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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Exportbericht China November 2017

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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen

Exportbericht China November 2017

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ................................................................................................. 4

WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 6

WIRTSCHAFTSDATEN ..................................................................................................................... 8

AUSSENHANDEL ........................................................................................................................ 12

INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ................ 13

NORMEN ..................................................................................................................................... 15 LIEFER-, LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ..................................................................... 16 ZAHLUNGSKONDITIONEN .............................................................................................................. 17 BONITÄTSAUSKÜNFTE.................................................................................................................. 17 FORDERUNGSEINTREIBUNG ......................................................................................................... 17 BANK- UND FINANZWESEN ........................................................................................................... 18 GESCHÄFTSBANKEN .................................................................................................................... 18 VERKEHR, TRANSPORT, LOGISTIK ................................................................................................ 18

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL ...................................... 19

STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 19

STEUERN UND ABGABEN ............................................................................................................. 19 UNTERNEHMENSBESTEUERUNG ................................................................................................... 20

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................................... 31

DEVISENRECHT ........................................................................................................................... 31 HANDELSRECHT UND GEWERBLICHE BESTIMMUNGEN ..................................................................... 32 FIRMENGRÜNDUNG ...................................................................................................................... 33 GERMAN CENTRES ....................................................................................................................... 41 PATENT-, MARKEN- & MUSTERRECHT ............................................................................................ 42 PATENT- UND MARKENRECHT ....................................................................................................... 42 LIZENZVERGABE .......................................................................................................................... 44 RECHTLICHE ASPEKTE ................................................................................................................. 44 STEUERLICHE ASPEKTE................................................................................................................ 44 GESTALTUNG VON LIZENZVERTRÄGEN........................................................................................... 44 VERTRETUNGSVERGABE .............................................................................................................. 48 ARBEITS- & SOZIALRECHT ............................................................................................................ 49 ARBEITSERLAUBNIS ..................................................................................................................... 50 PROZESSRECHT .......................................................................................................................... 52 SCHIEDSGERICHTSBARKEIT .......................................................................................................... 52

ANSCHRIFT ................................................................................................................................. 54

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE ...................................................................................................... 60

WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................... 61

LINKS ........................................................................................................................................... 64

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Key facts

Staatsform Volksrepublik

Fläche 9,6 Mio. km²

Bevölkerung 1,38 Mrd.

Hauptstadt Beijing (Peking)

Klima aufgrund der Landesgröße stark diversifiziert (18 Klimazonen: Westen/Norden/Nordosten: kontinental; Süden: subtropisch bis tropisch)

Währung Renminbi (CNY, RMB, Yuan)

1 Euro = 7,7048 Renminbi Yuan 1 Renminbi Yuan = 0,1298 Euro (Stand 09.11.2017)

Geographie

Die VR China ist flächenmäßig das viertgrößte Land der Welt. Es teilt Landgrenzen mit 14 Staaten: Kasachstan, der Mongolei, Russland, Nordkorea, Vietnam, Laos, Myanmar, Indien, Bhutan, Nepal, Pakistan, Afghanistan, Kirgisistan und Tadschikistan.

Landschaftlich ist China vielfältig. Der Osten ist von dicht besiedelten Ebenen geprägt. Daran schließen westlich verschiedene Gebirge, Hochebenen und Becken an, so u.a. die Mongolische Hochebene, das Tarimbecken und das Sichuan-Becken. Im Westen des Landes finden sich Hochgebirge und weitere Hochebenen, darunter das Hochland von Tibet (durchschnittlich 4500m über dem Meeresspiegel). Zu den bekanntesten Gebirgsketten Chinas zählen der Himalaja (höchster Berg: Mount Everest), die Altai-Berge, die Kunlun-Berge und die Tianshan-Berge. Der Westen Chinas ist neben der Inneren Mongolei im Norden der trockenste Teil des Landes. Hier finden sich mit Gobi und Taklamakan zwei große Wüsten.

Der Yangtse Fluss (Chang Jiang, mit 6400 km der längste Fluss Chinas) und der Gelbe Fluss (Huang He) sind die bekanntesten Flüsse Chinas. Der größte See ist der Qinghai-See mit ca. 4.500 km².

Auch klimatisch ist China mit insgesamt 18 Klimazonen vielfältig: Im Nordosten, Norden und Westen des Landes herrscht kontinentales Klima mit heißen Sommern und teils sehr kalten Wintern. Der Süden ist subtropisch bis tropisch geprägt. Historischer Überblick

Nach dem Sieg der Kommunistischen Partei über die Kuomintang im chinesischen Bürgerkrieg wurde am 1. Oktober 1949 die Volksrepublik China ausgerufen. Der Schwerpunkt der kommunistischen Führung unter Mao Zedong lag auf dem allgemeinen Wiederaufbau des Landes und der darniederliegenden Landwirtschaft, welche die Versorgung der Bevölkerung gewährleisten sollte. In den Anfangsjahren der Volksrepublik wurden beachtliche Erfolge erzielt und China erlebte zum ersten Mal im 20. Jahrhundert wirtschaftliche Stabilität. Der Versuch Maos, die wirtschaftliche Entwicklung Chinas durch radikale Industrialisierung Ende der 50er Jahre im Rahmen des sog. "Großen Sprungs nach vorn" in kürzester Zeit voranzutreiben, schlug fehl. Die Kampagne sah

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die Grundlage einer rasanten Industrialisierung in der Stahlindustrie, für die jede Stadt und jedes Dorf, trotz mangelnder Rohmaterialien und Brennstoffe, sämtliche Eisenwaren (inkl. Haushalts- und Ackergerät) einschmelzen musste. Zur Beheizung der Öfen wurden riesige Waldflächen gerodet. In Folge wurde die Landwirtschaft vernachlässigt und es kam zu großen Hungersnöten. Noch heute leidet China unter den Erosionsschäden, die durch die Abholzungen in dieser Zeit entstanden sind. 1961 wurde ein Notstandsprogramm ausgerufen, welches die Wirtschaft teilweise stabilisieren konnte. Die Kulturrevolution, die offiziell von 1966 bis 1976 dauerte, stürzte das Land jedoch wieder ins Chaos. Neben dem Verlust zahlreicher Kulturgüter führte die Kulturrevolution zu einem fühlbaren Einschnitt im Bildungswesen. Nach dem Tod Mao Zedongs 1976 und der Zerschlagung der Viererbande führte Deng Xiaoping Ende 1978 die Politik der wirtschaftlichen „Reform und Öffnung“ ein und schaffte damit die Voraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung Chinas. Die ersten Erfahrungen mit der sozialistischen Marktwirtschaft wurden in speziell zu diesem Zweck gegründeten Sonderwirtschaftszonen im Süden des Landes (Stichwort: Shenzhen) sowie in 14 für ausländische Investitionen geöffneten Küstenstädten gesammelt. Anfangs konnten ausländische Unternehmen in diesen Gebieten nur Fertigungsbetriebe für den Export etablieren. Die Investitionsformen sowie die für ausländische Unternehmen geöffneten Sektoren wurden jedoch bald sukzessiv erweitert. In den 80er Jahren lebte auch die Privatwirtschaft wieder auf. Im März 2004 beschloss der Nationale Volkskongress eine Änderung der chinesischen Verfassung, welche den Schutz des Privateigentums festschreibt und zu einem Boom in der Gründung privater Unternehmen führte. Trotz der steigenden Bedeutung der Privatwirtschaft werden viele Sektoren weiterhin von Staatsunternehmen dominiert. Im Jahre 2001 erreichte China mit dem lange verhandelten Beitritt zur WTO einen wichtigen Meilenstein seiner Integration in die Weltwirtschaft und schaffte in nur zehn Jahren den Sprung zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt. Die Gratwanderung zwischen wirtschaftlicher Modernisierung und sozialer Stabilität wird vor dem Hintergrund langsameren Wachstums auch im nächsten Jahrzehnt die größte Herausforderung der chinesischen Regierung bleiben. Eine Abwendung vom Ein-Parteien-System und dem chinesischen Wirtschaftsmodell ist mittelfristig nicht zu erwarten.

Bevölkerung

Mit offiziell knapp 1,4 Mrd. Einwohnern ist China das bevölkerungsreichste Land der Welt. Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte liegt bei ca. 146 Einwohner/km², wobei die östlichen Küstenregionen weit stärker besiedelt sind als der Westen des Landes. Seit 2011 lebt die Mehrheit der Bevölkerung (2016: 57,35%) in Städten. Über 90% der Bevölkerung gehören zu Gruppe der Han-Chinesen. Daneben gibt es 55 ethnische Minderheiten, die vor allem die fünf autonomen Regionen Chinas besiedeln. Durch die 1979 eingeführte Ein-Kind-Politik stagniert das Bevölkerungswachstum und liegt aktuell trotz nunmehr gelockerter Geburtenregelungen nur bei 5,9‰. Die Verschiebung der Alterspyramide wird in den nächsten Jahrzehnten erheblichen Druck auf das chinesische Sozialsystem ausüben.

Landes- und Geschäftssprachen

Amtssprache ist Hochchinesisch oder auch Mandarin genannt. Daneben sind regional weitere Sprachen, wie z.B. Kantonesisch, Mongolisch, Tibetisch, Uigurisch offiziell anerkannt und es werden hunderte verschiedene Dialekte gesprochen. Geschäftssprachen sind Mandarin und im internationalen Geschäftsverkehr auch Englisch. Bei Geschäftsverhandlungen sollten jedoch generell Dolmetscher hinzugezogen werden, da vor allem chinesische Entscheidungsträger vorziehen, Verhandlungen in der eigenen Landessprache zu führen. Sehr gutes Englisch wird vor allem in Staatsbetrieben häufig nur bis zur mittleren Managementebene gesprochen.

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Politisches System

Der Nationale Volkskongress (NVK - chinesisches "Parlament") ist "oberstes Organ der Staatsmacht und der Gesetzgebung". Da der NVK nur einmal pro Jahr zusammentritt, ist in Wirklichkeit der "Ständige Ausschuss des NVK" das wichtigste Staatsorgan. Exekutiv- und Oberstes Verwaltungsorgan des Staates ist der Staatsrat, d.h. die Zentralregierung. Staatsoberhaupt ist der Staatspräsident, er hat in diesem Amt aber letztendlich nur repräsentative Aufgaben zu erfüllen. Der Ministerpräsident, der Chef der Zentralregierung, wird auf Vorschlag des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei vom NVK gewählt. Im Zentrum der Macht steht der Generalsekretär der Kommunistischen Partei, der in Personalunion meist das Amt des Staatspräsidenten und den Vorsitz der Militärkommission innehat. Die Institutionen des Volkskongresses und der Volksregierung bestehen auf Provinz- und auch auf lokaler Ebene.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

ADB (Asian Development Bank), APEC (Asian Pacific Economic Cooperation), ESCAP (Economic

and Social Commission for Asia and the Pacific), FAO (Food and Agricultural Organization), IAEA

(International Atomic Energy Agency), IDA (International Development Agency), IMF (Int'l

Monetary Fund), UNDP, UNESCO, UNIDO, UNIKOM, WB (World Bank), WHO, WTO, u.a.

Wichtige wirtschaftsrelevante Abkommen mit Deutschland

Vereinbarung zum Austausch und zur Zusammenarbeit im Rechtsbereich

ADS-Abkommen (Erleichterung von Touristenreisen von China nach Europa)

Zollabkommen

Investitionsschutzvertrag

Doppelbesteuerungsabkommen

WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK

Kurze Charakteristik

Unter weitgehendem Einsatz marktwirtschaftlicher Prinzipien betreibt die chinesische Regierung nach eigener Definition ein „sozialistisches Wirtschaftssystem mit marktwirtschaftlicher Prägung“ und überzeugt seit Beginn der „Reform- und Öffnungspolitik“ (1979) durch eine beeindruckende Wirtschaftsdynamik. Besonders nach Beitritt zur WTO 2001 gewann die chinesische Wirtschaft an Fahrt und verfünffachte das Bruttoinlandsprodukt innerhalb von nur 12 Jahren. Auch die Investitionsbedingungen wurden seither umfassend reformiert, und das Land hat den Sprung von der Werkbank der Welt für billige Massenwaren hin zum Produzenten von teils hochwertigen Konsum- und Technologieprodukten geschafft. China ist heute bereits weltweit größter Automobilproduzent und führender Hersteller von Solartechnologien.

Nach Jahrzehnten zweistelliger Wachstumsraten ist die chinesische Wirtschaft inzwischen endgültig in der als „neue Normalität“ bezeichneten Phase langsameren Wachstums und wirtschaftlicher Umstrukturierung angekommen.

Trotz aller Fortschritte der letzten Jahrzehnte ist China in weiten Teilen des Landes noch als Entwicklungsland zu betrachten. Zum einen gibt es große regionale Unterschiede aufgrund stark differenzierter wirtschaftlicher Entwicklung in den Provinzen, zum anderen liegt der Entwicklungsstand der ländlichen Gebiete weit hinter dem der urbanen Zentren.

Das wirtschaftliche Rahmenprogramm Chinas wird traditionell in fünfjährige Planungsperioden unterteilt. Das 13. Fünfjahresprogramm (auch: Fünfjahresplan), welches Ziele und Richtlinien für die Entwicklung Chinas bis zum Jahr 2020 beinhaltet, wurde durch den Nationalen Volkskongress im März 2016 verabschiedet. Die Regierung bekräftigt darin ihre Entschlossenheit, den bereits begonnenen Reformkurs fortzusetzen. Im Zentrum der Bemühungen steht dabei die Schaffung

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eines wirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltigen, wenngleich langsameren Wachstums durch die allmähliche Abkehr vom zuvor investitions- und exportgetriebenen Wachstumsmodell und gleichzeitig stärkere Konsum-, Innovations- und Dienstleistungsorientierung. Wirtschaftslage und Perspektiven

Das Bruttoinlandsprodukt bewegte sich 2016 mit insgesamt 74.412 Mrd. RMB (10.708 Mrd. US-Dollar) und einem Plus von 6,7% im Rahmen des von der chinesischen Regierung proklamierten Wachstumsziels von 6,5-7%.

Das Wachstumsziel für 2017 wurde mit 6,5% ähnlich hoch angesetzt. So soll eine „gemäßigt wohlhabende Gesellschaft“ geschaffen und sozialen Problemen (u.a. dem Anstieg der Arbeitslosigkeit) vorgebeugt werden, die durch eine abrupte Verlangsamung der wirtschaftlichen Entwicklung zu befürchten wären. Auf dem Weg zu einem stärker konsum- und dienstleistungsgetriebenen Wirtschaftsmodell gilt es, die Balance zu finden zwischen der Umsetzung notwendiger Restrukturierungen wie z.B. dem Abbau von Überkapazitäten einerseits und wachstumsstützenden Maßnahmen andererseits.

Der Inlandskonsum wird durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt. Steuersenkungen und Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen wirken sich ebenfalls positiv auf das Verbraucherverhalten aus. Gleichzeitig wird der Ausgleich des regionalen Einkommensgefälles forciert. Ein wesentliches Element des Strukturwandels ist auch die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors. Im Jahr 2016 trug der tertiäre Sektor 51,6% zum BIP bei, was einer Steigerung von 7,8% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Auf die Industrie entfielen 39,8% bei einem Wachstum von 6,1%. Der Anteil der Landwirtschaft am BIP lag mit einem Zuwachs von 3,3% bei 8,6% des BIP. Auch im Außenhandel mit Dienstleistungen verzeichneten chinesische Behörden starke Zuwächse: Die Serviceimporte stiegen 2016 um 21,5% auf 3,5 Bio. RMB, die Exporte erreichten mit einem Anstieg um 2,3% einen Gesamtwert von 1,8 Bio. RMB.

Der Außenhandel mit Waren spielt für die chinesische Wirtschaft traditionell eine tragende Rolle. Mehr als ein Drittel aller chinesischen Ausfuhren werden in der EU und den USA abgesetzt. Die EU blieb 2016 wie schon in den Vorjahren Chinas größter Lieferant, sowie sein stärkster Handelspartner. Um seinen Außenhandel zu stabilisieren, schaut China jedoch vermehrt in Richtung Schwellenländer. Ein nachhaltiges Wachstum kann zukünftig allerdings nur garantiert werden, wenn China seinen Binnenkonsum stärkt und so die Abhängigkeit von Fremdmärkten reduziert.

Eine weitere Priorität ist die Bekämpfung der zunehmenden regionalen und sozialen Ungleichheit im Land. Im Vergleich zur südchinesischen Küstenregion (Perlflussdelta), welche als erste von der Öffnungspolitik profitierte, und der Region um Shanghai (Yangtzedelta), welche schnell zum führenden Produktionszentrum für Textilien, Bekleidung, Elektro- und Haushaltsgeräte, Spielwaren und andere exportorientierte Produkte der Leichtindustrie aufstieg, verzeichneten die nordöstlichen, zentral- und westchinesischen Provinzen seit der Öffnung Chinas ein weitaus langsameres Wachstum. Um die großen Gegensätze zwischen den reichen Küstenprovinzen im Osten und dem Rest des Landes zu überbrücken, werden immer wieder Förderkampagnen gestartet und Anreize geschaffen, um Investoren für die weniger entwickelten Regionen zu gewinnen.

Im Zuge der ungleichen Entwicklung klafft auch der Lebensstandard zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung auseinander. Das Durchschnittseinkommen in der Stadt ist rund dreimal so hoch wie auf dem Land, so dass sich vor allem in den Städten entlang der Ostküste eine konsumstarke Mittelschicht gebildet hat. Zwar steigen die Einkommen auf dem Land prozentual inzwischen schneller als in den Städten, jedoch nicht in ausreichendem Maße um die soziale Schere wieder zu schließen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat China mit zunehmender Landflucht zu kämpfen. Im Zuge dessen gibt es seit 2011 erstmals mehr städtische als ländliche Einwohner. Zudem leben, obwohl der Zuzug in die Städte durch das so genannte

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„Hukou-System“ beschränkt ist, viele Millionen Landbewohner in den Großstädten als billige Wanderarbeiter in ärmlichen und rechtlich schwierigen Verhältnissen, davon die Mehrzahl in den entwickelten Industriezentren Ost- und Südchinas.

Während die Lebensbedingungen der Landbevölkerung und Wanderarbeiter u.a. durch Infrastrukturprojekte, Lohnsteigerungen und Zugang zu Sozialwohnungen verbessert werden sollen, ist die chinesische Regierung gleichzeitig bemüht, die rasante Urbanisierung als Wachstumstreiber zu nutzen und möglichst reibungslos voranzutreiben. Der erste offizielle Urbanisierungsplan der chinesischen Regierung wurde im März 2014 präsentiert. Zu den wichtigsten und teilweise sehr ehrgeizigen Zielen des bis 2020 gültigen Planes zählen unter anderem: das Erreichen einer Urbanisierungsrate von 60% der Bevölkerung, wobei 75% der Stadtbevölkerung eine städtische Hukou erhalten sollen; die Verbesserung der urbanen Dienstleistungen in kleineren Städten; umweltfreundliche Produktion und Konsum als Norm in den urbanen Zentren; flächendeckend saubere Luft sowie sicheres Trinkwasser; Verbesserungen bei Systemen der Haushaltsregistrierung (Hukou), Sozialversicherung und Besteuerung. Als grundlegende Prinzipien in der Umsetzung des Urbanisierungsplans nennt die Regierung unter anderem die Balance zwischen städtischer und ländlicher Entwicklung sowie sozialen Ausgleich.

Diese Schwerpunkte gehen konform mit dem 13. Fünfjahresplan (2016-2020), das unter Fokussierung auf die bereits identifizierten Reformbedürfnisse und Herausforderungen im Rahmen der wirtschaftlichen Umstrukturierung auf die Steigerung der Lebensqualität der chinesischen Bevölkerung und die Schaffung einer „gemäßigt wohlhabenden Gesellschaft in jeder Hinsicht“ abzielt. Konkret zielt die chinesische Regierung auf die Verdopplung der Pro-Kopf-Einkommen (städtisch und ländlich) sowie des realen BIP aus dem Jahr 2010 bis zum 100. Jahrestag der Gründung der Kommunistischen Partei im Jahr 2021 ab. Um dies zu erreichen, sind 6,5% jährliches Wachstum bis dahin notwendig.

Der Plan definiert fünf Leitprinzipien: Innovation, Koordination, grüne Entwicklung, Öffnung und Teilen. Neben der Armutsbekämpfung stehen dabei u.a. Themen wie Umweltschutz (z.B. Clean Energy), der Ausbau der Sozialleistungen, die Steigerung des Binnenkonsums, die Schaffung größerer regionaler Ausgeglichenheit (z.B. Seidenstraßeninitiative), der Abbau von Überkapazitäten, die Beschleunigung landwirtschaftlicher Reformen, die qualitative Aufwertung der Industrieproduktion (gemäß der „Made in China 2025“-Strategie) sowie die stärkere Marktöffnung im Vordergrund.

In den kommenden Jahren kann zudem mit einer Reihe an Stimulusmaßnahmen gerechnet werden. Im 13. Fünfjahresplan enthaltene Pläne zum Bau neuer Eisenbahnverbindungen und einer Vielzahl neuer Flughäfen untermauern diese Ankündigungen und lassen erkennen, dass Investitionen trotz der Restrukturierungsbemühungen nach wie vor eine tragende Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung Chinas spielen werden. Wirtschaftsdaten

Die chinesische Wirtschaft wuchs 2016 um 6,7%. Das BIP lag nach Angaben des nationalen Statistikamtes bei 74.412 Mrd. RMB und damit im Rahmen des von der chinesischen Regierung proklamierten Wachstumsziels von 6,5- 7%. Andere Wirtschaftsindikatoren zeigten erwartungsgemäß ebenfalls weniger Wachstum als noch vor wenigen Jahren. Die Industrieproduktion stieg um 6%, die Einzelhandelsumsätze von Konsumgütern um 10,4%.

Chinas Außenhandel mit Waren hatte 2016 erneut mit dem Rückgang der Nachfrage im Ausland und Inland zu kämpfen. Das führte zu einer Minderung des Außenhandelsvolumens um 6,8%. Insgesamt wurden rund 3.685 Mrd. US-Dollar im Außenhandel umgesetzt. Die Exporte fielen im Vergleich zum Vorjahr um 7,7% auf 2.098 Mrd. US-Dollar. Die Exporte nach Europa (-3,4%), Ozeanien (-5,9%), Nordamerika (-6%) und in andere asiatische Staaten (-8,6%) entwickelten sich rückläufig. Starke Rückgänge waren insbesondere bei Ausfuhren nach Lateinamerika (-13,8%) und Afrika (-15%) zu verzeichnen. Gleichzeitig kam es zu einem Rückgang der Importe um 5,5%. Der Gesamtwert der Importe nach China im Jahr 2016 betrug 1.587 Mrd. US-Dollar. Aus Lateinamerika wurde um 1,1% weniger importiert, aus Europa um 1,8% weniger, aus Ozeanien um

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3% und aus Asien um 5,1% weniger. Große Rückgänge wiesen auch die Einfuhren aus Nordamerika (-12,2%) und Afrika (-19%) auf. Während der wirtschaftlichen Umstrukturierungen will die Regierung das Wachstum u.a. durch höhere Staatsausgaben stützen. Die Defizitquote, welche gemäß offiziellen Angaben 2016 bei 3% des BIP lag, soll gemäß Schätzungen der Economist Intelligence Unit 2017 auf rund 4% steigen. Damit steht China finanziell besser da als die meisten westlichen Industrienationen. Allerdings beziehen die offiziellen Angaben nicht alle außerbudgetären Ausgaben mit ein. Experten schätzen das tatsächliche Defizit – insbesondere aufgrund hoher Schulden auf lokaler Ebene - bereits jetzt deutlich höher. Die chinesischen Devisenreserven – die größten weltweit – sanken 2016 erneut um rund 232 Mrd. US-Dollar.

Quelle: China NBS Quelle: China NBS

Devisenreserven

Wechselkurse

Quelle: China SAFE Quelle: China NBS (Jahresdurchschnitt)

Makroökonomische Daten

2016 2017 2018

BIP pro Kopf USD 8.113,3 8.480,7* 9.146,9*

BIP Mrd. USD 11.218 11.795* 12.797*

Wachstumsrate BIP, real

% 6,6 6,7* 6,2*

Inflationsrate % 2,0 2,4* 2,3*

Arbeitslosenquote

% 4,0 4,0* 4,0*

Quelle: gtai, Wirtschaftsdaten kompakt, Stand Juni 2017 , *)= Schätzungen

Wirtschaftsentwicklung

Bruttoinlandsprodukt

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10

18, 3% 13, 7%10, 8% 10, 1% 8, 6%

47, 5%44, 8% 47, 3% 45, 3%

39, 8%

34, 2% 41, 5% 41, 9% 44, 6%51, 6%

0,0%

20,0%

40,0%

60,0%

80,0%

100,0%

1997 2002 2007 2012 2016

Primärsektor Sekundärsektor Tertiärsektor

Bedeutende Wirtschaftssektoren

Gemäß aktueller makroökonomischer Kennzahlen entfielen im Jahr 2016 8,6% des landesweiten Bruttoinlandsprodukts auf die Landwirtschaft und 39,8% auf die Industrie. Ein wesentliches Element des Strukturwandels ist die steigende Bedeutung des tertiären Sektors, der 51,6% zum BIP beitrug, eine Steigerung von 7,8% zum Vorjahr.

Quelle: China NBS

Angesichts der Größe und Vielfalt des Landes, sind praktisch alle Industrien vertreten. Die Maschinenbauindustrie ist im Zuge der Modernisierung Chinas eine zentrale Branche geworden. Durch Technologieimport und Kooperationen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen hat China in den vergangenen Jahren die Qualität seiner Maschinen stark verbessert. Bei den Werkzeugmaschinen ist China bereits der weltweit größte Hersteller. Auch als Exporteur spielt China zunehmend eine wichtige Rolle. 2016 wuchs der chinesische Maschinenbausektor weiter, jedoch deutlich langsamer als noch im Vorjahr (+12,3%). Stark investitionsabhängige Bereiche sowie Sektoren, die mit Überkapazitäten kämpfen sahen gemäß Angaben des chinesischen Maschinenbauverbands ein langsameres Wachstum.

Die Bauwirtschaft war bislang einer der treibenden Wirtschaftsmotoren Chinas und zählt trotz inzwischen langsameren Wachstums auch weiterhin zu den wichtigsten Säulen für die wirtschaftliche Stabilität. Besonders der Hochbau hat sich in den letzten Jahren allerdings zum Sorgenkind der chinesischen Regierung entwickelt. Nachdem Überhitzungstendenzen die Regierung zum Ergreifen abkühlender Maßnahmen (z.B. Heraufsetzen von Eigenkapitalanforderungen für Käufer, Beschränkungen des Kaufs von Zweit- und Drittwohnungen) veranlasst hatten, hat sich der Markt im Zuge der Verlangsamung der wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen deutlich abgekühlt. Der Tiefbau profitiert auch weiterhin von Infrastrukturinvestitionen, vor allem in die Verkehrsinfrastruktur. Im Rahmen der Bemühungen der Regierung um Steigerung der Nachhaltigkeit auch im Bausektor ist zu erwarten, dass die Bedeutung von Green Building Projekten in Zukunft zunimmt.

Der Automobilsektor, welcher in den letzten Jahren Traumergebnisse mit Wachstumsraten von bis zu 50% hinlegte, bleibt trotz weitaus nüchternerer Ergebnisse der Hoffnungsmarkt der internationalen Automobilindustrie. China ist inzwischen sowohl der größte Automobilmarkt als auch der größte Kraftfahrzeugproduzent der Welt. Experten rechnen damit, dass sich Chinas Anteil an der weltweiten Automobilproduktion bis 2020 auf etwa 28% erhöht. Hersteller zieht es zunehmend in die sog. Second- und Third-Tier-Städte der zentral- und westchinesischen Provinzen, wovon auch die Zulieferindustrien profitieren sollten.

Eine Schlüsselrolle im chinesischen Außenhandel nimmt traditionell die Elektrobranche (Haushaltsgeräte, Konsumelektronik, einfache elektrische und elektronische Komponenten, etc.) ein. Wichtig für den chinesischen Export ist nach wie vor auch die Textil- und Bekleidungsindustrie, welche jedoch aufgrund steigender Produktionskosten (insb. Löhne) bereits seit Jahren zunehmend der Konkurrenz aus Südostasien unterliegt. Um seine Wettbewerbsfähigkeit zu halten, setzt China auf Automatisierung.

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Im Rahmen der „Made in China 2025“-Initiative priorisiert die Regierung zudem u.a. die Entwicklung der Innovationskraft der Industrie, die Förderung grüner Produktion sowie die Steigerung der Serviceorientierung in der Industrie. Insbesondere in den folgenden zehn Schlüsselindustrien soll diese Entwicklung vorangetrieben werden: Neue Informationstechnologien, Robotik, Luftfahrttechnik, Schifffahrt (High-Tech), Zugfahrt, „New Energy“-Fahrzeuge, Antriebsaggregate, neue Materialien, Biomedizin und Medizintechnik, sowie Agrarmaschinen.

Zudem versucht die chinesische Regierung den lokalen Konsum anzukurbeln. Mit steigendem Einkommen der chinesischen Bevölkerung spielt somit auch der Absatz hochwertiger Konsumprodukte (inkl. Lebensmittel) eine immer größere Rolle.

Im Servicesektor spielen insbesondere der Groß- und Einzelhandel, Finanzdienstleistungen und der Immobiliensektor eine große Rolle, gefolgt von Transport- und Logistikdienstleistungen sowie dem Gastgewerbe. In den kommenden Jahren ist zudem u.a. in den Bereichen Telekommunikation und IT, Gesundheit, Bildung sowie Tourismus, Sport und Freizeit mit Zuwächsen zu rechnen. Investitionen

Die chinesische Wirtschaft ist stark investitionsabhängig, wenngleich diese Abhängigkeit im Zuge der wirtschaftlichen Umstrukturierungen zugunsten einer höheren Konsum- und Dienstleistungsorientierung sinken soll. Die Investitionen in festes Anlagevermögen erreichten 2016 mit 59,7 Bio. RMB (ca. 8,6 Bio. US-Dollar) 8,8% (inflationsbereinigt) mehr als noch im Vorjahr, wuchsen damit jedoch insgesamt langsamer als in den Vorjahren (2014: +14,7%, 2015: +12,0%). Der Großteil dieser Investitionen (64,3%) wurde durch private Investoren getätigt. Staatliche Unternehmen trugen mit 21,3 Bio. RMB rund ein Drittel zu den Gesamtinvestitionen in festes Anlagevermögen bei.

Der Löwenanteil der Investitionen (ausgenommen Investitionen ländlicher Haushalte) strömte 2016 wie schon in den Vorjahren in die verarbeitende Industrie (31,5%) und in den Immobiliensektor (22,7%). Die größten Zuwachsraten konnten im Bereich Leasing und kommerzielle Dienstleistungen (+30,5%) und im Bereich Wasser, Umwelt und öffentliche Anlagen (+23,3%) erzielt werden. Auch im Bereich der Gesundheits- und sozialen Dienstleistungen (+21,4%), im Bildungsbereich (+20,7%), im Agrarbereich (+19,5%) sowie bei IT-Dienstleistungen (+14,5%) stiegen die Investitionen stark an. Ein Minus haben dagegen die Investitionen in Bergbau (-20,4%), Bau (-6,5%) und im Groß- und Einzelhandelssektor (-4,0%) zu verzeichnen. Aufgrund bestehender Überkapazitäten (insb. in der Schwerindustrie) sowie der Gefahr einer Immobilienblase ist in diesen Bereichen auch in den kommenden Jahren mit abnehmender Investitionsfreude zu rechnen.

Ausländische Direktinvestitionen spielen bei den Anlageinvestitionen eine untergeordnete Rolle. Die gesamten tatsächlich genutzten ausländischen Direktinvestitionen entwickelten sich 2016 leicht rückläufig und betrugen 126 Mrd. US-Dollar, ein Minus von 0,2% im Vergleich zum Vorjahr (ohne Berücksichtigung des Finanzsektors). Insgesamt wurden 2016 27.900 Unternehmen (außerhalb des Finanz- und Versicherungssektors) mit ausländischem Kapital gegründet, rund 5% mehr als 2015. Rund 28% der ausländischen Direktinvestitionen floss in die verarbeitende Industrie. Hauptinvestor ist Hongkong. Rund 65% aller Investitionen stammten 2016 aus der Sonderverwaltungszone, welche aufgrund ihrer steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen beliebter Ausgangspunkt für sog. Round-Tripping ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil der ADI auf chinesische Investoren zurückzuführen ist. Weitere wichtige Investoren sind neben den Steueroasen (British Virgin/Cayman Islands, Samoa) vor allem Singapur (4,80%), Südkorea (3,77%), Japan (2,46%) sowie Deutschland (2,15%) und die USA (1,89%).

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Arbeitsmarkt

Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt regelmäßig ca. 4% (2016: 4,02%), wobei diese nur die städtische Bevölkerung erfasst. Die Dunkelziffer liegt weit höher. Vor allem unter den rund 282 Mio. Wanderarbeitern gehen Experten von zweistelligen Arbeitslosenquoten aus. Die meisten Wanderarbeiter sind ungelernt. Technische und kaufmännische Berufsausbildungen existieren nur vereinzelt. Wer keine universitäre Ausbildung durchläuft, ist auf betriebsinterne Schulungsmaßnahmen angewiesen. Einige europäische Unternehmen und Organisationen haben angefangen, duale Ausbildungszentren analog zu den westlichen Systemen einzurichten. So werden eine Reihe von Berufsausbildungsprojekten des WIFI International durchgeführt. Im Bereich der Tourismus-Ausbildung engagieren sich z.B. die MODUL University Vienna und Villa Blanca. Bislang sind derartige Initiativen jedoch noch nicht flächendeckend. Auch unter den gut ausgebildeten Arbeitskräften mit Universitätsabschluss wird der Wettbewerb immer härter. 2016 stürmte die Rekordzahl von 7,65 Mio. Studenten den chinesischen Arbeitsmarkt. Für 2017 wird erwartet, dass 7,95 Millionen ihr Studium abschließen. Das Bildungsniveau liegt jedoch vor allem in der praktischen Ausbildung noch unter internationalem Standard. Der Besuch einer ausländischen Universität steht daher ganz oben auf der Wunschliste der chinesischen Studenten und der ausländischen Arbeitgeber in China. 2016 gingen laut Angaben des chinesischen Bildungsministeriums rund 544.500 chinesische Studenten für Ihr Studium ins Ausland. Bei den meisten Universitätsabgängern bleiben jedoch eine enge Betreuung und interne Lehrgänge unabdinglich. Lohnniveau

Trotz der ungebremsten Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte wird die Personalsituation aus Sicht ausländischer Arbeitgeber zunehmend eng. Fabrikarbeiter werden mit steigendem Lebensstandard immer weniger bereit ihre Heimatprovinz zu verlassen und erwarten starke Lohnerhöhungen. Besonders in den küstennahen Wirtschaftszentren müssen ausländische Arbeitgeber für qualifizierte Fachkräfte hohe Gehaltssteigerungen einplanen. In einigen Branchen sind die Löhne in den letzten Jahren um über 15% p.a. gestiegen. Den höheren Personalkosten stehen jedoch anhaltende Investitionen in den Infrastrukturausbau und in moderne Produktionsmethoden gegenüber, welche die Lohnstückkosten in den meisten Branchen weiterhin wettbewerbsfähig machen. Zwar berichten internationale Medien immer wieder von Abwanderung der Lohnfertigung nach Südostasien, der Produktionsstandort China ist jedoch in Abhängigkeit zur Branche weiterhin für viele Unternehmen, besonders, wenn sie für den chinesischen Markt produzieren, attraktiv. Zudem ist das Lohnniveau von großen Schwankungsbreiten gekennzeichnet. Besonders in den zentral- und westchinesischen Provinzen liegen die Löhne weit unter dem landesweiten Durchschnitt. Während das durchschnittliche verfügbare Jahresgehalt in Peking laut offiziellen Angaben für das Jahr 2016 bei knapp 52.530 RMB und für Shanghai bei 54.305 RMB lag, hatten die Bewohner der westlichen Provinz Qinghai mit 17.302 RMB deutlich weniger zur Verfügung. Auch die Gehälter gutausgebildeter Arbeitnehmer mit Fremdsprachenkenntnissen unterscheiden sich je nach Qualifikation und Arbeitserfahrung erheblich. Einen guten Überblick über das Gehaltsniveau von Fach- und Führungskräften gibt die China-Gehaltsstudie der Personalberatung Gemini. AUSSENHANDEL

Mit einem Handelsvolumen von 169,9 Mrd. Euro wurde China 2016 der wichtigste Handelspartner Deutschlands vor Frankreich (167,2 Mrd. EURO) und den Vereinigten Staaten (164,7 Mrd. EURO) Nach einem moderaten Rückgang der deutschen Exporte nach China im Vorjahr hat sich der Export wieder stabilisiert. So steigen die Ausfuhren in die Volksrepublik gegenüber 2015 um rund 6,9 Prozent auf gut 76,1 Milliarden Euro, die Importe aus China wuchsen im selben Zeitraum um 2,5% auf über 93,8 Mrd. Euro (Quelle: destatis).

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Der Umbau der bisher exportgetriebenen chinesischen Wirtschaft hin zu einem nachhaltigen, innovationsgetriebenen Wachstum und einer Stärkung des Binnenkonsums bietet für die deutsche Wirtschaft große Chancen. Im Januar 2014 wurde in Berlin die erste chinesische Handelskammer in Europa eröffnet, die den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen und Investitionen weiter fördern soll. Zudem war China 2015 Partnerland bei der CEBIT und dort mit zahlreichen Unternehmen vertreten.

China ist (nach Frankreich, USA und Großbritannien) der viertgrößte Abnehmer deutscher Exportprodukte und der weltweit wichtigste Absatzmarkt für deutsche Maschinen. In der Volksrepublik werden, nach den USA und Großbritannien, die meisten deutschen Kraftfahrzeuge verkauft. Allein die Volkswagengruppe verkaufte 2016 in China 3,98 Mio. Fahrzeuge. In keinem anderen Land werden mehr deutsche Kraftfahrzeugteile abgesetzt als in China. Die deutschen Elektrotechnik-Ausfuhren nach China betrugen 2015 10,4 Mrd. Euro, Maschinen wurden in demselben Jahr im Wert von 16,3 Mrd. Euro verkauft und der Export von Kraftfahrzeugen/ Landfahrzeugen lag bei 17,7 Mrd. Euro. Die Exporte deutscher Nahrungs- und Genussmittel nach China (Fleisch, Milcherzeugnisse, Getränke) stiegen 2015 auf etwa 1,1 Mrd Euro. Damit bleibt China einer der wichtigsten Auslandsmärkte für die deutsche Agrar- und Ernährungsindustrie. (Quelle: Auswärtiges Amt, April 2017)

Alle Informationen über den chinesischen Außenhandel finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – China. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik

Die aktuelle Wirtschaftspolitik ist nach eigener Definition der chinesischen Regierung ein „sozialistisches Wirtschaftssystem mit marktwirtschaftlicher Prägung“. In der Praxis bedeutet dies, dass in den meisten Sektoren durchaus marktwirtschaftliche Grundlagen herrschen, die Regierung jedoch weiterhin einen starken Einfluss und Kontrolle ausübt. Die Wirtschaft hat sich zwar im Zuge des WTO-Beitritts 2001 zunehmend liberalisiert, einige Branchen bleiben jedoch auch heute noch für ausländische Unternehmen gesperrt oder sind nur bedingt zugänglich. Wichtige Charakteristika des chinesischen Marktes sind das Konzept der Fünfjahresprogramme, die Bedeutung der Schwerindustrie, die Vorherrschaft von Staatsunternehmen in Schlüsselindustrien sowie eine starke Devisenkontrolle. Empfohlene Vertriebswege

Seit WTO Beitritt wurden die Vertriebsoptionen für ausländische Unternehmen grundlegend reformiert und liberalisiert. Mit der am 6. April 2004 verabschiedeten Neufassung des Außenhandelsgesetzes können alle in China ansässigen Unternehmen Außenhandelsrechte erlangen, was die früher notwendige Einschaltung spezieller Außenhandelsgesellschaften obsolet macht. Parallel wurde die Gründung von Handelsunternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Commercial Enterprise, sogenannte FICE) legalisiert, was in den meisten Bereichen eine Direktbelieferung von Endkunden ermöglicht. Neben direkten Handelsgeschäften, sind FICE auch zu Franchising und Kommissionsgeschäften berechtigt. Aufgrund der enormen Größe und Komplexität des chinesischen Marktes, kann es jedoch vor allem für Unternehmen, deren Kunden weit gestreut sind, vorteilhaft sein, mit regionalen Vertriebspartnern zusammenzuarbeiten. Eine sorgfältige Auswahl der Kooperationspartner, gezieltes Training, enger Kontakt und eine solide vertragliche Basis sind entscheidende Kriterien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Mit Ausnahme von Gütern, die zentral beschafft werden, ist der chinesische Markt stark dezentralisiert und gliedert sich in regionale Untermärkte, die sich grob in den (oft von Hongkong bearbeiteten) Süden, die östliche Küstenregion (mit Shanghai als Zentrum) sowie Nordchina einteilen lassen. Auch Zentral- und Westchina (mit den wichtigen Städten Chengdu und Chongqing) werden in Zukunft an Bedeutung gewinnen und werden von der Regierung mit verschiedenen Förderprogrammen besonders stark in ihrem Wachstum unterstützt. So kommt der im Rahmen der Seidenstraßen-Initiative (One Belt – One Road) im Jahr 2014

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geschaffene 40 Mrd. US-Dollar schwere Seidenstraßen-Fond zumindest teilweise Projekten in Zentral- und Westchina zu Gute. Die Stadt Khorgos in der Autonomen Region Xinjiang wird beispielsweise zu einem internationalen Logistik- und Handelsknotenpunkt ausgebaut, hierfür wurden bis 2016 bereits über 3 Mrd. US-Dollar investiert.

Je nach Reichweite des Einflussbereiches und Vertriebsnetzes des Partners sollten einzelne Regionalmärkte durch verschiedene Vertriebspartner abgedeckt werden. Der Auswahl des Vertriebspartners kommt eine besondere Bedeutung zu. Auf den ersten Blick lässt sich nur schwer abschätzen, ob der Vertriebspartner seriös ist und wirklich über entsprechende Kontakte und Vertriebsnetze verfügt. Eine Bonitätsprüfung und besser noch eine ausführliche finanzielle und rechtliche Due Diligence ist daher unerlässlich. Werbung

Ausländische Unternehmen können praktisch alle Werbemöglichkeiten inklusive Social Media (z.B. Weibo, Youku), Plakat-, Radio-, Print- und Fernsehwerbung nutzen. Die Werbung unterliegt jedoch einer Zensur und darf z.B. nicht gegen „gute Sitten“ verstoßen bzw. eine politische Botschaft vermitteln. Die meisten chinesischen Fachzeitschriften nehmen Einschaltungen entgegen und kümmern sich um die nötige Genehmigung. Neben landesweiter Presse (z.B. CCTV und nationalen Zeitungen/Zeitschriften) existieren viele regionale Medien. Anzeigekosten sind vor allem in den überregionalen Medien sehr kostenintensiv und sind, mit Ausnahme der großen Konsumgüterhersteller, für deutsche Unternehmen meist wenig attraktiv. Für neue Produkte und Entwicklungen im Investitionsgüterbereich empfiehlt sich die Abhaltung von Symposien bzw. die direkte Teilnahme an Fachmessen sowie die Schaltung von Inseraten in Fachmagazinen. E-Business

E-Commerce erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Auch im Jahr 2016 stieg der der Umsatz des Online-Einzelhandels (definiert als Einzelhandelstransaktionen von Gütern und Dienstleistungen über Online-Handelsplattformen) erneut deutlich um 26,2% im Vergleich zum Vorjahr auf 5.156 Mrd. RMB und macht damit bereits 15,5% aller chinesischen Einzelhandelsumsätze aus. Vor allem im Dienstleistungsbereich (v.a. Tourismus, Verkehr, etc.) und im Konsumgütersektor (Elektronikartikel, Bücher, Kleidung, Lebensmittel etc.) boomt das Onlinegeschäft. Ein Wachstumshindernis der Branche sind die knappen Kapazitäten des Logistiksektors, der trotz schneller Entwicklung Probleme hat, mit dem rasanten Wachstum des Onlinehandels mitzuhalten. Onlinekunden sind vor allem die konsumfreudige jüngere Generation, die mit dem Medium Computer und modernen Zahlungsmitteln aufgewachsen ist. Mit angehendem Generationenwechsel wird der Onlinehandel in Zukunft eine noch wichtigere Rolle einnehmen. China besitzt schon heute die weltweit größte Zahl von Internetnutzern (2016: 731 Mio., davon 695 Mio. Nutzer mobilen Internets), und die Zahl der Onlinekunden steigt rasant. Wichtigste Zeitungen

Sämtliche Printmedien unterliegen der chinesischen Zensur. Außerhalb von internationalen Hotels sind daher nur chinesische Zeitungen und Fachzeitschriften erhältlich. Als staatliche Nachrichtenagentur nimmt die Xinhua News Agency eine zentrale Stellung ein. Insgesamt gibt es knapp 2.000 Zeitungen und ca. 10.000 Magazine und Zeitschriften in China. Bei den meisten handelt es sich um regionale Publikationen mit kleiner Auflage. Zu den wichtigsten überregionalen Tageszeitungen zählen:

China Daily (englisch)

Global Times (englisch)

Renmin Ribao (chinesisch)

Economic Daily (chinesisch)

Beijing Youth Daily (chinesisch

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Wichtigste Messen

Messeteilnahmen sind nicht nur ein wichtiges Marketinginstrument, sondern auch ideal um neue Geschäftskontakte zu knüpfen und um die lokale Konkurrenz kennenzulernen. Besonders bei der Erstaufnahme von Geschäftsaktivitäten in China ist ein Messeauftritt eine professionelle und kostengünstige Möglichkeit, um Unternehmen und Produkte zu präsentieren und ein erstes Gefühl für die Resonanz des chinesischen Marktes zu erhalten. Insgesamt gibt es in China jährlich tausende Messen. Die wichtigsten überregionalen Messen finden in Peking, Shanghai, Tianjin, Guangzhou und Shenzhen statt. Daneben haben auch Messen in Hongkong Bedeutung für den südchinesischen Raum. Viele Messen werden in Kooperation mit internationalen Messeveranstaltern und unter der Schirmherrschaft chinesischer Ministerien organisiert. Eine besondere Bedeutung kommt der zweimal jährlich stattfindenden Konsumgütermesse Guangzhou Fair (Kanton Fair) zu, die über die breiteste Auswahl an internationalen Käufern verfügt und den höchsten Gesamtumsatz in China erzielt. Informationen zu aktuellen Messen in China finden Sie sowohl auf unserer Webseite als auch unter folgenden Links:

www.auma.de

www.eventseye.com

www.expodatabase.com

Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen

China verfügt über ein eigenes umfassendes Normungssystem, welches der staatlichen Standardization Administration of China unterliegt. Das System unterscheidet folgende Normarten:

nationale Normen (sog. Guobiao, landesweit gültig)

industrielle Normen (vom zuständigen Ministerium formuliert, landesweit und industriebezogen gültig)

lokale Normen (von der zuständigen Lokalbehörde für die Bereiche Sicherheit und Hygiene festgelegt sofern keine nationalen oder industriellen Standards bestehen)

Betriebsnormen (von einem einzelnen Unternehmen als Grundlage für die Produktion formuliert, werden oft von SOE im Beschaffungswesen verwendet)

Nationale und Industrienormen können entweder bindend (vor allem, wenn sie Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz betreffen) oder lediglich empfehlend sein, was für 85% aller Normen der Fall ist. Viele der 25.000 nationalen Normen und vermutlich weit über 30.000 Industrienormen orientieren sich an internationalen Standards (v.a. ISO und IEC Normen bzw. wo diese fehlen oft auch EN/DIN-Normen) und sind somit in ihrer Grundstruktur den uns bekannten Normen ähnlich. Es gilt jedoch zu beachten, dass chinesische Normen oft relevante Abweichungen von den internationalen Normen aufweisen und auch Gebiete abdecken, die sonst nirgends normiert wurden. Für den Import von Produkten nach China oder die lokale Produktion für den chinesischen Markt ist es daher unabdingbar, zutreffende chinesische Normen zu identifizieren und auf mögliche Abweichungen von den EN/DIN-Normen zu untersuchen. Alle staatlichen Zertifikate und Lizenzen, wie z.B. das CCC-Zeichen, setzen zwingend die Einhaltung der jeweiligen chinesischen Normen voraus. Man beachte dabei, dass die chinesischen Normen in der Regel in chinesischer Sprache vorliegen und dass keine offiziellen englischen bzw. deutschen Übersetzungen existieren. Wird vom ausländischen Lieferanten die Erfüllung chinesischer Normen gefordert, sollte daher eine englische Übersetzung der jeweiligen Normen in den Vertrag aufgenommen werden.

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Für das Sourcing und den Export aus China muss sichergestellt werden, dass der chinesische Lieferant mit den einschlägigen europäischen Normen vertraut ist. In kritischen Bereichen wird dies auch von Seiten des Staates geprüft. China hat ein stringentes Export-Kontrollsystem eingeführt, nach dem für Produkte, die unter dieses Schema fallen, die Einhaltung der Normen des jeweiligen Exportlandes nachgewiesen werden muss. Es ist generell ratsam, chinesische Lieferanten auf die Einhaltung der jeweiligen EN/DIN Norm zu verpflichten und diese auch im Vertrag zu referenzieren. Verpflichtende bzw. alle anderen nationalen Normen können direkt auf der chinesischen Webseite der SAC heruntergeladen bzw. erstanden werden. Industrienormen werden hingegen selbst von den über 70 Normierungsinstituten vertrieben. Es ist daher nicht immer einfach, entsprechende Normen aufzufinden. Eine Hilfestellung bietet die Europe-China Standardization Information Platform, welche für ausgewählte Industriesektoren alle Titel einschlägiger nationaler und industrieller Normen in China in englischer Sprache listet.

Es gibt mittlerweile bereits spezialisierte Dienstleister, die Unternehmen bei der Konformitätsprüfung derer Produkte unterstützen. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktions-kosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Trotz der boomenden chinesischen Wirtschaft und grundsätzlich guter Zahlungsmoral chinesischer Unternehmen sollte der Vorbeugung gegen das Risiko eines Zahlungsausfalls ausreichend Beachtung geschenkt werden. Es existieren keine verlässlichen Zahlen über das Ausmaß an Forderungen, die in China notleidend werden. Es wird geschätzt, dass es bei durchschnittlich über 5% aller Industrieforderungen zu Zahlungsausfällen kommt. Die Geltendmachung bzw. Durchsetzbarkeit von ausländischen Ansprüchen/Zahlungsforderungen ist in China kein einfaches Thema, die Mittel zur Absicherung und Vollstreckung sind limitiert. Die vorhandenen Möglichkeiten sollten daher ausgeschöpft werden, wobei speziell der Risikoabsicherung im Vorfeld besondere Beachtung geschenkt werden sollte. Die beste Absicherung der eigenen Position stellt die Einholung von Auskünften über den chinesischen Geschäftspartner dar, was erneut die Wichtigkeit einer umfassenden Bonitätsprüfung und Due Diligence unterstreicht. Auch die Möglichkeit von Exportkreditversicherungen und der Einsatz finanzieller Sicherungsmittel sollten in Erwägung gezogen werden. Bei Warenlieferungen aus China empfiehlt sich zudem eine Qualitätskontrolle durch eine unabhängige Partei, die bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart werden sollte. Adressen von Firmen, die Verlade- und Qualitätskontrollen durchführen, können bei dem Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft http://china.ahk.de/de/ nachgefragt werden. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, also welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat.

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Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen

Wünschenswerte und auch gängige Praxis ist eine Abwicklung über Akkreditiv. Von vollständigen Zahlungen „up front“ an chinesische Lieferanten sowie der Vereinbarung ungesicherter Zahlungen nach Erhalt der Waren bei Liefergeschäften wird grundsätzlich abgeraten. Chinesische Banken bieten in der Regel nur eine ‚stille’ Bestätigung des Akkreditivs an, was bedeutet, dass die Akkreditive i.d.R. in China zahlbar bleiben. Die eröffnende Bank löst dabei die Zahlung erst nach Einreichen konformer Dokumente an ihren Schaltern ein, was zu einem Zahlungsverzug führt. Bei Erstellen der für die Akkreditivabwicklung vorzulegenden Papiere ist äußerste Sorgfalt und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen anzuraten. Es kommt wiederholt vor, dass bereits kleinste Abweichungen (z.B. Frachtpapier in falscher Sprache, abgekürzte Straßennamen) vom Importeur, dem die Papiere zur Prüfung vorgelegt werden, dazu verwendet werden, um beträchtliche Preisnachlässe zu verhandeln. Es sollte demnach darauf geachtet werden, das Akkreditiv so zu formulieren, damit er vom Grundgeschäft losgelöst, also abstrakt ist und im Falle eines Streitfalles die Zahlung nicht in Abhängigkeit zum Grundgeschäft komprimiert wird. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür stehen Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte

Firmenauskünfte beruhen hauptsächlich auf Selbstauskünften der chinesischen Geschäftspartner und sind dementsprechend zu bewerten. Sie sind jedoch gerade bei Erstgeschäften empfehlenswert, um Rückschlüsse auf Legalität und Seriosität des zukünftigen Geschäftspartners ziehen zu können. Das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (http://.china.ahk.de) erstellt für Sie Handels- und Bonitätsauskünfte. Forderungseintreibung

Bei Zahlungsverzögerungen sollte das zuständige Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de) mit Vertretungen in Beijing, Shanghai, Guangzhou oder Hongkong kontaktiert werden. Bei chinesischem Gerichtsstand bzw. keinerlei Vereinbarung im Vertrag gestaltet sich der Rechtsweg bei den chinesischen Volksgerichten langwierig; dieser Weg ist nur bei größeren Summen empfehlenswert. Die besten Aussichten bestehen nach ergangenen Schiedsurteilen, die jedoch auch beim zuständigen Volksgericht vor Exekution überprüft werden. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen beträgt in China zwei Jahre. Bei Streitigkeiten aus internationalen Warenkaufverträgen und Verträgen über die Ein- oder Ausfuhr von Technologie wird diese auf vier Jahre verlängert. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Partei von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erlangt.

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Preiserstellung

Alle China-internen Geldtransaktionen müssen in RMB abgewickelt werden. Im Außenhandel war der RMB als Zahlungsmittel bislang nicht gestattet. Seit Anfang 2009 wurden mehrere Pilotprojekte implementiert, die die Abwicklung von Außenhandelsgeschäften in RMB unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Zunächst war ein RMB-basierender Außenhandel nur zwischen bestimmten Regionen (z.B. mit HK und ASEAN) möglich. Mittlerweile ist es theoretisch jedem exportierenden Unternehmen in China erlaubt, eine RMB-basierte Transaktion durchzuführen, solange sich dieses als „Mainland Designated Enterprise“ registriert. Für die meisten Außenhandelsgeschäfte bleibt jedoch weiterhin die Preiserstellung in EUR oder USD üblich. Verträge werden i.d.R. auf FOB europäischer Hafen oder CIF chinesischer Hafen erstellt. Bank- und Finanzwesen

Der Spielraum für ausländische Banken wurde nach dem WTO-Beitritt sukzessive erweitert. Mit Inkrafttreten der „Regulations on Foreign-Funded Banks“ im Dezember 2006 wurde erstmals die Gründung einer direkten Niederlassung ausländischer Banken in China gestattet und die ersten Banken zum RMB-Geschäft zugelassen. Die Erste Group Bank AG hat ein Repräsentanzbüro in Peking.

Geschäftsbanken

Chinesische Banken befinden sich in einem langwierigen Umwandlungsprozess von Durchführungsorganen staatlicher Anordnungen zu Geschäftsbanken im internationalen Sinn. Die größten und auch im Außenhandel bedeutendsten Banken Chinas (teils mit Filialen im Ausland) sind die Industrial and Commercial Bank of China (ICBC), die Bank of China (BOC), die China Construction Bank (CCB) und die Agricultural Bank of China (ABC). Nennenswert sind auch die Bank of Communications (BoCom), China Merchants Bank, China Minsheng Banking Corp., Guangdong Development Bank, Shanghai Pudong Development Bank, Shenzhen Development Bank, Xiamen International Bank, Everbright Bank und die Huaxia Bank. Nach erfolgreicher Implementierung von Bankreformen der China Banking Regulatory Commission sind Chinas Banken seit 2013 Basel III-konform.

Verkehr, Transport, Logistik

China verfügt bereits über ein relativ gut ausgebautes Verkehrsnetz. Um jedoch der rasanten Wirtschaftsentwicklung und dem stets steigenden Transportbedarf standzuhalten, werden in China weiterhin immense Summen in den Infrastrukturausbau investiert. Im Jahr 2016 beliefen sich die Anlageinvestitionen im Transportbereich (inkl. Lager und Post) auf rund 5.363 Mrd. RMB. Dabei werden sowohl neue Anbindungen geschaffen als auch existierende Netze optimiert. Besonders die Wirtschaftszentren der Küstenprovinzen sind gut angebunden. Mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der zentral- und westchinesischen Provinzen sowie zur Förderung der Entwicklung derselben steht jedoch vor allem die Verbesserung der Transportinfrastruktur im Landesinneren hoch auf der Agenda der chinesischen Regierung. Insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Wiederbelebung des Konzepts der Seidenstraße als Handelsroute zu Land und auf See ist in den kommenden Jahren mit weiteren Infrastrukturprojekten in Chinas zentral- und westchinesischen Provinzen zu rechnen. So wurden für das Jahr 2017 beispielsweise massive Investitionen in Höhe von 170 Mrd. RMB in Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken, Autobahnen und Flughäfen in der Autonomen Region Xinjiang angekündigt.

Für den Außenhandel ist vor allem die Schifffahrt von zentraler Bedeutung. Neben dem weltweit größten Hafen Shanghai (gemessen am Warenumschlag, Stand 2016) liegen weitere fünf der zehn größten Containerhäfen in China. Zudem nimmt China auch über die Sonderverwaltungszone Hongkong eine wichtige Brückenfunktion im Handel zwischen Europa und Südostasien ein. Auch im Luftverkehr ist China gut aufgestellt. Jährlich steigt neben der Anzahl der Passagiere (2016: ca. 1,01 Mrd. Passagiere, +11,1%) und dem Cargoumsatz (ca. 15,1 Mio. Tonnen 2016, +7,2%) auch die Zahl der Flughäfen. Gemäß dem 13. Fünfjahresplan ist bis zum Jahr 2020 der Bau von mindestens 50 zivilen Flughäfen vorgesehen. So entsteht zurzeit bspw. ein

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weiterer großer internationaler Pekinger Flughafen (Beijing Daxing International Airport), welcher 2018 eröffnet werden soll.

Der Binnenhandel stützt sich vor allem auf kürzerer Distanz auf Chinas rund 5,79 Mio. km langes Highway-Netz. Rund 75% des jährlichen Frachtaufkommens werden per Lkw transportiert. Die Binnenschifffahrt ist vor allem für den Distanztransport von zentraler Bedeutung. Auf rund 126.000 km schiffbaren Wasserstraßen werden zwar nur rund 13,6% des gesamten Frachtaufkommens, aber rund 50% der gesamten Fracht-Tonnen-Kilometer abgewickelt (Stand 2015). Die wichtigsten Wasserwege sind der Gelbe Fluss im Norden Chinas sowie der Yangtse, welcher in der Nähe von Shanghai in das Chinesische Meer mündet. Der Schienenverkehr spielt hauptsächlich für den Transport von Schüttgut eine Rolle. Der Großteil der Holzlieferungen sowie mehr als die Hälfte der Kohlelieferungen laufen über die Schiene. Neben chinesischen Logistikanbietern, die in vielen Bereichen noch unterentwickelte Qualitäts- und Servicestandards bieten, sind mittlerweile auch alle führenden internationalen Speditionen und Logistikunternehmen auf dem chinesischen Markt vertreten. Viele der großen Dienstleister wie Schenker und DHL haben sich bereits außerhalb der wichtigsten Logistikzentren in den zentral- und westchinesischen Provinzen niedergelassen und bieten daher z.T. ein nahezu flächendeckendes Servicenetzwerk. Zu den in China ansässigen deutschen Logistikunternehmen gehören u.a. Weiß-Röhlig (Gebrüder Weiß), Cargo-Partner, CEL Logistic und Multi Transport und Logistik. Bestimmte Bereiche, wie z.B. der Lkw-Transport und die Binnenschifffahrt sind jedoch weiterhin für ausländische Unternehmen nur schwer zugänglich. Auch mangelt es an ausreichenden Kapazitäten integrierter Logistiklösungen (3PL), moderner Lagerhaltung und Spezialtransporten. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.

Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben

Das chinesische Steuersystem wurde in den letzten Jahren immer wieder reformiert. Vor allem die Steuerreform aus dem Jahre 2007 brachte erhebliche Auswirkungen für ausländische

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Unternehmen mit sich und schaffte erstmals eine regional unabhängige steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen in China, was de facto für viele FIEs (Foreign Invested Enterprises) zu einer höheren Steuerbelastung führte. Aktuell von großer Bedeutung ist die seit August 2013 landesweit gültige Mehrwertsteuerreform. Trotz umfassender Reformen bleibt das chinesische Steuersystem komplex. Eine Vielzahl von Steuerarten, eine unterschiedliche Handhabung lokaler Steuerbehörden und industrieabhängige Steuerpräferenzen machen Chinas Steuerdschungel undurchsichtig. Besonders für große Investitionen ist es daher empfehlenswert, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um Projekte steuerlich zu optimieren.

Unternehmensbesteuerung

Der Körperschaftssteuersatz in China beträgt zurzeit 25%, wobei Steuervergünstigungen verstärkt branchenbezogen und nicht wie bislang vor allem standortbezogen vergeben werden. Reduzierte Steuersätze gelten für kleine Unternehmen mit geringen Gewinnen (20%) und als High-Tech Unternehmen qualifizierte Betriebe (15%). Zusätzlich werden unterschiedlich abgestufte Vergünstigungen für Neugründungen, die u.a. in den Bereichen Technologieentwicklung, Umweltschutz, Energieeinsparung, Produktionssicherheit und Infrastrukturentwicklung investieren, gewährt. Standortbezogene Steuerpräferenzen wurden größtenteils abgeschafft.

Mit dem neuen Unternehmenssteuergesetz führt die VR China auch ein neues Konzept zur steuerlichen Ansässigkeit („Tax residency“) ein. Unternehmen, die als „resident enterprise“ gelten, werden somit mit ihren weltweiten Einkünften, nicht ansässige Unternehmen lediglich mit Einkünften aus chinesischen Quellen besteuert. Die Ansässigkeit des Unternehmens bestimmt sich nach dem Ort der Eintragung der Gesellschaft oder dem Ort der effektiven Geschäftsführung. Auch ausländische Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in China werden somit mit ihren weltweiten Einkünften besteuert. Wenn ein deutsches Unternehmen in China eine Tochtergesellschaft gründet (etwa ein Wholly Foreign Owned Enterprise, sog. WFOE), so ist diese Tochtergesellschaft rechtlich selbständig. Die Tochtergesellschaft ist dann ein in China ansässiges Unternehmen und muss auf ihre weltweiten Einkünfte Steuern bezahlen. Die Muttergesellschaft jedoch gilt dadurch nicht automatisch auch als in China steueransässig: Sie unterliegt in China nur der Körperschaftssteuer, wenn sie selbst direkt dort tätig wird.

Deutsche Unternehmen ohne Firmensitz in China (=non-resident enterprise), die direkt in China tätig werden, dürfen in China nur besteuert werden, wenn sie mit ihren Aktivitäten eine Betriebsstätte („permanent establishment“, PE) i.S.d. chinesisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommens begründen. Grundsätzlich wäre auch in diesen Fällen eine buchmäßige Gewinnermittlung möglich, in der Praxis wird jedoch meist der Gewinn nach der sog. „Deemed-Profit“-Methode „geschätzt“. Unter anderem begründen Bauausführungen und Montagen mit einer Dauer von über 183 Tagen eine Betriebsstätte.

Die Begründung einer Betriebsstätte ist ein steuerrechtliches Konzept, welches für deutsche Unternehmen die in China operieren von hoher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Unternehmen, die bereits ihre eigene Tochtergesellschaft in China gegründet haben oder dies planen. So hat die staatliche Steuerbehörde Chinas („State Administration of Taxation“, SAT) im April 2013 klargestellt, dass auch die Entsendung von Mitarbeitern der Muttergesellschaft zur Tochtergesellschaft nach China unter bestimmten Voraussetzungen zur Entstehung einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft führen kann, so dass diese zusätzlich in China Körperschaftssteuer bezahlen muss. Auch andere Aktivitäten, welche die Muttergesellschaft direkt in China vornimmt, können zur Entstehung einer Betriebsstätte führen. Hier ist also Vorsicht geboten. Gemäß der „Interim Measures on Tax Administration of Representative Offices of Foreign Enterprises“, welche mit Anfang 2010 in Kraft traten, unterliegen nun auch Repräsentanzen uneingeschränkt der chinesischen Körperschaftssteuer (25%), der Mehrwertsteuer (Value-Added Tax, 6%) sowie der Individuellen Einkommensteuer (Individual Income Tax). Besteuerungsgrundlage ist der Betriebsstättengewinn. Kann der Gewinn aufgrund fehlender

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Buchhaltung nicht genau ermittelt werden, wird dieser entweder geschätzt (mind. 15% der Einnahmen gelten als Gewinn) oder auf Basis der Kosten festgesetzt (Cost-Plus-Methode). Auf passive Einnahmen (Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Mieten, Veräußerungsgewinne etc.) wird eine 10%-ige Quellensteuer (Withholding Tax) erhoben (Art. 91 der o.g. Durchführungsbestimmungen). Der Steuersatz für Quellensteuer beträgt 20%. Allerdings verringern Doppelbesteuerungsabkommen den Steuersatz in den meisten Fällen auf 10%. Die Quellensteuer ist von der auszahlenden Organisation in China einzubehalten und abzuführen („Withholding Agent“). Ein Thema von besonderer Bedeutung ist die Besteuerung von Know-how. Nach den Bestimmungen des DBA dürfte China nur die Lizenzzahlungen besteuern. Chinesische Steuerbehörden unterstellen aber oft bei verschiedensten Verrechnungen einen Know-how Transfer und schreiben eine Quellensteuer (auf die Bruttovergütung) vor. Davon sind u.a. Anlagenerrichtungsverträge, Personalgestellung und div. Dienstleistungen betroffen. Lizenzgebühren unterliegen zudem der Value Added Tax. Auf den Vertrag wird darüber hinaus Stempelsteuer erhoben. Welche Steuern erhoben werden, hängt vom Einzelfall ab und wird durch die zuständige Steuerbehörde geprüft. Zu empfehlen ist eine entsprechende steuerliche Vertragsgestaltung bereits im Vorhinein. Umsatzsteuer

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde das duale System der Geschäftssteuer (Business Tax, BT), die hauptsächlich auf das Erbringen von Dienstleistungen erhoben wurde, und der Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT), die vor allem auf den Verkauf von Gütern erhoben wurde, bereits weitreichend reformiert. Nach einigen Pilotprojekten beginnend 2012 in Shanghai und einer anschließenden landesweiten Implementierung wurde die BT im Mai 2016 schließlich vollständig abgeschafft. Dieser finale Schritt bezieht sich auf die letzten noch von der BT betroffenen Bereiche, wie etwa Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, die Bau- und Immobilienbranche, sowie einige Dienstleistungen im Bereich „Lifestyle“. Bis Mai 2016 wurden diese über die BT abgerechnet, welche je nach Geschäftsbereich zwischen 3% und 20% variierte, und ein Vorsteuerabzug war somit in diesen Bereichen nicht möglich.

Bei Unternehmen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen verkaufen, sollten in Steuerfragen erfahrene Berater konsultiert werden.

Die Sätze für die Value Added Tax wurden früher in vier Kategorien unterteilt: 17%, 13%, 11% und 6%. Nun wurde der VAT-Satz von 13% abgeschafft und nur die übrigen drei Kategorien existieren noch. Bemessungsgrundlage ist der durch den Verkäufer oder Dienstleister erbrachte Mehrwert. Beim Import materieller Güter fallen gegebenenfalls zusätzlich Zölle an.

Im Rahmen der VAT muss unterschieden werden zwischen Unternehmen, welche Normalsteuerzahler (General VAT Taxpayer) sind und solchen, die Kleinststeuerzahler (Small Scale VAT Taxpayer) sind. Nur für Normalsteuerzahler werden die genannten Steuersätze angewandt und nur diese sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kleinststeuerzahler sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dafür werden sie allerdings pauschal mit einem wesentlich niedrigeren Steuersatz besteuert (i.d.R. 3%). Folgende Tabelle bietet einen Überblick über aktuelle VAT-Sätze:

VAT

Normalsteuerzahler VAT Kleinststeuerzahler

Allgemeiner Steuersatz für Lieferung von Waren

17% 3%

Ermäßigter Steuersatz für Lieferung von Waren (Agrarprodukte, essbare pflanzliche Öle, Geflügelfutter, essbare

11% 3%

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Salze, Leistungswasser, Heizung, Kühlung, Kohlengas, flüssiges Erdgas, natürliches Gas, Methangas, Kohleprodukte für den Haushalt, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, audio-visuelle Produkte, elektronische Publikationen, Landwirtschaftsmaschinen, Dünger, Maschinen, Chemikalien und Kunststofffolien für die Land- und Forstwirtschaft) VAT befreite Produkte (Antike Bücher, Empfängnisverhütungsmittel, selbst hergestellte landwirtschaftliche Produkte, die vom Produzenten selbst weiter verkauft werden, Wiederverkauf von gebrauchten Gütern, die vom Verkäufer selbst benutzt wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken importierte Instrumente und Ausrüstung, importierte Hilfsgüter, Güter, die von Behinderten für Behinderte eingeführt werden)

0% unterschiedlich

Allgemeiner Steuersatz für Leistungen und Services

6% 3%

F&E und technische Dienstleistungen

6% 3%

Medien-, Kultur- und Kreativdienstleistungen

6% 3%

Logistik und unterstützende Dienstleistungen

6% 3%

IT Dienstleistungen 6% 3% Beratungsdienstleistungen

6% 3%

Rundfunk, Film und TV Dienstleistungen

6% 3%

Value-Added Telekommunikationsdienstleistungen

6% 3%

Finanz- und Versicherungsdienstleist

6% 3%

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ungen Lifestyle, F&B und Hotellerie

6% 3%

Internationaler Transport (Land, Wasser, Luft, Pipeline)

11% 3%

Postdienste 11% 3% Elementare Telekommunikationsdienstleistungen

11% 3%

Leasing beweglicher Dinge

17% 3%

Verbrauchssteuer

Verbrauchssteuern werden auf so genannte „Luxusgütern“ erhoben. Der Steuersatz variiert. Betroffen sind Kosmetika, Schmuck, Kraftfahrzeuge, Alkohol und Zigaretten, Benzin, Holzbodenplatten, hölzerne Einwegessstäbchen, Luxusuhren, Yachten, Golfschläger und –bälle. Bei Importgütern wird die Steuer auf den Einfuhrpreis zuzüglich anfallender Zölle erhoben. Steuerzuschläge

Seit Ende Dezember 2010 werden auf verbrauchs- und umsatzsteuerpflichtige Umsätze sog. Zuschläge für Städtebau und Bildung erhoben (City Maintenance and Construction Tax and Education Surcharge). Die Höhe des Zuschlags variiert regional, beträgt aber in etwa 10% (7% Städteerhaltung, 3% Bildung) der tatsächlich abgeführten Geschäfts-, Verbrauchs- oder Mehrwertsteuer. Stempelsteuer

Die Stempelsteuer wird für die Ausstellung und den Erhalt bestimmter Dokumente und Verträge erhoben. Die Steuerbeträge oder -sätze variieren je nach Dokument. Bei einem Kaufvertrag machen sie etwa 0,03% des Verkaufspreises aus, bei einem Mietvertrag 0,1% der Miete. Der Steuerzahler muss bei Verträgen grundsätzlich selbst den steuerpflichtigen Betrag ausrechnen und in entsprechendem Umfang Steuermarken auf dem Dokument befestigen und entwerten Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und China besteht seit 1986 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer, aber auch die Grundsteuer sowie die Kommunalsteuer. Die Sonderverwaltungszone Hong Kong ist aufgrund ihres eigenen Recht- und Steuersystems nicht vom DBA China erfasst. Vorsteuerabzug

Mit Ausnahme der Small-Scale-Taxpayer, können Unternehmen mit Sitz in China (inkl. FIE) Vorsteuerabzug geltend machen. Übersteigt die abziehbare Steuer die zu entrichtende Steuer, ist keine Steuererstattung möglich, sondern der überschießende Betrag ist auf den nächsten Abrechnungszeitraum vorzutragen und zu verrechnen. Ausländische Unternehmen ohne Firmensitz in China können sich nicht zur Vorsteuer registrieren. Einkommensteuer

Auf welches Einkommen ein in China lebender und arbeitender Ausländer Einkommensteuer (Individual Income Tax, IIT) bezahlen muss, hängt grundsätzlich davon ab, wie lange der Aufenthalt in China andauert, woher der Expatriate Einkommen bezieht und wer für das Einkommen aufkommt.

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Auf Einkommen aus China muss ab dem ersten Tag des Aufenthalts Einkommensteuer bezahlt werden, wenn dieses Einkommen in China getragen wird – wenn also eine chinesische Firma den ausländischen Mitarbeiter für seine Tätigkeit in China bezahlt. Dies gilt damit für alle deutsche Arbeitnehmer, welche direkt bei einem chinesischen Unternehmen bzw. einem FIE angestellt sind oder für eine Betriebsstätte arbeiten. Auch Hauptrepräsentanten und Geschäftsführer ausländischer Niederlassungen in China sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig.

Aufenthalt in China

Einkommen aus China Einkommen außerhalb Chinas

Aus China

bezahlt oder

getragen

Vom Ausland

bezahlt oder

getragen

Aus China

bezahlt oder

getragen

Vom Ausland

bezahlt oder

getragen

≤ 90 Tage

≤ 183Tage (mit Abkommen)

bezahlen nichts nichts* nichts

> 90 Tage oder 183 Tage aber < 1 Jahr

bezahlen bezahlen nichts* nichts

≥ 1 Jahr and ≤ 5 Jahre

bezahlen bezahlen bezahlen nichts

> 5 Jahre bezahlen bezahlen bezahlen bezahlen

*Ist für die Geschäftsführung zu versteuern Wird allerdings das Einkommen aus Deutschland entsandter Arbeitnehmer für Ihre Tätigkeit in China von einer ausländischen Rechtspersönlichkeit getragen, so wird dieses Einkommen in China nur besteuert, wenn die Arbeitnehmer sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufhalten. Dem liegen die Bestimmungen des DBA mit China zugrunde. Bei noch längeren Aufenthalten in China muss dann nicht mehr lediglich das für Tätigkeiten in China erhaltene Einkommen in China versteuert werden, sondern auch mögliches aus dem Ausland erhaltenes Einkommen. Bei einem Aufenthalt, der länger als ein Jahr währt, fällt damit aus Einkommen von außerhalb Chinas, welches aber in China bezahlt oder getragen wird, chinesische Einkommensteuer an. Bei einem Aufenthalt von über fünf Jahren muss dann auch alles Einkommen aus dem Ausland, welches auch im Ausland getragen wird, in China versteuert werden. Damit müssen Ausländer in China ab dem 5. Aufenthaltsjahr ihr weltweites Einkommen in China versteuern. Dieser Steuerpflicht auf das weltweite Einkommen kann allerdings zuvorgekommen werden, indem der ausländische Mitarbeiter rechtzeitig für entsprechende Zeiträume aus China ausreist, um die Steueransässigkeit zu unterbrechen.

Vom jeweiligen Einkommen wird vor der weiteren Steuerberechnung ein Freibetrag abgezogen, welcher für chinesische Arbeitnehmer bei monatlich 3.500 RMB (ca. 560 USD) und für Ausländer bei 4.800 RMB (ca. 770 USD) liegt. Ab einem jährlichen Einkommen von 120.000 RMB (ca. 19.200 USD) müssen Steuerzahler unaufgefordert eine jährliche Steuererklärung abgeben.

zu versteuerndes Einkommen

Steuersatz

< 1.500 3% 1.501 – 4.500 RMB 10% 4.501 – 9.000 RMB 20% 9.001 – 35.000 RMB 25% 35.001 – 55.000 RMB 30% 55.001 – 80.000 RMB 35% > 80.000 45%

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Die in obiger Tabelle angeführten Steuersätze gelten kumulativ, d.h. die ersten 1.500 RMB werden mit 3%, die nächsten 3.000 mit 10% usw. besteuert.

Um die Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer jedoch einfacher zu gestalten, kann der für die entsprechende Steuerklasse geltende Steuernachlass (quick deduction) verwendet werden. Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer für ein gegebenes Einkommen lautet dann für einen Expat: [(Monatlich zu versteuerndes Einkommen – 4800) * Steuersatz] – Steuernachlass Einkommenssteueroptimierung

Es gibt einige Möglichkeiten für Unternehmen und ihre Mitarbeiter, die zu zahlende Einkommensteuer zu optimieren. Die erste Möglichkeit, die speziell für ausländische Arbeitnehmer in China vorgesehen ist, ist die Aufnahme bestimmter Zusatzleistungen in den Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gewährt. Dazu gehören etwa Kosten des Mitarbeiters für Wohnung, Verpflegung und Wäscherei ebenso wie Umzugskosten im Rahmen der Entsendung, Kosten für bis zu zwei Heimflüge des Mitarbeiters pro Jahr und die Kosten für den Schul- oder Kindergartenbesuch der Kinder des Mitarbeiters. Sind diese Leistungen unter Verwendung der entsprechenden korrekten Formulierungen im Vertrag enthalten, so werden sie als steuerfrei behandelt und es muss keine Einkommensteuer auf die entsprechenden Summen bezahlt werden. Dies ist eine beliebte Methode, mittels derer Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum beiderseitigen Vorteil ihr Brutto-Netto-Verhältnis optimieren können. Es müssen allerdings einige Bedingungen beachtet werden, damit die Vergünstigungen auch wirklich steuerfrei bleiben. Zusatzvergünstigungen sind nämlich nur in zwei Fällen steuerfrei. Erstens, wenn sie dem Mitarbeiter direkt als Sachleistungen gewährt werden, wenn also zum Beispiel der Arbeitgeber selbst eine Wohnung für den Mitarbeiter anmietet. Zweitens, wenn die entsprechenden Kosten zunächst vom Mitarbeiter getragen und diesem dann auf Erstattungsbasis ausgezahlt werden. Dabei müssen die Ausgaben immer mit den offiziellen steuerlichen Quittungen (sogenannte Fapiao) belegt werden können. Im Gegensatz dazu werden direkte Zahlungen von Vergünstigungen (Cash allowances) an den Mitarbeiter von den Steuerbehörden immer als Teil des Grundgehalts betrachtet und müssen ganz normal versteuert werden. Auch die Höhe der Vergünstigungen ist begrenzt. Diese müssen nämlich in ihrer Summe „angemessen“ sein, d.h. sie sollten einen bestimmten Betrag relativ zum Grundgehalt nicht überschreiten. Wie viel genau angemessen ist, wird von den Steuerbehörden regional unterschiedlich beurteilt und kann im Einzelfall von einem Steuerberater überprüft werden. Eine weitere Möglichkeit der Einkommensteueroptimierung, welche sowohl für chinesische als auch für ausländische Mitarbeiter angewandt werden kann, ist die Aufnahme einer jährlichen Bonuszahlung in die Gehaltsstruktur. Eine solche Bonuszahlung wird steuerlich bevorzugt behandelt, indem ihre Summe durch zwölf geteilt und dann mit dem entsprechenden Steuersatz versteuert wird. Der Bonus wird sozusagen als ein zusätzliches monatliches Einkommen gesehen und nicht auf das bestehende Grundgehalt aufaddiert. Dies kann zu nicht unbeträchtlichen Steuerersparnissen führen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nur eine Bonuszahlung pro Jahr diese bevorzugte Behandlung erfährt. Sollte zum Beispiel auf Quartalsbasis ein Bonus gezahlt werden, so wird eine Zahlung bevorzugt besteuert, die anderen drei jedoch normal. Zoll und Außenhandelsregime

Das Zollgebiet der VR China umfasst das chinesische Hoheitsgebiet. Hongkong, Macau und Taiwan gehören nicht zum Zollgebiet und unterliegen damit separaten Bestimmungen. Exportbestimmungen

Auf Exporte werden mit Ausnahme einiger Rohstoffe keine Exportzölle erhoben. Exporte sind zudem generell umsatzsteuerfrei, d.h. dass Ausfuhrrechnungen ohne Umsatzsteuer auszuweisen

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sind. Der chinesische Exporteur hat daher bei Exportgeschäften die Möglichkeit eine Mehrwertsteuerrückerstattung zu beantragen (export rebate). Die Erstattungssätze variieren je nach Warenklasse zwischen 0% und 17%. In der Vergangenheit wurden die Sätze immer wieder gekürzt und sind damit meist niedriger als die zuvor entrichtete Mehrwertsteuer (Normalsatz 17%; ermäßigter Steuersatz 13%). Die durch die Kürzung entstandenen Kosten, werden daher in der Praxis oft indirekt durch Preiserhöhungen an den Käufer weitergegeben.

Importbestimmungen

Das chinesische Handelsregime unterscheidet generell drei Arten von Waren: verboten, beschränkt oder erlaubt. Einfuhrverbote werden aus Gründen der Staatssicherheit oder des öffentlichen Interesses, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen und zum Schutz der Umwelt erlassen. Verboten sind beispielsweise der Import von Waffen, Drogen, Tigerknochen, Nashorn, Tetrafluorkohlenstoff, bestimmte Arten von gebrauchten Elektrogeräten und Maschinen sowie Elektroschrott und Festmüll. Als „beschränkt“ kategorisierte Waren unterliegen

Einfuhrquoten und/oder Importlizenzen. Für alle anderen „erlaubten“ Handelswaren wurden bis auf wenige Ausnahmen Einfuhrlizenzen abgeschafft. Für die wenigen Kategorien, für die Lizenzen erforderlich sind, werden diese i.d.R. vom Importeur beschafft. Der Import bestimmter Waren, wie

z.B. Rohstoffe, Agrarprodukte sowie mechanische und elektrotechnische Waren, bedürfen einer sog. automatischen Importlizenz („automatic import license“), die jedoch leicht zu erhalten ist. Zusätzlich bestehen für einige Produkte komplexe Zertifizierungsvorschriften, die teilweise hohe Kosten und Aufwand verursachen:

China Compulsory Certification (CCC) Bei CCC handelt es sich um ein Zertifizierungssystem, das für chinesische wie importierte Produkte gleichermaßen gilt. Betroffen sind eine Reihe vollständig aufgezählter Produkte, die gemäß Verordnungstext in Zusammenhang mit Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren, Pflanzen, Umweltschutz und nationaler Sicherheit stehen. Der Katalog der betroffenen Produkte wird stets erweitert, umfasst aber vor allem elektronische Geräte (Haushalts-, Audio- oder Videogeräte), Schalter, Kabel, Stecker, bestimmte E-Motoren, IT-Produkte, Wohndekor (u.a. Farben, Lacke, Fliesen), Detektoren für Alarmanlagen, Kfz-Komponenten und Ersatzteile, Spielwaren und landwirtschaftliche Maschinen. Der Antrag auf CCC kann beim China Quality Certification Centre (CQC) gestellt werden. Die Webseite des CQC gibt auch detailliert Auskunft über die betroffenen Produkte. Die CCC-Richtlinien selbst orientieren sich vielfach an ausländischen Normen und stellen damit i.d.R. keine höheren technischen Konformitätsanforderungen als etwa europäische Richtlinien dar. Für den Hersteller ergeben sich allerdings Kosten, die sich vor Antrag schwer abschätzen lassen. CCC-Zertifizierungen dürfen zurzeit nur von akkreditierten chinesischen Stellen vergeben werden. Es gibt jedoch internationale Dienstleister, die ausländische Unternehmen bei der CCC-Überprüfung bzw. Antragsstellung unterstützen.

China-RoHS Die China RoHS regelt in Anlehnung an die EU-Richtlinie (2002/95/EG) die Kennzeichnung bestimmter schadstoffreicher elektronischer Informationsprodukte. Seit 01.03.2007 müssen alle als Informationsprodukt klassifizierten Produkte, die bestimmte Schadstoffe (Pb, Hg, Cd, Cr6+, PBB, PBDE) enthalten, nach dem Prinzip der Selbstdeklaration gekennzeichnet werden. Betroffen sind Produkte, die in China

hergestellt und verkauft werden, sowie Importprodukte (ausgenommen B2B-Geschäfte). Waren, die zwar in China hergestellt, aber nachweislich für den Export bestimmt sind, sind von der neuen Gesetzgebung ausgenommen. Im Gegensatz zu der EU-Richtlinie erstreckt sich die China RoHS auch auf Verpackungsmaterialien. Eine Neufassung der „Administrative Measures for the Restriction of the Use of

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Hazardous Substances in Electrical and Electronic Products“ (auch: China RoHS 2), die am 6. Januar 2016 durch das chinesische Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (Ministry of Industry and Information Technology, MIIT) veröffentlicht wurde und zum 1. Juli 2016 in Kraft trat, weitet den Anwendungsbereich auf elektrische und elektronische Produkte aus. Ein Katalog der betroffenen Produkte wurde bislang nicht veröffentlicht.

China Energy Label Das China Energy Label weist die Energieeffizienz verschiedener elektronischer Geräte aus und ist für eine Reihe von Warenklassen verbindlich vorgeschrieben. Betroffen sind u.a. Haushaltsgeräte, Klimaanlagen, Beleuchtungskörper, Transformatoren, Kühlanlagen, Wärmepumpen sowie Elektromotoren. Anträge sind beim China Energy Label Center des China National Institute of Standardization zu stellen.

Sonstige Für einige Warengruppen, z.B. Arzneimittel und Kosmetika bestehen spezielle industriespezifische Kennzeichnungspflichten. Zollbestimmungen

Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 hat die VR China das "Harmonized Commodity Description and Decoding System" (HS) übernommen. Die ersten 6-Ziffern der Codierung werden weltweit einheitlich verwendet. Die Einfuhrzölle, welche seit WTO Beitritt kontinuierlich gesenkt wurden, teilen sich in den Präferenzzollsatz (MFN, most favoured nation), welcher u.a. auf alle Waren mit Ursprung aus WTO-Mitgliedstaaten erhoben wird, und den Generalzollsatz (GEN). Für Waren mit Ursprung Deutschland findet der MFN-Satz Anwendung. Zollbemessungsgrundlage ist der versicherte Warenwert CIF China Hafen/Flughafen. Zusätzlich zum Einfuhrzoll wird bei Importen Einfuhrumsatzsteuer erhoben (Bemessungsgrundlage: verzollter Warenwert plus etwaige Verbrauchssteuern). Der Standardsteuersatz für die Mehrwertsteuer (und damit auch die Einfuhrumsatzsteuer) beträgt 17%, der ermäßigte Steuersatz 13% (beispielsweise für Heizgeräte, Klimaanlagen, Bücher, Zeitschriften, Tierfutter, landwirtschaftliche Maschinen). Für eingeführte Waren ist innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in China ein Verzollungsantrag zu stellen. Es empfiehlt sich jedoch, alle Dokumente so schnell wie möglich einzureichen, da in vielen Häfen oft schon ab dem zehnten Tag zusätzliche Bearbeitungs- und Lagergebühren erhoben werden (die Bearbeitung dauert im Allgemeinen 7 bis 14 Tage). Dem Verzollungsantrag sind Importgenehmigung (sofern aufgrund einer Einfuhrbeschränkung erforderlich), Frachtbrief, Handelsrechnung (2fach), Packlisten, Einverständniserklärung für eventuelle Kontrollen sowie gegebenenfalls Kaufvertrag, Ursprungszeugnis und Analysezertifikate beizuschließen. Werden Waren nicht innerhalb von drei Monaten dem Zoll gestellt, sieht das Gesetz ihre Beschlagnahmung und Versteigerung vor. Für Waren, die nur vorübergehend importiert werden, kann ein Antrag auf temporäre Einfuhr gestellt werden. Eine abgabenfreie Einfuhr ist zu folgenden Zwecken möglich:

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Geschäftsbesprechungen oder ähnlichen Anlässen ausgestellt oder verwendet werden,

Waren, die für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen oder Wettbewerbe benötigt werden,

Ausrüstungsgegenstände, die für journalistische Tätigkeiten verwendet werden,

Ausrüstungsgegenstände, die für wissenschaftliche, erzieherische oder medizinische Zwecke verwendet werden,

Transportmittel für die oben genannten Waren,

Warenmuster,

Instrumente und Werkzeuge, die zu Aufbau, Testzwecken und zur Fehlersuche benötigt werden,

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Transportbehälter,

andere Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden. Für Ausstellungs- und Messewaren akzeptiert China ein Carnet ATA. Für alle anderen Fälle muss eine Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer) hinterlegt werden. Bei zeitgemäßer Ausfuhr der Waren wird diese Kaution wieder retourniert. Die Ausfuhr muss dabei innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Eine Verlängerung auf max. ein Jahr ist i.d.R. möglich. Für Waren, die zu anderen als oben genannten Zwecken vorübergehend eingeführt werden, ist der Import unter teilweiser Erhebung der Einfuhrabgaben möglich. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Einfuhrdauer. Eine vorübergehende Einfuhr wird in diesem Fall i.d.R. bis zu einer Dauer von 60 Monaten akzeptiert. Muster

Muster, Prospekte und anderes Werbematerial müssen bei der Einfuhr zollamtlich deklariert werden. Mit der Mitte 2010 verabschiedeten neuen Regelungen bzgl. Expresssendungen von Mustern- und Werbematerialien entfällt die bislang herrschende Steuerfreiheit von Muster- und Werbeartikel mit einem maximalen Zollwert von 400 RMB (ca. 60 USD). Daher können nur noch Muster ohne Geschäftswert steuerfrei im- und exportiert werden. Für alle Waren mit Zollwert müssen die herkömmlichen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Bei Prospekten und Werbematerialien, die für die VR China bestimmt sind, ist besonders darauf zu achten, dass bei einer bildlichen Darstellung des chinesischen Staatsgebietes die Insel Taiwan in einer Weise eingezeichnet sein muss, aus der ihre "Zugehörigkeit zum Staatsgebiet der VR China" erkennbar oder zumindest nicht auszuschließen ist. Geschenke

Für Waren im Reisegepäck oder in Postsendungen, die nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder eine „vernünftige Menge überschreiten“ gelten üblicherweise die Paketsteuern (s.o.).

Für Geschenke ausländischer Herkunft an die Partei, Regierung oder an das Militär, Forschungsinstitute, Schulen, Spitäler und für soziale Zwecke kann vom chinesischen Empfänger Zollfreiheit beantragt werden. Vorschriften für Versand per Post

Internationale Postsendungen (Höchstgewicht 20 kg) erfordern eine Zollinhaltserklärung (Englisch, Französisch oder Chinesisch) und eine Angabe des Zollwerts. In der Anschrift ist neben dem Bestimmungsort die Provinz anzugeben. Um die leichtere Zustellbarkeit von Briefsendungen nach China zu gewährleisten, sollte neben der englischsprachigen unbedingt auch die Adresse in chinesischen Schriftzeichen angebracht werden. Für internationale Kuriersendungen (z.B. DHL, Fedex) gelten seit Juli 2010 neue Bestimmungen, wonach auf den Versandpapieren die Zolltarifnummer der Versandwaren (HS-Code) anzugeben ist. Zudem benötigen sämtliche Im- und Exporte nach und aus China mit Ausnahme von Sendungen für den persönlichen Gebrauch sowie Dokumentensendungen für die Zolldeklaration den Zollregistrierungscode (CR-Nummer) des chinesischen Importeurs bzw. Exporteurs. Die CR-Nummer erhalten chinesische Unternehmen automatisch, sobald diese über eine Import- bzw. Exportlizenz verfügen. Sollten der Importeur/Exporteur keine solche Nummer besitzen, muss der Handel über einen Import- bzw. Exportagenten erfolgen. Der Versand von Waren aus dem Ausland an Privatpersonen in China ist nur möglich, soweit es sich um Gegenstände für den persönlichen Gebrauch handelt, die in angemessenen Mengen eingeführt werden. In der Regel ist hierbei ein zugelassener Höchstwert von 1.000 RMB (ca. 140 EUR; bei Sendungen aus Hongkong oder Macau: 800 RMB) pro Sendung zu

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berücksichtigen, wobei die chinesischen Zollbehörden ggf. auch Sendungen von geringerem Wert ablehnen, wenn die Vermutung besteht, dass die Ware nicht für den persönlichen Gebrauch vorgesehen ist (z.B. aufgrund relativ hoher Stückzahlen). Gleichzeitig ist der Versand eines höherwertigen, jedoch unteilbaren Produktes an eine Privatperson ggf. möglich. Abhängig von der Art der Waren und dem Ankunftshafen bestehen in der Praxis oft große Unterschiede in der Behandlung durch die Zollstellen.

Private Postsendungen, die diesen Kriterien entsprechen, unterliegen beim Import anstelle der üblichen Zollabgaben (Zoll, Importsteuer, ggf. Verbrauchssteuer) den sog. „Paketsteuern“. Die betroffenen Produktkategorien sowie die Höhe der Abgaben wurden mit Wirkung ab dem 8. April 2016 angepasst und lauten nun wie folgt:

• Kategorie I: Bücher, Zeitungen, Publikationen, Audio- und Videomaterial für erzieherische Zwecke; Computer, Videokameras, Digitalkameras und andere IT-Produkte; Lebensmittel und Getränke; Gold und Silber; Möbel; Spielwaren sowie andere Freizeitgegenstände: 15% • Kategorie II: Sportartikel (außer Golfbälle und –schläger), Angelausrüstung; Textilien und Textilprodukte; Fernsehkameras und andere elektrische Geräte; Fahrräder; andere Güter, die nicht in Kategorie I oder III aufgeführt sind: 30% • Kategorie III: Alkohol und Tabak, wertvolle Accessoires, Schmuck und Edelsteine; Golfbälle und –schläger; Luxusarmbanduhren; Kosmetika: 60%

Liegt die Höhe der fälligen Abgaben unter 50 RMB, so werden diese erlassen.

Im B2C-Bereich wurden die Regelungen mit Wirkung ab dem 8. April 2016 angepasst, sodass die genannten Vorschriften nunmehr hauptsächlich für den privaten Versand (C2C) anwendbar sind. Im grenzüberschreitenden Online-Einzelhandel (B2C) (z.B. via JD Worldwide, Tmall Global) wurden die Paketsteuern abgeschafft sowie der zugelassene Höchstwert je Transaktion von 1.000 RMB auf 2.000 RMB angehoben. Gleichzeitig gilt je chinesischem Konsumenten ein jährliches Limit von 20.000 RMB für grenzüberschreitende Onlinekäufe. Transaktionen, die innerhalb dieser Beschränkungen liegen, sind zollfrei (Interim-Zollsatz von 0%) und unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer und – falls zutreffend – der Verbrauchssteuer, welche jedoch jeweils auf 70% des eigentlichen Steuersatzes reduziert werden. Transaktionen, die diese Begrenzungen überschreiten (d.h. einmaliger Transaktionswert über 2.000 RMB oder Überschreiten des jährlichen Transaktionswerts des Empfängers von 20.000 RMB oder Kauf eines einzigen, unteilbaren Produktes, dessen Wert 2.000 RMB überschreitet) werden mit den regulären Zollabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchssteuer) belegt. Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zollabgaben ist der tatsächliche Handelspreis (Verkaufspreis inklusive Fracht und Versicherung). Steuerpflichtig ist in diesem Zusammenhang der Kunde, wobei E-Commerce Unternehmen, E-Commerce Handelsplattformen oder Logistikunternehmen die Steuern jedoch anstelle des Kunden einbehalten und abführen können. Welche Produkte von dieser Regelung erfasst werden, definieren durch das Finanzministerium veröffentlichte Listen, welche für einige Waren auch Einschränkungen bzw. besondere Anforderungen definiert.

Wird die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Auslösung aus dem Zoll retourniert, so kann der Steuerzahler (Kunde) eine Steuerrückerstattung beantragen. Das jährliche Transaktionsvolumen dieses Kunden wird in diesem Fall angepasst. Nicht zuletzt aufgrund der rasanten Entwicklung des grenzüberschreitenden Onlinehandels ist in diesem Zusammenhang mit weiteren Regeländerungen zu rechnen. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Das “Product Quality Law of the PRC“ enthält auch Bestimmungen zur Markierung und Verpackung. Demnach sind für Einzelhandelsartikel folgende Unterlagen erforderlich:

Zertifikat über die herstellerinterne Produktqualitätskontrolle

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Produktnamen sowie Name und Adresse des Herstellers in Chinesisch

die Hauptinhaltsstoffe, die Qualitätskategorie und sonstige Spezifikationen, soweit

die Produkteigenschaften und der Gebrauch dies notwendig machen

Produkte, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwendet werden müssen, müssen das Produktionsdatum, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verfallsdatum nennen

Gefährliche Produkte haben einen Warnhinweis in Chinesisch zu enthalten

Gefährliche Produkte müssen außerdem mit Transport- und Lagerhinweisen in Chinesisch versehen sein.

Des Weiteren gelten bestimmte Kennzeichnungspflichten für verschiedene Warenkategorien, wie z.B. Lebensmittel, Kosmetika, Textilien und Medikamente. Beim Seetransport ist darauf zu achten, dass die Ware entsprechend seefest verpackt und vor Feuchtigkeit und Hitze geschützt wird. Für Holzverpackungen gilt seit 2006 der internationale IPPC-Standard ISPM 15. Zum Nachweis, dass die Verpackung ISPM konform ist, müssen diese einschlägig gekennzeichnet sein. Für Lebensmittel gelten besondere Markierungsvorschriften „General Standards for the Labelling of Food“ (Auskunft: http://china.ahk.de). Begleitpapiere

Generell müssen Warenlieferungen nach China folgende Begleitpapiere beigeschlossen werden:

Handelsrechnung (in der Regel 2fach, mit allen handelsüblichen Angaben, firmenmäßig gezeichnet, auch Kopien müssen einzeln unterschrieben sein. Getrennt anzuführen auf der Rechnung sind FOB-Wert sowie Transport- und Versicherungskosten bis zur chinesischen Grenze.)

Frachtdokumente (B/L, SMGS, Airwaybill) voller Satz

Packliste (möglichst im Original) Zudem sind u.U. Kaufvertrag, Ursprungszeugnis und Analysezertifikate beizuschließen. Da sich Anforderungen und Regulierungen je nach Warentyp unterscheiden und häufigen Änderungen unterliegen, ist es wichtig, alle relevanten Behörden in China vorab zu kontaktieren und die nötigen Begleitpapiere bestätigen zu lassen. Restriktionen

Ein grundlegendes Einfuhrverbot besteht für Waffen, Munition und Explosivstoffe, Falschgeld, „chinafeindliche“ Dokumente und Medien, Rauschgift sowie weitgehend für pflanzliche und tierische Erzeugnisse. Eine Auflistung der in China verbotenen und beschränkten Importwaren finden Sie unter diesem Link. Artenschutz

Eine Auflistung der in China geschützten Arten in chinesischer Sprache finden Sie unter diesem Link. Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der

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Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kurze Charakteristik

Das chinesische Recht beinhaltet sowohl historisch-traditionelle als auch verschiedene Elemente bekannter Rechtskreise (kontinental-europäisch, angelsächsisch, sozialistisch). Rechtsunsicherheit sowie mangelnde Rechtsdurchsetzung beschatten weiterhin die chinesische Rechtskultur.

In den vergangenen 30 Jahren hat China eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die die Geschäftstätigkeiten ausländischer Unternehmen beeinflussen, z.B. Corporation Law 1993 (überarbeitet 1999, 2006, 2014), Foreign Trade Law 1994 (überarbeitet 2004, 2016), Contract Law 1999, Legislation Law 2000 (überarbeitet 2015), Administration Regulation on Import and Export of Technology 2002 (überarbeitet 2011), , Labor Contract Law 2008, Corporate Income Tax Law 2008 (überarbeitet 2017), Interim Regulations on VAT 2009, usw. Die Gesetze werden in der Regel allgemein gehalten und oft zu späterem Zeitpunkt durch entsprechende Durchführungsbestimmungen konkretisiert. Seit dem WTO-Beitritt wurden die Bemühungen, sich internationalen Gepflogenheiten anzunähern, noch verstärkt. Die juristische Ausbildung wurde verbessert und es gibt mehr qualifizierte Juristen.

Devisenrecht

Die chinesische Währung Renminbi (RMB) ist bis dato nicht voll konvertierbar. Es besteht zwar Konvertibilität für laufende internationale Geschäfte, Kapitalgeschäfte unterliegen aber weiterhin gravierenden Einschränkungen und Kontrollmechanismen. Am 01.08.2008 trat eine überarbeitete Fassung der chinesischen Devisenkontrollvorschriften „Foreign Exchange Administration Regulations of the PRC“ in Kraft, welche die ursprünglichen Bestimmungen aus dem Jahre 1997 ersetzt. Ziel der neuen Fremdwährungsvorschriften ist die Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs bei gleichzeitig verstärkter Kontrolle von handelsbezogenen Fremdwährungskrediten. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien ist es chinesischen Unternehmen und Privatpersonen seither möglich, Fremdwährung in China zu halten oder Geld im Ausland anzulegen.

Der Erwerb und Transfer von Devisen für Zahlungen ins Ausland ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit möglich. Zahlungen für Importe sind genehmigungsfrei, allerdings haben die involvierten chinesischen Banken sicherzustellen, dass die Ware tatsächlich importiert wurde. Dies geschieht durch Prüfung der Rechnungen, Verträge und/oder der Zolldokumente sowie (Online-)Gegenprüfung beim Zoll. Ohne entsprechende Verifizierbarkeit erfolgt keine Ausführung der Zahlung seitens der Bank. Im Fall von Zahlungen für Dienstleistungen muss ebenfalls ein Nachweis/Bestätigung für die erbrachte Leistung vorgelegt werden. Zusätzlich wird bei Zahlungen über einem äquivalenten Wert von 50.000 US-Dollar an ein Unternehmen bzw. 5.000 US-Dollar an eine Privatperson die Vorlage von Belegen verlangt, aus denen hervorgeht, dass die anfallende Quellensteuer für in China erbrachte Dienstleistungen korrekt abgeführt wurde. Seit Ende 2008 müssen lokal ansässige Unternehmen und Personen bei einmaligen Zahlungen von über 30.000 US-Dollar zudem ein spezielles Steuerzertifikat beantragen. Diese Regelung wurde allerdings durch die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) und die SAT im September 2013 geändert und damit die Steuerzertifikate beim Handel von Dienstleistungen abgeschafft. Für Zahlungen über 50.000 US-Dollar muss nur noch eine sogenannte „Aufzeichnung aller Steuerzahlungen“ vorgenommen und mit den zugehörigen Belegen eingereicht werden. Für alle

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Devisenströme unter dem Äquivalent von 50.000 US-Dollar sind keine Kontrollen mehr erforderlich. Seit 2015 hat die SAFE Behörde die Aufgabe der Kontrolle der einzureichenden Dokumente an die Banken übergeben, welche diese anschließend bei SAFE einreichen. Zwar kann ein ausländisches Unternehmen einen Devisenumtausch von unter 50.000 US-Dollar als „geringfügen Betrag“ (Petty Cash) beantragen. Allerdings ist dies nur zweimal im Monat möglich. Im Falle, dass das Unternehmen mehr Geld umtauschen möchte, ist es weiterhin notwendig, dass der Bank die entsprechenden Dokumente zur Prüfung vorlegt werden. Seit 01.10.2008 werden Importgeschäfte jedoch bereits mit einem Zahlungsziel von über 90 Tagen automatisch als „ausländischer Kredit“ (Registrierungspflicht bei SAFE!) eingestuft, was die Abwicklung erschwert. Daher sollte wenn möglich nur max. 90 Tage Zahlungsziel vereinbart werden. Anzahlungen unterliegen einer Quotenregelung von i.d.R. 25% des Fremdwährungsumsatzes der vergangenen zwölf Monate. Zudem muss jedes Unternehmen seit August 2008 einen sog. „holding bank account“ eröffnen, auf dem alle Deviseneingänge bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Lieferung eingefroren werden. Alle Zahlungseingänge werden von der involvierten chinesischen Bank auf Übereinstimmung mit dem eigentlichen Warenwert überprüft und erst nach erfolgreicher Prüfung freigegeben. Eine vorzeitige Freigabe der Vorauszahlungen kann unter gewissen Umständen beantragt werden. Während chinesische Unternehmen Devisen aus o.g. Geschäften an zu Devisengeschäften befugten Banken verkaufen müssen, dürfen FIE (Foreign Invested Enterprises) diese bis zu einem bestimmten Maximalbetrag behalten. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können außerdem ihren Gewinn ins Ausland transferieren. Grundvoraussetzung für die Rückführung von Gewinnen ist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass das registrierte Kapital der Gesellschaft voll eingezahlt wurde. Des Weiteren ist die Vorlage eines zertifizierten Wirtschaftsprüferberichts für das betreffende Geschäftsjahr sowie der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverteilung notwendig. Auch bei dieser Zahlung muss durch Dokumente der Steuerbehörden nachgewiesen werden, dass der Steuerpflicht nachgekommen wurde. Auch ausländische Angestellte können Gehälter unter Vorlage von Steuernachweisen ins Ausland überweisen.

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

China hat bereits 1988 das UN-Kaufrecht anerkannt. Sofern kein anderes Recht vereinbart wird, fallen bilaterale Kaufverträge über Waren in den Geltungsbereich des UN-Abkommens. Kaufverträge können schriftlich und mündlich geschlossen werden. Sollte chinesisches Recht vereinbart werden, finden die Paragraphen §§130 bis 175 des chinesischen Vertragsgesetzes (Contract Law) Anwendung. Der Vertragsabschluss ist grundsätzlich formlos möglich, sofern nicht anders im Vertragsgesetz vorgesehen.

Handelsvertreterrecht

China kennt kein eigenes Handelsvertreterrecht für den Außenhandel. Neben einigen rudimentären Regelungen im Zivilrecht, herrscht prinzipiell Vertragsfreiheit. Da keine offiziellen Standardverträge für Handelsvertreter existieren und ein Vertretungsvertrag auch nicht genehmigungspflichtig ist, verfügen die Geschäftspartner über großen Gestaltungsspielraum. Es empfiehlt sich vor der Beauftragung eines Handelsvertreters mit einem professionellen Berater Kontakt aufzunehmen, um gravierende rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht beruht vor allem auf dem Gesellschaftsgesetz, welches zuletzt Ende 2013 reformiert wurde und seit März 2014 in Kraft ist. Hierin wurden etwa die Mindestkapitaleinlagen, die zur Gründung eines FIEs in China vorausgesetzt wurden, abgeschafft. Ausländische Investitionen sind insgesamt nur rudimentär von diesen Rahmenbedingungen betroffen. Das Gesellschaftsgesetz findet auf FIE nur Anwendung, wenn spezielle Gesetze (Joint Venture-,

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Wholly Foreign Enterprise-Gesetze) sowie die dazu gehörenden Durchführungsbestimmungen keine entsprechenden Regelungen enthalten. Gewerblicher Rechtsschutz

Obwohl China immer noch den Ruf einer ‚Kopierergesellschaft‘ hat, die gewerbliche Schutzrechte nicht ernst nimmt, unternimmt die chinesische Regierung seit Jahren erhebliche Anstrengungen im Schutz geistigen Eigentums. Die theoretisch bestehenden Rechte wurden dabei stark verbessert und befinden sich auf internationalem Stand. Problem bleibt jedoch weiterhin die Implementierung und Durchsetzung. Hinzu kommt, dass Nachahmen und somit Kopieren traditionell in der chinesischen Kultur und im Bildungssystem verankert ist. Nachahmung wird als wichtiger Schritt im Lernprozess und der Entwicklung eigener Leistungen gesehen. Plagiate haben daher an sich kein schlechtes Image. Mit steigender Betroffenheit chinesischer Unternehmen durch Produktfälscher zeichnet sich jedoch langsam auch ein Wandel im Umgang mit Schutz geistigen Eigentums ab. China hat folgende internationale Verträge zum Schutz geistigen Eigentums ratifiziert:

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung der Marke

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Gewerberecht

Die chinesische Rechtsordnung verfügt über kein Gesetz, das mit der deutschen Gewerbeordnung vergleichbar wäre. Rechtsschutz und Rechtsmittel

Aufgrund eines fehlenden Rechtshilfeabkommens zwischen China und Deutschland können deutsche Urteile nicht in China vollstreckt werden. Der Gang vor ein chinesisches Volksgericht ist möglich, das Verfahren ist jedoch zeitintensiv und sollte nur bei einem großen Streitwert in Betracht gezogen werden. Ein weitaus tauglicheres Mittel stellt die Einschaltung eines Schiedsgerichts dar. Die Kosten für das Verfahren können beim Schiedsgericht oder beim Volksgericht je nach Fall höher oder niedriger sein. Für das Schiedsgerichtsverfahren muss bereits im Vertrag ein Schiedsgericht bestellt werden. Als Gerichtsstand sollte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes außerhalb Chinas bzw. falls dies nicht verhandelbar ist, zumindest die CIETAC- ("China International Economic and Trade Arbitration Commission")-Schiedsgerichtsbarkeit in Peking, Shanghai oder Shenzhen vereinbart werden. Aus Kostenperspektive ist es auch empfehlenswert Hongkong als Gerichtsstand zu wählen. Als Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sind auch ausländische Schiedsgerichtsentscheidungen in China vollstreckbar. Firmengründung

Die wichtigsten Formen ausländischer Geschäftstätigkeiten in China sind:

Repräsentanzen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

100%ige Tochterunternehmen (Wholly Foreign Owned Enterprises, WFOE)

Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, JV)

Handelsunternehmen (Foreign-Invested Commercial Enterprise, FICE) als Sonderform der WFOE oder des JV

Zudem können ausländische Niederlassungen auch in Form einer Aktiengesellschaft, Holding oder Personengesellschaft gegründet werden. Diese Unternehmensformen spielen aber in der Praxis für deutsche Unternehmen nur bedingt eine Rolle, weswegen an dieser Stelle nicht weiter auf

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diese eingegangen wird. Seit kurzem sind auch Partnerschaftsunternehmen (Foreign Invested Partnership Enterprises, FIPEs) eine theoretische Investitionsalternative. Bislang fehlen jedoch noch die benötigten Ausführungsvorschriften und die Unternehmensform findet daher in der Praxis bislang kaum Anwendung. Ausnahmen stellen bestimmte Regionen wie beispielsweise die Stadt Yiwu in der Provinz Zhejiang dar, in welchen die Gründung von FIPEs von den Behörden stark gefördert wird. Mit Beitritt zur WTO 2001 wurde der Tätigkeitsbereich ausländischer Unternehmen schrittweise erweitert. Einige Bereiche bleiben jedoch weiterhin für ausländische Unternehmen gesperrt oder schreiben die Zusammenarbeit mit einem chinesischen Partner vor. Auskunft über mögliche Beschränkungen in der Investitionstätigkeit gibt der „Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries“. Der Guidance Catalogue enthält eine Liste ausgewählter Industriesektoren und teilt diese in geförderte, beschränkte und verbotene Kategorien ein. Nicht gelistete Sektoren gelten als erlaubt. Die aktuellste Fassung des Guidance Catalogue trat zum 10. April 2015 in Kraft. Als erwünscht gelten wie bereits in der vorigen Fassung vor allem Projekte, die neue Technologien ins Land bringen, den Umweltschutz fördern oder zur Entwicklung der wirtschaftlich schwächeren Regionen Chinas beitragen. Darüber hinaus wird die Einrichtung von Altenpflegeheimen explizit gefördert, und auch im Dienstleistungssektor wurden gewisse Beschränkungen (z.B. im Bereich Buchhaltungsservice) aufgehoben. Insgesamt wurden insgesamt 41 Beschränkungen des vorigen Katalogs aufgehoben, so dass die Bereiche Produktion, Groß- und Einzelhandel sowie Immobilien nun weitgehend uneingeschränkt für ausländische Investoren sind. Neue Beschränkungen wurden dagegen in den Bereichen Bildung, Kultur und Unterhaltung sowie im Marktforschungsbereich eingeführt. Gänzlich untersagt sind gemäß aktuellem Guidance Catalogue für ausländische Investoren u.a. die Produktion genetisch modifizierter Pflanzensamen, die Produktion und Verarbeitung von Petroleum und nuklearen Brennstoffen, die Produktion von Ton- und Videoaufnahmen sowie elektronischen Publikationen sowie der Verkauf von Tabakwaren. Zur Förderung wirtschaftlich schwächerer Regionen kann es sein, dass ortsabhängig die Bestimmungen des Guidance Catalogue unterschiedlich umgesetzt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen für ausländische Investitionen werden regelmäßig überarbeitet. Zum 1. Oktober 2016 traten Änderungen in Kraft, wonach – im Sinne einer Negativliste – künftig nur mehr ausländische Investitionen in explizit eingeschränkten Sektoren einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegen. In allen weiteren Bereichen ist dagegen nur mehr eine behördliche Eintragung notwendig. Investitionen, Joint Ventures und Repräsentanzen Repräsentanzen

Repräsentanzen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und gelten daher streng gesehen auch nicht als ausländische Investitionen. Die Gründung eines Repräsentanzbüros ist relativ einfach, schnell und kostengünstig. Allerdings dürfen diese Büros nur als Beratungs- oder Liaisonstelle agieren und sind nicht zum Geschäftsabschluss befugt. Erlaubte Geschäftstätigkeiten sind die Anbahnung und Vermittlung von Kontakten, Beratung (Umfang abhängig von dem Geschäftsfeld des repräsentierten Unternehmens), Erstellung von Marktstudien, Qualitätskontrolle und die allgemeine Informationssammlung. Unmittelbare operative Tätigkeiten sind strengstens untersagt. Daher ist die Repräsentanz u.a. nicht berechtigt, Rechnungen zu stellen, unmittelbar oder im Namen der ausländischen Muttergesellschaft Verträge einzugehen oder Produkte der ausländischen Muttergesellschaft zu importieren. Zu beachten ist auch, dass Repräsentanzen Personal nicht direkt anstellen können, sondern diese über eine chinesische Personalagentur (z.B. FESCO) rekrutieren müssen. Die Bestimmungen zu Repräsentanzen wurden 2010 reformiert und Kontrollvorschriften verstärkt. Repräsentanzen, die bis dahin eine beliebte Form des Markteintrittes waren, verloren im Zuge dessen an Attraktivität. Das aktuelle Gesetz sieht u.a. einen jährlichen Bericht für die zuständigen Behörden vor, limitiert die zulässige Anzahl ausländischer Mitarbeiter auf 4, setzt eine zweijährige Firmenexistenz im Heimatmarkt voraus und führt eine Überprüfung der Einhaltung der legitimen Geschäftstätigkeit ein. Die größten Auswirkungen brachten jedoch neue Regelungen bezüglich der

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Besteuerung, die Repräsentanzen, für die bis dahin in den meisten Fällen Steuerbefreiung beantragt werden konnte, uneingeschränkt der Einkommenssteuer unterwerfen. WFOE

WFOEs haben sich in den letzten Jahren zur beliebtesten Investitionsform in der VR China entwickelt. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in Schwierigkeiten, die ausländische Investoren im Zusammenhang mit JVs erfahren haben und der Tatsache, dass viele ausländische Investoren es sich nunmehr zutrauen, eine eigene hundert prozentige (100%ige) Tochtergesellschaft zu führen. Fraglos kann ein ausländischer Investor mit einem WFOE seine Geschäftsziele effektiver verfolgen, als wenn er mit Einschränkungen belastet ist, die ein Investitionspartner mit sich bringt. Das WFOE wird normalerweise als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Es ist dann eine juristische Person des chinesischen Rechts. Ausnahmsweise kann auch eine andere Rechtsform genehmigt werden. Wie beim EJV ist ein bestimmtes Verhältnis von Eigenkapital zur Gesamtinvestition vorgeschrieben. Die Errichtung und Gestaltung eines WFOE ist geregelt im WFOE-Gesetz aus dem Jahr 2000 und dessen Ausführungsbestimmungen aus dem Jahr 2001 sowie dem subsidiär geltenden Gesellschaftsgesetz, das zuletzt im März 2014 reformiert wurde. Die Regulierungen zur Implementierung des WFOE-Gesetzes wurden ebenfalls im März 2014 erneuert. Die Gründung eines WFOE ist ein vergleichsweise langwieriger Prozess. Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen WFOE Arten, je nach Geschäftsfeld: Beratungsunternehmen (Consulting), Handelsunternehmen (Trading) und Produzierendes Unternehmen (Production). So nimmt etwa die Gründung eines Consulting-WFOE zusammen mit der Vorbereitung aller notwendigen Dokumente etwa vier bis sechs Monate in Anspruch, die anderen beiden Arten benötigen entsprechend noch mehr Zeit. Die Liste der erforderlichen Dokumente ist lang und die meisten von ihnen müssen bei den Behörden auf Chinesisch eingereicht werden. Unter anderem ist es notwendig, die Existenz der Mutterfirma im Heimatland (etwa eine deutsche GmbH) mittels übersetzter und vom Konsulat beglaubigter Dokumente nachzuweisen und eine sehr umsichtig formulierte Gesellschaftssatzung (Articles of Association, AoA) zu erstellen. Die Regelung, dass eine Machbarkeitsstudie vorgelegt werden muss und das Stammkapital dem darin beschriebenen Geschäftszweck entsprechen muss, wurde aufgehoben. Viele Unternehmen nehmen für die Gründung einer WFOE professionelle Hilfe bei einem Rechtsberatungsbüro in Anspruch. Joint Venture

Auch wenn die Bedeutung von Joint Venture als Investitionsform abgenommen hat, so spielen sie nach wie vor eine wichtige Rolle in der VR China. Allerdings werden sie vor allem in den Bereichen verwendet, in denen ausländische Investitionen durch den Guidance Catalogue weiterhin beschränkt sind. Joint Venture in der VR China sind Zusammenschlüsse von einer oder mehreren Personen oder Unternehmen, um sich gemeinsam mit einem chinesischen Partner wirtschaftlich zu betätigen. Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Joint Ventures, die von Ausländern gegründet werden können, einmal sogenannte Equity Joint Ventures („EJV“), und zum anderen Contractual Joint Ventures („CJV“):

Ein EJV ist eine von ihren Gründungsmitgliedern verschiedene juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Pflichten und Rechten. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf Gewinnverteilung im Verhältnis zu seiner Investition, wobei abweichende Regelungen zulässig sind. Gesetzliche Grundlagen für die Gründung eines EJV sind vor allem das Equity Joint Venture Gesetz von 2001 (überarbeitet 2016) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Enthalten diese keine Regelungen, so greifen subsidiär die Vorschriften des Gesellschaftsgesetzes, das zuletzt im März 2014 reformiert wurde, ein. Auch die Regulierungen zur Implementierung des Equity Joint Venture Gesetzes wurden im März 2014 aktualisiert. In der Praxis zeigt sich, dass die Behörden zunehmend das Gesellschaftsgesetz heranziehen.

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Ein CJV wird durch Vertrag errichtet und kann auf zweierlei Weise gegründet werden: Im ersten Fall ist es eine rein vertragliche Vereinbarung, wobei die Parteien sich verpflichten, bestimmte Aufgaben zu übernehmen und bestimmtes Kapital bereitzustellen. Der Joint Venture-Vertrag legt auch die Ziele des Joint Ventures fest. Die Rechte und Pflichten ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag. Die zweite Variante des CJV ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen zur Gründung einer juristischen Person vorliegen. Dann wird das CJV als ein Unternehmen mit beschränkter Haftung behandelt, wobei die Haftung auf das gesamte Kapital des CJV beschränkt ist. Die Gewinnverteilung kann durch den Vertrag geregelt werden und muss nicht im Verhältnis zu dem Investment der Parteien stehen. Beide Arten des CJV bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Behörden.

Einer der wichtigen Aspekte, die hier bei der Entscheidung für ein JV als Investitionsform berücksichtigt werden soll, ist, dass auf der Grundlage zwingender Gesetzgebung sowohl im Falle von EJVs als auch im Falle von CJVs eine Reihe von wichtigen Entscheidungen durch einstimmige Entscheidungen der Parteien getroffen werden müssen (Entscheidungen, wie etwa Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Fusionen und Liquidationen des JVs). Auf dieses Erfordernis können die Parteien nicht verzichten (es sei denn, es wird die Rechtsform der company limited by shares gewählt). Dies hat zu verschiedenen Schwierigkeiten bei JV geführt und dazu beigetragen, dass im Allgemeinen ein sehr vorsichtiges Herangehen an JV durch ausländische Partner erfolgt. Die Suche und Überprüfung des Partners sind daher besonders sorgfältig vorzunehmen, da die Wahl des richtigen oder falschen Partners meist über Erfolg oder Misserfolg des EJV entscheidet. Ähnlich wie in einer Ehe gilt also der Grundsatz „drum prüfe, wer sich ewig bindet“. Mit dem Joint Venture Partner führt man die Geschäfte und Konten gemeinsam und trifft wichtige Entscheidungen. Man ist von eventuellen Verfehlungen des Partners direkt betroffen und kann sogar für sie haftbar gemacht werden. Aus diesen Gründen ist eine umfassende rechtliche und finanzielle Due Diligence Prüfung absolut unerlässlich. Das gilt insbesondere, wenn man in ein bereits bestehendes Unternehmen einsteigt oder sogar ein chinesisches Unternehmen übernimmt (M&A). In diesem Fall haftet man auch für die Verfehlungen der Vergangenheit, wenn etwa die Steuern oder Sozialversicherungsabgaben nicht richtig bezahlt wurden. Für die Wahl des richtigen Partners ist neben grundlegenden Due Diligence Kriterien unter anderem wichtig, dass dieser bereits über Erfahrungen im Bereich der Implementierung eines JV verfügt, im Zielbereich des EJV wirtschaftlich erfolgreich ist und bereit ist, internationale Kriterien bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Vorhabens anzuwenden. Zu berücksichtigen sind außerdem: Verkehrsinfrastruktur, Rohstoff- und Zuliefersituation, technisches Niveau des Partners, Arbeitskosten und Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Grundstückskosten und Mieten, steuerliche Vergünstigungen und Lebensverhältnisse für das ausländische Management. Foreign-Invested Commercial Enterprise (FICE)

Das FICE wird ebenfalls als Gesellschaft beschränkter Haftung gegründet und ist eine Sonderform der WFOE bzw. des JV. Reguläre WFOE und JV haben zwar das Recht, Waren zu importieren, können diese jedoch nicht automatisch in China vertreiben. Hierzu ist die Gründung einer Handelsgesellschaft (FICE) nötig. Unternehmen können bei Neugründung entweder direkt als FICE gegründet oder bestehende Rechtspersonen in ein FICE umgewandelt werden. Im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen (Administrative Measures on Foreign Investment in the Commercial Field) darf die FICE folgende Tätigkeiten ausüben:

Großhandel: Verkauf von Waren an Einzelhändler, Industrie-/Geschäftskunden und an Verbände oder andere Großhändler sowie die Ausübung komplementärer Dienstleistungen (Großhandel von Waren, Vermittlungsgeschäfte - ausgenommen Auktionen, Import und Export von Waren, andere ergänzende Geschäfte)

Einzelhandel:

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Verkauf von Konsum- und Verbrauchsgütern für Individualkunden, Gruppen oder Unternehmen, sowie Ausübung komplementärer Dienstleistungen in Ladengeschäften oder durch TV-, Telefon, Versand- oder Internethandel oder durch Warenautomaten (Verkauf von Waren, Import von selbstverwalteten Waren, Verkauf von inländischen Produkten für den Export, andere ergänzende Geschäfte)

Vermittlungsgeschäfte: Handeln als Vermittler, Makler, Auktionator für den Verkauf von Waren Dritter und verwandte Dienstleistungen durch das Einziehen von Gebühren auf vertraglicher Grundlage.

Franchise: Überlassen des Gebrauchs eigener Marken, Handelsnamen oder Geschäftsmodelle auf vertraglicher Grundlage gegen Bezahlung oder einer Franchisegebühr an Dritte.

Steuerbestimmungen

Repräsentanzen

Gemäß der „Interim Measures on Tax Administration of Representative Offices of Foreign Enterprises“, welche Anfang 2010 in Kraft traten, unterliegen Repräsentanzen vom Zeitpunkt Ihrer Gründung der chinesischen Körperschaftssteuer (25 %). Gewinne werden zzgl. mit einer 5%-igen Geschäftssteuer belegt. Besteuerungsgrundlage ist der Betriebstättengewinn. Kann der Gewinn aufgrund fehlender Buchhaltung nicht genau ermittelt werden, wird dieser entweder geschätzt (mind. 15 % der Einnahmen gelten als Gewinn) oder auf Basis der Kosten festgesetzt (Cost-Plus-Methode). FIE (WFOE, JV, FICE, etc.)

Unternehmen mit ausländischer Beteiligung unterliegen der chinesischen Körperschaftssteuer. Der Steuersatz beträgt 25 %. Reduzierte Steuersätze gelten für kleine Unternehmen mit geringen Gewinnen (20 %) und als High-Tech Unternehmen qualifizierte Betriebe (15 %). Zusätzlich werden unterschiedlich abgestufte Vergünstigungen für Neugründungen, die u.a. in den Bereichen Technologieentwicklung, Umweltschutz, Energieeinsparung, Produktionssicherheit und Infrastrukturentwicklung investieren, gewährt. Standortbezogene Steuerpräferenzen wurden größtenteils abgeschafft. Mit dem neuen Unternehmenssteuergesetz führt die VR China auch ein neues Konzept zur steuerlichen Ansässigkeit („Tax residency“) ein. Unternehmen, die als „resident enterprise“ gelten, werden somit mit ihren weltweiten Einkünften, nicht ansässige Unternehmen lediglich mit Einkünften aus chinesischen Quellen besteuert. Die Ansässigkeit des Unternehmens bestimmt sich nach dem Ort der Eintragung der Gesellschaft oder dem Ort der effektiven Geschäftsführung. Auch ausländische Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in China werden somit mit ihren weltweiten Einkünften besteuert. Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Steuervorauszahlungen werden in monatlichen oder vierteljährlichen Raten gezahlt. Die Jahressteuererklärung muss innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Steuerjahres (Kalenderjahr) abgegeben werden. Nähere Details sind bei der Deutschen Handelskammer in China erhältlich: http://china.ahk.de. Organisationsstruktur und Haftungsrisiken

Bei der Unternehmensgründung und –führung in China ist es wichtig, sich mit der Organisationsstruktur ausländisch investierter Unternehmen in China sowie den Rechten, Pflichten und potentiellen Handlungsrisiken einzelner Unternehmerposten ausführlich zu beschäftigen.

Oftmals werden ausländische Manager und anderes Personal nach China entsendet und nehmen Führungspositionen ein ohne mit den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen vertraut zu sein. Dies kann besonders in einem Land wie China gefährlich sein: Aufgrund geringer Sprach- und Kulturkenntnisse, fehlendem Rechtswissen und mangelnder Erfahrung sind sich ausländische Fachkräfte oftmals nicht bewusst, wenn Gesetze und Compliance-Regeln nicht eingehalten

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werden und damit einhergehend Risiken für das Unternehmen und die betroffenen Personen entstehen.

Ausländische Geschäftsleute laufen daher Gefahr, Geldstrafen, Sanktionen oder in besonders schweren Fällen sogar Gefängnisstrafen zu erhalten. Es ist somit notwendig, sich mit den rechtlichen Konsequenzen und Risiken, die eine Führungsposition in China mit sich bringt, auseinanderzusetzen. Insbesondere bei steuerlichen Regeln droht Ärger. Um die Gefahren eines potenziellen Fehlverhaltens zu minimieren, kann es ratsam sein, Buchführung und die Erstellung von Steuererklärungen an ein spezialisiertes Beratungsunternehmen auszulagern, das mit chinesischen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist, aber auch internationale Unternehmen versteht. Ein internationales Beratungsunternehmen kann sicherstellen, dass kein unnötiges rechtliches Risiko eingegangen wird. Auch kann die Beauftragung eines spezialisierten Unternehmens einen gewissen Standard und Qualität garantieren. In jedem Fall ist es dringend zu empfehlen, sich genauer mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Organisation von FIE

Die wichtigsten Unternehmensorgane einer ausländisch investierten Gesellschaft (FIE) mit beschränkter Haftung sind:

Gesellschafter/Gesellschaftsversammlung

Aufsichtsrat/Aufsichtsräte

Executive Director/Board of Directors

Manager

Die folgende Grafik gibt einen detaillierten Überblick über die Organisationsstruktur von WFOE und Joint Ventures nach chinesischem Recht.

WFOE JOINT VENTURE

* Kann gleichzeitig gesetzlicher Vertreter sein

Gesellschafter/Gesellschaftsversammlung (Shareholder)

Gesellschafter/ Gesellschaftsver-

sammlung

Executive Director*/ Board of Directors mit

Chairman*

Manager* (Geschäftsführer)

Aufsichtsrat

Gesellschafter/ Gesellschaftsversammlu

ng

Aufsichtsrat

Manager* (Geschäftsführer)

Board of Directors mit Chairman*

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Die Gesellschaftsversammlung (oder einzelne Gesellschafter), auf Englisch „Shareholder“, ist das oberste Organ eines ausländisch investierten Unternehmens in China und verfügt über die Entscheidungshoheit aller wesentlichen Fragen. Dies umfasst beispielsweise Entscheidungen bezüglich Haushaltsplanung, Geschäftsstrategie, Investitionen, Kapitalerhöhung und der Gesellschaftssatzung.

Haftung der Gesellschafter Gesellschafter von FIEs haften in erster Linie nur für den Nennwert des eingebrachten Stammkapitals. Die persönliche Haftung der Gesellschafter aus Verbindlichkeiten kurz vor der Unternehmensgründung, beispielsweise durch Anmietung von Büroräumen, bleibt nach dem Erlangen der Geschäftslizenz bestehen und wird nicht automatisch auf die Gesellschaft übertragen. In China kann eine Gesellschaft offiziell erst Verbindlichkeiten eingehen und als Gesellschaft haftbar gemacht werden, nachdem die Geschäftslizenz ausgestellt wurde. Nach der Gründung kann die Gesellschaft jedoch beschließen, zuvor geschlossene Verträge (z.B. Mietverträge) und somit deren Haftung freiwillig zu übernehmen.

Stammkapitalvorschriften: Ein Gesellschafter muss keine Mindestkapitaleinlagen erfüllen. Eine Feasibility Study (Machbarkeitsstudie) muss nicht mehr durchgeführt werden und bei den entsprechenden Behörden eingereicht werden. Damit gibt es praktisch keine Anforderungen mehr, die ein bestimmtes Mindestkapital vorschreiben. Empfohlen wird jedoch eine Einlage zu tätigen, die ungefähr den erwarteten Kosten des ersten Geschäftsjahres entspricht, um nicht in Liquiditätsprobleme zu geraten.

Nichtautorisierte Kapitalentnahme Gesellschafter, die in unerlaubte Kapitalentnahmen, wie zum Beispiel Dividendenausschüttungen für vorgetäuschte Gewinne, involviert sind, machen sich der Gesellschaft und anderen Gläubigern gegenüber haftbar. Alle beteiligten Gesellschafter (und ggf. andere involvierte Mitarbeiter) haften als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen.

Verletzung der Liquidationsvorschriften Ausländische Gesellschafter, die sich im Falle einer Firmenauflösung in China nicht an die Liquidationsprozedur halten oder sich zuvor ins Ausland absetzen, machen sich haftbar (siehe auch Kapitel 7.6 zum Insolvenzrecht). Vor der ordnungsmäßigen Abmeldung der Firma müssen im Zuge des Liquidationsprozesses alle Verpflichtungen gegenüber Behörden, Arbeitnehmern und Kreditgebern beglichen werden.

Board of Directors (Vorstand) Das Board of Directors (BoD) wird durch einen Beschluss der Gesellschaftsversammlung beziehungsweise der Gesellschafter ernannt und muss mindestens drei und maximal 13 Mitglieder haben. Mitglieder können beliebiger Staatsangehörigkeit sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Allerdings ist eine Wiederwahl möglich. Entscheidungen können mit einfacher Mehrheit erfolgen.

Hauptaufgabe des BoD ist es, die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung durchzuführen bzw. die Anweisungen des/der Gesellschafter(s) umzusetzen. Weitere Rechte und Pflichten können in der Gesellschaftssatzung festgelegt werden. Bei einem Joint Venture besitzt das BoD außerdem Entscheidungskompetenzen, Änderungen an der Gesellschaftssatzung vorzunehmen. Vorsitzender des BoD ist der Chairman. In kleinen WFOEs kann ein Executive Director (Managing Director), der gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sein kann, anstelle eines Board of Directors eingesetzt werden.

Haftung des Board of Directors Sollte die Nichteinhaltung der Gesellschaftssatzung zu finanziellen Verlusten führen, sind Mitglieder des BoD gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern haftbar und zu Schadenersatz verpflichtet. Haftungsrisiken bestehen auch bei Verstößen und Gesetzesbrüchen von Mitgliedern des BoD.

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Beispielhaft hier einige weitere schwere Verstöße, die zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen für das Management haben können:

Korruption

Betrug und Untreue

Unterschlagung von Vermögen der Gesellschaft

Unerlaubter Entzug von Stammkapital

Legal Representative (Gesetzlicher Vertreter) Gesetzlicher Vertreter eines WFOE kann entweder der Chairman des BoD oder der Executive Director sein. Ein Joint Venture wird vom Chairman des BoD rechtlich vertreten. Der gesetzliche Vertreter hat umfangreiche Befugnisse. Dies beinhaltet beispielsweise:

Verwaltung des Betriebsvermögens

Abschluss von Rechtsgeschäften

Befugnis zur rechtlichen Vertretung des Unternehmers

Außerdem ist der gesetzliche Vertreter für die Aufbewahrung des roten Signaturstempels verantwortlich. Jedes Unternehmen in China benötigt einen Signaturstempel. Dokumente müssen mit diesem Stempel gestempelt werden, um Rechtsgültigkeit zu erhalten. Der rote Signaturstempel entspricht faktisch einer Unterschrift. Aufgrund der Rechtsgültigkeit dieses Stempels obliegt dem „Aufbewahrer“, also dem gesetzlichen Vertreter, eine besondere Verantwortung.

Haftung des gesetzlichen Vertreters Eine Gesellschaft (WFOE oder Joint Venture) haftet in erster Linie als juristische Person für Gesetzesverstöße. In bestimmten Fällen kann allerdings auch der gesetzliche Vertreter persönlich in Haftung genommen werden. Ein gesetzlicher Vertreter kann bei bestimmten strafrechtlichen Handlungen oder Verstößen des Unternehmens zivilrechtlich, ordnungsrechtlich und strafrechtlich persönlich zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Haftungsrisiken auch während eines möglichen Konkursverfahrens bestehen.

Bei folgenden Strafhandlungen oder Verstößen der Gesellschaft kann sich die Haftung auch auf die Person des gesetzlichen Vertreters auswirken:

Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

Herstellung und Vertrieb gefälschter Produkte

Geschäftstätigkeit außerhalb des behördlich genehmigten Geschäftsbereichs

Rechtswidrige Handlungen gegen die geordnete Unternehmensführung

Verheimlichung oder Falschdarstellung von Fakten gegenüber Registrierungs- oder Steuerbehörden

Schädigung des öffentlichen Interesses

Außerdem kann der gesetzliche Vertreter persönlich haftbar gemacht werden, wenn das Unternehmen keine Jahresabschlussprüfung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum durchführt. Des Weiteren bestehen Haftungsrisiken, falls der Gesetzliche Vertreter für die Einführung von Buchhaltungs- und Steuerpraktiken verantwortlich ist, die gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen.

Mithaftung bei Verstößen von anderen Führungskräften: Bei illegalen Aktivitäten oder internen Verstößen von einer der oben genannten Führungspositionen besteht für einen gesetzlichen Vertreter, als rechtlichen Vertreter des Unternehmens, ein potentielles Mithaftungsrisiko. Um eine Mithaftung auszuschließen muss die Nichtteilhabe an jeglichen kriminellen Handlungen überzeugend dargestellt werden.

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General Manager (Geschäftsführer) Der General Manager (GM) wird entsprechend der Gesellschaftssatzung ernannt (normalerweise vom BoD) und ist für die Leitung des operativen Geschäfts zuständig. Weitere Aufgabenfelder des Geschäftsführers können in der Gesellschaftssatzung geregelt werden Haftung des General Managers Der General Manager ist gegenüber dem BoD/Executive Director weisungsgebunden, hat die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Pflichten einzuhalten und besitzt eine Treuepflicht, die beispielsweise verletzt wird, wenn er/sie der Gesellschaft Konkurrenz macht, geschäftsinterne Informationen an die Konkurrenz weiterleitet oder seine Position dazu missbraucht gewinnbringende Geschäfte ohne die Gesellschaft abzuschließen.

Die Weisungsgebundenheit endet allerdings dann, wenn der General Manager bei der Befolgung der Anweisungen gegen Gesetze und Vorschriften verstößt. Sollte der Geschäftsführer seine im Vertrag bestimmten Pflichten verletzen, ist er für den entstandenen Schaden gegenüber der Gesellschaft haftbar. Bei straf- oder zivilrechtlichen Verstößen macht sich der General Manager selbstverständlich auch haftbar.

Aufsichtsrat (Supervisors) Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt durch die Gesellschaftsversammlung beziehungsweise die Gesellschafter. Bei Unternehmen mit größerem Geschäftsumfang muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Kleineren Gesellschaften ist es gestattet, Aufsichtsräte aus ein bis zwei Personen zu bilden. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Vorstands zu kontrollieren.

Haftungsrisiken Aufsichtsratsmitglieder können bei der Verletzung ausdrücklich geregelter Aufsichtsratspflichten von der Gesellschaft verklagt werden. Mögliche Strafen Unterschlagung von Vermögen der Gesellschaft oder Annahme von Bestechungsgeldern wird hart bestraft. Haftstrafen beginnen teilweise schon bei unterschlagenen Beträgen von 5.000 RMB. Summen ab 100.000 RMB können mit mehr als zehn Jahren Haft bestraft werden. In besonders schweren Fällen droht sogar lebenslange Haft. Annahme oder Zahlung von Bestechungsgeldern wird ebenfalls mit Haftstrafen oder hohen Geldstrafen geahndet. Seit 2013 werden Großkonzerne sowie Kleinunternehmen im Rahmen eines 8-Punkte-Leitfadens der Zentralregierung besonders scharf für ihre Bestechungsversuche bestraft. Der Leitfaden gibt Benimmregeln für Geschäftsaktivitäten in China vor und geht dabei insbesondere auf Korruptionsbekämpfung ein. Versäumnisse bei der Liquidationsprozedur oder Absetzung ins Ausland vor dem Abschließen des Liquidationsprozesses können den Entzug der Firmenlizenz und/oder eine Strafe von 10.000 bis 100.000 RMB zur Folge haben. Zusätzlich kann dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für bis zu drei Jahre verboten werden eine Position in China im gehobenen Management anzunehmen. Schwere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften können in manchen Fällen sogar zu Gefängnisstrafen für die Verantwortlichen führen.

Um Haftungsrisiken zu minimieren und mögliche Strafen zu vermeiden ist eine professionelle Beratung durch einen Experten, am besten vor Ort, zu empfehlen. German Centres

Die German Centres in Beijing und Shanghai bieten sich für deutsche Firmen als erster Stützpunkt an. In zentraler Lage können dort Büro- und Gewerbeflächen kostengünstig und mit vielen zusätzlichen Serviceangeboten angemietet werden.

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German Centre Beijing Unit 1111, Landmark Tower 2 8 North Dongsanhuan Road 100004 Beijing, PRC Tel: 0086-10-6590 6919/20/21 Fax: 0086-10-6590 7768 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.germancentre.com German Centre Shanghai 88 Keyuan Road Zhangjiang Hi-Tech Park Pudong 201203 Shanghai | PRC Tel +86.21.2898-6888 Fax +86.21.2898-6892 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.germancentre.com German Centre for Industry and Trade Taicang Co. Ltd. Dong Ting Building, 139 Middle Zheng He Road 215400 Taicang | Jiangsu | VR China Tel. +86 512 5320 3188 E-Mail: [email protected] Internet: http:/www.germancentretaicang.com Rechtsanwälte

Für die Beratung im Wirtschaftsrecht, Ausarbeitung von Verträgen u.ä. eignen sich in erster Linie Repräsentanzen ausländischer Rechtsanwaltskanzleien. Das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de/) hilft Ihnen gerne mit Kontaktdaten von Anwälten und Notaren weiter. Patent-, Marken- & Musterrecht

Für den gewerblichen Rechtsschutz wurden vom chinesischen Staat in den letzten Jahren, gerade auch im Zuge des Beitritts Chinas zur WTO, viele Maßnahmen erlassen. Obwohl insbesondere die theoretisch bestehenden Rechte bei Schutzverletzungen damit stark verbessert wurden, sind die praktischen Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung nicht zu unterschätzen. Dementsprechend kommt es noch immer zu vielen Schutzverletzungen. Entscheidend ist aber in jedem Fall möglichst früh entsprechende Schutzregistrierungen in China zu erreichen, auch wenn ein Markteintritt erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist. Dabei sollten sich die Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums nicht auf eine reine Patentanmeldung beschränken, sondern eine gesamtheitliche IPR-Strategie angestrebt werden.

Patent- und Markenrecht

China ist seit 1985 Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Demnach besteht neben der direkten Patentanmeldung in China auch die Möglichkeit, bestehende internationale Rechte bei den chinesischen Behörden in einem vereinfachten Verfahren zu registrieren. Es sollte beachtet werden, dass der Schutz internationaler Patentrechte nur nach lokaler Anzeige in China gewährleistet ist. Internationale Patente genießen eine 12-monatige Priorität (6 Monate bei Geschmacksmustern), danach gilt die „first-to-file“ Regelung, wonach die Rechte bei der Vorlage mehrerer identischer Anträge dem ersten Antragsteller zugeschrieben werden. Es ist daher wichtig, Patente möglichst früh anzumelden. Die Schutzfrist für Erfindungspatente beläuft sich auf 20 Jahre, die für Gebrauchs- und

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Geschmacksmuster auf zehn Jahre ab Patenteinreichung. Zur Aufrechterhaltung des Schutzes ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen.

Das Patentamt des Staatlichen Amts für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (State Intellectual Property Office - SIPO) nimmt Patentanmeldungen und Patentnichtigkeitsklagen entgegen und überprüft diese. Anträge sind in chinesischer Sprache zu stellen. Für die Anmeldung eines chinesischen Patents müssen ausländische natürliche und juristische Personen ohne Sitz in der VR China zwingend eine zugelassene Patentagentur einschalten. Das Registrierungsverfahren für Erfindungspatente dauert i.d.R. zwischen drei und fünf Jahren, Patente für Gebrauchs-und Geschmacksmuster werden innerhalb eines Jahres vergeben (Gebrauchsmuster: 4 – 8 Monate, Geschmacksmuster: 6 Monate).

Marken sind in China ebenfalls nur dann exklusiv geschützt, wenn sie beim nationalen Markenamt registriert sind. Sie können entweder direkt beim chinesischen Markenbüro (China Trade Mark Office – CTMO) eingetragen (nationale Anmeldung) oder nach Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beim TMO lokalisiert werden (Internationale Anmeldung). Bei der internationalen Anmeldung ist zu beachten, dass China aktiv benannt werden muss. Ohne diese Lokalisierung, d.h. Anzeige beim chinesischen TMO durch die WIPO, ist die Marke in China nicht geschützt.

Für eine direkte Registrierung beim chinesischen Markenbüro müssen ausländische Unternehmen ohne Sitz in China eine zugelassene Markenagentur einschalten. Anträge sind in chinesischer Sprache vorzulegen. Die Schutzdauer wird auf zehn Jahre gewährt, Verlängerungen sind möglich. Bekannte Marken (Well-Known Trade Marks, wie z.B. Coca-Cola) genießen einen erweiterten Schutz.

Zwar ist eine Markenregistrierung mit Ausnahme einiger weniger Produkte, wie z.B. Tabakwaren und Medikamente, nicht vorgeschrieben, sie sollte aber nicht versäumt werden. Eine Markenregistrierung kann und sollte bereits vor dem geplanten Markteintritt eines ausländischen Unternehmens erfolgen. Marken können auf einer „first come, first serve“ Basis registriert werden, es besteht also die Gefahr, dass einem die eigene Marke aufgrund der Registrierung durch eine andere Partei „weggeschnappt“ wird. Sogar, wenn kein unmittelbarer Markteintritt geplant ist, kann die Markenregistrierung sinnvoll sein, da mit dieser eine rechtliche Grundlage besteht, um gegen Nachahmer vorgehen zu können. Das Registrieren der eigenen Marke zu unterlassen oder zu spät vorzunehmen ist für ein ausländisches Unternehmen ein schwerer Fehler, zumal die Markenregistrierung nicht unbedingt viel mehr kostet als ein Flug nach China!

Wortmarken sind in lateinischer und chinesischer Schrift schützbar. Für einen umfassenden Schutz sollten beide Sprachvarianten eingetragen werden. Dabei kommt dem chinesischen Markennamen eine besondere Bedeutung zu, da dieser Kommunikationsträger zum chinesischen Kundenkreis ist.

Europäisches Patent

Ein in Europa angemeldetes Patent ist ohne lokale Registrierung beim chinesischen Patentamt nicht geschützt. Unternehmen, die bereits ein EU-Patent erwirkt haben, genießen bei Erfindungen und Gebrauchsmustern eine 12-monatige Priorität und bei Geschmacksmustern eine 6-monatige Priorität. Sie können in dieser Zeit eine lokale Registrierung des EU-Patents vornehmen. Alternativ kann eine internationale Anmeldung gemäß dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty -PCT) eingereicht und China als einer der Bestimmungsstaaten genannt werden. Eine PCT-Anmeldung ist beim europäischen

„Wussten Sie...“

dass Markennamen nicht

einfach übersetzt werden

können? Die chinesische

Sprache ist nicht

phonographisch, so dass

ein Schriftzeichen

mehrere Bedeutungen

haben kann. Bei der

Übersetzung muss daher

nicht primär auf

Aussprache sondern vor

allem auf die Bedeutung

geachtet werden. Der

Königsweg ist eine

Übersetzung, die dem

Originalnamen phonetisch

ähnelt und gleichzeitig

eine gezielte Botschaft

vermittelt, z.B. Coca Cola

= kekoukele 可口可乐 =

wohlschmeckend und

erfrischend.

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Patentamt oder jedem nationalen Patentamt innerhalb der EU möglich. Auch hier muss jedoch die Lokalisierung beim chinesischen Patentamt innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum beantragt werden. Urheberrecht

Das chinesische Urheberrecht schützt literarische Werke, gesprochene Werke, musikalische, darstellerische und choreografische Werke, artistische und architektonische Werke, fotografische Werke, kinematografische und audio-visuelle Werke, grafische Werke sowie Software chinesischer natürlicher oder juristischer Personen sowie von Ausländern von dem Zeitpunkt, an dem das Werk zum ersten Mal in China oder einem Vertragsstaat der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst veröffentlicht wurde auf eine Dauer von 50 Jahren.

Artistische und architektonische Werke sind in China jedoch nur schwer unter dem Mantel des Urheberrechts schützbar. Zwar unterliegen sämtliche Zeichnungen und Pläne dem Urheberrecht, der Schutz lässt sich jedoch nach aktueller Rechtsprechung i.d.R. nicht auf 3D-Umsetzungen übertragen. Designer und Architekten sollten daher eine Anmeldung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern in Betracht ziehen. Lizenzvergabe

Lizenzverträge nehmen in China eine besondere Stellung ein. Sie sind oft die Motivation des chinesischen Partners Joint Ventures abzuschließen und unterliegen aufgrund Ihrer Bedeutung für die chinesische Wirtschaft detaillierten Bestimmungen.

Rechtliche Aspekte

Für Lizenzverträge zwischen einem ausländischen und einem chinesischen Partner über Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, Know-how und technische Dienstleistungen bestehen besondere Bestimmungen, die von den Bestimmungen für die entsprechenden Lizenzverträge zwischen ausschließlich chinesischen Gesellschaften (inkl. FIE) abweichen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die „Technology Import and Export Administrations Regulations of the PRC“, die „Import of Prohibited or Restricted Technology Administration Measures“ und die „Export Prohibited Technology or Export Restricted Technology Administration Measures“.

Im Vertragsgesetz sind die allgemeinen Vorschriften sowie die Abschnitte über Technologieentwicklungsverträge, technische Beratungsverträge, technische Serviceverträge und Technologietransferverträge zu beachten. Artikel 355 des Vertragsgesetzes sieht jedoch vor, dass Sondervorschriften über den Import und Export von Technologie Vorrang genießen.

Steuerliche Aspekte

Die Mehrzahl der mit europäischen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) sehen eine 10%ige Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) auf den Bruttoertrag der Lizenzgebühren vor (so z.B. das DBA zwischen der VR China und Deutschland), die in den entsprechenden europäischen Staaten in Abzug gebracht werden kann. Hinzu kommen 6% VAT (vor 2013 waren es 5% BT), sowie 0,03% Stempelsteuer. Dabei gehen die 6% VAT nicht in die Besteuerungsgrundlage für die 10% Kapitalertragssteuer mit ein. Die Gesamtsumme der bezahlten Lizenzgebühren wird also erst um die VAT reduziert (dividieren durch 1,06) und auf das Ergebnis fallen dann 10% Kapitalertragssteuer an. Gestaltung von Lizenzverträgen

Lizenzverträge sind schriftlich zu schließen und unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Sie können auch ausländischem Recht unterstellt werden, müssen inhaltlich aber zwingend Vorgaben des chinesischen Rechts einhalten. Zu den Mindestbestandteilen und –anforderungen zählen unter anderem:

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Garantien: Der Lizenzgeber ist verpflichtet zu garantieren, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Technologie oder berechtigt ist, diese zu lizenzieren, dass die Technologie vollständig und effektiv ist und dass die Technologie in der Lage ist, die technisch vereinbarten Ziele zu verwirklichen; Geheimhaltungsklausel: Die Verpflichtung zur Einhaltung ist auf die Laufzeit und den Umfang des Vertrags begrenzt, wobei die Laufzeit des Vertrags und somit die Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung frei zwischen den Parteien vereinbart werden kann; Verbesserungen: Verbesserungen der Technologie, die während der Vertragslaufzeit erreicht wurden, sind Eigentum der Partei, die die entsprechenden Verbesserungen getätigt hat, sofern nicht anders vereinbart; Zeitlicher Geltungsbereich (Ablauf des Vertrages, Bestimmungen über eine Verlängerung, Gründe für eine frühzeitige Beendigung): Diese Vertragsteile sollten sehr exakt definiert werden. Gemäß chinesischem Recht gab es früher ein Weiterbenutzungsrecht des Lizenznehmers nach Ablauf des Vertrages. Dieses wurde abgeschafft, es wird aber von den Vertragsparteien verlangt, dass sie sich bei Ablauf des Lizenzvertrages in fairen und vernünftigen Verhandlungen über die Bedingungen einer Fortsetzung des Gebrauchs der Technologie durch den Lizenznehmer einigen. Verträge über die Lizenzierung von Technologie sind oft mit der Gründung eines Joint Venture verbunden. Wird die Technologielizenz als gesonderter Vertrag abgeschlossen und wird die Technologie nicht als Sacheinlage erbracht, besteht für den Technologielizenzvertrag dennoch die Rechtswahlmöglichkeit, obwohl der JV-Vertrag zwingend dem chinesischen Recht unterstehen muss.

Importierte Technologien werden in China gemäß dem Katalog der importverbotenen und –beschränkten Technologien in drei Kategorien klassifiziert:

frei zu importierende Technologien

importbeschränkte Technologien

für den Import verbotene Technologien

Technologielizenzverträge für frei zu importierende Technologie müssen von der zuständigen Behörde, üblicherweise dem MOFCOM oder den nachgeordneten Behörden (COFCOM), unter Vorlage der erforderlichen Dokumente registriert werden. Die Registrierung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Technologielizenzvertrag. Bei Unsicherheit darüber, ob ein Vertrag registrierungs-/genehmigungsfähig ist, kann der Vertrag vorab der Behörde zur Beurteilung der Registrierungs-/Genehmigungsfähigkeit vorgelegt werden.

Importbeschränkte Technologien müssen hingegen eine üblicherweise zweistufige Genehmigungsprozedur durchlaufen: Vor Abschluss des Technologielizenzvertrages ist MOFCOM oder COFCOM ein Antrag auf Import von importbeschränkter Technologie zur Genehmigung vorzulegen. Nach ggf. erfolgter Erteilung einer Absichtserklärung der zuständigen Behörde über die Erteilung der Genehmigung muss der auf dieser Basis geschlossene Technologielizenzvertrag zusammen mit anderen erforderlichen Dokumenten der zuständigen Genehmigungsbehörde (MOFCOM oder COFCOM) zur Beantragung der „Technologieimport-Lizenz“ vorgelegt werden. Die Regularien sind in den „Administrative Regulations of the People's Republic of China on Technology Import and Export” zu finden. Eigentum und Forderungen

Sachenrechtliche Beziehungen und damit auch Kreditsicherungsmittel sind erstmals mit Inkrafttreten des Sachenrechts im Jahr 2007 („The Real Rights Law of the People's Republic of China“) einheitlich geregelt. Das Sicherheitengesetz, welches die Anwendung von Sicherungsrechten wie Hypotheken, Pfand, Bürgschaft etc. regelt, bleibt weiter in Kraft. Wenn es

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allerdings verschiedene Vorschriften zu der gleichen Thematik gibt, finden die Regularien des Sachenrechts Anwendung, da es später in Kraft getreten ist. Für grenzüberschreitende Lieferverträge sind zudem eine Reihe weiterer Bestimmungen zu beachten.

Das Sachenrecht kennt zudem erstmals privates Eigentum offiziell an. Der Eigentumserwerb an Grund und Boden bleibt jedoch weiterhin nicht gestattet. Grundbesitz ist entweder in staatlichem oder kollektivem Besitz (Agrarnutzungsflächen). Private Personen oder Unternehmen können lediglich Landnutzungsrechte erwerben. Dabei werden zwei Nutzungsarten unterschieden. „Zugewiesene Rechte“ (allocated land-use rights) erlauben eine Nutzung des Grundstückes auf begrenzten Zeitraum, titulieren den Landnutzer jedoch nicht zum Weiterverkauf. „Gewährte Rechte“ (auch überlassene Rechte genannt) gestatten dem Inhaber nicht nur die zeitlich begrenzte Nutzung des Grundstückes, sondern räumen ihm auch das Recht zur Weiterveräußerung der Rechte ein. Landnutzungsrechte werden generell für einen Zeitraum von 40 bis 70 Jahren vergeben und sind i.d.R. an einen bestimmten Nutzungszweck gebunden. Geschäfts- und Bonitätsauskünfte

Bonitätsauskünfte zu lokalen Firmen können über das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de/) in China eingeholt werden. Zwar beruhen Firmenauskünfte hauptsächlich auf Selbstauskünften chinesischer Unternehmen und sind daher entsprechend zu bewerten, sie lassen jedoch wichtige Rückschlüsse auf Legalität und Seriosität des zukünftigen Geschäftspartners zu und sind deshalb empfehlenswert. Eigentumssicherung Das chinesische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel. Bei internationalen Lieferverträgen dominiert jedoch weiterhin das Akkreditiv. Wünschenswert ist ein unwiderrufliches Akkreditiv einer großen chinesischen Geschäftsbank (z.B. Bank of China). Chinesische Banken bieten in der Regel nur eine ‚stille’ Bestätigung des Akkreditivs an, was bedeutet, dass die Akkreditive i.d.R. in China zahlbar bleiben. Zudem kennt das chinesische Recht folgende Sicherungsmittel, die jedoch in der Praxis nur wenig Anwendung finden: Bankgarantien, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Bürgschaften. Eigentumsvorbehalt

Das chinesische Vertragsgesetz sieht gemäß Art.134 vor, dass die Parteien eines Kaufvertrags vereinbaren können, dass das Eigentum des Vertragsgegenstandes erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung in den Besitz des Käufers übergehen soll. Somit ist die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt in Lieferverträgen grundsätzlich möglich. Ungeregelt bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Ansprüche aus gutgläubigem Dritterwerb sind daher nicht geschützt. Forderungseintreibung

Generell sollte in Streitfällen zunächst eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens führt generell zum „Gesichtsverlust“ des Geschäftspartners und verhärtet die Fronten. In Verhandlungen erreichte und gesichtswahrende Kompromisse führen häufiger zum Ziel.

Der Gang vor ein chinesisches Gericht ist zudem nicht einfach. Ein deutsches Zahlungsurteil (aufgrund deutscher Gerichtsstandvereinbarung) kann aufgrund eines fehlenden Rechtshilfeabkommens Deutschlands mit der VR China nicht gepfändet werden. Bei chinesischem Gerichtsstand bzw. fehlender Vereinbarung im Vertrag gestaltet sich der Rechtsweg bei den chinesischen Volksgerichten langwierig und kann mit hohen Kosten verbunden sein. Dieser Weg ist daher nur in letzter Instanz und bei größerer Streitsumme empfehlenswert. Die besten Aussichten bestehen nach ergangenen Schiedsurteilen. Hier kommt es allerdings auf den Fall an. In manchen Fällen ist das Einschalten eines chinesischen Gerichts günstiger als ein Schiedsgericht.

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Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen betrug in China bisher zwei Jahre. Gemäß der „General Rules of the Civil Law of the People's Republic of China”, die im Oktober 2017 in Kraft treten, wird die Verjährungsfrist auf 3 Jahre verlängert. Bei Streitigkeiten aus internationalen Warenkaufverträgen und Verträgen über die Ein- oder Ausfuhr von Technologie wird diese auf vier Jahre verlängert. Sie beginnt an dem Tag, von dem der Gläubiger weiß oder hätte wissen sollen, dass seine Rechte verletzt wurden und wer der Schuldner ist. Wechsel- und Scheckrecht

Das erstmals 1996 in Kraft getretene und 2004 revidierte Wertpapiergesetz („Negotiable Instruments Law of the PRC“) enthält in 110 Artikeln zivil- und strafrechtliche Regelungen über Wechsel, Schuldscheine und Schecks. Gemäß Artikel 2 gelten die gesetzlichen Grundlagen jedoch hauptsächlich für inländische Transaktionen, wobei neben generellen Vorschriften zu den Rechten und Pflichten der am Verkehr beteiligten Parteien auch auf Form-, Verjährungs- sowie spezielle Regeln zu den einzelnen Wertpapierarten eingegangen wird. Internationale Wechsel und andere Transaktionen werden, wenn auch nur oberflächlich, in Kapitel 5 behandelt. Generell sind Schecks und Wechsel auf einheitlichen von der chinesischen Zentralbank überwachten Vordrucken in chinesischer Sprache auszustellen. Unvollständig ausgefüllte Papiere sind nicht gültig. Wechsel sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, übertragbar. Das Wechselrecht hat im chinesischen Geschäftsleben bis dato nur wenig Bedeutung. Zur Sicherstellung werden üblicherweise Bankgarantien, nicht jedoch Wechsel gefordert. Insolvenzrecht

Nach einem mehr als zehnjährigen Gesetzgebungsverfahren und der Veröffentlichung zahlreicher Vorentwürfe trat Mitte 2008 erstmals ein umfassendes Regelwerk zur Liquidation/ Restrukturierung insolventer Unternehmen in Kraft. Das neue Insolvenzgesetz (Enterprise Bankruptcy Law) regelt erstmals einheitlich das Insolvenzverfahren für alle Unternehmen in China, d.h. Staatsunternehmen, private chinesische Unternehmen und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Das InsG regelt drei Verfahrensarten (Liquidation, Sanierung und Vergleichsverfahren). Dabei sind vor allem der Schuldner selbst und der Gläubiger zum Konkursantrag berechtig (Ausnahme Vergleichsverfahren: nur Schuldner). Eine wesentliche Neuerung besteht in der Einführung des Amts eines Insolvenzverwalters, der vom zuständigen Volksgericht ernannt wird. Gesicherte Forderungen genießen Vorzugsrechte bei der Verteilung des Liquidationsgutes. Nach der Befriedigung der Insolvenzkosten, Gehälter und anderer arbeitnehmerbezogener Forderungen sind ungesicherte Forderungen zuletzt zu begleichen. Im Gegensatz zur Gründung einer Gesellschaft in China sind die Steuerbehörden über deren Liquidation normalerweise nicht unbedingt erfreut, da ihnen im Prinzip ein Steuerzahler verloren geht. Diese werden daher im Normalfall sehr genau prüfen, ob bislang wirklich alle Steuern bezahlt worden sind und können Nachzahlungen fordern. Zur Prüfung können sowohl die State Tax Bureaus als auch die Local Tax Bureaus einen steuerlichen Bericht (Tax Audit Report) verlangen. Erst danach lassen sie die zur Liquidation notwendige Steuerabmeldung zu. Die Liquidation einer WFOE beispielsweise dauert normalerweise etwa ähnlich lange, wie die Gründung selbst. Sinnvoll ist es, bereits bei Gründung der WFOE mögliche Gründe für eine Liquidation in die Gesellschaftssatzung aufzunehmen, was die Liquidation gegenüber den Behörden einfacher durchsetzbar machen kann. Aufgrund der Komplexität des Liquidationsprozesses könnte es als Alternative erscheinen, einfach eine „Stilllegung“ ohne offizielle Liquidation vorzunehmen, also das noch bestehende Unternehmen ohne Mitarbeiter und Vermögen „leer“ zurückzulassen. Dies birgt jedoch hohes rechtliches Risiko für die beteiligten Gesellschafter. In bestimmten Fällen besteht auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine persönliche Haftung über die Höhe des eingezahlten Kapitals hinaus. Es kann unter Umständen zu einer Durchgriffshaftung und zur Einklagbarkeit der Forderungen chinesischer Gläubiger im Heimatland der ausländischen Investoren kommen. Zudem können die Namen der verantwortlichen Investoren in einem solchen Fall auf einer

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schwarzen Liste landen und ihnen weitere Aktivitäten in China verboten werden. Es empfiehlt sich daher dringend die Liquidation korrekt und mit der Unterstützung eines professionellen Rechts- und Steuerberaters durchzuführen. Vertretungsvergabe

Die Handelsvertretung ist neben Direktexport, Kooperation mit einem Distributor oder Importeur, Gründung eines Repräsentanzbüros zur Unterstützung des lokalen Vertriebspartners, Gründung einer Niederlassung (als Joint Venture oder 100%ige-Tochter), Lizenzvergabe und Franchiseverträgen nur einer der möglichen Vertriebswege in der Volksrepublik China. Die Wahl des Vertriebsweges richtet sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Investitionspolitik), der unternehmensinternen Strategie und dem Geschäftsumfang sowie der Produktart und dem Kundenstamm.

Arten von Vertretern

Generell gibt es zwei Möglichkeiten der Handelsvertretungsgestaltung:

Vertragshändler (distributor): selbstständiger Kaufmann, der auf eigene Rechnung Waren erwirbt und das Absatzrisiko trägt

Vertreter (agent): verkauft die Ware für den Hersteller. Er erwirbt also kein Eigentum an den Produkten und trägt kein Absatzrisiko.

Viele chinesische Vertreter weigern sich, als Vertragshändler tätig zu werden, weshalb diese Form der Handelsvertretung in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da ein Vertreter die Ware im Namen des Herstellers verkauft, trägt der Hersteller das gesamte wirtschaftliche Risiko. Je nach vergebener Vollmacht haftet der Hersteller unter Umständen auch für die Tätigkeiten des Vertreters. Aus diesem Grund kommt der Vertreterwahl eine große Bedeutung zu.

Die Suche nach einem geeigneten Handelsvertreter ist häufig nur durch persönliche Kontakte möglich. Kontakte können durch regelmäßige Geschäftstätigkeiten in China sowie Messebesuche und Fachveranstaltungen zustande kommen. Ist ein potentieller Kandidat gefunden, sollten dessen Qualifikationen und Referenzen sorgfältig überprüft werden. Vertretungsvertrag

Da kein spezielles Handelsvertreterrecht existiert, kommt der detaillierten Ausarbeitung des Vertretungsvertrages eine besondere Bedeutung zu. In der Praxis verwenden ausländische Unternehmen meist ein Grundmuster eines Vertrags, der bereits in anderen Ländern abgeschlossen wurde, und ergänzen diesen um individuelle bzw. chinaspezifische Bestandteile. U.a. sollten folgende Punkte vertraglich festgehalten werden:

Parteien

regionale Zuständigkeit

Exklusivität: noch unbekannten Vertretern sollten zunächst keine exklusiven Vertriebsrechte gewährt werden. Sollte eine Exklusivität nicht vermeidbar sein, empfiehlt sich auf alle Fälle die Vereinbarung eines Mindestumsatzes.

Vergütung: Die Bezahlung der Dienstleistungen eines Handelsvertreters erfolgt in der Regel über eine Provision (je nach Produkt zwischen 4 und 10 %, bei Ersatzteilgeschäften bis zu 20 %). Für Vertragsabwicklungen, Korrespondenz-, Speditions- und Zollangelegenheiten etc. kann ein monatlicher Basisbetrag vereinbart werden. Auch eine Höchstgrenze, inwieweit das ausländische Unternehmen bereit ist, "besondere Aufwendungen" wie hochwertige Geschenke und Auslandsreisen zu finanzieren, sollte festgelegt werden. Alternativ kann vereinbart werden, dass der Handelsvertreter alle Kosten, welche im Rahmen des Geschäfts anfallen, übernimmt und dafür eine entsprechend höhere Vergütung erhält.

Compliance: Da das ausländische Unternehmen möglicherweise auch für Tätigkeiten des Handelsvertreters in China haftet, sollte die Verpflichtung zum gesetzeskonformen Handeln

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des Vertreters sowie bei Verstößen ein Sonderkündigungsrecht im Vertrag festgehalten werden. Auch eine Höchstgrenze, inwieweit das ausländische Unternehmen bereit ist, "besondere Aufwendungen" wie Geschenke und Auslandsreisen zu finanzieren, sollte bestimmt werden.

Verwendung des Warenzeichens des Unternehmens: Für das ausländische Unternehmen ist es besonders wichtig, neben der eigenen Handelsmarke auch die benutzte chinesische Marke in China anzumelden, da ansonsten der Handelsvertreter mittels der Nutzung der chinesischen Zeichenversion die Rechte an derselben in Folge beanspruchen könnte. Dies sollte direkt durch das Unternehmen und nicht über den Vertreter erfolgen!

Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen

Kündigung, Vergütung und Wettbewerbsverbot

Gerichtsstand: Schiedsklausel! Zudem sollte vertraglich festgelegt werden, ob der Vertreter lediglich zur Geschäftsanbahnung befugt ist oder auch eine Abschlussvollmacht (Abschluss von Geschäften) bzw. Inkassovollmacht (Entgegennahme von Bezahlung) besitzt. Ohne Inkassovollmacht erfolgt die Bezahlung direkt an den Hersteller/Lieferanten. Mustervertrag

Der Handelsvertretervertrag sollte in englischer und chinesischer Sprache abgeschlossen werden, wobei bei Ungleichheiten das englische Original gelten muss. Ein englischer Mustervertrag basierend auf deutschem Recht kann beim Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de/) oder bei Ihrer zuständigen IHK in Deutschland angefordert werden. Es ist zu beachten, dass Musterverträge nur zu Referenzzwecken herangezogen werden sollten und eine fallspezifische Anpassung durch erfahrene Rechtsanwälte stets empfehlenswert ist. Arbeits- & Sozialrecht

Um in China arbeiten zu dürfen, benötigen Ausländer ein Arbeitsvisum (Z-Visum). Dieses kann jedoch i.d.R. nur beantragt werden, nachdem der chinesische Arbeitgeber bzw. die lokale Niederlassung des ausländischen Unternehmens bei der lokalen Arbeitsverwaltungsbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt hat. Die Ausstellung der Arbeitserlaubnis ist i.d.R. nur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich, welche mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen werden muss. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Arbeitnehmer gesund (ein Gesundheitszeugnis muss vorgelegt werden) und nicht vorbestraft ist (erfordert polizeiliche Führungszeugnisses). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer über einen Universitätsabschluss verfügen (mindestens Bachelor) und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss haben. Zudem muss der Arbeitgeber anhand einschlägiger Dokumente (z.B. Lebenslauf) nachweisen, dass der Arbeitnehmer über die nötige Eignung (Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, technische Ausbildung, etc.) verfügt. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie der Hochschulabschluss müssen bei der chinesischen Botschaft des Heimatlandes legalisiert werden. Seit 2017 gilt zudem ein neues Punktesystem. Ausländische Bewerber werden je nach ihrer Qualifikation in 3 „Kategorien“ unterteilt:

Kategorie A „High-end foreign talent“

Kategorie B „Foreign professionals“

Kategorie C „Common foreigner“

Für Kategorie A benötigt der Bewerber über 85 Punkte. Dies betrifft hochqualifizierte Arbeitskräfte aus bestimmten Industrien oder Bildungsbereichen, bspw. Führungskräfte aus der Wissenschaft oder Absolventen der weltweit 200 besten Universitäten. Bewerber der Kategorie A müssen gewisse Anforderungen (z.B. die Altersgrenze) nicht erfüllen. Sie können eine Arbeitserlaubnis von bis zu 5 Jahren erteilt bekommen. Für Kategorie B sind 60-85 Punkte erforderlich. Bewerber der Kategorie B, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, können eine besondere Prüfung beantragen. Die Kategorie C betrifft Bewerber, die weniger als 60 Punkte erreichen.

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Durch das Punktesystem bieten sich neue Möglichkeiten für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis, beispielsweise für Absolventen chinesischer Universitäten, die bislang mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen mussten. Es liegt jedoch im Handlungsspielraum der chinesischen Behörden, ob eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wird oder nicht. Eine Arbeitserlaubnis kann für bis zu 3 Jahre ausgestellt werden. Alle Unterlagen können direkt über eine Onlineplattform hochgeladen werden. Es wird kein Einladungsschreiben vom Arbeitgeber mehr verlangt. Zudem muss der Bewerber nicht mehr in sein Heimatland fahren, um das Z-Visum zu beantragen, sondern kann dies vor Ort bei den chinesischen Behörden erledigen.

Arbeitserlaubnis

Um in China arbeiten zu dürfen, benötigen Ausländer ein Arbeitsvisum (Z-Visum). Dieses kann jedoch i.d.R. nur beantragt werden, nachdem der chinesischen Arbeitgeber bzw. die lokale Niederlassung des ausländischen Unternehmens bei der lokalen Arbeitsverwaltungsbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt hat. Die Ausstellung der Arbeitserlaubnis ist i.d.R. nur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich, welche mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen werden muss. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Arbeitnehmer gesund (ein Gesundheitszeugnis muss vorgelegt werden) und nicht vorbestraft ist (Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann notwendig sein). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer über einen Universitätsabschluss verfügen (mindestens Bachelor) und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss haben. Zudem muss der Arbeitgeber anhand einschlägiger Dokumente (z.B. Lebenslauf) nachweisen, dass der Arbeitnehmer über die nötige Eignung (Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, technische Ausbildung, etc.) verfügt. Bestimmungen für Montagearbeiten

Die Einreise für kurzfristige Arbeitsaufenthalte in einer unternehmenseigenen Niederlassung oder Repräsentanz in China sowie für Montagearbeiten (inkl. Wartungsarbeiten, Tests, Inspektionen, Training) kann bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen nicht mehr wie bisher mit einem Geschäftsvisum (M-Visum) erfolgen. Auch bei anderweitigen kurzfristigen Arbeitsaufenthalten (z.B. Arbeit für eine chinesische Partnerfirma) bis zu 90 Tagen, sowie generell bei Arbeitsaufenthalten über 90 Tagen ist ein Arbeitsvisum (Z-Visum) notwendig. Die Entscheidung über die benötigte Visumsart trifft die jeweils zuständige chinesische Botschaft. Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen China und Deutschland sind zur Montage entsandte Mitarbeiter erst ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr in China einkommenssteuerpflichtig (nur mit dem Teil ihres Einkommens, der für die Tätigkeit in China gezahlt wird), sofern die Gehaltszahlung von einem Arbeitgeber außerhalb Chinas erfolgt. Ausländer, bei denen das Einkommen von einem chinesischen Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers in China getragen wird, sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Neben der Lohnsteuer sind für Anlagenbau- und Bauprojekte folgende Steuern relevant:

Körperschaftssteuer (25%): Üblicherweise wird ein Gewinn von 15 bis 50% vom steuerpflichtigen Umsatz (= Leistungen in China) angenommen (bei klarer Vertragsstrukturierung können Importlieferungen und in Deutschland erbrachte Dienstleistungen dabei außer Acht gelassen werden). Projekte mit einer Baustellendauer von weniger als sechs Monaten unterliegen auf Grund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Körperschaftssteuer.

VAT: zzgl. etwaiger Steuerzuschläge. Bemessungsgrundlage sind die in China erbrachten Leistungen. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Baustellendauer.

Sollten Zukäufe von Waren in China nötig sein, wird die darauf lastende Mehrwertsteuer zum Kostenfaktor. Um dies zu vermeiden, sind schon vor Vertragsunterfertigung entsprechende

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Vorkehrungen zu treffen. Generell kommt der steuergerechten Textierung bzw. der Vertragsstruktur wesentliche Bedeutung zur Minimierung der chinesischen Abgaben zu.

Arbeitsvertrag und Arbeitshandbuch

Sowohl für die Entsendung oder Anstellung von deutschen Arbeitnehmern als auch für die Anstellung chinesischer Mitarbeiter ist die Arbeitsvertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung. Arbeitsverträge werden von den Steuerbehörden als unterstützende Dokumente zur Bestimmung der Einkommensteuerpflicht herangezogen und sind natürlich für Kündigungen oder eventuelle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst das wichtigste Dokument.

Für die Entsendung deutscher Mitarbeiter wird oft eine Entsendungsvereinbarung abgeschlossen, bei welcher der Mitarbeiter formal bei der Muttergesellschaft angestellt bleibt und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird. Für die längerfristige Anstellung von Deutschen in China und die Anstellung chinesischer Mitarbeiter ist von Anfang an ein lokaler, chinesischer Arbeitsvertrag notwendig. Gesetzliche Grundlagen dafür bieten das Arbeitsrecht und das Arbeitsvertragsrecht der VR China. Diese sind im Allgemeinen recht arbeitnehmerfreundlich ausgerichtet und enthalten eine Zahl strikter Gebote und Verbote für den Arbeitgeber.

Ein Arbeitsvertrag sollte immer schriftlich abgeschlossen werden. Wird er nicht schriftlich geschlossen, so kann trotzdem ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen, jedoch mit entsprechenden Nachteilen für den Arbeitgeber: Nachdem das Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag zwischen einem und zwölf Monaten bestanden hat, kann der Mitarbeiter das Doppelte des Gehalts verlangen; besteht das Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag länger als zwölf Monate, so geht es automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Im Arbeitsvertrag sollte unbedingt eine Probezeit deutlich festgelegt werden.

Gekündigt werden kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer laut Gesetz immer innerhalb einer 30-tägigen Frist. Sollten im Vertrag längere Fristen vereinbart sein, so sind diese unwirksam. Für den Arbeitgeber ist eine Kündigung nach der Probezeit verhältnismäßig schwer. Während der Probezeit kann sie sofort ohne eine bestimmte Frist erfolgen, wenn der Arbeitnehmer sich als den Anforderungen der Stelle nicht entsprechend erweist. Ansonsten kann eine Kündigung nur erfolgen, wenn der Vertrag ausläuft oder das Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt wird. Der Arbeitnehmer kann während der Probezeit mit einer Frist von 3 Tagen kündigen.

Die genauen Gründe hierfür sind im Gesetz festgelegt und können eine Kündigung sehr schwer machen. Deshalb sollte im Arbeitsvertrag auf das sogenannte Arbeitshandbuch („staff manual“) verwiesen werden.

Das Arbeitshandbuch kann weitere Kündigungsgründe bei Verstoß gegen die dort festgeschriebenen Firmenregeln festlegen. Denn das Gesetz bestimmt, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen kann, wenn ein schwerer Verstoß gegen die internen Regeln des Unternehmens vorliegt. Deshalb wird ein Arbeitshandbuch als Ergänzung zum Arbeitsvertrag in China sehr empfohlen. Das Arbeitshandbuch stellt Verhaltensrichtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf und legt deren Rechte und Pflichten fest, stellt also einen Teil der internen Regeln des Unternehmens dar.

Neben dem Festlegen von möglichen Kündigungsgründen bietet das Arbeitshandbuch damit noch weiteren Spielraum für die Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es können und sollten darin unter anderem Bestimmungen über die Arbeitsdisziplin (Verhaltensstandards, Diskriminierungs- und Belästigungsverbot), das Firmeneigentum (private Nutzung, Entschädigung für beschädigtes Eigentum), Disziplinarmaßnahmen und Entlassungsrichtlinien (Verwarnungen, Fehlverhalten), Geschäftszeiten, Überstunden, Urlaube, Verfahren bei Krankheit/Abwesenheit und Leistungsbeurteilungen der Mitarbeiter enthalten sein. Das fertige Arbeitshandbuch muss den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden und diese sollten die Kenntnisnahme des Inhalts schriftlich bestätigen.

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Prozessrecht

Der außergerichtlichen Beilegung von Vertragsstreitigkeiten kommt in China im Vergleich zu Deutschland eine weit höhere Bedeutung zu. Es sollte daher zunächst versucht werden, etwaige Streitigkeiten durch freundliche Verhandlung selbst zu lösen. Sollten Konflikte nicht auf persönlichem Wege ausgeräumt werden können, besteht die Möglichkeit, den Fall vor Gericht zu bringen, wobei die Einschaltung eines Schiedsgerichts vorzuziehen ist. Ausländische (Rechts-) Personen sind prozessfähig und darin chinesischen (Rechts-) Personen prinzipiell gleichgestellt, wobei jedoch Reziprozität angewandt wird. Gerichtssprache ist Chinesisch (bzw. in bestimmten Regionen auch Minderheitensprachen), Dolmetschergebühren gehen zu Lasten der ausländischen Partei. Nur chinesische Anwälte sind vertretungsbefugt, es besteht jedoch keine Pflicht zur Einschaltung eines Vertreters. Zumeist besteht ein zwei-, in manchen Fällen dreistufiger Instanzenzug. Ordentliche Zivilprozesse dauern in der VR China mitunter einige Jahre bis zum rechtskräftigen Urteil. Das Arbeitsrechtsgesetz sieht für Arbeitsstreitigkeiten ein mehrstufiges Verfahren vor. Mit Inkrafttreten des Schlichtungs- und Schiedsgerichtsgesetz für Arbeitsstreitigkeiten kann in einem ersten Schritt ein Schlichtungskomitee (innerbetrieblich oder außerbetrieblich) bestellt werden. Scheitert die Schlichtung, kann in zweiter Instanz eine Entscheidung beim Schiedsausschuss für Arbeitsstreitigkeiten beantragt werden. Mit Ausnahme einiger Streitfälle (z.B. Arbeitszeit oder Sozialversicherung) kann in dritter Instanz der Gang vors Volksgericht erfolgen. Schiedsgerichtsbarkeit

In der VR China spielt, wie in anderen asiatischen Kulturen, der Kompromissgedanke eine große Rolle. Deshalb findet sich häufig in chinesischen Vertragsentwürfen der Satz: „Jede durch die Ausführung des Vertrages oder mit diesem in Zusammenhang stehende Streitigkeit soll durch freundschaftliche Verhandlungen gelöst werden.“

Für den Fall, dass Streitigkeiten nicht auf dem Verhandlungsweg gelöst werden können, ist eine Streitschlichtung im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens in Betracht zu ziehen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Mittel zur Schlichtung von Streitigkeiten (verschiedenster Natur) vor einem Schiedsrichter, basierend auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Existiert keine solche Vereinbarung oder können sich die Parteien, nachdem es zu einem Streit gekommen ist, auf keine Schiedsgerichtsklausel einigen, so kann keine Partei der anderen Partei ein Schiedsverfahren aufzwingen. Von der Wahl chinesischer ordentlicher Gerichte ist eher abzuraten. Verfahren dauern häufig lange und die Urteile sind nach wie vor unberechenbar.

Da die VR China dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Übereinkommen“) beigetreten ist, können ausländische Schiedssprüche (die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind und als Handelssachen anzusehen sind) in der VR China vollstreckt werden. Ausländische Schiedssprüche, die in einem anderen Land ergangen sind, das nicht Mitglied des New Yorker Übereinkommens ist, können im Rahmen der Zivilprozessordnung der VR China vollstreckt werden.

Als Gerichtsstand sollte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes außerhalb Chinas bzw. falls dies nicht verhandelbar ist, zumindest die CIETAC- ("China International Economic and Trade Arbitration Commission")-Schiedsgerichtsbarkeit in Peking bzw. deren Sub-Commissions in Shanghai, Shenzhen, Tianjin und Chongqing vereinbart werden.

Für deutsche Unternehmen wird zumeist das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Deutschland oder das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) die erste Wahl sein. Beide Organisationen bieten Schiedsklauseln in mehreren Sprachen an. Bei der Aufnahme der Schiedsklausel in den Vertrag ist unbedingt zu beachten, dass nach chinesischem Recht in der Klausel neben der anwendbaren Verfahrensordnung auch die Institution explizit benannt werden muss, da sie andernfalls in China ungültig ist.

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Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Internationale Handelskammer, Wilhelmstraße 43 G, Besuchereingang: Leipziger Straße 121, 10117 Berlin, Tel.: + 49 (0)30 - 200 73 63 00, Fax: +49 (0)30 - 200 73 63 69, E-Mail: [email protected] , Web: www.iccgermany.de Bayerisches Außenwirtschaftsangebot

Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft, insbesondere den Kammern und Verbänden und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen

Tipp!

Das Förderprojekt „Export Bavaria 3.0. –

Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-

Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des

Unternehmens 2. Erstellung eines individuellen

Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der

Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder-

und branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter

www.auwi-bayern.de/foerderung

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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland, stehen Ihnen die Delegiertenbüros der deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de/) mit ihrem Service zur Verfügung. Anschrift Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Beijing

German Industry and Commerce Beijing Landmark Tower 2, Unit 0811 8 North Dongsanhuan Road Chaoyang District 100004 Beijing VR China

Telefon (+86 10) 65 39 6688

Fax (+86 10) 65 39 6689 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift Delegation of German Industry and Commerce in Shanghai

25/F China Fortune Tower 1568 Century Avenue Pudong District 200122 Shanghai PR China

Telefon (+86 21) 5081 2266 Fax (+86 21) 5081 2009 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift Delegate of German Industry and Commerce in Guangzhou/Kanton

1903 Leatop Plaza 32 Zhu Jiang East Road Tianhe District 510075 Guangzhou

Telefon (+86 20) 87 55 23 53 Fax (+86 20) 87 55 18 89 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift German Industry and Commerce (GIC) Hong Kong, South China,

Vietnam German Chamber of Commerce, Hong Kong (GCC) 3601 Tower One, Lippo Centre 89 Queensway Hong Kong

Telefon +(852) 25 26 54 81 Fax +(852) 28 10 60 93 E-Mail [email protected] Internet www.hongkong.ahk.de Reisezeit, Kleidung

Angenehmste Reisezeit ist April bis Juni bzw. September/Oktober. Entsprechend der Jahreszeit ist für Peking entweder warme Winterkleidung (Dezember - Februar) oder ganz leichte Sommer-kleidung (Juni - August) angebracht. In den Übergangszeiten (April/Mai, September/Oktober) sind die Temperaturverhältnisse ähnlich wie in Deutschland. In Südchina wird im Frühjahr, Sommer und Herbst Sommerkleidung, im Winter etwas wärmere Kleidung getragen. In der Zeit um das

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chinesische Neujahrsfest (beweglich, offiziell sieben Tage im Januar oder Februar, praktisch gesehen aber schon eine Woche vor und nach diesem Fest eingeschränkter Geschäftsbetrieb) sollte von Geschäftsreisen nach China Abstand genommen werden. Einreisebestimmungen

In der Regel benötigen deutschen Staatsbürger für die Einreise nach China ein Visum. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit der visumsfreien Einreise bei Transit-Aufenthalten. Diese ist für deutsche Staatsbürger mit gültigen Reisedokumenten und Flugtickets derzeit in einer Reihe von Städten, unter anderem Peking, Shanghai, Guangzhou und Chengdu, möglich. Einen unverbindlichen Überblick über die teilnehmenden Häfen finden Sie zum Beispiel hier. Voraussetzung für die visumsfreie Einreise ist, dass der Anschlussflug an eine Destination außerhalb Chinas führt, die zudem nicht mit dem Abreiseort übereinstimmt. Der Transit muss als Aufenthalt zwischen zwei Flügen verschiedener Destinationen erfolgen. In den meisten Städten, die an diesem Programm teilnehmen, wird ein visumsfreier Aufenthalt von 72 Stunden gewährt. Während der Transitzeit dürfen sich Reisende frei im Verwaltungsgebiet der jeweiligen Stadt bewegen. Das Verlassen des Verwaltungsgebietes der Stadt ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme hierzu bildet die neue Transitregelung Shanghais und der beiden Nachbarprovinzen Zhejiang und Jiangsu, welche während des verlängerten Transitaufenthaltes von bis zu 144 Stunden den Aufenthalt in allen drei Verwaltungsgebieten erlaubt. Weitere Informationen zu dieser 144-Stunden-Regelung bietet die Webseite der Immigrationsbehörde in Shanghai (in englischer Sprache).

Alle deutschen China-Reisenden, die nicht von der visumsfreien Einreise bei Transit-Aufenthalten Gebrauch machen können, müssen ein Visum beantragen. Neben dem Antrag auf ein Tourismusvisum (L-Visum) bietet die chinesische Botschaft in Berlin u.a. Geschäftsvisa an, die i.d.R. eine längere Gültigkeitsdauer haben. Für die Antragstellung ist - neben einem gültigen Reisepass (gültig noch mindestens sechs Monate ab Antragstellung und mit mindestens zwei freien Seiten für Visa), eine Kopie der Passseite mit den persönlichen Daten, dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sowie einem Lichtbild – eine Einladung des chinesischen Geschäftspartners vorzulegen. Das Einladungsschreiben muss folgende Informationen beinhalten:

Persönliche Daten des Antragsstellers: vollständiger Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Passnummer

Gewünschte Gültigkeitsdauer des Visums

Angaben zur geplanten Reise: Reisezweck, Ein- und Ausreisedatum, Anzahl der geplanten Einreisen, Reiseziel(e), Beziehung des Antragsstellers zur einladenden Person/Institution,

Auskunft über jegliche finanzielle Unterstützung während des Aufenthalts in China

Information über die einladende Person/Institution: vollständiger Namen, Adresse, Telefonnummer, Stempel und Unterschrift der einladenden Person/Institution oder eines gesetzlichen Vertreters

Geschäftsreisende, die von China aus Hongkong besuchen möchten, sollten beachten, dass dies als Ausreise gilt und, sofern eine Rückkehr von Hongkong nach China geplant ist, zumindest ein Visum mit zweimaliger Einreise beantragt werden muss. Dos & Don’ts

Im Zusammenhang mit China und Kultur trifft man unvermeidlich auf den Begriff des „Gesichts“. Man kann durch ein bestimmtes Verhalten sein Gesicht wahren oder verlieren oder einer anderen Person „Gesicht“ geben oder nehmen. Für das richtige Vorgehen im Umgang mit anderen Menschen hilft der gesunde Menschenverstand. Das Gegenüber soll seinem Status entsprechend behandelt, wenn möglich aufgewertet und nicht vor anderen bloßgestellt werden. Letzteres gilt

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auch bei berechtigter Kritik oder Rüge durch einen Vorgesetzten, es sei denn man will jemanden bewusst beschämen oder demütigen. Die Zeiten der Gesprächs- und Handlungstabus sind so gut wie vorbei. Es ist jedoch ratsam, sich nicht in Diskussionen zu politischen Problembereichen zu ereifern (z.B. Tibet, Taiwan, Menschenrechte). Der ausländische Gesprächspartner wird als Gast angesehen, von welchem erwartet wird, dass er sich an die Gebräuche im Gastland hält. Um sich gegenseitig kennenzulernen, sind auch Gespräche über die Familiensituation o.ä. üblich. Man sollte nicht unvorbereitet in Geschäftsgespräche gehen, sondern Zahlen und Fakten zu Deutschland, über Ihre Branche und Ihre Firma parat halten. Besonders in den Provinzen außerhalb der Großstädte müssen ausländische Firmenvertreter oft verschiedene "Feuerproben" bestehen (wiederholtes Zuprosten mit hochprozentigem Schnaps oder lokale Speisespezialitäten wie Skorpione, Schlangen etc.), bevor der nächste Schritt in den Verhandlungen gemacht werden kann. Rechtzeitig vorgebrachte Gesundheitsprobleme (Leber-, Magen-) können vor allem für ältere Verhandlungsteilnehmer wohlwollendes Verständnis erreichen und einen Ausweg darstellen. Der chinesische Geschäftspartner ist in der Regel sehr pünktlich. Er ist oft schon vor Beginn der eigentlichen Terminvereinbarung am Besprechungsort anwesend. Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)

Der Geschäftsbetrieb ruht an den chinesischen Feiertagen (Ausnahme Restaurants, Einzelhandel). Die meisten Feiertage sind beweglich und richten sich nach dem chinesischen Mondkalender:

Neujahr (1.1.)

Chinesisches Neujahr (Frühlingsfest)

Totengedenktag (Qingming-Fest)

Maifeiertag (1.5., Tag der Arbeit)

Drachenbootfest (Duanwu-Fest)

Mittherbstfest (Mondfest)

Nationalfeiertag (mehrere Feiertage um den 1.10.)

Die drei- bzw. eintägigen offiziellen Feiertagsperioden werden meist um zwei weitere Freitage ergänzt, die an von der chinesischen Regierung festgelegten Wochenenden eingearbeitet werden müssen. Eine Übersicht zu den aktuellen Feiertagen finden Sie auf unserer Webseite. Anreise

Obwohl es möglich ist per Zug oder Bus auf dem Landweg nach China einzureisen, spielen diese Transportmittel für internationale Geschäftsleute kaum eine Rolle. Eine Ausnahme bildet eine Anreise über Hongkong, bei der sich ein Grenzübergang per Zug, Bus und Fähre von Hongkong nach Shenzhen (auch Dongguang und Guangzhou) anbietet. Internationale Flüge bestehen in viele chinesische Städte. Für die direkte Anreise aus Europa sind Flüge nach Peking (Beijing Capital International Airport) und Shanghai (Shanghai Pudong International Airport) üblich. Aufgrund deren guten nationalen Anbindung, sind die zwei Metropolen auch wichtige Transitpunkte für die Weiterreise in China. Die meisten Hotels organisieren auf Wunsch und gegen Aufpreis eine Abholung bzw. einen Transport zum Flughafen. Auch chinesische Geschäftspartner bieten diese meist an und organisieren generell auch die Weiterreise, sofern Geschäftstermine außerhalb der Großstädte erfolgen. Taxi-Angebote in der Ankunftshalle sollten nicht akzeptiert werden. Alle Flughäfen in China verfügen über offizielle Taxistände vor den Flughafengebäuden, die standardisierte Kilometerpreise anbieten. Die Fahrt von Pekinger Flughafen in die Innenstadt kostet je nach Entfernung zwischen 90 und 150 RMB (ca. 20 USD; Fahrtdauer ca. 30 – 40 Minuten), vom Pudong International Airport in die Shanghaier

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Innenstadt belaufen sich die Kosten auf ca. 130-180 RMB (ca. 25 USD, Fahrtdauer ca. 1 – 1,5 h). Alternativ bieten beide Flughäfen einen Expresszug (Shanghai: Transrapid) sowie Flughafenbusse. Geschäftszeiten

Bis auf staatliche Behörden sind Geschäfte grundsätzlich 7 Tage die Woche geöffnet. Dabei

sollten generell folgende Öffnungszeiten beachtet werden:

Behörden:

Montag - Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr

Einzelhandel:

Montag bis Sonntag ca. 9.00 bis 20.00 Uhr, in Metropolen sogar Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr.

Viele kleine Supermärkte sind 24h geöffnet.

Banken: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr, größtenteils auch

Samstag und Sonntag geöffnet.

Der Geschäftsbetrieb ruht an den chinesischen Feiertagen (Ausnahme Restaurants,

Einzelhandel). Die meisten Feiertage sind beweglich und richten sich nach dem chinesischen

Mondkalender:

Neujahr (1.1.)

Chinesisches Neujahr (Frühlingsfest)

Totengedenktag (Qingming-Fest)

Maifeiertag (Tag der Arbeit)

Drachenbootfest (Duanwu-Fest)

Mittherbstfest (Mondfest)

Nationalfeiertag (mehrere Feiertage um den 1.10.)

Wie traditionell üblich, werden die drei- bzw. eintägigen Feiertagsperioden um zwei weitere Freitage ergänzt, die an von der chinesischen Regierung festgelegten Wochenenden eingearbeitet werden müssen. Notrufe

Polizei: 110

Feuerwehr: 119

Rettung: 120 oder 999 Notrufstellen sind i.d.R. nur mit chinesisch sprechendem Personal besetzt. Notieren Sie sich daher die Telefonnummer Ihres Hotels, um im Bedarfsfall wenigstens den englischsprachigen Telefonoperator verständigen zu können. In Großstädten wie Peking, Shanghai und Guangzhou gibt es spezielle englischsprachige Sicherheitsbüros (Peking: 8401 5300; Shanghai: 6854 1199, Guangzhou: 9611 0110)

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Maße und Gewichte

Im Geschäftsverkehr gilt offiziell das metrische System. Im Alltag werden aber auch noch häufig die alten chinesischen Maß- und Gewichtseinheiten verwendet, z.B. 1 jin = 0,5 kg. Strom

220 Volt, 50 Hz, in der Industrie auch 380 Volt Drehstrom. Verschiedene Stecker-formen, zumeist Dreipolstecker. Adapter sind nicht immer vorhanden und sollten, wenn möglich mitgenommen werden. In den Großstädten sind Adapter zudem auf (Touristen-) Märkten erhältlich. Trinkgeld

Grundsätzlich sind Trinkgelder nicht üblich, werden jedoch in zunehmendem Maße auch vom chinesischen Personal in den internationalen Hotels und Restaurants angenommen. Post- und Telefongebühren

Standard-Luftpostsendung (bis 20g): ca. 6 RMB (regional). Der Postlauf nach Deutschland beträgt aus Peking und Shanghai fünf bis acht Tage, sonst durchschnittlich acht bis zehn Tage.

Fernsprechgebühr: pro Minute ca. 8 RMB nach Europa. Mit IP-Phone-Karten (am Kiosk erhältlich) kann man erheblich günstiger (ca. 3,6 RMB/Min.) ins Ausland telefonieren. Deutsche Mobiltelefone funktionieren in den meisten Landesteilen Chinas, sind jedoch mit erheblichen Roaming-Gebühren verbunden.

Fax: In fast allen internationalen Hotels möglich, Gebühren für Auslandsfax vorher erfragen (hohe Zuschläge!). Hotels verrechnen normalerweise auch ein Entgelt für den Empfang von Faxschreiben an ihre Gäste.

Internet: Hotels und Internetcafés (Wangba) bieten die Möglichkeit zur Nutzung des Internets, und viele Restaurants und Cafés bieten WLAN. Die Verbindungsqualität ist dabei sehr stark schwankend und auch vom Zeitpunkt der Nutzung abhängig. Das Internet unterliegt weiterhin der chinesischen Zensur, sodass einige internationale Webseiten nicht abgerufen werden können.

Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag EUR 150 bis 250 Zeitverschiebung

Die Zeitverschiebung zu Deutschland beträgt:

MEZ +7 Stunden

MESZ +6 Stunden (Sommerzeit) Lokales Reisebüro

In vielen internationalen Hotels gibt es Reisebürofilialen oder Business Center, die Flug- und Bahnbuchungen, Reservierung von Langzeittaxis und Tagesausflüge anbieten. Lokale Reisebüros außerhalb von Hotels sind für ausländische Geschäftsreisende uninteressant, da diese kein oder nur sehr wenig englisch sprechen. Alternativ können Inlandsflüge und Hotels direkt bei den Fluggesellschaften bzw. internationalen Hotelketten oder via internationale Buchungsseiten (z.B. Agoda, Expedia) gebucht werden. Einen guten englischsprachigen Service bieten auch einige lokale Online-Reiseportale (z.B. Elong, Ctrip), die mitunter günstige Discounttickets anbieten.

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Dolmetschdienst

Dolmetscher werden meist von den chinesischen Verhandlungspartnern zur Verfügung gestellt, wobei deren Qualität (insbesondere in der Provinz) nicht immer befriedigend ist. Bei wichtigen Verhandlungen ist es empfehlenswert, selbst einen Dolmetscher zu organisieren. Nach Möglichkeit sollten hochrangige Mitarbeiter des eigenen Unternehmens nicht übersetzen (Statusverlust). Das Delegiertenbüro der deutschen Wirtschaft (http://china.ahk.de/) ist gerne bei der Vermittlung von Dolmetschern behilflich. Lokale Verkehrsmittel

Taxis sind günstig und das einfachste Fortbewegungsmittel in China. Die Grundgebühr variiert je nach Stadt und liegt i.d.R. zwischen 6 und 15 RMB für die ersten 3 Kilometer (ca. 1,5 USD). Danach wird eine Kilometerpauschale von ca. 2 bis 3 RMB erhoben. Werden Taxis für einen längeren Zeitraum gemietet, kann ein Pauschalpreis vereinbart werden. Besonders die Großstädte kämpfen mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen, weshalb insbesondere im Berufsverkehr genügend Zeit für die Fahrt eingeplant werden muss. Nur wenige Taxifahrer sprechen Englisch. Die Adresse des Zielortes sollte daher in chinesischer Sprache mitgeführt werden. Taxistände gibt es vor größeren Hotels, Bürogebäuden und Einkaufszentren, entsprechend gekennzeichnete Wagen können aber auch einfach am Straßenrand angehalten werden. Einige Metropolen wie Shanghai, Peking und Guangzhou verfügen zudem über ein gut ausgebautes U-Bahnnetz. U-Bahnen können vor allem bei schlechtem Wetter, wenn wenige Taxis zur Verfügung stehen, und während Stoßzeiten eine schnellere Alternative sein. Innerstädtische Bussysteme sind zwar sehr gut ausgebaut und günstig, für Ausländer ohne Chinesischkenntnisse jedoch schwer navigierbar. Kfz-Bestimmungen

Deutsche bzw. internationale Führerscheine werden in China nicht anerkannt. Seit 1.1.2007 besteht jedoch auch für Ausländer ohne Wohnsitz in China die Möglichkeit, einen temporären Führerschein (max. Gültigkeitsdauer: drei Monate) zu beantragen. Ausländer mit Wohnsitz in China können einen chinesischen Führerschein beantragen, wobei ggf. unter Vorlage eines ausländischen Führerscheins neben einigen Formalitäten (z.B. Gesundheitscheck) lediglich eine Theorieprüfung absolviert werden muss (u.a. in englischer und deutscher Sprache möglich). Devisenvorschriften

Die Einfuhr von Fremdwährung ist für nicht-chinesische Staatsangehörige unbegrenzt erlaubt, muss jedoch bei der Einreise ab einem Gegenwert von 5.000 USD auf dem offiziellen Zollformular deklariert werden. Die meisten Bankfilialen (z.B. Bank of China) sowie Wechselstuben in den internationalen Hotels sind zum Umtausch berechtigt. Einige Hotels verrechnen eine Kommission. Der Euro wird zu Wechselzwecken fast überall akzeptiert. Bei sämtlichen Wechselgeschäften muss der Reisepass vorgelegt werden. Vom Umtausch bei privaten Händlern muss abgeraten werden, da sehr viel Falschgeld im Umlauf ist. Andere übliche Währungen sind US-Dollar, Hongkong-Dollar und Japanische Yen. Der Umtauschbeleg dient als Nachweis beim Rücktausch. Die Ausfuhr chinesischen Geldes ist bis zu einem Betrag von 20.000 RMB erlaubt. Die gängigen Kreditkarten werden in den meisten internationalen Hotels, Restaurants sowie gehobenen Geschäften akzeptiert, wobei die Bezahlung mit Bargeld immer noch weit verbreitet ist. Kreditkarteninhaber können an Bankomaten der meisten Niederlassungen größerer Banken (z.B. Bank of China) sowie Einkaufszentren und Hotels Bargeld beheben (Höchstbetrag je Vorgang in der Regel 2.500 RMB, ca. 400 USD).

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Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)

Persönliche Effekte, welche offensichtlich für die Wiederausfuhr bestimmt sind, sind zollfrei. Wertvolle Elektro- und elektronische Geräte sowie sonstige Wertgegenstände (Schmuck) sollten bei der Einreise deklariert werden. Zollfrei können ausländische Staatsangehörige im Reisegepäck zwei Flaschen Spirituosen (bis je 750 ml), 400 Zigaretten sowie eine kleine (nicht näher spezifizierte Menge) Parfüm mitbringen. Die Mitnahme von Erde, frischen Früchten, Eiern, Meeres- und Milchprodukten ist aufgrund der Quarantänevorschriften verboten. Bei Flügen innerhalb Chinas bzw. aus China heraus darf kein Alkohol im Handgepäck mitgeführt werden (nur Duty-free-Einkäufe). Seit 01.05.2007 gelten auf internationalen sowie inländischen Flügen die international üblichen Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Die Mitnahme von Musterkollektionen im Reisegepäck ist in den chinesischen Zollvorschriften nicht ausdrücklich geregelt, weshalb es zu längeren Wartezeiten am Flughafenzollamt und der Vorschreibung eines hohen Zolldepots in Form ausländischer Währung kommen kann. Wenn ein Vorausversand nicht möglich ist, sollte deshalb der chinesische Geschäftspartner ersucht werden, entsprechende Vorbereitungen bei den Zollbehörden zu treffen, was die Zollabfertigung von mitgeführten Musterkollektionen erleichtert. Impfungen

Für die Einreise nach China sind keine Impfungen vorgeschrieben. Lediglich Einreisende aus Seuchengebieten (z.B. Gelbfieber) müssen entsprechende Impfzeugnisse vorlegen. Dennoch sind folgende Basisimpfungen zu empfehlen: Diphtherie, Tetanus, Polio, Hepatitis A und B, Typhus. Je nach Reiseplanung sollte u.U. ein Schutz gegen Cholera, Tollwut, Japan-B-Enzephalitis, Malaria (Insel Hainan und Provinz Yunnan) in Betracht gezogen werden. Fragen Sie Ihren Hausarzt! Sonstiges Wissenswertes

Namen: Chinesische Namen führen immer zuerst den Nach- (einsilbig) und dann den Vornamen (ein- oder zweisilbig). Die Ansprache mit dem Vornamen ist nicht üblich. Geschäftspartner sollten immer mit dem vollen Namen oder dem Nachnamen zzgl. der Position im Unternehmen (z.B. Manager Wang) angesprochen werden. Das Geschlecht der Person ist ohne Chinesischkenntnisse aus dem Namen meist nicht erkennbar. Viele Chinesen legen sich auch (teilweise gewöhnungsbedürftige) westliche Vornamen zu. Diese können teilweise zur Belustigung verleiten (z.B. Banana Li, Rambo Liu), sollten aber zwecks Wahrung des Gesichts nicht offiziell belächelt werden. Visitenkarten: Für Geschäftsreisen in China sollte eine möglichst große Anzahl von Visitenkarten mitgenommen werden. Besonders bei Messeveranstaltungen, Symposien etc. werden üblicherweise mehrere hundert Stück verbraucht. Zweisprachige Visitenkarten (englisch/chinesisch) können in Peking oder Shanghai innerhalb von einem Tag gedruckt werden. Die Wahl des chinesischen Namens hat aufgrund der Symbolik vieler chinesischer Zeichen große Bedeutung und sollte daher sorgfältig unter Konsultation chinesischer Muttersprachler gewählt werden. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE

zu China sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ → Asien → China abrufbar. Enterprise Europe Network (EEN) in China Das Beratungsnetzwerk EEN der Europäischen Kommission unterstützt kleine und mittlere Firmen bei der Markterschließung und hilft beim Umgang mit EU-Fördermitteln. Die Kontaktdaten der EEN-Stellen finden Sie unter diesem Link: http://een.ec.europa.eu/

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WICHTIGE ADRESSEN Anschrift Das Delegiertenbüro Der Deutschen Wirtschaft Beijing

German Industry And Commerce Beijing Landmark Tower 2, Unit 0811 8 North Dongsanhuan Road Chaoyang District 100004 Beijing VR China

Telefon (+86 10) 65 39 6688 Fax (+86 10) 65 39 6689 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift Delegation Of German Industry And Commerce In Shanghai

25/F China Fortune Tower 1568 Century Avenue Pudong District 200122 Shanghai PR China

Telefon (+86 21) 5081 2266 Fax (+86 21) 5081 2009 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift Delegate of german industry and commerce in guangzhou/kanton

1903 Leatop Plaza 32 Zhu Jiang East Road Tianhe District 510075 Guangzhou

Telefon (+86 20) 87 55 23 53 Fax (+86 20) 87 55 18 89 E-Mail [email protected] Internet http://china.ahk.de Anschrift German Industry And Commerce (Gic) Hong Kong, South China,

Vietnam German Chamber Of Commerce, Hong Kong (Gcc) 3601 Tower One, Lippo Centre 89 Queensway Hong Kong

Telefon +(852) 25 26 54 81 Fax +(852) 28 10 60 93 E-Mail [email protected] Internet www.hongkong.ahk.de Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beijing, 100600, 17 Dongzhimenwai Dajie, Peking Tel.: (+86 10) 8532 9000 Fax: (+86 10) 6532 5336 E-Mail: [email protected] Web: http://www.peking.diplo.de

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Deutsches Generalkonsulat Shanghai 181 Yongfu Lu Shanghai 200031 Tel.: (+86 21) 3401 0106 Fax: (+86 21) 6471 4448 Web: www.shanghai.diplo.de Deutsches Generalkonsulat Hong Kong German Consulate General 21/F United Centre, 95 Queensway, Central, Hong Kong German Consulate General G.P.O. Box 250, Hong Kong Tel.: (+852) 2105 8788 / 2105 8777 Fax: (+852) 2865 2033 Web: http://www.hongkong.diplo.de/Vertretung/hongkong/de/Startseite.html Botschaft der Volksrepublik China Märkisches Ufer 54 10179 Berlin Tel.: 030 27588 0 Fax: 030 27588 221 Internet: www.china-botschaft.de Generalkonsulat der Volksrepublik China in Hamburg Elbchaussee 268 22605 Hamburg Tel.: 040 822 76 013 Fax: 040 8226 231 Generalkonsulat der Volksrepublik China in München Romanstr. 107 80639 München Tel.: 089 1730 1612/8 Fax: 089 1709 4506 Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt Stresemannallee 19-23 60596 Frankfurt a.M. Tel.: 069-75 08 55 34 Fax: 069-75 08 55 10 Österreichische Botschaft Peking

Jianguomenwai, Xiushui Nanjie 5, Beijing 100600,China

Tel.: +86-10-6532 2061 Fax: +86-10-6532 1505 E-Mail: [email protected] Web: http://www.aussenministerium.at/peking/ Schweizerische Botschaft in der VR China Sanlitun Dongwujie 3 Beijing 100600, China Tel.: +86-10-85328888 Fax: +86-10-65324353 Web: www.eda.admin.ch/beijing

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Lokale Reisebüros Neben Reisebürofilialen und Business Centern in internationalen Hotels empfiehlt sich in China vor allem die Reisebuchung über Online-Reiseportale (englisch) CTRIP T +86- 21-3210 4669 (international) oder +86-400 828 8966 (China) E [email protected] W http://english.ctrip.com ELONG T +86-10-6432 9999 (international) oder +86-4009 333333 (China) W http://www.elong.net Fluglinien Lufthansa / Austrian / Swiss S101 Beijing Lufthansa Center, 50 Liangmaqiao Road, 100125 Beijing, China T +86-4008 868 868 (Customer Service and Support Center) W http://www.lufthansa.com Air China T +86-4008-100-999 (Service and Sales Hotline) W http://www.airchina.com.cn Dolmetscher- /Übersetzungsdienste Linearis Translations Beijing Kontaktperson: Agnese Sturmane (spricht Englisch) T +86-10-5330 1921 F +86-10-8950 8100 E [email protected] W http://www.linearis.cn TIKILI Translation & DTP Service Lujingyuan Mansion/Building 7-1402, Xizhaosi Street, 100061 Beijing, China T +86-10-6718 9945 oder 6710 1575 F +86-10-6718 7812 E [email protected] W http://www.tikili.com.cn Hotels China verfügt über eine gute Hotelinfrastruktur. Besonders in den Großstädten gibt es eine große Auswahl an internationalen Hotels. Ärztinnen und Ärzte/Internationale Kliniken Neben den internationalen Kliniken gibt es auch viele chinesische Krankenhäuser, die spezielle Ausländerabteilungen eingerichtet haben. United Family Healthcare Ambulante und stationäre Kliniken in Beijing, Shanghai, Tianjin, Qingdao und Guangzhou. W http://www.ufh.com.cn/en/ International SOS / Raffles Medical Ambulante Kliniken in Beijing, Dalian, Nanjing, Tianjin, Shenzhen W https://www.internationalsos.com/locations#China

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LINKS

Wichtige Ministerien / Behörden Links (englisch)

China Customs http://english.customs.gov.cn

China Government http://www.gov.cn/english/

Ministry of Environmental Protection http://english.mep.gov.cn/

Ministry of Finance http://www.mof.gov.cn/

Ministry of Foreign Affairs http://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/

Ministry of Industry and Information Technology

http://www.miit.gov.cn/

Ministry of Public Security http://www.mps.gov.cn/

Ministry of Science and Technology http://www.most.gov.cn/eng/

National Bureau of Statistics http://www.stats.gov.cn/english

National Development and Reform Commission

http://en.ndrc.gov.cn/

State Administration of Foreign Exchange http://www.safe.gov.cn/wps/portal/english/Home

National People’s Congress http://www.npc.gov.cn/englishnpc/news/index.htm

Handel / Sourcing Link (englisch) Alibaba – B2B Marktplatz http://www.alibaba.com

Hong Kong Trade Development Council http://www.hktdc.com

Medien Link (englisch) China Contact – Fachmagazin zum chinesischen Markt in deutscher Sprache http://www.owc.de/rubrik/china/

China Daily – größte englischsprachige Tageszeitung http://www.chinadaily.com.cn

Global Times – englischsprachige Tageszeitung http://www.globaltimes.cn/

South China Morning Post – führende Hongkonger Tageszeitung http://www.scmp.com

Xinhua - chinesische Presseagentur http://www.xinhuanet.com