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Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär) Baustein-Merkheft

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Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)

Baustein-Merkheft

Weitere Wege

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Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

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Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:

Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:

H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:

Joh. Walch GmbH & Co. KGIm Gries 686179 Augsburg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“

ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2017Abruf-Nr. 407

Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

027

063

064

065

Verkehrswege auf Dächern 9

11

13

15

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Transport von Druckgasflaschen

A

54

17

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

19104 Flachdach-Absturz sicherungssysteme

21105 Arbeitsplattformnetze

23112 Fahrbare Arbeitsbühnen

25131 Anlegeleitern

27132 Stehleitern – Podestleitern – Plattformleitern

29142 Anlegeaufzüge

31143 Anstellaufzüge zum Lastentransport

B

Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2015

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Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

206

212

219

231

232

233

236

266

Schlagbohr- und Stemmgeräte 37

39

41

43

45

47

49

51

Hubarbeitsbühnen

Hubwagen

Flüssiggasanlagen

Heizgeräte

Schmelzöfen

Bolzensetzgeräte

Bohrmaschinen

267Handbetriebene Scheren und Stanzen 53

268 Kraftbetriebene Scheren 55

269 Metallsägen 57

270Rundmaschinen Walzen 59

271 Gewindeschneidemaschinen 61

272 Abkantbänke 63

273 Schleifmaschinen 65

274 Handtrennschleifmaschinen 67

69

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

311 Asbestzementprodukte

71312Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

73319Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

75320Alte Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

77365 Betonbohren und Sägen

79411 Arbeiten in engen Räumen

81413 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

83421 Weichlöten

85422 Gasinstallation

87423 Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten

89424ElektroschweißenSchutzgasschweißen

91467 Ausschachtungen neben Gebäuden

93469 Geböschte Baugruben und Gräben

95470 Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau

97472 Erdverlegte Leitungen

99477 Gashausanschlussleitungen

C

172 35Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

33171 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

8

101

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

103

Tabellen

Baustein-Nr. Baustein-Titel

906 Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben

H

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdungen von Personen durch Absturz – AllgemeineAnforderungenDIN 18160 Teil-5DIN 4426

Anforderungen an Aufstiege

− Als Aufstiege Treppen verwenden ,

− Anlegeleitern nur einsetzen,wenn auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung keine sichereren Arbeitsmittel alsVerkehrsweg verwendet werden können.

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3

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Gefährdungen

� Unzureichend eingerichtete Verkehrswege können Stolpern,Rutschen, Stürzen und Abstürzezur Folge haben.

Allgemeines

� Verkehrswege so einrichten,dass die Gefährdung durch Ab-sturz von Beschäftigten so weitals möglich vermieden wird.� Als Verkehrswege dürfen auchvorhandene Einrichtungen fürSchornsteinfegerarbeiten nachDIN 18160-5 verwendet werden.

� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Sind Anlagen, Einrichtungenund andere Arbeitsplätze nurüber nicht durchsturzsichereDachflächen zu erreichen, Lauf-stege mit beidseitigem Seiten-schutz verwenden .

Schutzmaßnahmen

� Verkehrswege müssen− für die jeweilige Nutzung mög-

lichst eben und ohne Stolper-stellen sein,

1

− durch geeignete Oberflächen-beschaffenheit rutschsichergestaltet werden (z.B. rutsch-hemmende Matten ),

− beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht,

− freigehalten werden.

Anforderungen an Laufstege

− Mindestbreite: 0,50 m, − bei einer Neigung über

1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen,

− bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°): Trittstufen aufbringen.

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1

Verkehrswege auf DächernA 027

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m be -tragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druckgas-

flaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lagerklas-

sen ein Abstand von mindes-tens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

8

� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

h ≥ 1,00 m

1211

Lagerung von Druckgasbehältern

in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durchselbstschließende feuerhem-mende Türen gegenüber an-schließenden Räumen abge-trennt sein .

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4

� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume für Druckgas -flaschen mit brennbaren Gasenmüssen mindestens einen Aus-gang ins Freie haben.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden be -läge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .

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5

7

1

2

6

6

3

5

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Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .2

1

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4

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

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r≥ 1,00 m

r = 0,5

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A 064

� Druckgasbehälter möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Stehende Druckgasbehältergegen Umfallen und Herabfallensichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr -liche Erwärmungen, ausgehenkönnen.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGase der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

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Lagerung von Druckgasbehältern

im Freien

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und BinnenschifffahrtGefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten im Werkstattwagen

� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

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Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen

� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

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1

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für

den Transport von Druckgas-

flaschen auf öffentlichen

Straßen

� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -

hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. � Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.

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1 2

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen

� An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 22,5° Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keineTrassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-

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tungen (Fanggerüste/Dach fang -gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:

Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz

� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

1817

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen

� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen

� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen und dauerhaft ein-gerichteten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

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2

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B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

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≥ 0,15 m≥ 0,15 m

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherung bei BauarbeitenDIN EN 13374

3Schutzmaßnahmen

� Flachdach-Absturzsicherungs-systeme dürfen nur unter Auf-sicht einer fachkundigen Personauf-, ab- oder umgebaut werden. � Nur längere zusammen -hängende Abschnitte möglichstan allen Dachkanten montieren.Häufiges Umsetzen vermeiden.� Nicht gesicherte Bereiche mitKette, Seil, Gitter o.Ä. im Ab-stand ≥ 2,00 m von der Absturz-kante deutlich absperren .� Beim Hochnehmen von Einzel-stützen, z.B. für die Ver legungdurchgehender Bahnen, Mindest -abstände tragender Stützen nichtüberschreiten, sonst zusätzlicheStützen ein setzen.� Sicherungsvorkehrungen beihohen Windgeschwindigkeitentreffen, z.B. Systeme umklappen

oder ggf. demontieren.� Systeme nur absturzgeschütztmontieren:− unter Anseilschutz an aus -

reichend tragfähigen Anschlag -punkten oder

− in mindestens 2,00 m Abstandvon der Absturzkante auf -bauen und unter dem Schutzdes Systems versetzen.

Prüfungen

� Flachdach-Absturzsicherungs-systeme sind nach der Montagevon einer „zur Prüfung befähig-ten Person“ zu prüfen.� Vor Arbeitsbeginn und nachUmsetzen des Systems Kontrolledurch fachkundige Person, ins-besondere die Ballastierung.

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2019

Flachdach-Absturz -

sicherungssysteme B 104

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage an derAbsturzkante können zu Absturz -unfällen führen. � Nichteinhaltung der Mindest-abstände tragender Stützen sowie der vorgeschriebenen Ballastierung können zum Ver -sagen des Systems führen.

07/2017

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Allgemeines

� Für den Einsatz von Systemenzur Absturzsicherung auf oder an Flachdächern gilt es eine Systemauswahl anhand örtlicherGegebenheiten, z.B.:− Dachbelastung, − Dachneigung, − Attikaform und -abmessungen, − max. Gebäudehöhe (Wind) zu treffen.� Es gibt Systeme mit Ballastie-rung oder mit Befestigung direkt am Bauwerk .� Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund an der Baustelle bereit -halten.

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungTechnische Regel für Arbeitsstätten(ASR A2.1) „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDGUV Information 201-010 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-plattformnetzenDGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutz -systemen sowie Randsicherungen alsAbsturzsicherungen bei Bauarbeiten

Zusätzliche Hinweise für das

Aufhängen und Begehen der

Arbeitsplattformnetze

� Arbeitsplattformnetze sicherbenutzen. Bei Arbeitsplattform-netzen darf– die Maschenweite des Netzes

nicht größer als 45 mm sein,– die Neigung des eingebauten

Netzes nicht mehr als 22,5° betragen,

– der maximale Durchhang desNetzes bei Belastung mit einerPerson an der ungünstigstenStelle nicht mehr als 30 cm betragen (gegebenenfalls sinddie Spann- und Traversengurtedurch die Netzmonteure nach-zuspannen),

– die Befestigung der Arbeits-plattformnetze an der Trag -konstruktion mit Gurten im Abstand von maximal 50 cmerfolgen ,

– der Abstand der längs- undquer aussteifenden Traversen-gurte jeweils maximal 2 muntereinander betragen ,

– bei der Benutzung des Arbeits-plattformnetzes eine maximaleBelastung von 6 KN in die Tragkonstruktion eingeleitetwerden.

� Hinweis: Werden Arbeitsplatt-formnetze auch als Einrichtungzum Auffangen von Personenverwendet, sind insbesonderebei kleineren Netzabmessungenmit Kräften über 6 KN in den Befestigungspunkten zu rechnen.

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1

� Benutzer: Inaugenschein -nahme durch eine „fachkundige Person“ des jeweiligen Benut-zers vor der Verwendung, um diesichere Funktion festzustellen(Nachweis-Checkliste).

Durchstich Traversengurte mindestens alle 10 Maschen

Prüfungen

� Ersteller Arbeitsplattformnetz:Prüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ nach Fertig-stellung und vor Übergabe anden Benutzer, um den ordnungs-gemäßen Zustand festzustellen(Nachweis-Prüfprotokoll).

1

2

Randbefestigung und Traversengurtbefestigung an der Tragkonstruktion

2221

ArbeitsplattformnetzeB 105

� Für die Montage ist eine Mon-tageanweisung zu erstellen. Diese auf der Baustelle vor -halten und beachten.� An den Außenkanten der Arbeitsplattformnetze sind wirk-same Maßnahmen zur Absturz -sicherung vorzunehmen.� der Arbeitsplatz muss über einen sicheren Zugang erreich-bar sein, z.B. Aufzüge, Trans-portbühnen oder Treppen.� Nach Fertigstellung des Arbeits plattformnetzes ist demBenutzer ein Plan für die Benut-zung (Verwendungsanleitung) zu übergeben. Die darin ent -haltenen Hinweise zur bestim-mungsgemäßen Verwendungsind von Benutzer einzuhalten.

� Netze und deren Befestigungarbeitstäglich auf mögliche Beschädigung kontrollieren.� Arbeitsverfahren einschließ-lich Arbeitsmittel, und verwen-dete Baustoffe und Bauteile dürfen nicht zu einer Zerstörungdes Netzes führen, z.B. schwei-ßen, schneiden, scharfe Kanten.� keine eigenmächtigen Verän-derungen, wie z.B.: Entfernenvon Befestigungen, Spanngurtenund Randsicherungen vorneh-men. Das darf grundsätzlich nurder Monteur der Arbeitsplatt-formnetze.

07/2017

Gefährdungen

� Beschädigte oder mangelhaftaufgehängte Arbeitsplattform-netze sowie fehlende Sicherungs -maßnahmen bei der Montagekönnen Absturzunfälle zur Folgehaben. � Mangelhafte Absturzsiche -rungen an den Außenseiten oderan den Zugängen des Arbeits-plattformnetzes können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Nur geprüfte Netze verwenden.Netze ohne Prüfung der Prüf -masche nur innerhalb der ersten12 Monate nach Herstellung benutzen.

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .� Ballast ist nach den Angabenaus der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung sicher anzubrin-gen. Hierfür sind feste Baustoffe,z.B. Stahl oder Beton, jedochkeine flüssigen oder körnigenBaustoffe zu verwenden.

Verwendung

� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nichtals Fanggerüste einsetzen.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

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2

Prüfungen

� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.� Vor Arbeitsaufnahme Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“, insbesondereSeitenschutz und Ballastierung.

2423

� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

� Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein .3

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Gerüstbauteilen errichtetefahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen undmüssen auf ihre Brauchbarkeitgeprüft und nachgewiesen werden.� Beachte, dass bei der Ver -wendung ab 1,0 m Absturzhöheeine Gefährdung durch Absturz vorliegt.

Aufbau

� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.

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Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

07/2017

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für

Gebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.

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� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-

beitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf− bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

− die Windangriffsfläche vonmit geführten Gegenständennicht mehr als 1,00 m2

betragen.� Es soll kein höherer Standplatzals 5,00 m eingenommen werden.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit bei-den Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte soll mit beidenFüßen auf einer Sprosse stehen.

Zusätzliche Hinweise für

Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei kurz -zeitigen Ar bei ten einsetzen und wenn dabei

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− der zu überbrückende Höhen-unterschied ≤ 5,00 m ist,

− sie als Gerüstinnenleiter max.zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− auf augenscheinliche Mängel

vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur

Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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Anlegeleitern

Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, fehlende Siche-rung im Verkehrsbereich oderdie Benutzung einer schadhaf-ten Leiter können Absturzunfällezur Folge haben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits-mittel für diese Tätigkeit sichererist.

� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut-zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör

wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch denEin satz von Einhängepodesten

.� Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene und ange-knickte Metallleitern. Angebro-chene Holme und Sprossen vonHolzleitern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.

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B 131

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α= 65° – 75°

1 m

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65°–75°

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016Handlungsanleitung für den Umgangmit Leitern und TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Standsicherheit des Leiter -benutzers verbessern durch den Einsatz von Einhänge -podesten .� Stehleitern nicht wie Anlege -leitern benutzen.� Auf Treppen und schiefen Ebe -nen nur Stehleitern mit Holm -verlängerungen einsetzen .� Jede Holmverlängerung nachHerstellerangabe mit Leiter -klammern bzw. Klemmlaschenbefestigen. Befestigungsab -stand gemäß Montageanleitung.� Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen.� Die obersten zwei Sprossenbzw. Stufen von Stehleitern nichtbesteigen; nur bei Leitern mit

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Sicherheits brücke und Halte -vorrichtung sowie Plattform oderPodest mit Umwehrung ist dasBetreten der obersten Trittfläche zulässig .� Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen.

Zusätzliche Hinweise

für mehrteilige Stehleitern

� Stehleiter erst betreten, wenndruck- und zugfeste Spreizsiche -rungen wirksam sind .� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen.� Bei Schiebeleitern auf freie Be -weglichkeit der Leiterteile sowieauf vollständiges Einrasten derFeststelleinrichtungen achten.� Die oberen vier Sprossen beiStehleitern mit aufgesetzterSchiebeleiter nicht betreten.

Zusätzliche Hinweise

für Podestleitern

� Podestleitern nur auf ebenemUntergrund aufstellen.� Umwehrung nach dem Betre -ten der Plattform schließen.� Höhenverstellbare Podest -leitern nach Herstellerangabeaufbauen und abstützen .

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1

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− auf augenscheinliche Mängel

und ordnungsgemäßeFunktion vor jeder Benutzung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren(z. B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher -heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, mangelhafteAufstellung, Benutzung der oberen Sprossen, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder eine schadhafte Leiter können Absturzunfälle zur Folgehaben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs -beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits -mittel für diese Tätigkeit sichererist. Bei der Leiterauswahl sindleichte Plattformleitern sowiePodestleitern den Sprossen -stehleitern vorzuziehen.� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr -dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut -zung zu beschränken.

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2

� Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zumEinsatz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Nur Leitern verwenden, die fest angebrachte und unbe-schädigte Spreizsicherungen haben .� Zum Anstrich von Holzleiternkeine deckenden Anstrichfarbenverwenden.� Schadhafte Leitern nicht be -nutzen, z. B. angebrochene oderangerissene Holme und Spros -sen von Holzleitern, verbogeneoder angeknickte Metallleitern.� Angebrochene oder ange -rissene Holme, Wangen undSprossen nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse geschützt lagern.� Ausreichend hohe Leitern bereitstellen.� Leitern standsicher aufstellen,gegen Einsinken und Umfallensichern. Auf wirksame Spreiz -sicherung achten .

3

3

07/2017

B 132

Stehleitern

Podestleitern

Plattformleitern

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Obere Ladestelle

� Liegt die Abnahmestelle höherals 2,00 m, sind Absturzsiche-rungen vorzusehen. � Wird die Fahrbahn bis auf dasDach geführt, darf die vorhandeneDachfangwand nur für die Durch-fahrt des Lastaufnahmemittelsunterbrochen sein .� Wird der Aufzug nicht benutzt,ist die unterbrochene Dachfang-wand zu schließen. Besser istes, die Fahrbahn des Aufzugesüber die nicht unterbrocheneDachfangwand hinwegzuführen.

Untere Ladestelle

� Bereich der unteren Ladestelleabsperren (ausgenommen: Zugang).

6

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)durch fachkundige Person,

– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung durch die „zur Prüfungbefähigte Person“ doku -mentieren.

6

3029

B 142

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage bzw. De-montage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Ladestel-len können zu Absturzunfällenführen. � Außerdem kann es zu Verlet-zungen durch herabfallendeGegenstände kommen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung� Aufzug standsicher nach denVorgaben der Betriebsanleitungaufstellen: Fahrwerk durch Herausdrehen der Spindeln ent -lasten und Grundrahmenhorizontal ausrichten. Anlege-aufzüge ohne Fahrwerk am Aufstellplatz unverschiebbarfest legen.� Zulässige Höchstlast gemäßBelastungsanzeige einhalten .� Flach geneigte Aufzugsfahr-bahnen gemäß der Betriebsan-leitung abstützen.

Betrieb� Für den elektrischen Anschlussdes Aufzuges nur einen beson-deren Speisepunkt verwenden,z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung(RCD).� Nur geeignete Lastaufnahme-mittel verwenden, z.B. Ziegel-pritsche , Kippkübel , Eimer-träger. Lastaufnahmemittel fürlose Lasten wie z.B. Dachziegelmüssen umwehrt sein; Öffnungs -weiten maximal 5 cm x 5 cm.� Schlaffseilbildung vermeiden.� Das Befördern von Personenmit der Last oder dem Last -aufnahmemittel sowie die Benutzung der Fahrbahn als„Leiter“ sind verboten.

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1

3

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Anlegeaufzüge

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Zusätzliche Hinweise

zur Unteren Ladestelle

� Absperren des Gefahrbe -reiches , Zugang nur von einerSeite. Bei Gefahr durch herab -fallende Gegenstände: Schutz-dach anbringen.

Zusätzliche Hinweise

zur Oberen Ladestelle

� An hochgelegenen Ladestellensind Absturzsicherungen erfor-derlich . Vom Hersteller desAnstellaufzuges vorgesehene Ladestellensicherung verwenden.Seitenschutz, bestehend ausGeländerholm, Zwischenholmund Bordbrett oder Türen oderHubgitter, von mindestens 1,00 m Höhe vorsehen.

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3

� Seitenschutz nur während desBe- und Entladens betretbarerLastaufnahmemittel in der Breitedes Lastaufnahmemittels öffnen.(Lastaufnahmemittel mit einerGrundfläche von mehr als 0,5 m2

gelten im Allgemeinen als be-tretbare Lastaufnahmemittel.) � Lastaufnahmemittel nur betreten, wenn− sie mit einem min. 1,10 m

hohen Schutzgeländer um-wehrt sindund

− durch Geschwindigkeits -begrenzer ausgelöste Fang-vorrichtungen oder Leitungs-bruchventile ein unbeabsich-tigtes Absenken (z.B. durchBruch des Hubseils) ver -hindern.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)durch fachkundige Person,

− entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung durch die „zur Prüfungbefähigte Person“ doku -mentieren.

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3

≥ 0,4 m

3231

Anstellaufzüge zum

Lastentransport B 143

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Außerdem kann es zu Verlet-zungen durch herab fallendeGegenstände kommen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Bei Auf- und Abbau von An -stell aufzügen Betriebs- undMontageanleitung des Herstel-lers beachten. Hieraus könnenu.a. die Verankerungsabständedes Fahrmastes entnommenwerden.

� Standsicherheit und Sicher-heit gegen Einsinken des Grund-rahmens bzw. des Fahrgestellesdurch Abspindeln und aus -reichende Lastverteilung durchUnterbauen gewährleisten .� Den beim Betrieb des Anstell -aufzuges geforderten Abstandvon 40 cm zwischen dem Last-aufnahmemittel und Arbeits -plätzen oder Verkehrswegen bereits bei der Festlegung desStandortes berücksichtigen. Istaus arbeitstechnischen Gründender Sicherheitsabstand nichteinzuhalten: Fahrbahn dicht verkleiden.� Bei Aufstockarbeiten des Fahr-mastes die Montageanleitunggenau beachten. Aus ihr gehtauch hervor, ob PSA gegen Ab-sturz zu tragen ist.

1

1

Betrieb

� Für den elektrischen Anschlussnur einen besonderen Speise-punkt verwenden, z.B. Bau -stromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD). � Schlaffseilbildung vermeiden,wenn es sich um einen seilge-triebenen Aufzug handelt.� Die Bedienung des Anstell - aufzuges erfolgt durch eine beauftragte Person, die die Aufzugsanlage regelmäßig aufaugenscheinliche Mängel über-prüft.� Der Personentransport mit einem Lastenaufzug ist verboten.

07/2017

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.

� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise

für frequenzgesteuerte

Betriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsensi-tiven Schutzeinrichtungen (TypA) vorgeschaltet sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen

Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

3433

Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel auf Bau-

und Montagestellen

B 171

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Errichtung und Instand -setzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

Schutzmaßnahmen

Anschlusspunkte

� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus -installationen betrieben werden.Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-

07/2017

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftige AnlagenTRBS 1203 Befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt3.5. Zur Orientierung kann aberauch die Tabelle 1B der Durch-führungsanweisung zur DGUVVorschrift 3 verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

Prüffrist

Richt- und

Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote <2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der

Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

Befähigte Person(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf -etikett, Banderole o.Ä. zu kenn-zeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

3635

Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel

Wiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prufein -richtung

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraft3)

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

Benutzer

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel

� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

07/2015

3837

Schlagbohr- und Stemmgeräte

Gefährdungen

� Ungeschützte Maschinenteileund wegspringende Bruchstückevon Bauteilen können Verletzun-gen verursachen. � Durch Freisetzung von gesund-heitsgefährlichem Staub kannes zu Erkrankungen der Atem -wege kommen.

Schutzmaßnahmen

� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden .� Stumpfe Meißel oder abgebro-chene Werkzeuge auswechseln.� Bewegliche Anschlussleitun-gen gegen mechanische Beschä-digung schützen.

1

� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge -räten gegen unbeabsichtigtesLösen sichern, z.B. Verwendungvon Sicherheits-Schnelltrenn-kupplungen.� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubar-beitsbühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen .� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Lei-tungssuchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen.

3

� Gerät erst nach völligem Still-stand ablegen.� Gehörschutz verwenden .� Bei Gefährdung durch ab -springende Teile Augenschutztragen .� Bei Freisetzung von Stäuben,Geräte mit Staubabsaugung verwenden .� Sofern Staubfreisetzung nichtvermeidbar ist, muss geeigneterAtemschutz z.B. Halbmasken,belüftete Helme (mit Partikel filterP2 oder P3) getragen werden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

5

4

2

07/2017

B 206

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge

1

3

5

4

2

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies im Betriebs-handbuch bescheinigt ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen

� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-

proben,– mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

3

4039

HubarbeitsbühnenB 212

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb

� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

2

3

Gefährdungen

� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

07/2017

2

1

4241

HubwagenB 219

07/2017

Gefährdungen

� Überlastungen der angeho -benen Gabel kann zum Versagender Tragkonstruktion führen. � Das Verfahren auf geneigtenFlächen und das versehentlicheHineinfahren in Vertiefungenkann das Umstürzen des Hub -wagens bewirken.

Schutzmaßnahmen

� Gerät nicht überlasten, maximale Tragfähigkeit be -achten .� Nur Winden mit selbst -hemmendem Antrieb oder Sperrklinken verwenden .� Auf Seilbeschädigungen achten und beschädigte Seile erneuern .� Gerät nicht auf geneigten Flächen einsetzen. Vorsicht beimVerfahren auf Flächen mit Ver -tiefungen.� Material gegen Abrollen undKippen von der Gabel sichern.� Last nur bei abgesenkter Gabel verfahren.� Nicht unter schwebender Lasthindurchgehen bzw. aufhalten.

3

2

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge

3

2

� max. Tragfähigkeit� Angaben zur Winde

– Seildurchm. usw.

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasDIN EN 16129DIN EN 16436

� Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und auf-bewahrt sein, dass die Behälterund ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungengeschützt sind.� Flüssiggasflaschen bei Ent -leerung senkrecht und stand -sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kenn -zeichnen.� Vereisungen an Flüssiggas -flaschen niemals mit Feuer,Strahlern u.a. beseitigen!

die unmittelbar hinter demDruckregler anzubringen sind.� Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicher-heitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Herstellerbeachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

7

Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit täglich Fachkundiger (Benutzer)

§ 2 (5) BetrSichVOgesamte Anlage mind. alle 2 Jahre befähigte Person

§ 2 (6) BetrSichVO

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

2

3

5

6

7

4

� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächent-rockner) muss für sich einzelnabsperrbar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutz -kappe und der Verschluss -mutter sichern. Dies gilt auchfür entleerte Flaschen.

Zusätzliche Hinweise für

das Arbeiten mit Flüssiggas

auf Baustellen

� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Schlauchbruch -sicherungen (EFV) erforderlich,5

2

3

4443

Flüssiggasanlagen

Gefährdungen

� Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Allgemeines

� Hinter dem Flaschenventil istzur Erhaltung eines gleichmäßi-gen Druckes ein normgerechterDruckregler anzuordnen . Besonders zweckmäßig: Reglermit einstellbarem Ausgangs-druck.� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für besondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) verwen-det werden.

4

� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagennicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundigerÜberwachung, ausreichenderBelüftung und bei Entfernen derVersorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssig -gasflaschen in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen,Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszufüh-rende Arbeiten zulässig, wenngleichzeitig besondere Schutz-maßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-bauen, dass der Schutzbereich,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZündquellen ist .1

B 231

≥ 1,00 m in Räumen≥ 0,50 m im Freien

≥ 2,00 m in Räumen

≥ 1,00 m im Freien

� Anschlüsse an Schlauch -leitungen müssen fabrikmäßigfest eingebundene Schraub -anschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen vonKleinstflaschen (0,425 kg) inFüllständern .

Schutzmaßnahmen

� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen ein-schließlich der leeren Behältersind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zuerrichten.

6

07/2017

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungTRBS 3145/TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDIN EN 16129DIN EN 16436

� Als Verbindungsleitungen nurHochdruckschläuche (Druck-klasse 30) oder Schläuche fürbesondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) ver -wenden.� Gasentnahme aus Flüssiggas-flaschen nur über Druckminderer.� Zur Sicherheit im Falle vonSchlauchbeschädigungen sindhinter dem Druckminderer− über Erdgleiche Schlauch-

bruchsicherung, − unter Erdgleiche (z.B. Keller-

räume) Leckgassicherungeneinzubauen.

� Flüssiggasflaschen senkrechtaufstellen, gegen Umfallen sichern und Armaturen vor Beschädigungen schützen.� In Räumen unter ErdgleicheHeizgeräte und Flüssiggas -flaschen zusammen nur auf -stellen, wenn sie unter ständigerAufsicht betrieben werden (einVorheizen der Räume ohne Auf-sicht ist nicht erlaubt).� Leere Behälter und Vorratsbe-hälter nicht in Arbeitsräumenund Räumen unter Erdgleiche lagern.

� Nach Beendigung der Arbeitensowie bei längeren Arbeitsunter-brechungen sind die Gas -flaschen (Behälter) aus den Räumen unter Erdgleiche un -verzüglich zu entfernen.� Bei durchgehendem Heizbe-trieb (z.B. über Nacht) in Räumen über Erdgleiche− sind die Gasflaschen über Erd-

gleiche aufzustellen, − sind die Flüssiggasschläuche

über Leckgassicherungen an-zuschließen,

− muss die Flüssiggasanlagemindestens einmal täglich von einer beauftragten Be -dienungsperson überprüftwerden.

In Räumen unter Erdgleiche dürfen darüber hinaus nur Heiz-geräte mit Gebläse eingesetztwerden.

Zusätzliche Hinweise

für den Brandschutz

� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen oder durch nicht brenn-bare Abdeckungen schützen.� Bei brandgefährdeter Umge-bung Löschmittel bereitstellen.

4645

HeizgeräteB 232

Gefährdungen

� Bei dem Betrieb von Heizge -räten besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase sowie Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Heizgeräte standsicher auf-stellen und darauf achten, dassBeschäftigte durch Abgase undStrahlungswärme nicht gefähr-det werden. � Für ausreichende Belüftungsorgen.� Heizgeräte nicht in feuer- undexplosionsgefährdeten Räumenaufstellen.� Ausreichenden Abstand vonbrennbaren Gegenständen ein-halten.� Beim Austrocknen kann aufAbgaszüge verzichtet werden,wenn sich in diesen Räumennicht ständig Personen auf -halten und ausreichende Luft -zufuhr vorhanden ist.� Betriebsanweisung aufstellenund Beschäftigte über bestim-mungsgemäßen Einsatz vonHeiz geräten unterweisen. DieBetriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglichsein.

Zusätzliche Hinweise

für ölbefeuerte Heizgeräte

� Eingebaute Tanks in ölbefeuer-ten Geräten gegen Erwärmungschützen.� Beim Auftanken Öl nicht mitheißen Teilen in Verbindungbringen.

Zusätzliche Hinweise

für flüssiggasbetriebene

Heizgeräte

� Heizgeräte müssen mit einerFlammenüberwachungseinrich-tung (z.B. Zündsicherung) aus-gerüstet sein, die nicht unwirk-sam gemacht werden darf.

Allgemeines

� Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.� Unterweisung des Bedienersdurchführen.

07/2017

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungDIN 30695

Zusätzliche Hinweise bei

Verwendung von Flüssiggas

� Das Aufstellen von Flüssiggas-flaschen in Durchgängen, Durch-fahrten, Treppenräumen, Haus-und Stockwerksfluren, engenHöfen usw. ist nur für vorüberge-hend dort auszuführende Arbei-ten zulässig, wenn gleichzeitigbesondere Schutzmaßnahmen(Absperrung, Sicherung desFluchtweges, Lüftung) getroffensind.� Versorgungsanlagen so auf-stellen, dass die Schutzzone,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZünd quellen ist.� Flüssiggasflaschen senkrechtaufstellen, gegen Umfallen sichern und Absperrventil vorBeschädigungen schützen.

� Flaschenventile von nicht an-geschlossenen oder entleertenFlaschen müssen mit Ver-schlussmuttern verschlossenund Schutzkappen gegen Be-schädigungen gesichert sein.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich an gut gelüfteterStelle abstellen und für das Füllwerk kennzeichnen.� Sofern Flüssiggasflaschennicht in demselben Raum wieder Schmelzofen aufgestelltsind, muss eine zusätzlicheHauptabsperreinrichtung vor-handen sein. Flaschenventil istnicht ausreichend!� Gasentnahme aus Flüssig -gasflaschen nur über Druck -minderer .� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für besondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) verwen-det werden .4

3

� Schlauchverbindungen müssen fest eingebundeneSchraubanschlüsse haben odermit Schlauchklemmen und genormten Schlauchtüllen hergestellt sein.� Bei Schmelzöfen ohne fest -gelegten Aufstellort für Flüssig-gasflaschen mindestens 1,00 m Abstand zwischen Schmelzofenund Flüssiggasbehälter ein -halten.� Zur Sicherheit im Falle vonSchlauchbeschädigungen sindhinter dem Druckminderer− über Erdgleiche Schlauch-

bruchsicherung, − unter Erdgleiche (z.B. Keller-

räume) Leckgassicherungen einzubauen oder

− Druckregler mit integrierterDichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung(Nennwert 1,5 kg/h).

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen ge-mäß dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicher-heitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

5

Flüssiggas- Wiederkehrende durch wen?anlage Prüfung

Aufstellung, täglich Fachkundiger (Benutzer)Dichtheit § 2 (5) BetrSichVO

gesamte Anlage mind. alle 2 Jahre befähigte Person§ 2 (6) BetrSichVO

Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung1

35

4847

Schmelzöfen

Gefährdungen

� Es kann zu Verbrennungenkommen und es besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Allgemeines

� Geräte mit mehr als 30 l zuläs-siger Füllmenge müssen mit ei-nem Thermometer ausgestattetsein .� Geräte mit mehr als 50 l zuläs-siger Füllmenge sind mit einemThermometer, einer Einrichtungzur Verhinderung der Über-schreitung der Schmelzguttem-peratur und einer Flammenüber-wachung auszurüsten .2

1

Schutzmaßnahmen

� Während des Beheizens Gerätenicht unbeaufsichtigt lassen.� Schmelzöfen auf nicht brenn-baren Unterlagen aufstellen undAbstand zu brennbaren Materia-lien einhalten.� Festes Schmelzgut nur lang-sam in heiße flüssige Masse einlassen, Stulpenhandschuhebenutzen.� Behälter und Transportgefäßenur so weit füllen, dass ein Über-laufen beim Erhitzen vermiedenwird (Füllmarke beachten).

� Flüssige heiße Massen nichtmit Wasser in Berührung brin-gen, Behälter auf Wasserresteüberprüfen.� Fluchtwege freihalten.� Feuerlöscher bereithalten.� Betriebsanweisung aufstellenund Beschäftigte über bestim-mungsgemäßen Umgang mitSchmelzöfen unterweisen. DieBetriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglichsein.

07/2017

B 233

1

2

4

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBeschussverordnung2. SprengstoffverordnungDGUV Vorschrift 56 Arbeiten mit SchussapparatenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzSprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“

Mindestabstände von Setzbolzen

Werkstoff

Mauerwerk Beton, Stahlbeton Stahl

Mindestabstände der 10facher 10facher 5facher Setzbolzen untereinander Bolzenschaft-Ø Bolzenschaft-Ø Bolzenschaft-ØMindestabstände 5 cm 5cm 3facherzu freien Kanten Bolzenschaft-Ø

2

4

31 14

Zulassungszeichen

Prüfzeichen

Antriebssystem des Bolzenschubwerkzeuges

Antriebssystem des Bolzentreibwerkzeuges

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise

� Bolzensetzgeräte dürfen nurvon geschulten und anhand derBetriebsanweisung unterwiese-nen Beschäftigten bedient wer-den. Als geschult gilt, wer mitder Betriebsanleitung des Herstellers vertraut ist und dieReinigungs- und Wartungsauf -gaben gemäß den Herstellervor-gaben durchführen kann. � Nach dem Beschussgesetz zu-gelassene Altgeräte müssen miteinem Zulassungszeichen voneinem C.I.P. Mitgliedsstaat undeinem Prüfzeichen ausgerüstetsein. Zum Beispiel: Zulassungs-zeichen der BundesrepublikDeutschland und Prüfzeichengemäß Beschussverordnung.

Prüfungen

� Bei Bolzensetzgeräten mit einer CE-Kennzeichnung ist dieWieder holungsprüfung durch eine dokumentierte Gefähr-dungsbeurteilung zu bestim-men. Hierzu sind die Vorgabender Prüffristen des Herstellers zu berücksichtigen. � Bolzensetzgeräte mit C.I.P. Zulassungszeichen müssennach Ablauf von 2 Jahren – gerechnet vom Kauf oder derletzten Prüfung – dem Herstelleroder einem vom Hersteller benannten Fachbetrieb zurWiederholungsprüfung vor-gelegt werden. Die Zahl auf der Prüf plakette, die zur Laufmündung hinweist, zeigtdas Prüf- bzw. Auslieferungs-quartal an.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Beschäftigte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.Bolzensetzgeräte dürfen vonAuszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benutzt wer-den, wenn es zum Erreichen desAusbildungsziels erforderlich ist.Die Bedienung muss im Beiseineines weisungsüberstellten Aufsichtsführenden erfolgen.

5049

Bolzensetzgeräte

� Bolzensetzgeräte müssen regelmäßig nach den Her steller -vorgaben gereinigt, von unver-brannten Treibladungspulver -resten befreit werden. � Bolzensetzgeräte müssen regelmäßig gewartet werden.� Nur Setzbolzen mit Hersteller-zeichen verwenden. � Setzbolzen müssen für die Verwendung (z.B. für Stahl oderBeton) geeignet sein.� Setzbolzen nie in ungeeigneteUntergründe (z.B. Hohlblock-steinmauerwerk, Lochziegel,Lochsteinmauerwerk, Leicht-baustoffe) eintreiben.� In Beton oder Mauerwerk nurbei einer Dicke von mindestens

10,0 cm eintreiben oder wenndie Dicke mindestens der drei -fachen Schaftlänge entspricht.� Mindestabstände der Setzbol-zen untereinander und von frei enKanten einhalten (Tabelle).� Beim Bolzensetzvorgang müs-sen der Bediener und der Helfer− einen Industrieschutzhelm,− geeigneten Augen- und

Gesichtsschutz und− geeigneten Gehörschutz

tragen.� Reinigen der abgasführendenKanäle gemäß Herstelleran -gaben.� Wartung und Kontrolle der Pufferringe und innenliegendenKolben.

B 236

Gefährdungen

� Im Arbeitsverfahren entstehenImpulslärmbelastungen. � Es bestehen Verletzungsmög-lichkeiten durch unkontrolliertumherfliegende Teile, zerberstendes Gerätes im Verfahren undAbriss von Teilen des innenlie-genden Kolbens.

Allgemeines

� Bolzensetzgeräte sind Bolzen-schubgeräte und Bolzentreib -geräte. Die Verwendung von Bolzentreibgeräten ist seit dem01.04.1990 verboten. Bolzen-setzgeräte können mit Treib -kartuschen, hülsenlosen Treib -sätzen oder Presslingen be -trieben werden.

Schutzmaßnahmen

� Nur Bolzensetzgeräte mit einem CE-Kennzeichen und einerCE-Konformitätserklärung ver-wenden.� Die vom Unternehmer erstellteBetriebsanweisung beachten.� Bei Funktionsmängeln nachVorgaben der Betriebsanleitungdes Herstellers verfahren, ggf.dem Hersteller oder einem vomHersteller benannten Fachbe-trieb vorlegen.� Ausschließlich CE-gekenn-zeichnete Treibkartuschen, hülsenlose Treibladungen oderPresslinge verwenden. Sie sindauf dem Typenschild und in derBetriebsanleitung durch denHersteller systemgebunden geprüft und bestimmt. � Stärkegrad der Ladung nachdem Verwendungszweck undden Herstellervorgaben aus -wählen.

07/2015

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mitKühlschmierstoffen

� Bohrmaschine nur im Still-stand ablegen.� Bohrarbeiten nicht von der Anlegeleiter ausführen.� Beim Bohren mit Freisetzunggesundheitsschädlicher Stäube(z.B. mineralischer Staub, Holz-staub) Maschinen mit Erfassungder Stäube an der Emissions-quelle verwenden.� Beim Bohren spröder Werk-stoffe in Augenhöhe und überdem Kopf Schutzbrille benutzen.

Zusätzliche Hinweise

bei der Verwendung von

Kühlschmierstoffen

� Zum Kühlen möglichst Wasseroder nichtwassermischbareKühlschmierstoffe, z.B. Bohr-oder Schneidöle, verwenden.� Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmier-stoffen, z.B. Emulsionen, Nitrit-gehalt und pH-Wert mindestenswöchentlich überprüfen.

5

� Nicht mehr verwendungs -fähige Kühlschmierstoffe in Be-hältern sammeln, kennzeichnenund fachgerecht als Sonder -abfall entsorgen.� Hautkontakt mit Kühlschmier-stoffen vermeiden. Schutzbrillenoder Gesichtsschutz, wenn dieKleidung benetzt werden kann,auch Schutzschürzen benutzen.Hautschutzmittel verwenden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise

Ständerbohrmaschinen

� Nur standsichere Bohrständermit auf das Gewicht der Bohrma-schine abgestimmter Rückstell-feder benutzen.� Maschinentisch nach Höhen-verstellung wieder feststellen.

Magnetständerbohr -maschinen

� Auf einwandfreie magnetischeAnkopplung des Ständerfußesachten (Werkstückoberflächenmüssen frei von Rost, Farbe,Spänen usw. sein).� An hoch gelegenen Arbeits-plätzen sowie bei Vertikal- undÜberkopfbohrarbeiten Bohrma-schine mit Seil oder Kette gegenHerabfallen bei evtl. Stromaus-fall sichern.

Handbohrmaschinen

� Maschine mit beiden Händenhalten.� Zusatzhandgriffe benutzen .� Vor Bohrerwechsel Netz -stecker ziehen.

4

4

5

5251

BohrmaschinenB 266

Gefährdungen

� Materialien, Kleidung undHandschuhe könnten sich umbewegte Maschinenteile wickelnund dies kann zu schweren Verletzungen führen.� Durch die Rotation können Späne, Materialien wegfliegenund ggf. die Augen schädigen.

Schutzmaßnahmen

� Auf Verkleidung des Antriebsachten .� Nur Spannvorrichtungen mitverdeckten oder versenktenSchrauben benutzen.

1

� Werkstücke beim Bohren sicher festspannen bzw. auf -legen . Lange Werkstückeunter stützen.� Vor dem Einschalten der Maschine Bohrfutterschlüsselabziehen.� Die Bohrmaschine nie ein-schalten, wenn der Bohrer aufdem Werkstück aufgesetzt ist.� Nicht an laufender Bohr -spindel vorbeigreifen.� Niemals bei laufender Ma -schine ein- oder ausspannen.� Bohrfutter oder Bohrer nie mitder Hand abbremsen.� Maschine nur bei Stillstandsäubern.

3

� Geeignete Spänehaken undggf. Handfeger benutzen.� Ringe, Ketten, Armbanduhrenoder ähnliche Gegenstände vorArbeitsbeginn ablegen.� Eng anliegende Kleidung tragen, Ärmel nach innen um-schlagen .� Niemals Handschuhe tragen.� Langes Haar schützen.� Beim Bohren spröder Werk-stoffe Schutzbrille benutzen.

2

07/2017

1

2

3

5453

Handbetriebene

Scheren und Stanzen

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Scherenkann es zu Schnittverletzungenund Verletzungen durch Ansto-ßen an vorstehenden oder sichselbsttätig bewegenden Maschi-nenteilen kommen.

Schutzmaßnahmen

� Maschinen sicher und leichtzugänglich aufstellen.� Zulässige Schnittleistung be-achten, verschlissene Messeraustauschen.� Geeignete Blechhebezeugeverwenden.� Arbeitsplatz von Abfällen freihalten.� Bei der Handhabung von Blechen schnittfeste Hand -schuhe tragen.

Zusätzliche Hinweise

Schlagscheren

� Gegengewicht am Messer -balken so ausbalancieren undunverschiebbar feststellen, dassdas bewegliche Obermessernicht selbsttätig niedergehenkann .� Schnittlinie auf ganzer Längedurch Schutzleiste oder Balken-niederhalter abdecken .

Handhebelscheren und Hand-hebelstanzen

� Hochgestellte Hebel in Ruhe-stellung und gegen unbeabsich-tigtes Herabfallen sichern .� Bei der Aufstellung von Hebel-scheren auf eventuelle Quetsch-und Scherstellen, auch währenddes Schneidvorganges, achten.� Werkstück durch Niederhaltergegen Hochkanten sichern.

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07/2015

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

1

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B 267

3

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der BlechverarbeitungDIN EN 13985

Rundscheren� Kraftbetriebene Rundscherenan der Einlaufseite des Ober-messers mit Fingerabweiser ausrüsten .

Universalscheren� Werden beim Auslösen desSchneidevorgangs mehrereWerkzeuge gleichzeitig betätigt,sind die nicht benutzten Werk-zeuge gegen unbeabsichtigtesHineingreifen zu sichern . � Lange Werkstücke unter -stützen.

Beschäftigungs-

beschrän kungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Scheren arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dür-fen nicht an diesen Maschinenbeschäftigt werden.

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3

3

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5655

Kraftbetriebene Scheren

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Scherenkönnen Schnitte oder Quet-schungen insbesondere im Bereich der Hände auftreten.

Schutzmaßnahmen

� Zulässige Schnittleistung be-achten, verschlissene Messeraustauschen. � Geeignete Blechhebezeugeverwenden.� Bei der Handhabung von Blechen schnittfeste Schutz-handschuhe tragen.

Zusätzliche Hinweise

Tafelscheren

� Schnittlinie sowie Stempel-oder Balkenniederhalter aufganzer Länge durch Schutzleisteoder Schutzgitter abdecken . � Hub der Niederhalter so geringwie möglich einstellen und derjeweils zu schneidenden Material -dicke anpassen .� Unter dem Tisch liegende Hebel und Gestänge gegen un-beabsichtigtes Betätigen undEinrücken sichern.� Nur abgedeckte Fußschalteranschließen bzw. verwenden.� Auf ordnungsgemäße Funktionder Nachschlagsicherung achten.

1

2

� Bei unumgänglichen Arbeitenan oder von der Rückseite auchhier entsprechende Schutzvor-richtung anbringen. Gefahren -bereiche absperren und Einrück -hebel festlegen oder Maschineausschalten.� Umrüst- und Reparatur ar bei -ten niemals an laufender Maschine durchführen. Einrück-hebel festlegen oder Auslöse-schalter sichern.� Beleuchtung der gesamtenSchnittlinie.� Vermeidung des Herunter -fallens der Bleche auf der Rück -seite (Lärmschutz).

07/2017

B 268

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mitKühlschmierstoffenDGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz

� Handfeger zur Spänebeseiti-gung benutzen.� Niemals Handschuhe tragen.� Gehörschutz verwenden.� Beim Sägen in Augenhöhe und über dem Kopf Schutzbrillebenutzen.

Zusätzliche Hinweise bei

der Verwendung von

Kühlschmierstoffen

� Zum Kühlen möglichst Wasseroder nichtwassermischbareKühlschmierstoffe, z.B. Bohr-oder Schneidöle, verwenden.� Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmier-stoffen, z.B. Emulsionen, Nitrit-gehalt und pH-Wert mindestenswöchentlich überprüfen.

� Hautkontakt mit Kühlschmier-stoffen vermeiden. Schutzbrillenoder Gesichtsschutz tragen,wenn die Kleidung benetzt wer-den kann, auch Schutzschürzenbenutzen. Hautschutzmittel verwenden.� Nicht mehr verwendungs -fähige Kühlschmierstoffe in Be-hältern sammeln, kennzeichnenund fachgerecht als Sonder -abfall entsorgen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert mitMetallsägen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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5857

Metallsägen

Gefährdungen

� Durch wegfliegende Teile von Werkstücken und Sägeblattkann es zu Schnittverletzungen kommen. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Schutzmaßnahmen

� Sägeblätter bis auf den zum Sä gen benötigten Teil verkleiden .� Zu sägende Teile fest einspannen .� Lange Werkstücke unter -stützen.� Nicht am laufenden Sägeblattvorbeigreifen.� Beschädigte Sägeblätter sofortauswechseln.� Keine weichen Materialien (z.B. ausgeglühte Kupferrohre)sägen.� Hand-Maschinensäge nurnach völligem Stillstand ablegen.

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B 269

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Rundmaschinen

Walzen B 270

Gefährdungen

� Kleidung und Schutzhand-schuhe können von den Walzenerfasst und eingezogen werdenund es kann insbesondere imBereich der Hände zu schwerenVerletzungen kommen.

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� Bei handbetriebenen Rund -maschinen muss das Zahnrad-paar neben der Handkurbel miteiner Abdeckung versehen sein

.� Kraftbetriebene Rundmaschi-nen sind mit Handschutzein -richtungen in Form von Schaltern ohne Selbsthaltung und Not-Halt-Befehlseinrichtungen aus-zurüsten (Betätigung evtl. überReißleine oder Fußschalter).

� Kraftbetriebene Rundmaschi-nen mit Spannhubbegrenzungvon 8 mm oder Zweihandschal-tung oder Drei-Stufen-Sicher-heitsschalter ausrüsten.� Soweit möglich, Handabweiser,z.B. Stangen, Abdeckblecheusw., vorsehen.� Bei der Aufstellung von Rundmaschinen auf möglicheQuetsch- und Scherstellen –auch während des Biegevor -ganges – achten.� Niemals Handschuhe tragen.Unterarmschutz mit Schutz derHandflächen empfohlen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Rundmaschi-nen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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Schutzmaßnahmen

� Verkleidung der Antriebszahn-räder nicht entfernen .� Bei Rundmaschinen mit aus-schwenkbaren Oberwalzen darfdie Verkleidung der Zahnräderschwenkbar sein .2

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mitKühlschmierstoffenDGUV Information 209-022 Hautschutzin Metallbetrieben

Maschinen mit sich drehendem Werkzeug

� Gewindeschneidkopf und alleanderen sich bewegenden An-triebs- und Maschinenteile müssen verdeckt sein .

Zusätzliche Hinweise

bei der Verwendung von

Kühlschmierstoffen

� Zum Kühlen möglichst Wasseroder nichtwassermischbareKühlschmierstoffe, z.B. Bohr-oder Schneidöle, verwenden.� Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmier-stoffen, z.B. Emulsionen, Nitrit-gehalt und pH-Wert mindestenswöchentlich überprüfen.� Hautkontakt mit Kühlschmier-stoffen vermeiden. Schutzbrillenoder Gesichtsschutz, wenn dieKleidung benetzt werden kann,auch Schutzschürzen benutzen.� Nicht mehr verwendungsfähigeKühlschmierstoffe in Behälternsammeln, kennzeichnen undfachgerecht als Sonderabfallentsorgen.� Hautschutzplan erstellen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert anGewindeschneidmaschinen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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GewindeschneidemaschinenB 271

Gefährdungen

� An drehenden Gewinde-schneid köpfen bzw. an drehen-den Werkstücken kann es zuschweren Verletzungen kommen,insbesondere wenn Kleidungs-teile, Schmuckstücke oder langeHaare an den rotierenden Teilenerfasst und aufgewickelt werden.

Schutzmaßnahmen

� Maschinen standsicher aufstellen.� Maschinen nur im Stillstandwarten und Schlüssel vonSpannvorrichtungen vor demEinschalten abziehen.

� Lange Werkstücke unter -stützen .� Eng anliegende Kleidung tragen, Schmuckstücke undArmbanduhren ablegen.� Niemals Handschuhe tragen.

Zusätzliche Hinweise

Maschinen mit sich drehendem Werkstück

� Sie müssen mit Fußschaltermit selbsttätiger Rückstellung(Unbetätigt – AUS bzw. Betätigt– EIN) ausgerüstet sein .� Ein Dreistellungsfußschalter(AUS – EIN – Not-Halt) ist zu bevorzugen. Der Nachlauf darf

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höchstens eine Umdrehung betragen und es darf kein weiterer Schalter, abgesehenvom Not-Halt, zum Stillsetzender Maschine vorhanden sein.� Drehrichtungsschalter für dieVorwärts/Rückwärts-Umschal-tung dürfen keine dazwischen-liegende AUS-Stellung haben .� Ist eine dieser Bedingungennicht erfüllt, muss entweder− der gefährdete Bereich abge-sperrt oder

− das Werkstück mit einemSchutzkasten abgedeckt sein.

� Aufhanfen und Anschraubenvon Fittings u.Ä. bei sich drehen-dem Werkstück ist unzulässig.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

Maschinenständer und Biege-wange mit Abweisblechen zuverkleiden .� Kraftbetriebene Abkantbänkesind mit Sicherheitseinrichtun-gen, z.B. Fußschalter ohneSelbsthaltung und Not-Aus-Schalter, auszurüsten. Als Fuß-schalter ist ein Drei-Stufen- Sicherheitsschalter von Vorteil

.� Bei Langabkant- und Schwenk-biegemaschinen ist bei einerZweimannbedienung der Zu-stimmungsfußschalter zwingenderforderlich, sofern keine Ab -sicherung durch Laserstrahlenvorhanden ist.� Bei einer Mehrpersonenbe -dienung an kraftbetriebenen Ab-kantbänken ist für jede Personeine Abschaltmöglichkeit vorzu-sehen.� Für komplizierte Biegevor -gänge Arbeitsabläufe planenund festlegen, um Handverlet-zungen zu vermeiden.� Zulässige Biegeradien be -achten.� Zum Verstellen der Werk -stückauflagen nicht unter dasWerkzeug greifen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Abkantbänkenarbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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AbkantbänkeB 272

Gefährdungen

� Bei Arbeiten an Abkantbänkenkönnen Hände oder Finger ein-gequetscht oder abgeschert werden.

Schutzmaßnahmen

� Maschinen standsicher auf-stellen.� Die Maschinen so aufstellen,dass während des Abkantvor-ganges keine Quetsch- undScherstellen entstehen.� Bei handbetriebenen Abkant-bänken müssen das Gegen -gewicht und dessen Bahn ver -kleidet sein .� Bei kraftbetriebenen Abkant-bänken sind mögliche Quetsch-und Scherstellen zwischen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-002 Schleifer

� Schutzhaube und Werk -stückauflage entsprechend der Schleifkörperabnutzung regelmäßig nachstellen .� Schutzbrille bzw. Gesichts-schutz und Gehörschutz benutzen.

Zusätzliche Hinweise für

Handschleifmaschinen

� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwendenund mit Spezialschlüssel aufspannen. Probelauf durchführen.� Handschleifmaschinen nur mitSchutzhauben verwenden .� Bei zylindrischen Schleiftöp-fen (Topfscheiben) Schutzringder Abnutzung entsprechendnachstellen.� Maschinen stets beidhändigführen. Schleifgeschwindigkeitnicht durch starkes Andrückenvermindern.� Werkstück vor dem Bearbeitensicher festlegen.� Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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≤ 5 mm

≤ 3 mm

≤ 65°≤ 90°

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Schleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von weg -fliegenden Teilen und zersprin-genden Schleifkörpern getroffenwerden. � Die Augen sind durch Schleif-funken besonders gefährdet.

Schutzmaßnahmen

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Schleifkörperverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.� Entsprechend der auszufüh-renden Arbeit den richtigenSchleifkörper auswählen.

� Vor dem Aufspannen Klang-probe vornehmen.� Schleifkörper ordnungsgemäßaufspannen und gleich große,zur Schleifmaschine gehörendeSpannflansche verwenden. Der Mindestdurchmesser derSpannflansche richtet sich nachdem Bohrungsdurchmesser imSchleifkörper. Gegebenenfallselastische Zwischenlagen verwenden.� Schleifkörper und Spannwerk-zeuge auf erkennbare Mängelüberprüfen. Probelauf durch -führen; dabei sich seitlichaußerhalb des Gefahren -bereiches aufhalten.

� Drehzahl der Maschine mit derzulässigen Umdrehungszahl desSchleifkörpers vergleichen; siedarf nicht höher sein als die desSchleifkörpers.� Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifkörperbohrungen nichtdurch Reduzierringe oder Ver gießen verkleinern.� Wechseln bzw. Aufspannenvon Schleifkörpern nur vonunterwiesenen Personen ausführen lassen.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

07/2017

B 273

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn max. zulässigeDrehzahl

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Verfallsdatum (z.B.V04/2015)

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen

� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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6867

Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von wegflie-genden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.

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B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

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Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V04/2015)

Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

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� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu

Arbeiten auf Dächern

� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten in Innenräumen

� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge-rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abfallbehandlung

� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschrän kungen

� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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Asbestzementprodukte

Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehenetechnische Schutzmaßnahmen,

− persönliche Schutzaus rüs -tungen,

− Dekontamination der Beschäftigten,

− Abfallbehandlung und Entsorgung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,Tätigkeit,

− Gefahren für Mensch und Umwelt,

− Schutzmaßnahmen, Verhal-tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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07/2015

C 311

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Information 201-012 Verfahrenmit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Arbeitsbereiche staubdicht abschotten. Abgeschottete Be-reiche unter Unterdruck halten.� Arbeitsbereiche nur über Personenschleusen mit ausrei-chender Be- und Entlüftung sowie kontrollierter Unterdruck-haltung betreten bzw. verlassen.� Abzubrechendes Asbest oderasbesthaltige Materialien vordem Abtragen mit Wasser weit-gehend durchfeuchten. Gege -benenfalls das Nässen mehr-mals wiederholen.� Freiwerdende Fasern direkt am Entstehungsort absaugen. � Ausgebaute und verpackte Asbestprodukte nur über Mate -rialschleuse aus dem Arbeits -bereich heraustransportieren.� Asbestmaterial nicht schred-dern oder anders mechanischzerkleinern.� Ausgebauten Spritzasbest mitZement oder anderen hydrau -lischen Bindemitteln in einemgeschlossenen Aufbereitungs-system verfestigen.� Verbleibende Asbestfaserrück-stände auf rauen Bauteiloberflä-chen durch Restfaserbindemittel,Anstrich oder aufgesprühte Be-schichtung binden.� Arbeitsbereiche nach Beendi-gung der Arbeiten reinigen. DieEnd- bzw. Feinreinigung erstdurchführen, wenn sich derReststaub in der Luft abgelagerthat, frühestens jedoch nach 12 Stunden.� Personen- und Materialschleu-sen nach Schichtende feucht reinigen.

2� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur Industrie -staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden . � Asbest- oder asbesthaltige Abfälle sowie verbrauchte Arbeitsmittel wie auch Schutz-kleidung in gekennzeichnetenBehältern sammeln.� Abfälle auf zugelassenen Deponien so einlagern und ab-decken, dass keine Asbestfasernin die Umwelt gelangen.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Bei sämtlichen Tätigkeiten,einschließlich der Endreinigung,und bei der AbfallbeseitigungAtemschutzgeräte benutzen.Bei Faserkonzentrationen bis10.000 F/m3 (Tätigkeiten gerin-ger Exposition): – P2-Filtergeräte bei Tätigkeiten

mit Expositionsspitzen.Bei Faserkonzentrationen von10.000 F/m3 bis 100.000 F/m3: – partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP2 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P2-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM1P.

Bei Faserkonzentrationen von100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3:– partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP3 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P3-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM2P (empfohlen).

Bei Faserkonzentrationen über300.000 F/m3:– Vollmasken mit Gebläse und

Partikelfilter TM3P.Bei Faserkonzentrationen über4.000.000 F/m3:– Isoliergeräte.

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� Mindestens CSK EG.-Kat III, Typ 5 – 6 verwenden, bei hoherExposition oder Auftreten vonSprühnebel oder FeuchtigkeitTyp 4 .� Schutzanzüge nur innerhalbder Personenschleuse auszie-hen. Zuvor anhaftenden Staubdurch Abwaschen oder Absau-gen vollständig entfernen. DabeiAtemschutz nicht ablegen. � In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit schwachgebundenen AZ-Pro dukten istgrundsätzlich mindestens eineSachkunde nach TRGS 519 Anlageerforderlich. Ausnahme: mind.eine Sachkunde nach TRGS 519Anlage 4 ist erforderlich bei– Arbeiten geringen Umfangs

gem. TRGS 519 Abschnitt 2.10,– Anwendung emissionsarmer

Verfahren gemäß DGUV Infor-mation 201-012.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Beim Umgang mit schwach gebundenen Asbestproduktendürfen Jugendliche sowie wer-dende und stillende Mütter nichtbeschäftigt werden.

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Schwach gebundene

Asbestprodukte

Asbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

C 312

� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Mitteilungder zuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten,– Arbeitsablauf und vorgese -

hene technische Schutzmaß-nahmen,

– persönliche Schutzausrüs -tungen,

– Dekontamination der Beschäf-tigten,

– Abfallbehandlung und Entsor-gung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,– Gefahren für Mensch und

Umwelt,– Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

– Verhalten im Gefahrfall,– Erste Hilfe,– sachgerechte Entsorgung.

� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Arbeiten mit anderen Gewerkenkoordinieren, um zu vermeiden,dass Unbeteiligte gefährdet werden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen. Diesermuss während der Arbeitenständig anwesend sein.

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Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleura -mesotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auchin eingebautem Zustand Gesund -heitsgefahren ausgehen, z.B.bei Beschädigung der Ober -fläche. Allein durch Luftzirkula-tion können erhebliche Faser-mengen freigesetzt und dadurchauch benachbarte Räume konta-miniert werden.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbest sind der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlichanzuzeigen.

07/2017

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Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

Gefährdungen

� Seit 1996 werden Mineral -wolle-Dämmstoffe hergestellt,die nicht als krebserzeugendgelten. � Auch beim Umgang mit neuenProdukten kann es durch gröbereFasern (Faserbruch stücke) zuHaut-, Augen- oder Atemwegs -reizungen kommen.

Allgemeines

� Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung alsunbedenklich (frei von Krebs -verdacht) gelten.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

Es sind folgende Mindestmaß-nahmen zu beachten:� Vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämm-stoffe bevorzugen.� Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.� Material nicht werfen.� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. � Das Auf wirbeln von Staub vermeiden.� Auf fester Unterlage mit Messer und Schere schneiden.� Keine schnell laufenden, motorbetriebenen Sägen ohneAbsaugung verwenden.� Arbeitsplatz sauber halten, regelmäßig reinigen. Staub -saugen statt kehren.� Verschnitte und Abfälle in geeigneten Behältnissen, z.B.Plastiksäcken, sammeln. BeimVerschließen der Säcke die Luftnicht herausdrücken.

� Eingebaute Dämmstoffe mög-lichst zerstörungsfrei ausbauen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und ggf. Hand-schuhe tragen.� Bei starker Staubentwicklungoder Überkopfarbeiten Schutz-brille benutzen. Zum Schutz vorAtemwegsreizungen vorsorglichHalbmaske mit P1-Filter oderpartikelfiltrierende HalbmaskeFFP 1 tragen.� Bei empfindlicher HautSchutzcreme oder Schutzlotionverwenden.� Nach Beendigung der ArbeitenStaub abwaschen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

07/2017

C 319

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen Abr. Nr. 341

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtempe ra -turwolle DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen“ Abr. Nr. 341

� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.� Aufwirbeln von Staub ver -meiden.� Arbeitsplatz sauber halten undregelmäßig mit Staubsauger reinigen.� Stäube mit Industriestaub -sauger (mindestens Kategorie M)aufnehmen bzw. feucht reinigen,nicht mit Druckluft abblasenoder trocken kehren.� Während der Arbeit Funktionund Absaugleistung des Ent-staubers kontrollieren.� Abfälle am Entstehungsortmöglichst staubdicht verpackenund kennzeichnen. Für denTransport geschlossene Behält-nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und z.B. nitril-beschichtete Baumwollhand-schuhe tragen.� Nach Beendigung der ArbeitStaub auf der Haut mit Wasserabspülen.� Bei empfindlicher Haut nachder Hautreinigung Hautpflege-mittel verwenden.� Betriebsanweisung erstellen.� Beschäftigte unterweisen.

Expositionskategorie E2

� Für Tätigkeiten mit geringer bismittlerer Staubexposition, z.B.Arbeiten an Wärmeverbundsys-temen mit Freilegen des Dämm-stoffes, Demontage thermischbelasteter Anlagenteile im Freienvon nicht mehr als 20 m2.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitionskategorie E1 ergreifenund zusätzlich:

� Faserstäube direkt an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle er-fassen, soweit dies möglich ist.� Für Reinigungsarbeiten In -dustriestaubsauger (mindestensStaubklasse M) verwenden.� Entstauber bzw. Industrie-staubsauger regelmäßig wartenund instandhalten.

� Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisato-rische Schutzmaßnahmen.� Den Beschäftigten auf Wunschpersönliche Schutzausrüstungzur Verfügung stellen:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.� Arbeitsmedizinische Vor sorgeanbieten.� Arbeitsbereiche abgrenzenund kennzeichnen.� Schwer zu reinigende Gegen-stände oder Einrichtungen mitFolien abdecken.� Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz, Verbot der Nahrungsaufnahme.� Waschmöglichkeit vorsehen.

Expositionskategorie E3

� Für alle Tätigkeiten mit hoherbis sehr hoher Staubexposition,z.B. umfangreichere Sanierungs-maßnahmen mit Demontage desDämmstoffes, Demontage vonthermisch belasteten Anlagenoder Anlagenteilen in engen,schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitonskategorie E1 und E2 ergreifen und zusätzlich:

� Beschäftigungsbeschränkungfür Jugendliche und Schwangere.� Persönliche Schutzausrüstungmuss getragen werden:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2- Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeveranlassen.� Schutzkleidung reinigen oderentsorgen.� Getrennte Umkleideräume fürStraßen- und Arbeitskleidung. � Waschraum mit Duschen(Schwarz-Weiß-Anlage) bereit-stellen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

7675

Alte Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen

EigenschaftenC 320

Gefährdungen

� Bei Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten besteht grund-sätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.

Allgemeines

„Alte“ Produkte

� Seit dem 1.6.2000 dürfen „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffenicht mehr verwendet werden.Durch das Verwendungsverbotdarf es in Deutschland den Um-gang damit nur noch im Zugevon Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten bestehtgrundsätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermitteln, ob es sichbei der in Frage stehenden Mine-ralwolle um „alte“, also krebs-verdächtige Produkte handelt.� Tätigkeiten mit alten Dämm-stoffen in das Gefahrstoffver-zeichnis aufnehmen (einmaligunternehmensbezogen).� Die TRGS 521 liefert eine Auf -listung von Tätigkeiten mit denentsprechenden Expositions -kategorien. Die erforderlichenSchutzmaßnahmen bei diesenTätigkeiten sind gestaffelt undorientieren sich an der Höhe derFaserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauerund Häufigkeit der Arbeiten.

Schutzmaßnahmen

� Die Maßnahmen der jewei -ligen Expositionskategorie sindnachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1

� Für Tätigkeiten mit keiner odernur sehr geringer Staubexposi-tion, z.B. Arbeiten an Innen -wänden (Trennwänden, Vorsatz-schalen) ohne Demontage desDämmstoffes, Öffnen einzelnerAbschnitte von weniger als 3 m2,Arbeiten an schwimmend ver -legtem Estrich mit Demontagevon weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen

� Material nicht reißen.� Motorgetriebene Sägen nurmit Absaugung beim Ausbauverwenden.� Ausgebautes Material nichtwerfen.

07/2017

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen EN 500-1

� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Werk-zeuge mit Rissen, Brandfleckenoder Beschädigungen ausson-dern.� Vor Schneidbeginn Werkzeugleer laufen lassen. Nur laufendesWerkzeug auf das zu bearbeiten-de Material ansetzen.� Hilfseinrichtungen zum Be-wegen von gelösten schwerenBauteilen verwenden.� Geeignete Hebezeuge undTransportmittel zum Abtransportschwerer Bauteile verwenden.� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,ggf. bei Staubentwicklung Atem-schutz verwenden.

Zusätzliche Hinweise für

elektrisch betriebene

Maschinen

� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).

3

� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung),erforderlich.� Bei Nassschneid- und Bohr -arbeiten müssen handgeführteMaschinen und Geräte betriebenwerden mit: – Schutzkleinspannung

(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder– Schutztrennung

(in nicht engen leitfähigen Räumen ist FI-Schutzeinrich-tung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA zulässig).

� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine auf

augenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2

3

7877

C 365

Gefährdungen

� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.� Das geeignete Betonbohr- undSägeverfahren auswählen.

Schutzmaßnahmen

� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. Lage derBewehrung und statisches System beachten.� Gefahrbereiche, in die abge-trennte Teile fallen können, ab-sperren oder durch Warnpostensichern.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggfs. Absturz-sicherungen anbringen.� Führungsschienen und Grund-platten von Maschinen sicherbefestigen. Biegebeanspruchungvon Befestigungsbolzen durchwinkelrechten Einbau der Dübelvermeiden. Geeignete Dübelentsprechend dem Dübelunter-grund auswählen .1

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge (Trennscheiben, Säge -blätter bzw. Bohrer) verwenden.Angegeben sein müssen Her -steller oder Vertreiber, max. Umdrehungszahl, Laufrichtung,Durchmesser und Einsatzbedin-gungen (Nass- oder Trocken-schnitt).� Nassschnittverfahren anwenden, ansonsten Staub -absaugung.� Drehzahl der Maschine mithöchstzulässiger Umdrehungs-zahl des Werkzeuges verglei-chen. Die Umdrehungszahl derMaschine darf nicht höher seinals die des Werkzeuges.� Schutzhaube über Werkzeugmuss vorhanden, verwendet undrichtig eingestellt sein .� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen.

2

1

3

Betonbohren und Sägen

07/2017

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige AtmosphäreDGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene RäumeDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Ab sturz -schutzausrüstungenDGUV Regel 113-004 Behälter, Silosund enge RäumeDGUV Information 203-004 Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhterelektr. Gefährdung

Beispiel: Tank mit schrägemMannloch

Fur den Zugang mitPSA gegen Absturzbzw. mit PSA zumRetten empfohlene Mindestmaße fur Mannloch: 800 mmDurchmesser bzw.wenn die Stutzen -höhe 250 mm nicht ubersteigt: 600 mm Durch -messer

** Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.:a) an Arbeitsplätzen, an denen die Be we -gungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Be -schäftigte zwangsläufig (z.B. kniend, sit-zend, liegend oder angelehnt) mit seinemKörper elektrisch leitfähige Teile berührtb) an Arbeitsplätzen, an denen bereitseine Abmessung des freien Bewegungs-raumes zwischen gegenüberliegendenelektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Beschäftigtediese Teile zufällig berühren kannc) an nassen, feuchten oder heißen Ar-beitsplätzen, an denen der elek trischeWiderstand der menschlichen Haut oderder Arbeitskleidung und der Schutzaus-rüstung durch Feuchtigkeit oder Schweißerheblich herabgesetzt werden kann

� Geeignete Einfahreinrichtun-gen wie Arbeitssitze, -körbe, -bühnen oder Siloeinfahreinrich-tungen benutzen. Auffanggurteals Personenaufnahmemittelsind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Dauerdes Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt.

Schutzklasseneinteilung der

Elektrowerkzeuge

Schutzklasse I – Schutzleiter- system

Schutzklasse II – schutzisoliertSchutzklasse III– Schutzklein-

spannung III

Notfall- und Rettungsverfahren� Geeignete Ausrüstung zur Rettung und ggf. zur Brandbe-kämpfung bereithalten.� Beschäftigte, insbesonderedie Sicherungsposten unter -weisen und Rettungsverfahrenpraktisch üben.� Alarm- und Rettungsplan auf-stellen.

Elektro- und Schutzgas-schweißen� Wegen erhöhter elektrischer Gefährdung** nur für derartigeArbeiten geeignete und be-sonders gekennzeichneteSchweißstromquellen benutzen.� Isolierende Zwischenlagen(Gummimatten, Holzroste u.a.)verwenden.� Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbe-schädigte Sicherheitsschuhetragen.� Schweißstromquellen nicht inengen Räumen aufstellen.

Gasschweiß-, Brennschneid-und Hartlöt arbeiten� Brenngas- und Sauerstoff -flaschen nicht in engen Räumenaufstellen.

� Bei längeren Arbeitsunter -brechungen Brenner und Schläu-che aus den Räumen entfernen.� Schwer entflammbare Schutz-kleidung tragen.

Räume des Feuerfestbaues

� In Behältern und engen Räu-men des Feuerfestbaues ist esunzulässig,– gefährliche Zubereitungen her -

zustellen, soweit dies nicht ar-beitstechnisch erforderlich ist,

– Reinigungsarbeiten mit brenn-baren Flüssigkeiten (z.B. Löse-mitteln) auszuführen,

– Innenwände oder Einbautenso stark zu erwärmen, dass dadurch gesundheitsgefähr -liche Zersetzungsprodukteentstehen können, Druckgas-behälter, ausgenommen Feuerlöscher und Atemschutz-geräte, mit hineinzunehmen,zu rauchen und offenes Lichtzu verwenden.

Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichenmit erhöhter elektrischer Gefährdung **

� In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zu-sätzlich begrenzter Bewegungs-freiheit ortsveränderliche elek -trische Betriebsmittel nur mit derSchutzmaßnahme– Schutzkleinspannung SELV

(nur Betriebsmittel der Schutz -klasse III anschließen) oder

– Schutztrennung betreiben (proTrenntransformator nur einen Ver braucher anschließen, bei Be -triebsmitteln der Schutzklasse IPotentialausgleich mit der leit-fähigen Umgebung herstellen).

� Ortsveränderliche Stromerzeu-ger, Trenntransformatoren undBaustromverteiler grundsätzlichaußerhalb des Raumes/Bereichsmit leitfähiger Umgebung auf-stellen.� Ist dies aus technischen Grün-den nicht möglich, z.B. bei sehrlangen Rohrleitungen, Kastenträ-gern usw., darf im Einzelfall dieStromquelle innerhalb des leitfä-higen Bereiches mit begrenzter

Bewegungsfreiheit aufgestelltwerden, wenn die Zuleitung– geschützt verlegt und vom Typ

H07RN-F oder mindestensgleichwertiger Bauart ist und

– über eine stationäre RCD mitIΔN 30mA betrieben wird.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8079

Arbeiten in engen RäumenC 411

entleeren und reinigen bzw. gas-frei machen und ggf. abtrennen.� Bei Infektionsgefährdungendurch biologische Stoffe Räumesterilisieren oder desinfizieren.Ist dies nicht möglich, geeignetepersönliche Schutzausrüstungbenutzen.� Raume ausreichend mit Frischluft lüften ggf. technischeLüftung vorsehen� Isoliergeräte als Atemschutzverwenden, wenn der natürlicheSauerstoffgehalt (20,9 Vol. %)durch Be- und Entlüftungsmaß-nahmen nicht sichergestellt werden kann.� Heiz- und Kühleinrichtungen,Kälteanlagen vor Beginn der Ar -beiten außer Betrieb setzen undgegen Wiedereinschalten sichern.� Besteht die Gefahr des Versin-kens oder Verschüttetwerdens,Arbeiten von einer festen Arbeits -bühne ausführen oder eine Silo -einfahreinrichtung benutzen.� Das Auftreten einer gefähr-lichen explosionsfähigen Atmo-sphäre vermeiden. Ist dies nicht

möglich, Zündquellen vermeidenund Arbeiten nur von besondersunterwiesenen Personen undnur mit Betriebsmitteln, Werk-zeugen und PSA durch führen,die für den Einsatz in der vor -liegenden Zone geeignet sind.� Schweißarbeiten nicht in explosionsfähiger Atmosphäredurchführen.� Anbackungen und Verbren-nungsrückstände vor Arbeits -beginn entfernen.

Zugangs verfahren� Die Auswahl der Zugangs -verfahren hängt ab– von der Gestaltung der Zu-

gangsöffnungen (Größe, Lage,Erreichbarkeit),

– von den Rettungsmöglich -keiten (Behinderung durchEinbauten),

– von der Bauart der Behälter,Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie).

� Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen müssen dasEin- und Aussteigen und dieschnelle Rettung von Beschäfti-gen ermöglichen.

Gefährdungen

� Wegen unzureichender Belüf-tung kann es durch Gefahrstoffezu Gesundheitsschäden oder ex-plosionsfähiger Atmosphärekommen. � Wegen beengter Verhältnisseund einer leitfähigen Umgebungkönnen Personen einen elektri-schen Stromschlag erhalten.

Allgemeines

� Enge Räume können Kessel,Brennkammern, Rauchgaskanäle,Wärmetauscher, Schmelzöfen,Behälter, Silos, Rohrleitungen,Schächte, Gräben, Baugrubenusw. sein.� Vor Arbeiten in engen Räumendie dort möglichen Gefährdun-gen ermitteln und beurteilen.� Benennung eines verantwort-lichen Aufsichtführenden.� Benennung eines zuverlässigenSicherungspostens, der mit denBeschäftigten in Kontakt steht z.B. Sichtverbindung, Sprech-verbindung, Signalleine und derjederzeit, ohne seinen Posten zuverlassen, Hilfe herbeiholenkann.� Erlaubnisschein mit festge -legten Schutzmaßnahmen vom Betreiber einholen.� Arbeiten erst beginnen, wenndie schriftlich festgelegtenSchutz maßnahmen getroffenund die Beschäftigten unter -wiesen sind.

Schutzmaßnahmen

� Durch Messungen prüfen, obbei Vorhandensein von Gefahr-stoffen die Arbeitsplatzgrenz-werte eingehalten werden.� Falls Grenzwerte nicht einge-halten werden können, Räume

07/2017

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 15 ElektromagnetischeFelderDIN VDE 0848 Gefährdung durchelektromagnetische FelderEMF-Datenbank der Bundesnetz -agentur, www.bundesnetzagentur.de

� Im Bereich erhöhter Expo -sitionen nur zwei Stunden je Arbeitsschicht aufhalten.� Innerhalb vom Gefahren - bereich nur mit persönlicherSchutz ausrüstung (z.B. Schutz -kleidung für hoch frequenteelektromagnetische Felder)arbeiten.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2

2

Gefahrbereich

Bereich erhöhter Exposition

Expositionsbereich 1

Expositionsbereich 2

Pers. Schutzausrüstungen

1

Kurzzeitbereich2h

Gefahrenbereich

Bei Mobilfunkantennen beträgt der Sicherheitsabstand üblicherweise 50 cm.Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss beiÜberschreitung der Mindestabstand grundsätzlich gekennzeichnet werden.

Draufsicht Seitenansicht

Träger Träger

Hauptstrahlrichtung

R/2

R/2

R/2

R/2

R R

8281

C 413

Schutzmaßnahmen

� Liegen Angaben über Sicher-heitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftrag-geber auffordern, Messungen zuveranlassen.� Können Sicherheitsabständenicht eingehalten werden, denAuftraggeber auffordern, durchden Betreiber das Abschaltender Anlage zu veranlassen bzw.die Sendeleistung zu mindern.� Ist das Abschalten, die Minde-rung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmungnicht möglich, Expositions- undGefahrbereiche nach Angabendes Betreibers fest legen und mitWarn- und Verbotszeichen kenn-zeichnen . � Für Arbeiten im Expositions -bereich Betriebsanweisung auf-stellen.

1

1

� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich unterweisen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Träger von Herzschritt -machern, Insulinpumpen, Hör ge räten oder Implantatenaus Metall in den Expositions -bereichen nicht einsetzen.

Gefährdungen

� Elektromagnetische Strahlungkann zu Gesundheitsschädenführen. � Bekannte Wirkungen elektro-magnetischer Strahlen sind thermischer Natur. � Bei Personen die Implantateaus Metall tragen, können diesedurch die elektromagnetischeStrahlung beeinflusst werden.

Allgemeines

� Expositionsbereiche erkunden.� Angaben über einzuhaltendeSicherheitsabstände beim Auf-traggeber bzw. beim Betreiberder Anlage einholen.

Arbeiten in der Nähe von

Funkanlagen

07/2017

8483

WeichlötenC 421

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, zu Verbrennungender Haut und zu Gesund heits -schäden durch Lot- und Fluss-mitteldämpfe kommen.

Allgemeines

� Lötgeräte vor Arbeitsaufnahmeauf ordnungsgemäßen Zustandüberprüfen, insbesondere− bei Elektro-Lötgeräten auf

beschädigte Leitungen undLeitungseinführung,

− bei flüssiggasbetriebenen Lötgeräten auf Schlauchan-schluss und Ventildichtheitachten.

� Je nach Arbeitsaufgabe und -umfang für ausreichende Lüftung sorgen und Brandschutzsicherstellen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Lötarbeiten in Bereichenmit Brand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten.� Während des Weichlötens geeignete Feuerlöschmittel, z.B.Pulverlöscher, bereitstellen.� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).

� Sichere, nicht brennbareUnterlage verwenden. Arbeits-platz von leicht brennbaren Stoffen freihalten.� Weichlote nicht überhitzen.� Auch für kurzzeitige Arbeits-unterbrechungen sichere Geräte-ablagen benutzen.� Beim Flammlöten Schutzbrilletragen.

07/2015

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas Technische Regeln für ArbeitsstättenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnTechnische Regeln für Gasinstallation(DVGW-TRGI/G 600)

� Bei unkontrolliertem Gasaus-tritt besteht höchste Gefahr. Diewichtigsten Sofortmaßnahmensind:− Gaszufuhr absperren,− Raum oder Bereich durch -

lüften,− Zündquellen beseitigen oder

fernhalten,− Zündfunken vermeiden; keine

Schalter, Klingeln oder Tele -fone benutzen, keine Steckerziehen,

− Elektroinstallation freischaltenlassen, jedoch außerhalb desGefahrbereiches,

− evtl. Polizei, Feuerwehr undGasversorgungsunternehmenbenachrichtigen,

− Gefahrbereich gegen den Zutritt Unbefugter sichern,

− Brände in der Gasinstallationnur löschen zur Rettung vonPersonen oder zum Absperrender Gaszufuhr (Explosionsge-fahr durch unverbrannt aus -tretendes Gas).

� Nach dem Absperren ist das zubearbeitende Leitungsteil zuent spannen. Das dabei aus -tretende Gas ist z.B. überSchläuche gefahrlos ins Freieabzuleiten.� Bei geringen Mengen kann dasGas auch an einer Austrittsstelleüber geeignete Brenner, z.B.Kochstellenbrenner, abgebranntwerden.� Vor dem Trennen, Stillegenund Entfernen von Gasleitungenist die Trennstelle zum Schutzgegen Berührungsspannung undFunkenbildung zu überbrücken.� Überbrückung mit hochflexi-blem, isoliertem Kupferseil (Ø ≥ 16 mm2, Länge ≤ 3,0 m)vornehmen. Für guten Über-gangswiderstand sorgen, z.B.durch blanke Kontaktflächen.Keine Haftmagnete verwenden.� Besteht die Gefahr des Aus-strömens von brennbaren Gasen,muss sichergestellt sein, dassder Arbeitsplatz schnell und gefahrlos verlassen werdenkann. Fluchtwege sind freizu -halten.

� Nach Abschluss der Arbeitenist die Dichtheit der Gasinstalla-tion festzustellen und zu kontrol-lieren, dass alle Auslässe dichtverschlossen sind. Dabei dürfendie Leitungen nicht verdeckt unddie Verbindungen nicht be-schichtet sein.� Beschäftigte mindestens ein-mal jährlich unterweisen. DieTeilnahme ist schriftlich festzu-halten.� Besteht bei Arbeiten an Gas -leitungen Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr, muss derUnternehmer eine zuverlässigeund besonders unterwiesenePerson mit der Aufsicht schrift-lich beauftragen. Die Aufsichts-person muss während dieser Arbeiten ständig an der Bau -stelle anwesend sein.

3

8685

GasinstallationC 422

Gefährdungen

� Durch austretendes Gas kannes zu Bränden, Verpuffungenund Explosionen kommen.

Allgemeines

� Vor Beginn der Arbeiten zu -gehörige Absperreinrichtungenschließen und gegen unbefugtesÖffnen sichern, z.B. durch Abnehmen des Handrades, Schlüssels, Ventilgriffes.� Absperreinrichtung auf gas-dichtes Schließen prüfen.� Zum Lokalisieren von Undich-tigkeiten möglichst Gasspür -geräte einsetzen . Beim Ab -pinseln oder Einsprühen mitSchaum bildenden Mitteln kön-nen Hanfdichtungen kurzfristigaufquellen und somit die Un-dichtigkeiten nicht anzeigen.

1

� Niemals offene Flammen zumLokalisieren von Undichtigkeitenverwenden.� Vor WiederinbetriebnahmeGasleitungen mit Betriebsgasentlüften und so lange ausbla-sen, bis die vorhandene Luft inder Leitung verdrängt ist. Aus -tretendes Gas-Luft-Gemisch ge-fahrlos ins Freie ableiten (z.B.über Schlauchleitungen).� Stillgelegte und außer Betriebgesetzte Leitungen an den Ein-und Auslässen gasdicht ver-schließen, z.B. durch Stopfen,Kappen, Steckscheiben, Blind-flansche.� Geschlossene Absperreinrich-tungen gelten nicht als dauer-haft dichte Verschlüsse.� Sämtliche Öffnungen ausge-bauter Gaszähler unverzüglichverschließen .2

� Vor dem Reinigen von Gas -leitungen Gasgeräte, Druck -regler, Gaszähler und Armaturenausbauen. Das Ausblasen mussgrundsätzlich ins Freie erfolgen.

Schutzmaßnahmen

� Gefährdungsbeurteilung er-stellen und dokumentieren.� Sicherstellen, dass sich keinegefährlichen Gas-Luft-Gemischein Räumen bilden können.� Gasleitungen an den Ein- undAuslässen gasdicht verschlie-ßen, z.B. mit Sicherheitsstopfenbzw. Sicherheitskappen , dienur mit Sonderwerkzeug geöff-net werden können, wenn:− ein unbeabsichtigtes, mutwilli-

ges oder leichtfertiges Öffnenvon Absperreinrichtungennicht ausgeschlossen werdenkann oder

− die Arbeitsstelle auch nurkurzfristig verlassen werdenmuss.

3

07/2017

21

F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

4

3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

2

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35

4

Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißen

ortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8887

Gasschweißen

Brennschneiden

Hartlöten

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

1

6

07/2015

C 423

1

2

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Weitere Informationen: Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmitteln und GefahrstoffenTRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A 2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A 3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

Zusätzliche Hinweise

beim Schutzgasschweißen

� Schutzgasflasche sicher auf-stellen und gegen Umfallen sichern .� Drahthaspel nur im span-nungsfreien Zustand wechseln.Achtung! – Stichverletzungendurch Drahtvorschub.

Zusätzliche Hinweise

für Schweißarbeiten unter

erhöhter elektrischer

Gefährdung*

� Bei Schweißarbeiten unter er-höhter elektrischer Gefährdungnur besonders gekennzeichneteSchweißstromquellen benutzen(Tabelle 1).� Isolierende Zwischenlagen(Gummimatten, Holzroste u.a.)verwenden.� Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbe-schädigtes, trockenes Sicher-heitsschuhwerk tragen.

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Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung

42V oder S für Schweißtransformator

K oder S für Schweißgleichrichter

42VK oder Sfür Schweißstromquellenwechselweise für Gleich-oder Wechselstrom

Leerlaufspannung ... V Scheitelwert (zul. max. 113 Volt)

oder Sfür Gleichstrom- Schweißgeneratoren undSchweißumformer

Tabelle 1

5

b) an Arbeitsplätzen, an denenbereits eine Abmessung desfreien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegendenelektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dassder Schweißer diese Teile zu -fällig berühren kann.c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denender elektrische Widerstand dermenschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutz-ausrüstung durch Feuchtigkeitoder Schweiß erheblich herab-gesetzt werden kann.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Schweißstromquellen nicht inengen Räumen aufstellen.* Erhöhte elektrische Gefähr-dung bei Schweißarbeiten besteht z.B.:a) an Arbeitsplätzen, an denendie Bewegungsfreiheit begrenztist, so dass der Schweißerzwangs läufig (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt)mit seinem Körper elektrischleitfähige Teile berührt.

9089

C 424

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explo-sionen, Stromschlag, Verbren-nungen der Haut, Verletzung derAugen und zu Vergiftung durchGefahrstoffe kommen.

Allgemeines

� Bei der Auswahl der Schweiß-stromquellen beachten, dassderen Bauart für den Betrieb− in trockenen Räumen oder − ungeschützt im Freienund/oder

− unter erhöhter elektrischer Gefährdung

geeignet ist .1

� Nur einwandfrei isolierteSchweißleitungsverbinder benutzen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung entfer-nen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten. � Während des Schweißens geeignete Feuerlöschmittel, z.B.Pulverlöscher, bereitstellen.� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle derArbeits stelle auf Brandnester(Brandwache).� Netzleitungen, Schweißstrom-leitungen und Schlauchpaket gegen mechanische Beschädi-gungen schützen.

� Schweißstromrückleitungennicht provisorisch verlängernund möglichst direkt an dasWerkstück anschließen .� Beschädigte Isolierbacken undSchweißdrahthalter sofort aus-wechseln.� Schweißdrahthalter undSchutz gasschweißbrenner nichtunter den Arm klemmen und nurauf isolierende Unterlagen ab -legen.� Schweißerarbeitsplätze gegenandere Arbeitsplätze durch Auf-stellen von Stellwänden oderVorhängen abschirmen .� Das Zusammenschalten vonSchweißstromquellen nur von einer Fachkraft ausführen lassen.� Für ausreichende Lüftung sor-gen (Gefährdungsbeurteilung).Als kurzzeitig gilt, wenn dieBrenndauer der Flamme oderdes Lichtbogens täglich nichtmehr als eine halbe Stunde oderwöchentlich nicht mehr als zweiStunden beträgt. Als länger dau-ernd gilt, wenn die Brenndauerdie vorgenannten Werte über-schreitet.� Beim Schweißen und Elektro-denwechsel Schweißerschutz-handschuhe aus Leder tragen.� Beim Schweißen Lederschürzeoder schwer entflammbarenSchutzanzug und Schweißer-schutzhandschuhe tragen. ZumSchutz vor UV-Strahlung hoch -geschlossene Arbeitskleidungtragen.� Geeignete Schutzschirme oderSchutzschilde mit Schweißer-schutzfilter der Schutzstufe 9-15benutzen, für Schweißhelferevtl. geringere Schutzstufe (1,2 bis 1,7) .4

2

3

2

3

4

1

Elektroschweißen

Schutzgasschweißen

07/2015

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 1054DIN 4017DIN 4123DIN 4124

≥ 2,0 mgeplante Baugruben -sohle

bestehendesGebäude

Kellerfußboden

alte Geländeoberfläche

Böschungsneigung

≤ 1:2

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m

Grundwasser

≤ 4,0 m

Bodenaushubgrenzenach DIN 4123

3

4

Zusätzliche Hinweise

zu Sicherungsmaßnahmen

an bestehenden Gebäuden

� Instandsetzen von Mauerwerkoder Beton.�Rückverankern oder Abstützengefährdeter Gebäudeteile.�Versteifen von Wänden, z.B. durch Ausmauern von Öffnungen.�Verbesserung des Verbundeszwischen Außen- und Quer -wänden.

Zusätzliche Hinweise

zur Bauleitung

�Bauleiter oder fachkundigerVertreter muss für die ordnungs-gemäße Ausführung der Arbeitensorgen und während der Arbeitenauf der Baustelle an wesend sein.�Zur Kontrolle Setzungs- undggf. Verschiebungsmessungenwährend der Bauphase durch-führen und dokumentieren.�Beobachtung von Rissen, z.B. durch Gipsmarken.�Arbeitstägliche Dokumentationdes Baufortschrittes.

Zusätzliche Hinweise

zur Bodenaushubgrenze

�Gebäude nicht bis zu seinerFundamentunterkante oder tiefer freischachten.�Standsicherheit der bestehen-den Fundamente durch Einhal-tung der Bodenaushubgrenzegem. DIN 4123 sicherstellen .

Maßnahmen bei Nichteinhal-ten der Bodenaushubgrenze�Verformungsarme Verbau -weisen wählen.�Verbau statisch nachweisen.�Verformungsnachweis für Verbau führen.�Auswirkungen von möglichenSetzungen auf das Gebäude prüfen/nachweisen .�Ggf. Sicherungsmaßnahmenerforderlich.

4

3

9291

Ausschachtungen

neben Gebäuden C 467

Gefährdungen

�Nicht fachgerecht geplanteund ausgeführte Ausschach-tungsarbeiten im Einfluss -bereich bestehender Gebäude können die Standsicherheit desGebäudes und der Baugrube/des Grabens beeinträchtigen.Hierdurch können Beschäftigteund Anwohner gefährdet werden.

Allgemeines

� Standsicherheit des Gebäudes/von Gebäudeteilen ist abhängigvon Setzungen im Bereich derFundamente.�Setzungen können hervor -gerufen werden durch:

– nicht fachgerechte Bösch -ungen (zu steil/zu dicht),

– verbaubedingte Boden -bewegungen .1

Schutzmaßnahmen

Voraussetzungen (Gebäude,Boden und Grundwasser)

�Gründung auf Streifenfunda-menten oder biegesteifer Stahl-betonplatte.�Vertikale Fundamentlast ≤ 250kN/m (i.d. R. 5 Vollgeschosse).�Vorhandene Nutzlast auf Kellerfußböden hinter dem Streifenfundament ≤ 3,5 kN/m2.�Einhaltung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN1054 bzw. Nachweis der Grund-bruchsicherheit nach DIN 4017.� In den Baugrund werden überwiegend lotrechte Lasteneingeleitet.�Es wirken keine maßgebendenhorizontalen Kräfte, z.B. aus Gewölbewirkung .�Grundwasserspiegel währendder Bauausführung mindestens0,50 m unterhalb neuer Grün-dungsebene.�Mindestens mitteldicht ge -lagerter nichtbindiger oder min-destens steifer bindiger Boden.

Zusätzliche Hinweise

zu Planung und

Bauvorbe reitung

�Örtliche Gegebenheiten, Bau-grund, vorhandene Fundamen-tunterkanten, Standsicherheitdes Gebäudes, im Baugrund wirkende Kräfte (z.B. waage-rechte Krafteinleitung aus Ge-wölbe- oder Rahmenwirkung) erkunden und prüfen.�Beweissicherung, z.B. Doku-mentation bereits vorhandenerRisse.�Zusammenstellung der er forderlichen Informationen inbautechnischen Unterlagen, z.B. in Plänen.

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07/2017

1

2

stützendeKräfte aus

Erddruck

seitliche Kräfte aus Gewölbe

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRSA-Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenDIN 4124

� Baugruben und Gräben bis1,75 m Tiefe dürfen in mindes-tens steifen, bindigen Böden ohne Verbau hergestellt werden,wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,– keine besonderen Gegeben-

heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,

– die Baugruben- oder Graben-wände abgeböscht werdenoder der mehr als 1,25 m überder Sohle liegende Bereichentweder unter ≤ 45° abge-böscht oder gemäß Abb.gesichert wird,

– die Neigung des Geländes ≤ 1:10 beträgt.

� Unverbaute Baugruben undGräben über 1,75 m Tiefe müssen von der Sohle bis zurGeländeoberkante geböschtwerden. Der Böschungswinkel richtetsich nach der anstehenden Bodenart .� Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen,wenn z.B.:– die Böschung höher als 5,00 m ist,

– die Böschungswinkel β über-schritten werden ,

– vorhandene Leitungen oderbauliche Anlagen gefährdetwerden können.

� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergängeerforderlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Über gängebeidseitig mit dreiteiligem Sei-tenschutz versehen sein.� Bei Baugruben- oder Graben-tiefen > 1,25 m sind als ZugängeBautreppen oder Bauleitern zubenutzen.� Sicherheitsabstände zwischenBöschungskante und Fahr -zeugen oder Baugeräten usw.einhalten .

2

32

4

4

4

Zusätzliche Hinweise zur

Verkehrssicherung

� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Baugruben oder Gräbenim Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung

Auswir kungen auf den Straßen-verkehr hat. Absprache mit denzuständigen Behörden.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen

folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ......... β = 45°

b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................ β = 60°

c) bei Fels ....................................................................... β = 80°

b ≥ 0,60 m a

a ≥ t – 1,25 m

t≤1,

75 m

d

≥5 c

m

2

3

4

≥ 0,60 m

≤ 45°

b ≥ 0,70 m≥ 0,60 m

t≤1,

25 m

t≤1,

75 m

t≤1,

25 m

9493

Geböschte Baugruben

und Gräben C 469

– keine besonderen Gegeben-heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,

– die Neigung des Geländes beinichtbindigen Böden ≤ 1:10,bei bindigen Böden ≤ 1:2 beträgt.

� Bei Grabentiefen bis 0,80 mkann auf einer Seite auf denSchutzstreifen verzichtet werden.

– Grundwasserabsenkungen,– Zufluss von Schichtenwasser,– starke Erschütterungen (Ver-

kehr, Rammarbeiten).

Schutzmaßnahmen

� Baugruben und Gräben bis1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbaumit senkrechten Wänden her -gestellt werden, wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,

Gefährdungen

� Durch nicht ordnungsgemäßausgeführte Böschungen kannes zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines

� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten .� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten. � Bei Aushubarbeiten sind alleGegebenheiten und Einflüsse zuberücksichtigen, die die Stand -sicherheit der Baugruben- oderGrabenwände beeinträchtigenkönnen. Das sind z.B.:– Störungen des Bodengefüges

(Klüfte, Verwerfungen),– Verfüllungen oder Aufschüt-

tungen,

1

07/2017

1

≥ 0,60 m b

t≤1,

25 m

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 4124 RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Zusätzliche Hinweise für

Übergänge – Zugänge

� Bei Gräben mit einer Breite von> 0,80 m sind Übergänge er for -derlich; die Übergänge müssenmindestens 0,50 m breit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Übergängebeidseitig mit dreiteiligem Seiten schutz versehen sein.� Bei Grabentiefen > 1,25 m sindals Zugänge Treppen oder Leiternzu benutzen .3

2 mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m ≥ 60 cm

b2

b

t

h1

h2

d

Senkrechter Verbau

Rundholzsteifen oder Kanalstreben

Aufhängung(Hängeeisen, Kette o.Ä.)

Gurtträger(Stahlprofile mind. IPB 100oder Kanthölzer mind. 12 x 16 cm)

Kanaldielen

Achtung:

Als Mindestgraben-breite b gilt der lichteAbstand zwischenden Gurtträgern b2,wenn

d ≥ 0,60 m und h1 < 2,00 m

d ≥ 0,30 m und h2 < 0,50 m

Zusätzliche Hinweise für

Verkehrssicherung

� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Her-stellung Auswirkungen auf denStraßenverkehr hat. Absprachemit den zuständigen Behörden.� Sicherheitsabstände zwischenGrabenkanten und Fahrzeugenoder Baugeräten usw. ein halten.

3

9695

C 470

1

mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m

≥ 60 cmb1

d

b

t

Waagerechter Verbau

Rundholzsteifen oder Kanalstreben

Holzbohlen (mind. 5 cm)

Aufrichter (mind. 8 x 16 cm)

Böden müssen mindestensauf der Höhe einer Bohlen-breite frei stehen

Achtung:

Bei einem Abstandder Aufrichter inLängs richtung von < 1,50 m innerhalbeiner Bohlen länge gilt als Mindest -grabenbreite b derlichte Abstand zwischen den Aufrichtern b1

− Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen,

− Grabentiefen über 2,0 m mind.10 cm betragen.

Schutzmaßnahmen

� Leitungsgräben normgerechtnach DIN 4124 verbauen. Wirdvon den Maßen der Regelausfüh-rung abgewichen, ist der Verbaustatisch nachzuweisen.� Zwischen Verbau und Bodenentstandene Hohlräume sind zuverfüllen und zu verdichten.� Der Verbau muss auf der ges-amten Fläche dicht am Boden an-liegen. Durch Fugen und Stößedarf kein Boden aus treten.� Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Graben -tiefe beginnen.� Alle Teile des Verbaus über -prüfen:

Gefährdungen

� Durch nicht ausreichende Sicherung der Grabenwändekann es zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines

� Waagerechter Verbau undsenkrechter Verbau kann ausHolzbohlen oder Kanal dielenausgebildet werden.� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten.� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten. � Der Überstand über Gelände-oberkante muss bei

2

1

− nach starken Regenfällen,− bei wesentlichen Änderungen

der Belastung,− bei einsetzendem Tauwetter,− nach längeren Arbeitsunter -

brechungen,− nach Sprengungen.� Steifen gegen Herabfallen sichern.� Stählerne Kanalstreben undSpindelköpfe müssen den„Grund sätzen für die Prüfung vonAussteifungsmitteln für den Leitungsbau“ entsprechen.� Die Mindestdicke von Holz -bohlen beträgt bei mehr als 1,25 m Tiefe des Grabens 5 cm.� Rundholzsteifen müssen einenMindestdurchmesser von 10 cmaufweisen.� Der Rückbau hat schrittweisemit dem Verfüllen zu erfolgen.

Verbaute Gräben – Waagerechter

und Senkrechter Verbau

07/2017

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmitteln Merkblätter der Leitungsbetreiber

� Freilegen der Leitung in Hand -schachtung oder mit z.B Saug -baggern .� Schutzabstände und Kabel -schutz anweisungen der jeweili-gen Leitungsbetreiber beachten.� Bei horizontalen Bohrungen,Pressungen und Rammungen(auch bei Verdrängungs häm -mern [Durchschlagsraketen])können Hindernisse im Boden(Steine, Fels, Beton oder Stahl)zu Richtungsabweichungen füh-ren. Sicherheitsabstand zu vor-handenen Leitungen einhalten.

Zusätzliche Hinweise für

kreuzende Leitungen

� Rohre, Kabel, Isolierungen und Anschlüsse sichern und vorBeschädigungen durch Bagger -greifer, Werkzeug, pendelndeRohre, herabfallende Gegen -stände, z.B. Steinbrocken, Stahl -träger, Verbauteile, schützen.� Vorsicht bei stillgelegten Leitungen! Alte Gasleitungenkönnen noch Gas führen. AlteStrom leitungen prüfen lassen.

3

Zusätzliche Hinweise für

Daten- und Elektroleitungen

� Nutzung von spitzen oderscharfen Werkzeugen, nur bis zu den Abständen, welche dieVerteilungsnetzbetreiber (VNB)vorgeben. � Innerhalb dieser Abstände nur„stumpfe Geräte“ (Schaufeln)einsetzen.� Abfangungen, Unterstüt zun -gen und Umverlegungen vonElektroleitungen nur vom Verteilungsnetzbetreiber (VNB),ehemals Energieversor gungs -unternehmen durchführen lassen.� Beim Stromübertritt im Schadens fall ist Folgendes zubeachten:− Gerät aus dem Gefahrbereich

bringen,− sollte dies nicht möglich sein,

darf der Geräteführer denFührerstand nicht verlassen,

− Außenstehende auffordern,Abstand zu halten,

− veranlassen, dass der Stromabgeschaltet wird.

Zusätzliche Hinweise für

Gasleitungen

� Bei Beschädigungen (auch geringsten Verformungen) oderGasgeruch− Feuer und Funkenbildung

vermeiden,− Zündquellen beseitigen,− Motoren abstellen,− keine elektrischen Schalter

betätigen,− keine Kabelstecker ziehen.� Arbeitsbereich auf aus -strömendes Gas überprüfen.

Zusätzliche Hinweise für

Wasserleitungen

� Vor Baubeginn Lage der Absperrschieber ermitteln.

3

9897

Erdverlegte LeitungenC 472

Gefährdungen

� Durch beschädigte erdverlegteLeitungen können Personen ver-letzt werden.

Allgemeines

� Vor Baubeginn Informationenüber Lage und Schutzabständevon den Leitungseigentümern, z.B. Netzbetreiber, Deutsche Telekom, Tiefbauamt, einholenund beteiligte Mitarbeiter undFirmen informieren.

07/2017

� Telefonnummern von Leitungs -betreibern (Störungsdienste),Behörden (Umweltamt, Wasser -behörde, Tiefbauamt), Polizeiund Feuerwehr bereithalten.� Beim Antreffen unbekannterLeitungen sofort Arbeiten ein-stellen und Auftraggeber oderLeitungsbetreiber informieren.� Vorhandene Schachtdeckel,Schieberkappen usw. stets freihalten.� Beim Beschädigen einer Lei-tung Arbeiten sofort ein stellen,

wenn erforderlich den Gefahr -bereich absperren und zustän -dige Stellen (Leitungs betreiber,Polizei, Feuerwehr) informieren.Passanten, Haus bewohner warnen und unbe fugte Personenfernhalten.

Schutzmaßnahmen

� Zum Auffinden von LeitungenSuchgräben herstellen oder Ortungsgeräte einsetzen. Imvermuteten Leitungsbereich inHandschachtung (Schaufel) odermit z. B Saugbaggern arbeiten.� Vorhandenen Leitungsverlaufeindeutig kennzeichnen undSchutzstreifen von 1,0 m inLängsachse berücksichtigen.� Beim Aushub auf Schutz ab -deckung oder Warnbändersowie auf Schiebeschilder, Kabelmerksteine u.Ä. im Bodenachten.� Maschinellen Aushub nur biszu einem Abstand durchführen,der eine Gefährdung der Leitungausschließt.

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1

3

1 2

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DVGW-TRGI G 600

– sofort den Gasnetzbetreiberund ggf. Polizei, Feuerwehrund Gasversorgungsunter -nehmen benachrichtigen,

– Gefahrbereich durch Gas -konzentrationsmessungenfeststellen,

– Gefahrbereich durch Ab-schrankungen, Warnbänderoder Warnposten absperren,

– Gaszufuhr soweit möglich underforderlich absperren oderdrosseln.

Zusätzliche Hinweise zur

Brandbekämpfung

� Geeignete Löschmittel zumPersonenschutz bereithalten, z.B.2 Stück 12 kg-ABC-Pulver-Löscher(Bezeichnung 43A 183 BC).� Brandbekämpfung im Einzel-fall festlegen. Der Aufsichtfüh-rende entscheidet, wann undwie gelöscht wird.� Löschung zur Rettung vonMenschenleben, hierbei müssenRückzündungen unbedingt ver-mieden werden.� Beschäftigte in der Brandbe-kämpfung und Handhabung derFeuerlöscher unterweisen.

Zusätzliche Hinweise bei

Arbeiten an Leitungen in

gasfreiem Zustand

� Gas führende Leitungen gas-dicht absperren, z.B. durchBlindflansch, Steckscheibe oderAbsperrarmatur mit zwischen -liegender Entlüftung.

� Zu bearbeitendes Leitungsteildrucklos machen und mit Inert-gas, z.B. Kohlendioxid oderStickstoff spülen. Die dabei aus-tretenden Gase gefahrlos ablei-ten.� Gasfreien Zustand vor Beginnund während der Arbeit durchMessungen überwachen.� Vor WiederinbetriebnahmeGasleitungen mit Betriebsgasentlüften und so lange ausbla-sen, bis die vorhandene Luft inder Leitung verdrängt ist. Austre-tendes Gas-Luft-Gemisch gefahr-los ins Freie ableiten.

Zusätzliche Hinweise bei

Arbeitsverfahren mit geringer

Gefährdung

� Zum Anbohren von unterDruck befindlichen Gasleitungenz.B. folgende Geräte verwenden:– Schleusenanbohrgerät,– Druckanbohrschelle.� Für das provisorische, vorüber-gehende Sperren von Gasleitun-gen z.B. folgende Geräte, unterBeachtung der Herstellerinfor-mation, einsetzen:– Absperrarmaturen, wird durch

eine Armatur keine Dichtheiterzielt, weitere Maßnahmenvorsehen,

– für PE-Leitungen Abquetsch-vorrichtung , wird durch eineAbquetschung nicht die erfor-derliche Dichtheit erzielt, weitere Maßnahmen vorsehen,DVGW-GW 332 beachten,

– Blasensetzgeräte (Einfach-,Doppel- oder Zweifachblasen-setzgeräte); ab einem Be-triebsdruck von 30 mbar oderLeitungsdurchmesser von 150 mm zwei Absperrblasenmit zwischenliegender Entlüf-tung einsetzen. Bei Flüssig -gasversorgungsleitungen immer zwei Absperrblasen mitzwischenliegender Entlüftungverwenden. Absperrblasennicht als Absperrung beimSchweißen verwenden.

– Schleusensperrvorrichtung mitPresskolben oder Stopfen.

4

Zusätzliche Hinweise bei

Arbeiten mit erhöhter

Gefährdung

� Bei folgenden Arbeitsverfah-ren besteht im ArbeitsbereichBrand- und Explosionsgefahr:– Anbohren unter kontrollierter

Gasausströmung,– Blasensetzen von Hand,– Trennen von Leitungen unter

kontrollierter Gasausströmung,– Ziehen und Setzen von Steck-

scheiben unter kontrollierterGasausströmung.

� Für Arbeiten unter kontrollier-ter Gasausströmung gilt:– beim Anbohren; Bohrungs-

durchmesser max. 65 mm,– beim Trennen; max. Leitungs-

durchmesser 65 mm. Leitungnach dem Trennen sofort pro-visorisch verschließen,

– Betriebsdruck (OP); max. 100 mbar,

– nur unterwiesenes geschultesPersonal einsetzen,

– erweiterte PSA verwenden;flammenhemmender antista -tischer Schutzanzug, flammen-hemmender Kopfschutz, flam-menhemmende Schutzhand-schuhe, Sicherheitsschuhe.

– an Flüssiggasleitungen ist Ar-beiten unter kontrollierter Gas-ausströmung nicht zulässig.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4

10099

C 477

Gefährdungen

� Durch austretendes Gas kannes zu Bränden, Verpuffungenund Explosionen kommen.

Allgemeines

� Arbeiten an Gasanschluss -leitungen sind von sachkundigenUnternehmen des Gashand -werkes auszuführen.� Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.� Gruben und Gräben nicht mitZelten o. Ä. überbauen. ZumSchutz gegen Witterungsein -flüsse sind Schweißerschirmenur erlaubt, wenn Gasansamm-lungen unter den Schirmen sicher ausgeschlossen werdenkönnen.� Zum Trennen von Gasleitungenkeine Funken reißenden Geräteund Maschinen einsetzen. InFrage kommen z.B. Druckluft-rohrsägen, Rohrschneider undFunken hemmendes Werkzeug.� Beschäftigte mindestens ein-mal jährlich unterweisen. DieTeilnahme ist schriftlich fest -zuhalten.

Schutzmaßnahmen

� Besteht bei Arbeiten an Gas -leitungen Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr, muss derUnternehmer eine zuverlässigeund besonders unterwiesenePerson mit der Aufsicht schrift-lich beauf tragen. Die Aufsichts-person muss während bestehen-der oder möglicher Explosions -gefahr, ständig an der Baustelleanwesend sein.� Vor Beginn und während derArbeiten Arbeitsbereich auf aus-strömendes Gas überprüfen.

� Im Gefahrbereich dürfen sichnur die Beschäftigten aufhalten,die für die Beseitigung und Ein-dämmung der Gefahr erforder-lich sind. � Vor dem– Trennen oder Verbinden von

Leitungen aus Metall,– Ein- und Ausbauen von Lei-

tungsteilen, Armaturen, Gas-zählern, Gasdruckregelgeräten,

– Ziehen und Setzen von Steck-scheiben,

Trennstelle mit einem flexiblenKupferseil überbrücken.Querschnitt des Kupferseils:bis 10 m Länge ≥ 25 mm2,bis 20 m Länge ≥ 50 mm2,bei Hausanschlussleitungen:bis 3 m Länge ≥ 16 mm2 (hoch-flexibel).� Bei Arbeiten in Rohrgräben Leitern bereitstellen. Mindes-tens zwei Fluchtwege vorsehenund freihalten.� Stillgelegte Leitungen gasfreimachen und dauerhaft gasdichtverschließen.

� Feuerarbeiten, z.B. Schweiß-und Isolierarbeiten, erst nachGenehmigung des Betreibersdurchführen.� Flammen hemmende undantistatische Schutzkleidungbenutzen. Darüber hinaus können in Frage kommen:– Schutzhelm ,– Nacken- und Gesichtsschutz,– Schutzhandschuhe ,– Sicherheitsschuhe.� Unter der Schutzkleidung keineleicht schmelzenden Textilien(Kunststoffhemden usw.) tragen.

Zusätzliche Hinweise bei

unkontrolliertem Gasaustritt

� Bei unkontrolliertem Gasaus-tritt sofort folgende Maßnahmeneinleiten:– Zündquellen beseitigen oder

fernhalten, z.B. Löschen offe-ner Flammen, Vermeidung vonFunken durch elektrische Ströme, elektrostatische Auf -ladung, vorbeifahrende Fahr-zeuge,

1

3

2

Gashausanschlussleitungen

07/2017

1

2

3

CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nicht

ja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

102101

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare

Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

07/2017

Min. 2

Max.1 %

Max.3 %

Max.12m/s

Max.4m

4

m

2m

2m

2m

Baugruben

� Ausreichender Arbeitsraum isterforderlich für die sichere undfachgerechte Durchführung derArbeiten− für den Durchgang,− für den Materialtransport,

Sonderfälle

− für die Lagerung von Werkzeugund Material, für die RettungVerletzter.

� In verbauten Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes 0,60 m, bei geböschten Baugruben 0,50 m.

� Sofern waagerechte Gurte weniger als 2,00 m über derBaugrubensohle bzw. über derjeweiligen Verfüllungsoberflächeliegen, wird der lichte Abstandvon der Vorderkante der Gurtegemessen.

Eckige Baugrube, runder Schacht Runde Baugrube, eckiger Schacht

Spundwand Trägerbohlwand

Holzkeilemit Keilsicherung

Ausfachung aus Kanthölzern

Gurt

Steife Gurt

≥0,

60 m

≥2,0 m

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m ≥ 0,50 m

<2,0 m

≥0,

60 m

104103

H 906

Leitungsgräben

� Die Abmessungen sind abhängig vom− Nenn- bzw. Rohrschaftdurch -messer,

− von der Grabentiefe,− von der Leitungsart.� Es gilt jeweils das größere Maßaus den Tabellen 1 oder 2

� Für Gräben bis 1,25 m Tiefe, diezwar betreten werden, in denenaber neben der Leitung kein Arbeitsraum erforderlich ist, z.B.für Kabel oder Endlos leitungen,gilt Tabelle 3.

Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle(DIN EN 1610)

DN =Nenndurch -messer in mm

Mindestgrabenbreite (OD + x) in m

unverbauter GrabenverbauterGraben

β≤ 60° β> 60°

≤ 225 OD + 0,40 OD + 0,40

>225 bis ≤ 350 OD + 0,50 OD + 0,40 OD + 0,50

>350 bis ≤ 700 OD + 0,70 OD + 0,40 OD + 0,70

>700 bis≤1200 OD + 0,85 OD + 0,40 OD + 0,85

>1200 OD + 1,00 OD + 0,40 OD + 1,00

Gräben fur Abwasserleitungen und -kanäle(DIN EN 1610)

Grabentiefe t in m Mindestgrabenbreite b in m

keine Mindestgraben -breite vorgegebent < 1,00

1,00 ≤ t ≤ 1,75 b ≥ 0,80

t > 4,00 b ≥ 1,00

b ≥ 0,901,75 < t ≤ 4,00

Grabentiefe t in m Lichte Mindestgraben breiteb in m

b ≥ 0,60 unverbaut mitTeilböschung

t ≤ 1,75b ≥ 0,70 vollflächig ver-baut; teilweise verbaut

t > 4,00 b ≥ 1,00

b ≥ 0,801,75 < t ≤ 4,00

Regelverlegetiefe t bis 0,70 m über 0,70 mbis 0,90 m

über 0,90 mbis 1,00 m

über 1,00 mbis 1,25 m

0,30 m 0,40 m 0,50 m 0,60 mLichte Mindestbreite b

Gräben fur alle ubrigen Leitungen(DIN 4124)

Äußerer Leitungs- bzw.Rohrschaft-durchmesser OD in m

Lichte Mindestbreite b in m

verbauter Graben geböschter Graben

Regel-fall

Umstei -fung β≤ 60° β> 60°

b = OD + 0,40

b = OD + 0,70

b = OD + 0,85

b = OD + 1,00

b = OD + 0,70 b = OD + 0,40

b = OD+ 0,40

b = OD+ 0,70

bis 0,40

uber 0,40 bis 0,80

uber 0,80 bis 1,40

uber 1,40

OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel

Gräben fur alle ubrigen Leitungen(DIN 4124)

Arbeitsraumbreiten in

Leitungsgräben und Baugruben

07/2015

Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen1

2 Mindestbreite fur Gräben mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe

3 Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124

106

Notizen

105

Notizen

In dieser Reihe sind

folgende Merkhefte erschienen:

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

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finden Sie im Internet unter

www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz für

alle Gewerke

Abruf-Nr. 401

Abbruch und Rückbau

Abruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,

Bautenschutz- und

Abdichtungsarbeiten

Abruf-Nr. 403

Arbeiten auf Dächern

Abruf-Nr. 404

Feuerfestbau

Abruf-Nr. 405

Gebäudereiniger

Abruf-Nr. 406

Gebäudetechnik

(Heizung, Lüftung, Sanitär)

Abruf-Nr. 407

Gerüstbau

Abruf-Nr. 408

Glaser und Fensterbau

Abruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich

von Gleisen

Abruf-Nr. 410

Hochbau

Abruf-Nr. 411

Maler und Lackierer

Abruf-Nr. 412

Steinmetze

Abruf-Nr. 413

Tief- und Straßenbau

Abruf-Nr. 414

Trockenbauer,

Verputzer, Stuckateure

Abruf-Nr. 415

Turm- und

Schornsteinbauarbeiten

Abruf-Nr. 416

Wand- und

Bodenbelagarbeiten

Abruf-Nr. 417

Zimmerer

Abruf-Nr. 418

107

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