Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen nach neuem LEP IV
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Genehmigungspraxis für
Windkraftanlagen nach
neuem LEP IV
Präsident Dr. Ulrich Kleemann
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz
01. Juni 2013
Komplexe Rahmenbedingungen
• Viele Verfahrensschritte:
LEP IV RROP Bauleitplanung (FNP, B-Plan) immissionsschutz- rechtliche Genehmigung
• Viele Verfahrensbeteiligte:
Vorhabenträger, Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, Landräte, Naturschutzverbände, Bevölkerung, betroffene Nachbarschaft, Behörden (insbesondere SGD Nord und Süd, Kreisverwaltungen)
• „Zwischenposition“ der Rechtslage:
LEP IV-Teilfortschreib. seit 11.05.2013 in Kraft, Winderlass des MWKEL zeitlich direkt anschließend ;
aber: die gültigen RROP passen nicht mehr zu der LEP Teilfortschreib. , RROP müssen innerhalb von 18 Monaten (24.11.2014) angepasst werden – was passiert bis dahin?
Rechtlicher Rahmen
1. WEA fallen unter „privilegiert zulässige Anlagen im Außenbereich“ (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
2. Genehmigung nach BImschG (Kreisverwaltungen mit fachlicher Unterstützung durch SGD)
3. Allgemein gelten hierfür best. bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere:
Kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung (!)
3. Zwei Fallkonstellationen:
a. Es gibt eine Konzentrationsflächenplanung (z.B. im FNP ( Planvorbehalt)) und „öffentliche Belange“ stehen nicht entgegen
b. Es gibt keine Konzentrationsflächenplanung: dann nur Prüfung „keine
entgegenstehenden öffentlichen Belange“
Hierarchie der Planungsebenen
LEP IV Z 163b: Vorranggebiete mit hoher Windhöffigkeit
Z 163d: Ausschluss in NSG und landesweiten historischen Kulturlandschaften
Z 163e: Kommunale Bauleitplanung darf steuern / sie muss es aber nicht!
RROP Konkretisierung LEP IV: Ausweisung von Vorranggebieten
Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete
Beschluss zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben: sofort
Frist zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben: 18 Monate
FNP Ausweisung von Konzentrationsflächen (Ausschluss auf Restfläche)
Verzicht möglich, dann greift Privilegierung
Konzentrationszonen können über RROP-Flächen hinausgehen
Bis zur Anpassung der RROP: Zielabweichungsverfahren erforderlich
B-Plan Dient der Feinsteuerung, ist aber nicht zwingend erforderlich
Parzellenscharfe Abgrenzung, Höhenbegrenzung der WEA
Region Trier
Teilplan Wind 2004:
Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten
Änderungsbeschluss am 26.09.2012
Anpassung an LEP IV (1. Anhörungsentwurf) vorauss.
Herbst 2013:
Vorranggebiete bleiben bestehen
Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete
Ausschluss in lahiKula, NSG
Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNP-
Konzentrationszonen bis RROP verbindlich angepasst
Region Mittelrhein-Westerwald
RROP 2006:
Keine Ausweisung von Vorranggebieten
Flächiger Ausschluss z.B. Regionale Grünzüge
Bislang kein Änderungsbeschluss
Frist für Anpassung 18 Monate (10.11.2014)
Ggfls. Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNP-
Konzentrationszonen
Region Rheinhessen-Nahe (Birkenfeld, Bad Kreuznach)
Teilplan Wind 2.7.2012:
Ausweisung von Vorrang-, Eignungs- und Ausschluss-
gebieten
Bislang kein Änderungsbeschluss
Frist für Anpassung 18 Monate (24.11.2014)
Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNP-
Konzentrationszonen
Fallkonstellationen (Träger Bauleitplanung)
FNP-Änderung mit
Zielabweichungsverfahren
Mit Steuerung durch Konzentrationszonen
Ohne Steuerung durch Konzentrationszonen
Privilegierung =
Einzelfallentscheidung
BImschG-Verfahren:
Prüfung öff. Belange
Kreisverwaltungen
fachlich SGD Nord
BImschG-Verfahren:
Kreisverwaltungen
fachlich SGD Nord
Ablauf Zielabweichungsverfahren
Träger Bauleitplanung
(Verbandsgem., Städte)
Kreisverwaltungen
(Trier, Koblenz – SGD Nord)
SGD Nord Zielabweichungsverfahren
Landesplan. Stellungnahme
Prüfung, ob Zielverletzung
Antragsteller
FNP-Änderung
Bescheid
Dauer: 3 – 4 Monate
Es gibt viel zu tun!
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstr. 3-5
56068 Koblenz