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Vergabeverfahren Reinigungsleistungen der Munich International School Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 037-067854 Formblätter für das Angebot – von dem Bewerber, der vom Auftraggeber individuell zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen – Vergabeverfahren Reinigungsleistungen der Munich International School, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 037-067854: Formblätter für das Angebot Seite 1 von 73

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Vergabeverfahren Reinigungsleistungender Munich International School

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 037-067854

Formblätter für das Angebot

– von dem Bewerber, der vom Auftraggeber individuell zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist

einzureichen –

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Teil A: Reinigungsvertrag und Vertragsanlagen

Der Bieter ist verpflichtet, seinem Angebot den nachfolgenden, Vertrag sowie die Anlagen hierzu zugrunde zu legen. Mit seiner Unterschrift im Formblatt Angebot dieser Vergabeunterlagen bestätigt der Bieter die Geltung dieses Vertrages und der Anlagen hierzu; weitere Vertragsbedingungen sind möglich, dürfen von diesen Vorgaben aber nicht abweichen.

I. Vertrag über Reinigungsleistungen

Zwischen der

Munich International SchoolSchloss Buchhof82319 Starnberg

- im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt -

und

- im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt -

- zusammen auch „die Parteien“ genannt -

wird folgender Gebäudereinigungsvertrag geschlossen:

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Übersicht

§ 1 Vertragsbestandteile, Vertragsgegenstand, Grundlagen§ 2 Ausführung der Leistung § 3 Einsatz von Nachunternehmern§ 4 Gestellung von Maschinen, Geräten und Materialien§ 5 Reinigungspersonal, Sicherheit§ 6 Zutritt, Ausführung der Reinigungsarbeiten und Anwesenheitskontrolle§ 7 Aufsichtspersonen, Tageskraft/-kräfte§ 8 Verschwiegenheitspflicht§ 9 Qualitätskontrolle und Weiterbildung der Reinigungsmitarbeiter § 10 Sonderreinigungen§ 11 Haftung§ 12 Vergütung§ 13 Abnahme, Zahlungsmodalitäten§ 14 Vertragsdauer, Kündigung§ 15 Fundgegenstände, Schlüsselverlust§ 16 Schlussbestimmungen

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Präambel

Der Auftraggeber hat ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Reinigungsleistungen der von ihm betriebenen Schule und damit verbundener Einrichtungen mit ca. 1.200 Schülern aus 700 Familien durchgeführt, in dem der Auftragnehmer den Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind daher auch die von dem Bieter im Vergabeverfahren übergebenen Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung. Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Reinigung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Auftraggebers als Grundlage seiner eigenen Arbeitsfähigkeit und seines Ansehens von wesentlicher Bedeutung.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Vertragsbestandteile, Vertragsgegenstand, Grundlagen

(1) Vertragsbestandteile sind in der angegebenen Anwendungsreihenfolge:

die Bestimmungen dieses Vertrages; Vertragsanlage 1: Leistungsverzeichnisse, bestehend aus

o Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 1 Teil 1)o Leistungsverzeichnis Tageskräfte (Vertragsanlage 1 Teil 2)

Vertragsanlage 2: Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze, bestehend auso Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Unterhaltsreinigung

(Vertragsanlage 2 Teil 1)o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Tageskräfte (Vertragsanlage

2 Teil 2)o Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Vorarbeiter/in

(Vertragsanlage 2 Teil 3)o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Objektleitung (Vertragsanlage

2 Teil 4) Vertragsanlage 3: Preisblätter, bestehend aus

o Preisblatt Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 3 Teil 1)o Preisblatt Tageskräfte, Vorarbeiter/in und Objektleitung (Vertragsanlage 3

Teil 2) o Preisblatt Unterhaltsreinigung Sonderarbeiten (Vertragsanlage 3 Teil 3)

Vertragsanlage 4: Aufmaß/Flächenverzeichnis Unterhaltsreinigung (Verzeichnisse der zu reinigenden Flächen)

Vertragsanlage 5: ausgefülltes Formblatt Eignung zum Angebot, ggf. mit einer oder mehreren Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmern/Dritten (Anhänge zu Vertragsanlage 5 auf dem Formular in Teil C der Formblätter zum Angebot)

Vertragsanlage 6: Legende der Reinigungszyklen Vertragsanlage 7: Einteilung der Reinigungsgruppen und Mindest-

Jahresreinigungsstunden Vertragsanlage 8: Vorgaben zu den Leistungsarten Vertragsanlage 9: Aufstellung des eingesetzten Personals Vertragsanlage 10: Aufstellung der eingesetzten Maschinen, Geräte und

Arbeitsmaterialien Vertragsanlage 11: Erklärung zum Lohnkostenanteil Vertragsanlage 13: Summe Preisblätter Vertragsanlage 12: Konzepte, bestehend aus:

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o Konzept zur Organisation der Leistung (Anlage 12 Teil 1 zum Vertrag)o Qualitätssicherungskonzept (Anlage 12 Teil 2 zum Vertrag) o Logistikkonzept (Anlage 12 Teil 3 zum Vertrag) o Konzept zur Personalgewinnung und -bindung (Anlage 12 Teil 4 zum

Vertrag) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung;

Der Auftraggeber kann weitere Flächen zur Reinigung bestimmen und Änderungen des Reinigungsturnus vorgeben.

(2) Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Vertragsbestandteilen gehen die jeweils in der oben stehenden Reihenfolge vorher genannten Bestandteile den in dieser Reihenfolge später genannten Bestandteilen vor. Alle Verpflichtungen nach diesem Vertrag beziehen sich auf das vorstehend genannte Objekt und die dabei eingesetzten Mitarbeiter, auch wenn in diesem Vertrag nur allgemein von dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber die Rede ist.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er vor Abschluss des Vertrages hinreichend Gelegenheit hatte, die zu reinigenden Räume, Flächen und für seine Leistung relevanten Einrichtungen zu besichtigen und Fragen hierzu zu stellen, die ihm auch vollständig beantwortet wurden. Fachliche oder wirtschaftliche Risiken oder Nachteile, die aus einer nicht erfolgten Besichtigung durch den Auftragnehmer resultieren, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen insbesondere nicht zu einer Mehrvergütung, zu Ersatzansprüchen oder zu einem Verlangen des Auftragnehmers nach Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Voraussetzungen der Eignung nach Anlage 5 und dem/den Anhang/Anhängen hierzu aufrechtzuerhalten.

§ 2 Ausführung der Leistung

(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringende Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege von Decken und Wänden, textilen und nichttextilen Fußbodenbelägen, sanitären und haustechnischen Anlagen sowie Gegenständen der Raumausstattung und Raumeinrichtung, unter Weg- und nachherigem Zurückrücken beweglicher Gegenstände (Tische, Stühle etc.), soweit es sich nicht um Gegenstände handelt, die nicht von zwei Personen ohne Beschädigung des Bodenbelags oder der Wände weggerückt oder -getragen werden können. Dabei hat der Auftragnehmer die Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich bei dem zu reinigenden Objekt um eine Schule mit angeschlossenem Kindergarten und Kantine handelt. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus alle Leistungen gemäß dem Leistungsverzeichnis und den übrigen Vertragsanlagen zu erbringen und sämtliche interne Vorschriften des Auftraggebers, die Reinigung und Hygiene etwa des Kindergartens sowie der Kantine betreffen, einzuhalten, die vom Auftraggeber mitgeteilt werden, einschließlich eventueller Änderungen und Aktualisierungen. Insbesondere hat der Auftragnehmer Leistungen Unterhaltsreinigung sowie Sonderarbeiten auf Anforderung zu erbringen, wie jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag im Einzelnen festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Vorgaben einzuhalten:

die in dem jeweiligen Anlagen 6, 7 und 8 zu diesem Vertrag und dem Aufmaß/Flächenverzeichnis (Anlage 4) gemachten Vorgaben entsprechend den Leistungsarten und den im Leistungsverzeichnis angegebenen Tätigkeiten, auch

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zu den Reinigungszyklen, alle Angaben unterteilt nach Fußbodenarbeiten, Inventar, einschließlich Decken und Wänden;

die in Anlage 7 bezeichneten Mindestjahresreinigungsstunden und den jährlichen Nachweis hierfür sowie auf Anforderung des Auftraggebers zusätzlich monatlich; dies gilt nur insoweit, als der Auftragnehmer bzw. ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer nach § 17 MiLoG zur Vorhaltung der Nachweise verpflichtet ist;

den in den Anlagen 9 und 10 zu diesem Vertrag beschriebenen Personal- und Materialeinsatz, wobei die dort gemachten Vorgaben als Mindestvorgaben zu verstehen sind;

für die Sonderreinigung (Sonderarbeiten in Absprache mit dem Auftraggeber) der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelfall vereinbarte Leistungsumfang sowie insbesondere die Bestimmungen der Anlagen 1 und 8 zu diesem Vertrag.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Reinigungshäufigkeit wie auch die Leistungsbeschreibungen seinen jeweiligen Bedürfnissen derart anzupassen, dass die Reinigungsflächen jederzeit grundsätzlich quantitativ und / oder qualitativ korrigiert werden können. Dies umfasst insbesondere zusätzlichen Arbeitsanfall beispielswiese nach Veranstaltungen, eine Änderung der Reinigungsturni oder eine Änderung der zu reinigenden Räumlichkeiten. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber hierüber mit einer Frist von 4 Wochen vor Änderungsbeginn schriftlich zu unterrichten. Damit verbundenen Preisänderungen werden auf Grundlagen der angebotenen Kalkulationsdaten / Leistungseinheitspreise neu ermittelt und treten sodann an die Stelle der vorherigen Preisvereinbarungen.

(3) Die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) und in den Vorgaben zu den Leistungsarten (Anlage 6) beschriebenen Arbeitsergebnisse (Reinigungserfolg) für die einzelnen Leistungsarten sind verbindliche Vorgaben für die vom Auftragnehmer herbeizuführenden Ergebnisse, d. h. der Auftragnehmer hat diese Arbeitsergebnisse bei jedem Reinigungsvorgang in gleichbleibender Qualität herbeizuführen. Die angebotenen Leistungen sind nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik, nach den gesetzlichen Vorschriften, nach den Vorgaben bzw. Vorschriften der Aufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaften und den bestehenden Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Sicherheit, Hygiene, Brand- und Umweltschutz durchzuführen.

Der Auftragnehmer ist daneben verpflichtet, mindestens die Jahresreinigungsstunden, wie in Anlage 7 festgelegt und in der Spalte „Jahresstunden“ der Preisblätter (Anlage 3) für die zu reinigenden Objekte und die Reinigungsgruppen einzeln spezifiziert, zu erbringen.

(4) Der Auftraggeber behält sich vor, nach vorhergehender Rücksprache mit dem Auftragnehmer über die Bestimmungen dieses Vertrages hinaus bestimmte Reinigungsprogramme und -abläufe einseitig festzulegen und zu ändern. Der Auftragnehmer wird diese Reinigungsprogramme und -abläufe ohne gesonderte Vergütung einhalten, sofern dies für ihn nicht mit einem mehr als unerheblichen Mehraufwand verbunden ist, andernfalls werden die Parteien über eine Anpassung verhandeln. Ein solcher Mehraufwand ist vom Auftragnehmer nachvollziehbar zu belegen.

(5) Für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber folgendes:

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- Die Reinigung erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr sowie gemäß den Vorgaben aus dem Verzeichnis der zu reinigenden Flächen / Aufmaß (Anlage 4).

- Dabei müssen die Vorgaben gemäß Anlage 4 zum Zeitpunkt, zu dem bestimmte Räumen gereinigt und getrocknet sein müssen, eingehalten werden.

- Die restlichen Flächen sind anschließend nach Absprache mit dem Auftraggeber zu reinigen. Absatz 4 findet hierzu entsprechende Anwendung.

(6) Fußböden und Hartbeläge müssen vom Auftragnehmer so eingepflegt werden, dass keine Rutschgefahr besteht. Sofern während der laufenden Reinigungsarbeiten Rutschgefahr besteht, sind geeignete Hinweisschilder gut sichtbar aufzustellen und ggf. weitere erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Personen gefährden könnten, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Reinigungswagen dürfen zu keinem Zeitpunkt Fluchtwege verstellen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal besondere Vorsichtsmaßregeln, z. B. Schutz vor Zugang zu Reinigungsmitteln jederzeit beachtet.

(7) Der Auftraggeber kann verlangen, dass Mängel der Reinigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden, und ohne gesonderte Vergütung abgearbeitet werden. Bei nicht zeitgerechter Behebung hat der Auftraggeber die Möglichkeit, ohne Rückfragen oder erneute Aufforderung die Mängel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder von einer der nächsten Rechnungen abzuziehen. Soweit durch eine nicht vertragsgemäße Ausführung Mängel oder Einschränkungen des Hygienestandards und der Optik eintreten (z. B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pflegemittelkrusten, etc.), kann der Auftraggeber verlangen, dass durch eine nicht gesondert zu vergütende Sonderreinigung die Mängel und Einschränkungen beseitigt werden. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(8) Alle Reinigungsleistungen haben im sog. „Reviersystem“ zu erfolgen, d. h. ein Reinigungsmitarbeiter erledigt in einem eigenen Bereich alle Reinigungstätigkeiten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eine Reinigungskraft jeweils über einen längeren Zeitraum für dieselben Räume zuständig ist, um eine Berücksichtigung von Besonderheiten zu gewährleisten.

(9) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Reinigungspersonal mit den geltenden Hygienevorschriften vertraut ist und nach dem „4-Eimer-Farbsystem“ (rot – WC; blau – Oberflächen; gelb – Waschbecken, grün – Teeküchen) und dem „2-stufigen Moppverfahren“ arbeitet.

(10) Der Auftragnehmer hat sein Reinigungspersonal anzuweisen, jeweils nur den Raum zu beleuchten, in dem gerade gearbeitet wird. Nach der Reinigung hat das Reinigungspersonal die einzelnen Räume abzuschließen, soweit nicht im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen ist, und offene Fenster zu schließen. Räume, deren Fenster oder Türen zu Reinigungszwecken geöffnet werden, dürfen nicht unbeaufsichtigt sein. Brandschutztüren dürfen nicht verkeilt werden.

(11) Der Auftragnehmer muss den Vorarbeiter mit einem Haustelefon ausstatten, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

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(12) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den öffentlichen Sanitärbereichen geeignete Kontrollaushänge in Wechselrahmen anzubringen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass in den Kontrollaushängen die tägliche Reinigung in für den Auftraggeber nachvollziehbarer Weise zeitlich und namentlich durch die Arbeitskräfte dokumentiert wird.

(13) Der Auftraggeber kann jederzeit eigene Kontrollen einschließlich hygienisch-bakteriologischer Kontrollen durchführen. Geschieht dies aus einem nachvollziehbaren Anlass im Zusammenhang mit der Qualität der Leistung des Auftragnehmers, so tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte. Erweist sich die Leistung nach den hygienisch-bakteriologischen Kontrollen als unzureichend, trägt der Auftragnehmer die Kosten einschließlich der Kosten eines Nachtests.

(14) Der Auftragnehmer stellt in einem vom Auftraggeber festzulegenden gemeinsamen Termin ca. zwei Wochen vor Beginn der Leistungszeit sowie auf Aufforderung während der Vertragslaufzeit seine Personaleinsatzplanung und Art und Umfang seines Personals sowie seine Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Personalversorgung vor. Auf Aufforderung des Auftraggebers ergänzt er seine Maßnahmen.

§ 3 Einsatz von Nachunternehmern

(1) Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Nachunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Eine Übertragung ist grundsätzlich nur auf solche Nachunternehmer zulässig, die im Rahmen der Ausschreibung in Anlage 5 (Teil C der Vergabeunterlagen), benannt wurden und für die eine Verpflichtungserklärung nach Teil D der Vergabeunterlagen als Anhang zur Anlage 5 vorliegt. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer für vorgesehene sowie für zu diesem Zeitpunkt bereits eingesetzte Nachunternehmer die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen und Nachweise zu deren Eignung, insbesondere Angaben zum Unternehmen sowie Referenzen mit Kontaktdaten von Ansprechpartnern, die eine Überprüfung durch den Auftraggeber ermöglichen, beibringen. Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Nachunternehmers, so wird der Auftragnehmer den Nachunternehmer unverzüglich aus der Leistungserbringung herausnehmen. Für einen Nachunternehmer haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise wie für seine eigenen Leistungen und Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer darf mit Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen vereinbaren als die mit ihm in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Zahlungsweise und Sicherheitsleistung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für mittelbare Nachunternehmer (Nach-Nachunternehmer). Soweit in diesem Vertrag von „Personal“, „Mitarbeiter(n)“, „eingesetztem Personal“, „eingesetzten Mitarbeitern“ o. ä. die Rede ist, ist damit sowohl das vom Auftragnehmer unmittelbar eingesetzte Personal als auch das bei den unmittelbaren oder mittelbaren Nachunternehmern eingesetzte Personal gemeint. Die Regelungen dieses Vertrages werden entsprechend angewendet, sofern dies nicht wegen der Eigenart der Regelung ausgeschlossen ist.

(3) Bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Personen gefährden könnten, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

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§ 4 Gestellung von Maschinen, Geräten und Materialien

(1) Alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Arbeitsmittel stellt der Auftragnehmer. Vom Auftragnehmer sind damit die Reinigungsmittel und -materialien zu stellen. Es dürfen keine metallvernetzten Dispersionen und Wischpflegemittel auf Seifenbasis verwendet werden. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich mit umweltfreundlichen Produkten arbeiten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die von ihm zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sind. Unabhängig davon darf er nur solche Maschinen, Geräte und Materialien einsetzen, deren Verwendung er vorher dem Auftraggeber schriftlich angezeigt hat. Der Auftraggeber kann unabhängig davon die Verwendung bestimmter Maschinen, Geräte und Materialien untersagen.

(2) Seife, Handtuchpapier, WC-Papier und Hygienebeutel werden vom Auftraggeber auf rechtzeitige Anforderung zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Bereitstellung von Müllsäcken vereinbaren der Auftraggeber und der Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer Müllsäcke für den allgemeinen Restmüll (Farbe: blau), für den Restmüll aus Zimmern bzw. Büros (Farbe: weiß), sowie für Papier (Farbe: grün) zur Verfügung stellt.

(3) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Arbeitsmittel müssen den am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere den Regelungen des Produktsicherheitsgesetz sowie den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen und VDE-Vorschriften entsprechen und sich in geprüften, technisch einwandfreiem Zustand befinden.

(4) Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände sind täglich zu säubern. Gebrauchtes und abgestandenes Reinigungswasser darf nicht in den Reinigungsmaschinen/Geräten verbleiben. Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach beendeter Arbeit in einen verschlossenen Raum (Reinigungsmittelraum) zu räumen und müssen lt. Gefahrenstoffverordnung aufbewahrt werden.

(5) Der Reinigungsmittelraum, der Aufenthalts- und Umkleideraum, der Waschmaschinen- und Trocknerraum und die Abstellräume für Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber im Rahmen der hierfür verfügbaren Möglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen und bei Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten.

(6) Das zur Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die erforderliche elektrische Energie werden vom Auftraggeber ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt. Auf einen sparsamen Verbrauch ist zu achten.

(7) Der Auftragnehmer setzt nach Art und Umfang bei jeder regulären Reinigung für die Reinigungsleistungen mindestens die in Anlage 10 genannten Maschinen, Geräte und Materialien ein.

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§ 5 Reinigungspersonal, Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer darf ausschließlich geeignete, fachkundige, zuverlässige, gesunde und mit den eingesetzten Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Arbeitsmitteln vertraute Arbeitskräfte einsetzen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Krankheiten zu legen, die ein erhöhtes Risiko für Schwangere, z. B. Rötel, oder Windpocken, darstellen. Der Auftragnehmer setzt nach Ausbildung, Erfahrung und Personenanzahl für die Reinigungsleistungen, mindestens das in Anlage 9 genannte Personal ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, das eingesetzte Personal insbesondere auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und bestimmte Personen abzulehnen, wenn diese aus seiner Sicht ungeeignet, insbesondere unzuverlässig, sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ablehnungsgründe auf Anforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jährlich ab Tätigkeitsbeginn für sämtliches zur Auftragsdurchführung vorgesehene Reinigungspersonal ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dies gilt auch für eine Personalreserve, die der Auftragnehmer ggf. einzusetzen gedenkt. Das erweiterte Führungszeugnis muss dem Auftraggeber vorliegen, bevor die jeweilige Person das erste Mal beim Auftraggeber eingesetzt wird.

(3) Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Beschäftigte des Auftragnehmers handelt und diese im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind. Der Auftragnehmer weist dies auf Verlangen des Auftraggebers nach.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Namensliste inklusive Lichtbildern des eingesetzten Reinigungspersonals zu übergeben und ständig zu aktualisieren. Dies umfasst auch eine Personalreserve sowie Springer. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede eingesetzte Reinigungskraft zu erbringen.

(5) Das Reinigungspersonal ist mit einer einheitlichen Arbeitskleidung und Namensschildern auszustatten. Der Auftragnehmer stellt ein ordentliches Erscheinungsbild und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sicher. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeitskleidung des Reinigungspersonals entsprechend den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts hygienisch zu sammeln und zu waschen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten nämlich Büro, Umkleiden für das Reinigungspersonal sowie Abstellräume unentgeltlich zur Verfügung.

(6) Der Auftragnehmer hat grundsätzlich Personalwechsel zu vermeiden. Der Auftragnehmer stellt in diesem Rahmen sicher, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Gründe verursachte Personalausfälle nicht zur Beeinträchtigung der Reinigungsarbeiten führen. Er hat gleichwertiges Vertretungspersonal einzusetzen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Mehrkosten entstehen.

(7) Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen weder in das Gebäude noch auf das Gelände mitgenommen werden. Dies gilt entsprechend für Haustiere.

(8) Auf dem gesamten Schulgelände einschließlich des Parkplatzes ist das Rauchen verboten.

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(9) Das Reinigungspersonal muss in der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versichert sein. Der Auftragnehmer hat dies auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das gesamte von ihm unmittelbar oder über Nachunternehmer eingesetzte Personal die vollständigen vereinbarte Löhne und weiteren Leistungen, insbesondere die für den jeweiligen Arbeitgeber verbindlichen Tariflöhne und weiteren Leistungen, erhält, und alle Steuern und Sozialabgaben auf diese Löhne abgeführt werden.

(10) Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber anlassbezogen und anlassunabhängig Stichproben zur Einhaltung der Vorschriften nach den vorstehenden Absätzen durchführt und Reinigungskräfte selbst oder durch einen Vertreter befragt. Der Auftraggeber ist ebenfalls berechtigt, die an das Leitungspersonal gestellten sprachlichen Anforderungen zu überprüfen.

(11) Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur verrichtet werden, wenn dies vom Auftraggeber besonders angeordnet oder nach diesem Vertrag fest vereinbart ist.

§ 6 Zutritt, Ausführung der Reinigungsarbeiten und Anwesenheitskontrolle

(1) Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal dürfen nicht

- Einsicht in Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen und Datenträger, die sich in den Räumen des Auftraggebers befinden, nehmen;

- ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers Schränke, Schubladen und Ähnliches öffnen;

- vorgefundene Versuchs- und/oder Experimentaufbauten berühren;

- nicht öffentliche Fernsprechanlagen oder IT-Ausstattung nutzen oder anschalten;

Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen, die gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, hat der Auftragnehmer unaufgefordert und unverzüglich durch geeignete andere Personen zu ersetzen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Reinigungskraft/Aufsichtsperson und/oder den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.

(2) Mängel und Schäden an Einrichtungsgegenständen sind dem Sekretariat des Auftraggebers vom Auftragnehmer unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

(3) Zur Kontrolle der Anwesenheitszeiten des Reinigungspersonals stellt der Auftragnehmer die Erfassung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden sicher und stellt die erfassten Daten dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung.

§ 7 Aufsichtspersonen, Tageskraft/-kräfte

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal durch geeignete fachkundige Aufsichtspersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Dabei stellt der Auftragnehmer sicher, dass die im Rahmen der Bieterpräsentation vorgestellte Objektleitung auch tatsächlich zur Leistungserbringung eingesetzt wird.

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(2) Folgende Vorgaben gelten für Objektleiter und Vorarbeiter:

- Der Auftragnehmer hat einen verantwortlichen Objektleiter, stellvertretenden Objektleiter sowie mindestens einen Vorarbeiter sowie zwei Tageskräfte zu benennen, die mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeiten und eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherstellen. Der Objektleiter und der Vorarbeiter sind für das gesamte Objekt zuständig.

- Der Objektleiter und der Vorarbeiter werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers oder auf Aufforderung des Auftraggebers ausgetauscht. Dies gilt auch für eine Verminderung des Einsatzes. Die in den Vergabeunterlagen benannte Objektleitung bzw. stellvertretenden Objektleitung sowie Vorarbeiter dürfen ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers nur im Falle von dauerhafter Krankheit, Tod oder Kündigung ausgetauscht werden. In solche einem Falle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere gleich qualifizierte Personen zur Auswahl anzubieten.

- Für die Objektleitung besteht persönliche Anwesenheitspflicht abwechselnd an drei bzw. zwei Werktagen in der Woche (Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage) in dem vorgegebenen Zeitraum, welcher zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr liegen muss. Die Objektleitung darf nicht mit der Durchführung von Reinigungsleistungen befasst werden. Die Tätigkeiten des Objektleiters erstrecken sich auch auf die Durchführung täglicher Qualitätskontrollen Raum für Raum, auf die Kundenbetreuung sowie auf die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Schulungen, Abrechnungen und Dokumentationen, z. B. für die Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).

- Für den/die Vorarbeiter besteht persönliche Anwesenheitspflicht von Montag bis Freitag ausschließlich der gesetzlichen Feiertage während der Hauptreinigungszeiten; davon an den fünf Tagen, an denen die Objektleitung anwesend ist, mindestens ein Vorarbeiter vier Stunden lang, welche zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr liegen müssen, sowie an den Tagen, an denen die Objektleitung nicht anwesend ist, jeweils fünfeinhalb Stunden in dem genannten Zeitraum, jeweils ausgestattet mit Rufpiepser (vom Auftraggeber gestellt). Die Tätigkeiten des Vorarbeiters erstrecken sich auch auf die täglichen Qualitätskontrollen, Materialausgabe und Bestellungen, Sonderarbeiten (nach gesonderter Beauftragung und Abrechnung nach dem Preisblatt Sonderarbeiten) und die Kommunikation (Ansprechpartner) mit den Reinigungskräften. Der Vorarbeiter ist auch berechtigt, allgemeine Reinigungstätigkeiten durchzuführen und ist verpflichtet, dringend anfallende Reinigungsarbeiten außerhalb der normalen Unterhaltsreinigung durchzuführen. Dem Vorarbeiter obliegt auch die Beseitigung von Mängeln, die im Rahmen der täglichen Qualitätskontrollen erkannt und dokumentiert wurden; er hat sicherzustellen, dass diese Mängel vor Betriebsbeginn behoben werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass einer oder mehre Vorarbeiter bei Anforderung des Auftraggebers ihre aktuelle Tätigkeit unterbrechen, um dringend erforderliche Arbeiten für den Auftraggeber auszuführen oder zu koordinieren.

- Für die beiden Tageskräfte besteht persönliche Anwesenheitspflicht von Montag bis Freitag jeweils eine Tageskraft von 11 bis 14 Uhr, eine Tageskraft von 13 bis 15 Uhr.

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- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Leitungspersonal – Objektleitung und Vorarbeiter – in der Lage ist, sich im Bereich seiner Tätigkeit – sofern möglich – umfassend und sicher in der englischen Sprache zu verständigen. Dies umfasst auch einschlägige Fachbegriffe aus dem Bereich Gebäudereinigung. Jeder Vorarbeiter muss zudem in der Lage sein, mittels einer gemeinsamen Verkehrssprache mit anderen anwesenden Reinigungskräfte eine hinreichend sichere Verständigung zu erreichen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer hat sämtliche von ihm (unmittelbar oder über einen Nachunternehmer) eingesetzte Personen schriftlich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Wahrnehmungen zu verpflichten, die sie in den Räumen des Auftraggebers machen. Er hat ihnen ferner schriftlich zu untersagen, Einblick in Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Betriebsangehörigen des Auftraggebers zu nehmen sowie hiervon Abschriften, Ablichtungen o. ä. zu fertigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gilt. Der Auftragnehmer weist diese Verpflichtungen auf Verlangen des Auftraggebers nach.

(2) Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen, die gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen verstoßen, hat der Auftragnehmer unaufgefordert und unverzüglich durch geeignete andere Personen zu ersetzen.

§ 9 Qualitätskontrolle und Weiterbildung der Reinigungsmitarbeiter

(1) Der Auftragnehmer wird für die Ausführung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen an jedem Reinigungstag systematische Qualitätskontrollen durchführen (z. B. Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9000 ff, gütegesicherte Reinigung RAL-GZ 902 oder gleichwertige Systeme) und mit einem EDV-gestützten Qualitätssicherungssystem überwachen und aufzeichnen. Er hat dies auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Es müssen wöchentlich mindestens zehn Räume im Objekt kontrolliert werden. Dabei werden alle Positionen einer Reinigungsgruppe des Leistungsverzeichnisses kontrolliert. Ein bestimmtes Produkt für die Durchführung der Qualitätskontrollen und der Qualitätssicherung ist nicht vorgeschrieben.

(2) Für den Bereich Unterhaltsreinigung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – Schulsekretariaten und technischer Leitung – unverzüglich nach Durchführung der Qualitätskontrollen Berichte, insbesondere Mängellisten, über die eigenen Qualitätskontrollen (per Mail oder Fax). Die wöchentliche Mängelliste muss folgende Punkte beinhalten und auswerten sowie – sofern möglich – in englischer Sprache abgefasst sein:

- Datum/Ort/Zeit der Prüfung/Aufzählung der Mängelpunkte, Qualitätsergebnis in % (Ergebnis aus Qualitäts-Soll und Qualitäts-Ist Punkten aus dem Leistungsverzeichnis, wobei folgendes System gilt: Leistung erfüllt: volle Punktzahl, Leistung teils erfüllt: halbe Punktzahl, Leistung nicht erfüllt: Null Punkte)

- Anzahl der geprüften Räume

- Raumbezeichnung

- Vorschlag zum weiteren Vorgehen

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Der monatliche Qualitätsbericht muss folgende Punkte beinhalten und auswerten:

- Zeitraum / Monat;

- Monatsgesamtergebnis der erreichten Qualität in % (Durchschnitt der Werte der bisherigen Kontrollen im jeweiligen Monat)

- Übersicht der Prüfer, Prüfungstage mit Datum

- Übersicht der geprüften Raumanzahl je Prüfungstag

- Qualitätsergebnis je Reinigungsgruppe

- Qualitätsverlauf (Monatsdiagramm)

- Controlling des Recyclings (Mülltrennung)

(3) Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Einsicht in die vollständige Dokumentation der Qualitätskontrollen sowie in das ggf. eingesetzte EDV-gestützte Qualitätssicherungssystem. Auf Wunsch wird der Auftraggeber in die Durchführung der Qualitätskontrollen mit einbezogen. Für den Bereich Unterhaltsreinigung erfolgt mindestens einmal monatlich ein gemeinsames Auswertungsgespräch über die Qualitätsdokumentation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (Dauer mindestens 15 Minuten – sofern möglich – in englischer Sprache). Diese Gespräche finden eine Woche nach Einreichung des monatlichen Qualitätsberichts statt. Die Objektleitung nimmt an diesen Gesprächen teil.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, weitere Qualitätskontrollen nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durch einen von ihm Beauftragten durchführen zu lassen. Diese Kontrollen erfolgen anlassbezogen oder anlassunabhängig und in der Regel stichprobenweise.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber angezeigte Mängel bei der Reinigung innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen, soweit sich diese Frist wegen der Eigenart der angezeigten Mängel nicht als unzumutbar erweist (Nacherfüllung). In diesem Fall bestimmt der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abarbeitung der angezeigten Mängel. Die Abarbeitung der Mängel erfolgt nicht innerhalb der vom Auftraggeber vergüteten Arbeitszeit.

(6) Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Daneben wird der Auftraggeber eine monatliche Qualitätskontrolle durch einen Dritten zu einem Pauschalbetrag von EUR 250 (netto) durchführen lassen, für deren Durchführung der Auftragnehmer den Auftraggeber freistellt, so dass der Dritte unmittelbar mit dem Auftragnehmer abrechnen kann. Das Recht des Auftragnehmers zum Nachweis geringerer Kosten für die Qualitätskontrolle bleibt davon unberührt. Wird bei den Qualitätskontrollen für die Unterhaltsreinigung im Durchschnitt jeweils eines ganzen Monats eine Mindestprozentzahl von 90 % gemäß der Messung nach Abs. 2, 2. Unterabs., 2. Spiegelstrich (Monatsgesamtergebnis) nicht erreicht, wird wie folgt vorgegangen:

a) 80 % - 89,99 %: Der Auftragnehmer trägt die Kosten auftraggeberseitiger Qualitätskontrollen in diesem Monat bis zu einem Betrag von EUR 500 (netto, Abzug von einer der nächsten monatlichen Rechnungen durch den Auftraggeber).

b) 70 % - 79,99 %: Der Auftragnehmer trägt die Kosten auftraggeberseitiger Qualitätskontrollen in diesem Monat bis zu einem Betrag von EUR 750 (netto,

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Abzug von einer der nächsten monatlichen Rechnungen durch den Auftraggeber), zusätzlich Rechnungskürzung im Folgemonat in Höhe von 3 %.

c) Unter 70 %: Der Auftragnehmer trägt die Kosten auftraggeberseitiger Qualitätskontrollen in diesem Monat bis zu einem Betrag von EUR 1000 (netto, Abzug von einer der nächsten monatlichen Rechnungen durch den Auftraggeber), zusätzlich Rechnungskürzung im Folgemonat in Höhe von 5 %

Ein Einbehalt bzw. eine Rechnungskürzung erfolgen nicht, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass er bzw. seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB die mangelnde Vertragserfüllung nicht zu vertreten haben. Aus der Regelung in diesem Absatz kann nicht hergeleitet werden, dass die Leistung des Auftragnehmers bereits bei Erreichung des Wertes von 90 % als mängelfrei gilt.

(7) Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist vom Auftragnehmer entsprechend den fachlichen Anforderungen der Leistung und besonderen Anforderungen des Auftraggebers zu unterweisen und regelmäßig weiterzubilden. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme ein Weiterbildungskonzept, aus dem Häufigkeiten und Inhalte der Fortbildungseinheiten hervorgehen.

§ 10 Sonderreinigungen

(1) Sonderreinigungen (Sonderaufträge für Sonderreinigungen verschiedener Art; auch Sonderreinigungsarbeiten) werden nach Einzelvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erbracht und nach den in Anlage 3 Teil 3 zu diesem Vertrag (Preisblatt Sonderarbeiten) vereinbarten Festpreisen bzw. Stundensätzen vergütet.

(2) Die Erbringung von Sonderreinigungsarbeiten ist sofort nach Ausführung auf Regiezetteln zu vermerken, die dem Auftraggeber unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen und nach Gegenzeichnung der Rechnung beizufügen sind. Abrechenbar sind nur Sonderreinigungsarbeiten aufgrund einer schriftlichen Beauftragung und unter Beifügung des schriftlichen Auftrages und der entsprechenden Regiezettel.

(3) Die Regiezettel müssen folgende Angaben enthalten:

a) das Objekt und die Räume, in denen die Leistung erbracht wurde

b) die Art der Leistung

c) die Namen der Reinigungsmitarbeiter (Vor- und Zuname)

d) die geleisteten Stunden (von ______ Uhr bis ______ Uhr)

e) Datum

f) Unterschrift des Auftraggebers

(4) Sonderreinigungsarbeiten können auch Baufeinreinigung, Teppichreinigung sowie Grundreinigung umfassen.

(5) Sonderreinigungsarbeiten sind für den Auftraggeber optional. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Durchführung von Sonderreinigungsarbeiten besteht nicht.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche Schäden, die auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind und vom Reinigungspersonal vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Eine Haftung besteht nicht, wenn der

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Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB die für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung nachweislich nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer haftet insbesondere auch beim Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrauten Schlüsseln bzw. Zugangskarten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm eingesetzte Personen eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen je Schadensfall von mindestens 3.000.000,00 EUR für Personenschäden, 3.000.000,00 EUR für Sachschäden, 3.000.000,00 EUR für Vermögensschäden, 400.000,00 EUR für Bearbeitungsschäden und 350.000,00 EUR für Schlüssel- und Transponderverlust abzuschließen und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Dem Auftraggeber ist ein entsprechender Nachweis vor Vertragsbeginn, auf Anforderung darüber hinaus während der Vertragslaufzeit, vorzulegen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Forderungen gegen den Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis durch einfache Erklärung nach § 388 BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

(4) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressansprüchen jeglicher Art (z. B. von Versicherungen) freizustellen. Der Haftungsausschluss und die Freistellungsverpflichtung gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht zurückzuführen sind, sowie bei Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter, die bei Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, frei.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das von ihm eingesetzte Personal angemessen gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, versichert ist. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft beachtet werden. Der Auftragnehmer hat dies auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Gleiches gilt für Mitarbeiter vom Auftragnehmer eingesetzter Subunternehmer. Der Nachweis gegenüber dem Auftraggeber obliegt auch hier dem Auftragnehmer.

§ 12 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen die in den Preisblättern (Anlage 3) genannte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dabei sind auf der Grundlage der Preisblätter je Monat nur die Zeiten zu bezahlen, die in dem abgerechneten Monat auch tatsächlich erbracht wurden. Die Vergütung beinhaltet alle Leistungen nach diesem Vertrag sowie die an Dritte (einschließlich staatliche Behörden) zu zahlenden Vergütungen und Gebühren sowie jegliche andere Zahlungen, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Die Leistung bedarf der Abnahme als Zahlungsvoraussetzung. Die Vergütung von Leistungen, zu denen der Bieter im Angebot Aufwände in Form zu reinigender oder anderweitig zu bearbeitender Quadratmeter pro Stunde kalkuliert hat, erfolgt nach den kalkulierten Werten; dies bedeutet, dass der Auftragnehmer nur

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die kalkulierte Stundenanzahl abrechnen kann und eventuelle Nacharbeiten ohne gesonderte Vergütung zu erbringen hat; Letzteres gilt nicht, sofern zusätzliche Erschwernisse auftreten, die anhand der Vergabeunterlagen und der Ortsbesichtigung nicht erkennbar waren und vom Auftraggeber zu vertreten sind.

(2) Neben der Vergütung nach Absatz eins zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Bonus nach folgenden Vorgaben:

- Beträgt die Reinigungsqualität in einem Monat mindestens 92,5 %, zahlt der Auftraggeber für diesen Monat einen Bonus in Höhe von 500 Euro.

- Beträgt die Reinigungsqualität in einem Monat mindestens 95 %, zahlt der Auftraggeber für diesen Monat einen Bonus in Höhe von 1000 Euro.

Bonuszahlungen erfolgen nur, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass diese Zahlungen nach einem vorab vorgegebenen Schlüssel vollständig an die beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter ausgezahlt werden. Ist absehbar, dass der genannte Qualitätsstand erreicht wird, sind die Zahlungen vom Auftragnehmer bereits in der Rechnung zu berücksichtigen.

(3) Stellt der Auftragnehmer gegenüber dem Verzeichnis der Reinigungsflächen / Aufmaße (Anlage 4) Abweichungen des Umfangs oder der Art der zu reinigenden Flächen und Einrichtungen fest, so werden die Parteien den Vertrag auf Anforderung des Auftragnehmers entsprechend einem nachgewiesenen Mehraufwand des Auftragnehmers mit Geltung für die Zukunft anpassen, wenn und soweit dies ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist und die Abweichungen mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjektes betragen. Werden die Abweichungen spätestens vier Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht, so erfolgt die Anpassung mit Wirkung zum Vertragsbeginn.

(4) Der Vergütung liegen insbesondere die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie andere für den Auftragnehmer verbindliche Fristen zugrunde. Eine Erhöhung der Vergütung ist dann möglich,

a) wenn nach Ablauf der Angebotsfrist (28. März 2017) eine Erhöhung der Lohnkosten für den Leistungszeitraum durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die noch nicht im Angebot eingepreist war, oder zu einer anderen für den Auftragnehmer verbindlichen und noch nicht eingepreisten Erhöhung lohngebundener Kosten für den Leistungszeitraum erfolgt: Die Erhöhung kann verlangt werden, wenn die für den Auftragnehmer verbindliche Einigung oder Festsetzung nach dem Ablauf der Angebotsfrist erfolgt (fiktives Beispiel, in dem eine Erhöhung gefordert werden kann: Die Angebotsfrist endet am 1. Juli, der Vertrag beginnt zum 1. Dezember desselben Jahres; im Oktober einigen sich die Tarifparteien auf eine Lohnerhöhung zum 1. Dezember); oder

b) wenn eine Erhöhung der Lohnkosten für den Leistungszeitraum durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die noch nicht im Angebot eingepreist war, oder zu einer anderen für den Auftragnehmer verbindlichen und noch nicht eingepreisten Erhöhung lohngebundener Kosten für den Leistungszeitraum zum ersten Mal zu einem Zeitpunkt nach Beginn der Leistungserbringung zu zahlen ist: Diese Erhöhung kann auch dann verlangt werden, wenn die für den Auftragnehmer

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verbindliche Einigung oder Festsetzung vor dem Ablauf der Angebotsfrist erfolgt ist (fiktives Beispiel, in dem eine Erhöhung gefordert werden kann: Die Angebotsfrist endet am 1. Juli, der Vertrag beginnt zum 1. Dezember desselben Jahres; bereits im Juni haben sich die Tarifparteien auf eine Lohnerhöhung geeinigt, die aber erst zum 1. Januar des Folgejahres zu zahlen ist);

(5) Die Veränderung der Vergütung wird wie folgt berechnet:

Lohnkostenanteil (Prozentwert) x Änderungssatz (Prozentwert)

100

(6) Der Auftragnehmer zahlt mindestens die in Anlage 2 (Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze) genannten Löhne/Gehälter und Abgaben. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber anlassbezogen und anlassunabhängig Stichproben zur Einhaltung des Satzes 1 durchführt und die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen selbst oder durch einen Vertreter befragt. Sollte der Auftragnehmer seine Kalkulation so ändern, dass er niedrigere Löhne/Gehälter als in Anlage 2 genannt zahlen möchte, teilt er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorher unter Beifügung eines vollständigen neuen Kalkulationsblattes sowie einer Begründung schriftlich mit. Der Auftragnehmer stellt unabhängig davon sicher, dass alle von ihm eingesetzten Personen (einschließlich der über Nachunternehmer eingesetzten Personen) die geltenden Mindestentgeltsätze sowie weiteren Leistungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks und anderer für ihn bzw. den ausführenden Nachunternehmer verbindlicher Regelungen über Mindestentgelte vollständig und pünktlich erhalten sowie dass die für diese Personen und für die Leistung im Übrigen vom jeweiligen Arbeitgeber und vom Auftragnehmer zu entrichtenden Abgaben vollständig und pünktlich abgeführt werden. Der Auftragnehmer stellt außerdem sicher, dass für die von ihm eingesetzten Personen alle weiteren aus dem AEntG sowie anderen für den jeweiligen Arbeitgeber verbindlichen Regelungen folgenden Pflichten eines Auftraggebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen erfüllt werden. Der Auftragnehmer weist die Einhaltung der vorstehenden Sätze auf Verlangen des Auftraggebers nach. Ist die Einhaltung von Satz 4 und Satz 5 derart sichergestellt, wird der Auftraggeber einer von dem Auftragnehmer nach Satz 2 gewünschten Anpassung nur in begründeten Ausnahmefällen widersprechen, insbesondere dann, wenn eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht gesichert ist.

(7) Eine Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung oder der Allgemeinverbindlicherklärung, jedoch nicht vor Stellung des Änderungsverlangens, in Kraft.

§ 13 Abnahme, Zahlungsmodalitäten

(1) Über die Abnahme der Ergebnisse der Reinigungsleistung entscheidet ein Hausmeister des Auftraggebers oder eine von diesen benannte Person. Bei Nichterreichen der geschuldeten Ergebnisse hat der Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung nachzubessern, bis die Ergebnisse abnahmefähig sind.

(2) Der Auftragnehmer hat über die von ihm erbrachten Leistungen monatlich eine Rechnung in einfacher Ausfertigung zu erstellen und an den Auftraggeber zu übersenden. Mit der Rechnung ist der für den betreffenden Monat gemäß § 9 Abs. 2 dieses Vertrages erstellte Qualitätsbericht (§ 9 Abs. 2 dieses Vertrages) sowie die

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Regiezettel (§ 9 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages) zu übersenden. Sind nicht der Qualitätsbericht und alle Regiezettel nach den vorgenannten Anforderungen beigefügt, wird die Rechnung nicht zur Zahlung fällig.

(3) Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollständigen Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 14 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Leistungszeit beginnt am 21. Juli 2017.

(2) Die Probezeit beträgt für beide Parteien ein Jahr.

(3) Die Festlaufzeit des Vertrages beträgt drei Jahre. Eine Vertragsverlängerung ist einmal oder mehrfach bis zu einer Dauer von insgesamt drei Jahren möglich.

(4) Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Qualitätskontrollen durchschnittlich eine Qualität von 90 % ergeben. Liegen die Reinigungsleistungen darunter, liegt es im freien Ermessen des Auftraggebers, den Vertrag zu verlängern, was dann geschieht, wenn der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit erklärt, dass der Vertrag nicht verlängert wird.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

- sich bereits vor Beginn des Leistungszeitraumes abzeichnet, dass der Auftragnehmer das zur Vertragsdurchführung erforderliche Personal nicht rechtzeitig bzw. vollständig akquirieren wird.

- das von dem Auftragnehmer unmittelbar oder über Nachunternehmer eingesetzte Personal nicht oder nicht rechtzeitig die vollständigen vereinbarte Löhne und weiteren Leistungen erhält, insbesondere die für den jeweiligen Arbeitgeber verbindlichen Tariflöhne, Mindestlöhne und weiteren Leistungen;

- nicht alle Steuern und Sozialabgaben auf diese Löhne abgeführt werden;

- die Reinigungsleistung wesentlich mangelhaft ist, insbesondere ausweislich mehr als einer Qualitätskontrolle;

- der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers neue Unterauftragnehmer einsetzt;

(6) Einen außerordentlichen Kündigungsgrund stellen auch schwere Verstöße dar, insbesondere, wenn das vom Auftragnehmer unmittelbar oder durch Nachunternehmer eingesetzte Personal

- einen nicht unerheblichen Sachschaden verursacht;

- unangemessenes Verhalten an den Tag legt, insbesondere Äußerungen tätigt, die mit den Zielen und Werten des Auftraggebers nicht vereinbar sind;

- jegliche Form von Diebstahl begeht;

- mehrfach auffällt, indem es statt zu arbeiten außerhalb der Pausenzeiten untätig herumsteht;

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- gegen § 5 Abs. 7 oder 8 verstößt, indem des unberechtigt Dritte oder Haustiere auf das Gelände oder in ein Gebäude des Auftraggebers mitnimmt oder auf dem Gelände einschließlich des Parkplatzes oder innerhalb eines Gebäudes raucht.

(7) Bei Verzögerungen der Vergabe kann die Leistungszeit einvernehmlich ganz oder teilweise auf einen späteren Zeitraum verschoben werden.

(8) Wird das Vertragsverhältnis aufgrund mängelbehafteter Leistungen des Auftragnehmers vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit beendet, entrichtet der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag in Höhe von 8.000,00 Euro für den Aufwand der erneuten Vergabe.

(9) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Fundgegenstände, Schlüsselverlust

(1) Der Auftragnehmer hat das von ihm eingesetzte Personal zu verpflichten, alle im Reinigungsbereich aufgefundenen Gegenstände unverzüglich am gleichen Tag, an dem der jeweilige Mitarbeiter den Gegenstand aufgefunden hat, bei der technischen Leitung oder einem Sekretariat des Auftraggebers abzugeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt. Nichterbringung von Reinigungsleistungen, auch teilweise, sind der hierfür zu benennenden Stelle, sonst der Verwaltung, des Auftraggebers am gleichen Tag zu melden. Schäden in den zu reinigenden Räumen oder an anderen Gegenständen des Auftraggebers sind der hierfür zu benennenden Stelle, sonst der Verwaltung des Auftraggebers am gleichen Tag zu melden.

(2) Ein Schlüsselverlust ist der hierfür zu benennenden Stelle, sonst der Verwaltung, des Auftraggebers an dem Tag, an dem die Arbeitskraft des Auftragnehmers den Verlust feststellt, zu melden. Die ausgehändigten Schlüssel und Zugangskarten für die zu reinigenden Objekte sind nach Vertragsablauf dem Auftraggeber zurückzugeben.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(3) Jegliche Änderungen auf Auftragnehmerseite, die Einfluss auf die Leistungserbringung, die Zuverlässigkeit oder Bonität des Auftragnehmers haben können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, auch wenn diese Änderungen keine Vertragsänderungen bewirken oder erfordern. Auf entsprechende Nachfragen hat er unverzügliche angemessene Auskunft zu geben.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist München, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

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_______ , den ______________ __________________________________Auftragnehmer

_______ , den ______________ __________________________________Auftraggeber

Anlagenverzeichnis zum Vertrag:

Vertragsanlage 1: Leistungsverzeichnisse

o Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 1 Teil 1)

o Leistungsverzeichnis Tageskräfte (Vertragsanlage 1 Teil 2)

Vertragsanlage 2: Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze

o Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 2 Teil 1)

o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Tageskräfte (Vertragsanlage 2 Teil 2)

o Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Vorarbeiter/in (Vertragsanlage 2 Teil 3)

o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Objektleitung (Vertragsanlage 2 Teil 4)

Vertragsanlage 3: Preisblätter

o Preisblatt Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 3 Teil 1)

o Preisblatt Tageskräfte, Vorarbeiter/in und Objektleitung (Vertragsanlage 3 Teil 2)

o Preisblatt Unterhaltsreinigung Sonderarbeiten (Vertragsanlage 3 Teil 3)

Vertragsanlage 4: Aufmaß/Flächenverzeichnis Unterhaltsreinigung (Verzeichnisse der zu reinigenden Flächen)

Vertragsanlage 5: ausgefülltes Formblatt Eignung zum Angebot, ggf. mit einer oder mehreren Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmern/Dritten (Anhänge zu Vertragsanlage 5 auf dem Formular in Teil C der Formblätter zum Angebot)

Vertragsanlage 6: Legende der Reinigungszyklen

Vertragsanlage 7: Einteilung der Reinigungsgruppen und Mindest-Jahresreinigungsstunden

Vertragsanlage 8: Vorgaben zu den Leistungsarten

Vertragsanlage 9: Aufstellung des eingesetzten Personals

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Vertragsanlage 10: Aufstellung der eingesetzten Maschinen, Geräte und Arbeitsmaterialien

Vertragsanlage 11: Erklärung zum Lohnkostenanteil

Vertragsanlage 12: Konzepte, bestehend aus:

o Konzept zur Organisation der Leistung (Anlage 12 Teil 1 zum Vertrag)

o Qualitätssicherungskonzept (Anlage 12 Teil 2 zum Vertrag)

o Logistikkonzept (Anlage 12 Teil 3 zum Vertrag)

o Konzept zur Personalgewinnung und -bindung (Anlage 12 Teil 4 zum Vertrag)

Vertragsanlage 13: Summe Preisblätter

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II. Legende der Reinigungszyklen (Anlage 6 zum Vertrag) Die nachfolgenden verbindlichen Festlegungen bezeichnen die Zyklen der Reinigungsleistungen bzw. deren Häufigkeit. Ergänzende Festlegungen hierzu, insbesondere zur Reinigungshäufigkeit, ergeben sich aus den konkreten Vorgaben im Leistungsverzeichnis.

Abkürzung Reinigungszyklus ( -turnus) Reinigungstage pro Jahr für den Reinigungszyklus

X Turnus laut Aufmaß laut Aufmaß (Anlage 4 zum Vertrag)

0 keine Reinigung durchzuführen ---

1 / W1 einmal wöchentlich reinigen (werktags) 40

1 / W1 einmal wöchentlich reinigen (werktags, Verwaltung)

50

2,5 abwechselnd dreimal zweimal wöchentlich reinigen (werktags) und zweimal wöchentlich reinigen (werktags)

90

5 täglich reinigen (werktags von Montag bis Freitag, nicht an Feiertagen)

180

5 täglich reinigen (werktags von Montag bis Freitag, nicht an Feiertagen), Verwaltung

240

M1 einmal monatlich reinigen (werktags) 9

M2 zweimal monatlich reinigen (werktags) 18

J1 einmal jährlich reinigen (werktags) 1

J2 zweimal jährlich reinigen (werktags) 2

J4 viermal jährlich reinigen (werktags) 4

J6 sechsmal jährlich reinigen (werktags) 6

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III. Einteilung der Reinigungsgruppen und Mindest-Jahresreinigungsstunden (Anlage 7 zum Vertrag)

1. Reinigungsgruppen Die nachfolgenden verbindlichen Festlegungen bezeichnen die Reinigungsgruppen, die in den übrigen Vertragsanlagen referenziert sind.

Reinigungsgruppe Beschreibung der Räume/Einrichtungen in der Reinigungsgruppe

A Klassen-, Fach- und Vorbereitungsräume, Bibliothek und ähnliche Räume/Bereiche

B Lehrer- und Aufenthaltsräume, Küchen, Cafeteria und ähnliche Räume/Bereiche

C Sanitärräume (z. B. Toiletten, Duschen, Waschräume, Nasszellen), Krankenstation, Umkleiden und ähnliche Räume/Bereiche

D Büros, Verwaltungs- und Besprechungsräume und ähnliche Räume/Bereiche

E Treppenhäuser, Aufzüge und ähnliche Räume/Bereiche

F Flure, Eingangshallen, Windfänge, Aula und ähnliche Räume/Bereiche

G Registratur-, Lager- und Technikräume und ähnliche Räume/Bereiche

H Mehrzweck- und Sporthallen, Geräteräume und ähnliche Räume/Bereiche

I Cafeteria, Imbiss, Snackbar und ähnliche Räume/Bereiche

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2. Mindest-Jahresreinigungsstunden

a) Bindende Vorgabe für die Kalkulation der BieterFür die Erbringung der vergebenen Reinigungsleistungen gemäß diesem Vertrag (vgl. insbesondere Leistungsverzeichnis und Preisblatt Unterhaltsreinigung) müssen in den kalkulierten Sunden in Anlage 3 Teil 1 zum Vertrag jährlich mindestens die folgenden Arbeitsstunden (Jahresreinigungsstunden), verteilt auf die einzelnen Bereiche des Aufmaßes/Flächenverzeichnisses Unterhaltsreinigung (Anlage 4 zum Vertrag) wie nachfolgend vorgegeben, erbracht werden:

- Gebäude A Verwaltung: 1.036,00 Jahresreinigungsstunden- Gebäude G Gymnasium: 1.542,00 Jahresreinigungsstunden- Gebäude J Junior School: 4.963,00 Jahresreinigungsstunden- Gebäude M Middle School: 2.805,00 Jahresreinigungsstunden- Gebäude S Senior School: 4.403,00 Jahresreinigungsstunden- LADC: 3.595,00 Jahresreinigungsstunden

In Anlage 3 Teil 2 zum Vertrag (Preisblatt Tageskräfte, Vorarbeiter/in und Objektleitung) müssen für Tageskräfte, Vorarbeiter/in, Objektleitung mindestens 1.755,00 Jahresreinigungsstunden kalkuliert sein.

Daraus ergibt sich eine Gesamtmenge von mindestens 20.099,00 Jahresreinigungs-stunden.

Die vorgenannten Werte resultieren aus jahrelangen Erfahrungen des Auftraggebers sowie von Sachverständigen aus der Branche des Gebäudereinigerhandwerks.

Diese Summen dürfen daher in den Angaben des Bieters auf den Preisblättern Unterhaltsreinigung sowie Tageskräfte, Vorarbeiter/in und Objektleitung (Anlage 3 Teile 1 und 2 zum Vertrag), ohne die vorgegebenen Stunden für die Sonderreinigung) nicht unterschritten werden. Bei Unterschreitung dieser Jahresreinigungsstunden in einem Angebot wird das betreffende Angebot nicht berücksichtigt.Jeder Bieter muss auf Grund seiner angebotenen individuellen Technik, Auftragsbearbeitung und der unterschiedlichen Turni seine Leistungen je m² je Reinigungsgruppe im Übrigen selbst kalkulieren.

In seiner Kalkulation hat der Bieter zu berücksichtigen, dass das eingesetzte Reinigungspersonal auf dem Besucherparkplatz des Auftraggebers zu parken hat, von dort zu Fuß zum Leistungsort gelangen muss und sich dort jeder einzelne Mitarbeiter täglich mit Namen an der Pforte anmelden muss. Bei diesem Zeitaufwand handelt es nicht um vergütete Arbeitszeit.

b) Bindende Vorgabe für die vertragliche LeistungDiese Mindestjahresreinigungsstunden müssen in dem genannten Umfang auch mindestens erbracht werden. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, den geforderten Reinigungserfolg herbeizuführen, und die Mindestjahresreinigungsstunden zu kalkulieren und zu erbringen. Beides bestätigt der Bieter mit Angebotsabgabe.

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Der Auftragnehmer weist dies jeweils bis 31. Januar des Folgejahres für das Vorjahr anhand seiner Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG nach.

Wenn und soweit der Auftragnehmer nicht die Erbringung der Mindeststunden sowie der Stunden nachweisen kann (auf Anforderung des Auftraggebers mit Namen und individuellen Arbeitszeiten aus dem Erfassungssystem des Auftraggebers), die er in seiner Kalkulation genannt hat und die seiner Abrechnung mengenmäßig zugrundeliegen, erfolgt ein entsprechender Abzug von der Rechnung.

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IV. Vorgaben zu den Leistungsarten (Anlage 8 zum Vertrag) Die nachfolgenden Vorgaben zu den Leistungsarten beschreiben verbindlich die Art und Weise, wie die genannten Arbeiten auszuführen sind, sowie die Ergebnisse, die der Auftragnehmer dabei herbeizuführen hat. Es handelt sich sowohl im jeweiligen Teil „Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung“ als auch im jeweiligen Teil „Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg“ um verbindliche Vorgaben für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, insbesondere den vom Auftragnehmer dabei herbeizuführenden Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorgabe beschreibend (gemeint ist eine Beschreibung des Zustandes, den der Auftragnehmer herzustellen hat) oder verpflichtend formuliert ist. Als Soll-Vorgaben formulierte Anforderungen sind gleichermaßen vom Auftragnehmer verbindlich umzusetzen, falls nicht besondere Umstände vorliegen.

1. Gebäudeinnenreinigunga) Baufeinreinigung

Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Die Baufeinreinigung ist identisch mit den in der Praxis geläufigen Begriffen "Bauschlussreinigung" sowie "Erstreinigung bzw. -pflege". Sie findet nach der Fertigstellung von Neubau-, Umbau- oder nach Renovierungsarbeiten statt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen (Böden, Decken, Wände, fest eingebaute Einrichtungsgegenstände sowie Fenster komplett) sind frei von Handwerkerschmutz (Mörtel-, Gips-, Lackspritzer, Bohrstaub etc.) sowie von Schutzfolien und Etiketten; außerdem sollten die Oberflächen staub-, wischspuren- und schlierenfrei sein.

b) Grundreinigung/IntensivreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Die Räume sind auszuräumen, Schränke, bewegliches Mobiliar und Kühlschränke sind von der Stelle zu rücken, um eine Reinigung zu ermöglichen. Lediglich schwere Möbel, die nicht von zwei Personen von der Stelle wegzurücken sind, können stehen bleiben. Der Schmutz ist durch Scheuern zu lösen. Scharfe Reinigungsmittel, die den Bodenbelag angreifen, dürfen nicht verwendet werden (für Linoleumböden darf die Reinigungslösung den ph-Wert 9,5 nicht überschreiten). Auftragen von geeigneten Pflegemitteln auf allen Hartbelägen und polieren, soweit notwendig (ph-Wert nicht höher als 8,5). Textile Beläge sind zu saugen. Flecken sind zu entfernen. Eine Teppichgrundreinigung erfolgt nur nach Aufforderung. Im Rahmen der Grundreinigung sind die Möbel und Einbauschränke (innen und außen), die Einrichtungsgegenstände, Waschbecken, Fliesen, Spiegel, Heizkörper, Lüftungen, Fenster mit Rahmen, Fensterbretter, Schalter, Sockelleisten usw. zu reinigen. Es sind hierfür geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Das Mobiliar darf nicht geschrubbt oder gescheuert werden. Einrichtungsgegenstände sind mit dem jeweils dafür geeigneten Spezialmittel zu reinigen. Abwaschbare Wandflächen, soweit ohne Steighilfe erreichbar, sind ganzflächig zu reinigen.

Von den Bodenflächen werden haftende Verschmutzungen und / oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Eine Grundreinigung wird im Allgemeinen nur in größeren Zeitabständen durchgeführt.

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Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen sollen frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

c) GrundpflegeVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Bei der Grundpflege werden Pflegemittel auf Oberflächen gebracht, die diese vor mechanischer Beanspruchung schützen (Werterhaltung) und die nachfolgende Unterhaltsreinigung erleichtern. Die Grundpflege setzt eine Bauschlussreinigung oder Grundreinigung voraus.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Einheitliche Optik des Pflegefilmes, keine unerwünschten Nachteile bezüglich Optik und Trittsicherheit des Pflegefilmes bei der Nutzung.

Die spätere Beseitigung von abgenutzten Pflegemittelfilmen soll möglich sein.

d) ZwischenreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Die Zwischenreinigung ist eine Intensivreinigung mit dem Ziel, den Zeitpunkt der Grundreinigung möglichst weit hinauszuschieben.

Die Zwischenreinigung ersetzt üblicherweise die Grundreinigung nicht, sondern zögert diese lediglich hinaus.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Die Oberfläche soll in ihrer Optik verbessert werden. Stark frequentierte Bereiche sind in ihrem Gesamterscheinungsbild der übrigen Fläche anzupassen.

e) UnterhaltsreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Unterhaltsreinigungen sind sich wiederholende Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Je nach den durchzuführenden Reinigungsarbeiten, im Zweifel hat der Auftragnehmer saubere Flächen, Böden und Wände herzustellen und Abfalleimer zu leeren.

f) TeilflächenreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Sie beschränkt sich auf Fußbodenflächen, die aufgrund starker Frequentierung in der Optik negativ beeinflusst sind, ebenfalls mit dem Ziel, die Grundreinigung hinauszuzögern.

Die Methoden bei textilen und nichttextilen Belägen sind mit der Zwischenreinigung vergleichbar.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Vgl. Zwischenreinigung.

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g) SonderreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Reinigungen, die über den Rahmen der Unterhalts- und Zwischenreinigung hinausgehen.

Sonderreinigungen sollen nur auf Anforderung des Auftraggebers erbracht werden.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Je nach Auftrag und Arbeiten, im Zweifel hat der Auftragnehmer saubere Flächen, Böden und Wände herzustellen und Abfalleimer zu leeren.

2. Reinigungsarbeiten bei der Fußbodenreinigunga) Kehren

Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Manuelle oder maschinelle, trockene mechanische Entfernung von aufliegendem (leicht gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel, Zigarettenkippen, etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel, Zigarettenkippen, etc.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen.

b) KehrsaugenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Trockene mechanische Entfernung von aufliegendem Schmutz mit Borstenerzeugnissen und gleichzeitiger Absaugung von Staub sowie Aufnahme des Schmutzes in ein Behältnis.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche ist frei von Staub und Grobschmutz (Sand, Papierknäuel etc.).

c) PolierenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Geläufig ist auch der Begriff "Bohnern". Maschinelle Behandlung mit Bürstenerzeugnissen oder Pads (Bodenreinigungsscheiben) auf unbehandelten oder mit Pflegemittel behandelten Fußbodenbelägen.

Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt werden nach DIN 18032 Teil2 - Gleitreibungswert zwischen 0,3 und 0,5.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen sind frei von Verkehrsspuren, Absatzstrichen und Getränkeflecken. Die Optik des Pflegefilmes ist einheitlich; je nach Art der Pflegesubstanzen spezielle Glanzerzeugung.

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d) PoliersaugenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Polieren und gleichzeitige Staubbeseitigung durch Trockensaugen in einem Arbeitsgang; dazu werden Fußbodenreinigungsmaschinen mit einem Saugaggregat ausgerüstet.

Fußbodenreinigungsmaschinen müssen mit einem Saugaggregat ausgerüstet werden. Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt werden.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Verkehrsspuren und teilweise haftende Verschmutzungen werden beseitigt; die Oberfläche ist staubfrei. Ergebnis wie beim Polieren.

e) Cleanern (Spraymethode)Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Das Cleanermittel wird mit einem Handsprühkännchen oder durch eine Sprühvorrichtung an einer Bodenreinigungsmaschine punktuell auf der Belagsfläche verteilt, wo hartnäckige Flecken sowie abgenutzte Pflegefilme vorhanden sind; anschließend werden die bearbeiteten Stellen maschinell unter Verwendung geeigneter Cleanerpads poliert.

Die Trittsicherheit darf nicht einschränkt werden.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen sind frei von hartnäckigen Flecken, Gummiabsatzstrichen, Schrammen, Schleifspuren. Abgenutzte Pflegefilmstellen sind saniert und der übrigen Fläche angeglichen. Die Optik (Glanz) ist einheitlich.

f) FeuchtwischenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebelfeuchten oder präparierten Reinigungstextilien zur Beseitigung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum) und in geringerem Umfang auch von aufliegendem Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel etc.) und anschließender Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.

Voraussetzung zur Anwendung der Feuchtwischmethode sind glatte Bodenbeläge wie z.B. Linoleum, PVC, mit geeignetem Pflegefilm behandelte Beläge, versiegelte Holzböden, polierte Steinböden etc.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein.

g) NasswischenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Beseitigung von haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden

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Fußbodenreinigung eingesetzt werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln erzielt man gleichzeitig einen Pflegeeffekt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen sollen frei von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.) sowie sonstigen Schmutzrückständen. Gummiabstriche können auf der Oberfläche noch vorhanden sein. Bei Einsatz von Wischpflegemitteln sollen die zurückbleibenden Pflegesubstanzen frei von Schmutzeinlagerungen sein und sich ohne eine aufwendige und umweltbelastende Grundreinigung vom Fußbodenbelag beseitigen lassen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln sollte eine ausreichende Keiminaktivierung erzielt werden.

h) Nasswischen zweistufigVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Die Zweistufen-Methode stellt das klassische Nasswischverfahren dar. Beim ersten Arbeitsgang wird mit einer Reinigungstextilie (Tücher, Mopps, Wischbezüge von Breitwischgeräten etc.) so viel Reinigungsflüssigkeit auf den Belag gebracht, dass haftende, wassergebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden. In der zweiten Arbeitsstufe wird die überschüssige Schmutzflüssigkeit wieder mit Reinigungstextilien aufgenommen.

Der Reinigungseffekt ist wesentlich besser als beim einstufigen Nasswischen; außerdem trocknet das Wischwasser schneller, so dass die Rutschgefahr verringert wird.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Vgl. Nasswischen.

i) Punktuelles NasswischenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Bei dieser Reinigungsarbeit wird nur eine kleine Fläche von der Gesamtfläche nassgewischt.

Häufig ist diese Methode in Schulungseinrichtungen dort vorteilhaft, wo in den Unterrichtsräumen eine kleine Fläche vor der Wandtafel häufiger als die Gesamtfläche Nassgewischt wird. Ähnlich können Flecken oder Verschmutzungen im Bereich von Getränkeautomaten beseitigt werden.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Vgl. Nasswischen. Da nur punktuell gereinigt wird, ist das Reinigungsergebnis - bezogen auf die Gesamtfläche - eingeschränkt.

j) NassscheuernVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Manuelle oder maschinelle Fußbodenreinigung mit Borstenerzeugnissen oder Reinigungspads zur Beseitigung hartnäckig haftender Verschmutzungen.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen müssen frei sein von Grobschmutz, Staub und sämtlichen Schmutzrückständen. Die Oberfläche soll schlieren- und wischspurenfrei sein.

k) Saugen

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Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen mittels Staubsauger.

Bei textilen Belägen ist nur dann ein gutes Ergebnis der Entstaubung zu erwarten, wenn leistungsstarke Sauger in angepasster Arbeitsgeschwindigkeit eingesetzt werden und die gesamte Fläche bearbeitet wird.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche soll frei sein von Grobschmutz, Staub und Flaum. Haftende Verschmutzungen bei nichttextilen Belägen und in den Teppichflor eingedrungene Substanzen bei textilen Belägen (z.B. Getränkeflecken, Kaffee, Obstsaft) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein.

l) BürstsaugenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Mechanisches Bürsten des Belages und trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder mechanisch auf der Oberfläche haftenden Verschmutzungen mittels Bürstsaugmaschine.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberflächen sollen frei sein von lose aufliegendem Grobschmutz sowie von Staub und Flaum; in den Teppichflor eingedrungene Substanzen (z.B. Getränkeflecken, Obstsaft, Kaffee etc.) können noch auf der Oberfläche sichtbar sein.

m) ShampoonierungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Reinigen des Belages mit Bürstenmaschinen unter Verwendung einer geeigneten Shampoolösung; anschließend Absaugen der Schmutzflotte (Schaum).

Je nach Beschaffenheit des Schaumes unterscheidet man eine Nass- und eine Trockenshampoonierung. Die eingesetzten Mittel sollen eine rasche Wiederanschmutzung verhindern.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche soll frei sein von haftenden, in die Polschicht (Flor) eingedrungenen Verschmutzungen - soweit nach dem Stand der Technik durchführbar - ebenso von aufliegendem Staub und Flaum.

n) SprühextraktionVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Aufsprühen der Reinigungslösung ohne Druck. Nach kurzer Einwirkzeit klares Wasser unter Druck einsprühen. Diesen Vorgang so lange wiederholen, bis die Reinigungslösung vollständig entfernt ist bei gleichzeitigem Absaugen der Schmutzflotte.

Wegen des guten Reinigungseffektes ist diese Methode zur Grundreinigung zu verwenden.

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Oberfläche, die frei von haftenden, in die Polschicht (Flor) eingedrungenen Verschmutzungen ist - soweit nach dem Stand der Technik durchführbar - ebenso von Staub und Flaum.

o) Kombination Shampoonierung/SprühextraktionVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Shampoonieren des Belages mit Bürstenmaschinen unter Verwendung einer geeigneten Shampoolösung. Sprühextrahieren mit klarem Wasser. Textilbelag trocknen lassen. ggf. Nachdetachur. Hochflorteppiche aufbürsten.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Vgl. Shampoonierung, Sprühextraktion.

p) TeppichreinigungspulverVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Ein geeignetes Teppichreinigungspulver wird auf den Belag aufgestreut und mit Bürstenerzeugnissen manuell oder maschinell einmassiert. Nach dem Trocknen des Pulvers wird dieses gründlich mit einem leistungsfähigen Trockensauger bzw. einer Bürstsaugmaschine abgesaugt.

Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Begrenzter Reinigungserfolg, daher als Zwischenreinigung einzustufen. Die Oberfläche soll je nach dem Stand der Technik möglichst frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen sowie von aufliegendem Staub und Flaum sein.

q) Garnpad-/ FaserpadreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Methode zur Zwischenreinigung von textilen Belägen. Nach dem Aufsprühen einer Reinigungschemikalie erfolgt eine Bearbeitung mit speziellen Garnpads (Faserpads) unter Verwendung einer Einscheibenmaschine.

Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Vgl. Teppichreinigungspulver.

r) Fleckentfernung bei UnterhaltsreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Gemeint sind Flecken, die sich mit marktgängigen Fleckentfernungsmitteln beseitigen lassen. Flecken sind spezifisch nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bearbeiten. Behandelte Fleckstellen sind so zu bearbeiten, dass eine Wiederanschmutzung durch Restsubstanzen ausgeschlossen ist (gründliches Nachspülen). Je 100 m² Unterhaltsreinigung sind mindestens 3 dm² Fläche Fleckenentfernung inbegriffen.

Eine Fleckentfernung ersetzt keine Grundreinigung in gewissen Zeitabständen. Die Fleckentfernung erfolgt zweckmäßig als Sonderreinigung und wird zeitlich mit dem entsprechenden Stundensatz abgerechnet. Aufgrund der punktuellen

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Fleckentfernung kann sich im Gesamterscheinungsbild eine unterschiedliche Optik ergeben.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Oberfläche frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen.

s) Sichtreinigung bei UnterhaltsreinigungVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

- Müllentsorgung: Eimer leeren und reinigen sowie mit Müllbeuteln neu bestücken und an die dafür vorgesehenen Stellen im Haus entsorgen

- Sichtbare Verschmutzungen an waagerechten und senkrechten Flächen feucht/nass entfernen

- Sichtbare Verschmutzungen an den Bodenflächen entfernen

- Der Raum muss nach der Sichtreinigung einen ordentlich sauberen Eindruck hinterlassen

3. Reinigung von Ausstattung und Einrichtung (Inventar), Decken und Wändena) Inhalt entleeren und entsorgen

Vorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Der Inhalt von verschiedenen Behältern wird entleert und getrennt gesammelt sowie anschließend fachgerecht entsorgt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Das Behältnis soll frei sein von jeglichem Inhalt (z.B. auch Kaugummis und haftenden Papierschnipseln).

b) Inhalt Wiederverwertung zuführenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Der getrennt gesammelte Inhalt verschiedener Behälter wird der Wiederverwertung zugeführt (z.B. Alu, Glas, Papier, etc.)

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Abfall wird fachmännisch getrennt (z.B. Papier, Glas, Alu).

c) BestückenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Ein Gegenstand (z.B. Handtuchhalter, Seifenspender Toilettenpapier etc.) wird neu mit Verbrauchsmaterialien (z.B. Papierhandtücher, Seifenlösung etc.) versehen.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Der zu bestückende Gegenstand muss entsprechend dem angegebenen Termin mit Verbrauchsmaterial befüllt sein.

d) Entstauben/SpinnwebenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Staubentfernung entweder mittels eines Trockensaugers (Staubsaugers) oder mit Reinigungstextilien vom Gegenstand; Spinnweben werden mit Trockensauger oder Besen entfernt.

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Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Gegenstand/Oberfläche muss von Staub und Spinnweben befreit sein.

e) Feucht ReinigenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, stark entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub sowie von Schlieren.

f) Nass ReinigenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Haftende Verschmutzungen (z.B. Getränkeflecken, fetthaltige Verschmutzungen) werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren und Staub und Schlieren.

g) Griffspuren/Spritzer/Flecken entfernenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Griffspuren, Spritzer oder hartnäckige Flecken werden punktuell und gezielt durch Feucht- oder Nassreinigung - ggf. anschließend nachtrocknen bzw. polieren - vom Gegenstand entfernt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Spritzern und Flecken. Ggf. darf die Oberfläche nicht mehr feucht und muss poliert sein.

h) PolierenVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Der gereinigte Gegenstand wird mit weichen Reinigungstextilien nachpoliert, um die Optik des Gegenstandes zu verbessern.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Der Gegenstand muss sich in einem guten optischen Zustand befinden. Es dürfen keine Wischspuren vorhanden sein.

i) Pflegend BehandelnVorgabe zu Art und Inhalt der Leistung:

Der gereinigte Gegenstand wird mit geeigneten Pflegemitteln eingepflegt.

Vom Auftragnehmer herbeizuführender Reinigungserfolg:

Gegenstand/Oberfläche muss sich in einem frisch eingepflegtem Zustand befinden. Es dürfen keine Wischspuren oder Unregelmäßigkeiten vorhanden sein.

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V. Aufstellung des eingesetzten Personals (Anlage 9 zum Vertrag)

Wir setzen für diesen Auftrag im Bereich Reinigungsleistungen der Qualifikation nach mindestens folgende Mitarbeiter/innen ein:

Anzahl Funktion, Tätigkeitsbereich

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VI. Aufstellung der eingesetzten Maschinen, Geräte und Arbeitsmaterialien (Anlage 10 zum Vertrag)

Wir setzen für diesen Auftrag im Bereich Reinigungsleistungen mindestens folgende Maschinen, Geräte und Arbeitsmaterialien ein:

Anzahl Beschreibung der Ausrüstung (z. B. Geräte, Reinigungswagen, Maschinen), jeweils mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung

Beschreibung des Einsatzzweckes

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VII. Erklärung zum Lohnkostenanteil (Anlage 11 zum Vertrag)

Hinweis des Auftraggebers:

- Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit allen Angaben in den Preisblättern übereinstimmen und belegbar sein müssen.

Wir erklären, dass unsere Preisangaben für die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag folgender Lohnkostenanteil in % zugrunde liegt:

Lohnkostenanteil in %Durchschnittlicher Lohnkostenanteil (jeweils Abschnitte A-C der Kalkulationsblätter) an der Vergütung in % (gewichtet nach Mengengerüsten gemäß Preisblättern)

VIII. Konzepte (Anlage 12 zum Vertrag)

1. Konzept zur Organisation der Leistung (Anlage 12 Teil 1 zum Vertrag):

Hinweis des Auftraggebers:

- Hier sind insbesondere Angaben zur Abstimmung zwischen Objektleiter(n) und Standortleitung/Geschäftsleitung, Kompetenzen der genannten Personen, Vorsorge bei Personalausfällen oder anderen Personalengpässen und andere Ausführungen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit zu machen.

- Die Angeben zu Organisation werden im Rahmen der Zuschlagskriterien (vgl. Ziff. VIII.1. der Vergabebedingungen) gewertet.

Konzept zur Organisation der Leistung

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2. Qualitätssicherungskonzept (Anlage 12 Teil 2 zum Vertrag):

Hinweis des Auftraggebers:

- Hier sind insbesondere Angaben zur Darstellung der Arbeitsweisen, Qualitätsmanagement, Maßnahmen des Controllings etc. zu machen.

- Die hier gemachten Angaben werden im Rahmen der Zuschlagskriterien (vgl. Ziff. VIII.1. der Vergabebedingungen) gewertet.

Qualitätssicherungskonzept

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3. Logistikkonzept (Anlage 12 Teil 3 zum Vertrag):

Hinweis des Auftraggebers:

- Hier sind insbesondere Angaben dazu zu machen, wie der Auftragnehmer sicherstellen will, dass das Reinigungspersonal rechtzeitig am Ort der Leistungserbringung sein wird.

- Die hier gemachten Angaben werden im Rahmen der Zuschlagskriterien (vgl. Ziff. VIII.1. der Vergabebedingungen)gewertet.

Logistikkonzept

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4. Konzept zur Personalgewinnung und -bindung (Anlage 12 Teil 4 zum Vertrag):

Hinweis des Auftraggebers:

- Hier sind insbesondere Angaben dazu zu machen, wie der Auftragnehmer die Akquise von geeignetem Reinigungspersonal durchführt, wie er sicherstellen will, dass Fluktuationen möglichst ausgeschlossen werden und wie er mit erhöhtem Personalbedarf umzugehen gedenkt.

- Der Auftragnehmer darf sich an dieser Stelle nicht pauschal darauf beschränken, sein bisher eingesetztes Personal übernehmen zu wollen.

- Die hier gemachten Angaben werden im Rahmen der Zuschlagskriterien (vgl. Ziff. VIII.1. der Vergabebedingungen)gewertet.

Konzept zur Personalgewinnung und -bindung

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Teil B: Formblatt Ergänzungen zu Nachunternehmern/Dritten (Anhang zu Anlage 5)

Zur Ausführung der geforderten Leistungen benennt der Bieter/die Bietergemeinschaft nachfolgend ergänzend zu den Angaben im Teilnahmewettbewerb Art und Umfang der Teilleistungen, für die sich der Bieter/die Bietergemeinschaft der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen werde(n).

Darzustellen sind hier lediglich Ergänzungen gegenüber dem Teilnahmewettbewerb. Soweit bereits im Teilnahmewettbewerb Aussagen getroffen wurden, müssen diese nicht mehr wiederholt werden, soweit dies nicht zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist.

Hierzu erklärt der Bieter/die Bietergemeinschaft:

Auf Verlangen der Vergabestelle bzw. des Auftraggebers werde(n) ich/wir unverzüglich

die Namen und Adressen der Unternehmen benennen, deren Fähigkeiten ich mich/wir uns im Auftragsfall bedienen werde(n), soweit nicht in dieser Erklärung ausgeführt,

die Verpflichtungserklärung(en) für wesentliche Teilleistungen auf der Vorlage des Formblatts Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Teil C der Formblätter für das Angebot, Anhang/Anhänge zu Anlage 5 zum Vertrag, eine Erklärung je Nachunternehmer) dazu vorlegen, dass mir/uns die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen (auf Anforderung auf einem Formular des Auftraggebers), ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen mir/uns und diesen Unternehmen bestehen Verbindungen, und

für Unternehmen, die nach ihrem Umfang und/oder ihrer Bedeutung wesentliche Leistungsteile erbringen sollen, entsprechende Erklärungen und auf Anforderung Nachweise zur Eignung, wie sie in diesen Vergabeunterlagen gefordert sind.

Leistungsbereich sowie Name und Adresse des vorgesehenen Nachunternehmers

Genaue Beschreibung der Teilleistung

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Teil C: Formblatt weitere Verpflichtungserklärungen Nachunternehmer/Dritte (Anhang/Anhänge zu Anlage 5)

Hinweis des Auftraggebers: Dieses Formblatt ist auf Aufforderung des Auftraggebers von dem vorgesehenen Nachunternehmer/Dritten auszufüllen (alle hellgrau unterlegten Felder) und bis zum Ablauf der mit der Aufforderung vorgegebenen Frist einzureichen, soweit eine solche Verpflichtungserklärung nicht bereits aus dem Teilnahmeantrag vorliegt.

Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers/Dritten

im Vergabeverfahren Reinigungsleistungen der Munich International School

Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 037-067854

(Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)

I. Name des Bieters, auf den sich die Erklärung bezieht:

II. Angaben zum Nachunternehmer/Dritten:

Vollständiger Name / Firmenname

Anschrift

Telefonnummer

Faxnummer

E-Mail Adresse

III. Angaben zum vorgesehenen Leistungsbereich sowie zur Art und Weise der Einbindung des Nachunternehmers/Dritten:(insbesondere möglichst genaue Beschreibung von Art und Umfang der Leistung des

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Nachunternehmers/Dritten):

IV. Eigenerklärung des Nachunternehmers/Dritten zu seiner Eignung

1. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).

k) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

2. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

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b) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, wird dieser dem Angebot beigefügt,

c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

f) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

g) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

h) sein Unternehmen keinen Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes begangen hat.

3. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung selbst erfüllt ODER durch Dritte, wobei er dies auf einem Beiblatt erläutert, falls er diese Voraussetzungen nicht selbst erfüllt,

b) er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Vergabestelle keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

c) er unverzüglich weitere gewünschte Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen wird, falls der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zu meiner/unserer Eignung, äußert oder Erläuterungen oder Nachweise wünscht (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug oder eine Bankerklärung),

d) er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Nachunternehmer/Dritte sowie seine Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der

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Page 47: fluencycontent-   Web viewMit seiner Unterschrift im Formblatt Angebot dieser Vergabeunterlagen bestätigt der Bieter die Geltung diese

Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt,

e) er nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist ODER er in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, und zwar unter der Nummer

bei folgendem Register (Bezeichnung, Ort):

und

f) er den Auftraggeber unverzüglich informiere(n) und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben werde(n), falls sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den von ihm vorstehend erklärten Sachverhalten oder anderen für ihn erkennbar relevanten Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung ergeben.

Hinweise des Auftraggebers:

- Sofern der Nachunternehmer/Dritte in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB getroffen hat, so sind die Nachweise gemeinsam mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

- Sind zu dem jeweiligen Punkt keine Erklärungen/Nachweise in dem vorgegebenen Feld bzw. auf einem Beiblatt beigefügt, gilt jeweils die Erklärung bis zum Wort „ODER“ (in Großbuchstaben) als abgegeben.

V. Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel an den Hauptunternehmer im Falle der ZuschlagserteilungDer Dritte erklärt: Mir/Uns ist bekannt, dass sich der oben genannte Bieter hinsichtlich seiner Eignung auf meine/unsere Kenntnisse, Fähigkeiten, Ressourcen oder andere Mittel beruft. Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass ich/wir dem Bieter im Falle der Zuschlagserteilung die in Ziff. III. beschriebene Leistung zur Verfügung stellen werde(n). Ich/wir bin/sind durch den Bieter ausreichend über den Auftrag in Kenntnis gesetzt worden.

VI. Vertraulichkeit

Wir verpflichten uns gegenüber der Munich International School, Schloss Buchhof, 82319 Starnberg, sämtliche vertrauliche Informationen, die wir im Rahmen des Vergabeverfahrens Reinigungsleistungen erhalten, vertraulich zu behandeln.

Vertrauliche Informationen (Informationen) im Sinne dieser Verpflichtung sind insbesondere

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alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Pläne, insbesondere Raum- und Zugangspläne, Know-how, Informationen über einzelne Schüler oder Teile der Elternschaft oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt), sowie

alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder andere Unterlagen, die von der Munich International School erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen beinhalten,

die dem Bewerber im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren Reinigungsleistungen mitgeteilt, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden.

Weiterhin verpflichten wir uns, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Information zu vermeiden.

Vorgesehenen Nachunternehmen werden Informationen nur soweit zugänglich gemacht wie dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Auch innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers werden Informationen nur weitergegeben, sofern dies für die Teilnahme am Vergabeverfahren erforderlich ist.

Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die uns oder der Öffentlichkeit vor der Übersendung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Übersendung ohne eine Mitwirkung oder ein Verschulden von uns bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die uns allgemein von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens, unabhängig davon, wem der Zuschlag erteilt wird.

Der Unterzeichnende verpflichtet sich bei Verstoß gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00.

Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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VII. Unterschrift des Nachunternehmers/Dritten für die vorstehende Erklärung

_________________________ ________________________Ort, Datum Unterschrift, ggf. Firmenstempel

________________________Name des Unterschreibenden in Druckschrift

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Teil D: Formblatt Erklärung zu Verhandlungspunkten

Der Bieter wünscht Erklärungen zu folgenden Verhandlungspunkten (genaue Benennung, also nicht „Vertrag“ oder „Leistungsbeschreibung“, sondern genaue Ziffer/Satz bzw. Untergliederungspunkt. Andernfalls ist eine sachgerechte Berücksichtigung in den Verhandlungen nicht möglich.

Lfd. Nr.

Benennung des Verhandlungsthemas sowie Gliederungspunkt in den Vergabeunterlagen

Begründung für Verhandlungswunsch und Erläuterungen der Auswirkungen

Bewertung der finanziellen Auswirkungen (in Euro gegenüber Angabe im Preisblatt)

(für weitere Verhandlungspunkte bitte ergänzende Blätter verwenden, Nummerierung fortführen)

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Teil E: EXCEL-Teil der VergabeunterlagenIn einem gesonderten Dokument im Format EXCEL finden sich folgende Teile der Vergabeunterlagen:

Vertragsanlage 1: Leistungsverzeichnisse

o Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 1 Teil 1)

o Leistungsverzeichnis Tageskräfte (Vertragsanlage 1 Teil 2)

Vertragsanlage 2: Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze

o Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 2 Teil 1)

o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Tageskräfte (Vertragsanlage 2 Teil 2)

o Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes Vorarbeiter/in (Vertragsanlage 2 Teil 3)

o Kalkulation der Stundenverrechnungssatzes Objektleitung (Vertragsanlage 2 Teil 4)

Vertragsanlage 3: Preisblätter

o Preisblatt Unterhaltsreinigung (Vertragsanlage 3 Teil 1)

o Preisblatt Tageskräfte, Vorarbeiter/in und Objektleitung (Vertragsanlage 3 Teil 2)

o Preisblatt Unterhaltsreinigung Sonderarbeiten (Vertragsanlage 3 Teil 3)

Vertragsanlage 4: Aufmaß/Flächenverzeichnis Unterhaltsreinigung (Verzeichnisse der zu reinigenden Flächen)

Da im Rahmen des Vergabeverfahrens eine Kenntniserlangung von besonders schützenswerten und sicherheitsrelevanten Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, wird entsprechend Ziff. IV.3. der Vergabebedingungen der EXCEL-Teil der Vergabeunterlagen erst nach Zugang einer verbindlich unterzeichneten sowie mit Firmenstempel versehenen Vertraulichkeitserklärung bei der Vergabestelle gesondert übersandt, sofern keine Bedenken gegen die Wahrung der Vertraulichkeit bestehen. Dies erfolgt grundsätzlich durch Übersendung des Teilnahmeantrages.

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Teil F: Unterschrift(en) für das gesamte Angebot

Hinweise des Auftraggebers: - Wird das Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, gilt es als nicht

abgegeben. - Die EXCEL-Unterlagen sind auf dem letzten EXCEL-Blatt gesondert zu

unterschreiben; die nachfolgende Unterschrift gilt aber im Zweifel auch für den mit dem Angebot eingereichten EXCEL-Teil.

- Der Bieter bestätigt damit gleichzeitig die Geltung möglicherweise nicht eingereichter Teile der Vergabeunterlagen.

Ich/Wir erkläre(n), dass alle Angaben in meinem/unserem Angebot zutreffend sind und ich/wir zur Erbringung der geforderten Leistung über die gesamte vorgesehene Leistungszeit geeignet bin/sind. Bestandteil meines/unseres Angebots sind die Vergabeunterlagen (WORD- und EXCEL-Teil) einschließlich aller Anlagen, sowie ggf. beigefügte weitere Erklärungen und Nachweise. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist an das Angebot gebunden.

Die nachstehende Unterschrift gilt im Zweifel für alle Teile des Angebotes.

__________________________________________________________________Name des Bieters / ersten Mitglieds der Bietergemeinschaft

____________________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift

Stempel, Unterschrift

____________________________________________________

Name des Unterschreibenden in Druckschrift

__________________________________________________________________Name des Bieters / ersten Mitglieds der Bietergemeinschaft

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____________________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift

Stempel, Unterschrift

____________________________________________________

Name des Unterschreibenden in Druckschrift

__________________________________________________________________Name des Bieters / ersten Mitglieds der Bietergemeinschaft

____________________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift

Stempel, Unterschrift

____________________________________________________

Name des Unterschreibenden in Druckschrift

(ggf. ergänzen)

* * *

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