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68 I KU Gesundheitsmanagement 3/2018 RECHT Risiko Honorararzt Aktuelle Entwicklungen Krankenhäuser tragen beim Einsatz von Hono- rarärzten nach wie vor ein gewisses Risiko in puncto Scheinselbstständigkeit ebenjener Honorarärzte. Dieser Beitrag stellt eine aktuel- le Gesetzesänderung für Honorar-Notärzte so- wie aktuelle Urteile vor und erörtert die Mög- lichkeit einer Risikominimierung für den Ein- satz von Honorarärzten. Keywords: Recht, Abrechnung, Bilanz D er Einsatz von Honorarärz- ten auf selbstständiger Ba- sis ist für Krankenhäuser aus sozialversicherungsrechtli- cher Sicht wegen der restriktiven Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (Ren- tenversicherung) und der unein- heitlichen Rechtsprechung der So- zialgerichte risikobehaftet. Wird ein Honorararzt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Statusfeststellungsverfahrens als scheinselbstständig beurteilt, dro- hen unter Umständen erhebliche Nachzahlungen von Sozialversi- cherungsbeiträgen. Der vorliegen- de Beitrag stellt eine aktuelle Ge- setzesänderung für Honorar-Not- ärzte sowie aktuelle Urteile vor und erörtert die Möglichkeit einer Risikominimierung für den Ein- satz von Honorarärzten über die Beauftragung einer aus Honora- rärzten bestehenden rechtsfähi- gen Personengesellschaft. Gesetzliche Beitragsbefreiung für Honorar-Notärzte im Rettungsdienst Am 11.04.2017 ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittel- versorgung (Heil- und Hilfsmittel- versorgungsgesetz HHVG) in Kraft getreten und mit diesem § 23c Abs. 2 SGB IV, der die Beitragsfrei- heit in der gesetzlichen Sozialver- sicherung für Notärzte im Ret- tungsdienst in bestimmten Fallge- staltungen regelt ( Infokasten). 1. Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden Für die Beitragsbefreiung nach § 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV muss ein Arzt neben der Notarzttätigkeit eine weitere Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausüben. Fraglos dürften hiervon lediglich sozialversicherungspflichtige Be- schäftigungsverhältnisse erfasst Von Elena Reuschling und Karsten Kienitz sein. Nicht klar ist indes, ob es sich bei der anderweitigen Beschäfti- gung zwingend um eine ärztliche Tätigkeit handeln muss oder ob auch eine nichtärztliche Tätigkeit ausreichend ist. Nach dem Wort- laut muss es sich – anders als in der zweiten Fallvariante – nicht um eine ärztliche Tätigkeit han- deln. Unseres Erachtens kommt daher auch eine nichtärztliche Tä- tigkeit in Betracht. Einen gesicher- ten Meinungsstand hierzu gibt es bislang nicht. Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Ret- tungsdienst sind nicht bei- tragspflichtig, wenn diese Tä- tigkeiten neben 1. einer Beschäftigung mit ei- nem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wö- chentlich außerhalb des Ret- tungsdienstes oder 2. einer Tätigkeit als zugelasse- ner Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Foto: fotomek – Fotolia

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Risiko HonorararztAktuelle Entwicklungen

Krankenhäuser tragen beim Einsatz von Hono-rarärzten nach wie vor ein gewisses Risiko inpuncto Scheinselbstständigkeit ebenjenerHonorarärzte. Dieser Beitrag stellt eine aktuel-le Gesetzesänderung für Honorar-Notärzte so-wie aktuelle Urteile vor und erörtert die Mög-lichkeit einer Risikominimierung für den Ein-satz von Honorarärzten.

Keywords: Recht, Abrechnung, Bilanz

Der Einsatz von Honorarärz-ten auf selbstständiger Ba-sis ist für Krankenhäuser

aus sozialversicherungsrechtli-cher Sicht wegen der restriktivenRechtsauffassung der DeutschenRentenversicherung Bund (Ren-tenversicherung) und der unein-heitlichen Rechtsprechung der So-zialgerichte risikobehaftet. Wirdein Honorararzt etwa im Rahmeneiner Betriebsprüfung oder einesStatusfeststellungsverfahrens alsscheinselbstständig beurteilt, dro-hen unter Umständen erheblicheNachzahlungen von Sozialversi-cherungsbeiträgen. Der vorliegen-de Beitrag stellt eine aktuelle Ge-setzesänderung für Honorar-Not-

ärzte sowie aktuelle Urteile vorund erörtert die Möglichkeit einerRisikominimierung für den Ein-satz von Honorarärzten über dieBeauftragung einer aus Honora-rärzten bestehenden rechtsfähi-gen Personengesellschaft.

Gesetzliche Beitragsbefreiungfür Honorar-Notärzte imRettungsdienstAm 11.04.2017 ist das Gesetz zurStärkung der Heil- und Hilfsmittel-versorgung (Heil- und Hilfsmittel-versorgungsgesetz – HHVG) inKraft getreten und mit diesem § 23cAbs. 2 SGB IV, der die Beitragsfrei-heit in der gesetzlichen Sozialver-sicherung für Notärzte im Ret-tungsdienst in bestimmten Fallge-staltungen regelt (� Infokasten).

1. Beschäftigung mit einem Umfangvon mindestens 15 WochenstundenFür die Beitragsbefreiung nach § 23cAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV muss einArzt neben der Notarzttätigkeit eineweitere Beschäftigung mit einemUmfang von regelmäßig mindestens15 Stunden wöchentlich außerhalbdes Rettungsdienstes ausüben.Fraglos dürften hiervon lediglichsozialversicherungspflichtige Be-schäftigungsverhältnisse erfasst

Von Elena Reuschling und Karsten Kienitz

sein. Nicht klar ist indes, ob es sichbei der anderweitigen Beschäfti-gung zwingend um eine ärztlicheTätigkeit handeln muss oder obauch eine nichtärztliche Tätigkeitausreichend ist. Nach dem Wort-laut muss es sich – anders als inder zweiten Fallvariante – nichtum eine ärztliche Tätigkeit han-deln. Unseres Erachtens kommtdaher auch eine nichtärztliche Tä-tigkeit in Betracht. Einen gesicher-ten Meinungsstand hierzu gibt esbislang nicht.

Einnahmen aus Tätigkeiten alsNotärztin oder Notarzt im Ret-tungsdienst sind nicht bei-tragspflichtig, wenn diese Tä-tigkeiten neben1. einer Beschäftigung mit ei-nem Umfang von regelmäßigmindestens 15 Stunden wö-chentlich außerhalb des Ret-tungsdienstes oder2. einer Tätigkeit als zugelasse-ner Vertragsarzt oder als Arztin privater Niederlassungausgeübt werden.

§ 23c Abs. 2 Satz 1SGB IV

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Ungeregelt ist auch der für die Er-mittlung des Beschäftigungsum-fangs heranzuziehende Referenz-zeitraum bei Schwankungen der in-dividuellen wöchentlichen Arbeits-zeit. Hierfür könnte die Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts(BAG) zur Berechnung der Höhe derEntgeltfortzahlung im Krankheits-fall nach § 4 Abs. 1 EFZG herangezo-gen werden. Maßgeblich ist dort dasArbeitsentgelt, das dem Arbeitneh-mer während des Entgeltfortzah-lungszeitraums „bei der für ihnmaßgebenden regelmäßigen Ar-beitszeit“ zugestanden hätte. DasBAG zieht bei Arbeitszeitschwan-kungen den Arbeitszeitdurchschnittder vergangenen 12 Monate vorKrankheitsbeginn heran, um ein Ar-beitsverhältnis umfassend zu be-werten und unbillige Zufallsergeb-nisse zu vermeiden. Hat das Arbeits-verhältnis bei Krankheitsbeginnweniger als ein Jahr gedauert, ist dergesamte Beschäftigungszeitraummaßgebend (BAG, Urt. v. 21.11.2001– 5 AZR 296/00). Diese Grundsätzeerscheinen auch hier sachgerecht.

2. Tätigkeit als zugelassener Ver-tragsarzt oder als Arzt in privaterNiederlassungFür die Beitragsbefreiung nach§ 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV be-darf es einer Tätigkeit als zugelas-sener Vertragsarzt oder als Arztin privater Niederlassung.

Nicht geklärt ist bislang, in wel-chem zeitlichen Umfang die jewei-lige Tätigkeit ausgeübt werden

muss, also z. B. ob eine rein „for-mal“ ausgeübte privatärztliche Tä-tigkeit ausreicht, um die Beitrags-befreiung zu erlangen (z. B. ein Pa-tient pro Jahr, ein Privatgutachtenpro Jahr). Nach dem Wortlaut ist –anders als in der ersten Fallvarian-te – kein bestimmter Umfang erfor-derlich. Allerdings steht bei reinen„Feigenblattlösungen“ der Vor-wurf der Umgehung im Raum. Da-her sollte die ärztliche Tätigkeit ineinem nicht ganz unerheblichenUmfang ausgeübt werden.

3. Übergangsregelung für Tätigkei-ten als Notarzt im RettungsdienstDie Neuregelung in § 23c Abs. 2SGB IV entfaltet nach § 118 SGB IVkeine Wirkung auf bereits vor In-krafttreten des HHVG bestehendeVertragsverhältnisse. Für Notarzt-tätigkeiten auf der Basis von vordem 11.04.2017 geschlossenen Ver-trägen besteht mithin weiterhindas Risiko der Bewertung alsscheinselbstständige Tätigkeitund damit einer etwaigen Nachfor-derung von Sozialversicherungs-beiträgen. Eine lediglich formaleVertragsbeendigung bei nahtloserFortsetzung der Vertragsbeziehungmit im Wesentlich gleichen Ver-tragsbedingungen läuft Gefahr, sei-tens der Rentenversicherung alsUmgehungstatbestand gewertet zuwerden.

4. Bescheinigung bzgl. Vorliegender Voraussetzungen nach § 23cAbs. 2 SGB IVSoll eine Beitragsbefreiung nach

§ 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV erfolgen,sollten die die Notärzte einsetzen-den Krankenhäuser eine Beschei-nigung von den Notärzten zu de-ren weiterer Tätigkeit einfordern.So kann das Risiko einer eigenenInanspruchnahme für Sozialver-sicherungsbeiträge aus einem ab-hängigen Beschäftigungsverhält-nis verringert werden.

Die Krankenhäuser sollten hierfürein einheitliches Muster verwen-den. Das Vorliegen eines sozialver-sicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnisses im Umfangvon regelmäßig (jahresdurch-schnittlich) mindestens 15 Stun-den wöchentlich außerhalb desRettungsdienstes kann vom Ar-beitgeber des Notarztes bestätigtwerden. Dabei sollte nicht nur derUmfang, sondern auch der Gegen-stand der anderweitigen Beschäf-tigung bestätigt werden.

Bei einer Tätigkeit als zugelasse-ner Vertragsarzt könnte eine Be-stätigung der zuständigen Kassen-ärztlichen Vereinigung über dieZulassung vom Notarzt erbetenwerden. Hinsichtlich der Tätigkeitals Arzt in privater Niederlassungkönnte eine Bestätigung der Ärzte-kammer über die dort angezeigteTätigkeit vom Notarzt angefordertwerden. Der Umfang der Tätigkeitwird sich daraus jedoch nicht er-mitteln lassen. Daher wird inso-weit ein Gespräch mit dem Arztüber denkbare Nachweismöglich-keiten geführt werden müssen.

Neuregelung durch HHVG seit 11.04.2017 für Notärzte im Rettungsdienst nach § 23c Abs. 2 SGB IV

Beitragsfreiheit in folgenden Fällen:

Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst neben

• Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

• Tätigkeit als – zugelassener Vertragsarzt oder – Arzt in privater Niederlassung

Gesetzliche Grundlage

§ 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung“

Beauftragung von rechtsfähigen Personengesellschaften

• Rechtsfähige Personengesellschaft als Auftragnehmer schließt abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich aus

• Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale abhängiger Beschäftigung überwiegen

LSG BW, 23.05.2017, L 11 R 771/15

Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst in Klinik kann als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden:

• Fehlendes Weisungsrecht bzgl. Dienstzeiten• Nachtdienst (lediglich basismedizinische Versorgung)

erfolgt losgelöst vom Klinikalltag (psychosomatische Akut-Klinik)

• Keine Einbindung der Bereitschaftsärzte in Klinikalltag• Keine Zusammenarbeit mit ärztlichem Klinikpersonal

während Nachtdienst

LSG BW, 20.08.2015, L 4 R 1001/15

Bei Einbindung eines Arztes in den Rufbereitschaftsdienst einer Abteilung besteht abhängige Beschäftigung

STATUS

Abb.1: Sozialversicherungsrechtlicher Status von Honorarärzten

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Sofern der Notarzt über einen län-geren Zeitraum eingesetzt wird,sollte die Bestätigung in regelmä-ßigen Abständen eingeholt wer-den, um dem Risiko einer zwi-schenzeitlich eingetretenen Ände-rung der Situation des Notarzteszu begegnen.

Aktuelle Rechtsprechung fürHonorarärzte außerhalb desRettungsdienstesBei Honorarärzten außerhalb desRettungsdienstes kommt es hin-sichtlich der Beitragspflicht in dergesetzlichen Sozialversicherungweiterhin auf die Unterscheidungzwischen einer abhängigen Be-schäftigung und einer selbständi-gen Tätigkeit an.

Eine höchstrichterliche Klärungist bisher nicht erfolgt. Einen Ein-druck von der Rechtsunsicherheitim Falle einer gerichtlichen Aus-einandersetzung bieten zwei Ur-teile des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (� Abb.1):

In einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.05.2017 (L 11R 771/15) wurden Bereitschaftsärz-te, die in einer psychosomatischenAkut-Klinik auf der Grundlage ei-nes Vertrags über freie Mitarbeitden Nachtdienst für allgemein-medizinische Notfälle übernah-men, als selbständig tätig qualifi-ziert. Die gegen eine sozialversi-cherungspflichtige Beschäftigungsprechenden maßgeblichen Krite-rien waren hierbei folgende:

* Die Ärzte unterlagen keinemWeisungsrecht hinsichtlich derDienstzeiten. Sie teilten der Kli-nik mit, ob und wann sie Nacht-schichten übernehmen wollten.Ihnen wurden aber keine festenArbeitszeiten oder Schichten oh-ne vorherige Absprache und ge-gen ihren Willen zugewiesen.

* Bei ihrer Tätigkeit als Bereit-schaftsärzte im Nachtdienststellten die Ärzte nur eine allge-mein-medizinische Notfallver-sorgung sicher. Für nachts auf-tretende psychische Krisensitua-tionen übernahm ein angestell-ter Arzt der Klinik die Behand-lung. In die tägliche routinemä-ßige Versorgung der Patienten(Therapie von psychosomati-schen Erkrankungen) waren sie

nicht eingebunden und warenauch keinem Chefarzt unter-stellt.

* Mit dem ärztlichen Personal derKlinik erfolgte vor und nach derNachtschicht eine Übergabe. Ei-ne darüber hinausgehende Zu-sammenarbeit mit dem ärztli-chen Personal erfolgte nicht.

In einem Beschluss des LSG Ba-den-Württemberg vom 20.08.2015(L 4 R 1001/15) wurde demgegen-über eine abhängige Beschäfti-gung eines Arztes festgestellt. Eshandelte sich um einen Facharztfür Allgemeinchirurgie und Kin-derchirurgie, der in den Rufbe-reitschaftsdienst einer Abteilungeiner Klinik eingebunden wurde.Sowohl die Ausgestaltung dervertraglichen Vereinbarung alsauch die tatsächliche Ausgestal-tung des Vertragsverhältnissesdeutete auf eine Eingliederung indie Arbeitsorganisation der Kli-nik hin.

Risikominimierung durchBeauftragung einerrechtsfähigenPersonengesellschaft alsVertragspartnerWegen der beschriebenenRechtsunsicherheiten schließensich Honorarärzte teilweise in ge-sellschaftsrechtlicher Form – et-wa als Partnerschaftsgesellschaft– zusammen und bieten Honora-rarztdienste über diese Gesell-schaften an. Hierdurch kann ausSicht des diese Gesellschaft be-auftragenden Krankenhausesdas Risiko einer Einstufung derHonorarärzte als abhängig Be-schäftigte des Krankenhauses re-duziert werden – eine Garantiegibt es jedoch nicht. In einem ge-meinsamen Rundschreiben derSpitzenorganisationen der Sozi-alversicherung vom 13.04.2010heißt es hierzu:

„Ist der Auftragnehmer einerechtsfähige Personengesell-schaft (z. B. OHG, KG, GmbH &Co. KG, Partnerschaftsgesell-schaft, GbR), schließt dies ein ab-hängiges Beschäftigungsverhält-nis zum Auftraggeber im Regel-fall ebenfalls aus. Dies gilt jedochnicht, wenn im Einzelfall dieMerkmale einer abhängigen Be-schäftigung mit entsprechender

Weisungsgebundenheit gegen-über den Merkmalen einer selbst-ständigen Tätigkeit überwiegen.“

Die Beauftragung der Personenge-sellschaft bietet dann einen Vorteil,wenn diese eine eigene Arbeitsorga-nisation aufweist, die sich von derArbeitsorganisation des beauftra-genden Krankenhauses abgrenzenlässt. Werden die Honorarärzte derPersonengesellschaft beim Kran-kenhaus hingegen weisungsgebun-den und unter Eingliederung in des-sen Arbeitsorganisation tätig, sobietet auch die Beauftragung derGesellschaft keinen Schutz vor derQualifizierung der Rechtsverhält-nisse der Honorarärzte als Beschäf-tigungsverhältnisse.

FazitFür Notärzte bedeutet die Neurege-lung in § 23c Abs. 2 SGB IV eine Ver-ringerung der sozialversiche-rungsrechtlichen Risiken des Ein-satzes. Allerdings bleiben noch ei-nige Detailfragen offen. Für andereBereiche des Einsatzes von Hono-rarärzten verbleibt es hingegen beiden bisherigen Risiken einer et-waigen Scheinselbständigkeit.Dieses Risiko lässt sich ggf. durchdie Beauftragung einer aus Hono-rarärzten bestehenden Personen-gesellschaft reduzieren. Dabeikommt es entscheidend auf einerechtssichere Ausgestaltung desVertrags und der tatsächlichenVertragsdurchführung an. $

Elena ReuschlingRechtsanwältin, Fachanwältin

für ArbeitsrechtKPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

60549 Frankfurt am [email protected]

Karsten KienitzRechtsanwalt

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh60549 Frankfurt am [email protected]

Elena Reuschling