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Einige Besonderheiten der schweizerischen Vollgeld-Initiative Dr. Reinhold Harringer, St.Gallen Zur Ausgangslage in der Schweiz Teil 2 der Vollgeldinitiative: Regulierung der Finanzmärkte Geldschöpfung durch Bürgerdividende Aktion Sicheres Geld Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln Ausblick

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Page 1: Einige Besonderheiten der schweizerischen Vollgeld-Initiative Dr. Reinhold Harringer, St.Gallen Zur Ausgangslage in der Schweiz Teil 2 der Vollgeldinitiative:

Einige Besonderheiten der schweizerischen Vollgeld-Initiative

Dr. Reinhold Harringer, St.Gallen

• Zur Ausgangslage in der Schweiz

• Teil 2 der Vollgeldinitiative: Regulierung der Finanzmärkte

• Geldschöpfung durch Bürgerdividende

• Aktion Sicheres Geld

• Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln

• Ausblick

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Ambivalente Situation in der Schweiz• Einerseits: Geringes Problembewusstsein

• Konsumentenpreis-Inflation gering; aber: Asset Price Inflation ?

• Finanzkrise gut überstanden• Rettung der UBS kostete den Steuerzahler nichts

• Anderseits: Regulierungen im Gang

• Einerseits: Misstrauen gegenüber Bankensystem • Anderseits: hohes Vertrauen in Staat und SNB

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Geld- und Kreditwesen als öffentliche Infrastruktur

Art. 99 Bundesverfassung (VGI)

1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

2 Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.

4 Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt nach folgenden Grundsätzen …

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Finanzmarktregulierung – Initiativtext

1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und

Finanzdienstleistungen. Er ordnet die Finanzmärkte. Er kann dabei vom Grundsatz

der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Der Bund erlässt Vorschriften über Banken, Börsen und andere Finanzdienstleister; er regelt die Voraussetzungen und Grenzen ihrer Geschäftstätigkeit. Er bestimmt die Aufgaben von Banken und anderen Finanzdienstleistern im Gesamtinteresse des Landes…

4 Das Gesetz regelt insbesondere

a. die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister

b. die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister

c. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Finanzprodukten

d. die Anforderungen an die Eigenmittel

e. die Begrenzung des Eigenhandels

Die schweizerischen Nationalbank kann den Finanzdienstleistern einen Leistungsauftrag erteilen.»

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Bürgerdividende

VGI kennt drei Wege neues Geld in Umlauf zu bringen:

a) Zins- und rückzahlungsfrei an Bund/Kantone

b) Bürgerdividende

c) Darlehen an Banken

Bürgerdividende / Helikoptergeld

d) als Mittel gegen den Vorwurf der Staatsfinanzierung

e) als direkte Stärkung der Kaufkraft

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Bürgerdividende: Der St.Galler Gutschein 2009

Einwohner/-innen

Gutschein Fr. 50gültig bis ................

Gutschein Fr. 50gültig bis ................

Gutschein Fr. 50gültig bis ................

Gutschein Fr. 50gültig bis ................

Stadt

Geschäft

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Aktion sicheres Geld (1)Juni 2013: «Zahlungskonten ausserhalb der Bankbilanz»

Briefentwürfe an BankenBriefentwurf an Schweizer RegierungInternetseite aufgebaut

Februar 2014: Sistierung der Aktion

Juni 2014: Start Vollgeld-Initiative

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Aktion sicheres Geld (2)

Kein Bedürfnis nach sicheren Konten / Vollgeldbanken?

Rolle der Postfinance

Gegenvorschlag ?

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Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln

Art. 99 Ziffer 3«Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.»

James Buchanan, Nobelpreisträger 1986:

“Wir brauchen – ähnlich unserem unabhängigen Rechtssystem mit einem Verfassungsgericht – eine Geldautorität, die von der Politik unabhängig ist, jedoch selbst durch die in der Verfassung entworfenen Parameter gebunden bleibt.”

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Ausblick