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FAMILIENPFLEGEZE ITGESETZ RA und FAArbR Timo Seßler Kanzlei Schwaninger & Schmale, KA

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FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ

RA und FAArbR Timo SeßlerKanzlei Schwaninger & Schmale, KA

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Allgemeines• seit 01.01.2012 in Kraft getreten• Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf• bisherige Regelungen: § 616 BGB

§ 45 Abs. 3 SGB VPflegezeitgesetz(TzBfG)

• Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, neben ihrem Beruf nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen

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Rückblick: Pflegezeitgesetz• kurzzeitige Pflege bis 10 Arbeitstage• unverzügliche Mitteilung an den AG über Verhinderung und deren

voraussichtliche Dauer (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit auf Verlangen des AG)

• Vergütungspflicht nur bei Vereinbarung oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften herzuleiten

• Folge: vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung– nahe Angehörige: Großeltern, Eltern Schwiegereltern, Ehegatte,

Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (eigene oder des Partners), Schwiegerkinder und Enkelkinder

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Rückblick: Pflegezeitgesetz• schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der

Arbeitszeit• AG muss zustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe

entgegenstehen• Dauer der Pflegezeit maximal 6 Monate

– AN kann weniger als 6 Monate in Anspruch nehmen– Verlängerung der Höchstdauer nur mit Zustimmung des AG möglich (AG

kann hierüber frei entscheiden)– keine Aufteilung in getrennte kürzere Abschnitte

• vorzeitige Beendigung, wenn Pflege nicht mehr nötig oder möglich, mit Auslauffrist von vier Wochen

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Rückblick: Pflegezeitgesetz• befristete Vertretung

– Einstellung einer Ersatzkraft mit befristetem Vertrag möglich– Dauer der Befristung: Pflegezeit + notwendige Einarbeitungszeit– Kündigungsfrist 2 Wochen bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit, kein

Kündigungsschutz nach dem KSchG

• Kündigungsschutz– von der Ankündigung der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. kurzzeitige

Arbeitsverhinderung bis zu deren Ende unkündbar– Ausnahme: Zulässigkeit der Kündigung aufgrund vorheriger Genehmigung

durch die zuständige Behörde

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Familienpflegezeit• Pflegezeit bis zur Dauer von 24 Monaten• freiwillige Vereinbarung• Pflege naher Angehöriger (i.S.d. Pflegezeitgesetzes)• Aufteilung in (1) Pflegephase und (2) Nachpflegephase

– Verlängerung der Nachpflegephase z.B. bei Krankheit ohne Entgeltfortzahlung

• keine Mindestgröße des Betriebs• Mindestumfang der Arbeitszeit nach Reduzierung: 15 Stunden

wöchentlich im Durschnitt (Sozialversicherungspflicht)– keine Vorgabe, in welchem Umfang reduziert wird

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Familienpflegezeit• schriftliche Vereinbarung

– Umfang der Arbeitszeit vorher und während der FamPflZ– Name, Geburtsdaten, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der zu

pflegenden Person– Dauer der FamPflZ und Rückkehr– Art und Weise des Ausgleichs des Guthabens in der Nachpflegephase

• Förderfähigkeit durch den Bund setzt zusätzlich voraus– Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit

des Angehörigen– Bescheinigung über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung iSd §

4 Abs. 5 FamPflZG

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Familienpflegezeit• Anspruchsberechtigter: "Beschäftigter"

– Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Arbeitnehmerähnliche, Heimarbeiter

– bei Azubis: Möglichkeit des Antrags auf Teilzeitberufsausbildung, § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG• Dauer der FamPflZ bis max. zur Hälfte der Ausbildungszeit

– mehrere Beschäftigte mit Angehörigenstatus können parallel oder nacheinander FamPflZ vereinbaren

– befristet Beschäftigte: Dauer der FamPflZ bis max. zur Hälfte der Befristungsdauer

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Familienpflegezeit• "naher Angehöriger"

– Eltern, Schwiegereltern, Großeltern– Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft– Geschwister– Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (eigene, des Ehegatten oder des

Lebenspartners, nicht: Kinder des Partners einer nichtehelichen Gemeinschaft)

– Schwiegerkinder und Enkelkinder– nicht: Onkel, Tanten

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Familienpflegezeit• Pflegebedürftigkeit

– § 7 Abs. 4 PflegeZG iVm § 2 Abs. 2 FamPflZG– Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen

Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

– alle Personen mit Pflegestufen 1 - 3

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Familienpflegezeit• "häusliche Umgebung"

– jedenfalls der Haushalt des Angehörigen oder des Pflegenden– der Pflegende muss nicht im selben Haushalt wohnen– auch: Haushalt, in den der zu Pflegende aufgenommen wurde– erforderlich ist ein eigener Sanitärbereich und eine eigene Kochmöglichkeit

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Familienpflegezeit• Dauer der Reduzierung

– maximal 24 Monate– Berechnung erfolgt taggenau, §§ 187, 188 BGB– ggfs. kürzere Frist bei befristeten Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen– vorzeitige Beendigung, § 5 FamPflZG

• mit Ablauf des 2. Monats nach Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung• z.B. Tod des Angehörigen, Wechsel in stationäre Pflege• Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG

– weitere FamPflZ nach Beendigung der Nachpflegezeit möglich, § 3 Abs. 6 FamPflZG• aber: Inanspruchnahme von Pflegezeit schon während Nachpflegezeit möglich

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Familienpflegezeit• Pflegephasen

(1)Vorpflegephase selten, zum Aufbau eines Wertguthabens

(2)Pflegephase 50% Arbeitszeitaber 50% + 25% Vergütung (25 % Aufstockung)

(3) Nachpflegephase bei Bestehen eines Wertguthabens in der Vorpflege-phase volle Arbeitszeit bei voller Vergütungandernfalls: volle Arbeitszeit bei 75 % Vergütung

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Familienpflegezeit• Vorpflegephase

– Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 7 b SGB IV oder § 116 SGB IV sind nach § 3 Abs. 1 a aa) zu berücksichtigen

– nicht: Arbeitszeitkonten zur Arbeitszeitflexibilisierung– AG hat keine Pflicht zur Einführung eines Wertguthabens– keine Pflicht zur Inanspruchnahme eines vorhandenen Wertguthabens

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Familienpflegezeit• Normalfall: Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase

– negatives Wertguthaben in der Pflegephase– Aufstockungszahlung durch den AG– AG kann entscheiden, ob er Förderung durch das Bundesamt für Familie und

zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) in Anspruch nimmt

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Familienpflegezeit• Aufstockung

– Prinzip: der AN verdient während der Pflegezeit verhältnismäßig mehr und muss nach der Pflegezeit zu geringerem Entgelt „nacharbeiten“

– Berechnung nach § 3 Abs. 1 b FamPflZG– zunächst Ermittlung der monatlichen Arbeitszeitverringerung– sodann Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung

• laufende Fixvergütung• VWL• regelmäßige variable Vergütung (z.B. Schichtzulagen)• anteilige Vergütungsbestandteile, die unregelmäßig gewährt werden (z.B. Weihnachtsgeld)• unberücksichtigt bleiben Sachbezüge und unregelmäßige Vergütung (z.B. Überstunden-

vergütung)• Durchschnitt aus 12 Monaten (auch bei Sonderfällen)

– Aufstockungsbetrag muss AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhalten

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Familienpflegezeit• Beispiel 1 für Entgeltaufstockung:

A erhält monatlich 4.000 € brutto und arbeitet 40 h pro Woche. Nun möchte er FamPflZ in Anspruch nehmen und auf 20 h reduzieren.Die Teilzeitvergütung würde an sich 2.000 € brutto betragen. Aufgrund der Aufstockung erhält A die Hälfte der Differenz zwischen alter und neuer Vergütung, also weitere 1.000 € brutto, während der Familienpflegezeit erhält er also 3.000 € brutto.Nach dem Ende der Familienpflegezeit beginnt die Nachpflegezeit. A arbeitet dann wieder 40 h pro Woche, er erhält hierfür aber trotzdem auch weiterhin nur 3.000 € brutto, bis der Vorschuss aufgebraucht ist.

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Familienpflegezeit• Beispiel 2 für Entgeltaufstockung:

A erhielt in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst vier Monate lang 1.400 € bei 20 Wochenstunden, dann acht Monate lang 2.800 € bei 40 Wochenstunden. Außerdem erhielt er 2.000 € Weihnachtsgeld.

Während der Familienpflegezeit reduziert A auf 20 Wochenstunden.

Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag?

Formel:Wochenstunden vor FamPflZ – Wochenstunden während FamPflZ------------------------------------------------------------------------------------------ x 13/3 x 1/2 Gesamtstunden der letzten 12 Monate

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Familienpflegezeit• Förderung durch BAfzA

– schriftlicher Antrag, §§ 3 Abs. 1 iVm 12 Abs. 1 FamPflZG– Vorlage der Angaben nach § 12 Abs. 1 FamPflZG

• Vergütungsabrechnung unter Angabe der Wochenstunden• Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 FamPflZG• Versicherungsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 FamPflZG (alternativ: Antrag auf Aufnahme in

Gruppenversicherung der BAfzA)• Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen

– Übergang der Forderung auf Betriebserwerber bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB gemäß § 3 Abs. 5 FamPflZG

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Familienpflegezeit• Familienpflegezeitversicherung, § 4 FamPflZG

– Versicherungsfall: Tod oder Berufsunfähigkeit– Berufsunfähigkeit: wenn die pflegende Person mehr als 180 Tage

ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer Stande ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben

– Versicherungsnehmer ist entweder der Beschäftigte, der AG oder das BAfzA– dem AG ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen– Versicherer muss sich verpflichten, den AG über eine evtl. nicht rechtzeitig

gezahlte Erstprämie zu informieren– AG muss schriftlich über Zahlungsfrist informiert werden– Verringerung des Aufstockungsbetrags um die Höhe der

Versicherungsprämie nach § 3 Abs. 3 FamPflZG– Mitteilungspflicht des AG bei Änderung erheblicher Verhältnisse

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Familienpflegezeit• Anspruch des AG auf Einbehaltung nach § 9 FamPflZG

– Verringerung der Arbeitszeit in Nachpflegephase irrelevant– Einbehaltungsanspruch unter Außerachtlassung von Pfändungsfreigrenzen

• in Extremfällen kann Bedürftigkeit des AN eintreten

– Verminderung des Einbehaltungsanspruchs bei Kurzarbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FamPflZG• Ausgleich durch Verlängerung der Nachpflegezeit

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Familienpflegezeit• Störfall Beendigung des Arbeitsverhältnisses

– arbeitgeberseitige personen- oder betriebsbedingte Kündigung: Erlöschen des Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 2 Satz 3 FamPflZG, soweit keine Aufrechnung möglich (z.B. mit Abfindungsanspruch)

– arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung: Ausgleichsanspruch bleibt erhalten, § 9 Abs. 2 Satz 3 FamPflZG

– (unbezahlte) Freistellung: Ausgleichsanspruch besteht, § 9 Abs. 2 Satz 2 FamPflZG analog

– Aufhebungsvertrag: Ausgleichsanspruch bleibt erhalten• zusätzlicher Vorteil: Zustimmung der obersten Landesbehörde nicht erforderlich

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Familienpflegezeit• Rückzahlung an das BAfzA

– monatliche Tilgung ab Rückzahlung, fällig zum Monatsletzten des Folgemonats ab Rückzahlungsbeginn(ggfs. erhöht um die Versicherungsprämien, wenn Gruppenversicherung über BAfzA)

– bei ausbleibender Zahlung durch den Beschäftigten hat der AG Anspruch auf Erlass gegenüber BAfzA, § 6 FamPflZG (hat AG das Darlehen zuvor nicht in Anspruch genommen, hat er Anspruch gegen BAfzA auf Übernahme der Raten, § 8 Abs. 2 FamPflZG)

– bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG kann BAfzA Rückzahlung der zu Unrecht an den AG geleisteten Zahlungen verlangen (Festsetzung per VA)

– Eintritt der Versicherung im Versicherungsfall– Aussetzung der Rückzahlung bei Krankengeldbezug und Kurzarbeit möglich– bei Arbeitsplatzwechsel ohne BÜ kann neuer AG negatives Wertguthaben

übertragen erhalten

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Familienpflegezeit• Rückzahlung an das BAfzA

– monatliche Tilgung ab Rückzahlung, fällig zum Monatsletzten des Folgemonats ab Rückzahlungsbeginn(ggfs. erhöht um die Versicherungsprämien, wenn Gruppenversicherung über BAfzA)

– bei ausbleibender Zahlung durch den Beschäftigten hat der AG Anspruch auf Erlass gegenüber BAfzA, § 6 FamPflZG (hat AG das Darlehen zuvor nicht in Anspruch genommen, hat er Anspruch gegen BAfzA auf Übernahme der Raten, § 8 Abs. 2 FamPflZG)

– bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG kann BAfzA Rückzahlung der zu Unrecht an den AG geleisteten Zahlungen verlangen (Festsetzung per VA)

– Eintritt der Versicherung im Versicherungsfall– Aussetzung der Rückzahlung bei Krankengeldbezug und Kurzarbeit möglich

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Familienpflegezeit• Kündigungsschutz

– Kündigung ausnahmsweise zulässig bei Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, § 9 Abs. 3 FamPflZG

– Schutz gilt auch in der sog. Nachpflegephase (auch in verlängerter Nachpflegephase)

– Beginn des Kündigungsschutzes unklar („während der Inanspruchnahme“)• Tipp: Zustimmung der obersten Landesbehörde schon ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung

einholen

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Familienpflegezeit• sonstiges

– ggfs. Verlängerung der Nachpflegephase bei Krankengeldbezug– befristete Einstellung von Ersatzkräften nach § 9 Abs. 5 FamPflZG möglich– Bußgeldvorschriften, § 14 FamPflZG

• § 3 Abs. 4 FamPflZG• § 5 Abs. 2 FamPflZG

– Bundesregierung plant Mustervereinbarung

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Familienpflegezeit• Infoschreiben an AN:

Sehr geehrte MitarbeiterInnen,am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dadurch soll die Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Bereich neben der beruflichen Tätigkeit bis zu einer Maximaldauer von 24 Monaten ermöglicht werden.Bei einem Pflegefall in der Familie können Sie Ihre Arbeitstätigkeit auf eine Teilzeittäigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich reduzieren und haben hierdurch Zeit, sich um die Pflege des Angehörigen zu kümmern. Während dieser Teilzeittätigkeit erhalten Sie eine anteilig reduzierte Vergütung zuzüglich eines Aufstockungsbetrags in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Ihrer bisherigen Vergütung und Ihrer Teilzeitvergütung. Der Aufstockungsbetrag wird auf ein Wertguthabenkonto gebucht und in der Nachpflegephase wieder abgebaut. Die Nachpflegephase endet, sobald Sie die als Vorschuss gewährten Aufstockungsbeträge vollständig abgebaut haben. Dann läuft Ihr Arbeitsverhältnis wieder unverändert weiter.Sollten Sie Interesse an der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit haben, bitten wir Sie, uns hierauf anzusprechen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass Ihnen ein Anspruch auf Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nicht zusteht und wir Ihren Antrag daher jeweils prüfen müssen.