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Konstanz 01.12.2011 Landesgesundheits amt Baden-Württemberg Erste Verordnung zur Änderung der Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011 Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011 Dr. Doris Reick: Landesgesundheitsamt Baden- Dr. Doris Reick: Landesgesundheitsamt Baden- Württemberg Württemberg Jürgen Ammon: Ministerium Ländlicher Raum und Jürgen Ammon: Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Verbraucherschutz

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Erste Verordnung zur Änderung der Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011

Dr. Doris Reick: Landesgesundheitsamt Baden-WürttembergDr. Doris Reick: Landesgesundheitsamt Baden-WürttembergJürgen Ammon: Ministerium Ländlicher Raum und Jürgen Ammon: Ministerium Ländlicher Raum und VerbraucherschutzVerbraucherschutz

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Für Trinkwasser gilt das Vorsorgeprinzip!Für Trinkwasser gilt das Vorsorgeprinzip!

EU-Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3.11.1998 über EU-Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) (Trinkwasserrichtlinie)

§ 37 IfSG Abs. 1:§ 37 IfSG Abs. 1: Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so

beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgeninsbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist ist

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Begründung zur Änderung der TrinkwV 2001Begründung zur Änderung der TrinkwV 2001

KlarstellungenKlarstellungen Berücksichtigungen neuer wissenschaftlicher Berücksichtigungen neuer wissenschaftlicher

ErkenntnisseErkenntnisse genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtliniegenauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis

bewährt habenbewährt haben Schließung von RegelungslückenSchließung von Regelungslücken EntbürokratisierungEntbürokratisierung

Anmerkung: neue Begriffe oder Änderungen sind in Anmerkung: neue Begriffe oder Änderungen sind in meinem Vortrag meinem Vortrag pink hervorgehobenpink hervorgehoben

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Neu bzw. wesentliche ÄnderungenNeu bzw. wesentliche Änderungen

Neustrukturierung von Wasserversorgungsanlagen (6 statt 3)Neustrukturierung von Wasserversorgungsanlagen (6 statt 3) Definition von WasserversorgungsgebietenDefinition von Wasserversorgungsgebieten Änderung des § 11 Absatz 1 Liste der AufbereitungsstoffeÄnderung des § 11 Absatz 1 Liste der Aufbereitungsstoffe Detaillierte Regelung der AnzeigepflichtDetaillierte Regelung der Anzeigepflicht Einführung eines technischen Maßnahmewertes für Einführung eines technischen Maßnahmewertes für

Legionellen Legionellen Probenahme am ZapfhahnProbenahme am Zapfhahn Probenahmeplan für jedes Wasserversorgungsgebiet im Probenahmeplan für jedes Wasserversorgungsgebiet im

vorhineinvorhinein Einführung eines Grenzwertes für UranEinführung eines Grenzwertes für Uran Bestimmungen zur Messung der Radioaktiviät bleiben Bestimmungen zur Messung der Radioaktiviät bleiben

zunächst unverändertzunächst unverändert

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§ 3 Begriffsbestimmungen: § 3 Begriffsbestimmungen: Neustrukturierung der Definition von WasserversorgungsanlagenNeustrukturierung der Definition von Wasserversorgungsanlagen

aa zentrale Wasserwerkezentrale Wasserwerke > 10 m> 10 m³³/Tag/> 50 Personen/Tag/> 50 Personen Berichtspflicht EUBerichtspflicht EU

bb dezentrale kleine Wasserwerkedezentrale kleine Wasserwerke < 10 m< 10 m33/ Tag/ < 50 Personen/ Tag/ < 50 Personen Berichtspflicht DeutschlandBerichtspflicht Deutschland

cc Kleinanlagen zur EigenversorgungKleinanlagen zur Eigenversorgung < 10 m< 10 m33/Tag/Tag

dd mobile Wasserversorgungsanlagenmobile Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugenan Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen

ee ständige Wasserverteilungständige Wasserverteilung f f zeitweise Wasserverteilungzeitweise Wasserverteilung

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§ 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)§ 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)

(4) (4) WasserversorgungsgebietWasserversorgungsgebiet „„ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an

Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als stammt und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kannnahezu einheitlich angesehen werden kann

(8) „(8) „Aufbereitungsstoffe“Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und

Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann (z.B. auch Enthärtung, Einsatz von verändern kann (z.B. auch Enthärtung, Einsatz von Korrosionsinhibitoren, Biozide)Korrosionsinhibitoren, Biozide)

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§ 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)§ 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)

(9) (9) Technischer Maßnahmewert – kein GrenzwertTechnischer Maßnahmewert – kein Grenzwert „„ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von

der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist undGesundheitsgefährdung zu besorgen ist und

Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werdeneingeleitet werden

(11) (11) öffentliche Tätigkeitöffentliche Tätigkeit „„die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten,

wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis“verbundenen Personenkreis“

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Wesentliche ÄnderungWesentliche Änderung§ 3 Abs. 2§ 3 Abs. 2

es werden künftig bei den neuen Grenzwerten die es werden künftig bei den neuen Grenzwerten die Messunsicherheiten der Analyse- und Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren berücksichtigtProbenahmeverfahren berücksichtigt

z.B Uran, Grenzwert 0,010 mg/l. Bei einem Messwert von z.B Uran, Grenzwert 0,010 mg/l. Bei einem Messwert von 0,011 mg/l ist zukünftig der Grenzwert überschritten0,011 mg/l ist zukünftig der Grenzwert überschritten

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§ 4 allgemeine Anforderungen§ 4 allgemeine Anforderungen

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit menschlichen Gesundheit insbesondereinsbesondere durch durch KrankheitserregerKrankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich.und genusstauglich.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbe- reitung und -verteilung Wasseraufbe- reitung und -verteilung mindestensmindestens die die a.a.R.T eingehalten werden und das Trinkwasser den a.a.R.T eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 - 7 entsprichtAnforderungen der §§ 5 - 7 entspricht

(2) und (3) Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (2) und (3) Inhaber von Wasserversorgungsanlagen dürfen Wasser nicht abgeben, wenn es : in den §§ 5, 6, dürfen Wasser nicht abgeben, wenn es : in den §§ 5, 6, 7 festgesetzten Grenzwerten oder den ....... 7 festgesetzten Grenzwerten oder den ....... „geduldeten“ „geduldeten“ Abweichungen (nach § 9) Abweichungen (nach § 9) nichtnicht entspricht entspricht

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§ 5 Mikrobiologische Anforderungen -§ 5 Mikrobiologische Anforderungen -MinimierungsgebotMinimierungsgebot

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des IfSG, Nummer 1 des IfSG, die durch Wasser übertragen werden die durch Wasser übertragen werden könnenkönnen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassenSchädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen

(4)(4) Minimierungsgebot Minimierungsgebot: Konzentrationen von : Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werdenso niedrig gehalten werden wie dies nach den a.a.R.d.T mit vertretbaren Aufwand wie dies nach den a.a.R.d.T mit vertretbaren Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist (analog zu § 6 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist (analog zu § 6 Abs. 3

chemische Parameter)chemische Parameter)

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Anlage 1, Teil I – Allg. Anforderungen an TrinkwasserAnlage 1, Teil I – Allg. Anforderungen an Trinkwasser

Escherichia coliEscherichia coli 0/100 ml0/100 ml

EnterokokkenEnterokokken 0/100 ml0/100 ml

Anlage 3, Teil 1 IndikatorparameterAnlage 3, Teil 1 Indikatorparameter Coliforme BakterienColiforme Bakterien 0/100 ml 0/100 ml

Indikatorparameter entsprechend EU-Richtlinie, Anlage 3 30 Tagesfrist - entfällt)

Anlage 1 und 3: Wesentliche Änderung

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§ 9 Maßnahmen durch das GA im Fall der § 9 Maßnahmen durch das GA im Fall der Nichteinhaltung von Nichteinhaltung von technischen technischen MaßnahmewertenMaßnahmewerten

erweitert u.a. um folgende Begriffe:erweitert u.a. um folgende Begriffe: Maßnahmen im Fall der Maßnahmen im Fall der Nichterfüllung vonNichterfüllung von

Anforderungen sowie Anforderungen sowie des Erreichens oder der des Erreichens oder der Überschreitung von technischen MaßnahmewertenÜberschreitung von technischen Maßnahmewerten

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Abs. 1 in Verb. mit § 14 Abs. 3 7 Abs. 1 in Verb. mit § 14 Abs. 3 festgelegte technische festgelegte technische Maßnahmewert erreicht oder überschritten wird (> 100 Maßnahmewert erreicht oder überschritten wird (> 100 KBE/100 ml)KBE/100 ml)... kann das GA den Betreiber einer ... kann das GA den Betreiber einer Trinkwasser-Installation anweisen……Trinkwasser-Installation anweisen……

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§ 9 Abs. 5 – Wesentliche Änderung § 9 Abs. 5 – Wesentliche Änderung

Das Das GesundheitsamtGesundheitsamt legt die legt die Höhe und DauerHöhe und Dauer der der zugelassenen Abweichungen von zugelassenen Abweichungen von Indikatorparametern (Anlage 3 der TrinkwV) Indikatorparametern (Anlage 3 der TrinkwV) fest fest

es kann in Einzelfällen von Maßnahmen absehen, es kann in Einzelfällen von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung nicht zu besorgen istwenn eine Gefährdung nicht zu besorgen ist bisher gab es feste Fristen bis zu 3 Jahrenbisher gab es feste Fristen bis zu 3 Jahren

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§ 11 Liste der Aufbereitungsstoffe und § 11 Liste der Aufbereitungsstoffe und DesinfektionsverfahrenDesinfektionsverfahren

wird künftig vom UBA elektronisch veröffentlichtwird künftig vom UBA elektronisch veröffentlicht aktuell gültige Fassung steht im Verordnungstext (ab aktuell gültige Fassung steht im Verordnungstext (ab

01.11.11 in der Fassung der 12. Änderung vom Dez. 01.11.11 in der Fassung der 12. Änderung vom Dez. 2009), d.h. die TrinkwV muss künftig bei jeder 2009), d.h. die TrinkwV muss künftig bei jeder Änderung der § 11 Liste geändert werdenÄnderung der § 11 Liste geändert werden

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Wesentliche ÄnderungenWesentliche ÄnderungenAnzeigepflichten § 13Anzeigepflichten § 13

die Anzeigepflichten des WVU sind wesentlich die Anzeigepflichten des WVU sind wesentlich detaillierter detaillierter aufgeführtaufgeführt

schriftlich sind dem GA spätestens 4 Wochen vorher schriftlich sind dem GA spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen: anzuzeigen: ErrichtungErrichtung erstmalige Inbetriebnahmeerstmalige Inbetriebnahme bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an WVUbauliche oder betriebstechnische Veränderungen an WVU Übergang des Eigentums oder NutzungsrechtÜbergang des Eigentums oder Nutzungsrecht

TI TI WarmwassergroßanlagenWarmwassergroßanlagen bei gewerblicher oder bei gewerblicher oder öffentlicher Abgabe – Bestand, Inbetriebnahme oder öffentlicher Abgabe – Bestand, Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungenwesentliche Änderungen

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Legionellen § 14 Abs. 3Legionellen § 14 Abs. 3

einmal jährlicheinmal jährlich Untersuchung auf Untersuchung auf LegionellenLegionellen i in n Trinkwasser- Trinkwasser- Installationen mit Installationen mit Warmwasser-Großanlage (>400 L Warmwasser-Großanlage (>400 L Inhalt Inhalt oder >3 L Leitungsinhalt oder >3 L Leitungsinhalt)) und und Duschen o.ä Duschen o.ä beibei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeitgewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit

an repräsentativen Probenahmestellen zu untersuchen an repräsentativen Probenahmestellen zu untersuchen oder oder untersuchen zu lassenuntersuchen zu lassen

geeignete Probenahmestellen nach aaRT haben geeignete Probenahmestellen nach aaRT haben vorhanden zu seinvorhanden zu sein

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LegionellenLegionellen

Anlage 3 Teil II:Anlage 3 Teil II: „„technischer Maßnahmewert“technischer Maßnahmewert“: : 100 KBE / 100 Ml100 KBE / 100 Ml

§ 16 Abs. 3 § 16 Abs. 3 eine Überschreitung des TMW hat der Inhaber eine Überschreitung des TMW hat der Inhaber unverzüglichunverzüglich dem dem

GA anzuzeigenGA anzuzeigen Untersuchungen zur Ursachenaufklärung einzuleiten undUntersuchungen zur Ursachenaufklärung einzuleiten und erforderlichenfalls unverzüglich Abhilfemaßnahmen durchzuführen erforderlichenfalls unverzüglich Abhilfemaßnahmen durchzuführen

oder durchführen zu lassenoder durchführen zu lassen

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§ 15 Untersuchungstellen§ 15 Untersuchungstellen

Es dürfen nur Untersuchungsstellen mit der Es dürfen nur Untersuchungsstellen mit der Untersuchung nach TrinkwV beauftragt werdenUntersuchung nach TrinkwV beauftragt werden die Untersuchungsmethoden nach den Vorgaben der Anlage 5 die Untersuchungsmethoden nach den Vorgaben der Anlage 5

anwendenanwenden die ein internes QM sicherstellendie ein internes QM sicherstellen die einmal jährlich an externen Qualitätsprogrammen erfolgreich die einmal jährlich an externen Qualitätsprogrammen erfolgreich

teilnehmenteilnehmen über hinreichend qualifiziertes Personal verfügenüber hinreichend qualifiziertes Personal verfügen die eine Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen habendie eine Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen haben

die zuständige oberste Landesbehörde führt eine Liste die zuständige oberste Landesbehörde führt eine Liste über zugelassene Untersuchungsstellen, die im Landüber zugelassene Untersuchungsstellen, die im Land tätig tätig sindsind

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Legionellen § 9 Abs. 8Legionellen § 9 Abs. 8

bei Überschreitung des TMWbei Überschreitung des TMW kann kann das GA den Inhaber anweisen, unverzüglich spätestens das GA den Inhaber anweisen, unverzüglich spätestens

innerhalb von 30 Tagen eine innerhalb von 30 Tagen eine OrtsbesichtigungOrtsbesichtigung durchzuführen oder durchzuführen oder durchführen zu lassendurchführen zu lassen

Gefährdungsanalyse ist durchzuführen und zu Gefährdungsanalyse ist durchzuführen und zu dokumentierendokumentieren

GA ordnet ggf. GA ordnet ggf. Maßnahmen Maßnahmen anan

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§ 16 Besondere Anzeige- und § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten des UnternehmersHandlungspflichten des Unternehmers

der Unternehmer hat unverzüglich der Unternehmer hat unverzüglich schriftlich schriftlich oder auf oder auf Datenträgern das ErgebnisDatenträgern das Ergebnis jeder Untersuchungjeder Untersuchung aufzuzeichnen aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Festzuhalten sind:oder aufzeichnen zu lassen. Festzuhalten sind: Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, HausnummerOrt der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer EntnahmestelleEntnahmestelle Zeitpunkt der Entnahme sowieZeitpunkt der Entnahme sowie das zur Untersuchung der Wasserprobe angewandte Verfahrendas zur Untersuchung der Wasserprobe angewandte Verfahren

die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dassdie oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass für die Niederschriften für die Niederschriften einheitliche Vordruckeeinheitliche Vordrucke zu verwenden oder zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahreneinheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind anzuwenden sind

Meldepflicht an GA besteht innerhalb von 2 Wochen nach Meldepflicht an GA besteht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der UntersuchungAbschluss der Untersuchung

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§ 17 Anforderungen an Anlagen für die § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von TrinkwasserTrinkwasser

Wesentliche ÄnderungWesentliche Änderung

Abs. 1:Abs. 1: Bei Planung, Bau und Betrieb von Bei Planung, Bau und Betrieb von

Wasserversorgungsanlagen sind Wasserversorgungsanlagen sind mindestens die mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalteneinzuhalten

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§ 19 Umfang der Überwachung durch das GA

Abs. 2Abs. 2 Das GA legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Das GA legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen

Probenahmeplan im vorhinein fest, der die Erfüllung der Probenahmeplan im vorhinein fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt (für Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt (für Wasserversorgungsanlagen a und b)Wasserversorgungsanlagen a und b)

Im Probennahmeplan sind aufgeführt:Im Probennahmeplan sind aufgeführt: 1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen 2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende

Untersuchungen Untersuchungen 3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probenahmestelle3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probenahmestelle

Hierbei soll der WVU dem Ga mit ihrem eigenen Hierbei soll der WVU dem Ga mit ihrem eigenen Probennahmeplan zu arbeitenProbennahmeplan zu arbeiten

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§ 19 Umfang der Überwachung durch das GA§ 19 Umfang der Überwachung durch das GA

Abs. 3 und 5Abs. 3 und 5 Amtliche Überwachungsuntersuchungen Amtliche Überwachungsuntersuchungen durch das GAdurch das GA

zwingend einmal jährlich (bzw. einmal alle 2 oder 3 zwingend einmal jährlich (bzw. einmal alle 2 oder 3 Jahre) Jahre) durch ein Labor, welchesdurch ein Labor, welches nicht nicht die die Betreiberuntersuchungen durchgeführt hatBetreiberuntersuchungen durchgeführt hat Kosten trägt der WasserversorgerKosten trägt der Wasserversorger

Bisher: Bisher: amtliche Untersuchungenamtliche Untersuchungen konnten entfallen, konnten entfallen, stattdessen Prüfung der Niederschriftenstattdessen Prüfung der Niederschriften

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§ 21 Informations- und Dokumentationspflichten des § 21 Informations- und Dokumentationspflichten des WasserversorgungsunternehmensWasserversorgungsunternehmens

Abs. 2 wesentliche Änderungen:Abs. 2 wesentliche Änderungen: Jährliche amtliche Jährliche amtliche Berichtspflicht fürBerichtspflicht für die GÄ über die GÄ über

Untersuchungsergebnisse an Bund/Umweltbundesamt, Untersuchungsergebnisse an Bund/Umweltbundesamt, anschließende Veröffentlichunganschließende Veröffentlichung

künftig künftig für alle Wasserversorgungsgebiet für alle Wasserversorgungsgebiet ab 10 m³ pro Tag oder 50ab 10 m³ pro Tag oder 50

versorgten Personenversorgten Personen bisherbisher

ab 1000 m³ pro Tag oder 5000 ab 1000 m³ pro Tag oder 5000 versorgten Personenversorgten Personen

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Uran und CadmiumUran und Cadmium

Anlage 2: wesentliche ÄnderungAnlage 2: wesentliche Änderung

UranUran Einführung eines Grenzwertes von Einführung eines Grenzwertes von 10 µg/l10 µg/l im Trinkwasser im Trinkwasser Wert ist wissenschaftlich toxikologisch begründet, bezieht Wert ist wissenschaftlich toxikologisch begründet, bezieht

sich allein auf sich allein auf chemische Toxizitätchemische Toxizität, mögliche Folge: , mögliche Folge: nierentoxischnierentoxisch

Radiotoxizität spielt < 60 µg/l keine RolleRadiotoxizität spielt < 60 µg/l keine Rolle Wert niedriger als Leitwert der WHOWert niedriger als Leitwert der WHO Lebenslanger Genuss für alle Bevölkerungsgruppen, Lebenslanger Genuss für alle Bevölkerungsgruppen,

einschließlich Säuglingen ohne Bedenkeneinschließlich Säuglingen ohne Bedenken

CadmiumCadmium Grenzwert Grenzwert von 0,005 mg/l auf 0,003 mg/l gesenktvon 0,005 mg/l auf 0,003 mg/l gesenkt

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RadioaktivitätRadioaktivität

Bestimmungen zur Radioaktivität bleiben zunächst Bestimmungen zur Radioaktivität bleiben zunächst unverändertunverändert

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EU-TrinkwasserrichtlinieEU-Trinkwasserrichtlinie

Die Überarbeitung der EU-Trinkwasser-Richtlinie 98/83 Die Überarbeitung der EU-Trinkwasser-Richtlinie 98/83 EG wurde im Februar 2011 von der EU-Kommission EG wurde im Februar 2011 von der EU-Kommission abgesagtabgesagt

Geplant war die Einführung eines „Water Safety-Plan“-Geplant war die Einführung eines „Water Safety-Plan“-Konzeptes der WHOKonzeptes der WHO

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