfe werden Ihre An-waltskosten auch erstattet, wenn Sie die Klage verlie-ren. Die Prozesskostenhilfe muss bewilligt werden,

•• wenn Sie kein Geld für einen Anwalt oder eine Anwältin haben

•• und wenn Sie Aussicht haben, Ihre Klage zu ge-winnen.

Wenn Sie vor dem Sozialgericht nicht Recht bekom-men, können Sie Berufung an das Landessozialge-richt einlegen. Das geht allerdings nur, wenn ein-deutig im Urteil des Sozialgerichtes steht, dass eine Berufung möglich ist. Wenn eine Berufung nicht möglich ist, können Sie eine Nichtzulassungsbe-schwerde an das Landessozialgericht schreiben. Die-se Beschwerde muss innerhalb eines Monats beim Landessozialgericht eingehen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil des Sozialgerichtes in Ihrem Briefkasten angekommen ist.

Grundsätzlich können Sie sich auch gegen ein Urteil des Landessozialgerichtes wehren. Sie können Re-vision an das Bundessozialgericht einlegen. Dafür brauchen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine zugelassene Organisation, die Sie vertritt.

Diese Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung, Re-vision) dauern recht lange. Wenn eine Notlage droht, können Sie sich direkt an das Sozialgericht wenden (z.B. wenn Sie zahlungsunfähig werden oder Ihre Wohnung verlieren). In dieser Situation muss vorher kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Sie können beim Sozialgericht eine einstweilige An-ordnung beantragen, damit Ihr Problem vorläufig geregelt wird. Sie sollten dann aber auch das regu-läre Klageverfahren (z.B. Widerspruch) einleiten.

Inzwischen stehen viele Entscheidungen der Sozial-gerichte auch im Internet.

Dort können Sie nach ähnlichen Fällen schauen:

www.bundessozialgericht.de www.sozialgerichtsbarkeit.de

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Kapitel 14 Rückforderung von Leistungen54

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 54

Kapitel 14: Rückforderung von Leistungen

Sie sind verpflichtet, das Jobcenter umgehend zu in-formieren, wenn sich Ihr Einkommen erhöht oder Sie aus einer Abrechnung Geld zurück bekommen, etwa aus der Heizkostenabrechnung. Das ist besonders wichtig, wenn Ihr bisheriges Einkommen die Grund-lage für die SGB 2-Leistungen ist. Das Jobcenter nimmt dann eine neue Berechnung vor. Es kann die überzahlten Leistungen zurückfordern. Die Neube-rechnung muss das Jobcenter allerdings innerhalb eines Jahres vornehmen! Diese Frist beginnt, wenn das Jobcenter von Ihrem höheren Einkommen er-fahren hat.

Sie müssen dem Jobcenter auch umgehend mitteilen, wenn bei Ihnen eine zusätzliche Person wohnt und deshalb die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung auf mehr Personen verteilt werden muss. Auch in diesem Fall nimmt das Jobcenter eine Neuberech-nung vor. Es kann eventuell überzahlte Leistungen zurückfordern.

Wenn Ihnen die SGB 2-Leistungen von Anfang an nicht zustanden, weil Sie unrichtige oder unvollstän-dige Angaben gemacht haben, nimmt das Jobcenter ebenfalls eine Neuberechnung vor und fordert die überzahlten Leistungen zurück.

ACHTUNG: Wenn Sie eine Erhöhung Ihres Einkommens oder andere Veränderungen nicht mitteilen oder falsche Angaben gemacht haben, kann das Jobcenter noch bis zu 10 Jahre später von Ihnen Geld zurückfordern.

Wenn Sie Ihre Hilfebedürftigkeit bzw. die ihrer An-gehörigen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch so-zialwidriges Verhalten selbst verschuldet haben, z.B. durch Verschwendung von Vermögen, können die SGB 2-Leistungen ebenfalls zurückgefordert wer-den.

Etwas anderes ist es, wenn das Jobcenter sich zu Ihren Gunsten verrechnet hat und Sie deshalb zu hohe Leistungen bekommen haben. Wenn Sie alle Angaben korrekt gemacht haben und Sie den Re-chenfehler nicht bemerkt haben und er für Sie auch nicht offensichtlich zu erkennen war, kann das über-zahlte Geld für die Vergangenheit in der Regel nicht zurückgefordert werden.

BERATUNG: In manchen Fällen fordert das Jobcenter trotzdem Leistungen zurück, ob-wohl der Fehler für Sie nicht erkennbar war. In solchen Fällen lohnt es sich Widerspruch einzu-legen. Lassen Sie sich beraten.

ÎÎ Rückforderung von DarlehenWenn Sie Leistungen von vornherein als Darlehen erhalten haben, werden diese von Ihnen später vom Jobcenter zurückgefordert.

Rückforderungen aus Darlehen können in Höhe von 10 % des Regelbedarfs von Ihrer laufenden SGB 2-Leistung abgezogen werden. Darlehen an Studierende, die Leistungen wegen eines „Beson-deren Härtefalls“ beziehen, können nicht mit laufen-den Leistungen aufgerechnet werden. Diese sind erst nach Ende der Ausbildung unter Berücksichtigung der finanziellen Situation zurückzuzahlen.

Wenn Sie ein Darlehen bekommen haben, weil Ih-nen die sofortige Verwertung von nicht geschütz-tem Vermögen nicht zuzumuten war, darf das Job-center ebenfalls keine Rückzahlung aus laufenden SGB 2-Leistungen verlangen. Zur Rückzahlung die-ses Darlehens sind Sie erst verpflichtet, wenn das Vermögen tatsächlich verwertet worden ist.

Restdarlehen aus einer vom Jobcenter bewilligten Mietkaution sind bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter in einem Betrag an das Jobcenter zurückzuzahlen.

TIPP: Es besteht die Möglichkeit, beim Job-center den Erlass von Schulden zu beantragen, wenn die Rückzahlung eine „unbillige Härte“ für Sie bedeuten würde. Ob eine solche besteht, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

ÎÎ Rückforderung von Leistungen von DrittenDas Jobcenter kann auch von anderen, z.B. von un-terhaltspflichtigen Personen Leistungen zurückfor-dern. Das Jobcenter kann allerdings gegenüber El-tern keinen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn der Leistungsempfänger älter als 24 Jahre alt ist oder er bevor er 24 Jahre alt wurde bereits seine Erstausbildung abgeschlossen hat.

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Kapitel 14 Rückforderung von Leistungen55

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 55

Nach dem Tod eines Leistungsempfängers müssen die Erben unter Umständen Leistungen erstatten. Die Rückforderung gegenüber den Erben ist be-grenzt auf die Leistungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall. Sie ist außerdem begrenzt auf den Wert des Erbes. War die verstorbene Person pflegebedürf-tig, gibt es für Verwandte und Partner, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt und sie ge-pflegt haben, einen Freibetrag in Höhe von 15.500 €.

ÎÎ Ablauf einer RückforderungBevor das Jobcenter über eine Rückforderung ent-scheidet, werden Sie – in der Regel schriftlich – an-gehört. Sie erhalten einen Brief vom Jobcenter, in dem die Rückforderung angekündigt wird. Sie kön-nen sich dann innerhalb einer Frist von in der Regel zwei bis drei Wochen zur Sache äußern. Wenn Sie die Berechnung nicht nachvollziehen können, kön-nen Sie eine verständliche Berechnung anfordern, damit Sie sinnvoll Stellung nehmen können. Wenn Sie sich bei der Anhörung nicht melden, entscheidet das Jobcenter nach Aktenlage.

Nach dem Ablauf der Anhörungsfrist erhalten sie einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid.

Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstan-den sind, müssen Sie gegen diesen Bescheid Wider-spruch einlegen. Die Rückforderung ist nicht gegen die ganze Familie oder Bedarfsgemeinschaft in ei-nem Bescheid möglich, sondern muss anteilig gegen

jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden (siehe Kapitel 9 zur prozentualen Verteilung). Deshalb müssen alle von der Rückfor-derung betroffenen Personen Widerspruch einlegen.

TIPP: Wenn Sie die Leistungen für einen ganzen Monat komplett zurückzahlen müssen, achten Sie darauf, dass Sie in solchen Fällen Miete und Nebenkosten nur zu 44 % erstatten müssen.

ÎÎ Können die überzahlten Leistungen mit den weiter bezogenen SGB 2-Leistungen ver-rechnet werden?

Wenn es zu Rückforderungen kommt, weil Sie höhe-res Einkommen hatten als es der Leistungsberech-nung zugrunde lag, kann mit 10 % des Regelbedarfs vom Arbeitslosengeld  2 aufgerechnet werden. Bei Alleinstehenden sind das im Jahr 2016: 40,40 € mo-natlich.

Rückforderungen wegen falscher oder unvollständi-ger Angaben oder wegen sozialwidrigen Verhaltens können mit 30 % des Regelbedarfs vom Arbeitslo-sengeld 2 aufgerechnet werden. (bei Alleinstehen-den im Jahr 2016: 121,20 € monatlich).

In allen Fällen ist die Aufrechnung auf drei Jahre begrenzt.

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Kapitel 15 An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe benötige?56

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 56

Kapitel 15: An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe benötige?

Die Jobcenter müssen Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und beraten. Das ist ihre Pflicht.

Die SGB 2-Behörden heißen Jobcenter. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie

•• beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit),

•• beim Sozialamt,

•• in der Gemeindeverwaltung oder

•• im Internet unter www.arbeitsagentur.de → Schnellzugriff → Dienststellen vor Ort.

Unter dieser Internetadresse finden Sie auch um-fangreiche Informationen der Agentur für Arbeit. Dort gibt es auch Antragsformulare und Hilfen zum Ausfüllen dieser Formulare. Klicken Sie auf → Schnellzugriff → Formulare → Arbeitslosengeld II.

Leider haben die MitarbeiterInnen in den Behörden oft zu wenig Zeit für eine gute Beratung. Viele wis-sen auch zu wenig. Deshalb gibt es in vielen Orten Beratungsstellen. Zum Beispiel bei den Wohlfahrts-organisationen, manchmal auch bei Gewerkschaf-ten. Sehen Sie in der Zeitung oder im Internet nach, welche Beratungsstellen es in Ihrem Wohnort gibt. Diese Verbände haben Beratungsstellen für arbeits-lose Menschen:

Der Paritätische www.paritaet.org

Arbeitslosenverband www.arbeitslosenverband.org

Gewerkschaftsnah www.erwerbslos.de

Arbeiterwohlfahrt www.awo.org

Deutscher Caritasverband www.caritas.de

Deutsches Rotes Kreuz www.drk.de

Diakonisches Werk www.diakonie.de

Auf diesen Internet-Seiten finden Sie regelmäßig auch neue Informationen und Meinungen zu Fragen und Problemen der SGB 2-Leistungen.

Auf den Seiten des Vereins Tacheles e.V. finden Sie viele Informationen zu Fragen der SGB 2-Leistun-gen:

www.tacheles-sozialhilfe.de

Urteile des Bundessozialgerichts finden Sie unter

www.bundessozialgericht.de.

Andere Sozialgerichtsurteile unter

www.sozialgerichtsbarkeit.de

Über das Feld „Entscheidungen“ kommen Sie zu ei-ner Suchmaske mit der Sie Urteile zu Ihrem Problem finden können.

Es gibt viele weiterführende Ratgeber zum Nach-lesen. Viele sind aber eher für Beraterinnen oder Berater geeignet. Bevor Sie ein solches Buch kaufen, sehen Sie nach, ob es aktuell ist und ob Ihre Fragen dort behandelt werden.

•• Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II von Jost Hüt-tenbrink, 320 Seiten bei Beck-Rechtsberater im dtv, 9,90 €

•• Guter Rat bei Arbeitslosigkeit von Thomas Bubeck, 272 Seiten bei Beck-Rechtsberater im dtv, 14,90 €

•• Mein Recht auf Sozialleistungen von Albrecht Brühl und Jürgen Sauer, 420 Seiten bei Beck-Rechtsberater im dtv, 9,50 €

Im Buchhandel erhalten Sie auch die Gesetzestexte. Zum Beispiel SGB II: Grundsicherung für Arbeit-suchende / SGB XII Sozialhilfe, Beck-Texte im dtv 12,90 €. Achten Sie aber immer darauf, dass der Text aktuell ist. Gerade Sozialgesetze werden sehr häufig geändert.

Aktuelle Gesetze finden Sie auch im Internet unter

www.gesetze-im-internet.de.

Speziell zum Thema SGB 2 finden Sie Gesetze auch unter: www.arbeitsagentur.de → Veröffentlichungen → Gesetze und Verordnungen

Besonders interessant sind die internen Fachliche Weisungen SGB II der Bundesagentur für Arbeit. Diese finden Sie unter:

www.arbeitsagentur.de → Schnellzugriff → Veröf-fentlichungen → Weisungen → Grundsicherung. Hier erfahren Sie viel über die Sichtweise der Job-center. So fällt es Ihnen leichter, gute Argumente bei bestimmten Problemen zu finden.

Es gibt inzwischen im Internet auch Rechenpro-gramme, mit denen Sie Ihre SGB 2-Ansprüche aus-rechnen können. Diese Programme bieten aber nur eine grobe Orientierung. Zum Beispiel können Sie dort nicht ablesen, ob Ihre Unterkunftskosten an-gemessen sind. Sie finden auch keine Hinweise zu Freibeträgen bei Einkommen und Vermögen.

Page 59: Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für Empfänger von ...€¦ · Verlag C.H.BECK Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose Hartz IV2016 Grundsicherung 8. Auflage

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 57

Musterbescheid

Musterbescheid

Die runden Nummern be-ziehen sich auf Anmerkun-gen und Erklärungen der Bundesagentur, die Sie im Internet finden können.

An diese Adresse müssen Sie Ihren Widerspruch rich-ten.

Vom Jobcenter vergebene Nummer der Bedarfsge-meinschaft – immer ange-ben, wenn Sie Unterlagen einreichen oder einen Brief schreiben.

Im August wird dieser Be-trag einmalig um 70 € er-höht für den Schulbedarf von Hanna, der automa-tisch ausgezahlt wird – vgl. Kapitel 5 Abschnitt 3.

Hier steht das Datum der Bearbeitung. Die Frist zur Einlegung eines Wider-spruchs beginnt jedoch erst ab Zugang des Beschei-des. Notieren Sie den Tag, an dem der Brief bei Ihnen eingegangen ist und heben Sie den Briefumschlag auf.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate – ab Herbst 2016 voraussichtlich zwölf Mona-te. Bei Änderungen inner-halb dieses Zeitraums kann ein neuer Bescheid erge-hen. Wenn die sechs bzw. zwölf Monate abgelaufen sind, gibt es die Leistung nicht automatisch weiter. Sie müssen deshalb recht-zeitig einen Weiterbewilli-gungsantrag stellen.

Die Verteilung der Leistun-gen auf die einzelnen Per-sonen kann bei Rückfor-derungen oder Sanktionen wichtig sein.

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2015

Dienstgebäude Telefon

Telefax

Internet

Öffnungszeiten Bankverbindung

BIC:IBAN:

Richard-Wagner-Platz 590443 Nürnberg

+49911/4007-100

+49911/529-3799

www.arbeitsagentur.de

Mo - Fr8.30 - 12.30 Uhr

BA-Service-HausBundesbank

MARKDEF1760DE50760000000076001617

Persönliche Vorsprachen:Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg

Jobcenter Nürnberg-Stadt, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg

Herrn

Ihr Zeichen:Ihre Nachricht:Mein Zeichen:BG-Nummer:(Bei jeder Antwort bitte angeben)

Telefon:Telefax:E-Mail:Datum: 19.05.2016

1110098802//0000011

[email protected]

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Sehr geehrter Herr ,

auf Ihren Antrag vom 05.05.2016 bewillige ich Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebendenPersonen für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 folgende Leistungen:

Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von 1.447,98 Euro

, geb. 02.12.1967; Kundennummer 735A123016monatliche Beträge in Euro

Zeitraum Regelbedarf Mehrbedarfe Gesamtbetrag

Mai 2016 bis Oktober 2016 221,05 8,37 330,00 559,42

, , geb. 01.04.1972; Kundennummer 735A123017monatliche Beträge in Euro

Zeitraum Regelbedarf Mehrbedarfe Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Gesamtbetrag

Mai 2016 bis Oktober 2016 221,05 8,37 330,00 559,42

, , geb. 17.04.2004; Kundennummer 735A123021monatliche Beträge in Euro

Zeitraum Regelbedarf Mehrbedarfe Bedarfe für Un-terkunft und Hei-zung

Gesamtbetrag

Mai 2016 bis Oktober 2016 0,00 0,00 329,14 329,14

Wie sich die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II im Einzelnen zusammensetzen,können Sie dem beiliegenden Berechnungsbogen entnehmen.

Herrn

98802//0000011

r Bedarfsgemeinschaftg01.05.2016 bis 31.10.2016 f

Kundennummer

Regelbedarf Mehrbedarfe

2

1

3

4

5

8

6

7

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Wir drucken den Musterbescheid mit Genehmigung der Bundesagentur ab. Dafür möchten wir uns bedanken. Wir geben nur Auszüge wieder, verändern aber nichts an den Berechnungen und der grafischen Darstellung.

Stand: Januar 2016

Page 60: Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für Empfänger von ...€¦ · Verlag C.H.BECK Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose Hartz IV2016 Grundsicherung 8. Auflage

58

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 58

Musterbescheid

Änderungen während des Bewilligungszeitraums wer-den hier angesprochen. Sie spiegeln sich auch in den Zahlen wieder. Vergleichen Sie deshalb, ob die einge-reichten Daten richtig be-rücksichtigt wurden – etwa die jährliche Betriebskos-ten- oder Energieabrech-nung. Falls Sie Ihre Angaben nicht wiederfinden, beim Jobcenter melden!

An die Rentenversicherung werden keine Beiträge mehr gezahlt.

Prüfen Sie, ob die getroffe-nen Regelungen zur Kran-ken- und Pflegeversiche-rung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kor-rekt sind.

Kranken- und Pflegeversicherung:

, , geb. 02.12.1967; Kundennummer 735A123016Versicherungszweig Zeitraum Versicherungsart

Krankenversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Pflegeversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 pflichtversichert bei AOK BAYERN

, , geb. 01.04.1972; Kundennummer 735A123017Versicherungszweig Zeitraum Versicherungsart

Krankenversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Pflegeversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Für , wird der Deutschen Rentenversicherung vom 01.05.2016 – 31.10.2016 die Zeit des Bezugesvon Arbeitslosengeld II gemeldet. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine Anrechnungszeit berücksichtigtwerden kann.Für er, wird der Deutschen Rentenversicherung vom 01.05.2016 – 31.10.2016 die Zeit des Bezugesvon Arbeitslosengeld II gemeldet. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine Anrechnungszeit berücksichtigtwerden kann.

Vertretung der Bedarfsgemeinschaft:

Sie haben den Antrag gestellt. Daher wird vermutet, dass Sie die Bedarfsgemeinschaft vertreten. Dies gilt nur, so-lange andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen und dies auch gegen-über der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Nürnberg-Stadt schriftlich erklären (§ 38 SGB II).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt derengesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelleeinzulegen.

Mit freundlichen Grüßenim Auftrag

AnlagenBerechnungsbogenErgänzende ErläuterungenBescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Hinweis: Eine Erläuterung des Bescheides finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen > Bürger > Ar-beitslosigkeit > Grundsicherung > Der Bescheid

Kranken- und Pflegeversicherung:

Rentenversicherung

jWiderspruch

9

10

11

, , geb. 02.12.1967; Kundennummer 735A123016Versicherungszwengszwengsz ig Zeitraum Vm Versiersier cherungsartungsartungsar

Krankenversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 p6 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Pflegeversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 p6 pflichtversichert bei AOK BAYERN

, , geb. 01.04.1972; Kundennummer 735A123017, gVersicherungszwengszwengsz ig Zeitraum Vm Versiersier cherungsartungsartungsar

Krankenversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 p6 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Pflegeversicherung 01.05.2016 – 31.10.2016 p6 pflichtversichert bei AOK BAYERN

Für , wird der Deutschen vom 01.05.2016 – 31.10.2016 die Zeit des Bezugesvon Arbeitslosengeld II gemeldet. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine Anrechnungszeit berücksichtigtwerden kann.Für er, wird der Deutschen Rentenversicherung vom 01.05.2016 – 31.10.2016 die Zeit des Bezugesvon Arbeitslosengeld II gemeldet. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine Anrechnungszeit berücksichtigtwerden kann.

Vertretung der Bedarfsgemeinschaft:emeinschaft:emeinschaf

Sie haben den Antrag gestellt. Daher wird vermutet, dass Sie die Bedarfsedarfsedar gemeinschaft vertreten. Dies gilt nur, so-lange andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen und dies auch gegen-über der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Nürnberg-Stadt schriftliftlif ich erklären (§ 38 SGB II).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffeoffeof ne oder ein vonn vonn v diesem bevolbevolbev lmächtigter Dritter innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe W erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt derengesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschriftiftif bei der im Briefkopf genannten Stelleeinzulegen.

Mit freundlichen Grüßenim Auftrag

AnlagenBerechnungsbogenErgänzende ErläuterungenBescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice vone vone v ARD, ZDF und Deutschlandradio

Hinweis: Eine Erläuterung des Bescheides finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen > Bürger > Ar-beitslosigkeit > Grundsicherung > Der Bescheid

Kranken- und PPflegeversicherung:

Rentenversicherunentenversicherung

jWiderspruch

9

10

11

Page 61: Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für Empfänger von ...€¦ · Verlag C.H.BECK Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose Hartz IV2016 Grundsicherung 8. Auflage

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 59

Musterbescheid

Mehrbedarfe sind in Kapi-tel 3 Abschnitt 2 erklärt.

Anlage zum Bescheid vom 19.05.2016Vertreter der Bedarfsgemeinschaft:Nummer der Bedarfsgemeinschaft: 98802//0000011

Berechnungsbogen:

Berechnung der Leistungen für Mai 2015 bis Oktober 2015:

Höhe der monatlichen Bedarfe in Euro

er

02.12.1967735A123016

r

01.04.1972735A123017

17.04.2004735A123021

Gesamtbedarf

FamiliennameVornameGeburtsdatumKundennummer

Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Regelbedarf - Alg II (§ 20 SGB II)

728,00 364,00 364,00 0,00

Regelbedarf - Sozialgeld (§ 19i.V.m. § 23 SGB II)

270,00 0,00 0,00 270,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung - Alg II(§ 21 Absatz 7 SGB II)

16,74 8,37 8,37 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung -Sozialgeld (§ 21 Absatz 7 i. V.m. § 19 SGB II)

3,24 0,00 0,00 3,24

Summe Bedarfe zurSicherung desLebensunterhalts

1.017,98 372,37 372,37 273,24

anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung *)

Calwer Straße 67, 90431 Nürnberg

Grundmiete (§ 22 Abs. 1SGB II)

750,00 (750,00) / 3 =250,00

(750,00) / 3 =250,00

(750,00) / 3 =250,00

Heizkosten (§ 22 Abs. 1SGB II)

90,00 (90,00) / 3 =30,00

(90,00) / 3 =30,00

(90,00) / 3 =30,00

Nebenkosten (§ 22 Abs. 1SGB II)

150,00 (150,00) / 3 =50,00

(150,00) / 3 =50,00

(150,00) / 3 =50,00

Summe der anerkanntenBedarfe für Unterkunft undHeizung

990,00 330,00 330,00 330,00

Gesamtbedarf derBedarfsgemeinschaft

2.007,98 702,37 702,37 603,24

*) Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. GeringeAbweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenanzahl teilbar ist.

Berechnung der Leistungen für Mai 2016 bis Oktober 2016:

Regelbedarf - Alg II

Regelbedarf - Sozialgeld

Mehrbedarf

Summe Bedarfe zurSicherung desgLebensunterhalts

anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung *

Summe der anerkanntenBedarfe für Unterkunft undHeizung

Gesamtbedarf derBedarfsgemeinschaft

r Haushaltsgemeinschaft

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Mehrbedarfe sind in Kapi-tel 3 Abschnitt 2 erklärt.

Anlage zum Bescheid vom 19.05.2016Vertreter der Bedarfsgemeinschaft:Nummer der Bedarfsgemeinschaft: 98802//0000011

Berechnungsbogen:

Höhe der monatlichen Bedarfe in Euro

er

02.12.1967735A123016

r

01.04.1972735A123017

17.04.2004735A123021

Gesamtbedarfedarfedar

FamiliennameVornameGeburtsburtsbur datumKundennummer

Bedarfe zrfe zrf ur Sicherung des Lebensunterhalts

I (§ 20 SGB II)

728,00 30 364,00 30 364,00 00 0,00

(§ 19i.V.m. § 23 SGB II)

270,00 00 0,00 00 0,00 20 270,00

bei dezentralerWarmwassererzeugung - Alg II(§ 21 Absatz 7 SGB II)

16,74 84 8,37 87 8,37 07 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung -Sozialgeld (§ 21 Absatz 7 i. V.m. § 19 SGB II)

3,24 0,00 0,00 3,24

1.017,98 38 372,37 37 372,37 27 273,24

*)

Calwer Straße 67, 90431 Nürnberg

Grundmiete (§ 22 Abs. 1SGB II)

750,00 (0 (750,00) / 3 =250,00

(750,00) / 3 =250,00

(750,00) / 3 =250,00

Heizkosten (§ 22 Abs. 1SGB II)

90,00 (0 (90,00) / 3 =30,00

(90,00) / 3 =30,00

(90,00) / 3 =30,00

Nebenkosten (§ 22 Abs. 1SGB II)

150,00 (0 (150,00) / 3 =50,00

(150,00) / 3 =50,00

(150,00) / 3 =50,00

990,00 30 330,00 30 330,00 30 330,00

2.007,98 78 702,37 77 702,37 67 603,24

*) Die Bedarfearfear für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der t aufgeteilt. GeringeAbweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenanzahl teilbar ist.

Berechnung der Leistungen füfür Mai 2016 bis Os Oktober 2016:

Regelbedarf -arf -ar Alg II

Regelbedarf -arf -ar Sozialgeld

Mehrbedarf

Summe Bedarfrfr e zfe zf urSiSicherung dessgLeLebensunterhaltsts

anerkannte Bedarfeedarfeedar für Unterkunft und Heizung

Summe der anerkanntenkanntenBedaBedarfrfe fe frfe frfrfe frf ür Unterkunfkunft ukunft ukunf ndHeHeizizung

GesamGesamtbedarf df dedarf dedar erBedaBedarfrfr sgemfsgemf einschaftftf

r Haushaltsgemeinschaft

1

2

3

4

5

6

7

8 9 10

Energie für Warmwasser –beachten Sie hier die jähr-lich neuen Beträge.

„Anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ sind nicht immer die tat-sächlichen Kosten. Die Miete liegt vielleicht zu hoch oder wird aus an-deren Gründen nicht voll übernommen. Kümmern Sie sich um die Bezahlung Ihres Eigenanteils, um Ih-ren Wohnraum oder die Energielieferung nicht zu gefährden.

Unter dem Stichwort „Ne-benkosten“ sind alle übli-chen Betriebskosten – wie Müllabfuhr, Wasser, Abwas-ser, Grundsteuern usw. – enthalten, siehe Kapitel 4 Abschnitt 2.

Innerhalb eines Bewilli-gungszeitraums kann es hier bei fast allen Positio-nen Änderungen geben. Die müssen Sie selbst im Blick haben und dem Jobcenter mitteilen, damit sie über-nommen werden können.

Prüfen Sie, ob alle einge-reichten Änderungen zum richtigen Zeitpunkt berück-sichtigt wurden. Manchmal gibt es Gründe, warum sich nicht alle Änderungen bei der Bewilligung auswirken. Lassen Sie sich dann bera-ten!

Page 62: Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für Empfänger von ...€¦ · Verlag C.H.BECK Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose Hartz IV2016 Grundsicherung 8. Auflage

60

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 60

Musterbescheid

Bei Erwerbstätigkeit gibt es einen pauschalen Grund-freibetrag von 100 €. Die hier einzeln in Klammern aufgeführten Positionen wirken sich nur aus, wenn sie insgesamt über 100 € liegen. Das ist hier nicht der Fall, weil sie zusammenge-rechnet nur 90,33 € ausma-chen.

Netto 400,00 400,00 0,00 0,00

zu berücksichtigendesEinkommen aus abhängigerErwerbstätigkeit

400,00 400,00 0,00 0,00

abzüglich Grundfreibetrag*) 100,00 100,00 0,00 0,00

darin enthalten:

Fahrtkosten (20,00) (0,00) (0,00)

Pauschale für notwendigeAusgaben

(15,33) (0,00) (0,00)

KFZ-Haftpflichtversicherung (15,00) (0,00) (0,00)

Riester-Anlageform (10,00) (0,00) (0,00)

Versicherungspauschale (30,00) (0,00) (0,00)

abzüglich Freibetrag auf dasErwerbseinkommen***)

80,00 (500,00 –100,00)* 20,00 / 100 =

80,00

Summe: 80,00

0,00 0,00

ZwischensummeErwerbseinkommen

220,00 220,00 0,00 0,00

sonstiges Einkommen

Arbeitslosengeld 180,00 0,00 180,00 0,00

Kindergeld 190,00 0,00 0,00 190,00

Summe der sonstigenEinkommen

370,00 0,00 180,00 190,00

Gesamteinkommen 590,00 220,00 180,00 190,00

weitere Absetzungen

Versicherungspauschale 30,00 0,00 30,00 0,00

zu berücksichtigendesGesamteinkommen

560,00 220,00 150,00 190,00

*) Der Grundfreibetrag wird nur aufgeführt, wenn entweder die Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderteAltersvorsorge niedriger als 100,00 Euro sind oder das Einkommen bis zu 400,00 Euro beträgt. Bei Einkommen bis zu 400,00 Euro werden dieAbsetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge unabhängig von der tatsächlichen Höhe mit einemBetrag in Höhe von 100,00 Euro (Grundfreibetrag) berücksichtigt. In Klammern angezeigte Beträge sind bereits im Grundfreibetrag enthalten. BeiErwerbseinkommen über 400,00 Euro werden die tatsächlichen Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderteAltersvorsorge, mindestens aber 100,00 Euro berücksichtigt.***) Auf das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit über 100 Euro bis 1.000 Euro wird ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent gewährt.Auf das Bruttoeinkommen über 1.000 Euro bis 1.200 Euro ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10 Prozent. Wenn Sie ein minderjähriges Kindhaben oder mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben wird der Freibetrag in Höhe von 10 Prozent bis zu einemBruttoeinkommen von 1.500 Euro gewährt.

Berücksichtigung des personenbezogenen Einkommens in Euro

r

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsdatum

Gesamtbedarf derBedarfsgemeinschaft

2.007,98 702,37 702,37 603,24

PersonenbezogenesEinkommen

190,00 0,00 0,00 190,00

Verbleibender Gesamtbedarf 1.817,98 702,37 702,37 413,24Einkommen wird grundsätzlich anteilig bedarfsbezogen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Ausgenommen von der Verteilung istdas Einkommen von Kindern. Kindeseinkommen wird nur vom Bedarf des Kindes abgezogen. Die Verteilung des Kindergeldes richtet sich nachdem ungedeckten Bedarf des Kindes. Beträge, die das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt, werden als Einkommen desKindergeldberechtigten berücksichtigt und in die Verteilung einbezogen.

abzüglich Grundfreibetrag*

Freibetrag auf dasg gErwerbseinkommen*

sonstiges Einkommen

Kindergeld

weitere Absetzungen

zu berücksichtigendesgGesamteinkommen

13

14

15

16

17

18

Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsdatum

Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit

Brutto 500,00 500,00 0,00 0,00

Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen

Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit

11

12

Netto 400,00 400,00 0,00 0,00

zu berücksichtigendesEinkommen aus abhängigerErweErweEr rbstätigkeit

400,00 400,00 0,00 0,00

*) 100,00 100,00 0,00 0,00

darin enthalten:

Fahrtkhrtkhr osten (n (20,00) (0,00) (0,00)

Pauschale für notwendigeAusgaben

(15,33) () (0,00) () (0,00)

KFZ-Haftpflichtversicherung (15,00) () (0,00) () (0,00)

Riester-Anlageform (10,00) () (0,00) () (0,00)

Versicherungspauschale (30,00) () (0,00) () (0,00)

abzüglich F***)

80,00 (0 (500,00 –100,00)* 20,00 / 100 =

80,00

Summe: 80,00

0,00 0,00

ZwischensummeErweErweEr rbseinkommen

220,00 220,00 0,00 0,00

Arbeitslosengeld 180,00 0,00 180,00 0,00

190,00 0,00 0,00 190,00

Summe der sonstigenEinkommen

370,00 0,00 180,00 190,00

Gesamteinkommen 5n 590,00 20 220,00 10 180,00 10 190,00

Versicherungspauschale 30,00 00 0,00 30 30,00 0,00

560,00 220,00 150,00 190,00

*) Der Grundfreibetrag wird nur aufgeführt, wenn entweder die Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderteAltersvorsvorsv sorge niedriger als 100,00 Euro sind oder das Einkommen bis zu 400,00 Euro beträgt. Bei Einkommen bis zu 400,00 Euro werden dieAbsetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge unabhängig von der tatsächlichen Höhe mit einemBetrag in Höhe von 100,00 Euro (Grundfreibetrag) berücksichtigt. In Klammern angezeigte Beträge sind bereits im Grundfreibetrag enthalten. BeiErweErweEr rbseinkommen über 400,00 Euro werden die tatsächlichen Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderteAltersvorsvorsv sorge, mindestens aber 100,00 Euro berücksichtigt.***) Auf das monatliche Bruttoeinkommen aus ErweErweEr rbstätigkeit über 100 Euro bis 1.000 Euro wird ein Freibetrag in Höhe vone vone v 20 Prozent gewährt.Auf das Bruttoeinkommen über 1.000 Euro bis 1.200 Euro ein weiterer Freibetrag in Höhe vone vone v 10 Prozent. Wenn Sie ein minderjäerjäer hriges Kindhaben oder mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben wird der Freibetrag in Höhe vone vone v 10 Prozent bis zu einemBruttoeinkommen von 1.500 Euro gewährt.

Berücksichtigung des personenbezogenen Einkommens in Eurochtigung d ogene

r

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsburtsbur datum

Gesamtbedarf derBedarfsgrfsgrf emeinschaftaftaf

2.007,98 702,37 702,37 603,24

PersonenbezogenesEinkommen

190,00 0,00 0,00 190,00

Verbleibender Gesamtbedarf 1f 1edarf 1edar .817,98 78 702,37 77 702,37 47 413,24Einkommen wird grundsätzlich anteilig bedarfsarfsar bezogen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vert vert v teilt. Ausgenommen vonn vonn v der Verteilung istdas Einkommen vonn vonn v Kindern. Kindeseinkommen wird nur vom Bedarf darf dar es Kindes abgezogen. Die Verteilung des Kindergeldes richtet sich nachdem ungedeckteckteck n Bedarf darf dar es Kindes. Beträge, die das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfearfear s benötigt, werden als Einkommen desKindergeldberechtigten berücksichtigt und in die Verteilung einbezogen.

abzüglich Grundfreibetrag*

Freibetrag auf dasg gErwerbseinkommen*

sonssonstiges Einkommen

Kindergeld

weweitere Absetzungeungen

zu berücksichtigendesgGesamteinkommen

13

14

15

16

17

18

n in Euro

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsdatum

BruttoBruttoBrut 500,00 500,00 0,00 0,00

Zu berücksichtigendes monatliches Einkommengende

Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit

11

12

Kindergeld gilt als Einkom-men der Kinder.

Das Ergebnis des anrechen-baren Gesamteinkommens sollten Sie überprüfen oder überprüfen lassen.

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61

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 61

Musterbescheid

Hier können Sie nachvoll-ziehen, wie das Einkommen von 370 € auf die beiden Eltern und Hanna verteilt wird.

Berücksichtigung des verteilbaren Einkommens in Euro

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsdatum

Zu berücksichtigender Bedarf 1.817,98 702,37 702,37 413,24

anteiliger Bedarf 1.817,98 702,37 702,37 413,24

Zu verteilendes Einkommen 370,00 220,00 / 30 * 30 =220,00

150,00 / 30 * 30 =150,00

0,00

Berechnung derEinkommensverteilung

702,37 / 1.817,98* 370,00

702,37 / 1.817,98* 370,00

413,24 / 1.817,98* 370,00

ErgebnisEinkommensverteilung

370,00 142,95 142,95 84,10

Verteilung desGesamteinkommens

370,00 142,95 142,95 84,10

In einer Bedarfsgemeinschaft ist jede Person im Verhältnis ihres individuellen Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig.Die Einkommensverteilung auf die Personen in der Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach deren individuellen Bedarfsanteilen (Zeile „Berechnung derEinkommensverteilung“).Hierzu wird für die Berechnung des auf die Einzelperson zu verteilenden Einkommens (Zeile „Berechnung der Einkommensverteilung“) dasgesamte verteilbare Einkommen (Zeile „Zu verteilendes Einkommen“ in der Spalte „Gesamtbetrag“) mit dem zu berücksichtigenden Bedarf derEinzelperson (Zeile „Zu berücksichtigender Bedarf“) multipliziert und durch den verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (Zeile „Zuberücksichtigender Bedarf“ in der Spalte „Gesamtbetrag“) dividiert.

Höhe der monatlich zustehenden Leistungen nach Berücksichtigung von Einkommen in Euro

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Anspruch

FamiliennameVornameGeburtsdatum

Regelbedarf – Alg II (§ 20SGB II)

442,10 221,05 221,05 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung – Alg II(§ 21 Absatz 7 SGB II)

16,74 8,37 8,37 0,00

Regelbedarf – Sozialgeld (§ 19i.V.m. § 23 SGB II)

0,00 0,00 0,00 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung –Sozialgeld (§ 21 Absatz 7i.V.m. § 19 SGB II)

0,00 0,00 0,00 0,00

Bedarfe für Unterkunft undHeizung – Miete und Eigentum(§ 22 Absatz 1 SGB II)

989,14 330,00 330,00 329,14

Summe 1.447,98 559,42 559,42 329,14Anzurechnendes Einkommen deckt zunächst die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das nach dieser Anrechnung verbleibendeEinkommen deckt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Monatlich zustehende Leistungen in Euro aufgeteilt nach Trägern

– Leistungen für Unterkunft und Heizung (Leistungen des kommunalen Trägers)

Gesamtbetrag:

Im Einzelnen werden folgende Leistungen zuerkannt:

– Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen der Agentur für Arbeit)

989,14

1.447,98

458,84

Monatlich zustehende Leistungen

19

Hier können Sie nachvoll-ziehen, wie das Einkommen von 370 € auf die beiden Eltern und Hanna verteilt wird.

Berücksichtigung des verteilbaren Einkommens in Eurochtigung

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Gesamtbetrag

FamiliennameVornameGeburtsburtsbur datum

Zu berücksichtigender Bedarf 1f 1arf 1ar .817,98 702,37 702,37 413,24

anteiliger Bedarf 1.817,98 702,37 702,37 413,24

Zu verteilendes Einkommen 370,00 220,00 / 30 * 30 =220,00

150,00 / 30 * 30 =150,00

0,00

Berechnung derEinkommensverteilung

702,37 / 1.817,98* 370,00

702,37 / 1.817,98* 370,00

413,24 / 1.817,98* 370,00

ErgebnisEinkommensverteilung

370,00 142,95 142,95 84,10

Verteilung desGesamteinkommens

370,00 142,95 142,95 84,10

In einer Bedarfsgemeinschaft ist jede Person im Verhältnis ihres individuellen Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig.Die Einkommensverteilung auf die Personen in der Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach deren individuellen Bedarfsanteilen (Zeile „Berechnung derEinkommensverteilung“).Hierzu wird für die Berechnung des auf die Einzelperson zu verteilenden Einkommens (Zeile „Berechnung der Einkommensverteilung“) dasgesamte verteilbare Einkommen (Zeile „Zu verteilendes Einkommen“ in der Spalte „Gesamtbetrag“) mit dem zu berücksichtigenden Bedarf derEinzelperson (Zeile „Zu berücksichtigender Bedarf“) multipliziert und durch den verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (Zeile „Zuberücksichtigender Bedarf“ in der Spalte „Gesamtbetrag“) dividiert.

Höhe der monatlich zustehenden Leistungen nach Berücksichtigung von Einkommen in Euroeistunge chtigung

er

02.12.1967

er

01.04.1972 17.04.2004

Anspruch

FamiliennameVornameGeburtsburtsbur datum

Regelbedarf – Alg II (§ 20SGB II)

442,10 221,05 221,05 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeugung – Alg II(§ 21 Absatz 7 SGB II)

16,74 8,37 8,37 0,00

Regelbedarf – Sozialgeld (§ 19i.V.m. § 23 SGB II)

0,00 0,00 0,00 0,00

Mehrbedarf bei dezentralerWarmwassererzeerzeer ugung –Sozialgeld (§ 21 Absatz 7i.V.m. § 19 SGB II)

0,00 0,00 0,00 0,00

Bedarfe frfe frf ür Unterkunftunftunf undHeizung – Miete und Eigentum(§ 22 Absatz 1 SGB II)

989,14 330,00 330,00 329,14

Summe 1e 1.447,98 559,42 559,42 329,14Anzurechnendes Einkommen deckt zunächst die Bedarfearfear zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das nach dieser Anrechnung verbleibendeEinkommen deckt die Bedarfearfear für Unterkunft und Heizung.

n in Euro aufgeteilt nach Trägernge äger

– Leistungen für Unterkunft und Heizung (Leistungen des kommunalen Trägers)

Gesamtbetrag:

Im Einzelnen werden foln foln f gende Leistungen zuerkannt:

– Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen der Agentur für Arbeit)

989,14

1.447,98

458,84

Monatlich zustehende Leistungenunge19

Hier wird die Leistung be-rechnet, also der Geldbe-trag, der jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusteht. Dabei wird bei jedem Mitglied der Be-darfsgemeinschaft das an-zurechnende Einkommen zunächst mit dem Regelbe-darf verrechnet – siehe Sei-te 59 oben. Falls dann noch Einkommen übrig ist, wird dies mit dem Mehrbedarf verrechnet und falls dann immer noch Einkommen vorhanden ist mit den Kos-ten der Unterkunft. Das ist bei Hanna der Fall.

Das ist im Ergebnis der Un-terschied zwischen dem verbleibendem Gesamt-bedarf (vorige Seite unten 1.817,98) und dem Gesamt-einkommen.

Dies ist der monatliche Gesamtbetrag, der vom Jobcenter bewilligt worden ist. Im August wird dieser Betrag einmalig um 70 € erhöht für den Schulbedarf von Hanna – vgl. Kapitel 5 Abschnitt 3.

Auszahlung der Leistung:Die Darstellung der Auszahlung der Leistung erfolgt immer monatlich. Hierbei ist zu beachten, dass diesemöglicherweise über den hier beschiedenen Bewilligungszeitraum hinausgehen und in mehrerenBescheiden aufgeführt werden.

er, , geb. 02.12.1967; Kundennummer 735A123016Mai 2016 – Oktober 2016

Rechtsgrundlage Zahlweg Zahlbetragmonatlich in Euro

Zahlungsempfänger

er, BIC GENODEF1P17, IBANDE70760909002071858750

458,84

§22 SGBII-Unterkunft undHeizung

ch BIC COBADEFFXXX, IBANDE82700400410151888500

989,14

Summe 1.447,98

Auszahlung der Leistung:20 ung:Die Darstellung der Auszahlung der Leistung erfolgt immer monatlich. Hierbei ist zu beachten, dass diesemöglicherweise über den hier beschiedenen Bewilligungszeitraum hinausgehen und in mehrerenBescheiden aufgeführt werden.

er, , geb. 02.12.1967; Kundennummer 735A123016, gMai 2016 – Oktober 2016

Rechtsgrundlage Ze Zahlweg Zahlbetragmonatlich in Euro

Zahlungsempfänger

er, BIC GENODEF1P17, IBANDE70760909002071858750

458,84

§22 SGBII-Unterkunftunftunf undHeizung

ch BIC COBADEFFXXX, IBANDE82700400410151888500

989,14

Summe 1.447,98

Auszahlung der Leistung:20

Hier sehen Sie, auf welche Konten das Geld überwie-sen wird.Der an Sie überwiesene Betrag kann sich weiter verringern, wenn z.B. Zah-lungen an Energieversorger gehen oder wenn Rück-forderungen für Darlehen einbehalten werden – als Zahlungsempfänger taucht dann Regionaldirektion auf.

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62

Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 62

Stichwortverzeichnis

AAbrechnung der Nebenkosten 18Akten beim Jobcenter einzusehen 8Aktivierung 45Altersgrenze 6Altersrente 5Angehörige des Auszubildenden 49Antrag 7Antragsvordrucke 7Anwaltskosten 53Arbeitsgelegenheiten 46Arbeitslosengeld 2 9Arbeitsvermittlung 43Arbeit zumutbar 43ärztliche Bescheinigung 11Asylberechtigte 52Asylbewerber 52Aufenthaltsrecht 52Ausbildungsförderung 49Ausländer 52Auszubildende 49Auto 35

BBasistarif 14Bedarfsgemeinschaft 9, 38Bedarfsgemeinschaft mit Kindern 38Bedarfsgemeinschaft von Erwachsenen 38Beratungsstellen 56Bereinigung des Einkommens 27beruflichen Eingliederung 45Berufsausbildungsbeihilfe 49Berufsschutz 43Berufung 53Beschäftigungszuschuss für Langzeitarbeitslose 47Bescheid 8Beschränkung der Unterkunftskosten 22Betriebskosten 18Bewerbungsunterlagen 44Bildungsgutschein 46Bundessozialgericht 53

DDarlehen 5, 13Darlehen in besonderen Härtefällen 49

Eeheähnliche Gemeinschaft 38Eingliederungsleistungen 45, 47Eingliederungsvereinbarung 43Eingliederungszuschüsse 46Einkommen 26Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 30Einmalige Einnahmen 29Einmalige Leistungen in besonderen Situationen 12Einsatz verwertbaren Vermögens 37

Einstiegsgeld 46einstweilige Anordnung 53Elterngeld 26Erben 55Erreichbarkeit 44Erstausstattung für Bekleidung 12Erstausstattung für den Säugling 12Erstausstattung für die Wohnung 12Erwerbsfähigkeit 5EU-Bürger 521-Euro-Jobs 46

FFachliche Weisungen 56Fahrtkosten 32Fallmanager 44Folgeantrag 8Folgen der Bedarfsgemeinschaft 39Fortbildung 46Freibetrag für Altersvorsorge 36Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit 31Freibetrag für notwendige größere Anschaffungen 36Freizeitaktivitäten 25

GGaragen 18Gerichtskosten 53Geschontes Vermögen 36Geschütztes Vermögen 35Gesetzestext 56Größe der Wohnung 15Grundfreibetrag 31, 36Grundfreibetrag bei ehrenamtlicher oder nebenbe-

ruflicher Tätigkeit 34

HHärtefall 17Hauptschulabschluss 45Haushaltsgemeinschaft 41Heizkosten 18Heizkosten bei Wohneigentum 20Heizkostenrückstände 23Heizkosten unangemessen 19Hilfebedürftigkeit 5Höhe der Miete 16

JJährliche Abrechnung der Heizkosten 19Jobcenter 7, 56

KKabel-TV-Anschluss 18Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft 39Kindergartenausflüge 24Kinderzuschlag 5, 30Kind geboren 12Klage 53

Stichwortverzeichnis

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

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Stichwortverzeichnis

Klassenfahrten 24Konto 9Kosten der Unterkunft 15Kosten für Bewerbungen 45Kosten für die Unterkunft unangemessen 15Kranken- und Pflegeversicherung 13Kürzung oder Streichung von Leistungen 47

LLandessozialgericht 53Leistungskürzungen 39Lernförderung 25

MMehrbedarf 10Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung 10Mehrbedarf bei Schwangerschaft 10Mehrbedarf für Alleinerziehende 10Mehrbedarf für behinderte Menschen 11Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser 12Mehrbedarf für nichterwerbsfähige Schwerbehinder-

te 11Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere

Bedarfe 11Mietenstufe 16Miethöhe nicht angemessen 21Mietkosten 15Mietkosten senken 17Mietkosten unangemessen 17Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes 16Mietpreisspiegel 16Mietschulden 23Mietsicherheit 22Mittagessen in Schule und Kindergarten 25Mitwirkungs-Pflicht 7

NNachhilfe 25Nebenkosten 18Nebenkosten, die nicht angemessen sind 18Nettoeinkommen 30Nettoeinkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit 30Neuberechnung 54

OOrthopädische Schuhe 12

PPersonen, die keine monatlichen SGB 2-Leistungen

bekommen 13persönliche Ansprechpartner 43Pflichtversicherung 13Pflicht zur Arbeit 43Private Kranken- und Pflegeversicherung 14Prozesskostenhilfe 53Psychosoziale Betreuung 47

QQualifikationsschutz 43

RRechtsbehelfsbelehrung 8, 53Regelbedarf 9Renovierungskosten 19Rückforderung von Darlehen 54Rückforderung von Leistungen 54Rückstände für Strom 23Rückstände für Wasser oder Abwasser 23

SSachleistungen 47Sanktionen 47Scheidung 12Schönheitsreparaturen 19Schulausflüge 24Schulbedarf 24Schuldenberatung 47Schüler 49Schülerbeförderung 25Schwangerschaftsbekleidung 12selbst genutztes Eigenheim 35Sofortangebot 46Sozialgeld 9Stellplätze 18Stiefmütter 38Stiefväter 38Studenten 49

TTaschengeld 27

UUmgang von Eltern mit Kindern 11Umschulung 46Umzug 21Umzug nicht erforderlich 21Umzugskosten 21Unterkunft 15Unterkunftskosten bei Wohneigentum 20Untervermietung 27

VVerfügbarkeit 44Vermögen 35verreisen 44Verwertung des Vermögens 37Vollmacht 8Vordrucke 7Vorschuss 7vorzeitige Altersrente 6

WWarmwasser 12, 18Weiterbildung 46Werbungskosten 28, 32

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Der PARITÄTISCHE – Arbeitslosengeld 2 (8. Auflage) – Verlag C.H. Beck – Hersteller: Frau Deuringer –

Stand: 14.01.2016 Status: Druckdaten Seite 64

Stichwortverzeichnis

Widerspruch 53Widerspruchsbescheid 53Widerspruchsfrist 53Wohneigentum 35Wohngeld 5, 30, 50Wohngemeinschaft 17, 42Wohnkostenzuschuss für Auszubildende und Studie-

rende 50

ZZusatzbeitrag 13Zuschuss für die Krankenversicherung 14Zusicherung des Jobcenters 21Zustimmung des Jobcenters 9Zweckbestimmte Einnahmen 27

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www.beck.de

ISBN 978 3 406 68940 6© 2016 Verlag C.H.Beck oHG

Wilhelmstraße 9, 80801 München

Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, 84036 KumhausenDruck: Hofmann Infocom GmbH, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg

Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann - Bureau Parapluie

Gezielt informieren und Bescheid wissen.

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Meine Rechte als Patient € 4,90 978-3-406-64820-5

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Vereinsrecht € 5,50 978-3-406-67738-0

patientenverfügung.beck.de

Die Broschüre ist von folgenden Autoren geschrieben worden:

Thomas Beninde Martin Lühr Werner Hesse Gerd WenzelAGAB Bremen AGAB Bremen Der Paritätische Der Paritätische

Gesamtverband BremenBerlin

Anmerkungen:

An einigen Stellen verweisen wir auf Gesetze. Dabei gilt der Stand vom 1. Januar 2016.

Sie finden folgende Randbemerkungen:

TIPP: Nützlicher Hinweis

BERATUNG: Hier empfehlen wir eine Beratung

ACHTUNG: Hier besonders gut aufpassen, um einen Nachteil zu vermeiden.

Wenn Sie uns Hinweise und Anregungen oder Kritik mitteilen möchten, schreiben Sie an die Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes, Oranienburger Straße 13–14, 10178 Berlin oder mailen Sie uns unter [email protected] .

Wir bedanken uns ganz besonders bei Frau Margret Heider, Bremen. Sie hat den gesamten Text über-arbeitet, so dass er einfacher zu lesen ist.

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Verlag C.H.BECK

Arbeitslosengeld 2für Geringverdiener

und Erwerbslose

Hartz IV 2016Grundsicherung

8. Auflage

Herausgegeben von

Arbeitslosengeld 2

GESAMTVERBAND

Nicht nur Erwerbslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2Diese Broschüre erklärt mit Stand 2016 für

Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)Berufstätige, die wenig verdienenEmpfänger von Arbeitslosengeld 1alle sonstigen Arbeitslose AlleinerziehendeJunge Menschen, die keine Arbeit gefunden habenStudierende und Auszubildende mit Kindund alle interessierten Menschen, die mitreden möchten, wie Hartz IV funktioniert.Berücksichtigt sind bereits die seit Januar 2016 geltenden neuen Regelsätze!

InhaltVerständlich für jedermann wird u.a. vorgestellt:

Wie viel Geld können meine Familie und ich beanspruchen?Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten? Was tut das Amt?Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Warmwasser)Welche Hilfen gibt es für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche?Bekomme ich auch Leistungen, wenn ich erwerbstätig bin?Wie wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?Habe ich trotz Vermögen einen Anspruch auf SGB II-Leistungen?Wie wirkt sich das Zusammenleben in einem Haushalt aus? Werden die Bedarfe und das Einkommen meines Ehepartners und meiner Kinder berücksichtigt?Fördern und Fordern – Pflicht zur Arbeit Welche Besonderheiten gibt es für Auszubildende, Studenten und Schüler?Welche Besonderheiten gibt es für EU-Bürger und andere Ausländer?Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe benötige?

Alles auf einen Blick durch Rechenbeispiele Neuer Musterbescheid 2016

Aus der PraxisErstellt wurde die Broschüre von vier Juristen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die die Fragen und Probleme von Arbeitslosen und Geringverdienern aus der täglichen Beratungsarbeit kennen und die langjährige sozialrechtliche Erfahrungen haben.

Herausgeber ist der Paritätische Gesamtverband.

Arbeitslosengeld 2

Mit den neuen

Regelsätzen ab 2016

Verlag C.H.BECK

ISBN 978-3-406-68940-6

5,50

€ 5,50

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