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Lehrmaterialien zum Kontaktstudiengang Gesundheitsförderung und Prävention für junge Familien II (Teil II) Projekt OPEN – OPen Education in Nursing Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, und Forschung unter dem Förderkennzeichen 16OH12001 gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor/bei der Autorin.

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  • Lehrmaterialien zum Kontaktstudiengang

    Gesundheitsförderung und Prävention für junge Familien II

    (Teil II)

    Lehrmaterialien zum Studie

    Projekt OPEN – OPen Education in Nursing

    Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, und Forschung unter dem Förderkennzeichen 16OH12001 gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor/bei der Autorin.

  • SMARTeZiele–Beispiele

    SMARTeZiele25schlechteBeispiele–undwieesbessergeht

  • SMARTeZiele–Beispiele

    DiefolgendenBeispielezeigen,wievageformulierteZielespezifischerundmessbarerformuliertwerden.JedesdieserZielekönnte(undsollte!)imwahrenLebennochdeutlichstärkeraufjedeseinzelneKriteriumderSMART-Formelgeprüftwerden.ObeinZielakzeptabelund/oderrealistischist,lässtsichschwerineinersolchenTabelledarstellen,sondernistimmerabhängigvonderjeweiligenSituation.

    Nr. Schlechtformuliert Besserformuliert

    1 Ichwillwenigerrauchen. Abdem1.5.raucheichkeineeinzigeZigarettemehr-biszumRestmeinesLebens.

    2 DieStakeholdersolleninformiertwerden.

    AlleinderStakeholder-AnalysemitPrioritätAgekennzeichnetenStakeholdererhaltenjeweilszumMonatsendeeinen2-seitigenStatusberichtmitAngabenüberSoll-undIst-StanddesProjektesundaktuelleAktivitätenperMailzugesendet.

    3 BessereNutzerfreundlichkeit DieUsabilityderSoftwarewirdvonmindestens90%derTeilnehmereinesUsability-Testsmit„Sehrgut“bewertet.

    4 Umsatzsteigerung DieBruttoumsätzeinderProduktkategorie„Damenhüte“steigenim2.QuartaldesJahresummindestens15%imVergleichzumVorjahr.

    5 EinhaltungdesKostenrahmens

    DasProjektbudgeti.H.v.100.000Eurowirdnichtüberschritten.

    6 IchwerdeöftersmalSport AbDienstaggeheichjedenDienstagab17.30Uhr

  • SMARTeZiele–Beispiele

    Nr. Schlechtformuliert Besserformuliert

    treiben. insFitnessstudioumdieEckeundstellemichfür30MinutenaufdenCross-Trainer.Innerhalbvon4Monatensteigereichmichauf60Minuten.

    7 Schulungendurchführen SpätestenseineWochevorEinführungdesSystemshabendieimProjektvertragdefiniertenKey-UsereinemindestenszweistündigeEinführungindasneueSystemerhaltenundfühlensichgemäßFeedback-BogeninderLage,Datensätzeanzulegen.

    8 IchwilleinHausbauen. BaueinesEinfamilienhausesmitmind.130QuadratmeteramStadtrandvonMainzmiteinemBudgetvon400.000Eurobiszum30.11.2017.

    9 SteigerungderBekanntheitdesUnternehmens

    VerdopplungderZugriffszahlenaufdieInternetseitedesUnternehmensim4.Quartal2017imVergleichzum4.Quartal2016.

    10 HoheTeilnehmeranzahlbeiderWeihnachtsfeier

    Mindestens95%derBelegschaftnehmenanderWeihnachtsfeieram12.Dezemberstatt.Um22Uhrsindnochimmermindestens80%derMitarbeiteranwesend.

    11 Unterhaltungsprogrammanbieten

    AndenMessevormittagenfindetanjedemWochentagmindestensein30-minütigerWorkshopzumThema„Fotografie“statt,derPlatzfürmindestens25Teilnehmerbietet.

  • SMARTeZiele–Beispiele

    Nr. Schlechtformuliert Besserformuliert

    12 DasProduktsollgesundsein. BeiderProduktiondesBrotaufstricheswirdausschließlichaufBio-QualitätgesetztundaufGeschmacksverstärkerundStabilisatorenverzichtet.

    13 SocialMedia-Aktivitätenausweiten

    AmJahresendebeträgtdieAnzahlderFansderFacebook-Seite16.000Nutzer.HierfürwerdenaufderFacebook-SeitedesUnternehmenswerdenproTagmindestens2ArtikelzumThema„UrlaubundReisen“geteiltundmindestens3ArtikelandererSeitenkommentiert.

    14 MehrZeitmitderFamilieverbringen

    Abdem1.MaiarbeiteichnichtmehranWochenendennuran2Werktagenlängerals19Uhr.ProMonatefindenmindestens2AusflügemitdergesamtenFamiliestatt.AndenWochenendenfrühstückenwirimmergemeinsam.

    15 Gästeanzahlerhöhen WährendderHauptsaisonvonMaibisAugustistdasHoteljederzeitzumindestens90%ausgebucht.DieGesamtzahlderBesucherimVergleichzumVorjahrsteigtum15%.

    16 SchnelleProdukteinführung Spätestens14TagenachErsteinführungistderFitness-TrackerbeidenimDokumentXYZdefiniertenHändlernmiteinerLieferzeitvonmaximal2Tagenverfügbar.

  • SMARTeZiele–Beispiele

    Nr. Schlechtformuliert Besserformuliert

    17 MehrKundengewinnen ImzweitenHalbjahrwerdenproWochemindestens20potenzielleKundentelefonischkontaktiert.Insgesamtwerden10NeukundenmiteinemGesamtprojektvolumenvon630.000Eurogewonnen.

    18 Ichwillabnehmen. PünktlichzumSommerurlaubam15.Augustwiegeich8Kilogrammwenigeralsam1.April.Umdaszuerreichen,werdeichmaximal2ungesundeMahlzeitenproWochezumirnehmenundmichmindestenszu70%vonObstundGemüseernährensowie3xproWochemind.45MinuteneineSportartmeinerWahlausüben.

    19 Unternehmenswachstum ZwischenSeptemberundDezemberstelltdasUnternehmenmind.10-12neueProgrammiererein.DieAusschreibungistbisspätestensEndeJuniverfügbar,dieInterviewswerdenindenerstenbeidenAugustwochengeführt.

    20 BessererKundenservice ImzweitenQuartalbewertenmindestens90%allerperFeedbackbogenbefragtenKundenunserenKundenservicemitderSchulnote„1“.

    21 Qualitätsmanagementeinführen

    Spätestensam30.5.istdasUnternehmenzertifiziertnachDINISO9001,alleMitarbeitersindgeschult.DasGesamtbudgetfürdieEinführungbeträgt18.500Euro.

  • SMARTeZiele–Beispiele

    Nr. Schlechtformuliert Besserformuliert

    22 IchwürdegernSpanischlernen.

    ImJahr2017absolviereicheinenVolkshochschulkurs„SpanischfürEinsteiger“teilundnehmeanjederStundeteil.ProWochelerneichan3Abendenfürmind.30MinutenVokabeln,suchemir2Skype-KontaktezumÜbenundabsolvierespätestensimDezembererfolgreichdenEinstufungstestzumLevelB1.

    23 Sponsorengeldersammeln Mindestens40%desProjektbudgetsvon80.000EurowirdvonUnternehmenausderRegionineinemUmkreisvonmax.60Kilometernerbracht,diealsGegenleistungjeweilseinehalbseitigeAnzeigeinderVeranstaltungsbroschüreerhalten.

    24 Pressearbeitverbessern ImJahr2017findenmindestens1xproQuartalPressegesprächestatt.ProTerminwerdenalleimVerteilerals„wichtig“markiertenKontakteangeschrieben.DieTeilnehmerquotebeträgtmind.20%.DieInformatiormationenwerdeninmind.5überregionalenZeitungenveröffentlicht.

    25 IchwerdeeinBuchschreiben.

    Ichwerdebeginnendam1.5.einBuchüber„GärtnernaufdemBalkon“schreibenundproWochemindestens8StundenindasBuchinvestieren.Spätestensam30.11.istdasBuchbeiallengängigenOnline-Buchhändlernverfügbar.

  • 11.16

    Einführung in das Jugendhilferecht

  • SGB VIII („KJHG“) – Allgemeine Vorschriften

    § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 2 Aufgaben der Jugendhilfe

    § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

    § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

    § 5 Wunsch- und Wahlrecht

    § 6 Geltungsbereich

    § 7 Begriffsbestimmungen

    § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

    § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

    http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_001.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_002.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_003.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_004.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_005.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_006.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_007.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_008.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_008a.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_009.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_010.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_010.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_010.htmhttp://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_010.htm

  • § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner

    Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

    h.M.: kein Rechtsanspruch (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht

    der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (= Art. 6 II GG) ..und das Recht der Kinder im GG?

  • Grundgesetz

    Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar gilt auch für Kinder ! Artikel 2: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit

    Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (3) Gegen den Wille der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden.

  • z.B.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Deutscher Bundestag –Drucksache17/11650) der Fraktion der Grünen vom 27. November 2012 Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbständigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf den Schutz vor Gefährdungen für sein Wohl. Bei allem staatlichen Handeln ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen. Sein Wille ist entsprechend seinem Alter und seinem Reifegrad in allen es betreffenden Angelegenheiten zu beachten. (6) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

  • „Primäre Erziehungszuständigkeit“ der Eltern

    BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 - Rn. (1-57),

    http://www.bverfg.de/e/rk20141119_1bvr117814.html

    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen . Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient . Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.

  • „Wächteramt“ des Staates Bundesverfassungsgericht 29. Juli 1968

    -- 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 -- BVerfGE 24, 119

    In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses "Elternrechts", das insoweit treffender als "Elternverantwortung" bezeichnet werden kann.

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser natürlichen Verantwortung gerecht werden wollen; er schützt nicht diejenigen Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen.

    Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates … ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

  • § 1 Abs. 3 Jugendhilfe soll zur Verwirklichen des Rechts nach Abs. (1) insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zuschaffen.

  • § 5 Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78 a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78 b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

  • § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.(kein Verfahrensbeistand im Verwaltungsverfahren!) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.(Petitionsrecht) (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch (bisher „können“) auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. (Einschränkung des elt.Sorgerechts)

  • Leistungen des Kinder-und Jugendhilfegesetzes-SGBVIII : §§ 11 – 15 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§16 -21 Förderung der Erziehung in der Familie §§ 22 – 26 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege §§ 27 ff Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche…

  • §§16 -21 Förderung der Erziehung in der Familie, z.B.: § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1)… (2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

  • § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, 2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

  • § 27 Hilfe zur Erziehung

    (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn

    eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und

    die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (Rechtsanspruch der Eltern, nicht des Kindes!) (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35

    gewährt. (also auch andere „maßgeschneiderte“ Hilfen zur Erziehung möglich !)

    http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_027.htm

  • „Eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung (ist) nicht gewährleistet“,

    wenn ein erzieherischer Bedarf des Kindes im Einzelfall vorliegt und diese Mangellage durch die Erziehungsleistung der Eltern nicht behoben wird, also ein „Erziehungsdefizit“ besteht Es kommt also auf einen (objektiven) Mangel an, nicht auf einen (subjektiven) Makel in der Person des Erzogenen oder des Erziehers (Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII 6. Auflage 2016 § 27 Rn. 1-14) Wenn Eltern die Hilfe zur Erziehung nicht beantragen, unterbleibt sie! Kinder haben kein Antragsrecht.

  • Mangelhafte Erziehung oder Kindeswohlgefährdung?

    • „normale“ Erziehung

    • Mangelhafte Erziehung Angebot H.z.E Ablehnung mögl. §§ 27 ff. SGB VIII

    »

    • Gefährliche Erziehung Angebot H.z.E bei Ablehnung §§ 27 ff. SGB VIII

    Maßnahmen durch FamG (§ 1666 BGB)

  • Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII: § 28 Erziehungsberatung § 29 Soziale Gruppenarbeit § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 Vollzeitpflege § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

  • § 28 Erziehungsberatung Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen freier Träger

  • § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Antrag der Eltern! Fachkräfte kommen mehrere Stunden pro Woche über ein bis zwei Jahre in die Familien. Unterstützung bei Erziehung Alltagsproblemen Konflikten/Krisen/Partnerschaft Kontakt mit Ämtern Hilfe zur Selbsthilfe z.B. https://jugendhilfe-aktiv.de/regionen/regionalbereich-boeblingen/ambulante-hilfen-boeblingen/sozialpaedagogische-familienhilfe.htm

  • § 33 Vollzeitpflege Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Antrag der Eltern! § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat….

  • § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

  • § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

  • § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1.eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. …..

  • Was tun bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung? Beispiel Hebamme

  • Hebamme als Angehörige eines Heilberufs steht unter Schweigepflicht § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2.…… 3…… …….. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Strafbar ist unbefugtes Offenbaren der persönlichen Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Familie gegenüber Dritten, auch dem Jugendamt Befugtes Offenbaren liegt vor: bei Einwilligung der Mutter/Eltern in Weitergabe ihrer Daten an zuständige Stellen oder im Falle einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis (gilt auch für „Familienhebammen“ (als „frühe Hilfen“ i.S. von § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz 1.1.2012 (KKG)) Mütter vertrauen den Hebammen u.a. wegen deren Pflicht zur Verschwiegenheit!

  • § 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes….. gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hebamme prüft, ob Versorgungsdefizite vorliegen und macht der Mutter/den Eltern Unterstützungsvorschläge, z.B. ärztlichen Rat einzuholen oder sich an das Jugendamt zu wenden

  • (KKG) (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. Hebamme kann sich (ohne Mitteilung der persönlichen Daten) mit zuständiger Fachkraft im Jugendamt beraten, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob interveniert werden muss: Liegen gewichtige Anhaltspunkte vor? Wenn ja, ist eine Schädigung wahrscheinlich? Ist eine Intervention unvermeidlich

  • (KKG) (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Liegt nach Einschätzung der Hebamme eine Kindeswohlgefährdung vor, darf sie (ist hierzu aber nicht verpflichtet!) das Jugendamt mit den erforderlichen Daten informieren. Das Jugendamt könnte das Familiengericht anrufen oder bei Gefahr im Verzug das Kind in Obhut nehmen, d.h. z.B. in eine Bereitschaftspflegestelle bringen.

  • Abschätzung des Risikos Anhaltspunkte bestehen nur, wenn Tatsachen vorliegen. Bloße Vermutungen und Wertungen sind nicht ausreichend. Werden dem Jugendamt Vermutungen vorgetragen, muss es prüfen, ob diese auf einer tatsächlichen Grundlage beruhen. Wie hoch ist in dem individuellen Fall – insbesondere nach Bewertung der Resilienz und möglicher Hilfen - die Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt? Gewichtig sind die Anhaltspunkte, wenn nach den dem Jugendamt bekannten Tatsachen eine Gefährdung des Wohles eines Kindes/Jugendlichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Feststehen muss die Gefährdung des Wohles des Kindes oder des Jugendlichen nicht (vgl. Bringewart in LPK-SGB VIII § 8a Rn 17).

  • Anhaltspunkte und Risikoeinschätzung

    • Anhaltspunkt Gewichtig nicht gewichtig

    Risikoeinschätzung

    Schaden wahrscheinlich nicht wahrscheinlich Tätig werden

  • Schutzauftrag des Jugendamtes - § 8 a SGB VIII

  • § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

  • (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Beispiel: unterlassene Vorsorgeuntersuchung U 5, Eltern verweigern dem JA Mitwirkung bei Risikoeinschätzung, Fam.Gericht muss § 1666 BGB prüfen( OLG Frankfurt ZKJ 2014, S. 31) Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (§ 42 SGB VIII)

  • (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. Die Einschaltung der aufgezählten Stellen muss zur Abwendung der Gefährdung notwendig sein, z.B. weil medizinischer Bedarf vorliegt. Falls Eltern nichts unternehmen, muss JA selbst die Stellen einschalten.

  • (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

  • (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Datenübermittlung eines nicht (mehr) zuständigen JA an das für das für § 8a SGB VIII zuständige Jugendamt

  • Tabelle 1 Gefährdungseinschätzungen der Jugendämter nach Bundesländer (ohne Hamburg) 2012 – pro 10.000 der unter 18-jährigen)

    Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Gefährdungseinschätzungen nach § 8 a SGB VIII

    (Pothmann, ZKJ 2014 Heft 1 S. 8 ff) ausgewählte Länder:

    Diagramm1

    Schleswig-H.75

    Sachsen

    Niedersachsen

    Meck-Pomm

    Bremen

    Bayern

    Ba-Wü

    Spalte1

    75

    111

    43

    168

    204

    70

    52

    Tabelle1

    Spalte1

    Schleswig-H.7575

    Sachsen111

    Niedersachsen43

    Meck-Pomm168

    Bremen204

    Bayern70

    Ba-Wü52

  • Tabelle 2: Bewertung der Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter 2012 N= 106.632 - in %

    Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Gefährdungseinschätzungen nach § 8 a SGB VIII (Pothmann, ZKJ 2014 Heft 1 S. 8 ff)

    Diagramm1

    Keine KWG

    Hilfebedarf

    Latente KWG

    Akute KWG

    Spalte1

    32.3

    31.8

    20.1

    15.8

    Tabelle1

    Spalte1Datenreihe 2Datenreihe 3

    Keine KWG32.32.42

    Hilfebedarf31.84.42

    Latente KWG20.11.83

    Akute KWG15.82.85

    Ziehen Sie zum Ändern der Größe des Diagrammdatenbereichs die untere rechte Ecke des Bereichs.

  • Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentl. und private Fürsorge zur Umsetzung des § 8 a SGB VIII (2006)

    Gewichtige Anhaltspunkte beim Kind oder Jugendlichen: • nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen), • körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge, etc.),

    • unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr,

    • fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung,

    • Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen,

    • für das Lebensalter mangelnde Aufsicht,

    • Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung etc.),

    • unbekannter Aufenthalt (Weglaufen, Streunen etc.),

    • fortgesetzte unentschuldigte Schulversäumnisse,

    • Gesetzesverstöße.

  • Gewichtige Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld: · Gewalttätigkeiten in der Familie, · sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes oder Jugendlichen, · Eltern psychisch krank oder suchtkrank, körperlich oder geistig beeinträchtigt, · Familie in finanzieller bzw. materieller Notlage, · desolate Wohnsituation (Vermüllung, Wohnfläche, Obdachlosigkeit), · traumatisierende Lebensereignisse (Verlust eines Angehörigen, Unglück etc.), · schädigendes Erziehungsverhalten und mangelnde Entwicklungsförderung durch Eltern, · soziale Isolierung der Familie, · desorientierendes soziales Milieu bzw. desorientierende soziale Abhängigkeiten.

  • § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) ….. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. (4) ….

  • Andere Aufgaben der Jugendhilfe

    Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise ….. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung …. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz u.a….

  • § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. (2) ….

  • Verlauf einer Inobhutnahme „Fremdmeldung“ „Selbstmeldung“ Vorläufige Unterbringung durch JA oder beauftragte Stelle Unterrichtung der PSB (Eltern) Kein Widerspruch: Hilfeplan Widerspruch Anrufung FamG Rückgabe Maßnahmen nach § 1666 BGB

  • Mitwirkung des Jugendamtes

    und Tätigkeit des Verfahrensbeistand im familiengerichtlichen Verfahren

  • § 162 FamFG Mitwirkung des Jugendamts

    • (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

    • (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.

    • (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

  • § 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken: 1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ……. (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

  • § 158 FamFG: Verfahrensbeistand (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, 3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. (3) … ……

  • (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

  • …bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung §§ 1666, 1666 a BGB

    Jugendamt

    Wohl des Kindes ist gefährdet,

  • • Personensorgeberechtigte lehnen Hilfe ab

    Jugendamt

    Angebot von Hilfen zur Erziehung abgelehnt

    Familiegericht

    JA ruft Gericht an § 8 a Abs. 3 SGB VIII:

    Bestellt Verfahrensbeistand

    JA wirkt im Gerichtsverfahren mit § 50 SGB VIII § 162 FamFG

  • …bei Verfahren betr. Wegnahme von der Pflegefamilie

    Erziehungshilfe Vollzeitpflege:

    Jugendamt

    Herkunftsfamilie Pflegefamilie

  • Jugendamt

    Herkunftsfamilie Pflegefamilie

    § 33 SGBVIII Vollzeitpflege

    § 36 Hilfeplan § 37 Zusammenarbeit

    § 1688 BGB Alltägliche Angelegenheite

    Behält das Sorgerecht

  • § 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. ...........................

  • (§ 36) (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. (3).....

  • § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf

    hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.

    Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.

    Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung

    der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird.

  • (§ 37) Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; ...... Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. .

  • (2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

  • Herausgabeverlangen der Eltern: § 1632 BGB

    Jugendamt

    Herkunftsfamilie Pflegefamilie

    Herausgabe verlangen

    Familiengericht § 1632 IV BGB

    Antrag auf Verbleiben

  • Wegnahme von der Pflegefamilie

    Jugendamt Herkunftsfamilie Pflegefamilie

    Herausgabe verlangen

    Familiengericht § 1632 IV BGB

    Antrag auf Verbleiben

    VB

    Mitwirkung

    Stellungnahme

    Gutachter

  • …bei erheblichen Interessengegensätzen oder Einschränkung/Ausschl. d. Umgangs

    Jugendamt

    Trennungs/ Scheidungsberatung § 17 II SGB VIII

  • Jugendamt

    Trennungs/ Scheidungsberatung § 17 II SGB VIII

    Familiengericht Antrag auf alleinige elterliche Sorge § 1671 Abs. 1 BGB

    VB

    Antrag auf Umgangsregelung

    Stellungnahme

    Mitwirkung

  • Literatur

    Wiesner, R. (Hg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. C.H.Beck, 5. Aufl. 2015 Kunkel, P.-C. /Kepert, J./Pattar, A.K. (Hg.): Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. Nomos, 6. Aufl. 2016 Schellhorn, W./Fischer, L./Mann, H./Kern, C. (Hg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. Luchterhand, 5. Aufl. 2016 Luthe, E.-W./Nellissen, G. (Hg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. juris PraxisKommentar. juris Saarbrücken 2014 Kunkel, P.-C.: Jugendhilferecht. Systematische Darstellung für Studium und Praxis. Nomos, 8. Aufl. 2015 Münder, J./Trenczek, T.: Kinder- und Jugendhilferecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. UTB, 8. Aufl. 2015 Online-Handbuch SGB VIII: www.sgbviii.de mit weiteren Literaturangaben

    http://www.sgbviii.de/

  • Fallbeispiel „Hänsel und Gretel“ und § 8a SGB VIII

    Auf dem „Bussen“, einem ca. 800 m hohen Berg in der Nähe von Biberach, werden an einem Freitag Anfang März gegen 18.30 von Spaziergängern zwei frierende Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren entdeckt, die dort am Nachmittag vom Lebensgefährten ihrer Mutter zusammen mit einer Decke und Spielsachen ausgesetzt worden waren, weil sie ihr Zimmer nicht aufgeräumt hatten. Die allein erziehende Mutter (29 Jahre) mit insgesamt 4 Kindern im Alter von 4 bis 10 Jahren war dem Jugendamt bekannt, da sie wegen Überforderung schon seit längerer Zeit von Familienhelfern betreut wurde und außerdem eine systemische Familienschule besuchte. Die Kinder auszusetzen, sei schon ein „Klopper“ gewesen, meint da Jugendamt, da die Mutter aber mit dem Jugendamt kooperiere, könnten die Kinder vorerst bei ihrer Mutter bleiben.

    (Stuttgarter Zeitung 20./21.März 2007)

  • § 8a Abs. 1: „Gewichtige Anhaltspunkte“ für Kindeswohlgefährdung

    Definition Kindeswohlgefährdung gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (MünchKomm/Olzen § 1666 Rn. 50 m. w. N) Gewichtige Anhaltspunkte Wie hoch ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher oder ähnlicher „Erziehungsmethoden“ ?

    Nicht unwahrscheinlich, also gewichtige Anhaltspunkte für eine (erfolgte) Gefährdung des seelischen und körperlichen Wohls der Kinder

  • Risikoeinschätzung durch mehrere Fachkräfte

    • Informationsgewinnung i.d.R. durch Hausbesuch möglichst zweier Fachkräfte

    • Einbeziehung der Mutter

    • Einbeziehung der Kinder

    • Einholung von Informationen bei Dritten (hier Polizei, Spaziergänger) – (nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 d zulässig)

    • Risikoeinschätzung im Fachteam / Helferkonferenz/Kriseninterventionsteam – Verwendung von validen Einschätzungsverfahren z.B. Stuttgarter

    Kinderschutzbogen

    • Dokumentation

  • Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. hier z.B. Angebot einer Sozialpädagogischen Familienhilfe § 31 SGB VIII durch freien Träger

  • Falls die angebotene Hilfe von der Personensorgeberechtigten abgelehnt würde oder falls sie sich überhaupt einem Gespräch zur gemeinsamen Abschätzung des Gefährdungsrisikos verweigern würde: (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Verweis auf § 42 SGB VIII, der Herausnahme aus der Familie notfalls mit Hilfe der Polizei ermöglicht hier: eher nicht

  • Anrufung des FamG durch Jugendamt im Hinblick auf die in 1666 BGB vorgesehenen Maßnahmen:

  • § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) ….. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. (4) ….

  • Falls die Sorgeberechtigte die angebotene Hilfe (sozialpädagogische Familienhilfe durch Fachkraft eines freien Trägers) annimmt: Auftrag des Jugendamtes auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem freien Träger einschließlich Sicherstellung des Schutzauftrages § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

  • Angenommen SPFH bemerkt, dass Mutter ihre Kinder nachts immer wieder alleine lässt: Abschätzung des Gefährdungsrisikos zusammen mit weiterer Fachkraft des Trägers oder einer dafür vorgesehenen Fachkraft des JA Vorschlag Hilfen außerhalb der Familie z.B. Vollzeitpflege für jüngstes Kind anzunehmen angenommen Mutter lehnt ab Mitteilung an Jugendamt, dort erneute Risikoabschätzung ggf. Anrufung des Familiengerichts ggf. Inobhutnahme

  • Strafrechtliche Handlungspflichten (Garantenstellung) der Jugendhilfefachkräfte

    • folgen direkt aus § 8a Abs. 1 SGB VIII (i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) für Fachkraft im Jugendamt • für Fachkraft des freien Trägers aus vertraglicher Schutzübernahme

    nach Abs. 2

  • Strafbarkeit durch Unterlassen ( § 13 StGB) Erfolgseintritt (Rechtsgutverletzung) z.B. Kind kommt zu Schaden, während es wieder einmal allein gelassen wird Pflicht zur Abwendung des Erfolgs (Garantenstellung) hier: durch vertragliche Schutzübernahme - Risikoeinschätzung mit weiterer Fachkraft, Angebot weiterer Hilfen, Information des JA nach Weigerung, weitere Hilfen anzunehmen Ursächlichkeit des Unterlassen (Kausalität) wäre Erfolg im Falle der Mitteilung nicht eingetreten ? Vorsatz o. Fahrlässigkeit: Unterlassen pflichtgemäßen Handelns ? Vorhersehbarkeit ? Zumutbarkeit ?

  • Netzwerk Frühe Hilfen –WARUM NETZWERKE SEIN MÜSSEN, SICH ABER AUCH LEICHT VERKNOTEN

  • Gliederung1. Einführung in Netzwerkarbeit2. Herausforderungen der

    Netzwerkarbeit3. Rolle der Famheb und FGKiKP4. Typische und wichtige

    Netzwerkpartner in den Frühen Hilfen

    2

  • Einführung in Netzwerkarbeit (I)NETZWERK – ORGANISATION - KOOPERATION

    3

  • Was ist ein NetzwerkAustausch in 3er Gruppen• Was verstehe ich unter einem Netzwerk?• Welche Erfahrungen habe ich mit Netzwerken/Arbeit in Netzwerken gemacht?• Wie sieht das ideale Netzwerk zur Unterstützung von Familie aus?

    4

  • Netzwerke – Organisationen -KooperationenBegriff Netzwerk 1954 von Sozialethnologe Barnes eingeführt • Beobachtung eines Organisationsmusters auf norwegischen Insel, was er mit den herkömmlichen Begriffen nicht beschreiben konnte• traditionelle Organisationsstrukturen: Markt, Unternehmen, Verwaltung, Sekten, Expertenkultur …

    5

  • Zentrale Merkmale von Organisationen• Organisationen haben (starre) Grenzen• Arbeitsteilung und Spezialisierung• Hierarchien• Mitgliedsregeln• Verfolgung und Erreichung gesetzter Ziele

    6

  • 7

    System

    Grenze

    Umwelt

    Beziehung

    Mitglied

    Organisationen (Kitas, Ämter, Kliniken, Praxen…) haben Grenzen (Quelle: Schweitzer)

  • Netzwerk und OrganisationUnterschied• Netzwerke verfügen nicht über klare, einheitliche bzw. eindeutige und damit leicht zugängliche StrukturenGemeinsamkeiten• Verbindungen zwischen einer Vielzahl von Akteuren• erfolgreiches gemeinsames Handeln zur Zielerreichung wird

    angestrebt

    8

  • Netzwerkdefinition…eigenständige Formen der Koordination von Interaktion, deren Kern die vertrauensvolle Kooperation autonomer aber interdependenter Akteure ist. Akteure die für einen begrenzten Zeitraum zusammenarbeiten und dabei auf die Interessen des jeweiligen Partners Rücksicht nehmen, weil sie auf diese Weise ausgewählte Ziele besser realisieren können als durch nicht koordiniertes Handeln. (Granovetter 1973 zit. n. Heinitz2014).

    „Als Netzwerk bezeichnet man in der Regel den losen Zusammenschluss von eigenständigen Akteuren mit unterschiedlichen eigenständigen Interessen und mindestens einem gemeinsamen Ziel oder einer gemeinsamen Vision.“ … Die Netzwerkarbeit hat dabei „die Aufgabe, Wissen und andere Ressourcen der verschiedenen Akteure zusammenzutragen, in einen neuen übergreifenden Kontext unterschiedlicher Problemwahrnehmungen und Interessen einzubringen (…) und über Sektorgrenzenhinweg neue Lösungsansätze zu entwickeln“ (Brocke 2003, S. 14 zit. n. Quilling 2013, S. 12).

    9

  • Allgemeine Merkmale von Netzwerken• häufig Freiwilligkeit der Kooperationsentscheidung• Selbstständigkeit/Unabhängigkeit der Beteiligten• Abstimmung der Partner• Beziehung(-sstruktur) zwischen den Kooperationspartnern• Zweck des Netzwerks: bessere Zielerreichung

    10

  • 11

    Netzwerke haben keine Grenzen – nur mehr oder minder aktive Verknüpfungen(Quelle: Schweitzer)

    Mitglied, derzeit aktiv

    Mitglied, derzeit nicht aktiv („Schläfer“)

    Beziehung, aktiv

    Beziehung, nicht aktiv

  • Netzwerk und KooperationDefinition Kooperation:„Kooperation dagegen stellt eine auf einzelne Vorhaben bezogene, an der Problemlösung orientierte und damit zeitlich begrenzte informelle Zusammenarbeit zwischen zwei oder drei Akteuren dar. Im Grad der strukturellen Verdichtung liegt in diesem Verständnis die Abgrenzung zur Netzwerkarbeit, die die auf der Arbeitsebene häufig praktizierte Kooperation überwinden soll“ (AWO Bundesverband 2004 zit. n. Quilling2013).

    12

  • Netzwerk und Kooperation→ Kooperation ist Bestandteil von Netzwerk

    → Netzwerke haben im Gegensatz zu Kooperation einen steuernden/infrastrukturverändernden Charakter

    → Netzwerkarbeit geht weit über Verständnis von Kooperation hinaus

    13

  • Kooperation und NetzwerkKooperation ist• eher reduziert• konkret• Zeitlich begrenzt• informell• wird durch einzelne Akteure betrieben

    Vernetzung im Netzwerk ist• eher komplex• offen• strukturell• Verdichtet• Auf Umgestaltung sozialer Infrastruktur ausgerichtet

    14

  • Netzwerktypen

    15

    Natürliche Netzwerk Künstliche NetzwerkePrimäre Netzwerke Sekundäre Netzwerke Tertiäre Netzwerke

    Persönliche Beziehungen

    Familie, Freundeskreis, Kollegen

    Dienen i.d.R. dem Austausch von Gefühlen, Aufbau von Vertrauen, Aktivierung von Unterstützungsleistungen

    Spezifische Problem- oder Interessenslagen

    Nachbarschaftsnetze, Sportverein, Selbsthilfegruppen

    Märkte, Institutionelle Netzwerke (professionelle Hilfen)

    Planvolles Handeln, Hilfe in Krisensituationen muss speziell organisiert werden

  • Beziehungen in NetzwerkenStarke Beziehungen• Beteiligte sind einander ähnlich (gleicher Status, gleiche Werte)• können starke Beharrungskraft aufweisen, emotional bindend sein und auf Gegenseitigkeit beruhen, eher im privaten Netzwerk

    • Nachteil zu starker Beziehungen: schwierig neue Ideen zu entwickeln, wenn zu ähnliche Hintergründe

    Schwache Beziehungen• weniger intensiv und wechselseitig• dienen eher dem Informationsgewinn und der Arbeitserleichterung, institutionelle Netzwerke• Nachteil zu schwacher Beziehungen: keine Anknüpfungspunkte untereinander, schwierige Kommunikation

    Ideal ist Balance aus starken und schwachen Beziehungen, damit die jeweiligen Vorteile genutzt und Nachteile vermieden werden können

    16

  • Einführung in Netzwerkarbeit (II)NETZWERK FRÜHE HILFEN

    17

  • Gesetzliche Grundlage§3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

    (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.

    (3) …, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden.

    → Politische Verpflichtung zur Netzwerkarbeit

    18

  • 19

  • Leistungen von Familie (Quelle: Maywald)Familie bietet Heimat Familie fördert EntwicklungFamilie vermittelt WerteFamilie bildet Humanvermögen (Erziehung und Bildung)…

    20

  • Warum Netzwerke Früher Hilfen?Oder: Einblicke zur Familie heute (Quelle: Maywald)

    Familien: Dilemmata• Rückgang der Kinderzahl – Zunahme des Erwartungsdrucks an Kinder („perfektes Kind“)

    • Verwirklichung im Beruf – Engagement in der Erziehung• Zunahme von Trennungen – Aufladen der Bindung an Kinder• Wachstum von Aufklärung und Hilfe – Steigerung der Hilflosigkeit

    • Zurückdrängen kindlicher Schonräume – Verlängerung der Kindheitsphase

    21

  • Warum Netzwerke Früher Hilfen?Oder: Einblicke zur Familie heute (Quelle: Heinitz)Sich verändernde Bedeutungen und Bedingungen von Familie führen zu neuen Belastungen und Möglichkeiten = Familie als Gesamtkonstrukt ist brüchig!

    • Durch brüchige Erwerbsbiographien und zeitliche Entgrenzungen von Arbeit,

    • Durch neue Erwartungen an Partnerschaft und Liebe „Gott nicht, Priester nicht, Klasse nicht, Nachbar nicht, dann wenigstens Du.“ (Beck 1986:187)

    • Durch die Brüchigkeit traditioneller Strukturmodelle („Ernährermodell“) und durch starken Zusammenhang zwischen Familienkonstellationen und materieller Absicherung (insbesondere bei Alleinerziehenden),

    • Durch veränderte Generationsverhältnisse und die Bedeutung des sozialen Umfeldes

    • Durch die gestiegene Anhängigkeit von Umweltsystemen (Schule, Beruf, etc.) und neue Verhältnisse zwischen privater und öffentlicher Verantwortung (vgl. 14. Kinder- und Jugendbericht)

    22

  • Warum Netzwerke Früher Hilfen? (Quelle: Heinitz)…brüchige Familienkonstellationen und zu bewältigende ökologische Übergänge (vom Paar zu Eltern)… Herstellung von Autonomie (Systembildung als Familie) und Offenheit gegenüber den Umweltsystemen… Verschärfung sozioökonomischer und kultureller Lebenslagen…Differenziertheit und Versäulung des Hilfesystems bei gleichzeitig wachsender Komplexität von Bedarfslagen

    23

  • Netzwerke Frühe Hilfen als Brückenbau zwischen den Systemen

    Denken aus der Perspektive der Familien wichtig Netzwerk als Chance und große Herausforderung zugleich die sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen so zu koordinieren, dass Familien gut unterstützt werden

    24

  • Herausforderungen der NetzwerkarbeitSTOLPERSTEINE – GELINGENSFAKTOREN - CHANCEN

    25

  • Gruppenarbeit• Gruppe 1: Was scheinen typische Fallen für Vernetzung zu sein und wie kann damit umgegangen werden?• Gruppe 2: Was ist förderlich für Vernetzung?• Gruppe 3: Was können wir von uns aus tun, damit vernetztes Arbeiten fruchtbar und erfolgreich ist?

    26

  • Stolpersteine• Unklare Zielformulierungen• gegenseitige Unkenntnis• Konkurrenzdenken• ungleiches Engagement• Verzerrte Kommunikation und Interpretation, Ausblenden von Wahrheiten in einem dichten Helfernetz

    • fehlende verbindliche Verfahrensroutinen• unterschiedliche berufliche Selbstverständnisse und institutionelle Aufträge• unterschiedliche gesetzliche Grundlagen• Schwierigkeiten, die Kernkompetenzen der eigenen Disziplin zu beschreiben und danach zu handeln

    27

  • Stolpersteine• unrealistisch hohe Erwartungen an die anderen Professionen

    • unerfüllte Erwartungen

    • hierarchische vs. Teamentscheidungen

    • Vernetzung als Alibiargument (Verschleierung von Zuständigkeiten)

    • Zeitmangel

    • Kostendruck

    • Ausbleiben von Resultaten

    • Fehlen wichtiger Netzwerkpartner

    • Zu großes und diffuses Netzwerk

    28

  • Gelingensfaktoren• Zusammenarbeit muss für beide Seiten einen Gewinn sein

    • Sprechen über das was gelingt und wie es gelingen kann ist günstiger als immer nur Problemanalyse

    • dauerhafte Zusammenarbeit ist günstiger als punktuelle Zusammenarbeit, wenn es brennt

    • die Anderen gut ausschauen lassen, das eigene Verhalten verändern, anstatt zu Missionieren

    • gemeinsame Zielvorstellungen, Erfüllung von Zwischenzielen

    • Kultur der Offenheit

    • gegenseitiger Respekt

    29

  • Gelingensfaktoren• geregelte Absprachen

    • kurze Wege durch persönliche Kontakte

    • Zuverlässigkeit und Vertrauen

    • realistische Erwartungen

    • Vermeidung von widersprüchlichen und einander neutralisierender Aktivitäten

    • Rückhalt in der eigenen Institution für Vernetzung

    • regelmäßiger direkter Austausch

    • Kultur des Voneinanderlernens

    30

  • Nutzen des Netzwerks für FH/FGKiKP

    • Ressourcenbündelung

    • effektivere Zielerreichung durch Verbindung der Kompetenzen und Sichtweisen verschiedener Fachkräfte

    • gemeinsamer Kompetenzausbau

    • Möglichkeit gegenseitiger Motivierung

    • Vernetzung von Denken und Handeln

    • Professionalisierung der Zusammenarbeit

    • Anregung zur Erarbeitung fehlender Unterstützungsangebote

    31

  • Nutzen des NetzwerksDie Vorzüge eines funktionierenden aktiven Netzwerks Frühe Hilfen:„Eine geregelte, verbindliche und auf Langfristigkeit ausgerichtete Zusammenarbeit verschiedenster Anlaufstellen, Träger und Fachkräfte hilft allen Beteiligten dabei, die oft engen Grenzen einzelner Institutionen oder Angebote zu überwinden und die Unterstützung für belastete Familien den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen.“ (NZFH 2016, S. 7)

    32

  • „Gemeinsam mit anderen Akteuren können FH und FGKIKP ihre Tätigkeit erfolgreicher gestalten, an der Erarbeitung von Handlungsstandards mitwirken und die regionale Infrastruktur zur Unterstützung von Familien weiter mit entwickeln.“(NZFH 2016, S. 7)

    Aufgaben in der Vernetzung

    • gegenseitige Information (Angebote, Zielgruppen …)

    • Wissen um unterschiedliche Organisationsformen, Kulturen, Werte, rechtliche Grundlagen

    • Koordination (Abstimmung der Aktivitäten)

    • Kooperation (regelmäßiger Austausch, Transparenz, Absprachen …)

    33

  • Beispiel gelungener VernetzungFallbeispiel: Guter Start für Familien

    34

  • Die Rolle der FamHeb und FGKiKP -Netzwerkpartner in den Frühen Hilfen

    35

  • MurmelgruppenWelche Partner sind für die Arbeit in den Frühen Hilfen aus Ihrer Sicht von Bedeutung? Mit welchen arbeiten Sie aktuell zusammen und welche könnten/müssten noch dazu kommen?Auf wen gehe ich gern zu/wo bin ich eher zurückhaltend?Tauschen Sie sich in Murmelgruppen kurz dazu aus! Erstellen Sie in Nachbereitung des Seminars eine individuelle Netzwerkkarte.Bitte nicht länger als 10 Minuten

    36

  • Netzwerkpartner Frühe Hilfen

    37

    Kinder- und Jugendhilfe

    SGB VIII

    Gesundheits-Wesen SGB V

    Schwangerschafts-beratungSchKG

    FrühförderungSGB IX

    Weitere (Soziale) Dienste

  • Kinder- und Jugendhilfe• Jugendämter• Familienbildungsstätten• Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen• Anbieter von Hilfen zur Erziehung• Kindertagesstätten• Kinderschutzdienste• Mutter-Kind-Einrichtungen• Verbände/Vereine• ….

    38

  • Gesundheitswesen• Gesundheitsamt• Hebammen/Familienhebammen• Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und vergleichbare

    Gesundheitsberufe• Niedergelassene Kinderärzte• Niedergelassene Frauenärzte• Vertreter der Kinderkliniken• Vertreter der Geburtskliniken• Vertreter der Erwachsenenpsychiatrien, Kinder- und Jugendpsychiatrie• Niedergelassene Psychotherapeuten und Psychiater

    39

  • Schwangerschaftsberatung• Schwangerschaftsberatung• Schwangerschaftkonfliktberatung

    40

  • Frühförderung• Interdisziplinäre Frühförderung• Sonderpädagogische Beratungsstellen

    41

  • Weitere Partner in der Vernetzung• Suchtberatungsstellen• Sozialpsychiatrische Dienste• Frauenhäuser• Arbeitsagentur, Jobcenter• Träger der Sozialhilfe• Polizei• Familiengerichte

    42

  • RollenspielArbeitsblatt

    43

  • Abschlussflipchart:Die spezifische Funktion als FGKiKP/FamHeb für ein Netzwerk in den Frühen Hilfen!

    44

  • 45

    Verwendete Literatur

    • Frühe Kindheit (2012): Frühe Hilfen. Gesundes Aufwachsen ermöglichen. Deutsche Liga für das Kind (Hrsg.), Berlin.

    • Heinitz, Stefan (2014): Netzwerke Früher Hilfen. Grundlagen, Modelle und Praxis. Vortrag auf Weiterbildung Netzwerkkoordination Frühe Hilfen, Köln.

    • Holoch, Elisabeth (2014): Kooperation in multidisziplinären Netzwerken. Weiterbildung Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Stuttgart.

    • Quilling, Elke u.a. (2013): Praxiswissen Netzwerkarbeit. Gemeinnützige Netzwerke erfolgreich gestalten. Wiesbaden.

    • Maywald, Jörg (2014): Frühe Hilfen zwischen Ressourcenorientierung und Risikoeinschätzung. Vortrag auf Fachtagung Jugendhilfe und Medizin „Gemeinsam für frühe Hilfen und Kinderschutz“, Heidelberg.

    • Nationales Zentrum Frühe Hilfen (Hrsg.) (2016): Vernetzt Arbeiten. Qualifizierungsmodul für Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger.

    • Nationales Zentrum Frühe Hilfen (2010): Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben. Werkbuch Vernetzung. Köln.

    • Schubert, Herbert (Hrsg.) (2008): Netzwerkmanagement. Koordination von professionellen Vernetzungen –Grundlagen und Praxisbeispiele. Heidelberg.

    • Schweitzer, Jochen (2014): Kooperation frühe Hilfen und Kinderschutz – Notwendigkeiten, Möglichkeiten, Grenzen. Vortrag auf Fachtagung Jugendhilfe und Medizin „Gemeinsam für frühe Hilfen und Kinderschutz“,

    Heidelberg.

  • 46

  • Landesprogramm

    Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart

    Referentin: KVJS-LandesjugendamtKoordination Landesprogramm STÄRKE

    und Landeskoordination Frühe Hilfen

  • Zuständigkeit

    Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)Dezernat 4 – Landesjugendamt (überörtlicher Träger der Jugendhilfe) Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart http://www.kvjs.de

    Referat 44Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, Frühe Hilfen, Förderprogramme, Fortbildung, Landesverteilstelle UMA

    Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen

    http://www.kvjs.de/jugend/fruehe-hilfen.html

    Koordinierungsstelle Landesprogramm STÄRKE

    http://www.kvjs.de/index.php?id=2427

    http://www.kvjs.de/nc/startseite.htmlhttp://www.kvjs.de/jugend/fruehe-hilfen.htmlhttp://www.kvjs.de/index.php?id=2427

  • • Rahmen• Ziele• Schwerpunkte der Neuausrichtung• Programmkomponenten• Zugang/Kontakt• Regelungen/Hinweise

    Landesprogramm

    Übersicht

  • • Förderprogramm des Landes• Start: 1. September 2008 • Neuausrichtung: 01. Juli 2014 • Laufzeit: voraussichtlich bis 31. Dezember 2018• Finanzvolumen: 4 Mio. Euro pro Jahr

    Rechtliche Grundlagen• Rahmenvereinbarung (RV STÄRKE 2014)• Verwaltungsvorschrift (VwV STÄRKE 2014)

    Landesprogramm

    Rahmen

  • • Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz

    • Zusammenarbeit und Vernetzung öffentlicher und freier

    Träger der Familien und Jugendhilfe mit anderen

    Bildungseinrichtungen und Diensten und freien Berufen

    • Senkung der Schwellenängste vor Inanspruchnahme

    außerfamiliärer Hilfen

    Landesprogramm

    Ziele

  • • Möglichst frühzeitige und niederschwellige Ansprache der Eltern

    • Verknüpfung mit den Frühen Hilfen

    • Bewusste und gezielte Einbeziehung von Vätern

    • Verstärkter Fokus auf Familien mit Kindern unter drei Jahren in

    den Angeboten für alle Familien in besonderer Lebenssituation

    • Vernetzte Zusammenarbeit mit den Akteuren im

    Gesundheitsbereich (u.a. Ärzte, Hebammen)

    • Qualitativ hochwertiges und bedarfsgerechtes Angebot der

    Familienbildung im Sinne von § 16 SGB VIII

    Landesprogramm

    Schwerpunkte der Neuausrichtung

  • Allgemeine Familienbildungsangebote im 1. Lebensjahr des Kindes • Bausteine: Entwicklungsgrundlagen, Entwicklungspsychologie,

    Ernährung und Bewegung• Voraussetzungen für Förderung: Kind im ersten Lebensjahr, Prekäre

    finanzielle Verhältnisse (ALG II, BAföG, Sozialhilfe etc.)• Finanzielle Unterstützung bis zu 100 Euro pro Elternteil und Kind

    Spezielle Familienbildungsangebote für Familien in besonderen Lebenssituationen • Auf die Bedarfssituation zugeschnittene Familienbildungsangebote• Voraussetzung für Förderung: besondere Lebenssituation

    (Migrationshintergrund, Alleinerziehung, Frühe Elternschaft etc.)• Finanzielle Unterstützung bis zu 500 Euro pro Elternteil

    Landesprogramm

    Programmkomponenten

  • Offene Treffs• Niederschwelliges Angebot mit wenigen Vorgaben• vorwiegend Kinder im Vorschulalter• Allgemein (alle Familien) oder auf bestimmte Zielgruppe(n) ausgerichtet• Begegnung und Austausch, informelle Familienbildung• Max. 14 % der zugewiesenen STÄRKE-Mittel je Stadt- bzw. Landkreis

    Hausbesuche mit Beratung• Flankierend oder im Anschluss an ein STÄRKE-Angebot• Auf Wunsch und bei Bedarf der Familie• Nur in Verantwortung eines Trägers der Jugendhilfe (§ 8a Vereinbarung)• Mind. 5 Hausbesuche mit mind. 10 Beratungsstunden • Pauschalbetrag: 500 Euro pro Familie

    Landesprogramm

    Programmkomponenten

  • Landesprogramm

    Programmkomponenten

    Familienbildungsfreizeiten• Voraussetzung : Familien in besonderen Lebenssituationen• Bildungsangebote passend auf die Bedarfssituation(en) der Familien• Dauer: i.d.R. 7 Übernachtungen /15 UE (max. 1000 Euro pro Familie)• Möglichkeit: Familienbildungswochenenden (max. 330 Euro pro Familie)

    Werbung• Öffentlichkeitsarbeit des Landes • Maßnahmen der STÄRKE-Partner • Stadt- und Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt

    → Angebotsauflistung u.a. Maßnahmen der örtlichen Träger der JuHi→ Einwohnermeldeämter bei Geburt eines Kindes → max. 3% der zugewiesenen STÄRKE-Mittel je Stadt- bzw. Landkreis

  • Wie erhalten Eltern Zuschüsse?• Antrag direkt bei den STÄRKE-Anbietern

    Aufgabe des KVJS-Landesjugendamts• Mittelverwaltung• Koordination• Beratung und Unterstützung der Jugendämter und Bildungsträger

    Aufgabe der Jugendämter bzw. STÄRKE-Koordinatoren • Automatische Information aller Familien anlässlich der Geburt eines

    Kindes über die örtlichen Familienbildungsangebote und Offenen Treffs

    • bedarfsgerechtes Angebot• Förderung der Angebotsentwicklung vor Ort

    Landesprogramm

    Zugang/ Kontakt

  • Wichtig: Das Programm richtet sich grundsätzlich an alle Eltern

    (Primärprävention). Zuschüsse im Rahmen von STÄRKE sind bei

    Vorliegen der Voraussetzungen für jede Komponente nur einmalig möglich.

    Ergänzende Regelungen:

    • Allgemeine FAQ‘s STÄRKE 2014:

    → Häufige Fragen der Eltern

    → Häufige Fragen der Veranstalter und kommunalen Behörden

    • 10 Fragen zur Förderung von Offenen Treffs

    • Hinweise zur Durchführung von Familienbildungsfreizeiten

    Landesprogramm

    Regelungen und Hinweise

  • STÄRKE-Partner

    • Land Baden-Württemberg

    • Kommunale Landesverbände

    • KVJS

    • Kirchen

    • Verbände der Familienbildung

    • Liga der Freien Wohlfahrtspflege

    • Hebammenverband Baden-Württemberg

    Landesprogramm

  • Hilfreiche Internetseiten

    Frühe Hilfenhttp://www.kvjs.de/jugend/fruehe-hilfen.htmlhttp://www.fruehehilfen.de/fruehe-hilfen/was-sind-fruehe-hilfen/

    Bundesinitiative Frühe Hilfenhttp://www.kvjs.de/index.php?id=2426http://www.fruehehilfen.de/bundesinitiative-fruehe-hilfen/

    STÄRKEhttp://www.kvjs.de/index.php?id=2427http://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/eltern-und-familienbildung/landesprogramm-staerke/

    http://www.kvjs.de/jugend/fruehe-hilfen.htmlhttp://www.fruehehilfen.de/fruehe-hilfen/was-sind-fruehe-hilfen/http://www.kvjs.de/index.php?id=2426http://www.fruehehilfen.de/bundesinitiative-fruehe-hilfen/http://www.kvjs.de/index.php?id=2427http://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/eltern-und-familienbildung/landesprogramm-staerke/

  • Tipps

    Übersichtskarte aller Ansprechpartner Frühe Hilfen in Baden-Württemberg

    http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/kinderschutz/bundesini-fruehehilfen/Projekte_und_Programme_Fruehe_Hilfen_BW.pdf

    • wird regelmäßig aktualisiert

    • verweist (mit einem Klick auf die Punkte) auf die jeweiligen Internetseiten der Ansprechpartner. Dort finden Sie Kontaktdaten und mehr Informationen.

    • örtliche Anlauf-/ Beratungs-/ Fachstellen Frühe Hilfen: Beratung, Vermittlung und Angebote für (werdende) Eltern mit Kleinkindern

    • fallübergreifende Zusammenarbeit bzw. für Fragen von Fachkräften: örtliche Netzwerkkoordinatoren Frühe Hilfen

    • Örtliche Koordination des Landesprogramms STÄRKE: STÄRKE-Koordinatoren

    http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/kinderschutz/bundesini-fruehehilfen/Projekte_und_Programme_Fruehe_Hilfen_BW.pdf

  • Referentin

    Landeskoordination Frühe Hilfen

    KVJS-LandesjugendamtReferat 44Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, Frühe Hilfen, Förderprogramme, Fortbildung, Landesverteilstelle UMA Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart http://www.kvjs.de

    Landeskoordinierungsstelle zur Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen in Baden-Württemberg

    Koordinierungsstelle zur Umsetzung des Landesprogramms STÄRKE

    http://www.kvjs.de/nc/startseite.html

  • Darstellung der Dokumentationstätigkeit der

    Familienhebamme

    Zusammengestellt von

    Vortrag an der DHBW Stuttgartam 20.01.2017

  • Inhalt

    • Definition• Gesetzliche Pflicht• Was wird dokumentiert?• Fallverlauf• Literaturempfehlungen

  • Definition

    • Unter Dokumentation versteht man dieNutzbarmachung von Informationen zurweiteren Verwendung.

    • Ziel der Dokumentation ist es, schriftlich oderauf andere Weise dauerhaft niedergelegteInformationen (Dokumente) gezielt auffindbarzu machen.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Dokumentation 19.01.2017

  • Gesetzliche Regelung

    • Verordnung des Sozialministeriums über dieBerufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger(Hebammenberufsordnung - HebBO)

    Vom 25. November 1992

    • § 5• Dokumentationspflicht• (1) Hebamme und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung ihres

    Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren,Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über verabreichteArzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen.

    • (2) Hebamme und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb vonKrankenhäusern tätig sind, eine Dokumentation über den Geburtsverlauf,die Versorgung des Neugeborenen und des Wochenbettverlaufsanzufertigen.

    • (3) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

  • Gründe für die gesetzlichen Vorgaben

    • Darstellung des Betreuungsverlaufs• Gewährleistung der Transparenz und der der

    Nachvollziehbarkeit des Betreuungsverlaufs

    • Grundlage für die statistische Auswertung gemäß der Zielvorgaben

    • Rechtliche Absicherung (im Falle eines Rechtsstreits; Grundlage für ein Krisenmanagement bei bspw. In- Obhutnahme oder Sterbefall)

    • Als Grundlage der Abrechnung

  • Was wird dokumentiert?

    • Fakten• Einschätzungen und

    Verlaufsprognosen

    • Fallverlauf• Abschluss der Betreuung

  • Fakten

    • Erstkontaktvermittlung• Personenbezogene Angaben• Medizinische Anamnese• Soziale Anamnese• Bedürfnis-Anamnese

  • Einschätzungen und Verlaufsprognosen

    • Tipp: Wahrnehmungsbogen führen, d.h. nichtfaktisch belegbare mögliche Risiken auf einemExtrablatt festhalten

    • Was höre ich?• Was sehe ich?• Was spüre ich?• Bspw.: „Dieses Kind ärgert mich ständig“

  • Fallverlauf I

    • Daten und Art der Kontaktaufnahme• Grund der Kontaktaufnahme• Hebammentätigkeiten• Familienhebammentätigkeiten• Empfehlung weiterer Maßnahmen

  • Fallverlauf II

    • Interdisziplinäre Zusammenarbeit• Verantwortliche Ansprechpartner• Gemeinsam vereinbarte Maßnahmen zur

    weiteren Betreuung

    • Klare Kompetenzabgrenzungen beachten!• Jeweilige Datenschutzregelungen beachten!

  • Fallverlauf III

    • Abschluss der Betreuung.• Grund für das Ende der Betreuung• Empfehlungen für die Klientin• Bei Bedarf: Übergabe der Klientin an eine

    weiterführende Betreuungsinstitution(Netzwerk!)

  • Dokumentationsbeispiele/Formulare

    • Dokumentationsvorlage der BI: Frühe Hilfen• Liste der individuellen Anlaufstellen für die Familie samt Telefonnummern• Einschätzungsbogen beim Erstkontakt• Epikrise zum 6. Lebensmonat• Epikrise zum Abschluss der Betreuung• Schweigepflichtsentbindung• Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch• Beispiele für mögliche Ressourcen (nach Marshall Rosenberg)• Gesprächsleitfaden zur psychosozialen Situation• Bedeutende psychot