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Deutscher Anwaltverein Berlin ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht, 2011 Gesellschafterstreit – Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern (u.a. Urteil des BGH v. 5. April 2011) Berlin, 13. Oktober 2011 Dr. Karla Gubalke Dr. Martin Nentwig

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Deutscher Anwaltverein Berlin ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht, 2011 Gesellschafterstreit – Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern (u.a. Urteil des BGH v. 5. April 2011). Dr. Karla Gubalke Dr. Martin Nentwig. Berlin, 13. Oktober 2011. Möglichkeiten des Ausschlusses . - PowerPoint PPT Presentation

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Deutscher Anwaltverein BerlinARGE Handels- und Gesellschaftsrecht, 2011

Gesellschafterstreit – Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern

(u.a. Urteil des BGH v. 5. April 2011)

Berlin, 13. Oktober 2011

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Möglichkeiten des Ausschlusses

• Ausschlussklage (ohne Satzungsregelung)

• Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (wenn in Satzung vorgesehen)

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Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters ohne Satzungsregelung

Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigen Grund auch ohne

Satzungsregelung allgemein anerkannt (BGH, NJW 2000, 35)

1. Wichtiger Grund in der Person des Auszuschließenden

2. Ausschluss darf nur äußerstes Mittel darstellen

3. Ausschluss darf nicht gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen

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Wichtiger Grund zur Ausschließung

Wichtiger Grund in der Person des Auszuschließenden:

• Wenn die Fortsetzung der Gesellschaft für die Mitgesellschafter mit dem betroffenen Gesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist

• Sämtliche Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen; Verschulden nicht erforderlich, aber im Rahmen der Abwägung einzubeziehen

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Wichtiger Grund zur Ausschließung

• Beispiele: - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Treuwidrige Zuarbeit von

Konkurrenzunternehmen- Verlust gesellschaftsvertraglich geforderter

Eigenschaften- Geschäftsschädigendes Auftreten in der

Öffentlichkeit

• Mitverschulden der Mitgesellschafter, insbesondere bei tiefgreifenden Zerwürfnissen unter den Gesellschaftern, ist stets bei der Abwägung zu berücksichtigen, steht aber Ausschluss nicht notwendigerweise entgegen; dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Gesellschafter das Zerwürfnis maßgeblich mit verursacht hat (BGH, GmbHR 1991, 362)

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Ausschließung äußerstes Mittel

• Ausschluss darf nur äußerstes Mittel darstellen

• Den Mitgesellschaftern darf kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehen, um die Konfliktlage zu beseitigen

• Beispiele: - Entzug der Geschäftführerstellung- Angebot auf Übertragung des Geschäftsanteils auf

weisungsunabhängigen Treuhänder

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Kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG

• Ausschluss darf nicht gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen (BGH, NJW 2011, 2294, 2295)

Hintergrund: Betroffener Gesellschafter hat auch ohne Satzungsregelung Abfindungsanspruch zum vollen Verkehrswert des Geschäftsanteils; durch Zahlung der Abfindung kann gegen Gebot der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen werden

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Verfahren eines Ausschlusses

• Gesellschafterbeschluss über Erhebung der Ausschlussklage erforderlich; betroffener Gesellschafter hat kein Stimmrecht, aber Recht zur Stellungnahme; bei 2-Personen Gesellschaft ist Beschluss entbehrlich (OLG Jena, NZG 2006, 36)

• Nach hM ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (BGH, NJW 2003, 2314, 2315)

• Sodann Erhebung der Ausschlussklage durch Gesellschaft (vertreten durch Geschäftsführer) gegen betroffenen Gesellschafter

• Ausschluss erfolgt durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil, welches unter aufschiebender Bedingung der Zahlung der im Urteil festgesetzten Abfindung ergeht (OLG Jena, NZG 2006, 36, 38, str.)

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Verwertung des Geschäftsanteils nach Ausschluss

• Durch rechtskräftiges Urteil keine automatische Anwachsung des Geschäftsanteils vom ausgeschlossenen Gesellschafter an die Gesellschaft; Geschäftsanteil besteht fort, bis er eingezogen oder anderweitig verwertet worden ist

• Geschäftsanteil kann nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung oder Übertragung auf Gesellschafter/Dritten verwertet werden; Gesellschaft hat Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils gegen Zahlung der im Urteil festgesetzten Abfindung

• Bei Verwertung des Geschäftsanteils durch Einziehung ist auf § 30 GmbHG zu achten, bei Verstoß ist Einziehungsbeschluss nichtig (BGH, NJW 2011, 2294, 2295 Rn. 13)

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Voraussetzungen zur Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

1. Zulässigkeit der Zwangseinziehung nur, soweit sie im Gesellschaftsvertrag im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt ist, § 34 Abs. 1, 2 GmbHG

2. Vorliegen eines Einziehungsgrundes: Notwendigkeit eines sachlichen Grundes

3. Volleinzahlung der Einlage, Einziehung darf nicht Kapitalerhaltung und -aufbringung beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 3 GmbHG)

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Festsetzung der Einziehung im Gesellschaftsvertrag

• Zulässigkeit der Einziehung nur, soweit sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, § 34 Abs. 1 GmbHG

• Im Falle der Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen müssen die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt sein, § 34 Abs. 2 GmbHG

• Beachte: Nachträgliche Einführung einer Zwangseinziehung bedarf Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter, § 53 Abs. 3 GmbHG

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Einziehungsgründe

• Einziehungsgründe: Notwendigkeit eines sachlichen Grundes; Zwangseinziehung darf nicht im freien Belieben der Mehrheit oder einzelner Gesellschaft stehen (sog. „Hinauskündigungsklauseln“, BGH, NJW 2005, 3644)

• Weitere Voraussetzung: Gründe der Zwangseinziehung müssen in der Person des Gesellschafters liegen

• Ausnahme: Besondere Rechtfertigung einer entsprechenden Klausel

- sog. „Mitarbeiter-/Manager-Modell“, d.h. wenn Einziehung an Verlust der Stellung als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter gekoppelt ist

- Probezeit

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Einziehungsgründe; Beachtung des § 34 Abs. 3 GmbH

• Beispiele für sachliche Gründe:- Wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters - Insolvenz des Gesellschafters- Pfändung des Geschäftsanteils - Tod eines Gesellschafters - Verstoß gegen Wettbewerbsverbot- Schwerer Treuepflichtverstoß

• Einlage bzgl. des eingezogenen Geschäftsanteils muss voll eingezahlt sein (vgl. § 34 Abs. 3 GmbHG); sonst nur gesellschaftsvertraglich zu regelnde Zwangsabtretung möglich

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Verfahren bei Zwangseinziehung

• Gesellschafterbeschluss, § 46 Nr. 4 GmbHG; einfache Mehrheit gem. § 47 Abs. 1 GmbHG ausreichend, sofern nicht vertraglich anders geregelt

• Grundsätzlich hat betroffener Gesellschafter Stimmrecht, dies gilt jedoch nicht, wenn

- Einziehung wg. wichtigen Grundes (allgemeine Ansicht) bzw. sonst in seiner Person liegenden Grundes (OLG Hamm, NZG 1999, 599, str.) oder

- sich aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt

• Ebenfalls erforderlich: Einziehungserklärung durch Geschäftsführer gegenüber betroffenen Gesellschafter

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Rechtsfolgen der Einziehung

• Abfindungsanspruch des betroffenen Gesellschafters, auch ohne vertragliche Grundlage, Rechtsgedanke des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB

• Mit Wirksamwerden der Einziehung geht der Geschäftsanteil unter, keine automatische Anwachsung bzgl. der verbliebenen Gesellschafter oder Gesellschaft

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Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Einziehung

• Grundsätzlich wird Einziehung erst mit vollständiger Zahlung der Abfindung wirksam, im Zweifel wird nämlich der Einziehungs-beschluss aufschiebend bedingt gefasst (BGH, NZG 2003, 871)

• Problem: Ruhen der Rechte aus dem eingezogenen Geschäftsanteil nur bei entsprechender gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung

• Nach BGH, NZG 2009, 221 kann jedoch der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Einziehung bereits mit entsprechender Beschlussfassung wirksam wird, insbesondere unabhängig von der Zahlung der Abfindung

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Abfindungsregelung

• Ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag hat Betroffener Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung (Verkehrswert)

• Häufig jedoch gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, insbesondere bei Zwangseinziehung

• Problem: Unwirksamkeit der Abfindungsregelung wenn grobes Missverhältnis zwischen Abfindungsbetrag und tatsächlichen Anteilswert; Höhe des zulässigen Abschlags bei Zwangseinziehung einzelfallbezogen nach BGH, keine abstrakte Klauselkontrolle aufgrund allgemeiner prozentualen Vorgaben

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Abfindungsregelung

Problem: aufgrund Einzelfallprüfung stark divergierende Rechtsprechung

• OLG Oldenburg, GmbHR 1997, 503: „Eine Abfindungsregelung, die den Abfindungsbetrag auf ca. 10% des Verkehrswertes des Gesellschaftsanteils beschränkt, kann unter besonderen Umständen wirksam sein.“ => hier: Gesellschaftszweck (genossenschaftlicher Zuschnitt), hohe stille Reserven (deren Auflösung würde zum Zusammenbruch der Gesellschaft führen), Dauer der Mitgliedschaft

• Hingegen OLG Hamm, NZG 2003, 440: Beschränkung auf ein Drittel des Zeitwertes auf Grundlage des Stuttgarter Verfahrens sittenwidrig=> hier: insbesondere fünfjährige Auszahlungsfrist bei solcher Beschränkung unangemessen

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Übliche Abfindungsregelungen

• Substanzwertklauseln:- Ermittlung des Verkehrswertes nach den zum

Gesellschaftsvermögen gehörenden einzelnen Wirtschaftsgütern unter Auflösung stiller Reserven

- Verbindlichkeiten werden abgezogen- Geschäfts- oder Firmenwert („good will“) bleibt

unberücksichtigt bei ertragsstarken Unternehmen häufig grobes

Missverhältnis Wenig praktikabel, da eigenständige und meist

aufwändige Abfindungsbilanz erforderlich

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Übliche Abfindungsregelungen

• „Stuttgarter Verfahren“:- Früher häufige Berechnungsgrundlage; seit 2009 für

Erbschaftsteuer abgeschafft - Einheitswert des Betriebsvermögens nach

Steuerbilanzwerten wird zu 2/3 berücksichtigt - Erträge der letzten 5 Jahre werden mit 1/3

berücksichtigtErhebliche Bewertungsschwierigkeiten, denn durch

Abschaffung der Vermögenssteuer seit 1997 keine Feststellungsbescheide zum Vermögenssteuerwert; mangels möglicher Bezugnahme auf Feststellungsbescheide nicht mehr aktuell

Grundsätzlich ungeeignet, da häufig unangemessen niedrige Bewertung

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Übliche Abfindungsregelungen

• Ertragswertmethode:- Prognose aufgrund der in der Vergangenheit

tatsächlich erzielten Erträge unter Berücksichtigung erkennbarer positiver und negativer Faktoren auf die zukünftig erzielbaren Erträge

Vorteil: Grundsätzlicher Maßstab der Rechtsprechung bei unwirksamen Abfindungsregelungen

Lediglich grobes Missverhältnis möglich, wenn Liquidationswert den Ertragswert erheblich übersteigt(BGH, NZG 2006, 425: bejaht bei dreifachem Liquidationswert)

Genaue Benennung der Berechnungsparameter möglich

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Abfindungsregelung: grobes Missverhältnis

• Grobes Missverhältnis: wenn gesetzlich vorgesehene volle Abfindung unangemessen verkürzt wird; Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung

- der Interessen des betroffenen Gesellschafters

und

- der Interessen der verbleibenden Gesellschafter, insbesondere am Fortbestand der Gesellschaft

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Abfindungsregelung: grobes Missverhältnis

• Anfängliches Missverhältnis: bereits bei Einführung der Klausel grob unbillig; Nichtigkeit der Abfindungsklausel gem. § 241 Abs. 1 Nr. 4 AktG analog; Rechtsfolge: Gesetzlicher Abfindungsanspruch; nach BGH Anteilswert bei Veräußerung des Unternehmens als Ganzes, Ermittlung durch Sachverständigen aufgrund der Ertragswertmethode, nur ausnahmsweise Substanzwertmethode (BGH, NJW 1993, 892, 895)

• Nachträgliches Missverhältnis: Abfindungsklausel ursprünglich angemessen, durch Zeitablauf aufgrund positiver Entwicklung der Gesellschaft jedoch grob unbillig; nach BGH bleibt Abfindungsklausel wirksam, jedoch mittels ergänzender Vertragsauslegung Anspruch des betroffenen Gesellschafters auf angemessene Abfindung (nicht: gerade noch zulässiges Mindestmaß)

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Abfindungsregelung

• Fälligkeit des Abfindungsanspruches: mit Wirksamwerden der Einziehung => grundsätzlich mit vollständiger Zahlung der Abfindung; bei entsprechender Satzungsregelung bereits mit Beschlussfassung

• Wichtig: Zum Zeitpunkt der Auszahlung darf die Abfindung nicht aus nach § 30 Abs. 1 GmbHG gebundenen Mitteln gezahlt werden, § 34 Abs. 3 GmbHG; Beschluss über Einziehung nichtig, wenn es bei Beschlussfassung möglich erscheint, dass Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann (BGH, NJW 2011, 2294, 2295 Rn. 13); möglich ist, dass Anteil auf Dritten oder Mitgesellschafter übertragen wird, da insoweit die Anwendung des § 30 GmbHG grundsätzlich ausgeschlossen ist

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Sonderproblem: MoMiG und Rechtsfolgen der Einziehung

• Da Einziehung zum Untergang des Geschäftsanteils führt, wird zwangsläufig gegen § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG verstoßen; danach müssen Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen

• Problem: Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG durch Einziehungsbeschluss?

• Nach Ansicht von LG Essen (NZG 2010, 867, rk.) und LG Neubrandenburg (ZIP 2011, 1214, n. rk.) ist Einziehungsbeschluss gem. § 134 BGB nichtig, weil es sich bei § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG nicht um eine Vorschrift handelt, die ausschließlich als Schutzbestimmung zu Gunsten eines Mitgesellschafters angesehen werden kann

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Sonderproblem: MoMiG und Rechtsfolgen der Einziehung

• RegBegr. zum MoMiG (BT-Dr. 354/07, S. 69) geht im Zusammenhang mit der Einziehung von der „Unzulässigkeit“ eines Auseinanderfallens von Stammkapital und Nennbeträgen aus und ist der Ansicht, dass § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG nicht nur im Gründungsstadium, sondern auch im weiteren Verlauf der Gesellschaft gilt; auf die Auswirkungen bzgl. des Einziehungsbeschlusses selbst wird allerdings nicht eingegangen

• Nach teilweiser Ansicht in der Literatur führt Nichtigkeit zu unangemessenen Ergebnissen (so etwa Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2009, § 34 Rn. 74), insbesondere sind Gläubigerinteressen wg. gleichbleibenden Stammkapital nicht tangiert; außerdem fraglich, ob § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG bei Einziehung gilt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 4, 58 Abs. 2 S. 2 GmbHG; instruktiv hierzu Lutter, GmbHR 2010, 1177)

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Sonderproblem: MoMiG und Rechtsfolgen der Einziehung

• Möglichkeiten der Nennbetragsanpassung ans Stammkapital

- Nominelle Aufstockung der Nennbeträge im Rahmen der Einziehung (einfacher Gesellschafterbeschluss ausreichend; keine Satzungsänderung, da keine Kapitalmaßnahme i.S.d. §§ 55 ff. GmbHG); nach hLit. jedoch problematisch, da Nennbeträge auf volle Euro lauten müssen gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG; insoweit aber fraglich, ob § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG überhaupt Anwendung findet (verneinend Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 2010, § 5 Rn. 10; aA etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 2009, § 5 Rn. 6 aE)

- Zwangsabtretung (muss gesellschaftsvertraglich vorgesehen sein)

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Sonderproblem: MoMiG und Rechtsfolgen der Einziehung

• Kapitalherabsetzung gem. § 58 GmbH; unpraktikabel wg. Gläubigerbeteiligung und Jahresfrist

• Bildung eines neuen Geschäftsanteils anstelle des eingezogenen ohne Kapitalerhöhung; Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit erforderlich (keine Satzungsänderung); neugebildeter Geschäftsanteil steht grundsätzlich der Gesellschaft zu (§ 33 GmbHG ist zu beachten), bei entsprechendem Beschluss auch Gesellschaftern oder Dritten

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Sonderproblem: MoMiG und Rechtsfolgen der Einziehung

• Fazit: In jedem Falle sollte zur Vermeidung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses gem. § 134 BGB im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung statuiert werden, dass gleichzeitig mit dem Einziehungsbeschluss die Einhaltung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG einhergeht

• Konkrete Handlungsalternativen sollten nicht genannt werden, um den Gesellschaftern eine möglichst freie Wahl der Vorgehensweise zu gewähren, jedoch sollte als Handlungsalternative die Zwangsabtretung des eingezogenen Geschäftsanteils vorgesehen werden, insbesondere um etwaigen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zu vermeiden

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Sonderproblem: Ausschluss in 2-Personen Gesellschaft

• Ausschluss auch in 2-Personen Gesellschaft zulässig, Beschluss über Ausschluss allerdings entbehrlich (OLG Jena, NZG 2006, 36); Klage kann unmittelbar vom ausschließenden Gesellschafter erhoben werden

• Verhalten des fortführenden Gesellschafters bedarf jedoch besonders eingehender Prüfung; wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund liegt, kann Ausschließung nicht erfolgen (BGH, NJW 1981, 2302); Gesellschaftern bleibt dann Auflösung oder Fortführung der Gesellschaft offen

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Sonderproblem: Einziehung in 2-Personen Gesellschaft

• Bei Einziehung in 2-Personen Gesellschaft Beschluss erforderlich (OLG München, NJW-RR 1994, 496, 497); bei Einziehung wg. wichtigen Grundes unterliegt jeweils betroffener Gesellschafter einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG

• Anträge beider Gesellschafter müssen in einer Gesellschafterversammlung gemeinsam behandelt werden, damit etwaige Einwände einheitlich vorgebracht und erörtert werden können; kein „Wettlauf“ der Beschlussanträge

• Einberufung einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung kann ggf. im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden

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Sonderproblem: Einziehung in 2-Personen Gesellschaft

• Bei Klageerhebung beider Gesellschafter sind Prozesse gem. § 147 ZPO zu verbinden

• Bei wechselseitiger Abberufung als Geschäftsführer ist analog § 29 BGB Notgeschäftsführer zu bestellen (BayOblG, NJW-RR 1999, 1259); im Übrigen nach Lit. auch Klageerhebung durch Gesellschafter zulässig (Strohn in: MünchKomm-GmbHG, 1. Aufl. 2010, § 34 Rn. 95)

• Welcher Einziehungsbeschluss wirksam ist, hängt von umfassender Würdigung aller Umstände ab

• Maßgeblich ist, ob ein Verursachungsanteil eines Gesellschafters derart überwiegt, dass wichtiger Grund nur in seiner Person verwirklicht ist; ansonsten haben Gesellschafter Wahl zwischen Fortführung und Auflösung der Gesellschaft

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Rechtsschutz gegen unbegründete Einziehung

• Nichtigkeitsklage bei Verstoß gegen Kapitalerhaltung

• Anfechtungsklage bei Nichterfüllung der statuarischen Voraussetzungen (Einziehungsgrund) oder Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Treuepflicht

• Einstweiliger Rechtsschutz des betroffenen Gesellschafters möglich; gerichtet auf Untersagung, dass Einziehungsbeschluss durchgeführt wird (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 105)

• Wenn Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage erfolgreich, sind zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse nach Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft wirksam; ggf. jedoch Schadensersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters

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Musterregelung für Satzung

§ 1 1. Die Gesellschafterversammlung kann die

Einziehung von Anteilen auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn (jeweils alternativ)

- in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt,

- über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,

- in seinen oder einen seiner Geschäftsanteile zwangsvollstreckt und die Zwangsvollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Pfändung aufgehoben wird.

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Musterregelung für Satzung

2. In diesen Fällen hat der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Dies gilt insbesondere auch, bevor die nach § 2 zu berechnende Abfindung an den betroffenen Gesellschafter gezahlt worden ist. Die Gesellschafter sind verpflichtet, im Rahmen des Einziehungsbeschlusses die Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile so anzupassen, dass diese mit dem Stammkapital der Gesellschaft übereinstimmen.

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Musterregelung für Satzung

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (1) kann die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf von ihr benannte Gesellschafter oder Dritte – gegebenenfalls aufgeteilt – zu übertragen ist. Bis zur Vollziehung der Übertragung ruhen sämtliche Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Gesellschafters, soweit gesetzlich zulässig.

§ 2

1. In den Fällen des § 1 beläuft sich die Abfindung auf […] % des nach Absatz (2) – (4) zu berechnenden anteiligen Unternehmenswerts im Zeitpunkt des Ausscheidens.

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Musterregelung für Satzung

2. Der anteilige Unternehmenswert ist anhand des gewichteten Durchschnitts der in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, also vor Abzug der Steuern vom Ertrag, jedoch nach Abzug der Gewerbeertragsteuer, zu ermitteln.

Dabei sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der letzten drei beim Ausscheiden abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das letzte Geschäftsjahr dreifach, das vorletzte zweifach und das drittletzte einfach zu werten und das Ergebnis durch sechs zu teilen ist.

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Musterregelung für Satzung

3. Bei der Ermittlung der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind außerordentliche und periodenfremde Aufwendungen und Erträge nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Sonderabschreibungen und einmalige Veräußerungsverluste einerseits sowie einmalige Veräußerungsgewinne und gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen andererseits. Änderungen der Ergebnisse aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens sind nicht zu berücksichtigen.

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Musterregelung für Satzung

4. Der gewichtete Durchschnitt nach Absatz (2) und (3) ist als gleichbleibender Zukunftsertrag zu unterstellen und zur Ermittlung des der Abfindung gemäß Absatz (1) zugrundezulegenden Unternehmenswerts auf den Stichtag des Ausscheidens abzuzinsen:

Unternehmenswert = gewichteter Durchschnitt gem. Absatz (2) und (3)/KapitalisierungszinssatzAls Kapitalisierungszinssatz ist die im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank veröffentliche Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit über neun bis zehn Jahre im Jahr vor dem Ausscheiden anzusetzen, vermehrt um einen Risikozuschlag von […] Prozentpunkten. Ein Inflationsabschlag ist nicht vorzunehmen.

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Musterregelung für Satzung

5. Können sich die Beteiligten nicht über den Wert einigen, so wird er von einem gemeinsam von ihnen bestellten Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe nach den vorstehenden Absätzen dargestellten Verfahren ermittelt. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Gutachter einigen, so benennt auf Antrag eines von ihnen der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Berlin einen Wirtschaftsprüfer als Gutachter. Die Wertermittlung des Gutachters ist endgültig und verbindlich, es sei denn, sie ist offenbar unbillig (§ 319 Absatz (1) Satz 1 BGB). Die Kosten des Wirtschaftsprüfers tragen Abgeber und Gesellschaft (bei Einziehung) je zur Hälfte.

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