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- Dipl.-Ing. (FH) Michael Erb, Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München - Fachveranstaltung „Erdgas/Wasser“ der SWM GmbH am 9. Juni 2016 Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Trinkwasserverordnung im Stadtgebiet München

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- Dipl.-Ing. (FH) Michael Erb, Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München -Fachveranstaltung „Erdgas/Wasser“ der SWM GmbH am 9. Juni 2016

Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung derTrinkwasserverordnung im Stadtgebiet München

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Übersicht zum Vortrag

1. Das Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München als kommunales Gesundheitsamt

2. Organisation und Aufgaben im Rahmen des behördlichen Vollzugs der Trinkwasserverordnung

3. Umsetzung der Trinkwasserverordnung in München - Verwaltungsablauf allgemein

4. Bericht aus der „Praxis“ - häufig auftretende Probleme

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1.1 Das Referat für Gesundheit und Umwelt der LHM als kommunales GA

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1.2 Das Referat für Gesundheit und Umwelt der LHM – Fachabteilung

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2. Aufgaben des RGU als Gesundheits-amt im Sinne der TrinkwV 2001

➢Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)➢Ermittlung bei L.-Erkrankungen nach IfSG

➢Ziel: vorbeugender Gesundheitsschutz➔Das RGU will Legionellen-Erkrankungen verhindern !➔Kein Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion,➔Keine Klärung von „Schuldfragen“ o.ä.

Grundlage für das Handeln des RGU sind Vorgaben des Gesetzgebers, von Bundesbehörden, Fachkommissionen und techn. Regelwerken.

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2.1 Schwerpunkt der trinkwasserhygie-nischen Überwachung

Der Schwerpunkt der trinkwasserhygienischen Über-wachung in München liegt eindeutig auf der

Legionellenproblematik

Öffentliche und nichtöffentliche Einrichtungen sind gleichermaßen betroffen.

Für öffentliche Einrichtungen gelten zum Teil verschärfte Anforderungen.

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2.2 Mehrung des Vollzugsaufwandes seitder ersten Novellierung

seit 11/2011: Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 für Großanlagenzur Trinkwassererwärmungca. 135.000 Wohngebäude, ca. 50.000 Mehrfamilienhäuser mitzentraler Warmwasserversorgung,

ca. 35.000 Großanlagen zur Trinkwassererwärmung,

Erfahrungsgemäß sind in ca. 30 % der Anlagen Über-schreitung des techn. Maßnahmenwertes zu erwarten

ca. 10.000 auffällige Warmwasserinstallationen

Derzeit beim RGU rund 6.500 Anlagen in Bearbeitung

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Ausgangssituation: Bestehen einer weitreichenden Betrei-berverantwortung u. a. nach § 4 TrinkwV 2001 die selbst-ständiges Handeln des Unternehmers oder sonstigen Inha-bers nach den Vorgaben in § 16 Abs. 3 TrinkwV 2001 oder § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 (Legionellen) erfordert.

Vor allem sind/ist ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt (RGU),

– weitere Untersuchungen / Ortsbesichtigungen zu veranlassen,

– die angeschlossenen Verbraucher zu informieren,

– die Gefährdungsanalyse zu beauftragen.

– .................................................................................Viele weitere Informationen unter

www.muenchen.de/trinkwasser

3. Umsetzung der Trinkwasserverordnung in München - allgemein

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3.1 Legionellenunter-suchung - Meldung

Befund <= 100 Leg./100 ml keine Befund-Übermittlung an das RGU (orient. Unters.)Befunde > 100 Leg. / 100 mlBefundübermittlung an das RGU mit Hilfe des linksstehenden Formulars.

www.muenchen.de/trinkwasser

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- Im Regelfall keine weiterePrüfung/Kontrolle von Ein-zelbefunden oder Gefähr-dungsanalysen.

Idealfall:

3.1.1. Anzeigeformular„ÜberschreitungMaßnahmenwert“

-Abwicklung der Legionel-lenproblematik zu einerTWI mit drei Blatt „Papier“

-Elektronische Übermittlungin Vorbereitung

www.muenchen.de/trinkwasser

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3.1.2 Abweichung vom „Idealfall“

Eine Einzelfallbearbeitung erfolgt immer dann, wenn

… eine extrem hohe Legionellenkontamination festgestellt wurde (> 10.000 KBE/100 ml),

… der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) das Anzeigeformular nicht vollständig ausfüllt,

… Zweifel bestehen, dass der UsI seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachkommt oder

… auch im Rahmen der Nachuntersuchungen eine anhaltende Legionellenkontamination festgestellt wird.

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3.2 Mikrobiologische oderchemische Untersuchung

Unauffällige Befunde:keine Übermittlung an das RGU

Auffällige Befunde:Der Untersuchungsbefund sowiedie Befunde der entsprechenden Nachuntersuchungen sind nach § 16 TrinkwV 2001 dem RGU mit Hilfe des linksstehenden Formulars anzuzeigen.

www.muenchen.de/trinkwasser

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3.3 Informationsangebotdes RGU zum Thema Trinkwasser

- Volltext Trinkwasserverordnung- UBA-Publikationen/Empfehlungen- Links zu externen Infoangeboten- Checklisten Legionellenbearbeitung- Frei verwendbare Merkblätter- Laborliste- Meldeformulare, Vordrucke- Hinweise zum technischen Regelwerk- .................................

www.muenchen.de/trinkwasser

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- Verantwortung für Auswahl der Probenahmestellen trägt der UsI → Bedeutung der Probenahme wird meist unterschätzt.

- Seitens des Gesundheitsamtes wird eine Reduzierung des Untersuchungsumfanges nicht verantwortet→ Anträge auf Reduzierung des PN-Umfangs werden abgelehnt.

- Vorgaben zur Auswahl der Probenahmestellen (Legionellen) in"DVGW-Information Wasser Nr. 74" vom Januar 2012 und„Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen aufLegionellen nach Trinkwasserverordnung", UBA, 23.08.2012.

- Legionellenuntersuchung: In Kenntnis der technischen Problematik beträgt die Ablaufmenge vor der Probenahme im Regelfall 1 l (vgl. UBA-Empfehlung vom 23.08.2012).

- Vorschnelle Ausweisung eines Nutzers als Verursachers einer Kontamination→ ist in der Regel nicht beweiskräftig, bedarf der genausten Detailuntersuchung und Beweisführung.

4.1 Probenahme, Parameterauswahl, Dokumentation (1)

4.Bericht aus der „Praxis“ - häufigauftretende Probleme

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4.1 Probenahme, Parameterauswahl,Dokumentation (2)

- Häufig nicht regelkonforme Kaltwasserprobenahme (Zweck a, b, c)→ Empfehlungen des RGU in den „Kaltwassermerkblättern“.

- Stelle der Einhaltung von Grenzwerten (!) ist die Zapfstelle des Verbrauchers (vgl. § 8 TrinkwV 2001)→ Im Regelfall keine (!) Bestimmung von Parameternwie z. B. Schwermetallen im WW an Probenahmestellen im Bereich der Technik (z. B. Verteilerbalken, Entlüftungen etc.).

- Ohne Verdachtsmomente ist die Bestimmung der mikrobiologischen Grundparameter im Kaltwasser ausreichend.

- Dokumentation/Beschreibung der Probenahme häufig unvollständig–-> Vollständiges Ausfüllen der PN-Protokolle mit nachvollziehbarer Bezeichnung der PN-Stelle (… nicht VZGR1 ...)

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Vorgaben z. B. in Anmerkung

Schwermetalle: DIN EN ISO 17025UBA BGBl. 03/2004

Stagnationszeit (2-4 h) und Probenart (Z, S0, S1, S2) vermerken

Mikrobiologische Grundparameter:

DIN EN ISO 17025DIN EN ISO 19458 (Top 4.5)

Probenahmeort und Zweck (a, b, c) vermerken

Legionellen: DIN EN ISO 17025UBA-Empfehlung vom 23.08.2012 (Top's 5.1 und 5.2)

Probenahmeort,Ablaufzeit oder -menge bis zu Temp.konstanz

Anmerkungen zur Dokumentation der Probenahme

4.1 Probenahme, Parameterauswahl,Dokumentation (3)

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4.2 Desinfektion von TWI – Allgemeines

Allgemeines, Erfahrungen:

- Die chemische/thermische Desinfektion von Trinkwasserinstallation und/oder Trinkwasser ist ein höchst komplexer Vorgang.

- Die chemische/thermische Desinfektion von Trinkwasserinstallation und/oder Trinkwasser setzt die genaue Kenntnis des zu behandeln-den Systems (Geometrie, Hydraulik, Materialbeschaffenheit …) voraus.

- Die chemische/thermische Desinfektion wird häufig leider unsach-gemäß, vorschnell, falsch und überflüssigerweise angewandt.

- Die chemische/thermische Desinfektion führt deshalb häufig nicht zu dem gewünschten, anhaltenden Ergebnis.

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4.2.1 Desinfektion von TWI – Übersicht

Desinfektion

Anlagendesinfektion u. a. Trinkwasserdesinfektion u. a.

- Einmaliger Vorgang - Kontinuierlicher Vorgang

- Setzt Anlagenreinigung voraus - keine Bedingungen

- § 11 TrinkwV 2001 (bei gleichzei- tiger Nutzung)- DVGW W 291 (Zuleitung)- DVGW W 557 (10/2012, Reini- gung und Desinfektion von TWI)- usw. …...

- § 11 TrinkwV 2001 - DVGW W 224 (ClO

2)

- DVGW W 225 (O3)

- DVGW W 229 (Cl2, OCl)

- DVGW W 290 (allgemein)- DVGW 293 (UV)- DVGW W 556 („Hygienisch mikrobielle Auffälligkeiten in TWI; Methodik und Maßnahmen zu deren Behebung)- usw. …....

Siehe auch bspw. DVGW "twin Nr. 05, Nr. 08, Nr. 09"

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Zulässige Verfahren, Einsatzstoffe:

- Grundsätzlich § 11 TrinkwV 2001 i. V. m. Liste des UBA beachten

- Zulässig sind Chlor, Chlorverbindungen, Ozon, UV, thermische D.

- Für TWI: nur Chlor, Chlorverbindungen und thermische Desinfektion

Einsatzgrenzen:Der kontinuierliche und dauerhafte Einsatz von chemischen Desin-fektionsmitteln in der Trinkwasserinstallation widerspricht den "all-gemein anerkannten Regeln der Technik (insb. DVGW Arbeitsblatt W 551) und auch dem Minimierungsgebot der TrinkwV 2001.

Deshalb:Desinfektion stets nur befristet zur Unterstützung von technischen Sanierungsmaßnahmen

4.2.2 Desinfektion von TWI - Rahmenbedingen

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-Zulassung von Chemikalie/Anlage nach §§ 11, 17 TrinkwV 2001

- Alle Bereiche der TWI müssen von der Chemikalie erreicht werden (Kenntnis des Leitungssystems, hydraulischer Abgleich, Zirkula-tion, ggf. Spülplan ....)

- Zulässige Höchst-/Mindestkonzentrationen nach § 11 TrinkwV 2001 müssen eingehalten werden

- Rechtzeitige Information der Verbraucher und des GA nach §§ 13, 16 und 21 TrinkwV 2001

- Erfassung von Konzentration und Menge des Desinfektionsmittels (täglich/wöchentlich)

- Erfassung der Desinfektionsnebenprodukte (z. B. Chlorit, THM)

- Erfolgskontrolle durch Bestimmung relevanter mikrobiologischer Parameter (Legionellen) .......

4.2.3 Desinfektion von TWI- Mindestanforderungen

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- Chemische Desinfektionsmaßnahmen als „Allheilmittel“ erfüllen häufig nicht die versprochenen Erwartungen.

- Die regelkonforme Planung, Durchführung und Überwa-chung sind Grundvoraussetzungen für einen Erfolg.

- Die chemische/thermische Desinfektion kann in keinem Fall eine Anlagenertüchtigung/-sanierung ersetzen.

4.2.4 Desinfektion von TWI - Fazit

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4.3 Gefährdungsanalyse nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001

Gefährdungsanalyse - Normadressat ist der Unternehmer/sonstigeInhaber der Trinkwasserinstallation (UsI) → UsI muss Auftrag erteilen.

Gefährdungsanalyse - obligatorische, unaufgeforderte Durchfüh-rung bei einer Überschreitung des techn. Maßnahmenwertes (ab 101 KBE/100 ml) → keine „Befreiung“ möglich.

Gefährdungsanalyse - auch der UsI hat die Gefährdungsanalyse hinsichtlich Vollständigkeit zu beurteilen (Betreiberpflicht).

Gefährdungsanalyse - Mustergliederung der UBA-Empfehlung beachten. Einschränkung der Aussagekraft durch den Gutachter rechtlich zweifelhaft → GeA häufig unvollständig.

Gefährdungsanalyse - Gesundheitsamt prüft, ob der UsI seinen Pflichten nachgekommen ist, nicht aber ob die GeA inhaltlich korrekt ist (Haftung).

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Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Michael ErbReferat für Gesundheit und Umwelt der LHM

SG Umwelthygiene/-medizin (RGU-GS-HU-UHM)Bayerstrasse 28 a80335 München

TrinkwasserhotlineTel.-Nr.: 0 89 / 2 33 – 4 78 68

Email: [email protected]

Internet: www.muenchen.de/trinkwasser

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Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit !