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Exportbericht Südkorea Februar 2018

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Grundlage dieser Broschüre sind die Länderreports der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, die uns die Länderreports

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4

WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ......................................................................................................... 11 Aussenhandel .................................................................................................................................... 17

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .............................................................. 17 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 20

INCOTERMS® ................................................................................................................................... 20 Bank- und Finanzwesen..................................................................................................................... 22 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 23 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen .................................................................................. 32 Firmengründung ................................................................................................................................ 34 Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 37 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 40 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 41 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 43

BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT ....................................................................... 48

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE ............................................................................................................ 53 Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 54

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Key facts

Staatsform Präsidialrepublik; neun Provinzen und sechs Stadtgebiete mit unabhängiger Verwaltung

Fläche

99.720 km²

Bevölkerung

51,2 Millionen* *Quelle: Economist Intelligence Unit

Städte

Seoul, Hauptstadt: 10,4 Mio. Ew.* Busan: 3,4 Mio. Ew.* Incheon: 2,8 Mio. Ew*. Daegu: 2,5 Mio. Ew.* Daejeon: 1,5 Mio. Ew.* Gwangju: 1,5 Mio. Ew.* *Quelle: United Nations (2015)

Klima

Vorwiegend kontinental (trockenkalte Winter und feucht-heiße Sommer), Übergangszone zum Monsun-bereich Temperaturen in Seoul: Mitte Januar - 3° C, Juli/August (bei hoher Luftfeuchtigkeit) 26° C, Regenperiode Juli/August

Währung

Koreanischer Won, KRW Durchschnitt 2016: 1 Euro = 1.279,54* Durchschnitt 2017: 1 Euro = 1.276,37* *Quelle: http://www.bundesbank.de

Historischer Überblick

Obwohl die historischen Wurzeln der Entwicklung Koreas zum Nationalstaat mehr als vier Jahrtau-sende zurückreichen, beginnt die Geschichte des Landes als einheitliches Staatswesen mit der Vereinigung von drei Königreichen durch die Shilla Dynastie im Jahr 668. Relativ knapp nach der Machtübernahme durch die Chosun Dynastie (1392 – 1910) wurde der bis dahin dominante Bud-dhismus durch die Lehren des chinesischen Philosophen Konfuzius verdrängt, auf denen bis heute viele Elemente der Staats- und Gesellschaftsordnung Koreas basieren. Korea war zwar bis zum Ende des 19. Jahrhunderts nominell unabhängig, blieb aber starken politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Einflüssen Chinas ausgesetzt. Mit der Annexion durch Japan 1910 begann eines

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der dunkelsten Kapitel der modernen Geschichte Koreas. Obwohl nicht bestritten werden kann, dass die Japaner den Grundstein für die Industrialisierung des Landes legten, hinterließen brutale Kolonialisierung und Unterdrückung Ressentiments, die bis heute nicht ganz überwunden sind. Nach der Aufteilung in zwei Besatzungszonen nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1948 in der un-ter US-Militärverwaltung stehenden Südzone die Republik Korea (Südkorea) proklamiert und in der nördlich des 38. Breitengrades gelegenen sowjetischen Besatzungszone die Demokratische Volks-republik Korea (Nordkorea) gegründet. Zwischen 1950 und 1953 wurde die koreanische Halbinsel zum Schauplatz eines blutigen Stellvertreterkrieges der von ideologischer Polarisierung geprägten Nachkriegszeit.

Zwischen 1961 und 1988 wurde Korea von Militärregierungen ohne demokratische Legitimierung regiert. General Park Chun-Hee, der von 1961 bis 1979 die Regierungsgeschäfte führte, gilt aber trotz des repressiven und autoritären Charakters seines Regimes als Baumeister des koreani-schen Wirtschaftswunders. Ihm gelang durch eine geschickte Mischung von Planwirtschaft und Wettbewerb und mit massiver amerikanischer Finanzhilfe der Aufbau leistungsfähiger exportorien-tierter Industrien. Mit der freien und demokratischen Wahl des Oppositionspolitikers Kim Young-sam zum Staatsoberhaupt im Dezember 1992 wurde der politische Liberalisierungsprozess, der in den späten 80er Jahren begann, intensiviert. Trotz eines ambitionierten Programms zur Eindäm-mung der Korruption und Entflechtung von Staat und Großindustrie gelang es Kim Young-sam schlussendlich nicht, die Inangriffnahme längst überfälliger Strukturreformen durchzusetzen. Die-ses Versäumnis manövrierte Korea Ende 1997 in eine dramatische Wirtschafts- und Währungskri-se. Am Höhepunkt der Krise im Dezember 1997 wurde der Führer der Oppositionspartei und ehe-malige Menschenrechtsaktivist und Dissident Kim Dae-Jung zum Staatsoberhaupt gewählt. Ob-wohl tief verwurzelter Regionalismus, Ressentiments aus der bewegten Vergangenheit Koreas und unsichere Mehrheitsverhältnisse im Parlament die politische Arbeit weiter belasteten, gelang es der Administration in den darauf folgenden fünf Jahren in einer schwierigen und oft kritisch kom-mentierten Gratwanderung zwischen schmerzhaften Strukturreformen und Absicherung der sozia-len Verträglichkeit des Reformwerkes mit Unterstützung des Internationalen Währungsfonds (IMF), Korea aus einer schweren Depression wieder auf stabilen Wachstumskurs zu manövrieren.

Als Nachfolger von Kim Dae-Jung wurde im Februar 2003 der frühere Menschenrechtsanwalt Roh Moo-Hyun gewählt. Er kündigte umfangreiche Reformen im Sozial- und Wirtschaftsbereich an, die teilweise auf massiven Widerstand in den etablierten politischen Lagern stießen. Die Umsetzung der Reformen wurde oft versucht mit allen Mitteln zu verhindern., Vor allem politische Emotionen gegen den Präsidenten dominierten die innenpolitische Landschaft. Trotz mehrerer Regierungs-umbildungen schafften es Präsident Roh und die Regierungspartei Uri nicht, die sozialliberalen Reformen umzusetzen. Im Februar 2007 trat Präsident Roh aus der Regierungspartei aus und im August 2007 löste sich schließlich die regierende Uri-Partei endgültig auf. Korea war während der Amtszeit von Präsident Roh wirtschaftlich weiter erfolgreich und die Exporte erreichten eine Re-kordhöhe. In erster Linie war dies jedoch ein Verdienst der großen Konzerne („Chaebols“), denen Korea das Wirtschaftswunder verdankt. Im Zentrum der außenpolitischen Aktivitäten von Präsident Roh standen die Bemühungen um eine Normalisierung der Beziehungen zu Nordkorea, insbeson-dere um eine friedliche Beilegung der Nuklearkrise.

Die Wahl des früheren Bürgermeisters von Seoul, Lee Myung Bak, zum Nachfolger von Präsident Roh Moo-Hyun im Dezember 2007 beendete eine zehnjährige Ära von Präsidenten aus dem libe-ralen Lager. Der einstige Hyundai Manager konzentrierte sich darauf, die Wirtschaft anzukurbeln und Investitionen ausländischer Unternehmen zu erleichtern. Gleichzeitig nahm er eine härtere Haltung gegenüber Nordkorea ein. Während die Regierung Roh dem armen und international iso-lierten Norden mit Wirtschaftshilfe unter die Arme gegriffen hatte, war Lees vorrangiges Ziel einen sofortigen Stopp des nordkoreanischen Atomprogramms zu erreichen. Seine Nachfolgerin war Park Guen-Hye, die von 2013 bis Anfang 2017 als Präsidentin tätig war. Die Präsidentin verfolgte wie Lee Myung Bak ein Pro-Business-Programm. Im Gegensatz zu ihrem Vorgänger schenkte sie jedoch den Bereichen soziale Gerechtigkeit und Wohlergehen mehr Aufmerksamkeit und versuch-te daher den Plänen für eine Wirtschaftsreform verstärkt nachzugehen. Vor allem war ihr Wirt-schaftsprogramm von der Förderung der `Creative Industries‘ von KMU’s geprägt. 2017 wurde sie

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einstimmig vom Verfassungsgerichtshof aufgrund von Korruptionsvorwürfen ihres Amtes entho-ben. Am 31.3. wurde sie infolge dessen verhaftet, ein Urteil ist noch nicht gefallen. Die 19. Präsidentschaftswahl, aus der Moon Jae-in als Gewinner herausging, fand am 9. Mai 2017 statt. Moon Jae-in gehört der Demokratische Partei Korea an und steht für eine offenere Politik gegenüber Nordkorea als dies seine Vorgängerin Park Geun-Hye tat. Der ehemalige Menschen-rechtsanwalt möchte Gespräche mit Nordkorea führen und führt seinen Erfolg auf „den verzweifel-ten Wunsch des Volkes nach einer neuen und verantwortungsvollen Regierung“ zurück. Nord-Süd-Konflikt

Nach Jahrzehnten permanenter militärischer Bedrohung durch ein zwar zunehmend wirtschaftlich desolates und international isoliertes, aber bis an die Zähne bewaffnetes Regime in Nordkorea, dessen Bereitschaft zum Einsatz chemischer, biologischer oder sogar nuklearer Waffenarsenale nie ganz ausgeschlossen werden konnte, führte das erste inter-koreanische Gipfeltreffen im Juni 2000 vorerst zu einer gewissen Entspannung und Annäherung zwischen den beiden koreanischen Staaten. Obwohl dieser Gipfel – abgesehen von Ersterfolgen bei der Familienzusammenführung – ohne nennenswerte substanzielle Ergebnisse blieb, implizierte das Zusammentreffen der beiden Staatsoberhäupter eine wechselseitige Anerkennung als eigenständige, souveräne Staatsgebilde und schuf damit zumindest den Rahmen für einen strukturierten Dialog. Während der letzten Monate seiner Amtszeit konnte Kim Dae-Jung, der Architekt der „Sonnen-scheinpolitik“, das Aufziehen dunkler Wolken über dem Norden nicht verhindern. Nachdem Nord-korea zugeben musste, sein Nuklearprogramm trotz gegenteiliger internationaler Verpflichtungen in den vergangenen Jahren fortgesetzt zu haben, setzten die USA im Herbst 2002 Erdöllieferun-gen an Nordkorea aus und stoppten zugleich den Weiterbau zweier moderner Kernkraftwerke, beides US-Verpflichtungen laut KEDO-Abkommen von 1994. Die darauffolgende Wiederinbetrieb-nahme eines bereits stillgelegten Kernkraftwerks und die Ausweisung der UN-Inspektoren durch Nordkorea sowie die Befürchtung, dass Nordkorea Nuklearwaffen herstellen und verbreiten könn-te, führten im Schatten des Irak-Kriegs Anfang 2003 zu einem diplomatischen Schlagabtausch zwischen Nordkorea und den USA.

Die USA, Japan und Südkorea einigten sich schließlich 2003 auf gemeinsame Verhandlungen im Rahmen der sog. Sechser-Gespräche. 2005 gab Nordkorea offiziell zu, im Besitz von Atomwaffen zu sein. Mit den 2006 durchgeführten Raketentests hat Nordkorea sein Raketentestmoratorium unwiderruflich beendet und mit dem ersten nordkoreanischen Nukleartest im Oktober 2006 für eine weitere Eskalation der Spannungen gesorgt.

Ende 2006 wurden die Sechs-Parteien-Gespräche wiederaufgenommen, die mit einer grundsätzli-chen Einigung endeten, dass Nordkorea als ersten Schritt zum Stopp des Atomprogramms, den Reaktor in Young-byun schließen und dafür 50.000 Tonnen Schweröl erhalten soll. Sollte Nordko-rea in einem weiteren Schritt seinen Reaktor völlig funktionsunfähig machen und alle Atompro-gramme offenlegen, sollen weitere 950.000 Tonnen Schweröl geliefert werden. Pjöngjang hat im Juni 2007 den Reaktor abgeschaltet und Nuklearexperten aus USA, China und Russland ins Land gelassen, um Art und Weise der Unbrauchbarmachung des Atomreaktors in Young-byun zu über-prüfen. Die Fortschritte im Bereich der Denuklearisierung waren in den letzten eineinhalb Jahren der Regierung Roh beachtlich. Anfang Oktober 2007 kam es zum zweiten Gipfeltreffen der beiden koreanischen Staaten, wobei vor allem wirtschaftliche Kooperationsprojekte und humanitäre Fra-gen im Vordergrund standen. Neben der geplanten Einrichtung einer gemeinsamen Fischfangzone an der umstrittenen Grenzlinie im Gelben Meer, dem Bau von Schiffswerften, Weiterentwicklung des Gaesong-Industrieparks wurde auch über den Ausbau des Begegnungsprogramms für ge-trennte Familien verhandelt.

Seit April 2009 hat sich das politische Klima zwischen Nord- und Südkorea jedoch wieder stark verschlechtert. Im April versuchte Nordkorea einen Satelliten ins All zu befördern. Da die Staaten-gemeinschaft allerdings davon ausging, dass es sich bei dem Abschuss in Wirklichkeit um einen Nuklearraketentest handelte, protestierte sie scharf gegen diesen. Der UN-Sicherheitsrat verurteil-te Nordkorea für den Abschuss und fasste den Beschluss, die Sanktionen gegen das Land auszu-

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dehnen. Nordkorea erklärte daraufhin „nie wieder an den Sechs-Parteien-Gesprächen teilnehmen zu wollen“ und, dass es sich an keines der Abkommen, die bisher in den Gesprächen geschlossen wurden, gebunden fühle. Außerdem verwies Nordkorea UN Inspektoren des Landes und informier-te die Internationale Atomenergiebehörde darüber, dass es sein Atomwaffenprogramm wiederauf-nehmen würde.

Ende Mai 2009 führte Nordkorea einen unterirdischen Atomwaffentest durch, welcher ebenfalls von der UNO und der NATO scharf verurteilt wurde.

Die volle Teilnahme Südkoreas an der "Proliferations-Sicherheitsinitiative" (PSI), einer von den USA geführten Initiative gegen Massenvernichtungswaffen, im Zuge derer verdächtige nordkorea-nische Schiffe aufgehalten und durchsucht werden sollen, bezeichnete Pjöngjang als "Kriegserklä-rung" und drohte Seoul deshalb mit militärischen Schritten. Zugleich hieß es, Nordkoreas Militär sehe sich nicht mehr an das Waffenstillstands-Abkommen gebunden, das seit dem Ende des Ko-rea-Kriegs 1953 gültig ist. Der vorläufige Höhepunkt der Feindseligkeiten in jüngerer Vergangen-heit war die Versenkung der südkoreanischen Korvette Cheonan durch einen mutmaßlichen nord-koreanischen Torpedo und der Tod von 46 südkoreanischen Matrosen Ende März 2010. Der neu-erliche – wenn auch missglückte - Raketenversuch anlässlich des 100. Geburtstages des Staaten-gründers Kim Il-Sung im April 2012 wirkt der Entspannung ebenfalls entgegen.

Unbestritten ist, dass Nordkorea dringend Unterstützung der Staatengemeinschaft und Südkoreas bei der Sanierung seiner Wirtschaft benötigt. Für den Süden würde eine permanente Herabset-zung des Konfliktpotentials nicht nur eine Rücknahme des bisher sehr hohen Anteils der Rüs-tungsausgaben am Staatshaushalt erlauben, sondern auch positive Auswirkungen auf die Investi-tionsentscheidungen ausländischer Unternehmen bedeuten. Darüber hinaus hätten Regierung und Privatindustrie die Möglichkeit, gezielt und sinnvoll in eine langsame wirtschaftliche Aufrüstung Nordkoreas, die allgemein als Voraussetzung einer friedlichen und volkswirtschaftlich verkraftba-ren Wiedervereinigung in fernerer Zukunft gilt, zu investieren.

Nach dem schon länger erwarteten Tod des seit mehreren Jahren gesundheitlich stark angeschla-genen Kim Jong-Il im Dezember 2011, hat inzwischen dessen vermutlich jüngster Sohn, Kim Jong-Eun die Position von Vater bzw. Großvater eingenommen. Bei den Feiern zum 100. Geburtstag von Großvater Kim Il-Sung wurde er jedenfalls als neues Staatsoberhaupt präsentiert; wie die Machtkonstellation tatsächlich strukturiert ist, scheint z.Z. auch in Nordkorea selbst noch kaum jemand zu wissen. Mitte Dezember 2013 ließ Nordkoreas Diktator Kim Jong-Un seinen Onkel Chang Song Taek wegen Hochverrats hinrichten, nun gehen die südkoreanischen Geheimdienste davon aus, dass auch dessen Ehefrau tot ist. Die 67 Jahre alte Kim Kyung Hee, Tante des Dikta-tors, sei möglicherweise infolge eines Herzinfarkts gestorben oder habe Selbstmord begangen, berichtet die südkoreanische Zeitung "Chosun Ilbo" unter Berufung auf Regierungskreise in Seoul. Am 9. März 2014 fanden Wahlen zur Volksversammlung in Nordkorea statt, wo bei 100%iger Wahlbeteiligung, 100% für Kim Jong-Un stimmten. Die nordkoreanische Regierung gab 2015 bekannt, dass Nordkorea in der Lage sei Nuklearwaffen derartig klein zu bauen, dass sie sich mit Langstreckenraketen befördern lassen könnten.

Das 2007 stillgelegte Atomkraftwerk Yongbyon wurde im September 2015 wieder in Betrieb ge-nommen.

Im Januar 2016 verkündete die Regierung Nordkoreas erstmals erfolgreich eine Wasserstoffbom-be getestet zu haben. Als Reaktion auf diesen Atomtest verschärfte der UN-Sicherheitsrat die Sanktionen gegen Nordkorea. Einen Monat danach wurde in Nordkorea ein weiterer Raketentest durchgeführt, welcher ebenfalls zu scharfen Sanktionen von Seiten der Vereinten Nationen führte.

Das hinderte Kim Jong-Un jedoch nicht daran, im August 2016 eine ballistische KN-11 Rakete ab-zuschießen, welche allerdings nach 500 km in das japanische Meer fiel.

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Im September 2016 führte Nordkorea seinen fünften und angeblich größten Atomtest durch, wes-wegen der UN-Sicherheitsrat die Sanktionen gegen Nordkorea weiter verschärfte. Jegliche Mit-glieder sind nun aufgrund eines einstimmigen Beschlusses dazu verpflichtet, weder nordkoreani-sche Produkte zu erwerben noch Treibstoffe für Flugzeuge nach Nordkorea zu liefern. So soll Nordkorea erschwert werden, sein Atom- bzw. Raketenprogramm zu finanzieren.

Zu Beginn dieses Jahres, verkündete Kim Jong-Un, Nordkorea sei in der letzten Phase der Ent-wicklung von weitreichenden Lenkflugzeugen, welche Atomsprengköpfe tragen können. Darauf erweiterte China die Importbeschränkungen für Nordkorea, v.a. bezüglich Waren, die als Bestand-teil von Massenvernichtungswaffen dienen könnten.

Im Februar 2017 testete Nordkorea erstmals jene Rakete, die vermeintlich atomare Sprengköpfe transportieren könne. Die Rakete explodierte nach etwa 500 km über dem japanischen Meer, Nordkorea hingegen bezeichnete den Test als erfolgreich. Dieser Test führte zu einer noch stärke-ren internationalen Verurteilung und ermutigte Südkorea zur Nachrüstung und die USA zu militä-risch verstärkter Präsenz.

Mitte Februar wurde Kim Jong-Un’s entfremdeter Halbbruder Kim Jong-Nam am Flughafen von Kuala Lumpur durch das Nervengift VX getötet. Das Nervengift VX gilt international als Massen-vernichtungswaffe.

Nordkorea feuerte im März 2017 weitere vier ballistische Raketen ins Meer von Japan. Dies führte dazu, dass Trump eine amerikanische Flugzeugtruppe nach Korea schickte und dadurch ein Zei-chen der Unterstützung Südkoreas setzte. Einen Tag danach haben die USA mit der umstrittenen Stationierung eines neuen Raketenabwehrsystems (Thaad) in Südkorea begonnen. Trump’s Ver-halten wurde jedoch von Nordkorea stark verurteilt und Kim Jong-Un drohte mit harten Gegen-maßnahmen.

Mitte April missglückte Nordkorea ein weiterer Raketentest, da die Rakete kurz nach dem Ab-schuss explodierte. Die USA reagierte daraufhin mit der Entsendung eines Flottenverbands bzw. des amerikanischen Flugzeugträgers USS Carlson Vinson.

Am 28. April 2017 feuerte Nordkorea eine Mittelstrecken-Rakete ab, die jedoch nach wenigen Se-kunden bzw. etwa 70 km in der Luft zerbrach. Dieser Raketenstart wurde von den USA als Provo-kation aufgrund der am 9. Mai anstehenden Präsidentschaftswahlen angesehen. US-Präsident Trump reagierte mit der Verlautbarung, dass dieser und frühere Raketentests Anlass für die USA gäben, weitere Kriegsschiffe und Kampfjets zu senden.

Trotz der versöhnlichen Einstellung des am 9. Mai 2017 neu gewählten südkoreanischen Präsident Moon Jae-In gegenüber Nordkorea und dessen Bereitschaft zur Fortsetzung etwaiger Verhandlun-gen, schoss Nordkorea im Mai innerhalb von drei Wochen drei Raketen ab. Experten gehen davon aus, dass Nordkorea den neuen südkoreanischen Präsidenten mit den neuerlichen Raketentests auf die Probe stellen wollte.

Einen Durchbruch konnte Nordkorea am 4. Juli 2017 mit dem erfolgreichen Test einer Interkonti-nentalrakete erzielen. Diese flog mit einem steilen Startwinkel rund 930 Kilometer weit, was bei einer üblichen, niedrigeren Flugbahn eine Reichweite von mindestens 930 Kilometern ergäbe. Ex-perten gehen davon aus, dass die Rakete mit weiteren Verbesserungen und bei optimalem Einsatz bis zu 8000 Kilometer weit fliegen könnte. Sie wäre also in der Lage, das amerikanische Festland zu treffen. Auch das Datum wählte Kim Jong-Un ganz bewusst: der 4. Juli ist der historisch be-deutsame amerikanische Unabhängigkeitstag.

Nur wenig später reagieren die USA und Südkorea auf Nordkoreas Test der Interkontinentalrakete mit Militärübungen. Sie feuerten Geschosse ins Meer vor Nordkorea, um einen Angriff zu simulie-ren.

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Dennoch möchte Südkoreas Präsident Moon Jae-In die gestoppten Militärgespräche mit Nordko-rea wiederaufnehmen. Es wären die ersten Gespräche beider Länder seit drei Jahren. Bevölkerung

Korea ist eine Präsidialrepublik, die Staatsgewalt liegt fast ausschließlich beim Staatspräsidenten, der für eine Amtsperiode von fünf Jahren vom Volk gewählt wird. Eine Wiederwahl ist durch die Verfassung ausgeschlossen. Der Staatspräsident ernennt den Premierminister und die anderen Mitglieder der Regierung. Politische Entscheidungen werden im Kabinett des Präsidenten gefällt und von den Ministern umgesetzt. Das Ein-Kammer-Parlament besteht aus 300 Abgeordneten. 246 Sitze werden über Direktwahlen vergeben, die restlichen 54 proportional nach Stimmenanteil. *Quelle: The National Assembly of the Republic of Korea

Seit der Staatsgründung gab es in Korea mehr als 170 Parteien. Somit ist die politische Landschaft geprägt von Neugruppierungen, Umbenennungen, Zusammenschlüssen und Abspaltungen. Am 13. April 2016 fanden in Südkorea Parlamentswahlen statt, im Dezember folgten Präsident-schaftswahlen. Bei den Parlamentswahlen, bei denen die Wahlbeteiligung mit 58% deutlich über der Beteiligung 2012 lag, kam es zu einem Machtwechsel. Die regierende Saenuri Partei der Prä-sidentin Park Geun-Hye musste eine empfindliche Niederlage hinnehmen und hält nun nur mehr 122 der 300 Sitze. Stärkste Fraktion wurde die Minjoo Party of Korea mit 125 Sitzen. Die weiteren Sitze gingen an die People’s Party (38), Justice Party (6) und Unabhängige Kandidaten (11). Dadurch wurde das Regieren der Präsidentin bis zum Ende Ihrer Amtszeit wesentlich schwieriger und sie war auf die Unterstützung von Oppositionsstimmen angewiesen.

Durch die Amtsenthebung der Präsidentin im März 2017 wurde bereits am 9. Mai 2017 ein neues Parlament gewählt. Aus diesen Parlamentswahlen ging Moon Jae-in bzw. seine Demokratische Partei als Sieger hervor. Moon-Jae-in steht für einen deutlich offeneren Kurs gegenüber Nordkorea als seine konservative Vorgängerin Park Geun-Hye dies tat. Landes- und Geschäftssprachen

Koreanisch, Englisch bei Außenhandelsgeschäften Sehr oft ist die Einschaltung eines Dolmetschers notwendig. Politisches System

Korea ist eine Präsidialrepublik, die Staatsgewalt liegt fast ausschließlich beim Staatspräsidenten, der für eine Amtsperiode von fünf Jahren vom Volk gewählt wird. Eine Wiederwahl ist durch die Verfassung ausgeschlossen. Der Staatspräsident ernennt den Premierminister und die anderen Mitglieder der Regierung. Politische Entscheidungen werden im Kabinett des Präsidenten gefällt und von den Ministern umgesetzt. Das Ein-Kammer-Parlament besteht aus 300 Abgeordneten. 246 Sitze werden über Direktwahlen vergeben, die restlichen 54 proportional nach Stimmenanteil.

Seit der Staatsgründung gab es in Korea mehr als 170 politische Parteien, die sich ständig neu gruppieren, umbenennen, zusammenschließen oder voneinander abspal-ten.

Am 13. April 2016 fanden in Südkorea Parlamentswahlen statt, im De-zember folgten Präsidentschaftswahlen Bei den Parlamentswahlen, bei denen die Wahlbeteiligung mit 58% deutlich über der Beteiligung 2012 lag, kam es zu einem Machtwechsel. Die regierende Saenuri Partei der Präsidentin Park Geun-Hye musste eine empfindliche Niederlage hin-nehmen und hält nun nur mehr 122 der 300 Sitze. Stärkste Fraktion wurde die Minjoo Party of Korea mit 125 Sitzen. Die weiteren Sitze gingen an die People’s Party (38), Justice Party (6) und Unabhängige Kandidaten (11). Dadurch wird das Regieren der Präsidentin bis zum Ende Ihrer Amtszeit

„Wussten Sie, dass...“

Das BIP Pro-Kopf in

Südkorea beträgt rund

USD 35.820 (2015) und ist

damit höher als die

Ergebnisse bekannter

deutscher östlicher Nach-

barmärkte wie bei-

spielsweise Tschechien.

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wesentlich schwieriger und sie ist auf die Unterstützung von Oppositionsstimmen angewiesen. Abkommen mit der Europäischen Union

Agreement between the Republic of Korea and the European Economic Community on Trade in Cotton Textiles (signed March 29, 1971 in Brussels)

Exchange of Notes between the Government of the Republic of Korea and the Commission of the European Communities concerning Trade in Certain Iron and Steel Products (signed on September 18, 1978 in Brussels).

Agreement between the Government of the Republic of Korea and the Commission of the European Communities on the Establishment and the Privileges and Immunities of the Del-egation of the Commission of the European Communities in the Republic of Korea (signed on July 7, 1989 in Brussels).

Agreement between the Republic of Korea and the European Economic Community on Trade in Textiles (signed on December 22, 1976 in Brussels; amended by an exchange of letters on December 18, 1992)

Customs Cooperation and Mutual Assistance Agreement between the European Communi-ties and the Republic of Korea (signed on April 10, 1997 in Brussels).

Agreement between the Republic of Korea and the European Communities on Telecom-munications Procurement (signed on October 29, 1997 in Seoul).

Framework Agreement for Trade and Cooperation between the European Communities and its Member States and the Republic of Korea (signed October 28, 1996 in Luxembourg, came into force on April 1, 2001).

Customs Cooperation and Mutual Assistance Agreement between the European Communi-ties and the Republic of Korea (signed on April 10, 1997 in Brussels).

Agreement between the Republic of Korea and the European Communities on Telecom-munications Procurement (signed on October 29, 1997 in Seoul).

Ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea trat zum 01. Juli 2011 in Kraft. Das EU-Korea-Freihandelsabkommen ist das erste, das die EU mit einem asiatischen Part-ner abgeschlossen hat. Zugleich ist es für die EU auch das ehrgeizigste und umfangreichste Frei-handelsabkommen im Rahmen europäischer Handelspolitik. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea

Vertrag vom 04.02.1964 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Kulturabkommen vom 16.05.1970

Abkommen vom 14.12.1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abkommen vom 11.04.1986 über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Abkommen vom 11.04.1986 über wissenschaftlich- technologische Zusammenarbeit

Abkommen vom 7.03.1995 über den Luftverkehr

Abkommen vom 10.03.2000 über Soziale Sicherheit

Abkommen vom 10.12.2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über wechselseitige Erleichterungen des Reiseverkehrs und Bilaterales Rückübernahmeabkommen.

Beide sind mit Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 in Kraft getreten.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

UNO und Tochterorganisationen wie ILO, UNIDO, FAO, UNCTAD etc., WTO, Weltbank bzw. IBRD, IMF, ADB, IAD, IHK, APEC u.v.a.; OECD (seit November 1996).

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WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK

Kurze Charakteristik

Korea gehörte 1962 mit einem BIP proKopf von 106 USD zur „Unterliga“ der Entwicklungsländer. Heute rangiert das Land trotz hoher Importabhängigkeit bei Rohstoffen, Energie und Technologie unter den 15 größten Volkswirtschaften* der Welt und zählt in den Bereichen Schiffsbau, Elektro-nik, Automobil- und Stahlindustrie und im Telekommunikationssektor zu den wichtigsten Anbietern auf dem Weltmarkt.

Wirtschaftslage und Perspektiven

Politische Turbulenzen: 2016 und der Beginn 2017 waren von starken vor allem politischen Turbulenzen geprägt, die natürlich auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes hatten.

Die koreanische Präsidentin Park Geun-Hye geriet im Laufe des Jahres immer tiefer

in einen Korruptionsskandal. Die Situation verschärfte sich gegen Jahresende wei-ter, vor allem durch riesige Massenproteste, die Millionen Menschen im ganzen Land auf die Straßen trieben. Anfang Dezember enthob das Parlament die Präsi-dentin des Amtes. Im März 2017 bestätigte das Verfassungsgericht einstimmig die-se Entscheidung, womit vorgezogene Neuwahlen am 9. Mai 2017 notwendig wur-den, aus der der demokratische Kandidat Moon Jae-in als Sieger hervorging.

In diesen Skandal sind nahezu alle Großbetriebe Koreas, Chaebols, verwickelt. Auch deren Präsidenten mussten sich parlamentarischen Anhörungen stellen. Als erstes Opfer des Skandals auf Wirtschaftsseite erwischte es die Samsung Gruppe, deren stellvertretender Vorsitzender Lee Jae-Yong angeklagt und inhaftiert wurde.

Neben diesem Korruptionsskandal macht die Stationierung amerikanischer Luftab-wehrraketensysteme der koreanischen Wirtschaft zu einem sehr ungünstigen Zeit-punkt zu schaffen. Die Volksrepublik China, die diesem Vorhaben stark ablehnend gegenübersteht, hat zu ersten Sanktionsmaßnahmen gegriffen, die die koreanische Fremdenverkehrswirtschaft hart treffen. Ausbleibende Touristen führen derzeit di-rekt und indirekt zu Einnahmeverlusten in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Die Stationierung wird die wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder sicher noch län-gere Zeit belasten.

Trotz dieser ungünstigen politischen Entwicklungen konnte die koreanische Wirtschaft 2016 im-merhin um 2,8% (2015: 2,8%) wachsen.

Export Der Export mit einem Anteil von über 35% am Bruttonationalprodukt verhinderte 2016 ein höheres Wirtschaftswachstum. Im zweiten Jahr in Folge wurden rückläufige Exporte verzeichnet, die mit 5.9% wieder recht stark ausfielen. Gründe dafür gibt es einige, wie eine allgemeine globale Ver-langsamung der Wirtschaft und des Handels, stark fallende Weltmarktpreise für einige wichtige Exportgruppen, Streiks im automotiven Sektor in Korea mit Produktionsrückgängen oder das Sam-sung Smartphone Debakel.

Handelsbilanzüberschuss Da 2016 auch die Importe stark zurückgingen - hier waren die fallenden Energie- und Rohstoffpreise ausschlaggebend - konnte Korea wieder einen beachtlichen Handelsbilanzüberschuss in der Höhe von 89 Milliarden USD erzielen. Positiv entwickelte sich der Export nach Hongkong und Vietnam. Die wichtigsten Exportmärkte Koreas sind China, die USA, Hongkong, Vietnam, Japan, Singapur und Taiwan. In der EU ist Deutschland der weitaus wichtigste Handelspartner.

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Privatkonsum Durch den anhaltend niedrigen Ölpreis, Steuererleichterungen und besonderen Wirtschaftsbelebungsmaßnahmen der Regierung vor allem im 2. und 3. Quartal 2016 wuchs auch das verfügbare Einkommen privater Haushalte, sodass der Privatkonsum mit 2,4 % Jahressteigerung wesentlich zum Wirtschaftswachstum beitragen konnte. Im 4. Quartal sank aber das Konsumentenvertrauen und der Privatkonsum nahm zügig ab. Gründe waren sicher die politischen Unsicherheiten rund um den Präsidentschaftsskandal, aber auch die immer beängstigender werdende Schuldenlast der privaten Haushalte.

Bausektor Der Bausektor ist eine weitere Stütze der koreanischen Wirtschaft. 2016 nahmen Bauinvestitionen um 10,9% stark zu. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte stiegen die Bauleistungen um 11,5%. Angetrieben wird der Bausektor hauptsächlich vom privaten Wohnbau. Aber auch Großprojekte, wie der Ausbau des Incheon International Airports oder des Highspeed Eisenbahnnetzes, Bau oder Upgrade der Sportstätten für die olympischen Winterspiele in PyeongChang 2018 oder neue Produktionswerke von Samsung und LG trugen zur sehr positiven Entwicklung bei.

Dienstleistungssektor Der Dienstleistungssektor insgesamt wuchs 2016 mit 2,6 % etwas geringer als im Jahr davor. Getragen wird er durch eine Belebung des Groß- und Einzelhandels, aber auch von Forschung und Entwicklung, des Tourismus und der Gesundheitsdienstleistungen.

Inflation Die Konsumentenpreisinflation bleibt in Korea weiterhin niedrig. 2016 betrug die Inflation durchschnittlich 1,0%.

Arbeitsmarkt Der koreanische Arbeitsmarkt ist weiterhin sehr stabil mit einer im internationalen Vergleich niedrigen Arbeitslosenquote von nur 3,7%. Trotzdem sind zum ersten Mal seit dem Jahr 2000 mehr als eine Million Koreaner arbeitslos. Gleichzeitig stieg aber auch die Beschäftigung auf 26,23 Millionen Arbeitnehmer. Sorgen macht vor allem die Jugendarbeitslosigkeit, die mit 9,8% die höchste Rate der letzten 15 Jahre erreichte. In der koreanischen Industrie gingen besonders viele Arbeitsplätze verloren. Das sind Anzeichen dafür, dass die ersten Restrukturierungsmaßnahmen bei den Großfirmen begonnen haben.

Leitzins Der Leitzinssatz der Koreanischen Nationalbank liegt seit 9. Juni 2016 bei nur 1,25 %.

Währungsreserven, Staatsverschuldung Durch das hohe Leistungsbilanz-Plus von nahezu 100 Milliarden USD bleiben auch die offiziellen Währungsreserven Koreas auf sehr hohem Niveau von über 370 Milliarden USD. Die Staatsverschuldung ist im Großen und Ganzen unter Kontrolle und beläuft sich auf 38,3 % des Bruttonationalprodukts. Durch die Wirtschaftsbelebungsmaßnahmen nahmen sie jedoch letztes Jahr wieder um 0,5% zu. Gleichzeitig stiegen auch die Staatseinnahmen 2016 überraschenderweise stärker als das Bruttonationalprodukt. Die Steuereinnahmen der Zentralregierung stiegen um 11,3%, die der Provinzregierungen um 6,3%. Insgesamt wurden 278 Milliarden USD eingenommen. Da das Verhältnis Steuerlast zu Bruttonationalprodukt im OECD-Vergleich mit 19,4% immer noch sehr niedrig ist, besteht für zukünftige Regierungen eine Menge Spielraum zu gezielten fiskalischen Wirtschafts- und Sozialmaßnahmen (wie steuerliche Entlastungen bei Einstellung von Jugendlichen). Es wird aber auch erwartet, dass mit der Zunahme an Pensionsleistungen an öffentliche Bedienstete das Budgetdefizit in den nächsten Jahren stärker wachsen könnte. Privatverschuldung Problematischer als die Staatsverschuldung ist die private Verschuldung. Diese hat 2016 ein neues Rekordhoch von 1.172 Milliarden USD erreicht. Das sind die Folgen der gesunkenen Kreditkosten nach der weiteren Senkung der Leitzinsen und des Immobilien-Booms, der die

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Häuserpreise in einzelnen hochpreisigen Gegenden von Seoul massiv hat ansteigen lassen, dar. 2016 begannen die koreanischen Geschäftsbanken mit einer strikteren Kreditvergabe. Dies führte zu einer starken, sehr kritisch betrachteten Zunahme an Nichtbanken-Krediten, die 254 Milliarden USD erreichten.

Innovation Südkorea zählt zu den innovativsten Ländern der Welt. Im Global Innovation Index 2016 belegt das Land den 11. Platz von 128 untersuchten Ländern. Angeführt wird diese Aufstellung von der Schweiz vor Schweden, Großbritannien und den USA. Deutschland ist im Vergleich knapp vor Korea auf dem 10. Platz. Sieht man sich die Studie im Detail an, trumpft Korea dort auf, wo es für die zukünftige Entwicklung eines Landes besonders wichtig ist: Human Capital & Forschung, Wissen und Technologie Output und Infrastruktur (vor allem bei Informations- und Kommunikationstechnologien). Gerade die hochklassige IT Infrastruktur schafft eine Basis für schnelle Kommunikation und schließlich Innovationen. 84% der Bevölkerung nutzt Internet, 98,5% der Haushalte haben einen schnellen Internetanschluss, 99,2% davon über Smartphones mit LTE Anschluss. Zu den Olympischen Winterspielen 2018 in PyeongChang soll zum ersten Mal 5G im Netz verwendet werden können.

F&E Mit einem Anteil der F&E Ausgaben von 4,23 % am Bruttonationalprodukt liegt Korea mit Israel an der Spitze aller OECD-Länder. 2015 betrugen die Ausgaben 73,72 Milliarden USD (2016: 77 Milliarden USD/geschätzt). Ein Großteil der Forschungstätigkeiten fällt in Korea auf die Privatwirtschaft. 450.000 Forscher sind in den 57.706 privaten Forschungseinrichtungen tätig. Dazu kommen noch 29.000 Forscher im staatlichen Bereich. 78% der Forschungsausgaben kommen von der Privatwirtschaft, 12,5% von der staatlichen Hand und 9,5% von Universitäten und Instituten. Dreiviertel der privatwirtschaftlichen Forschungsausgaben werden von den Großunternehmen getragen, wobei hier der automotive Sektor den Ton angibt. Ziel der koreanischen Regierung ist es, den F&E Anteil am Bruttonationalprodukt mittelfristig auf 5% zu steigern.

Einige Beispiele zur Forschungslandschaft in Korea:

Die National Research Foundation of Korea, eine staatliche Forschungsfinanzie-

rungsgesellschaft, unterstützte die Basisforschung mit einem Budget 2017 von 4,3 Milliarden USD. Zielprojekte lagen dabei u.a. in den Bereichen „Promising Future Strategic Technology Development“ (BioMed, Nanotechnologie, Energie und Um-weltschutztechnologien), Luft- und Raumfahrtentwicklung oder Nuklearenergie.

Eine andere wichtige koreanische staatliche Organisation ist das Korean Institute for the Advancement of Technology (KIAT), das industrielle Technologien mit einem Budget von 1,13 Milliarden USD fördert.

Der National Research Council of Science & Technology unterstützt und koordiniert die Arbeit von 25 staatlichen Forschungseinrichtungen, wie das Korea Institute of Materials Science –KIMS (Development of Biocompatible & Highly-Sensitive Flexi-ble Metal), das Korea Institute of Science and Technology –KIST (Development of low-power spin devices for information technology), das Korea Food Research Insti-tute –KFRI (Development of the Heath Functional Food with Sleep-enhancing Ef-fects) oder das Korea Electrotechnology Research Institute –KERI (Development of Next-Generation SiC Power Semiconducting Technology).

Creative Economy Die „Creative Economy“ Politik der ehemaligen Präsidentin Park Geun-Hye zielte aufgrund der Sättigung in vielen Kernindustrien, auf neue Zukunftsbranchen ab und hatte vor allem das Ziel, junge, innovative Unternehmen zu fördern und so nicht nur neue Technologien, sondern auch Arbeitsplätze für die Jugend zu schaffen. Diese Politik wurde bisher auch durch den neuen Präsidenten Moon fortgesetzt werden. Im Rahmen dieser Politik wurden 18 Centres for Creative

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Economy & Innovation in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft im ganzen Land geschaffen. Jedes dieser Zentren hat eine Leitfirma, die einen Rahmen für Jungunternehmer schafft, und auf einen Sektor - wie Biotechnologien und Schönheit in Chungbuk, Automobil in Gwangju oder Big Data in Gangwon – spezialisiert ist. Ein Netz von Accelerators, Incubators, Mentoren und Venture Capital Firmen schaffen ein Startup Ecosystem und haben Korea in den letzten Jahren zu einem Startup-Hotspot in Asien gemacht.

Automobilbranche Eine der traditionellen Kernindustrien Koreas ist die Automobilbranche – hier will Korea die Weichen für die Zukunft legen und zum Innovationsführer werden. Die Regierung unterstützt die Entwicklung von selbstfahrenden Fahrzeugen: Rund 115 Mio. EUR werden in 8 Förderbereiche investiert, dazu zählen z.B. die Entwicklung von fortschrittlichen Kamera- und Radarmodulen, integrierten Kontrollsystemen sowie digitaler Landkarten.

Koreas führender Autohersteller – Hyundai Motor Group – betreibt bereits 2 Forschungszentren in Korea und möchte eine führende Rolle bei der Entwicklung von Smart Cars einnehmen. Bis 2020 will Hyundai teilweise selbstfahrende Fahrzeuge auf den Markt bringen, die vollständige Kommerzialisierung soll bis 2030 folgen. An Hyundai wurde ebenfalls die erste Lizenz für ein selbstfahrendes Auto vergeben - nun können Testfahrten teilweise auch unter realen Bedingungen durchgeführt werden. Durch eine kürzlich bekannt gegebene Kooperation mit Cisco sollen neue Lösungen für die Kontrolle von Getrieben und den Austausch großer Datenmengen gefunden werden. Dies gilt als Herzstück und Kernkomponente von Smart Cars Technologien.

Auch von Elektro- und Hybridfahrzeugen (Green Cars) erhofft sich die koreanische Automobilbranche Wachstumsimpulse. Ebenso werden Car-Sharing Modelle als potentielles Geschäftsfeld gesehen. Lokale Medien berichteten z.B. von Gesprächen von Hyundai Motors mit Uber (das Unternehmen Uber vermittelt Fahrdienstleistungen online und gab kürzlich bekannt, bis 2020 Car Sharing Services für selbstfahrende Fahrzeuge anbieten zu wollen).

Prognose 2017

Wirtschaftswachstum Für die Jahre 2017 bis 2020 wird mit einer eher abgeschwächten Wirtschaftsentwicklung von durchschnittlich 2,4% gerechnet. Für 2017 rechnet die Bank of Korea mit einem Wachstum von maximal 2,5%. Zu groß sind die globalen Unsicherheiten, vor allem bei den wichtigsten Handels-partnern Koreas China und den USA. Schwer einzuschätzen ist auch die wirtschaftspolitische Richtung der neuen koreanischen Regierung unter Moon Jae-in, die am 9. Mai 2017 als Sieger der Präsidentschaftswahlen am 9. Mai hervorging. Exporte 2017 sind die Exporte aber wieder gestiegen und die ersten sechs Monate sahen schon recht viel-versprechend aus. Im Juni betrug die Wachstumsrate 13,7%. Es war das sechste Monat infolge mit einer zweistelligen Wachstumsrate. Der Export in EU Länder stieg um 21,1%. Getragen wird diese Entwicklung durch Lieferungen von petrochemischen Erzeugnissen, Halbleitern, Maschinen und Bildschirmen.

Inflation Im Jahr 2017 stieg die Inflationsrate auf durchschnittlich 2% an, womit das vorgenommene Ziel erstmals wieder erreicht werden konnte. Ein ähnliches Wachstum von bis zu 1,9% wird für das Jahr 2018 erwartet, vorausgesetzt die politischen Unsicherheiten lösen sich bis dahin auf. Der Bi-lanzüberschuss blieb bisher unverändert.

Leitzins In den Richtlinien zur Geldmarktpolitik für 2017 wird nur von einem langsamen, mittelfristigen Her-ankommen der Inflation an die Zielinflation von 2% ausgegangen. Zusätzlich werden eine Reihe von Unsicherheiten im globalen Umfeld erwartet: der Brexit, die Wirtschaftspolitik der US-Regierung unter Präsident Trump bzw. die nächsten Federal Reserve Entscheidungen und die

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wirtschaftliche Entwicklung in China. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sehr hohe Verschuldung der privaten Haushalte in Südkorea. Mittelfristig ist daher mit einem gleichbleibend niedrigen Leit-zinssatz zu rechnen. Wie in allen reifen Volkswirtschaften dominiert nach starken Zuwächsen in den vergangenen Jah-ren der Dienstleistungssektor i.w.S. mit einem Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt von mehr als 60 %. Die Sachgüterproduktion trägt zu ca. 30 % zur Entstehung des BIP bei. Der Beitrag der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei sinkt kontinuierlich und liegt inzwischen bei unter 3 %.

Koreas Volkswirtschaft ist in hohem Maß exportabhängig, so repräsentiert der Warenexport rd. 40 % des BIP. Rohstoffe müssen fast zur Gänze importiert werden. Im Energiesektor setzt Korea da-rum auf Kernkraft, die auch nach Fukushima weiterhin zu den umweltfreundlichen Energieformen gezählt wird. Die Steuerbelastung ist mit einem Anteil von knapp unter 25 % am BIP in den letzten Jahren an den Durchschnitt der OECD Mitgliedsländer herangewachsen.

Im Zuge des Reformschubs der letzten Jahre wurden Firmengründung und Grundstückserwerb durch Ausländer in Korea liberalisiert und steuerliche Anreize für Investoren sowie eine effiziente Betriebsansiedlungsagentur (INVEST Korea) geschaffen.

Quelle: EIU – Economist Intelligence Unit

Quelle: EIU – Economist Intelligence Unit

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Quelle: EIU – Economist Intelligence Unit

Makroökonomische Daten

Einheit 2015 2016 2017

BIP pro Kopf US$ 27.195* 27.535* 29.730*

Bruttoinlandsprodukt Mrd.US$ 1.377

1.411 1.530*

Wachstumsrate BIP, real

% 2,8* 2,8* 3,0*

Inflationsrate % 0,7 1,0 1,9*

Quelle: GTAI, Stand: November 2017, * Schätzungen bzw. Prognosen

Bedeutende Wirtschaftssektoren

Halbleiter (drittgrößter Halbleiterhersteller der Welt, 40 % Weltmarktanteil, Markt- und Technolo-gieführer in der DRAM-Chip-Produktion) Schiffbau (größte Werftindustrie der Welt, ca. 40 % Anteil an der Weltproduktion, Technologiefüh-rer bei LG-Tankern) Stahl (sechstgrößte Stahlindustrie der Welt, Produktionsvolumen ca. 50 Mio. Tonnen, über 5 % Weltmarktanteil, POSCO einer der weltweit größten Herstellungsbetriebe) Kfz (fünftgrößter Hersteller weltweit, über 4 Mio. Einheiten p.a., rd. 65 % Exportanteil) Haushaltselektronik (weltweit fünftgrößter Hersteller, Technologieführer bei HD-TV und OLED) Petrochemie (gemessen an Ethylenproduktions-Kapazität drittgrößter Hersteller der Welt) Telekommunikation (größtes Industriesegment, Beitrag zum BIP ca. 20 %, Beitrag zu den Ge-samtexporten fast 30 %, im Ausrüstungsmarkt weltweit sechstgrößter Anbieter)

Investitionen (allgemeine, öffentliche, etc.)

Das Investitionswachstum betrug 2016 3,3%*, wobei die Ausrüstungsinvestitionen die höchsten Zuwächseaufwiesen. 2014 betrug der Anstieg der Investitionstätigkeit 5,8 %, im 1. Halbjahr 2015 lagen die Werte trotz durchwachsenen wirtschaftlichen Umfeldes bei 5,4%. Der größte Anteil der

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Gesamtinvestitionssumme fällt mit 75% auf Kapazitätserweiterungen. Bei den klein- und mittelständischen Unternehmen ging das Engagement 2015 jedoch um 11% zurück.

*Quelle: EIU Economist Intelligence Unit, EIU Economist Intelligence Unit Forecast

Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)

Die Arbeitslosenrate in Südkorea lag mit geschätzten 3,8% im Juli 2017 relativ niedrig. Der Arbeitsmarkt ist weiterhin sehr stabil. Sorgen macht allerdings die Arbeitslosigkeit der 15-29-jährigen, die 3,5 Mal höher ist als jene der über 40-Jährigen. Im Juni 2015 stieg sie auf über 10% an. Damit entsprach die Rate der höchsten Jugendarbeitslosigkeit in den letzten 15 Jahren. Auch wenn die staatlichen Stimulus Programme langsam zurückgefahren werden, nimmt die stabi-le Wirtschaft weiterhin Druck vom Arbeitsmarkt. Bei dem im Juni bzw. September 2012 verab-schiedeten Stimulus-Paketen iHv. ca. 13 Mrd. USD handelte es sich vor allem um Budgetum-schichtungen und keine neuen Budgetmittel. Die Stimulus-Pakete sollten v.a. Jobs schaffen und KMU unterstützen, die globale Krise zu durchtauchen. Im Vergleich zum Stimuluspaket 2009 sind die zugeteilten Budgetmittel allerdings eher bescheiden. Arbeitskosten, Lohnniveau

Sorge macht die relativ hohe Verschuldung der Privathaushalte, die keinen großen Spielraum für ökonomische Schwankungen zulässt. Diese stieg 2015 um 10,4% und wird bald 1 Trillion Euro betragen. Damit befindet sich Korea im internationalen Vergleich im oberen Drittel.

Aussenhandel

Alle Informationen über den koreanischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt – Republik Korea.

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Wirtschaftspolitik

Nach der Amtsenthebung von Präsidentin Park Geun-Hye wurde Anfang Mai Moon Jae-In bei vor-gezogenen Neuwahlen zum neuen koreanischen Präsidenten gewählt. Diese Wahl beendete ein Jahrzehnt konservativer Regierungen in Südkorea. Mit der Wahl des neuen Präsidenten wurde auch eine neue liberale Regierung bestimmt. Im Parlament fehlt aber der liberalen Minjoo Partei von Präsident Moon Jae-In die nötige Mehrheit, um alleine regieren zu können. Bis zu den Parla-mentswahlen 2020 wird das Regieren des neuen Präsidenten nicht leicht sein, denn er ist auf die Unterstützung konservativer Abgeordneter angewiesen, um Gesetzesvorhaben durchzubringen. Der Hauptfokus der Regierungsarbeit wird nun auf der Schaffung neuer Jobs, vor allem für Ju-gendliche, und der Regulierung der Teilzeitbeschäftigungen, aber auch Korruptionsbekämpfung und Transparenz liegen. Eine Energiewende wurde auch schon eingeleitet.

Anfang September hat die neue Regierung von Präsident Moon Jae-In ihr erstes Budget für 2018 erstellt. Es sieht eine Budgetausweitung um 7,1% vor. Dies ist die höchste Budgeterhöhung seit 2009, als auf die Finanzkrise umfassend reagiert wurde. Hier spiegelt sich vor allem die neue Ar-beitsmarktpolitik wieder. Demnach sollen 12,4 % mehr für Beschäftigungsprogramme als 2017 ausgegeben werden. . Hinzu kommen noch Hilfen für Kleinbetriebe, um die Mindestlohnerhöhun-gen etwas abzufangen, sowie eine Reihe von Sozialmaßnahmen, die das Budget besonders be-lasten werden. Finanziert werden sollen diese Maßnahmen vor allem durch höhere Steuereinnah-men aufgrund des höheren Wirtschaftswachstums, aber auch durch Steuererhöhungen auf Ein-kommen (der beiden höchsten Steuerklassen von 40->42% und 38->40%) sowie der Business Tax von derzeit 22->25%. Gleichzeitig soll es zu Ausgabenreduzierungen bei Kultur, Sport, Tourismus und vor allem Infrastrukturinvestitionen kommen. Das Budgetdefizit soll laut Voranschlag somit nicht mehr als 1,6% betragen.

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Empfohlene Vertriebswege

Aufgrund großer Unterschiede in der Geschäftsmentalität und der zwar abnehmenden aber nach wie vor nicht zu unterschätzenden Bedeutung der persönlichen Beziehungen für Geschäftsab-schlüsse, wird die Mehrzahl der Importgeschäfte nach wie vor über Handelsvertreter abgewickelt. Mit zunehmender Internationalisierung sind koreanische Abnehmer aber auch vermehrt an Direkt-kontakten mit ausländischen Lieferanten interessiert. Eine direkte Bearbeitung von Endkunden kann dann sinnvoll sein, wenn maßgeschneiderte Industrieanlagen, Prozesstechnik oder Entwick-lungsleistungen angeboten werden, für die nur wenige Abnehmer in Frage kommen würden. Vertreter

Vertreter arbeiten entweder als Abschlussagenten im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung, in den meisten Fällen jedoch als Vermittlungsagenten ("Offer Agent"). Die Provisionssätze liegen je nach Umsatzvolumen und Produkt zwischen 2 bis 5 %, können bei Lagerhaltung und Bereitstel-lung von Wartungspersonal aber auch 7 bis 8 % und in Ausnahmefällen bis zu 20 % betragen. Bei den koreanischen Vertreterfirmen handelt es sich meistens um kleine, hochspezialisierte Un-ternehmen, deren Eigentümer und Mitarbeiter häufig aus den Einkaufsabteilungen großer Indust-rieunternehmen kommen. Koreanische Vertreterfirmen sehen ihre Aufgabe eher in der Unterstützung und Ergänzung der direkten Marktbearbeitung durch den ausländischen Lieferanten und orientieren das Ausmaß ihrer eigenen Aktivitäten häufig an der Bereitschaft ihrer Vertragspartner zu einem solchen Engage-ment. Vor Abschluss eines Vertretungsvertrages muss daher genau überprüft werden, welche an-deren Produkte der Vertreter bereits vertreibt und welches Ausmaß an direkter Marktpräsenz und Verkaufsunterstützung durch den Lieferanten erwartet wird. Bei der Beurteilung der geforderten Provisionssätze ist zu bedenken, dass koreanische Vertreter noch immer in einem komplizierten Beziehungsgeflecht mit ausgeprägter Geschenkkultur operieren, dessen Pflege mitunter viel Geld kosten kann. Koreanische Vertreter gehören häufig dem Fachverband KOIMA (Korea Importers Association) an. Die KOIMA-Website www.koima.or.kr bietet eine englischsprachige Suchfunktion an. Europäische Handelshäuser

Bei bestimmten Produktkategorien durchaus interessant ist auch die Kooperation mit einem der drei in Korea ansässigen europäischen Handelshäuser. Diese Firmen sind seit langem etabliert, verfügen über erstklassige Beziehungen und umfassende Marktinformationen und bieten Kunden-dienst, Wartungsdienste und Lagerhaltung an. Besonders von Vorteil ist der Umstand, dass keine Sprach- oder Kulturbarriere besteht. Zu beachten ist, dass die Handelshäuser auf bestimmte Pro-duktkategorien spezialisiert sind und daher nicht immer die Bereitschaft besteht, den Markt für ein bestimmtes Produkt aggressiv zu bearbeiten. Angesichts des beträchtlich umfangreicheren Leis-tungsumfangs liegen die Provisionen meist über den Kommissionssätzen koreanischer Handels-vertreter. Auf folgenden Homepages finden Sie nähere Informationen zu den drei in Korea vertretenen euro-päischen Handelshäusern: Korea Illies Engineering Co. Ltd. DKSH (Korea) Ltd. Rieckermann (Korea) Ltd. Andere Vertriebswege

Selbständige Importeure gibt es nur in wenigen Produktsegmenten (Markenartikel im Konsumgü-ter-, Lebensmittel- und Getränkebereich, standardisierte Zulieferprodukte für die Industrie). Import-unternehmen sind hoch spezialisiert, die Produktpalette ist eng und besteht aus gleichen oder ähn-lichen Produkten, die miteinander im Wettbewerb stehen können. Entsprechend gering ist die Be-

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reitschaft, neue Produkte in die Angebotspalette aufzunehmen, wenn die Markteinführung mit ho-hem Aufwand verbunden ist. Im Anlagengeschäft ist auch die Vertriebskooperation mit einem lokalen Hersteller ein denkbarer Weg, um am koreanischen Markt Fuß zu fassen. Sehr häufig werden Liefergeschäfte in solchen Kooperationen sukzessive von lokaler Lizenzfertigung verbunden mit dem örtlichen Aufbau von Know-how abgelöst. Werbung

Internet, TV, Radio, Magazine, Fachzeitschriften, Zeitungswerbung, Werbung im öffentlichen Raum (Elektronische Riesenbildschirme, Displays in Bahn-, Bus- und U-Bahnstationen bzw. in deren Fahrzeugen)

E-Business

Dank hochmoderner Kommunikationsnetzwerke, erschwinglicher Hardware und einer gegenüber elektronischen Medien sehr aufgeschlossenen Bevölkerung liegt die Internetdichte in Korea welt-weit im absoluten Spitzenfeld. Mehr als 80 % der Haushalte verfügen über PCs. Rund dreiviertel der Bevölkerung nutzen das Internet, davon 80 % regelmäßig. Die Popularität des Internets als Kommunikationsplattform im Zusammenspiel mit der hohen Be-deutung von Englisch als Geschäftssprache erlaubt dem Rest der Welt in höherem Ausmaß als in anderen asiatischen Ländern den Zugriff auf höchst aktuelle landes- und marktspezifische Informa-tionen. Unzählige Behörden, Wirtschaftsforschungsinstitute, Zeitungen, Fachverbände und Verei-nigungen betreiben teilweise erstklassig gestaltete Webseiten in englischer Sprache. Der Zugang zu – vor allem jüngeren - Konsumenten kann vorteilhaft auch über das Mobiltelefon erfolgen. Die Verbreitungsrate von Mobiltelefonen (häufig mit Fernsehfunktion) hat inzwischen 100 % überschritten, wobei inzwischen mehr als 20 Mio. Smartphones den Markt dominieren.

Wichtigste Zeitungen

The Korea Times (englischsprachige Tageszeitung) www.koreatimes.co.kr The Korea Herald (englischsprachige Tageszeitung) www.koreaherald.co.kr Chosun Daily (koreanische Tageszeitung, englische Website) http://english.chosun.com Joong Ang Daily (koreanische Tageszeitung, englische Website) http://koreajoongangdaily.joins.com/ Yonhap News (koreanische Nachrichtenagentur, englische Website) http://english.yonhapnews.co.kr/ The Seoul Times (englischsprachige online Tageszeitung) www.theseoultimes.com

Wichtigste Messen

Für fast alle Industriesegmente gibt es in Korea Messen und Ausstellungen, die aber nur zum Teil unter internationaler Beteiligung stattfinden, jedoch zu einem interessanten Instrument der Markt-beobachtung und -bearbeitung werden können. Im englischsprachigen Teil der Website www.coex.co.kr (Convention and Exhibition Center) und www.kintex.com (Korea International Exhibition Center) kann der Veranstaltungskalender der zwei wichtigsten koreanischen Messezentren COEX und KINTEX Seoul abgerufen werden. In diesen Messezentren werden fast alle Messen abgehalten, die für ausländische Firmen von Interesse sind. Bei einzelnen Messen können diesen Websites auch Namen und Kontaktadressen der Ver-anstalter sowie die Grundrisse der Ausstellungshallen entnommen werden. Weitere wichtige Messezentren sind SETEC (www.setec.or.kr) und aT Center (www.at.or.kr) in Seoul und BEXCO in Busan (www.bexco.co.kr).

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Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. www.auma.de, in dem sämtliche Bundes- und Länderbeteiligungen auf internationalen Messen verzeichnet sind. Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Normen

International übliche Normen (DIN, NF, BS, JIS, ANS, ASME), sowie koreanischer Standard (KS). Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. In Deutschland ist das DIN Deutsche Institut für Normung e.V. erste Adresse, wenn es um Normen und Regelwerke geht, und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen (CEN bzw. ISO). Auskunft: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49 (0)30-26-01-0, Fax: +49 (0)30-26-01-12-31, [email protected] , Web: www.din.de. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Ausschlaggebend für den Geschäftserfolg sind - wie auch auf anderen Märkten – attraktive Liefer-bedingungen, Reaktionsgeschwindigkeit, Kundendienst, kompetente Repräsentanz vor Ort und kontinuierliche Marktpräsenz, die den Kunden auf langfristiges Engagement schließen lässt. Vor allem bei erstmaligen Geschäftskontakten sollte auf Transparenz und sorgfältige Abklärung der gegenseitigen Verpflichtungen geachtet werden. INCOTERMS®

Die Incoterms® regeln in ihren Hauptpunkten, wer die Organisation, die Bezahlung und das Risiko des Transports trägt. Es sollte immer ein Ort vereinbart sein, um zu wissen, bis wohin diese Verpflichtungen reichen. Seit dem 01.01.2011 gelten die neuen Incoterms® 2010. Zu beachten ist, dass die Incoterms keine gesetzliche Bestimmung darstellen, d.h. die Incoterms 2000 können nach wie vor genutzt werden, wenn sich Käufer und Verkäufer vertraglich darauf einigen. Welche Incoterms im Einzelnen vereinbart werden, liegt an der Verhandlungsposition des deutschen Exporteurs. Während der Exporteur seinem Handelsvertreter eher ein EXW ( Ex Works ) abgewinnen kann, sind die Verhandlungen mit großen koreanischen Konglomeraten oftmals mit wenig Verhandlungsspielraum versehen, oder können eine besondere, über die Incoterms hinausgehende Verpflichtung erfordern ( z. B. Lieferungen „Just in Time“ oder „Just in Sequence“ ) Es gilt die Regel: Je mehr man sich von EXW zu DDP (Delivered Duty Paid) bewegt, desto größer werden Kosten und Risiko des Transports für den Exporteur. Bei einer EXW-Vereinbarung sollte noch erwähnt werden, dass diese Klausel zwar die Minimalanforderungen an den Verkäufer stellt, er dennoch verpflichtet ist, den Käufer so zu unterstützen, dass dieser die Ausfuhr durchführen kann. Dies kann einen erhöhten Aufwand für den Verkäufer bedeuten und sollte bei Vertragsabschluss berücksichtigt werden. Die Incoterms® 2010 beinhalten einige Neuerungen. Die multimodal Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU gibt es nicht mehr. Diese ersetzen nun die Klauseln DAT ( Delivered at Terminal ) sowie DAP ( Delivered at Place ). Nachfolgend die einzelnen Klauseln im Überblick: EXW (Ex Works)......(benannter Ort). Verkäufer muss die Ware zur Abholung bereit stellen und den Käufer bei der Dokumentenbeschaffung so unterstützen, dass dieser die Ausfuhr durchführen kann. Für die Beladung ist der Käufer selbst zuständig. Übernimmt dies der Verkäufer, liegt das Risiko weiterhin beim Käufer.

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Multimodale Transportarten

FCA (Free Carrier)........(benannter Ort). Der Verkäufer liefert an einen vom Käufer benannten Frachtführer oder eine bestimmte Person. Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Risiko bis zum vom Käufer genannten Lieferort. CPT oder CIP (Carriage Paid to oder Carriage and Insurance Paid to)....(bennanter Ort) Diese Klauseln gehören zu den sog. „Zwei-Punkt-Klauseln“, d.h. Kosten und Gefahrenübergang finden an zwei Orten statt. Der Verkäufer trägt die Gefahr der Ware bis zur Übergabe an den ersten Frachtführer. Die Transportkosten jedoch, trägt der Verkäufer bis zum vereinbarten Bestimmungsort weiter. CIP verpflichtet den Verkäufer zusätzlich, eine Transportversicherung mit Mindestdeckung abzuschließen. DAT oder DAP (Delivered AT Terminal oder Delivered AT Place)….(benanntes Terminal am Bestimmungsort oder benannter Bestimmungsort) Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die Ware entladen am vom Käufer benannten Terminal bzw. unentladen am vom Käufer benannten Ort geliefert wird. Verkäufer trägt alle anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko und muss die Ware zur Ausfuhr freimachen. DDP (Delivered Duty Paid)......(benannter Bestimmungsort) Dies ist die sog. „Maximal-Klausel“. Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware an den vereinbarten Bestimmungsort unentladen zu liefern. Der Verkäufer trägt bis dort alle Kosten und Risiken, muss die Ware zur Aus- sowie zur Einfuhr freimachen und alle anfallenden Zölle und Steuern tragen. See- und Binnenschiffstransport

FAS oder FOB (Free Alongside Ship oder Free On Board)......(benannter Verschiffungshafen) Der Verkäufer liefert bei FAS bis Längsseite des Schiffes. Die Ladestelle sollte zwischen den Parteien so genau wie möglich bestimmt werden, da alle bis dahin anfallenden Kosten zu Lasten des Verkäufers gehen. Bei der Klausel FOB, trägt der Verkäufer Kosten und Gefahren, bis die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes ist. In beiden Fällen muss der Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freimachen. CFR oder CIF (Cost And Freight oder Cost Insurance and Freight)……(benannter Bestimmungshafen) Auch hier handelt es sich um “Zwei-Punkt-Klauseln”. Der Verkäufer trägt das Transportrisiko, bis die Ware im Verschiffungshafen auf das vom Käufer benannte Schiff verladen wurde. Die Transportkosten trägt der Verkäufer allerdings bis zum vereinbarten Bestimmungshafen. CIF verpflichtet den Verkäufer zusätzlich, eine Transportversicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.

Zahlungskonditionen

Anders als in der Vergangenheit kann die Zahlungsabwicklung bei Import- und Exportgeschäften in jeder beliebigen Form (L/C, Inkasso, nicht dokumentäre Zahlung) erfolgen. Beschränkungen bei der Einräumung von Zahlungszielen (Lieferantenkredit) sind nicht gegeben. Trotz Zahlungsproblemen, die in den letzten Jahren vor allem durch die extremen Schwankungen des Won-Wechselkurses ausgelöst wurden, ist die Zahlungsmoral koreanischer Unternehmen überwiegend zufriedenstellend. Trotzdem sollte vor allem bei Erstgeschäften mit kleineren Firmen auf gesicherte Zahlung bestanden werden. Bei Preisverhandlungen sollten Lieferanten im Auge behalten, dass bei Verhandlungen über Zahlungskonditionen oft noch zusätzliche Abschläge not-wendig sind, um die gewünschten Absicherungen durchzusetzen. Mangels Konvertierbarkeit des Won sollte Bargeld nicht als Bezahlung offener Rechnungen akzep-tiert werden. Vorsicht ist auch bei Bartransaktionen in Fremdwährung geboten, da Beträge ab ei-nem Gegenwert von USD 10.000 bei der Einreise deklariert werden müssen, bei der Ausfuhr von Fremdwährungen das gleiche Limit gilt und mit Kontrollen gerechnet werden muss.

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Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder die KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt.

Bonitätsauskünfte

Bei der Deutsch-Koreanischen Industrie- und Handelskammer: http://korea.ahk.de Aktuelle Bilanzdaten und Finanzinformationen sämtlicher an den beiden koreanischen Aktienbör-sen (KSE/KOSDAQ) notierten Unternehmen (sowie Rankings und Bonitätsbeurteilungen) können kostenlos bei der National Information & Credit Evaluation Inc.: http://www.nice.co.kr/main.nice abgerufen werden. EUR 105 (10 Arbeitstage) EUR 125 (6 Arbeitstage) EUR 160 (3 Arbeitstage) Aktuelle Bilanzdaten und Finanzinformationen sämtlicher an den koreanischen Aktienbörsen (KRX/KOSDAQ) notierten Unternehmen (sowie Rankings und Bonitätsbeurteilungen) können kos-tenlos unter http://www.nice.co.kr/main.nice abgerufen werden. Forderungseintreibung

Trotz eines an sich gut funktionierenden Rechtssystems ist die Eintreibung von Forderungen am Klageweg kostspielig, langwierig und häufig mit beträchtlichem Vollstreckungsrisiko verbunden. Die Betreibung aushaftender Forderungen am Rechtsweg ist daher nur nach sorgfältiger Prüfung der Vermögenslage des Schuldners und auch dann nur empfehlenswert, wenn hohe Beträge (Streitwert über EUR 50.000) aushaften. Inkassobüros, die gegen Erfolgshonorare Forderungsein-treibungen übernehmen, existieren nicht. Preiserstellung

Erfolgt in USD, EUR oder anderen international gängigen Währungen, meist C.I.F. koreanischer See- oder Flughafen. Bank- und Finanzwesen

Nach der schweren Währungs- und Bankenkrise im Jahr 1998 kam es in der Folge zu einer mas-siven Restrukturierung des koreanischen Kreditsektors. Durch Fusionen und Übernahmen hat sich die Anzahl der Geschäftsbanken deutlich reduziert. Eine Vielzahl der Banken steht über direkte und indirekte Beteiligungen ganz oder mehrheitlich im Staatseigentum. Bei weiteren Finanzinstitu-ten ist die Republik Korea Minderheitseigentümerin. Heute gelten sämtliche Geschäfts- und Spezialbanken Koreas als akzeptable Sicherheitsgeber für kurz- und mittelfristige Handelsfinanzierungen in den im internationalen Geschäft üblichen Be-tragshöhen. Geschäftsbanken

Standard Chartered First Bank Korea Limited http://www.standardchartered.co.kr/np/en/EnIntro.jsp

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Korea Exchange Bank

https://www.kebhana.com/easyone_index_en.html

Kookmin Bank https://omoney.kbstar.com/quics?page=oeng#loading

Shinhan Bank http://www.shinhan.com/en/index.jsp

Woori Bank https://spot.wooribank.com/pot/Dream?withyou=en

Citibank Korea Inc. www.citibank.co.kr

Die wichtigsten europäischen und amerikanischen Kreditinstitute mit einer direkten Präsenz in Ko-rea sind: American Express, ANZ, Bank of America, HypoVereinsbank AG, Bayrische Landesbank, BNP Paribas, Citibank, Commerzbank AG, Calyon, Credit Suisse First Boston, Deutsche Bank AG, Dresdner Bank AG, HSBC, ING, J.P. Morgan Chase, Société Générale, Standard Chartered, State Street, UBS, WestLB AG. Weiterführende, ständig aktualisierte Informationen zum Bankaufsichtssystem sowie aktuelle Sta-tistiken und Berichte zum koreanischen Finanzsektor sowie Listen der Marktakteure können auf der Homepage des Financial Supervisory Service abgerufen werden. Verkehr, Transport, Logistik

Durch die Grenze zu Nordkorea kann Südkorea nur per Flugzeug oder Schiff erreicht werden, wo-bei letzteres mit wenigen Ausnahmen nur für den Gütertransport Anwendung findet. Ein Großteil des Außenhandels wird über die Hafenstadt Busan abgewickelt.

Zahlreiche europäische Luftfahrtgesellschaften fliegen den Flughafen Seoul, Incheon (IIA), an. Seouls alter Flughafen Gimpo wird für den Binnenflugverkehr sowie für die Verbindung zwischen Seoul und Tokio (Haneda Airport) benutzt, wogegen es von Incheon aus nur wenige Verbindungen zu Inlandsdestinationen gibt. Für die meisten Anschlussflüge in Korea ist daher ein Transfer von Incheon nach Gimpo (insgesamt rd. 45 Minuten) unvermeidlich. Von Gimpo aus können alle grö-ßeren Städte Koreas per Flugzeug erreicht werden: so fliegen Korean Air und Asiana zwischen Seoul und Busan, Daegu, Gwangju, Ulsan, Pohang, Jinju, Yangyang, Mokpo, Kunsan und der In-sel Jeju. Des Weiteren gibt es noch Flughäfen in Wonju, Cheongju und Yechon. Für die Personenbeförderungen im Inland steht auch ein rasch wachsendes Netz von Hochge-schwindigkeitsbahnstrecken („KTX“) sowie zahlreiche überregionale Busverbindungen zur Verfü-gung. Die Kosten für Inlandsflüge bzw. Hochgeschwindigkeitszüge unterscheiden sich nicht we-sentlich, so dass man das jeweils optimale Transportmittel wählen kann. Massengüter werden im Inland ebenfalls per Bahn verteilt, der Rest per Lkw über ein gut ausge-bautes Autobahn- und Landstraßennetz, das am Wochenende bzw. zu Feiertagen aber überlastet sein kann. Der innerstädtische Personentransport erfolgt in den großen Städten mittels U-Bahnen bzw. über-all per Autobus sowie über eine riesige Flotte preiswerter Taxis. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.

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Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.

STEUERN UND ZOLL Die Republik Korea folgt einem dem deutschen weitgehend ähnlichen Steuersystem, das die Ein-kommen von Unternehmen und Personen direkt besteuert sowie den Warenumsatz und Dienst-leistungen mit einer Umsatz- bzw. fallweise mit Verbrauchssteuern belegen. Unternehmensbesteuerung

Rechtsgrundlagen sind das koreanische Körperschaftsteuergesetz, die entsprechenden präsidia-len und ministeriellen Rechtsverordnungen sowie interne Verwaltungsvorschriften. In Korea sind inländische Unternehmen unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen (Welteinkom-mensprinzip) und ausländische Unternehmen (ihre Auslandsfiliale oder branch office) mit den in Korea erzielten Einkünften (Territorialitätsprinzip) beschränkt körperschaftssteuerpflichtig. * *Quelle: Unternehmensführer Republik Korea, 2. Auflage 2013, Nowak und Partner.

Die Körperschaftssteuer richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Die steu-erpflichtige Bemessungsgrundlage wird aus der Differenz zwischen den Bruttoerträgen und den Bruttoaufwendungen ermittelt. Die Bruttoerträge definieren sich als Einkünfte aus Geschäftsfällen, die das Nettovermögen der Gesellschaft erhöhen und keine Kapitalerhöhung darstellen oder auf-grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Bruttoerträge zu definieren sind. Die Brutto-aufwendungen sind Betriebsausgaben, die das Nettovermögen der Gesellschaft vermindern. Dazu zählen jedoch weder Gewinnausschüttungen noch Kapitalrückzahlungen und sonstige Aufwen-dungen, die nach dem Gesetz nicht zu den Bruttoaufwendungen zählen. Abschreibungen können linear oder degressiv vorgenommen werden, als Bemessungsgrundlage dienen die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten bzw. die Herstellungskosten. Der nationale Körperschaftssteuersatz bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle:

Steuerpflichtig Steuer auf Steuersatz Steuerfällig

Unternehmen Gewinne

bis KRW 200 Mio. Gewinn: 10% (11%)* von KRW 200 Mio. bis KRW 20 Bio Gewinn: 20% (22%)* über KRW 20 Bio: 22% (24,2%)*

halbjährlich Falls Kalenderjahr = Fiskaljahr ist eine Teilzahlung am 31.8. und die Endzahlung am 31.3 des folgenden Jahres fällig

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*Zusätzlich: 10%ige Einwohnersteuer auf die jeweiligen Steuerbeträge

Einwohnersteuer

Die Einwohnersteuer wird in zwei Komponenten erhoben: zum einen als Festbetrag, der je nach Grundkapital KRW 50.000 bis KRW 500.000 beträgt und zum anderen als örtliche Körperschafts-steuer in Höhe von 10 % der abzuführenden Körperschaftssteuer. Besonderheiten der Betriebsstätten-Besteuerung

Als Betriebsstätte gelten:

ein Ort der Leistung

eine Zweigniederlassung

eine Geschäftsstelle

ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung

eine Fabrikations- oder Werkstätte

Wird eine solche Betriebsstätte begründet, hat der koreanische Fiskus das Besteuerungsrecht auf alle der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne. Wird keine Betriebsstätte begründet (was bei einem Verbindungs- und einem Delegiertenbüro der Fall ist), wird lediglich auf bestimmte Einkünfte im Abzugsverfahren eine (gemäß Doppelbesteue-rungsabkommen reduzierte) Quellensteuer erhoben. Gewinnermittlung

Besteuert wird in Korea der Gewinn, den eine Betriebsstätte unter sonst gleichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen erzielt hätte. Um aber zu vermeiden, dass die von der Betriebsstätte erzielten Gewinne beispielsweise durch Zinsbelastungen auf das Stammhaus verschoben werden, gilt in der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Mutterunternehmen und Betriebsstätte nicht das zwischen getrennten Unternehmen übliche Entgeltsprinzip, sondern der Grundsatz der Ertrags- und Aufwandszuordnung, der die Verrechnung von Vertragsentgelten zwischen Mutterfirma und Betriebsstätte in manchen Fällen ausschließt. Maßgebliches Element dabei ist das Prinzip der „fik-tiven wirtschaftlichen Selbständigkeit“ („dealing at arms length“-Regel). Nach diesem Grundsatz muss das Steuersubjekt nachweisen, dass bei der Berechnung von Entgelten für alle Arten des Leistungsaustausches zwischen den Konzerngesellschaften (Waren/Preisentgelt für Dienstleistun-gen, Vermittlungskommissionen etc.) Verrechnungspreise festgesetzt wurden, die auch ein unab-hängiger Dritter zahlen würde.

Incentives für Spitzentechnologie

Um Investitionsanreize für ausländische Unternehmen zu schaffen, gibt es in Korea Steuerbefrei-ungen und Steuerermäßigungen für die folgenden Investitionen:

bestimmte Projekte im industriellen Dienstleistungssektor oder Projekte der Spitzen-technologie, die zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der koreani-schen Industrie für besonders förderungswürdig erachtet werden,

bestimmte Projekte in besonders ausgewiesenen Ausländerinvestitionszonen mit einem definierten Mindestinvestitionsvolumen oder in besonders bestimmten regio-nalen Förderzonen und

sonstige durch Präsidialverordnung festzusetzende Projekte, zu deren Realisierung Steuervergünstigungen zur Anziehung ausländischen Kapitals für notwendig erach-tet werden.

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Diese Steuerbefreiungen und -ermäßigungen erfassen nicht nur die Körperschaftssteuer, sondern auch die Einkommenssteuer auf Dividenden, Erwerbssteuer, Eintragungssteuer, Vermögenssteu-ern, Zölle und Verbrauchsteuern.

Grundsätzlich wird eine 100% Steuerbefreiung entsprechend dem Prozentsatz des ausländischen Investments für die ersten fünf Jahre (oder drei Jahre bei bestimmten Investitionen) gewährt; in den darauffolgenden zwei Jahren erfolgt eine Reduzierung der Steuerlast entsprechend dem aus-ländischen Investment auf 50% des üblichen Steuersatzes.

Auf Zölle, spezielle Verbrauchssteuern sowie MwSt. (bei gewissen importierten Kapitalgütern) er-folgt eine 100% Reduzierung bei Einfuhr während eines Zeitraums von fünf Jahren.

Nachweis des Technologiestandards: Der Antrag, mit dessen Abfassung üblicherweise ein Steu-erberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragt wird, muss eine detaillierte Beschreibung der Produkti-onstechnologie beinhalten, aus der sich die Berechtigung zum Bezug von Steuervorteilen ergibt. Antragsverfahren

Grundsätzlich müssen alle Anträge auf Steuerbefreiung und Steuerermäßigung beim Finanzminis-terium eingereicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag bis zum Ende des Steuer-jahrs gestellt wird, in dem die Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufgenommen werden soll. Ein Antrag auf Befreiung von Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer für importierte Kapitalgüter muss separat an die Zollbehörde gerichtet werden. Da für viele Unternehmen die Inanspruchnahme von Steuervorteilen ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung darstellt, kann in einem Feststellungsverfahren vor Anmeldung der Aus-landsinvestition geprüft werden, ob für ein bestimmtes Investitionsvorhaben Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden können. Nachweis des Technologiestandards

Der Antrag, mit dessen Abfassung üblicherweise ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauf-tragt wird, muss eine detaillierte Beschreibung der Produktionstechnologie beinhalten, aus der sich die Berechtigung zum Bezug von Steuervorteilen ergibt. Umsatzsteuer

Einheitlich 10 % Mehrwertsteuer wird auf den verzollten und gegebenenfalls mit sonstigen Abga-ben belegten Warenwert erhoben. Reverse Charge System

Wenn „sonstige Leistungen“ an koreanische Unternehmen erbracht werden, findet unter bestimm-ten Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren (auch „Payment by Proxy Procedure“ ge-nannt) Anwendung. Verbrauchssteuer

Eine Reihe von Konsumgütern unterliegen neben dem Zoll einer „Special Consumption Tax“ (Lu-xussteuer) in Höhe von 5-30 %, die auf C.I.F. + Zollbetrag aufgeschlagen wird und Importwaren oft wesentlich verteuert. Betroffen sind u.a. Flüssigtreibstoffe, Parfüms, Glücksspielautomaten, Haus-haltselektronik, Motorboote, Gewehre und Revolver, Pelze, Möbel und alkoholische Getränke. Auf alle Waren, auf die S.C.T. erhoben wird, wird automatisch auch „Education Tax“ in Höhe von 30 % der S.C.T. aufgeschlagen.

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Nicht in Korea ansässige Personen

Nicht in Korea ansässige Personen müssen Entgelte für in Korea erbrachte Leistungen grundsätz-lich in Korea versteuern, gleichgültig, ob die Vergütung dafür in Korea oder in Deutschland erfolg-te. Eine Einschränkung dieser Steuererhebungskompetenz besteht nur für Einkommen, die eine in Deutschland ansässige natürliche Person für in Korea ausgeübte, nicht selbständige Arbeit oder freiberufliche Tätigkeit bezieht, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die natürliche Person darf sich nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in Korea aufhalten und

die Vergütungen müssen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in Korea ansässig ist und

die Vergütungen dürfen nicht von der koreanischen Betriebsstätte einer ausländi-schen Firma getragen werden, die die Vergütungen zahlt.

In Korea ansässige Personen

Eine in Korea ansässige Person unterliegt einer unbeschränkten Steuerpflicht und ist nach dem Universalitätsprinzip in Korea mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. In Korea ansässig ist, wer in Korea seinen Wohnsitz hat oder sich mindestens ein Jahr lang gewöhnlich in Korea auf-gehalten hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird schon dann angenommen, wenn jemand eine Stel-le antritt, die seine Anwesenheit in Korea für mindestens ein Jahr erfordert. Die Besteuerung des globalen Einkommens erfolgt mittels eines progressiven Tarifs. Diese Regeln gelten nicht für Ein-kommen von „Expats“, die nicht mehr als fünf Jahre in Korea ansässig sind, im Hinblick auf Ein-kommen in Drittländern, die nicht von einer koreanischen Stelle ausgezahlt oder nach Korea über-wiesen Es gelten die folgenden vier Progressionsstufen:

Bemessungsgrundlage (in KRW) Einkommensteuer

Betrag ab 1.1.2014

bis 12 Mio. 6 %

über 12 bis 46 Mio. 15 %

über 46 bis 88 Mio. 24 %

über 88 Mio. (ab 1.1.2012:) bis 300 Mio. 35 %

über 300 Mio. 38 %

Ähnlich wie in Deutschland können auch in Korea bei der Ermittlung des zu versteuernden Ein-kommens aller Einkommensarten verschiedene Freibeträge abgezogen werden. Die festzusetzen-de Steuer vermindert sich durch verschiedene Steuerabzugsbeträge (sog. Tax Credits). Einwohnersteuer

„Lokale“ Einkommenssteuer von 10 % auf die zu zahlende Einkommenssteuer erhoben wird. Sonderregelungen

Es gibt die Möglichkeit einen Fixsatz von 16,5 % (inkl. Einwohnersteuer) mit der koreanischen Steuerbehörde zu vereinbaren, der entsprechende Betrag wir dann bei den monatlichen Gehalts-zahlungen abgezogen. Alle steuerlichen Aspekte sollten im Detail sorgsam mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchgesprochen werden. Für entsandte Mitarbeiter deutscher Unternehmen sind vor allem – aber nicht ausschließlich - folgende Regelungen von Bedeutung: Miete Häufig stellt eine vom Arbeitgeber gewährte Mietbeihilfe für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges Einkommen dar. Ist jedoch der Arbeitgeber der Mieter des Wohnraums und zahlt dieser die Miete

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direkt an den Vermieter, so wird der Betrag dem ausländischen Arbeitnehmer nicht als steuer-pflichtiges Einkommen zugerechnet; Betriebskosten fallen nicht unter diese Regelung. Aufwendungen für Pkw Ist der Arbeitgeber Eigentümer des Pkw, so kann dieser die Aufwendungen inklusive des Lohns für einen Fahrer als Betriebsausgaben absetzen. Für den Arbeitnehmer stellt der zur Verfügung ge-stellte Pkw kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Steht der geschäftsmäßig benutzte Pkw aller-dings im Eigentum des Arbeitnehmers, so kann dieser lediglich einen Steuerfreibetrag in Höhe von KRW 200.000 (derzeit rund 147 Euro) pro Monat geltend. Vorübergehende Hotelunterbringung Tritt ein Arbeitnehmer eine Stelle in Korea an und wohnt während eines angemessenen Zeitraums in einem Hotel, da er beispielsweise noch über keinen eigenen Wohnraum verfügt, so kann er die Kosten für die Hotelunterbringung bei der Einkommenssteuer in Anrechnung bringen. Als ange-messen wird von den Steuerbehörden in der Regel ein Zeitraum von einem Monat akzeptiert.

Zoll und Außenhandelsregime

Nach zunächst protektionistischer Abschottung in der Anfangsphase der industriellen Aufrüstung hat Korea sein Importregime sukzessive liberalisiert. Mit der letzten Revision des Außenhandels-gesetzes im Dezember 2000 wurde dieser Liberalisierungsprozess auch formal abgeschlossen. Inzwischen hat Korea eine Reihe von Freihandelsabkommen – so auch mit der Europäischen Uni-on am 1.1.2011 - abgeschlossen und arbeitet beharrlich an weiteren; zuletzt wurden Verhandlun-gen mit China und Japan zur Schaffung eines trilateralen Freihandelsabkommens aufgenommen, das bereits bis 2014 abgeschlossen hätte werden sollen. Das Freihandelskommen ist nach wie vor nicht zustande gekommen, jedoch vereinbarten die drei Länder einen gemeinsamen 10-Jahres-Plan („Vision 2020“). Im März 2014 wurde ein Freihandelsabkommen zwischen Südkorea und Kanada abgeschlossen. Importbestimmungen

Innerhalb der von der WTO vorgesehenen Dispositionsspielräume gibt es natürlich nach wie vor gesonderte Dokumentationsvorschriften, Registrierungspflichten oder herkunftslandspezifische Importrestriktionen und Quarantänevorschriften für Pflanzen, lebende Tiere, Agrarprodukte, toxi-sche Chemikalien und Pharmazeutika. Die in der Vergangenheit bei der Einfuhr von elektronischen Konsumgütern und Haushaltsgeräten vorgeschriebene „Typengenehmigung“ durch ein koreani-sches Prüfinstitut oder einen koreanischen Fachverband wurde eliminiert. Eine Prüfung von Gerä-ten auf Übereinstimmung mit koreanischen Sicherheitsstandards ist aber nach wie vor vorgese-hen.

Importverbote bestehen nur noch in wenigen und für deutsche Exporteure irrelevanten Produktbe-reichen.

Zollbestimmungen

Korea folgt der „HS“-Nomenklatur, Wertzölle werden auf CIF-Preise erhoben. Das durchschnittli-che Zollniveau beträgt ca. 3% für Rohstoffe, 8% für Halbfertigwaren und Fertigwaren, 11 bis 13% für Bekleidung. In Einzelfällen, insbesondere bei Lebensmitteln, Getränken und landwirtschaftli-chen Erzeugnissen sowie Luxusgütern ist die Zollbelastung mit bis zu 30 % oft wesentlich höher.

Freihandelsabkommen EU-Korea

Wesentlicher Aspekt ist die Erleichterung des Warenaustauschs durch Zollabbau, gänzlich für rd. 80 % der Waren seit 1.1.2011 bzw. schrittweise über mehrere Jahre für Produkte mit dem Ur-sprung EU bzw. Republik Korea; des Weiteren die Vereinfachung der Formalitäten, vor allem bei der erforderlichen Ursprungserklärung.

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Exporteure müssen den präferentiellen Warenursprung aus einem EU-Mitgliedsstaat mittels stan-dardisierter Selbsterklärung auf einem Lieferdokumente anbringen. Rechnungen, Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente gelten dann als Nachweis - wie bei anderen Freihandelsabkommen auch.

“The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferen-tial origin.”

1. Bei Lieferungen mit einem Wert über 6.000 Euro ist hier die Nummer des „Er-

mächtigter Ausführer“ einzutragen. Bei einem Lieferwert unter 6.000 Euro bleibt dieser Punkt frei.

Ein Unternehmen wird auf Antrag beim zuständigen deutschen Zollamt als „Ermäch-tigter Ausführer“ registriert. Die einheitliche Nummerierung ist folgendermaßen ge-staltet:

zweistelliger ISO-Alphacode DE/Nr. des Zollamtes und zwar nur die ersten drei Zif-fern der sechsstelligen Zollamtsnummer/ dreistellige laufend vom Zollamt zu verge-bende Nummer. Beispiel: DE/100/015.Hinweis: Viele Unternehmen sind schon re-gistriert. Vielleicht auch Ihres? Falls Ihr Unternehmen bereits registriert ist, muss die Zollbehörde die Ermächti-gung nur anpassen.

2.Hier ist „European Union“ oder „EU“ anzugeben.

Unterhalb der Ursprungserklärung ist noch Ort und Datum sowie – falls nicht anders im Bescheid der Zollbehörde zum Ermächtigter Ausführers angeführt – der Name (gedruckt) und die Unter-schrift der verantwortlichen Person anzubringen. Es empfiehlt sich vor den gedruckten Namen noch „Mr.“ oder „Mrs.“ zu setzen, das erleichtert im Ausland die Zuordnung was ist Name/was ist Ort. ACHTUNG: die Präferenzbehandlung ist nur bei Gütern möglich, die auf direktem Weg vom Expor-teur zum jeweiligen Abnehmer gehen; d.h. die Warensendung darf zwar mit Rücksicht auf Trans-porterfordernisse umgeladen werden, muss aber sonst unverändert bleiben und darf unterwegs auch nicht für ein anderes Land zollabgefertigt werden.

Beispiel: die Sendung A muss z.B. in Singapur von einem Schiff auf ein anderes umgeladen wer-den, darf dabei aber weder den Zollfreihafen verlassen noch sonst verändert werden.

Würde die Sendung A in Singapur geöffnet und auf mehrere Teilsendungen aufgeteilt, bspw. für Indonesien, China und Korea, würde die Teilsendung für Korea nicht in den Genuss der präferen-ziellen – zollbegünstigten – Einfuhr nach Korea kommen, obwohl die Ware den gleichen Weg zu-rückgelegt hat.

Dies wurde ursprünglich aus Furcht vor Warenmanipulationen unterwegs so vereinbart, erweist sich allerdings als eher hinderlich, da in der Praxis viele Unternehmen Auslieferungslager (typisch Singapur, Hongkong) betreiben, von denen aus der ganze Ferne Osten versorgt wird. Man bemüht sich von europäischer Seite darum z.Z. um eine Anpassung des Freihandelsabkommens in die-sem Punkt. Muster

Persönlich eingeführte Muster sind zollfrei, wenn der Zollwert unter 400 US-Dollar (bei Postsen-dungen unter 250 US-Dollar) liegt. Über 400 US-Dollar (bzw. 250 US-Dollar) erfolgt eine Verzol-lung (des gesamten Werts der Muster), sofern nicht aus der Art oder Beschaffenheit des Musters (weitgehende Zerstörung oder Markierung, z.B. Zerschneiden von Stoffmustern) eindeutig hervor-geht, dass es unverkäuflich ist. Soll das Muster innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt werden, empfiehlt sich die Verwendung eines Carnet ATA, um eine Zollzahlungen zu vermeiden.

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Geschenke

Geschenke für Ihre Geschäftspartner können Sie bei Reisen wie folgt mitbringen: jeder Reisende (non-resident) darf 200 Zigaretten (oder 50 Zigarren oder 250 g Pfeifentabak), 1 Liter Alkohol, 60 ml Parfum, sonstige Geschenke im Gesamtwert von maximal 400 US-Dollar mitführen. Teure Ju-welen und Wertsachen (z.B. Pelze, Kameras, wertvolle Uhren, Golfausrüstung etc.) sind schriftlich auf den Zollformularen anzugeben. Landwirtschaftliche und tierische Produkte wie Gemüse, Fleisch, Fleischverarbeitungsprodukte, Blumen, Saaten und Früchte dürfen NICHT eingeführt wer-den.

Bei Geschenksendungen gilt ein Grenzwert - inkl. eventuell eintretender Fracht- und Versiche-rungskosten - von KRW 150.000 (rd. 110 Euro), jedoch darf nur eine Flasche Alkohol (max. 1 Liter) verschickt werden, wobei der Empfänger dennoch die Alkoholsteuer und die Ausbildungssteuer entrichten muss.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Verpackung und Markierung haben wie auch in Europa üblich zu erfolgen. Im Gegensatz zu den Zoll- lassen die koreanischen Konsumentenschutzbestimmungen die Ur-sprungsbezeichnung „Europäische Union“ nicht zu, es muss das konkrete Erzeugerland genannt werden. Bei bestimmten Warengruppen muss die Ursprungsbezeichnung („Made in Germany") direkt am Produkt und so angebracht werden, dass sie nicht leicht entfernt werden kann. Das An-bringen eines einfachen Aufklebers ist nicht ausreichend. Eine alleinige Markierung der Verpa-ckung ist nur zulässig, wenn das Produkt für eine direkte Markierung offensichtlich zu klein oder technisch ungeeignet ist. Für eine Reihe von Produkten (z.B. Pharmazeutika, Lebensmittel, Ge-tränke, elektrische Haushaltsgeräte, Bekleidung etc.) ist eine Beschriftung der Einzelhandelsver-packung bzw. des Produktes in koreanischer Sprache vorgeschrieben (Inhaltsstoffe, Materialzu-sammensetzung, Warnhinweise). Begleitpapiere

Handelsrechnung, 1 Original, 1 Kopie, wird präferenzielle Zollabfertigung angestrebt bzw. auf Ver-langen der Zollbehörde auch ein Ursprungszeugnis – siehe spezielle Bestimmungen im Rahmen des Freihandelsabkommens EU-Korea oben, Preis aufgegliedert in FOB-Preis sowie Inspektions-gebühren, Fracht- und Versicherungskosten bei CIF-Preisen. Bei Zahlung per Akkreditiv sollte die Akkreditivnummer angeführt werden.

Voller Satz von reinen Bordkonnossements (Ladeschein/Frachtbrief).

Packliste, 1 Original, 1 Kopie Restriktionen

Die Nationale Koreanische Pflanzenschutzbehörde (NPQS) hat kürzlich neue Qualitätskriterien bei Holzverpackung, die für den Export nach Korea Anwendung findet, erlassen:

Das Holz muss vor der phytosanitären Behandlung entrindet werden; visuell wahrnehmbare, ein-zelne, kleine Rindenstücke sind zulässig, wenn sie – unabhängig von ihrer Länge - weniger als 3 cm breit sind oder sollten sie breiter als 3 cm sein eine Gesamtfläche von 50 cm² nicht überschrei-ten.

Lebendige Pflanzenschädlinge dürfen nicht gegeben sein.

Die Behandlung von Holz mit einer Seitenlänge von mehr als 200 mm mit Methylbromid ist nicht zulässig.

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Diese Regeln gelten analog beim Export aus Korea. Artenschutz

Korea ist 1993 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten; aktuelle Informationen zu Einfuhrbeschränkungen finden Sie auf der Web-Seite der Koreanischen Zollbehörde (english.customs.go.kr). Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Pro-dukte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpan-zer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumenten-pflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpa-piere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Kurze Charakteristik

Die koreanische Rechtsordnung ist stark nach dem Vorbild des japanischen Systems gestaltet und ähnelt damit in vieler Hinsicht auch den Normen des deutschen Rechtskreises. Nach dem Ende des Koreakrieges gewannen insbesondere im Prozessrecht auch Institute aus dem angloamerika-nischen Rechtskreis an Bedeutung.

Im Gegensatz zu Europäern sehen Koreaner Verträge als disponible, flexibel handhabbare Ab-sichtserklärungen an. Koreanische Vertragspartner vertrauen darauf, dass auch die andere Seite eine flexible Handhabung und eine kontinuierliche Vertragsanpassung zulässt. Nach koreanischem Verständnis sind Verträge in Zweifelsfällen aus dem Fortgang der Geschäftsbeziehungen an sich und nicht allein aus der vertraglichen Entstehungsgeschichte und aus den Parteienverhandlungen im Vorfeld des Abschlusses auszulegen. Devisenrecht

Der koreanische Won ist nicht frei konvertierbar und darf nur in Korea unter Deviseninländern ge-handelt werden. Der Abschluss von Devisengeschäften und Devisentermingeschäften durch Devi-senausländer ist allerdings im Zusammenhang mit einer Direkt- oder Portfolioinvestition gestattet. Zahlungen nach Korea sind völlig liberalisiert, Zahlungen aus Korea betragsmäßig unbegrenzt möglich, allerdings an den Nachweis eines Grundgeschäftes (Warengeschäft, Gewinnausschüt-tung etc.) gebunden. Für ordnungsgemäß angemeldete ausländische Investitionen sind Rück-überweisungen des Gewinns sowie die Rückführung des Investitionskapitals bei Beibringung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung problemlos möglich. Won- und Devisenkonten kön-nen auch von Ausländern eröffnet werden. Als kontoführende Banken kommen alle „Designated Foreign Exchange Banks“ und damit auch Auslandsbanken mit entsprechender Lizenz in Frage. Auslandsüberweisungen von solchen Konten setzen allerdings – wie erwähnt – den Nachweis des Grundgeschäfts voraus.

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Weiterführende Informationen zu gesetzlichen Rahmenbedingungen für Devisen- und Kapitalver-kehr finden sich auf der Homepage der Bank of Korea www.bok.or.kr . Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

Die Republik Korea ist Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den inter-nationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG). Hierbei ist allerdings einschrän-kend anzumerken, dass sich die koreanische Rechtspraxis mit den Bestimmungen des UN-Kaufrechts noch nicht im Detail auseinandergesetzt hat und die Bestimmungen des nationalen Kaufrechts oftmals auch dort angewandt werden, wo sie eigentlich von den Regeln des UN-Kaufrechts verdrängt werden sollten. Treffen die Parteien eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht, was in jedem Fall anzura-ten ist, wird eine solche Abrede von den koreanischen (Schieds-)Gerichten anerkannt, wenn die Vereinbarung über die Rechtswahl nach dem Recht des gewählten Staates zulässig ist und die Anwendung der Bestimmungen des gewählten Rechts nicht offensichtlich gegen zwingende Rege-lungen des koreanischen Rechts verstößt. Diesen Grundsätzen entsprechend wird eine Vereinba-rung über die Geltung deutschen Rechts auf Handelsvertreterverträge mit koreanischen Handels-vertretern von koreanischen (Schieds-)Gerichten grundsätzlich anerkannt.

Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über das auf ihr Vertragsverhältnis anwendbare nationale Recht getroffen, so hat im Streitfall das zur Entscheidung berufene (Schieds-)Gericht das anwendbare Recht anhand der nationalen Regeln im Sitzstaat des (Schieds-)Gerichts zu bestim-men. (Schieds-)Gerichte in Korea wenden dabei Artikel 26 des koreanischen Gesetzes über das internationale Privatrecht an, nach dem diejenige nationale Rechtsordnung Anwendung findet, die zum streitgegenständlichen Vertrag die engste Verbindung aufweist.

Auch bei der Anwendung ausländischen Rechts gehen bei der Beurteilung eines Streitfalles durch koreanische (Schieds-)Gerichte zwingende Bestimmungen des koreanischen Rechts (so genann-ter „ordre public“) vor. Handelsvertreterrecht

Das koreanische Handelsvertreterrecht enthält kaum Regelungen über die Beziehungen zwischen Vertreter und ausländischem Prinzipal. Die meisten Verträge werden formlos abgeschlossen, in vielen Fällen liegt überhaupt kein schriftlicher Vertretungsvertrag vor. Vor allem bei hochwertigen und technisch anspruchsvollen Produkten, deren erfolgreicher Vertrieb eine langfristige und gut strukturierte Zusammenarbeit mit einem Vertriebspartner erfordert, empfiehlt sich der Abschluss von detaillierten schriftlichen Vertretungsverträgen. Gegenstand solcher vertraglicher Vereinbarungen ist häufig die Verknüpfung von Exklusivität mit dem Erreichen von Mindestumsatzzielen, der Aufbau eines Kontroll- und Berichterstattungssys-tems sowie die Festschreibung von Anforderungen des Lieferanten an die technische und sprach-liche Kompetenz von Verkaufs- oder Kundendienstpersonal. Die Marktbearbeitung über mehrere Vertreter, die verschiedene Kundensegmente oder Regionen bearbeiten, ist selten, aber durchaus denkbar. Das koreanische Handelsvertreterrecht sieht unter bestimmten Umständen Kompensationsan-sprüche des Vertreters gegenüber dem Lieferanten bei unbegründeter Auflösung des Vertretungs-vertrages vor. Da an der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche aber erhebliche Zweifel bestehen, ist die Aufkündigung eines Vertretungsvertrages oder der Vertreterwechsel rechtlich unproblematisch. Viel bedeutender ist es, mit Rücksicht auf die hohe Transparenz im Markt, bei einem Vertreter-wechsel geschäftsschädigende Friktionen zu vermeiden. Abschlagszahlungen sind daher häufig notwendig, um Konkurrenzverbote durchzusetzen und den reibungslosen Übergang der Kunden-betreuung auf einen neuen Vertriebspartner sicherzustellen.

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Gesellschaftsrecht

Ausländischen Unternehmen (natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Perso-nen) stehen in Korea die nachfolgend beschriebenen Formen zur Begründung einer eigenen Nie-derlassung zur Verfügung, wobei diese denselben Regulativen wie koreanische Gesellschaften unterliegt, oder sich an einer bereits bestehenden koreanischen Gesellschaft beteiligen. Auslands-investitionen sind in Korea in der Regel nicht an eine behördliche Genehmigung gebunden, in den meisten Fällen ist ein Anmeldeverfahren vorgesehen. Einschränkungen der Möglichkeiten zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens für ausländische Investoren bestehen nur noch in wenigen Sektoren. Einzelunternehmen: Sollte ein Nicht-Koreaner die Beteiligung am Einzelunternehmen eines kore-anischen Staatsbürgers mit einem Investment von mindestens KRW 50 Mio. planen, so wird die-ses als “Ausländische Direktinvestition” anerkannt und unterliegt den Förderungsbestimmungen des Foreign Investment Promotion Act. Im Gegensatz zu lokalen koreanischen Firmen, haben „ausländische“ Einzelunternehmen den Vorteil weniger komplexer Firmengründungsschritte und werden bei der Etablierung und Führung von lokalen Behörden vorrangig behandelt. Nachteil einer Gründung als Einzelunternehmen ist das geringere Kreditrating und manchmal Schwierigkeiten, qualifiziertere Mitarbeiter zu akquirieren. Repräsentationsbüro: Der fundamentale Unterschied zwischen einer sog. Zweigniederlassung (branch office) und einem Repräsentationsbüro liegt darin, dass Repräsentationsbüros keinerlei Geschäftstätigkeit durchführen dürfen und lediglich den koreanischen Markt beobachten können. Nichtsdestotrotz muss ein Repräsentationsbüro eine steuerliche Registrierungsnummer bei der zuständigen lokalen Steuerbehörde beantragen. Eine Registrierung zum Handelsregister ist nicht notwendig.

Zweigniederlassung: Um einer geregelten Geschäftstätigkeit in der Republik Korea nachgehen zu können, muss ein Repräsentant der lokalen Zweigniederlassung berufen und gewisse Proze-duren zur Errichtung und Führung derselben im Rahmen des Foreign Exchange Transactions Act eingehalten werden. Zusätzlich sei festgehalten, dass eine Zweigniederlassung aus steuerlichen Gründen als “permanent establishment” behandelt wird. D.h. jegliches Einkommen, welches durch die Zweigniederlassung generiert wird, unterliegt der vollen koreanischen Besteuerung. Das koreanische Handelsrecht definiert vier verschieden Gesellschaftstypen:

die Offene Handelsgesellschaft („hab’myeong hoe’sa“), bei der vergleichbar der deutschen OG die Gesellschafter unbeschränkt für die Gesellschaftsverbind-lichkeiten einzustehen haben,

die Kommanditgesellschaft („hab’ja hoe’sa”), bei der vergleichbar der KG die Gesellschafter teilweise unbeschränkt und teilweise beschränkt auf ihre Einlage haften,

die Aktiengesellschaft („ju’shig hoe’sa“), die der AG entspricht und

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („yu’han hoe’sa) als koreanisches Pendant GmbH.

In der Praxis wird bei der Mehrzahl der zu gründenden Gesellschaften die Rechtsform der AG ge-wählt. Die auch im koreanischen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Personengesellschaften (OHG, KG) stehen ausländischen Investoren als Investitionsvehikel i.d.R. nicht zur Verfügung, da sich an ihnen nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligen können. Gewerblicher Rechtsschutz

Die Republik Korea, die in der Vergangenheit häufig mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Verbindung gebracht worden ist, hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Anstrengungen zum Schutze geistigen Eigentums unternommen. Zum einen hat der koreanische Gesetzgeber die nati-onale Rechtslage in weiten Teilen internationalen Standards angeglichen, ebenso ist man einer Reihe internationaler Organisationen bzw. Abkommen beigetreten; die wichtigsten sind:

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1979 World Intellectual Property Organization (WIPO)

1980 Paris Convention for the Protection of Industrial Property (Paris Convention)

1984 Patent Cooperation Treaty (PCT)

2001 International Union for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV)

2003 Protocol relating to the Madrid Agreement Concerning the International Regis-tration of Marks (Madrid Protocol)

2003 Trade Mark Law Treaty (TLT)

2004 WIPO Copyright Treaty (WCT)

Rechtsschutz und Rechtsmittel

Das koreanische Recht unterscheidet zwischen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung und Eintragung von Patenten, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern auf der einen Seite und Rechtsstrei-tigkeiten über Unterlassungs- Schadensersatz-, Rehabilitations- und Bereicherungsansprüche aus der Verletzung geistigen Eigentums auf der anderen Seite. Für Erstere ist der Rechtsweg zur Spruchstelle beim Patentamt eröffnet, gegen deren Entscheidung beim Patentgericht in Daejon Berufung eingelegt werden kann. Letztere werden erstinstanzlich beim Landgericht (District Court) am Sitz des Beklagten verhandelt, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zum Oberlandes-gericht (High Court) möglich. Revisionsinstanz ist in beiden Fällen der Oberste Gerichtshof (Sup-reme Court). Firmengründung

Die Gründung einer Gesellschaft oder eines (Einzel-) Unternehmens kann, ggf. unter Anwendung des koreanischen Ausländerinvestitionsgesetzes (Foreign Investment Promotion Act, „FIPA“) er-folgen. Bei einer Investitionssumme von mindestens KRW 50 Mio. pro ausländischem Investor besteht ein Anspruch auf Förderung und Investitionsschutz nach dem FIPA. Repräsentanz Dürfen nur unselbständige, auf keinen Fall gewinnorientierte Tätigkeiten im Auftrag der Mutterfirma durchführen. Solche unselbständigen Aktivitäten beschränken sich auf Kontaktpflege und Informa-tionsbeschaffung, den Einkauf von Gütern, Vergabe von Aufträgen zur Lohnfertigung, die Lage-rung und Ausstellung von unverkäuflichen Mustern sowie, mit Einschränkungen, die Koordinierung und Durchführung von Werbeaktivitäten für das Mutterunternehmen. Gründungskosten: Kein Grundkapital, allenfalls Rechtsanwaltshonorare. Finanzierung: Da die Repräsentanz laut Gesetz keine Gewinne erwirtschaften darf, muss sie durch Betriebsmittelüberweisungen der Unternehmenszentrale finanziert werden. Steuerrechtlich werden diese Überweisungen als Erstattung von Kosten angesehen, die durch die Geschäftstätig-keit des Unternehmens in Korea anfallen. Zulassung: Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss eine Designated Foreign Exchange Bank (diesen Status haben praktisch alle großen koreanischen Geschäftsbanken) bei der Bank of Korea angemeldet und von dieser genehmigt werden. Eine Repräsentanz muss beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen; die Eintragung ins Handelsregister ist zwar nicht vorgeschrieben, aber möglich, wobei dies den Vorteil hat, dass danach ein Geschäftskonto in Korea eröffnet werden kann. Zweigniederlassung (Branch Office) Die Zweigniederlassung ist eine weitere Rechtsform der geschäftlichen Präsenz am koreanischen Markt. Insbesondere Banken, Versicherungen und Rückversicherungen nutzen diese Rechtsform. Industriebetriebe, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, nutzen diese Gesellschafts-form schon aus haftungsrechtlichen Gründen sehr selten. Sie kann unter eigenem Namen in Korea geschäftliche Tätigkeiten entfalten.

„Wussten Sie,...“

dass ausländische

Investoren Förde-

rungen in Gestalt von

Steuerermäßigungen

bzw. –reduktionen

bekommen können?

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Gründungskapital: Anders als die Gründung einer Kapitalgesellschaft erfordert die Errichtung einer Zweigniederlassung kein Grundkapital, allerdings haftet das betreffende Unternehmen für alle von der Zweigniederlassung eingegangenen Verpflichtungen. Gründungskosten: Die Gründungskosten für eine Zweigniederlassung in Korea betragen ca. KRW 1 Mio. exkl. Rechtsanwaltshonorare. Wie bei der Aktiengesellschaft auch richtet sich die Hö-he dieser Honorare nach den Rahmenbedingungen und Erfordernissen des Einzelfalles. Zulassung: Die Errichtung einer Zweigniederlassung erfordert gewöhnlich die Anmeldung und nur in Ausnahmefällen die Genehmigung durch das Ministry of Strategy and Finance (MOSF), z.B. bei Versicherungs- oder Kreditkartengeschäften. Nach erfolgter Anmeldung oder Genehmigung erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes setzt die Registrierung bei der örtlichen Steuerbehörde voraus. Der Transfer von Betriebskapital von der Mutterfirma an die Zweigstelle muss über eine Designated Foreign Exchange Bank (die meisten Banken in Korea haben diesen Status) angemel-det werden; ein Gewinntransfer erfordert ebenso die Genehmigung einer Designated Foreign Exchange Bank. Die Zweigniederlassung darf grundsätzlich Importwaren verkaufen, koreanische Güter exportieren, Dienstleistungen anbieten und nicht-koreanische Unternehmen auf dem koreanischen Markt ver-treten sowie – ähnlich wie ein Kommissionsagent – Geschäfte vermitteln. Aktiengesellschaft Populärste und der deutschen Aktiengesellschaft weitgehend entsprechende Form von Kapitalge-sellschaft. Die Haftung der Anteilseigner ist analog der deutschen Aktiengesellschaft auf die Kapi-taleinlage beschränkt. Es wird mindestens ein Gründer bzw. Gründungsaktionär benötigt. Beson-deres Augenmerk ist auf die Definition des Gesellschaftszwecks in der Satzung zu legen, da sich nach diesem zumindest grundsätzlich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bemisst. Sacheinlagen sind möglich. Kapital: Das Mindestkapital beträgt KRW 50 Mio. Gründungskosten: Bei der Eintragung der AG ist eine Eintragungssteuer (registration tax) fällig. Diese beläuft sich grundsätzlich auf 0,4% des einzutragenden Kapitals, ist aber ortsabhängig und kann in Großstädten bis zu 1,2% betragen. Zusätzlich sind eine Ausbildungssteuer (education tax) in Höhe von 20% der Eintragungssteuer sowie weitere Gebühren (Eintragungsgebühr beim Han-delsgericht, Notargebühren) fällig. Die Kosten für die Gründung einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Min-destkapital von KRW 50 Mio. belaufen sich auf mindestens KRW 1 Mio., was keine Rechtsan-waltshonorare beinhaltet. Bei komplexen Gesellschaftsstrukturen und Inanspruchnahme einer der für internationale Mandanten tätigen Rechtsanwaltskanzleien können durchaus Kosten von bis zu 25.000 Euro anfallen. Für einfache Firmengründungen (in der Regel bei 100%igen Tochtergesell-schaften) ist ein Betrag in Höhe von 4.000 bis 5.000 Euro ausreichend. Aktien: Der Mindestnennwert einer Aktie beträgt KRW 100. Aktien können als Stammaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien, Namens- oder Inhaberaktien, Tilgungsaktien und Wandelaktien ausgegeben werden. Die Haftung der Anteilseigner ist wie bei der deutschen Aktiengesellschaft auf die Einlage (Aktien) beschränkt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Obwohl diese Gesellschaftsform nicht sehr verbreitet ist, sollten ausländische Investoren doch die Vorteile dieser Rechtsform (vergleichsweise einfache Organisationsstruktur, größere Einflussmög-lichkeiten der Gesellschafter, etc.) in ihre Überlegungen über die Wahl der passenden Gesell-schaftsform einfließen lassen. Wie die Aktiengesellschaft kann auch die GmbH als Einpersonen-

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gesellschaft gegründet werden. Allerdings darf die Anzahl an Gesellschaftern höchstens 50 betra-gen. Sacheinlagen sind auch hier zulässig. Kapital: Das Gründungskapital beträgt mindestens KRW 10 Mio. Gründungskosten: Anwaltskosten Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte: Die GmbH hat grundsätzlich nur einen Geschäftsfüh-rer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird und die Gesellschaft nach außen vertritt. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit der Bestellung mehrerer Geschäftsführer, aus deren Kreis dann der (allein) Vertretungsberechtigte zu bestimmen ist, wenn nicht mehrere Geschäftsführer Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht besitzen sollen. Der Einsatz eines Aufsichtsrats ist bei der GmbH freigestellt. Investitionen und Joint Ventures

Neben der Neugründung eines Unternehmens bietet sich die Kooperation mit koreanischen Part-nern in Form eines Joint Ventures an. Damit ist i.d.R. keine besondere juristische Gesellschafts-form vordefiniert, sondern nur eine Regelung unter Aktionären oder Gesellschaftern getroffen, die auf die Gründung bzw. Führung eines Gemeinschaftsunternehmens abzielt; somit ist die Errich-tung von zwei voneinander unabhängigen Vertragswerken erforderlich: die Gründung des Ge-meinschaftsunternehmens erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (GmbH) bzw. den Beschluss einer Satzung (AG). Der eigentliche Joint Venture-Vertrag hingegen regelt die Be-ziehung der Gesellschafter bzw. Aktionäre untereinander. Bezüglich der Form des Engagements am Joint Venture stehen dem ausländischen Investor eine Beteiligung durch Finanzkapital, durch Kapitalgüter oder durch Überlassung von technischem Know-how und Lizenzen offen. Folgende Punkte sollten im Joint Venture-Vertrag besonders sorg-fältig geregelt werden:

Umfang des Joint Ventures Die von den Partnern jeweils einzubringenden Leistungen und die Art der Geschäf-te des Joint Ventures sollten so genau wie möglich dargestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch an eine Wettbewerbsverbotsklausel (non competition clause) zu denken, die eine möglicherweise aufkommende Konkurrenz durch den eigenen Partner verhindern soll.

Zukünftige Dividendenpolitik Der Grund für Schwierigkeiten liegt in der oft unterschiedlichen Definition des Be-griffs „Erfolg“. Während westliche Investoren ihren Erfolg in der Regel am ausge-schütteten Betrag ermessen, wird auf koreanischer Seite der Erfolg eines Unter-nehmens in der Größe und damit im Wachstum des Unternehmens gesehen. Diese unterschiedlichen Ansichten können zu grundverschiedenen Auffassungen über die Gewinnverwendung führen.

Kapitalerhöhung Es ist durchaus denkbar, dass für eine vom ausländischen Investor gewünschte Ka-pitalerhöhung seitens des koreanischen Partners keine liquiden Mittel vorhanden sind. Vor allem im Bereich der extrem exportabhängigen koreanischen Klein- und Mittelunternehmen ist die Kapitaldecke oft dünn und eine Kapitalerhöhung daher oft von vornherein problematisch.

Auflösung des Joint Ventures Vorsorge sollte in diesem Zusammenhang vor allem für die Fragen des Verbleibs und der Verwertung der möglicherweise vom ausländischen Investor eingebrachten beweglichen Güter oder immateriellen Werte getroffen werden. Zudem empfiehlt sich die Aufnahme von Regelungen über das Verfahren bei unüberbrückbaren Mei-nungsverschiedenheiten zwischen den Joint Venture Partnern (sog. „Deadlock-Klauseln“).

Streitschlichtung

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Die Zuständigkeit koreanischer Gerichte sollte durch eine Schiedsklausel ausge-schlossen werden. In den weitaus meisten Fällen dürfte ein Schiedsverfahren nach den Regeln der ICC auf neutralem Boden die Interessen des ausländischen Inves-tors am effektivsten schützen.

Patent-, Marken- & Musterrecht

Patent- und Markenrecht

Nationale Rechtsgrundlage zum Schutz von Patenten ist das Koreanische Patentgesetz

(特許法/Patent Act), dessen letzte Novelle am 1. Oktober 2014 in Kraft trat (einige Regelungen

wurden am 1.1.2015 wirksam), und die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen. Der Inhaber des Patents hat die alleinigen Rechte der Patentnutzung über einen Zeitraum von 20 Jahren (der Patentschutz beginnt ab Hinterlegung des Patentantrages). Parallel dazu verfügt das koreanische Recht über einen Schutztext betreffend der Topographie von Halbleitern. Das Patentgesetz dient dem Schutz von Erfindungen. Diese werden als „hochrangige Schöpfun-gen technischer Ideen unter Verwendung von Naturgesetzen“ legal definiert. Entsprechende Erfin-dungen sind grundsätzlich patentierbar, wenn nicht einer der nachfolgenden Ausnahmetatbestän-de vorliegt:

Die Erfindung war vor der Patentanmeldung im Inland oder Ausland allgemein be-kannt oder anerkannt.

Die Erfindung ist bereits vor der Patentanmeldung im in- oder ausländischen Print-medien beschrieben oder durch elektronische Kommunikationswege in- und aus-ländischer Regierungen, Selbstverwaltungskörperschaften, öffentlicher und privater Schulen, Forschungsinstitute oder Lehrinstitute zur Benutzung durch die Allgemein-heit verbreitet worden.

In dem technischen Bereich, dem die Erfindung unterfällt, konnte bereits vor der Pa-tentanmeldung eine Person mit gleichen Kenntnissen die gleiche Erfindung ma-chen.

Eine Erfindung ist weiterhin nicht patentierbar, wenn vor Stellung des Patentantrags ein anderer Patentantrag oder ein Antrag auf Geschmacksmuster-Eintragung ge-stellt worden und deren Antragstellung oder Eintragung nach Eingang des erstge-nannten Patentantrags öffentlich bekannt gemacht worden ist, wenn jeweils die gleiche Erfindung beschrieben ist.

Die Erfindung gibt Anlass zur Besorgnis, dass die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die öffentliche Gesundheit beeinträchtigt werden.

Patentierbar sind Verfahren für chemische Substanzen und Arzneimittel, die unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt werden. Für Erfindungen, die für die nationale Verteidigung not-wendig sind oder die im öffentlichen Interesse liegen, wird kein oder nur ein eingeschränktes Pa-tent bei Zahlung einer angemessenen Entschädigung erteilt.

Die Kosten für die Anmeldung eines Patents in Korea sind vor allem mit Rücksicht auf den Vertre-tungszwang erheblich. Neben den Anwaltshonoraren fallen meist beträchtliche Übersetzungskos-ten und amtliche Gebühren an (Patent-, Publikationsantrags-, Registrierungsgebühren). Die An-waltskosten belaufen sich auf mindestens 1.000 Euro pro Anmeldung, Übersetzungskosten (in einfachen Fällen) in derselben Größenordnung sind realistisch, die Gebühren sind eher vernach-lässigbar. Insgesamt ist mit einem Kostenaufwand von mindestens 1.500 bis 2.000 Euro zu rech-nen.

Rechtsgrundlagen für den Markenschutz in Korea sind das Koreanische Markengesetz

(商標法/Trademark Act), die dazu ergangenen Verordnungen für eingetragene Marken und das

Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für nicht eingetragene, aber notorische Marken.

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Das Markengesetz regelt zum einen das nationale Eintragungsverfahren beim Patentamt, zum anderen die Eintragung einer Internationalen Marke mit Schutzwirkung in Korea entsprechend den Grundsätzen des Madrider Protokolls, dem Korea 2004 beigetreten ist. Das koreanische Recht unterscheidet Handelsmarken (sang’pyo), Dienstleistungsmarken, Ver-bandszeichen, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Bezeichnungen. Eingetra-gen werden können Zeichen, Buchstaben oder Schaubilder und deren Kombinationen. Farben als Teil einer Marke sowie dreidimensionale Marken und Verpackungen sind ebenfalls eintragungsfä-hig. Wörter in der Marke können in einer Fremdsprache und/oder koreanischer Schrift eingetragen werden. Wird ein Warenzeichen in beiden Sprachen eingetragen, spricht man von einer kombinier-ten Marke. Das koreanische Recht kennt verschiedene absolute und relative Eintragungsverbote, von denen nachfolgend einige besonders genannt sein sollen:

Internationale Marken, die in Korea als allgemein bekannt gelten, können in Korea von Dritten nicht eingetragen werden.

Wird von einem koreanischen Importeur oder Handelsvertreter eine Marke ange-meldet, die ähnlich oder inhaltlich identisch mit der im Ursprungsland eingetragenen Marke der von ihm vertretenen ausländischen Firma ist, so wird dieser Antrag vom Patentamt abgelehnt, wenn vom Eigentümer Einspruch erhoben wird. Darüber hin-aus ist es innerhalb von fünf Jahren nach Registrierung in Korea auf Antrag des Markeninhabers möglich, die Löschung einer solchen Marke zu verlangen.

Seit 2007 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die mit „einigermaßen bekannten“ Marken im In- und Ausland identisch oder ähnlich sind, auch wenn die-se im In- oder Ausland nicht überragend bekannt sind. Mit dieser neuen Regelung wurde die Bekanntheitsschwelle herabgesetzt, um den Markenschutz gerade auch für ausländische Unternehmen zu verstärken.

Seit 2007 darf zudem der Eigentümer einer Marke, die im Ausland eingetragen wur-de und die er als Erster in Korea benutzt hat, diese auch dann weiterbenutzen, wenn in Korea eine ähnliche oder dieselbe Marke durch einen anderen eingetragen wurde.

Für die Eintragung der Marke ist es nicht erforderlich, dass sie vorher benutzt wurde. Für die Ein-tragungsfähigkeit ist lediglich der Wille zum Gebrauch der Marke wesentlich.

Nach dem Gebrauchsmustergesetz (實用新案法/Utility Model Act) können Entwürfe (d.h. Schöp-

fungen technischer Ideen unter Verwendung der Naturgesetze) betreffend die Form, Konstruktion oder Verbindung von industriell verwertbaren Produkten als Geschmacksmuster ohne die nach dem Patentgesetz erforderlichen inhaltlichen Prüfungen durch Eintragung beim Patentamt ge-schützt werden. Der Entwurf muss neuartig sein, die Anforderungen an den technischen Grad der Entwicklung sind jedoch geringer als bei Patenten. Notwendigkeit für den Gebrauchsmusterschutz besteht insbesondere für Entwürfe mit kurzfristigem Lebenszyklus, für die sich das Patentierungs-verfahren als zu aufwendig darstellt. In weiten Teilen finden patentgesetzliche Bestimmungen ent-sprechende Anwendung. Europäisches Patent

Mit der Annäherung der Normenqualität an internationales Niveau muss deutschen Firmen aber noch nachdrücklicher als vorher empfohlen werden, schon vor Beginn der intensiven Marktbear-beitung eintragungsfähige Schutzrechte registrieren zu lassen bzw. sich gegen die missbräuchli-che Verwendung von nicht-eintragungsfähigem Know-how vertraglich abzusichern.

Korea ist sowohl Mitglied der Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums („Paris Convention“) als auch des "Patent Cooperation Treaty", so dass die international üblichen Anmeldeverfahren und Prioritätsregeln gelten. Schutzrechte müssen unbedingt in Korea angemel-

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det werden, da die Anmeldung in einem anderen Land nur während der Prioritätsfrist Schutzwir-kung entfaltet. Dem englischsprachigen Teil der Website von KIPO (Korea Intellectual Property Office), können Sie weiterführende Informationen hinsichtlich der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Korea entnehmen, insbesondere Anmeldeverfahren, Formvorschriften und Anmeldegebühren. Auch auf der Website des Korean Institute of Patent Information, kann nach Patenten und Warenzeichen gesucht werden.

Urheberrecht

Das koreanische Urheberrecht ist im Urhebergesetz (저작권법/Copyright Act) geregelt. Geschützt

werden schöpferische Werke auf den Gebieten von Literatur, Wissenschaft oder Kunst wie Schrif-terzeugnisse, Musik, bildende Kunst, Architektur, Fotografie oder Film. Das Gesetz regelt auch den Schutz von Computerprogrammen. Abgeleitete Werke wie Übersetzungen oder Kompilationen geltend als unabhängige Werke, solange die Urheberrechte am Original nicht berührt werden.

Als Urheber gilt der tatsächliche Autor mit seinem wirklichen Namen oder mit dem von ihm ver-wendeten Pseudonym. Hat der tatsächliche Autor das Werk allein im Auftrag einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Dritten hergestellt, so ist grundsätzlich dieser Dritte Urheber. Ausländische Urheber werden nach dem Welturheberrechtsabkommen geschützt. Ansonsten kön-nen Werke von Ausländern unter besonderen Voraussetzungen dem Schutzbereich des Urheber-rechtsgesetzes unterfallen, insbesondere wenn unter anderem der ausländische Autor seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Korea hat oder das Werk erstmals in Korea oder binnen 30 Tagen nach der Erstveröffentlichung im Ausland auch in Korea veröffentlicht.

Dem Urheber stehen zum einen Urheberpersönlichkeitsrechte, zum anderen Vermögensrechte zu. Zu den Persönlichkeitsrechten gehören das Recht auf Veröffentlichung unter eigenem Namen oder unter einem Pseudonym und die Untrennbarkeit von Titel, Inhalt und Form des Werks, das Vermö-gensrecht beinhaltet unter anderem Vervielfältigungs-, Ausstellungs- und Verbreitungsrechte. Der Gesetzgeber hat die Schutzdauer für das Urheberrecht von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die Schutzrechte bestehen im Allgemeinen ab Schöpfung des Werks während der Lebenszeit des Urhebers sowie 70 Jahren nach dem Tod seines Schöpfers. Urheberähnliche Rechte, außer den Rechten des Rundfunks, werden ebenfalls 70 Jahre geschützt. Bei Vorführungen in einem Staat, der eine kürzere Schutzdauer vorsieht oder bei Schallplatten/CDs, kommt die verlängerte Schutz-dauer von 70 Jahren nicht zur Geltung, mithin bleibt es dann bei der Schutzdauer von 50 Jahren.

Sonderbestimmungen bestehen für Verlagsrechte (drei Jahre) und gewisse sonstige Rechte, z.B. die Rechte an Datenbanken (fünf Jahre).

Für urheberrechtähnliche Werke die zwischen dem 01.06.1987 und dem 30.06.1994 entstanden sind, besteht die Schutzdauer ab dem nächsten Jahr der Entstehung für weitere 50 Jahre fort.

Vermögensrechte sind grundsätzlich ganz oder teilweise frei übertragbar. Sonderregeln gelten wiederum für besondere Urheberrechte wie den Verlagsrechten.

Auch wenn das Werk nach dem Urheberrechtsgesetz bereits ab Schöpfung des Werkes besteht, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Eintragung bestimmter Daten, insbesondere zur Identität des Urhebers und der Identifizierung seines Werkes beim Ministerium für Kultur und Tourismus vor. Die Übertragung und die Verpfändung von Vermögensrechten können Dritten gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn sie auch eingetragen sind. Für die Antragstellung sind insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise erforderlich:

Angaben über Art, Form, Inhalt und Anzahl des Werks (der Werke), Datum und Land der Erstveröffentlichung sowie die Identität des Urhebers sowie geeignete Be-lege;

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Nachweis der Zahlung der Eintragungsgebühr; Nachweis für die Gründe der Eintragung; Nachweis der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung Dritter; notariell beurkundete Vollmacht (bei Antragstellung durch einen Vertreter).

Bei einer Verletzung immaterieller Güter wie dem Urheberrecht, bestand bisher die Schwierigkeit darin, die genaue Schadenssumme zu beziffern. Durch die Gesetzesnovellierung können nunmehr bei einer Verletzung maximal KRW 10 Mio. für das jeweilige Werk, bei absichtlicher Verletzung der wirtschaftlichen Interessen maximal KRW 50 Mio. Schadenersatz verlangt werden. Neben der Verletzung der bereits genannten Persönlichkeits- und Vermögensrechte nennt das Urheberrechtsgesetz unter anderem die Einfuhr von Gütern zum Vertrieb in Korea, die das Urhe-berrecht verletzen, sowie den Vertrieb oder Besitz zum Zwecke des Vertriebs von (importierten) Gütern, welche das Urheberrecht verletzten.

Der Berechtigte kann im Wege der zivilrechtlichen Klage Unterlassung der Beeinträchtigung ver-langen, vorbeugende Maßnahmen gegen eine Wiederholung der Verletzung beantragen, Scha-densersatz- und Bereicherungsansprüche geltend machen sowie seine Rehabilitation erwirken. Urheberrechtsverletzungen können zudem im Einzelfall mit einer Sanktionsdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu KRW 50 Millionen Geldstrafe strafrechtlich geahndet werden. Lizenzvergabe

Rechtliche Aspekte

Unter einer Lizenz wird das Recht auf Nutzung von geistigen Eigentumsrechten wie Urheberrech-ten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen und Geschäftsgeheimnissen verstanden. Die Vergabe einer Lizenz durch einen sog. Lizenzgeber an einen sog. Lizenznehmer wird meist in ei-nem Lizenzvertrag geregelt, der neben dem Gegenstand der Lizenz, Geltungsbereich und Gel-tungsdauer auch Regelungen über die Zahlungen einer Gebühr oder die sonstigen Gegenleistun-gen definiert. Man unterscheidet zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Lizenzen. Eine wichtige Untergruppe der kommerziellen Lizenzen sind die Markenlizenzen. Markenlizenzen können ohne weiteres erteilt werden, müssen aber um wirksam zu werden beim Koreanischen

Patentamt (特許廳/Korean Intellectual Property Office, „KIPO“) eingetragen werden, soweit es sich

um ausschließliche Lizenzen handelt. Demgegenüber können nicht ausschließliche Lizenzen nicht eingetragen werden.

Das Koreanische Markengesetz (商票法/Trademark Act) gewährt im Falle von ausschließlichen

Markenlizenzen, die beim Patentamt registriert sind, die nachfolgenden Rechte:

Ein registrierter Lizenznehmer einer ausschließlichen Markenlizenz kann Dritten Un-terlizenzen gewähren, soweit die Zustimmung des Markenlizenzgebers vorliegt.

Ein registrierter Lizenznehmer einer ausschließlichen Markenlizenz kann ohne die Zustimmung des Lizenzgebers ein unabhängiges Gerichtsverfahren wegen einer Schutzrechtsverletzung gegen einen Dritten anstrengen.

Ein registrierter Lizenznehmer einer ausschließlichen Markenlizenz ist berechtigt, die lizenzierte Marke ausschließlich zu nutzen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Li-zenzgeber.

Anders verhält es sich beim registrierten Lizenznehmer einer nicht ausschließlichen Markenlizenz. Diesem stehen keine solche von Natur aus „offensiven“ Rechte zu (z.B. kann er nicht allein ein Gerichtsverfahren wegen einer Schutzrechtsverletzung anstreben). Allerdings stehen ihm diverse Defensivrechte zu, die es ihm z.B. ermöglichen, die eigene Markennutzung auch gegen den Er-werber der Marke oder gegen einen später eingetragenen ausschließlichen Lizenznehmer zu ver-teidigen.

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Weitere Arten sind gesetzliche Lizenzen, die aus gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden, und Zwangslizenzen zugunsten öffentlicher Interessen, die durch Anordnung der Verwaltung begründet werden.

Früher bestehende behördliche Genehmigungserfordernisse sind inzwischen weitgehend gefallen. Für Technologietransferverträge, die bestimmte in Spezialvorschriften geregelte Sparten von Spit-zentechnologien, Luft- und Raumfahrttechnologie oder Wehrtechnik zum Gegenstand haben, ist eine Anmeldung beim zuständigen Ministerium erforderlich. Dies gilt sowohl beim Abschluss eines solchen Vertrages, als auch bei Vertragsänderungen. Für alle Zahlungen aus Technologietransferverträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des koreanischen Devisenverkehrsrechts (Foreign Exchange Transaction Law) sowie die dazu ergan-genen Ausführungsbestimmungen. Beim Verfassen eines Lizenzvertrages sind, auch wenn der Vertrag nicht koreanischem Recht unterliegen soll, zwingende koreanische Rechtsvor-schriften, z.B. Monopoly Regulations and Fair Trade Act, zu berücksichti-gen. Die Korean Fair Trade Kommission - KFTC hat hierzu Richtlinien ver-öffentlicht, die so genannten „Guidelines for examining international Ag-reements under the Fair Trade Law“ (Notification No. 1995-10). Bei Ver-stößen gegen das Gesetz und den in den Richtlinien niedergelegten Standards drohen Sanktionen der KFTC. Steuerliche Aspekte

Lizenzgebühren an ausländische Firmen ohne Firmensitz in Korea unterliegen einer Quellenbe-steuerung ("withholding tax"). Der Lizenznehmer hat die Quellensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Normalsteuersatz beträgt 25 % der Lizenzgebühren. In Fällen des Transfers von Spitzentech-nologie ist es möglich, in Korea Steuerbefreiungen nach dem „Tax Icentive Limitation Law“ beim Finanz- und Wirtschaftsministerium zu beantragen. Gestaltung von Lizenzverträgen

Bitte informieren Sie sich bei der Auslandshandelskammer Korea: www.korea.ahk.de

Eigentum und Forderungen

Geschäfts- und Bonitätsauskünfte

Die Identitätsprüfung des koreanischen Vertragspartners kann idealer Weise über das Handelsre-gister erfolgen, welches bei den Amtsgerichten in koreanischer Sprache geführt wird und darum über die AHK Korea eingeholt werden sollte. Oft genügt aber auch die Bonitätsprüfung über einen gängigen Informationsdienst, wobei die AHK ebenfalls behilflich sein kann. sein kann. Eigentumssicherung

Aufgrund der relativ schwachen Schutzwirkung des Eigentumsvorbehalts, siehe nächster Ab-schnitt, sollten Geschäfte mit koreanischen Abnehmern durch Akkreditive oder Vorauszahlungen abgesichert sein. Zusätzlich sollte immer die Deckung des Produktions- und Zahlungsausfallrisikos durch eine Versicherung oder eine Exportgarantie in Betracht gezogen werden. Die Sicherungsübereignung ist in der koreanischen Wirtschaft ein gebräuchliches Sicherungsmit-tel. Sie hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt und als ungeschriebenes Recht durchgesetzt. Will sich ein Gläubiger für seine Forderungen Sicherheiten einräumen lassen, so kann er sich zur Si-cherheit diverse Vermögensgegenstände im Eigentum des Schuldners übergeben lassen, ohne

„Wussten Sie,...“

wie wichtig es ist, die

Bezahlung der Quellen-

steuer im Lizenzvertrag zu

regeln?

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dass der Schuldner oder ein Dritter, dem der Schuldner die betreffenden Vermögensgegenstände überlassen hat, seinen Besitz daran aufgeben müsste. Der Sicherungsverkauf ist ein zu Sicherungszwecken eingesetzter Rück- bzw. Wiederkauf, mit dem sich der deutsche Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung Wertgegenstände des koreani-schen Schuldners übertragen lassen kann. Zwischen dem (koreanischen) Verkäufer als Siche-rungsgeber und dem Käufer als Sicherungsnehmer wird dabei ein Kaufvertrag mit der Abrede ge-schlossen, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die an den Käufer übereignete Sache binnen einer bestimmten Frist durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme zurückzuverlangen. Damit erhält der Verkäufer den Kaufpreis als Kredit und kann die übereignete Sache durch Rückzahlung des Darlehens wieder erlangen.

Das koreanische Recht kennt des Weiteren drei Arten von „Mobiliarhypotheken“, nämlich (1) die Hypothek an Kraftfahrzeugen; (2) die Hypothek an Luftfahrzeugen und (3) die Hypothek an Bau-maschinen. Kraftfahrzeuge müssen beim Straßenverkehrsamt registriert werden. Für die Drittwir-kung der Hypothek ist die Registrierung in dieser „Kraftfahrzeugrolle“ Voraussetzung. Entspre-chendes gilt für die Hypothek an Luftfahrzeugen. Die Eigentümer von Baumaschinen können sich im Baumaschinenbuch eintragen lassen, erst danach ist die Bestellung einer Hypothek möglich. Diese Eintragungen sind wichtig für die Drittwirkung der Hypothek. Obwohl eigens zur Befriedigung der Sicherungsbedürfnisse von Gläubigern geschaffen, hat sich insbesondere die Mobiliarhypo-thek an Kraftfahrzeugen und an Baumaschinen in der Praxis nicht durchgesetzt. Aufgrund des raschen Wertverfalls und des vergleichsweise umständlichen Eintragungsverfahrens wird eine Sicherungsübereignung für diese Gegenstände bevorzugt. Bankgarantien und –bürgschaften sind gebräuchliche Sicherungsmittel bei internationalen Trans-aktionen und werden in der Regel unter Ausschluss der Vorausklage gegen den Hauptschuldner gewährt. Da die wirksame Verpfändung einer Sache neben der Einigung der Parteien die Übergabe der Sache voraussetzt, erscheint diese in der Praxis wenig geeignet. Eigentumsvorbehalt

Erlaubt der Exportvertrag dem koreanischen Käufer eine Zahlung des Kaufpreises in Raten nach der Lieferung, so wird zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs zumeist ein Eigentumsvorbehalt des deutschen Lieferanten vereinbart. Aus der Sicht koreanischen Rechts gilt ein Eigentumsvorbehalt

(소유권유보/so’yu’gweon’yu’bo) als wirksam vereinbart, wenn dieser nach dem Recht des Staates,

in dem sich die Sache im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages befindet, wirksam begründet worden ist. Wird die Sache in Deutschland hergestellt, so gilt für die wirksame Begründung des Eigentumsvorbehalts daher deutsches Recht. Sobald das Vorbehaltsgut auf koreanisches Territo-rium verbracht wird, gilt zwingend koreanisches Recht, und zwar auch dann, wenn nach dem zu-grundeliegenden Liefervertrag die Geltung des Rechts eines anderen Staates vereinbart worden ist. Damit wird der Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Sache nach Korea nach den kore-anischen Rechtsbestimmungen ausgestaltet und geschützt. Das koreanische Recht erkennt einen im Ausland begründeten Eigentumsvorbehalt auch dann an, wenn nach dieser ausländischen Rechtsordnung keine Eintragung des Eigentumsvorbehalts erfor-derlich ist. Auch nach koreanischem Recht ist die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in einem öffentlichen Register nicht vorgesehen, doch kann sich der Vorbehaltseigentümer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sein Eigentumsrecht an der nach Korea verbrachten Sache durch einen gerichtlichen Arrest schützen lassen, wenn die Gefahr der Weiterveräußerung durch den Vorbehaltsschuldner besteht (was bei Zahlungsstockungen im Regelfall anzunehmen sein wird). Allerdings ist in der Praxis zu beobachten, dass gerichtliche Pfandsiegel, die von Gerichtsvollzie-hern an so gesicherten Waren angebracht worden sind, vom Vorbehaltskäufer gesetzwidrig wieder entfernt werden, um die prekäre Lage seines Unternehmens Dritten gegenüber zu verschleiern. Inwieweit ein nach deutschem Recht wirksam vereinbarter qualifizierter Eigentumsvorbehalt in Korea wirksam bleibt, ist unklar, da in Korea schon die Rechtsfigur des Eigentumsvorbehalts an

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sich eher ungebräuchlich ist und sich die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen auf die An-erkennung eines einfachen Eigentumsvorbehalts beschränkt haben. Zu den qualifizierten Arten des Eigentumsvorbehalts gehören etwa der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem sich das Eigentum auf das vom Vorbehaltskäufer im Falle der Veräußerung der Vorbehaltssache erlangte erstreckt, der Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsklausel, wonach sich der Eigentumsvor-behalt auf das Produkt einer Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen Sachen des Vorbe-haltskäufers erstrecken soll und der Eigentumsvorbehalt in der Form eines erweiterten oder sog. Kontokorrentvorbehalts.

Eine bestimmte Form ist für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts als solchem nicht einzu-halten. Allerdings gelten die allgemeinen Formvorschriften des koreanischen Rechts. Der Eigentumsvorbehalt wird oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. In diesem Fall ist eine Eigentumsvorbehaltsklausel unwirksam, die (1) mit unbilligen Nachteilen für den Kunden ver-bunden ist, (2) für den Kunden Überraschungscharakter hat oder (3) grundlegende Vertragsrechte in einer Weise beschränkt, welche eine Erreichung des Vertragszweckes unmöglich werden lässt. Jedenfalls wird ein einfacher Eigentumsvorbehalt nach diesem Maßstab im Regelfall unproblema-tisch sein. Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verwendung finden, so empfiehlt sich, diese in die Vertragsurkunde zu integrieren oder bei lang andauernder Geschäftsbeziehung in einem ‚Basic Agreement’ niederzulegen, das von beiden Seiten paraphiert und unterzeichnet wird, da das koreanische Recht besonders strenge Anforderungen an die Geltung Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen stellt. Abschließend sei angemerkt, dass der deutsche Exporteur, der die von ihm nach Korea exportierte Ware wiedererlangt hat und diese wieder aus Korea ausführen möchte, die hierfür erforderlichen administrativen (namentlich zollrechtlichen) Schritte penibel einhalten muss. Insolvenzrecht

Das koreanische Recht kennt mit dem Sanierungsverfahren und dem Konkursverfahren zwei Arten von gerichtlich überwachten Gläubigerschutzverfahren. Bei insolventen Unternehmen dient das Sanierungsverfahren der finanziellen Rehabilitierung, das Konkursverfahren soll die Abwicklung des Unternehmens und die gerechte Verteilung des verbliebenen Vermögens unter den Gläubi-gern gewährleisten. Nähere Einzelheiten sind im Gesetz betreffend die Schuldnersanierung und den Konkurs vom 31.3.2006 geregelt. Wie im deutschen Recht ist die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines koreanischen Schuldners durch einzelne Gläubiger dann unzulässig, wenn ein Gläubigerschutzverfahren unter gerichtlicher Aufsicht über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Vertretungsvergabe

Arten von Vertretern

Nach koreanischem Recht handelt es sich bei einem Handelsvertreter um eine Person, die, ohne Handelsgehilfe zu sein, für einen bestimmten Kaufmann gewöhnlich bei Geschäften für dessen Gewerbebetrieb als Vertreter oder Vermittler auftritt. Damit wird zwischen Abschlussvertreter und Vermittlungsvertreter unterschieden, wobei der Handelsvertreter sowohl als Verkäufervertreter, als auch als Käufervertreter (Einkaufsagent) auftreten kann. Die nachfolgende Darstellung geht vom Leitbild des Verkäufervertreters aus. Der Abschlussvertreter vermittelt und schließt im Namen und auf Rechnung des Prinzipals Ge-schäfte ab. Von der Vertragsgestaltung hängt ab, ob er auch für Kundendienstleistungen zuständig oder zur Annahme von Zahlungen berechtigt sein soll. Besonders ist darauf zu achten, dass sich der Abschlussvertreter an die Vertragsbedingungen des Auftraggebers für Absatzgeschäfte hält. Der Vermittlungsvertreter ist nur zur Vermittlung, nicht aber zum selbständigen Abschluss von Geschäften im Namen oder auf Rechnung seines Prinzipals oder zur Annahme von Zahlungen befugt. Er soll durch die Weitergabe von Informationen und die Verhandlung von Vertragsbedin-

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gungen mit möglichen Geschäftspartnern dahingehend Einfluss ausüben, dass ein Vertrag mit seinem Prinzipal zustande kommt. Der Prinzipal ist nicht dazu verpflichtet, diese Geschäfte auch tatsächlich abzuschließen. Im Gegensatz zum Begriff des Handelsvertreters ist der Begriff des Vertragshändlers im koreani-schen Recht nicht definiert. In der Praxis wird als Vertragshändler eine Person bezeichnet, die Waren von einem Lieferanten kauft, um sie an ihre Kunden weiter zu verkaufen. Die Differenz zwi-schen Ankaufs- und Verkaufspreis steht dem Vertragshändler als Marge zu. Wesentliche Unter-scheidungskriterien zum Handelsvertreter sind daher der (wenn auch nur kurzzeitige) Eigentums-übergang der Ware auf den Vertragshändler und der direkte Ankauf der Ware auf eigene Rech-nung zum Zwecke des Weiterverkaufs. Vertretungsvertrag

Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge mit koreanischen Partnern können grundsätzlich in jeder beliebigen Sprache abgefasst werden. Im internationalen Rechtsverkehr üblich und empfeh-lenswert ist die englische Sprache. Dringend abzuraten ist von der Verwendung des Koreani-schen oder von zwei Sprachen unter Einschluss des Koreanischen, die beide gleichermaßen au-thentisch sein sollen, da es durchaus vorkommen kann, dass der koreanische Partner in der kore-anischen Version Abweichungen zu Ungunsten des ausländischen Prinzipals oder Lieferanten vornimmt und selbst ein geübter Übersetzer angesichts wesentlicher Unterschiede zwischen der koreanischen Sprache einerseits und den westlichen Sprachen andererseits Deckungsgleichheit der einzelnen Fassungen nicht garantieren kann. Besonders zu achten ist auf Klarheit, Eindeutig-keit und Fehlerfreiheit des Vertragstextes. Das Vertragsgebiet wird der ausländische Prinzipal oder Lieferant in der Regel auf das Territori-um der Republik Korea beschränken wollen, was rechtlich unproblematisch ist. Auch die Auftei-lung des Territoriums der Republik Korea unter verschiedene Vertreter oder Vertragshändler ist zumindest solange zulässig, als jeder Vertreter oder Vertragshändler in der Lage bleibt, mit Kun-den, die nicht in seinem Vertragsgebiet ansässig sind, Geschäfte abzuschließen. Die Vereinbarung von Exklusivität ist nach koreanischem Wettbewerbsrecht dann zulässig, wenn sie sich auf das gesamte Territorium der Republik Korea bezieht. Wettbewerbsrechtlich problematisch ist die Ver-einbarung von Exklusivität bei mehreren Vertretern oder Vertragshändlern in der Republik Korea bezogen auf ihr Vertragsgebiet. Die Höhe der Provision des Handelsvertreters hängt von Kriterien wie Umsatz, Volumen und Pro-dukt ab und beträgt i.d.R. zwischen 5 und 10 % des Verkaufspreises. Der Vertrag sollte Regelun-gen über die Fälligkeit (z.B. nach Zahlungseingang des Kaufpreises oder der Anzahlung), die Ab-rechnung (z.B. am Ende eines Quartals), die Berechnungsbasis (z.B. Barverkaufspreis abzüglich Transport, Verpackung, Einfuhrabgaben und sonstige Nebenkosten) und die Währung enthalten. Weiterhin sollte bestimmt werden, dass Steuern und Abgaben auf die Provision vom Vertreter ge-tragen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Aufwendungen des Vertreters ersetzt werden und unter welchen Voraussetzungen der Vertreter einen Anspruch auf Vorschuss geltend machen kann. Schließlich sollten die Voraussetzungen für einen Entfall der Provision dar-gelegt werden (z.B. bei Stornierung des Kaufvertrags zwischen dem Prinzipal und dem Endkun-den, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung ohne Verschulden des Prinzi-pals, oder bei der Nichterteilung erforderlicher staatlicher Genehmigungen) und festgestellt wer-den, wer die in solchen Fällen entstandenen Kosten trägt. Vertragshändler- und Handelsvertreterverträge können auf eine bestimmte Laufzeit befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Unbefristet abgeschlossene Handelsvertreterverträge können nach Artikel 92 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuchs unabhängig von der bisherigen Ver-tragsdauer mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Diese Frist kann durch vertragliche Vereinbarung sowohl verlängert, als auch verkürzt werden. Unklar ist, ob diese gesetzliche Rege-lung auch im Vertragshändlerrecht Anwendung finden kann; eine ausdrückliche vertragliche Rege-lung erscheint daher angebracht, wobei die Vereinbarung einer Dreimonatsfrist, u.U. zum Quartal-sende, nicht selten ist.

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Neben der ordentlichen Kündigung sollte auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Vertragstext bestimmt werden. In internationalen Verträgen hat sich ein-gebürgert, das außerordentliche Kündigungsrecht vom erfolglosen Verstreichen einer Heilungsfrist (sog. „cure period“) nach Mitteilung des Kündigungsgrundes abhängig zu machen.

Der Handelsvertreter hat bei Vertragsbeendigung einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, wenn der Prinzipal durch seine Tätigkeit neue Kunden gewonnen oder der Geschäftsverkehr in sonstiger Weise beträchtlich zugenommen hat, woraus der Prinzipal auch nach Vertragsbeendigung einen Vorteil erlangt. Der Ausgleichsanspruch besteht nach koreanischem Recht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis auf Betreiben des Handelsvertreters beendet worden ist. Kein Ausgleichsanspruch besteht dagegen, wenn das Vertragsende auf einem Umstand beruht, der eine Haftung des Handelsvertreters begründet. Ein wirksam entstandener Anspruch verjährt, wenn er nicht binnen sechs Monaten seit Vertragsende geltend gemacht wird. Der Anspruch kann nach herrschender Meinung nicht durch Vertrag im Voraus beschränkt oder ausgeschlossen wer-den. Allerdings hat das Oberlandesgericht Seoul (Az. 2004 na 14040) entschieden, dass die Par-teien wirksam ein fremdes Recht bestimmen könnten, nach dem der Ausgleichsanspruch ausge-schlossen werden kann (so z.B. das deutsche Recht im Verhältnis zu Handelsvertretern, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist häufiger Streitpunkt zwischen Handelsvertreter und Prinzi-pal. Das koreanische Handelsgesetzbuch bestimmt lediglich, dass der Ausgleichsanspruch ange-messen sein muss und die durchschnittliche Jahresvergütung während der letzten fünf Jahre nicht übersteigen darf. Beträgt die Vertragsdauer weniger als fünf Jahre, so dient die durchschnittliche Jahresvergütung dieses Zeitraums als Maßstab. Mustervertrag

Eine ausführliche Beratung durch einen lokalen Rechtsexperten ist erforderlich. Arbeits- & Sozialrecht

Regelwerk und Praxis klaffen oft noch weit auseinander, so umfasst die reguläre Arbeitswoche in Korea fünf Tage und netto 40 Arbeitsstunden, in der Praxis wird jedoch – vor allem in kleinen bzw. Familienbetrieben nach Bedarf gearbeitet. Für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit fällt – ab-gesehen von den bei Führungskräften üblichen Pauschalvereinbarungen – ein Bezugszuschlag von 50% an. Der gesetzliche Mindestlohn wurde für 2016 auf KRW 6.030 pro Stunde bzw. KRW 48.240 pro Tag festgelegt. Für Lehrlinge, die weniger als drei Monate im Betrieb gearbeitet haben, kann der Mindestlohn um 10% unterschritten werden. Ausländische Firmen, die schon mit Rücksicht auf die Sprach- und Kulturbarriere auf besser aus-gebildetes und vor allem sprachkundiges Personal angewiesen sind, zahlen traditionell 20 – 30% höhere Löhne und Gehälter als koreanische Unternehmen. Für Bürokräfte und Führungspersonal ist mit folgenden Jahresgehältern (inkl. der üblichen Bonuszahlungen) zu rechnen:

Schreibkraft: KRW 20-30 Mio.

Junior Manager: KRW 30-40 Mio.

Manager: KRW 40-60 Mio. (Abteilungsleiterebene) KRW 60-90 Mio. (Bereichsleiterebene)

Geschäftsführer: KRW 90-140 Mio.

Aufenthaltserlaubnis

Das Visum für eine Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr kann von den diplomatischen Vertre-tungen Koreas in Deutschland kurzfristig ausgestellt werden. Ein mehr als zwei Jahre gültiges Vi-sum erfordert die Genehmigung des Justizministeriums. Dessen Ausstellung dauert etwa ein Mo-nat. Auskunft, welche Dokumente aktuell zur Beantragung eines Visums eingereicht werden müs-sen, geben die diplomatischen Vertretungen Koreas in Deutschland.

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Arbeitserlaubnis

Die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für einen entsandten Firmenangehöri-gen des Mutterunternehmens oder für einen anderen Ausländer, der bei der Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens beschäftigt wird, ist unproblematisch. Begleitende Ehepartner erhalten keine Arbeitsgenehmigung, Ausnahmeregelungen sind möglich, von „Schwarzarbeit“ ist allerdings dringend abzuraten. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen

In Korea tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bei, die Pension, Arbeitslo-sigkeit (darunter auch Mutterschutz bzw. Kinderbetreuungszeiten) und Arbeitsunfälle deckt – eine Reihe von Sonderregelungen gilt für Kleinstbetriebe. Bestimmungen für Montagearbeiten

Fall 1 - „C2-Visum“: Für vertraglich vereinbarte Service-/Montagearbeiten sollte für Korea ein sogenanntes „C2-Visum“ („short term business“- Visum) beantragt werden. Die administrativen Voraussetzungen für ein solches Visum sind relativ gering, siehe: http://deu.mofa.go.kr/worldlanguage/europe/deu/visa/type/index.jsp

Fall 2 - „Visa Waiver Programm“: Unter gewissen Umständen kann für vertraglich vereinbarte Service-/Montagearbeiten auch das „Visa Waiver Programm“ Programm genutzt werden, unter das deutsche Staatsbürger in Korea fallen, d.h. Einreise/Aufenthalt sind bis zu einer max. Aufenthaltsdauer von 90 Tagen visafrei. Es reicht bei der Einreise ein (noch mind. sechs Monate) gültiger Reisepass. Allerdings muss dieses Vorgehen von Fall zu Fall beurteilt werden, es empfiehlt sich daher auf jeden Fall die Rücksprache mit der koreanischen Botschaft in Berlin.

Fall 3 - „C4-Visum“: Wenn der Mitarbeiter für die Zeit der Montagearbeiten beim koreanischen Unternehmen angestellt ist und/oder von diesem direkt bezahlt wird, müsste bei der koreanischen Botschaft in Berlin in jedem Fall ein sog. Kurzzeit Arbeitsvisum („C4-Visum“) beantragt werden. Prozessrecht

Unter anderem. bedingt durch die tendenzielle Abneigung gegen die Austragung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg, liegt die Anzahl der in Korea geführten Zivilprozesse deutlich unter dem eu-ropäischen Niveau. Grundsätzlich kommt allerdings dem Offizialprinzip größere Bedeutung zu. Vor allem in Beweisfragen wird die Parteiautonomie durchbrochen. Das Gericht ist befugt, von Amts wegen eine Beweiserhebung durchzuführen, falls die von den Parteien angebotenen Beweise nicht zur Entscheidungsfindung ausreichen. Da eine Beweisaufnahme auch in Abwesenheit einer Partei durchgeführt werden kann, wird auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht konsequent befolgt. In der ersten Instanz ist mit einer Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu rech-nen. Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht im Urteil. Grundsätzlich hat die unterliegende Par-tei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Allerdings wird auch der obsiegenden Partei meistens nur ein Teil ihrer Anwaltskosten (meist deutlich weniger als die Hälfte) vom Gericht zugesprochen. Während die Gerichtskosten vom Streitwert abhängen, aber beträchtlich geringer sind, ist in Korea mit erheblich höheren Anwaltskosten zu rechnen. In Korea sind derzeit ca. 4300 Anwälte in der Rechtsanwaltsliste eingetragen. Da von Gesetzes wegen für keine Instanz Anwaltszwang besteht, operieren Rechtsanwälte in Konkurrenz zu Gerichtsschreibern, Buchhaltern, Buchprüfern, Pa-tentspezialisten etc. und widmen sich daher ausschließlich dem anspruchsvollsten und lukrativsten Teil der Fälle.

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Eine Gebührenordnung oder Gebührensätze existieren nicht. Die Kosten für eine anwaltliche Ver-tretung oder Beratung werden zwischen Auftraggeber und Anwalt individuell vereinbart, meistens kommen Stundensätze (200 bis 300 Euro) zur Anwendung. Die Übernahme eines Falles gegen Erfolgsbeteiligung kann nur bei geringem Prozessrisiko und hohen Streitwerten erreicht werden.

Mit Rücksicht auf die hohen Kosten wird (von Anwältinnen und Anwälten) zu einer Rechtsverfol-gung am Klageweg in Korea nur bei Streitwerten von über 50.000 Euro geraten.

Schiedsgerichtsbarkeit

Korea hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Internationale Handelskammer, Wilhelmstraße 43 G, Besuchereingang: Leipziger Straße 121,

10117 Berlin, Tel.: + 49 (0)30 - 200 73 63 00, Fax: +49 (0)30 - 200 73 63 69, E-Mail: [email protected] , Web: www.iccgermany.de

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BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft, insbesondere den Kammern und Verbänden und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen

Tipp!

Das Förderprojekt „Export Bavaria 3.0. – Go International“ unterstützt

mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft

mit seinem Drei-Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des

Unternehmens 2. Erstellung eines individuellen

Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der

Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder-

und branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter

www.auwi-bayern.de/foerderung

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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Korea steht Ihnen die Auslandshandelskammer in Seoul mit ihrem Service gerne zur Verfügung.

Deutsch-Koreanische Handelskammer Korean/ German Chamber of Commerce and Industry Hannam Plaza, 8th Floor 85 Hannam-dong, Yongsan-gu Seoul 140-884, Korea Tel.: +82 2 3780 4 600 Fax: +82 2 3780 4 637 E-Mail: [email protected] Web: http://korea.ahk.de

Einreisebestimmungen

Gültiger Reisepass, Visumpflicht für deutsche Staatsbürger nur bei Aufenthalt über drei Monate. Dos & Don’ts

Koreaner sind als schwierige Verhandlungspartner bekannt, von denen behauptet wird, dass sie nach dem Prinzip "der Zweck heiligt die Mittel" operieren. Leere Drohungen, unrealistische Ver-sprechungen und eine geschickte Verzögerungstaktik gehören manchmal zum Instrumentarium. Ausländische Unternehmer, die Geschäftsabschlüsse verhandeln, sollten daher so gut wie möglich folgende Grundregeln beachten:

Lassen Sie Ihre koreanischen Geschäftspartner im Unklaren über Ihr Abreisedatum. Mehrfachreservierungen für den Abflug und die Bereitschaft, eventuell einen oder zwei Tage anzuhängen, sind ein bewährtes Mittel gegen die koreanische Taktik über Substanzielles erst am letzten Tag und daher unter Zeitdruck zu verhandeln.

Informieren Sie sich so gründlich wie möglich über die koreanische Partnerfirma und die Konkurrenzsituation für Ihr Produkt. Marktinformationen der AHK Korea oder ei-gene Marktbeobachtung durch Messebesuche erleichtern die Einschätzung und er-möglichen Ihnen, eine Verhandlungsposition, die auf den Bedarf des koreanischen Partners abgestimmt ist, festzulegen.

Verhandeln Sie nach dem Grundsatz "kein Geschäft ist besser als ein schlechtes Geschäft". Koreanische Geschäftspartner werden ihre Forderungen erhöhen, so-bald sie Grund zur Annahme haben, dass Ihnen besonders viel an einem konkreten Abschluss liegt.

Machen Sie keine Zugeständnisse ohne Gegenleistungen. Zugeständnisse mit "Rücksicht auf die zukünftige Geschäftsentwicklung" werden von koreanischen Ge-schäftsleuten meistens nicht als freundliches Entgegenkommen, sondern als Zei-chen der Schwäche verstanden.

Rechnen Sie mit Verzögerungen und neuerlichen Verhandlungsmanövern nach Ver-tragsabschluss. Koreaner betrachten Verträge als Momentaufnahmen. Vielfach wird unterschrieben, ohne dass eine ernste Absicht besteht, den eingegangenen Ver-pflichtungen im festgelegten Ausmaß auch nachzukommen.

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Stellen Sie regelmäßig im Verhandlungsverlauf sicher, dass Ihr koreanischer Ge-schäftspartner wirklich versteht, worüber gesprochen wird. Viele Koreaner sprechen Englisch ohne Scheu und vermitteln damit auf den ersten Blick den Eindruck gewis-ser sprachlicher Gewandtheit. Ausländische Geschäftsleute überschätzen aber ten-denziell das Auffassungs- und Verständnisvermögen ihres koreanischen Gegen-übers.

Denken Sie daran, dass Koreaner vielfach nicht nach logischen Kriterien entschei-den. Einem koreanischen Geschäftsfreund ein gutes Gefühl für ein Geschäft zu vermitteln erfordert meistens mehr Zeit und Geduld als eine auf logischen Argumen-ten aufgebaute Sachargumentation.

Anreise

Flughafentransfer Seoul

Incheon International Airport (IIA) ist rund 65 km von Seoul entfernt. Gimpo Airport liegt etwa auf halber Strecke ins Stadtzentrum. Die Fahrt-zeit zwischen Incheon International Airport und dem Stadtzentrum beträgt je nach Verkehrslage zwischen 70 Minuten und 2,5 Stunden.

Für den Transfer kommen mehrere Arten von Bussen und zwei Kategorien von Ta-xis in Frage. Busticketschalter mit englischer Beschriftung und englischsprachigem Personal befinden sich gut erkennbar in der Ankunftshalle:

Busse verkehren zwischen Incheon Airport und Seoul oder Gimpo Airport während der Flugzeiten in Intervallen von 10 - 15 Minuten. Der Deluxe Limousinenbus von Incheon Airport nach Seoul kostet 15.000 Won und die Standard Limousinenbusse kosten bis zu 9.000 Won. Tickets für die Fahrt zum Gimpo Airport kosten 7.000 Won.

Standard Taxi (silbergrau oder weiß): Grundgebühr 2.400 Won - Fahrt nach Seoul ~50.000 - 60.000 Won.

Deluxe-Taxi (schwarz): Grundgebühr 4,500 Won - Fahrt nach Seoul: ~90.000 Won.

Es gibt auch eine Schnellzugverbindung von den Flughäfen ins Stadtzentrum / Se-oul Station, aber auch in andere Städte im Land. Incheon-Seoul mit dem AREX di-rekt: 8.000 Won – www.arex.or.kr

Detaillierte und aktuelle Informationen zum Flughafentransfer entnehmen Sie bitte folgender Inter-netseite: http://www.airport.kr/airport bzw. www.kallimousine.com

Geschäftszeiten

Bürozeiten generell: Mo-Fr 9.00 - 17.00 Banken: Mo-Fr 9.30 - 16.30 Regierungsstellen: Mo - Fr 9.00 - 17.00 Geschäfte: Mo-Sa 10.00 - 19.00 oder 20.00, viele Geschäfte inkl. Department Stores auch Sonn- und Feiertag von 10.00 - 19.00 geöffnet Supermärkte teilweise auch 24 Stunden geöffnet Convenience Stores: sieben Tage die Woche rund um die Uhr geöffnet Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)

1. Januar: New Year’s Day, 13. bis 15. Februar: Lunar New Year*), 1. März: Independence Move-ment Day, 1. Mai: Labor Day, 5. Mai: Children’s Day, 21. Mai: Buddha’s Birthday*), 6. Juni: Memo-rial Day, 15. August: Liberation Day, 21. bis 23. September: Chusok (Erntedankfest)*), 3. Oktober: Foundation Day, 25. Dezember: Christmas Day (mit * gekennzeichnet sind bewegliche Mondkalender-Feiertage)

„Wussten Sie...“

dass koreanische Taxi-

fahrer kein Trinkgeld

erwarten?

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Notrufe

Polizei: T 112 Rettung: T 119

Universalnummer für Hilfestellung bei Alltagsproblemen: 120 + 9 +1 für Englisch Maße und Gewichte

Metrisches System (teilweise koreanische Raummaße) Strom

220 V, 60 Hz; 380 V verfügbar Trinkgeld

Nicht üblich, auf Hotel- und Restaurantrechnungen werden neben 10 % Mehrwertsteuer 10 % Ser-vice-Charge aufgeschlagen. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag

Hotelzimmerpreise in internationalen Hotels ca. 140 -200 Euro Leichtes Mittagessen im Hotel-Coffee-Shop ca. Won 18.000 -25.000 leichtes Mittagessen im koreanischen Restaurant ca. Won 10.000 -25.000 Abendessen in gutem Hotelrestaurant (ohne alkoholische Getränke) ca. Won 50.000 pro Person Preise für eine Flasche Wein in Hotels variieren zwischen Won 50.000 -150.000. Auf der Homepage des koreanischen Fremdenverkehrsbüros (Korea National Tourist Organizati-on, KNTO), www.visitkorea.or.kr , finden Sie einen Reiseführer mit den wichtigsten Sehenswürdig-keiten, einen Restaurantführer mit Adressen und Erklärungen zu den bekanntesten koreanischen Speisen und Getränken, einen Shopping Guide sowie Informationen zu den zur Verfügung ste-henden öffentlichen Verkehrsmitteln. Unter Punkt „Reservations“ können Sie über einen Link zum „Korea Hotel Guide“ nähere Details zu den einzelnen Hotels entnehmen und über das „Korea Ho-tel Rerservation Center“ auch Reservierungen vornehmen. Zeitverschiebung

MEZ + 8 Stunden, während der Sommerzeit in der EU: MEZ + 7 Stunden da sie in Korea nicht gilt. Lokales Reisebüro

U.a. folgende Reisebüros bieten Besichtigungstouren innerhalb Koreas an: Global Tour T +82/(0)2-330-4000 Fides Travel T +82/(0)2-755-5470

Dolmetschdienst

Dolmetscherdienstleistungen können gegen Kostenersatz über die AHK Korea gebucht werden. Neben den teureren hauptberuflichen Dolmetschern (ab KRW 600.000 für einen halben Tag) hat es sich in der Vergangenheit häufig bewährt, für die Begleitung zu Geschäftsterminen höher se-mestrige Studenten beizuziehen. Die Außenhandelskammer holt bei Interesse gerne konkrete An-gebote ein. Lokale Verkehrsmittel

Taxi

Taxis sind mit Taxameter ausgestattet, im Stadtgebiet relativ billig und außerhalb der Stoßzeit aus-reichend verfügbar, besonders vor den Großhotels.

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Kosten:

Standardtaxi (grau oder weiß, blaues Schild mit weißer Schrift auf dem Dach): die ersten 2 km Won 2.400, jede weiteren 144 m bzw. 35 Sek. Wartezeit - Won 100 Zwischen Mitternacht und 4 Uhr morgens wird ein Aufschlag von 20 % erhoben.

Deluxe-Taxi (schwarz, gelbes Schild mit schwarzer Schrift am Dach): die ersten 3 km Won 4.500, jede weiteren 164 m bzw. 39 Sek. Wartezeit - Won 200; kein Nachttarif.

International Taxi, T 1644-2255, Fahrer verfügen über eingeschränkte Englisch-kenntnisse, die Zentrale kann problemlos englisch kommunizieren; die Bestellung muss mindestens zwei Stunden vor Anfahrt erfolgen, es werden 20 % für dieses Service auf den Endpreis lt. Taxameter aufgeschlagen.

Taxifahrer sprechen im Allgemeinen nicht Englisch. Fahrtziel und Telefonnummer sollten daher im Hotel oder vom Geschäftspartner auf Koreanisch aufgeschrieben lassen werden. Mietwagen

Kumho (Hertz) T +82/(0)2-797-8000 Avis T +82/(0)2-862-2847 Beide Unternehmen sind an den Flughäfen Incheon und Gimpo vertreten und besitzen darüber hinaus weitere Büros in ganz Südkorea. Aufgrund der gewöhnungsbedürftigen Verkehrsverhältnisse und der Tatsache, dass in Südkorea ein internationaler Führerschein benötigt wird, ist es empfehlenswert, einen Wagen nur mit Fahrer anzumieten. Öffentliche Verkehrsmittel

Gut ausgebautes, extensives U-Bahn- sowie Busnetz in Seoul, Busan und Daegu mit englisch-sprachiger Beschriftung (in Bussen nur eingeschränkt) und englischsprachigen Ansagen. Landesweit dichtes Bus- und Bahnnetz. Öffentliche Verkehrsmittel häufig überfüllt. Besonders bequem können die größten Städte mit dem Hochgeschwindigkeitszug KTX (Korea Train Express) erreicht werden. Das Bahnnetz erstreckt sich derzeit von Seoul bis Busan und Mokpo und soll in Zukunft das gesamte Land innerhalb eines Zeitrahmens von drei Stunden ver-binden. Devisenvorschriften

Geldwechselmöglichkeiten bestehen bei allen Banken, in Wechselstuben und außerhalb der Bankzeiten in allen Hotels (allerdings zu einem ungünstigeren Kurs). Akzeptiert werden fast alle gängigen Währungen, am einfachsten zu wechseln sind aber US-Dollar, Euro und Yen. Wechsel-bestätigungen sollten aufbewahrt werden. Bei der Einreise ist die Mitfuhr von Devisen über USD 10.000 in der "Customs Declaration" schriftlich bekanntzugeben. Bis zur deklarierten Höhe können die Devisen dann auch wieder ausgeführt werden.

Die wichtigsten internationalen Kreditkarten werden mit Ausnahme von Kleinstgeschäften (z.B. auf den traditionellen Märkten) praktisch überall in Seoul und in den anderen großen koreanischen Städten akzeptiert. Die Bargeldabhebung bei Geldautomaten ist mit internationalen Kreditkaten in der Regel und mit den Cirrus- oder Maestrokarten- zumindest an einigen Geldautomaten (z.B. auf den Flughäfen) möglich. Nicht alle Geldautomaten verfügen über englischsprachige Menüs. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)

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Zollfrei kann jeder Reisende (non-resident) mitführen: 200 Zigaretten (oder 50 Zigarren oder 250 g Pfeifentabak), 1 Liter Alkohol, 2 Unzen Parfum, sonstige Geschenke im Wert von weniger als USD 400. Teure Juwelen und Wertsachen (z.B. Pelze, Kameras, wertvolle Uhren, Golfausrüstung etc.) sind schriftlich auf den Zollformularen anzugeben. Landwirtschaftliche und tierische Produkte wie Gemüse, Fleisch, Fleischverarbeitungsprodukte, Blumen, Saaten und Früchte dürfen nicht einge-führt werden.

Verboten sind Waffen und Drogen, des Weiteren als subversiv oder gegen das öffentliche Interes-se bzw. die nationale Sicherheit gerichtete Literatur und Filme, nicht deklarierte Banknoten und Wertpapiere. Daneben gibt es eine Reihe von Beschränkungen, darunter das Verbot, mehr als zehn Stück des gleichen Artikels einzuführen. Es muss am Flughafen Incheon mit strengen und genauen Kontrollen gerechnet werden.

Für Detailinformationen zu Zollfragen empfiehlt sich ein Besuch der Homepage der koreanischen Zollbehörden. Impfungen

Keine speziellen Impfungen erforderlich. Sonstiges Wissenswertes

GSM Mobiltelefone sind in Korea nicht einsetzbar, lediglich Geräte des 3G Standards sind kom-patibel. Mobiltelefone können entweder am Flughafen Incheon gegen ein geringes Entgelt oder im Hotel (teilweise gratis) besorgt werden.

Visitenkarten: Englische Visitenkarten in ausreichender Menge mitbringen. Koreanische Visiten-karten werden nicht erwartet. Da Geschäftspartner nach ihrer Position in der Unternehmenshierar-chie beurteilt werden, müssen Funktionsbezeichnungen sorgfältig gewählt und eher nach „oben“ justiert werden (z.B. Director of Sales statt Sales Manager)

Reiseapotheke nicht vergessen! ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE

Zu Korea sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

Enterprise Europe Network (EEN) in Korea

Das Beratungsnetzwerk EEN der Europäischen Kommission unterstützt kleine und mittlere Firmen bei der Markterschließung und hilft beim Umgang mit EU-Fördermitteln. Die Kontaktdaten der EEN-Stellen finden Sie unter diesem Link: http://een.ec.europa.eu

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Wichtige Adressen

Deutsch-Koreanische Handelskammer Korean-German Chamber of Commerce and Industry & KGCCI DEinternational Ltd. 8th Fl., Shinwon Plaza, 85, Dokseodang-ro, Yongsan-gu, Seoul 04419 Tel.: +82-2-37804-600 Fax: +82-2-37804-637 E-Mail: info(at)kgcci.com Web: http://korea.ahk.de Lageplan:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Seoul Square, 8. Etage 416, Hangang-daero Jung-gu, Seoul 04637 T +82/(0)2-748-4114 F +82/(0)2-748-4161 E-Mail: [email protected] Web: www.seoul.diplo.de

Österreichische Botschaft

Kyobo Bldg. 21st Fl., 1-1, 1-Ga, Jongno, Jongno-Gu, Seoul 03154 T +82/(0)2-732-9071 F +82/(0)2-732-9486 E [email protected] W www.bmeia.gv.at/botschaft/seoul

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Schweizerische Botschaft

20-16, Daesagwan-ro 11-gil, Yongsan-gu, Seoul 04401 T +82/(0)2-739-9511-14 F +82/(0)2-737-9392 E [email protected] W www.eda.admin.ch/seoul Botschaft der Republik Korea in Deutschland

Stülerstraße 8/10 10787 Berlin Germany Tel.: + 49 30 26 06 50 Fax: +49 30 26 06 55 1

Notfall: +49 (0)173-407-6943(abends, Wochendende) E-Mail: [email protected] Web: http://overseas.mofa.go.kr/de-de/index.do Koreanische Außenwirtschaftsorganisation

Korea Trade-Investment Promotion Agency (KOTRA) (137-749) 13 Heolleung-ro, Seocho-gu, Seoul, Korea Tel.: +82 16 00 71 19 Fax: +82 23 46 07 77 7 E-Mail: [email protected] Web: www.kotra.or.kr KOTRA-Büro Deutschland

MesseTurm 33. OG Friedrich-Ebert-Anlage 49 60308 Frankfurt am Main Germany Tel.: +49 06 92 42 99 20 Fax: +49 06 92 53 58 9 E-Mail: [email protected] Web:http://www.kotra-deutschland.de/index.jsp Koreanische Betriebsansiedlungsagentur

Invest Korea Kotra Building 13, Heolleung-ro, Seocho-gu Seoul, Republic of Korea (137-749) Tel. +82 16 00 71 19 E-Mail: [email protected] Web: www.investkorea.org

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Bank

Standard Chartered First Bank Korea Limited Kyobo Bldg. 1st Fl., 1-1, 1-Ga, Jongno, Jongno-Gu, Seoul 110-714 Tel.: +82 02 73 56 725 E-Mail: +82 27 20 03 98 Web: www.scfirstbank.com Lokale Reisebüros

SEOUL CITY TOUR R507 Hanaro Bldg. #194-4 Insa-dong, Jongnogu, Seoul T +82 2 774 3345 F +82 2 774 8223 E [email protected] KORIDOOR 104, GAL WOL-Dong, YONG SAN-GU, SEOUL140-807 T T +82 2 6383 2570 F +82 2 749 9246 E [email protected] W www.koridoor.co.kr TOUR ROAD Dongmalro 25st. 59, Suwon, Gyeonggi-do T +82 31 244 6003 F +82 505 244 6003 E [email protected] W tourod.com Fluglinien

KOREAN AIR W www.koreanair.com ASIANA AIRLINES W http://flyasiana.com Dolmetschdienste

Hankuk University of Foreign Studies – Language Business Bureau 107, Imun-ro, Dongdaemun-gu Seoul 130-791, Korea T +82/(0)2-963 5356 F +82/(0)2-2173 2570 E [email protected] W www.hufscit.com

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Hotels

Aufgrund der knappen Hotelkapazitäten ist es empfehlenswert, Hotelzimmer möglichst frühzeitig zu reservieren. Bei lokaler Überbuchung eines Hotels empfiehlt es sich, die internationalen Reser-vierungsdienste der Hotelketten in Anspruch zu nehmen, da diese auf eigene, lokal nicht verfügba-re Kontingente zugreifen können. In manchen Fällen bieten Hotels bei Direktbuchung via Internet günstigere Preise an. Es empfiehlt sich daher, die jeweiligen Homepages der Hotels nach Sonder-angeboten zu überprüfen und ggf. eine Direktbuchung vorzunehmen.

Seoul Zentrum (nördlicher Stadtteil)

WESTIN CHOSUN HOTEL 87, Sogong-dong, Jung-gu Seoul 100-070, Korea T +82/(0)2-771-0500 F +82/(0)2-753-6370 E [email protected] W www.echosunhotel.com Seoul Geschäftszentrum Kangnam (südlicher Stadtteil)

GRAND INTERCONTINENTAL SEOUL PARNAS/ INTERCONTINENTAL SEOUL COEX beide Hotels liegen unmittelbar neben dem Messezentrum COEX und dem World Tra-de Center

T +82/(0)2-555-5656 / 3452-2500 F +82/(0)2-559-7990 / 3430 -8000 E [email protected] / [email protected] W https://www.ihg.com

https://www.ihg.com/coex Seoul außerhalb Stadtzentrum SHERATON WALKER HILL 177 Walkerhill-ro, Gwangjin-gu, Seoul 143.708 T +82/(0)2-455-5000 F +82/(0)2-452-6867 E [email protected] W www.sheratonwalkerhill.co.kr

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Ärzte

DR. RAIMUND ROYER (Allgemeinmedizinische Diagnostik/Überweisung an Fachärzte)

Jaseng Hospital of Oriental Medicine, 635 Shinsa-dong, Kangnam-gu Seoul 135-896 T +82/(0)2-3218-2000 M +82/(0)-10-6303-1193 F +82/(0)2-3445-6644 E [email protected] W www.jaseng.co.kr SEVERANCE HOSPITAL - FOREIGNERS' CLINIC 134 Sinchon-Dong, Sodaemun-Gu, Seoul T +82/(0)2- 2228-5800 E [email protected] W www.yuhs.or.kr/en

SEOUL NATIONAL UNIVERSITY HOSPITALS - INTERNATIONAL HEALTHCARE CLINIC

101 Daehang-ro, Yeongeon-dong, Jongno-gu Seoul 110-733 T +82/(0)2-2072-2890 F +82(0)2-2072-0785 E [email protected] W www.snuh.org/english

Links

Thema Link

weitere Hotels Seoul Zentrum (nördlicher Stadtteil)

Westin Chosun Hotel http://westin-chosun-seoul.hotel-rn.com

Lotte Hotel www.lottehotel.com/seoul/en/

Seoul Plaza https://www.hoteltheplaza.com/

Hotel Shilla http://www.shilla.net

Grand Hyatt http://www.seoul.grand.hyatt.com

Hilton Millenium http://www3.hilton.com/en/hotels/south-korea/millennium-seoul-hilton-SELHITW/index.html

Ramada Hotel & Suites http://www.ramadahnd.com/ko/main/

Seoul Geschäftszentrum Kangnam (südlicher Stadtteil)

Seoul Renaissance http://www.marriott.com/hotels/travel/selrn-renaissance-seoul-hotel/

Novotel Ambassador https://www.accorhotels.com/de

Ritz Carlton http://www.ritzcarltonseoul.com/

Marriott http://www.jw-marriott.co.kr/

Park Hyatt http://www.seoul.park.hyatt.com

Seoul außerhalb Stadtzentrum

Grand Hilton Seoul http://www.grandhiltonseoul.com/

Busan

Novotel Ambassador Busan https://novotel.ambatel.com/busan/main.amb

Paradise Beach http://www.paradisehotel.co.kr/

WestinChosun Beach https://twcb.echosunhotel.com

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Haeundae Grand Hotel http://www.haeundaegrandhotel.com

Lotte Hotel http://www.lottehotel.com

Speditionen/Frächter

Schenker Korea Ltd. http://www.dbschenker.kr Panalpina http://www.panalpina.com Kühne & Nagel http://www.kn-portal.com/

Cargo- Partner https://www.cargo-partner.com

Landesweit tätige Geschäftsbanken

Standard Chartered First Bank Korea Limited

http://www.standardchartered.co.kr

Korea Exchange Bank http://www.keb.co.kr/

Kookmin Bank https://omoney.kbstar.com

Shinhan Bank http://www.shinhan.com

Woori Bank https://spot.wooribank.com

Hana Bank https://www.kebhana.com/

Citibank Korea Inc. http://www.citibank.co.kr/

Regional tätige Geschäftsbanken Daegu Bank www.daegubank.co.kr Busan Bank https://gbank.busanbank.co.kr/ Kwangju Bank http://www.kjbank.com/ Bank of Cheju www.e-jejubank.com Jeonbuk Bank www.jbbank.co.kr Kyongnam Bank http://kyongnambank.co.kr/ Spezialbanken Korea Development Bank http://www.kdbbank.eu/kdb-bank- Export-Import Bank of Korea https://www.koreaexim.go.kr/site Industrial Bank of Korea http://eng.ibk.co.kr/lang/en/index.jsp National Agricultural Cooperative Federation

http://www.suhyup-en.com/eng

National Federation of Fisheries Cooperative

www.suhyup.co.kr

Korea Technology Credit Guarantee Fund

www.kotec.or.kr

Korea Deposit Insurance Corporation www.kdic.or.kr Korea Trade Insurance Corporation https://www.ksure.or.kr/en Zentralbank Bank of Korea www.bok.or.kr Industriellenvereinigung Federation of Korean Industries – FKI (nur Großunternehmen)

www.fki.or.kr

Fachverbände Construction Association of Korea www.cak.or.kr Korea Association of Machinery Industry

www.koami.or.kr

Korea Automobile Manufacturers Association

www.kama.or.kr

Korea Chemical Fibers Association www.kcfa.or.kr Korea Federation of Textile Industries www.kofoti.or.kr Korea Iron & Steel Association www.kosa.or.kr

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Korea Semiconductor Industry Association

www.ksia.or.kr

Korea Software Industry Association www.sw.or.kr Korea Specialty Chemical Industry Association

www.kscia.or.kr

Korea Stationery Industry Cooperative www.ksic.co.kr Spinners & Weavers Association of Korea

www.swak.org

Korea Foundry Cooperative Association

www.kfca.or.kr

Korea Pharmaceutical Manufacturers Association

www.kpma.or.kr

Federation of Korean Information Industries

www.fkii.or.kr

Korea Auto Industries Coop (Zulieferer)

www.kaica.or.kr

Korea Toy Industry Cooperative www.kotoy.or.kr Korea Tools Industry Cooperative www.tool.or.kr Korea Marine Equipment Association www.komea.kr Korea Shipbuilders’ Association www.koshipa.or.kr Korea Petroleum Association www.petroleum.or.kr