Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen. Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M. Eigentum, Art. 14 GG. Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts Sicherung persönlicher Freiheit Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung ⇨ „ Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG - PowerPoint PPT Presentation

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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

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Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts

◦ Sicherung persönlicher Freiheit◦ Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung

⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG

Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die

Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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I. Schutzbereich

Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff

⇨ jedes (grds. privatrechtliche) vermögenswerte Recht

◦ weiter als zivilrechtlicher Eigentumsbegriff (vgl. § 903 BGB: Eigentum an Sachen [⇨ Grund- und

Fahrniseigentum])

◦ Verfassungsrechtliches Eigentum z.B. auch dingliche Rechte wie Hypotheken, Grundschulden Patent- und Urheberrechte

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff

Nicht erfasst: Vermögen als solches

⇨ nur einzelne Vermögensgegenstände

Bloße Gewinn- und Erwerbschancen⇨ Art. 14 schützt Erworbenes

↔ Art. 12 schützt Erwerb

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff

Problemfälle

◦ Eigentumsschutz für Unternehmen („Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“)?

BGH/BVerwG: Eigentum iSv Art. 14 GG (+) Wirtschaftliche Grundlagen („Substanz“) des Betriebes

BVerfG (-) Bestand der Sachen und vermögenswerten Rechte = Art. 14 GG Erwerbschancen = Art. 12 GG

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff

Problemfälle

◦ Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte?

⇨ z. B. sozialversicherungsrechtliche Positionen

Eigentum iSv Art. 14, wenn

ausschließlich und privatnützig dem Begünstigten zugeordnet

nicht unerhebliche Eigenleistungen

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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I. Schutzbereich

1. Eigentumsbegriff

2. Umfang des Schutzes Bestand und Nutzung

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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II. Eingriff

Zwei Eingriffsmodalitäten

1. Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG

2. Enteignung, Art. 14 III

a) Legalenteignung: „durch Gesetz“

b) Administrativenteignung: durch die Verwaltung „aufgrund eines Gesetzes“

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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II. Eingriff

Abgrenzung der Eingriffsmodalitäten

◦ Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2

⇨ abstrakt/generell⇨ jede Verkürzung der Eigentumsfreiheit

◦ Enteignung, Art. 14 III

⇨ konkret/individuell⇨ vollständige oder teilweise Entziehung⇨ zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

⇨ wie Ausgangsschema „Aufbau einer Grundrechtsprüfung“

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

⇨ insbes.: Verhältnismäßigkeit

Inhalts- und Schrankenbestimmung

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Öffentliches Recht

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

⇨ Besonderheiten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wg. „Sozialbindung“

Freiheit des Einzelnen darf nicht mehr als verhältnismäßig verkürzt werden

Sozialbindung darf nicht mehr als verhältnismäßig vernachlässigt werden

Inhalts- und Schrankenbestimmung

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Öffentliches Recht

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Verhältnismäßigkeit

1. Legitimer Zweck2. Geeignetheit3. Erforderlichkeit

4. Angemessenheit ⇨ Ausgewogener Ausgleich zwischen Individualfreiheit

und Sozialbindung

Inhalts- und Schrankenbestimmung

12PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Öffentliches Recht

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung…4. Angemessenheit

⇨ Ausgewogener Ausgleich zwischen Individualfreiheit und Sozialbindung

Eigenart des vermögenswerten Guts/Rechts Bedeutung des vermögenswerten Guts/Rechts für

Eigentümer u.U. Entschädigungszahlung zur Herstellung des

verhältnismäßigen Ausgleichs ⇨ „ausgleichspflichtige Inhalts- und

Schrankenbestimmung“

Inhalts- und Schrankenbestimmung

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Öffentliches Recht

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ⇨Art. 14 III GG

◦ durch Gesetz (oder aufgrund Gesetzes)

◦ gesetzliche Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung („Junktimklausel“)

◦ zum Wohl der Allgemeinheit

◦ Verhältnismäßigkeit der Enteignung der Entschädigung (vgl. Art. 14 III 3 GG)

Enteignung

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Öffentliches Recht

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Zur Vertiefung

◦ Detterbeck, S. 119 ff.◦ Arndt/Rudolf, S. 100 ff.

Eigentum, Art. 14 GG

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Öffentliches Recht

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Art. 3 I GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“

◦ „Gleichheit vor der Gesetz“ (Rechtsanwendungsgleichheit)

◦ „Gleichheit des Gesetzes“ (Rechtssetzungsgleichheit)

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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Zweistufige Prüfungsstruktur

I. Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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I. Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung

◦ Behandelt Gesetz wesentlich Gleiches ungleich wesentlich Ungleiches gleich?

◦ Gemeinsamer Bezugspunkt (tertium comparationis)

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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I. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

◦ Zwei Maßstäbe

Willkürverbot jeder sachliche Grund

Verhältnismäßigkeit

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

◦ Wann ist Verhältnismäßigkeitsmaßstab anwendbar?

◦ Wenn Ungleichbehandlung personen-/nicht situationsbezogen Differenzierungskriterium Art. 3 III (absolutes

Differenzierungsverbot) ähnelt Betroffener Differenzierungskriterium nicht

beeinflussen kann grundrechtlich geschützte Freiheiten erschwert

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

◦ Absolute Differenzierungsverbote, Art. 3 II 1, III

Begründung der Notwendigkeit/Erforderlichkeit ohne das Merkmale nach Art. 3 II 1, III eine Rolle spielen

BVerfG: Abstellen auf „objektive biologische Unterschiede zwischen Mann und Frau zulässig

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

Page 22: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

◦ Spezielle Gleichheitssätze

Art. 6 V Art. 33 I-III Art. 38 I 1

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht

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Zur Vertiefung

◦ Detterbeck, S. 84 ff.◦ Arndt/Rudolf, S. 129 ff.

Gleichheit, Art. 3 GG

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Öffentliches Recht