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Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

© 2006 Beuth Verlag GmbHBerlin · Wien · ZürichBurggrafenstraße 610787 Berlin

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2. Aufl ageStand der aufgeführten Normen: September 2006

Das Werk einschließlich aller seiner Teile wie Daten und Betriebssoftware ist urheberrecht-lich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfi lmungen und die Einspeicherung und Verarbei-tung in elektronischen Systemen.

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Die im Werk enthaltenen Inhalte wurden vom Verfasser und Verlag sorgfältig erarbeitetund geprüft. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit des Inhalts wird gleichwohl nicht über-nommen. Der Verlag haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitseitens des Verlages zurückzuführen sind. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

ISBN 10: 3-410-16342-5ISBN 13: 978-3-410-16342-8

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Normung ist OrdnungDIN – der Verlag heißt Beuth Das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist der runde Tisch, an dem Hersteller, Handel, Verbraucher, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen, Wissenschaft, technische Überwachung, Staat, also alle, die ein Interesse an der Normung haben, zusammenwirken.DIN-Normen sind ein wichtiger Beitrag zur technischen Infrastruktur unseres Landes, zur Verbesserung der Exportchancen und zur Zusammenarbeit in einer arbeitsteiligen Gesellschaft.Das DIN orientiert seine Arbeiten an folgenden Grundsätzen:

– Freiwilligkeit – Öffentlichkeit – Beteiligung aller interessierten Kreise – Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit – Sachbezogenheit – Konsens – Orientierung am Stand der Technik – Orientierung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten – Orientierung am allgemeinen Nutzen – Internationalität

Diese Grundsätze haben den DIN-Normen allgemeine Anerkennung gebracht. DIN- Normen bilden einen Maßstab für ein einwandfreies technisches Verhalten. Das DIN stellt über den Beuth Verlag Normen und technische Regeln aus der ganzen Welt bereit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den in Deutschland unmittelbar relevanten technischen Regeln. Hierfür hat der Beuth Verlag Dienstleistungen entwickelt, die dem Kunden die Beschaffung und die praktische Anwendung der Normen erleichtern. Er macht das in fast einer halben Million von Dokumenten niedergelegte und ständig fortgeschriebene technische Wissen schnell und effektiv nutzbar. Die Recherche- und Informationskompetenz der DIN-Datenbank erstreckt sich über Europa hinaus auf internationale und weltweit genutzte nationale, darunter auch wich-tige amerikanische Normenwerke. Für die Recherche stehen der DIN-Katalog für techni-sche Regeln (Online, als CD-ROM und in Papierform) und die komfortable internationale Normendatenbank PERINORM (Online und als DVD) zur Verfügung. Über das lnternet können DIN-Normen recherchiert (www.beuth.de) und aus dem Rechercheergebnis direkt bestellt werden. Im Online-Bereich steht unter myBeuth die erweiterte Suche mit umfangreichen Zusatzinformationen zur Verfügung. DIN und Beuth bieten auch Informationsdienste an, die sowohl auf besondere Nutzergruppen als auch auf individuelle Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden können, und berücksichtigen dabei nationale, regionale und internationale Regelwerke aus aller Welt. Sowohl das DIN als auch der Beuth Verlag verstehen sich als Partner der Anwender, die alle notwendigen Informationen aus Normung und technischem Recht recherchieren und beschaffen. Ihre Serviceleistungen stellen sicher, dass dieses Wissen rechtzeitig und regelmäßig verfügbar ist.

DIN-Taschenbücher DIN-Taschenbücher sind kleine Normensammlungen im Format A5 oder auf CD-ROM. Sie sind nach Fach-und Anwendungsgebiet geordnet. Die DIN-Taschenbücher haben in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren, bevor eine Neuauflage erscheint. In der Zwischen-zeit kann ein Teil der abgedruckten DIN-Normen überholt sein. Maßgebend für das An- wenden jeder Norm ist jeweils deren Originalfassung mit dem neuesten Ausgabedatum.

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* Für Ihren Rechercheauftrag berechnen wir je angefangene Viertelstunde 17,50 EUR. Kurzanfragen sind kostenfrei.

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Hinweise für das Anwenden des DIN-TaschenbuchesEine Norm ist das herausgegebene Ergebnis der Normungsarbeit.Deutsche Normen (DIN-Normen) sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V. unterdem Zeichen DF herausgegebene Normen.Sie bilden das Deutsche Normenwerk.Eine Vornorm war bis etwa März 1985 eine Norm, zu der noch Vorbehalte hinsichtlichder Anwendung bestanden und nach der versuchsweise gearbeitet werden konnte. AbApril 1985 hat das Präsidium des DIN die Vornorm neu definiert. Wichtigste Ergänzungin der Definition ist die Tatsache, dass Vornormen auch ohne vorherige Entwurfs-veröffentlichung herausgegeben werden dürfen. Da hierdurch von einem wichtigenGrundsatz für die Veröffentlichung von Normen abgewichen wird, entfällt auf der Titel-seite die Angabe „Deutsche Norm“. (Weitere Einzelheiten siehe DIN 820-4.)Eine Auswahlnorm ist eine Norm, die für ein bestimmtes Fachgebiet einen Auszug auseiner anderen Norm enthält, jedoch ohne sachliche Veränderungen oder Zusätze.Eine Übersichtsnorm ist eine Norm, die eine Zusammenstellung aus Festlegungen meh-rerer Normen enthält, jedoch ohne sachliche Veränderungen oder Zusätze.Teil (früher Blatt) kennzeichnete bis Juni 1994 eine Norm, die den Zusammenhangzu anderen Teilen mit gleicher Hauptnummer dadurch zum Ausdruck brachte, dass sichdie DIN-Nummern nur in den Zählnummern hinter dem Zusatz „Teil“ voneinander unter-schieden haben. Das DIN hat sich bei der Art der Nummernvergabe der internationalenPraxis angeschlossen. Es entfällt deshalb bei der DIN-Nummer die Angabe „Teil“;diese Angabe wird in der DIN-Nummer durch „-“ ersetzt. Das Wort „Teil“ wird dafür mitin den Titel übernommen. In den Verzeichnissen dieses DIN-Taschenbuches wirddeshalb für alle ab Juli 1994 erschienenen Normen die neue Schreibweise verwendet.Ein Beiblatt enthält Informationen zu einer Norm, jedoch keine zusätzlich genormtenFestlegungen.Ein Norm-Entwurf ist das vorläufig abgeschlossene Ergebnis einer Normungsarbeit, dasin der Fassung der vorgesehenen Norm der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegtwird.Die Gültigkeit von Normen beginnt mit dem Zeitpunkt des Erscheinens (Einzelheiten sieheDIN 820-4). Das Erscheinen wird im DIN-Anzeiger angezeigt.

Hinweise für den Anwender von DIN-NormenDie Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedermann zur Anwendung frei.Festlegungen in Normen sind aufgrund ihres Zustandekommens nach hierfür geltendenGrundsätzen und Regeln fachgerecht. Sie sollen sich als „anerkannte Regeln der Tech-nik“ einführen. Bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen besteht überdieseine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind.Die Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten; dieser Maß-stab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Eine Anwendungspflichtkann sich aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Verträgen oder sonstigenRechtsgründen ergeben. DIN-Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnis-quelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. Es ist auch zuberücksichtigen, dass DIN-Normen nur den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herr-schenden Stand der Technik berücksichtigen können. Durch das Anwenden von Normenentzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit aufeigene Gefahr.Jeder, der beim Anwenden einer DIN-Norm auf eine Unrichtigkeit oder eine Möglichkeiteiner unrichtigen Auslegung stößt, wird gebeten, dies dem DIN unverzüglich mitzuteilen,damit etwaige Mängel beseitigt werden können.

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VorwortDie Normung von Fahrrädern wurde bis Ende 1998 nur national und mit mehr informati-vem Interesse auf internationaler Ebene im ISO/TC 149 betrieben, wo die Arbeiten wegen des weltweiten Interesses naturgemäß langsam vorangingen und im Ergebnis nicht den Ansprüchen des deutschen Marktes entsprachen. Deshalb wurde auch die ISO 4210 „Fahr-räder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“ nicht als DIN ISO übernom-men, sondern die DIN 79100 herausgegeben.

1998 wurde auf Antrag von Italien beschlossen, das CEN/TC 333 „Fahrräder“ zu gründen, um auf dem europäischen Markt einheitliche Sicherheitsanforderungen und damit auch Qualitätsanforderungen für die verschiedenen Arten von Fahrrädern zu erhalten, siehe Or-ganisationsplan „CEN/TC 333“. Ausgangspunkt und Maßstab hierfür sollte die ISO 4210 sein. Vereinbarungsgemäß bildete die ISO 4210 die Grundlage für die Arbeiten im CEN/TC 333, es fl ossen aber natürlich auch die nationalen Normen wie die DIN 79100 ein.

1999 wurde der NA Fahrräder (NAFA) als Fachbereich 6 in den NASport integriert, um u. a. die Beteiligung an den europäischen Arbeiten wirkungsvoll zu betreuen.

Ebenfalls 1999 wurde das Sekretariat des ISO/TC 149 von Indien auf Spanien übertragen, das Arbeitsprogramm festgelegt und die hierfür erforderliche Struktur geschaffen, siehe Organisationsplan „ISO/TC 149“.

Nach der Fertigstellung der wichtigsten Normen des CEN/TC 333 und dem Erscheinen der restlichen Arbeitsthemen als Entwurf ist es sinnvoll, die wichtigsten Europäischen Normen in einer Neuausgabe des DIN-Taschenbuchs herauszugeben, um allen Anwendern eine praktische Arbeitsunterlage an die Hand zu geben.

Wegen der Aktualität der Europäischen Normen und wegen ihres Umfangs wurde auf alle Normen der vorigen Ausgabe verzichtet, bis auf DIN ISO 8090 über Terminologie, da die entsprechende EN noch nicht greifbar ist, und die DIN EN 1078 über Fahrradhelme, die immer noch aktuell ist und in diese Zusammenstellung passt.

Die DIN 79120 über Kindersitze und DIN 79121 über Gepäckträger sind durch neue DIN-EN-Normen ersetzt worden.

Diese Ausgabe wird erstmals als CD erscheinen und damit der zunehmenden Benutzung von elektronischen Lesegeräten Rechnung tragen.

Druckfehlerberichtigungen fi nden Sie separat.

Köln, im September 2006 H. LorentzenDipl.-HolzwirtGeschäftsführer i. R.

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SachgruppenverzeichnisÜber die blau hervorgehobenen Normen und Norm-Entwürfe gelangen Sie zu den entspre-chenden Dokumenten.

Dokument Ausgabe Titel

1 Terminologie

DIN ISO 8090 2000-02 Fahrräder – Terminologie; Identisch mit ISO 8090:1990

2 Fahrräder

DIN EN 14764 2006-03 City- und Trekking-Fahrräder – Sicherheitstechnische Anfor-derungen und Prüfverfahren;Deutsche Fassung EN 14764:2005

DIN EN 14765 2006-03 Kinderfahrräder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14765:2005

DIN EN 14766 2006-09 Geländefahrräder (Mountainbikes) – SicherheitstechnischeAnforderungen und Prüfverfahren;Deutsche Fassung EN 14766:2005

DIN EN 14781 2006-03 Rennräder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüf-verfahren; Deutsche Fassung EN 14781:2005

3 Fahrrad-Zubehör

DIN EN 14344 2004-11 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindersitze für Fahr-räder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfver-fahren; Deutsche Fassung EN 14344:2004

DIN EN 14872 2006-04 Fahrräder – Zubehör für Fahrräder – Gepäckträger; Deutsche Fassung EN 14872:2006

E DIN EN 15496 2006-05 Fahrräder – Anforderungen und Prüfverfahren für Fahrrad-schlösser; Deutsche Fassung prEN 15496:2006

4 Schutzausrüstung

DIN EN 1078 2006-03 Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen; Deutsche Fassung EN 1078:1997 + A1:2005

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Verzeichnis von Internationalen Normen der ISO sowie deren Zusammenhang mit DIN

Dokument Ausgabe Titel Zusammenhang mit

ISO 4210 1996-11 Fahrräder – Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder

DIN 79100

ISO 6692 1981-05 Fahrräder – Kennzeichnung von Fahrradeinzel-teilen

DIN ISO 6692

ISO 6693 1981-11 Fahrräder – Kurbelkeil und Zusammenbau vonTretlagerachse, Kurbelkeil und Tretkurbel

DIN ISO 6693

ISO 6695 1991-03 Fahrräder – Tretlagerwelle-Tretkurbeln, mit Vier-kant – Maße für den Zusammenbau

ISO 6696 1989-12 Fahrräder – Gewinde für Zusammenbau vonTretlagern

ISO 6697 1994-11 Fahrräder – Naben und Freilaufzahnkränze –Anschlussmaße

ISO 6698 1989-12 Fahrräder – Gewinde für Zusammenbau vonFreilaufzahnkränzen und Naben

DIN ISO 6698

ISO 6699 1990-11 Fahrräder – Lenkervorbau und Lenkerbügel –Anschlussmaße für Zusammenbau

ISO 8090 1990-03 Fahrräder – Terminologie DIN ISO 8090

ISO 8098 2002-08 Fahrräder – Sicherheitstechnische Anforderungen für Kinderfahrräder

ISO 8488 1986-06 Fahrräder – Gewinde für Steuersatz und Fahrrad-gabel

ISO 8562 1990-10 Fahrräder – Winkel für Schrägkonus

ISO 9633 2001-07 Fahrradketten – Charakteristische Merkmale und Prüfverfahren

ISO 10230 1990-12 Fahrräder – Aufsteckbare Zahnkränze – An-schlussmaße

ISO 11243 1994-10 Fahrräder – Gepäckträger für Fahrräder – Begriffe, Einteilung und Prüfung

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Verzeichnis nicht inhaltlich aufgenommener Normen

Dokument Ausgabe Titel

DIN 7800 1981-03 Reifen für Fahrräder

DIN 7801 1984-07 Reifen für leichte Krafträder

DIN 7815-1 1985-10 Tiefbettfelgen für Fahrräder

DIN 7816-1 1994-07 Felgen für Krafträder – Teil 1: Tiefbettfelgen mit zylindrischer Schulter

DIN 7837-1 1981-05 Felgenmessbänder für Tiefbettfelgen für Zweiradfahrzeuge – Felgenmessbänder für Tiefbettfelgen für Fahrräder

DIN 49848-1 1990-01 Fahrrad-Glühlampen – Form B

DIN 49848-2 1990-01 Fahrrad-Glühlampen – Form HS3

DIN 49848-3 2002-12 Fahrrad-Glühlampen – Teil 3: Formen C, D, E, F und G

DIN 49848-4 2002-12 Fahrrad-Glühlampen – Teil 4: Form HS4

DIN 49848-5 2002-12 Fahrrad-Glühlampen – Teil 5: Form TF5

DIN 78028 1981-03 Ventile für Fahrzeugschläuche – 60°-Winkelventil mit Gummi-fuß für Fahrradschläuche

DIN 79011 1960-10 Gewinde für Fahrräder und Mopeds – Auswahl, Verwendung

DIN 79012 1960-10 Gewinde für Fahrräder und Mopeds – Theoretische Werte, Gewindegrenzmaße

DIN 79105 1985-06 BMX-Fahrräder – Begriffe, Sicherheitstechnische Anforde-rungen, Prüfungen

DIN ISO 6692 1989-03 Fahrräder – Kennzeichnung von Fahrradeinzelteilen; Iden-tisch mit ISO 6692:1981

DIN ISO 6698 1989-04 Fahrräder – Gewinde für Zusammenbau von Freilaufzahn-kränzen und Naben; Identisch mit ISO 6698:1981

DIN ISO 7636 1986-02 Glocken für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor – Anfor-derungen, Prüfung; Identisch mit ISO 7636, Ausgabe 1984

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DruckfehlerberichtigungFolgende Druckfehlerberichtigung wurde in den DIN-Mitteilungen + elektronorm zu der in diesem DIN-Taschenbuch enthaltenen Norm veröffentlicht.

Die abgedruckte Norm entspricht der Originalfassung und wurde nicht korrigiert. In Folge-ausgaben wird der aufgeführte Druckfehler berichtigt.

DIN EN 14764

Bild 31: Die Kraft muss 1 000 N betragen und nicht 1 200 N, siehe auch zugehörigen Text.

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Fahrrad, Geländefahrrad, Sicherheits-anforderung DIN EN 14766Gepäckträger DIN EN 14872Helm DIN EN 1078Kind, Straßenverkehr DIN EN 14765Kindersitz DIN EN 14344Prüfverfahren, Straßenverkehr

DIN EN 14781 DIN EN 14764Terminologie DIN ISO 8090

DIN EN 14766 DIN EN 14872

Helm, Schutzhelm, Fahrrad DIN EN 1078

Kind, Straßenverkehr, FahrradDIN EN 14765

Kindersitz, SicherheitsanforderungDIN EN 14344

Prüfverfahren, Sicherheitsanforderung, Straßenverkehr, Fahrrad DIN EN 14781

Rollschuh DIN EN 1078Skateboard DIN EN 1078Geländefahrrad DIN EN 14766Gepäckträger DIN EN 14872Kindersitz DIN EN 14344Straßenverkehr, Fahrrad DIN EN 14764Prüfverfahren DIN EN 14781

DIN EN 1078Kind DIN EN 14765Prüfverfahren, Sicherheitsanforderung

DIN EN 14781 DIN EN 14764

StichwortverzeichnisÜber die blau hervorgehobenen Normen und Norm-Entwürfe gelangen Sie zu den entspre-chenden Dokumenten.

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AbkürzungenDie in den Verzeichnissen verwendeten Abkürzungen bedeuten:

E Entwurf

DIN EN Europäische Norm (EN), deren Deutsche Fassung den Status einer Deutschen Norm erhalten hat

DIN ISO Internationale Norm der ISO

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März 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DINNormenausschuss Persönliche Schutzausrüstung (NPS) im DIN

Preisgruppe 12DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 13.340.20

!,c]3"9645816

www.din.de

DDIN EN 1078

Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards undRollschuhen;

Deutsche Fassung EN 1078:1997 + A1:2005

Helmets for pedal cyclists and for users of skateboards and roller skates;German version EN 1078:1997 + A1:2005

Casques pour cyclistes et pour utilisateurs de planches à roulettes et de patins àroulettes;Version allemande EN 1078:1997 + A1:2005

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN EN 1078:1997-04

www.beuth.de

Gesamtumfang 24 Seiten

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DIN EN 1078:2006-03

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-03-01.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ).

Die Europäische Norm EN 1078:1997 und die Änderung A1:2005 wurden von der Arbeitsgruppe 4 im Techni-schen Komitee CEN/TC 158 �Kopfschutz� erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-04-02 AA �Sportschutz-helme� im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

In dieser Norm ist die Änderung A1:2005 eingearbeitet und durch eine senkrechte Linie am linken Seitenrand gekennzeichnet.

Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen unterliegen dem Gerätesicherheits-gesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach er-folgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS = Geprüfte Sicherheit� gekennzeichnet werden.

Für die im Abschnitt 2 zitierte Internationale Norm wird im Folgenden auf die entsprechende Deutsche Norm hingewiesen:

ISO 6487 siehe DIN ISO 6487

Änderungen

Gegenüber DIN EN 1078:1997-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Einarbeitung des in der Änderung A1 enthaltenen geänderten Textes zur Kennzeichnung (Abschnitt 6);

b) redaktionell überarbeitet.

Frühere Ausgaben

DIN EN 1078: 1997-04

Nationaler Anhang NA (informativ)

Literaturhinweise

DIN ISO 6487, Straßenfahrzeuge � Messmethoden für Aufprallversuche � Messgeräte

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EN 1078 Februar 1997

EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

+ A1 Dezember 2005

ICS 13.340.20

Deutsche Fassung

Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen

Helmets for pedal cyclists and for users of skateboards and roller skates

Casques pour cyclistes et pour utilisateurs de planches à roulettes et de patins à roulettes

Diese Europäische Norm wurde von CEN am 1997-01-09 angenommen. Die Änderung A1 wurde von CEN am 2005-11-04 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Diese Europäische Norm wurde vom CEN in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch) erstellt. Eine Fassung in eineranderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und demManagement-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, der TschechischenRepublik und dem Vereinigten Königreich.

EUR OP ÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A LI S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2002 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 1078:1997+ A1:2005 D

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2

Inhalt

Seite

Vorwort ................................................................................................................................................................3 Vorwort der Änderung A1 ..................................................................................................................................4 Einleitung.............................................................................................................................................................5 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................6 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................6 3 Begriffe ...................................................................................................................................................6 4 Anforderungen .......................................................................................................................................7 5 Prüfung .................................................................................................................................................10 6 Kennzeichnung ....................................................................................................................................19 7 Informationsbroschüre des Herstellers ............................................................................................20 Anhang A (informativ) Alternatives Verfahren zur Schnellalterung.............................................................21 Anhang ZA (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforde-

rungen oder andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen..........................................................22

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3

Vorwort

Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 158 „Kopfschutz“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis August 1997, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis August 1997 zurückgezogen werden.

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Eu-ropäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundliegende Anforderungen der EU-Richtlinie(n).

Zusammenhang mit EU-Richtlinie(n) siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieser Norm ist.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

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4

Vorwort der Änderung A1

Dieses Dokument (EN 1078:1997/A1:2005) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 158 „Kopfschutz” erar-beitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.

Diese Änderung zur Europäischen Norm EN 1078:1997 muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2006, und etwai-ge entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juni 2006 zurückgezogen werden.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Re-publik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

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Einleitung

Der Schutz, der durch einen Helm gegeben ist, hängt von den Umständen des Unfalls ab. Das Tragen eines Helmes kann nicht immer einen tödlichen Unfall oder längere Invalidität verhindern.

Ein Teil der Aufprallenergie wird durch den Helm gedämpft, indem die Kraft des Schlages, dem der Kopf aus-gesetzt ist, gemindert wird. Die Helmkonstruktion kann bei der Dämpfung dieser Energie beschädigt werden, und jeder Helm, der einem kräftigen Schlag ausgesetzt war, muss ausgetauscht werden, auch wenn kein Schaden sichtbar ist.

Das Technische Komitee, das diese Europäische Norm ausgearbeitet hat, war sich darüber klar, dass eine Belüftung des Helmes für das Wohlbefinden des Trägers und die psychrometrische Leistung wichtig ist. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Norm existierte kein anerkanntes Verfahren zur Messung des Belüftungsver-mögens eines Helmes. Aus diesem Grund wurden keine Anforderungen zur Belüftung oder Wärmeübertra-gung übernommen. Die Hersteller von Helmen werden angehalten, Belüftungsmöglichkeiten in die Ent-wicklung und Herstellung solcher Helme einzubeziehen.

Radfahrerhelme und Helme für die Benutzer von Skateboards und Rollschuhen sind mit einer Trageeinrich-tung ausgestattet, um den Helm auf dem Kopf zu halten. Dennoch kann es ein vorhersehbares Risiko geben, dass Helme von Kleinkindern hängenbleiben und zu einem Risiko der Strangulierung des Kindes führen. In solchen Fällen sollte ein „Schutzhelm für Kleinkinder" (siehe EN 1080) getragen werden.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für Helme fest, die durch Benutzer von Fahr-rädern, Skateboards und Rollschuhen getragen werden.

Die Anforderungen und die entsprechenden Prüfverfahren beziehen sich auf folgende Punkte:

⎯ Konstruktion, einschließlich Sichtfeld;

⎯ stoßdämpfende Eigenschaften;

⎯ Eigenschaften der Trageeinrichtung, einschließlich Kinnriemen, und Befestigungsvorrichtungen;

⎯ Kennzeichnung und Information.

2 Normative Verweisungen

Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publika-tionen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überar-beitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbei-tung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Pub-likation.

EN 960, Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen

ISO 6487:1987, Road vehicles — Measurement techniques in impact tests — Instrumentation

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Schutzhelm eine Vorrichtung, die auf dem Kopf getragen wird und dazu bestimmt ist, die Aufprallenergie zu dämpfen, und dadurch die Gefahr von Kopfverletzungen verringert

3.2 Helmtyp Kategorie von Helmen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede in solchen Punkten aufweisen wie Werkstoffe, Maße oder Konstruktion des Helmes, der Trageeinrichtung oder der Schutzpolsterung

3.3 Polsterung

3.3.1 Schutzpolsterung Werkstoff zur Dämpfung der Aufprallenergie

3.3.2 Komfortpolsterung auskleidender Werkstoff, der dem Benutzer ein angenehmes Tragen sicherstellt

3.3.3 Größenpolsterung auskleidender Werkstoff zur Größenverstellung des Helmes

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3.4 Trageeinrichtung alle Teile, die den Helm auf dem Kopf in der richtigen Lage halten, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Teile für die Einstellung oder zur Verbesserung des Tragekomforts

3.5 Kinnriemen Teil der Trageeinrichtung, bestehend aus einem Riemen, der unter dem Kinn des Benutzers verläuft, um den Helm in der richtigen Lage zu halten

3.6 Basisebene des menschlichen Kopfes Ebene, die in Höhe der Öffnung der äußeren Gehörgänge und des unteren Randes der Augenhöhlen verläuft

3.7 Basisebene des Prüfkopfes der Basisebene des menschlichen Kopfes entsprechende Ebene eines Prüfkopfes

3.8 Bezugsebene parallel zur Basisebene des Prüfkopfes befindliche Konstruktionsebene, deren Abstand zur Basisebene des Prüfkopfes von der Größe des Prüfkopfes abhängig ist

3.9 Prüfzone Bereich, des Prüfkopfes, an dem Aufprallprüfungen durchgeführt werden können und der der Mindestausdeh-nung des Schutzes des menschlichen Kopfes entspricht

4 Anforderungen

4.1 Werkstoffe

Für alle Teile des Helmes, die mit der Haut in Berührung kommen, sind Werkstoffe zu verwenden, die sich durch Kontakt mit Schweiß oder kosmetischen Produkten nicht merklich verändern. Ferner dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie Hautreizungen verursachen.

4.2 Konstruktion

Der Helm besteht in der Regel aus einer Vorrichtung, die die Mittel zur Dämpfung der Aufprallenergie enthält, und aus Vorrichtungen, die den Helm bei einem Unfall auf dem Kopf des Trägers festhalten.

Der Helm sollte ausreichend fest sein und dem Gebrauch standhalten.

Der Helm muss so ausgeführt und geformt sein, dass kein Teil davon (Visier, Nieten, Belüftungen, Kanten, Befestigungsvorrichtungen und dergleichen) den Benutzer bei üblichem Gebrauch verletzt.

ANMERKUNG Helme sollten

⎯ wenig Gewicht haben;

⎯ belüftet sein;

⎯ leicht aufzusetzen und abzunehmen sein;

⎯ zusammen mit Brillen getragen werden können;

⎯ das Hörvermögen des Benutzers hinsichtlich Verkehrsgeräuschen nicht wesentlich beeinträchtigen.

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4.3 Sichtfeld

Bei der Prüfung nach 5.7 darf keine Sichtbehinderung in dem Sichtfeld auftreten, das mit folgenden Winkeln begrenzt ist (siehe Bild 1):

⎯ in der Horizontalen: min. 105° von der vertikalen Längs-Mittelebene nach links und rechts

⎯ nach oben: min. 25° von der Bezugsebene

⎯ nach unten: min. 45° von der Basisebene

4.4 Stoßdämpfungsvermögen

Der Helm muss die Stirn, den Hinterkopf, die Seiten, die Schläfen und den Oberkopf des Benutzers schützen.

Bei der Prüfung nach 5.3 und 5.4 darf die Maximalbeschleunigung bei jedem Aufprall höchstens 250 g mit einer Geschwindigkeit von (5,42 1,0

0+ ) m/s auf einen flachen Sockel und (4,57 1,0

0+ ) m/s auf einen Bordstein

betragen.

ANMERKUNG Dies entspricht theoretisch einer Fallhöhe von 1 497 mm beziehungsweise 1 064 mm.

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Legende 1 Bezugsebene 2 Basisebene 3 vertikale Mittelachse 4 vertikale Längs-Mittelebene

5 vertikale Quer-Mittelebene

a) Schnitt des Prüfkopfes in vertikaler Längsebene b) Schnitt des Prüfkopfes in der Bezugsebene

Bild 1 — Sichtfeld 4.5 Haltbarkeit

Nach der Prüfung darf der Helm keine Beschädigung aufweisen, die eine bedeutsame Verletzung des Trägers verursachen könnte (scharfe Kanten, Stellen usw.).

4.6 Trageeinrichtung

4.6.1 Allgemeines

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Helm auf dem Kopf des Trägers halten. Alle Teile der Trageeinrichtung müssen sicher mit dem Helm verbunden sein.

4.6.2 Kinnriemen

Der Kinnriemen darf keine Kinnschale enthalten. Kinnriemen müssen min. 15 mm breit sein. Kinnriemen kön-nen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Tragekomfort für den Benutzer erhöhen.

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4.6.3 Befestigungsvorrichtung

Trageeinrichtungen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der die Spannung der Trageeinrichtung eingestellt und beibehalten wird. Die Vorrichtung muss verstellbar sein, so dass das Schloss nicht auf dem Unterkieferknochen aufliegt.

4.6.4 Farbe

Kein Teil der Trageeinrichtung darf die Farbe grün haben.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, den Öffnungsmechanismus rot oder orange zu kennzeichnen.

4.6.5 Festigkeit

Bei der Prüfung nach 5.5 darf die dynamische Dehnung der Trageeinrichtung max. 35 mm und die bleibende Dehnung max. 25 mm betragen. Für diesen Fall schließt die Dehnung den Schlupf der Befestigungsvorrich-tung mit ein.

Beschädigungen der Trageeinrichtung sind zulässig, sofern diese Anforderungen erfüllt sind.

ANMERKUNG In dieser Prüfung kann der Schlupf der Befestigungsvorrichtung unabhängig von anderen Faktoren, die eine Dehnung bewirken, gemessen und aufgezeichnet werden. Diese Angabe dient jedoch nur zur Information und ist nicht Gegenstand einer separaten Anforderung.

4.6.6 Wirksamkeit

Bei der Prüfung nach 5.6 darf der Helm nicht vom Prüfkopf abgleiten.

4.6.7 Leichtigkeit des Öffnens

Bei der Prüfung der Festigkeit nach 5.5 muss es bei Beanspruchung möglich sein, das Öffnungssystem mit einer Hand zu öffnen.

5 Prüfung

5.1 Prüfköpfe

Die Prüfköpfe müssen EN 960 entsprechen. Es sind die Größen nach Tabelle 1 zu verwenden. Bei Ermittlung des Stoßdämpfungsvermögens sind nur die Größen A, E, J, M und O einsetzbar.

Bei der Ermittlung der Festigkeit der Trageeinrichtung und der Leichtigkeit des Öffnens müssen die verwende-ten Prüfköpfe EN 960 mindestens unterhalb der Basisebene entsprechen.

Tabelle 1 — Größen von Prüfköpfen

Kennbuchstabe Innenumfang des Helmes mm

A C E G J K M O

500 520 540 560 570 580 600 620

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5.2 Prüfung und Ermittlung der Masse

Der Helm ist zu prüfen, um festzustellen, ob er für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen nach 4.2 erfüllt.

Es ist die Masse der Helme der gleichen Größe zu ermitteln, die geprüft werden sollen. Es ist der Mittelwert in Gramm, abgerundet auf 10 g, zu errechnen und aufzuzeichnen, der für die Größe des Helmes gilt.

5.3 Anzahl der Prüfmuster und Reihenfolge der Prüfungen

Vier Helme für jede Prüfkopfgröße, die innerhalb des vom Hersteller genannten Größenbereichs liegt, müssen von jedem Helmtyp der Prüfung unterzogen werden.

Die Reihenfolge der Prüfungen zu jeder Helmgröße und die Prüfungen zum gleichen Prüfmuster sind in Ta-belle 2 aufgeführt.

Tabelle 2 — Reihenfolge der Prüfungen und Prüfungen je Prüfmuster

Prüfung der Funktionstauglichkeit Reihenfolge der Prüfungen Nr des Prüfmusters

Wirksamkeit der Trageeinrichtung (5.6) 1. 1 — —

Stoßdämpfungsvermögen (5.4) 2. 1 2 3

Festigkeit der Trageeinrichtung (5.5) 3. — 2 3

Das vierte Prüfmuster verbleibt als Bezugsmuster, das von dem Prüflaboratorium im Fall eines Zweifels über eine Funktionsanforderung benutzt werden kann.

5.4 Ermittlung des Stoßdämpfungsvermögens

5.4.1 Prüfzone

a) Ein Prüfkopf passender Größe wird mit einem Punkt B in der Mitte zwischen Punkt A' (definiert in EN 960) und Punkt F (siehe Bild 1 und Bild 2) gekennzeichnet.

b) Der Helm wird auf den Prüfkopf aufgesetzt. Um den Helm auf dem Prüfkopf zu stabilisieren, wird oben auf den Helm eine vertikale Last von 50 N aufgebracht. Die vordere Kante des Helmes wird so ausgerich-tet, dass sie dem Gesichtsfeld nach oben entspricht, wie in 4.3 festgelegt, oder nach der vom Hersteller angegebenen üblichen Trageposition, sofern diese definiert ist und zu einer größeren als der nach oben festgelegten Sicht führt.

c) Die AA"-Linie (in der AA'-Ebene) wird auf den Helm gezeichnet.

d) Etwa 20 mm über der AA''-Linie wird parallel dazu eine Linie auf den Helm gezeichnet (dient als Bezugs-linie für die Winkelmessung).

e) Der Helm wird an den Punkten B1 und B2 gekennzeichnet. Diese Punkte sind die seitlich horizontale Pro-jektion des Punktes B an der Außenfläche des Helmes.

f) Eine Linie RR', die durch die Punkte B1 und B2 verläuft, wird auf den Helm gezeichnet, die Linie verläuft vorn am Helm im Winkel von 10° oberhalb der Bezugslinie, die nach d) gezeichnet wurde.

Die Zone oberhalb der Linie, die nach f) gezeichnet wurde, ist die Prüfzone bei Aufschlägen auf den flachen Sockel. Die Zone oberhalb der Linie RWA'' ist die Prüfzone bei Aufschlägen auf den bordsteinförmigen Sockel, Punkt W ist der Schnittpunkt der Linien, die nach c) und f) gezeichnet wurden.

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Legende 1 Bezugsebene 2 Bezugslinie für die Winkelmessung 3 Prüfkopf 4 Helm

Bild 2 — Definition der Prüfzone

5.4.2 Vorbehandlung

5.4.2.1 Vorbehandlung bei Wärme

Der Helm ist bei einer Temperatur von (+ 50 ± 2) °C min. 4 h und max. 6 h zu lagern.

5.4.2.2 Vorbehandlung mit Kälte

Der Helm ist bei einer Temperatur von (– 20 ± 2) °C min. 4 h und max. 6 h zu lagern.

5.4.2.3 Schnellalterung

Die Außenfläche des Schutzhelmes ist nacheinander auszusetzen:

⎯ 48 h der UV-Strahlung einer 125-Watt-Xenonlampe im Abstand von 250 mm;

⎯ 4 bis 6 h einer Berieselung mit Wasser bei Raumtemperatur bei einem Durchsatz von 1 l/min.

ANMERKUNG Ein Verfahren zur Schnellalterung ist in Anhang A beschrieben. Dieses Verfahren kann als Alternative zur Vorbehandlung nach 5.4.2.3 angewendet werden.

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5.4.3 Prüfeinrichtung

5.4.3.1 Beschreibung

Die Prüfeinrichtung muss bestehen aus:

⎯ einem starr auf einem Fundament befestigten Sockel;

⎯ einer Führung für einen freien Fall;

⎯ einer beweglichen Vorrichtung zur Aufnahme des Prüfkopfes mit Helm;

⎯ einem Prüfkopf aus Metall, ausgerüstet mit einem in drei Richtungen (triaxial) messenden Beschleuni-gungsmessgerät;

⎯ einer Vorrichtung zur Leistungsaufzeichnung des Beschleunigungsmessgerätes und zur Vorbehandlung;

⎯ einer Vorrichtung zur Ausrichtung des Aufschlagpunktes auf die Mitte des Sockels.

Das Prinzip ist in Bild 3 dargestellt.

Legende 1 Führungen 2 bewegliche Halterung 3 Prüfkopf mit Helm 4 Sockel

Bild 3 — Prinzip einer Prüfeinrichtung zur Ermittlung des Stoßdämpfungsvermögens

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5.4.3.2 Fundament

Das Fundament muss ein fester Körper aus Stahl oder Beton sein oder aus einer Kombination dieser beiden Werkstoffe bestehen und eine Masse von min. 500 kg aufweisen.

Kein Teil des Fundaments oder des Sockels darf eine Resonanzfrequenz aufweisen, die die Messungen be-einflussen könnte.

5.4.3.3 Sockel

Ein flacher Stahlsockel mit kreisförmiger Aufschlagfläche mit einem Durchmesser von (130 ± 3) mm.

Ein Stahlsockel, der einen Bordstein nachbildet, mit zwei Seiten, jeweils (52,2 ± 2,5)° zur Vertikalen geneigt, die an einer Aufschlagkante mit einem Radius von (15 ± 0,5) mm zusammentreffen. Die Höhe muss min. 50 mm und die Länge min. 125 mm betragen.

5.4.3.4 Bewegliche Vorrichtung und Führungen

Die bewegliche Vorrichtung zur Aufnahme des Prüfkopfes muss so beschaffen sein, dass die im Schwerpunkt des Prüfkörpers gemessene Beschleunigung nicht beeinflusst wird. Jeder beliebige Punkt in der Prüfzone muss vertikal über der Sockelmitte ausgerichtet werden können.

5.4.3.5 Beschleunigungsmessgerät und Messeinrichtung

Das in drei Richtungen (triaxial) messende Beschleunigungsmessgerät muss Beschleunigungen bis 2 000 g messen und aufzeichnen können. Seine Masse darf max. 50 g betragen.

Die Messgeräte und die gesamte Falleinrichtung müssen eine Resonanzfrequenz aufweisen, die dem Kanal der Frequenzklasse 1 000 der ISO 6487:1987 entspricht.

Die Messeinrichtung muss eine Einrichtung zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit des Prüfkopfes enthalten.

5.4.3.6 Prüfköpfe

Die zu verwendenden Prüfköpfe müssen EN 960 entsprechen. (Siehe 5.1.)

5.4.3.7 Durchführung der Prüfung

Die Prüfung wird nach Tabelle 3 durchgeführt.

Tabelle 3 — Prüfparameter

Prüfmuster Nr Vorbehandlung Sockel

Wärme Bordstein 1

keine erneute Wärmelagerung flach

Kälte flach 2

keine erneute Kältelagerung Bordstein

Schnellalterung Bordstein 3

keine erneute Schnellalterung flach

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Der erste Aufprall erfolgt innerhalb 1 min und alle weiteren Aufpralle erfolgen innerhalb von 3 min nach Herausnahme des Helmes aus der Vorbehandlungs-Kammer.

Für die Stoßdämpfungsprüfung sind von dem Prüflaboratorium Aufschlagpunkte auszuwählen, die für die Be-dingungen "im schlimmsten Fall" stehen. Der Sockel in Form einer Bordsteinkante ist ohne jegliche Ein-schränkung bezüglich seiner Ausrichtung zu verwenden. Bei jeder Prüfserie eines Prüfmusters werden die Aufschläge auf jede als schwach erkannte Zone (d. h. Belüftungen, Verankerungen der Trageeinrichtung oder Gewebestützen), die in der Prüfzone liegt, ausgeführt.

Die Aufschlagpunkte an demselben Prüfmuster müssen min. 150 mm entlang der Sehne voneinander entfernt sein. Die Aufschlagstelle muss über der Mitte des Sockels zentriert sein.

Der Prüfkopf darf niemals gedreht werden, so dass die vertikale Achse unter die horizontale Ebene kommt, selbst dann nicht, wenn die Prüfzone das zulässt. (Siehe Bild 3.)

Im Fall, dass an der Aufprallstelle kein Helmwerkstoff vorhanden ist, muss der angrenzende Werkstoff die Energie eines solchen Aufpralls aushalten. Im Fall, dass der Sockel in der Aufbauphase für einen Aufprall mit dem Prüfkopf in Berührung kommt, muss das Ergebnis als Versagen betrachtet werden, ohne dass die Prü-fung durchgeführt wird.

Die Geschwindigkeit des Prüfkopfes mit Helm ist vor dem Aufprall in einer Entfernung von max. 60 mm mit einer Genauigkeit von ± 1 % zu messen.

5.5 Ermittlung der Festigkeit der Trageeinrichtung und Leichtigkeit des Öffnens

5.5.1 Prüfeinrichtung

5.5.1.1 Beschreibung

Die Prüfeinrichtung muss bestehen aus

⎯ einer Vorrichtung, die den Helm mit Prüfkopf und Lasten festhält;

⎯ einem Prüfkopf mit einer Vorrichtung zur Befestigung der Last mit Führung und Arretierungsvorrichtung sowie einem Fallgewicht;

⎯ einer Messeinrichtung für die Dehnungsmessung der Trageeinrichtung.

Eine geeignete Prüfeinrichtung ist in Bild 4 dargestellt.

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Legende 1 Helm 2 Prüfkopf 3 Kinnriemenbügel 4 Dehnungsmessgerät 5 Fallgewicht 4 kg ± 0,2 kg 6 Führungsschiene 7 Stoppsockel 8 Belastungselement (wahlweise) a Fallhöhe 600 mm ± 5 mm

Bild 4 — Beispiel einer Einrichtung zur Prüfung der Festigkeit der Trageeinrichtung

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5.5.1.2 Prüfkopf

Der verwendete Prüfkopf muss EN 960 mindestens unterhalb der Basisebene entsprechen. (Siehe 5.1.)

5.5.1.3 Vorrichtung zur Befestigung der Last

Die Vorrichtung zur Befestigung der Last muss aus einem Kinnriemenbügel mit einer runden oder quadrati-schen Führungsschiene bestehen. Die Schiene muss mit einem Anschlag aus Stahl versehen sein.

Der Kinnriemenbügel muss aus 2 Metallrollen bestehen, die jeweils einen Durchmesser von (12,5 ± 0,5) mm haben und (76 ± 1) mm voneinander entfernt sind.

Die Führungsschiene muss mit einem zylindrischen Gewicht versehen sein, das eine Masse von (4 ± 0,2) kg hat, und einen Fall des Gewichtes von (600 ± 5) mm zulässt. Die Masse der gesamten Belastungseinrichtung ohne das 4 kg Gewicht muss (5 ± 0,5) kg betragen.

5.5.1.4 Messeinrichtung

Eine Einrichtung zur Messung der vertikalen Verschiebung der Kinnriemenbefestigung muss enthalten sein.

5.5.2 Durchführung der Prüfung

Der Helm ist auf dem Prüfkopf aufzusetzen. Der Kinnriemen ist unter den Bügelstangen so zu befestigen, dass die gesamte Prüfeinrichtung frei an der Trageeinrichtung hängt.

Auf den Helm ist eine Vorbelastung von (5 ± 0,05) kg aufzubringen. Dann ist das Fallgewicht hochzuziehen, fallenzulassen und auf dem Anschlag aufschlagen zu lassen.

Während der Prüfung wird die dynamische Verschiebung des Kinnriemenbügels gemessen.

Nach 2 min wird die bleibende Verschiebung gemessen, während das Fallgewicht auf dem Anschlag verbleibt.

Es wird ermittelt, ob die Vorrichtung mit einer Hand geöffnet werden kann.

5.6 Ermittlung der Wirksamkeit der Trageeinrichtung

5.6.1 Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung muss bestehen aus

⎯ einem Fallgewicht mit einer Masse von (10,0 ± 0,1) kg;

⎯ einer Führungseinrichtung mit einer Gesamtmasse von (3,0 ± 0,1) kg, die das Fallgewicht in einem ge-führten freien Fall herunterfallen lässt;

⎯ einem flexiblen Band und einem Haken, der an der Führungseinrichtung befestigt ist, die über eine Um-lenkrolle mit einem Durchmesser von 100 mm läuft. Die Dehnung des Bandes darf höchstens 18 mm/m bei einer Belastung von 1 000 N betragen.

⎯ Prüfköpfe nach EN 960 (siehe 5.1);

⎯ einem Sockel, um die Prüfköpfe zu halten.

Bild 5 zeigt das Prinzip der Prüfeinrichtung.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Umlenkrolle, Ø 100 mm 2 Fallgewicht, Masse 10 kg 3 Führungseinrichtung, Masse 3 kg 4 Sockel 5 Bezugsebene 6 Flexibles Band

Bild 5 — Einrichtung zur Prüfung der Wirksamkeit der Trageeinrichtung

5.6.2 Durchführung der Prüfung

Der Helm wird nach den Anleitungen des Herstellers auf dem entsprechenden Prüfkopf befestigt. Es müssen die kleinste, die größte und die mittlere Größe des Prüfkopfes für diesen Helmtyp sein.

Die Trageeinrichtung wird so eng wie möglich angepasst.

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Das Band wird am Hinterkopf des Helmes angehakt.

Das Fallgewicht wird ausgelöst und aus der Höhe von (175 ± 5) mm fallengelassen.

Es wird beobachtet, ob der Helm sich ablöst.

5.7 Ermittlung des Sichtfeldes

Für die Durchführung dieser Prüfung muss das Prüflaboratorium die Größe auswählen, von der anzunehmen ist, dass damit das für den Helmtyp schlechteste Ergebnis erzielt wird.

Der Helm wird einem Prüfkopf passender Größe aufgesetzt. Um den Helm auf dem Prüfkopf zu stabilisieren, ist oben auf dem Helm eine Last von 50 N aufzulegen. Es ist darauf zu achten, dass die vertikale Mittelebene des Helms mit der des Prüfkopfes übereinstimmt.

Der Helm ist nach den Anweisungen des Herstellers, falls mitgeliefert, anzupassen. In dieser Stellung ist zu ermitteln, ob der Helm den Anforderungen an das Sichtfeld nach 4.3 entspricht.

5.8 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Einzelheiten zur Identifizierung des geprüften Helmes einschließlich Größenbereich;

b) Ergebnisse der Prüfungen nach 5.2 bis 5.7;

c) Datum der Prüfung;

d) Name des Prüflaboratoriums.

6 Kennzeichnung

Jeder Helm muss so gekennzeichnet sein, dass die folgenden Angaben deutlich sichtbar angebracht sind und diese während der Lebensdauer des Helmes auch lesbar bleiben:

a) Nummer dieser Europäischen Norm;

b) Name oder Zeichen des Herstellers;

c) Modellbezeichnung;

d) Bezeichnung, die aus einem oder mehreren der Folgenden bestehen muss: Helm für Radfahrer, Skate-board-Fahrer oder Rollschuhfahrer;

e) Größe oder Größenbereich des Helmes, angegeben als Umfang (in Zentimeter) des Kopfes, für den der Helm passen soll;

f) Gewicht des Helmes (durchschnittliche Masse, ermittelt nach 5.2);

g) Herstellerjahr und Quartal;

h) folgender Text:

Warnhinweis! Dieser Helm sollte nicht durch Kinder beim Klettern oder anderen Aktivitäten verwendet werden, wenn ein Risiko besteht, sich zu strangulieren/hängen zu bleiben, falls sich das Kind mit dem Helm verfängt.

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Zusätzlich muss der Helm einen entsprechenden Warnhinweis tragen, falls Teile aus einem Werkstoff herge-stellt sind, der bekanntermaßen bei Berührung mit Kohlenwasserstoffen, Reinigungsflüssigkeiten, Farben, Abziehbildern oder anderen äußeren Einflussfaktoren nachteilig beeinflusst wird.

Wenn eine Verpackung für den Verkauf an den Verbraucher vorhanden ist, müssen die Informationen nach a), b), d) und h) auf dieser Verpackung angegeben werden. Der Text muss die Mindestgröße 12 haben.

7 Informationsbroschüre des Herstellers

Mit jedem Helm muss in der Sprache des Landes, in dem er verkauft wird, eine Information geliefert werden, die klare Angaben darüber enthält:

a) dass der Helm nur schützen kann, wenn er richtig passt, und der Käufer sollte verschiedene Größen pro-bieren und die Größe wählen, die fest und komfortabel auf dem Kopf sitzt;

b) dass der Helm so eingestellt werden muss, dass er dem Träger passt, z. B. müssen die Riemen so an-gebracht werden, dass sie nicht die Ohren bedecken, das Schloss darf nicht auf dem Kinn aufliegen, und die Riemen und das Schloss müssen sowohl komfortabel als auch fest eingestellt werden;

c) wie der Helm auf dem Kopf sitzen muss, damit der beabsichtigte Schutz sichergestellt ist (z. B. dass er so aufgesetzt werden sollte, dass die Stirn geschützt ist und er nicht zu weit nach hinten über den Hinterkopf geschoben werden sollte);

d) dass ein Helm nicht immer vor Verletzungen schützen kann;

e) dass ein Helm ausgewechselt und vernichtet werden sollte, wenn er einem heftigen Stoß ausgesetzt war;

f) eine Erklärung hinsichtlich der Gefahr der Veränderung oder Entfernung von Originalteilen des Helmes entgegen der Empfehlung des Herstellers und dass Helme nicht verändert werden sollten, um Zusätze in einer nicht vom Hersteller empfohlenen Weise anzubringen.

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Anhang A (informativ)

Alternatives Verfahren zur Schnellalterung

Der für die Schnellalterung vorgesehene Helm sollte der Bestrahlung einer Xenonlichtlampe ausgesetzt wer-den. Die Strahlungsenergie der Lampe sollte gefiltert werden, um eine spektrale Strahlungsverteilung zu er-zielen, die nahe an das natürliche Tageslicht herankommt.

Der Helm sollte auf einer zylindrischen Haltevorrichtung befestigt werden, die koaxial zur Lampe ist und sich mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 5 min– 1 um ihre Achse dreht.

Jeder Helm, der danach der Prüfung des Stoßdämpfungsvermögens oder der Durchdringungsfestigkeit unter-zogen wird, sollte so ausgerichtet werden, dass die Prüffläche in Richtung der Lampe zeigt. Die an diesem Punkt tangential zur Helmschale befindliche Ebene sollte senkrecht zu einem Radius der zylindrischen Halte-vorrichtung liegen.

Die in die Ebene der Prüffläche auffallende Strahlungsenergie sollte nach Angaben des Herstellers der Prüf-einrichtung entweder gemessen oder rechnerisch ermittelt werden. Die Dauer der Bestrahlung sollte so ein-gestellt werden, dass die Prüfmuster einer Gesamtenergie von 1 GJ/m2 über den Wellenlängenbereich 280 nm bis 800 nm ausgesetzt sind.

Die Prüfmuster sollten mit destilliertem oder demineralisiertem Wasser (mit einer spezifischen elektrischen Leitfähigkeit unter 5 µS/cm) periodisch besprüht werden, wobei ein Zyklus 18 min Sprühen und 102 min ohne Sprühen umfasst. In den letzteren Proben muss die gemessene relative Feuchte (50 ± 5) % betragen.

Die Temperatur in der Prüfkammer sollte mit einem schwarzen Normalthermometer gemessen werden, das in gleicher Entfernung von der Lampe angeordnet ist wie die Prüfflächen des Helmes. Die Temperatur sollte auf (70 ± 3) °C gehalten werden.

Alle anderen Prüf- und Kalibrierbedingungen für die Prüfeinrichtung sollten ISO 4892-1 und ISO 4892-2, Me-thode A, entsprechen.

ANMERKUNG 1 Nicht alle verfügbaren Prüfeinrichtungen, die ansonsten die Anforderungen nach ISO 4892 erfüllen, sind mit Probehaltern versehen, deren Rahmen einen ausreichenden Durchmesser für die Aufnahme vollständiger Helme hat.

ANMERKUNG 2 Die Position der Wasserdüsen muss möglicherweise verstellt werden, um eine störende Beeinflussung der Prüfmuster zu vermeiden.

ANMERKUNG 3 Die Energieleistung der Xenonlichtlampe muss unter übliches Funktionsniveau gesenkt werden kön-nen, um die für dieses Verfahren erforderlichen annehmbaren Intensitäten zu erhalten.

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Anhang ZA (informativ)

Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforde-

rungen oder andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen

Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommis-sion und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende Anforde-rungen der EU-Richtlinie 89/686/EWG.

WARNHINWEIS: Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforde-rungen und weitere EU-Richtlinien anwendbar sein.

Die folgenden Abschnitte dieser Norm sind geeignet, Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG zu unterstüt-zen.

EU-Richtlinie 89/686/EWG, Anhang II Abschnitt dieser Norm

1.1 Grundsätze der Gestaltung 4.1 bis 4.6

1.2 Unschädlichkeit der PSA 4.1, 4.5

1.3 Bequemlichkeit und Effizienz 4.1, 4.2, 4.3

1.4 Informationsbroschüre des Herstellers 7

2.1 PSA mit Verstellsystem 4.6

2.4 PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind 5.4.2.3

2.5 PSA, die bei ihrer Benutzung mitgerissen werden können 4.6

2.9 PSA mit vom Benutzer einstellbaren oder abnehmbaren Bestand-teilen

4.6

2.12 PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt gesund-heits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeich-nungen

7

3.1 Schutz gegen mechanische Stöße 4.4, 4.5

Die Übereinstimmung mit den Abschnitten dieser Norm ist eine Möglichkeit, die relevanten grundlegenden Anforderungen der betreffenden Richtlinie und der zugehörigen EFTA-Vorschriften zu erfüllen.

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November 2004DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 15DIN Deutsches Institut für Normung e.V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

ICS 97.190

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www.din.de

XDIN EN 14344

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder –Kindersitze für Fahrräder –Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;Deutsche Fassung EN 14344:2004

Child use and care articles –Child seats for cycles –Safety requirements and test methods;German version EN 14344:2004

Article de puériculture –Sièges enfants pour bicyclettes –Exigences de sécurité et méthodes d’essai;Version allemande EN 14344:2004

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN 79120:1989-04

www.beuth.de

Gesamtumfang 40 Seiten

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DIN EN 14344:2004-11

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2004-11-01.

Nationales Vorwort

Diese Europäische Norm EN 14344:2004 ist vom Technischen Komitee CEN/TC 252 �Artikel für Säuglingeund Kleinkinder� (Sekretariat: Frankreich) ausgearbeitet worden.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss 6.2 �Fahrrad-Zubehör� im Normen-ausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeits-mittel (Gerätesicherheitsgesetz).

Kindersitze für Fahrräder unterliegen dem Gerätesicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Ein-haltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durcheine vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen�GS = Geprüfte Sicherheit� gekennzeichnet werden.

Für die in diesem Dokument zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechendenDeutschen Normen hingewiesen:

ISO 4628-3 siehe DIN 53210ISO 9227 siehe DIN 50021ISO 11243 siehe DIN 79121

Änderungen

Gegenüber DIN 79120: 1989-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Aufnahme von Mindestanforderungen an Maße, Verstellbereiche und Kräfte für Bedienelemente;

b) Aufnahme einer definierten Rad-Berührungsprüfung;

c) unter 6.4 verschärfte Anforderungen bezüglich ablösbarer Teile;

d) unter Abschnitt 9 erweiterte Anforderungen für das Rückhaltesystem, z. B. Überschlagtest einschließ-lich Test-Dummy;

e) unter Abschnitt 10 erweiterter Schutz für die Füße mit Schlag-Prüfung;

f) unter Abschnitt 11 erweiterte Werkstoff-Anforderungen (wie z. B. chemische Gefahren, Recycling-Kennzeichnung usw.);

g) redaktionell unter europäischen Gesichtspunkten überarbeitet.

Frühere Ausgaben

DIN 79120: 1986-11, 1989-04

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Nationaler Anhang NA(informativ)

Literaturhinweise

DIN 50021, Sprühnebelprüfungen mit verschiedenen Natriumchlorid-Lösungen.

DIN 53210, Bezeichnung des Rostgrades von Anstrichen und ähnlichen Beschichtungen.

DIN 79121, Gepäckträger für Fahrräder � Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14344

August 2004

ICS 97.190

Deutsche Fassung

Artikel für Säuglinge und KleinkinderKindersitze für Fahrräder

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Child use and care articles �Child seats for cycles �

Safety requirements and test methods

Article de puériculture �Sièges enfants pour bicyclettes �

Exigences de sécurité et méthodes d'essai

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 2. Februar 2004 angenommen.

Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrageerhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

EUR OP ÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNGEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONC O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A LI S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2004 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchemVerfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14344:2004 D

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InhaltSeite

Vorwort........................................................................................................................................................................ 31 Anwendungsbereich..................................................................................................................................... 42 Normative Verweisungen ............................................................................................................................. 43 Begriffe........................................................................................................................................................... 44 Klassifizierung............................................................................................................................................... 65 Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................... 65.1 Prinzip der ungünstigsten Bedingungen.................................................................................................... 65.2 Toleranzen und Prüfbedingungen............................................................................................................... 65.3 Reihenfolge der Prüfungen .......................................................................................................................... 76 Gestaltungsanforderungen .......................................................................................................................... 76.1 Maße ............................................................................................................................................................... 76.2 Ecken, Kanten und Überstände................................................................................................................... 96.3 Finger-(Fuß-)Fallen ..................................................................................................................................... 106.4 Kleinteile ...................................................................................................................................................... 106.5 Aufkleber...................................................................................................................................................... 117 Festigkeit und Dauerbelastbarkeit ............................................................................................................ 127.1 Anforderungen für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit ........................................................................... 127.2 Montageart für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit .................................................................................. 127.3 Prüfgerät für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit ..................................................................................... 137.4 Prüfverfahren für Festigkeit und Haltbarkeit............................................................................................ 148 Montage des Sitzes am Fahrrad ................................................................................................................ 168.1 Allgemeine Anforderungen an alle Sitze .................................................................................................. 168.2 Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für auf dem Gepäckträger angebrachte

Rücksitze...................................................................................................................................................... 178.3 Zusätzliche Anforderungen für Frontsitze (Sitze vor dem Fahrer) ........................................................ 179 Rückhaltesystem......................................................................................................................................... 179.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 179.2 Wirksamkeit des Rückhaltesystems, Überschlagprüfung...................................................................... 179.3 Befestigung des Rückhaltesystems am Sitz............................................................................................ 199.4 Festigkeit der Verschlüsse......................................................................................................................... 199.5 Mikroschlupf und Festigkeit ...................................................................................................................... 199.6 Verschluss des Rückhaltesystems ........................................................................................................... 209.7 Kindersichere Rückhaltung ....................................................................................................................... 2010 Fußschutz und Fußbefestigung................................................................................................................. 2010.1 Verfahren für Fußschutz und Fußbefestigung......................................................................................... 2010.2 Fuß-Befestigung.......................................................................................................................................... 2311 Werkstoffanforderungen ............................................................................................................................ 2311.1 Chemische Gefahren .................................................................................................................................. 2311.2 Korrosion ..................................................................................................................................................... 2311.3 Fäulnis- und Insektenbefall........................................................................................................................ 2312 Kennzeichnung............................................................................................................................................ 2312.1 Allgemeine Kennzeichnungs-Anforderungen.......................................................................................... 2312.2 Kennzeichnungs-Anforderungen für Rücksitze ...................................................................................... 2412.3 Kennzeichnungs-Anforderungen für Rücksitze, auf dem Gepäckträger montiert............................... 2412.4 Kennzeichnung, Prüfverfahren.................................................................................................................. 2413 Kaufinformation........................................................................................................................................... 2413.1 Allgemeine Anforderungen an die Kaufinformation................................................................................ 2413.2 Spezielle Kaufinformation .......................................................................................................................... 2414 Bedienungsanleitungen ............................................................................................................................. 2514.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 2514.2 Spezielle Anleitungen für Montage und Gebrauch.................................................................................. 25Anhang A (normativ) Sitz-Messgerät...................................................................................................................... 28Anhang B (normativ) Prüfsäcke.............................................................................................................................. 31Anhang C (informativ) Grundprinzip....................................................................................................................... 32

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Vorwort

Dieses Dokument (EN 14344:2004) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 252 �Artikel für Säuglinge undKleinkinder� erarbeitet, dessen Sekretariat vom AFNOR gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung einesidentischen Textes oder durch Anerkennung bis Februar 2005, und etwaige entgegenstehende nationale Normenmüssen bis Februar 2005 zurückgezogen werden.

Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die EuropäischeFreihandelszone dem CEN erteilt haben und unterstützt wesentliche Anforderungen von EU-Richtlinien.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Ländergehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-reich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Öster-reich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Ver-einigtes Königreich und Zypern.

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1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument legt Anforderungen an Kindersitze für Fahrräder fest, die an Fahrrädern und motorisierten Rä-dern angebaut werden können für den Transport von Kindern mit einem Gewicht von 9 kg bis 22 kg (ungefähr9 Monate bis 5 Jahre alt), die ohne Hilfe sitzen können.

ANMERKUNG Einige europäische Länder haben spezielle gesetzliche Vorschriften für Kindersitze für Fahrräder. Eine Erfül-lung dieses Dokuments bedeutet nicht automatisch eine Erfüllung solcher Vorschriften.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommeneAusgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

EN 71-1:1998, Sicherheit von Spielzeug � Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.

EN 71-3, Sicherheit von Spielzeug � Teil 3: Migration bestimmter Elemente.

EN 1811, Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und längerandauernden Kontakt mit der Haut kommen.

EN ISO 1043-1, Plastics � Symbols and abbreviated terms � Part 1: Basic polymers and their special character-istics (ISO 1043-1:2001).

EN ISO 1043-2, Plastics � Symbols and abbreviated terms � Part 2: Fillers and reinforcing materials(ISO 1043-2:2000).

ISO 4628-3, Paints and varnishes; Evaluation of degradation of paint coatings; Designation of intensity, quantityand size of common types of defect � Part 3: Designation of degree of rusting.

ISO 9227, Corrosion tests in artificial atmospheres; salt spray tests.

ISO 11243, Cycles � Luggage carriers for bicycles � Concepts, classification and testing.

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1SitzKindersitz zur Anbringung an einem Fahrrad

3.2FrontsitzKindersitz zur Anbringung vor dem Fahrer (zwischen Lenker und Fahrer)

3.3RücksitzKindersitz zur Anbringung hinter dem Fahrer

3.4Sitz mit RuhestellungFrontsitz oder Rücksitz, in dem ein Kind entweder in aufrechter oder in zurückgelehnter Position befördert werdenkann

3.5integrierter Schutzein Schutz, der Teil eines Sitzes ist oder vormontiert ist mit einem anderen erforderlichen und wesentlichen Teildes Sitzes (z. B. einer Fußstütze) und nicht oder nur mit einem Werkzeug abgenommen werden kann

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3.6zusätzlicher Schutzein Schutz, der immer mit dem Sitz geliefert wird, der aber nicht der Definition eines integrierten Schutzes gerechtwird

3.7Mittelebenevertikale Ebene, auf dem die Mittellinie des Fahrrads, des Sitzes und des Messgerätes liegt

3.8Bezugsebenehorizontale Ebene, definiert am Messgerät über dem tiefsten Punkt der Hauptsitzfläche des Sitzes

3.9BefestigungssystemEinrichtung zur Befestigung des Kindersitzes am Fahrrad

3.10FußstützeEinrichtung zur Abstützung des Fußes des Kindes

3.11GefahrenbereichBereiche, die das Kind erwartungsgemäß mit den Händen oder Zehen erreichen kann

3.12Lenker und Lenkerschaft � Zusammenbau (siehe Bild 1)1 Lenker � der vom Fahrer gehalten wird;

2 Verlängerungsstück � Teil des Lenkerschaftes, der die Lenkstange vor die Lenkachse positioniert;

3 Lenkerschaft � Teil des Lenkerschaftes-Zusammenbaus, welcher koaxial mit der Lenkachse verläuft und teil-weise in das Vordergabelrohr hineinreicht.

Legende1 Lenker2 Verlängerungsstück3 Lenkerschaft

Bild 1 � Lenker und Lenkerschaft � Zusammenbau

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3.13RückhaltesystemEinrichtung, mit der das Kind sitzend in einer sicheren Position im Sitz gehalten wird

3.14SchrittgurtEinrichtung, die zwischen den Beinen des Kindes verläuft, um ein Nach-vorne-Rutschen des Kindes zu vermeiden

4 Klassifizierung

Die Sitze werden nach dem Gewicht des zu befördernden Kindes und nach ihrer Befestigungsposition auf demFahrrad klassifiziert (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1 � Klassifizierung von Sitzen

GewichtsklassekgSitz-Typ

9-15 9-22

Rücksitz A15 A22

Frontsitz zwischen Lenker und Fahrer C15 nicht zulässig

Frontsitz vor dem Lenker nicht zulässig nicht zulässig

BEISPIEL Bezeichnung eines Sitzes für die Anbringung hinter dem Fahrer (A), der Gewichtsklasse 15 kg (15): KindersitzA15.

5 Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

5.1 Prinzip der ungünstigsten Bedingungen

Wenn zum Prüfen ein Sitz auf einem Fahrrad angebracht werden soll, muss die Prüfperson nach der Kaufinforma-tion (siehe Abschnitt 13) und der Bedienungsanleitung (siehe Abschnitt 14) vorgehen. Es ist erlaubt, jedes nachdieser Information geeignete Fahrrad zu verwenden. Jede Prüfung muss mit dem Sitz in der für diese Prüfung un-günstigsten Anordnung durchgeführt werden.

5.2 Toleranzen und Prüfbedingungen

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die folgenden Toleranzen eingehalten werden:

Alle Kräfte müssen mit einer Genauigkeit von ± 5 % eingehalten werden.

Alle Gewichte müssen mit einer Genauigkeit von ± 1 % eingehalten werden.

Alle Maße müssen mit einer Genauigkeit von ± 1,0 mm eingehalten werden.

Alle Zeitmessungen müssen mit einer Genauigkeit von ± 1 s eingehalten werden.

Alle Winkel müssen mit einer Genauigkeit von ± 1° eingehalten werden.

Alle Frequenzen und Amplituden müssen mit einer Genauigkeit von ± 5 % eingehalten werden.

Der Sitz muss bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C mindestens 2 h vor der Prüfung konditioniert werden. AllePrüfungen müssen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C durchgeführt werden, wenn nichts anderes vorgeschrie-ben ist.

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5.3 Reihenfolge der Prüfungen

Die in diesem Dokument vorgeschriebene Reihenfolge muss eingehalten werden. Alle Prüfungen müssen aneinem Sitz durchgeführt werden.

6 Gestaltungsanforderungen

6.1 Maße

6.1.1 Sitzbereich und Fußstützen

6.1.1.1 Anforderungen für den Sitzbereich und die Fußstützen

Die Maße der Sitzbereiche, deren Hauptaufgabe es ist, das Kind zu stützen, müssen a, b, c, d, e und f in Tabelle 2entsprechen, wenn nach 6.1.1.3 gemessen wird.

ANMERKUNG 1 Die Bezugsebene dieses Messgerätes liegt ungefähr 55 mm oberhalb des Sitzbereiches, und Messungenwerden an oder bezogen auf diese Ebene durchgeführt. Die Maße c und d in Tabelle 2 sind daher etwa 55 mm kleiner als dieganzen Abmessungen dieses Merkmals, wobei die Maße in f um ungefähr einen ähnlichen Wert größer sind.

ANMERKUNG 2 Maße h, i und j sind keine Anforderungen, aber notwendig für das Messgerät.

ANMERKUNG 3 Für Maß f: die untere Beinlänge ist verstellbar.

Tabelle 2 � Maße

Maße in Millimeter

SitzklasseMaß

A15 C15 A22

a Sitzbreite (innen) 230 ± 30 230 ± 30 250 ± 40

b Sitzlänge (von vorne nach hinten) 190 ± 30 190 ± 30 200 ± 30

c Mindesthöhe der Rückenlehne 385 160 400

d Mindesthöhe der Seitenbegrenzung 65 45 85

e Mindest-Gesamtbreite × Länge Fußstütze 75 × 100 75 × 100 75 × 115

f Mindestbereich der Fußstützen-Einstellung (Höhe) 180�250 180�220 180�290

g Mindestlänge der Seitenbegrenzung 105 105 105

h Entsprechende Kniepunkt-Einstellungen 154�244 154�244 154�294

i Maximale untere Beinlänge 270 270 340

j Vorderer Bereich des Fußteils 80 80 100

6.1.1.2 Methode zur Anbringung des Messgerätes

Die Maße des Sitzes müssen mit dem in Anhang A beschriebenen Messgerät überprüft werden. Der Sitz ist auf ei-nem Fahrrad oder einer ähnlichen Vorrichtung laut Anleitung des Hersteller zu montieren, einschließlich einer mitdem Sitz gelieferten Polsterung. Das Messgerät ist so in den Sitz zu platzieren, dass der Punkt A die Mitte des un-teren Rückenlehnenbereichs berührt. Das Messgerät mit einem Gesamtgewicht von 5 kg ist zentriert über Punkt Czu setzen und die Richtung des Sitzes so zu verstellen, bis die Bezugsebene des Messgerätes horizontal ist.

ANMERKUNG Beim Messen der gepolsterten Bereiche ist es erlaubt, mit dem Messgerät die Polsterung so zusammenzu-drücken, als würde ein Kind im Sitz sitzen.

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6.1.1.3 Prüfverfahren für Sitzbereich und Fußstützen

Die Maße sind, bezogen auf die Punkte auf der Bezugsebene des Messgerätes, wie folgt zu nehmen (sieheBild A.2):

a) Es wird die Innenbreite des Sitzes durch Punkt B gemessen; es wird geprüft, ob diese den Anforderungen inTabelle 2, Zeile a, entspricht;

b) der Zylinder (60 mm auf 15 mm) wird entlang der Schenkelskala verschoben, bis er die Kante des Sitzes be-rührt. Die Sitzlänge ist die Entfernung zwischen der Kante dieses Zylinders und Punkt A; es wird geprüft, obdiese den Anforderungen in Tabelle 2, Zeile b, entspricht;

c) es wird von Punkt A zur oberen Mitte der Rückenlehne gemessen. Die lineare Entfernung zwischen diesenzwei Punkten wird mit einem Greifzirkel genommen oder � wenn das gezeigte Messgerät genommen wird �die Entfernung wird von der vertikalen und horizontalen Verlagerung relativ zu Punkt A berechnet; es wird ge-prüft, ob diese Entfernung den Anforderungen in Tabelle 2, Zeile c, entspricht. Wenn der Kindersitz mit einerverstellbaren Kopfstütze ausgestattet ist, wird bis zur oberen Mitte der Kopfstütze gemessen, mit der Kopfstüt-ze in der niedrigsten Position;

d) es wird senkrecht über Punkt B zu einer horizontalen Messlatte gemessen, die über die Sitzseiten gelegt ist;es wird geprüft, ob diese Entfernung den Anforderungen in Tabelle 2, Zeile d, entspricht;

e) es werden die maximale Gesamtbreite und -länge des Bereichs gemessen, der als Auflage für den Fuß desKindes vorgesehen ist, und es wird geprüft, ob die Maße den Anforderungen von Tabelle 2, Zeile e, entspre-chen;

f) es wird das Ende der Schenkelskala � der Kniepunkt E � auf die kürzere der beiden Entfernungen h vomPunkt D eingestellt, wie in Tabelle 2, Zeile h spezifiziert. Es wird die Fußstütze in ihre höchste Position ge-bracht. Es werden Bein- und Fußteil des Messgerätes mit der Ferse gegen die Rückseite der Fußstütze ge-stellt, und es wird geprüft, ob die Entfernung von E bis F nicht mehr als der kleinere Wert von f (in Tabelle 2,Zeile f) beträgt. Es wird der Kniepunkt auf die längere der beiden Entfernungen h eingestellt und die Fußstützein ihre niedrigste Position gebracht und es wird geprüft, ob die Entfernung E bis F nicht weniger als der größe-re Wert von f (in Tabelle 2, Zeile f) ist;

g) es wird eine senkrechte Messlatte so auf die Bezugsebene gestellt, dass sie die vorderen Kanten der Sitzsei-ten berührt. Es wird geprüft, ob Punkt C zwischen der Messlatte und der Rückenlehne des Sitzes ist.

6.1.1.4 Anforderungen an die Fußstützenverstellung

Die Höhe der Fußstützen muss verstellbar sein, entweder stufenlos oder in Schritten von 40 mm oder weniger, miteiner Reihe von Positionen entsprechend oder größer als der in 6.1.1.3 f) definierte Bereich.

6.1.1.5 Prüfverfahren für Fußstützenverstellung

Es wird die Differenz zwischen den maximalen und minimalen Entfernungen E bis F genommen, die nach dem in6.1.1.3 f) beschriebenen Verfahren ermittelt wurden, und diese werden durch die Anzahl der möglichen Fußstüt-zenpositionen minus eins geteilt, um das durchschnittliche Abstufungsmaß zu ermitteln. Es wird geprüft, ob diesesnicht das in 6.1.1.4 spezifizierte Maximum übersteigt.

6.1.2 Kennzeichnung des Schwerpunktes für Rücksitze

6.1.2.1 Anforderungen an die Kennzeichnung für Rücksitze

Rücksitze müssen eine Kennzeichnung(en) des Schwerpunkts aufweisen. Diese Kennzeichnung(en) muss (müs-sen) auf derselben senkrechten und quer verlaufenden Ebene sein wie der Schwerpunkt für den Sitz mit einemdarin sitzenden Kind von höchstzulässigem Gewicht. Bei Prüfungen nach 6.1.2.2 muss dieser Schwerpunkt hinteroder nicht mehr als 10 mm vor dem theoretischen Schwerpunkt sein.

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6.1.2.2 Prüfverfahren für den Schwerpunkt für Rücksitze

Es werden die Lage des Schwerpunktes des Sitzes (z. B. durch Aufhängen an einer Senkschnur oder Lotleine,zweimal von verschiedenen Punkten) und sein Gewicht, komplett mit Befestigungsmaterial, bestimmt.

Wenn der Sitz eine neigbare Rückenlehne hat, muss er so eingestellt werden, dass der Schwerpunkt von Sitz undKind so weit wie möglich hinten am Fahrrad ist.

Es wird angenommen, dass ein Kind mit einem Gewicht entsprechend der Gewichtsklasse des Sitzes, siehe Ta-belle 1, im Sitz ist, so dass das Zentrum dieser zusätzlichen Masse auf der mittleren Ebene 150 mm über der Be-zugsebene und 130 mm vor der Rückenlehne (horizontal in dieser Höhe gemessen) für Sitze der Sitzklasse A15 istoder, in derselben Höhe und 150 mm vor der Rückenlehne, für Sitzklasse A22.

Es wird die theoretische Lage des Schwerpunktes der kombinierten Masse von Sitz und diesem Kind kalkuliert,und es wird geprüft, ob der vom Sitzhersteller gekennzeichnete Schwerpunkt den Anforderungen von 12.2.1 ent-spricht.

6.2 Ecken, Kanten und Überstände

Ecken, Kanten und Überstände müssen entweder mit den Mindestradien in Bild 2 a), 2 b) oder 2 c) übereinstim-men oder, wenn sie aus einer Wandstärke von weniger als 4 mm resultieren, mit wenigstens einer der folgendenAnforderungen:

sie müssen gerundet sein; oder

sie müssen gefaltet, gerollt oder als Spirale geformt sein, wie in Bild 2 d), 2 e) oder 2 f) gezeigt; oder

sie müssen durch eine Kunststoffschicht oder Ähnliches geschützt sein (siehe Bild 2 g)).

Diese Anforderungen treffen auf kleine Teile wie Scharniere, Klammern und Schnappverschlüsse nicht zu.

Maße in Millimeter

Bild 2 � Beispiele für Mindestradien von Ecken und Kanten

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6.3 Finger-(Fuß-)Fallen

Es dürfen keine zwischen 5 mm und 12 mm großen Öffnungen im Zugangsbereich des montierten Sitzes sein. DerZugangsbereich schließt alle Teile ein, die sichtbar sind, wenn von außen auf das Produkt geschaut wird. Ausge-nommen von dieser Anforderung ist ein Bereich von 200 mm Breite, der sich von der Vorderseite zur Rückseitedes Sitzes zur Höhe der Bezugsebene zieht. Weiche Teile bleiben unberücksichtigt, Polsterung, Gurtzeug undSchlösser sind ausgenommen.

6.4 Kleinteile

6.4.1 Anforderungen an lose und nicht lösbare Teile

Um das Schlucken oder das Einatmen von kleinen Teilen zu vermeiden, müssen die Teile folgenden Anforderun-gen entsprechen:

a) lose Teile dürfen, egal aus welcher Einsteckrichtung und ohne Zusammendrücken, nicht ganz in den in Bild 3gezeigten Zylinder passen;

b) nicht lösbare Teile, d. h. solche Teile, die nicht abgenommen werden können, müssen den nachstehendenAnforderungen entsprechen:

1) die Teile müssen so eingebettet sein, dass das Kind sie weder mit seinen Zähnen noch mit seinen Fin-gern erreichen kann; oder

2) die Teile müssen so am Produkt befestigt sein, dass sie während der Zugprüfung nach EN 71-1:1998,8.4.2.1, mit dem in EN 71-1:1998, 8.4.1, beschriebenen Gerät nicht entfernt werden können und eineDrehmomentprüfung nach 6.4.3 durchgeführt wurde; oder

3) alle Teile, die sich während der Zugprüfung lösen, müssen den Anforderungen für lose Teile entsprechen.

6.4.2 Prüfgerät

Kleinteile-Zylinder � siehe Bild 3.

Maße in Millimeter

Bild 3 � Kleinteile-Zylinder

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6.4.3 Drehmomentprüfung für nicht lösbare Teile

Es wird eine graduelle Drehkraft auf das Teil innerhalb einer Zeit von 5 s in Uhrzeigerrichtung angewendet, bisentweder:

a) eine Rotation von 180° von der ursprünglichen Position erzielt ist; oder

b) ein Drehmoment von 0,34 Nm erreicht ist.

Die maximale Rotation oder erforderliche Drehkraft muss 10 s angewandt werden. Das Teil muss dann in eine Ent-spannungskondition zurückkehren, wonach der Vorgang entgegengesetzt zum Uhrzeigersinn wiederholt wird. WoVorsprünge, Teile oder Anbauten an einer zugänglichen Stange oder Achse fest montiert sind, so dass sie sich mitden Vorsprüngen, Teilen oder Anbauten mitdrehen, muss die Stange oder der Schaft so fest geklemmt werden,dass die Rotation verhindert wird. Wenn ein Teil, das mit einem Schraubgewinde angebracht ist, sich durch dieAnwendung der erforderlichen Drehkraft löst, muss die Drehkraft weiterhin angewendet werden, bis die erforderli-che Drehkraft überschritten ist oder sich das Teil löst oder es offensichtlich ist, dass das Teil sich nicht löst. BeiVerwendung von Klemmen und Prüfausrüstungen muss darauf geachtet werden, dass der Anbringungsmechanis-mus oder das Gehäuse des Teils nicht beschädigt wird. Es wird geprüft, ob ein Element oder ein Teil eines Ele-ments, das während des Prüfung entfernt wird, ganz in den Kleinteile-Zylinder nach Bild 3 passt.

6.5 Aufkleber

6.5.1 Anforderungen an Aufkleber

Wenn nach der Einweichprüfung nach 6.5.3.1, der Haftprüfung nach 6.5.3.2 und dem Zugversuch nach 6.5.3.3geprüft wird, dürfen Kunststoffaufkleber und Plastikfolien nicht vom Produkt entfernt oder lose werden. WennKunststoffaufkleber oder Plastikfolien entfernt oder lose werden, müssen sie eine Fläche von mehr als100 mm × 100 mm und eine durchschnittliche Dicke von mehr als 0,038 mm bei der Prüfung nach 6.5.3.4(Dickenmessung) haben. Wenn der gelöste Plastikaufkleber oder die gelöste Plastikfolie eine Größe von wenigerals 100 mm hat (ausgenommen Dicke), dürfen sie in ihrem entfalteten Zustand nicht ganz in den Kleinteile-Zylinder, Bild 3, passen.

6.5.2 Prüfgerät

Fühlerlehre � siehe Bild 4.

Maße in Millimeter

Bild 4 � Fühlerlehre

6.5.3 Prüfverfahren für Aufkleber

Die folgenden Prüfungen müssen bei einer Temperatur von (20 ± 5) °C durchgeführt werden.

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6.5.3.1 Einweichprüfung

Der zu prüfende Kunststoffaufkleber oder die Plastikfolien müssen 4 min in einen Behälter mit destilliertem Wassermit einer Temperatur von (20 ± 5) °C eingetaucht werden. Der Kunststoffaufkleber und die Plastikfolie müssen ausdem destillierten Wasser entfernt werden und das überschüssige Wasser muss abtropfen. Der Kunststoffaufkleberoder die Plastikfolie muss 10 min bei Raumtemperatur liegen bleiben. Die Prüfung muss weitere 3-mal wiederholtwerden, so dass das Teil insgesamt 4-mal unter Wasser war.

6.5.3.2 Haftprüfung

Die Fühlerlehre muss mit einer Kraft von (25 ± 2) N zwischen Kunststoffaufkleber/Plastikfolie und die darunter lie-genden Schicht des Produktes geschoben werden, mit einem Winkel zwischen 0° und 10° von der Oberfläche. Esmuss weitere 29-mal wiederholt werden, so dass die Fühlerlehre insgesamt 30-mal zwischen Kunstoffaufkle-ber/Plastikfolie und Produkt geschoben wurde. Die Fühlerlehre muss immer an derselben Stelle zwischen Kunst-stoffaufkleber/Plastikfolie und Produkt geschoben werden.

6.5.3.3 Zugversuch

Es wird eine geeignete Klemme an dem Kunststoffaufkleber/der Plastikfolie angebracht, der/die sich bei der Ein-weichprüfung nach 6.5.3.1 vom Produkt gelöst hat. Es muss darauf Acht gegeben werden, dass Kunststoffaufkle-ber/Plastikfolie nicht beschädigt werden. Es wird eine Zugkraft von max. 90 N innerhalb von 5 s allmählich aufKunstoffaufkleber/Plastikfolie angewendet und diese muss 10 s gehalten werden.

6.5.3.4 Dickenmessung

Die Dicke muss an 10 gleich weit entfernten Punkten über die Diagonale irgendeiner Fläche mit den Maßen vonmindestens 100 mm × 100 mm gemessen werden.

7 Festigkeit und Dauerbelastbarkeit

7.1 Anforderungen für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit

Alle strukturellen Teile müssen nach Hersteller-Anleitungen (siehe Abschnitt 14) montiert werden.

Nach Durchführung der Prüfungen 7.4.1 Hochtemperaturprüfung, 7.4.2 Kälteprüfung und Kälte-Fallprüfung, 7.4.3Statische Belastungsprüfung für Fußstützenfestigkeit, 7.4.4 Werkstoffermüdungsprüfung, 7.4.5 Quersteifigkeits-prüfung, 7.4.6 Dynamische Prüfung Rückenlehne muss nach jeder Prüfung die Sitzschale geprüft werden. Es wirdgeprüft, ob:

der Sitz oder das geprüfte Teil nicht gebrochen ist oder ob es sichtbare Risse oder Spalte aufweist;

der Sitz oder das geprüfte Teil immer noch seine Funktion erfüllt;

sich nach der Prüfung die Befestigungspunkte in keine Richtung mehr als 3 mm, verglichen mit der Ausgangs-position auf der Prüfeinrichtung, wegbewegt haben.

7.2 Montageart für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit

7.2.1 Montageart für Rücksitze, die nicht auf dem Gepäckträger montiert werden

Der Sitz wird an einer festen Vorrichtung montiert, die den Fahrradteilen entspricht, an denen der Sitz angebrachtwerden soll, die aber wesentlich fester sein müssen als ein Fahrrad. Beispiel: die Teile der Vorrichtung, die Rah-menrohre darstellen, an die bestimmte Kindersitzmodelle geklemmt werden sollen, müssen vielmehr aus einerVollstahlstange mit einem ähnlichen Außendurchmesser bestehen. Diese fahrradähnlichen Teile müssen fest amBezugsrahmen angebracht sein, von dem die Messungen der Sitzabweichung vorgenommen werden.

Der Sitz muss mit allen verstellbaren Befestigungsmitteln in seiner äußersten Position montiert und an allen ver-stellbaren Teilen (z. B. Fußstütze, verstellbare Rückenlehne) so eingestellt werden, wie der Prüfer die Prüfung amschwierigsten erachtet. Alle Befestigungen müssen nach den Angaben des Herstellers festgezogen werden.

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Die Position des Sitzes und seiner Befestigungsklemmen auf der Vorrichtung muss markiert oder notiert werden.

Die Position und Ausrichtung muss mit Hilfe des in Anhang A beschriebenen Messgerätes festgelegt werden. DieVorrichtung muss so eingestellt sein, dass die Bezugsebene dieses Messgerätes horizontal wird und auch alle po-sitionellen Anforderungen der Prüfung erfüllt. Das Messgerät muss vor dem Aufbringen von Lasten entfernt wer-den.

7.2.2 Montageart für Rücksitze, die auf dem Gepäckträger montiert werden

Im Fall von Sitzen, die hinter dem Fahrer auf dem Gepäckträger montiert werden, muss das Teil der Vorrichtung,das die Gepäckträgerplattform darstellt, horizontal sein.

7.3 Prüfgerät für Festigkeit und Dauerbelastbarkeit

7.3.1 Prüfkörper

Die Prüfvorrichtung ist ein starrer, runder Prüfkörper von 60 mm Durchmesser und einer konvexen Belastungsflä-che mit (300 ± 10) mm Kugelradius, in einer (2 + 0,1) mm Materialschicht mit einer Härte von 55° Shore A (sieheBild 5), ausgestattet mit einem Kugelgelenk, welches die Parallelität zur Fußstütze oder zur Rückenlehne sicher-stellt.

Maße in Millimeter

Bild 5 � Prüfkörper

7.3.2 Schwingungsapparat

Die Vorrichtung wird auf einen Apparat montiert, der die in 7.4.4 und/oder 7.4.5 beschriebenen Bewegung erzeu-gen kann.

Der Sitz und seine Fußstützen werden mit Prüfsäcken belastet, wie in Anhang B beschrieben, Anordnung nachBild 6, um das Gewicht eines Kindes zu simulieren.

Die Prüfsäcke sind mit dem Rückhaltesystem des Sitzes plus eventuellen zusätzlichen Bändern, Gurten und/oderKlebebändern und leichtem Polstermaterial zu sichern, das evtl. notwendig ist, um übermäßige freie Bewegung derSandsäcke während der Prüfung zu vermeiden.

ANMERKUNG Wenn die Eigenfrequenz des Sitzes der Frequenz der Prüfungen nach 7.4.4 und 7.4.5 entspricht, so dass ei-ne Resonanzschwingung entsteht, kann die Frequenz um 10 % verringert und die Amplitude um 23 % erhöht werden.

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Legende1 Bezugsebene2a Entfernung unter Bezugsebene zur seitlichen Schwingachse2b Entfernung unter Gepäckträger-Plattform zur seitlichen Schwingachse3 Höhe der Messpunkte über der Bezugsebene4 Messpunkte

Bild 6 � Schwingungsapparat

7.3.3 Begrenzungseinrichtung

Beispiele einer Begrenzungseinrichtung sind ein Mikroschalter oder Infrarot-Sensor, um die überschreitende Be-wegung des Sitzes während der Quersteifigkeitsprüfung festzustellen.

7.4 Prüfverfahren für Festigkeit und Haltbarkeit

Zum Prüfen der Festigkeit und Haltbarkeit müssen alle Sitze einer Hochtemperaturprüfung nach 7.4.1, einer Kälte-prüfung und einer Kälte-Fallprüfung nach 7.4.2, einer statischen Belastungsprüfung für die Fußstützenfestigkeitnach 7.4.3, einer Werkstoffermüdungsprüfung nach 7.4.4, einer Quersteifigkeitsprüfung nach 7.4.5 und einer dy-namischen Prüfung der Rückenlehne nach 7.4.6 unterzogen werden.

7.4.1 Hochtemperaturprüfung

Der Sitz ist für mindestens (4 ± 1) h in einer Klimakammer mit einer Temperatur von (65 ± 5) °C zu lagern. Der Sitzist aus der Kammer zu entnehmen.

7.4.2 Kälteprüfung und Kälte-Fallprüfung

Der Sitz ist für mindestens (4 ± 1) h in einer Klimakammer mit einer Temperatur von (− 20 ± 1) °C zu lagern. DerSitz ist zu entnehmen und innerhalb von 15 s aus einer Höhe von 1 m auf einen glatten, ebenen Betonboden fallenzu lassen. Der Sitz ist so fallen zu lassen, dass seine Seite auf den Boden trifft.

7.4.3 Statische Belastungsprüfung für Fußstützenfestigkeit

Der Sitz ist nach 7.2 zu montieren. Eine Kraft, die dem maximalen Gewicht des Kindes, für das der Sitz vorgese-hen ist, entspricht, ist senkrecht nach unten auf die Mitte einer der Fußstützen 1 min aufzubringen. Die Kraft ist mitdem Prüfgerät in 7.3.1 aufzubringen.

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7.4.4 Werkstoffermüdungsprüfungen

7.4.4.1 Vorbereitung, Montageverfahren

Der Sitz ist nach 7.2 auf den Schwingungsapparat nach 7.3.2 zu montieren.

7.4.4.2 Senkrechtprüfung

Der Sitz ist mit einer sinusförmigen Bewegung in einer senkrechten Richtung mit 7 Hz mit einer Amplitude von5 mm (totaler Hub = 10 mm) über 50 000 Zyklen zu schwingen.

7.4.4.3 Seitenprüfung

Der Sitz ist von Seite zu Seite mit einer sinusförmigen Bewegung über eine waagerechte Achse, die die Kontakt-linie zwischen den Fahrradreifen und der Straße darstellt, positioniert in einer Entfernung 2a oder 2b unter dem Sitz(siehe Tabelle 3 und Bild 6) zu schwingen. Der Bewegungsbogen ist auf 10° zu setzen und mit der Prüfung ist über50 000 Zyklen bei einer Frequenz von 1 Hz fortzufahren.

Tabelle 3 � Entfernung unter dem Sitz zur seitlichen Schwingachse

Maße in Millimeter

Sitzklasse Anbringung Bezug 2a 2b

A15, A22 Gepäckträger Gepäckträger-Plattform � 750

A15, A22 Fahrradrahmen Bezugsebene 810 �

C15 Fahrradrahmen Bezugsebene 900 �

C15 Lenkerschaft Bezugsebene 910 �

7.4.5 Quersteifigkeitsprüfung

7.4.5.1 Anforderungen an die Quersteifigkeit

Im Prüfung nach 7.4.5.2 dürfen die Messpunkte auf dem Sitz (siehe 4 in Bild 6) nicht über die von der Begren-zungseinrichtung (siehe 7.3.3) gesetzten Punkte hinausschwingen.

7.4.5.2 Quersteifigkeitsprüfung

Diese Prüfung muss am Ende der Seitenprüfung nach 7.4.4.3 mit denselben Prüfbedingungen durchgeführt wer-den. Es ist sicherzustellen, dass die Prüfsäcke fest gesichert sind, um zu vermeiden, dass sie während derSchwingungen gegen die Seiten des Sitzes schlagen.

Auf jeder Seite des Sitzes ist ein Messpunkt zu bestimmen, an der breitesten Stelle, die auch auf der folgendenHöhe über der Bezugsebene liegt (siehe 3 in Bild 6):

100 mm für Sitzklassen A15 und C15;

150 mm für Sitzklasse A22.

Der Sitz ist allmählich zu einer Seite bis zu der Begrenzung des Bogens nach 7.4.4.3 zu schwenken, dann ist erum weitere (3 + 0,1/− 0)° über diese Position hinaus zu schwenken (siehe Bild 6). Eine Begrenzungseinrichtung istgegen die Messpunkte zu setzen, um die überschreitende Bewegung des Sitzes während der Quersteifigkeitsprü-fung festzustellen. Dieser Vorgang ist für die andere Seite zu wiederholen.

Die Bedingungen für die Seitenprüfung nach 7.4.4.3 sind für insgesamt 100 Zyklen zu wiederholen.

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7.4.6 Prüfung der Rückenlehne

7.4.6.1 Vorbereitung der dynamischen Prüfung der Rückenlehne, Montageverfahren

Der Sitz ist nach 7.2 zu montieren, nur dass für diese Prüfung die Sitzrichtung nicht waagerecht sein muss.

7.4.6.2 Dynamische Prüfung der Rückenlehne, alle Sitze

Eine rückwärtige Kraft (parallel zur Bezugsebene) von 100 N ist wiederholt auf einen Punkt auf der Rückenlehne,120 mm über der Bezugsebene, mit einer Frequenz unter 1 Hz, über 10 000 Zyklen oder bis zum Versagen, waszuerst eintritt, aufzubringen (siehe Bild 7). Die Kraft muss mit dem Prüfkörper nach 7.3.1 auf die konstruktiven Teileaufgebracht werden.

7.4.6.3 Dynamische Prüfung der Rückenlehne, Rücksitze

Auf Rücksitze muss mit dem Prüfkörper nach 7.3.1 zusätzlich eine wiederholte Vorwärtskraft (parallel zur Bezugs-ebene) von 50 N auf die Oberseite der Rückenlehne mit einer Frequenz unter 1 Hz über 10 000 Zyklen oder biszum Versagen, was zuerst eintritt, aufgebracht werden (siehe Bild 7).

Maße in Millimeter

Legende1 Bezugsebene

Bild 7 � Prüfung der Rückenlehne

8 Montage des Sitzes am Fahrrad

8.1 Allgemeine Anforderungen an alle Sitze

Um ein unbeabsichtigtes Lösen des Sitzes vom Fahrrad zu vermeiden, muss das Schloss- oder Befestigungs-system Folgendes einschließen:

a) das Lösen nur mit einem Werkzeug (z. B. Sechskantschlüssel oder Schraubendreher) für mindestens einender Schloss- oder Befestigungsmechanismen; oder

b) zwei voneinander unabhängige Schließmechanismen, die gleichzeitig betätigt werden müssen; oder

c) zwei oder mehr automatisch schließende Befestigungsmechanismen, die nicht gleichzeitig durch eine unbeab-sichtigte Handlung geöffnet werden können; oder

d) zwei aufeinander folgende Betätigungen, wobei die erste Betätigung Bedingung ist, damit die zweite das Lö-sen möglich macht.

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Beispiele für Verfahren zur Befestigung des Sitzes am Fahrrad sind: eine Federkraft, durch Schrauben und Siche-rungsmuttern, durch Schrauben und Muttern mit Feder-Sicherungsscheiben.

8.2 Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für auf dem Gepäckträger angebrachteRücksitze

8.2.1 Anforderungen für auf dem Gepäckträger angebrachte Rücksitze

Rücksitze, die auf dem Gepäckträger angebracht sind, müssen eine zusätzliche, nicht vom Sitz entfernbare Befes-tigung haben, die sich an einem anderen Teil des Fahrrads befinden muss und die die Bewegung des Sitzes nachhinten verhindert. Bei der Prüfung nach 8.2.2 darf die Verlagerung nach hinten nicht mehr als 50 mm und die Win-kelverlagerung nach hinten nicht mehr als 15° betragen.

Sitze, die so ausgelegt sind, dass sie auf dem Gepäckträger angebracht werden, müssen auf 120 mm bis 175 mmbreite Gepäckträger passen.

Sitze dürfen alternativ für Spezialgepäckträger von verschiedener Breite ausgelegt sein. In diesem Fall müssen dieGepäckträger nach 13.2.1 vorgeschrieben sein, und ein geeigneter, von der Prüfperson ausgewählter Gepäckträ-ger muss für Prüfzwecke zur Verfügung gestellt werden.

8.2.2 Prüfverfahren für auf dem Gepäckträger angebrachte Rücksitze

Wenn der Sitz mit einer zusätzlichen Befestigung geliefert wird, muss diese einer Zugfestigkeit widerstehen, diezweimal dem maximal zulässigen Gewicht des Kindes plus dem Gewicht des Sitzes entspricht.

8.3 Zusätzliche Anforderungen für Frontsitze (Sitze vor dem Fahrer)

Frontsitze müssen mindestens einen Befestigungspunkt am Fahrrad haben, der nicht der Lenker oder das Verlän-gerungsstück des Lenkerschaftes ist.

9 Rückhaltesystem

9.1 Allgemeines

Der Sitz muss mit verstellbaren Gurten oder gleichartigen am Körper anliegenden Rückhaltesystemen ausgestattetsein, die das Kind in einer sitzenden und sicheren Position im Sitz halten.

Alle Sitze müssen das Kind sichern entweder:

an den Schultern und im Schritt; oder

an Schultern und Taille, wenn der Sitz eine Erhöhung (ähnlich eines Sattelknaufs) zwischen den Beinen hatmit einer Mindesthöhe von 20 mm über der Bezugsebene; oder

an den Schultern, an der Taille und im Schritt.

Alle zur Rückhaltung des Kindes im Sitz verwendeten Gurte müssen eine Mindestbreite von 20 mm aufweisen.

9.2 Wirksamkeit des Rückhaltesystems, Überschlagprüfung

9.2.1 Anforderungen an die Wirksamkeit des Rückhaltesystems, Überschlagprüfung

Bei der Prüfung nach 9.2.3 darf der Dummy 9.2.2 nicht vollkommen aus dem Rückhaltesystem fallen. Eine teilwei-se Bewegung des Dummys wird nicht als Versagen gewertet.

9.2.2 Dummy für Überschlagprüfung

Dummy aus starrem Material mit einer glatten Oberfläche und einer Gesamtmasse von (9 ± 0,1) kg, siehe Bild 8.

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Maße in Millimeter

Bild 8 � Dummy

9.2.3 Prüfverfahren für die Wirksamkeit des Rückhaltesystems, Überschlagsprüfung

Zu Beginn wird der Dummy in die Mitte des Sitzes gesetzt mit der 225-mm-Achse gegen die Rückenlehne und demRückhaltesystem nach Herstellerangaben angelegt. Taillen-Rückhaltesysteme müssen um den Rumpf des Dum-mys befestigt werden, so dass jegliche Gurtlose entfernt und die Taille über den Beinstümpfen positioniert ist.Wenn der Schrittgurt verstellt werden kann, stellen Sie ihn so ein, dass die Gurtlose entfernt wird. Wo Schultergurtevorhanden sind, auf jede Schulter des Dummys ein 30 mm würfelförmiges Abstandsstück aus hartem, glatten Ma-terial anbringen. Beide Schultergurte so einstellen, dass keine Gurtlose vorhanden ist. Dann die Abstandsstückeentfernen.

Ein Rotationsmittel wird verwendet, um das Produkt leicht um 360° vorwärts und rückwärts drehen zu können beieiner Geschwindigkeit von (4 ± 0,5) min-1.

Der Sitz wird um 360° in Vorwärtsrichtung gedreht. Wenn nötig, ist der Dummy in seine ursprüngliche Position zu-rückzubringen, ohne die Versteller am Rückhaltesystem zu verstellen.

Der Sitz wird um 360° in Rückwärtsrichtung gedreht. Wenn nötig, ist der Dummy in seine ursprüngliche Positionzurückzubringen, ohne die Versteller am Rückhaltesystem zu verstellen.

Die Vorwärts- und Rückwärtsdrehungszyklen werden noch zweimal wiederholt, was insgesamt 3 Vorwärts- und3 Rückwärtsdrehungen ergibt. Wenn nötig, wird der Dummy nach jeder Drehung in seine ursprüngliche Positionzurückgebracht, ohne die Versteller am Rückhaltesystem zu verstellen.

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9.3 Befestigung des Rückhaltesystems am Sitz

9.3.1 Anforderungen für die Befestigung des Rückhaltesystems

Bei der Prüfung nach 9.3.2 darf die Befestigung des Rückhaltesystems nicht brechen, sich verformen, sich lockern,zerreißen oder sich verschieben.

9.3.2 Prüfverfahren für die Befestigung des Rückhaltesystems am Sitz

Es wird allmählich eine Kraft von (150 ± 2) N auf jeden Punkt der Befestigung für das Rückhaltesystem in der un-günstigsten Richtung aufgebracht. Halten Sie diese Kraft 1 min.

Wenn mehr als ein Gurt an derselben Position befestigt ist, müssen die (150 ± 2) N gleichzeitig auf jeden Gurt an-gewendet werden.

9.4 Festigkeit der Verschlüsse

9.4.1 Anforderungen an die Festigkeit der Verschlüsse

Bei der Prüfung nach 9.4.2 in irgendeine Richtung dürfen sich die Verschlüsse nicht öffnen und keinen Schadenerlitten haben, der die normale Bedienung und Funktion beeinträchtigt.

9.4.2 Prüfverfahren für die Festigkeit des Verschlusses

Eine Zugkraft von 200 N muss allmählich auf die Gurte an beiden Seiten des Verschlusses aufgebracht und 1 mingehalten werden.

9.5 Mikroschlupf und Festigkeit

9.5.1 Anforderungen an Mikroschlupfprüfung und Festigkeit

Wenn nach 9.5.2 geprüft wird, darf der Schlupf für jede Gurtverstelleinrichtung nicht mehr als 25 mm betragen. Dasgeschlossene Rückhaltesystem muss einer waagerechten Kraft, die 1 min einwirkt und die 1,5-mal dem maximalzulässigen Gewicht für den Sitz entspricht (siehe Tabelle 1), standhalten.

9.5.2 Prüfverfahren für Mikroschlupf und Festigkeit

Die Teile oder Geräte, die der Mikroschlupfprüfung unterzogen werden sollen, müssen mindestens 24 h in einerUmgebung von (20 ± 5) °C und einer relativen Luftfeuchte von (65 ± 5) % aufbewahrt werden.

Die Prüfung muss bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchgeführt werden.

Das freie Gurtende muss auf dieselbe Weise angeordnet werden, wie wenn das Gerät auf dem Fahrrad benutztwird, und darf an kein anderes Teil befestigt sein (siehe Bild 9).

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Bild 9 � Mikroschlupfprüfung

Die Verstelleinrichtung muss auf ein senkrechtes Gurtstück platziert werden, dessen eines Ende eine 5-kg-Lastträgt (geführt auf eine Art, die ein Schwingen der Last und ein Drehen des Gurtes vermeidet). Das freie Gurtendeder Verstelleinrichtung muss senkrecht aufwärts oder abwärts angebracht werden wie am Sitz. Das andere Endemuss über eine Ablenkrolle geführt werden, mit ihrer Achse parallel zur Ebene des Gurtteils, der die Last trägt, wo-bei das Teil, das über die Ablenkrolle führt, waagerecht ist.

Die zu prüfende Einrichtung muss so angeordnet sein, dass ihre Mitte in der höchsten Position, in die sie gebrachtwerden kann, (300 ± 5) mm von einer Auflage und die Last von 5 kg 100 mm von dieser Auflage ist.

Zwanzig Vorprüf-Zyklen müssen durchgeführt werden und 1000 Zyklen mit einer Frequenz von 0,5 Hz bei einerGesamt-Amplitude von (300 ± 20) mm, oder, wenn nicht genügend Gurt für diese Amplitude zur Verfügung steht,darf die Prüfung über eine kürzere Länge von mindestens 200 mm durchgeführt werden. Die 5-kg-Last darf nurwährend der Zeit aufgebracht werden, die einer Verschiebung von (100 ± 20) mm für jede halbe Zeit entspricht.Der Mikroschlupf muss von der Position am Ende der 20 Vorprüf-Zyklen gemessen werden.

9.6 Verschluss des Rückhaltesystems

9.6.1 Anforderungen und Prüfung des Rückhaltesystem-Verschlusses

Wenn der Verschluss in einer halb geschlossenen Stellung verbleiben kann, muss eine Trennung mit weniger als10 N in Einsteckrichtung erfolgen können.

9.7 Kindersichere Rückhaltung

9.7.1 Anforderungen und Prüfung für eine kindersichere Rückhaltung

Der Verschluss eines Gurtes oder einer Rückhalteeinrichtung muss ein kindersicherer Sicherheits-Schnellöffnungs-Typ sein, der entweder zwei voneinander unabhängige Betätigungen benötigt, wobei die erste Betätigung Bedin-gung ist, damit die zweite das Lösen möglich macht, oder eine Öffnungskraft von mindestens 40 N und maximal60 N erfordert.

10 Fußschutz und Fußbefestigung

10.1 Verfahren für Fußschutz und Fußbefestigung

Der Sitz muss so konstruiert sein, dass der Kontakt zwischen Füßen und den Rädern des Fahrrades vermiedenwird. Dieser Kontakt muss entweder durch die Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz vermieden wer-den.

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Bei einem Sitz, der ohne zusätzlichen Schutz am Fahrrad montiert ist, darf es für ein Kind nicht möglich sein, mitdem Rad des Fahrrads in Kontakt zu kommen. Dies wird bei einer Radkontaktprüfung (siehe 10.1.1) beurteilt, dieeine Funktionsprüfung ist, unabhängig von der Ausführung des Schutzes. Da es nicht immer möglich ist, nur mitdem integrierten Schutze das Kind zu hindern, mit dem Rad in Kontakt zu kommen, ist zusätzlicher Schutz erlaubt,wenn die Radkontaktprüfung zeigt, dass es für ein Kind möglicht ist, mit dem Rad des Fahrrads in Kontakt zukommen. Die Größe des integrierten Schutzes muss den Anforderungen von 10.1.2 entsprechen und ein zusätzli-cher Schutz muss vorgesehen werden.

Integrierter und zusätzlicher Schutz müssen den Anforderungen von 10.1.3 entsprechen.

10.1.1 Radkontaktprüfung

Das Potential für eine Kollision zwischen Füßen und Rädern des Fahrrads muss geprüft werden.

10.1.1.1 Anforderungen für alle Sitze, Radkontaktprüfung

Die Prüfung nach 10.1.1.2 muss ohne zusätzlichen Schutz durchgeführt werden. Bei der Prüfung nach 10.1.1.2ohne Anbringung jeglichen zusätzlichen Schutzes wird geprüft, ob das Messgerät, Anhang A das Rad berührt.

Wenn kein Kontakt mit dem Rad erfolgt, ist der integrierte Schutz zulässig und von den Anforderungen von 10.1.2ausgenommen.

Wenn Kontakt mit dem Rad des Fahrrads erfolgt, müssen alle zusätzlichen Schutzeinrichtungen, die immer mitdem Sitz geliefert werden, montiert, und die Prüfung nach 10.1.1.2 muss wiederholt werden, und das Messgerät,Anhang A, darf nicht in Kontakt mit dem Rad des Fahrrads kommen.

10.1.1.2 Prüfverfahren für Radkontaktprüfung

Der Sitz ist auf einem Fahrrad zu montieren. Wahlweise mitgelieferte Zubehörteile dürfen nicht montiert werden.Das Messgerät ist, wie in 6.1.1.2 beschrieben, in den Sitz zu platzieren.

Die Möglichkeit des Kontaktes mit dem Rad durch Benutzung der Bein- und Fußkomponente des Messgerätes istzu prüfen. Diese Komponente ist am Ende der Schenkelskala an Punkt E (wie beim Messen der Fußstützentiefe)zu positionieren und in jeder Richtung zu drehen und zu rotieren, wobei das Fußteil zwischen 30° aufwärts und 90°abwärts relativ zu der üblichen Richtung eines Fußes abgewinkelt wird: vertikal zum Bein.

Während der Prüfung darf die Schenkelskala auf jeden Abstand h zwischen den jeweiligen kürzesten und längstenWerten in Tabelle 2, und der Abstand E zu F von Anhang A auf jeden Wert bis zu einem Höchstwert von i einge-stellt werden. Der vordere Bereich des Fußteils muss auf die Länge j eingestellt werden.

10.1.2 Integrierte Fuß-Schutzeinrichtungen

Wenn zusätzliche Schutzeinrichtungen verlangt werden, um 10.1.1 zu entsprechen, müssen die Anforderungenvon 10.1.2.1 oder 10.1.2.2 angewandt werden.

10.1.2.1 Anforderungen an integrierte Fuß-Schutzeinrichtungen, Rücksitze

Rücksitze müssen mit integrierten, an jeder Fußstütze anliegenden Fuß-Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.Jede dieser integrierten Fuß-Schutzeinrichtungen muss einen Mindestbereich abdecken, wie im schraffierten Be-reich in Bild 10 angezeigt.

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Maße in Millimeter

LegendeLinie P-Q ist der Pfad, der von der rückwärtigen Ecke der Fußstütze beschrieben wird, wenn sie von ihrer höchstenzu ihrer niedrigsten Position verstellt und ausgefahren wird auf einer geraden Linie aus ihrer höchsten Position bisauf 55 mm zur BezugsebenePunkt Y ist 100 mm vor Punkt Q, parallel zur Bezugsebene gemessenPunkt X ist eine Position auf Linie P-Q in einer Entfernung, die dem maximalen Wert von f in Tabelle 2 entsprichtPunkt W ist eine Entfernung 70 % von f maximal nach vorne von Punkt X und parallel zur BezugsebeneLinie Y-Z ist eine gerade Linie durch Punkt W zu derselben Entfernung unter der Bezugsebene wie Punkt P

Bild 10 � Integrierte Fuß-Schutzeinrichtungen

10.1.2.2 Anforderungen an integrierte Fuß-Schutzeinrichtungen, Vordersitze

Vordersitze müssen mit integrierten, an jeder Fußstütze anliegenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, ent-weder analog den Anforderungen für Rücksitze oder einen Mindestbereich von 100 mm über der Fußstütze in jederihrer möglichen Positionen abdeckend.

10.1.3 Festigkeitsprüfung für die Fuß-Schutzeinrichtungen

10.1.3.1 Anforderungen an Festigkeit und Haltbarkeit der Fuß-Schutzeinrichtungen

Alle Sitzteile, einschließlich Zusatzteile, mit denen ein Fuß des Kindes in Kontakt kommen kann, müssen einerAufschlagenergie von 5 Joules standhalten. Nach der Prüfung nach 10.1.3.2:

darf kein Teil des Sitzes gebrochen sein oder sichtbare Risse haben;

muss jede permanente Verformung weniger als 15 mm betragen.

10.1.3.2 Prüfverfahren für Festigkeit und Haltbarkeit der Fuß-Schutzeinrichtungen, dynamische Prüfung

Der Sitz wird an ein geeignetes Fahrrad montiert. Es wird ein Schlag mit einem Schlagkörper, der eine kugelförmi-ge Schlagzone mit einem 25-mm-Radius und einer Härte von (55 ± 3)° Shore A aufweist, auf die Fuß-Schutzeinrichtung durchgeführt. Die Aufschlagenergie ist 5 Joules ± 5 %. Der Aufschlagpunkt muss mit dem Mess-gerät (siehe Anhang A) ermittelt werden, in dem Bereich, wo ein Fuß auf die Schutzeinrichtung auftreffen kann.

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10.2 Fuß-Befestigung

10.2.1 Anforderungen an die Fußstützen

Der Sitz muss mit Fußstützen ausgestattet sein. Wenn die Konstruktion des Sitzes die Beine nicht umschließt,muss er mit Fuß-Rückhaltebändern ausgestattet sein. Diese Fuß-Rückhaltebänder müssen mindestens 15 mmbreit und verstellbar sein.

10.2.2 Anforderungen an die Fuß-Rückhaltebänder

Die Fuß-Rückhaltebänder müssen einer Zugkraft von 100 N, die in einem Winkel von 45° zwischen Vorwärts- undAufrecht-Richtung aufgebracht wird, standhalten.

11 Werkstoffanforderungen

11.1 Chemische Gefahren

Der Sitz muss den Anforderungen der EN 71-3 entsprechen.

Nickel darf an Sitzteilen, die in direkten Kontakt mit der Haut kommen, dann nicht verwendet werden, wenn dieFreisetzung von Nickel aus diesen Teilen größer als 0,5 mg/cm2/Woche ist, wenn nach EN 1811 geprüft wird.

11.2 Korrosion

11.2.1 Anforderungen für den Korrosionsschutz

Alle Metallteile müssen gegen Korrosion geschützt sein.

Nach der Prüfung nach 11.2.2 darf kein Teil des Kindersitzes einen Rostgrad größer Ri2 nach ISO 4628-3 bei Ei-senwerkstoffen (gestrichen oder galvanisch behandelt) oder Rostgrad Ri3 im Fall von Nichteisenmetallen oder ver-zinkten Teilen (die zu �weißer� Korrosion neigen) aufweisen.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass Sitzfläche und Fußstützen eigene Abflussmöglichkeiten aufweisen. Alle nicht ent-fernbaren Polsterungen sollten entweder aus geschlossenem Zellmaterial oder ganz mit wasserdichtem Material überzogensein.

11.2.2 Prüfverfahren für Korrosionsschutz, Salzsprühnebelprüfung

Der Sitz ist 48 h einer Salzsprühnebelprüfung nach ISO 9227 auszusetzen.

11.3 Fäulnis- und Insektenbefall

Holz und auf Holz basierende Materialien pflanzlichen Ursprungs müssen frei von Fäulnis- und Insektenbefall sein.

12 Kennzeichnung

12.1 Allgemeine Kennzeichnungs-Anforderungen

Der Sitz muss dauerhaft mit folgenden Angaben an sichtbarer Stelle im montierten Zustand gekennzeichnet sein:

a) Höchstgewicht des zu transportierenden Kindes (nach der Klassifizierung in Abschnitt 4);

b) Namen oder Zeichen des Herstellers;

c) Jahr und Monat der Herstellung;

d) Nummer dieses Dokuments; EN 14344;

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e) Kunststoffteile (außer textilen Stoffen) mit zwei rechtwinklig zueinander stehenden Gesamtmaßen größer als15 mm müssen mit einem anerkannten Materialkennzeichnungssymbol zum Recycling versehen werden. Esist Bezug zu nehmen auf die entsprechenden Teile der EN ISO 1043;

f) alle Kennzeichnungen müssen der Prüfung nach 12.4 standhalten.

12.2 Kennzeichnungs-Anforderungen für Rücksitze

12.2.1 Kennzeichnung des Schwerpunkts

Rücksitze müssen dauerhaft mit dem in Bild 11 abgebildeten Symbol gekennzeichnet sein (siehe 14.2.5), um demBenutzer den Schwerpunkt des Sitzes mit dem darin befindlichen Kind aufzuzeigen. Diese Kennzeichnung desSchwerpunkts soll klar an der Außenseite des Sitzes erkennbar sein.

ANMERKUNG Dies ist die Projektion des Schwerpunktes am Sitz.

Bild 11 � Kennzeichnung des Schwerpunktes

12.3 Kennzeichnungs-Anforderungen für Rücksitze, auf dem Gepäckträger montiert

Rücksitze für die Anbringung auf dem Gepäckträger müssen die folgenden Warnungen enthalten:

WARNUNG � Zusätzliche Sicherheits-Befestigungen müssen immer angebracht werden.

12.4 Kennzeichnung, Prüfverfahren

Über die Kennzeichnung muss 20 s von Hand mit einem feuchten Tuch gerieben werden. Nach der Prüfung mussdie Kennzeichnung noch gut lesbar sein. Es darf weder möglich sein, Labels zu entfernen noch dürfen sich Anzei-chen zeigen, dass sich die Labels wellen.

13 Kaufinformation

13.1 Allgemeine Anforderungen an die Kaufinformation

Die folgende Information muss am Produkt für den Käufer sichtbar sein, entweder außen auf der Verpackung oderauf einem Etikett, angebracht am Sitz, so dass es ohne Auspacken des Sitzes erkennbar ist.

Der Sitz muss mit einer Anleitung zur Montage auf dem Fahrrad und zu seiner sicheren Verwendung geliefert wer-den. Diese Information muss in der Sprache (den Sprachen) des Landes ausgeführt sein, in denen der Sitz ver-kauft wird.

13.2 Spezielle Kaufinformation

a) Die Sitze müssen mit einer klaren Kennzeichnung bezüglich des maximalen Gewichts des Kindes geliefertwerden. Zusätzlich müssen die Fahrradtypen, auf denen der Sitz sicher oder nicht sicher (mit Bezug auf Fuß-schutz) verwendet werden kann, aufgeführt werden. Für Sitze, die am Fahrradrahmen befestigt werden, müs-sen der Rahmendurchmesser und die Art des Rahmenquerschnitts angegeben sein.

b) Alle nicht mitgelieferten, aber notwendigen Werkzeuge müssen aufgeführt sein.

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13.2.1 Rücksitze, auf dem Gepäckträger montiert

Eine zusätzliche Warnung muss für auf dem Gepäckträger montierte Rücksitze der Gewichtsklasse 25 kg mitge-liefert werden, die aussagt, dass ein nach ISO 11243 geeigneter Gepäckträger erforderlich ist. Diese Warnungmuss wie folgt lauten:

WARNUNG � Aus Sicherheitsgründen darf dieser Sitz nur auf Gepäckträgern montiert werden, die der ISO 11243entsprechen.

13.2.2 Vordersitze

Eine zusätzliche Warnung muss mit Vordersitzen geliefert werden.

WARNUNG � Vordersitze reduzieren die Lenkbarkeit des Fahrrads.

14 Bedienungsanleitungen

14.1 Allgemeines

Die folgenden Warnungen, Anleitungen, Informationen und Ratschläge müssen dem Sitz beiliegen. In den An-leitungen ist eine Trennung zwischen Montageanleitungen und Gebrauchsanleitungen vorzunehmen.

14.2 Spezielle Anleitungen für Montage und Gebrauch

14.2.1 Montage

a) Information, wie und wo Sitz und Zubehör an das Fahrrad montiert werden müssen, einschließlich der emp-fohlenen Anzugsmomente und einer Empfehlung, die Sicherheit der Befestigungen häufig zu überprüfen;

b) Vorschrift, dass der Sitz nur an einem Fahrrad angebracht werden darf, das für den Anbau solcher zusätzli-chen Lasten geeignet ist, einschließlich der Empfehlung, diesbezüglich die Anleitung des Fahrrads zu über-prüfen oder den Rat des Fahrradherstellers oder -lieferanten einzuholen;

c) Anweisungen bezüglich der korrekten Einstellung des Sitzes und Teilen davon, wo dies möglich ist, für opti-malen Komfort und optimale Sicherheit des Kindes einschließlich einer Anweisung, sicherzustellen, dass derSitz nicht nach vorne hängt und das Kind zum Herausgleiten tendiert, sondern mit einer Empfehlung, dass dieRückenlehne leicht nach hinten geneigt sein sollte;

d) Anweisung, zu überprüfen, ob alle Teile des Fahrrads mit dem montierten Sitz richtig funktionieren.

14.2.2 Gebrauch

a) Empfehlung an den Benutzer, zu überprüfen, ob es spezielle Gesetze zum Transport von Kindern auf Fahrrä-dern gibt in dem Land, in dem der Sitz verwendet wird;

b) Vorschrift, dass Kinder nicht transportiert werden dürfen, die zu jung sind, um sicher sitzen zu können, undeine Empfehlung bezüglich Mindestalter oder -größe des Kindes, für das der Sitz ausgelegt ist. Es dürfen nurKinder transportiert werden, die aus eigener Kraft für eine längere Zeit sitzen können, mindestens so lange,wie die Fahrradfahrt dauert;

c) Anweisung, am Anfang sicherzustellen und danach von Zeit zu Zeit zu überprüfen, dass das Gewicht und dieGröße des Kindes die maximal zulässige Höchstbelastung des Sitzes nicht überschreiten;

d) Anweisung, sicherzustellen, dass es für kein Körper- oder Bekleidungsteil des Kindes möglich ist, in Kontaktmit beweglichen Teilen des Sitzes oder Fahrrads zu kommen, und dies mit dem Wachsen des Kindes zuüberprüfen. Diese Anweisung muss auf die besondere Gefahr hinweisen, dass die Füße des Kindes in dieSpeichen geraten können und die Finger in den Bremsmechanismus und in die Sattelfedern;

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e) Anweisung, sicherzustellen, dass das Kind an keine scharfen Gegenstände (z. B. ausgefranste Kabel) gelan-gen kann;

f) Anweisung, sicherzustellen, dass das Rückhaltesystem nicht lose ist und das Kind nicht in ein beweglichesTeil, speziell die Räder, gelangen kann, auch, wenn das Fahrrad ohne Kind im Sitz gefahren wird;

g) Anweisung, das Rückhaltesystem immer zu benutzen und sicherzustellen, dass das Kind im Sitz gesichert ist;

h) Empfehlung, dass Kinder im Sitz wärmer als der Fahrer gekleidet sein und vor Regen geschützt werden soll-ten;

i) Empfehlung, dass Kinder während der Fahrt im Sitz einen geeigneten Helm tragen sollten;

j) Anweisung, vor dem Hineinsetzen des Kindes in den Sitz zu prüfen, dass der Sitz keine extreme Temperaturangenommen hat (z. B. durch direkte Sonneneinstrahlung);

k) Anweisung, den Kindersitz vom Fahrrad zu nehmen, wenn das Fahrrad außen auf einem Kraftfahrzeug trans-portiert wird. Luftturbulenzen könnten den Sitz oder seine Befestigung am Fahrrad lösen und zu einem Unfallführen.

14.2.3 Warnungen

a) WARNUNG: Befestigen Sie kein zusätzliches Gepäck an dem Kindersitz.

Diese Warnung muss eine Empfehlung einschließen, solche Lasten am anderen Ende des Fahrrads zu tra-gen, d. h. im Falle eines Rücksitzes einen vorderen Gepäckträger zu verwenden;

b) WARNUNG: Am Sitz dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

c) WARNUNG: Das Fahrverhalten des Fahrrades kann mit dem Kind im Sitz anders sein.

Speziell in Bezug auf die Balance, die Lenkung und das Bremsen.

d) WARNUNG: Das Fahrrad darf nie geparkt werden, wenn das Kind unbeaufsichtigt im Sitz ist.

e) WARNUNG: Der Sitz darf nicht verwendet werden, wenn irgendein Teil defekt ist.

14.2.4 Wartung und Pflege

a) Anweisungen zur Reinigung müssen enthalten sein;

b) Information, wie defekte oder gebrochene Teile ersetzt werden können.

14.2.5 Gebrauchsanleitung für Rücksitze

Zusätzliche Anleitungen müssen mit Rücksitzen wie folgt mitgeliefert werden:

a) Anweisung, wie die Kennzeichnung des Schwerpunkts zu finden ist und dass der Sitz so weit wie durchführbarnach vorne zu montieren ist, vorzugsweise mit dieser Kennzeichnung vor der Achse des Hinterrades, aber aufkeinen Fall mehr als eine dargestellte Entfernung hinter einem senkrechten Punkt über der Hinterradachse.Diese dargestellte Entfernung darf nicht mehr als 100 mm für Sitze der Klasse A22 und nicht mehr als 150 mmfür Sitze der Klasse A15 betragen.

b) Anweisung, offen liegende Sattelfedern abzudecken.

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14.2.6 Gebrauchsanleitung für Rücksitze, am Gepäckträger montiert

Die folgenden zusätzlichen Anleitungen müssen mit Rücksitzen mitgeliefert werden, die am Gepäckträger montiertwerden:

a) Anweisung zur Sicherstellung, dass die Last-Kapazität des Gepäckträgers nicht überschritten wird. Diese An-leitung muss sich auf die entsprechende(n) Gewichtsklassebestimmung(en) von ISO 11243 beziehen;

b) Rücksitze, die am Gepäckträger montiert sind, müssen eine Warnung enthalten, dass der Benutzer immer diezusätzliche in 8.2.1 geforderte Befestigung einsetzt.

14.2.7 Gebrauchsanleitung für Vordersitze

Die folgenden zusätzlichen Anleitungen müssen mit Vordersitzen mitgeliefert werden:

a) Warnung, dass die Beweglichkeit des Lenkers durch den Sitz reduziert werden kann;

b) Anweisung, den Lenkertyp zu wechseln, wenn der reduzierte Lenkwinkel zu jeder Seite weniger als 45° be-trägt.

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Anhang A(normativ)

Sitz-Messgerät

Es muss ein Messgerät mit den Maßen nach Bild A.1 erstellt werden. Alle Maße haben Grenzabmaße von± 0,5 mm, wenn nichts anderes angegeben ist.

Die Basis dieses Messgerätes ist eine flache Platte, deren Oberfläche die horizontale Bezugsebene des Sitzesdarstellt. Das hintere Ende dieser Platte an Punkt A muss gerundet ausgeführt sein, mit einem Radius von 20 mm,und die Platte muss in diesem Bereich zwischen 3 mm und 5 mm dick sein. Die restlichen Außenkanten der Plattedürfen nicht mehr als 20 mm über die unten beschriebenen Zapfen hinausstehen.

An Punkt B, 60 mm vor dem Punkt A, darf das Messgerät mit einer vertikalen Messsäule (dieses Detail ist optional)ausgestattet sein, um das Messen der Maße c und d in Tabelle 2 zu erleichtern. Punkt C ist 105 mm vor Punkt A.Die Unterseite dieser Platte muss mit 4 zylindrischen Zapfen ausgestattet sein, mit 20 mm Durchmesser, mit fla-chen Enden mit Kantenradius von 5 mm. Das hintere Zapfenpaar muss 54 mm unter die Bezugsebene ragen und90 mm entfernt sein, gleichmäßig entfernt von Punkt B auf jeder Seite. Das vordere Zapfenpaar muss 50 mm unterdie Bezugsebene ragen und 170 mm auseinander stehen, 90 mm vor dem hinteren Paar.

Die Mittellinie der in Abschnitt 11 beschriebenen Schenkelskala muss durch die Achsen der vorderen und hinterenZapfen führen (auf einer der beiden Seiten des Messgerätes), welche sie zwischen 0° und 24° relativ zu der Mittel-linie des Messgerätes positioniert. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Schenkelskala verlängert, verkürzt oderausgetauscht werden kann, so dass ihr Ende, der Kniepunkt E, auf die Abstände nach Tabelle 2 h vom Punkt Deingestellt werden kann: der Kreuzungspunkt der Schenkelskala-Mittellinie muss auf eine rechtwinkelige Linie zurMessgerät-Mittellinie auf Höhe von Punkt A treffen. Die Unterseite dieser Skala muss auf der Bezugsebene liegen,und ihr Ende muss, wie dargestellt, 45° abgeschrägt sein mit einem Radius von 5 mm, wie gezeigt. Es wird vorge-schlagen, einen Bezugspunkt am vorderen Zapfen zu legen, wie in der Zeichnung dargestellt: der Abstand zwi-schen dem Zapfen und D beträgt 164,1 mm. Dieser Teil kann aus einem Maßstab, bei welchem die ersten 164 mmabgeschnitten sind (so dass Punkt E bei der 164-mm-Abschrägung liegt) hergestellt werden, so dass seine Verlän-gerung an diesem Bezugspunkt abgelesen werden kann.

Die Schenkelskala muss mit einer Messsäule mit 15 mm Durchmesser versehen sein, die sich mit ihrer Mittellinieauf der Mittellinie der Messskala verschieben lässt und 60 mm unter die Bezugsebene ragt. Bei Montage auf einem15-mm-Schieber und wenn die Maße zu einem Bezugspunkt am vorderen Zapfen genommen werden können, wieoben vorgeschlagen und dargestellt, dann, wenn der Abstand zwischen Schieber und diesem Referenzpunkt z mmist, beträgt die Sitzlänge b = 150 + 0,914 z.

Die Fuß- und Beinkomponente kann bequemerweise auf einem Maßstab basieren, 340 mm lang, wie gezeigt, derdann, wie gefordert, zentriert gegen E platziert werden kann. Das Fußteil muss 40 mm breit und 30 mm dick sein,mit einem Radius von 15 mm vertikal an den Zehen und an der Ferse. Das Fersenteil muss 55 mm über das hinte-re Ende des Bein-Maßstabs hinaus ragen. Der Zehenbereich (vordere Bereich des Fußteils) muss verstellbar odermit zwei auswechselbaren Teilen versehen sein, welche vom hinteren Teil des Bein-Maßstabs um 80 mm und/oder100 mm nach vorne abstehen. Dieser Bereich muss scharnierbar über eine Querachse bei oder weniger als 5 mmüber dem unteren Ende des Bein-Maßstabs sein, so dass die untere Oberfläche in gleicher Höhe mit der Rückseitedes Bein-Maßstabs oder aufwärts 120° relativ zu dieser Position schwenkbar ist. Wenn der Zehenbereich (Vor-derfuß) auf 90° positioniert ist, muss diese Einheit eine flache untere Oberfläche aufweisen, d. h., das Scharnierdarf nicht vorstehen.

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Maße in Millimeter

Legende1 Mittelebene2 Bezugsebene3 Drehen 120°

Bild A.1 � Kindersitz-Messgerät

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Bild A.2 � Messgerät im Kindersitz

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Anhang B(normativ)

Prüfsäcke

Diese Säcke müssen aus geeignet starkem Werkstoff sein, um zu verhindern, dass der Inhalt durchdringt, so dasssie nach Beendigung der Prüfungen noch den spezifizierten Maßen entsprechen, aber flexibel genug, um sich denSitzteilen anzupassen, auf welchen sie aufliegen. Sie müssen prall auf das vorgeschriebene Gewicht gefüllt seinmit geeignetem trägen, granulatartigen, homogenen Material (nicht unbedingt Sand). Der Körpersack (B) muss ei-nen zylindrischen Durchmesser d1, eine Länge l1 und ein Gewicht m1 haben, und die beiden Fußsäcke (F) müssenL-förmige, 90° gewinkelte Zylinder mit einem Durchmesser d2, einer Länge l2, einer Höhe h2 und einem Gewicht m2sein. Maße und Gewichte werden in Tabelle B1 angegeben. Die Position des Sitzes ist an der Prüfeinrichtung zumarkieren.

Bild B.1 � Anordnung der Prüfsäcke im Sitz

Tabelle B.1 � Maße und Gewichte der Sandsäcke

Körpersack (B) Fußsack (F)d1 l1 m1 d2 l2 h2 m2Sitzklasse

mm mm kg mm mm mm kgA15, C15 175 ± 40 225 ± 50 12 ± 0,1 70 ± 20 140 ± 20 175 ± 40 2 ± 0,1

A22 200 ± 40 260 ± 50 18 ± 0,1 80 ± 20 160 ± 30 200 ± 40 3 ± 0,1

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Anhang C(informativ)

Grundprinzip

C.1 Grundprinzip

C.1.1 Hintergründe und Erläuterungen

Für die meisten Anforderungen wird die angesprochene Gefährdung nachstehend erläutert in Verbindung mit An-gaben über Hintergründe und/oder Grundlagen.

C.1.2 Anwendungsbereich (siehe Abschnitt 1)

Ein Kind muss mindestens während der Dauer der vorgesehenen Fahrt mit dem Rad ohne Hilfe sitzen können.Wenn das Kind während einer längeren Zeitdauer ohne Hilfe sitzen kann, bedeutet dies, dass das Kind fähig ist,seinen Kopf (ohne Stützung) aufrecht zu halten. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die Nackenstruktur hinreichendstark (ausgebildet) ist.

C.1.3 Klassifizierung (siehe Abschnitt 4)

Frontsitze vor dem Lenker sind nicht zulässig. Rückwärtsgerichtete Sitze vor dem Lenker müssen eine Rückenleh-ne aufweisen, die über die Schultern reicht, um zu verhindern, dass das Kind bei plötzlichem Bremsen des Fahrersrückwärts hinausfällt. Eine hohe Rückenlehne verhindert jedoch, dass der Fahrer ein offenes Sichtfeld hat und da-durch entsteht eine Gefährdungssituation. Vorwärtsgerichtete Sitze vor dem Lenker sollten auch eine hohe Rü-ckenlehne haben, um das Kind hinreichend zu stützen. Dabei ergibt sich ebenfalls das oben beschriebene Sicht-problem. Experten sind der Ansicht, dass im Hinblick auf die Sicherheit Kindersitze nicht vor dem Lenker ange-bracht werden sollten.

Bei einem zwischen Lenker und Fahrer angebrachten Sitz mit niedriger Rückenlehne wird das Kind vom Fahrergestützt.

C.1.4 Maße (siehe 6.1)

Die Maße in Tabelle 2 wurden überwiegend nach anthropometrischen Gesichtspunkten und in einigen Fällen nachgefährdungsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt.

Alle Sitze können für ein Kind, das ohne Hilfe sitzen kann, verwendet werden, d. h. ein Kind von ungefähr9 Monaten. Ein Sitz der Sitzklasse A15 oder C15 kann für ein Kind bis zu einem Gewicht von höchstens 15 kg ver-wendet werden, d. h. bis zum Alter von ungefähr 3 Jahren.

Sitze der Sitzklasse A22 können für ein Kind bis zu einem Gewicht von 22 kg verwendet werden, d. h. bis zum Al-ter von ungefähr 5 Jahren. Dieser Sitz kann auch für ein Kind im Alter von 9 Monaten verwendet werden, er wirdjedoch meistens für Kinder im Alter von 2 Jahren und darüber verwendet.

Sitzbreite

Die Sitzbreite ist vor allem für die Bequemlichkeit von Bedeutung. Kinder müssen in der Lage sein, dicke Kleidungzu tragen, während sie im Sitz sitzen. Die anthropometrischen Maße für die Hüftbreite in Sitzposition betragen191 mm für Kinder von 3 Jahren und 220 mm für Kinder von 5 Jahren.

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Sitzlänge

Die Sitzlänge ist für die Bequemlichkeit und die Sicherheit von Bedeutung. Sehr kleine Kinder müssen ihre Kniebeugen können, da sie sonst keine gute Abstützung für ihre Füße haben. Ältere Kinder müssen eine gute Abstüt-zung für ihre Oberschenkel haben. Die anthropometrischen Maße von Kleinkindern sind für die Sicherheit vongrößter Bedeutung.

Die kleinsten zur Verfügung stehenden anthropometrischen Maßangaben für die Länge vom Gesäß bis zu denKniekehlen in Sitzposition betragen 168 mm für Kinder im Alter von 9 Monaten und 219 mm für Kinder im Alter von24 Monaten.

Höhe der Rückenlehne

Die Höhe der Rückenlehne ist wichtig für die Beschränkung der Rückwärtsbewegung des Kopfes und die Vor-wärtsbewegung des Rumpfes sowie die Abstützung. Um eine Vorwärtsbewegung des Rumpfes zu verhindern,sollte der Sitz höher sein als die Schultern, damit das Rückhaltesystem über den Schultern befestigt werden kann.Um eine Rückwärtsbewegung des Kopfes zu verhindern, muss die Höhe der Rückenlehne ungefähr in Augenhöhedes Kindes liegen. Die folgenden Maßangaben gelten für die Augenhöhe von Kindern:

3 Jahre 450 mm

5 Jahre 500 mm

Im Hinblick auf die Bezugsebene des Messgerätes müssen die Messwerte in Tabelle 2, Zeile c, für den Vergleichmit den oben angegebenen anthropometrischen Maßen um 55 mm erhöht werden.

Bei Frontsitzen der Klasse C15 kann eine niedrigere Rückenlehne zulässig sein, da der Fahrer des Fahrrades alsRückenlehne dienen kann. Zudem muss dem Fahrer ein offenes Sichtfeld ermöglicht werden. Die Mindesthöhe derRückenlehne bei Sitzen der Klasse C15 muss mindestens in Höhe des Schwerpunktes liegen, wenn das Kind sitzt.

Die Höhe des Schwerpunktes in Sitzposition, gemessen vom Gesäß, beträgt:

24 � 36 Monate: = 214 mm

Mindesthöhe der Seitenbegrenzung

Das Kind muss davor geschützt werden, seitlich aus dem Sitz zu fallen, und es muss, um bequem zu sitzen, dieSeitenbegrenzung zum Abstützen des Unterarms benutzen können.

Es besteht ein Unterschied zwischen den Sitzklassen A15 und C15, weil der Fahrer sehen kann, was das Kindmacht, wenn es in einem C15 Sitz vor dem Fahrer sitzt.

Die kleinsten anthropometrischen Maßangaben, die zur Verfügung stehen, gelten für ein 12 Monate altes Kind. DieHöhe von der Sitzfläche bis zum Ellbogen in Sitzposition beträgt 145 mm. Bei einem 2 Jahre alten Kind beträgtdiese Höhe 152 mm. Im Hinblick auf die Bezugsebene des Messgerätes müssen die Messwerte in Tabelle 2, Zeiled, für den Vergleich mit den oben angegebenen anthropometrischen Maßen um 55 mm erhöht werden.

Breite ×××× Länge der Fußstütze

Die Füße müssen richtig abgestützt werden, damit sie nicht abrutschen und sich zwischen den Speichen der Lauf-räder verfangen. Bei Rücksitzen darf die Fußstütze nicht zu lang sein, da andernfalls die Ferse des Radfahrersbeim Fahren gegen die Fußstütze stößt. Ein am Rahmen des Rades befestigter Frontsitz mit langen Fußstützenkann das Steuern beeinflussen.

Eine Fußstütze von ungefähr 2/3 der Fußlänge bewirkt eine gute Abstützung. Die Fußlänge eines dreijährigen Kin-des beträgt 155 mm und die eines fünfjährigen Kindes beträgt 175 mm.

Der Fuß eines 48 Monate alten Kindes hat eine Breite von 60 mm. Die Fußstütze sollte eine ausreichende Breitehaben, damit ein Schuh in die Halteriemen gesteckt werden kann.

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C.1.5 Kanten, Ecken und überstehende Teile (siehe 6.2)

Die Sitze müssen so gestaltet sein, dass Bauteile, mit denen ein Kind und der Fahrer in Berührung kommen kön-nen, keine Schnitt- oder Risswunden und Hautabschürfungen verursachen können. Es sollte entweder sicherge-stellt werden, dass die Oberfläche frei von Graten, scharfen Kanten und spitzen Teilen ist oder solche überstehen-den Teile sollten mit Schutzkappen versehen werden.

C.1.6 Fangstellen (siehe 6.3)

Eine Fangstelle für die Finger entsteht, wenn der Finger eines Kindes in Öffnungen oder Spalten stecken bleibt,wodurch die Blutzirkulation im Finger vermindert werden kann. Zudem kann durch das Gewicht oder die Bewegungdes Kindes ein Fingergelenk ausgerenkt oder verschoben werden. Diese Gefährdung kann durch eine Begrenzungder Größe von Öffnungen und Spalten vermieden werden.

Der Bereich, der von dieser Anforderung ausgenommen ist, wird für den Anbau des Sitzes auf dem Rad benötigt.

C.1.7 Kleinteile (siehe 6.4)

Verschlucken stellt bei kleinen Kindern grundsätzlich eine ernsthafte Gefährdung dar. Wenn keine Luft in die Lun-gen eines Kindes gelangt, kann eine irreversible Gehirnschädigung eintreten. Ein Verschlucken tritt ein, wenn dieinneren Atemwege des Kindes blockiert werden und die Atmung behindert wird. Wenn ein Kind kleine Gegen-stände verschluckt, können diese in die Atemwege und in die Luftröhre gelangen.

Kinder im Alter von 0 bis 36 Monaten erforschen ständig ihre Umgebung. Dies beinhaltet auch, dass sie an kleinenGegenständen/Teilchen mit ihren Fingern, Händen oder Zähnen drehen und ziehen. Folglich können sie Bauteileentfernen und in ihren Mund stecken. Es ist deshalb wichtig, dass Bauteile oder Teile von Bauteilen so groß sind,dass keine Gefährdung durch Blockieren des Rachens bewirkt wird, wenn das Kind diese Teile in den Mund steckt.Bauteile, die nicht als abnehmbare Teile ausgeführt sind, sollten sicher am Sitz befestigt sein. Durch Prüfungensollte sichergestellt werden, dass die Bauteile sicher befestigt sind oder andernfalls nicht in so kleine Teile zer-brechen, dass sich eine Gefährdung durch Verschlucken ergibt.

Der für die Prüfung von Kleinteilen verwendete Zylinder ist die Nachbildung des Halses eines Kindes.

C.1.8 Aufkleber (siehe 6.5)

Erstickung stellt bei kleinen Kindern grundsätzlich eine ernsthafte Gefährdung dar. Wenn keine Luft in die Lungeneines Kindes gelangt, kann eine irreversible Gehirnschädigung eintreten.

Es kann zur Erstickung kommen, wenn die äußeren Atemwege des Kindes, d. h. Nase und Mund, gleichzeitig blo-ckiert sind. Die wahrscheinlichste Ursache dabei ist, wenn ein dünnes Stück Kunststoff, groß genug um Nase undMund zu bedecken, sich fest auf das Gesicht des Kindes legt.

Das Risiko der Erstickung besteht eher bei dünnen Kunststoffaufklebern, Plastikfolien oder -hüllen, da sich dickereTeile nicht fest auf das Gesicht des Kindes legen können. Daher muss die Dicke von Kunststoffaufklebern, Plas-tikfolien und -hüllen überprüft werden.

Unter Kunststoffaufkleber fallen Abziehbilder, Kunststoffetiketten, Klebeetiketten usw. Aufkleber müssen sicher amSitz befestigt sein, damit ein Kind sie mit den Fingern auch nach fortgesetztem Zupfen an den Ecken und Kantennicht entfernen kann. Aufkleber müssen auch bei Feuchtigkeit und Nässe sicher haften bleiben. Falls die Möglich-keit besteht, dass sich der Aufkleber vom Sitz löst, muss er so klein sein, dass er die Atemwege von Mund und Na-se nicht gleichzeitig bedecken kann.

Die Gefährdung wird mittels einer Reihe von Prüfungen bestimmt, durch die das Lutschen und Zupfen/Kratzen ei-nes Kindes am Kunststoffaufkleber oder an der Plastikfolie nachgestellt wird. Bei der ersten Prüfung wird derKunststoffaufkleber oder die Plastikfolie eingeweicht, um zu prüfen, dass beim Nasswerden kein Lösen erfolgt. Beider anschließenden Haftprüfung wird das Zupfen/Kratzen des Kindes am Kunststoffaufkleber oder der Plastikfolienachgestellt. Danach wird auf den Teil des Kunststoffaufklebers oder der Plastikfolie, der sich vom Erzeugnis ge-löst hat, eine Zugkraft aufgebracht.

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C.1.9 Festigkeit und Dauerbelastbarkeit (siehe Abschnitt 7)

Der Sitz muss eine hinreichende Festigkeit und Dauerbelastbarkeit aufweisen, um allen Belastungen der vorgese-henen Nutzung standzuhalten. Wenn der Sitz auf Grund unzureichender Festigkeit oder Dauerbelastbarkeit bei derNutzung versagt, wird das Kind, das den Sitz benutzt, einer Gefährdungssituation ausgesetzt. Die Festigkeit undHaltbarkeit des Sitzes werden mittels einer Reihe von Prüfungen festgestellt.

C.1.10 Fallprüfung bei Niedrigtemperatur (siehe 7.4.2)

Durch diese Prüfung wird der Aufschlag des Sitzes auf dem Boden nachgestellt, wenn das Rad, auf dem der Sitzangebracht ist, umfällt. Dabei schlägt zuerst das Pedal auf dem Boden auf. Daher ist die Aufschlagenergie bei derPrüfung nicht sehr groß.

C.1.11 Statische Belastungsprüfung der Fußstütze (siehe 7.4.3)

Beim Einsteigen in den Sitz steht das Kind auf einer Fußstütze. Bei der Prüfung wird daher das maximale Gewichteines Kindes auf die Fußstütze aufgebracht. Es ist sicherzustellen, dass die Fußstütze eine hinreichende Festigkeitaufweist, um das Gewicht eines Kindes zu tragen.

C.1.12 Quersteifigkeitsprüfung (siehe 7.4.5)

Die Befestigung des Sitzes auf dem Rad muss eine hinreichende Steifigkeit aufweisen, um eine übermäßige Hin-und Herbewegung des Sitzes und dadurch verursachte Stabilitätsprobleme (Gleichgewichtsprobleme) für den Fah-rer zu verhindern.

C.1.13 Dynamische Prüfung der Rückenlehne (siehe 7.4.6)

Durch die dynamische Prüfung des Sitzes werden die Auswirkungen nachgestellt, die ein unruhiges, sich gegendie Rückenlehne werfendes Kind auf den Sitz hat. Dabei wird auch nachgestellt, was passiert, wenn der Fahrerbeim Schieben (nicht Fahren) die Rückenlehne eines hinter dem Fahrer auf einem Rad montierten Sitzes nachvorne zieht, insbesondere beim Hochziehen auf Gehwege und über Stufen.

C.1.14 Montage des Sitzes auf dem Rad (siehe 8.1)

Durch die Montage des Sitzes auf dem Rad muss sichergestellt werden, dass unbeabsichtigtes Lösen, wodurchdas Kind im Sitz einer Gefährdungssituation ausgesetzt wird, verhindert wird.

C.1.15 Auf Gepäckträgern montierte Rücksitze (siehe 8.2)

Rücksitze, die nicht unmittelbar am Rad befestigt sind, müssen eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit haben.Beim Versagen des oberen Anbauelementes des Gepäckträgers am Rahmen des Rades dreht sich der Gepäck-träger zusammen mit dem Sitz nach hinten und fällt zu Boden. Die zusätzliche Befestigung beschränkt die Rück-wärtsbewegung des Sitzes und verhindert, dass der Sitz auf dem Boden aufschlägt.

C.1.16 Montage von Frontsitzen (8.3)

Der Lenker bzw. das Verlängerungsstück des Lenkers werden als nicht hinreichend stark dafür angesehen, einKind in einem Sitz zu befördern. Diese Teile des Rades sollten deshalb nicht die einzigen Montagepunkte sein.

C.1.17 Rückhaltesystem (siehe 9.1)

Herausklettern aus dem Sitz ist gefährlich für das Kind, daher ist ein Rückhaltesystem erforderlich, um die Bewe-gung des Kindes einzuschränken. Das Rückhaltesystem sollte das Kind in sicherer Sitzposition im Sitz halten.

Die Bewertung des Rückhaltesystems erfolgt mittels einer Reihe von Prüfungen. Bei der ersten Prüfung wird fest-gestellt, ob sich das Kind aus dem Sitz herauswinden kann. Die Prüfung veranschaulicht nicht das, was tatsächlichin der Praxis geschieht. Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass diese Prüfung eine gute Alternative darstellt.

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Abgesehen von seiner Wirksamkeit sollte das Rückhaltesystem auch sicher am Sitz befestigt sein. Die Befesti-gungsteile sollten eine hinreichende Festigkeit aufweisen und die Verstelleinrichtungen sollten nicht verrutschen.Zudem sollte ein Kind den Verschluss des Rückhaltesystems nicht öffnen können und ein nicht vollständig einge-rasteter Verschluss sollte sich lösen, damit die Eltern erkennen, dass das Rückhaltesystem richtig angelegt werdenmuss.

Um ein Hinausrutschen des Kindes nach vorne zu verhindern, sollte der Sitz eine Erhöhung zwischen den Beinenaufweisen oder einen Schrittgurt haben.

C.1.18 Fußschutz (siehe Abschnitt 10)

Beim Befördern eines Kindes auf einem Fahrrad besteht die größte Gefährdungssituation darin, dass die Füße desKindes eingeklemmt werden. Die Verletzungen können sehr schwer und lang anhaltend sein, wodurch Problemebei der Entwicklung der motorischen Fähigkeit zu gehen auftreten können. Daher sollte der Sitz so gestaltet sein,dass ein Kontakt zwischen den Füßen des Kindes und den Laufrädern des Rades verhindert wird. Dabei sollteentweder der Sitz so gestaltet sein, dass ein Kontakt physikalisch unmöglich ist, wenn das Kind durch das Rück-haltesystem im Sitz gesichert ist, oder es sollten zusätzliche Schutzeinrichtungen (Fangschutz) vorgesehen wer-den, die am Sitz und/oder zusammen mit dem Sitz am Rad montiert werden.

C.1.19 Integrierte Schutzeinrichtungen an den Fußstützen (siehe 10.1.2)

Sitze, bei denen ein Verfangen der Füße in den Speichen nicht zumindest durch die Gestaltung verhindert wird,sollten mit integrierten Schutzeinrichtungen an jeder Fußstütze ausgerüstet sein. Diese integrierten Schutzeinrich-tungen müssen eine Bewegung der Füße nach innen verhindern und einem Kind das Erreichen der Speichen er-schweren. Zusätzliche Schutzeinrichtungen müssen 100 % Sicherheit ermöglichen. Bekanntlich werden zusätzli-che Schutzeinrichtungen von den Eltern nicht immer am Rad montiert. Daher sollte die integrierte Schutzeinrich-tung möglichst groß sein. Der Fahrer muss aber immer noch lenken und die Pedale treten können.

C.1.20 Fußhalteriemen (siehe 10.2.2)

Die Fußhalteriemen verhindern das Verfangen der Füße in den Speichen nicht, sie hindern das Kind nur daran, dieFüße auszustrecken und an ein seitliches Hindernis zu stoßen oder den Fahrer zu treten.

C.1.21 Begrenzung der Bewegung nach vorne

Aufgrund der Tatsache, dass die Rückenlehne eines Sitzes der Klasse C15 niedriger ist als die Schultern einesKindes, wird das Kind durch das Rückhaltesystem nicht an einer Bewegung nach vorne gehindert. Dabei kann dasKind sich möglicherweise den Kopf am Lenker stoßen, wenn es durch ein Loch in der Straße oder der Fahrbahnnach vorne geworfen wird. Nach den verfügbaren Unfalldaten scheint ein solches Szenario nicht sehr üblich zusein. Bei zukünftigen Arbeiten muss diese Gefährdung in Betracht gezogen werden. Folgende Fragen sollten an-gesprochen werden:

Ist dieses Szenario allgemein üblich und/oder schwerwiegend?

Wie kann die Bewegung nach vorne eingeschränkt oder das Kind vor Verletzung geschützt werden?

C.1.22 Fingerschutz

Um das Einklemmen der Finger in der Sattelfederung zu verhindern, sollte diese abgedeckt werden. Es war nichtmöglich, eine Anforderung für universale Schutzvorrichtungen für die Sattelfederung in die Norm einzuarbeiten.Deshalb wurde ein Warnhinweis aufgenommen. Bei zukünftigen Arbeiten sollten Untersuchungen durchgeführtwerden, um das Ausmaß des Problems, die Möglichkeit universaler Schutzvorrichtungen und die Anforderungenfür Schutzvorrichtungen für die Sattelfederung festzulegen.

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März 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 26DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150

!,c]4"9645817

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DDIN EN 14764

City- und Trekking-Fahrräder –Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;

Deutsche Fassung EN 14764:2005

City and trekking bicycles –Safety requirements and test methods;German version EN 14764:2005

Bicyclettes destinées à une utilisation sur voies publiques –Exigences de sécurité et méthodes d’essai;Version allemande EN 14764:2005

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Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN 79100:2000-04Siehe jedoch Beginn derGültigkeit

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Gesamtumfang 92 Seiten

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DIN EN 14764:2006-03

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Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-03-01.

Daneben darf DIN 79100:2000-04 noch bis Dezember 2006 angewendet werden.

Nationales Vorwort Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Diese Europäische Norm EN 14764:2005 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� (Sekre-tariat: UNI) ausgearbeitet.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der NA 112-06-01 AA �Fahrräder für allgemeine und sportli-che Benutzung SpA ISO/TC 149 und SC 1; CEN/TC 333, WG 1, WG 2 und WG 3� im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Fahrräder unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS� = Geprüfte Sicherheit gekennzeichnet werden.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechende Deutsche Norm hingewiesen:

ISO 1101 siehe DIN ISO 1101

Änderungen

Gegenüber DIN 79100:2000-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) redaktionell unter europäischen Gesichtspunkten überarbeitet;

b) Anwendungsbereich wurde auf alle Fahrräder im öffentlichen Verkehr mit einer maximalen Sattelhöhe von 635 mm oder mehr erweitert;

c) Aufnahme des Abschnittes "Begriffe";

d) Prüfung des fertigmontierten Fahrrads erfolgt normativ als Straßenprüfung und informativ auf dem Rol-lenprüfstand, dargestellt im Anhang C;

e) folgende Festlegungen sind entfallen: statische Festigkeit des Rahmens, Stoßbelastung der Lenker-Vorbau-Einheit, VR-Bremslinearität beim Straßenbremsversuch, Wärmestandfestigkeit von Felgenbrem-sen, Brems-Verschleißfestigkeit, Festigkeit von Seilzügen, statische Festigkeit der Sattelstütze, Rutsch-prüfung des Pedals, Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen, Glocke nach DIN ISO 7636;

f) folgende Festlegungen wurden in wesentlichen Punkten geändert: Stoßfestigkeit des Rahmens, statische und dynamische Festigkeit der Gabel, Anforderungen an Lenkergriffe und -stopfen, statische Lenkerfe-stigkeit, Anbau und Geometrie von Handbremshebeln, statische Belastbarkeit der Bremsbetätigungen, Bremsverzögerungsprüfungen, statische Festigkeit des Sattels, Abzugsfestigkeit der Satteldecke, dyna-mische Prüfung der Sattelstütze, statische und dynamische Prüfung des Antriebs, statische Laufradprü-fung, Verschleißmarken an Felgen, statische und dynamische Prüfungen von Reifen und Felgen, Ge-päckträgerprüfung, Benutzerinformation, Kennzeichnung.

Frühere Ausgaben

DIN 79100: 1976-04, 1984-03, 2000-04 DIN 79100-2: 1992-02, 1998-10 DIN 79100-2/A1: 1995-08

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Nationaler Anhang NA (informativ)

NA.1 Bremsen

Im Rahmen der Sitzungen des CEN/TC 333 "Fahrräder" auf europäischer Ebene, konnten viele Erfahrungen, die mit der DIN 79100 gesammelt wurden eingebracht werden. Nach einer langen und kontrovers geführten Diskussion der Anforderungen und Prüfverfahren von Fahrradbremsen, wurde ein Kompromiss gefunden, der die Aufnahme zweier unterschiedlicher Testverfahren in die Europäische Norm vorsieht.

Neben der Prüfstands-Untersuchung, die in Deutschland bereits seit vielen Jahren erfolgreich angewandt wird, enthält die Norm auch eine Bremswegprüfung, die auf der Strasse durchgeführt wird. Diese soll es ermögli-chen, insbesondere in Ländern, in denen keine Prüfstände vorhanden sind, Messungen vorzunehmen.

Da in Deutschland, wie in der Vergangenheit, fast ausschließlich der Bremsenprüfstand verwendet wird, soll durch die Aufnahme der folgenden Tabelle die umständliche Umrechnung der Bremskräfte auf Bremswege entfallen. Die dargestellten Mindest-Verzögerungswerte entsprechen der DIN 79100 und den in der Europäi-schen Norm enthaltenen Bremswegen. Die Umrechnung der gemessenen Bremskräfte auf Bremsverzöge-rungswerte erfolgt mit dem jeweiligen, vom Hersteller angegeben, zulässigen Gesamtgewicht.

Tabelle NA.1 � Mindest-Verzögerungswerte für Prüfstandmessung

Bedingungen Verwendete Bremse Mindest-

Verzögerungswerte (m/sec^2)

Vorderrad Bremse 3,4 Trocken

Hinterrad Bremse 2,2

Vorderrad Bremse 2,2 Nass

Hinterrad Bremse 1,4

Durch den DIN Arbeits-Ausschuss NA 112-06-01 wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens mehrfach dar-auf hingewiesen, dass die Messung bzw. Berechnung der Bremsverzögerungswerte bei Kinder- und Jugend-fahrräder, die aufgrund der maximalen Sattelhöhe von mehr als 635 mm in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, mit einem vorgeschrieben Gesamtgewicht von 100 kg zu Problemen führt. Die auf diese Anforderungen ausgelegten Fahrradbremsen sind insbesondere für Kinder und Jugendliche zu wirkungsvoll und können zu gefährlichem Überbremsen z. B. des Vorderrades führen.

Der Vorschlag Deutschlands, in Abschnitt 4.6.8.5.3.7 V) auch ein niedrigeres Gesamtgewicht als 100 kg bei der Berechnung des Bremsweges zu berücksichtigen wurde zwar von der Mehrheit der Länder begrüßt, auf-grund der Terminsituation jedoch nicht mehr berücksichtigt. Dieser Vorschlag soll nun im Rahmen der Sitzun-gen des Interpretationspanels behandelt werden

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Vorgesehener Text für das CEN/TC 333:

Hat der Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Mas-se des Fahrrades 100 kg übersteigt, oder ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrrades nach Angaben des Herstellers niedriger als 100 kg, müssen diese Massen M berücksichtigt und die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 erhöht oder reduziert werden.

NA.2 Konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

Im Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG) wird verlangt, dass ein Produkt sicher ist. Deutschland hat im Rahmen des Einspruchsverfahrens aus diesem Grund gefordert, dass die Anhänge C und D der EN 14764 bezüglich der Komplett-Fahrrad-Prüfung und der Laufradprüfung als normative Anhänge und nicht als infor-mative Anhänge aufgenommen werden.

Die deutschen Experten weisen darauf hin, dass diese Prüfungen notwendig sind, um die Sicherheit des kompletten Fahrrades zu gewährleisten und empfehlen die normative Anwendung dieser Anhänge C und D.

Nationaler Anhang NB (informativ)

Literaturhinweise

DIN ISO 1101, Technische Zeichnungen � Form- und Lagetolerierung � Form-, Richtungs-, Orts- und Lauf-toleranzen � Allgemeines � Definitionen, Symbole, Zeichnungseintragungen

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14764

Dezember 2005

ICS 43.150

Deutsche Fassung

City- und Trekking-Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

City and trekking bicycles — Safety requirements and test methods

Bicyclettes destinées à une utilisation sur voies publiques —Exigences de sécurité et méthodes d’essai

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 28. Oktober 2005 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

E U R O P Ä I S C H E S K O M I T E E F Ü R N O R M U N G EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A L I S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2005 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14764:2005 D

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Vorwort ................................................................................................................................................................5 Einleitung.............................................................................................................................................................5 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................6 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................6 3 Begriffe ...................................................................................................................................................6 4 Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................................9 4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen — Spezielle Anforderungen.......................................................9 4.1.1 Definition von Bremsprüfungen...........................................................................................................9 4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen ...................................................................................................9 4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung.............................................................9 4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen..................9 4.2 Scharfe Kanten und Ecken .................................................................................................................10 4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile ...............................................10 4.3.1 Sicherung der Schrauben ...................................................................................................................10 4.3.2 Minimales Drehmoment ......................................................................................................................10 4.3.3 Klappräder ............................................................................................................................................10 4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen .............................................................................................10 4.5 Überstehende Teile..............................................................................................................................10 4.5.1 Anforderung .........................................................................................................................................10 4.5.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................11 4.6 Bremsen................................................................................................................................................13 4.6.1 Bremssysteme .....................................................................................................................................13 4.6.2 Handbremsen .......................................................................................................................................13 4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremszüge...............................................15 4.6.4 Bremsschuhe und Bremsklötze — Sicherheitsprüfung ..................................................................16 4.6.5 Einstellung der Bremsen ....................................................................................................................16 4.6.6 Handbremsen — Prüfung der Belastbarkeit .....................................................................................16 4.6.7 Rücktrittbremse ...................................................................................................................................17 4.6.8 Bremswirkung ......................................................................................................................................18 4.6.9 Bremsen — Wärmestandfestigkeit ....................................................................................................34 4.7 Lenkung ................................................................................................................................................35 4.7.1 Lenker — Maße und Bezüge...............................................................................................................35 4.7.2 Lenkergriffe oder Lenkerstopfen .......................................................................................................35 4.7.3 Lenkervorbau — Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung......................................36 4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft — Anforderungen an die Klemmung ...........................................36 4.7.5 Lenkstabilität........................................................................................................................................36 4.7.6 Lenkungseinheit — Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung...........................37 4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit — Dynamische Prüfung ..............................................................................43 4.8 Rahmen.................................................................................................................................................45 4.8.1 Vollgefederte Rahmen — besondere Anforderungen......................................................................45 4.8.2 Rahmen-Gabel-Einheit — Stoßprüfung (fallende Masse)................................................................45 4.8.3 Dynamische Prüfung des Rahmens im Wiegetritt ...........................................................................46 4.8.4 Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft ...............................................................................48 4.9 Vorderradgabel ....................................................................................................................................50 4.9.1 Allgemeines..........................................................................................................................................50 4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung.................................................................................50 4.9.3 Gefederte Gabel — besondere Anforderungen ................................................................................51 4.9.4 Vorderradgabel — statische Biegeprüfung ......................................................................................51 4.9.5 Vorderradgabel — Stoßprüfung nach hinten....................................................................................52 4.9.6 Vorderradgabel — dynamische Biegeprüfung .................................................................................53 4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen ................................................................54 4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheit ...............................................................................................57

Inhalt

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Seite

4.10.1 Laufräder — Drehgenauigkeit ............................................................................................................57 4.10.2 Laufrad/Reifen-Einheit — Sicherheitsabstand (Freier Durchgang) ...............................................58 4.10.3 Laufräder — statische Belastungsprüfung.......................................................................................58 4.10.4 Laufrad/Reifen-Einheit — dynamische Prüfung...............................................................................59 4.10.5 Laufräder — Schnellspannvorrichtungen.........................................................................................60 4.11 Felgen, Reifen und Schläuche ...........................................................................................................61 4.11.1 Luftdruck der Reifen ...........................................................................................................................61 4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Felgen...............................................................................................61 4.11.3 Felgenverschleiß .................................................................................................................................61 4.12 Radschützer .........................................................................................................................................61 4.12.1 Anforderung.........................................................................................................................................61 4.12.2 Prüfverfahren Stufe 1 — tangentiale Beanspruchung.....................................................................61 4.12.3 Prüfverfahren Stufe 2 — radiale Beanspruchung ............................................................................62 4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem..................................................................................62 4.13.1 Pedaltrittfläche.....................................................................................................................................62 4.13.2 Pedalabstand .......................................................................................................................................63 4.13.3 Pedal/Pedalachse — statische Prüfung der Festigkeit ...................................................................64 4.13.4 Pedalachse — Stoßprüfung................................................................................................................65 4.13.5 Pedal/Pedalachse — dynamische Festigkeitsprüfung ....................................................................66 4.13.6 Antrieb — statische Festigkeitsprüfung ...........................................................................................67 4.13.7 Antrieb — dynamische Prüfung.........................................................................................................68 4.14 Sättel und Sattelstützen......................................................................................................................69 4.14.1 Allgemeines .........................................................................................................................................69 4.14.2 Begrenzungen der Maße.....................................................................................................................69 4.14.3 Markierung der Einstecktiefen ...........................................................................................................70 4.14.4 Sattel/Sattelstütze — Prüfung der Befestigung................................................................................70 4.14.5 Sattel — statische Festigkeitsprüfung ..............................................................................................71 4.14.6 Sattel und Sattelstütze — dynamische Prüfung der Sattelklemmung...........................................71 4.14.7 Sattelstütze — dynamische Prüfung .................................................................................................72 4.15 Antriebskette........................................................................................................................................74 4.16 Kettenschutz ........................................................................................................................................74 4.16.1 Ausstattung..........................................................................................................................................74 4.16.2 Durchmesser der Kettenschutzscheibe............................................................................................74 4.16.3 Kettenschutzvorrichtung....................................................................................................................75 4.16.4 Kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers....................................................................75 4.17 Speichenschutzscheibe......................................................................................................................75 4.18 Gepäckträger .......................................................................................................................................75 4.19 Straßenprüfung des fertig montierten Fahrrades ............................................................................75 4.19.1 Anforderung.........................................................................................................................................75 4.19.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................76 4.20 Beleuchtungssysteme und Reflektoren............................................................................................76 4.20.1 Beleuchtung und Reflektoren ............................................................................................................76 4.20.2 Kabelbaum ...........................................................................................................................................76 4.21 Warnvorrichtung..................................................................................................................................76 5 Benutzerinformation ...........................................................................................................................76 6 Kennzeichnung....................................................................................................................................78 6.1 Anforderung.........................................................................................................................................78 6.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................78 Anhang A (informativ) Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und

der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse .......................................79 Anhang B (informativ) Lenkungsgeometrie ...................................................................................................82 Anhang C (informativ) Konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades ......................................83 C.1 Anforderung.........................................................................................................................................83 C.2 Prüfung auf einem Prüfstand .............................................................................................................83 C.3 Straßenprüfung....................................................................................................................................85

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Anhang D (informativ) Laufrad/Reifen-Einheit — Ermüdungsprüfung........................................................86 D.1 Laufrad/Reifen-Einheit — Ermüdungsprüfung .................................................................................86 D.1.1 Anforderungen .....................................................................................................................................86 D.1.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................86 Literaturhinweise ..............................................................................................................................................88

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Vorwort

Diese Europäische Norm (EN 14764:2005) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 „Fahrräder“ erar-beitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2006, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Dezember 2006 zurückgezogen werden.

Diese Europäische Norm ist vollständig neu und Teil einer Normenreihe, die erarbeitet wurde, um alle Fahr-radtypen abzudecken.

Normen in dieser Normreihe sind:

EN 14764, City- und Trekking-Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

TC 333 WI 00333002, Fahrräder — Begriffe

EN 14765, Kinderfahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 14766, Geländefahrräder (Mountainbikes) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 14781, Rennräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 14872, Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger

prEN 15194, Fahrräder — Elektromotorisch unterstützte Fahrräder — EPAC-Fahrrad

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Re-publik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Einleitung

Diese Europäische Norm wurde als Antwort auf den Bedarf in ganz Europa erarbeitet, und das Ziel war si-cherzustellen, dass Fahrräder, die in Übereinstimmung damit hergestellt werden, so sicher wie praktisch mög-lich sind. Die Prüfungen wurden ausgelegt, um die Festigkeit und Dauerhaftigkeit sowohl der Einzelteile als auch des Fahrrades als Ganzes sicherzustellen, und sie erfordern durchweg hohe Qualität und von der Pla-nungsphase an die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten.

Der Anwendungsbereich wurde auf Sicherheitsüberlegungen begrenzt, und speziell wurde die Normung von Bauteilen vermieden.

Es gelten die nationalen Vorschriften, falls das Fahrrad auf öffentlichen Straßen genutzt wird.

In dieser Europäischen Norm werden keine Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen, Reflektoren und Warnvorrichtungen festgelegt, da in den europäischen Ländern unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistung und die Sicherheitstechnik für Fahrräder zur Benutzung im öffentlichem Verkehr hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihrer Montage und der Prüfverfahren für diese Fahrräder und deren Baugruppen fest und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Fahrräder.

Diese Europäische Norm gilt für Fahrräder, die zur Benutzung mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr im öffentlichem Verkehr vorgesehen sind.

Diese Norm gilt nicht für Mountainbikes und Rennräder, Lastenfahrräder, Tandem-Fahrräder und auch nicht für Fahrräder, die im genehmigten Wettbewerb benutzt werden.

ANMERKUNG Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von 435 mm siehe EN 71 und mit einer maximalen Sattelhö-he von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm siehe EN 14765.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

prEN 14872, Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger

ISO 5775-1:1997, Bicycle tyres and rims — Part 1: Tyre designations and dimensions

ISO 5775-2:1996, Bicycle tyres and rims — Part 2: Rims

ISO 7636, Bells for bicycles and mopeds — Technical specification

ISO 9633, Cycle chains — Characteristics and test methods

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Rad Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird

3.2 Fahrrad zweirädriges Rad

3.3 Lastenfahrrad Fahrrad, das hauptsächlich dazu dient, Lasten zu befördern

3.4 Tandem-Fahrrad Fahrrad für zwei oder mehr Personen, dessen Sättel hintereinander angeordnet sind

3.5 fertig montiertes Fahrrad Fahrrad, das mit allen für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Komponenten ausgestattet ist

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3.6 öffentliche Straße Straße, Weg oder Fahrspur, die/der als solche(r) ausgewiesen und freigegeben ist, auf der/dem Fahrräder ge-setzlich zugelassen sind und auf der/dem sich Fahrräder den Verkehrsraum zumeist mit anderen Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen teilen

3.7 aerodynamischer Lenkervorbau Vorbau (oder Vorbauten), der/die am Lenker oder am Lenkervorbau angebaut ist/sind, um die Aerodynamik des Fahrers zu verbessern

3.8 gefederte Gabel Vorderradgabel mit eingebauter axialgeregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahr-bahn an den Fahrer zu mindern

3.9 gefederter Rahmen Rahmen mit eingebauter axialgeregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahrbahn an den Fahrer zu mindern

3.10 maximale Sattelhöhe Abstand vom Boden zur Oberfläche des Sattels, gemessen von der waagerecht ausgerichteten Sattelmitte senkrecht zum Boden bei aufrecht stehendem Fahrrad, wobei die Sattelstütze in der Mindesteinstecktiefe mon-tiert wird [EN 71]

3.11 Bremsweg Entfernung, die ein Fahrrad zwischen Bremsbeginn (3.12) und dem Anhalten zurücklegt

3.12 Bremsbeginn Punkt auf der Prüfstrecke oder auf der Prüfmaschine, an dem die Bremsbetätigungsvorrichtung beginnt, sich von der Ruheposition zu entfernen. Dabei kann die Betätigung durch die Hand oder den Fuß des Fahrers o-der durch eine Prüfvorrichtung ausgelöst werden. Bei der Prüfung auf einer Prüfstrecke bestimmt die erste Bremse (vorne oder hinten), die tätig wird, diesen Punkt

3.13 Bremskraft FBr Kraft, die bei Betätigung der Bremse tangential nach hinten gerichtet zwischen Reifen und Fahrbahn oder zwi-schen Reifen und Trommel bzw. Band der Prüfmaschine auftritt

3.14 Felgenbremse Bremse, deren Bremsbeläge auf die Felge wirken

3.15 Nabenbremse Bremse, die unmittelbar auf die Nabe wirkt

3.16 Bandbremse Bremse, bei der ein umlaufendes Band die Außenseite einer zylindrischen Trommel umfasst, die entweder einen Aufsatz oder einen integrierten Teil der Nabe darstellt

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3.17 Scheibenbremse Bremse, bei der Blöcke die seitlichen Flächen einer schmalen Scheibe greifen, die entweder einen Aufsatz oder einen integrierten Teil der Laufradnabe darstellt

3.18 Pedaltrittfläche Trittfläche eines Pedals, die der Unterseite des Fußes zugeordnet ist

3.19 Tretkurbeleinheit Einheit zum Zweck von dynamischen Prüfungen, die aus zwei Tretkurbeln, Pedalachsen, der Tretlagerwelle und dem ersten Bestandteil des Antriebssystems, z. B. Zahnkranzpaket, besteht

3.20 Lenkerhörnchen am Ende des Lenkers befestigte Verlängerung, um zusätzliche Handfläche anzubieten, wobei üblicher- weise ihre Achse senkrecht zu der Achse des Lenkerendes ausgerichtet ist

3.21 sichtbarer Anriss im Verlauf einer Prüfung entstandener Anriss, der mit dem bloßen Auge zu erkennen ist

3.22 Bruch unbeabsichtigte Teilung in zwei oder mehrere Teile

3.23 Laufrad Baueinheit oder die Kombination aus Nabe, Speichen bzw. Scheibe und Felge, jedoch ohne Reifen

3.24 Radstand Abstand zwischen den Achsen des vorderen und des hinteren Laufrades bei einem unbelasteten Fahrrad

3.25 Schnellspannvorrichtung Vorrichtung, um ein Bauteil ohne Werkzeug zu befestigen oder zu lösen

3.26 maximaler Aufblasdruck maximaler Reifendruck, der vom Reifenhersteller für eine sicheres und kraftsparendes Fahren empfohlen wird

3.27 offen liegendes vorstehendes Teil vorstehendes Teil, das auf Grund seiner Lage und Unnachgiebigkeit eine Gefahr für den Fahrer darstellen könnte, entweder durch heftige Berührung bei normaler Benutzung oder bei einem unfallbedingten Sturz

3.28 Fußhalter Vorrichtung, die am Pedal montiert ist und den Schuh des Fahrers an der Spitze umfasst, aber ein Herauszie-hen des Schuhs zulässt

3.29 höchster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den längsten Fahrweg bei einer Umdrehung der Tretkurbel zulässt

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3.30 niedrigster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den kürzesten Fahrweg bei einer Umdrehung der Tretkurbel zulässt

4 Anforderungen und Prüfverfahren

4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen — Spezielle Anforderungen

4.1.1 Definition von Bremsprüfungen

Bremsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten, wie in 4.1.4, sind solche, die in 4.6.2.3 bis ein-schließlich 4.6.6.2 sowie in 4.6.8.5.1.3 und 4.6.8.5.2 spezifiziert sind.

4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen

Festigkeitsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten, wie in 4.1.4, sind solche, die eine statische, Stoß- oder dynamische Belastung einbeziehen, wie in 4.7 bis einschließlich 4.14 sowie in 4.20.2 spezifiziert.

4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung

Im Allgemeinen sind statische, stoß- und dynamische Prüfungen jeweils mit einem neuen Prüfmuster durch-zuführen. Sollte jedoch nur ein Prüfmuster zur Verfügung stehen, ist es zulässig, alle Prüfungen in der Rei-henfolge dynamische Prüfung, statische Prüfung und Stoßprüfung durchzuführen.

Wenn mehr als eine Prüfung an einem Prüfmuster durchgeführt wird, muss die Prüfreihenfolge deutlich im Prüfbericht oder im Verzeichnis der Prüfungen aufgezeichnet werden.

ANMERKUNG Es sollte vermerkt werden, dass, wenn mehr als eine Prüfung am gleichen Prüfmuster durchgeführt wird, das Ergebnis der vorangegangenen Prüfung das Ergebnis der folgenden Prüfungen beeinflussen kann. Auch wenn ein Prüfmuster nach Durchführung von mehr als einer Prüfung versagt, ist ein Direktvergleich mit einer Einzelprüfung nicht möglich.

Bei allen Festigkeitsprüfungen müssen alle Prüfmuster im fertigen Zustand sein.

4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen

Solange nicht anders festgelegt, müssen die auf Nennwerten basierten Genauigkeitstoleranzen wie folgt lau-ten:

Kräfte und Drehmomente 0/+ 5 %

Massen und Gewichte ± 1 %

Maße ± 1 mm

Winkel ± 1°

Dauer ± 5 s

Temperaturen ± 2 °C

Druck ± 5 %

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4.2 Scharfe Kanten und Ecken

Hervorstehende Kanten und Ecken, die bei üblicher Körperhaltung oder bei üblicher Handhabung oder wäh-rend üblicher Instandhaltungsarbeiten mit den Händen, Beinen usw. des Fahrers in Berührung kommen kön-nen, dürfen nicht scharfkantig sein.

4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile

4.3.1 Sicherung der Schrauben

Alle Schrauben, die für die Montage von Federungselementen verwendet werden, oder Schrauben, die dazu dienen, Lichtmaschinen, Bremsenbauteile oder Radschützer an den Rahmen, die Gabel oder an den Lenker anzubauen, müssen mit geeigneten Sicherungsmitteln versehen sein, z. B. Sicherungsscheiben, Siche-rungsmuttern oder Abschlussmuttern.

ANMERKUNG Verbindungselemente, die bei der Montage von Naben und Scheibenbremsen verwendet werden, soll-ten mit hitzebeständigen Sicherungsmitteln versehen sein.

4.3.2 Minimales Drehmoment

Das minimale Drehmoment, bei dem die geschraubten Verbindungen von Lenkern, Vorbauten, Lenkerhörnchen, Sätteln und Sattelstützen versagen, ist zu bestimmen und muss mindestens 50 % über dem vom Hersteller emp-fohlenen Drehmoment liegen.

4.3.3 Klappräder

Klappräder müssen alle Prüfanforderungen erfüllen.

Klappmechanismen müssen so ausgelegt werden, dass das Fahrrad zur Benutzung mit einem einfachen, stabilen und sicheren Verfahren festgestellt werden kann und dass beim Zusammenklappen die Bodenzüge nicht beschädigt werden. Kein Schließmechanismus darf die Laufräder oder Reifen während des Fahrens be-rühren und es darf nicht möglich sein, den Klappmechanismus während des Fahrens unbeabsichtigt zu lockern oder zu öffnen.

4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen

Genormte Verfahren, um das Vorhandensein von Anrissen hervorzuheben, dürfen bei Prüfungen angewandt werden, bei denen sichtbare Anrisse als Merkmale des Versagens nach dieser Norm angegeben werden.

ANMERKUNG Zum Beispiel geeignete Farbeindringprüfungen nach ISO 3452.

4.5 Überstehende Teile

4.5.1 Anforderung

4.5.1.1 Offen liegende überstehende Teile

Alle nach der Montage überstehenden starren Teile von mehr als 8 mm Länge (siehe L in Bild 1), außer

a) der vordere Kettenumwerfer am Kettenrad;

b) die Gangwechseleinrichtung am Hinterrad;

c) die Felgenbremse am vorderen oder hinteren Laufrad;

d) ein Lampenhalter, angebaut am Steuerkopfrohr;

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e) Reflektoren;

f) Fußhalter und Riemen;

g) klammerloser Befestigungsmechanismus;

h) Kettenräder und Zahnkränze;

i) Wasserflaschenhalter;

müssen mit einem Radius R (siehe Bild 1) von mindestens 6,3 mm gerundet sein.

Solche überstehenden Teile müssen einen max. Enddurchmesser A von mindestens 12,7 mm und einen min. Enddurchmesser B von mindestens 3,2 mm haben.

4.5.1.2 Bereich ohne überstehende Teile, Schutzvorrichtungen und Schraubengewinde

Auf dem Oberrohr des Fahrradrahmens zwischen dem Sattel und einem Punkt 300 mm vor dem Sattel dürfen keine überstehenden Teile vorhanden sein, außer Seilhüllen nicht größer als 6,4 mm im Durchmesser und deren Befestigungen nicht dicker als 4,8 mm.

Schaumstoffpolster dürfen am Rahmen als Schutzkissen befestigt werden, vorausgesetzt, dass das Fahrrad die Anforderungen auch dann erfüllt, wenn diese Polster entfernt werden.

Ein Schraubengewinde, das ein offen liegendes überstehendes Teil ist, darf nur mit einer Länge, die dem Nenn-durchmesser der Schraube entspricht, aus dem Befestigungsteil überstehen.

Maße in Millimeter

Legende R ≥ 6,3 A ≥ 12,7 B ≥ 3,2

Bild 1 — Beispiele für Mindestmaße von offen liegenden überstehenden Teilen

4.5.2 Prüfverfahren

Die Prüfung wird mit einem Prüfzylinder durchgeführt (der ein menschliches Gliedmaß dargestellt) und den Maßen in Bild 2 entspricht.

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Der Prüfzylinder ist in allen möglichen Stellungen an alle starren überstehenden Teile des Fahrrads heran-zuführen. Wenn der Mittelteil des Zylinders (75 mm lang) mit dem überstehenden Teil in Berührung kommt, ist dieses überstehende Teil als offen liegend zu betrachten und muss die Anforderungen nach 4.5.1.1 erfüllen.

Beispiele für überstehende Teile, die die Anforderungen erfüllen oder nicht erfüllen müssen, sind in Bild 3 darge-stellt.

Maße in Millimeter

Bild 2 — Prüfzylinder für offen liegende überstehende Teile

Legende 1 Prüfzylinder 2 muss die Anforderungen erfüllen 3 muss die Anforderungen nicht erfüllen

Bild 3 — Beispiele für überstehende Teile

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4.6 Bremsen

4.6.1 Bremssysteme

Ein Fahrrad muss mit mindestens 2 voneinander unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein. Mindestens eine Bremse muss auf das Vorderrad und eine auf das Hinterrad wirken. Die Bremssysteme müssen ohne zu klemmen funktionieren, und sie müssen die Anforderungen an die Bremswirkung nach 4.6.8 erfüllen.

Asbesthaltige Bremsklötze sind nicht zulässig.

4.6.2 Handbremsen

4.6.2.1 Lage der Handbremshebel

Die Handbremshebel für die Vorderrad- und Hinterradbremse sind so anzubringen, wie es der Gesetzgebung oder den Gepflogenheiten des Landes, in dem das Fahrrad verkauft werden soll, entspricht, und der Hersteller muss in der Gebrauchsanweisung darauf hinweisen, welcher Handbremshebel die vordere oder hintere Bremse betätigt (siehe auch 5b)).

4.6.2.2 Maße des Handbremshebelgriffes

4.6.2.2.1 Anforderung

Der maximale Handbremshebelabstand, d, gemessen zwischen der Außenfläche des Handbremshebels im Bereich, der für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgesehen ist, und des Lenkers oder des Len-kergriffes oder anderer vorhandener Verkleidung, muss über eine Länge von mindestens 40 mm, wie im Bild 4 dargestellt, folgende Bedingungen erfüllen:

⎯ bei Fahrrädern mit einer vorgesehenen Sattelhöhe von mindestens 635 mm oder mehr darf d 90 mm nicht überschreiten;

⎯ bei Fahrrädern mit einer vorgesehenen Sattelhöhe von weniger als 635 mm darf d 75 mm nicht über-schreiten.

Die Übereinstimmung muss nach dem in 4.6.2.2.2 beschriebenen Verfahren nachgewiesen werden.

ANMERKUNG Der Verstellbereich des Bremshebels sollte diese Maße zulassen.

Das in Bild 4 dargestellte Maß a, das in 4.6.2.3 zur Bestimmung der Stelle zum Aufbringen der Prüfkraft ver-wendet wird, ist durch das in 4.6.2.2.2 beschriebene Verfahren nachzuweisen.

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Maße in Millimeter

Legende a Abstand zwischen dem äußersten Teil des Handbremshebels zur Aufnahme der Finger des Fahrers und dem Ende des Handbremshebels d maximaler Handbremshebelabstand

Bild 4 — Maße des Handbremshebelgriffes

4.6.2.2.2 Prüfverfahren

Die Lehre nach Bild 5 ist auf dem Lenkergriff oder dem Lenker (falls der Hersteller keine Griffe montiert) so anzubringen, dass die Fläche A auf dem Lenkergriff und seitlich am Handbremshebel aufliegt, wie im Bild 6 dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass sich die Fläche B ganzflächig in Kontakt mit dem Teil des Handbrems-hebels befindet, mit dem die Finger des Fahrers in Berührung kommen, und dass das Anbringen der Lehre keine Bewegung des Bremsgriffes Richtung Lenker oder Lenkergriff verursacht. Der Abstand a, der Abstand zwischen dem hintersten Teil des Griffes, der noch für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgese-hen ist, und dem Ende des Hebels ist zu messen (siehe 4.6.2.2.1, Bilder 4 und 5 und 4.6.2.3).

Maße in Millimeter

Legende A Fläche A B Fläche B C Stab

Bild 5 — Lehre für die Maßhaltigkeit des Handbremshebels

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Bild 6 — Die Anbringung der Lehre an Handbremshebel und Lenker (Der Mindestbremshebelabstand ist abgebildet)

4.6.2.3 Handbremshebel — Position der Krafteinleitung

Für alle Bremsprüfungen in dieser Norm ist die Prüfkraft in einem Abstand b anzubringen, der entweder dem Abstand a (siehe Bild 4), wie nach 4.6.2.2.2 festgestellt, gleicht oder 25 mm vom Ende des Handbremshebels liegt, je nachdem, welcher größer ist (siehe Bild 7).

Legende F eingeleitete Kraft b ≥ 25 mm

Bild 7 — Position der Krafteinleitung auf den Handbremshebel

4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremszüge

ANMERKUNG Siehe 4.3 in Bezug auf Befestigungsmaterial.

Eine Kabelklemmschraube darf die Seildrähte nicht durchtrennen, wenn sie nach Herstellerangaben montiert wird. Sollte ein Bremszug versagen, darf kein Teil der Bremse unbeabsichtigt die Drehbewegung des Laufrades behindern.

Das Bremszugende muss entweder mit einer Kappe abgedeckt sein, die einer Abzugskraft von 20 N widerstehen kann, oder auf eine andere Art gegen ein Aufspleißen geschützt sein.

Die inneren Bremszüge müssen vor Korrosion geschützt werden, z. B. durch eine geeignete nicht durchlässige Hülle in der Seilhülle. Zusätzlich muss das Bremsseil bzw. die Seilhülle mit einer reibungsmindernden Beschich-tung versehen werden.

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4.6.4 Bremsschuhe und Bremsklötze — Sicherheitsprüfung

4.6.4.1 Anforderung

Der Reibwerkstoff muss sicher am Halter, an der Stützplatte oder am Bremsschuh befestigt sein, und es darf kein Versagen der Einheit bei der Prüfung nach 4.6.4.2 auftreten. Das Bremssystem muss die Anforderung hinsicht-lich der Festigkeit nach 4.6.6 und die Anforderung hinsichtlich der Bremswirkung in 4.8.4 nach der Durchführung der Prüfung nach 4.6.4.2 erfüllen.

4.6.4.2 Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremsklötze ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, wobei die Bremsen richtig eingestellt sein müssen und das Fahrrad mit einem Fahrer oder vergleichbarem Gewichtsstück auf dem Sattel belastet wird. Die Gesamtmasse des Fahrrades und des Fahrers (oder einer vergleichbaren Masse) muss 100 kg betragen.

Jeder Bremshebel ist entweder mit einer Kraft von 180 N zu betätigen, die an dem Punkt, wie in 4.6.2.3 beschrieben, einzuleiten ist, oder mit einer Kraft, die ausreicht, um den Hebel in Berührung mit dem Lenkergriff zu bringen, je nachdem, welche geringer ist.

Die Kraft ist beizubehalten, während das Fahrrad fünfmal vorwärts und fünfmal rückwärts über jeweils mindestens 75 mm bewegt wird.

4.6.5 Einstellung der Bremsen

Jede Bremse muss ohne Werkzeug innerhalb des Verstellbereichs wirksam eingestellt werden können, bis das Belagmaterial die Verschleißgrenze erreicht hat, an dem der Hersteller den Austausch der Bremsbeläge empfiehlt. Bei richtiger Einstellung darf der Bremsklotz keine anderen Teile als die vorgesehene Bremsfläche berühren.

Die Bremsklötze eines Fahrrades mit Gestängebremse dürfen die Felge des Laufrades nicht berühren, wenn der Lenker um 60° eingeschlagen ist. Auch dürfen die Stangen nach der Rückstellung in die mittige Position weder verbogen noch verdreht sein.

4.6.6 Handbremsen — Prüfung der Belastbarkeit

4.6.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.6.6.2 darf kein Versagen des Bremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.6.6.2 Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen. Nachdem sichergestellt ist, dass das Brems-system nach den Empfehlungen in der Benutzerinformation des Herstellers richtig eingestellt ist, wird eine Kraft auf den Bremshebel am Punkt nach 4.6.2.3 aufgebracht. Die Kraft muss entweder 450 N betragen oder in dem Maße geringer sein, dass sie ausreicht,

a) um einen Handbremshebel einer Bremse am Lenkergriff oder, wenn der Hersteller keinen Griff montiert hat, am Lenker anliegen zu lassen;

b) um einen Zusatz-Handhebel in gleicher Höhe mit der Außenseite des Lenkers oder am Lenker anliegen zu lassen.

Die Prüfung ist bei jedem Handbremshebel oder Zusatz-Handhebel 10-mal durchzuführen.

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4.6.7 Rücktrittbremse

4.6.7.1 Allgemeines

Die Fußbremse ist durch eine entgegen der Antriebskraft wirkende Fußkraft des Fahrers zu betätigen. Sie muss ungeachtet der Stellung des Antriebs und möglichen sonstigen Einstellungen betriebsbereit sein. Der Winkel zwischen Antriebs- und Bremsstellung an der Tretkurbel darf 60° nicht überschreiten.

Die Messung muss erfolgen, während die Kurbel mit einer Pedalkraft von mindestens 250 N in jeder Position gehalten wird. Die Kraft ist in jeder Position 1 min beizubehalten.

4.6.7.2 Prüfung der Belastbarkeit — Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.6.7.3 darf kein Versagen des Bremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.6.7.3 Prüfung der Belastbarkeit — Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen. Nachdem sichergestellt ist, dass das Brems-system richtig eingestellt ist und die Tretkurbeln waagerecht stehen (siehe Bild 8), ist eine senkrecht nach unten wirkende Kraft mittig auf die linke Pedalachse einzuleiten. Die Kraft ist ansteigend bis 1 500 N zu steigern und 1 min beizubehalten.

Legende 1 Kette 2 Zahnkranz der Nabe 3 Linke Tretkurbel

4 Kettenrad des Fahrrades und Tretkurbel 5 Kraftangriffspunkt 6 Pedal

Bild 8 — Prüfung der Rücktrittbremse

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4.6.8 Bremswirkung

4.6.8.1 Allgemeines

Die Bremswirkung wird durch die Entfernung, die bis zum Stillstand benötigt wird, ermittelt (Bremsweg). Zwei Prüfverfahren werden angegeben, und die Erfahrung besagt, dass beide Verfahren geeignet sind und dass beide angewandt werden können.

Bei dem Prüfverfahren auf einer Prüfstrecke wird der Bremsweg unmittelbar gemessen, wobei das progressive Verhalten augenscheinlich ist.

Bei dem alternativen Prüfverfahren wird die Bremskraft auf einer Prüfeinrichtung gemessen, und auf dieser Grundlage wird der Bremsweg errechnet. Das progressive Verhalten der Bremse wird durch Ermittlung der Linearität ermittelt. Danach wird das ruhige und sichere Anhalten des Fahrrades bei einer einfachen Über-prüfung auf der Prüfstrecke festgestellt.

Ungeachtet des Prüfverfahrens müssen die Anforderungen nach 4.6.8.2 und 4.6.8.3 erfüllt werden.

4.6.8.2 Prüffahrrad

Die Prüfung der Bremswirkung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, nachdem die Bremsen schon der Prüfung der Festigkeit nach 4.6.6 und 4.6.7 unterzogen worden sind. Unabhängig von dem Prüfver-fahren sind nach Herstellerangaben die Reifen aufzupumpen und die Bremsen einzustellen, jedoch bei Felgen-bremsen darf der vom Hersteller festgelegte maximale Abstand nicht überschritten werden.

4.6.8.3 Zusätzliche Handbremshebel

Ist das Fahrrad mit zusätzlichen Bremshebeln ausgerüstet, die an den Handbremshebeln, den Lenkerhörnchen oder den aerodynamischen Ausleger angebaut sind, ist die Funktion der zusätzlichen Bremshebel mit getrenn-ten Prüfungen in Ergänzung zu den Prüfungen der üblichen Handbremshebel festzustellen.

4.6.8.4 Anforderungen

4.6.8.4.1 Bremsweg

Das Fahrrad muss die Anforderungen nach Tabelle 1 erfüllen.

Tabelle 1 — Geschwindigkeiten bei Bremsprüfungen und Bremswege

Bedingungen Geschwindigkeit km/h

Bremsen in Benutzung

Bremsweg m

beide 7 trocken 25

nur hintere 15 beide 5

nass 16 nur hintere 10

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4.6.8.4.2 Ruhiges und sicheres Anhalten

Beim Anhalten muss sich das Fahrrad ruhig und sicher verhalten und die vorgesehene Verwendung des Fahrrads sowie die Fähigkeiten des voraussichtlichen Fahrradbenutzers berücksichtigen.

i) Bei der Prüfung auf der Prüfstrecke sind die Merkmale des sicheren Anhaltens so zu verstehen, dass Folgendes nicht auftreten darf:

a) erhöhtes Rubbeln; b) Blockieren des vorderen Laufrades; c) Überschlagen des Fahrrades (das unkontrollierte Anheben des hinteren Laufrades); d) Verlust der Kontrolle über das Fahrrad; e) übermäßiges Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kontrolle den Fuß

auf den Boden zu setzen.

Bei manchen Bremstypen wird es nicht möglich sein, das Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Bremsun-gen vollständig zu vermeiden; dies wird als zulässig erachtet, solange es nicht zur unter Punkt b) bzw. e) an-geführten Situation kommt.

Rücktrittbremsen müssen zusätzlich der Prüfung der Linearität nach 4.6.8.5.2 unterzogen werden.

ii) Bei der Prüfung auf einer Prüfeinrichtung sind die Merkmale des ruhigen, sicheren Anhaltens die Erfül-lung der Anforderungen an die Linearität nach 4.6.8.5.3.4 und die einfache Prüfung auf der Prüfstrecke nach 4.6.8.5.3.7 VII).

4.6.8.4.3 Verhältnis der Bremsleistungen bei Nass- und Trockenprüfungen

Damit die Sicherheit beim Bremsen bei nassen wie auch bei trockenen Bedingungen sichergestellt ist, muss das Verhältnis der Bremswirkung nass : trocken größer als 4 : 10 sein.

Die Verfahren, wonach dieses Verhältnis zu berechnen ist, sind in 4.6.8.5.1.11 für die Prüfstrecke und in 4.6.8.5.3.7 VII) für die Prüfeinrichtung angegeben.

4.6.8.5 Prüfverfahren

4.6.8.5.1 Prüfstreckenverfahren

4.6.8.5.1.1 Prüfstrecke

a) Falls möglich, ist eine Prüfstrecke in einer Halle zu benutzen. Befindet sich die Prüfstrecke im Freien, so ist während der Prüfung besonders auf die Umgebungsbedingungen zu achten;

b) das Gefälle der Prüfstrecke darf 0,5 % nicht überschreiten. Wenn das Gefälle weniger als 0,2 % beträgt, sind alle Durchläufe in der gleichen Richtung auszuführen. Beträgt das Gefälle zwischen 0,2 % und 0,5 %, sind die Durchläufe abwechselnd in beiden Richtungen durchzuführen;

c) der Belag muss fest sein, entweder aus Beton oder Asphalt ohne losen Schotter oder Kies. Der Reibbei-wert zwischen dem trockenen Belag und dem Fahrradreifen muss mindestens 0,75 betragen;

d) bei Prüfbeginn muss die Strecke im Wesentlichen trocken sein. Bei der Prüfung nach 4.6.8.5.1.6 muss die Strecke für die Dauer der Prüfungen trocken bleiben;

e) die Windgeschwindigkeit darf 3 m/s während der Prüfungen nicht überschreiten.

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4.6.8.5.1.2 Messausrüstung

Das Prüffahrrad oder die Prüfstrecke muss mit der nachfolgend aufgeführten Messausrüstung ausgestattet sein:

a) ein kalibrierter Geschwindigkeitsmesser oder Tachometer (mit einer Fehlergrenze von 50+ %), um dem

Fahrer bei Bremsbeginn die ungefähre Geschwindigkeit anzuzeigen (3.12);

b) ein Aufzeichnungsgerät (mit einer Fehlergrenze von ± 1 %), um die Geschwindigkeit bei Bremsbeginn aufzuzeichnen (3.12);

c) ein Aufzeichnungssystem (mit einer Genauigkeit von ± 2 %), um den Bremsweg aufzuzeichnen (3.11);

d) ein Benetzungssystem, um die Bremsflächen zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasserbehäl-ter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen, die jeweils am vorderen und hinteren Laufrad angeord-net sind, verbunden ist. Ein schnell öffnendes/schließendes Ventil, das vom Fahrer reguliert werden kann, muss enthalten sein. Jede Benetzungsdüse muss einen Volumenstrom von mindestens 4 ml/s Wasser bei Umgebungstemperatur liefern.

Angaben zu der Anordnung und Ausrichtung der Benetzungsdüsen bei Felgen-, Naben-, Band- und Schei-benbremsen sind den Bildern 9 bis 14 zu entnehmen.

ANMERKUNG In den Bildern 9 und 10 ist eine Seitenzug-Felgenbremse abgebildet. Die Prüfeinrichtung gilt ebenso für Mittelzug-Felgenbremsen wie auch für Cantilever-Felgenbremsen.

e) ein Bremsbetätigungsaufzeichnungsgerät, um jede Betätigung des Hebels bzw. des Pedals unabhängig aufzuzeichnen.

4.6.8.5.1.3 Masse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung

Die kombinierte Masse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung muss 100 kg betragen.

Bei den Nassbremsprüfungen kann die kombinierte Masse auf Grund des Wasserverbrauchs während der Prüfung abnehmen, dennoch darf die Gesamtmasse nach den gültigen Prüfdurchläufen nicht weniger als 99 kg betragen.

Sofern ein Hersteller angibt, dass sein Fahrrad eine Masse derart tragen kann, dass das Gesamtgewicht plus das Gewicht des Fahrrads größer als 100 kg ist, muss das Fahrrad mit dieser größeren Gesamtmasse geprüft werden und es muss die festgelegten Bremswege einhalten.

Jede zusätzliche Masse muss über dem Hinterrad und vor der Hinterachse gelagert werden.

4.6.8.5.1.4 Kraftaufbringung am Handbremshebel

I.) Größe und Position der Kraft am Handbremshebel

Eine Handkraft, die 180 N nicht übersteigt, ist an dem unter 4.6.2.3 angegebenen Punkt aufzubringen. Vor und nach jeder Durchlaufreihe ist die Bremshebelkraft zu kontrollieren.

II.) Wahlweise Verwendung einer Vorrichtung zur Kraftaufbringung

Eine Prüfvorrichtung, die dazu dient, den Handbremshebel zu betätigen, ist zulässig. Eine solche Vorrichtung muss bei Verwendung jedoch die Anforderungen nach 4.6.8.5.1.4 I) erfüllen und muss in Ergänzung die Geschwindigkeit überwachen, mit der die Handbremshebelkraft aufgebracht wird, um sicherzustellen, dass 63 % der vorgesehenen Bremshebelkraft in nicht weniger als 0,2 s aufgebracht werden.

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4.6.8.5.1.5 Einfahren der Bremsflächen

Vor Beginn der Bremswirkungsprüfung sind Probebremsungen zum Einfahren aller Bremsbeläge durchzu-führen.

Die Bremse ist mindestens drei Sekunden zu betätigen, wobei der Fahrer eine Geschwindigkeit von annähernd 16 km/h bei einer gleichmäßigen Bremsverzögerung zu erreichen hat. Dieser Vorgang ist 10-mal zu wiederholen.

4.6.8.5.1.6 Prüfverfahren — Prüfdurchläufe trocken

Das Fahrrad ist bis zum Erreichen der angegebenen Geschwindigkeit anzutreiben (siehe Tabelle 1). Danach sind die Pedale nicht weiter zu bewegen, und die Bremsen sind zu betätigen. Das Fahrrad muss ruhig und sicher anhalten (siehe 4.6.8.4.2 i)).

4.6.8.5.1.7 Prüfverfahren — Prüfdurchläufe nass

Das Verfahren ist nach 4.6.8.5.1.6 mit der folgenden Ergänzung durchzuführen: Mindestens 25 m vor Beginn des Bremsvorganges (3.12) muss mit der Benetzung des Bremssystems/der Bremssysteme begonnen und diese muss beibehalten werden, bis das Fahrrad zum Stillstand kommt.

ANMERKUNG Unangemessen große Wassermengen können von der Prüfstrecke zwischen den Durchläufen entfernt werden.

4.6.8.5.1.8 Anzahl der gültigen Durchläufe

I.) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke weniger als 0,2 % beträgt, sind folgende Durchläufe durchzuführen:

a) fünf aufeinander folgende gültige Durchläufe unter trockenen Bedingungen; b) zwei Probedurchläufe unter nassen Bedingungen (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet); c) fünf aufeinander folgende gültige Durchläufe unter nassen Bedingungen.

II.) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke zwischen 0,2 % und 0,5 % liegt, sind folgende Durchläufe durchzu-führen:

a) sechs aufeinander folgende gültige Durchläufe unter trockenen Bedingungen mit wechselnden Durchläufen in gegengesetzter Richtung;

b) zwei Probedurchläufe unter nassen Bedingungen (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet); c) sechs aufeinander folgende gültige Durchläufe unter nassen Bedingungen in entgegengesetzten

Richtungen.

ANMERKUNG Zwischen den einzelnen Durchläufen kann eine Ruhezeit von maximal 3 min vorgenommen werden.

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Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Gabelbrücke 3 vordere Verzweigung 4 Laufradfelge 5 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 9 — Benetzungsdüsen

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 hintere Verzweigung 3 Fahrradrahmen 4 Laufradfelge 5 Bremseinheit 6 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 10 — Benetzungsdüsen bei einer Felgenbremse

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Legende 1 Benetzungsdüse 2 zwei Benetzungsdüsen 3 Nabenbremse 4 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 11 — Benetzungsdüsen bei einer Nabenbremse

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 Fahrradrahmen 3 hintere Verzweigung 4 Bandbremse 5 hintere Nabe 6 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 12 — Benetzungsdüsen bei einer Bandbremse

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Nabe 3 biegsame Leitung 4 Gabelscheide einer gefederter Gabel 5 Y-förmiges Verbindungsteil 6 Scheibenbremse 7 Rotationsrichtung des Laufrades 8 Zange für die Scheibenbremse

Bild 13 — Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (vorne)

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 Hinterbau eines gefederten Rahmens 3 hintere Nabe 4 Y-förmiges Verbindungsteil 5 Scheibenbremse 6 Scheibenbremse-Tastlehre 7 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 14 — Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (hinten)

4.6.8.5.1.9 Korrekturfaktor für Geschwindigkeit/Weg

Bei den Bremsmessungen ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, wenn die von der Vorrichtung festgestellte Geschwindigkeit nicht genau der Geschwindigkeit nach 4.6.8.4.1 entspricht.

Der korrigierte Bremsweg ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

mm

sc S

VV

S ×⎟⎟⎠

⎞⎜⎜⎝

⎛=

2

Dabei ist

Sc der korrigierte Bremsweg (m);

Sm der gemessene Bremsweg (m);

Vs die vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit (m/s);

Vm die gemessene Prüfgeschwindigkeit (m/s).

4.6.8.5.1.10 Gültigkeit der Prüfdurchläufe

I.) Ein Prüfdurchlauf wird als ungültig gewertet:

a) bei übermäßigem seitlichen Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kon-trolle den Fuß auf den Boden zu setzen, oder

b) bei Verlust der Kontrolle über das Fahrrad.

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Bei manchen Bremssystemen wird sich das seitliche Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Bremsungen möglicherweise nicht vollständig vermeiden lassen; dies ist zulässig, solange es nicht zur unter Punkt a) bzw. b) angeführten Situation kommt.

II.) Übersteigt der korrigierte Bremsweg den in Tabelle 1 vorgeschrieben Bremsweg, ist ein Prüfdurchlauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die in Tabelle 1 vorgeschriebene Prüf-geschwindigkeit um mehr als 1,5 km/h überschreitet.

III.) Ist der korrigierte Bremsweg kürzer als der in Tabelle 1 vorgeschriebene Bremsweg, so ist ein Prüfdurch-lauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die vorgeschriebene Prüfge-schwindigkeit um mehr als 1,5 km/h unterschreitet.

Übersteigt der korrigierte Bremsweg die Werte nach Tabelle 1, ist ein Prüfdurchlauf als gültig anzusehen.

4.6.8.5.1.11 Prüfergebnisse

I.) Trockenbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Bremswege (siehe 4.6.8.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.8.5.1.8. I. a) oder nach 4.6.8.5.1.8 II. a).

Die Anforderungen nach 4.6.8.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Bremswege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

II.) Nassbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Bremswege (siehe 4.6.8.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.8.5.1.8. I. c) oder nach 4.6.8.5.1.8 II. c).

Die Anforderungen nach 4.6.8.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Brems-wege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

III.) Verhältnis der Bremswirkung von Trocken- zu Nassprüfungen

Da die Bremswege bei verschiedenen Geschwindigkeiten jeweils nass und trocken gemessen werden, ist der einfache Vergleich der Bremswege nicht aufschlussreich. Deswegen werden gleichwertig errechnete Bremskräfte miteinander verglichen, demnach:

Das Verhältnis der errechneten Bremskraft nass (FW Br max) zu der errechneten Bremskraft trocken (FD Br max) bei

einer beliebigen Betätigungskraft (FD Op), die die Anforderungen an Trockenbremsungen erfüllt, muss 40 % über-

steigen.

Auf der Grundlage der Begriffe und der Werte der Konstanten nach 4.6.8.5.3.3 und 4.6.8.5.3.7 sind die Nass- und Trockenbremskräfte nach folgender Gleichung zu berechnen:

FBr max = K/(D – C)

Es wird festgestellt, ob die Anforderungen nach nachfolgender Gleichung erfüllt sind:

FW Br max : FD Br max > 4:10

4.6.8.5.2 Prüfung der Linearität bei Rücktrittbremsen

Diese Prüfung muss an einem fertig montierten Fahrrad durchgeführt werden. Die Messung der erzeugten Kraft der Rücktrittbremse muss tangential zum Reifen des hinteren Laufrades erfolgen, wobei das Laufrad in Fahrt-richtung gedreht wird und gleichzeitig eine Kraft zwischen 90 N und 300 N senkrecht auf das Pedal im rechten Winkel zur Tretkurbel in Bremsrichtung aufgebracht wird.

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Die Messung der Bremskraft ist bei einer stetigen Zugkraft nach einer vollen Umdrehung des Laufrades durchzuführen. Mindestens fünf Messungen bei verschiedenen Pedalkräften sind durchzuführen. Als Messer-gebnis gilt der Mittelwert aus drei Messungen bei gleicher Last.

Die ermittelten Messwerte sind in ein Diagramm einzutragen, wobei die Ausgleichsgerade und die Streuung in-nerhalb der 20 %-Grenzlinien nach dem Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate, wie in Anhang A darge-stellt, einzuzeichnen sind.

4.6.8.5.3 Prüfverfahren auf einem Prüfstand

4.6.8.5.3.1 Allgemeines

Bei der Prüfung auf einer Prüfeinrichtung können die Bremswege von beiden Bremsen gleichzeitig oder der Bremsweg nur der hinteren Bremse kalkulatorisch durch Messung der einzelnen Bremskräfte der vorderen und hinteren Bremsen auf einer Trommel oder mittels eines angetriebenen Bandes ermittelt werden.

4.6.8.5.3.2 Formelzeichen

FOp Betätigungskraft (d. h. die Kraft, die auf den Handbremshebel bzw. Pedal aufgebracht wird)

FOp intend vorgesehene Betätigungskraft (z. B. 40 N, 60 N, 80 N)

FOp rec aufgezeichnete Betätigungskraft (z. B. 38 N, 61 N, 79 N)

FBr Bremskraft

FBr rec aufgezeichnete Bremskraft

FBr corr korrigierte Bremskraft (korrigiert in Bezug auf FOp intend und FOp rec)

FBr average der arithmetische Mittelwert der drei FBr corr bei einem Betätigungsniveau von FOp intend

FBr max die höchste FBr average

FDBr Bremskraft trocken

FWBr Bremkraft nass

4.6.8.5.3.3 Linearität

Bei den Prüfungen nach 4.6.8.5.3.7 III. a) und b) muss sich die Bremskraft FBr average linear proportional (inner-halb ± 20 %) zu den progressiv zunehmenden vorgesehenen Betätigungskräften FOp intend verhalten. Diese Anfor-derung gilt für die Bremskräfte FBr average von 80 N und größer (siehe Anhang A).

4.6.8.5.3.4 Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Aufbau, um das Laufrad durch Reifenkontakt anzutreiben, und aus einem Messgerät zur Erfassung der Bremskraft. Typische Beispiele von zwei Arten dieser Prüfeinrichtungen sind in den Bildern 15 und 16 abgebildet.

Bild 15 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der eine Laufrolle die einzelnen Laufräder antreibt, und Bild 16 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der ein angetriebenes Band beide Laufräder berührt. Andere Ausführungen sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass sie die unten aufgeführten spezifischen und die unter 4.6.8.5.3.5 und 4.6.8.5.3.6 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

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Die spezifischen Anforderungen lauten wie folgt:

a) eine lineare Reifengeschwindigkeit von 12,5 km/h ist einzuhalten, die mit einer Genauigkeit von ± 5 % zu überprüfen ist;

b) eine Vorrichtung wird benötigt, um das Fahrrad ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach vorne oder nach hinten seitlich einzuspannen;

c) eine Vorrichtung wird benötigt, um Kraft auf die Handbremshebel an der in 4.6.2.2.3 angegebenen Posi-tion aufzubringen, wobei der Berührungspunkt mit dem Hebel nicht breiter als 5 mm sein darf. Bei Rück-trittbremsen wird auch eine Vorrichtung benötigt, um Kraft auf das Pedal aufzubringen.

4.6.8.5.3.5 Messausrüstung

Der Prüfstand muss mit der nachfolgend aufgeführten Messausrüstung ausgestattet sein:

a) einer Vorrichtung, um die Reifengeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 2 % zu messen;

b) einer Vorrichtung, um die Bremskraft (siehe Bilder 15 und 16 als Beispiele) mit einer Genauigkeit von ± 5 % aufzuzeichnen;

c) einer Vorrichtung, um die auf den Handbremshebel bzw. das Pedal aufgebrachte Kraft mit einer Genau-igkeit von ± 1 % zu messen;

d) einem Benetzungssystem, um die Bremsflächen des Fahrrads zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasserbehälter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen verbunden ist, angeordnet wie in Bild 17 gezeigt. Jede Benetzungsdüse muss einen Wasserstrom von mindestens 4 ml/s bei Umgebungs-temperatur erzeugen. Das Rad muss in geeigneter Weise umschlossen sein, um sicherzustellen, dass zusätzlich zur Felge jede Naben- oder Scheibenbremse vor der Prüfung sorgfältig befeuchtet wird;

e) einem System, um die Laufräder gegen die antreibende Vorrichtung zu belasten (siehe 4.6.8.5.3.6).

Maße in Millimeter

a) Prüfung der vorderen Bremse b) Prüfung der hinteren Bremse Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung der Trommel

Bild 15 — Prüfstand mit einer Trommel zur Prüfung der Bremswirkung

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Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung des Bandes

Bild 16 — Prüfstand angetrieben durch ein Band zur Prüfung der Bremswirkung

Legende α = 90° bis 120° β = 30° bis 60° a = 150 mm bis 200 mm 1 Benetzungsdüsen

Bild 17 — Anordnung der Benetzungsdüsen bei der Nassprüfung (auf alle Bremstypen anwendbar)

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4.6.8.5.3.6 Vertikale Kraft auf dem Prüflaufrad

Das Prüflaufrad ist senkrecht nach unten zu belasten, so dass ein Rutschen des Laufrades während der Prüfung nach 4.6.8.5.3.7 III. a) und b) nicht möglich ist.

ANMERKUNG Die dazu erforderliche Kraft kann an einer beliebigen Stelle des Fahrrades (Laufradachse, Tretlager, Sattelstütze usw.) eingeleitet werden, vorausgesetzt, dass die Kraft senkrecht nach unten aufgebracht wird.

4.6.8.5.3.7 Prüfverfahren

I) Allgemeines

Das vordere und hintere Laufrad sind einzeln zu prüfen.

II) Probebremsungen zum Einbremsen der Bremsbeläge

Vor Beginn der Prüfung der Bremswirkung sind Probebremsungen bei jeder Bremse zum Einfahren der Bremsbeläge durchzuführen.

Um die erforderliche Betätigungskraft für das Einfahren zu ermitteln, ist das belastete Fahrrad auf der Prüfein-richtung, bei der das Band oder die Trommel bei der angegebenen Geschwindigkeit läuft, zu montieren. Eine Betätigungskraft ist auf den Handbremshebel bzw. das Pedal aufzubringen, die eine Bremskraft von 200 N ± 10 % erreicht. Die Betätigungskraft ist mindestens 2,5 s beizubehalten. Der Wert der eingeleiteten Kraft ist aufzuzeichnen.

Dieses Verfahren (die ermittelte Betätigungskraft mit einer Genauigkeit von ± 5 % ist aufzubringen) ist zehn-mal oder häufiger, falls erforderlich, zu wiederholen, bis der Mittelwert der Bremskräfte aus einer beliebigen der letzten drei Prüfungen nicht mehr als ± 10 % von dem Mittelwert der gleichen letzten drei Prüfungen ab-weicht.

III) Prüfung der Bremswirkung

a) Trockenprüfung

Zur Prüfung handbetätigter Bremsen wird nach Anbringung entsprechender Gewichte am Prüffahrrad die Antriebsvorrichtung in einer Prüfeinrichtung auf die angegebene Geschwindigkeit gebracht, danach wird in Schritten von 20 N die Betätigungskraft von 40 N bis entweder 180 N oder bis zu einer Betätigungskraft, mit der eine Bremskraft von mindestens 700 N erreicht wird, erhöht, die geringere der beiden ist hierbei prüfent-scheidend. Die Bremskraft ist nicht weiter zu erhöhen, falls das Laufrad blockiert, falls eine Überbremsungs-Vorrichtung aktiviert wird oder der Bremshebel den Lenker berührt. Je Betätigungskraft werden drei Messungen innerhalb 1 min durchgeführt. Vor der Einleitung der nächst höheren Betätigungskraft, muss die Bremse 1 min abkühlen.

Zur Prüfung von Rücktrittbremsen wird nach Anbringung entsprechenden Gewichte am Prüffahrrad, die ausreichen, um ein Wegrutschen des Prüfrades zu verhindern, die Antriebsvorrichtung in einer Prüfeinrichtung auf die angegebene Geschwindigkeit gebracht, danach wird in Schritten von 50 N die Betätigungskraft von 100 N auf entweder 350 N oder bis zu der Kraft, mit der eine Bremskraft von mindestens 400 N erreicht wird, erhöht, die geringere der beiden ist hierbei prüfentscheidend. Die Bremskraft ist nicht weiter zu erhöhen, falls das Laufrad blockiert, oder eine Überbremsungs-Vorrichtung aktiviert wird. Je Betätigungskraft werden drei Messungen innerhalb 1 min durchgeführt. Vor der Einleitung der nächst höheren Betätigungskraft, muss die Bremse 1 min abkühlen.

Die eingeleiteten Betätigungskräfte müssen innerhalb von ± 10 % der vorgesehenen Betätigungskraft liegen, müssen wie in 4.6.2.3 und 4.6.8.5.3.4 c) angegeben eingeleitet werden, müssen mit einer Genauigkeit von ± 1 % aufgezeichnet werden und müssen ihre volle Wirksamkeit innerhalb 1 s nach Bremsbeginn erreichen.

In dem Zeitintervall von 0,5 s bis mindestens 1,0 s nach Bremsbeginn wird für jede Stufe der Betätigungskraft der waagerechte Bremskraftwert FBr rec für die Dauer von 2,0 s bis 2,5 s aufgezeichnet. FBr rec wird als durchschnittlicher Bremswert während dieser Messperiode protokolliert.

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Der Beginn der Messung der Bremskraft ist in Bezug zu der Geschwindigkeit zu setzen, bei der die Betätigungskraft aufgebracht wird. Ist die volle Betätigungskraft in weniger als 0,5 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung nach 0,5 s beginnen. Wird die volle Betätigungskraft erst zwischen 0,5 s und 1,0 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung erfolgen, nachdem die volle Betätigungskraft aufgebracht wird.

b) Nassprüfung

Die Durchführung muss dem Verfahren nach 4.6.8.5.3.7 III. a) mit folgender Ergänzung entsprechen: Spätestens 5 s vor Bremsbeginn wird mit der Benetzung des Bremssystems begonnen und erfolgt kontinuierlich bis zum Ende des Messvorganges.

Die Benetzungsdüsen sind nach Bild 17 anzuordnen.

IV) Korrektur der Bremskraft

Jede aufgezeichnete Bremskraft FBr rec ist um die Abweichungen zwischen der aufgezeichneten Betätigungskraft und der vorgesehenen Betätigungskraft zu korrigieren. Die korrigierte Bremskraft ist durch Multiplizieren der aufgezeichneten Bremskraft FBr rec mit dem Korrekturfaktor aus dem Verhältnis der vorgesehe Betätigungskraft FOp intend mit der aufgezeichneten Betätigungskraft FBr rec zu errechnen.

BEISPIEL

Aufgezeichnete Bremskraft FBr rec = 225 N

Vorgesehene Betätigungskraft FOp intend = 180 N

Aufgezeichnete Betätigungskraft FOp rec = 184 N

Korrekturfaktor = 180/184

Korrigierte Bremskraft FBr corr = 255 × (180/184)

V) Prüfergebnisse

Die maximale Bremskraft FBr max für jede mögliche Paarung der Laufräder (vordere und hintere) und der Prüfbe-dingungen (nass oder trocken) ist aufzuzeichnen.

Die mittlere Bremskraft FBr average ist als arithmetisches Mittel der drei korrigierten Bremskraftmessungen FBr corr zu berechnen.

Der Bremsweg D ist für jede Paarung nach der folgenden Gleichung zu berechnen:

D = (K/FBr max) + C

Dabei ist

D der berechnete Bremsweg (m);

FBr max die maximale mittlere Bremskraft FBr average (N);

K die spezifische Prüfbremskonstante (Nm);

C die spezifische Prüfverzögerungskonstante (m).

Die Werte der Konstanten werden in Tabelle 2 angegeben.

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Hat ein Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Masse des Fahrrades 100 kg um einen Wert M übersteigt, sind die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 zu erhöhen.

Tabelle 2 — Konstanten zur Berechnung des Bremsweges D aus der Bremskraft FBr

Bedingungen Verwendete Bremse K Nm

C m

Nur vorne 1 836 1,60 trocken

Nur hinten 2 420 4,00

Nur vorne 605 2,25 nass

Nur hinten 980 3,00

Nach der Berechnung der Bremswege sind die Messwerte der Prüfungen der vorderen Laufräder mit den Anfor-derungen für beide Bremsen nach Tabelle 1 und die Messwerte der Prüfungen der hinteren Laufräder mit den Anforderungen für die hintere Bremse nach Tabelle 1 zu vergleichen.

VI) Linearität

Die berechneten Werte FBr average (der arithmetische Mittelwert der drei korrigierten Bremskräfte bei jeder Stufe der Betätigungskraft) werden zusammen mit den vergleichbaren Werten der Betätigungskraft FOp intend in ein Dia-gramm eingetragen, um zu überprüfen, ob die Anforderung an die Linearität nach 4.6.8.5.3.4 erfüllt ist. Die ermit-telten Messwerte sind in ein Diagramm einzutragen, wobei die Ausgleichsgerade und die Streuung innerhalb der ± 20 %-Grenzlinien nach dem Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate, wie in Anhang A dargestellt, einzuzeichnen sind.

VII) Verhältnis zwischen Nass- und Trockenbremsungen

Bei einer Betätigungskraft (FOp), bei der die gemessene Bremskraft trocken (FD Br) größer als 200 N ist, muss das

Verhältnis der gemessenen Bremskraft nass (FW Br) zu der gemessenen Bremskraft trocken (FD Br) größer als 40 % sein.

Es ist festzustellen, ob die Anforderungen nach der folgenden Gleichung erfüllt sind:

FW Br max: FD Br max > 4:10

Formelzeichen siehe 4.6.8.5.3.2.

VIII) Einfache Prüfung auf einer Prüfstrecke (siehe 4.19)

Nach Beendigung der Prüfungen auf einer Prüfeinrichtung ist eine kurze, einfache Prüfung bei progressiv stei-genden Bremskräften auf einer Prüfstrecke durchzuführen, um das ruhige und sichere Anhalten zu überprüfen.

ANMERKUNG Diese Prüfung kann mit der Prüfung am fertig montierten Fahrrad verbunden werden.

4.6.9 Bremsen — Wärmestandfestigkeit

4.6.9.1 Allgemeines

Diese Prüfung gilt für alle Scheiben- und Nabenbremsen, aber für Felgenbremsen nur dann, wenn bekannterweise oder vermutlich diese aus oder mit thermoplastischen Werkstoffen hergestellt sind.

Jede Bremse ist einzeln zu prüfen. Sind die vorderen und hinteren Bremsen baugleich, muss nur eine Bremse geprüft werden.

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4.6.9.2 Anforderung

Während der Prüfung nach 4.6.9.3 muss noch ein Restweg am Handbremshebel von mindestens 10 mm bis zum Anliegen am Lenkergriff bleiben. Die Betätigungskraft darf 180 N nicht überschreiten und die Bremskraft darf nicht außerhalb eines Bereiches von 60 N bis 115 N liegen.

Unmittelbar nach Durchführung der Prüfung nach 4.6.9.3 müssen die Bremsen noch mindestens 60 % der Verzögerung erreichen, die bei der maximal erreichten Betätigungskraft bei den Prüfungen nach 4.6.8.5.3.7 III. a) und b) ermittelt wurde.

4.6.9.3 Prüfverfahren

Die Prüfeinheit aus Laufrad und Reifen wird bei angezogener Bremse in einer Prüfeinrichtung, wie unter 4.6.8.5.3.5 beschrieben, mit einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h ± 5 % und bei einer nach hinten wirkenden kühlenden Windgeschwindigkeit von 12,5 km/h ± 10 % angetrieben, die bewirkt, dass eine Gesamtbremsleistung von 55 Wh ± 5 % für die Dauer von 15 min ± 2 min erzielt wird.

Nach Abkühlung der Bremse auf Umgebungstemperatur ist der Prüfzyklus zu wiederholen.

Je Prüfzyklus sind höchstens zehn Unterbrechungen erlaubt, die höchstens zehn s dauern dürfen.

Die Bremsleistung ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

)(WhTVFE BrBr ××=

Dabei ist

FBr die Bremskraft (N);

VBr die lineare Geschwindigkeit des Reifens außen gemessen (m/s);

T die Dauer jedes Prüfzyklus (h) (Unterbrechungen ausgenommen (d. h. 15 min = 0,25 h).

4.7 Lenkung

4.7.1 Lenker — Maße und Bezüge

Der Lenker muss eine Gesamtbreite zwischen 300 mm und 1 000 mm haben, sofern nationale Bestimmungen nichts anderes festlegen. Der vertikale Abstand zwischen der Oberkante der Lenkergriffe, wenn sie nach Her-stellerangaben in der höchsten Stellung für den Fahrbetrieb montiert sind, und der Sattelsitzfläche in der tiefst-möglichen Sattelposition darf 400 mm nicht überschreiten.

4.7.2 Lenkergriffe oder Lenkerstopfen

4.7.2.1 Anforderungen

Die Enden des Lenkers müssen mit Lenkergriffen oder Lenkerstopfen versehen sein. Bei der Prüfung nach dem Verfahren nach 4.7.2.2 müssen die Lenkergriffe oder Lenkerstopfen einer Abzugskraft von 70 N stand-halten.

4.7.2.2 Prüfverfahren

Der Lenker wird mit montierten Lenkergriffen oder Lenkerstopfen für die Dauer einer Stunde bei Zimmertempe-ratur in Wasser eingetaucht und anschließend in einen Gefrierschrank gelegt, bis eine Temperatur unter – 5 °C erreicht wird. Der Lenker wird aus dem Gefrierschrank entnommen. Beim Erreichen einer Temperatur von – 5 °C wird eine Kraft von 70 N auf den Lenkergriff oder Lenkerstopfen in Abzugsrichtung aufgebracht. Die Kraft ist bis zum Erreichen von einer Temperatur von + 5 °C beizubehalten.

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4.7.3 Lenkervorbau — Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung

Der Lenkervorbau muss mit einem der folgenden alternativen Mitteln ausgestattet sein, um eine sichere Ein-stecktiefe in den Gabelschaft sicherzustellen:

a) er muss eine dauerhafte Quermarkierung tragen, die nicht kürzer als der Außendurchmesser des Vor-baus sein darf, und die die Mindesteinstecktiefe des Lenkervorbaus in den Gabelschaft deutlich anzeigt. Die Markierung für die Einstecktiefe muss an einer Stelle liegen, die mindestens um das 2,5-fache des Schaftdurchmesser vom unteren Ende des Lenkerschaftes entfernt ist, und unterhalb der Markierung muss noch mindestens eine Schaftlänge gleich dem Durchmesser vorhanden sein;

b) er muss mit einer positiv wirkenden Stoppeinrichtung ausgestattet sein, die ein Herausziehen des Vor-baus aus dem Gabelschaft und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt ver-hindert.

4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft — Anforderungen an die Klemmung

Der Abstand g, siehe Bild 18, zwischen dem oberen Außenteil der Vorbauklemmung und dem oberen Innenteil des Gabelschaftes, an den der Ahead-Vorbau angebaut wird, darf 5 mm nicht überschreiten.

Der obere Teil des Gabelschaftes, an den der Ahead-Vorbau geklemmt wird, darf nicht mit einem Gewinde ver-sehen sein.

Das Maß g muss auch sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Einstellung der Lenkanlage möglich ist.

ANMERKUNG Für Gabelschafte aus Aluminium und Kohlenstofffasern wird die Vermeidung von internen Einrichtungen, die die innere Oberfläche des Gabelschaftes beschädigen können, empfohlen.

Legende g Abstand zwischen dem oberen Außenteil der Vor- bauklemmung und dem oberen Innenteil des Gabelschaftes 1 Ahead-Vorbau 2 verlängerter Gabelschaft

3 Distanzringe 4 Lenkungslagereinheit 5 Steuerkopfrohr 6 Ahead-Vorbau an Verklemmung des Vorbaus

Bild 18 — Klemmung des Ahead-Vorbaus mit dem Gabelschaft

4.7.5 Lenkstabilität

Die Lenkung muss aus der Mittellage nach jeder Seite um mindestens 60° frei beweglich sein, wobei sich die Lagerung bei korrekter Einstellung gleichmäßig frei bewegen muss, ohne zu klemmen oder zu locker zu sein.

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Mindestens 25 % des Gesamtgewichtes von Fahrrad und Fahrer müssen das Vorderrad belasten, wenn der Fahrer auf dem Sattel sitzt und die Lenkergriffe umfasst, wobei der Fahrer und der Sattel sich dabei in der am weitesten nach hinten geschobenen Position befinden.

ANMERKUNG Empfehlungen für die Lenkungsgeometrie werden in Anhang B gegeben.

4.7.6 Lenkungseinheit — Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung

4.7.6.1 Lenker-Vorbau — Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.1.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für die Hersteller von Vorbauten gedacht, die keine Lenker herstellen.

4.7.6.1.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.1.3 darf kein Riss und kein Bruch des Vorbaus auftreten, und die bleibende Verformung des Kraftangriffpunktes darf 10 mm nicht überschreiten.

4.7.6.1.3 Prüfverfahren

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in Höhe der Markierung der Mindestein-stecktiefe (siehe 4.7.3) in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf dem verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, wird die Verlängerung nach Anleitungen des Herstellers auf dem Gabelschaft angeklemmt und der Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festge-klemmt. Eine Prüfstange wird an den Vorbau montiert und die Prüfkraft von 600 N in einen Abstand von 300 mm von der Achse des Vorbaus (siehe Bild 19) aufgebracht. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Legende a) Vorbau mit Schaft b) Verlängerung des Gabelschaftes 1 Mindesteinstecktiefe 2 Einrichtung zum Festklemmen 3 Stahlstange aus Vollmaterial

Bild 19 — Lenker-Vorbau: Seitliche Biegeprüfung

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4.7.6.2 Lenker und Lenker-Vorbau Einheit — Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.2.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für die Hersteller von Lenker und Lenker-Vorbauten oder für Fahrrad-Hersteller vorgesehen.

4.7.6.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.2.3 dürfen kein Riss und kein Bruch des Lenkers, des Vorbaus oder der Klemm-schraube auftreten und die bleibende Verformung des Kraftangriffpunktes darf 15 mm nicht überschreiten.

4.7.6.2.3 Prüfverfahren

Der Lenker und der Vorbau werden nach Herstellerangaben zusammengebaut und, sofern der Lenker und der Vorbau nicht stoffschlüssig verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszurichten (siehe Bild 20). Bei Vorbauten mit einem Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser Schaft in die Prüfvor-richtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe festzuklemmen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben an einen Gabelschaft anzubauen und dieser Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzuklemmen. In einem Abstand von 50 mm vom freien Ende des Lenkers ist eine Kraft von 600 N, wie in Bild 21 dargestellt, einzuleiten.

Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Beträgt der Abstand zwischen den Mittellinien der Vorbauklemmung und dem Lenkergriff mehr als 100 mm, sind die Kräfte 50 mm vom Ende des Lenkergriffes aufzubringen.

Bild 20 — Verstellbarer Lenker: Ausrichtung für Prüfungen

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Maße in Millimeter

a) Vorbau mit Schaft b) Verlängerung des Gabelschaftes (Überstand)

Legende 1 Mindesteinstecktiefe 2 Einrichtung zum Festklemmen

Bild 21 — Lenker-Vorbau-Einheit: Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.3 Lenker-Vorbau-Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.3.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist wie folgt in zwei Stufen mit der gleichen Lenker-Vorbau-Kombination durchzuführen.

4.7.6.3.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.6.3.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten; auch darf die bleibende Verformung, gemessen am Kraftangriffspunkt in der Richtung der Prüfkraft, 10 mm nicht überschreiten.

4.7.6.3.3 Prüfverfahren Stufe 1

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindest-einstecktiefe in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf dem verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau fest an einem geeigneten Stahlrohr anzubauen und dieses Rohr in einer Vorrichtung festzuklemmen, wobei die überstehende Länge des Rohrs nicht entscheidend ist.

Die Prüfkraft von 1 600 N ist auf den Befestigungspunkt nach vorne und nach unten gerichtet und um 45º zur Achse des Vorbauschaftes oder des Stahlrohrs geneigt aufzubringen (siehe Bild 22). Diese Kraft ist 1 min beizubehalten. Nach Entlastung ist die bleibende Auslenkung zu messen (siehe 4.7.6.3.2).

Erfüllt die Lenker-Vorbau-Kombination die Anforderung nach 4.7.6.3.2, ist Stufe 2 der Prüfung durchzuführen.

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Legende a) Ahead-Vorbau b) Vorbau mit Schaft 1 Klemmvorrichtung 2 Stahlrohr aus Vollmaterial 3 Mindesteinstecktiefe

Bild 22 — Lenker-Vorbau: Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.3.4 Anforderung Stufe 2

Bei Prüfung nach 4.7.6.3.5 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

4.7.6.3.5 Prüfverfahren Stufe 2

Die Lenker-Vorbau-Kombination wird wie bei Stufe 1 (4.7.6.3.3) montiert. Eine allmählich ansteigende Kraft ist auf die gleiche Position und in der gleichen Richtung wie bei 4.7.6.3.3 aufzubringen, bis entweder die Kraft einen Höchstwert von 2 000 N erreicht oder eine Auslenkung von 50 mm, am Kraftangriffspunkt und in Richtung der Prüfkraft gemessen, festgestellt wird. Gibt der Vorbau nicht nach oder nicht mehr nach, ist die Kraft 1 min beizubehalten.

4.7.6.4 Lenker und Lenkervorbau — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung der Klemmspannung nach 4.7.6.4.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenker und Lenker-Vorbau festzustellen sein.

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4.7.6.4.2 Prüfverfahren

Ein Vorbau mit Lenkerbügel ist bis zur Mindesteinstecktiefe vertikal festzuspannen. Ein Drehmoment von 60 Nm ist um die Mittellinie der Vorbauklemmung aufzubringen. Das Drehmoment ist, gleichmäßig aufgeteilt als vertikal nach unten wirkende Kräfte, an beiden Seiten des Lenkers aufzubringen. Die Kräfte sind 1 min beizubehalten.

ANMERKUNG Die Krafteinleitung kann in Abhängigkeit von der Lenkerform variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 23 gezeigt.

Werden Lenkerhörnchen vom Hersteller montiert, müssen die Kräfte bei der Prüfung auf diese eingeleitet werden (siehe Bild 27 a)). Falls nach Herstellerangaben Lenkerhörnchen verwendet werden können, müssen für die Prü-fung simulierte Lenkerhörnchen (wie in Bild 27 b) dargestellt) verwendet werden.

Maße in Millimeter

Legende 1 Mindesteinstecktiefe 2 Klemmvorrichtung

Bild 23 — Lenker zu Lenkervorbau — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.5 Lenkerschaft und Gabelschaft — Verdrehprüfung

4.7.6.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.5.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenkerschaft und Gabelschaft festzustellen sein.

4.7.6.5.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist richtig in den Rahmen einzubauen, und der Lenkervorbau ist in den Gabelschaft zu mon-tieren, wobei der Festklemmmechanismus nach Vorschrift des Herstellers angezogen wird. Ein Drehmoment von 40 Nm ist jeweils einmal in jede Richtung der möglichen Drehung in einer Ebene senkrecht zur Achse des Gabel-/Lenkerschaftes aufzubringen. Jedes Drehmoment ist 1 min beizubehalten.

ANMERKUNG Die genaue Technik, die Kraft einzuleiten, kann variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 24 gezeigt.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Rahmen-Gabel-Einheit 2 Stahlrohr aus Vollmaterial

Bild 24 — Lenkerschaft und Gabelschaft — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.6 Lenkerhörnchen zu Lenker — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.6.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenker und Lenkerhörnchen festzustellen sein.

4.7.6.6.2 Prüfverfahren

Der Lenker ist in einer geeigneten Vorrichtung festzuklemmen. Danach wird das Lenkerhörnchen an den Lenker angebaut, wobei die Verbindungen nach Herstellerangaben angezogen werden. Eine Kraft von 300 ist in einem Abstand 50 mm ± 1 mm vom freien Ende des Lenkerhörnchens aufzubringen (siehe Bild 25). Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Maße in Millimeter

Bild 25 — Lenkerhörnchen zu Lenker: Verdrehprüfung

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4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit — Dynamische Prüfung

4.7.7.1 Allgemeines

Der Lenkervorbau kann das Versagen der Lenker bei der Prüfung beeinflussen und deshalb muss ein Lenker bei der Prüfung immer auf einem Lenkervorbau montiert sein. Eine Prüfung des Vorbaus mit einem Stahlrohr aus Vollmaterial anstelle des Lenkers und der Lenkerhörnchen, die die entsprechende Maße der Lenker/Lenker-hörnchen, die für den Vorbau geeignet sind, aufweisen, ist jedoch zulässig.

Wird bei der dynamischen Prüfung nur der Vorbau geprüft, muss der Hersteller des Vorbaus angeben, für welche Typen und Größen von Lenkern der Vorbau vorgesehen ist; die Prüfung muss auf der Grundlage der ungünstigsten Kombination erfolgen.

Die Prüfung ist in zwei Stufen an derselben Lenker-Vorbau-Kombination wie folgt durchzuführen.

4.7.7.1.1 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.7.1.2 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

Für einen Lenker oder Lenkervorbau aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.7.7.1.2 Prüfverfahren Stufe 1

Sofern der Lenker und der Vorbau nicht stoffschlüssig verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vorbau-schaftes auszurichten (siehe Bild 20). Der Lenker ist mit dem Lenkervorbau nach Herstellerempfehlung zu ver-binden.

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindestein-stecktiefe in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Ga-belschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben an den Gabelschaft anzubauen, und dieser Gabelschaft ist in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzuklemmen.

Bei Lenkern, die nach Herstellerangaben für die Benutzung mit Lenkerhörnchen nicht geeignet sind, sind Wechselbiegekräfte (100 000 Schwingspiele) von 200 N in einem Abstand von 50 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gegenphasig und in die Richtungen, wie im Bild 26 a) abgebildet. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

Sind Lenkerhörnchen vom Hersteller montiert, so sind die Lenkerhörnchen nach Herstellerangaben anzu-bauen, wobei die Lenkerhörnchen senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszurichten sind. Danach sind die gegenphasigen Kräfte nach Bild 27 a) einzuleiten.

Ist die Verwendung von Lenkerhörnchen nach Herstellerangaben zulässig, so ist die Prüfung an Lenker-hörnchen-Nachbildungen mit gegenphasigen Kräften nach Bild 27 b) durchzuführen.

Erfüllt der Lenker die Anforderungen nach 4.7.7.1.1, sind die Lenkerhörnchen abzubauen und Stufe 2 der Prü-fung mit der Einheit in der gleichen Vorrichtung durchzuführen.

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Maße in Millimeter

a) Stufe 1 — gegenphasige Belastungen b) Stufe 2 — gleichphasige Belastungen

Bild 26 — Vorbau und Lenker: Dynamische Prüfungen

Maße in Millimeter

a) Prüfung für Lenker mit montierten Lenkerhörnchen (Draufsicht) b) Prüfung für Lenker, vorgesehen für die Benutzung von Lenkerhörnchen (Draufsicht)

Bild 27 — Lenker einschließlich Lenkerhörnchen: gegenphasige, dynamische Prüfungen

4.7.7.1.3 Anforderung Stufe 2

Bei der Prüfung nach 4.7.7.1.4 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

Bei Lenkern oder Vorbauten aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungs-werte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.7.7.1.4 Prüfverfahren Stufe 2

Wechselbiegekräfte mit 100 000 Schwingspielen und 250 N sind in einem Abstand von 50 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gleichphasig und in die Richtungen, wie im Bild 26 b) gezeigt. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

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4.8 Rahmen

4.8.1 Vollgefederte Rahmen — besondere Anforderungen

Vollgefederte Rahmen müssen so ausgeführt sein, dass der Bruch einer Feder oder eines Dämpfungselementes nicht dazu führt, dass der Reifen einen Teil des Rahmens berührt oder dass der Teil des Rahmens, der das hintere Laufrad trägt, sich vom übrigen Rahmen löst.

4.8.2 Rahmen-Gabel-Einheit — Stoßprüfung (fallende Masse)

4.8.2.1 Allgemeines

Die zu prüfenden Bauteile müssen im Fertigzustand sein.

Fahrradhersteller müssen die Prüfung mit einer eingebauten, geeigneten Gabel durchführen. Handelt es sich um eine gefederte Gabel, so ist die Gabel im nicht eingefederten Zustand zu prüfen.

Rahmenhersteller dürfen die Prüfung durchführen, indem sie an Stelle der Gabel ein Rohr aus Vollmaterial ver-wenden.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst werden, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen. Ist eine gefederte Gabel montiert, ist sie in ausgefederter Länge zu prüfen. Ist ein Federelement Bestandteil des Rahmens, ist das Federelement so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten; ist es konstruktiv nicht möglich, die Federung zu blockieren, ist das Federelement durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe und mit einer dem Dämpfer ent-sprechenden Anbringung zu ersetzen.

4.8.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.2.3 darf an der Rahmen-Gabel-Einheit kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten, und die Teile des Federungssystems dürfen sich nicht lösen.

Die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Mittellinien der beiden Achsen (Radstand — siehe 3.24 und Bild 28), darf nachfolgende Werte nicht überschreiten:

a) 30 mm bei Einbau einer Gabel,

b) 10 mm bei Einbau eines Rohres aus Vollmaterial statt einer Gabel.

4.8.2.3 Prüfverfahren

Eine Prüfrolle mit einer Masse kleiner oder gleich 1 kg und mit sonstigen Maßen nach Bild 27 ist in die Gabel ein-zubauen. Wird eine Stahlstange an Stelle der Gabel verwendet, muss sie am Ende abgerundet sein und der Form der Rolle entsprechen. Die Rahmen-Gabel- oder Rahmen-Rohr-Einheit ist senkrecht mit der Hinterrad-achsaufnahme in eine starre Befestigungsvorrichtung einzuspannen, wie im Bild 28 dargestellt.

Ein Gewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle oder auf das abgerundete Ende des Rohrs aufgesetzt. Danach ist der Radstand zu messen. Das Gewicht wird auf eine Höhe von 180 mm oberhalb der Prüfrolle, die eine geringe Masse hat, hochgehoben und dann fallengelassen, damit es die Prüfrolle oder das Stahlrohr auf einem Punkt trifft, der mit den Mittelpunkten der Laufräder übereinstimmt und der Richtung der Gabel entgegengesetzt ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurückspringt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Prüfrolle oder dem Rohr ist der Radstand noch einmal zu messen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Radstand 2 bleibende Verformung 3 Gewicht von 22,5 kg 4 Fallhöhe 180 mm 5 Prüfrolle mit geringer Masse (max. 1 kg) 6 starre Befestigungsvorrichtung für die Hinterradachsaufnahme

Bild 28 — Rahmen-Gabel-Einheit: Aufschlagprüfung (fallende Masse)

4.8.3 Dynamische Prüfung des Rahmens im Wiegetritt

4.8.3.1 Allgemeines

Alle Rahmenausführungen sind dieser Prüfung zu unterziehen.

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Bei Prüfungen von gefederten Rahmen mit Gelenkverbindungen, sind die Feder, der Luftdruck bzw. der Dämpfer so einzustellen, dass der größtmögliche Widerstand erreicht wird. Bei nicht einstellbaren Luftdämp-fern ist der Originaldämpfer durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Anbindung an den Rahmen und die seitliche Steifigkeit der Originalausführung genau nachgebil-det sind. Bei gefederten Rahmen, die biegsame Kettenstreben an Stelle von Gelenkverbindungen aufweisen, sind eventuell vorhandene Feder-/Dämpfungselemente auf den geringstmöglichen Widerstand einzustellen, damit eine angemessene Prüfung des Rahmens durchgeführt werden kann.

Ist ein gefederter Rahmen mit einstellbaren Trägern und Verbindungen versehen, um den Widerstand des Fahrrades gegen Bodenerschütterungen oder die Stellung des Fahrrades zu variieren, dann sind diese Ele-mente so einzustellen, dass die größtmöglichen Kräfte auf den Rahmen einwirken.

4.8.3.2 Anforderungen

Bei der Prüfung nach 4.8.3.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch an irgendeinem Teil des Rahmens auftreten und es darf keine Trennung der Teile der Federung geben.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte an den Stel-len, an denen die Prüfkraft eingeleitet wird, um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.8.3.3 Prüfverfahren

Eine neue Rahmen-Gabel-Einheit mit handelsüblichem Steuerkopflager ist für die Prüfung zu verwenden. Die Vorderradgabel kann dabei durch einen Adapter mit gleichen Maßen und mindestens gleicher Steifigkeit er-setzt werden.

ANMERKUNG Bei Verwendung einer wirklichen Gabel kann die Gabel versagen. Aus gutem Grund wird empfohlen, einen Gabel-Dummy mit größerer Steifigkeit und Festigkeit als die Originalgabel zu verwenden.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst wer-den, so ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Die Rahmen-Gabel-Einheit ist in eine Vorrichtung nach Bild 28 einzuspannen, wobei die Vorderradachse der Ga-bel oder des Adapters drehbar in einer starren Vorrichtung zur Aufnahme der Höhe h (der Radius der Laufrad-Reifen-Einheit ± 30 mm) befestigt ist. Die hinteren Ausfallenden werden mittels einer Achse in eine senkrechte Stütze mit gleichen Maßen wie die starre vordere Vorrichtung zur Aufnahme der Höhe eingespannt. Dabei muss die drehbare Anbindung an die Hinterradachse die erforderliche seitliche Steifigkeit sicherstellen, und der untere Teil der Stütze muss allseitig drehbar (z. B. in einem Kugelgelenk) fixiert sein.

Entweder eine Einheit aus Kurbel, Kettenrad und Kette oder möglichst ein fester steifer Adapter mit den Ma-ßen der Originalteile ist im Tretlagergehäuse nach Bild 29 und wie unter a) oder b) angegeben zu befestigen.

a) Wird eine Einheit aus Kurbel, Kettenrad und Kette bei der Prüfung verwendet, sind beide Kurbeln nach vorne und 45° (auf ± 0,5° genau) nach unten geneigt und mittels der Kette fixiert. Bei drei Kettenrädern ist die Kette auf das mittlere, bei zwei Kettenrädern auf das kleinere oder auf das einzige Kettenrad aufzule-gen. Das hintere Ende der Kette ist an dem oberen Ende der Stütze an der hinteren Achse zu befestigen, in einer Ebene mit der hinteren Achse und senkrecht zu der Achse der Hinterradachse.

b) Wird ein Adapter verwendet (wie in Bild 29 dargestellt), muss die Einheit um die Achse des Tretlagerge-häuses frei drehbar befestigt sein und beide Tretkurbel-Nachbildungen 170 mm L lang sein. Dabei müs-sen beide Tretkurbel-Nachbildungen nach vorne und 45° nach unten geneigt montiert werden. Die Fixie-rung der Tretkurbel-Nachbildungen erfolgt durch einen vertikalen Hebelarm, der das Kettenrad ersetzt, mit einer Länge von 75 mm Rc. Das obere Ende des Hebelarms wird durch eine Zugstange mittels Kugelgelen-ken mit dem oberen Ende der Stütze angeschlossen. Die Zugstange wird in einer Linie mit der gedachten seitlichen Position der Zähne des Kettenblattes vorne und in einer Linie 50 mm senkrecht über der Mitte der hinteren Achse hinten gebracht.

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Eine wiederholte nach unten gerichtete Prüfkraft, F, von 1 000 N wird unter einem Winkel von 7,5° (mit einer Toleranz von ± 0,5 %) zur Mittelsenkrechten an einem Punkt, 150 mm von der Mittellachse des Rahmens ent-fernt, in beide Pedale (oder gleichwertige Adapterkomponente) eingeleitet, wie im Bild 29 dargestellt. Bei der Krafteinleitung auf die Pedale muss die auf die „Pedalachse“ wirkende Kraft auf 5 % oder weniger der maxi-malen Kraft reduziert werden, bevor die Krafteinleitung auf die andere „Pedalachse“ beginnt.

100 000 Schwingspiele der Prüfkraft sind einzuleiten, wobei ein Schwingspiel aus der Be- und Entlastung von zwei Prüfkräften besteht.

Maße in Millimeter

Legende Rw Höhe der starren Stütze und der vertikalen Ver- bindung Rc Länge des vertikalen Hebelarmes (75 mm) L Länge der Tretkurbel (175 mm) 1 starre Stütze 2 vertikale Verbindung

3 Kugelgelenk 4 Adapter-Einheit 5 vertikaler Hebelarm 6 Haltestange 7 Mittellinie der Haltestange

Bild 29 — Dynamische Prüfung des Rahmens im Wiegetritt

4.8.4 Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft

4.8.4.1 Allgemeines

Diese Prüfung gilt für alle Rahmenformen, außer wenn der fragliche Rahmen mit einem Oberrohr und Hinter-bau-Oberstreben ausgeführt ist, die innerhalb eines Abstandes, der dem zweifachen Durchmesser des Innen-durchmessers des Sitzrohrs entspricht, mit dem Sitzrohr verbunden sind. Dabei ist dieser Abstand von der Oberkante des Sitzrohrs parallel zur Achse des Sitzrohrs zu messen, wie in Bild 30 a) dargestellt. Entspricht die Form der Oberseite des Sitzrohrs nicht einem Querschnitt senkrecht zur Achse des Sitzrohrs, so sind die Messungen vom Oberrohr und von den Hinterbau-Oberstreben (siehe d1 und d2 in Bild 30) bis zum untersten Teil der Oberkante des Sitzrohrs (siehe Beispiele b) und c) in Bild 30) vorzunehmen.

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Legende a ≤ 2 d b ≤ 2 d

Bild 30 — Rahmenmaße, für die die Anforderungen der dynamischen Prüfung mit einer vertikalen Kraft nicht anwendbar sind

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst wer-den, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Bei gefederten Rahmen, die durch verstellbare Federelemente an unterschiedliche Fahrbahnbedingungen oder unterschiedliches Fahrverhalten angepasst werden können, muss die Federung so eingestellt werden, dass die maximalen Kräfte in den Rahmen eingeleitet werden. Die hinteren Federelemente sind nach 4.8.3.1 zu sichern.

Ist eine gefederte Gabel montiert, ist die Gabel so einzustellen, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten. Das kann entweder durch die Justierung der Feder/des Dämpfers oder mit einer externen Vorrichtung erfolgen.

4.8.4.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.4.3 darf am Rahmen kein sichtbarer Ausriss oder Bruch auftreten, und die Teile des Federungssystems dürfen sich nicht lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern darf sich der Spitzendurchbiegungswert um nicht mehr als 20 % gegen-über dem Anfangswert erhöhen.

4.8.4.3 Prüfverfahren

Der Rahmen ist in üblicher Lage so (d. h. möglichst an der hinteren Achse) an den hinteren Ausfallenden ein-zuspannen, dass der Rahmen sich frei drehen kann, wie in Bild 31 gezeigt. Eine geeignete Prüfrolle ist unter der vorderen Nabe anzubringen, damit der Rahmen unter Einwirkung der Prüfkräfte eine Biegebewegung nach vorne und hinten machen kann.

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Es wird ein Rohr, entsprechend einer Sattelstütze, bis zu einer Tiefe von 75 mm in das obere Ende des Sitz-rohres eingeführt und entsprechend den Herstellerangaben mit einer normalen Klemme gesichert. Es wird eine horizontale, rückwärts gerichtete Verlängerung (E in Bild 31) auf das obere Ende dieses Stabes gescho-ben und zwar so, dass seine Länge (Maß h in Bild 31) den Punkt H in eine Lage bringt, die dem Mittelpunkt des Sattelklobens entspricht. Das Fahrrad hat dabei seine maximale Sattelhöhe, die vom Hersteller für den speziellen Rahmen empfohlen wird. Falls keine Empfehlung für die Sattelhöhe vorliegt, muss das Maß h 250 mm sein.

Es ist eine dynamische Kraft von 0 bis +1 000 N vertikal nach unten in einem Abstand von 70 mm von dem Schnittpunkt des Stahlrohrs mit dem Ausleger, E, wie im Bild 31 dargestellt, einzuleiten. Eine Anzahl von 50 000 Schwingspielen der Prüfkraft bei einer Frequenz von max. 25 Hz ist einzuleiten.

Maße in Millimeter

Legende 1 frei drehende Rolle 2 Stahlrohr 3 blockiertes Federelement oder festes Verbindungsglied 4 starre, drehbar gelagerte Halterung zur Aufnahme der hinteren Achse

Bild 31 — Rahmen: Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft

4.9 Vorderradgabel

4.9.1 Allgemeines

4.9.1, 4.9.2, 4.9.4, 4.9.5 und 4.9.6 gelten für alle Gabelausführungen.

Bei den Festigkeitsprüfungen nach 4.9.4, 4.9.5, 4.9.6 und 4.9.7 ist eine gefederte Gabel bei voller, unbelaste-ter Länge zu prüfen.

4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung

Die Schlitze oder andere Mittel zur Aufnahme der Vorderachse in der Vordergabel müssen so ausgerichtet sein, dass bei Anlage der Achse oder der Konen am Schlitzende das Vorderrad zentrisch in der Vordergabel läuft.

Die Vorderradgabel und das Laufrad müssen auch die Anforderungen nach 4.10.4 und 4.10.5 erfüllen.

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4.9.3 Gefederte Gabel — besondere Anforderungen

4.9.3.1 Gefederte Gabel — Anforderung bezüglich Redundanz

Die gefederte Gabel muss redundant ausgeführt werden, d. h., dass ein Versagen der Federung oder der Dämpfung nicht dazu führen darf, dass der Reifen mit dem Gabelkopf in Berührung kommt oder dass die Bau-teile der Gabel sich trennen.

ANMERKUNG Siehe auch 4.10.2.

4.9.3.2 Gefederte Gabel — Prüfung des Durchlaufs

4.9.3.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.2.2 darf der Reifen die Gabelbrücke nicht berühren.

4.9.3.2.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad einschließlich Bereifung wird in der gefederten Gabel befestigt. Eine Kraft von 2 800 N wird in das Laufrad in Richtung Gabelbrücke und parallel zur Achse des Gabelschaftes eingeleitet. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

ANMERKUNG Siehe auch 4.10.2.

4.9.3.3 Gefederte Gabel — Zugbelastung

4.9.3.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.3.2 darf sich kein Teil der Einheit lockern oder sich ablösen, und rohrförmige Tele-skopteile der Gabelscheiden dürfen sich unter den Prüfkräften nicht trennen.

4.9.3.3.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist in eine geeignete, feste Vorrichtung einzuspannen, wobei die Einspannkräfte nicht auf die Gabelbrücke wirken dürfen. Eine Zugkraft von 2 300 N wird gleichmäßig auf beide Ausfallenden parallel zur Achse des Gabelschaftes und in entgegengesetzter Richtung zur Gabelbrücke aufgebracht. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

ANMERKUNG Siehe auch 4.10.2.

4.9.4 Vorderradgabel — statische Biegeprüfung

4.9.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.4.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten, noch darf die bleibende Verformung bei starren Gabeln 5 mm und bei gefederten Gabeln 10 mm über-schreiten.

4.9.4.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. Danach ist eine Rolle mit einer Achse in die Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzubauen (siehe Bild 32). Eine Messvorrichtung ist unterhalb der Rolle anzubauen, um die Auslenkung und die bleiben-de Verformung der Gabel senkrecht zur Achse des Gabelschaftes und in der Laufradebene zu messen.

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Legende 1 Rolle mit einer Achse zur Kraftaufnahme 2 Vorrichtung zur Messung der Verformung 3 (starre) Vorrichtung mit Lagerung

Bild 32 — Vorderradgabel — statische Biegeprüfung (typische Einrichtung)

Eine statische vorspannende Kraft von 100 N ist auf die Prüfrolle senkrecht zur Achse des Gabelschaftes ent-gegen der Fahrtrichtung und in der Laufradebene aufzubringen. Dieses Verfahren ist so lange zu wiederho-len, bis ein gleich bleibender Messwert erzielt wird. Danach ist die Messvorrichtung auf null zu stellen.

Die statische Kraft ist auf 1 000 N zu erhöhen und für die Dauer von 1 min beizubehalten. Danach ist die Kraft auf 100 N abzusenken und etwaige bleibende Verformungen sind aufzuzeichnen.

4.9.5 Vorderradgabel — Stoßprüfung nach hinten

4.9.5.1 Geschweißte oder gelötete Gabelbrücke/Gabelschaftverbindung

4.9.5.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.1.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf die bleibende Verformung 45 mm überschreiten. Die bleibende Verformung ist als der Abstand zwischen den Achsen der Laufräder oder der Prüfscheiben und der Achse des Gabelschaftes zu messen.

Wird die Gabel für die Rahmenstoßprüfung (fallende Masse), 4.8.2, verwendet, muss diese Prüfung nicht durchgeführt werden.

4.9.5.1.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohrs einzubauen, wie im Bild 33 dargestellt. Eine Prüfrolle mit einer Masse von weniger als 1 kg und mit Maßen entsprechend der Darstellung in Bild 28 ist in die Gabel einzubauen.

Ein Fallgewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle derart aufgesetzt, dass die Belastung entgegen der Fahrtrichtung in der Laufradebene aufgebracht wird. Eine Vorrichtung zur Mes-sung der Verformung ist unterhalb der Prüfrolle anzubringen. Die Position des Gewichtes, senkrecht zur Ach-se des Gabelschaftes und in der Laufradebene, ist festzuhalten und die vertikale Lage der Gabel zu notieren.

Nach Entfernung der Messvorrichtung wird das Gewicht aus einer Höhe von (180 ± 1) mm fallengelassen, so dass es die Prüfrolle entgegen der Richtung der Gabel trifft. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurück-springt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Rolle ist die bleibende Verformung unterhalb der Rolle zu mes-sen.

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Legende 1 Prüfrolle mit geringer Masse (max. 1 kg) 2 Fallhöhe 180 mm 3 Gewicht von 22,5 kg 4 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 33 — Vorderradgabel: Stoßprüfung nach hinten

4.9.5.2 Gabelbrücke/Gabelschaftverbindung mittels Presspassung, Klebverbindung oder Klemmung

4.9.5.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.2.2 a) dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf eine bleibende Verformung 45 mm überschreiten. Die bleibende Verformung ist als der Abstand zwischen den Achsen der Laufräder oder der Prüfscheiben und der Achse des Gabelschaftes zu messen. Erfüllt die Gabel diese Anforderungen, ist sie einer zweiten Prüfung nach 4.9.5.2.2 b) zu unterziehen. Die Anforderung dieser Prüfung gilt als erfüllt, wenn die geforderte Kraft ohne Bruch oder sichtbaren Anriss ausgehalten wird. Bei Erfüllung dieser Anforderung, ungeachtet einer bleibenden Verformung, darf keine Ver-drehung des Gabelschaftes zur Gabelbrücke bei Einleitung eines Drehmoments von 50 Nm für die Dauer von 1 min in beiden möglichen Drehrichtungen um die Achse des Gabelschaftes festzustellen sein.

4.9.5.2.2 Prüfverfahren

a) Diese Prüfung erfolgt nach 4.9.5.1.2.

b) Diese Prüfung entspricht der nach 4.9.5.1.2 mit Ausnahme der Fallhöhe, die auf 600 mm erhöht werden muss.

4.9.6 Vorderradgabel — dynamische Biegeprüfung

4.9.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.6.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten.

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Bei Gabeln aus Kohlenstofffasern darf sich der während der Prüfung aufgezeichnete Spitzendurchbiegungs-wert in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhö-hen.

4.9.6.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen, wie im Bild 34 dargestellt.

Dynamische Wechselbiegekräfte von ± 450 N sind in der Laufradebene senkrecht zum Gabelschaftrohr in eine Prüfrolle in den Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzuleiten. Die geforderten 100 000 Schwingspiele sind bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz einzuleiten.

Legende 1 drehend gelagerte Prüfrolle 2 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 34 — Vorderradgabel: dynamische Biegeprüfung

4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen

4.9.7.1 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen — Allgemeines

Ist eine Gabel für die Benutzung einer Naben- oder Scheibenbremse als Originalausstattung oder zur Nach-rüstung vorgesehen, muss der Gabelhersteller geeignete Befestigungspunkte dafür auf der Gabelscheide an-bringen.

Sofern die Benutzung großer Bremsscheiben zulässig ist, ist es möglich, dass der Bremssattel nicht direkt auf den Befestigungspunkten, sondern auf einem Verlängerungsstück montiert wird. Eine wirklichkeitsnahe Prüf-vorrichtung ist zu verwenden.

Ist mehr als ein Befestigungspunkt für die Naben- oder Scheibenbremse bei Prüfungen nach 4.9.7.2 und 4.9.7.3 vorgesehen, sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

a) Sofern ein komplettes Fahrrad bereitgestellt wird, muss der Prüfadapter am vorgesehenen Befestigungs-punkt angebracht werden.

b) Sofern eine Gabel als Zubehörteil mit mehr als einem Befestigungspunkt bereitgestellt wird, sind einzelne Prüfungen an allen Befestigungspunkten an verschiedenen Gabeln durchzuführen.

4.9.7.2 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen — statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.2.2 darf kein Bruch oder sichtbarer Anriss in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf eine bleibende Verformung, die als die Verschiebung einer Achsaufnahme einer der beiden Gabel-scheiden senkrecht zur Achse des Gabelschaftes gemessen wird, 5 mm überschreiten.

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4.9.7.2.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein drehbar gelagerter L-förmiger Adapter zu festigen, wie im Bild 35 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmomentstütze von 330 mm Länge und als Aufsatz für die Bremsbefestigungspunkte dient. Die Gabel ist gegen Drehbewegungen zu fixieren, wobei die Gabel noch frei sein muss, sich zu verbiegen.

Eine geeignete Messvorrichtung ist an der Achsaufnahme beider Gabelscheiden nach Bild 35 a) anzubringen. Danach ist eine Kraft von 100 N in die Drehmomentstütze entgegen Fahrtrichtung einzuleiten. Dieses Verfah-ren ist so lange zu wiederholen, bis ein gleich bleibender Messwert erzielt wird. Die senkrechten Positionen beider Gabelscheiden sind aufzuzeichnen.

Die Messvorrichtungen werden entfernt, und eine Kraft von 1 000 N ist in die Drehmomentstütze parallel zur Achse des Gabelschaftes Richtung Gabelkopf und parallel zu der Laufradebene nach Bild 35 b) einzuleiten. Die Kraft ist 1 min beizubehalten. Die Gabel wird entlastet, und sofern es sich um eine gefederte Gabel han-delt, darf sie ihre Ausgangslänge wieder einnehmen. Nach der Entfernung der Messvorrichtungen ist die Kraft von 100 N (siehe Bild 35 a)) wieder einzuleiten, und die bleibende Verformung beider Gabelscheiden ist auf-zuzeichnen.

Maße in Millimeter

a) Festlegung von „Null"-Verformung b) Krafteinleitung

Legende 1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Vorrichtung zu Messung der Verformung 3 Prüfkraft 4 Bremsbefestigungspunkt

Bild 35 — Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen: statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.3 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen — wiederholte Bremsmomentprüfung

4.9.7.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.3.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch dürfen sich bei einer gefederten Gabel Teile lösen.

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4.9.7.3.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres bei senkrechter Stellung des Gabelschaftes einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein dreh-bar gelagerter, gerader Adapter zu befestigen, wie im Bild 36 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmo-mentstütze von 330 mm Länge (mit Grenzabmaßen) und als Aufsatz für den Bremsbefestigungspunkt dient.

Wiederholte, waagerechte, dynamische Kräfte von 600 N nach hinten gerichtet sind an das Ende der Dreh-momentstütze parallel zur Laufradebene (siehe Bild 36) einzuleiten. Bei den geforderten 12 000 Schwingspie-len darf die Frequenz 25 Hz nicht überschreiten.

Maße in Millimeter

Legende 1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Bremsbefestigungspunkt 3 Prüfadapter

Bild 36 — Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen: wiederholte Bremsmomentprüfung

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4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheit

4.10.1 Laufräder — Drehgenauigkeit

4.10.1.1 Allgemeines

Die Genauigkeit des Rundlaufes der Laufräder wird nach ISO 1101 als Ausdruck der kreisförmigen Lauftole-ranz (axial) definiert. Die Seitenschlagtoleranzen nach 4.10.1.2 und nach 4.10.1.3 geben die maximal zulässi-gen Lageveränderungen an der Felge (d. h. voller Messuhrausschlag) des fertig montierten Laufrades wäh-rend einer vollen Umdrehung an, ohne axiale Bewegung.

Zur Messung des axialen und radialen Rundlaufs (Konzentrizität) muss das Laufrad mit einem Reifen, der auf den maximalen, an der Seitenwand des Reifens aufgeprägten Luftdruck aufgepumpt wurde, ausgestattet sein. Bei Felgen, bei denen eine Messung der Konzentrizität mit montiertem Reifen nicht durchgeführt werden kann, ist es zulässig, Messungen durchzuführen, nachdem der Reifen abmontiert wurde.

4.10.1.2 Laufrad/Reifen-Einheit — Rundlauftoleranz

Die Rundlauftoleranz darf bei Laufrädern, die für die Nutzung mit Felgenbremsen vorgesehen sind, 1 mm nicht überschreiten; dies wird an einer geeigneten Stelle der Felge senkrecht zur Achse (siehe Bild 37) gemessen.

Bei Laufrädern, die nicht mit Felgenbremsen benutzt werden, darf die Rundlauftoleranz 2 mm nicht überschreiten.

4.10.1.3 Laufrad/Reifen-Einheit — Planlauftoleranz

Die Planlauftoleranz darf bei Laufrädern, die für die Nutzung mit Felgenbremsen vorgesehen sind, 1 mm nicht überschreiten, gemessen an einer geeigneten Stelle der Felge parallel zur Achse (siehe Bild 37).

Bei Laufrädern, die nicht mit Felgenbremsen benutzt werden, darf die Planlauftoleranz 2 mm nicht überschrei-ten.

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Legende a) Laufrad mit Reifen b) Laufrad ohne Reifen 1 Messuhr (Planlauf) 2 Messständer 3 Auflage der Achsen der Nabe 4 Messuhr (Rundlauf)

5 Messständer 6 Felge mit Reifen 7 Felge mit Reifen 8 Messuhr (Planlauf) (Alternativposition) 9 Messständer

Bild 37 — Laufrad/Reifen-Einheit: Genauigkeit der Drehbewegungen

4.10.2 Laufrad/Reifen-Einheit — Sicherheitsabstand (Freier Durchgang)

Das Laufrad muss so ausgerichtet sein, dass mindestens 6 mm freier Durchgang zwischen dem Reifen und den Rahmen- und Gabelteilen bzw. den Schutzblechen oder deren Befestigungsschrauben vorhanden sind.

Bei Fahrrädern mit Federungselementen im Rahmen oder in der Gabel sind die entsprechenden Abstände in einem nach Herstellerangaben voll eingefederten Zustand zu messen. (Siehe auch 4.9.3).

4.10.3 Laufräder — statische Belastungsprüfung

4.10.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung von Laufrädern nach 4.10.3.2 darf kein Teil der fertig montierten Laufräder versagen, und die bleibende Verformung am Kraftangriffspunkt der Felge darf 1,5 mm nicht überschreiten.

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4.10.3.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad ist mit den Achsen in einer Vorrichtung zu befestigen, wie im Bild 38 dargestellt, und eine stati-sche Kraft von 250 N ist an einem beliebigen Punkt der Felge senkrecht zur Laufradebene aufzubringen. Die Krafteinleitung erfolgt einmal für die Dauer von 1 min.

Bei einem Hinterlaufrad wird die Kraft von der Seite des Rades aufgebracht, an der sich die Antriebsritzel be-finden (siehe Bild 38).

Legende 1 Spannvorrichtung 2 Laufrad/Reifen-Einheit 3 Antriebsritzel

Bild 38 — Laufräder: statische Belastungsprüfung

4.10.4 Laufrad/Reifen-Einheit — dynamische Prüfung

4.10.4.1 Allgemeines

Laufräder müssen so am Fahrradrahmen und der Vordergabel gesichert sein, dass sie die Anforderungen nach 4.10.4.2, 4.10.4.3, 4.10.4.4, 4.10.5 erfüllen, wenn sie nach den Herstelleranleitungen befestigt sind.

Achsmuttern müssen ein Mindestlösemoment von 70 % des vom Hersteller empfohlenen Anzugsmomentes aufweisen.

Bei Verwendung von Schnellspannvorrichtungen müssen diese 4.10.5 entsprechen.

4.10.4.2 Vorderradsicherung — Sicherungsvorrichtungen betätigt

4.10.4.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.10.4.2.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Vorderradgabel festzustel-len sein.

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4.10.4.2.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.10.4.3 Hinterradsicherung — Sicherungsvorrichtung betätigt

4.10.4.3.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach 4.10.4.3.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf den Rahmen festzustellen sein.

4.10.4.3.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.10.4.4 Vorderradsicherung — Sicherungsvorrichtungen nicht betätigt

Sind eine Achse und Mutter mit Gewinde eingebaut und die fingerfest angezogene Mutter um mindestens 360º gelöst, darf sich das Laufrad bei Einleitung einer Kraft von 100 N radial nach außen entlang der Mittelli-nie der Ausfallenden nicht von der Gabel lösen. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Bei Benutzung von Schnellspannvorrichtungen müssen die Anforderungen nach 4.10.5.2 erfüllt werden.

4.10.5 Laufräder — Schnellspannvorrichtungen

4.10.5.1 Schnellspannvorrichtungen — Bedienungsmerkmale

Jeder Schnellspannvorrichtung muss nachfolgende Bedienungsmerkmale aufweisen:

a) es muss möglich sein, die Anzugsfestigkeit zu justieren;

b) durch die Form und Kennzeichnung muss deutlich zu erkennen sein, ob die Vorrichtung geschlossen oder offen ist;

c) erfolgt die Schließung über einen Hebel, darf die Kraft, die für die Schließung erforderlich ist, 200 N nicht überschreiten, und bei dieser Schließkraft ist eine bleibende Verformung der Schnellspannvorrichtung nicht zulässig;

d) die Kraft, bei der die Spannvorrichtung sich löst, darf 50 N nicht unterschreiten;

e) erfolgt die Schließung über einen Hebel, muss die Vorrichtung ohne Bruch oder bleibende Verformung einer Schließkraft von mindestens 250 N widerstehen, wobei sie so eingestellt sein muss, um einer Schließung bei dieser Kraft entgegenzuwirken;

f) die Befestigung des Laufrades muss die Anforderungen nach 4.10.4.2 und 4.10.4.3 erfüllen;

g) die Befestigung des Vorderrades mit der Schnellspannvorrichtung in der offenen Position muss die An-forderung nach 4.10.4.4 erfüllen.

Werden die unter c), d) und e) genannten Kräfte auf einen Hebel aufgebracht, sind sie 5 mm vom Ende des Kipphebels entfernt einzuleiten.

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4.10.5.2 Schnellspannvorrichtungen — Ausbau des Laufrades

Der Ausbau eines Laufrades muss ohne die Voreinstellung zu ändern möglich sein, sofern sekundäre Siche-rungssysteme nicht vorhanden sind. Sind sekundäre Sicherungssysteme vorhanden, und ist der Hebel der Schnellspannvorrichtung völlig geöffnet und das Bremssystem entkoppelt oder entspannt, darf sich das Lauf-rad bei Einleitung einer Kraft von 100 N, die radial nach außen entlang der Achse der Ausfallenden eingeleitet wird, nicht von der Gabel lösen. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der Ein- und Ausbau des Laufrades ohne Änderung der Voreinstellungen mög-lich sein sollte, auch wenn sekundäre Sicherungssysteme vorhanden sind.

4.11 Felgen, Reifen und Schläuche

ANMERKUNG Nicht-Luftreifen sind von der Anforderung nach 4.11.1 und 4.11.2 ausgenommen.

4.11.1 Luftdruck der Reifen

Der vom Hersteller empfohlene maximale Druck muss in der Seitenwand des Reifens dauerhaft eingeprägt und im angebauten Zustand gut lesbar sein.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der vom Hersteller empfohlene Mindestluftdruck auch in der Seitenwand des Reifens eingeprägt sein sollte.

4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Felgen

Reifen müssen die Anforderung nach ISO 5775-1 und Felgen müssen die Anforderungen nach ISO 5775-2 erfüllen. Reifen, Schläuche, und Felgenband müssen mit der Felgenbauart übereinstimmen. Der Reifen muss, wenn er mit 110 % des maximalen Drucks aufgepumpt ist, funktionsfähig auf der Felge sitzen. Die Prüfdauer beträgt mindestens 5 min.

ANMERKUNG Mangels geeigneter Angaben von den oben genannten Internationalen Normen dürfen andere Veröf-fentlichungen hinzugezogen werden (siehe Literaturverzeichnis).

4.11.3 Felgenverschleiß

Falls die Felge Bestandteil eines Bremssystems ist und die Gefahr des verschleißbedingten Versagens be-steht, muss der Hersteller dem Benutzer mit einer dauerhaften und gut lesbaren Markierung auf der Felge, die ohne Reifendemontage sichtbar ist, auf diese Gefahren hinweisen (siehe auch 5 q) und 6.1).

4.12 Radschützer

4.12.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach dem Prüfverfahren in zwei Stufen nach 4.12.2 und 4.12.3 darf der Radschützer weder das Drehen des Laufrades verhindern noch die Lenkung behindern.

4.12.2 Prüfverfahren Stufe 1 — tangentiale Beanspruchung

Ein Prüfstab aus Stahl mit einem Durchmesser von 12 mm ist unterhalb der Schutzblech-Strebe zwischen die Speichen, in Berührung mit der Felge zu stecken, wie im Bild 39 dargestellt. Das Laufrad ist mit einer nach oben gerichteten Kraft, F, von 160 N so zu drehen, dass der Prüfstab gegen die Schutzblech-Streben ge-drückt wird. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Nach Entfernung des Stabes wird festgestellt, ob das Laufrad sich frei drehen kann und ob eine etwaige Be-schädigung des Radschützers die Lenkung beeinträchtigt.

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Bild 39 — Prüfung der Schutzblech-Streben mit einem Prüfstab

4.12.3 Prüfverfahren Stufe 2 — radiale Beanspruchung

Der Radschützer ist 20 mm von seinem Ende entfernt mit einem Werkzeug von 20 mm Durchmesser und fla-chem Ende mit einer Kraft von 80 N radial gegen die Bereifung zu drücken, wie im Bild 40 dargestellt.

Maße in Millimeter

Bild 40 — Prüfung der Schutzblech-Streben durch Handkraft

Unter Beibehaltung der Kraft ist das Laufrad von Hand vorwärts zu drehen und festzustellen, ob das Laufrad sich frei drehen kann und ob eine etwaige Beschädigung des Radschützers die Lenkung beeinträchtigt.

4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem

4.13.1 Pedaltrittfläche

4.13.1.1 Pedaltrittfläche

Die Trittfläche eines Pedals muss gegen Verschieben im Pedalrahmen gesichert sein.

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4.13.1.2 Fußhalter

Pedale, die für die Benutzung ohne Fußhalter oder wahlweise mit Fußhaltern vorgesehen sind, müssen

a) auf der Ober- und Unterseite eine Trittfläche haben oder

b) eine Trittfläche haben, die sich vorzugsweise automatisch dem Fuß des Fahrers zuwendet.

4.13.1.3

Bei Pedalen, deren konstruktive Gestaltung nur die Benutzung mit Fußhaltern oder Schuhsicherungsvorrich-tungen zulässt, müssen Fußhalter oder Schuhsicherungsvorrichtungen fest montiert sein und müssen die An-forderungen nach 4.13.2.2 a) und b) nicht erfüllen.

4.13.2 Pedalabstand

4.13.2.1 Bodenfreiheit

Es muss möglich sein, ein unbelastetes Fahrrad in einem Winkel von 25° aus der Senkrechten seitlich zu neigen, ohne dass irgendein Teil des Pedals, Trittfläche nach oben, den Boden berührt. Dabei muss das Pe-dal an den niedrigsten Punkt gebracht werden und die Trittfläche parallel zum Boden stehen.

Ist das Fahrrad mit einer Federung ausgestattet, muss bei der Messung die Federung in der Position eingefe-dert sein, als würde die Masse eines Fahrers mit 80 kg einwirken.

4.13.2.2 Fußfreiheit

Bei Fahrrädern darf der Abstand zwischen Pedal und Vorderradreifen oder Schutzblech, in beliebiger Rich-tung gedreht, 100 mm nicht unterschreiten. Der Abstand muss vom Pedalmittelpunkt parallel zur Längsachse des Fahrrades nach vorn gemessen werden bis zum Kreisbogen, der vom Reifen oder Radschützer, je nach-dem, welcher Abstand geringer ist, gebildet wird (siehe Bild 41).

Bei Vorderradgabeln, die eine Anbringung eines vorderen Radschützers erlauben, muss die Messung der Fußfreiheit mit einem montierten Radschützer erfolgen.

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Legende 1 Längsachse 2 vordere Reifen 3 Radschützer 4 Abstand 5 Pedal

Bild 41 — Pedal zu Laufrad/Radschützer: Fußfreiheit

4.13.3 Pedal/Pedalachse — statische Prüfung der Festigkeit

4.13.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.3.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse auftreten, noch darf eine (blei-bende) Verformung des Pedals oder der Pedalachse die Funktion des Pedals oder der Pedalachse beeinflus-sen.

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4.13.3.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist horizontal in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wie im Bild 42 dargestellt. Ein senkrecht nach unten gerichtete Prüfgewicht von 1 500 N ist für die Dauer von 1 min mittig auf das Pedal zu befestigen, wie in Bild 42 dargestellt. Nach der Entlastung sind das Pedal und die Pedalachse einer Überprüfung zu unterziehen.

Legende 1 starre Aufnahmevorrichtung

Bild 42 — Pedal/Pedalachsen-Einheit — statische Prüfung der Festigkeit

4.13.4 Pedalachse — Stoßprüfung

4.13.4.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.13.4.2 darf kein Bruch der Achse auftreten, und eine bleibende Durchbiegung darf 15 mm am Krafteinleitungspunkt nicht überschreiten.

ANMERKUNG Sichtbare Risse sind wegen der gehärteten Oberfläche zulässig.

4.13.4.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wobei die Achse waage-recht ausgerichtet sein muss, wie im Bild 43 dargestellt. Aus einer Höhe von 400 mm ist ein Fallhammer nach Bild 43 mit einem Gewicht von 15 kg fallen zu lassen. Der Hammer muss die Achse an einem Punkt, 60 mm von der Anbaufläche der Vorrichtung entfernt, bzw. 5 mm vom Ende der Achse entfernt, falls die Achse kürzer als 65 mm ist, treffen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 15 kg Masse (komplette Vorrichtung) 2 Fallhammer 3 Pedalachse 4 starre Spannvorrichtung

Bild 43 — Pedalachse — Stoßprüfung

4.13.5 Pedal/Pedalachse — dynamische Festigkeitsprüfung

4.13.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.5.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse der Pedale oder der Pedalachsen auftreten, noch darf es zum Versagen der Lagerung kommen.

4.13.5.2 Prüfverfahren

Das einzelne Pedal ist in eine Bohrung mit Innengewinde in die drehbare Prüfwelle (siehe Bild 44) fest ein-zuschrauben. Zur Vermeidung von Schwingungen werden Gewichte von jeweils 80 kg mittels einer Zugfeder an dem Pedal angehängt, wie im Bild 44 dargestellt.

Die Welle ist mit höchstens 100 min– 1 bei insgesamt 100 000 Umdrehungen anzutreiben. Wenn die Pedale zwei Trittflächen haben, sind diese nach 50 000 Umdrehungen um 180° zu drehen.

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Legende 1 Pedal 2 Prüfwelle 3 Masse von 80 kg 4 Zugfeder

Bild 44 — Pedal/Pedalachse: dynamische Haltbarkeitsprüfung

4.13.6 Antrieb — statische Festigkeitsprüfung

4.13.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.6.2 darf kein Bruch eines Teiles des Antriebssystems auftreten. Das Antriebsvermögen darf nicht beeinträchtigt sein.

4.13.6.2 Prüfverfahren

4.13.6.2.1 Allgemeines

Die statische Festigkeitsprüfung des Antriebs wird auf einer Prüfvorrichtung, die aus dem Rahmen, den Peda-len, dem Antriebssystem, dem hinteren Rad-Zusammenbau und, falls erforderlich, dem Schaltmechanismus besteht, durchgeführt. Der Rahmen wird mit der zentralen Ebene senkrecht festgehalten, wobei das hintere Laufrad an der Felge gehalten wird, damit es nicht drehen kann.

4.13.6.2.2 Ein-Gang-Antrieb

Auf das linke nach vorn stehende Pedal ist progressiv steigend eine senkrecht nach unten wirkende Kraft von 1 500 N mittig aufzubringen. Die Last ist 1 min beizubehalten.

Falls das Antriebssystem nachgibt oder falls das Ritzel sich weiter festzieht, so dass die belastete Tretkurbel sich in eine Stellung von mehr als 30° nach unten geneigt dreht, ist die Tretkurbel zu entlasten und die Tret-kurbel in die Horizontale oder in eine zum Ausgleich des Nachgebens geeignete Stellung oberhalb der Hori-zontalen zurückzustellen. Danach ist die Prüfung zu wiederholen.

Nach Abschluss der Prüfung der linken Tretkurbel ist diese auf der nach vorn stehenden rechten Tretkurbel zu wiederholen, wobei die Prüfkraft auf das rechte Pedal aufzubringen ist.

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4.13.6.2.3 Mehr-Gang-Antrieb

Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen:

a) die Prüfung nach 4.13.6.2.2 ist mit der im größten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen;

b) die Prüfung nach 4.13.6.2.2 ist mit der im kleinsten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen, wobei gegebenenfalls die maximale Kraft, F, an dem jeweiligen Übersetzungsverhältnis angepasst wird. Folglich:

Die maximale Kraft, F, ist eine Funktion des kleinsten Übersetzungsverhältnis, Nc/Ns.

Dabei ist

F die in das Pedal eingeleitete Kraft, N;

Nc die Anzahl der Zähne des kleinsten Kettenrades (vorne);

Ns die Anzahl der Zähne des größten Ritzels (hinten).

Hat das Verhältnis Nc/Ns einen Wert gleich oder größer als 1, beträgt die Kraft, F, 1 500 N, hat das Verhältnis dagegen einen Wert unter 1, ist die Kraft, F, im Verhältnis zu dem kleinsten Übersetzungsverhältnis wie folgt zu verringern:

sc NNF /5001 ×=

4.13.7 Antrieb — dynamische Prüfung

4.13.7.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.7.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in den Pedalachsen, den Tretkur-beln, in der Tretlagerwelle oder in den sonstigen Befestigungsteilen auftreten, noch darf das Kettenrad sich von der Tretkurbel lockern oder lösen.

Bei Tretkurbeln aus Kohlenstofffasern darf sich während der Prüfung der Spitzendurchbiegungswert jeder Tretkurbel um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Anfangswert erhöhen.

4.13.7.2 Prüfverfahren

Eine Antriebseinheit, bestehend aus zwei Pedalachsen, zwei Tretkurbeln, dem Kettenrad (oder sonstigen An-triebskomponenten) und der in einer handelsüblichen Lagerung eingebauten Tretlagerwelle, ist in eine Vor-richtung in der Form eines Tretlagergehäuses zu montieren, wie im Bild 45 abgebildet. Die Tretkurbel ist um 45° nach unten geneigt. Eine Drehbewegung der Antriebseinheit ist zu verhindern, indem um das Kettenrad eine geeignete Länge an Kette, die wiederum an einer geeigneten Halterung sicher befestigt wird, angebracht wird, oder, im Fall einer anderen Antriebsart (z. B. Riemen- oder Kardanantrieb), wird die erste Stufe des An-triebes fixiert.

ANMERKUNG Es ist zulässig, dass die linke Tretkurbel sich in einer der beiden in Bild 45 dargestellten Positionen be-findet, solange die Prüfkraft in der geeigneten Richtung (wie im nächsten Absatz beschrieben) aufgebracht wird.

Wiederholte, vertikale dynamische Kräfte von 1 300 N werden im Wechsel auf die Pedalachsen der rechten und linken Tretkurbeln in einem Abstand von 65 mm von der Außenfläche der Tretkurbel (wie im Bild 45 ab-gebildet) für die Dauer von 100 000 Schwingspielen (wobei unter einem Schwingspiel bei dieser Prüfung das Aufbringen von zwei Kräften verstanden wird) aufgebracht. Auf die rechte Tretkurbel ist die Kraft nach unten aufzubringen und auf die linke Tretkurbel nach oben.

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Während der Aufbringung dieser Prüfkräfte muss sichergestellt werden, dass die auf eine Pedalachse aufge-brachte Kraft auf höchstens 5 % des Spitzendurchbiegungswertes sinkt, bevor mit der Aufbringung der Prüf-kraft auf die andere Pedalachse begonnen wird.

Die Prüffrequenz darf maximal 25 Hz betragen.

Maße in Millimeter

Legende 1 wiederholte Prüfkraft 1 300 N 2 waagerechte Achse 3 Achse der Tretkurbel 4 Alternativposition der Tretkurbel * von der Anlagefläche der Tretkurbel

Bild 45 — Antriebseinheit: dynamische Prüfung (typische Prüfanordnung)

4.14 Sättel und Sattelstützen

4.14.1 Allgemeines

Alle Festigkeitsprüfungen bezüglich des Sattels oder anderer Kunststoffmaterialien sind bei Umgebungstem-peratur im Bereich von 18 °C bis 24 °C durchzuführen.

Wenn es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, kann die Prüfung bei blockierter oder funktionierender Federung durchgeführt werden. Falls blockiert, muss die Sattelstütze in höchster Stellung sein.

4.14.2 Begrenzungen der Maße

Kein Teil des Sattels, der Sattelstütze oder des sonstigen Sattelzubehörs darf mehr als 125 mm über die Sat-teldecke überstehen, gemessen am Schnittpunkt der Satteldecke mit der Achslinie der Sattelstütze.

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4.14.3 Markierung der Einstecktiefen

Die Sattelstütze muss mit einem der beiden folgenden alternativen Mittel ausgestattet sein, um eine sichere Einstecktiefe in den Rahmen zu gewährleisten:

a) Sie muss eine dauerhafte Quermarkierung mit einer Länge tragen, die nicht kürzer als der Außendurch-messer der Sattelstütze sein darf und die die Mindesteinstecktiefe in das Rahmenrohr deutlich anzeigt. Bei Sattelstützen mit einem kreisförmigen Querschnitt muss die Markierung der Einstecktiefe mindestens dem Zweifachen des Durchmessers der Sattelstütze vom unteren Ende der Sattelstütze entfernt sein. Hierbei ist unter Durchmesser der volle Durchmesser zu verstehen. Bei nicht rundem Querschnitt muss die Einsteckmarkierung mindestens 65 mm vom unteren Ende der Sattelstütze entfernt sein (d. h., wo die Sattelstütze ihren vollen Querschnitt hat).

b) Sie muss mit einer Stoppeinrichtung ausgestattet sein, die ein Herausziehen der Sattelstütze aus dem Rahmen und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt verhindert.

4.14.4 Sattel/Sattelstütze — Prüfung der Befestigung

4.14.4.1 Sättel mit verstellbaren Sattelkolben

4.14.4.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.4.1.2 darf sich die Lage des Sattels in Bezug auf die Sattelstütze und die Sattelstütze in Bezug auf den Rahmen nicht verändern.

4.14.4.1.2 Prüfverfahren

Der Sattel und die Sattelstütze sind in einem Rahmen richtig zu montieren und mit vom Hersteller empfohle-nen Drehmoment anzuziehen. Eine Kraft von 650 N ist 25 mm vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt senkrecht nach unten aufzubringen, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf die Sattel-befestigung bewirkt. Nach der Entlastung ist eine Querprüfkraft von 250 N horizontal an einem Punkt, 25 mm entweder vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt, aufzubringen je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf den Sattelkolben bewirkt (siehe Bild 46).

Maße in Millimeter

a) vertikale Kraft b) horizontale Kraft

Bild 46 — Sattel/Sattelstütze — Befestigungsprüfung

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4.14.4.2 Sättel ohne verstellbaren Sattelkolben

Sättel, die nicht geklemmt werden und die um einen Drehpunkt in Bezug auf die Sattelstütze nach oben und nach unten drehbar sind, dürfen sich ihrer Bauart entsprechend bewegen. Dabei müssen sie die Anforde- rungen nach 4.14.4.1.2 ohne Bruch erfüllen.

4.14.5 Sattel — statische Festigkeitsprüfung

4.14.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.5.2 darf sich das Drahtuntergestell nicht von der Satteldecke oder aus der Kunst-stoffverbindung lösen, und es dürfen keine Risse oder eine dauerhafte Verformung des Sattels auftreten.

4.14.5.2 Prüfverfahren

Der Sattel ist mit dem empfohlenen Drehmoment des Herstellers auf einer Vorrichtung, die einer handelsübli-chen Sattelstütze entspricht, zu befestigen, und eine Kraft von 400 N ist im Wechsel unter der hinteren und vorderen Kante der Satteldecke aufzubringen, wie im Bild 47 abgebildet. Die Prüfkraft darf dabei nicht auf das Sattelgestell einwirken.

a) Kraft unter vorderem Teil b) Kraft unter hinterem Teil

Bild 47 — Sattel — statische Festigkeitsprüfung

4.14.6 Sattel und Sattelstütze — dynamische Prüfung der Sattelklemmung

4.14.6.1 Allgemeines

Die Sattelstütze kann auf das Versagen eines Sattels bei einer Prüfung einwirken: Aus diesem Grund muss ein Sattel in Verbindung mit einer vom Hersteller empfohlenen Sattelstütze geprüft werden.

4.14.6.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.6.3 dürfen kein Bruch oder sichtbarer Anriss in der Sattelstütze oder im Sattel und kein Lockern der Sattelstütze auftreten.

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4.14.6.2 Prüfverfahren

Die Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.14.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzustecken. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt. Der Sattel ist auf der Sattelstütze zu montieren, wobei die Satteldecke horizontal auszurichten und der Sattel in die Stellung am weitesten hinten zu bringen ist. Der Sattelkloben ist nach dem vom Hersteller angegebenen Drehmoment anzuziehen. Es ist eine schwellende Prüfkraft von 1 000 N, senkrecht nach unten wirkend, wäh-rend 200 000 Schwingspielen in die Position nach Bild 48 einzuleiten, wobei zur Vermeidung der Beschädi-gung der Satteldecke die Kraft über ein Polster aufgebracht wird.

Die Prüffrequenz darf 4 Hz nicht überschreiten.

Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 48 — Sattel und Sattelstütze — dynamische Prüfung der Sattelklemmung

4.14.7 Sattelstütze — dynamische Prüfung

4.14.7.1 Allgemeines

Bei der folgenden Prüfung, sofern es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, muss die Prüfung bei einer Einstellung der Federung, die den maximalen Widerstand ergibt, erfolgen.

ANMERKUNG Falls eine Sattelstütze die in 4.14.6.3 beschriebene Prüfung bei Aufbringung der Prüfkraft mindestens 70 mm hinter der Befestigungsmitte übersteht, muss diese Prüfung nicht durchgeführt werden.

4.14.7.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.7.3 dürfen weder Brüche noch sichtbare Risse in der Sattelstütze auftreten.

Gefederte Sattelstützen müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen der Federungselemente weder zu einem Auseinanderbrechen der beiden Hauptteile der Stütze führt, noch darf sich der obere Teil (d. h. der Teil, an dem der Sattel befestigt ist) auf dem unteren Teil frei drehen.

Bei Sattelstützen aus Kohlenstofffasern darf sich der Spitzendurchbiegungswert während der Prüfung um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Anfangswert erhöhen.

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4.14.7.3 Prüfverfahren

Eine Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.14.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzubauen. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 49 dargestellt.

Ein Adapter ist an dem Befestigungspunkt des Sattels mit einer geeigneten Befestigung anzubringen, wobei der Adapter nach hinten und nach unten 10° geneigt ist. Eine vertikale Prüfkraft ist in einem Abstand von 70 mm von der Mitte der Sattelverklemmung, an dem Punkt, wo die Achse der Verklemmung die Achse des Adapters kreuzt, aufzubringen, wie im Bild 49 dargestellt.

Eine wiederholte, vertikal nach unten gerichtete dynamische Kraft von 0 bis + 1 000 N ist auf den oben be-schriebenen Punkt (siehe Bild 49) aufzubringen. 100 000 Schwingspiele bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz sind durchzuführen.

Maße in Millimeter

Legende 1 Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 49 — Sattelstütze — dynamische Prüfung

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Legende 1 Kettenschutzscheibe

D2 ≥ D1 + 10

Bild 50 — Kettenschutzscheibe

4.15 Antriebskette

Dient eine Kette der Übertragung der Antriebskraft, muss sie ohne zu klemmen über das vordere Kettenrad und das hintere Ritzel laufen.

Die Kette muss den Anforderungen nach ISO 9633 entsprechen.

4.16 Kettenschutz

4.16.1 Ausstattung

Das Fahrrad muss mit einer der folgenden Vorrichtungen ausgestattet sein:

a) mit einer Kettenschutzscheibe nach 4.16.2; oder

b) mit einer Schutzvorrichtung nach 4.16.3; oder

c) ist das Fahrrad mit Fußsicherungsvorrichtungen ausgestattet, muss das Fahrrad mindestens mit einer kombinierten Führung des vorderen Kettenumwerfers und einer Schutzvorrichtung nach 4.16.4 ausge-stattet sein.

4.16.2 Durchmesser der Kettenschutzscheibe

Der Außendurchmesser der Kettenschutzscheibe muss mindestens 10 mm größer als der des äußersten Ket-tenrades sein, wobei der Durchmesser von Zahnspitze zu Zahnspitze zu messen ist (siehe Bild 50).

ANMERKUNG Ist die Konstruktion derart, dass die Tretkurbel sich so nahe bei dem Kettenrad befindet, dass eine volle Scheibe nicht unterzubringen wäre, kann eine Teilscheibe angebracht werden, die sehr eng an die Tretkurbel anschließt.

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4.16.3 Kettenschutzvorrichtung

Die Kettenschutzvorrichtung muss mindestens die Außenglieder und das Oberteil der Kette und des Ketten-rades über einen Abstand von mindesten 25 mm nach hinten ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Außenglieder der Kette durchlaufen und nach vorne um das äußere Kettenrad in einer Linie horizontal durch die Mitte der Tretlagerwelle laufen (siehe Bild 51).

4.16.4 Kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers

Eine kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers mit einer Schutzvorrichtung muss mindestens die Außenseite der Kreuzung der Kette mit dem äußeren Kettenrad, über einen Abstand von mindestens 25 mm entlang der Kette nach hinten, ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Au-ßenglieder der Kette durchlaufen (siehe Bild 51).

Maße in Millimeter

Bild 51 — Zusammentreffen der Kette und des Kettenrades

4.17 Speichenschutzscheibe

Ein Fahrrad, das am Hinterrad mit Zahnkränzen als Gangschaltung ausgerüstet ist, muss mit einer Speichen-schutzscheibe ausgestattet sein, damit die Kette durch eine Fehljustierung oder einen Schaden die Rotation des Hinterrades nicht beeinträchtigen oder verhindern kann.

4.18 Gepäckträger

Wenn Gepäckträger vorgesehen sind, müssen sie prEN 14872 entsprechen.

4.19 Straßenprüfung des fertig montierten Fahrrades

4.19.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.19.2 muss das Fahrrad sich beim Abbiegen und beim Lenken stabil verhalten. Außer-dem muss es möglich sein, einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) ohne Gefahr für den Fahrer zu fahren.

ANMERKUNG Bezüglich der konstruktiven Festigkeit des fertig montierten Fahrrades siehe Anhang C.

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4.19.2 Prüfverfahren

Zunächst ist sicherzustellen, dass die Lenkung und die Laufräder sich bei dem für die Prüfung vorgesehenen Fahrrad spielfrei frei drehen können, dass die Bremsen richtig eingestellt sind, wobei das Drehen der Laufrä-der nicht behindert wird. Gegebenenfalls sind Einstellungsarbeiten vorzunehmen. Die Ausrichtung der Lauf-räder ist zu überprüfen und nachzustellen, und falls erforderlich werden die Reifen auf den auf der Reifen-flanke eingeprägten empfohlenen Druck aufgepumpt. Die Einstellung der Antriebskette ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Sind Schaltungshebel montiert, müssen sie ungestört und korrekt funktio- nieren.

Die Sattelhöhe und die Lenkerposition sind entsprechend dem Fahrer sorgfältig einzustellen.

Ein Fahrer, der geeignet groß ist, muss das Fahrrad über eine Entfernung von mindestens 1 km fahren.

4.20 Beleuchtungssysteme und Reflektoren

4.20.1 Beleuchtung und Reflektoren

Beleuchtungssysteme und Reflektoren werden im Normalfall bei Fahrräder für Stadtverkehr und Trekking nicht als Zubehör geliefert. Jedoch müssen die Benutzerinformationen des Herstellers empfehlen, dass der Benutzer die nationalen Regeln des Landes, in dem das Fahrrad benutzt werden soll, beachtet (siehe 5 g)).

4.20.2 Kabelbaum

Wird ein Kabelbaum montiert, muss dieser so platziert werden, dass Schäden durch Berührung mit bewegli-chen Teilen oder mit scharfen Kanten vermieden werden. Alle Verbindungen müssen einer Zugkraft von 10 N in alle Richtungen standhalten.

4.21 Warnvorrichtung

Wird eine Klingel oder eine andere geeignete Vorrichtung montiert, so muss diese ISO 7036 entsprechen.

5 Benutzerinformation

Jedem Fahrrad muss eine Gebrauchsweisung mit folgenden Informationen in der Sprache des Landes, in dem das Fahrrad vertrieben wird, beigefügt werden:

a) Hinweis auf die vorgesehene Art der Verwendung des Fahrrads (z. B. das für die Benutzung des Fahr-rads geeignete Gelände) mit einer Warnung über die Gefahren einer unsachgemäßen Verwendung;

b) Anleitung zur Herstellung der Fahrbereitschaft, zum Beispiel Einstellung der für den Benutzer passenden Lenker- und Sattelhöhe mit Hinweise auf die Bedeutung der Markierung an der Sattelstütze und am Len-kervorbau. Klare Hinweise auf die Zuordnung der Handbremshebel zu Hinterradbremse, auf eventuell vorhandene Bremskraft-Modulatoren mit einer Beschreibung deren Funktion und Einstellung und auf die korrekte Verwendung der Rücktrittbremse, falls vorhanden;

c) Hinweise auf die Mindesthöhe des Sattels und wie diese gemessen wird;

d) Hinweise auf das empfohlene Verfahren zur Einstellung eines einstellbaren Aufhängesystems, falls vor-handen;

e) Empfehlungen zur Fahrsicherheit — das Tragen eines Fahrradhelms, regelmäßige Überprüfung der Bremsen, der Reifen, der Lenkung, der Felgen und eine Warnung bzgl. der verlängerten Bremswege auf nassen Straßen;

f) Hinweis auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrrads (Fahrrad + Fahrer + Gepäck);

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g) Hinweise um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche nationale gesetzliche Anforderungen zu len-ken, die erfüllt werden müssen, wenn das Fahrrad auf öffentliche Straßen gefahren wird (z. B. Beleuch-tung und Reflektoren);

h) Angaben, wie die Schraub- und Steckverbindungen des Lenkers, des Lenkervorbaus, des Sattels, der Sattelstütze und der Laufräder anzuziehen sind mit Drehmomentwerten für Gewindeverbindungen;

i) Anleitung wie die richtige Einstellung für Schnellspannvorrichtungen zu bestimmen ist, wie zum Beispiel „diese Vorrichtung muss an den Ausfallenden in geschlossenem Zustand anliegen“;

j) Anleitung zur korrekten Montage von Teilen, die unmontiert geliefert werden;

k) Hinweise zum richtigen Schmieren, an welchen Stellen, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln;

l) Angaben zur richtigen Kettenspannung und wie diese bzw. andere Antriebsmechanismen eingestellt werden;

m) Angaben zur Einstellung der Gänge und ihre Funktion;

n) Angaben zur Einstellung der Bremsen und zum Austausch der Reibungskomponenten;

o) Empfehlungen zur allgemeinen Instandsetzung;

p) Hinweis über die Wichtigkeit der Benutzung von einschließlich Original-Ersatzteilen bei Einzelteilen, die für die Sicherheit kritisch sind;

q) Angaben zur Instandhaltung der Radfelgen und eine klare Erläuterung der Gefahren, die durch Felgen-verschleiß entstehen (siehe auch 4.11.3 und 6.1);

r) Angaben zur geeigneten Ersatzteilen, z. B. Reifen, Schläuche und Reibkomponenten für die Bremsen;

s) Angaben zum Zubehör — wo diese im montierten Zustand angeboten wird, müssen Einzelheiten über die Funktion, notwendige Instandhaltung und relevante Ersatzteile (z. B. Birnen) angegeben werden;

t) Hinweise über die Wichtigkeit der Umhüllung aller unter dem Sattel befindlichen Federringe bei der Ver-wendung eines Kindersitzes, damit das Einklemmen von Fingern vermieden wird;

u) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche Schäden, die aufgrund einer intensiven Be-nutzung auftreten können, zu lenken, sowie eine Empfehlung bzgl. der regelmäßigen Wartung des Rah-mens, der Gabeln und der Verbindungselemente der Radaufhängung (falls vorhanden). Die Anmerkung könnte wie folgt lauten:

WARNHINWEIS — Wie es bei allen mechanischen Komponenten der Fall ist, wird das Fahrrad Ver-schleiß und hohen Beanspruchungen ausgesetzt. Unterschiedliche Materialien und Bestandteile kön-nen auf unterschiedliche Weise hinsichtlich Verschleiß bzw. Ermüdung aufgrund der Beanspruchun-gen reagieren. Wird die Auslegungslebensdauer eines Bestandteiles überschritten, kann das Bauteil plötzlich versagen und möglicherweise zu Verletzungen des Fahrers führen. Jede Art von Rissen, Kratzern oder Farbveränderungen in hochbeanspruchten Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass die Lebensdauer des Bestandteils erreicht wurde und dass das Teil ersetzt werden sollte.

ANMERKUNG Weitere zutreffende Informationen können nach Ermessen des Herstellers aufgenommen werden.

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6 Kennzeichnung

6.1 Anforderung

Jeder Rahmen muss

a) sichtbar und dauerhaft mit einer Seriennummer an gut sichtbarer Stelle gekennzeichnet sein;

b) sichtbar und haltbar mit dem Herstellerzeichen oder mit dem Zeichen des Beauftragten des Herstellers sowie der Nummer dieser Norm, d. h. EN 14764, gekennzeichnet sein. Das Prüfverfahren der Haltbarkeit wird in 6.2 angegeben.

ANMERKUNG 1 In einigen Ländern bestehen gesetzliche Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Fahrrädern.

ANMERKUNG 2 Es bestehen zurzeit keine Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Bauteilen, allerdings wird empfohlen, dass sicherheitskritische Komponenten deutlich und dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Kennzeichnung, z. B. des Herstellerzeichens sowie der Teilenummer, kenntlich gemacht werden:

a) Vordergabel

b) Lenker und Lenkervorbau

c) Sattelstütze

d) Bremsklötze und/oder Bremsschuhe und Bremsklötze

e) Bremsseilhülle

f) hydraulische Bremsleitung

g) Handbremshebel

h) Kette

i) Pedale und Tretkurbel

j) Tretlagerwelle

k) Laufradfelgen

6.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung ist von Hand für die Dauer von 15 s mit einem in Wasser getränkten Tuch abzureiben. Danach muss dieser Vorgang mit einem in Waschbenzin getränkten Tuch ebenfalls für die Dauer von 15 s wiederholt werden.

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Anhang A (informativ)

Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse

Die bei der Prüfung nach 4.6.8.5.3.8 ermittelten Messwerte sollten eine Gerade bilden, wenn sie in ein Dia-gramm eingetragen werden. Obwohl es in der Praxis möglich ist, eine geeignete Gerade durch die verschie-denen Messpunkte nach Augenmaß zu ziehen, gibt das hier angegebene Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate ein Kriterium zur Verringerung der Abweichungen und erlaubt die Auswahl einer Linie, die als die am besten passende Bremskraftlinie zu bezeichnen ist.

Die am besten passende Bremskraftlinie ist die Linie, bei der die Summe der quadratischen Abweichungen zwischen den gemessenen Ergebnissen und den nach dieser Kurve vorhergesagten Ergebnissen am kleinsten ist.

Das Verhältnis zwischen den Variablen wird wie folgt ausgedrückt:

bxay +=

Dabei ist

x eine unabhängige Variable, die genau benannt ist (im vorliegenden Fall die auf das Pedal aufge-brachte Kraft);

y eine abhängige Variable, die gemessen wird, jedoch mit einem bestimmten Grad an Messun-sicherheit (im vorliegenden Fall die Bremskraft am Laufrad);

a und b unbekannte Konstanten, die bestimmt werden müssen.

Diese Gleichung kann für eine Reihe von n Messungen gelöst werden, indem als Kleinstwert der Summe der quadratischen Abweichungen Folgendes eingesetzt wird:

∑ ∑∑∑ ∑ ∑

−=

xxxn

yxxynb

2

Wenn

n

xx

n

yy ∑∑ == und

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

kann a demzufolge durch „Substitution“ bestimmt werden:

xbya −=

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BEISPIEL Die folgenden vier Werte von x und y werden während einer Prüfung aufgezeichnet, daraus werden:

∑ ∑ yxxxy und,, 2 wie folgt errechnet:

Messpunkt x

(Pedalkraft) N

y (Bremskraft)

N

1 90 90 2 150 120 3 230 160 4 300 220

Summe 770=∑ x 590=∑ y

Mittelwert 5,192=x 5,147=y

Messpunkt xy x2 1 8 100 8 100 2 18 000 22 500 3 36 800 52 900 4 66 000 90 000

Summe 900128=∑ yx 5001732 =∑ x

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

= )7705,192(500173)7705,147(900128

×−×−

= 0,606

xbya −=

= 147,5 − (0,606 × 192,5)

= 30,8

Die am besten passende Bremskraftlinie ist also

y = 30,8 + 0,606 x

und die dazugehörigen ± 20 % Grenzlinien sind dann

)606,08,30(10080

min xy +=

= 24,64 + 0,485 x

)606,08,30(100120

max xy +=

= 36,96 + 0,727 x

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Die Ergebnisse sind als Diagramm in Bild A.1 angegeben.

Legende y Bremskraft, N x Pedalkraft, N 1 + 20 %-Grenzlinie 2 am besten passende Bremskraftlinie 3 − 20 %-Grenzlinie

Bild A.1 — Diagramm für die Bremskraft in Abhängigkeit von der Pedalkraft, das die am besten passende Bremskraftlinie und die ± 20 % Grenzlinien darstellt

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Anhang B (informativ)

Lenkungsgeometrie

Die Lenkungsgeometrie wird sich im Allgemeinen nach der vorgesehenen Benutzung des Fahrrades richten. Dennoch wird empfohlen, dass:

a) der Steuerkopfwinkel in Bezug zur Grundlinie 75° nicht überschreiten und 65° nicht unterschreiten sollte; und

b) die Steuerachse eine Linie senkrecht zur Grundlinie, bezogen auf die Mitte des Laufrades, an einem Punkt kreuzt, der nicht tiefer als 15 % und nicht höher als 60 % des Radius des Laufrades liegt, von der Grundlinie aus gemessen.

Legende 1 Fahrtrichtung 2 Lenkachse 3 Lenkkopfwinkel 4 Grundlinie 5 Schnittpunkt 6 Radius des Laufrades

7 Mittelpunkt des Laufrades 8 senkrecht zur Grundlinie 9 Toleranz 10 Offset 11 Nachlauf

Bild B.1 — Lenkungsgeometrie

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Anhang C (informativ)

Konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

C.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach C.2 bzw. C.3 darf kein System oder Bauteil versagen, und weder der Sattel, der Lenker, die Bedienelemente noch die Rückstrahler dürfen sich lösen.

C.2 Prüfung auf einem Prüfstand

Ein fertig montiertes Fahrrad wird in einer Prüfeinrichtung befestigt. Nachfolgend aufgeführte Gewichte sind vorzusehen:

⎯ ein Gewicht von 36 kg mit Zapfen zur Einführung in die Sattelstütze, aufgeteilt in zwei Gewichtsstücke, die seitlich pendelnd angehängt sind;

⎯ zwei Gewichte von je 18 kg mit Befestigungseinrichtung für die Pedalaufnahme in den Tretkurbeln;

⎯ zwei Gewichte von je 6,75 kg mit Befestigungseinrichtung für einen Lenkergriff;

⎯ Gewichte von 10 kg, 18 kg oder 25 kg mit Maßen 240 mm × 240 mm auf dem Gepäckträger.

Ein Beispiel einer solchen Prüfeinrichtung ist in Bild C.1 abgebildet, wobei das Fahrrad auf zwei Trommeln angebracht ist. Die Trommeln haben einen Durchmesser von 500 mm bis 1 000 mm. Die Leisten haben eine Breite von 50 mm ± 2,5 mm, eine Höhe von 10 mm ± 0,25 mm. Die Vorder- und Hinterkanten der Leisten sind mit bis zur halben Dicke 45º gefast. Die Abstände zwischen den Mittellinien der Leisten auf der Oberfläche der Trommel müssen mindestens 400 mm betragen.

Die Umfangsgeschwindigkeit beträgt 8 km/h (± 10 %) für die Dauer von 6 h.

Die Reifen des Fahrrades sind auf den empfohlenen Druck aufzupumpen oder beim Fehlen dieser Angabe auf 80 % (± 5 %) des höchstzulässigen Druckes.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Höheneinstellung 2 Gewicht 18 kg 3 Höheneinstellung 4 Trommeldurchmesser 760 mm 5 Gewicht 6,57 kg 6 Gewicht 18 kg 7 Gewicht 6,75 kg 8 Gewicht 18 kg

Bild C.1 — Prüfung der dynamischen Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

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C.3 Straßenprüfung

Bei den für die Prüfung vorgesehenen Fahrrädern ist eine Kontrolle und gegebenenfalls die Nachstellung der Laufräder und der Steuerung durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass sie ohne Spiel frei laufen. Außer-dem müssen die Bremsen korrekt eingestellt sein und dürfen nicht die Drehbewegungen der Laufräder behin-dern. Die Ausrichtung der Laufräder ist zu kontrollieren und gegebenenfalls sind die Reifen auf den empfohle-nen Druck aufzupumpen, der in der Seitenflanke des Reifens eingeprägt ist. Die Einstellung der Antriebskette ist zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine eingebaute Schaltung muss richtig eingestellt sein und ungestört funktionieren.

Die Sattelhöhe und Lenkerposition sind sorgfältig für den Fahrer passend einzustellen.

Ein Fahrer mit einer passenden Körpergröße muss das Fahrrad mindestens 1 km fahren.

Im Laufe der Prüfung muss das Fahrrad fünfmal eine 30 m lange Strecke passieren. Leisten mit einer Breite von 50 mm und mit einer Höhe von 25 mm, deren Ecken um 12 mm angefast sind, werden gleichmäßig alle 2 m über diese Strecke verteilt. Das Fahrrad wird bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h über die Strecke ge- fahren.

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Anhang D (informativ)

Laufrad/Reifen-Einheit — Ermüdungsprüfung

D.1 Laufrad/Reifen-Einheit — Ermüdungsprüfung

D.1.1 Anforderungen

Bei der Prüfung nach D.1.2 darf es keine Brüche oder sichtbare Risse in allen Teilen des Laufrads, kein Ver-lust des Luftdruckes im Reifen aufgrund von Reifen- bzw. Schlauchschäden (falls vorhanden), die vom Lauf-rad verursacht wurden, geben. Der unbeschädigte Reifen muss auf den Felgen bleiben.

D.1.2 Prüfverfahren

Das Laufrad, der Reifen und der Schlauch (falls vorhanden) werden montiert und der Reifen wird auf einen Luftdruck, der 80 % des in der Seitenwand des Reifens eingeprägten maximalen Luftdrucks entspricht, aufge-pumpt.

Die Einheit Laufrad/Reifen wird so montiert, dass sie frei auf ihrer Achse gedreht und in vertikaler Richtung bewegt werden kann. Diese Einheit wird mittels Gewichten gegen eine Trommel gedrückt, die mit metalli-schen Querstreben mit einem gleichmäßigen Zwischenraum ausgestattet ist, damit die auf der Laufrad/ Reifen-Einheit aufgebrachten Radiallast 640 N beträgt. Die Achsen des Laufrades und der Trommel müssen vertikal miteinander ausgerichtet sein.

Ein Beispiel für eine Prüfanordnung, in der die Laufradachse zwischen den freien Enden von 2 Schwenkarmen, die horizontal erweitert, fixiert, wird während der Reifen die Trommel zwischen den Quer-streben berührt, wird in Bild D.1 dargestellt.

Der Durchmesser der Trommel muss im Bereich 500 mm bis 1 000 mm liegen und die Querstreben müssen eine Breite von 50 mm ± 2,5 mm, eine Dicke von 10 mm ± 0,25 m sowie 45° geschrägte Kanten, die die Hälfte deren Dicke sind, aufweisen. Die Umfangsabstände zwischen den Mittellinien von zwei aufeinander folgenden Streben dürfen 400 mm nicht unterschreiten.

Die Trommel wird gedreht, bis eine lineare Spurgeschwindigkeit von 25 km/h (± 10 %) erreicht wird, die dann so lange beibehalten wird, bis 750 000 Stöße zwischen den Reifen und den Streben verursacht wurden.

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Legende 1 Gesamtlast auf Achse 640 N

Bild D.1 — Laufrad/Reifen-Einheit — Ermüdungsprüfung

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Literaturhinweise

[1] EN 71, Sicherheit von Spielzeug

[2] ISO 3452-1, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 1: General principles

[3] ISO 3452-2, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 2: Testing of penetrant materials

[4] ISO 3452-3, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 3: Reference test blocks

[5] ISO 3452-4, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 4: Equipment

[6] ETRTO — Standards manual 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

[7] ETRTO — Recommendations 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

[8] ISO 1101, Geometrical Product Specification (GPS) — Geometrical tolerancing — Tolerances of form, orientation, location and run-out

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März 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 18DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150

!,c;e"9642466

www.din.de

DDIN EN 14765

Kinderfahrräder –Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;

Deutsche Fassung EN 14765:2005

Bicycles for young children –Safety requirements and test methods;German version EN 14765:2005

Bicyclettes pour jeunes enfants –Exigences de sécurité et méthodes d’essai;Version allemande EN 14765:2005

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN 79110:1980-11Siehe jedoch Beginn derGültigkeit

www.beuth.de

Gesamtumfang 52 Seiten

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DIN EN 14765:2006-03

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-03-01.

Daneben gilt DIN 79110:1980-11 noch bis November 2006.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Diese Europäische Norm EN 14765:2005 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� (Sekre-tariat: UNI) ausgearbeitet.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss 6.1 �Fahrräder für allgemeine und sportliche Benutzung SpA ISO/TC 149 und SC 1; CEN/TC 333, WG 1, WG 2 und WG 3� im Normenaus-schuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Kinderfahrräder unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Ein-haltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS� = Geprüfte Sicherheit gekennzeichnet werden.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechenden Deutschen Normen hingewiesen:

ISO 1101 siehe DIN ISO 1101 ISO 7636 siehe DIN ISO 7636

Änderungen

Gegenüber DIN 79110:1980-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Kinderfahrräder müssen mit zwei unabhängigen Bremssystemen ausgestattet sein. Hinsichtlich der Bremswirkung wird die Linearität geprüft;

b) Der Hersteller muss die erforderlichen Drehmomente für bestimmte Schraubenverbindungen angeben;

c) Siehe auch Nationaler Anhang NA.

Frühere Ausgaben

DIN 79110: 1980-11

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DIN EN 14765:2006-03

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Nationaler Anhang NA (informativ)

Die EN 14765 enthält Änderungen und Prüfmethoden die u. a. aus der Spielzeugnorm EN 71 übernommen wurden, die dazu dienen, Gefahren so weit wie möglich zu verringern und auch den spielerischen Umgang mit Kinderfahrrädern zu berücksichtigen.

Gegenüber den bislang zugrunde gelegten nationalen Anforderungen ist auf folgende Regelungen besonders hinzuweisen:

⎯ Kinderfahrräder müssen mit zwei unabhängigen Bremssystemen ausgestattet sein. Hinsichtlich der Bremswirkung wird die Linearität geprüft.

⎯ Die Anforderungen an die ergonomische Gestaltung des Bremshebels sind präzisiert worden und können messtechnisch leichter überprüft werden.

⎯ Der Hersteller muss die erforderlichen Drehmomente für bestimmte Schraubenverbindungen angeben.

⎯ Es wurde eine dynamische Prüfung der Lenker- und Vorbau-Einheit eingeführt.

⎯ Die Vorderradgabel muss ebenfalls im Rahmen einer dynamischen Biegeprüfung getestet werden.

⎯ Es werden höhere Anforderungen an die Planlauf- und Rundlauftoleranzen der Laufräder gestellt.

⎯ Die Prüflasten für die Sicherung der Laufräder wurden deutlich erhöht.

⎯ Die Bodenfreiheit der Pedale wurde durch eine Erhöhung des minimalen Kippwinkels des Fahrrades auf 23° erhöht.

⎯ Die Prüfanforderungen an den Antrieb, den Sattel und Sattelstütze wurden erweitert und die Sattelstütze muss einer dynamischen Prüfung unterzogen werden.

⎯ Kinderfahrräder, die dieser Norm unterliegen, müssen mit einem geschlossenen Kettenschutz ausgestat-tet werden.

⎯ Die Belastungsprüfungen der Stützräder wurde reduziert, jedoch die Vorschriften um die Anforderungen ergänzt, dass ein An- bzw. Abbau der Stützräder ohne Veränderung der Anbringung anderer Bauteile möglich sein muss.

⎯ Der Umfang der Benutzerinformationen hinsichtlich des verpflichtenden Inhaltes wurde wesentlich erwei-tert.

⎯ Für die Anforderung der Kennzeichnung wurde hinsichtlich der Dauerhaltbarkeitsprüfung eine Anforde-rung und ein Prüfverfahren eingeführt.

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DIN EN 14765:2006-03

4

Nationaler Anhang NB (informativ)

Literaturhinweise

DIN ISO 1101, Technische Zeichnungen � Form- und Lagetolerierung � Form-, Richtungs-, Orts- und Lauftoleranzen � Allgemeines, Definitionen � Symbole, Zeichnungseintragungen (ISO 1101:1983)

DIN ISO 7636, Glocken für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor � Anforderungen, Prüfung (ISO 7636:1984)

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14765

November 2005

ICS 43.150; 97.190

Deutsche Fassung

Kinderfahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Bicycles for young children — Safety requirements and test methods

Bicyclettes pour jeunes enfants — Exigences de sécurité et méthodes d'essai

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 7. Oktober 2005 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

EUR OP ÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A LI S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2005 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14765:2005 D

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EN 14765:2005 (D)

2

Inhalt

Seite

Vorwort ................................................................................................................................................................4 Einleitung.............................................................................................................................................................5 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................6 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................6 3 Begriffe ...................................................................................................................................................6 4 Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................................7 4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen — Besondere Anforderungen....................................................7 4.1.1 Definitionen der Bremsprüfungen .......................................................................................................7 4.1.2 Definition der Festigkeitsprüfungen....................................................................................................8 4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfungen ........................................................8 4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen..................8 4.2 Toxizität (Giftigkeit) ...............................................................................................................................8 4.3 Scharfe Kanten und Ecken ...................................................................................................................8 4.4 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile .................................................9 4.4.1 Sicherung der Schrauben .....................................................................................................................9 4.4.2 Minimales Drehmoment ........................................................................................................................9 4.4.3 Schnellspannvorrichtungen .................................................................................................................9 4.4.4 Schuhsicherungsvorrichtungen ..........................................................................................................9 4.5 Verfahren zur Feststellung von Rissen ...............................................................................................9 4.6 Überstehende Teile................................................................................................................................9 4.6.1 Anforderung ...........................................................................................................................................9 4.6.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................10 4.7 Bremsen................................................................................................................................................12 4.7.1 Bremssysteme .....................................................................................................................................12 4.7.2 Handbremsen .......................................................................................................................................12 4.7.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile ...............................................14 4.7.4 Bremsschuhe und Bremsklötze — Sicherheitsprüfung ..................................................................14 4.7.5 Einstellung der Bremsen ....................................................................................................................15 4.7.6 Rücktrittbremse ...................................................................................................................................15 4.7.7 Bremssysteme — Prüfung der Belastbarkeit ...................................................................................15 4.7.8 Bremswirkung ......................................................................................................................................18 4.8 Lenkung ................................................................................................................................................19 4.8.1 Lenker — Maße und Bezüge...............................................................................................................19 4.8.2 Lenkergriffe ..........................................................................................................................................20 4.8.3 Lenkervorbau — Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag...................................20 4.8.4 Lenkstabilität........................................................................................................................................20 4.8.5 Lenkungseinheit — Prüfungen der statischen Festigkeit und der Sicherheit ..............................20 4.8.6 Lenker-Vorbau-Einheit — Dynamische Prüfung ..............................................................................24 4.9 Rahmen.................................................................................................................................................26 4.9.1 Rahmen und Vordergabeleinheit — Aufschlagprüfung (fallende Masse) .....................................26 4.9.2 Rahmen und Vorderradgabeleinheit - Aufschlagprüfung (fallender Rahmen)..............................28 4.10 Vorderradgabel ....................................................................................................................................29 4.10.1 Allgemeines..........................................................................................................................................29 4.10.2 Vorderradgabel — Dynamische Biegeprüfung.................................................................................29 4.11 Laufräder ..............................................................................................................................................29 4.11.1 Drehgenauigkeit...................................................................................................................................29 4.11.2 Laufrad/Reifeneinheit — Sicherheitsabstand ...................................................................................31 4.11.3 Laufrad/Reifeneinheit — Statische Belastungsprüfung ..................................................................31 4.11.4 Sicherung der Laufräder .....................................................................................................................31 4.12 Felgen, Reifen und Schläuche............................................................................................................32 4.12.1 Luftdruck der Reifen............................................................................................................................32 4.12.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen ......................................................................................32

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Seite

4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem..................................................................................33 4.13.1 Pedaltrittfläche.....................................................................................................................................33 4.13.2 Pedalabstand .......................................................................................................................................33 4.13.3 Pedalachse — Stoßprüfung................................................................................................................34 4.13.4 Pedal/Pedalachse — Dynamische Festigkeitsprüfung....................................................................35 4.13.5 Antrieb — Statische Festigkeitsprüfung...........................................................................................36 4.13.6 Antrieb — Dynamische Prüfung ........................................................................................................37 4.14 Sättel und Sattelstützen......................................................................................................................38 4.14.1 Begrenzungen der Maße.....................................................................................................................38 4.14.2 Sattelstütze — Markierung der Mindesteinstecktiefe oder wirksamer Anschlag.........................38 4.14.3 Sattel und Sattelstütze — Prüfung der Befestigung........................................................................39 4.14.4 Sattel — Statische Festigkeitsprüfung..............................................................................................39 4.14.5 Sattelstütze — Dynamische Prüfung.................................................................................................40 4.15 Kettenschutz ........................................................................................................................................41 4.16 Stützräder .............................................................................................................................................42 4.16.1 An- und Abbau.....................................................................................................................................42 4.16.2 Maße......................................................................................................................................................42 4.16.3 Senkrechte Belastungsprüfung .........................................................................................................42 4.16.4 Belastungsprüfung in Längsrichtung ...............................................................................................43 4.17 Gepäckträger .......................................................................................................................................44 4.18 Beleuchtungssysteme und Reflektoren............................................................................................44 4.18.1 Beleuchtung und Reflektoren ............................................................................................................44 4.18.2 Kabelbaum ...........................................................................................................................................44 4.18.3 Warnvorrichtung..................................................................................................................................44 5 Benutzerinformation ...........................................................................................................................45 6 Kennzeichnung....................................................................................................................................46 6.1 Anforderung.........................................................................................................................................46 6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfung...................................................................................................................46 6.2.1 Anforderung.........................................................................................................................................46 6.2.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................46 Anhang A (informativ) Lenkungsgeometrie ...................................................................................................47 Literaturhinweise..............................................................................................................................................48

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Vorwort

Diese Europäische Norm (EN 14765:2005) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 „Fahrräder“ erar-beitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2006, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis November 2006 zurückgezogen werden.

Diese Norm ist Teil einer Normenreihe über Fahrräder.

Normen in dieser Normreihe sind:

EN 14764, City- und Trekkingfahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

WI 00333002, Fahrräder — Begriffe

EN 14766, Geländefahrräder (Mountainbikes) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 14781, Rennräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

prEN 14872, Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger

prEN 15194, Fahrräder — Elektromotorisch unterstützte Räder — EPAC Fahrräder

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Re-publik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

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Einleitung

Diese Europäische Norm wurde als Antwort auf den Bedarf in ganz Europa erarbeitet, und das Ziel war si-cherzustellen, dass Fahrräder, die in Übereinstimmung damit hergestellt werden, so sicher wie praktisch mög-lich sind. Die Prüfungen wurden ausgelegt, um die Festigkeit und Dauerhaftigkeit sowohl der Einzelteile als auch des Fahrrades als Ganzes sicherzustellen, und sie erfordern durchweg hohe Qualität und von der Pla-nungsphase an die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten.

Es gelten die nationalen Bestimmungen, falls das Fahrrad auf öffentlichen Straßen genutzt wird.

Der Anwendungsbereich wurde auf Sicherheitsüberlegungen begrenzt, und speziell wurde die Normung von Bauteilen vermieden.

In dieser Europäischen Norm werden keine Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen, Reflektoren und Warnvorrichtungen festgelegt, da in den europäischen Ländern unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistung und die Sicherheitstechnik für Fahrräder für Kin-der hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihrer Montage und der Prüfverfahren für diese Fahrräder und deren Bau-gruppen fest und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Fahrräder.

Diese Europäische Norm gilt für Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm (typisches Fahrergewicht von 30 kg), die durch Kraftübertragung auf das Hinterrad angetrieben werden.

Diese Europäische Norm gilt nicht für besondere Fahrräder, die für Trickfahrten bestimmt sind (z. B. BMX-Fahrräder).

ANMERKUNG Fahrräder mit einer maximale Sattelhöhe von 435 mm siehe EN 71 und mit einer maximalen Sattelhöhe über 635 mm siehe prEN 14764.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

EN 71-1, Safety of toys — Part 1: Mechanical and physical properties

EN 71-3, Safety of toys — Part 3: Migration of certain elements

prEN 14872, Bicycles — Accessories for bicycles — Luggage Carriers

ISO 1101, Geometrical product specifications (GPS) — Geometrical tolerancing — Tolerances of form, orien-tation, location and run-out — Generalities, definitions, symbols indications on drawings

ISO 5775-1, Bicycle tyres and rims — Part 1: Tyre designations and dimensions

ISO 5775-2, Bicycle tyres and rims — Part 2: Rims

ISO 7636, Bells for bicycles and mopeds — Technical Specifications

3 Begriffe

Für die Anwendung diese gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Rad Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird

3.2 Fahrrad zweirädriges Fahrrad

3.3 maximale Sattelhöhe Abstand vom Boden zur Oberfläche des Sattels, gemessen von der waagerecht ausgerichteten Sattelmitte senkrecht zum Boden bei aufrecht stehendem Fahrrad, wobei die Sattelstütze in der Mindesteinstecktiefe mon-tiert ist [EN 71:1998]

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3.4 Bremskraft Kraft, die bei Betätigung der Bremse tangential nach hinten gerichtet zwischen Reifen und Fahrbahn oder zwi-schen Reifen und Trommel bzw. Band der Prüfmaschine auftritt

3.5 Pedaltrittfläche Trittfläche eines Pedals, die der Unterseite des Fußes zugeordnet ist

3.6 Fußhalteriemen Vorrichtung, um den Fuß des Fahrers sicher auf dem Pedal zu fixieren

3.7 Fußhalter Vorrichtung, die am Pedal montiert ist und den Schuh des Fahrers an der Spitze umfasst, jedoch ein Heraus-ziehen des Schuhs zulässt

3.8 maximaler Aufblasdruck maximaler Reifendruck, der vom Reifenhersteller für ein sicheres und kraftsparendes Fahren empfohlen wird

3.9 Stützräder abnehmbare Hilfsräder, die es dem Fahrer ermöglichen, das Gleichgewicht zu halten

3.10 Tretkurbeleinheit Einheit zum Zweck von dynamischen Prüfungen, die aus zwei Tretkurbeln, Pedalachsen, der Tretlagerwelle und dem ersten Bestandteil des Antriebssystems, z. B. Zahnkranzpaket, besteht

3.11 offen liegendes vorstehendes Teil vorstehendes Teil, das auf Grund seiner Lage und Unnachgiebigkeit eine Gefahr für den Fahrer darstellen könnte, entweder durch heftige Berührung bei der normalen Benutzung oder bei einem unfallbedingten Sturz

3.12 Schnellspannvorrichtung Vorrichtung, um ein Bauteil ohne Werkzeug zu befestigen oder zu lösen

3.13 sichtbarer Anriss ein im Verlauf einer Prüfung entstandener Anriss, der mit dem bloßen Auge zu erkennen ist

4 Anforderungen und Prüfverfahren

4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen — Besondere Anforderungen

4.1.1 Definitionen der Bremsprüfungen

Bremsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen nach 4.1.4 gelten, sind die in den Unterabschnitten 4.7.2.2.3 bis einschließlich 4.7.8.4 festgelegten Prüfungen.

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4.1.2 Definition der Festigkeitsprüfungen

Festigkeitsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen nach 4.1.4 gelten, sind Prüfungen, die eine statische, dynamische oder Stoßbelastung einbeziehen, wie in den Unterabschnitten 4.8 bis einschließlich 4.14 und 4.16 festgelegt.

4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfungen

Im allgemeinen sind statische, dynamische und Stoßprüfungen jeweils mit einem neuen Prüfmuster durchzu-führen. Steht jedoch nur ein Prüfmuster zur Verfügung, so ist es zulässig, alle Prüfungen in der Reihenfolge dynamische Prüfung, statische Prüfung und Stoßprüfung am gleichen Prüfmuster durchzuführen.

Wenn mehr als eine Prüfung am gleichen Prüfmuster durchgeführt wird, muss die Prüfreihenfolge deutlich im Prüfbericht oder im Verzeichnis der Prüfungen aufgezeichnet werden.

ANMERKUNG Es sollte beachtet werden, dass, wenn mehr als eine Prüfung am gleichen Prüfmuster durchgeführt wird, das Ergebnis der vorangegangenen Prüfung das Ergebnis der folgenden Prüfungen beeinflussen kann. Auch wenn ein Prüfmuster nach Durchführung von mehr als einer Prüfung versagt, ist ein unmittelbarer Vergleich mit einer Einzelprüfung nicht möglich.

Bei allen Festigkeitsprüfungen müssen Proben im vollständig fertigen Zustand sein.

4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen

Falls nicht anders festgelegt, müssen die auf den Nennwerten basierten Genauigkeitstoleranzen wie folgt lau-ten:

Kräfte und Drehmomente 0/+ 5 %

Massen und Gewichte ± 1 %

Maße ± 1 mm

Winkel ± 1 %

Zeitdauer ± 5 s

Temperaturen ± 2 °C

Drücke ± 5 %

4.2 Toxizität (Giftigkeit)

Folgende Elemente, die in engste Berührung mit dem Fahrer kommen (d. h. die eine Gefahr darstellen kön-nen, falls ein Kind daran saugt oder leckt) müssen die Anforderungen nach EN 71-3 erfüllen:

⎯ alle Farbanstriche

⎯ Lenkergriffe

⎯ Sitzfläche des Sattels

4.3 Scharfe Kanten und Ecken

Hervorstehende Kanten und Ecken, die bei üblicher Körperhaltung oder bei üblicher Handhabung oder während üblicher Instandhaltungsarbeiten mit den Händen, Beinen usw. des Fahrers in Berührung kommen können, dür-fen nicht scharfkantig sein.

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4.4 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile

4.4.1 Sicherung der Schrauben

Alle Schrauben, die für die Montage von Federungselementen verwendet werden, oder Schrauben, die dazu dienen, Lichtmaschinen, Bremsenbauteile oder Radschützer an den Rahmen, die Gabel oder an den Lenker anzubauen, müssen mit geeigneten Sicherungsmitteln versehen sein, z. B. Sicherungsscheiben, Siche-rungsmuttern oder Abschlussmuttern.

4.4.2 Minimales Drehmoment

Das minimale Drehmoment, bei dem die geschraubten Verbindungen von Lenkern, Vorbauten, Lenkerhörn-chen, Sätteln und Sattelstützen versagen, ist zu bestimmen und muss mindestens 50 % über dem vom Her-steller empfohlenen Drehmoment liegen.

4.4.3 Schnellspannvorrichtungen

Die Verwendung von Schnellspannvorrichtungen ist nicht zulässig.

4.4.4 Schuhsicherungsvorrichtungen

Die Ausstattung mit Fußhalteriemen und Fußhalter ist nicht zulässig.

4.5 Verfahren zur Feststellung von Rissen

Genormte Verfahren, um das Vorhandensein von Anrissen hervorzuheben, dürfen bei Prüfungen angewandt werden, bei denen sichtbare Anrisse als Merkmale des Versagens nach dieser Norm angegeben werden.

ANMERKUNG Zum Beispiel geeignete Farbeindringprüfungen nach ISO 3452.

4.6 Überstehende Teile

4.6.1 Anforderung

4.6.1.1 Offen liegende überstehende Teile

Alle nach der Montage überstehenden starren Teile von mehr als 8 mm Länge (siehe L in Bild 1), außer

a) der vordere Kettenumwerfer am Kettenrad;

b) die Gangwechseleinrichtung am Hinterrad;

c) die Felgenbremse am vorderen oder hinteren Laufrad;

d) eine Lampe angebaut am Steuerkopfrohr;

e) Reflektoren,

müssen mit einem Radius R (siehe Bild 1) von mindestens 6,3 mm gerundet sein.

Solche überstehenden Teile müssen einen Durchmesser A am größeren Ende von mindestens 12,7 mm und einen Durchmesser B am kleineren Ende von mindestens 3,2 mm haben.

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Maße in Millimeter

Legende R ≥ 6,3 A ≥ 12,7 B ≥ 3,2

Bild 1 — Beispiele für Mindestmaße von überstehenden Teilen

4.6.1.2 Bereich ohne überstehende Teile, Schutzvorrichtungen und Schraubengewinde

Auf dem Oberrohr des Fahrradrahmens zwischen dem Sattel und einem Punkt 300 mm vor dem Sattel dürfen keine überstehenden Teile vorhanden sein, außer Seilhüllen nicht größer als 6,4 mm im Durchmesser und deren Befestigungen nicht dicker als 4,8 mm.

Schaumstoffpolster dürfen am Rahmen als Schutzkissen befestigt werden, vorausgesetzt, dass das Fahrrad die Anforderungen auch dann erfüllt, wenn diese Polster entfernt werden.

Ein Schraubengewinde, das ein offen liegendes überstehendes Teil ist, darf nur mit einer Länge, die dem Nenn-durchmesser der Schraube entspricht, aus dem Befestigungsteil überstehen.

4.6.2 Prüfverfahren

Die Prüfung wird mit einem Prüfzylinder durchgeführt (der ein menschliches Gliedmaß dargestellt) und den Maßen in Bild 2 entspricht.

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Maße in Millimeter

Bild 2 — Prüfzylinder für überstehende Teile

Der Prüfzylinder ist in allen möglichen Stellungen an alle starren überstehenden Teile des Fahrrads heranzu-führen. Wenn der Mittelteil des Zylinders (50 mm lang) mit dem überstehenden Teil in Berührung kommt, ist dieses überstehende Teil als offen liegend zu betrachten und muss die Anforderungen nach 4.6.1.1 erfüllen.

Beispiele für überstehende Teile, die die Anforderungen erfüllen oder nicht erfüllen müssen, sind in Bild 3 dargestellt.

a) muss die Anforderungen erfüllen b) muss die Anforderungen nicht erfüllen

Legende 1 Prüfzylinder

Bild 3 — Beispiele für überstehende Teile

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4.7 Bremsen

4.7.1 Bremssysteme

Unabhängig davon, ob sie einen starren Antrieb haben, müssen Fahrräder mit mindestens zwei unabhängi-gen Bremssystemen ausgerüstet sein. Eine Bremse muss auf das Vorderrad und eine auf das Hinterrad wir-ken.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, die hintere Bremse entweder als Fuß- oder Handbremse entsprechend der Gesetz-gebung oder den Gepflogenheiten des Landes, in dem das Fahrrad verkauft werden soll, auszustatten.

Asbesthaltige Bremsklötze sind nicht zulässig.

4.7.2 Handbremsen

4.7.2.1 Lage der Handbremshebel

Die Handbremshebel für die Vorderrad- und Hinterradbremse sind so anzubringen, wie es der Gesetzgebung oder den Gepflogenheiten des Landes, in dem das Fahrrad verkauft werden soll, entspricht, und der Herstel-ler muss in der Gebrauchsanweisung darauf hinweisen, welcher Handbremshebel die vordere oder hintere Bremse betätigt, (siehe auch 5 k)).

4.7.2.2 Maße der Handbremshebel

4.7.2.2.1 Anforderung

Der maximale Handbremshebelabstand, d, gemessen zwischen der Außenseite des Handbremshebels und des Lenkers oder des Lenkergriffes oder anderer vorhandener Verkleidung, darf über eine Länge von mindes-tens 40 mm 75 mm nicht überschreiten, wie im Bild 4 dargestellt. Maß a siehe 4.7.2.2.2.

ANMERKUNG Der Verstellbereich des Bremshebels sollte dieses Maß zulassen.

Maße in Millimeter

Legende a Abstand zwischen dem äußersten Teil des Handbremshebels zur Aufnahme der Finger des Fahrers und dem Ende des Handbremshebels d maximaler Handbremshebelabstand

Bild 4 — Handbremshebelabstand

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4.7.2.2.2 Prüfverfahren

Die Lehre nach Bild 5 ist auf dem Lenker, dem Lenkergriff und dem Handbremshebel so anzubringen, dass die Fläche A auf dem Lenkergriff und seitlich am Handbremshebel aufliegt, wie im Bild 6 dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass sich die Fläche B ganzflächig in Kontakt mit dem Teil des Handbremshebels befindet, mit dem die Finger des Fahrers in Berührung kommen, und dass das Anbringen der Lehre keine Bewegung des Bremsgriffes Richtung Lenker oder Lenkergriff verursacht. Der Abstand a, der Abstand zwischen dem hintersten Teil des Griffes, der noch für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgesehen ist, und dem Ende des Hebels, ist zu messen (siehe 4.7.2.2.1 und 4.7.2.3).

Maße in Millimeter

Legende A Fläche A B Fläche B C Stab

Bild 5 — Lehre für die Maßhaltigkeit des Handbremshebels

Bild 6 — Anbringung der Lehre an Handbremshebel und Lenker (Mindestbremshebelabstand ist abgebildet)

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4.7.2.3 Handbremshebel — Position der Krafteinleitung

Für alle Bremsprüfungen in dieser Norm ist die Prüfkraft in einem Abstand b anzubringen, der entweder dem Abstand a, wie nach 4.7.2.2.2 festgestellt, gleicht oder 25 mm vom Ende des Handbremshebels liegt, je nachdem welcher größer ist (siehe Bild 7).

Legende F eingeleitete Kraft b ≥ 25 mm

Bild 7 — Position der Krafteinleitung auf den Handbremshebel

4.7.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile

Eine Kabelklemmschraube darf die Seildrähte nicht durchtrennen, wenn sie nach Herstellerangaben montiert wird. Sollte ein Bremsseil versagen, darf kein Teil der Bremse unbeabsichtigt die Drehbewegung des Laufra-des behindern.

Das Seilende muss entweder mit einer Kappe abgedeckt sein, die einer Abzugskraft von 20 N widerstehen kann, oder auf eine andere Art gegen ein Aufspleißen geschützt sein.

Die Seilzüge müssen vor Korrosion geschützt werden, z. B. durch eine geeignete nicht durchlässige Hülle in der Seilhülle. Zudem muss der Seilzug mit einer Beschichtung oder die Seilhülle mit einer Auskleidung zur Reduzierung der Reibung versehen werden.

ANMERKUNG Siehe 4.4 in Bezug auf Befestigungsmaterial.

4.7.4 Bremsschuhe und Bremsklötze — Sicherheitsprüfung

4.7.4.1 Anforderung

Der Reibwerkstoff muss sicher am Halter, an der Stützplatte oder am Bremsschuh befestigt sein, und es darf kein Versagen der Einheit bei der Prüfung nach 4.7.4.2 auftreten. Das Bremssystem muss die Anforderung hinsichtlich der Festigkeit nach 4.7.7 und die Anforderung hinsichtlich der Bremswirkung nach 4.7.8 erfüllen.

4.7.4.2 Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremsklötze ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, wobei die Bremsen richtig eingestellt sein müssen und das Fahrrad mit einem Fahrer oder vergleichbarem Gewichtsstück auf dem Sattel belastet wird. Die Gesamtmasse des Fahrrades und des Fahrers (oder einer vergleichbaren Masse) muss 30 kg betragen.

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Jeder Bremshebel ist entweder mit einer Kraft von 130 N zu betätigen, die an dem Punkt, wie in 4.7.2.3 be-schrieben, einzuleiten ist oder mit einer Kraft, die ausreicht, um den Hebel in Berührung mit dem Lenkergriff zu bringen, je nachdem welche geringer ist.

Die Kraft ist beizubehalten, während das Fahrrad fünfmal vorwärts und fünfmal rückwärts über jeweils min-destens 75 mm bewegt wird.

4.7.5 Einstellung der Bremsen

Die Wirksamkeit der Bremsen muss innerhalb des vorgegebenen Verstellbereichs ohne Benutzung von Werkzeugen so lange sichergestellt werden können, bis der Punkt erreicht wird, an dem der Hersteller den Austausch der Bremsbeläge empfiehlt. Bei richtiger Einstellung darf der Bremsklotz keine anderen Teile als die vorgesehene Bremsfläche berühren.

4.7.6 Rücktrittbremse

Die Rücktrittbremse ist durch eine entgegen der Antriebskraft wirkende Fußkraft des Fahrers zu betätigen. Sie muss ungeachtet der Stellung des Antriebs und möglichen sonstigen Einstellungen betriebsbereit sein. Der Winkel zwischen Antriebs- und Bremsstellung an der Tretkurbel darf 60° nicht überschreiten

Die Messung muss erfolgen, während die Kurbel mit einer Pedalkraft von mindestens 140 N in jeder Position gehalten wird. Die Kraft ist in jeder Position 1 min beizubehalten.

4.7.7 Bremssysteme — Prüfung der Belastbarkeit

4.7.7.1 Handbremsen — Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.7.2 darf kein Versagen des Bremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.7.7.2 Handbremsen — Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen. Nachdem sichergestellt ist, dass das Bremssystem nach den Empfehlungen in den Herstelleranleitungen eingestellt ist, ist eine Kraft an dem in 4.7.2.3 angegebenen Punkt senkrecht zur Achse des Lenkers im Bereich des Lenkergriffes in der Bewe-gungsebene des Handhebels einzuleiten, wie in Bild 7 dargestellt. Die Kraft muss 300 N betragen oder in dem Maße geringer sein, dass sie ausreicht,

a) um einen kabelbetätigten Handbremshebel am Lenkergriff oder in Ermangelung eines Griffes am Lenker anliegen zu lassen;

b) um den Handbremshebel einer Gestängebremse oben am Lenkergriff anliegen zu lassen.

Die Prüfung ist bei jedem Handbremshebel 10-mal durchzuführen.

4.7.7.3 Rücktrittbremse — Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.7.4 darf kein Versagen des Rücktrittbremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.7.7.4 Rücktrittbremse — Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen. Nachdem sichergestellt ist, dass das Bremssystem nach den Empfehlungen in den Herstelleranleitungen eingestellt ist und die rechte Tretkurbel waagerecht steht (siehe Bild 8a) und 8b)), ist eine senkrecht nach unten wirkende Kraft von 600 N schrittwei-se mittig auf die rechte Pedalachse einzuleiten. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

Die Prüfung ist 10-mal zu wiederholen.

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Legende 1 aufgebrachte Kraft auf das Laufrad (Bremskraft) 2 Kraftmesseinrichtung 3 geeignetes Band, das um das Laufrad gelegt wird 4 rechte Tretkurbel 5 Richtung der aufgebrachten Kraft auf das Pedal (siehe 4.7.7.4 und 4.7.8.4)

Bild 8a) — Messung der Bremskraft der Rücktrittbremse

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Legende 1 Kette 2 Zahnkranz der Nabe 3 linke Tretkurbel 4 Kettenrad des Fahrrades und Tretkurbel 5 Kraftangriffspunkt 6 Pedal

Bild 8b) — Prüfung der Rücktrittbremse

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Legende 1 Kraftmeßgerät 2 geeignetes Band am Laufradumfang 3 Befestigungsvorrichtung 4 eingeleitete Kraft

Bild 8c) — Messung der Bremskraft der handbetätigten Bremse (typische Anordnung)

4.7.8 Bremswirkung

4.7.8.1 Bremswirkung von handbetätigten Bremsen — Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.8.2 muss die mittlere Bremskraft der handbetätigten Bremssysteme schrittweise an-steigen, wobei die Betätigungskraft in 10-N-Schritten von 40 N bis 80 N zunimmt.

Die minimalen und maximalen Bremskräfte für Vorderradbremsen bei entsprechenden Betätigungskräften müssen Tabelle 1 entsprechen.

Die minimalen Bremskräfte für Hinterradbremsen bei entsprechenden Betätigungskräften müssen Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1 — Bremsbetätigungskräfte und Bremskräfte am Reifen

Bremsbetätigungskraft Bremskraft am Reifen

N

min. N

max. (nur Vorderradbremse) N

40 40 100

60Na 50 140

80 60 180

Na Die Bremsbetätigungskraft in der zweiten Zeile muss 60 N betragen, siehe Bild 8c.

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4.7.8.2 Handbremsen Prüfung der Bremswirkung — Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremswirkung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, wobei die Bremse richtig eingestellt sein muss (Sattel und Sattelstütze können abmontiert sein).

Das Fahrrad wird eingespannt und ein Bremskraftmessgerät wird an dem entsprechenden Laufrad angebaut, wie in Bild 8 c) dargestellt.

Kräfte von 40 N, 50 N, 60 N, 70 N und 80 N sind schrittweise auf den entsprechenden Handbremshebel an einem in 4.7.2.3 angegebenen Punkt aufzubringen, in der Bewegungsrichtung des Handbremshebels (siehe Bild 7).

Für jede Handbremshebelkraft wird eine stetige Zugkraft in das Laufrad tangential zum Reifen und nach vorne in Rotationsrichtung durch das Kraftmessgerät eingeleitet.

Nach einer halben Umdrehung des Laufrades ist der Mittelwert der Bremskräfte während einer weiteren vollen Umdrehung bei einer stetigen lineare Reifengeschwindigkeit zwischen 0,5 m/s und 2,0 m/s aufzuzeichnen.

Für jede Bremshebelkraft ist der Mittelwert aus drei Messungen zu bilden.

4.7.8.3 Rücktrittbremse Prüfung der Bremswirkung — Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.8.4 muss die mittlere Bremskraft des Rücktrittbremsystems, die auf dem hinteren Laufrad übertragen wird, schrittweise ansteigen, wobei die Pedalkraft in Schritten von 20 N von 20 N bis 100 N gesteigert wird. Das Verhältnis der Pedalkraft zur Bremskraft darf 2 nicht übersteigen.

4.7.8.4 Rücktrittbremse Prüfung der Bremswirkung — Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremswirkung der Rücktrittbremse ist an einem fertig montierten Fahrrad bei richtig einge-stellter Bremse durchzuführen.

Das Fahrrad wird eingespannt und ein Bremskraftmessgerät wird am hinterem Laufrad angebaut, wie in Bild 8 a) dargestellt.

Kräfte von 20 N, 40 N, 60 N, 80 N und 100 N sind schrittweise auf das Pedal im rechten Winkel zur Tretkurbel und in der Bremsrichtung aufzubringen.

Eine stetige Zugkraft ist in das Laufrad tangential zum Reifen und nach vorne in Rotationsrichtung durch das Kraftmessgerät einzuleiten.

Nach einer halben Umdrehung des Laufrades ist der Mittelwert der Bremskräfte während einer weiteren vollen Umdrehung bei einer stetigen linearen Reifengeschwindigkeit zwischen 0,5 m/s und 2,0 m/s aufzuzeichnen.

Für jede Pedalkraft ist der Mittelwert aus drei Messungen zu bilden.

4.8 Lenkung

4.8.1 Lenker — Maße und Bezüge

Der Lenker muss eine Gesamtbreite zwischen 350 mm und 550 mm haben, sofern nationale Bestimmungen nichts anderes festlegen. Der vertikale Abstand zwischen der Oberkante der Lenkergriffe, wenn sie nach Her-stellerangaben in der höchsten Stellung für den Fahrbetrieb montiert sind, und der Sattelsitzfläche in der tiefstmöglichen Sattelposition darf 400 mm nicht überschreiten.

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4.8.2 Lenkergriffe

4.8.2.1 Anforderung

Die Enden des Lenkers müssen mit Lenkergriffen ausgestattet sein, die einer Abzugskraft von 70 N standhal-ten können. Die Lenkergriffe müssen aus einem nachgiebigen Werkstoff hergestellt sein und müssen vergrö-ßerte und geschlossene Enden von mindestens 40 mm Durchmesser aufweisen. Die Lenkergriffe dürfen die Bremshebel in ihrer Funktion nicht behindern.

ANMERKUNG Siehe auch 4.2 in Bezug auf Material

4.8.2.2 Prüfverfahren

Der Lenker wird mit montierten Lenkergriffen oder Lenkerstopfen für die Dauer einer Stunde bei Zimmertem-peratur in Wasser eingetaucht und anschließend in einen Gefrierschrank gelegt, bis eine Temperatur von unter – 5 °C erreicht wird. Der Lenker wird aus dem Gefrierschrank entnommen. Beim Erreichen einer Tem-peratur von – 5 C wird eine Kraft von 70 N auf den Lenkergriff oder Lenkerstopfen in Abzugsrichtung aufge-bracht. Die Kraft ist bis zum Erreichen von einer Temperatur von + 5 °C beizubehalten.

4.8.3 Lenkervorbau — Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag

Der Lenkervorbau muss mit einer der folgenden Möglichkeiten ausgestattet sein, eine sichere Einstecktiefe in den Gabelschaft zu erreichen:

a) er muss eine dauerhafte, querliegende Markierung aufweisen, die nicht kürzer als der Außendurchmes-ser des Lenkervorbaus sein darf, und die die Mindesteinstecktiefe in den Gabelschaft klar angibt. Die Markierung muss mindestens entsprechend dem 2,5fachen des Schaftdurchmessers vom unteren Ende des Lenkerschaftes entfernt sein und unterhalb der Markierung muss noch sich berührendes Umfangs-material von mindestens der Länge des Schaftdurchmessers vorhanden sein.

b) er muss einen dauerhaften Anschlag enthalten, um ihn davor zu bewahren, aus dem Gabelschaft gezo-gen zu werden und so zu einer Einstecktiefe zu führen, die weniger als unter a) aufgeführt wäre.

4.8.4 Lenkstabilität

Die Lenkung muss aus der Mittellage nach jeder Seite um mindestens 60° frei beweglich sein, wobei sich die Lagerung bei korrekter Einstellung gleichmäßig frei bewegen muss, ohne zu klemmen oder zu locker zu sein.

Mindestens 25 % des Gesamtgewichtes von Fahrrad und Fahrer müssen das Vorderrad belasten, wenn der Fahrer auf dem Sattel sitzt und die Lenkergriffe umfasst, wobei der Fahrer und der Sattel sich dabei in der am weitesten nach hinten geschobenen Position befinden.

ANMERKUNG Empfehlungen für die Lenkungsgeometrie werden in Anhang A gegeben.

4.8.5 Lenkungseinheit — Prüfungen der statischen Festigkeit und der Sicherheit

4.8.5.1 Einheit Lenker und Lenkervorbau — Seitliche Biegeprüfung

4.8.5.1.1 Anforderung

Es darf kein Bruch des Lenkervorbaus oder des Lenkers auftreten und der Lenkervorbau darf keine bleibende Verformung von mehr als 20 mm je 100 mm der ungestützten Schaftlänge bei der Prüfung nach 4.8.5.1.2 auf-weisen.

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4.8.5.1.2 Prüfverfahren

Der Lenker und der Vorbau werden nach Herstellerangaben zusammengebaut und, sofern der Lenker und der Vorbau nicht stoffschlüssig verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszu-richten. Die Schaft ist in die Prüfvorrichtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe festzuklem-men und in einem Abstand von 50 mm ± 1 mm vom freien Ende des Lenkers ist eine Kraft von 450 N, wie in Bild 9 dargestellt, einzuleiten. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Maße in Millimeter

Legende 1 Klemmvorrichtung 2 Bleibende Verformung 3 Vorbauachse 4 Form der Auslenkung 5 Ungestützte Schaftlänge 6 Markierung der Mindesteinstecktiefe 7 Mindesteinstecktiefe

Bild 9 — Einheit-Lenker und Lenkervorbau: Seitliche Biegeprüfung

4.8.5.2 Einheit Lenker und Lenkervorbau — Biegeprüfung nach vorne

4.8.5.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.5.2.2 darf der Lenkervorbau nicht brechen und die bleibende Verformung darf 20 mm je 100 mm der ungestützten Schaftlänge nicht überschreiten.

4.8.5.2.2 Prüfverfahren

Der Vorbau ist bis zur Mindesteinstecktiefe festzuspannen. Eine Kraft von 500 N ist auf den Lenkerbefesti-gungspunkt nach vorne und nach unten gerichtet und um 45º zur Achse des Vorbauschaftes geneigt in der Ebene A-A (siehe Bild 10) aufzubringen. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

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Legende 1 Aufgebrachte Kraft in der Ebene A-A 2 Achse des Vorbauschaftes 3 Aufgebrachte Kraft 4 Ungestützter Schaft 5 Bleibende Verformung 6 Mindesteinstecktiefe 7 Markierung der Mindesteinstecktiefe 8 Klemmvorrichtung

Bild 10 — Einheit Lenker und Lenkervorbau: Biegeprüfung nach vorne

4.8.5.3 Lenker und Lenkervorbau — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.8.5.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung der Klemmspannung zwischen Lenkerbügel und Vorbau nach 4.8.5.3.2 darf keine Verdre-hung festzustellen sein.

4.8.5.3.2 Prüfverfahren

Die Lenker-Vorbau-Kombination ist bis zur Mindesteinstecktiefe festzuspannen. Eine Kraft von 130 N ist gleichzeitig an beiden Seiten des Lenkers in einer Richtung und an einem Punkt so aufzubringen, dass die größtmöglichen Drehmomente an die Vorbauklemmung wirken. Ist der Kraftangriffspunkt am Ende des Len-kers, ist die Kraft möglichst nah und in einem Abstand von höchstens 15 mm einzuleiten (siehe Bild 11). Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

In Abhängigkeit von der Lenkerform darf die Krafteinleitung aus anderen Richtungen als in Bild 11 abgebildet erfolgen.

Ist die Lenker-Vorbau-Kombination durch eine Klemmvorrichtung verbunden, darf das eingeleitete Drehmo-ment das vom Hersteller empfohlene Mindestdrehmoment nicht übersteigen.

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Legende 1 aufgebrachte Kraft 2 Mindesteinstecktiefe 3 Klemmvorrichtung

Bild 11 — Lenker zu Lenkervorbau — Prüfung der Verdrehsicherheit

4.8.5.4 Lenkerschaft und Gabelschaft — Verdrehprüfung

4.8.5.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.5.4.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenker und Gabelschaft festzustellen sein.

4.8.5.4.2 Prüfverfahren

Der Vorbauschaft wird richtig in die Rahmen-Gabel-Einheit eingebaut. Die Klemmvorrichtung ist nach dem vom Hersteller empfohlenen Mindestdrehmoment anzuziehen und ein Drehmoment von 15 Nm ist auf die Lenker-Gabel-Klemmvorrichtung wie in Bild 12 dargestellt aufzubringen. Dieses Drehmoment ist 1 min beizu-behalten.

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Legende 1 Aufgebrachtes Drehmoment 2 Rahmen-Gabel-Einheit

Bild 12 — Lenkervorbau und Gabelschaft — Prüfung der VerdrehsicherheitN1)

4.8.6 Lenker-Vorbau-Einheit — Dynamische Prüfung

4.8.6.1 Allgemeines

Der Lenkervorbau kann das Versagen des Lenkers bei der Prüfung beeinflussen und daher werden Lenker und Lenkervorbau immer als Einheit geprüft.

Die Prüfung wird in zwei Stufen an der gleichen Einheit wie folgt durchgeführt.

4.8.6.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.8.6.3 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

4.8.6.3 Prüfverfahren Stufe 1

Sofern der Lenker und der Vorbau nicht stoffschlüssig verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszurichten (siehe Bild 13). Der Lenker ist mit dem Lenkervorbau nach Herstellerempfeh-lung zu verbinden.

Der Lenkerschaft ist in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe in die Prüfvorrichtung festzuklem-men.

Es sind Wechselbiegekräfte mit 100 000 Schwingspielen und von 115 N in einem Abstand von 50 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers in einer Ebene parallel zu der Achse des Vorbaus einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte an beiden Enden erfolgt gegenphasig und parallel zur Achse des Lenkervorbaus wie im Bild 14a) abgebildet. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

N1) Der richtige Wert lautet 15 Nm, siehe 4.8.5.4.2.

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ANMERKUNG Jeder Resonanzzustand ist zu vermeiden.

Bild 13 — Verstellbare Lenker: Orientierung für die Prüfung

Maße in Millimeter

Legende a) Stufe 1 — gegenphasige Belastungen b) Stufe 2 — gleichphasige Belastungen

Bild 14 — Lenker und Vorbau: dynamische Prüfungen

4.8.6.4 Anforderung Stufe 2

Bei der Prüfung nach 4.8.6.5 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

4.8.6.5 Prüfverfahren Stufe 2

Wechselbiegekräfte mit 100 000 Schwingspielen von 190 N sind in einem Abstand von 50 mm vom freien En-de an beiden Seiten des Lenkers in einer Ebene parallel zu der Achse des Vorbaus einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gleichphasig und parallel zur Achse des Lenkervorbaus, wie in Bild 14 b) dargestellt. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

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4.9 Rahmen

4.9.1 Rahmen und Vordergabeleinheit — Aufschlagprüfung (fallende Masse)

4.9.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.1.2 darf an der Rahmen-Gabel-Einheit kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

Die bleibende Verformung, gemessen zwischen den Mittellinien der beiden Achsen (gemessen als Radstand, siehe Bild 15), darf 20 mm nicht überschreiten.

4.9.1.2 Prüfverfahren

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst wer-den, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Der Abstand zwischen den Mittellinien der Achsen ist zu messen. Eine Prüfrolle mit einer Masse kleiner oder gleich 1 kg und mit Maßen nach Bild 15 ist in die Gabel einzubauen. Die Rahmen-Gabel-Einheit ist senkrecht mit der Hinterradachsaufnahme in eine starre Befestigungsvorrichtung einzuspannen, wie im Bild 15 darge-stellt.

Ein Gewicht von 22,5 kg wird auf die Prüfrolle, von geringer Masse, aus einer Höhe von 120 mm auf einen Punkt fallen gelassen, der mit den Mittelpunkten der Laufräder übereinstimmt und der Richtung der Gabel entgegengesetzt ist.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Radstand 2 bleibende Verformung 3 Gewicht von 22,5 kg 4 Fallhöhe 120 mm 5 Prüfrolle mit geringer Masse (max. 1 kg) 6 starre Befestigungsvorrichtung für die Hinterradachsaufnahme

Bild 15 — Rahmen-Vorderradgabel-Einheit: Aufschlagprüfung (fallende Masse)

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4.9.2 Rahmen und Vorderradgabeleinheit - Aufschlagprüfung (fallender Rahmen)

4.9.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.2 2 darf an keinem Teil der Rahmen/Gabel-Einheit ein Riss oder Bruch auftreten.

Die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Achsen der Laufradachsen (Radstand, siehe Bild 16), darf 20 mm nicht überschreiten.

4.9.2.2 Prüfverfahren

Die Aufschlagprüfung der Rahmen/Gabel-Einheit ist mit der Rahmen/Gabel-Einheit einschließlich Prüfrolle, die unter 4.9.1 benutzt wurde, durchzuführen.

Die Einheit ist an der hinteren Achsaufnahme drehbar in eine Vorrichtung einzubauen, sodass sie sich frei um die hintere Achse drehen kann in der vertikalen Ebene. Die Vordergabel ruht auf einem flachen Stahlamboss, so dass sich der Rahmen in üblicher Gebrauchslage befindet. Ein Gewicht von 30 kg ist auf der Sattelstütze anzubringen, mit dem Schwerpunkt auf der Achse des Sitzrohrs und 75 mm oberhalb der Oberkante des Sitz-rohrs. Die Einheit ist so weit nach oben drehend anzuheben, bis der Schwerpunkt des 30-kg-Gewichtes sich senkrecht über der Hinterachse befindet, dann ist die Einheit frei auf den Amboss fallen zu lassen (siehe Bild 16).

Die Prüfung ist zweimal durchzuführen.

Maße in Millimeter

Legende 1 Masse senkrecht über hintere Achse 2 Masse von 30 kg 3 Stahlamboss 4 Radstand 5 Bleibende Verformung

Bild 16 — Rahmen-Vorderradgabel-Einheit: Aufschlagprüfung (fallende Masse)

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4.10 Vorderradgabel

4.10.1 Allgemeines

Die Schlitze oder andere Vorrichtungen zur Aufnahme der Vorderachse in der Vordergabel müssen so ausge-richtet sein, dass bei Anlage der Achse oder der Konen am Schlitzende das Vorderrad zentrisch in der Vor-dergabel läuft.

4.10.2 Vorderradgabel — Dynamische Biegeprüfung

4.10.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.10.2.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten.

4.10.2.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen, wie im Bild 17 dargestellt.

Dynamische Wechselbiegekräfte von ± 400 N (mit einer Toleranz von + 50 %) sind in der Laufradebene senk-

recht zum Gabelschaftrohr in eine Prüfrolle in den Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzuleiten. Die gefor-derten 100 000 Schwingspiele sind bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz einzuleiten.

Legende 1 drehend gelagerte Prüfrolle 2 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 17 — Vorderradgabel: dynamische Biegeprüfung

4.11 Laufräder

4.11.1 Drehgenauigkeit

4.11.1.1 Allgemeines

Die Genauigkeit des Rundlaufes der Laufräder wird nach ISO 1101 als Ausdruck der kreisförmigen Lauftole-ranz (axial) definiert. Die Seitenschlagtoleranzen nach 4.11.1.2 und nach 4.11.1.3 geben die maximal zulässi-gen Lageveränderungen an der Felge (d. h. voller Messuhrausschlag) des fertig montierten Laufrades wäh-rend einer vollen Umdrehung an, ohne axiale Bewegung.

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4.11.1.2 Rad/Reifeneinheit — Rundlauftoleranz

Zur Messung sowohl des Planlaufs als auch des Rundlaufs wird das Rad mit einem Reifen bestückt, der auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt wird. Ist die Messung des Rundlaufs mit montiertem Reifen bei einer Felge nicht möglich, darf die Prüfung mit demontiertem Reifen durchgeführt werden.

Die Rundlauftoleranz darf 2 mm nicht überschreiten; dies wird an einer geeigneten Stelle der Felge senkrecht zur Achse (siehe Bild 18) gemessen.

4.11.1.3 Rad/Reifeneinheit — Planlauftoleranz

Die Planlauftoleranz darf 2 mm nicht überschreiten, gemessen an einer geeigneten Stelle der Felge parallel zur Achse (siehe Bild 18).

a) Felge mit Reifen b) Felge ohne Reifen

Legende 1 Messuhr (Planlauf) 2 Messständer 3 Auflage der Achsen der Nabe 4 Messuhr (Rundlauf) 5 Messständer

6 Felge mit Reifen 7 Felge ohne Reifen 8 Messuhr (Planlauf) (Alternativposition) 9 Messständer

Bild 18 — Laufräder: Genauigkeit der Drehbewegungen

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4.11.2 Laufrad/Reifeneinheit — Sicherheitsabstand

Das Laufrad muss so ausgerichtet sein, dass mindestens 6 mm freier Durchgang zwischen dem Reifen und den Rahmen- und Gabelteilen bzw. den Schutzblechen oder deren Befestigungsschrauben vorhanden ist.

4.11.3 Laufrad/Reifeneinheit — Statische Belastungsprüfung

4.11.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.11.3.2 von kompletten Laufrädern, auf die mit dem vom Hersteller empfohlenen Druck aufgepumpten Reifen montiert sind, darf kein Teil der fertig montierten Laufräder versagen, und die bleibende Verformung am Kraftangriffspunkt der Felge darf 1,5 mm nicht überschreiten.

4.11.3.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad ist mit der Achse in einer Vorrichtung zu befestigen, wie im Bild 19 dargestellt, und eine statische Kraft von 200 N ist an einem beliebigen Punkt der Felge senkrecht zur Lauf-radebene aufzubringen. Die Krafteinleitung erfolgt nur einmal für die Dauer von 1 min.

Legende 1 Laufradeinheit 2 Antriebsritzel 3 Spannvorrichtung

Bild 19 — Laufräder: Statische Belastungsprüfung

4.11.4 Sicherung der Laufräder

4.11.4.1 Allgemeines

Laufräder müssen so am Rahmen und in der Vorderradgabel gesichert sein, dass sie die Anforderungen nach 4.11.4.2 und 4.11.4.3 erfüllen, wenn sie nach Herstellerempfehlungen befestigt sind.

Achsmuttern müssen ein Mindestlösemoment von 70 % des vom Hersteller empfohlenen Anzugsmomentes auf-weisen.

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4.11.4.2 Vorderradsicherung — Sicherungsvorrichtungen betätigt

4.11.4.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.11.4.2.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Vorderradgabel festzustellen sein.

4.11.4.2.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 1 000 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.11.4.3 Hinterradsicherung — Sicherungsvorrichtung betätigt

4.11.4.3.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach 4.11.4.3.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf den Rahmen festzustellen sein.

4.11.4.3.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 1 000 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.11.4.4 Vorderradsicherung — Sicherungsvorrichtung nicht betätigt

4.11.4.4.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach 4.11.4.4.2 darf sich das Laufrad nicht von der Gabel lösen.

4.11.4.4.2 Prüfverfahren

Die Achsmuttern sind durch eine komplette Drehung vom fingerfesten Zustand zu lösen und eine Kraft von 100 N ist auf das Laufrad in Richtung der Entfernung des Laufrades für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.12 Felgen, Reifen und Schläuche

ANMERKUNG Nicht-Luftreifen sind von der Anforderung nach 4.12.1 und 4.12.2 ausgenommen.

4.12.1 Luftdruck der Reifen

Der vom Hersteller empfohlene maximale Druck muss in der Seitenwand des Reifens dauerhaft eingeprägt und im angebauten Zustand gut lesbar sein.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der vom Hersteller empfohlene Mindestluftdruck auch in der Seitenwand des Reifens eingeprägt ist.

4.12.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen

Reifen müssen die Anforderung nach ISO 5775-1 und Felgen müssen die Anforderungen nach ISO 5775-2 erfüllen.

ANMERKUNG Mangels geeigneter Angaben in Internationalen oder Europäischen Normen, dürfen andere Veröffentli-chungen hinzugezogen werden (siehe Literaturverzeichnis).

Reifen, Schläuche und Felgenband müssen mit der Felgenbauart übereinstimmen.

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Der Reifen muss, wenn er mit 110 % des maximalen Drucks aufgepumpt ist, funktionsfähig auf der Felge sit-zen. Die Prüfdauer beträgt mindestens 5 min.

4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem

4.13.1 Pedaltrittfläche

4.13.1.1 Die Trittfläche eines Pedals muss gegen Verschieben im Pedalrahmen gesichert sein. Das Pedal muss sich auf der Achse frei drehen können.

4.13.1.2 Pedale müssen

a) auf der Ober- und Unterseite eine Trittfläche haben oder

b) eine Trittfläche haben, die sich vorzugsweise automatisch dem Fuß des Fahrers zuwendet.

4.13.2 Pedalabstand

4.13.2.1 Bodenfreiheit

Es muss möglich sein, ein unbelastetes Fahrrad ohne montierte Stützräder in einem Winkel von 23° aus der Senkrechten seitlich zu neigen, ohne dass irgendein Teil des Pedals, Trittfläche parallel zum Boden (und nach oben zeigend, wenn es nur eine Trittfläche gibt), den Boden berührt. Dabei muss das Pedal an den niedrigs-ten Punkt gebracht werden.

Federungselemente sind (wenn vorhanden) durch die Anbringung eines Gewichtes von 30 kg auf dem Sattel einfedern zu lassen, wobei das Fahrrad senkrecht gehalten wird. Es muss möglich sein, das Fahrrad mit der in dieser Position angespannten Federung in einem Winkel von 23° aus der Senkrechten seitlich zu neigen, ohne dass irgendein Teil des Pedals den Boden berührt.

4.13.2.2 Zehenfreiheit

Der Abstand zwischen Pedal und Vorderradreifen oder Schutzblech, in beliebiger Richtung gedreht, darf 89 mm nicht unterschreiten. Der Abstand muss vom Pedalmittelpunkt parallel zur Längsachse des Fahrrades nach vorn gemessen werden, bis zum Kreisbogen, der vom Reifen oder Radschützer, je nachdem welcher Abstand geringer ist, gebildet wird (siehe Bild 20).

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Legende 1 Längsachse 2 vordere Reifen 3 Radschützer 4 Fußfreiheit 5 Pedal

Bild 20 — Zehenfreiheit

4.13.3 Pedalachse — Stoßprüfung

4.13.3.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.13.3.2 darf kein Bruch der Achse auftreten.

ANMERKUNG Sichtbare Risse sind wegen der gehärteten Oberfläche zulässig.

4.13.3.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wobei die Achse waage-recht ausgerichtet sein muss, wie im Bild 21 dargestellt. Aus einer Höhe von 200 mm ist ein Fallhammer mit einem Gewicht von 15 kg fallen zu lassen. Der Hammer muss die Achse an einem Punkt 50 mm von der Mon-tagefläche der festen Befestigungsvorrichtung oder 5 mm vom Ende der Spindel treffen, wenn die Achse kürzer als 55 mm ist.

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Maße in Millimeter

Legende 1 15-kg – Masse (komplette Vorrichtung) 2 Fallhammer 3 Pedalachse 4 Feste Befestigungsvorrichtung

Bild 21 — Pedalachse — StoßprüfungN2)

4.13.4 Pedal/Pedalachse — Dynamische Festigkeitsprüfung

4.13.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.4.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse der Pedale, der Pedalachsen oder des Pedalgewindes auftreten.

4.13.4.2 Prüfverfahren

Jedes Pedal wird auf einer Prüfwelle in ein Gewindeloch eingeschraubt, wie in Bild 22 dargestellt. Zur Ver-meidung von Schwingungen werden Gewichte von jeweils 30 kg mittels einer Zugfeder an jedem Pedal ange-hängt, wie im Bild 22 dargestellt.

Die Welle ist höchstens 100 min– 1 bei insgesamt 100 000 Umdrehungen anzutreiben. Wenn die Pedale zwei Trittflächen haben, sind diese nach 50 000 Umdrehungen um 180° zu drehen.

N2) Die Fallhöhe beträgt 200 mm und der Abstand 50 mm, siehe 4.13.3.2.

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Legende 1 Pedal 2 Prüfwelle 3 Masse von 30 kg 4 Spannfeder

Bild 22 — Pedal/Pedalachse: dynamische Haltbarkeitsprüfung

4.13.5 Antrieb — Statische Festigkeitsprüfung

4.13.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.5.2 darf kein Bruch eines Teiles des Antriebssystems auftreten. Das Antriebsver-mögen darf nicht beeinträchtigt sein.

4.13.5.2 Prüfverfahren

4.13.5.2.1 Allgemeines

Die statische Festigkeitsprüfung des Antriebes wird auf einer Prüfvorrichtung, die aus dem Rahmen, den Pe-dalen, dem Antriebssystem, der Hinterrad-Einheit und, falls erforderlich, dem Schaltmechanismus besteht, durchgeführt. Der Rahmen wird in der zentralen Ebene senkrecht festgehalten, wobei das hintere Laufrad an der Felge gehalten wird, damit es nicht drehen kann.

4.13.5.2.2 Ein-Gang-Antrieb

Folgendes ist durchzuführen:

a) Auf das linke nach vorn stehende Pedal ist eine senkrecht nach unten wirkende und schrittweise auf 700 N steigende Kraft mittig aufzubringen. Die Last ist 1 min beizubehalten.

Falls das Ritzel sich weiter festzieht, so dass sich die belastete Tretkurbel dreht, ist die Tretkurbel nach dem Anziehen in die horizontale Stellung zurückzustellen. Danach ist die Prüfung zu wiederholen.

b) Nach Abschluss von a) ist die Prüfung mit der nach vorn stehenden rechten Tretkurbel zu wiederholen, wobei die Prüfkraft mittig auf das rechte Pedal aufzubringen ist.

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4.13.5.2.3 Mehr-Gang-Antrieb

Folgendes ist durchzuführen:

a) Die Prüfung nach 4.13.5.2.2a) ist mit der im größten Gang eingestellten Schaltung durchzuführen;

b) Die Prüfung nach 4.13.5.2.2b) ist mit der im kleinsten Gang eingestellten Schaltung durchzuführen,

4.13.6 Antrieb — Dynamische Prüfung

4.13.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.6.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in den Pedalachsen, den Tretkur-beln, in der Tretlagerwelle oder in den sonstigen Befestigungsteilen auftreten, noch darf das Kettenrad sich von der Tretkurbel lockern oder lösen. Pedalachsen können durch geeignete Adapter ersetzt werden.

4.13.6.2 Prüfverfahren

Eine Antriebseinheit, bestehend aus zwei Pedalachsen, zwei Tretkurbeln, dem Kettenrad (oder sonstigen An-triebskomponenten) und der in einer handelsüblichen Lagerung eingebauten Tretlagerwelle, ist in eine Vor-richtung in der Form eines Tretlagergehäuses zu montieren, wie im Bild 23 abgebildet. Es ist zulässig, diese Prüfung mit nach vorne zeigenden Kurbeln durchzuführen, wie im schraffierten Bereich in Bild 23 dargestellt. Die Tretkurbeln sind um 45° nach unten geneigt angebaut. Eine Drehbewegung der Antriebseinheit ist zu ver-hindern, indem um das Kettenrad eine Kette in geeigneter Länge, die wiederum an einer geeigneten Halte-rung sicher befestigt wird, angebracht wird, oder, im Fall einer anderen Antriebsart (z. B. Riemen- oder Kar-danantrieb), wird die erste Stufe des Antriebes fixiert.

Wiederholte, vertikale dynamische Kräfte von 700 N werden im Wechsel auf die Pedalachsen der rechten und linken Tretkurbeln in einem Abstand von 50 mm von der Außenfläche der Tretkurbel (wie im Bild 23 ab-gebildet) für die Dauer von 100 000 Schwingspielen (wobei unter einem Schwingspiel bei dieser Prüfung das Aufbringen von zwei Kräften verstanden wird) aufgebracht. Bei üblicher Montage der Kurbeln ist die Kraft auf die rechte Tretkurbel nach unten aufzubringen und auf die linke Tretkurbel nach oben. Sind beide Tretkurbeln nach vorne zeigend montiert, ist die Kraft bei beiden Kurbeln nach unten aufzubringen. Bei der Krafteinleitung auf die Pedale muss die auf die Pedalachse wirkende Kraft auf 5 % oder weniger der maximalen Kraft redu-ziert werden, bevor die Krafteinleitung auf die andere Pedalachse beginnt.

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Maße in Millimeter

Legende 1 wiederholte Prüfkraft 2 waagerechte Achse 3 Achse der Tretkurbel 4 Alternativposition der linken Tretkurbel

* von der Anlagefläche der Tretkurbel

Bild 23 — Antriebseinheit: dynamische Prüfung mit Tretkurbeln bei 45° (typische Prüfanordnung)

4.14 Sättel und Sattelstützen

4.14.1 Begrenzungen der Maße

Kein Teil des Sattels, der Sattelstütze oder des sonstigen Sattelzubehörs darf mehr als 125 mm über die Sat-teldecke überstehen, gemessen am Schnittpunkt der Satteldecke mit der Achslinie der Sattelstütze.

4.14.2 Sattelstütze — Markierung der Mindesteinstecktiefe oder wirksamer Anschlag

Die Sattelstütze muss mit einer der folgenden Möglichkeiten ausgestattet sein, eine sichere Einstecktiefe in den Rahmen zu erreichen:

a) sie muss eine dauerhafte, querliegende Markierung aufweisen, die nicht kürzer als der Aussendurchmes-ser oder die größere Abmessung des Querschnitts der Sattelstütze ist, die die Mindesteinstecktiefe der Sattelstütze in den Rahmen klar angibt. Bei rundem Querschnitt darf die Markierung nicht weniger als zwei Durchmesser der Sattelstützen vom unteren Ende der Sattelstütze angebracht sein (d. h. wo der Durchmesser der Außendurchmesser ist). Bei nicht-rundem Querschnitt darf die Markierung nicht weni-ger als 65 mm vom unteren Ende der Sattelstütze angebracht sein (d. h. wo die Sattelstütze ihren vollen Querschnitt hat).

b) sie muss einen dauerhaften Anschlag enthalten, um sie davor zu bewahren, aus dem Rahmen gezogen zu werden und so zu einer Einstecktiefe zu führen, die weniger als unter a) aufgeführt wäre.

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4.14.3 Sattel und Sattelstütze — Prüfung der Befestigung

4.14.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.3.2 darf sich die Sattelverstellklemme nicht in Bezug auf die Sattelstütze in irgend-eine Richtung bewegen noch die Sattelstütze in Bezug auf den Rahmen.

4.14.3.2 Prüfverfahren

Der Sattel und die Sattelstütze sind im Fahrradrahmen vorschriftsmäßig zu montieren und die Klemmen mit vom Hersteller empfohlenen Drehmoment anzuziehen. Eine Kraft von 300 N ist 25 mm vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt senkrecht nach unten aufzubringen, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf die Sattelbefestigung bewirkt. Nach der Entlastung ist eine Querprüfkraft von 100 N horizon-tal an einem Punkt, 25 mm entweder vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf den Sattelkolben bewirkt (siehe Bild 24).

Maße in Millimeter

a) vertikale Kraft b) horizontale Kraft

Legende 1 vertikale Kraft 2 horizontale Kraft

Bild 24 — Sattel/Sattelstütze — Befestigungsprüfung

4.14.4 Sattel — Statische Festigkeitsprüfung

4.14.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.4.2 darf sich das Drahtuntergestell nicht von der Satteldecke und/oder aus der Kunststoffverbindung lösen und es dürfen keine Risse oder eine dauerhafte Verformung des Sattels auftreten.

4.14.4.2 Prüfverfahren

Der Sattel ist mit dem empfohlenen Drehmoment des Herstellers auf einer Vorrichtung, die einer handelsübli-chen Sattelstütze entspricht, zu befestigen und eine Kraft von 400 N ist im Wechsel unter der hinteren und vorderen Kante der Satteldecke aufzubringen, wie im Bild 25 abgebildet. Die Prüfkraft darf dabei nicht auf das Sattelgestell einwirken.

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Legende

a) Kraft unter vorderem Teil b) Kraft unter hinterem Teil

Bild 25 — Sattel — statische Festigkeitsprüfung

4.14.5 Sattelstütze — Dynamische Prüfung

4.14.5.1 Allgemeines

Bei der folgenden Prüfung, sofern es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, kann die Prüfung bei blo-ckierter oder funktionierender Federung erfolgen. Falls blockiert, muss die Sattelstütze völlig ausgefedert sein.

4.14.5.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.5.3 dürfen weder Brüche noch sichtbare Risse in der Sattelstütze auftreten.

4.14.5.3 Prüfverfahren

Die Sattelstütze ist in einer Vorrichtung bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe einzuspannen. Ein Sattel ist nach Herstellerangaben anzubauen.

Es ist eine wiederholte, senkrecht nach unten wirkende Kraft von 700 N über einen Adapter, wie in Bild 26 dargestellt, für die Dauer von 100 000 Schwingspielen aufzubringen. Die Prüffrequenz darf 4 Hz nicht über-schreiten.

In dem Fall, dass der Sattel und die Sattelachse ein Teil sind, muss der Winkel in Bild 26 so ausgewählt wer-den, dass die Sitzfläche des Sattels horizontal liegt.

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Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 26 — Sattelstütze: dynamische Prüfung

4.15 Kettenschutz

Das Fahrrad muss mit einem Kettenschutz ausgerüstet sein, der die Außenglieder und das Oberteil der Kette und die Außenfläche des vorderen Kettenrades und des hinteren Ritzels völlig abdeckt. Ebenso sind die In-nenfläche des Kettenrades und der Einlauf der Kette in das Kettenrad völlig abzudecken (siehe Bild 27).

Legende 1 Umfang der Abdeckung an der Innenseite 2 Kettenrad

Bild 27 — Kettenschutz

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4.16 Stützräder

4.16.1 An- und Abbau

Es muss möglich sein, die Stützräder an- und abzubauen, ohne die Anbringung des Hinterrades zu lösen.

4.16.2 Maße

Beim Anbau am Fahrrad nach Angaben des Herstellers darf:

a) der horizontale Abstand zwischen der senkrechten Ebene jedes Stützrades und der senkrechten Ebene durch die Mittellinie des Fahrradrahmens darf 175 mm nicht unterschreiten (siehe Bild 28);

b) der Abstand jedes Stützrades zum Boden, bei geradem Stand des Fahrrades auf einer ebenen Fläche, 25 mm nicht überschreiten.

4.16.3 Senkrechte Belastungsprüfung

4.16.3.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.16.3.2 darf die Verformung unter Last 25 mm und die bleibende Verformung 15 mm nicht überschreiten.

4.16.3.2 Prüfverfahren

Der Fahrradrahmen ist umgekehrt in senkrechter Stellung mit der Sattelstütze in einer starren Befestigungs-vorrichtung einzuspannen und eines der Stützräder ist mit 300 N (siehe Bild 28) für die Dauer von 3 min zu belasten.

Die Verformung unter Last ist an einem Punkt des Radumfangs des Stützrades zu messen.

Die Prüfung ist am anderen Stützrad zu wiederholen.

Die Belastung ist im Wechsel weitere viermal zu wiederholen (insgesamt fünf Belastungen jedes Stützrades jeweils für die Dauer von 3 min).

Eine Minute nach der fünften Entlastung von jedem Stützrad, ist die bleibende Verformung am gleichen Messpunkt zu messen.

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Legende 1 Stützrad 2 Sattelstütze in starrer Befestigungsvorrichtung eingespannt 3 Last, die auf die Mittellinie des Stützrades wirkt

Bild 28 — Senkrechte Belastungsprüfung

4.16.4 Belastungsprüfung in Längsrichtung

4.16.4.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.16.4.2 darf die bleibende Verformung 15 mm nicht überschreiten.

Kein Teil der Stützräder darf bei der Prüfung brechen.

4.16.4.2 Prüfverfahren

Der Fahrradrahmen ist fest einzuspannen, so dass die Vorderachse sich senkrecht über der Hinterachse be-findet. Danach ist eines der Stützräder für die Dauer von 3 min mit 300 N zu belasten, wie in Bild 29 darge-stellt.

Die Prüfung ist an dem anderen Stützrad zu wiederholen.

Die Belastung ist im Wechsel weitere viermal zu wiederholen (insgesamt fünf Belastungen jedes Stützrades jeweils für die Dauer von 3 min).

Eine Minute nach der fünften Entlastung von jedem Stützrad ist die bleibende Verformung am gleichen Mess-punkt zu messen.

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Legende 1 Kraft, die durch die Mittellinie des Stützrades wirkt

Bild 29 — Belastungsprüfung in Längsrichtung

4.17 Gepäckträger

Wenn ein Gepäckträger angebracht ist, muss dieser prEN 14872 entsprechen.

4.18 Beleuchtungssysteme und Reflektoren

4.18.1 Beleuchtung und Reflektoren

Beleuchtungssysteme und Reflektoren werden im Normalfall bei Kinderfahrrädern nicht als Zubehör geliefert. Jedoch muss in der Gebrauchsanleitung des Herstellers dem Benutzer empfohlen werden, die nationalen Vorschriften des Landes, in dem das Fahrrad benutzt werden soll, zu beachten (siehe 5 h).

4.18.2 Kabelbaum

Wird ein Kabelbaum montiert, muss dieser so positioniert werden, dass Schäden durch Berührung mit beweg-lichen Teilen oder mit scharfen Kanten vermieden werden. Alle Verbindungen müssen einer Zugkraft von 10 N in alle Richtungen standhalten.

4.18.3 Warnvorrichtung

Wird eine Klingel oder eine andere geeignete Vorrichtung montiert, muss diese ISO 7036 entsprechen.

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5 Benutzerinformation

Jedem Fahrrad muss eine Gebrauchsanleitung mit folgenden Informationen in der Sprache des Landes, in dem das Fahrrad vertrieben wird, beigefügt werden:

a) Hinweis auf die vorgesehene Art der Verwendung des Fahrrads (z. B. das für die Benutzung des Fahr-rads geeignete Gelände) mit einer Warnung über die Gefahren einer unsachgemäßen Benutzung;

b) Anleitung zur Herstellung der Fahrbereitschaft, zum Beispiel Einstellung der für den Benutzer passenden Lenker- und Sattelhöhe mit Hinweisen auf die Bedeutung der Markierung an der Sattelstütze und am Lenkervorbau. Klare Hinweise auf die Zuordnung der Handbremshebel zur Hinterradbremse, auf eventu-ell vorhandene Bremskraft-Modulatoren mit einer Beschreibung ihrer Funktion und Einstellung und auf die korrekte Benutzung der Rücktrittbremse, falls vorhanden;

c) Hinweise auf die Bedeutung einer Anleitung seitens der Eltern oder Betreuer über die richtige Handha-bung des Kinderfahrrades und insbesondere über die sichere Benutzung der Bremsen (insbesondere ei-ner Rücktrittbremse);

d) Hinweise auf die Mindesthöhe des Sattels, und wie diese gemessen wird;

e) Hinweise auf das empfohlene Verfahren zur Einstellung eines einstellbaren Aufhängesystems, falls vor-handen;

f) Empfehlungen zur Fahrsicherheit — das Tragen eines Fahrradhelmes, regelmäßige Überprüfung der Bremsen, der Reifen, der Lenkung, der Felgen und eine Warnung bezüglich der verlängerten Bremswege auf nassen Straßen;

g) Hinweis auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrrades, einschließlich Fahrer und Gepäck (Fahrrad + Fahrer + Gepäck);

h) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche nationale gesetzliche Anforderungen zu len-ken, die erfüllt werden müssen, wenn das Fahrrad auf öffentliche Straßen gefahren wird (z. B. Beleuch-tung und Reflektoren);

i) Angaben, wie die Schraub- und Steckverbindungen des Lenkers, des Lenkervorbaus, des Sattels, der Sattelstütze und der Laufräder anzuziehen sind, mit Drehmomentwerten für Gewindeverbindungen;

j) Angaben zur richtigen Montage, Einstellung und Demontage der Stützräder und eine Warnung über mög-liche Risiken bei der Benutzung von Stützrädern;

k) Anleitung zur korrekten Montage von Teilen, die unmontiert geliefert werden;

l) Hinweise zum richtigen Schmieren, an welchen Stellen, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln;

m) Angaben zur richtigen Kettenspannung und wie diese oder andere Antriebsmechanismen eingestellt wer-den;

n) Angaben zur Einstellung der Gänge und ihrer Funktion;

o) Angaben zur Einstellung der Bremsen und zum Austausch der Reibkomponenten;

p) Empfehlungen zur allgemeinen Instandhaltung;

q) Hinweis über die Wichtigkeit der Benutzung von ausschließlich Original-Ersatzteilen bei Einzelteilen, die für die Sicherheit kritisch sind;

r) Angaben zu geeigneten Ersatzteilen, z. B. Reifen, Schläuche und Reibkomponenten für die Bremsen;

s) Angaben zum Zubehör — wenn dieses im montierten Zustand angeboten wird, müssen Einzelheiten über die Funktion, notwendige Instandhaltung (falls zutreffend) und relevante Ersatzteile (z. B. Birnen) ange-geben werden.

ANMERKUNG Weitere zutreffende Informationen können nach Ermessen des Herstellers aufgenommen werden.

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6 Kennzeichnung

6.1 Anforderung

Jeder Rahmen muss

a) sichtbar und dauerhaft mit einer fortlaufenden Rahmennummer an gut sichtbarer Stelle gekennzeichnet sein;

b) sichtbar und haltbar mit dem Herstellerzeichen oder mit dem Zeichen des Beauftragten des Herstellers sowie der Nummer dieser Norm, d. h. EN 14765, gekennzeichnet sein. Das Prüfverfahren der Haltbarkeit wird in 6.2 angegeben.

ANMERKUNG 1 In einigen Ländern bestehen gesetzliche Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Fahrrädern.

ANMERKUNG 2 Es bestehen zur Zeit keine Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Bauteilen, allerdings wird empfohlen, dass sicherheitskritische Komponenten deutlich und dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Kennzeichnung, z. B. des Herstellerzeichens sowie der Teilenummer, kenntlich gemacht werden:

1) Vordergabel 2) Lenker und Lenkervorbau 3) Sattelstütze 4) Bremsklötze und/oder Bremsschuhe und Bremsbeläge 5) Bremsseilhülle 6) hydraulische Bremsleitung 7) Handbremshebel 8) Kette 9) Pedale und Tretkurbel 10) Tretlagerwelle 11) Laufradfelgen

6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfung

6.2.1 Anforderung

Nach der Prüfung nach 6.2.2 muss die Kennzeichnung noch gut lesbar sein. Aufkleber dürfen sich weder leicht entfernen lassen noch dürfen sie sich aufrollen.

6.2.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung ist von Hand für die Dauer von 15 s mit einem in Wasser getränkten Tuch abzureiben. Danach muss dieser Vorgang mit einem in Waschbenzin getränkten Tuch ebenfalls für die Dauer von 15 s wiederholt werden.

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Anhang A (informativ)

Lenkungsgeometrie

Die Lenkungsgeometrie, wie in Bild A.1 abgebildet, wird sich im Allgemeinen nach der vorgesehenen Benut-zung des Fahrrades richten. Dennoch wird empfohlen, dass:

a) der Steuerkopfwinkel in Bezug zur Grundlinie 75° nicht überschreiten und 65° nicht unterschreiten sollte; und

b) die Steuerachse eine Linie senkrecht zur Grundlinie bezogen auf die Mitte des Laufrades, an einem Punkt kreuzt, der nicht tiefer als 15 % und nicht höher als 60 % des Radius des Laufrades liegt, von der Grundlinie aus gemessen.

Legende 1 Fahrtrichtung 2 Lenkachse 3 Lenkkopfwinkel 4 Grundlinie 5 Schnittpunkt 6 Radius des Laufrades 7 Mittelpunkt des Laufrades 8 senkrecht zur Grundlinie 9 Toleranz 10 Versatz 11 Nachlauf

Bild A.1 — Lenkungsgeometrie

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Literaturhinweise

[1] EN 71, Sicherheit von Spielzeug

[2] ISO 3452-1, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 1: General principles (Revision of ISO 3452:1984)

[3] ISO 3452-2, Non-destructive testing — Penetrant testing — Part 2: Testing of penetrant materials

[4] ISO 3452-3, Non-destructive testing — Penetrant testing — Part 3: Reference test blocks

[5] ISO 3452-4, Non-destructive testing — Penetrant testing — Part 4: Equipment

[6] ETRTO — Standards manual 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

[7] ETRTO — Recommendations 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

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September 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 25DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150; 97.220.40

!,o1Z"9761455

www.din.de

DDIN EN 14766

Geländefahrräder (Mountainbikes) –Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;

Deutsche Fassung EN 14766:2005

Mountain-bicycles –Safety requirements and test methods;German version EN 14766:2005

Bicyclettes tout terrain –Exigences de sécurité et méthodes d’essai;Version allemande EN 14766:2005

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN EN 14766:2006-02

www.beuth.de

Gesamtumfang 90 Seiten

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DIN EN 14766:2006-09

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-09-01.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Diese Europäische Norm EN 14766:2005 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� (Sekre-tariat: UNI) ausgearbeitet.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss 6.1 �Fahrräder für allgemeine und sportliche Benutzung SpA ISO/TC 149 und SC 1; CEN/TC 333, WG 1, WG 2 und WG 3� im Normenaus-schuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Geländefahrräder unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS� = Geprüfte Sicherheit gekennzeichnet werden.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechenden Deutschen Normen hingewiesen:

ISO 1101 siehe DIN ISO 1101

ISO 7636 siehe DIN ISO 7636

In dieser Norm ist die Berichtigung eingearbeitet und durch eine senkrechte Linie am linken Seitenrand ge-kennzeichnet.

Änderungen

Gegenüber DIN EN 14766:2006-02 wurden folgende Berichtigungen vorgenommen:

a) Im Anwendungsbereich muss der erste Satz lauten �Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistung und Sicherheitstechnik der Konstruktion, des Zusammenbaus und der Prüfung von Fahrrädern zur Benutzung querfeldein und im unwegsamen Gelände fest und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Fahrräder�.

b) Im Abschnitt 4.7.1 muss das untere Maß der Gesamtbreite �350� und nicht �300� mm sein.

c) Im Abschnitt 4.8.2 muss die Überschrift �Rahmen- und Vorderradgabeleinheit-Stoßprüfung (fallende Masse)� lauten.

d) In Abschnitt 4.9.7.3.2 muss der letzte Satz richtig lauten: �Bei den geforderten 12 000 Schwingspielen darf die Frequenz 25 Hz nicht überschreiten.�

e) In Abschnitt 4.10.4.1 muss der erste Absatz muss lauten: �Die Sicherung der Laufräder hängt ab von der Kombination des Laufrades, der Sicherungsvorrichtung und der Gestaltung des Ausfallendes�.

f) In Abschnitt 4.11.3 muss der Hinweis in der Klammer �5q� und nicht �5g� lauten.

g) In Abschnitt 4.18.1 muss der Hinweis in der Klammer �5g� und nicht �5o� lauten.

Frühere Ausgaben

DIN EN 14766:2006-02

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DIN EN 14766:2006-09

3

Nationaler Anhang NA (informativ)

NA.1 Bremsen

Im Rahmen der Sitzungen des CEN/TC 333 �Fahrräder� auf europäischer Ebene, konnten viele Erfahrungen, die mit der DIN 79100 gesammelt wurden eingebracht werden. Nach einer langen und kontrovers geführten Diskussion der Anforderungen und Prüfverfahren von Fahrradbremsen, wurde ein Kompromiss gefunden, der die Aufnahme zweier unterschiedlicher Testverfahren in die Europäische Norm vorsieht.

Neben der Prüfstands-Untersuchung, die in Deutschland bereits seit vielen Jahren erfolgreich angewandt wird, enthält die Norm auch eine Bremswegprüfung, die auf der Strasse durchgeführt wird. Diese soll es ermögli-chen, insbesondere in Ländern in denen keine Prüfstände vorhanden sind, Messungen vorzunehmen.

Da in Deutschland, wie in der Vergangenheit, fast ausschließlich der Bremsenprüfstand verwendet wird, soll durch die Aufnahme der folgenden Tabelle die umständliche Umrechnung der Bremskräfte auf Bremswege entfallen. Die dargestellten Mindest-Verzögerungswerte entsprechen den in der Europäischen Norm enthalte-nen Bremswegen. Die Umrechnung der gemessenen Bremskräfte auf Bremsverzögerungswerte erfolgt mit dem jeweiligen, vom Hersteller angegeben, zulässigen Gesamtgewicht.

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DIN EN 14766:2006-09

4

Tabelle NA.1 � Mindest-Verzögerungswerte für Prüfstandmessung

Bedingungen Verwendete Bremse Mindest-

Verzögerungswerte (m/s2)

Vorderrad Bremse 4,2 Trocken

Hinterrad Bremse 2,8

Vorderrad Bremse 2,2 Nass

Hinterrad Bremse 1,4

Durch den DIN Arbeits-Ausschuss NA 112-06-01 wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens mehrfach dar-auf hingewiesen, dass die Messung bzw. Berechnung der Bremsverzögerungswerte bei Kinder- und Jugend-fahrräder, die aufgrund der maximalen Sattelhöhe von mehr als 635 mm in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, mit einem vorgeschrieben Gesamtgewicht von 100 kg zu Problemen führt. Die auf diese Anforderungen ausgelegten Fahrradbremsen sind insbesondere für Kinder und Jugendliche zu wirkungsvoll und können zu gefährlichem Überbremsen z. B. des Vorderrades führen.

Der Vorschlag Deutschlands, in Abschnitt 4.6.7.5.2.7 V) auch ein niedrigeres Gesamtgewicht als 100 kg bei der Berechnung des Bremsweges zu berücksichtigen wurde zwar von der Mehrheit der Länder begrüßt, auf-grund der Terminsituation jedoch nicht mehr berücksichtigt. Dieser Vorschlag soll nun im Rahmen der Sitzun-gen des Interpretationspanels behandelt werden

Vorgesehener Text für das CEN/TC 333:

Hat der Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Mas-se des Fahrrades 100 kg übersteigt, oder ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrrades nach Angaben des Herstellers niedriger als 100 kg, müssen diese Massen M berücksichtigt und die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 erhöht oder reduziert werden.

NA.2 Konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

Im Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG) wird verlangt, dass ein Produkt sicher ist. Deutschland hat im Rahmen des Einspruchsverfahrens aus diesem Grund gefordert, dass die Anhänge C und D der EN 14764 bezüglich der Komplett-Fahrrad-Prüfung und der Laufradprüfung als normative Anhänge und nicht als infor-mative Anhänge aufgenommen werden.

Die deutschen Experten weisen darauf hin, dass diese Prüfungen auch für die DIN EN 14766 notwendig sind, um die Sicherheit des kompletten Fahrrades zu gewährleisten und empfehlen die normative Anwendung der Anhänge C und D aus DIN EN 14764:2006.

Literaturhinweise

DIN ISO 1101, Technische Zeichnungen � Form- und Lagetolerierung � Form-, Richtungs-, Orts- und Lauf-toleranzen � Allgemeines, Definitionen � Symbole, Zeichnungseintragungen (ISO 1101:1983)

DIN ISO 7636, Glocken für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor � Anforderungen, Prüfung (ISO 7636:1984)

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14766

November 2005

ICS 43.150

Deutsche Fassung

Geländefahrräder (Mountainbikes) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Mountain-bicycles — Safety requirements and test methods

Bicyclettes tout terrain — Exigences de sécurité et méthodes d'essai

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 7. Oktober 2005 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

EUR OP ÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A LI S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2005 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14766:2005 D

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Inhalt

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Vorwort ................................................................................................................................................................4 Einleitung.............................................................................................................................................................4 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................5 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................5 3 Begriffe ...................................................................................................................................................5 4 Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................................8 4.1 Brems- und Festigkeits-Prüfungen � spezielle Anforderungen......................................................8 4.1.1 Definition von Bremsprüfungen...........................................................................................................8 4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen ...................................................................................................8 4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung.............................................................8 4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen..................9 4.2 Scharfe Kanten und Ecken ...................................................................................................................9 4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile .................................................9 4.3.1 Sicherung der Schrauben .....................................................................................................................9 4.3.2 Minimales Drehmoment ........................................................................................................................9 4.3.3 Klappräder ..............................................................................................................................................9 4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen ............................................................................................ 10 4.5 Überstehende Teile............................................................................................................................. 10 4.5.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 10 4.5.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 12 4.6 Bremsen............................................................................................................................................... 12 4.6.1 Bremssystem ...................................................................................................................................... 12 4.6.2 Handbremsen...................................................................................................................................... 12 4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile .............................................. 15 4.6.4 Bremsschuhe und Bremsklötze � Sicherheitsprüfung ................................................................. 15 4.6.5 Einstellung der Bremsen ................................................................................................................... 16 4.6.6 Handbremsen � Prüfung der Belastbarkeit .................................................................................... 16 4.6.7 Bremswirkung..................................................................................................................................... 16 4.6.8 Scheiben- und Nabenbremsen � Wärmestandfestigkeit............................................................... 33 4.7 Lenkung ............................................................................................................................................... 34 4.7.1 Lenker � Maße ................................................................................................................................... 34 4.7.2 Lenkergriffe oder Lenkerstopfen ...................................................................................................... 34 4.7.3 Lenkervorbau �Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung...................................... 34 4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft � Anforderungen an die Klemmung .......................................... 35 4.7.5 Lenkstabilität....................................................................................................................................... 35 4.7.6 Lenkungseinheit � Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung.......................... 35 4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit � Dynamische Prüfung ............................................................................. 41 4.8 Rahmen................................................................................................................................................ 43 4.8.1 Vollgefederte Rahmen � Besondere Anforderungen .................................................................... 43 4.8.2 Rahmen- und Vorderradgabeleinheit-Stoßprüfung (fallende Masse) ........................................... 45 4.8.3 Rahmen und Vorderradgabeleinheit-Stoßprüfung (fallender Rahmen) ........................................ 45 4.8.4 Rahmen � Dynamische Prüfung mit pedalierenden Kräften ........................................................ 47 4.8.5 Rahmen � Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften ........................................................... 49 4.8.6 Rahmen � Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft .......................................................... 51 4.9 Vorderradgabel ................................................................................................................................... 52 4.9.1 Allgemeines......................................................................................................................................... 52 4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung................................................................................ 53 4.9.3 Gefederte Gabel � besondere Anforderungen ............................................................................... 53 4.9.4 Vorderradgabel � statische Biegeprüfung ..................................................................................... 53 4.9.5 Vorderradgabel � Stoßprüfung nach hinten................................................................................... 54 4.9.6 Vorderradgabel � dynamische Biegeprüfung ................................................................................ 56 4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen ............................................................... 56

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Seite

4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheiten...........................................................................................60 4.10.1 Drehgenauigkeit ..................................................................................................................................60 4.10.2 Laufrad/Reifen-Einheit � Sicherheitsabstand (Freier Durchgang) ...............................................60 4.10.3 Laufrad/Reifen-Einheit � Statische Belastungsprüfung ................................................................60 4.10.4 Sicherung der Laufräder.....................................................................................................................61 4.10.5 Laufräder � Schnellspannvorrichtungen.........................................................................................62 4.11 Felgen, Reifen und Schläuche ...........................................................................................................63 4.11.1 Luftdruck der Reifen ...........................................................................................................................63 4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen ......................................................................................63 4.11.3 Felgenverschleiß .................................................................................................................................63 4.12 Radschützer .........................................................................................................................................63 4.12.1 Anforderung.........................................................................................................................................63 4.12.2 Stufe 1: Prüfverfahren � Tangentialhindernis.................................................................................63 4.12.3 Stufe 2: Prüfverfahren � Radialbelastung .......................................................................................64 4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem..................................................................................64 4.13.1 Pedaltrittfläche.....................................................................................................................................64 4.13.2 Pedalabstand .......................................................................................................................................65 4.13.3 Pedal/Pedalachsen-Einheit � Statische Prüfung der Festigkeit ...................................................66 4.13.4 Pedalachse � Stoßprüfung ...............................................................................................................66 4.13.5 Pedal/Pedalachse � dynamische Festigkeitsprüfung....................................................................67 4.13.6 Antrieb � Statische Festigkeitsprüfung...........................................................................................68 4.13.7 Antrieb � dynamische Prüfungen ....................................................................................................69 4.14 Sättel und Sattelstützen......................................................................................................................72 4.14.1 Allgemeines .........................................................................................................................................72 4.14.2 Begrenzungen der Maße.....................................................................................................................72 4.14.3 Sattelstütze � Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag ......................................72 4.14.4 Sattel/Sattelstütze � Prüfung der Befestigung ...............................................................................72 4.14.5 Sattel � statische Festigkeitsprüfung..............................................................................................73 4.14.6 Sattel und Sattelstütze � Dynamische Prüfung der Sattelklemmung ............................................74 4.14.7 Sattelstütze � Dynamische Prüfung.................................................................................................75 4.15 Antriebskette........................................................................................................................................76 4.16 Kettenschutz ........................................................................................................................................77 4.16.1 Ausstattung..........................................................................................................................................77 4.16.2 Außendurchmesser der Kettenschutzscheibe.................................................................................77 4.16.3 Kettenschutzvorrichtung....................................................................................................................78 4.16.4 Kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers....................................................................78 4.17 Speichenschutzscheibe......................................................................................................................78 4.18 Beleuchtungsanlagen und Rückstrahler ..........................................................................................78 4.18.1 Beleuchtung und Rückstrahler ..........................................................................................................78 4.18.2 Elektrische Leitungen .........................................................................................................................78 4.19 Warnvorrichtungen .............................................................................................................................78 4.20 Straßenprüfung des fertig montierten Fahrrades ............................................................................79 4.20.1 Anforderung.........................................................................................................................................79 4.20.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................79 5 Benutzerinformation ...........................................................................................................................79 6 Kennzeichnung....................................................................................................................................80 6.1 Anforderung.........................................................................................................................................80 6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfungen ..............................................................................................................81 6.2.1 Anforderung.........................................................................................................................................81 6.2.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................81 Anhang A (informativ) Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und

der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse .......................................82 Anhang B (informativ) Lenkungsgeometrie ...................................................................................................85 Literaturhinweise..............................................................................................................................................86

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Vorwort

Dieses Dokument (EN 14766:2005) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2006, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis November 2006 zurückgezogen werden.

Die Grundlage dieses Dokuments ist eine in der Entwicklung befindliche ISO Norm und mit großer Sorgfalt ist auf die Kompatibilität der beiden Dokumente geachtet worden.

In dieser Europäischen Norm werden keine Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen, Reflektoren und Warnvorrichtungen festgelegt, da in den europäischen Ländern unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.

Diese europäische Norm ist ganz neu und Teil einer Normenreihe über Fahrräder.

Normen in dieser Normreihe sind:

EN 14764, City- und Trekkingfahrräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

TC 333 WI 00333002, Räder � Begriffe

prEN 14765, Kinderfahrräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

prEN 14781, Rennräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

prEN 14782, Fahrräder � Zubehör für Fahrräder � Gepäckträger

prEN 15194, Räder � Elektromotorisch unterstützte Räder � EPAC Räder

Anhang A und B dienen lediglich der Information.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Re-publik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Einleitung

Diese Europäische Norm wurde als Antwort auf den Bedarf in ganz Europa erarbeitet und das Ziel war sicher-zustellen, dass Fahrräder, die in Übereinstimmung damit hergestellt werden, so sicher wie praktisch möglich sind. Die Prüfungen wurden ausgelegt, um die Festigkeit und Dauerhaftigkeit sowohl der Einzelteile als auch des Fahrrades als Ganzes sicherzustellen, und sie erfordern durchweg hohe Qualität und von der Planungs-phase an die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten.

Der Anwendungsbereich wurde auf Sicherheitsüberlegungen begrenzt, und speziell wurde die Normung von Bauteilen vermieden.

Es gelten die nationalen Bestimmungen, falls das Fahrrad auf öffentlichen Straßen genutzt wird.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistung und Sicherheitstechnik der Konstruktion, des Zusammenbaus und der Prüfung von Fahrrädern zur Benutzung querfeldein und im unwegsamen Gelände fest und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Fahrräder. Sie gilt für Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von 635 mm oder mehr.

ANMERKUNG Fahrräder mit einer Sattelhöhe von weniger als 435 mm siehe EN 71 und mit einer maximalen Sattelhö-he über 435 mm bis 635 mm siehe EN 14765.

Sie gilt nicht für Rennräder und Spezialradtypen wie Tandem-Fahrräder oder Fahrräder, deren Konstruktion und Ausstattung die Benutzung in harten Einsatzgebieten wie im genehmigten Wettbewerb, bei Trickfahrten oder Kunstflugbewegungen vorsieht.

In dieser Europäischen Norm sind keine Anforderungen an Beleuchtungsanlagen, Reflektoren und Warnvorrich-tungen festgelegt, da verschiedene unterschiedliche nationale Vorschriften bestehen, die in den Europäischen Ländern anzuwenden sind.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

ISO 1101, Geometrical Product Specifications (GPS) � Geometrical tolerancing � Tolerancing of form, ori-entation, location and run-out � Generalities, definitions, symbols indications on drawings

ISO 5775-1, Bicycle tyres and rims � Part 1: Tyre designations and dimensions

ISO 5775-2, Bicycle tyres and rims � Part 2: Rims

ISO 7636, Bells for bicycles and mopeds � Technical specification

ISO 9633, Cycle chains � Characteristics and test methods

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Rad Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird

3.2 Fahrrad zweirädriges Rad

3.3 Tandem-Fahrrad Fahrrad für zwei oder mehr Personen, dessen Sättel hintereinander angeordnet sind

3.4 fertig-montiertes Fahrrad Fahrrad, das mit allen für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Komponenten ausgestattet ist

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3.5 Geländefahrrad Mountainbike Fahrrad, das konstruktiv für die Benutzung im unwegsamen Gelände wie auch auf öffentlichen Straßen aus-gelegt ist

Zur Ausstattung gehören ein entsprechend verstärkter Rahmen und andere Bauteile und üblicherweise breite, grobstollige Reifen und ein großer Übersetzungsbereich

3.6 unwegsames Gelände grob geschotterte Wege, Waldwege oder andere übliche Fahrstrecken im Gelände, auf denen Baumwurzeln und Steine zu erwarten sind

3.7 gefederte Gabel Vorderradgabel mit eingebauter axial geregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahr-bahn auf den Fahrer zu mindern

3.8 gefederter Rahmen Rahmen mit eingebauter axial geregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahrbahn auf den Fahrer zu mindern

3.9 maximale Sattelhöhe Abstand vom Boden zur Oberfläche des Sattels, gemessen von der waagerecht ausgerichteten Sattelmitte senkrecht zum Boden bei aufrecht stehendem Fahrrad, wobei die Sattelstütze in der Mindesteinstecktiefe mon-tiert ist [EN 71-1:1998]

3.10 Bremsweg eines Fahrrads Entfernung, die ein Fahrrad zwischen Bremsbeginn (3.11) und Anhalten zurücklegt

3.11 Bremsbeginn Punkt auf der Prüfstrecke oder auf der Prüfmaschine, an dem die Bremsbetätigungsvorrichtung beginnt, sich von der Ruheposition zu entfernen, wobei die Betätigung durch die Hand oder den Fuß des Fahrers oder durch eine Prüfvorrichtung ausgelöst werden kann, und der bei der Prüfung auf einer Prüfstrecke durch die erste Bremse (vorne oder hinten), die tätig wird, bestimmt wird

3.12 Bremskraft FBr Kraft, die bei Betätigung der Bremse tangential nach hinten gerichtet zwischen Reifen und Fahrbahn oder zwi-schen Reifen und Trommel bzw. Band der Prüfmaschine auftritt

3.13 Felgenbremse Bremse, deren Bremsbeläge auf die Felge wirken

3.14 Nabenbremse Bremse, die unmittelbar auf die Nabe wirkt

3.15 Bandbremse Bremse, bei der ein umlaufendes Band die Außenseite einer zylindrischen Trommel umfasst, die entweder einen Aufsatz oder einen integrierten Teil der Nabe darstellt

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3.16 Scheibenbremse Bremse, bei der Blöcke auf die seitlichen Flächen einer schmalen Scheibe wirken, die entweder einen Aufsatz oder einen integrierten Teil der Laufradnabe darstellt

3.17 Pedaltrittfläche Trittfläche eines Pedals, die der Unterseite des Fußes zugeordnet ist

3.18 Tretkurbeleinheit Einheit zum Zweck von dynamischen Prüfungen, die aus zwei Tretkurbeln, Pedalachsen, der Tretlagerwelle und dem ersten Bestandteil des Antriebssystems, z. B. Zahnkranzpaket, besteht

3.19 Lenkerhörnchen am Ende des Lenkers befestigte Verlängerung, um zusätzliche Handfläche anzubieten, wobei üblicherweise ihre Achse senkrecht zu der Achse des Lenkerendes ausgerichtet ist

3.20 sichtbarer Anriss im Verlauf einer Prüfung entstandener Anriss, der mit dem bloßen Auge zu erkennen ist

3.21 Bruch Teilung in zwei oder mehrere Teile

3.22 Radstand Abstand zwischen den Achsen des vorderen und des hinteren Laufrades bei einem unbelasteten Fahrrad

3.23 Laufrad Baueinheit oder Kombination aus Nabe, Speichen bzw. Scheibe und Felge, jedoch ohne Reifen

3.24 Schnellspannvorrichtung Vorrichtung, um ein Bauteil ohne Werkzeug zu befestigen oder zu lösen

3.25 öffentliche Straße Straße, Weg oder Fahrspur, die/der als solche(r) ausgewiesen und freigegeben ist, auf der/dem Fahrräder ge-setzlich zugelassen sind und auf der/dem sich Fahrräder den Verkehrsraum zumeist mit anderen Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen teilen

3.26 öffentlicher Weg Straße, Weg oder Fahrspur, die/der als solche(r) ausgewiesen und freigegeben ist, auf der/dem Fahrräder gesetzlich zugelassen sind und auf der/dem Kraftfahrzeuge nicht verkehren dürfen

3.27 aerodynamischer Lenkervorbau Vorbau, der am Lenker oder am Lenkervorbau angebracht ist, um die Aerodynamik des Fahrers zu verbessern

3.28 maximaler Aufblasdruck maximaler Reifendruck, der vom Reifenhersteller für ein sicheres und Kraft sparendes Fahren empfohlen wird

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3.29 offen liegendes überstehendes Teil überstehendes Teil, das auf Grund seiner Lage und Unnachgiebigkeit eine Gefahr für den Fahrer darstellen könnte, entweder durch heftige Berührung bei der normalen Benutzung oder bei einem unfallbedingten Sturz

3.30 Fußhalter Vorrichtung, die am Pedal montiert ist und den Schuh des Fahrers an der Spitze umfasst, aber gleichzeitig ein Herausziehen des Schuh zulässt

3.31 höchster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den längsten Fahrweg bei einer Umdrehung der Tretkurbel zulässt

3.32 niedrigster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den kürzesten Fahrweg bei einer Umdrehung de Tretkurbel zulässt

4 Anforderungen und Prüfverfahren

4.1 Brems- und Festigkeits-Prüfungen � spezielle Anforderungen

4.1.1 Definition von Bremsprüfungen

Bremsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten, wie in 4.1.4, sind solche, die in den Unterabsät-zen 4.6.2.2.3 bis einschließlich 4.6.6.2 sowie in 4.6.7.5.1.3 spezifiziert sind.

4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen

Festigkeitsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten, wie in 4.1.4, sind solche, die eine statische-, stoß- oder dynamische Belastung einzubeziehen, wie in den Unterabsätzen 4.7 bis einschließlich 4.14 sowie in 4.18.2 spezifiziert sind.

4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung

Im Allgemeinen sind statische, Stoß- und dynamische Prüfungen jeweils mit einem neuen Prüfmuster durch-zuführen. Sollte jedoch nur ein Prüfmuster zur Verfügung stehen, ist es zulässig, alle Prüfungen in der Rei-henfolge dynamische Prüfung, statische Prüfung und Stoßprüfung durchzuführen.

Wenn mehr als eine Prüfung an einem Prüfmuster durchgeführt wird, muss die Prüfreihenfolge deutlich im Prüfbericht oder im Verzeichnis der Prüfungen aufgezeichnet werden.

ANMERKUNG Es sollte vermerkt werden, dass, wenn mehr als eine Prüfung am gleichen Prüfmuster durchgeführt wird, das Ergebnis der vorangegangenen Prüfung das Ergebnis der folgenden Prüfungen beeinflussen kann. Auch wenn ein Prüfmuster nach Durchführung von mehr als einer Prüfung versagt, ist ein Direktvergleich mit einer Einzelprüfung nicht möglich.

Bei allen Festigkeitsprüfungen müssen alle Prüfmuster im fertigen Zustand sein.

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4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen

Solange nicht anders festgelegt, müssen die auf Nennwerten basierten Genauigkeitstoleranzen wie folgt lau-ten:

Kräfte und Drehmomente 0/+ 5 %

Massen und Gewichte ± 1 %

Maße ± 1 mm

Winkel ± 1 %

Zeitdauer ± 5 s

Temperaturen ± 2 °C

Drücke ± 5 %

4.2 Scharfe Kanten und Ecken

Hervorstehende Kanten und Ecken, die bei üblicher Körperhaltung oder bei üblicher Handhabung oder wäh-rend üblicher Instandhaltungsarbeiten mit den Händen, Beinen usw. des Fahrers in Berührung kommen kön-nen, dürfen nicht scharfkantig sein.

4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile

4.3.1 Sicherung der Schrauben

Alle Schrauben, die für die Montage von Federungselementen verwendet werden, oder Schrauben, die dazu dienen, Lichtmaschinen, Bremsbauteile oder Radschützer an den Rahmen, die Gabel oder an den Lenker anzubauen, müssen mit geeigneten Sicherungsmitteln versehen sein, z.B. Sicherungsscheiben, Kontermut-tern, oder Stoppmuttern.

ANMERKUNG Verbindungselemente, die für den Zusammenbau von Naben- und Scheibenbremsen verwendet werden, sollten mit hitzebeständigen Schließmechanismen ausgestattet sein.

4.3.2 Minimales Drehmoment

Das minimale Drehmoment, bei dem die geschraubten Verbindungen von Lenkern, Vorbauten, Lenkerhörn-chen, Sätteln und Sattelstützen versagen, ist zu bestimmen und muss mindestens 50 % über dem vom Her-steller empfohlenen Drehmoment liegen.

4.3.3 Klappräder

Klappräder müssen alle Prüfanforderungen erfüllen.

Klappmechanismen müssen so ausgelegt werden, dass das Fahrrad zur Benutzung mit einem einfachen, stabilen und sicheren Verfahren festgestellt werden kann und dass beim Zusammenklappen die Kontrollzüge nicht beschädigt werden. Kein Schließmechanismus darf die Räder oder Reifen während des Fahrens berüh-ren. Es muss unmöglich sein, den Klappmechanismus während des Fahrens unbeabsichtigt zu lockern bzw. zu öffnen.

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4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen

Genormte Verfahren, um das Vorhandensein von Anrissen deutlich zu machen, sollten bei Prüfungen ange-wandt werden, wenn sichtbare Anrisse als Merkmale des Versagens nach dieser Norm festgelegt sind. (siehe 3.20).

ANMERKUNG Zum Beispiel geeignete Farbeindringprüfungen nach ISO 3452.

4.5 Überstehende Teile

4.5.1 Anforderung

4.5.1.1 Offen liegende überstehende Teile

Alle nach der Montage überstehenden starren Teile von mehr als 8 mm Länge (siehe L in Bild 1) , außer:

a) der vordere Kettenumwerfer am Kettenrad;

b) der hintere Kettenumwerfer unterhalb des Hinterbau-Unterrohrs;

c) die Felgenbremse am vorderen oder hinteren Laufrad;

d) eine Lampe angebaut am Steuerkopfrohr;

e) Reflektoren;

f) Fußhalter und -riemen;

g) Klickbindungen;

h) Kettenräder und Zahnkränze;

i) Wasserflaschenhalter;

müssen mit einem Radius R (siehe Bild 1) von mindestens 6,3 mm gerundet sein.

Solche überstehenden Teile müssen am größeren Ende ein Maß, A, von mindestens 12,7 mm und am kleineren Ende ein Maß, B, von mindestens 3,2 mm haben.

4.5.1.2 Bereich ohne überstehende Teile, Schutzvorrichtungen und Schraubengewinde

Auf dem Oberrohr des Fahrradrahmens zwischen dem Sattel und einem Punkt 300 mm vor dem Sattel dürfen keine überstehenden Teile vorhanden sein, außer Seilhüllen nicht größer als 6,4 mm im Durchmesser und deren Befestigungen nicht dicker als 4,8 mm.

Schaumstoffpolster dürfen am Rahmen als Schutzkissen befestigt werden, vorausgesetzt, dass das Fahrrad die Anforderungen auch dann erfüllt, wenn diese Polster entfernt werden.

Ein Schraubengewinde, das ein offen liegendes überstehendes Teil ist, darf nur mit einer Länge, die dem Nenndurchmesser der Schraube entspricht, aus dem Befestigungsteil überstehen.

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Maße in Millimeter

Legende R ≥ 6,3 A ≥ 12,7 B ≥ 3,2

Bild 1 � Beispiele für Mindestmaße von offen liegenden überstehenden Teilen (diese gelten wenn L größer als 8 mm ist)

Maße in Millimeter

Bild 2 � Prüfzylinder für offen liegende überstehende Teile

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4.5.2 Prüfverfahren

Die Prüfung ist mit einem Prüfzylinder durchzuführen, dessen Maße ein menschliches Gliedmaß darstellt und den Maßen in Bild 2 entspricht.

Der Prüfzylinder ist in allen möglichen Stellungen an alle starren überstehenden Teile des Fahrrads heranzu-führen. Wenn das Mittelteil des Zylinders (75 mm lang) mit dem überstehenden Teil in Berührung kommt, ist dieses überstehende Teil als offen liegend zu betrachten und muss die Anforderungen nach 4.5.1.1 erfüllen.

Beispiele für überstehende Teile, die die Anforderungen erfüllen oder nicht erfüllen müssen, sind in Bild 3 dargestellt.

Legende 1 Prüfzylinder 2 muss die Anforderungen erfüllen 3 muss die Anforderungen nicht erfüllen

Bild 3 � Beispiele für überstehende Teile

4.6 Bremsen

4.6.1 Bremssystem

Ein Fahrrad muss mit mindestens 2 Bremssystemen ausgerüstet sein. Mindestens eine Bremse muss auf das Vorderrad und eine auf das Hinterrad wirken. Die Bremssysteme müssen ohne zu klemmen funktionieren, und sie müssen die Anforderungen an die Bremswirkung nach 4.6.7 erfüllen.

Asbesthaltige Bremsklötze sind nicht zulässig.

4.6.2 Handbremsen

4.6.2.1 Lage der Handbremshebel

Die Handbremshebel für die Vorderrad- und Hinterradbremse sind so anzubringen, wie es der Gesetzgebung oder den Gepflogenheiten des Landes, in dem das Fahrrad verkauft werden soll, entspricht und der Hersteller muss in der Gebrauchsanweisung darauf hinweisen, welcher Handbremshebel die vordere und welcher die hintere Bremse betätigt (siehe auch 5a)).

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4.6.2.2 Maße des Handbremshebelgriffes

4.6.2.2.1 Anforderung

Der maximale Handbremshebelabstand, d, gemessen zwischen der Außenfläche des Handbremshebels im Bereich, der für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgesehen ist, und dem Lenker oder dem Len-kergriff oder anderer vorhandener Verkleidung, muss über eine Länge von mindestens 40 mm, wie im Bild 4 dargestellt, folgende Bedingungen erfüllen:

⎯ bei Fahrrädern mit einer vorgesehenen Sattelhöhe von mindestens 635 mm oder mehr darf d 90 mm nicht überschreiten;

⎯ bei Fahrrädern mit einer vorgesehenen Sattelhöhe von weniger als 635 mm darf d 75 mm nicht über-schreiten.

Die Übereinstimmung muss nach dem in 4.6.2.2.2 beschriebenen Verfahren nachgewiesen werden.

ANMERKUNG Der Verstellbereich des Bremshebels sollte diese Maße zulassen.

Das in Bild 4 dargestellte Maß a, das in 4.6.2.2.3 zur Bestimmung des Stelle zum Aufbringen der Prüfkraft verwendet wird, ist durch das in 4.6.2.2.2 beschriebene Verfahren nachzuweisen.

Maße in Millimeter

Legende a Abstand zwischen dem äußersten Teil des Handbremshebels zur Aufnahme der Finger des Fahrers und dem Ende des Handbremshebels d maximales Griffmaß

Bild 4 � Maße des Handbremshebelgriffs

4.6.2.2.2 Prüfverfahren

Die Lehre nach Bild 5 ist auf dem Lenkergriff oder dem Lenker (wenn der Hersteller keinen Griff anbringt), und dem Handbremshebel wie im Bild 6 dargestellt so anzubringen, dass die Fläche A auf dem Lenker oder dem Lenkergriff und seitlich am Handbremshebel aufliegt. Es ist sicherzustellen, dass sich die Fläche B ganzflä-chig in Kontakt mit dem Teil des Handbremshebels befindet, der für die Berührung mit den Fingern des Fah-rers vorgesehen ist, und dass das Anbringen der Lehre keine Bewegung des Bremsgriffes Richtung Lenker oder Lenkergriff verursacht. Der Abstand a, der Abstand zwischen dem hintersten Teil des Griffes, der noch für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgesehen ist, und dem Ende des Hebels, ist zu messen (siehe 4.6.2.2.1, Bilder 4 und 5 und 4.6.2.3).

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Maße in Millimeter

Legende A Fläche A B Fläche B C Stab

Bild 5 � Lehre für die Maßhaltigkeit des Handbremshebels

Bild 6 � Anbringung der Lehre an Handbremshebel und Lenker

4.6.2.3 Handbremshebel � Position der Krafteinleitung

Für alle Bremsprüfungen in dieser Europäischen Norm ist die Prüfkraft in einem Abstand b aufzubringen, der entweder dem Abstand a, wie nach 4.6.2.2.2 festgestellt, gleicht oder 25 mm vom Ende des Handbremshe-bels liegt, je nachdem welcher größer ist (siehe Bild 7).

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Legende F eingeleitete Kraft b ≥ 25 mm

Bild 7 � Position der Krafteinleitung auf den Handbremshebel (siehe auch Bild 4)

4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile

ANMERKUNG Siehe 4.3 in Bezug auf Befestigungsmaterial.

Eine Kabelklemmschraube darf die Seildrähte nicht durchtrennen, wenn sie nach Herstellerangaben montiert wird. Sollte ein Bremsseil versagen, darf kein Teil der Bremse unbeabsichtigt die Drehbewegung des Laufrades behin-dern.

Das Seilende muss entweder mit einer Kappe abgedeckt sein, die einer Abzugskraft von 20 N (mit einer Toleranz von ± 5 %) widerstehen kann, oder auf eine andere Art gegen ein Aufspleißen geschützt sein.

Die Seilzüge müssen vor Korrosion geschützt werden, z. B. durch eine geeignete nicht durchlässige Hülle in der Seilhülle. Zusätzlich muss das Bremsseil bzw. die Seilhülle mit einer reibungsmindernden Beschichtung versehen werden.

4.6.4 Bremsschuhe und Bremsklötze � Sicherheitsprüfung

4.6.4.1 Anforderung

Der Reibwerkstoff muss sicher am Halter, an der Stützplatte oder am Bremsschuh befestigt sein, und es darf kein Versagen der Einheit bei der Prüfung nach 4.6.4.2 auftreten. Das Bremssystem muss die Anforderung hinsichtlich der Festigkeit nach 4.6.6 und die Anforderung hinsichtlich der Bremswirkung nach 4.6.7.4 nach der Durchführung der Prüfung nach 4.6.4.2 erfüllen.

4.6.4.2 Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremsklötze ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, wobei die Bremsen richtig eingestellt sein müssen und das Fahrrad mit einem Fahrer oder vergleichbarem Gewichtsstück auf dem Sattel belastet wird. Die Gesamtmasse des Fahrers (oder vergleichbare Masse) und des Fahrrades muss 100 kg betragen.

Jeder Bremshebel ist entweder mit einer Kraft von 180 N zu betätigen, die an dem Punkt, wie in 4.6.2.3 be-schrieben, einzuleiten ist oder mit einer Kraft, die ausreicht, um den Hebel in Berührung mit dem Lenkergriff zu bringen, je nachdem welche geringer ist.

Die Kraft ist beizubehalten, während das Fahrrad fünfmal vorwärts und fünfmal rückwärts über jeweils min-destens 75 mm bewegt wird.

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4.6.5 Einstellung der Bremsen

Jede Bremse muss ohne Werkzeug innerhalb des Verstellbereiches wirksam eingestellt werden können, bis das Belagmaterial den Verschleißpunkt erreicht hat, an dem der Hersteller den Austausch der Bremsbeläge empfiehlt. Bei richtiger Einstellung darf der Bremsklotz keine anderen Teile als die vorgesehene Bremsfläche berühren.

4.6.6 Handbremsen � Prüfung der Belastbarkeit

4.6.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.6.6.2 darf kein Versagen des Bremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.6.6.2 Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, wobei sicherzustellen ist, dass das Brems-system nach den Empfehlungen in der Benutzerinformation des Herstellers richtig eingestellt ist. Eine Prüf-kraft ist an dem in 4.6.2.3 angegebenen Punkt einzuleiten, welche entweder 450 N betragen muss oder gerin-ger aber ausreichend ist,

a) um einen Handbremshebel einer Bremse am Lenkergriff oder in Ermangelung eines Griffes am Lenker anliegen zu lassen;

b) um einen Zusatz-Handhebel in gleicher Höhe mit der Außenseite des Lenkers oder am Lenker anliegen zu lassen.

Die Prüfung ist bei jedem Handbremshebel oder Zusatz-Handhebel 10-mal durchzuführen.

4.6.7 Bremswirkung

4.6.7.1 Allgemeines

Die Bremswirkung wird durch die Entfernung, die bis zum Stillstand benötigt wird, ermittelt (Bremsweg). Zwei Prüfverfahren werden angegeben, und die Erfahrung besagt, dass beide Verfahren geeignet sind und dass beide angewandt werden können.

Bei dem Prüfverfahren auf einer Prüfstrecke wird der Bremsweg unmittelbar gemessen, wobei das progressi-ve Verhalten augenscheinlich ist.

Bei dem alternativen Prüfverfahren wird die Bremskraft auf einer Prüfeinrichtung gemessen und auf dieser Grundlage wird der Bremsweg errechnet. Das progressive Verhalten der Bremse wird durch Ermittlung der Linearität ermittelt. Danach wird das ruhige und sichere Anhalten des Fahrrades bei einer einfachen Überprü-fung auf der Prüfstrecke festgestellt.

Ungeachtet des Prüfverfahrens müssen die Anforderungen nach 4.6.7.2 und 4.6.7.3 erfüllt werden.

4.6.7.2 Prüffahrrad

Die Prüfung der Bremswirkung ist an einem fertig montierten Fahrrad durchzuführen, nachdem die Bremsen schon der Prüfung der Festigkeit nach 4.6.6 unterzogen worden sind. Unabhängig von dem Prüfverfahren sind nach Herstellerangaben die Reifen aufzupumpen und die Bremsen einzustellen, jedoch bei Felgenbrem-sen darf der vom Hersteller empfohlene maximale Abstand nicht überschritten werden.

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4.6.7.3 Zusätzliche Handbremshebel

Ist das Fahrrad mit zusätzlichen Bremshebeln ausgerüstet, die an den Handbremshebeln, den Lenkerhörn-chen oder den aerodynamischen Auslegern angebaut sind, ist die Funktion der zusätzlichen Bremshebel mit getrennten Prüfungen in Ergänzung zu den Prüfungen der üblichen Handbremshebel zu überprüfen.

4.6.7.4 Anforderungen

4.6.7.4.1 Bremsweg

Das Fahrrad muss die Anforderungen nach Tabelle 1 erfüllen.

Tabelle 1 � Geschwindigkeiten bei Bremsprüfungen und Bremswege

Bedingungen Geschwindigkeit km/h

Bremsen in Benutzung

Bremsweg m

beide 6,00 trocken 25

nur hintere 10,00

beide 5,00 nass 16

nur hintere 10,00

4.6.7.4.2 Ruhiges und sicheres Anhalten

Beim Anhalten muss sich das Fahrrad ruhig und sicher verhalten.

i) Bei der Prüfung auf der Prüfstrecke sind die Merkmale des sicheren Anhaltens so zu verstehen, dass Folgendes nicht auftreten darf:

a) erhöhtes Rubbeln;

b) Blockieren des vorderen Laufrades;

c) Überschlagen des Fahrrades (unkontrolliertes Anheben des hinteren Laufrades);

d) Verlust der Kontrolle über das Fahrrad;

e) übermäßiges Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kontrolle, den Fuß auf den Boden zu setzen.

Bei manchen Bremstypen wird es nicht möglich sein, das Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Bremsun-gen vollständig zu vermeiden; dies wird als zulässig erachtet, solange es nicht zur unter Punkt d) bzw. e) an-geführten Situation kommt.

ii) Bei der Prüfung auf einer Prüfeinrichtung sind die Merkmale des ruhigen, sicheren Anhaltens die Erfül-lung der Anforderungen an die Linearität nach 4.6.7.5.2.3 und die einfache Prüfung auf der Prüfstrecke nach 4.6.7.5.2.7.VIII).

4.6.7.4.3 Verhältnis der Bremsleistungen bei Nass- und Trockenprüfungen

Damit die Sicherheit beim Bremsen bei nassen wie auch bei trockenen Bedingungen sichergestellt ist, muss das Verhältnis der Bremswirkung nass : trocken größer als 4 : 10 sein.

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Die Verfahren, wonach dieses Verhältnis zu berechnen ist, sind in 4.6.7.5.1.11.III) für die Prüfstrecke und in 4.6.7.5.2.7 VII) für die Prüfeinrichtung angegeben.

4.6.7.5 Prüfverfahren

4.6.7.5.1 Prüfstreckenverfahren

4.6.7.5.1.1 Prüfstrecke

a) falls möglich, ist eine Prüfstrecke in einer Halle zu benutzen. Befindet sich die Prüfstrecke im Freien, so ist während der ganzen Prüfung besonders auf die Umgebungsbedingungen zu achten;

b) das Gefälle der Prüfstrecke darf 0,5 % nicht überschreiten. Wenn das Gefälle weniger als 0,2 % beträgt, sind alle Durchläufe in der gleichen Richtung auszuführen. Beträgt das Gefälle zwischen 0,2 % und 0,5 %, sind die Durchläufe abwechselnd in beide Richtungen durchzuführen;

c) der Belag muss fest sein, entweder aus Beton oder glatten Asphalt ohne losen Schotter oder Kies. Der Reibbeiwert zwischen dem trockenen Belag und dem Fahrradreifen muss mindestens 0,75 betragen;

d) bei Prüfbeginn muss die Stecke im Wesentlichen trocken sein. Bei der Prüfung nach 4.6.7.5.1.6 muss die Strecke für die Dauer der Prüfungen trocken bleiben;

e) die Windgeschwindigkeit darf 3 m/s während der Prüfungen nicht überschreiten.

4.6.7.5.1.2 Messausrüstung

Das Prüffahrrad oder die Prüfstrecke muss mit der nachfolgend aufgeführten Messausrüstung ausgestattet sein:

a) ein kalibrierter Geschwindigkeitsmesser oder Tachometer (mit einer Fehlergrenze von ± 5 %), um dem Fahrer bei Bremsbeginn die ungefähre Geschwindigkeit anzuzeigen (3.11);

b) ein Geschwindigkeits-Aufzeichnungsgerät (mit einer Fehlergrenze von ± 2 %), um die Geschwindigkeit bei Bremsbeginn aufzuzeichnen (3.11);

c) ein Aufzeichnungssystem (mit einer Genauigkeit von ± 1 %), um den Bremsweg aufzuzeichnen (3.10);

d) ein Benetzungssystem, um die Bremsflächen zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasserbehäl-ter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen, die jeweils am vorderen und hinteren Laufrad angeord-net sind, verbunden ist. Ein schnell öffnendes/schließendes Ventil, das vom Fahrer reguliert werden kann, muss enthalten sein. Jede Benetzungsdüse muss einen Volumenstrom von mindestens 4 ml/s Wasser bei Raumtemperatur liefern.

Angaben zu der Anordnung und Ausrichtung der Benetzungsdüsen bei Felgen-, Naben-, Band- und Schei-benbremsen sind den Bildern 8 bis 13 zu entnehmen.

ANMERKUNG In den Bildern 8 und 9 ist eine Seitenzug-Felgenbremse abgebildet. Die Prüfeinrichtung gilt ebenso für Mittelzug-Felgenbremsen wie auch für Cantilever-Felgenbremsen.

e) ein Bremsbetätigungsaufzeichnungsgerät, um unabhängig aufzuzeichnen, wenn die jeweilige Bremse betätigt wird.

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4.6.7.5.1.3 Masse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung

Die Gesamtmasse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung ist mit 100 kg vorzusehen.

Bei den Nassbremsprüfungen kann die Gesamtmasse auf Grund des Wasserverbrauchs während der Prüfung abnehmen, dennoch darf die Gesamtmasse nach den gültigen Prüfdurchläufen nicht weniger als 99 kg betragen.

Sofern ein Hersteller die Gesamtmasse größer 100 kg angibt, muss das Fahrrad mit dieser größeren Gesamt-masse ± 1 % geprüft werden und die Verzögerungswerte sind bei dieser Masse zu erreichen.

Jede zusätzliche Masse muss über dem Hinterrad und vor der Hinterachse gelagert werden.

4.6.7.5.1.4 Kraftaufbringung an den Handbremshebeln

I) Größe und Position der Kraft am Handbremshebel

Eine Handkraft, die 180 N nicht übersteigt, ist an dem unter 4.6.2.3 angegebenen Punkt aufzubringen. Vor und nach jeder Durchlaufreihe ist die Bremshebelkraft zu kontrollieren.

II) Wahlweise Verwendung einer Vorrichtung zur Kraftaufbringung.

Eine Prüfvorrichtung, die dazu dient, den Handbremshebel zu betätigen, ist zulässig. Eine solche Vorrichtung muss bei Verwendung jedoch die Anforderungen nach 4.6.7.5.1.4.I) erfüllen und muss in Ergänzung die Ge-schwindigkeit überwachen, mit der die Handbremshebelkraft aufgebracht wird, um sicherzustellen, dass 63 % der vorgesehenen Bremshebelkraft in nicht weniger als 0,2 s aufgebracht wird.

Wird die Betätigungskraft mittels eines Drahtes oder eines Riemens aufgebracht, so ist sicherzustellen, dass die Berührungsfläche 5 mm nicht übersteigt, damit die erforderliche Genauigkeit erreicht wird.

4.6.7.5.1.5 Einfahren der Bremsflächen

Vor Beginn der Bremswirkungsprüfung sind Probebremsungen zum Einfahren aller Bremsbeläge durchzu- führen.

Die Bremse ist mindestens drei Sekunden zu betätigen, wobei der Fahrer eine Geschwindigkeit von annä-hernd 16 km/h bei einer gleichmäßigen Bremsverzögerung zu erreichen hat. Dieser Vorgang ist 10-mal zu wiederholen.

4.6.7.5.1.6 Prüfverfahren � Prüfdurchläufe trocken

Das Fahrrad ist bis zum Erreichen der angegeben Geschwindigkeit zu beschleunigen (siehe Tabelle 1). Da-nach sind die Pedale nicht weiter zu bewegen, und die Bremsen sind zu betätigen. Das Fahrrad muss ruhig und sicher angehalten werden (siehe 4.6.7.4.2 i)).

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Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Gabelbrücke 3 vordere Verzweigung 4 Laufradfelge 5 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 8 � Benetzungsdüsen bei einer Felgenbremse (vorne)

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 hintere Verzweigung 3 Fahrradrahmen 4 Laufradfelge 5 Bremseinheit 6 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 9 � Benetzungsdüsen bei einer Felgenbremse (hinten)

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22

Legende 1 Benetzungsdüse 2 zwei Benetzungsdüsen 3 Nabenbremse 4 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 10 � Benetzungsdüsen bei einer Nabenbremse (vorne und hinten)

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23

Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 Fahrradrahmen 3 hintere Verzweigung 4 Bandbremse 5 hintere Nabe 6 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 11 � Benetzungsdüsen bei einer Bandbremse

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Nabe 3 biegsame Leitung 4 Gabelscheide einer gefederter Gabel 5 y-förmiger Verbindungsteil 6 Scheibenbremse 7 Tastlehre der Scheibenbremse 8 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 12 � Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (vorne)

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 Hinterbau eines gefederten Rahmens 3 hintere Nabe 4 y-förmiger Verbindungsteil 5 Scheibenbremse 6 Scheibenbremse-Tastlehre 7 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 13 � Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (hinten)

4.6.7.5.1.7 Prüfverfahren � Prüfdurchläufe nass

Das Verfahren ist nach 4.6.7.5.1.6 mit der folgenden Ergänzung durchzuführen: Mindestens 25 m vor Beginn des Bremsvorganges (3.11) muss mit der Benetzung des Bremssystems/der Bremssysteme begonnen und diese muss beibehalten werden, bis das Fahrrad zum Stillstand kommt.

ANMERKUNG Unangemessen große Wassermengen können von der Prüfstrecke zwischen den Durchläufen wegge-schleudert werden.

4.6.7.5.1.8 Anzahl der gültigen Durchläufe

I) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke weniger als 0,2 % beträgt, sind folgende Durchläufe durchzuführen:

a) fünf gültige Durchläufe trocken;

b) zwei Probedurchläufe nass (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet);

c) fünf aufeinanderfolgende gültige Durchläufe nass.

II) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke zwischen 0,2 % und 0,5 % liegt, sind folgende Durchläufe durchzu- führen:

a) sechs aufeinanderfolgende gültige Durchläufe trocken mit wechselnden Durchläufen in entgegengesetz-ten Richtungen.;

b) zwei Probedurchläufe nass (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet);

c) sechs aufeinanderfolgende gültige Durchläufe nass mit wechselnden Durchläufen in entgegengesetzten Richtungen.

ANMERKUNG Zwischen den einzelnen Durchläufen kann eine Ruhezeit von maximal 3 min vorgenommen werden.

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4.6.7.5.1.9 Korrekturfaktor für Geschwindigkeit/Weg

Bei den Bremsmessungen ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, wenn die von der Vorrichtung festgestellte Ge-schwindigkeit nicht genau der Geschwindigkeit nach 4.6.7.4.1 entspricht.

Der korrigierte Bremsweg ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

mm

sc S

VV

S ×⎟⎟⎠

⎞⎜⎜⎝

⎛=

2

Dabei ist

Sc der korrigierte Bremsweg (m);

Sm der gemessene Bremsweg (m);

Vs die vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit (m/s);

Vm die gemessene Prüfgeschwindigkeit (m/s).

4.6.7.5.1.10 Gültigkeit der Prüfdurchläufe

I) Ein Prüfdurchlauf wird als ungültig gewertet:

a) bei übermäßigem seitlichen Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kontrolle den Fuß auf den Boden zu setzen oder

b) bei Verlust der Kontrolle über das Fahrrad.

Bei manchen Bremssystemen wird sich das seitliche Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Bremsungen möglicherweise nicht vollständig vermeiden lassen; dies ist zulässig, solange es nicht zur unter Punkt a) oder b) angeführten Situation kommt.

II) Übersteigt der korrigierte Bremsweg den in Tabelle 1 vorgeschrieben Bremsweg, ist ein Prüfdurchlauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die in Tabelle 1 vorgeschriebene Prüfge-schwindigkeit um mehr als 1,5 km/h überschreitet.

III) Ist der korrigierte Bremsweg kürzer als der in Tabelle 1 vorgeschriebene Bremsweg, so ist ein Prüfdurch-lauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die vorgeschriebene Prüfge-schwindigkeit um mehr als 1,5 km/h unterschreitet, wie in Tabelle 1 angegeben.

Übersteigt der korrigierte Bremsweg die Werte nach Tabelle 1, ist der Prüfdurchlauf als gültig anzusehen.

4.6.7.5.1.11 Prüfergebnisse

I) Trockenbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Brems-wege (siehe 4.6.7.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.7.5.1.8. I) a) oder nach 4.6.7.5.1.8 II) a).

Die Anforderungen nach 4.6.7.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Bremswege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

II) Nassbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Brems-wege (siehe 4.6.7.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.7.5.1.8. I) c) oder nach 4.6.7.5.1.8 II) c).

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Die Anforderungen nach 4.6.7.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Bremswege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

III) Verhältnis der Bremswirkung von Trocken- zu Nassprüfungen

Da die Bremswege bei verschiedenen Geschwindigkeiten jeweils nass und trocken gemessen werden, ist der einfache Vergleich der Bremswege nicht aufschlussreich. Deswegen werden gleichwertig errechnete Brems-kräfte miteinander folgendermaßen verglichen:

Das Verhältnis der errechneten Bremskraft nass (FW Br max) zu der errechneten Bremskraft trocken (FD Br max)

bei einer beliebigen Betätigungsskraft (FD Op), die die Anforderungen an Trockenbremsungen erfüllt, muss

40 % übersteigen.

Auf der Grundlage der Begriffe und der Werte der Konstanten nach 4.6.7.5.2.3 und 4.6.7.5.2.7 sind die Nass- und Trockenbremskräfte nach folgender Gleichung zu berechnen:

FBr max = K/(D � C)

Es wird festgestellt, ob die Anforderungen nach nachfolgender Gleichung erfüllt sind:

FW Br max: FD Br max > 4:10

4.6.7.5.2 Prüfverfahren auf einem Prüfstand

4.6.7.5.2.1 Allgemeines

Bei der Prüfung auf einem Prüfstand können die Bremswege von beiden Bremsen gleichzeitig oder der Bremsweg nur der hinteren Bremse kalkulatorisch durch Messung der einzelnen Bremskräfte der vorderen und hinteren Bremsen auf einer Trommel oder mittels eines angetriebenen Bandes ermittelt werden.

4.6.7.5.2.2 Formelzeichen

FOp = Betätigungskraft (d.h. die Kraft, die auf den Handbremshebel aufgebracht wird)

FOp intend = vorgesehene Betätigungskraft (z.B. 40 N, 60 N, 80 N )

FOp rec = aufgezeichnete Betätigungskraft (z.B. 38 N, 61 N, 79 N)

FBr = Bremskraft

FBr rec = aufgezeichnete Bremskraft

FBr corr = korrigierte Bremskraft (korrigiert in Bezug auf FOp intend und FOp rec

FBr average = der arithmetische Mittelwert der drei FBr corr auf einer Ebene von FOp intend

FBr max = die höchste FBr average

FDBr = Bremskraft trocken

FwBr = Bremskraft nass

4.6.7.5.2.3 Linearität

Bei den Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) muss sich die Bremskraft FBr average linear proportional (inner-halb ± 20 %) zu den progressiv zunehmenden vorgesehenen Betätigungskräften FOp intend verhalten. Diese Anfor-derung gilt für die Bremskräfte FBr average gleich 80 N und größer (siehe Anhang A).

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4.6.7.5.2.4 Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Aufbau, um das Laufrad durch Reifenkontakt anzutreiben, und aus ei-nem Messgerät zur Erfassung der Bremskraft. Typische Beispiele von zwei Arten dieser Prüfeinrichtungen sind in den Bildern 14 und 15 abgebildet.

Bild 14 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der eine Laufrolle die einzelnen Laufräder antreibt, und Bild 15 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der ein angetriebenes Band beide Laufräder berührt. Andere Ausführungen sind zu-lässig, unter der Voraussetzung, dass sie die unten aufgeführten spezifischen und die unter 4.6.7.5.2.5 und 4.6.7.5.2.6 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die spezifischen Anforderungen lauten wie folgt:

a) eine lineare Reifengeschwindigkeit von 12,5 km/h ist einzuhalten, die mit einer Genauigkeit von ± 5 % zu überprüfen ist;

b) eine Vorrichtung wird benötigt, um das Fahrrad ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach vorne oder nach hinten seitlich einzuspannen;

c) eine Vorrichtung wird benötigt, um Kraft auf die Handbremshebel an der in 4.6.2.3 angegebenen Position aufzubringen, wobei der Berührungspunkt mit dem Hebel nicht breiter als 5 mm sein darf.

Maße in Millimeter

a) Prüfung der vorderen Bremse b) Prüfung der hinteren Bremse

Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft oder 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung der Trommel

Bild 14 � Prüfstand mit einer Trommel zur Prüfung der Bremswirkung

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Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft oder 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung des Bandes

Bild 15 � Prüfstand angetrieben durch ein Band zur Prüfung der Bremswirkung

Legende α = 90° bis 120° β = 30° bis 60° a = 150 mm bis 200 mm 1 Benetzungsdüsen

Bild 16 � Anordnung der Benetzungsdüsen bei der Nassprüfung (auf alle Bremstypen anwendbar)

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4.6.7.5.2.5 Messausrüstung

Der Prüfstand muss mit der nachfolgend aufgeführten Messausrüstung ausgestattet sein:

a) einer Vorrichtung, um die Reifengeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 2 % zu messen;

b) einer Vorrichtung, um die Bremskraft (siehe Bilder 14 und 15 als Beispiele) mit einer Genauigkeit von ± 5 % aufzuzeichnen;

c) einer Vorrichtung, um die auf den Handbremshebel aufgebrachte Kraft mit einer Genauigkeit von ± 5 % zu messen;

d) ein Benetzungssystem, um die Bremsflächen zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasserbehäl-ter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen, wie in Bild 16 dargestellt, verbunden ist. Jede Benet-zungsdüse muss einen Volumenstrom von mindestens 4 ml/s Wasser bei Raumtemperatur liefern. Die Prüfvorrichtung muss das Laufrad soweit einschließen, dass sichergestellt wird, dass nicht nur die Felge sondern auch die Nabe- oder Scheibenbremse vor Prüfbeginn gründlich benetzt wird.

e) einem System, um die Laufräder gegen die antreibende Vorrichtung zu belasten (siehe 4.6.7.5.2.6).

4.6.7.5.2.6 Vertikale Kraft auf dem Prüflaufrad

Das Prüflaufrad ist senkrecht nach unten zu belasten, so dass ein Rutschen des Laufrades während der Prü-fung nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) nicht möglich ist.

ANMERKUNG Die dazu erforderliche Kraft kann an einer beliebigen Stelle des Fahrrades (Laufradachse, Spindel, Sat-telstütze usw.) eingeleitet werden, vorausgesetzt, dass die Kraft senkrecht nach unten aufgebracht wird.

4.6.7.5.2.7 Prüfverfahren

I) Allgemeines

Das vordere und hintere Laufrad sind einzeln zu prüfen.

II) Probebremsungen zum Einbremsen der Bremsbeläge

Vor Beginn der Prüfung der Bremswirkung sind Probebremsungen bei jeder Bremse zum Einbremsen der Bremsbeläge durchzuführen.

Um die erforderliche Betätigungskraft für das Einfahren zu ermitteln, ist das belastete Fahrrad auf der Prüfein-richtung, bei der das Band oder die Trommel bei der angegebenen Geschwindigkeit läuft, zu montieren. Eine Betätigungskraft ist auf den Handbremshebel aufzubringen, die eine Bremskraft von 200 N ± 10 % erreicht. Die Betätigungskraft ist mindestens 2,5 s beizubehalten. Der Wert der eingeleiteten Kraft ist aufzuzeichnen.

Dieses Verfahren (die ermittelte Betätigungskraft mit einer Genauigkeit von ± 5 % ist aufzubringen) ist zehn-mal oder häufiger, falls erforderlich, zu wiederholen, bis der Mittelwert der Bremskräfte aus einer beliebigen der letzten drei Prüfungen nicht mehr als ± 10 % von dem Mittelwert der gleichen letzten drei Prüfungen ab-weicht.

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III) Prüfung der Bremswirkung

a) Trocken

Die entsprechenden Gewichte werden an einem Prüffahrrad angebracht. Danach wird die Antriebsvorrichtung in einer Prüfeinrichtung auf die angegebene Geschwindigkeit gebracht und die Betätigungskraft wird in Schritten von 20 N von 40 N bis entweder 180 N oder bis zu einer Betätigungskraft, mit der eine Bremskraft von mindes-tens 700 N erreicht wird, erhöht, die geringere der beiden ist hierbei prüfentscheidend. Die Bremskraft ist nicht weiter zu erhöhen, falls das Laufrad blockiert, falls eine Überbremsungs-Vorrichtung aktiviert wird oder der Bremshebel den Lenker berührt. Je Betätigungskraft werden drei Messungen innerhalb 1 min durchgeführt. Vor der Einleitung der nächst höheren Betätigungskraft, muss die Bremse 1 min abkühlen.

Die eingeleiteten Betätigungskräfte müssen innerhalb von ± 10 % der vorgesehenen Betätigungskraft liegen, müssen wie in 4.6.2.2.3 und in 4.6.7.5.2.4 c) angegeben eingeleitet werden, müssen mit einer Toleranz von ± 1 % aufgezeichnet werden und müssen ihre volle Wirksamkeit innerhalb 1 s nach Bremsbeginn erreichen.

In dem Zeitintervall von 0,5 s bis mindestens 1,0 s nach Bremsbeginn wird für jede Stufe der Betätigungskraft der waagerechte Bremskraftwert FBr rec für die Dauer von 2,0 s bis 2,5 s aufgezeichnet. FBr rec wird als Mittelwert der Verzögerungen während dieser Messperiode protokolliert.

Der Beginn der Messung der Bremskraft ist in Bezug zu der Geschwindigkeit zu setzten, bei der die Betätigungs-kraft aufgebracht wird. Ist die volle Betätigungskraft in weniger als 0,5 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung nach 0,5 s beginnen. Wird die volle Betätigungskraft erst zwischen 0,5 s und 1,0 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung erfolgen, nachdem die volle Betätigungskraft aufgebracht wird.

b) Nass

Die Durchführung muss dem Verfahren nach 4.6.7.5.2.8 III) a) mit folgender Ergänzung entsprechen: Spätestens 5 s vor Bremsbeginn wird mit der Benetzung des Bremssystems begonnen. Dies gilt für jede Stufe der Betäti-gungskraft und erfolgt kontinuierlich bis zum Ende des Bremsvorganges.

Die Benetzungsdüsen sind nach Bild 16 anzuordnen.

IV) Korrektur der Bremskraft

Jede aufgezeichnete Bremskraft FBr rec ist um die Abweichungen zwischen der aufgezeichneten Betätigungskraft und der vorgesehenen Betätigungskraft zu korrigieren. Die korrigierte Bremskraft ist durch Multiplizieren der auf-gezeichneten Bremskraft FBr rec mit dem Korrekturfaktor aus dem Verhältnis der vorgesehen Betätigungskraft FOp intend mit der aufgezeichneten Betätigungskraft FBr rec zu errechnen.

BEISPIEL

Aufgezeichnete Bremskraft FBr rec = 225 N

Vorgesehen Betätigungskraft FOp intend = 180 N

Aufgezeichnete Betätigungskraft FOp rec = 184 N

Korrekturfaktor = 180/184

Korrigierte Bremskraft FBr corr = 255 × (180/184)

V) Prüfergebnisse

Die maximale Bremskraft FBr max für jede mögliche Paarung der Laufräder (vordere und hintere) und der Prüfbe-dingungen (nass oder trocken) ist aufzuzeichnen.

Die durchschnittliche Bremskraft FBr average wird ermittelt als arithmetrischer Mittelwert von 3 korrigierten Brems-kraftmessungen FBr corr.

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Der Bremsweg D ist für jede Paarung nach der folgenden Gleichung zu berechnen:

D = (K/FBr max) + C

Dabei ist

D der berechnete Bremsweg (m);

FBr max die maximale mittlere Bremskraft FBr average (N);

K die spezifische Prüfbremskonstante (Nm);

C die spezifische Prüfverzögerungskonstante (m).

Die Werte der Konstanten werden in Tabelle 2 angegeben.

Hat ein Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Masse des Fahrrades 100 kg um einen Wert M übersteigt, sind die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 zu erhöhen.

Tabelle 2 � Konstanten zur Berechnung des Bremsweges D aus der Bremskraft Fbr

Bedingungen Verwendete Bremse Konstante K

Nm

Konstante C

m

Nur vorne 1 955 1,4 trocken

Nur hinten 2 408 1,4

Nur vorne 605 2,25 nass

Nur hinten 980 3

Nach der Berechnung der Bremswege sind die Messwerte der Prüfungen der vorderen Laufräder mit den Anfor-derungen für beide Bremsen nach Tabelle 1 und die Messwerte der Prüfungen der hinteren Laufräder mit den Anforderungen für die hintere Bremse nach Tabelle 1 zu vergleichen, um festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt sind.

VI) Linearität

Die berechneten Werte FBr average (der arithmetische Mittelwert der drei korrigierten Bremskräfte bei jeder Stufe der Betätigungskraft) werden zusammen mit den vergleichbaren Werten der Betätigungskraft FOp intend in ein Dia-gramm eingetragen, um zu überprüfen, ob die Anforderung an die Linearität nach 4.6.7.5.2.4 erfüllt ist. Die ermit-telten Messwerte sind in ein Diagramm einzutragen, wobei die Ausgleichsgerade und die Streuung innerhalb der ± 20 %-Grenzlinien nach dem Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate, wie in Anhang A dargestellt, einzuzeichnen sind.

VII) Verhältnis zwischen Nass- und Trockenbremsungen

Bei einer Betätigungskraft (FOp), bei der die gemessene Bremskraft trocken (FDBr average) größer als 200 N ist,

muss das Verhältnis der gemessenen Bremskraft nass (FW Br average) zu der gemessenen Bremskraft trocken (FD

Br) größer als 40 % sein.

Für jede FOp, bei der FDBr average > 200 N ist, ist festzustellen, ob die Anforderungen nach der folgenden Glei-

chung erfüllt sind:

FWBr average: FD

Br max average > 4:10

Formelzeichen siehe 4.6.7.5.2.3.

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VIII) Einfache Prüfung auf einer Prüfstrecke (siehe 4.20)

Nach Beendigung der Prüfungen auf einer Prüfeinrichtung ist eine kurze, einfache Prüfung bei progressiv steigenden Bremskräften auf einer Prüfstrecke durchzuführen, um das ruhige und sichere Anhalten zu über-prüfen.

ANMERKUNG Diese Prüfung kann mit der Prüfung am fertig montierten Fahrrad verbunden werden.

4.6.8 Scheiben- und Nabenbremsen � Wärmestandfestigkeit

4.6.8.1 Allgemeines

Diese Prüfung gilt für alle Scheiben- und Nabenbremsen aber nicht für Felgenbremsen, es sei denn, dass die Bremsklötze bekannterweise oder vermutlich entweder aus thermoplastischen Stoffen bestehen oder unter Verwendung von thermoplastischen Stoffen hergestellt sind.

Jede Bremse ist einzeln zu prüfen. Sind die vorderen und hinteren Bremsen baugleich, muss nur eine Bremse geprüft werden.

4.6.8.2 Anforderung

Während der Prüfung nach 4.6.8.3 muss noch ein Restweg am Handbremshebel von mindestens 10 mm bis zum Anliegen am Lenkergriff bleiben. Die Betätigungskraft darf 180 N nicht überschreiten und nicht außerhalb eines Bereiches von 60 N bis 115 N liegen.

Unmittelbar nach Durchführung der Prüfung nach 4.6.8.3 müssen die Bremsen noch mindestens 60 % der Verzögerung erreichen, die bei der maximal erreichten Betätigungskraft bei den Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) ermittelt wurde.

4.6.8.3 Prüfverfahren

Die Prüfeinheit aus Laufrad und Reifen wird bei angezogener Bremse in einer Prüfeinrichtung, wie unter 4.6.7.5.2.4 beschrieben, mit einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h ± 5 % und bei einer nach hinten wirkenden kühlenden Windgeschwindigkeit von 12,5 km/h ± 10 % angetrieben, die bewirkt, dass eine Gesamtbremsleistung von 75 Wh ± 5 % für die Dauer von 15 min ± 2 min erzielt wird.

Nach Abkühlung der Bremse auf Umgebungstemperatur ist der Prüfzyklus zu wiederholen.

Je Prüfzyklus sind höchstens zehn Unterbrechungen erlaubt, die höchstens 10 s dauern dürfen.

Nach Durchführung dieser Prüfung sind die Bremsen der auf sie anwendbaren Teilen der Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) zu unterziehen.

Die Bremsleistung ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

)(WhTVFE BrBr ××=

Dabei ist

FBr die Bremskraft (N);

VBr die lineare Geschwindigkeit des Reifens außen gemessen (m/s) (d. h. 12,5 km/h = 3,472 m/s);

T die Dauer jedes Prüfzyklusses (h) (ohne Unterbrechungen) (d. h. 15 min = 0,25 h).

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4.7 Lenkung

4.7.1 Lenker � Maße

Der Lenker muss eine Gesamtbreite zwischen 350 mm und 1 000 mm haben, sofern nationale Bestimmungen nichts anderes festlegen. Der vertikale Abstand zwischen der Oberkante der Lenkergriffe, wenn sie nach Her-stellerangaben in der höchster Stellung für den Fahrbetrieb montiert sind, und der Sattelsitzfläche in der tiefstmöglichen Sattelposition darf 400 mm nicht überschreiten.

4.7.2 Lenkergriffe oder Lenkerstopfen

4.7.2.1 Anforderungen

Die Enden des Lenkers müssen mit Lenkergriffen oder Lenkerstopfen versehen sein. Bei der Prüfung nach dem Verfahren nach 4.7.2.2 müssen die Lenkergriffe oder Lenkerstopfen einer Abzugskraft von 70 N stand-halten.

4.7.2.2 Prüfverfahren

Der Lenker wird mit montierten Lenkergriffen oder Lenkerstopfen für die Dauer einer Stunde bei Zimmertem-peratur in Wasser eingetaucht und anschließend in einen Gefrierschrank gelegt, bis eine Temperatur von un-ter � 5 °C erreicht wird. Der Lenker wird aus dem Gefrierschrank entnommen. Beim Erreichen einer Tempera-tur von � 5 °C wird eine Kraft von 70 N auf den Lenkergriff oder Lenkerstopfen in Abzugsrichtung aufgebracht. Die Kraft ist bis zum Erreichen von einer Temperatur von + 5 °C beizubehalten.

4.7.3 Lenkervorbau �Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung

Der Lenkervorbau muss mit einem der folgenden alternativen Mitteln ausgestattet sein, um eine sichere Ein-stecktiefe in den Gabelschaft zu gewährleisten:

a) Er muss eine dauerhaft Quermarkierung tragen, die nicht kürzer als der Außendurchmesser des Vorbaus sein darf, und die Mindesteinstecktiefe des Lenkervorbaus in den Gabelschaft deutlich anzeigt. Die Mar-kierung für die Einstecktiefe muss an einer Stelle liegen, die mindestens um das 2,5-fache des Schaft-durchmessers vom unteren Ende des Lenkerschaftes entfernt ist, und unterhalb der Markierung muss noch mindestens eine Schaftlänge gleich dem Durchmesser vorhanden sein.

b) Er muss mit einer positv wirkenden Stoppeinrichtung ausgestattet sein, die ein Herausziehen des Vor-baus aus dem Gabelschaft und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt, ver-hindert.

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Legende g Abstand zwischen dem oberen Außenteil der Vorbauklemmung und dem oberen Innenteil des Gabel schaftes 1 Ahead-Vorbau 2 verlängerter Gabelschaft 3 Distanzringe 4 Lenkungslagereinheit 5 Steuerkopfrohr 6 Ahead-Vorbau an Verklemmung des Vorbaus

Bild 17 � Klemmung des Ahead-Vorbaus mit dem Gabelschaft

4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft � Anforderungen an die Klemmung

Der Abstand g, siehe Bild 17, zwischen dem oberen Außenteil der Vorbauklemmung und dem oberen Innen-teil des Gabelschaftes, an den der Ahead-Vorbau angebaut wird, darf 5 mm nicht überschreiten.

Der obere Teil des Gabelschaftes, an den der Ahead-Vorbau geklemmt wird, darf nicht mit einem Gewinde versehen sein.

Das Maß g muss auch sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Einstellung der Lenkanlage möglich ist.

ANMERKUNG Für Gabelschäfte aus Aluminium und Kohlenstofffasern wird die Vermeidung von internen Einrichtungen, die die innere Oberfläche des Gabelschaftes beschädigen können, empfohlen.

4.7.5 Lenkstabilität

Die Lenkung muss aus der Mittellage nach jeder Seite um mindestens 60° frei beweglich sein, wobei sich die Lagerung bei korrekter Einstellung gleichmäßig frei bewegen muss, ohne zu klemmen oder zu locker zu sein.

Mindestens 25 % des Gesamtgewichtes von Fahrrad und Fahrer müssen das Vorderrad belasten, wenn der Fahrer auf dem Sattel sitzt und die Lenkergriffe umfasst, wobei der Fahrer und der Sattel sich dabei in der am weitesten nach hinten geschobenen Position befinden.

ANMERKUNG Empfehlungen für die Lenkungsgeometrie werden in Anhang B gegeben.

4.7.6 Lenkungseinheit � Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung

4.7.6.1 Vorbau� Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.1.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für Hersteller von Vorbauten vorgesehen, die keine Lenker herstellen

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4.7.6.1.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.1.3 darf kein Riss und kein Bruch des Vorbaus auftreten und die bleibende Ver-formung gemessen am Kraftangriffspunkt und in der Richtung der Krafteinleitung darf 10 mm nicht über-schreiten.

Maße in Millimeter

a) Vorbau mit Schaft b) Verlängerung des Gabelschaftes

Legende 1 Mindesteinstecktiefe 2 Einrichtung zum Festklemmen 3 Stahlrohr aus Vollmaterial

Bild 18 � Vorbau: Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.1.3 Prüfverfahren

Bei Vorbauten mit einem Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser Schaft in die Prüfvorrichtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe (siehe 4.7.3) festzuklemmen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstelleran-gaben an einen Gabelschaft anzubauen und dieser Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzuklemmen. Nach dem Einbau eines Prüfrohrs in den Vorbau wird eine Kraft von 1 000 N in einem Abstand von 300 mm von der Mittelachse des Vorbaus aufgebracht, wie in Bild 18 dargestellt. Die Kraft ist 1 min beizubehalten

4.7.6.2 Lenker-Vorbau-Einheit � Seitliche Biegeüprüfung

4.7.6.2.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für Hersteller von Lenkern und Vorbauten oder für Hersteller kompletter Fahrräder gedacht.

4.7.6.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.2.3 darf kein Riss und kein Bruch des Vorbaus auftreten, und die bleibende Ver-formung des Kraftangriffpunktes darf 15 mm nicht überschreiten

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4.7.6.2.3 Prüfverfahren

Der Lenker und der Vorbau werden nach Herstellerangaben zusammengebaut und, sofern der Lenker und der Vorbau nicht dauerhaft verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszu-richten (siehe Bild 19). Bei Vorbauten mit einem Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser Schaft in die Prüfvorrichtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe festzuklemmen (siehe 4.7.3) oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben an einen Gabelschaft anzubauen und dieser Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzuklemmen. In einem Abstand von 50 mm vom freien Ende des Lenkers ist eine Kraft von 1 000 N wie in Bild 20 dargestellt, einzuleiten.

Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Bild 19 � Verstellbarer Lenker: Ausrichtung für Prüfungen

Maße in Millimeter

a) Vorbau mit Schaft b) Verlängerung des Gabelschaftes (Überstand)

Legende 1 Mindesteinstecktiefe 2 Einrichtung zum Festklemmen

Bild 20 � Lenker-Vorbau-Einheit: Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.3 Lenker-Vorbau-Einheit: Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.3.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist wie folgt in zwei Stufen mit der gleichen Lenker-Vorbau-Kombination durchzuführen.

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4.7.6.3.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.6.3.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten; auch darf die bleibende Ver-formung, gemessen am Kraftangriffspunkt in der Richtung der Prüfkraft, 10 mm nicht überschreiten.

4.7.6.3.3 Prüfverfahren Stufe 1

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindest-einstecktiefe (siehe 4.7.3) in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf dem verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau fest an einem geeigneten Stahlrohr anzubauen und dieses Rohr in einer Vorrichtung festzuklemmen, wobei die überstehende Länge des Rohrs nicht entscheidend ist.

Die Prüfkraft von 1600 N ist auf den Befestigungspunkt nach vorne und nach unten gerichtet und um 45º zur Achse des Vorbauschaftes oder des Stahlrohrs geneigt aufzubringen (siehe Bild 21). Diese Kraft ist 1 min beizubehalten. Nach Entlastung ist die bleibende Auslenkung zu messen (siehe 4.7.6.3.2).

Erfüllt die Lenker-Vorbau-Kombination die Anforderung nach 4.7.6.3.2, ist Stufe 2 der Prüfung durchzuführen.

4.7.6.3.4 Anforderung Stufe 2

Bei Prüfung nach 4.7.6.3.5 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

4.7.6.3.5 Prüfverfahren Stufe 2

Die Lenker-Vorbau-Kombination wird wie bei Stufe 1 (4.7.6.3.3) montiert. Eine allmählich ansteigende Kraft ist auf die gleiche Position und in der gleichen Richtung wie bei 4.7.6.3.3 aufzubringen, bis entweder die Kraft einen Höchstwert von 2 600 N erreicht oder eine Auslenkung von 50 mm, am Kraftangriffspunkt und in Rich-tung der Prüfkraft gemessen, festgestellt wird. Gibt der Vorbau nicht nach oder nicht mehr nach, ist die Kraft 1 min beizubehalten.

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a) Ahead-Vorbau b) Vorbau mit Schaft

Legende 1 Klemmvorrichtung 2 Stahlrohr aus Vollmaterial 3 eingeleitete Kraft 4 Mindesteinstecktiefe

Bild 21 � Lenker-Vorbau-Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.4 Lenker und Lenkervorbau � Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung der Klemmspannung zwischen Lenkerbügel und Vorbau nach 4.7.6.4.2 darf keine Verdre-hung festzustellen sein.

4.7.6.4.2 Prüfverfahren

Ein Vorbau mit Lenkerbügel ist bis zur Mindesteinstecktiefe (siehe 4.7.3) vertikal festzuspannen. Ein Dreh-moment von 80 Nm ist um die Mittellinie der Vorbauklemmung aufzubringen. Das Drehmoment ist, gleichmä-ßig aufgeteilt als vertikal nach unten wirkende Kräfte, an beiden Seiten des Lenkers aufzubringen. Die Kräfte sind eine Minute beizubehalten.

ANMERKUNG Die Krafteinleitung kann in Abhängigkeit von der Lenkerform variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 22 gezeigt.

Werden Lenkerhörnchen vom Hersteller montiert, müssen die Kräfte bei der Prüfung auf diese eingeleitet werden (wie später in Bild 26a) gezeigt). Falls nach Herstellerangaben Lenkerhörnchen verwendet werden können, müssen für die Prüfung simulierte Lenkerhörnchen (wie in Bild 26b) dargestellt) verwendet werden.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Mindesteinstecktiefe 2 Klemmvorrichtung

Bild 22 � Lenker zu Lenkervorbau � Prüfung der Verdrehsicherheit

Maße in Millimeter

Legende 1 Rahmen-Gabel-Einheit 2 Stahlrohr aus Vollmaterial

Bild 23 � Lenkerschaft und Gabelschaft � Prüfung der Verdrehsicherheit

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4.7.6.5 Lenkerschaft und Gabelschaft � Verdrehprüfung

4.7.6.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.5.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenkerschaft und Gabelschaft festzustellen sein.

4.7.6.5.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist richtig in den Rahmen einzubauen und der Lenkervorbau ist in den Gabelschaft zu mon-tieren, wobei der Festklemmmechanismus nach Vorschrift des Herstellers angezogen wird. Ein Drehmoment von 50 Nm ist jeweils einmal in jede Richtung der möglichen Drehung in einer Ebene senkrecht zur Achse des Gabel-/Lenkerschaftes aufzubringen. Jedes Drehmoment ist 1 min beizubehalten.

ANMERKUNG Die Krafteinleitung kann Abhängigkeit von der Lenkerform variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 23 gezeigt.

4.7.6.6 Lenkerhörnchen des Lenkers � Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.6.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenker und Lenkerhörnchen festzustellen sein.

Maße in Millimeter

Bild 24 � Lenkerhörnchen des Lenkers: Verdrehprüfung

4.7.6.6.2 Prüfverfahren

Der Lenker ist in einer geeigneten Vorrichtung festzuklemmen. Danach wird das Lenkerhörnchen an den Len-ker angebaut, wobei die Verbindungen nach Herstellerangaben angezogen werden. Eine Kraft von 500 N ist in einem Abstand 50 mm vom freien Ende des Lenkerhörnchens aufzubringen (siehe Bild 24). Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit � Dynamische Prüfung

4.7.7.1 Allgemeines

Vorbauten können das Versagen eines Lenkers bei einer Prüfung beeinflussen. Aus diesem Grund muss ein Lenker immer eingebaut in einem Vorbau geprüft werden, Vorbauten dagegen können mit einem Rohr aus

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Vollmaterial, das für diesen Vorbau entsprechende Maße aufweist, an Stelle eines Lenkers/ Lenkerhörnchen geprüft werden,

Wird bei der dynamischen Prüfung nur der Vorbau geprüft, muss der Hersteller des Vorbaus angeben, für welche Typen und Größen von Lenkern der Vorbau vorgesehen ist; die Prüfung muss auf der Grundlage der ungünstigsten Kombination erfolgen.

Die Prüfung ist in zwei Stufen an derselben Lenker-Vorbau-Kombination wie folgt durchzuführen.

4.7.7.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.7.3 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

Bei einem Lenker oder Lenkervorbau aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzen-durchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den An-fangswerten erhöhen.

4.7.7.3 Prüfverfahren Stufe 1

Sofern der Lenker und der Vorbau nicht dauerhaft verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vor-bauschaftes auszurichten (siehe Bild 19). Der Lenker ist mit dem Lenkervorbau nach Herstellerempfehlung zu verbinden.

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindest-einstecktiefe (siehe 4.7.3) in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben an den Gabelschaft anzubauen, und dieser Gabelschaft ist in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzu-klemmen.

Bei Lenkern, die nach Herstellerangaben für die Benutzung mit Lenkerhörnchen nicht geeignet sind, sind Wechselbiegekräfte mit 100 000 Schwingspielen und von 270 N in einem Abstand von 50 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gegenphasig und parallel zur Achse des Lenkerschafts, wie im Bild 25a) abgebildet. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

Maße in Millimeter

a) Stufe 1 � gegenphasige Belastungen b) Stufe 2 � gleichphasige Belastungen

Bild 25 � Vorbau und Lenker: Dynamische Prüfungen

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Maße in Millimeter

a) Prüfung für Lenker mit montierten Lenkerhörnchen (Draufsicht) b) Prüfung für Lenker, vorgesehen für die Benutzung von Lenkerhörnchen (Draufsicht)

Bild 26 � Lenker einschließlich Lenkerhörnchen: gegenphasige, dynamische Prüfungen

Sind Lenkerhörnchen vom Hersteller montiert, so sind die Lenkerhörnchen nach Herstellerangaben anzubau-en, wobei die Lenkerhörnchen senkrecht zur Achse des Vorbauschaftes auszurichten sind. Danach sind die gegenphasigen Kräfte nach Bild 26 a) einzuleiten.

Ist die Verwendung von Lenkerhörnchen nach Herstellerangaben zulässig, so ist die Prüfung an Lenkerhörn-chen-Nachbildungen mit gegenphasigen Kräften nach Bild 26 b) durchzuführen.

Erfüllt der Lenker die Anforderungen nach 4.7.7..2, sind die Lenkerhörnchen abzubauen und Stufe 2 der Prü-fung mit der Einheit in der gleichen Vorrichtung durchzuführen.

4.7.7.4 Anforderung Stufe 2

Bei der Prüfung nach 4.7.7.5 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

Bei einem Lenker oder Lenkervorbau aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzen-durchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den An-fangswerten erhöhen.

4.7.7.5 Prüfverfahren Stufe 2

Wechselbiegekräfte (100 000 Schwingspiele) von 450 N sind in einem Abstand von 50 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gleichphasig und in die Richtungen, wie im Bild 25 b) gezeigt. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

4.8 Rahmen

4.8.1 Vollgefederte Rahmen � Besondere Anforderungen

Vollgefederte Rahmen müssen so ausgeführt sein, dass der Bruch einer Feder oder eines Dämpfungsele-mentes nicht dazu führt, dass der Reifen einen Teil des Rahmens berührt oder dass der Teil des Rahmens, der das hintere Laufrad trägt, sich vom übrigen Rahmen löst.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Radstand 2 bleibende Verformung 3 Gewicht von 22,5 kg 4 Fallhöhe 360 mm 5 Prüfrolle mit geringer Masse (max. 1 kg) 6 starre Befestigungsvorrichtung für die Hinterradachsaufnahme

Bild 27 � Rahmen-Gabel-Einheit: Aufschlagprüfung (fallender Rahmen)

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4.8.2 Rahmen- und Vorderradgabeleinheit-Stoßprüfung (fallende Masse)

4.8.2.1 Allgemeines

Fahrradhersteller müssen die Prüfung mit einer eingebauten, geeigneten Gabel durchführen. Handelt es sich um eine gefederte Gabel, so ist die Gabel im nicht eingefederten Zustand zu prüfen.

Rahmenhersteller dürfen die Prüfung durchführen, indem sie an Stelle der Gabel ein Rohr aus Vollmaterial verwenden.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst wer-den, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen. Ist eine gefederte Gabel montiert, ist sie in ausgefeder-ter Länge zu prüfen. Ist ein Federelement Bestandteil des Rahmens, ist das Federelement so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten; ist es konstruktiv nicht möglich, die Federung zu blockieren, ist das Federelement durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe und mit einer dem der Feder-/Dämpfungseinheit entsprechenden Anbringung zu ersetzen.

4.8.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.2.3 darf an der Rahmen-Gabel-Einheit kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten, und die Teile des Federungssystems dürfen sich nicht lösen.

Die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Mittellinien der beiden Achsen, (Radstand � siehe 3.22 und Bild 27) darf nachfolgende Werte nicht überschreiten:

a) 30 mm bei Einbau einer Gabel,

b) 10 mm bei Einbau eines Rohres aus Vollmaterial statt einer Gabel.

4.8.2.3 Prüfverfahren

Eine Prüfrolle mit einer Masse kleiner oder gleich 1 kg und mit sonstigen Maßen nach Bild 27 ist in die Gabel einzubauen. Wird eine Stahlstange an Stelle der Gabel verwendet, muss sie am Ende abgerundet sein und der Form der Rolle entsprechen. Die Rahmen-Gabel- oder Rahmen-Rohr-Einheit ist senkrecht mit der Hinter-radachsaufnahme in eine starre Befestigungsvorrichtung einzuspannen, wie im Bild 27 dargestellt.

Ein Gewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle oder auf das abgerundete Ende des Rohrs aufgesetzt. Danach ist der Radstand zu messen. Das Gewicht wird auf eine Höhe von 360 mm oberhalb der Prüfrolle, die eine geringe Masse hat, hochgehoben und dann fallengelassen, damit es die Prüfrolle oder das Stahlrohr auf einem Punkt trifft, der mit den Mittelpunkten der Laufräder übereinstimmt und der Richtung der Gabel entgegengesetzt ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurückspringt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Prüfrolle oder dem Rohr ist der Radstand noch einmal zu messen.

4.8.3 Rahmen und Vorderradgabeleinheit-Stoßprüfung (fallender Rahmen)

4.8.3.1 Allgemeines

Fahrradhersteller müssen die Prüfung mit geeigneter eingebauter Gabel durchführen.

Sofern die vorgesehene Gabel nicht verfügbar ist, dürfen Rahmenhersteller die Prüfung mit einem Rahmen durchführen, der mit einer Vorderradgabel ausgestattet ist, die die Anforderungen der Vorderradgabelauf-schlagprüfung nach 4.9.5 erfüllt.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst werden, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

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Ist eine gefederte Gabel montiert, ist sie in ausgefederter Länge zu prüfen. Falls es möglich ist, das Feder-/ Dämpfungselement zu blockieren, ist sie bei voller unbelasteter Länge zu blockieren. Falls es nicht möglich ist, das Feder-/Dämpfungselement zu blockieren, ist nach einem der folgenden Alternativen zu verfahren:

a) die Gabel ist mit externen Mitteln in ihrer vollen Länge zu blockieren, oder

b) die Gabel ist durch eine starre Gabel zu ersetzen, von der bekannt ist, dass die Gabel den Anforderun-gen der Stoßprüfung nach 4.9.5 erfüllt. Dabei müssen die Maße der starren Gabel einer mit einem 80 kg schweren Fahrer belasten gefederten Gabel entsprechen

Ist ein Federelement Bestandteil des Rahmens, ist das Federelement so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten; ist es konstruktiv nicht möglich, die Federung zu blockieren, ist das Fe-derelement durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe und mit einer dem der Feder-/ Dämpfungseinheit entsprechenden Anbringung zu ersetzen.

4.8.3.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.3.3 darf bei keinem Teil der Einheit ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten .Die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Mittellinien der beiden Achsen, (Radstand � siehe 3.22 und Bild 28) darf bei einer Rahmen-Gabel-Einheit 60 mm nicht übersteigen und keine Teile des Federungs-systems dürfen sich lösen.

4.8.3.3 Prüfverfahren

Die Prüfung ist an dem für die Prüfung nach 4.8.2 verwendeten Rahmen durchzuführen. Rahmenhersteller, die keine Gabel herstellen, müssen die Prüfung mit dem selben Rahmen mit einer angebauten geeigneten Gabel durchführen (siehe 4.8.3.1).

Die Rahmen-Gabel-Einheit ist an der hinteren Achsaufnahme in der vertikalen Ebene drehbar in eine Vorrich-tung einzubauen, wie in Bild 28 dargestellt. Die Vorderradgabel ruht auf einem flachen Stahlamboss, so dass der Rahmen sich in üblicher Gebrauchslage befindet. Massen von 10 kg, 30 kg und 50 kg sind auf den oberen Teil des Steuerkopfrohrs, auf die Sattelstütze und auf die Tretlagerwelle jeweils zu befestigen, wie in Bild 28 dargestellt.

Danach wird der Radstand mit den Massen wie vorgesehen gemessen. Die Einheit ist so weit nach oben dre-hend anzuheben, bis der Abstand zwischen der Prüfrolle mit geringer Masse und dem Amboss 300 mm be-trägt, dann ist die Einheit frei auf den Amboss fallenzulassen.

Die Prüfung wird einmal wiederholt und den Radstand wird erneut mit den Massen an der vorgesehenen Stel-len gemessen, wobei die Prüfrolle auf dem Amboss ruht.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Radstand 2 Bleibende Verformung 3 Masse von 30 kg 4 Masse von 10 kg 5 Masse von 50 kg 6 Fallhöhe von 300 mm 7 starre Befestigungsvorrichtung für die Hinterradachsaufnahme

Bild 28 � Rahmen-Vorderradgabel-Einheit: Stoßprüfung (fallender Rahmen)

4.8.4 Rahmen � Dynamische Prüfung mit pedalierenden Kräften

4.8.4.1 Allgemeines

Alle Rahmenausführungen sind dieser Prüfung zu unterziehen.

Bei Prüfungen von gefederten Rahmen mit Gelenkverbindungen ist die Feder, der Luftdruck bzw. der Dämp-fer so einzustellen, dass der größtmögliche Widerstand erreicht wird. Bei nicht einstellbaren Luftdämpfern ist der Originaldämpfer durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Anbindung an den Rahmen und die seitliche Steifigkeit der Originalausführung genau nachgebildet sind. Bei ge-federten Rahmen, die biegsame Kettenstreben an Stelle von Gelenkverbindungen aufweisen, sind etwaig vor-handene Feder-/Dämpfungselemente auf den geringst möglichen Widerstand einzustellen, damit eine angemes-sene Prüfung des Rahmens durchgeführt werden kann.

Ist ein gefederter Rahmen mit einstellbaren Trägern und Verbindungen, die den Widerstand des Fahrrades gegen Bodenerschütterungen oder die Stellung des Fahrrades variieren, so sind diese Elemente entsprechend einzu-stellen, dass die größtmögliche Kräfte auf den Rahmen einwirken.

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4.8.4.2 Anforderungen

Bei der Prüfung nach 4.8.4.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch an irgendeinem Teil des Rahmens auftre-ten und keine Teile des Federungssystems dürfen sich lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte an den Stel-len wo die Kräfte aufgebracht werden um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.8.4.3 Prüfverfahren

Eine neue Rahmen-Gabel-Einheit mit handelsüblichem Steuerkopflager ist für die Prüfung zu verwenden. Die Vorderradgabel kann dabei durch eine Ersatzgabel mit gleichen Maßen und mindestens gleicher Steifigkeit ersetzt werden.

ANMERKUNG Bei Verwendung einer Originalgabel, kann die Gabel versagen. Aus diesem Grund wird empfohlen, ei-nen Adapter mit größerer Steifigkeit und Festigkeit als die Originalgabel zu verwenden.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst werden, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Die Rahmen-Gabel-Einheit ist in eine Vorrichtung nach Bild 29 einzuspannen, wobei die Vorderradachse der Ga-bel oder der Ersatzgabel drehbar in einer starren Aufnahmevorrichtung von Rw Höhe (der Radius der Laufrad-Reifen-Einheit ± 30 mm) und mit der Nabe frei drehbar auf der Achse befestigt ist. Die hinteren Ausfallenden wer-den mittels einer Achse in eine senkrechte Stütze mit gleichen Maßen wie die starre vordere Vorrichtung zur Auf-nahme der Höhe eingespannt. Dabei muss die drehbare Anbindung an die Hinterradachse die erforderliche seitli-che Steifigkeit sicherstellen, und der untere Teil der Stütze muss allseitig drehbar (z. B. in einem Kugelgelenk) fixiert sein.

Entweder eine Einheit aus Kurbel, Kettenrad oder Zahnkranz, und Kette oder möglichst eine feste steife Adapter-einheit mit den Maßen der Originalteile ist im Tretlagergehäuse nach Bild 29 und wie unter a) oder b) angegeben zu befestigen.

a) Wird eine Einheit aus Kurbel, Kettenrad und Kette bei der Prüfung verwendet, sind beide Kurbeln nach vorne und 45° (mit einer Toleranz von ± 0,5°) zur Horizontale geneigt und mittels der Kette fixiert. Bei drei Kettenrädern ist die Kette auf das mittlere, bei zwei Kettenrädern auf das kleinere oder auf das einzige Kettenrad aufzulegen. Das hintere Ende der Kette ist an dem oberen Ende der Stütze an der hinteren Achse zu befestigen, in einer Ebene mit der hinteren Achse und senkrecht zu der Achse der Hinterrad-achse.

b) Wird eine Adaptereinheit verwendet (wie in Bild 29 gezeigt), muss die Einheit um die Achse des Tretla-gergehäuses frei drehbar befestigt sein und beide Tretkurbel-Nachbildungen müssen 175 mm lang sein (l). Dabei müssen beide Tretkurbel-Nachbildungen nach vorne und 45° (mit einer Toleranz von ± 0,5°) nach unten geneigt montiert werden. Die Fixierung der Tretkurbel-Nachbildungen erfolgt durch einen verti-kalen Hebelarm (der das Kettenrad ersetzt) mit einer Länge von 75 mm (Rc). Das obere Ende des Hebel-arms wird durch eine Zugstange mittels Kugelgelenken mit dem oberen Ende der Stütze angeschlossen. Die Zugstange wird in einer Linie 50 mm versetzt von der Mittelinie des Rahmens vorne (siehe Bild 29) und in einer Linie 50 mm senkrecht über der Mitte der hinteren Achse hinten gebracht.

Eine ansteigende Prüfkraft von 1 200 N wird unter einem Winkel von 7,5° (mit einer Toleranz von ± 0,5°) zur Mittelsenkrechten an einem Punkt, 150 mm von der Mittellachse des Rahmens entfernt, in beide Pedale ein-geleitet, wie im Bild 29 dargestellt. Bei der Krafteinleitung auf die Pedale muss die auf die Pedalachse wirken-de Kraft auf 5 % oder weniger der maximalen Kraft reduziert werden, bevor die Krafteinleitung auf die andere Pedalachse beginnt.

100 000 Schwingspiele der Prüfkraft sind einzuleiten, wobei ein Schwingspiel aus der Be- und Entlastung von zwei Prüfkräften besteht.

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Maße in Millimeter

Legende Rw Höhe starre Stütze Rc Länge des vertikalen Hebelarmes (75 mm) L Länge der Tretkurbel (175 mm)

1 Starre Stütze 2 Vertikale Verbindung 3 Kugelgelenk 4 Adapter-Einheit 5 Vertikaler Hebelarm 6 Haltestange 7 Mittellinie der Haltestange

Bild 29 � Dynamische Prüfung des Rahmens im Wiegetritt

4.8.5 Rahmen � Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften

4.8.5.1 Allgemeines

Alle Rahmenausführungen sind dieser Prüfung zu unterziehen.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst werden, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen

Es ist nicht erforderlich, dass eine echte Gabel verwendet wird, vorausgesetzt dass eine Ersatzgabel die gleiche Länge wie die vorgesehene Gabel aufweist und die Montage in das Lenkungslager richtige ausgeführt wird. Eine Federgabel ist durch die Einstellung des Feder-/Dämpfereinheit oder eine externe Vorrichtung zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten

Bei Prüfungen von gefederten Rahmen mit Gelenkverbindungen ist der bewegliche Teil des Rahmens so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten. Falls konstruktiv möglich, wird die Fede-rung in einer geeigneten Position blockiert. Falls die Konstruktion des Federungssystems dies nicht zulässt, kann das Federungssystem durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe ersetzt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Achsen der Vorder- und Hinterradachsen horizontal fluchten, wie in Bild 30 dargestellt. Bei gefederten Rahmen, die biegsame Kettenstreben an Stelle von Gelenkverbindungen aufweisen, sind etwaig

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vorhandene Feder-/Dämpfungselemente auf den geringst möglichen Widerstand einzustellen, damit eine ange-messene Prüfung des Rahmens durchgeführt wird.

Hat ein gefederter Rahmen einstellbare Träger und Verbindungen, die den Widerstand des Fahrrades gegen Bo-denerschütterungen oder die Stellung des Fahrrades variieren, dann sind diese Elemente so einzustellen, dass die größtmöglichen Kräfte auf den Rahmen einwirken.

Legende 1 frei drehende geführte Prüfrolle 2 starre, drehbar gelagerte Halterung zur Aufnahme der hinteren Achse

Bild 30 � Rahmen: dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften

4.8.5.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.5.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch an dem Rahmen auftreten und keine Tei-le des Federungssystems dürfen sich lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.8.5.3 Prüfverfahren

Der Rahmen ist in üblicher Lage so (d. h. möglichst an der hinteren Achse) an den hinteren Ausfallenden ein-zuspannen, dass der Rahmen sich frei drehen kann, wie in Bild 30 dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass die Achsen der Vorder- und Hinterradachsen horizontal fluchten.

Es sind 50 000 Lastspiele einer dynamischen Kraft von + 1 200 N horizontal nach vorne und einer dynami-schen Kraft von � 600 N horizontal nach hinten in die Ausfallenden der Vorderradgabel einzuleiten, wie in Bild 30 dargestellt, wobei die Beweglichkeit der Vorderradgabel bei der Krafteinleitung in der vertikalen Ebene eingeschränkt wird ab der die Gabel sich nach vorne und hinten frei bewegen darf. Die Frequenz beträgt ma-ximal 25 Hz.

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4.8.6 Rahmen � Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft

4.8.6.1 Allgemeines

Diese Prüfung gilt für alle Rahmenformen, außer wenn der fragliche Rahmen mit einem Oberrohr und Hinter-bau-Oberstreben ausgeführt ist, die innerhalb eines Abstandes, der dem zweifachen Durchmesser des Innen-durchmessers des Sitzrohrs entspricht, mit dem Sitzrohr verbunden sind. Dabei ist dieser Abstand von der Oberkante des Sitzrohrs parallel zur Achse des Sitzrohrs zu messen, wie in Bild 31a) dargestellt. Entspricht die Form der Oberseite des Sitzrohrs nicht einem Querschnitt senkrecht zur Achse des Sitzrohrs, so sind die Messungen vom Oberrohr und von den Hinterbau-Oberstreben (siehe d1 und d2 in Bild 31) bis zum untersten Teil der Oberkante des Sitzrohrs (siehe Beispiele b) und c) in Bild 31) vorzunehmen.

Legende d1 ≤ 2 d d2 ≤ 2 d

Bild 31 � Rahmenmaße, für die die Anforderungen der dynamischen Prüfung mit einer vertikalen Kraft nicht anwendbar sind

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. einen Fahrer angepasst wer-den, ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Bei Prüfungen gefederter Rahmen siehe Verfahren zur Befestigung des Federungssystems bei 4.8.5.1.

Ist eine gefederte Gabel montiert, ist die Gabel so einzustellen, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten. Das kann entweder durch die Justierung der Feder/ des Dämpfers oder mit einer externen Vorrichtung erfolgen.

4.8.6.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.6.3 darf am Rahmen kein sichtbarer Ausriss oder Bruch auftreten, und die Teile des Federungssystems dürfen sich nicht lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

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4.8.6.3 Prüfverfahren

Der Rahmen ist in üblicher Lage so (d. h. möglichst an der hinteren Achse) an den hinteren Ausfallenden ein-zuspannen, dass der Rahmen sich frei drehen kann, wie in Bild 32 dargestellt. Eine geeignete Prüfrolle ist unter der vorderen Nabe anzubringen, damit der Rahmen unter Einwirkung der Prüfkräfte eine Biegebewe-gung nach vorne und hinten machen kann.

Ein rundes Stahlrohr aus Vollmaterial entsprechend einer Sattelstütze wird bis zu einer Tiefe von 75 mm in das Sattelrohr eingeführt und mit handelsüblichen Befestigungsteilen nach Herstellerangaben fest geklemmt. Ein waagerecht nach hinten ausgerichteter Ausleger (E in Bild 32) wird so am Ende des Stahlrohrs befestigt, dass dessen Länge (Maß h in Bild 32) Punkt H im Zentrum der Sattelverklemmung bei dem vom Hersteller für diesen Rahmen empfohlenen maximalen Auszug der Sattelstütze positioniert. Sind Angaben bezüglich der Sattelhöhe nicht verfügbar, ist h mit 250 mm anzusetzen.

Es sind Zyklen von 50 000 Schwingspielen bei einer Frequenz von max. 25 Hz dynamischen, senkrecht ge-richteten Kräften von 0 bis + 1 200 N vertikal nach unten in einem Abstand von 70 mm von dem Schnittpunkt des Stahlrohrs mit dem Ausleger, E, wie im Bild 32 dargestellt, einzuleiten.

Maße in Millimeter

Legende 1 frei drehende Rolle 2 Stahlrohr 3 blockiertes Federelement oder festes Verbindungsglied für schwenkbare Hinterbau-Unterrohren 4 starre, drehbar gelagerte Halterung zur Aufnahme der hinteren Achse

Bild 32 � Rahmen: Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft

4.9 Vorderradgabel

4.9.1 Allgemeines

4.9.1, 4.9.2, 4.9.4, 4.9.5 und 4.9.6 gelten für alle Gabelausführungen.

Bei den Festigkeitsprüfungen nach 4.9.4, 4.9.5, 4.9.6 und 4.9.7 ist eine gefederte Gabel bei voller, unbelaste-ter Länge zu prüfen.

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4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung

Die Schlitze oder andere Mittel zur Aufnahme der Vorderachse in der Vordergabel müssen so ausgerichtet sein, dass bei Anlage der Achse oder der Konen am Schlitzende das Vorderrad zentrisch in der Vordergabel läuft.

Die Vorderradgabel und das Laufrad müssen auch die Anforderungen nach 4.10.4 und 4.10.5 erfüllen.

4.9.3 Gefederte Gabel � besondere Anforderungen

4.9.3.1 Gefederte Gabel � Anforderung bezüglich Redundanz

Die gefederte Gabel muss redundant ausgeführt werden, d.h. dass ein Versagen der Federung oder der Dämpfung nicht dazu führen darf, dass der Reifen mit dem Gabelkopf in Berührung kommt oder dass die Bau-teile der Gabel sich trennen.

ANMERKUNG siehe auch 4.10.2

4.9.3.2 Gefederte Gabel � Prüfung des Durchlaufs

4.9.3.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.2.2 darf der Reifen die Gabelbrücke nicht berühren.

4.9.3.2.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad einschließlich Bereifung wird in der gefederten Gabel befestigt. Eine Kraft von 2 800 N wird in das Laufrad in Richtung Gabelbrücke und parallel zur Achse des Gabelschaftes eingeleitet. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

ANMERKUNG siehe auch 4.10.2

4.9.3.3 Zugbelastung

4.9.3.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.3.2 darf sich kein Teil der Einheit lockern oder sich ablösen, und rohrförmige Tele-skopteile der Gabelscheiden dürfen unter den Prüfkräften nicht auseinanderfallen.

4.9.3.3.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist in eine geeignete, feste Vorrichtung einzuspannen, wobei die Einspannkräfte nicht auf die Gabelbrücke wirken dürfen. Eine Zugkraft von 2 300 N wird gleichmäßig auf beide Ausfallenden parallel zur Achse des Gabelschaftes und weg von der Gabelbrücke aufgebracht. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

ANMERKUNG siehe auch 4.10.2

4.9.4 Vorderradgabel � statische Biegeprüfung

4.9.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.4.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten, noch darf die bleibende Verformung bei starren Gabeln 5 mm und bei gefederten Gabeln 10 mm über-schreiten. Die Verformung ist als Abstand der Achsen des Laufrads oder der Prüfscheibe in Bezug auf die Achse des Gabelschaftes zu messen.

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4.9.4.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. Danach ist eine Rolle mit einer Achse in die Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzubauen (siehe Bild 33). Eine Messvorrichtung ist unterhalb der Rolle anzubauen, um die Auslenkung und die bleiben-de Verformung der Gabel senkrecht zur Achse des Gabelschaftes und in der Laufradebene zu messen.

Eine statische vorspannende Kraft von 100 N ist auf die Prüfrolle senkrecht zur Achse des Gabelschaftes ent-gegen der Fahrtrichtung und in der Laufradebene aufzubringen. Dieses Verfahren ist so lange zu wiederho-len, bis ein gleichbleibender Messwert erzielt wird. Danach ist die Messvorrichtung auf Null zu stellen.

Die statische Kraft ist auf 1 500 N zu erhöhen und für die Dauer von einer Minute beizubehalten. Danach ist die Kraft auf 100 N abzusenken und etwaige bleibende Verformungen sind aufzuzeichnen.

Legende 1 Rolle mit einer Achse zur Kraftaufnahme 2 Vorrichtung zur Messung der Verformung 3 (starre) Vorrichtung mit Lagerung

Bild 33 � Vorderradgabel � statische Biegeprüfung (typische Einrichtung

4.9.5 Vorderradgabel � Stoßprüfung nach hinten

4.9.5.1 Geschweißte oder gelötete Gabelbrücke/Gabelschaftverbindung

4.9.5.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.1.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf die bleibende Verformung 45 mm überschreiten. Die bleibende Verformung ist als der Abstand zwischen den Achsen der Laufräder oder der Prüfscheiben und der Achse des Gabelschaftes zu messen.

Wird der Gabel für die Rahmenstoßprüfung (fallende Masse), 4.8.2, verwendet, muss diese Prüfung nicht durchgeführt werden.

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Legende 1 Prüfrolle mit geringer Masse (siehe Bild 27) 2 Fallhöhe 360 mm 3 Gewicht von 22,5 kg 4 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 34 � Vorderradgabel: Stoßprüfung nach hinten

4.9.5.1.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohrs einzubauen, wie im Bild 34 dargestellt. Eine Prüfrolle mit einer Masse von weniger als 1 kg und mit Maßen entsprechend der Darstellung in Bild 27 ist in die Gabel einzubauen.

Ein Fallgewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle derart aufgesetzt, dass die Belastung entgegen der Fahrtrichtung in der Laufradebene aufgebracht wird. Eine Vorrichtung zur Mes-sung der Verformung ist unterhalb der Prüfrolle anzubringen. Die Position der Unterseite der Prüfrolle, senk-recht zur Achse des Gabelschaftes und in der Laufradebene, ist festzuhalten und die vertikale Lage der Gabel zu notieren.

Nach Entfernung der Messvorrichtung wird das Gewicht aus einer Höhe von 360 mm fallengelassen, so dass es die Prüfrolle entgegen der Richtung der Gabel trifft. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurückspringt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Rolle ist die bleibende Verformung unterhalb der Rolle zu messen.

4.9.5.2 Gabelbrücke/Gabelschaftverbindung mittels Presspassung, Klebverbindung oder Klemmung

4.9.5.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.2.2 a) dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf eine bleibende Verformung 45 mm überschreiten. Die bleibende Verformung ist als der Abstand zwischen den Achsen der Laufräder oder der Prüfscheiben und der Achse des Gabelschaftes zu messen. Erfüllt die Gabel diese Anforderungen, ist sie einer zweiten Prüfung nach 4.9.5.2.2 b) zu unterziehen. Die Anforderung dieser Prüfung gilt als erfüllt, wenn die geforderte Kraft ohne Bruch oder sichtbaren Anriss ausgehalten wird. Bei Erfüllung dieser Anforderung, ungeachtet einer bleibenden Verformung, darf keine Ver-drehung des Gabelschaftes zur Gabelbrücke bei Einleitung eines Drehmoments von 80 Nm für die Dauer von 1 min in beiden möglichen Drehrichtungen um die Achse des Gabelschaftes festzustellen sein.

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4.9.5.2.2 Prüfverfahren

a) Diese Prüfung erfolgt nach 4.9.5.1.2.

b) Diese Prüfung ist entsprechend der nach 4.9.5.1.2 bei geänderter Fallhöhe von 600 mm.

4.9.6 Vorderradgabel � dynamische Biegeprüfung

4.9.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.6.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten.

Bei Gabeln aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte in jeder Richtung von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.9.6.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen, wie im Bild 35 dargestellt.

Dynamische Wechselbiegekräfte von ± 650 N sind in der Laufradebene senkrecht zum Gabelschaftrohr in eine Prüfrolle in den Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzuleiten. Die geforderten 100 000 Schwingspiele sind bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz einzuleiten.

Legende 1 drehend gelagerte Prüfrolle 2 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 35 � Vorderradgabel: dynamische Biegeprüfung

4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen

4.9.7.1 Allgemeines

Ist eine Gabel für die Benutzung einer Naben- oder Scheibenbremse als Originalausstattung oder zur Nach-rüstung vorgesehen, muss der Gabelhersteller geeignete Befestigungspunkte für die Drehmomentstütze oder den Bremssattel auf der Gabelscheide anbringen.

Sofern die Benutzung großer Bremsscheiben zulässig ist, ist es möglich, dass der Bremssattel nicht direkt auf den Befestigungspunkten sondern auf einem Verlängerungsstück montiert wird. Eine wirklichkeitsnahe Prüf-vorrichtung ist zu verwenden.

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Ist mehr als ein Befestigungspunkt für die Naben- oder Scheibenbremse bei Prüfungen nach 4.9.7.2 und 4.9.7.3 vorgesehen, sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

a) Sofern ein komplettes Fahrrad bereitgestellt wird, muss der Prüfadapter am vorgesehenen Befestigungs-punkt angebracht werden.

b) Sofern eine Gabel als Zubehörteil bereitgestellt wird, sind einzelne Prüfungen an allen Befestigungspunk-ten an getrennten Gabeln durchzuführen.

4.9.7.2 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen � statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.2.2 darf kein Bruch oder sichtbarer Anriss in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf eine bleibende Verformung, die als die Verschiebung einer Achsaufnahme einer der beiden Gabel-scheiden senkrecht zur Achse des Gabelschaftes gemessen wird, 5 mm überschreiten.

Maße in Millimeter

a) Festlegung von �Null� Verformung b) Krafteinleitung

Legende 1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Vorrichtung zu Messung der Verformung 3 Prüfkraft 4 Bremsbefestigungspunkt

Bild 36 � Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen: statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.2.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein drehbar gelagerter L-förmiger Adapter zu festigen, wie im Bild 36 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmomentstütze von 330 mm Länge und als Aufsatz für die Bremsbefestigungspunkte dient. Die Gabel ist gegen Drehbewegungen zu fixieren, wobei die Gabel noch frei sein muss, sich zu verbiegen.

Eine geeignete Messvorrichtung ist an der Achsaufnahme beider Gabelscheiden nach Bild 36 a) anzubringen. Danach ist eine Kraft von 100 N in die Drehmomentstütze entgegen Fahrtrichtung einzuleiten. Dieses Verfah-ren ist so lange zu wiederholen, bis ein gleichbleibender Messwert erzielt wird. Die senkrechten Positionen beider Gabelscheiden sind aufzuzeichnen.

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Die Messvorrichtungen werden entfernt, und eine Kraft von 1 000 N ist in die Drehmomentstütze parallel zur Achse des Gabelschaftes Richtung Gabelkopf und parallel zu der Laufradebene nach 36 b) einzuleiten. Die Kraft ist 1 min beizubehalten. Die Gabel wird entlastet, und sofern es sich um eine gefederte Gabel handelt, darf sie ihre Ausgangslänge wieder einnehmen. Nach der Entfernung der Messvorrichtungen ist die Kraft von 100 N (siehe Bild 36 a)) wieder einzuleiten, und die bleibende Verformung beider Gabelscheiden ist aufzu-zeichnen.

4.9.7.3 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen � wiederholte Bremsmomentprüfung

4.9.7.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.3.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch dürfen sich bei einer gefederten Gabel Teile lösen.

Maße in Millimeter

Legende 1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Bremsbefestigungspunkt 3 Prüfadapter

Bild 37 � Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen: wiederholte Bremsmomentprüfung

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a) Laufrad mit Reifen b) Laufrad ohne Reifen

Legende 1 Messuhr (Planlauf) 2 Messständer 3 Auflage der Achsen der Nabe 4 Messuhr (Rundlauf) 5 Messständer 6 Felge mit Reifen 7 Felge mit Reifen 8 Messuhr (Planlauf) (Alternativposition) 9 Messständer

Bild 38 � Laufrad/Reifen-Einheit: Genauigkeit der Drehbewegungen

4.9.7.3.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres bei senkrechter Stellung des Gabelschaftes einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein dreh-bar gelagerter, gerader Adapter zu festigen, wie im Bild 37 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmoment-stütze von 330 mm Länge und als Aufsatz für den Bremsbefestigungspunkt dient.

Wiederholte, waagerechte, dynamische Kräfte von 600 N nach hinten gerichtet sind an das Ende der Dreh-momentstütze parallel zur Laufradebene (siehe Bild 37) einzuleiten. Bei den geforderten 12 000 Schwingspie-len darf die Frequenz 25 Hz nicht überschreiten.

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4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheiten

4.10.1 Drehgenauigkeit

4.10.1.1 Allgemeines

Die Genauigkeit des Rundlaufes der Laufräder wird nach ISO 1101 als Ausdruck der axialen Lauftoleranz (seitlich) definiert. Die Rundlauftoleranzen nach 4.10.1.2 und nach 4.10.1.3 geben die maximal zulässigen Lageveränderungen der Felge (d. h. voller Messuhrausschlag) des fertig montierten Laufrades während einer vollen Umdrehung an, ohne axiale Bewegung.

Messungen des Rundlaufes sowie des Planlaufes sind mit einem montierten Reifen durchzuführen, der mit dem maximalen auf dem Reifen eingeprägten Luftdruck aufgepumpt ist. Ist die Messung des Rundlaufs mit montiertem Reifen bei bestimmten Felgen nicht möglich, ist es zulässig, die Prüfung mit demontiertem Reifen durchzuführen.

4.10.1.2 Laufrad/Reifen-Einheit � Rundlauftoleranz

Die Rundlauftoleranz darf bei Laufrädern, die mit Felgenbremsen benutzt werden, 1 mm nicht überschreiten; dies wird an einer geeigneten Stelle der Felge senkrecht zur Achse (siehe Bild 38) gemessen.

Bei Laufrädern, die nicht mit Felgenbremsen benutzt werden, darf die Rundlauftoleranz 2 mm nicht über-schreiten.

4.10.1.3 Laufrad/Reifen-Einheit � Planlauftoleranz

Die Planlauftoleranz darf bei Laufrädern, die mit Felgenbremsen benutzt werden, 1 mm nicht überschreiten, gemessen an einer geeigneten Stelle der Felge parallel zur Achse (siehe Bild 38).

Bei Laufrädern, die nicht mit Felgenbremsen benutzt werden, darf die Planlauftoleranz 2 mm nicht überschrei-ten.

4.10.2 Laufrad/Reifen-Einheit � Sicherheitsabstand (Freier Durchgang)

Das Laufrad muss so ausgerichtet sein, dass mindestens 6 mm freier Durchgang zwischen dem Reifen und den Rahmen- und Gabelteilen bzw. den Schutzblechen oder deren Befestigungsschrauben vorhanden ist.

Bei Fahrrädern mit Federungselementen im Rahmen oder in der Gabel sind die entsprechenden Abstände in einem nach Herstellerangaben voll eingefederten Zustand zu messen. (Siehe auch 4.9.3).

4.10.3 Laufrad/Reifen-Einheit � Statische Belastungsprüfung

4.10.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung von Laufrädern nach 4.10.3.2 darf kein Teil der fertig montierten Laufräder versagen, und die bleibende Verformung am Kraftangriffspunkt der Felge darf 1 mm nicht überschreiten. Die Prüfung ist mit montiertem Reifen durchzuführen, der entsprechend der am Reifen eingeprägten Angabe des maximalen Luftdruckes aufgepumpt ist.

4.10.3.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad ist in einer Vorrichtung auf geeignete Weise zu befestigen, wie im Bild 39 dargestellt, und eine statische Kraft von 370 N ist an einem beliebigen Punkt der Felge senkrecht zur Laufradebene aufzubringen. Die Krafteinleitung erfolgt einmal für die Dauer von 1 min.

Beim Hinterrad ist die Kraft auf die Antriebsseite wie in Bild 39 aufzubringen.

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Legende 1 Spannvorrichtung 2 Laufradeinheit 3 Antriebsritzel

Bild 39 � Laufrad/Reifen-Einheit: Statische Belastungsprüfung

4.10.4 Sicherung der Laufräder

4.10.4.1 Allgemeines

Die Sicherung der Laufräder hängt ab von der Kombination des Laufrades, der Sicherungsvorrichtung und der Gestaltung des Ausfallendes.

Laufräder müssen so am Rahmen oder in der Vorderradgabel gesichert sein, dass sie die Anforderungen nach 4.10.4.2, 4.10.4.3, 4.10.4.4 und 4.10.5 erfüllen, wenn sie nach Herstellerempfehlungen befestigt sind.

Achsmuttern müssen ein Mindestlösemoment von 70 % des vom Hersteller empfohlenen Anzugsmomentes aufweisen.

Bei Verwendung von Schnellspannvorrichtungen müssen diese 4.10.5 entsprechen.

4.10.4.2 Vorderradsicherung � Sicherungsvorrichtungen betätigt

4.10.4.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.10.4.2.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Vorderradgabel festzustel-len sein.

4.10.4.2.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

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4.10.4.3 Hinterradsicherung � Sicherungsvorrichtung betätigt

4.10.4.3.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach 4.10.4.3.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Gabel festzustellen sein.

4.10.4.3.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.10.4.4 Vorderradsicherung � Sicherungsvorrichtungen gelöst

Sind eine Achse und Mutter mit Gewinde eingebaut und die fingerfest angezogene Mutter um mindestens 360º gelöst, darf sich das Laufrad bei Einleitung einer Kraft von 100 N radial nach außen entlang der Mittelli-nie der Ausfallenden nicht von der Gabel lösen. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

Bei Benutzung von Schnellspannvorrichtungen müssen die Anforderungen nach 4.9.5.2 erfüllt werden.

4.10.5 Laufräder � Schnellspannvorrichtungen

4.10.5.1 Schnellspannvorrichtungen � Bedienungsmerkmale

Jede Schnellspannvorrichtung muss nachfolgende Bedienungsmerkmale aufweisen:

a) es muss möglich sein, die Anzugsfestigkeit zu justieren.

b) durch die Form und Kennzeichnung muss deutlich zu erkennen sein, ob die Vorrichtung geschlossen oder offen ist;

c) erfolgt die Schließung über einen Hebel, darf die Kraft, die für die Schließung erforderlich ist, 200 N nicht überschreiten, und bei dieser Schließkraft ist eine bleibende Verformung der Schnellspannvorrichtung nicht zulässig;

d) die Kraft, bei der die Spannvorrichtung sich löst, darf 50 N nicht unterschreiten;

e) erfolgt die Schließung über einen Hebel, muss die Vorrichtung ohne Bruch oder bleibende Verformung einer Schließkraft von mindestens 250 N widerstehen, wobei sie so eingestellt sein muss, um einer Schließung bei dieser Kraft entgegenzuwirken;

f) die Befestigung des Laufrades mit Schnellspannvorrichtung in der Klemmstellung muss die Anforderun-gen nach 4.10.4.2 und 4.10.4.3 erfüllen;

g) die Befestigung des Vorderrades mit der Schnellspannvorrichtung in der offenen Position muss die An-forderung nach 4.10.4.4 erfüllen.

Werden die unter c), d) und e) genannten Kräfte auf einen Hebel aufgebracht, sind sie 5 mm vom Ende des Kipphebels entfernt einzuleiten.

4.10.5.2 Schnellspannvorrichtungen � Ausbau des Laufrades

Der Ausbau eines Laufrades muss ohne die Voreinstellung zu ändern möglich sein, sofern sekundäre Siche-rungssysteme nicht vorhanden sind. Sind sekundäre Sicherungssysteme vorhanden, und ist der Hebel der Schnellspannvorrichtung völlig geöffnet und das Bremssystem entkoppelt oder entspannt, darf sich das Lauf-rad bei Einleitung einer Kraft von 100 N, die radial nach außen entlang der Achse der Ausfallenden eingeleitet wird, nicht von der Gabel lösen. Die Kraft ist 1 min beizubehalten.

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ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der Ein- und Ausbau des Laufrades ohne Änderung der Voreinstellungen mög-lich sein sollte, auch wenn sekundäre Sicherungssysteme vorhanden sind.

4.11 Felgen, Reifen und Schläuche

ANMERKUNG Nicht-Luftreifen sind von der Anforderung nach 4.11.1 und 4.11.2 ausgenommen.

4.11.1 Luftdruck der Reifen

Der vom Hersteller empfohlene maximale Druck muss in der Seitenwand des Reifens dauerhaft eingeprägt und im montierten Zustand gut lesbar sein.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der vom Hersteller empfohlene Mindestluftdruck auch in der Seitenwand des Reifens eingeprägt sein sollte.

4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen

Reifen müssen die Anforderung nach ISO 5775-1 und Felgen müssen die Anforderungen nach ISO 5775-2 erfüllen. Reifen, Schläuche und Felgenband müssen mit der Felgenbauart übereinstimmen. Der Reifen muss, wenn er mit 110 % des maximalen Drucks aufgepumpt ist, funktionsfähig auf der Felge sitzt. Die Prüfdauer beträgt mindestens 5 min.

ANMERKUNG Bei Fehlen geeigneter Angaben in Internationalen oder Europäischen Normen, dürfen andere Veröffent-lichungen hinzugezogen werden (siehe Literaturverzeichnis).

Der Reifen, der Schlauch und das Felgenband müssen der Felgenbauart der Felge entsprechen.

Wenn der Reifen auf 110% des maximalen Drucks für die Dauer von mindestens 5 min aufgepumpt ist, muss der Reifen unbeschädigt auf der Felge bleiben.

4.11.3 Felgenverschleiß

Falls die Felge Bestandteil eines Bremssystems ist und die Gefahr des verschleißbedingten Versagens be-steht, muss der Hersteller dem Benutzer mit einer dauerhaften und gut lesbaren Markierung auf der Felge, die ohne Reifendemontage sichtbar ist, auf diese Gefahren hinweisen, (siehe auch 5q) und 6.1).

4.12 Radschützer

4.12.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach dem in 4.12.2 und 4.12.3 beschriebenen Prüfverfahren muss der Radschützer die Umdrehung des Laufrades nicht verhindern oder die Lenkung des Fahrrades beeinträchtigen.

4.12.2 Stufe 1: Prüfverfahren � Tangentialhindernis

Eine Stahlstange mit 12 mm Durchmesser wird zwischen den Speichen, an der Felge und unterhalb der Rad-schützerhalterungen eingeführt siehe Bild 40. Das Laufrad wird gedreht, bis eine Tangentialbelastung von 160 N nach oben gegen die Radschützerhalterungen aufgebracht wird. Diese Belastung wird für 1 min beibe-halten.

Die Stange wird entfernt und es wird geprüft, ob sich das Laufrad frei drehen lässt und ob etwaige Beschädi-gungen des Radschützers die Lenkung des Fahrrades beeinträchtigen.

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Bild 40 � Radschützer � Prüfung der tangentialen Behinderung

4.12.3 Stufe 2: Prüfverfahren � Radialbelastung

Der Radschützer wird an einer Stelle 20 mm von seinem freien Ende mit einem Werkzeug mit 20 mm Durch-messer und einem flachen Ende radial in Richtung des Reifens mit einer Kraft von 80 N, gedrückt, siehe Bild 41.

Maße in Millimeter

Bild 41 � Radschützer � Prüfung der radialen Belastung

Unter dieser Belastung wird das Laufrad manuell in Richtung der Vorwärtsbewegung des Fahrrades gedreht und es wird geprüft, ob sich das Laufrad frei drehen lässt und ob etwaige Beschädigungen des Radschützers die Lenkung des Fahrrades beeinträchtigen.

4.13 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem

4.13.1 Pedaltrittfläche

4.13.1.1 Die Trittfläche eines Pedals muss gegen Verschieben im Pedalrahmen gesichert sein.

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4.13.1.2 Pedale, die für die Benutzung ohne Fußhalter oder wahlweise mit Fußhaltern vorgesehen sind, müssen

a) auf der Ober- und Unterseite des Pedals eine Trittfläche haben oder

b) eine definierte, vorzugsweise Position haben, die sich automatisch dem Fuß des Fahrers zuwendet.

4.13.1.3 Bei Pedalen, deren konstruktive Gestaltung nur die Benutzung mit Fußhaltern oder Schuhsiche-rungsvorrichtungen zulässt, müssen Fußhalter oder Schuhsicherungsvorrichtungen fest montiert sein und müssen die Anforderungen nach 4.13.1.2 a) und b) nicht erfüllen.

Legende 1 Längsachse 2 vordere Reifen 3 Radschützer 4 Fußfreiheit 5 Pedal

Bild 42 � Pedal zu Laufrad/Radschützer: Fußfreiheit

4.13.2 Pedalabstand

4.13.2.1 Bodenfreiheit

Es muss möglich sein, ein unbelastetes Fahrrad in einem Winkel von 25° aus der Senkrechten seitlich zu neigen, ohne dass irgendein Teil des Pedals, Trittfläche nach oben, den Boden berührt. Dabei muss das Pe-dal an den niedrigsten Punkt gebracht werden und die Trittfläche parallel zum Boden stehen.

Ist das Mountainbike mit einer Federung ausgestattet, muss bei der Messung die Federung in der Position eingefedert sein, als würde die Masse eines Fahrers mit 80 kg einwirken.

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4.13.2.2 Fußfreiheit

Bei Fahrrädern, die nicht mit Fußsicherungsvorrichtungen (wie z. B. Fußhalter) ausgestattet sind, darf der Ab-stand zwischen Pedal und Vorderradreifen oder Schutzblech, in beliebiger Richtung gedreht, 100 mm nicht unterschreiten. Der Abstand muss vom Pedalmittelpunkt parallel zur Längsachse des Fahrrades nach vorn gemessen werden bis zum Kreisbogen, der vom Reifen oder Radschützer, je nachdem welcher Abstand ge-ringer ist, gebildet wird (siehe Bild 42).

Bei Vorderradgabeln, die eine Anbringung eines vorderen Radschützers erlauben, muss die Messung der Fußfreiheit mit einem montierten Radschützer erfolgen.

4.13.3 Pedal/Pedalachsen-Einheit � Statische Prüfung der Festigkeit

4.13.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.3.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse auftreten, noch darf eine (blei-bende) Verformung des Pedals oder der Pedalachse die Funktion des Pedals oder der Pedalachse beeinflus-sen.

Legende 1 starre Aufnahmevorrichtung

Bild 43 � Pedal/Pedalachsen-Einheit � Statische Prüfung der Festigkeit

4.13.3.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist horizontal in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wie im Bild 41 dargestellt. Eine nach unten gerichtete Kraft von 1500 N ist mittig auf das Pedal aufzubringen. Die Prüfdauer beträgt 1 min. Nach der Entlastung sind das Pedal und die Pedalachse einer Überprüfung zu unterziehen.

4.13.4 Pedalachse � Stoßprüfung

4.13.4.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.13.4.2 darf kein Bruch der Achse auftreten, und eine bleibende Durchbiegung darf 15 mm am Krafteinleitungspunkt nicht überschreiten.

ANMERKUNG Sichtbare Risse sind wegen der gehärteten Oberfläche zulässig.

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4.13.4.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wobei die Achse waage-recht ausgerichtet sein muss, wie im Bild 44 dargestellt. Aus einer Höhe von 400 mm ist ein Fallhammer nach Bild 44 mit einem Gewicht von 15 kg fallen zu lassen. Der Hammer muss die Achse an einem Punkt, 60 mm von der Anbaufläche der Vorrichtung entfernt, bzw. 5 mm vom Ende der Achse, falls diese kürzer als 65 mm ist, treffen.

Maße in Millimeter

Legende 1 15 kg Masse (komplette Vorrichtung) 2 Fallhammer 3 Pedalachse 4 Starre Spannvorrichtung

Bild 44 � Pedalachse � Stoßprüfung

4.13.5 Pedal/Pedalachse � dynamische Festigkeitsprüfung

4.13.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.5.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse der Pedale oder der Pedalachsen auftreten noch darf es zum Versagen der Lagerung kommen.

4.13.5.2 Prüfverfahren

Das einzelne Pedal ist in eine Bohrung mit Innengewinde in die drehbare Prüfwelle (siehe Bild 45) fest einzu-schrauben. Zur Vermeidung von Schwingungen werden Gewichte von jeweils 90 kg mittels einer Zugfeder an dem Pedal angehängt, wie im Bild 45 dargestellt.

Die Welle ist mit einer Drehzahl von höchstens 100 min� 1 bei insgesamt 100 000 Umdrehungen anzutreiben. Wenn die Pedale zwei Trittflächen haben, sind diese nach 50 000 Umdrehungen um 180° zu drehen.

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Legende 1 Pedal 2 Prüfwelle 3 Masse von 90 kg 4 Zugfedern

Bild 45 � Pedal/Pedalachse: dynamische Haltbarkeitsprüfung

4.13.6 Antrieb � Statische Festigkeitsprüfung

4.13.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.6.2 darf kein Bruch eines Teiles des Antriebssystems auftreten. Das Antriebsver-mögen darf nicht beeinträchtigt sein.

4.13.6.2 Prüfverfahren

4.13.6.2.1 Allgemeines

Die statische Festigkeitsprüfung des Antriebes ist auf einer Prüfvorrichtung, die aus dem Rahmen, den Peda-len, dem Antriebssystem, der Hinterrad-Einheit und ggf. des Schaltungsmechanismus besteht, durchzuführen. Der Rahmen wird in der zentralen Ebene senkrecht festgehalten, wobei das hintere Laufrad an der Felge ge-halten wird, damit es nicht drehen kann.

4.13.6.2.2 Ein-Gang-Antrieb

Auf das linke nach vorn stehende Pedal ist progressiv steigende und senkrecht nach unten wirkende Kraft von 1500 N mittig aufzubringen. Die Last ist 1 min beizubehalten.

Falls das Antriebssystem nachgibt oder falls das Ritzel sich weiter festzieht, so dass die belastete Tretkurbel sich in eine Stellung von mehr als 30° nach unten geneigt dreht, ist die Tretkurbel zu entlasten und die Tret-kurbel in die Horizontale oder in eine zum Ausgleich des Nachgebens geeignete Stellung oberhalb der Hori-zontalen zurückzustellen. Danach ist die Prüfung zu wiederholen.

Nach Abschluss der Prüfung der linken Tretkurbel ist diese auf der nach vorn stehenden rechten Tretkurbel zu wiederholen, wobei die Prüfkraft auf das rechte Pedal aufzubringen ist.

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4.13.6.2.3 Mehr-Gang-Antrieb

Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen:

a) Die Prüfung nach 4.13.6.2.2 ist mit der im größten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen;

b) Die Prüfung nach 4.13.6.2.2 ist mit der im kleinsten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen, wobei gegebenenfalls die maximale Kraft, F, an dem jeweiligen Übersetzungsverhältnis angepasst wird. Folglich:

Die maximale Kraft, F, ist eine Funktion des kleinsten Übersetzungsverhältnis, Nc/ Ns.

Dabei ist

F die in das Pedal eingeleitete Kraft, N;

Nc die Anzahl der Zähne des kleinsten Kettenrades (vorne);

Ns die Anzahl der Zähne des größten Ritzels (hinten).

Hat das Verhältnis Nc/Ns einen Wert gleich oder größer als 1, beträgt die Kraft, F, 1 500 N, hat das Verhältnis dagegen einen Wert unter 1, ist die Kraft, F, im Verhältnis zu dem kleinsten Übersetzungsverhältnis wie folgt zu verringern:

sc /NN5001 ×=F

4.13.7 Antrieb � dynamische Prüfungen

4.13.7.1 Allgemeines

Es sind zwei verschiedene dynamische Prüfungen angegeben. Die erste Prüfung, bei der die Tretkurbeln um 45°nach unten geneigt sind, simuliert die Kräfte, die beim Treten auftreten.

Die zweite Prüfung, bei der die Tretkurbeln um 30°nach unten geneigt sind, dient dazu, die Fahrsituation eines Fahrers bei einer Abfahrt stehend in den Pedalen nachzufahren.

Beide Prüfungen sind an getrennten Prüfvorrichtungen durchzuführen.

Sollten die Pedalachsen zu kurz sein, um die Prüfkräfte in einem Abstand 65 mm von der Außenfläche der Pedale einzuleiten, so sind geeignete Verlängerungen den Pedalen zum Prüfzweck anzubauen.

4.13.7.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.7.3 und 4.13.7.4 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in den Pedalachsen, den Tretkurbeln, in der Tretlagerwelle oder in den sonstigen Befestigungsteilen auftreten, noch darf das Ket-tenrad sich von der Tretkurbel lockern oder lösen.

Bei Tretkurbeln aus Kohlenstofffasern darf sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte der bei-den Tretkurbeln um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.13.7.3 Prüfverfahren Tretkurbel um 45° zur Horizontalen

Eine Antriebseinheit, bestehend aus zwei Pedalachsen, falls notwendig mit Verlängerungsadaptern, zwei Tretkurbeln, dem Kettenrad (oder sonstigen Antriebskomponenten) und der in einer handelsüblichen Lagerung eingebauten Tretlagerwelle, ist in eine Vorrichtung in der Form eines Tretlagergehäuses zu montieren, wie im Bild 46 abgebildet. Die Tretkurbeln sind um 45° nach unten geneigt. Eine Drehbewegung der Antriebseinheit ist zu verhindern, indem um das Kettenrad eine geeignete Länge an Kette, die wiederum

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an einer geeigneten Halterung sicher befestigt wird, angebracht wird, oder, im Fall einer anderen Antriebsart (z. B. Riemen- oder Kardanantrieb), wird die erste Stufe des Antriebes fixiert.

ANMERKUNG Es ist zulässig, die linke Kurbel in beiden Stellungen, wie in Bild 46 dargestellt, zu prüfen, so lange es sichergestellt sei, dass die Prüfkraft in der entsprechenden Richtung wie in nachfolgenden Absatz angegeben eingeleitet wird.

Wiederholte, vertikale dynamische Kräfte von 1 800 N werden im Wechsel auf die Pedalachsen der rechten und linken Tretkurbeln in einem Abstand von 65 mm von der Anlagefläche der Tretkurbel (wie im Bild 46 ab-gebildet) für die Dauer von 50 000 Schwingspielen (wobei unter einem Schwingspiel bei dieser Prüfung das Aufbringen von zwei Kräften verstanden wird) aufgebracht. Auf die rechte Tretkurbel ist die Kraft nach unten aufzubringen und auf die linke Tretkurbel nach oben, wenn die Tretkurbel nach hinten zeigt oder nach unten, wenn die Tretkurbel nach vorne zeigt.

Während des Aufbringens der Prüfkräfte, muss sichergestellt werden, dass die auf einer Tretkurbel aufge-brachte Kraft auf maximal 5 % der Spitzenkraft senkt, bevor die Prüfkraft auf der anderen Tretkurbel aufge-bracht wird.

Die Prüffrequenz darf maximal 25 Hz betragen.

Maße in Millimeter

Legende 1 Alternativanordnung der linken Tretkurbel 2 waagerechte Achse 3 Achse der Tretkurbel

* von der Anlagefläche der Tretkurbel

Bild 46 � Antriebseinheit: dynamische Prüfung mit Tretkurbeln bei 45° (typische Prüfanordnung)

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4.13.7.4 Prüfverfahren Tretkurbel um 30° zur Horizontalen geneigt

Eine Antriebseinheit, bestehend aus zwei Pedalachsen, (falls notwendig mit Verlängerungsadaptern), zwei Tretkurbeln, dem Kettenrad (oder sonstigen Antriebskomponenten) und der in einer handelsüblichen Lage-rung eingebauten Tretlagerwelle, ist in eine Vorrichtung in der Form eines Tretlagergehäuses zu montieren, wie im Bild 47 abgebildet. Die Tretkurbel ist um 30° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 47 dargestellt. Die rechte Tretkurbel wird am Untergestell der Prüfeinrichtung durch eine Vorrichtung festgehalten, die mit der Pedalachse in einem Abstand von 65 mm von der Anlagefläche der Tretkurbel verbunden ist.

Wiederholte, vertikale dynamische Kräfte von 1 800 N werden auf die Pedalachse der rechten Tretkurbel in einem Abstand von 65 mm von der Anlagefläche der Tretkurbel (wie im Bild 47 abgebildet) für die Dauer von 50 000 Schwingspielen Tretkurbel nach vorne zeigt.

Die Prüffrequenz darf maximal 25 Hz betragen.

Maße in Millimeter

Legende 1 waagerechte Achse 2 Achse der Tretkurbel 3 Gegenkraft (der Prüfkraft gleich und entgegen gerichtet)

* von der Anlagefläche der Tretkurbel

Bild 47 � Antriebseinheit: dynamische Prüfung mit Tretkurbeln bei 30° (typische Prüfanordnung)

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4.14 Sättel und Sattelstützen

4.14.1 Allgemeines

Alle Festigkeitsprüfungen bezüglich des Sattels oder anderer Kunststoffmaterialien sind bei einem Raumtem-peratur zwischen 18º C und 24º C durchzuführen.

Sofern es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, kann die Prüfung bei blockierter oder funktionierender Federung erfolgen. Falls blockiert, muss die Sattelstütze völlig ausgefedert sein.

4.14.2 Begrenzungen der Maße

Kein Teil des Sattels, der Sattelstütze oder des sonstigen Sattelzubehörs darf mehr als 125 mm über die Sat-teldecke überstehen, gemessen am Schnittpunkt der Satteldecke mit der Achslinie der Sattelstütze.

4.14.3 Sattelstütze � Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag

Die Sattelstütze muss mit einem der beiden folgenden alternativen Mittel ausgestattet sein, um eine sichere Einstecktiefe in den Rahmen zu gewährleisten:

a) Sie muss eine dauerhafte Quermarkierung tragen, die nicht kürzer als der Hauptdurchmesser der Sattel-stütze sein darf, und die die Mindesteinstecktiefe in das Rahmenrohr deutlich anzeigt. Bei Sattelstützen mit einem kreisförmigen Querschnitt muss die Markierung der Einstecktiefe mindestens entsprechend dem 2fachen des Durchmessers der Sattelstütze vom unteren Ende des Lenkerschaftes entfernt sein. Bei Sattelstützen mit nicht-kreisförmigem Durchmesser muss die Markierung der Einstecktiefe mindes-tens 65 mm vom unteren Ende der Sattelstütze entfernt sein (d. h. an einer Stelle, wo die Sattelstütze ih-ren vollen Querschnitt hat).

b) Sie muss mit einem dauerhaften Anschlag ausgestattet sein, der ein Herausziehen der Sattelstütze aus dem Rahmen und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt, verhindert.

4.14.4 Sattel/Sattelstütze � Prüfung der Befestigung

4.14.4.1 Sättel mit verstellbaren Sattelbefestigungen

4.14.4.1.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.4.1.2 darf sich die Lage des Sattels in Bezug auf die Stütze und der Stütze in Be-zug auf den Rahmen nicht verändern.

4.14.4.1.2 Prüfverfahren

Der Sattel und die Sattelstütze sind in einem Rahmen richtig zu montieren und mit vom Hersteller empfohle-nem Drehmoment anzuziehen. Eine Kraft von 650 N ist 25 mm vom vorderen oder hinteren Sattelrand ent-fernt senkrecht nach unten aufzubringen, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf die Sattelbefestigung bewirkt. Nach der Entlastung ist eine Querprüfkraft von 250 N horizontal an einem Punkt, 25 mm entweder vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf den Sattelkolben bewirkt (siehe Bild 48).

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Maße in Millimeter

a) Vertikale Kraft b) horizontale Kraft

Bild 48 � Sattel/Sattelstütze � Befestigungsprüfung

4.14.4.2 Sättel ohne verstellbaren Sattelbefestigung

Sättel, die nicht geklemmt werden und die um einen Drehpunkt in Bezug auf die Sattelstütze nach oben und nach unten drehbar sind, dürfen sich ihrer Bauart entsprechend bewegen. Dabei müssen sie die Anforderun-gen nach 4.14.4.1.2 ohne Bruch der Bauteilen erfüllen.

4.14.5 Sattel � statische Festigkeitsprüfung

4.14.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.5.2 darf sich das Drahtuntergestell nicht von der Satteldecke oder aus der Kunst-stoffverbindung lösen, und es dürfen keine Risse oder eine dauerhafte Verformung des Sattels auftreten.

4.14.5.2 Prüfverfahren

Der Sattel ist mit dem empfohlenen Drehmoment des Herstellers auf einer Vorrichtung, die einer handelsübli-chen Sattelstütze entspricht, zu befestigen und eine Kraft von 400 N ist im Wechsel unter der hinteren und vorderen Kante der Satteldecke aufzubringen, wie im Bild 49 abgebildet. Die Prüfkraft darf dabei nicht auf das Sattelgestell einwirken.

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a) Kraft unter vorderem Teil b) Kraft unter hinterem Teil

Bild 49 � Sattel � statische Festigkeitsprüfung

4.14.6 Sattel und Sattelstütze � Dynamische Prüfung der Sattelklemmung

4.14.6.1 Allgemeines

Die Sattelstütze kann auf das Versagen eines Sattels bei einer Prüfung einwirken: Aus diesem Grund muss ein Sattel in Verbindung mit einer vom Hersteller empfohlenen Sattelstütze geprüft werden.

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4.14.6.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.6.3 darf kein Bruch oder sichtbarer Anriss in der Sattelstütze oder im Sattel auftre-ten, noch darf sich die Befestigung sich lockern.

Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 50 � Sattel und Klemmung der Sattelstütze � Dynamische Prüfung

4.14.6.3 Prüfverfahren

Die Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.14.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzustecken. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt. Der Sattel ist auf der Sattelstütze zu montieren, wobei die Satteldecke horizontal auszurichten und der Sattel in die Stellung am weitesten hinten zu bringen ist. Der Sattelkloben ist nach dem vom Hersteller angegebenen Drehmoment anzuziehen. Es ist eine schwellende Prüfkraft von 1 000 N, senkrecht nach unten wirkend, wäh-rend 200 000 Schwingspielen in die Position nach Bild 50 einzuleiten, wobei zur Vermeidung der Beschädi-gung der Satteldecke die Kraft über ein Polster aufgebracht wird.

Die Prüffrequenz darf 4 Hz nicht überschreiten.

4.14.7 Sattelstütze � Dynamische Prüfung

4.14.7.1 Allgemeines

Bei der folgenden Prüfung, sofern es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, kann die Prüfung bei blo-ckierter oder funktionierender Federung erfolgen. Falls blockiert, muss die Sattelstütze völlig ausgefedert sein.

4.14.7.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.14.7.3 dürfen weder Brüche noch sichtbare Risse in der Sattelstütze auftreten.

Gefederte Sattelstützen müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen der Federungselemente weder zu einem Auseinanderbrechen der zwei Hauptteile der Stütze führt, noch darf sich der obere Teil (d. h. der Teil, an dem der Sattel befestigt ist) auf dem unteren Teil frei drehen.

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Bei Sattelstützen aus Kohlenstofffasern darf sich während der Prüfung der Spitzendurchbiegungswert um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Anfangswert erhöhen.

Maße in Millimeter

Legende 1 Mindesteinstecktiefe

Bild 51 � Sattelstütze � dynamische Prüfung

4.14.7.3 Prüfverfahren

Eine Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.14.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzubauen. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 51 dargestellt.

Ein Verlängerungsstab ist an dem Befestigungspunkt des Sattels mit einer geeigneten Befestigung anzubrin-gen, wobei der Stab nach hinten und nach unten 10° geneigt ist. Eine vertikale Prüfkraft ist in einem Abstand von 70 mm von der Mitte der Sattelverklemmung, an dem Punkt, wo die Achse der Verklemmung die Achse des Stabes kreuzt, aufzubringen, wie im Bild 51 dargestellt.

Eine wiederholte, vertikal nach unten gerichtete dynamische Kraft von 1 200 N ist auf den oben beschriebe-nen Punkt (siehe Bild 51) aufzubringen. 100 000 Schwingspiele bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz sind durchzuführen.

4.15 Antriebskette

Dient eine Kette der Übertragung der Antriebskraft, muss sie ohne zu klemmen über das vordere Kettenrad und das hintere Ritzel laufen.

Die Kette muss den Anforderungen nach ISO 9633 entsprechen.

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77

4.16 Kettenschutz

4.16.1 Ausstattung

Das Fahrrad muss mit einer der folgenden Vorrichtungen ausgestattet sein:

a) mit einer Kettenschutzscheibe nach 4.16.2; oder

b) mit einer Schutzvorrichtung nach 4.16.3; oder

c) ist das Fahrrad mit Fußsicherungsvorrichtungen ausgestattet, muss das Fahrrad mindestens mit einer kombinierten Führung des vorderen Kettenumwerfers und einer Schutzvorrichtung nach 4.16.4 ausges-tattet sein.

D2 ≥ D1 + 10

Legende 1 Kettenschutzscheibe

Bild 52 � Kettenschutzscheibe

4.16.2 Außendurchmesser der Kettenschutzscheibe

Der Außendurchmesser der Kettenschutzscheibe muss mindestens 10 mm größer als der des äußersten Ket-tenrades sein, wobei der Durchmesser von Zahnspitze zu Zahnspitze zu messen ist (siehe Bild 52).

ANMERKUNG Ist die Konstruktion derart, dass die Tretkurbel sich so nahe bei dem Kettenrad befindet, dass eine volle Scheibe nicht unterzubringen ist, kann eine Teilscheibe angebracht werden, die sehr eng an die Tretkurbel anschließt.

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4.16.3 Kettenschutzvorrichtung

Die Kettenschutzvorrichtung muss mindestens die Außenglieder und das Oberteil der Kette und des Ketten-rades über einen Abstand von mindesten 25 mm nach hinten ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Außenglieder der Kette durchlaufen und nach vorne um das äußere Kettenrad in einer Linie horizontal durch die Mitte der Tretlagerwelle laufen (siehe Bild 53).

4.16.4 Kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers

Eine kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers mit einer Schutzvorrichtung muss mindestens die Außenseite der Kreuzung der Kette mit dem äußeren Kettenrad, über einen Abstand von mindestens 25 mm entlang der Kette nach hinten, ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Au-ßenglieder der Kette durchlaufen (siehe Bild 53).

Maße in Millimeter

Bild 53 � Zusammentreffen der Kette und des Kettenrades

4.17 Speichenschutzscheibe

Ein Fahrrad, das am Hinterrad mit Zahnkränzen als Gangschaltung ausgerüstet ist, muss mit einer Speichen-schutzscheibe ausgestattet sein, damit die Kette durch eine Fehljustierung oder einen Schaden die Rotation des Hinterrades nicht beeinträchtigen oder blockieren kann.

4.18 Beleuchtungsanlagen und Rückstrahler

4.18.1 Beleuchtung und Rückstrahler

Üblicherweise ist ein Geländefahrrad nicht mit einer Beleuchtungsanlage und Rückstrahler ausgestattet, je-doch muss die Benutzerinformation einen Hinweis auf nationale Vorschriften in dem Land, in welchem das Fahrrad benutzt werden soll, enthalten. Siehe 5g).

4.18.2 Elektrische Leitungen

Sind elektrische Leitungen installiert, müssen sie so verlegt sein, dass sie nicht durch Berührung mit bewegli-chen Teilen oder scharfen Kanten beschädigt werden. Alle Verbindungen müssen eine Zugkraft in jeder Rich-tung von 10 N standhalten.

4.19 Warnvorrichtungen

Sofern eine Glocke oder andere geeignete Vorrichtung montiert ist, muss sie den Anforderungen nach ISO 7636 entsprechen.

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4.20 Straßenprüfung des fertig montierten Fahrrades

4.20.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.20.2 darf kein System oder Bauteil versagen und der Sattel, der Lenker, die Bedie-nungselemente und Reflektoren dürfen sich weder lockern noch falsch ausgerichtet werden.

Das Fahrrad muss sich beim Abbiegen und beim Lenken stabil verhalten. Außerdem muss es möglich sein, einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) ohne Schwierigkeiten oder Gefahr für den Fahrer zu fahren.

ANMERKUNG Siehe auch 4.6.7.5.2.7 VIII) Prüfverfahren � einfache Prüfstrecke

4.20.2 Prüfverfahren

Zunächst ist sicherzustellen, dass die Lenkung und die Laufräder sich bei dem für die Prüfung vorgesehenen Fahrrad spielfrei frei drehen können, dass die Bremsen richtig eingestellt sind, wobei das Drehen der Laufrä-der nicht behindert wird. Gegebenenfalls sind Einstellungsarbeiten vorzunehmen. Die Ausrichtung der Laufrä-der ist zu überprüfen und nachzustellen, und falls erforderlich werden die Reifen auf den auf der Reifenflanke eingeprägten empfohlenen Druck aufgepumpt. Die Einstellung der Antriebskette ist zu überprüfen und gege-benenfalls zu korrigieren. Sind Schaltungshebel montiert, müssen sie ungestört und korrekt funktionieren.

Die Sattelhöhe und die Lenkerposition sind entsprechend dem Fahrer sorgfältig einzustellen.

Ein Fahrer, der geeignet groß ist, muss das Fahrrad über eine Entfernung von mindestens 1 km fahren.

Während der Prüfung muss das Fahrrad fünfmal über eine Prüfstrecke von 30 m gefahren werden. Leisten mit einer Breite von 50 mm und mit einer Höhe von 25 mm, deren Ecken um 12 mm angefasst sind, werden gleichmäßig alle 2 m über diese Strecke verteilt. Das Fahrrad wird bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h ü-ber die Strecke gefahren.

5 Benutzerinformation

Jedem Fahrrad muss eine Gebrauchsweisung mit folgenden Informationen in der Sprache des Landes, in dem das Fahrrad vertrieben wird, beigefügt werden:

a) Hinweis auf die vorgesehene Art der Verwendung des Fahrrads (z. B. das für die Benutzung des Fahr-rads geeignete Gelände) mit einer Warnung über die Gefahren einer unsachgemäßen Verwendung;

b) Anleitung zur Herstellung der Fahrbereitschaft, zum Beispiel Einstellung der für den Benutzer passenden Lenker- und Sattelhöhe mit Hinweisen auf die Bedeutung der Markierung an der Sattelstütze und am Lenkervorbau. Klare Hinweise auf die Zuordnung der Handbremshebel zur Hinterradbremse, auf even-tuell vorhandene Bremskraft-Modulatoren mit einer Beschreibung deren Funktion und Einstellung;

c) Hinweise auf die Mindesthöhe des Sattels, und wie diese gemessen wird;

d) Hinweise auf das empfohlene Verfahren zur Einstellung eines einstellbaren Aufhängesystems, falls vorhan-den;

e) Empfehlungen zur Fahrsicherheit � das Tragen eines Fahrradhelms, regelmäßige Überprüfung der Brem-sen, der Reifen, der Lenkung, der Felgen und eine Warnung bzgl. der verlängerten Bremswege auf nassen Straßen;

f) Hinweis auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrrads (Fahrrad + Fahrer + Gepäck);

g) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche nationale gesetzliche Anforderungen zu lenken, die erfüllt werden müssen, wenn das Fahrrad auf öffentliche Straßen gefahren wird (z. B. Beleuchtung und Reflektoren);

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h) Angaben, wie die Schraub- und Steckverbindungen des Lenkers, des Lenkervorbaus, des Sattels, der Sat-telstütze und der Laufräder anzuziehen sind mit Drehmomentwerten für Gewindeverbindungen;

i) Anleitung zum Prüfverfahren zur Ermittlung der korrekten Einstellung von Schnellspannvorrichtungen, z. B. �der Mechanismus sollte die Gabelenden in der geschlossenen verriegelten Position� hervorheben;

j) Anleitung zur korrekten Montage von Teilen, die unmontiert geliefert werden;

k) Hinweise zum richtigen Schmieren, an welchen Stellen, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln;

l) Angaben zur richtigen Kettenspannung und wie diese eingestellt wird (falls zutreffend);

m) Angaben zur Einstellung der Gänge und ihre Funktion;

n) Angaben zur Einstellung der Bremsen und zum Austausch der Reibungskomponenten;

o) Empfehlungen zur allgemeinen Instandhaltung;

p) Hinweise über die Wichtigkeit der Benutzung ausschließlich von Original-Ersatzteilen bei Einzelteilen, die für die Sicherheit kritisch sind;

q) Angaben zur Instandhaltung der Radfelgen und eine klare Erläuterung der Gefahren, die durch Felgenver-schleiß entstehen (siehe auch 4.11.3 und 6.1);

r) Angaben zu geeigneten Ersatzteilen, z. B. Reifen, Schläuche und Reibkomponenten für die Bremsen;

s) Angaben zum Zubehör � wo dieses im montierten Zustand angeboten wird müssen Einzelheiten über die Funktion, notwendige Instandhaltung und relevante Ersatzteile (z. B. Birnen) angegeben werden;

t) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche Schäden, die aufgrund einer intensiven Benut-zung auftreten können, zu lenken, sowie eine Empfehlung bzgl. der regelmäßigen Wartung des Rahmens, der Gabeln und der Verbindungselemente der Radaufhängung (falls vorhanden).

WARNUNG � Wie es bei allen mechanischen Komponenten der Fall ist, wird das Fahrrad Verschleiß und hohen Beanspruchungen ausgesetzt. Unterschiedliche Materialien und Bestandteile können auf unterschiedliche Weise hinsichtlich Verschleiß bzw. Ermüdung aufgrund der Beanspruchungen rea-gieren. Wird die Auslegungslebensdauer eines Bestandteiles überschritten, kann das Bauteil plötzlich versagen und möglicherweise zu Verletzungen des Fahrers führen. Jede Art von Rissen, Kratzern o-der Farbveränderungen in hochbeanspruchten Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass die Lebensdau-er des Bestandteils erreicht wurde und dass das Teil ersetzt werden sollte.

ANMERKUNG Weitere zutreffende Informationen können nach Ermessen des Herstellers aufgenommen werden.

6 Kennzeichnung

6.1 Anforderung

Der Rahmen muss

a) sichtbar und dauerhaft mit einer Seriennummer an gut sichtbarer Stelle gekennzeichnet sein, wie z.B. in der Nähe der Tretkurbel, der Sattelstütze oder des Lenkers;

b) sichtbar und haltbar mit dem Herstellerzeichen oder mit dem Zeichen des Beauftragten des Herstellers sowie der Nummer dieser Norm, d.h. EN 14766, gekennzeichnet sein. Das Prüfverfahren der Haltbarkeit wird in 6.2 angegeben.

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ANMERKUNG 1 In einigen Ländern bestehen gesetzliche Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Fahrrädern.

ANMERKUNG 2 Es bestehen zur Zeit keine Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Bauteilen, allerdings wird empfohlen, dass sicherheitskritische Komponenten deutlich und dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Kennzeichnung, z. B. des Herstellerzeichens sowie der Teilenummer, kenntlich gemacht werden:

c) Vordergabel;

d) Lenker und Lenkervorbau;

e) Sattelstütze;

f) Bremsklötze und/oder Bremsschuhe und Bremsbeläge;

g) Bremsseilhülle;

h) hydraulische Bremsleitung;

i) Zange für die Scheibenbremse, Bremsscheibe, Bremsbeläge;

j) Kette;

k) Pedale und Tretkurbel;

l) Tretlagerwelle;

m) Laufradfelgen.

6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfungen

6.2.1 Anforderung

Nach der Prüfung nach 6.2.2 muss die Kennzeichnung noch gut lesbar sein. Aufkleber dürfen sich weder leicht entfernen lassen noch dürfen sie sich aufrollen.

6.2.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung ist von Hand für die Dauer von 15 s mit einem mit Wasser getränkten Tuch abzureiben. Danach muss dieser Vorgang mit einem in Waschbenzin getränkten Tuch ebenfalls für die Dauer von 15 s wiederholt werden.

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Anhang A (informativ)

Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse

Die bei der Prüfung nach 4.6.7.5.2.8 ermittelten Messwerte sollten eine Gerade bilden, wenn sie in ein Dia-gramm eingetragen werden. Obwohl es in der Praxis möglich ist, eine geeignete Gerade durch die verschie-denen Messpunkte nach Augenmaß zu ziehen, gibt das hier angegebene Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate ein Kriterium zur Verringerung der Abweichungen und erlaubt die Auswahl einer Linie, die als die am besten passende Bremskraftlinie zu bezeichnen ist.

Die am besten passende Bremskraftlinie ist die Linie, bei der die Summe der quadratischen Abweichungen zwischen den gemessenen Ergebnissen und den nach dieser Kurve vorhergesagten Ergebnissen am kleins-ten ist.

Das Verhältnis zwischen den Variablen wird wie folgt ausgedrückt:

bxay +=

Dabei ist

x eine unabhängige Variable, die genau benannt ist (im vorliegenden Fall die auf das Pedal aufge-brachte Kraft);

y eine abhängige Variable, die gemessen wird, jedoch mit einem bestimmten Grad an Messun-sicherheit (im vorliegenden Fall die Bremskraft am Laufrad);

a und b sind unbekannte Konstanten, die bestimmt werden müssen.

Diese Gleichung kann für eine Reihe von n Messungen gelöst werden, indem als Kleinstwert der Summe der quadratischen Abweichungen Folgendes eingesetzt wird:

∑ ∑∑∑ ∑ ∑

−=

xxxn

yxxynb

2

Wenn

n

xx

n

yy ∑∑ == und

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

kann a demzufolge durch �Substitution� bestimmt werden:

xbya −=

BEISPIEL Die folgenden vier Werte von x und y werden während einer Prüfung aufgezeichnet, daraus werden:

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∑ ∑ yxxxy und,, 2 wie folgt errechnet:

Messpunkt x

(Pedalkraft) N

y (Bremskraft)

N

1 90 90

2 150 120

3 230 160

4 300 220

Summe 770=∑ x 590=∑ y

Mittelwert 5,192=x 5,147=y

Messpunkt xy x2

1 8 100 8 100

2 18 000 22 500

3 36 800 52 900

4 66 000 90 000

Summe 900128=∑ yx 5001732 =∑ x

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

=

)7705,192(500173)7705,147(900128

×−×−

= 0,606

xbya −=

= 147,5 − (0,606 × 192,5)

= 30,8

Die am besten passende Bremskraftlinie ist also

y = 30,8 + 0,606 x

und die dazugehörigen ± 20 %-Grenzlinien sind dann

)606,08,30(10080

min xy +=

= 24,64 + 0,485 x

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)606,08,30(100120

max xy +=

= 36,96 + 0,727 x

Die Ergebnisse sind als Diagramm in Bild A.1 angegeben.

Legende y Bremskraft, N x Pedalkraft, N 1 + 20 %-Grenzlinie 2 am besten passende Bremskraftlinie 3 − 20 %-Grenzlinie

Bild A.1 � Diagramm für die Bremskraft in Abhängigkeit von der Pedalkraft, das die am besten passende Bremskraftlinie und die ± 20 %-Grenzlinien darstellt

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Anhang B (informativ)

Lenkungsgeometrie

Die Lenkungsgeometrie, wie in Bild B.1 dargestellt, wird sich im Allgemeinen nach der vorgesehenen Benut-zung des Fahrrades richten. Dennoch wird empfohlen, dass:

a) der Steuerkopfwinkel in Bezug zur Grundlinie 75° nicht überschreiten und 65° nicht unterschreiten sollte; und

b) die Steuerachse schneidet eine Linie senkrecht zur Grundlinie, gezogen durch die Mitte des Laufrades, an einem Punkt, der nicht tiefer als 15 % und nicht höher als 60 % des Radius des Laufrades liegt, von der Grundlinie aus gemessen.

Legende 1 Fahrtrichtung 2 Lenkachse 3 Lenkkopfwinkel 4 Grundlinie 5 Schnittpunkt 6 Radius des Laufrades

7 Mittelpunkt des Laufrades 8 senkrecht zur Grundlinie 9 Toleranz 10 Offset 11 Nachlauf

Bild B.1 � Lenkungsgeometrie

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Literaturhinweise

[1] EN 71, Sicherheit von Spielzeug

[2] ISO 3452, Non-destructive testing � Penetrant inspection � General principles

[3] ISO 3452-2, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 2: Testing of penetrant materials

[4] ISO 3452-3, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 3: Reference test blocks

[5] ISO 3452-4, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 4: Equipment

[6] ETRTO � Standards manual 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

[7] ETRTO � Recommendations 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium.

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März 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 25DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150

!,c;g"9642468

www.din.de

DDIN EN 14781

Rennräder –Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;

Deutsche Fassung EN 14781:2005

Racing bicycles –Safety requirements and test methods;German version EN 14781:2005

Bicyclettes de course –Exigences de sécurité et méthodes d’essai;Version allemande EN 14781:2005

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlinwww.beuth.de

Gesamtumfang 84 Seiten

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DIN EN 14781:2006-03

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-03-01.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)).

Diese Europäische Norm EN 14766:2005 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� (Sekre-tariat: UNI) ausgearbeitet.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss 6.1 �Fahrräder für allgemeine und sportliche Benutzung SpA ISO/TC 149 und SC 1; CEN/TC 333, WG 1, WG 2 und WG 3� im Normenaus-schuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Bergfahrräder unterliegen dem Gerätesicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesmi-nister für Wirtschaft und Arbeit bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS� = Geprüfte Sicherheit gekenn-zeichnet werden.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechenden Deutschen Normen hingewiesen:

ISO 1101 siehe DIN ISO 1101 ISO 7636 siehe DIN ISO 7636

Nationaler Anhang NA (informativ)

Bremsen und konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

NA.1 Bremsen

Im Rahmen der Sitzungen des CEN/TC 333 �Fahrräder� auf europäischer Ebene, konnten viele Erfahrungen, die mit der DIN 79100 gesammelt wurden, eingebracht werden. Nach einer langen und kontrovers geführten Diskussion der Anforderungen und Prüfverfahren von Fahrradbremsen, wurde ein Kompromiss gefunden, der die Aufnahme zweier unterschiedlicher Testverfahren in die Europäische Norm vorsieht.

Neben der Prüfstands-Untersuchung, die in Deutschland bereits seit vielen Jahren erfolgreich angewandt wird, enthält die Norm auch eine Bremswegprüfung, die auf der Straße durchgeführt wird. Diese soll es ermögli-chen, insbesondere in Ländern, in denen keine Prüfstände vorhanden sind, Messungen vorzunehmen.

Da in Deutschland, wie in der Vergangenheit, fast ausschließlich der Bremsenprüfstand verwendet wird, soll durch die Aufnahme der folgenden Tabelle die umständliche Umrechnung der Bremskräfte auf Bremswege entfallen. Die dargestellten Mindest-Verzögerungswerte entsprechen den in der Europäischen Norm enthalte-nen Bremswegen. Die Umrechnung der gemessenen Bremskräfte auf Bremsverzögerungswerte erfolgt mit dem jeweiligen, vom Hersteller angegeben, zulässigen Gesamtgewicht.

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DIN EN 14781:2006-03

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Tabelle NA.1 � Mindest-Verzögerungswerte für Prüfstandmessung

Bedingungen Verwendete Bremse Mindest-

Verzögerungswerte m/s2

Vorderrad Bremse 4,2 Trocken

Hinterrad Bremse 2,6

Vorderrad Bremse 2,2 Nass

Hinterrad Bremse 1,4

Durch den DIN-Arbeits-Ausschuss NA 112-06-01 wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens mehrfach dar-auf hingewiesen, dass die Messung bzw. Berechnung der Bremsverzögerungswerte bei Kinder- und Jugend-fahrräder, die aufgrund der maximalen Sattelhöhe von mehr als 635 mm in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, mit einem vorgeschrieben Gesamtgewicht von 100 kg zu Problemen führt. Die auf diese Anforderungen ausgelegten Fahrradbremsen sind insbesondere für Kinder und Jugendliche zu wirkungsvoll und können zu gefährlichem Überbremsen z.B. des Vorderrades führen.

Der Vorschlag Deutschlands, in Abschnitt 4.6.7.5.2.7 V) auch ein niedrigeres Gesamtgewicht als 100 kg bei der Berechnung des Bremsweges zu berücksichtigen, wurde zwar von der Mehrheit der Länder begrüßt, auf-grund der Terminsituation jedoch nicht mehr berücksichtigt. Dieser Vorschlag soll nun im Rahmen der Sitzun-gen des Interpretationspanels behandelt werden

Vorgesehener Text für das CEN/TC 333:

Hat der Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Mas-se des Fahrrades 100 kg übersteigt, oder ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrrades nach Angaben des Herstellers niedriger als 100 kg, müssen diese Massen M berücksichtigt und die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 erhöht oder reduziert werden.

NA.2 Konstruktive Festigkeit des fertig montierten Fahrrades

Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wird verlangt, dass ein Produkt sicher ist. Deutschland hat im Rahmen des Einspruchsverfahrens aus diesem Grund gefordert, dass die Anhänge C und D der EN 14764 bezüglich der Komplett-Fahrrad-Prüfung und der Laufradprüfung als normative Anhänge und nicht als infor-mative Anhänge aufgenommen werden.

Die deutschen Experten weisen darauf hin, dass diese Prüfungen auch für DIN EN 14781 notwendig sind, um die Sicherheit des kompletten Fahrrades sicherzustellen und empfehlen die normative Anwendung der An-hänge C und D aus DIN EN 14764:2006-02.

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Nationaler Anhang NB (informativ)

Literaturhinweise

DIN ISO 1101, Technische Zeichnungen � Form- und Lagetolerierung � Form-, Richtungs-, Orts- und Lauf-toleranzen � Allgemeines, Definitionen � Symbole, Zeichnungseintragungen

DIN ISO 7636, Glocken für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor � Anforderungen, Prüfung

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14781

November 2005

ICS 43.150

Deutsche Fassung

Rennräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Racing bicycles � Safety requirements and test methods Bicyclettes de course � Exigences de sécurité et méthodes d'essai

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 7. Oktober 2005 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

E U R O P Ä I S C H E S K O M I T E E F Ü R N O R M U N G EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A L I S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2005 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14781:2005 D

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Inhalt Seite

Vorwort ................................................................................................................................................................4 Einleitung.............................................................................................................................................................4 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................5 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................5 3 Begriffe ...................................................................................................................................................5 4 Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................................8 4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen � Spezielle Anforderungen.......................................................8 4.1.1 Definition der Bremsprüfungen............................................................................................................8 4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen ...................................................................................................8 4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung.............................................................8 4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen..................8 4.2 Scharfe Kanten und Ecken ...................................................................................................................8 4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile .................................................9 4.3.1 Sicherung der Schrauben .....................................................................................................................9 4.3.2 Minimales Drehmoment ........................................................................................................................9 4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen ...............................................................................................9 4.5 Überstehende Teile................................................................................................................................9 4.5.1 Anforderung ...........................................................................................................................................9 4.5.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 11 4.6 Bremsen............................................................................................................................................... 12 4.6.1 Bremssystem ...................................................................................................................................... 12 4.6.2 Handbremsen...................................................................................................................................... 12 4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile .............................................. 14 4.6.4 Sicherheitsprüfung der Bremsschuhe und Bremsklötze ............................................................... 14 4.6.5 Einstellung der Bremsen ................................................................................................................... 15 4.6.6 Handbremssystem � Belastbarkeitsprüfung.................................................................................. 15 4.6.7 Bremswirkung..................................................................................................................................... 15 4.6.8 Scheiben- und Nabenbremsen � Wärmebeständigkeit ................................................................. 30 4.7 Lenkung ............................................................................................................................................... 31 4.7.1 Lenker � Maße ................................................................................................................................... 31 4.7.2 Lenkergriffbereiche, Lenkergriffe oder Lenkerstopfen................................................................... 31 4.7.3 Lenkervorbau � Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung..................................... 32 4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft � Anforderungen an die Klemmung .......................................... 32 4.7.5 Lenkstabilität....................................................................................................................................... 32 4.7.6 Lenkungseinheit � Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung.......................... 33 4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit � Dynamische Prüfung ............................................................................. 39 4.8 Rahmen................................................................................................................................................ 41 4.8.1 Vollgefederte Rahmen � Besondere Anforderungen .................................................................... 41 4.8.2 Rahmen/Vordergabel-Einheit � Stoßprüfung (fallende Masse).................................................... 42 4.8.3 Rahmen � Stoßprüfung (fallender Rahmen)................................................................................... 44 4.8.4 Rahmen � Dynamische Prüfung mit pedallierenden Kräften ....................................................... 46 4.8.5 Rahmen � Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften ........................................................... 47 4.9 Vorderradgabel ................................................................................................................................... 48 4.9.1 Allgemeines......................................................................................................................................... 48 4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung................................................................................ 49 4.9.3 Gefederte Gabel � Besondere Anforderungen............................................................................... 49 4.9.4 Vorderradgabel � Statische Biegeprüfung ..................................................................................... 49 4.9.5 Vorderradgabel � Stoßprüfung nach hinten................................................................................... 50 4.9.6 Vorderradgabel � Dynamische Biegeprüfung................................................................................ 51 4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen ............................................................... 52 4.9.8 Prüfung der Zugbelastung der nichtgeschweißten Vorderradgabel............................................. 54 4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheiten.......................................................................................... 55 4.10.1 Drehgenauigkeit.................................................................................................................................. 55 4.10.2 Freiraum der Laufrad/Reifen-Einheit ................................................................................................ 55

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Seite

4.10.3 Laufrad/Reifen-Einheit � Statische Belastungsprüfung ................................................................56 4.10.4 Sicherung der Laufräder.....................................................................................................................57 4.10.5 Schnellspannvorrichtungen...............................................................................................................58 4.11 Felgen, Reifen und Schläuche ...........................................................................................................59 4.11.1 Luftdruck der Reifen ...........................................................................................................................59 4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen ......................................................................................59 4.11.3 Schlauchreifen und Schlauchreifenfelgen........................................................................................59 4.11.4 Felgenverschleiß .................................................................................................................................59 4.12 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem..................................................................................59 4.12.1 Fußbefestigung....................................................................................................................................59 4.12.2 Pedalabstand .......................................................................................................................................59 4.12.3 Pedal/Pedalachse-Einheit � Statische Prüfung der Festigkeit......................................................60 4.12.4 Pedalachse � Stoßprüfung ...............................................................................................................61 4.12.5 Pedal/Pedalachse � Dynamische Festigkeitsprüfung....................................................................62 4.12.6 Antrieb � Statische Festigkeitsprüfung...........................................................................................63 4.12.7 Tretkurbeleinheit � Dynamische Prüfung........................................................................................64 4.13 Sättel und Sattelstützen......................................................................................................................65 4.13.1 Allgemeines .........................................................................................................................................65 4.13.2 Begrenzungen der Maße.....................................................................................................................65 4.13.3 Sattelstütze � Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag ......................................66 4.13.4 Sattel/Sattelstütze � Prüfung der Befestigung ...............................................................................66 4.13.5 Sattel � statische Festigkeitsprüfung..............................................................................................67 4.13.6 Sattel und Sattelstütze � Dynamische Prüfung der Sattelklemmung ............................................67 4.13.7 Sattelstütze � Dynamische Prüfung.................................................................................................68 4.14 Antriebskette........................................................................................................................................70 4.15 Kettenschutz ........................................................................................................................................71 4.15.1 Allgemeines .........................................................................................................................................71 4.15.2 Anforderung.........................................................................................................................................71 4.15.3 Kettenschutzscheibe...........................................................................................................................71 4.15.4 Kettenschutzvorrichtung....................................................................................................................72 4.15.5 Kombination von Kettenumwerfer mit einer Schutzvorrichtung....................................................72 4.16 Speichenschutzscheibe......................................................................................................................72 4.17 Beleuchtungsanlagen und Rückstrahler ..........................................................................................72 4.17.1 Beleuchtung und Rückstrahler ..........................................................................................................72 4.17.2 Kabelbaum ...........................................................................................................................................72 4.18 Warnvorrichtungen .............................................................................................................................73 4.19 Straßenprüfung des fertigmontierten Fahrrades .............................................................................73 4.19.1 Anforderung.........................................................................................................................................73 4.19.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................73 5 Benutzerinformation ...........................................................................................................................73 6 Kennzeichnung....................................................................................................................................75 6.1 Anforderung.........................................................................................................................................75 6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfung...................................................................................................................75 6.2.1 Anforderung.........................................................................................................................................75 6.2.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................75 Anhang A (informativ) Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und

der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse .......................................76 Anhang B (informativ) Lenkungsgeometrie ...................................................................................................79 Literaturhinweise..............................................................................................................................................80

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Vorwort

Dieses Dokument (EN 14781:2005) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Rennräder� erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2006, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis November 2006 zurückgezogen werden.

Die Europäischen Norm ist vollständig neu und gehört zu einer Serie, die herausgegeben wird, um alle Fahr-radtypen abzudecken:

EN 14764, City- und Trekkingfahrräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

TC 333 WI 00333002, Räder � Begriffe

EN14765, Kinderfahrräder � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 14766, Geländefahrräder (Mountainbikes) � Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

prEN 15194, Räder � Elektromotorisch unterstützte Räder � EPAC Fahrrad

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Re-publik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Einleitung

Diese Europäische Norm wurde als Antwort auf den Bedarf in ganz Europa erarbeitet, und das Ziel war si-cherzustellen, dass Fahrräder, die in Übereinstimmung damit hergestellt werden, so sicher wie praktisch mög-lich sind. Die Prüfungen wurden ausgelegt, um die Festigkeit und Dauerhaftigkeit sowohl der Einzelteile als auch des Fahrrades als Ganzes sicherzustellen, und sie erfordern durchweg hohe Qualität und von der Pla-nungsphase an die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten.

Der Anwendungsbereich wurde auf Sicherheitsüberlegungen begrenzt, und speziell wurde die Normung von Bauteilen vermieden.

Es gelten die nationalen Bestimmungen, falls das Fahrrad auf öffentlichen Straßen genutzt wird.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistung und die Sicherheitstechnik für Rennräder hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihrer Montage und der Prüfverfahren für diese Fahrräder und deren Baugruppen fest und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Fahrräder.

Sie gilt für Rennräder für nicht-professionelle Benutzung bei hohen Geschwindigkeiten auf der Straße mit einer maximalen Sattelhöhe von 635 mm oder mehr.

Sie gilt nicht für Mountainbikes und Spezialrennräder wie Tandem-Fahrräder oder Fahrräder, deren Konstruktion und Ausstattung die Benutzung im genehmigten Wettbewerb vorsieht.

ANMERKUNG Fahrräder mit einer Sattelhöhe von < 435 mm siehe EN 71 und mit einer maximalen Sattelhöhe über 435 mm bis unter 635 mm siehe prEN 14765.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

ISO 1101, Geometrical Product Specifications (GPS) � Geometrical tolerances � Tolerances of form, orien-tation, location and run-out � Generalities, definitions, symbols indications on drawings

ISO 5775-1, Bicycle tyres and rims � Part 1: Tyre designations and dimensions

ISO 5775-2, Bicycle tyres and rims � Part 2: Rims

ISO 7636, Bells for bicycles and mopeds � Technical specification

ISO 9633, Cycle chains � Characteristics and test methods

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Rad jedes Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird

3.2 Fahrrad ein zweirädriges Fahrrad

3.3 Tandem-Fahrrad ein Fahrrad für zwei oder mehr Personen, dessen Sättel hintereinander angeordnet sind

3.4 fertigmontiertes Fahrrad ein Fahrrad, das mit allen für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Komponenten ausgestattet ist

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3.5 Rennrad ein Fahrrad mit einer Lenkereinheit mit einem Mehrfachen an Griffpositionen, die eine aerodynamische Sitz-position gestatten, einem mehrstufigen Kraftübertragungssystem, einer Reifenbreite von nicht mehr als 28 mm, und einer maximalen Masse von 12 kg für das fertigmontierte Fahrrad

3.6 maximale Sattelhöhe der Abstand vom Boden zur Oberfläche des Sattels, gemessen von der waagerecht ausgerichteten Sattelmitte senkrecht zum Boden bei aufrecht stehendem Fahrrad, wobei die Sattelstütze in der Mindesteinstecktiefe mon-tiert ist

[EN 71:1998]

3.7 gefederte Gabel eine Vorderradgabel mit eingebauter axialgeregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahrbahn an den Fahrer zu mindern

3.8 gefederter Rahmen ein Rahmen mit eingebauter axialgeregelter Beweglichkeit, um die Übertragung von Stößen von der Fahrbahn an den Fahrer zu mindern

3.9 Bremsweg die Entfernung, die ein Fahrrad zwischen Bremsbeginn (3.10) und dem Anhalten zurücklegt

3.10 Bremsbeginn Der Punkt auf der Prüfstrecke oder auf der Prüfmaschine, an dem die Bremsbetätigungsvorrichtung beginnt, sich von der Ruheposition zu entfernen. Dabei kann die Betätigung durch die Hand oder den Fuß des Fahrers oder durch eine Prüfvorrichtung ausgelöst werden. Bei der Prüfung auf einer Prüfstrecke bestimmt die erste Bremse (vorne oder hinten), die tätig wird, diesen Punkt.

3.11 Bremskraft FBr die Kraft, die bei Betätigung der Bremse tangential nach hinten gerichtet zwischen Reifen und Fahrbahn oder zwischen Reifen und Trommel bzw. Band der Prüfmaschine auftritt

3.12 Felgenbremse eine Bremse, deren Bremsbeläge auf die Felge wirken

3.13 Nabenbremse eine Bremse, die unmittelbar auf die Nabe wirkt

3.14 Scheibenbremse eine Bremse, bei der Blöcke auf die seitlichen Flächen einer schmalen Scheibe wirken, die entweder einen Auf-satz oder einen integrierten Teil der Laufradnabe darstellt

3.15 Zusatz- Handbremshebel jedes System, das es dem Fahrer ermöglicht, nicht nur von der Position der Haupthandbremshebel aus die Bremsen zu betätigen

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3.16 Laufrad die Baueinheit oder die Kombination aus Nabe, Speichen bzw. Scheibe und Felge, jedoch ohne Reifen

3.17 Pedaltrittfläche die Trittfläche eines Pedals, die der Unterseite des Fußes zugeordnet ist

3.18 Pedal mit Schnellauslösemechanismus ein Pedal mit einem Befestigungssystem, das durch die alleinige Bewegung des Fußes die Befestigung des Schuhs zum Pedal lösen kann

3.19 Tretkurbeleinheit zum Zweck von dynamischen Prüfungen besteht sie aus zwei Tretkurbeln, Pedalachsen, der Tretlagerwelle und dem ersten Bestandteil des Antriebssystems, z. B. Zahnkranzpaket

3.20 aerodynamischer Lenkeraufsatz ein Aufsatz (oder Aufsätze), der am Lenker oder dem Lenkervorbau angebracht ist, um die Aerodynamik des Fahrers zu verbessern

3.21 sichtbarer Anriss ein im Verlauf einer Prüfung entstandener Anriss, der mit dem bloßen Auge zu erkennen ist

3.22 Bruch die unbeabsichtigte Teilung in zwei oder mehrere Teile

3.23 Radstand der Abstand zwischen den Achsen des vorderen und des hinteren Laufrades bei einem unbelasteten Fahrrad

3.24 öffentliche Straße Straßen, Wege oder Fahrspuren, die als solche ausgewiesen und freigegeben sind, auf denen Fahrräder ge-setzlich zugelassen sind; nicht auf allen, aber auf den meisten dieser Straßen teilen sich Fahrräder den Ver-kehrsraum mit anderen Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen

3.25 Fußhalter eine Vorrichtung, die am Pedal montiert ist und den Schuh des Fahrers an der Spitze umfasst, aber gleichzei-tig ein Herausziehen des Schuhs zulässt

3.26 höchster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den längsten Fahrweg bei einer Umdrehung der Tretkurbel zulässt

3.27 niedrigster Gang das Zähnezahlverhältnis, das den kürzesten Fahrweg bei einer Umdrehung der Tretkurbel zulässt

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4 Anforderungen und Prüfverfahren

4.1 Brems- und Festigkeitsprüfungen � Spezielle Anforderungen

4.1.1 Definition der Bremsprüfungen

Bremsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen nach 4.1.4 gelten, sind solche, die in den 4.6.2.2.3 bis einschließlich 4.6.6.2 sowie in 4.6.7.5.1.3 spezifiziert sind.

4.1.2 Definition von Festigkeitsprüfungen

Festigkeitsprüfungen, für die Genauigkeitsanforderungen nach 4.1.4 gelten, sind solche, die eine statische-, dynamische oder Stoßbelastung einbeziehen, wie in 4.7 bis 4.13 sowie in 4.17.2 spezifiziert sind.

4.1.3 Anzahl und Zustand der Proben für die Festigkeitsprüfung

Im Allgemeinen sind statische, dynamische und Stoßprüfungen jeweils mit einem neuen Prüfmuster durchzu-führen. Steht jedoch nur ein Prüfmuster zur Verfügung, so ist es zulässig, alle Prüfungen in der Reihenfolge dynamische Prüfung, statische Prüfung und Stoßprüfung am gleichen Prüfmuster durchzuführen.

Wenn mehr als eine Prüfung an einem Prüfmuster durchgeführt wird, muss die Prüfreihenfolge deutlich im Prüfbericht oder im Verzeichnis der Prüfungen aufgezeichnet werden.

ANMERKUNG Es sollte beachtet werden, dass, wenn mehr als eine Prüfung am gleichen Prüfmuster durchgeführt wird, das Ergebnis der vorangegangenen Prüfung das Ergebnis der folgenden Prüfungen beeinflussen kann. Auch wenn ein Prüfmuster nach Durchführung von mehr als einer Prüfung versagt, ist ein unmittelbarer Vergleich mit einer Einzelprüfung nicht möglich.

Bei allen Festigkeitsprüfungen müssen Proben im vollständig fertigen Zustand sein.

4.1.4 Genauigkeitstoleranzen der Prüfbedingungen für Brems- und Festigkeitsprüfungen

Falls nicht anders festgelegt, müssen die auf den Nennwerten basierten Genauigkeitstoleranzen wie folgt lau-ten:

Kräfte und Drehmomente 0/+ 5 %

Massen und Gewichte ± 1 %

Maße ± 1 mm

Winkel ± 1 %

Zeitspanne ± 5 s

Temperaturen ± 2 °C

Drücke ± 5 %

4.2 Scharfe Kanten und Ecken

Hervorstehende Kanten und Ecken, die bei üblicher Körperhaltung oder bei üblicher Handhabung oder während üblicher Instandhaltungsarbeiten mit den Händen, Beinen usw. des Fahrers in Berührung kommen können, dür-fen nicht scharfkantig sein.

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4.3 Sicherung und Festigkeit sicherheitsrelevanter Befestigungsteile

4.3.1 Sicherung der Schrauben

Alle Schrauben, die für die Montage von Federungselementen verwendet werden, oder Schrauben, die dazu dienen, Lichtmaschinen, Bremsbauteile oder Radschützer an den Rahmen, die Gabel oder an den Lenker anzubauen, müssen mit geeigneten Sicherungsmitteln versehen sein, z. B. Sicherungsscheiben, Konter-muttern, oder Stoppmuttern.

ANMERKUNG Verbindungselemente, die bei der Montage von Naben- und Scheibenbremsen verwendet werden, soll-te mit hitzebeständigen Sicherungsmitteln versehen sein.

4.3.2 Minimales Drehmoment

Das minimale Drehmoment, bei dem die geschraubten Verbindungen von Lenkern, Vorbauten, Lenkerhörnchen, Sätteln und Sattelstützen versagen, ist zu bestimmen und muss mindestens 50 % über dem vom Hersteller emp-fohlenen Drehmoment liegen.

4.4 Verfahren zur Feststellung von Rissen

Genormte Verfahren, um das Vorhandensein von Anrissen hervorzuheben, dürfen bei Prüfungen angewandt werden, bei denen sichtbare Anrisse als Merkmale des Versagens nach dieser Norm angegeben werden. (siehe 3.21)

ANMERKUNG Zum Beispiel geeignete Farbeindringprüfungen nach ISO 3452.

4.5 Überstehende Teile

4.5.1 Anforderung

4.5.1.1 Offen liegende überstehende Teile

Alle nach der Montage überstehenden starren Teile von mehr als 8 mm Länge (siehe L in Bild 1), außer

a) der vordere Kettenumwerfer am Kettenrad,

b) der hintere Kettenumwerfer,

c) die Felgenbremse am vorderen oder hinteren Laufrad,

d) eine Lampe, angebaut am Steuerkopfrohr,

e) Reflektoren,

f) Fußhalter und Riemen,

g) Klickbindungen,

h) Kettenräder und Zahnkränze,

i) Trinkflaschenhalter

müssen mit einem Radius R (siehe Bild 1) von mindestens 6,3 mm gerundet sein. Solche überstehenden Teile müssen am größeren Ende ein Maß, A, von mindestens 12,7 mm und am kleineren Ende ein Maß, B, von mindestens 3,2 mm haben.

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4.5.1.2 Bereich ohne überstehende Teile, Schutzvorrichtungen und Schraubengewinde

Auf dem Oberrohr des Fahrradrahmens zwischen dem Sattel und einem Punkt 300 mm vor dem Sattel dürfen keine überstehenden Teile vorhanden sein, außer Seilhüllen nicht größer als 6,4 mm im Durchmesser und deren Befestigungen nicht dicker als 4,8 mm.

Schaumstoffpolster dürfen am Rahmen als Schutzkissen befestigt werden, vorausgesetzt, dass das Fahrrad die Anforderungen auch dann erfüllt, wenn diese Polster entfernt werden.

Ein Schraubengewinde, das ein offen liegendes überstehendes Teil ist, darf nur mit einer Länge, die dem Nenn-durchmesser der Schraube entspricht, aus dem Befestigungsteil überstehen.

Maße in Millimeter

Legende R ≥ 6,3 A ≥ 12,7 B ≥ 3,2

Bild 1 � Beispiele für Mindestmaße von überstehenden Teilen (Anforderung muss erfüllt werden, falls L größer 8mm ist)

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Maße in Millimeter

Bild 2 � Prüfzylinder für überstehende Teile

Legende 1 Prüfzylinder 2 muss die Anforderungen erfüllen 3 muss die Anforderungen nicht erfüllen

Bild 3 � Beispiele für überstehende Teile

4.5.2 Prüfverfahren

Die Prüfung nach 4.5.2 ist mit einem Prüfzylinder durchzuführen, dessen Maße ein menschliches Gliedmaß dar-stellt und den Maßen in Bild 2 entspricht. Der Prüfzylinder wird in allen möglichen Stellen an allen starren über-stehenden Teile des Fahrrads herangeführt. Wenn der Mittelteil des Zylinders (75 mm lang) mit dem über-stehenden Teil in Berührung kommt, ist dieses überstehende Teil als offen liegend zu betrachten und muss die Anforderungen nach 4.5.1.1 erfüllen.

Beispiele für überstehende Teile, die die Anforderungen erfüllen oder nicht erfüllen müssen, sind in Bild 3 dar-gestellt.

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4.6 Bremsen

4.6.1 Bremssystem

Ein Fahrrad muss mit mindestens 2 Bremssystemen ausgerüstet sein. Mindestens eine Bremse muss auf das Vorderrad und eine auf das Hinterrad wirken. Die Bremssysteme müssen ohne zu klemmen funktionieren, und sie müssen die Anforderungen an die Bremswirkung nach 4.6.7 erfüllen.

Asbesthaltige Bremsklötze sind nicht zulässig.

4.6.2 Handbremsen

4.6.2.1 Lage der Handbremshebel

Die Handbremshebel für die Vorderrad- und Hinterradbremse sind so anzubringen, wie es der Gesetzgebung oder den Gepflogenheiten des Landes, in dem das Fahrrad verkauft werden soll, entspricht, und der Hersteller muss in der Gebrauchsanweisung darauf hinweisen, welcher Handbremshebel die vordere und welcher die hin-tere Bremse betätigt. (siehe auch 5 b)).

4.6.2.2 Maße der Handbremshebel

4.6.2.2.1 Anforderung

Das Anbringen der Maßlehre nach Bild 5 auf dem Handbremshebel (oder Zusatz- Handbremshebel) und auf dem Lenkergriff oder anderen vorhandenen Verkleidungen an mindestens einer Position zwischen den Punk-ten B und C (siehe Bild 4) muss möglich sein, ohne eine Bewegung des Bremsgriffes Richtung Lenker oder Lenkergriff zu verursachen.

ANMERKUNG Der Verstellbereich des Bremshebels sollte dieses Maß zulassen.

Maße in Millimeter

Legende 1 Drehpunkt

Bild 4 � Handbremshebelabstand

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Maße in Millimeter

Bild 5 � Lehre für die Maßhaltigkeit des Handbremshebels

4.6.2.2.2 Prüfverfahren

Die Lehre nach Bild 5 ist auf dem Lenker und dem Handbremshebel wie im Bild 6 dargestellt so anzubringen, dass die Fläche A auf dem Lenkergriff und seitlich am Handbremshebel aufliegt. Es ist sicherzustellen, dass sich die Fläche B ganzflächig in Kontakt mit dem Teil des Handbremshebels befindet, der für die Berührung mit den Fingern des Fahrers vorgesehen ist. Es ist zu prüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Bild 6 � Die Anbringung der Lehre an Handbremshebel und Lenker

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Maße in Millimeter

Legende F eingeleitete Kraft

Bild 7 � Position der Krafteinleitung auf den Handbremshebel

4.6.2.2.3 Handbremshebel � Position der Krafteinleitung

Für alle Bremsprüfungen in dieser Europäischen Norm ist die Prüfkraft in einem Abstand von 25 mm vom frei-en Ende des Handbremshebels (siehe Bild 7) aufzubringen.

4.6.3 Montage der Bremseinheit und Anforderungen an die Bremsseile

ANMERKUNG Siehe 4.3 in Bezug auf Befestigungsmaterial.

Eine Kabelklemmschraube darf die Seildrähte nicht durchtrennen, wenn sie nach Herstellerangaben montiert wird. Sollte ein Bremsseil versagen, darf kein Teil der Bremse unbeabsichtigt die Drehbewegung des Laufrades behindern.

Das Seilende muss entweder mit einer Kappe abgedeckt sein, die einer Abzugskraft von 20 N widerstehen kann, oder auf eine andere Art gegen ein Aufspleißen geschützt sein.

Die Seilzüge müssen vor Korrosion geschützt werden, z. B. durch eine geeignete nicht durchlässige Hülle in der Seilhülle. Zusätzlich muss das Bremsseil bzw. die Seilhülle mit einer reibungsmindernden Beschichtung versehen werden.

4.6.4 Sicherheitsprüfung der Bremsschuhe und Bremsklötze

4.6.4.1 Anforderung

Der Reibwerkstoff muss sicher am Halter, an der Stützplatte oder am Bremsschuh befestigt sein, und es darf kein Versagen der Einheit bei der Prüfung nach 4.6.4.2 auftreten. Das Bremssystem muss die Anforderung hinsichtlich der Festigkeit nach 4.6.6 und die Anforderung hinsichtlich der Bremswirkung nach 4.6.7.4.1 und 4.6.7.5.1, nach der Durchführung der Prüfung nach 4.6.4.2, erfüllen.

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4.6.4.2 Prüfverfahren

Die Prüfung der Bremsklötze ist an einem fertigmontierten Fahrrad durchzuführen, wobei die Bremsen richtig eingestellt sein müssen und das Fahrrad mit einem Fahrer oder vergleichbarem Gewichtsstück auf dem Sattel belastet wird. Die Gesamtmasse des Fahrers (oder vergleichbare Masse) und des Fahrrades muss 100 kg betragen.

Jeder Bremshebel ist entweder mit einer Kraft von 180 N zu betätigen, die an dem Punkt, wie in 4.6.2.2.3 beschrieben, einzuleiten ist oder mit einer Kraft, die ausreicht, um den Hebel in Berührung mit dem Lenkergriff zu bringen, je nachdem welche geringer ist.

Die Kraft ist beizubehalten, während das Fahrrad fünfmal vorwärts und fünfmal rückwärts über jeweils mindestens 75 mm bewegt wird.

4.6.5 Einstellung der Bremsen

Jede Bremse muss ohne Werkzeug innerhalb des Verstellbereichs wirksam eingestellt werden können, bis das Belagmaterial den Verschleißpunkt erreicht hat, an dem der Hersteller den Austausch der Bremsbeläge empfiehlt. Bei richtiger Einstellung darf der Bremsklotz keine anderen Teile als die vorgesehene Bremsfläche berühren.

4.6.6 Handbremssystem � Belastbarkeitsprüfung

4.6.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.6.6.2 darf kein Versagen des Bremssystems oder der Einzelteile auftreten.

4.6.6.2 Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einem fertigmontierten Fahrrad durchzuführen, wobei sicherzustellen ist, dass das Brems-system nach den Empfehlungen in der Benutzerinformation des Herstellers richtig eingestellt ist. Eine Prüf-kraft ist an dem in 4.6.2.2.3 angegebenen Punkt einzuleiten, welche entweder 450 N betragen muss oder ge-ringer aber ausreichend ist:

a) um einen Handbremshebel einer Bremse am Lenkergriff oder in Ermangelung eines Griffes am Lenker anliegen zu lassen;

b) um einen Zusatz-Handbremshebel die Grenze seiner mechanischen Auslenkung erreichen zu lassen.

Die Prüfung ist bei jedem Handbremshebel oder Zusatz-Handbremshebel 10-mal durchzuführen.

4.6.7 Bremswirkung

4.6.7.1 Allgemeines

Die Bremswirkung wird durch die Entfernung, die bis zum Stillstand benötigt wird, ermittelt (Bremsweg). Zwei Prüfverfahren werden angegeben, und die Erfahrung besagt, dass beide Verfahren geeignet sind und dass beide angewandt werden können.

Bei dem Prüfverfahren auf einer Prüfstrecke wird der Bremsweg unmittelbar gemessen, wobei das progressive Verhalten augenscheinlich ist.

Bei dem alternativen Prüfverfahren wird die Bremskraft auf einer Prüfeinrichtung gemessen, und auf dieser Grundlage wird der Bremsweg errechnet. Das progressive Verhalten der Bremse wird durch Ermittlung der Linearität ermittelt. Danach wird das ruhige und sichere Anhalten des Fahrrades bei einer einfachen Überprüfung auf der Prüfstrecke festgestellt.

Ungeachtet des Prüfverfahrens müssen die Anforderungen nach 4.6.7.2 und 4.6.7.3 erfüllt werden.

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4.6.7.2 Prüffahrrad

Die Prüfung der Bremswirkung ist an einem fertigmontierten Fahrrad durchzuführen, nachdem die Bremsen schon der Prüfung der Festigkeit nach 4.6.6 unterzogen worden sind. Unabhängig von dem Prüfverfahren sind nach Herstellerangaben die Reifen aufzupumpen und die Bremsen einzustellen, jedoch bei Felgenbremsen auf den maximalen Freiraum entsprechend Herstellerangaben.

4.6.7.3 Zusatz-Handbremshebel

Ist das Fahrrad mit Zusatz- Bremshebeln ausgerüstet, die an den Handbremshebeln, den Lenkerhörnchen oder den aerodynamischen Aufbauten angebaut sind, ist die Funktion der Zusatz-Bremshebel mit getrennten Prüfun-gen in Ergänzung zu den Prüfungen der üblichen Handbremshebel zu überprüfen.

4.6.7.4 Anforderungen

4.6.7.4.1 Bremsweg

Das Fahrrad muss die Anforderungen nach Tabelle 1 erfüllen.

Tabelle 1 � Geschwindigkeiten bei Bremsprüfungen und Bremswege

Bedingungen Geschwindigkeit km/h

Bremsen in Benutzung

Bremsweg m

beide 6,00 trocken 25

nur hintere 12,00

beide 5,00 nass 16

nur hintere 10,00

4.6.7.4.2 Ruhiges und sicheres Anhalten

Beim Anhalten muss sich das Fahrrad ruhig und sicher verhalten.

i) Bei der Prüfung auf der Prüfstrecke sind die Merkmale des sicheren Anhaltens so zu verstehen, dass Folgendes nicht auftreten darf:

a) erhöhtes Rubbeln;

b) Blockieren des vorderen Laufrades;

c) Überschlagen des Fahrrades (unkontrolliertes Anheben des hinteren Laufrades);

d) Verlust der Kontrolle über das Fahrrad;

e) übermäßiges Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kontrolle den Fuß auf den Boden zu setzen.

Bei manchen Bremssystemen wird es nicht möglich sein, das Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Brem-sungen vollständig zu vermeiden; dies wird als zulässig erachtet, solange es nicht zur unter Punkt d) oder e) angeführten Situation kommt.

ii) Bei der Prüfung auf einer Prüfeinrichtung sind die Merkmale des ruhigen, sicheren Anhaltens die Erfül-lung der Anforderungen an die Linearität nach 4.6.7.5.2.3 und die einfache Prüfung auf der Prüfstrecke nach 4.6.7.5.2.7.VII).

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4.6.7.5 Prüfverfahren

4.6.7.5.1 Prüfstreckenverfahren

4.6.7.5.1.1 Prüfstrecke

a) Falls möglich, ist eine Prüfstrecke in einer Halle zu benutzen. Befindet sich die Prüfstrecke im Freien, so ist während der ganzen Prüfung besonders auf die Umgebungsbedingungen zu achten;

b) das Gefälle der Prüfstrecke darf 0,5 % nicht überschreiten. Wenn das Gefälle weniger als 0,2 % beträgt, sind alle Durchläufe in der gleichen Richtung auszuführen. Beträgt das Gefälle zwischen 0,2 % und 0,5 %, sind die Durchläufe abwechselnd in beide Richtungen durchzuführen;

c) der Belag muss fest sein, entweder aus Beton oder glatten Asphalt ohne losen Schotter oder Kies. Der Reibbeiwert zwischen dem trockenen Belag und dem Fahrradreifen muss mindestens 0,75 betragen;

d) bei Prüfbeginn muss die Stecke im Wesentlichen trocken sein. Bei der Prüfung nach 4.5.7.5.1.6 muss die Strecke für die Dauer der Prüfungen trocken bleiben;

e) die Windgeschwindigkeit darf 3 m/s während der Prüfungen nicht überschreiten.

4.6.7.5.1.2 Messausrüstung

Das Prüffahrrad oder die Prüfstrecke muss mit der nachfolgend aufgeführten Messausrüstung ausgestattet sein:

a) einem kalibrierten Geschwindigkeitsmessgerät oder Tachometer (ablesbar auf ± 5 %), um dem Fahrer bei Bremsbeginn die ungefähre Geschwindigkeit anzuzeigen (3.10);

b) einem Geschwindigkeits-Aufzeichnungsgerät (ablesbar auf ± 2 %), um die Geschwindigkeit bei Brems-beginn aufzuzeichnen (3.11);

c) einem Aufzeichnungssystem (ablesbar auf ± 1 %), um den Bremsweg aufzuzeichnen (3.9);

d) einem Benetzungssystem, um die Bremsflächen zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasser-behälter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen, die jeweils am vorderen und hinteren Laufrad an-geordnet sind, verbunden ist. Ein schnell öffnendes/schließendes Ventil, das vom Fahrer reguliert werden kann, muss enthalten sein. Jede Benetzungsdüse muss einen Volumenstrom von mindestens 4 ml/s Wasser mit Raumtemperatur liefern.

Angaben zu der Anordnung und Ausrichtung der Benetzungsdüsen bei Felgen-, Naben-, Band- und Schei-benbremsen sind den Bildern 8 bis 12 zu entnehmen.

ANMERKUNG In den Bildern 8 und 9 ist eine Seitenzug-Felgenbremse abgebildet. Die Prüfeinrichtung gilt ebenso für Mittelzug-Felgenbremsen wie auch für Cantilever-Felgenbremsen.

e) einem Bremsbetätigungsaufzeichnungsgerät, um unabhängig aufzuzeichnen, wenn die jeweilige Bremse betätigt wird.

4.6.7.5.1.3 Masse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung

Die Gesamtmasse des Fahrrades, des Fahrers und der Messausrüstung ist mit 100 kg ± 1 % vorzusehen.

Bei den Nassbremsprüfungen kann die Gesamtmasse auf Grund des Wasserverbrauchs während der Prüfung abnehmen, dennoch darf die Gesamtmasse nach den gültigen Prüfdurchläufen nicht weniger als 99 kg betragen.

Sofern ein Hersteller die Gesamtmasse größer 100 kg angibt, muss das Fahrrad mit dieser größeren Gesamt-masse ± 1 % geprüft werden und die Verzögerungswerte sind bei dieser Masse zu erreichen.

Jede zusätzliche Masse muss über dem Hinterrad und vor der Hinterachse gelagert werden.

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4.6.7.5.1.4 Kraftaufbringung an den Handbremshebeln

I) Größe und Position der Kraft am Handbremshebel

Eine Handkraft, die 180 N nicht übersteigt, ist an dem unter 4.6.2.2.3 angegebenen Punkt aufzubringen. Vor und nach jeder Durchlaufreihe ist die Bremshebelkraft zu kontrollieren.

II) Wahlweise Verwendung einer Vorrichtung zur Kraftaufbringung

Eine Prüfvorrichtung, die dazu dient, den Handbremshebel zu betätigen, ist zulässig. Eine solche Vorrichtung muss bei Verwendung jedoch die Anforderungen nach 4.6.7.5.1.4.I) erfüllen und muss in Ergänzung die Geschwindigkeit überwachen, mit der die Handbremshebelkraft aufgebracht wird, um sicherzustellen, dass 63 % der vorgesehenen Bremshebelkraft in nicht weniger als 0,2 s aufgebracht wird.

4.6.7.5.1.5 Einfahren der Bremsflächen

Vor Beginn der Bremswirkungsprüfung sind Probebremsungen zum Einfahren aller Bremsbeläge durchzu-führen.

Die Bremse ist mindestens drei Sekunden zu betätigen, wobei der Fahrer eine Geschwindigkeit von annähernd 16 km/h bei einer gleichmäßigen Bremsverzögerung zu erreichen hat. Dieser Vorgang ist 10-mal zu wiederholen.

4.6.7.5.1.6 Prüfverfahren � Prüfdurchläufe trocken

Das Prüffahrrad ist bis zum Erreichen der angegeben Geschwindigkeit zu beschleunigen (siehe Tabelle 1). Danach sind die Pedale nicht weiter zu bewegen, und die Bremsen sind zu betätigen. Das Fahrrad muss ru-hig und sicher angehalten werden (siehe 4.6.7.4.2 i)).

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Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Gabelbrücke 3 vordere Verzweigung 4 Laufradfelge 5 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 8 � Benetzungsdüsen bei einer Felgenbremse (vorne)

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20

Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 hintere Verzweigung 3 Fahrradrahmen 4 Laufradfelge 5 Bremseinheit 6 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 9 � Benetzungsdüsen bei einer Felgenbremse (hinten)

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Legende 1 Benetzungsdüse 2 zwei Benetzungsdüsen 3 Nabenbremse 4 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 10 � Benetzungsdüsen bei einer Nabenbremse (vorne und hinten)

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 vordere Nabe 3 biegsame Leitung 4 Gabelscheide einer gefederten Gabel 5 y-förmiges Verbindungsteil 6 Scheibenbremse 7 Rotationsrichtung des Laufrades 8 Tastlehre der Scheibenbremse

Bild 11 � Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (vorne)

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Maße in Millimeter

Legende 1 Benetzungsdüsen 2 Hinterbau eines gefederten Rahmens 3 hintere Nabe 4 y-förmiger Verbindungsteil 5 Scheibenbremse 6 Tastlehre der Scheibenbremse 7 Rotationsrichtung des Laufrades

Bild 12 � Benetzungsdüsen bei einer Scheibenbremse (hinten)

4.6.7.5.1.7 Prüfverfahren � Prüfdurchläufe nass

Das Verfahren ist nach 4.5.7.5.1.6 mit der folgenden Ergänzung durchzuführen: Mindestens 25 m vor Beginn des Bremsvorganges (3.10) muss mit der Benetzung des Bremssystems/der Bremssysteme begonnen und diese muss beibehalten werden, bis das Fahrrad zum Stillstand kommt.

ANMERKUNG Unangemessen große Wassermengen können von der Prüfstrecke zwischen den Durchläufen wegge-schleudert werden.

4.6.7.5.1.8 Anzahl der gültigen Durchläufe

I) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke weniger als 0,2 % beträgt, sind folgende Durchläufe durchzuführen:

a) fünf gültige Durchläufe trocken;

b) zwei Probedurchläufe nass (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet);

c) fünf aufeinanderfolgende gültige Durchläufe nass.

II) Wenn das Gefälle der Prüfstrecke zwischen 0,2 % und 0,5 % liegt, sind folgende Durchläufe durch-zuführen:

a) sechs aufeinanderfolgende gültige Durchläufe trocken mit wechselnden Durchläufen in entgegenge-setzten Richtungen.;

b) zwei Probedurchläufe nass (die Ergebnisse werden nicht aufgezeichnet);

c) sechs aufeinanderfolgende gültige Durchläufe nass mit wechselnden Durchläufen in entgegenge-setzten Richtungen.

ANMERKUNG Zwischen den einzelnen Durchläufen kann eine Ruhezeit von maximal 3 min vorgenommen werden.

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4.6.7.5.1.9 Korrekturfaktor für Geschwindigkeit/Weg

Bei den Bremsmessungen ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, wenn die von der Vorrichtung festgestellte Geschwindigkeit nicht genau der Geschwindigkeit nach 4.6.7.4.1 entspricht.

Der korrigierte Bremsweg ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

m

2

m

sc S

VV

S ×⎟⎟⎠

⎞⎜⎜⎝

⎛=

Dabei ist

Sc der korrigierte Bremsweg (m);

Sm der gemessene Bremsweg (m);

Vs die vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit (m/s);

Vm die gemessene Prüfgeschwindigkeit (m/s).

4.6.7.5.1.10 Gültigkeit der Prüfdurchläufe

I) Ein Prüfdurchlauf wird als ungültig gewertet:

a) bei übermäßigem seitlichen Wegrutschen, das den Fahrer veranlasst, zur Wiedererlangung der Kon-trolle, den Fuß auf den Boden zu setzen oder

b) bei Verlust der Kontrolle über das Fahrrad.

Bei manchen Bremssystemen wird sich das seitliche Wegrutschen des hinteren Laufrades bei Bremsungen möglicherweise nicht vollständig vermeiden lassen; dies ist zulässig, solange es nicht zur unter Punkt a) oder b) angeführten Situation kommt.

ll) Übersteigt der korrigierte Bremsweg den vorgeschrieben Bremsweg nach Tabelle 1, ist ein Prüfdurchlauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die in Tabelle 1 vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als 1,5 km/h übersteigt;

lll) Ist der korrigierte Bremsweg kürzer als der in Tabelle 1 vorgeschrieben Bremsweg, so ist ein Prüfdurchlauf als ungültig anzusehen, wenn bei Bremsbeginn die Geschwindigkeit die vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit um mehr als 1,5 km/h unterschreitet, wie in Tabelle 1 angegeben.

Übersteigt der korrigierte Bremsweg die Werte nach Tabelle 1, ist der Prüfdurchlauf als gültig anzusehen.

4.6.7.5.1.11 Prüfergebnisse

l) Trockenbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Bremswege (siehe 4.5.7.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.7.5.1.8. I) a) oder nach 4.6.7.5.1.8 II) a).

Die Anforderungen nach 4.6.7.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Bremswege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

ll) Nassbremsungen

In Abhängigkeit von dem Gefälle der Prüfstrecke ist das Prüfergebnis der Mittelwert der korrigierten Brems-wege (siehe 4.6.7.5.1.9) der Prüfergebnisse entweder nach 4.6.7.5.1.8. I) c) oder nach 4.6.7.5.1.8 lI) c).

Die Anforderungen nach 4.6.7.4.1 sind erfüllt, wenn die oben aufgeführten Mittelwerte die angegebenen Bremswege nach Tabelle 1 nicht übersteigen.

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4.6.7.5.2 Prüfverfahren auf einem Prüfstand

4.6.7.5.2.1 Allgemeines

Bei der Prüfung auf einem Prüfstand können die Bremswege von beiden Bremsen gleichzeitig oder der Brems-weg nur der hinteren Bremse kalkulatorisch durch Messung der einzelnen Bremskräfte der vorderen und hinte-ren Bremsen auf einer Trommel oder mittels eines angetriebenen Bandes ermittelt werden.

4.6.7.5.2.2 Formelzeichen

FOp Betätigungskraft (d. h. die Kraft, die auf den Handbremshebel aufgebracht wird)

FOp intend vorgesehene Betätigungskraft (z. B. 20 N, 40 N, 60 N, usw.)

FOp rec aufgezeichnete Betätigungskraft (z. B. 22 N, 38 N, 61 N, usw.)

FBr Bremskraft

FBr rec aufgezeichnete Bremskraft

FBr corr korrigierte Bremskraft (korrigiert in Bezug auf FOp intend und FOp rec)

FBr average der arithmetische Mittelwert der drei FBr corr auf einer Ebene von FOp intend

FBr max die höchste FBr average

4.6.7.5.2.3 Linearität

Bei den Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) muss sich die Bremskraft FBr average linear proportional (inner-halb ± 20 %) zu den progressiv zunehmenden vorgesehenen Betätigungskräften FOp intend verhalten. Diese Anfor-derung gilt für die Bremskräfte FBr average gleich 80 N und größer (siehe Anhang A).

4.6.7.5.2.4 Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Aufbau, um das Laufrad durch Reifenkontakt anzutreiben, und aus einem Messgerät zur Erfassung der Bremskraft. Typische Beispiele von zwei Arten dieser Prüfeinrichtungen sind in den Bildern 13 und 14 abgebildet.

Bild 13 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der eine Laufrolle die einzelnen Laufräder antreibt, und Bild 14 zeigt eine Prüfeinrichtung, bei der ein angetriebenes Band beide Laufräder berührt. Andere Ausführungen sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass sie die unten aufgeführten spezifischen und die unter 4.6.8.5.2.5 und 4.6.8.5.2.6 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die spezifischen Anforderungen lauten wie folgt:

a) eine lineare Reifengeschwindigkeit von 12,5 km/h ist einzuhalten, die auf ± 5 % zu überprüfen ist;

b) eine Vorrichtung wird benötigt, um das Fahrrad ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach vorne oder nach hinten seitlich einzuspannen;

c) eine Vorrichtung wird benötigt, um Kraft auf die Handbremshebel an der in 4.6.2.2.3 angegebenen Posi- tion aufzubringen, wobei der Berührungspunkt mit dem Hebel nicht breiter als 5 mm sein darf.

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Maße in Millimeter

a) Prüfung der vorderen Bremse b) Prüfung der hinteren Bremse Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft oder 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung der Trommel

Bild 13 � Prüfstand mit einer Trommel zur Prüfung der Bremswirkung

Legende 1 Kraftmessdose 2 eingeleitete Kraft oder 3 zusätzliche Masse 4 Rotationsrichtung des Bandes

Bild 14 � Prüfstand angetrieben durch ein Band zur Prüfung der Bremswirkung

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Legende α = 90° bis 120° β = 30° bis 60° a = 150 mm bis 200 mm 1 Benetzungsdüsen

Bild 15 � Anordnung der Benetzungsdüsen bei der Nassprüfung (auf alle Bremstypen anwendbar)

4.6.7.5.2.5 Messausrüstung

Der Prüfstand muss mit den nachfolgend aufgeführten Messausrüstungen ausgestattet sein:

a) einer Vorrichtung, um die Reifengeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 2 % zu messen;

b) einer Vorrichtung, um die Bremskraft (siehe Bilder 13 und 14 als Beispiele) auf ± 5 % aufzuzeichnen;

c) einer Vorrichtung, um die auf den Handbremshebel aufgebrachte Kraft auf ± 5 % zu messen;

d) einem Benetzungssystem, um die Bremsflächen zu benetzen. Das System besteht aus einem Wasser-behälter, der durch Röhren mit zwei Benetzungsdüsen, wie in Bild 15 dargestellt, verbunden ist. Jede Benetzungsdüse muss einen Volumenstrom von mindestens 4 ml/s Wasser bei Raumtemperatur liefern. Die Prüfvorrichtung muss das Laufrad soweit einschließen, dass sichergestellt wird, dass nicht nur die Felge sondern auch die Naben- oder Scheibenbremse vor Prüfbeginn gründlich benetzt wird;

e) einem System, um die Laufräder gegen die antreibende Vorrichtung zu belasten (siehe 4.6.7.5.2.6).

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4.6.7.5.2.6 Vertikale Kraft auf dem Prüflaufrad

Das Prüflaufrad ist senkrecht nach unten zu belasten, so dass ein Rutschen des Laufrades während der Prüfung nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) nicht möglich ist.

ANMERKUNG Die dazu erforderliche Kraft kann an einer beliebigen Stelle des Fahrrades (Laufradachse, Spindel, Sat-telstütze usw.) eingeleitet werden, vorausgesetzt, dass die Kraft senkrecht nach unten aufgebracht wird.

4.6.7.5.2.7 Prüfverfahren

I) Allgemeines

Das vordere und hintere Laufrad sind einzeln zu prüfen.

II) Probebremsungen zum Einbremsen der Bremsbeläge

Vor Beginn der Prüfung der Bremswirkung sind Probebremsungen bei jeder Bremse zum Einbremsen der Bremsbeläge durchzuführen.

Um die erforderliche Betätigungskraft für das Einfahren zu ermitteln, ist das belastete Fahrrad auf der Prüfein-richtung, bei der das Band oder die Trommel bei der angegebenen Geschwindigkeit läuft, zu montieren. Eine Betätigungskraft ist auf den Handbremshebel aufzubringen, die eine Bremskraft von 200 N ± 10 % erreicht. Die Betätigungskraft ist mindestens 2,5 s beizubehalten. Der Wert der eingeleiteten Kraft ist aufzuzeichnen.

Dieses Verfahren (die ermittelte Betätigungskraft ± 5 % ist aufzubringen) zehnmal oder häufiger, falls erforder-lich, zu wiederholen, bis der Mittelwert der Bremskräfte aus einer beliebigen der letzten drei Prüfungen nicht mehr als ± 10 % von dem Mittelwert der gleichen letzten drei Prüfungen abweicht.

III) Prüfung der Bremswirkung

a) Trocken

Die entsprechenden Gewichte werden an einem Prüffahrrad angebracht. Danach wird die Antriebsvorrichtung in einer Prüfeinrichtung auf die angegebene Geschwindigkeit gebracht und die Betätigungskraft wird in Schritten von 20 N von 40 N bis entweder 180 N oder bis zu einer Betätigungskraft, mit der eine Bremskraft von mindestens 700 N erreicht wird, erhöht, die geringere der beiden ist hierbei prüfentscheidend. Die Bremskraft ist nicht weiter zu erhöhen, falls das Laufrad blockiert, falls eine Überbremsungs-Vorrichtung aktiviert wird oder der Bremshebel den Lenker berührt. Je Betätigungskraft werden drei Messungen innerhalb 1 min durchgeführt. Vor der Einleitung der nächst höheren Betätigungskraft muss die Bremse 1 min abkühlen.

Die eingeleiteten Betätigungskräfte müssen innerhalb von ± 10 % der vorgesehenen Betätigungskraft liegen, müssen, wie in 4.6.2.2.3 und in 4.6.7.5.2.4 c) angegeben, eingeleitet werden, müssen auf ± 1 % aufgezeichnet werden und müssen ihre volle Wirksamkeit innerhalb 1 s nach Bremsbeginn erreichen.

In dem Zeitintervall von 0,5 s bis mindestens 1,0 s nach Bremsbeginn (siehe 3.11) wird für jede Stufe der Betätigungskraft der waagerechte Bremskraftwert FBr rec für die Dauer von 2,0 s bis 2,5 s aufgezeichnet. FBr rec wird als Mittelwert der Verzögerungen während dieser Messperiode protokolliert.

Der Beginn der Messung der Bremskraft ist in Bezug zu der Geschwindigkeit zu setzen, bei der die Betätigungskraft aufgebracht wird. Ist die volle Betätigungskraft in weniger als 0,5 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung nach 0,5 s beginnen. Wird die volle Betätigungskraft erst zwischen 0,5 s und 1,0 s nach Bremsbeginn aufgebracht, muss die Messung erfolgen, nachdem die volle Betätigungskraft aufgebracht wird.

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b) Nass

Die Durchführung muss dem Verfahren nach 4.6.7.5.2.8 III) a) mit folgender Ergänzung entsprechen: Spätestens 5 s vor Bremsbeginn wird mit der Benetzung des Bremssystems begonnen. Dies gilt für jede Stufe der Betätigungskraft des Handbremshebels und erfolgt kontinuierlich bis zum Ende des Bremsvorganges.

IV) Korrektur der Bremskraft

Jede aufgezeichnete Bremskraft FBr rec ist um die Abweichungen zwischen der aufgezeichneten Betätigungskraft und der vorgesehenen Betätigungskraft zu korrigieren. Die korrigierte Bremskraft ist durch Multiplizieren der aufgezeichneten Bremskraft FBr rec mit dem Korrekturfaktor aus dem Verhältnis der vorgesehen Betätigungskraft FOp intend mit der aufgezeichneten Betätigungskraft FBr rec zu errechnen.

BEISPIEL

Aufgezeichnete Bremskraft FBr rec = 225 N

Vorgesehen Betätigungskraft FOp intend = 180 N

Aufgezeichnete Betätigungskraft FOp rec = 184 N

Korrekturfaktor = 180/184

Korrigierte Bremskraft FBr corr = 255 × (180/184)

V) Prüfergebnisse

Die maximale Bremskraft FBr max für jede mögliche Paarung der Laufräder (vordere und hintere) und der Prüfbedingungen (nass oder trocken) ist aufzuzeichnen.

Die durchschnittliche Bremskraft FBr average wird ermittelt als arithmetischer Mittelwert von 3 korrigierten Bremskraftmessungen FBr corr.

Der Bremsweg D ist für jede Paarung nach der folgenden Gleichung zu berechnen:

D = (K/FBr max) + C

Dabei ist

D der berechnete Bremsweg (m);

FBr max die maximale mittlere Bremskraft FBr average (N);

K die spezifische Prüfbremskonstante (Nm);

C die spezifische Prüfverzögerungskonstante (m).

Die Werte der Konstanten werden in Tabelle 2 angegeben.

Hat ein Hersteller als Zuladung eine Masse angegeben, bei der die Summe dieser Masse und der Masse des Fahrrades 100 kg um einen Wert M übersteigt, sind die Faktoren K in dem Verhältnis M/100 zu erhöhen.

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Tabelle 2 � Konstanten zur Berechnung des Bremsweges D aus der Bremskraft Fbr

Bedingungen Verwendete Bremse Konstante K Konstante C

Nur vorne 1 955 1,4 trocken

Nur hinten 2 756 1,4

Nur vorne 605 2,25 nass

Nur hinten 980 3

Nach der Berechnung der Bremswege sind die Messwerte der Prüfungen der vorderen Laufräder mit den Anfor-derungen für beide Bremsen nach Tabelle 1 und die Messwerte der Prüfungen der hinteren Laufräder mit den Anforderungen für die hintere Bremse nach Tabelle 1 zu vergleichen, um festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt sind.

VI) Linearität

Die berechneten Werte FBr average (der arithmetische Mittelwert der drei korrigierten Bremskräfte bei jeder Stufe der Betätigungskraft) werden zusammen mit den vergleichbaren Werten der Betätigungskraft FOp intend in ein Dia-gramm eingetragen, um zu überprüfen, ob die Anforderung an die Linearität nach 4.6.7.5.2.3 erfüllt ist. Die ermit-telten Messwerte sind in ein Diagramm einzutragen, wobei die Ausgleichsgerade und die Streuung innerhalb der ± 20 %-Grenzlinien nach dem Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate, wie in Anhang A dargestellt, einzuzeichnen sind.

VII) Einfache Prüfung auf einer Prüfstrecke (siehe 4.19)

Nach Beendigung der Prüfungen auf einer Prüfeinrichtung ist eine kurze, einfache Prüfung bei progressiv stei-genden Bremskräften auf einer Prüfstrecke durchzuführen, um das ruhige und sichere Anhalten zu überprüfen.

ANMERKUNG Diese Prüfung kann mit der Prüfung am fertigmontierten Fahrrad verbunden werden.

4.6.8 Scheiben- und Nabenbremsen � Wärmebeständigkeit

4.6.8.1 Allgemeines

Diese Prüfung gilt für alle Scheiben- und Nabenbremsen aber nicht für Felgenbremsen, es sei denn, dass die Bremsklötze bekannterweise oder vermutlich entweder aus thermoplastischen Stoffen bestehen oder unter Verwendung von thermoplastischen Stoffen hergestellt sind.

Jede Bremse ist einzeln zu prüfen. Sind die vorderen und hinteren Bremsen baugleich, muss nur eine Bremse geprüft werden.

4.6.8.2 Anforderung

Während der Prüfung nach 4.6.8.3 muss noch ein Restweg am Handbremshebel von mindestens 10 mm bis zum Anliegen am Lenkergriff bleiben. Die Betätigungskraft darf 180 N nicht überschreiten und die Bremskraft darf nicht außerhalb 60 N bis 115 N liegen.

Nach Durchführung der Prüfung nach 4.6.8.3 müssen die Bremsen noch mindestens 60 % der Verzögerung erreichen, die bei der maximal erreichten Betätigungskraft bei den Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) ermittelt wurde.

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4.6.8.3 Prüfverfahren

Eine Gesamtbremsleistung von 75 Wh ± 5 % für die Dauer von 15 min ± 2 min ist zu erzielen. Nach Abküh-lung der Bremse auf Umgebungstemperatur ist der Prüfzyklus zu wiederholen. Die Prüfung ist bei einer Ge-schwindigkeit nach vorne von 12,5 km/h ± 5 % und bei einer nach hinten wirkenden kühlenden Windgeschwin-digkeit von 12,5 km/h ± 10 % durchzuführen.

Je Prüfzyklus sind höchstens zehn Unterbrechungen erlaubt, die höchstens 10 s dauern dürfen. Nach Durch-führung der Prüfung sind die Bremsen den auf sie anwendbaren Teilen der Prüfungen nach 4.6.7.5.2.7 III) a) und b) zu unterziehen.

Die Bremsleistung ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

)(BrBr WhtVFE ××=

Dabei ist

FBr die Bremskraft (N);

VBr die lineare Geschwindigkeit des Reifens außen gemessen (m/s) (d. h. 12,5 km/h = 3,472 m/s);

T die Dauer jedes Prüfzykluses (h) Unterbrechungen ausgeschlossen (15 min = 0,25 h).

Nach Durchführung dieser Prüfung sind die Bremsen den auf sie anwendbaren Teilen der Prüfungen nach 4.5.7.6.12 zu unterziehen, um zu prüfen, dass die Anforderung nach 4.5.8.1 erfüllt ist.

4.7 Lenkung

4.7.1 Lenker � Maße

Der Lenker muss eine Gesamtbreite zwischen 350 mm und 1 000 mm haben, sofern nationale Bestimmungen nichts anderes festlegen. Der vertikale Abstand zwischen der Oberkante der Lenkergriffe, wenn sie nach Herstellerangaben in der tiefster Stellung für den Fahrbetrieb montiert sind, und der Sattelsitzfläche in der höchstmöglichen Sattelposition darf 400 mm nicht überschreiten.

4.7.2 Lenkergriffbereiche, Lenkergriffe oder Lenkerstopfen

4.7.2.1 Anforderung

Die Hauptgriffflächen der Hände sind mit einem geeigneten Material zu beziehen, um die Griffigkeit des Len-kers während des Fahrens sicherzustellen.

Sind die Enden des Lenkers mit Lenkergriffen oder Lenkerstopfen versehen, müssen diese bei der Prüfung nach 4.7.2.2 einer Abzugskraft von 70 N standhalten.

4.7.2.2 Prüfverfahren

Der Lenker wird mit montierten Lenkergriffen oder Lenkerstopfen für die Dauer von einer Stunde bei Zimmer-temperatur in Wasser eingetaucht und anschließend in einen Gefrierschrank gelegt, bis die Temperatur des Lenkers niedriger als � 5 °C erreicht ist. Der Lenker wird aus den Gefrierschrank entfernt und es wird zuge-lassen, dass die Temperatur des Lenkers sich auf � 5 °C erhöht und eine Kraft von 70 N wird auf den Len-kergriff oder Lenkerstopfen in Abzugsrichtung aufgebracht. Diese Kraft ist bis zum Erreichen von einer Tem-peratur von + 5 °C beizubehalten.

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4.7.3 Lenkervorbau � Einstecktiefe oder positiv wirkende Stoppeinrichtung

Der Lenkervorbau muss mit einem der folgenden Alternativmitteln ausgestattet sein, um eine sichere Einstecktiefe in den Gabelschaft sicherzustellen:

a) Er muss eine dauerhafte Quermarkierung tragen, die nicht kürzer als der Außendurchmesser des Vor-baus sein darf, und die Mindesteinstecktiefe des Lenkervorbaus in den Gabelschaft deutlich zeigt. Die Markierung für die Einstecktiefe muss an einer Stelle liegen, die mindestens das 2,5fache des Schaft-durchmessers vom unteren Ende des Lenkerschaftes entfernt ist, und unterhalb der Markierung muss noch mindestens eine Schaftlänge gleich dem Durchmesser vorhanden sein;

b) Er muss mit einer positiv wirkenden Stoppeinrichtung ausgestattet sein, die ein Herausziehen des Vor-baus aus dem Gabelschaft und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt, ver-hindert.

4.7.4 Ahead-Vorbau am Gabelschaft � Anforderungen an die Klemmung

Der Abstand g, siehe Bild 16, zwischen dem oberen Teil der Vorbauklemmung und dem oberen Teil des Ga-belschaftes, an den der Ahead-Vorbau angebaut wird, darf 5 mm nicht überschreiten.

Der obere Teil des Gabelschaftes, an den der Ahead-Vorbau geklemmt wird, darf nicht mit einem Gewinde versehen sein.

Das Maß g dient dazu, das Lenkungslager richtig einstellen zu können.

ANMERKUNG Bei Gabelschaften aus Carbon und Aluminium wird empfohlen, die Verwendung innen angreifender Vorrichtungen, die die Innenfläche des Gabelschaftes beschädigen könnten, zu vermeiden.

Legende g Abstand zwischen dem oberen Außenteil der Vorbauklemmung und dem oberen Innenteil des Gabel- schaftes 1 Ahead-Vorbau 2 verlängerter Gabelschaft 3 Distanzringe 4 Steuerkopfrohr

Bild 16 � Klemmung des Ahead-Vorbaus mit dem Gabelschaft

4.7.5 Lenkstabilität

Die Lenkung muss aus der Mittellage nach jeder Seite um mindestens 60° frei beweglich sein, wobei sich die Lagerung bei korrekter Einstellung gleichmäßig frei bewegen muss, ohne zu klemmen oder zu locker zu sein.

Mindestens 25 % des Gesamtgewichtes von Fahrrad und Fahrer müssen das Vorderrad belasten, wenn der Fahrer auf dem Sattel sitzt und die Lenkergriffe umfasst, wobei der Fahrer und der Sattel sich dabei in der am weitesten nach hinten geschobenen Position befinden.

ANMERKUNG Empfehlungen für die Lenkungsgeometrie werden in Anhang B gegeben.

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4.7.6 Lenkungseinheit � Prüfungen der statischen Festigkeit und der Befestigung

4.7.6.1 Lenkervorbau � Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.1.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für die Prüfung von Lenkervorbauten vorgesehen.

4.7.6.1.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.1.3 darf kein Riss und kein Bruch des Vorbaus auftreten, und die bleibende Verformung, gemessen am Kraftangriffspunkt und in der Richtung der Krafteinleitung, darf 10 mm nicht überschreiten.

Vorbauten können das Versagen eines Lenkers bei der Prüfung beeinflussen, aber Lenker beeinflussen üblicher-weise nicht das Versagen bei Vorbauten. Aus diesen Gründen muss ein Lenker immer eingebaut in einen Vorbau geprüft werden, Vorbauten dagegen können mit einem Rohr aus Vollmaterial an Stelle eines Lenkers geprüft werden.

4.7.6.1.3 Prüfverfahren

Bei Vorbauten mit einem Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser Schaft in der Prüfvorrichtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe (siehe 4.7.3) festzuklemmen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstelleran-gaben an einen Gabelschaft anzubauen und dieser Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entsprechenden Höhe festzuklemmen. Nach dem Einbau eines Prüfrohrs aus Vollmaterial in den Vorbau wird eine Kraft von 1 000 N in einem Abstand von 230 mm von der Mittelachse des Lenkervorbaus, wie in Bild 17 dargestellt, aufgebracht.

Maße in Millimeter

Legende a) Vorbau mit Schaft b) Verlängerung des Gabelschaftes 1 Mindesteinstecktiefe 2 Einrichtung zum Festklemmen 3 Stahlstab aus Vollmaterial

Bild 17 �Seitliche Biegeprüfung des Lenkervorbaus

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4.7.6.2 Lenker-Vorbau-Einheit � Seitliche Biegeprüfung

4.7.6.2.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für die Prüfung von Lenkern und Vorbauten vorgesehen.

4.7.6.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.2.3 darf kein Riss und kein Bruch des Vorbaus auftreten, und die bleibende Verformung am Kraftangriffspunkt darf 15 mm nicht überschreiten

4.7.6.2.3 Prüfverfahren

Der Lenker und der Vorbau werden nach Herstellerangaben zusammengebaut und, sofern der Lenker und der Vorbau nicht stoffschlüssig verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Len-kergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Achse der Lenkung auszurichten (siehe Bild 18 a)). Bei Vorbauten mit einem Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser Schaft in die Prüfvor-richtung in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe festzuklemmen (siehe 4.7.3) oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben an einen Gabelschaft anzubauen und dieser Gabelschaft in einer Vorrichtung bei der entspre-chenden Höhe festzuklemmen. In einem Abstand von 50 mm vom freien Ende des Lenkers ist eine Kraft von 1 000 N wie in Bild 18 dargestellt, einzuleiten.

Maße in Millimeter

Legende a) Orientierung der verstellbaren Lenkung b) Position der Prüfkräfte

1 Klemmvorrichtung

Bild 18 �Seitliche Biegeprüfung der Lenker-Vorbau-Einheit

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4.7.6.3 Lenker-Vorbau-Einheit: Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.3.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist wie folgt in zwei Stufen mit der gleichen Lenker-Vorbau-Kombination durchzuführen.

4.7.6.3.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.6.3.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten; auch darf die bleibende Verformung, gemessen am Kraftangriffspunkt in der Richtung der Prüfkraft, 10 mm nicht überschreiten.

4.7.6.3.3 Prüfverfahren Stufe 1

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindesteinstecktiefe (siehe 4.7.3) in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf dem verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau fest an einem geeigneten Stahlrohr anzubauen und dieses Rohr in einer Vorrichtung festzuklemmen, wobei die überstehende Länge des Rohrs nicht entscheidend ist.

Die Prüfkraft von 1 600 N ist auf den Befestigungspunkt nach vorne und nach unten gerichtet und um 45º zur Achse des Vorbauschaftes oder des Stahlrohrs geneigt aufzubringen (siehe Bild 19). Diese Kraft ist 1 min beizubehalten. Nach Entlastung ist die bleibende Auslenkung zu messen (siehe 4.7.6.3.2).

Erfüllt die Lenker-Vorbau-Kombination die Anforderung nach 4.7.6.3.2, ist Stufe 2 der Prüfung durchzuführen.

4.7.6.3.4 Anforderung Stufe 2

Bei Prüfung nach 4.7.6.3.5 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten.

4.7.6.3.5 Prüfverfahren Stufe 2

Die Lenker-Vorbau-Kombination wird wie bei Stufe 1 (4.7.6.3.3) montiert. Eine allmählich ansteigende Kraft ist auf die gleiche Position und in der gleichen Richtung wie bei 4.7.6.3.3 aufzubringen, bis entweder die Kraft einen Höchstwert von 2 300 N erreicht oder eine Auslenkung von 50 mm, am Kraftangriffspunkt und in Richtung der Prüfkraft gemessen, festgestellt wird. Gibt der Vorbau nicht nach oder nicht mehr nach, ist die Kraft 1 min beizubehalten.

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Legende a) Ahead-Vorbau b) Vorbau mit Schaft

1 Klemmvorrichtung 2 Stahlrohr aus Vollmaterial 3 Mindesteinstecktiefe

Bild 19 � Lenker-Vorbau-Biegeprüfung nach vorne

4.7.6.4 Lenker und Lenkervorbau � Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung der Klemmspannung zwischen Lenkerbügel und Vorbau nach 4.7.6.4.2 darf keine Verdrehung an der Lenkerklemmung festzustellen sein.

4.7.6.4.2 Prüfverfahren

Der Lenker ist richtig in den Rahmen einzubauen, und der Lenkervorbau ist in den Gabelschaft zu montieren, wobei der Feststellmechanismus nach Vorschrift des Herstellers angezogen wird.

Die Lenkervorbau/Lenker-Einheit ist bis zur Mindesteinstecktiefe (siehe 4.7.3) vertikal festzuspannen. Zwei nach unten gerichtete Prüfkräfte von 220 N sind an beide Seiten des Lenkers einzuleiten, wobei die Position der Krafteinleitung so zu wählen ist, dass das maximale Drehmoment zur Anwendung kommt.

ANMERKUNG Die genaue Technik, die Kraft einzuleiten, kann variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 20 gezeigt.

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Legende 1 Klemmvorrichtung

Bild 20 � Prüfung der Verdrehsicherheit Lenker zu Lenkervorbau

4.7.6.5 Lenkerschaft und Gabelschaft � Verdrehprüfung

4.7.6.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.5.2 darf keine Verdrehung zwischen Lenkerschaft und Gabelschaft festzustellen sein.

4.7.6.5.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist richtig in den Rahmen einzubauen, und der Lenkervorbau ist in den Gabelschaft zu mon-tieren, wobei der Festklemmmechanismus nach Vorschrift des Herstellers angezogen wird. Ein Drehmoment von 40 Nm ist jeweils einmal in jede Richtung der möglichen Drehung auf einen Prüflenker in einer Ebene senkrecht zur Achse der Lenkung aufzubringen, wie in Bild 21 gezeigt.

ANMERKUNG Die genaue Technik, die Kraft einzuleiten, kann variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 21 gezeigt

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Maße in Millimeter

Legende 1 Rahmen-Gabel-Einheit 2 Massive Stahlstange

Bild 21 �Prüfung der Verdrehsicherheit Lenkerschaft und Gabelschaft

4.7.6.6 Aerodynamische Lenkeraufbauten � Prüfung der Verdrehsicherheit

4.7.6.6.1 Allgemeines

Sofern ein Lenker für die Montage aerodynamischer Aufsätze geeignet ist, ist die folgende Prüfung an der Einheit Lenkeraufsatz/ Lenker/ Lenkervorbau durchzuführen.

4.7.6.6.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.7.6.6.3 darf keine Verdrehung zwischen Lenkeraufsatz und Lenker und zwischen Lenker und Lenkervorbau festzustellen sein.

4.7.6.6.3 Prüfverfahren

Der Lenker ist in den vorgesehenen Lenkervorbau und danach der Lenkeraufsatz an den Lenker anzubauen, wobei alle Verbindungsteile nach Vorschrift des Herstellers angezogen werden. Die Achse der Lenkung sollte vertikal ausgerichtet werden. Ein Gesamtkraft von 300 N ist vertikal auf den Lenkeraufsatz aufzubringen, wo-bei das maximale Drehmoment auf die Klemmbefestigungen wie in Bild 22 a) und 22 b) wirken muss.

ANMERKUNG Die genaue Technik, die Kraft einzuleiten, kann variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 22 gezeigt

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Bild 22 �Verdrehprüfung aerodynamischer Aufsatz und Lenker

4.7.7 Lenker-Vorbau-Einheit � Dynamische Prüfung

4.7.7.1 Allgemeines

Vorbauten können das Versagen eines Lenkers bei einer Prüfung beeinflussen. Aus diesem Grund sind Lenker und Lenkervorbau als Einheit zu prüfen.

Die Prüfung ist in zwei Stufen an derselben Lenker-Vorbau-Kombination wie folgt durchzuführen.

4.7.7.2 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.7.7.3 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten noch darf eine Schraube versagen.

4.7.7.3 Prüfverfahren Stufe 1

Sofern der Lenker und der Vorbau nicht dauerhaft verbunden sind, z. B. durch Schweißen oder Löten, ist der für die Montage der Lenkergriffe vorgesehene Teil des Lenkers in einer Ebene senkrecht zur Achse des Vor-bauschaftes auszurichten (siehe Bild 23). Der Lenker ist mit dem Lenkervorbau nach Herstellerempfehlung zu verbinden.

Bei Vorbauten mit Schaft zum Einbau in den Gabelschaft ist dieser in der Höhe der Markierung der Mindest-einstecktiefe (siehe 4.7.3) in die Prüfvorrichtung einzubauen oder, bei Ahead-Vorbauten, die unmittelbar auf den verlängerten Gabelschaft angeklemmt werden, ist der Ahead-Vorbau nach Herstellerangaben fest an ei-nen verlängerten Gabelschaft anzubauen, und dieser Gabelschaft ist in der Prüfvorrichtung bei der entspre-chenden Höhenstellung festzuklemmen.

Am Lenker sind zwei geeignete Vorrichtungen zur Wiedergabe der Bremshebelhalterungen anzubringen, oh-ne dass dadurch die örtliche Lenkerfestigkeit vermindert oder erhöht wird. Jede Vorrichtung muss einen Ver-bindungszapfen für ein Kugelgelenk aufweisen, dessen Achsen 15 mm von der Lenkeroberfläche entfernt lie-gen (oder in einem größeren Abstand, der genau der Lage des jeweiligen Bremshebeldrehgelenks entspricht) � siehe Bild 23.

Über die Kugelgelenke sind Wechselbiegekräfte von 280 N mit 100 000 Schwingspielen auf den Zapfen der Vorrichtung an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt auf beiden Seiten gegenphasig und parallel zur Achse des Lenkerschaftes am Lenkervorbau, wie in Bild 24 a) dargestellt. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

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Erfüllt der Lenker die Anforderungen nach 4.7.7.2, ist Stufe 2 der Prüfung mit der Einheit in der gleichen Vor-richtung durchzuführen.

4.7.7.4 Anforderung Stufe 2

Bei der Prüfung nach 4.6.7.5 darf bei keinem Teil der Lenker-Vorbau-Kombination ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten, noch darf eine Schraube versagen.

4.7.7.5 Prüfverfahren Stufe 2

Wechselbiegekräfte (100 000 Schwingspiele) von 400 N sind in einem Abstand von 50 mm ± 1 mm vom freien Ende an beiden Seiten des Lenkers einzuleiten. Die Einleitung der Kräfte erfolgt gleichphasig und in die Richtungen, wie im Bild 23 b) gezeigt. Die maximale Prüffrequenz beträgt 25 Hz.

Maße in Millimeter

Legende 1 Kugelgelenk

Bild 23 � Verdrehprüfung aerodynamischer Aufsatz und Lenker

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Maße in Millimeter

Legende a) Stufe 1 � gegenphasige Belastungen b) Stufe 2 � gleichphasige Belastungen

1 Mindesteinstecktiefe

Bild 24 �Dynamische Prüfungen von Vorbau und Lenker

4.8 Rahmen

4.8.1 Vollgefederte Rahmen � Besondere Anforderungen

Vollgefederte Rahmen müssen so ausgeführt sein, dass der Bruch einer Feder oder eines Dämpfungselementes nicht dazu führt, dass der Reifen einen Teil des Rahmens berührt oder dass der Teil des Rahmens, der das hintere Laufrad trägt, sich vom übrigen Rahmen löst.

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4.8.2 Rahmen/Vordergabel-Einheit � Stoßprüfung (fallende Masse)

4.8.2.1 Allgemeines

Bei Prüfungen des kompletten Fahrrades müssen die Prüfungen vom Hersteller mit einer eingebauten, geeigneten Gabel durchgeführt werden. Handelt es sich um eine gefederte Gabel, so ist die Gabel im nicht eingefederten Zustand zu prüfen.

Bei Prüfungen des Rahmens darf die Prüfung vom Hersteller durchgeführt werden, indem an Stelle der Gabel ein Rohr aus Vollmaterial verwendet wird.

Ist eine gefederte Gabel montiert, ist sie in ausgefederter Länge zu prüfen. Ist ein Federelement Bestandteil des Rahmens, ist das Federelement so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten; ist es konstruktiv nicht möglich, die Federung zu blockieren, ist das Federelement durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe und mit einer dem der Feder-/Dämpfungseinheit entsprechenden Anbringung zu ersetzen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Radstand 2 bleibende Verformung 3 Gewicht von 22,5 kg 4 Fallhöhe 212 mm 5 Prüfrolle mit geringer Masse (max. 1 kg) 6 starre Befestigungsvorrichtung für die Hinterradachsaufnahme

Bild 25 �Aufschlagprüfung der Rahmen-Gabel-Einheit (fallende Masse)

4.8.2.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.2.3 darf an der Rahmen-Gabel-Einheit kein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten, und die Teile des Federungssystems dürfen sich nicht lösen.

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Die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Mittellinien der beiden Achsen (Radstand siehe 3.23), darf nachfolgende Werte nicht überschreiten:

a) 30 mm bei Einbau einer Gabel,

b) 15 mm bei Einbau einer massiven Stahlstange statt einer Gabel.

4.8.2.3 Prüfverfahren

Eine Prüfrolle mit einer Masse kleiner oder gleich 1 kg und mit sonstigen Maßen nach Bild 26 ist in die Gabel einzubauen. Wird eine Stahlstange an Stelle der Gabel verwendet, muss sie am Ende abgerundet sein und der Form der Rolle entsprechen. Die Rahmen-Gabel- oder Rahmen-Rohr-Einheit ist senkrecht mit der Hinterradachsaufnahme in eine starre Befestigungsvorrichtung einzuspannen, wie im Bild 25 dargestellt.

Ein Gewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle oder auf das abgerundete Ende des Rohrs aufgesetzt. Danach ist der Radstand zu messen. Das Gewicht wird auf eine Höhe von 212 mm oberhalb der Prüfrolle, die eine geringe Masse hat, hochgehoben und dann fallengelassen, damit es die Prüfrolle oder das Stahlrohr auf einem Punkt trifft, der mit den Mittelpunkten der Laufräder übereinstimmt und der Richtung der Gabel entgegengesetzt ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurückspringt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Prüfrolle oder dem Rohr ist der Radstand noch einmal zu messen.

4.8.3 Rahmen � Stoßprüfung (fallender Rahmen)

4.8.3.1 Allgemeines

Bei Prüfungen von kompletten Fahrrädern ist die Prüfung mit geeigneter, eingebauter Gabel durchzuführen.

Bei Prüfungen des Rahmens für sich und sofern die vorgesehene Gabel nicht verfügbar ist, darf die Prüfung mit einem Rahmen durchgeführt werden, der mit einer Vorderradgabel ausgestattet ist, die die Anforderungen der Vorderradgabelaufschlagprüfung nach 4.9.5 erfüllt.

Ist eine gefederte Gabel montiert, ist die Prüfung mit einer Vorderradgabel durchzuführen, die die Anforderun-gen der Vorderradgabelaufschlagprüfung nach 4.9.5 erfüllt. Ist ein Federelement Bestandteil des Rahmens, ist das Federelement so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten. Ist es konstruktiv nicht möglich, die Federung zu blockieren, ist das Federelement durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe und mit einer der Feder-/Dämpfungseinheit entsprechenden Anbringung zu ersetzen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Masse vertikal oberhalb der hinteren Achse 2 Masse von 70 kg 3 Stahlamboss

Bild 26 �Stoßprüfung der Rahmen-Vordergabel-Einheit (fallender Rahmen)

4.8.3.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.3.3 darf bei keinem Teil der Einheit ein sichtbarer Anriss oder Bruch auftreten. Nach dem zweiten Aufschlag darf die bleibende Verformung, gemessen am Abstand zwischen den Mittellinien der beiden Achsen (Radstand siehe 3.23), bei einer Rahmen-Gabel-Einheit 15 mm nicht übersteigen und es dürfen sich keine Teile des Federungssystems lösen.

4.8.3.3 Prüfverfahren

Die Prüfung ist an einer Prüfeinrichtung nach 4.8.3.1 durchzuführen.

Die Rahmen-Gabel-Einheit ist an der hinteren Achsaufnahme in der vertikalen Ebene drehbar in eine Vorrich-tung einzubauen, wie in Bild 26 dargestellt. Die Vordergabel ruht auf einem flachen Stahlamboss, so dass der Rahmen sich in üblicher Gebrauchslage befindet. Eine Masse von 70 kg, ist auf der Sattelstütze zu befestigen, wie in Bild 26 dargestellt, wobei der Schwerpunkt in einem Abstand von 75 mm von der Einsteckposition ent-lang der Achse der Sattelstütze zu bestimmen ist.

Danach wird der Radstand mit der Masse wie vorgesehen gemessen. Die Einheit ist so weit nach oben dre-hend bis zum Erreichen des Gleichgewichtes anzuheben, dann ist die Einheit frei auf den Amboss fallenzu-lassen.

Die Prüfung wird einmal wiederholt und der Radstand wird erneut mit der Masse an den vorgesehenen Stellen gemessen, wobei die Prüfrolle auf dem Amboss ruht.

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4.8.4 Rahmen � Dynamische Prüfung mit pedallierenden Kräften

4.8.4.1 Allgemeines

Bei Prüfungen von gefederten Rahmen mit Gelenkverbindungen ist die Feder, der Luftdruck bzw. der Dämp-fer so einzustellen, dass der größtmögliche Widerstand erreicht wird. Bei nicht einstellbaren Luftdämpfern ist der Originaldämpfer durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Anbindung an den Rahmen und die seitliche Steifigkeit der Originalausführung genau nachgebildet sind. Bei ge-federten Rahmen, die biegsame Kettenstreben an Stelle von Gelenkverbindungen aufweisen, sind etwaig vor-handene Feder-/Dämpfungselemente auf den geringstmöglichen Widerstand einzustellen, damit eine angemes-sene Prüfung des Rahmens durchgeführt werden kann.

4.8.4.2 Anforderungen

Bei der Prüfung nach 4.8.4.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch an irgendeinem Teil des Rahmens auftreten und keine Teile des Federungssystems dürfen sich lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte an der Stel-len an denen die Prüfkraft eingeleitet wird, um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.8.4.3 Prüfverfahren

Eine neue Rahmen-Gabel-Einheit mit handelsüblichem Steuerkopflager ist für die Prüfung zu verwenden. Die Vorderradgabel kann dabei durch eine Ersatzgabel mit gleichen Maßen und mindestens gleicher Steifigkeit ersetzt werden.

ANMERKUNG Bei Verwendung einer wirklichen Gabel, kann die Gabel versagen. Aus diesem Grund wird empfohlen, einen Adapter mit größerer Steifigkeit und Festigkeit als die Originalgabel zu verwenden.

Kann ein Rahmen durch Entfernung eines Rahmenrohres an eine Fahrerin bzw. an einen Fahrer angepasst werden, so ist die Prüfung ohne dieses Rohr durchzuführen.

Die Rahmen-Gabel-Einheit ist in eine Vorrichtung nach Bild 27 einzuspannen, wobei die Vorderradachse der Gabel oder der Ersatzgabel drehbar in einer starren Aufnahmevorrichtung von Höhe Rw (der Radius der Laufrad-Reifen-Einheit ± 30 mm) befestigt ist. Die hinteren Ausfallenden werden mittels einer Achse in eine senkrechte Stütze mit gleichen Maßen wie die starre vordere Vorrichtung zur Aufnahme der Höhe eingespannt. Dabei muss die drehbare Anbindung an die Hinterradachse die erforderliche seitliche Steifigkeit sicherstellen, und der untere Teil der Stütze muss allseitig drehbar (z. B. in einem Kugelgelenk) fixiert sein.

Entweder eine Kurbel-Kettenblatt-Einheit oder möglichst eine feste steife Adaptereinheit mit den Maßen der Ori-ginalteile ist im Tretlagergehäuse, wie unter a) oder b) angegeben und in Bild 27 dargestellt, zu befestigen.

a) Wird eine Kurbel-Kettenblatt-Einheit bei der Prüfung verwendet, sind beide Kurbeln nach vorne und 45° (mit einer Genauigkeit von ± 0,5°) nach unten geneigt und mittels der Kette fixiert. Bei drei Kettenrädern ist die Kette auf das mittlere, bei zwei Kettenrädern auf das kleinere oder auf das einzige Kettenrad auf-zulegen. Das hintere Ende der Kette ist an dem oberen Ende der Stütze an der hinteren Achse zu befes-tigen, in einer Ebene mit der hinteren Achse und senkrecht zu der Achse der Hinterradachse.

b) Wird eine Adaptereinheit verwendet (siehe Bild 27), muss die Einheit um die Achse des Tretlagergehäu-ses frei drehbar befestigt sein und beide Tretkurbel-Nachbildungen 170 mm lang (L2) sein. Dabei müssen beide Tretkurbel-Nachbildungen nach vorne und 45° nach unten geneigt montiert werden. Die Fixierung der Tretkurbel-Nachbildungen erfolgt durch einen vertikalen Hebelarm (der das Kettenrad ersetzt) mit einer Länge von 75 mm (Rc). Das obere Ende des Hebelarms wird durch eine Zugstange mittels Kugelgelenken mit dem oberen Ende der Stütze angeschlossen. Die Zugstange wird in einer Linie, die der seitlichen Position der vorderen Kettenrädern entspricht, vorne und in einer Linie senkrecht in 50 mm von der Mitte der hinteren Achse hinten entfernt gebracht.

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Eine wiederholte Prüfkraft, F, von 1 100 N wird unter einem Winkel von 7,5° (± 5°) zur Mittelsenkrechten an einem Punkt, 150 mm von der Mittellachse des Rahmens entfernt, in beide Pedale eingeleitet, wie im Bild 27 dargestellt. Bei der Krafteinleitung auf die Pedale muss die auf die Pedalachse wirkende Kraft auf 5 % oder weniger der ma-ximalen Kraft reduziert werden, bevor die Krafteinleitung auf die andere Pedalachse beginnt.

100 000 Schwingspiele der Prüfkraft sind einzuleiten, wobei ein Schwingspiel aus der Be- und Entlastung von zwei Prüfkräften besteht.

Maße in Millimeter

Legende Rw Höhe der starren Stütze und der vertikalen Verbindung Rc Länge des vertikalen Hebelarmes (75 mm) L Länge der Tretkurbel (175 mm)

1 Starre Stütze 2 Vertikale Verbindung 3 Kugelgelenk (Universalgelenk) 4 Adapter-Einheit 5 Vertikaler Hebelarm 6 Haltestange 7 Mittelachse der Zugstange

Bild 27 � Rahmen � Dynamische Prüfung mit pedallierenden Kräften

4.8.5 Rahmen � Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften

4.8.5.1 Allgemeines

Alle Rahmenausführungen sind dieser Prüfung zu unterziehen.

Es ist nicht erforderlich, dass eine echte Gabel verwendet wird, vorausgesetzt, dass eine Ersatzgabel die gleiche Länge wie die vorgesehene Gabel aufweist und die Montage in das Lenkungslager richtig ausgeführt wird. Eine Federgabel ist durch die Einstellung des Feder-/Dämpfereinheit oder durch eine externe Vorrichtung zu blockie-ren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten.

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Hat ein gefederter Rahmen einstellbare Träger und Verbindungen, die den Widerstand des Fahrrades gegen Bo-denerschütterungen oder die Stellung des Fahrrades variieren, sind diese Elemente so einzustellen, dass die größtmöglichen Kräfte auf den Rahmen einwirken.

4.8.5.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.8.5.3 darf kein sichtbarer Anriss oder Bruch an dem Rahmen auftreten und keine Teile des Federungssystems dürfen sich lösen.

Bei Rahmen aus Kohlenstofffasern dürfen sich während der Prüfung die Spitzendurchbiegungswerte in beiden Richtungen von der mittleren Position um nicht mehr als 20 % gegenüber den Anfangswerten erhöhen.

4.8.5.3 Prüfverfahren

Bei Prüfungen von starren Rahmen ist der Rahmen in üblicher Lage so an den hinteren Ausfallenden einzuspannen, dass sich der Rahmen frei drehen kann, wie in Bild 28 dargestellt.

Bei Prüfungen von gefederten Rahmen mit Gelenkverbindungen ist der bewegliche Teil des Rahmens so zu blockieren, als würde ein 80 kg schwerer Fahrer das Fahrrad belasten. Falls konstruktiv möglich, wird die Fede-rung in einer geeigneten Position blockiert. Falls die Konstruktion des Federungssystems dies nicht zulässt, kann das Federungssystem durch ein Verbindungsstück aus Vollmaterial in geeigneter Größe. Es ist sicherzustellen, dass die Vorder- und Hinterradachsen horizontal fluchten, wie in Bild 28 dargestellt.

Es sind 100 000 Lastspiele einer dynamischen Kraft von + 600 N horizontal nach vorne und einer dynami-schen Kraft von � 600 N horizontal nach hinten in die Ausfallenden der Vorderradgabel einzuleiten, wie in Bild 28 dargestellt, wobei die Vorderradgabel bei der Krafteinleitung in der vertikalen Ebene festgehalten wird, aber die Gabel sich nach vorne und hinten frei bewegen darf. Die Frequenz beträgt maximal 25 Hz.

Legende 1 frei drehend geführte Prüfrolle 2 starre, drehbar gelagerte Halterung zur Aufnahme der hinteren Achse

Bild 28 � Rahmen � Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften

4.9 Vorderradgabel

4.9.1 Allgemeines

4.9.2, 4.9.4, 4.9.5 und 4.9.6 gelten für alle Gabelausführungen.

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Bei den Festigkeitsprüfungen nach 4.9.4, 4.9.5, 4.9.6 und 4.9.7 ist eine gefederte Gabel bei voller, unbelaste-ter Länge zu prüfen.

4.9.2 Anbringung der Achse und Laufradsicherung

Die Schlitze oder andere Mittel zur Aufnahme der Vorderachse in der Vordergabel müssen so ausgerichtet sein, dass bei Anlage der Achse oder der Konen am Schlitzende die Vorderradfelge zentrisch in der Vordergabel läuft.

Die Vorderradgabel und das Laufrad müssen auch die Anforderungen von 4.10.5 und 4.10.6 erfüllen.

4.9.3 Gefederte Gabel � Besondere Anforderungen

4.9.3.1 Anforderung bezüglich Redundanz

Die gefederte Gabel muss redundant ausgeführt werden, d. h., ein Versagen der Federung oder der Dämpfung darf nicht dazu führen, dass der Reifen mit dem Gabelkopf in Berührung kommt oder dass die Bauteile der Gabel sich trennen.

4.9.3.2 Prüfung des Reifenabstandes

4.9.3.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.2.2 darf der Reifen nicht mit dem Gabelkopf in Berührung kommen.

4.9.3.2.2 Prüfverfahren

Nachdem die Laufrad/Reifen-Einheit in der Vorderradgabel montiert wurde, ist eine Kraft von 2 800 N auf dem Laufrad in Richtung Gabelkopf und zur Achse des Gabelschaftes aufzubringen. Dieser Kraft wird 1 min beibe-halten.

ANMERKUNG Siehe auch 4.10.2.

4.9.3.3 Zugversuch

4.9.3.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.3.3.2 darf sich kein Teil der Einheit lockern oder sich ablösen, und röhrenförmige Teleskopteile der Gabelscheiden dürfen unter den Prüfkräften nicht auseinanderfallen.

4.9.3.3.2 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist in eine geeignete, starre Vorrichtung einzuspannen, wobei die Einspannkräfte nicht auf die Gabelbrücke wirken dürfen. Ein Zugkraft von 2 300 N wird gleichmäßig auf beide Ausfallenden parallel zur Achse des Gabelschaftes aufgebracht. Die Prüfdauer beträgt 1 min.

4.9.4 Vorderradgabel � Statische Biegeprüfung

4.9.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.4.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten, noch darf die bleibende Verformung bei starren Gabeln 5 mm und bei gefederten Gabeln 10 mm über-schreiten. Die Verformung ist als Abstand der Achsen des Laufrads oder der Prüfscheibe in Bezug auf die Achse des Gabelschaftes zu messen.

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4.9.4.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. Danach ist eine Rolle mit einer Achse in die Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzubauen (siehe Bild 29). Eine Messvorrichtung ist unterhalb der Rolle anzubauen, um die Auslenkung und die bleiben-de Verformung der Gabel senkrecht zur Achse des Gabelschaftes und in der Laufradebene zu messen.

Eine statische vorspannende Kraft von 100 N ist auf die Prüfrolle senkrecht zur Achse des Gabelschaftes ent-gegen der Fahrtrichtung und in der Laufradebene aufzubringen. Dieses Verfahren ist so lange zu wiederho-len, bis ein gleichbleibender Messwert erzielt wird. Danach ist die Messvorrichtung auf Null zu stellen.

Die statische Kraft ist auf 1 200 N zu erhöhen und für die Dauer von einer Minute beizubehalten. Danach ist die Kraft auf 100 N abzusenken und etwaige bleibende Verformungen sind aufzuzeichnen.

Legende 1 Rolle mit einer Achse zur Kraftaufnahme 2 Vorrichtung zur Messung der Verformung 3 (starre) Vorrichtung mit Lagerung

Bild 29 � Statische Biegeprüfung der Vorderradgabel (typische Einrichtung)

4.9.5 Vorderradgabel � Stoßprüfung nach hinten

4.9.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.2 dürfen keine Brüche in irgendeinen Teil einer Gabel, die faserverstärkte Teile enthält, auftreten. Es dürfen keine sichtbaren Anrisse oder Brüche in irgendeinen Teil einer Gabel, die aus-schließlich aus Metall besteht, auftreten und für beide Gabeltypen darf die bleibende Verformung, die als der Abstand zwischen den Achsen der Laufräder oder der Prüfscheiben und der Achse des Gabelschaftes zu messen ist, 45 mm nicht überschreiten.

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Legende 1 Prüfrolle mit geringer Masse 2 Fallhöhe (640 mm für Gabeln, die Teile aus Kohlenstoff-Faser enthalten bzw. 360 mm für Gabeln, die ausschließlich aus Metall bestehen) 3 Gewicht von 22,5 kg 4 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 30 � Stoßprüfung der Vorderradgabel nach hinten

4.9.5.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohrs einzubauen, wie im Bild 30 dargestellt. Eine Prüfrolle mit einer Masse von weniger als 1 kg und mit Maßen entsprechend der Darstellung in Bild 25, ist in die Gabel einzubauen.

Ein Fallgewicht von 22,5 kg wird auf die in den Gabelausfallenden befindliche Prüfrolle derart aufgesetzt, dass die Belastung entgegen der Fahrtrichtung in der Laufradebene aufgebracht wird. Eine Vorrichtung zur Mes-sung der Verformung ist unterhalb der Prüfrolle anzubringen. Die Position der Prüfrolle, senkrecht zur Achse des Gabelschaftes und in der Laufradebene, ist festzuhalten und die vertikale Lage der Gabel zu notieren.

Nach Entfernung der Vorrichtung zum Messen der Verformung wird das Gewicht bei Gabeln mit faserver-stärkten Teilen auf eine Höhe von 640 mm oder bei Gabeln ganz aus Metall auf 360 mm angehoben und fallengelassen, so dass es die Prüfrolle entgegen der Richtung der Gabel trifft. Es ist damit zu rechnen, dass die Rolle zurückspringt. Mit dem Gewicht in Ruheposition auf der Rolle ist die bleibende Verformung unterhalb der Rolle zu messen.

4.9.6 Vorderradgabel � Dynamische Biegeprüfung

4.9.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.6.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auf-treten.

Bei Gabeln aus Kohlenstofffasern dürfen die Höchstwerte bezüglich der Auslenkung aus der Mittellage in bei-de Richtungen im Verlauf der Prüfung 20 % der Ausgangsmessung nicht übersteigen.

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4.9.6.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen, wie im Bild 31 dargestellt.

Dynamische Wechselbiegekräfte von ± 620 N sind in der Laufradebene senkrecht zum Gabelschaftrohr in eine Prüfrolle in den Achsaufnahmen der Gabelscheiden einzuleiten. Die geforderten 100 000 Schwingspiele sind bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz einzuleiten. Die Höchstwerte bezüglich Auslenkung sind mit den Anforderungen zu vergleichen.

Legende 1 drehend gelagerte Prüfrolle 2 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung

Bild 31 � Dynamische Biegeprüfung der Vorderradgabel

4.9.7 Gabeln zur Nutzung mit Naben- oder Scheibenbremsen

4.9.7.1 Allgemeines

Ist eine Gabel für die Benutzung einer Naben- oder Scheibenbremse als Originalausstattung oder zur Nach-rüstung vorgesehen, muss der Gabelhersteller geeignete Befestigungspunkte für die Drehmomentstütze oder den Bremssattel auf der Gabelscheide anbringen.

Sofern die Benutzung großer Bremsscheiben zulässig ist, ist es möglich, dass der Bremssattel nicht direkt auf den Befestigungspunkten sondern auf einem Verlängerungsstück montiert wird. Eine wirklichkeitsnahe Prüf-vorrichtung ist zu verwenden.

Ist mehr als ein Befestigungspunkt für die Naben- oder Scheibenbremse bei Prüfungen nach 4.9.7.2 und 4.9.7.3 vorgesehen, sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

a) sofern ein komplettes Fahrrad bereitgestellt wird, muss der Prüfadapter am vorgesehenen Befestigungs-punkt angebracht werden;

b) sofern eine Gabel als Zubehörteil bereitgestellt wird, sind einzelne Prüfungen an allen Befestigungs-punkten an getrennten Gabeln durchzuführen.

4.9.7.2 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen � Statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.2.2 darf kein Bruch oder sichtbarer Anriss in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch darf eine bleibende Verformung, die als die Verschiebung einer Achsaufnahme einer der beiden Gabel-scheiden senkrecht zur Achse des Gabelschaftes gemessen wird, 5 mm überschreiten.

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4.9.7.2.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein drehbar gelagerter L-förmiger Adapter zu befesti-gen, wie im Bild 32 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmomentstütze von 355 mm Länge und als Auf-satz für die Bremsbefestigungspunkte dient. Die Gabel ist gegen Drehbewegungen zu fixieren, wobei die Ga-bel noch frei sein muss, sich zu verbiegen.

Eine geeignete Messvorrichtung ist an der Achsaufnahme beider Gabelscheiden nach Bild 32 a) anzubringen. Danach ist eine Kraft von 100 N in die Drehmomentstütze entgegen Fahrtrichtung einzuleiten. Dieses Verfah-ren ist so lange zu wiederholen, bis ein gleichbleibender Messwert erzielt wird. Die senkrechten Positionen beider Gabelscheiden sind aufzuzeichnen.

Die Messvorrichtungen werden entfernt, und eine Kraft von 1 000 N ist in die Drehmomentstütze parallel zur Achse des Gabelschaftes Richtung Gabelkopf und parallel zu der Laufradebene nach 32 b) einzuleiten. Die Kraft ist 1 min beizubehalten. Die Gabel wird entlastet, und wenn es sich um eine gefederte Gabel handelt, darf sie ihre Ausgangslänge wieder einnehmen. Nach der Entfernung der Messvorrichtungen ist die Kraft von 100 N (siehe Bild 32 a)) wieder einzuleiten, und die bleibende Verformung beider Gabelscheiden ist aufzu-zeichnen.

Maße in Millimeter

Legende a) Festlegung von �Null" Verformung b) Krafteinleitung

1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Vorrichtung zu Messung der Verformung 3 Prüfkraft 4 Bremsbefestigungspunkt

Bild 32 � Statische Bremsmomentprüfung

4.9.7.3 Vorderradgabel für Naben- oder Scheibenbremsen � Wiederholte Bremsmomentprüfung

4.9.7.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.7.3.2 dürfen weder Brüche oder sichtbare Anrisse in irgendeinem Teil der Gabel auftreten, noch dürfen sich bei einer gefederten Gabel Teile lösen.

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4.9.7.3.2 Prüfverfahren

Die Gabel ist mittels einer handelsüblichen Lagerung in eine Vorrichtung in der Form eines Steuerkopfrohres bei senkrechter Stellung des Gabelschaftes einzubauen. An einer in der Gabel montierten Achse ist ein dreh-bar gelagerter, gerader Adapter zu befestigen, wie im Bild 33 dargestellt, wobei er gleichzeitig als Drehmo-mentstütze von 355 mm Länge und als Aufsatz für den Bremsbefestigungspunkt dient.

Wiederholte waagerechte, dynamische Kräfte von 600 N nach hinten gerichtet sind an das Ende der Dreh-momentstütze parallel zur Laufradebene (siehe Bild 33) einzuleiten. Bei den geforderten 20 000 Schwingspie-len darf die Frequenz von 25 Hz nicht überschritten wurden.

Maße in Millimeter

Legende 1 feste Vorrichtung einschließlich Steuerkopflagerung 2 Bremsbefestigungspunkt 3 Prüfadapter

Bild 33 � Wiederholte Bremsmomentprüfung

4.9.8 Prüfung der Zugbelastung der nichtgeschweißten Vorderradgabel

4.9.8.1 Allgemeines

Diese Prüfung ist für Gabeln vorgesehen, bei denen die Gabelscheiden und/ oder der Gabelschaft mittels Presspassung, Klemmung oder Klebverbindung oder mittels jedes anderen Verfahrens, mit Ausnahme des Schweißens oder Lötens, verbunden sind.

ANMERKUNG Es mag sich anbieten, diese Prüfung mit der Prüfung der Laufradsicherung nach 4.10.4 zu kombinieren.

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4.9.8.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.8.3 dürfen sich keine Teile von der Baueinheit lockern oder lösen.

4.9.8.3 Prüfverfahren

Der Gabelschaft ist in eine geeignete, feste Vorrichtung einzuspannen, wobei die Einspannkräfte nicht auf die Gabelbrücke wirken dürfen. Eine Zugkraft von 5 000 N wird gleichmäßig für 1 min auf beide Ausfallenden pa-rallel zur Achse des Gabelschaftes aufgebracht.

4.10 Laufräder und Laufrad/Reifen-Einheiten

4.10.1 Drehgenauigkeit

4.10.1.1 Allgemeines

Die Genauigkeit des Rundlaufes der Laufräder wird nach ISO 1101 als Ausdruck der axialen Lauftoleranz (seitlichen) definiert. Die Rundlauftoleranzen nach 4.10.1.2 und nach 4.10.1.3 geben die maximal zulässigen Lageveränderungen der Felge (d. h. voller Messuhrausschlag) des fertig montierten Laufrades während einer vollen Umdrehung an, ohne axiale Bewegung.

Da Messungen des Rundlaufes eines Rennradlaufrades bei aufgezogener Bereifung unpraktisch erscheinen, sind alle Messungen des Rundlaufes ohne einen Reifen auf der Felge durchzuführen.

4.10.1.2 Laufrad/Reifen-Einheit Rundlauftoleranz

Die Rundlauftoleranz darf bei allen Laufrädern 0,5 mm nicht überschreiten; dies wird an einer geeigneten Stel-le der Felge senkrecht zur Achse (siehe Bild 34) gemessen.

4.10.1.3 Laufrad/Reifen-Einheit Planlauftoleranz

Die Planlauftoleranz darf bei allen Laufrädern 0,5 mm nicht überschreiten, gemessen an einer geeigneten Stelle der Felge parallel zur Achse (siehe Bild 34).

4.10.2 Freiraum der Laufrad/Reifen-Einheit

Das Laufrad muss so ausgerichtet sein, dass mindestens 4 mm freier Durchgang zwischen dem Reifen und den Rahmen- und Gabelteilen bzw. den Schutzblechen oder deren Befestigungsschrauben vorhanden ist.

Bei einem Rennrad mit Federungselementen im Rahmen oder in der Gabel sind die entsprechenden Ab-stände in einem nach Herstellerangaben voll eingefederten Zustand zu messen (siehe auch 4.9.3.2).

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Legende 1 Messständer 2 Messuhr (Planlauf) 3 Felge 4 Speiche 5 Auflage der Achsen der Nabe 6 Messuhr (Rundlauf) 7 Messständer

Bild 34 � Genauigkeit der Drehbewegungen des Laufrades

4.10.3 Laufrad/Reifen-Einheit � Statische Belastungsprüfung

4.10.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung von fertigmontierten Laufrädern nach 4.10.3.2 darf kein Bauteil der Laufräder versagen, und die bleibende Verformung am Kraftangriffspunkt der Felge darf 1 mm nicht überschreiten. Die Prüfung ist mit montiertem Reifen durchzuführen, der entsprechend der am Reifen eingeprägten Angabe des maximalen Luft-druckes aufgepumpt ist.

4.10.3.2 Prüfverfahren

Ein Laufrad ist in einer Vorrichtung auf geeignete Weise zu befestigen, wie im Bild 35 dargestellt, und eine statische Kraft von 250 N ist an einem beliebigen Punkt der Felge senkrecht zur Laufradebene aufzubringen. Die Kraft ist für die Dauer von 1 min einzuleiten.

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Beim Hinterrad ist die Kraft entgegengesetzt der Kraftrichtung der Antriebsritzel aufzubringen, siehe Bild 35.

ANMERKUNG Sofern verschiedene Reifenbreiten auf der Felge passen, ist die Prüfung mit der ungünstigsten Kombi-nation der Felge und des Reifens durchzuführen.

Legende 1 Spannvorrichtung 2 Prüfkraft von 250 N 3 Laufradeinheit 4 Antriebsritzel

Bild 35 � Laufrad/Reifen-Einheit � Statische Belastungsprüfung

4.10.4 Sicherung der Laufräder

4.10.4.1 Allgemeines

Die Sicherung der Laufräder bezieht sich auf die Zusammenstellung des Laufrades, Sicherungsvorrichtungen und die Konstruktion der Ausfallenden.

Laufräder müssen so am Rahmen oder in der Vorderradgabel gesichert sein, dass sie die Anforderungen nach 4.10.4.2, 4.10.4.3, 4.10.4.4 und 4.10.5 erfüllen, wenn sie nach Herstellerempfehlungen befestigt sind.

Achsmuttern müssen ein Mindestlösemoment von 70 % des vom Hersteller empfohlenen Anzugsmomentes auf-weisen.

Bei Verwendung von Schnellspannvorrichtungen an den Achsen müssen diese 4.10.5 entsprechen.

4.10.4.2 Vorderradsicherung � Sicherungsvorrichtungen betätigt

4.10.4.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.9.5.2.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Vorderradgabel festzustellen sein.

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4.10.4.2.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Enden der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.10.4.3 Hinterradsicherung � Sicherungsvorrichtung betätigt

4.10.4.3.1 Anforderung

Bei einer Prüfung nach 4.10.4.3.2 darf keine Bewegung der Achse in Bezug auf die Gabel festzustellen sein.

4.10.4.3.2 Prüfverfahren

Eine Kraft von 2 300 N ist symmetrisch auf beiden Seiten der Achse in Ausbaurichtung für die Dauer von 1 min einzuleiten.

4.10.4.4 Vorradsicherung � Sicherungsvorrichtungen gelöst

Sind eine Achse und Mutter mit Gewinde eingebaut und die fingerfest angezogene Mutter um mindestens 360º gelöst, und das Bremssystem nicht angeschlossen oder entspannt, darf sich das Laufrad bei Einleitung einer Kraft von 100 N radial nach außen entlang der Mittellinie der Ausfallenden nicht von der Gabel lösen.

Wenn Schnellspannvorrichtungen vorhanden sind, der Hebel der Schnellspannvorrichtung ganz geöffnet und das Bremssystem nicht angeschlossen oder entspannt ist, darf sich das Laufrad nicht von der Vorderradgabel lösen, wenn eine Kraft von 100 N radial nach außen entlang der Mittellinie der Ausfallenden aufgebracht wird.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der Ein- und Ausbau des Laufrades ohne Änderung der Voreinstellungen mög-lich sein sollte, auch wenn sekundäre Sicherungssysteme vorhanden sind.

4.10.5 Schnellspannvorrichtungen

4.10.5.1 Schnellspannvorrichtungen �Bedienungsmerkmale

Jede Schnellspannvorrichtung muss nachfolgende Bedienungsmerkmale aufweisen:

a) es muss möglich sein, die Anzugsfestigkeit zu justieren;

b) durch die Form und Kennzeichnung muss deutlich zu erkennen sein, ob die Vorrichtung geschlossen oder offen ist;

c) erfolgt die Schließung über einen Hebel, darf die Kraft, die für die Schließung erforderlich ist, 200 N nicht überschreiten, und bei dieser Schließkraft ist eine bleibende Verformung der Schnellspannvorrichtung nicht zulässig;

d) die Kraft, bei der die Spannvorrichtung sich löst, darf 50 N nicht unterschreiten;

e) erfolgt die Schließung über einen Hebel, muss die Vorrichtung ohne Bruch oder bleibende Verformung einer Schließkraft von mindestens 250 N widerstehen, wobei sie so eingestellt sein muss, um einer Schließung bei dieser Kraft entgegenzuwirken;

f) die Radsicherung mit der Schnellspannvorrichtung in der Klemmstellung muss die Anforderungen nach 4.10.4.2 und 4.10.4.3 erfüllen;

g) die Sicherung des Vorderrades mit der Schnellspannvorrichtung in der offenen Position muss die Anfor-derung nach 4.10.4.4 erfüllen.

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Werden die unter c), d) und e) genannten Kräfte auf einen Hebel aufgebracht, sind sie 5 mm vom Ende des Kipphebels entfernt einzuleiten.

4.11 Felgen, Reifen und Schläuche

ANMERKUNG Nicht-Luftreifen sind von der Anforderung nach 4.11.1 und 4.11.2 ausgenommen.

4.11.1 Luftdruck der Reifen

Der vom Hersteller empfohlene maximale Luftdruck muss in der Seitenwand des Reifens dauerhaft einge-prägt und im montierten Zustand gut lesbar sein.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, dass der vom Hersteller empfohlene Mindestluftdruck auch in der Seitenwand des Reifens eingeprägt sein sollte.

4.11.2 Kompatibilität von Reifen und Schläuchen

Reifen, die die Anforderungen nach ISO 5775-1 erfüllen, und Felgen, die die Anforderungen nach ISO 5775-2 erfüllen, sind kompatibel.

Der Reifen, Schlauch und das Felgenband müssen der Felgenbauart der Felge entsprechen. Wenn der Rei-fen auf 110 % des maximalen Luftdrucks für die Dauer von mindestens 5 min aufgepumpt ist, muss der Rei-fen unbeschädigt auf der Felge bleiben.

ANMERKUNG Bei Fehlen geeigneter Angaben in Internationalen oder Europäischen Normen, dürfen andere Veröffent-lichungen hinzugezogen werden (siehe Literaturverzeichnis).

4.11.3 Schlauchreifen und Schlauchreifenfelgen

Schlauchreifen müssen der Felgenbauart entsprechen. Angaben zur richtigen Handhabung des Klebmittels müssen in den Benutzerinformationen des Fahrrades oder der Laufradeinheit (siehe Abschnitt 5) gemacht werden.

4.11.4 Felgenverschleiß

Falls die Felge Bestandteil eines Bremssystems ist und die Gefahr des verschleißbedingten Versagens be-steht, muss der Hersteller dem Benutzer mit einer dauerhaften und gut lesbaren Markierung auf der Felge, die ohne Reifendemontage sichtbar ist, auf diese Gefahren hinweisen (siehe auch Abschnitt 5 s) und 6.1).

4.12 Pedale und Pedal/Tretkurbel-Antriebssystem

4.12.1 Fußbefestigung

Pedale sind mit Vorrichtungen wie Fußhalter oder Schnellauslösemechanismus auszustatten, die den Schuh an dem Pedal befestigen (siehe auch Abschnitt 5 k), 3.18 und 3.25).

4.12.2 Pedalabstand

4.12.2.1 Bodenfreiheit

Es muss möglich sein, ein unbelastetes Fahrrad in einem Winkel von 23° aus der Senkrechten seitlich zu neigen, ohne dass irgendein Teil des Pedals, Trittfläche nach oben, den Boden berührt. Dabei muss das Pe-dal an den niedrigsten Punkt gebracht werden und die Trittfläche parallel zum Boden stehen.

Ist das Rennrad mit einer Federung ausgestattet, muss bei der Messung die Federung in der Position einge-federt sein, als würde die Masse eines Fahrers mit 80 kg einwirken.

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4.12.2.2 Fußfreiheit

Bei Fahrrädern darf der Abstand zwischen Pedal und Vorderradreifen in beliebiger Richtung gedreht, 89 mm nicht unterschreiten. Der Abstand muss von einem der beiden Pedalmittelpunkte, je nachdem welcher Ab-stand geringer ist, parallel zur Längsachse des Fahrrades nach vorn gemessen werden, bis zum Kreis-bogen, der vom Reifen gebildet wird (siehe Bild 36).

Bei Vorderradgabeln, die eine Anbringung eines vorderen Radschützers erlauben, muss die Messung der Fußfreiheit mit einem montierten Radschützer erfolgen, wie in Bild 36 dargestellt.

ANMERKUNG Üblicherweise wird ein Rennrad nicht mit Radschützern ausgestattet sein.

Legende 1 Längsachse 2 vordere Reifen 3 Radschützer 4 Fußfreiheit 5 Pedal

Bild 36 � Fußfreiheit

4.12.3 Pedal/Pedalachse-Einheit � Statische Prüfung der Festigkeit

4.12.3.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.12.3.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse auftreten, noch darf eine Verfor-mung des Pedals oder der Pedalachse die Funktion des Pedals oder der Pedalachse beeinflussen.

4.12.3.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist horizontal in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wie im Bild 37 dargestellt. Eine nach unten gerichtete Kraft von 1 500 N in Flucht mit der Pedalachse ist mittig auf das Pedal aufzubringen. Die Prüfdauer beträgt 1 min. Nach der Entlastung sind das Pedal und die Pedalachse einer Über-prüfung zu unterziehen.

ANMERKUNG Die genaue Technik, die Kraft einzuleiten, kann variieren; ein Beispiel dafür wird in Bild 37 gezeigt.

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Legende 1 starre Aufnahmevorrichtung

Bild 37 � Statische Prüfung der Festigkeit der Pedal/Pedalachsen-Einheit

4.12.4 Pedalachse � Stoßprüfung

4.12.4.1 Anforderung

Bei Prüfung nach 4.12.4.2 darf kein Bruch der Achse auftreten, und eine bleibende Durchbiegung darf 15 mm am Krafteinleitungspunkt nicht überschreiten.

ANMERKUNG Sichtbare Risse sind wegen der gehärteten Oberfläche zulässig.

4.12.4.2 Prüfverfahren

Die Pedalachse ist in eine geeignete starre Aufnahmevorrichtung einzuschrauben, wobei die Achse waage-recht ausgerichtet sein muss, wie im Bild 38 dargestellt. Aus einer Höhe von 400 mm ist ein Fallhammer nach Bild 38 mit einem Gewicht von 15 kg fallen zu lassen. Der Hammer muss die Achse an einem Punkt, 60 mm von der Anbaufläche der Vorrichtung entfernt, bzw. 5 mm vom Ende der Achse entfernt, falls die Achse kürzer als 65 mm ist, treffen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 15 kg Masse (komplette Vorrichtung) 2 Fallhammer 3 Pedalachse 4 starre Spannvorrichtung

Bild 38 � Stoßprüfung der Pedalachse

4.12.5 Pedal/Pedalachse � Dynamische Festigkeitsprüfung

4.12.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.12.5.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse der Pedale oder der Pedalachsen auftreten noch darf es zum Versagen der Lagerung kommen.

4.12.5.2 Prüfverfahren

Das einzelne Pedal ist in eine Bohrung mit Innengewinde in die drehbare Prüfwelle (siehe Bild 39) fest einzu-schrauben. Zur Vermeidung von Schwingungen werden Gewichte von jeweils 65 kg mittels einer Zugfeder an dem Pedal angehängt.

Die Welle ist mit einer Drehzahl von ungefähr 100 min� 1 bei insgesamt 100 000 Umdrehungen anzutreiben. Wenn die Pedale zwei Trittflächen haben, sind diese nach 50 000 Umdrehungen um 180° zu drehen.

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Legende 1 Pedal 2 Prüfwelle 3 Masse von 65 kg 4 Zugfedern

Bild 39 � Dynamische Haltbarkeitsprüfung Pedal/Pedalachse

4.12.6 Antrieb � Statische Festigkeitsprüfung

4.12.6.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.12.6.2 darf kein Bruch eines Teiles des Antriebssystems auftreten. Das Antriebsver-mögen darf nicht beeinträchtigt sein.

4.12.6.2 Prüfverfahren

Die statische Festigkeitsprüfung des Antriebes ist auf einer Prüfvorrichtung, die aus dem Rahmen, den Peda-len, dem Antriebssystem und ggf. des Schaltungsmechanismus besteht, durchzuführen. Der Rahmen wird in der zentralen Ebene senkrecht festgehalten, wobei das hintere Laufrad an der Felge gehalten wird, damit es nicht drehen kann.

Auf das linke nach vorn stehende Pedal ist eine progressiv steigende und senkrecht nach unten wirkende Kraft von 1500 N mittig aufzubringen. Die Last ist 1 min beizubehalten.

Falls das Antriebssystem nachgibt oder falls das Ritzel sich weiter festzieht, so dass die belastete Tretkurbel sich in eine Stellung von mehr als 30º nach unten geneigt dreht, ist die Tretkurbel zu entlasten und die Tret-kurbel in die Horizontale oder in eine zum Ausgleich des Nachgebens geeignete Stellung oberhalb der Hori-zontalen zurückzustellen. Danach ist die Prüfung zu wiederholen.

Die Prüfung ist mit der im größten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen.

Die Prüfung ist mit der im kleinsten Gang korrekt eingestellten Schaltung durchzuführen.

Nach Abschluss der Prüfung der linken Tretkurbel ist diese auf der nach vorn stehenden rechten Tretkurbel zu wiederholen, wobei die rechte Tretkurbel nach vorne zeigt und die Prüfkraft auf das rechte Pedal aufzubringen ist.

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4.12.7 Tretkurbeleinheit � Dynamische Prüfung

4.12.7.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.12.7.2 dürfen keine Brüche oder sichtbaren Anrisse in den Pedalachsen, in der Tret-lagerwelle oder in den sonstigen Befestigungsteilen auftreten, noch darf sich das Kettenrad von der Tretkurbel lockern oder lösen.

4.12.7.2 Prüfverfahren

Eine Tretkurbeleinheit, bestehend aus zwei Pedalachsen, zwei Tretkurbeln, dem Kettenrad (oder sonstigen Antriebskomponenten) und der in einer handelsüblichen Lagerung eingebauten Tretlagerwelle, ist in eine Vor-richtung in der Form eines Tretlagergehäuses zu montieren, wie im Bild 40 abgebildet. Die Tretkurbel ist um 45° nach unten geneigt. Eine Drehbewegung der Antriebseinheit ist zu verhindern, indem um das Kettenrad eine geeignete Länge an Kette, die wiederum an einer geeigneten Halterung sicher befestigt wird, angebracht wird, oder, im Fall einer anderen Antriebsart (z. B. Riemen- oder Kardanantrieb), wird die erste Stufe des Antriebes fixiert.

ANMERKUNG Es ist zulässig, die linke Kurbel in beiden Stellungen, wie in Bild 40 dargestellt, zu prüfen, so lange es sichergestellt ist, dass die Prüfkraft in der entsprechenden Richtung, wie in nachfolgendem Absatz angegeben, eingeleitet wird.

Wiederholte vertikale dynamische Kräfte von 1 800 N werden im Wechsel auf die Pedalachsen der rechten und linken Tretkurbeln in einem Abstand von 65 mm von der Anlagefläche der Tretkurbel (wie im Bild 40 ab-gebildet) für die Dauer von 100 000 Schwingspielen (wobei unter einem Schwingspiel bei dieser Prüfung das Aufbringen von zwei Kräften verstanden wird) aufgebracht. Auf die rechte Tretkurbel ist die Kraft nach unten aufzubringen und auf die linke Tretkurbel nach oben bei rückwärtsgerichteter Tretkurbel oder nach unten bei vorwärts gerichteter Tretkurbel. Während der Aufbringung dieser Kräfte ist sicherzustellen, dass die Kraft auf den Pedalachsenadapter um höchstens 5 % gegenüber der Spitzenkraft fällt, bevor mit der Aufbringung der Prüfkraft auf den anderen Pedalachsenadapter begonnen wird.

Die Prüffrequenz darf maximal 25 Hz betragen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 wiederholte Prüfkraft von 1 800 N 2 waagerechte Achse 3 Achse der Tretkurbel 4 Alternativanordnung der linken Tretkurbel

* von der Anlagefläche der Tretkurbel

Bild 40 � Tretkurbeleinheit � Dynamische Prüfung (typische Prüfanordnung)

4.13 Sättel und Sattelstützen

4.13.1 Allgemeines

Alle Festigkeitsprüfungen bezüglich des Sattels oder anderer Kunststoffmaterialien sind bei einer Raumtem-peratur zwischen 18 ºC und 24 ºC durchzuführen.

Sofern es sich um eine gefederte Sattelstütze handelt, kann die Prüfung bei blockierter oder funktionierender Federung erfolgen. Falls blockiert, muss die Sattelstütze völlig ausgefedert sein.

4.13.2 Begrenzungen der Maße

Kein Teil des Sattels, der Sattelstütze oder des sonstigen Sattelzubehörs darf mehr als 125 mm über die Sat-teldecke überstehen, gemessen am Schnittpunkt der Satteldecke mit der Achslinie der Sattelstütze.

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4.13.3 Sattelstütze � Markierung der Einstecktiefe oder wirksamer Anschlag

Die Sattelstütze muss mit einem der beiden folgenden alternativen Mittel ausgestattet sein, um eine sichere Einstecktiefe in den Rahmen zu gewährleisten:

a) Sie muss eine dauerhafte Quermarkierung mit einer Länge tragen, die nicht kürzer als der Außendurch-messer der Sattelstütze sein darf und die die Mindesteinstecktiefe in das Rahmenrohr deutlich anzeigt. Bei Sattelstützen mit einem kreisförmigen Querschnitt muss die Markierung der Einstecktiefe mindestens dem zweifachen des Durchmessers der Sattelstütze vom unteren Ende der Sattelstütze entfernt sein. Hierbei ist unter Durchmesser der volle Durchmesser zu verstehen. Bei nicht rundem Querschnitt muss die Einsteckmarkierung mindestens 65 mm vom unteren Ende der Sattelstütze entfernt sein (d. h. wo die Sattelstütze ihren vollen Querschnitt hat).

b) Sie muss mit einem dauerhaften Anschlag ausgestattet sein, der ein Herausziehen der Sattelstütze aus dem Rahmen und eine daraus resultierende geringere Einstecktiefe als in a) festgelegt, verhindert.

4.13.4 Sattel/Sattelstütze � Prüfung der Befestigung

4.13.4.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.4.2 darf sich die Lage der Klemmung des Sattels in Bezug auf die Stütze und der Stütze in Bezug auf den Rahmen nicht verändern, noch darf ein Versagen des Sattels, der Verklemmung oder Sattelstütze auftreten. Sättel, die bauartbedingt eine gewisse Bewegung aufweisen, dürfen sich ihrer Bauart entsprechend bewegen.

4.13.4.2 Prüfverfahren

Der Sattel und die Sattelstütze sind in einem Rahmen richtig zu montieren und mit vom Hersteller empfohle-nen Drehmoment anzuziehen. Eine Kraft von 1 000 N ist 25 mm vom vorderen oder hinteren Sattelrand ent-fernt senkrecht nach unten aufzubringen, je nachdem, welche Anordnung das größere Drehmoment auf die Sattelbefestigung bewirkt. Nach der Entlastung ist eine Querprüfkraft von 400 N horizontal an einem Punkt, 25 mm vom vorderen oder hinteren Sattelrand entfernt, je nachdem, welche Anordnung das größere Dreh-moment auf den Sattelkolben bewirkt (siehe Bild 41).

Maße in Millimeter

a) b)

Legende a) Vertikale Kraft b) horizontale Kraft

Bild 41 � Befestigungsprüfung von Sattel/Sattelstütze

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4.13.5 Sattel � statische Festigkeitsprüfung

4.13.5.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.5.2 darf sich das Drahtuntergestell nicht von der Satteldecke oder aus der Kunst-stoffverbindung lösen, und es dürfen keine Risse oder eine dauerhafte Verformung des Sattels auftreten.

4.13.5.2 Prüfverfahren

Der Sattel ist mit dem empfohlenen Drehmoment des Herstellers auf einer Vorrichtung, die einer handels-üblichen Sattelstütze entspricht, zu befestigen, und eine Kraft von 400 N ist im Wechsel unter der hinteren und vorderen Kante der Satteldecke aufzubringen, wie im Bild 42 abgebildet. Die Prüfkraft darf dabei nicht auf das Sattelgestell einwirken.

a) Kraft unter vorderem Teil b) Kraft unter hinterem Teil

Bild 42 � Sattel � statische Festigkeitsprüfung

4.13.6 Sattel und Sattelstütze � Dynamische Prüfung der Sattelklemmung

4.13.6.1 Allgemeines

Die Sattelstütze kann auf das Versagen eines Sattels bei einer Prüfung einwirken, deshalb muss ein Sattel in Verbindung mit einer vom Hersteller empfohlenen Sattelstütze geprüft werden.

4.13.6.2 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.13.6.3 darf kein Bruch oder sichtbarer Anriss in der Sattelstütze oder im Sattel auftre-ten, noch darf sich die Befestigung lockern.

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4.13.6.3 Prüfverfahren

Der Sattel ist horizontal auszurichten und in die Stellung am weitesten hinten auf einer Sattelstütze zu befesti-gen. Die Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.13.3) in eine starre Vorrichtung entspre-chend einem Fahrrad einzustecken und mit einer üblichem Befestigung festzuklemmen. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 43 dargestellt. Der Sattelkloben ist nach dem vom Hersteller angegebenen Drehmoment anzuziehen. Es ist eine schwellende Prüfkraft von 1 000 N, senkrecht nach unten wirkend, während 200 000 Schwingspielen in die Position nach Bild 43 einzuleiten, wo-bei zur Vermeidung der Beschädigung der Satteldecke die Kraft über ein Polster aufgebracht wird.

Die Prüffrequenz darf 4 Hz nicht überschreiten.

Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 43 � Sattel und Klemmung der Sattelstütze � Dynamische Prüfung

4.13.7 Sattelstütze � Dynamische Prüfung

Die Prüfung ist in zwei Stufen auf der gleichen Baueinheit wie folgt auszuführen.

4.13.7.1 Anforderung Stufe 1

Bei der Prüfung nach 4.13.7.2 dürfen weder Brüche noch sichtbare Risse in der Sattelstütze auftreten, und es darf keine Schraube versagen.

Gefederte Sattelstützen müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen der Federungselemente weder zu einem Auseinanderbrechen der zwei Hauptteile der Stütze führt, noch darf sich der obere Teil (d. h. der Teil, an dem der Sattel befestigt ist) auf dem unteren Teil frei drehen.

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4.13.7.2 Prüfverfahren Stufe 1

Eine Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.13.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzubauen. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 44 dargestellt.

Eine wiederholte, senkrecht nach unten gerichtete Kraft von 1 200 N wird wechselweise auf jedes Ende eines geeigneten Prüfadapters aufgebracht, der einen Sattel darstellt und der sicher an der Sattelstütze befestigt ist (siehe Bild 44). Der Adapter wird an den obersten Teil geklemmt, wo die Sattelbefestigung sitzen würde, und der Mittelpunkt des Adapters muss im Mittelpunkt der Klemmung liegen. Die Prüfkräfte sind 70 mm vor und 70 mm hinter dem Mittelpunkt einzuleiten.

Bei Sätteln, welche unterschiedliche horizontale Positionen der Klemmung anbieten, muss der Adapter an der hintersten Position angebaut werden.

100 000 Schwingspiele der Prüfkraft bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz sind aufzubringen, wobei ein Schwingspiel aus der Be- und Entlastung von zwei Prüfkräften besteht.

4.13.7.3 Anforderung Stufe 2

Bei der Prüfung nach 4.13.7.4 dürfen weder Brüche noch sichtbare Risse in der Sattelstütze auftreten, und es darf keine Schraube versagen.

Gefederte Sattelstützen müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen der Federungselemente weder zu einem Auseinanderbrechen der zwei Hauptteile der Stütze führt, noch darf sich der obere Teil (d. h. der Teil, an dem der Sattel befestigt ist) auf dem unteren Teil frei drehen.

4.13.7.4 Prüfverfahren Stufe 2

Eine Sattelstütze ist bis zu ihrer Mindesteinstecktiefe (siehe 4.12.3) in eine starre Vorrichtung entsprechend einem Fahrrad einzubauen. Die Mittelachse der Sattelstütze ist dabei um 73° zur Horizontalen geneigt, wie in Bild 45 dargestellt.

Ein wiederholte nach hinten gerichtete Prüfkraft von 900 N ist in die Hauptachse der Sattelstütze einzuleiten. Die Kraft ist mittig durch die Sattelverklemmung (siehe Bild 45 a)) einzuleiten und bei Sattelstützen mit einem horizontalen Ausleger ist die Prüfkraft an dem Punkt, wo die Achse des Hauptrohrs die Achse des Adapters kreuzt, aufzubringen (siehe Bild 45 b) und c)).

100 000 Schwingspiele der Prüfkraft bei einer maximalen Frequenz von 25 Hz sind aufzubringen.

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Maße in Millimeter

Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 44 � Dynamische Prüfung der Sattelstütze (übliche Anordnungen für verschiedene Arten von Sattelstützen Stufe 1)

Legende 1 starre Vorrichtung 2 Mindesteinstecktiefe

Bild 45 � Sattelstütze � Dynamische Prüfung (übliche Anordnungen für verschiedene Arten von Sattelstützen Stufe 2)

4.14 Antriebskette

Dient eine Kette der Übertragung der Antriebskraft, muss sie ohne zu klemmen über das vordere Kettenrad und das hintere Ritzel laufen.

Die Kette muss den Anforderungen nach ISO 9633 entsprechen und eine Mindestzugfestigkeit von 9 000 N aufweisen.

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4.15 Kettenschutz

4.15.1 Allgemeines

Ein Rennrad wird üblicherweise nicht mit einem Kettenschutz ausgestattet sein. Sofern es doch so ausgestat-tet ist, so muss der Kettenschutz die Anforderungen nach 4.15.2 erfüllen.

4.15.2 Anforderung

Das Rennrad kann mit einer der folgenden Vorrichtungen ausgestattet sein:

a) mit einer Kettenschutzscheibe nach 4.15.3 oder

b) mit einer Schutzvorrichtung nach 4.15.4 oder

c) mit einer kombinierten Führung des vorderen Kettenumwerfers und einer Schutzvorrichtung nach 4.15.5, sofern das Fahrrad mit Fußsicherungsvorrichtungen ausgestattet ist.

Maße in Millimeter

D2 ≥ D1 + 10

Legende 1 Kettenschutzscheibe

Bild 46 � Kettenschutzscheibe

4.15.3 Kettenschutzscheibe

Der Außendurchmesser der Kettenschutzscheibe muss mindestens 10 mm größer als der des äußersten Ket-tenrades sein, wobei der Durchmesser von Zahnspitze zu Zahnspitze zu messen ist (siehe Bild 46).

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ANMERKUNG Ist die Konstruktion derart, dass die Tretkurbel sich so nahe bei dem Kettenrad befindet, dass eine volle Scheibe nicht unterzubringen wäre, kann eine Teilscheibe angebracht werden, die sehr eng an die Tretkurbel anschließt.

4.15.4 Kettenschutzvorrichtung

Die Kettenschutzvorrichtung muss mindestens die Außenglieder und das Oberteil der Kette und des Ketten-rades über einen Abstand von mindesten 25 mm nach hinten ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Außenglieder der Kette durchlaufen und nach vorne, damit das äußere Kettenrad in einer Linie horizontal durch die Mitte der Tretlagerwelle läuft (siehe Bild 47).

4.15.5 Kombination von Kettenumwerfer mit einer Schutzvorrichtung

Eine kombinierte Führung des vorderen Kettenumwerfers mit einer Schutzvorrichtung muss mindestens die Außenseite der Kreuzung der Kette mit dem äußeren Kettenrad, über einen Abstand von mindestens 25 mm entlang der Kette nach hinten, ab dem Punkt abschirmen, an dem die Zähne des Kettenrades zuerst die Au-ßenglieder der Kette durchlaufen (siehe Bild 47).

Maße in Millimeter

Bild 47 � Zusammentreffen der Kette und des Kettenrades

4.16 Speichenschutzscheibe

Ein Fahrrad, das am Hinterrad mit Zahnkränzen als Gangschaltung ausgerüstet ist, kann mit einer Speichen-schutzscheibe ausgestattet sein, damit die Kette durch eine Fehljustierung oder einen Schaden die Rotation des Hinterrades nicht beeinträchtigen oder blockieren kann.

4.17 Beleuchtungsanlagen und Rückstrahler

4.17.1 Beleuchtung und Rückstrahler

Üblicherweise ist ein Rennrad nicht mit einer Beleuchtungsanlage und einem Rückstrahler ausgestattet, je-doch muss die Benutzerinformation einen Hinweis auf nationale Vorschriften in dem Land, in welchem das Fahrrad benutzt werden soll, enthalten.

4.17.2 Kabelbaum

Ist ein Kabelbaum installiert, muss er so verlegt sein, dass er nicht durch Berührung mit beweglichen Teilen oder scharfen Kanten beschädigt wird. Alle Verbindungen müssen eine Zugkraft in jeder Richtung von 10 N standhalten.

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4.18 Warnvorrichtungen

Sofern eine Glocke oder andere geeignete Vorrichtung montiert ist, muss sie den Anforderungen nach ISO 7636 entsprechen.

4.19 Straßenprüfung des fertigmontierten Fahrrades

4.19.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 4.19.2 muss das Fahrrad sich beim Abbiegen und beim Lenken stabil verhalten. Außer-dem muss es möglich sein, ohne Schwierigkeiten einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) ohne Gefahr für den Fahrer zu fahren.

4.19.2 Prüfverfahren

Zunächst ist sicherzustellen, dass die Lenkung und die Laufräder sich bei dem für die Prüfung vorgesehenen Fahrrad spielfrei frei drehen können, dass die Bremsen richtig eingestellt sind, wobei das Drehen der Laufrä-der nicht behindert wird. Gegebenenfalls sind Einstellungsarbeiten vorzunehmen. Die Ausrichtung der Laufrä-der ist zu überprüfen und nachzustellen, und falls erforderlich werden die Reifen auf den auf der Reifenflanke eingeprägten empfohlenen Druck aufgepumpt. Die Einstellung der Antriebskette ist zu überprüfen und gege-benenfalls zu korrigieren. Sind Schaltungshebel montiert, müssen sie ungestört und korrekt funktionieren.

Die Sattelhöhe und die Lenkerposition sind entsprechend dem Fahrer sorgfältig einzustellen.

Ein Fahrer, der geeignet groß ist, muss das Fahrrad über eine Entfernung von mindestens 1 km fahren.

5 Benutzerinformation

Jedes Fahrrad muss eine Gebrauchsanleitung mit folgenden Informationen in der Sprache des Landes, in dem das Fahrrad vertrieben wird, beigefügt werden:

a) Hinweis auf die vorgesehene Art der Verwendung des Fahrrads (z. B. das für die Benutzung des Fahr-rads geeignete Gelände) mit einer Warnung über die Gefahren einer unsachgemäßen Verwendung;

b) Anleitung zur Herstellung der Fahrbereitschaft, zum Beispiel Einstellung der für den Benutzer passenden Lenker- und Sattelhöhe mit Hinweisen auf die Bedeutung der Markierung an der Sattelstütze und am Lenkervorbau. Klare Hinweise auf die Zuordnung der Handbremshebel zur Hinterradbremse, auf eventu-ell vorhandene Bremskraft-Modulatoren mit einer Beschreibung deren Funktion und Einstellung;

c) Hinweise auf die Mindesthöhe des Sattels, und wie diese gemessen wird;

d) Hinweise auf das empfohlene Verfahren zur Einstellung eines einstellbaren Aufhängesystems, falls vor-handen;

e) Empfehlungen zur Fahrsicherheit � das Tragen eines Fahrradhelms, regelmäßige Überprüfung der Bremsen, der Reifen, der Lenkung, der Felgen und eine Warnung bzgl. der verlängerten Bremswege auf nassen Stra-ßen;

f) Anleitungen zu sicheren Benutzung und Einstellung von Fußsicherungsvorrichtungen (z. B. Schnellspannpe-dale und Fußhalter);

g) Ein beratender Hinweis, dass die Reaktionen des Fahrers die Lenkung und das Bremsen bei der Nutzung eines aerodynamischen Aufsatzes am Lenker, nachteilig beeinflussen können;

h) Hinweis auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrrads (Fahrrad + Fahrer);

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i) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche nationale gesetzliche Anforderungen zu lenken, die erfüllt werden müssen, wenn das Fahrrad auf öffentliche Straßen gefahren wird (z. B. Beleuchtung und Reflektoren);

j) Angaben, wie die Schraub- und Steckverbindungen des Lenkers, des Lenkervorbaus, des Sattels, der Sattel-stütze und der Laufräder anzuziehen sind mit Drehmomentwerten für Gewindeverbindungen;

k) Anleitung zum Prüfverfahren zur Ermittlung der korrekten Einstellung von Schnellspannvorrichtungen, z. B. �der Mechanismus sollte die Gabelenden in der geschlossenen verriegelten Position hervorheben";

l) Anleitung zur korrekten Montage von Teilen, die unmontiert geliefert werden;

m) Hinweise zum richtigen Schmieren, an welchen Stellen, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln;

n) Angaben zur richtigen Kettenspannung und wie diese eingestellt wird (falls zutreffend);

o) Angaben zur Einstellung der Gänge und ihre Funktion;

p) Angaben zur Einstellung der Bremsen und zum Austausch der Reibungskomponenten;

q) Empfehlungen zur allgemeinen Instandhaltung;

r) Hinweise über die Wichtigkeit der Benutzung ausschließlich von Original-Ersatzteilen bei Einzelteilen, die für die Sicherheit kritisch sind;

s) Angaben zur Instandhaltung der Radfelgen und eine klare Erläuterung der Gefahren, die durch Felgenver-schleiß entstehen (siehe auch 4.11.4 und 6.1);

t) Hinweis über die korrekte Klebetechnik für Laufräder, die mit Schlauchreifen ausgestattet sind (siehe auch 4.11.3);

u) Angaben zu geeigneten Ersatzteilen, z. B. Reifen, Schläuche und Reibkomponenten für die Bremsen;

v) Angaben zum Zubehör � wo dieses im montierten Zustand angeboten wird, müssen Einzelheiten über die Funktion, notwendige Instandhaltung und relevante Ersatzteile (z. B. Glühlampen) angegeben werden;

w) Hinweise, um die Aufmerksamkeit des Fahrers auf mögliche Schäden, die aufgrund einer intensiven Benut-zung auftreten können, zu lenken, sowie eine Empfehlung bzgl. der regelmäßigen Wartung des Rahmens, der Gabeln und der Verbindungselemente der Radaufhängung (falls vorhanden). Diese Hinweise können wie folgt lauten:

WARNUNG � Wie es bei allen mechanischen Komponenten der Fall ist, wird das Fahrrad Ver-schleiß und hohen Beanspruchungen ausgesetzt. Unterschiedliche Materialien und Bestandteile können auf unterschiedliche Weise hinsichtlich Verschleiß bzw. Ermüdung aufgrund der Bean-spruchungen reagieren. Wird die Auslegungslebensdauer eines Bestandteiles überschritten, kann das Bauteil plötzlich versagen und möglicherweise zu Verletzungen des Fahrers führen. Jede Art von Rissen, Kratzern oder Farbveränderungen in hochbeanspruchten Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass die Lebensdauer des Bestandteils erreicht wurde und dass das Teil ersetzt werden sollte.

ANMERKUNG Weitere zutreffende Informationen können nach Ermessen des Herstellers aufgenommen werden.

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6 Kennzeichnung

6.1 Anforderung

Der Rahmen muss

a) sichtbar und dauerhaft mit einer Seriennummer an gut sichtbarer Stelle gekennzeichnet sein, wie z. B. in der Nähe der Tretkurbel, der Sattelstütze oder des Lenkers;

b) sichtbar und haltbar mit dem Herstellerzeichen oder mit dem Zeichen des Beauftragten des Herstellers sowie der Nummer dieser Norm, d.h. EN 14781, gekennzeichnet sein. Das Prüfverfahren der Haltbarkeit wird in 6.2 angegeben.

ANMERKUNG 1 In einigen Ländern bestehen gesetzliche Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Fahrrädern.

ANMERKUNG 2 Es bestehen zur Zeit keine Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Bauteilen, allerdings wird empfohlen, dass sicherheitskritische Komponenten deutlich und dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Kennzeichnung, z. B. des Herstellerzeichens sowie der Teilenummer, kenntlich gemacht werden:

a) Vorderradgabel;

b) Lenker und Lenkervorbau;

c) Sattelstütze;

d) Bremsklötze und/oder Bremsschuhe und Bremsbeläge;

e) Bremsseilhülle;

f) hydraulische Bremsleitung;

g) Handbremshebel;

h) Kette;

i) Pedale und Tretkurbel;

j) Tretlagerwelle;

k) Laufradfelgen.

6.2 Dauerhaltbarkeitsprüfung

6.2.1 Anforderung

Bei der Prüfung nach 6.2.2 muss die Kennzeichnung noch gut lesbar sein. Aufkleber dürfen sich weder leicht entfernen lassen noch dürfen sie sich aufrollen.

6.2.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung ist von Hand für die Dauer von 15 s mit einem mit Wasser getränkten Tuch abzureiben. Danach muss dieser Vorgang mit einem in Waschbenzin getränkten Tuch ebenfalls für die Dauer von 15 s wiederholt werden.

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Anhang A (informativ)

Verfahren zur Ermittlung der am besten passenden Bremskraftlinie und der ± 20 %-Grenzlinien für die Linearitätsprüfung der Rücktrittbremse

Die bei der Prüfung nach 4.5.7.5.2.8 ermittelten Messwerte sollten eine Gerade bilden, wenn sie in ein Dia-gramm eingetragen werden. Obwohl es in der Praxis möglich ist, eine geeignete Gerade durch die verschie-denen Messpunkte nach Augenmaß zu ziehen, gibt das hier angegebene Verfahren der Summe der kleinsten Quadrate ein Kriterium zur Verringerung der Abweichungen und erlaubt die Auswahl einer Linie, die als die am besten passende Bremskraftlinie zu bezeichnen ist.

Die am besten passende Bremskraftlinie ist die Linie, bei der die Summe der quadratischen Abweichungen zwischen den gemessenen Ergebnissen und den nach dieser Kurve vorhergesagten Ergebnissen am kleins-ten ist.

Das Verhältnis zwischen den Variablen wird wie folgt ausgedrückt:

bxay +=

Dabei ist

x eine unabhängige Variable, die genau benannt ist (im vorliegenden Fall die auf das Pedal aufge-brachte Kraft);

y eine abhängige Variable, die gemessen wird, jedoch mit einem bestimmten Grad an Messun-sicherheit (im vorliegenden Fall die Bremskraft am Laufrad);

a und b sind unbekannte Konstanten, die bestimmt werden müssen.

Diese Gleichung kann für eine Reihe von n Messungen gelöst werden, indem als Kleinstwert der Summe der quadratischen Abweichungen Folgendes eingesetzt wird:

∑ ∑∑∑ ∑ ∑

−=

xxxn

yxxynb

2

Wenn

n

xx

n

yy ∑∑ == und

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

kann a demzufolge durch �Substitution� bestimmt werden:

xbya −=

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EN 14781:2005 (D)

77

BEISPIEL Die folgenden vier Werte von x und y werden während einer Prüfung aufgezeichnet, daraus werden:

∑ ∑ yxxxy und,, 2 wie folgt errechnet:

Messpunkt x

(Pedalkraft) N

y (Bremskraft)

N

1 90 90

2 150 120

3 230 160

4 300 220

Summe 770=∑ x 590=∑ y

Mittelwert 5,192=x 5,147=y

Messpunkt xy x2

1 8 100 8 100

2 18 000 22 500

3 36 800 52 900

4 66 000 90 000

Summe 900128=∑ yx 5001732 =∑ x

∑∑∑ ∑

−=

xxx

xyxyb

2

= )7705,192(500173)7705,147(900128

×−×−

= 0,606

xbya −=

= 147,5 − (0,606 × 192,5)

= 30,8

Die am besten passende Bremskraftlinie ist also

y = 30,8 + 0,606 x

und die dazugehörigen ± 20 %-Grenzlinien sind dann

)606,08,30(10080

min xy +=

= 24,64 + 0,485 x

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78

)606,08,30(100120

max xy +=

= 36,96 + 0,727 x

Die Ergebnisse sind als Diagramm in Bild A.1 angegeben.

Legende Y Bremskraft, N X Pedalkraft, N 1 + 20 %-Grenzlinie 2 am besten passende Bremskraftlinie 3 − 20 %-Grenzlinie

Bild A.1 � Diagramm für die Bremskraft in Abhängigkeit von der Pedalkraft, das die am besten passende Bremskraftlinie und die ± 20 %-Grenzlinien darstellt

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79

Anhang B (informativ)

Lenkungsgeometrie

Die Lenkungsgeometrie, wie in Bild B.1 dargestellt, wird sich im Allgemeinen nach der vorgesehenen Benut-zung des Fahrrades richten. Dennoch wird empfohlen, dass:

a) der Steuerkopfwinkel in Bezug zur Grundlinie 75° nicht überschreiten und 65° nicht unterschreiten sollte; und

b) die Steuerachse schneidet eine Linie senkrecht zur Grundlinie, gezogen durch die Mitte des Laufrades, an einem Punkt, der nicht tiefer als 15 % und nicht höher als 60 % des Radius des Laufrades liegt, von der Grundlinie aus gemessen.

Legende 1 Fahrtrichtung 2 Lenkachse 3 Lenkkopfwinkel 4 Grundlinie 5 Schnittpunkt 6 Radius des Laufrades 7 Mittelpunkt des Laufrades 8 senkrecht zur Grundlinie 9 Toleranz 10 Versatz 11 Nachlauf

Bild B.1 � Lenkungsgeometrie

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80

Literaturhinweise

[1] EN 71, Sicherheit von Spielzeug

[2] ISO 3452, Non-destructive testing � Penetrant inspection � General principles

[3] ISO 3452-2, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 2: Testing of penetrant materials

[4] ISO 3452-3, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 3: Reference test blocks

[5] ISO 3452-4, Non-destructive testing � Penetrant testing � Part 4: Equipment

[6] ETRTO � Standards manual 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

[7] ETRTO � Recommendations 2002 (Red Book) (and successive editions), ETRTO, The European Tyre and Rim Technical Organisation, Avenue Brugmann 32/2, B-1060 Brussels, Belgium

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April 2006DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 11DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150

!,dC["9653256

www.din.de

DDIN EN 14872

Fahrräder –Zubehör für Fahrräder –

Gepäckträger;

Deutsche Fassung EN 14872:2006

Bicycles –Accessories for bicycles –Luggage carriers;German version EN 14872:2006

Bicyclettes –Accessoires pour bicyclettes –Porte-baggages;Version allemande EN 14872:2006

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Ersatz fürDIN 79121:1986-11

www.beuth.de

Gesamtumfang 20 Seiten

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DIN EN 14872:2006-04

2

Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2006-04-01.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherschutz (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)).

Die Europäische Norm EN 14872:2006 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 �Fahrräder� erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI (Italien) gehalten wird.

Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 112-06-02 AA �Fahrrad-Zubehör - SpA CEN/TC 333/WG 4, CEN/TC 252/WG 7� im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Gepäckträger unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen �GS� = Geprüfte Sicherheit gekennzeichnet werden.

Änderungen

Gegenüber DIN 79121:1986-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Norm vollständig überarbeitet;

b) Klassifizierung eingeführt;

c) Sicherung sicherheitsrelevanter Befestigungsteile aufgenommen;

d) Verfahren zur Feststellung von Rissen aufgenommen;

e) überstehende Teile behandelt;

f) Vorrichtung für Beleuchtung aufgenommen;

g) Festigkeit bei hohen und niedrigen Temperaturen aufgenommen;

h) dynamische Belastungsprüfung aufgenommen;

i) statische Belastungsprüfung aufgenommen.

Frühere Ausgaben

DIN 79121: 1986-11

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 14872

Februar 2006

ICS 43.150

Deutsche Fassung

Fahrräder — Zubehör für Fahrräder —

Gepäckträger

Bicycles — Accessories for bicycles —

Luggage carriers

Bicyclettes — Accessoires pour bicyclettes —

Porte-baggages

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 16. Dezember 2005 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrummitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

E U R O P Ä I S C H E S K O M I T E E F Ü R N O R M U N G EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION C O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A L I S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2006 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

Ref. Nr. EN 14872:2006 D

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EN 14872:2006 (D)

2

Inhalt

Seite

Vorwort ................................................................................................................................................................3 Einleitung.............................................................................................................................................................3 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................4 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................4 3 Begriffe ...................................................................................................................................................4 4 Klassifizierung .......................................................................................................................................5 5 Anforderungen und Prüfverfahren.......................................................................................................6 5.1 Allgemeines............................................................................................................................................6 5.2 Grenzabweichungen..............................................................................................................................6 5.3 Scharfe Kanten und Ecken ...................................................................................................................6 5.4 Sicherung sicherheitsrelevanter Befestigungsteile...........................................................................6 5.4.1 Sicherung der Schrauben .....................................................................................................................6 5.4.2 Minimales Drehmoment ........................................................................................................................6 5.5 Verfahren zur Feststellung von Rissen ...............................................................................................7 5.6 Maße........................................................................................................................................................7 5.7 Überstehende Teile................................................................................................................................7 5.7.1 Anforderung ...........................................................................................................................................7 5.7.2 Prüfverfahren .........................................................................................................................................8 5.8 Montage ..................................................................................................................................................9 5.9 Hintere Gepäckträger — Vorrichtung für Beleuchtung .....................................................................9 5.10 Festigkeit bei hohen und niedrigen Temperaturen............................................................................9 5.10.1 Allgemeines............................................................................................................................................9 5.10.2 Anforderung ........................................................................................................................................ 10 5.10.3 Hochtemperaturprüfung — Prüfverfahren ....................................................................................... 10 5.10.4 Fallprüfung bei Niedrigtemperatur — Prüfverfahren ...................................................................... 10 5.11 Dynamische Belastungsprüfung....................................................................................................... 10 5.11.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 10 5.11.2 Prüfverfahren — Allgemeines ........................................................................................................... 10 5.11.3 Senkrechtprüfung — Prüfverfahren.................................................................................................. 12 5.11.4 Seitenprüfung — Prüfverfahren ........................................................................................................ 12 5.12 Statische Belastungsprüfung — Senkrechte Belastung ................................................................ 13 5.12.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 13 5.12.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 13 5.13 Statische Belastungsprüfung — Seitliche Belastung..................................................................... 14 5.13.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 14 5.13.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 14 6 Kennzeichnung ................................................................................................................................... 16 6.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 16 6.2 Haltbarkeitsprüfung............................................................................................................................ 16 6.2.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 16 6.2.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 16 7 Anleitungen ......................................................................................................................................... 17 Literaturhinweise ............................................................................................................................................. 18

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EN 14872:2006 (D)

3

Vorwort

Dieses Dokument (EN 14872:2006) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 „Fahrräder“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis August 2006, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis August 2006 zurückgezogen werden.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-chische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Einleitung

Diese Europäische Norm wurde auf Grund der in ganz Europa vorhandenen Anfrage erarbeitet mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die nach dieser Norm hergestellten Gepäckträger so sicher wie praktisch möglich sind. Die Prüfungen wurden vorgesehen, um die Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Gepäckträgers sicherzustellen. Dies verlangt hohe Qualität während des Entwurfsstadiums und Beachtung von Sicherheitsaspekten vom Entwurfsstadium an.

Der Anwendungsbereich wurde auf Sicherheitsüberlegungen beschränkt und hat die Normung von Kompo-nenten ausdrücklich vermieden.

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4

1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Sicherheitstechnik und die Leistungsfähigkeit bei der Konstruktion und Prüfung von Gepäckträgern fest, die für den dauerhaften Anbau über und neben den Lauf-rädern von Rädern vorgesehen sind, und enthält Anleitungen zur Benutzung und Pflege dieser Gepäckträger.

Diese Europäische Norm gilt nicht für abnehmbare Gepäckträger (z. B. Taschen oder Körbe, die nicht dauer-haft am Lenker angebracht sind).

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

EN 14344, Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindersitze für Fahrräder — Sicherheitstechnische Anfor-derungen und Prüfverfahren

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokument gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Rad Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird (von EN 14764)

3.2 Gepäckträger Vorrichtung, einschließlich Behältern, wie z. B. Körbe, die über und/oder neben dem Hinterrad (Hinterrädern) (bei einem hinteren Gepäckträger) oder dem Vorderrad (Vorderrädern) (bei einem Frontgepäckträger) eines Fahrrades angebaut und dauerhaft befestigt wird und ausschließlich zum Befördern von Gepäck oder Kindern in Kindersitzen ausgelegt ist

3.3 Gepäckträgerplattform flacher Teil des Gepäckträgers, auf dem Lasten aufgelegt oder befestigt werden können, oder die flache obere Tragleiste, an der Körbe eingehängt werden können, oder der Boden eines Behälters (z. B. eines Kor-bes). Ist der Gepäckträger mit mehreren solchen Flächen ausgerüstet, so wird nur die oberste Fläche berück-sichtigt

3.4 Länge der Gepäckträgerplattform L maximale Gesamtlänge der Gepäckträgerplattform (flacher Teil)

3.5 sichtbarer Anriss im Verlauf einer Prüfung entstandener Anriss, der mit bloßem Auge zu erkennen ist (von EN 14764)

3.6 Bruch Teilung in zwei oder mehrere Teile (von EN 14764)

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5

4 Klassifizierung

Der Hersteller muss den Gepäckträger nach der maximalen Tragfähigkeit, für die er vorgesehen ist, klassifi-zieren, unter Berücksichtigung der in Tabelle 1 angegebenen Beschränkungen.

Ist der Gepäckträger für die Anbringung eines Kindersitzes vorgesehen, der für die Montage auf der Plattform eines für 9 kg bis 15 kg klassifizierten (siehe EN 14344) normalen hinteren Gepäckträgers ausgelegt ist, so muss die maximale Tragfähigkeit des Gepäckträgers mindestens 18 kg betragen.

Ist der Gepäckträger für die Anbringung eines Kindersitzes vorgesehen, der für die Montage auf der Plattform eines für 9 kg bis 22 kg klassifizierten (siehe EN 14344) normalen hinteren Gepäckträgers ausgelegt ist, so muss die maximale Tragfähigkeit des Gepäckträgers mindestens 25 kg betragen.

In Tabelle 1 ist die maximale Tragfähigkeitsgrenze (falls zutreffend) für jede Art eines Gepäckträgers, der in den Anwendungsbereich dieser Europäischen Norm fällt, angegeben. Je nach Art und Tragfähigkeit gelten unterschiedliche Anforderungen und Prüfverfahren.

In der Tabelle wird die folgende Terminologie verwendet:

⎯ normaler hinterer Gepäckträger: hinterer Träger, der durch Befestigungen am Fahrradrahmen nahe der Hinterradachse gehalten wird;

⎯ am Rahmen angebauter kranartiger Träger: hinterer Träger, der wie ein Schwenkarm gebaut ist und am Fahrradrahmen vor und/oder über dem Hinterrad montiert wird. Er kann außer am Rahmen zusätzlich auch an der Sattelstütze befestigt sein, wird dabei aber nicht vom Fahrradrahmen nahe der Hinterrad-achse gestützt;

⎯ an der Sattelstütze angebauter kranartiger Träger: hinterer Träger, der wie ein Schwenkarm gebaut ist und ohne zusätzliche Befestigungen am Rahmen an der Sattelstütze des Fahrrades montiert wird;

⎯ Frontgepäckträger über dem Vorderrad: Frontträger mit einer Plattform, auf die oberhalb des Vorderrades Lasten aufgelegt werden können;

⎯ Frontgepäckträger mit tief liegender Ladefläche: Frontträger, der ausschließlich zum Tragen von zwei Hängekörben ausgelegt ist; dabei besteht die „Plattform“ aus zwei Leisten (auf denen die Körbe einge-hängt werden), jeweils eine auf jeder Seite des Laufrades, die höchstens 200 mm über den unteren Be-festigungspunkten des Trägers nahe der Vorderradachse liegen;

⎯ vorn angebauter Behälter: Behälter, z. B. ein Korb, der über dem Vorderrad (den Vorderrädern) eines Fahrrades angebaut und dauerhaft befestigt wird und ausschließlich zum Befördern von Gepäck ausge-legt ist.

Tabelle 1 — Maximale Tragfähigkeit für die in dieser Europäischen Norm behandelten Gepäckträgerarten

Hintere Gepäckträger Frontgepäckträger

Kranartig

Normal an der Sattel-stütze ange-

baut

am Rahmen an-

gebaut

Über dem Laufrad

Tief liegende Ladefläche

Vorn angebaute Behälter

Maximale Tragfähigkeit — 10 kg 25 kg 10 kg 18 kg 10 kg

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5 Anforderungen und Prüfverfahren

5.1 Allgemeines

Je nach Art der Prüfung sind statische und dynamische Prüfungen üblicherweise jeweils mit einem neuen Prüfmuster durchzuführen. Steht aber nur ein Prüfmuster zur Verfügung, so ist es zulässig, alle Prüfungen mit demselben Prüfmuster durchzuführen, und zwar in der Reihenfolge: dynamische Prüfungen, statische Prü-fungen.

Bei den Festigkeitsprüfungen müssen alle Bauteile im Fertigzustand sein.

In allen Berichten der dynamischen Prüfungen muss die Prüffrequenz angegeben werden.

5.2 Grenzabweichungen

Wenn nicht anders festgelegt, gelten folgende Grenzabweichungen:

Für alle Kräfte: ± 5 %.

Für alle Massen: ± 1 %.

Für alle Maße: ± 1,0 mm.

Für alle Zeitmessungen: ± 1 s.

Für alle Winkel: ± 1°.

Für alle Frequenzen und Amplituden: ± 5 %.

5.3 Scharfe Kanten und Ecken

Hervorstehende Kanten und Ecken, die bei üblicher Körperhaltung oder bei üblicher Handhabung und wäh-rend üblicher Instandhaltungsarbeiten mit den Händen, Beinen usw. des Fahrers oder einer beförderten Per-son in Berührung kommen können, dürfen nicht scharfkantig oder so ausgelegt sein, dass sie bei vorschrifts-mäßiger Benutzung des Fahrrades zu Verletzungen führen können. Die Enden von Federn müssen abgerun-det oder mit Schutzkappen ausgerüstet sein.

5.4 Sicherung sicherheitsrelevanter Befestigungsteile

5.4.1 Sicherung der Schrauben

Alle Schrauben, die für die Montage des Gepäckträgers verwendet werden, oder Schrauben, die dazu dienen, den Gepäckträger anzubauen, müssen mit geeigneten Sicherungsmitteln versehen sein, z. B. Sicherungs-scheiben, Sicherungsmuttern oder Abschlussmuttern.

5.4.2 Minimales Drehmoment

Das minimale Drehmoment, bei dem die Schrauben zur Befestigung des Gepäckträgers am Rad versagen, muss mindestens 50 % über dem vom Hersteller empfohlenen Drehmoment liegen.

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5.5 Verfahren zur Feststellung von Rissen

Genormte Verfahren, um das Vorhandensein von Anrissen hervorzuheben, dürfen bei Prüfungen angewandt werden, bei denen sichtbare Anrisse als Merkmale des Versagens nach dieser Europäischen Norm ange-geben werden.

ANMERKUNG Zum Beispiel geeignete Farbeindringprüfungen nach ISO 3452.

5.6 Maße

Die Maße der Gepäckträger sind nicht festgelegt, ausgenommen für den folgenden Fall:

Bei normalen hinteren Gepäckträgern der Belastungsklassen 18 und 25, auf denen ein Kindersitz montiert werden kann (siehe Abschnitt 4), muss die Breite der Gepäckträgerplattform zwischen 120 mm und 175 mm betragen.

5.7 Überstehende Teile

5.7.1 Anforderung

5.7.1.1 Offen liegende überstehende Teile

Alle nach der Montage überstehenden starren Teile von mehr als 8 mm Länge (siehe L in Bild 1) müssen mit einem Radius R (siehe Bild 1) von mindestens 6,3 mm gerundet sein. Solche überstehenden Teile müssen einen maximalen Enddurchmesser A von mindestens 12,7 mm und einen minimalen Enddurchmesser B von mindestens 3,2 mm haben.

Maße in Millimeter

Legende R ≥ 6,3 A ≥ 12,7 B ≥ 3,2

Bild 1 — Beispiele für Mindestmaße von überstehenden Teilen (diese gelten, wenn L größer als 8 mm ist)

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5.7.1.2 Schraubengewinde

Ein Schraubengewinde, das ein offen liegendes überstehendes Teil ist, darf nur mit einer Länge, die dem Nenndurchmesser der Schraube entspricht, aus dem Befestigungsteil überstehen.

Maße in Millimeter

Bild 2 — Prüfzylinder für überstehende Teile

5.7.2 Prüfverfahren

Beim Anbau an einer fahrradähnlichen Vorrichtung oder Anbau an einem Fahrrad wird die Prüfung mit einem Prüfzylinder durchgeführt (der ein menschliches Gliedmaß darstellt), der den Maßen in Bild 2 entspricht.

Der Prüfzylinder ist in allen möglichen Stellungen an alle starren überstehenden Teile des Gepäckträgers her-anzuführen. Wenn der Mittelteil des Zylinders von 75 mm Länge mit dem überstehenden Teil in Berührung kommt, ist dieses überstehende Teil als offen liegend zu betrachten und muss die Anforderungen nach 5.7.1.1 erfüllen.

Beispiele für überstehenden Teile, die die Anforderungen erfüllen oder nicht erfüllen müssen, sind in Bild 3 dargestellt.

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Maße in Millimeter

Legende 1 Prüfzylinder 2 muss die Anforderungen erfüllen 3 muss die Anforderungen nicht erfüllen

Bild 3 — Beispiele für überstehende Teile

5.8 Montage

Beim Anbau an einer fahrradähnlichen Vorrichtung (oder Anbau an einem Fahrrad) und Zusammenbau nach den Anleitungen des Herstellers, falls erforderlich, müssen die Gepäckträgerteile unter Verwendung der vom Hersteller bereitgestellten oder festgelegten Befestigungsmittel fest miteinander verbunden und befestigt wer-den.

Die Teile des Gepäckträgers müssen unter Verwendung von Befestigungsmitteln mit einem Nenndurch-messer von mindestens 5 mm zusammengebaut und am Fahrrad angebaut werden.

5.9 Hintere Gepäckträger — Vorrichtung für Beleuchtung

Die Rückseite jedes Gepäckträgers, der nicht mit integrierter Schlussleuchte und Reflektor ausgerüstet ist, muss mit einer Haltevorrichtung oder Haltevorrichtungen — entweder als fest eingebautes Teil oder als sepa-rates Zubehörteil (oder Zubehörteile) — ausgerüstet werden, um das Anbringen einer Schlussleuchte und eines Reflektors zu ermöglichen.

ANMERKUNG Wird diese Anforderung durch die Bereitstellung von separaten Zubehörteilen erfüllt, so sollten diese Zubehörteile beim Verkauf des Gepäckträgers beigefügt werden.

5.10 Festigkeit bei hohen und niedrigen Temperaturen

5.10.1 Allgemeines

Die Anforderungen in 5.10.2 gelten nur für Gepäckträger aus Kunststoff bzw. Metall und Kunststoff.

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5.10.2 Anforderung

Bei Prüfung nach den in 5.10.3 und 5.10.4 beschriebenen Verfahren darf kein Teil des Gepäckträgers Bruch-stellen oder sichtbare Anrisse aufweisen, und es darf auch keine Verformung auftreten, die die Funktion oder die Sicherheit des Gepäckträgers beeinträchtigt.

5.10.3 Hochtemperaturprüfung — Prüfverfahren

Der Gepäckträger ist für 4 h ± 1 h in einer Klimakammer mit einer Temperatur von 65 °C ± 5 °C zu lagern. Der Gepäckträger ist zu entnehmen, und es ist sofort zu prüfen, ob die Anforderungen nach 5.10.2 erfüllt sind.

5.10.4 Fallprüfung bei Niedrigtemperatur — Prüfverfahren

Der Gepäckträger ist für 4 h ± 1 h in einer Klimakammer bei einer Temperatur von – 20 °C ± 1 °C zu lagern. Der Gepäckträger ist zu entnehmen und innerhalb von 15 s aus einer Höhe von 1 m auf einen glatten, ebenen Betonboden so fallen zu lassen, dass die Seite des Gepäckträgers auf den Boden aufschlägt. Der Gepäckträ-ger ist zu untersuchen, und es ist zu prüfen, ob die Anforderungen nach 5.10.2 erfüllt sind.

5.11 Dynamische Belastungsprüfung

5.11.1 Anforderung

Bei Prüfung nach den in 5.11.2, 5.11.3 und 5.11.4 beschriebenen Verfahren darf kein Teil des Gepäckträgers Bruchstellen oder sichtbare Anrisse aufweisen. Falls der Gepäckträger aus Kunststoff bzw. aus Metall und Kunststoff besteht, muss er den Prüfungen nach 5.10 unterzogen werden, bevor die Prüfungen nach 5.11, 5.12 und 5.13 durchgeführt werden.

5.11.2 Prüfverfahren — Allgemeines

Der Gepäckträger ist auf einer starren Vorrichtung, die dem Fahrradteil entspricht, an welchem der Gepäck-träger angebaut werden soll, mit den vom Hersteller mitgelieferten Befestigungsmitteln zu montieren. Die Aus-richtung der Vorrichtung muss so eingestellt werden, dass die Gepäckträgerplattform horizontal ist, wobei alle Einstelleinrichtungen des Gepäckträgers vollständig auszufahren sind. Sind andere Einstellungen möglich, so sind diese so vorzunehmen, dass der Gepäckträger auf dem Prüfstand in einer Weise montiert ist, die der ungünstigsten Situation, die in der Praxis eintreten kann, entspricht.

Die für die Montage des Gepäckträgers verwendeten Befestigungsmittel sind mit dem vom Hersteller empfoh-lenen Drehmoment anzuziehen.

Eine Masse, die der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit entspricht, ist auf folgende Weise anzu- bringen:

⎯ Bei Gepäckträgern mit einer Plattform ist ein Gewicht oder sind Gewichte auf jeder Seite der Oberseite der Gepäckträgerplattform in einem Abstand D, gemessen vom hinteren Plattformende eines hinteren Gepäckträgers oder vom vorderen Plattformende eines Frontgepäckträgers, wie in 5.11.3 bzw. 5.11.4 angegeben, zu befestigen. Der Schwerpunkt dieses Gewichtes muss mit dieser Position übereinstimmen und darf außerdem höchstens 10 mm von der Mittellinie der Plattformoberseite entfernt liegen. Die Ge-samtbreite dieses Gewichtes darf die Breite der Gepäckträgerplattform um höchstens 100 mm über-schreiten.

Eine Prüfanordnung, die diese Anforderungen für die meisten Gepäckträgerarten erfüllt, bestehend aus einer mit zwei Bügelschrauben am Gepäckträger befestigten Querstange, an dessen überstehenden Enden ent-sprechende zusätzliche Ausgleichsgewichte angebracht sind, ist in Bild 5 dargestellt.

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⎯ Bei vorn angebauten Behältern muss die Masse den Rauminhalt des Behälters (± 5 %) ausfüllen und ist gleichmäßig im Behälter zu verteilen. Der Schwerpunkt der Last darf höchstens um 5 % vom geo-metrischen Mittelpunkt des Behälters abweichen. Die Last ist so zu sichern, dass eine freie Bewegung während der dynamischen Prüfungen verhindert wird.

⎯ Bei Frontgepäckträgern mit tief liegender Ladefläche sind auf jeder Seite separate Gewichte ohne Ver-bindungsstange zu befestigen. Jedes Gewicht muss der halben Nenntragfähigkeit entsprechen. Dies kann durch die Anordnung von zwei ausgeglichenen Paaren von Gewichten, mit jeweils einem an jeder oberen Tragleiste eingehängten Gewichtspaar erfolgen.

Ist der Gepäckträger mit Halterungen zur Befestigung von Leuchten und Reflektoren ausgerüstet (siehe 5.8), so ist an der Halterung (den Halterungen) während der Prüfung ein Gewicht von 200 g zu befestigen. Der Schwerpunkt dieses Gewichtes muss 20 mm hinter der vertikalen Montagefläche liegen.

ANMERKUNG 1 Ein Block mit den in Bild 4 dargestellten Maßen und mit einem Gesamtgewicht von 210 g ist für diesen Zweck geeignet.

Maße in Millimeter

Bild 4 — Beispiel der Prüfblockmaße für die Prüfung der Halterung der Rückleuchte

Der Gepäckträger ist mit einer sinusförmigen Bewegung über die festgelegte Anzahl von Zyklen entsprechend den jeweiligen in 5.11.3 und 5.11.4 angegebenen Bedingungen zu schwingen. Oder die Prüfung ist an dem Punkt zu beenden, an dem zu erkennen ist, dass der Gepäckträger vor Durchführung der festgelegten Anzahl von Zyklen versagt hat.

ANMERKUNG 2 Wenn die Eigenfrequenz des Gepäckträgers der Frequenz der Prüfungen entspricht, so dass eine Re-sonanzschwingung auftritt, kann die Frequenz um 10 % verringert und die Amplitude um 23 % erhöht werden.

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Maße in Millimeter

Legende A Bewegungsbogen D Abstand, gemessen vom hinteren Plattformende des hinteren Gepäckträgers oder vom vorderen Platt- formende des Frontgepäckträgers L Länge der Gepäckträgerplattform R Radius S Hub

Bild 5 — Dynamische Prüfungen

5.11.3 Senkrechtprüfung — Prüfverfahren

Die Masse(n) ist (sind) in einer Position D = L/2 anzubringen (siehe Bild 5), und der Gepäckträger ist in einer senkrechten Richtung mit einer Frequenz von 7 Hz mit einem totalen Hub von S mm über 100 000 Zyklen zu schwingen. Siehe Tabelle 2 für die Werte von S.

5.11.4 Seitenprüfung — Prüfverfahren

Die Masse ist in einer Position D = 100 mm, wie in Bild 5 dargestellt, anzubringen, und der Gepäckträger ist von Seite zu Seite über eine waagerechte Längsachse, positioniert in einem Abstand R unter der Gepäckträ-gerplattform, mit einer Frequenz von 1 Hz in seitlicher Richtung über einen Bewegungsbogen von A° über 100 000 Zyklen zu schwingen. Siehe Tabelle 2 für die Werte von A und R.

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Tabelle 2 — Bewegungsbogen (A), Radius (R) für die dynamische Senkrechtprüfung und Hub (S) für die dynamische Seitenprüfung

Hinterer Gepäckträger Frontgepäckträger Art des Gepäckträgers

Alle Arten Über dem Laufrad Tief liegende Ladefläche

Bewegungsbogen A 10° 15°

Radius R 750 mm 550 mm

Hub S 10 mm 15 mm

5.12 Statische Belastungsprüfung — Senkrechte Belastung

5.12.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 5.12.2 beschriebenen Verfahren darf die bleibende Verformung des Gepäckträgers, gemessen am Lastangriffspunkt nach Entfernen der Last, 5 mm nicht überschreiten.

5.12.2 Prüfverfahren

Der Gepäckträger ist an einer starren Vorrichtung zu befestigen, mit der Plattform in waagerechter Position und den Einstelleinrichtungen vollständig ausgefahren, wie in 5.11.2 beschrieben.

Eine Last ist mittels eines starren Zylinders mit einem Durchmesser von 110 mm, quer über der Gepäck-trägerplattform positioniert, aufzubringen, entweder

a) am Mittelpunkt der Gepäckträgerplattform oder

b) in einem Abstand D von mindestens 50 mm, gemessen vom hinteren Plattformende eines hinteren Ge-päckträgers oder vom vorderen Plattformende eines Frontgepäckträgers, der so zu wählen ist, dass er die größte Verformung bewirkt (siehe Beispiel in Bild 6).

Es ist eine Last entsprechend der dreifachen Nenntragfähigkeit des Gepäckträgers für 1 min aufzubringen.

Die bleibende Verformung am Lastangriffspunkt ist zu messen.

Wenn der zu prüfende Gepäckträger in der Plattformmitte eine Abstützung hat, kann ein anderer Punkt für die Aufbringung der Last gewählt werden, um den ungünstigsten Fall nachzustellen.

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Maße in Millimeter

Legende L Länge der Gepäckträgerlänge

Bild 6 — Typische Anordnung für die senkrechte Belastungsprüfung

5.13 Statische Belastungsprüfung — Seitliche Belastung

5.13.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 5.13.2 beschriebenen Verfahren:

a) darf die seitliche Verformung des Gepäckträgers am Lastangriffspunkt, gemessen bei aufgebrachter Last, den Wert der maximalen Ablenkung nach Tabelle 2 nicht überschreiten;

b) darf die seitliche bleibende Verformung des Gepäckträgers, gemessen am Lastangriffspunkt nach Entfer-nen der Last, 5 mm nicht überschreiten.

5.13.2 Prüfverfahren

Der Gepäckträger ist an einer starren Vorrichtung zu befestigen, mit der Plattform in waagerechter Position und den Einstelleinrichtungen vollständig ausgefahren, wie in 5.11.2 beschrieben.

Eine Kraft F, entsprechend der Nenntragfähigkeit des Gepäckträgers (z. B. F = 180 N für eine Tragfähigkeit von 18 kg), ist in Querrichtung 1 min auf die Seite der Gepäckträgerplattform (siehe Bild 7) oder zwei Kräfte jeweils entsprechend der halben Kraft (F/2) auf jede Seite der Plattform, wie in Tabelle 3 festgelegt, aufzu-bringen (siehe Bild 8).

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Die Aufbringung der Kraft ist wie folgt vorzunehmen:

a) Eine seitliche Kraft F, entsprechend 20 % der Nenntragfähigkeit des Gepäckträgers, ist für 10 s in einer Richtung aufzubringen.

b) Eine seitliche Kraft F, entsprechend 20 % der Nenntragfähigkeit des Gepäckträgers, ist für 10 s in entge-gengesetzter Richtung zu a) aufzubringen.

c) Eine seitliche Kraft, entsprechend 100 % der Nenntragfähigkeit des Gepäckträgers, ist einmal in gleicher Richtung wie in a) aufzubringen, und die Verformung während der Aufbringung der Last und nach Entfer-nen der Last ist zu messen.

ANMERKUNG Die Prüfung kann eine plastische Verformung des Materials hervorrufen und muss an dem gleichen Gepäckträger nicht wiederholt werden.

Tabelle 3 — Anforderungen für die seitliche statische Belastungsprüfung

Hinterer Gepäckträger Frontgepäckträger Art des Gepäckträgers

Alle Arten Über dem Laufrad Tief liegende Ladefläche

Aufgebrachte Kraft Ganze Kraft auf einer Seite der Gepäckträgerplattform Halbe Kraft (F/2) auf jeder Seite der Gepäckträgerplattform

Lastangriffspunkt und Verformung

50 mm vom hinteren Ende der Gepäckträger- plattform

50 mm vom vorderen Ende der Gepäckträgerplattform

Maximale Ablenkung 15 mm 10 mm

Maße in Millimeter

Legende 1 Ablenkung

Bild 7 — Seitliche Belastungsprüfung mit Kraft F

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Legende 1 Verbindungselement Gepäckträger/Fahrrad

Bild 8 — Seitliche Belastungsprüfung eines Frontgepäckträgers mit einer tief liegenden Ladefläche mit Kraft F/2

6 Kennzeichnung

6.1 Anforderung

Der Gepäckträger muss sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

a) der Tragfähigkeit, in kg;

b) dem Namen bzw. Zeichen des Herstellers oder des Beauftragten des Herstellers;

c) der Nummer dieser Europäischen Norm, d. h. EN 14872.

6.2 Haltbarkeitsprüfung

6.2.1 Anforderung

Nach der Prüfung nach 6.2.2 muss die Kennzeichnung noch gut lesbar sein. Aufkleber dürfen sich weder leicht entfernen lassen, noch dürfen sie sich aufrollen oder schrumpfen.

6.2.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung ist von Hand für die Dauer von 15 s mit einem in Wasser getränkten Tuch abzureiben. Danach muss dieser Vorgang mit einem in Waschbenzin getränkten Tuch für die Dauer von 15 s wiederholt werden.

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7 Anleitungen

Wird der Gepäckträger als Zubehörteil verkauft, so muss ein Satz von Anleitungen mit den unter Punkten a) bis k) nachstehend aufgeführten Informationen mitgeliefert werden. Wird der Gepäckträger im bereits am Rad montierten Zustand verkauft, so müssen die unter den Punkten b) bis k) nachstehend aufgeführten Informa-tionen in den Anleitungen für das Rad enthalten sein (außer wenn diese Informationen in einem separaten Satz von Anleitungen mitgeliefert werden).

a) eine Warnung für den Käufer, zu prüfen, dass die geometrischen Vorgaben und die Festigkeit des Fahr-rades, auf dem der Gepäckträger zu montieren ist, mit den Festlegungen für den Gepäckträger kompati-bel sind;

b) Angaben, wie und wo der Gepäckträger am Fahrrad montiert werden muss, einschließlich der empfohle-nen Anzugsmomente der Befestigungsmittel und der Festlegungen für diese Befestigungsmittel (z. B. Größe, Geometrie, Festigkeit);

c) die maximale Tragfähigkeit des Gepäckträgers, d. h. die maximale Belastung, für die der Gepäckträger ausgelegt ist, und ob er für die Anbringung eines Kindersitzes geeignet ist oder nicht;

d) eine Anleitung, dass die für das Fahrrad zulässige Belastung nicht überschritten werden darf;

e) eine Anleitung, dass die Sicherheit der Befestigungsmittel häufig zu überprüfen ist;

f) eine Warnung für den Käufer, dass am Gepäckträger keine Änderungen vorgenommen werden dürfen;

g) einen Hinweis, ob die Auslegung des Gepäckträgers das Anbringen eines Anhängers erlaubt oder nicht;

h) eine Warnung für den Käufer, dass das Fahrverhalten des Fahrrades anders ist (besonders beim Steuern und Bremsen), wenn der Gepäckträger beladen ist;

i) eine Warnung für den Käufer, sicherzustellen, dass ein auf dem Gepäckträger angebrachtes Gepäck o-der Kindersitz nach den Anleitungen des Herstellers gesichert werden muss und dass keine losen Gurte vorhanden sind, die sich im Hinterrad verfangen können;

j) einen Rat für den Käufer bezüglich der Positionierung von Reflektoren und Leuchten, dass diese nicht verdeckt sein dürfen, wenn Gepäck auf dem Gepäckträger angebracht ist;

k) einen Rat für den Käufer, das Gepäck gleichmäßig über beide Seiten des Gepäckträgers mit tief liegen-der Ladefläche zu verteilen.

ANMERKUNG Nach Wahl des Herstellers dürfen weitere sachdienliche Informationen in den Anleitungen enthalten sein.

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Literaturhinweise

[1] EN 14764, City- und Trekking-Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

[2] ISO 3452, Non-destructive testing — Penetrant inspection — Part 1: General principles

[3] EN ISO 3452-2:2000, Zerstörungsfreie Prüfung — Eindringprüfung — Teil 2: Prüfung von Eindring-prüfmitteln (ISO 3452-2:2000)

[4] EN ISO 3452-3:1998, Zerstörungsfreie Prüfung — Eindringprüfung — Teil 3: Kontrollkörper (ISO 3452-3:1998)

[5] EN ISO 3452-4:1998, Zerstörungsfreie Prüfung — Eindringprüfung — Teil 4: Geräte (ISO 3452-4:1998)

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Mai 2006DEUTSCHE NORM Entwurf

Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN

Preisgruppe 15DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

ICS 43.150

Dieser Norm-Entwurf wird der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.

Weil die beabsichtigte Norm von der vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die Anwendung diesesEntwurfes besonders zu vereinbaren.

Stellungnahmen werden erbeten

Anwendungswarnvermerk

!,iut"9708281

www.din.de

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– vorzugsweise als Datei per E-Mail an [email protected] in Form einer Tabelle. Die Vorlage dieser Tabellekann im Internet unter www.din.de/stellungnahme abgerufen werden;

– oder in Papierform an den Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN (Hausanschrift:Kamekestr. 8, 50672 Köln).

Entwurf

DIN EN 15496

Fahrräder –Anforderungen und Prüfverfahren für Fahrradschlösser;

Deutsche Fassung prEN 15496:2006

Cycles –Requirements and test methods for cycle locks;German version prEN 15496:2006

Bicyclettes –Exigences et méthodes d’essai pour les antivols pour cycles;Version allemande prEN 15496:2006

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Einsprüche bis 2006-06-30

www.beuth.de

Gesamtumfang 36 Seiten

Die Empfänger dieses Norm-Entwurfs werden gebeten, mit ihren Kommentaren jegliche relevantePatentrechte, die sie kennen, mitzuteilen und unterstützende Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.

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E DIN EN 15496:2006-05

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Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherschutz (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)).

Dieser Europäische Norm-Entwurf prEN 15496:2006 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 „Fahrrä-der“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI (Italien) gehalten wird.

Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 112-06-02 AA „Fahrrad-Zubehör — SpA CEN/TC 333/WG 4, CEN/TC 252/WG 7“ im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Fahrradschlösser unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Sie dürfen unter den in § 7 GPSG genannten Voraussetzungen mit dem von einer GS-Stelle dem Hersteller zuerkannten GS-Zeichen gekennzeichnet werden.

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Dokument-Typ: Europäische Norm Dokument-Untertyp: Dokument-Stage: CEN-Umfrage Dokument-Sprache: D

CEN/TC 333 Datum: 2006-02

prEN 15496:2006

CEN/TC 333

Sekretariat: UNI

Fahrräder — Anforderungen und Prüfverfahren für Fahrradschlösser

Bicyclettes — Exigences et méthodes d'essai pour les antivols pour cycles

Cycles — Requirements and test methods for cycle locks

ICS:

Deskriptoren

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Inhalt Seite

Vorwort ................................................................................................................................................................4 Einleitung.............................................................................................................................................................5 1 Anwendungsbereich .............................................................................................................................6 2 Normative Verweisungen......................................................................................................................6 3 Begriffe ...................................................................................................................................................6 4 Allgemeine Anforderungen...................................................................................................................8 5 Prüfverfahren und Prüfbedingungen................................................................................................ 10 5.1 Anzahl der Prüfungen ........................................................................................................................ 10 5.2 Prüfbedingungen ................................................................................................................................ 10 5.2.1 Umgebungstemperatur ...................................................................................................................... 10 5.2.2 Grenzabmaße ...................................................................................................................................... 10 5.2.3 Untersuchung vor den Prüfungen .................................................................................................... 11 6 Besondere Anforderungen und Prüfverfahren................................................................................ 11 6.1 Maximales Betätigungsdrehmoment beim Öffnen.......................................................................... 11 6.1.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 11 6.1.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 11 6.2 Nichtpassen der Schlüssel mit nur einem Stufensprung-Unterschied......................................... 11 6.2.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 11 6.2.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 11 6.3 Dauerhaltbarkeit.................................................................................................................................. 11 6.3.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 11 6.3.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 11 6.4 Festigkeit ............................................................................................................................................. 12 6.4.1 Allgemeines......................................................................................................................................... 12 6.4.2 Anforderung ........................................................................................................................................ 12 6.4.3 Zugfestigkeit — Prüfverfahren .......................................................................................................... 12 6.4.4 Verdrehfestigkeit — Prüfverfahren ................................................................................................... 14 6.4.5 Schneidfestigkeit — Prüfverfahren................................................................................................... 16 6.4.6 Schlagfestigkeit von Schlossgehäusen in Öffnungsrichtung ....................................................... 17 6.4.7 Schlagfestigkeit von Bügelschrauben oder Kettengliedern von Schlössern —

Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 18 6.4.8 Beständigkeit des Verriegelungsmechanismus gegen Zugwirkung — Prüfverfahren ............... 19 6.5 Bohrfestigkeit des Verriegelungsmechanismus ............................................................................. 20 6.5.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 20 6.5.2 Spezifikation der Prüfgeräte .............................................................................................................. 20 6.5.3 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 20 6.6 Beständigkeit gegen Gewalteinwirkung mit Handwerkzeugen ..................................................... 21 6.6.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 21 6.6.2 Montage ............................................................................................................................................... 21 6.6.3 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 22 6.7 Picken (Entsperren)............................................................................................................................ 25 6.7.1 Allgemeines......................................................................................................................................... 25 6.7.2 Anforderung ........................................................................................................................................ 25 6.7.3 Prüfmuster........................................................................................................................................... 25 6.7.4 Prüfgeräte ............................................................................................................................................ 26 6.7.5 Durchführung der Prüfung ................................................................................................................ 26 6.7.6 Prüfbericht........................................................................................................................................... 26 6.7.7 Auswertung der Prüfergebnisse ....................................................................................................... 27 6.7.8 Zusätzliche Prüfungen ....................................................................................................................... 27 6.8 Korrosionsbeständigkeit ................................................................................................................... 27 6.8.1 Anforderung ........................................................................................................................................ 27 6.8.2 Prüfverfahren ...................................................................................................................................... 27

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Seite

7 Kennzeichnung....................................................................................................................................28 7.1 Anforderung.........................................................................................................................................28 7.1.1 Fahrradschloss....................................................................................................................................28 7.1.2 Schlüssel..............................................................................................................................................28 7.2 Prüfung der Dauerhaltbarkeit.............................................................................................................28 7.2.1 Anforderung.........................................................................................................................................28 7.2.2 Prüfverfahren .......................................................................................................................................28 8 Prüfbericht ...........................................................................................................................................28 Anhang A (informativ) Berechnung von m* ....................................................................................................29 Anhang B (normativ) Maße des Prüfstands (siehe Abschnitt 6.6.2.3) ........................................................31 Anhang C (informativ) Darstellung der Werkzeuge nach Tabelle 2.............................................................32 Anhang D (informativ) Darstellung der Sperrwerkzeuge (Pickwerkzeuge) nach Abschnitt 6.7.4 ............34

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4

Vorwort

Dieses Dokument (prEN 15496:2006) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 333 „Fahrräder“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom UNI gehalten wird.

Dieses Dokument ist derzeit zur CEN-Umfrage vorgelegt.

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Einleitung

Diese Europäische Norm wurde als Antwort auf den Bedarf in ganz Europa erarbeitet und das Ziel ist, sicher-zustellen, dass Verriegelungssysteme, die in Übereinstimmung damit hergestellt werden, für abgestellte Fahr-räder einen hohen Grad praktischer Sicherheit bieten. Die Prüfungen wurden von Experten der Verriegelungs-technik entwickelt und in praktischen Versuchen ausgewertet und es wurden auch die neuesten, von profes-sionellen Fahrraddieben angewandten Techniken berücksichtigt, deren Methoden sich ständig ändern.

Der Anwendungsbereich wurde auf die Anforderungen an Sicherheit und Dauerhaltbarkeit und in gewissem Ausmaß auch die Sicherheit des Fahrers beschränkt.

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1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Leistungsfähigkeit fest und beschreibt die Prüfverfahren hinsichtlich der Festigkeit, Sicherheit, Funktion und Korrosionsbeständigkeit von Fahrradschlössern. Sie be-handelt auch bestimmte Aspekte im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrers, an dessen Fahrrad das Schloss angebracht ist. Diese Norm behandelt dauerhaft befestigte und abnehmbare Schlösser.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

EN 1670:1998, Schlösser und Baubeschläge — Korrosionsverhalten — Anforderungen und Prüfverfahren

EN 10277-1:1999, Blankstahlerzeugnisse — Technische Lieferbedingungen — Teil 1: Allgemeines

EN 10277-2:1999, Blankstahlerzeugnisse — Technische Lieferbedingungen — Teil 2: Stähle für allgemeine technische Verwendung

EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

ISO 9227, Corrosion tests in artificial atmospheres — Salt spray tests

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Kabelschloss Kabel aus Stahldraht, ausgeführt als einzelne Schlaufe oder Spiralschlaufe, bei dem ein Ende dauerhaft am Schlossgehäuse befestigt ist

3.2 Kombination Kette und Schloss Kette mit einem abnehmbaren Schloss

3.3 Kettenschloss Kette, die mit einem Hangschloss oder einem U-förmigen Bügelschloss kombiniert ist

3.4 Kombinationsschloss Schloss, das ohne Schlüssel betätigt und durch Bewegen von Teilen des Schlosses nach einem bestimmten Muster (Kombination von Bewegungen) geöffnet werden kann

3.5 Rad jedes Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mit Hilfe von Pedalen, angetrieben wird

3.6 Fahrradschloss Vorrichtung, die im verriegelten Zustand dazu dient, die Benutzung eines Fahrrades mechanisch zu ver-hindern

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3.7 Einschnitttiefe Tiefe der quer über die Länge des Schlüssels angebrachten Einkerbungen

3.8 Rückhaltevorrichtung Teil des Schließmechanismus eines Verriegelungsmechanismus, der durch den Schlüssel erst in eine vorbe-stimmte Stellung geschoben werden muss, bevor der Schlüssel zum Öffnen oder Schließen betätigt werden kann

3.9 Herren-Rahmen Fahrradrahmen herkömmlicher Art, bestehend aus einem Steuerkopfrohr, einem Oberrohr, einem Sitzrohr und einem Unterrohr

3.10 Rahmenschloss Schloss, das dauerhaft am Rahmen eines Rades befestigt ist

3.11 Schlüssel vom Hersteller bereitgestellte Vorrichtung zum Öffnen und Schließen eines Schlosses

3.12 schlüsselbetätigtes Schloss Schloss, das mit einem Schlüssel betätigt wird

3.13 Schließmechanismus Teil des Mechanismus, der den richtigen Schlüssel erkennt. Schließmechanismus wird auch als Synonym für „Kennnummer“ (bei elektronischen Schlössern) und „Kombinationscode“ (bei Kombinationsschlössern) ver-wendet

3.14 Schlossgehäuse Teil des Schlosses, der den Schließmechanismus und den Sperrmechanismus enthält

3.15 Verriegelungsmechanismus Teil des Mechanismus, der durch den Schließmechanismus betätigt wird, um das Schloss zu öffnen bzw. zu schließen

3.16 Hangschloss unabhängige Verriegelungsvorrichtung, bestehend aus einem Gehäuse, einem Schließmechanismus, einem Verriegelungsmechanismus und einem Bügel

3.17 Kern Teil des Schließmechanismus, der bewegt werden kann, wenn der richtige Schlüssel benutzt wird

3.18 dauerhaft befestigtes Fahrradschloss Fahrradschloss, das eine Einheit bildet (ohne Zubehörteile und Schlüssel), die an einem Rad befestigt ist und als fester Bestandteil des Rades angesehen werden kann. Ein dauerhaft befestigtes Schloss kann auch mit Zubehörteilen wie z. B. Ketten oder Kabeln ausgestattet sein, die mit derselben Verriegelungseinheit ge-schlossen werden können, wie das dauerhaft befestigte Schloss

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3.19 praktischer Stufensprung Unterschied zwischen Schließmechanismen ähnlicher Bauart, erzielt nur durch die beweglichen Rückhaltevor-richtungen, der sicherstellt, dass jeder Schließmechanismus nur durch den für ihn bestimmten Schlüssel be-tätigt werden kann. Die Anzahl der Stufensprünge entspricht der Anzahl der theoretischen Sprünge nach Ab-zug der vom Hersteller aufgrund technischer Zwänge unterdrückten Sprünge und nach Abzug der durch die Anforderungen in dieser Norm unterdrückten Sprünge (siehe Abschnitt 4)

3.20 Schließkanal (Schlüsselkanal) Öffnung, die über die gesamte Länge oder einen Teil der Länge des Schlosskerns verläuft und in die der Schlüssel eingeführt wird

3.21 abnehmbares Fahrradschloss Fahrradschloss, das aus einer oder mehr als einer Baueinheit besteht und zum Abschließen eines Rades benutzt, jedoch nicht als fester Bestandteil dieses Rades angesehen werden kann, da es ohne Einsatz von Werkzeugen nur mit einem Schlüssel entfernt werden kann. Abnehmbare Schlösser werden häufig verwendet, um ein Rad mit anderen Rädern zu verbinden oder an ortsfesten Gegenständen wie z. B. einem Laternenpfahl oder einer Bodenverankerung zu befestigen

3.22 Bügel Teil des Schlosses, der durch den Beschlag geführt wird und diesen sichert

3.23 U-förmiges Bügelschloss Schlossgehäuse mit einem teilweise oder vollständig lösbaren Bügel, wobei die Schenkel des Bügels nicht unbedingt parallel zueinander verlaufen müssen

4 Allgemeine Anforderungen

In Tabelle 1 ist eine Übersicht der in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfparameter angegeben.

Tabelle 1 — Übersicht der Anforderungen und Prüfparameter

Prüfparameter An-

forderungs-abschnitt

PrüfabschnittAn-

forderung Wert

Einheit

Allgemeine Anforderung 4 —

Maximaler Betätigungsdrehmoment beim Öffnen

6.1.1 6.1.2 1 Nm

Nichtpassen von Schlüsseln mit nur einem Stufensprung

6.2.1 6.2.2 1,5 Nm

Dauerhaltbarkeit 6.3.1 6.3.2 5 000 n

Zugfestigkeit 6.4.3

U-Bügelschlösser: Zugfestigkeit in Öffnungsrichtung

6.4.2 6.4.3.1.1 30 kN

U-Bügelschlösser: Zugfestigkeit quer oder schräg zur Öffnungsrichtung

6.4.2 6.4.3.1.2 10 kN

Andere Schlösser 6.4.2 6.4.3.2 10 kN

Verdrehfestigkeit 6.4.2

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Tabelle 1 (fortgesetzt)

Prüfparameter An-

forderungs-abschnitt

PrüfabschnittAn-

forderung Wert

Einheit

U-Bügelschlösser 6.4.2 6.4.4.2 500 Nm

Ketten für Kettenschlösser 6.4.2 6.4.4.3 500 Nm

Schloss-Ketten-Kombinationen 6.4.2 6.4.4.4 500 Nm

Andere Schlösser 6.4.2 6.4.4.5 500 Nm

Schneidfestigkeit 6.4.2 6.4.5 55 kN

Schlagfestigkeit von Schlossgehäusen in Öffnungsrichtung

6.4.2 6.4.6 3 050 g 1,0 m

- 20 °C

5 Schläge

Schlagfestigkeit von Bügelschrauben oder Kettengliedern von Schlössern —Prüfverfahren

6.4.2 6.4.7 3 050 g 1,0 m

- 20 °C

5 Schläge

Beständigkeit des Verriegelungs-mechanismus gegen Zugwirkung

6.4.2 6.4.8 5 kN

Spezifikation der Prüfgeräte 6.5.1 6.5.2 2 min

Beständigkeit gegen Gewalteinwirkung mit Handwerkzeugen

6.6.1 6.6.3 180 Sekunden

Entsperren (Picken) 6.7.2 6.7.5 228 m*

Korrosionsbeständigkeit 6.8.1 6.8.2

Kennzeichnung 7.1 7.2

4.1 Ein Fahrradschloss muss so konstruiert sein, dass es alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt, wenn es nach den Anleitungen des Herstellers angebracht und verriegelt wurde:

a) das Fahrrad kann weder gefahren noch auf sichere und übliche Art und Weise geschoben werden und das Drehen mindestens eines Rades wird verhindert, und

b) es ist nicht möglich, das Schloss durch Lösen eines einfach zu lösenden oder zu befestigenden Teils des Fahrrades (z. B. eines Rades oder der Sattelstütze) zu entfernen, und

c) es ist nicht möglich, das Schloss durch Verformen eines Teils des Fahrrades (z. B. der Gabel oder der Hinterbau-Oberstrebe) zu entfernen oder zu öffnen, außer wenn durch diese Verformung die spätere üb-liche und sichere Benutzung des Fahrrades ausgeschlossen wird.

4.2 Aus sicherheitstechnischen Gründen darf es nicht möglich sein, dass ein dauerhaft befestigtes Fahr-radschloss oder ein abnehmbares Fahrradschloss die übliche und sichere Benutzung des Fahrrades beein-trächtigt, wenn es nach den Anleitungen des Herstellers montiert wurde.

4.3 Der Verriegelungsmechanismus muss mindestens fünf aktive Sperrelemente haben. Eine Abweichung von dieser Anforderung ist zulässig, wenn mit einer anderen Lösung der gleiche Sicherheitsgrad erreicht wer-den kann.

4.4 Der Schlüssel muss mindestens drei Einschnitte unterschiedlicher Tiefe aufweisen.

4.5 Nur 60 % aller Sperrelemente dürfen den gleichen Einschnitt haben. Wenn der Wert von 60 % keine ganze Zahl ergibt, gilt die nächstniedrigere ganze Zahl.

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4.6 Es sind höchstens zwei gleiche Sperrelemente nebeneinander zulässig.

4.7 Das Schloss muss eine Mindestanzahl von Stufensprüngen (n) aufweisen, d. h.

a) bei schlüsselbetätigten Schlössern: 2 500 mit mindestens 1 000 je Profil

b) bei Kombinationsschlössern: 9 000

c) bei elektronischen Schlössern: 100 000 für die Übertragung eines festen Codes oder gleich- wertig für andere Übertragungen

4.8 Kombinationsschlösser müssen so konstruiert sein, dass es nicht möglich ist, den richtigen Code bei Sichtprüfung anhand von äußeren Kratzern oder Schrammen zu erkennen, nachdem das Schloss 500mal geöffnet und geschlossen wurde.

4.9 Fahrradschlösser müssen so konstruiert sein, dass es nicht möglich ist, den richtigen Code bei Sicht-prüfung durch das Schlüsselloch oder sonstige Öffnungen zu erkennen.

4.10 Schlüsselbetätigte Schlösser sind mit mindestens zwei Schlüsseln mit identischem Profil jedoch höchs-tens drei Schlüsseln mit identischem Profil zu liefern.

4.11 Ein dauerhaft befestigtes Fahrradschloss muss so konstruiert sein, dass die Verriegelung positiv ist, d. h. der Schlüssel darf nicht aus dem Schloss entfernt werden können, bevor das Sperrelement des Bügels nicht eingerastet und in Verriegelungsstellung ist.

4.12 Elektronische Schlösser müssen eine Zeitverzögerungsfunktion haben, die sicherstellt, dass das Schloss während einer Zeitdauer von weniger als 24 Stunden höchstens 100 000 Signale annimmt.

5 Prüfverfahren und Prüfbedingungen

5.1 Anzahl der Prüfungen

Jede Prüfung nach 6.1 bis 6.5, 6.6.3 und 6.8.2 muss jeweils an einem neuen Schloss durchgeführt werden, falls nichts anderes festgelegt wurde oder falls zweifelsfrei feststeht, dass eine Prüfung keine Auswirkung auf die nächste Prüfung hat.

5.2 Prüfbedingungen

5.2.1 Umgebungstemperatur

Alle Prüfungen sind bei einer Umgebungstemperatur von + 20 °C ± 5 °C durchzuführen.

5.2.2 Grenzabmaße

Falls nicht anders festgelegt, gelten folgende Grenzabweichungen:

Kraft ± 2 %

Drehmoment ± 2 %

Masse/Gewicht ± 2 %

Abmessung ± 2 %

Zeit ± 5 s

Temperatur ± 3 °C

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5.2.3 Untersuchung vor den Prüfungen

Das Prüfpersonal muss vor jeder Prüfung die Möglichkeit haben, die Konstruktion eines zusammengebauten Schlosses, ein nicht zusammengebautes Schloss, die technischen Zeichnungen und die Spezifikationen zu untersuchen.

6 Besondere Anforderungen und Prüfverfahren

6.1 Maximales Betätigungsdrehmoment beim Öffnen

6.1.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 6.1.2 beschriebenen Verfahren ist das Schloss mit einem Drehmoment von höchstens 1 Nm ± 0,1 Nm zu öffnen.

6.1.2 Prüfverfahren

Der richtige Schlüssel wird vollständig in das Schloss eingeführt, wenn dieses in verriegelter Stellung ist, und auf den Schlüssel wird allmählich ein Drehmoment durch Drehen in Öffnungsrichtung aufgebracht. Der Wert des zum Öffnen des Schlosses erforderlichen maximalen Drehmoments wird aufgezeichnet.

6.2 Nichtpassen der Schlüssel mit nur einem Stufensprung-Unterschied

6.2.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 6.2.2 beschriebenen Verfahren darf es nicht möglich sein, das Schloss mit den zwei Schlüsseln zu betätigen, die vom richtigen Schlüssel um eine Stufe in der ersten Rückhaltevorrichtung (der dem Schlüsselkopf am nächsten liegenden Rückhaltevorrichtung) abweichen.

6.2.2 Prüfverfahren

Der nächstähnliche Schlüssel wird vollständig in das Schloss eingeführt, wenn dieses in verriegelter Stellung ist, und auf den Schlüssel wird allmählich ein Drehmoment durch Drehen in Öffnungsrichtung aufgebracht. Das Drehmoment wird erhöht, bis der Schlüssel bricht oder bis ein Drehmoment von 1,5 Nm ± 0,1 Nm aufge-bracht ist, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

6.3 Dauerhaltbarkeit

6.3.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 6.3.2 beschriebenen Verfahren muss das Schloss seine übliche Funktionsfähigkeit beibehalten.

6.3.2 Prüfverfahren

Das Schloss wird 5 000mal mit dem richtigen Schlüssel oder der richtigen Kombination geöffnet und ge-schlossen.

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6.4 Festigkeit

6.4.1 Allgemeines

Wenn die Art des Schlosses eine bestimmte Prüfung erfordert, die Durchführung dieser Prüfung jedoch auf-grund der Konstruktion des Schlosses nicht möglich ist, muss das Schloss von dieser Prüfung ausge-schlossen werden. Das Ausschließen ist im Prüfbericht anzugeben.

Falls nicht anders festgelegt, sind Festigkeitsprüfungen nur in Richtungen und an Stellen der Krafteinwirkung durchzuführen, die in der Praxis beim Stehlen eines Fahrrades angewendet werden können. Von diesen Rich-tungen und Stellen sind jene zu prüfen, die nach Ansicht der Prüfingenieurs am ehesten zum Öffnen des Schlosses führen.

6.4.2 Anforderung

Bei Prüfung nach den in 6.4.3, 6.4.4, 6.4.5, 6.4.6 und 6.4.7 beschriebenen Verfahren darf sich das Schloss nicht öffnen. Bei Prüfung nach dem in 6.4.8 beschriebenen Verfahren darf sich der Hauptteil des Verriege-lungsmechanismus nicht vollständig vom Schloss lösen.

6.4.3 Zugfestigkeit — Prüfverfahren

6.4.3.1 U-förmige Bügelschlösser

Rahmenschlösser mit einem maximalen Innenmaß von weniger als 150 mm dürfen den Prüfungen nach 6.4.3.1 nicht unterzogen werden.

6.4.3.1.1 Zugfestigkeit in Öffnungsrichtung

Der Schlosskörper wird in einer Einspannvorrichtung befestigt und es wird sichergestellt, dass die Einspann-vorrichtung das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt.

Eine Kraft F wird allmählich, wie in Bild 1 dargestellt, in Öffnungsrichtung auf das Schloss aufgebracht, bis das Schloss bricht oder bis eine Kraft von 30 kN erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung der Kraft werden Vorrichtungen nach Bild 1 mit einem Durchmesser/einer Breite (B und C) von 80 mm verwendet; beträgt die Abmessung A weniger als 80 mm, so sind Vorrichtungen mit einem Durch-messer/einer Breite von (A — 10) mm zu verwenden.

Die Größe der erreichten Kraft und die Art des Versagens, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

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Legende A maximales Innenmaß des Bügels B Durchmesser der oberen runden Vorrichtung C Breite der unteren flachen Vorrichtung F aufgebrachte Kraft

Bild 1 — Zugfestigkeit von U-Bügeln in Öffnungsrichtung

6.4.3.1.2 Zugfestigkeit quer oder schräg zur Öffnungsrichtung

Das Schloss wird befestigt und es wird sichergestellt, dass die Konstruktion der Befestigungsvorrichtung das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt.

Eine Kraft wird allmählich, wie in Bild 2 dargestellt, in einer Richtung quer zur Öffnungsrichtung auf das Schloss aufgebracht, bis das Schloss bricht oder bis eine Kraft von 10 kN erreicht und 1 Minute aufrecht-erhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung der Kraft werden Vorrichtungen nach Bild 2 mit einem Durchmesser von 40 mm verwendet, die so nahe wie möglich am Schlossgehäuse aufgelegt werden.

Stelle und Richtung der aufgebrachten Kraft, die Größe der erreichten Kraft und die Art des Versagens, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

Legende F aufgebrachte Kraft bei einem Bügel mit zwei parallelen Schenkeln A Durchmesser der Vorrichtung zur Kraftaufbringung

Bild 2 — Zugfestigkeit von U-förmigen Bügelschlössern quer zur Öffnungsrichtung

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6.4.3.2 Andere Schlösser

Das Schloss wird in einer geeigneten Befestigungsvorrichtung angebracht und es wird sichergestellt, dass die Befestigungsvorrichtung das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt.

Eine Kraft nach 6.4.1 wird allmählich auf das Schloss aufgebracht, bis das Schloss bricht oder bis eine Kraft von 10 kN erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Zur Aufbrin-gung der Kraft werden Vorrichtungen nach dem Beispiel in Bild 3 mit einem Durchmesser B von 80 mm ver-wendet.

Die Größe der erreichten Kraft und die Art des Versagens, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

Legende F Aufgebrachte Kraft B Durchmesser der Vorrichtung

Bild 3 — Beispiele für die Prüfung der Zugfestigkeit bei einem Kettenschloss und einem Kabelschloss

6.4.4 Verdrehfestigkeit — Prüfverfahren

6.4.4.1 Ausschließen bestimmter Schlösser

Rahmenschlösser werden von den in 6.4.4 festgelegten Prüfungen ausgeschlossen.

Bei anderen Schlössern sind die Prüfungen nach 6.4.4 nur durchzuführen, wenn die Gewalteinwirkungen, die die Prüfungen nachstellen, beim Stehlen eines Fahrrades in der Praxis auftreten können. Zur Feststellung, ob die Gewalteinwirkungen in der Praxis auftreten können, dürfen nur die in der Werkzeugliste in Tabelle 2 festgelegten Werkzeuge verwendet werden.

Die Begründung für das Ausschließen der Schlösser von bestimmten Prüfungen ist im Prüfbericht anzugeben.

6.4.4.2 U-förmige Bügelschlösser

Das Schloss und der Bügel werden nach Bild 4 befestigt.

Ein Drehmoment wird allmählich, wie in Bild 4 dargestellt, auf das Schloss aufgebracht, bis das Schloss bzw. der Bügel bricht oder bis ein Drehmoment von 500 Nm erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nach-dem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung des Drehmoments werden Vorrichtungen nach Bild 4 mit einem Durchmesser von 30 mm verwendet.

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Legende 1 beweglicher Teil der Einspannvorrichtung zur Aufbringung des Drehmoments (Durchmesser 30 mm) 2 zu prüfender Bügel/zu prüfendes Schloss 3 fester Teil der Einspannvorrichtung (Durchmesser 30 mm)

Bild 4 — Verdrehfestigkeit des Bügels

6.4.4.3 Ketten für Kettenschlösser

Die Kette wird durch Einspannen von zwei Kettengliedern nach Bild 5 befestigt.

Ein Drehmoment wird allmählich, wie in Bild 5 festgelegt, auf die Kette aufgebracht, bis sie bricht oder bis ein Drehmoment von 500 Nm erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung des Drehmoments werden Vorrichtungen nach Bild 5 verwendet. Der Radius R muss 4 mm betragen.

Das erreichte Drehmoment und die Art des Bruches, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

Legende A maximales Außenmaß eines Kettengliedes B Vorrichtung zur Kraftaufbringung R Radius

Bild 5 — Verdrehfestigkeit von Ketten für Kettenschlösser

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6.4.4.4 Schloss-Ketten-Kombinationen

Die Kette und das Schlossgehäuse werden durch Einspannen eines Kettengliedes und des Schlosses nach Bild 6 befestigt.

Ein Drehmoment wird allmählich, wie in Bild 6 festgelegt, auf die Kette aufgebracht, bis die Kette bricht oder bis ein Drehmoment von 500 Nm erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung der Kraft werden Vorrichtungen nach Bild 6 verwendet. Der Radius R muss 4 mm betragen.

Das erreichte Drehmoment und die Art des Bruches, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

Legende A maximales Außenmaß eines Kettengliedes B Höhe des Schlossgehäuses C Vorrichtung zur Kraftaufbringung R Radius

Bild 6 — Verdrehfestigkeit von Schloss-Ketten-Kombinationen

6.4.4.5 Andere Schlösser

Das Schloss wird eingespannt und Teile des Schlosses werden befestigt, falls erforderlich.

Ein Drehmoment wird allmählich nach 6.4.1 auf das Schloss aufgebracht, bis das Schloss bricht oder bis ein Drehmoment von 500 Nm erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Zur Aufbringung des Drehmoments werden Vorrichtungen nach Bild 4 mit einem Durchmesser von 30 mm oder nach Bild 5 mit einem Radius von 4 mm verwendet, wie im jeweiligen Fall angemessen.

6.4.5 Schneidfestigkeit — Prüfverfahren

6.4.5.1 Ausschließen bestimmter Schlösser

Die Prüfungen nach 6.4.5 sind nur durchzuführen, wenn die Gewalteinwirkungen, die die Prüfungen nach-stellen, beim Stehlen eines Fahrrades in der Praxis auftreten können. Zur Feststellung, ob die Gewaltein-wirkungen in der Praxis auftreten können, dürfen nur die in der Werkzeugliste in Tabelle 2 aufgeführten Werk-zeuge verwendet werden.

Die Begründung für das Ausschließen der Schlösser von bestimmten Prüfungen ist im Prüfbericht anzugeben.

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6.4.5.2 Prüfverfahren

Es wird ein Schneidwerkszeug verwendet, das aus einem Werkstoff mit einer Härte von 770 HV 10 ±30 HV 10 hergestellt ist.

Eine Kraft F wird mit einem Schneidwerkzeug allmählich, wie in Bild 7 dargestellt, aufgebracht, bis das Bauteil bricht oder bis eine Kraft von 55 kN erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zu-erst eintritt.

Ist das geprüfte Teil ein Kettenglied und bricht das Glied, kann aber nicht ohne Benutzung eines Werkszeu-ges gelöst werden, ist für den Vergleich mit der erforderlichen Schneidfestigkeit von 55 kN die aufgebrachte Kraft zusätzlich um 15 % zu erhöhen.

ANMERKUNG Beispiel: Bricht eine Seite (und nur eine Seite) des Bügels bei einer aufgebrachten Schneidkraft von 50 kN, so gilt die Anforderung als erfüllt, da 50 + 15 % = 57,5 kN mehr ist, als die geforderten 55 kN.

Die Größe der erreichten Kraft und die Art des Versagens, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

Legende 1 Belastungsvorrichtung

Bild 7 — Beispiel: Schneidfestigkeit eines Bügels

6.4.6 Schlagfestigkeit von Schlossgehäusen in Öffnungsrichtung

Das Schlossgehäuse wird in ein Gefrierfach gelegt, bis die Temperatur des Schlosses – 20 °C beträgt, und diese Temperatur wird mindestens 6 Stunden aufrechterhalten.

Das Schlossgehäuse wird in eine Einspannvorrichtung nach Bild 8 eingebracht. Das Treibwerkzeug wird an einem Punkt nach 6.4.1 angelegt.

Die Schlagvorrichtung (3 050 ± 20) g wird aus einer Höhe von 1 000 mm auf das Treibwerkzeug fallen ge-lassen, das aus Stahl S235JRG2C + C nach EN 10277—1 und EN 10277-2 hergestellt sein muss, mit einer Länge von 250 mm und einem Durchmesser von 12 mm.

Der Vorgang wird wiederholt, so dass die Schlagvorrichtung innerhalb von 90 Sekunden das Treibwerkszeug insgesamt 5mal treffen muss. Der erste Schlag muss innerhalb von 1 Minute nach Entnahme des Schlosses aus dem Gefrierfach ausgeführt werden.

Die Temperatur, der Aufschlagpunkt und die Anzahl der ausgeführten Schläge, ohne das sich das Schloss geöffnet hat, sowie die Art des Versagens, falls zutreffend, sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

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Legende 1 Einspannvorrichtung 2 Schlagvorrichtung 3 Treibwerkzeug

Bild 8 — Schlagfestigkeit von Schlossgehäusen in Öffnungsrichtung

6.4.7 Schlagfestigkeit von Bügelschrauben oder Kettengliedern von Schlössern — Prüfverfahren

6.4.7.1 Durchführung der Prüfung bei U-förmigen Bügelschlössern

a) Das in 6.4.6 beschriebene Verfahren (einschließlich Tiefgefrieren) wird bei einem neuen Schloss an-gewendet, dabei wird jedoch die Schlagvorrichtung auf das Treibwerkzeug fallen gelassen, der mit dem Bügel in Berührung stehen muss.

b) Das in 6.4.6 beschriebene Verfahren (einschließlich Tiefgefrieren) wird angewendet, dabei wird jedoch die Schlagvorrichtung auf den Bügel fallen gelassen.

6.4.7.2 Durchführung der Prüfung bei Ketten

a) Das in 6.4.6 beschriebene Verfahren (einschließlich Tiefgefrieren) wird bei einem neuen Schloss ange-wendet, dabei wird jedoch die Schlagvorrichtung auf das Treibwerkzeug fallen gelassen, der mit dem nach Bild 9 befestigten Kettenglied in Berührung stehen muss.

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Legende 1 Schlagvorrichtung 2 Treibwerkzeug

Bild 9 — Schlagprüfung an Ketten

6.4.8 Beständigkeit des Verriegelungsmechanismus gegen Zugwirkung — Prüfverfahren

6.4.8.1 Allgemeines

Die Prüfung ist in Form einer simulierten Zugprüfung durchzuführen. Wenn jedoch die Verankerung des Schließmechanismus durch ein Loch im Schlossgehäuse geschwächt wird, ist eine tatsächliche Zugprüfung durchzuführen.

6.4.8.2 Simulierte Zugprüfung

Es wird ein Loch in das Schloss gebohrt, um die Rückseite des Verriegelungsmechanismus zugänglich zu machen (ohne die Verankerung zu beschädigen). Das Schloss wird auf einem geeigneten Prüfstand montiert, wie in Bild 10 dargestellt, und ein Zug wird simuliert, indem durch das Loch eine Kraft allmählich auf den Ver-riegelungsmechanismus aufgebracht wird, bis das Schloss bricht oder bis eine Kraft von 5 kN erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

6.4.8.3 Tatsächliche Zugprüfung

Das Schloss wird auf einem geeigneten Prüfstand montiert, wie in Bild 10 dargestellt, und eine Kraft wird all-mählich auf den Verriegelungsmechanismus aufgebracht, bis das Schloss bricht oder bis eine Kraft von 5 kN erreicht und 1 Minute aufrechterhalten wird, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Durchmesser, Tiefe und Position der Bohrung sowie die erreichte Kraft sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.

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Legende 1 Gehäuse 2 Zylinder 3 Schraube 4 Schlagvorrichtung

Bild 10 — Prüfung von Zug- und Schubwirkung

6.5 Bohrfestigkeit des Verriegelungsmechanismus

6.5.1 Anforderung

Bei Prüfung mit dem in 6.5.2 beschriebenen Verfahren darf es nicht möglich sein, das Schloss mit einem ge-eigneten Werkzeug (z. B. Schraubendreher) mit einem Drehmoment von weniger als 5 Nm zu öffnen.

6.5.2 Spezifikation der Prüfgeräte

Art des Bohrers: Spiralbohrer aus HSS-Stahl mit Kopfkegelwinkel 118°

Bohrerdurchmesser: 3 — 12 mm

Drehgeschwindigkeit des Bohrers: 1 400 min- 1

Nennleistung der Bohrmaschine: 500 W (maximal)

Druck des Bohrers auf das Prüfmuster: 200 N (maximal)

6.5.3 Prüfverfahren

Das Schloss wird sicher in einer Einspannvorrichtung befestigt und der Schließmechanismus wird am Ein-führpunkt und in Einführrichtung des Schlüssels mit dem Bohrer angegriffen, bis das Schloss geöffnet ist oder während einer Zeitdauer von 120 Sekunden, die als effektive Bohrzeit gemessen wird, d. h. die Zeit, während der der sich drehende Bohrer in Berührung mit dem Prüfmuster ist.

Anzahl und Durchmesser der Bohrer (innerhalb des in 6.5.2 festgelegten Größenbereiches) dürfen nicht be-grenzt werden, jedoch ist eine Änderung des Kopfkegelwinkels des Bohrers nicht zulässig. Für jeden Bohrer-wechsel müssen 15 s zur effektiven Bohrzeit hinzugerechnet werden. Die Verwendung von Pinzette, Uhr-macherschraubendreher, Reinigungsnadel oder einer kleinen Zange ist zum Entfernen von Spänen oder sonstigem Material, das das Bohren behindern könnte, zulässig. Die Verwendung von Kühlmitteln oder Schneidflüssigkeit ist nicht zulässig.

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6.6 Beständigkeit gegen Gewalteinwirkung mit Handwerkzeugen

6.6.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 6.6.3 beschriebenen Verfahren muss die Schutzfunktion des Schlosses erhalten bleiben. Wenn das Schloss während der Prüfung geöffnet wird, gilt die Anforderung dennoch als erfüllt, wenn das Fahrrad nach der Prüfung weder gefahren noch auf übliche und sichere Weise geschoben werden kann.

Ein Schloss ist als sicher anzusehen, wenn es nach 6 Angriffen eine Gesamtpunktzahl von 10 erzielt, wenn es nach den folgenden Kriterien bewertet wird:

Schloss wird vor der Prüfdauer von 120 Sekunden geöffnet 0 Punkte

Schloss wird nach der Prüfdauer von 120 Sekunden aber vor 180 Sekunden geöffnet 1 Punkt

Schloss wird während der Prüfdauer von 180 Sekunden nicht geöffnet 2 Punkte

Wenn eine der 6 Prüfungen 0 Punkte erzielt (geöffnet innerhalb von 120 Sekunden), hat das Schloss die An-forderung nicht erfüllt.

6.6.2 Montage

6.6.2.1 Alle Schlösser müssen geprüft werden, wenn sie nach den Anleitungen des Herstellers auf einem Fahrrad montiert wurden. Falls möglich, muss mit dem Schloss mindestens ein Rad am Rahmen oder an der Gabel angeschlossen werden. Falls die Konstruktion des Schlosses es zulässt, müssen mit dem Schloss während der Prüfung der Rahmen und mindestens ein Rad auch an einem unabhängigen Prüfstand (wie in 6.6.2.3 festgelegt) sicher angeschlossen werden.

6.6.2.2 Sofern der Schlosshersteller nicht festlegt, dass das Schloss nur für die Verwendung an einem bestimmten Fahrradmodel vorgesehen ist, darf das Fahrrad, an dem die Schlösser zu prüfen sind, nur be-stehen aus:

⎯ einem Herren-Rahmen (siehe 3.xx) der Größe 560 mm ± 5 % mit einem maximalen Rohrdurchmesser von 35 mm;

⎯ zwei Rädern gleicher Größe, ausgerüstet mit Reifen gleicher Größe, aufgeblasen auf den auf dem Reifen gekennzeichneten maximalen Druck von 28 - 590 bis einschließlich 32 - 630;

⎯ einem geraden Lenker oder einem Lenker ähnlicher Art, der für vorwiegend Aufrechtsitzen geeignet ist;

⎯ einem Sattel (ohne Federn), Pedalen, vorderem und hinterem Kettenrad und einer Fahrradkette;

⎯ das Sitzrohr muss auf die maximal mögliche Tiefe eingeschoben werden (niedrigste gekennzeichnete Stellung).

Nach Befestigen des Fahrradschlosses ist das Fahrrad in den Prüfstand zu stellen (siehe 6.6.2.3).

6.6.2.3 Der Prüfstand, an dem der Rahmen und mindestens ein Rad (falls die Schlossausführung es zu-lässt) mit dem Schloss befestigt werden müssen, muss der Darstellung in Bild 11 entsprechen und muss die in Anhang B festgelegten Maße haben.

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22

Bild 11 — Prüfstand

6.6.3 Prüfverfahren

6.6.3.1 Allgemeines

Jede Prüfung ist nur von einer Person durchzuführen.

6.6.3.2 Werkzeuge

Zur Durchführung jeder Prüfung mit Gewalteinwirkung (Angriffspunkt) (siehe Beispiele in 6.6.3.3) können drei der in Tabelle 2 aufgeführten Werkzeuge verwendet werden, sofern sie nicht mit dem Hinweis „Nur für die Bewertung nach 6.4.4.1 und 6.4.5.1“ gekennzeichnet sind. Es sind Standardwerkzeuge zu verwenden und sie dürfen vom Benutzer nicht angepasst werden.

Zusätzlich kann jedes als „zusätzlicher Gegenstand“ aufgeführte Gerät verwendet werden.

Anhang C enthält Abbildungen der verschiedenen Werkzeuge.

ANMERKUNG Für bestimmte Werkzeuge ist in Tabelle 2 eine maximale Einsatzzeit vorgegeben.

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Tabelle 2 — Zulässige Werkzeuge für die Gewalteinwirkung mit Handwerkzeugen und zusätzlichen Geräten

Bild Nummer

(Anhang C) Werkzeugart Beschreibung Beschränkungen

1 Bolzenschneider

— Max. Länge 600 mm

— Nur für Bewertung nach 6.4.4.1 und 6.4.5.1

2 Bolzenschneider Max. Länge 240 mm

3 Kabelschneider Max. Länge 240 mm

4 Feuerzeug Muss EN 9994:2002 entsprechen

5 Kaltmeißel jede Art Max. Länge 200 mm

6 Brecheisen Max. Länge 710 mm — Max. Länge 710 mm

— Nur für Bewertung nach 6.4.4.1 und 6.4.5.1

7

Bügelsäge (klein) mit HSS-Sägeblatt

— Max. Blattlänge 155 mm

— Nach dem Angriff mit kleiner Bügelsäge mit HSS-Sägeblatt dürfen keine weiteren Sägeversuche erfolgen.

8

Hammer Schlosserhammer mit ver-stärktem Holzschaft

— Max. Gewicht 320 g

— Nicht nach dem Sägen zu benutzen

— Max. Zeit für direkte Schläge: 60 s

9

HSS-Sägeblatt — Das Sägeblatt kann allein oder eingespannt im Haltegriff oder Rahmen einer Bügel- säge verwendet werden.

— Der TPI (Zähne je Inch) muss 18 — 24 betragen.

Allgemeines:

— Max. Blattlänge 300 mm

— Nach dem Angriff mit kleiner Bügelsäge mit HSS-Sägeblatt dürfen keine weiteren Sägeversuche oder ein Angriff mit Hammer erfolgen.

— Wechseln des Sägeblattes nicht zulässig

HSS-Sägeblatt in Haltegriff oder Rahmen der Säge eingespannt:

Max. Einsatzzeit: 45 Sekunden

Nur HSS-Sägeblatt (Klebeband am Handgriff zulässig beim Gebrauch):

Max. Einsatzzeit: 180 Sekunden

10 Messer Klappmesser Max. Länge in offener Stellung 160 mm

11 Pinzette Max. Länge 300 mm

12 Rohrzange Max. Länge 320 mm

13 Treibwerkzeug jede Art Treibwerkzeug — Max. Länge 200 mm

— Max. Durchmesser am Ende 8 mm

14

Schraubendreher mit Sechskantschaft

— Schraubendreher mit Sechskantschaft

— Jeder Schrauben- drehereinsatz zulässig

— der Schaft darf nicht durchgehend sein (darf nicht durch den ganzen Haltegriff verlaufen)

— Max. 270 mm Gesamtlänge

— Max. 8 mm Spitzenbreite

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24

Tabelle 2 (fortgesetzt)

Bild Nummer

(Anhang C) Werkzeugart Beschreibung Beschränkungen

15 Seitenschneider Jede Art Max. Länge 200 mm

16

Wolfram-Sägeblatt Das Sägeblatt kann allein oder eingespannt im Halte-griff oder Rahmen einer Bügelsäge verwendet wer-den.

— Max. Blattlänge 300 mm

— Max. Einsatzzeit: 30 Sekunden

— Nach dem Angriff mit Wolfram-Sägeblatt dürfen keine weiteren Sägeversuche oder ein Angriff mit Hammer erfolgen

17 Wasserpumpenzange Max. Länge 300 mm

18 Schraubenschlüssel Verstellbarer Schrauben-schlüssel Max. Länge 250 mm

19

Zusätzliche Gegenstände (werden nicht als Werk-zeug betrachtet)

Stahldraht, Nägel, Schrauben, Büroklammern, Metallleisten, Fühlerlehren, Zangen, Pinzetten und sonstige Werkzeuge zum Entfernen von Bruch- stücken, usw.

ANMERKUNG In der Liste wurden für bestimmte Werkzeuge die Höchstmaße angegeben. Kleinere Werkzeuge von gleicher Art können auch verwendet werden.

Bricht ein Werkzeug während einer Prüfung, so kann es einmal durch ein identisches Werkzeug ersetzt wer-den.

6.6.3.3 Angriffspunkte

Es sind sechs (6) Angriffe durchzuführen und jeder Angriff ist an einem neuen Schloss vorzunehmen. Jede Art der Gewalteinwirkung kann mehrmals ausgeführt werden und die Arten der Gewalteinwirkung können z. B. folgendes einschließen:

a) erzwungenes Drehmoment (Verdrehung) des Verriegelungsmechanismus,

b) Aufbrechen des Verriegelungsmechanismus,

c) Schlag auf die Verschlussschraube bei Umgebungstemperatur und bei - 20 °C,

d) Sägen an der Verschlussschraube,

e) Drehen der Verschlussschraube,

f) Schneiden,

g) Manipulation

und/oder Kombinationen dieser Möglichkeiten, falls nichts anderes festgelegt wurde.

ANMERKUNG Falls das Prüfpersonal es beschließt, können auch andere Angriffspunkte oder Verfahren (z. B. Heraus-ziehen des Verriegelungsmechanismus, Erwärmen der Schlossteile) benutzt werden.

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6.6.3.4 Planen der Angriffe

Das Prüfpersonal (siehe 5.2.3) muss die Punkte für die Angriffe auswählen, um das Schloss so schnell wie möglich zu öffnen. Das Personal muss die Reihe der Angriffe so planen, dass die Prüfwerkzeuge und Prüfge-genstände so effektiv wie möglich eingesetzt werden, ohne dass dadurch die Prüfergebnisse beeinträchtigt werden.

6.6.3.5 Dauer der Angriffe

Die Gewalteinwirkung ist fortzusetzen, bis das Schloss offen ist oder während einer Zeitdauer von 180 Sekunden, einschließlich jedes Ersetzens von Werkzeugen. Die Zeit ist von dem Moment an zu zählen, wenn das erste Werkzeug das Schloss berührt, und das Zählen ist zu beenden, wenn dass Schloss offen ist.

Falls es in Tabelle 2 festgelegt ist, darf ein Werkzeug nur während einer begrenzten Zeitdauer verwendet wer-den.

6.7 Picken (Entsperren)

6.7.1 Allgemeines

Picken ist ein zerstörungsfreier Vorgang mit der Absicht, das Schloss durch das Schlüsselloch durch Be-tätigen der Sperrelemente zu öffnen, ohne dabei den richtigen Schlüssel zu verwenden.

Das Prinzip der Entsperrprüfungen besteht in dem Versuch, das Schloss mit einfachen, vorgegebenen Pickwerkzeugen zu öffnen, um zu bewerten, ob die Sicherheitsstufe eines Schlosses akzeptabel ist. Das Ergebnis wird nach statistischen Verfahren berechnet und als Wert m* angegeben. Der Wert m* wird mit einem geforderten Wert „m“ verglichen, um zu prüfen, ob die Anforderung erfüllt ist. Je mehr Schlösser geprüft werden, umso höher ist die Zuverlässigkeit des Wertes m*.

Die Anzahl der zu entsperrender Schlösser ist auf 10 festgelegt. Wenn jedoch m* nur geringfügig niedriger ist als der geforderte Wert m, können weitere 10 Schlösser geprüft werden, um die Zuverlässigkeit bei der Berechnung von m* zu erhöhen. Bei Prüfung von 10 zusätzlichen Schlössern werden demnach insgesamt 20 Schlösser geprüft und für die Berechnung von m* sind alle 20 Schlösser einzubeziehen.

Bei der Auswahl der Werkzeuge sind grundsätzlich leicht zu beschaffende und einfach zu handhabende, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeuge zu bevorzugen. Es ist daher nicht möglich, eine umfassende Werkzeugliste zu erstellen. Die schnellen Veränderungen im Hinblick auf den Stand der Technik können dazu führen, dass zu den bereits in 6.7.4 aufgeführten weitere einfache Pickwerkzeuge hinzukommen.

ANMERKUNG Für elektronische Schlösser sind keine Werkzeuge oder Verfahren festgelegt, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm keine derartigen Fahrradschlösser auf dem Markt erhältlich sind.

6.7.2 Anforderung

Das Schloss hat die Anforderung erfüllt, wenn

m* > 228 bei Berechnung nach ……

6.7.3 Prüfmuster

Bei der Auswahl der Prüfschlösser ist der gesamte Bereich der praktischen Stufensprünge zu berücksichtigen. Es sind mindestens zwölf Schlösser auszuwählen, wobei zwei Schlösser für die Untersuchung (siehe 6.7.5.1) und 10 für die Entsperrprüfung vorgesehen sind.

Ergibt der Vergleich von m* und m einen Grenzwert, so können 10 zusätzliche Schlösser ausgewählt und ge-prüft werden, und m* wird erneut berechnet (siehe auch 6.7.7 und 6.7.8).

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6.7.4 Prüfgeräte

Für die Prüfung sind einfache, handbetätigte, einteilige Pickwerkzeuge zu verwenden. Diese einfachen ein-teiligen Werkzeuge können für diesen Zweck gekauft oder speziell hergestellt werden.

Neben diesen einfachen Werkzeugen können auch Sperrgeräte für Rundschlösser (tubular lock picks) und Pickpistolen mit Federdrucksystem für diesen Zweck gekauft und verwendet werden.

Die zulässigen Werkzeuge sind in Anhang D dargestellt.

6.7.5 Durchführung der Prüfung

6.7.5.1 Untersuchung des Schlosses und Auswahl der Werkzeuge

Es ist ein nicht zusammengebautes Schloss zu untersuchen (siehe 5.2.3), die Werkzeuge sind auszuwählen, versuchsweise zu benutzen und, falls erforderlich, zu modifizieren.

Die ausgewählten Werkzeuge oder Verfahren sind nur zu verwenden, falls sie auch eingesetzt werden kön-nen, wenn das Schloss wie vorgesehen auf einem Fahrrad montiert ist.

Bei der Durchführung der Vorprüfung muss der Prüfer Zugang zu den Schlüsseln haben. Die Schlösser aus der Vorprüfung dürfen bei den anschließenden Prüfungen nicht verwendet werden.

6.7.5.2 Funktionsprüfung des Schlosses

Die zu prüfenden Schlösser müssen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Nicht funktionsfähige Schlösser dürfen bei den Prüfungen nicht verwendet werden und sind zu ersetzen.

Die Überprüfung darf nicht von der Person vorgenommen werden, die die Prüfung auf Entsperren vorge-nommen hat oder der Person, die die Prüfreihe durchführen wird. Nach den Funktionsprüfungen sind die Schlüssel aus den Schlössern zu entfernen.

6.7.5.3 Prüfung

Der Prüfer darf vor oder während der Prüfung keinen Zugang zu den Schlüsseln der zu prüfenden Schlösser haben. Der Prüfer darf jedoch Zugang zu den in 6.7.5.1 verwendeten Schlüsseln haben.

Das Schloss ist auf eine Weise zu befestigen, die die Durchführung der Prüfungen für den Prüfer vereinfacht (d. h. nicht notwendigerweise auf einem Fahrrad befestigt).

Jedes Schloss ist so lange zu prüfen, bis es sich öffnet oder bis eine Zeitdauer von 180 Sekunden vergangen ist. Die Schließvorrichtung ist als geöffnet anzusehen, wenn die Sperrfunktion der Sperrelemente aufgehoben wurde.

Das Messen der Zeit ist zu beginnen, wenn das erste Pickwerkzeug/Sperrgerät das Schloss berührt.

Ein Schloss, das nach dem Öffnen nicht mehr auf übliche Weise funktioniert, ist als nicht geöffnet anzusehen.

6.7.6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

⎯ Schließkanal, durch Zeichnung oder Bezeichnung,

⎯ Ausführung, Bezeichnung und Art des Schlosses,

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⎯ Datum der Prüfung, Prüfer, verwendete Werkzeuge,

⎯ Entsperrzeit für jedes Schloss, Angabe, ob das Schloss geöffnet/nicht geöffnet wurde,

⎯ den gekennzeichneten indirekten Schlüsselcode für jedes geprüfte Schloss.

6.7.7 Auswertung der Prüfergebnisse

m* ist wie folgt zu berechnen:

dum =*

Dabei ist

u die Gesamt-Entsperrzeit in Sekunden (für alle geprüften Schlösser);

d die Anzahl der geöffneten Schlösser (höchstens 180 Sekunden je Schloss).

ANMERKUNG Anhang A (informativ) enthält Angaben zum Hintergrund der vorstehenden Berechnungen.

6.7.8 Zusätzliche Prüfungen

Liegt m* nur geringfügig unter 228, so können zehn weitere Schlösser geprüft werden. Die zusätzlichen Prü-fungen müssen auf gleiche Weise wie die ersten 10 Prüfungen durchgeführt werden.

Nach den zusätzlichen Prüfungen muss die erneute Berechnung von m* auf der Grundlage der durchge-führten 20 Prüfungen vorgenommen werden.

6.8 Korrosionsbeständigkeit

6.8.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 6.8.2 beschriebenen Verfahren muss das Schloss die Anforderung an das maximale Betätigungsdrehmoment beim Öffnen nach 6.1.1 erfüllen.

6.8.2 Prüfverfahren

Die Schlösser werden nach Abschnitt 5.6 von EN 1670:1998 (Klasse 3) geprüft.

Die Schlösser werden nach 96 h Beanspruchung aus der Prüfkammer entnommen. Die Schlösser werden 5 min in 1 Liter destilliertes Wasser gelegt, dann trocken gewischt und nach den Anleitungen des Herstellers mit Schmiermittel versehen.

Danach wird das Schloss nach dem Verfahren in 6.1.2 geprüft und es wird überprüft, ob die Anforderung er-füllt ist.

Der Sprühschrank, die Sprühdüse, die Natriumchloridkonzentrationen, usw. müssen ISO 9227 entsprechen.

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7 Kennzeichnung

7.1 Anforderung

7.1.1 Fahrradschloss

Das Fahrradschloss muss dauerhaft (siehe 7.2) mit dem Handelsnamen des Herstellers oder seines Stellvertreters in der EU und mit der Typenbezeichnung des Schlosses gekennzeichnet sein. Ist das Schloss mit einer Nummer gekennzeichnet, darf diese keinen erkennbaren Bezug zur Schlüsselnummer haben.

7.1.2 Schlüssel

a) Zusammen mit dem Fahrradschloss gelieferte Schlüssel müssen dauerhaft (siehe 7.2) mit dem Handels-namen des Herstellers oder seines Stellvertreters in der EU gekennzeichnet sein.

b) Der indirekte Schlüsselcode von Schlüsseln für ein Fahrradschloss müssen entweder dauerhaft auf dem Schlüssel oder haltbar (siehe 7.2) auf einem zusammen mit dem/den Schlüssel(n) gelieferten Anhänger oder ähnlichem gekennzeichnet sein.

ANMERKUNG Es wird empfohlen, Fahrradschlösser dauerhaft mit Jahr und Monat der Herstellung zu kennzeichnen.

7.2 Prüfung der Dauerhaltbarkeit

7.2.1 Anforderung

Bei Prüfung nach dem in 7.2.2 beschriebenen Verfahren muss die Kennzeichnung leicht lesbar bleiben. Es darf weder möglich sein, ein Etikett einfach zu entfernen, noch darf ein Etikett sich erkennbar ein-/aufrollen.

7.2.2 Prüfverfahren

Die Kennzeichnung wird 15 s mit einem mit Wasser getränkten Tuch und nochmals 15 s mit einem mit Petro-leum getränkten Tuch von Hand gerieben.

8 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17025 entsprechen.

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Anhang A (informativ)

Berechnung von m*

Für die Annahme einer Schlossart für eine bestimmte (Sicherheits)Stufe müssen folgende Anforderungen er-füllt sein:

1) höchstens a % der Schlösser werden in weniger als b % der normalen Zeit geöffnet;

2) mindestens c % der Schlösser sind gegen Entsperren in d % der normalen Zeit beständig.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schloss innerhalb von t Minuten geöffnet wird, wird berechnet nach:

metF1

1)( −= .

Dabei ist m die durchschnittliche Entsperrzeit für alle Schlösser einer Art (in dieser Norm als 120 Sekunden definiert).

Wenn a = 10 % und b = 20 %,

dürfen höchstens 10 % der Schlösser in weniger als 20 % der normalen Zeit (= 24 s) geöffnet werden können.

In diesem Fall muss m > 228 betragen, damit die Anforderung erfüllt ist.

Wenn c = 30 % und d = 150 %,

müssen mindestens 30 % der Schlösser während 180 Sekunden gegen Entsperren beständig sein.

In diesem Fall muss m > 150 betragen, damit die Anforderung erfüllt ist.

In der Zusammenfassung ergibt dies, dass m > 228 betragen muss, damit die Bedingungen erfüllt sind.

m wird durch die Schätzung der „größten Wahrscheinlichkeit“ errechnet als

dum =*

Dabei ist

u die Gesamt-Entsperrzeit (Zeitbemessung);

d die Anzahl der geöffneten Schlösser.

Falls m* ≥ m, ist die Schlossart zulässig.

Falls m* < m, ist die Schlossart unzulässig.

Nach den vorstehend angegebenen Bedingungen und um die Prüfung sicher zu bestehen, dürfen höchstens 4 Schlösser von 10 geprüften Schlössern innerhalb von 180 Sekunden geöffnet werden können.

Werden 5 Schlösser geöffnet, so muss die Gesamt-Entsperrzeit für die 5 Schlösser mehr als 242 Sekunden betragen, entsprechend einem Durchschnittswert von 49 s je Schloss.

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Werden 6 Schlösser geöffnet, so muss die Gesamt-Entsperrzeit für die 6 Schlösser mehr als 470 Sekunden betragen, entsprechend einem Durchschnittswert von 94 s je Schloss.

Werden 7 Schlösser geöffnet, so muss die Gesamt-Entsperrzeit für die 7 Schlösser mehr als 698 Sekunden betragen, entsprechend einem Durchschnittswert von 140 s je Schloss.

Werden 8 Schlösser geöffnet, so haben die Schlösser die Prüfung nicht bestanden.

Für eine zuverlässigere Schätzung von m* können zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden.

Die erneute Schätzung m*2 ist der Gesamtwert aus den normalen und den zusätzlichen Prüfungen, d. h. die Gesamt-Entsperrzeit.

Die Anzahl der geöffneten Schlösser entspricht

∑∑=

d

um 2*

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31

Anhang B (normativ)

Maße des Prüfstands (siehe Abschnitt 6.6.2.3)

Legende 1 = ∅ 50 × 3 2 = gerundet 3 = ∅ 20 × 3

Bild B.1

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Anhang C (informativ)

Darstellung der Werkzeuge nach Tabelle 2

Werkzeug Nr. Bild Werkzeug

Nr. Bild

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

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33

Werkzeug Nr.

Bild Werkzeug Nr.

Bild

6

16

7

17

8

18

9

19

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prEN 15496:2006 (D)

34

Anhang D (informativ)

Darstellung der Sperrwerkzeuge (Pickwerkzeuge) nach Abschnitt 6.7.4

Benennung des Werkzeuges Bild

Einfache, handbetätigte, einteilige Pickwerkzeuge

Sperrgerät für Rundschlösser

Pickpistole

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