Trinkwasserverordnung Hinweise zur Umsetzung und FAQ · PDF fileschließlich der...

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    Stand: 19. September 2013

    Trinkwasserverordnung Hinweise zur Umsetzung und FAQ

    Inhaltsverzeichnis

    1. Vorbemerkungen und Abkrzungen ............................................................................................... 2

    2. Sicherungseinrichtung ..................................................................................................................... 2

    3. Begriffsbestimmung dezentrale kleine Wasserwerke und Kleinanlagen zur Eigenversorgung 3

    4. Genossenschaftliche Nutzung von Kleinanlagen zur Eigenversorgung .......................................... 4

    5. Mobile Versorgungsanlagen ............................................................................................................ 5

    6. Begriffsbestimmung gewerbliche und ffentliche Ttigkeit ..................................................... 6

    7. Anzeigepflichten des Anlagenbetreibers ......................................................................................... 8

    8. Legionellen ..................................................................................................................................... 10

    9. Welche Kriterien mssen Untersuchungsstellen erfllen? ........................................................... 14

    10. Untersuchungsumfang der berwachung .................................................................................... 15

    11. Ausnahmen fr Lebensmittelbetriebe .......................................................................................... 16

    12. Probennahmeplanung ................................................................................................................... 17

    13. Probennahmeplan ......................................................................................................................... 17

    14. Information der Verbraucher ........................................................................................................ 20

    15. Zitierhinweise ................................................................................................................................ 20

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    1. Vorbemerkungen und Abkrzungen

    Diese Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV 2001 und Beantwortung hufig gestellter Fragen (FAQ - Frequently asked Questions) wurden auf der Grundlage eines entsprechenden Papiers einer Bund-Lnder-Arbeitsgruppe der fr die Trinkwasserberwachung zustndigen obersten Lnderbehrden (ad-hoc-AG Trinkwasser) unter Beteiligung des Bundesministeriums fr Ge-sundheit und des Umweltbundesamtes erstellt.

    Die TrinkwV 2001 wurde im Dezember 2012 erneut gendert. Die nderungen betreffen im Wesentlichen die Untersuchung von gewerblichen, nicht ffentlichen Groanlagen zur Trink-wassererwrmung auf Legionellen und wurden in die vorliegende FAQ-Liste eingearbeitet.

    Die Hinweise sind primr fr den internen Gebrauch des fr den Vollzug zustndigen kommuna-len ffentlichen Gesundheitsdienstes (GD) bestimmt und nicht als Information fr die ffent-lichkeit gedacht. Unabhngig davon knnen diese Hinweise aber auch als Grundlage fr die Be-ratung der ffentlichkeit durch den kommunalen GD genutzt werden. Hierber entscheidet der kommunale GD im Einzelfall in eigener Verantwortung.

    Werden in diesen Hinweisen Paragraphen ohne Rechtsvorschrift genannt, so beziehen sie sich auf die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977).

    Abkrzungen

    a.a.R.d.T allgemein anerkannte

    Regeln der Technik

    BR-Drs. Bundesrats-Drucksache

    GA Gesundheitsamt

    IfSG Infektionsschutzgesetz

    GD ffentlicher Gesundheitsdienst

    TrinkwV 2001 Trinkwasserverordnung

    TWI Trinkwasser-Installation(en)

    WVA Wasserversorgungsanlage(n)

    WVG Wasserversorgungsgebiet(e)

    2. Sicherungseinrichtung

    1. Was ist unter einer Sicherungseinrichtung zu verstehen?

    Eine Sicherungseinrichtung soll das Trinkwasser in einer Installation vor dem Rckflieen von Nicht-Trinkwasser schtzen und die Qualitt des Trinkwassers gewhrleisten. Sie ist vor oder in Anlagen und Apparaten zu installieren, die an der Stelle der Verwendung kein Trinkwasser im Sinne der TrinkwV 2001 fhren. Sicherungseinrichtungen sind so zu bauen, dass sie ein Rck-flieen verunreinigter Flssigkeiten durch Rckdrcken und/oder Rcksaugen in die TWI sicher verhindern.

    Die Art der Sicherungseinrichtung richtet sich nach dem Grad der mglichen Gesundheitsge-fhrdung, die von dem Nicht-Trinkwasser ausgeht. Es werden Rckflussverhinderer, Rohrunter-brecher, Rohrtrenner und der freie Auslauf unterschieden. Die Normen DIN EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderun-gen zur Verhtung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rckflieen und als Ergnzung

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    DIN 1988-100 Technische Regeln fr Trinkwasser-Installationen Teil 100: Schutz des Trink-wassers, Erhaltung der Trinkwassergte; Technische Regel des DVGW definieren als a.a.R.d.T. die unterschiedlichen Gefhrdungskategorien und entsprechende Arten von Sicherungseinrich-tungen.

    2. Welche Anlagen und Apparate sind mit einer Sicherungseinrichtung zu versehen?

    Im technischen Regelwerk ist festgelegt, mit welcher Art von Sicherungseinrichtung die TWI gegen verschiedene nicht Trinkwasser fhrende Anlagen und Apparate abzusichern ist. Durch Sicherungseinrichtungen abzusichernde Anlagen und Apparate knnen dazu dienen, Wasser fr spezielle medizinische Anwendungen aufzubereiten (z. B. Dialyseeinrichtungen) oder das Was-ser als technisches Hilfsmittel zu verwenden (z. B. Zahnarztsthle, Darmsplapparate), oder dem Trinkwasser Chemikalien (Enthrtungsanlagen, Druckerei), Medikamente (Tierstlle, Her-stellung) o. . zuzusetzen. Weitere Anlagen sind z. B. Anlagen zum Befllen von Heizungen und zur Fahrzeugwsche. Auch Apparate, die dem Trinkwasser z. B. Kohlensure oder andere Mittel zusetzen, mssen durch eine Sicherungseinrichtung von der TWI getrennt werden. Wasser in diesen Apparaten ist nach dem Verlassen der Sicherungseinrichtung kein Trinkwasser mehr und unterliegt damit nicht mehr der berwachung nach der TrinkwV 2001. Es ist z. B. nach Lebensmittelrecht oder nach dem Medizinprodukterecht von den hierfr zustndigen Behrden zu berwachen.

    Im Gegensatz dazu sind z. B. Trinkwasserspender oder Eiswrfelbereiter, die a) fest mit der TWI verbunden sind und b) in denen das Trinkwasser nicht verndert bzw. behandelt wird, als Be-standteil bzw. Verlngerung der TWI anzusehen und unterliegen damit grds. der berwachung durch den kommunalen GD.

    Zum Schutz der ffentlichen Trinkwasserversorgung befinden sich Sicherungseinrichtungen auch an der bergabestelle (Wasserzhler) zu einer TWI oder zeitweisen Wasserverteilung. An dieser Stelle findet keine Trennung von Trinkwasser und Nicht-Trinkwasser statt und somit unterliegt der Versorgungsteil hinter dieser Sicherungseinrichtung weiterhin den Regelungen der TrinkwV 2001. Vergleichbare Einrichtungen werden auch vorgesehen, wenn das Trinkwas-ser behandelt wird, ohne dabei seine Eigenschaften als Trinkwasser zu verlieren, wie z. B. bei der Khlung oder Erwrmung. Nach den a.a.R.d.T. kann auch in diesen Bereichen eine Siche-rungseinrichtung erforderlich sein.

    3. Welche Konsequenzen hat das Fehlen einer nach den a.a.R.d.T. erforderlichen Sicherungseinrich-tung?

    17 Abs. 6 Satz 1 sagt aus, dass bestimmungsgem an WVA angeschlossene Apparate und an-dere Wasser fhrende Teile, die bestimmungsgem kein Trinkwasser fhren, durch eine Siche-rungseinrichtung entsprechend den a.a.R.d.T. abgesichert sein mssen. Ein Versto des Unter-nehmers oder sonstigen Inhabers einer WVA gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrig-keit gem 25 Nr. 12 dar.

    3. Begriffsbestimmung dezentrale kleine Wasserwerke und Klein-anlagen zur Eigenversorgung

    Nach 3 Nr. 2 Buchstabe b sind dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlagen): Anlagen ein-schlielich des dazugehrigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 m Trinkwas-ser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder ffentlichen Ttigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt.

    Die nderung der Definition durch die Zweite Verordnung zur nderung der TrinkwV 2001 soll die Anlagen nach Buchstabe b klarer von den Anlagen nach den Buchstaben a und c abgrenzen. Sie soll insbesondere Zweifel aufgrund der bisherigen Formulierung beseitigen, ob Anlagen, die Trinkwasser nicht an Personen abgeben, deren Wasser aber im Rahmen einer gewerblichen Ttigkeit genutzt wird, Anlagen nach Buchstabe b sind. (Beispiel: Wasserversorgungsanlage

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    einer kleinen Bckerei, die Trinkwasser aus einem eigenen Brunnen im Rahmen der gewerbli-chen Brotherstellung nutzt, es aber nicht an Personen abgibt.)

    Darber hinaus wird durch die Wrter entnommen oder eine bisher bestehende Lcke in Buchstabe b geschlossen: Eine Anlage, aus der Wasser nicht lediglich zur eigenen Nutzung ent-nommen wird, ist zumindest eine Anlage nach Buchstabe b. So ist z. B. eine Arbeitssttte mit eigenem Brunnen, aus dem Trinkwasser ohne zielgerichtete Gewinnerzielungsabsicht z. B. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben wird (Waschbecken, Duschen, Pausenraum), als WVA nach Buchstabe b einzustufen.

    Schlielich erfolgt die Abgrenzung zu WVA nach den Buchstaben a und c nunmehr durch die Nennung dieser Anlagen als negatives Tatbestandsmerkmal. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass Buchstabe b gegenber den Buchstaben a und c nachrangig ist.

    Nach 3 Nr. 2 Buchstabe c sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlagen): Anlagen ein-schlielich der dazugehrigen TWI, aus denen pro Tag weniger als 10 m Trinkwasser zur eige-nen Nutzung entnommen werden.

    Welcher Gruppe (dezentrale kleine Wasserwerke oder Kleinanlagen zur Eig