Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in
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Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-inLehrgang zur Vorbereitung auf die IHK-Fortbildungsprüfung
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in Kooperation mit
BACHELOR PROFESSIONAL
IN BILANZBUCHHALTUNG
Berufsbegleitender Studiengang
Bilanzbuchhalter(in)
bibu2022.docx/0/Rev. 3.0/15.07.2021/Thorsten Korn
Inhaltsverzeichnis
Ziele und Zielgruppen ............................................................................................................... 1
Studienkonzept ........................................................................................................................ 1
Prüfung .................................................................................................................................... 1
Zugangsvoraussetzungen für den Kompakt-Lehrgang ............................................................. 1
Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung .................................................. 2
Wichtiger Hinweis ..................................................................................................................... 3
Preise ....................................................................................................................................... 3
Zusatzleistungen ...................................................................................................................... 3
Finanzielle Förderung ............................................................................................................... 3
Termine, Dauer und Kursort ..................................................................................................... 4
Prüfungstermine ....................................................................................................................... 4
Informationen und Anmeldung .................................................................................................. 5
Kündigungsmöglichkeiten ......................................................................................................... 5
Anmeldeformular ...................................................................................................................... 6
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ................................................................................ 7
Auszug aus dem DIHK-Rahmenplan ........................................................................................ 8
Allgemeine Geschäftsbedingungen ........................................................................................ 11
Anhang
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV)“ vom 18.12.2020.
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
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Ziele und Zielgruppen
Bilanzbuchhalter sind Spezialisten im betrieblichen Rechnungswesen. Sie lösen anwendungs-orientiert Probleme der Buchhaltung und Finanzierung, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Finanzwirtschaft. Hierzu besitzen Sie das erforderliche betriebswirtschaftliche, handels- und steuerrechtliche Wissen. Sie sind in der Lage, an wichtigen unternehmenspolitischen Entscheidungen mitzuwirken. Das Studienangebot richtet sich an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen, die über eine qualifizierte Berufspraxis verfügen.
• Neu seit Dezember 2020 ist die Bezeichnung „Geprüfter Bilanzbuchhalter – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“.
• Neu ist auch, dass bei den dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberufen die Mindestberufspraxis komplett entfällt, in allen anderen Fällen wurde sie um ein Jahr reduziert.
Die Bezeichnung „Geprüfter Bilanzbuchhalter – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck bringen, zugleich die Praxisnähe der Berufe unterstreichen und die Mobilität von Fachkräften aus Deutschland unterstützen. Es gibt jeweils die beiden Abschlussbezeichnungen und die Absolventen können selbst entscheiden, welche sie führen wollen. Im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ist der Abschluss auf der gleichen Stufe 6 eingeordnet (http://www.dqr.de/).
Studienkonzept
Der Studiengang ist inhaltlich am DIHK-Rahmenplan „Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin ausgerichtet. Der Rahmenplan kann beim DIHK Publikationen Service, Eichelnkampstraße 2, 53340 Meckenheim ([email protected], https://www.dihk-verlag.de/rahmenplaene.html bezogen werden.
Angemeldeten Teilnehmern stellt die IHK-Akademie Koblenz nach Lehrgangsbeginn ein Exemplar zur Verfügung.
Der Studienerfolg ist in starkem Maße von den in der vorausgegangenen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie dem Selbststudium außerhalb des Unterrichts abhängig.
Prüfung
Der anerkannte Abschluss „Bilanzbuchhalter IHK / Bilanzbuchhalterin IHK“ wird durch eine Prüfung erlangt, die von der Industrie- und Handelskammer als zuständige Stelle durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV)“ vom 18.12.2020. Die Prüfung wird von einem unabhängigen Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer abgenommen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dieser Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss sowie der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.
Zugangsvoraussetzungen für den Kompakt-Lehrgang
Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang sind die Beherrschung der
laufenden Geschäftsbuchführung sowie Kenntnisse im kaufmännischen Rechnen. Berufspraxis
von mindestens einem Jahr wird empfohlen.
Für die Teilnahme am Studiengang werden außerdem die Bereitschaft zu eigenverantwortlichem,
selbständigem Lernen auch außerhalb des Unterrichts und zu aktiver Mitgestaltung des Studiums
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vorausgesetzt. Die IHK-Akademie Koblenz e.V. behält sich vor, Bewerber abzulehnen oder
zurückzustellen.
Die Verwaltung des Lehrganges erfolgt über eine Online-Lernplattform. Aus diesem Grunde
müssen die Teilnehmer über einen Internet-Zugang und gängiger Office-Software verfügen.
Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung
In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und
Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von
Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen geführt werden.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung sind in § 3 der „Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte
Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ definiert.
Für die Zulassung zur Prüfung muss der Prüfungsbewerber einschlägige Berufspraxis
nachweisen, deren Dauer von der Art seiner Vor-Ausbildung abhängig ist:
Abschluss in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden
dreijährigen Ausbildungsberuf
zusätzliche
Mindestberufspraxis
entfällt
Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des
Berufsbildungsgesetzes als Fachwirt/ Fachwirtin oder als
Fachkaufmann/ Fachkauffrau
Abschluss als Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in
Abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer
Hochschule oder betriebswirtschaftlicher Diplom- oder Bachelor-
Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen
Ausbildungsganges einer Berufsakademie
mindestens einjährige
Berufspraxis
Andere Vorbildung mindestens fünfjährige
Berufspraxis
Die Berufspraxis muss in kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten erworben worden sein,
die der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter dienen. Sie muss dabei
überwiegend aus Tätigkeiten des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen bestanden haben.
Abweichend davon kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zur mündlichen Prüfung
wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
Nähere Auskünfte zu den Zulassungsbedingungen erteilt die Industrie- und Handelskammer
Ansprechpartnerin für Koblenz:
Laura Baukelmann, Telefon 0261 106-159, [email protected],
IHK zu Koblenz, Schlossstraße 2, 56068 Koblenz
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Wichtiger Hinweis
Der Lehrgang bereitet nicht auf den Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfte/-r
Bilanzbuchhalter/-in International“ nach §14 der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor
Professional in Bilanzbuchhaltung“ vom 18.12.2020 vor.
Preise
Studiengebühr
4.575,-- € (bei Ratenzahlung durch Lastschrifteinzug: 20 Monatsraten je 228,75 €). Umsatzsteuer fällt nicht an.
Prüfungsgebühr
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der prüfenden Industrie- und Handelskammer (bei der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz derzeit 450,- €, Angabe ohne Gewähr). Die Prüfungsgebühr wird von der prüfenden Industrie- und Handelskammer in Rechnung gestellt.
Fachliteratur
Im Lehrgangspreis enthalten ist folgende Fachliteratur:
• zu allen Unterrichtsfächern entweder die original DIHK-Textbände oder geeignete handelsübliche Fachliteratur oder Trainerskripte
• Steuergesetze
• Steuerrichtlinien
• Wirtschaftsgesetze
Zusätzlich zu den im Lehrgangspreis enthaltenen Unterlagen fallen weitere Aufwendungen für Fachliteratur an (z. B. Gesetzestexte, weitere Aufgaben- und Übungsbände, vertiefende Werke zu einzelnen Themengebieten), deren Höhe sich nach den individuellen Bedürfnissen richtet.
Zusatzleistungen
Als kostenfreie Zusatzleistungen bieten wir an:
• Orientierungsklausur zu Kursbeginn
• Lehrgangsbegleitende Klausuren für alle Fächer
• Individuelle Feedbackgespräche nach Klausuren
• Online-Betreuung
Finanzielle Förderung
Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Aufstiegs-Bafög“) gefördert werden. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und einem zinsverbilligten Darlehn. Die Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise oder kreisfreien Städte oder unter www.aufstiegs-bafoeg.de
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Termine, Dauer und Kursort
Der Lehrgang umfasst insgesamt ca. 684 Unterrichtsstunden je 45 Minuten
Lehrgang in KOBLENZ 10. Juni 2022 bis ca. 09. März 2024
Die Unterrichtszeiten sind freitags jeweils 17.30 Uhr bis 20.45 Uhr sowie samstags jeweils 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Der Unterricht kann auch an einigen Randterminen in den rheinland-pfälzischen Schulferien sowie an den Brückentagen stattfinden. Für Ihre Planung werden Ihnen diese bereits zu Kursbeginn bekannt gegeben.
Der angegebene Endtermin bezieht sich auf das Ende der Unterrichtsveranstaltungen. Das gesamte Prüfungsverfahren ist voraussichtlich im Frühsommer 2024 abgeschlossen.
Prüfungstermine
Schriftliche Prüfung am 27.03.2024, 02.04.2024 und 05.04.2024
27.03.2024: Aufgabenstellung 1 Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen 02.04.2024: Aufgabenstellung 2 Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten 05.04.2024: Aufgabenstellung 3 Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen Mündliche Prüfung ca. Juni 2024
Die Termine für die mündlichen Prüfungen werden von der prüfenden Industrie- und Handelskammer festgelegt und bekannt gegeben.
Die Prüfungstermine werden von der Industrie- und Handelskammer festgelegt, die Angabe erfolgt ohne Gewähr. Der Kurs wird jeweils so gesteuert, dass er sich den genannten Prü-fungsterminen anpasst.
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Informationen und Anmeldung
Sie können sich über unsere Homepage www.ihk-akademie-koblenz.de anmelden oder nutzen
Sie das Anmeldeformular in dieser Broschüre. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Wir
berücksichtigen die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs.
Bitte fügen Sie die zur Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen
(Zeugniskopien, Bescheinigungen über die ausgeübte Berufstätigkeit) Ihrer Anmeldung bei. Wir
reichen diese Unterlagen an die Industrie- und Handelskammer weiter. Von dort erhalten Sie
anschließend einen Zulassungsbescheid. Genauere Informationen zu den Zulassungs-
voraussetzungen finden Sie im Anhang. Darüber hinaus gehende Auskünfte erteilt die Industrie-
und Handelskammer zu Koblenz (Laura Baukelmann, Telefon 0261 106-159,
Die Anmeldung zur IHK-Fortbildungsprüfung muss gesondert erfolgen. Entsprechende Formulare
erhalten Sie unter www.ihk-koblenz.de (dort unter Themen/Aus- und Weiter-
bildung/Formularservice/Formulare zur Weiterbildung).
Die IHK-Akademie Koblenz e. V. stellt für die angemeldeten Teilnehmer kostenlos eine Anmelde-
bescheinigung sowie - auf Wunsch - nach Abschluss des Studienganges eine
Teilnahmebescheinigung aus. Darüber hinaus gehende Bescheinigungen sind gebührenpflichtig.
Anwesenheitsbescheinigungen können nicht ausgestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie von
Vicky Hammes IHK-Akademie Koblenz e. V. Josef-Görres-Platz 19 56068 Koblenz Telefon 0261 30471-15 Telefax 0261 30471-23 [email protected]
Kündigungsmöglichkeiten
Der Teilnehmende kann den Lehrgang in Schrift- oder Textform ohne Angabe von Gründen
erstmals zum Ende der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs
Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Bei einer Kündigung werden die bis dahin angefallenen Lehrgangskosten anteilig abgerechnet.
Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
(s. Allgemeine Geschäftsbedingungen).
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Anmeldeformular
IHK-Akademie Koblenz e.V. Fax: 0261 30471-23 Campus Koblenz Josef-Görres-Platz 19 56068 Koblenz
Hiermit melde ich mich verbindlich zu dem folgenden Studiengang „geprüfte/r Bilanzbuchhalter(in)“ an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese als verbindlich an.
Koblenz ab 10.06.2022
ich wünsche die Zahlung in Monatsraten per Lastschrifteinzug; das SEPA-Lastschriftmandat liegt bei
die Rechnung geht an den Arbeitgeber
Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (Zeugniskopien, ggf. Bescheinigungen über Berufspraxis) für die IHK-Fortbildungsprüfung sind beigefügt
Name
Straße
PLZ, Ort
Tel. privat
Geboren am
Arbeitgeber
Straße
PLZ, Ort
Tel. dienstl.
Ort Datum Unterschrift (bei Firmenanmeldung Unterschrift der berechtigten Person und Firmenstempel)
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Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Name und Anschrift des Zahlungsempfängers Name und Anschrift des Kontoinhabers
IHK-Akademie Koblenz e.V. Josef-Görres-Platz 19 56068 Koblenz Gläubiger-Identifikationsnummer: DE71ZZZ00000004608
Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wegen Lehrgangsgebühr Bilanzbuchhalter/in IHK
bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mit der IBAN des Zahlungspflichtigen (max. 22 Stellen)
BIC (8 oder 11 Stellen):
bei (genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts)
durch Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich mein / wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Ort, Datum Unterschrift(en) Kontoinhaber(in)
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Auszug aus dem DIHK-Rahmenplan
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen
1.1 Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen und daraus Buchungen ableiten.
1.2 Die Buchführung so organisieren, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
1.3 Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von Vermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durchführen.
1.4 Die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen nationalem und internationalem Recht gegenüberstellen; das umfasst den jeweiligen Geltungsbereich sowie die Unterschiede zwischen den Zielen und Grundprinzipien in der Erst- und Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der Bewertung von Vorräten, in der Behandlung von Fertigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.
1.5 Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, sowie die Ergebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnahmen darstellen.
1.6 Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen der Bilanz, der Gewinn-und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und des Anhanges beherrschen und den Lagebericht erstellen sowie hierzu die Regelungen nach den International Financial Reporting Standards und den International Accounting Standards zuordnen und den Segmentbericht im Überblick erläutern.
1.7 Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften erkennen und die Buchungen für die Kapitalkonsolidierung nach nationalem Bilanzrecht durchführen.
1.8 Bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesellschaftsformen im Handels- und Steuerrecht berücksichtigen.
2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten
2.1 Jahresabschlüsse aufbereiten
2.2 Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretieren
2.3 Zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahresabschlüssen durchführen und die Einhaltung von Plan- und Normwerten überprüfen
2.4 Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen zur Verbesserung für das Unternehmen vorschlagen
3. Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen
3.1 Steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen Ergebnis ableiten
3.2 Datensätze für das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem Einkommenssteuergesetz ableiten
3.3 Den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen Gewinnmitteilungsarten bestimmen
3.4 Das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der Körperschaftsteuer berechnen
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3.5 Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der Rechtsform eines Unternehmens erläutern
3.6 Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage entwickeln und für die Gewerbesteuererklärung aufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerrückstellung berechnen
3.7 Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen vorbereiten
3.8 Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und notwendige Anträge stellen
3.9 Grundlegende nationale und binationale Verfahren zur Vermeidung einer Doppel-besteuerung im Ertragssteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragssteuerrecht beschreiben
3.10 Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer in das betriebliche Geschehen einordnen
4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen
4.1 Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanzmanagements beschreiben und deren Einhaltung anhand ausgewählter Kennzahlen und Finanzierungsregeln beurteilen
4.2 Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und Finanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft durchführen
4.3 Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglichkeiten und Methoden zur Kapital-beschaffung unter Berücksichtigung der Rechtsform des Unternehmens auswählen
und einsetzen
4.4 Investitionsbedarf feststellen und die optimale Investition mit Hilfe von Investitions-rechnungen ermitteln
4.5 Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risikobegrenzung bewerten und einsetzen
4.6 Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdig-
keitsprüfung und einer Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen sowie Kreditkonditionen verhandeln
4.7 Die Formen des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezogen festlegen
5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden
5.1 Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen auswählen und anwenden
5.2 Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche und auf Leistungen auswählen und anwenden
5.3 Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für betriebliche Analyse- und
Steuerungszwecke auswählen und anwenden
5.4 Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und zur Entscheidungsvorbereitung zielorientiert anwenden
5.5 Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements für die Zusammenarbeit im betrieblichen Controlling erläutern
6. Ein internes Kontrollsystem sicherstellen
6.1 Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren
6.2 Ein internes Kontrollsystem aufbauen
6.3 Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen
6.4 Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten
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7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen
7.1 Mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsenta-tionstechniken zielgerichtet einsetzen
7.2 Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken
7.3 Den Personaleinsatz planen und steuern 7.4 Führungsmethoden situationsgerecht anwenden 7.5 Berufsausbildung planen und durchführen 7.6 Die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern 7.7 Den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche vom Kunden bei der IHK-Akademie Koblenz e.V., Josef-Görres-Platz 19, 56068 Koblenz (im Folgenden IHK-Akademie) gebuchten Präsenzveranstaltungen, Onlineveranstaltungen ohne (ständige) Präsenz vor Ort (im Folgenden zusammen Maßnahmen) sowie den Zugang zu E-Learning-Leistungen. 1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die IHK-Akademie hat diesen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt. 2. Begriffe 2.1 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit der IHK-Akademie zu einem Zweck schließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 2.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit der IHK-Akademie zu einem Zweck schließt, der einer gewerblichen und / oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 2.3 Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 2.4 Präsenzveranstaltungen sind Maßnahmen, die von der IHK-Akademie unter ständiger Präsenz des Kunden vor Ort durchgeführt werden. 2.5 Onlineveranstaltungen sind Maßnahmen, die von der IHK-Akademie ohne (ständige) Präsenz der Kunden vor Ort und / oder über das Internet durchgeführt werden. 2.6 Im Rahmen von E-Learning-Leistungen werden digitale Inhalte von der IHK-Akademie zur Verfügung gestellt. Eine Interaktion mit dem Kunden – ob vor Ort oder über das Internet – findet nicht statt. 3. Vertragsschluss 3.1 Maßnahmen und E-Learning-Leistungen können vom Kunden über die Webseite www.ihk-akademie-koblenz.de gebucht werden. Die Webseite steht in deutscher Sprache zur Verfügung. 3.2 Die Darstellung der Leistungen auf der Webseite stellt kein rechtlich bindendes Angebot der IHK-Akademie an den Kunden dar. Erst der Kunde gibt nach Eingabe der erforderlichen Daten und durch Klicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ im abschließenden Schritt des Buchungsvorgangs ein rechtlich verbindliches Angebot in Bezug auf die ausgewählte Maßnahme bzw. die ausgewählte E-Learning-Leistung gegenüber der IHK-Akademie ab. 3.3 Der Kunde kann alle Eingaben vor der verbindlichen Buchung laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Alle Eingaben werden insbesondere vor der verbindlichen Buchung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels den üblichen Tastatur- und Mausfunktionen vom Kunden korrigiert werden. 3.4 Die IHK-Akademie speichert die Buchung und sendet dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Buchung zusammen mit den aktuellen AGB zu. Ein Vertrag über die gebuchte Maßnahme kommt jedoch erst dann zustande, wenn die Buchung durch die IHK-Akademie nach Prüfung der vorhandenen Kapazität und Durchführbarkeit der Maßnahme ausdrücklich bestätigt wird. Die Buchungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Vertrag über die gebuchte E-Learning-Leistung kommt durch Leistungserbringung zustande. Muster „Allgemeine Geschäftsbedingungen“/Revision: 004/10-2020/Freigabe: Dyas, Sabine, 30.10.2020 3.5 Übersteigt die Anzahl der Buchungen die vorhandenen Kapazitäten, werden die Buchungen gemäß ihres Eingangs bei der IHK-Akademie auf eine Warteliste gesetzt und rücken bei frei werdender Kapazität nach. Kann eine Buchung nicht berücksichtigt werden, wird der Kunde hierüber unverzüglich entsprechend informiert. 3.6 Der Vertragstext einschließlich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB wird von der IHK-Akademie nicht gespeichert und ist dem Kunden daher in dieser Fassung nach Vertragsschluss nicht mehr zugänglich. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, die AGB im Rahmen des Buchungsvorgangs abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 3.7 Im Falle der Buchung per Telefon, Telefax, E-Mail oder Post gibt der Kunde ein verbindliches Angebot durch die vollständige Mitteilung der von der IHK-Akademie benötigten Informationen ab. Die IHK-Akademie speichert die Buchung des Kunden und sendet diesem eine Bestätigung über den Eingang seiner Buchung zusammen mit den aktuellen AGB zu. Der Vertrag zwischen der IHK-Akademie und dem Kunden kommt bei Maßnahmen mit der ausdrücklichen Bestätigung durch die IHK-Akademie und bei E-Learning-Leistungen durch die erste Erfüllungshandlung zustande. 4. Vertragsgegenstand 4.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Maßnahme bzw. E-Learning-Leistung. 4.2 Bei Präsenzveranstaltungen ist der Kunde selbst für die Anreise zum Veranstaltungsort verantwortlich. Für die Teilnahme an einer Onlineveranstaltung und den Zugang zu den E-Learning-Leistungen benötigt der Kunde einen Computer mit Zugang zum Internet. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Vor Beginn einer Onlineveranstaltung bzw. für den Zugang zu den E-Learning-Leistungen werden dem Kunden die Zugangsdaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 5. Widerrufsbelehrung für Verbraucher 5.1 Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (IHK-Akademie Koblenz e.V., Josef-Görres-Platz 19, 56068 Koblenz, Tel: 0261 30471-0, Fax: 0261 30471-21, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 5.2 Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis Muster „Allgemeine Geschäftsbedingungen“/Revision: 004/10-2020/Freigabe: Dyas, Sabine, 30.10.2020 zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung Ihres Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.
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5.3 Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an: IHK-Akademie Koblenz e.V. Josef-Görres-Platz 19 56068 Koblenz Fax: 0261 30471-21 E-Mail: [email protected] Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über _________________________________ Bestellt am (*)/erhalten am (*) _________________________________ Name des/der Verbraucher(s) _________________________________ Anschrift des/der Verbraucher(s) _________________________________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) _________________________________ Datum _________________________________ (*) Unzutreffendes streichen. 6. Vergütung und Zahlungsbedingungen 6.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art und Dauer der jeweiligen Maßnahme. 6.2 Die Vergütung ist nach Zustandekommen des Vertrags über die Maßnahme nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu den in der Rechnung genannten Zahlungsmodalitäten zu zahlen. 7. Anpassung und Absage von Maßnahmen 7.1 Die IHK-Akademie behält sich das Recht vor, die Dauer sowie die Inhalte der Maßnahmen geringfügig anzupassen. In diesem Fall ist die IHK-Akademie bemüht, notwendige Änderungen rechtzeitig mitzuteilen. Ein Wechsel der Dozenten berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 7.2 Die IHK-Akademie behält sich das Recht vor, Maßnahmen bei höherer Gewalt kurzfristig bis 12.00 Uhr mittags des Vortages der Maßnahme oder wegen zu geringer Teilnehmerzahl bis spätestens vier (4) Werktage vor Beginn der Maßnahme abzusagen. Bereits gezahlte Vergütung wird, sofern die ausgefallene Maßnahme nicht nachgeholt wird, zurückerstattet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der IHK-Akademie weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. 7.3 Die IHK-Akademie behält sich das Recht vor, Präsenzveranstaltungen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. Gesundheitsgefährdung durch Pandemie) als Onlineveranstaltungen ohne (ständige) Präsenz vor Ort durchzuführen. Die Teilnehmer werden hierüber rechtzeitig informiert und erhalten die notwendigen Informationen. Diese Anpassung einer Maßnahme berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 7.4 Die der IHK-Akademie zustehende Vergütung bleibt im Falle einer Anpassung unverändert. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis offen, die durch die Anpassung der Maßnahme bei ihm entstehenden Kosten (insbesondere für den Internetzugang) seien wesentlich höher als diejenigen bei unveränderter Durchführung der Maßnahme (insbesondere Muster „Allgemeine Geschäftsbedingungen“/Revision: 004/10-2020/Freigabe: Dyas, Sabine, 30.10.2020 Fahrtkosten). 8. Ausschluss von einer Maßnahme 8.1 Die IHK-Akademie ist berechtigt, Kunden aus wichtigem Grund von der (weiteren) Teilnahme an einer Maßnahme auszuschließen. 8.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Maßnahme stört, gegen die Hausordnung verstößt oder die Vergütung nicht entrichtet. 8.3 Im Falle des berechtigten Ausschlusses des Kunden besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung. 8.4 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich die IHK-Akademie im Falle eines berechtigten Ausschlusses ausdrücklich vor. 9. Haftung 9.1 Die Haftung der IHK-Akademie, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.2 Dies gilt nicht (1) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, (2) für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, (3) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der IHK-Akademie, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (4) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und (5) für Ansprüche aus Garantien. 9.3 Der IHK-Akademie bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. 9.4 Die Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 10. Datenschutz 10.1 Die Daten des Kunden werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses verwendet. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und entsprechend der gesetzlichen Fristen gelöscht. 10.2 Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung der über ihn gespeicherten Daten. 11. Urheberrecht Sämtliche von der IHK-Akademie an den Kunden ausgehändigte oder zur Einsicht bereitgehaltene Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne die Einwilligung der IHK-Akademie bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verwertet werden. 12. Schlussvorschriften 12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 12.2 Vertragssprache ist deutsch. 12.3 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Koblenz. Stand: 30.10.2020
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Verordnung über die Prüfung zum anerkanntenFortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und GeprüfteBilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung(Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung - BibuBAProFPrV)BibuBAProFPrV
Ausfertigungsdatum: 18.12.2020
Vollzitat:
"Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 18.Dezember 2020 (BGBl. I S. 3070)"
Ersetzt V 806-22-6-53 v. 26.10.2015 I 1819 (BibuchhFPrV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung auf Grund– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 53a und 53c sowie des § 53e Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020(BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. IS. 920):
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung§ 5 Schriftliche Prüfung§ 6 Mündliche Prüfung§ 7 Handlungsbereiche§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 11 Zeugnisse§ 12 Wiederholung der Prüfung§ 13 Ausbildereignung§ 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“§ 15 Übergangsvorschriften
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§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2 Zeugnisinhalte
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt1. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in
Bilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung und
2. ergänzend zu dem Fortbildungsabschluss nach Nummer 1 die Prüfung zu dem anerkanntenAnpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder GeprüfteBilanzbuchhalterin International“.
§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professionalin Bilanzbuchhaltung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichenHandlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildungnachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionenzu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuertwerden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Die zuprüfende Person soll in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischenRechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zuorganisieren und durchzuführen. Zu diesen Aufgaben gehören:1. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen und dabei Rechtsformen von Unternehmen und
Institutionen beachten,
2. Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevanten Steuerarten anwenden,
3. die wesentlichen Regelungen der International Financial Reporting Standards und der InternationalAccounting Standards mit den entsprechenden nationalen Rechtsnormen vergleichen,
4. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
5. das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentscheidungen auswerten und interpretieren,
6. ein internes Kontrollsystem in der Organisation und im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,
7. finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfteausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen sowie
9. Berufsausbildung organisieren und durchführen.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in derRegel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach denAnforderungen der in § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 genannten Handlungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professionalin Bilanzbuchhaltung. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „GeprüfterBilanzbuchhalter“ oder „Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ vorangestellt.
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt undFolgendes nachweist:
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1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltendenAusbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren,
2. einen der folgenden Abschlüsse:a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes
als Fachwirt oder Fachwirtin oder als Fachkaufmann oder Fachkauffrau,
b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin oder
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschule oder einer Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichenAusbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauf folgende, mindestens einjährigeBerufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentlicheBezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- undRechnungswesen erworben worden sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder aufandere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichenHandlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
3. betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,
5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
6. ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
(4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet undaufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgabenermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach §4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert werden.
§ 6 Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schriftlichenPrüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.
(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen undsachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
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(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließendenFachgespräch.
(5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexesProblem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Personwählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Jahresabschlüsseaufbereiten und auswerten“ stammen. Sie hat das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems undeiner inhaltlichen Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der dritten schriftlichen Prüfungsleistungeinzureichen. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie inder Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtungder maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Im Fachgespräch sind neben dem Handlungsbereich„Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“ andere Handlungsbereiche einzubeziehen. Das Fachgespräch sollnicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 7 Handlungsbereiche
(1) Im Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssenführen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, nach deutschem Recht eineordnungsgemäße Buchführung durchzuführen, den Jahresabschluss zu erstellen und die wesentlichenRegelungen des internationalen Bilanzrechts nach den International Financial Reporting Standards darzustellen.In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet nach nationalen handels- und
steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen und daraus Buchungen ableiten,
2. die Buchführung so organisieren, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeiteinen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann,
3. Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von Vermögensgegenständen, Schulden,Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen handels- und steuerrechtlichenRechnungslegungsvorschriften durchführen,
4. die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen nationalem und internationalemRecht gegenüberstellen; das umfasst den jeweiligen Geltungsbereich sowie die Unterschiede zwischenden Zielen und Grundprinzipien in der Erst- und Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellenVermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der Bewertung von Vorräten, in der Behandlung vonFertigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten,
5. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung nach nationalen handels-und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Ergebnisauswirkungen derBewertungsmaßnahmen darstellen,
6. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und des Anhanges beherrschen und den Lageberichterstellen sowie hierzu die Regelungen nach den International Financial Reporting Standards und denInternational Accounting Standards zuordnen und den Segmentbericht im Überblick erläutern,
7. Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach nationalen und internationalenRechnungslegungsvorschriften erkennen und die Buchungen für die Kapitalkonsolidierung nach nationalemBilanzrecht durchführen und
8. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesellschaftsformen im Handels- und Steuerrechtberücksichtigen.
(2) Im Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“ soll die zu prüfende Person nachweisen,dass sie in der Lage ist, die Zusammenhänge in der Rechnungslegung zu erkennen sowie Jahresabschlüsse fürunternehmerische Zwecke zu analysieren und zu interpretieren. In diesem Handlungsbereich können folgendeQualifikationsinhalte geprüft werden:1. Jahresabschlüsse aufbereiten,
2. Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretieren,
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3. zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahresabschlüssen durchführen und die Einhaltung von Plan- undNormwerten überprüfen und
4. Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen zur Verbesserung für das Unternehmen vorschlagen.
(3) Im Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“ soll die zu prüfende Personnachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachverhalte steuerlich zu bearbeiten. In diesemHandlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen Ergebnis ableiten,
2. Datensätze für das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach demEinkommensteuergesetz ableiten,
3. den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen Gewinnermittlungsarten bestimmen,
4. das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer sowie dieAbschlusszahlung und Erstattung der Körperschaftsteuer berechnen,
5. Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von derRechtsform eines Unternehmens erläutern,
6. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage entwickeln und für die Gewerbesteuererklärungaufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerrückstellung berechnen,
7. Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie dieUmsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen vorbereiten,
8. Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und notwendige Anträge stellen,
9. grundlegende nationale und binationale Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung imErtragsteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung imErtragsteuerrecht beschreiben und
10. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer in das betriebliche Geschehen einordnen.
(4) Im Handlungsbereich „Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen“ solldie zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Methoden und Instrumente der Finanzierungund der Investitionsrechnungen anzuwenden. Dabei soll sie zeigen, dass sie die Bedeutung der betrieblichenFinanzwirtschaft als Erfolgsfaktor der Unternehmensführung in nationalen und internationalen Märkten erkennt.Des Weiteren soll sie Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen undeinsetzen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanzmanagements beschreiben und deren Einhaltung anhand
ausgewählter Kennzahlen und Finanzierungsregeln beurteilen,
2. Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und Finanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaftdurchführen,
3. Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglichkeiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unterBerücksichtigung der Rechtsform des Unternehmens auswählen und einsetzen,
4. Investitionsbedarf feststellen und die optimale Investition mit Hilfe von Investitionsrechnungen ermitteln,
5. Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risikobegrenzung bewerten und einsetzen,
6. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und einerTilgungsfähigkeitsberechnung darstellen sowie Kreditkonditionen verhandeln und
7. die Formen des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezogenfestlegen.
(5) Im Handlungsbereich „Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden“ soll die zu prüfende Personnachweisen, dass sie in der Lage ist, die Kosten- und Leistungsrechnung zur Steuerung betrieblicher Prozesse,zur Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen sowie zu Bilanzierungszwecken einzusetzen. Dabei sollsie besonders den Zusammenhang zwischen Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung undControlling darstellen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen auswählen und anwenden,
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2. Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche und auf Leistungen auswählenund anwenden,
3. Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für betriebliche Analyse- und Steuerungszwecke auswählen undanwenden,
4. Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und zurEntscheidungsvorbereitung zielorientiert anwenden und
5. Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements für die Zusammenarbeit im betrieblichenControlling erläutern.
(6) Im Handlungsbereich „Ein internes Kontrollsystem sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nachweisen,dass sie in der Lage ist, Risiken in der Unternehmung zu identifizieren, zu bewerten und Maßnahmen zurRisikominderung aufzuzeigen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüftwerden:1. Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren,
2. ein internes Kontrollsystem aufbauen,
3. Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen und
4. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten.
(7) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnernsicherstellen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern sowie Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren,Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätzezu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung derrechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. Indiesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsentationstechniken
zielgerichtet einsetzen,
2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,
3. den Personaleinsatz planen und steuern,
4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
5. Berufsausbildung planen und durchführen,
6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und
7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelnerPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außerBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind denEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten.Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnenBewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und
2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.
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Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittelberechnet. Dabei werden gewichtet:1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in dernicht gerundeten Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahlgerundet:1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und
2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfungund der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl istkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note alsDezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nachMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einerNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderenvergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,insbesondere1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oderzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag dernicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in dervorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandenePrüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Fußnote
(+++ § 12 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 +++)
§ 13 Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
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§ 14 Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder GeprüfteBilanzbuchhalterin International“
(1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine Prüfung zu dem Anpassungsfortbildungsabschluss „GeprüfterBilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“ abgelegt werden. Voraussetzungfür die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits1. die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen
Stelle erfolgreich abgelegt hat,
2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional inBilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder einengleichwertigen Abschluss erworben hat oder
3. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an einer Hochschule erworben hat.
(2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situationdurchgeführt.
(3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
(5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet undaufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige Lösungen ermöglichen.
(6) In der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,1. die Bilanzierung und Bewertung nach den in der Europäischen Union geltenden International Financial
Reporting Standards und International Accounting Standards durchzuführen,
2. alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen,unter Verwendung der englischsprachigen Fachbegriffe darzustellen und die Abschlüsse nach denanerkannten Methoden zu analysieren und
3. außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte der internationalen Finanzierung und desinternationalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Bilanzen erstellen,
2. unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des Gesamtergebnisses anwenden,
3. Ergebnis je Aktie ermitteln,
4. Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,
5. Kapitalflussrechnung erstellen,
6. Anhang erstellen,
7. Lagebericht erstellen,
8. Segmente auswählen und den Segmentbericht erstellen,
9. im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendige Konsolidierungen durchführen und einenKonzernabschluss erstellen,
10. internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmensanalysieren und interpretieren sowie Zwischenberichterstattung durchführen,
11. Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im Außenhandel ermitteln und Finanzierungsarten aufinternationalen Märkten auswählen und anwenden,
12. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung desAußensteuerrechts darstellen,
13. umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüberschreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten.
(7) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 zu bewerten; die Prüfung ist bestanden,wenn in jeder Prüfungsleistung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
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(8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei derzuständigen Stelle zu beantragen.
(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Anpassungsfortbildungsabschluss „GeprüfterBilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“.
(10) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zuständige Stelle Zeugnisse in entsprechender Anwendung des§ 11 in Verbindung mit der Anlage 2 aus.
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahrensind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stellehat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnungdurchzuführen. § 12 Absatz 3 findet in diesem Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen derschriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zuprüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetenBilanzbuchhalterprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieserVerordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen. Die schriftliche Prüfung wird dabei nurangerechnet, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreichtworden sind.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt dieBilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76 derVerordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 und 14)Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3076 - 3077)
PunkteNoteals
DezimalzahlNote
in Worten Definition
100 1,098 und 99 1,196 und 97 1,294 und 95 1,392 und 93 1,4
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen inbesonderem Maß entspricht
91 1,590 1,689 1,788 1,887 1,9
85 und 86 2,084 2,183 2,282 2,381 2,4
gut eine Leistung, die den Anforderungen vollentspricht
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzsowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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PunkteNoteals
DezimalzahlNote
in Worten Definition
79 und 80 2,578 2,677 2,7
75 und 76 2,874 2,9
72 und 73 3,071 3,170 3,2
68 und 69 3,367 3,4
befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen imAllgemeinen entspricht
65 und 66 3,563 und 64 3,6
62 3,760 und 61 3,858 und 59 3,956 und 57 4,0
55 4,153 und 54 4,251 und 52 4,3
50 4,4
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber imGanzen den Anforderungen noch entspricht
48 und 49 4,546 und 47 4,644 und 45 4,742 und 43 4,840 und 41 4,938 und 39 5,036 und 37 5,134 und 35 5,232 und 33 5,330 und 31 5,4
mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisseGrundkenntnisse noch vorhanden sind
25 bis 29 5,520 bis 24 5,615 bis 19 5,710 bis 14 5,8
5 bis 9 5,90 bis 4 6,0
ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht und bei der selbst Grundkenntnissefehlen
Anlage 2 (zu den §§ 11 und 14)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzsowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3078)
T e i l A – Z e u g n i s o h n e P r ü f u n g s e r g e b n i s s e :
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unterBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigtenPerson der zuständigen Stelle.
T e i l B – Z e u g n i s m i t P r ü f u n g s e r g e b n i s s e n :
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,
3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 8,
8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnungnach § 13.
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erd
en,die
Prü
fung
durc
hzu
führe
n.
Das
Gle
iche
gilt
,w
enn
ein
eobje
ktiv
eD
urc
hfü
hru
ng
der
Prü
fung
aus
andere
nG
ründen
nic
htg
ew
ährleis
tet
er-
sch
ein
t.
§4
Vo
rsit
z,B
esch
luss
fäh
igkeit
,A
bsti
mm
un
g
(1)
Der
Prü
fung
sauss
chuss
wäh
ltein
Mitg
lied,
das
den
Vors
itz
führt
,und
ein
we
itere
sM
itglie
d,
das
den
Vors
itz
ste
llvert
rete
nd
übern
imm
t.D
er
Vors
itzund
das
ihn
stellv
ert
rete
nde
Mitg
lied
solle
nnic
ht
ders
elb
en
Mitg
liederg
ruppe
angehöre
n(§
41
Abs.
1B
BiG
).
(2)
Der
Prü
fung
sauss
chuss
ist
besc
hlu
ssf
ähig
,w
enn
zw
eiD
ritt
eld
er
Mitg
lieder,
min
dest
ens
dre
i,m
itwirken.E
rbesch
ließ
tm
itder
Mehrh
eit
der
abgegeben
en
Stim
men.
BeiS
timm
en-
gle
ichheit
gib
tdie
Stim
me
des
vors
itze
nden
Mitglie
des
den
Auss
chla
g(§
41
Abs.2
BB
iG).
§5
Gesch
äft
sfü
hru
ng
(1)
Die
Gesch
äftsf
ühru
ng
des
Prü
fung
saussc
huss
es
liegtin
Abstim
mung
mit
dem
Prü
fung
s-aussc
huss
beid
er
zust
ändig
en
Ste
lle.
Ein
ladungen
(Vorb
ere
itung,
Durc
hfü
hru
ng,N
achbere
i-tu
ng
),P
roto
kollf
ühru
ng
und
Durc
hfü
hru
ng
der
Besc
hlü
sse
we
rde
nim
Ein
vern
ehm
en
mit
dem
Vors
itzde
sP
rüfu
ngsauss
chuss
es
gere
gelt.
(2)
Zu
den
Sitz
ung
en
des
Prü
fung
saussc
huss
es
sind
die
ord
entli
chen
Mitglie
der
rechtz
eitig
ein
-zu
laden.
Ste
llvert
rete
nde
Mitglie
der
werd
en
ing
eeig
nete
rW
eis
eunte
rric
hte
t.K
ann
ein
Mit-
glie
dan
ein
er
Sitz
ung
nic
ht
teiln
ehm
en,so
soll
es
die
sunve
rzüg
lich
der
zust
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en
Ste
llem
itte
ilen.F
ür
ein
verh
indert
es
Mitg
lied
ist
ein
stellv
ert
rete
ndes
Mitglie
dein
zula
den,
we
lches
ders
elb
en
Gru
ppe
ang
ehöre
nsoll.
(3)
Die
Sitzu
ng
spro
toko
llesin
dvo
nder
pro
toko
llführe
nden
Pers
on
und
dem
Vors
itzzu
unte
r-ze
ichnen.
§23
Abs.
1ble
ibt
unberü
hrt
.
§6
Vers
ch
wie
gen
heit
Unbeschadetbe
stehender
Info
rmatio
nspflic
hte
n,in
sbeso
ndere
geg
enüber
dem
Beru
fsbild
ungs-
auss
chuss,
haben
die
Mitglie
der
des
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fungsauss
chusses
und
sonst
ige
mit
der
Prü
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befa
ss-
ten
Pers
onen
über
alle
Prü
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svo
rgäng
eV
ers
chw
iegenheit
gegen
über
Dritt
en
zuw
ahre
n.
Se
ite
6vo
n1
3
Zw
eit
er
Ab
sch
nit
t:
Vo
rbere
itu
ng
der
Fo
rtb
ild
un
gsp
rüfu
ng
§7
Prü
fun
gste
rmin
e
(1)
Die
zustä
ndig
eS
telle
legt
die
Prü
fung
sterm
ine
jena
chB
edarf
fest.
Die
Term
ine
solle
nnach
Mög
lichkeit
mit
den
betr
off
enen
Fort
bild
ung
sein
rich
tung
en
abg
est
imm
tw
erd
en.
(2)
Die
zustä
ndig
eS
telle
gib
tdie
Prü
fungst
erm
ine
ein
sch
ließ
lich
der
Anm
eld
efr
iste
nin
geeig
ne-
ter
Weis
eöff
entlic
hm
indest
ens
ein
en
Mo
natvo
rA
bla
uf
der
Anm
eld
efr
istbekannt.
Wird
die
Anm
eld
efr
ist
übers
chritt
en,kann
die
zustä
ndig
eS
telle
die
Annahm
edes
Antr
ag
sve
rweig
ern
.
(3)
Werd
en
für
sch
rift
lich
durc
hzu
führe
nde
Prü
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sbere
iche
ein
heitlic
he
überr
egio
nale
Aufg
a-
ben
verw
endet,
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dafü
rents
pre
chende
überr
eg
ionalabg
est
imm
teP
rüfu
ng
stage
anzu
set-
zen.
§8
Zu
lassu
ng
zur
Fo
rtb
ild
un
gsp
rüfu
ng
(1)
Der
Antr
ag
aufZ
ula
ssu
ng
zur
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istsch
rift
lich
nach
den
von
der
zustä
nd
igen
Ste
llebestim
mte
nF
rist
en
und
Form
ula
ren
zust
elle
n.D
em
Antr
ag
aufZ
ula
ssu
ng
sin
dbeiz
ufü
gen.
1.
Angab
en
zur
Pers
on
und
2.
Angab
en
über
die
inden
Absätz
en
2bis
4g
enannte
nV
ora
usse
tzung
en.
(2)
Ört
lich
zust
ändig
für
die
Zula
ssu
ng
zur
Fort
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ung
sprü
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istdie
zustä
ndig
eS
telle
,in
dere
nB
ezi
rkdie
Prü
fung
sbew
erb
erin/d
er
Prü
fung
sbew
erb
er
a)
an
ein
er
Maß
nahm
eder
Fort
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ung
teilg
enom
men
hat
oder
b)
inein
em
Arb
eits
verh
ältn
isst
ehtoder
selb
sts
tändig
tätig
isto
der
c)
sein
en/ihre
nW
ohnsitz
hat.
(3)
Zur
Fort
bild
ungsp
rüfu
ng
ist
zuzu
lasse
n,
wer
die
Zula
ssungsvo
rauss
etz
ungen
ein
er
Fort
bil-
dung
sreg
elu
ng
nach
§53
oder
§54
BB
iGerf
üllt
.
(4)
Sofe
rndie
Fort
bild
ung
sord
nung
(§53
BB
iG)
oder
ein
eR
eg
elu
ng
de
rzu
ständig
en
Ste
lle(§
54
BB
iG)
Zula
ssung
svo
rausse
tzung
en
vors
ieht,
sin
dausl
ändis
che
Bild
ung
sabsc
hlü
sse
und
Zeiten
der
Beru
fstä
tigkeit
imA
usl
and
zuberü
cksic
htig
en
(§55
BB
iG).
§9
Befr
eiu
ng
vo
nverg
leic
hb
are
nP
rüfu
ng
sb
esta
nd
teilen
(1)
Die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/
der
Prü
fungst
eiln
ehm
er
istauf
Antr
ag
von
der
Able
gu
ng
ein
zeln
er
Prü
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sbest
andte
iledurc
hdie
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änd
ige
Ste
llezu
befr
eie
n,
wenn
sie/
er
ein
eandere
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gle
ichbare
Prü
fung
vor
ein
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öff
entlic
hen
oder
sta
atli
ch
anerk
annte
nB
ildung
sein
rich
tung
o-
der
vor
ein
em
staatlic
hen
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fungsa
ussch
uss
erf
olg
reic
habg
ele
gt
hat
und
die
Anm
eld
ung
zur
Fort
bild
ung
sprü
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innerh
alb
von
fünf
Jahre
nnach
Bekanntg
abe
des
Beste
hens
der
andere
nP
rüfu
ng
erf
olg
t(§
56
Abs.
2B
BiG
).
Se
ite
7vo
n1
3
(2)
Antr
äg
eauf
Befr
eiu
ng
von
Prü
fungsb
est
andte
ilen
sin
dzu
sam
men
mit
dem
Zula
ssu
ng
s-
antr
ag
sch
riftlic
hbeid
er
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ndig
en
Ste
llezu
ste
llen.D
ieN
achw
eis
eüber
Befr
eiu
ng
s-
grü
nde
imS
inne
von
Abs.
1sin
dbe
izufü
gen.
§10
En
tsch
eid
un
gü
ber
die
Zu
lassu
ng
un
dü
ber
Befr
eiu
ng
san
träg
e
(1)
Über
die
Zula
ssung
sow
ieüber
die
Befr
eiu
ng
von
Prü
fungsb
esta
ndte
ilen
ents
cheid
etdie
zust
ändig
eS
telle
.H
ält
sie
die
Zula
ssu
ng
svora
uss
etz
ungen
oder
die
Befr
eiu
ng
sgrü
nde
nic
ht
für
gegeben,so
ents
cheid
et
der
Prü
fung
sauss
chuss
(§46
Abs.
1B
BiG
).
(2)
Die
Ents
cheid
ung
en
über
die
Zula
ssung
und
die
Befr
eiu
ng
von
Prü
fungsbesta
ndte
ilen
sin
dder
Prü
fung
sbew
erb
erin/d
em
Prü
fung
sbew
erb
er
rech
tzeitig
unte
rA
ng
abe
de
sP
rüfu
ngsta
ges
und
-ort
es
ein
schlie
ßlic
hder
erlaubte
nA
rbeits
-und
Hilf
smitt
elm
itzute
ilen.
Die
Ents
cheid
un-
gen
über
die
Nic
htz
ula
ssung
und
über
die
Able
hnung
der
Befr
eiu
ng
sin
dder
Prü
fung
sbew
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berin/d
em
Prü
fung
sbew
erb
er
schrift
lich
mit
Begrü
ndung
bekanntzu
geben.
(3)
Die
Zula
ssu
ng
und
die
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eiu
ng
von
Prü
fung
sbesta
ndte
ilen
können
von
der
zustä
ndig
en
Ste
llebis
zur
Bekanntg
abe
des
Prü
fungserg
ebnis
ses
wid
err
ufe
nw
erd
en,w
enn
sie
aufg
rund
gefä
lschte
rU
nte
rlagen
oder
fals
cher
Ang
aben
ausgespro
chen
wurd
e.
§11
Prü
fun
gsg
eb
üh
r
Die
Prü
fungst
eiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungst
eiln
ehm
er
hatd
ieP
rüfu
ng
sgebü
hr
nach
Auff
ord
eru
ng
an
die
zustä
ndig
eS
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zuentr
ichte
n.
Die
Höhe
de
rP
rüfu
ng
sge
bühr
best
imm
tsi
ch
na
chder
Gebüh-
renord
nung
der
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ndig
en
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lle.
Dri
tter
Ab
sch
nit
t:
Du
rch
füh
run
gd
er
Fo
rtb
ild
un
gsp
rüfu
ng
§12
Prü
fun
gsg
eg
en
sta
nd
,P
rüfu
ng
ssp
rach
e
(1)
Sow
eit
kein
eF
ort
bild
ungso
rdnung
en
nach
§53
BB
iGerlasse
nsin
d,re
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die
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ndig
eS
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die
Beze
ich
nung
des
Fort
bild
ungsabsc
hlu
sses,
Zie
l,In
halt
und
Anfo
rderu
ng
en
der
Prü
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en,die
Zula
ssu
ng
svo
rauss
etz
ung
en
sow
ieda
sP
rüfu
ng
sve
rfahre
ndurc
hF
ort
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dung
sprü
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sreg
elu
ng
en
nach
§54
BB
iG.
(2)
Die
Prü
fung
sspra
che
istD
euts
chso
weit
nic
htdie
Fort
bild
ungsord
nung
od
er
die
–prü
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s-re
gelu
ng
der
zustä
ndig
en
Ste
lleetw
as
andere
svo
rsie
ht.
(3)
Auf
Antr
ag
des
Prü
fling
skann
inbere
chtig
ten
Fälle
nein
unkom
mentie
rtes,zw
eis
pra
chig
es
Wört
erb
uch
ing
edru
ckte
rgebund
ener
Form
inder
gew
ählten
Fre
mdsp
rach
ein
der
Prü
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verw
ende
tw
erd
en.
Die
sg
iltnic
htfü
rP
rüfu
ng
en,in
denen
Prü
fung
sgeg
enst
and
ein
eF
rem
d-
spra
che
ist.
Der
Antr
ag
nach
Satz
1is
tm
itdem
Antr
ag
aufZ
ula
ssu
ng
zur
Prü
fung
(§8)
zuste
llen.
Se
ite
8vo
n1
3
§13
Glied
eru
ng
der
Prü
fun
g
Die
Glie
deru
ng
der
Prü
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erg
ibtsic
haus
den
Fort
bild
ungsord
nung
en
oder
Fort
bild
ungs-
prü
fung
sreg
elu
ng
en
gem
äß
§§
53,
54
BB
iG(P
rüfu
ngsanfo
rderu
ng
en).
§14
Prü
fun
gsau
fgab
en
(1)
Der
Prü
fung
sauss
chuss
besch
ließ
tauf
der
Gru
ndla
ge
der
Prü
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sanfo
rderu
ng
en
die
Prü
-fu
ng
saufg
aben.
(2)
Überr
eg
ionalo
der
von
ein
em
Aufg
abene
rste
llungsauss
chuss
beider
zustä
ndig
en
Ste
llee
r-ste
llte
oder
ausg
ew
ählte
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aben
sin
dvo
mP
rüfu
ng
sauss
chuss
zuübern
ehm
en,sofe
rndie
se
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aben
von
Gre
mie
ners
tellt
oder
ausg
ew
äh
ltund
beschlo
ssen
wurd
en,
die
ents
pre
-chend
§2
Abs.2
zusam
meng
esetz
tsin
dund
die
zust
ändig
eS
telle
über
die
Üb
ern
ahm
eent-
sch
ieden
hat.
§15
Nach
teil
sau
sg
leic
hfü
rb
eh
ind
ert
eM
en
sch
en
Beid
er
Durc
hfü
hru
ng
der
Prü
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solle
ndie
be
sondere
nV
erh
ältn
isse
beh
indert
er
Mensch
en
berü
cksi
chtig
tw
erd
en.
Die
sgilt
insb
esondere
für
die
Dauer
der
Prü
fung,
die
Zula
ssung
von
Hilf
smitt
eln
und
die
Inansp
ruchnahm
evo
nH
ilfele
istu
ng
en
Dritter
wie
Gebärd
ensp
rachdolm
et-
scher
für
hörb
ehin
dert
eM
ensc
hen
(§65
Abs.
1B
BiG
).D
ieA
rtder
Behin
deru
ng
istm
itdem
Antr
ag
aufZ
ula
ssu
ng
zur
Prü
fung
(§8
Abs.
1)
nachzu
weis
en.
§16
Nic
htö
ffen
tlic
hkeit
Die
Prü
fung
en
sin
dnic
htöffentlic
h.V
ert
rete
rund
Vert
rete
rinnen
der
obers
ten
Landesbehörd
en,
der
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ndig
en
Ste
lleso
wie
die
Mitg
lieder
des
Beru
fsbild
ungsauss
chuss
es
der
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ändig
en
Ste
llekönnen
anw
esend
sein
.D
er
Prü
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sauss
chuss
kann
imE
inve
rnehm
en
mit
der
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ändi-
gen
Ste
lleandere
Pe
rsonen
als
Gäste
zula
ssen.A
nd
er
Bera
tung
üb
er
das
Prü
fungs-e
rgebnis
imS
inne
des
§22
Abs.
1S
atz
2dürf
en
nur
die
Mitglie
der
des
Prü
fung
sauss
chuss
es
bete
iligt
sein
.
§17
Leit
un
g,
Au
fsic
ht
un
dN
ied
ers
ch
rift
(1)
Die
Prü
fung
wird
unte
rLeitung
des
Vors
itze
svo
mg
esam
ten
Prü
fungsaussc
huss
unbesc
ha-
det
der
Rege
lung
en
in§
22
Abs.3
abg
enom
men.
(2)
Die
zustä
ndig
eS
telle
regelt
imE
inve
rnehm
en
mit
de
mP
rüfu
ng
sauss
chuss
die
Aufs
ichts
füh-
rung,die
sich
ers
telle
nsoll,
dass
die
Prü
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sleis
tung
en
selb
sts
tändig
und
nur
mit
erlaubte
nA
rbeits-
und
Hilf
smitte
lndurc
hg
efü
hrt
werd
en.
Se
ite
9vo
n1
3
(3)
Stö
rung
en
du
rch
äuß
ere
Ein
flüss
em
üss
en
von
Prü
fung
steiln
ehm
ern
ausdrü
cklic
hgegen-
über
der
Aufs
ichtoder
dem
Vors
itz
gerü
gt
werd
en.
Ents
tehen
durc
hdie
Stö
rungen
erh
ebli-
che
Beein
träch
tigungen,ents
cheid
etder
Prü
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saussc
huss
über
Art
und
Um
fang
von
geeig
nete
nA
usg
leic
hsm
aß
nahm
en.B
eid
er
Durc
hfü
hru
ng
von
schrift
lichen
Prü
fung
en
kann
die
Aufs
icht
über
die
Gew
ähru
ng
ein
er
Zeitv
erläng
eru
ng
ents
cheid
en.
(4)
Über
den
Abla
uf
der
Prü
fung
ist
ein
eN
ieders
chrift
zufe
rtig
en.
§18
Au
sw
eis
pfl
ich
tu
nd
Bele
hru
ng
Die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungst
eiln
ehm
er
hat
sic
haufV
erla
ng
en
des
Vors
itzes
oder
der
Aufs
ichts
führu
ng
über
ihre
/sein
eP
ers
on
ausz
uw
eis
en.
Sie
/er
ist
vor
Beg
inn
der
Prü
fung
über
den
Prü
fungsabla
uf,
die
zur
Verf
ügung
ste
hende
Zeit,
die
erlaubte
nA
rbe
its-
und
Hilf
smitt
el,
die
Fo
l-g
en
von
Täusc
hungshandlu
ng
en,O
rdnung
svers
töß
en,
Rück
tritt
und
Nic
htteiln
ahm
ezu
bele
hre
n.
§19
Täu
sch
un
gsh
an
dlu
ng
en
un
dO
rdn
un
gsvers
töß
e
(1)
Unte
rnim
mtes
ein
eP
rüfu
ngst
eiln
ehm
erin/e
inP
rüfu
ng
ste
ilnehm
er,
das
Prü
fung
serg
ebnis
durc
hT
äusc
hung
oder
Benutz
ung
nic
ht
zug
ela
ssener
Hilf
smitt
elzu
beein
fluss
en
oder
leis
tet
sie
/er
Beih
ilfe
zuein
er
Täusc
hung
oder
ein
em
Täusc
hungsv
ers
uch
,lie
gtein
eT
äusc
hung
s-handlu
ng
vor.
(2)
Wird
währe
nd
der
Prü
fung
fest
gest
ellt
,dass
ein
eP
rüfu
ng
steiln
ehm
erin/e
inP
rüfu
ngste
ilneh-
mer
ein
eT
äusch
ung
shand
lung
beg
eht
oder
ein
en
ents
pre
chenden
Verd
ach
therv
orr
uft
,is
tder
Sach
verh
alt
von
der
Aufs
ichts
führu
ng
fest
zust
elle
nund
zupro
tokolli
ere
n.
Die
Prü
fung
s-te
ilnehm
erin/d
er
Prü
fung
steiln
ehm
er
setz
tdie
Prü
fung
vorb
ehaltlic
hder
Ents
cheid
ung
des
Prü
fung
saussc
husse
süber
die
Täusc
hung
shandlu
ng
fort
.
(3)
Lie
gtein
eT
äusch
ungsh
andlu
ng
vor,
wird
die
von
de
rT
äusc
hung
shan
dlu
ng
be
troff
ene
Prü
-fu
ng
sleis
tung
mit
„ung
enüg
end“
(=0
Punkte
)bew
ert
et.
Insch
were
nF
älle
n,in
sbesondere
bei
vorb
ere
itete
nT
äusch
ungsh
andlu
ng
en,kann
der
Prü
fung
sauss
chuss
den
Prü
fung
steil
oder
die
gesam
teP
rüfu
ng
mit
„ungenügen
d“
(=0
Punkte
)bew
ert
en.
(4)
Behin
dert
ein
eP
rüfu
ng
steiln
ehm
erin/e
inP
rüfu
ng
steiln
ehm
er
du
rch
ihr/
sein
Verh
alte
ndie
Prü
fung
so,dass
die
Prü
fung
nic
htord
nung
sgem
äß
durc
hg
efü
hrt
werd
en
kann,
ist
sie/e
rvo
nder
Teiln
ahm
ea
usz
usc
hlie
ßen.
Die
Ents
cheid
ung
hie
rüber
kann
von
der
Aufs
ichts
führu
ng
getr
off
en
werd
en.
Die
endgü
ltig
eE
nts
cheid
ung
über
die
Folg
en
für
die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/
den
Prü
fungste
ilnehm
er
hat
der
Prü
fungsauss
chuss
unve
rzüg
lich
zutr
eff
en.A
bsa
tz3
gilt
ents
pre
chend.G
leic
hes
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beiN
ichtb
each
tung
der
Sic
herh
eits
vors
chrift
en.
(5)
Vor
Ents
cheid
ung
en
des
Prü
fungsauss
chuss
es
nach
den
Absä
tzen
3und
4is
tdie
Prü
fungs-
teiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungst
eiln
ehm
er
zuhöre
n.
§20
Rü
cktr
itt,
Nic
htt
eiln
ah
me
(1)
Die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungste
ilnehm
er
kann
nach
erf
olg
ter
Anm
eld
ung
vor
Beg
inn
der
Prü
fung
(beis
chrift
lichen
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fungen
vor
Bekanntg
abe
der
Prü
fung
saufg
aben)
durc
hsch
riftlic
he
Erk
läru
ng
zurü
cktr
ete
n.In
die
sem
Fall
gilt
die
Prü
fung
als
nic
htabgele
gt.
Se
ite
10
von
13
(2)
Vers
äum
tdie
Prü
fungste
ilnehm
erin/d
er
Prü
fung
ste
ilnehm
er
ein
en
Prü
fungste
rmin
,so
wer-
den
bere
itserb
rach
teselb
sts
tändig
eP
rüfu
ng
sle
istu
ng
en
anerk
annt,
wenn
ein
wic
htig
er
Gru
nd
für
die
Nic
htt
eiln
ahm
evo
rlie
gt.
Selb
stst
ändig
eP
rüfu
ngsle
istu
ng
en
sin
dsolc
he,die
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atisc
hkla
rabgre
nzb
ar
und
nic
htauf
ein
eandere
Prü
fung
sle
istu
ng
bezo
gen
sin
dsow
ieeig
enstä
ndig
bew
ert
etw
erd
en.
(3)
Erf
olg
tder
Rück
tritt
nach
Beg
inn
de
rP
rüfu
ng
oder
nim
mtd
ieP
rüfu
ng
steiln
ehm
erin/d
er
Prü
-fu
ng
steiln
ehm
er
an
der
Prü
fung
nic
htte
il,ohne
dass
ein
wic
htig
er
Gru
nd
vorlie
gt,
sow
ird
die
Prü
fung
mit
„ung
enüg
end“
(=0
Punkt
e)
bew
ert
et.
(4)
Der
wic
htig
eG
rund
istunve
rzüg
lich
mitzu
teile
nund
nachzu
weis
en.
ImK
rankheits
fall
istdie
Vorlag
eein
es
ärz
tlichen
Att
est
es
erf
ord
erlic
h.
Vie
rter
Ab
sch
nit
t:
Bew
ert
un
g,
Fe
sts
tell
un
gu
nd
Beu
rku
nd
un
gd
es
Prü
fun
gserg
eb
nis
ses
§21
Bew
ert
un
gssc
hlü
sse
l
Die
Prü
fungsle
istu
ng
en
sind
wie
folg
tzu
bew
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en:
Ein
ede
nA
nfo
rderu
ng
en
inbesondere
mM
aß
eents
pre
chende
Leis
tung
=100-9
2P
unkt
e=
Note
1=
sehr
gu
t;
ein
eden
Anfo
rderu
ng
en
voll
ents
pre
chend
eLeis
tung
=unte
r92-8
1P
unkte
=N
ote
2=
gut;
ein
eden
Anfo
rderu
ng
en
imA
llgem
ein
en
ents
pre
chende
Leis
tung
=unte
r81-6
7P
unkte
=N
ote
3=
befr
iedig
end;
ein
eLeis
tung
,die
zwar
Mäng
elaufw
eis
t,aber
imG
anze
nden
Anfo
rderu
ng
en
noch
ents
pricht
=unte
r67-5
0P
unkte
=N
ote
4=
ausr
eic
hend;
ein
eLeis
tung
,die
den
Anfo
rderu
ng
en
nic
htents
prich
t,je
doch
erk
ennen
läss
t,dass
gew
isse
Gru
ndkenntn
isse
noch
vorh
anden
sin
d=
unte
r50-3
0P
unkte
=N
ote
5=
mang
elh
aft
;
ein
eL
eis
tung
,die
den
Anfo
rderu
ng
en
nic
htents
prich
tund
beider
selb
stG
rundkenntn
isse
fehle
n=
unte
r30-0
Punkte
=N
ote
6=
ung
enüg
end.
Der
Hu
ndert
-Punkt
e-S
chlü
sseli
stder
Bew
ert
ung
alle
rP
rüfu
ng
sle
istu
ng
en
sow
ieder
Erm
ittlu
ng
von
Zw
ischen-
und
Gesa
mte
rgebnis
sen
zugru
nde
zule
gen.
§22
Bew
ert
un
gsverf
ah
ren
,F
ests
tell
un
gd
er
Prü
fun
gs
erg
eb
nis
se
(1)
Jede
Prü
fung
sle
istu
ng
ist
von
jedem
Mitg
lied
des
Prü
fungsauss
chuss
es
selb
sts
tändig
zubew
ert
en.B
esc
hlü
sse
über
die
Bew
ert
ung
ein
zeln
er
Prü
fung
sle
istu
ng
en,der
Prü
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insg
e-
sam
tsow
ieüber
das
Beste
hen
und
Nic
htb
est
ehen
der
Prü
fung
werd
en
vom
Prü
fung
saus-
sch
uss
gefa
sst.
Be
ider
gem
ein
sam
en
Fests
tellu
ng
der
Erg
ebnis
se
die
nen
die
Ein
zelb
ew
er-
tung
en
der
Prü
fung
sauss
chussm
itglie
der
als
Gru
ndla
ge.
Se
ite
11
von
13
(2)
Beider
Fest
ste
llung
von
Prü
fung
serg
ebnis
sen
ble
iben
Prü
fung
sleis
tung
en,vo
ndene
nbefr
eit
word
en
ist
(§9),
auß
er
Betr
ach
t.
(3)
Zur
Vorb
ere
itung
der
Besc
hlu
ssf
ass
ung
nach
Absa
tz1
kann
der
Vors
itzm
indest
ens
zwe
iM
itglie
der
mit
der
Bew
ert
ung
ein
zeln
er,
nic
htm
ündlic
hzu
erb
ring
ender
Prü
fungsle
istu
ng
en
beauftra
gen.D
ieB
eauft
ragte
nsolle
nnic
htders
elb
en
Mitg
liederg
ruppe
ang
ehöre
n.D
iebeauftra
gte
nM
itg
lieder
dokum
entie
ren
die
we
sentli
chen
Ablä
ufe
und
halte
ndie
für
die
Be-
wert
ung
erh
eblic
hen
Tats
achen
fest
(§42
Abs.
2und
3B
BiG
).D
ieübrig
en
Mitg
lieder
des
Prü
fung
saussc
husse
ssin
dbeid
er
Besc
hlu
ssf
ass
ung
nach
Absa
tz1
nic
htan
die
Ein
zelb
e-
wert
ung
en
der
beauft
ragte
nM
itglie
der
gebunden.
§23
Erg
eb
nis
nie
ders
ch
rift
,M
itte
ilu
ng
üb
er
Beste
hen
od
er
Nic
htb
este
hen
(1)
Über
die
Fest
stellu
ng
der
ein
zeln
en
Prü
fung
serg
ebnis
seis
tein
eN
ieders
chrift
auf
den
For-
mula
ren
der
zust
ändig
en
Ste
llezu
fert
igen.S
ieis
tvo
nden
Mitg
liedern
de
sP
rüfu
ng
saus-
sch
usse
szu
unte
rzeic
hnen
und
der
zustä
ndig
en
Ste
lleunve
rzüg
lich
vorz
ule
gen.
(2)
Die
Prü
fung
ist
vorb
ehaltl
ich
der
Fort
bild
ungsr
egelu
ng
en
nach
§§
53,54
BB
iGin
sgesam
tbesta
nden,w
enn
inje
dem
der
ein
zeln
en
Prü
fungsbesta
ndte
ilem
indeste
ns
ausre
ichen
de
Leis
tung
en
erb
racht
word
en
sin
d.
(3)
Der
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
em
Prü
fung
steiln
ehm
er
soll
unm
ittelb
ar
nach
Fe
stste
llung
des
Gesam
terg
ebnis
ses
der
Prü
fung
mitg
ete
iltw
erd
en,
ob
sie/e
rdie
Prü
fung
„best
anden“
od
er
„nic
ht
best
anden“
hat.
Kann
die
Fest
stellu
ng
des
Prü
fung
serg
ebnis
ses
nic
htam
Tag
der
letz
-te
nP
rüfu
ng
sle
istu
ng
getr
off
en
werd
en,
sohatder
Prü
fung
saussc
huss
die
se
unve
rzüg
lich
zutr
eff
en
und
der
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
em
Prü
fung
steiln
ehm
er
mitzu
teile
n.
(4)
Über
das
Be
stehe
nein
es
Prü
fung
ste
ilserh
ält
die
Prü
fungste
ilneh
merin/d
er
Prü
fungst
eiln
eh-
me
rB
esch
eid
,w
enn
für
den
Prü
fungst
eil
ein
eig
ener
Prü
fung
saussc
huss
gem
äß
§1
Abs.
2g
ebild
et
werd
en
kann.
§24
Prü
fun
gsze
ug
nis
(1)
Über
die
Prü
fung
erh
ält
die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungste
ilnehm
er
von
der
zustä
ndi-
gen
Ste
lleein
Zeug
nis
(§37
Abs.
2B
BiG
).D
er
von
der
zustä
ndig
en
Ste
llevo
rgesch
riebene
Vord
ruck
,sow
eit
kein
eB
estim
mung
en
der
Fort
bild
ungsord
nungen
nach
§3
BB
iGentg
eg
en-
ste
hen,is
tzu
verw
enden
.
(2)
Das
Prü
fungsze
ug
nis
enth
ält
-die
Beze
ichnung
„Zeugnis
“und
die
An
gabe
der
Fort
bild
ungsre
gelu
ng
,
-die
Pers
onalie
nder
Prü
fung
ste
ilnehm
erin/d
es
Prü
fung
steiln
ehm
ers
(Nam
e,
Vorn
am
e,
Geburt
sdatu
m),
-die
Beze
ichnung
der
Fort
bild
ungsprü
fung
mit
Datu
mund
Fundst
elle
,
-die
Erg
ebnis
se
der
Fort
bild
ungsprü
fung
nach
Maß
gabe
der
jew
eili
gen
Fort
bild
ungsr
egelu
ng
sow
ieA
ng
aben
zuB
efr
eiu
ngen
von
Prü
fung
sbest
andte
ilen,
-das
Datu
mdes
Best
ehens
der
Prü
fung,
Se
ite
12
von
13
-die
Nam
ensw
iederg
aben
(Faksi
mile
)oder
Unte
rsch
rift
en
der
beauftra
gte
nP
ers
on
der
zu-
stä
ndig
en
Ste
llem
itS
iegel.
ImP
rüfu
ng
szeug
nis
soll
darü
ber
hin
aus
ein
Hin
we
isauf
die
vorläufige
Ein
ord
nung
des
Absch
lusse
sim
Deuts
chen
Qualif
ikationsr
ah
men
(DQ
R)
und
das
sic
haus
der
Verk
nüpfu
ng
des
DQ
Rm
itdem
Euro
päis
chen
Qualif
ikationsr
ahm
en
(EQ
R)
erg
ebene
EQ
R-N
iveau
enth
alte
nse
in.
(3)
Dem
Zeugnis
ist
aufA
ntr
ag
der
Prü
fungste
ilnehm
erin
/des
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steiln
ehm
ers
ein
een
g-
lischsp
rachig
eund
ein
efr
anzö
sis
chsp
rachig
eÜ
bers
etz
ung
beiz
ufü
gen
(§37
Abs.3
Satz
1B
BiG
).
§25
Besch
eid
üb
er
nic
ht
besta
nd
en
eP
rüfu
ng
(1)
Beinic
htb
est
andener
Prü
fung
erh
ält
die
Prü
fungst
eiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungst
eiln
ehm
er
von
der
zustä
ndig
en
Ste
lleein
en
sch
riftlic
hen
Besc
heid
.D
arin
ist
anzu
geben,w
elc
he
Prü
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s-le
istu
ngen
inein
er
Wie
derh
olu
ngsprü
fung
nic
htm
ehr
wie
de
rho
ltw
erd
en
müsse
n(§
26
Abs.
2bis
3).
Die
von
der
zust
ändig
en
Ste
llevo
rgesc
hrieben
en
Form
ula
resi
nd
zuve
rwenden.
(2)
Auf
die
beso
ndere
nB
edin
gung
en
der
Wie
derh
olu
ng
sprü
fung
gem
äß
§2
6is
thin
zuw
eis
en.
Fü
nft
er
Ab
sc
hn
itt:
Wie
derh
olu
ng
sp
rüfu
ng
§26
Wie
derh
olu
ng
sp
rüfu
ng
(1)
Ein
eF
ort
bild
ungsprü
fung,
die
nic
ht
best
anden
ist,
kann
zwe
imalw
iederh
olt
werd
en.
Ebenso
kö
nnen
Prü
fung
ste
ile,
die
nic
ht
best
anden
sind,
zwe
imalw
iederh
olt
werd
en,
wenn
ihr
Best
e-
hen
Vora
uss
etz
un
gfü
rdie
Zu
lass
ung
zuein
em
weitere
nP
rüfu
ng
steil
ist.
Es
gelte
ndie
inder
Wie
derh
olu
ng
sprü
fung
erz
ielten
Erg
ebnis
se.
(2)
Hat
die
Prü
fung
steiln
ehm
erin/d
er
Prü
fung
steiln
ehm
er
bein
ichtbesta
nd
ener
Prü
fung
inein
er
selb
stst
ändig
en
Prü
fungsl
eis
tung
(§20
Abs.
2S
atz
2)
min
dest
ens
ausr
eic
hende
Leis
tung
en
erb
racht,
sois
tdie
se
auf
Antr
ag
der
Prü
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steiln
ehm
erin/d
es
Prü
fungst
eiln
ehm
ers
nic
htzu
wie
derh
ole
n,
sofe
rndie
Prü
fungst
eiln
ehm
erin/d
er
Prü
fungst
eiln
ehm
er
sich
innerh
alb
von
zw
eiJ
ahre
n–
gere
chnetvo
mT
ag
eder
Fests
tellu
ng
des
Erg
ebn
isses
der
nic
ht
best
ande
nen
Prü
fung
an
–zu
rW
iederh
olu
ng
sprü
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anm
eld
et.
Die
Bew
ert
ung
ein
er
selb
stst
änd
igen
Prü
-fu
ng
sleis
tung
(§20
Ab
s.2
Satz
2)
istim
Rahm
en
der
Wie
derh
olu
ngsp
rüfu
ng
zuübern
eh-
men.
(3)
Die
Prü
fung
kann
frühest
ens
zum
näch
sten
Prü
fung
sterm
in(§
7)
wie
derh
olt
werd
en.
Se
ite
13
von
13
Sech
ste
rA
bsch
nit
t:
Sch
lussb
esti
mm
un
gen
§27
Rech
tsb
eh
elf
sb
ele
hru
ng
Maß
nahm
en
und
Ents
cheid
ung
en
der
Prü
fung
sauss
chüsse
sow
ieder
zustä
ndig
en
Ste
llesin
dbei
ihre
rsch
rift
lichen
Bekanntg
abe
an
die
Prü
fungsbew
erb
erin/d
en
Prü
fungsb
ew
erb
er
bzw
.die
Prü
-fu
ngste
ilnehm
erin/d
en
Prü
fungste
ilnehm
er
mit
ein
er
Rech
tsbehelfs
bele
hru
ng
gem
äß
§70
Vw
GO
zuve
rsehen
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§28
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