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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12275 16. Wahlperiode 17. 03. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts A. Problem und Ziel Auf der Grundlage der Befugnis zur Rahmengesetzgebung für den Wasserhaus- halt nach dem alten Artikel 75 des Grundgesetzes (GG) ist mit dem Wasser- haushaltsgesetz von 1957 ein bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft geschaffen worden. Diesen rechtlichen Rahmen hat der Bundesgesetzgeber kontinuierlich ausgebaut und verfeinert. Die wasserrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist im- mer wieder von politischen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Erwei- terung der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes begleitet worden. Entspre- chende Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes haben sich politisch aber nicht durchgesetzt. Erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gesetzge- bungskompetenzen durch die Föderalismusreform von 2006 sind auch die Zu- ständigkeiten für die Gebiete des Umweltrechts einschließlich des Wasserrechts grundlegend umgestaltet worden. Die am 1. September 2006 in Kraft getretene neue Kompetenzordnung lässt nunmehr umfassende Regelungen des Bundes zum Wasserhaushalt zu. Die hiernach mögliche und auch notwendige Neuord- nung des Wasserrechts soll wegen des Moratoriums nach Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 GG noch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verab- schiedet werden. Der Gesetzentwurf verfolgt folgende zentrale Ziele: Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen, Systematisierung, Vereinheitlichung des Wasserrechts mit dem Ziel, die Ver- ständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten und unübersichtlichen Wasserrechtsordnung zu verbessern, Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften, Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche der Wasserwirt- schaft in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Rege- lung besteht. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs mit dem Ziel, das bestehende Wasserrecht des Bundes durch das vorliegende Gesetz neu zu regeln. C. Alternativen Keine

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1227516. Wahlperiode 17. 03. 2009

Gesetzentwurfder Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

A. Problem und Ziel

Auf der Grundlage der Befugnis zur Rahmengesetzgebung für den Wasserhaus-halt nach dem alten Artikel 75 des Grundgesetzes (GG) ist mit dem Wasser-haushaltsgesetz von 1957 ein bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmen auf demGebiet der Wasserwirtschaft geschaffen worden. Diesen rechtlichen Rahmenhat der Bundesgesetzgeber kontinuierlich ausgebaut und verfeinert.

Die wasserrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist im-mer wieder von politischen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Erwei-terung der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes begleitet worden. Entspre-chende Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes haben sich politisch abernicht durchgesetzt. Erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gesetzge-bungskompetenzen durch die Föderalismusreform von 2006 sind auch die Zu-ständigkeiten für die Gebiete des Umweltrechts einschließlich des Wasserrechtsgrundlegend umgestaltet worden. Die am 1. September 2006 in Kraft getreteneneue Kompetenzordnung lässt nunmehr umfassende Regelungen des Bundeszum Wasserhaushalt zu. Die hiernach mögliche und auch notwendige Neuord-nung des Wasserrechts soll wegen des Moratoriums nach Artikel 125b Absatz 1Satz 3 GG noch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verab-schiedet werden.

Der Gesetzentwurf verfolgt folgende zentrale Ziele:

– Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen,

– Systematisierung, Vereinheitlichung des Wasserrechts mit dem Ziel, die Ver-ständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten und unübersichtlichenWasserrechtsordnung zu verbessern,

– Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen durch bundesweiteinheitliche Rechtsvorschriften,

– Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche der Wasserwirt-schaft in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Rege-lung besteht.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit dem Ziel, das bestehende Wasserrecht desBundes durch das vorliegende Gesetz neu zu regeln.

C. Alternativen

Keine

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Drucksache 16/12275 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz zur Neuregelungdes Wasserrechts keine zusätzlichen Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Die mit der Neukodifizierung des Bundeswasserrechts verbundene Rechtsver-einfachung und größere Rechtsklarheit werden einen effizienteren Vollzug desWasserrechts ermöglichen und damit den Vollzugsaufwand für die Länder ten-denziell reduzieren.

E. Sonstige Kosten

Durch dieses Gesetz werden keine wesentlichen zusätzlichen Kosten für Unter-nehmen und Wirtschaft entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbe-sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Die Vorschriften des neuen Wasserhaushaltsgesetzes zur Zulassung von Ge-wässerbenutzungen bewirken im Vergleich zum derzeitigen Recht eine leichteReduzierung der zu erwartenden Bürokratiekosten.

Zur Erfüllung der im neuen Wasserhaushaltsgesetz geregelten Informations-pflichten werden nach einer Abschätzung Bürokratiekosten in Höhe vonca. 17 997 000 Euro/Jahr anfallen. Hinzu kommen für eine weitere Informa-tionspflicht jährliche Bürokratiekosten in Höhe von ca. 308 000 Euro/Jahr, dieallerdings nur während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Wasser-haushaltsgesetzes entstehen, mithin die betroffenen Unternehmen nur vorüber-gehend belasten. Nach bisheriger Rechtslage (Bundes- und Landesrecht) betru-gen demgegenüber die Kosten für die in das neue Wasserhaushaltsgesetzüberführten Informationspflichten ca. 18 374 000 Euro/Jahr, so dass sich aufGrund der neuen Rechtslage insgesamt eine leichte Entlastung bei den Büro-kratiekosten ergibt.

2. Bürgerinnen und Bürger

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten,die jedenfalls auch Bürgerinnen und Bürger betreffen. Davon werden jeweilsvier aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Wasserhaus-haltsgesetzes und landesrechtlicher Vorschriften im Wesentlichen unverändertübernommen. Eine Be- oder Entlastung der Bürger bei den Bürokratiekosten istdamit nicht zu erwarten.

3. Verwaltung

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt 15 Informationspflichten fürdie Verwaltung. Davon werden sieben aus bereits bestehenden Informations-pflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes oder landesrechtlicher Vor-schriften im Wesentlichen unverändert übernommen. Eine Be- oder Entlastungfür die Verwaltung bei den Bürokratiekosten ist insoweit nicht zu erwarten.Acht Informationspflichten für die Verwaltung werden zwecks 1:1-Umsetzungder Vorgaben der Hochwasserrichtlinie neu in das nationale Wasserrecht aufge-nommen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12275

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1,2

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Kapitel 2Bewirtschaftung von Gewässern

A b s c h n i t t 1G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

§ 9 Benutzungen

§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis undder Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis undder Bewilligung

§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilli-gung

§ 15 Gehobene Erlaubnis

§ 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

§ 20 Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenut-zungen

§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

§ 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte

A b s c h n i t t 2B e w i r t s c h a f t u n g o b e r i r d i s c h e r G e w ä s s e r

§ 25 Gemeingebrauch

§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Ge-wässer

§ 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33 Mindestwasserführung

§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

§ 35 Wasserkraftnutzung

§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewäs-sern

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

– Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den

Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte ge-

fährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43), die durch die

Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) geändert

worden ist,

– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Be-

handlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991,

S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.

L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,

– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.

L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/

105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist,

– Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-

rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die

durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15)

geändert worden ist,

– Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ab-

leitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemein-

schaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52),

– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Ver-

schmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006,

S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.5.2007, S. 39),

– Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von

Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-

verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie

2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,

sind beachtet worden.

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Drucksache 16/12275 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 37 Wasserabfluss

§ 38 Gewässerrandstreifen

§ 39 Gewässerunterhaltung

§ 40 Träger der Unterhaltungslast

§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhal-tung

A b s c h n i t t 3B e w i r t s c h a f t u n g v o n K ü s t e n g e w ä s s e r n

§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern

A b s c h n i t t 4B e w i r t s c h a f t u n g d e s G r u n d w a s s e r s

§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48 Reinhaltung des Grundwassers

§ 49 Erdaufschlüsse

Kapitel 3Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

A b s c h n i t t 1Ö f f e n t l i c h e Wa s s e r v e r s o r g u n g , Wa s s e r -

s c h u t z g e b i e t e , H e i l q u e l l e n s c h u t z

§ 50 Öffentliche Wasserversorgung

§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

§ 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

§ 53 Heilquellenschutz

A b s c h n i t t 2A b w a s s e r b e s e i t i g u n g

§ 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung

§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranla-gen

§ 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60 Abwasseranlagen

§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen undAbwasseranlagen

A b s c h n i t t 3U m g a n g m i t w a s s e r g e f ä h r d e n d e n S t o f f e n

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährden-den Stoffen

§ 63 Eignungsfeststellung

A b s c h n i t t 4G e w ä s s e r s c h u t z b e a u f t r a g t e

§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften

A b s c h n i t t 5G e w ä s s e r a u s b a u , D e i c h - , D a m m -

u n d K ü s t e n s c h u t z b a u t e n

§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

A b s c h n i t t 6H o c h w a s s e r s c h u t z

§ 72 Hochwasser

§ 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten

§ 75 Risikomanagementpläne

§ 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewäs-sern

§ 77 Rückhalteflächen

§ 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Über-schwemmungsgebiete

§ 79 Information und aktive Beteiligung

§ 80 Koordinierung

§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung

A b s c h n i t t 7Wa s s e r w i r t s c h a f t l i c h e P l a n u n g

u n d D o k u m e n t a t i o n

§ 82 Maßnahmenprogramm

§ 83 Bewirtschaftungsplan

§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf-tungspläne

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87 Wasserbuch

§ 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung

A b s c h n i t t 8H a f t u n g f ü r G e w ä s s e r v e r ä n d e r u n g e n

§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90 Sanierung von Gewässerschäden

A b s c h n i t t 9D u l d u n g s - u n d G e s t a t t u n g s -

v e r p f l i c h t u n g e n

§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12275

§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94 Mitbenutzung von Anlagen

§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsver-pflichtungen

Kapitel 4Entschädigung, Ausgleich

§ 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97 Entschädigungspflichtige Person

§ 98 Entschädigungsverfahren

§ 99 Ausgleich

Kapitel 5Gewässeraufsicht

§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen derVerteidigung

Kapitel 6Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103 Bußgeldvorschriften

§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilli-gungen

§ 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

§ 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge-wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Na-turhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Le-bensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zuschützen.

§ 2Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. oberirdische Gewässer,

2. Küstengewässer,

3. Grundwasser.

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt-schaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Stra-ßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Ent-wässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmun-gen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haf-tung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

§ 3Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmun-gen:

1. Oberirdische Gewässer

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oderstehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;

2. Küstengewässer

das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittleremHochwasser oder zwischen der seewärtigen Begren-zung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigenBegrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begren-zung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnen-wasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach denlandesrechtlichen Vorschriften;

3. Grundwasser

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das inunmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Un-tergrund steht;

4. Künstliche Gewässer

von Menschen geschaffene oberirdische Gewässeroder Küstengewässer;

5. Erheblich veränderte Gewässer

durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch er-heblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küs-tengewässer;

6. Wasserkörper

einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdi-schen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächen-wasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservor-kommen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasser-leiter (Grundwasserkörper);

7. Gewässereigenschaften

die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge,die Gewässerökologie und die Hydromorphologie be-zogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässer-teilen;

8. Gewässerzustand

die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaf-ten als ökologischer, chemischer oder mengenmäßigerZustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheb-lich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelledes ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;

9. Wasserbeschaffenheit

die physikalische, chemische oder biologische Be-schaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewäs-sers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;

10. Schädliche Gewässerveränderungen

Veränderungen von Gewässereigenschaften, die dasWohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentlicheWasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht denAnforderungen entsprechen, die sich aus diesem Ge-setz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oderaus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;

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Drucksache 16/12275 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

11. Stand der Technik

der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-richtungen oder Betriebsweisen, der die praktischeEignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emis-sionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistungder Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer um-weltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Ver-meidung oder Verminderung von Auswirkungen aufdie Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohenSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert er-scheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes derTechnik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufge-führten Kriterien zu berücksichtigen;

12. EMAS-Standort

diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-setzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändertworden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist;

13. Einzugsgebiet

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer dergesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Fluss-mündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer ge-langt;

14. Teileinzugsgebiet

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer dergesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmtenPunkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;

15. Flussgebietseinheit

ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Ein-zugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet,das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsge-bieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und denihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7Absatz 5 Satz 2 besteht.

§ 4Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht demBund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vor-schriften zu. Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewäs-sern vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die landesrechtlichenVorschriften.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers undGrundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zu-lassung bedarf,

2. zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässernhaben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für dieBenutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden odereine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies giltnicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

§ 5Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit de-nen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können,die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden,um

1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaftenzu vermeiden,

2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenesparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhaltenund

4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserab-flusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen seinkann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbarenverpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vornachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderungzu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken denmöglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oderSachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Kapitel 2Bewirtschaftung von Gewässern

A b s c h n i t t 1G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

§ 6Allgemeine Grundsätze der Gewässer-

bewirtschaftung

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, ins-besondere mit dem Ziel,

1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteildes Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere undPflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesonderedurch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Ge-wässereigenschaften,

2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasser-haushalt der direkt von den Gewässern abhängendenLandökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden undunvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigun-gen so weit wie möglich auszugleichen,

3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mitihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,

4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbe-sondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhaltenoder zu schaffen,

5. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich Hoch-wasser zurückzuhalten, den schadlosen Wasserabfluss zugewährleisten und der Entstehung von nachteiligenHochwasserfolgen vorzubeugen,

6. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.

Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohesSchutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten;dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkun-gen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erforder-nisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12275

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder natur-nahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhaltenbleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässersollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zu-stand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründedes Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

§ 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu be-wirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,

10. Warnow/Peene.

Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Karten-form dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinierenuntereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen undMaßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenenGewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Be-wirtschaftungsziele

1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder dieMaßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mitden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussge-bietseinheiten ebenfalls liegen,

2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder umeine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mitden zuständigen Behörden von Staaten, die nicht derEuropäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen be-rührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und3 das Einvernehmen der zuständigen Wasser- und Schiff-fahrtsdirektionen einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Be-lange bei der Pflege der Beziehungen zur EuropäischenUnion, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Orga-nisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nachAbsatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen inner-halb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischerGewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser ei-ner Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt diesfür die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, aufder sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächstenPunkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Ho-heitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußerenGrenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasser-strömungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuord-nung auch durch Gesetz regeln.

§ 8Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnisoder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oderauf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas an-deres bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäs-serbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Ge-fahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der dro-hende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzungverbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässer-eigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich überdie Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen fernerbei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigungoder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einemGewässer,

2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittelsbeweglicher Anlagen und

3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Ge-wässer,

wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur ge-ringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Ver-änderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. DieGewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitigvor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilli-gung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnisoder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder,wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesemauf den Rechtsnachfolger über.

§ 9Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdi-schen Gewässern,

2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-sern,

3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-sern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaftenauswirkt,

4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,

5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ablei-ten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch

1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwas-ser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignetsind,

2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einemnicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderun-gen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Aus-bau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. DasGleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewäs-

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Drucksache 16/12275 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet wer-den.

§ 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung,das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck ineiner nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruchauf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Be-schaffenheit.

§ 11Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben,das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur ineinem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen desgenannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteiltwerden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behör-den Einwendungen geltend machen können.

§ 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisund der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,wenn

1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht ver-meidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderun-gen zu erwarten sind oder

2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vor-schriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und derBewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaf-tungsermessen) der zuständigen Behörde.

§ 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis

und der Bewilligung

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträg-lich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkun-gen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Ne-benbestimmungen insbesondere

1. Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringenderoder einzuleitender Stoffe stellen,

2. Maßnahmen anordnen, die

a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthaltenoder zu seiner Durchführung erforderlich sind,

b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht aufden Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,

c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor derBenutzung oder der Beobachtung der Gewässerbe-nutzung und ihrer Auswirkungen dienen,

d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzufüh-renden nachteiligen Veränderung der Gewässereigen-schaften erforderlich sind,

3. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragtervorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewäs-serschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oderangeordnet werden kann,

4. dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten vonMaßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öf-fentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um einemit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung desWohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszuglei-chen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen imSinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

§ 14Besondere Vorschriften für die Erteilung

der Bewilligung

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ge-wässerbenutzung

1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nichtzugemutet werden kann,

2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem be-stimmten Plan verfolgt wird, und

3. keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4und Absatz 2 Nummer 2 ist, ausgenommen das Wieder-einleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasserbei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemes-sene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre über-schreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf dasRecht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieserEinwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden,wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Ne-benbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Istdies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl er-teilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieserfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zuentschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn einDritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wir-kungen dadurch zu erwarten hat, dass

1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbe-schaffenheit verändert,

2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,

3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder

4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert

wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, dievermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm ob-liegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchge-führt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12275

auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigtenGewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Be-troffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegendie Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben undlässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob undin welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden,so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzendenInhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen ei-nem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltend-machung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann erverlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts-oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können dienachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oderNebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichenwerden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zuentschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist vondrei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betrof-fene von den nachteiligen Wirkungen der BewilligungKenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach derHerstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands30 Jahre vergangen sind.

§ 15Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteiltwerden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein be-rechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und§ 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbaregehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrecht-licher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen derGewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzungverlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt wer-den, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweitsolche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nichtdurchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kannlediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbareBewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wir-kungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltendgemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, aufdie Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung vonVorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiligerWirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewäs-serbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungennicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privat-rechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Ver-trägen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprücheaus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewäs-serbenutzung stattfindet.

§ 17Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kanndie zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vorErteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Ge-wässerbenutzung begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerech-net werden kann,

2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesseoder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und

3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidungdurch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzenund, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligtwird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeitwiderrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

§ 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf nur aus den in § 49 Absatz 2Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzesgenannten Gründen widerrufen werden.

§ 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung einesGewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahrendurchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehördeüber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzungvon Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über dieErteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidungim Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbe-hörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zutreffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Er-laubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteiltenErlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts-und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zustän-digen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Plan-feststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Berg-behörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 20Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keineErlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenut-zungen auf Grund

1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteiltoder durch sie aufrechterhalten worden sind,

2. von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verord-nung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserver-bandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),

3. einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegeneh-migung,

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Drucksache 16/12275 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahrennach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in denNummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestelltworden sind sowie

5. gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder ho-heitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichenVerkehrs.

Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am12. August 1957 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderenvon den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anla-gen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse(alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädi-gung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung derGewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung desWohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohneEntschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schonnach dem vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretensdieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltendenRecht zulässig war, wenn

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübtworden ist;

2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Be-nutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere,wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich un-terschritten wurde;

3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass ermit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr über-einstimmt;

4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Wider-rufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rah-men des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus er-heblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagennicht erfüllt hat.

Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen undMaßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entspre-chend.

§ 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum … [ein-setzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Geset-zes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] noch nicht im Wasser-buch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch an-gemeldet worden sind, können bis zum … [einsetzen: Tagund Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie Jahres-zahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] beider zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuchangemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, dienicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, er-löschen am … [einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretensdieses Gesetzes sowie Jahreszahl des zehnten auf das In-krafttreten folgenden Jahres], soweit das alte Recht oder diealte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erlo-schen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse,die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am … [einsetzen:

Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachArtikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltenden Fassung innerhalb derdort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuchangemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und altenBefugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaus-haltsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] geltenden Fassung.

§ 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässer-

benutzungen

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmenvon Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und altenBefugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder vonAmts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder be-schränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Be-schaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zu-mindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn dasWohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unterAbwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls derAllgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeinge-brauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

§ 23Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-rung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindenderRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwi-schenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutzund zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsät-zen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabeder §§ 27 bis 31, 44 und 47 sowie zur näheren Bestimmungder sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen,insbesondere nähere Regelungen über

1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,

2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstu-fung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,

3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbe-sondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,

4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseiti-gungspflicht,

5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und dieBenutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in die-sem Gesetz geregelten Anlagen,

6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderun-gen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen,

7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderun-gen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebie-ten zu beachten sind,

8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und dieÜberwachung der Einhaltung der Anforderungen, diedurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes er-lassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,

9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich Ver-fahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit vonBewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12275

flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung (In-terkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analyti-scher Daten,

10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,

11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung vonInformationen sowie Berichtspflichten,

12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, dieAuswirkungen auf Gewässer haben.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählenderKreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft,der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenver-bände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenenund der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Lan-desbehörden.

§ 24Erleichterungen für EMAS-Standorte

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderungder privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standortedurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesErleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in was-serrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Er-leichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anfor-derungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über diefreiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Ge-meinschaftssystem für das Umweltmanagement und dieUmweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24. 4.2001, S. 1, L 327 vom 4. 12. 2002, S. 10, L 60 vom 27. 2.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 1) geändert wordenist, gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Über-wachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasser-rechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit dieGleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieserVorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondereErleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun-gen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilun-gen von Ermittlungsergebnissen,

3. Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und

4. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährtwerden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Um-weltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festge-stellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Artikel 3Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001bescheinigt.

A b s c h n i t t 2 B e w i r t s c h a f t u n g o b e r i r d i s c h e r G e w ä s s e r

§ 25Gemeingebrauch

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise undin einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht alsGemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer

dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder derEigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beein-trächtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht dasEinbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-ser. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,

2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer fürZwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikantennachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zuerwarten sind.

§ 26Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durchLandesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erfor-derlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässersdurch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Personfür den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-trächtigt werden und keine nachteilige Veränderung derWasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung derWasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung desWasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauchumfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen inoberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer gren-zenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstü-cke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässerohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absat-zes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-sern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind,findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

§ 27Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach§ 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft wer-den, so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres che-mischen Zustands vermieden wird und

2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustanderhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlichoder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu be-wirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials undihres chemischen Zustands vermieden wird und

2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemi-scher Zustand erhalten oder erreicht werden.

§ 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter

Gewässer

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheb-lich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5eingestuft werden, wenn

1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale,die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erfor-

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Drucksache 16/12275 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

derlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungenhätten auf

a) die Umwelt insgesamt,

b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,

c) die Freizeitnutzung,

d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zurTrinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oderder Bewässerung,

e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oderdie Landentwässerung oder

f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstä-tigkeiten des Menschen,

2. die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderungdes Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeig-neten Maßnahmen erreicht werden können, die wesent-lich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelthaben, technisch durchführbar und nicht mit unverhält-nismäßig hohem Aufwand verbunden sind und

3. die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewäs-sern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausge-schlossen oder gefährdet ist.

§ 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zu-stand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologi-sches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künst-lichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiterverschlechtert und

1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustandsauf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristge-recht erreicht werden können,

2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einemlängeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder

3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohemAufwand verbunden wäre.

Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichungder in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirt-schaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussge-bietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchs-tens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahrenzulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grundder natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristver-längerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlänge-rungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch fürGewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Ver-bindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen derGemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327vom 22. 12. 2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie

2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24. 12. 2008, S. 84) geändertworden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern dieRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nachdenen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keineanderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 30Abweichende Bewirtschaftungsziele

Abweichend von § 27 können die zuständigen Behördenfür bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Be-wirtschaftungsziele festlegen, wenn

1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beein-trächtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaf-fen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich istoder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenwäre,

2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse,denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nichtdurch andere Maßnahmen erreicht werden können, diewesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf dieUmwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohemAufwand verbunden wären,

3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands ver-mieden werden und

4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Ge-wässereigenschaften, die infolge der Art der menschli-chen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der best-mögliche ökologische Zustand oder das bestmöglicheökologische Potenzial und der bestmögliche chemischeZustand erreicht werden.

§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustandseines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen dieBewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1. sie auf Umständen beruhen, die

a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhereGewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sindund nicht vorhersehbar waren oder

b) durch Unfälle entstanden sind,

2. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden,um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandsund eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaf-tungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht be-troffenen Gewässern zu verhindern,

3. nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wie-derherstellung des vorherigen Gewässerzustands nachWegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die imMaßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und

4. die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft undpraktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, umden vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in§ 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründeso bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute öko-logische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/12275

Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungszielenach den §§ 27 und 30, wenn

1. dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewäs-sereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,

2. die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öf-fentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuenVeränderung für die Gesundheit oder Sicherheit desMenschen oder für die nachhaltige Entwicklung größerist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaf-tungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,

3. die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers ver-folgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmenerreicht werden können, die wesentlich geringere nach-teilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technischdurchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohemAufwand verbunden sind und

4. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden,um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzu-stand zu verringern.

Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Men-schen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Ver-schlechterung von einem sehr guten in einen guten Ge-wässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässernicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer ent-nommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebrachtwird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur sogelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Ver-änderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflus-ses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördernvon Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 33Mindestwasserführung

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder dasEntnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdi-schen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge er-halten bleibt, die für die ökologische Funktionsfähigkeit desGewässers und anderer hiermit verbundener Gewässer er-forderlich ist (Mindestwasserführung).

§ 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Be-trieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenndurch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen dieDurchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederherge-stellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaf-tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den An-forderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde

die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaf-tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen führt dieWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die nachden Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rah-men ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetzeigenverantwortlich durch.

§ 35Wasserkraftnutzung

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassenwerden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fisch-population ergriffen werden. Im Übrigen sind die Erforder-nisse des Klima- und Naturschutzes und der Landschafts-pflege zu berücksichtigen. Eine Nutzung durch Laufwasser-kraftanlagen soll darüber hinaus nur zugelassen werden,wenn die Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teil-weise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderenZwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraftneu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet wird.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nichtden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, so sind die erfor-derlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristendurchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen undsonstigen Querverbauungen, die am … [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Be-wirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auchlangfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzungnach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnisder Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu-gänglich gemacht.

§ 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen

Gewässern

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässernsind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzu-legen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zuerwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr er-schwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.Anlagen im Sinne von Satz 1 sind

1. bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken,Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestel-len,

2. Leitungsanlagen,

3. Fähren.

Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 37Wasserabfluss

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers aufein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil

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eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dernatürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nichtzum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärktoder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstü-cken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließendenWassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücksbehindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grund-stücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, habendie Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenenVeränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtig-ten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 giltnur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung,Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflussesnicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher ange-kündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf demdas Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann dasHindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kos-ten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-dere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffent-lichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichun-gen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch dasEigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädi-gung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendesWasser, das nicht aus Quellen stammt.

§ 38Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Ver-besserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Ge-wässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasser-abflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen ausdiffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und denBereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittel-wasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisstsich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässernmit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungs-oberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünfMeter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oderGewässerabschnitte

1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,

2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifensabweichend von Satz 1 festsetzen,

3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Ge-wässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite fest-setzen.

Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Re-gelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewäs-serrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nachAbsatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträu-chern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuan-pflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu-chern,

3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausge-nommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln undDüngemitteln und der Umgang mit wassergefährdendenStoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen An-lagen,

4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen,die den Wasserabfluss behindern können oder die fortge-schwemmt werden können.

Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwen-dig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmendes Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunter-haltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nachAbsatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wennüberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieMaßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einerunbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen desWohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbe-stimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewähr-leisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 ge-nannten Funktionen erfüllt.

§ 39Gewässerunterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers um-fasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtlicheVerpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhal-tung gehören insbesondere:

1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherungeines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltungund Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervege-tation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserab-fluss,

3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewäs-sern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfenund Schiffsanlegestellen,

4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funk-tionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebens-raum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,

5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hin-sichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser,Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaft-lichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirt-schaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichtenund darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Siemuss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmen-programm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestelltsind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tra-gen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sindzu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltungausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststel-

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lungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 et-was anderes bestimmt ist.

§ 40Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt, so-weit sie nach landesrechtlichen Vorschriften nicht Aufgabevon Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden,gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen öffent-lich-rechtlichen Körperschaften ist,

1. den Eigentümern der Gewässer,

2. den Anliegern und

3. denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anla-gen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die dieUnterhaltung erschweren.

Soweit sie die Unterhaltung nicht selbst durchführen, sindPersonen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet, sich anden Kosten der Unterhaltung zu beteiligen; dabei sind insbe-sondere das Maß des Vorteils aus der Unterhaltung, das Maßder Erschwernis für die Unterhaltung sowie der Nutzen, dendas Grundstück für den Wasserhaushalt und die Unterhal-tung hat, zu berücksichtigen. Ist eine Körperschaft nachSatz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestim-men, inwieweit die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Per-sonen sowie andere Personen, die aus der Unterhaltung Vor-teile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken imEinzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Un-terhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zu-ständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für dieSchifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhal-tungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von eineranderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursachtworden, so soll die zuständige Behörde die andere Personzur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflich-tige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigungbeseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstat-ten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kostenangemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Ver-pflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungs-arbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern dasLandesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffent-lich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffent-lich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslastist.

§ 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einesoberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen amGewässer zu dulden;

2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Un-terhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragtendie Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und

aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen,wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig ho-hen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sinddie Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzen-den Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-stücke Berechtigten;

3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung ver-pflichtete Person die Ufer bepflanzt;

4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässernzu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindertoder unterbrochen wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungs-pflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzei-tig vorher anzukündigen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungenzu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oderwesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufer-grundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften,dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen diezur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Scha-denersatz.

§ 42Behördliche Entscheidungen zur

Gewässerunterhaltung

(1) Die zuständige Behörde kann

1. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzu-führen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirt-schaftungsziele zu erreichen,

2. bestimmen, welche der in § 40 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 bis 3 genannten Personen die Unterhaltung durch-zuführen hat.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kos-tenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Betei-ligten sich hierüber nicht einigen können.

A b s c h n i t t 3 B e w i r t s c h a f t u n g v o n K ü s t e n g e w ä s s e r n

§ 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nichterforderlich ist

1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlags-wasser in ein Küstengewässer,

2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen inein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikantennachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu er-warten sind.

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die§§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5

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Drucksache 16/12275 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küs-tengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zu-stand zu erreichen ist.

§ 45Reinhaltung von Küstengewässern

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht ein-gebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 giltnicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommenwurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gela-gert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Verände-rung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. DasGleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasendurch Rohrleitungen.

A b s c h n i t t 4 B e w i r t s c h a f t u n g d e s G r u n d w a s s e r s

§ 46Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entneh-men, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grund-wasser

1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbe-trieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbe-triebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehen-den Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung land-wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch ge-nutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen aufden Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällenund unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 dasWasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Ge-wässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Nie-derschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Ver-sickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass wei-tere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht aus-genommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligungin den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

§ 47Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seineschemischen Zustands vermieden wird;

2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigenderSchadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungenmenschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;

3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zu-stand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten men-

genmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichge-wicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwas-serneubildung.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlän-gerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29Absatz 2 bis 4 zulässig.

(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nachAbsatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre-chend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Num-mer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maß-gabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengen-mäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu errei-chen ist.

§ 48Reinhaltung des Grundwassers

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten vonStoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenneine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheitnicht zu besorgen ist. Die Anforderung nach Satz 1 gilt alseingehalten, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoff-menge vor Eintritt in das Grundwasser die Schwelle der Ge-ringfügigkeit nicht überschreiten. Durch Rechtsverordnungnach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können auch Werte für dieSchwelle der Geringfügigkeit und der Ort, an dem sie einzu-halten sind, festgelegt werden.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden,dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaf-fenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Beför-dern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49Erdaufschlüsse

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass siesich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höheoder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken kön-nen, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginnder Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffein das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelleder Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich dasEinbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheitauswirken kann. Die zuständige Behörde kann für be-stimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist diesder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständigeBehörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschlie-ßung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung derGrundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten istund der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgegli-chen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweiterforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entspre-chend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12275

Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

A b s c h n i t t 1 Ö f f e n t l i c h e Wa s s e r v e r s o r g u n g , Wa s s e r -

s c h u t z g e b i e t e , H e i l q u e l l e n s c h u t z

§ 50Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung(öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Da-seinsvorsorge.

(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgungist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken,soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheitdem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesonderedann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedecktwerden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservor-kommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nichtmit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.

(3) Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgungwirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Siehalten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtun-gen gering, informieren die Endverbraucher über Maßnah-men zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygie-nischen Anforderungen und wirken bei diesen auf den Ein-bau von Verbrauchsmessgeräten hin.

(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allge-mein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhaltenund betrieben werden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oderdurch Entscheidung der zuständigen Behörde können Unter-nehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtetwerden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zweckeder öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder ge-winnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von ihrbestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Insbesondere kön-nen Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowiedie Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher gere-gelt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigungnach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbe-hörden übertragen.

§ 51Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oderkünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili-gen Einwirkungen zu schützen,

2. das Grundwasser anzureichern oder

3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser so-wie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbe-standteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Ge-wässer zu vermeiden,

kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasser-schutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die be-günstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kanndie Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung aufandere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe derallgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit un-terschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

§ 52Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oderdurch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzge-bieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur einge-schränkt zulässig erklärt werden,

2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-stücken verpflichtet werden,

a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungenvorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur inbestimmter Weise zu nutzen,

b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung derGrundstücke anzufertigen, aufzubewahren und derzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,

c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere dieBeobachtung des Gewässers und des Bodens, dieÜberwachung von Schutzbestimmungen, die Errich-tung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflan-zungen und Aufforstungen,

3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.

Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkun-gen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefähr-det wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allge-meinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen,soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungendes Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutz-zweck nicht gefährdet wird.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebietkönnen vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffenwerden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Was-serschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vor-läufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsver-ordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nachAblauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfor-dern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlän-gert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf derFrist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobaldund soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefal-len sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 könnenauch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden,wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutz-gebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt unddiese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nachAbsatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oderausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leis-ten.

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Drucksache 16/12275 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ord-nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einesGrundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursach-ten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleichzu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nachAbsatz 4 besteht.

§ 53Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oderkünstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die aufGrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikali-schen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind,Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohlsder Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staat-lich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-gen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- undÜberwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhal-tung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist.Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden;§ 101 gilt insoweit entsprechend.

(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kanndie Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellen-schutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die be-günstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kanndie Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung aufandere Landesbehörden übertragen.

(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.

A b s c h n i t t 2 A b w a s s e r b e s e i t i g u n g

§ 54Abwasser, Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist

1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftli-chen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaftenveränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zu-sammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebautenoder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser(Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Be-handeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretendenund gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortlei-ten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrie-seln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlammin Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

§ 55Grundsätze der Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der All-gemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allge-meinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwas-ser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieseltoder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischungmit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, so-weit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffent-lich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Be-lange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mitAbwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgungder Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung alsAbfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegen-stehen.

§ 56Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentli-chen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu ver-pflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länderkönnen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ab-wasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Ab-wasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbe-seitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrerPflichten Dritter bedienen.

§ 57Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Ge-wässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Be-tracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Tech-nik möglich ist,

2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässer-eigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungenvereinbar ist und

3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtetund betrieben werden, die dazu dienen, die Einhaltungder Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzu-stellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-mer 3 können an das Einleiten von Abwasser in GewässerAnforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Num-mer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderun-gen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers odervor seiner Vermischung festgelegt werden. Die Belange derVerteidigung sind zu berücksichtigen. Für vorhandene Ein-leitungen legt die Rechtsverordnung abweichende Anforde-rungen fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungs-maßnahmen unverhältnismäßig wären.

(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nichtden Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderli-chen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fris-ten durchzuführen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12275

§ 58Einleiten von Abwasser in öffentliche

Abwasseranlagen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasser-anlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durchdie zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einerRechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-dung mit § 57 Absatz 2 Anforderungen für den Ort des An-falls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegtsind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-mer 5, 8 und 10 kann auch bestimmt werden, unter welchenVoraussetzungen eine Genehmigung nach Satz 1 nicht erfor-derlich ist; in diesem Fall ist vorzuschreiben, dass die In-direkteinleitung der zuständigen Behörde angezeigt oderdurch zugelassene Sachverständige die Einhaltung der An-forderungen nach Absatz 2 überwacht wird. WeitergehendeRechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Sat-zes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausge-hende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unbe-rührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften derLänder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Be-hörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffent-lichen Abwasseranlage ersetzt wird.

(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darfnur erteilt werden, wenn

1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 für die Einleitungmaßgebenden Anforderungen einschließlich der allge-meinen Anforderungen eingehalten werden,

2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitungnicht gefährdet wird und

3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtetund betrieben werden, die dazu dienen, die Einhaltungder Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzu-stellen.

(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nichtden Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderli-chen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzu-führen.

(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Ge-nehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufserteilt werden.

§ 59Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwas-seranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in privateAbwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichemAbwasser dienen, gleich.

(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungennach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nachAbsatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenndurch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber derprivaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltungder Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.

§ 60Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreibenund zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwas-serbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Ab-wasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regelnder Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht denAnforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichenMaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzufüh-ren.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Ände-rung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Ver-pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Geneh-migung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen ver-sehen werden, wenn die Anlage den Anforderungen des Ab-satzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtlicheVorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1und 3 und § 17 gelten entsprechend.

(4) Die Errichtung, Inbetriebnahme und wesentliche Än-derung von Kanalisationen ist der zuständigen Behörde an-zuzeigen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffent-lich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 61Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und

Abwasseranlagen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwas-seranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maß-gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der dieAbwassereinleitung zulassenden behördlichen Entschei-dung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oderdurch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbst-überwachung).

(2) Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, istverpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihreUnterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge desAbwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwa-chen. Er hat hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, die Auf-zeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und derzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1und 2 gelten nicht, wenn die Einleitung des in der Anlage be-handelten Abwassers in eine Abwasseranlage keiner Geneh-migung bedarf.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-mer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über dieErmittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und dieDurchführung von Probenahmen, Messungen und Analyseneinschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- undAufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getrof-fen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwa-chung besteht.

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Drucksache 16/12275 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A b s c h n i t t 3U m g a n g m i t w a s s e r g e f ä h r d e n d e n S t o f f e n

§ 62Anforderungen an den Umgang mit wasser-

gefährdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Be-handeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Ver-wenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerbli-chen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungenmüssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, be-trieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Verän-derung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgenist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen sind oder

3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und be-trieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffesowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Sila-gesickersäften gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligenVeränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entspre-chend den allgemein anerkannten Regeln der Technik be-schaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben undstillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnittssind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind,dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaßnachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit her-beizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-mer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werdenüber

1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihreEinstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit sowie übereine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbun-desamtes und anderer Stellen,

2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen nachAbsatz 1,

3. Pflichten bei der Errichtung, der Unterhaltung, dem Be-trieb, einschließlich des Befüllens und Entleerens durchDritte, und der Stilllegung von Anlagen nach Absatz 1,insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Über-wachung und zur Beauftragung von Sachverständigenund Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tä-tigkeiten,

4. Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe,insbesondere im Hinblick auf Fachkunde, Zuverlässig-keit und gerätetechnische Ausstattung.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für be-sonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinnedes Absatzes 1 zum Umgang mit

1. Abwasser,

2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-zen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer Rechtsver-ordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufgeführte Amtshand-lungen Gebühren und Auslagen. Die Bundesregierung wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Ge-bührensätze und die Auslagenerstattung für Amtshandlun-gen nach Satz 1 zu bestimmen. Die zu erstattenden Auslagenkönnen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregeltwerden.

§ 63Eignungsfeststellung

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagenwassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrie-ben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Be-hörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststellungkann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh-rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen,Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen nachden Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz 4 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülleund Silagesickersäften,

2. wenn wassergefährdende Stoffe

a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitge-stellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oderVerpackungen den Vorschriften und Anforderungenfür den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,

b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-derlichen Menge bereitgehalten werden.

Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6und 10 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzun-gen darüber hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlichist.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anla-genteile oder technische Schutzvorkehrungen,

1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998(BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verord-nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändertworden ist, oder anderen Rechtsvorschriften zur Umset-zung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforde-rungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehrgebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Euro-päischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen), das sie tra-gen, nach diesen Vorschriften zulässige Klassen undLeistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-schriften aufweist,

2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriftenüber die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oderBausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichenAnforderungen sichergestellt wird,

3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unterBerücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/12275

der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulas-sung bedürfen oder

4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vor-schriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Ge-nehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu be-rücksichtigen sind.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bau-ordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs- oderNachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweis-möglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze alsTeil einer Anlage oder als technische Schutzvorkehrung be-steht, ist die entsprechende Zulassung oder der entspre-chende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellungfür die Anlage zugrunde zu legen.

A b s c h n i t t 4G e w ä s s e r s c h u t z b e a u f t r a g t e

§ 64Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Ku-bikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich ei-nen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz(Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Ein-leiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Be-stellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1nicht besteht, und die Einleiter von Abwasser in Abwasser-anlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zubestellen haben.

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzesein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragterzu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichteneines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetzwahrnehmen.

§ 65Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbe-nutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, diefür den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind be-rechtigt und verpflichtet,

1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungenund Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zuüberwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolleder Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfä-higkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die War-tung, durch Messungen des Abwassers nach Menge undEigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- undMessergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer fest-gestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrerBeseitigung vorzuschlagen;

2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungs-verfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsge-mäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwas-serbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;

3. auf die Entwicklung und Einführung von

a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oderVerminderung des Abwasseranfalls nach Art undMenge,

b) umweltfreundlichen Produktionen

hinzuwirken;

4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur-sachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtun-gen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Be-rücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzu-klären.

(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässer-benutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die nachAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beab-sichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jähr-licher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertigeAngaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfungergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Berichtmitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstel-lung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstandensind.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in denAbsätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässer-schutzbeauftragten

1. näher regeln,

2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzeserfordern,

3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäßeSelbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 66Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer undden Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 desBundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwen-dung.

A b s c h n i t t 5G e w ä s s e r a u s b a u , D e i c h - , D a m m -

u n d K ü s t e n s c h u t z b a u t e n

§ 67Grundsatz, Begriffsbestimmung

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rück-halteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhal-ten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Le-bensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Ver-änderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder,soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigungund die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder sei-ner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Ge-wässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und derWasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beein-flussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Ge-wässerausbau gleich.

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Drucksache 16/12275 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 68Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellungdurch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflich-tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlus-ses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden,wenn

1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nichtbeeinträchtigt wird, insbesondere eine erhebliche unddauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwas-serrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflä-chen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und

2. öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nichtentgegenstehen.

§ 69Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Fol-gemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichenUmfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchge-führt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassenwerden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung dererheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf dieUmwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeiti-gen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einemPlangenehmigungsverfahren nach § 68.

§ 70Anwendbare Vorschriften, Verfahren

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigunggelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend;im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässer-ausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforde-rungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Ge-wässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, undist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu errei-chen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteilig-ten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

§ 71Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit,so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden,dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist.Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wennRechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Derfestgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsver-

fahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehördebindend.

A b s c h n i t t 6H o c h w a s s e r s c h u t z

§ 72Hochwasser

Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmungvon normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durchoberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindrin-gendes Meerwasser.

§ 73Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

(1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasser-risiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantemHochwasserrisiko (Risikogebiete). Hochwasserrisiko ist dieKombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einesHochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligenHochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Um-welt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erheb-liche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nachArtikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2007/60/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober2007 über die Bewertung und das Management von Hoch-wasserrisiken (ABl. L 288 vom 6. 11. 2007, S. 27) entspre-chen. Erkenntnisse zu langfristigen Entwicklungen, ins-besondere den Auswirkungen des Klimawandels, sind ein-zubeziehen.

(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Be-stimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebiets-einheit. Die Länder können bestimmte Küstengebiete, ein-zelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewer-tung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebietestatt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaf-tungseinheit zuordnen.

(4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobe-wertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Be-hörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Fürdie Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3entsprechend.

(5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforderlich,wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember2010

1. nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserri-sikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantesRisiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gel-ten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebie-tes erfolgt ist oder

2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Ri-sikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Er-stellung beschlossen haben.

(6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risiko-gebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maß-nahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/12275

2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erfor-derlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtli-chen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasser-risiko Rechnung zu tragen.

§ 74Gefahrenkarten und Risikokarten

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikoge-biete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaf-tungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in demMaßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgen-den Hochwasserereignissen überflutet werden:

1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder beiExtremereignissen,

2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraus-sichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),

3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrschein-lichkeit.

Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend ge-schützte Küstengebiete kann auf Gebiete nach Satz 1 Num-mer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nachAbsatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

1. zum Ausmaß der Überflutung,

2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasser-stand,

3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zumfür die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgender in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Siemüssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellungvon Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, dieauch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitglied-staaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständi-gen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Infor-mationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3Nummer 2 entsprechend.

(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22.Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, derenInformationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 unddanach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichen-falls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung derKarten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Über-einstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

§ 75Risikomanagementpläne

(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikoge-biete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokar-ten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Ab-sätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteili-gen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens voneinem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit undbeim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Ex-tremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglichund verhältnismäßig ist. Die Pläne legen für die Risikoge-biete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest,insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiligerHochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genanntenSchutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbaulicheMaßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminde-rung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.

(3) In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichungder nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzuneh-men. Risikomanagementpläne müssen mindestens die imAnhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben ent-halten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.

(4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmenenthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder undStaaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet er-heblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mitdem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sindund im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung ge-funden worden ist.

(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirt-schaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsge-biet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind meh-rere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risi-komanagementpläne zu erstellen. Für die Koordinierung derRisikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risiko-managementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussge-bietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen. Gelingt diesnicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierungnach Satz 2 hinzuwirken.

(6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezem-ber 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. De-zember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informa-tionsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 ent-spricht. Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 unddanach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hoch-wasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktua-lisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbarenPläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auchihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ab-sätze 2 bis 4.

§ 76Überschwemmungsgebiete an oberirdischen

Gewässern

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischenoberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern undsonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oderdurchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rück-haltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, dieüberwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

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Drucksache 16/12275 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens dieGebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch ein-mal in 100 Jahren zu erwarten ist und

2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung bean-spruchten Gebiete

als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1Nummer 1, in denen bei Überschwemmungen ein hohesSchadenspotenzial besteht, insbesondere Siedlungsgebiete,sind bis zum 22. Dezember 2010 festzusetzen. Für alle ande-ren Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 endet die Festsetzungs-frist am 22. Dezember 2012. Die Festsetzungen sind an neueErkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Er-mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andereLandesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwem-mungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellenund vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festset-zung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr istGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über diefestgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließ-lich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie überdie Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hoch-wasserfolgen zu informieren.

§ 77Rückhalteflächen

Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ih-rer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit über-wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entge-genstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß-nahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, dieals Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie mög-lich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründedes Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

§ 78Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte

Überschwemmungsgebiete

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist unter-sagt:

1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfah-ren nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleit-pläne für Häfen und Werften,

2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nachden §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anla-gen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Über-schwemmungen,

4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdendenStoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen imRahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirt-schaft eingesetzt werden,

5. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen,die den Wasserabfluss behindern können oder die fortge-schwemmt werden können,

6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweitdiese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzesgemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 75 Absatz 2entgegenstehen,

8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungs-art.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, desDeichbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung, desHochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Be-trieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelasse-ner Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend vonAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Bauge-biete ausnahmsweise zulassen, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklungbestehen oder geschaffen werden können,

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein beste-hendes Baugebiet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesund-heits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandesnicht nachteilig beeinflusst werden,

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und derVerlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-,funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigtwird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger undUnterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Be-messungshochwasser, das der Festsetzung des Über-schwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichenSchäden zu erwarten sind.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend vonAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterungeiner baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall dasVorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlichbeeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendemRückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nichtnachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigtund

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbe-stimmungen ausgeglichen werden können.

(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nachAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn

1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entge-genstehen,

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/12275

2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltungnicht wesentlich beeinträchtigt werden und

3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesund-heits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werdenkönnen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Neben-bestimmungen versehen oder widerrufen werden. In derRechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmennach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 auch allgemein zuge-lassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind wei-tere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlas-sen, soweit dies zum Schutz vor nachteiligen Hochwasser-folgen erforderlich ist

1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischenStrukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder vonerheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, dieinsbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächenausgehen,

3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückge-winnung von Rückhalteflächen,

4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,

5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen, einschließlich der hochwassersicherenErrichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Heizöl-verbraucheranlagen sowie des Verbots der Errichtungneuer Heizölverbraucheranlagen,

6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgungund der Abwasserbeseitigung.

Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen An-ordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ord-nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einesGrundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dar-gestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Ab-sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 79Information und aktive Beteiligung

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewer-tung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokar-ten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementplänenach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine aktive Beteiligung derinteressierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung undAktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 undkoordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4und § 85.

(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öf-fentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen überHochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen undVerhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hoch-wasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den lan-desrechtlichen Vorschriften.

§ 80Koordinierung

(1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen,dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mitden nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevantenAngaben, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-dung mit Anhang II dieser Richtlinie. Die Informationen sol-len mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EGvorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie kön-nen in diese einbezogen werden.

(2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstel-lung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche Aktua-lisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaf-tungsplänen nach § 83. Die Risikomanagementpläne könnenin die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.

§ 81Vermittlung durch die Bundesregierung

Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rah-men dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwas-serschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierungauf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

A b s c h n i t t 7 Wa s s e r w i r t s c h a f t l i c h e P l a n u n g

u n d D o k u m e n t a t i o n

§ 82Maßnahmenprogramm

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Ab-sätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um dieBewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu be-achten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse derRaumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und,soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen;dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffi-ziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnah-men, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nachMaßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Errei-chung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne vonArtikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B derRichtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundle-genden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufge-nommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaf-tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zuerreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffenwerden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zuerreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigenErkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maß-gabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden kön-nen, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulas-sungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungs-programme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassensowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in dasMaßnahmenprogramm aufzunehmen.

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Drucksache 16/12275 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfennicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdi-schen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres füh-ren, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamtgünstiger auf die Umwelt auswirken.

§ 83Bewirtschaftungsplan

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Ab-sätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaussind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich odererheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,

2. die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründehierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zurErreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der ver-längerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfürsowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung beider Umsetzung der Maßnahmen,

3. abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmennach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3und die Gründe hierfür,

4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachungvon Umständen für vorübergehende Verschlechterungennach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1,die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Ver-schlechterungen beruhen sowie die Maßnahmen zurWiederherstellung des vorherigen Zustands.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertereProgramme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsge-biete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbe-wirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänztwerden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung die-ser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplanaufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1. spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf densich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplanund ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowieAngaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Informa-tion und Anhörung der Öffentlichkeit,

2. spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf densich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblicküber die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigenFragen der Gewässerbewirtschaftung,

3. spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf densich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurfdes Bewirtschaftungsplans.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichungkann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den inSatz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich Stellung nehmen;hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antragist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungs-plans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -infor-

mationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für ak-tualisierende Bewirtschaftungspläne.

§ 84Fristen für Maßnahmenprogramme und

Bewirtschaftungspläne

(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne,die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens diesesGesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] noch nicht aufge-stellt worden sind, sind unverzüglich aufzustellen. Maßnah-menprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmalsbis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechsJahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisie-ren.

(2) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnah-men sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neueoder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderteMaßnahmen sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen,nachdem sie in das Programm aufgenommen worden sind.

§ 85Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligungaller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfungund Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirt-schaftungspläne.

§ 86Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für

1. dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben derWassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwas-serbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasser-kraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzesoder des Gewässerausbaus,

2. Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 82

kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Pla-nungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlichwertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorha-bens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-nommen werden dürfen (Veränderungssperre). Sie kann dieErmächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf an-dere Landesbehörden übertragen.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und dieFortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden vonder Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach ihrem In-krafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung nachAbsatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. DieFrist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es er-fordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr ver-längert werden. Die Veränderungssperre ist vor Ablauf derFrist nach Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobaldund soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefal-len sind.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zu-gelassen werden, wenn dem keine überwiegenden öffent-lichen Belange entgegenstehen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/12275

§ 87Wasserbuch

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vo-rübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen so-wie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbe-schlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,

2. Wasserschutzgebiete,

3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsge-biete.

Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicherBedeutung abgesehen werden.

(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzu-lässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr beste-henden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbe-gründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 88Informationsbeschaffung und -übermittlung

(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen ihrer gesetz-lichen Aufgaben Informationen einschließlich personenbe-zogener Daten erheben und verwenden, soweit dies zurDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-schaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder inner-staatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasser-haushalts oder im Rahmen grenzüberschreitender Zusam-menarbeit, insbesondere zur Koordinierung nach § 7Absatz 2 bis 4, erforderlich ist. Zu den Aufgaben nach Satz 1gehören insbesondere

1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,

2. die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkundlicherMessungen und Beobachtungen,

3. die Gefahrenabwehr,

4. die Festsetzung und Bestimmung von Schutzgebieten,insbesondere Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Risiko-und Überschwemmungsgebieten sowie Gewässerrand-streifen,

5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von Gewässer-belastungen auf Grund menschlicher Tätigkeiten ein-schließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,

7. die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Bewirt-schaftungsplänen und Risikomanagementplänen.

(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführt,hat der zuständigen Behörde auf deren Anordnung bei ihmvorhandene Informationen zu übermitteln und Auskünfte zuerteilen.

(3) Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1 Satz 1 er-hobene Informationen und erteilte Auskünfte an zur Abwas-serbeseitigung, zur Wasserversorgung oder zur Gewässerun-terhaltung Verpflichtete sowie an Träger von Gewässeraus-bau- und von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben,soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur

Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Die Weiter-gabe von Informationen und Auskünften an Dienststellenanderer Länder, des Bundes und der Europäischen Gemein-schaften sowie an zwischenstaatliche Stellen ist unter den inAbsatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Dienst-stellen des Bundes und der Länder geben Informationen undAuskünfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bundes und derLänder weiter.

(4) Für die Weitergabe von Informationen und Auskünf-ten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine Gebühren er-hoben und keine Auslagen erstattet.

(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogenerDaten bleiben im Übrigen unberührt.

A b s c h n i t t 8H a f t u n g f ü r G e w ä s s e r v e r ä n d e r u n g e n

§ 89Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitetoder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und da-durch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zumErsatz des daraus einem anderen entstehenden Schadensverpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt,so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffeherzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför-dern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer,ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wirddadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, soist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem an-deren entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn derSchaden durch höhere Gewalt verursacht wird.

§ 90Sanierung von Gewässerschäden

(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Um-weltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichennachteiligen Auswirkungen auf

1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines ober-irdischen Gewässers oder Küstengewässers,

2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustandeines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdi-schen Gewässers oder Küstengewässers oder

3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand desGrundwassers;

ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3Satz 1, gilt.

(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umwelt-schadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verur-sacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmengemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vonUmweltschäden (ABl. L 143 vom 30. 4. 2004, S. 56), diedurch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11. 4.2006, S. 15) geändert worden ist.

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Drucksache 16/12275 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen odersonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sa-nierung bleiben unberührt.

A b s c h n i t t 9 D u l d u n g s - u n d G e s t a t t u n g s -

v e r p f l i c h t u n g e n

§ 91Gewässerkundliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungs-berechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtungund den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführungvon Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweitdies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient,die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Ent-steht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden amGrundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der ge-wässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz.Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten,wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücks-nutzung beeinträchtigt wird.

§ 92Veränderung oberirdischer Gewässer

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungs-berechtigte oberirdischer Gewässer verpflichten, Gewässer-veränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreite-rungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflus-ses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zurAbwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einerTriebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn dasVorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit er-heblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und dervon dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größerals der Nachteil des Betroffenen ist.

§ 93Durchleitung von Wasser und Abwasser

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungs-berechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässernverpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser so-wie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienendenAnlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Be-wässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zurAbwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oderzum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigun-gen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangelerforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 94Mitbenutzung von Anlagen

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grund-stücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasser-anlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Per-son zu gestatten, wenn

1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserver-sorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweck-mäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführenkann,

2. die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zurErfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,

3. der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigtwird und

4. die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemes-senen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb unddie Unterhaltung der Anlage übernimmt.

Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde einangemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der An-lage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden,die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entwederselbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Ände-rung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzungvon Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümervon Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zumBetrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

§ 95Entschädigung für Duldungs- und Gestattungs-

verpflichtungen

Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nachden §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, isteine Entschädigung zu leisten.

Kapitel 4Entschädigung, Ausgleich

§ 96Art und Umfang von Entschädigungspflichten

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigunghat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszu-gleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anord-nung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen ge-zogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung aus-zugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmengetroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie-sen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-gert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eineinfolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minde-rung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichti-gen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berück-sichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasser-wirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden,ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigenMaßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr imbisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zustän-dige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oderteilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist,wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energiever-sorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlichzumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stromserforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädi-gungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der dieEntschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anord-nung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann derGrundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungs-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/12275

pflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nachseiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nut-zen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auchdieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zurSicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen undkann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafftwerden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigungin Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu ver-schaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungs-pflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheits-leistung verlangen.

§ 97Entschädigungspflichtige Person

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hatdie Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch denVorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht aus-löst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie alsGesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hatdas Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einemspäteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hatsie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zuerstatten.

§ 98Entschädigungsverfahren

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitigmit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zuentscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Ent-schädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädi-gung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine güt-liche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer derBeteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zu-stande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

§ 99Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einenAusgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5, die §§ 97 und 98Absatz 1 entsprechend.

Kapitel 5Gewässeraufsicht

§ 100Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer so-wie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungenzu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriftendieses Gesetzes oder in auf dieses Gesetz gestützten Rechts-verordnungen bestehen. Die zuständige Behörde ordnetnach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die imEinzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Was-serhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfül-lung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sindregelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfenund, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 101Befugnisse der Gewässeraufsicht

(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behördesind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,

1. Gewässer zu befahren,

2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorge-legt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige techni-sche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,

4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebs-zeit zu betreten,

5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume au-ßerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfungzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentlicheSicherheit und Ordnung erforderlich ist, und

6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nichtzum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztumvon Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt,sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragtender zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässerauf-sicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unter-halten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümerund Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeitenausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten,Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prü-fungen zu ermöglichen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 derStrafprozessordnung entsprechend.

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die§§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit§ 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnungnicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einerSteuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung einzwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit essich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft ver-pflichteten Person oder der für ihn tätigen Personen handelt.

§ 102Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen

der Verteidigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei An-lagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zumGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigunggehörenden Stellen übertragen wird.

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Drucksache 16/12275 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kapitel 6Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig

1. ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8Absatz 1 ein Gewässer benutzt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auchin Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-bindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 Satz 3,zuwiderhandelt,

3. einer Rechtsverordnung nach

a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9oder

b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einersolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 2Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördertoder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küsten-gewässer einbringt,

5. entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wildabfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonstverändert,

6. einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dortgenannte verbotene Handlung im Gewässerrandstrei-fen zuwiderhandelt,

7. entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt,unterhält oder stilllegt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe aoder Buchstabe c oder Nummer 3,

b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,

jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,

9. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch inVerbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Ab-wasseranlage einleitet,

10. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnungnicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt,nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt odernicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte An-lage errichtet oder betreibt,

12. entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewäs-serschutzbeauftragten bestellt,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zu-widerhandelt,

14. ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach§ 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,

15. einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2bis 8 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit§ 78 Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einemdort genannten Gebiet zuwiderhandelt,

16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder

17. entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grund-stücks nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8Buchstabe a, Nummer 9 und 11 bis 15 mit einer Geldbußebis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen miteiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 104Überleitung bestehender Erlaubnisse und

Bewilligungen

(1) Erlaubnisse, die vor dem … [einsetzen: Datum desInkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt wordensind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweitlandesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnissenach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Drit-ten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften die-ses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.

(2) Bewilligungen, die vor dem … [einsetzen: Datum desInkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt wordensind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.

§ 105Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öf-fentliche Abwasseranlagen, die vor dem … [einsetzen: Da-tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24Absatz 2 Satz 1] erteilt worden ist, gilt als Genehmigungnach § 58 fort. Eine Zulassung für das Einleiten von Abwas-ser in private Abwasseranlagen, die vor dem … [einsetzen:Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24Absatz 2 Satz 1] erteilt worden ist, gilt als Genehmigungnach § 59 fort. Eine Genehmigung nach § 58 oder § 59 istnicht erforderlich für Einleitungen von Abwasser in öffent-liche oder private Abwasseranlagen, die vor dem … [einset-zen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachArtikel 24 Absatz 2 Satz 1] begonnen haben, wenn die Ein-leitung nach dem am … [einsetzen: Datum des Tages vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] geltenden Landesrecht ohne Genehmigung zulässigwar.

(2) Eine Zulassung, die vor dem … [einsetzen: Datum desInkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am …[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten diesesGesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltenden Fas-sung in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriftenerteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3fort.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/12275

(3) Eine Anzeige nach § 60 Absatz 4 Satz 1 ist nicht er-forderlich für die Errichtung, den Betrieb und die wesentli-che Änderung von Kanalisationen, wenn hierfür bereits vordem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzesnach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] eine Genehmigung erteiltoder eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde er-stattet worden ist.

(4) Eine Eignungsfeststellung, die vor dem … [einsetzen:Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24Absatz 2 Satz 1] nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushalts-gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor demInkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Eig-nungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzu-lassung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-ses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] nach § 19hAbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am … [einset-zen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesnach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltenden Fassung erteiltworden, ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1nicht erforderlich.

(5) Ein Plan, der vor dem … [einsetzen: Datum des In-krafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaus-haltsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2Satz 1] geltenden Fassung oder nach landesrechtlichen Vor-schriften festgestellt oder genehmigt worden ist, gilt jeweilsals Planfeststellungsbeschluss oder als Plangenehmigungnach § 68 fort.

§ 106Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

(1) Vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-ses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] festgesetzteWasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutz-gebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.

(2) Vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-ses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] festgesetzteHeilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquel-lenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.

(3) Vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-ses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] festgesetzte,als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Über-schwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufiggesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76Absatz 2 oder Absatz 3.

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Drucksache 16/12275 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 1

(zu § 3 Nummer 11)

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Be-rücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwandund Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzesder Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf An-lagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterienzu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertungder bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwen-deten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebs-methoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissen-schaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emis-sionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der be-stehenden Anlagen,

8. die für die Einführung einer besseren verfügbarenTechnik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnenVerfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Was-ser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionenund die Gefahren für den Menschen und die Umweltso weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Fol-gen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

12. Informationen, die von der Kommission der Europäi-schen Gemeinschaften gemäß Artikel 17 Absatz 2 derRichtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierteVermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-zung (ABl. L 24 vom 29. 1. 2008, S. 8) oder von inter-nationalen Organisationen veröffentlicht werden.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/12275

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

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Drucksache 16/12275 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung inder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005(BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel … desGesetzes vom … (BGBl. I S. …)3 geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wiefolgt gefasst:

„§ 14o (weggefallen)“.

2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o und 19a“durch die Angabe „des § 19a“ ersetzt.

3. § 14o wird aufgehoben.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der An-lage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hi-naus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Verän-derung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgenist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können Vorschriftenüber die Einsetzung technischer Kommissionengetroffen werden. Die Kommissionen sollen dieBundesregierung oder das Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitin technischen Fragen beraten. Sie schlagen demStand der Technik entsprechende Regeln (techni-sche Regeln) unter Berücksichtigung der fürandere Schutzziele vorhandenen Regeln und, so-weit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Ab-stimmung mit der Kommission für Anlagensi-cherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionensind Vertreter der beteiligten Bundesbehördenund Landesbehörden, der Sachverständigen,Sachverständigenorganisationen und zugelasse-nen Überwachungsstellen, der Wissenschaft so-wie der Hersteller und Betreiber von Leitungsan-lagen zu berufen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung können auch dieStoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffen-heit nachteilig zu verändern (wassergefährdendeStoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1),bestimmt werden.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, fürRohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oderPlangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der be-teiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Was-serhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates

1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Num-mer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2und 7 zu erlassen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter„auf Grund von Absatz 4“ werden durch die Wörter„auf Grund der Absätze 4 und 5“ ersetzt.

5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6“ einKomma und die Wörter „jeweils auch in Verbindungmit Absatz 5 Nummer 2,“ eingefügt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbin-dung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Num-mer 1“.

6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlagezum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach§ 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes inder am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1]geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigenFällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort.Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefähr-dender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 desWasserhaushaltsgesetzes in der am … [einsetzen: Datumdes Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachArtikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltenden Fassung angezeigtworden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keinerPlanfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2und 4 gilt entsprechend.“

7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben“ werden dieWörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes“ersetzt.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

b) In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36“ durch dieAngabe „§ 82“ ersetzt.

3 Hinweis: parallele Änderung des Gesetzes über die Umweltverträg-

lichkeitsprüfung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung

des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundestagsdruck-

sache … und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des

Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bundestags-

drucksache … .

„ Nr. Plan oder Programm

1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Was-serhaushaltsgesetzes und die Aktualisierungder vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6des Wasserhaushaltsgesetzes “.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/12275

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in derFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzesvom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert wordenist, werden die Wörter „oder anzeigepflichtige“ gestrichenund das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter„Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachungvom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletztdurch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)4 geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowieüberschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter„§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowieals Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ er-setzt.

2. § 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowieüberschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter„§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowieals Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ er-setzt.

3. Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser-haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete ge-mäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzessowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76des Wasserhaushaltsgesetzes,“.

Artikel 5

Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 IS. 1980), das zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)5 geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d“durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a bis25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21Ausschluss von Ansprüchen

(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl derAllgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht-bar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen ge-gen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Un-terlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaß-nahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungenoder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen.Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nach-teiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf be-ruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeord-nete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprü-che.“

4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3 desWasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 9 desWasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007(BGBl. I S. 1206)6 werden die Wörter „(§ 31 des Wasser-haushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 67 Absatz 2 desWasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzesvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22“ durch die An-gabe „§ 89“ ersetzt.

2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durchdie Angabe „§ 89“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Verkehrsflächenbereinigungs-gesetzes

In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungs-gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das

4 Hinweis: parallele Änderung des Baugesetzbuchs durch den Entwurf

eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .5 Hinweis: parallele Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes durch

den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .6 Hinweis: parallele Änderung des Bundesfernstraßengesetzes durch

den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .

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Drucksache 16/12275 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. April 2005(BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, werden die Wörter„im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes“durch die Wörter „auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-ten“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Raumordnungsgesetzes

Nummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsgesetzesvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)7 wird wie folgtgefasst:

„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaus-haltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über-schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaus-haltsgesetzes,“.

Artikel 10

Änderung des Bundeswaldgesetzes

In § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Arti-kel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 Abs. 1Nr. 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Elektro- und Elektronikgeräte-gesetzes

§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und Elektro-nikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), daszuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-fasst:

„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sach-verständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagenim Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes vorgenommen worden sind.“

Artikel 12

Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wiefolgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1“ durch dieWörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

2. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-fasst:

„1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oderdie Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindes-tens den in einer Rechtsverordnung nach § 7ades Wasserhaushaltsgesetzes in der am … [ein-setzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1]geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Num-mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Was-serhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderun-gen entspricht und

2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1festgelegten Anforderungen im Veranlagungs-zeitraum eingehalten werden.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheidnach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in ei-ner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keineAnforderungen festgelegt sind.“

3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b“ durch die An-gabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), daszuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 17. Dezember2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgeho-ben.

Artikel 14

Änderung des Umweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. IS. 666), das durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)8

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 22a“durch die Angabe „§ 90“ ersetzt.

2. Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt ge-fasst:

„3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge vonSchadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 desWasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäߧ 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge vonSchadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 desWasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäߧ 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

7 Hinweis: parallele Änderung des Raumordnungsgesetzes durch den

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschut-

zes und der Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .8 Hinweis: parallele Änderung des Umweltschadensgesetzes durch den

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschut-

zes und der Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/12275

5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsge-setzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäߧ 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäߧ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgeset-zes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2des Wasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellungoder Plangenehmigung bedürfen.“

Artikel 15

Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbe-helfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816)9

werden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit denauf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgeset-zes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften“ durch dieWörter „Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vor-haben im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die in-tegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-schmutzung (ABl. L 24 vom 29. 1. 2008, S. 8) verbundensind,“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung der Bundes-Bodenschutz- undAltlastenverordnung

In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- undAltlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),die durch … vom … (BGBl. I S. …)10 geändert worden ist,werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Wasserhaushalts-gesetzes“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletztdurch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durchSachverständige im Rahmen der Überprüfung von

Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasser-haushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.“

2. Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„1. Allgemeine Anforderungen

Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushalts-gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unbe-rührt.“

Artikel 18

Änderung der Düngeverordnung

Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die durchArtikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. IS. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch dieAngabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter„§§ 25a bis 25d, 32c und 33a“ durch die Wörter „§§ 27bis 31, 44 und 47“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseiti-gungsverordnung

§ 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Besei-tigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), diezuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unbe-rührt.“

Artikel 20

Änderung der Abwasserverordnung

In Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1 der Ver-ordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändertworden ist, wird die Angabe „§ 7a Abs. 1“ durch die Wörter„§ 57 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung der Raumordnungsverordnung

§ 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom 13. De-zember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 2bdes Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Zulassung nach§ 18c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter„einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Was-serhaushaltsgesetzes“ ersetzt.

9 Hinweis: parallele Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des

Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bundestagsdrucksache … .10 Hinweis: parallele Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlas-

tenverordnung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung

des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bundes-

tagsdrucksache … .

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Drucksache 16/12275 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 19a des Wasserhaus-haltsgesetzes oder“ gestrichen und das Wort „bedürfen“durch das Wort „bedarf“ ersetzt.

3. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 31“ durch die An-gabe „§ 68 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung der Allgemeinen Bundesberg-verordnung

§ 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesbergver-ordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zu-letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008(BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Was-ser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwassergemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiterAnstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffungeines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaftim Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000,S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81vom 20. 3. 2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die Ein-leitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Wasserhaus-haltsgesetzes zugelassen werden können."

Artikel 23

Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Verord-nung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanla-gen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt klei-ner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkei-ten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihresFlammpunktes befördert werden,

2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefah-renmerkmal F, F+, T, T+ oder C,

3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R50/53 oder R 51/53.

Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fal-len, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit demGefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefähr-dende Stoffe.

(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verord-nung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Plan-feststellung oder einer Plangenehmigung bedürfenoder

2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 derAnlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen,

ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Ver-pflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung desEinzelfalles zu erreichen.

Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben denRohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienendenEinrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Über-gabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Ver-dichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsan-lagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unter-liegen.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4aAnzeigepflicht

(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlageim Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einemÜberdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat

1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vor-gesehenen Beginn der zuständigen Behörde unterBeifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit er-forderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen undzu beschreiben sowie

2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einesSachverständigen nach den §§ 5 und 6 beizufügen,aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart undBetriebsweise den Anforderungen des § 3 entspre-chen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben inner-halb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellung-nahme des Sachverständigen nach den §§ 5 und 6nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauartund Betriebsweise den Anforderungen des § 3 ent-sprechen oder

2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werdenkönnen.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagenund die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vor-gelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Fristnach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behe-bung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile derRohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nichtbetroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängigvon der Beanstandung begonnen werden.“

3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-mer 2a eingefügt:

„2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulas-sungsbedürftigen Änderung

a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungs-anlage durch Schweißen oder Schneiden beein-trächtigt,

b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueran-lage oder

c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungs-anlage,“.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/12275

4. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende Num-mern 4a und 4b eingefügt:

„4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeigenicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erstattet,

4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtungeiner Rohrfernleitungsanlage beginnt,“.

Artikel 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 3 undAbsatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einsetzen: Da-tum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung diesesGesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitigtritt das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zu-letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, außer Kraft.

Berlin, den 17. März 2009

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und FraktionDr. Peter Struck und Fraktion

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Drucksache 16/12275 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Die Zuständigkeit für die Gestaltung des deutschen Wasser-rechts lag bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr1949 allein bei den Ländern. Erst auf der Grundlage der Be-fugnis zur Rahmengesetzgebung für den Wasserhaushaltnach dem alten Artikel 75 GG ist mit dem Wasserhaushalts-gesetz von 1957 und dem Abwasserabgabengesetz von 1976als ergänzendes, ökonomisch wirkendes Instrument des Ge-wässerschutzes ein bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmenauf dem Gebiet der Wasserwirtschaft geschaffen worden.Diesen rechtlichen Rahmen hat der Bundesgesetzgeber kon-tinuierlich ausgebaut und verfeinert.

Die wasserrechtliche Entwicklung in der BundesrepublikDeutschland ist immer wieder von politischen Diskussionenüber die Notwendigkeit einer Erweiterung der Gesetzge-bungsbefugnisse des Bundes begleitet worden. Entspre-chende Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes habensich politisch aber nicht durchgesetzt. Erst im Zusammen-hang mit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzendurch die Föderalismusreform von 2006 sind auch die Zu-ständigkeiten für die Gebiete des Umweltrechts einschließ-lich des Wasserrechts grundlegend umgestaltet worden. Dieam 1. September 2006 in Kraft getretene neue Kompetenz-ordnung lässt umfassende Regelungen des Bundes zumWasserhaushalt zu (siehe hierzu unter Abschnitt III). Dienach der neuen Kompetenzlage mögliche und in der Sacheauch notwendige Neuordnung des Wasserrechts soll wegendes Moratoriums nach Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 GGnoch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundes-tages verabschiedet werden. Der vorliegende Gesetzentwurfnormiert somit das Wasserrecht auf der Grundlage der kon-kurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; erenthält auch die daraus resultierenden Folgeänderungen inanderen Rechtsvorschriften des Bundes.

Im Einzelnen verfolgt der Gesetzentwurf folgende zentraleZiele:

– Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundesdurch Vollregelungen,

– Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasser-rechts mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabi-lität der komplizierten und unübersichtlichen Wasser-rechtsordnung zu verbessern,

– Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungendurch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften,

– Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereicheder Wasserwirtschaft in Bundesrecht, soweit ein Bedürf-nis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf kodifiziert das Wasserrechtdes Bundes auf der Grundlage seiner erweiterten Gesetzge-bungsbefugnisse. Er sieht zahlreiche Neuerungen vor, diedarauf abzielen, ein zeitgemäßes Bundeswasserrecht zu kon-zipieren, das den heutigen und künftigen Herausforderungen

der Wasserwirtschaft sowie den Bedürfnissen der Rechtsan-wender besser als bisher gerecht wird. Insbesondere ist esnotwendig, die 1957 mit dem Wasserhaushaltsgesetz bun-desweit eingeführte öffentlich-rechtliche Benutzungsord-nung zu modernisieren.

Zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfs ist Artikel 1, der dasneue Wasserhaushaltsgesetz enthält. Im künftigen Wasser-recht des Bundes sind folgende wesentliche Änderungenvorgesehen:

– Die rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft wird über-sichtlicher und systematischer als bisher gegliedert. Derkünftige Aufbau des Wasserhaushaltsgesetzes (siehe In-haltsübersicht) macht das Wasserrecht transparenter undverbessert damit seine Verständlichkeit und Handhabbar-keit.

– Der Katalog der für das gesamte Wasserrecht bedeutsa-men Begriffsbestimmungen wird erweitert und aufeinan-der abgestimmt (§ 3). Dies verbessert die Rechtsklarheit.

– Die Rechtslage zum Eigentum an Gewässern wird inzentralen Punkten ausdrücklich klargestellt (§ 4); zurAufhebung von Artikel 65 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) siehe Artikel 13des Gesetzentwurfs.

– Das derzeit geltende System behördlicher Zulassungsin-strumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben wird har-monisiert (§ 8 ff.). Dazu gehört auch eine bundeseinheit-liche Regelung zur sog. gehobenen Erlaubnis.

– Der Zulassungstatbestand für Gewässerbenutzungenwird dem Standard des modernen Umweltrechts ange-passt, das wasserbehördliche Bewirtschaftungsermessenwird gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben (§ 12).

– Die besonders im Hinblick auf die umfangreichen Vorga-ben des EG-Rechts notwendige Regelung von Detailfra-gen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materi-ellen als auch des formellen Rechts wird weitgehend aufdie Verordnungsebene verlagert. Das Gesetz sieht des-halb eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor(§ 23). Damit ist es möglich, das Wasserrechtssystem aufGesetzesebene übersichtlich zu gestalten. Neben der all-gemeinen Verordnungsermächtigung enthält das Gesetzzusätzliche konkretisierende Vorgaben für den Verord-nungsgeber in den jeweiligen besonderen fachrechtli-chen Bestimmungen (z. B. bei der Grundwasserreinhal-tung, bei Abwassereinleitungen, beim Umgang mit was-sergefährdenden Stoffen).

– Die Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdi-schen Gewässer (§ 25 ff.) werden erweitert, insbesondereum Regelungen zur Mindestwasserführung, zur Durch-gängigkeit, zur Wasserkraftnutzung und zu Gewässer-randstreifen. Die bundesweit einheitlichen Vorgaben fürdie Gewässerunterhaltung werden ausgebaut.

– Im Bereich des Grundwasserschutzes wird das auf derGrundlage des geltenden § 34 des Wasserhaushaltsgeset-zes (WHG) entwickelte Geringfügigkeitsschwellenwert-konzept verrechtlicht (§ 48). Damit ist es möglich, dieAnforderungen an den Bodenschutz und den Grundwas-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/12275

serschutz besser als bisher sinnvoll zu verzahnen. DerBund kann künftig den Grundwasserschutz umfassenddurch Rechtsverordnung regeln, auch zur Umsetzung derEG-rechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/60/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-tober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens fürMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpo-litik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) und der Richtli-nie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grund-wassers vor Verschmutzung und Verschlechterung(Grundwasserrichtlinie).

– Das Wasserrecht des Bundes enthält erstmals Vorschrif-ten zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversor-gung (§ 50) sowie zum Heilquellenschutz (§ 53).

– Das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigungwird zu einer Vollregelung ausgebaut (§ 54 ff.). Die Zu-lässigkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigungs-pflicht auf private Dritte bleibt wie bisher dem Landes-recht überlassen.

– Das derzeit geltende gesetzliche Schutzkonzept für denUmgang mit wassergefährdenden Stoffen wird „ver-schlankt“, es konzentriert sich auf die Regelung vonGrundsätzen (§§ 62, 63). Die näheren Einzelheiten zurBestimmung der wassergefährdenden Stoffe und zu denanlagenbezogenen Anforderungen bleiben einer Rege-lung durch Bundesverordnung vorbehalten (Ablösungder bisherigen Verwaltungsvorschrift wassergefährdendeStoffe des Bundes und der Anlagenverordnungen derLänder).

– Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hoch-wasserschutz werden zu einer Vollregelung ausgebaut(§ 72 ff.). Gleichzeitig wird die Richtlinie 2007/60/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-tober 2007 über die Bewertung und das Management vonHochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) in das deut-sche Recht umgesetzt.

– Erstmals regelt der Bundesgesetzgeber auch Verpflich-tungen zur Duldung und Gestattung bestimmter wasser-wirtschaftlich notwendiger Maßnahmen (§ 91 ff.), denInhalt und die Abwicklung von Entschädigungs- undAusgleichsansprüchen (§ 96 ff.) sowie die Gewässerauf-sicht (§ 100 ff.).

Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die für wasserwirt-schaftliche Vorhaben relevanten Änderungen des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Insbeson-dere können durch ergänzende Regelungen die Rohrfernlei-tungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffevollständig dem Regime von § 20 ff. UVPG mit der Folgeunterworfen werden, dass für die Fortführung der §§ 19a bis19f WHG kein Bedarf mehr besteht.

Artikel 13 des Gesetzentwurfs hebt den durch die Rechtsent-wicklung überholten Artikel 65 EGBGB (allgemeine Vor-schrift zur Unberührtheit des Landeswasserrechts) auf.

Die übrigen Artikel des Gesetzentwurfs passen das geltendeBundesrecht an das neue Wasserhaushaltsgesetz an.

Insgesamt löst der Gesetzentwurf die Regelungen des gel-tenden Wasserhaushaltsgesetzes vollständig ab. Dieses Ge-

setz kann somit aufgehoben werden. Demgegenüber bleibtdas Abwasserabgabengesetz bestehen, weil über die Reformdes Abwasserabgabenrechts nicht im Rahmen des vorlie-genden, noch in der laufenden Legislaturperiode zu verab-schiedenden Gesetzentwurfs, sondern in einem späterenVerfahren entschieden werden soll. Auch eine bundesein-heitliche Regelung über Abgaben für Wasserentnahmen er-folgt nicht im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens, so dass in-sofern weiterhin die Rechtslage nach dem Landesrecht maß-gebend bleibt.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen im Wesent-lichen den Wasserhaushalt, der nach Artikel 74 Absatz 1Nummer 32 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszu-ständigkeit des Bundes fällt. Artikel 72 GG unterwirft dieRegelungsbefugnis keinen Einschränkungen. Dies gilt auchfür die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG zu stützendenVorschriften über das Gewässereigentum (§ 4), die Haftung(§ 41 Absatz 4, §§ 89 und 91 Satz 2 und 3) und die Ord-nungswidrigkeiten (§ 103). Bestimmte Regelungen in § 78können zusätzlich auf weitere Bundeskompetenzen gestütztwerden, soweit landwirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 74Absatz 1 Nummer 17 GG) oder bauliche Anlagen (Artikel 74Absatz 1 Nummer 18 GG) betroffen sind. Für die Inan-spruchnahme dieser Kompetenztitel gelten aber die gleichenVoraussetzungen wie beim Wasserhaushalt.

Die wassergesetzlichen Regelungen des Bundes unterliegen,soweit sie nicht stoff- oder anlagenbezogen sind, der Abwei-chungsbefugnis der Länder (Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5GG). Gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG hat abweichen-des Landesrecht aber nur Vorrang, wenn es später als dieBundesregelung erlassen worden ist. Soweit im vorliegen-den Gesetzentwurf Ermächtigungen für länderspezifischeRegelungen enthalten sind, stellt der (einfache) Bundesge-setzgeber klar, dass aus seiner fachpolitischen Sicht nur eineingeschränktes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Re-gelung besteht. Aus der Kompetenzordnung des Grundge-setzes folgende Abweichungsbefugnisse bleiben davon un-berührt.

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

Die Regelungen des Gesetzes tragen den verbindlichen Vor-gaben des EG-Rechts auf dem Gebiet der WasserwirtschaftRechnung. Ein Teil der Regelungen löst Vorschriften ab, dieder Umsetzung des EG-Wasserrechts dienen. Fortgeführtwerden insbesondere die mit dem Siebten Gesetz zur Ände-rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002(BGBl. I S. 1914, 2711) in das WHG eingefügten Vorschrif-ten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (siehe § 2Absatz 1 Satz 2, § 3 Nummer 3, 13, 14 und 15, § 6 Absatz 1Nummer 1 bis 3, die §§ 7, 27 bis 31, 397 Absatz 2, die §§ 43,44, 46, 47, 82 bis 85, 88). Zur Frage, welche Vorschriften derWasserrahmenrichtlinie durch welche nationalen Vorschrif-ten umgesetzt werden, kann auf den Entwurf der Bundesre-gierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasser-haushaltsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/7755) verwie-sen werden. Die gegenüber dem bisherigen Recht vorgese-henen Änderungen werden im Rahmen der Begründung zuden einzelnen Vorschriften erläutert.

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Drucksache 16/12275 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Gesetz ist auch mit sonstigem Gemeinschaftsrecht ver-einbar.

V. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, weil ein umwelt-und rechtspolitisches Bedürfnis besteht, die durch die Föde-ralismusreform von 2006 erweiterten Gesetzgebungskompe-tenzen des Bundes im Wasserbereich auszufüllen.

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männernund Frauen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetz-entwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsge-setzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. So-weit Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffensind, wirken diese sich auf Frauen und Männer in gleicherWeise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstel-lungsfragen fällt somit negativ aus.

VII. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, weilbundeseinheitliche Regelungen zur Bewirtschaftung der Ge-wässer auf Dauer notwendig und weitgehend auchEG-rechtlich unverzichtbar sind.

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Ge-setz keine zusätzlichen Kosten. Die Neuordnung des Was-serrechts verursacht keine Kosten, für die es nicht jetztschon eine gesetzliche Verpflichtung gibt. Teilweise werdendie Rechtsgrundlagen lediglich von der Landes- auf dieBundesebene verlagert (Ablösung von Landesrecht durchkünftig auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeitgestütztes Bundesrecht). Inzwischen können die dem Bunddurch die Wasserrahmenrichtlinie zusätzlich entstehenden,in der Begründung zur 7. WHG-Novelle noch nicht beziffer-ten Kosten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7755, S. 14) fürdie zu erfüllenden Anforderungen an die Durchgängigkeitoberirdischer Gewässer (vgl. § 34 und die Begründunghierzu) näher konkretisiert werden. Für die Herstellung derDurchgängigkeit an allen 337 Stauanlagen der Wasser- undSchifffahrtsverwaltung des Bundes wird mit Kosten in Höhevon insgesamt 700 Mio. Euro sowie mit zusätzlichen Perso-nalkosten von 7,7 Mio. Euro pro Jahr gerechnet. Im Rahmeneines künftigen Sonderprogramms mit einer Laufzeit von20 Jahren ist von rund 43 Mio. Euro pro Jahr auszugehen.Mit rund 80 Mio. Euro jährlich sind nun auch die Kostenbezifferbar, die dem Bund als Eigentümer der etwa 7 000 kmBundeswasserstraßen durch die Ausrichtung der Unterhal-tung an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenricht-linie entstehen. Eine Finanzierung erfolgt im Rahmen der fürdiese Zwecke bei Kapitel 12 03 – Wasser- und Schifffahrts-verwaltung des Bundes – zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel.

Die mit der Neukodifizierung des Bundeswasserrechts ver-bundene Rechtsvereinfachung und größere Rechtsklarheitwird, einen effizienteren Vollzug des Wasserrechts ermög-lichen.

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzent-wurfs keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen.Die Ausführungen in Nummer 1 gelten insoweit entspre-chend. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere aufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt 21 Infor-mationspflichten für Unternehmen. Davon werden neun ausbereits bestehenden Informationspflichten des geltendenWasserhaushaltsgesetzes weitgehend unverändert übernom-men. Drei Informationspflichten konkretisieren bestehendeRegelungsaufträge an die Länder. Acht Informationspflich-ten gibt es bereits nach derzeitigem Landesrecht; sie werdenaus den Wassergesetzen der Länder in das neue Wasserhaus-haltsgesetz überführt. Bei einer Informationspflicht handeltes sich um eine Neuregelung.

Zur Erfüllung der im neuen Wasserhaushaltsgesetz geregel-ten Informationspflichten für die Unternehmen werdennach einer Abschätzung Bürokratiekosten in Höhe von ca.17 997 000 Euro pro Jahr anfallen. Hinzu kommen hinsicht-lich der Informationspflicht nach Nummer 2 jährliche Büro-kratiekosten in Höhe von ca. 308 000 Euro pro Jahr, die aller-dings nur während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten desGesetzes anfallen und deshalb die Unternehmen nur vorüber-gehend belasten. Nach bisheriger Rechtslage (Bundes- undLandesrecht) betrugen demgegenüber die Kosten für die indas neue Wasserhaushaltsgesetz überführten Informations-pflichten ca. 18 374 000 Euro pro Jahr, so dass sich auf Grundder künftigen Rechtslage insgesamt eine leichte Entlastungfür die Unternehmen bei den Bürokratiekosten ergibt.

Die Bürokratiekosten nach bisherigem Landesrecht wurdenin der Regel auf der Grundlage von entsprechenden Fallzah-len eines bestimmten Bundeslandes ermittelt, die auf das ge-samte Bundesgebiet hochgerechnet wurden. Etwaige Rege-lungsunterschiede in den Wassergesetzen der einzelnen Län-der konnten bei dieser Vorgehensweise naturgemäß nicht be-rücksichtigt werden.

Die angegebenen Gesamtkosten bilden die Summe der fürdie einzelnen Informationspflichten aufgeführten Bürokra-tiekosten. Diese Einzelkosten berücksichtigen nicht denUmstand, dass die Fortführung bisheriger landesrechtlicherVorschriften im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einerRechtsvereinheitlichung und -vereinfachung führt, die letzt-lich auch die Unternehmen bei den Bürokratiekosten spürbarentlasten wird. Eine Quantifizierung der insoweit zu erwar-tenden Einsparungen ist allerdings kaum möglich.

Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Informations-pflichten folgt im Anschluss an die tabellarische Übersicht.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/12275

Nr. Informationspflicht BisherigesRecht(Angaben in €)

WHG neu(Angaben in €)

Alternativen/Anmerkungen

1 § 8 Absatz 1Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässer-benutzungen

7.773.000(Bundesrecht)

7.384.000 Fallzahl: 31.450/Jahr

2 § 21 Absatz 1 Satz 1Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

0 308.000 RechtsvereinfachungFallzahl: 9.560/Jahr

3 § 22 Satz 1Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierendeGewässerbenutzungen

2.000(Bundesrecht)

2.000 WirtschaftsinteresseFallzahl: 50/Jahr

4 § 49 Absatz 1 Satz 1Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grund-wasser auswirken können

70.000(Landesrecht)

70.000 Fallzahl: 2.680/Jahr

5 § 49 Absatz 2Anzeigepflicht für unbeabsichtigte Erschließung vonGrundwasser

3.000(Landesrecht)

3.000 GefahrenabwehrFallzahl: 110/Jahr

6 § 50 Absatz 3 Satz 2Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversor-gung zur Information der Endverbraucher

938.000(Landesrecht)

938.000 Zahl der betroffenenUnternehmen: 6.700

7 § 50 Absatz 5 Satz 2Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissenzu Rohwasser

84.000(Landesrecht)

84.000 Fallzahl: 3.220/Jahr

8 § 58 Absatz 1 Satz 1Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser inöffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)

82.000(Landesrecht)

82.000 Fallzahl: 2.380/Jahr

9 § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser inprivate Abwasseranlagen

0(Landesrecht)

0 Fallzahl: 0/Jahr

10 § 60 Absatz 3 Satz 1Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen

41.000(Bundes-/Landesrecht)

41.000 EG-rechtlich erforderlichFallzahl: 15/Jahr

11 § 60 Absatz 4 Satz 1Anzeigepflicht für Kanalisationen

58.000(Landesrecht)

58.000 Verzicht auf Genehmi-gungserfordernis zuguns-ten bloßer AnzeigepflichtFallzahl: 2.240/Jahr

12 § 61 Absatz 2 Satz 2Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen bei Abwasser-behandlungsanlagen

1.066.000(Landesrecht)

1.066.000 Fallzahl: 33.100/Jahr

13 § 63 Absatz 1 Satz 1Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zumUmgang mit wassergefährdenden Stoffen

97.000(Bundesrecht)

97.000 Fallzahl: 190/Jahr

14 § 66 WHG i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchGAnzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammen-hang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässer-schutzbeauftragten

16.000(Bundesrecht)

16.000 Fallzahl: 760/Jahr

15 § 68 Absatz 1 und 2Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht fürGewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutz-bauten

468.000(Bundes-/Landesrecht)

445.000 Fallzahl: 1.890/Jahr

16 § 78 Absatz 3Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetz-ten Überschwemmungsgebieten

238.000(Bundesrecht)

238.000 Fallzahl: 180/Jahr

17 § 78 Absatz 4 Satz 1Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetztenÜberschwemmungsgebieten

26.000(Bundes-/Landesrecht)

26.000 Fallzahl: 760/Jahr

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Drucksache 16/12275 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nr. Informationspflicht BisherigesRecht(Angaben in €)

WHG neu(Angaben in €)

Alternativen/Anmerkungen

18 § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufiggesicherten Gebieten

317.000(Bundesrecht)

317.000 Fallzahl: 240/Jahr

19 § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 4 Satz 1Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicher-ten Gebieten

0(Bundes-/Landesrecht)

35.000 Fallzahl: 1.010/Jahr

20 § 88 Absatz 2Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maß-nahmen zur Übermittlung von Informationen und Auf-zeichnungen und zur Erteilung von Auskünften

6.000(Bundes-/Landesrecht)

6.000 Fallzahl: 220/Jahr

21 § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2Auskunftspflicht im Rahmen der Gewässerüberwachung

7.089.000(Bundesrecht)

7.089.000 Fallzahl: 152.770/Jahr

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenut-zungen (§ 8 Absatz 1)

Eine Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbe-nutzungen besteht derzeit bereits nach § 2 Absatz 1 in Ver-bindung mit § 7 oder § 8 WHG a. F. Für die Abschätzungder zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher auf dieBestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 2Absatz 1 WHG a. F. zurückgegriffen werden. Diese ergabeine jährliche Fallzahl von insgesamt 31 450 (Erlaubnis undBewilligung). Bei der Berechnung der Bürokratiekosten hatdas Statistische Bundesamt je nach Aufwand, der mit denVerfahren verbunden ist, eine Dreiteilung vorgenommen.

Für die aufwändigste Fallgruppe (Fallzahl 1 450/Jahr) hatdas Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfül-lung der Informationspflicht mit 28 Stunden/Fall bei Lohn-kosten von 32,46 Euro/Stunde und Zusatzkosten von 1 Euro/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca.1 320 000 Euro/Jahr. Für die mittlere Fallgruppe (Fallzahl5 000/Jahr) hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwandfür die Erfüllung der Informationspflicht mit 23,5 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 32,44 Euro/Stunde und Zusatzkos-ten von 1 Euro/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkos-ten von ca. 3 816 000 Euro/Jahr. Für die somit verbleiben-den 25 000 weniger aufwändigen Zulassungsverfahren hatdas Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Er-füllung der Informationspflicht mit 2 Stunden/Fall beiLohnkosten von 52,24 Euro/Stunde und Zusatzkosten von1 Euro/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von2 637 000 Euro/Jahr. Auf der Grundlage des derzeitigenRechts ist somit für die Informationspflicht nach Nummer 1von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 7 773 000Euro/Jahr auszugehen.

Mit einer Erhöhung der Gesamtfallzahl von 31 450/Jahr aufGrund der Ausweitung der Erlaubnispflicht auf das Einbrin-gen von Stoffen in das Grundwasser (siehe § 9 Absatz 1Nummer 4) ist nicht zu rechnen, da es sich hierbei zumeistum Fälle handeln wird, die als sog. unechte Gewässerbenut-zungen bereits nach dem geltenden § 3 Absatz 2 WHGerlaubnispflichtig sind und darüber hinaus § 49 Absatz 1Satz 2 eine praktisch bedeutsame Einschränkung dieser Er-laubnispflicht vorsieht. Da diese Vorschrift im Übrigen le-

diglich unter bestimmten Voraussetzungen die Informations-pflicht nach § 8 Absatz 1 einschränkt, wird § 49 Absatz 1Satz 2 hier nicht als eigenständige Informationspflicht be-rücksichtigt. Gleiches gilt für § 15, da es sich bei der dort ge-regelten gehobenen Erlaubnis nicht um einen eigenständi-gen Zulassungstyp, sondern lediglich um einen Sonderfallder Erlaubnis handelt.

Bei den genannten Gesamtkosten ist ein Abschlag vonschätzungsweise ca. 5 Prozent anzusetzen, der auf der besse-ren Systematisierung und Strukturierung der Vorschriftenberuht. Daraus ergibt sich im Vergleich zum derzeitigenRecht eine Reduzierung der Bürokratiekosten um ca.388 700 Euro/Jahr.

Im Übrigen ist im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zu-künftig zu erwartenden Bürokratiekosten nicht davon auszu-gehen, dass sich mit der neuen Rechtslage die aus der Be-standsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameterverändern. Insgesamt ist somit bei der Erfüllung der Infor-mationspflicht durch die Unternehmen mit Bürokratiekostenin Höhe von ca. 7 384 300 Euro/Jahr und damit mit einerEntlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen.

Alternativen, die zu einer weiteren Reduzierung der mit die-ser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten bei-tragen, werden nicht gesehen.

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21Absatz 1 Satz 1)

Das Anmeldeerfordernis für alte Rechte und alte Befugnissenach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist eine Neuregelung, die an eineähnliche Regelung im geltenden § 16 Absatz 2 WHG an-knüpft. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratie-kosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung desStatistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Die Re-gelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 unterscheidet sich von derje-nigen in § 16 Absatz 2 WHG a. F. lediglich darin, dass nachletzterer ein Anmeldeerfordernis nicht kraft gesetzlicher Re-gelung (§ 21 Absatz 1 Satz 1), sondern nur auf Grund be-hördlicher Anordnung besteht. Im Land Sachsen ist von derMöglichkeit nach § 16 Absatz 2 WHG in der Weise Ge-brauch gemacht worden, dass alle dort bestehenden altenRechte und alten Befugnisse auf Grund einer öffentlichenAufforderung bis zum 1. Januar 2005 zur Eintragung in dasWasserbuch anzumelden waren. Diese Situation entspricht

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/12275

der Regelung in § 21 Absatz 1. Vor diesem Hintergrund istdie für Sachsen vorliegende Fallzahl auf alle Bundesländerhochgerechnet worden. Hiernach wird bundesweit von einerFallzahl von ca. 28 670 ausgegangen. In diesem Zusammen-hang ist klarzustellen, dass es sich um eine einmalige Ver-pflichtung handelt, die innerhalb der Dreijahresfrist des § 21Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen ist; nach Ablauf der Frist entfälltdie Informationspflicht. Wie sich die Fallzahlen auf die be-treffenden Jahre verteilen werden, kann nicht vorhergesagtwerden. Aus Vereinfachungsgründen wird die angenom-mene Fallzahl hier zu gleichen Anteilen auf die drei Jahrenach Inkrafttreten des neuen WHG verteilt. Somit ergibt sicheine jährliche Fallzahl von ca. 9 560.

Auf Grund vorliegender Schätzungen für das Land Sachsenwird hier davon ausgegangen, dass der durchschnittlicheZeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht nachNummer 2 ca. 1 Stunde/Fall bei Lohnkosten von 30,20 Euround Zusatzkosten von 2 Euro/Fall beträgt. Daraus resultie-ren Gesamtkosten von ca. 308 000 Euro/Jahr. Da es sich beider Informationspflicht nach Nummer 2 um eine neue Vor-schrift handelt, ist hiermit im Vergleich zur derzeitigenRechtslage eine Erhöhung der Bürokratiekosten verbunden.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen.

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierendeGewässerbenutzungen (§ 22 Satz 1)

Die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten Art, Maß undZeiten der Ausübung von Zulassungen für Gewässerbenut-zungen in einem Ausgleichsverfahren zu regeln oder zu be-schränken, besteht derzeit bereits nach § 18 WHG. § 22führt diese Vorschrift mit unwesentlichen Änderungen undergänzenden Regelungen fort. Für die Abschätzung der zuerwartenden Bürokratiekosten kann hier jedoch nicht aufeine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu-rückgegriffen werden.

In der derzeitigen Vollzugspraxis hat § 18 WHG eine außer-ordentlich geringe Bedeutung. So wurden im Jahr 2007 inNordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz keine Aus-gleichsverfahren durchgeführt. Für das Land Niedersachsengehen Schätzungen von einer jährlichen Fallzahl von fünfAusgleichsverfahren auf Antrag eines Unternehmens aus.Vor diesem Hintergrund wird die bundesweit jährlich zuerwartende Fallzahl von Anträgen von Unternehmen aufDurchführung eines Ausgleichsverfahrens auf höchstens 50geschätzt. Legt man der Informationspflicht nach Nummer 3die Kostenklasse „Einzel- und allgemeine Genehmigungen(mittlere und hohe Komplexität)“ zugrunde, ergeben sich beider angenommenen Fallzahl nach Berechnung im verein-fachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 2 000Euro (50 × 34,62 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 3 ist hier insgesamt nicht mit eine Ver-änderung der beschriebenen Mengen- und Preisparametergegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass imErgebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Büro-kratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten bei-tragen, werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegtim Interesse der Wirtschaft, da sie dem Antragsteller dieMöglichkeit gewährt, seine Position gegenüber den Inha-bern anderer Zulassungen für Gewässerbenutzungen zu ver-bessern.

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grund-wasser auswirken können (§ 49 Absatz 1 Satz 1)

Die in § 49 Absatz 1 Satz 1 erstmals bundesrechtlich nor-mierte Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grund-wasser auswirken können, übernimmt entsprechende Vor-schriften aus den Wassergesetzen der meisten Länder. Fürdie Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kannhier daher nicht auf eine Bestandsmessung des StatistischenBundesamtes zurückgegriffen werden. Auf Grund von Fall-zahlen aus dem Land Bayern, die auf alle Bundesländerhochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informa-tionspflicht nach Nummer 4 von einer jährlichen Fallzahlvon ca. 2 680 ausgegangen. Legt man der Informations-pflicht nach Nummer 4 die Kostenklasse „Meldungen be-stimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, dieausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexi-tät)“ zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahlnach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratie-kosten in Höhe von ca. 70 000 Euro/Jahr (2 680 × 26,06Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 4 ist hier insgesamt nicht mit eine Ver-änderung der beschriebenen Mengen- und Preisparametergegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass imErgebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Büro-kratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen. Gegenüber einem alternativ ebenfallsin Betracht kommenden Genehmigungserfordernis verur-sacht das hier vorgesehene Anzeigeerfordernis geringereBürokratiekosten.

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung vonGrundwasser (§ 49 Absatz 2)

Die in § 49 Absatz 2 erstmals bundesrechtlich normierte An-zeigepflicht in Fällen der unbeabsichtigten Erschließungvon Grundwasser übernimmt entsprechende Vorschriftenaus den Wassergesetzen der meisten Länder. Für die Ab-schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hierdaher nicht auf eine Bestandsmessung des StatistischenBundesamtes zurückgegriffen werden. Statistische länder-bezogene Fallzahlen zur Informationspflicht nach Num-mer 5 sind ebenfalls nicht verfügbar. Auf Grund einer Schät-zung für das Land Hessen, die auf alle Bundesländer hoch-gerechnet wurde, wird im Hinblick auf die Informations-pflicht nach Nummer 5 von einer jährlichen Fallzahl von ca.110 ausgegangen. Diese vergleichsweise niedrige Fallzahldürfte daraus resultieren, dass in den Fällen der Erschlie-ßung von Grundwasser überwiegend bereits die Anzeige-pflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 (Informationspflicht nachNummer 4) zum Tragen kommt. Legt man der Informations-

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Drucksache 16/12275 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

pflicht nach Nummer 5 die Kostenklasse „Meldungen be-stimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, dieausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexi-tät)“ zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahlnach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratie-kosten in Höhe von ca. 3 000 Euro/Jahr (110 × 26,06 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 5 ist hier insgesamt nicht mit eine Ver-änderung der beschriebenen Mengen- und Preisparametergegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass imErgebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Büro-kratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten bei-tragen, werden nicht gesehen. Gegenüber einem alternativebenfalls in Betracht kommenden Genehmigungserfordernisverursacht das hier vorgesehene Anzeigeerfordernis gerin-gere Bürokratiekosten. Im Hinblick darauf, dass die Vor-schrift der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser dient,d. h. für ein Gut, an dessen Unversehrtheit die Allgemeinheitein erhebliches Interesse hat, kann auf die Informations-pflicht nicht verzichtet werden.

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversor-gung zur Information der Endverbraucher (§ 50 Absatz 3Satz 2)

Die Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasser-versorgung zur Information der Endverbraucher überMaßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser nach § 50Absatz 3 Satz 2 ist ebenfalls eine Neuregelung in Anleh-nung an bestehende Vorschriften in den meisten Landeswas-sergesetzen. Für die Abschätzung der zu erwartenden Büro-kratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmes-sung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen wer-den. Die Ermittlung des mit dieser Informationspflichtvoraussichtlich verbundenen Bürokratieaufwands erweistsich als schwierig, da § 50 Absatz 3 Satz 2 keine konkretenVorgaben dahingehend macht, auf welche Weise die End-verbraucher über Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mitWasser zu informieren sind. Von entsprechenden konkretenVorgaben ist bewusst abgesehen worden, um die Flexibilitätbei der Erfüllung dieser Informationspflicht nicht unnötigeinzuschränken. Dementsprechend kann die Informations-pflicht etwa durch Beifügung eines Informationsblattes beider Versendung der Jahresrechnung an die Endverbrauchererfüllt werden. Weitere Optionen zur Erfüllung der Informa-tionspflicht bestehen darin, die betreffenden Informationenüber die Website des Wasserversorgungsunternehmens oderin Form von schriftlichem Informationsmaterial zur Verfü-gung zu stellen, das Endverbrauchern etwa anlässlich vonInformationsveranstaltungen zugänglich gemacht wird.Möglich ist schließlich auch die Information der Endver-braucher über die Medien. Bei der Abschätzung des Büro-kratieaufwands ist auch zu beachten, dass die Informationder Endverbraucher nicht im jährlichen Rhythmus zu erfol-gen hat. Vor diesem Hintergrund kann bei der Abschätzungder Bürokratiekosten nicht von jährlichen Fallzahlen ausge-gangen werden. Stattdessen kann der Bürokratiekostenauf-wand hier nur ermittelt werden, indem grob geschätzt wird,welche Kosten die ca. 6 700 Unternehmen der öffentlichenWasserversorgung (Quelle: Bundesverband der deutschen

Gas- und Wasserwirtschaft, 2007) im Durchschnitt jährlichaufzuwenden haben, um die Informationspflicht zu erfüllen.Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Gesamtzahl 6 700zu einem großen Anteil Wasserversorgungsunternehmen miteiner geringen Zahl von Endverbrauchern enthalten sind.Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einesdurchschnittlichen jährlichen Bürokratiekostenaufwandsvon ca. 140 Euro/Unternehmen realistisch. Hieraus ergebensich Bürokratiekosten in Höhe von ca. 938 000 Euro/Jahr(6 700 × 140 Euro).

Es wird davon ausgegangen, dass sich im Rahmen derEx-ante-Schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten diederzeitigen Mengen- und Preisparameter mit der neuenRechtslage nicht verändern. Insgesamt ist somit bei der Er-füllung der Informationspflicht nach Nummer 6 durch dieUnternehmen nicht von einer Be- oder Entlastung bei denBürokratiekosten auszugehen.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen.

1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissenzu Rohwasser (§ 50 Absatz 5 Satz 2)

Die in § 50 Absatz 5 Satz 2 normierte Pflicht zur Übermitt-lung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser aufGrund von Festsetzungen in einer Rechtsverordnung odereiner entsprechenden Anordnung der zuständigen Behördeist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechendeVorschriften aus den meisten Wassergesetzen der Länderübernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Büro-kratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmes-sung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen wer-den. Eine Schätzung der hier zu erwartenden Fallzahlen er-weist sich als ausgesprochen schwierig, da zu erwarten ist,dass die zuständigen Behörden in den Ländern jeweils in un-terschiedlichem Maß von der Möglichkeit Gebrauch ma-chen werden, Unternehmen der öffentlichen Wasserversor-gung zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zuRohwasser zu verpflichten. In diesem Zusammenhang istauch zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern bereits de-taillierte Regelungen zur regelmäßigen Überwachung vonRohwasser existieren (siehe z. B. die Rohwasserüberwa-chungsrichtlinie NRW vom 12. März 1991), in anderen da-gegen nicht.

Statistische länderbezogene Fallzahlen zur Informations-pflicht nach Nummer 7 sind nicht verfügbar. Auf der Grund-lage einer Schätzung für das Land Niedersachsen, die aufalle Bundesländer hochgerechnet wurde, wird vor diesemHintergrund von einer jährlichen Fallzahl von ca. 3 220 aus-gegangen. Legt man der Informationspflicht nach Num-mer 7 die Kostenklasse „Meldungen bestimmter Tätigkeitenund Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirt-schaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)“ zugrunde, er-geben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berech-nung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhevon ca. 84 000 Euro/Jahr (3 220 × 26,06 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 7 ist hier insgesamt nicht mit einerVeränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparame-ter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/12275

im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen.

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser inöffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen, § 58Absatz 1 Satz 1)

Die in § 58 Absatz 1 normierte Genehmigungspflicht fürEinleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagenist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechendeVorschriften aus den Wassergesetzen fast aller Länder über-nimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratie-kosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung desStatistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf derGrundlage von statistischen Daten für das Land Bayern, dieauf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hin-blick auf die Informationspflicht nach Nummer 8 von einerjährlichen Fallzahl von ca. 2 380 ausgegangen. Legt man derInformationspflicht nach Nummer 8 die Kostenklasse „Ein-zel- und allgemeine Genehmigungen (mittlere und hoheKomplexität)“ zugrunde, ergeben sich bei der angenomme-nen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten VerfahrenBürokratiekosten in Höhe von ca. 82 000 Euro/Jahr (2 380 ×34,62 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 8 ist hier insgesamt nicht mit eine Ver-änderung der beschriebenen Mengen- und Preisparametergegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass imErgebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Büro-kratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen.

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser inprivate Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Ab-satz 1 Satz 1)

Die in § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1 erstmalsbundesrechtlich normierte Genehmigungspflicht für Einlei-tungen von Abwasser in private Abwasseranlagen lehnt sichan eine ähnliche Regelung im nordrhein-westfälischen Was-sergesetz an. Für die Abschätzung der zu erwartenden Büro-kratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmes-sung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen wer-den. Auf der Grundlage statistischer Fallzahlen aus Nord-rhein-Westfalen zur Informationspflicht nach Nummer 9wird hier von einer jährlichen Fallzahl nahe null ausgegan-gen. Diese Annahme beruht zum einen darauf, dass Abwas-ser in private Abwasseranlagen erheblich seltener eingeleitetwird als in öffentliche Abwasseranlagen. Hinzu kommt, dassdie Informationspflicht nach Nummer 9 nur dann zum Tra-gen kommt, wenn der Betreiber der privaten Abwasseran-lage und der Einleiter die Möglichkeit vertraglicher Rege-lungen nach § 59 Absatz 2 nicht nutzen. Es ist davon auszu-gehen, dass die Beteiligten in der Praxis fast immer die letz-tere Option bevorzugen werden, da sie bürokratischenAufwand weitgehend vermeidet.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 9 ist hier somit im Ergebnis nicht voneiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten im Ver-gleich zur derzeitigen Rechtslage auszugehen.

Alternativen werden nicht gesehen. Die in § 59 Absatz 2vorgesehene Alternativoption vertraglicher Regelungenzwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage unddem Einleiter trägt den berechtigten Interessen der Betroffe-nen hinreichend Rechnung.

1.10 Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanla-gen (§ 60 Absatz 3 Satz 1)

Eine Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanla-gen besteht bereits nach § 18c Satz 1 WHG a. F. und ent-sprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Diese Informa-tionspflicht wird mit weitgehend unverändertem Regelungs-gehalt in § 60 Absatz 3 Satz 1 überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekostenbei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Be-standsmessung des Statistischen Bundesamtes zum gelten-den § 18c Satz 1 WHG zurückgegriffen werden. Diese ergabeine jährliche Fallzahl von insgesamt 15. Der Zeitaufwandzur Erfüllung der Informationspflicht beträgt ca. 83 Stun-den/Fall bei Lohnkosten von 32,49 Euro/Stunde. Daraus re-sultieren Gesamtkosten von ca. 41 000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon aus-zugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebendenMengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage ver-ändern.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informa-tionspflicht nach Nummer 10 durch die Unternehmen mitBürökratiekosten in Höhe von ca. 41 000 Euro/Jahr undfolglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratie-kosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kostenwerden nicht gesehen. Auf das Genehmigungserforderniskann aus EG-rechtlichen Gründen nicht verzichtet werden(Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Ände-rung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privatenProjekten (ABl. L 73, S. 5).

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen (§ 60 Absatz 4Satz 1)

Die in § 60 Absatz 4 Satz 1 normierte Anzeigepflicht fürKanalisationen ist eine bundesrechtliche Neuregelung, diean ähnliche Vorschriften in mehreren Wassergesetzen derLänder anknüpft. Für die Abschätzung der zu erwartendenBürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestands-messung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffenwerden. Statistische länderbezogene Fallzahlen zur Informa-tionspflicht nach Nummer 11 sind nicht verfügbar. Auf derGrundlage einer Schätzung für das Land Hessen, die auf alleBundesländer hochgerechnet wurde, wird im Hinblick aufdie Informationspflicht nach Nummer 11 von einer jähr-lichen Fallzahl von ca. 2 240 ausgegangen. Legt man der In-formationspflicht nach Nummer 11 die Kostenklasse „Mel-dungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungs-pflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen(hohe Komplexität)“ zugrunde, ergeben sich bei der ange-

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Drucksache 16/12275 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Ver-fahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 58 000 Euro/Jahr(2 240 × 26,06 Euro).

Ob im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zu erwartendenBürokratiekosten im Hinblick auf die Informationspflichtnach Nummer 11 von einer Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten im Vergleich zum derzeitigen Recht auszuge-hen ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Eine Reihe von Lan-deswassergesetzen sieht für Errichtung, Betrieb und wesent-liche Änderung von Abwasseranlagen weder ein Genehmi-gungs- noch ein Anzeigeerfordernis vor. Demgegenüberbesteht für derartige Vorhaben in mehreren Ländern ein Ge-nehmigungserfordernis, das mit deutlich höheren Bürokra-tiekosten für die Unternehmen verbunden ist als die hier vor-gesehene bloße Anzeigepflicht. Andere Landesgesetze wie-derum sehen anderweitige Instrumente der behördlichen(Vor-)Kontrolle vor (z. B. Bauartzulassung, Vorlage einesBestandsplans auf Verlangen der Behörde). Vor diesem Hin-tergrund wird hier davon ausgegangen, dass die Informati-onspflicht nach Nummer 11 im Vergleich zum derzeitigenRecht im Ergebnis nicht zu einer Be- oder Entlastung beiden Bürokratiekosten führen wird.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen. Insbesondere wäre ein anstelle derAnzeigepflicht ebenfalls denkbares Genehmigungserforder-nis – entsprechend der derzeitigen Rechtslage in einigenLändern – für die Wirtschaft mit höheren Bürokratiekostenverbunden.

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen bei Abwasser-behandlungsanlagen (§ 61 Absatz 2 Satz 2)

Die in § 61 Absatz 2 Satz 2 normierte Pflicht zur Vorlagevon Aufzeichnungen aus Abwasserbehandlungsanlagen isteine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechende Vor-schriften aus den Wassergesetzen und Eigenkontrollverord-nungen der meisten Länder übernimmt. Für die Abschät-zung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier dahernicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundes-amtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage von sta-tistischen Daten für das Land Berlin, die auf alle Bundes-länder hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die In-formationspflicht nach Nummer 12 von einer jährlichenFallzahl von ca. 33 100 ausgegangen. Statistische Daten hin-sichtlich des zur Erfüllung der Informationspflicht erforder-lichen Zeitaufwands sind nicht verfügbar. Es wird geschätzt,dass der zur Vorlage der Aufzeichnungen erforderliche Zeit-aufwand im Durchschnitt ca. 1 Stunde/Fall bei Lohnkostenvon 30,20 Euro und Zusatzkosten von 2 Euro/Fall beträgt.Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 1 066 000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 12 ist hier insgesamt nicht mit einerVeränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparame-ter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dassim Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen.

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagenzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 63Absatz 1 Satz 1)

Das Erfordernis der Eignungsfeststellung für Anlagen zumLagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdenderStoffe nach § 63 Absatz 1 Satz 1 besteht im derzeitigenRecht bereits nach § 19h Absatz 1 WHG und entsprechen-den landesrechtlichen Vorschriften. Diese Informations-pflicht wird mit weitgehend unverändertem Regelungsge-halt in das neue WHG überführt. Aus Gründen der Deregu-lierung wird dagegen die Möglichkeit der Erteilung einerBauartzulassung anstelle einer Eignungsfeststellung (§ 19hAbsatz 2 WHG) nicht übernommen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekostenbei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Be-standsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 19hAbsatz 1 und 2 WHG zurückgegriffen werden. Diese ergabeine jährliche Fallzahl von insgesamt 190 (Eignungsfeststel-lung und Bauartzulassung). Der Zeitaufwand zur Erfüllungder Informationspflicht beträgt 16 Stunden/Fall bei Lohn-kosten von 31,83 Euro/Stunde und Zusatzkosten von 2 Euro/Fall. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 97 000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon aus-zugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebendenMengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage ver-ändern. Die künftig wegfallende wasserrechtliche Bauartzu-lassung spielt in der Praxis schon heute nur eine untergeord-nete Rolle.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informa-tionspflicht nach Nummer 13 durch die Unternehmen mitBürokratiekosten in Höhe von 97 000 Euro/Jahr und folglichmit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zurechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werdennicht gesehen.

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammen-hang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässer-schutzbeauftragten (§ 66 WHG i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2BImSchG)

Eine Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammen-hang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässer-schutzbeauftragten besteht bereits nach dem geltenden § 21cAbsatz 1 Satz 2 WHG. Diese Informationspflicht wird un-verändert in das neue Wasserrecht überführt (§ 66 WHGi. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG).

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekostenbei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Be-standsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 21cAbsatz 1 Satz 2 WHG a. F. zurückgegriffen werden. Dieseergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 760 und Ge-samtkosten von ca. 16 000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon aus-zugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebendenMengen- und Kostenparameter mit der neuen Rechtslageverändern.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informa-tionspflicht nach Nummer 14 durch die Unternehmen mit

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/12275

Bürokratiekosten in Höhe von ca. 16 000 Euro/Jahr undfolglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratie-kosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kostenwerden nicht gesehen.

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht fürGewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbau-ten (§ 68 Absatz 1 und 2)

Eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht fürGewässerausbauten besteht derzeit bereits nach dem gelten-den § 31 Absatz 2 und 3 WHG. Für die Abschätzung der zuerwartenden Bürokratiekosten kann hier daher auf die Be-standsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 31Absatz 2 und 3 zurückgegriffen werden. Diese ergab einejährliche Fallzahl von insgesamt 1 800 (Planfeststellung undPlangenehmigung). Bei der Berechnung der Bürokratiekos-ten hat das Statistische Bundesamt je nach Aufwand, der mitden Verfahren verbunden ist, eine Zweiteilung vorgenom-men.

Für die aufwändigere Fallgruppe (Fallzahl 50/Jahr) hat dasStatistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllungder Informationspflicht mit ca. 83 Stunden/Fall bei Lohn-kosten von 52,09 Euro/Stunde und Zusatzkosten von 4 Euro/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca.217 000 Euro/Jahr. Für die weniger aufwändige Fallgruppe(Fallzahl 1 750/Jahr) hat das Statistische Bundesamt denZeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit2,5 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 51,98 Euro/Stunde be-ziffert (Zusatzkosten entfielen). Daraus resultieren Gesamt-kosten von ca. 227 000 Euro/Jahr. Auf der Grundlage desderzeitigen Rechts ist somit für die Informationspflicht nachNummer 15 von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamtca. 445 000 Euro/Jahr zu rechnen.

Unter Zugrundelegung allein des Bundesrechts würde eskünftig dadurch zu einer Erhöhung der Fallzahl kommen,dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungserforder-nis nach Kapitel 3 Abschnitt 5 nunmehr auch für den Ausbauvon Küstengewässern sowie für Küstenschutzbauten gilt. ImErgebnis erhöht sich die Fallzahl jedoch deshalb nicht, weilfür die genannten Vorhaben derzeit landesrechtliche Vor-schriften gelten, die grundsätzlich ebenfalls ein Planfeststel-lungs- oder Plangenehmigungserfordernis vorsehen. In wel-chem Umfang vor diesem Hintergrund im Rahmen der hiervorzunehmenden Bürokratiekostenabschätzung die vomStatistischen Bundesamt für § 31 WHG ermittelte Fallzahlzu erhöhen ist, lässt sich nur schwer abschätzen. Überschlä-gig ist zu vermuten, dass der Anteil der Ausbauten von Küs-tengewässern und die Küstenschutzbauten jedenfalls nichtmehr als 5 Prozent an der vom Statistischen Bundesamt für§ 31 WHG zugrunde gelegten Fallzahl beträgt. Dementspre-chend wird hier von einer Erhöhung dieser Fallzahl umca. 90/Jahr – und zwar sowohl für das derzeitige als auch fürdas künftige Recht – ausgegangen. Mangels Verfügbarkeitanderweitiger Erkenntnisse wird hier entsprechend der vomStatistischen Bundesamt zu § 31 WHG vorgenommenenZweiteilung davon ausgegangen, dass auch beim Ausbauvon Küstengewässern und bei Küstenschutzbauten lediglichein Anteil von knapp 3 Prozent auf die aufwändigeren Ver-fahren entfällt. Somit ergibt sich für die aufwändigeren Ver-fahren eine Fallzahl von ca. 3, für die weniger aufwändigenVerfahren eine Fallzahl von ca. 87. Unter Zugrundelegungdes vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zeitaufwands

und der angenommenen Lohnkosten ergeben sich damit fürdie aufwändigeren Verfahren Kosten in Höhe von ca. 13 000Euro und für die weniger aufwändigen Verfahren Kosten inHöhe von ca. 11 000 Euro, mithin zusätzliche Gesamtkostenin Höhe von ca. 24 000 Euro. Für alle von § 68 erfasstenVorhaben wäre damit nach derzeitigem und neuem Rechtvon Gesamtkosten in Höhe von jeweils 468 000 Euro/Jahrauszugehen.

Bei den Gesamtbürokratiekosten nach neuem Recht ist einAbschlag von schätzungsweise ca. 5 Prozent vorzunehmen,der auf der besseren Systematisierung und Strukturierungder Vorschriften im neuen Abschnitt 5 des Kapitels 3 beruht.Daraus ergibt sich im Vergleich zum derzeitigen Recht eineReduzierung der Bürokratiekosten um ca. 23 400 Euro/Jahr.

Im Übrigen ist im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zu-künftig zu erwartenden Bürokratiekosten nicht davon auszu-gehen, dass sich mit der neuen Rechtslage die aus der Be-standsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameterverändern. Insgesamt ist somit bei der Erfüllung der Infor-mationspflicht durch die Unternehmen mit Bürokratiekostenin Höhe von ca. 444 600 Euro/Jahr und damit mit einer Ent-lastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen.

Alternativen, die zu einer weiteren Reduzierung der mit die-ser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten bei-tragen, werden nicht gesehen.

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festge-setzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Absatz 3)

Das Genehmigungserfordernis für die Errichtung oder Er-weiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwem-mungsgebieten nach § 78 Absatz 3 besteht im derzeitigenRecht bereits nach § 31b Absatz 4 Satz 3 WHG. Diese Infor-mationspflicht wird mit unverändertem Regelungsgehalt indas neue WHG überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekostenbei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann daher aufdie Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu§ 31b Absatz 4 Satz 3 WHG zurückgegriffen werden. Dieseergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 180. Der Zeit-aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 33,75Stunden/Fall bei Lohnkosten von 39,01 Euro/Stunde undZusatzkosten von 5 Euro/Fall. Daraus resultieren Gesamt-kosten von ca. 238 000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten ist von einem Anstieg der Fallzahlbis zum Jahr 2012 auszugehen, da nach § 76 Absatz 2 dieFestsetzungsfrist für Überschwemmungsgebiete erst am22. Dezember 2010 bzw. am 22. Dezember 2012 abläuft unddamit bis zu diesen Terminen die Zahl der festgesetztenÜberschwemmungsgebiete noch steigen wird. Soweit diebetreffenden Gebiete derzeit noch nicht als Überschwem-mungsgebiete festgesetzt sind, sind sie jedoch nach § 76Absatz 3 zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vor-läufig zu sichern. Für diese vorläufig gesicherten Gebietegilt nach § 78 Absatz 6 der Genehmigungsvorbehalt für bau-liche Anlagen nach § 78 Absatz 3 in gleicher Weise. Im Hin-blick auf die Informationspflicht nach Nummer 16 ist davonauszugehen, dass die Fallzahlen bis zum Jahr 2013 so weitansteigen werden, dass dann die Summe der Fallzahlen derInformationspflichten nach den Nummern 16 und 18 er-

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Drucksache 16/12275 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

reicht sein wird (420). Dementsprechend ist für die Informa-tionspflicht nach Nummer 18 davon auszugehen, dass dieFallzahlen bis zum Jahr 2013 auf null sinken werden. Wiesich diese Veränderungen der Fallzahlen auf die Jahre 2010bis 2012 verteilen werden, kann nicht vorhergesagt werden.Da der Aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht fürfestgesetzte Überschwemmungsgebiete derselbe ist wie fürvorläufig gesicherte Gebiete (siehe die Ausführungen zuNummer 1.18), kann aber auf entsprechende Schätzungenverzichtet werden. Entscheidend ist, dass für die Jahre 2010bis 2012 die Summe der Fallzahlen für Genehmigungen infestgesetzten Überschwemmungsgebieten und in vorläufiggesicherten Gebieten und damit auch der Gesamtaufwandzur Erfüllung der Informationspflichten voraussichtlich kon-stant bleiben wird. Vor diesem Hintergrund werden in derTabelle für die Informationspflichten nach den Nummern 16und 18 jeweils die vom Statistischen Bundesamt für das der-zeitige Recht ermittelten Fallzahlen zugrunde gelegt.

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aus derBestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparametermit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Erfül-lung der Informationspflicht nach Nummer 16 durch die Un-ternehmen mit Bürokratiekosten in Höhe von 238 000 Euro/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieserKosten werden nicht gesehen.

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetztenÜberschwemmungsgebieten (§ 78 Absatz 4 Satz 1)

Die in § 78 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise vorgeseheneMöglichkeit der Zulassung bestimmter Maßnahmen in fest-gesetzten Überschwemmungsgebieten ist eine bundesrecht-liche Neuregelung, die entsprechende Vorschriften in denWassergesetzen aller Länder auf der Grundlage der Rege-lungsaufträge nach dem geltenden § 31b Absatz 2 Satz 6und 7 und Absatz 3 WHG übernimmt. Für die Abschätzungder zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier nicht aufeine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu-rückgegriffen werden. Auf der Grundlage von statistischenDaten für das Land Rheinland-Pfalz, die auf alle Bundeslän-der hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Infor-mationspflicht nach Nummer 17 von einer jährlichen Fall-zahl von ca. 760 ausgegangen. Ebenso wie im Verhältnis derInformationspflichten nach den Nummern 16 und 18 (Ge-nehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetztenÜberschwemmungsgebieten und in vorläufig gesichertenGebieten) zueinander ist allerdings auch im Hinblick auf dieInformationspflicht nach Nummer 17 davon auszugehen,dass die Fallzahlen bis zum Jahr 2013 so weit ansteigen wer-den, dass dann die Summe der Fallzahlen der Informations-pflichten nach den Nummern 17 und 19 erreicht sein wird(1 770; es wird auf die entsprechenden Ausführungen zur In-formationspflicht nach Nummer 16 verwiesen). Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen zur In-formationspflicht nach Nummer 19 bis zum Jahr 2013 aufnull zurückgehen werden.

Legt man der Informationspflicht nach Nummer 17 die Kos-tenklasse „ Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mitt-lere und hohe Komplexität)“ zugrunde, ergeben sich bei derangenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachtenVerfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 26 000 Euro/Jahr (760 × 34,62 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 17 ist hier (abgesehen von dem biszum Jahr 2013 zu erwartenden Anstieg der Fallzahlen) ins-gesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Men-gen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechts-lage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be-oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegt im Inte-resse der Wirtschaft, da sie Ausnahmen von den Verbotennach § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 ermöglicht.

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufiggesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3)

Das Genehmigungserfordernis für die Errichtung oder Er-weiterung baulicher Anlagen in vorläufig gesicherten Ge-bieten nach § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3 besteht im der-zeitigen Recht bereits nach § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m.Absatz 4 Satz 3 WHG. Diese Informationspflicht wird mitunverändertem Regelungsgehalt in das neue WHG über-führt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekostenbei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann daher aufdie Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu§ 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 WHG zurück-gegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl voninsgesamt 240. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informa-tionspflicht beträgt 33,75 Stunden/Fall bei Lohnkosten von39,01 Euro/Stunde und Zusatzkosten von 5 Euro/Fall. Dar-aus resultieren Gesamtkosten von ca. 317 000 Euro/Jahr.

Obwohl im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zuerwartenden Bürokratiekosten von einem Rückgang derFallzahl bis zum Jahr 2013 auf null auszugehen ist, werdenhier ebenso wie bei der Informationspflicht nach Num-mer 16 die vom Statistischen Bundesamt für das derzeitigeRecht ermittelten Fallzahlen zugrunde gelegt (siehe hierzudie Ausführungen zur Informationspflicht nach Num-mer 16).

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aus derBestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparametermit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Erfül-lung der Informationspflicht nach Nummer 18 durch die Un-ternehmen mit Bürokratiekosten in Höhe von 317 000 Euro/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieserKosten werden nicht gesehen.

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig ge-sicherten Gebieten (§ 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 4 Satz 1)

Die in § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweisevorgesehene Möglichkeit der Zulassung bestimmter Maß-nahmen in vorläufig gesicherten Gebieten ersetzt den Rege-lungsauftrag an die Länder nach dem derzeitigen § 31bAbsatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3WHG durch eine bundesrechtliche Vollregelung. Für dieAbschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hiernicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundes-amtes zurückgegriffen werden. Mangels vorliegender Fall-zahlen aus den Ländern zur Informationspflicht nach Num-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/12275

mer 19 kann hier nur an die für die Informationspflicht nachNummer 17 ermittelten Fallzahlen angeknüpft werden. ImWege einer Schätzung ist zu vermuten, dass die zu erwarten-den Fallzahlen zu den Informationspflichten nach den Num-mern 17 und 19 in einem ähnlichen Verhältnis zueinanderstehen wie die zu erwartenden Fallzahlen zu den Informa-tionspflichten nach den Nummern 16 und 18, da es sich inbeiden Fällen jeweils um die gleichen Informationspflichtenhandelt; diese unterscheiden sich jeweils nur durch ihre An-knüpfung an festgesetzte Überschwemmungsgebiete einer-seits und an vorläufig gesicherte Gebiete andererseits. Dem-entsprechend wird hier im Hinblick auf die Informations-pflicht nach Nummer 19 von einer jährlichen Fallzahl vonca. 1 010 ausgegangen. Ebenso wie bei der Informations-pflicht nach Nummer 18 ist hier allerdings ein Rückgang derFallzahl bis zum Jahr 2013 auf null zu erwarten (siehe dieAusführungen zu den Informationspflichten nach den Num-mern 16 und 18).

Legt man der Informationspflicht nach Nummer 19 die Kos-tenklasse „Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mittlereund hohe Komplexität)“ zugrunde, ergeben sich bei der an-genommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachtenVerfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 35 000 Euro/Jahr (1 010 × 34,62 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 19 ist im Vergleich zum derzeitigenRecht im Ergebnis von einer Zunahme der Bürokratiekostenauszugehen. Dies resultiert daraus, dass in den Wassergeset-zen der meisten Länder ungeachtet des bestehenden Rege-lungsauftrags nach § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2Satz 6 und 7 und Absatz 3 WHG eine der Informations-pflicht nach Nummer 19 entsprechende Vorschrift derzeitfehlt. Nur wenige Landeswassergesetze enthalten eine Rege-lung, wonach die zuständige Behörde bereits vor der Festset-zung eines Überschwemmungsgebiets dem § 78 Absatz 1entsprechende Verbote aussprechen bzw. Ausnahmen hier-von zulassen kann.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen,werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegt im Inte-resse der Wirtschaft, da sie Ausnahmen von den Verbotennach § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 ermöglicht.

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicherMaßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Auf-zeichnungen und zur Erteilung von Auskünften (§ 88Absatz 2)

Die Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maß-nahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeich-nungen und zur Erteilung von Auskünften nach § 88Absatz 2 ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die den Re-gelungsauftrag an die Länder nach dem geltenden § 37aSatz 1 WHG ablöst und entsprechende Vorschriften aus denWassergesetzen mehrerer Länder übernimmt. Für die Ab-schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hiernicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundes-amtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage einerSchätzung für das Land Hessen, die auf alle Bundesländerhochgerechnet wurde, wird im Hinblick auf die Informa-tionspflicht nach Nummer 20 von einer jährlichen Fallzahl

von ca. 220 ausgegangen. Legt man der Informationspflichtnach Nummer 20 die Kostenklasse „Meldungen bestimmterTätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausge-wählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)“zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahlnach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratie-kosten in Höhe von ca. 6 000 Euro (220 × 26,06 Euro).

Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung der zukünftig zu erwar-tenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informations-pflicht nach Nummer 20 ist hier insgesamt nicht mit einerVeränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparame-ter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dassim Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bü-rokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Infor-mationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten bei-tragen, werden nicht gesehen.

1.21 Auskünftspflicht im Rahmen der Gewässerüberwa-chung (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2)

Die Auskunftspflicht nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3und Absatz 2 führt die bisherigen Auskunftspflichten nach§ 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG unter weitgehenderBeibehaltung und teilweiser Ergänzung ihres Inhalts fort.Die Neuregelung knüpft anders als die geltende Regelunggrundsätzlich nicht mehr an die verschiedenen überwa-chungspflichtigen Tätigkeiten (insbesondere Gewässerbe-nutzung, Errichtung und Betrieb von Anlagen) an, sonderngilt allgemein bei allen behördlichen Maßnahmen im Rah-men der Gewässerüberwachung. Für die Abschätzung der zuerwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieserInformationspflicht kann auf die Bestandsmessungen desStatistischen Bundesamtes zu § 21 Absatz 1 Satz 3 undAbsatz 2 WHG zurückgegriffen werden.

Die Bestandsmessung zu § 21 Absatz 1 Satz 3 WHG (Aus-kunftspflicht von Gewässerbenutzern) ergab eine jährlicheFallzahl von insgesamt 113 000. Der Zeitaufwand zur Erfül-lung der Informationspflicht betrug 1 Stunde/Fall bei Lohn-kosten von 42,70 Euro. Daraus resultieren Gesamtkostenvon ca. 4 825 000 Euro/Jahr. Es ist anzunehmen, dass sichdie aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- undPreisparameter zur Auskunftspflicht bei Gewässerbenut-zungen mit der neuen Rechtslage nicht verändern.

Die Bestandsmessung zu § 21 Absatz 2 WHG ergab einejährliche Fallzahl von insgesamt 39 773. Der Zeitaufwandzur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 80 Minuten/Fall bei Lohnkosten von 42,70 Euro/Stunde. Daraus resultie-ren Gesamtkosten von ca. 2 264 000 Euro/Jahr. Diese Ge-samtkosten umfassen jedoch auch Auskunftspflichten beiErrichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen sowie Aus-kunftspflichten von Inhabern gewerblicher Betriebe nach§ 19l WHG, die im neuen WHG nicht geregelt sind. Die Be-standsmessung des Statistischen Bundesamtes weist die mitder Erfüllung dieser Auskunftspflichten verbundenen Büro-kratiekosten jedoch nicht gesondert aus. Somit könnte nurdurch – kaum mögliche – Schätzung ermittelt werden, inwelchem Umfang die durch die Bestandsmessung zu § 21Absatz 2 WHG ermittelten Fallzahlen und Gesamtkostenbei der Ermittlung der Bürokratiekosten zur Informations-pflicht 21 zu verringern wären. Andererseits ist zu berück-sichtigen, dass die Auskunftspflicht nach § 101 Absatz 1

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Drucksache 16/12275 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 für alle nach dem neuenWHG zulassungspflichtigen Tätigkeiten gilt. Über § 21Absatz 2 hinaus gilt diese Auskunftspflicht damit künftigauch im Zusammenhang mit Genehmigungen für das Einlei-ten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranla-gen (§ 58 Absatz 1, § 59 Absatz 1), Genehmigungen fürbauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebie-ten und vorläufig gesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 3 und6) sowie Zulassungen für bestimmte Maßnahmen in festge-setzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicher-ten Gebieten (§ 78 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6). In wel-chem Umfang durch die Ausweitung der Auskunftspflichtüber § 21 Absatz 2 WHG hinaus Bürokratiekosten entste-hen, wäre nur durch – ebenfalls kaum mögliche – Schätzungzu ermitteln. Stellt man die Erhöhung der Bürokratiekosteninfolge der durch die Neuregelung erweiterten Auskunfts-pflicht und die Verringerung der Bürokratiekosten infolgedes Wegfalls bisheriger Auskunftspflichten nach § 21Absatz 2 WHG a. F. einander gegenüber, so ist insbesondereim Hinblick auf die niedrigen Fallzahlen bei den Zulas-sungserfordernissen nach § 78 (Informationspflichten nachden Nummern 16 bis 19) davon auszugehen, dass es insge-samt zu einer Verringerung der Bürokratiekosten kommenwird. Im Rahmen einer konservativen Schätzung wird hiergleichwohl davon ausgegangen, dass im Ergebnis mit keinerBe- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen ist.

Dementsprechend ergibt sich die für die Informationspflichtnach Nummer 21 zu ermittelnde Fallzahl aus der Summe dervom Statistischen Bundesamt ermittelten Fallzahlen zu § 21Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG; die Fallzahl beträgtinsgesamt ca. 152 770/Jahr. Die für die Informationspflichtnach Nummer 21 zu ermittelnden Gesamtbürokratiekostenergeben sich aus der Summe der vom Statistischen Bundes-amt ermittelten Bürokratiekosten zu § 21 Absatz 1 Satz 3und Absatz 2 WHG; diese Summe beträgt ca. 7 089 000Euro/Jahr.

Der Bürokratieaufwand könnte nur durch die Abschaffungder Informationspflicht gesenkt werden. Dies ist aber nichtsinnvoll, da hierdurch die behördliche Überwachung erheb-lich erschwert würde.

2. Bürgerinnen und Bürger

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt acht In-formationspflichten, die auch Bürgerinnen und Bürger be-treffen. Davon werden vier aus bereits bestehenden Informa-tionspflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes imWesentlichen unverändert übernommen. Im Einzelnen han-delt es sich hierbei um

– die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht für Gewässerbe-nutzungen (§ 8 Absatz 1),

– Anträge auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Ge-wässerbenutzungen (§ 22 Satz 1),

– die Verpflichtung des Trägers der Unterhaltungslast, demDuldungspflichtigen beabsichtigte Maßnahmen der Ge-wässerunterhaltung rechtzeitig vorher anzukündigen(§ 41 Absatz 1 Satz 2) und

– die allgemeine Auskunftspflicht im Rahmen der Gewäs-seraufsicht (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).

Die übrigen vier Informationspflichten werden ebenfalls imWesentlichen unverändert aus bereits bestehenden Vor-

schriften in den Wassergesetzen der Länder übernommen.Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

– die Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grund-wasser auswirken können (§ 49 Absatz 1 Satz 1),

– die Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließungvon Grundwasser (§ 49 Absatz 2),

– die Verpflichtung von Eigentümern und Nutzungsbe-rechtigten von Grundstücken, der zuständigen Behördeauf Verlangen Aufzeichnungen über die Bewirtschaftungder Grundstücke vorzulegen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 2Satz 1 und Absatz 3 sowie mit § 53 Absatz 5),

– die Zulassungspflicht für bestimmte Maßnahmen in fest-gesetzten Überschwemmungsgebieten oder in vorläufiggesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-bindung mit Absatz 6).

Eine Be- oder Entlastung der Bürger bei den Bürokratiekos-ten ist damit nicht zu erwarten.

3. Verwaltung

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt 15 Infor-mationspflichten für die Verwaltung. Davon werden siebenaus bereits bestehenden Informationspflichten des geltendenWasserhaushaltsgesetzes oder landesrechtlicher Vorschrif-ten im Wesentlichen unverändert übernommen. Im Einzel-nen handelt es sich hierbei um

– Koordinierungspflichten für wasserwirtschaftliche Pla-nungen und Maßnahmen (§ 7 Absatz 2 bis 4),

– die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit bei derFestsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76Absatz 4),

– die Pflicht zur Aufstellung und Aktualisierung von Maß-nahmenprogrammen (§ 82 Absatz 1, § 84 Absatz 1Satz 2),

– die Pflicht zur Aufstellung und Aktualisierung von Be-wirtschaftungsplänen (§ 83 Absatz 1, § 84 Absatz 1Satz 2),

– die Veröffentlichungspflicht und die Pflicht zur Gewäh-rung von Informationszugang im Zusammenhang mit derErstellung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplä-nen (§ 83 Absatz 4),

– die Pflicht zur Führung von Wasserbüchern (§ 87),

– die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationenzwischen Bundes- und Landesbehörden (§ 88 Absatz 3Satz 3).

Es ist davon auszugehen, dass sich die Mengen- und Preis-parameter hinsichtlich der Erfüllung dieser Informations-pflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verän-dern werden, so dass eine Be- oder Entlastung für die Ver-waltung bei den Bürokratiekosten insoweit nicht zu erwartenist. Die Informationspflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 82Absatz 1, § 83 Absatz 1 und 4, § 84 Absatz 1 Satz 2 setzenVorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 1:1 in deutsches Rechtum.

Acht Informationspflichten für die Verwaltung werdenzwecks 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Hochwasserricht-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/12275

linie neu in das nationale Wasserrecht aufgenommen. ImEinzelnen handelt es sich hierbei um

– die Pflicht zum Informationsaustausch und zur Koordi-nation bei der Bewertung des Hochwasserrisikos und derBestimmung der Risikogebiete (§ 73 Absatz 4),

– die Pflicht zur Erstellung von Gefahrenkarten und Risi-kokarten (§ 74 Absatz 1),

– die Pflicht zum Informationsaustausch vor der Erstellungvon Gefahrenkarten und Risikokarten (§ 74 Absatz 5),

– die Pflicht zur Überprüfung und Aktualisierung von Ge-fahrenkarten und Risikokarten (§ 74 Absatz 6 Satz 3),

– die Pflicht zur Erstellung von Risikomanagementplänen(§ 75 Absatz 1),

– die Pflicht zur Koordination bei der Erstellung von Risi-komanagementplänen (§ 75 Absatz 5),

– die Pflicht zur Überprüfung und Aktualisierung von Risi-komanagementplänen (§ 75 Absatz 6 Satz 3),

– die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Risikobewer-tung, Gefahrenkarten und Risikokarten sowie Risikoma-nagementplänen (§ 79 Absatz 1 Satz 1).

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, die für das ge-samte Buch Wasserwirtschaft von Bedeutung sind.

Zu § 1 (Zweck)

§ 1 bestimmt den nutzungsbezogenen und ökologischenSchutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und gibt als Leit-linie für die Zweckerfüllung die nachhaltige Gewässerbe-wirtschaftung vor.

Zu § 2 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 1 Absatz 1 WHG, ent-hält allerdings nicht die dortigen Begriffsdefinitionen, dienunmehr in § 3 geregelt sind. Satz 2 stellt klar, dass der imWasserhaushaltsgesetz verwendete Begriff „Gewässer“ auchTeile von Gewässern umfasst.

Absatz 2 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem gelten-den § 1 Absatz 2 WHG. Nach Absatz 2 können kleine Ge-wässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutungauch im Hinblick auf stoff- und anlagenbezogene Regelun-gen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommenwerden. Das Gesetz zählt jetzt beispielhaft die Fälle auf, dievor allem für eine Ausnahmeregelung in Betracht kommen.Soweit die Länder von der durch § 1 Absatz 2 WHG einge-räumten Regelungsbefugnis bereits Gebrauch gemacht ha-ben, gelten entsprechende landesrechtliche Vorschriftennach Inkrafttreten des neuen WHG fort.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

§ 3 definiert die Begriffe, die für das neue WHG von zentra-ler Bedeutung sind. Die Vorschrift übernimmt die bisherigenLegaldefinitionen in § 1 Absatz 1 und 4 sowie § 7a Absatz 5WHG a. F. (Nummern 1 bis 3, 11, 13 bis 15) und ergänzt sieum neue Begriffsbestimmungen (Nummern 4 bis 10, 12).Nur für einzelne Bereiche des neuen WHG maßgebende Be-

griffe werden in den betroffenen Abschnitten definiert (siehe§ 36 Satz 2, § 53 Absatz 1, die §§ 54 und 71).

Die neuen Begriffsbestimmungen in den Nummern 4 bis 10dienen dazu, bislang im geltenden Recht für gleiche Anfor-derungen nicht einheitlich verwendete Begriffe zu harmoni-sieren und besser aufeinander abzustimmen. Da es sich umzentrale, häufig verwendete Begriffe handelt, wird hierdurcheine Rechtsvereinfachung erreicht. Darüber hinaus bestehtein Bedürfnis, die Anforderungen an die Nutzung der Ge-wässer differenzierter und präziser als bisher auf die jeweilsmaßgeblichen Schutzbereiche des Gewässers zu beziehen(z. B. jeder – auch sehr kleinräumige – Gewässerteil odernur großräumige Wasserkörper, das Gewässer als Ganzesoder nur das Wasser eines Gewässers) und hierfür eindeutigzuzuordnende Begriffe einzuführen.

Die Begriffe „Künstliche Gewässer“ (Nummer 4), „Erheb-lich veränderte Gewässer“ (Nummer 5), „Wasserkörper“(Nummer 6) und „Gewässerzustand“ (Nummer 8) verwen-det das künftige Wasserrecht demgemäß ausschließlich imZusammenhang mit den Bewirtschaftungszielen nach derWasserrahmenrichtlinie, da sich diese Ziele jeweils nur aufWasserkörper als speziell definierte Teile von Gewässern be-ziehen. Dabei orientiert sich das Gesetz eng an den Defini-tionen des EG-Rechts. Der Begriff „Gewässereigenschaf-ten“ (Nummer 7) ist gegenüber dem Begriff „Gewässerzu-stand“ der weiter reichende Begriff, denn er umfasst nichtnur Wasserkörper, sondern das Gewässer als Ganzes sowienicht näher eingegrenzte, ggf. auch sehr kleinräumige Ge-wässerteile (vgl. auch § 2 Absatz 1 Satz 2). Der in Num-mer 8 verwendete Begriff „das ökologische Potenzial“ istebenfalls im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu verstehenund umfasst damit sowohl das gegenwärtig bestehende (vgl.Anhang V Nummer 1.4.2 Ziffer ii der Wasserrahmenrichtli-nie) als auch das künftig zu erreichende ökologische Poten-zial eines als künstlich oder erheblich verändert eingestuftenGewässers. Der Begriff „Wasserbeschaffenheit“ im Sinneder Nummer 9 erfasst von den Gewässereigenschaften imSinne der Nummer 7 einen anderen Teilaspekt: die Quali-tätsmerkmale des Wassers eines Gewässers. Wie im gelten-den Recht sind auch künftig bestimmte Anforderungen nurauf diesen Teil der Gewässereigenschaften bezogen. DerWortlaut der Nummer 9 („physikalische, chemische oderbiologische Beschaffenheit“) übernimmt dabei die über-kommene Terminologie des Wasserhaushaltsgesetzes. DerBegriff „Schädliche Gewässerveränderungen“ wird inNummer 10 konkretisiert. Schädlich sind danach alle Ge-wässerveränderungen, die gegen das Wohl der Allgemein-heit (derzeitige wasserrechtliche Grundanforderung gemäߧ 6 WHG) oder gegen sonstige wasserrechtliche Vorschrif-ten einschließlich landesrechtlicher Anforderungen versto-ßen. Da das Wasserrecht differenzierte Anforderungen andie verschiedenen Gewässernutzungen kennt, können dieMaßstäbe für die Schädlichkeit von Gewässerveränderun-gen entsprechend unterschiedlich ausfallen. In diesem Sinneist der Begriff „Schädliche Gewässerveränderungen“ alsOberbegriff zu verstehen, der zunächst alle Fälle umfasst, indenen im geltenden WHG allgemein auf die nachteilige Ver-änderung von Gewässereigenschaften abgestellt wird (sieheetwa § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2und 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer3, § 23 Absatz 1 Nummer 6, § 62 Absatz 1 Satz 1). Der Be-griff umfasst aber auch Veränderungen, die nur Teilaspekte

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des Begriffs „Gewässereigenschaften“ betreffen, z. B. dieWasserbeschaffenheit (siehe etwa § 9 Absatz 2 Nummer 2,§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2,§ 89 Absatz 1) oder den Gewässerzustand (siehe etwa § 27Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die §§ 44, 47Absatz 1 Nummer 1), sowie die Veränderungen, die in ver-schiedenen Stufen unzulässige Gewässerveränderungen dar-stellen: absolute Verbote (z. B. § 32 Absatz 1, § 45Absatz 1), der Besorgnisgrundsatz mit dem Verbot nachtei-liger Veränderungen (z. B. § 32 Absatz 2, § 45 Absatz 2,§ 48 Absatz 1 und 2, § 62 Absatz 1), signifikante nachteiligeVeränderungen (z. B. § 43 Nummer 2), dem Wohl der Allge-meinheit widersprechende Veränderungen (§ 3 Nummer10). Der Begriff „öffentliche Wasserversorgung“ in Num-mer 10 meint insbesondere die öffentliche Trinkwasserver-sorgung. Der Begriff „EMAS-Standort“ in Nummer 12 istfür § 24 von Bedeutung. Er nimmt Bezug auf das Umweltau-ditgesetz, das wiederum an Begriffsdefinitionen der Verord-nung (EG) Nr. 761/2001 (EG-Öko-Audit-Verordnung) an-knüpft. Nach Artikel 2 Buchstabe t der EG-Öko-Audit-Ver-ordnung ist der „Standort“ das „gesamte Gelände an einemgeographisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Orga-nisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Pro-dukte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, ein-schließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungenund aller Materialien“. Mehrere Standorte eines Unterneh-mens können zusammengefasst als eine Organisation imSinne von Artikel 2 Buchstabe t der EG-Öko-Audit-Verord-nung in das EMAS-Register eingetragen werden, sind ausdem EMAS-Register aber als eigene Standorte erkennbar.

Zu § 4 (Gewässereigentum, Schranken des Grundeigen-tums)

§ 4 regelt wichtige Grundsätze des Gewässereigentums, so-weit ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung be-steht. Zudem bestimmt die Vorschrift ausdrücklich die Gren-zen des Grundeigentums in Bezug auf Gewässer. Bei denRegelungen in den Absätzen 2 bis 4 handelt es sich um In-halts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Artikel 14Absatz 1 Satz 2 GG.

Absatz 1 verweist in Satz 1 für den Bereich der Bundeswas-serstraßen auf die derzeitige Rechtslage nach den wasser-straßenrechtlichen Vorschriften des Bundes (vgl. insbeson-dere Artikel 89 Absatz 1 GG, § 1 Absatz 1 des Gesetzesüber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswas-serstraßen). Satz 2 lässt, soweit sich aus Satz 1 nichts ande-res ergibt, die umfangreichen, im Detail voneinander ab-weichenden Vorschriften der Länder zum Gewässereigen-tum – wer Eigentümer der Gewässer ist und welchen Inhaltdas Eigentum hat – unberührt. Die Vorschrift übernimmt in-soweit teilweise die Regelung des Artikels 65 EGBGB indas Fachrecht des Bundes. Zur Aufhebung des Artikels 65EGBGB siehe im Übrigen Artikel 13 dieses Gesetzes nebstBegründung.

Absatz 2 gibt weitgehend die bereits geltende, bislang abernicht ausdrücklich und eindeutig gesetzlich geregelteRechtslage wieder. Die Klarstellung in Absatz 2 soll auchdazu beitragen, das Verständnis der deutschen Wasserrechts-ordnung zu verbessern. Zur fehlenden Eigentumsfähigkeitdes Grundwassers wird dabei auf den Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 verwiesen (BVerfGE58, 300, 332 ff. – Nassauskiesungsbeschluss). Die strittige

Frage des Eigentums an der sog. fließenden Welle wirdkünftig bundesgesetzlich klargestellt, weil sie – trotz nichtins Gewicht fallender praktischer Relevanz (Überlagerungder privatrechtlichen Eigentumsordnung durch die öffent-lich-rechtliche Benutzungsordnung) – von grundsätzlicherBedeutung ist. Die privatrechtliche Literatur hat die bürger-lich-rechtliche Eigentumsfähigkeit der fließenden Wellestets verneint, weil ihr die in § 903 BGB für das Eigentumvorausgesetzte Sacheigenschaft im Sinne des § 90 BGBfehlt. Demgegenüber ist die wasserrechtliche Bewertung inLiteratur und Rechtsprechung umstritten, die Rechtslagenach den Landeswassergesetzen uneinheitlich oder nichtausdrücklich geregelt. Es erscheint sachgerecht, die Eigen-tumsfrage bei Gewässern wasserrechtlich nicht anders zubeurteilen als zivilrechtlich und sie wie in Absatz 2 vorgese-hen bundeseinheitlich zu regeln.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 1a Absatz 4 WHG,wobei der Begriff der behördlichen Zulassung in Nummer 1– wie auch in Absatz 4 – neben der Erlaubnis auch andereZulassungen umfasst. Nach der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts handelt es sich auch beiAbsatz 3 um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung(Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG), die nicht ausgleichspflich-tig ist (BVerfGE 58, 300, 341; 93, 319, 345).

Absatz 4 schränkt das Gewässereigentum zugunsten be-hördlich zugelassener oder zulassungsfreier Gewässerbenut-zungen ein. Die Vorschrift entspricht der derzeitigen Rechts-lage in den Landeswassergesetzen. Ob die Gewässerbenut-zung entgeltlich oder unentgeltlich zu dulden ist, richtet sichnach Landesrecht.

Zu § 5 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (sog. Jedermann-Pflich-ten) gelten nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe der imEinzelfall möglichen und notwendigen Sorgfalt. Vorrang ha-ben insbesondere die speziellen, die Zulässigkeit von Einwir-kungen näher konkretisierender Vorschriften dieses Buches,z. B. über die Abwasserentsorgung, den Hochwasserschutzoder die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau.

Absatz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 1a Absatz 2WHG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31a Absatz 2 WHG,wobei die Begriffe „Hochwassergefahr“ und „Gefährdun-gen“ – der Terminologie der Hochwasserrichtlinie folgend –durch den Begriff der nachteiligen Hochwasserfolgen ersetztwerden. Diese Sorgfaltspflicht kommt in Küstengebietennicht zum Tragen, soweit der Schutz vor küstenspezifischemHochwasser (Sturmfluten, Tidehochwasser u. Ä.) durchDeichbauten und andere öffentliche Schutzeinrichtungengewährleistet wird. Jedenfalls die allgemeine Sorgfalts-pflicht erfordert in diesem Fall keine zusätzlichen Schutz-maßnahmen der z. B. von einer Sturmflut potenziell Betrof-fenen. Gleiches gilt für deichgeschützte Gebiete im Binnen-land, wenn Deiche und andere öffentliche Schutzeinrichtun-gen ein angemessenes Schutzniveau sicherstellen.

Zu Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)

Kapitel 2 enthält für alle Gewässer geltende Bewirtschaf-tungsvorschriften (in Abschnitt 1) sowie besondere Vor-schriften für die Bewirtschaftung von oberirdischen Gewäs-

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sern, Küstengewässern und des Grundwassers (in den Ab-schnitten 2 bis 4).

Zu Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)

Abschnitt 1 enthält die für alle Gewässer geltenden Bestim-mungen. Hierzu gehören allgemeine Grundsätze der Gewäs-serbewirtschaftung (§§ 6, 7) und die öffentlich-rechtlicheBenutzungsordnung (§§ 8 bis 24). Zentrales Strukturprinzipdes Wasserrechts ist die Verpflichtung, für jede Gewässer-benutzung grundsätzlich eine behördliche Zulassung einzu-holen (Bewirtschaftungsauftrag des Staates). Die gesetz-lichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer wer-den ergänzt um eine allgemeine Ermächtigung zum Erlasskonkreter und detaillierter Regelungen auf Verordnungs-ebene (§ 23 Absatz 1).

Zu § 6 (Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirt-schaftung)

Absatz 1 normiert allgemeine Grundsätze, die von den zu-ständigen Behörden bei der Gewässerbewirtschaftung zu be-achten sind. Die Vorschrift löst den geltenden § 1a Absatz 1WHG ab, der neu formuliert und übersichtlicher gegliedertwird (siehe Satz 1 Nummer 1 bis 3). Sie enthält aber auchneue Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung (Satz 1Nummer 4 und 6). Die neue Nummer 4 ist eine besondereAusprägung des Nachhaltigkeitserfordernisses, das nachdem Einleitungssatz des § 6 nunmehr übergeordnete Leit-linie der Gewässerbewirtschaftung ist. Die neue Nummer 6ergänzt die bei der Gewässerbewirtschaftung maßgeblichenGrundsätze um das Gebot, zum Schutz der Meeresumweltbeizutragen; von Bedeutung ist dieser Aspekt z. B. bei derZulassung von Stoffeinträgen in oberirdische Gewässer.Satz 2 übernimmt inhaltsgleich die Grundsätze des gelten-den § 1a Absatz 1 Satz 3 WHG.

Absatz 2 ist identisch mit dem bisherigen § 31 Absatz 1Satz 1 WHG, der aus systematischen Gründen aus seinembisherigen Regelungszusammenhang (Gewässerausbau) he-rausgelöst und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen derGewässerbewirtschaftung zugeordnet wird. Eine materielleÄnderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden; insbe-sondere ist die Vorschrift nach wie vor bei der Zulassungvon Gewässerausbauten nach Kapitel 3 Abschnitt 5 zu be-achten.

Zu § 7 (Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten)

§ 7 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 1b WHG.

Absatz 1 ist mit § 1b Absatz 1 identisch. Die Absätze 2 bis 4lösen den bisherigen § 1b Absatz 2, der Regelungsaufträgean die Länder enthält, durch im Wesentlichen inhaltsgleicheunmittelbar geltende Regelungen für die Flussgebietsbewirt-schaftung ab. In Absatz 4 werden die Fälle, in denen ein Ein-vernehmen mit Bundesbehörden erforderlich ist, sowie diezu beteiligenden Bundesbehörden nunmehr konkret be-nannt; das bisherige Benehmenserfordernis nach § 1b Ab-satz 2 Nummer 4 entfällt künftig aus Gründen der Verwal-tungsvereinfachung. Absatz 5 übernimmt § 1b Absatz 3, istaber aus Gründen der besseren Verständlichkeit und derKlarstellung ohne inhaltliche Änderung redaktionell etwasverändert worden.

Zu § 8 (Erlaubnis, Bewilligung)

Absatz 1 entspricht im Grundsatz dem geltenden § 2Absatz 1 WHG. Von der Fortführung der lediglich klarstel-

lenden Regelung im derzeitigen § 13 WHG wird abgesehen,da sich die dort geregelte Rechtsfolge (Erfordernis einer Er-laubnis oder Bewilligung) nach unstrittiger Auffassung be-reits aus der Grundnorm des § 2 Absatz 1 WHG ergibt. DieFälle, in denen für die Benutzung keine Erlaubnis oder Be-willigung erforderlich ist, sind in § 8 Absatz 2 und 3, den§§ 20, 25, 26, 43, 46 und 49 Absatz 1 Satz 2 geregelt.

Absatz 2 ist eine Neuregelung, die in Anlehnung an landes-rechtliche Vorschriften den auch bislang schon anwendbarenGrundsatz „Not kennt kein Gebot“ nunmehr bundesgesetz-lich konkretisiert. Absatz 3 entspricht inhaltlich dem gelten-den § 17a WHG, wobei der Begriff der Verteidigung auchohne Fortführung des bisherigen entsprechenden Zusatzesnach wie vor den Schutz der Zivilbevölkerung mit ein-schließt. Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 7Absatz 2 WHG.

Zu § 9 (Benutzungen)

§ 9 entspricht dem geltenden § 3 WHG. Nach Absatz 1Nummer 4 ist nunmehr auch das Einbringen von festen Stof-fen in das Grundwasser (z. B. Verwendung von Bauproduk-ten im Grundwasserbereich) eine Gewässerbenutzung. MitBlick auf das Gefährdungspotenzial dieser Benutzungen imbesonders sensiblen und geschützten Grundwasser ist essachlich nicht zu rechtfertigen, anders als bei oberirdischenGewässern und Küstengewässern hier für das Einbringenvon festen Stoffen keine Erlaubnispflicht vorzusehen. In derPraxis wird die Regelung keine relevanten Auswirkungenhaben, weil bereits nach geltendem Recht das Einbringenvon festen Stoffen in das Grundwasser nach § 3 Absatz 2Nummer 1 oder Nummer 2 WHG regelmäßig erlaubnis-pflichtig ist. Eine wichtige Ausnahme von der Erlaubnis-pflicht für das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasserkann sich aus § 49 Absatz 1 Satz 2 ergeben, der z. B. auchauf das Einbringen von Erdwärmesonden, die den allgemeinanerkannten Regeln der Technik entsprechen, Anwendungfindet. Die Erweiterung des (echten) Benutzungstatbestan-des beim Grundwasser ermöglicht es, die – nunmehr iden-tischen – Benutzungstatbestände für die verschiedenen Ge-wässerkategorien nach dem bisherigen § 3 Absatz 1 Num-mer 4, 4a und 5 WHG zu einer einheitlichen Regelung inAbsatz 1 Nummer 4 zusammenzufassen.

Zu § 10 (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)

Absatz 1 entspricht den geltenden § 7 Absatz 1 Satz 1 und§ 8 Absatz 1 Satz 1 WHG, wobei die Befristungsmöglich-keit und die Widerruflichkeit jedoch aus systematischenGründen nunmehr in den §§ 13 (Nebenbestimmungen)und 18 geregelt werden.

Absatz 2 entspricht § 2 Absatz 2 Satz 1 WHG.

Zu § 11 (Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren)

§ 11 entspricht dem geltenden Recht (vgl. § 7 Absatz 1Satz 2 sowie § 9 WHG).

Zu § 12 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisund der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen)

§ 12 regelt umfassend die tatbestandlichen Voraussetzungenfür die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Be-willigung sowie das hierbei bestehende Bewirtschaftungser-messen. Inhaltlich ersetzt die Vorschrift § 6 WHG, reichtaber über dessen Regelungsprogramm hinaus. Der bisherige§ 6 Absatz 2 WHG wird allerdings nicht im neuen WHG

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fortgeführt, da es sich um eine Regelung naturschutzrecht-licher Art handelt, die aus systematischen Gründen in dasneue Bundesnaturschutzgesetz (§ 34) überführt wird.

Nach Absatz 1 Nummer 1 darf die Erteilung der Erlaubnisoder Bewilligung keine schädlichen Gewässerverände-rungen im Sinne von § 3 Nummer 10 erwarten lassen(auch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit;siehe näher die Ausführungen zu § 3 Nummer 10). DieNummer 2 vervollständigt den Erlaubnis- und Bewilli-gungstatbestand in Anlehnung an Genehmigungsvorausset-zungen für andere umweltrechtliche Genehmigungen (vgl.etwa § 6 BImSchG). Absatz 2 stellt entsprechend dergeltenden Rechtslage die Rechtsnatur der Erlaubnis alsErmessensentscheidung jetzt gesetzlich ausdrücklich klar.

Zur Überprüfung und Anpassung wasserrechtlicher Erlaub-nisse und Bewilligungen siehe § 100 Absatz 2.

Zu § 13 (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnisund der Bewilligung)

§ 13 löst die bisherigen §§ 4 und 5 WHG ab.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 WHG a. F. soll nicht in das künftigeWasserrecht übernommen werden, da für Nebenbestimmun-gen zur Erlaubnis und Bewilligung auf die allgemeine Rege-lung des § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) zurückgegriffen werden kann. Der bisherige Be-griff der Benutzungsbedingungen in § 4 Absatz 1 Satz 1wird im Hinblick auf die Fortentwicklung des Verwaltungs-rechts seit Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 1957durch den Begriff der Inhaltsbestimmungen ersetzt. EineÄnderung der derzeitigen Rechtslage ist hiermit nicht ver-bunden. Auch künftig sind Maßgaben in der Erlaubnis undBewilligung zulässig, die den Rahmen bestimmen, in demihr Inhaber von seiner Befugnis Gebrauch machen darf. DieZulässigkeit derartiger Inhaltsbestimmungen, die keine Auf-lagen im Sinne von § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG sind,ist heute allgemein anerkannt.

Absatz 1 regelt ausdrücklich die Zulässigkeit einer nachträg-lichen Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen,ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen zu verlangen. MitBlick auf die ohnehin gegebene Möglichkeit des vollständi-gen Widerrufs der Erlaubnis (siehe § 18 Absatz 1) resultiertdiese Regelung letztlich aus dem Verhältnismäßigkeitsprin-zip und dem Anliegen, der Behörde in diesem Rahmen aus-drücklich auch weniger einschneidende Maßnahmen zu er-möglichen. Die nachträgliche Festsetzung von Inhaltsbe-stimmungen ist schon nach derzeitigem Recht zulässig (§ 5WHG, bei der Erlaubnis auch teilweiser Widerruf). Darüberhinaus sind nach Absatz 1 Inhalts- sowie Nebenbestimmun-gen generell (nicht nur Auflagen) zulässig, um nachteiligeWirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

Absatz 2 nennt typische Beispiele für Inhaltsbestimmungenund Auflagen, die bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilli-gung oder nachträglich festgesetzt werden können. Die Vor-schrift löst die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 2 und§ 5 Absatz 1 Satz 1 WHG ab und strukturiert sie unter Ver-meidung von Doppelregelungen neu. Nummer 1 übernimmt§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Nummer 2 Buchstabe a führtdie entsprechende Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1a fort, Buchstabe b entspricht § 5 Absatz 1 Satz 1Nummer 3, Buchstabe c § 4 Absatz 2 Nummer 1 und § 5Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Buchstabe d § 4 Absatz 2

Nummer 2a. Nummer 3 führt § 4 Absatz 2 Nummer 2 undNummer 4, § 4 Absatz 2 Nummer 3 WHG fort. Da bei Er-messensentscheidungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzgenerell (d. h. nicht nur bei zusätzlichen Anforderungen andas Einbringen und Einleiten von Stoffen) in besondererWeise zu beachten ist, wird die bisherige Regelung in § 5Absatz 1 Satz 2 WHG ohne materielle Änderung derRechtslage nicht fortgeführt. Gleiches gilt für den derzeiti-gen Satz 3 des § 5 Absatz 1, der allein dazu dient, das Ver-ständnis der Verhältnismäßigkeitsvorschrift des Satzes 2klarzustellen (ebenfalls keine Rechtsänderung, siehe § 57).Die neue Regelung ist übersichtlicher und trägt so zurRechtsvereinfachung bei.

Absatz 3 bestimmt, dass bei Bewilligungen anders als beiErlaubnissen nur die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genanntenInhalts- und Nebenbestimmungen nachträglich zulässigsind. Diese Regelung hat ihren Grund in den eingeschränk-ten Widerrufsmöglichkeiten bei der Bewilligung (höhererBestandsschutz). Für die Festsetzung von Inhalts- und Ne-benbestimmungen bei Erteilung der Bewilligung gelten die-selben Anforderungen wie bei der Erlaubnis. § 13 über-nimmt insofern insgesamt den Standard des geltendenRechts.

Zu § 14 (Besondere Vorschriften für die Erteilung der Be-willigung)

§ 14 fasst die wesentlichen Regelungen zur Bewilligung ineiner Vorschrift zusammen.

Nach Absatz 1 bleibt für die Einräumung einer gesicherterenRechtsstellung des Gewässerbenutzers – wie im geltendenRecht (§ 8 Absatz 2 WHG) – eine im Rahmen des Bewirt-schaftungsermessens zu treffende behördliche EntscheidungVoraussetzung, in der alle im konkreten Einzelfall zu be-rücksichtigenden Aspekte abzuwägen sind. Unter welchenVoraussetzungen eine solche gesichertere Rechtspositiongewährt werden kann, ist – in Übereinstimmung mit denFallkonstellationen des § 8 Absatz 2 WHG – in den Num-mern 1 bis 3 abschließend geregelt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 5 WHG.

Absatz 3 übernimmt die geltende Regelung des § 8 Absatz 3WHG. Mit der Verwendung des Begriffs „Inhalts- oder Ne-benbestimmungen“ statt „Auflagen“ soll, wie in anderenVorschriften des neuen WHG auch (z. B. § 13), der Fortent-wicklung des Verwaltungsrechts seit Erlass des WHG imJahr 1957 Rechnung getragen werden. Änderungen in derPraxis sind damit nicht verbunden.

Absatz 4 übernimmt entsprechende Landesvorschriften, diein Ausführung des geltenden § 8 Absatz 4 WHG erlassenwurden. Die Entschädigungsregelung des Absatzes 3 Satz 3ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da durch die Geneh-migung Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Absatz 5 übernimmt die bestehende Regelung des § 10Absatz 1 WHG, wobei entsprechend dem geltenden Rechtkeine Beschränkung auf die in § 13 aufgeführten Nebenbe-stimmungen erfolgt.

Absatz 6 übernimmt die derzeitige Regelung des § 10Absatz 2 WHG. Zur Klarstellung der Regelung wird inÜbereinstimmung mit dem geltenden Recht hinsichtlich desZeitpunkts der Erkennbarkeit der nachteiligen Wirkungenauf den Ablauf der Einwendungsfrist abgestellt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/12275

Zu § 15 (Gehobene Erlaubnis)

§ 15 übernimmt die bisher nicht im Bundesrecht, aber in denmeisten Landeswassergesetzen (im Einzelnen unterschied-lich) geregelte gehobene Erlaubnis. Die gehobene Erlaubnisist eine besondere Form der Erlaubnis, die im wasserrecht-lichen Vollzug erhebliche praktische Bedeutung erlangt hat.Sie dient dazu, die Rechtsstellung des Gewässerbenutzersgegenüber Abwehransprüchen Dritter im Vergleich zur„normalen“ Erlaubnis stärker abzusichern (§ 16 Absatz 1).Es ist sinnvoll, hierzu in Anlehnung an bewährte landes-rechtliche Regelungen bundeseinheitliche Vorschriften zuerlassen. Die gehobene Erlaubnis steht systematisch zwi-schen der Erlaubnis und der Bewilligung. Sie gewährt ihremInhaber ähnlich der Bewilligung eine gesicherte Rechtsposi-tion gegenüber Dritten, jedoch anders als die Bewilligung(vgl. § 14 Absatz 2) keine nur eingeschränkte Widerruflich-keit. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis im Bundes-recht bewirkt damit neben einer Rechtsvereinheitlichungauch eine Flexibilisierung des Zulassungsinstrumentariumsfür Gewässerbenutzungen.

Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis steht wie die Ertei-lung einer Bewilligung im Ermessen der Wasserbehörde.Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 orientie-ren sich dabei an einer Schwelle, die in etwa den Vorgaben inden Landeswassergesetzen entspricht. Das Erfordernis einesberechtigten Interesses des Gewässerbenutzers ist wenigerstreng als die für die Bewilligung geltende Voraussetzung,dass die Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechts-stellung dem Benutzer nicht zugemutet werden kann. Ein be-rechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen,wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass derGewässerbenutzer zur Wahrung seiner gegenwärtigen oderzukünftigen wirtschaftlichen oder sonst anerkennenswertenBelange ein Interesse an der Erteilung einer gehobenen Er-laubnis hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn einUnternehmen einem Gewässer Wasser entnehmen möchte,das für Produktionszwecke benötigt wird und anderweitignicht oder nicht wirtschaftlich beschafft werden kann.

Absatz 2 erklärt bestimmte Vorschriften der Bewilligung,die auch die Rechtsposition eines „gehobenen“ Erlaubnisin-habers kennzeichnen (§ 14 Absatz 3 bis 5), für entsprechendanwendbar. Während für die Bewilligung im Hinblick aufdie Abwehr nachteiliger Wirkungen von Gewässerbenutzun-gen § 14 Absatz 6 und § 16 Absatz 2 zum Tragen kommen,gilt für die gehobene Erlaubnis insoweit § 16 Absatz 1, nichtjedoch § 14 Absatz 6. Darüber hinaus verweist Absatz 2 auf§ 11 Absatz 2, da die Einräumung einer gesicherten Rechts-position gegenüber Dritten nur gerechtfertigt sein kann,wenn verfahrensmäßig sichergestellt ist, dass die Betroffe-nen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltendmachen können.

Zu § 16 (Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche)

Absatz 1 regelt in Anlehnung an § 14 BImSchG den Aus-schluss privater Rechte Dritter bei bestandskräftigen geho-benen Erlaubnissen. Absatz 2 entspricht dem für bestands-kräftige Bewilligungen geltenden § 11 Absatz 1 WHG.Absatz 3 regelt für gehobene Erlaubnisse und für Bewilli-gungen in Anlehnung an § 14 BImSchG und § 11 Absatz 2WHG den Vorrang bestimmter privatrechtlicher Ansprüche(z. B. aus Verträgen) gegenüber den Abwehransprüchen ausden Absätzen 1 und 2.

Zu § 17 (Zulassung vorzeitigen Beginns)

§ 17 übernimmt inhaltlich die Regelung des geltenden § 9aWHG.

Zu § 18 (Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 7 Absatz 1 Satz 1WHG. Danach ist eine Erlaubnis jederzeit widerruflich.

Absatz 2 sieht im Hinblick auf den Widerruf der Bewilli-gung vor, auf die modernen Regelungen des allgemeinenVerwaltungsrechts über die Zulässigkeit des Widerrufs Be-zug zu nehmen und auf die Übernahme der Spezialvorschrif-ten des aus dem Jahr 1957 stammenden § 12 WHG zu ver-zichten. Damit leistet das neue WHG einen wesentlichenBeitrag zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Um-weltrechts. Auch im Übrigen richtet sich der Widerruf nachden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-setzes (§§ 49, 50); so ist z. B. die Entschädigungsvorschriftdes § 49 Absatz 6 VwVfG anwendbar. Für die Rücknahmeeiner rechtswidrigen Genehmigung gilt § 48 VwVfG. Ent-sprechend dem Grundsatz, dass ein rechtswidriger Verwal-tungsakt keinen höheren Bestandsschutz genießt als einrechtmäßiger, besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 48Absatz 3 VwVfG allerdings nur in den Fällen des § 49Absatz 2 Nummer 3 bis 5 VwVfG (vgl. § 49 Absatz 6 Satz 1VwVfG).

Zu § 19 (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebs-pläne)

§ 19 entspricht dem derzeitigen § 14 WHG.

Absatz 3 stellt gegenüber dem geltenden § 14 Absatz 3WHG entsprechend dessen derzeitigem Verständnis klar,dass die Vorschrift sowohl im Fall des Absatzes 1 als auchim Fall des Absatzes 2 gilt.

Absatz 4 fasst die Absätze 4 und 5 des bisherigen § 14 WHGunter Berücksichtigung der Neuregelung in § 13 Absatz 1zusammen.

Zu § 20 (Alte Rechte und alte Befugnisse)

§ 20 führt den geltenden § 15 WHG unter Beibehaltung sei-nes Regelungsgehaltes fort, wobei die Regelung zum Teilredaktionell neu gefasst wird.

Absatz 1 fasst die Absätze 1 bis 3 des bisherigen § 15 WHGzusammen. Satz 1 Nummer 5 entspricht der bisherigen Re-gelung in § 15 Absatz 2, Satz 1 Nummer 4 der bisherigenRegelung in § 15 Absatz 3 WHG. Absatz 1 Satz 2 führt denzweiten Halbsatz von § 15 Absatz 1 WHG fort, wobei nun-mehr entsprechend dem im Gebiet der neuen Länder gelten-den Recht als Stichtag für das Vorhandensein rechtmäßigerAnlagen der 1. Juli 1990 (Datum des Inkrafttretens des altenWHG in den neuen Ländern) vorgegeben wird.

Absatz 2 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bisheri-gen § 15 Absatz 4 WHG. Bei der in Absatz 2 Satz 1 vorge-sehenen Widerrufsmöglichkeit handelt es sich um eine aus-gleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung imSinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG; der Ausgleich er-folgt in Form der Entschädigung. Die Regelung im gelten-den § 5 Absatz 1 WHG wird weitgehend in § 13 fortgeführt,in Satz 3 wird deshalb der bisherige Verweis in § 15Absatz 4 Satz 3 WHG auf § 5 durch einen Verweis auf § 13Absatz 2 ersetzt.

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Drucksache 16/12275 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 17 WHG wird nicht fortgeführt, da sich die Regelungdurch Zeitablauf erledigt hat.

Zu § 21 (Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse)

§ 21 führt die bisherigen Regelungen in § 16 Absatz 1, 2 und4 WHG zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnissefort.

Für bislang nicht im Wasserbuch eingetragene und auchnicht zur Eintragung angemeldete alte Rechte und alte Be-fugnisse ist nach Absatz 1 Satz 1 zunächst eine Anmeldungin Anlehnung an die Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 1WHG erforderlich. Abweichend von dieser Vorschrift giltjedoch eine allgemein geltende gesetzliche Anmeldefrist.Die Dauer dieser Frist beträgt in Übereinstimmung mit § 16Absatz 2 Satz 1 WHG drei Jahre. Hierbei handelt es sich umeine Ausschlussfrist, deren Ablauf nach Satz 3 das Erlö-schen des alten Rechts oder der alten Befugnis zehn Jahrenach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Folge hat (ebenso§ 16 Absatz 2 Satz 2 WHG). Satz 2 ersetzt den bisherigen§ 16 Absatz 4 WHG.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass das Anmeldeerfordernisnach Absatz 1 Satz 1 nicht für solche alten Rechte und altenBefugnisse gilt, die bereits auf Grund einer behördlichenAufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 hätten angemeldetwerden müssen, jedoch nicht angemeldet worden sind. NachSatz 2 gelten für derartige alte Rechte und alte Befugnissedie Regelungen nach dem jetzigen § 16 Absatz 2 Satz 2 und3 WHG.

Zu § 22 (Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässer-benutzungen)

§ 22 entspricht dem geltenden § 18 WHG, der konkretisiertund um weitere Aspekte ergänzt wird.

Satz 1 übernimmt im Wesentlichen § 18 Satz 1, der im Sinneseiner derzeitigen Auslegung präzisiert wird. Die Neufor-mulierung stellt insbesondere klar, dass § 22 ermöglicht, so-wohl bloße Ausübungsregelungen zu treffen als auchRechtsbeschränkungen vorzunehmen. Außerdem wird klar-gestellt, dass ein Ausgleichsverfahren bereits dann durchge-führt werden kann, wenn lediglich eine Gewässerbenutzungbeeinträchtigt ist.

Satz 2 regelt in Anlehnung an entsprechende landesrechtli-che Bestimmungen nach welchen Gesichtspunkten der Aus-gleich im Einzelnen vorgenommen werden soll. Der Aus-gleich kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübungauch in einer Geldzahlung bestehen. Das Gesetz verzichtetanders als der geltende § 18 Satz 2 WHG auf eine entspre-chende ausdrückliche Klarstellung, weil eine solche Vor-schrift Anlass für Missverständnisse über den Rechtscharak-ter der Ausgleichszahlung geben kann und gegeben hat. DasAusgleichsverfahren nach § 22, das als Inhalts- und Schran-kenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2GG anzusehen ist, soll nicht zu Eingriffen ermächtigen, dienach Maßgabe des Artikels 14 GG Entschädigungs- oderAusgleichsansprüche begründen könnten.

Zu § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaf-tung)

§ 23 Absatz 1 schafft eine umfassende Verordnungsermäch-tigung zur Konkretisierung der im Ganzen schlank gehalte-nen gesetzlichen Vorgaben. Dies ist insbesondere auch des-halb erforderlich, weil ein allgemeiner Konsens darüber be-

steht, verbindliche europäische Vorgaben grundsätzlich bun-desweit einheitlich durch Bundesrecht umzusetzen. DasEG-Wasserrecht deckt inzwischen das ganze wasserwirt-schaftliche Spektrum mit zum Teil sehr detaillierten Vor-schriften ab. § 23 Absatz 1 ersetzt u. a. auch die Verord-nungsermächtigungen nach den geltenden §§ 6a und 7aWHG. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesver-ordnungen gelten in den Regelungsbereichen des § 23 diebestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften,soweit sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

Der Katalog des Absatzes 1 lehnt sich eng an entsprechendebestehende Verordnungsermächtigungen nach Landesrechtan. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass vonRechtsverordnungen werden durch der weiteren Konkreti-sierung dienende gesetzliche Vorgaben in den nachfolgen-den speziellen Vorschriften ergänzt (siehe § 48 Absatz 1Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3,§ 62 Absatz 4, § 63 Absatz 2 Satz 2).

Nach Nummer 1 können insbesondere qualitative und quan-titative Anforderungen an Gewässereigenschaften, die sichauch auf Wasserkörper, also auf den Zustand von Gewässernbeziehen können, festgelegt werden. Die Vorschrift wird ins-besondere dazu dienen, Gewässerqualitätsnormen desEG-Rechts umzusetzen. Nummer 2 wandelt die Regelungs-aufträge an den Landesgesetzgeber nach den bisherigen§ 25a Absatz 2, § 25b Absatz 1 Satz 2, § 32c und § 33aAbsatz 2 WHG in eine bundesrechtliche Verordnungser-mächtigung um, die dem Bund die vollständige Ablösungder Landesverordnungen zur Umsetzung der Wasserrah-menrichtlinie durch eine bundeseinheitliche Regelung er-möglicht. Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 er-setzt die geltenden Verordnungsermächtigungen nach den§§ 6a, 7a Absatz 1 Satz 3 WHG und lässt eine weiterge-hende Fortentwicklung der Abwasserverordnung zu. DieNummern 4 und 5 ermöglichen, zur Abwasserbeseitigungs-pflicht sowie zu Abwasseranlagen und sonstigen Anlagennotwendige oder sinnvolle Detailregelungen, wie derzeitauch im Landesrecht üblich, auf Verordnungsebene zu tref-fen (z. B. Indirekteinleiterregelung, Eigenkontrollverord-nung). Insbesondere nach Nummer 6, näher konkretisiertdurch § 62 Absatz 4, kann der Bund stoff- und anlagenbezo-gene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen erlassen und damit, wie seit längerem vor allem vonder betroffenen Wirtschaft gefordert, die 16 Anlagenverord-nungen der Länder (VAwS) ablösen. Nummer 7 betrifft ins-besondere Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete, Nummer 8alle Fragen der Gewässeraufsicht (Kapitel 5). Nummer 9dient dazu, vor allem EG-rechtliche Vorgaben im Messbe-reich umzusetzen. Nach Nummer 10 können, soweit erfor-derlich, Verfahrensvorschriften zu Regelungsmaterien desEG-Rechts, des Wasserhaushaltsgesetzes oder von Verord-nungen nach § 23 Absatz 1 erlassen werden. Nummer 11 er-gänzt § 88, Nummer 12 gibt die Möglichkeit, notwendigwerdende Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 in Ver-bindung mit Anhang III der Wasserrahmenrichtlinie zu er-lassen.

Absatz 2 enthält in Anlehnung an vergleichbare Regelungen(z. B. § 51 BImSchG) eine Definition der beteiligten Kreise.Soweit Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 1Belange der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungen (vgl. § 89

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/12275

BetrVG) berühren, gehören zu den anzuhörenden „sonstigenBetroffenen“ auch die Arbeitnehmer und ihre Organisatio-nen, insbesondere Gewerkschaften.

Zu § 24 (Erleichterungen für EMAS-Standorte)

Absatz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festle-gung bestimmter Erleichterungen für EMAS-Standorte. Sieorientiert sich an der Regelung des geltenden § 21h WHG.Halbsatz 1 regelt die Voraussetzungen für Erleichterungen.Diese sind nur möglich, wenn die Anforderungen mit dengesetzlichen Anforderungen gleichwertig sind. Halbsatz 2enthält eine Aufzählung von Beispielen für mögliche Er-leichterungen.

Absatz 2 stellt klar, dass ordnungsrechtliche Erleichterungennur in Betracht kommen, wenn ein Umweltgutachter dieEinhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Ab-weichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklä-rung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Ver-ordnung bescheinigt.

Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Abschnitt 2 enthält für oberirdische Gewässer geltende, diebisherigen §§ 23 bis 30 WHG ablösende Vorschriften übererlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungsziele, Rein-haltung (§§ 25 bis 32) und Unterhaltung (§§ 39 bis 42) so-wie neue Vorschriften über Mindestwasserführung, Durch-gängigkeit, Wasserkraftnutzung, bestimmte Anlagen, Was-serabfluss und Gewässerrandstreifen (§§ 33 bis 38).

Zu § 25 (Gemeingebrauch)

Satz 1 entspricht weitgehend dem geltenden § 23 WHG. Esbesteht kein Bedürfnis, die historisch gewachsenen und teil-weise auch regionalen Besonderheiten Rechnung tragendenVorschriften der Länder zum Gemeingebrauch an oberirdi-schen Gewässern durch eine umfassende bundeseinheitlicheRegelung abzulösen. Der neue Satz 2 stellt im Wesentlichendie seit der Streichung des Absatzes 2 des früheren § 23WHG (Möglichkeit landesrechtlicher Zulassung von Ab-wassereinleitungen als Gemeingebrauch, soweit diese nachdem bei Inkrafttreten des alten WHG geltenden Recht zuläs-sig waren) durch das 6. WHG-Änderungsgesetz geltendeRechtslage ausdrücklich klar (siehe auch § 26 Absatz 1Satz 2). Satz 3 eröffnet für die stoffbezogene Regelung desSatzes 2 die Möglichkeit abweichender Landesregelungen,wobei die Nummer 2 dem geltenden § 25 WHG entspricht.

Zu § 26 (Eigentümer- und Anliegergebrauch)

§ 26 löst die geltende Fassung des § 24 WHG ab. Die Vor-schrift regelt zusätzliche Befugnisse von Gewässereigentü-mern und Anliegern, die ihnen neben den Befugnissen nach§ 25 zustehen.

Absatz 1 Satz 1 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem jetzi-gen § 24 Absatz 1 Satz 1 WHG. Um den länderspezifischenBesonderheiten beim Eigentümergebrauch Rechnung zu tra-gen, steht Satz 1 jedoch unter dem Vorbehalt abweichenderbestehender und künftiger landesrechtlicher Regelungen.Entsprechend einer Reihe landesrechtlicher Vorschriftenund im Einklang mit der Regelung zum Gemeingebrauch(§ 25 Satz 2) ist nach Satz 2 künftig das Einbringen und Ein-leiten von Stoffen vom Eigentümergebrauch ausgeschlos-sen. Die Neuregelung in Satz 3 eröffnet auch für den Eigen-tümergebrauch die Möglichkeit landesrechtlicher Ausnah-

meregelungen für das schadlose Einleiten von Nieder-schlagswasser entsprechend § 25 Satz 3.

Absatz 2 ersetzt die derzeitige Ermächtigung der Ländernach § 24 Absatz 2 WHG durch eine entsprechende Vollre-gelung. Zum Hinterliegergebrauch, der in den meisten Lan-deswassergesetzen derzeit nicht vorgesehen ist, enthält dasBundesrecht keine Regelung mehr. Damit soll aber eineLandesregelung nicht ausgeschlossen werden, so dass dieLänder bereits im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichenKompetenzen nach Artikel 72 Absatz 1 GG den Hinterlie-gergebrauch einführen oder insoweit ihr geltendes Rechtbeibehalten können.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 24 Absatz 3 WHG, wo-bei die Hinterlieger nicht mehr erwähnt werden (Folgeände-rung zur Regelung in Absatz 2).

Zu § 27 (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)

§ 27 fasst die derzeit für oberirdische Gewässer in § 25aAbsatz 1 WHG und für künstliche und erheblich veränderteoberirdische Gewässer in § 25b Absatz 1 WHG getrennt ge-regelten Bewirtschaftungsziele in einem Paragrafen zusam-men. Absatz 1 ist inhaltsgleich mit § 25a Absatz 1, Absatz 2mit § 25b Absatz 1. Um sich enger an die Vorgaben der Was-serrahmenrichtlinie anzulehnen (siehe Artikel 4 Absatz 1Buchstabe a Ziffer i), wird in Absatz 1 Nummer 1 und inAbsatz 2 Nummer 1 der bisher verwendete Begriff „nachtei-lige Veränderung“ durch „Verschlechterung“ ersetzt.

Zu § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderterGewässer)

§ 28 regelt gemäß den Vorgaben der Wasserrahmenrichtliniedie Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder er-heblich verändert. Die Vorschrift fasst die derzeitigen Ab-sätze 2 und 3 des § 25b WHG aus systematischen Gründenzusammen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung ge-genüber der geltenden Rechtslage verbunden ist. Entspre-chend dem Wortlaut der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v) wird der in § 25b Absatz 2Nummer 1 Buchstabe f WHG verwendete Begriff „Einwir-kungen“ in Nummer 1 Buchstabe f durch den Begriff „Ent-wicklungstätigkeiten“ ersetzt. Durch die Übernahme desbisherigen § 25b Absatz 3 WHG in Nummer 3 des Absat-zes 2 wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung umeine Voraussetzung für die Einstufung eines oberirdischenGewässers als künstlich oder erheblich verändert handelt.Die gegenüber § 25b Absatz 3 WHG weiter gehende Bezug-nahme auch auf die für Küstengewässer und das Grundwas-ser geltenden Bewirtschaftungsziele (§§ 44, 47 Absatz 1)entspricht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie(Artikel 4 Absatz 8).

Zu § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)

Absatz 1 löst den Regelungsauftrag an die Länder nach dembisherigen § 25c Absatz 1 WHG ab und normiert die vonArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Wasser-rahmenrichtlinie vorgegebenen Fristen nunmehr bundes-rechtlich.

Absatz 2 Satz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25cAbsatz 2. Durch die Übernahme des bisherigen § 25cAbsatz 3 WHG in Satz 2 des Absatzes 2 wird klargestellt,dass es sich bei dieser Regelung um eine Voraussetzung füreine Fristverlängerung handelt. Die gegenüber § 25c

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Drucksache 16/12275 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Absatz 3 WHG weiter gehende Bezugnahme auch auf diefür Küstengewässer und das Grundwasser geltenden Bewirt-schaftungsziele (§§ 44, 47 Absatz 1) entspricht den Vorga-ben der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 8).

Absatz 3 ist eine bislang im Landesrecht enthaltene Rege-lung, die den nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der Was-serrahmenrichtlinie maximal zulässigen Zeitraum der Frist-verlängerung bundesrechtlich normiert.

Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25c Absatz 4WHG.

Zu § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)

§ 30 Satz 1 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden§ 25d Absatz 1 WHG. Die neue Überschrift stellt klar, dassauch die weniger strengen Bewirtschaftungsziele zu den Be-wirtschaftungszielen gehören. Der bisherige § 25d WHGwird durch zwei gesonderte Vorschriften ersetzt (§§ 30 und31). Die Unterscheidung zwischen abweichenden Bewirt-schaftungszielen und Ausnahmen von den Bewirtschaf-tungszielen dient einer systematisch klareren Gliederung.

Satz 2 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25d Absatz 4i. V. m. Absatz 1 WHG.

Zu § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)

§ 31 übernimmt den geltenden § 25d Absatz 2 bis 4 WHG(siehe zur Aufspaltung des derzeitigen § 25d die Ausführun-gen zu § 30).

Absatz 1 entspricht § 25d Absatz 2. In enger Anlehnung andie Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4Absatz 6) wird der bisherige § 25d Absatz 2 Satz 1 in derneuen Nummer 1 präzisiert. Die Nummern 1 bis 3 des § 25dAbsatz 2 Satz 2 sind künftig explizit Voraussetzung für dieVereinbarkeit vorübergehender Verschlechterungen des Ge-wässerzustands mit den Bewirtschaftungszielen.

Absatz 2 Satz 1 wird gegenüber dem geltenden § 25dAbsatz 3 Satz 1 WHG redaktionell neu gefasst. Satz 2 ent-spricht § 25d Absatz 3 Satz 2, wobei der dort verwendeteBegriff „Einwirkungen“ ebenso wie in § 28 Nummer 1Buchstabe f durch den Begriff „Entwicklungstätigkeiten“ er-setzt wird (siehe die dortigen Erläuterungen).

Absatz 3 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25d Absatz 4i. V. m. Absatz 2 und 3 WHG.

Zu § 32 (Reinhaltung oberirdischer Gewässer)

§ 32 entspricht dem geltenden § 26 WHG. Die Überschriftwird aus Gründen der Vereinheitlichung mit der in den Pa-rallelvorschriften der §§ 45, 47 (§§ 26, 34 der jetzigenWHG-Fassung) verwendeten Überschrift angepasst.

Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 löst den bisherigen § 26Absatz 1 Satz 2 WHG ab, der über die jetzt von der Neure-gelung erfassten Fälle hinaus auch das Einbringen vonSchlämmen von der Verbotsregelung ausnimmt, die nichtzuvor einem Gewässer entnommen wurden (z. B. Schlämmeals Produktionsabfälle). Eine derart weitgehende Privilegie-rung von Schlämmen gegenüber der allgemeinen Verbotsre-gelung in Absatz 1 Satz 1 ist sachlich nicht zu rechtfertigen.Die jetzt vorgesehene Regelung beschränkt sich demgegen-über auf die Fälle, in denen eine Ausnahme vom Verbot nachSatz 1 sachgerecht ist. Zugleich wird sie den Bedürfnissender Praxis besser gerecht als die geltende Regelung, weil

diese insoweit zu kurz greift, als es in den hier maßgeblichenFällen des Ausbaggerns von Gewässern nicht nur umSchlämme geht, sondern regelmäßig auch um feste Bestand-teile (z. B. Kies oder Steine), die mit den Schlämmen ver-mengt sind. Der jetzt verwendete Begriff „Sediment“ trägtdiesem Sachverhalt demgegenüber in vollem Umfang Rech-nung. Der Begriff „Gewässer“ in Satz 2 umfasst oberirdi-sche Gewässer und Küstengewässer. Soweit die Vorausset-zungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kommt die Erlaub-nispflicht nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1Nummer 4 zum Tragen. Dabei hat die zuständige Behördeinsbesondere zu prüfen, inwieweit die Schadstoffbelastungdes Sediments der Erteilung der Erlaubnis entgegensteht.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 26 Absatz 2 WHG.Ohne dass damit eine materielle Rechtsänderung verbundenist, wird die lediglich klarstellende Regelung des § 26Absatz 2 Satz 3 nicht fortgeführt, um eine Übereinstimmungmit den parallelen Vorschriften in den jetzigen § 32bAbsatz 2 (entspricht § 45 Absatz 2) und § 34 Absatz 2 WHG(entspricht § 46 Absatz 2) zu erreichen.

Zu § 33 (Mindestwasserführung)

Die Neuregelung des § 33 trägt der großen Bedeutung derMindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähig-keit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabflussim Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt derstandorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers.In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungenund sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört derMindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteilder Durchgängigkeit eines Gewässers. § 33 lehnt sich aneine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Was-sergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitragzur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27und 30, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichenVorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8Absatz 1, Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ka-pitel 3 Abschnitt 5) sowie durch nachträgliche Anordnungenbzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkreteFestlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Dienormative Beschreibung des guten ökologischen Gewässer-zustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweili-gen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften aufein geringfügiges Maß zu beschränken. Dies ist nur möglich,wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vomtypspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderlicheMindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischenGegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernis-sen im Einzelfall. § 33 verpflichtet den Gewässerbenutzernicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausge-hende Wasserführung sicherzustellen.

Zu § 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für dieökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässergroße Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraus-setzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustandseines Gewässers. Deshalb sind in den Wassergesetzen derLänder in Verbindung mit den zur Umsetzung der An-hänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie erlassenenRechtsverordnungen bereits die notwendigen Vorschriftenenthalten. Während Absatz 1 Stauanlagen betrifft, die nachInkrafttreten des neuen WHG errichtet oder wesentlich ge-

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ändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derar-tiger Anlagen mit umfasst (z. B. den fortlaufenden Betriebeiner an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fisch-treppe), regelt Absatz 2 die Anforderungen für bereits vor-handene Stauanlagen. Der Begriff „vorhandene Stauanla-gen“ erfasst zwei Gruppen von Stauanlagen. Zum einen sol-che, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WHGvorhanden waren, und zum anderen nach Absatz 1 geneh-migte Stauanlagen, die zur Erreichung der Bewirtschaf-tungsziele geänderter Einrichtungen oder Betriebsweisenzur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeitdes Gewässers bedürfen. Sowohl in den Fällen des Absat-zes 1 als auch in denen des Absatzes 2 sind die zur Errei-chung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27bis 31 erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wie-derherstellung der Durchgängigkeit – entweder nach Anord-nung der Behörde (Absatz 2) oder durch Konkretisierung imRahmen des Genehmigungsbescheids (Absatz 1) – zu er-greifen. Soweit das Maßnahmenprogramm nach § 82 Fest-legungen im Hinblick auf die Errichtung, die wesentlicheÄnderung oder den Betrieb von Stauanlagen trifft, sind diesefür die im Rahmen des § 34 festzulegenden Anforderungenmaßgebend.

§ 34 schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehen-den landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitlicheRechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmen-richtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängig-keit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für dieBesiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oderAalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlagesowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigenFischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen)schadlos passiert werden kann. Eine Reihe nicht durchgän-giger Wehre verhindert gegenwärtig die lebensnotwendigen,arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Was-serorganismen. Das Erreichen des guten ökologischen Zu-stands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abwei-chungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, istdadurch nicht möglich. Ebenso wie § 33 leistet damit auch§ 34 einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Er-reichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zurDurchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich verändertenund künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie).

Absatz 2 stellt klar, dass die zuständige Behörde verpflichtetist, bei vorhandenen Stauanlagen die zur Erreichung der Be-wirtschaftungsziele notwendigen Anordnungen zu treffen.Dabei hat sie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßig-keit und Zumutbarkeit der durchzuführenden Maßnahmenangemessene Fristen entsprechend der Wasserrahmenrichtli-nie zu setzen und auch die Voraussetzungen zu prüfen, unterdenen nach Maßgabe der §§ 29 bis 31 von den Vorgaben des§ 27 abweichende Fristen und Ziele zulässig sind.

Absatz 3 stellt klar, dass die Maßnahmen zur Erhaltung oderWiederherstellung der Durchgängigkeit nach den Absät-zen 1 und 2 bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen vonder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigen-verantwortlich durchgeführt werden; bei diesen Stauanlagenbesteht keine Anordnungsbefugnis nach Absatz 2. Für dieHerstellung der Durchgängigkeit an allen 337 Stauanlagender Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wird

mit Kosten in Höhe von insgesamt 700 Mio. Euro und zu-sätzlichen Personalkosten von 7,7 Mio. Euro pro Jahr ge-rechnet. Im Rahmen eines künftigen Sonderprogramms miteiner Laufzeit von 20 Jahren ist von rund 43 Mio. Euro proJahr auszugehen. Die Kosten beruhen auf den Verpflichtun-gen der durch die 7. WHG-Novelle von 2002 und ergänzenddurch Landesrecht in das deutsche Recht umgesetzten Was-serrahmenrichtlinie.

Zu § 35 (Wasserkraftnutzung)

Absatz 1 Satz 1 enthält für die Zulassung von Wasserkraft-nutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz derFische. Eine Maßnahme ist dann geeignet im Sinne vonAbsatz 1 Satz 1, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzier-barkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleis-tet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeg-lichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es sollsichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderunggrundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbei-kommen. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass zwingende Vorga-ben des Natur- einschließlich des Artenschutzrechts unbe-rührt bleiben.

Absatz 1 Satz 3 enthält zusätzliche Anforderungen für dieZulassung von Wasserkraftnutzungen durch Laufwasser-kraftanlagen, wobei die Anforderungen nach den Num-mern 1 und 2 unverändert aus § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, Fas-sung 2004) übernommen werden. Neue Laufwasserkraftan-lagen sollen zukünftig nur noch dann zugelassen werden,wenn sie ohne Querverbauungen oder an bestehenden oderaus anderen Gründen geschaffenen Querverbauungen er-richtet werden. Durch die Formulierung als Sollvorschriftbleibt Raum für die Zulassung von Anlagen, die diese Vor-aussetzungen nicht erfüllen, wenn es sich z. B. um atypischeFallgestaltungen handelt. Die rund 55 000 vorhandenenQuerverbauungen an deutschen Gewässern erschweren be-reits jetzt die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenricht-linie. Es soll verhindert werden, dass der an sich erwünschteAusbau der erneuerbaren Energien im Wasserbereich dieseZielerreichung noch weiter erschwert, indem zusätzlicheQuerverbauungen nur für die Wasserkraftnutzung geschaf-fen werden. Vielmehr muss es darum gehen, die vorhande-nen Querverbauungen auf ihre Nutzbarkeit für die Wasser-kraft zu prüfen. Satz 3 schafft die dafür erforderliche Rege-lung.

Nach Absatz 2 sind für vorhandene Wasserkraftnutzungendie nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen inner-halb angemessener Fristen durchzuführen. Der Begriff „vor-handene Wasserkraftnutzungen“ umfasst sowohl die bereitsbei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Wasserkraft-nutzungen als auch solche Wasserkraftnutzungen, die nachInkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen werden, jedochnicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfül-len. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen auchnachträgliche Anordnungen nach § 13 erlassen.

Absatz 3 zielt darauf ab, Impulse für den ökologisch sinn-vollen Ausbau der Wasserkraftnutzung zu geben. Satz 1 ver-pflichtet die zuständige Behörde zu prüfen, ob an bestehen-den Querverbauungen, deren Rückbau zur Erreichung derBewirtschaftungsziele auch langfristig nicht vorgesehen ist,eine Wasserkraftnutzung möglich ist. Maßgeblich ist in die-sem Zusammenhang die Zulassungsfähigkeit einer Wasser-

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kraftnutzung im Hinblick auf die jeweiligen Standortgege-benheiten, wobei zu unterstellen ist, dass die anlagenbezoge-nen Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Gegen-stand der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 ist dagegen nicht dieZulassungsfähigkeit der Wasserkraftnutzung durch eine imEinzelfall vorgesehene bestimmte Anlage. Nach Satz 2 istdas Ergebnis der Prüfung der Öffentlichkeit in geeigneterWeise zugänglich zu machen.

Zu § 36 (Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Ge-wässern)

§ 36 Satz 1 regelt in Anlehnung an bestehende landesrechtli-che Vorschriften grundlegende Anforderungen, die bei Er-richtung, Betrieb, Unterhaltung und Stilllegung von Anla-gen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zubeachten sind. Die Neuregelung trägt dem häufig nicht un-erheblichen Gefährdungspotenzial Rechnung, das von der-artigen Anlagen für Gewässer ausgeht. Eine bundesweiteEinführung einheitlicher Genehmigungspflichten erscheintnicht erforderlich, zumal in den Ländern voneinanderabweichende und differenzierende Regelungen existieren.Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 ist im Rah-men der Gewässeraufsicht zu gewährleisten (vgl. § 100 Ab-satz 1).

Satz 2 konkretisiert den Anlagenbegriff. Da bundesrechtlichkeine umfassenden Vorgaben für Anlagen in, an, über undunter oberirdischen Gewässern eingeführt werden, lässtSatz 3 weiter gehende landesrechtliche Vorschriften (z. B.zur Konkretisierung des Begriffs Anlagen „an“ Gewässernund zu Genehmigungsvorbehalten) ausdrücklich unberührt.

Zu § 37 (Wasserabfluss)

§ 37 ist eine Neuregelung, die entsprechende Vorschriftenzum Wasserabfluss aus den Wassergesetzen der Länderübernimmt. Die Vorschrift betrifft das zivilrechtliche Nach-barrecht, hat aber zugleich wasserwirtschaftliche Bedeu-tung.

Absatz 1 enthält Verbotsregelungen zum Wasserabfluss aufNachbargrundstücken. Absatz 2 regelt für die Fälle, in denenes entgegen Absatz 1 zu unverschuldeten Veränderungendes Wasserabflusses kommt, Duldungspflichten der Eigen-tümer der sog. Störergrundstücke. Liegt Verschulden vor,kann auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrund-lagen zurückgegriffen werden. Vor dem Hintergrund derwasserwirtschaftlichen Bedeutung von § 37 Absatz 1 und 2kann die zuständige Behörde nach Absatz 3 unter bestimm-ten Voraussetzungen Abweichungen von den Absätzen 1und 2 zulassen. Soweit entsprechende behördliche Ent-scheidungen das Grundeigentum unzumutbar beschränken(Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14Absatz 1 Satz 2 GG), ist hierfür eine Entschädigung nachMaßgabe des Kapitels 4 zu leisten.

Zu § 38 (Gewässerrandstreifen)

§ 38 ist eine neue Vorschrift, die sich an ähnliche Vorschrif-ten zum Schutz von Gewässerrandstreifen in den meistenWassergesetzen der Länder anlehnt. Die Vorschrift regelt dieZweckbestimmung von Gewässerrandstreifen (Absatz 1),die räumliche Ausdehnung (Absätze 2 und 3) und die in Ge-wässerrandstreifen geltenden Verbote (Absätze 4 und 5).

Absatz 1 beschreibt die besonderen ökologischen Funktio-nen des Gewässerrandstreifens. Ein wirksamer Schutz dieser

Zone kann damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung derBewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 leisten. Dienach der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegte Bestandsauf-nahme zum Zustand der Gewässer hat gezeigt, dass geradebei den diffusen Verschmutzungsquellen erhebliche Defizitebestehen, die durchgreifend nur mit der in § 38 vorgesehe-nen bundesweiten Regelung behoben werden können.

Absatz 2 bemisst in Satz 2 die nach Absatz 3 maßgebendeBreite des Gewässerrandstreifens ab der Linie des Mittel-wasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungs-oberkante ab der Böschungsoberkante. Dabei bezieht Satz 1das Ufer beim Gewässerrandstreifen mit ein. Während nachAbsatz 3 Satz 1 der Gewässerrandstreifen im Außenbereichder Regelfall ist, ohne dass es hierzu einer behördlichenFestsetzung bedarf, gibt es in den im Zusammenhang be-bauten Ortsteilen nur dann Gewässerrandstreifen, wenn siebehördlich festgesetzt worden sind (Absatz 3 Satz 2 Num-mer 3). Von einer generellen gesetzlichen Festlegung vonGewässerrandstreifen im Innenbereich sieht der Gesetzent-wurf ab, weil dort die ökologischen Funktionen im Sinne desAbsatzes 1 häufig stark eingeschränkt sind, so dass die Ver-bote nach Absatz 4 ins Leere laufen würden und im Innenbe-reich ohnehin keine praktische Relevanz hätten. Um auch imAußenbereich der jeweiligen Situation gerecht werden zukönnen, kann dort die zuständige Behörde nach Absatz 3Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 im Einzelfall Gewässer-randstreifen aufheben oder die Breite von Gewässerrand-streifen abweichend von Satz 1 festlegen. Für die nachpflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung kannwegen der von Fall zu Fall unterschiedlich zu würdigendenVerhältnisse auf die Vorgabe bestimmter gesetzlicher Krite-rien verzichtet werden. Nach Satz 3 können die Länder ab-weichende Rechtsvorschriften zu Gewässerrandstreifen imAußenbereich und innerhalb der im Zusammenhang bebau-ten Ortsteile erlassen oder entsprechende schon bestehendeVorschriften beibehalten. Die Regelung stellt klar, dass derBund insoweit die ihm zustehende Gesetzgebungszuständig-keit nicht in vollem Umfang ausschöpft (Artikel 72 Absatz 1GG). Die Begriffe „Außenbereich“ und „im Zusammenhangbebaute Ortsteile“ sind im Sinne des Baugesetzbuchs zu ver-stehen (vgl. die §§ 34, 35 BauGB).

Absatz 4 stellt den Kern der Vorschrift dar, indem er zur Er-reichung der in Absatz 1 genannten Ziele bestimmte Ein-griffe in Gewässernähe untersagt. Satz 1 begründet ein all-gemeines Erhaltungsgebot für Gewässerrandstreifen (Soll-vorschrift). Satz 2 enthält einen Katalog bestimmter Tätig-keiten, die im Gewässerrandstreifen in jedem Fall verbotensind, sofern nicht die Ausnahmeregelungen nach den Sätzen3 und 4 zum Tragen kommen oder die zuständige Behördenach Absatz 5 eine Befreiung erteilt hat. Das Erhaltungsge-bot des Satzes 1 wird somit nicht abschließend konkretisiert,weiter gehende Regelungen bleiben möglich. Die Verbote inden Nummern 1 und 3 dienen der Reduzierung von Stoffein-trägen, in Nummer 2 der Beibehaltung oder Herstellung vonUmlandbedingungen für den guten ökologischen Zustandund in Nummer 4 der Sicherung des Wasserabflusses. DasUmwandlungsverbot in Nummer 1 verhindert Erosionenund damit Abschwemmungen, es unterbindet zudem einenNitrifikationsschub mit nachfolgendem Austrag von Nitra-ten und Phosphaten in das Grund- und Oberflächenwasser.Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Nummer 3)in unmittelbarer Gewässernähe führt mit hoher Wahrschein-

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lichkeit zu Direkteinträgen dieser Stoffe mit den daraus re-sultierenden Folgen (z. B. Vergiftungen) und gefährdet so-mit den guten Gewässerzustand. Der Begriff „Umgang“ istim Sinne von § 62 zu verstehen. Die Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln und Düngemitteln wird in Nummer 3 aus-genommen, weil insoweit bereits die entsprechenden Vor-schriften des Pflanzenschutzmittel- und des Düngemittel-rechts (siehe etwa § 6a Absatz 1 des Pflanzenschutzgeset-zes, § 3 der Düngeverordnung) zum Tragen kommen.Nummer 4 soll verhindern, dass sperrige Gegenstände, dievon vornherein oder nach Abschwemmung den Wasserab-fluss hemmen oder ganz zum Erliegen bringen, in Gewässer-nähe abgelagert werden. Kleine Äste, Zweige und Rinden-teile, die im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft an-fallen, gehören nicht zu sperrigen Gegenständen im Sinneder Nummer 4. Die Ausnahmeregelung in Satz 4 erfasstauch die Verkehrszwecken dienenden Unterhaltungs- undAusbaumaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwal-tung.

Die in Absatz 5 Satz 1 vorgesehene Möglichkeit, von denVerboten nach Absatz 4 Befreiungen zu erteilen, gibt der zu-ständigen Behörde die Flexibilität, soweit im Einzelfall not-wendig, bei der Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifenfür konkurrierende öffentliche und private Belange einen an-gemessenen Ausgleich zu finden. Gleiches gilt für die Be-fugnis nach Satz 2, Befreiungen mit Nebenbestimmungenzu versehen. Die gesetzliche Ermächtigung berechtigt un-mittelbar zu nachträglichen Nebenbestimmungen, ohne dassin der behördlichen Entscheidung über die Befreiung einVorbehalt enthalten sein muss. Eine solche Ermächtigungzum nachträglichen Handeln ist auch in anderen Fachgeset-zen (z. B. § 12 Absatz 2 AufenthG, § 5 GastG, § 17Absatz 1 Satz 3 AtG, § 19 Absatz 1 Satz 3 GentG) vorgese-hen. Das Wohl der Allgemeinheit im Sinne beider Sätze desAbsatzes 5 umfasst z. B. die Erreichung der Bewirtschaf-tungsziele nach den §§ 27 und 30.

Zu § 39 (Gewässerunterhaltung)

§ 39 löst den derzeitigen § 28 WHG ab, der als Rahmenvor-schrift nur bundesrechtliche Mindestanforderungen an dieGewässerunterhaltung regelt. Dabei wird § 28 Absatz 1Satz 6 nicht fortgeführt, weil auch ohne eine solche Ermäch-tigung des Bundes die Länder ohne Weiteres zu ergänzendenund grundsätzlich auch zu abweichenden Regelungen be-rechtigt sind.

Absatz 1 Satz 1 ist weitgehend identisch mit dem geltenden§ 28 Absatz 1 Satz 1 WHG. Der Zusatz „als öffent-lich-rechtliche Verpflichtung“ stellt die Rechtsnatur der Un-terhaltungslast entsprechend dem allgemeinen Verständnisdes § 28 WHG in Anlehnung an landesrechtliche Vorschrif-ten ausdrücklich klar. In Satz 2 wird der Umfang der Unter-haltung unter weitgehender Übernahme entsprechender Vor-gaben in den meisten Landeswassergesetzen konkretisiert.Die Nummern 1, 2 und 3 lösen § 28 Absatz 1 Satz 5 WHGab, wobei die bisherigen rahmenrechtlichen Anforderungenan die Unterhaltung konkretisiert werden. Nummer 4 ist eineNeuregelung, die die in ökologischer Hinsicht an die Gewäs-serunterhaltung zu stellenden Anforderungen konkretisiertund so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirt-schaftungsziele nach den §§ 27 und 30 leistet. Nummer 5 istebenfalls eine neue Vorschrift, die eine der wesentlichen Vo-raussetzungen für den Hochwasserschutz und die Nutzung

der Gewässer normiert, indem sie spezielle morphologischeCharakteristika anspricht, die bei der Unterhaltung zu be-rücksichtigen sind, und Nummer 1 um die Aspekte Ge-schiebe, Schwebstoffe und Eis ergänzt. Maßnahmen zumZweck der Reinhaltung des Wassers sowie Hochwasser-schutzmaßnahmen gehören nicht zu den erforderlichen Un-terhaltungsmaßnahmen, es sei denn, sie sind Teil der nach§ 39 Absatz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

Der Katalog der zur Gewässerunterhaltung gehörenden Tä-tigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ist nicht ab-schließend. Er bestimmt insofern nur einen Kernbestand vonUnterhaltungsmaßnahmen, bei denen auch und gerade aufGrund der durch die Wasserrahmenrichtlinie deutlich ge-wachsenen Bedeutung der Gewässerunterhaltung ein Be-dürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. So-weit das Landesrecht weiter gehende Unterhaltungsver-pflichtungen vorsieht, bleiben diese unberührt.

Absatz 2 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden§ 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WHG. Absatz 3 entsprichtAbsatz 2 des § 28, wobei allerdings der ausdrückliche Vor-behalt zugunsten abweichenden Bundes- oder Landesrechtsohne materielle Rechtsänderung entfällt (siehe insbesondereArtikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 GG).

Zu § 40 (Träger der Unterhaltungslast)

§ 40 löst den bisherigen § 29 WHG ab. Die Vorschrift be-lässt den Ländern – wie schon der geltende § 29 – erheb-lichen Spielraum bei der Bestimmung der Unterhaltungs-pflichtigen, da insoweit kein Bedürfnis besteht, föderaleStrukturen abzuschaffen.

Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 29Absatz 1 Satz 1 WHG. Die bislang in Satz 2 des § 29Absatz 1 geregelte Möglichkeit, im Rahmen der Unterhal-tung auch auf andere Eigentümer von Grundstücken imEinzugsgebiet zurückzugreifen, findet sich nunmehr inAbsatz 1 Satz 3, der allerdings noch weitere Personen alspotenziell Kostenpflichtige benennt. Die Vorschrift trägt da-mit weitgehend den bestehenden Regelungen der Länder zurKostentragungspflicht Privater im Rahmen der Gewässerun-terhaltung Rechnung. Die nicht mehr erforderlichen Über-gangsregelungen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 zweiterHalbsatz WHG können entfallen. Dies gilt auch für den bis-herigen Regelungsauftrag nach dem ersten Halbsatz des§ 29 Absatz 1 Satz 4. Die Länder können allerdings nachwie vor bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungs-pflicht zu erfüllen ist, da insoweit keine abschließende Rege-lung getroffen wird.

Die Neuregelung in Absatz 2 lässt im Interesse einer mög-lichst effizienten Erfüllung der Unterhaltungspflicht und beiEinvernehmen der Beteiligten ihre Übertragung auf Drittezu, die ggf. besser als der Unterhaltungspflichtige in derLage sind, die Unterhaltungsverpflichtungen zu erfüllen.Absatz 2 lehnt sich eng an entsprechende Vorschriften in denmeisten Landeswassergesetzen an.

Die Neuregelung in Absatz 3 ist Ausdruck des Verursacher-prinzips. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung derUnterhaltungslast gestattet es die Sollvorschrift des Satzes 1aber gleichwohl, dass die zuständige Behörde auch auf dennach Absatz 1 oder Absatz 2 Unterhaltungspflichtigen zu-rückgreift. Von Bedeutung ist dies insbesondere in den Fäl-len, in denen der Störer nicht zur Beseitigung der Beein-

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trächtigung bereit oder in der Lage ist. Für diese Fälle, aberauch dann, wenn der Unterhaltungspflichtige die Beein-trächtigung ohne behördliche Anordnung beseitigt, siehtSatz 2 eine Kostenerstattungspflicht des Störers vor.Absatz 3 lehnt sich ebenfalls eng an entsprechende Vor-schriften in den meisten Landeswassergesetzen an.

Absatz 4 Satz 1 löst die bisherige Rahmenregelung des § 29Absatz 2 WHG durch eine Vollregelung ab. Im Hinblick aufArtikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG kann der Bund die „Ersatz-vornahme“ nur den Ländern zuweisen, die ihrerseits die Ver-pflichtung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften(z. B. Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände,gemeindliche Zweckverbände) übertragen können. Satz 2 isteine Neuregelung in Anlehnung an landesrechtliche Vor-schriften.

Zu § 41 (Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhal-tung)

§ 41 regelt im Interesse der Gewässerunterhaltung liegendeDuldungs-, Unterlassungs- und Handlungspflichten und löstden geltenden § 30 WHG ab. Unterhaltungsverpflichteter imSinne des § 41 ist auch der Störer nach § 40 Absatz 3.

Absatz 1 Satz 1 fasst die bereits bestehenden Duldungs-pflichten nach § 30 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG ohne mate-rielle Rechtsänderung zusammen (Nummern 2 und 3) undenthält darüber hinaus im Interesse der ordnungsgemäßenGewässerunterhaltung in enger Anlehnung an entspre-chende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzenweitere Duldungspflichten der Gewässereigentümer (Num-mer 1) sowie der Inhaber von Rechten und Befugnissen anGewässern (Nummer 4). Satz 2 konkretisiert das Erfordernisder vorherigen Ankündigung nach dem geltenden § 30Absatz 1 WHG („rechtzeitig“) und erstreckt es auf alle dul-dungspflichtigen Maßnahmen nach Satz 1.

Die Neuregelung in Absatz 2 dient dazu, Erschwernisse fürdie Gewässerunterhaltung insbesondere durch nicht Unter-haltungspflichtige zu vermeiden. Sie entspricht ebenfalls be-reits bestehenden Vorschriften in den meisten Landeswas-sergesetzen.

Absatz 3 ersetzt den geltenden § 30 Absatz 2 Satz 2 WHG,wobei allerdings das Erfordernis der Beachtung des Ufer-schutzes im Hinblick auf die Neuregelung in Absatz 2 ent-fällt.

Absatz 4 entspricht § 30 Absatz 3 WHG, wobei nunmehr inAnlehnung an landesrechtliche Vorschriften jedoch auch dernach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 duldungspflichtige Gewäs-sereigentümer Schadenersatz verlangen kann. Die Vorschriftzielt nicht auf den Ausgleich einer ansonsten unverhältnis-mäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums(Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG), da § 41 Absatz 1 keinederart weitgehenden Duldungspflichten begründet. Der An-spruch ist daher zivilrechtlicher Natur und erfasst nur Schä-den, die „mittelbar“ durch die Unterhaltungsmaßnahmenentstehen, etwa wenn durch den Transport von zur Unterhal-tung dienenden Maschinen Schäden am Grundstück einesAnliegers entstehen. Es handelt sich bei Absatz 4 um denFall einer Gefährdungshaftung und wie bereits im geltendenRecht um eine Rechtsfolgenverweisung auf die allgemeinenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Schon bislangbegründet § 30 Absatz 3 WHG entgegen seinem Wortlautaber im Einklang mit seinem vorherrschenden Verständnis

in den Fällen des § 30 Absatz 2 Satz 2 keinen Schadener-satzanspruch. Dementsprechend ist in Absatz 4 für die Fälledes Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 3 ebenfalls keinSchadenersatz vorgesehen.

Zu § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunter-haltung)

§ 40 regelt in Absatz 1 in Anlehnung an entsprechende Be-stimmungen in den meisten Landeswassergesetzen Rege-lungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Zusammen-hang mit der Gewässerunterhaltung. Die Vorschrift schafftdie notwendige Flexibilität, um im Einzelfall durch Konkre-tisierung der gesetzlichen Vorgaben oder durch sachlich be-rechtigte Abweichungen hiervon eine möglichst effizienteDurchführung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten.Weiter gehende Entscheidungsbefugnisse der zuständigenBehörde nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrecht-lichen Vorschriften, z. B. zur näheren Festlegung erforder-licher Unterhaltungsmaßnahmen oder zur Rücknahme oderzum Widerruf eines Verwaltungsaktes, bleiben unberührt.

Absatz 2 verpflichtet ebenfalls in enger Anlehnung an ent-sprechende Bestimmungen in den meisten Landeswasserge-setzen die zuständigen Behörden im Streitfall zu Festsetzun-gen zum Umfang von Kostenbeteiligungen und -erstattun-gen.

Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung von Küstengewässern)

Abschnitt 3 enthält für Küstengewässer geltende Vorschrif-ten über erlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungszieleund Reinhaltung, die die bisherigen §§ 32a bis 32c WHG ab-lösen.

Zu § 43 (Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewäs-sern)

§ 43 übernimmt den geltenden § 32a WHG.

Zu § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)

§ 44 übernimmt den geltenden § 32c WHG.

Zu § 45 (Reinhaltung von Küstengewässern)

§ 45 übernimmt weitgehend den geltenden § 32b WHG. DieNeuregelung in Absatz 1 Satz 2 löst den bisherigen § 32bAbsatz 1 Satz 2 WHG ab und entspricht § 32 Absatz 1Satz 2 (siehe die dortigen Ausführungen). Der Begriff „Ge-wässer“ in Satz 2 umfasst oberirdische Gewässer und Küs-tengewässer.

Zu Abschnitt 4 (Bewirtschaftung des Grundwassers)

Abschnitt 4 enthält für das Grundwasser geltende Vorschrif-ten über erlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungsziele,Reinhaltung und Erdaufschlüsse, die im Wesentlichen diebisherigen §§ 33 bis 35 WHG ablösen.

Zu § 46 (Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers)

§ 46 ersetzt den geltenden § 33 WHG.

Die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dembisherigen § 33 Absatz 1 WHG werden in Absatz 1 Satz 1fortgeführt. Der Begriff „Hofbetrieb“ in Nummer 1 erfasstwie im geltenden Recht keine Massentierhaltungen. Erlaub-nis- und Bewilligungsfreiheit besteht folglich nicht, wennfür den Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der4. BImSchV erreicht werden und damit eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Neu-

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regelung in Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eineMaßnahme der Bodenentwässerung nach Satz 1 Nummer 2mit Einleitung des Wassers aus der Bodenentwässerung inein oberirdische Gewässer einen zusammenhängenden Vor-gang darstellt, der insgesamt, d. h. auch im Hinblick auf dieEinleitung in ein oberirdisches Gewässer, erlaubnisfrei ge-stellt werden sollte.

Absatz 2 ersetzt die derzeitige Ermächtigung der Ländernach § 33 Absatz 2 Nummer 3 WHG durch eine bundes-rechtliche Vollregelung, die allerdings die Erlaubnisfreiheitvom Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung abhän-gig macht. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung,dass die Versickerung von Niederschlagswasser nach § 55Absatz 2 künftig eine grundsätzlich vorrangige Art der Nie-derschlagswasserbeseitigung sein soll. Bis zum Inkrafttreteneiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 gelten die entspre-chenden landesrechtlichen Vorschriften.

Absatz 3 stellt klar, dass bestehende oder künftige landes-rechtliche Vorschriften die erlaubnis- und bewilligungs-freien Benutzungstatbestände einschränken oder ausweitenkönnen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage (§ 33Absatz 2 WHG). Die landesrechtlichen Bestimmungen müs-sen aber verbindliche EG-rechtliche Vorgaben beachten;hierzu gehört auch, dass Grundwasserbenutzungen nicht er-laubnis- oder bewilligungsfrei gestellt werden dürfen, wennsignifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand desGewässers zu erwarten sind (siehe Artikel 11 Absatz 3Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie und § 33 Absatz 2Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 WHG).

Zu § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)

§ 47 löst den geltenden § 33a Absatz 1 und 4 WHG ab.§ 33a Absatz 2 WHG wird durch die Verordnungsermächti-gung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 8 ersetzt. § 33aAbsatz 3 WHG bedarf keiner Nachfolgeregelung, weil künf-tig der Bund im Wesentlichen auf der Grundlage der Verord-nungsermächtigung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 dienotwendigen Regelungen erlassen kann. Dies ist auch beab-sichtigt (z. B. Erlass einer neuen, umfassenden Grundwas-serverordnung).

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 33a Absatz 1 WHG,wobei allerdings dessen bisherige Nummern 3 und 4 in derneuen Nummer 3 zusammengeführt werden, da die bishe-rige Nummer 3 gegenüber dem Ziel des guten mengenmäßi-gen Zustands keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt hat(siehe die Anforderungen an den guten mengenmäßigen Zu-stand nach Anhang V Nummer 2.1.2 der Wasserrahmen-richtlinie, die das Erfordernis des Gleichgewichts zwischenGrundwasserentnahme und Grundwasserneubildung mitumfassen). Um sich enger an die Vorgaben der Wasserrah-menrichtlinie anzulehnen (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buch-stabe b Ziffer i), wird in Absatz 1 Nummer 1 der bisher ver-wendete Begriff „nachteilige Veränderung“ durch den Be-griff „Verschlechterung“ ersetzt (siehe auch § 27 Absatz 1Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1).

Absatz 2 regelt die Fristen zur Erreichung der Bewirtschaf-tungsziele. Satz 1 übernimmt die von Artikel 4 Absatz 1Buchstabe b Ziffer ii der Wasserrahmenrichtlinie vorgege-bene, bisher landesrechtlich normierte Frist. Satz 2 führt diebislang in § 33a Absatz 4 Satz 3 WHG enthaltene Regelungfort, soweit sie Fristverlängerungen betrifft.

Absatz 3 regelt die zulässigen Ausnahmen von den Bewirt-schaftungszielen. Satz 1 entspricht insoweit dem geltenden§ 33a Absatz 4 Satz 1 und 2 WHG. Satz 2 regelt die Zuläs-sigkeit weniger strenger Bewirtschaftungsziele und stelltklar, dass anstelle des bestmöglichen ökologischen Zustandsoder des bestmöglichen ökologischen Potenzials und desbestmöglichen chemischen Zustands im Sinne des § 30Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und derbestmögliche chemische Zustand des Grundwassers zu er-reichen sind. Diese Anforderung bringt das von Artikel 4Absatz 5 Buchstabe b zweiter Anstrich der Wasserrahmen-richtlinie Gewollte deutlicher zum Ausdruck als die dortigeFormulierung „die geringstmöglichen Veränderungen desguten Grundwasserzustands“.

Zu § 48 (Reinhaltung des Grundwassers)

§ 48 übernimmt im Wesentlichen das Konzept des geltenden§ 34 WHG. Absatz 1 Satz 1 ersetzt dabei § 34 Absatz 1, er-weitert um den durch § 9 Absatz 1 Nummer 4 neu eingeführ-ten Benutzungstatbestand für das Grundwasser, das Einbrin-gen von (festen) Stoffen in das Grundwasser. Das Gesetzhält im Interesse eines wirksamen Grundwasserschutzes ins-besondere an dem bewährten Besorgnisgrundsatz fest.

Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 konkretisiert den Be-sorgnisgrundsatz in Anlehnung an das Geringfügigkeits-schwellenwert-Konzept, das auf der Grundlage des gelten-den § 34 WHG für den behördlichen Vollzug mit dem Zieleiner praktikablen Harmonisierung von Maßnahmen zumSchutz des Bodens und des Grundwassers entwickelt wor-den ist. Satz 2 stellt künftig mit Gesetzeskraft klar, dass dieBesorgnis einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe-schaffenheit nicht schon bei jeder zwar messtechnisch nach-weisbaren, den Wasserhaushalt aber in keiner Weise be-einträchtigenden Erhöhung von Schadstoffgehalten oderSchadstoffmengen vorliegt. Der Begriff der Geringfügigkeitist im Rahmen des Satzes 2 ein gerichtlich voll überprüfba-rer unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung desGesetzes kann sich der Vollzug an den von der Länderar-beitsgemeinschaft Wasser entwickelten Grundsätzen und ab-geleiteten Werten orientieren. Dem entspricht auch die Re-gelung, dass die Geringfügigkeitsschwelle „vor“ demSchadstoffeintritt in das Grundwasser festzulegen ist, sichalso auf das zum Boden gehörende Sickerwasser bezieht.Dies soll verhindern, dass die Schwellen der Geringfügig-keit im Grundwasser überschritten werden (dass also dasGrundwasser selbst bereits nachteilig verändert wird). DerOrt der Beurteilung wird demnach in den ungesättigten Bo-den oberhalb des Grundwassers gelegt; die Geringfügig-keitsschwellen sind für das Sickerwasser vor Erreichen desgrundwassergesättigten Bodens anzuwenden. Einzelheitenzur Lage des Beurteilungsortes, zu den Stoffen und zu denKonzentrationswerten sind in der zu erlassenden Rechtsver-ordnung zu regeln.

Absatz 1 Satz 3 führt im Anschluss an den Satz 2 des Absat-zes 1 weitere Konkretisierungen für den Erlass untergesetz-licher Regelungen ein und ermächtigt ausdrücklich zur Fest-legung von Werten für die Schwelle der Geringfügigkeitdurch Rechtsverordnung. Dabei stellt das Gesetz auch klar,dass der notwendige Spielraum besteht, den für den festzule-genden Wert maßgebenden Ort der Beurteilung zu bestim-men. Insgesamt überlässt das Gesetz die konkrete Ausge-staltung eines sachgerechten Grundwasserschutzkonzepts

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Drucksache 16/12275 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Verordnungsgeber, dem es hierfür die notwendige Fle-xibilität einräumt.

Absatz 2 ist in den Sätzen 1 und 2 inhaltsgleich mit dem gel-tenden § 34 Absatz 2 WHG. Der neue Satz 3 dient der Klar-stellung.

Zu § 49 (Erdaufschlüsse)

§ 49 löst den geltenden § 35 WHG ab.

Absatz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nachdem bisherigen § 35 Absatz 1 WHG durch eine Vollrege-lung, die eine Anzeigepflicht für bestimmte Erdaufschlüssebegründet (Satz 1) und den Erlaubnisvorbehalt nach § 8Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 für dasEinbringen fester Stoffe in das Grundwasser einschränkt(Satz 2). Im Allgemeinen kann man von einer Erlaubnisfrei-heit ausgehen, wenn für einen einzubringenden Baustoffeine europäische technische Zulassung oder eine bauauf-sichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechniknach dem Bauproduktengesetz vorliegt. Soweit der Erlaub-nisvorbehalt greift, entfällt die Anzeigepflicht nach Satz 1.Nach Satz 3 kann die zuständige Behörde – z. B. durch All-gemeinverfügung – für bestimmte Gebiete die Tiefe der an-zeigepflichtigen Arbeiten nach Satz 1 näher bestimmen unddadurch die Rechtssicherheit für die Normadressaten erhö-hen.

Absatz 2 sieht für den Fall der unbeabsichtigten Erschlie-ßung von Grundwasser ebenfalls eine Anzeigepflicht vor,um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, unverzüglichMaßnahmen nach Absatz 3 anzuordnen.

Absatz 3 konkretisiert die Regelung im bisherigen § 35Absatz 2 WHG und verpflichtet die zuständige Behördenunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Ein-schreiten. Dies gilt auch in Fällen des Absatzes 1, für die§ 35 Absatz 2 keine Anwendung findet. Entsprechend dembisherigen Verständnis des § 35 Absatz 2 (Übermaßverbot)stellt Satz 1 ausdrücklich klar, dass ggf. auch die Einstellungder Erschließung anzuordnen ist.

Zu Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestim-mungen)

Kapitel 3 enthält Regelungen zu verschiedenen Teilberei-chen der Wasserwirtschaft (Abschnitte 1 bis 4, 6) sowie zubestimmten Aspekten des wasserrechtlichen Instrumenta-riums (Abschnitte 5, 7 bis 9).

Zu Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasser-schutzgebiete, Heilquellenschutz)

Abschnitt 1 regelt Bereiche, die mit der Wasserversorgungzusammenhängen. Er löst die bisherigen Vorschriften des§ 1a Absatz 3 und des § 19 WHG ab und erweitert sie.

Zu § 50 (Öffentliche Wasserversorgung)

§ 50 normiert bundeseinheitliche allgemeine Grundsätze deröffentlichen Wasserversorgung.

Absatz 1 stellt einen schon im geltenden Recht anerkanntenGrundsatz klar. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser(„ohne Wasser kein Leben“) ist die wichtigste Nutzung derGewässer. Die Gewährleistung der öffentlichen Wasserver-sorgung ist deshalb im Wasserhaushaltsgesetz (§ 6) undauch in diesem Gesetz (§ 3 Nummer 10, § 6 Absatz 1 Satz 1

Nummer 4) ein ausdrücklich und allein hervorgehobenerBelang des Wohls der Allgemeinheit. Als öffentliche Auf-gabe gehört sie traditionell zum Bereich der kommunalenDaseinsvorsorge im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantiedes Artikels 28 Absatz 2 GG. Die Qualifizierung der öffent-lichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorgeschließt nicht aus, dass sie auch durch private Aufgabenträ-ger erfüllt werden kann.

Absatz 2 überführt in Satz 1 den Regelungsauftrag an dieLänder nach dem bisherigen § 1a Absatz 3 WHG in eine in-haltsgleiche unmittelbar geltende Bundesregelung. Satz 2konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Abweichun-gen vom Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nachSatz 1 zulässig sind. Die Vorschrift orientiert sich an ähnli-chen Regelungen in einer Reihe von Landeswassergesetzen.

Die Neuregelung in Absatz 3 soll in Anlehnung an entspre-chende landesrechtliche Vorschriften einen sorgsamen Um-gang mit Wasser durch Wasserversorgungsunternehmen undEndverbraucher sicherstellen. Hierbei geht es vor allem da-rum, unnötigen Wasserverbrauch unter Beachtung der An-forderungen von Wirtschaftlichkeit und Hygiene in der öf-fentlichen Wasserversorgung zu vermeiden.

Absatz 4 begründet entsprechend den bereits bestehendenVorgaben für andere wasserwirtschaftlich bedeutsame Anla-gen (siehe § 18b Absatz 1 Satz 2, § 19g Absatz 3 WHG)nunmehr auch für Wassergewinnungsanlagen, die der öf-fentlichen Wasserversorgung dienen, technikbezogene An-forderungen. Die Vorschrift lehnt sich ebenfalls an beste-hende Regelungen in den Wassergesetzen der Länder an undentspricht dem Standard, den das Trinkwasserrecht für Was-serversorgungsanlagen verlangt (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 derTrinkwasserverordnung).

Die Neuregelung in Absatz 5 normiert ebenfalls in Anleh-nung an landesrechtliche Vorschriften behördliche Eingriffs-befugnisse im Hinblick auf die Untersuchung von Rohwas-ser durch Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung.Demgegenüber beziehen sich die Untersuchungspflichtennach den §§ 14 und 15 der Trinkwasserverordnung in ersterLinie auf das an den Endverbraucher gelangende Wasser.Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung ha-ben allerdings Unternehmer und sonstige Inhaber einer Was-serversorgungsanlage Untersuchungen des Rohwassers vor-zunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit dies nach demErgebnis der Besichtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 derTrinkwasserverordnung erforderlich ist. § 50 Absatz 5 er-gänzt diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beste-hende und nicht näher konkretisierte Untersuchungspflichtum eine allgemeine Ermächtigung der zuständigen Behörde,entsprechende Untersuchungen durch Unternehmen der öf-fentlichen Wasserversorgung oder durch eine von der zu-ständigen Behörde bestimmte Stelle anzuordnen. Hierbeikönnen insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der Un-tersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungser-gebnisse näher geregelt werden. Untersuchungen nachAbsatz 5 Satz 1 und 2 können durch Rechtsverordnung (vgl.hierzu Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 4 GG) oder durch be-hördliche Entscheidung angeordnet werden. Im letzterenFall richtet sich der Umfang der vorzunehmenden Untersu-chungen insbesondere nach den im Einzugsgebiet der Was-sergewinnungsanlage vorhandenen Gefahren.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/12275

Zu § 51 (Festsetzung von Wasserschutzgebieten)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 19 Absatz 1 WHG, wo-bei nunmehr klargestellt wird, dass die Festsetzung vonWasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung erfolgt (vgl.hierzu Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 4 GG; das derzeitigeLandesrecht sieht bereits durchweg die Festsetzung durchRechtsverordnung vor). In Nummer 3 werden künftig derBegriff „Dünge- oder Pflanzenschutzmittel“ verwendet. DasErfordernis der Bezeichnung der begünstigten Person imletzten Halbsatz von Absatz 1 knüpft an die Regelung in§ 97 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Satz 2, zu Entschä-digungs- und Ausgleichsverpflichteten an. Dies entsprichtbestehenden landesrechtlichen Vorschriften. BegünstigtePerson ist regelmäßig das Wasserversorgungsunternehmen,zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt wird.

Nach der Neuregelung in Absatz 2 sollen Trinkwasser-schutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichem Schutzniveauunterteilt werden, um der besonderen Bedeutung der ver-schiedenen Zonen von Trinkwasserschutzgebieten für denSchutz des Trinkwassers angemessen Rechnung tragen zukönnen. Die Unterteilung von Trinkwasserschutzgebieten inZonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ist in denLändern bereits gängige Praxis. Die nach Absatz 2 zu beach-tenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werdenderzeit insbesondere durch Nummer 3 des DVGW-Arbeits-blattes W 101 (Stand: Juni 2006) (DVGW: Deutsche Ver-einigung des Gas- und Wasserfaches e. V.) konkretisiert.

Zu § 52 (Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebie-ten)

§ 52 löst den geltenden § 19 Absatz 2 bis 4 WHG ab. DieVorschrift gilt auch für Wasserschutzgebiete, die bei Inkraft-treten des neuen WHG bereits nach dem jetzigen § 19Absatz 1 WHG festgesetzt waren (siehe § 106 Absatz 1).

Absatz 1 führt die derzeitige Regelung nach dem geltenden§ 19 Absatz 2 WHG fort. Um den zuständigen Behörden einflexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen, sieht Satz 1in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriftenvor, dass Verbote, Beschränkungen und Verpflichtungenauch durch behördliche Entscheidung festgelegt werdenkönnen.

Absatz 1 Satz 1 entspricht in Nummer 1 dem geltenden § 19Absatz 2 Nummer 1 WHG. Da Verbote, Beschränkungenund Duldungspflichten nicht immer ausreichen, um den mitder Festsetzung eines Wasserschutzgebietes verfolgten Ge-wässerschutz zu gewährleisten, sieht Nummer 2 über die be-stehende Regelung in § 19 Absatz 2 Nummer 2 WHG hin-aus zusätzlich die Möglichkeit vor, auch bestimmte Hand-lungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte vonGrundstücken festzusetzen (so auch die geltenden Vorschrif-ten in den meisten Landeswassergesetzen). Soweit Wasser-versorgungsunternehmen Eigentümer oder Nutzungsberech-tigte von Grundstücken sind, können entsprechende Hand-lungs- und Aufzeichnungspflichten nach den Buchstaben aund b auch für sie festgesetzt werden. Ohne materielle Än-derung der bisherigen Rechtslage nach § 19 Absatz 2 Num-mer 2 WHG verdeutlicht Buchstabe c der Nummer 2 durchNennung von Beispielen den Anwendungsbereich des gel-tenden Rechts. Die Neuregelung in Nummer 3 schließt eineRegelungslücke, indem sie die zuständige Behörde ermäch-tigt, die Vornahme von Maßnahmen, die nach Nummer 2

Buchstabe c von Eigentümern oder Nutzungsberechtigtenvon Grundstücken zu dulden sind, gegenüber dem Begüns-tigten anzuordnen. Die Vorschrift lehnt sich an § 14Absatz 1 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Wassergesetzesan.

Die Ausnahmeregelung in Absatz 1 Satz 2 ist Ausdruck desVerhältnismäßigkeitsprinzips; sie lehnt sich an bestehendelandesrechtliche Vorschriften an. Die §§ 48 und 49 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes sind neben Satz 2 nicht an-wendbar. Satz 3 trägt der neueren Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des BundesverwaltungsgerichtsRechnung, wonach Nutzungsbeschränkungen in Schutz-gebieten als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nachArtikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG insbesondere dem Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen. Soweit derar-tige Beschränkungen das Eigentum unzumutbar beeinträch-tigen, kommt eine finanzielle Entschädigung nur in Be-tracht, wenn Vorkehrungen zur realen Vermeidung der Be-lastung ausscheiden (BVerfG, Beschluss vom 6. September2005 – 1 BvR 1161/03; NVwZ 2005, 1412, 1413/1414;BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 – 7 BN 4.02;NVwZ 2003, 1116, 1117).

Um zu verhindern, dass der mit der Festsetzung von Wasser-schutzgebieten verfolgte Zweck gefährdet wird, könnennach Absatz 2 auch schon vor der Festsetzung eines Wasser-schutzgebiets vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 ge-troffen werden. Die Neuregelungen in Absatz 2 lehnen sichan bestehende landesrechtliche Vorschriften (Satz 1 bis 3)bzw. an § 17 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (Satz 4; vgl. auchdie entsprechende Regelung in § 86 Absatz 3 Satz 3) an.

Nach Absatz 3 können ausnahmsweise auch außerhalb einesWasserschutzgebiets Anordnungen nach Absatz 1 getroffenwerden. Diese Neuregelung lehnt sich ebenfalls an beste-hende landesrechtliche Vorschriften an.

Die Regelung in Absatz 4, die als Inhalts- und Schrankenbe-stimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG an-zusehen ist, führt den geltenden § 19 Absatz 3 Halbsatz 1WHG unter Berücksichtigung der zu Absatz 1 Satz 3 aufge-führten Rechtsprechung fort. Die Festsetzung der Entschädi-gung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 19 Absatz 4 Satz 1WHG, der einen aus Billigkeitsgründen eingeführten ein-fachgesetzlichen Ausgleichsanspruch begründet. Dabei wirdder bisherige Regelungsauftrag an die Länder zur näherenBestimmung des Ausgleichs durch eine Vollregelung abge-löst (siehe hierzu auch die Vorschriften des Kapitels 4, ins-besondere § 99). § 19 Absatz 4 Satz 2 WHG hat sich durchZeitablauf erledigt und wird daher in Absatz 5 nicht fortge-führt. Ebenfalls nicht fortgeführt wird Satz 3 des § 19Absatz 4; siehe hierzu die Ausführungen zu Kapitel 4.

Zu § 53 (Heilquellenschutz)

§ 53 ist eine Neuregelung, die der gesundheitsförderndenund wirtschaftlichen Bedeutung von Heilquellen Rechnungträgt. Sie ist an entsprechende, weitgehend gleich lautendeRegelungen in den meisten Landeswassergesetzen ange-lehnt.

Absatz 1 übernimmt den herkömmlichen Begriff der Heil-quelle.

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Drucksache 16/12275 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach Absatz 2Satz 1 ist ein im Ermessen der zuständigen Behörde stehen-der begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestelltwird, dass es sich um eine Heilquelle handelt, deren Erhal-tung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-dere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, erforderlichist. Da das Schutzbedürfnis entfällt wenn die Voraussetzun-gen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennungin diesem Fall nach Satz 2 zu widerrufen.

Absatz 3 Satz 1 begründet im Interesse der Erhaltung derHeilquelle auch Betriebs- und Eigenüberwachungspflichtennach Maßgabe behördlicher Festlegung. Dies ist gerechtfer-tigt, weil die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nur imöffentlichen Interesse erfolgt. Nach Satz 2 bestehen darüberhinaus Duldungspflichten im Hinblick auf eine behördlicheÜberwachung.

Die besondere gesundheitsfördernde Bedeutung von Heil-quellen rechtfertigt es, ihren Bestand vorbeugend gegenmögliche Beeinträchtigungen und Schäden zu schützen.Diesem Zweck dient die Festsetzung von Heilquellenschutz-gebieten für staatlich anerkannte Heilquellen nach Absatz 4Satz 1. Da die Schutzbedürftigkeit von Heilquellen mit dervon Wasserschutzgebieten vergleichbar ist, sind nach Satz 2die für Wasserschutzgebiete geltenden Schutzvorschriftenentsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Heilquellen-schutzgebiete, die bei Inkrafttreten des neuen WHG bereitsnach Landesrecht festgesetzt waren (siehe § 106 Absatz 2).

Zu Abschnitt 2 (Abwasserbeseitigung)

Abschnitt 2 fasst die Vorschriften über die Abwasserbeseiti-gung zusammen. Er löst die bislang in den §§ 7a, 18a bis 18cWHG enthaltenen Regelungen ab und erweitert sie.

Zu § 54 (Abwasser, Abwasserbeseitigung)

§ 54 definiert zwei zentrale Begriffe des Abwasserrechts.Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Definition des § 2Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und derLandeswassergesetze. Absatz 2 übernimmt den geltenden§ 18a Absatz 1 Satz 3 WHG.

Zu § 55 (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 18a Absatz 1 Satz 1und 2 WHG.

Absatz 2 übernimmt zur nachhaltigen Niederschlagswasser-beseitigung einen in neuerer Zeit bereits im Landesrecht ein-geführten Grundsatz, der bundesweite Geltung erhaltensollte. Die Vorschrift ist relativ weit und offen formuliert(Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vorOrt (z. B. vorhandene Mischkanalisationen in Baugebieten)Rechnung tragen zu können. Sie hat nur für die Errichtungvon neuen Anlagen Bedeutung; bereits bestehende Misch-kanalisationen können daher im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden.

Absatz 3 betrifft einen speziellen Fall der Abwasserbeseiti-gung, der in Anlehnung an § 42 Absatz 2 des HessischenWassergesetzes bundesrechtlich geregelt wird. Es kann unterbestimmten Voraussetzungen zweckmäßig sein, z. B. flüs-sige, biologisch leicht abbaubare Produktionsrückstände, dienicht unter den Abwasserbegriff des § 54 Absatz 1 fallen(keine Veränderung durch Gebrauch), zusammen mit Ab-wasser zu beseitigen. Derartige Flüssigkeiten unterliegenden abfallrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung,

Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Zunächst ist so-mit zu prüfen, ob eine Entsorgung im Allgemeinen und eineBeseitigung auf dem Wasserpfad im Besonderen abfallrecht-lich überhaupt möglich sind. Die Letztentscheidung hat derAbwasserbeseitigungspflichtige nach Maßgabe der Anfor-derungen nach Absatz 3 zu treffen. WasserwirtschaftlicheBelange stehen einer Beseitigung flüssiger Stoffe mit Ab-wasser insbesondere entgegen, wenn wasserrechtliche Vor-schriften nicht eingehalten werden können.

Zu § 56 (Pflicht zur Abwasserbeseitigung)

§ 56 lehnt sich in den Sätzen 1 und 2 im Wesentlichen an dengeltenden § 18a Absatz 2 Satz 1 WHG an, erteilt aber keinenRegelungsauftrag mehr. Der Bundesgesetzgeber darf den inder Regel abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen dieAufgabe nicht unmittelbar zuweisen (Artikel 84 Absatz 1Satz 7 GG). Die Voraussetzungen, unter denen insbesonderederjenige, bei dem Abwasser anfällt, dieses selbst zu beseiti-gen hat, sollen weiterhin die Länder bestimmen. Gleichesgilt für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichtauf Dritte (vgl. auch die Ausführungen im nachstehendenAbsatz zum nicht weitergeführten § 18a Absatz 2a WHG).Satz 3 übernimmt die 1996 durch die 6. WHG-Novelle inden § 18a Absatz 2 eingefügten Regelungen, wonach sichAbwasserbeseitigungspflichtige bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben Dritter, d. h. auch privater Dritter bedienen können.Auf der Grundlage dieser – lediglich einen Grundsatz desallgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich klarstellenden –Bestimmung sind für die öffentliche Abwasserbeseitigungverschiedene Privatisierungsmodelle entwickelt und in derPraxis eingesetzt worden. Auf Grund der guten Erfahrungenist die Vorschrift beizubehalten.

Demgegenüber ist eine auf die neue Kompetenzordnung ge-stützte Nachfolgeregelung des Bundes zum geltenden § 18aAbsatz 2a WHG weder notwendig noch zweckmäßig. EineÜbernahme dieser Länderermächtigung kommt schon des-halb nicht in Betracht, weil Landesregelungen im Sinne des§ 18a Absatz 2a WHG nunmehr bereits verfassungsrechtlichmöglich sind. Eine Ermächtigung durch den einfachen Bun-desgesetzgeber ist nicht erforderlich und wäre missverständ-lich. Insofern lässt das neue WHG geltende und künftigelandesrechtliche Privatisierungsregelungen unberührt. Zwarkönnte § 18a Absatz 2a WHG durch eine Vollregelung desBundes abgelöst werden. Für die bundesgesetzliche Zulas-sung einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichtauf Private liegen derzeit aber keine hinreichenden Gründevor. Dabei spielen die Konsequenzen einer gesetzlich zuge-lassenen Vollprivatisierung der Abwasserbeseitigung einewesentliche Rolle (z. B. Erhöhung der Abwassergebührendurch Entstehung von Steuerpflichten für die Abwasserbe-seitigung insgesamt; Schwächung des Grundsatzes der orts-nahen Versorgung). Deshalb hat auch bisher noch kein Landvon der Option des § 18a Absatz 2a WHG durch Erlass einervollständigen, in der Praxis umsetzbaren Regelung Ge-brauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber sollte zunächst dieFortschritte der in der deutschen Wasserwirtschaft eingelei-teten Modernisierungsstrategie (vgl. hierzu den Bericht derBundesregierung in der Bundestagsdrucksache 16/1094) be-obachten und die weitere Entwicklung der politischen Dis-kussion auf nationaler und europäischer Ebene abwarten. DaRegelungen zu organisatorischen Fragen der Abwasser-beseitigung nicht zu den abweichungsfesten Bereichen ge-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/12275

hören, bliebe selbst im Fall einer bundesrechtlichen Rege-lung die politische Entscheidung über zulässige Privatisie-rungsmodelle ohnehin letztlich den Ländern überlassen.

Zu § 57 (Einleiten von Abwasser in Gewässer)

§ 57 übernimmt und erweitert die im geltenden § 7a WHGgetroffene Regelung über das Einleiten von Abwasser in Ge-wässer.

Absatz 1 führt den Begriff „Direkteinleitung“ gesetzlich ein(siehe zur Indirekteinleitung § 58 Absatz 1) und ergänzt diebisherigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Ab-wassereinleitungen (Nummer 1) um zusätzliche, weitgehendbereits durch das Landesrecht vorgeschriebene Anforderun-gen (Nummern 2 und 3). Daneben bleibt die Anwendungweiterer, die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften,grundsätzlich unberührt (insbesondere § 12 mit dem Bewirt-schaftungsermessen). Dies kann nach der Systematik desWasserrechts nicht zweifelhaft sein und bedarf deshalb auchim Zusammenhang mit den speziellen Anforderungen anAbwassereinleitungen keiner Klarstellung mehr (andersnoch der geltende § 7a Absatz 1 Satz 2 WHG).

Die Absätze 2 und 3 übernehmen im Wesentlichen dasgeltende Recht (§ 7a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2und 3 WHG). Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung undsoll mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse des ver-fassungsrechtlich verankerten Verteidigungsauftrags (Arti-kel 87a GG) sicherstellen, dass die in der Abwasserverord-nung zu konkretisierenden Einleitungsanforderungen denspezifischen militärtechnisch bedingten Gegebenheiten,z. B. bei Schiffen der Bundesmarine, Rechnung tragen. DerSicherstellungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen§ 7a Absatz 3 WHG wird in Absatz 3 durch eine unmittelbargeltende Verpflichtung des Direkteinleiters ersetzt. Die Län-der können durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift allge-meine Bestimmungen insbesondere zur Konkretisierung derangemessenen Frist erlassen. Der Begriff „vorhandene Ab-wassereinleitungen“ (Absatz 3) umfasst sowohl die bereitsbei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Einleitungenals auch solche Einleitungen, für die nach Inkrafttreten desneuen WHG eine Genehmigung erteilt worden ist, die je-doch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Anforde-rungen nach Absatz 2 erfüllen (Fortschreibung des Standesder Technik).

Zu § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasser-anlagen)

§ 58 löst den geltenden § 7a Absatz 4 WHG durch eine bun-desgesetzliche Vollregelung zur Indirekteinleitung ab. DieVorschrift kann durch nähere Regelungen auf Verordnungs-ebene ergänzt werden.

Absatz 1 Satz 1 definiert den Begriff „Indirekteinleitung“(siehe zur Direkteinleitung § 57 Absatz 1) und regelt ihreGenehmigungsbedürftigkeit in Anlehnung an die geltendenLänderregelungen. Die Genehmigungspflicht knüpft, um dieEinhaltung des Standes der Technik zu gewährleisten, an dieauf bestimmte Orte bezogene Festlegung von Einleitungsan-forderungen gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 an (siehe entspre-chend § 7a Absatz 1 Satz 4 WHG). Satz 2 ermächtigt dieBundesregierung, im Interesse der Rechtsvereinfachung undder Entbürokratisierung durch Rechtsverordnung unter be-stimmten Voraussetzungen von einer Genehmigung abzuse-hen. In der Rechtsverordnung können u. a. für den Fall, dass

die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 durchzugelassene Sachverständige überwacht wird, auch Sach-kundeanforderungen für Sachverständige geregelt werden.Darüber hinaus stellen die Sätze 3 und 4 sicher, dass beste-hende, insbesondere den Zielen der Rechtsvereinfachungund Entbürokratisierung dienende, Länderregelungen wei-terhin anwendbar bleiben.

Absatz 2 normiert die aus der Sicht des Bundes erforderli-chen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung.Nummer 1 stellt dabei klar, dass der Einleiter auch die allge-meinen Anforderungen der Abwasserverordnung (allge-meine Anforderungen, die für alle Herkunftsbereiche gelten,sowie die Anforderungen gemäß Teil B der Anhänge) ein-zuhalten hat und nicht nur die speziell für den Ort desAnfalls und vor der Vermischung festgelegten Anforderun-gen (Teile D und E der Anhänge). Die Vorschrift gewährtauch dann, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, keinenRechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, weil sienur wasserrechtliche Mindestanforderungen an die Benut-zung von Abwasseranlagen stellt. Weiter gehende Anforde-rungen können sich aus landesrechtlichen Vorschriften oderaus dem der Indirekteinleitung zugrunde liegenden Benut-zungsverhältnis ergeben.

Absatz 3 enthält ergänzende Vorschriften zur Anpassungvon Indirekteinleitungen, die nicht mehr den aktuellen An-forderungen entsprechen. Der Begriff „vorhandene Indi-rekteinleitungen“ umfasst hier sowohl die bereits bei In-krafttreten des neuen WHG vorhandenen Indirekteinleitun-gen als auch solche Indirekteinleitungen, für die nach In-krafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt wordenist, die jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dieAnforderungen nach Absatz 2 erfüllen, insbesondere in denFällen einer Fortschreibung des Standes der Technik.

Absatz 4 enthält ergänzende Vorschriften zu Nebenbestim-mungen und zur Zulassung vorzeitigen Beginns.

Zu § 59 (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranla-gen)

§ 59 regelt den Fall der Indirekteinleitung in private Abwas-seranlagen, um den zunehmend an Bedeutung gewinnendenFällen privater Abwasserentsorgung in sog. IndustrieparksRechnung zu tragen.

Absatz 1 stellt Indirekteinleitungen in öffentliche und pri-vate Abwasseranlagen grundsätzlich mit der Folge gleich,dass das gleiche Rechtsregime gilt. Aus der Sicht des Ge-wässerschutzes macht es keinen ins Gewicht fallenden Un-terschied, ob Abwasser einer öffentlichen oder einer priva-ten Anlage der weiteren Behandlung und Entsorgung zuge-führt wird. In beiden Fällen sind die gleichen Anforderungenzu erfüllen. Dies gilt auch für das Erfordernis einer behörd-lichen Vorkontrolle, mit der die Einhaltung von am Standder Technik ausgerichteten Anforderungen am jeweils maß-gebenden Bezugsort überprüft wird. Der Begriff „gewerbli-ches Abwasser“ schließt industrielles Abwasser ein.

Absatz 2 trägt für die Genehmigungspflicht den Besonder-heiten der Abwasserentsorgung durch private Dritte Rech-nung und lässt eine der Vereinfachung und Entbürokratisie-rung dienende Freistellungsmöglichkeit zu. Vorrangig ist esSache des Anlagenbetreibers und des Indirekteinleiters, eineden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspre-chende Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Dies liegt

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Drucksache 16/12275 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vor allem im Interesse des Betreibers der privaten Abwas-seranlage, der seinerseits die an ihn gestellten Anforderun-gen an die Beseitigung der in seiner Anlage behandelten Ab-wässer zu erfüllen hat. Deshalb wird er vertraglich sicher-stellen, dass der Indirekteinleiter die für ihn maßgebendenAnforderungen einhält. Die Behörde kann sich in diesemFall darauf beschränken, die entsprechenden Festlegungenim Nutzungsvertrag zu überprüfen. Fällt die Prüfung positivaus, ist eine behördliche Genehmigung in aller Regel ent-behrlich.

Zu § 60 (Abwasseranlagen)

§ 60 übernimmt im Wesentlichen die geltenden §§ 18b, 18cWHG.

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass in Anlehnung an andere an-lagenbezogene Regelungen im neuen WHG (siehe § 36Satz 1, § 50 Absatz 4, § 62 Absatz 1 Satz 1) künftig auch dieUnterhaltung der Anlagen erfasst ist.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem jetzigen § 18b Absatz 2WHG; der bisherige Sicherstellungsauftrag an die Länderwird jedoch durch eine unmittelbar geltende Verpflichtungdes für die Errichtung, den Betrieb oder die Unterhaltung derAbwasseranlage Verantwortlichen ersetzt. Der Begriff „vor-handene Abwasseranlagen“ umfasst sowohl die bereits beiInkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Anlagen alsauch solche Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzeserrichtet werden, jedoch nicht mehr die Anforderungen nachAbsatz 1 erfüllen (Fortschreibung des Standes der Technikfür Abwassereinleitungen oder der allgemein anerkanntenRegeln der Technik für Errichtung, Betrieb und Unterhal-tung von Abwasseranlagen).

Absatz 3 setzt den Regelungsauftrag des bisherigen § 18cWHG in eine bundesrechtliche Vollregelung um.

Absatz 4 regelt eine Anzeigepflicht für Errichtung, Inbe-triebnahme und wesentliche Änderung von Kanalisationen.Die Einführung einer bundesrechtlichen Genehmigungs-pflicht ist entbehrlich, weil eine behördliche Vorkontrolle,soweit sie notwendig erscheint, durch andere Instrumentesichergestellt ist (insbesondere durch die Zulassung vonDirekt- und Indirekteinleitungen).

Zu § 61 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungenund Abwasseranlagen)

§ 61 führt eine bundesgesetzliche Grundsatzregelung zurSelbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwas-seranlagen ein. Eine kontinuierliche Eigenkontrolle der Ge-wässerbenutzer und Anlagenbetreiber trägt wesentlich dazubei, die Gewässer durch einen ordnungsgemäßen Vollzugder gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Anforde-rungen wirksam zu schützen. Fast alle Landeswassergesetzesehen Regelungen zur Selbstüberwachung vor.

Absatz 1 begründet für Abwassereinleitungen (Direkt- undIndirekteinleitungen) eine gesetzliche Pflicht zur Selbst-überwachung nach Maßgabe entweder einer Rechtsverord-nung oder des die Einleitung zulassenden behördlichen Be-scheides. Aus der Verordnung bzw. dem Bescheid ergebensich die näheren Vorgaben, wie die Überwachung durchzu-führen ist.

Absatz 2 begründet für bestimmte Abwasseranlagen, undzwar Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das behan-delte Abwasser in Gewässer oder, falls hierfür eine Geneh-

migung erforderlich ist, in andere Abwasseranlagen ein-geleitet wird, in Anlehnung an § 68 Absatz 3 des BerlinerWassergesetzes eine bundesgesetzliche Verpflichtung zurSelbstüberwachung. Damit sind die aus der Sicht des Ge-wässerschutzes besonders bedeutsamen Abwasseranlagenerfasst.

Absatz 3 konkretisiert über die Vorgaben des § 23 Absatz 1hinaus in Anlehnung an entsprechende landesgesetzlicheVerordnungsermächtigungen mögliche Regelungsgegen-stände für den Erlass detaillierter Vorschriften zur Selbst-überwachung auf Verordnungsebene. Bis zum Inkrafttreteneiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 gelten die entspre-chenden landesrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 3 (Umgang mit wassergefährdenden Stof-fen)

Abschnitt 3 regelt materielle Anforderungen an den anlagen-bezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62)und die hierzu erforderliche behördliche Vorkontrolle (§ 63).Er löst die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG ab. Dabei ver-bleibt nur ein Teil dieser Vorschriften (§§ 19g, 19h) auf dergesetzlichen Ebene, der andere Teil (§§ 19i bis 19l) soll inder vom Bund neu zu erlassenden Verordnung fortgeführtwerden (siehe zu § 56 Absatz 4). Die derzeitigen §§ 19a bis19f WHG können ersatzlos entfallen, weil Rohrfernleitungs-anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe künftiginsgesamt dem UVP-Gesetz unterliegen.

Zu § 62 (Anforderungen an den Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen)

§ 62 löst den geltenden § 19g WHG ab.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 19g Absatz 1 WHG.Nach Satz 1 gilt der Besorgnisgrundsatz auch künftig insbe-sondere für die Beschaffenheit von Anlagen zum Umgangmit wassergefährdenden Stoffen. Zwar sind in verschiede-nen anderen Rechtsbereichen (z. B. Arbeitssicherheits-,Stoff- und Bauproduktenrecht) ebenfalls Anforderungen andie Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen geregelt. Diese beziehen jedoch nicht dieErfordernisse des Gewässerschutzes mit ein, so dass auchkünftig nicht auf eine spezielle wasserrechtliche Regelungverzichtet werden kann.

Die Begriffe „eingebaut, aufgestellt“ (§ 19g Absatz 1 Satz 1WHG) werden zum Zweck der Rechtsvereinfachung undHarmonisierung mit anderen umweltrechtlichen Zulas-sungstatbeständen in Satz 1 sowie in Absatz 2 durch den Be-griff „errichtet“ ersetzt. Eine materielle Rechtsänderung isthiermit nicht verbunden. Die ordnungsgemäße Errichtungeiner Anlage setzt voraus, dass sie entsprechend geplantworden ist. Die Privilegierung nach dem bisherigen § 19gAbsatz 2 WHG für Anlagen zum Umschlagen wassergefähr-dender Stoffe und für Anlagen zum Lagern und Abfüllenvon Jauche, Gülle und Silagesickersäften (sog. JGS-Anla-gen) wird in Absatz 1 Satz 3 fortgeführt.

Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt der Besorgnisgrund-satz für Rohrleitungsanlagen, die Anlagen verbinden, die inengem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit-einander stehen, künftig abweichend vom bisherigen § 19gAbsatz 1 Satz 2 WHG unabhängig davon, ob die Anlagenkurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswegegetrennt sind. Diese Neuregelung trägt der typischen Situa-

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tion in den Industrieparks Rechnung, in denen Rohrleitungs-anlagen häufig Anlagen miteinander verbinden, die sich aufverschiedenen Werksgeländen befinden. Derartige Rohrlei-tungsanlagen sollen künftig, sofern ein enger räumlicher undbetrieblicher Zusammenhang zwischen den verbundenenAnlagen besteht, in gleicher Weise dem Besorgnisgrundsatzunterliegen wie Rohrleitungsanlagen, die den Bereich einesWerksgeländes nicht überschreiten, da es keinen sachlichenGrund für die derzeitige unterschiedliche Behandlung beiderTypen von Rohrleitungsanlagen gibt.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 3 WHG.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 5 Satz 1WHG, wobei der bisher verwendete Begriff „nachhaltig“durch die in § 9 Absatz 2 Nummer 2 normierte Erheblich-keitsschwelle ersetzt wird. Die beispielhafte Aufzählung be-stimmter wassergefährdender Stoffe entfällt, da es fachlichnicht zu rechtfertigen ist, gerade die genannten Stoffe be-sonders hervorzuheben. Der Begriff „wassergefährdendeStoffe“ umfasst Stoffe im Sinne des § 3 Nummer 1 sowieZubereitungen im Sinne des § 3 Nummer 4 des Chemika-liengesetzes. Er schließt Gemische und Abfälle ein.

Absatz 4 konkretisiert die Verordnungsermächtigung in § 23Absatz 1 Nummer 5 bis 11. Nummer 1 löst den bisherigen§ 19g Absatz 5 Satz 2 WHG ab. Die dort vorgesehenen Re-gelungen sollen nunmehr durch Rechtsverordnung getroffenwerden, die auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zumWasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefähr-dender Stoffe in Wassergefährdungsklassen vom 17. Mai1999, geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschriftvom 27. Juli 2005, ablösen soll. Die Ermächtigung, die Ein-stufung wassergefährdender Stoffe näher zu regeln, umfasstdie Möglichkeit, Anlagenbetreiber zur Selbsteinstufung zuverpflichten. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnungsoll die Liste wassergefährdender Stoffe allerdings auchkünftig durch Verwaltungsvorschrift festgelegt und fortlau-fend ergänzt und aktualisiert werden. Die Mitwirkung desUmweltbundesamtes oder einer anderen Stelle (z. B. Kom-mission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe) nachNummer 1 kann die Registrierung und Dokumentation derWassergefährdungsklasse eines Stoffes sowie eine Plausibi-litätsprüfung oder eine erweiterte Prüfung eingereichterStoffdokumentationen betreffen. Die Nummern 2 und 3 stel-len klar, dass insbesondere die Regelungen, die derzeit inden §§ 19i bis 19l WHG sowie in den Verordnungen enthal-ten sind, die die Länder auf der Grundlage der Musteranla-genverordnung vom 8./9. November 1990 in der Fassungvom März 2001 erlassen haben, künftig ebenfalls auf Ver-ordnungsebene durch den Bund getroffen werden können.Die in der Verordnung nach Nummer 2 festzulegenden, dasGefährdungspotenzial konkretisierenden Anforderungenund Pflichten richten sich vor allem nach der Wassergefähr-dung der Stoffe entsprechend ihrer Einstufung in Wasserge-fährdungsklassen, nach der Menge der Stoffe, mit denen inder Anlage umgegangen wird, sowie nach der Zweckbestim-mung und dem Standort der Anlage. Nummer 4 ermächtigtzum Erlass näherer Regelungen zu Anforderungen an Sach-verständige und Fachbetriebe. Diesbezüglich können etwamaterielle Anforderungen an die Fachkunde sowie Prüfun-gen oder Anerkennungen von Sachverständigen oder Fach-betrieben näher geregelt werden.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 4 WHG, istjedoch insoweit weitergehend, als nunmehr ausdrücklichalle Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und nicht nur Lager-anlagen erfasst werden. Darüber hinaus wird die bisherigeAufzählung von Schutzgebieten durch den Begriff der be-sonders schutzbedürftigen Gebiete abgelöst, der die in § 19gAbsatz 4 aufgeführten Gebiete mit umfasst. Absatz 5 betrifftsowohl bestehende als auch künftige landesrechtliche Vor-schriften einschließlich Schutzgebietsverordnungen. Unbe-rührt bleiben landesrechtliche Vorschriften auch im Verhält-nis zu einer künftigen Bundesverordnung nach Absatz 4.

Absatz 6 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 6 Satz 1WHG, Absatz 7 ist eine Neuregelung zur Erhebung von Ge-bühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlun-gen des Umweltbundesamtes.

Zu § 63 (Eignungsfeststellung)

§ 63 löst den geltenden § 19h WHG ab. Zwar sind in ver-schiedenen Rechtsbereichen (z. B. Arbeitssicherheits-, Bau-produktenrecht) ebenfalls Eignungsanforderungen für Anla-gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt.Da diese Regelungen jedoch keine spezifisch wasserbezoge-nen behördlichen Vorkontrollen vorsehen, kann auch künftig– unbeschadet der weiterhin geltenden Ausnahmen nach§ 19h Absatz 3 WHG – auf das Instrument der Eignungs-feststellung nicht verzichtet werden. Demgegenüber wirddie derzeit noch nach § 19h Absatz 2 bestehende Alternativ-möglichkeit einer Bauartzulassung anstelle der Eignungs-feststellung aus Gründen der Deregulierung nicht fortge-führt. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass für Baupro-dukte oder Bausätze in zunehmendem Maße Zulassungenoder Nachweise auf Grund bauordnungsrechtlicher Vor-schriften erteilt werden, so dass die wasserrechtliche Bauart-zulassung in der Praxis mittlerweile weitgehend an Bedeu-tung verloren hat.

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht dem geltenden § 19hAbsatz 1 Satz 1 WHG. Im Einklang mit § 19h Absatz 1Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b WHG wird nunmehr bereitsin Satz 1 klargestellt, dass § 63 nur für Anlagen zum Lagern,Abfüllen und Umschlagen und nicht für Anlagen zum Her-stellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdenderStoffe gilt. Dementsprechend wird § 19h Absatz 1 Satz 2Nummer 2 Buchstabe b WHG in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3nicht fortgeführt. Abweichend vom Wortlaut des § 19hAbsatz 1 Satz 1, aber im Einklang mit landesrechtlichenVorschriften bedarf nach Satz 1 künftig auch die Errichtungder Anlagen der Eignungsfeststellung. Der in § 19hAbsatz 1 Satz 1 gebrauchte Begriff der Verwendung wird inSatz 1 aus Gründen der Harmonisierung mit anderen um-weltrechtlichen Zulassungstatbeständen durch den inhalts-gleichen Begriff des Betriebs ersetzt. Der neue Satz 2 stelltausdrücklich klar, dass für Anlagenteile und technischeSchutzvorkehrungen keine Eignungsfeststellungspflicht be-steht. Eignungsfeststellungen können nach Satz 3 in Über-einstimmung mit § 19h Absatz 2 Satz 2 WHG, der nach bis-herigem Verständnis auch für die Eignungsfeststellung gilt,auch künftig in entsprechender Anwendung von § 58Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 inhaltlich be-schränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden.Im Übrigen kann nach Satz 3 künftig auch der vorzeitige Be-ginn der Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und tech-nischen Schutzvorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 zu-

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gelassen werden (Neuregelung; § 58 Absatz 4 in Verbin-dung mit § 17).

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 führt die Regelung nach dem gel-tenden § 19g Absatz 6 Satz 2 WHG fort, soweit diese sichauf den derzeitigen § 19h WHG bezogen hat. Die Ausnah-meregelung in § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WHG wirdnicht fortgeführt, weil entsprechende und zugleich konkre-tere bundeseinheitliche Regelungen für Anlagen, Anlagen-teile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oderherkömmlicher Art in der vorgesehenen künftigen Bundes-verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffengetroffen werden sollen. Der Ausnahmetatbestand der vorü-bergehenden Lagerung in Transportbehältern gemäß dembisherigen § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe aWHG wird in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht übernom-men, insbesondere weil der Begriff „vorübergehend“ in derPraxis Abgrenzungsfragen aufwirft, die eine Umgehung desErfordernisses der Eignungsfeststellung erleichtern können.Im Übrigen ist eine Ausgrenzung der vorübergehenden La-gerung aus dem Lagerungsbegriff mit dem EG-Recht (An-hang VII der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 2c der Richtli-nie 98/24/EG und Artikel 3 Nummer 8, Anhang I Teil 1Nummer 4 der Richtlinie 96/82/EG) unvereinbar. Darüberhinaus wird der in § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-stabe a WHG verwendete Begriff „kurzfristig“ in Satz 1Nummer 2 Buchstabe a durch den Begriff „kurzzeitig“ er-setzt. Satz 2 ist eine Neuregelung, die – auch in Verbindungmit § 62 Absatz 4 Nummer 3 – entsprechend der derzeitigenRechtslage in den meisten Ländern eine risikoproportionaleAbstufung der behördlichen Vorkontrolle für Anlagen zumLagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdenderStoffe durch entsprechende Regelungen (z. B. Anzeige-pflicht anstelle der Eignungsfeststellungspflicht; Notwen-digkeit einer Überwachung durch Sachverständige) in einerRechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 ermöglicht.

Absatz 3 Satz 1 ist weitgehend identisch mit dem geltenden§ 19h Absatz 3 WHG. In Satz 1 Nummer 3 entfällt die bis-herige Ausnahme der arbeitsschutzrechtlichen Bauartzulas-sung, da es keine arbeitsschutzrechtliche Bauartzulassungmehr gibt, bei der die wasserrechtlichen Anforderungen zuberücksichtigen sind. Die Neuregelung in Satz 1 Nummer 4übernimmt weitgehend die in § 17 der Musteranlagenver-ordnung enthaltene Regelung zum Verhältnis der Eignungs-feststellung zur Baugenehmigung. Die Neuregelung inSatz 2 knüpft an den schon nach dem jetzigen § 19hAbsatz 3 Nummer 2 WHG bestehenden und in Absatz 3Satz 1 Nummer 2 fortgeführten Vorrang bauordnungsrecht-lich erforderlicher Zulassungen oder Nachweise für Baupro-dukte gegenüber der wasserrechtlichen Eignungsfeststellungan. Hiernach besteht kein Wahlrecht, anstelle der bauord-nungsrechtlich erforderlichen Zulassungen oder Nachweiseeine wasserrechtliche Eignungsfeststellung zu beantragen.Ist nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts eine Zulas-sung oder ein Nachweis für die gesamte Anlage (Bauart,Bausatz) erteilt worden, entfällt nach Satz 1 Nummer 2 dasErfordernis der Eignungsfeststellung, sofern nach diesenVorschriften auch die Einhaltung der wasserrechtlichen An-forderungen sichergestellt wird. Satz 2 stellt ergänzend klar,dass der Vorrang des Bauordnungsrechts auch dann zumTragen kommt, wenn für ein Bauprodukt, eine Bauart odereinen Bausatz als Teil einer Anlage oder als technische

Schutzvorkehrung auf Grund bauordnungsrechtlicher Vor-schriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis besteht.In diesen Fällen ist die entsprechende Zulassung oder derentsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfest-stellung für die Anlage insgesamt zugrunde zu legen; eineeigenständige wasserrechtliche Prüfung erübrigt sich inso-weit. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind auch dann anwend-bar, wenn nach den Vorgaben des Bauordnungsrechts keineVerpflichtung, sondern lediglich eine Möglichkeit zur Ertei-lung von Zulassungen oder Nachweisen besteht; auch in die-sem Fall ist anstelle der Eignungsfeststellung die Zulassungoder der Nachweis nach Bauordnungsrecht zu beantragen.

Zu Abschnitt 4 (Gewässerschutzbeauftragte)

Abschnitt 4 überführt die geltenden Vorschriften zum Ge-wässerschutzbeauftragten in das neue WHG. Dabei wird ausGründen der Harmonisierung in wesentlichen Teilen auf dieentsprechenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes verwiesen.

Zu § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)

§ 64 Absatz 1 und 2 entsprechen dem geltenden § 21aAbsatz 1 und 2 WHG. Absatz 3 enthält in Anlehnung an§ 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes(KrW-/AbfG) eine Klarstellung, dass auch Immissions-schutz-, Störfall- oder Abfallbeauftragte die Aufgaben undPflichten eines Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmenkönnen.

Zu § 65 (Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten)

§ 65 entspricht dem geltenden § 21b WHG.

Zu § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)

§ 66 ist eine Neuregelung, die sich an § 55 Absatz 3 KrW-/AbfG anlehnt. Sie ersetzt durch den Verweis auf die entspre-chenden Vorschriften des BImSchG die geltenden §§ 21c bis21f WHG. Eine Ermächtigung der Länder, für öffent-lich-rechtliche Körperschaften abweichende Sonderregelun-gen zu treffen (vgl. den geltenden § 21g WHG), ist nicht er-forderlich.

Zu Abschnitt 5 (Gewässerausbau, Deich-, Damm- undKüstenschutzbauten)

Abschnitt 5 führt den geltenden § 31 Absatz 2 bis 6 WHGfort, wobei die bisherigen Regelungen übersichtlicher struk-turiert und punktuell geändert werden. Aus der Stellung desAbschnitts außerhalb der Vorschriften über die Bewirtschaf-tung oberirdischer Gewässer folgt, dass die Regelungenkünftig auch für den Ausbau von Küstengewässern sowiefür Küstenschutzbauten gelten. Derzeit sind sowohl derAusbau von Küstengewässern als auch Küstenschutzbautenlandesrechtlich geregelt. Nach den entsprechenden Vor-schriften der Länder besteht für beide Arten von Vorhabenbereits ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfor-dernis. Die Einbeziehung beider Vorhabenarten in den Ab-schnitt 5 erfolgt auch deshalb, weil bestimmte Ausbautenvon Küstengewässern sowie bestimmte Küstenschutzbautendem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter-liegen und im neuen Wasserrecht auch ein bundesrechtlichesZulassungsverfahren als Trägerverfahren für die Umwelt-verträglichkeitsprüfung geschaffen werden sollte.

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Zu § 67 (Grundsatz, Begriffsbestimmung)

§ 67 enthält einen materiellen Grundsatz für den Gewässer-ausbau (Absatz 1) und bezeichnet die Vorhaben, für die Ab-schnitt 5 gilt (Absatz 2).

Absatz 1 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 5 Satz 1WHG. Die Regelung der Grundsätze für den Gewässeraus-bau bereits in der einleitenden Bestimmung des Abschnitts 5lehnt sich an die Struktur des Abschnitts 1 des zweiten Kapi-tels sowie des Abschnitts 2 des Kapitels 3 an. Hierdurchwird zugleich deutlich, dass Absatz 1 für jeden, der ein Ge-wässer ausbaut, unmittelbar geltende Vorgaben enthält. Derbisherige § 31 Absatz 5 Satz 1 WHG hatte im Übrigen schonnach vorherrschendem Verständnis vor allem die Funktionvon Planungsleitlinien, die die planerische Abwägung steu-ern. Die Umstellung der Vorschrift ändert hieran nichts.

Absatz 2 übernimmt (zusammen mit dem neuen § 68Absatz 1 Satz 1) den geltenden § 31 Absatz 2 Satz 1 bis 3WHG. Satz 3 erweitert den Kreis der Ausbauvorhaben umdie Küstenschutzbauten.

Zu § 68 (Planfeststellung, Plangenehmigung)

§ 68 regelt das Erfordernis der Planfeststellung (Absatz 1)bzw. der Plangenehmigung (Absatz 2) sowie die Vorausset-zungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlussesund der Plangenehmigung (Absatz 3).

Absatz 1 übernimmt in Satz 1 (zusammen mit dem neuen§ 65 Absatz 2) den geltenden § 31 Absatz 2 Satz 1. § 31Absatz 2 Satz 4 wird nicht fortgeführt, da die Vorschrift le-diglich deklaratorischen Charakter hat.

Absatz 2 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 3 WHG.

Absatz 3 Nummer 1 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 5Satz 3 WHG. Die Neuregelung in Nummer 2 lehnt sich andie entsprechende Regelung für die Zulassung von Gewäs-serbenutzungen in § 12 Absatz 1 Nummer 2 an. Sie hat le-diglich klarstellenden Charakter; eine Änderung der Rechts-lage ist hiermit nicht verbunden.

Zu § 69 (Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn)

§ 69 regelt die abschnittsweise Zulassung von Vorhabennach § 67 Absatz 2 (Absatz 1) sowie die Zulassung ihresvorzeitigen Beginns (Absatz 2). Absatz 1 übernimmt dengeltenden § 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 2 den § 31 Absatz 4Satz 2 WHG.

Zu § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)

Absatz 1 erster Halbsatz verweist hinsichtlich der Zulässig-keit von Inhalts- und Nebenbestimmungen auf die für alleZulassungen nach diesem Gesetz geltende Regelung in § 13Absatz 1. Darüber hinaus verweist er hinsichtlich der Fest-setzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vermei-dung oder zum Ausgleich von RechtsbeeinträchtigungenDritter oder von nachteiligen Wirkungen auf Dritte auf diefür die Bewilligung geltenden Vorschriften in § 14 Absatz 3bis 6. Die Vorschrift löst die Regelung im derzeitigen § 31Absatz 5 Satz 2 WHG ab; sie übernimmt inhaltlich im We-sentlichen bestehende Vorschriften in den Wassergesetzender Länder. Der zweite Halbsatz verweist in Anlehnung anentsprechende Regelungen in anderen Fachplanungsgeset-zen für das Planfeststellungsverfahren und das Plangeneh-migungsverfahren auf die §§ 72 bis 78 VwVfG. Die Neure-gelung hat lediglich klarstellenden Charakter; eine Ände-

rung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Die §§ 72bis 78 VwVfG sind nicht anwendbar, soweit Abschnitt 5hiervon abweichende Regelungen trifft (siehe insbesondere§ 68 Absatz 2, § 71).

Die Absätze 2 und 3 übernehmen geltendes Recht (§ 31Absatz 2 Satz 4 und Absatz 6 WHG).

Zu § 71 (Enteignungsrechtliche Vorwirkung)

§ 71 regelt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plan-feststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung undübernimmt damit weitgehend entsprechende landesrecht-liche Vorschriften.

Satz 1 beschränkt die enteignungsrechtliche Vorwirkung aufVorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Hierun-ter fallen nicht nur Vorhaben, mit denen ausschließlich ge-meinnützige Zwecke verfolgt werden, sondern auch privat-nützige Vorhaben, die maßgeblich zugleich dem Allgemein-wohl dienen. Die Vorwirkung bezieht sich auf die öffent-lich-rechtliche Zulässigkeit der Enteignung. Abweichendvon § 74 Absatz 6 Satz 2 VwVfG, aber im Einklang mit ent-sprechenden Regelungen in verschiedenen Fachplanungsge-setzen kann die enteignungsrechtliche Vorwirkung nachSatz 2 auch bei der Plangenehmigung unter der Vorausset-zung angeordnet werden, dass Rechte anderer nur unwesent-lich beeinträchtigt werden. Die Abweichung von § 74Absatz 6 Satz 2 VwVfG ist gerechtfertigt, weil in den Fällendes § 74 Absatz 6 VwVfG ohnehin kein Bedürfnis für dieenteignungsrechtliche Vorwirkung der Plangenehmigungbesteht, denn diese setzt nach § 74 Absatz 6 Satz 1 Num-mer 1 VwVfG grundsätzlich voraus, dass Rechte anderernicht beeinträchtigt werden. Demgegenüber kann bei Ge-wässerausbauten auch in diesem Fall eine Plangenehmigungerteilt werden (§ 68 Absatz 2).

Nach Satz 3 ist der festgestellte oder genehmigte Plan ein-schließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ent-eignung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen undfür die Enteignungsbehörde bindend.

Zu Abschnitt 6 (Hochwasserschutz)

Abschnitt 6 überführt die geltenden Vorschriften zum Hoch-wasserschutz, die u. a. durch das Hochwasserschutzgesetzvon 2005 in das WHG eingefügt wurden (§§ 31a bis 32) inmodifizierter Form in das neue WHG. Es setzt zugleich dieVorgaben der EG-Hochwasserrichtlinie von 2007 in nationa-les Recht um. Die §§ 72 bis 75, § 79 Absatz 1 und § 80 die-nen ausschließlich der Umsetzung dieser Richtlinie. Die§§ 76 bis 78, § 79 Absatz 2 und § 81 überführen das bishe-rige Recht unter Berücksichtigung des neuen EG-Rechts alsbundesrechtliche Vollregelungen in das neue WHG.

Im Unterschied zu dem bisher geltenden nationalen Rechterfasst die Hochwasserrichtlinie neben dem Binnenhoch-wasser auch das Küstenhochwasser. Deshalb beschränkensich die Hochwasservorschriften des neuen WHG nichtmehr auf oberirdische Gewässer, wie dies derzeit beim gel-tenden WHG der Fall ist. Eine Beschränkung auf Gebiete anoberirdischen Gewässern sieht das neue WHG nur für dieübernommenen oder die bisherige Regelungsaufträge aus-füllenden Regelungen vor. Sie sind – wie bisher das jetzigeWHG – auf das Binnenhochwasser zugeschnitten. Es be-steht weiterhin kein Bedarf, den Küstenschutz über die not-

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wendige Umsetzung der Hochwasserrichtlinie hinaus imBundesrecht zu regeln.

Zu § 72 (Hochwasser)

§ 72 entspricht der Definition in Artikel 2 Absatz 1 derHochwasserrichtlinie. Die Richtlinie lässt es zu, Überflutun-gen aus Abwassersystemen vom EG-rechtlichen Hochwas-serbegriff auszunehmen. Da der Begriff des Hochwassers in§ 72 ausdrücklich auf Überschwemmungen durch oberirdi-sche Gewässer (und durch Meerwasser) beschränkt wird,sind Überschwemmungen aus Abwassersystemen von vorn-herein nicht erfasst.

Zu § 73 (Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikoge-biete)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1, 2 und4 der Hochwasserrichtlinie. Dabei wird der Begriff derBewertung ohne das in der Richtlinie verwendete Adjektiv„vorläufig“ verwandt und somit sprachlich vereinfacht. Diesist möglich, weil die Regelungen zur periodischen Überprü-fung und Aktualisierung die Vorläufigkeit der Bewertungbereits hinreichend zum Ausdruck bringen und die Richtli-nie bei den Karten und Plänen auf die Bezeichnung „vorläu-fig“ verzichtet, obwohl diese ebenfalls regelmäßig zu über-prüfen und zu aktualisieren sind.

Absatz 1 Satz 1 schafft in Umsetzung von Artikel 5Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie eine neue Gebietskatego-rie „Risikogebiete“, die sowohl von Binnenhochwasser alsauch von Küstenhochwasser bedrohte Gebiete erfasst, undenthält hierfür eine Legaldefinition. Diese neue Gebietskate-gorie umfasst u. a. die bisher nach § 31b Absatz 2 WHG anoberirdischen Gewässern festzusetzenden Überschwem-mungsgebiete, für die auch das neue WHG Regelungentrifft. Während die Gebietskategorie „Überschwemmungs-gebiete“ in § 76 fortgeführt wird, fällt die Gebietskategorie„überschwemmungsgefährdete Gebiete“ nach dem bisheri-gen § 31c WHG künftig als eigenständige, bundesrechtlichgeforderte Gebietskategorie weg. Die als überschwem-mungsgefährdete Gebiete ermittelten und in Kartenformdargestellten Bereiche fallen unter den neuen Begriff der Ri-sikogebiete und können in diesem Rahmen auch ohne Wei-teres fortgeführt werden. Es ist unschädlich, wenn die Län-der diese Gebietskategorie in Umsetzung der Vorgaben desjetzigen WHG gerade erst rechtlich geschaffen haben undzur Anwendung bringen wollen, weil die Richtlinie mit derForderung nach der Bestimmung von Risikogebieten dieüberschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des gelten-den § 31c WHG ohne Weiteres erfasst. Die bisher nicht vomWHG geregelten Gebiete hinter öffentlichen Küstenschutz-anlagen, deren Versagen regelmäßig mit ganz erheblichenSchäden verbunden ist, sind ebenfalls zu den Risikogebietenzu zählen, soweit die Küstenschutzmaßnahmen ihremSchutz dienen. Damit fallen u. a. die deichpflichtigen Ge-biete unter den Begriff der Risikogebiete. Dabei handelt essich nicht nur um die unmittelbar hinter den Deichen liegen-den Grundstücke, sondern auch um Gebiete, die weit insHinterland reichen können. Satz 2 des Absatzes 1 dient derUmsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Hochwasserrichtli-nie, wobei klarstellend zum Ausdruck gebracht wird, dassauch erhebliche Sachwerte (wie z. B. in Siedlungsgebieten)vom Schutzzweck der Regelungen erfasst werden.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 derHochwasserrichtlinie.

Absatz 3 ermächtigt in Satz 2 die Länder, von der inArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Hochwasserrichtlinieeingeräumten Möglichkeit zur Schaffung von aus den Fluss-gebietseinheiten speziell für das Hochwasserrisikomanage-ment ausgegliederten, für den Küstenschutz besonders rele-vanten Bewirtschaftungseinheiten Gebrauch zu machen.Klarstellend werden hier auch die Teileinzugsgebiete ge-nannt, die von der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähntwerden. Von der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a derHochwasserrichtlinie eingeräumten Möglichkeit zur Benen-nung anderer Behörden als zuständige Behörden für denHochwasserschutz als die für die Wasserrahmenrichtliniezuständigen Behörden können die Länder ohne eine bundes-rechtliche Ermächtigung Gebrauch machen, da die Zustän-digkeitszuweisungen ohnehin in die Länderkompetenzenfallen.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 undArtikel 5 Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 5 eröffnet die von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe aund b der Hochwasserrichtlinie vorgesehene Möglichkeit,die Bewertung durch bereits bestehende Bewertungen undbeschlossene oder ausgeführte Kartierungen zu ersetzen.Dabei greift die Ausnahmeregelung auch für Teile vonFlussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nachAbsatz 3, wenn nur für diese Teile eine als Ersatz geeigneteBewertung vorgenommen wurde. Die Zuordnung eines Ge-biets als Gebiet mit einem signifikanten Hochwasserrisikonach Nummer 1 zweiter Halbsatz kann insbesondere danngegeben sein, wenn das Gebiet als Überschwemmungsge-biet festgesetzt oder vorläufig gesichert oder als über-schwemmungsgefährdetes Gebiet ermittelt und in Karten-form dargestellt wurde.

Absatz 6 setzt Artikel 14 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinieum.

Zu § 74 (Gefahrenkarten und Risikokarten)

Absatz 1 setzt Artikel 6 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinieum.

Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Hochwasserrichtlinieum. Die Formulierung „soweit erforderlich“ in Satz 1 Num-mer 3 sowie in Absatz 3 Nummer 2 und 3 konkretisiert denvon der Richtlinie verwendeten Begriff „gegebenenfalls“.Absatz 2 Satz 2 nimmt die Ausnahmemöglichkeit nachArtikel 6 Absatz 6 der Hochwasserrichtlinie in Anspruch.Von der weiteren Ausnahmemöglichkeit für „Grundwasser-quellen“ (gemeint sind Grundwasservorkommen) wird keinGebrauch gemacht, weil derartige Überschwemmungen inDeutschland nicht vorkommen.

Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 4 und Absatz 4 Artikel 6Absatz 5 der Hochwasserrichtlinie um. Absatz 5 dient derUmsetzung von Artikel 6 Absatz 2 der Hochwasserrichtli-nie. Eine Abstimmung der Karten mit Staaten außerhalb derEuropäischen Union wird von der Hochwasserrichtlinie (an-ders als bei den Risikomanagementplänen) nicht gefordert.Ein solcher Austausch ist aber aus fachlicher Sicht erforder-lich und entspricht bereits der gängigen Praxis.

Absatz 6 setzt Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 14 Absatz 2und 4 der Hochwasserrichtlinie um. Satz 2 nimmt die Über-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/12275

gangsregelung des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie inAnspruch. Satz 4 macht deutlich, dass dies nur für den erstenManagementzyklus gilt, nicht aber für die Aktualisierungen.Dies ist in der Richtlinie bei den Risiko- und Gefahrenkartensowie den Risikomanagementplänen anders geregelt als beider Risikobewertung. Während Artikel 14 Absatz 1 bei derÜberprüfung und Aktualisierung der Bewertung der Hoch-wasserrisiken die „Beschlüsse nach Artikel 13 Absatz 1“,also die ersatzweise zulässigen Bewertungen durch die Mit-gliedstaaten ausdrücklich nennt und gleichberechtigt nebendie Risikobewertungen nach der Richtlinie stellt, werden inden Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 der Hochwasserricht-linie die alternativ zulässigen Karten und Pläne, die inArtikel 13 Absatz 2 und 3 erwähnt sind, nicht genannt. Dar-aus ist zu schließen, dass zu den in Artikel 14 genanntenÜberprüfungszeitpunkten (22. Dezember 2019 für die Kar-ten, 22. Dezember 2021 für die Pläne) nur noch diejenigenRisiko- und Gefahrenkarten sowie RisikomanagementpläneEG-rechtskonform sind, die in vollem Umfang den Vorga-ben der Richtlinie entsprechen.

Zu § 75 (Risikomanagementpläne)

Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1der Hochwasserrichtlinie. Die Risikomanagementpläne er-setzen die Hochwasserschutzpläne nach dem geltenden§ 31d WHG. Da die Risikomanagementpläne mehr Informa-tionen als die bisherigen Pläne enthalten müssen, ist die Ver-längerung der Frist im geltenden Recht (10. Mai 2009) aufdas in der Richtlinie vorgesehene Datum (22. Dezember2015) gerechtfertigt (vgl. Absatz 6). Die Einvernehmensre-gelung in Satz 2 stellt sicher, dass bei der Aufstellung, Über-prüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne dieBelange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundesgewahrt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31d Absatz 1 Satz 2WHG und dient zusätzlich der Umsetzung von Artikel 7Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 inVerbindung mit Teil A des Anhangs, von Artikel 14Absatz 3 in Verbindung mit Teil B des Anhangs sowie vonArtikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 der Hochwasserrichtlinie.Auch in diesem Fall verzichtet der Gesetzentwurf darauf, dieins Detail gehenden Vorgaben der Richtlinie im deutschenRecht zu wiederholen.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 derHochwasserrichtlinie.

Absatz 5 betrifft die räumliche Koordinierung von Risiko-managementplänen. Er dient der Umsetzung des Artikels 8Absatz 1 bis 3 der Hochwasserrichtlinie. Artikel 8 Absatz 4und 5 der Richtlinie bedarf keiner rechtlichen Umsetzung,da die Regelung fakultativ ist (Absatz 4) oder die Verpflich-tung den Mitgliedstaat selbst trifft (Bericht).

Absatz 6 setzt Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 3der Hochwasserrichtlinie um. Satz 2 in Verbindung mitSatz 4 macht von der Ausnahmeregelung in Artikel 13Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch und orientiert sich dabeian der englischen Textfassung, da die deutsche Übersetzungden gewollten Regelungsinhalt nicht korrekt wiedergibt;siehe auch die Begründung zu § 74 Absatz 6.

Zu § 76 (Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Ge-wässern)

Absatz 1 übernimmt in Satz 1 die Regelung des geltenden§ 31b Absatz 1 WHG. Satz 2 dient der Klarstellung, dass füroberirdische Gewässer, die überwiegend tidebeeinflusstsind, die Regelungen von § 76 ff. nicht gelten. Der besonde-ren Situation dieser Gewässerabschnitte, die vor allem durchKüstenhochwasser betroffen sind, in denen aber auch z. B.Hochwasser aus dem Binnenland zeitgleich mit einer Sturm-flut eintreffen kann, werden diese Regelungen nicht gerecht.

Nach Absatz 2 Satz 1 setzen die Länder durch Rechtsverord-nung Überschwemmungsgebiete fest, wobei nach Artikel 80Absatz 4 GG entsprechende Festsetzungen auch durchGesetz erfolgen können. Nummer 1 verpflichtet die Länder– wie bisher § 31b Absatz 2 Satz 3 und 4 WHG – zur förm-lichen Festsetzung bestimmter Überschwemmungsgebieteund übernimmt dabei das 100-jährliche Hochwasser als Be-messungshochwasser. Damit haben die Länder innerhalb derRisikogebiete anhand der bundesrechtlich vorgegebenenKriterien eine Auswahl von Gebieten zu treffen, für die ausGründen eines wirksamen Hochwasserschutzes bundesweitverbindliche Ge- und Verbote gelten. Die bisher in § 31bAbsatz 2 enthaltene Beschränkung auf Gebiete, in denennicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwartensind, entfällt, weil diese Eingrenzung den Voraussetzungenentspricht, nach denen die Risikogebiete zu bestimmen sindund die alternative Zuordnung von Gebieten nach § 73Absatz 5 Satz 2 erfolgt. Wie bereits das geltende Recht er-öffnet auch § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Ländern dieMöglichkeit, die Festsetzungen auch auf Gebiete auszudeh-nen, in denen nur bei selteneren HochwasserereignissenSchäden entstehen („mindestens“).

Neu ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,auch für Hochwasserentlastung und Rückhaltung bean-spruchte Flächen förmlich festzusetzen. Dies entspricht denVorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vor Inkrafttreten desHochwasserschutzgesetzes 2005. Dabei wird die Festset-zungspflicht aber auf die Gebiete beschränkt, deren Entlas-tungs- bzw. Rückhaltefunktion festgesetzten Überschwem-mungsgebieten zugute kommen soll. Die Festsetzungsfris-ten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 knüpfen an die Regelung imgeltenden § 31b Absatz 2 WHG an, wobei die dort vorgese-henen Fristen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens des neuen WHG bzw. die in § 73 Absatz 5 vorgesehe-nen Stichtage jeweils um etwas mehr als sieben Monateverlängert werden. Für die zur Hochwasserentlastung undRückhaltung beanspruchten Gebiete besteht kein Bedürfnisfür eine bundesrechtliche Festsetzungsfrist. Satz 4 stellt aus-drücklich klar, dass die Festsetzungen an neue Erkenntnisseanzupassen sind. Diese im geltenden WHG fehlende Klar-stellung entspricht den Vorgaben der Hochwasserrichtliniefür die Bestimmung der Risikogebiete.

Absatz 3 überführt den Regelungsauftrag des bisherigen§ 31b Absatz 5 Satz 1 WHG in eine unmittelbar geltendeRegelung. Gleiches gilt für Absatz 4 in Bezug auf den gel-tenden § 31b Absatz 2 Satz 2 und 5 WHG, ergänzt um dieVerpflichtung, die Öffentlichkeit auch über das Ergebnis derFestsetzung bzw. vorläufigen Sicherung, über die geltendenSchutzbestimmungen und über Maßnahmen des vorbeugen-den Hochwasserschutzes zu informieren.

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Drucksache 16/12275 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nach § 106 Absatz 3 gelten vor Inkrafttreten des neuenWHG festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufiggesicherte Überschwemmungsgebiete als festgesetzte odervorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinnevon Absatz 2 oder Absatz 3.

Zu § 77 (Rückhalteflächen)

§ 77 übernimmt den geltenden § 31b Absatz 6 WHG.

Zu § 78 (Besondere Schutzvorschriften für festgesetzteÜberschwemmungsgebiete)

§ 78 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des gelten-den § 31b Absatz 3 und 4 WHG und überführt dessen bishe-rige Regelungsaufträge in bundesrechtliche Vollregelungen.Dabei werden die Regelungsaufträge inhaltlich ausgefüllt;die entsprechenden Vorschriften lehnen sich an landesrecht-liche Regelungen an.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sieht nunmehr vor, dass nicht nurdie Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne,sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetz-buch verboten ist. Dies entspricht dem Schutzzweck desVerbotes mehr als der bisherige Wortlaut, der Regelungslü-cken zur Folge hatte. Die Nummern 3, 4, 7 und 8 sind weit-gehend dem § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 8 desSächsischen Wassergesetzes entnommen. Nummer 5 ent-spricht § 38 Absatz 4 Nummer 4; in diesem Zusammenhangist aber auch die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5Absatz 2 zu beachten. Nummer 7 gilt nicht für Maßnahmenzur Verjüngung bestehender Waldbestände. Nummer 9 ent-spricht § 113 Absatz 1 Nummer 5, Satz 2 dem § 113Absatz 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-West-falen. Satz 2 regelt Ausnahmen von den Verboten nachSatz 1 für die Fälle, in denen Maßnahmen dem Gewässer-ausbau, dem Deichbau, der Gewässer- oder Deichunterhal-tung oder dem Hochwasserschutz dienen oder im Zusam-menhang mit zugelassenen Anlagen oder Gewässerbenut-zungen stehen.

Die Absätze 2 bis 4 regeln Ausnahmen von den Verbotennach Absatz 1. Die Ausnahme nach Absatz 2 übernimmt§ 31b Absatz 4 Satz 2, die Ausnahmen nach Absatz 3 über-nimmt § 31b Absatz 4 Satz 3 und 4 WHG, die Ausnahme-regelung in Absatz 4 ist wie die dazugehörigen Verbote anlandesrechtliche Regelungen angelehnt. Die gesetzlicheErmächtigung berechtigt unmittelbar zu nachträglichen Ne-benbestimmungen, ohne dass in der behördlichen Zulas-sungsentscheidung ein Vorbehalt enthalten sein muss. Einesolche Ermächtigung zum nachträglichen Handeln ist auchin anderen Fachgesetzen (z. B. § 12 Absatz 2 AufenthG, § 5GastG, § 17 Absatz 1 Satz 3 AtG, § 19 Absatz 1 Satz 3GenTG) vorgesehen.

Absatz 5 überführt den Regelungsauftrag nach dem gelten-den § 31b Absatz 2 Satz 6 und 7 WHG in eine unmittelbargeltende Regelung und integriert dabei den wesentlichenRegelungsgehalt des § 31b Absatz 3 WHG in die Num-mer 2. Im Rahmen der Nummer 2 können z. B. Festlegun-gen zur ganzjährigen Bodenbedeckung getroffen werden.Nummer 5 entspricht der Regelung im bisherigen § 31bAbsatz 2 Satz 7 Nummer 1 WHG, wobei sich die bisherigeEinschränkung, wonach das Verbot der Errichtung neuer Öl-heizungsanlagen nur insoweit gilt, als dies zur Schadensver-meidung erforderlich ist, nunmehr aus dem Einleitungssatzdes Absatzes 5 ergibt.

Absatz 6 entspricht dem geltenden § 31b Absatz 5 Satz 2WHG.

Zu § 79 (Information und aktive Beteiligung)

Absatz 1 dient der Umsetzung der Artikel 10 und 9 Num-mer 3 der Hochwasserrichtlinie. Die Vorschrift erfasst nurKarten und Pläne, die nach Inkrafttreten des neuen WHG er-stellt werden; sie hat für bereits existente Karten und Plänekeine Bedeutung. Die Hochwasserrichtlinie beschränkt diePflicht zur Veröffentlichung und aktiven Beteiligung interes-sierter Stellen auf die richtlinienkonforme Bewertung undauf die Karten und Pläne. Die alternativ zulässigen Instru-mente, für die Artikel 13 der Richtlinie eine Übergangsrege-lung trifft, werden nicht erfasst. Gegebenenfalls finden aberAbsatz 2 oder § 76 Absatz 4 Anwendung. Da Risikoma-nagementpläne einer strategischen Umweltprüfung (SUP)bedürfen, sind im Rahmen dieser Prüfung auch die imUVP-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbe-teiligung zu berücksichtigen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31a Absatz 3 WHG.

Zu § 80 (Koordinierung)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 9 Nummer 1 derHochwasserrichtlinie, Absatz 2 setzt Artikel 9 Nummer 2der Richtlinie um.

Zu § 81 (Vermittlung durch die Bundesregierung)

§ 81 entspricht der Regelung im geltenden § 32 Absatz 2WHG.

Zu Abschnitt 7 (Wasserwirtschaftliche Planung und Do-kumentation)

Abschnitt 7 enthält Vorschriften zum Maßnahmen-programm, zum Bewirtschaftungsplan, zur Veränderungs-sperre, zum Wasserbuch sowie zur Informationsbeschaffungund -übermittlung, die die geltenden §§ 36 bis 37a WHG ab-lösen und zum Teil fortführen.

Zu § 82 (Maßnahmenprogramm)

§ 82 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden § 36Absatz 1 bis 6 WHG und führt die bisherige Regelung mitfolgenden Änderungen fort:

Absatz 1 Satz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Ländernach § 36 Absatz 1 Satz 1 durch eine im Wesentlichen in-haltsgleiche Vollregelung. Der zweite Halbsatz in Absatz 2dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Ver-bindung mit Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b der Was-serrahmenrichtlinie (Kosteneffizienzerfordernis). Absatz 6Satz 1 Halbsatz 2 führt die entsprechende Regelung in § 36Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 unter Berücksichtigung der Vor-gaben nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 der Wasserrahmen-richtlinie fort. Im Übrigen wird in Absatz 6 die lediglichklarstellende Regelung nach § 36 Absatz 6 Satz 2 nicht fort-geführt, weil sie verzichtbar und deshalb im Sinne einer bes-seren Rechtsetzung zu vermeiden ist; die Rechtslage ändertsich hiermit ebenfalls nicht.

Zu § 83 (Bewirtschaftungsplan)

Die Absätze 1 bis 3 sind weitgehend inhaltsgleich mit demgeltenden § 36b Absatz 1 bis 4 WHG und sehen nur fol-gende Änderungen vor:

Absatz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nachdem bisherigen § 36b Absatz 1 WHG durch eine inhaltsglei-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/12275

che Vollregelung. Absatz 2 Satz 1 ersetzt § 36b Absatz 2Satz 1 durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorga-ben nach Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie. Satz 2Nummer 1, 3 und 4 ist inhaltsgleich mit § 36b Absatz 3Nummer 1, 3 und 4. Satz 2 Nummer 2 ist eine Neuformulie-rung von § 36b Absatz 3 Nummer 2 in enger Anlehnung andie Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b und d derWasserrahmenrichtlinie. § 36b Absatz 2 Satz 2 wird dabeinicht fortgeführt, weil der Bewirtschaftungsplan keine Re-gelungen mit Außenwirkung trifft, sondern nur Informa-tions- und Dokumentationscharakter hat. Absatz 3 ist eineredaktionelle Neufassung von § 36b Absatz 4, wobei zurUmsetzung der Vorgaben nach Artikel 13 Absatz 4 in Ver-bindung mit Anhang VII Nummer 8 der Wasserrahmenricht-linie künftig zusätzlich erforderlich ist, ein Verzeichnisetwaiger detaillierterer Programme und Pläne in den Bewirt-schaftungsplan aufzunehmen; im Übrigen ist mit der Neu-fassung des Absatzes 3 keine materielle Rechtsänderungverbunden.

Die Neuregelung in Absatz 4 dient der Umsetzung vonArtikel 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 der Was-serrahmenrichtlinie und löst den Regelungsauftrag an dieLänder nach dem bisherigen § 36b Absatz 5 Satz 2 WHGdurch eine Vollregelung ab, die sich an entsprechende lan-desrechtliche Vorschriften anlehnt.

Zu § 84 (Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirt-schaftungspläne)

§ 84 normiert nunmehr bundesrechtlich die Fristen für dieAufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnah-menprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie für dieDurchführung der im Maßnahmenprogramm enthaltenenMaßnahmen entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmen-richtlinie (Vollregelung). Die Vorschrift ersetzt damit dieRegelungsaufträge an die Länder nach den bisherigen § 36Absatz 7 Satz 1 und 2 und § 36b Absatz 5 Satz 1 WHG.Nach der Wasserrahmenrichtlinie sind Maßnahmenpro-gramme und Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember2009 aufzustellen. Diese Vorgabe ist bereits durch entspre-chende Regelungen in den Wassergesetzen der Länder indeutsches Recht umgesetzt worden. Da das neue WHG erstnach dem 22. Dezember 2009 in Kraft tritt, begründet Satz 1lediglich eine ergänzende Verpflichtung, die Aufstellung derMaßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, soweitzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WHG noch nichtgeschehen, unverzüglich nachzuholen.

Zu § 85 (Aktive Beteiligung interessierter Stellen)

§ 85 dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Satz 1der Wasserrahmenrichtlinie. Die dort vorgeschriebene ak-tive Beteiligung aller interessierten Stellen geht über diebloße Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme hi-naus, wie sie nach § 83 Absatz 4 Satz 2 vorgesehen ist. § 85lehnt sich an entsprechende landesrechtliche Vorschriftenan. Da Maßnahmenprogramme der strategischen Umwelt-prüfung (SUP) bedürfen, müssen im Rahmen der SUP auchdie im UVP-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Öffentlich-keitsbeteiligung beachtet werden.

Zu § 86 (Veränderungssperre zur Sicherung von Planun-gen)

§ 86 löst den geltenden § 36a WHG ab.

Absatz 1 Satz 1 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 36aAbsatz 1 Satz 1. Die klarstellende Regelung in § 36aAbsatz 1 Satz 2 bedarf keiner Fortführung, die materielleRechtslage ändert sich nicht. Absatz 2 ist identisch mit demgeltenden § 36a Absatz 2. Absatz 3 entspricht weitgehend§ 36a Absatz 3; in Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass derLauf der Dreimonatsfrist mit Inkrafttreten der Verände-rungssperre beginnt. Satz 3 ist eine Neuregelung in Anleh-nung an § 17 Absatz 4 BauGB. Absatz 4 ist identisch mit§ 36a Absatz 4 WHG.

Zu § 87 (Wasserbuch)

§ 87 löst den geltenden § 37 WHG unter Übernahme ergän-zender Regelungen aus den Wassergesetzen der Länder ab.

Absatz 1 ist identisch mit § 37 Absatz 1. Absatz 2 Satz 1führt § 37 Absatz 2 fort und ergänzt ihn. Künftig wird z. B.in der Nummer 1 eine weiter gehende Regelung aus denWassergesetzen der meisten Länder (Zulassungen für Ge-wässerausbauten) übernommen. Der neue Satz 2 in Absatz 2dient der Deregulierung.

Die Neuregelung in Absatz 3 zielt darauf ab, die Richtigkeitder im Wasserbuch vorgenommenen Eintragungen zu ge-währleisten; die Vorschrift entspricht ähnlichen Vorschriftenin den meisten Landeswassergesetzen. Der neue Absatz 4stellt die Rechtswirkung von Eintragungen in das Wasser-buch klar und übernimmt ebenfalls gleichlautende landes-rechtliche Regelungen.

Zu § 88 (Informationsbeschaffung und -übermittlung)

§ 88 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 ersetzt den Regelungsauftragan die Länder nach dem geltenden § 37a Satz 1 WHG unterweitgehender Übernahme bestehender landesrechtlicherVorschriften durch eine bundesrechtliche Vollregelung.

Absatz 1 Satz 1 regelt unter Übernahme der Voraussetzun-gen des § 37a Absatz 1 Satz 1 WHG eine zur Wahrnehmungihrer Aufgaben erforderliche Befugnis der zuständigen Be-hörde, Informationen zu beschaffen und zu verwenden. DerBegriff der Verwendung umfasst die Verarbeitung und Nut-zung der Informationen. Satz 1 stellt klar, dass zum Begriff„Informationen“ neben insbesondere den betriebsbezogenenauch personenbezogene Daten gehören können. In Satz 2werden die behördlichen Aufgaben konkretisiert, in derenRahmen die Befugnisse nach Satz 1 bestehen, um für dieNormadressaten die Voraussetzungen klar erkennbar zu ma-chen, unter denen in ihr Recht auf informationelle Selbst-bestimmung im Hinblick auf personenbezogene Daten(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1GG) nach Satz 1 eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 65,43 f.).

Absatz 2 begründet Pflichten von Trägern wasserwirtschaft-licher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen undzur Erteilung von Auskünften.

Absatz 3 Satz 1 regelt über den geltenden § 37a Absatz 1Satz 1 WHG hinausgehend Befugnisse der zuständigen Be-hörde zur Weitergabe von Informationen und Auskünften,um die effiziente Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufga-ben durch die dort genannten Personen zu ermöglichen oderzu erleichtern. Die Vorschrift übernimmt weitgehend ähnli-che Regelungen der Landeswassergesetze. Satz 2 bestimmtebenfalls in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vor-schriften die Voraussetzungen für die Weitergabe von nach

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Drucksache 16/12275 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Absatz 1 erlangten Informationen und Auskünften anDienststellen anderer Länder, des Bundes und der Europäi-schen Gemeinschaften sowie an zwischenstaatliche Stellen.Satz 2 geht ebenso wie Satz 3 insofern weiter als § 37aSatz 1 und 2 WHG, als nunmehr die Informationsweitergabean „Dienststellen“ geregelt wird, d. h. nicht nur an Behör-den, sondern auch an andere Stellen, die nicht berechtigtsind, hoheitlich tätig zu werden (z. B. Fachämter, Anstaltendes Bundes und der Länder).

Satz 3 führt in Verbindung mit Absatz 4 den geltenden § 37aSatz 2 WHG fort, wobei die Vorschrift nunmehr die wech-selseitige Weitergabe von Informationen im Verhältnis zwi-schen Bund und Ländern umfassend regelt. Absatz 4 kon-kretisiert das bisherige Erfordernis der Unentgeltlichkeitnach § 37a Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechendder dem § 8 Absatz 1 VwVfG zugrunde liegenden Unter-scheidung zwischen Gebühren und Auslagen.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 37a Satz 3 WHG.

Zu Abschnitt 8 (Haftung für Gewässerveränderungen)

Abschnitt 8 regelt die privatrechtliche Haftung (§ 89) unddie öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit (§ 90) für Ge-wässerbeeinträchtigungen.

Zu § 89 (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffen-heit)

§ 89 löst den geltenden § 22 Absatz 1 und 2 WHG ab.Absatz 3 des § 22 ist gegenstandslos geworden (Bewilligun-gen sind für die hier betroffenen Benutzungstatbestände seitdem 1. Oktober 1976 nicht mehr zulässig; vgl. § 8 Absatz 2Satz 2 WHG).

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 22Absatz 1 WHG. Neben kleineren sprachlichen Anpassungenund Verbesserungen enthält der neue Gesetzeswortlaut inÜbereinstimmung mit dem schon bislang vorherrschendenVerständnis des § 22 Absatz 1 insofern eine Änderung, alsder Schadenersatzanspruch auch im Falle des Einbringensund Einleitens von Stoffen voraussetzt, dass hierdurch dieBeschaffenheit des Wassers nachteilig verändert wird. DieNeufassung des Satzes 1 stellt in Verbindung mit Satz 2– ebenfalls in Übereinstimmung mit dem schon bislangvorherrschenden Verständnis des § 22 Absatz 1 WHG – zu-gleich klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung auchdann zum Tragen kommt, wenn die Veränderung der Was-serbeschaffenheit aus dem Einbringen oder Einleiten vonStoffen resultiert.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 22 Absatz 2WHG. Die Neufassung des Satzes 1 stellt klar, dass auch dieHaftung nach Absatz 2 eine nachteilige Veränderung derWasserbeschaffenheit voraussetzt.

Zu § 90 (Sanierung von Gewässerschäden)

§ 90 ist inhaltsgleich mit dem erst im Jahr 2007 in das WHGeingefügten § 22a.

Zu Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtun-gen)

Die Vorschriften des Abschnitts 9 ermächtigen die zustän-digen Behörden, Eigentümern und Nutzungsberechtigtenvon Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Ver-hältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten(§§ 91 bis 93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerle-

gen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maß-nahmen durchzusetzen. Die Regelungen bestimmen Inhaltund Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14Absatz 1 Satz 2 GG. Soweit entsprechende behördliche An-ordnungen das Grundeigentum unzumutbar beschränken, isteine Entschädigung zu leisten (§ 95). Die Vorschriften desAbschnitts 9 sind Neuregelungen öffentlich-rechtlicher Na-tur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften an-lehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn sich der Trägerder wasserwirtschaftlichen Maßnahme und der Betroffenennicht privatrechtlich über die Durchführung der Maßnahmeeinigen können.

Zu § 91 (Gewässerkundliche Maßnahmen)

Die Ermittlung der für die Gewässerbewirtschaftung erfor-derlichen gewässerkundlichen Grundlagen durch Maßnah-men nach § 91 Satz 1 ist oftmals nur möglich, wenn fremdesGrundeigentum benutzt werden kann. Zu diesem Zweckkann die zuständige Behörde nach Satz 1 Eigentümer undNutzungsberechtigte fremder Grundstücke zur Duldung derinsoweit erforderlichen Maßnahmen verpflichten. Entstehtdurch derartige Maßnahmen ein Schaden am Grundstück,hat der Eigentümer des Grundstücks nach Satz 2 gegen den-jenigen, der die Maßnahme durchführt, einen Anspruch aufSchadenersatz. Soweit infolge des Schadens am Grundstückein Nutzungsausfallschaden entsteht, hat nach Satz 3 auchder Nutzungsberechtigte gegen den Träger der gewässer-kundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz.

Zu § 92 (Veränderung oberirdischer Gewässer)

Die Entwässerung von Grundstücken, die Abwasserbeseiti-gung oder die bessere Ausnutzung einer Triebwerksanlagekönnen im Einzelfall Veränderungen der Gewässermorpho-logie erforderlich machen. Zu diesem Zweck kann die zu-ständige Behörde nach Satz 1 Eigentümer und Nutzungsbe-rechtigte fremder fließender oberirdischer Gewässer zurDuldung der notwendigen Maßnahmen verpflichten. Satz 2ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Zu § 93 (Durchleitung von Wasser und Abwasser)

Nach § 93 kann die zuständige Behörde zu bestimmten, häu-fig im öffentlichen Interesse liegenden wasserwirtschaft-lichen Zwecken Eigentümer und Nutzungsberechtigte vonGrundstücken verpflichten, das oberirdische und unterirdi-sche Durchleiten von Wasser und Abwasser zu dulden. Ent-sprechendes gilt für Eigentümer und Nutzungsberechtigteoberirdischer Gewässer. Behördliche Anordnungen nachSatz 1 kommen in Betracht, wenn sich der Träger der was-serwirtschaftlichen Maßnahme und der Betroffene privat-rechtlich nicht über die Einräumung eines Leitungsrechts(Grunddienstbarkeit nach § 1018 ff. BGB) einigen können.

Zu § 94 (Mitbenutzung von Anlagen)

§ 94 regelt die Mitbenutzung von bestimmten wasserwirt-schaftlichen Anlagen durch Dritte.

Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die zuständige Behörde, ausGründen einer effizienten und wirtschaftlichen Erfüllungvon Aufgaben der Entwässerung, Wasserversorgung oderAbwasserbeseitigung Betreiber entsprechender Anlagen zuverpflichten, unter bestimmten, dem Verhältnismäßigkeits-prinzip Rechnung tragenden Voraussetzungen einem ande-ren die Mitbenutzung der Anlagen zu gestatten. NachAbsatz 2 kann der Betreiber einer Anlage, die im Fall einer

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/12275

Mitbenutzung zweckmäßigerweise zu ändern ist, verpflich-tet werden, nach seiner Wahl die Änderung auf Kosten desMitbenutzers selbst durchzuführen oder die Änderung durchden Mitbenutzer zu dulden. Nach Absatz 3 kann eine Gestat-tungspflicht nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auch für dieMitbenutzung zugunsten von Eigentümern von Grundstü-cken angeordnet werden, die für eine Grundstücksbewässe-rungsanlage in Anspruch genommen werden; hierdurchkann die Eigentumsbeeinträchtigung jedenfalls zum Teilkompensiert werden.

Zu § 95 (Entschädigung für Duldungs- und Gestattungs-verpflichtungen)

In Anlehnung an die Regelung in § 52 Absatz 4 ist eine Ent-schädigung nach Maßgabe des Kapitels 4 zu leisten, soweitDuldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92bis 94, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen imSinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG anzusehen sind,das Eigentum unzumutbar beschränken. Die meisten Lan-deswassergesetze sehen die Entschädigungspflichtigkeit vonDuldungs- und Gestattungsverpflichtungen bereits vor.

Zu Kapitel 4 (Entschädigung, Ausgleich)

Die Vorschriften des Kapitels 4 sind anwendbar, soweit Vor-schriften dieses Gesetzes anordnen, dass eine Entschädigung(siehe § 52 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5§ 95) oder ein Ausgleich (siehe § 52 Absatz 5, § 78 Absatz 5Satz 2) zu leisten ist. Sie lösen den geltenden § 20 WHG abund führen ihn fort.

Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ent-schädigungs- oder Ausgleichsanspruchs im Sinne des Kapi-tels 4 sind nach dem Grundsatz des § 40 Absatz 1 Satz 1 derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausschließlich dieGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Denn eshandelt sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, in denenzudem vielfach wasserrechtliche Vorfragen zu klären sind.§ 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO stellt überdies klar,dass derartige Streitigkeiten keine Ansprüche aus Aufopfe-rung für das gemeine Wohl im Sinne des § 40 Absatz 2Satz 1 Halbsatz 1 VwGO betreffen, für die die ordentlicheGerichtsbarkeit zuständig ist. Die Eröffnung des Verwal-tungsrechtswegs für Entschädigungs- und Ausgleichsan-sprüche im Sinne des Kapitels 4 bewirkt, dass in diesem Be-reich Primär- und Sekundärrechtsschutz in einer Gerichts-barkeit zusammengeführt sind (vgl. dazu auch die Begrün-dung zu § 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO inBundesratsdrucksache 405/1/01, S. 2 ff., Bundestagsdruck-sache 14/7474, S. 14).

Mehrere Landeswassergesetze und der geltende § 19Absatz 4 Satz 3 WHG sehen demgegenüber vor, dass nebenStreitigkeiten über die Enteignungsentschädigung gemäßArtikel 14 Absatz 3 Satz 4 GG auch Streitigkeiten über was-serrechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche,die aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG resultieren, den or-dentlichen Gerichten zugewiesen werden. Diese Sonderzu-weisungen werden mit diesem Gesetz obsolet. Insbesonderedie Sonderzuweisung in § 19 Absatz 4 Satz 3 wird nichtfortgeführt. Die betreffenden landesrechtlichen Sonderzu-weisungen waren bislang auf § 40 Absatz 1 Satz 2 VwGOgestützt; sie werden künftig gegenstandslos sein, da sie sichauf Ansprüche und Verfahren nach den bisherigen Landes-wassergesetzen und dem Wasserhaushaltsgesetz beziehen,

die durch die Neuregelungen in diesem Gesetz vollständigabgelöst werden. Streitigkeiten betreffend Entschädigungs-und Ausgleichsansprüche im Sinne des Kapitels 4 könnenauch in Zukunft nicht mehr durch Landesgesetz einer ande-ren Gerichtsbarkeit zugewiesen werden, da es sich nichtmehr um Streitigkeiten „auf dem Gebiet des Landesrechts“im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 2 VwGO handelt.

Zu § 96 (Art und Umfang von Entschädigungspflichten)

Absatz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 20 Absatz 1,Absatz 2 identisch mit § 20 Absatz 2 WHG.

Absatz 3 ist neu und regelt in Anlehnung an landesrechtlicheVorschriften einen Spezialfall der Entschädigung durch an-dere Maßnahmen im Sinne von Absatz 2.

Absatz 4 ist ebenfalls eine bundesrechtliche Neuregelung inAnlehnung an landesrechtliche Vorschriften. Die Vorschriftbezweckt, den betroffenen Grundstückseigentümer nicht anein für ihn nutzloses oder nur noch eingeschränkt nutzbaresGrundstück zu binden. Der Grundstückseigentümer kannwählen, ob er eine Entschädigung in Geld oder, sofern die je-weils maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, den Er-werb seines betroffenen Grundstücks zum Verkehrswert(Sätze 1 und 2) oder eine Ersatzlandbeschaffung (Satz 3)verlangt. Der Grundstückseigentümer kann ggf. auch denErwerb seines Grundstücks zusammen mit einer Ersatzland-beschaffung verlangen. In diesem Fall ist der Verkehrswertdes Ersatzgrundstücks auf den Verkehrswert des betroffenenGrundstücks anzurechnen.

Absatz 5 trägt in Anlehnung an bestehende landesrechtlicheVorschriften berechtigten Interessen des Entschädigungsbe-rechtigten Rechnung.

Zu § 97 (Entschädigungspflichtige Person)

Die Vorschrift ist eine bundesrechtliche Neuregelung. DieSätze 1 bis 3 sind angelehnt an landesrechtliche Vorschrif-ten. Satz 4 bezweckt, nicht die öffentliche Hand mit denKosten zu belasten, falls sich im Nachhinein noch eine be-günstigte Person findet. Die Vorschrift ist ebenfalls ange-lehnt an landesrechtliche Regelungen.

Zu § 98 (Entschädigungsverfahren)

§ 98 enthält in Anlehnung an geltendes Landesrecht Rege-lungen zum Entschädigungsverfahren.

Absatz 1 bestimmt Zeitpunkt und Inhalt der Entscheidungüber die Entschädigung als wesentliche verfahrensrechtlicheEckpunkte. Die Entscheidung ergeht entsprechend derRechtsform der dem Anspruch zugrunde liegenden Anord-nung durch Rechtsverordnung oder durch behördliche Ent-scheidung im Einzelfall. Absatz 2 übernimmt das Prinzip ei-niger Landeswassergesetze, zunächst auf eine gütliche Eini-gung hinzuwirken, allerdings ohne detailliert das Verfahrenzu regeln.

Zu § 99 (Ausgleich)

§ 99 enthält nähere Regelungen zu den Ausgleichsansprü-chen nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2. Die Vor-schrift bezweckt, wasserrechtliche Ausgleichstatbeständenunmehr bundesrechtlich grundsätzlich dem entschädi-gungsrechtlichen Rechtsfolgenregime zu unterwerfen. DieGleichbehandlung im Rahmen dieses Abschnitts ist gerecht-fertigt, weil sowohl der Entschädigungs- als auch der Aus-gleichsanspruch auf angemessenen Ausgleich des Vermö-

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gensschadens gerichtet sind. Allerdings ist nach Satz 1 ab-weichend von § 96 Absatz 2 bis 4 im Hinblick auf die inso-fern nicht identische Interessenlage ein Ausgleich nichtdurch Naturalrestitution, sondern in Geld zu leisten. NachSatz 2 gelten für den Ausgleich im Übrigen weitgehend dieVorschriften über die Entschädigung entsprechend; eine be-hördliche Hinwirkung auf eine gütliche Einigung der Betei-ligten ist anders als bei der Entschädigung (§ 98 Absatz 2)allerdings nicht vorgesehen.

Zu Kapitel 5 (Gewässeraufsicht)

Kapitel 5 regelt Aufgaben und Befugnisse der Gewässerauf-sicht. Die Vorschriften dieses Kapitels lassen weitergehendelandesrechtliche Vorschriften, z. B. über die Eigenüberwa-chung oder über Stellen, die für die Durchführung bestimm-ter Prüfungen behördlich anerkannt werden können, unbe-rührt.

Zu § 100 (Aufgaben der Gewässeraufsicht)

Die Neuregelung des § 100 normiert in Anlehnung an beste-hende landesrechtliche Bestimmungen die Aufgaben derGewässeraufsicht.

Nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Gewässeraufsicht eineÜberwachung der Gewässer in tatsächlicher Hinsicht sowieim Hinblick auf die Einhaltung von Verpflichtungen nachoder auf Grund von Vorschriften des neuen WHG oder vonauf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen. NachSatz 2 hat die zuständige Behörde die insoweit erforder-lichen Maßnahmen anzuordnen.

Nach Absatz 2 obliegt es der zuständigen Behörde, unab-hängig von dem in § 82 Absatz 5 geregelten Sonderfall(Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele) Zulassungennach dem neuen WHG in regelmäßigen Abständen sowieanlassbezogen zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzu-passen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die betref-fenden Zulassungen auch in den Fällen, in denen sich dieSach- oder Rechtslage geändert hat, den jeweils aktuellenwasserrechtlichen Anforderungen und wasserwirtschaftli-chen Belangen entsprechen. Die Regelung des Absatzes 2 istim Wesentlichen bereits durch EG-Recht vorgegeben.

Zu § 101 (Befugnisse der Gewässeraufsicht)

§ 101 regelt die Befugnisse der Gewässeraufsicht.

Die Neuregelung in Absatz 1 normiert in Anlehnung an dengeltenden § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WHG und bestehendelandesrechtliche Vorschriften Handlungsbefugnisse der zu-ständigen Behörden im Rahmen der Gewässeraufsicht.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 21 Absatz 2 WHG, wo-bei die Regelung im Hinblick auf die Vorschriften des neuenWHG auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen beschränkt ist. Die Absätze 3 und 4 entsprechen dembisherigen § 21 Absatz 2a und 3 WHG.

Zu § 102 (Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtun-gen der Verteidigung)

Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 21 Absatz 4WHG, wobei mit dem Begriff „Verteidigung“ weiterhin dieLandesverteidigung gemeint ist.

Zu Kapitel 6 (Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen)

Kapitel 6 enthält Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen.

Zu § 103 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift regelt Handlungen, die im Vergleich zu denUmweltstraftaten nach § 324 ff. des Strafgesetzbuchs(StGB) einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen und alssog. Verwaltungsunrecht nur mit Bußgeld geahndet werden.

Die einzelnen mit Bußgeld zu bewehrenden Tatbeständenach Absatz 1 übernehmen in den Nummern 1, 2, 4, 8, 12 bis17 inhaltlich im Wesentlichen die entsprechenden Tatbe-stände des bisherigen § 41 Absatz 1 WHG. Die anderen,überwiegend neuen Tatbestände in Absatz 1 knüpfen an dieentsprechenden Neuregelungen dieses Gesetzes an. DerBußgeldrahmen gemäß Absatz 2 entspricht dem geltenden§ 41 Absatz 2 WHG.

Zu § 104 (Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewil-ligungen)

§ 104 enthält die erforderlichen Regelungen zur Überleitungvon Erlaubnissen und Bewilligungen, die vor Inkrafttretendes neuen WHG erteilt worden sind.

Für bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse gelten nachAbsatz 1 Satz 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die ent-sprechenden Vorschriften in Kapitel 2 Abschnitt 1. Für sol-che Erlaubnisse können nach § 104 Absatz 1 in Verbindungmit § 13 Absatz 1 auch nachträglich Nebenbestimmungenfestgesetzt werden. Satz 2 stellt klar, dass die nach Landes-recht erteilten gehobenen Erlaubnisse, die ihrem InhaberSchutz gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen Dritter ge-währen, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften desneuen WHG (§ 15) fortgelten.

Für bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gelten nachAbsatz 2 mit Inkrafttreten des neuen WHG die entsprechen-den Vorschriften in Kapitel 2 Abschnitt 1.

Zu § 105 (Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen)

Nach § 105 Absatz 1 und 4 gelten aus Gründen der Rechts-vereinheitlichung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltewasserrechtliche Zulassungen, die nicht Gewässerbenutzun-gen betreffen (Genehmigungen für das Einleiten von Ab-wasser in öffentliche und private Abwasseranlagen, Eig-nungsfeststellungen, Planfeststellungen und Plangenehmi-gungen) als entsprechende Zulassungen nach dem neuenWHG fort. Soweit für das Einleiten von Abwasser in öffent-liche Abwasseranlagen vor Inkrafttreten des neuen WHGeine Zulassung erteilt worden ist, können somit nach § 105Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13Absatz 1 nachträglich Nebenbestimmungen festgesetzt wer-den. Dies gilt nach § 105 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit§ 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 auch für Zu-lassungen für das Einleiten von Abwasser in private Abwas-seranlagen. Gleiches gilt nach § 105 Absatz 4 Satz 1 in Ver-bindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3, soweit vor Inkrafttretendes neuen WHG eine Eignungsfeststellung nach dem gelten-den § 19h Absatz 1 WHG erteilt worden ist. Eine (erstma-lige) Zulassung nach dem neuen WHG ist – vorbehaltlichdes Absatzes 1 Satz 3 – nur für Vorhaben erforderlich, fürdie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Zulassungerteilt worden ist. Nach Absatz 2 gelten bereits nach dembisherigen § 18c WHG und den ergänzenden landesrecht-lichen Vorschriften erteilte Zulassungen für Abwasserbe-handlungsanlagen als Genehmigung nach diesem Gesetzfort. Entsprechendes zu Absatz 4 gilt nach Absatz 3 für An-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/12275

zeigen für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentlicheÄnderung einer Kanalisation. Soweit vor Inkrafttreten die-ses Gesetzes hierfür eine Genehmigung erteilt oder eineAnzeige gegenüber der zuständigen Behörde erstattet wor-den ist, besteht das Anzeigeerfordernis nach § 60 Absatz 4Satz 1 nicht. Nach Absatz 3 Satz 2 entfällt die Pflicht zurEignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1, wenn vor Inkraft-treten des neuen WHG nach dem bisherigen § 19h Absatz 2WHG eine Bauartzulassung erteilt worden ist.

Zu § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestset-zungen)

Die Absätze 1 und 2 stellen sicher, dass auch für bereits vorInkrafttreten des neuen WHG festgesetzte Wasserschutzge-biete und Heilquellenschutzgebiete Anordnungen nach § 52bzw. § 53 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 52 getroffenwerden können. Das bislang geltende Recht (insbesondere§ 19 Absatz 2 bis 4 WHG) ist insoweit nicht mehr anwend-bar. Absatz 3 gewährleistet, dass auch für bereits vor Inkraft-treten dieses Gesetzes festgesetzte, als festgesetzt geltendeoder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete die be-sonderen Schutzvorschriften des § 78 Anwendung finden;auch hier ist ein Rückgriff auf das derzeit geltende, in seinerReichweite umstrittene Recht (insbesondere § 31b Absatz 4WHG) nicht mehr möglich.

Die Überleitungsregelung des § 106 ist darüber hinaus vonBedeutung im Hinblick auf Nummer 2.3.9 der Anlage 2 zumUVPG.

Zu Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)

Anlage 1 entspricht Anhang 2 des geltenden WHG.

Zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Die Anlage ist eine aktualisierte Fassung des bisherigen An-hangs 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Durch das Siebte Ge-setz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes wurde dieWasserrahmenrichtlinie bundesrechtlich umgesetzt und alsAnhang 1 eine Karte in das Wasserhaushaltsgesetz einge-fügt, in der die zehn nach der Wasserrahmenrichtlinie für dieBundesrepublik Deutschland zu bildenden Flussgebietsein-heiten deklaratorisch dargestellt sind. Die Karte gibt den da-maligen Stand der Abgrenzung der Flussgebietseinheitenwieder. Zwischenzeitlich haben sich durch zwischenstaat-liche Absprachen Änderungen ergeben, denen die aktu-alisierte Fassung Rechnung trägt. So sind u. a. Uecker undRandow jetzt der Flussgebietseinheit Oder statt der Flussge-bietseinheit Warnow/Peene zugeordnet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Um-

weltverträglichkeitsprüfung)

Artikel 2 passt das UVPG an das neue WHG an.

Bei Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folge-änderung zum Wegfall des § 14o, bei Nummer 2 um eineredaktionelle Folgeänderung zum Wegfall von § 14o. DieStreichung des bislang in § 14o enthaltenen Regelungsauf-trags an die Länder durch die Nummer 3 ist Folge der Über-führung der Kompetenz für Regelungen zum Wasserhaus-halt in die konkurrierende Gesetzgebung.

Nummer 4 Buchstabe a übernimmt den geltenden § 19bAbsatz 2 Satz 1 WHG. Die Änderung ergibt sich infolge derAufhebung von den Bestimmungen über Rohrfernleitungs-

anlagen im geltenden WHG und ihrer Überführung in dasUVPG. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dient der Harmo-nisierung und Anpassung an die Vorschriften des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes über die Kommission für An-lagensicherheit. Zukünftig sollen beide Gremien als Kom-mission bezeichnet werden. Mit Buchstabe b Doppelbuch-stabe bb wird in § 21 Absatz 4 Satz 6 die Bundesregierungzur Festlegung der wassergefährdenden Stoffe im Sinne vonAnlage 1 Nummer 19.3 ermächtigt; die Begriffsbestimmungentspricht dem geltenden § 19a Absatz 2 WHG, orientiertsich aber an den in § 3 neu gefassten Definitionen. Die neueErmächtigung in § 21 Absatz 5 dient als Rechtsgrundlagefür Regelungen über nicht genehmigungsbedürftige Rohr-fernleitungsanlagen in der Rohrfernleitungsverordnung (vgl.hierzu Artikel 23). Der Buchstabe d sowie die Nummern 5und 7 enthalten Folgeänderungen.

Nummer 6 enthält eine Überleitungsregelung für bereits be-stehende Rohrfernleitungsanlagen, die nach dem geltenden§ 19a Absatz 1 Satz 1 WHG genehmigt worden sind. DieseGenehmigungen gelten als Planfeststellung oder Plangeneh-migung nach § 20 UVPG fort. Nach § 19e Absatz 2 Satz 1und 2 WHG angezeigte Rohrfernleitungsanlagen bedürfenkeiner Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 20UVPG. Für diese Rohrfernleitungsanlagen gilt aber § 21Absatz 2 und 4 entsprechend.

Nummer 8 enthält Anpassungen, die auf Grund der Ablö-sung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bishe-rigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuenWHG und der durch die von der Richtlinie 2007/60/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober2007 über die Bewertung und das Management von Hoch-wasserrisiken vorgegebene neue Gebietskategorie der Risi-kogebiete erforderlich sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Artikel 3 passt das Strafgesetzbuch an das neue WHG an.Die Änderung ergibt sich infolge der Aufhebung von denBestimmungen über Rohrleitungsanlagen im geltendenWHG und Überführung dieser Bestimmungen in das UVPG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Die Nummern 1 und 2 enthalten Anpassungen von § 5Absatz 4a und § 9 Absatz 6a des Baugesetzbuchs, die aufGrund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vor-schriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vor-schriften des neuen WHG und der hiermit verbundenen Er-setzung der Gebietskategorie der überschwemmungsgefähr-deten Gebiete durch die von der Richtlinie 2007/60/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober2007 über die Bewertung und das Management von Hoch-wasserrisiken vorgegebene neue Gebietskategorie der Risi-kogebiete erforderlich sind.

Nummer 3 enthält redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswasserstraßenge-

setzes)

Artikel 5 enthält Anpassungen des Bundeswasserstraßenge-setzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug ge-nommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entspre-chende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind.

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Drucksache 16/12275 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesfernstraßenge-

setzes)

Artikel 6 enthält eine Anpassung des Bundesfernstraßenge-setzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug ge-nommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch die ent-sprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Binnenschifffahrtsge-

setzes)

Artikel 7 enthält eine Anpassung des Binnenschifffahrtsge-setzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug ge-nommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch die ent-sprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 8 (Änderung des Verkehrsflächenberei-

nigungsgesetzes)

Artikel 8 enthält eine Anpassung des Verkehrsflächenberei-nigungsgesetzes, die auf Grund des Wegfalls der dort in Be-zug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG erforder-lich ist.

Zu Artikel 9 (Änderung des Raumordnungsgeset-

zes)

Artikel 9 enthält eine Anpassung des Raumordnungsgeset-zes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genom-menen Vorschriften des bisherigen WHG durch entspre-chende Vorschriften des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeswaldgesetzes)

Artikel 10 enthält eine Anpassung des Bundeswaldgesetzes,die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenenVorschrift des bisherigen WHG durch eine entsprechendeVorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 11 (Änderung des Elektro- und Elektro-

nikgerätegesetzes)

Artikel 11 enthält eine Anpassung des Elektro- und Elektro-nikgerätegesetzes, die auf Grund des Wegfalls der dort inBezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG undihrer vorgesehenen Ersetzung durch entsprechende Vor-schriften in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 desneuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 12 (Änderung des Abwasserabgabenge-

setzes)

Artikel 12 enthält die Anpassungen des Abwasserabgaben-gesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug ge-nommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entspre-chende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind. ImHinblick auf Bescheide nach § 4 Absatz 1 AbwAG, die be-reits vor Inkrafttreten des neuen WHG erteilt worden sind,wird in § 9 Absatz 5 AbwAG die Bezugnahme auf Anforde-rungen in einer Rechtsverordnung nach dem alten § 7aWHG jedoch beibehalten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Einführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Die allgemeine Unberührtheitsklausel des Artikels 65EGBGB ist durch nach Inkrafttreten der Vorschrift eingetre-

tene rechtliche Entwicklungen zumindest teilweise überholtund insgesamt unklar geworden. Mit der Einführung desBürgerlichen Gesetzbuches sollte das spezielle private Was-serrecht der Länder nicht durch das allgemeine Zivilrechtdes Reiches abgelöst werden. Der Bund hat aber nach In-krafttreten des EGBGB zunächst im Wasserstraßenrecht, da-nach auch im Wasserhaushaltsrecht Gesetzgebungsbefug-nisse erhalten und Regelungen erlassen, deren Verhältnis zuArtikel 65 EGBGB nicht klargestellt worden ist. Dies giltz. B. für das Verhältnis zu den privatrechtlichen Schadener-satzvorschriften nach den §§ 22 und 30 Absatz 3 des gelten-den WHG.

Die Neuordnung des Wasserrechts auf der Grundlage derkonkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesist deshalb auch ein Anlass, die Sonderregelung desArtikels 65 EGBGB abzulösen und, soweit notwendig, imInteresse der Rechtsklarheit in das Wasserrecht des Bundeszu überführen. Soweit es um das Eigentum an Gewässerngeht, trifft das neue WHG eine abschließende Regelung, dieauch das Verhältnis zu den eigentumsrechtlichen Vorschrif-ten der Länder einbezieht (Artikel 1 § 4). Die neuen Rege-lungen in Artikel 1 über Ansprüche auf Schadenersatz nach§ 41 Absatz 4, §§ 89 und § 91 Satz 2 und 3 sowie über denWasserabfluss nach § 37 Absatz 1 und 2 sind ebenfalls ab-schließend. Im Übrigen kann das Verhältnis des geltendenZivilrechts des Bundes zum privaten Wasserrecht der Län-der auf der Grundlage des Artikels 72 Absatz 1 GG hin-reichend deutlich bestimmt werden: Die Aufhebung desArtikels 65 EGBGB lässt den Grundsatz unberührt, dass je-denfalls bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die allgemei-nen Vorschriften des BGB den speziellen wasserrechtlichenVorschriften der Länder grundsätzlich Vorrang einräumen.Der Bundesgesetzgeber war und ist im Rahmen seiner Ge-setzgebungskompetenzen nach Artikel 74 Absatz 1 Num-mer 1 GG aber nicht gehindert, privates Wasserrecht zu er-lassen. Da jedenfalls Artikel 65 EGBGB nicht geeignet ist,in diesen Fällen etwaige offene Fragen im Verhältnis vonBundes- und Landesrecht zu klären, kann und sollte die Vor-schrift aufgehoben werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Umweltschadensgeset-

zes)

Artikel 14 enthält Anpassungen des Umweltschadensgeset-zes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genom-menen Vorschriften des bisherigen WHG durch entspre-chende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 15 (Änderung des Umwelt-Rechtsbe-

helfsgesetzes)

Artikel 15 enthält eine Anpassung des Umwelt-Rechtsbe-helfsgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezuggenommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch ent-sprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 16 (Änderung der Bundes-Bodenschutz-

und Altlastenverordnung)

Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Bundes-Boden-schutz- und Altlastenverordnung, die auf Grund der Ablö-sung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisheri-gen WHG durch eine entsprechende Vorschrift des neuenWHG erforderlich ist.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/12275

Zu Artikel 17 (Änderung der Altfahrzeug-Verord-

nung)

Nummer 1 enthält eine Anpassung der Altfahrzeug-Verord-nung, die auf Grund des Wegfalls der dort in Bezug genom-menen Vorschrift des bisherigen WHG und ihrer vorgesehe-nen Ersetzung durch entsprechende Vorschriften in einerRechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbin-dung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 des neuen WHG erfor-derlich ist.

Die Änderung des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnungdurch Nummer 2 ist auf Grund der Ablösung der dort in Be-zug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durcheine entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich.

Zu Artikel 18 (Änderung der Düngeverordnung)

Artikel 18 enthält Anpassungen der Düngeverordnung, dieauf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenenVorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vor-schriften des neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 19 (Änderung der Tierische Nebenpro-

dukte- Beseitigungsverordnung)

Artikel 19 enthält eine Anpassung der Tierische Nebenpro-dukte-Beseitigungsverordnung, die auf Grund der Ablösungder dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigenWHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG er-forderlich ist.

Zu Artikel 20 (Änderung der Abwasserverordnung)

Artikel 20 enthält eine Anpassung der Abwasserverordnung,die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenenVorschrift des WHG durch die entsprechende Vorschrift desneuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 21 (Änderung der Raumordnungsverord-

nung)

Artikel 21 enthält Anpassungen der Raumordnungsverord-nung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genom-menen Zulassungen nach dem bisherigen WHG durch dieZulassungstypen nach dem neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 22 (Änderung der Allgemeinen Bundes-

bergverordnung)

Die Änderung trägt der Aufhebung des bisherigen WHGRechnung. Da § 36 Absatz 6 Satz 2 WHG nicht fortgeführtwird, ist in der Verordnung selbst der Verweis auf die in derWasserrahmenrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelungaufzunehmen. Dies trägt auch dazu bei, die Verständlichkeitdes § 22a Absatz 6 Satz 1 zu verbessern.

Zu Artikel 23 (Änderung der Rohrfernleitungsver-

ordnung)

Nummer 1 der Verordnung ändert den geltenden § 2 und re-gelt ihren Anwendungsbereich neu, wobei die Vorschrift ge-strafft und konkretisiert wird.

§ 2 Absatz 1 übernimmt die Definition der wassergefährden-den Stoffe des geltenden § 2 Absatz 1.

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 gilt die Rohrfernleitungsver-ordnung wie bisher für nach § 20 UVPG planfestgestellte

oder plangenehmigte Rohrfernleitungen. § 2 Absatz 2 Num-mer 2 erweitert den Anwendungsbereich um diejenigen Vor-haben, die die Größenwerte für die Verpflichtung zur Durch-führung einer Vorprüfung im Einzelfall nach den Num-mern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 UVPG nicht erreichen.Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen, die mitBlick auf das nicht unerhebliche Gefährdungspotenzial fürMensch und Umwelt, das mit den betreffenden Anlagen ver-bunden ist, nicht mehr hinnehmbar war. Dieses Potenzial re-sultiert daraus, dass in den betreffenden Anlagen gefähr-liche, insbesondere wassergefährdende oder brennbareStoffe, unter hohem Druck befördert werden. Die nach § 2Absatz 2 Nummer 2 neu in den Anwendungsbereich derRohrfernleitungsverordnung aufgenommenen Anlagen fie-len bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Rechtsverein-fachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb über-wachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation desbetrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2007(BGBl. I S. 3777) großenteils in den Geltungsbereich derVerordnung über Gashochdruckleitungen. Durch die Neu-fassung des § 2 Absatz 1 und 2 werden nunmehr alle Rohr-fernleitungsanlagen nach den Nummern 19.3 bis 19.6 derAnlage 1 UVPG unabhängig von ihrer Größe einem einheit-lichen Rechtsregime unterworfen. Dies wird sowohl fürHersteller und Betreiber derartiger Anlagen als auch für Be-hörden eine Vollzugserleichterung bewirken. Der geltende§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird nicht fortgeführt. Diese Än-derung trägt dem Wegfall des § 19a Absatz 1 Satz 4 desWasserhaushaltsgesetzes Rechnung und hat keine materiel-len Auswirkungen.

Der neue § 2 Absatz 3 führt die bisherige Ausnahmerege-lung für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichenBetriebsplanverfahren unterliegen, aus Klarstellungsgrün-den fort. Die bisherige Ausnahme für Anlagen zur Versor-gung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes wirddemgegenüber ohne Rechtsänderung nicht fortgeführt, dasich bereits aus § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mitden dort in Bezug genommenen Vorschriften eindeutig er-gibt, dass derartige Anlagen keine Rohrfernleitungsanlagenim Sinne der Verordnung sind.

Nummer 2 der Verordnung begründet durch Einfügung einesneuen § 4a eine Anzeigepflicht für bestimmte nicht planfest-stellungs- oder plangenehmigungspflichtige Rohrfernlei-tungsanlagen. Die Vorschrift regelt in enger Anlehnung an§ 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen eine be-sondere Form der behördlichen Vorkontrolle für Rohrfern-leitungsanlagen, die bestimmte, insbesondere wassergefähr-dende Stoffe unter Hochdruck befördern, aber die in denNummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 UVPG angegebenenGrößenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einerVorprüfung des Einzelfalls nicht erreichen. Die Anzeige-pflicht nach § 4a Absatz 1 soll gewährleisten, dass die zu-ständige Behörde Kenntnis von der vorgesehenen Errich-tung einer Rohrfernleitungsanlage und ihrer Trassenführungerhält. Fehlende Kenntnisse über die Trassenführung sindnicht selten die Ursache unfallbedingter Umweltgefähr-dungen durch Rohrfernleitungsanlagen. Auf der Grundlageeiner Anzeige kann die zuständige Behörde das Vorhaben in-nerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden (§ 4aAbsatz 2). Die Möglichkeit einer behördlichen Beanstan-

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Drucksache 16/12275 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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ISSN 0722-8333

dung soll verfahrensmäßig sicherstellen, dass die materiel-len Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Be-trieb von Rohrfernleitungsanlagen (§ 3 der Verordnung) ein-gehalten werden. Mit der Errichtung der Anlage darf erstnach Fristablauf, im Falle einer Beanstandung erst nach Be-hebung des Mangels, begonnen werden (§ 4a Absatz 3).Eine behördliche Zulassung ist dagegen anders als bei Vor-haben, die die in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1UVPG angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zurDurchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls erreichenund damit der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-pflicht nach § 20 UVPG unterliegen, nicht erforderlich.

Nummer 3 ergänzt § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung understreckt die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfun-gen durch Sachverständige auf die erneute Inbetriebnahmenach bestimmten, nicht zulassungsbedürftigen technischenÄnderungen von Rohrfernleitungsanlagen. Hierbei handeltes sich um technische Änderungen, nach deren Vornahmemit Blick auf das Gefährdungspotenzial der Anlagen einePrüfung durch Sachverständige zum Schutz von Menschund Umwelt erforderlich erscheint.

Nummer 4 ergänzt die Bußgeldtatbestände des § 10 im Inte-resse eines effektiven Vollzugs der Verordnung um die Ver-letzung der Pflichten nach dem neuen § 4a, deren Beachtungeiner Bußgeldbewehrung bedarf.

Zu Artikel 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 24 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nachMaßgabe des Artikels 72 Absatz 3 Satz 2 GG sowie das Au-ßerkrafttreten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes. DieVerordnungsermächtigungen sollen gemäß Absatz 1 sofortin Kraft treten, um die notwendigen Regelungen unverzüg-lich erlassen zu können. Dies ist wegen der Zustimmungsbe-dürftigkeit des Gesetzes zulässig.