Facebook und Recht

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Auf Facebook ist irgendwie jeder: Das Unternehmen, das seine Produkte bekannter machen will, das Café, das regelmäßig über die Tagesgerichte informiert genauso wie Oma, Freund und Fußballkumpel. Dabei wird immer mehr Menschen klar, dass das Posten und Teilen von Inhalten so manches Risiko birgt – es sei hier nur das Stichwort Bildrechte genannt. Für Unternehmen kann schon ein falsch platziertes Impressum für eine teure Abmahnung sorgen. Da ist es gut, wenn man dieses handliche Buch immer in Reichweite hat, in dem sich all das schnell nachschlagen lässt. Ausführliche Beschreibung Fast jeder ist auf Facebook: Das Unternehmen, das seine Produkte bekannter machen will, das Café, das regelmäßig über die Tagesgerichte informiert, die Großmutter genauso wie der Freund oder die Arbeitskollegin. Kein Wunder, denn Facebook ist hervorragend geeignet, um sich zu vernetzen und Inhalte aller Art auszutauschen. Doch die Aktivitäten auf Facebook bergen auch Risiken – man denke nur an die Urheber- und Persönlichkeitsrechte, die beim Posten von Bildern verletzt werden können. Für Unternehmen kann schon ein falsch platziertes Impressum eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Diese Risiken werden deutlich geringer, wenn Sie die rechtlichen Fragen und Probleme rund um die Facebook-Nutzung kennen und im Blick behalten. Rechtsanwalt Jan Christian Seevogel gibt Ihnen in diesem Buch dazu einen kompakten, auch für juristische Laien verständlichen Überblick. Perfekt als Einführung und um schnell mal etwas nachzuschlagen. Aus dem Inhalt: Einrichten von Facebook-Profil oder -Seite Veröffentlichen und Teilen von Inhalten Wer haftet, wenn Fehler gemacht werden? Marketingaktivitäten auf Facebook Facebook im Arbeitsverhältnis Was tun bei Abmahnungen – und wenn eigene Rechte verletzt werden? Der Autor, Jan Christian Seevogel, ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheber-, Social-Media-, Internet-, IT-, Werbe- und Games-Recht und arbeitet in der Münchener Kanzlei Lausen Rechtsanwälte. Außerdem ist er Gründer von jusmeum (www.jusmeum.de), einem sozialen Netzwerk für Juristen, betreibt eine Internet-Plattform rund um das Thema “Falsche Bewertungen und Rezensionen im Internet” (www.falsch-bewertet.de) und ist Dozent für Urheber- und Medienrecht an der Akademie des Deutschen Buchhandels und am Campus M21 in München. Er hält deutschlandweit zahlreiche – auch unternehmensinterne – Workshops und Seminare zum Social-Media-Recht. http://www.oreilly.de/catalog/buchfbrechtger/

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InhaltsverzeichnisVorwort 8

1. Einführung in das »Facebook-Recht« 11Über Facebook 13Facebook und Recht und warum es

uns alle angeht 15Das deutsche Recht 17Facebook-Nutzungsbedingungen und

-Richtlinien 19Spezielle Regelungen für spezielle

Aktionen 21»Facebook-Recht« 23Was kann passieren, wenn Sie auf

Facebook gegen das deutsche Recht verstoßen? 25

2. Einrichten eines Facebook-Profils bzw. einer Facebook-Seite 27Die Nutzungsbedingungen 29Vereinbarungen über das anwendbare

Recht 31Vereinbarung über den Gerichtsstand 33Die »IP-Klausel« – Was bedeutet sie? 39

Die »IP-Klausel« – Alles anders für deutsche Nutzer? 41

Die »IP-Klausel« – Ist sie wirksam? 43Die »IP-Klausel« – Ein Beispiel außerhalb

Facebooks 45Die »IP-Klausel« und Nutzungs -

bedingungen von Bilddatenbanken 47Rückforderung und Entfernung des Kontos 49Rückforderung und Entfernung des

Kontos – Beispiele 51Schadensersatzansprüche bei willkürlicher

Entfernung bzw. Sperrung der Face-book-Seite? 53

Verstoß gegen den »Geist der Erklärung« 55AGB in englischer Sprache:

Wirksam oder nicht? 57Sonderbedingungen für deutsche Nutzer 59Unwirksame Klauseln der Facebook-

Regeln? 61Account- bzw. Seitenname 63Facebook-Regeln zum Seiten- und

Accountnamen 65Impressum 67Pflichtangaben im Impressum 69

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Vorgaben der Rechtsprechung zur Impressumspflicht 71

Wohin mit dem Impressum auf Ihrer Facebook-Seite? 73

Ihr Impressum auf mobilen Endgeräten 75Exkurs: Gehört das Profil auch

den Erben? 77

3. Nutzung von Inhalten 79Häufig verletzte Rechtsgüter 81Überblick über die möglichen

Rechteinhaber 83Welche Inhalte schützt das Urheberrecht? 85Nutzung urheberrechtlich geschützter

Inhalte (Text, Musik, Video, Foto etc.) 87Welche Arten von Texten sind geschützt? 89Schutz von »Tweets« und »Posts« 91Schutz von Fakten und das Zitatrecht 93Rechte an Bildern und Fotos 95Was schützt das Persönlichkeitsrecht? 99Rechte der auf Fotos abgebildeten

Personen 101Wann Sie (k)eine Einwilligung benötigen 103Rechte an abgebildeten Orten/

Locations, Häusern, Kunstwerken und Gegenständen 109

4. Haftung für Inhalte 113Eigene oder fremde Inhalte 115Beispiel für Abgrenzung zwischen

eigenen, zu eigen gemachten und fremden Inhalten 117

Sonderfall Vorschautexte und -bilder 121Haftung für fremde Inhalte –

Störerhaftung 127Haftung von Facebook als

Plattformbetreiber 133Exkurs: Bewertungen auf Facebook 135

5. Marketing-Maßnahmen 137Unternehmensseite und privates Profil 139Den Facebook-Auftritt für Unternehmen

einrichten 141Finger weg von »Astroturfing« 143Als inhaltlicher Beitrag getarnte

Werbung 145Gewinnspiele – Gesetzlicher Rahmen 147Facebook-Richtlinien für Promotions 149Gewinnspiele – Wohin mit den

Teilnahmebedingungen? 151Gewinnspiele – Dos and Don’ts 153Direktmarketing – Gesetzlicher Rahmen 155Direktmarketing – Facebook-Regelungen 157Social Crowdsourcing 159

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Sponsoring auf Facebook 167Facebook »Brand Permissions« 171Brand Permissions – Was ist erlaubt? 173Beispiel Brand Permissions:

Aus »facebox« wird »neybox« 175Datenschutz – Die Grundlagen 177Datenschutzerklärung und Einwilligung 179Facebook-Regeln zum Datenschutz 183Datenschutz und der Like-Button 185Datenschutz und Social Plugins 187Social Plugins so sicher wie möglich

nutzen 189Social Plugins – Mögliche Folgen bei

Verstößen 191Social Plugins – Beispieltexte für Ihre

Website 193Social Plugins – Welches Daten-

schutzrecht gilt auf Facebook? 197

6. Facebook im Arbeitsverhältnis 199»Facebook-Check« von Bewerbern 201Facebook-Accounts im Arbeitsverhältnis 203Kündigung wegen Äußerungen 205Kündigung wegen Äußerungen –

Beispielfälle 207Kündigung wegen Äußerungen –

Zusammenfassung 211

Kündigung wegen Äußerungen und der Like-Button 213

Social-Media-Guidelines 215Leitfaden Social Media Marketing 217

7. Verhalten bei Rechtsverletzungen 219Abmahnung erhalten – Was nun? 221Einstweilige Verfügung erhalten? 225Eigene Rechte durchsetzen, aber wie? 227Einstweilige Verfügung beantragen? 233

Facebook, das Recht und einige Fragen, die nur Facebook selbst beantworten kann 235

Index 239

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§§

Jedes Teilen eines Textes, Fotos, Videos etc. kann rechtliche Folgen haben. Die Frage, die sich dann oft stellt, ist: Wer haftet überhaupt für die began-genen Rechtsverletzungen?

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Kapitel 4 | Haftung für InhalteNachdem Sie im vorangegangenen Kapitel erfahren haben, wie viele mögliche Rechte und Rechte­inhaber es an Texten, Fotos, Videos, Musik etc. geben kann, richten wir nun unseren Blick auf die Frage der Haftung für diese Inhalte. Wir beschäftigen uns also mit der Frage, wer rechtlich verant­wortlich gemacht werden kann, wenn Rechte an geschützten Inhalten wie Texten, Fotos und Co. auf Facebook verletzt werden.

Dabei ist es wichtig zu bedenken, dass für jeden Inhalt, der auf Facebook gepostet wird, grundsätz­lich mehrere Personen bzw. Unternehmen haften können:

• der Postende (also der Verfasser des Inhalts) selbst, • der Seitenbetreiber einer Unternehmensseite bzw. der Profil­Inhaber eines privaten Profils (wenn

ein Dritter den Inhalt auf der Timeline der Unternehmensseite bzw. des privaten Profils postet) und• Facebook als Plattformbetreiber.

Diese drei Personen bzw. Unternehmen können eventuell bei Rechtsverletzungen unabhängig vonein­ander zur Verantwortung gezogen werden.

Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Haftung unterschiedlich und es muss immer jeder Einzel­fall betrachtet werden!

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Nutzer, der den rechtsverletzenden Beitrag postet

Inhaber des Rechts Seitenbetreiber auf Facebook

Plattformbetreiber (Facebook)

Je nach Fallkonstellation kann, wer durch einen Beitrag auf Facebook in seinen Rechten verletzt ist, gegen denjenigen rechtlich vorgehen, der den Beitrag gepostet hat, oder gegen denjenigen, auf dessen Seite der Beitrag erscheint, oder sogar gegen Facebook selbst.

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Eigene oder fremde InhalteFür eigene Inhalte (also Inhalte, die Sie selbst posten), haften Sie bei Rechtsverletzungen direkt und unmittelbar, zum Beispiel für

• Urheberrechtsverletzungen• Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild• Markenrechtsverletzungen• Straftaten / Ordnungswidrigkeiten

Für fremde Inhalte, die Dritte auf Ihrer Seite posten, haften Sie dagegen nur unter bestimmten wei­teren Voraussetzungen (vgl. dazu die Grundsätze der sogenannten Störerhaftung auf Seite 127). Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten ist daher sehr wichtig.

Außerdem gibt es noch eine weitere Kategorie von Inhalten, die quasi genau zwischen eigenen und fremden Inhalten liegt: die sogenannten zu eigen gemachten Inhalte.

Beim »Zu­eigen­machen« nehmen Sie ursprünglich fremde Inhalte (also solche, die Dritte gepostet haben) sozusagen in Ihren eigenen Willen auf. Aus der Sicht eines objektiven Facebook­Nutzers zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie mit diesen Inhalten auf Ihrer Facebook­Seite einverstanden sind. Daher werden zu eigen gemachte Inhalte eigenen Inhalten gleichgestellt und Sie haften dafür gleichermaßen!

Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

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Beispiel einer persönlichkeitsverletzenden Statusmeldung

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Beispiel für Abgrenzung zwischen eigenen, zu eigen gemachten und fremden InhaltenIm Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob es sich um eigene bzw. zu eigen gemachte oder fremde Inhalte handelt. Beispielhaft zeigt dies der folgende Fall: Auf einer Facebook­Unterneh­mensseite wird die folgende ehrverletzende Äußerung bzw. Beleidigung gepostet: »Facebook­Nut­zerin XY sieht aus wie eine ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick die Milch sauer wird.« Wie ist diese Äußerung zu bewerten?

• Eigener Eintrag: Wenn Sie selbst die Beleidigung posten, handelt es sich natürlich um Ihren eige­nen Inhalt.

• »Weitergeteilte« Beleidigung eines anderen Nutzers: Wenn Sie eine Beleidigung, die ein Dritter (anderer Facebook­Nutzer) geäußert hat, weiterteilen, handelt es sich um den Inhalt des Dritten. Zugleich handelt es sich aber auch um einen Inhalt, den Sie sich zu eigen gemacht haben – Sie selbst entscheiden ja, diesen Inhalt auf Ihrer eigenen Seite zu veröffentlichen.

• Beleidigung durch einen anderen Nutzer auf Ihrer Unternehmensseite: Der Beitrag ist zunächst eigener Inhalt des anderen Nutzers und damit ein fremder Inhalt für Sie.

• »Kommentierte« Beleidigung: Wenn Sie als Seitenbetreiber die Beleidigung eines anderen Nut­zers kommentieren, geben Sie zu erkennen, dass Sie deren Inhalt gelesen, überprüft und darauf­hin nicht gelöscht haben, also damit einverstanden sind. Damit haben Sie sich die Beleidigung zu eigen gemacht.

• Verlinkung auf eine Seite mit einer solchen Äußerung: Es ist eine Unterscheidung im Einzelfall vor­zunehmen: Bei einem zustimmenden Kommentar im Rahmen der Verlinkung kann man auf jeden Fall davon ausgehen, dass man sich die Äußerung zu eigen macht.

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Beispiel für ein bei Facebook gepostetes YouTube-Video

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Beispiel für Abgrenzung zwischen eigenen, zu eigen gemachten und fremden Inhalten (Forts.) Auch am Beispiel von YouTube­Vidos kann die Abgrenzung zwischen eigenen, zu eigen gemachten und fremden Inhalten recht gut verdeutlicht werden. Ob ein eigener bzw. ein zu eigen gemachter oder ein fremder Inhalt vorliegt, hängt auch hier von den verschiedenen Personen bzw. deren jeweili­gem Verhalten ab:

• Uploader: Für den Uploader sind die YouTube­Videos ein eigener Inhalt.• YouTube: Für YouTube sind die Videos kein zu eigen gemachter Inhalt (so zumindest das LG

Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10, das vor allem darauf abstellt, dass keine inhaltliche Überprüfung der Videos durch YouTube stattfindet, bevor diese online gestellt werden).

• Eigenes Einstellen auf einer Facebook­Seite: Wer YouTube­Videos auf der eigenen Facebook­Seite einstellt, macht sie sich zu eigen.

• Posten durch einen Dritten: Wird das Video durch andere Dritte auf der eigenen Seite gepostet, ist das ein zu eigen gemachter Inhalt des einbettenden Nutzers und zumindest zunächst ein fremder Inhalt für den Betreiber der Seite. Durch ein »Liken« des geposteten Videos kann das Video zu einem zu eigen gemachten Inhalt werden.

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Beispiel eines beim Teilen eines Links erzeugten Vorschaubildes und Vorschautextes

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Sonderfall Vorschautexte und -bilderDer umfassende urheberrechtliche Schutz von Fotos und Texten verursacht beim Teilen von Links auf Facebook ein zusätzliches Problem: Facebook zeigt automatisch im Rahmen der Vor­schau­Ansicht der verlinkten Seite ein Bild und einen Text an! Daraus ergeben sich einige rechtliche Fragen:

Ist es möglich, eine Urheberrechtsverletzung an einem Foto durch die bloße Nut-zung der Facebook-Share-Funktion zu begehen?

Ja. Jede Fotografie ist entweder als urheberrechtliches Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Licht­bild (§ 72 UrhG) rechtlich geschützt. Das bedeutet, ein Bild darf nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Erstellers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Indem das Foto in einem sozialen Netzwerk geteilt und das Vorschaubild angezeigt wird, wird das auf dem Vorschaubild abgebildete Foto von Ihnen vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Dafür benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers bzw. Fotografen.

Gilt die Problematik auch für in der Vorschau wiedergegebene Texte?

Grundsätzlich ja. Sobald ein Text die sog. urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht hat, ist er schutzfähig und es entsteht das gleiche Problem wie bei Fotos: Auch hier wäre die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Je länger und individueller ein Vorschau­Text ist, umso eher ist dies der Fall.

Welche rechtlichen Bereiche können neben dem Urheberrecht noch betroffen sein?Letztlich kann jede Rechtsverletzung, die »weitergeteilt« wird, eine neue Rechtsverletzung darstellen. Verletzt also der weitergeteilte Inhalt bzw. dessen Vorschau fremde Markenrechte, kann durch das Teilen eine erneute Markenrechtsverletzung begangen werden. Verletzt der Inhalt Persönlichkeitsrech­te eines Dritten, werden diese durch jedes Teilen erneut verletzt.

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Wenn Sie unsicher sind, ob das angezeigte Vorschaubild Rechte Dritter verletzt, können Sie es durch Klick auf das »X« löschen.

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Sonderfall Vorschautexte und -bilder (Forts.)Was sind die Folgen?

Wer teilt, wird so behandelt, als ob er den Vorschau­Inhalt selbst zum ersten Mal in das soziale Netz­werk eingebracht hätte. Das sollten Sie sich bei jedem Teilen eines Inhaltes vor Augen führen und dann sicherstellen, dass

• Sie die Quelle des Inhaltes (also den Ersteller/Urheber) kennen,• der Inhalt keine Rechte Dritter verletzt und• die Quelle der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung (also dem Weiterverteilen in

sozialen Netzwerken) zustimmt.

Das A und O ist also, zunächst die Quelle des Inhalts ausfindig zu machen. Problematisch ist dabei allerdings, dass das nicht immer derjenige ist, der den Inhalt zuletzt geteilt hat, weil auch dieser ihn von einem Dritten übernommen haben kann.

Hafte ich auch, wenn meine Mitarbeiter Inhalte in sozialen Netzwerken teilen?

Wenn dies im Rahmen der Tätigkeit für Ihr Unternehmen geschieht: Ja. Sie sollten sich deswegen umfassend durch Schulungen Ihrer Mitarbeiter im Social­Media­Recht sowie entsprechende Social­ Media­Guidelines absichern.

Ist das bloße Setzen von Links unproblematisch?

Ja. Das Setzen von Links allein (ohne Vorschaubilder und ­texte! Siehe dazu die vorherigen Seiten!) ist von dieser Problematik nicht betroffen. Links zu setzen ist zulässig.

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Über Buttons wie diesen können Inhalte von externen Websites direkt auf Facebook geteilt werden.

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Sonderfall Vorschautexte und -bilder (Forts.) Kann ich überhaupt noch Inhalte teilen oder sollte ich es lieber gleich lassen?

Inhalte (mit Bildern!) zu teilen ist eine der wichtigsten Funktionen in sozialen Netzwerken und zur Ver­marktung von Unternehmen und deren Botschaften. Darauf zu verzichten, ist natürlich keine Lösung. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten aber ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass das Teilen nicht unpro­blematisch ist und dass nicht blind jeder auf den ersten Blick interessante Inhalt weiterverteilt werden sollte.

Machen Sie zunächst – soweit möglich – die Quelle des Inhaltes ausfindig. Hat der Seitenbetreiber der Quelle (der gleichzeitig Urheber der Inhalte ist) z.B. einen Share­Button in seine Seite integriert, kann man in aller Regel davon ausgehen, dass die Person mit dem Teilen – und damit der urheber­rechtlich relevanten Nutzung – einverstanden ist.

Beachten Sie aber: Eine Person kann nur in etwas einwilligen, woran ihr selbst Rechte zustehen. Wer also unberechtigt fremde Bilder auf die eigene Website einstellt und diese mit einem Share­Button versieht, ist auch nicht berechtigt, anderen Personen die erforderliche Einwilligung zu erteilen. Teilen Sie daher zurückhaltend und leben Sie unter Umständen nach umfassender Abwägung der Vor­ und Nachteile mit einem Restrisiko, wenn sich das Teilen aus Marketingsicht besonders lohnt.

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DO NOT DISTURB!BITTE NICHT STÖREN !

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Haftung für fremde Inhalte – Störerhaftung Neben einer Haftung für eigene oder zu eigen gemachte Inhalte können Sie darüber hinaus nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung für Inhalte haften, die ein Dritter auf Ihrer Face­book­Seite hinterlässt.

Störer ist jemand, der an der Schaffung bzw. Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands durch einen Dritten (z.B. eine Urheberrechtsverletzung durch ein Verbreiten eines Inhalts) willentlich oder ursächlich mitwirkt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat – so der Bundesge­richtshof.

Ein klassisches Beispiel ist der Inhaber eines Internetanschlusses: Er kann als Störer haften, wenn Kinder oder Mitbewohner illegal Musik oder Filme auf Tauschbörsen zum Download anbieten! Störer können aber auch Betreiber von Meinungsforen, Blogs oder Social Networks sowie die Inhaber eines Facebook­ oder Twitter­Accounts sein, wenn dort rechtswidrige Beiträge veröffentlicht und dann nicht entfernt werden.

Voraussetzung für die Haftung als Störer ist die Verletzung von Prüfungspflichten. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit dem potenziellen Störer eine Prüfung zuzumuten ist.

Im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen wegen rechtswidriger Postings haften Betreiber von Foren, Blogs oder Facebook­Seiten erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung und anschließender Untätig­keit (vgl. BGH Az. VI ZR 101/06). Es ist also zwingende Voraussetzung, dass der Betreiber der Seite oder der Plattform Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt hat – sonst ist eine Haftung ausgeschlos­sen! Diese Kenntnis erlangt der Seitenbetreiber nachweislich etwa dadurch, dass er schriftlich bzw. per E­mail auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird.

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Beispiel eines von einem Dritten auf eine fremde Timeline geposteten Fotos.

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Haftung für fremde Inhalte – Störerhaftung (Forts.)Erhalten Sie als Betreiber einer Facebook­Seite einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung, müssen Sie handeln.

Genauer gesagt sind Sie verpflichtet,

1. den konkreten (rechtswidrigen) Inhalt zu löschen und

2. vorzusorgen, dass es nicht zu weiteren, gleichgelagerten Rechtsverletzungen kommt.

Praxis-TippSie müssen als Seitenbetreiber nicht ständig Ihre Seiten oder Ihr Profil auf mögliche Rechts­verletzungen durch Dritte (Beleidigungen, Urheberrechtsverletzungen etc.) durchforsten. Sollten Sie aber einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung bekommen, müssen Sie dem nach­gehen und im Zweifel auch aktiv werden und Inhalte löschen! Achten Sie in diesem Zusam­menhang auch darauf, was Sie nach außen sichtbar kommunizieren. Legen Sie zum Beispiel in den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels fest, dass Sie alle eingesendeten Inhalte vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen prüfen, geben Sie damit zu erkennen, dass Sie sich die Inhalte zu eigen machen (was Sie aus Haftungsgründen lieber nicht tun sollten).

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Facebookseite, betrieben durch das Unternehmen X

Timeline des Unternehmens X

Eingestelltes Foto eines (fremden) Nutzers Y

Wenn Dritte auf Ihrer Facebook-Seite Fotos einstellen, die Rechte verletzen, und Sie davon Kenntnis haben, haften Sie, wenn Sie das Foto nicht entfernen.

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Haftung für fremde Inhalte – Störerhaftung (Forts.)Einen interessanten Fall im Rahmen der Störerhaftung hatte das LG Stuttgart (Entscheidung vom 20.07.2012) zu klären:

Auf einer Facebook­Unternehmensseite hatte ein Facebook­Nutzer – der nicht der Betreiber der Unter­nehmensseite war – ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Popsängers veröffentlicht. Der Sänger teilte dem Facebook­Seitenbetreiber die Rechtsverletzung per E­Mail mit. Weil der Seitenbetreiber auf die E­Mail nicht reagierte, wurde er durch den Sänger abgemahnt und aufgefordert, das Bild zu lö­schen sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Seitenbetreiber gab weder eine Unterlassungserklärung ab, noch löschte er das Bild. Der Sänger erhob daraufhin Klage gegen den Seitenbetreiber.

Die Entscheidung des LG Stuttgart folgt den gerade geschilderten Grundsätzen: Der Betreiber einer Facebook­Unternehmensseite haftet für Urheberrechtsverletzungen, die auf seiner Seite durch Dritte begangen werden, wenn er positive Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat und das rechtsverletzende Objekt – hier das gepostete Foto – trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht entfernt.

Folge der Untätigkeit für den Seitenbetreiber: Er muss dem Verletzten (hier: dem Sänger) durch Vor­lage einer geordneten und vollständigen Aufstellung über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Bildes auf seiner Facebook­Seite Auskunft erteilen. Diese Aufstellung ist dann wiederum die Grundla­ge für die Berechnung des Schadensersatzes, den der Seitenbetreiber an den Sänger zu zahlen hat.

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Haftung von Facebook als PlattformbetreiberAuch Facebook selbst kann als Betreiber der Plattform »Facebook« eine Haftung im Rahmen der Störerhaftung treffen.

Facebook als Betreiber der Gesamt­Plattform wird dabei nicht anders behandelt als Sie, wenn Sie eine Unternehmensseite innerhalb der Plattform Facebook betreiben. Als Betreiber eines sozialen Netzwerks ist Facebook also für die Inhalte seiner Nutzer verantwortlich, wenn es positive Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt hat (zum Beispiel auf einer Facebook­Unternehmensseite) und diesen rechtswidrigen Inhalt nicht entfernt oder sperrt, nachdem man es davon in Kenntnis gesetzt hat!

Es kann also in der Tat sinnvoll und notwendig sein, auch Facebook selbst (und nicht nur den Nutzer und/oder den Seitenbetreiber der Unternehmensseite) über eine Rechtsverletzung zu informieren. Wel­ches genaue Vorgehen am sinnvollsten ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab und davon, was Sie mit Ihrem Vorgehen in erster Linie erreichen wollen (schnellstmögliche Löschung? Schadensersatz? etc.)

Praxis-TippWichtig ist aber, dass Sie gut dokumentieren, dass Sie auch Facebook in Kenntnis gesetzt haben (am besten per Fax mit Zustellungsnachweis an die Facebook­Zentrale).

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Beispiel für das Bewertungssystem auf einer Facebook-Seite

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Exkurs: Bewertungen auf Facebook Kaum ein Online­Portal kommt noch ohne »Bewertungssystem« aus. Natürlich haben Bewertungssys­teme, die inzwischen auch Facebook für Unternehmensseiten anbietet, viele Vorteile. Gleichzeitig nimmt aber die Gefahr des Missbrauchs zu. Vor allem Wettbewerber können sich gegenseitig – oft zunächst anonym – mit unsachlichen Bewertungen oder sogar Beleidigungen erheblichen (Image­) Schaden zufügen. Im Bewertungssystem auf Facebook­Seiten kann der Seitenbetreiber Bewertungen nicht löschen.

Natürlich muss ein Seitenbetreiber Rufmord rechtlich nicht hinnehmen: Unwahre Tatsachenbehaup­tungen – kurz: Lügen – müssen nicht geduldet werden, Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, ebenfalls nicht (vgl. dazu Seite 99). Wenn man weiß, wer den Eintrag verfasst hat, kann man gegen derartige Äußerungen zivilrechtlich beispielsweise einen Unterlassungs­anspruch geltend machen. Das kann nach erfolgter Abmahnung mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung (s. Kapitel 7) geschehen oder auf dem »normalen« Klageweg. Daneben können auch Schadensersatzansprüche bestehen, wobei die Bemessung der Schadenshöhe in solchen Konstella­tionen oft erhebliche Probleme bereitet. Eine Schwierigkeit ist auch, dass die Bewertenden anonym bleiben können. Außerdem sollten Sie in jedem Fall über die Meldefunktion Facebook die Rechts­verletzung sofort anzeigen und Facebook zum Handeln – sprich zum Entfernen der »Bewertungen« – auffordern. Im Zweifel ist das auch Voraussetzung, um Facebook als Störer in Anspruch nehmen zu können, wenn es solche Bewertungen nicht löscht (vgl. Seite 133).

Praxis-TippIm ein oder anderen Fall der unsachlichen Kritik macht auch ein Strafverfahren Sinn, weil man auf diesem Weg auch anonyme Verfasser von »Bewertungen« entlarven und zivilrecht­lich gegen sie vorgehen kann. Ein solches Verfahren kann zwar langwierig sein, kann sich aber lohnen, um hartnäckige Rufmörder ausfindig und mundtot zu machen. Eine umfassende Übersicht zum Umgang mit unwahren oder beleidigenden Bewertungen im Internet finden Sie auf der Plattform www.falsch-bewertet.de.

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IndexAabgebildete Personen 83Abmahnung 25, 147Abmahnung (Arbeitsverhältnis) 199Abstract 89Accountname 63, 65Allgemeines Persönlichkeitsrecht 81, 101Amazon 45Anbietertransparenz 67Angemessene Vergütung 161Angewandte Kunst 85Anonymisierte Daten 177Antrag auf einstweilige Verfügung 135Anwendbares Recht 31App 151App-Zentrum 61Arbeitgeber 203, 205Arbeitnehmer 203Arbeitsrecht 203Arbeitsverhältnis 199, 203Astroturfing 143Audio-Material 83Aufsichtsbehörde 69Aufzüge 105Ausschließliches Nutzungsrecht 161Autoren 83

BBackground-Check 199, 201Baukunst 85Bauwerke 95Beendigung 55

Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit 105

Belegfunktion 93Beleidigung 117, 135Berufsständische Kammer 69Beschäftigungsverhältnis 203Bewertungen 135Bewertungsportale 143Bewertungssystem 135Bildagentur 83, 103Bilddatenbanken 47Bilder 83, 95Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte 105Bloggergate 145Brand Permissions 137, 171, 173, 175Bud-Spencer-Tunnel 163Bundesdatenschutzgesetz 17, 177, 201Bürgerliches Gesetzbuch 17Bußgeld 191

CCaroline-Entscheidung des Europäischen Gerichts-

hofs für Menschenrechte 105Cookies 181Creative Commons Lizenz 97

DDatenschutz 147, 153, 177, 185Datenschutzbehörde 189, 191Datenschutzbestimmungen 61Datenschutzerklärung 179, 187, 189, 193, 195Datenschutzhinweise 153

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Datenschutzrecht 15, 137, 187, 197Datenschutzrechtliche Einwilligung 151Datenverarbeitung 59, 61Datenverwendungsrichtlinien 19Demonstration 105Designer 95Deutsches Patent- und Markenamt 175Diffamierung 99Direktmarketing 137, 155, 157Double-Opt-In-Verfahren 179, 181

EEhrverletzende Äußerung 117Eigene Inhalte 115Einfaches Nutzungsrecht 161Einstellung von Mitarbeitern 199Einstweilige Verfügung 25Einwilligung 155, 179Einwilligung der Erziehungsberechtigten 103Einwilligung des Abgebildeten 101Einwilligungserklärung 103, 169Elektronische Post 155Entfernung des Kontos 49, 51Erhebung von Daten 177Erklärung der Rechte und Pflichten 19

FFacebook-Apps 183Facebook-Datenschutzrichtlinien 195Facebook-Datenverwendungsrichtlinien 185Facebook-Logo 137, 171, 173Facebook-Marke 173Facebook-Markenressourcen 19Facebook Page 8, 13Facebook-Recht 23

Facebook-Seite 13Facebook-Sponsoring 169Facebook-Werberichtlinien 183facebox 175Fakten 93Fanpage 13Filmhersteller 83Filmwerk 85Formulare 89Fotograf 95, 97, 103Fotografen 83Fotos 95, 121Fotos von Gegenständen 109, 111Fotos von Häusern 109, 111Fotos von Kunstwerken 109, 111Fotos von Locations 109, 111Fotos von Orten 109, 111Freistellung von Facebook 149Fremde Inhalte 115Freundefinder 157

GGeist der Erklärung 55Gemeinschaftsstandards 19Gerichtsstand 27Gerichtsstandvereinbarung 33, 35, 37Gerichtsverfahren 25Geschäftsbeziehungen 15Gesetze 25Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 17, 81,

139, 145, 147, 153, 155, 157, 179, 191Gesponsorter 167Gewerbliche Schutzrechte 81Gewinnspiel-Applikation 179Gewinnspielbedingungen 149

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Gewinnspiele 21, 137, 147, 151, 153, 177Großschreibung 65

HHaftung 161Haftung des Plattformbetreibers 133Haftung für Inhalte 113Haftungsausschluss 161Häkchenlösung 179Hausrecht 83, 105Herausgabepflicht des Facebook-Accounts 203Hotelbewertungsportale 143

IIllustrator 95Impressum 27, 67, 69, 71, 73, 75Impressumspflicht 71Informationsinteresse der Öffentlichkeit 105, 107Interessenverbände 191Interview 89Intimsphäre 99, 103Intimsphäre des Abgebildeten 107IP-Klausel 27, 39, 43, 45, 59, 61IP-Lizenz 39iStockphoto 47

KKarten 85Klage 25Konkurrenzunternehmen 79Kontaktformular 69Kontoname 27Konzert 105Kündigung (Arbeitsverhältnis) 199

Kunsturhebergesetz 17, 81, 101, 103, 107Kunstwerke 95

LLeistungen künstlerischer Art 85Leistungen wirtschaftlich-organisatorischer Art 85Leistungsschutzrecht 81, 85Lichtbilder 85, 97, 121Like-Button 213Lizenz 39, 79Lizenzbedingungen 97Log-Files/IP-Adressen 181Logo 21

MMarken 83Markengesetz 17, 81Markenrecht 27, 63, 83, 95, 121, 171, 175Markenrechtsverletzungen 115Marketing-Aktion 137, 139Marketing-Maßnahmen 137Marketingrecht 15Markierungen 101Marktteilnehmer 155Meinungsäußerungen 99Menschenwürde 99Merck 51Minderjährige 103Motiv 95München 51

NName der Facebook-Seite 63Namensähnlichkeit 175Nutzerdaten 21, 153

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Nutzername 49Nutzungsbedingungen 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31,

33, 35, 39, 43, 47, 55, 57, 59, 61, 65, 137, 157, 159

Nutzungsbedingungen für Gutschriften 19Nutzungsbedingungen für Seiten 19Nutzungsvertrag 29Nutzung von Daten 177

OÖffentliche Zugänglichmachung 159Ordnungswidrigkeit 115, 191Organisationen 137

PPanoramafreiheit 109Pantomimische Werke 85Personenbezogene Daten 177Persönlichkeitsrecht 15, 79, 95, 99Persönlichkeitsrechtsverletzung 115, 121Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten 107Pflichtangaben 69Pixelio 97Pläne 85Plastische Darstellungen 85Platform Policies 57Plattform-Richtlinien 57Preisangabenverordnung 81Pressemeldungen 89Prinzip der »informierten Einwilligung« 179Privatsphäre des Abgebildeten 107Profil 27Prominente 137Pseudonymisierte Daten 177

RRäumliche Beschränkung 161Recht am Bild 81, 101, 115Recht auf informationelle Selbstbestimmung 81Rechte-Erwerb 79Rechteinhaber 83Rechteübertragung 159Rechtlicher Leitfaden Social Media Marketing 217Rechtsverletzung 25, 79, 113Rechtswahlklausel 31, 37, 59Registernummer 69Registrierung 29, 49, 65Rezepte 89Richtlinien 19, 21, 23, 25Richtlinien für Promotions 19, 149Richtlinien zur Facebook-Plattform 19Rückforderung des Facebook-Kontos 27, 49, 51Rückforderung und Entfernung Ihres

Facebook-Kontos 27Rundfunkstaatsvertrag 139

SSchadensersatz 131Schleichwerbung 145Schmähkritik 99, 205Schnappschuss 97Schöpfungshöhe 85, 91, 93, 121, 159Schulungen von Mitarbeitern 123Schutzdauer 85Schutzfähigkeit von Tweets 91Screenshots 137, 173Seite 21, 27Seitenname 27, 63, 65Share-Button 125Skizzen 85

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Slogans 65Social Crowdsourcing 137, 159, 163, 165Social-Media-Guidelines 123, 143, 199, 215Social-Media-Leitfäden 143Social-Media-Lizenz 47Social Plugins 137, 187, 189, 191, 193, 195, 197Sonderregelungen für deutsche Nutzer 27Spam 157Sperrung des Accounts 25Sponsor 167Sponsoring 167Sponsoring-Maßnahmen 169Sponsoringvertrag 169Sportveranstaltung 105Sprachwerke 85, 89Städtenamen 51Störer 127Störerhaftung 115, 127, 135Strafgesetzbuch 17, 147Strafrecht 15Straftaten 115Streitfälle 33

TTabellen 85Tatsachenbehauptungen 99Technische Bedienungsanleitung 89Teilnahmebedingungen 147, 151, 153, 161Telefonnummer 69Telemedien 16, 67Telemediengesetz 16, 17, 67, 139, 187Texte 83, 89Timeline 151Titel 89Transparenzgebot 55

Trennungsgrundsatz 157Tweets 91Twitter 91

UÜbersetzer 83Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 69Unterlassungserklärung 131Unterlizenzierung 47Unternehmen 137Unternehmenspersönlichkeitsrecht 99Unternehmensprofil 13Unternehmensseite 67Unwahre Tatsachenbehauptungen 135Unzumutbare Belästigung 155Urhebergesetz 17, 159Urheberrecht 15, 79, 81, 85, 91, 95, 121Urheberrechtsverletzung 25, 115, 121

VVerarbeitung von Daten 177Verbraucherzentralen 61Verbreitung 159Verlage 83Verlinkung 81, 117, 123Veröffentlichung 159Versammlungen 105Vertrag 29Vertragsabschlüsse 15Vertragsrecht 15Vervielfältigung 159Verwandte Schutzrechte 85Verwechslungsgefahr 175Verwertungsgesellschaften 83Verwertungsrechte 159

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Videos 83Vorschaubilder 81, 121, 123, 125Vorschautexte 81, 121, 123, 125

WWerbeanzeigen 183Werbebotschaften 157Werbe-E-Mails 155Werbefilm 171Werbekampagnen 183Werbekommunikationen 157Werberichtlinien 19, 145Werbeslogans 89Werbung 155Werk 85Wettbewerbsrecht 37, 81, 137, 179, 191Wettbewerbsverstoß 25, 79Widerrufsrecht 181Wikipedia 97Wirtschafts-Identifikationsnummer 69

ZZahlungsbedingungen 19Zeichnungen 85Zeitliche Beschränkung 161Zitatrecht 93Zivilrecht 15Zu eigen gemachten Inhalte 115Zusatzbedingungen für deutsche Nutzer 31, 35,

41, 59Zustimmung des Fotografen 97Zwei-Klick-Regel 71

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Jan Christian Seevogel

1.Auflage September 2014, 248 SeitenISBN 978-3-95561-490-4

http://www.oreilly.de/catalog/buchfbrechtger/

Print-Ausgabe: 19,90 € E-Book-Ausgabe: 16 €

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