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Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel – Belgium Telephone: 00- 32 (0) 2 299.11.11. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 07.12.2011 K(2011) 8882 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. SA.24642 (N 708/2007) – Deutschland Staatliche Beihilfe für die Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus und staatliche Beihilfe Nr. SA.33766 (2011/N) – Deutschland Anmeldung der Beihilfe für den Steinkohlenbergbau für das Jahr 2011 Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 meldete Deutschland die obengenannte staatliche Beihilfe, mit der die Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus im Zeitraum 2008 bis 2018 finanziert werden soll, bei der Kommission an. Die Maßnahme wurde unter der Nummer N 708/07 registriert. (2) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 7. Februar 2007 und vom 7. Mai 2008 zusätzliche Auskünfte an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 7. März 2007 und 9. Juni 2008. (3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 meldete Deutschland eine geänderte Fassung des Stilllegungsplans neu an. (4) Am 11. August 2008 und 26. November 2008 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit Schreiben vom 9. September und 19. Dezember 2008 übermittelte. (5) Mit Schreiben vom 26. November 2008 ersuchte die Kommission um eine Aussetzung der Zweimonatsfrist, in der Beihilfesachen nach dem EU-Beihilfenrecht zu prüfen sind. Die Frist wurde in mehreren Schritten bis zum 31. Dezember 2010 verlängert (Schreiben vom 11. Januar 2010 und vom 7. September 2010). (6) Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2009 und 11. November 2009 um ergänzende Informationen, die Deutschland mit Schreiben vom 1. Juli 2009 und 4. Dezember 2010 übermittelte.

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Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel – Belgium Telephone: 00- 32 (0) 2 299.11.11.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 07.12.2011 K(2011) 8882 endgültig

Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. SA.24642 (N 708/2007) – Deutschland Staatliche Beihilfe für die Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus und staatliche Beihilfe Nr. SA.33766 (2011/N) – Deutschland Anmeldung der Beihilfe für den Steinkohlenbergbau für das Jahr 2011

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 meldete Deutschland die obengenannte staatliche Beihilfe, mit der die Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus im Zeitraum 2008 bis 2018 finanziert werden soll, bei der Kommission an. Die Maßnahme wurde unter der Nummer N 708/07 registriert.

(2) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 7. Februar 2007 und vom 7. Mai 2008 zusätzliche Auskünfte an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 7. März 2007 und 9. Juni 2008.

(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 meldete Deutschland eine geänderte Fassung des Stilllegungsplans neu an.

(4) Am 11. August 2008 und 26. November 2008 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit Schreiben vom 9. September und 19. Dezember 2008 übermittelte.

(5) Mit Schreiben vom 26. November 2008 ersuchte die Kommission um eine Aussetzung der Zweimonatsfrist, in der Beihilfesachen nach dem EU-Beihilfenrecht zu prüfen sind. Die Frist wurde in mehreren Schritten bis zum 31. Dezember 2010 verlängert (Schreiben vom 11. Januar 2010 und vom 7. September 2010).

(6) Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2009 und 11. November 2009 um ergänzende Informationen, die Deutschland mit Schreiben vom 1. Juli 2009 und 4. Dezember 2010 übermittelte.

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(7) Mit Schreiben vom 11. März 2011 meldete Deutschland eine geänderte Fassung des Stilllegungsplans neu an. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 29. April 2011, 26. Juli 2011 und 12. Oktober 2011 um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 27. Mai 2011, 25. August 2011 und 14. Oktober 2011.

(8) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 meldete Deutschland auch die Beihilfe an, die es für das Jahr 2011 gewähren möchte.

2. FRÜHERE GENEHMIGUNGSBESCHLÜSSE DER KOMMISSION FÜR DEUTSCHE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN FÜR STEINKOHLENBERGWERKE

(9) Die deutsche Steinkohle kann weder im Tagebau noch in geringer Tiefe abgebaut werden, wie es in den führenden Kohleexportländern der Welt der Fall ist. Sie muss in Tiefen von bis zu 1 500 Metern gewonnen werden, was erheblich höhere Produktionskosten zur Folge hat. Daher ist der Steinkohlenbergbau in Deutschland aus strukturellen Gründen nicht wettbewerbsfähig.

(10) Die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Steinkohle gegenüber der kostengünstigeren Importsteinkohle hat die deutschen Steinkohleunternehmen insbesondere in den letzten zehn Jahren zu Umstrukturierungen veranlasst, die mit einer starken Drosslung der Produktion und der Stilllegung von Produktionseinheiten einherging.

(11) Ab 2005 genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von 12 Mrd. EUR auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans für den deutschen Steinkohlenbergbau, der den Zeitraum 2006-2010 abdeckte und von der Kommission am 22. Juni 2005 genehmigt wurde (im Folgenden „Umstrukturierungsplan 2005“)1. Nach diesem Plan sollte die Steinkohleförderung durch Stilllegung von fünf Produktionseinheiten (vier zwischen 2006 und 2010 sowie eine im Jahr 2012) von 26 Mio. Tonnen Steinkohleäquivalent (nachstehend „t/SKE“) auf 18,2 Mio. t/SKE im Jahr 2010 und nochmals auf 16 Mio. t/SKE im Jahr 2012 zurückgefahren werden.

(12) Wie in den Erwägungsgründen 3 bis 6 dargelegt, meldete Deutschland 2007 angesichts der weiterhin unzureichenden Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus einen zweiten Plan an, nach dem alle Steinkohlebergwerke zwischen 2008 und 2018 auf Dauer stillgelegt werden und die Steinkohlebeihilfen nach und nach auslaufen sollen. Nachdem Bergbautätigkeiten im Saarland ein starkes Erdbeben ausgelöst hatten, das zur frühzeitigen Stilllegung des betreffenden Bergwerks führte, wurde im Juni 2008 eine geänderte Fassung dieses Plans vorgelegt.

(13) Deutschland meldete die beiden Pläne auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau2 (im Folgenden „Kohleverordnung“) an. Da die Kohleverordnung aber am 31. Dezember 2010 außer Kraft trat, konnte sie nicht als Grundlage für die Genehmigung einer über diesen Zeitraum hinaus bewilligten Steinkohlebeihilfe herangezogen werden.

(14) Im Einvernehmen mit der Bundesregierung setzte die Kommission die Prüfung des Stilllegungsplans aus. Sie genehmigte jedoch weiterhin jährlich Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau, die sich auf den Umstrukturierungsplan 2005 stützten (staatliche Beihilfen N 631/073, N 563/084 und N 631/075).

1 Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 in der Sache N 320/2004. 2 ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. 3 Kommissionsentscheidung K(2008) 7044 vom 26.11.2008. 4 Kommissionsentscheidung K(2009) 4430 vom 17.6.2009. 5 Kommissionsbeschluss K(2009) 10432 vom 18.12.2009.

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(15) Die Kohleverordnung trat am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Sie wurde durch den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke6 (im Folgenden „Kohlebeschluss“) ersetzt.

(16) Im März 2011 meldete Deutschland auf der Grundlage des Kohlebeschlusses einen geänderten Plan (im Folgenden „Stilllegungsplan“) neu an, der die dauerhafte Stilllegung aller verbleibenden Steinkohlebergwerke bis 2018 und das Auslaufen der Steinkohlebeihilfen vorsah.

(17) Der vorliegende Beschluss bezieht sich daher auf Beihilfen, die Deutschland für die dauerhafte Stilllegung der deutschen Steinkohlebergwerke ab dem 1. Januar 2011 gewähren möchte. Er bezieht sich insbesondere auf die jährliche Beihilfe, die Deutschland im Jahr 2011 gewähren möchte.

3. BESCHREIBUNG DES STILLLEGUNGSPLANS

3.1 Rechtsgrundlage

(18) Der Stilllegungsplan stützt sich auf die Rahmenvereinbarung zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland, die zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, dem Bergbauunternehmen RAG AG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie geschlossen wurde. In dieser Vereinbarung sind die Grundlagen des Auslaufprozesses sowie Höhe und Konditionen der Finanzierungshilfen geregelt.

(19) Das am 28. Dezember 2007 in Kraft getretene Steinkohlefinanzierungsgesetz regelt die Finanzierung des Stilllegungsplans.

3.2 RAG AG und RAG-Stiftung – Aufbau des Unternehmens

(20) Die deutsche Steinkohle wird von der RAG AG gewonnen. Neben der Steinkohleförderung (sogenannter „schwarzer Bereich“) war die RAG AG auch in den Bereichen Chemie, Energie und Immobilien (sogenannter „weißer Bereich“) tätig, die ab dem 12. September 2007 unter dem Dach der Evonik Industries AG zusammengeführt wurden.

(21) Am 10. Juli 2007 wurde die RAG-Stiftung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet, um die Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus nach 2018 zu finanzieren. Die Stiftung erwarb in einem ersten Schritt die Anteile an der RAG AG, die früher von E.ON, RWE, ThyssenKrupp und Arcelor gehalten wurden, für einen symbolischen Betrag von 1 EUR. In einem zweiten Schritt sollen die Evonik Industries AG an den Kapitalmarkt gebracht und ein Teil der Anteile veräußert werden (die RAG-Stiftung soll 25 % der Evonik-Anteile behalten). Der Bergbaubereich der RAG AG verbleibt bei der Stiftung.

(22) Nach 2018 wird die Stiftung die Finanzierung der Verpflichtungen des Bergbaubereichs der RAG AG aus den Ewigkeitslasten übernehmen und dafür ihr eigenes Kapital verwenden.

(23) Abgesichert wird die Finanzierung der Ewigkeitslasten durch den am 14. August 2007 zwischen Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung geschlossenen Erblastenvertrag. An der darin von den Ländern übernommenen Ausfallhaftung für den Fall, dass das Vermögen der RAG-Stiftung zur Deckung der Ewigkeitslasten nicht ausreichen sollte, beteiligt sich der Bund mit einem Drittel.

6 ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

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3.3 Der Stilllegungsplan

(24) Nach dem angemeldeten Plan wird der subventionierte Steinkohlenbergbau zum Ende des Jahres 2018 auslaufen. Dies beinhaltet die Stilllegung von fünf Produktionseinheiten, die von der RAG AG noch bis Dezember 2018 betrieben werden sollen. Die Steinkohleförderung durch die RAG AG wird von 12,4 Mio. Tonnen im Jahr 2011 auf 0 Tonnen im Jahr 2018 zurückgefahren.

Zeitplan und voraussichtliche Fördermengen bis zur Stilllegung

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Produktionseinheiten Stilllegungstermin Steinkohleförderung bis zur Stilllegung

Saar 1. Juli 2012 2 Mio. Tonnen

West 2013(1) 6 Mio. Tonnen

Auguste Victoria […] […]

Ibbenbüren […] […]

Prosper/Haniel […] […]

(1) Einstellung der Förderung jeweils zum Ende des Vorjahres

(25) Die Produktionseinheiten werden auf Dauer stillgelegt. Nach der Rahmenvereinbarung 2007 und dem Steinkohlefinanzierungsgesetz sollte der Deutsche Bundestag 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Bundesregierung mit den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und des Saarlands überprüfen, ob der Steinkohlenbergbau in Deutschland unter den Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Energieversorgungssicherheit und der übrigen energiepolitischen Ziele weiter gefördert wird. Diese Revisionsklausel wurde jedoch im April 2011 aufgehoben, so dass der Beschluss über die Stilllegung des Steinkohlenbergbaus endgültig wird.

(26) Die auf der Grundlage des Stilllegungsplans angemeldeten staatlichen Beihilfen dienen dazu, den beschlossenen Auslaufprozess bis zum Ende des Jahres 2018 sozialverträglich umzusetzen. Der Stilllegungsplan läuft bis 2018, weil dies nach Auffassung Deutschlands der frühestmögliche Termin für eine Beendigung des Steinkohlenbergbaus ohne Entlassungen ist. Die Vermeidung von Entlassungen ist ein Schlüsselelement der Rahmenvereinbarung (im Ruhrgebiet lag die regionale Arbeitslosenquote im Januar 2011 mit 12 % deutlich über dem Bundesdurchschnitt). Deutschland zufolge wird diese Übergangsfrist der Kraftwirtschaft und der Stahlindustrie (den wichtigsten Abnehmern deutscher Steinkohle) genügend Zeit für die Umstellung ihrer Anlagen- und Versorgungsstrukturen auf die neuen Rahmenbedingungen geben.

(27) Die Belegschaft soll schrittweise von 18 739 Beschäftigten (2011) auf 5 310 (2018) abgebaut werden. Für ältere Arbeitnehmer sind Vorruhestandsregelungen geplant. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen erforderlich, um jüngere Mitarbeiter bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen.

(28) Die geplante Beihilfe wird folgende Kostenarten (Aufschlüsselung Deutschlands) abdecken:

• Kosten der laufenden Produktion • Stilllegungsaufwendungen • Altlasten (sowohl befristete Altlasten als auch Ewigkeitslasten)

(29) Zu den Kosten der laufenden Produktion zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Förderung, der Aufbereitung und dem Verkauf von Steinkohle anfallen, z. B. Arbeitskosten, Materialkosten, Löhne und Gehälter, Abschreibungen, Kapitaldienst und allgemeine Unternehmenskosten. Da die Bergwerke nicht wettbewerbsfähig sind, sollen die Kosten der laufenden Produktion bis zur Einstellung der Förderung (spätestens 2018) zum Teil durch produktionsbezogene Beihilfen7 gedeckt werden.

7 Dabei handelt es sich um Beihilfen, die auf der Grundlage von Artikel 3 des Kohlebeschlusses gewährt werden und

dort als Stilllegungsbeihilfen bezeichnet werden. Um Missverständnisse auszuschließen, werden Beihilfen nach Artikel 3 des Kohlebeschlusses im vorliegenden Beschluss durchgängig als „produktionsbezogene Beihilfen“ bezeichnet.

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(30) Die Stilllegungsaufwendungen umfassen alle durch die dauerhafte Stilllegung von Bergwerken entstehenden Kosten, unter anderem Aufwendungen für den Personalabbau (in einem Sozialplan festgelegte Sozialleistungen, technische Anpassung der Vorruhestandsregelungen), technische Stilllegungsaufwendungen (Abbruch von Anlagen, Schachtverfüllung, Dekontamination von Böden und andere im Bundesberggesetz vorgesehene Maßnahmen, Kosten für die Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge) und außerordentliche Substanzverluste.

(31) Die Altlasten beinhalten durch Stilllegung, Rationalisierung und Umstrukturierung bedingte Kosten, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen und nicht unter den Posten Stilllegungsaufwendungen fallen. Dazu zählen Kosten und Rückstellungen von Unternehmen, die eine Umstrukturierung durchlaufen (bzw. durchlaufen haben), so z. B. nach Vorruhestandsregelungen fällige Sozialleistungen, andere außergewöhnlich Ausgaben infolge der Kündigung von Arbeitsverträgen, Renten/Abfindungen außerhalb gesetzlicher Versicherungen, Umschulung von Arbeitnehmern, Deputatkohle, andere Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke wie für verbleibende Belastungen aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher Bestimmungen, Sicherheitsarbeiten unter Tage, Maßnahmen der Grubenwasserhaltung (das Pumpen von Wasser aus Schächten), Grundwasserreinigung, Poldermaßnahmen, Verwaltung/Beseitigung von Bergschäden, Krankenversorgungsleistungen für ehemalige Bergarbeiter, außerordentliche Substanzverluste sowie Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen (z. B. höhere Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsaufwendungen für Ausgeschiedene der Gemeinschaftsorganisationen).

(32) Diese Altlasten können zeitlich befristet sein (z. B. Aufwendungen für Sozialleistungen) oder auf Dauer anfallen (sogenannte Ewigkeitslasten). Zu den Ewigkeitslasten zählen insbesondere Maßnahmen der Grubenwasserhaltung (Grundwasserreinigung, Poldermaßnahmen) und die Verwaltung/Beseitigung von Bergschäden (z. B. aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch oder Erschütterungen, die auf Bergbautätigkeiten zurückzuführen sind, an Eigentum verursachter Schaden).

3.4 Die Beihilfen

(33) Die Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten werden mit der Einstellung der Förderung im Jahr 2018 enden.

(34) Beihilfen für die anderen Kostenkategorien (Stilllegungsaufwendungen und Altlasten) werden auch nach 2018 benötigt werden. Zur Entwicklung dieser Kosten nach 2018 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG 2007 eine Schätzung vorgelegt.

(35) Für den Zeitraum ab 2019 sind weitere Mittel in Höhe von 3 136 Mio. EUR für Stilllegungs- und Altlasten vorgesehen. Davon sind 1 015 Mio. EUR für Stilllegungsaufwendungen bestimmt. Dieser für 2019 zu gewährende Betrag soll bis 2022 in (verzinsten) Jahresraten bis 2022 ausgezahlt werden.

(36) Für die Finanzierung der Altlasten bildet die RAG-AG Rückstellungen und wird dies bis 2018 auch weiterhin tun. Nach Einstellung der Produktion werden die getätigten Rückstellungen aber nicht für die Deckung der Ewigkeitslasten ausreichen, so dass auch nach 2018 Beihilfen erforderlich sein werden.

(37) Für die Finanzierung von Altlasten, die nicht vom Erblastenvertrag erfasst werden, soll für das Jahr 2019 eine Beihilfe von bis zu 2 121 Mio. EUR gewährt werden. Die Beihilfe soll in (verzinsten) Jahresraten bis spätestens 2029 zur Auszahlung kommen.

(38) Die Beihilfe soll die zeitlich befristeten Altlasten decken, bis diese nicht mehr bestehen.

(39) Ewigkeitslasten sollen hingegen nach 2018 von der RAG-Stiftung selbst finanziert werden. Die Stiftung wird dafür Mittel aus dem Verkauf von Aktien der Evonik Industries AG, Dividenden und Einkünfte aus Vermögensanlagen einsetzen. Die Höhe des für die Deckung

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der Ewigkeitslasten benötigten Kapitals wurde 2007 von dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen KPMG geschätzt. Sollte das Vermögen der Stiftung jedoch aufgebraucht sein, ergreifen die Revierländer und der Bund, wie im Erblastenvertrag vorgesehen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden. Nach den Studien und Prognosen, auf die sich der Stilllegungsplan stützt, dürfte das Vermögen der Stiftung ausreichen, um diese Lasten zu decken.

(40) Deutschland ist der Auffassung, dass die Finanzierung der Ewigkeitslasten nach 2018 keine staatliche Beihilfe beinhaltet, weil die Mittel von der RAG-Stiftung aus ihrem eigenen Vermögen bereitgestellt werden.

Degressionsmechanismus – bis 2018 zur Auszahlung kommende produktionsbezogene Beihilfen (in Mio. EUR)

2011 2013 2015 2017 2018 Staatliche Beihilfe insgesamt

1 956 1 761 1 503 1 182 1 091

Produktionsbezogene Beihilfen Ex-Artikel 3 des Beschlusses (EG) Nr. 787/2010

1 150 862 690 287 287

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten bis 2018

In Mio. EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

806 633 899 788 813 765 895 804

Eine detailliertere Aufschlüsselung der Kosten und Beihilfebeträge ist den Tabellen im Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen. 3.5 Das deutsche BAFA-Preissystem (41) In ihrer Entscheidung über den Umstrukturierungsplan 2005 stellte die Kommission sicher,

dass die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) verwendete Methode für die Berechnung der staatlichen Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau keine Überkompensation zur Folge hat8. Deutschland bestätigte, dass sich nichts am BAFA-Preissystem geändert hat.

(42) Nach dem deutschen BAFA-System können Beihilfen nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt werden, der sich aus der Differenz zwischen den Erlösen für und den Kosten der Verstromungskohle bzw. der Kokskohle zuzüglich der Stilllegungskosten ergibt. Diese Zahlungen werden jedoch begrenzt durch den durchschnittlichen Verkaufspreis der Importsteinkohle, den BAFA-Referenzpreis. Daraus ergibt sich:

(a) Situation A: Liegt der Verkaufspreis für deutsche Steinkohle unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis für Importsteinkohle, kann der Kostenausgleich durch das BAFA nur den Unterschied zwischen den Produktionskosten eines Steinkohlenbergwerks und dem durchschnittlichen Verkaufspreis für Importsteinkohle aus Drittländern abdecken.

8 Um den Beihilfeanspruch eines Bergbauunternehmens zu ermitteln, hat Deutschland spezielle

Durchführungsvorschriften verabschiedet, die sogenannten „Kohlerichtlinien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 8. April 1998 (Bundesanzeiger vom 7.5.1998, S. 6509), geändert am 2. August 1999 (Bundesanzeiger vom 2.9.1999, S. 15265). In den Kohlerichtlinien ist festgelegt, wie staatliche Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau zu berechnen sind. Die Berechnungen werden vom BAFA durchgeführt.

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(b) Situation B: Liegt der durchschnittliche Verkaufspreis für deutsche Steinkohle über dem durchschnittlichen Verkaufspreis für Importsteinkohle, kann der Kostenausgleich durch das BAFA nur den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Verkaufspreis für deutsche Steinkohle decken.

(43) Zur Veranschaulichung:

Beispiel für eine Beihilfeberechnung durch das BAFA:

Beispiel für Situation „A“:

Die RAG verkauft 30 t Kohle. Die Produktionskosten der RAG betragen 20 EUR/t. Die RAG hat drei Verträge zum Verkauf von jeweils 10 t zu drei unterschiedlichen Preisen:

10 t/7 EUR, 10 t/10 EUR und 10 t/12 EUR.

Der durchschnittliche Verkaufspreis für Importkohle (BAFA-Preis) beträgt 10 EUR/t. Produktionskosten: 30 t x 20 EUR = 600 EUR Erlöse: 10 t x 7 EUR + 10 t x 10 EUR + 10 t x 12 EUR = 290 EUR Kosten - Erlöse: 600 - 290 = 310

Da sich aus 7 EUR, 10 EUR und 12 EUR ein Durchschnittspreis von 9,7 EUR ergibt, d. h. weniger als der BAFA-Preis von 10 EUR, entspricht die Beihilfe dem BAFA-Preis. Die Erlöse aus dem Verkauf werden daher nicht mit 290 EUR angesetzt, sondern mit 30 t x 10 EUR = 300 EUR.

Durchschnittlicher Verkaufspreis für

Importsteinkohle = BAFA-Preis

(z. B. 10 EUR/t)

Ausgleich

Produktionskosten für deutsche Steinkohle

(z. B. 20 EUR/t)

Situation B

Durchschnittlicher Verkaufspreis für deutsche

Kohle höher als bei Importsteinkohle (z. B.12 EUR/t)

Produktionskosten für deutsche Steinkohle

(z. B. 20 EUR/t)

Durchschnittlicher Verkaufspreis für

Importsteinkohle = BAFA-Preis (z. B. 10

EUR/t)

Durchschnittlicher Verkaufspreis für deutsche

Kohle niedriger als bei Importsteinkohle (z. B. 7 EUR/t)

Situation A

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Beihilfe = Kosten - Importpreiserlöse = 600 EUR - 300 EUR = 300 EUR. (44) Das deutsche System sieht zudem im Falle steigender Weltmarktpreise bis 2012 eine

Erlöskappung vor. Die Unternehmensrechnung unterstellt Erlöse in Höhe von durchschnittlich 46 €/t SKE für den Absatz an die Kraftwirtschaft und an die eisenschaffende Industrie. Darüber hinausgehende Mehrerlöse führen zu einer geringeren Auszahlung von Beihilfen an das Unternehmen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Erlöskappung zu einer Unterfinanzierung der RAG AG führen kann. Daher bietet die Rahmenvereinbarung eine gewisse Flexibilität, denn sie erlaubt den deutschen Behörden, die Obergrenze anzupassen, wenn das System zu einer übermäßigen finanziellen Belastung der RAG AG führt. Diese Flexibilitätsklausel wurde in früheren Jahren regelmäßig angewendet.

(45) Zahlungen an die RAG AG werden, wie Deutschland betont, im Anschluss an eine Ex-post-Bewertung auf der Grundlage der tatsächlichen Preise in dem betreffenden Jahr angepasst, wodurch sichergestellt sei, dass die Betriebsverluste der RAG nicht überkompensiert werden.

3.6 Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Produktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden

(46) Die Bundesregierung hat alle verabschiedeten oder geplanten Maßnahmen, mit denen

negativen Auswirkungen des Steinkohlenbergbaus auf die Umwelt begegnet werden soll, aufgelistet und vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Strategie für eine umweltverträglichere Energieerzeugung und die Bekämpfung des Klimawandels erläutert.

(47) Deutschland erklärt, dass die Steinkohleförderung Teil einer Energiepolitik ist, bei der erneuerbare Energien den Hauptanteil in einem Energiemix übernehmen und nach und nach die konventionellen Energieträger ersetzen sollen.

3.6.1 Erneuerbare Energien (48) Diese Politik wird zügig umgesetzt. Deutschland erreicht die verbindlichen EU-Vorgaben für

erneuerbare Energien rascher als in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehen. So sollte Deutschland nach der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt9 den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2010 auf rund 12 % steigern. Dank der von der Bundesregierung verfolgten Strategie, deren wichtigstes Instrument das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) ist, lag der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch 2010 bereits bei 17 %.

3.6.2 Energieeffizienz und CO2-Abscheidung und -Speicherung (49) Deutschland weist darauf hin, dass die Energieeffizienz entscheidend dafür ist, dass die

anspruchsvollen EU-Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels erreicht werden. In Deutschland sollte bis 2050 der Bedarf an Primärenergie um 50 % gesenkt werden.

(50) Konkret beabsichtigt Deutschland, durch Maßnahmen in den drei folgenden Bereichen die Energieeffizienz zu verbessern und die CO2-Bilanz beim Verbrauch von Steinkohle zu verbessern:

• Kontinuierlicher Ausbau der Kraft-Wärmekopplung (KWK) • Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Kraftwerksanlagen mit höheren

Wirkungsgraden im Rahmen von Forschungsprojekten • Vorbereitung des Einsatzes von CCS-Technologien

9 ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

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(51) Die Bundesregierung will die Kraft-Wärme-Kopplung so ausbauen, dass sie bis 2020 einen Anteil von 25 % an der deutschen Stromerzeugung erreicht. Zu diesem Zweck hat sie das KWK-Gesetz verabschiedet, das im Rahmen einer Gesetzesänderung weiterentwickelt werden soll.

(52) Ein entscheidender Faktor für den Umfang der CO2-Emissionen ist der Wirkungsgrad eines Kraftwerks. Mit steigendem Wirkungsgrad verringert sich der Brennstoffeinsatz und damit auch der CO2-Ausstoß. Der durchschnittliche Wirkungsgrad von Steinkohlekraftwerken liegt in Deutschland bei 38 % (bzw. bei 30 % im Falle älterer Kraftwerke). Neue deutsche Steinkohlekraftwerke sollen einen Wirkungsgrad von 45 % - 50 % erreichen. Dies wird ebenfalls zu einer Senkung der CO2-Emissionen beitragen. Die Bundesregierung fördert diese Entwicklungen, indem sie Mittel für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bereitstellt, die auf die Erhöhung des Wirkungsgrades und die Reduktion von Schadstoffemissionen von Kraftwerken ausgerichtet sind. Hauptinstrument ist dabei das Forschungsprogramm zu CO2-Reduktionstechnologien (COORETEC).

(53) Durch COORETEC werden auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) gefördert. Die entsprechenden Speichertechnologien stehen auch im Fokus des Forschungsprogramms Geotechnologien. Die Bundesregierung erprobt derzeit, ob CCS in Deutschland eine Option ist, um bis 2050 die Treibhausgasemissionen um mindestens 80 % zu senken.

(54) Am 7. Juli 2011 verabschiedete der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid, das Vorhaben zur Erforschung und Demonstration der CCS-Technologien fördert. Bis 2020 sollen möglichst zwei der durch EU-Mittel geförderten CCS-Demonstrationsvorhaben gebaut werden. Das erste Pilotprojekt für die unterirdische Speicherung von CO2 wurde bereits in Ketzin gebaut. Zudem will die Bundesregierung eine Analyse der CO2-Speicherpotenziale in Deutschland finanzieren. Die Bundesregierung hat in enger Zusammenarbeit mit der Industrie ein Forschungsprogramm aufgelegt, um die Nutzung von CO2 als Rohstoff zu untersuchen.

(55) Insgesamt investiert Deutschland 26,5 Mio. EUR in Forschung und Entwicklung von Kraftwerken mit höherem Wirkungsgrad und CCS.

3.6.3 Verringerung des Anteils der Steinkohle am deutschen Energiemix und Senkung der CO2--Emissionen des deutschen Steinkohlenbergbaus (56) Deutschland weist darauf hin, dass die subventionierte deutsche Steinkohlenförderung seit

vielen Jahren rückläufig ist. Allein im Zeitraum von 2000 bis 2007 wurde die Förderung um 12,3 Mio. t SKE bzw. 36 % heruntergefahren. Bis zur dauerhaften Beendigung des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2018 soll eine kontinuierliche Rückführung der Förderung erfolgen.

(57) Vor allem aber hat sich der Beitrag der (heimischen und importierten) Steinkohle zur Energieversorgung verringert. Zwischen 2000 und 2010 ist die Nutzung der Steinkohle für die Energieerzeugung um 15 % (von 69 auf 58,5 Mio. t SKE) zurückgegangen. Der Beitrag der erneuerbaren Energien zum Primärenergieverbrauch ist dagegen um 217 % (von 14,2 Mio. t SKE auf 45,0 Mio. t SKE) gestiegen.

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(58) Der Anteil der heimischen Steinkohle ist sogar noch stärker geschrumpft. Trug im Jahr 2000

die subventionierte deutsche Steinkohle noch mit 36,2 Mio. t SKE zum Primärenergieverbrauch in Deutschland bei, so waren es im Jahr 2010 nur noch 13,3 Mio. t SKE, mithin ein Rückgang um 63 %. Heute deckt die subventionierte deutsche Steinkohle nur noch 3 % des inländischen Energiebedarfs (im Jahr 2000 waren es noch 7 %).

(59) Der Anteil der Steinkohle am Stromerzeugungsmix ist ebenfalls – von 43,3 Mio. t SKE (2000) auf 33,9 Mio. t SKE (2010) – gefallen. Dies entspricht einem Rückgang um 22 %. Bei der heimischen Steinkohle verlief die Entwicklung ähnlich, denn ihr Anteil sank zwischen 2000 und 2007 um 9,7 %. Dieser Trend beschleunigte sich nach der 2007 getroffenen Entscheidung über das Auslaufen der Steinkohlesubventionen und die Einstellung der Bergbautätigkeiten. In den darauf folgenden drei Jahren ging der Anteil um weitere 4,2 Prozentpunkte zurück.

(60) Entsprechend den rückläufigen Mengen hat sich auch der steinkohlebedingte CO2-Ausstoß verringert. Schätzungen zufolge gingen die der Steinkohle zuzurechnenden CO2-Emissionen zwischen 2000 und 2010 um 54 % zurück, was in erster Linie der Stilllegung von Bergwerken, aber auch auf Verbesserungen bei der Energieeffizienz zuzuschreiben ist.

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3.6.4 Die deutschen Umweltvorschriften für den Steinkohlenbergbau gehen über EU-Normen hinaus (61) Deutschland erklärt, dass die deutschen Umweltschutzvorschriften für den

Steinkohlenbergbau Aspekte regeln, für die es keine entsprechenden EU-Vorschriften gibt, bzw. allgemeine Vorgaben des EU-Rechts weiter konkretisieren. Die wichtigste deutsche Rechtsgrundlage für die Gewinnung von Bodenschätzen sei das Bundesberggesetz („BBergG“), aber für diesen Bereich würden auch andere Gesetze gelten.

(62) Deutschland führt folgende Rechtsvorschriften als Beispiele an:

Beispiele für zusätzliche durch die RAG zu erbringende Umweltschutzmaßnahmen

Rechtsgrundlage in Deutschland

Bodenschutz Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags im Zuge der Maßnahmen zur Endgestaltung und Wiedernutzbarmachung von Tagesanlagen und Bergehalden

Bodenschutzrecht

GEO-Informationssysteme (GIS) für Umweltverträglichkeitsstudien (UVS) „Abbau im Steinkohlenbergbau“; Grundlage für die Scoping-Termine in UVP-Verfahren der einzelnen Bergwerke und für FFH-Verträglichkeitsstudien zur Beurteilung der Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten in FFH- und Vogelschutzgebieten

UVPG, Naturschutzrecht

Planfeststellungsbeschlüsse der derzeit gültigen Rahmenbetriebspläne mit UVP Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen des Abbaus sowie der erforderlichen gegensteuernden Maßnahmen im Rahmen eines den Abbauprozess kontinuierlich begleitenden Monitorings der Auswirkungen auf die Umwelt, retrospektive Kontrolle der Wirksamkeit gegensteuernder Maßnahmen, Vorbehalt des Erlasses zusätzlicher Auflagen

BBergG, UVP-V-Bergbau

Maßnahmen zur Endgestaltung und Wiedernutzbarmachung von Tagesanlagen Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages; Bodensanierung u. a. mittels Abdeckung einer lokalen Bodenkontamination, Abdichtung einer das Grundwasser negativ beeinträchtigenden Bodenbelastung oder Bodenaufbereitungsmaßnahmen

Bodenschutzrecht, BBergG

Haldenbewirtschaftung Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags im Zuge der Maßnahmen zur Endgestaltung und Wiedernutzbarmachung von Bergehalden

Bodenschutzrecht, BBergG

Grubengasabsaugung und -verwertung EEG, Energiekonzept Wiederanstieg von Grubenwasser nach Einstellung des Bergbaus Erarbeitung von numerischen Modellen als Grundlage der Betrachtung der Auswirkungen in einem Betriebsplan

Wasserrecht, BBergG

(63) Deutschland betont, dass die deutschen Haftungsregeln für Umweltschäden über die

Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

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21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden10 insoweit hinausgehen, als es keine Kostenfreistellung für Umweltschäden, die durch eine genehmigte Tätigkeit verursacht wurden, (z. B. Bergbau) gibt und gegen Bergbauunternehmen zivilrechtliche Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.

3.6.5 Grubengasverwertung (64) Deutschland begann im Jahr 2000 mit der Verwertung von Grubengas. Dieses Gasgemisch

kommt in Steinkohlenlagerstätten natürlich vor und weist einen hohen Methananteil auf. Grubengas hat ein hohes Treibhausgaspotenzial. Daher ist die Förderung der Grubengasverwertung Teil der Anstrengungen zur Verringerung der Freisetzung von Treibhausgasen. Mit der energetischen Nutzung des Grubengases wird nicht nur Klimaschutz geleistet, sondern auch Primärenergie eingespart, da dieses Gas ansonsten einfach in die Atmosphäre freigesetzt würde.

(65) Die Grubengasverwertung ist ohne staatliche Anreize nicht rentabel. Deutschland fördert die Grubengasverwertung durch einem im Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgesehenen Mechanismus. Danach erhalten Betreiber von Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas zur Stromerzeugung einsetzen, vom Netzbetreiber eine nach Anlagenleistung gestaffelte feste Vergütung für die Kilowattstunde erzeugten Stroms.

(66) Durch die Nutzung von Grubengas für die Wärme- und Stromerzeugung konnten die aus Kohlebergwerken in die Atmosphäre freigesetzten Methanemissionen zwischen 2000 und 2009 um 76 % gesenkt werden. Bei den anstehenden Umstrukturierungen wird die Anzahl der mobilen BHKW-Module im aktiven Bergbau jeweils so gewählt werden, dass weiterhin eine Grubengasverwertungsrate auf hohem Niveau realisiert werden kann (bis zur Beendigung des Steinkohlebergbaus und darüber hinaus). Die Grubengasverwertung wird nicht durch die RAG AG betrieben.

3.6.6 Nachfolgenutzung von Bergbauinfrastruktur (67) Die Bundesregierung will die Nachfolgenutzung der Bergbauinfrastruktur, insbesondere für

die Erzeugung erneuerbarer Energien, fördern. Die geplanten Projekte beziehen sich u. a. auf folgende Themen:

• Windenergieanlagen auf Halden • Biomasseanbau auf Brachflächen • Photovoltaik auf Brachflächen, Haldenflanken sowie Gebäuden • Geothermie auf tiefen Schächten • Wärmegewinnung aus Grubenwässern • Energiespeicherung durch Pumpspeicherkraftwerke auf Halden • Wärmegewinnung bzw. Speicherung in Haldenkörpern oder Grubenbauen • Algenproduktion im Zusammenhang mit Grubenwässern

(68) Deutschland hat zudem Beispiele für einige der ersten bereits umgesetzten Projekte genannt.

(69) Diese Projekte werden nicht von der RAG, sondern von anderen Unternehmen umgesetzt.

Anmeldung der jährlichen Beihilfe für 2011 nach Artikel 7 Absatz 4 des Ratsbeschlusses

(70) Die von Deutschland für das Jahr 2011 vorgelegte Anmeldung enthält detaillierte Angaben über die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Kosten jeder Produktionseinheit. Die jährlichen Beihilfebeträge entsprechen den im Stilllegungsplan angegebenen Beträgen. Deutschland beabsichtigt, die folgenden Beihilfebeträge für den Steinkohlenbergbau zu gewähren:

10 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

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Art der Beihilfe RAG AG (in Mio. EUR)

Beihilfeobergrenze 1 956,00

Davon:

Produktionsbezogene Beihilfe nach Artikel 311 1 150,00

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten nach Artikel 4

806,00

INSGESAMT 1 965,00

(71) Der Bund wird 1 512 Mio. EUR bereitstellen, das Land Nordrhein-Westfalen 444 Mio. EUR.

(72) Deutschland zufolge würde die Erlöskappung auch 2011 zu einer Unterfinanzierung der RAG AG führen, da die Weltmarktpreise gestiegen seien und der Verkauf von Steinkohle höhere Erlöse bringe. Aus diesem Grund wurde eine höhere Obergrenze festgelegt, so dass die RAG AG die Mehrerlöse zum Ausgleich eines größeren Teils ihrer Verluste einbehalten darf. Diese Behandlung der Mehrerlöse wird zu geringeren Beihilfezahlungen an das Unternehmen führen.

4. BEIHILFEERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

4.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (73) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar,

wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; b) sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; c) sie ist selektiv und d) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verzerren.

Status der RAG AG und der RAG-Stiftung als Unternehmen

(74) Die Beihilferegeln gelten nur für Unternehmen. Die Begünstigten der Maßnahmen sind die RAG AG und ihre Eigentümerin, die RAG-Stiftung. Bei der RAG AG handelt es sich eindeutig um ein Unternehmen, da sie in der Förderung und im Verkauf von Steinkohle tätig ist und somit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(75) In Bezug auf die Frage, ob die RAG-Stiftung als Unternehmen betrachtet werden kann, verweist die Kommission auf die Vorabentscheidung des Gerichts vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze12 (Randnummern 107-118 und Randnummer 125), wo es heißt: „Der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, stellt nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit dar, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind. Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen.

11 Die Verrechnung von Verlusten aus der Belieferung der Kraftwirtschaft und der Stahlindustrie (Absatzförderung)

wird den Produktionskosten gleichgestellt.

12 Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u.a., Slg. 2006, I-00289.

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Aufgrund dieses Umstands ist sie daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren.“

(76) Die RAG-Stiftung nimmt unmittelbar Einfluss auf die Verwaltung der RAG AG und von Evonik Industries und beschränkt sich in ihrer Rolle, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht auf den Genuss der Früchte des Eigentums an einem Gut. Deshalb ist die RAG AG für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als Unternehmen zu betrachten.

(77) In der vorliegenden Sache ist zu trennen zwischen den an die RAG AG gezahlten Subventionen zur Finanzierung der produktionsbezogenen Kosten, der Stilllegungsaufwendungen und bestimmter Altlasten einerseits und dem Mechanismus für die Finanzierung der Ewigkeitslasten ab 2019 andererseits.

Subventionen zur Finanzierung von produktionsbezogenen Beihilfen, Stilllegungsaufwendungen und Altlasten

Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(78) Die RAG AG, die Bergbausparte der RAG-Stiftung, soll Beihilfen erhalten, um ihre Betriebsverluste gegenüber den Weltpreisen für Importkohle auszugleichen (Zuwendungen zur Finanzierung produktionsbezogener Beihilfen, Stilllegungsaufwendungen und für die Finanzierung bestimmter Altlasten, die in der dauerhaften Stilllegung der Steinkohlenbergwerke (ausgenommen Ewigkeitslasten) begründet sind. Diese Finanztransfers stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar.

Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat

(79) Produktionsbezogene Beihilfen, Stilllegungsaufwendungen und bestimmte Altlasten werden nach dem Steinkohlefinanzierungsgesetz aus dem Bundeshaushalt finanziert. Die Länder werden einen finanziellen Beitrag zu diesen Kosten leisten. Deshalb handelt es sich hier um aus staatlichen Mitteln finanzierte Zuwendungen.

(80) Da sich die Maßnahme auf deutsche Rechtsakte stützt, ist sie dem Staat zurechenbar.

Selektivität

(81) Da nur die RAG AG (und mittelbar ihre Eigentümerin, die RAG-Stiftung) durch die Maßnahme begünstigt werden, handelt es sich um eine selektive Gewährung von Beihilfen.

Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU

(82) Auf dem Steinkohlenmarkt herrscht uneingeschränkter Wettbewerb. Deshalb könnten Zuwendungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der von der RAG AG produzierten deutschen Steinkohle gegenüber der Kohle anderer Produzenten in der EU verbessern sollen, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren.

Finanzierung der Ewigkeitslasten ab 2019

(83) Ab 2019 werden die Ewigkeitslasten von der RAG-Stiftung aus Eigenmitteln finanziert. Die früheren Anteilseigner der RAG AG erhielten nur einen symbolischen Betrag von 1 EUR für die Übertragung ihrer RAG-Anteile auf die Stiftung. Nach den Schätzung der unabhängigen Wirtschaftsberatungsgesellschaft KPMG verfügt die RAG-Stiftung über ausreichende Mittel, um die mit den Verbindlichkeiten verbundenen Kosten zu tragen.

(84) Sollten die Eigenmittel der RAG-Stiftung allerdings nicht ausreichen, um diese Verbindlichkeiten zu decken, übernehmen laut Erblastenvertrag die beiden Revierländer und der Bund die Ewigkeitslasten.

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(85) Im Schreiben vom 14. Oktober 2011 hat Deutschland nochmals klargestellt, dass der Staat nur dann einschreitet, wenn die Eigenmittel der RAG-Stiftung in der Tat völlig erschöpft sind. Bevor der Staat eingreift, müsste die RAG-Stiftung alle Vermögenswerte veräußern, damit sichergestellt ist, dass die erforderlichen Schritte unternommen worden sind. Unter diesen Umständen wäre die RAG-Stiftung de facto nicht in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Bereits in einer anderen Sache hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass eine staatliche Garantie, die erst nach Insolvenz und Liquidation eines Unternehmen für dessen Verbindlichkeiten greift, dem betreffenden Unternehmen keinen Vorteil verschafft13.

(86) Selbst wenn die Stiftung dank der finanziellen Intervention des Staates fortbestehen sollte, um dafür Sorge zu tragen, dass die aus dem Kohlenbergbau erwachsenen Ewigkeitslasten übernommen werden, würde dies für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Diese Auffassung hat die Kommission bereits in früheren Beihilfensachen (siehe insbesondere die Beihilfesachen CZ45/2004 und CZ110/2004 zu staatlichen Beihilfen für die tschechische Kohleindustrie) vertreten und sich dabei auf die Rechtsprechung der EU-Gerichte14 gestützt.

(87) Nach Auffassung der Kommission sollte die im Erblastenvertrag verankerte Verpflichtung angesichts der Voraussetzungen, unter denen der Staat die Haftung für diese Kosten übernehmen würde (Erschöpfung der Stiftungsmittel), vielmehr als Intervention des Staates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die unter die öffentliche Ordnung fällt, betrachtet werden. Die Staat würde nur einschreiten, um im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Vermeidung von Umweltschäden, die weitere Finanzierung der Ewigkeitslasten sicherstellen.

(88) Deshalb handelt es sich bei dem im Erblastenvertrag als letztes Mittel vorgesehenen Mechanismus insofern nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, als die RAG-Stiftung dann, wenn der Staat nach Aufzehrung des Stiftungsvermögens die Finanzierung der Ewigkeitslasten übernimmt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens der Beihilfe

(89) Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Deutschland angemeldete Stilllegungsplan in Bezug auf die Gewährung von Beihilfen zur Deckung von produktionsbezogenen Kosten, Stilllegungsaufwendungen sowie bestimmter Altlasten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. Bei dem im Erblastenvertrag vorgesehenen Mechanismus für die Finanzierung der Ewigkeitslasten (für den Fall, dass das Vermögen der RAG-Stiftung erschöpft ist und diese ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellt) handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

4.2 Rechtmässigkeit der Beihilfe (90) Der eigentliche Stilllegungsplan wurde 2007 angemeldet und von Deutschland plangemäß

umgesetzt. Bis 2010 hat Deutschland außerdem jedes Jahr getrennte Anmeldungen für jährliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau übermittelt, die von der Kommission genehmigt wurden. Der vorliegende Beschluss bezieht sich folglich nur auf öffentliche Zuwendungen ab 2011, obwohl die Maßnahmen Teil eines umfassenderen und bereits in der Durchführung befindlichen Plans sind. Da die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, noch nicht durchgeführt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass

13 Siehe Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 in der Beihilfesache C55/2007 – Staatliche Bürgschaft

für BT, Randnr. 37. Während eine solche Garantie anderen Begünstigten einen Vorteil verschaffen könnte, ist dies für den vorliegenden Beschluss unerheblich, da er sich ausschließlich auf die von Deutschland angemeldete Beihilferegelung bezieht.

14 EuGH, Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Calì, Slg. 1997, I-1547 und EuG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroport de Paris, Slg. 2000, II-3929, Randnr. 108.

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Deutschland seiner Pflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, staatliche Beihilfen in der Planungsphase anzumelden, nachgekommen ist und die Beihilfe somit rechtmäßig ist.

4.3 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (91) In Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine

Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die Voraussetzung für eine der im Vertrag genannten Ausnahmen erfüllt.

(92) In dem auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV erlassenen Kohlebeschluss15 ist erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke als mit dem Binnenmarkt erklärt werden können.

(93) In Artikel 2 Absatz 2 des Kohlebeschlusses heißt es: „Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.“ Die von Deutschland geplanten produktionsbezogenen Beihilfen betreffen Steinkohle, die in Deutschland in Kraftwerken und der Stahlindustrie eingesetzt wird. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt.

Angaben zu einzelnen Aspekten des Stilllegungsplans (im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 des Kohlebeschlusses)

(94) Deutschland beabsichtigt, eine Stilllegungsbeihilfe im Rahmen eines Stilllegungsplans für die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten zu gewähren. Wie in Artikel 1 Buchstabe c des Kohlebeschlusses definiert, handelt es sich bei einem Stilllegungsplan um den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur dauerhaften Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten. Zudem ist in Erwägungsgrund 5 des Kohlebeschlusses ausgeführt, dass die Maßnahmen im Stilllegungsplan der Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten dienen. Der Stilllegungsplan Deutschlands beinhaltet die von Deutschland verabschiedeten gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen (siehe Erwägungsgründe 18 ff.) sowie die geplanten finanziellen Maßnahmen zur Abfederung der endgültigen Stilllegung dieser Einheit zum geplanten Termin.

(95) Des Weiteren ist in Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses aufgeführt, welche Informationen der Stilllegungsplan mindestens enthalten muss, damit über eine Genehmigung befunden werden kann:

a. genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten; b. für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten

Produktionskosten je Geschäftsjahr; c. für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die

geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr; d. geschätzter Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr.

(96) Deutschland hat alle relevanten Angaben, die für die beihilfenrechtliche Würdigung des Stilllegungsplans erforderlich sind, übermittelt (siehe insbesondere die Tabelle im Anhang dieses Beschlusses).

Produktionsbezogene Beihilfe

(97) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Kohlebeschlusses können Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten

15 Siehe Fußnote 3.

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bestimmt sind, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.

(98) Die von Deutschland geplante produktionsbezogene Beihilfe ist Teil eines Stilllegungsplans, der seit 2007 umgesetzt wird und auf die dauerhafte Stilllegung aller deutschen Steinkohlenbergwerke bis Dezember 2018 abzielt.

b) Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.

(99) Deutschland hat die dauerhafte Stilllegung der Bergwerke bestätigt und für jedes Bergwerk einen Zeitplan für die Stilllegung übermittelt (siehe Erwägungsgrund 24) übermittelt.

c) Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde.

(100) Deutschland wird auch in Zukunft den Betrag der an die RAG AG zu zahlenden produktionsbezogenen Beihilfe anhand des deutschen BAFA-Preissystems berechnen, das die Kommission bereits in ihrer Entscheidung zum Umstrukturierungsplan 2005 akzeptiert hatte, da das System zu keiner Überkompensation führt (siehe Erwägungsgrund 41). Mit der in Erwägungsgrund 44 erläuterten Erlöskappung soll eine Kürzung der Zahlungen an die RAG AG erreicht werden, während die Flexibilitätsklausel als Sicherheitsnetz im Falle einer exzessiven Unterfinanzierung der RAG AG dient. Dieser Mechanismus wurde in früheren Jahren bereits von der Kommission akzeptiert (siehe z. B. die Entscheidung der Kommission zur Beihilfe zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus für 2008)16.

(101) Da die Anforderungen im Beschluss des Rates mit jenen in der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 (Artikel 4 Buchstabe b) übereinstimmen, besteht für die Kommission kein Anlass, den Mechanismus noch einmal zu prüfen bzw. ihre Würdigung zu ändern.

(102) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass der vom BAFA errechnete Preis für Steinkohle aus Drittländern dem Weltmarktpreis für Steinkohle widerspiegelt. Zahlungen an die RAG AG müssen ohnehin im Rahmen der nochmaligen Ex-post-Evaluierung angepasst werden, die sich auf die tatsächlichen Preise im betreffenden Jahr stützt. Deshalb kann eine Überkompensation der RAG AG ausgeschlossen werden.

d) Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(103) Das weiter oben beschriebene BAFA-Preissystem stellt sicher, dass die Preise für deutsche Steinkohle nicht unter den Preisen für importierte Steinkohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Die Kommission hat diesem Umstand in allen ihren seit 2007 erlassenen Beschlüssen über jährliche Steinkohlebeihilfen Rechnung getragen.

e) Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein.

16 Staatliche Beihilfe N 631/2007.

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(104) Produktionsbezogene Beihilfen werden nur für Bergwerke gewährt, die 2011 noch in Betrieb waren, d. h. nur für jene Bergwerke, die in der Tabelle in Erwägungsgrund 24 genannt sind.

f) Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen.

(105) Deutschland wird die produktionsbezogenen Beihilfen wie folgt abbauen:

2011 2013 2015 2016 2017 2018

Produktionsbezogene Beihilfen (in Mio. EUR) 1,150 862 690 460 287 287

-25 % -40 % -60 % -75 % -75 %

Somit wäre der im Kohlebeschluss enthaltenen Auflage der Degressivität Rechnung getragen.

g) Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde.

(106) Im Jahr 2010 gewährte Deutschland im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) 1407/2002 (Kohleverordnung)17 dem deutschen Steinkohlenbergbau Beihilfen im Umfang von 1,398 Mio. EUR. Die bis 2018 veranschlagten produktionsbezogenen Beihilfen liegen durchweg unter dem Beihilfevolumen von 2010. Folglich ist auch diese Bedingung erfüllt.

h) Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden.

(107) Bei der Würdigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Milderung der ökologischen Auswirkungen hat die Kommission berücksichtigt, dass der Stilllegungsplan bereits seit 2007 umgesetzt wird und diesem Plan 2005 ein Umstrukturierungsplan voranging, in dessen Rahmen die Produktion massiv gedrosselt wurde.

(108) Die Kohlegewinnung ist Teil der deutschen Energiepolitik, bei der die Bundesregierung gezielt auf erneuerbare Energien setzt. Deutschland wird die verbindlichen Vorgaben der EU für erneuerbare Energien noch vor dem in den EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Fristen erreichen (siehe Erwägungsgrund48). Erneuerbare Energien sollen den Hauptbestanteil des deutschen Energiemixes werden und nach und nach die konventionellen Energiequellen ersetzen. Nur 3 % des deutschen Energiebedarfs werden durch subventionierte Kohle gedeckt.

(109) Diese schnelle Entwicklung der erneuerbaren Energien geht einher mit einem massiven Rückgang nicht nur der subventionierten Steinkohleproduktion, sondern auch des Anteils der inländischen wie auch der importierten Steinkohle am deutschen Energiemix (siehe Erwägungsgründe (56) und (58)). Der rückläufige Trend bei Importkohle ist besonders vielsagend, da daran abzulesen ist, dass die in Deutschland stillgelegten Kohleförderungskapazitäten durch Importkohle ersetzt werden. Deshalb wird die Stilllegung

17 Siehe Beschluss K(2009) 432 der Kommission vom 18. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 592/09 –

Deutschland – Staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau.

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der Kohlenbergwerke (wie bereits geschehen) auch weiterhin zu einer partiellen Substituierung der Steinkohle als Stromerzeugungsquelle führen. Dieser Substituierungstrend wird sich positiv auf die Umwelt auswirken, da der mit dem Kohlenverbrauch verbundene CO2-Ausstoß zurückgehen wird.

(110) Deutschland ist fest entschlossen, durch den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung und durch die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Kraftwerksanlagen mit höheren Wirkungsgraden seine Energieeffizienz (siehe Randnummern (49), 51und (51)) und seine CO2-Bilanz beim Verbrauch von Steinkohle (und zwar über die Emissionsminderungen aufgrund der Stilllegung von Kohlebergwerken hinaus) weiter zu verbessern. Der Kohlebeschluss führt ausdrücklich Energieeffizienzinitiativen als Beispiel für mögliche Maßnahmen zur Milderung umweltschädlicher Auswirkungen an, die die Mitgliedstaten in ihren Stilllegungsplänen vorsehen könnten.

(111) Deutschland ergreift außerdem konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung des Einsatzes von CCS-Technologien ergriffen, insbesondere durch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie in Form von Verbundprojekten zwischen Wissenschaft und Wirtschaft (siehe Erwägungsgründe (52)bis (54)). Auch die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sind im Kohlebeschluss explizit als geeignete Maßnahmen genannt, die in einen Plan zur Milderung der ökologischen Folgen aufgenommen werden könnten.

(112) Deutschland wird weiterhin die Verwertung von Grubengas fördern, durch die die Methanemissionen in die Atmosphäre reduziert werden können. Die Nutzung von Grubengas trägt somit wirksam zur Milderung der ökologischen Folgen des Steinkohlenbergbaus bei.

(113) Des Weiteren fördert Deutschland durch finanzielle Anreize die Nachfolgenutzung stillgelegter Bergbauinfrastrukturen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (siehe Erwägungsgrund (67)). Im Kohlebeschluss sind auch Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien als mögliche Maßnahmen genannt, die Teil eines Plans zur Milderung der ökologischen Folgen sein könnten. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich diese Maßnahmen Deutschlands direkt auf noch im Betrieb befindliche Bergwerke beziehen, die stillgelegt werden sollen.

(114) Deutschland hat Informationen über die deutschen Umweltvorschriften, die für den Bergbau gelten und die ökologischen Folgen so gering wie möglich halten sollen, übermittelt. Die Kommission verfügt nicht über ausreichende Informationen, um festzustellen zu können, ob diese Bestimmungen im Sinne der EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen über eine reine Umsetzung der relevanten verbindlichen EU-Vorschriften und somit über die EU-Normen hinausgehen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der deutsche Plan zur Milderung der ökologischen Folgen auf ein hohes Maß an Umweltschutz im Steinkohlenbergbau abzielt, und berücksichtigt dies bei der Würdigung dieses Plans. Es sei darauf hingewiesen, dass dies keinen Einfluss auf die Würdigung der Kommission in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Umweltvorschriften hat.

(115) Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der von Deutschland vorgelegte Plan zur Minderung der ökologischen Folgen die Voraussetzung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Kohlebeschlusses erfüllt.

(116) Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit einigen der Maßnahmen, auf die Deutschland Bezug nimmt, die Gewährung staatlicher Beihilfen verbunden sein können. Auch wenn die vorgenannten Maßnahmen in Anwendung des Kohlebeschlusses als Teil des für die Genehmigung von Kohlenbeihilfen erforderlichen Plans zur Milderung der ökologischen Folgen akzeptiert werden, ist dies nicht als Genehmigung dieser Maßnahmen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV zu verstehen. Es ist die Aufgabe Deutschlands sicherzustellen, dass Maßnahmen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handeln könnte, im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet werden.

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(117) Diese Würdigung hat nur den Plan zur Milderung der ökologischen Folgen zum Gegenstand.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit des Stilllegungsplans mit dem Binnenmarkt

(118) Aus der vorstehenden beihilfenrechtlichen Würdigung geht hervor, dass alle materiell-rechtlichen Kriterien des Kohlebeschlusses, die für die im Stilllegungsplan vorgesehenen produktionsbezogenen Beihilfen maßgeblich sind, erfüllt sind. Der angemeldete Stilllegungsplan kann deshalb als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten

(119) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Kohlebeschlusses können staatliche Beihilfen, die Bergwerksunternehmen zur Deckung von Kosten gewährt werden, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt.

(120) Im Anhang des Kohlebeschlusses sind die beihilfefähigen Kosten für diese Art von Beihilfen einzeln aufgeführt. Unter die im Beschluss verwendete Definition der (in Artikel 4 genannten) außergewöhnlichen Kosten fällt eine Vielzahl von Kosten, die Deutschland unter Stilllegungsaufwendungen (siehe Erwägungsgrund 30), Altlasten (siehe Erwägungsgrund 31) und Ewigkeitslasten (siehe Erwägungsgrund (30)) zusammenfasst.

(121) Alle Kosten, für die Deutschland unter diesen Rubriken Beihilfe zu gewähren beabsichtigt, sind nach dem Anhang des Kohlebeschlusses beihilfefähig; zudem werden nur für belegte Kosten Zuwendungen gewährt (nach dem System der Ex-post-Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten).

• Sozialleistungen, die auf die Versetzung von Arbeitnehmern in den Vorruhestand zurückzuführen sind: Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs

• Renten- und Abfindungszahlungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung: Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs

• Aufwendungen der Unternehmen für die Umschulung von Arbeitnehmern: Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs

• Deputatkohle: Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs • verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher

Bestimmungen: Absatz 1 Buchstabe f des Anhangs • technische Stilllegungsaufwendungen einschließlich Abbruch von Anlagen,

Schachtverfüllung, Dekontamination von Böden und andere im Bundesberggesetz vorgesehene Maßnahmen, Sicherheitsarbeiten unter Tage, Maßnahmen der Grubenwasserhaltung, Grundwasserreinigung, Poldermaßnahmen: Absatz 1 Buchstaben f, g und i des Anhangs

• Bergschäden, die auf Bergwerke zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden: Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs

• Kosten für die Sanierung ehemaliger Bergwerke (Wasserwirtschaftsverbände/eigene Pumpkosten): Absatz 1 Buchstabe i des Anhangs

• Kosten der Oberflächenrekultivierung: Absatz 1 Buchstabe m des Anhangs • Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen (z. B. Erhöhung der

Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsaufwendungen für Ausgeschiedene der Gemeinschaftseinrichtungen: Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs.

(122) Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten (Stilllegungsbeihilfen und Beihilfen für

Altlasten) werden auch nach der Einstellung der Produktion im Jahr 2018 erforderlich sein.

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Die für die Zeit nach der Stilllegung der Bergwerke vorgesehenen Beihilfen werden jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit für einen vorab festgelegten Betrag (3 136 Mio. EUR) und eine feste Laufzeit (bis 2029) gewährt. Die Auszahlung dieser Beihilfen erfolgt in Jahrestranchen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gesamtheit der Beihilfen vor Außerkrafttreten des Kohlebeschlusses (2027) ausgezahlt sein wird und daher auf dieser Grundlage genehmigt werden kann.

(123) Deutschland hat bestätigt, dass der Steinkohlenbergbau keine Beihilfen erhält, die zur Deckung von Kosten aus der Nichteinhaltung von Umweltvorschriften, wie z. B. der nachstehend aufgeführten Rechtsvorschriften, dienen:

- Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

- Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

- Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinien 97/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG.

(124) Folglich werden Maßnahmen, mit denen gesetzliche Umweltvorschriften erfüllt werden, nicht

bei den beihilfefähigen Kosten berücksichtigt.

Kumulierung

(125) Deutschland hat bestätigt, dass die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder mit einer EU-Finanzierung für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden dürfen.

Getrennte Buchführung

(126) Alle Beihilfen, die die RAG erhalten hat, werden nach Maßgabe von Artikel 6 des Kohlebeschlusses in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahmen ausgewiesen.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten

(127) Aus der vorstehenden Würdigung geht hervor, dass die geplanten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten mit dem Kohlebeschluss im Einklang stehen und deshalb als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

Übermittlung von Information zu Beihilfen nach Artikel 7 Absatz 4 des Kohlebeschlusses

(128) Deutschland hat für das Jahr 2011 alle Informationen zur Berechnung der voraussichtlichen Produktionskosten übermittelt und einen Bezug zum Stilllegungsplan hergestellt; des Weiteren hat Deutschland alle Angaben zu den außergewöhnlichen Kosten, für die Beihilfen gewährt sollen, vorgelegt. Die Zahlen entsprechen jenen im Stilllegungsplan für das Jahr 2011. Es handelt sich dabei um Schätzwerte; Deutschland wird die Kommission über die Beträge und die Berechnung der im Laufe des Geschäftsjahres 2011 tatsächlich gezahlten Beihilfen informieren.

(129) Die von Deutschland für 2011 angemeldeten Beihilfen stehen im Einklang mit dem Stilllegungsplan und können folglich genehmigt werden.

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(130) Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland in Verbindung mit der Anmeldung des Stilllegungsplans übermittelten Angaben sehr ausführlich sind. So hat Deutschland für jedes Jahr, auf das sich der Stilllegungsplan bezieht, für jede Steinkohleproduktionseinheit detaillierte, nach Kostenart aufgeschlüsselte Kostenschätzungen vorgelegt.

(131) Nach Auffassung der Kommission erfüllen die von Deutschland übermittelten Angaben auch die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 4 des Ratsbeschlusses für den gesamten Zeitraum, auf den sich der Stilllegungsplan bezieht.

(132) Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass sowohl der Stilllegungsplan als auch die Beihilfen, die nach dem Plan in jedem Jahr gewährt werden sollen, mit diesem Beschluss genehmigt werden können.

(133) Im Falle einer Diskrepanz zwischen den jährlichen Maßnahmen und dem genehmigten Stilllegungsplan muss Deutschland getrennte jährliche Anmeldungen vornehmen. Deutschland unterrichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 des Kohlebeschlusses bis zum Ende des Stilllegungsplans über den Betrag und die Berechnung der tatsächlich in jedem Jahr gezahlten Beihilfen.

SCHLUSSFOLGERUNG (134) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung hat die Kommission beschlossen, keine

Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben, da die Beihilfen zur Deckung der produktionsbezogenen Kosten und der außergewöhnlichen Kosten die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV erfüllen. Der im Erblastenvertrag als letztes Mittel vorgesehene Mechanismus für die Finanzierung der Umweltlasten stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(135) Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass sämtliche Vorhaben zur Refinanzierung, Umgestaltung oder Änderung dieser Beihilferegelung nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission18 bei der Kommission auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden sind. Ferner sind nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2010/787/EU des Rates sämtliche Änderungen des Stilllegungsplans bei der Kommission anzumelden. Wenn die Beihilfen, die Deutschland der Kohleindustrie im Laufe eines Geschäftsjahres gewähren will, die im vorliegenden Beschluss festgelegten Beträge überschreiten, oder die Angaben, die für die Berechnung der voraussichtlichen produktionsbezogenen Kosten, für die Beihilfen gewährt werden sollen, von jenen in der vorliegenden Anmeldung abweichen, ist dies nach Artikel 7 Absatz 4 bei der Kommission anzumelden.

(136) Werden die Steinkohleproduktionseinheiten, für die eine Beihilfe gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist, so muss Deutschland im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Kohlebeschlusses den gesamten Beihilfebetrag zurückfordern, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde.

(137) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

18 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG)

Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

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Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax: +32 229-61242

Mit vorzüglicher Hochachtung,

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA Vizepräsident

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ANHANG

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten gemäß Artikel 4 des Ratsbeschlusses (EG) Nr. 2010/787/EU - Anlage zum Stilllegungsplan für einen Auslauf des subventionierten deutschen

Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 -

- in Mio. EUR - 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Summe 2011-18

1. Kosten und Rückstellungen der Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stillgelegt haben oder stilllegen a) Sozialleistungen, soweit sie auf die Versetzung von AN in den Vorruhestand

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

b) andere außergewöhnliche Ausgaben für AN, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

c) Renten/Abfindungen außerhalb gesetzliche Versicherungen

[…] […] […] […] […] […] […] […] […] d) Aufwendungen der Unternehmen für Umschulung von Arbeitnehmern

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

e) Deputatkohle (oder monetären Gegenwert) an AN, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

f) Belastungen aus behördlichen, gesetzlicher oder steuerl. Bestimmungen

Bergbauberufsgenossenschaft vorlaufende Stillsetzungskosten (Rauben, Vermauern u. Setzen von Dämmen, Schachtabriegelung etc.) Kosten des vorzeitigen Abbruchs von Anlagen

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…]

[…]

[…]

g) zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, nach Stilllegung

nachlaufende Stillsetzungskosten (Rauben, Vermauern u. Setzen von Dämmen, Schachtabriegelung etc.) Schachtverfüllung, Sicherung nicht mehr betriebener Schächte

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…] […]

[…]

[…] h) Bergschäden stillgelegter oder stillzulegender Anlagen

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

i) Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke

Wasserwirtschaftsverbände / eigene Pumpkosten Grubenwasserhebung Abwicklungskosten Sanierungsbergbau (stillgelegte Bergwerke)

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

j) Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

k) Kosten für Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge (bis zu 6 Monate)

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

l) Außerordentliche Substanzverluste […] […] […] […] […] […] […] […] […] m) Kosten der Oberflächenrekultivierung […] […] […] […] […] […] […] […] […]

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2. Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen a) Soziallasten durch Verminderung der Zahl der Beitragspflichtigen Pensionsaufw. für Ausgeschiedene der Gemeinschaftsorganisationen

[…] […] […] […] […] […] […] […]

[…]

Summe Altlasten 568 524 656 546 589 530 649 650 4 712 Summe Stilllegungskosten 238 109 243 242 224 235 246 154 1 691

Summe Beihilfen nach Art. 4 806 633 899 788 813 765 895 804 6 403

Hinweis: Summendifferenz durch Rundung möglich.

Anlage zum Stilllegungsplan für einen Auslauf des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018

RAG Aktiengesellschaft (einschließlich RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH) Summe No 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2011-18 Förderung 1000 tSKE 1 12 418 11 319 8 350 8 050 6 950 4 576 4 176 4 050 59 889 Produktivität t SKE/Jahr/

Mann 2 1 173 1 164 1 023 1 104 1 182 1 353 1 260 1 333

Belegschaft (Jahresdurch.)

unter Tage1) n 3 10 590 9 721 8 164 7 292 5 878 3 383 3 315 3 038

insgesamt1) n 4 18 739 17 229 14 560 12 745 10 552 6 789 6 530 5 310 Gesamtkosten €/t SKE 5 210 206 240 233 245 276 293 299 237 Gesamtkosten Mio. € 6 2 603 2 335 2 001 1 874 1 701 1 262 1 225 1 209 14 211 Altlasten €/t SKE 7 46 46 79 68 85 116 155 160 79 Produktions-kosten2)

€/t SKE 8 164 160 161 165 160 160 138 138 159

Produktions- kosten2)

Mio. € 9 2 035 1 811 1 345 1 328 1 112 732 576 559 9 499

Erlöse Mio. € 10 571 521 459 443 382 252 230 223 3 080 Erlöse €/t SKE 11 46 46 55 55 55 55 55 55 51

Beihilfebedarf €/t SKE 12 118 114 106 110 105 105 83 83 107

(nach Artikel 3)

Mio. € 13 1 464 1 290 885 886 729 480 347 336 6 418

1) Entsprechend der EU-Richtlinie des Statistischen Amtes der EG (incl. bergmännische Unternehmer) 2) Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (ohne Altlasten)

Finanzplan

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SummeBeihilfe 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2011-18

- nach Artikel 3 Mio. € 14 1 150 1 150 862 861 690 460 287 287 5 747

- nach Artikel 4 Altlasten - nach Artikel 4 Stilleg.aufw. - nach Artikel 4 gesamt

Mio. € Mio. € Mio. €

15

16

17

568 238 806

524 109 633

656

243

899

546 242 788

589 224 813

530 235 765

649 246 895

650 154 804

2 121 1 015 3 136

4 712 1 691 6 403

- gesamt (staatl. Beihilfen)

Mio. € 18 1 956 1 783 1 761 1 649 1 503 1 225 1 182 1 091 3 136 12 150

- zzgl. Eigenanteil der RAG AG Plafond-mittel gesamt3

Mio. €

Mio. €

19

20

170 2 126

170 1 953

32

1 793

32 1 681

32 1 535

32 1 257

32 1 214

32 1 123

93 3 229

532 12 682

3) Mittel gemäß Bewilligungsbescheide / Steinkohlefinanzierungsgesetz / Rahmenvereinbarung

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Angaben zu einzelnen Bergwerken (BW) Bergwerk WS

Jahr 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] Materialkosten €/SKE 8 […] […] Abschreibungen €/SKE 9 […] […] Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] Transportkosten €/SKE 11 […] […] Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] Altlasten BW €/SKE 21 […] […] Gesamtkosten BW €/SKE 22 […] […] Bergwerk PH

Jahr 1 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] […] […] […] […] […] […]Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] […] […] […] […] […] […]Materialkosten €/SKE 8 […] […] […] […] […] […] […] […]Abschreibungen €/SKE 9 […] […] […] […] […] […] […] […]Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] […] […] […] […] […] […]Transportkosten €/SKE 11 […] […] […] […] […] […] […] […]Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] […] […] […] […] […] […]Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] […] […] […] […] […] […]Altlasten BW €/SKE 21 […] […] […] […] […] […] […] […]Gesamtkosten BW €/SKE 22 […] […] […] […] […] […] […] […]Bergwerk AV

Jahr 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] […] […] […] Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] […] […] […] Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] […] […] […] Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] […] […] […] Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] […] […] […] Materialkosten €/SKE 8 […] […] […] […] […] Abschreibungen €/SKE 9 […] […] […] […] […] Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] […] […] […] Transportkosten €/SKE 11 […] […] […] […] […] Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] […] […] […] Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] […] […] […] Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] […] […] […] Altlasten BW €/SKE 21 […] […] […] […] […] Gesamtkosten BW €/SKE 22 […] […] […] […] […] Bergwerk SA

Jahr 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] Materialkosten €/SKE 8 […] […] Abschreibungen €/SKE 9 […] […] Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] Transportkosten €/SKE 11 […] […] Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] Altlasten BW €/SKE 21 […] […] Gesamtkosten BW €/SKE 22 […] […]

Angaben zu einzelnen Bergwerken Bergwerk IB

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Jahr 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] […] […] […] […] […] […]Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] […] […] […] […] […] […]Materialkosten €/SKE 8 […] […] […] […] […] […] […] […]Abschreibungen €/SKE 9 […] […] […] […] […] […] […] […]Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] […] […] […] […] […] […]Transportkosten €/SKE 11 […] […] […] […] […] […] […] […]Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] […] […] […] […] […] […]Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] […] […] […] […] […] […]Altlasten BW €/SKE 21 […] […] […] […] […] […] […] […]Gesamtkosten BW €/SKE 22 […] […] […] […] […] […] […] […]Bergwerk Bergwerke insgesamt Jahr 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018Produktion 1000 tSKE 2 […] […] […] […] […] […] […] […] Mitarbeiter unter Tage n 3 […] […] […] […] […] […] […] […] Produktivität tSKE/MA uT 4 […] […] […] […] […] […] […] […] Mitarbeiter insgesamt n 5 […] […] […] […] […] […] […] […] Arbeitskosten €/SKE 6 […] […] […] […] […] […] […] […] Materialkosten €/SKE 8 […] […] […] […] […] […] […] […] Abschreibungen €/SKE 9 […] […] […] […] […] […] […] […] Kapitaldienst €/SKE 10 […] […] […] […] […] […] […] […] Transportkosten €/SKE 11 […] […] […] […] […] […] […] […] Allg. Unternehmenskosten €/SKE 12 […] […] […] […] […] […] […] […] Sonstige Kosten €/SKE 13 […] […] […] […] […] […] […] […] Produktionskosten BW €/SKE 20 […] […] […] […] […] […] […] […] Altlasten BW €/SKE 21 […] […] […] […] […] […] […] […] Gesamtkosten BW Mio. € 21a […] […] […] […] […] […] […] […] Jahr €/SKE 22 […] […] […] […] […] […] […] […] Mine Überörtliche Altlasten Überörtliche Altlasten Mio. € 472 427 569 466 519 467 587 599Bergwerk Gesamt Jahr 1000 tSKE 2 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktion n 3 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter unter Tage tSKE/MA uT 4 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktivität n 5 […] […] […] […] […] […] […] […]Mitarbeiter insgesamt €/SKE 6 […] […] […] […] […] […] […] […]Arbeitskosten €/SKE 8 […] […] […] […] […] […] […] […]Materialkosten €/SKE 9 […] […] […] […] […] […] […] […]Abschreibungen €/SKE 10 […] […] […] […] […] […] […] […]Kapitaldienst €/SKE 11 […] […] […] […] […] […] […] […]Transportkosten €/SKE 12 […] […] […] […] […] […] […] […]Allg. Unternehmenskosten €/SKE 13 […] […] […] […] […] […] […] […]Sonstige Kosten €/SKE 20 […] […] […] […] […] […] […] […]Produktionskosten BW €/SKE 21 […] […] […] […] […] […] […] […]Altlasten BW Mio. € 21a 568 524 656 546 589 530 649 650Gesamtkosten BW €/SKE 22 210 206 240 233 245 276 293 298

Summendifferenz durch Rundung möglich.