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mit Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und Zusatzkollektivverträgen 1. November 2018 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

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mit Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und Zusatzkollektivverträgen

1. November 2018

KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

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Kollektivvertrag für Angestellte der Gas- undWärmeversorgungsunternehmungen§ 1 Vertragschließende ......................... 4§ 2 Geltungsbereich ............................ 4§ 3 Geltungsdauer .............................. 4§ 4 Bestimmungen über die Anwendung des

Rahmenkollektivvertrages für Angestell-te der Industrie ............................. 5

§ 5 Gehaltsordnung 2018 ...................... 6(Gehaltstabellen 2017–1994 ab Seite 99)

§ 6 Reisekosten- und Aufwandsentschädi-gung (Inland) ............................... 6

§ 7 Beschäftigung außerhalb des ständigenBetriebes .................................... 8

§ 8 Trennungskostenentschädigung ......... 8§ 9 Heimfahrten (Inland) ...................... 9§ 10 Messegelder ................................. 10§ 11 Nacht- und Schichtarbeit .................. 10§ 12 Erreichbarkeit ............................... 10§ 13 Zeitvorrückung innerhalb der Verwen-

dungsgruppe§ 14 Vorgangsweise bei Umreihung in eine

höhere Verwendungsgruppe bei Über-zahlung über das Mindestgrundgehalt

Beide treten mit 31. 10. 2005 außer Kraft.§ 15 Entsendung zu Auslandsdienstreisen .... 11Abs 1 Begriff der Auslandsdienstreisen ......... 11Abs 2 Reisevorbereitung .......................... 11Abs 3 Schriftliche Aufzeichnungen .............. 11Abs 4 Beförderungsmittel und Fahrtkosten .... 12Abs 5 Arbeitszeit und Wochenruhe .............. 12Abs 6 Aufwandsentschädigung .................. 12Abs 7 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit .... 13Abs 8 Familienheimfahrt .......................... 13Abs 9 Unfallversicherung ......................... 14Abs 10 Tod naher Angehöriger .................... 14Abs 11 Erkrankungen und Unfälle ................. 14Abs 12 Höhere Gewalt .............................. 14Abs 13 Bevorschussung und Reiseabrechnung . 14Abs 14 Abtretung von Ansprüchen ................ 14Abs 15 Sondervereinbarungen, Betriebsverein-

barungen, betriebliche Regelungen undGünstigkeitsklausel ........................ 15

Abs 16 Schlichtungsverfahren ..................... 15§ 16 Verfall der Ansprüche ...................... 15§ 17 Schlichtungsverfahren ..................... 15§ 18 Günstigkeitsklausel ........................ 15

Kollektivvertrag Ist-Abschluss und Gehaltsord-nung 2018I. Geltungsbereich ............................... 17II. Erhöhung der Ist-Gehälter ................... 17III. Mindestgrundgehälter ........................ 17IV. Überstundenpauschalien ..................... 18

V. Änderungen von rahmenrechtlichen Be-stimmungen ................................... 18

VI. Lehrlinge ....................................... 20VII. Erhöhung der Schichtzulagen .............. 21VIII. Geltungsbeginn ................................ 21

Auszug aus dem Kollektivvertrag vom28.Oktober 1996 über die Neugestaltungdes Gehaltssystems .............................. 22

Rahmenkollektivvertrag für die Angestelltender Industrie§ 1 Vertragschließende .......................... 28§ 2 Geltungsbereich .............................. 28§ 3 Geltungsdauer ............................... 28§ 4 Normalarbeitszeit ............................ 29§ 4a Mehrarbeit .................................... 36§ 4b Nachtarbeit ................................... 36§ 4c Altersteilzeit .................................. 37§ 4d Pausen......................................... 38§ 4e Gleitzeit ....................................... 38§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 39§ 5a Zulage für die zweite Schicht .............. 41§ 5b Arbeiten an Sonn- bzw Feiertagen bei vo-

rübergehend auftretendem besonderenArbeitsbedarf (§ 12b ARG) ................. 41

§ 6 Nachtarbeit ................................... 41§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 42§ 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei

Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur-laube und Heimaufenthalte, Studienfrei-zeit ............................................. 42

§ 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le-bensjahres bei Männern und des 60. Le-bensjahres bei Frauen ...................... 43

§ 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme dervorzeitigen Alterspension bei langer Versi-cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG. 43

§ 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigungnach Entbindung (§ 23a AngG) ............ 44

§ 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst-zeiten .......................................... 44

§ 9d Wechsel in das System der „Abfertigungneu” ............................................ 45

§ 10 Gehaltszahlung im Todesfall ............... 45§ 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor-

dienstzeiten für die Bemessung der Abfer-tigung.......................................... 46

§ 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge-halt) ........................................... 46

§ 12 14. Monatsgehalt ............................ 46§ 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-

te Angestellte ................................. 47

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§ 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal-tes ............................................. 48

§ 12c Urlaubsentgelt ............................... 48§ 13 Behaltepflicht ................................. 49§ 13a Information bei befristeten Dienstverhält-

nissen ......................................... 49§ 14 Diensterfindungen ........................... 49§ 14a Verbesserungsvorschläge .................. 50§ 14b Ausbildungskosten .......................... 50§ 15 Entlohnung ................................... 50§ 15a Tritt mit 31. 10. 2005 außer Kraft.§ 16 Tritt mit 31. 10. 2005 außer Kraft.§ 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalender-

monats ........................................ 59§ 17 Gehälter der Meister ......................... 59§ 18 Tritt mit 31. 10. 2005 außer Kraft.§ 18a Praktikanten .................................. 60§ 19 Tritt mit 31. 10. 2005 außer Kraft. 60§ 19a Telearbeit ..................................... 60§ 19b Brille für Bildschirmarbeit ................... 60§ 19c Dienstjubiläen ................................ 61§ 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord-

nungen ........................................ 62§ 21 Einstellungsbeschränkungen ............... 62§ 22 Fachverbandsverhandlungen .............. 62§ 23 Schlichtung v. Gesamtstreitigkeiten ...... 63§ 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns-

tigkeitsklausel ................................ 63

Übergangsrecht zu § 15 RKV idF 1.11. 2005§ 1 Einstufung in Beschäftigungsgruppen ...... 65§ 2 Vorrückungsstufen ............................ 66§ 3 Übergangsbestimmungen des Kollektivver-

trages 1997 .................................... 68§ 4 Lehrlinge........................................ 68§ 5 Anpassung betrieblicher Regelungen ....... 69§ 6 Dienstzettel .................................... 69§ 7 Vermittlung durch die Kollektivvertragspar-

teien ............................................. 69Übergangsdienstzettel .............................. 71Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und12 RKV) ............................................... 73Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ..................... 73Aus- und Weiterbildung ............................. 74Pauschalentlohnungsvereinbarungen ............. 74Sozialpartnererklärung zur Freiwilligkeit derLeistung von 11. und 12. bzw 51.–60. Arbeits-stunde ................................................. 75Erläuterungen ........................................ 76Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG... 79Muster für einen Dienstzettel gem§ 15 Abs 9 RKV 81Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit .......... 83Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ......... 85Empfehlung betreffend Frühwarnsystem (§ 45aAMFG) ................................................. 85

Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten –Ladenschluss§ 1 Geltungsbereich ............................... 86§ 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar-

beitszeit und als Mehrarbeit ................. 86§ 3 Arbeitsleistung als Überstunde .............. 87§ 4 Allgemeine Bestimmungen .................. 87§ 5 Arbeitszeit ...................................... 88§ 6 Geltungsbeginn ................................ 88

Zusatzkollektivverträge zum Kollektivvertragfür die Angestellten der Gas- und Wärmever-sorgungsunternehmungen

Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnungvon Kilometergeld für Personenkraftwagen§ 1 Geltungsbereich ............................... 90§ 2 Kilometergeld .................................. 90§ 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilo-

metergelder .................................... 91§ 4 Verfall der Ansprüche ......................... 91§ 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba-

rungen, betriebliche Regelungen undGüns-tigkeitsklausel ................................. 91

§ 6 Schlichtungsverfahren ........................ 92§ 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ........ 92

Zusatzkollektivvertrag über Schmutz-,Erschwernis- und GefahrenzulagenArtikel I Geltungsbereich ......................... 93Artikel II SEG-Zulagen ............................. 93§ 1 Anspruchsberechtigung ................ 93§ 2 Definition ................................. 93§ 3 Höhe der Zulagen ....................... 94§ 4 Pauschale ................................ 94§ 5 Arbeitsplatzbewertung ................. 95§ 6 Geltendmachung ........................ 95§ 7 Paritätischer Ausschuss ................ 95Artikel III Einführungsvorschriften ................ 95§ 1 Anrechnung .............................. 95§ 2 Herausrechnung ......................... 96Artikel IV 13. und 14. Monatsgehalt .............. 96Artikel V Geltungsbeginn.......................... 96Einführungsbestimmungen zum KV vom 20.Ok-tober 1987 ............................................ 96Zusatzprotokoll ....................................... 97

ZusatzinformationGehaltsordnung 2018 ............................... 98Gehaltsordnungen 2017–1994 ab Seite .......... 99Sachregister .......................................... 112

Impressum ........................................... 116

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte der Gas- und

Wärmeversorgungsunternehmungen

STAND 1.NOVEMBER 2018

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§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen demFachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und dem Österreichischen Ge-

werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatan-gestellten, Sektion Industrie und Gewerbe.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsunternehmungen des Fach-verbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunter-nehmungen, mit Ausnahme

a) aller Gas- und Wärmeerzeugungs- und Vertei-lungsanlagen im Nebenbetrieb, die Bestandteileanderer industrieller Unternehmungen sind undGas bzw Wärme an Fremdbezieher abgeben unddie gemeinsam mit dem Hauptbetrieb von den In-teressenvertretungen der Arbeitnehmer und Ar-beitgeber des Hauptbetriebes betreut werden;

b) Gas- und Wärmeerzeugungs- und Verteilungsan-lagen, die einer anderen kollektivvertraglichen Re-gelung unterliegen; doch können sich diese Unter-nehmungen durch schriftliche Erklärung demFachverband der Gas- und Wärmeversorgungsun-ternehmungen gegenüber diesem Kollektivver-trag anschließen;

c) Gemeindewerke, das sind alle Gasanlagen undWärmeversorgungsunternehmungen, derenDienstverträge einer öffentlich-rechtlichen Rege-lung (Landesgesetzgebung) unterworfen sind,bzw alle Gas- und Wärmeversorgungsunterneh-mungen in denen eine Besoldung nach den Be-stimmungen für öffentlich Bedienstete erfolgtbzw deren Bedienstete im Wesentlichen nachdem Schema für öffentlich Bedienstete entlohntwerden. Ist ein Unternehmen auch gleichzeitigMitglied einer anderen Arbeitgeberorganisation,so ist in Zweifelsfällen seine Vertragszugehörigkeiteinvernehmlich zwischen den beteiligten Arbeitge-berorganisationen und Gewerkschaften festzu-

stellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszuge-hen, welcher Produktionszweig überwiegend aus-geübt wird;

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-linge und technische Zeichnerlehrlinge. Als kaufmän-nische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsausbil-dungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonderedie Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-pflichtig sind;

b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre;

Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zumZweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni-schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildungaufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge-hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü-tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a desRahmenkollektivvertrages für Angestellte der In-dustrie.

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einerberuflichen (technischen, kaufmännischen oderadministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigtwerden, sofern dieser Umstand bei der Einstellungausdrücklich festgelegt worden ist und sie nichtlänger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigtwerden.

§ 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.November 1994in Kraft.(In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesserun-gen bis zum 1.November 2018 eingearbeitet.)

(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

– 4 –KV Stand 1. November 2018

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(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages überReisekosten- und Aufwandsentschädigung (§ 6), Be-schäftigung außerhalb des ständigen Betriebes (§ 7),Trennungskostenentschädigung (§ 8), Heimfahrten(§ 9), Messegeld (§ 10), Zulage für die zweite Schicht(§ 11), Erreichbarkeit (§ 12) und Entsendung zu Aus-landsdienstreisen (§ 15) können mit einmonatiger

Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels ein-geschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderungdes Kollektivvertrages geführt werden.

§ 4 Bestimmungen über die Anwendung des Rahmenkollektivvertrages fürAngestellte der Industrie

Auf die Angestellten im obigen Geltungsbereich (§ 2) findet folgender Kollektivvertrag in der jeweils geltendenFassung Anwendung (siehe ab Seite 28):

Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie mit folgendenSonderregelungen:

VerwendungsgruppenschemaDie Bestimmungen hinsichtlich des Verwendungs-gruppenschemas betreffend die VerwendungsgruppeIII und IV treten mit 1.November 2005 außer Kraft.

1. Ergänzende Tätigkeitsmerkmale für Beschäfti-gungsgruppen I/M III sowie M IV

Verwendungsgruppe M III

Tätigkeitsmerkmale:Meister mit Anordnungs- und Aufsichtsbefugnismit verantwortlicher Einflussnahme auf ein grö-ßeres Aufgabengebiet als jenes der Verwen-dungsgruppe M II.

Verwendungsgruppe M IV

Tätigkeitsmerkmale:Obermeister mit selbstständiger und verant-wortlicher fachlicher Führung mehrerer kleinerAbteilungen oder einer großen Betriebsabtei-lung, denen ein Meister der Gruppe M III odermehrere der Gruppe M II unterstellt sind.

2. § 15 Punkt 40 des RKV für Angestellte der Industriegilt mit der Maßgabe, dass das Verteilvolumen 100%eines Vorrückungswertes nach 6, 9 und 12 BGJ be-trägt.

– 5 – KV Stand 1. November 2018

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§ 5 Gehaltsordnung 2018

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2018

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.993,34 2.031,69 2.070,04 38,35B 1.993,34 2.032,03 2.070,72 2.090,06 2.109,40 2.128,74 38,69 19,34C 2.127,88 2.169,23 2.210,58 2.231,28 2.251,98 2.272,68 41,35 20,70D 2.331,44 2.383,56 2.435,68 2.461,74 2.487,80 2.513,86 52,12 26,06E 2.637,48 2.696,49 2.755,50 2.785,00 2.814,50 2.844,00 59,01 29,50F 2.973,51 3.060,35 3.147,19 3.190,61 3.234,03 3.277,45 86,84 43,42G 3.452,07 3.586,65 3.721,23 3.788,53 3.855,83 3.923,13 134,58 67,30H 3.784,84 3.932,39 4.079,94 4.153,73 4.227,52 4.301,31 147,55 73,79I 4.755,99 4.941,43 5.126,87 5.219,58 5.312,29 5.405,00 185,44 92,71I (M III-15%) 4.042,57 4.200,18 4.357,79 4.436,59 4.515,39 4.594,19 157,61 78,80J 5.253,26 5.458,27 5.663,28 5.765,78 5.868,28 5.970,78 205,01 102,50

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.657,03 6.916,81 7.046,70 7.176,59 7.306,48 259,78 129,89

§ 6 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung (Inland)

Sonderregelungen(1) Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unter-nehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise ver-ursachten Auslagen und Mehraufwendungen nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.Die Bestimmungen der Abs 5 bis 11 finden auf jeneAngestellten keine Anwendung, die aufgrund ihresDienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendungregelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter)undmit denen entweder einvernehmlich ein Pauschal-satz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbartist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt verein-bart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen be-reits abgegolten sind.Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt aucheine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für dieseAngestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die„Fahrtvergütung”.Ebenso finden die Abs 5 bis 11 keine Anwendung aufAngestellte, die ihren Dienstort nicht nur vorüberge-hend verlassen, ausgenommen bei Baustellen- undMontagetätigkeiten. In diesen Fällen können Ansprü-che auf Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten-vergütungen und Wegzeitvergütungen durch Be-triebsvereinbarung im Sinn des § 68 Abs 4 Z 5 EStGgeregelt werden.

Begriff der Dienstreise(2) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellteseinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehrerenanderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszu-führen. Dienstort im Sinn dieser Bestimmung ist dasGemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Ar-beitsstätte des Angestellten liegt.Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26.7.1946, BGBl Nr 110/54.Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außer-dem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreisvon 12km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mit-telpunkt.

(Abs 1 und 2 idF ab 1. Jänner 2010)

Bemessung der Reisedauer(3) Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätteaus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeits-stätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigenVerlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäßfür die Beendigung der Reise.

Fahrtvergütung(4) Angestellte der Beschäftigungsgruppe A–F undM I und M II erhalten bei ununterbrochenen Fahrtenbis 200km Entfernung die Eisenbahn-FahrtkostenII. Klasse oder Autobus, bei ununterbrochenen Fahr-

– 6 –KV Stand 1. November 2018

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ten über 200 km oder bei angeordneten Nachtfahrtendie Eisenbahn-Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus er-setzt. Angestellte der Beschäftigungsgruppe G–K,M III und M IV erhalten einheitlich die Eisenbahn-Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus erstattet. EineNachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens 3 Fahrtstundenin die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen. Vergütung fürSchlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugenund Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewil-ligung der Betriebsleitung gewährt. Es werden nur tat-sächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.(Abs 4 idF vom 1.11. 2005)

Reiseaufwandsentschädigung(5) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise ver-bundenen persönlichenMehraufwandes erhält der An-gestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseauf-wandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeldund dem Nachtgeld. Die Reiseaufwandsentschädi-gung beträgt pro Kalendertag für

Taggeld Nachtgeld

volle Reiseaufwands-entschädi-gung (Tag-und Nacht-

geld)Angestellte der Beschäf-tigungsgruppe mindestens

€ € €

A–K, MI–MIV 55,48 32,91 88,39(Werte gültig ab 1.November 2018)

(6)Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgabenfür Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver-bundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlichder Trinkgelder für persönliche Bedienung.Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftbe-zahlung beziehungsweise bei angeordneten Fahrtenwährend der Nacht für den anfallenden Mehraufwand.Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung wer-den gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondertvergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeldvergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigungbeziehungsweise angeordneten Nachtfahrt verbun-den oder wird das Quartier oder Schlafwagen kosten-los beigestellt, entfällt das Nachtgeld.Bei Fahrten im Schlafwagen oder bei kostenlos beige-stelltem Quartier wird tatsächlich verausgabtes Trink-geld bis zu € 2,18 erstattet. Bei aufeinander folgendenNächtigungen im gleichen kostenlos beigestelltenQuartier gebührt der Betrag von € 2,18 für die ersteNächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöht sichder genannte Betrag um je € 0,36, jedoch gebührtpro Woche nur ein Höchstbetrag von € 3,63. Für jedeweitere Woche der Nächtigung im gleichen kostenlosbeigestellten Quartier ist daher ebenfalls für die ersteNächtigung ein Betrag von € 2,18, für jede weitereNächtigung ein Betrag von € 0,36, höchstens jedoch€ 3,63 zu erstatten.

(7) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort er-forderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die ge-bührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um25%.

(8) Für den Tag des Antrittes und der Beendigung ei-ner mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen,die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgtdas Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nachMaßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalen-dertag. Und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von:

0 bis 3 Stunden ... 0,mehr als 3 bis 6 Stunden ... 1/4 des Taggeldes,mehr als 6 bis 8 Stunden ... 1/2 des Taggeldes,mehr als 8 bis 12 Stunden ... 3/4 des Taggeldes,mehr als 12 Stunden ... das volle Taggeld.

Sonstige Aufwendungen(9) Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhangstehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Tele-gramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu-und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ih-rem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaßgesondert zu vergüten.

Entgelt für Reisezeit (zusätzliche Reiseauf-wandsentschädigung)(10) Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effek-tive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reise-bewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn,Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeitenauf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeitdes Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche be-gonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestundeein Siebentel der vollen kollektivvertraglichen Reise-aufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Sams-tagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ge-bührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Rei-seaufwandsentschädigung. Liegt jedoch gleichzeitigeine Nachtfahrt im Sinne des § 6 Abs 4, 3. Satz vor,dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwands-entschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effek-tiven Reisestunden.(Abs 10 gilt ab 1. Jänner 1986)

Lenkzeitvergütung(11) Soweit Angestellte bei einer Dienstreise überAufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmit-tel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb derNormalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Re-gelung:Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzwwöchentli-chen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Hö-he des Überstundenentgeltes gewährt, wobei nur vol-le Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungs-grundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nachmit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Beschäfti-

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gungsgruppe I Grundstufe nach oben begrenzt. DieseRegelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Aus-übung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben,wie zB Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätig-keit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltungdes täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.(Letzter Absatz idF 1. 11. 2005)

Überstunden auf Dienstreisen(12) Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädi-gung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besonde-

re Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nichtals Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitungeffektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreiseüber die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeord-net, so werden neben der gebührenden einfachen Rei-seaufwandsentschädigung die tatsächlich geleistetenÜberstunden vergütet.

§ 7 Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes

Bei Dienstverrichtungen am Dienstort außerhalb desständigen Betriebes gilt folgende Regelung: Bei einerununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stun-den oder wenn sich die Abwesenheit über die Zeit von11 Uhr bis 14 Uhr erstreckt und der Arbeitnehmer kei-ne Möglichkeit hat, am ständigen Arbeitsort das Essen

einzunehmen, gebührt eine Außendienstzulage in derHöhe von mindestens € 11,41*. Bei einer Abwesen-heit vonmehr als 11 Stunden – einschließlichWegzeit,ausschließlich Mittagspause – gebührt eine Außen-dienstzulage in der Höhe von mindestens € 28,52*.(* Werte gültig ab 1.November 2018)

§ 8 Trennungskostenentschädigung

(1) Angestellte, die infolge Versetzung an einen ande-ren Dienstort gezwungen sind, einen getrenntenHaushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des da-durch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungs-kostenentschädigung.

(2) Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ih-rem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil,mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern)oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haus-halt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oderzum überwiegenden Teil aufbringen.Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzun-gen die Anspruchsberechtigung auch für Angestellte,die mit einem(r) Lebensgefährten(in) mindestens seiteinem Jahr im gemeinsamen Haushalt leben.

(3) Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführungist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestelltendie tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bis-herigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Trennungskostenentschädigung beträgt proKalendertag mindestens € 23,81.(Wert gültig ab 1.November 2018)

Wird ein angemessenes Quartier vomDienstgeber un-entgeltlich beigestellt, so verringern sich der Satz um25%. Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Ver-

setzung gebührt statt obigem Satz die Reiseauf-wandsentschädigung.

(5)Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigungruht:

a) während des Urlaubs;

b) während einer Krankheit, wenn der Angestelltesich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf dieAbreise folgenden Tag;

c) während des Kankenhausaufenthaltes, ab dem aufdie Aufnahme folgenden Tag;

d) während jenes Zeitraumes, den ein Angestellterunentschuldigt der Arbeit fernbleibt;

e) für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet wer-den;

f) bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten ge-bührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertelder Trennungskostenentschädigung.

(6) Die Trennungskostenentschädigung entfällt:

a) wenn dem Angestellten eine geeignete, seinenEinkommens- und Familienverhältnissen ange-messene Wohnung am neuen Dienstort oder so

– 8 –KV Stand 1. November 2018

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nahe hiervon angeboten wird, dass ihm die tägli-che Heimfahrt zugemutet werden kann;

b) wenn der Angestellte währendmehr als drei Mona-ten seit der Versetzung nachweislich nur ungenü-gend um die Beschaffung einer Wohnung besorgtwar;

c) wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen die-ses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zurZahlung der Trennungskostenentschädigung nichtmehr gegeben sind.

(7)Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung derVoraussetzungen für die Gewährung der Trennungs-kostenentschädigung unverzüglich zu melden. Wider-rechtlich bezogeneTrennungskostenentschädigungensind zurückzuzahlen.

(8) Die Auszahlung der Trennungskostenentschädi-gung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung.

§ 9 Heimfahrten (Inland)

Anspruchsberechtigung

(1) Bei Dienstleistungen im österreichischen Bundes-gebiet, die mehr als 150 km vom ständigen Dienstortentfernt geleistet werden, hat jeder dorthin entsandteAngestellte nach jeweils 3 Monaten ununterbrochenerAbwesenheit vom ständigen Dienstort Anspruch aufeine Heimfahrt nach diesem Dienstort.

(2) Der Zeitpunkt des Antrittes der Heimfahrt ist zwi-schen Firmenleitung und dem Angestellten einver-nehmlich festzulegen.

Freizeitanspruch, Fahrtkostenvergütung

(3) Für die Heimfahrt gebührt eine Freizeit von 4 Ar-beitstagen. Die Zeit der Hin- und Rückreise wird in die-se Freizeit eingerechnet.

(4) Für jede Heimfahrt werden für die Hin- und Rück-fahrt die Kosten für das vom Betrieb zu bestimmendeVerkehrsmittel erstattet; bei Fahrten mit der Eisen-bahn der Fahrpreis 2. Klasse D-Zug unter Bedacht-nahme auf bestehende Fahrpreisermäßigungen fürRückfahrten.Wird unmittelbar im Anschluss an die Heimfahrt einUrlaub oder ein Karenzurlaub angetreten, wird insge-samt nur eine Hin- und Rückfahrt vom Montageortzum ständigen Dienstort vergütet.

(5) Für die gesamte Zeit der durch die Heimfahrt be-dingten Abwesenheit vom Montageort (gerechnetvom Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bis zur Wie-deraufnahme der Arbeit nach Rückkehr zu der Monta-gestelle) finden die Bestimmungen der §§ 6 (Reise-kosten- und Aufwandsentschädigung), 7 (Beschäfti-gung außerhalb des ständigen Betriebes) und 8 (Tren-nungskostenentschädigung) keine Anwendung.

Verfall der Wartezeit und des Heimfahrtanspru-ches

(6) Die dreimonatige Wartezeit wird durch Gebühren-urlaub, Karenzurlaub, Rückkehr infolge Erkrankungoder durch einen Wechsel des Montageortes, der miteiner Rückkehr zum ständigen Dienstort oder ständi-genWohnort verbunden ist, unterbrochen. Im Falle ei-ner solchen Unterbrechung verfällt die bereits zurück-gelegte Wartezeit ohne Ablöse. Sie beginnt mit demWiedereintreffen beziehungsweise Neueintreffen amMontageort neu zu laufen.

(7) Die Heimfahrt muss innerhalb von 2 Monatennach Entstehen des Anspruches angetreten werden,ansonsten verfällt der Anspruch ohne jede Ablöse.Der Anspruch verfällt nicht, wenn die Heimfahrt infol-ge betrieblicher Notwendigkeit auf Veranlassung derBetriebsleitung nicht ausgeführt wurde. In diesem Fallwird außerdem die über die 3 Monate hinausgehendeZeit als Wartezeit für einen neuerlichen Anspruch aufeine Heimfahrt angerechnet.

Dekadenarbeit*(8) Bei Beschäftigung in Dekadenarbeit gemäß § 4Absatz 6 Kollektivvertrag für Industrieangestelltevom 29.10. 1985 idgF (Neuregelung der Arbeitszeit)hat der Angestellte nach jeweils einem Monat Warte-zeit ab der Entsendung beziehungsweise einer Heim-fahrt gemäß Absatz 1 Monatlich Anspruch auf Ersatzder Fahrtkosten zum ständigen Dienstort und zurück,wenn die Bau- oder Montagestelle mehr als 70 kmvom ständigen Dienstort entfernt ist. Dieser Anspruchbesteht nicht für Monate, in denen eine bezahlteHeimfahrt gebührt beziehungsweise gewährt wird.* (gilt ab 1. Jänner 1986)

– 9 – KV Stand 1. November 2018

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§ 10 Messegelder

(1) Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messenoder Ausstellungen am Dienstort herangezogen wer-den, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahmedes Mittagmahles am sonst üblichen Ort verhindertsind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).Das Messegeld beträgt pro Kalendertag € 26,23.(Wert gültig ab 1.November 2018)

(2) Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)Dienst be-gründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentations-spesen) sind gesondert zu vergüten.

(3) Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber dernormalen täglichen Arbeitszeit sind durch das Messe-geld nicht abgegolten und sind gemäß § 5 des Rah-menkollektivvertrages für die Angestellten der Indus-trie gesondert zu vergüten.

(4) Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Mes-sen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortesherangezogen werden, gelten die Bestimmungen derReisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäߧ 6.

§ 11 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßigzur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührtden zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-ne Vergütung.

(2) Ihre Höhe bestimmt sich nach der für die Arbeiterdes Betriebes geltenden Regelung. Sie beträgt jedochmindestens

a) für jede in die Zeit zwischen 22 und6 Uhr oder in die betriebsübliche dritteSchicht (Nachtschicht) fallende Ar-beitsstunde .............................. € 2,104*)

b) für jede in die betriebsübliche zweiteSchicht fallende Arbeitsstunde ........ € 0,482**)

*) Wert gilt ab 1. 11. 2018, ab 1. 11. 2019: € 2,244, ab1. 11. 2020: € 2,384, ab 1. 11. 2021: € 2,524**) Wert gültig ab 1.November 2018

§ 12 Erreichbarkeit

Wird der Angestellte während der Ruferreichbarkeit zueiner tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, sogilt diese als Überstundenleistung.

Ruferreichbarkeit(1) Ruferreichbarkeit liegt vor, wenn ein Angestellteraußerhalb seiner normalen, für den betreffenden Tagvorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anord-nung des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigtenin seiner Wohnung jederzeit erreichbar sein muss. DieVergütung (Erreichbarkeitszulage) für die Ruferreich-barkeit beträgt, sofern die Erreichbarkeit an Wochen-,Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhrfällt, 45%, sofern sie anWochen-, Sonn- oder Feierta-gen in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fällt, 15% des aufeine Normalstunde entfallenden Entgeltes je Erreich-barkeitsstunde.

Allgemeine Erreichbarkeit(2) Allgemeine Erreichbarkeit liegt vor, wenn ein An-gestellter außerhalb seiner normalen, für den betref-fenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit

auf Anordnung des Dienstgebers oder dessen Bevoll-mächtigten innerhalb einer Entfernung von 4Wegkilo-metern – von seiner Wohnung aus gerechnet – für all-fällige Dienstleistungen erreichbar ist.Er ist verpflichtet, seinen jeweiligen Aufenthaltsort inder vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigtenvorgeschriebenen Weise bekannt zu geben.* Wenn im Rahmen von Erreichbarkeitsdiensten, diein Unternehmungen zur Aufrechterhaltung der Ver-sorgungs- und Betriebssicherheit von unmittelbarenundmittelbaren Versorgungseinrichtungen und -anla-gen eingerichtet sind, eine drahtlose Rufeinrichtungvom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entfälltdie Verpflichtung, den jeweiligen Aufenthaltsort be-kannt zu geben und wird die obige Entfernungsrege-lung auf 8 Kilometer ausgeweitet. Durch Betriebsver-einbarung kann davon abweichend eine andere Ent-fernungsregelung – jeweils von der Wohung des An-gestellten ausgehend – getroffen und/oder eine Zeit-spanne bis zum Arbeitseinsatz definiert werden, wo-bei auf die geographischen und verkehrstechnischenGegebenheiten sowie auf eine Gleichwertigkeit mit

– 10 –KV Stand 1. November 2018

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der kollektivvertraglichen Regelung Bedacht zu neh-men ist. Bestehende betriebliche Regelungen bleibenin ihrem gesamten bisherigen Umfang als Betriebs-vereinbarungen im obigen Sinne aufrecht und tretenan Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn bis spätes-tens 1. 11. 1998 der Dienstgeber und der Betriebsrateinvernehmlich die Weitergeltung der betrieblichenRegelung festlegen.Die Vergütung (Erreichbarkeitszulage) für die allge-meine Erreichbarkeit beträgt, sofern die Erreichbar-

keit an Wochen-, Sonn- oder Feiertagen in die Zeitvon 6 Uhr bis 22 Uhr fällt, 30%, sofern sie an Wo-chen-, Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 22 Uhrbis 6 Uhr fällt, 10% des auf die Normalstunde entfal-lenden Entgeltes.Wird der Angestellte während der allgemeinen Er-reichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung he-rangezogen, so ist diese als Überstundenleistung zuvergüten.* (gilt ab 1. Juli 1998)

§ 13 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 RKV enthalten).

§ 14 Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppebei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 RKV enthalten).

§ 15 Entsendung zu Auslandsdienstreisen*)

Auslandsdienstreisen(1) Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Ange-stellter von seinem Dienstort in Österreich vorüberge-hend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.

Reisevorbereitung(2)DemAngestellten ist vor Antritt der Beschäftigungim Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendungverbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit frei-zugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Auf-wendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitungder Entsendung sind zu ersetzen.

Schriftliche Aufzeichnungen(3) Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsent-schädigung gemäß § 15 Abs 6 dieses Kollektivvertra-ges und Vereinbarungen im Zusammenhang mit derEntsendung, soweit Letztere von diesem Kollektivver-trag beziehungsweise einer betrieblichen Regelungabweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich fest-zuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung desDienstzettels (§ 15 Absatz 9 des Rahmenkollektivver-trages für die Angestellten der Industrie).

Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungenüber die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädi-gungen sowie über aufgrund dieses Kollektivvertragesermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben.Werden derartige Regelungen imBetrieb, insbesonde-re aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemeinangewendet, genügt die einmalige Übergabe dieserRegelung.Dem Angestellten ist vor Beginn der Entsendung ins-besondere mitzuteilen:

a) Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäfti-gung,

b) Höhe des Tag- und Nachtgeldes,

c) Art des Verkehrsmittels,

d) Überweisungsart des Entgelts,

e) Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,

f) Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf-grund der Dauer der Entsendung und bestehender Re-gelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einerbesonderen Mitteilung ergibt.

– 11 – KV Stand 1. November 2018

*) (gilt ab 1. Jänner 1986)

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Beförderungsmittel und Fahrtkosten(4) a)DieWahl des Beförderungsmittels und die Fest-legung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber.Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber be-steht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offen-sichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftli-chen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebersund den eintretenden Belastungen des Angestelltenin zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.

b) Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nach-gewiesene Fahrtkosten ersetzt.

c) Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wa-genklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechendenkollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlands-dienstreisen im Sinne des österreichischen Standardssinngemäß anzuwenden.

Arbeitszeit und Wochenruhe5) a) Die Verteilung der in Österreich geltenden wö-chentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen TagederWoche und die Festlegung der täglichen Normalar-beitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestelltenentsprechend den Regelungen und der Übung desAuslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammen-arbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oderunter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheitenund Erfordernisse abweichend von den Regelungenim Inland festgelegt werden.

b) Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellteentsendet wird, ein anderer Tag der Woche als derSonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tagan die Stelle des Sonntags.

Aufwandsentschädigung(6)

a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung ver-bundenen Mehraufwandes erhält der Angestellteeine Aufwandsentschädigung, welche aus einemTag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dientzur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegungsowie aller mit der Entsendung verbundenen per-sönlichen Aufwendungen einschließlich der Trink-gelder für persönliche Bedienung.Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunfts-bezahlung bzw bei angeordneten Fahrten währendder Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Fürdie Definition der Nachtfahrt ist der Zusatzkollek-tivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen.Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünftewerden gegen Vorlage der Quartierrechnung ge-sondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung vonzumutbarem Quartier bzw Schlafwagen entfälltdas Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunfts-zusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeberzu entrichten oder zu ersetzen.(Zweiter Absatz gilt ab 1.November 1990)

b) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldesdarf das Taggeld sowie das Nachtgeld während derersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebüh-renstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unter-schreiten. Danach darf das Taggeld und das Nacht-geld der Gebührenstufe 3 der Bundesbedienstetenum nicht mehr als 10% unterschritten werden.

c) Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnion zum Stand 1.11. 2001 sowie in die Schweizund Liechtenstein gebühren Tages- und Nächti-gungsgelder zumindest im Ausmaß der für In-landsreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich da-raus ein höherer Anspruch ergibt.Für die Schweiz und Liechtenstein gilt diese Be-stimmung für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2007 beginnen.(Abs 6b und 6c gelten für Dienstreisen, die nach dem1.11. 2001 beginnen)

Reiseaufwandsentschädigungen bei Reisennach Norwegen und in Länder, die nach dem1.11. 2001 Mitglied der Europäischen Unionwurden, gilt:Bei Reisen nach Bulgarien, Estland, Kroatien, Lett-land, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien,Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zy-pern sind die Tages- und Nächtigungsgelder derGebührenstufe 3 der Bundesbediensteten ab 1.1.2018 bis 31. 10. 2018 um € 3,00 anzuheben.Ab 1.11. 2018 sind bei Reisen in die o.a. Länder dieTages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum(1.11. – 31.10.) schrittweise um die auf das In-land anzuwendende Erhöhung der kollektivver-traglichen Aufwandsentschädigung sowie um je-weils € 3,00 anzuheben, bis der Wert des Tages-bzw Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalbÖsterreichs erreicht ist.Ab dem 29. Tag der Dienstreise darf das Taggeldund das Nachtgeld um nicht mehr als 10% unter-schritten werden.(Letzter Abschnitt gilt ab 1. 11. 2017)Hinweis:SieheÜbersicht EU-Auslandssätze, Seite 111

d) Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollek-tivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltsim Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginntbeziehungsweise endet. Wird bei der Entsendungein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertrittder Abflug vom beziehungsweise die Ankunft amletztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- undNachtgeld – lit b) beziehungsweise c) – richtet sichnach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsen-dung durchfahren wird beziehungsweise in demsich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleis-tung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Tag-geld – lit b) beziehungsweise c) – nach dem Ansatzdes Staates, in den die Entsendung führt. Der An-

– 12 –KV Stand 1. November 2018

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gestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufent-haltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch-teile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, fürBruchteile in der Dauer vonmehr als 5 Stunden ge-bührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und vonmehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Re-gelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denengem Abs 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisengebühren.Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung alsanrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber odereinem Dritten gewährte besondere Entschädigun-gen sind auf die Aufwandsentschädigungen imSin-ne dieses Paragraphen anrechenbar.Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätz-lich in österreichischer Währung. Die Bezahlungder Aufwandsentschädigung in Fremdwährung istin Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mitdiesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem An-gestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogeneBedingungen Rücksicht zu nehmen ist.

e) Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück,30% auf das Mittagessen und 25% auf das Nacht-mahl.Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung ge-stellt beziehungsweise die sonstigen Aufwendun-gen nicht vom Angestellten getragen, verringertsich das vereinbarteTaggeld entsprechend. Im Fal-le der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahl-zeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürz-ungsbestimmung des ersten Satzes, es sind je-doch in diesem Falle die Kosten der Mahlzeit durchdie Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dannanzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zurVerfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischenBegriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitli-che Gründe entgegenstehen.

f) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhangstehende notwendige Dienstauslagen, wie zumBeispiel Porti, Telegramm- und Fernsprechgebüh-ren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhofund notwendige Kleiderreinigung, sind in ihremnotwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaßgesondert zu vergüten.

g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- undNachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn ei-ne Dienstverhinderung beziehungsweise Arbeits-unfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob-fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Ar-beitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsent-schädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthaltim Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. DasNachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende

Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerrufdurch die Firmenleitung ersetzt.

h) Bis zum Grenzübertritt bzw letztbenützten In-landsflughafen ist die Aufwandsentschädigungnach den entsprechenden im Inland geltenden Kol-lektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche giltsinngemäß für die Rückkehr.Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündi-ger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsau-fenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Auf-wandsentschädigung im Sinne des Abs 6d, sindauf die gesamte Dienstreise die entsprechendenim Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlichder Bemessung der Aufwandsentschädigung anzu-wenden.(gilt ab 1.November 1990)Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalen-dertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für denAuslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreiseim Inland für die Bemessung der Aufwandsent-schädigung Inland zusammenzurechnen.(gilt ab 1.November 1997)

i) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildungkann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit b)beziehungsweise c) jeweils zustehende Taggeldauf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn einganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahl-zeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.

Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit(7)

a) Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenk-zeit sind die entsprechenden Bestimmungen desgeltenden Kollektivvertrages betreffend die In-landsdienstreisen anzuwenden, wobei für die Be-messung der Vergütung für Reisezeit die Auf-wandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld)des Inlandes heranzuziehen sind. Dasselbe gilthinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit die-ser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahmedes Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegol-ten.

b) Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten derReisebewegung im In- und Ausland als Einheit.Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreiseim Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar ei-ner Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmun-gen des geltenden Kollektivvertrages über In-landsdienstreisen angetreten, gelten die Bestim-mungen über die Definition des Dienstortes sinn-gemäß im Ausland.

Familienheimfahrt(8)Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von derDauer eines halben Jahres in Europa oder 9 Monatenin außereuropäischen Staaten hat der Angestellte An-

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spruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit an-schließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendi-gung der Entsendung beziehungsweise eine Heimrei-se aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Mo-naten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf denGebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für dieFamilienheimreise gelten hinsichtlich der Beförde-rungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Be-stimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedochdie Heimreise zum Beispiel bedingt durch die Auf-tragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbroche-nem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europä-ischen Staaten für jeden darüber hinausgehendenMo-nat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über9 Monate hinausgehenden Monat 1/9 der gesamtenFahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigenWohnort als Abgeltung für die nicht konsumierteHeimreise.

Versicherungen(9)

a) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosteneiner Unfallversicherung für Unfälle während derDauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits-und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tododer dauernder Invalidität führen, zu ersetzen.Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eineVersicherungssumme von mindestens€ 21.802,–, für dauernde Invalidität von mindes-tens € 43.604,– festgesetzt. Es werden nur dieKosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Ris-ken abdeckt, die nach den österreichischen Versi-cherungsbedingungen unter das normale Unfallri-siko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verrin-gert sich entsprechend, wenn auf eine andere Wei-se für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Aus-maß durch die Firma gesorgt ist; von dieser ander-weitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlichMitteilung zu machen.

b) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosteneiner Krankenrücktransportversicherung für dieDauer der Entsendung zu ersetzen, sofern der Ar-beitgeber nicht auf andere Weise für einen ent-sprechenden Versicherungsschutz Sorge trägt;von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Ange-stellten schriftlich Mitteilung zu machen.

Tod naher Angehöriger(10) Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (imSinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, derAdoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten derRückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rück-reise in gleicherWeise wie bei einer Entsendung zu be-handeln, sofern die Heimfahrt beansprucht wird.

Erkrankungen und Unfälle(11) Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVGbeziehungsweise das jeweilige zwischenstaatliche So-zialversicherungsabkommen. Über Verlangen der un-ter Abs 10 genannten nahen Angehörigen hat die Fir-ma im Falle des Todes des Angestellten während derDauer der Entsendung die notwendigen Kosten desRücktransportes zu übernehmen, soweit diese nichtvon dritter Seite (zum Beispiel Versicherung) getra-gen werden, wobei die Kostenübernahme mit€ 7.268,– nach oben begrenzt ist. Über Verlangender Hinterbliebenen hat die Firma bei der administra-tiven Abwicklung des Rücktransportes behilflich zusein.

Höhere Gewalt(12) Im Falle einer konkreten persönlichen Gefähr-dung (zum Beispiel durch Krieg, innerpolitische Unru-he am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte be-rechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nachMöglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeberbeziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertreterherzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom An-tritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wirdder Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreisegehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltungder Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Ge-halt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen,das er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inlanderreicht hätte.Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Be-trag in der Höhe des auf gleicher Basis berechnetenpfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.

Bevorschussung und Reiseabrechnung(13) Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nacht-geld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten ge-stellt werden) sind dem Angestellten zeitgerecht ge-gen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Ab-rechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jedenabgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende desnächsten Kalendermonates durch schriftliche Rech-nungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen,wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschul-deten Verhinderung an der Rechnungslegung inner-halb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhin-derung, erfolgt.

Abtretung von Ansprüchen(14) Über Aufforderung des Dienstgebers hat der An-gestellte beziehungsweise seine Hinterbliebenen Er-satzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinneder Absätze 9, 11 und 12 gegen Dritte ergeben, biszur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden be-ziehungsweise ausbezahlten Betrages an den Dienst-geber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Absätzeabzutreten.

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Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarun-gen, betriebliche Regelungen und Günstigkeits-klausel(15)

a) Die Ansprüche nach Abs 6 und 7 können einver-nehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kol-lektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Aus-landszulage oder ein Entgelt beziehungsweise eineandere Vergütung, das die Abgeltung für diese An-sprüche einschließt, abgegolten werden.

b) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihremgesamten Umfang als Betriebsvereinbarung auf-recht und treten an Stelle dieses Kollektivvertra-ges, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Tre-ten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitungund der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergel-tung der Regelung festlegen. Kommt keine Eini-gung zustande, gilt lit c). Regelungen im Sinne die-ses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.

c) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver-einbarungen, Betriebsvereinbarungen und Rege-lungen bleiben aufrecht und können auch in Hin-kunft abgeschlossen werden. Die Günstigkeits-klausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebli-che Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit ge-prüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der ei-nen oder anderen Regelung unter Berufung aufdiese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

Schlichtungsverfahren(16) Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeitenund Streitigkeiten über die Anwendung der Günstig-keitsklausel gemäß Abs 15 lit c) hat sich vor Anrufungdes Einigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertre-tern der vertragschließenden Organisationen zusam-mengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglie-der tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungenüber diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entneh-men sind.

§ 16 Verfall der Ansprüche

Die Abrechnung der Ansprüche der §§ 6 bis 12 und 15aus diesem Kollektivvertrag hat grundsätzlich für je-den abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende desnächsten Kalendermonats durch schriftliche Rech-nungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen,

wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von6 weiteren Kalendermonaten erfolgt. Die Verlänge-rung der Frist auf 6Monate gilt für Ansprüche, die nachdem 31.10. 2006 fällig bzw bekannt werden.(§ 16 idF 1.November 2006)

§ 17 Schlichtungsverfahren

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sichaus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein paritäti-scher, aus je drei Vertretern der vertragschließenden

Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zubefassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis deran den Verhandlungen über diesen KollektivvertragBeteiligten zu entnehmen sind.

§ 18 Günstigkeitsklausel

(1)Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertragestreten für dessen Geltungsbereich alle bisher gelten-den Kollektivverträge außer Kraft.

(2) Bestehende, für die Angestellten günstigereÜbungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Der Kollektivvertrag für die Angestellten derElektrizitätsversorgungsunternehmungen Öster-reichs gilt als derartige günstigere Regelung im Sinnedieses Paragraphen und tritt daher, falls er angewen-det wird, in seiner Gesamtheit anstelle dieses Kollek-tivvertrages.

– 15 – KV Stand 1. November 2018

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Wien, 4.Oktober 1994

FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN

Der Vorsteher:Gen. Dir.i.R. Dr. Bruno Zidek

Der Geschäftsführer:Dkfm. Gerhard Janaczek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Die Vorsitzende:Lore Hostasch

Der Zentralsekretär:Hans Sallmutter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

Der Vorsitzende:Ing. Martin Krassnitzer

Der leitende Sektionssekretär:Ing. Walter Laichmann

Der Sekretär:Karl Proyer

– 16 –KV Stand 1. November 2018

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KOLLEKTIVVERTRAGIst-Abschluss 1.11. 2018

abgeschlossen zwischen dem Fachverband

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem

Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten, Druck,Journalismus, Papier

andererseits.

I. GELTUNGSBEREICH

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-reich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genanntenFachverbandes; für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzei-tig auch anderen als dem vertragsschließenden Fach-verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertrags-zugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteilig-

ten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatan-gestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen.Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcherProduktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz un-terliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmen-kollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom1.November 1991 anzuwenden ist.

II. ERHÖHUNG DER IST-GEHÄLTER

1)Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der An-gestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa verein-bartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1.November 2018in BG A–B um 3,6%, in BG C–F um 3,5%, in BG Gum 3,4%, in BG H um 3,2%, in BG I um 3,1% undin BG J-K um 3,0% pro Monat zu erhöhen. Berech-nungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktober-gehalt 2018.Erhöhung der Ist-Gehälter im selben Ausmaß wie Ab-satz 1 jedochmindestens um € 80,00 pro Monat (auchbei KV-Sitzer, bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sichder genannte Eurobetrag pro Monat in dem Umfang,das dem Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeitim Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalar-beitszeit entspricht). Berechnungsgrundlage für dieseErhöhung ist das Oktobergehalt 2018.Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuenMindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.

2) Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dembisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundge-halt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um densich das vor dem1.November 2018 auf den Angestell-ten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund derkollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Beinicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich die-se Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil dervereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichenNormalarbeitszeit.

3) Angestellte, die nach dem 31.Oktober 2018 in eineFirma eingetreten sind, haben keinen Anspruch aufErhöhung ihres Ist-Gehaltes.

4) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum),wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Min-destgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien,Sachbezüge etc bleiben unverändert.

III. MINDESTGRUNDGEHÄLTER

1) Die ab 1.November 2018 für obigen Fachverbandgeltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich ausder im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.

2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung imSinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächlicheGehalt dem neuen, ab 1.November 2018 geltendenMindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen auf-

grund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab1.Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgelt-systems ab 1.November 2005 dem jeweiligen indivi-duellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nichtder Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des An-gestellten so aufzustocken, dass es den kollektivver-traglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

– 17 – Ist-Abschluss 2018

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IV. ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Pro-zentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehaltdes Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II

oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom17.10. 1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu be-achten.

V. ÄNDERUNGEN VON RAHMENRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN

a.) In § 4 Abs 4b wird lit l) ersatzlos gestrichen.

b.) § 4 Abs 5 Unterabsatz 7 Satz 1 lautet neuwiefolgt:Mit Zustimmung des Betriebsrates kann folgende Ab-weichung von den vorstehenden Bestimmungen ver-einbart werden.

c.) Es wird ein neuer § 4d wie nachfolgend ein-gefügt:

PausenWerden Überstunden geleistet, so ist nach Ende derachten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde einebezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu ge-währen, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Inner-betrieblich bereits bestehende gleichwertige odergünstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im-mer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An-spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach derzehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo-raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.

d.) Es wird ein neuer § 4e eingefügt:

GleitzeitDie Gleitzeitvereinbarung muss vorsehen, dass einZeitguthaben mindestens sechsmal pro Jahr ganztä-gig verbraucht werden kann. Diese Regelung gilt nichtfür Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit einerAll-Inclusive-Vereinbarung. Jene Überstunden, diedurch ein Überstundenpauschale abgedeckt sind,können nicht zur Konsumation von ganztägigem Zeit-ausgleich herangezogen werden. Vor dem 1.9. 2018bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben unver-ändert aufrecht. Die Betriebsvereinbarung kann in be-sonders berücksichtigungswürdigen gerechtfertigtenFällen (zB Bindung an Öffnungszeiten, Einzelbeset-zungen, etc) Ausnahmen vom Anspruch auf den ganz-tägigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsehen.

e.) § 5 erhält nachfolgenden neuen Abs 1b:

GleitzeitOrdnet die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber im Rah-men gleitender Arbeitszeit (im Sinne von § 4b AZG(BGBl I Nr 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende derNormalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG an, so geltenab dem Zeitpunkt der Anordnung diese Arbeitsstun-

den, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1AZG übersteigen, als Überstunden im Sinne von § 5Abs 3.

f.) § 5 Abs 3b wird wie folgt ergänzt:

Ab 1. 7. 2019 lautet Abs 3b wie folgt:Für die dritte und die folgenden Überstunden an einemTag und für Überstunden, die nach Beendigung derNachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührtein Zuschlag von 100 Prozent. Zur Feststellung, abwelcher Stunde der Zuschlag von 100 Prozent ge-bührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehr-arbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstundenmit ein-zubeziehen. Werden in einer Arbeitswoche mehr als50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommenbei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde,sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zu-schlag in Höhe von 100 Prozent.

g.) In § 5 wird ein neuer Abs 3c eingefügt:

Verbrauch von ZeitguthabenWurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitaus-gleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw dieArbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest,doch hat er bzw sie sich um das Einvernehmen mitdem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einverneh-men nicht zustande, kann er bzw sie mit einer Voran-kündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeit-punkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw fünfSchichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmerbzw der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldomonatlich schriftlich bekannt zu geben und jederzeitEinsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Be-endigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht ver-brauchte Zeitguthaben ausbezahlt.

h.) In § 5 wird ein neuer Abs 14 eingefügt:

Auf Verlangen des Betriebsrates ist ihm im Sinne des§ 89 ArbVG monatlich eine schriftliche Aufstellungüber die Anzahl

– der insgesamt geleisteten Überstunden,

– der geleisteten Überstunden pro Abteilung,

– der Arbeitnehmer/innen, die Überstunden geleistethaben,

– 18 –Ist-Abschluss 2018

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– der Arbeitnehmer/innen, welche über zehn Stundenpro Tag bzw über fünfzig Stunden pro Woche gear-beitet haben sowie

– der Krankenstandstage

zu übermitteln. Der/Die Arbeitgeber/in hat diese Auf-stellung binnen 14 Tagen ab dem Verlangen auszu-stellen.

i.) § 5b lautet neu wie folgt:

Arbeiten an Sonn- bzw Feiertagen bei vorüber-gehend auftretendem besonderen Arbeitsbe-darf (§ 12b ARG)

1. Gemäß § 12b ARG können Arbeitnehmer/Arbeit-nehmerinnen, wenn ein besonderer und vorüberge-hender Arbeitsbedarf besteht, maximal viermalpro Jahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe imSinne des ARG ausgenommen werden.

2. Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzwFeiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswe-gen nicht benachteiligt werden, insbesondere hin-sichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeitenund der Versetzung. Kündigungen wegen der Ableh-nung der Wochenend- bzw Feiertagsarbeit sind un-wirksam.

3. Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsar-beit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause proSchicht.

4. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darfnur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeit-nehmern beschäftigt werden. Die Tages- und Wo-chenhöchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüberhinaus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzru-he) zu beachten.Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise Wo-chenendarbeit iSd § 12b ARG leisten, gebührt für jedeArbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag vonmindestens 50%, an einem Sonntag von mindestens150%. Für Arbeiten an einem Feiertag iSd § 5b ge-bührt ebenfalls ein Zuschlag von 150% für jede Ar-beitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist§ 5 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Wunschdes Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist an-stelle der Bezahlung ein Zeitausgleich zu ge-währen (1 zu 1,5 bzw 1 zu 2,5). Dieser Zeitaus-gleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Ver-brauch des Zeitausgleichs ist zwischen dem Arbeitge-ber und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zuvereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, sokann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Ein-haltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch vonZeitguthaben, bis zu drei Arbeitstagen, einseitig fest-legen. § 5 Ziffer 9 ist anzuwenden.

j.) § 7 lautet neu wie folgt:

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheitenist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle-rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-maß zu gewähren:

a) bei eigener Eheschließung oder Eintra-gung im Sinne des EPG ..................... 3 Tage

b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be-reits bestehenden eigenen Haushaltesoder im Falle der Gründung eines eigenenHaushaltes .................................... 2 Tage

c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens-gefährtin ...................................... 1 Tag

d) bei Eheschließung von Geschwistern, Kin-dern oder eines Stief- oder Adoptivkindesbzw des Kindes des eingetragenen Part-ners oder der eingetragenen Partnerin imSinne des EPG ................................ 1 Tag

e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder deseingetragenen Partners bzw der eingetra-genen Partnerin im Sinne des EPG ........ 3 Tage

f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebens-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Ange-stellten im gemeinsamen Haushalt lebte . 3 Tage

g) beim Tod eines Elternteiles bzw eines Kin-des ............................................. 3 Tage

h) beim Tod eines Stief- oder Adoptivkindesnur, sofern sie mit dem/der Arbeitneh-mer/in in Hausgemeinschaft lebten 3 Tage

i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel-tern und Großeltern oder anlässlich desAblebens und der Teilnahme an der Be-stattung eines Stiefelternteiles oder einesElternteiles des eingetragenen Partnersbzw der eingetragenen Partnerin, auchwenn mit dem/der Arbeitnehmer/in keineHausgemeinschaft bestanden hat ......... 1 Tag

j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprü-fung (ausgenommen die Klassen A): die für die Ab-legung der Prüfung notwendige Zeit.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge-nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits-tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mitdem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs-sen.

(3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondereFreizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnediesdienstfreien Tag des Angestellten fällt. Dies gilt sinn-gemäß auch für den Anspruch gem lit j).

(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall imSinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräb-nisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt derBegräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge-bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be-sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind

– 19 – Ist-Abschluss 2018

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dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage desoben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al-lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedochim Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfallkonsumiert werden müssen.

(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortesdes Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1lit e) bis i) genannten Dienstverhinderungen durch To-desfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin-und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß ei-nes weiteren Tages. *)*) Siehe Anmerkung 2, Seite 76

k.) In § 15 Ziffer 30wird folgender Satz ergänzt:Liegt bei der Einstellung einer Arbeitnehmerin bzw ei-nes Arbeitnehmers eine Berufstätigkeit von mehr als30 Jahren bzw 25 Jahren bei Abschluss eines Universi-tätsstudiums vor, kann eine Anrechnung der Erhö-hung des Ist-Gehaltes auf bis zu 3 Vorrückungen ver-einbart werden.

l.) Sozialpartnererklärung zur Freiwilligkeit derLeistung von 11. und 12. bzw 51.–60. Arbeits-stunde

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags-partner zu § 7 Abs 6 AZG (idF BGBl I 2018/53)Die Kollektivvertragspartner bekennen sich vollinhalt-lich zum freiwilligen Ablehnungsrecht bzw zum Be-

nachteiligungsverbot des § 7 Abs 6 AZG für alle Über-stunden im Rahmen der §§ 7 und 8 ab einer Tagesar-beitszeit von zehn Stunden oder einerWochenarbeits-zeit von 50 Stunden. Die Kollektivvertragspartner er-klären aus diesemGrund gemeinsam, dass kein Mitar-beiter direkt oder indirekt zu Leistung dieser Über-stunden verpflichtet oder gar gezwungen werden soll.Das freiwillige Ablehnungsrecht gemäß § 7 Abs 6 AZGsoll daher von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern in den Betrieben des Fachverbandes derGas- und Wärmeversorgungsunternehmungen freivon Angst und Druck ausgeübt werden können.Zur Überprüfung und Kontrolle, ob das freiwillige Ab-lehnungsrecht des § 7 Abs 6 AZG von den Arbeitneh-mern/Innen auch tatsächlich völlig angstfrei und ohnejeglichen Druck durch den/die Arbeitgeber/in ausge-übt werden kann, richten die Kollektivvertragspartnereine gemeinsame, paritätisch zu besetzende Monito-ring-Kommission ein, deren ausdrückliche Aufgabedie Kontrolle und sozialpartnerschaftliche Klärungvon allfälligen unerwünschten unfreiwilligen Über-stundenleistungen ist. Zu diesem Zwecke kann dieMonitoring-Kommission auf Empfehlungen an die Be-triebe und Mitarbeiter der Betriebe des Fachverban-des der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmun-gen aussprechen.

VI.

§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:

„Lehrlingsentschädigung(61)

a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehr-linge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1.Novem-ber 2018 im

Tabelle I Tabelle II

1. Lehrjahr € 719,36 € 928,922. Lehrjahr € 920,45 € 1.203,553. Lehrjahr € 1.204,23 € 1.465,104. Lehrjahr* € 1.590,14 € 1.679,99* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehrals dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungs-vorschriften vorgesehen ist.

– 20 –Ist-Abschluss 2018

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VII. ERHÖHUNG DER SCHICHTZULAGEN

Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mitAusnahme der Nachtarbeitszulage und Schicht-zulage für die dritte Schicht um3,5%und derAuf-wandsentschädigungen um durchschnittlich 2,1%ab 1.11. 2018. Die innerbetrieblichen Zulagenwerden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich ge-nannt werden, um 3,5% ab 1.11. 2018 erhöht.Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie dieSchichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt er-höht:

• Ab 1.11. 2018 auf € 2,104

• Ab 1.11. 2019 auf € 2,244

• Ab 1.11. 2020 auf € 2,384

• Ab 1.11. 2021 auf € 2,524

§ 5a: € 0,482*)§ 6: € 2,104**)

*) gilt ab 1. 11. 2018**) gilt ab 1. 11. 2018, ab 1. 11. 2019: € 2,244, ab 1. 11.2020: € 2,384, ab 1. 11. 2021: € 2,524

VIII. GELTUNGSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1.November 2018 in Kraft.

Wien, am 20.November 2018

FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN

Der Obmann:DI Peter Weinelt

Der Geschäftsführer:Mag. Michael Mock

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Die gf. Vorsitzende:Barbara Teiber, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:Karl Dürtscher

WIRTSCHAFTSBEREICH ENERGIE

Der Verhandlungsführer:Roland Boigner

Der Wirtschaftsbereichssekretär:Christian Schuster

– 21 – Ist-Abschluss 2018

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AUSZUG AUS DEM KV VOM 28. OKTOBER 1996über die Neuregelung des Gehaltssystems

ARTIKEL III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange-stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai 1997begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit die-sem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, un-beschadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden.Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem1.Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung„neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seitVollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü-ckungsstichtag weiter anzuwenden.

1) Für die Anwendung der entsprechenden Über-gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs-gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnesdieses Kollektivvertrages maßgeblich.Unter Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt”sind Gehaltsordnung und Biennalsprung vor dem1.Mai 1997 zu verstehen.Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu”sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab1.Mai 1997 geltenden Höhe zu verstehen.

2) Angestellte der Verwendungsgruppen I undVIAngestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge-haltsordnung „neu” umzustufen. Jene, die am 30.Ap-ril 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oderhöher eingestuft sind, sind in die schillingmäßignächsthöhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs-gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung derdieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup-pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be-steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst-höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund-gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt dasbisher erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesi-chert, als die entsprechende Mindestgrundgehaltspo-sition „neu” unter diesem Betrag liegt.Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die derbisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent-sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu-stufen.

3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bisV, M I bis M III bzw M IV

a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs-beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest-

grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJbefinden, sind in die Position nach 10 Verwen-dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu”einzustufen.

b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs-beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest-grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs-gruppenjahren befinden, sind in die Position nach8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord-nung „neu” einzustufen.

c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs-beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest-grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup-penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup-penjahren befinden, sind in die jahresmäßignächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu”einzustufen.In den Verwendungsgruppen Meister I sowie Meis-ter II o.F. und m.F. sind die in die Verwendungs-gruppenstufe nach 2 Jahren eingestuften Ange-stellten in die entsprechende Verwendungsgrup-penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung„neu” einzustufen.

d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahrsind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen.

4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollek-tivvertraglicher Erhöhungen der Mindestge-haltsordnungen.

a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16(18) VGJ „alt”Diesen Angestellten wird das vor dem 1.Mai 1997für den Angestellten geltende Mindestgrundgehaltwie folgt im Sinne eines individuellen Mindest-grundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundge-halt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli-cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro-zentsatz erhöht, umden sich die jeweilige Mindest-gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahrender Gehaltsordnung „neu” erhöht. Diese Mindest-garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit-punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5lit a) dieses Artikels.Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestga-rantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehaltdieser Verwendungsgruppe nach 16Verwendungs-

– 22 –Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996

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gruppenjahren zum Stichtag 30.April 1997. DieMindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene An-gestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach18 Jahren eingestuft waren (Schillingbetrag derGehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgrup-penjahren zum Stichtag 30.April 1997).

b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ„alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”)Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger istals das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi-duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert:Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenenBetrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je-weiligen Mindestgrundgehalt „neu” plus dem Um-stellungsunterschiedsbetrag ergibt. Der „Umstel-lungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetragzwischen dem Mindestgrundgehalt „alt” zumStichtag 30.4. 1997 und dem Mindestgrundgehalt„neu” zum Stichtag 1.5. 1997, der im weiteren un-verändert bleibt.Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich die-ses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4 JahrenachVollendungdes10.Verwendungsgruppenjah-res („neu”) um je einen Biennalsprung „alt” Ab-satz 5a) letzter Satz.Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich die-ses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre nachVollendung des 10. Verwendungsgruppenjahresum einen Biennalsprung „neu” (Unterschiedsbe-trag zwischen der Mindestgrundgehaltspositionnach 8 Verwendungsgruppenjahren und jenernach 10 Verwendungsgruppenjahren).Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestga-rantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehaltdieser Verwendungsgruppe nach 16Verwendungs-gruppenjahren zum Stichtag 30.April 1997.

5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe(„echter Biennalsprung”).

a) Biennalsprünge für Angestellte gemäß Ab-satz 3a)Diese Angestellten haben Anspruch auf Biennal-sprünge unter Anwendung der Grundsätze des§ 13 des Kollektivvertrages für Angestellte derGas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,auf die sie bei Verbleiben in der selben Verwen-dungsgruppe nach der bis zum 1.Mai 1997 gelten-den Regelung noch Anspruch gehabt hätten. AlsBiennalbetrag für diese Übergangsregelung giltder schillingmäßige Wert vor dem 1.Mai 1997.

b) Angestellte gemäß Absatz 3b)Für diese Angestellten gilt die Regelung des voran-gehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass derBiennalsprung in die Stufe nach 10 Jahren in derGehaltsordnung „neu” auf die Biennalsprungsan-

zahl im Sinn des vorangehenden Absatzes ange-rechnet wird.Die Angestellten im Sinne der Absätze a) und b)sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 13Abs 3 des Kollektivvertrages für Angestellte derGas- und Wärmeversorgungsunternehmungen(5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestell-ten findet § 13 Abs 3 keine Anwendung.

c) Angestellte gemäß Absatz 3c)Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollen-dung des 10. Verwendungsgruppenjahres einenBiennalsprung „neu” unter Anwendung der Grund-sätze des § 13.In den Fällen des Absatzes 3c), 2. Absatz, erhaltendie entsprechend dieser Vorschrift mit 1.Mai 1997in die Mindestgehaltsstufe nach 2 Verwendungs-gruppenjahren eingestuften Meister weitere 2 Jah-re nach dem Biennalsprung im Sinn des vorange-henden Absatzes einen weiteren Biennalsprung.

6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVaoder VaWird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollek-tivvertrages (1.Mai 1997) aufgrund der ausgeübtenTätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen An-gestellten, deren tatsächliches Monatsgehalt demMindestgrundgehalt „alt” entspricht, der laufendeVorrückungsstichtag aufgrund der bisherigen Einstu-fung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegen-über dem bisher erreichten Mindestgrundgehaltnächsthöheren Mindestgehalt entsprechenden Stufeder neuen Verwendungsgruppe (§ 15 Abs 11 zweiterAbsatz RKV).Bei überzahlten Angestellten sind § 14 Abs 3 und 4 desKollektivvertrages für Angestellte der Gas- und Wär-meversorgungsunternehmungen anzuwenden. DenAngestellten, die mit 30. 4. 1997 das 10. Verwen-dungsgruppenjahr vollendet oder überschritten ha-ben, und ab diesem Zeitpunkt in IVa oder Va umge-stuft werden, bleiben unter sinngemäßer Anwendungder Bestimmungen des § 13, unter Anrechnung dersich aus der Einstufung in der neuen Verwendungs-gruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die An-zahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die sie beimVerbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe nocherreicht hätten, soweit daraus noch ein über die anzu-rechnenden Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzwVa hinausgehender Biennalsprung zusteht ist dieserein Biennalsprung „alt”Absatz 5 Z a) letzter Satz. Die-se Angestellten sind von der Berechnungsgrundlagegemäß § 13 Abs 3 (5%-Klausel) ausgenommen. Aufdiese Angestellten findet § 13 Abs 3 keine Anwen-dung.

7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu”mit einem Biennalsprung zusammen, dann ist der

– 23 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996

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Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung „alt” zuermitteln.

8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Über-gangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist, in einehöhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bishererreichtes Mindestgrundgehalt das sich aufgrund derBestimmungen über die Mindestabsicherung gemäßAbs 4 ergebende Gehalt. Dieses Gehalt ist auch als Ba-sis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich.

9) Durch den Umstieg und die dementsprechendeEinstufung in die Gehaltstabellen „neu” gemäß Abs 2und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehäl-tern lassen effektive Monatsgehälter unberührt, so-weit die neuen Mindestgrundgehälter bzw Mindestge-haltsabsicherungen gemäß Abs 4 nicht unterschrittenwerden.

ARTIKEL IV

Betriebliche Regelungen im ZusammenhangmitÄnderungen des Rahmenkollektivvertrages(Artikel II, Abs 1) und der §§ 13 und 14 desKollektivvertrages für Angestellte der Gas- undWärmeversorgungsunternehmungenMit In-Kraft-Treten der kollektivvertraglichen Neuord-nung der Verwendungsgruppen und Mindestgehalts-tabellen sind betriebliche Regelungen, nach denenEntgelte in einem fixierten Ausmaß von einem kollek-tivvertraglichen Mindestgehalt oder einer Mindestge-haltstabelle abhängen, unter Anwendung der Grund-sätze dieses Kollektivvertrages so abänderbar, dasssich gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn derNeuordnung eine Gleichwertigkeit, dh infolge der Min-destgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnungkeine über die bisherige Effektivauswirkung hinausge-hende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstu-fungsregelungen, betriebliche Verwendungsgruppenoder Zwischengruppen bzw die Anwendung betriebli-cher Regelungen auf die neu eingeführten Verwen-dungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom Min-destgehalt besteht.Kommt es binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten derNeuordnung nicht zu einer innerbetrieblichen Rege-lung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige Rege-lungen nur insoweit unberührt, als sich durch die Er-höhung der Mindestgehälter oder Umstufungen auf-grund der Neuordnung keine Erhöhung der schilling-mäßigen Überzahlung vor In-Kraft-Treten dieses Kol-lektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher

nur in dem Umfang weiter, als sich keine darüber hi-nausgehende Wirkung ergibt.Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl vonZeitvorrückungen als die bisherigen kollektivvertragli-chen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzensich um die Anzahl, die der Neuordnung gegenüberden bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht,ausgenommen für jene Angestellten, die zum Zeit-punkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung be-reits in der Stufe nach 16 Verwendungsgruppenjahrenoder höher eingestuft sind und nicht in eine höhereVerwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übri-gen Angestellten, sofern diese im Umstiegszeitpunktin die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis ein-schließlich nach 14 Jahren eingestuft sind, ist die Um-stiegsregelung dieses Kollektivvertrages innerbe-trieblich so zu adaptieren, dass sich eine mit der kol-lektivvertraglichen Umstiegsregelung gleichwertige,der betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entspre-chend, ergibt.Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmunggelten Betriebsvereinbarungen und sonstige betriebli-che Regelungen oder Übungen, bei denen eine ein-heitliche Vorgangsweise, gegenüber allen oder einemTeil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine be-stimmte formale Grundlage eingehalten wird, aus de-nen Ansprüche abgeleitet werden.Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne könnenBetriebsvereinbarungen gemäß ArbVG abgeschlossenwerden.

ARTIKEL V UMSTELLUNGSDIENSTZETTEL

Die für die Umstellung im Sinn dieses Kollektivvertra-ges notwendigen Angaben sind dem Angestellten mit-

tels Dienstzettel (Umstiegsdienstzettel) bekannt zugeben.

– 24 –Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996

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ARTIKEL VI RECHTSSTREITIGKEITEN

Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus derAnwendung der Verwendungsgruppenregelung, auchinsbesondere im Zusammenhang mit der Neurege-lung des Gehaltssystems zum 1.5. 1997, der Um-stiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwen-dungsgruppen und der Anpassung betrieblicher Rege-

lungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichteseine von der Bundessektion Industrie oder vom Fach-verband und der Gewerkschaft der Privatangestellten,Sektion Industrie und Gewerbe eingerichtete Schieds-kommission anzurufen, welche eine Streitbeilegungversucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.

ARTIKEL VII GEHALTSORDNUNG

Die ab 1.Mai 1997 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der beigefügten Gehaltsordnung.

ARTIKEL VIII GELTUNGSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.Mai 1997 in Kraft.

Wien, am 28.Oktober 1996

– 25 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996

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RAHMEN-KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte der Industrie

in der für die Angestellten der Gas- undWärmeversorgungsunternehmungen

geltenden Fassung

STAND 1.NOVEMBER 2018

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§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen derSektion Industrie der Bundeskammer der ge-werblichen Wirtschaft einerseits und dem Öster-

reichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaftder Privatangestellten, Sektion Industrie undGewerbe, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-reich;

fachlich: für alle Mitgliedsunternehmungen gemäߧ 2 und § 4 des Kollektivvertrages für die Angestelltender Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen.

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf-männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus-bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde-re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-pflichtig sind;

b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;

Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zumZweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni-schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildungaufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge-hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü-tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a.(gilt ab 1.November 1998)

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einerberuflichen (technischen, kaufmännischen oderadministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigtwerden, sofern dieser Umstand bei der Einstellungausdrücklich festgelegt worden ist und sie nichtlänger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigtwerden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21,Z 1, 2, 3, Seite 62)

§ 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Ver-besserungen bis zum 1.November 2018 eingear-beitet.)

(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sindalle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom1.November 1984 bis 31.Oktober 1991 zwischenden abschlussberechtigten Partnern vereinbart wur-den.

(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-grundgehälter (§ 15 Abs 4) und Vereinbarungen, diegemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind,können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem

Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-kündigt werden.

(5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlings-entschädigungen für Lehrlinge (§ 15 Abs 61) und desNachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonati-ger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittelseingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme vonKündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh-merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Aus-spruch und die Entgegennahme von Kündigungen imSinne des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnenFachverbände zuständig.

(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderungdes Kollektivvertrages geführt werden.

– 28 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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§ 4 Normalarbeitszeit*)

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich derPausen 38,5 Stundenwöchentlich. In Betrieben, in de-nen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahre kollek-tivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist,gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.

(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Ver-kaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kannin den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wo-chen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn in-nerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regel-mäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichungder durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrech-nungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unterBerücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernis-se zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleichvon mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährtwerden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu be-tragen hat.(Siehe auch Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öff-nungszeiten – Ladenschluss”, Seite 86)

(2a) Fällt in Verbindungmit Feiertagen die Arbeitszeitan Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge-re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, sokann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7Wochenüberschritten werden soll, durch Betriebsvereinba-rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits-zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfalls-tage einschließenden Wochen geregelt werden. EinEinarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen istzulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Ar-beitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage desEinarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einar-beiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalar-beitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinndes § 4a nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in de-nen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, umhöchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet dasDienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeite-ten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumier-te Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. DieBestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelungdes Abs 3 unberührt.(§ 2a gilt ab 1.November 1994)

(3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe-sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oderzur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit-

ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus-gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn derbetrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigungdes vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebs-vereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochenerstreckt werden.Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornhe-rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falleder Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende desAusgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesemFall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhin-derung vor Ende des Ausgleichzeitraumes der Zeit-ausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgenhat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des§ 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Ka-lendermonat vorgetragen werden.Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus fest-gelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubs keinAnspruch auf Zeitausgleich. Wird der Zeitausgleichaus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebers liegen,nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitrau-mes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeitals Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahmedes Zeitausgleichs.

(4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sieim Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar-beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeitpro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un-terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich,wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form vonganzen Arbeitstagen erfolgt.Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Be-trieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeit-nehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrech-nungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Be-triebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollek-tivvertragspartner rechtswirksam. Bei Nichteinigungder Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommis-sion der Kollektivvertragspartner zu befassen.Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge-samten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wo-chen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist fürjenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen un-ter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 erfolgt.Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt dasGehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normal-

– 29 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

*) §§ 4 bis 5a aus dem Kollektivvertrag für Arbeitszeitverkürzung vom 29.Oktober 1985

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arbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogeneEntgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) werdennach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidetder Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Ar-beitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund sowieEntlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für diebis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittli-chen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Über-stundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grund-vergütung für die Normalstunde. Das im Verhältnis zuder geleisteten Arbeit bis zumAusscheiden gegenüberder durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel be-zahlte Gehalt hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen,wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei-tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassenwird.

(4a) Erweiterte Bandbreite: *

a) Anstelle der Absätze 2a, 3 und 4 kann eine erwei-terte Bandbreite im Sinne dieses Absatzes verein-bart werden. Während des Durchrechnungszeit-raumes kann gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeitgemäß § 4a nicht angewendet werden. Eine Kom-bination der erweiterten Bandbreite mit Abs 5 istunzulässig.Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für dieDauer des vereinbarten Durchrechnungszeitrau-mes.Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugend-lichenbeschäftigungsgesetzes kann dieWochenar-beitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitrau-mes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichenDurchschnitt die kollektivvertragliche Normalar-beitszeit nicht überschreitet.Bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wo-chen ist diese Regelung mit Zustimmung des Be-triebsrates und in Betrieben, in denen kein Be-triebsrat besteht, schriftlich mit jedem Arbeitneh-mer zu vereinbaren. Für längere Durchrechnungs-zeiträume ist jedenfalls die Zustimmung des Be-triebsrates und die Zusendung an die Kollektivver-tragspartner notwendig. Bei erfolgter Zustimmungdes Betriebsrates ist auf deren Grundlage eine Be-triebsvereinbarung abzuschließen.* (Die Bestimmungen des § 4 Abs 4a sowie 11 vorletz-ter und letzter Satz treten mit 1.November 1997 inKraft)Siehe Protokollanmerkung vom5.11. 2008auf Seite 78

b) Durchrechnungszeitraum und Bandbreite:Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregel-mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnittdes Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden proWoche nicht überschreitet.Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stundennicht überschreiten und 32 Stunden nicht unter-schreiten. Ein Unterschreiten der 32 ,Stunden in

der Woche ist. möglich, wenn der Zeitausgleich inForm von ganzen Tagen erfolgt.

c) Zeitzuschläge:Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein-schließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlagvon 25%.Anstelle dieses Zeitzuschlages kann für den betref-fenden Geltungsbereich eine gleichwertige Verkür-zung der Wochenarbeitszeit bei gleichem Gehaltvereinbart werden.(Fassung gilt ab 1. 11. 2004)

d) Lage der Normalarbeitszeit:Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darü-ber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeits-zeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich inAnspruch genommen wird.14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitrau-mes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus demaufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tat-sachen die zu erwartenden Abweichungen vonder durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge-samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, istsie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Ar-beitswoche entsprechend der Grundvereinbarungfestzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällenim Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürztwerden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsicht-lich der Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichenGründen anwendbar.Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeit-ausgleich nicht von vornherein feststehen, darf dieZahl der Guthabenstunden einschließlich Zeitzu-schläge die Anzahl von 80 Stunden nicht über-schreiten.DieseStundenzahl kannbis zu120Stun-den (einschließlich Zeitzuschläge) betragen, wennder Zeitausgleich für die 80 Stunden übersteigen-de Stundenzahl in ganzen Wochen erfolgt.Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist einZeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer beider monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.

e) Verbrauch des Zeitguthabens:Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vorn-herein fest, so kann vereinbart werden, dass Ar-beitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeit-punkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstundenund Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist dies nichtvereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je3 Monate nach einer Vorankündigungsfrist von4 Wochen den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeit-guthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zubestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt, der vomeinseitigen Antrittsrecht nicht erfassten Zeitgutha-ben ist einvernehmlich festzulegen.

– 30 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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f) Abgeltung bzw Übertragung von Zeitgutha-ben am Ende des Durchrechnungszeitrau-mes:Für Zeitguthaben aus am 1.11. 2004 laufendenDurchrechnungszeiträumen gilt lit f) in der biszum 31.10. 2004 gültigen Fassung.Für ab dem 1.11. 2004 beginnende Durchrech-nungszeiträume gilt: Ist bei Ende des Durchrech-nungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollstän-dig erfolgt, können Zeitguthaben im Ausmaß biszu 40 Stunden (einschließlich Zeitzuschläge) inden nächsten Durchrechnungszeitraum übertra-gen werden.Nicht übertragene Zeitguthaben (Grundstundenund Zeitzuschlag) sind als Überstunden mit 50%abzurechnen.(Fassung gilt ab 1. 11. 2004)

g) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Ar-beitsverhältnisses:Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, beiSelbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Aus-tritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenver-dienst, in den anderen Fällenmit der Überstunden-entlohnung (lit f).Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für denFall der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdurch Kündigung die Kündigungsfrist um den nichtverbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.Der Zeitausgleich gilt in diesem Fall als konsu-miert.Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle derEntlassung aus Verschulden des Arbeitnehmersund des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zu-rückzuzahlen. Die beiden vorangehenden Sätzetreten mit 31. 10. 2004 außer Kraft.Soweit bestehende Vereinbarungen über den31.10. 2004 hinaus eine solche Regelung vorse-hen, bleibt diese bis zum Ende des laufendenDurchrechnungszeitraumes unberührt.

h) Sonstige Bestimmungen:Soweit keine allgemeine Betriebsvereinbarungüber die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern be-steht, kann die erweiterte Bandbreite nur verein-bart werden, wenn eine gemäß lit a) abzuschlie-ßende Betriebsvereinbarung Regelungen über dieallfällige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern inden betroffenen Bereichen und Bereichen, die da-mit in einem Arbeitszusammenhang stehen, ent-hält.Die über der durchschnittlichen Normalarbeitszeitliegenden Normalstunden in Wochen mit obererBandbreite verkürzen nicht den Gesamtanspruchdes Arbeitnehmers auf bezahlte Pflegefreistellungin Höhe einer bzw zwei Arbeitswochen.

Wird im Zusammenhang mit dem Abschluss einerBetriebsvereinbarung über die erweiterte Band-breite eine Betriebs(teil)versammlung einberufen,haben die Arbeitnehmer für die erforderliche DauerAnspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Anrechnungauf bestehende Vereinbarungen bzw betrieblicheÜbungen. Die (Betriebs-)Vereinbarung hat nach-teilige Folgen der erweiterten Bandbreite im Pri-vatbereich (zB familiäre Pflichten, Aus- und Wei-terbildung) teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmermöglichst zu vermeiden.

Protokoll zum KollektivvertragErweiterte Bandbreite vom 7.10. 1997Die Vertragspartner halten fest, dass Regelungen, dieunter Beachtung der vor der Arbeitszeitgesetznovelle1997 geltenden Bestimmungen in Verbindung mitden Änderungen des Kollektivvertrages im Zuge derArbeitszeitverkürzung 1986 (§§ 4 und 4a) abge-schlossen wurden, aufrecht bleiben und weiterhin ab-geschlossen werden können.Das Verbot der Kombination mit den bisherigen kol-lektivvertraglichen Arbeitszeitmodellen (§ 4 Abs 2a,3, 4 und 5) schließt nicht aus, dass im Sinne des § 4Abs 2a eingearbeitet wird, wenn das Einarbeitengleichmäßig erfolgt, eine wöchentliche Arbeitszeitvon 40 Stunden dadurch nicht überschritten wirdund der Verbrauchszeitpunkt im Vorhinein fix festge-legt ist. Die Vertragspartner stellen klar, dass Über-stunden auch inWochenmit weniger als 38,5 StundenNormalarbeitszeit dann anfallen, wenn die für den Ar-beitnehmer aufgrund der erweiterten Bandbreite gel-tende tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeitüberschritten wird.

(4b) Zeitkontenmodell

a) VoraussetzungenBei ein- bzw zweischichtiger Arbeitsweise kann an-stelle der Absätze 2a (ausgenommen erster Ab-satz) bis 4a ein Zeitkontenmodell im Sinne diesesPunktes vereinbart werden. Die Regelungen diesesPunktes gelten nur für die Dauer des vereinbartenDurchrechnungszeitraumes (bzw Ausgleichszeit-raumes).Während des Durchrechnungszeitraumes kannMehrarbeit gemäß § 4a sowie Gleitzeit nicht ange-wendet werden. Das Einarbeiten in VerbindungmitFeiertagen ist zulässig, doch sind alle nachstehen-den Regelungen einzuhalten.Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist nurzulässig, wenn die Lage der gesamten Normalar-beitszeit für den gesamten Durchrechnungszeit-raum im Vorhinein vollständig festgelegt ist. DerAufbau bzw Abbau von Zeitguthaben erfolgt inForm von Abweichungen von dieser Arbeitszeit-verteilung bzw vom Schichtplan, die alle nachste-henden Bedingungen erfüllen müssen.

– 31 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendli-chen-Beschäftigungsgesetzes können unter Ein-haltung der Voraussetzungen des KJBG (insb § 11Abs 2a bis 3) einbezogen werden.Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen in das Zeitkontenmodell mitein-bezogen, bleiben die aus § 19d Abs 3 bis 3e AZGresultierenden Ansprüche unberührt.In Betrieben mit Betriebsrat ist jedenfalls die Zu-stimmung des Betriebsrates notwendig. Bei erfolg-ter Zustimmung des Betriebsrates ist auf derenGrundlage eine Betriebsvereinbarung abzuschlie-ßen und an die Kollektivvertragspartner zu senden.In Betrieben ohne Betriebsrat kann das Zeitkon-tenmodell bei einem Durchrechnungszeitraum biszu 13 Wochen durch schriftliche Vereinbarung mitden Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern fest-gelegt werden; bei einem darüber hinausgehen-den Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochenmit der Gewerkschaft GPA-djp. Soweit im Folgen-den eine Betriebsvereinbarung bzw das Einverneh-men mit dem Betriebsrat notwendig ist, wird diesdurch die Vereinbarung bzw das Einvernehmenmit der Gewerkschaft ersetzt.Zeitguthaben, die nach den Regeln über den Zeit-ausgleich für Überstunden (§ 5) entstanden sind,können einvernehmlich auf einem der drei Zeit-konten (in der Regel demZeitkonto 2) des Zeitkon-tenmodells gutgeschrieben werden; für den Ver-brauch und ihre Abgeltung gelten dann die Rege-lungen des Zeitkontenmodells.Eine Betriebsvereinbarung über die Anwendungdes Zeitkontenmodells soll als solche bezeichnetwerden.

b) Allgemeine BestimmungenZwecks Durchführung des Zeitkontenmodells sindnachstehende 3 Zeitkonten zu bilden:

– Das Zeitkonto 1 dient der Aufzeichnung vonZeitguthaben und deren Abbau während desDurchrechnungszeitraumes.

– Das Zeitkonto 2 dient der Aufzeichnung vonZeitzuschlägen.

– Das Zeitkonto 3 dient als Ausgleichskonto fürübertragene Zeitguthaben aus Zeitkonto 1 undfür die Aufzeichnung von negativen Zeitsalden.

Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ist derjeweilige Zeitsaldo der einzelnen Zeitkonten 1, 2und 3 monatlich schriftlich bekanntzugeben undjederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewäh-ren.

c) Durchrechnungszeitraum und BandbreiteDie Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unre-gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch-schnitt des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stun-den pro Woche nicht überschreitet. Die Normalar-

beitszeit darf einschließlich der zusätzlichen Arbeit9 Stunden pro Tag und 45 Stunden proWoche nichtüberschreiten und sie darf 32 Stunden nur unter-schreiten, wenn der Zeitausgleich in Form vonganzen Tagen (Schichten) erfolgt.Zusätzliche Arbeit im Sinne dieses Modells kannnicht für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden so-wie an Samstagen ab 14 Uhr (bzw Beginn der2. Schicht) festgelegt werden.Die Betriebsvereinbarung kann abweichend vonvorstehendem Satz zulassen, dass Montag bisFreitag

– vor Beginn der Frühschicht und

– im Anschluss an die Spätschicht

für jeweils eine Stunde zusätzliche Arbeit festge-legt wird wenn dies auch im Interesse des Arbeit-nehmers bzw der Arbeitnehmerin gelegen ist. Wirdvon dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, darf anSamstagen keine zusätzliche Arbeit im Sinne desZeitkontenmodells geleistet werden.

d) Abweichung vom Ausmaß der regelmäßigenwöchentlichen Normalarbeitszeit (Zeitkon-to 1)Die Betriebsvereinbarung hat nähere Bestimmun-gen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-gleich in Anspruch genommen wird. 14 Tage vorBeginn des Durchrechnungszeitraumes ist einRahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrundder zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen diezu erwartenden Abweichungen von der durch-schnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.Zusätzliche Arbeit ist spätestens 2 Wochen vor Be-ginn der jeweiligen Arbeitswoche entsprechendder Grundvereinbarung festzulegen. Diese Fristkann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mitdem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fallkann die Leistung der zusätzlichen Arbeit aus be-rücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeit-nehmers bzw der Arbeitnehmerin abgelehnt wer-den.Die Zahl der Guthabenstunden darf, unabhängigvomStand der übrigen Zeitkonten, 167 nicht über-schreiten. Die zusätzliche Arbeitszeit und der Ver-brauch von Zeitguthaben ist auf diesem Zeitkontoaufzuzeichnen.

e) Zeitzuschläge (Zeitkonto 2)Der Stand des Zeitguthabens am Zeitkonto 1 amLetzten des vorigen Kalendermonats bestimmtdie Höhe der Zeitzuschläge für zusätzliche Arbeit,die im Folgemonat geleistet wird.Beträgt das Zeit-guthaben

– 0 bis 60 Stunden, gebührt kein Zeitzuschlag,

– mehr als 60 bis 100 Stunden, gebührt für jedeStunde zusätzliche Arbeit ein Zeitzuschlag von10%,

– 32 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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– mehr als 100 Stunden, gebührt für jede Stundezusätzliche Arbeit ein Zeitzuschlag von 20%.

Diese Zeitzuschläge sind dem Zeitkonto 2 gutzu-schreiben.

f) Verbrauch der ZeitguthabenDer Verbrauch von Zeitguthaben kann nicht fürZeiträume vereinbart oder durch Betriebsverein-barung festgelegt werden, für welche Anspruchauf bezahlte Freistellung von der Arbeit besteht.

Für die Zeitkonten gelten folgende Ver-brauchsregeln:

Zeitkonto 1:Das Verfahren zur Festlegung des Verbrauchszeit-raumes von Zeitguthaben ist durch Betriebsver-einbarung festzulegen. Die Betriebsvereinbarungkann vorsehen, dass auch individuelle Vereinba-rungen über den Verbrauchszeitraum zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer zulässig sind.

Zeitkonto 2:Den Verbrauch der Zeitguthaben legt der Arbeit-nehmer bzw die Arbeitnehmerin fest, doch hat erbzw sie sich um das Einvernehmenmit demArbeit-geber zu bemühen. Kommt das Einvernehmennicht zustande, kann er bzw sie mit einer Voran-kündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchs-zeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzwfünf Schichten einseitig festlegen. Auf Wunschdes Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin undsofern dies betrieblich möglich ist und Zeitgutha-ben bestehen, ist Altersteilzeit iSd § 4c zu verein-baren, um in diesem Rahmen deren Verbrauch zuermöglichen.

Zeitkonto 3:Der Verbrauch der Zeitguthaben erfolgt einver-nehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.Abweichend davon kann bei konjunkturell beding-ter Unterauslastung durch Betriebsvereinbarungein bestimmtes Ausmaß des Verbrauchs der Zeit-guthaben festgelegt werden.Zeitguthaben im Zeitkonto 3 sind, soweit sie dafürausreichen, in mehrwöchigen zusammenhängen-den Zeiträumen zu verbrauchen.

ArbeitnehmerInnen können einmal pro Kalender-jahr unter Einhaltung einer Vorankündigungsfristvon 4 Wochen den Zeitpunkt des Zeitausgleichsim Ausmaß bis zur Hälfte des Zeitguthabens, maxi-mal aber für bis zu fünf Arbeitstage bzw Schichteneinseitig festlegen. Die Betriebsvereinbarung kanneinen anderen 52-Wochen-Zeitraum festlegen.§ 19f AZG gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des-sen Verbrauchsregelungen (Abs 1), nicht jedochhinsichtlich dessen Regelungen zur Abgeltung inGeld, die vorstehenden Regelungen treten; diesgilt auch für die Zeitzuschläge (Zeitkonto 2).

Innerhalb der einzelnen Zeitkonten gelten die äl-testen Zeitguthaben als zuerst verbraucht.

g) Abgeltung bzw Übertragung von Zeitgutha-ben am Zeitkonto 1 bei Ende des Durchrech-nungszeitraumesIst bei Ende des Durchrechnungszeitraumes derZeitausgleich nicht vollständig erfolgt, könnenZeitguthaben im Ausmaß von bis zu 40 Stundenin den Ausgleichszeitraum (Zeitkonto 3) übertra-gen werden. Nicht übertragene Zeitguthaben sindals Überstundenmit 50%Zuschlag und auf Grund-lage des Teilers 143 auszuzahlen oder auf Wunschdes Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin

– der Zeitraum des Zeitausgleichs im Verhältnis1 : 1,67 zu vereinbaren oder

– die Stunden im Verhältnis 1 :1,67 dem Zu-schlagskonto (Zeitkonto 2)

gutzuschreiben.

h) Ausgleichszeitraum für übertragene Zeitgut-haben und negative Zeitsalden (Zeitkonto 3)Gemäß lit g in den Ausgleichszeitraum übertrage-ne Zeitguthaben sind jeweils binnen längstens dreiJahren nach dem Übertrag zu verbrauchen.Bei gegebenem Bedarf kann darüber hinaus einnegativer Zeitsaldo im Ausmaß von bis zu120 Stunden als Vorgriff auf künftig gutzuschrei-bende Zeitguthaben aufgebaut werden. Ein sol-cher Aufbau eines negativen Zeitsaldos kann nureinvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer erfolgen oder vom Arbeitgeber im Einver-nehmen mit dem Betriebsrat für Gruppen von Ar-beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen einseitig an-geordnet werden. Negative Zeitsalden verfallennach Ablauf von zwei Kalenderjahren ab dem Endejenes Kalenderjahres in dem sie entstanden sind.Die Betriebsvereinbarung kann einen anderen52-Wochen-Zeitraum festlegen.

i) Zeitguthaben bzw negative Zeitsalden beiEnde eines ArbeitsverhältnissesBesteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-guthaben (Zeitkonto 1) oder ein Guthaben an Aus-gleichsstunden (Zeitkonto 3), erfolgt die Abgel-tung im Falle der Entlassung aus Verschulden desArbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, bei des-sen/deren Selbstkündigung und bei unberechtig-tem vorzeitigen Austritt mit dem zuletzt gebühren-den Stundenverdienst, in den anderen Fällen mitder Überstundenentlohnung (lit g).Besteht ein Guthaben am Zuschlagskonto (Zeit-konto 2) ist es mit dem zuletzt gebührenden Stun-denverdienst auszuzahlen.Ein negativer Zeitsaldo (Zeitkonto 3) ist mit einemallfälligen Zeitguthaben auf Zeitkonto 1 zu saldie-ren. Dabei ist abhängig von der Art der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses, wie in Abs 1 geregelt, dieStundenzahl oder das 1,67-fache der Stundenan-

– 33 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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zahl zugrunde zu legen. Verbleibende negativeZeitsalden hat der/die Arbeitnehmer/in nur im Fal-le der Entlassung aus seinem/ihrem Verschuldenund des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zu-rückzuzahlen.

j) Montage- und AkkordabsicherungRegelmäßig angefallene Montagezulagen sind mitihrem Durchschnittsbetrag gleichzeitig mit demMonatsgehalt auszubezahlen. Die Angemessen-heit des Durchschnittsbetrages ist mit Ende jedesDurchrechnungszeitraumes und bei wesentlicherVeränderung der Verhältnisse anhand der tatsäch-lich erbrachten Montagearbeiten zu überprüfen.Regelmäßigkeit liegt vor, wenn sie in den letzten13 abgerechneten Wochen (bzw 3 Monaten oderKalendervierteljahr) vor Beginn des Durchrech-nungszeitraumes durch mindestens 7 Wochen ge-leistet wurden.Für infolge des Zeitausgleichs gänzlich arbeitsfreieTage ist die ausfallendeWegzeitvergütungmit demDurchschnittswert der letzten 13 voll gearbeitetenWochen fortzuzahlen.Bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord, Prämieusw) ist eine Regelung zu treffen, die ein Schwan-ken des Verdienstes durch das Zeitkontenmodellmöglichst vermeidet.

k) Sonstige Bedingungen für das Zeitkonten-modellSoweit keine allgemeine Betriebsvereinbarungüber Grundsätze der Beschäftigung überlassenerArbeitskräfte besteht, kann das Zeitkontenmodellnur vereinbart werden, wenn eine gemäß lit a) ab-zuschließende Betriebsvereinbarung Regelungenüber die allfällige Beschäftigung überlassener Ar-beitskräfte in den betroffenen Bereichen und jenenBereichen, die damit in einem Arbeitszusammen-hang stehen, enthält.Die über der durchschnittlichen Normalarbeitszeitliegenden Normalstunden in Wochen mit mehr als38,5 Stunden geleisteter Arbeit verkürzen nichtden Gesamtanspruch des Arbeitnehmers bzw derArbeitnehmerin auf bezahlte Pflegefreistellung inHöhe ein bzw zwei Arbeitswochen.Wird im Zusammenhang mit dem Abschluss einerBetriebsvereinbarung über das Zeitkontenmodelleine Betriebs(teil)versammlung einberufen, ha-ben Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen für dieerforderliche Dauer Anspruch auf Entgeltfortzah-lung ohne Anrechnung auf bestehende Vereinba-rungen bzw betriebliche Übungen.Die Betriebsvereinbarung hat nachteilige Folgendes Zeitkontenmodells im Privatbereich (zB fami-liäre Pflichten, Aus- und Weiterbildung) möglichstzu vermeiden.

(5) SchichtarbeitBei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei-se ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung einSchichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzu-teilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestru-hezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentli-che Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus-ses nicht überschritten wird.Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann diewöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb desSchichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden,dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses40 Stunden nicht überschreitet. Die sich daraus erge-benden Über- oder Unterschreitungen der kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungs-zeitraumes auszugleichen.Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo-chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu-stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirk-sam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartnerist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspart-ner zu befassen. Die Festlegung des Freizeitausgleichshat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder-nisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solchesEinvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitaus-gleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. DieAnsprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeitsge-setz*) (NSchG) werden durch die Gewährung vonFreischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betriebenkann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnenWochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden,wenn am Wochenende eine oder zwei Schichten von10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehensind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkom-men arbeitsfrei sind.Mit Zustimmung des Betriebsrates kann folgende Ab-weichung von den vorstehenden Bestimmungen ver-einbart werden. Bei erfolgter Zustimmung des Be-triebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsver-einbarung abzuschließen und an die Kollektivver-tragspartner zu senden.(Letzter Absatz idF ab 1.November 2018)Anstelle des in den vorstehenden Regelungen vonAbs 5 erwähnten Durchrechnungszeitraumes von26 Wochen gilt generell ein Ausgleichszeitraum von52 Wochen. Gelingt in diesem Zeitraum kein vollstän-diger Ausgleich der durch Abweichungen iSd 3. Absat-zes entstandenen Über- oder Unterschreitungen derwöchentlichen Normalarbeitszeit im vorangegange-nen Schichtturnus, können Überschreitungen bis zuinsgesamt 40 Stunden und Unterschreitungen bis zu120 Stunden nochmals in einen letztmaligen Aus-gleichszeitraum von 52 Wochen übertragen werden.Darüber hinausgehende Zeiten und danach noch im-mer nicht ausgeglichene Zeiten sind als Überstundenauszuzahlen bzw verfallen ersatzlos.

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Wurde von der vorstehenden Abweichungsmöglich-keit Gebrauch gemacht, ist aufWunsch des Arbeitneh-mers bzw der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieb-lich möglich ist und Zeitguthaben bestehen, Altersteil-zeit iSd § 4c zu vereinbaren, um in diesem Rahmenderen Verbrauch zu ermöglichen.(Gilt ab 1. Juli 2016)

(6) DekadenarbeitBei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichenMöglichkeitenmittels Betriebsvereinbarung Dekaden-arbeit festgelegt werden. Als Regelfall der Dekadenar-beit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeits-zeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn inner-halb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochendie wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschrit-ten wird. Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrech-nungszeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf ei-ne durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von min-destens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch-schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stundendürfen nur jene Ruhezeiten herangezogenwerden, diemindestens 24 zusammenhängende Stunden umfas-sen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekadenmuss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens36 Stunden liegen. Für die Dauer der Zuteilung zurDekadenarbeit gilt diese für den Angestellten als Fest-legung der Normalarbeitszeit. Die entsprechendenBestimmungen des Rahmenkollektivvertrages überdie Festlegung der Normalarbeitszeit sind anzuwen-den. Auf die Dekadenarbeit ist Abschnitt VII Punkt 6des Kollektivvertrages für die Arbeiter sinngemäß an-zuwenden. Durch die Dekadenarbeit darf keine Ent-geltschmälerung eintreten.(Fassung gilt ab 1.November 1994)

(7) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeitenbleiben aufrecht.

(8) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereichemit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 6als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicherNormalarbeitszeit gemäß Abs 7 in Frage kommen, giltfür neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbe-trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenesBetriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

(9) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andereArbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit anSamstagen um 13 Uhr zu enden.

(10)

a) Der 24. und 31.Dezember ist arbeitsfrei, beiSchichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23.

auf 24. bzw 30. auf 31.Dezember, spätestens je-doch ab 6 Uhr früh.

b) Für die am 24. und 31.Dezember entfallenden Ar-beitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.

c) Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesenbeiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Arbeits-schluss so gilt für jene Angestellten, deren betrieb-liche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Ar-beitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen not-wendig ist, an diesen beiden Tagen, die für die Ar-beiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeits-zeitregelung.

(Abs 10 idF ab 1.November 2015)

(11) Die Verteilung der wöchentlichen Normalar-beitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginnund das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lageder Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unterBerücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernis-se nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen –insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetzund Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen. Im Sin-ne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzesist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren dieVerteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf5 Wochentage zulässig.Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßigerVerteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tagedurch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-triebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stun-den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darfnicht auf einen Feiertag fallen.(Letzter Absatz idF ab 1.November 2007)

An diesen Tagen darf die Arbeitszeit durch die Leistungvon Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehntwerden (§ 7 Abs 6 AZG).(letzter Satz gilt ab 1.November 2004)

Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau-mes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dasssie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Nor-malarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Abweichungder durchschnittlichen Normalarbeitszeit ist möglich,wobei die durchschnittliche wöchentliche Normalar-beitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf.Der Zeitausgleich für diese Abweichung hat längstensin einem Zeitraum von 26 Wochen zu erfolgen. DieEinführung derartiger Regelungen bzw der „gleiten-den Arbeitszeit” bleibt einer Betriebsvereinbarung imSinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehaltenund ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntniszu bringen.(Der letzte Absatz gilt ab 1.November 2005)

*) Richtig: Nachtschwerarbeitsgesetz seit 1992

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§ 4a Mehrarbeit

(1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ-ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit(zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stun-den pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wirdauf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerech-net. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilungder Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 2 bis 6.Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungendes Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung vonÜberstunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten,für die aufgrund des § 5 Abs 3, 5, 6, 7 und 8 ein Zu-schlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht alsMehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstun-de. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeitvon 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausge-nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdeh-nung der täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden durchdas Gesetz zulässig ist.

(2) Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von30% bzw ab 1.November 1989 von 50%.

(3) Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart,gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 :1. Der Zeit-ausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammenhang miteiner umverteilten Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 2bis 6 geleistet wird, ist innerhalb des dort vereinbartenDurchrechnungszeitraumes durchzuführen.

Bei einem Durchrechnungszeitraum unter 13 Wochenoder in Fällen, in denen kein Durchrechnungszeitraumvereinbart ist, ist der Zeitausgleich innerhalb von13 Wochen durchzuführen. Aufgrund einer Betriebs-vereinbarung – in Betrieben, in denen kein Betriebsratbesteht, aufgrund einer Vereinbarung mit den Ange-stellten – können abweichende Regelungen betref-fend des Verbrauchs vereinbart werden, wobei jedoch52 Wochen nicht überschritten werden dürfen.Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen festzule-gen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeitausgleichvor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen; wobeiin diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlterDienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitrau-mes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachherzu erfolgen hat. Ist dies auswichtigen Gründen imSin-ne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächs-ten Kalendermonat übertragen werden. Wird der Zeit-ausgleich aus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebersliegen nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbartenZeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleis-tete Zeit mit einem Zuschlag von 30% bzw ab 1.No-vember 1989 von 50%bezahlen. Dasselbe gilt bei Be-endigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnah-me des Zeitausgleiches.

(§ 4a in der Fassung ab 1.November 1988)

§ 4b Nachtarbeit

(1) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwilligabgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-tel) vorliegt. Lehnen Angestellte eine solche Vereinba-rung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnisnicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Ei-ne unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn einehöhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Ar-beitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Un-kenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kannnicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeitder Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw unver-züglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oderunabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gericht-lich geltend gemacht werden.

(2) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli-chen Möglichkeiten verpflichtet, Angestellte auf derenVerlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz fürdie Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu ver-wenden:

– Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-zung der Nachtarbeit den/die Angestellte(n) in sei-ner/ihrer Gesundheit gefährdet,

– die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushaltder/des Angestellten lebenden Kindes währendder Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden wäh-rend des Tages nicht gewährleistet ist,

– oder der/die Angestellte einen pflegebedürftigennahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3versorgt.

Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-genwerden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-und Sorgepflichten durchführen kann. Weitere gleich-wertige Gründe können durch Betriebsvereinbarunggeregelt werden.Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-reits vorgelegen sind, können nicht herangezogenwerden.

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Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta-gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht mög-lich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/dieAngestellte zum vorzeitigen Austritt berechtigt.

(3)Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeitnach Möglichkeit die Bedürfnisse der Angestellten, dieeine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oderSchule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berück-sichtigen.

(4)Wird imBetrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-nerbetrieblich auszuschreiben. Angestellte, dieNachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – al-lenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichtenkönnen, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass An-gestellte, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sol-len, sich auf eigenenWunsch vor Aufnahme dieser Tä-tigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des

§ 12b AZG, BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen las-sen können. Der Arbeitgeber hat den Angestellten all-fällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit istauf die Arbeitszeit anzurechnen.

(6) Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG er-fassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebs-vereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleichbzw zur Milderung von Belastungen der Angestelltendurch Nachtarbeit abgeschlossen werden.

Protokoll vom 18.10. 2002Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass durchdie Neuregelung des § 4b bestehende Betriebsverein-barungen weder verfestigt noch in Frage gestellt wer-den. Sie empfehlen eine einvernehmliche Überarbei-tung der am 31.7. 2002 geltenden Betriebsvereinba-rungen und ermächtigen dazu, sofern diese nicht be-reits aufgrund ihrer eigenen Bestimmungen über dieGeltungsdauer außer Kraft getreten sind.

§ 4c Altersteilzeit*)

(1)Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder§ 37b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) inAnspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Re-gelungen, solange die genannten Bestimmungen auflaufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwendensind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur fürab dem 1.12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungenoder sofern die Partner früher abgeschlossener Alters-teilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.3. 2001vereinbart haben.(Fassung gilt ab 1. 11. 2003)

(2)

a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Ge-haltsausgleich von mindestens 50% des Unter-schiedsbetrages zwischen dem vor der Herabset-zung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Al-tersteilzeitbeginn ab 1.1. 2004: durchschnittli-chen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oderregelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge undÜberstunden entsprechend den Richtlinien des Ar-beitsmarktservice) und dem der verringerten Ar-beitszeit entsprechenden Entgelt.

b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosen-versicherung) entsprechend der Beitragsgrundla-

ge vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zuentrichten.

c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar-beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. Indie Berechnung der Abfertigung sind regelmäßigeEntgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenemAusmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabset-zung der Arbeitszeit geleistet wurden.

d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchent-liche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blo-ckung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt fürdie durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zuzahlen.

e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba-sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Nor-malarbeitszeit vorzunehmen.

f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung istder Betriebsrat zu informieren.

(3)Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut-haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-

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*) (gilt ab 1.November 2000)

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sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). Indiesem Fall gilt:

– Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-phase entstanden sind, können jedenfalls vor derenEnde, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-braucht werden.

– Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind aufGrundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührendenStundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedochohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenenZuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhält-nis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührtdiese Abgeltung den Erben.

– Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruchwerden keine Zeitguthaben erworben. Dement-sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn fürdie Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor-ben sind.

– Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte,über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-naus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeits-zuschlag gem § 19d Abs 3a AZG.Diese Regelung tritt mit 1. 1. 2008 in Kraft.

(4) Empfehlungen:Die Kollektivvertragspartner empfehlen:

a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eineRegelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-sorgung möglichst vermeidet.

b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung fürden Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen(zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswochedie in der Freistellungsphase entsteht, die Einar-beitungsphase um die vereinbarte durchschnittli-che Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Ur-laub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres derFreistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeit-gutschriften entsprechen, verbraucht werden kannund wird).

c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-rung aus außerordentlich wichtigen persönlichenGründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiärenGründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereitsaufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungentrifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-stehen.

Protokollanmerkung vom 24.10. 2000 idF vom20.10. 2003Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver-züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des§ 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungenbetreffend Altersteilzeit geändert werden.

§ 4d Pausen

Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende derachten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde einebezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu ge-währen, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Inner-betrieblich bereits bestehende gleichwertige odergünstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im-

mer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An-spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach derzehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo-raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.

(§ 4d gilt ab 1.November 2018)

§ 4e Gleitzeit

Die Gleitzeitvereinbarung muss vorsehen, dass einZeitguthaben mindestens sechsmal pro Jahr ganztä-gig verbraucht werden kann. Diese Regelung gilt nichtfür Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit einerAll-Inclusive-Vereinbarung. Jene Überstunden, diedurch ein Überstundenpauschale abgedeckt sind,können nicht zur Konsumation von ganztägigem Zeit-ausgleich herangezogen werden. Vor dem 1.9. 2018

bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben unver-ändert aufrecht. Die Betriebsvereinbarung kann in be-sonders berücksichtigungswürdigen gerechtfertigtenFällen (zB Bindung an Öffnungszeiten, Einzelbeset-zungen, etc) Ausnahmen vom Anspruch auf den ganz-tägigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsehen.

(§ 4e gilt ab 1.November 2018)

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§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basisder jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-stimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeits-zeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschrittenwird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstundenerst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftig-ten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeitsowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschrit-ten wird.Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleis-tung nur dann herangezogen werden, wenn berück-sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmersder Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Über-stunden sind mit einer Grundvergütung und einemZuschlag zu entlohnen.

(1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit imSinne des § 4 Abs 2 bis 6 liegen Überstunden erst dannvor, wenn die, aufgrund der anderen Verteilung derNormalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen, verein-barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäߧ 4a überschritten wird.

(1b) GleitzeitOrdnet die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber im Rah-men gleitender Arbeitszeit (im Sinne von § 4b AZG(BGBl I Nr 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende derNormalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG an, so geltenab dem Zeitpunkt der Anordnung diese Arbeitsstun-den, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1AZG übersteigen, als Überstunden im Sinne von § 5Abs 3.(Abs 1b gilt ab 1.November 2018)

(2) Die Grundvergütung für die Mehrarbeit, die Über-stundengrundvergütung und die Grundlage für die Be-rechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschlä-ge für Sonn- und Feiertagsarbeit und für Mehrarbeit ist1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieserBerechnungsgrundlage sind alle über 12Monatsgehäl-ter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zweckeder Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnungberücksichtigt.In die Berechnungsgrundlage für die Überstundenver-gütung und die Grundlage für die Berechnung derÜberstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbe-standteile, die unter anderen begrifflichen Bezeich-nungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahltwerden, einzubeziehen.Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits-stunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zuteilen.

(3a) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-den sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen dieÜberstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt einZuschlag von 100%.

(3b) Bis 31.6. 2019 lautet Abs 3b wie folgt:Für die dritte und die folgenden Überstunden an einemTag nach 19 Uhr und für Überstunden, die nach Been-digung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden,gebührt ein Zuschlag von 100%.Zur Feststellung, ab welcher Stunde der Zuschlag von100% gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis-tete Mehrarbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstun-den mit einzubeziehen.

Ab 1. 7. 2019 lautet Abs 3b wie folgt:Für die dritte und die folgenden Überstunden an einemTag und für Überstunden, die nach Beendigung derNachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührtein Zuschlag von 100 Prozent. Zur Feststellung, abwelcher Stunde der Zuschlag von 100 Prozent ge-bührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehr-arbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstundenmit ein-zubeziehen. Werden in einer Arbeitswoche mehr als50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommenbei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde,sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zu-schlag in Höhe von 100 Prozent.

(3c) Verbrauch von ZeitguthabenWurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitaus-gleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw dieArbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest,doch hat er bzw sie sich um das Einvernehmen mitdem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einverneh-men nicht zustande, kann er bzw sie mit einer Voran-kündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeit-punkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw fünfSchichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmerbzw der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldomonatlich schriftlich bekannt zu geben und jederzeitEinsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Be-endigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht ver-brauchte Zeitguthaben ausbezahlt.(Abs 3c gilt ab 1.November 2018)

(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß derwöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird,gebührt die Überstundengrundvergütung mit einemZuschlag von 100%. Für Sonntagsarbeit, die im Rah-

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men der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistetwird, gebührt keine besondere Vergütung, es seidenn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebeskollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsar-beit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen ge-bühren den Angestellten für die im Rahmen der wö-chentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntags-stunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschlägeohne Grundvergütung.

(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührtneben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar-beitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigtdie an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitdie für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor-malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden einZuschlag von 100%.Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 76

(7)

a) Wird am 24.Dezember aus Betriebserfordernis-sen gearbeitet, so gebührt für jede bis 12 Uhr, aberim Rahmen der sonst für den betreffenden Wo-chentag festgesetzten Normalarbeitszeit, geleiste-te Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50%ohne Grundvergütung (Basis: Teiler für die Vergü-tung einer Normalstunde).

b) Wird am 24. und 31.Dezember gearbeitet, sogebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmender sonst für den betreffenden Wochentag festge-setzten Normalarbeitszeit, geleistete Normalar-beitsstunde ein Überstundenzuschlag von100% ohne Grundvergütung.

c) Wird am24. und31.Dezember über die sonst fürden betreffendenWochentag festgesetzte Normal-arbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solcheÜberstunden die Überstundengrundvergütung mit100% Zuschlag.

(8)Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stel-le seiner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung vonÜberstunden zurückberufen, so sind diese in jedemFall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.

(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.

(10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung abeiner kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde,bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewähr-te höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlä-ge bleiben unberührt.

(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbe-reiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage fürÜberstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Rege-lungen sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Be-tracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung vonÜberstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu ein-getretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichenVersetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Be-triebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Über-stundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Be-rechnung der monatlichen Pauschalsumme derGrundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich ge-leisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei dieobigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnensind.** Auf bestehende Pauschalien ist bezüglich der MehrarbeitArtikel IV Ziffer 3 des Kollektivvertrages vom 29.10. 1985und Artikel II Abs 3 des Kollektivvertrages vom 17.10.1988 anzuwenden.

(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zu-schläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen6 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommendenArbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend ge-macht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für An-sprüche, die nach dem 31.10. 2006 fällig bzw bekanntwerden.Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstundentritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen-den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlungder durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli-chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher,das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun-denleistung erfolgte.

(14) Auf Verlangen des Betriebsrates ist ihm im Sinnedes § 89 ArbVGmonatlich eine schriftliche Aufstellungüber die Anzahl

– der insgesamt geleisteten Überstunden,

– der geleisteten Überstunden pro Abteilung,

– der Arbeitnehmer/innen, die Überstunden geleistethaben,

– der Arbeitnehmer/innen, welche über zehn Stundenpro Tag bzw über fünfzig Stunden pro Woche gear-beitet haben sowie

– der Krankenstandstage

zu übermitteln. Der/Die Arbeitgeber/in hat diese Auf-stellung binnen 14 Tagen ab dem Verlangen auszu-stellen.(Abs 14 gilt ab 1.November 2018)

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§ 5a Zulage für die zweite Schicht

Angestellten, die zur Mehrschichtarbeit herangezogenwerden, gebührt für die zweite Schicht eine Schichtzu-lage in der Höhe, wie sie kollektivvertraglich für die Ar-beiter des Betriebes vorgesehen ist, mindestens je-doch € 0,482 pro Stunde.(Wert gilt ab 1.November 2018)

Beträge, die ausdrücklich zur Abgeltung für die Arbeitin der zweiten Schicht gewährt werden, sind auf dieseZulagenregelung anrechenbar.

§ 5b Arbeiten an Sonn- bzw. Feiertagen bei vorübergehend auftretendembesonderen Arbeitsbedarf (§ 12b ARG)

1. Gemäß § 12b ARG können Arbeitnehmer/Arbeit-nehmerinnen, wenn ein besonderer und vorüberge-hender Arbeitsbedarf besteht, maximal viermalpro Jahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe imSinne des ARG ausgenommen werden.

2. Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzwFeiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswe-gen nicht benachteiligt werden, insbesondere hin-sichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeitenund der Versetzung. Kündigungen wegen der Ableh-nung der Wochenend- bzw Feiertagsarbeit sind un-wirksam.

3. Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsar-beit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause proSchicht.

4. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darfnur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeit-nehmern beschäftigt werden. DieTages- undWochen-höchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüber hi-

naus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzru-he) zu beachten.Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise Wo-chenendarbeit iSd § 12b ARG leisten, gebührt für jedeArbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag vonmindestens 50%, an einem Sonntag von mindestens150%. Für Arbeiten an einem Feiertag iSd § 5b ge-bührt ebenfalls ein Zuschlag von 150% für jede Ar-beitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist§ 5 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Wunschdes Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist an-stelle der Bezahlung ein Zeitausgleich zu ge-währen (1 zu 1,5 bzw 1 zu 2,5). Dieser Zeitaus-gleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Ver-brauch des Zeitausgleichs ist zwischen dem Arbeitge-ber und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zuvereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, sokann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Ein-haltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch vonZeitguthaben, bis zu drei Arbeitstagen, einseitig fest-legen. § 5 Ziffer 9 ist anzuwenden.(§ 5b idF ab 1.November 2018)

§ 6 Nachtarbeit

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betriebfestgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zurGänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt denzu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eineSondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und

6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritteSchicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihreHöhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnendes betreffenden Betriebes geltenden Regelung, min-destens jedoch € 2,104*).*) Wert gilt ab 1. 11. 2018, ab 1. 11. 2019: € 2,244, ab1. 11. 2020: € 2,384, ab 1. 11. 2021: € 2,524

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§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheitenist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle-rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-maß zu gewähren:

a) bei eigener Eheschließung oder Eintragungim Sinne des EPG ............................. 3 Tage

b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be-reits bestehenden eigenen Haushaltesoder im Falle der Gründung eines eigenenHaushaltes ..................................... 2 Tage

c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensge-fährtin .......................................... 1 Tag

d) bei Eheschließung von Geschwistern , Kin-dern oder eines Stief- oder Adoptivkindesbzw des Kindes des eingetragenen Part-ners oder der eingetragenen Partnerin imSinne des EPG................................. 1 Tag

e) beim Tod des Ehegatten (‑gattin) oder deseingetragenen Partners bzw der eingetra-genen Partnerin im Sinne des EPG ......... 3 Tage

f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge-fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestell-ten im gemeinsamen Haushalt lebte ...... 3 Tage

g) beim Tod eines Elternteiles bzw eines Kin-des .............................................. 3 Tage

h) beim Tod eines Stief- oder Adoptivkindesnur, sofern sie mit dem/der Arbeitneh-mer/in in Hausgemeinschaft lebten ....... 3 Tage

i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel-tern und Großeltern oder anlässlich desAblebens und der Teilnahme an der Bestat-tung eines Stiefelternteiles oder eines El-ternteiles des eingetragenen Partners bzwder eingetragenen Partnerin, auch wennmit dem/der Arbeitnehmer/in keine Haus-gemeinschaft bestanden hat ................ 1 Tag

j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprü-fung (ausgenommen die Klassen A)die für die Ab-legung der Prüfung notwendige Zeit.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge-nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits-tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mitdem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs-sen.

(3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondereFreizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnediesdienstfreien Tag des Angestellten fällt. Dies gilt sinn-gemäß auch für den Anspruch gem lit j).

(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall imSinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräb-nisses bei den oben genannten Tagenmit. Fällt der Be-gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührtdem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine besondereFreizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind dem Dienst-nehmer nur noch die restlichen Tage des oben ge-nannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdingsin Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zu-sammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsu-miert werden müssen.

(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortesdes Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1lit e) bis i) genannten Dienstverhinderungen durch To-desfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin-und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß ei-nes weiteren Tages.Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 76

(§ 7 idF ab 1.November 2018)

§ 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer,Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigs-tens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sinddem Angestellten, der Studien an einer Mittelschulebeziehungsweise nach Auswirkung des Schulorgani-sationsgesetzes 1962 an einer höheren Schulemit be-standener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat,für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzu-rechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nichtneben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.

(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaubeoder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be-handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigungder Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit fürdiese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht aufden gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-gerechnet werden.

(3) Bezahlte PrüfungsvorbereitungZur Prüfungsvorbereitung auf die Berufs-Reifeprüfung(„Berufsmatura”), HTL- oder HAK-Matura sowie zur

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Prüfungsvorbereitung für das erstmalige Antreten zurLehrabschluss-Prüfung bei ausnahmsweiser Zulas-sung gemäß § 23 Abs 5 lit a) BAG, ist eine Woche Frei-zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. DerAnspruch beträgt, gleichgültig ob die Prüfung in eineroder in Teilprüfungen abgelegt wird, insgesamt eineWoche. Die Freizeit zur Prüfungsvorbereitung kannauch stundenweise in Anspruch genommen werden;die für die Ablegung einer (Teil-)Prüfung erforderlicheZeit (inkl Fahrzeit) ist auf den Freistellungsanspruchnicht anrechenbar. Über den Zeitpunkt der Inan-spruchnahme ist das Einvernehmen herzustellen.Kann dieses nicht erzielt werden, umfasst der Freistel-lungszeitraum die letzten 7 Kalendertage vor der Prü-fung bzw der letzten Teilprüfung.(Abs 3 idF ab 1.November 2008)

(4) Unbezahlte StudienfreizeitZur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fachein-schlägigen Weiterbildung an einer berufsbildendenmittleren oder höheren Schule, einer Hochschulebzw einer Fachhochschule, der Vorbereitung auf dieBerufsreifeprüfung („Berufsmatura”) oder Studienbe-rechtigungsprüfung ist ArbeitnehmerInnen auf ihrVerlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaßbis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. InAnspruch genommene Freistellungen gem Abs (3)sind auf diesen Anspruch anrechenbar.Über den Verbrauch ist das Einvernehmenmit demAr-beitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht alsUnterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fallder Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungendes Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.(Abs 4 idF ab 1.November 2008)

§ 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des60. Lebensjahres bei Frauen

(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah-res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23aAbs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen-den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einerzehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäߧ 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus-setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält-nisses.

(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjähri-gen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmit-telbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbei-terInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zuberücksichtigen.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-

gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oderteilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtunggewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-rend des Abfertigungszeitraumes.(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die ge-mäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrundder Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Beste-hende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässi-ge Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versor-gungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorse-hen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistungden gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abferti-gung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsan-spruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungenkönnen auch in Hinkunft abgeschlossen werden.

(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver-einbarungen bleiben unberührt.

§ 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langerVersicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG

(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengeset-zes hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auchfür jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan-spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langerVersicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün-digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An-gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn-gemäß.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann,wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses einemindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeitvorliegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeitsind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnisliegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichenDienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver-hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeitbeendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über-dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des

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Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfristund jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird,den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertragesoder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oderteilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtunggewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-

rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahlder Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 desAngestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An-gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen,die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen aufAbfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlungeiner Versorgungsleistung den gänzlichen oder teil-weisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auchfür den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1.Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunftabgeschlossen werden.

§ 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigungnach Entbindung (§ 23a AngG) *

* Siehe auch § 15 Abs 17 (Anrechnung als Beschäftigungs-gruppenjahr, Seite 53) sowie § 19c Abs 4 (Anrechnung fürDienstjubiläen, Seite 61.)

(1) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses zurückgelegteKarenzen (Karenzurlaube) iSd MSchG, EKUG oderVKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist,die Dauer des Krankenentgelt-Anspruches, des Kran-kengeld-Zuschusses, die Urlaubsdauer und für die Be-messung der Abfertigung (einschl. der Voraussetzungeiner fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3, 4AngG), bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Mo-naten angerechnet. Voraussetzung ist eine mindes-tens 3-jährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobeiKarenzen im obigen Sinn einzurechnen sind.

Abweichend davon gilt für den Anspruch und die Höheder Abfertigung „alt” (einschl. der Voraussetzung ei-ner fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3, 4AngG): Karenzen, die vor dem 1.11. 2008 geendethaben, werden nur bis zu insgesamt 10 Monaten an-gerechnet.

Abweichend davon gilt für alle übrigen, im ersten Ab-satz genannten Ansprüche: Karenzen, die vor dem1.11. 2006 geendet haben, werden dann über 10 Mo-nate hinaus (bis zu 22 Monaten) angerechnet, wennsie für das zweite bzw folgende Lebensjahr(e) einesKindes in Anspruch genommen wurden.

Abweichend davon, gilt für alle übrigen im Abs 1 und 2genannten Ansprüche:

Elternkarenzen, die nach dem1.11. 2016 geendet ha-ben, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche, zurGänze angerechnet.

(Abs 1 idF 1.November 2016)

(2) Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zwei-ten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hatder Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vordem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen El-ternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresseschriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt dieKarenz endet.Wird diese Verständigung unterlassen, und erfolgtkein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kannder/die Arbeitnehmer/in bis zu vierWochen nach einernachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeitantreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs aufKinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochennach dieser Verständigung den Austritt erklären; indiesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem§ 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG An-wendung findet.Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen demEnde der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantrittim Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflicht-widrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über dengesetzlichen Anspruch hinaus.Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.

§ 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten

(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Über-nahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegtenDienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling)sind für die Bemessung der Dauer des Krankenent-

geltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu ei-nem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.

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(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Über-nahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgeleg-ten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling)

sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurech-nen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab1.12. 1998 ausgesprochen werden.

§ 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu”*)

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einenÜbertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-tengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenesdes BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monatab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohneAngabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Diesgilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlichdurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen

für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)bestimmt ist.Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die dieAbfertigung betreffen und am 1.7. 2002 bestandenhaben, gelten für die Arbeitnehmer/innen, die demBMVG unterliegen nur, soweit sie für diese Arbeitneh-mer/innen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetztwurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither abge-schlossenen Regelungen.(Der letzte Absatz gilt ab 1.November 2003)

§ 10 Gehaltszahlung im Todesfall

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des An-gestellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnislänger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt fürden Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzu-zahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des To-des länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt fürden Sterbemonat und die beiden folgenden Monateweiterzuzahlen.Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinenoder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so isthinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in vollerHöhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli-chen Monatsteil zu leisten.

(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinnedes Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebühren-den 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.

(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben,zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich-tet war.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlungdes Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicherAnspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw einAnspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der bei-den Ansprüche geltend gemacht werden.Hinweis: Siehe Anmerkung 3, Seite 76

(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Er-haltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Min-derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Ange-stellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung.Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Aus-bildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs 1 lit b)oder c) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch aufFamilienbeihilfe besteht; die Bestimmung des § 9d2. Absatz gilt auch für die Anspruchsberechtigung ge-mäß § 2 Abs 1 lit c) Familienlastenausgleichsgesetz ab1.11. 2007. Der letzte Satz ist auch anzuwenden,wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferial-praxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum kei-ne Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung ge-bührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu de-ren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todesverpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer ge-meinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu glei-chen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfallinsgesamt mehr als die volle Abfertigung.(Abs 5 idF ab 1.November 2007)

(6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger An-gehöriger im Sinne des Abs 5 zumZeitpunkt des Todesdes Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruchauf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des Ange-stelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung.

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*) (gilt ab 1.November 2002)

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Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überle-bende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Ange-stellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraus-

setzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt desAblebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.

§ 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessungder Abfertigung

Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInoder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Be-stimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom23.2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die darin enthalte-ne Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10ain der bis zum 31.10. 1984 geltenden Fassung giltfür jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsan-

spruch aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs 2 dieses Kollek-tivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10a inder genannten Fassung in Verbindungmit dem jeweilsgeltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu ei-nem günstigeren Ergebnis führt.Hinweis: Siehe Anmerkung 4, Seite 76

§ 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)*)

(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30.Novem-ber eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsre-muneration in der Höhe des Novembergehaltes aus-zubezahlen.Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube-ziehen.

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision einMonatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weih-nachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des No-vembergehaltes (-fixums). In jenen Fällen, in denenkein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) alsdas jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, ge-bührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in derHöhe des jeweiligen Novembermindestgrundgehal-tes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provi-sionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weih-nachtsremuneration bzw die Differenz zwischen Mo-natsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration an-rechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß

§ 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhinals anrechenbar.*)

(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weih-nachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im No-vember ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. BeiAngestellten, die während des Kalenderjahres ihreLehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsre-muneration aus dem aliquoten Teil der letzten monat-lichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquotenTeil des Novembergehaltes zusammen.

(4) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührtder aliquote Teil.

*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsver-gleich im Sinne des § 15 Abs 25 zu beachten. Dieser Jahresbezugs-vergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer derProvision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eineWeihnachts-remuneration in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unbe-rührt.

§ 12 14. Monatsgehalt*)

(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremu-neration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten ein-mal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt.Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag inder Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung.Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihreLehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehaltaus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsent-

schädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestell-tengehaltes zusammen.

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision einMonatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zah-lung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes(Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein ge-ringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Min-

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*) Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 73

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destgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zah-lung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindest-grundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahrfällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen aufdie 14. Zahlung bzw die Differenz zwischen Monatsge-halt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für denJahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Pro-vision weiterhin als anrechenbar.*)

(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist je-weils das im Monat der Auszahlung gebührende Mo-natsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrun-de zu legen. Überstundenentlohnungen sind hiebeinicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussicht-lich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit been-den und denen noch während ihrer Lehrzeit das14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehr-lingsentschädigung im Monat der Auszahlung zu be-rechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalen-derjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seineDienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, soist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei Antritt eines wei-teren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber ge-meinsam mit der Weihnachtsremuneration, auszube-zahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einer-seits von der im Monat der Auszahlung des 14. Mo-natsgehaltes (Lehrlingsentschädigung) gebührendenLehrlingsentschädigung, andererseits von dem imMonat der Auszahlung dieses Restbetrages gebühren-den Monatsgehalt auszugehen.

(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetz-lichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahrmehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubstei-les; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt desersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denendie Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rück-sicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung ein-

heitlich für alle Angestellten an einem bestimmtenStichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichenkann eine solche Auszahlungsweise auch künftighindurch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am30.September eines jeden Jahres fällig.

(5) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührtder aliquoteTeil entsprechend der im Kalenderjahr zu-rückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen),die während des Kalenderjahres eintreten und biszum 31.Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind,ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für diesesKalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weih-nachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten(Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhal-ten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahresausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlteAnteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahresentfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oderunter welchem Titel immer sonstige über das 13. Mo-natsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leis-ten, können diese auf das nach obigen Bestimmungenzu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet wer-den.

(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Erspar-nis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmalsjährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder,die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei derBilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als an-rechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.

*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsver-gleich im Sinne des § 15 Abs 25 zu beachten. Dieser Jahresbezugs-vergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer derProvision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszu-schuss (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) un-berührt.

§ 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Angestellte(Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes

Abfertigung bei Übertritt von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung)

(1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die ver-einbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit demDurchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor demAuszahlungsmonat in das 13. und 14. Monatsgehalteinzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht12 Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitrau-mes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zulegen.Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsraterrichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann verein-bart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Tei-

lungsfaktor für die Berechnung der Grundvergütungder über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehendenArbeitsstunden tritt. Dieser Teilungsfaktor ist untersinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des§ 5 Abs 2 erster und zweiter Satz (für Vollzeitbeschäf-tigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schrift-lich festzuhalten.

(2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektiv-vertrages, die während des Kalenderjahres von einerVollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder

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umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Mo-natsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalen-derjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monats-gehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechendenTeil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusam-men.Wurde das 14. Gehalt bereits vor demÜbertritt ausge-zahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Aus-zahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen,wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw der zu vielerhaltene Betrag mit der Weihnachtsremunerationgegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

(3)Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren(bis 31.Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vorBeendigung des Angestelltenverhältnisses anstelle ei-ner Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung alsAngestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Voll-beschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nachfolgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund derGesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Da-nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll-beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeits-verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monats-entgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis auf-zuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dannunter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung dieAbfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech-nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzteMonatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigungentsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli-

cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeitbei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so auf-gewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch umjene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusam-menhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte undin dieser begründet war.Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5, Seite 77Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsraterrichtet ist, durch Einzelvereinbarung, könnengleichwertige andere Regelungen über die Berück-sichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossenwerden.Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti-gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre-chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge-nommen.Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertrittin Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eineVerringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbartwird.Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnis-sen nach dem 31.Oktober 1989.Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Been-digungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.Ok-tober 1990.

(4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektiv-vertragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht alsTeilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Be-triebsteile gelten und nicht erheblich von der betrieb-lichen Normalarbeitszeit abweichen.

§ 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes

Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektiv-vertrages (zum Beispiel Nacht- und Nachtschichtzu-schläge), sonstige aufgrund von Zusatzkollektivver-trägen für die Angestellten gewährten Zuschläge fürMehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- undGefahrenzulagen, die den Angestellten aufgrund ei-nes Kollektivvertrages oder einer aufgrund einer kol-lektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenenBetriebsvereinbarung gewährt werden, sind in die Be-

rechnungsgrundlagen des 13. und 14.Monatsgehalteseinzubeziehen.Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderesgeregelt ist, sind derartige Entgeltsteile mit demDurchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zu berück-sichtigen. Durch Betriebsvereinbarungen könnenauch andere Berechnungszeiträume vereinbart wer-den.

§ 12c Urlaubsentgelt

(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriffdes Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-

geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstundendann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 derletzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-

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tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittessind die letzten 12 Kalendermonate heranzuziehen.Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit,Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungenvorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmä-ßigkeit als auch für die Berechnung des Überstunden-durchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiede-nen Monate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlän-gern.

(2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-trages (1.November 1991) in den Betrieben andereRückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeitund die Durchschnittsberechnung als 7 bzw 12 Kalen-dermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhinaufrecht. Derartige Regelungen können auch in Zu-kunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einge-führt werden. Bestehende und im Sinne dieses Absat-zes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungenüber die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten alsBetriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG.

§ 13 Behaltepflicht

(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeich-nerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendi-gung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestelltebeschäftigt werden; wenn diese Behaltezeit nicht mitdem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sieauf diesen zu erstrecken.

(2)Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit demAngestellten nicht über die Behaltezeit hinaus fortset-zen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger

Kündigungsfrist zum Ende der in Abs 1 bestimmtenBehaltezeit zu kündigen.

(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständi-gen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft undder Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatan-gestellten kann die Behaltepflicht bei Vorliegen derVoraussetzungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 des Berufs-ausbildungsgesetzes verkürzt werden.

§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen

Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristetenDienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienst-verhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzenzu wollen, bzw besteht nicht von vornherein Klarheitdarüber, dass eine Verlängerung des befristetenDienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Ab-sicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhält-nis vonmehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich ei-nes allfälligen Probemonates) nicht über den Ablauf-

zeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestelltenspätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das aufden Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt überdas mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinausals Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensu-che zu bezahlen.§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1995 beginnen.

§ 14 Diensterfindungen

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einervon einem Angestellten während des Bestandes desDienstverhältnisses gemachten Diensterfindung imSinne des § 7 Abs 3 des österreichischen Patentgeset-zes.Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monatenvom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklä-ren, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zurAnmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zurabsoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet.

Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetzvorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu ent-richten und alle auflaufenden Patentgebühren zu be-zahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss derErfinder bei der Eintragung in das Patentregister ge-nannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber alsAnmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestim-mungen des österreichischen Patentgesetzes und diegemäß diesemGesetz getroffenen Einzelvereinbarun-gen.

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§ 14a Verbesserungsvorschläge

Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfas-sungsgesetz abgeschlossen werden.

§ 14b Ausbildungskosten

Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Auf-forderung zu informieren.

§ 15 Entlohnung(Dauerrecht idF ab 1.November 2005)

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Höhe der Mindestgrundgehälter wird be-stimmt durch

– die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungs-gruppe und

– die Anzahl der erworbenen bzw anrechenbaren Be-schäftigungsgruppenjahre.

(2) Zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Beschäfti-gungsgruppe (siehe Gehaltsordnung) erhöht sich dasMindest- und Ist-Gehalt des betreffenden Arbeitneh-mers um den jeweils vorgesehenen Vorrückungswert,soweit im Folgenden nicht anderes geregelt ist.

(3) Darüber hinaus werden in jedem Kalenderjahr dieIst-Gehälter bestimmter Arbeitnehmer um einen An-teil aus dem kollektivvertraglichen Verteilungsvolu-men nach den in Absatz 41 (Seite 56) genannten Kri-terien erhöht.

(4) Die Höhe der Mindestgrundgehälter wird für dieFachverbandsbereiche jeweils in einer eigenen Ge-haltsordnung festgelegt.

(5) Alle Formulierungen beziehen sich auf beide Ge-schlechter.

Beschäftigungsgruppen

Einstufung

(6)Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber unter Mit-wirkung des Betriebsrates in eine der elf Beschäfti-gungsgruppen einzustufen.

(7) Die Einstufung hat unter Berücksichtigung

– der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten, unddarüber hinaus

– wo vorgesehen, einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung,

– wo vorgesehen, einer Projektleitungs- oder Füh-rungsaufgabe

zu erfolgen.

(8) Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass glei-che oder im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzesgleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männerbzw Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuftoder bezahlt werden.

(9) Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe, dieAnzahl der angerechneten Beschäftigungsgruppen-jahre und die Höhe des Mindest- und des Ist-Gehaltessowie allfällige Änderungen sind den Arbeitnehmernmittels Dienstzettels mitzuteilen.Hinweis: Siehe Anmerkung 7, Seite 78

(10) Gegenstandslos.

Beschäftigungsgruppendefinitionen

(11) Die Beschäftigungsgruppen sind wie folgt defi-niert:

Beschäftigungsgruppe A

ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung.ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schema-tische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolgeder Arbeitsschritte verrichten.

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Beschäftigungsgruppe B

ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbil-dung, die einfache, schematische Tätigkeitenmit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritteverrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohneZweckausbildung in Produktion, Montage oderVerwaltung, sofern siemehrere Arbeiten/Tätig-keiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sichbesondere Fertigkeiten angeeignet haben, spä-testens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehö-rigkeit.

Beschäftigungsgruppe C

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach ar-beitsspezifischen Anweisungen verrichten, fürdie typischerweise eine längere Zweckausbil-dung erforderlich ist.

Beschäftigungsgruppe D

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allge-meinen Richtlinien und Anweisungen verrich-ten, für die typischerweise der Abschluss einereinschlägigen Berufsausbildung oder fachlichgleichwertigen Schulausbildung erforderlichist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossenerBerufsausbildung (Lehrabschlussprüfung),auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung intechnologisch verwandten bzw technologischähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zu-mindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutungist.*)Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleich-baren berufsbildenden mittleren Schulen**).Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofernnoch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde,während der ersten 12 Monate das Mindestent-gelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unter-schritten werden.*) Protokollanmerkung: Eine Einstufung in die BG Daufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschlusseiner integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweis-lich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden unddiese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind.

**) Protokollanmerkung: BMS muss einschlägig oderverwandt zur Berufsausbildung sein.

Beschäftigungsgruppe E

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allge-meinen Richtlinien und Anweisungen selbst-ständig ausführen für die typischerweise überdie in BschGr. D erforderliche Qualifikation hi-naus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkei-ten erforderlich sind.Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden hö-heren Schulen*), wenn diese Qualifikation fürerhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinnvon Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerIn-

nen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit ver-richtet wurde, während der ersten 18 Monatedas Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu5 Prozent unterschritten werden.*) Protokollanmerkung: BHS muss einschlägig oderverwandt zur Berufsausbildung sein.

Beschäftigungsgruppe F

ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeitenselbstständig ausführen, für die typischerweiseentweder über die in Beschäftigungsgruppe Derforderliche Qualifikation hinaus zusätzlicheFachausbildungen oder große Fachkenntnisse,oder zumindest eine abgeschlossene BHS miteinschlägiger (entsprechender) für die ausge-übte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung er-forderlich sind.

Beschäftigungsgruppe G

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwieri-ge und verantwortungsvolle Tätigkeiten ver-richten, die besondere Fachkenntnisse undpraktische Erfahrung erfordern.Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtli-chem*) Ausmaß mit der Leitung von Projektenbetraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeits-merkmale der Beschäftigungsgruppe tätig wer-den.Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig unddauernd mit der selbstständigen Führung, Un-terweisung und Beaufsichtigung von mehrerenArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2der BG F angehören müssen, beauftragt sind.Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle undverantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständigausführen, dass dafür einschlägige praktischeund theoretische Fachkenntnisse über die abge-schlossene Berufsausbildung (gewerblicheLehrabschlussprüfung) hinaus und praktischeErfahrung durch langjährige Berufspraxis inBG F Voraussetzung sind.

*) Protokollanmerkung: Definition im Sinne von sowohlwiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteilsan der Gesamttätigkeit erheblicherWahrnehmung der Auf-gabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogenauf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.

Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatzkommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Artder Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Ab-satz zusteht.

Beschäftigungsgruppe H

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwieri-ge und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit be-trächtlichem Entscheidungsspielraum verrich-ten, die besondere Fachkenntnisse und prakti-sche Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitneh-

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merInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mitder Leitung von Projekten betraut sind und da-bei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Be-schäftigungsgruppe tätig werden.Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig unddauernd mit der selbstständigen Führung, Un-terweisung und Beaufsichtigung von zumindest4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindes-tens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 Ar-beitnehmerInnen der BschGr. F befinden müs-sen, beauftragt sind.

Beschäftigungsgruppe I

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehrschwierige und besonders verantwortungsvolleTätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraumverrichten oder bei vergleichbarer Aufgaben-stellung Ergebnisverantwortung für ihren Be-reich tragen.Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtli-chem*) Ausmaß mit der Leitung von Projektenbetraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeits-merkmale der Beschäftigungsgruppe tätig wer-den.Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig unddauernd mit der selbstständigen Führung, Un-terweisung und Beaufsichtigung von zumindest6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindes-tens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und ent-weder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befindenmüssen, beauftragt sind.*) Protokollanmerkung: Definition im Sinne von sowohlwiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteilsan der Gesamttätigkeit erheblicherWahrnehmung der Auf-gabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogenauf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.

Beschäftigungsgruppe J

ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung odermit umfassender besonders verantwortlicherAufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungs-spielraum und Ergebnisverantwortung für ihrenBereich.Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig unddauernd mit der selbstständigen Führung, Un-terweisung und Beaufsichtigung von zumindest10 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindes-tens 3 ArbeitnehmerInnen der BschGr. I odermindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. Iund 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. H befin-den müssen, beauftragt sind.

Beschäftigungsgruppe K

ArbeitnehmerInnen in leitenden, das Unterneh-men entscheidend beeinflussenden Stellungen;

ferner ArbeitnehmerInnenmit verantwortungs-reicher und schöpferischer Arbeit.

Meister sind wie folgt einzustufen:

Kurzbe-zeichn. BG

Hilfsmeister, Hilfssteiger* M I F

Meister ohne abgeschlosseneFachschule

M II o G

Meister mit– abgeschlossener facheinschlä-

giger berufsbildender mittlereroder höherer Schule;

– oder facheinschlägigem vierse-mestrigen Werkmeisterkurs mitmindestens acht Wochenstun-den Kursdauer;

– oder facheinschlägiger Meister-bzw Konzessionsprüfung.

M II m H

Es genügt auch eine schulischeAusbildung für einen technolo-gisch verwandten bzw technolo-gisch ähnlichen Beruf.

Obermeister M III I(- 5%)

Meister, Steiger*, für Berg-werke und eisenerzeugendeIndustrie und Gas/Wärme

M III I(-15%)

Obermeister, Obersteiger*(Bergwerke, Gas/Wärme)

M IV I

* siehe ZKV Bergwerke und eisenerzeugende Industrie

(12) Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschluss-prüfung ist der Arbeitnehmermindestens in Beschäfti-gungsgruppe D einzustufen.Kann der Arbeitnehmer nach Beendigung der Lehrzeitaus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht zurLehrabschlussprüfung antreten, hat er ab Beendigungder Lehrzeit Anspruch auf Bezahlung des Mindestge-haltes der Beschäftigungsgruppe C. Nach erfolgrei-cher Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist er min-destens in Beschäftigungsgruppe D einzustufen. Be-steht der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfungbeim ersten Antreten, ist die Differenz zwischen demEntgelt auf Basis der Beschäftigungsgruppe D unddem bezahlten Entgelt ab Beendigung der Lehrzeitnachzuzahlen.

(13) Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgrup-pen können durch Betriebsvereinbarung erweitertwerden. Dabei ist es möglich, über die Mindestgehäl-ter der darüber liegenden Beschäftigungsgruppen hi-naus zu gehen. Die Mindestgehälter der zu Grunde lie-genden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppedürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.

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Es ist eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zuwählen, die den Zusammenhangmit der entsprechen-den kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klarsichtbar macht.Für die der gleichen kollektivvertraglichen Beschäfti-gungsgruppe zugeordneten innerbetrieblichen Be-schäftigungsgruppen gilt: Unterschreiten Ist-Gehalts-erhöhungen aufgrund der Anwendung innerbetriebli-cher Beschäftigungsgruppen (Vorrückungen oderUmstufungen) innerhalb des kollektivvertraglich vor-gesehenen Vorrückungszeitraumes den kollektivver-traglichen Vorrückungswert, ist das Gehalt zumVorrü-ckungszeitpunkt um die Differenz zu erhöhen.Übersteigen innerbetriebliche Ist-Gehaltserhöhungen(auch aufgrund einer Umstufung in eine höhere, dergleichen kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppezugeordnete betriebliche Beschäftigungsgruppe) denkollektivvertraglichen Vorrückungswert, entfällt dienächste Vorrückung und der verbleibende Differenz-betrag ist auf die Höhe der darauf folgenden im KollVvorgesehenen Vorrückung anrechenbar.

Beschäftigungsgruppenjahre

(14) Beschäftigungsgruppenjahre sind jene Zeiten, indenen ein Arbeitnehmer im Unternehmen in der je-weiligen Beschäftigungsgruppe eingestuft ist, sowieanrechenbare Vordienstzeiten. Zeiten der Einstufungin einer höheren Beschäftigungsgruppe sind auch fürdie Einstufung in eine niedrigere Beschäftigungsgrup-pe anzurechnen.Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil in den Gel-tungsbereich dieses KVs, sind unmittelbar vor demKV-Wechsel in diesem zurückgelegte Beschäftigungs-zeiten nach den Regeln des Punkt 18 (Vordienstzei-ten) zu berücksichtigen. Abweichendes kann durchBVmit Zustimmung der KV-Partner, in Betrieben ohneBetriebsrat durch Vereinbarung mit den KV-Parteienfestgelegt werden.

(15) Dienstzeiten als Vorarbeiter, die im Unterneh-men vor der Übernahme in das Meisterverhältnis zu-rückgelegt wurden, sind zur Hälfte als Beschäfti-gungsgruppenjahre für jene Beschäftigungsgruppeanzurechnen, in die der Arbeitnehmer erstmals alsMeister eingestuft wird. Jedoch können höchstens fünfBeschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden.Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Meister von derBeschäftigungsgruppe F in die BeschäftigungsgruppeG oder H umgestuft wird.

(16) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivil-dienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestan-den hat, sind in jenem Ausmaß anzurechnen, welches§ 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetz für die Berücksichti-gung eines österreichischen Präsenz-, Ausbildungs-und Zivildienstes vorsieht.

(17) Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne dergesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie imlaufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenwerden:

– Elternkarenzen, die am 1.11. 2011 oder später be-gonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamtbis zu 16 Monaten je Kind als Beschäftigungsgrup-penjahre angerechnet.

– Elternkarenzen, die vor dem 1. 11. 2011 begonnenhaben, werden imHöchstausmaß von insgesamt biszu 10 Monaten angerechnet.

– Elternkarenzen, die nach dem 31.10.2017 enden,werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 22 Mona-ten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre ange-rechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kindmehrere Eltern-karenzen in Anspruch, werden für Elternkarenzen, diebis zum 31.10. 2016 enden, höchstens 16 Monate jeKind bzw. für Elternkarenzen, die bis zum 31.10.2011 enden, höchstens 10 Monate insgesamt ange-rechnet.Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzennach Mehrlingsgeburten.(Abs 17 idF ab 1.November 2017)

Anrechnung von Vordienstzeiten

(18) Beschäftigungszeiten (nicht aber Lehrzeiten) beianderen in- oder ausländischen Unternehmen bzw imöffentlichen Dienst sind anzurechnen, wenn die dorterfüllte Aufgabe der Tätigkeitsbeschreibung der je-weiligen oder einer höheren Beschäftigungsgruppeentsprochen hat.Es dürfen höchstens fünf Jahre Vordienstzeiten als Be-schäftigungsgruppenjahre angerechnet werden.

(19)Der Arbeitnehmer hat anrechenbare Zeiten beimEintritt in das Unternehmen auf Aufforderung des Ar-beitgebers bekannt zu geben und innerhalb von vierMonaten durch erforderlichenfalls übersetzte Doku-mente (zB Zeugnis, Arbeitsbestätigung) nachzuwei-sen.

– 53 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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MindestgehaltHöhe, Vorrückungszeitpunkt

(20) Mindestgehaltstabelle

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2018

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.993,34 2.031,69 2.070,04 38,35B 1.993,34 2.032,03 2.070,72 2.090,06 2.109,40 2.128,74 38,69 19,34C 2.127,88 2.169,23 2.210,58 2.231,28 2.251,98 2.272,68 41,35 20,70D 2.331,44 2.383,56 2.435,68 2.461,74 2.487,80 2.513,86 52,12 26,06E 2.637,48 2.696,49 2.755,50 2.785,00 2.814,50 2.844,00 59,01 29,50F 2.973,51 3.060,35 3.147,19 3.190,61 3.234,03 3.277,45 86,84 43,42G 3.452,07 3.586,65 3.721,23 3.788,53 3.855,83 3.923,13 134,58 67,30H 3.784,84 3.932,39 4.079,94 4.153,73 4.227,52 4.301,31 147,55 73,79I 4.755,99 4.941,43 5.126,87 5.219,58 5.312,29 5.405,00 185,44 92,71I (M III-15%) 4.042,57 4.200,18 4.357,79 4.436,59 4.515,39 4.594,19 157,61 78,80J 5.253,26 5.458,27 5.663,28 5.765,78 5.868,28 5.970,78 205,01 102,50

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.657,03 6.916,81 7.046,70 7.176,59 7.306,48 259,78 129,89

(21) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind dasMindestgehalt und die Vorrückungswerte durch 38,5zu teilen und mit der vereinbarten Wochenstunden-zahl zu vervielfachen.

(22) Die Vorrückung in die nächsthöhere Vorrü-ckungsstufe findet am Ersten jenes Kalendermonatsstatt, in dem der Arbeitnehmer die dafür erforderlicheAnzahl an Beschäftigungsgruppenjahren tatsächlicherreicht.Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertrag-lichen Mindestgehaltstabelle mit dem Zeitpunkt einerVorrückung zusammen, ist der Vorrückungswert derneuen Mindestgehaltstabelle heranzuziehen.

Anrechnungen auf das Mindestgehalt

(23) Regelmäßige Überzahlungen des Mindestgehal-tes sowie Sozialzulagen (wie zB Familien-, Haus-halts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nichtaber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gel-ten als Bestandteil des Monatsgehaltes und sind aufden Mindestgehalt anrechenbar. Regelmäßige Über-zahlungen, die unter die Akkord- bzw Prämienbestim-mungen (Abschnitte XII und XIII des Kollektivvertra-ges für die Arbeiter der Eisen- und Metallerzeugendeund -verarbeitende Industrie) fallen oder Zulagen,die Arbeitsbelastungen abgelten (zB SEG-Zulagen,Abgeltung für Rufbereitschaft, Vorarbeiterzuschlag),sind nicht Bestandteil des Monatsgehaltes und sinddaher auf das Mindestgehalt nicht anrechenbar.

(24) Anrechenbar sind ferner regelmäßige Provisio-nen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist zu prü-fen, ob der Jahresbezug des Arbeitnehmers (Monats-gehälter, Fixum, Remunerationen, Provisionen etc)die Summe der in diesem Kalenderjahr gebührendenMindestgehälter zuzüglich des zweifachen Dezember-mindestgehaltes zumindest erreicht. Ist dies nicht derFall, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzah-len. Sofern bereits während des laufenden Kalender-jahres ersichtlich wird, dass eine erhebliche Nachzah-lungspflicht entstehen wird, ist eine Akontierung vor-zunehmen. Diese Akontierung kann mit künftigen Be-zügen gegenverrechnet werden.

(25) Auf den Jahresbezug sind solcheTeile von Remu-nerationen anrechenbar, durch die die Weihnachtsre-muneration (gemäß § 11) und der Urlaubszuschuss(gemäß § 12) ummehr als das Dezembergehalt über-schritten werden.

Ausnahmen von der Erhöhung der Ist-Gehälter

(26) § 15 Abs 2 gilt hinsichtlich der Erhöhung der Ist-Gehälter nicht für:

– Provisionsvertreter,

– jene Arbeitnehmer, die vor der Vorrückung selbstgekündigt haben, es sei denn, es handelt sich umei-ne Kündigung, bei der ein Anspruch auf Abfertigungim Sinne des Angestelltengesetzes entsteht.

(27) Jeweils zum Ende des Kalenderjahres ist die Zahljener Arbeitnehmer zu ermitteln, für die im folgendenKalenderjahr eine Erhöhung der Ist-Gehälter aufgrund

– 54 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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einer Vorrückung in die nächst höhere Vorrückungs-stufe vorgesehen ist. Von dieser Zahl sind Arbeitneh-mer gemäß Abs 26 abzuziehen. Von der verbleiben-den Personenzahl können jeweils bis zu 5% ausge-nommen werden (5%-Klausel). Die ermittelte Zahlist bei Reststellen von mindestens 0,5 aufzurunden,anderenfalls abzurunden.In Betrieben mit bis zu fünf Arbeitnehmern kann je-weils für zwei aufeinander folgende Kalenderjahreein Arbeitnehmer von der Ist-Vorrückung gemäßAbs 2ausgenommen werden, in Betrieben mit mehr als fünfArbeitnehmern zwei Arbeitnehmer.An Stelle der Kalenderjahre können mittels Betriebs-vereinbarung – in Betrieben ohne Betriebsrat durchVereinbarung mit den Arbeitnehmern – auch andereZeiträume festgelegt werden.Bei der Auswahl jener Arbeitnehmer, die von der Vor-rückung ausgenommen werden, sind folgende Krite-rien zu berücksichtigen:

– unterdurchschnittliche Leistung und/oder

– überdurchschnittliche Überzahlung.

Die zweimalige aufeinander folgende Ausnahme einesArbeitnehmers ist nur in besonderen Fällen zulässig.Jeweils zum Ende des Kalenderjahres ist die Zahl dermöglichen Ausnahmen für das Folgejahr festzustel-len; sodann sind die betroffenen Arbeitnehmer auszu-wählen. In Unternehmenmit Betriebsrat ist diesem ei-ne Namensliste bis spätestens 31.Dezember zu über-mitteln. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht recht-zeitig, können keine Arbeitnehmer ausgenommenwerden. Auf Wunsch des Betriebsrates oder betroffe-ner Arbeitnehmer ist eine Beratung durchzuführen.Betriebsvereinbarungen, die vor dem 1.11. 2004 ab-geschlossen wurden und weitere Ausnahmen vorse-hen, bleiben unberührt.

(28) Durch Betriebsvereinbarung können in wirt-schaftlich begründeten Fällen weitere Ausnahmenoder ein Aufschub von der ist-gehalts-wirksamen Vor-rückung in die nächst höhere Vorrückungsstufe fest-gelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann ei-ne entsprechende Vereinbarung mit den zuständigenKollektivvertragsparteien abgeschlossen werden.

(29) Wird von den Ausnahmeregelungen des Abs 27und/oder 28 Gebrauch gemacht, ist dennoch die Vor-rückung hinsichtlich des Mindestgehaltes vorzuneh-men.

(30) Frühestens sechs Monate nach Beginn des Ar-beitsverhältnisses kann anlässlich einer Erhöhungdes Ist-Gehaltes eines Arbeitnehmers vereinbart wer-den, diese Erhöhung auf bis zu zwei unmittelbar nach-folgende Vorrückungen anzurechnen. Höchstens kanndie Anrechnung auf

– die erste und zweite,

– die zweite und dritte,

– die dritte und vierte,

– nur die vierte oder

– nur die fünfte

Vorrückung vereinbart werden. Ist der Betrag der indi-viduellen Erhöhung geringer als der Vorrückungswertbzw die Summe der Vorrückungswerte, sind die kol-lektivvertraglichen Vorrückungen zu den vorgesehe-nen Terminen in der verbleibenden Resthöhe durchzu-führen. Weitergehende Anrechnungsvereinbarungensowie Anrechnungen von Erhöhungen aus dem kollek-tivvertraglichen Verteilungsvolumen (Abs 38 bis 60)oder aus einer sonstigen kollektivvertraglichen Rege-lung sind nichtig.Liegt bei der Einstellung einer Arbeitnehmerin bzw ei-nes Arbeitnehmers eine Berufstätigkeit von mehr als30 Jahren bzw 25 Jahren bei Abschluss eines Universi-tätsstudiums vor, kann eine Anrechnung der Erhö-hung des Ist-Gehaltes auf bis zu 3 Vorrückungen ver-einbart werden.(Letzter Satz gilt ab 1.November 2018)

Umstufung

Vorrückungsstufe

(31) Liegt das bisherige Mindestgehalt unter demMindestgehalt der Grundstufe der neuen Beschäfti-gungsgruppe, ist der Arbeitnehmer in die Grundstufeeinzureihen.

(32) Liegt das bisherige Mindestgehalt über demMin-destgehalt der Grundstufe der neuen Beschäftigungs-gruppe, kann der Arbeitnehmer

a) in die Grundstufe eingereiht werden;

b) in die Vorrückungsstufe nach zwei Beschäftigungs-gruppenjahren eingereiht werden.

Das Ist-Gehalt darf nicht niedriger sein als jenes, wel-ches bei Verbleib in der bisherigen Beschäftigungs-gruppe unter Berücksichtigung von Vorrückungenund Änderungen der Mindestgehälter gebührt hätte.

(33) Liegt das bisherige Ist-Gehalt über demMindest-gehalt der Vorrückungsstufe nach zwei Beschäfti-gungsgruppenjahren der neuen Beschäftigungsgrup-pe, kann der Arbeitnehmer in die Vorrückungsstufenach zwei Beschäftigungsgruppenjahren eingereihtwerden. Sein Ist-Gehalt ändert sich dadurch nicht.

(34) Liegt das bisherige Ist-Gehalt über demMindest-gehalt der Vorrückungsstufe nach vier Beschäfti-gungsgruppenjahren der neuen Beschäftigungsgrup-pe, kann der Arbeitnehmer in die Vorrückungsstufenach vier Beschäftigungsgruppenjahren eingereihtwerden; in diesem Fall erhöht sich im Zeitpunkt derUmstufung der Gehalt zumindest im Ausmaß des hal-ben Vorrückungsbetrages “Nach 4 BGJ”.

– 55 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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(35) In den Fällen der Abs 33 und 34 sind anlässlichder Umstufung und bis zu sechs Monate danach abge-schlossene Anrechnungsvereinbarungen (Abs 30)nichtig.

(36) Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitli-che Vorgehensweise bei der Anwendung der Absätze31 bis 34 festgelegt werden.

Beginn des neuen Beschäftigungsgruppenjah-res

(37) Erfolgt die Umstufung in eine andere Beschäfti-gungsgruppe nicht zum Zeitpunkt einer Vorrückung,gilt

– bei Umstufung aus der Grundstufe oder der Vorrü-ckungsstufe “nach 2 oder 4 BG-Jahren”: Die seitder letzten Vorrückung verstrichene Dienstzeit inder bisherigen Beschäftigungsgruppe ist anzurech-nen; erfolgte noch keine Vorrückung, ist die Zeitder Beschäftigungsgruppenzugehörigkeit anzu-rechnen;

– bei Umstufung nach dem sechsten bzw neunten Be-schäftigungsgruppenjahr: zwei Drittel der Dienst-zeit seit der letzten Vorrückung in der bisherigenBeschäftigungsgruppe sind anzurechnen;

– bei Umstufung nach dem zwölften Beschäftigungs-gruppenjahr: Die erste Vorrückung erfolgt zwei Jah-re nach der Umstufung. Gleiches gilt bei Umstufungvon der Beschäftigungsgruppe A in die Beschäfti-gungsgruppe B nach dem 4. BG-Jahr.

Erfolgt die Umstufung zum Zeitpunkt einer Vorrü-ckung ist zunächst die Vorrückung durchzuführenund sodann die Umstufung vorzunehmen.

Individuelle Erhöhungen

Allgemeine Bestimmungen

(38) Einmal jährlich ist ein kollektivvertragliches Ver-teilungsvolumen zu ermitteln und ausschließlich fürindividuelle Gehaltserhöhungen zu verwenden; inAusnahmefällen kann mit Zustimmung des Betriebs-rates das kollektivvertragliche Verteilungsvolumenauch für Erhöhungen des Akkordrichtsatzes verwen-det werden.

(39) Mit Zustimmung des Betriebsrates der Arbeiterund des Betriebsrates der Angestellten kann durchBetriebsvereinbarung eine gemeinsame Berechnungund Ausschüttung des kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumens für Arbeiter und Angestellte einge-führt werden.

Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen

(40) Ermittlung des VerteilungsvolumensJährlich ist ein Verteilungsvolumen entsprechend derAnzahl aller im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahresbis 30. Juni des Jahres gebührenden Vorrückungen indie Stufen nach 6, 9 und 12 BGJ laut KV zu bilden. Ent-scheidend ist jener Termin, an dem eine Erhöhung desMindestgrundgehaltes eintritt, auch wenn damit keineErhöhung des Ist-Gehaltes verbunden ist.Die Anzahl dieser Vorrückungen jeder BG ist mit75 Prozent (in den BG G–J 5/6) der jeweiligen Vorrü-ckungswerte zum 1. Juli zu vervielfachen. Bei Teilzeit-beschäftigten ist der aliquote Vorrückungswert zuGrunde zu legen. Das Verteilungsvolumen beträgtdie Summe aus diesen Beträgen. Ab dem 1.1. 2014beträgt das Verteilungsvolumen 100 Prozent dieserVorrückungswerte.Achtung: Abweichend von dieser Bestimmung beträgtder Prozentsatz im 3. Satz schon ab Geltungsbeginndes Verteilungsvolumens 100% für den FachverbandGas & Wärme (Siehe auch § 4 Abs 2 auf Seite 29).

Auswahl- und Aufteilungskriterien

(41) Die Auswahl der Arbeitnehmer für individuelleErhöhungen aus dem kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumen ist nach folgenden Kriterien vorzuneh-men:

a) Leistung (zB Quantität, Qualität, soziale Kompe-tenz und Führungskompetenz);

b) Verbesserung der Gehaltsstruktur, insbesondere inHinblick auf die Nichtdiskriminierung der Ge-schlechter, gegebenenfalls auch die Berücksichti-gung niedriger Einkommen;

c) es müssen mindestens halb so viele Arbeitnehmeraus dem Verteilungsvolumen eine Erhöhung ihrerGehälter erhalten, als Vorrückungen iS des Abs 40anfallen;

d) ein Arbeitnehmer darf dann nicht ausgewählt wer-den, wenn er bereits im letzten und vorletzten Ka-lenderjahr eine Erhöhung seines Gehaltes aus demkollektivvertraglichen Verteilungsvolumen erhal-ten hat.

(42) Bei der Aufteilung des kollektivvertraglichenVerteilungsvolumens auf die ausgewählten Arbeit-nehmer ist das Gehalt eines Arbeitnehmers höchstensum 3% zu erhöhen. Die auf die einzelnen Arbeitneh-mer entfallenden Erhöhungen müssen zueinander ineinem ausgewogenen Verhältnis stehen.

(43) Gegenstandslos

(44) Durch Betriebsvereinbarung können ergänzendweitere Auswahl- und/oder Aufteilungsbestimmun-

– 56 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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gen geschaffen und/oder die obigen Bestimmungenvertieft werden.

Information der Arbeitnehmer

(45) Jedem ausgewählten Arbeitnehmer ist die Erhö-hung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist da-rauf hinzuweisen, dass die Erhöhung aus dem kollek-tivvertraglichen Verteilungsvolumen stammt.Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung des kollektiv-vertraglichen Verteilungsvolumens

(46) Der Arbeitgeber hat das Verfahren zur Ermitt-lung und Aufteilung des kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumens jeweils bis 30. Juni jedes Kalenderjah-res abzuschließen.

(47) Die Gehälter der im Zuge des Verfahrens ausge-wählten Arbeitnehmer sind jeweils zum 1. Juli des lau-fenden Kalenderjahres zu erhöhen.

(48) In Betriebenmit Betriebsrat ist die Höhe des kol-lektivvertraglichen Verteilungsvolumens bis spätes-tens 2.Mai dem Betriebsrat mitzuteilen.Bis 30. Juni des betreffenden Jahres ist eine Betriebs-vereinbarung abzuschließen, in der die ausgewähltenArbeitnehmer (entweder allgemein oder namentlich)und die Erhöhung ihrer Gehälter anzuführen sind.

(49) In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Namens-liste der ausgewählten Arbeitnehmer mit Angabe derErhöhungen der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmerzu erstellen und zu Kontrollzwecken aufzubewahren.Die Höhe des kollektivvertraglichen Verteilungsvolu-mens sowie die Zahl der ausgewählten Arbeitnehmerist den Arbeitnehmern (zB durch Aushang) mitzutei-len.

(50) Scheiden ausgewählte Arbeitnehmer bis 30. Junid.J. aus, ist der entsprechende Teil des kollektivver-traglichen Verteilungsvolumens spätestens bis 31. Julidesselben Jahres an andere Arbeitnehmer zu verge-ben. Die sich daraus ergebenden Erhöhungen sind –allenfalls rückwirkend – mit Wirkung ab 1. Juli vorzu-nehmen.

(51)Wird bis 30. Juni keine Betriebsvereinbarung ab-geschlossen oder bereits im Vorfeld eine rechtzeitigeEinigung vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat be-zweifelt, ist auf Wunsch einer der beiden Seiten eineVermittlung gemäß den Abs 53 und 54 einzuleiten.In Betrieben ohne Betriebsrat ist auf Verlangen einerKollektivvertragspartei, die den begründeten Ver-dacht hat, dass die Bestimmungen zur Ermittlungdes kollektivvertraglichen Verteilungsvolumens bzwdie Auswahl- oder die Aufteilungskriterien verletztwurden, eine Vermittlung einzuleiten.

(52) Durch Betriebsvereinbarung kann der Beginndes Verfahrens vorverlegt werden. Der weitere Ver-fahrensablauf ist entsprechend anzupassen.

Vermittlung durch die Kollektivvertragspartei-en

(53) Die Vermittlung hat durch fachkundige Vertreterder Kollektivvertragsparteien zu erfolgen. Die Ver-mittler sind zur Verschwiegenheit über alles zu ver-pflichten, was ihnen im Rahmen der Vermittlung be-kannt wird.

(54) Der Arbeitgeber bzw der Betriebsrat hat die Ver-mittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Ver-mittlung notwendigen Unterlagen (zB Unterlagen zurErmittlung der Höhe des kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumens, Namensliste mit Angabe der Erhö-hungen der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer)zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die Aus-wahl der betreffenden Arbeitnehmer zu nennen.

(55) Wenn die Auswahl- oder Aufteilungskriteriennicht beachtet wurden, wirken die Vermittler auf denArbeitgeber ein, das kollektivvertragliche Verteilungs-volumen gemäß den Bestimmungen dieses Kollektiv-vertrages auszuschütten. Diese Ausschüttung ist – al-lenfalls rückwirkend – mit Wirkung ab 1. Juli vorzu-nehmen.

(56) Wurde nicht das gesamte kollektivvertraglicheVerteilungsvolumen ausgeschüttet, gilt:

a) Vom Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat mit-tels Betriebsvereinbarung, sind die Gehälter allen-falls auch weiterer Arbeitnehmer so zu erhöhen,dass das kollektivvertragliche Verteilungsvolumenvollständig ausgeschüttet wird. Die Erhöhungensind – allenfalls rückwirkend – mit Wirkung ab1. Juli vorzunehmen.

b) Ferner hat der Arbeitgeber eine Einmalzahlung zuleisten, es sei denn die zu geringe Ausschüttungist auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, wo-bei rechtliche Fehlbeurteilungen nur dann leichtfahrlässig sind, wenn sie auf einer übereinstim-menden Auskunft beider KollV-Partner beruhen.Zunächst ist das 42-fache des ursprünglich nichtausgeschütteten Teiles des kollektivvertraglichenVerteilungsvolumens zu ermitteln. Dieser Betragist sodann auf die zum AusschüttungszeitpunktBeschäftigten, nicht [auch nicht nachträglich ge-mäß lit a)] ausgewählten Arbeitnehmer nach Köp-fen aufzuteilen und spätestens bis 31. 12. des Jah-res auszuzahlen.

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Anpassung des kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumens wegen erheblicher betrieblicherVeränderungen(57) Verändert sich die Zahl der Arbeitnehmer zwi-schen 1.1. und 30.6. eines Jahres um mehr als20%, kann durch Betriebsvereinbarung, in Betriebenohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Kollek-tivvertragsparteien, das kollektivvertragliche Vertei-lungsvolumen an die geänderten Verhältnisse ange-passt werden.

Eintritt eines Unternehmens oder Betriebs-(teil)es in den Geltungsbereich des Kollektiv-vertrages

(58) In neu dem Kollektivvertrag unterliegenden Un-ternehmen oder Betrieb(steil)en ist spätestens zumdem Eintritt in den Geltungsbereich des Kollektivver-trages zweitfolgenden 1. Juli das kollektivvertraglicheVerteilungsvolumen auszuschütten. Für die Ermitt-lung des Leistungsvolumens sind alle seit dem Eintrittin den Geltungsbereich des KollV stattfindenden Vor-rückungen (Abs 40) heranzuziehen.

Verringerung des kollektivvertraglichen Vertei-lungsvolumens aus zwingenden wirtschaftli-chen Gründen(59) Liegen zwingende wirtschaftliche Gründe vor,kann das kollektivvertragliche Verteilungsvolumendes betreffenden Jahres entsprechend der wirtschaft-lichen Notwendigkeit – erforderlichenfalls bis auf Null– reduziert und/oder die Durchführung der Erhöhun-gen aufgeschoben werden.

(60) In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Be-triebsvereinbarung abzuschließen und – bei sonstigerRechtsunwirksamkeit – an die Kollektivvertragspar-teien zu übermitteln. In Betrieben ohne Betriebsratkann eine entsprechende Vereinbarung mit den zu-ständigen Kollektivvertragsparteien abgeschlossenwerden.

Lehrlinge

Lehrlingsentschädigung(61)

a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehr-linge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1.Novem-ber 2018 im

Tabelle I Tabelle II

1. Lehrjahr € 719,36 € 928,922. Lehrjahr € 920,45 € 1.203,553. Lehrjahr € 1.204,23 € 1.465,104. Lehrjahr* € 1.590,14 € 1.679,99* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehrals dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungs-vorschriften vorgesehen ist.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhält-nis nach dem 1.November 1990 nach Vollendungdes 18. Lebensjahres oder nach bestandener Rei-feprüfung beginnt.

Prämie für LehrabschlussprüfungLehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehr-abschlussprüfung Anspruch auf eine einmaligePrämie in der Höhe von € 150,–. Bestehende be-triebliche Regelungen bleiben aufrecht, könnenaber der Höhe nach darauf angerechnet werden.(Letzter Absatz gilt ab 1.November 2010)

b) Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufdie Lehrzeit angerechnet werden, gelten als zu-rückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung(bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monatenauf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahrvorzunehmen).

c) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt desLehrlings in einem für die Schüler der Berufsschulebestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufs-schulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigtedem Lehrling so zu bevorschussen und so zu erset-zen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der derDauer des Internats entspricht, die volle Lehrlings-entschädigung verbleibt. (Gilt für Internatsaufent-halte, die ab 1. Juli 1992 beginnen).Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichenVerkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreisezur bzw. Abreise von der in Internatsform geführ-ten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwochenachweislich entstehen, sind vom Unternehmenzu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die demLehrling gebührenden Förderungen angerechnetwerden. Voraussetzung für diesen Anspruch aufFahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihil-fe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher För-derungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der an-teilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlan-gen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind ent-sprechende Belege vorzulegen.(Letzer Absatz ab 1.November 2016)

d) Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem§ 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden fürdie Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädi-gung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Ge-samtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile vonMonaten, gebührt für das ganze Monat die höhereLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Ver-längerung bleibt das der Lehrlingsentschädigungzugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert,bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch aufdie Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehr-jahres ergibt.Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einerTeilqualifizierung gem § 8b Abs 2 BAG idF BGBl I79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des

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ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sichdieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwi-schen der Lehrlingsentschädigung für das ersteLehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nachzwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Diffe-renz.

Anrechnung von integrativer Berufsausbil-dungWird die teilqualifizierte Lehrausbildung (ein-schließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde-rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie

bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung imgleichen oder einem verwandten Lehrberuf min-destens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurech-nen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung,darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfallsnicht niedriger sein als die während der teilqualifi-zierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.§ 15 Abs 61 c) gilt sinngemäß für ArbeitnehmerIn-nen, die eine integrative Berufsausbildung absol-vieren.(Lit d) idF ab 1.November 2006)

§ 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigteAngestellte

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 enthalten).

§ 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 enthalten).

§ 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats

Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten,jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag einesMonats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Glei-

ches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstver-hältnisses.(gilt ab 1.November 1999)

§ 17 Gehälter der Meister

Die Gehälter von Meistern, Obermeistern und Monta-geleitern, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßigin der Führung und Anweisung von Arbeitergruppenbesteht, müssen den Mindestlohn des am höchsteneingestuften, ihnen unterstellten Arbeiters in einembestimmten Ausmaß übersteigen, und zwar bei einem

– Meister oder Montageleiter um 10%,

– Obermeister um 15%.

Die Gehälter der Meister, Obermeister und Montage-leiter müssenmindestens den Akkordrichtsatz der un-terstellten Arbeiter erreichen.(§ 17 idF vom 1.November 2005)

§ 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 enthalten).

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§ 18a Praktikanten*)

(1) Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Abs 2 lit b) (vomGeltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenom-men) gebührt für die Zeit ihres Pflichtpraktikums einemonatliche Vergütung mindestens in der Höhe derLehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr (Tabelle Ibzw II).

(2) Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorlie-gen schulrechtlicher Vorschriften während der Schul-ferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einemDienstverhältnis beschäftigt werden. Ferialpraktikan-ten gebührt bei erstmaliger Beschäftigung ohne Be-rufserfahrung oder wenn vorher kein Pflichtpraktikumabsolviert wurde, für längstens 1 Monat als monatli-cher Bezug ein Betrag in Höhe der Lehrlingsentschädi-gung für das 2. Lehrjahr, in allen anderen Fällen ein

Betrag in der Höhe der Lehrlingsentschädigung fürdas 3. Lehrjahr (jeweils Tabelle I bzw II).Die Tabelle II ist jeweils dann anzuwenden, wenn diePraktikantenbeschäftigung nach Vollendung des18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprü-fung erfolgt.

(3) Absolvierenden von Fachhochschulstudiengän-gen in Ausübung der vorgeschriebenen Berufspraxisinnerhalb eines Dienstverhältnisses gebührt als mo-natlicher Bezug ein Betrag in der Höhe der Lehrlings-entschädigung für das 3. Lehrjahr der Tabelle I, beiVorliegen von fachbezogenen Vorkenntnissen in derHöhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahrder Tabelle II.

§ 19 Verwendungsgruppenschema – Mindestgrundgehälter

Tritt mit 31.Oktober 2005 außer Kraft (entsprechende Bestimmungen in § 15 enthalten).

§ 19a Telearbeit

Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit-geber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegtdann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange-stellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbe-sondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwen-dung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätig-keit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestim-mend ist.Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarungzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen,die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten

ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Be-triebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Inso-weit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Verein-barungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeits-zeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen,Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betriebund eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeite-ter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen.

Hinweis: Siehe Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit,Seite 83

§ 19b Brille für Bildschirmarbeit

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, beidenen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetas-tatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger ei-ne funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeitmit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bild-

schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeitsind.

(2)Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mitspezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bild-schirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind

– 60 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

*) (§ 18a gilt ab 1.November 1998)

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vom Dienstgeber jene notwendigen Kosten zu über-nehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozi-alversicherungsträger getragenen Leistungen hinaus-gehen.Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung derKrankenversicherungsträger zugrunde gelegte Stan-

dard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maß-geblich.Diese Regelung gilt für ab dem 1. Jänner 1991 anzu-schaffende Brillen.

§ 19c Dienstjubiläen

(1) Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhält-nisses gebührt

zum 25-jährigen Dienstjubiläum .. 1 Monatsgehaltzum 35-jährigen Dienstjubiläum .. 2 Monatsgehälterzum 45-jährigen Dienstjubiläum .. 3 Monatsgehälter

als Jubiläumsgeld.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischendem 40. und 45. Dienstjahr ohne Verschulden des Ar-beitnehmers (verschuldete Entlassung oder Austrittohne wichtigen Grund) gebührt ein der zurückgeleg-ten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entspre-chender aliquoter Anteil von 3 Monatsgehältern.

(2) Bestehen betriebliche Regelungen über Jubi-läumszahlungen oder andere nur von der Dauer desDienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewähr-te besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt derobigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindestgleich günstig sind.

Übergangsbestimmung:Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienst-verhältnisses abhängiger Zahlungen ist nur möglich,wenn diese vor dem 1.November 1992 nicht nebenJubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung gewährtwurden.

(3)

a) Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauerdes Dienstverhältnisses werden unmittelbar vorder Übernahme ins Angestelltendienstverhältniszurückgelegte im Sinn der bestehenden Regelungfür die Arbeiter anrechenbare Arbeiterdienstzeitenim selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwen-dung der folgenden Bestimmungen ist die vor denangeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienst-zeit maßgeblich.

b) Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt,gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt, der sichaus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienst-zeiten im Sinn des vorigen Satzes und der Ange-stelltendienstzeit ergibt.

c) Ergibt sich aufgrund der Anrechnung der Arbeiter-vordienstzeit aufgrund dieses Kollektivvertragesein Dienstjubiläum zwischen 1.11. 1995 und1. 11. 1998, besteht Anspruch auf das Jubiläums-geld aufgrund dieses Dienstjubiläums und ist die-ses bis 31. 3. 1999 zu bezahlen, sofern nicht dasentsprechende Jubiläumsgeld schon bezahlt wur-de.

d) Liegt ein sich aus der Anrechnung ergebendesDienstjubiläum vor dem 1.11. 1995, besteht An-spruch auf das nächste Dienstjubiläum aufgrundder Angestelltendienstzeit oder auf das nächsteDienstjubiläum, das sich aus der Zusammenrech-nung der Dienstzeiten ergibt, je nachdem, welchesfrüher eintritt.

e) In jedem Fall eines Dienstjubiläums aufgrund die-ses Kollektivvertrages, kann die Auszahlung desJubiläumsgeldes für das nächstfolgende Dienstju-biläum auf einen Zeitpunkt bis zum Ablauf von5 Jahren nach dem jeweils letztvorangegangenenJubiläumsstichtag, auch wenn dieser auf einer be-stehenden Arbeiterregelung beruhte, erstrecktwerden.

f) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(gilt ab 1.November 1998)

(4)Karenzen (Karenzurlaube) imSinne des § 9bAbs 1werden für Dienstjubiläen die nach dem 31.10. 2006anfallen bis zumHöchstausmaß von insgesamt 22Mo-naten angerechnet. Die Anrechnung von Karenzen fürerste Lebensjahre von Kindern über (insgesamt)10 Monate hinaus gilt für solche Karenzen, die nachdem 1.11. 2006 enden. Soweit Karenzurlaube nachder bis 31. 10. 2006 geltenden Fassung des § 9b biszum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnetwurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalbdes Dienstverhältnisses.Elternkarenzen, die nach dem1.11. 2016 geendet ha-ben, werden für Dienstjubiläen zur Gänze angerech-net.(Absatz 4 idF ab 1.November 2016)

– 61 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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§ 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsordnungen

(1)Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön-nen, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitge-bern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsver-einbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehobennoch beschränkt werden. Sondervereinbarungensind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt,nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger

sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektiv-vertrag nicht geregelt sind. (§ 3 Abs 1 des Arbeitsver-fassungsgesetzes.)

(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmungdes Betriebsrates abgeändert werden.

§ 21 Einstellungsbeschränkungen

(1) Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt wer-den, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und einemindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassi-ge Mittelschulbildung nachweisen.

(2) Als Volontäre können nicht Personen eingestelltwerden, die nach abgeschlossener Fachschulbildungoder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einerHochschule ein halbes Jahr Praxis in ihrem Beruf zu-rückgelegt haben.

(3) Im Übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabefolgender Bestimmungen eingestellt werden:

Betriebe mit weniger als 10 Angestell-ten ......................................... kein VolontärBetriebe mit 10 bis 34 Angestellten ... 1 VolontärBetriebe mit 35 bis 70 Angestellten ... 2 VolontäreBetriebe mit mehr als 70 Angestellten.................................3% der Angestelltenzahl

§ 22 Fachverbandsverhandlungen

(1) Um den in den einzelnen Fachverbänden beste-henden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen,sind die Fachverbände und die diesen entsprechendengewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unterder Führung der Bundessektion Industrie und der Zen-trale der Sektion Industrie und Gewerbe des Österrei-chischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft derPrivatangestellten, Sonderverhandlungen über fol-gende Gegenstände zu führen:

a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowieTrennungskostenentschädigungen. Wenn Fach-verbandsverhandlungen über diesen Gegenstandbinnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zuwelchem seitens des Fachverbandes oder der Ge-werkschaft die Einleitung von Verhandlungen be-gehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, könnenBetriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsver-fassungsgesetz abgeschlossen werden.

b) Interpretationen der Verwendungsgruppen/Be-schäftigungsgruppen.

c) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen-üblicher Sonderentlohnungen und Sonderbegüns-tigungen.

d) Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnenVerwendungsgruppen/Beschäftigungsgruppengeltenden monatlichen Mindestgrundgehälter undüber die Höhe der effektiven Monatsgehälter.

e) Regelung des Verwendungsgruppenschemas/Be-schäftigungsgruppenschemas und der monatli-chen Mindestgrundgehälter sowie der effektivenMindestgehälter der Gruppe „Meister“.

f) Regelungen betreffend die Arbeitszeit.

(2) Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sindzu Verhandlungen über die vorher in lit d) und e) ge-nannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sek-tion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirt-schaft für Vorarlberg beziehungsweise deren Fach-gruppen zuständig. Diese sind auch – abweichendvon der Bestimmung des § 3 Abs 6 letzter Satz – fürden Ausspruch und die Entgegennahme von Kündi-gungen solcher, das Bundesland Vorarlberg betreffen-der Vereinbarungen zuständig.

– 62 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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§ 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sichaus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners einparitätischer, aus je drei Vertretern der vertragschlie-

ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus-schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst demKreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektiv-vertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

§ 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

(1)Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertragestreten mit Ausnahme der in Abs 2 genannten Kollek-tivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Re-gelungen außer Kraft.

Weitergeltung bestehender kollektivvertragli-cher Sonderregelungen(2)Sämtliche am31.Oktober 1991 geltende Gehalts-ordnungen im Sinne des § 19 Abs 3, die in Kollektiv-verträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthal-tenen Regelungen und die für das Bundesland Vorarl-berg geltenden kollektivvertraglichen Mindestge-haltsregelungen sowie nachstehende kollektivver-tragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Gel-tungsbereich weiterhin in Kraft.

13. Der Zusatzkollektivvertrag vom 7.November1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffendKilometergeld.

15. Der Zusatzkollektivvertrag vom 8. Juli 1976 (inder jeweils gültigen Fassung), betreffendSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.

16. Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitrege-lungen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigereÜbungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

Die Nummerierung ergibt sich aus einer GesamtAuflistungaller Rahmen-KV-Branchen.

Wien, am 1.November 1991

– 63 – Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Präsident:Abg z NR Ing. Leopold Maderthaner

Der Generalsekretär:DDr. Karl Kehrer

SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Obmann:Dkfm. R. Engelbert Wenckheim

Der Syndikus:Dr. Friedrich Placek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Die Vorsitzende:Eleonora Hostasch

Der Zentralsekretär:Hans Sallmutter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

Der Vorsitzende:Erwin Reichhardt

Der leitende Sektionssekretär:Ing. Walter Laichmann

– 64 –Rahmen-KV Industrie (Globalrunde)

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ANHANG A

ÜBERGANGSRECHTzu § 15 des Rahmenkollektivvertrages

in der Fassung vom 1.11. 2005

§ 1 Einstufung in Beschäftigungsgruppen

Richtlinie(1) Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem1.11. 2005 begonnen haben, sind nach der Gesamt-heit der verrichteten Tätigkeiten in die Beschäfti-gungsgruppen einzustufen. Als Richtlinie ist die Über-leitungstabelle heranzuziehen, in der die bisherigenVerwendungsgruppen den neuen Beschäftigungs-gruppen gegenübergestellt werden (zB Verwendungs-gruppe IV = Beschäftigungsgruppe G).

Überleitungstabelle

Verwendungsgruppen → Beschäftigungs-gruppenAngestellte Meister*

VG I BG A

VG I BG B

VG II BG C

VG II BG D

VG III BG E

VG III M I BG F

VG IV M II o BG G

VG IVa M II m BG H

VG V M III / M IV BG I

VG Va BG J

VG VI BG K

* siehe auch Sonderregelungen in einzelnen Fachverbän-den

Protokollanmerkung: Die Kollektivvertragsparteienkommen überein, dass einzelvertragliche Besserstel-

lungen gegenüber dem Kollektivvertrag in der Fas-sung vom 1.11. 2004 hinsichtlich der Einstufung indie Verwendungsgruppen unberührt bleiben und beider Anwendung der Überleitungstabelle zugrunde zulegen sind.

„Geteilte” Verwendungsgruppen(2) Angestellte in den geteilten VerwendungsgruppenI, II und III sind nach der Gesamtheit der verrichtetenTätigkeiten und – wo vorgesehen – einer abgeschlos-senen (Berufs-)Ausbildung in die Beschäftigungs-gruppen einzustufen.

Einstufung und Mitwirkung des BetriebsratesDiese Einstufung ist bis 30. 11. 2005mit Wirkung vom1.11. 2005, in Betrieben mit Betriebsrat unter Mitwir-kung des Betriebsrates, vorzunehmen.

(3) Vermittlung der KollektivvertragsparteienWird auf betrieblicher Ebene keine Einigung über dieEinstufung einer oder mehrerer Gruppen von Ange-stellten erzielt, haben die Kollektivvertragsparteienauf Wunsch des Arbeitgebers bzw des Betriebsratesein Vermittlungsverfahren durchzuführen.

(4) In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vermittlungdurch die Kollektivvertragsparteien durchzuführen,wenn eine der Kollektivvertragsparteien begründetvermutet, dass die Einstufungen einer oder mehrererGruppen von Angestellten falsch vorgenommen wird.

– 65 – Übergangsrecht zu § 15 RKV

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§ 2 Vorrückungsstufen

Einreihung am 1.11. 2005

Vorrückung(1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem1.11. 2005 begonnen haben, gilt: Erfolgt die Einstu-fung in die neue Beschäftigungsgruppe gemäß derÜberleitungstabelle (§ 1 Abs 1), richtet sich der An-spruch auf die fixierten Biennien des Übergangsrech-tes (§ 2 Abs 2) sowie auf die Vorrückungen des EES-Dauerrechtes (§ 15 RKV) nach der Vorrückungstabel-le. Ausgangspunkt für den Termin der fixierten Bien-nien bzw der Vorrückung ist der letzte Vorrückungss-tichtag aus dem Biennalsystem vor dem 1.11. 2005.

Vorrückungstabelle

Verwendungsgrup-pen-Jahre(VG-Jahre)am 31.10. 2005

Übergangsrecht EES-Dauerrecht

Fixiertes Bien-nium

Vorrückungs-wert nach

6/9/12 BG-JJahre nach dem letzten Vorrü-ckungsstichtag vor dem 1.11.

2005

1. u 2. VG-Jahr 2, 4, 6 9, 12

n. 2 VG-Jahren 2, 4, 6 8*

n. 4 VG-Jahren 2, 4, 6 0

n. 6 VG-Jahren 2, 4 0

n. 8 VG-Jahren 2 0

n. 10 VG-Jahren 0 0

*) Die IST-Wirksamkeit dieser Vorrückung beträgt das1,25-fache dieses Wertes.

Abweichend von den Bestimmungen über das Vertei-lungsvolumen erfolgt für die in obiger Tabelle vorgese-henen Vorrückungen nach 8, 9 bzw 12 Jahren keineDotierung des Verteilvolumens.

Einstufung während der Anwendung der Vorrü-ckungstabelleVorrückungen, die am 1.11. 2005 stattfinden, geltenals erste Vorrückung (fixiertes Biennium) des Über-gangsrechts.Die zeitliche Folge der Vorrückungen und deren Höheergeben sich ausschließlich aus obiger Vorrückungs-tabelle. Für die Einstufung in die Mindestgehaltstabel-le gilt:Angestellte, die zum 31.10. 2005 im ersten und zwei-ten Verwendungsgruppenjahr eingestuft waren, wer-den mit Erhalt der ersten Vorrückung im EES Dauer-recht (vierte Vorrückung gemobiger Tabelle) in die Po-sition nach dem neunten Beschäftigungsgruppenjahreingestuft.Angestellte, die zum 31.10. 2005 in die Position nachdem zweiten Verwendungsgruppenjahr eingestuft

waren, werden mit Erhalt der ersten Vorrückung imEES Dauerrecht (vierte Vorrückung gem obiger Tabel-le) in die Position nach dem zwölften Beschäftigungs-gruppenjahr eingestuft.Angestellte, die zum 31.10. 2005 in die Position nachdem vierten, sechsten oder achten Verwendungs-gruppenjahr eingestuft waren, werden mit Erhalt desletzten fixierten Bienniums in die Position nach demzwölften Beschäftigungsgruppenjahr eingestuft.Angestellte, die zum 31.10. 2005 in die Position nachdem zehnten Verwendungsgruppenjahr eingestuftwaren, werden mit 1. 11. 2005 ohne neu hinzukom-mende Vorrückung in die Position nach dem zwölftenBeschäftigungsgruppenjahr eingestuft.

Fixiertes Biennium(2) Das Mindest- und Ist-Gehalt des betreffenden An-gestellten (Ausnahme: Angestellte gem § 2 Abs 2ZKV) ist zu den in der Vorrückungstabelle vorgesehe-nen Zeitpunkten um das für das Übergangsrecht be-traglich fixierte Biennium zu erhöhen:

Verwendungsgruppe fixierte Biennien in €

I 60,76

II 69,50

III 93,96

IV 122,85

IVa 135,04

V 176,79

Va 194,50

VI 363,58

M I 72,11

M II o F 134,70

M II m F 105,36

M III 154,42

M IV 177,46

Individuelles Mindestgehalt(3) Das zum 31.10. 2005 gebührende Mindestgehaltzuzüglich der Kollektivvertragserhöhung vom 1.11.2005 darf nicht unterschritten werden. Dieser Betragerhöht sich nur zu den in der Vorrückungstabelle(§ 2 Abs 1) vorgesehenen Zeitpunkten um allfälligefixierte Biennien (§ 2 Abs 2).

– 66 –Übergangsrecht zu § 15 RKV

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Individuelle Mindestgrundgehaltstabelle 2005

gemäß § 2 Abs 3 Übergangsrecht Angestellte zum EES für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

gültig ab 1.November 2005

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem ande-ren als dem vertragschließenden Fachverband ange-hören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeiteinvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbän-

den und der Gewerkschaft der Privatangestellten fest-zustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszuge-hen, welcher Produktionszweig überwiegend ausge-übt wird.

Erhöhung der Istgehälter um 3,1%

in €

VerwendungsgruppenVerwen-dungs-gruppen-jahre

I II III IV IVa V Va VI M I M IIo.F.

M IIm.F. M III M IV

1.u 2. 1.371,25 1.505,96 1.814,27 2.375,68 2.613,57 3.363,57 3.699,75 4.728,84 2.134,75 2.456,43 2.602,32 2.841,99 3.188,66n. 2. 1.432,01 1.575,46 1.908,23 2.498,53 2.748,61 3.540,36 3.894,25 5.092,42 2.134,75 2.456,43 2.602,32 2.996,41 3.366,12n. 4. 1.492,77 1.644,96 2.002,19 2.621,38 2.883,65 3.717,15 4.088,75 5.456,00 2.206,86 2.591,13 2.707,68 3.150,83 3.543,58'n. 6. 1.714,46 2.096,15 2.744,23 3.018,69 3.893,94 4.283,25 5.819,58 2.278,97 2.725,83 2.813,04 3.305,25 3.721,04n. 8. 1.783,96 2.190,11 2.867,08 3.153,73 4.070,73 4.477,75 6.183,16 2.351,08 2.860,53 2.918,40 3.459,67 3.898,50n. 10. 1.853,46 2.284,07 2.989,93 3.288,77 4.247,52 4.672,25 2.423,19 2.995,23 3.023,76 3.614,09 4.075,96BS 60,76 69,50 93,96 122,85 135,04 176,79 194,50 363,58 72,11 134,70 105,36 154,42 177,46

Gebührendes MindestgehaltVor Absolvierung der ersten Vorrückung nach demEES Dauerrecht hat der Angestellte Anspruch aufdas, sich aus der Anwendung der obigen Tabelle erge-bende Mindestgehalt. Nach Absolvierung der erstenVorrückung nach dem EES Dauerrecht richtet sichder Mindestgehaltsanspruch unbeschadet des effekti-ven Monatsgehaltes nach der zu diesem Zeitpunktgeltenden Mindestgehaltsordnung. Für Angestellteim Sinn des Abs 1, vorletzter und letzter Absatz, giltdas jeweilige Mindestgehalt nach der aktuellen Ge-haltsordnung ab jenem Zeitpunkt, in dem dieses denentsprechenden Wert des individuellen Mindestgehal-tes übersteigt. Wird ein Angestellter nach dem 1.11.2005 jedoch vor der ersten Vorrückung nach demEES Dauerrecht in eine höhere Beschäftigungsgruppebefördert, gilt Abs 7.

Angestellte der Verwendungsgruppe VI(4) Abweichend von Abs 1 erhalten Angestellte derVG VI, die am 31.10. 2005 in der VerwendungsgruppeVI “nach 6 VG-Jahren” waren und in die Beschäfti-gungsgruppe K eingestuft werden, ein fixiertes Bien-nium zwei Jahre nach dem letzten Vorrückungsstich-tag vor dem 1.11. 2005 und werdenmit Erhalt dessenin die Position nach 9 BGJ eingestuft.Angestellte der Verwendungsgruppe VI, die am31.10. 2005 in die Stufe “nach 8 VG- Jahren” einge-stuft sind, erhalten kein fixiertes Biennium und keineVorrückungen und werden mit 1. 11. 2005 in die Posi-tion nach neun BGJ eingestuft.Protokollanmerkung: Die Regelung des Absatzes 4 istso zu verstehen, dass gegenüber der Anzahl der Vor-

rückungen in der Mindestgehaltsordnung vor dem1.11. 2005 durch die Einführung des neuen Systemskeine Änderung erfolgt. Damit ist die Vorrückungsta-belle in Absatz 1 in der Beschäftigungsgruppe K so an-zuwenden, dass die jeweils letzte Vorrückung in jederVorrückungsstufe entfällt.

Ausnahmen von fixierten Biennien(5) Für fixierte Biennien kann von den Ausnahmebe-stimmungen gemäß § 15 Abs 27 RKV Gebrauch ge-macht werden, wenn dies der bisherigen betrieblichenÜbung im betreffenden Unternehmen entspricht (zBAusnahmen für bestimmte Verwendungsgruppen,Ausnahmen für Angestellte mit einer über einen be-stimmten Wert hinausgehenden Überzahlung etc).

(6) Durch Betriebsvereinbarung kann analog den Be-stimmungen des § 15 Abs 28 RKV (EES-Dauerrecht) inwirtschaftlich begründeten Fällen ein Aufschub (je-doch keine Ausnahme) von fixierten Biennien festge-legt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eineentsprechende Vereinbarung mit den Kollektivver-tragsparteien abgeschlossen werden.Durch das Aufschieben von fixierten Biennien darf dasindividuelle Mindestgehalt gemäß § 2 Abs 3 nicht un-terschritten werden.

Erstmalige Umstufung nach dem 31.10. 2005(7) Für die erstmalige Umstufung nach dem 31.10.2005 werden Angestellte, die zum Zeitpunkt der Um-stufung Anspruch auf zwei oder drei fixierte Biennienhaben, in die Grundstufe der höheren Beschäftigungs-gruppe eingereiht. Die erste Vorrückung in der höhe-

– 67 – Übergangsrecht zu § 15 RKV

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ren Beschäftigungsgruppe erfolgt in Höhe des bisheri-gen fixierten Bienniums. Gleichzeitig mit Erhalt diesesfixierten Bienniums ist der Angestellte in die Positionnach 2 Beschäftigungsgruppenjahren einzureihen.Mit erfolgter Einreihung ergibt sich der Mindestge-haltsanspruch aus der zu diesem Zeitpunkt geltendenMindestgehaltsordnung. Die Gehaltssicherung gem§ 15 Abs 32 im Dauerrecht gilt nicht.Angestellte, die noch Anspruch auf ein fixiertes Bien-nium haben, erhalten, sofern sie gem § 15 Abs 33 hö-her als in die Grundstufe eingestuft werden, als ersteVorrückung in der höheren Beschäftigungsgruppe einfixiertes Biennium der bisherigen Verwendungsgrup-pe. Gleichzeitig mit Erhalt dieses fixierten Bienniumsist der Angestellte in die Position nach vier Beschäfti-gungsgruppenjahren einzureihen. Mit erfolgter Einrei-hung ergibt sich der Mindestgehaltsanspruch aus derzu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestgehaltsord-nung. Die Gehaltssicherung gem § 15 Abs 32 imDauerrecht gilt nicht.Mit erfolgter erstmaliger Umstufung in eine höhereBeschäftigungsgruppe ist dem Angestellten mitzutei-len, in welche Vorrückungsstufe dieser mit der nächs-ten Vorrückung voraussichtlich vorrücken wird. EineUmstufung gem § 15 Abs 34 ist ausgeschlossen. Dievorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auchfür Ersteinstufungen im EES (§ 1) am 1.11. 2005 inhöhere Beschäftigungsgruppen als in der Überlei-tungstabelle vorgesehen.

Sonderregelung für Umstufungen von Beschäfti-gungsgruppe E nach F: Für solche Umstufungen vonAngestellten, die am 31.10. 2005 bereits beschäftigtwaren und nach dem 1.11. 2005 von Beschäftigungs-gruppe E in Beschäftigungsgruppe F umgestuft wer-den, gilt Folgendes: eine solche Umstufung darf ohneRücksicht auf die erfüllten Tätigkeitsmerkmale frü-hestens nach Erhalt des letzten fixierten Bienniumsin der Beschäftigungsgruppe E vorgenommen wer-den. Mit der Umstufung ist der Angestellte in die ge-genüber dem zuletzt erreichten individuellen Mindest-gehalt nächsthöheren Vorrückungsstufe (Mindestge-haltsposition) in F einzustufen.Erfolgt die Umstufung in die höhere Beschäftigungs-gruppe nicht zum Zeitpunkt einer Vorrückung, ist derVorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vordem 1.11. 2005 der Ausgangspunkt für den Terminder ersten Vorrückung.Angestellte der Verwendungsgruppe I in Beschäfti-gungsgruppe A oder BIn die Beschäftigungsgruppen A oder B eingestufteAngestellte aus der Verwendungsgruppe I, deren Ar-beitsverhältnisse vor dem 1.11. 2005 begonnen ha-ben, sind spätestens am 1.11. 2006 in die Grundstufeder Beschäftigungsgruppe C umzustufen. Sie unter-liegen sodann ausschließlich den Bestimmungen des§ 15 RKV (dem EES-Dauerrecht). Ausgangspunkt fürden Termin der ersten Vorrückung ist der Vorrü-ckungsstichtag aus dem Biennalsystem vor dem1.11. 2005.

§ 3 Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrages 1997

(1) Für Angestellte, deren Gehaltsansprüche denÜbergangsbestimmungen in Artikel V des Kollektiv-vertrages vom 28. 10. 1996 über die Neuregelungdes Gehaltssystems 1997 (Kollektivvertrag 1997) un-terliegen, gelten diese Übergangsbestimmungen wei-ter. Für die in Artikel V Abs 1 des Kollektivvertrages1997 angeführten Begriffe “Gehaltsordnung neu”und “Biennalsprung neu” kommen die Gehaltsord-nung und der Biennalsprung gemäß der Tabelle in§ 2 Abs 3 (Individuelles Mindestgehalt) zur Anwen-dung.

(2) Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegtwerden, dass die offenen Ansprüche von Angestelltenaus Artikel V des Kollektivvertrages 1997 durch einevorgezogene Erhöhung des Ist-Grundgehaltes abge-goltenwerden. Pro Jahr, umwelches offene Ansprüchevorgezogen werden, sind die sich gemäß § 3 Abs 1 er-gebenden Werte um 7% abzuzinsen. Die Abzinsungist durch Aliquotierung monatsgenau vorzunehmen.

§ 4 Lehrlinge

Bei Angestellten, die am 30.10. 2005 als Lehrlinge beschäftigt sind, gelten im anschließenden Arbeitsverhältnisdie Bestimmungen des EES-Dauerrechts.

– 68 –Übergangsrecht zu § 15 RKV

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§ 5 Anpassung betrieblicher Regelungen

(1) Betriebliche Regelungen bleiben – soweit innerbe-trieblich nichts anderes bestimmtwird – vom In-Kraft-Treten des Einheitlichen Entlohnungssystems unbe-rührt. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, der-artige Regelungen bei Bedarf an die Bestimmungendes Einheitlichen Entlohnungssystems anzupassen.

(2) Betriebliche Regelungen im Sinne dieser Bestim-mungen sind Betriebsvereinbarungen; ferner sonsti-ge betriebliche Regelungen oder Übungen, bei deneneine einheitliche Vorgehensweise gegenüber allen Ar-

beitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern ohneRücksicht auf eine formale Grundlage eingehaltenwird. Über derartige betriebliche Regelungen könnenBetriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

(3) Die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Be-stimmungen betreffend Anrechnung auf Vorrückun-gen gelten für Anrechnungsvereinbarungen ab 1.11.2005 und lassen vor diesemZeitpunkt vereinbarte An-rechnungen unberührt.

§ 6 Dienstzettel

Mittels eines Dienstzettels sind alle Angestellten, de-ren Dienstverhältnisse vor dem 1.11. 2005 begonnenhaben, bis spätestens 30.11. 2005 darüber zu infor-

mieren, welche Eckdaten sich aus diesem Kollektiv-vertrag für sie ergeben.(Hinweis: Das Muster des Dienstzettels befindet sich aufSeite 71)

§ 7 Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien

(1) Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung diesesKollektivvertrages soll vor Anrufung des Arbeits- undSozialgerichtes eine Vermittlung durch fachkundigeVertreter der Kollektivvertragsparteien erfolgen. DieVermittler sind zur Verschwiegenheit über alles ver-pflichtet, was ihnen im Rahmen der Vermittlung be-kannt wird.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Vermittlerbei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Vermittlungnotwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen unddie Gründe für die jeweiligen Entscheidungen zu nen-nen, über die die Vermittler zu befinden haben.

– 69 – Übergangsrecht zu § 15 RKV

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ÜBERGANGS-DIENSTZETTEL FÜR ANGESTELLTE

ArbeitgeberIn (Name, Anschrift): .............................................................................................

.....................................................................................................................................

ArbeitnehmerIn (Name, Anschrift): ...........................................................................................

.....................................................................................................................................

Beginn des Arbeitsverhältnisses: ..............................................................................................

Bisherige Einstufung

Verwendungsgruppe ...........................

nach Verwendungsgruppenjahren ...........................

bisheriger Vorrückungsstichtag ...........................

Einstufung am 1.11. 2005

Beschäftigungsgruppe ...........................

Vorrückungsstichtag ...........................

Monatliches Mindestgehalt*

(laut Mindestgehaltstabelle gemäß § 15 Abs 20 RKV) € ...........................

Individuelles Mindestgehalt*

(laut Tabelle gemäß § 2 Abs 3 EES-Übergangsrecht) € ...........................

Ist-Gehalt € ...........................

Übergangsrecht*

voraussichtlich „fixiertes Biennium” am in Höhe von

.......................................................................................... € ...........................

.......................................................................................... € ...........................

.......................................................................................... € ...........................

voraussichtlich erste Vorrückung nach EES Dauerrecht am ...........................

Übergangsrecht 1997*)Aus dem Übergangsrecht 1997 allenfalls noch zustehende Gehaltsabsicherungen

am in Höhe von

.......................................................................................... € ...........................

*) Es sind nur jene Werte auszufüllen, die auf die/den Angestellte/n tatsächlich zutreffen.

– 71 – Übergangsrecht zu § 15 RKV

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PROTOKOLL

Authentische Interpretation zu den §§ 11und 12 desRahmenkollektivvertragesfür Angestellte der Industrie (Globalrunde)

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruchvermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen,ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich ange-führten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG,119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigtenFernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzah-lungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Ent-falls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall

der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenom-men für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bil-dungsveranstaltungen iS des § 118 ArbVG über diedort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienst-nehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriftenvollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen)entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.

18.September 1995

BILDUNGSKARENZ

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz

(§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)

für den Bereich der Fachverbände der Globalrunde

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dasdurch Gesetz eingeführte neue Instrument der Bil-dungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zuunterstützen.Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblichdurch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zu-gang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll in-nerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitestmögliche Übereinstimmung zwischen den Unterneh-menszielen und einer entsprechenden im Betrieb um-setzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifi-kationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungenzur Ausbildung unterstützt werden, bei denen auf-grund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeiteine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach Be-endigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bil-dungs- und Qualifikationsniveaus vorliegt.

Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Mög-lichkeiten der Bildungskarenz insbesondere bei Wie-dereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollendabei auch während der Bildungskarenz aufrecht er-halten werden.Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bil-dungskarenz genehmigen und eine entsprechendeVereinbarung abschließen, wenn das betriebliche In-teresse nicht nachteilig berührt wird und aufgrundder Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass diefacheinschlägige Weiterbildung im Unternehmen ver-wendbar ist.In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zuvereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig auf-gelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstigeAufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungs-karenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungensoll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nachder Dienstzeit richten, angerechnet werden.

Wien, am 19.Oktober 1998

Sektion Industrieder Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

– 73 – Protokolle

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PAUSCHALENTLOHNUNGSVEREINBARUNGEN

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien

zum Thema Pauschalentlohnungsvereinbarungen

(„All-in-Vereinbarungen”)

(1) Die Sozialpartner betrachten („All-in-Vereinba-rungen”) Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) prinzipiell als sinnvolles Elementder Vertragsgestaltung.

(2) Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungs-vereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) dürfen ge-setzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nichtgeschmälert werden.

(3) Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) ist die tatsächlich erforderliche undgeleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen.Über den Gehalt hinaus gehende sonstige überkollek-tivvertragliche Bezüge und eine allfällige Berücksichti-gung bei den Sonderzahlungen sind anrechenbar.

(4) Bei der Gesamtwürdigung der Umstände im Ein-zelfall ist das Ausmaß der faktischen Gestaltungsmög-lichkeit der Angestellten hinsichtlich der Lage und desAusmaßes der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Wien, am 18.Oktober 2002

Fachverband der GießereiindustrieFachverband der NE-MetallindustrieFachverband der Fahrzeugindustrie

Fachverband der MetallwarenindustrieFachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

AUS- UND WEITERBILDUNG

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu Aus- undWeiterbildung

für den Bereich der Fachverbände der Globalrunde

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeitvon Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betrie-be und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bil-dungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördernund betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sieheben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbezie-

hung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungs-maßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegenist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiter-qualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungs-fähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

Wien, am 28.Oktober 2003

Sparte Industrieder Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

– 74 –Protokolle

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZU§ 7 ABS 6 AZG (idF BGBL I 2018/53)

Sozialpartnererklärung zur Freiwilligkeit derLeistung von 11. und 12. bzw 51.–60. Arbeits-stundeDie Kollektivvertragspartner bekennen sich vollinhalt-lich zum freiwilligen Ablehnungsrecht bzw zum Be-nachteiligungsverbot des § 7 Abs 6 AZG für alle Über-stunden im Rahmen der §§ 7 und 8 ab einer Tagesar-beitszeit von zehn Stunden oder einer Wochenarbeits-zeit von 50 Stunden. Die Kollektivvertragspartner er-klären aus diesemGrund gemeinsam, dass kein Mitar-beiter direkt oder indirekt zu Leistung dieser Über-stunden verpflichtet oder gar gezwungen werden soll.Das freiwillige Ablehnungsrecht gemäß § 7 Abs 6 AZGsoll daher von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern in den Betrieben des Fachverbandes derGas- und Wärmeversorgungsunternehmungen freivon Angst und Druck ausgeübt werden können.

Zur Überprüfung und Kontrolle, ob das freiwillige Ab-lehnungsrecht des § 7 Abs 6 AZG von den Arbeitneh-mern/Innen auch tatsächlich völlig angstfrei und ohnejeglichen Druck durch den/die Arbeitgeber/in ausge-übt werden kann, richten die Kollektivvertragspartnereine gemeinsame, paritätisch zu besetzende Monito-ring-Kommission ein, deren ausdrückliche Aufgabedie Kontrolle und sozialpartnerschaftliche Klärungvon allfälligen unerwünschten unfreiwilligen Über-stundenleistungen ist. Zu diesem Zwecke kann dieMonitoring-Kommission auf Empfehlungen an die Be-triebe undMitarbeiter der Betriebe des Fachverbandesder Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungenaussprechen.

Wien, im November 2018

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

– 75 – Protokolle

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ERLÄUTERUNGEN

ANMERKUNG 1 ZU § 5 ABS 6

Gesetzliche Feiertage:Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBlNr 144/83, § 7 Abs 2 und 3.§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gel-ten folgende Tage:1. Jänner (Neujahr),6. Jänner (Heilige Drei Könige),Ostermontag,1.Mai (Staatsfeiertag),Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag,Fronleichnam,15.August (Mariä Himmelfahrt),26.Oktober (Nationalfeiertag),1.November (Allerheiligen),8.Dezember (Mariä Empfängnis),25.Dezember (Weihnachten),26.Dezember (Stephanstag).

§ 7 Abs 3: Für Angehörige der evangelischen KircheAB und HB, der altkatholischen Kirche und der Metho-distenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Be-zahlter Ruhetag am Versöhnungstag für Arbeitneh-mer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft an-gehören. Auszug aus den Kollektivverträgen, abge-schlossen zwischen der Bundeskammer der gewerbli-chen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerk-schaftsbund vom 3.April 1952, 18. Februar 1953 und30.April 1954:Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ih-re Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemein-schaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Ver-söhnungstag von der Arbeitsleistung freigestellt,wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorherbegehren.

ANMERKUNG 2 ZU § 7

Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11.Mai1921, BGBl Nr 292, § 8 Abs 3:Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf dasEntgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person

betreffende Gründe ohne sein Verschulden währendeiner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei-ner Dienste verhindert wird.

ANMERKUNG 3 ZU § 10 ABS 4

Im Falle des Todes des Angestellten können die an-spruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs 1bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiter-zahlung des Gehaltes und der nach § 23 Abs 6 des An-gestelltengesetzes beziehungsweise § 10 Abs 5 und 6dieses Kollektivvertrages bestimmten Abfertigungwählen.Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzli-chen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetz-lich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:

Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von

3 Dienstjahren ................ 1 Monatsentgelt,5 Dienstjahren ................ 1 1/2 Monatsentgelte,10 Dienstjahren ............... 2 Monatsentgelte,15 Dienstjahren ............... 3 Monatsentgelte,20 Dienstjahren ............... 4 1/2 Monatsentgelte,25 Dienstjahren ............... 6 Monatsentgelte.

ANMERKUNG 4 ZU § 10a

(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmenals ArbeiterInnen beschäftigt waren und in das Ange-stelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf

eine Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzesoder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Be-rücksichtigung ihrer ArbeiterInnenvordienstzeiten

– 76 –Erläuterungen

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auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen.

(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wirdder zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Be-stimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollek-tivvertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt,auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der/die Ar-beiterIn Anspruch hat.

(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird derzeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung (Mo-natsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Ange-stelltengesetz) ermittelt.

(4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten inWochen beziehungsweise Monaten ausgedrücktenAnsprüche werden addiert.

(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäßZiffer 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuziehen.Entgeltsteile, die über dasMonatsgehalt hinausgehen,sind nur insofern heranzuziehen, als eine entspre-chende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorge-

sehen ist. Im Übrigen ist der Berechnung der Abferti-gung das im letzten Monat des Angestelltendienstver-hältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenemAnspruch nach oben begrenzt, den der Dienstnehmerbeanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienst-zeit im Unternehmen als Angestellter zurückgelegthätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs 4 und 6 und23a Abs 2 und 4 Angestelltengesetz sowie § 10 Abs 5und 6 dieses Kollektivvertrages sind auf die Gesamt-abfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwen-den.

(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvor-dienstzeiten entfällt, wenn der/die ArbeiterIn beimÜbertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigtwurde.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht fürUnternehmungen, bei denen günstigere betrieblicheRegelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossenwerden.

ANMERKUNG 5 ZU § 12a ABS 3

Berechnungsbeispiel für eine AbfertigungAnnahmen:

Dauer des gesamten Dienst-verhältnisses: ................. 16 Jahredavon Vollzeit: ................ 14 JahreTeilzeit: ......................... 2 JahreKollektivvertragliche Normal-arbeitszeit: ..................... 38,5 StundenTeilzeitbeschäftigung: ........ 20 Stunden pro WocheLetztes Monatsgehalt: ........ € 726,73

1. Feststellung des gesamten Abfertigungsanspru-ches:6 Monatsentgelte

2. Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- undTeilzeit an der Gesamtdienstzeit:14 Jahre = 87,5%2 Jahre = 12,5%

3. Übertragung der Anteile nach Pkt 2 auf die AnzahlAbfertigungsmonate nach Pkt 1:87,5% = 5,25 Monatsentgelte12,5% = 0,75 Monatsentgelte

4. Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Auf-wertung des letzten Monatsgehaltes:

€ 726,73 (für 20 Stunden/Woche) : 20 x38,5

= € 1.398,95 zuzüglich Sonderzahlungsanteile= € 1.632,11sowie der Monatsbasis für Teilzeit:

€ 726,73 zuzüglich Sonderzahlungsanteile= € 847,85

5. Zuordnung der jeweiligen Monatsbasis für Voll-und Teilzeit zur Anzahl der Abfertigungsmonatenach Pkt 3:

€ 1.632,11 x 5,25+ € 847,85 x 0,75= € 9.204,47

Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (zB Mehrleis-tungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei einerAbfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Mo-natsgehalt) vorzugehen.Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigungdes Dienstverhältnisses.Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit ei-ne relative Gehaltserhöhung (kein dem Teilzeitaus-maß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Ge-halt) vorgenommen, wäre der seinerzeitige Erhö-hungsbetrag vom nach Pkt 4 aufgewerteten Monats-gehalt (€ 1.398,95) abzuziehen.

– 77 – Erläuterungen

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ANMERKUNG 7 ZU § 15 ABS 9

Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berück-sichtigt die erforderlichen Angaben gemäß § 2 Abs 2Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)unbeschadet allfälliger weiterer im Einzelfall besteh-ender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.Änderungen in den imDienstzettel festgehaltenen An-gaben, soweit nicht auf Normen verwiesen wird, sindunverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mit-zuteilen, wofür hinsichtlich Änderungen in Einstufung

oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienst-zettel gemäß § 15 Abs 9 RKV (Muster siehe Ziffer 2,Seite 81) dienen kann.Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollek-tivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang un-berührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen.Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle erforderli-chen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Aus-stellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.

PROTOKOLLANMERKUNG ZU § 4 (4a) RKV VOM 5.11. 2008:

In einzelnen Betrieben, die in von den Kollektivver-tragsparteien einvernehmlich bestimmten Geschäfts-feldern mit typischerweise mehrjährigen, regelmäßigwiederkehrenden Konjunkturzyklen tätig sind, kannein mehr als einjähriger Durchrechnungszeitraumvorgesehen werden, um zu erproben, ob damit Be-

schäftigung in Phasen geringerer Auslastung gesi-chert werden kann. Eine solche Regelung kann nurdurch Betriebsvereinbarung getroffen werden und be-darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung derKollektivvertragsparteien. Gleiches gilt für Betriebemit absehbaren Beschäftigungsproblemen.

PROTOKOLLANMERKUNG ZU § 4 (4b) RKV VOM 1.6. 2016:

Bestehende Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltungaufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen des§ 4 bleiben durch die Bestimmungen des § 4 (4b) un-berührt. Bestehende Zeitguthaben aus kollektivvert-

ragskonformen Vereinbarungen können durch Be-triebsvereinbarung (Vereinbarung mit der GPA-djp)in das Zeitkontenmodell übertragen werden.

– 78 –Erläuterungen

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1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG

DIENSTZETTEL

gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz für Angestellte

1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):

............................................................................................................................

............................................................................................................................

2. ArbeitnehmerIn:

Herr/Frau: .............................................................................. geb. am: ....................

Anschrift: ................................................................................................................

3. Beginn des Dienstverhältnisses:

Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs 2 AngG*

Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................................... befristet.*

4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw desanzuwendenden Kollektivvertrages.*

Kündigungsfrist / -termin: * ..........................................................................................

5. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte:

............................................................................................................................

6. Vorgesehene Verwendung:

............................................................................................................................

............................................................................................................................

7. Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, Gehaltsordnung fürdie ............................................................................................................. Industrie.

Beschäftigungsgruppe .................................................................................................

Angerechnete Beschäftigungsgruppenjahre ........................................................................

8. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt* (Fixum)* beträgt ...................................................

Fälligkeit der Auszahlung: ............................................................................................

Allfällige sonstige Entgeltsbestandteile richten sich nach anzuwendenden Kollektivverträgen* / Betriebs-vereinbarungen* / aufgrund Vereinbarung* ........................................................................

............................................................................................................................

Provisionsregelung / Prämie* .........................................................................................

– 79 – Dienstzettel

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9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des UrlaubsgesetzesidgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw kollektivver-traglichen Regelungen.Ergänzende Regelungen: * ................................................................

............................................................................................................................

10. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt.................... Stunden.*

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt .................... Stunden (Teilzeitbeschäftigung).*)

Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derzeit der Rahmenkol-lektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die jeweils anzuwendenden (Zusatz)KollektivverträgeidgF für die Angestellten der .................... Industrie.

11. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse: ...............................................................

Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinhaber/Unternehmenslei-tung und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzwUnternehmensebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen iS des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in ................................ zur Einsichtnahme aufgelegt.

Allfällige Unterschriften:

............................................................................................................................

.................... , am ....................

gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG

*) Nichtzutreffendes bitte streichen

– 80 –Dienstzettel

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2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs 9 RKV

DIENSTZETTEL

Herrn

Frau ................................................................................................................................

Gemäß § 15 Abs 9 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden Sie in die

Beschäftigungsgruppe ............................................................................................ eingereiht.

Aufgrund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Beschäftigungsgruppenjahre ab .................... gerech-net.

Das Mindestgehalt beträgt € ....................

Das Monatsbruttogehalt beträgt € ....................

............................................................... , am................................................................

gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG

– 81 – Dienstzettel

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ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT

gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages

1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber) ....................................................................................

und Herrn/Frau (Arbeitnehmer) ......................................................................................

wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19 des Kollektivvertrages verein-bart.

Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ...........................................................................

2. Normalarbeitszeit

a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver-einbart: .............................................................................................................

......................................................................................................................

......................................................................................................................

Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilungder Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.

c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: .................................

......................................................................................................................

Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmender Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und dieDauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzli-chen Bestimmungen eingehalten werden.

d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge-teilt.

Mehrarbeit:Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus-drücklich angeordnet werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen:Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeit-nehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Ar-beitnehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: .............................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................

4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standardentsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichenArbeitsstätte zur Verfügung gestellt: .................................................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.

– 83 – Dienstzettel

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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu be-nutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung desArbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zuübernehmen.

5. Aufwandserstattung:

a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem Ange-stellten erstattet:

......................................................................................................................

......................................................................................................................

b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:

......................................................................................................................

......................................................................................................................

6. Haftung:Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Be-schädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies fürden Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen, dassDritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbe-trieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.

7. Kontakt zum Betrieb:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot diebetrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Ar-beitnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu las-sen.

8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines auf-rechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit fürdie außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung stellt):Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einerdreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnungvor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.

9. Sonstige Vereinbarungen: .............................................................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................

ANMERKUNGEN: Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinba-rung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.

– 84 –Dienstzettel

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EMPFEHLUNG BETREFFEND BILDSCHIRMARBEIT

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, beidenen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetas-tatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger ei-ne funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeitmit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bild-schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeitsind.

(2) Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es diesonstigen Verhältnisse gestatten – nach arbeitswis-

senschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnis-sen eingerichtet werden.

(3) Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltetwerden, dass längere ununterbrochene Arbeitspha-sen am Bildschirm vermieden werden. Sollte diesnicht möglich sein, sollen kurze Unterbrechungender Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung derKörperhaltung und der Augen ermöglicht werden.

Wien, am 19.Oktober 1989

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

EMPFEHLUNG BETREFFEND FRÜHWARNSYSTEM (§ 45a AMFG)

Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine mög-lichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinne des § 45aAMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Un-

terstützung der zur Vermeidung von Arbeitslosigkeitvorgesehenen Maßnahmen.

Wien, am 16.Oktober 1999

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

– 85 – Empfehlungen

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ANHANG I

KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte der Industrie

ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN – LADENSCHLUSS

Gültig ab 1.November 1991 (idF vom 4.November 2004)

KOLLEKTIVVERTRAGbetreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten

gemäß dem Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003,

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, ei-nerseits und dem Österreichischen Gewerk-

schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell-ten, Sektion Industrie und Gewerbe, anderer-seits.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-reich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachver-band der Industrie angehören, soweit sie einem fürden Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektiv-vertrag oder Kollektivvertrag angehören;

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-genden Dienstnehmer und für Lehrlinge, soweit siedem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereichder Industrie geltenden Rahmenkollektivvertragesoder Kollektivvertrages angehören.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungenim Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäßdem Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003, zur Beratungund Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und fürdie Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren Zu-sammenhang stehen oder ohne die diese nicht durch-führbar wären sowie für sonstige Arbeitsleistungen,die vom Arbeitgeber im Zusammenhangmit der Inan-spruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten ver-langt werden.

§ 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalarbeitszeit und als Mehrarbeit

(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweilsgeltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und fürMehrarbeitsstunden im Sinne des Absatzes 4, die anWerktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschriftoder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeit-gutschrift oder Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommteine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht An-spruch auf Bezahlung.(Abs 1 idF ab 1.November 2004)

(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs 1 beträgt fürArbeitsleistungen

a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und20.00 Uhr ...................................... 70%

b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr ...... 100%c) am Samstag zwischen 13.00 und

18.00 Uhr ...................................... 50%

der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Nor-malarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.(Lit c idF ab 1.November 2004)

– 86 –KV Öffnungszeiten

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(3) Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für Ar-beitsleistungen

a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und20.00 Uhr ...................................... 70%

b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr ...... 100%c) am Samstag zwischen 13.00 und

18.00 Uhr ..................................... 50%(Lit c idF ab 1.November 2004)des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom fürden jeweiligen Fachverband geltenden Teiler des Mo-natsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).

(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonder-bestimmungen über das Ausmaß der Verkürzung derwöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) beste-hen oder weiterhin in Kraft treten, gelten diese Be-stimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Ab-sätze 1 bis 3, die die tägliche oder jeweils geltendewö-chentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbe-schadet der zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehe-ne über die Grundvergütung hinausgehende Abgel-tung auf die zusätzliche Abgeltung der Absätze 2 oder3 voll anzurechnen ist.

§ 3 Arbeitsleistung als Überstunde

Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträu-men geleistet werden, gelten die Bestimmungen fürÜberstunden in der für den jeweiligen Fachverband

geltenden Fassung. Der Überstundenzuschlag beträgt75%, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab20.00 Uhr 100%.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1)Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung imSinne dieses Kollektivvertrages steht für jene Arbeits-leistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vordem 1.September 1988 – aufgrund des Laden-schlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetzgestützten Verordnung – geltenden Offenhaltemög-lichkeiten erbracht werden.Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung imSinne dieses Kollektivvertrages steht für Arbeitsleis-tungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmenvon Öffnungszeiten erbracht werden, die die vordem Stichtag 1.September 1988 geltenden Offenhal-temöglichkeiten überschreiten.

(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes anWerktagen (Montag bis Freitag) die Öffnungszeit über20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeit-gutschrift gem § 2 Abs 2 lit b) bzw Bezahlung gem § 2Abs 3 lit b) zu, sofern die Regelung jener Verordnungentspricht, die aufgrund des Art I Z 4 des Bundesge-setzes, BGBl Nr 397/1991 (§ 6 Abs 3) bis zum In-Kraft-Treten des ÖZG 2003 in Geltung war.

(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Formvon Zeitgutschrift vereinbart, so ist dem Arbeitneh-mer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift

zusammenhängend in Form von halben Tagen (bis13.00 Uhr bzw ab 13.00 Uhr) zu gewähren.Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbin-dung mit Samstagarbeit freie Halbtage gegeben wer-den, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagenverbraucht werden.

(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen An-sprüche auf Zeitgutschrift verfallen nicht.Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgut-schriften nicht verbraucht, sind sie im Verhältnis 1 : 1zu bezahlen.

(5)Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmender §§ 2 und 3 ist nur dann und insoweit zulässig, alsberücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitneh-mers –wie beispielsweise die Versorgung von Kindernund Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, dieTeilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltun-gen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehr-zeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmen der §§ 2und 3 nicht herangezogen werden.

(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu be-achten.

– 87 – KV Öffnungszeiten

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§ 5 Arbeitszeit

In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt desIn-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages eine kürze-re wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden giltoder weiterhin in Geltung tritt, kann vorbehaltlich ei-ner weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebe-ne die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personalsvon Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitenge-setzes in den einzelnen Wochen eines Zeitraumesvon 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt wer-den, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitrau-

mes die wöchentliche Normalarbeitszeit die in deneinzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Nor-malarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denendie Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf weniger als 40 Stunden nach In-Kraft-Treten die-ses Kollektivvertrages in Geltung tritt, ab dem Gel-tungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalar-beitszeit.

§ 6 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991 in Kraft.

Wien, am 31.Oktober 1991

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Präsident: Der Generalsekretär:

Abg z NR

Ing. Leopold Maderthaner DDr. Karl Kehrer

SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMERDER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Obmann: Der Syndikus:

Dkfm. R. Engelbert Wenckheim Dr. Friedrich Placek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Die Vorsitzende: Der Zentralsekretär:

Eleonora Hostasch Hans Sallmutter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

Der Vorsitzende: Der leitende Sektionssekretär:

Erwin Reichhardt Ing. Walter Laichmann

– 88 –KV Öffnungszeiten

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ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRÄGE

zum

KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte der Gas- und

Wärmeversorgungsunternehmungen

Page 91: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGüber die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen.

Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der ge-werblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für denFachverband der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten,Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;

b) fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes.Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen alsden vertragschließenden Fachverbänden angehören,ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einver-nehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden

und der Gewerkschaft der Privatangestellten, SektionIndustrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Fest-stellung ist davon auszugehen, welcher Produktions-zweig überwiegend ausgeübt wird;

c) persönlich:für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellteder Industrie in seiner jeweiligen Fassung unterlie-genden Dienstnehmer.

§ 2 Kilometergeld

(1) Wird einem Angestellten die Verrechnung einerAufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung)für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivver-träge für Inlandsdienstreisen bzw des Kollektivvertra-ges für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich dieBezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach denBestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derarti-ger Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmi-gung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigungim Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt derDienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird.Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes be-stimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilo-metergeld gewährt.

(2) Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durchdie Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützungentstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hi-naus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstge-ber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs 1.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab1.November 2005 wie folgt:

bis 15.000km....................................... € 0,376darüber .............................................. € 0,354

Das Kilometergeld beträgt jedoch ab 1. Juli 2008 biseinschließlich 31.Dezember 2009 (lt BGBl 86/2008vom 26.6. 2008):

bis 15.000km....................................... € 0,420darüber .............................................. € 0,395(Werte gültig ab 1. Juli 2008)Diese Sätze gelten auch über den 31.12. 2009 hinaus,soferne die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein Ki-lometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechendder darin vorgesehenen Geltungsdauer.

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabellegebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführ-ten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetrieblicheGeschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann dasGeschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Be-rechnung des Kilometergeldes herangezogen werden.Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andereJahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Ange-stellten, vereinbart werden.

– 90 –ZKV Kilometergeld

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Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienst-geber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versiche-rung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechendzu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen vonden Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Vertei-lungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

(4) Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unterden zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertra-ges gegebenen technischen Voraussetzungen. FürNeukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor)gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung der-artiger Wagentypenmuss bei einer Fahrt gemäß Abs 1

eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffenwerden. Soweit für den Bundesdienst Regelungenvorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungendieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs 3,sinngemäß anzuwenden.

(5) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilo-metergeld im Sinne des § 2 Abs 1 kann kein dienstli-cher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet wer-den. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne diesesKollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftungdes Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützungdes Pkw durch den Angestellten entstehen.

§ 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder

Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich inForm einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilome-ter zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebershat der Angestellte diese Abrechnung entweder nachjeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zumBeispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilo-meter im Sinne des § 2 Abs 1 ist ein Fahrtenbuch zu

führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am En-de des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Aus-scheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender-oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergebenist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstge-ber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mitdem Angestellten vereinbart wurde.

§ 4 Verfall der Ansprüche

Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestenseinen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbartenoder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der An-spruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollek-tivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht

innerhalb von 6 Monaten nach der vereinbarten oderaufgetragenen Vorlage erfolgt. Die Verlängerung derFrist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem31.10. 2006 fällig bzw bekannt werden.(§ 4 idF 1.November 2006)

§ 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungenund Günstigkeitsklausel

(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gel-ten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstver-wendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertre-ter), und mit denen eine andere Vereinbarung überden Aufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.

(2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihremgesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen auf-recht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages,wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten die-ses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Be-triebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Rege-lung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, giltAbs 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes habenschriftlich zu erfolgen.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver-einbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelun-gen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft ab-geschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist soanzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung alsGanzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Heraus-greifen einzelner Teile der einen oder anderen Rege-lung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel istnicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jeden-falls dann als günstiger anzusehen, wenn die Rege-lung nach Hubraum und Kilometergrenze für dieMehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs 1 befasstenAngestellten günstiger ist.

– 91 – ZKV Kilometergeld

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§ 6 Schlichtungsverfahren

Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten überdie Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes*) ein pari-tätisch aus je drei Vertretern der vertragschließendenOrganisationen zusammengesetzter Ausschuss zu

befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreisder an den Verhandlungen über diesen Kollektivver-trag Beteiligten zu entnehmen sind.

*) Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes

§ 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1.No-vember 1983 in Kraft.

(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden ver-tragschließenden Parteien unter Einhaltung einer drei-

monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletztenmittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-gen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Zu-satzkollektivvertrages geführt werden.

Wien, am 7.November 1983

Bundeskammer der gewerblichen WirtschaftSektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

– 92 –ZKV Kilometergeld

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ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGabgeschlossen zwischen der Bundeskammer der ge-werblichen Wirtschaft,und zwar zwischen dem Fachverband der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten,Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits

über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH

Der Zusatzkollektivvertrag gilt

a) räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;

b) fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes.Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen alsden vertragschließenden Fachverbänden angehören,ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einver-nehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden

und der Gewerkschaft der Privatangestellten, SektionIndustrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Fest-stellung ist davon auszugehen, welcher Produktions-zweig überwiegend ausgeübt wird;

c) persönlich:für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellteder Industrie in seiner jeweiligen Fassung unterlie-genden Dienstnehmer, soweit es sich um Angestellteim Sinne des Artikels II, § 1, handelt.

ARTIKEL II SEG-ZULAGEN

§ 1 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind Angestellte im Sinne des§ 17 des Rahmenkollektivvertrages (Meister, Steigerbzw Aufseher), weiters technische Angestellte in Pro-duktionsanlagen, Werkstätten, auf Montagestellen fürindustrielle, gewerbliche und bauliche Anlagen sowiein Laboratorien und Prüfanstalten, die regelmäßigmehr als 1/3 ihrer monatlichen Normalarbeitszeit indiesen Bereichen tätig sind, soweit der Arbeitgeber

des Angestellten gemäß dem für sein Unternehmen(seinen Betrieb) geltenden Arbeiterkollektivvertragseinen Arbeitern bei Beschäftigung in diesen Berei-chen SEG-Zulagen zu bezahlen hat bzw hätte.

[(gilt ab 1.März 1988. (In der Fassung des KV vom 20.Ok-tober 1987; siehe die Einführungsbestimmungen zum KVvom 20.Oktober 1987 auf Seite 96.)]

§ 2 Definition

(1) Schmutzzulage:Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli-chen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver-schmutzung von Körper und Bekleidung des Ange-stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eineSchmutzzulage.

(2) Erschwerniszulage:Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli-chen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er-schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis-zulage.

– 93 – ZKV SEG-Zulagen

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(3) Gefahrenzulage:Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkung vongesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, vonHitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säu-ren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge

einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eineGefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicherSicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührteine Gefahrenzulage.

§ 3 Höhe der Zulagen

(1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar-beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge-mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he-ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe-dingte Belastungen und werden, soweit die übrigenBestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einenZulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei-ten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten ge-leistet werden.

(2) Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Ar-beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstaglänger als zwei Stunden andauert.

(3) Soweit aufgrund der vorangegangenen Bestim-mungen ein Anspruch auf eine Zulage besteht, ge-bührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula-ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich fürdie Arbeiter vorgesehen ist.

(4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei-cher Belastung im Betrieb geltenden Arbeiterrege-lung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs 3 er-reicht. Ist der Grad der Belastung des Angestellten ge-ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas-

tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerterbzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei-nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver-traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An-spruch.

(5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Be-trägen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozentenvom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruchin der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) um-gerechneten Arbeiterregelung, wobei die vorstehen-den Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.Diese Umrechnung ist so vorzunehmen, dass diedurchschnittliche Zulagenhöhe der unter der gleichenBelastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belas-tungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durch-schnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unterder gleichen Belastung arbeiten.

(6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtig-ten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastungsowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs 5können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer-den.

§ 4 Pauschale

(1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2kann in Form einer Pauschalierung vorgenommenwerden.Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigenoder in regelmäßigen Abständenwiederkehrenden Ar-beitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Fest-stellung des Pauschales ist eine Belastungsbeurtei-lung vorzunehmen, für die hilfsweise die durchschnitt-liche Belastung bzw der durchschnittliche Zulagenver-dienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pau-schales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dau-ernden Änderungen der Belastung während diesesZeitraumes, etwa aufgrund einer neuen Verwendung,

ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu berücksich-tigen.

(2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich dieregelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Be-rechnung des Pauschales wurde von vornherein aufdie am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unter-schiedlichen Belastungen Bedacht genommen. Fälltdie Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfälltdas Pauschale.

(3) Innerbetrieblich können für die Durchrechnungandere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalen-dermonate vereinbart werden.

– 94 –ZKV SEG-Zulagen

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§ 5 Arbeitsplatzbewertung

(1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung,wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatz-bewertungssystem besteht, in dem die Belastungenim Sinne des § 2 bereits abgegolten sind.

(2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbe-wertungssystem, in dem die Belastung für SEG be-

rücksichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung dieÜbertragung der aufgrund des Bewertungssystemsermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestelltenvereinbart werden. Liegt keine derartige Betriebsver-einbarung vor, ist die Zulagenhöhe der Angestelltenim Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages zu ermit-teln.

§ 6 Geltendmachung

Die Angestellten haben ihren Anspruch aufgrund einerZeitaufstellung geltend zu machen bzw nachzuwei-sen, aus der die Art der Belastung und die genaueZeitdauer hervorgehen muss. Der Anspruch verfällt,wenn er nicht binnen 6 Monaten nach Beendigungdes Monats, in dem die Belastung eingetreten ist, in

Form einer Zeitaufstellung nachgewiesen wird. DieVerlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprü-che, die nach dem 31.10. 2006 fällig bzw bekanntwerden.

(§ 6 idF 1.November 2006)

§ 7 Paritätischer Ausschuss

Kommt es aus diesem Zusatzkollektivvertrag zu Strei-tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist vorAnrufung des Einigungsamtes oder Arbeitsgerichtes*)ein paritätischer, aus je drei Vertretern der Arbeitge-ber- und Arbeitnehmerseite zusammengesetzter Aus-

schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst ausdem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Zu-satzkollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen ist.

*) Richtig: Arbeits- und Sozialgericht

ARTIKEL III EINFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

§ 1 Anrechnung

(1) SEG-Zulagen, die bereits vor In-Kraft-Treten die-ses Zusatzkollektivvertrages bezahlt wurden, sindauf Zulagen imSinne dieser Bestimmungen anzurech-nen. Dies gilt auch für Zulagen oder sonstige nebendem Monatsgehalt gewährte Entgeltsteile, die nichtausdrücklich als SEG-Zulagen bezeichnet werden, je-

doch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis, Ge-fahren abgelten. Diese Entgeltsteile sind den in Art II,§§ 2 und 3, angeführten Zulagen zuzuordnen.

(2) Über die Zuordnung gemäß Abs 1 können Be-triebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

– 95 – ZKV SEG-Zulagen

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§ 2 Herausrechnung

(1) Besteht bei In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollek-tivvertrages ein Anspruch auf Zulagen, sind dieseaus dem vor dem In-Kraft-Treten bezahlten Monats-entgelt für die Normalarbeitszeit herauszurechnenund dieses entsprechend zu kürzen. Diese Heraus-rechnung ist nicht nur insoweit vorzunehmen, alsmündlich oder schriftlich vereinbart wurde, dass dieBelastungen für SEG im Entgelt für die Normalarbeits-zeit berücksichtigt sind, sondern auch dann, wenn ausden Umständen des Einzelfalles abzuleiten ist, dass indiesemEntgelt die Belastungen für SEG berücksichtigtsind.

(2) Liegt keine derartige Vereinbarung über die Be-rücksichtigung der Belastungen im Normalentgelt

vor, ist die Feststellung im Sinne des Abs 1 unter Mit-wirkung des Betriebsrates vorzunehmen.

(3) Die Herausrechnung ist vom Arbeitgeber spätes-tens innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten die-ses Zusatzkollektivvertrages gegenüber dem Ange-stellten schriftlich (allenfalls durch Dienstzettel) gel-tend zumachen. Wird vomAngestellten gegen die He-rausrechnung Einspruch erhoben, sind innerbetriebli-che Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmli-chen Lösung zu führen, wobei die Kollektivvertrags-partner beigezogen werden können. Kommt es auchhiebei zu keiner Einigung oder Betriebsvereinbarung,ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes der paritätischeAusschuss gemäß Art II, § 7, dieses Zusatzkollektiv-vertrages anzurufen.

ARTIKEL IV 13. UND 14. MONATSGEHALT

Bei Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes imSinne des Rahmenkollektivvertrages für Angestellteder Industrie in der jeweiligen Fassung sind die Zula-gen im Sinne dieses Kollektivvertrages mit dem

Durchschnitt der letzten drei Monate zu berücksichti-gen. Innerbetrieblich können auch andere Berech-nungszeiträume vereinbart werden.

ARTIKEL V GELTUNGSBEGINN

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.Oktober 1976 in Kraft.

Wien, 8. Juli 1976

Fachverband der Gas- undWärmeversorgungsunternehmungen

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 20.OKTOBER 1987

Art III § 2 ist auf den durch die Änderung des Art II § 1bewirkten zusätzlichen Umfang an Anspruchsberech-tigten mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeit-punkt des In-Kraft-Tretens des Zusatzkollektivvertra-ges als für die Frist für die Geltendmachung der He-

rausrechnung maßgeblich der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages (1.März1988) gilt. Dasselbe gilt sinngemäß für die Anwen-dung der Regelung im Zusatzprotokoll zum Kollektiv-vertrag über SEG-Zulagen vom 8. Juli 1976.

– 96 –ZKV SEG-Zulagen

Page 98: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

ZUSATZPROTOKOLL

zum Kollektivvertrag über SEG-Zulagen

vom 8. Juli 1976, abgeschlossen zwischen dem Fach-verband der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten,Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

Insoweit keine ausdrückliche schriftliche oder mündli-che Vereinbarung über die Abgeltung der Belastungenim Normalentgelt bestanden hat und es innerhalb vondrei Monaten nach In-Kraft-Treten des Zusatzkollek-tivvertrages zu keiner betrieblichen Einigung überdie Herausrechnung im Sinne des Art III, § 2, und zukeinem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt, ist dieHälfte der aufgrund der Bestimmungen des Zusatzkol-lektivvertrages zustehenden Zulagen aus dem Mo-natsentgelt für die Normalarbeitszeit herauszurech-nen.

Wien, 8. Juli 1976

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

– 97 – ZKV SEG-Zulagen

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ZUSATZINFORMATIONUm einen Rückblick auf vergangene KV-Erhö-hungen und die Mindestgrundgehaltsansprüchezu ermöglichen, sind in diesen Zusatzinforma-tionen die Erhöhungen der Ist-Gehälter sowie

die jeweiligen Gehaltsordnungen der letztenJahre zusammengefasst; vorangestellt ist au-ßerdem nochmals die Gehaltsordnung 2018.

Mindestgehaltsordnung 2018

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2018

Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -Gehälter

BG A–B 3,6 %,BG C–F 3,5 %,BG G 3,4 %,BG H 3,2 %,BG I 3,1 %,BG J–K 3,0 %,

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter im selben Ausmaß jedoch mindestens um € 80,– pro Monat

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.993,34 2.031,69 2.070,04 38,35B 1.993,34 2.032,03 2.070,72 2.090,06 2.109,40 2.128,74 38,69 19,34C 2.127,88 2.169,23 2.210,58 2.231,28 2.251,98 2.272,68 41,35 20,70D 2.331,44 2.383,56 2.435,68 2.461,74 2.487,80 2.513,86 52,12 26,06E 2.637,48 2.696,49 2.755,50 2.785,00 2.814,50 2.844,00 59,01 29,50F 2.973,51 3.060,35 3.147,19 3.190,61 3.234,03 3.277,45 86,84 43,42G 3.452,07 3.586,65 3.721,23 3.788,53 3.855,83 3.923,13 134,58 67,30H 3.784,84 3.932,39 4.079,94 4.153,73 4.227,52 4.301,31 147,55 73,79I 4.755,99 4.941,43 5.126,87 5.219,58 5.312,29 5.405,00 185,44 92,71I (M III-15%) 4.042,57 4.200,18 4.357,79 4.436,59 4.515,39 4.594,19 157,61 78,80J 5.253,26 5.458,27 5.663,28 5.765,78 5.868,28 5.970,78 205,01 102,50

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.657,03 6.916,81 7.046,70 7.176,59 7.306,48 259,78 129,89

– 98 –Zusatzinformation – Gehaltsordnung 2018

Page 100: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

§ 5 Gehaltsordnung 2017

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2017

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter und derKV-Mindest-Löhne und -Gehälter um 3,0%

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.924,07 1.961,09 1.998,11 37,02B 1.924,07 1.961,42 1.998,77 2.017,44 2.036,11 2.054,78 37,35 18,67C 2.055,92 2.095,87 2.135,82 2.155,82 2.175,82 2.195,82 39,95 20,00D 2.252,60 2.302,96 2.353,32 2.378,50 2.403,68 2.428,86 50,36 25,18E 2.548,29 2.605,30 2.662,31 2.690,81 2.719,31 2.747,81 57,01 28,50F 2.872,96 2.956,86 3.040,76 3.082,71 3.124,66 3.166,61 83,90 41,95G 3.338,56 3.468,71 3.598,86 3.663,95 3.729,04 3.794,13 130,15 65,09H 3.667,48 3.810,45 3.953,42 4.024,92 4.096,42 4.167,92 142,97 71,50I 4.612,99 4.792,85 4.972,71 5.062,63 5.152,55 5.242,47 179,86 89,92I (M III -15%) 3.921,02 4.073,89 4.226,76 4.303,19 4.379,62 4.456,05 152,87 76,43J 5.100,25 5.299,29 5.498,33 5.597,84 5.697,35 5.796,86 199,04 99,51

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.463,14 6.715,35 6.841,46 6.967,57 7.093,68 252,21 126,11

Mindestgehaltsordnung 2016

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2016

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter: BG A 2,00%, BG B–F 1,75%, BG G–H 1,50%, BG I–K 1,20%

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.855,34 1.891,28 1.927,22 35,94B 1.868,03 1.904,29 1.940,55 1.958,68 1.976,81 1.994,94 36,26 18,13C 1.996,04 2.034,83 2.073,62 2.093,04 2.112,46 2.131,88 38,79 19,42D 2.186,99 2.235,88 2.284,77 2.309,22 2.333,67 2.358,12 48,89 24,45E 2.474,07 2.529,42 2.584,77 2.612,44 2.640,11 2.667,78 55,35 27,67F 2.789,28 2.870,74 2.952,20 2.992,93 3.033,66 3.074,39 81,46 40,73G 3.241,32 3.367,68 3.494,04 3.557,23 3.620,42 3.683,61 126,36 63,19H 3.560,66 3.699,47 3.838,28 3.907,70 3.977,12 4.046,54 138,81 69,42I 4.478,63 4.653,25 4.827,87 4.915,17 5.002,47 5.089,77 174,62 87,30I (M III -15%) 3.806,82 3.955,24 4.103,66 4.177,86 4.252,06 4.326,26 148,42 74,20J 4.951,70 5.144,94 5.338,18 5.434,79 5.531,40 5.628,01 193,24 96,61

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.274,89 6.519,75 6.642,19 6.764,63 6.887,07 244,86 122,44

– 99 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 101: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Mindestgehaltsordnung 2015

für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Gültig ab 1.November 2015

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter und derKV-Mindest-Löhne und -Gehälter um 1,5%

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.818,96 1.854,20 1.889,44 35,24B 1.835,90 1.871,54 1.907,18 1.925,00 1.942,82 1.960,64 35,64 17,82C 1.961,71 1.999,83 2.037,95 2.057,04 2.076,13 2.095,22 38,12 19,09D 2.149,38 2.197,43 2.245,48 2.269,51 2.293,54 2.317,57 48,05 24,03E 2.431,52 2.485,92 2.540,32 2.567,51 2.594,70 2.621,89 54,40 27,19F 2.741,31 2.821,37 2.901,43 2.941,46 2.981,49 3.021,52 80,06 40,03G 3.193,42 3.317,91 3.442,40 3.504,66 3.566,92 3.629,18 124,49 62,26H 3.508,04 3.644,80 3.781,56 3.849,95 3.918,34 3.986,73 136,76 68,39I 4.425,52 4.598,07 4.770,62 4.856,88 4.943,14 5.029,40 172,55 86,26I (M III -15%) 3.761,68 3.908,34 4.055,00 4.128,32 4.201,64 4.274,96 146,66 73,32J 4.892,98 5.083,93 5.274,88 5.370,34 5.465,80 5.561,26 190,95 95,46

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.200,48 6.442,44 6.563,43 6.684,42 6.805,41 241,96 120,99

Mindestgehaltsordnung 2014

Gültig ab 1.November 2014

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter und derKV-Mindest-Löhne und -Gehälter um 2,1%

in €

Mindestgrundgehälter

BG Grund-stufe

nach 2Jahren

nach 4Jahren

nach 6Jahren

nach 9Jahren

nach 12Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.792,08 1.826,80 1.861,52 34,72B 1.808,77 1.843,88 1.878,99 1.896,55 1.914,11 1.931,67 35,11 17,56C 1.932,72 1.970,28 2.007,84 2.026,65 2.045,46 2.064,27 37,56 18,81D 2.117,62 2.164,96 2.212,30 2.235,97 2.259,64 2.283,31 47,34 23,67E 2.395,59 2.449,19 2.502,79 2.529,58 2.556,37 2.583,16 53,60 26,79F 2.700,80 2.779,68 2.858,56 2.898,00 2.937,44 2.976,88 78,88 39,44G 3.146,23 3.268,88 3.391,53 3.452,87 3.514,21 3.575,55 122,65 61,34H 3.456,20 3.590,94 3.725,68 3.793,06 3.860,44 3.927,82 134,74 67,38I 4.360,12 4.530,12 4.700,12 4.785,11 4.870,10 4.955,09 170,00 84,99I (M III-15%) 3.706,09 3.850,58 3.995,07 4.067,31 4.139,55 4.211,79 144,49 72,24J 4.820,67 5.008,80 5.196,93 5.290,98 5.385,03 5.479,08 188,13 94,05

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 6.108,85 6.347,23 6.466,43 6.585,63 6.704,83 238,38 119,20

– 100 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 102: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Mindestgehaltsordnung 2013

gültig ab 1.November 2013

Erhöhung der Ist-Löhne und ‑Gehälter sowie der KV-Mindest-Löhne und ‑Gehälter:BGA3,2%; BGB3,0%; BGC2,9%; BGD2,85%; BGE 2,8%;BG F2,7%;BGG–I 2,6%; BG J–K2,5%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.755,22 1.789,23 1.823,24 34,01B 1.771,57 1.805,96 1.840,35 1.857,55 1.874,75 1.891,95 34,39 17,20C 1.892,97 1.929,76 1.966,55 1.984,97 2.003,39 2.021,81 36,79 18,42D 2.074,06 2.120,43 2.166,80 2.189,98 2.213,16 2.236,34 46,37 23,18E 2.346,32 2.398,82 2.451,32 2.477,56 2.503,80 2.530,04 52,50 26,24F 2.645,25 2.722,51 2.799,77 2.838,40 2.877,03 2.915,66 77,26 38,63G 3.081,52 3.201,65 3.321,78 3.381,86 3.441,94 3.502,02 120,13 60,08H 3.385,11 3.517,08 3.649,05 3.715,04 3.781,03 3.847,02 131,97 65,99I 4.270,44 4.436,94 4.603,44 4.686,68 4.769,92 4.853,16 166,50 83,24I (M III -15%) 3.629,86 3.771,38 3.912,90 3.983,65 4.054,40 4.125,15 141,52 70,75J 4.721,52 4.905,78 5.090,04 5.182,16 5.274,28 5.366,40 184,26 92,12

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.983,20 6.216,68 6.333,43 6.450,18 6.566,93 233,48 116,75

Mindestgehaltsordnung 2012

gültig ab 1.November 2012

Erhöhung der Ist-Löhne und ‑Gehälter: BG A–G 3,3%; BG H–I 3,1%; BG J–K 3,0%

Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und ‑Gehälter: BG A–G 3,4%; BG H–K 3,3%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.700,79 1.734,80 1.768,81 34,01B 1.719,97 1.754,36 1.788,75 1.805,95 1.823,15 1.840,35 34,39 17,20C 1.839,62 1.876,41 1.913,20 1.931,62 1.950,04 1.968,46 36,79 18,42D 2.016,59 2.062,96 2.109,33 2.132,51 2.155,69 2.178,87 46,37 23,18E 2.282,41 2.334,91 2.387,41 2.413,65 2.439,89 2.466,13 52,50 26,24F 2.575,71 2.652,97 2.730,23 2.768,86 2.807,49 2.846,12 77,26 38,63G 3.003,43 3.123,56 3.243,69 3.303,77 3.363,85 3.423,93 120,13 60,08H 3.299,33 3.431,30 3.563,27 3.629,26 3.695,25 3.761,24 131,97 65,99I 4.162,22 4.328,72 4.495,22 4.578,46 4.661,70 4.744,94 166,50 83,24I (M III -15%) 3.537,88 3.679,40 3.820,92 3.891,67 3.962,42 4.033,17 141,52 70,75J 4.606,36 4.790,62 4.974,88 5.067,00 5.159,12 5.251,24 184,26 92,12

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.837,27 6.070,75 6.187,50 6.304,25 6.421,00 233,48 116,75

– 101 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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Mindestgehaltsordnung 2011

gültig ab 1.November 2011

Erhöhung der Ist-Löhne und ‑Gehälter: BG A–B 4,4%; BG C–D 4,3%; BG E–F4,2%;

BG G 4,0%; BG H–K 3,8%, mindestens jedoch um € 80,– pro Monat

Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und ‑Gehälter:BG A–B 4,4%; BG C–D 4,3%; BG E–F 4,2%; BG G 4,0%; BG H–K 3,8%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.644,86 1.677,75 1.710,64 32,89B 1.663,41 1.696,67 1.729,93 1.746,56 1.763,19 1.779,82 33,26 16,63C 1.779,13 1.814,71 1.850,29 1.868,10 1.885,91 1.903,72 35,58 17,81D 1.950,28 1.995,13 2.039,98 2.062,40 2.084,82 2.107,24 44,85 22,42E 2.207,36 2.258,13 2.308,90 2.334,28 2.359,66 2.385,04 50,77 25,38F 2.491,02 2.565,74 2.640,46 2.677,82 2.715,18 2.752,54 74,72 37,36G 2.904,67 3.020,85 3.137,03 3.195,13 3.253,23 3.311,33 116,18 58,10H 3.193,93 3.321,68 3.449,43 3.513,31 3.577,19 3.641,07 127,75 63,88I 4.029,25 4.190,43 4.351,61 4.432,19 4.512,77 4.593,35 161,18 80,58I (M III - 15%) 3.424,86 3.561,86 3.698,86 3.767,35 3.835,84 3.904,33 137,00 68,49J 4.459,21 4.637,58 4.815,95 4.905,13 4.994,31 5.083,49 178,37 89,18

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.650,79 5.876,81 5.989,83 6.102,85 6.215,87 226,02 113,02

Mindestgehaltsordnung 2010

Gültig ab 1.November 2010

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 2,3%Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -Gehälter um 2,5%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.575,54 1.607,04 1.638,54 31,50B 1.593,30 1.625,16 1.657,02 1.672,95 1.688,88 1.704,81 31,86 15,93C 1.705,78 1.739,89 1.774,00 1.791,08 1.808,16 1.825,24 34,11 17,08D 1.869,88 1.912,88 1.955,88 1.977,38 1.998,88 2.020,38 43,00 21,50E 2.118,39 2.167,11 2.215,83 2.240,19 2.264,55 2.288,91 48,72 24,36F 2.390,61 2.462,32 2.534,03 2.569,88 2.605,73 2.641,58 71,71 35,85G 2.792,95 2.904,66 3.016,37 3.072,24 3.128,11 3.183,98 111,71 55,87H 3.077,00 3.200,07 3.323,14 3.384,68 3.446,22 3.507,76 123,07 61,54I 3.881,74 4.037,02 4.192,30 4.269,93 4.347,56 4.425,19 155,28 77,63I (M III-15%) 3.299,48 3.431,46 3.563,44 3.629,42 3.695,40 3.761,38 131,98 65,98J 4.295,96 4.467,80 4.639,64 4.725,56 4.811,48 4.897,40 171,84 85,92

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.443,92 5.661,67 5.770,55 5.879,43 5.988,31 217,75 108,88

– 102 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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Mindestgehaltsordnung 2009

Gültig ab 1.November 2009

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 1,45%Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -Gehälter um 1,5%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.537,11 1.567,84 1.598,57 30,73B 1.554,44 1.585,52 1.616,60 1.632,14 1.647,68 1.663,22 31,08 15,54C 1.664,18 1.697,46 1.730,74 1.747,40 1.764,06 1.780,72 33,28 16,66D 1.824,27 1.866,22 1.908,17 1.929,15 1.950,13 1.971,11 41,95 20,98E 2.066,72 2.114,25 2.161,78 2.185,55 2.209,32 2.233,09 47,53 23,77F 2.332,30 2.402,26 2.472,22 2.507,20 2.542,18 2.577,16 69,96 34,98G 2.724,83 2.833,82 2.942,81 2.997,32 3.051,83 3.106,34 108,99 54,51H 3.001,95 3.122,02 3.242,09 3.302,13 3.362,17 3.422,21 120,07 60,04I 3.787,06 3.938,55 4.090,04 4.165,78 4.241,52 4.317,26 151,49 75,74I (M III -15%) 3.219,00 3.347,76 3.476,52 3.540,89 3.605,26 3.669,63 128,76 64,37J 4.191,18 4.358,83 4.526,48 4.610,30 4.694,12 4.777,94 167,65 83,82

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.311,14 5.523,58 5.629,80 5.736,02 5.842,24 212,44 106,22

Mindestgehaltsordnung 2008

Gültig ab 1.November 2008

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter in den unterenBeschäftigungsgruppen (BGA–C) um3,9%, abBG D um 3,8%

Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -Gehälter in den unteren Beschäftigungsgruppen (BGA – C) um3,9%, ab BG D um 3,8%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.514,39 1.544,67 1.574,95 30,28B 1.531,47 1.562,09 1.592,71 1.608,02 1.623,33 1.638,64 30,62 15,31C 1.639,59 1.672,38 1.705,17 1.721,58 1.737,99 1.754,40 32,79 16,41D 1.797,31 1.838,64 1.879,97 1.900,64 1.921,31 1.941,98 41,33 20,67E 2.036,18 2.083,01 2.129,84 2.153,26 2.176,68 2.200,10 46,83 23,42F 2.297,83 2.366,76 2.435,69 2.470,15 2.504,61 2.539,07 68,93 34,46G 2.684,56 2.791,94 2.899,32 2.953,02 3.006,72 3.060,42 107,38 53,70H 2.957,59 3.075,89 3.194,19 3.253,34 3.312,49 3.371,64 118,30 59,15I 3.731,09 3.880,34 4.029,59 4.104,21 4.178,83 4.253,45 149,25 74,62I (M III -15%) 3.171,43 3.298,29 3.425,15 3.488,57 3.551,99 3.615,41 126,86 63,42J 4.129,24 4.294,41 4.459,58 4.542,16 4.624,74 4.707,32 165,17 82,58

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.232,65 5.441,95 5.546,60 5.651,25 5.755,90 209,30 104,65

– 103 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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Mindestgehaltsordnung 2007

gültig ab 1.November 2007

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 3,5%Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -gehälter um 3,6%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.457,55 1.486,69 1.515,83 29,14B 1.473,98 1.503,45 1.532,92 1.547,66 1.562,40 1.577,14 29,47 14,74C 1.578,05 1.609,61 1.641,17 1.656,96 1.672,75 1.688,54 31,56 15,79D 1.731,51 1.771,33 1.811,15 1.831,06 1.850,97 1.870,88 39,82 19,91E 1.961,64 2.006,76 2.051,88 2.074,44 2.097,00 2.119,56 45,12 22,56F 2.213,71 2.280,12 2.346,53 2.379,73 2.412,93 2.446,13 66,41 33,20G 2.586,28 2.689,73 2.793,18 2.844,91 2.896,64 2.948,37 103,45 51,73H 2.849,32 2.963,29 3.077,26 3.134,24 3.191,22 3.248,20 113,97 56,98I 3.594,50 3.738,29 3.882,08 3.953,97 4.025,86 4.097,75 143,79 71,89I (M III -15%) 3.055,33 3.177,55 3.299,77 3.360,87 3.421,97 3.483,07 122,22 61,10J 3.978,07 4.137,19 4.296,31 4.375,87 4.455,43 4.534,99 159,12 79,56

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 5.041,09 5.242,73 5.343,55 5.444,37 5.545,19 201,64 100,82

Mindestgehaltsordnung 2006

gültig ab 1.November 2006

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 2,6%(Verteiloption 2,4% + 0,5%)

Erhöhung der KV-Mindest-Löhne und -gehälter um 2,6%

in €

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.406,90 1.435,03 1.463,16 28,13B 1.422,75 1.451,20 1.479,65 1.493,88 1.508,11 1.522,34 28,45 14,23C 1.523,22 1.553,68 1.584,14 1.599,38 1.614,62 1.629,86 30,46 15,24D 1.671,33 1.709,77 1.748,21 1.767,43 1.786,65 1.805,87 38,44 19,22E 1.893,47 1.937,02 1.980,57 2.002,35 2.024,13 2.045,91 43,55 21,78F 2.136,78 2.200,88 2.264,98 2.297,03 2.329,08 2.361,13 64,10 32,05G 2.496,41 2.596,27 2.696,13 2.746,06 2.795,99 2.845,92 99,86 49,93H 2.750,31 2.860,32 2.970,33 3.025,33 3.080,33 3.135,33 110,01 55,00I 3.469,60 3.608,39 3.747,18 3.816,57 3.885,96 3.955,35 138,79 69,39I (M III -15%) 2.949,16 3.067,13 3.185,10 3.244,08 3.303,06 3.362,04 117,97 58,98J 3.839,83 3.993,42 4.147,01 4.223,81 4.300,61 4.377,41 153,59 76,80

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 4.865,91 5.060,54 5.157,86 5.255,18 5.352,50 194,63 97,32

– 104 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 106: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Mindestgehaltsordnung 2005

gültig ab 1.November 2005

Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 3,1%Erhöhung der KV-Mindestlöhne und -gehälter um 3,1%

in €

Für bereits vor dem 1.11. 2005 beschäftigte Arbeitnehmer sind jedoch die Übergangsbestimmungen sowie dieindividuellen Mindestgehälter zu beachten.

BG Grundstufe nach2 Jahren

nach4 Jahren

nach6 Jahren

nach9 Jahren

nach12 Jahren

Vorrückungswerte2, 4 J 6, 9, 12 J

A 1.371,24 1.398,66 1.426,08 27,42B 1.386,69 1.414,42 1.442,15 1.456,02 1.469,89 1.483,76 27,73 13,87C 1.484,63 1.514,32 1.544,01 1.558,86 1.573,71 1.588,56 29,69 14,85D 1.628,98 1.666,45 1.703,92 1.722,65 1.741,38 1.760,11 37,47 18,73E 1.845,48 1.887,93 1.930,38 1.951,61 1.972,84 1.994,07 42,45 21,23F 2.082,62 2.145,10 2.207,58 2.238,82 2.270,06 2.301,30 62,48 31,24G 2.433,16 2.530,49 2.627,82 2.676,48 2.725,14 2.773,80 97,33 48,66H 2.680,61 2.787,83 2.895,05 2.948,66 3.002,27 3.055,88 107,22 53,61I 3.381,69 3.516,96 3.652,23 3.719,86 3.787,49 3.855,12 135,27 67,63I (M III -15%) 2.874,42 2.989,40 3.104,38 3.161,87 3.219,36 3.276,85 114,98 57,49J 3.742,53 3.892,23 4.041,93 4.116,78 4.191,63 4.266,48 149,70 74,85

Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J

K 4.742,61 4.932,31 5.027,16 5.122,01 5.216,86 189,70 94,85

Gehaltsordnung 2004

Gültig ab 1.November 2004

Erhöhung der Mindestlöhne und -gehälter um 2,5%Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 2,5%

in €

Verwen-dungs- Verwendungsgruppen

gruppen- M II M IIjahre I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1. u 2. 1.330,03 1.460,68 1.759,73 2.304,24 2.534,98 3.262,42 3.588,52 4.586,65 2.070,57 2.382,57 2.524,08 2.756,53 3.092,79n. 2. 1.388,96 1.528,09 1.850,86 2.423,40 2.665,96 3.433,90 3.777,17 4.939,30 2.070,57 2.382,57 2.524,08 2.906,31 3.264,91n. 4. 1.447,89 1.595,50 1.941,99 2.542,56 2.796,94 3.605,38 3.965,82 5.291,95 2.140,51 2.513,22 2.626,27 3.056,09 3.437,03n. 6. 1.662,91 2.033,12 2.661,72 2.927,92 3.776,86 4.154,47 5.644,60 2.210,45 2.643,87 2.728,46 3.205,87 3.609,15n. 8. 1.730,32 2.124,25 2.780,88 3.058,90 3.948,34 4.343,12 5.997,25 2.280,39 2.774,52 2.830,65 3.355,65 3.781,27n. 10. 1.797,73 2.215,38 2.900,04 3.189,88 4.119,82 4.531,77 2.350,33 2.905,17 2.932,84 3.505,43 3.953,39BS 58,93 67,41 91,13 119,16 130,98 171,48 188,65 352,65 69,94 130,65 102,19 149,78 172,12

– 105 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 107: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Gehaltsordnung 2003

Erhöhung der IST-Gehälter um 2,1%,mindestens € 35,–

Gültig ab 1.November 2003

in €

Verwen-dungs- Verwendungsgruppen

gruppen- M II M IIjahre I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1. u 2. 1.297,60 1.425,04 1.716,80 2.248,05 2.473,16 3.182,84 3.500,99 4.474,78 2.020,08 2.324,47 2.462,51 2.689,29 3.017,37n. 2. 1.355,09 1.490,81 1.805,71 2.364,30 2.601,04 3.350,14 3.685,04 4.818,83 2.020,08 2.324,47 2.462,51 2.835,42 3.185,29n. 4. 1.412,58 1.556,58 1.894,62 2.480,55 2.728,92 3.517,44 3.869,09 5.162,88 2.088,31 2.451,93 2.562,21 2.981,55 3.353,21n. 6. 1.622,35 1.983,53 2.596,80 2.856,80 3.684,74 4.053,14 5.506,93 2.156,54 2.579,39 2.661,91 3.127,68 3.521,13n. 8. 1.688,12 2.072,44 2.713,05 2.984,68 3.852,04 4.237,19 5.850,98 2.224,77 2.706,85 2.761,61 3.273,81 3.689,05n. 10. 1.753,89 2.161,35 2.829,30 3.112,56 4.019,34 4.421,24 2.293,00 2.834,31 2.861,31 3.419,94 3.856,97BS 57,49 65,77 88,91 116,25 127,88 167,30 184,05 344,05 68,23 127,46 99,70 146,13 167,92

Gehaltsordnung 2002

Erhöhung der IST-Gehälter um 2,2%

Gültig ab 1.November 2002

in €

Verwen-dungs- Verwendungsgruppen

gruppen- M II M IIjahre I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1. u 2.

1.270,91 1.395,72 1.681,50 2.201,81 2.422,293.117,373-.428,99 4.382,75 1.978,52 2.276,65 2.411,86 2.633,99 2.955,30

n. 2. 1.327,22 1.460,14 1.768,58 2.315,67 2.547,54 3.281,23 3.609,25 4.719,72 1.978,52 2.276,65 2.411,86 2.777,11 3.119,77n. 4. 1.383,53 1.524,56 1.855,66 2.429,53 2.672,79 3.445,09 3.789,51 5.056,69 2.045,35 2.401,49 2.509,51 2.920,23 3.284,24n. 6. 1.588,98 1.942,74 2.543,39 2.798,04 3.608,95 3.969,77 5.393,66 2.112,18 2.526,33 2.607,16 3.063,35 3.448,71n. 8. 1.653,40 2.029,82 2.657,25 2.923,29 3.772,81 4.150,03 5.730,63 2.179,01 2.651,17 2.704,81 3.206,47 3.613,18n. 10. 1.717,82 2.116,90 2.771,11 3.048,54 3.936,67 4.330,29 2.245,84 2.776,01 2.802,46 3.349,59 3.777,65BS 56,31 64,42 87,08 113,86 125,25 163,86 180,26 336,97 66,83 124,84 97,65 143,12 164,47

– 106 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 108: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Gehaltsordnung 2001

Erhöhung der IST-Gehälter um 2,9%, mindestens ATS 600,–

Gültig ab 1.November 2001

in €

Verwen-dungs- Verwendungsgruppen

gruppen- M II M IIjahre I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1. u 2. 1.242,33 1.364,34 1.643,69 2.152,31 2.367,82 3.047,28 3.351,91 4.284,22 1.934,05 2.225,45 2.357,64 2.574,78 2.888,87n. 2. 1.298,04 1.427,64 1.729,22 2.264,14 2.490,75 3.208,21 3.528,94 4.614,98 1.934,05 2.225,45 2.357,64 2.715,32 3.050,36n. 4. 1.353,75 1.490,94 1.814,75 2.375,97 2.613,68 3.369,14 3.705,97 4.945,74 1.999,91 2.348,15 2.453,76 2.855,86 3.211,85n. 6. 1.554,24 1.900,28 2.487,80 2.736,61 3.530,07 3.883,00 5.276,50 2.065,77 2.470,85 2.549,88 2.996,40 3.373,34n. 8. 1.617,54 1.985,81 2.599,63 2.859,47 3.691,00 4.060,03 5.607,26 2.131,63 2.593,55 2.646,00 3.136,94 3.534,83n. 10. 1.680,84 2.071,34 2.711,46 2.982,93 3.851,93 4.237,06 2.197,49 2.716,25 2.742,12 3.277,48 3.696,32BS 55,71 63,30 85,53 111,83 122,93 160,93 177,03 330,76 65,86 122,70 96,12 140,54 161,49

Umrechnungstabelle zur Gehaltsordnung – ATS

Umrechnungstabelle von 1.November bis 31.Dezember 2001

Für jene Betriebe, die nicht mit 1. 11. 2001 auf EURO umstellen, wird für die Monate November und Dezember2001 unten stehende Aufstellung der neuen Beträge in ATS unter Anwendung der EURO-Verordnung herausge-

geben.

in ATS

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 17.094,83 18.773,73 22.617,67 29.616,43 32.581,91 41.931,49 46.123,29 58.952,15 26.613,11 30.622,86 32.441,83 35.429,75 39.751,72n. 2. 17.861,42 19.644,75 23.794,59 31.155,25 34.273,47 44.145,93 48.559,27 63.503,51 26.613,11 30.622,86 32.441,83 37.363,62 41.973,87n. 4. 18.628,01 20.515,78 24.971,50 32.694,06 35.965,02 46.360,38 50.995,26 68.054,87 27.519,36 32.311,25 33.764,47 39.297,49 44.196,02n. 6. 21.386,81 26.148,42 34.232,87 37.656,57 48.574,82 53.431,24 72.606,22 28.425,61 33.999,64 35.087,11 41.231,36 46.418,17n. 8. 22.257,84 27.325,34 35.771,69 39.348,13 50.789,27 55.867,23 77.157,58 29.331,87 35.688,03 36.409,75 43.165,24 48.640,32n. 10. 23.128,86 28.502,26 37.310,50 41.039,68 53.003,71 58.303,22 30.238,12 37.376,41 37.732,39 45.099,11 50.862,47

– 107 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 109: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Gehaltsordnung 2000

Erhöhung der IST-Gehälter um 3,4%, mindestens ATS 650,– (VOP: 3,2% + 0,5%)Erhöhung der KV-Gehälter um 3,7%

Gültig ab 1.November 2000

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 16.597 18.227 21.959 28.754 31.633 40.710 44.780 57.235 25.838 29.731 31.497 34.398 38.594n. 2. 17.350 19.077 23.107 30.255 33.283 42.870 47.156 61.672 25.838 29.731 31.497 36.284 40.761n. 4. 18.103 19.927 24.255 31.756 34.933 45.030 49.532 66.109 26.725 31.379 32.790 38.170 42.928n. 6. 20.777 25.403 33.257 36.583 47.190 51.908 70.546 27.612 33.027 34.083 40.056 45.095n. 8. 21.627 26.551 34.758 38.233 49.350 54.284 74.983 28.499 34.675 35.376 41.942 47.262n. 10. 22.477 27.699 36.259 39.883 51.510 56.660 29.386 36.323 36.669 43.828 49.429BS 753 850 1.148 1.501 1.650 2.160 2.376 4.437 887 1.648 1.293 1.886 2.167

Gehaltsordnung 1999

Erhöhung der IST-Gehälter um 1,9% (VOP: 1,7%, + 0,5%)Erhöhung der KV-Gehälter um 2,4%

gültig ab 1.November 1999

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 16.005 17.576 21.176 27.729 30.505 39.257 43.183 55.192 24.917 28.671 30.373 33.170 37.216n. 2. 16.731 18.396 22.283 29.176 32.096 41.340 45.474 59.471 24.917 28.671 30.373 34.989 39.306n. 4. 17.457 19.216 23.390 30.623 33.687 43.423 47.765 63.750 25.772 30.260 31.620 36.808 41.396n. 6. 20.036 24.497 32.070 35.278 45.506 50.056 68.029 26.627 31.849 32.867 38.627 43.486n. 8. 20.856 25.604 33.517 36.869 47.589 52.347 72.308 27.482 33.438 34.114 40.446 45.576n. 10. 21.676 26.711 34.964 38.460 49.672 54.638 28.337 35.027 35.361 42.265 47.666BS 726 820 1.107 1.447 1.591 2.083 2.291 4.279 855 1.589 1.247 1.819 2.090

Gehaltsordnung 1998

Erhöhung der IST-Gehälter um 2,9% (VOP: 2,7%, + 0,5%)Erhöhungen der KV-Gehälter um 3,7%

gültig ab 1.November 1998

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 15.630 17.163 20.680 27.080 29.789 38.338 42.172 53.897 24.333 27.998 29.660 32.394 36.344n. 2 16.339 17.964 21.761 28.493 31.343 40.372 44.409 58.076 24.333 27.998 29.660 34.170 38.385n. 4 17.048 18.765 22.842 29.906 32.897 42.406 46.646 62.255 25.168 29.550 30.878 35.946 40.426n. 6 19.566 23.923 31.319 34.451 44.440 48.883 66.434 26.003 31.102 32.096 37.722 42.467n. 8 20.367 25.004 32.732 36.005 46.474 51.120 70.613 26.838 32.654 33.314 39.498 44.508n. 10 21.168 26.085 34.145 37.559 48.508 53.357 27.673 34.206 34.532 41.274 46.549BS 709 801 1.081 1.413 1.554 2.034 2.237 4.179 835 1.552 1.218 1.776 2.041

– 108 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

Page 110: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

Gehaltsordnung 1997

Erhöhung der IST-Gehälter um 2,1% (VOP: 1,9%, + 0,5%)Erhöhungen der KV-Gehälter um 2,7%

gültig ab 1.November 1997

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 15.072 16.552 19.943 26.113 28.725 36.971 40.668 51.974 23.466 26.998 28.603 31.237 35.048n. 2 15.756 17.324 20.985 27.476 30.224 38.932 42.825 56.004 23.466 26.998 28.603 32.950 37.016n. 4 16.440 18.096 22.027 28.839 31.723 40.893 44.982 60.034 24.271 28.495 29.777 34.663 38.984n. 6 18.868 23.069 30.202 33.222 42.854 47.139 64.064 25.076 29.992 30.951 36.376 40.952n. 8 19.640 24.111 31.565 34.721 44.815 49.296 68.094 25.881 31.489 32.125 38.089 42.920n. 10 20.412 25.153 32.928 36.220 46.776 51.453 26.686 32.986 33.299 39.802 44.888BS 684 772 1.042 1.363 1.499 1.961 2.157 4.030 805 1.497 1.174 1.713 1.968

Gehaltsordnung 1.Mai 1997

gültig ab 1.Mai 1997

Verwen-dungs-gruppen-jahre

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV IVa V Va VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 14.676 16.116 19.418 25.427 27.969 36.000 39.600 50.608 22.848 26.287 27.852 30.416 34.128n. 2 15.342 16.868 20.433 26.754 29.429 37.909 41.700 54.532 22.848 26.287 27.852 32.084 36.044n. 4 16.008 17.620 21.448 28.081 30.889 39.818 43.800 58.456 23.632 27.745 28.995 33.752 37.960n. 6 18.372 22.463 29.408 32.349 41.727 45.900 62.380 24.416 29.203 30.138 35.420 39.876n. 8 19.124 23.478 30.735 33.809 43.636 48.000 66.304 25.200 30.661 31.281 37.088 41.792n. 10 19.876 24.493 32.062 35.269 45.545 50.100 25.984 32.119 32.424 38.756 43.708BS 666 752 1.015 1.327 1.460 1.909 2.100 3.924 784 1.458 1.668 1.916

Gehaltsordnung 1996

Erhöhung der Istgehälter um 2,0%Erhöhung der KV-Gehälter um 2,6%

Gültig ab 1.November 1996

Verwendungsgruppenjah-re

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV V VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 14.676 15.349 18.492 24.273 34.367 50.608 21.970 25.216 26.716 29.036 32.581n. 2. 15.342 16.148 19.573 25.705 36.424 55.891 21.970 25.216 26.716 30.828 34.635n. 4. 16.008 16.947 20.654 27.137 38.481 59.362 22.846 26.784 27.984 32.620 36.689n. 6. 16.674 17.746 21.735 28.569 40.538 62.833 23.722 28.352 29.252 34.412 38.743n. 8. 17.340 18.545 22.816 30.001 42.595 66.304 24.598 29.920 30.520 36.204 40.797n. 10. 18.006 19.344 23.897 31.433 44.652 25.474 31.488 31.788 37.996 42.851n. 12. 18.672 20.143 24.978 32.865 46.709 26.350 33.056 33.056 39.788 44.905n. 14. 19.338 20.942 26.059 34.297 48.766 27.109 34.123 34.123 41.246 46.571n. 16. 20.004 21.741 27.140 35.729 50.823 27.868 35.190 35.190 42.704 48.237n. 18.*) 20.337 22.141 27.681 36.445 51.852 28.248 35.724 35.724 43.433 49.070

*) Die Position nach 18 Verwendungsgruppenjahren gilt nur für jene Angestellte, die vor dem 1.11. 1988 in die Positionnach 12 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind bzw waren und in dieser Verwendungsgruppe verbleiben.

– 109 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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Gehaltsordnung 1995

Erhöhung der Istgehälter um 3,5%, mindestens S 650,-, einmalige Konjunkturprämie von S 2500,-Erhöhung der KV-Gehälter um 3,8%

Gültig ab 1.November 1995

Verwendungsgruppenjah-re

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV V VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 14.305 14.959 18.021 23.657 33.495 49.326 21.412 24.578 26.038 28.299 31.755n. 2. 14.954 15.738 19.075 25.053 35.500 54.475 21.412 24.578 26.038 30.046 33.757n. 4. 15.603 16.517 20.129 26.449 37.505 57.858 22.266 26.106 27.274 31.793 35.759n. 6. 16.252 17.296 21.183 27.845 39.510 61.241 23.120 27.634 28.510 33.540 37.761n. 8. 16.901 18.075 22.237 29.241 41.515 64.624 23.974 29.162 29.746 35.287 39.763n. 10. 17.550 18.854 23.291 30.637 43.520 24.828 30.690 30.982 37.034 41.765n. 12. 18.199 19.633 24.345 32.033 45.525 25.682 32.218 32.218 38.781 43.767n. 14. 18.848 20.412 25.399 33.429 47.530 26.422 33.258 33.258 40.202 45.391n. 16. 19.497 21.191 26.453 34.825 49.535 27.162 34.298 34.298 41.623 47.015n. 18.*) 19.822 21.581 26.980 35.523 50.538 27.532 34.818 34.818 42.334 47.827

*) Die Position nach 18 Verwendungsgruppenjahren gilt nur für jene Angestellte, die vor dem 1.11. 1988 in die Positionnach 12 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind bzw waren und in dieser Verwendungsgruppe verbleiben.

Gehaltsordnung 1994

Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,5%, mindestens S 600,–Einmalige Konjunkturprämie von S 2000,–

Gültig ab 1.November 1994

Verwendungsgruppenjah-re

VerwendungsgruppenM II M II

I II III IV V VI M I o.F. m.F. M III M IV

1.u 2. 13.782 14.413 17.363 22.790 32.267 47.520 20.627 23.679 25.084 27.263 30.592n. 2. 14.407 15.163 18.378 24.135 34.199 52.481 20.627 23.679 25.084 28.946 32.521n. 4. 15.032 15.913 19.393 25.480 36.131 55.740 21.450 25.151 26.275 30.629 34.450n. 6. 15.657 16.663 20.408 26.825 38.063 58.999 22.273 26.623 27.466 32.312 36.379n. 8. 16.282 17.413 21.423 28.170 39.995 62.258 23.096 28.095 28.657 33.995 38.308n. 10. 16.907 18.163 22.438 29.515 41.927 23.919 29.567 29.848 35.678 40.237n. 12. 17.532 18.913 23.453 30.860 43.859 24.742 31.039 31.039 37.361 42.166n. 14. 18.157 19.663 24.468 32.205 45.791 25.455 32.040 32.040 38.730 43.730n. 16. 18.782 20.413 25.483 33.550 47.723 26.168 33.041 33.041 40.099 45.294n. 18.*) 19.095 20.788 25.991 34.223 48.689 26.525 33.542 33.542 40.784 46.076

*) Die Position nach 18 Verwendungsgruppenjahren gilt nur für jene Angestellte, die vor dem 1.11. 1988 in die Positionnach 12 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind bzw waren und in dieser Verwendungsgruppe verbleiben.

– 110 –Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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ÜBERSICHT DER EU-AUSLANDSSÄTZE AB 1.1. 2018 – 31.10. 2019

1.1. 2018 – 31.10. 2018 1.11. 2018 – 31.10. 2019

Land Beitrittsdatum Taggeld in € Nächtigungs-geld in € Taggeld in € Nächtigungs-

geld in €

BelgienBrüssel

1. 1. 195854,3454,34

32,2332,23

55,4855,48

32,9132,91

Bulgarien* 1. 1. 2007 34,00 25,70 37,71 29,24

Dänemark 1. 1. 1973 54,34 41,40 55,48 41,40

DeutschlandGrenzorte

1. 1. 195854,3454,34

32,2332,23

55,4855,48

32,9132,91

Estland* 1. 5. 2004 39,80 32,23 43,64 32,91

Finnland 1. 1. 1995 54,34 41,40 55,48 41,40

FrankreichParis und Straßburg

1. 1. 195854,3454,34

32,2332,70

55,4855,48

32,9132,91

Griechenland 1. 1. 1981 54,34 32,23 55,48 32,91

Großbritannien und NordirlandLondon

1. 1. 197354,3454,34

36,4041,40

55,4855,48

36,4041,40

Irland 1. 1. 1973 54,34 33,10 55,48 33,10

ItalienRom und MailandGrenzorte

1. 1. 195854,3454,3454,34

32,2336,4032,23

55,4855,4855,48

32,9136,4032,91

Kroatien* 1. 7. 2013 34,00 26,30 37,71 29,85

Lettland* 1. 5. 2004 39,80 32,23 43,64 32,91

Litauen* 1. 5. 2004 39,80 32,23 43,64 32,91

Luxemburg 1. 1. 1958 54,34 32,23 55,48 32,91

Malta* 1. 5. 2004 33,10 32,23 36,80 32,91

Niederlande 1. 1. 1958 54,34 32,23 55,48 32,91

Polen* 1. 5. 2004 35,70 28,10 39,45 31,69

Portugal 1. 1. 1986 54,34 32,23 55,48 32,91

Rumänien* 1. 1. 2007 39,80 30,30 43,64 32,91

Schweden 1. 1. 1995 54,34 41,40 55,48 41,40

Slowakei*Pressburg (Bratislava)

1. 5. 200430,9034,00

18,9027,40

34,5537,71

22,3030,98

Slowenien*Grenzorte

1. 5. 200434,0030,90

26,30,18,90

37,7134,55

29,8522,30

Spanien 1. 1. 1986 54,34 32,23 55,48 32,91

Tschechien*Grenzorte

1. 5. 200434,0030,90

27,4018,90

37,7134,55

30,9822,30

Ungarn*BudapestGrenzorte

1. 5. 200429,6034,0029,60

29,6029,6021,10

33,2237,7133,22

32,9132,9124,54

Zypern* 1. 5. 2004 31,60 32,23 35,26 32,91

Liechtenstein 54,34 32,23 55,48 32,91

Norwegen* 45,90 41,40 49,86 41,40

SchweizGrenzorte

54,3454,34

32,7032,23

55,4855,48

32,9132,91

* Bei Reisen nach Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,Tschechien, Ungarn und Zypern sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten ab1.1. 2018 bis 31. 10. 2018 um EUR 3,– anzuheben. Ab 1.11. 2018 sind bei Reisen in die o.a. Länder die Tages- und Nächti-gungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.11.–31. 10.) schrittweise um die aufdas Inland anzuwendende Erhöhung der kollektivvertraglichen Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,– anzuhe-ben, bis der Wert des Tages- bzw Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalb Österreichs erreicht ist. Ab dem 29. Tag derDienstreise darf das Taggeld und das Nachtgeld um nicht mehr als 10% unterschritten werden; siehe auch § 15 (6) c), Sei-te 12.

– 111 – Zusatzinformationen (frühere Abschlüsse)

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SACHREGISTER

AAbfertigung

bei Alterspension................................... 43bei Altersteilzeit .................................... 37bei Austritt nach Entbindung ..................... 44bei vorzeitiger Alterspension ..................... 43Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzei-ten .............................................. 46, 76im Todesfall .................................... 45, 76Teilzeitbeschäftigte ........................... 47, 77Wechsel in das System der „Abfertigung neu” . 45

All-in-Vereinbarungen (Pauschalentlohnungsverein-barungen) .............................................. 74Altersteilzeit ........................................... 37Anrechnung

von ArbeiterInnenvordienstzeiten ............... 44von Mittelschulstudien ............................ 42

ArbeiterInnenvordienstzeitenAnrechnung bei Abfertigung................. 46, 76bei Krankengeldanspruch ......................... 44

Arbeitsunfall ........................................... 13Arbeitszeit

am 24. und 31.Dezember ........................ 35an Feiertagen ....................................... 39Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen ...... 29für Jugendliche ..................................... 30mehrschichtige oder kontinuierliche Arbeitswei-se..................................................... 34wöchentliche Normalarbeitszeit ................. 29

Aus- und Weiterbildung ......................... 74, 84Ausbildungskosten .................................... 50

BBefristete Dienstverhältnisse ....................... 49Übergangsbestimmungen 1996 .................... 22Überstunden 8, 11, 13, 29–31, 35, 37, 39–40, 49, 87Überstundenpauschalien ....................... 18, 40Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes . 8Beschäftigungsgruppen ........................... 5, 50

Anrechnung von Vordienstzeiten ................ 53Beschäftigungsgruppendefinitionen ............. 50Beschäftigungsgruppenjahre ..................... 53

Betriebsvereinbarungen und Sondervereinbarun-gen 10–11, 15, 29, 34, 37, 45, 47–50, 52, 55–58, 60,62, 67–69, 73, 79–80, 84, 91, 94–96Betriebszugehörigkeit ................................ 51Biennalsprung ................................ 22–23, 68Bildschirmarbeit .................................. 60, 85Bildungskarenz ........................................ 73Brille für Bildschirmarbeit ............................ 60

DDiensterfindungen .................................... 49Dienstjubiläen .................................... 44, 61Dienstverhinderung ............................. 13, 29

Freizeit bei Dienstverhinderung ............ 42, 76

Dienstzettel ................ 11, 24, 36, 50, 60, 69, 96Übergangsdienstzettel für Angestellte ..... 71, 81für Telearbeit ....................................... 83Muster gemäß § 2 AVRAG .................... 78–79

EEheschließung ......................................... 42Eheschließung ......................................... 42Einstellungsbeschränkungen ........................ 62Elternkarenz ............................... 9, 44, 53, 61Entgelt . 6–7, 10–11, 15, 17, 24, 30, 35, 37–38, 40,42, 48, 51–52, 73, 77, 79, 95–97, 99Entgeltfortzahlung ............................... 31, 45Entlohnung ............................................ 50

FFachverbandsverhandlungen ....................... 62Familienheimfahrt .................................... 13Feiertage (gesetzliche) ............................... 76Frühwarnsystem ...................................... 85

GGehaltsordnung ............................... 6, 54, 99Geltungsbeginn .................... 21, 25, 88, 92, 96Geltungsbereich ................. 4, 17, 28, 86, 90, 93Geltungsdauer ................................. 4, 28, 92Gleitzeit ................................................ 38Günstigkeitsklausel und Aufhebung von Vorschrif-ten ............................................. 15, 63, 91

HHeimaufenthalte ...................................... 42

Iintegrative Berufsausbildung ........................ 59Ist-Gehaltserhöhung ................................. 53

KKarenzurlaub (Elternkarenz) ............ 9, 44, 53, 61Kilometergeld ......................................... 90Kündigung .......................... 30–31, 43, 45, 79Krankenurlaube ....................................... 42

LLehrlinge .............. 20, 35, 46–47, 58–59, 68, 87

Behaltepflicht ....................................... 49Lehrlingsentschädigung ........................... 20Lehrlingsentschädigung ........................... 58

MMehrarbeit ... 10, 18, 29–30, 36, 39–40, 74, 83, 86Mindestgehaltstabelle ................................ 54Mindestgrundgehälter ....................... 17, 50, 60

Mindestgehaltstabelle .......................... 6, 99Mindestgrundgehälter bei Teilzeitbeschäftigung . 59

NNachtarbeitszulage .......................... 21, 36, 41Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin .... 42

– 112 –Sachregister

Page 114: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

PPraktikanten

Ferialpraktikanten ................................. 60Pflichtpraktikanten ............................ 28, 60Volontäre .................................... 4, 28, 62

Prüfungsvorbereitung – Freizeit ................ 42–43

RReisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigung ....................... 7, 12Auslandsdienstreisen ................ 12–11, 13–14Überstundenvergütung für Reisezeit .............. 8Fahrtvergütung ....................................... 6Heimfahrten (Inland) ................................ 9Lenkzeitvergütung ................................... 7Messegelder ........................................ 10Reisedauer ............................................ 6Reisezeitvergütung .................................. 7sonstige Reiseaufwendungen ...................... 7Tag- und Übernachtungsgeld ....................... 7Vergütung für Reisezeiten ........................ 13Versicherungen................................. 14–15

Ruferreichbarkeit ..................................... 10

SSchichtplan ............................................ 34Schichtzulage (Nachtarbeit) ......................... 41Schichtzulage für die zweite und dritte Schicht 21, 41Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ............. 63Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage(SEG) .............................................. 48, 93Sondervereinbarungen, siehe Betriebsvereinbarun-genSonntagsarbeit ........................................ 39Studienzeiten-Anrechnung

für Urlaub ........................................... 42

TTeilzeitbeschäftigte

Abfertigung .................................... 47, 77Mindestgrundgehalt .......................... 54, 59

Teilzeitbeschäftigung – 13. und 14. Gehalt ....... 47Telearbeit ..................................... 60, 83–84Todesfall

Abfertigung, Gehaltszahlung ................ 45, 76Freizeit .............................................. 42

Trennungskostenentschädigung ................... 8–9

UÜbersicht der EU-Auslandssätze ................... 111Umstufung .......................... 24, 53, 55–56, 67Urlaub .......................................... 9, 36, 38

Anrechnung von Studienzeiten .................. 42Urlaubsentgelt ...................................... 48Urlaubszuschuss (14. Monatsgehalt) .. 46, 48, 54

VVerbesserungsvorschläge ........................... 50Verbrauch von Zeitguthaben ........................ 39Verfall von Ansprüchen ................ 14–15, 91, 95Verteilungsvolumen ................. 5, 50, 55–58, 66Volontäre ....................................... 4, 28, 62Vorrückung .. 11, 22–24, 50, 53–56, 58, 66–69, 71

WWeihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt) 46–48,54Wohnungswechsel .................................... 42

ZZeitausgleich ............................ 29–31, 34–36Zeitkontenmodell ..................................... 31Zeitvorrückung, siehe Vorrückung

– 113 – Sachregister

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N O T I Z E N

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

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Page 116: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

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Page 117: Gas-Wärme [Ang] (2018) · 2019-12-06 · § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungs-unternehmungen und

HINWEIS:

Trotz mehrmaliger genauer Überarbeitung der gegenständlichenKollektivverträge können Fehler nicht mit Sicherheit ausgeschlossen

werden; rechtsverbindlich sind daher weiterhin die hinterlegtenKollektivverträge im Vollwortlaut

Als Service bieten wir Ihnen den

Kollektivvertrag für Angestellte der Gas- undWärmeversorgungsunternehmungen

als Datei zum Download an.

Folgende Dateien stehen für Sie zum Download bereit:

1. Kollektivvertrag für Angestellte der Gas- und Wärme-versorgungsunternehmungen mit Rahmenkollektiv-vertrag für Angestellte der Industrie und Zusatzkollek-tivverträgen

Stand 1. November 2018

http://www.gaswaerme.at/service/kollektivvertrag/KV 2018.pdf

Impressum:Herausgeber: Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

A-1010 Wien, Schubertring 14Telefon: (01) 513 15 88-0Telefax: (01) 513 15 88-25

e-mail: [email protected]