ECOVIS 03 06 14 09 FIN · sich die Eltern auch ein Widerrufsrecht einräumen lassen – zum...

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E s wird ernst: Noch im vierten Quartal dieses Jah- res will das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die erbschaftsteuerliche Begünsti- gung von Immobilienvermögen mit dem Gleich- heitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist. Denn während die Erben bei Sparkonten und Wertpa- pieren den aktuellen Wert voll versteuern müssen, sind es bei Immobilien faktisch nur 60 bis 70 Pro- zent des Marktwerts. Kenner der Materie wie Ecovis-Steuerberater Alfred Büchl sind sich ziemlich sicher, dass die Ver- fassungshüter „das Bewertungsprivileg für Immo- bilien kippen werden“. Und das heißt: Wer wert- volles Grundvermögen erbt oder geschenkt be- kommt, wird vom Fiskus künftig stärker zur Kasse gebeten. Im ungünstigsten Fall ist der volle Ver- kehrswert zu versteuern. Ein Beispiel: Eltern übertragen ihrem Sohn ihre hälf- tigen Eigentumsanteile an einem Wohnhaus im Wert von 600.000 Euro, dessen steuerlicher „Be- darfswert“ mit 420.000 Euro angesetzt wird. Weil das Kind seine persönlichen Freibeträge von 205.000 Euro je Elternteil noch nicht ausgeschöpft hat, sind aktuell nur 10.000 Euro zu versteuern – und das zum günstigen Steuersatz von 7 Prozent (Steuerklasse bis zum Wert von 52.000 Euro). An den Fiskus gehen in diesem Fall gerade einmal 700 Euro. „Wird dagegen der Marktwert zugrunde gelegt, muss der Sohn 190.000 Euro bereits mit 11 Prozent versteuern und damit 20.900 Euro ans Finanzamt überweisen“, rechnet Büchls Kollegin Kathrin Höbler vor. Um die noch geltenden Steuervorteile zu nut- zen, „gibt es nur einen Weg“, so die Ecovis-Steu- erberaterin, „nämlich Immobilienvermögen mög- lichst bald im Wege der Schenkung auf die Kinder zu übertragen“. Die Zeit drängt, weil zu befürch- ten ist, dass die von der Bundesregierung ange- kündigte Gesetzesänderung sogar rückwirkend zum Tag der Urteilsverkündung in Kraft treten wird. „Das ist möglich, weil sich ab diesem Datum kei- ner mehr darauf berufen kann, auf die bisherige Regelung vertraut zu haben“, erklärt Büchl. Trotz der gebotenen Eile müssen die Schenkun- gen jedoch gut durchdacht und sorgfältig vorbe- reitet werden, um nicht nur die steuerlichen Mög- lichkeiten optimal auszuschöpfen, sondern auch die Eltern abzusichern und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wie stark sich die Schenkungsteuer drücken lässt, ist eine Frage der Vermögensvertei- Liebe Leserinnen und Leser, da will die Bundesregierung Großwild davor abschre- cken, fiskalische Flurschä- den anzurichten, und des- halb zur Schrotflinte grei- fen. Damit droht sie aber auch Scharen von unschul- digen Spatzen zu erschie- ßen. Die Rede ist von den Plänen für die Unterneh- mensteuerreform, die den Firmen zwar einerseits niedrigere Steuersätze ver- heißt, andererseits aber auch Ausgaben wie Fremd- kapitalzinsen und Zinsantei- le von Leasingraten der Be- steuerung unterwerfen will. Das trifft die Masse der mittelständischen Unter- nehmen, die auf Bankkredi- te und Leasing angewiesen sind. Firmen, die nicht hoch profitabel sind, müssten so- gar mehr Steuern zahlen als bisher. Damit drohen Liqui- ditäts-, Substanz- und letzt- lich Arbeitsplatzverluste. Bleibt nur zu hoffen, dass der Bundesfinanzminister sich noch eines Besseren besinnt. Ihre Ecovis-Kanzlei P.S. In dieser Ausgabe infor- mieren wir Sie auch über die Zusammenarbeit zwi- schen Ecovis und der Initia- tive „Deutschland – Land der Ideen“(siehe Seite 11). Immobilienerben drohen bald höhere Steuerlasten. Mit Schenkungen lassen sich jetzt noch interessante Gestaltungsspielräume nutzen. Ausgabe 3/2006 Höchste Zeit zum Schenken ECOVIS ECOVIS Info 3. 06 Kurz und Bündig 3 Fallbeispiel: Riskante Pensionszusagen 4 Unternehmensteuerreform: Zwischen Lust und Last 5 Gesundheitswesen: Mit Ecovis zu neuen Ufern 6 Umsatzsteuererhöhung: Rechtzeitig gegensteuern 7 Mit Ecovis auf Expansionskurs 8 Kundengeschenke: Was und wie viel erlaubt ist 9 Betrieb & Praxis: Auslandserfahrung für Azubis 10 Kurz & Bündig 11 INHALT INFO EDITORIAL Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt

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E s wird ernst: Noch im vierten Quartal dieses Jah-

res will das Bundesverfassungsgericht darüber

entscheiden, ob die erbschaftsteuerliche Begünsti-

gung von Immobilienvermögen mit dem Gleich-

heitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist. Denn

während die Erben bei Sparkonten und Wertpa-

pieren den aktuellen Wert voll versteuern müssen,

sind es bei Immobilien faktisch nur 60 bis 70 Pro-

zent des Marktwerts.

Kenner der Materie wie Ecovis-Steuerberater

Alfred Büchl sind sich ziemlich sicher, dass die Ver-

fassungshüter „das Bewertungsprivileg für Immo-

bilien kippen werden“. Und das heißt: Wer wert-

volles Grundvermögen erbt oder geschenkt be-

kommt, wird vom Fiskus künftig stärker zur Kasse

gebeten. Im ungünstigsten Fall ist der volle Ver-

kehrswert zu versteuern.

Ein Beispiel: Eltern übertragen ihrem Sohn ihre hälf-

tigen Eigentumsanteile an einem Wohnhaus im

Wert von 600.000 Euro, dessen steuerlicher „Be-

darfswert“ mit 420.000 Euro angesetzt wird. Weil

das Kind seine persönlichen Freibeträge von

205.000 Euro je Elternteil noch nicht ausgeschöpft

hat, sind aktuell nur 10.000 Euro zu versteuern –

und das zum günstigen Steuersatz von 7 Prozent

(Steuerklasse bis zum Wert von 52.000 Euro). An

den Fiskus gehen in diesem Fall gerade einmal 700

Euro. „Wird dagegen der Marktwert zugrunde

gelegt, muss der Sohn 190.000 Euro bereits mit

11 Prozent versteuern und damit 20.900 Euro ans

Finanzamt überweisen“, rechnet Büchls Kollegin

Kathrin Höbler vor.

Um die noch geltenden Steuervorteile zu nut-

zen, „gibt es nur einen Weg“, so die Ecovis-Steu-

erberaterin, „nämlich Immobilienvermögen mög-

lichst bald im Wege der Schenkung auf die Kinder

zu übertragen“. Die Zeit drängt, weil zu befürch-

ten ist, dass die von der Bundesregierung ange-

kündigte Gesetzesänderung sogar rückwirkend

zum Tag der Urteilsverkündung in Kraft treten wird.

„Das ist möglich, weil sich ab diesem Datum kei-

ner mehr darauf berufen kann, auf die bisherige

Regelung vertraut zu haben“, erklärt Büchl.

Trotz der gebotenen Eile müssen die Schenkun-

gen jedoch gut durchdacht und sorgfältig vorbe-

reitet werden, um nicht nur die steuerlichen Mög-

lichkeiten optimal auszuschöpfen, sondern auch

die Eltern abzusichern und spätere Streitigkeiten zu

vermeiden. Wie stark sich die Schenkungsteuer

drücken lässt, ist eine Frage der Vermögensvertei-

Liebe Leserinnen und Leser,

da will die Bundesregierung

Großwild davor abschre-

cken, fiskalische Flurschä-

den anzurichten, und des-

halb zur Schrotflinte grei-

fen. Damit droht sie aber

auch Scharen von unschul-

digen Spatzen zu erschie-

ßen. Die Rede ist von den

Plänen für die Unterneh-

mensteuerreform, die den

Firmen zwar einerseits

niedrigere Steuersätze ver-

heißt, andererseits aber

auch Ausgaben wie Fremd-

kapitalzinsen und Zinsantei-

le von Leasingraten der Be-

steuerung unterwerfen will.

Das trifft die Masse der

mittelständischen Unter-

nehmen, die auf Bankkredi-

te und Leasing angewiesen

sind. Firmen, die nicht hoch

profitabel sind, müssten so-

gar mehr Steuern zahlen als

bisher. Damit drohen Liqui-

ditäts-, Substanz- und letzt-

lich Arbeitsplatzverluste.

Bleibt nur zu hoffen, dass

der Bundesfinanzminister

sich noch eines Besseren

besinnt.

Ihre Ecovis-Kanzlei

P.S. In dieser Ausgabe infor-

mieren wir Sie auch über

die Zusammenarbeit zwi-

schen Ecovis und der Initia-

tive „Deutschland – Land

der Ideen“(siehe Seite 11).

Immobilienerben drohen bald höhere Steuerlasten. Mit Schenkungen

lassen sich jetzt noch interessante Gestaltungsspielräume nutzen.

Ausgabe 3/2006

Höchste Zeit zum Schenken

ECOVIS

ECOVIS Info 3. 06

Kurz und Bündig 3

Fallbeispiel:Riskante Pensionszusagen 4

Unternehmensteuerreform:Zwischen Lust und Last 5

Gesundheitswesen:Mit Ecovis zu neuen Ufern 6

Umsatzsteuererhöhung:Rechtzeitig gegensteuern 7

Mit Ecovis auf Expansionskurs 8

Kundengeschenke:Was und wie viel erlaubt ist 9

Betrieb & Praxis:Auslandserfahrung für Azubis 10

Kurz & Bündig 11

I N H A LT

INFO

E D I T O R I A L

A n r e g u n g e n u n d T i p p s v o n I h r e m S t e u e r b e r a t e r , W i r t s c h a f t s p r ü f e r u n d R e c h t s a n w a l t

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lung. Wenn etwa im Beispielfall der

Vater Alleineigentümer des Hauses

wäre, stünde dem Sohn der persön-

liche Freibetrag nur einmal zu. Er

müsste dann nach geltendem Recht

einen Wert von 215.000 Euro mit

11 Prozent versteuern – macht

23.650 Euro. Eine mögliche Lösung:

Im ersten Schritt überschreibt der

Vater eine Eigentumshälfte der Mut-

ter. „Das empfiehlt sich vor allem für

selbst genutztes Wohneigentum“,

so Erbschaftsteuer-Experte Büchl.

„Denn da bleibt die Schenkung un-

ter Ehegatten steuerfrei.“ Wer den

Weg der Kettenschenkung wählt,

muss sich jedoch sputen, damit beide Schritte in

gebührendem Abstand aufeinanderfolgen. „Sonst

kommt das Finanzamt womöglich mit dem Vorwurf

der Steuerumgehung“, warnt Büchl.

Wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft leben, kommt als erster

Schritt alternativ deren Auflösung per Ehevertrag in

Frage. Praktisch heißt das: Das gesamte während der

Ehe erwirtschaftete Vermögen wird zwischen den

Partnern steuerfrei aufgeteilt. „Das ist übrigens auch

bei eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlecht-

licher Paare möglich“, weiß Kathrin Höbler. Die Gü-

tertrennung will jedoch insbesondere bei größeren

Vermögen, die nicht so leicht auseinanderzudividie-

ren sind wie eine einzelne Immobilie, wohlüberlegt

sein. „Wegen der möglichen Fallstricke und Spätfol-

gen sollte man“, so Höbler, „unbedingt kompeten-

ten Steuer- und Rechtsrat einholen.“

Dies gilt auch für die anderen Möglichkeiten, Im-

mobilieneigentum zu übertragen – etwa indem die

Eltern ihren Grundbesitz in eine Gesellschaft bürger-

lichen Rechts (GbR) oder in eine GmbH & Co. KG

einbringen, an der sie die Kinder in Höhe der per-

sönlichen Freibeträge, die jeweils zehn Jahre gelten,

sukzessive beteiligen. Die GmbH & Co. KG hat den

Vorteil, dass Immobilien als Betriebsvermögen – mit

meist noch günstigerem Steuerwert – gelten.

„Wenn die Eltern das Haus weiter bewohnen

möchten oder die Immobilie für ihre Altersvorsorge

gedacht war, sollten sie sich bei der Schenkung durch

Auflagen absichern“, empfiehlt Ecovis-Steuerbera-

terin Doreen Sorge. So können sie sich ein lebens-

langes Wohnrecht einräumen lassen, per Nießbrauch

die Mieteinnahmen sichern oder verlangen, dass die

Raten für die Hypothek übernommen werden. Zu-

dem können die Eltern vereinbaren, dass die Kinder

die Immobilie ohne ihre Zustimmung zu Lebzeiten

weder beleihen noch veräußern oder

verschenken dürfen.

Die Eltern können sich aber auch

eine Art Zusatzrente zahlen lassen.

Der doppelte Vorteil für die Kinder:

Der abgezinste Wert der vereinbarten

künftigen Gegenleistungen mindert

den Steuerwert der Immobilie bei der

Schenkung. Und sie können ihre Zah-

lungen unter bestimmten Vorausset-

zungen als „dauernde Last“ von der

Einkommensteuer absetzen. Aller-

dings müssen dann die Eltern im

Gegenzug diese Einnahmen versteu-

ern – im Idealfall als Rentner zu ei-

nem niedrigeren Satz.

Um möglichen Risiken vorzubeugen, können

sich die Eltern auch ein Widerrufsrecht einräumen

lassen – zum Beispiel für den Fall, dass über das Ver-

mögen begünstigter Kinder ein Insolvenz- oder

Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet wird oder

sie (wieder) heiraten und damit die Immobilie an

Schwiegerkinder fallen könnte. Dann können die

Eltern sie wieder zurückfordern. Auch „grober Un-

dank“ ist wie beim Testament ein Widerrufsgrund.

Wer all diesen Problemen aus dem Weg gehen

und sein Haus lieber behalten möchte, kann auch

Geld oder Wertpapiere steuergünstig schenken. Eine

„mittelbare Grundstücksschenkung“ macht’s mög-

lich. „Wenn der Schenkende seinen Kindern zur Auf-

lage macht, den genau festgelegten Betrag zum Kauf

eines konkret benannten Grundstücks zu verwenden,

ist derzeit nur dessen Bedarfswert zu versteuern“, er-

klärt Axel Krause-Ruthenberg. „Allerdings gilt das

nur, wenn der Schenkungsvertrag vor dem Kauf

unterschrieben ist.“

Problem & Lösung Schenkungen

ECOVIS Info 3. 06 2

„Bei größeren Vermögen

will eine Gütertrennung

wohlüberlegt sein.“

Ecovis-Steuerberater Alfred Büchl

… wenn die Immobi-

lie zur Altersvorsorge

gedacht ist, sollte man

die Schenkung durch

Auflagen absichern.

Annette Bettker,Ecovis-Steuerberaterin

� Welche Immobilie ist unter steuerlichen undpersönlichen Aspekten am besten für eineSchenkung geeignet?

� Wie kann ich die Vermögensverteilung vor derImmobilienschenkung an die Kinder optimieren?

� Lohnt sich der Umweg über eine GbR oder GmbH & Co. KG?

� Wie können wir uns absichern, wenn wir dieImmobilie weiter selbst als Wohnung oder zurAltersvorsorge nutzen wollen?

� Ist eine mittelbare Grundstücksschenkung sinn-voll und zeitlich realisierbar? Was ist dabei zubeachten?

� Wie kann ich verhindern, dass das übertrageneImmobilienvermögen in falsche Hände gerät oderentzogen wird?

WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,,

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Kurz & Bündig

ECOVIS Info 3. 063

Kein Widerrufsrecht fürZeitungsabo per TelefonFür ein am Telefon oder per Inter-net abgeschlossenes Zeitschrif-ten-Abo gilt das sonst für soge-nannte Fernabsatzverträge gelten-de zweiwöchige Widerrufsrechtnicht. Nur wenn das Abonnementbis zum ersten möglichen Kün-digungstermin mehr als 200 Eurokostet, kann es nach den Vor-schriften zum Ratenlieferungsver-trag widerrufen werden. Jüngstmachten Verbraucherschützer aufdiese Regelung aufmerksam, weilUnternehmen derzeit verstärkt perTelefon auf der Suche nach neu-en Lesern für Zeitungen und Zeit-schriften sind.

Verfassungsbeschwerde zurGrundsteuer ohne ErfolgOhne Begründung ist die Verfas-sungsbeschwerde gegen dieGrundsteuer auf selbst genutztesWohneigentum von den zuständi-gen Richtern nicht zur Entschei-dung angenommen worden. Damitendete dieser Vorstoß genauso wie die allgemein gegen die Grund-steuer gerichtete Beschwerde imFrühjahr dieses Jahres. Die Grund-steuer müssen Eigentümer einesHauses oder einer Wohnung zah-len – unabhängig davon, ob sie die Immobilie vermieten oder selbstnutzen. Der Vermieter kann dieGrundsteuer jedoch als Werbungs-kosten absetzen, was derjenige,der die Wohnung selbst bewohnt,nicht kann. Derzeit ist noch einVerfahren gegen die Festsetzungdes Grundsteuermessbetrags fürein selbst genutztes Einfamilien-haus beim Bundesfinanzhof an-hängig. Experten schätzen aber dieErfolgsaussichten als gering ein.

Sonderabschreibung auch ohneBildung einer AnsparrücklageEine gute Nachricht aus demBundesfinanzhof: Jüngst entschieddas Gericht, dass ein Steuerpflichti-ger die Sonderabschreibung für imJahr der Betriebseröffnung ange-schaffte oder hergestellte begüns-tigte Güter auch dann in Anspruchnehmen kann, wenn er kein Exis-tenzgründer ist und keine Anspar-rücklage bilden konnte. DiesemErgebnis steht laut Bundesfinanz-hof das Kleinunternehmerförde-rungsgesetz nicht entgegen. Dienur für Gründer geltende Aus-nahmeregelung besteht also nun-mehr in allen Fällen.

Ist es möglich, mehr Steuern vom Finanzamt zu-

rückzubekommen, als man überhaupt gezahlt

hat? Dieser Wunschtraum kann beispielsweise

mit Auslandsanleihen in Erfüllung gehen. Spe-

zielle Euro-Auslandsanleihen machen das mög-

lich. Der Grund liegt in den sogenannten Dop-

pelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutsch-

land mit über 80 Ländern vereinbart hat, um

eine steuerliche Doppelbelastung für Bundesbür-

ger und fremde Staatsbürger zu vermeiden.

Was nur wenige wissen: In vielen dieser Verein-

barungen ist eine besondere Form der Ent-

wicklungshilfe enthalten. Denn zahlreiche DBA

mit Entwicklungs- und Schwellenländern sehen

für deutsche Kapitalanleger eine fiktive Quellen-

steuer vor. Das bedeutet: Obwohl ein Anleger

keine Steuern an den Ausgabestaat zahlen muss-

te, erhält er vom deutschen Fiskus eine Steuer-

gutschrift für seine Auslandsanleihen. Diese liegt,

je nach Land und DBA, zwischen 10 und 20 Pro-

zent des jährlichen Zinsertrags. Allerdings gibt

es eine Obergrenze: Die fiktive Quellensteuer darf

nach einem Erlass des Bundesfinanzministers

nur bis zur Höhe der deutschen Einkommensteu-

er, die auf die ausländischen Zinsen zu zahlen

wäre, angerechnet werden.

Vorteil nutzen: Fiktive Quellensteuer bei Auslandsanleihen

So retten Anleger Geld vor dem FiskusAnleger haben ab 2007 eine bittere Pille zu schlucken – die

Kürzung der Sparerfreibeträge. Wer sich aber rechtzeitig

informiert, kann ganz erkleckliche Beträge vor dem Fiskus

retten. Fakt ist: Zum 1. Januar 2007 wird der Sparerfrei-

betrag für Ledige von 1.370 Euro auf 750 Euro und für Ver-

heiratete von 2.740 Euro auf 1.500 Euro gesenkt. Leicht

abgemildert wird die neue Besteuerungsgrenze aber durch

den Werbungskostenpauschalbetrag. Ledige können

51 Euro, Ehegatten 102 Euro von ihren Kapitaleinnahmen

abziehen, so dass Zinsen, Fondserträge oder Dividenden bei Ledigen bis zu einer Höhe von 801 Euro

und bei Verheirateten bis 1.602 Euro steuerfrei bleiben. Liegen aber die tatsächlichen Werbungskosten

höher, empfiehlt es sich, genau Buch über entsprechende Ausgaben zu führen, um sie in der Steuer-

erklärung geltend machen zu können. Eine gute Möglichkeit, Zinseinnahmen vor dem Fiskus zu retten,

bietet die Umschichtung von Kapitalvermögen auf Nachkommen ohne eigenes Einkommen. Denn je-

des Kind hat einen eigenen Sparerfreibetrag. Steuerfrei bleiben Kapitaleinnahmen bei den Sprösslingen

sogar auch dann, wenn sie höher sind als der Sparerfreibetrag. Voraussetzung ist aber, dass die jähr-

lichen Einkünfte des Kindes den steuerfreien Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht übersteigen.

Das Bundeskabinett hat unlängst beschlossen, dass das sogenannte

Elterngeld zum 1. Januar 2007 eingeführt wird. Es wird volle zwölf

Monate gezahlt und ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Hinter-

grund des Beschlusses: Zwei zusätzliche Partnermonate sollen insbe-

sondere Vätern einen Anreiz geben, Elternzeit zu nehmen. Alleiner-

ziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das

alleinige Sorgerecht haben. Eine generelle Voraussetzung für den

Bezug des Elterngelds: Eine ausgeübte Berufstätigkeit muss für die

Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochen-

stunden reduziert werden. Die Höhe des Elterngelds beläuft sich auf

67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Eltern-

teils. Der Höchstbetrag wurde auf 1.800 Euro festgelegt. Ein Mindest-

elterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht

gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Anders als beim Erziehungsgeld gelten für den

Bezug von Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Und die 300 Euro werden auch nicht mit anderen

staatlichen Transferleistungen, beispielsweise Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, verrechnet.

Welche Regelungen beim künftigen Elterngeld zu beachten sind

KURZ GEMELDET

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V iele Unternehmer bieten ihren Angestellten mit

der Pensionszusage ein wichtiges Fundament

der Altersvorsorge. Unterschätzt werden häufig aller-

dings die mit Fehlplanungen verbundenen Risiken.

„Deckungslücken bei der Pensionszusage können

sogar den Bestand des Unternehmens gefährden“,

warnt Thomas Brandt, Steuerberater von Ecovis.

Die Beschäftigten erwerben mit der Pensionszu-

sage gegenüber dem Arbeitgeber einen unmittelba-

ren Anspruch auf ein Ruhegehalt oder eine Betriebs-

rente. Der Betrieb bildet deshalb ab dem Jahr der Zu-

sage in der Bilanz Pensionsrückstellungen. Gleichzei-

tig kann eine Rückdeckungsversicherung zur späteren

Finanzierung der Pensionszahlungen abgeschlossen

werden. „Gefahren aber drohen immer dann, wenn

die Rückstellungen nicht den wahren Wert der Pen-

sionsverpflichtungen widerspiegeln“, sagt Brandt.

Wie groß dieses Risiko ist, macht das Beispiel eines

Handwerksbetriebs deutlich. Ein Unternehmensbe-

rater hatte den Gesellschaftern zu Beginn der 90er

Jahre zu einer Direktzusage für alle sozialversiche-

rungspflichtigen Mitarbeitern geraten. Er rechnete vor,

dass der gleichzeitige Abschluss einer Rückdeckungs-

versicherung mit einem Monatsbeitrag von 200 DM

zur Erfüllung der Zusagen ausreiche. Der Berater ging

jedoch damals von einem unrealistischen Zinsfuß von

8 Prozent aus. Nicht berücksichtigt wurden zudem die

zusätzlichen Risiken der Hinterbliebenenversorgung

und der Berufsunfähigkeit. Die Folge: Die Firma war

einige Jahre später angesichts einer weit klaffenden

Deckungslücke gefährlich überschuldet.

Solche Entwicklungen sind auf häufig anzutref-

fende Fehleinschätzungen zurückzuführen. So er-

laubt das Steuerrecht zwar einen deutlich unter dem

versicherungsmathematischen Wert liegenden An-

satz der Pensionsrückstellungen, berücksichtigt dabei

aber nicht das kaufmännische Vorsichtsprinzip. „Zu-

dem trägt bei der Direktzusage nicht – wie irrtümlich

immer wieder angenommen – die Rückdeckungsver-

sicherung, sondern der Betrieb das Zusagerisiko“, er-

läutert Rechtsanwalt Marcus Bodem von Ecovis.

Im Beispielfall machte die Deckungslücke die ur-

sprünglich geplante Übernahme des Betriebs durch

den Sohn gegen Zahlung einer Monatsrente an den

Senior nicht mehr attraktiv. Zwar hätten die Mitarbei-

ter sogar auf die Betriebsrentenzusagen verzichtet. Da

ein solcher Verzicht jedoch sozialversicherungsrecht-

lich als Lohnzufluss zu werten ist, wären dennoch

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Ver-

sorgungsansprüche zu entrichten gewesen. Die Lö-

sung brachte die Gründung einer neuen GmbH durch

den Sohn, in die das Geschäft schrittweise übertragen

wurde. Die Direktzusagen dagegen verblieben bei der

alten Gesellschaft – und im Fall einer Insolvenz würde

dort der Pensionssicherungsverein die Rentenzahlun-

gen übernehmen.

Verdrängte Risiken einer Deckungslücke, das

macht der Beispielfall deutlich, können ein Unterneh-

men bis ins Mark treffen. Und es kann sehr schnell ge-

hen. „Die Banken kalkulieren bei der Unternehmens-

beurteilung heute bereits häufig mit Aufschlägen auf

zu niedrig bewertete Rückstellungen“, warnt Brandt.

Die Konsequenz ist möglicherweise ein schlechteres

Rating und damit eine erschwerte Fremdfinanzierung.

Nicht ausreichend gesicherte Pensionszusagen können zu ernsthaften

betrieblichen Problemen führen. Intelligente Lösungen sind gefragt.

Verdrängte Risiken

Betrieb & Praxis Pensionszusage

ECOVIS Info 3. 06 4

… bei der Direkt-

zusage ist die

Firma voll und ganz

in der Pflicht.

Marcus Bodem,Ecovis-Rechtsanwalt

� Rückstellungen und Rückdeckung auf demPrüfstand: Analyse der für die Pensionszusagengebildeten Rückstellungen und der finanziel-len Absicherung durch Vorsorgemaßnahmen (zumBeispiel Rückdeckungsversicherung auf die Pen-sionsberechtigten).

� Wie sicher ist Ihre persönliche Altersvorsorge:Ist die Absicherung Ihres Ruhestands zu eng an das Wohlergehen des Unternehmens geknüpft?Haben Sie alternative und ergänzende Lösungenberücksichtigt?

� Welche Durchführungswege der BetrieblichenAltersvorsorge eigenen sich für die Beschäf-tigten Ihres Unternehmens: Pensionskasse,Direktversicherung, Pensionszusage etc.

WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�

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Unternehmensteuerreform Betrieb & Praxis

ECOVIS Info 3. 065

D ie Welt ist voller Gewinner und Verlierer. Ganz

nach diesem Schema teilt die Bundesregierung

die Deutschen mit der geplanten Unternehmensteu-

erreform ein.

Einige Ansätze sind durchaus positiv zu bewerten.

Das gilt gerade für die Reduzierung der tariflichen

Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften, bisher

38,7 Prozent, auf unter 30 Prozent. Die angekündig-

te Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage för-

dert zudem die Steuervereinfachung.

In der Flut von Plänen können Laien jedoch die

Konsequenzen einzelner Maßnahmen kaum erken-

nen. Was hat es beispielsweise damit auf sich, dass die

Körperschaftsteuer durch eine föderale, die Gewer-

besteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer

ersetzt werden soll? Was bedeutet es, wenn Zinsen

und Zinsanteile aus Mieten, Pachten sowie Leasing-

raten einbezogen werden sollen? Welche Folgen hat

es, wenn Betriebsausgaben wie Fremdkapitalzinsen

nicht mehr so wie bisher von der Steuer abgezogen

werden können? Oder wenn bei Personengesellschaf-

ten Investitionsrücklagen oder einbehaltene Gewinne

steuerlich begünstigt werden? Was ändert sich mit

der geplanten Abgeltungssteuer auf private Kapital-

erträge?

Vieles ist nur im Einzelfall zu klären, doch eines

wird schnell klar: Die Reform bringt Last und Lust.

Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstandsmitglied von Ecovis,

bringt es auf den Punkt: „Ertragsstarke werden profi-

tieren, Ertragsschwache leiden.“ Unternehmen mit

hohen Gewinnen werden künftig weniger Steuern

zahlen müssen, aber natürliche Personen mit gerin-

gen Einkommen und Kapitalerträgen sowie Unter-

nehmen mit geringen Gewinnen oder Verlusten wer-

den stärker belastet. Zusätzliche Steuerzahlungen

fallen nämlich unabhängig vom Ertrag an – also auch

bei Verlust. Und wer stark fremdfinanziert ist, wird

mehr an den Fiskus zahlen müssen.

Auch auf Selbstständige dürften höhere Belastun-

gen zukommen, fürchtet Dr. Ferdinand Rüchardt:

„Eine kommunale Unternehmensteuer bietet diese

Möglichkeit durchaus.“ So geht es munter weiter: Die

geplante Abgeltungssteuer wird große Kapitalanleger

entlasten, Kleinsparer jedoch werden stärker zur Kas-

se gebeten. Die Erweiterung der Bemessungsgrund-

lage von Gewerbe- und Körperschaftsteuer wird sich

für kleine und mittlere Unternehmen negativ auswir-

ken. Und Firmengründer müssten schon dann Steu-

ern entrichten, wenn sie noch unter Anlaufverlusten

stöhnen.

Zusätzlichen Druck bringt eine Neufassung des

Umwandlungssteuerrechts im Zuge der Angleichung

an die europäischen Regelungen mit sich. Dafür sorgt

ein geplantes Gesetz mit dem Kürzel „SEStEG“:

Bei Verlagerung einzelner Wirtschaftsgüter, zum Bei-

spiel Maschinen, ins EU-Ausland ist dies wie ein Ver-

kauf zu besteuern. Damit aber sind stille Reserven

aufzudecken und sofort zu versteuern.

Das Fazit: Die Unternehmensteuerreform bringt

zwar Verbesserungen, doch ausgewogen ist sie nicht.

Erforderlich wäre eine weit stärkere Beachtung des

Mittelstands. Denn er – daran hat sich nichts geän-

dert – trägt die deutsche Wirtschaft, zahlt den Groß-

teil der Steuern und schafft mit Abstand die meisten

Arbeitsplätze. Noch.

Die Unternehmensteuerreform bevorzugt die einen und benachteiligt die

anderen. Rechtzeitige Schritte können viel wert sein. Ecovis weiß, wie’s geht.

Im Spannungsfeld von Last und Lust

… viele heikle

Steuerfragen der

Reform lassen sich

nur im Einzelfall

klären.

Dr. Ferdinand Rüchardt,Vorstand Ecovis

� Welche Umstellungen sind ratsam, bevor dieRegelungen der Unternehmensteuerreform inKraft treten?

� Gibt es Maßnahmen, um trotz geplanter Sub-stanzbesteuerung einer Auszehrung der Unter-nehmenssubstanz entgegenzuwirken?

� Leasing oder Anschaffung – was wird künftig diebessere Variante sein?

� Gehört der Kapitalgesellschaft steuerlich dieZukunft? Ist es sinnvoll, Personengesellschaftenumzuwandeln?

� Wie können Verlustvorträge steuerlich nochrechtzeitig genutzt werden?

� Müssen auch Freiberufler in Zukunft die kommu-nale Unternehmensteuer zahlen?

WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,,

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Um der sich immer schneller drehenden Kosten-

spirale Einhalt zu gebieten, trimmt der Gesetz-

geber das Gesundheitswesen auf mehr wirtschaftli-

che Effizienz. Weitreichende Liberalisierungen im

Arztrecht ermöglichen völlig neue Geschäftsmodelle

und sorgen für mehr Wettbewerb in dem bislang

streng reglementierten Markt. „Die Vertragsverhält-

nisse und Leistungsbeziehungen“, erläutert Ecovis-

Vorstand Wolfgang Grieger, „unterliegen derzeit

grundlegenden Umwälzungen. Wer jedoch die Wei-

chen jetzt richtig stellt und seine Verhandlungsposi-

tion verbessert, kann seine wirtschaftliche Situation

stabilisieren und langfristig sichern.“

Trend zur Zusammenarbeit

Die strategische Neuorientierung und das Schaffen

tragfähiger, neuer Geschäftsgrundlagen sind dabei

für Grieger wichtige Voraussetzungen für den künfti-

gen Erfolg. Dabei gilt es, so Grieger, „die damit ver-

bundenen Fragen schnell anzugehen, denn die Ver-

tragssysteme zwischen Ärzten und Krankenhäusern

sowie Apotheken werden jetzt definiert.“

Zur Optimierung der Kostenstrukturen sollen Ko-

operationen bei der medizinischen Versorgung in Zu-

kunft einen ganz wesentlichen Beitrag leisten. Dabei

reichen die Spielarten von Gemeinschaftspraxen über

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bis hin zu

Gesundheitszentren und Ärztenetzwerken. „Insbe-

sondere die Krankenkassen suchen nach Partnern

und schließen verstärkt Direktverträge mit Leistungs-

erbringern ab“, beobachtet Isabell Wildfeuer, Rechts-

anwältin bei Ecovis.

Verträge zur integrierten Versorgung im Sinne des

Paragraphen 140 ff. SGB V sind hier ein gutes Beispiel.

Leistungserbringer, etwa Ärzte und Krankenhäuser,

vereinbaren dabei fachübergreifende Behandlungs-

pfade und Vergütungsmodelle, die sich auf die Be-

handlung bestimmter Krankheitsbilder konzentrieren.

„Völlig neue Wege werden darüber hinaus im Rah-

men erster Pilotprojekte beschritten, in denen die Leis-

tungserbringer die Verantwortung für die medizi-

nische Versorgung ganzer Regionen übernehmen“,

so Wildfeuer.

Die neuen rechtlichen Möglichkeiten, insbesonde-

re im Hinblick auf Kooperationsmodelle, stellen Kran-

kenkassen, Ärzte, Krankenhäuser und Apotheker vor

völlig neue Aufgaben. Aufgrund vieler Mandanten-

gespräche und einschlägiger Beratungsprojekte ver-

fügt Ecovis hier über die nötige Erfahrung, um die

Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit dem

nötigen Know-how für eine erfolgreiche Positionie-

rung im anstehenden Wettbewerb zu versorgen.

Das Gesundheitswesen bietet mutigen Leistungserbringern gute

Chancen. Spezialisten von Ecovis stehen mit Rat und Tat an Ihrer Seite.

Die Karten werden neu gemischt

Betrieb & Praxis Gesundheitswesen

ECOVIS Info 3. 06 6

… Als stark im

Gesundheitswesen

engagiertes Unter-

nehmen verfügen wir

über viel Know-how.

Wolfgang Grieger,Vorstand Ecovis

Page 7: ECOVIS 03 06 14 09 FIN · sich die Eltern auch ein Widerrufsrecht einräumen lassen – zum Beispiel für den Fall, dass über das Ver-mögen begünstigter Kinder ein Insolvenz- oder

Umsatzsteuer Betrieb & Praxis

ECOVIS Info 3. 067

W ährend die ermäßigte Mehrwertsteuer un-

verändert bei 7 Prozent liegen soll, wird der

Regelsteuersatz im Jahr 2007 von 16 auf 19 Prozent

steigen. Doch Unternehmer und ihre Kunden sollten

die Steuererhöhung schon im laufenden Jahr bei der

Rechnungsgestaltung, Preiskalkulation und Investi-

tionsplanung berücksichtigen. Wichtig: Entscheidend

für die Wirksamkeit des erhöhten Satzes ist das Da-

tum der Ausführung einer Lieferung oder Leistung.

Dieses wird am besten auf der Rechnung oder dem

Lieferschein dokumentiert. „Notwendige Investitio-

nen, aber auch ohnehin geplante Sach- oder Leis-

tungsentnahmen aus dem Unternehmen sollten noch

2006 abgeschlossen werden, um den erhöhten Steu-

ersatz zu vermeiden“, empfiehlt Günter Drechsler,

Steuerberater bei Ecovis.

Wer als Unternehmer damit rechnet, dass sich ei-

gene Lieferungen oder Leistungen bis ins Jahr 2007

verzögern könnten, ist bei Vertragsabschluss gut be-

raten, auch im Fall einer vor dem Stichtag vereinbar-

ten Rechnungslegung und Entgeltvereinnahmung die

Steuererhöhung im Auge zu haben. Der Anbieter

wird dann nämlich zusätzlich zum netto fixierten Preis

zunächst eine Umsatzsteuer von 16 Prozent auswei-

sen. Er selbst aber muss, da die Leistung erst 2007

abgeschlossen ist, eine Umsatzsteuer von 19 Prozent

entrichten. Um die Differenz von drei Prozentpunkten

später beim Kunden einfordern zu können, sollten

entsprechende Klauseln ausdrücklich vermerkt sein.

Denkbar beispielsweise wäre der Vertragszusatz: „Zu-

sätzlich zum Entgelt (Nettobetrag) wird die im Leis-

tungszeitpunkt gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer

erhoben“.

Noch vor der Ausführung werden insbesondere

bei größeren Aufträgen und langen Leistungsfristen,

wie sie etwa in der Baubranche üblich sind, Vor-

schüsse und Abschlagszahlungen geleistet. Bei ab-

sehbar erst ab dem Stichtag 1.1.2007 abgeschlosse-

nen Leistungen ist es dabei möglich, bereits bei der

Abschlagsrechnung im Jahr 2006 einen Umsatzsteu-

ersatz von 19 Prozent auszuweisen.

Lassen sich Lieferungen oder Leistungen wirt-

schaftlich klar abgrenzen, so darf für die noch auf

das laufende Jahr entfallenden Teile der Steuersatz

von 16 Prozent ausgewiesen werden. „Vorausset-

zung dafür ist unter anderem die gesonderte Abrech-

nung der Teilleistungen vor dem 1.1.2007“, sagt

Josef Scholler, Steuerberater bei Ecovis. Diese Ab-

grenzung ist vor allem für nicht zum Vorsteuerabzug

berechtigte Auftraggeber interessant.

Fallstricke lauern nicht zuletzt bei Miet-, Leasing-

oder Wartungsverträgen. Der Steuersatz richtet sich

hier nach dem Ablauf des vereinbarten Abrech-

nungszeitraums. Endet dieser erst 2007, so ist der er-

höhte Steuersatz von 19 Prozent fällig. Wer also dem

Kunden im Vertrag nur 16 Prozent in Rechnung stellt,

muss in diesem Fall die Mehrbelastung von 3 Prozent

selbst tragen.

Die zum 1.1.2007 beschlossene Umsatzsteuererhöhung rückt näher. Wie

kann man unnötige Zusatzbelastungen schon im Vorfeld vermeiden?

Gut präpariert in puncto MwSt.

� Wie lassen sich Preisvereinbarungen mit demKunden unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer-erhöhung gestalten? Welche eindeutigen Rege-lungen müssen bei Nettopreis-Vereinbarungen fürden Fall einer Verzögerung der Lieferung oderLeistung vertraglich fixiert werden?

� Welche Maßnahmen sind zu treffen, um die unterUmständen notwendige Nachversteuerung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen sicher-zustellen?

� Unter welchen Voraussetzungen lassen sichinsbesondere in der Baubranche Teilleistungenabgrenzen, so dass sie entsprechend des Zeit-punkts ihrer Ausführung noch unter den altenMehrwertsteuersatz fallen?

� Besteht im Unternehmen hinsichtlich der Abrech-nungszeiträume von Dauerleistungen (z. B. Miet-,Leasing- oder Wartungsverträge) Änderungsbe-darf, um eine höhere Umsatzsteuerbelastung zuvermeiden?

WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,, … In vielen Fällen

dürfte sich die

gesonderte Abrech-

nung von Teil-

leistungen auszahlen.

Gunnar Sames,Ecovis-Steuerberater

Page 8: ECOVIS 03 06 14 09 FIN · sich die Eltern auch ein Widerrufsrecht einräumen lassen – zum Beispiel für den Fall, dass über das Ver-mögen begünstigter Kinder ein Insolvenz- oder

S chon die Entstehungsgeschichte ist ungewöhn-

lich: Noch in der DDR-Ära, 1984, gründete der

junge Drechslermeister Jörg Erler zusammen mit sei-

nem Vater Klaus, einem studierten Textilgestalter, ei-

nen kleinen Handwerksbetrieb für erzgebirgische

Holzfiguren und -spielzeuge. Daneben fertigte die

Drechslerei Gardinenstangen aus Holz, die damals

Mangelware waren. Über diese Schiene gelang Erfal

nach der Wende der Einstieg in den Markt für innen

liegenden Sonnenschutz und Dekorationstechnik.

Später kamen Insektenschutz und zuletzt Außenbe-

schattung dazu.

Obwohl die tschechische Grenze nur 20 Kilometer

entfernt ist, fertigt Erfal die maßkonfektionierten

Produkte nach wie vor im sächsischen Falkenstein.

Denn Vater und Sohn Erler fühlen sich als heimatver-

bundene Vogtländer verpflichtet, möglichst vielen

Menschen in der Region (Arbeitslosenquote 16 Pro-

zent) Lohn und Brot zu verschaffen. Mit zweistelligen

Wachstumsraten hat Erfal 2005 einen Umsatz von

mehr als 13 Millionen Euro erreicht, beschäftigt rund

170 Mitarbeiter, davon 19 Auszubildende, und zählt

rund 2.500 Kunden, überwiegend im Raumausstat-

tungs- und Gardinen-Fachhandel.

Die starke Expansion stellt freilich auch höhere

Anforderungen an den Steuerberater. „Über die üb-

lichen Leistungen wie Lohnbuchhaltung, Jahresab-

schluss und steuerliche Betreuung hinaus brauchen

wir jemanden, der uns hier vor Ort auch bei Investi-

tionsentscheidungen und anderen betrieblichen Wei-

chenstellungen beraten und unterstützen kann“, be-

gründet Jörg Erler, warum er und sein Vater Klaus vor

zwei Jahren zur Falkensteiner Ecovis-Kanzlei gewech-

selt sind. „Ein weiterer Pluspunkt ist das internationale

Ecovis-Netzwerk.“

Seitdem hat Steuerberater Jan Brumbauer, der in

der Kanzlei seines Vaters Josef arbeitet, bei der Ein-

führung eines modernen Finanzbuchhaltungs-, Pla-

nungs- und Controllingsystems mitgewirkt und Jörg

Erler, der als Geschäftsführer die operative Verant-

wortung trägt, bei der Erstellung eines langfristigen

Rentabilitäts- und Liquiditätsplans tatkräftig unter-

stützt.

Darauf baut wiederum die Investitionsplanung

für die nächste Produktionserweiterung auf, die

mehrere Millionen Euro kosten wird. Hier ist auch

Seniorchef Klaus Erler stark engagiert, der sich speziell

um die Bauvorhaben kümmert. Sein persönlicher Eco-

vis-Partner ist Steuerbevollmächtigter Josef Brum-

bauer. „Vom Alter her ist die spiegelbildliche Zuord-

nung ideal“, meint Jan Brumbauer. „Jede Generation

spricht ihre Sprache.“

Beide, Vater und Sohn Brumbauer, sind auch bei

der Nachfolgeregelung gefordert – sprich: der Klä-

rung der Frage, wie Klaus Erler seinen Firmenanteil

am steuergünstigsten und zugleich die Liquidität

schonend auf Sohn Jörg überträgt. „Auch dafür

werden wir“, so Josef Brumbauer, „zusammen mit

Ecovis-Rechtsanwälten eine für beide Seiten akzep-

table Lösung finden.“

Vom kleinen Handwerker zum größten Arbeitgeber am Ort: Mit Ecovis-

Beratung geht die Erfal Erler oHG in eine neue Expansionsphase.

Lotsen für den Wachstumskurs

Problem & Lösung Expansion

ECOVIS Info 3. 06 8

� Unterstützung beim Auf- und Ausbau einesleistungsfähigen Rechnungswesens.

� Begleitung des Controllings (Betriebswirtschaftli-che Auswertungen, Liquiditäts- und Finanzpla-nung).

� Vorbereitung von Investitionen (betriebswirtschaft-liche Planung, Finanzierung, Förderanträge).

� Begleitung der Internationalisierung (steuerliche,vertrags- und gesellschaftsrechtliche Fragen).

� Mitwirkung bei einer tragfähigen Nachfolgerege-lung (Steueroptimierung, Liquiditäts- und Vorsorge-aspekte, zivilrechtliche Gestaltung).

WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�

… Jede Generation

spricht ihre eigene

Sprache. Die Chemie

muss stimmen.

Jan Brumbauer,Ecovis-Steuerberater

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Kundengeschenke Problem & Lösung

ECOVIS Info 3. 069

Rund 350.000 VIP-Tickets haben Sponsoren und

Förderunternehmen anlässlich der Fußball-Welt-

meisterschaft an Geschäftspartner verteilt. Was von

den meisten als übliche Pflege der Kundenbeziehun-

gen gut gemeint war, hat mittlerweile zu erheblicher

Verunsicherung geführt. Auslöser dafür sind die Er-

mittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen

den Vorstandsvorsitzenden des Energiekonzerns

EnBW, der Politiker und Amtsträger zu den WM-Spie-

len eingeladen hatte. Geprüft wird, ob die wertvol-

len Eintrittskarten Gegenstand einer unerlaubten Ge-

währung von Vorteilen an Staatsdiener waren.

Doch verunsichert sind jetzt auch Mittelständler.

Sie fragen sich, ob und bis zu welchem Preis Kunden-

geschenke überhaupt statthaft sind. Zumindest im

Steuerrecht gibt es dazu halbwegs klare Regeln. Als

„Geschenk“ wertet das Finanzamt kostenlose Prä-

sente, die an Kunden und Geschäftspartner ohne

rechtliche Verpflichtung und ohne konkreten Zu-

sammenhang mit einer Leistung des Empfängers er-

bracht werden.

„Der Aufwand dafür ist bis zu 35 Euro pro Emp-

fänger und Jahr steuerlich absetzbar, wenn das Ge-

schenk aus einer betrieblichen Veranlassung heraus

erfolgt“, sagt Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis.

Wer keinen Ärger bei der Betriebsprüfung haben will,

vermerkt auf dem Beleg die Art der geschäftlichen Be-

ziehung, den Namen des Empfängers und den Anlass.

Andere Regeln dagegen gelten für Zugaben wie etwa

Kugelschreiber oder Taschenkalender, die neben einer

Ware oder Dienstleistung beim Kauf an den Kunden

abgegeben werden. Diese Kosten sind in voller Höhe

steuerlich absetzbar, müssen aber – ebenso wie Ge-

schenke – in der Buchführung getrennt aufgezeichnet

werden.

Für die WM regelt ein Sondererlass aus dem Bun-

desfinanzministerium den Betriebsausgabenabzug

für Eintrittskarten und Bewirtung im VIP-Bereich. Fir-

men dürfen demzufolge nach einem bestimmten

Schlüssel 56 Prozent des Kostenpakets (Hauptspon-

soren: 76 Prozent) als Betriebsausgaben verbuchen.

In einem aktuellen Erlass vom 11.7.2006 hat das

Ministerium die pauschale Ermittlung des Betriebs-

ausgabenabzugs bei Bezug eines Leistungsbündels

aus Eintrittskarten, Bewirtung und sonstigen Leistun-

gen auch für andere Veranstaltungen wie etwa eine

Operngala zugelassen. Beim Empfänger kann der

„geldwerte Vorteil“ teurer Geschenke zu einer steu-

erpflichtigen Einnahme führen. „Ins Visier der Steu-

erprüfer drohen auch Geschäftsfreunde und Arbeit-

nehmer der WM-Sponsoren zu geraten“, warnt Rolf

F. Pflug, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis.

Allerdings kann das schenkende Unternehmen mit

einer Pauschalabgabe auf den Ticketpreis die Steuer-

last übernehmen.

Steuerpflichtig sind als sogenannte Incentives auch

Geschenke, die im Zusammenhang mit einer konkre-

ten Leistung des Geschäftspartners gewährt werden.

Spendiert zum Beispiel ein Mineralölunternehmen

seinem Tankstellenpächter als Anerkennung für des-

sen Spitzenumsätze eine Urlaubsreise, so ist deren

Wert als nachträglicher Preisnachlass auf den Benzin-

kauf zu sehen – und als geldwerter Vorteil zu ver-

steuern.

Wer seinen Geschäftspartnern bei bestimmten Anlässen Geschenke macht,

sollte einige steuerliche und rechtliche Regeln beachten.

Auf die sichere Seite wechseln

� Darstellung der allgemein rechtlichen Regeln, aufderen Basis die normale Pflege der Kundenbezie-hungen (durch Geschenke etc.) von Straftatbe-ständen wie Vorteilsgewährung/Vorteilsnahme und Bestechung abgegrenzt wird.

� Hinweise zu den Voraussetzungen, unter denenGeschenke an Geschäftspartner und Kundensteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

� Informationen zur möglichen Steuerpflicht vonBeschenkten und Darstellung eventuell notwen-diger Vorkehrungen und Verhaltensweisen.

� Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungenfür den Einsatz von Werbeprämien, Incentive-Geschenken etc. und deren Behandlung hinsicht-lich der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�

… Betriebsprüfer

schauen heute bei

den Aufwendungen

für Geschenke

und Zugaben sehr

genau hin.

Manfred Busch,Ecovis-Wirtschaftsprüfer undSteuerberater

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ECOVIS Akademie vermittelt Azubis internationales Know-how

Fit auf interkulturellem Parkett

Steuerfreie Leistungen für Mitarbeiter und SteuerGuide 2006/2007

Ecovis-Steuerbroschüren

Betrieb & Praxis ECOVIS Akademie

ECOVIS Info 3. 06 10

W ährend Großunternehmen ihren Auszubil-

denden internationale Kontakt- und Erfah-

rungschancen im eigenen Haus anbieten können,

fehlt diese Möglichkeit in kleineren Firmen. Dieses

Defizit will Ecovis zumindest ein Stück weit ausglei-

chen: In internationalen Übungsfirmen können ange-

hende Mitarbeiter aus den Ecovis-Kanzleien in Bayern,

Sachsen, Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vor-

pommern sowie Auszubildende aus Kleinunternehmen

interkulturelle Kompetenz entwickeln. Dazu proben

deutsche und ausländische Jugendliche die interna-

tionale Geschäftskooperation jeweils zwei Wochen

an der ECOVIS Akademie in Rostock und am Stand-

ort des Partners – einer ausländischen berufsbilden-

den Schule. In gemischten Arbeitsgruppen gilt es, ge-

schäftliche Alltagssituationen zu bewältigen. Mit den

Ergebnissen der bisherigen fünf Projekte mit Part-

nerschulen in Italien und Portugal ist Wolfgang Kra-

kow, Leiter der ECOVIS Akademie, „hochzufrieden“.

230 deutsche und ausländische Jugendliche haben

bislang an dem von der EU geförderten Ausbil-

dungsprogramm teilgenommen.

Kleine Geschenke erhalten die Freund-schaft – was im Privatleben gilt, sollten auchFirmenchefs beherzigen und ihren Mitar-beitern das eine oder andere steuerfreieoder pauschal versteuerte Extra gewähren.„Während eine Gehaltserhöhung sowohlfür den Arbeitnehmer als auch für den Ar-beitgeber eine höhere Steuerbelastung mitsich bringt“, erklärt Carsten Kräher, Steuer-berater und Niederlassungsleiter bei Ecovis,„sind andere Arbeitgeberleistungen inner-halb bestimmter Grenzen steuer- und sozial-versicherungsfrei.“Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebo-te beispielsweise sind immer dann steuer-frei, wenn die Maßnahmen im überwiegen-den Interesse des Arbeitgebers durchgeführtwerden und die Einsatzfähigkeit des Mitar-beiters im Betrieb erhöhen. Auch kleinereSachgeschenke, etwa zum runden Geburts-tag des Mitarbeiters, können steuerfrei

gewährt werden, solange ihr Wert 40 Euro(inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein Strauß Blumen also, ein Buch, eine CDoder ein Fläschchen Wein darf es schonsein, wenn der Arbeitgeber seinem Mitar-beiter zu einem persönlichen Ereignis eineFreude machen will.Weil 2006 bereits zahlreiche neue Steuer-gesetze in Kraft getreten sind und 2007weitere Neuerungen anstehen, haben dieRedaktionen „Consultant“, „Haufe SteuerOffice“ und die Fachautoren von Ecovis allewichtigen Änderungen in einer kompaktenÜbersicht zusammengestellt. Ob Sparerfrei-betrag oder Pendlerpauschale – der aktu-elle „Haufe SteuerGuide 2006/2007“zeigt die neue Gesetzeslage und gibt ersteHandlungsempfehlungen.Der in der Broschüre enthaltene „Umsatz-steuerGuide“ dokumentiert alles Wissens-werte zur Umsatzsteuererhöhung.

… In Teams haben wir

viel über die Menschen

und die Kultur in

anderen Ländern

erfahren.

Nadine Lunow,Auszubildende zur Steuer-fachangestellten

Den „Haufe SteuerGuide2006/2007“ erhaltenSie kostenlos unterwww.ecovis.com/steuerguide/

Die Broschüre„Steuerfreie Arbeit-geberleistungen von A–Z“ erhalten Siekostenlos unterwww.ecovis.com/steuerfrei

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Kurz & Bündig

Sie kamen trotz Sommerhitze und lieferten heiße

Diskussionen: Mandanten aus sechs verschiede-

nen Kanzleien trafen sich am 25. Juli in Mün-

chen, um mit Vorstand Dr. Ferdinand Rüchardt

ihre Ecovis-Erfahrungen auszutauschen. Ein sehr

gutes Zeugnis stellten die Mandanten Ecovis

aus, was die persönliche Vertrauensbeziehung zu

ihrem Berater, das Fachwissen und die Lösungs-

kompetenz betrifft. Noch höher legten sie die

Messlatte bei ihren Erwartungen: Kompetenter

Begleiter auf möglichst vielen Gebieten solle der Berater sein, noch mehr als unternehmerischer Spar-

ringspartner auftreten und die strategische Planung der Mandanten frühzeitig unterstützen. Mit

großem Engagement diskutierten die Teilnehmer, bevor der Abend bei Einzelgesprächen in angeneh-

mer Atmosphäre ausklang. Ebenso positiv war das Feedback auf diesen Workshop. Die Mandanten

empfanden die Einladung zu einem so offenen und intensiven Gespräch als Ausdruck besonderer

Wertschätzung und meinten: „An diesem Abend haben wir für unsere eigene unternehmerische Tätig-

keit gelernt.“ Ein Teilnehmer resümierte: „So eine Veranstaltung ist eine ausgezeichnete Idee – das

muss ich mit meinen Kunden jetzt auch unbedingt machen!“

„Deutschland – Land der Ideen“ ist die Standortinitiative der

Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, vertreten durch

den Bundesverband der Deutschen Industrie, die anlässlich der

Fußball-WM 2006 ins Leben gerufen wurde. Der große internatio-

nale Erfolg der Initiative und der erfolgreiche Ausgang des Mega-

Events lieferte Ecovis mehr als genügend Gründe, um eine Kooperation mit "Land der Ideen" einzuge-

hen. Das nachhaltige Potenzial der WM-Kampagne eröffnet insbesondere für den Mittelstand eine

breite Kommunikationsplattform. Mit dem Ziel, innovativen Ideen zum wirtschaftlichen Erfolg zu

verhelfen, wenden sich Ecovis und "Land der Ideen" daher mit einer breit angelegten Informations-

kampagne an mittelständische Unternehmen. Gemeinsame PR-Aktionen sollen Kooperationen zwi-

schen Ecovis als Beratungsunternehmen für den Mittelstand und Organisationen wie etwa Unterneh-

merakademien oder -stammtischen fördern und ausbauen, um das kreative Potenzial von Unterneh-

men zu fördern. Ulf Hausmann, Pressesprecher bei Ecovis: "Nachdem das Fax und auch die MP3-

Technologie zwar hier erfunden wurden, das Geld damit aber andere verdient haben, leisten wir einen

Beitrag, dass innovative Ideen künftig auch in unserem Land zu wirtschaftlichen Erfolgen werden."

Verstärkung für den Mittelstand

Die Mandanten haben das Wort – und sagen, was Sache ist Piloten im Steuerchaos„Um unter inzwischen rund79.000 Steuerberatern kompeten-te Experten zu finden, initiierte,Focus-Money‘ mit dem Europäi-schen Institut für Steuerrecht einenTest. Der wissenschaftliche Leiter,Professor Peter Lüdemann, undProjektleiter Ulf Hausmann stelltenin ihrer empirischen Erhebung zur Kompetenz und Spezialisierungvon Steuerberatern 55 harteFragen.“Aus: „Focus-Money“, 21. 8. 2006

Aufsichtsräte müssen aktiverwerden„Hilfe bei der Verbesserung ihrerArbeit könnten sich Aufsichtsrätedabei auch von den Wirtschafts-prüfern holen. ‚Wirtschaftsprüferhaben zur Vermeidung eigenerHaftungsrisiken ein starkes Interes-se daran, dass der Aufsichtsrat gut funktioniert’, sagt Rechtsan-walt Josef Gietl von Ecovis.“Aus: „Handelsblatt“, 31. 5. 2006

Wachsende Kritik an derUnternehmensteuerreform„Im schlimmsten Fall könnten dieUnternehmen pleitegehen; mitSicherheit wachse der Rationalisie-rungsdruck, was letztlich auchArbeitsplätze kosten könnte. DerBundesfinanzminister plant, künftigauch Zinsen, Mieten und Pachtensowie Leasingraten und Lizenz-gebühren dem Gewinn zuzuschla-gen – und zu besteuern. Kostenwürden so zu Gewinnen, kritisierenauch die Steuerberater, wie Ferdi-nand Rüchardt von Ecovis: ‚Wennwir uns vorstellen, dass wir eindeutsches Unternehmen haben,das in einer Branche mit einer relativ niedrigen Umsatzrendite,also einem relativ kleinen Gewinn,agiert und bei der in Deutsch-land typischerweise niedrigen Ei-genkapitalquote, wenn wir alsoviele Schulden haben in einemUnternehmen und damit hoheZinszahlungen, kann das sehrschnell bedeuten, dass die Summeder Zinsen zum Gewinn dazu-kommt und die Steuerzahlungenvielleicht sogar höher sind als der Gewinn. Das können aber Un-ternehmen nicht leisten, das kön-nen die nicht bezahlen.“Aus: Beitrag im Bayerischen Rundfunk

B5 Aktuell, 31. 7. 2006

Ecovis im Spiegelder Presse

„Wie einfach ist der Weg in die Nachbarländer – Erfahrungen aus dem Mittelstand“, dieser Frage ging

der Ecovis-Workshop bei der diesjährigen Landeskonferenz der bayerischen Wirtschaftsjunioren, die

vom 14. bis 17. Juli in Bad Gögging stattfand, nach. Sandra Merklein, Rechtsanwältin und Steuerbera-

terin bei Ecovis Deutschland, und ihr Kollege Harry Lauter aus der tschechischen Niederlassung in Prag

skizzierten vor rund 400 Jungunternehmern und Führungskräften aus dem Freistaat, was steuerlich

und rechtlich zu beachten ist, wenn ein mittelständisches Unternehmen den Schritt über die Grenzen

wagt. Merklein: „Es ist uns gelungen, anhand zahlreicher Beispiele zu vermitteln, wo Fallstricke liegen

können.“ Darüber hinaus war Ecovis mit einem Messestand und mehreren Vertretern in dem neu

eröffneten Convention Center vertreten. Oliver Braun, Ecovis-Steuerberater, hatte hier eine spezielle

Präsentation in eigener Sache vorbereitet: Informativ und abwechslungsreich steigerte er die Bekannt-

heit der noch jungen Marke Ecovis bei bayerischen Jungunternehmern. Als Dankeschön und Präsent

wurden auf dem Messestand 2 x 2 Karten für die Ecovis-Loge in der Allianz-Arena verlost. Die Gewin-

ner wurden beim Gala-Abend bekannt gegeben.

Landeskonferenz der Wirtschaftsjunioren Bayern

ECOVIS Info 3. 0611

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Die ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft ist aus dem Zusammenschluss der Bayla-

Gruppe, München und Chemnitz, sowie der Grieger Mallison Gruppe, Berlin und

Rostock, entstanden. In den mehr als 120 Büros in Deutschland sowie den 20 interna-

tionalen Partnerkanzleien arbeiten über 1.800 Mitarbeiter. Rund 240 Berufsträger

(Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte), die Gesellschafter- bzw. Partnersta-

tus haben, stehen den Mandanten als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Gemeinsam mit den Back-Office Beratern und Mitarbeitern ist Ecovis in der Lage, eine

persönliche Beratungsleistung auf höchstem Qualitätsniveau zu liefern.

Weiter unterstützt werden die Mitarbeiter in ihrer täglichen Arbeit durch Qualitätsstan-

dards (Checklisten, Arbeitstools und Intranet). Die ECOVIS Akademie AG ist darüber

hinaus Garant für eine fundierte Ausbildung und eine kontinuierliche und aktuelle

Weiterbildung.

Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unterwww.ecovis.com/standorte

IMPRESSUMHerausgeber: ECOVIS Europe AG, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.+49 (0)30-31 00 08 55, Fax+49 (0)30-31 00 08 56 Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80336 MünchenRedaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher(Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze, Dr. Josef Gietl (Rechtsanwälte); Prof. Dr. BerndRomeike (Unternehmensberater)

ECOVIS Info basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedochaufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden.

ECOVIS: Das Unternehmen im Profil

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