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Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Lokalbaukommission www.muenchen.de/lbk Serviceangebote der Lokalbaukommission: Beratung nach telefonischer Terminvereinbarung Blumenstraße 28 b, Zimmer 120 089 233 25500 – Herr Stoll 089 233 26590 – Frau Lachner E-Mail: [email protected] Impressum: Herausgeber Referat für Stadtplanung und Bauordnung Lokalbaukommission Zentrale Dienste Blumenstraße 28 b 80331 München Fotos: Nikolai Stoll, Maja Kaltenbach Druck: Stadtkanzlei Gedruckt auf Papier aus 100 % Recyclingpapier Januar 2018

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Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Lokalbaukommission

www.muenchen.de/lbk

Serviceangebote der Lokalbaukommission:

Beratung nach telefonischer TerminvereinbarungBlumenstraße 28 b, Zimmer 120

089 233 25500 – Herr Stoll089 233 26590 – Frau Lachner

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Impressum:

HerausgeberReferat für Stadtplanung und Bauordnung LokalbaukommissionZentrale DiensteBlumenstraße 28 b80331 München

Fotos: Nikolai Stoll,Maja Kaltenbach

Druck: StadtkanzleiGedruckt auf Papier aus 100 % Recyclingpapier

Januar 2018

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Energieeinsparverordnung (EnEV) und

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Hintergrund

Die Reduzierung des Energieverbrauchs in Gebäuden und die Verwendung von erneuerbaren Energien trägt wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele bei. Weniger Energieverbrauch bedeutet in nahezu allen Fällen auch eine Reduzie-rung von Emissionen klimarelevanter Gase (vor allem CO2).

Die gesetzlichen Grundlagen, die nicht durch Baurecht begründet sind, finden sich in der sogenannten Energieeinspar-verordnung (EnEV) mit der für Bayern gel-tenden Verordnung zur Ausführung ener-giewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) sowie im sogenannten Erneuerbare-Ener-gien-Wärmegesetz (EEWärmeG) mit dem für Bayern geltenden Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschafts-rechtlicher Vorschriften (ZustWiG).

Energieeinsparverodnung – EnEV

Ziel der EnEV ist, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren. Die Vorschriften gelten im Wesentlichen für Neubauten sowie bei größeren Renovierungen und Umbaumaßnahmen.

So sind die in der EnEV vorgegebenen Werte bei Änderungen der Außenbauteil-flächen (z. B. Fenster, Dachflächen, Fas-saden) von mehr als 10 % zu beachten.

Zum Beispiel müssen alte Heizkessel ausgetauscht, automatische Steuerungen zur Regulierung der Heizung nachge-rüstet oder frei liegende Rohre und Decken zu nicht ausgebauten Speichern gedämmt werden.

Die Umsetzung prüfen die Bezirks-schornsteinfegerinnen und Bezirks-schornsteinfeger im Rahmen ihrer Feuerstättenschau. Bei Verstoß kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro.

Ausnahmen und Befreiungen

Um insbesondere bei bestehenden Gebäuden Härtefälle zu vermeiden, können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden.

Beispielsweise sind Ausnahmen bei Bau-denkmälern oder Objekten mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz möglich. Voraussetzung ist, dass durch die ener-getischen Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder alternative Lösungen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Über die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hinaus wird in diesen Fällen empfohlen, die Untere Denkmalschutz-behörde mit einzubeziehen. Bei gegebe-nenfalls anlassbezogenen Kontrollen kann das Anlegen einer Dokumentation hilf-reich sein um Ausnahmen zu begründen.

Ferner können Ausnahmen bei der Lokalbaukommission beantragt werden, wenn die Ziele der EnEV durch alternative Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden. Das Vorliegen der Voraussetzun-gen für eine Ausnahme muss eine sach-verständige Person bescheinigen.

Führen im Einzelfall besondere Umstände zu einer sogenannten „unbilligen Härte“, sind Befreiungen denkbar. Dies kann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass die Kosten der Maßnahmen im Verhältnis zu den zu erwartenden Energieeinsparungen unverhältnismäßig hoch sind. Ein entsprechender Antrag ist bei der Lokalbaukommission zu stellen.

Die Entscheidung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen erfüllt sind, hat der bay-erische Gesetzgeber weitestgehend spezialisierten Personen übertragen. Entsprechende Listen werden bei der Bayerischen Architektenkammer (www.bayika.de) oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau (www.byak.de) geführt. Weitere Details sind in der AVEn geregelt.

Energieausweis

Die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes sind bei Neubau, Renovierung sowie bei Verkauf und Vermietung über einen Energieausweis nachzuweisen.

Es gibt zwei Arten des Ausweises:

• Verbrauchsausweis, womit der tatsäch-liche Verbrauch in der Vergangenheit nachgewiesen wird und

• Bedarfsausweis, bei dem der Ener-giebedarf rechnerisch, also verbrau-cherunabhängig, ermittelt wird. Seit Einführung der EnEV muss dieser unverzüglich nach Fertigstellung eines Neubaus der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer übergeben werden.

Wie ein Energieausweis aussehen muss, regelt die EnEV 2013 (in Kraft seit 01.05.2014) mit vorgegebenen Mustern. Der Ausweis gilt längstens zehn Jahre, danach muss er neu ausgestellt werden.Die Vorlage kann von der Lokalbaukom-mission verlangt werden (z. B. im Rah-men von Stichprobenkontrollen).

Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz – EEWärmeG

Ziel des EEWärmeG ist unter anderem eine nachhaltige Entwicklung der Ener-gieversorgung zu ermöglichen sowie die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu fördern. Erfasst sind von den Verpflichtungen Neubauten sowie grundlegende Renovierungen von Gebäuden in öffentlicher Hand.

Unter erneuerbarer Energie versteht das Gesetz solare Strahlungsenergie, Bio-masse, Geothermie und Umweltwärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien. Ferner sind sogenannte Ersatzmaß-

nahmen zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs möglich. Zu denken ist zum Beispiel an Anlagen zur Nutzung von Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen, Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Fernwärme oder Fernkälte. Die verschiedenen erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen können kombi-niert werden.

Nach Fertigstellung des Gebäudes sind entsprechende Nachweise entweder aufzubewahren und/oder der Lokalbau-kommission unaufgefordert vorzulegen. Letztere ist verpflichtet stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Verstößen beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro.

Ausnahmen und Befreiungen

Die Pflicht zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch eine anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. entsprechende Ersatzmaßnamen entfällt, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen (z. B. Denk-malschutz) oder im Einzelfall technisch unmöglich sind (z. B. auf Grund der Lage oder baulichen Beschaffenheit des Gebäudes).

Ferner kann eine Befreiung von den Ver-pflichtungen bei der Lokalbaukommission beantragt werden. Sie wird insbesondere beim Vorliegen einer sogenannten „unbil-ligen Härte“ erteilt. Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer sachkundigen Per-son über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie der Art und Höhe des notwendigen Aufwands zur Pflichterfül-lung vorzulegen. Sachkundig ist beispiels-weise, wer nach § 21 EnEV berechtigt ist, Energieausweise zu erstellen.

Weitere Informationen

Lokalbaukommission: www.muenchen.de/lbkBundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: www.stmi.bayern.de