Erlass
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ErlassIntegration und Förderung von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprache
Erlass Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft v. 03.02.1993
ErlassEingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schule v. 03.07.1984
ErlassIntegration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprachev. 21.07.2005
Förderung interkultureller Kompetenzen
Schulische und gesell-schaftliche Integration
Ziele
Förderung der Zwei- und Mehr-sprachigkeit
Förderung der Sprachkompe-tenz in Deutsch
Fördermaßnahmen DaZ
Grundsätze Sprachförderung ist Aufgabe jeden Unterrichts Einbindung in das Förderkonzept der Schule Berücksichtigung und Anerkennung der Zwei-
und Mehrsprachigkeit
Curriculare Grundlagen Didaktisch-methodische Empfehlungen für die
Sprachförderung vor der Einschulung RRL Deutsch als Zweitsprache
DaZ-Förderung
SprachförderberichtDokumentation der individuellen
LernentwicklungBegleitende Sprachdiagnostik
Individuelle Förderpläne
Für Schülerinnen/Schülerin Regelklassen
Für „Seiteneinsteiger“vor der
Einschulung
halbjährige Sprachförderung
ab 01.02.
Sprachstandsfeststellung
Sprach-lernklas-sen an örtl.Schule
Sprach-lernklas-sen an örtl.Schule
ZentraleSprachlern-lernklassen
ZentraleSprachlern-lernklassen
FöU FöU
Förderkur-se DaZ
Förderkur-se DaZ Besonder
e Förder-konzepte
Besondere Förder-konzepte
Sprachförderbericht
Erstmalige Erprobung im Februar 2005 Verwendung der zugewiesenen Stundenkontingente
für die Sprachförderung Grundlage für die Zuweisung zusätzlicher
Stundenkontingente im folgenden Schuljahr Verbindlichkeit → Transparenz → Controlling
Fördermaßnahmen im Sekundarbereich II BBS
Vollzeitberufsschulen: „BVJ-Sonderform für Aussiedler/Ausländer“(BVJ-A)
Förderunterricht an Teilzeitberufsschulen
Außerschulische Sprachkurse
Möglichkeit der Teilnahme an zentralen Sprachlernklassen
Gymnasiale Oberstufe
Förderunterricht in Deutsch
Im Einvernehmen mit dem Schulträger: auch „zentraler Förderunterricht“ für Schülerinnen und Schüler aus mehreren Gymnasien möglich
Unzureichende Deutschkennt-nisse kein Kriterium
Bei Bedarf Hinzuziehung sprachkundiger Vermittler
Berücksichtigungsprachlicher undkultureller Hinter-gründe
Vor Überprü-fung Teilnahme an Fördermaßnahmen(nachweispflichtig)
Feststellung eines sonder-pädagogischen Förderbedarfs
Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Herkunftssprachlicher Unterricht Jahrgänge 1 - 4 Bilinguale AngeboteAuf Wunsch Zertifikat
Erweitertes Sprachenan- gebot Jahrgänge 5 – 10Wahlunterricht,Wahlpflicht-FS, Pflicht-FS Bei Wahl-U.: Sprach- prüfung i. d. Herkunfts- sprache möglich
FS-Regelungen für „Seiten-einsteiger“ im Sekundar-bereich I + IIHS anstelle einer FS durch Sprachfeststellungs- prüfung
Kooperation mit Regelunterricht / DaZ
Zertifizierung „Schule mit mehrsprachigem Profil“Sprachenportfolio
Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler im Sek.-Bereich I Grundsatz: Erlasse der jeweiligen Schulformen sind für FS-Unterricht zu berücksichtigen
Schule prüft, ob Pflicht-FS nachgelernt werden kann ggf. Fö-U. i. d. Pflicht-FS einrichten
Pflicht-FS kann nicht nachgelernt werden
Sprachfeststellungsprüfung Herkunftssprache anstelle der Pflicht-FS
Teilnahme am U. des erweiterten sprachlichen Angebotes
Note ersetzt Leistungen in der Pflicht-FS
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler des Sek.-Bereichs II
Gymnasiale Oberstufe
Wenn im Sek.-Bereich I eine PFS durch die HS ersetzt wurde: Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch Sprachfeststellungsprüfung am Ende der Einführungsphase
Wenn vor Eintritt in die GyOSt weder Vorkenntnisse in den angebotenen FS noch Ersatz einer FS durch die HS : Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch zwei Sprachfeststellungsprüfungen (jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres der Einführungsphase)
BBS
Möglichkeit des Ersatzes einer PFS durch die HS (Sprachfeststellungsprüfung) bei gleichzeitiger TN am Unterricht oder am Fö.-U. in der angebotenen PFS
In einigen Schulformen: Grundlagenkurse (Beginnerkurse) in Englisch und Wegfall der Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung
Folgende Schulformen generell von FS-Regelung ausgenommen: ● Berufsfachschule Kaufmännische Assistenten ● Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe ● Fachschule Seefahrt
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Kl. 1- 4 Klassen 1 und 2
- Bemerkung über Teilnahme Klassen 3 und 4
- Leistungsnote- Zertifikat als Anlage zum Zeugnis nach Kl. 4 möglich
Bei Teilnahme am U. „Islamkundliche Themen“- Bemerkung über Teilnahme
Bei Teilnahme an einer herkunftssprachlichen AG- Bemerkung über Teilnahme
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Sek.-Bereich I + II Bei Teilnahme am Unterricht
- Leistungsnote (Pflicht-U., WPf-U., Wahl-U.)- versetzungs- und abschlusswirksam bei
Pflicht-U. und WPf-U. - Bei Wahl-U. Sprachprüfung in der Herkunfts-
sprache möglich (Ausgleichsregelung) Bei erfolgter Sprachfeststellungsprüfung
- Leistungsnote (versetzungs- und abschluss- wirksam)
Einsatz der herkunfts-sprachlichen Lehrkräfte Herkunftssprachl. U. (mehr als 50 % der U.-Verpfl.) Interkulturelle, bilinguale und mehrsprachige AG Paralleleinsatz mit anderen LK im Fachunterricht fachbezogene und fächerübergreifende Projekte schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z. B mit
zugewanderten Erziehungsberechtigten) unterrichtsergänzende Angebote in Grundschulen Ganztagsangebote
Fördermaßnahmen für Schulen des Primar- und Sek.- Bereichs I Art Sprachfördermaßnahmen
vor der Einschulung Nr. 3.1
SprachlernklassenNr. 3.2
FörderkursNr. 3.3
FörderunterrichtNr. 3.4
Förderung nach gen. Förderkonzept Nr. 3.5
Umfang 1,5 Std. pro Kind Kl. 1 - 4 23 Wo.-Std.Kl. 5 - 10 30 Wo.-Std.
Kl. 1 - 4 4 - 6 Wo.-Std.Kl. 5 - 10 5 - 8 Wo.-Std.
2 - 5 Wo.-Std. Im Rahmen der zusätz-lich zur Verfügung gestellten Kontingente, die zweckgebunden zu verwenden sind für:-mehrsprachige,-interkulturelle,-integrationsfördernde Angebote
Dauer ½ Jahr vor der Einschulung (ab 1.2. eines jeden Jahres)
1 Jahr – Verkür- zung möglichKl. 8 –10 max. 2 Jahre
bis zu einem Jahr unbegrenzt
Sch.-Zahl
bis max. 10 Kinder 10 -16 Sch. mind. 4 Sch. keine Mindest-grenze
Inhalte „Didaktisch-methodische Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung“
Schwerpunkt Sprach-unterricht RRL „Deutsch als Zweitsprache“
RRL „Deutsch als Zweitsprache“
RRL „Deutsch alsZweitsprache“enge Verzahnungmit Regelunterricht
Bemer-kungen
Bezug: § 54a NSchG Feststellung des Sprach- standes nach Verfahren „Fit in Deutsch“
Im Einvernehmen mit Schulträger Einrichtung zen- traler Standorte jahrgangs- und schulformüber- greifend möglich
Anschließende Teilnahme am För- derunterricht nach Nr. 3.4 möglich
teilweise parallel zum Regelun- terricht möglich an GS auch parallel zu unterrichtser- gänzenden Ange- boten
Für GS, HS, FöS und Gesamtschulen mit einem Anteil von mind. 20 % an Sch. mit besonderen Lern- schwierigkeiten Erl. Klassenbildung und Lehrerstunden- zuweisung ..., Nr. 5.5 Erl. d. MK v. 23.09.04/ 307-02-823/U