Endurteil · 2014-07-21 · Auf der Grundlage der von der Firma ipoque GmbH zu den...

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Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 161 C 8756/11 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht ^ ^ ^ ^ J a m auf Grund des Sachstands vom 05.12.2013 folgendes Endurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.366,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2 . Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Transcript of Endurteil · 2014-07-21 · Auf der Grundlage der von der Firma ipoque GmbH zu den...

Ausfertigung

Amtsgericht München

Az.: 161 C 8756/11

IM NAMEN DES VOLKES

ln dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Prozessbevollmächtiqte:Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:

gegen

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht ^ ^ ^ ^ J a m auf Grund des Sachstands vom 05.12.2013 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.366,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

zu bezahlen.

2 . Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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BeschlussDer Streitwert wird auf 1.366,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz der Klägerin gegen den Beklagten wegen unerlaubter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Alben.

Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Internettauschbörse eDonkey beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendete zu diesem Zweck das "Peer-to-peer Forensic System (PFS)".

Firma ipoaue GmbH ermittelte Urheberrechtsverletzungen an den Alben " von und von

Der Klägerin stehen die Rechte nach § 85 UrhG an den streitgegenständlichen Alben zu.

Auf der Grundlage der von der Firma ipoque GmbH zu den Urheberrechtsverletzungen mitgeteilten Daten und IP-Adressen wurden seitens der Klägerin zu ausgewählten ermittelten Angebotszeitpunkten staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach § 106 ff. UrhG in die Wege geleitet. Im Rahmen einer Akteneinsicht zu diesen Ermittlungen wurden der Klägerin die Daten des Beklagten als vom Provider T-Online mitgeteilten Anschlussinhaber zu den seitens der Firma ipoque GmbH ermittelten und ausgewählten IP- Adressen mitgeteilt.

Der Beklagte wurde von der daraufhindurch Schreiben der Klägervertreter v o m ^ ^ ^ ^ ^ M ( A n la q ^ ^ ^ e g e n de^llegaler^ngebots der Alben von H ^ | f u n d von

der Internettauschbörse eDonkey abgemahnt. Der Beklagte wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 666,00 und Schadensersatz in Höhe von € 200,00 aufgefordert. Mit Schreiben vom

^ ^ ^ ^ H a n die Klägervertreter gab der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung ab. Eine ZahluncKle^eklaqten erfolgte nicht. Zuletzt wurde der Beklagte mit Schreiben der Klägervertreter v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ p u r Zahlung von 1366,00 zum ^^^ ^^ H a u fg e fo rd e rt.

zurAm hat dieumfirmiert.

behauptet, dass dem File-Hash von

Wertdie Datei |das Album "|

die Datei mit dem File-Hash Wert das Album von ^ ^ ^ ^ ^ |e n th a l t e . Die Klägerin trägtweiter vor, dass im Zeitraum ^ ^ ^ ^ | b i s ^ ^ ^ ^ | i n acht unterschiedlichen Zeitspannen eine Datei mit dem File-Hash-Wert in sechsunterschiedlichen Zeitspannen eine Datei mit dem File-Hash-Wert

I in der Tauschbörse edonkey Dritten zum Download

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angeboten wurden. Die Angebote im Zeitraum bis seien von achtverschiedenen IP-Adressen erfolgt, welche ausnahmslos dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Nach dem Vortrag der Klägerin seien sämtliche dieser Rechtsverletzungen über den gleichen Client begangen worden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Angebotszeiträume und der ermittelten und beauskunfteten IP-Adressen wird auf die Auflistung in Anlage K2 Bezug genommen.

Die Klägerin bringt auch vor, dass im Hinblick auf den gleichen Client-Hash, welcher dem gleichen Nutzer zuzuordnen sei, von der Firma ipoque GmbH weitere Angebotszeiträume im Zeitraum ^ ^ ^ ^ | b i s ^ ^ ^ ^ ^ B e rm it te lt werden konnten (vgl. Anlage K 05). Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aufgrund der Ermittlungen der Firma ipoque GmbH und der Auskünfte von T-Online im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ergebe, dass über den Internetanschluss des Beklagten zu den angegebenen Zeitpunkten Urheberrechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Alben stattgefunden haben. Der Beklagte, dessen Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet werde, sei verpflichtet die Anwaltskosten und den Schadensersatz zu bezahlen. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert von 20.000 € und eine Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen. Der Freistellungsanspruch der Klägerin in Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten habe sich aufgrund der Zahlungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts ge­stellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als .700,00 € betragen soll, zuzüglich Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit demsowie2. € 666,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit d e m ^ ^ ^ ^ ^ z u zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen zu haben und trägt zuletzt vor, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer Nebentätigkeit Essen für Rentner ausgefahren habe und an Arbeitstagen zwischen c a .^U h r und ^ ^ ) z w . ^ l Uhr arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Er habe mit seiner Lebensgefährtin F rau^^ ^ B zusammen gewohnt, welche ebenfalls gearbeitet habe und an Werktagen g e g e n ju h r o d e r ^ H Uhr das Haus verlassen habe. Frau ^ ^ ^ B ia b e die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen und habe vor Verlassen des Hauses jeweils den PC ausgeschaltet. Im Zeitraum August/September ^ J s e i im Haushalt des Beklagten lediglich ein PC der Lebensgefährtin des Beklagten vorhanden gewesen. Diesen PC habe der Beklagte mitbenutzen können. Allerdings sei seine Internetnutzung auf minimalste Aktivitäten beschränkt gewesen. Die damals benutzte Festplatte sei genau wie der Router Ende ̂ ^^B^nfang ^ ^ B e n tsorgt worden und heute nicht mehr vorhanden. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er seit einen WLAN-Anschluss unterhalten habe, welchen seine Lebensgefährtin mit einer WPA-Verschlüsselung und einem 12-stelligen individuellen Passwort aus Buchstaben und Zahlen abgesichert habe.

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Mit diesem Sachvortrag habe der Beklagte nach seiner Meinung die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers jedenfalls widerlegt; als Täter der Rechtsverletzungen komme lediglich ein unbekannter Dritter in Betracht, welcher die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb unberechtigt nutzte. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei der Klägerin angefallen seien. Zudem sei der Streitwert auch viel zu hoch bemessen und könne lediglich mit 2500 € angesetzt werden. In Hinblick auf den Schadensersatzanspruch sei auf den GEMA Tarif VR-W I abzustellen.

Die Klägerin replizierte, dass der Sachvortrag des Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast widersprüchlich sei. Zudem sei nach dem Sachvortrag des Beklagten eine Rechtsverletzung sowohl von innerhalb des Haushaltes des Beklagten stehenden Personen ausgeschlossen als auch ein unberechtigter Eingriff von außen in das WLAN des Beklagten aufgrund der vorgetragenen Absicherung nicht möglich. Beides zusammen könn^edocj^iicht zutreffend sein. Hinzu komme, dass die letzte ermittelte Rechtsverletzung v o m ^ ^ ^ ^ ^ | u m ^ ^ m i l h r datiere. In Hinblick auf die Abmahnung v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ m ü s s e auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem abrupten Abbruch der zuvor fast ununterbrochenen Tauschbörsennutzung über den identischen Client und dem Empfang der Abmahnung der Klägerin berücksichtigt werden.

Es wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen Na°h Erholung des schriftlichenSachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen im Hinblick auf die Richtigkeit der Ermittlungen der Firma ipoque GmbH stellte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung v o m ^ ^ ^ H d ie Richtigkeit der weiteren sich aus Anlage K o5 ergebenden Ermittlungen unstreitig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, das schriftliche Sachverständigengutachten, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A) Die Klage ist zulässig.Insbesondere ist das Amtsgericht München nach § 32 ZPO zuständig. Die Klägerin macht (auch) Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend und das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse richtete sich auch an Interessenten in München und konnte hier im Internet aufgerufen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befindet, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insoweit ist vorliegend nicht lediglich eine etwaige Störerhaftung des Beklagten zwischen den Parteien streitig, sondern auch die Frage, ob eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz über eine täterschaftliche Haftung besteht. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich somit über § 32 ZPO.

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B) Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 97 Abs. 1 a.F. wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des ausschließlichen Rechtes der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke gem. § 19a UrhG. Ferner schuldet der Beklagte Erstattung vor­gerichtlicher R e c h ts a n w a lts k o ^ g y ^^ ^ von 666,00 EUR zumindest aus §§ 683, 677 und 670 BGB, da die Abmahnung v o r r^ ^ ^ ^ ^ ^ |b e re c h t ig t war.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 97 Abs. 1 a.F. auf Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.Aus den, im Anlagenkonvolut 1 auf dem jeweiligen Tonträger ersichtlichen Herstellervermerken ergibt sich zunächst zur Überzeugung des Gerichts, dass die Rechte des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 10 UrhG an den streitgegenständlichen Musikalben bei

umfirmiert. Aufgrund des damit erfolgten Rechteübergangs auf die Klägerin greift die Vermutungswirkung der §§ 85, 10 UrhG bzgl. der Herstellervermerke auf den streitgegenständlichen Tonträgern zugunsten der Klägerin. Die Klägerin gilt daher über §§ 85, 10 UrhG als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 UrhG.

2. Seitens des Beklagten wurde das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85, 19a UrhG an den zwei streitgegenständlichen Alben

von und vonlrechtswidrig und schuldhaft verletzt.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zuHJberzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die zwei streitgegenständlichen Alben v o m ^ ^ ^ ^ ^ B ) is ^ ^ ^ ^ ^ B n den streitgegenständlichen Zeiträumen über den Internetanschluss des Beklagten in der Internettauschbörse edonkey Dritten zum Download angeboten wurden und somit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurden. Das Gericht stütztsichhierbei insbesondere auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen seinem schriftlichen Gutachtenvom ^ ^ ^ ^ ^ f ls o w ie die protokollierten mündlichen Erläuterungen im Rahmen der Hauptverhandlungstermine v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ |u n d An der Sachkunde des Gutachters,der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Solche sind auch nicht von den Parteien geäußert worden. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen, so wie sie protokolliert wurden, nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht.

(1) Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ^ ^ ^ J s rgibt sich, dass die Datei mit dem File-Hash Wert Albumvon und die Datei mit dem File-Hash Wert

Jas Album "I

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v o n ^ ^ ^ ^ ^ |e n th ä l t . Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar die Originaldateien der zwei Alben mit den hier streitgegenständlichen Dateien abgeglichen und kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass es sich bei den fraglichen Dateien jeweils um Kopien der entsprechenden Originalalben handelt und dass die für diese Dateien ermittelten File-Hash-Werte mit den seitens der Klägerin vorgetragenen File-Hash-Werten übereinstimmen. Das Gericht schließt sich diesbezüglich den schlüssiaerujnd nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ a n (vgl. Blatt 34-37 des Sachverständigengutachtens).

(2) Auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen |steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitraum ̂ ^ ^ ^ ^ | b i s |zu 14 unterschiedlichen Zeitspannen über die seitens der Klägerin vorgetragenen IP-

Adressen Dateien bzw. Teile von Dateien mit den File-Hash-Werten

der Internettauschbörse edonkey angeboten wurden. Der Sachverständige hat für die Erstellung seines Gutachtens einen Ortstermin in den Räumen der seitens der Klägerin beauftragten Firma ipoque GmbH durchgeführt und in diesem Rahmen das verwendete Ermittlungssystem "PFS" im Hinblick auf Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs überprüft. Im Anschluss erfolgte eine Untersuchung des Netzwerkdatenverkehrs selbst. Dabei stehtnach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen

seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung am ^ ^ ^ ^ ^ | z u r Überzeugung des Gerichts fest, dass das Ermittlungssystem "PFS" eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkverkehrs im streitgegenständlichen Zeitraum durchführte. Der Sachverständige hat die Architektur des Ermittlungssystems untersucht, eine Vergleichbarkeit der im Ja h r^M u n d ^^H re rw e n d e te n Systeme festgestellt und Testszenarien hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Systems durchgeführt. In der mündlichen Anhörung führte er aus, dass weitere Testszenarien, wie etwa ein Stromausfall, für die Beantwortung der Beweisfrage nicht erforderlich waren, da im Falle eines Stromausfalls der entscheidende Traffic-Monitor keine Aufzeichnung des Netzwerk­verkehrs mehr vorgenommen hätte und insofern keinerlei Daten Vorgelegen hätten, welche sachverständigenseits überhaupt überprüft werden könnten. Nach den Angaben des Sach­verständigen waren dabei die im Ja h r^^^ jn d ^^^ lv e rw e n d e te Netzwerkkarten identisch und grundsätzlich geeignet. Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Netzwerkkarte ergaben sich für den Sachverständigen im Rahmen der durchgeführten Testszenarien nicht.

Der Sachverständige kommt weiter nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine Manipulation des Netzwerkverkehrs von außen aufgrund der verwendeten passiven Netzwerkkarte ausgeschlossen ist und legt dar, dass der untersuchte Netzwerkverkehr authentisch ist und die seitens der Klägerin vorgetragenen Angebots- und Transferzeiträume über die angegebenen IP- Adressen widerspiegelt. Soweit im Ortstermin bei der Firma ipoque GmbH unstreitig der Testaufbau zur Überprüfung des "PFS" zunächst nicht funktioniert hat, konnte der Sach­verständige die Gründe dafür in seiner mündlichen Anhörung am ^ ^ ^ ^ B ^ la u s ib e l darlegen und ausführen, dass nach einem Austausch des Netzwerkkabels die Netzwerkkommunikation insgesamt überhaupt erst funktionierte.

Im schriftlichen Gutachten werden die einzelnen Angebotszeiträume, welche der Sach­verständige aus dem untersuchten Netzwerkverkehr entnehmen konnte, auch bildlich dargestellt (vgl. Blatt 42 ff. des Gutachtens). Darüber hinaus konnte der Sachverständige bei der Untersuchung des Netzwerkverkehrs feststellen, dass a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ K in d ^ ^ ^ ^ K u c h

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tatsächlich Datentransfers bzgl. der streitgegenständlichen Dateien von dem ermittelten Tauschbörsenteilnehmer erfolgen konnten (vgl. Blatt 54 ff. des Gutachtens). Aufgrund dieser Ausführungen und Darlegungen des Sachvere tänd iaen^^^^lsteh t zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitraum v o m ^ ^ ^ ^ H b is ^ ^ ^ ^ ^ z u 14 unterschiedlichen Zeitspannen über die ermittelten IP- Adressen Dateien bzw. Teile von Dateien mit den File-Hash >Hi ili

|in der Internettauschbörse edonkey angebotenwurden.

(3) Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die ermittelten IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zu den seitens der Klagepartei vorgetragenen Zeiträumen vom

^ ^ ^ ^ ^ P ^ ^ ^ ^ ^ ^ u g e o r d n e t waren. Der Provider T-Online hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I unstreitig die Auskunft erteilt, dass die IP - A d r e s s e ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ u dem angefragten Zeitpunkt ̂ ^ ^ ^ H ^ ^ ^ | ü h r dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war (vgl. Anlage K03). Der Provider erteilte weiter die Auskunft, dass die IP - A d r e s s e ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ H a m ^ ^ ^ ^ H u m |IP-Adresse ^m u m ^ ^ ^ ^ B J h n d ie IP-Adresse^ ■ u m | B^BSKBUhr. die IP-Adresse H B §^ ^ d re s s e | ^B U h r, die IP AdresseB

^ ^ ^ ^ | U h r und die IP-Adresse ^ umdem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren (vgl. Anlage K03).

Das Angebot der streitgegenständlichen Alben erfolgte somit an jedenfalls fünf Tagen über acht verschiedene IP- Adressen, welche alle nach der Auskunft des Providers jeweils demselben zuvor unbekannten Anschlussinhaber, dem Beklagten, zuzuordnen sind. Seitens des Gerichts bestehen dabei im vorliegenden konkreten Fall keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Auskünfte des Providers. Dass es so kurz nacheinander mehrmals bzgl. acht unterschiedlicher IP-Adressen zu Fehlern bei der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss eines zuvor unbekannten Anschlussinhabers gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung schweigen (vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 16.5.2012, MMR 2012, 549, 549 und Beschluss des OLG München vom 1.10.2012, Az.: 6 W 2808/12). Auch aus dem Sachvortrag des Beklagten ergeben sich für das Gericht keinerlei weiteren Anhaltspunkte, welche geeignet sind, Zweifel an der Überzeugung des Gerichts von der ordnungsgemäßen Zuordnung der streitgegenständlichen, seitens der Firma ipoque ordnungsgemäß ermittelten IP-Adressen, zum Anschluss des Beklagten durch den Provider hervorrufen.

(4) Insgesamt steht somit nach derdurchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Z e i t r a u m b i s ̂ ^ ^ ^ | z u den seitens der Klägerin vorgetragenen Zeiträumen über den Internetanschluss des Beklagten D a te ie r^zw je ile von Dateien, deren ln h a l t j j ie _ A lb e n _ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ | ' v o n ^ ^ ^ ^ ^ | u n d

v o n ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ / a r e n in der Internettauschbörse eDonkey unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurden.

b) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Recht­sprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der

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tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl.BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - "Morpheus"). Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Zwar ist mit der sekundären Darlegungslast gerade keine Umkehr der Beweislast verbunden, vielmehr ist bei gelungener Erschütterung der Vermutung wiederum die Klagepartei beweisbelastet. Schließt der Sachvortrag der Beklagtenpartei im Rahmen der sekundären Darlegungslast es jedoch aus, dass es überhaupt zu einer - an sich feststehenden - Rechtsverletzung gekommen ist, so ist er gerade nicht plausibel und bietet folglich auch keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. So liegt der Fall hier.

Der Beklagte bestreitet selbst für die Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein und trägt zuletzt vor, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer Nebentätigkeit täglich von Montag bis Freitag und ggf. auch Samstag habe und anArbeitstagen zwischen ca .^U h r u n d ^ b z v ^ ^ B U h r arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Er habe mit seiner Lebensgefährtin F ra u ^ ^ ^ J z u s ammen gewohnt, welche ebenfalls gearbeitet habe und an Werktagen g e g e r jü h r o d e r^ ^ U h r das Haus verlassen habe. Frau

^ H h a b e bestritten, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen zu haben und habe vor Verlassen des Hauses jeweils den PC ausgeschaltet. Im Zeitraum August/September

^ ^ ■ s e i im Haushalt des Beklagten lediglich ein PC der Lebensgefährtin des Beklagten vorhanden gewesen. Diesen PC habe der Beklagte mitnutzen können. Allerdings sei seine Internetnutzung auf minimalste Aktivitäten beschränkt gewesen. Die damals benutzte Festplatte sei genau wie der Router E n d e ^^^n fa n g ^^B e n tso rc^vo rd e n und heute nicht mehr vorhanden. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er s e it^ ^ |e in e n WLAN-Anschluss unterhalten habe, welchen seine Lebensgefährtin mit einer WPA-Verschlüsselung und einem 12-stelligen individuellen Passwort aus Buchstaben und Zahlen abgesichert habe.

In der Klageerwiderung führt der Beklagte aus, dass die streitgegenständlichen Rechts­verletzungen nur von einem Dritten begangen worden sein können, welcher sich von außen unberechtigt Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft hat (vgl. Blatt 61 der Akte). Eine solche Möglichkeit besteht aber gerade bei der seitens des Beklagten vorgenommenen Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses mit WPA und einem 12-stelligen Passwort bestehend aus Zahlen und Buchstaben zur Überzeugung des Gerichts nicht.

In Hinblick auf dieseseitens des Beklagten vorgetragene Möglichkeit hat das Gericht den Sachverständigen ^ ^ ^ B h in z u gezogen, welcher nach den protokollierten Ausführungen in seiner mündlichen Anhörung am das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, dasses bei dem seitens des Beklagten verwendeten Passwort (vgl. Blatt 214 der Akte) praktisch ausgeschlossen sei, dass Dritte unberechtigt in das WLAN-Netzwerk des Beklagten ein­gedrungen sind. Zwar bestehe theoretisch die Möglichkeit auch in ein WPA-verschlüsseltes System einzudringen, jedoch sei dies praktisch auf Grund der langen Zeitdauer, welche ein solches unberechtigtes Eindringen benötigt, auszuschließen. Bei der im Jahr^^Hm öglichen Rechnerleistung würde bereits das Hacken einer WPA-Verschlüsselung mit einem 1-6 stelligen P a s s w o rt^H T ahre benötigen, so dass bei dem vorliegend verwendeten Passwort mit 12 Stellen ein noch längerer Zeitraum zu veranschlagen ist. Dabehmisste, nach den Angaben des Sachverständigen, selbst bei der Verwendung einer im Jah r^^ |m ög lichen professionelleren

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Methode unter Verwendung der zusätzlichen Rechnerleistung einer Grafikkarte bei einem 1-8 -stelligen Passwort ein Zeitraum v o n ^ H ^ h re n für ein Eindringen in ein WPA gesichertes Netzwerk angesetzt werden. Aufgrund dieser Angaben des Sachverständigen schließt sich das Gericht den Einschätzungen des Sachverständigen an und ist der Auffassung, dass ein Eindringen eines Dritten von außen in das WI.AN Netzwerk des Beklagten bei der vorgetragenen Absicherung praktisch ausgeschlossen ist.

Bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten kommt auch eine Verantwortlichkeit der einziaer^erechtigten Mitnutzerin des Internetanschlusses, der Lebensgefährtin des Beklagten F r a u ^ ^ ^ l nicht in Betracht (vgl. Blatt 55 und 57 der Akte). Diese hat nach dem Vortrag des Beklagten eine Tathandlung in Internettauschbörsen bestritten und zu keinem Zeitpunkt ein Filesharing-Programm installiert und genutzt.

Im Hinblick auf die eigene Verantwortlichkeit kommt hinzu, dass der Sachvortrag des Beklagten im Prozessverlauf nicht stringent und widersprüchlich erfolgte. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, dass seine Lebensgefährtin F r a u ^ ^ ^ ^ n Arbeitstagen das Haus u m |U h r verlassen habe und zuvor den PC ausgeschaltet habe, während er selbst das Haus g e g e n ^H verlassen habe. In seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung a m ^ ^ ^ ^ J hingegen gab der Beklagte an, dass er selbst das Haus g e g e n ju h r an Arbeitstagen verlassen habe und seine Lebensgefährtin erst gegen J u h r b z w .^ ^ |U h r und der PC auch erst dann ausgeschaltet gewesen sei.

Für das Gericht ergibt sich aus dem Sachvortrag des Beklagten zusammenfassend überhaupt keine Möglichkeit, wie sich die über den Anschluss des Beklagten erfolgten Rechtsverletzungen ergeben haben können. Vielmehr wäre nach dem Sachvortrag des Beklagten ausgeschlossen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über seinen Anschluss begangen wurden, da weder er selbst, noch seine Lebensgefährtin, noch aufgrund der vorgenommenen Absicherung außenstehende Dritte die Rechtsverletzungen vorgenommen haben bzw. über den Anschluss des Beklagten vornehmen konnten. Dies reicht zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung daher nicht aus.

Damit werden auch nicht die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt. Hintergrund der sekundären Darlegungslast ist gerade, dass die beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der nicht beweisbelasteten Partei bekannt sind und ihr deshalb die Angabe ergänzender Tatsachen zumutbar ist. In den Fällen der Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzung endet die Ermittlungsmöglichkeit des Verletzten in der Regel an der Anschlussdose des ermittelten Anschlusses, weitere Beweismöglichkeiten bestehen nicht. Es obliegt dann der Gegenpartei, die pauschale Behauptung der Klägerpartei, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, durch eine detaillierte und plausible Schilderung zu entgegnen, sodass die beweisbelastete Partei die Möglichkeit hat, insbesondere durch entsprechende Beweisantritte zu reagieren. Zumeist werden in diesen Fällen seitens der Beklagtenpartei Personen benannt, die für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich sind oder verantwortlich sein können. Die beweisbelastete Partei kann dann diese Personen zum Beweis dafür, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen haben, als Zeugen benennen. Wenn der Beklagte aber wie im vorliegenden Fall einerseits ausschließt, dass die zur Internetnutzung berechtigte Lebens­gefährtin die Verletzungshandlungen begangen hat, eine eigene Täterschaft bestreitet und zudem eine Absicherung des WLAN-Anschlusses vorträgt, welche ein Eindringen Dritter praktisch ausschließt, nimmt er der Klägerin diese Möglichkeit, prozessual zu reagieren. Ein

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entsprechendes Beweisangebot der Klägerin, dass die weitere berechtige Internetnutzerin für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich sind, ist ihr vorliegend verwehrt, da dies gerade von der Beklagtenpartei entsprechend vorgetragen wurde.

Lässt sich der Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch in keinster Weise in Einklang mit der prozessual feststehenden Rechtsverletzung bringen und ist er folglich offenkundig widersprüchlich, so geht dieser Widerspruch zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat seiner sekundären Darleaungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist, v g l . ^ ^ | § 138 ZPO. Rn. 8b.

Vor diesem Hintergrund war auch dem Beweisangebot des Beklagten auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin Frau nicht nachzugehen. Diese wurde als Zeugin für die damaligenLebensumstände benannt. Die Klägerseite, die ohnehin beweisbelastet ist, hat im Schriftsatz vom ^ H ( B I . 218/223) explizit unstreitig gestellt, dass die Lebensgefährtin nicht als Täterin in Betracht kommt. Die nicht beweisbelastete Beklagtenpartei hat die Zeugin aber gerade nicht zum Gegenbeweis, dass der Beklagte nicht der Täter gewesen sein kann, angeboten, was als Negativtatsache ohnehin mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wäre.

c) Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorlie­gend bereits aus der Rechtsverletzung. Zudem muss sich der, der Internettauschbörsen nutzt, über die Rechtmäßigkeit des Angebots des streitgegenständlichen Werkes kundig machen.

3. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Alben ist der Klägerin ein Schaden entstan­den, den das Gericht auf 700,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Dabei hat der Verletzte das Wahl­recht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Dies gilt sowohl nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG als auch, sofern man diese Vorschrift erst für Fälle nach d e m ^ ^ ^ B ian~

wendet, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe hierzu BGH GRUR 1990,1008). Hiernach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzge­bühr berechnet werden. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv dar­auf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer ge­fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entschei­dung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der aus­schließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsge­mäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt jedoch keine Rol­le, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist. Das er­kennende Gericht besitzt auf Grund seiner täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von Tauschbörsen­fällen hinreichend Sachkunde um zu beurteilen, dass ein Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR angemessen ist. Berücksichtigung finden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterla­den eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Download­möglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenzneh­mer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ih­rer Vereinbarung zu Grunde gelegt. Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hät­ten dieses Risiko abgegolten. Ferner ist in die Entscheidung mit einzubeziehen, dass es sich vor­liegend um zwei verschiedene Alben handelt, die zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten noch Aktualität besaßen und zu mehreren Zeiträumen angeboten wurden.

Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Beklagten, der Schaden sei auf der Basis des GEMA Tarif VR-W-I zu schätzen, nicht.

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II. Die Klägerin kann auch die Erstattung der Kosten der Abmahnung vom in Höhevon 666,00 EUR verlangen. Diese stehen der Klägerin sowohl nach § S Z a A b s ^ lS ^ UrhG als auch - sofern man die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erst für nach d e m ^ ^ ^ ^ ^ |a u s g e s p ro - chene Abmahnungen bejahen wollte - als adäquat kausaler Teil des Schadensersatzes sowie nach der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung des Beklag­ten war berechtigt.

1. Gegen die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken. Die Regelgebühr be­trägt 1,3. Die vorliegend in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 ist hierbei auf jeden Fall angemessen. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf zwei Alben. Zudem wurden neben der Auffor­derung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche geltend ge­macht.

2. Auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 20.000 Euro ist nicht zu beanstanden.Der Gegenstandswert ist im Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO als angemessen an­zusehen. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf zwei vollständige und aktuelle Alben. Zudem wur­den neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Tausch­börsen nicht nur die Nutzung des Werks nach § 19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichma­chen des Werks, sondern insbesondere auch die (unkontrollierbare) Vervielfältigung des Werks (§ 16 UrhG) immanent ist. Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einher­gehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist gerade das We­sen einer Internettauschbörse. Insofern ist das Unterlassungsinteresse der Klägerin als sehr hoch einzustufen. Im Übrigen entspricht ein Gegenstandswert von 10.000 Euro pro vollständi­gem Album der ständigen Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk.

3. Hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung greift § 97a Absatz 2 UrhG nicht ein, da es vorlie­gend an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher ge­ringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafür genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzie­rung des Erstattungsanspruchs ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage, § 97a Rn. 36). Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbie­ten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Internet wird die qualitative Erheblich­keit auf der Hand liegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Auflage, § 97a Rn. 34).

Im konkreten Fall braucht unter diesen Voraussetzungen nicht entschieden werden, ob die ge­setzliche Deckelung des Anwaltshonorars nach § 97a Abs. 2 UrhG generell bei Tauschbörsenge­schäften ausgeschlossen ist, da jedenfalls im konkreten Fall von einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Vorliegend wurde zwei vollständige und zugleich aktuelle Al­ben in einer Internettauschbörse angeboten. Betroffen waren mehrere Zeiträume. Unter diesen Gesichtspunkten kann dies keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen.

4. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Rechtsanwaltskosten für die Abmah­nung bei der Klägerin angefallen sind, verfängt dies nicht.

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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat, da dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie noch keine Zahlung für die anwaltliche Tätigkeit geleistet habe. Spätestens mit der Klageerwiderung wurde durch den Beklagten die Erfüllung dieser Ansprüche endgültig abgelehnt. Somit hat sich der Frei­stellunganspruch in einen Erfüllungsanspruch umgewandelt, § 250 Satz 2 BGB entsprechend.Der Beklagte konnte daher direkt auf Zahlung an die Klägerin in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen hat die Klägerseite im Schriftsatz vom ^ ^ ^ ^ ^ | ( B I . 91) dargelegt, dass durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Un­terlassungsanspruches die Klägerin mit den nunmehr klageweise geltend gemachten Rechtsver­folgungskosten belastet wurde. Zutreffend wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um gesetzlich entstehende Anwaltsgebühren handele, deren Höhe sich nach den Vorgaben des RVG berech­net. Für abweichende Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Prozessbevollmächtig­ten, etwa in Form einer Stundenvereinbarung, bestehen keine Anhaltspunkte. Derartiges wurde seitens des Beklagten auch nicht vorgetragen.

III. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll­streckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.

gez.

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 19.12.2013

gez.JAng

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

19.12.2013

JAngUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle