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Dr.-Ing. Antje Eichler Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

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Dr.-Ing. Antje Eichler

Abt. Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

EU- Bauproduktenverordnung

Was ändert sich für Bauunternehmen?

BMVBS Symposium 08. November 2012 - Berlin

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Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V:

Dachverband von 13 Landesverbänden und 5 Fachverbänden

repräsentiert die Interessen von 2.000 großen und

mittelständischen Unternehmen der deutschen Bauindustrie

Die Unternehmen der Deutschen Bauindustrie:

erwirtschaften einen Umsatz von über 43 Milliarden €/a

beschäftigen ca. 250.000 Mitarbeiter (34 % aller Beschäftigten

im deutschen Bauhauptgewerbe)

Geschäftsfelder - Wirtschaftsbau und öffentlicher Bau

Werte schaffen. Werte schützen.

Die deutsche Bauindustrie – Garant für Qualität

am Bau

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CE- Kennzeichnung

Leistungserklärung

Systeme zur Überprüfung und Bewertung der

Leistungsbeständigkeit (Konformitätsnachweis)

Notifzierung/Akkreditierung

Marktüberwachung

Produktinfostellen

Technische Spezifikation / Spezifische

Technische Dokumentation/Angemessene

Technische Dokumentation

EU-BauPVO

Anforderungen an

Bauwerke /Anforderungen

an Bauprodukte

EU-Bauproduktenverordnung – Was ändert

sich für Bauunternehmen?

Auf der Baustelle:

Vertrauen in die deklarierte

Leistung!

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http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-

goods/cemarking/downloads/ce_leaflet_consumers_de

.pdf

= ?

EU-Bauproduktenverordnung

CE- Kennzeichnung

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= Qualitätszeichen?

= Verwendbarkeit?

= Gebrauchstauglichkeit?

= Ersatz für Ü?

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Oder:

+

EU-Bauproduktenverordnung

CE- Kennzeichnung

Werden die tatsächlichen Probleme - nämlich

die „Unverträglichkeit“ zwischen europäischer

Produktnormung und nationalen Bauwerks-

anforderungen mit der EU-BauPVO gelöst?

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Das Bauprodukt entspricht den Anforde-

rungen der EU- BauPVO

Die Leistung des Produkts stimmt mit den

auf der Leistungserklärung ausgewiesenen

Leistungen überein

Das Bauprodukt erfüllt weitere relev.

Regelungen für alle anderen Sektoren, die

ebenfalls Anforderungen an das Produkt

stellen („konkurrierende Richtlinien“)

Dem Bauunternehmen:

Obliegt die Pflicht der

korrekten Produktaus-

wahl für den vorge-

sehenen Verwendungs-

zweck und die Prüfung

und Anwendung (meist)

erforderlicher nationaler

Verwendungsregeln

Bestätigung durch den Hersteller/Lieferanten:

EU-Bauproduktenverordnung

CE- Kennzeichnung

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EU- Bauproduktenverordnung

Leistungserklärung

Dem Bauunternehmen:

…dient sie u.a. auch als

Produktnachweis für den

Bauherrn und die

zuständigen Behörden

(55.2 und §81.4 MBO)!

Detaillierte Informationen:

- Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette

- Herstellererklärung

- Konformitätsnachweisverfahren + Stellen

- deklarierten Eigenschaften – Stufen/Klassen

- Prüfnachweise

- Lebenszyklusdaten

- Angaben zu gefährlichen Stoffen

Die Leistungserklärung:

- muss in der Sprache des Mitgliedsstaates vorliegen,

- muss die Grundanforderungen ausweisen, die für die

Verwendung des Produktes im Mitgliedsstaat

maßgeblich sind.

Neu! Leistungserklärung

(EU-BauPVO Artikel 4,5,6,7):

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Angemessene Technische

Dokumentationen

Spezifische Technische

Dokumentation

Andere vereinfachte Verfahren

EU- Bauproduktenverordnung

Leistungserklärung

Sicht der

Bauindustrie:

Vergleichbarkeit – Transparenz –

Marktfähigkeit dieser Lösungen auf

nationaler und EU- Ebene monitoren!

Prüfen, ob vereinfachte Regeln für die

Bewertung der Produkteigenschaften in

Produktnormen festgelegt werden

können?

Auslegungsrahmen für die Definition

„nicht im Rahmen einer Serienfertigung“

durch die Kommission – Bauindustrie

einbeziehen!

Neu! Vereinfachte Verfahren

(EU-BauPVO Artikel 36, 37, 38):

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Bereitstellung der Leistungserklärung

Sicht der Bauindustrie:

Bringschuld des Her-

stellers, keine Holschuld

des Bauunternehmens!

Alle wichtigen Infor-

mationen müssen auf der

Baustelle vorliegen!

Elektronische Bereit-

stellung (optional)→

rechtssichere

Ausgestaltung!

EU- Bauproduktenverordnung

Leistungserklärung

Möglichkeiten:

Papier

elektronisch (E-Mail/link)

Website des Herstellers

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Erweitert! Marktüberüberwachung

(EU-BauPVO Artikel 56,57,58,59):

„Wird festgestellt, dass Bauprodukte die geltenden

Anforderungen nicht erfüllen oder Bauprodukte mit

einer ernsten Gefahr verbunden sind, ergreifen die

Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die europäischen Rechtsvorschriften sind vom

Gedanken einer aktiven Mitwirkung der beteiligten

Wirtschaftsakteure getragen, z. B. durch das

Ergreifen freiwilliger Maßnahmen durch Hersteller,

Importeure oder Händler.“ (www.dibt.de)

Sicht der Bauindustrie:

Das Instrument der Markt-

überwachung auf der

Grundlage (EG) Nr. 765/

2008, Richtlinie 89/106/

EWG ist ein wichtiges

Element zur Schaffung

des Vertrauens in die

deklarierte Leistung !

Keine nichtkonformen

Produkte auf die

Baustelle!

EU- Bauproduktenverordnung

Marktüberwachung

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Kontrollmaßnahmen (MÜ- Programm) richten sich

an Akteure der Wirtschaftskette, also Hersteller,

Händler, Bevollmächtigte, Einführer

MÜ- Kontrollen:

- in Baumärkten,

- im Baustofffachhandel

- im Einzel- und Großhandel unter Einbeziehung

besonderer Vertriebswege (Direktvertrieb etc.)

- in Herstellwerken

Wichtig!

Europaweit harmonisierte Vorgehensweise –auch im

Rahmen der Marktüberwachung- ist Voraussetzung

für „Vertrauen in die deklarierte Leistung im Rahmen

des Europäischen Binnenmarktes“!

EU- Bauproduktenverordnung

Marktüberwachung

Anwender/ Verwender

sind keine Wirtschaftsak-

teure im Sinne der relev.

Verordnungen →

sondern das Schutzziel!

Marktüberwachung auf

Baustellen → verfehltes

Ziel!!!! → Rechtliche

Fragestellungen!!

Für die Bauindustrie:

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Kontrolle

Auf der Baustelle: CE- bzw. Ü bzw. CE+Ü auf

dem Produkt?

Übereinstimmung Bestell-

schein – Lieferschein?

Mängel und Beschädigungen?

Korrekte Abmessungen/

Stückzahl?

Dokumente in der Landes-

sprache?

Verstöße festgestellt?

→ Hersteller/Lieferant

Behörden

Bauprodukte müssen bei Anlieferung

sofort in Augenschein genommen

werden und eventuelle Mängel

müssen umgehend gemeldet werden

(Handelsgesetzbuch §377.1).

Geschieht dies nicht, verliert das

Bauunternehmen seine Gewähr-

leistungsrechte, weil das empfangene

Bauprodukt als „genehmigt“ gilt.

EU- Bauproduktenverordnung

Folgen für Bauunternehmen

Wareneingangskontrolle – Beitrag

zur Sicherheit!

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Aufgabe der

Bauunternehmen:

Erst kontrollieren, dann

einbauen!

Bauunternehmen, die

Bauprodukte einbauen, die

kein Ü-Zeichen bzw. keine

CE- Kennzeichnung tragen,

obwohl dies vorgeschrieben

ist, müssen je nach

Bundesland mit Geldbußen

zwischen 250 – 100.000 €

rechnen!

BGH Urteil vom 15.Juli 2008 – VIII ZR

211/07

- Falls ein Bauunternehmen mangelhafte

Bauprodukte eingebaut hat, muss es die

Kosten für den Ausbau der mangelhaften

Bauprodukte und den Einbau von

mangelfreien Bauprodukten

übernehmen.

- Das Bauunternehmen kann lediglich

einen Nacherfüllungsanspruch auf

Ersatzlieferung mangelfreien Materials

geltend machen.

EU- Bauproduktenverordnung

Folgen für Bauunternehmen

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Bauproduktnormung – Dringend

Verbesserungen erforderlich:

Fairness bei den Schnittstellen!

Klare Definitionen des Anwendungsbereiches

und eindeutigen Anwendungsbezug

sicherstellen!

Informationen zu nationalstaatlichen

Anforderungen an „Wesentliche Merkmale“

(npd-option) bereits in der Norm verankern

Konzept - Stufen und Klassen konsequent

umsetzen – Artikel 27 EU-BauPVO!

EU-Bauproduktenverordnung

Normung – Konsequent weiterentwickeln

Bauproduktnormen sind

direkt an die Bauausfüh-

rung gekoppelt (EU-

BauPVO)

Stärkere Verankerung

dieses Grundsatze in der

Normung gefordert!

Wesentliche Anforderungen

in den MS in Mandaten

konsequent umsetzen (EU-

BPVO Artikel 3)

Schwerpunkte:

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Artikel 27 - Stufen und Klassen in der EU-BauPVO – Erklärter Wille

oder nur „lockere Option“?

- gem. (1) kann KOM delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um

Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von

Bauprodukten festzulegen,

- gem. (2) sind diese in der Normung bzw. von den Technischen

Bewertungsstellen zu verwenden,

- wenn KOM keine Rechtsakte erlassen hat, so können Normungsgremien

Leistungsklassen auf der Grundlage eines geänderten Mandates in

harmonisierten Normen festlegen

(7) Die europäischen Normungsgremien und die Organisation Technischer

Bewertungsstellen achten den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, wenn sie

Schwellenwerte oder Leistungsklassen festlegen.

EU-Bauproduktenverordnung

Normung – Konsequent weiterentwickeln

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- Nur verwendbare Produkte auf die Baustelle → Ein verlässlicher Binnenmarkt

für Bauprodukte kann langfristig nur dann entstehen, wenn Bauprodukte alle

für die Bewertung der nationalen Verwendungssicherheit notwendigen

Stufen und Klassen enthalten!

- Solange Bauproduktnormen nicht die für die Verwendung in Deutschland

geforderten Wesentlichen Merkmale abdecken → bleiben zur Sicherstellung des

nationalen Schutzniveaus nationale Verwendbarkeitsnachweise erforderlich!

- Keine Verlagerung von Haftungsrisiken auf den Anwender

- EU-BauPVO harmonisiert umsetzen → Vertrauen in die „Wirtschaftsakteure“ –

und „Mechanismen“ → europaweit!

- Die Bereitstellung von Produktinformationen und Technischen Merkblättern ist

keine Holschuld des Anwenders sondern eine Bringschuld des Herstellers/

Lieferanten, website- Lösungen dürfen nur Option darstellen- rechtssichere

Ausgestaltung erforderlich!

EU-Bauproduktenverordnung

Zusammenfassung und Thesen

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Dr.-Ing. Antje Eichler Abteilungsleierin Umwelt/ Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!