Die EnergieeinsparVerordnung 1. Gesetzliche Grundlage und Entwicklung zur EnEV von 2002 Das EnEG:...

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Die EnergieeinsparVerordnu ng 1. Gesetzliche Grundlage und Entwicklung zur EnEV von 2002 Das EnEG: Ermächtigung und Einschränkung 2. Die Entwicklung des Anforderungsniveau für den Wärmeschutz von Neubauten Kritik: Immer noch kein NiedrigenergieNiveau trotz des behaupteten Anspruches 3. Die Kenngrößen: Jahres - Primärenergiebedarf Q P mittlerer Transmissionswärmeverlust H T 4. Berechnung der Kenngröße Q P 4.14

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Die EnergieeinsparVerordnung1. Gesetzliche Grundlage und Entwicklung zur EnEV von 2002 Das EnEG: Ermächtigung und Einschränkung

2. Die Entwicklung des Anforderungsniveau für den Wärmeschutz von Neubauten Kritik: Immer noch kein NiedrigenergieNiveau trotz des behaupteten Anspruches

3. Die Kenngrößen: Jahres - Primärenergiebedarf QP

mittlerer Transmissionswärmeverlust HT

4. Berechnung der Kenngröße QP

4.14

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Energieeinspargesetz 1976 (EnEG)

Wärmeschutz-

verordnung

WSchVO

1977

1984

1995

Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)

Heizungsanlagen-

verordnung

HeizAnlV

1989

1994

1998

Der Weg zur EnergieEinsparVerordnung

Urquelle: Prof.Heinrich, Uni Kaiserslautern, Vortrag Bingen 2002

4.141

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Das EnEG:

Ermächtigung und Einschränkung

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Rechtsgrundlage:Gesetz zur Einsparung von Energie

in Gebäuden(Energieeinsparungsgesetz – EnEG)

Vom 22. Juli 1976 (BGBl I S. 1873),geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des

Energieeinsparungsgesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 701)

Inhaltsübersicht:

§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

§ 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen

§ 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlaufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen§ 3a Verteilung der Betriebskosten

§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

§ 6 Maßgebender Zeitpunkt ; § 7 Überwachung ; § 8 Ordnungswidrigkeiten§ 9 Änderung des Schornsteinfegergesetzes ; § 10 Berlin-Klausel ; § 11 Inkrafttreten

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§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

(1) „Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.“

(2) „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen.

Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen.

Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen.

Bei der Begrenzung von Lüftungseinrichtungen ist der gesamte Einfluß der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.“(3) „Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.“

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§ 2 Anforderungen an

heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen

(1) Verpflichtung : Wer ...Anlagen...einbaut.. oder aufstellt, hat .. nach Maßgabe der ..zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Ermächtigung zur Rechtsverordnung:. ....... Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf

.den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärmeerzeuger,

.die Ausbildung interner Verteilungsnetze,

.die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,

.die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärmeversorgungssysteme,

.den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,

.die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,

.weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden.

(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.

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§ 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen

(1) Verpflichtung : Wer ..Anlagen...betreibt.., hat .. nach Maßgabe der ..zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass .sie.. so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Ermächtigung zur Rechtsverordnung:. ........ „ Die Anforderungen können sich auf die

sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.“

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.“

§ 3a Verteilung der Betriebskosten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ....vorzuschreiben, dass .

der Energieverbrauch .. erfasst wird,.

die Betriebskosten ..so .. zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.

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§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude

(1) Ermächtigung zur Rechtsverordnung für Ausnahmen für besondere Gebäude : „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung .. von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen

Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben

die nach ihrem üblichen Verwendungszweck .wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen, .eine Innentemperatur unter 15 C erfordern, .der Heizenergiebedarf durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken, .nur teilweise beheizt werden müssen, .eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern, .nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, .sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden, .zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern .und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,

soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.“

(2) Ermächtigung, dass Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden gelten: „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung... zu bestimmen, dass die

nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.“

(3) Ermächtigung für Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen..... zu bestimmen, dass

für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können,

wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und

die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.“

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§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

(1) Technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar:

„Die Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und

für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.

Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,

wenn generell die erforderlichen Aufwendungen

innerhalb der üblichen Nutzungsdauer

durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“

(2) Befreiung bei unbilliger Härte: „ In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“

(3) ....es kann auf technische Anforderungen verwiesen werden......

(4)......

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§ 4 (für bestehende Gebäude) Absatz 3 „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können,

wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und

die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.“

§ 5 (allgemeine Anforderungen) Absatz 1

„Die Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen

nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.

Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“

Übersicht: Anforderungen des EnEG an die Wirtschaftlichkeit

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§ 17 BefreiungenDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemes-

sener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

§ 16 Ausnahmen(1) Soweit bei Baudenkmälern .......(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vor- gesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.

Ausnahmen und Befreiungen in der EnEV

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Die Entwicklung des Anforderungsniveau für den

Wärmeschutz von Neubauten

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Quelle: H.-D. Hegner: Die Umsetzung der neuen Energieeinsparverordnung EnEV, in Bauphysik-Kalender 2002

Quelle: Prof.Heinrich, Uni Kaiserslautern, Vortrag Bingen 2002

Anforderungsniveau der EnEV im Vergleich zur WSchVO ‘95

Beachte: die WSchV stellte Anforderungen an den Wärmebedarf, die EnEV stellt Anforderungen an den Primärenergiebedarf, (aber im Bild vermutlich Endenergie engegeben)

EnEV

Energie aus WSchV Wärme nach WSchV

Energie aus WSchV

Energie nach EnEV

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Prinzipdarstellung: Entwicklung des Anforderungsniveaus von der 2. Wärmeschutzverordung zum Entwurf Energieeinsparverordnung.

Anforderungsniveau seit der 2. WSchVO (1982)

E-82

E-95

E-02

Wärme 82

Wärme 95

UrQuelle: www.deutsche-energie-agentur.de (2002_01), Bild 1; EnEV_Hegner-fachartikel.pdf

PE =Primärenergie E =Endenergie (vermutlich!)

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Quelle: Wolff,D. und Eicke-Henning,W.: EnEV 2002 - Zukünftige Zweiklassengesellschaft für Niedrigenergiehäuser, wksb-47-Heft 48, (2002_06),p.40-43, Bild 2

Kritik: Doch kein NiedrigenergieStandard

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Quelle: Wolff,D. und Eicke-Henning,W.: EnEV 2002 - Zukünftige Zweiklassengesellschaft für Niedrigenergiehäuser, wksb-47-Heft 48, (2002_06),p.40-43, Bild 3

Kritik: Doch kein NiedrigenergieStandard

Ein Haus hateine Lebensdauer

von 80-100 Jahren

Heiztechnik hat Standzeit von

ca. 15 Jahren

Schon 1921 erkannte ein Prof. Hencky: „..Denn ein zu geringer Wärmeschutz der Wände verursacht zu seiner Behebung bei nachträglicher Abhilfe einen ganz wesentlich höheren Kostenaufwand, als wenn er von vorneherein vorgesehen ist.“

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Kenngrößen:

Jahres - Primärenergiebedarf QP

mittlerer Transmissionswärmeverlust HT

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Nutzenergie (Raumgrenze)

Endenergie (Gebäudegrenze)

Primär-energie

Urquelle: Prof.Heinrich, Uni Kaiserslautern, Vortrag Bingen 2002

Bezug auf die eingesetzte Primärenergie

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EnEV

Grundlegende Formel

Qp = (Qh + QW) · ep

DIN V 4701-10 oder EnEV

DIN V 4701-10DIN V 4108-6oder EnEV

Einfluß-möglichkeit

Bauliche Maßnahmen

Wahl der Anlage

Keine: fester Wert (12,5·AN)

Berechnung des Primärenergiebedarfs nach EnEV

Urquelle: Prof.Heinrich, Uni Kaiserslautern, Vortrag Bingen 2002

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Berechnung der Kenngrößen:

Jahres - Primärenergiebedarf QP

mittlerer Transmissionswärmeverlust HT

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1. Bauphysik 2. Anlagen Effizienz

Qh nach:

1.2

1.1

2.1

2.2

2.3

eP nach:

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Indexe: M= Monate l = loss g = gain i,e =innen, außen

1.1

oder 1.2

[kKh]

[kh / Tag] [Tage]

1.

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1.1

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1.2HP=HeizperiodenVerfahren

66 [k Kh]

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1.3

)(1)

(2)

(3)

e

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Also nur Verfahren (2) beim HeizPeriodenVerfahren:Anwendung der Planungsvorschläge der DIN 4108-Bbl.2 UWB = 0,05 [W/m2K]

(2) Beachtung der Planungsvorschläge DIN 4108

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(3) genaue Ermittlung - DIN 10211-2

F = Korrekturfaktor für Temperaturdifferenz

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1.4

V = {0,76 bzw. 0,8} * Ve

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Luftwechselrate n:

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2.

2.3

2.2

2.1

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2.3

2.2

2.1

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2.1

2002 erschienen

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Finden des zur Anlagenkonfiguration passenden Diagrammes: Beiblatt

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2.2

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2.3

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