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Herausgegeben von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di-Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstr. 64, 80336 München, v.i.S.d.P.: Robert Hinke, Fachbereich 3 Bearbeitung: Robert Hinke, Cyril Bommel, Dr. Brigitte Zach, Gunter Seibert und Linda Sewald Herstellung: freeStyle grafik + unidruck, Hannover http://gesundheit-soziales.bayern.verdi.de/ http://gemeinden.bayern.verdi.de/ Mach Dich und Deine Gewerkschaft stark: ver.di-Mitglied werden! http://macht-immer-sinn.de/ Weitere Infos: http://sozialearbeit.verdi.de/ Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft Bayern Gesundheit, Soziale Dienste Wohlfahrt und Kirchen Gemeinden Kleiner Leitfaden zur Erzieherinnenausbildung

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Herausgegeben von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaftver.di-Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstr. 64, 80336 München,v.i.S.d.P.: Robert Hinke, Fachbereich 3Bearbeitung: Robert Hinke, Cyril Bommel, Dr. Brigitte Zach,Gunter Seibert und Linda SewaldHerstellung: freeStyle grafik + unidruck, Hannover

http://gesundheit-soziales.bayern.verdi.de/http://gemeinden.bayern.verdi.de/

Mach Dich und Deine Gewerkschaft stark:ver.di-Mitglied werden!http://macht-immer-sinn.de/

Weitere Infos:http://sozialearbeit.verdi.de/

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Vereinte

Dienstleistungs-

gewerkschaft

Bayern

Gesundheit, Soziale Dienste

Wohlfahrt und Kirchen

Gemeinden

Kleiner Leitfaden zur

Erzieherinnenausbildung

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Inhalt

Berufswahl Erzieherin ______________________________________4

Sozialpädagogisches Seminar_______________________________5

Zwei Jahre Fachakademie __________________________________9

Berufspraktikum____________________________________________9

Prüfung ___________________________________________________12

Zeugnis ___________________________________________________13

OptiPrax – Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen als Modellversuch___________14

Probezeit / Kündigung ____________________________________17

Jugendarbeitsschutzgesetz ________________________________18

Personalakte ______________________________________________19

Krankmeldung ____________________________________________20

Du stehst nicht allein______________________________________21

Mitbestimmung: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung _______________24

Rechtsschutz ______________________________________________29

Übernahme _______________________________________________30

Tarifvertrag _______________________________________________31

Berufspolitscher Ausblick__________________________________35

Kontakt zu ver.di __________________________________________38

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Liebe Studierende,

dieser Leitfaden soll Dir als kleine Starthilfe

dienen, Dich im Gesetzesdschungel unserer

Arbeitswelt zurechtzufinden. Falls Du weitere

bzw. tiefergehende Fragen hast oder Unter-

stützung benötigst, helfen wir Dir gerne.

»Wir« – das sind unzählige ehrenamtliche

und hauptamtliche Experten und Expertinnen

für den sozialen Bereich bei der Gewerkschaft

ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft).

Damit dieser Text leichter zu lesen ist, ver-

wenden wir für die Berufsbezeichnung der

»Erzieherinnen und Erzieher« immer die weib-

liche Form. Wobei wir natürlich wissen, dass

sich auch immer mehr Männer für diesen

schönen Beruf entscheiden – eine Entwick-

lung, welche wir aus vielfältigen Gründen sehr

begrüßen.

� Robert Hinke, LandesbezirksfachbereichsleiterGesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen

� Cyril Bommel, Bezirk Augsburg, Projektsekretär� Dr. Brigitte Zach, Landesbezirksfachbereichsleiterin

Gemeinden� Gunter Seibert und Linda Sewald, Landesfachgruppe

Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe

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Berufswahl Erzieherin

Du möchtest den Beruf der Erzieherin

erlernen. Rechtsgrundlage für diese Ausbil-

dung ist in Bayern die Allgemeine Schul-

ordnung für die Fachakademien für Sozial-

pädagogik (kurz FakOSozPäd).

Damit Du die Ausbildung zur Erzieherin

absolvieren kannst, musst Du verschiedene

Abschnitte während dieser Ausbildung durch-

laufen.

Dafür benötigst Du eine geeignete beruf-

liche Vorbildung (§ 4 Abs. 1. Satz 1 Nr. 2

FakOSozPäd):

Folgende Ausbildungsabschnitte durchläufst

Du während der Ausbildung:

� Zweijährige Ausbildung im Sozial-

pädagogischen Seminar (SPS, früher Vor-

praktikum).

� Danach folgt eine zweijährige theore-

tische Ausbildung an der Fachakademie für

Sozialpädagogik.

� Den Abschluss bildet das Berufs-

praktikum (einjährig, auch Anerkennungsjahr

genannt). �

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SozialpädagogischesSeminar (SPS)

Zulassungsvoraussetzungen zum SPS

Das SPS ist ein beruflicher Vorbildungsweg

für die Erzieherinnenausbildung. Zulassungs-

voraussetzungen für die Aufnahme in das So-

zialpädagogische Seminar sind unter anderem:

� ein mittlerer Schulabschluss,

� die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses,

� die Anmeldung an der Fachakademie für

Sozialpädagogik, an der später die Aus-

bildung zur Erzieherin erfolgt. Diese

Fachakademie genehmigt auch die SPS-

Praktikumsstelle.

Eintrittskarte:

Praktikantinnenvertrag als SPS

Die Durchführung der sozialpädagogischen

Praxis setzt den Abschluss eines Praktikantin-

nenvertrags zwischen Träger und Erzieher-

praktikantin voraus, der die wechselseitigen

Verpflichtungen und den Inhalt der Ausbil-

dung enthält.

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Der Vertrag bedarf der Schriftform

(§ 40 Abs. 3 Satz 1 FakOSozPäd). Zu folgen-

den Punkten soll dieser Vertrag Regelungen

beinhalten:

� Beginn und Dauer der Ausbildung,

� tägliche Arbeitszeit,

� Probezeit und Kündigungsfrist,

� Höhe der Vergütung,

� Urlaub u.ä.

Ausbildungsplan

Für das SPS gibt es einen offiziellen Aus-

bildungsrahmenplan.

Der Ausbildungsrahmenplan orientiert sich

an den der schulischen Ausbildung zugrunde-

liegenden Lernfeldern, die aus den beruflichen

Handlungsfeldern abgeleitet sind.

Die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung

erfolgt in den ausbildenden Einrichtungen in

Absprache mit den Fachakademien.

�http://tinyurl.com/ISB-Lehrplan

�6

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Bezahlung

Die Fachakademien Bayerns lassen eine Ein-

richtung als Ausbildungsstätte in der Regel

nur zu, wenn sich diese Einrichtung zur Zah-

lung einer Vergütung während der Zeit des

SPS verpflichtet. Dieser Betrag liegt seit dem

Ausbildungsjahr 2013 bei 300 Euro im SPS1

und bei 325 Euro im SPS2. Ab nächstem Aus-

bildungsjahr sollen diese Beträge auf 400 Euro

im SPS1 und auf 500 Euro im SPS2 steigen.

In Bayern werden unterschiedliche Beträge

gezahlt, wahrscheinlich wegen des hohen

Bedarfs. Es ist im Belieben der Einrichtungen

gestellt, welche Vergütung sie bezahlen.

Lediglich bei der AWO Bayern ist eine Ausbil-

dungsvergütung von mindestens 345 Euro

monatlich tariflich vereinbart.

Wir als ver.di möchten zur Vergütung wäh-

rend des SPS gerne eine tarifliche Regelung

vereinbaren, damit sich jede darauf verlassen

kann und diese Beträge gleichzeitig mit den

Entgeltrunden erhöht werden können.

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Praktikum und Fachakademie

Für die Teilnahme am theoretischen Teil des

SPS hat Dich der Arbeitgeber freizustellen.

Der theoretische Teil umfasst im ersten Jahr

acht Unterrichtswochenstunden, im zweiten

Jahr zehn Unterrichtswochenstunden.

Abschlussprüfung

Das zweijährige SPS endet mit einer staat-

lichen Abschlussprüfung. Dieser Prüfung

müssen sich alle Erzieherpraktikantinnen

unterziehen. Diese Prüfung umfasst einen

schriftlichen, einen praktischen und gegebe-

nenfalls einem mündlichen Teil. Im Abschluss-

zeugnis wird die Bezeichnung »staatlich ge-

prüfte Kinderpflegerin« verliehen.

Für Erzieherpraktikantinnen, die unmittelbar

in das zweite Jahr des SPS eintreten, gelten

besondere Regeln. Diese können an den Fach-

akademien erfragt werden. �

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Zwei Jahre theoretische Aus-bildung an der FachakademieDetaillierte Regelungen zur theoretischen

Ausbildung findest Du in der Schulordnung

für die Fachakademien für Sozialpädagogik

(FakOSozPäd). Deshalb gehen wir in diesem

Leitfaden nicht näher auf die theoretische

Ausbildung ein. �

Berufspraktikum

Im Gegensatz zum SPS, das Aufnahmevoraus-

setzung für die Ausbildung an einer Fach-

akademie ist, gilt das Berufspraktikum als Teil

der dreijährigen Ausbildung zur staatlich an-

erkannten Erzieherin und schließt sich zeitlich

an die zwei Jahre an der Fachakademie an.

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Berufspraktikum dürfen nur solche

Studierende zugelassen werden, welche die

theoretische Abschlussprüfung abgelegt und

im Jahreszeugnis die Erlaubnis zum Vorrücken

erhalten haben.

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Das Berufspraktikum ist in einer sozialpäd-

agogischen Einrichtung abzuleisten, die dem

Arbeitsfeld einer Erzieherin entspricht.

Vertrag

Zwischen Berufspraktikantin und Träger der

sozialpädagogischen Einrichtung wird ein

schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Häufig

findet der Tarifvertrag für Praktikanten des

öffentlichen Dienstes (TVPöD) Anwendung.

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitgeber,

deren Beschäftigte unter den Geltungsbereich

des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst

(TVöD) fallen. Ein vergleichbarer Tarifvertrag

wurde auch mit dem Bayerischen Roten Kreuz

vereinbart. Kirchliche Träger kennen entspre-

chende Regelungen und orientieren sich in der

Regel an Tarifverträgen für den öffentlichen

Dienst. Diese Tarifverträge setzen tarifliche

Mindeststandards für das Berufspraktikum.

Mit dem Praktikantenvertrag wird Dein kon-

kreter Einsatz im Berufspraktikum geregelt.

Achtung: Nachträgliche Änderungen und

Ergänzungen müssen schriftlich festgehalten

werden.

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Ausbildungsdauer des Berufspraktikums

In der Regel ist die Dauer des Berufsprakti-

kums in Vollzeit 12 Monate.

Praktikum und Fachakademie

Zwischen Berufspraktikantin, Praktikum-

stelle und Fachakademie soll ein Ausbildungs-

plan vereinbart werden.

Für die fachliche Betreuung durch die Fach-

akademie werden Lehrer als Praktikanten-

betreuung eingesetzt. Ihnen obliegt die

Koordinierung des Ausbildungsauftrags der

Fachakademie und der Praktikumstelle.

Für die fachliche Betreuung an der Praxis-

stelle wird die sozialpädagogische Fachkraft,

die mit der Anleitung der Berufspraktikantin

beauftragt ist, in Absprache mit der Leitung

der Praktikumstelle je eine Zwischen- und

Abschlussbeurteilung über die fachlichen Leis-

tungen und das Verhalten der Berufsprakti-

kantin erstellen.

Die Berufspraktikantin muss für die Teil-

nahme an den Seminarveranstaltungen von

der Arbeit freigestellt werden. Die Teilnahme

an diesen Veranstaltungen ist Pflicht. Für die

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Erfüllung der Seminaraufgaben stehen den

Praktikanten wöchentlich drei Arbeitsstunden

zur Verfügung.

Die Berufspraktikantin ist nicht nur an den

pädagogischen und pflegerischen Aufgaben

angemessen zu beteiligen, sie ist mit der

Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu

machen; hierzu gehören auch Tätigkeiten der

Verwaltung. �

Zielgerade: Prüfung

Die Prüfung zur »staatlich anerkannten

Erzieherin« beinhaltet zwei Teile:

� die theoretische Prüfung wird am Ende

der zweijährigen Zeit an der Fachakademie

durchgeführt und

� die methodische Prüfung findet am Ende

des Berufspraktikums als mündliche Prü-

fung statt (Colloquium).

Nach bestandenem Colloquium erhält die

Prüfungsteilnehmerin eine Urkunde über die

staatliche Anerkennung als Erzieherin. �

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Visitenkarte: Zeugnis

Als Erzieherinnenpraktikantin bekommst Du

im ersten Jahr des SPS ein Zwischenzeugnis

ausgestellt. Hier ist zu beachten, dass die Leis-

tungsnachweise mindestens ausreichend sein

müssen, sonst ist das SPS beendet!

Am Ende des ersten Jahres wird ein Jahres-

zeugnis ausgestellt. In das zweite Jahr rückt

vor, wer mindestens die Note ausreichend hat.

Zusätzlich erfolgt zum Ende jedes Halbjahres

eine Beurteilung durch die Praxisstelle/Anlei-

tung über Leistung und Verhalten der Prakti-

kantin während des SPS.

Berufspraktikantinnen benötigen für ihre

Zulassung zur methodischen Prüfung eine Be-

urteilung der Praxisstelle; diese müssen der

Fachakademie zugeschickt werden.

Achtung! Deine Beurteilungen müssen mit

Dir besprochen werden. Wenn Du mit deiner

Beurteilung nach der Besprechung mit Deiner

Anleiterin bzw. Leiterin nicht einverstanden

bist, kannst Du die JAV und/oder den BR, PR

oder MAV einschalten. Du kannst Dich auch

direkt an Deine Gewerkschaft ver.di wenden,

Kontaktadressen am Ende des Leitfadens. �

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OptiPrax

Seit September 2016 wird in Bayern der

Modellversuch OptiPrax durchgeführt. Dies

wird von einigen als neuer Weg in der Ausbil-

dung zur Erzieherin vorgestellt.

Diese Erzieherinnenausbildung mit »opti-

mierten Praxisphasen« ist eine verkürzte

und bezahlte Ausbildung in drei Varianten.

OptiPrax – der Modellversuch – soll die be-

stehenden Varianten der Erzieherinnenausbil-

dung nicht ersetzen, sondern eine weitere

Variante der Ausbildung bieten.

In der Variante 1 haben die Bewerberinnen

einen mittleren Schulabschluss, die 4-jährige

Ausbildung beinhaltet im

� 1. Jahr einen Vorkurs, der für staatlich

geprüfte Kinderpflegerinnen entfällt, dem

sich eine

� 3-jährige Erzieherausbildung anschließt.

Während der Zeit des Vorkurses beträgt die

Vergütung z.Z. 443 Euro, danach wie die Aus-

bildungsvergütung des TVAöD.

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In der Variante 2 haben die Bewerberinnen

Abitur oder Fachabitur und den Nachweis

eines sechswöchigen Praktikums in einer

sozialpädagogischen Einrichtung erbracht.

Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre.

In der Variante 3 haben die Bewerberinnen

eine fachfremde Berufsausbildung mit mitt-

leren Bildungsabschluss. Die Dauer der Aus-

bildung beträgt 3 Jahre.

Bei allen drei Varianten wird der Vertrag

zwischen Dir, der Studierenden in Ausbildung,

und dem Träger geschlossen. Alle drei Varian-

ten schließen mit der staatlichen Anerken-

nung zur staatlich anerkannten Erzieherin ab.

Das, was von uns auch im SPS als notwendig

angesehen wird, ist eine tariflich geregelte

Vergütung. Während der Ausbildung in Opti-

Prax haben die Arbeitgeber mit dem Kommu-

nalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV-Bayern)

abgesprochen, eine Vergütung zu zahlen, die

der Ausbildungsvergütung bei Ausbildungen

im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

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entspricht und sich aus dem Tarifvertrag für

Auszubildende des öffentlichen Dienstes

(TVAöD) ergibt. Gleichzeitig ist festgehalten,

dass sonstige Leistungen des TVAöD oder

sonstiger Tarifverträge des öffentlichen Diens-

tes nicht gelten.

Das ist in Bayern aber überall anders. Manche

Arbeitgeber halten sich strikt daran, andere

gewähren nur teilweise die tariflichen Rechte

Auszubildender auf freiwilliger Basis. Das

kann die gleiche Anzahl von Urlaubstagen

sein oder eine Jahressonderzahlung. Überall

etwas Anderes, obwohl es die gleiche Ausbil-

dung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist.

Das wollen wir ändern. �

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Probezeit / Kündigung

In der Regel muss die Probezeit mindestens

einen Monat und höchstens drei Monate

betragen. Bei Euch kann die Mindestdauer

unterschritten werden.

Während dieser Probezeit können Arbeit-

geber und Praktikantinnen jederzeit ohne An-

gaben von Gründen kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Ver-

tragsverhältnis nur aufgelöst werden:

� aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten

einer Kündigungsfrist (außerordentliche

Kündigung),

� von der Berufspraktikantin (nicht vom Ar-

beitgeber!) mit einer Kündigungsfrist von

vier Wochen, wenn Du die Ausbildung zur

staatlich anerkannten Erzieherin aufgeben

oder Dich für eine andere Berufstätigkeit

ausbilden lassen willst.

Die Kündigung muss schriftlich und unter An-

gabe der Kündigungsgründe beim Träger der

Ausbildungsstelle erfolgen.

Bei Schwierigkeiten solltest Du sofort die

JAV und den BR/PR/MAV einschalten oder

Dich direkt an ver.di wenden. �

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Wichtig:Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) re-

gelt die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen

unter 18 Jahren. Das Gesetz legt zum Beispiel

die Dauer der Arbeitszeit, der Pausen und des

Urlaubs fest. Das Jugendarbeitsschutzgesetz

ist zu beachten.

Wichtig! Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt

z.B. fest, dass die tägliche Arbeitszeit nicht

mehr als 8 und die wöchentliche Arbeitszeit

nicht länger als 40 Stunden sein darf.

In sozialpädagogischen Einrichtungen finden

Elternabende, Sommerfeste oder ähnliches

statt, an denen Du zwecks Ausbildung teil-

nehmen solltest. Hierfür muss Dir am selben

Tag z.B. bei Elternabenden ein Ausgleich ge-

geben werden, so dass Du nicht mehr als

8 Stunden arbeitest.

Bei Arbeiten an einem Samstag, z.B. bei

einem Sommerfest, muss Dir in derselben

Woche ein Ausgleich gewährt werden. �

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(K)ein Geheimnis:Personalakte

Deine Personalakte enthält neben Angaben

zur Person auch Abmahnungen, die der Ar-

beitgeber Dir gegenüber ausgesprochen hat.

Zur Personalakte gehören aber auch auf EDV

gespeicherte Vorgänge und Dich betreffende

Aufzeichnungen von Vorgesetzten, die als

Nebenakte der Hauptakte geführt werden

können.

Du hast das Recht, Deine Personalakte und

alle dazugehörenden Nebenakten und EDV-

Einträgen einzusehen. Das Einsichtsrecht

kannst Du selbst wahrnehmen oder es einem

Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates bzw.

der Mitarbeitervertretung, der Jugend- und

Auszubildendenvertretung oder dem ver.di-

Gewerkschaftssekretär übertragen.

Achtung! Eintragungen in die Personalakte

müssen Dir vorher schriftlich mitgeteilt wer-

den. Bei Beschwerden oder Behauptungen,

die für Dich nachteilig sind, musst Du vorher

gehört werden. Geschieht dies nicht, sind sie

aus der Personalakte zu entfernen. �

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Zeitdruck: Krankmeldung

Solltest Du krank werden, so musst Du noch

am gleichen Tag (erkundige Dich nach der

genauen Uhrzeit) dem Arbeitgeber deine

Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche

Dauer mitteilen.

Im Ausbildungsvertrag ist geregelt, ab wann

Du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

vorlegen musst. Während der Zeit des Berufs-

praktikums bei einem Träger des öffentlichen

Dienstes findet der TVPöD Anwendung; auch

wenn in Tarifverträgen ansonsten die Zeit der

Krankmeldung geregelt ist, ist im TVPöD hier-

zu nichts geregelt, dies wird im Praktikanten-

vertrag getan. Erkundige Dich über die für

Deinen Arbeitsplatz gültigen Bestimmungen.

Im § 4 TVPöD ist andersherum geregelt,

dass der Arbeitgeber bei begründetem Anlass

berechtigt ist, von Dir den Nachweis einzu-

fordern, dass Du Deine praktische Tätigkeiten

ausüben kannst.

Für die Fachakademie für Sozialpädagogik

reicht eine schriftliche Entschuldigung aus, die

Du ab dem 18. Lebensjahr selbst unterschrei-

ben kannst. �

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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 20

Du stehst nicht allein

In der Ausbildung und im Berufsleben

brauchst Du starke Partnerinnen. Einzel-

kämpferinnen holen sich schnell Beulen und

Schrammen.

Seine Rechte kann und sollte man gemein-

sam vertreten. Denn beim Kampf jede gegen

jede bleiben am Ende alle auf der Strecke.

Doppelt genäht hält besser

In jedem Betrieb sollte es neben einer be-

trieblichen Interessenvertretung:

� der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(JAV), dem Betriebs-/Personalrat bzw. der

Mitarbeitervertretung (Arbeitnehmerinnen-

vertretung bei den Kirchen und kirchlichen

Wohlfahrtsverbänden), deren Mitglieder

meist der Gewerkschaft ver.di angehören,

� auch ver.di-Aktivengruppen geben, welche

sich gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft

und der betrieblichen Interessenvertretung

engagiert für ihre Kolleginnen einsetzen.

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Denn die Erfahrung lehrt: Nur gemeinsam,

mit einer starken Gewerkschaft im Rücken,

sind Auszubildende und Arbeitnehmer zusam-

men mit den JAVen sowie Betriebs-/Personal-

räten bzw. Mitarbeitervertretungen in der

Lage, ihre Interessen auch wirklich durchzu-

setzen.

Es gilt: Beide Interessenvertretungen sind für

Dich da. Sie können ihre Arbeit umso besser

leisten, je stärker Du sie in ihrer Arbeit unter-

stützt.

Ansprechpartnerinnen:

ver.di-Vertrauensleute

Damit die Gewerkschaft immer darüber in-

formiert ist, was in den Betrieben geschieht

und umgekehrt die Beschäftigten immer auf

dem neuesten Stand sind, gibt es in vielen

Betrieben aktive Kolleginnen. Unsere Aktiven

engagieren sich häufig als sogenannte

»gewerkschaftliche Vertrauensleute« im Be-

trieb für bessere Ausbildungs-, Arbeits- und

Einkommensbedingungen.

�22

erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 22

Unsere Aktiven sind auch diejenigen, die

konkret Aktionen und Streiks organisieren

bzw. durchführen, falls wir am Verhandlungs-

tisch einmal nicht weiterkommen.

Wenn Du gerne in Deinem Betrieb aktiv

werden willst – sei es bei Dingen, die Dich

stören oder die Du verändern möchtest, oder

sei es, um neue Dinge zu erkämpfen, dann

sind die ver.di-Aktiven in Deinem Betrieb der

ideale Ansprechpartner für Dich.

Also: Sprich doch mal mit unseren Vertrau-

ensleuten über ihre Arbeit. Vielleicht findest

Du Spaß daran und bist demnächst dabei.

Die meisten aktiven Betriebs-/Personalräte

und Mitarbeitervertretungen sind bei ver.di

Mitglied. �

�23

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Mitbestimmung

Die Jugend- und

Auszubildendenvertretung

Die Wahl von betrieblichen Interessenvertre-

tungen regelt entweder das Betriebsverfas-

sungsgesetz (BetrVG), das Bayerische Perso-

nalvertretungsgesetz (BayPVG) oder die

Mitbestimmungsgesetze bei den Kirchen und

kirchlichen Wohlfahrtsverbänden (Mitarbeiter-

vertretungsgesetz – MVG – für Ev.-Luth. Kir-

che und Diakonie bzw. die Mitarbeitervertre-

tungsordnung – MAVO – für die Röm.-Kath.

Kirche und Caritas).

Danach wird alle zwei Jahre z.B. nach dem

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der MVG

(MAVO) bzw. zweieinhalb Jahre nach dem

Bayerischen Personalvertretungsgesetz

(BayPVG) eine Jugend- und Auszubildenden-

vertretung (JAV) gewählt.

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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 24

Nach dem BetrVG

� Können sich alle Jugendlichen unter

18 Jahren und alle Auszubildenden bis

zum 25. Lebensjahr beteiligen (aktives

Wahlrecht).

� Sind alle Beschäftigten wählbar, die das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(passives Wahlrecht).

Nach dem BayPVG

� Können sich alle Jugendlichen unter

18 Jahren und derzeit alle Auszubildenden

bis zum 27. Lebensjahr beteiligen (aktives

Wahlrecht).

� Sind alle Beschäftigten wählbar, die das

27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(passives Wahlrecht).

Nach dem MVG und der MAVO

Achtung: Bei den Kirchen gilt nicht das

Betriebsverfassungsgesetz, sondern das soge-

nannte Mitarbeitervertretungsgesetz bzw.

Mitarbeitervertretungsordnung. Erkundige

Dich bei Deinen ver.di-Kolleginnen nach den

Bestimmungen.

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Was die JAV darf und kann

Die JAV ist deine betriebliche Adresse für

Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Kritik

und Beschwerden. Sie achtet darauf:

� dass Gesetze, Verordnungen und Tarif-

verträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien ein-

gehalten werden und

� dass die betriebliche Ausbildung stimmt.

Gemeinsam mit dem Betriebs-, Personalrat

oder der Mitarbeitervertretung tritt die JAV für

Deine Interessen ein. Deshalb entsendet die

JAV auch in alle Sitzungen des Betriebs-, Per-

sonalrates oder Mitarbeitervertretung eine/n

Vertreter/in. Und wenn besondere Probleme

der Jugendlichen und Auszubildenden an-

stehen, dann berät die gesamte JAV gemein-

sam mit der betrieblichen Interessensvertre-

tung. Anders als Schülervertretungen, haben

JAVen echte Mitbestimmungsrechte.

Die JAV kannst Du jederzeit oder in den

festen Sprechstunden während der Arbeitszeit

aufsuchen. Das ist Dein gutes Recht. Daran

kann Dich niemand hindern.

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Nur Mut: Beschwerderecht

Du hast jederzeit das Recht, Dich bei Deiner

JAV oder beim BR, PR bzw. MAV über Schwie-

rigkeiten in Deiner Ausbildung zu beschwe-

ren. Die Beschwerden brauchen sich aber

nicht nur auf die Berufsausbildung zu bezie-

hen, sondern können auch den gesamten

Arbeits- und Ausbildungsbereich betreffen.

Die betriebliche Interessensvertretung (BR, PR,

MAV und JAV) haben dann die Pflicht, den

Beschwerden nachzugehen und eine Lösungs-

möglichkeit zu finden.

Über die Ergebnisse der Bemühungen soll-

test Du unterrichtet werden.

Versammlungen

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann

die JAV einmal im Quartal zu einer Jugend-

und Auszubildendenversammlung während

der Arbeitszeit einladen. Nach dem BayPVG

bzw. MVG und MAVO geschieht dies mindes-

tens einmal im Kalenderhalbjahr. Der Arbeit-

geber hat Euch für den Besuch der Versamm-

lungen von jeder Tätigkeit freizustellen und

muss die Vergütung weiter bezahlen.

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Auf der Jugend- und Auszubildendenver-

sammlung berichtet die JAV über ihre Arbeit.

Es sollten aber auch alle Probleme, Beschwer-

den und Schwierigkeiten auf den Tisch kom-

men und diskutiert werden. Gemeinsam könnt

Ihr Forderungen diskutieren und überlegen,

wie sie durchzusetzen sind.

Betriebs-, Personal- und Mitarbeiterver-

sammlungen werden von den Betriebs-, Per-

sonalräten und Mitarbeitervertretungen ein-

berufen.

Diese finden während der Arbeitszeit statt

und werden als Arbeitszeit angerechnet. Alle

Beschäftigten, also auch Du, können und sol-

len an diesen Versammlungen teilnehmen. �

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Immer gewappnet:Rechtsschutz

Recht hat manchmal Hilfe nötig. Recht haben

ist eine Sache. Recht bekommen eine andere.

Rechtsstreitigkeiten kommen häufiger vor als

viele meinen – auch in Betrieben und Dienst-

stellen. Oft ist ein Prozess vor einem Arbeits-,

Verwaltungs- oder Kirchengericht die letzte

Möglichkeit, sein Recht auch durchgesetzt zu

bekommen. Hier braucht man Unterstützung.

Das kann teuer werden.

Die Gewerkschaft ver.di gewährt deshalb

ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz

bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeitsver-

hältnis – bis in die letzte Instanz. Und zwar

von ExpertInnen, die Qualifikation und viel Er-

fahrung mitbringen. Aber es geht im Dickicht

des Arbeitsrechts ja nicht immer gleich ums

Klagen.

Wir beraten Dich zu allen Fragen rund

um die Arbeit (Arbeitsrecht, Tarifrecht, Sozial-

recht) bis hin zu Mietrechtsfragen, Lohn-

steuer- oder Rentenberatung. �

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Übernahme

Klartext: Du hast einen Praktikantinnenplatz.

Aber: Was nach der Ausbildung passiert, ist

ungewiss. Denn die Betriebe machen immer

noch davon Gebrauch, junge Menschen nach

der Ausbildung nicht in ein unbefristetes

Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Manche

(auch Praktikantinnen) erhalten keine Weiter-

beschäftigung im Beruf ihrer Ausbildung.

Das ist ein Skandal!

Denn durch ein so erzwungenes befristetes

Arbeitsverhältnis oder keine entsprechende

Weiterbeschäftigung bleibt das Arbeitsverhält-

nis unsicher, gehen Qualifikationen verloren

und die Chancen auf einen qualifizierten Ar-

beitsplatz schwinden.

Junge Menschen brauchen eine berufliche

Perspektive, damit sie ihren beruflichen

Lebensweg und ihr privates Leben planen

können. Für ein abgesichertes Arbeitsverhält-

nis setzen wir uns als ver.di ein. �

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Das liebe Geld

Du sollst wissen, wie die Höhe der Praktikan-

tinnenvergütung zustande kommt und warum

Dein Arbeitgeber während des Berufsprakti-

kums eine Praktikantinnenvergütung gewährt.

Was Dir zusteht: Der Tarifvertrag

Die Höhe der Praktikantinnenvergütung

während des Berufspraktikums und eventuel-

ler Zulagen wird bei einem Träger des öffent-

lichen Dienstes nach dem TVPöD zwischen

den Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di

vereinbart und in regelmäßigen Abständen

neu ausgehandelt.

Wir wollen die Praktikantinnenvergütung

weiter kräftig anheben. Denn wir sind der

Auffassung, dass Du ein Recht hast, selbst zu

entscheiden, wie Du leben willst. Und das

geht nur, wenn Du auch finanziell unabhängig

bist.

Für alle anderen Zeiten Deiner Ausbildung,

dem SPS und der Zeit an der Fachakademie,

gibt es bisher leider noch keine tariflichen

Regelungen, mit Ausnahme von der AWO

Bayern; hier ist eine Ausbildungsvergütung

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von mindestens 345 Euro monatlich tariflich

festgelegt. Dass man meist nur mit symboli-

schen Beträgen »vergütet« wird, ist im

Grunde eine Schande. In zahlreichen Einrich-

tungen, die SPS-Praktikantinnen beschäftigen,

lässt man diese als billige Arbeitskräfte in Voll-

zeit arbeiten. Ohne deren Engagement wären

viele Einrichtungen überhaupt nicht mehr in

der Lage, einen geregelten Tagesablauf zu ge-

währleisten.

Keine Tarifverträge – das wollen wir so bald

als möglich ändern. Für die Ausbildungen in

OptiPrax sollen die Vergütungen gezahlt wer-

den, die für Auszubildende im Sinne des Be-

rufsbildungsgesetzes vereinbart wurden. Ob

sonstige Regelungen aus dem Tarifvertrag für

die Auszubildenden im öffentlichen Dienst

(TVAöD) gewährt werden, ist in das Belieben

des Arbeitgebers gestellt. Auch das wollen wir

so bald als möglich ändern.

Tarifverträge sind Ausdruck gewerkschaft-

licher Erfolge und Durchsetzungskraft. Gute

Argumente allein reichen nicht – es zählt nur

die Stärke der Gewerkschaft ver.di. Wenn es

hart auf hart kommt, auch in Tarifverhandlun-

gen, dann brauchen wir auch Dich.

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Gute Tarifverträge werden zwar am Ver-

handlungstisch abgeschlossen, aber ob die Ar-

beitgeber den Forderungen der Beschäftigten

nachgeben, entscheidet alleine der Druck, der

in den jeweiligen Betrieben aufgebaut werden

kann. Dass man zur Durchsetzung der eigenen

Interessen eine starke Gewerkschaft braucht,

ist vielen Kolleginnen in sozialen Berufen erst

in jüngerer Zeit bewusst geworden. Eine

Gewerkschaft ist immer nur so stark wie ihre

Unterstützung durch ihre Mitglieder.

Bei den Kirchen und kirchlichen Wohlfahrts-

verbänden gibt es zwar keine Tarifverträge,

aber sog. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).

Diese orientieren sich an den Tarifverträgen,

die ver.di mit den Arbeitgebern des Öffent-

lichen Dienstes und den nicht-kirchlichen

Wohlfahrtsverbänden abschließt. Dennoch

fordern wir Tarifverträge – und somit freie und

gleichberechtigte Verhandlungen mit dem

Arbeitgeber – auch für die Kirchen und kirch-

lichen Wohlfahrtsverbände.

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Übrigens: Nur die Mitglieder von ver.di –

der Gewerkschaft für die Berufe der Sozialen

Arbeit – haben den rechtlichen Anspruch auf

die von uns ausgehandelten und erkämpften

tariflichen Leistungen! Tarifliche Normen gel-

ten für die Mitglieder der vertragsschließen-

den Gewerkschaft zwingend und unmittelbar

und können arbeitgeberseitig nicht unter-

schritten werden. Alle anderen sind schlicht

auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers an-

gewiesen. �

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Berufspolitscher Ausblick

In Bezug auf die Ausbildung zur Erzieherin

hat sich in den letzten Jahren einiges ver-

ändert. Nichtsdestotrotz gibt es nach wie vor

etliche Baustellen. So ist die freiwillig geleis-

tete »Vergütung« der Studierenden im SPS

schlichtweg unzureichend. Rechte werden

gerne »vergessen«, Mitbestimmungsmöglich-

keiten werden noch nicht hinreichend auf-

gegriffen und ausgeschöpft und vieles mehr.

Es bleibt noch viel zu tun.

Das Modell OptiPrax, das die Bayerische

Staatsregierung in insgesamt drei Varianten

ab 2016/2017 testet, zielt auf eine größere

Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin,

um so dem akuten Fachkräftemangel ent-

gegen zu wirken. In allen drei Varianten ge-

währen die Arbeitgeber freiwillig eine Ver-

gütung, wie sie Auszubildenden im Sinne des

Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gewährt wird.

Die verschiedenen Varianten werden weiter

vorne auf den Seiten 14 bis 16 beschrieben.

Bisher ist noch nicht deutlich geworden, wann

und auf welche Weise dieser Modellversuch

evaluiert wird.

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Aus unserer Sicht ist es aus mehreren

Gründen kritisch zu bewerten, die Dauer des

SPS zu verkürzen. Bisher ist es möglich, in

der Zeit des SPS den Beruf näher kennen zu

lernen und zu erfahren, wie die Arbeit in den

Einrichtungen sein wird. Für viele ist das SPS

eine Chance, in Zwischenschritten eine lange

Ausbildung zu bewältigen.

Es bleibt zu fragen, ob die im Rahmen von

OptiPrax ausgebildeten Erzieherinnen tat-

sächlich in der Kita arbeiten werden und so

das gesteckte Ziel, dem Fachkräftemangel

entgegenzutreten, erfüllen. Offen ist auch,

ob mit dieser gegenüber der fünfjährigen

Standardausbildung verkürzten Praxiszeit eine

gleichwertige Qualität der Ausbildung ge-

währleistet werden kann und den Absolven-

tinnen alle beruflichen Perspektiven einer

staatlich anerkannten Erzieherin mit der Breit-

bandausbildung offenstehen.

Das Berufsleben fängt nach der Ausbildung

erst richtig an und »Gute Arbeit« verdient

auch angemessenen Lohn. Das Projekt »Auf-

wertung« für den gesamten Sozial- und Erzie-

hungsdienst steht nach der SuE-Tarifrunde

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2015 gerade erst am Anfang. Wir haben viel

erreicht, sind aber noch lange nicht dort ange-

kommen, wohin wir wollen. Um endlich eine

angemessene Bezahlung für die Berufsgruppe

der Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen zu

erreichen, braucht es eine starke Gewerk-

schaft. Und ver.di ist immer nur so stark wie

unsere Mitglieder bereit sind, sich zu engagie-

ren, sei es in der Jugend- und Auszubilden-

denvertretung, in Gremien von ver.di, bei

öffentlichen oder betrieblichen Aktionen. Die

Aufwertung der Berufe des Erziehungsdienstes

– das können wir nur gemeinsam schaffen.

Als kleinen Bonus gibt es für studierende

ver.di-Mitglieder in jeder Ausbildungsstufe die

ISIC-Card. Das ist ein Internationaler Studenten-

ausweis, mit dem Studierende auf der ganzen

Welt Rabatte erhalten.

Wir freuen uns darauf, Dich während Deiner

Ausbildung begleiten zu können. Mach Dich

und Deine Gewerkschaft stark – für eine gute

Ausbildung in einem schönen Beruf. �

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ver.di vor Ort

ver.di-Landesbezirk Bayern

Schwanthalerstr. 64, 80336 München

Fachbereich 3 Gesundheit, SozialeDienste, Wohlfahrt und Kirchen

Lorenz Ganterer

[email protected]

[email protected]

Fachbereich 7 Gemeinden

Dr. Brigitte Zach

[email protected]

[email protected]

ver.di … wir sind die Gewerkschaft für soziale Arbeit

Bezirk Augsburg

Am Katzenstadel 34, 86152 Augsburg

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Ingolstadt

Paradeplatz 9, 85049 Ingolstadt

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Kempten

Hirnbeinstr. 3, 87435 Kempten

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Mittelfranken

Kornmarkt 5-7, 90402 Nürnberg

FB 3: [email protected]@[email protected]

FB 7: [email protected] [email protected]@verdi.de

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[email protected]

Wenn du bei einer städtischen Kita beschäftigt bist,wende dich bitte an die Ansprechpartnerinnen desFachbereichs 7. Bei privaten Arbeitgebern (etwa Vereine), Wohlfahrts-verbänden und Kirchen bitten wir dich, den Fach-bereich 3 zu kontaktieren. �

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Bezirk München

Schwanthalerstr. 64, 80336 München

FB 3: [email protected]@verdi.de

FB 7: [email protected] [email protected]

Bezirk Niederbayern

Leopoldstr. 7, 94032 Passau

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Oberfranken-Ost

Schlossplatz 5, 95028 Hof/Saale

FB 3: [email protected]

Bahnhofstr. 15, 95444 Bayreuth

FB 7: [email protected]@verdi.de

Bezirk Oberfranken-West

Am Viktoriabrunnen 1 A96450 Coburg

FB 3: N.N.

Schützenstr. 5-7, 96047 Bamberg

FB 7: [email protected]@verdi.de

Bezirk Oberpfalz

Richard-Wagner-Str. 293055 Regensburg

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Naabstr. 6, 92637 Weiden

FB 3: [email protected]

Bezirk Rosenheim

Rathausstr. 15, 83022 Rosenheim

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Schweinfurt

Wilhelm-Leuschner-Str. 297421 Schweinfurt

FB 3: [email protected]

FB 7: [email protected]

Bezirk Würzburg-Aschaffenburg

Berliner Platz 9, 97080 Würzburg

FB 3: [email protected]

Grünewaldstr. 163739 Aschaffenburg

FB 7: [email protected]

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Stand: Dezember 2017

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