Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS.

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Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS

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Für den Prüfungstermin Juni 2009Georg Gutfleisch

FV JUS

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Strafbarkeit des A: § 307 (2) Bestechung◦ Obj. TB:

Versprechen eines Vorteils an einen Amtsträger im Hinblick auf dessen Amtsführung

◦ Subj. TB Wissentlichkeit hinsichtlich der Amtsführung Vorsatz auf die restlichen TB Merkmale

◦ RW◦ Schuld

A ist strafbar nach § 307 StGB

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Strafbarkeit des B: § 304 Geschenkannahme◦ Obj. TB

Nimmt einen Vorteil im Zusammenhang mit seiner Amtsführung an

Sonderdelikt (besondere Eigenschaft des Täters als Amtsträger)

◦ Subj. TB Voller Tatbild- und Bereicherungsvorsatz

◦ RW◦ Schuld

B ist strafbar nach § 304 StGB

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Strafbarkeit C,D: § 142 Raub◦ Gem. Tatplan, arbeitsteiliges Vorgehen

Mittäterschaft nach § 12 F 1 StGB◦ Obj. TB

Sie gehen mit Gewalt gegen B vor um den Gewahrsamsbruch zu vollziehen (Abgrenzung zu § 131)

◦ Subj. TB Tatbild- und Bereicherungsvorsatz

◦ RW◦ Schuld

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Qualifikation § 143 F2 (Waffe)◦ Der Ast ist eine Waffe iSd WaffG◦ Beide haben Vorsatz auf die Deliktsqual.

Qualifikation § 143 F3 (Schw. Dauerfolge)◦ Entfernung der Niere◦ Zurechnungsproblem

Kann auch von E stammen Bei C: Best. Täter zu E (also Zurechnung möglich) Bei D: IN DUBIO PRO REO

C ist strafbar nach §§ 142, 143 F2, 143 F3 D ist strafbar nach §§ 142, 142 F2

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Strafbarkeit des C: §§ 12 F 2, 83 (1) Bestimmung zur KV

◦ Obj. TB Durch Hilferuf setzt C Bestimmungshandlung

Vorsatz und Tatenentschluss wird geweckt◦ Subj. TB

C hat Vorsatz auf alle TB-Elemente der Ausführung durch E.

◦ RW◦ Schuld

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Strafbarkeit des E: § 83 (1) KV (Blaues Auge)◦ Obj. TB

Erfüllt, da er auf B einschlägt. Erfolg durch leichte KV.◦ Subj. TB

E hat Verletzungsvorsatz◦ RW

§3 Nothilfe? Nein, liegt obj. nicht vor, E stellt sie sich aber vor.

Zu prüfen §8, hypothetische Nothilfehandlung notwendig. E nimmt dies irrtümlich an. Subj RF- Element ist zu bejahen

◦ Schuld

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§83 (1) Leichte KV (Fußtritte)

◦ Obj. TB Erfüllt, da E auf B eintritt. Erfolg – leichte KV tritt -

ein.◦ Subj. TB

E hat Verletzungsvorsatz◦ RW

§3 Nothilfe? Nein, irrtümlich angenommene Nothilfesituation liegt nicht mehr vor Nothilfeexzess

◦ Schuld ist zu bejahen

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§§12 F3, 142 Bet. am Raub

◦ Obj. TB E setzt mit Schlägen eine Unterstützungshandlung

zum Raub von C & D.◦ Subj. TB

Fehlt Vorsatz!

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Prüfung: §85 schw. Dauerfolge◦C:

Qualifik. ist in §143 F3 enthalten. C war kausal –Mittäterschaft beim Raub oder durch Bestimmung zum §83 (1) von E.

◦D: War kausal iZd Mittäterschaft, NICHT aber wenn

Entfernung Folge der Fußtritte war. Es gilt IN DUBIO PRO REO

◦E: iZd Mittäterschaft NICHT kausal, auch hier IN DUBIO

PRO REO

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Prüfung E,C,D; §94 (1) Imstichlassen

Obj. TB◦ E,C,D erfüllen obj. TB, da sie B zurücklassen, KV

verursacht haben, und B ist hilfsbedürftig. Subj. TB

◦ Alle haben Vorsatz auf alle TB- Elemente. RW & Schuld zu bejahen.

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§94 (2) Folge schwere KV

◦ Fraglich, ob Qual gegeben, weil Niere nur wahrscheinlich gerettet hätte werden können.

◦ Scheitert an der hyp. Kausalität da In Dubio Pro Reo gilt.

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§94 (4) Ausschluss

◦ E: §83 (1) zumind. gleiche, oder höhere◦ C: §142, 143 Strafe womit nach §94 (1) ◦ D: § 142, 143 nicht zu bestrafen ist.

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Prüfung B:

§302 Amtsmissbrauch B erfüllt §302 nicht, da er sein Amt nicht im Zuge der

Hoheitsverwaltung missbraucht. Unterscheidung Hoheits- Privatwirtschaftsverwaltung

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§153 Untreue

◦ Obj. TB B erfüllt TB da er die Befugnis über Vermögen der

Gemeinde zu verfügen, missbraucht um A unrechtmäßig zu bereichern.

◦ Subj. TB B hat wissentlich Befugnis missbraucht & Vorsatz auf

restl. TB- Merkmale◦ RW & Schuld sind zu bejahen

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Qual. § 153 (2) F2 Wertqualif.

◦ Die Untreue übersteigt einen Wert von 50.000€. ◦ B hat Vorsatz auf diese Wertqualifikation.

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Strafbarkeit A 1. §§12 F3, 153 Best. zur Untreue

◦ Obj. TB A Setzt durch Bitte eine Bestimmungshandlung

weckt Tatentschluss und Vorsatz des B. Subj. TB

◦ A hat Vorsatz auf Begehung und Wissentlichkeit auf den Amtsmissbrauch

RW & Schuld sind zu bejahen.

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2. Nach §2 (1) VbVG ist A Entscheidungsträger

der MaxiGmbH◦ Kann zur Veranwortung gezogen werden, wenn

nach §3(1) VbVG zu ihren gunsten verübt wurde.◦ Nach §3(2) VbVG Entscheidungsträger A RW und

schuldhaft gehandelt hat.◦ Die MaxisGmbH ist strafrechtlich verantwortlich

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3. Hausdurchsuchung §119 StPO Nach §120(1) StPO Anordnung der StA &

gerichtl. Bewilligung. Kann nur bei Gefahr in Verzug abbedungen

werden hier nicht der Fall Durchsuchung ist nicht gerechtfertigt. V wurde im subj. Hausrecht verletzt Einspruch nach §106 StPO

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4. Für C ist JGG anwendbar

◦ Zuständigkeit des C: Herabsetzung der Strafbarkeit nach §5 Z4 JGG auf 5-10

Jahre Zuständig nach §31(3) StPO iVm §27(1) JGG (es kann

keine mehr als 10jährige Strafe erkannt werden) Jugendschöffengericht

◦ Zuständigkeit D: Drohung: 5-15 Jahre Geschworenengericht nach §31(2) Z1 stopp

◦ Nach §34(2) JGG kann Verfahren getrennt geführt werden Verfahrensökonomie

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5.

Fragestellung an Geschworenen◦ Hauptfragen nach Straftat: §§142(1), 143F2◦ Eventualfrage nach Zurechnungsfähigkeit◦ §334 stopp Richter können Verfahren an OGH

weiterleiten; dieser teilt nach Entscheidung anderem Schwurgericht zu.

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6.

Anklage hätte nach §263 StPO ausgedehnt werden müssen.

C kann nach §281(1) Z8 Nichtigkeitsbeschwerde einlegen

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7.

Nach §38 StGB wird die Vorhaft nach (1) Z1 anzurechnen.

Antrag §400 StPO

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8.

W schließt sich als Privatbeteiligten an §67 StPO

Bei Schuldspruch: Feststellung des Ersatzanspruches

Bei Freispruch: Verweis an den Zivilrechtsweg

9. Berufung an das OLG