Explosionsschutz das dreistufige Konzept · 2018. 7. 2. · TRGS 509 Lagern von flüssigen und...

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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 HYPOS-Dialog, Fraunhofer IMWS Halle 27.06.2018 Explosionsschutz – das dreistufige Konzept Dr. Hartmut Neumann HYPOS-Dialog „Wasserstoffsicherheit“ Halle, 27. Juni 2018

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  • TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1HYPOS-Dialog, Fraunhofer IMWS Halle 27.06.2018

    Explosionsschutz –

    das dreistufige Konzept

    Dr. Hartmut Neumann

    HYPOS-Dialog „Wasserstoffsicherheit“

    Halle, 27. Juni 2018

  • Beschaffenheitsvorschriften Betriebsvorschriften

    Produktsicherheitsgesetz

    (ProdSG)

    11. ProdSV

    Explosionsschutzprodukte-

    verordnung

    Arbeitsschutzgesetz

    (ArbSchG)

    Verordnung über Sicherheit und

    Gesundheitsschutz … (BetrSichV)

    Verordnung zum Schutz vor

    Gefahrstoffen (GefStoffV)

    RL 1999/92/EG (ATEX 137) RL 2014/34/EG (ATEX 114)

    Nationale Umsetzung in Deutschland

    Beschaffenheits- & Betriebsanforderungen

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    http://www.centersystems.com/media/pageimages/produktesysteme/atex_logo_2.jpghttp://www.atex-explosionproof.es/IMAGENES_ATEX_ZONAS_CLASIFICADAS/Simbolo_Atex100_Normativa_94_9_CE.jpg

  • GefStoffV - BetrSichV

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    BetrSichV:

    … „gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die

    Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der

    Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.“

    GefStoffV:

    „Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten

    Schädigungen zu schützen durch

    1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher

    Stoffe und Zubereitungen,

    2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

    3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher

    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.“

  • §2 GefStoffV Begriffsbestimmung

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    (12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in

    solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der

    Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

    (13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch

    mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von

    –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).

  • §3 Gefährlichkeitsmerkmale

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    Stoffe und Zubereitungen sind explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,

    pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff

    exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter

    festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter

    teilweisem Einschluss explodieren,…“

    Explosion am Waikupanaha, Hawaii, beim

    Zusammentreffen von Magma und Meerwasserhttps://de.wikipedia.org/wiki/Physikalische_Explosion

  • Explosion

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    Detonation

    > 330 m/s

    > 10 bar

    Explosion

    < 330 m/s

    < 10 bar

    Verpuffung

    < 10 m/s

    < 1bar

    Explosion:

    Freisetzung großer Mengen an Energie verbunden mit einer

    schnellen Volumenvergrößerung und Anstieg des Druckes

    Chemische Explosion (Wärmefreisetzung durch eine

    chemische Reaktion)

    Physikalische Explosion ( Wasserdampfreaktionen)

  • §6 GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung

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    Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der

    Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt

    werden können.

    Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der

    Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche

    explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen –

    Explosionsschutzdokument

  • Explosionskenngrößen - Wasserstoff

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    Untere Explosionsgrenze (UEG): 4 Vol.-% (Luft)

    Obere Explosionsgrenze (OEG): 77 Vol.-% (Luft)

    Mindestzündenergie (MZE): 0,016 mJ

    Explosionsgruppe: IIC

    Zündtemperatur: 560 °C

    Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK): 4,3 Vol.-% (Stickstoff)

    Maximaler Explosionsdruck: 8,3 bar

  • Voraussetzungen für eine Explosion –

    Explosionsdreieck

    Vermeiden von

    explosionsfähiger

    Atmosphäre

    Schutz vor

    Explosions-

    wirkung

    Vermeidung von

    Zündquellen

    drei Ansätze für

    Explosionsschutz

    Voraussetzungen - Wasserstoffexplosion

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  • Explosionsschutzdokument

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    Explosionsschutz

    Primärer Explosionsschutz(§11 Abs. 2 Nr.1)

    Entstehung einer explosionsfähigen

    Gemisches verhindern

    SekundärerExplosionsschutz(§11 Abs. 2 Nr.2)

    Zündung einer explosionsfähigen

    Gemisches verhindern

    Tertiärer Explosionsschutz(§11 Abs. 2 Nr.3)

    Auswirkung einerExplosion wird auf ein unbedenkliches

    Maß beschränkt

  • Explosionsschutzmaßnahmen

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    Primärer Explosionsschutz

    ► z. B. Lüftungsmaßnahmen

    ► Inertisierung und Überwachung der Gaskonzentration

    ► Vermeiden oder Einschränkung von Stoffen

    ► auf Dauer technisch dichte Anlagen

    Sekundärer Explosionsschutz

    ► Schutzmaßnahmen gegen mögliche Zündquellen

    ► Einsatz explosionsgeschützter Betriebsmittel

    Tertiärer Explosionsschutz

    ► Explosionsfeste Bauweise (Explosion im Inneren standhalten, ohne aufzureißen)

    ► Explosionsdruckentlastungen (Explosionsklappen, Berstscheiben)

    ► Explosionsunterdrückung (schnelles Einblasen von Löschmittel)

    ► Verhinderung der Explosionsübertragung (Flammendurchschlagssicherungen,…)

  • Zoneneinteilung - Gerätekategorie

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    Zone

    RL 1999/92/EGExplosionsfähiges Gemisch

    Gerätekategorie

    RL 2014/34/EG

    Explosionsfähiges Gemisch ist ständig, über

    lange Zeiträume oder häufig vorhanden

    Zone 0

    Zone 20

    Kategorie 1

    (sehr hohes Maß

    an Sicherheit)

    Zone 1

    Zone 21

    Zone 2

    Zone 22

    Explosionsfähiges Gemisch tritt im

    Normalbetrieb gelegentlich auf

    Explosionsfähiges Gemisch tritt

    normalerweise nicht oder nur sehr selten auf

    Kategorie 2

    (hohes Maß an

    Sicherheit)

    Kategorie 3

    (normales Maß

    an Sicherheit)

    Gerätegruppe (Verwendung)

    Untertagebetrieb I

    Übrige Bereiche II

    Gerätekategorie (Schutzgrad)

    Zone 0, 1, 2: Gase, Dämpfe

    und Nebel

    Zone 20, 21, 22: Stäube

  • Kennzeichnung nach ATEX 95

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    beispielhaft für elektrische Geräte:

    0000

    Nummer der

    benannten Stelle

    Zusätzliche Kennzeichnung nach ATEX

    Zusätzliche Kennzeichnung

    nach CENELEC-Norm EN 6000879

    (EN 50014)

    Einsatzbereich

    Gerätegruppe I - Bergbau

    II - übrige Bereiche

    Gerätekategorie 1, 2, 3

    Atmosphäre: G - Gas, Dampf, Nebel

    D - Staub

    Bescheinigt

    nach

    CENELEC

    Norm für

    Ex-Schutz

    Gerätegruppe I, II

    Zündenergie:

    A, B, C

    Zündschutzart

    o – Ölkapselung

    q – Sandkapselung

    …..

    Temperaturklasse

    T1 = 450 °C

    T2 = 300 °C

    T3 = 200 °C

    T4 = 135 °C

    T5 = 100 °C

    T6 = 85 °C

  • Prüfung nach §14 und §15 BetrSichV

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    (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren

    sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:

    1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,

    2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und

    3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.

    Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

    § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen

    Änderungen

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger

    Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe

    der in Anhang 2 genannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

    1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-

    Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

    2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet ist und

    sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

    Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte,

    die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen

    nicht erneut geprüft werden.

  • Normen

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    EN 1127-1 „Explosionsschutz, Teil 1: Grundlagen und Methodik“

    DIN EN 60079-14: 2004-07 (DIN VDE 0165-1)

    „Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche“

    DIN EN 60079-14: 2009-05 (DIN VDE 0165-1) Explosionsfähige

    Atmosphäre „Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen“

    DIN EN 60079-17: 2004-06 (DIN VDE 0165-10) „Prüfung und

    Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“

    DIN EN 13463-1: 2002-04 „Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in

    explosionsgefährdeten Bereiche, Teil1: Grundlagen und Anforderungen“

  • Technische Regeln (TRBS, TRGS)

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    TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

    TRBS 1201-1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung

    von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

    TRBS 1203 Befähigte Personen

    TRBS 2152/ TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines

    TRBS 2152-1/ TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung

    TRBS 2152-2 , TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

    TRBS 2152-3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung

    gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

    TRBS 2152-4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes,

    welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken

    TRBS 3146 / TRGS 746 Ortsfeste Druckanlagen für Gase

    TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern

    sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

    TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

    TRGS 725 Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen

    im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

    TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

    DVGW G 110 Ortsfeste Gaswarneinrichtungen

    DVGW G 440 (M) Explosionsschutzdokument für Anlagen zur leitungsgebundenenVersorgung der Allgemeinheit mit Gas

    DVGW G 491 (A) Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung,Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb

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