Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q § 859 ABGB : > Die persönlichen Sachenrechte,...

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Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; ● Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB), Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB) b) od auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag] 5. Std; ● Testament ( §§ 552 ff ABGB) od KaufV (§§ 1053 ff ABGB) c) od auf eine erlittene Beschädigung < Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB 9. u 10. Kap)

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Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen

§ 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich:a) unmittelbar auf ein Gesetz;● Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB),

Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB)

b) od auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag] 5. Std;

● Testament ( §§ 552 ff ABGB) od KaufV (§§ 1053 ff ABGB)

c) od auf eine erlittene Beschädigung <● Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB 9. u 10. Kap)

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Das Schuldrecht

Schuldrecht● Übernommen aus dem RömR: ObligationenR

Schuldner ist Hauptperson Gläubiger = Creditor

● Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen Schuldrechte sind relative Rechte

● Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien

● Im Gegensatz zu den Sachenrechten / dinglichen Rechten, die absolute Rechte sind

Beachte: Auch relative Rechte besitzen eine gewisse Außenwirkung; vgl die Beeinträchtigung fremder Forderungsrec-hte

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Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1)

Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses

Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/viele wiederkehrende Leistungsansprüche und –pflichten

Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen

Beispiele:● Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis● Mietvertrag und Mietverhältnis

Beachte: Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuld- verhältnissen wie Miete oder Arbeitsvertrag

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Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2)

Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen

Beispiele:

Zeitungsabonnement● Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch

im Rahmen eines Schuldverhältnisses● Künftige tägliche Liefer- und monatliche

Zahlungsverpflichtungen Bestandvertrag (Miete/Pacht)

● Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung

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Schuld und Forderung

Schuld = Verpflichtung einer Person, nämlich des Schuldners, gegenüber einer andern Person, dem Gläubiger, zu einer Leistung

Forderung = das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung (Gschnitzer); der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung

Schuld und Forderung können als die verschiedenen Seiten ein und derselben „Münze“ betrachtet werden

Schuldner ist „Hauptperson“ des Schuldrechts !Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners

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Schuld und Haftung (1)

Wer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch war das nicht immer so !● Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten !

Schuld = LeistensollenHaftung = Einstehenmüssen● Haftung führt zu Exekution, also zwangsweiser

Anspruchsdurchsetzung Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch:

● Klage● Urteil = Exekutionstitel● Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang

Beachte: Im Schadenersatzrecht bedeutet der Begriff „Haftung“, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss; Ersatzpflicht

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Schuld und Haftung (2)

Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich● Dh eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen;

Gegensatz: Sachhaftung Gibt es Schuld ohne Haftung ?

● Ja ! Aber eine solche Schuld kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden !

Beispiel: Naturalobligationen (sog natürliche Verbindlichkeiten)Sie können zwar erfüllt (§ 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung), nicht aber eingeklagt und exequiert werden

● Kurz: Sie sind erfüllbar, aber nicht klagbar!

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Schuld und Haftung (3): Naturalobligationen/1

Synonyme: Natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeiten

Schuld und Haftung treten grundsätzlich verschränkt auf, aber:

Ausnahme: Es wird zwar geschuldet, ohne dafür zu haften = Schuld ohne Haftung, Naturalobligationen !

Was bedeutet das ? – Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung durch den Schuldner zu, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Druchsetzbarkeit seiner Forderung. – Kurz: Die Forderung ist zwar zahlbar, aber nicht (ein)klagbar !

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Schuld und Haftung (4): Naturalobligationen/2

Beispiele/Entstehungsgründe

Aus verjährten Schulden: § 1432 ABGB● Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung

kann nicht zurückgefordert werden ! Formungültige Schulden: § 1432 ABGB

● Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt ! Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und

nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; §§ 1271, 1272, 1174 Abs 2 ABGB

Der >… Schuldner [wird] von seiner Verbindlichkeit befreit …<. Dh: Die Gläubiger-Forderung ist gegen ihn nicht mehr durchsetzbar, aber von ihm noch erfüllbar !

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Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung ...

Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung auch gerichtlich fordern + Schuldner hat zu leisten

(Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB

Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug-Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss

Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner

Beachte: Kreditierung ≠ Stundung

Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus

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Versendungskauf: § 429 ABGB

VK K

T

Kaufvertrag

Übergabe des Kaufgegenstands:K erwirbt bereitsEigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Transport e

rfolgt auf

Gefahr von K, der sc

hon Eigentümer ist

VK = VerkäuferK = KäuferT = Transportanstalt: zB Post oder BahnBeachte: Vgl damit auch die allgemeine

Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

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Versendungskauf: § 429 ABGB (1)

>In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.<

Die Praxis dreht diese Regel um …!Die Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt !

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Versendungskauf: § 429 ABGB (2)

Eigentum (und Gefahr) gehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe (an den Erwerber) über; aber es bestehen wichtige Ausnahmen:● Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder● er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung

durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel

Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit Übergabe an Transportanstalt über! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes !

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Schuldinhalt: Leistung / Erfüllung / Zahlung

Arten der Leistung● positives Tun; zB Warenlieferung● negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel

Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma● Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf● Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheit beim

Behandlungsvertrag– Äquivalente = ins Entgelt einbezogene– Nicht äquivalente

● Obliegenheiten: nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungszeit und Leistungsort

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Unterlassung als Leistung (1)

Unterlassungsanspruch, UnterlassungspflichtenGehören zum materiellen Recht!

Unterlassungsanspruch wird vertraglich oder gesetzlich eingeräumt

Voraussetzungen einer Unterlassungsklage:● Fortdauernde Störung oder● Wiederholungsgefahr● Zulässig ist auch eine vorbeugende / präventive

Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr

Verschulden ist keine Voraussetzung !

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Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele

Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht

gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage

gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten

gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Können auch vertraglich vereinbart werden

Mißbrauch von Unternehmenskennzeichengesetzlich: §§ 1 und 9 UWG

Einräumung einer Dienstbarkeit/Servitut – vertraglich Konkurrenzklausel – vertraglich

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Bestimmtheit der Leistung

Die Leistungsvereinbarung muss:● bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen

Warum? – Sonst könnte die Leistung idF nicht eingeklagt werden!Vgl § 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...<

Vgl die gesetzliche Anordnungen beim Kauf:● § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“● § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt, noch

gesetzwidrig“● § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)

Beispiel: Kauf● Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis● Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Information

Synallagma umfaßt entgeltliche Haupt- und Neben(leistungs)pflichten; Rücktritt !

Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein

Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten:§ 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht§ 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)

Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten● ... haben Entgeltcharakter ● ... Ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918

ABGB: RücktrittzB: EDV-Hotline

● Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf– Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, Gebinde

(Fässer, Flaschen) zu liefern– Rücktritt des Mostlieferanten als Gläubiger dieser vereinbarten

Neben(leistungs)pflicht

Nicht äquivalente NLPfln

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Leistungszeit und Leistungsort (1)

Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus:

dem Vertragwenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln

der Natur und dem Zweck des Geschäftswenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben

oder schließlich dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB

(Dispositivrecht)Parteien haben nichts geregelt

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Leistungszeit und Leistungsort (2)

Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich entweder:

● aus dem Vertrag,● aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder● unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB

Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor

Die Leistungszeit kann festgelegt sein als:● Zeitpunkt oder● Zeitraum

Nur korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung

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Leistungszeit und Leistungsort (3)

Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort● zB für einen Kaufvertrag

Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung●Lückenschließung durch Dispositivrecht

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Leistungszeit: § 904 ABGB

Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB:

Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“

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Leistungsort: § 905 ABGB

§ 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort:● den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses)

oder● den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen

Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort

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Varianten des Erfüllungsorts (1)

Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen

●Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers

Holschuld: Gläubiger muss sich "seine" Leistung beim Schuldner holen● Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des

Schuldners– Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen

– Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel

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Varianten des Erfüllungsortes (2)

Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB● Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu schicken● Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz/die Niederlassung des

Schuldners– Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht

Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden● Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den

Gläubiger zu übersenden● Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz/die Niederlassung des

Schuldners– Gefahr = Risiko, dass Leistung beim Gläubiger ankommt; Übersendungskosten– Gefahr verspäteten Einlangens trägt der Gläubiger

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Schickschuld

Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):

... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden

... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger;Anders ist das bei Geldschulden !

Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf

Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !

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Schickschuld und Geldschuld

Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB

Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz

aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden

Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger

Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB

Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB

… sind qualifizierte Schickschulden !

Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt „im Zweifel“ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner

Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung

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Geldschuld als qualifizierte Schickschuld

§ 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.<

Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !):

● Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“

● Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch vor, wenn der

Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt

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Trade Terms und Incoterms (1)

Wichtige Fragen, die insbes auch bei internatio-nalen Warenkäufen zu beachten sind:

Wann geht das Eigentum über? Wann die Gefahr? Wer trägt die (Transport)Kosten? Wer sorgt für eine Versicherung vor? Dazu kommen allenfalls

Abfertigungskosten; zB Zoll

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Trade Terms und Incoterms (2)

Die ICC (= Internat Handelskammer/Paris) veröffentlichte erstmals 1953 je einen Klauselkatalog für Trade- und Incoterms

Trade Terms = Nationale Handelsbräuche ohne inhaltliche, aber mit begrifflicher Abstimmung der Länder untereinander

Incoterms = International commercial termsBegrifflich und inhaltlich abgestimmt!

Beachte: Bedeutung – Käufer soll wissen, ab wann für die „reisende“ Ware gesorgt werden muss.

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Incoterms-Klauseln 1990: Beispiele

FAS - Free Alongside Ship: Verkäufer muß Ware zu einem bestimmten Ladeplatz in einem Verschiffungshafen bringen und diese längsseits des Schiffs exportfrei übergeben

FOB - Free on Board: Zusätzlich zur FAS-Klausel muß der Verkäufer hier das Schiff noch beladen. Der Gefahrübergang erfolgt , wenn die Ware die Reling passiert

CIF – Cost, Insurance and Freight: Der Verkäufer muss alle Kosten, inklusive der einer Transportversicherung, für die Fracht der Ware bis in den Bestimmungshafen tragen. Das Transportrisiko trägt aber bereits der Käufer

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Erlöschen der Schuld – Zahlung

§ 1412 ABGB: Zahlung = >Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist< = Zahlung/Erfüllung: Beachte: Ist kein eigenes Rechtsgeschäft!

§ 1413 ABGB: „Wie“ ist zu zahlen? § 1414 ABGB: Leistung an Zahlungs Statt Leistung

zahlungshalber §§ 1415 und 1416 ABGB: Regeln zur Abtragung der Schuld §§ 1421 - 1423 ABGB: „Von wem“ ist zu leisten? §§ 1424, 1425 ABGB: „An wen“ ist zu leisten? §§ 1426 - 1430 ABGB: Über Quittungen

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Mögliche Zahlungsarten – Wie wird heute gezahlt?

Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc

Gesetzlicher Annahme-zwang besteht nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung:EU – EURO/€

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Leistung an Zahlungs Statt

Leistung an Zahlungs Statt: Durch sie wird erfüllt !§ 1414 ABGB: Gläubiger und Schuldner vereinbaren statt der ursprünglichen Leistung – zB weil diese unmöglich geworden ist – "etwas anderes an Zahlungs Statt" – Dem Gläubiger kann rechtswirksam nur mit seiner Zustimmung etwas andres geleistet werden !

Beispiele:● An Zahlungs Statt wird (auch) erfüllt durch:

sog Buchgeld" (= sofort verfügbare Konten bei Kreditinstituten)● Aber auch durch eine im Rahmen einer Forderungspfändung erfolgende

Überweisung zur Einziehung iSd §§ 308 ff, 322 f und 347 f EO

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Leistung zahlungshalber

Die Leistung zahlungshalber bewirkt noch keine Erfüllung ! Hier erfolgt durch die Hingabe von etwas anderem keine unmittelbare Schuldtilgung; vielmehr nur unter der Bedingung der tatsächlich erfolgenden Befriedigung des Gläubigers

Beispiele:● Schuldner tritt an Gläubiger zwecks Zahlung eine Forderung ab

(Zession); Tilgung erfolgt erst, wenn der Gläubiger aus abgetretener Forderung bezahlt wird

● Die Begebung eines Wechsels zur Deckung oder die Zahlung mit Schecks erfolgen im Zweifel nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber.Schuld wird daher erst getilgt, wenn zB der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst oder der Betrag dem Gläubiger gutgeschrieben wird

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Streckengeschäft als Dreipersonenverhältnis

KG

P Einmalige Lieferung

Doppelte Erfüllung!

KaufV 1

KaufV 2

allfälligeMängelrüge

VK 2 =

= K 1= VK 1 = K 2

Legende für das der Erklärung zu Grunde gelegte Beispiel:G = Großhändler; P = Produzent; K = Vertrags- / Einzelhändleroder Nichtkaufmann/Verbraucher

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Teil- oder Gesamtschuldverhältnis

Auf beiden Seiten eines Schuldverhältnisses können mehrere Personen stehen; § 888 ff ABGB. Je nachdem liegt:● Gläubiger- oder Schuldnermehrheit vor

● Die Partei eines Schuldverhältnisses ist dann mehrgliedrig Dazu kann Teilbarkeit und Unteilbarkeit der Leistung vorliegen Im bürgerlichen Recht wird im Zweifel Teilbarkeit der

Leistung und damit der Haftung (!) angenommen. – Anders das HandelsR (Art 8 Nr 1 der EVHGB), das auch bei teilbarer Leistung im Zweifel bei Schuldnermehrheit eine Gesamtschuld und damit eine Solidarhaftung entstehen lässt

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Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (1) Auf Gläubiger- und Schuldnerseite können mehrere Personen stehen:

Gläubiger- oder Schuldnermehrheit; §§ 888-896 ABGB Bei teilbarer Leistung: zB Geld oder einer anderen vertretbaren Sache;

§§ 888, 889 ABGB ● Gläubigermehrheit: Jedem Gläubiger steht vom Schuldner nur sein

Anteil zu● Schuldnermehrheit/Mit-Schuldner: Jeder Schuldner schuldet nur seinen

Anteil; zB die Hälfte oder ein Drittel Bei unteilbarer Leistung: zB A und B entlehnen Buch/Auto

● Gläubigermehrheit: jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern = Gesamtforderung

● Schuldnermehrheit: jeder (einzelne) Schuldner schuldet die ganze Leistung, aber Regreß! = Gesamt- oder Solidarschuld; § 891 ABGB

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Gläubiger- und Schuldnermehrheit (2)

Bei teilbarer Leistung: §§ 888, 889 ABGB

Eine teilbare Leistung – zB Geld –, die mehreren geschuldet wird (Gläubiger-mehrheit), gilt grundsätzlich als geteilt. Dh: Jeder Gläubiger kann vom Schuldner nur seinen (An)Teil fordern; § 889 Fall 2 ABGB

Entsprechendes gilt, wenn bei teilbarer Leistung mehrere Mitschuldner vorhanden sind (Schuldnermehrheit): Jeder Schuldner schuldet dem Gläubiger dann nur seinen (An)Teil; § 889 Fall 1 ABGB

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Gläubiger- und Schuldnermehrheit (3)

Bei unteilbarer Leistung: §§ 890 ff ABGB § 891 ABGB: Für die Gesamt-, Solidar- oder Korrealschuld

gilt die Formel:● >… einer [haftet] für alle, und alle [haften] für einen … <

Sie können:● vertraglich (zB Schuldbeitritt: § 1347 ABGB) oder● gesetzlich (zB §§ 1301, 1302 ABGB: Zufügen eines Schadens

durch mehrere) entstehen

Es besteht ein gesetzliches Rückgriffs- oder Regressrecht des/r zahlenden Solidarschuldner/s gegen seine Mitschuldner; § 896 ABGB

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§§ 890 ff ABGB

„Betrifft es [nämlich: das Forderungsrecht] hingegen unteilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner [Schuldnermehrheit] fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger [Gläubigermehrheit] und nur ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung herauszugeben, nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.“

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Mängel von Rechtsgeschäften

Das Rechtsgeschäft selbst, bspw der Kaufvertrag, kommt schon mangelhaft zustande

in der Wurzel= im Entstehungsakt

Fehlende GF; § 865 Formmangel: §§ 883 ff ABGB Irrtum: §§ 871 ff ABGB Gesetz- od Sittenwidrigkeit:

§ 879 ABGB Anfängliche Unmöglichkeit:

§ 878 ABGB

in der Abwicklung= im Rahmen der Erfüllung

= LeistungsstörungenDas RG kommt gültig zustande, aber bei V-Abwicklung/Erfüllung entstehen Probleme

Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB

Gewährleistung: §§ 922 ff Verletzung über die Hälfte:

§§ 934 f ABGB Nachfolgende Unmöglichkeit:

§§ 920, 1447 ABGB

B e i s p i e l e :

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Leistungsstörungen: Überblick

Leistungsstörungen = Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses

zB: KaufV oder WerkV

Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB

Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB

Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425ABGB

Schuldnerverzug: §§ 918ff, 1333fABGB ua

Sachmängel

Rechtsmängel

Verzug(= Nicht-erfüllung)

Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB= Schlechterfüllung

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Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1)

Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden<

Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; Textierung schwach !

§ 1333 ABGB● Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für

Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB● Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von

Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %)

● Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinauszB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2)

Neuer Wortlaut des § 1334 ABGBbesitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN)

Fälligkeit wird näher bestimmt:● Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub nach

der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen● Oder (bei entsprechender Vereinbarung):

– nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers– Nach Eingang der Rechnung oder– Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?)

● Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus)

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3)

Verbot des sog ultra alterum tantum:Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf !

Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen:● Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin● Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) – Für

sie keine Anwendung ! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen)

neuerdings Zinsen verlangt werden

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! ... durch Vertrag: dies interpellat pro homine

zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura"

... durch Fälligstellung des Gläubigers= "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGBBeachte: Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung

... durch die "Natur der Leistung“: § 1418 ABGBzB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt, "Osterware“

... durch GesetzAlimente: § 1418 Satz 1 ABGB; Bestandzins: § 1100 ABGB; Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB; Leibrente: § 1285 ABGB

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

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Fälligkeit und Verzug

Zugang der "Einmahnung"= Fälligstellung bewirkt Fälligkeit

rechtzeitige Zahlungallenfalls Stundung

0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr

Beginn desSchuldnerverzugs

folgender Tag

Zum Beispiel

19h

Tag der Fälligstellung= Mahnung

Vertragsschluß

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Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB

Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug

● Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“

Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug,

Stundung und Kreditierung

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Zahlung von Verzugszinsen● auch bei bloß objektivem Verzug

Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten● zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin● Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden

Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB● Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung

bestehen ! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen

● zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB● erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

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Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:

● entweder weiterhin Erfüllung verlangen– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz

“wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden

● oder vom Vertrag zurücktreten– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen

Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)

Beweislastumkehr des § 1298 ABGB● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)

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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug● Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein

Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB

Rücktrittserklärung ist formfrei●Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -

anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB

Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer

Rücktritt vom Vertrag (2)

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Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein●Häufiger Fehler!

Nachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:● "Rettung" des Vertrags● Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung

– Rücktritt bleibt aber gültig● Es empfiehlt sich:

– bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!– Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist

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Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:● bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder● wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist● wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht

mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner

Unternehmer, so● muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das

gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt– Rechtsprechung: "Markisenfall"

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...

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Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc

● also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung● bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet!

Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug● obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung● bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden – Bei

dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) !

● § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen

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Beispiele

§ 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften● Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG

§ 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag

§ 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften

§ 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag

Rücktritt (6) - Sonderregeln

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Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei:- Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises● Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der

idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat"Normative Kraft des Faktischen"!

● Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig– Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4.

hrEVO wieder aus!

Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB

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Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfrist?

Fälligkeit

Vertragsschluß

Rücktrittswirkung

Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist

Verzug

Rückabwicklungex tunc

OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner ... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt.

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Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:● ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum

und die weitere Voraussetzung, daß die● Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der

Nichterfüllung abgegeben wird Kürzel der Praxis:

● fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“

● Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw

Fixgeschäft: § 919 ABGB

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Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer !

Der Verzug endet:● wenn Gläubiger abnimmt und–zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt

● Ebenso bei allfälliger Stundung–Verzugsbeendende Vereinbarung

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Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB

Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – contra legem § 1062 ABGB● Er hat nur ein Recht auf die Leistung!● Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung

hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme hat– zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG)– Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB an

Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer

– Kauf auf Abbruch, „Humusfall“: JBl 1985, 746

Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht !

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Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1

§ 1419 ABGB: > ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.< Obligationsmildernde Wirkungen (für den

Schuldner):● Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob

fahrlässige Beschädigung● (Leistungs)Gefahr geht auf Gläubiger über● Aufwandsersatz

zB Verwahrungs- oder Transportkosten● Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen Nutzen

herausgeben, nicht auch den zu ziehen verabsäumten

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Befreiungshandlungen (des Schuldners):● Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425

ABGB● § 373 HGB:–Gegenüber dem Bürgerlichen Recht erweitertes

Hinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise–Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung–Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware,

ohne Androhung

Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2

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Gewährleistung „neu“ (1)

Neue „Reihung“ der Rechtsbehelfe:§ 932 Abs 1 ABGB

Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden

Austausch der Sache

(Angemessene) Preisminderung oder

Wandlung (Aufhebung des Vertrags)In der neuen Reihenfolge zeigt sich keine Besserstellung der Verbraucher

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Gewährleistung „neu“ (2)

§ 932 Abs 2 ABGBÜbernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind unmöglich

oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenDann gilt § 932 Abs 4 ABGB Folie 3

Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken

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Gewährleistung „neu“ (3)

§ 932 Abs 4 ABGB

Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand

verbunden sind, kann der Übernehmer:● Preisminderung oder

● Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

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Gewährleistung und Schadenersatz (1)

§ 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht

dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der

Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer

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Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden● Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und

erneut im Winter 1984/85 ein● Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur

Deckung der Behebungskosten● Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte

Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich

Gewährleistung und Schadenersatz (2)

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§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff

Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1

Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.

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Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund

Vom Gläubiger als Erfüllung angenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!

Schuldnerverzug Gewährleistung

Verzug

§§ 918 ff ABGB

Übergabe/Lieferung

Gewährleistung

§§ 922 ff ABGB

Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:

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Kaufmännische Mängelrüge (1)

Regelungsort: § 377 HGB Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf,

d.h. ein Kauf unter Kaufleuten● Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung● Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit

Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen:

● Unverzügliche Untersuchungspflicht – zB durch Stichproben, Sachverständige– Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und

● Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!

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Gewährleistung (1)

Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und

Rechtsmängel bei entgeltlichen GeschäftenGewährleistung = SchlechterfüllungVerzug = Nichterfüllung

Gesetzliche Sonderregeln ● Zession: § 1397 ABGB● Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB● Mängelrüge: § 377 HGB● § 9, 9a und 9b KSchG

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Gewährleistung (2) – Allgemeines/1

Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen:● Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924

ABGB● Die Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr:

bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend

gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB● Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB

GWL ist nachgiebiges Recht● In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !

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Gewährleistung (3) – Allgemeines/2

Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB● Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel –

Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“

Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG● Vertraglich vereinbart● Mangel kann erst während der Garantiefrist entstehen und

muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!● ... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist

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Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn:● gewöhnlich vorausgesetzte oder● bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen;

§ 863 ABGB● Geteilte Beweislast bei Zusicherung:– Der Käufer hat die Zusicherung– der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;

– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und

Quantitätsmängel Keine Haftung für offenkundige Mängel:

● § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB

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Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war● Privatrechtliche Mängel

– Grundstück ist mit Servitut belastet– Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von Musikkassetten

● Öffentlichrechtliche Mängel– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung– Fehlende Baugenehmigung

Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !– Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein

anderer seine Berechtigung geltend macht

Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua

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Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich):● bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl jedoch § 9 Abs 1

Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz● unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher)● Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher)

Beginn des Fristenlaufs bei:● Sachmängeln: ab Übergabe

– bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit– bei Liegenschaften: immer ab Übergabe

● Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit● Im Handelsrecht: § 377 HGB – „unverzüglich“

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB

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PHG 1988 (1)

Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau

Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996)

Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind<

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PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL

GWL Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst

PHG durch den Fehler eines Produkts wird:a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oderb) eine andere körperliche Sache beschädigt

Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andre Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt.

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PHG 1988 (3) – Haftung/1

§ 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ?● Z 1: Hersteller/Produzent● Z 2: Importeur● Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer

§ 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung

§ 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar

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PHG 1988 (4) – Haftung/2

1) § 1 PHG: Was wird ersetzt? Personen- und Sachschäden, nicht aber (reine) Vermögensschäden

2) § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung

§ 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts

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PHG 1988 (5) - §§ 5, 6, 7

§ 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder InstruktionsfehlerBeispiel: Aus Finnland importierte Hubarbeitsbühne stürzt um; JBl 1996, 188

§ 6 PHG: Inverkehrbringen = Übergabe zum Gebrauch oder Einräumen von Verfügungsmacht§ 7 PHG: Beweislastumkehr zulasten von Hersteller oder Importeur, die behaupten, die Sache nicht in Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben

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Verkürzung über die Hälfte (1)

§ 934 ff ABGB: Wenn bei entgeltlichen Verträgen der gemeine Wert (§ 305 ABGB) der einen Leistung nicht einmal die Hälfte des gemeinen Werts der Gegenleistung erreicht,

... kann der verkürzte Vertragspartner● Aufhebung des Vertrags und

Rückstellung der Leistung gerichtlich verlangen– nicht Preisminderung!

Der verkürzende Teil kann aber durch● Aufzahlung auf den gemeinen Wert, das Geschäft

aufrechterhalten– sog facultus alternativa/Wahlmöglichkeit– Die Aufzahlung muß den vollen Marktpreis erreichen, nicht nur die Hälfte!– Maßgebend: Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

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Verkürzung über die Hälfte (2)Lateinische Bezeichnung: laesio enormis§ 935 ABGB statuiert zwingendes RechtUnser Rechtsinstitut konkurriert mit:

●Gewährleistung; zB bei Warenmängeln!

● Irrtumsanfechtung; §§ 871ff ABGB

● nicht aber mit Wucher; § 879 Abs 2 Z 4 ABGB–Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen

Verjährt in 3 Jahren; § 1487 ABGBAusschluß des Rechtsmittels: § 935 ABGB

–bei Glücksverträgen: § 1268 ABGB–bei Vergleichen 1386 ABGB