Frankfurter Dialog für Family Offices und Vermögensverwalter (Präsentation)

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Frankfurter Dialog für Family Offices und Vermögensverwalter Frankfurt, 4. November 2014

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Frankfurter Dialog für Family Offices und Vermögensverwalter

Frankfurt, 4. November 2014

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Programm

16:30 Uhr Registrierung

17:00 Uhr Begrüßung

17:10 Uhr Chancen und Risiken für Family Offices und VermögensverwalterMarkus Hill, MH Fokus, Moderation

§ Knowhow und Dienstleistung§ Vertrauen und Netzwerk§ Investment und Risiko

17:20 Uhr Family Offices und Vermögensverwalter in der neuen Welt des KAGBRA Dr. Christoph Gringel, Heuking Kühn Lüer Wojtek§ Erlaubnispflicht für Family Offices – Rechtsicherheit erreicht?§ Initiierung und Beteiligungen an Club Deals nach Inkrafttreten des KAGB

17:40 Uhr Gestaltung und Strukturierung nach Einführung des KAGB möglich? StB Klaus Weinand-Härer, Heuking Kühn Lüer Wojtek§ Auswirkung KAGB auf Einkunftsart§ Entprägung geschlossene GmbH & Co. InvKG

18:20 – 19:00 Uhr PaneldiskussionAsset-Protection: Schutz der Einlage vor staatlichem Zugriff – gibt es künftig noch ein Eigentumsrecht in der EU?

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Asset Protection & Risikomanagement

"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, waspassiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil diemeisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter -Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt." (Jean-Claude Juncker, derzeitigerEU-Kommissionspräsident - zitiert von Dirk Koch: Die Brüsseler Republik. DerSPIEGEL 52/1999 vom 27. Dezember 1999)

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Thema - Paneldiskussion

§ Investments, EU und Michael Douglas („Falling Down“-Faktor)

§ Aus der Adler-Perspektive: Portfoliomanagement und Asset Allocation(Theorie und Praxis – Risikostreuung nur durch Investments?)

§ Generalunternehmer in Sachen Vertrauen: Family Offices, Vermögensverwalter und Stiftungen

§ Lösungsansätze für Unternehmen und Privatpersonen(Risikomanagement bei Investments von Family Offices und Vermögensverwaltern)

§ Diversifikation: Rolle von strategischen Netzwerken im In- und Ausland(Kommunikation und Expertenwissen)

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Family Offices und Vermögensverwalter in der neuen Welt des KAGB

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I. Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (1)§ Typische Finanzdienstleistungen, die von Family Offices und Vermögens-

verwaltern erbracht werden:

• Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)

• Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)

• Anlage- und Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 KWG)

• Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG)

• Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG)

• Eigengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG)

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I. Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (2)§ Erforderlich ist, dass sich die Finanzdienstleistung auf ein Finanzinstrument

bezieht. Finanzinstrumente sind u.a.:

• Wertpapiere (Aktien; andere Anteile an juristischen Personen undPersonengesellschaften, soweit sie Aktien vergleichbar sind;Schuldverschreibungen und Genussscheine

• Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG und Anteile anInvestmentvermögen

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I. Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (3)§ Ausnahmen:

• Erbringung ausschließlich des Eigengeschäfts

• „Konzernprivileg“

• Anlageberatung und Anlagevermittlung in Bezug auf bestimmteInvestmentvermögen und Vermögensanlagen

• Erbringung von Finanzdienstleistungen im engsten Familienkreis („Family OfficeAusnahme“) à Engster Familienkreis umfasst: Ehegatten, Lebenspartner, Eltern,Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel, Onkel und Tanten sowieCousinen und Cousins ersten Grades.

§ Ergebnis:

• Multi Family Officesà Tätigkeit in der Regel erlaubnispflichtig

• Multi Family Offices mit Fokus auf Sachwerte à Frage des Einzelfalls, abhängigvon der Ausgestaltung der Tätigkeit

• Single Family Officesà Keine Erlaubnispflicht, sofern nur engster Familienkreis

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II. Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (1)§ Erlaubnispflicht:

• Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichenErlaubnis der BaFin (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAGB)

• Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsgemäßen Sitzund Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIFzu verwalten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KAGB)

• Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens diePortfolioverwaltung oder das Risikomanagement für das Investmentvermögenerbracht wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KAGB)

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II. Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (2)§ Investmentvermögen ist jeder:

• Organismus für gemeinsame Anlagen, der

• von einer Anzahl von Anlegern

• Kapital einsammelt, um es gemäß

• einer festgelegten Anlagestrategie

• zum Nutzen der Anleger zu investieren, und der

• kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist

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II. Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (3)§ Ausnahmen:

• Holdingausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB)

• Keine explizite Ausnahme im KAGB für Joint Ventures (obwohl in Erwägungsgrund 8 der AIFM-RL erwähnt) à Aber regelmäßig Tatbestand des Investmentvermögens nicht erfüllt

• Keine explizite Ausnahme im KAGB für Family Offices (obwohl in Erwägungsgrund 7 der AIFM-RL erwähnt)

- Aber: kein Einsammeln von Kapital, wenn Anleger aus einer Gruppe stammen, die bereits zuvor bestand, und das Anlagevehikel ausschließlich für diese Gruppe aufgesetzt wird

- Gemäß der ESMA-Leitlinie umfasst eine solche bestehende Gruppe die folgenden Familienmitglieder: Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins ersten Grades und die jeweiligen Hinterbliebenen

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III. Fallbeispiel „Club-Deal“ (1)§ Grundsatz:

• Keine explizite Ausnahme im KAGB für Club-Deals

• Anwendbarkeit des KAGB ist Frage des Einzelfalls und hängt von der Gestaltung ab

• Gestaltungsvarianten:

FO 1 FO 2

KG

Target

Var. 1FO 1 FO 2

Target

Var. 2Poolvertrag

Binnen-GbR

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III. Fallbeispiel „Club-Deal“ (2)§ Konsequenzen der (unerkannten) Qualifikation des Club Deals als

Investmentvermögen:

• Für den Initiator / das „Lead“ Family Office:

- Verwaltung eines Investmentvermögens ohne Erlaubnis ist strafbewehrt(§ 339 KAGB)

- BaFin kann die Einstellung des Geschäfts und Abwicklung des konkretenClub-Deals verlangen

- § 20 KAGB qualifiziert als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB àSchadensersatzpflicht gegenüber Anlegern (Einräumung einer Put-Option)

• Für den Anleger:

- Abwicklung des Club-Deals kann zu deutlichen Verlusten führen, dazukünftige Erträge nicht realisiert werden können

- Risiko der Durchsetzbarkeit und Einbringbarkeit etwaiger SchE-Ansprüche

- Etwaige unterschiedliche Besteuerungsfolgen

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Gestaltung und Strukturierung nach Einführung des KAGB möglich?

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Rechtsform für direkte Investitionen – Geschlossene InvKG (1)§ Was hat sich nach Einführung des KAGB geändert?

§ Erhebliche Praxisrelevanz im Hinblick auf Konsequenzen bei Verstoß gegenVorschriften des KAGB

§ Gibt es eine Rechtsform, die mit geschlossenen Fonds nach alter Rechtslagevergleichbar ist und die sich für Club-Deals eignet?

§ Geschlossene InvKG

• Keine Bildung von Teilgesellschaftsvermögen möglich à Neue Gesellschaft fürjeden neuen Fonds

• Ausgestaltung als intern oder extern verwaltete geschlossene InvKG möglich

• Beteiligung direkt als Kommanditist oder (bei Publikums-AIF) mittelbar über einenTreuhandkommanditisten möglich

• Einlagenrückgewähr nur mit Zustimmung des Anlegers möglich

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Rechtsform für direkte Investitionen – Geschlossene InvKG (2)• Haftung des Kommanditisten (Investors) für den Betrag, um den durch die

Einlagenrückgewähr seine Hafteinlage unterschritten wird, deshalb

- Geringe Hafteinlage und darüber hinaus Einlage in freie Rücklagen;

- Zulässigkeit von Liquiditätsausschüttungen.

• Geschäftsführung muss aus mind. 2 Personen bestehen

• Geschäftsführer muss nicht Komplementär sein (geschäftsführenderKommanditist)

§ Interne Verwaltung geschlossene InvKG

• Bildung eines Beirats zwingend

• Intern verwaltete geschlossene InvKG kann ein Betriebsvermögen bilden, welchesaus den Einlagen der geschäftsführenden Gesellschafter finanziert werden muss

• Firma muss Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oderentsprechende Abkürzung enthalten

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Rechtsform für direkte Investitionen – Geschlossene InvKG (3)

§ Externe Verwaltung der geschlossenen InvKG

• Beauftragung einer externen KVG mit der Verwaltung des Vermögens dergeschlossenen InvKG (d.h. Portfolio- und Risikomanagement)

• Verantwortung für Vermögensverwaltung wird auf externe KVG übertragen

• Extern verwaltete geschlossene InvKG bedarf keiner Erlaubnis oder Registrierung

• Kern der Geschäftsführungsfunktionen verbleibt beim geschäftsführenden Organder geschlossenen InvKG, insbesondere die Entscheidung über Bestellung /Abberufung der externen KVG

• Steuerliche Diskussion, ob die geschlossene InvKG im Fall einer externenVerwaltung gewerblich entprägt werden kann!

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Rechtsform für direkte Investitionen – Geschlossene InvKG (4)

§ Ausgestaltung der geschlossenen InvKG als Spezial-AIF

• Typischer Fall eines Club-Deals setzt aber erfahrenen Investor voraus und Anlageab EUR 200.000

• Keine mittelbare Beteiligung über Treuhandkommanditisten möglich (Direkt-Kommanditist)

• Kein Grundsatz der Risikomischung (Ein-Objekt-Fonds möglich)

• Keine Beschränkung der erwerbbaren Vermögensgegenstände, sofernVerkehrswert ermittelbar

• Aufnahme von Fremdkapital unbegrenzt möglich

• Steuerliche Qualifizierung als Investitionsgesellschaft und, sofern es sich um einePersonengesellschaft handelt, Besteuerung nach § 18 InvStG

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Überblick Investmentsteuergesetz (InvStG)

NeinJa Allgemeine Besteuerungsregeln

AIF oder OGAW?

Investmentfonds im steuerlichen Sinne?

NeinJa Investitionsgesellschaft

Eingeschränkte Trans-parenzbesteuerung

Personen-Investitionsgesellschaft(Besteuerung Personen-

gesell., § 18 InvStG)

Kapital-Investitionsgesellschaft

(Sonderregelungen, § 19 InvStG)

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Steuerliche Behandlung - Geschlossene InvKG

§ Vermögensverwaltende Personengesell-schaft erzielt Einkünfte aus Kapital-vermögen und/oder Vermietung undVerpachtung

• Voraussetzung:Personengesellschaft ist- weder gewerblich tätig,- noch gewerblich infiziert und- nicht gewerblich geprägt.

• Gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2EStG):KG, bei der- ausschließlich eine oder mehrere

Kapitalgesellschaften persönlich haftendeGesellschafter sind und

- nur diese zur Geschäftsführung befugtsind.

Kpl.GmbH

geschf. Kdist Investoren

GmbH & Co. KG

0% 0% 100%

Kdisten

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Steuerliche Behandlung - Geschlossene InvKG

§ Entprägung bei externer KVG umstritten§ Finanzverwaltung hat in einem Schreiben

an den Bundesverband für Sachwerteund Investmentvermögen (bsi) Stellunggenommen und bestätigt, dass einesteuerliche Entprägung unter denbisherigen Voraussetzungen beiPublikums- und Spezial-AIF möglich ist

Ø KVG als geschäftsführender Kommanditistoder

Ø Externe KVG ohne Beteiligung und weiterergeschäftsführender Kommanditist

GmbH KVG Anleger

Geschlossene Inv GmbH & Co. KG

0% 0% 100%Kpl.

geschf. Kdist

Kdisten

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BerlinUnter den Linden 10 · 10117 BerlinT +49 30 88 00 97-0 · F +49 30 88 00 [email protected]

BrüsselRue Froissart 95 · B-1040 Brüssel T +32 2 646 20-00 · F +32 2 646 [email protected]

ChemnitzWeststraße 16 · 09112 ChemnitzT +49 371 382 03-0 · F +49 371 382 [email protected]

DüsseldorfGeorg-Glock-Straße 4 · 40474 Düsseldorf T +49 211 600 55-00 · F +49 211 600 [email protected]

Frankfurt am MainGoetheplatz 5-7 · 60313 Frankfurt am MainT +49 69 975 61-0 · F +49 69 975 [email protected]

HamburgNeuer Wall 63 · 20354 HamburgT +49 40 35 52 80-0 · F +49 40 35 52 [email protected]

KölnMagnusstraße 13 · 50672 KölnT +49 221 20 52-0 · F +49 221 20 [email protected]

MünchenPrinzregentenstraße 48 · 80538 MünchenT +49 89 540 31-0 · F +49 89 540 [email protected]

ZürichBahnhofstrasse 3 · 8001 ZürichT +41 44 200 71-00 · F +41 44 200 [email protected]

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Markus Hill – Asset Management Consultant

Markus Hill ist Asset Management Consultant in Frankfurt am Main und Herausgeber des Branchen-Newsletters MH-Fokus. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in den Bereichen Managerselektion, Invest-mentkonzept-Checks und Marketing schätzt er den intensiven fachlichen Gedankenaustausch mit Investoren

und Produktanbietern. Seine unabhängige Position, die publizistische Tätigkeit sowie zahlreiche Präsentatio-nen im In- und Ausland unterstreichen diese ausgeprägte Branchenvernetzung („Multiplikator“).

Klaus Weinand-Härer – Strukturierung/Transaktionen, Frankfurt

Klaus Weinand-Härer ist Partner und Steuerberater im Frankfurter Büro von Heuking. Zuvor war er Partner bei Clifford Chance. Er ist spezialisiert im Steuerrecht und berät seit 25 Jahren in allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt bei steuerlichen Strukturierungen, der transakti-onsbegleitenden Steuerberatung, REITs und Fondsgestaltungen.

Dr. Christoph Gringel – Aufsichtsrecht/Investmentfonds, Frankfurt

Dr. Christoph Gringel ist Rechtsanwalt und seit Herbst 2013 Partner im Frankfurter Büro von Heuking. Zuvor war er Partner und Geschäftsführer bei der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Berger, Steck & Kollegen. Dr. Christoph Gringel ist spezialisiert auf Asset Management / Investmentfonds, Bankaufsichtsrecht, Versicherungsaufsichtsrecht und Kapitalmarktrecht.

Dirk W. Kolvenbach – Private Clients/Asset Protection, Düsseldorf

Dirk W. Kolvenbach ist seit 1984 Rechtsanwalt und Partner bei Heuking in Düsseldorf und Zürich. Als einer der

Seniorpartner berät er seit Jahrzehnten unter anderem vermögende Privatkunden, Family Offices und Stiftun-gen zu den Bereichen Nachfolgeplanung, Asset Protection und Unternehmensnachfolgethemen.

Jürgen F. Kelber – Immobilienspezialist

Jürgen F. Kelber ist seit 30 Jahren erfolgreich in der Immobilienbranche. Er ist unter anderem Gründer und Aufsichtsratsvorsitzender der Arbireo Capital AG, einem unabhängigen Investmentmanager sowie Geschäfts-

führer und Gesellschafter bei Dr. Lübke & Kelber GmbH, Frankfurt. Zuvor war er 5 Jahre Mitglied im Direktori-um der conwert Immobilien SE, nachdem er die von ihm gegründete alt+kelber Immobiliengruppe dorthin ver-kauft hatte. Sein Fachwissen begleitet heute große Transaktionen im Immobilienbereich.

Wilhelm Gold – Vorstand

Wilhelm Gold verantwortet die Strukturierung von Fonds für Sachwertinvestitionen institutioneller Anleger bei Universal-Investment. Daneben zählt die Konzeptionierung von Investmentlösungen für Pensionsverpflichtun-gen zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten. Als Vorstand der Universal-Investment-AG ist er zudem Ansprech-partner für gesellschaftsrechtliche Wertpapierfondskonzepte in den Bereichen Spezial- und Publikumsfonds.

Christoph Zapp – Geschäftsführender Gesellschafter PAMERA Real Estate Partners GmbH

Christoph Zapp ist Geschäftsführender Gesellschafter der PAMERA Real Estate Partners GmbH, einem Im-mobilien-Multi-Family-Office. Er besitzt Erfahrungen in den Bereichen Transaktionsmanagement, Projektent-wicklung und Asset Management. Zudem ist Christoph Zapp Gesellschafter der Zapp AG, einem über 300 Jahre alten Familienunternehmen aus der Stahlindustrie, sowie des angeschlossenen Single Family Office der eigenen Familie.

Ralf Freiherr von Ziegesar – Managing Partner FOCAM AG

Freiherr von Ziegesar ist seit 2012 als Managing Partner für den Bereich Asset Management zuständig, seit

2014 in der Funktion des CIO. Der gelernte Bankkaufmann und Ökonom ist der FOCAM (Multi Family Office) bereits seit 2000 als Gründungsaktionär und von 2001 bis 2012 als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender verbunden. Seit 2009 ist er zusätzlich geschäftsführender Gesellschafter der Pamerida Beteiligungs GmbH.