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Einheitswerthauptfeststellung Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015

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Einheitswerthauptfeststellung

Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015

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Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert (EHW) basiert auf einer standardisiertenErtragswertberechnung. Er ist kein Verkehrswert, d. h. erspiegelt nicht den Wert der Liegenschaft wider.

Der EHW ist die Grundlage

■ für Steuern (z. B. Grundsteuer A, Grunderwerbssteuer),

■ für Beiträge (Sozialversicherung) und Abgaben (Abgabevon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,Eintragungsgebühr ...),

■ für die pauschale Gewinnermittlung bei derEinkommenssteuerbemessung

Vorteil durch EHW

■ Keine oder stark reduzierte Aufzeichnungsverpflichtungenzur Ermittlung vieler Steuern und Abgaben = viel wenigerBürokratie!

Warum gibt es neue Einheitswertbescheide?

Der Verfassungsgerichtshof hat die veralteten Einheits werte gekippt. Hintergrund: Die letzte EHW-Bewertung erfolgte im Jahr 1988, d. h. vor 25 Jahren.Eine Neufeststellung war daher unumgänglich!

Ohne neuen Einheitswert

■ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung■ Buchführungspflicht■ Gebühren- und Steuerbemessung nach Verkehrswerten

möglich

Mit neuem Einheitswert

Mit dem neuen Einheitswert konnten bereits zahlreicheBelastungen abgewehrt werden:

■ Keine Vermögenssteuern im Zuge der Steuerreformaufgrund der aktualisierten Einheitswerte

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■ Sicherung der Grunderwerbssteuer auf Basis desEinheitswertes

■ Sicherung der Grundbuchseintragungsgebühr aufBasis der Einheitswerte

■ Keine Registrierkassenpflicht für vollpauschalierteBetriebe beim Verkauf von Urprodukten

Was wurde ursprünglich gefordert?

Der neue Einheitswert wurde in zähen Verhandlungen zwischenden Regierungsparteien beschlossen.

Ergebnis ForderungHektarhöchstsatz 2.400,– 2.600,–Einbeziehung Direktzahlungen 33 % 100 %Vollpauschalierungsgrenze bis 75.000,– bis 30.000,–Hektargrenzen 60 ha RLN 20 ha RLNVieheinheiten 120 VE 50 VE Teilpauschalierung 75.000–130.000,– Streichung

Seitens der Finanz ist geplant, die neuen Einheitswertelaufend zu aktualisieren. Ändern sich die Einheitswerte z. B. durch geänderte Viehbestände, Veränderungen bei denDirektzahlungen etc. um mehr als 5 % und 300 Euro,jedenfalls jedoch ab 1000 Euro, soll der Einheitswertangepasst und automatisch ein neuer Bescheid zugestelltwerden.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einenentsprechenden Wertänderungsantrag (auf Herabsetzung)einzubringen.

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Was sind die wesentlichenÄnderungen?

■ Die Bodenklimazahl bleibt grundsätzlich unverändert.

■ Neugewichtung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungenund der Betriebsgrößenzuschläge.

■ Ausgleichszahlungen mussten berücksichtigt werden.

– Öffentliche Gelder spielten bei der letztenHauptfeststellung vor dem EU-Beitritt keine Rolle.

– Öffentliche Gelder sind Bestandteil des Einkommens.

– Angesetzt werden 33 % des Auszahlungsbetrages derBetriebsprämie (Säule 1) des Jahres 2013.

– Öffentliche Gelder werden dem Bewirtschafter derFlächen zugerechnet (nicht dem Eigentümer).

– Jährliche Anpassung, sofern dieWertfortschreibungsgrenzen überschritten werden.

■ Die Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltungwurden entsprechend den Verhältnissen teilweiseangehoben.

■ Bei den Vieheinheiten gibt es keine gesondertenZuschläge für die Milchproduktion.

■ Die Zuschläge für Sonderkulturen wurdenüberarbeitet.

■ Forstwirtschaft: pauschale Hektarsätze beiForstflächen unter 10 ha nach politischen Bezirken,zwischen 10 und 100 ha vereinfachtesBewertungssystem und über 100 ha auf BasisWaldwirtschaftsplan.

* siehe Schema Seite 5

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Einheitswerthaupt-feststellung 2014

Schema für Ermittlung des neuen Einheitswertes

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Forstwirtschaft

Betriebe mit bis zu 10 ha Wald

■ Betriebe bis 100 ha– Kleinstwald bis 10 ha– Kleinwald mit über 10 bis 100 ha

■ Betriebe über 100 ha

Vereinfachtes Bewertungs-verfahren mit Hilfe von pau-schalen (beim Wirtschafts-wald nach Bezirken diffe-renzierten) Hektarsätzen fürfolgende Waldkategorien:

■ Betriebe mit bis zu 10 ha Wald– Wirtschaftswald– Schutzwald– Auwald– Christbaumkulturen auf

Waldboden

Betriebe mit mehr als 10 bis 100 ha Wald

Betriebe mit mehr als 100 ha Wald

Der Bewertung liegen ebenfalls ertragsrelevante Kriterien undgegenüber dem Kleinwald wesentlich differenziertere Angabenzu den Waldflächen und Bringungsverhältnissen zugrunde.

Der Bewertung liegen vereinfachte ertragsrelevante Kriterien zu-grunde. Beim Wirtschaftswald kommen daher auch entspre-chend differenzierte Hektarsätze und Minderungszahlen zur An-wendung. Lediglich die Sonderbetriebsklassen werden mitpauschalen Hektar sätzen in Ansatz gebracht.Die Differenzierung der Waldflächen ist im Folgenden schema-tisch dargestellt:

■ Betriebe mit mehr als 10 bis 100 ha Wald

Sonder-betriebs-klassen

z. B. Schutzwald,Krummholzflächen,

Forststraßen

GünstigAltersstufeWachstumMinder-günstig Ungünstig

Wirtschaftswald

Hochwald Ausschlags- und Auwald

Baumarten-gruppen Bringungslage

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Ist der alte Einheitswert ohne Weiteres mitdem neuen vergleichbar?

Durch die Einheitsbewertung werden – oftmals nachlanger Zeit – die aktuellen Zahlen der Betriebe erfasst.Bisher wurden diese vom Finanzamt nichtberücksichtigt, da diese z. B. nicht bekannt gegebenwurden. Aber natürlich wäre auch nach den altenRichtlinien eine Bewertung notwendig gewesen für

■ aktuelle Tierbestände,

■ aktuelle Flächennutzungen (Gemüse, Sonderkulturen,Wald …),

■ Forstflächen über 10 ha: Bei zurückhaltenderNutzung ist in den letzten 25 Jahren oftmals einerheblicher Holzvorrat angewachsen(„Altersklassen“, Baumartenverhältnisse), der zuentsprechenden Hektarsätzen führt.

Somit kann der alte Einheitswert nicht einfach mitdem neuen Einheitswert verglichen werden.

Was sind mögliche Gründe, wenn für einen Betrieb der neue Einheitswert zu hoch erscheint?

■ Betriebe mit hohem Pachtflächenanteil:

– Zuordnung der öffentlichen Gelder zum Bewirtschafter

■ Betriebe mit bisher niedrigen Hektarsätzen:

– Zurechnung der Direktzahlungen wirkt sich relativ starkaus

– Absolute Auswirkung bei allen Betrieben gleich (33 %)

■ Änderungen im Tierbestand waren im Einheitswertbisher selten berücksichtigt.

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Wie wirkt sich der neue Einheitswert auf Steuern und Abgaben aus?

Grundsteuer A (Gemeinde): ca. 1 % des Einheitswertes,Abgaben an das Finanzamt: ca. 3 % des Einheitswertes

Beispiel: Steigt bzw. sinkt z. B. der Einheitswert um 1000 Euro, so steigen bzw. sinken die Grundsteuer A undAbgaben um ca. 40 Euro/Jahr.

Wie wirkt sich der neue Einheitswert auf dieEinkommenssteuer aus?

Änderung, auch Erhöhung des Einheitswertes, führt beipauschalierten Betrieben meist zu keiner bzw. zu geringenÄnderungen der Einkommenssteuer.

Bei Änderung des Einheitswertes, Pauschalierungsgrenzenbeachten (z. B. Buchführungsgrenze …).

Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage beim Finanzamt möglich: lautBuchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oderTeilpauschalierung.

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Wie wirkt sich der neueEinheitswert auf die Sozialversicherungsbeiträge(ab 2017) aus?

Die Erhöhung des Einheitswertes ergibt eine höhereBeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung und höhereKranken- und Unfallversicherungs-Beiträge. Absenkungenführen daher auch zu geringeren Beitragszahlungen undPensionsleistungen.

Wahrungsregelung für kleinere Betriebe

Keine Pensionsversicherungspflicht, wenn die EHW-Grenzevon 1500 Euro nur aufgrund der Neufeststellung überschrittenwird. Gilt, solange die Bewirtschaftung unverändert bleibt.

Rückerstattung von SV-Beiträgen

Für Betriebe zwischen 4400 Euro und 60.000 Euro EHWwerden jährlich 15 Mio. Euro bereitgestellt, wenn der EHWdurch die Hauptfeststellung um mehr als 10 % ansteigt. DieBeträge werden von der Sozialversicherung der Bauern (SVB)automatisch als Entlastung der Beitragszahlungengutgeschrieben. Diese Gutschriften werden trotzdem für diePensionszahlungen angerechnet.

Beitragsgrundlagenoption

Voraussetzung sind Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung. Der Mindestbeitrag an dieSVB beträgt ca. 3300 Euro/Jahr (Wert 2016).

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Sind die Systeme inanderen Ländern besser?

Österreich hat im internationalen Vergleich ein sehr gutesEinheitswert- und Pauschalierungssystem. DasEinheitswertsystem ist nach wie vor ein Wettbewerbsvorteilfür die heimische Land- und Forstwirtschaft.

Bayern

■ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei mehr als 20 ha RLNund mehr als 50 Vieheinheiten

■ Buchführungspflicht ab 25.000 Euro landwirtschaftlicherEinheitswert

Schweiz

■ Keine Pauschalierung: Seit 1993 Aufzeichnungspflicht für jeden Landwirt

■ Kleinere Betriebe mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,größere Betriebe mittels Doppelter Buchführung

■ Neben Grundsteuer existieren Liquidations-gewinnsteuern und Vermögenssteuern etc.

Slowenien

■ Besteuerung über den sogenannten Katastereinkom-menswert, der zu 100 % als Einkommen zählt. In Österreich werden 42 % des EHW als Grundbetrag fürdie Einkommenssteuerbemessung herangezogen.

■ 70 % der Säule-1-Zahlungen werden als Einkommen beider Berechnung von Steuern und Abgaben berücksichtigt(Österreich: 42% von 33 % der Direktzahlungen)

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Neuer Einheitswertbescheid –was nun?

1) Kontrolle

Überprüfen Sie die dem Einheitswert zugrunde liegendenDaten genau auf ihre fachliche Richtigkeit.

2) Beratung

Dazu bietet die LK Kärnten folgende Möglichkeiten an:

– Beratungshotline der LK Kärnten Hotline für die FW: 0463/58 50-50 50Hotline für die LW: 0463/58 50-50 55

– Beratungstermin in der Außenstelle (nachtelefonischer Vereinbarung)

3) Beschwerde

Sollte sich aus dem Beratungsgespräch ergeben, dass eine Bescheidbeschwerde erforderlich ist, unterstützt Siedie LK Kärnten dabei. ACHTUNG: Beschwerdefrist abZustellung EHW-Bescheid beträgt 4 Wochen, eineFristerstreckung ist möglich!

4) Alternativen zum Einheitswert

Ein Ausstieg aus der Pauschalierung bzw. die Entscheidungzur sozialversicherungsrechtlichen Option muss gutvorbereitet und wohl durchdacht sein. Eine Erstberatungdazu erhalten Sie auch in der LK Kärnten nachTerminvereinbarung (0463/58 50-14 61).

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Position der LK Kärnten

■ Die Neufestsetzung der Einheitswerte warunumgänglich, weil der Verfassungsgerichtshofdie veralteten EHW gekippt hat.

■ Das Einheitswertsystem konnte in zähenVerhandlungen gerettet werden und bedeutetweniger Bürokratie und einenWettbewerbsvorteil gegenüber unserenNachbarländern.

■ Im Bereich der SV-Beiträge müssen jedochweitere umfassende und wirksameAbfederungsmaßnahmen ergriffen werden.Voraussetzung dafür ist ein Gesamtüberblicküber die Höhe der neuen land- undforstwirtschaftlichen Einheitswerte. Dieserdürfte frühestens mit Jahresende 2016 bzw.Jahresanfang 2017 vorliegen.

Daher fordert die LK Kärnten

■ Verschiebung der Wirksamkeit der SVB-Beitragsberechnung auf Basis der neuenEinheitswerte auf 1. Jänner 2018

■ Verhinderung von überproportionalenSteigerungen bei den SV-Beiträgen

■ Einführung einer Einschleifregelung im Bereichder SV-Beiträge

Impressum I Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landwirtschafts-kammer Kärnten, Museumgasse 5, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee,www.lk-kaernten.at. Fotos: Marco Riebler, Tim Reckmann_pixelio.de, Bilderbox, Messner, KB-Archiv.