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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4028 16. Wahlperiode 12. 01. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/73/ EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG sind bis zum 31. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durch- führungsrichtlinie wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Re- gelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsver- ordnungen umgesetzt werden. B. Lösung Änderung des Wertpapierhandels-, des Börsen- und des Kreditwesengesetzes, mit der die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanz- instrumente (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt werden sowie Folgeänderungen in der Gewerbeordnung, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einlagen- sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. 2. Vollzugsaufwand Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haus- halt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufga- ben der Bundesanstalt an.

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/402816. Wahlperiode 12. 01. 2007

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märktefür Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission(Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG sind bis zum31. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durch-führungsrichtlinie wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Re-gelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibendenTeile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsver-ordnungen umgesetzt werden.

B. Lösung

Änderung des Wertpapierhandels-, des Börsen- und des Kreditwesengesetzes,mit der die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanz-instrumente (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt werden sowie Folgeänderungenin der Gewerbeordnung, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einlagen-sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehenzusätzliche Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haus-halt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) fallenüber eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufga-ben der Bundesanstalt an.

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Drucksache 16/4028 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Die erweiterten Informations-, Transparenz- und Aufzeichnungspflichten verur-sachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie dievon der Bundesanstalt umgelegten Kosten für die erweiterte Aufsichtstätigkeit.Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreiten-den Transaktionen gegenüber, die im Ergebnis Anlegern und Emittenten zugutekommen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere dasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4028

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4028

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märktefür Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission(Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 2 Börsengesetz (BörsG)

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes

Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 6 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungs- und An-legerentschädigungsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 12 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-gesetzes

Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-zierungsgesetzes

Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wirdwie folgt gefasst:

„Abschnitt 4Überwachung des Verbots der Marktmanipulation“.

b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wirdwie folgt gefasst:

„Abschnitt 6Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Trans-parenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen“.

c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angabeneingefügt:

㤠31a Kunden

§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 31d Zuwendungen

§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungenund Wertpapiernebendienstleistungen über einanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems

§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multi-laterale Handelssysteme

§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapier-dienstleistungsunternehmen nach dem Handel“.

d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Systematische Internalisierung“.

e) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angabeneingefügt:

„§ 32a Stellen und Veröffentlichen von Quotes durchsystematische Internalisierer

§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgrößeund Aufgaben der Bundesanstalt

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung

– der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur

Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates

und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),

– der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen

(ABl. EU Nr. L 114 S. 60),

– in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006

über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-

men und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und

– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006

zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen

Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die

Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition

bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(ABl. EU Nr. L 241 S. 26).

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Drucksache 16/4028 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch syste-matische Internalisierer

§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen beisystematischer Internalisierung“.

f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angabeneingefügt:

„§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträ-gen

§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte“.

g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht“.

h) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

„§ 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multila-terale Handelssysteme mit Sitz in einem ande-ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oderin einem anderen Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschafts-raum“.

i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:

„§ 36c (weggefallen)“.

j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:

„§ 37d (weggefallen)“.

k) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:

„§ 37f (weggefallen)“.

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10 wirdwie folgt gefasst:

„Abschnitt 10Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb

der Europäischen Union“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auchwenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alleGattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Aus-nahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nachauf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

1. Aktien,

2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristi-schen Personen, Personengesellschaften undsonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien ver-gleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien ver-treten,

3. Schuldtitel,

a) insbesondere Genussscheine und Inhaber-schuldverschreibungen und Orderschuldver-schreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitelvertreten,

b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zurVeräußerung von Wertpapieren nach denNummern 1 und 2 berechtigen oder zu einerBarzahlung führen, die in Abhängigkeit vonWertpapieren, von Währungen, Zinssätzenoder anderen Erträgen, von Waren, Indizesoder Messgrößen bestimmt wird.“

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Ge-setzes sind alle Gattungen von Forderungen, die nichtunter Absatz 1 fallen und die üblicherweise auf demGeldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme vonZahlungsinstrumenten.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestalteteFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlichverzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich un-mittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß einesBasiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Be-zug auf die folgenden Basiswerte:

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indizes der Basiswerte der Buchstaben a, boder c, andere Finanzindizes oder Finanzmess-größen oder

e) Derivate;

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Fracht-sätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder an-dere physikalische Variablen, Inflationsraten oderandere volkswirtschaftliche Variablen oder sons-tige Vermögenswerte, Indizes oder Messwerte alsBasiswerte, sofern sie

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einerVertragspartei das Recht geben, einen Baraus-gleich zu verlangen, ohne dass dieses Rechtdurch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-ereignis begründet ist,

b) auf einem organisierten Markt oder in einemmultilateralen Handelssystem geschlossenwerden oder

c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommissionvom 10. August 2006 zur Durchführung derRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-laments und des Rates betreffend die Auf-zeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, dieMeldung von Geschäften, die Markttranspa-renz, die Zulassung von Finanzinstrumentenzum Handel und bestimmte Begriffe im Sinnedieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)Merkmale anderer Derivate aufweisen undnichtkommerziellen Zwecken dienen undnicht die Voraussetzungen des Artikels 38Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,

und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne desArtikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;

3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestalteteFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlichverzögert zu erfüllen sind und dem Transfer vonKreditrisiken dienen (Kreditderivate);

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4028

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genanntenBasiswerte, sofern sie die Bedingungen derNummer 2 erfüllen.“

d) Absatz 2a wird aufgehoben.

e) Absatz 2b Satz 2 wird aufgehoben.

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne diesesGesetzes sind

1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-strumenten im eigenen Namen für fremde Rech-nung (Finanzkommissionsgeschäft),

2. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-strumenten für eigene Rechnung als Dienstleis-tung für andere (Eigenhandel),

3. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-strumenten in fremdem Namen für fremde Rech-nung (Abschlussvermittlung),

4. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaf-fung und die Veräußerung von Finanzinstrumen-ten (Anlagevermittlung),

5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahmegleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

6. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohnefeste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsge-schäft),

7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanz-instrumenten angelegter Vermögen für andere mitEntscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwal-tung),

8. der Betrieb eines multilateralen Systems, das dieInteressen einer Vielzahl von Personen am Kaufund Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalbdes Systems und nach festgelegten, nicht abding-baren Regeln in einer Weise zusammenbringt, diezu einem Vertragsabschluss führt (Betrieb einesmultilateralen Handelssystems),

9. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen anKunden oder deren Vertreter, die sich auf Ge-schäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten be-ziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfungder persönlichen Umstände des Anlegers gestütztund als für ihn geeignet dargestellt wird und nichtausschließlich über Informationsverbreitungska-näle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegebenwird (Anlageberatung).

Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaf-fung und Veräußerung von Finanzinstrumenten füreigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andereim Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigenge-schäft).“

g) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinnedieses Gesetzes sind

1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanz-instrumenten für andere und damit verbundeneDienstleistungen (Depotgeschäft),

2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen anandere für die Durchführung von Wertpapier-dienstleistungen, sofern das Unternehmen, dasden Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesenGeschäften beteiligt ist,

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapital-struktur, die industrielle Strategie sowie die Bera-tung und das Angebot von Dienstleistungen beiUnternehmenskäufen und Unternehmenszusam-menschlüssen,

4. Devisengeschäfte, die im Zusammenhang mitWertpapierdienstleistungen stehen,

5. die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe vonFinanzanalysen oder anderen Informationen überFinanzinstrumente oder deren Emittenten, diedirekt oder indirekt eine Empfehlung für eine be-stimmte Anlageentscheidung enthalten,

6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit demEmissionsgeschäft stehen,

7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert imSinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehenund im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleis-tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen ste-hen.“

h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzesist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durchstaatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und über-wachtes multilaterales System, das die Interesseneiner Vielzahl von Personen am Kauf und Verkaufvon dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumen-ten innerhalb des Systems und nach festgelegten,nicht abdingbaren Regeln in einer Weise zusammen-bringt oder das Zusammenbringen fördert, die zueinem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstru-mente führt.“

i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 an-gefügt:

„(8) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Geset-zes ist

1. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen derMitgliedstaat, in dem sich seine Hauptniederlas-sung befindet;

2. für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, indem der organisierte Markt registriert oder zuge-lassen ist, oder, sofern er nach dem Recht diesesMitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat,in dem sich die Hauptniederlassung des organi-sierten Marktes befindet.

(9) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Geset-zes ist

1. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen derMitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassungunterhält oder im Wege des grenzüberschreiten-den Dienstleistungsverkehrs tätig wird;

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Drucksache 16/4028 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, indem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in die-sem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilneh-mern den Zugang zum Handel über sein Systemzu erleichtern.

(10) Systematischer Internalisierer im Sinne diesesGesetzes ist ein Unternehmen, das nach Maßgabe desArtikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 häu-fig regelmäßig und auf organisierte und systemati-sche Weise Eigenhandel außerhalb organisierterMärkte und multilateraler Handelssysteme betreibt.“

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmengelten nicht

1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen imSinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ausschließlich für ihrMutterunternehmen oder ihre Tochter- oderSchwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6und 7 des Kreditwesengesetzes erbringen;

2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung fürandere ausschließlich in der Verwaltung einesSystems von Arbeitnehmerbeteiligungen an deneigenen oder an mit ihnen verbundenen Unterneh-men besteht;

3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier-dienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auchnach Nummer 2 erbringen;

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-unternehmen;

5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,eines seiner Sondervermögen, eines Landes, einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Unionoder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dieDeutsche Bundesbank und andere Mitglieder desEuropäischen Systems der Zentralbanken sowiedie Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten;

6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-leistungen nur gelegentlich im Rahmen einesMandatsverhältnisses als Freiberufler erbringenund einer Berufskammer in der Form der Körper-schaft des öffentlichen Rechts angehören, derenBerufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienst-leistungen nicht ausschließt;

7. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungfür andere ausschließlich die Anlageberatung unddie Anlagevermittlung zwischen Kunden und

a) Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz ineinem anderen Staat des Europäischen Wirt-schaftsraums, die die Voraussetzungen nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kredit-wesengesetzes erfüllen,

c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsver-ordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzesgleichgestellt oder freigestellt sind, oder

d) Investmentgesellschaften

betreiben, sofern sich diese Wertpapierdienstleis-tungen auf Anteile an Investmentvermögen, dievon einer inländischen Kapitalanlagegesellschaftoder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der§§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgege-ben werden, oder auf ausländische Investment-anteile, die nach dem Investmentgesetz öffent-lich vertrieben werden dürfen, beschränken unddie Unternehmen nicht befugt sind, sich bei derErbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigen-tum oder Besitz an Geldern oder Anteilen vonKunden zu verschaffen, es sei denn, das Unter-nehmen beantragt und erhält eine entsprechendeErlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesenge-setzes; Anteile an Sondervermögen mit zusätzli-chen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzesgelten nicht als Anteile an Investmentvermögenim Sinne dieser Vorschrift;

8. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungausschließlich in der Erbringung einer oder meh-rerer der folgenden Dienstleistungen besteht:

a) Eigengeschäfte an inländischen Börsen oderin multilateralen Handelssystemen im Inland,an oder in denen Derivate gehandelt werden(Derivatemärkte), und an Kassamärkten nurzur Absicherung dieser Positionen,

b) Eigenhandel, Finanzkommissionsgeschäftoder Abschlussvermittlung an Derivatemärk-ten nur für andere Mitglieder dieser Märkte,

c) Preisstellung als Market Maker im Sinne des§ 23 Abs. 4 im Rahmen des Eigenhandels fürandere Mitglieder dieser Derivatemärkte,

sofern für die Erfüllung der Verträge, die dieseUnternehmen an diesen Märkten oder in diesenHandelssystemen schließen, Clearingmitgliederderselben Märkte oder Handelssysteme haften;

9. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzin-strumenten betreiben oder Wertpapierdienstleis-tungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 2Abs. 2 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppesind, deren Haupttätigkeit in der Erbringungvon Wertpapierdienstleistungen oder Bank-geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2Nr. 1, 3, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzesbesteht,

b) diese Wertpapierdienstleistungen auf Ebeneder Unternehmensgruppe von untergeordne-ter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätig-keit sind und

c) die Wertpapierdienstleistungen in Bezug aufDerivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sach-lichen Zusammenhang mit Geschäften derHaupttätigkeit erbracht werden;

10. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst-leistung Eigengeschäfte und Eigenhandel betrei-ben, sofern sie nicht

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4028

a) an einem organisierten Markt oder in einemmultilateralen Handelssystem kontinuierlichden Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumen-ten im Wege des Eigenhandels zu selbst ge-stellten Preisen anbieten, oder

b) in organisierter und systematischer Weisehäufig für eigene Rechnung außerhalb einesorganisierten Marktes oder eines multilatera-len Handelssystems Handel treiben, indemsie ein für Dritte zugängliches System anbie-ten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;

11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungausschließlich die Anlageberatung im Rahmeneiner anderen beruflichen Tätigkeit erbringen,ohne sich die Anlageberatung gesondert vergü-ten zu lassen;

12. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Eigen-geschäfte und Eigenhandel mit Waren oder Deri-vaten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug aufWaren betreiben, sofern sie nicht einer Unterneh-mensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit inder Erbringung von Wertpapierdienstleistungenoder dem Betreiben von Bankgeschäften imSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 8 oder 11 desKreditwesengesetzes besteht;

13. Börsenträger oder Betreiber organisierterMärkte, die neben dem Betrieb eines multilatera-len Handelssystems keine anderen Wertpapier-dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1erbringen;

14. Unternehmen, die als Kapitalanlagegesellschaftoder Investmentaktiengesellschaft nach dem In-vestmentgesetz die kollektive Vermögensverwal-tung erbringen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Unternehmen, das als vertraglich gebun-dener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 desKreditwesengesetzes als Wertpapierdienstleistungnur die Abschlussvermittlung, Anlagevermittlung,das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne festeÜbernahmeverpflichtung oder Anlageberatung er-bringt, gilt nicht als Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen. Seine Tätigkeit wird dem Institut oderUnternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung undunter dessen Haftung es seine Tätigkeit erbringt.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis alsKapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktien-gesellschaften nach dem Investmentgesetz erteiltwurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 33c,31d, 33, 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sieDienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, 9oder Abs. 3a Nr. 1 erbringen.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehrerenFinanzinstrumenten vorübergehend untersagen oderdie Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehre-

ren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finan-zinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweitdies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote diesesGesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderungvon Missständen nach Absatz 1 geboten ist.“

b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrerAufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-dige bei Ermittlungen oder Überprüfungen einset-zen.“

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank imRahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesen-gesetzes, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbe-hörden, die Handelsüberwachungsstellen sowie die fürdie Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Ver-mittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständi-gen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststel-lungen einschließlich personenbezogener Daten mitzu-teilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichsind.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenar-beit mit den für die Überwachung von Verhaltens-und Organisationspflichten von Unternehmen, dieWertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzin-strumenten und von Märkten, an denen Finanzinstru-mente gehandelt werden, zuständigen Stellen der an-deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union undder anderen Vertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bundesan-stalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zumZwecke der Überwachung der Einhaltung der Ver-bote und Gebote dieses Gesetzes und des Börsen-gesetzes sowie entsprechender Vorschriften dieserStaaten von allen ihr nach diesem Gesetz zustehen-den Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies ge-eignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1genannten Stellen nachzukommen. Sie kann auf einErsuchen der in Satz 1 genannten Stellen die Unter-sagung oder Aussetzung des Handels nach § 4 Abs. 2Satz 2 an einem inländischen Markt nur anordnen,sofern die Interessen der Anleger oder der ordnungs-gemäße Handel an dem betreffenden Markt nicht er-heblich gefährdet werden. Die Vorschriften des Bör-sengesetzes über die Zusammenarbeit der Handels-überwachungsstellen mit entsprechenden Stellen oderBörsengeschäftsführungen anderer Staaten bleibenhiervon unberührt.“

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Bun-desanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe desArtikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“eingefügt und Satz 3 aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2beingefügt:

„(2a) Die Bundesanstalt trifft angemessene Vor-kehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit insbe-sondere gegenüber solchen Mitgliedstaaten, in denen

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Drucksache 16/4028 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Geschäfte einer inländischen Börse eine wesent-liche Bedeutung für das Funktionieren der Finanz-märkte und den Anlegerschutz nach Maßgabe desArtikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006haben oder deren organisierte Märkte eine solcheBedeutung im Inland haben.

(2b) Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zu-ständigen Stellen anderer Staaten auf Ersuchen dieTeilnahme an den von der Bundesanstalt durchge-führten Untersuchungen gestatten. Nach vorherigerUnterrichtung der Bundesanstalt sind die zuständigenStellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befugt, selbstoder durch ihre Beauftragten die Informationen, diefür eine Überwachung der Einhaltung der Melde-pflichten nach § 9, der Verhaltens-, Organisations-und Transparenzpflichten nach den §§ 31 bis 34 oderentsprechender ausländischer Vorschriften durch eineZweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1Satz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich sind, beidieser Zweigniederlassung zu prüfen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 ge-nannten zuständigen Stellen nach Maßgabe desArtikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 umdie Durchführung von Untersuchungen und dieÜbermittlung von Informationen, die für die Erfül-lung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Ge-setzes geeignet und erforderlich sind. Sie kann diezuständigen Stellen ersuchen, Bediensteten der Bun-desanstalt die Teilnahme an den Untersuchungen zugestatten. Mit Einverständnis der zuständigen Stellenkann die Bundesanstalt Untersuchungen im Auslanddurchführen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sach-verständige beauftragen; bei Untersuchung eineZweigniederlassung eines inländischen Wertpapier-dienstleistungsunternehmens in einem Aufnahmemit-gliedstaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorhe-rige Unterrichtung der zuständigen Stelle im Aus-land. Trifft die Bundesanstalt Anordnungen gegen-über Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Mitgliederinländischer organisierter Märkte sind, unterrichtetsie die für die Überwachung dieser Unternehmen zu-ständigen Stellen. Werden der Bundesanstalt von ei-ner Stelle eines anderen Staates Informationen mitge-teilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstößegegen Verbote nach den Vorschriften dieses Gesetzeszum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Über-wachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für da-mit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichts-verfahren verwenden. Die Bundesanstalt darf dieseInformationen unter Beachtung der Zweckbestim-mung der übermittelnden Stelle den in § 6 Abs. 2 ge-nannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine anderwei-tige Verwendung der Informationen ist nur mit Zu-stimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Außerbei Informationen im Zusammenhang mit Insider-handel oder Marktmanipulation kann in begründetenAusnahmefällen auf diese Zustimmung verzichtetwerden, sofern dieses der übermittelnden Stelle un-verzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt wird.

Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach denSätzen 1 bis 3 nicht innerhalb angemessener FristFolge geleistet oder wird es ohne hinreichendeGründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Aus-schuss der europäischen Wertpapierregulierungsbe-hörden hiervon in Kenntnis setzen.“

e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stel-len nach Satz 1 über Anordnungen zur Aussetzung,Untersagung oder Einstellung des Handels nach § 4Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Abs. 5 Nr. 1und § 25 Abs. 1 des Börsengesetzes sowie innerhalbeines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19Abs. 10 des Börsengesetzes von der Absicht der Ge-schäftsführung einer Börse, Handelsteilnehmern ausdiesen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihremHandelssystem zu gewähren.“

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigenStellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staatenentsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbei-ten und Vereinbarungen über den Informationsaus-tausch abschließen. Absatz 4 Satz 5 und 6 findet mitder Maßgabe Anwendung, dass Informationen, dievon diesen Stellen übermittelt werden, nur unter Be-achtung einer Zweckbestimmung der übermittelndenStelle verwendet und nur mit ausdrücklicher Zustim-mung der übermittelnden Stelle der Deutschen Bun-desbank oder dem Bundeskartellamt mitgeteilt wer-den dürfen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufga-ben erforderlich ist. Absatz 4 Satz 8 findet keine An-wendung. Für die Übermittlung personenbezogenerDaten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.“

g) In Absatz 8 wird die Angabe „in den Absätzen 2und 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2aund 4“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „verwerten“ durch das Wort„verwenden“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verwer-ten“ durch das Wort „Verwenden“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzun-ternehmen“ das Wort „oder“ durch ein Kommaersetzt und nach dem Wort „Versicherungsunter-nehmen“ ein Komma und die Wörter „Versiche-rungsvermittlern, Anlageberatern oder Vermitt-lern von Anteilen an Investmentvermögen imSinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7“ eingefügt.

cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3und 4 eingefügt:

„3. Zentralbanken, das Europäische System derZentralbanken oder die Europäische Zentral-bank in ihrer Eigenschaft als Währungsbe-hörden sowie an andere staatliche Behörden,die mit der Überwachung der Zahlungssys-teme betraut sind,

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4028

4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen eines Wertpapier-dienstleistungsunternehmens, eines organi-sierten Marktes oder des Betreibers eines or-ganisierten Marktes befasste Stellen,“.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen undZweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kre-ditwesengesetzes sind verpflichtet, der Bundesanstaltjedes Geschäft in Finanzinstrumenten, die zum Han-del an einem organisierten Markt zugelassen oder inden regulierten Markt einer inländischen Börse ein-bezogen sind, spätestens an dem auf den Tag desGeschäftsabschlusses folgenden Werktag, der keinSamstag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzutei-len. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für denErwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeich-nung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere aneinem organisierten Markt gehandelt werden sollen,sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen,bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel aneinem organisierten Markt oder auf Einbeziehung inden regulierten Markt gestellt oder öffentlich ange-kündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2gilt auch für inländische zentrale Kontrahenten imSinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes hin-sichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auchfür Unternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben,der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oderVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum ist, und an einer inländischenBörse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischenBörse geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumen-ten.“

b) In Absatz 1a werden in Satz 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1,4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 und 5“ ersetztund in Satz 2 die Wörter „ , sowie auf Geschäfte inDerivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4“ ge-strichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im Wegeder Datenfernübertragung zu übermitteln, es seidenn, es liegen die Voraussetzungen des Artikels 12der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vor, unter deneneine Speicherung auf einem Datenträger erfolgenkann. Die Mitteilung muss für jedes Geschäft min-destens die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 inVerbindung mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verord-nung (EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bun-desanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine Erklä-rung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung(EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat. Die Mitteilungmuss darüber hinaus enthalten:

1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabersoder des Depots, sofern der Depotinhaber nichtselbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,

2. Kennzeichen für den Auftraggeber, sofern diesernicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde fürdie Zwecke der Artikel 9 bis 15 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006. Sie übermittelt Mitteilungen nachAbsatz 1 innerhalb der in Artikel 14 Abs. 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Frist an diezuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unterLiquiditätsaspekten wichtigste Markt für das gemel-dete Finanzinstrument im Sinne der Artikel 9 und 10der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 befindet odereine Anforderung einer zuständigen Behörde nachArtikel 14 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend fürMitteilungen einer Zweigniederlassung im Sinne des§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an dieBundesanstalt, falls die zuständige Behörde des Her-kunftsmitgliedstaates nicht auf eine Übermittlungverzichtet hat. Eine Übermittlung nach Satz 2, auchin Verbindung mit Satz 3, gilt auch dann als an diezuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat über-mittelt, wenn sie im Einvernehmen mit dieser Be-hörde an eine andere Einrichtung übermittelt wird.Für Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen nachden Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2 und 3 derVerordnung (EG) Nr. 1287/2006. Für die nicht auto-matisierte Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit derzuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens nachdieser Vorschrift oder vergleichbaren ausländischenVorschriften gilt Artikel 15 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006. Zur Erfüllung der Pflichten nachSatz 2 erstellt die Bundesanstalt eine Liste der Finan-zinstrumente nach Maßgabe des Artikels 11 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1287/2006 und kann unter den dortgeregelten Voraussetzungen Referenzdaten von in-ländischen Börsen anfordern. § 7 bleibt unberührt.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgtgeändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. neben den Angaben nach Absatz 2 zusätz-liche Angaben vorschreiben, soweit dies aufGrund der besonderen Eigenschaften desFinanzinstruments, das Gegenstand der Mit-teilung ist, oder der besonderen Bedingun-gen an dem Handelsplatz, an dem das Ge-schäft ausgeführt wurde, gerechtfertigt istund die zusätzlichen Angaben zur Erfüllungder Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt er-forderlich sind,“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungenzum Gegenstand haben, zulassen, dass An-gaben nach Absatz 2 in einer zusammenge-fassten Form mitgeteilt werden,“.

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Drucksache 16/4028 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An-gabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ersetzt.

9. In § 12 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils dieWörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulier-ten Markt“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 mitBezug auf Waren“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „geregeltenMarkt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt.

12. § 15a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zum Handel an einem ausländischen organisiertenMarkt zugelassen sind, sofern der Emittent seinenSitz im Inland hat oder es sich um Aktien einesEmittenten mit Sitz außerhalb der EuropäischenUnion und des Europäischen Wirtschaftsraumshandelt, für welche die Bundesrepublik Deutsch-land Herkunftsstaat im Sinne des Wertpapierpros-pektgesetzes ist.“

13. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4Überwachung des Verbots der Marktmanipulation“.

14. In § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie Abs. 3Nr. 2 werden jeweils die Wörter „geregelten Markt“durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt.

15. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6Verhaltenspflichten, Organisationspflichten,

Transparenzpflichten,Verjährung von Ersatzansprüchen“.

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflik-ten zu bemühen und vor Durchführung von Ge-schäften für Kunden, diesen die allgemeine Artund Herkunft der Interessenkonflikte eindeutigdarzulegen, soweit die organisatorischen Vor-kehrungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 nicht ausrei-chen, um nach vernünftigem Ermessen dasRisiko der Beeinträchtigung von Kundeninte-ressen zu vermeiden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Alle Informationen einschließlich Werbemit-teilungen, die Wertpapierdienstleistungsunterneh-men Kunden zugänglich machen, müssen redlich,eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemittei-lungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.Für Werbemitteilungen im Zusammenhang mit An-teilen an einem Investmentvermögen im Sinne desInvestmentgesetzes gilt § 124 des Investmentgeset-zes. Sofern Informationen über Finanzinstrumenteoder deren Emittenten gegeben werden, die direkt

oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für einebestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssensie entweder den Anforderungen des § 34b Abs. 5,auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach § 34 Abs. 8, oder vergleichbaren ausländi-schen Vorschriften entsprechen oder eindeutig alsWerbemitteilung gekennzeichnet und mit einemHinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetz-lichen Anforderungen zur Gewährleistung der Un-voreingenommenheit von Finanzanalysen genügenund dass das Verbot des Handels vor der Veröffent-lichung von Finanzanalysen nicht gilt.“

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 9eingefügt:

„(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sindverpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständ-licher Form Informationen zur Verfügung zu stel-len, die angemessen sind, damit die Kunden nachvernünftigem Ermessen die Art und die Risiken derihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragtenArten von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-dienstleistungen verstehen und auf dieser Grund-lage ihre Anlageentscheidungen treffen können.Die Informationen können auch in standardisierterForm zur Verfügung gestellt werden. Die Informa-tionen müssen sich beziehen auf

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen undseine Dienstleistungen,

2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorge-schlagene Anlagestrategien einschließlich damitverbundener Risiken,

3. Ausführungsplätze und

4. Kosten und Nebenkosten.

Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-men Anteile an Investmentvermögen im Sinne desInvestmentgesetzes, gelten die im vereinfachtenVerkaufsprospekt nach § 121 Abs. 1 bis 3 und§ 123 des Investmentgesetzes enthaltenen Informa-tionen als angemessen im Sinne des Satzes 1.

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwal-tung erbringt, muss von den Kunden alle Informa-tionen einholen über Kenntnisse und Erfahrungender Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmtenArten von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-dienstleistungen, über die Anlageziele der Kundenund über ihre finanziellen Verhältnisse, die erfor-derlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetesFinanzinstrument oder eine für sie geeignete Wert-papierdienstleistung empfehlen zu können. Die Ge-eignetheit beurteilt sich danach, ob das konkreteGeschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oderdie konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmender Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielendes betreffenden Kunden entspricht, die hieraus er-wachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinenAnlagezielen entsprechend finanziell tragbar sindund der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfah-rungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4028

verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen die erforderlichen Informationennicht, darf es keine Anlageberatung oder Finanz-portfolioverwaltung erbringen.

(5) Vor der Erbringung anderer als der inAbsatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zurAusführung von Kundenaufträgen hat ein Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen von den KundenInformationen über Kenntnisse und Erfahrungender Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmtenArten von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-dienstleistungen einzuholen, soweit diese Informa-tionen erforderlich sind, um die Angemessenheitder Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen für die Kunden beurteilen zu können. DieAngemessenheit beurteilt sich danach, ob derKunde über die erforderlichen Kenntnisse und Er-fahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammen-hang mit der Art der Finanzinstrumente, Wert-papierdienstleistungen angemessen beurteilen zukönnen. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen auf Grund der nach Satz 1 erhaltenenInformationen zu der Auffassung, dass das vomKunden gewünschte Finanzinstrument oder dieWertpapierdienstleistung für den Kunden nicht an-gemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuwei-sen. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen nicht die erforderlichen Informationen, hates den Kunden darüber zu informieren, dass eineBeurteilung der Angemessenheit im Sinne des Sat-zes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3und die Information nach Satz 4 können in standar-disierter Form erfolgen.

(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genann-ten Informationen auf Angaben des Kunden beru-hen, hat das Wertpapierdienstleistungsunterneh-men die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit derAngaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es seidenn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit derKundenangaben ist ihm bekannt oder infolge gro-ber Fahrlässigkeit unbekannt.

(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht, so-weit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommis-sionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermitt-lung oder Anlagevermittlung in Bezug aufAktien, die zum Handel an einem organisiertenMarkt oder einem gleichwertigen Markt zuge-lassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldver-schreibungen und andere verbriefte Schuldtitel,in die kein Derivat eingebettet ist, Anteile anInvestmentvermögen oder in Bezug auf anderenichtkomplexe Finanzinstrumente erbringt und

2. den Kunden darüber informiert, dass keine An-gemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 5vorgenommen wird. Die Information kann instandardisierter Form erfolgen.

(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-sen ihren Kunden in geeigneter Form über die aus-geführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzport-folioverwaltung berichten.

(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des§ 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen im Rahmen seiner Pflichten nachAbsatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass fürden professionellen Kunden etwaige mit dem Ge-schäft einhergehende Anlagerisiken entsprechendseinen Anlagezielen finanziell tragbar sind. DiePflichten des Absatzes 5 gelten nicht gegenüberprofessionellen Kunden.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und es wer-den die Angabe „Die Absätze 1 und 2“ durch dieAngabe „Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 9 so-wie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ ersetzt, nachdem Wort „gelten“ das Wort „entsprechend“ einge-fügt und jeweils die Wörter „im Ausland“ durch dieWörter „in einem Drittstaat“ ersetzt.

e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-fügt:

„(11) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-lassen

1. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt undDatenträgern der nach den Absätzen 2 und 3notwendigen Informationen für die Kunden,

2. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von denKunden einzuholenden Informationen,

3. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zuden nichtkomplexen Finanzinstrumenten imSinne des Absatzes 7 Nr. 1,

4. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt undDatenträgern der Berichtspflichten nach Absatz 8.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-desanstalt übertragen.“

17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31h angefügt:

㤠31aKunden

(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natür-lichen oder juristischen Personen, für die Wertpapier-dienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistun-gen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringenoder anbahnen.

(2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Gesetzessind Kunden, bei denen das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen davon ausgehen kann, dass sie über aus-reichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstandverfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffenund die damit verbundenen Risiken angemessen beur-teilen zu können. Professionelle Kunden im Sinne desSatzes 1 sind

1. Unternehmen, die als

a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanz-institute,

c) Versicherungsunternehmen,

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Drucksache 16/4028 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihreVerwaltungsgesellschaften,

e) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaf-ten,

f) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8,

g) Börsenhändler und Warenderivatehändler,

h) sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttä-tigkeit nicht von den Buchstaben a bis g erfasstwird,

im Inland oder Ausland zulassungs- oder aufsichts-pflichtig sind, um auf den Finanzmärkten tätig wer-den zu können;

2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder auf-sichtspflichtige Unternehmen, die mindestens zweider drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:

a) 20 000 000 Euro Bilanzsumme,

b) 40 000 000 Euro Umsatzerlöse,

c) 2 000 000 Euro Eigenmittel;

3. nationale und regionale Regierungen sowie Stellender öffentlichen Schuldenverwaltung;

4. Zentralbanken, internationale und überstaatlicheEinrichtungen wie die Weltbank, der InternationaleWährungsfonds, die Europäische Zentralbank, dieEuropäische Investmentbank und andere vergleich-bare internationale Organisationen;

5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs-oder aufsichtspflichtige institutionelle Anleger, de-ren Haupttätigkeit in der Investition in Finanzin-strumente besteht, und Einrichtungen, die die Ver-briefung von Vermögenswerten und andere Finan-zierungsgeschäfte betreiben.

Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente, Wert-papierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis-tungen als professionelle Kunden angesehen.

(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sindKunden, die keine professionellen Kunden sind.

(4) Geeignete Gegenparteien sind Unternehmen imSinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Einrich-tungen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 sowie Unternehmenim Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 12. Den geeigneten Ge-genparteien stehen gleich:

1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mitSitz im In- oder Ausland,

2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum, die nach dem Recht desHerkunftsmitgliedstaates als geeignete Gegenpar-teien im Sinne des Artikels 24 Abs. 3 Satz 1 derRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 21. April 2004 überMärkte für Finanzinstrumente, zur Änderung derRichtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Ratesund der Richtlinie 2000/12/EG des EuropäischenParlaments und des Rates und zur Aufhebung derRichtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L

145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) in der jeweils gelten-den Fassung anzusehen sind,

wenn diese zugestimmt haben, für alle oder einzelneGeschäfte als geeignete Gegenpartei behandelt zu wer-den.

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kannungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete Gegenpar-teien als professionelle Kunden oder Privatkunden undprofessionelle Kunden als Privatkunden einstufen. DasWertpapierdienstleistungsunternehmen muss seineKunden über eine Änderung der Einstufung informie-ren.

(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem Wert-papierdienstleistungsunternehmen eine Einstufung alsPrivatkunde vereinbaren. Die Vereinbarung über dieÄnderung der Einstufung bedarf der Schriftform. Solldie Änderung nicht alle Wertpapierdienstleistungen,Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstru-mente betreffen, ist dies ausdrücklich festzulegen. EinWertpapierdienstleistungsunternehmen muss professio-nelle Kunden am Anfang einer Geschäftsbeziehungdarauf hinweisen, dass sie als professionelle Kundeneingestuft sind und die Möglichkeit einer Änderung derEinstufung nach Satz 1 besteht.

(7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durchFestlegung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens als professioneller Kunde eingestuft werden. DerÄnderung der Einstufung hat eine Bewertung durchdas Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorauszu-gehen, ob der Kunde auf Grund seiner Erfahrungen,Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist,grundsätzlich oder für eine bestimmte Art von Ge-schäften eine Anlageentscheidung zu treffen und diedamit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen.Eine Änderung der Einstufung kommt nur in Betracht,wenn der Privatkunde mindestens zwei der drei folgen-den Kriterien erfüllt:

1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanz-instrumente gehandelt werden, für die er als profes-sioneller Kunde eingestuft werden soll, währenddes letzten Jahres durchschnittlich zehn Geschäftevon erheblichem Umfang im Quartal getätigt;

2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanz-instrumente im Wert von mehr als 500 000 Euro;

3. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Berufam Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über diein Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapier-dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistun-gen voraussetzt.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss denPrivatkunden schriftlich darauf hinweisen, dass mit derÄnderung der Einstufung die Schutzvorschriften diesesGesetzes für Privatkunden nicht mehr gelten. DerKunde muss schriftlich bestätigen, dass er diesen Hin-weis zur Kenntnis genommen hat.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-sen zu den Vorgaben an eine Einstufung gemäß

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4028

Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und den organisatori-schen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen bei einer Änderung der Einstufung nachAbsatz 5 und den Kriterien, dem Verfahren und denorganisatorischen Vorkehrungen bei einer Änderungder Einstufung nach den Absätzen 6 und 7. Das Bundes-ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 31bGeschäfte mit geeigneten Gegenparteien

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die dasFinanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Ab-schlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damitim direkten Zusammenhang stehende Wertpapier-nebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegen-parteien erbringen, sind nicht an die Vorgaben des § 31Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie der §§ 31c, 31d und 33agebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeig-nete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungs-unternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte ver-einbart hat, als professioneller Kunde oder als Privat-kunde behandelt zu werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-sen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarungnach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zu-stimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. Das Bundesminis-terium der Finanzen kann die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 31cBearbeitung von Kundenaufträgen

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mussgeeignete Vorkehrungen treffen, um

1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Ver-hältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Han-delsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunter-nehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten,

2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolgeihres Eingangs nach auszuführen oder an Drittezum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten, vor-behaltlich vorherrschender Marktbedingungen odereines anderweitigen Interesses des Kunden,

3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kunden-finanzinstrumente korrekt verbucht werden,

4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mitanderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen füreigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens die Interessen aller beteiligten Kun-den zu wahren,

5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusammen-hang mit noch nicht ausgeführten Kundenaufträgennicht missbraucht werden,

6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammen-legung der Aufträge und damit verbundene Risikenund jeden betroffenen Privatkunden unverzüglichüber alle ihm bekannten wesentlichen Probleme beider Auftragsausführung zu informieren.

(2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug aufAktien, die zum Handel an einem organisierten Marktzugelassen sind, auf Grund der Marktbedingungennicht unverzüglich ausgeführt werden, muss dasWertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträgeunverzüglich so bekannt machen, dass sie anderenMarktteilnehmern leicht zugänglich sind, soweit derKunde keine andere Weisung erteilt. Die Verpflichtungnach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einenorganisierten Markt oder ein multilaterales Handels-system weitergeleitet worden sind oder werden, dieden Vorgaben des Artikels 31 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 entsprechen. Die Bundesanstalt kanndie Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge,die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblichüberschreiten, aufheben.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu denVerpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 so-wie zu den Voraussetzungen, unter denen die Bundes-anstalt die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 3 aufhe-ben kann, erlassen. Das Bundesministerium der Finan-zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnungauf die Bundesanstalt übertragen.

§ 31dZuwendungen

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darfim Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier-dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistun-gen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oderan Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienst-leistung sind, es sei denn,

1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualitätder für den Kunden erbrachten Dienstleistung zuverbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbrin-gung der Dienstleistung im Interesse des Kundenim Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und

2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, so-weit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt,die Art und Weise seiner Berechnung, wird demKunden vor der Erbringung der Wertpapierdienst-leistung oder Wertpapiernebendienstleistung in um-fassender, zutreffender und verständlicher Weisedeutlich offen gelegt.

Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor,wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diesevon einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauf-tragt worden ist, annimmt oder sie einem solchenDritten gewährt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sindProvisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungensowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann inForm einer Zusammenfassung der wesentlichen Be-standteile der Vereinbarungen über Zuwendungen er-folgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-men dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelhei-ten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

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Drucksache 16/4028 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im Zu-sammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung nach§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder allgemeinen Empfehlun-gen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten betreffen,und werden diese Dienstleistungen trotz der Zuwen-dung unvoreingenommen erbracht, ist zu vermuten,dass die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualitätder für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu ver-bessern.

(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung vonWertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder da-für notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeig-net sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nachAbsatz 1 ausgenommen.

§ 31eErbringung von Wertpapierdienstleistungen und

Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderesWertpapierdienstleistungsunternehmen

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen überein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmeneinen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wert-papiernebendienstleistungen für einen Kunden zu er-bringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mitfolgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchfüh-rung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-nebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmun-gen dieses Abschnitts:

1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungs-unternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenangabenund Kundenanweisungen, die ihm von dem anderenWertpapierdienstleistungsunternehmen übermitteltwerden, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zuüberprüfen,

2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungs-unternehmen darf sich darauf verlassen, dass Emp-fehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleis-tung oder Wertpapiernebendienstleistung demKunden von dem anderen Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen im Einklang mit den gesetz-lichen Vorschriften gegeben wurden.

§ 31fBetrieb eines multilateralen Handelssystems

(1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-tems ist verpflichtet,

1. Regelungen für den Zugang von Handelsteilneh-mern zu dem multilateralen Handelssystem festzu-legen, die mindestens die Anforderungen für eineTeilnahme am Börsenhandel nach § 19 Abs. 2 und4 Satz 1 des Börsengesetzes vorsehen; § 19 Abs. 4Satz 2 des Börsengesetzes gilt entsprechend;

2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanzinstru-menten, die ordnungsgemäße Durchführung desHandels und der Preisermittlung, die Verwendungvon einbezogenen Referenzpreisen und die ver-tragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Ge-schäfte festzulegen, wobei die Regelungen zumHandel und der Preisermittlung dem Betreiber kei-nen Ermessensspielraum einräumen dürfen;

3. über angemessene Kontrollverfahren zur Überwa-chung der Einhaltung der Regelungen nachNummer 2 und zur Überwachung der Einhaltungder §§ 14 und 20a zu verfügen;

4. sicherzustellen, dass die Preise im multilateralenHandelssystem entsprechend den Regelungen des§ 24 Abs. 2 des Börsengesetzes zustande kommen;

5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungenüber die erteilten Aufträge und abgeschlossenenGeschäfte im multilateralen Handelssystem einelückenlose Überwachung durch die Bundesanstaltgewährleisten und

6. unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und dergehandelten Finanzinstrumente alle für die Nutzungdes multilateralen Handelssystems erforderlichenund zweckdienlichen Informationen öffentlich be-kannt zu geben.

(2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne ihreZustimmung in den Handel in einem multilateralenHandelssystem einbezogen worden sind, können nichtdazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug aufdiese Finanzinstrumente für dieses multilaterale Han-delssystem zu veröffentlichen.

(3) Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-tems hat der Bundesanstalt schwerwiegende Verstößegegen die Handelsregeln und Störungen der Markt-integrität mitzuteilen; bei Anhaltspunkten für einenVerstoß gegen § 14 oder § 20a ist die Bundesanstaltunverzüglich zu unterrichten und bei ihren Untersu-chungen umfassend zu unterstützen.

§ 31gVor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale

Handelssysteme

(1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-tems hat für in das System einbezogene Aktien, diezum Handel an einem organisierten Markt zugelassensind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauf-trags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauf-trags und das zu diesen Preisen handelbare Volumenoder das bestehende Handelsinteresse kontinuierlichwährend der üblichen Geschäftszeiten zu angemesse-nen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Kapi-tels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 Betreibern von multilateralen HandelssystemenAusnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ge-statten.

(3) Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-tems hat den Marktpreis, das Volumen und den Zeit-punkt für nach Absatz 1 abgeschlossene Geschäfte zuangemessenen kaufmännischen Bedingungen und so-weit möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe desKapitels IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 je nach Art und Umfang der abge-schlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffent-lichung von Informationen nach Absatz 3 gestatten.Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hateine Verzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen.

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(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichtennach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IVAbschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

§ 31hVeröffentlichungspflichten von Wertpapierdienst-

leistungsunternehmen nach dem Handel

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Ge-schäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleistungennach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit zum Handel aneinem organisierten Markt zugelassenen Aktien außer-halb eines organisierten Marktes oder eines multilate-ralen Handelssystems abschließen, sind verpflichtet,das Volumen, den Marktpreis und den Zeitpunkt desAbschlusses dieser Geschäfte zu angemessenen kauf-männischen Bedingungen und soweit möglich aufEchtzeitbasis zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe desKapitels IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 je nach Umfang der abgeschlossenenGeschäfte eine verzögerte Veröffentlichung von Infor-mationen nach Absatz 1 gestatten. Das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen hat eine Verzögerung nachSatz 1 zu veröffentlichen.

(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichtennach den Absätzen 1 und 2 regelt Kapitel IV Abschnitt 3und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-mission.“

18. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32Systematische Internalisierung

Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Interna-lisierer, soweit sie Aufträge in Aktien, die zum Handelan einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zurstandardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzelheitensind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 derVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt. Ein Marktim Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktien-gattung aus allen Aufträgen, die in der EuropäischenUnion im Hinblick auf diese Aktiengattung ausgeführtwerden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur nor-malen Marktgröße für diese Aktien ein großes Volu-men aufweisen.“

19. Nach § 32 werden folgende §§ 32a bis 32d angefügt:

„§ 32aStellen und Veröffentlichen von Quotes durch

systematische Internalisierer

(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des§ 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und kontinuier-lich während der üblichen Handelszeiten für die vonihm angebotenen Aktiengattungen verbindliche Kauf-und Verkaufsangebote (Quotes) zu stellen, sofern eshierfür einen liquiden Markt gibt. Besteht kein liquiderMarkt, ist er verpflichtet, auf Anfrage seiner KundenQuotes zu stellen. Er ist zudem verpflichtet, die Quotesregelmäßig und kontinuierlich während der üblichenHandelszeiten und zu angemessenen kaufmännischenBedingungen zu veröffentlichen.

(2) Der systematische Internalisierer kann die Stück-zahl der Aktien oder den auf einen Geldbetrag gerech-neten Wert (Größe) für seine Kauf- oder Verkaufsange-bote in den Aktiengattungen festlegen, zu denen erQuotes stellt. Die Kauf- und Verkaufspreise pro Aktiein einem Quote müssen die vorherrschenden Marktbe-dingungen widerspiegeln.

(3) Der systematische Internalisierer kann die vonihm gestellten Quotes jederzeit aktualisieren und imFalle außergewöhnlicher Marktumstände zurückzie-hen.

(4) Eine Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 3 hatentweder über ein System eines organisierten Marktes,in einem elektronischen Informationsverbreitungssys-tem oder im Internet zu erfolgen.

§ 32bBestimmung der standardmäßigen Marktgröße und

Aufgaben der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der stan-dardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 aufBasis des rechnerischen Durchschnittswerts der aufdem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmaljährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, wel-che ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktim Inland haben.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nachAbsatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite.

§ 32cAusführung von Kundenaufträgen durch systematische

Internalisierer

(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des§ 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem zum Zeit-punkt des Auftragseingangs veröffentlichten Preis aus-zuführen. Die Ausführung von Aufträgen für Privat-kunden muss den Anforderungen des § 33a genügen.

(2) Der systematische Internalisierer kann die Auf-träge professioneller Kunden zu einem anderen alsdem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis ausführen,wenn die Auftragsausführung

1. zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb einerveröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegt unddas Volumen des Auftrags einen Betrag von 7 500Euro übersteigt,

2. eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn ver-schiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil eines ein-zigen Auftrags sind, oder

3. zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjenigen, diefür den jeweils geltenden Marktpreis anwendbarsind.

(3) Hat der systematische Internalisierer nur einenQuote veröffentlicht oder liegt sein größter Quote unterder standardmäßigen Marktgröße, so kann er einenKundenauftrag, der über der Größe seines Quotes undunter der standardmäßigen Marktgröße liegt, auch in-soweit ausführen, als dieser die Größe seines Quotesübersteigt, wenn die Ausführung zum quotierten Preiserfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt.

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Drucksache 16/4028 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes fürverschiedene Größen veröffentlicht, so kann er einenKundenauftrag, der zwischen diesen Größen liegt,nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem der quo-tierten Preise ausführen.

§ 32dZugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei

systematischer Internalisierung

(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des§ 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm veröffent-lichten Quotes in objektiver und nicht diskriminieren-der Weise zu gewähren. Er hat die Zugangsgewährungin eindeutiger Weise in seinen Geschäftsbedingungenzu regeln.

(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner vorse-hen, dass

1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbe-ziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, soferndies auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen, insbe-sondere der Bonität des Kunden, des Gegenpartei-enrisikos oder der Abwicklung der Geschäfte gebo-ten ist,

2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden innicht diskriminierender Weise beschränkt werdenkann, sofern dies zur Verminderung des Ausfallrisi-kos notwendig ist, und

3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des§ 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von mehrerenKunden auszuführenden Aufträge in nicht diskrimi-nierender Weise beschränkt werden kann, sofern dieAnzahl oder das Volumen der Aufträge erheblichüber der Norm liegt.“

20. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33Organisationspflichten

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mussdie organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 1 und 4des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinausmuss es

1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhal-ten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerich-tet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiterden Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen,wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksameCompliance-Funktion einzurichten ist, die ihreAufgaben unabhängig wahrnehmen kann;

2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Konti-nuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienst-leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zugewährleisten;

3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemes-sene Maßnahmen treffen, um Interessenkonfliktebei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungenoder Wertpapiernebendienstleistungen zwischenihm selbst einschließlich seiner Mitarbeiter und dermit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle imSinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes ver-

bundenen Personen und Unternehmen und seinenKunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennenund eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zuvermeiden;

4. wirksame und transparente Verfahren für eine ange-messene und unverzügliche Bearbeitung von Be-schwerden durch Privatkunden vorhalten und jedeBeschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenenMaßnahmen dokumentieren;

5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und dasAufsichtsorgan in angemessenen Zeitabständen, zu-mindest einmal jährlich, Berichte der mit der Com-pliance-Funktion betrauten Mitarbeiter über dieAngemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze,Mittel und Verfahren nach Nummer 1 erhalten, dieinsbesondere angeben, ob zur Behebung von Ver-stößen des Wertpapierdienstleistungsunternehmensoder seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen die-ses Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos einessolchen Verstoßes geeignete Maßnahmen ergriffenwurden;

6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach die-sem Abschnitt getroffenen organisatorischen Maß-nahmen überwachen und regelmäßig bewerten so-wie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigungvon Unzulänglichkeiten ergreifen.

Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden Vor-kehrungen muss das Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehaltseines Geschäfts sowie Art und Spektrum der von ihmangebotenen Wertpapierdienstleistungen berücksichti-gen.

(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mussbei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessensowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungennach § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes einhalten.Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse desUnternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten,die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden be-stehen, verändern. Die Auslagerung darf die Vorausset-zungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesen-gesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darfdie Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden imSinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein Unternehmenmit Sitz in einem Drittstaat auslagern, wenn

1. das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleis-tung im Drittstaat zugelassen oder registriert ist undvon einer Behörde beaufsichtigt wird, die mit derBundesanstalt eine hinreichende Kooperationsver-einbarung unterhält, oder

2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundesan-stalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb eines an-gemessenen Zeitraums beanstandet worden ist.

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseiteeine Liste der ausländischen Aufsichtsbehörden, mitdenen sie eine angemessene Kooperationsvereinbarungim Sinne des Satzes 1 Nr. 1 unterhält und die Bedin-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4028

gungen, unter denen sie Auslagerungsvereinbarungennach Satz 1 Nr. 2 in der Regel nicht beanstandet, ein-schließlich einer Begründung, weshalb damit dieEinhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 gewährleistetwerden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu denorganisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kanndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf dieBundesanstalt übertragen.“

21. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b eingefügt:

„§ 33aBestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dasAufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf vonFinanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 bis 3 ausführt, muss

1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen, insbeson-dere Grundsätze zur Auftragsausführung festlegenund mindestens jährlich überprüfen, um das best-mögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichenund

2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzelnenKundenauftrags nach Maßgabe dieser Grundsätzevorgenommen wird.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mussbei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze allerelevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichenErgebnisses, insbesondere die Preise der Finanzinstru-mente, die mit der Auftragsausführung verbundenenKosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeitder Ausführung und die Abwicklung des Auftrags so-wie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichti-gen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merk-male des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzin-strumentes und des Ausführungsplatzes gewichten.

(3) Führt das WertpapierdienstleistungsunternehmenAufträge von Privatkunden aus, müssen die Ausfüh-rungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dasssich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgeltorientiert. Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preisfür das Finanzinstrument und sämtlichen mit derAuftragsausführung verbundenen Kosten. Kann einAuftrag über ein Finanzinstrument nach Maßgabe derAusführungsgrundsätze des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens an mehreren konkurrierenden Plätzenausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch dieeigenen Provisionen oder Gebühren, die das Wert-papierdienstleistungsunternehmen dem Kunden füreine Wertpapierdienstleistung in Rechnung stellt. DieWertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen ihreProvisionen nicht in einer Weise strukturieren oder inRechnung stellen, die eine sachlich nicht gerecht-fertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätzebewirkt.

(4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmeneinen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kunden-

weisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des best-möglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang derWeisung als erfüllt.

(5) Die Grundsätze zur Auftragsausführung müssen

1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzenin Bezug auf jede Gattung von Finanzinstrumentenund die ausschlaggebenden Faktoren für die Aus-wahl eines Ausführungsplatzes,

2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen dasWertpapierdienstleistungsunternehmen gleich blei-bend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausfüh-rung von Kundenaufträgen erzielen kann,

enthalten.

Lassen die Ausführungsgrundsätze im Sinne des Ab-satzes 1 Nr. 1 auch eine Auftragsausführung außerhalborganisierter Märkte und multilateraler Handelssys-teme zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-men seine Kunden auf diesen Umstand gesondert hin-weisen und deren ausdrückliche Einwilligung generelloder in Bezug auf jedes Geschäft einholen, bevor dieKundenaufträge an diesen Ausführungsplätzen ausge-führt werden.

(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss

1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung vonWertpapierdienstleistungen über seine Ausfüh-rungsgrundsätze informieren und seine Zustim-mung zu diesen Grundsätzen einholen,

2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinweisen,dass im Falle einer Kundenweisung das Wert-papierdienstleistungsunternehmen den Auftrag ent-sprechend der Kundenweisung ausführt und inso-weit nicht verpflichtet ist, den Auftrag entsprechendseinen Grundsätzen zur Auftragsausführung zumbestmöglichen Ergebnis auszuführen,

3. seinen Kunden wesentliche Änderungen der Vor-kehrungen nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich mittei-len.

(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mussin der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage darzule-gen, dass sein Auftrag entsprechend den Ausführungs-grundsätzen ausgeführt wurde.

(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dieAufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung wei-terleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszu-führen, gelten die Absätze 1 bis 7 mit folgender Maß-gabe entsprechend:

1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen istden Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei der Auf-tragsausführung nach den Absätzen 2 und 3 zu be-achten sind;

2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden Grundsätzemüssen in Bezug auf jede Gruppe von Finanzin-strumenten die Einrichtungen nennen, die das Wert-papierdienstleistungsunternehmen mit der Ausfüh-rung seiner Entscheidungen beauftragt oder an diees die Aufträge seiner Kunden zur Ausführungweiterleitet; das Wertpapierdienstleistungsunter-

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Drucksache 16/4028 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nehmen muss sicherstellen, dass die von ihm ausge-wählten Unternehmen Vorkehrungen treffen, die esihm ermöglichen, seinen Pflichten nach diesemAbsatz nachzukommen;

3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmenmindestens einmal jährlich seine Grundsätze über-prüfen und regelmäßig überwachen, ob die beauf-tragten Einrichtungen die Aufträge im Einklang mitden getroffenen Vorkehrungen ausführen und beiBedarf etwaige Mängel beheben.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-sen über Mindestanforderungen zur Aufstellung derAusführungsgrundsätze nach den Absätzen 1 bis 5,über die Grundsätze im Sinne des Absatzes 8 Nr. 2 unddie Überprüfung der Vorkehrungen nach den Absätzen 1und 8 sowie Art, Umfang und Datenträger der Infor-mation über die Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6.Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-anstalt übertragen.

§ 33bMitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte

(1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsun-ternehmens sind

1. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlichhaftenden Gesellschafter und vergleichbare Perso-nen, die Geschäftsführer sowie die vertraglich ge-bundenen Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlichhaftenden Gesellschafter und vergleichbare Perso-nen sowie die Geschäftsführer der vertraglich ge-bundenen Vermittler,

3. alle natürlichen Personen, deren sich das Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen oder dessen ver-traglich gebundene Vermittler bei der Erbringungvon Wertpapierdienstleistungen, insbesondere aufGrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oderDienstverhältnisses, bedienen, und

4. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einerAuslagerungsvereinbarung unmittelbar an Dienst-leistungen für das Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen oder dessen vertraglich gebundene Ver-mittler zum Zweck der Erbringung von Wertpapier-dienstleistungen beteiligt sind.

(2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3 bis 6sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument durch Mit-arbeiter

1. für eigene Rechnung,

2. für Rechnung von Personen, mit denen sie im Sinnedes § 15a Abs. 3 Satz 1 in enger Beziehung stehen,von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, anderen Geschäftserfolg der Mitarbeiter ein zumin-dest mittelbares wesentliches Interesse hat, welchesnicht in einer Gebühr oder Provision für die Aus-führung des Geschäfts besteht, oder

3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbe-reichs für eigene oder fremde Rechnung.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssenangemessene Mittel und Verfahren einsetzen, die be-zwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass zu einemInteressenkonflikt geben könnte oder die auf Grundihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insiderinformationennach § 13 oder zu anderen vertraulichen Informationenüber Kunden oder solche Geschäfte, die mit oder fürKunden getätigt werden, daran zu hindern,

1. ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches

a) gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder§ 14 verstoßen könnte oder

b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidri-gen Weitergabe vertraulicher Informationen ver-bunden ist,

2. außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mit-arbeiter einem anderen ein Geschäft über Finanz-instrumente zu empfehlen, welches als Mitarbeiter-geschäft

a) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder desAbsatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder

b) gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße oder

einen anderen zu einem solchen Geschäft zu verleiten,

3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitar-beiter einem anderen Meinungen oder Informatio-nen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen,dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,

a) ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitarbeiter-geschäft die Voraussetzungen der Nummer 1oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllteoder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße, oder

b) einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a zuempfehlen oder ihn zu einem solchen zu verlei-ten.

(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nachAbsatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein,zu gewährleisten, dass

1. alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Be-schränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die Vor-kehrungen des Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens nach Absatz 3 kennen,

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von je-dem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters imSinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige desMitarbeiters oder ein anderes Feststellungsverfah-ren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,

3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen imSinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes dieMitarbeitergeschäfte von Personen nach Absatz 1Nr. 4, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmendokumentiert und dem Wertpapierdienstleistungs-unternehmen auf Verlangen vorgelegt werden und

4. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alleMitarbeitergeschäfte, von denen es nach Nummer 2

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4028

oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaub-nisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, doku-mentiert.

(5) Die organisatorischen Vorkehrungen vonWertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigeneVerantwortung oder auf Verantwortung eines Mitgliedsihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen über Finanz-instrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emit-tenten erstellen oder erstellen lassen, die unter ihrenKunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werdensollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, müs-sen zudem darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten,dass

1. Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichenZeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstru-mente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emit-tenten kennen, die weder veröffentlicht noch fürKunden zugänglich sind und deren EmpfehlungDritte nicht bereits auf Grund öffentlich verfügba-rer Informationen erwarten würden, für eigeneRechnung oder für Rechnung Dritter, einschließlichdes Wertpapierdienstleistungsunternehmens, keineGeschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, auf diesich die Finanzanalysen beziehen, oder damit ver-bundenen Finanzinstrumenten, bevor die Empfän-ger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlungenausreichend Gelegenheit für eine Reaktion hatten,es sei denn, die Mitarbeiter handeln in ihrer Eigen-schaft als Market Maker nach Treu und Glaubenund im üblichen Rahmen oder in Ausführung einesnicht selbst initiierten Kundenauftrags,

2. in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitarbei-ter, die an der Erstellung von Finanzanalysen überFinanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b oderderen Emittenten beteiligt sind, nur in Ausnahme-fällen und mit vorheriger Zustimmung der Rechts-abteilung oder der Compliance-Funktion ein Mitar-beitergeschäft über Finanzinstrumente, auf die sichdie Finanzanalysen beziehen, oder damit verbun-dene Finanzinstrumente, entgegen den aktuellenEmpfehlungen tätigen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für Wertpapierdienstleistungs-unternehmen, die von einem Dritten erstellte Finanz-analysen öffentlich verbreiten oder weitergeben, wenn

1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, nicht zurselben Unternehmensgruppe gehört, und

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

a) die Finanzanalyse nicht wesentlich abändert,

b) die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar-stellt und

c) sich vergewissert, dass für den Ersteller der Fi-nanzanalyse Bestimmungen gelten, die den An-forderungen an die Erstellung einer Finanzana-lyse nach § 34b Abs. 5 in Verbindung mit einerVerordnung nach § 34b Abs. 8 gleichwertig sindoder der Ersteller Grundsätze im Sinne dieserAnforderungen festgelegt hat.

(7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist einMitarbeitergeschäft

1. im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, sofernvor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein Kon-takt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mit-arbeiter oder demjenigen besteht, für dessen Rech-nung dieser handelt,

2. mit Anteilen an Investmentvermögen, die

a) den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG desRates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinie-rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriftenbetreffend bestimmte Organismen für gemein-same Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L375 S. 3) entsprechen oder

b) im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werdenund ein gleich hohes Maß an Risikostreuungaufweisen müssen, wenn der Mitarbeiter odereine andere Person, für deren Rechnung gehan-delt wird, an der Verwaltung des Investmentver-mögens nicht beteiligt ist.“

22. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmenmuss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nachden Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienst-leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowiedie von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen er-stellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Ein-haltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichtenzu prüfen.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hatAufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarungen mitKunden, die die Rechte und Pflichten der Vertrags-parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen,zu denen das WertpapierdienstleistungsunternehmenWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-dienstleistungen für den Kunden erbringt. Bei der erst-maligen Erbringung einer Wertpapierdienstleistung füreinen Privatkunden, die nicht Anlageberatung ist, mussdie Aufzeichnung nach Satz 1 den Abschluss einerschriftlichen Rahmenvereinbarung, die mindestens diewesentlichen Rechte und Pflichten des Wertpapier-dienstleistungsunternehmens und des Privatkundenenthält, dokumentieren. In anderen Dokumenten oderRechtstexten normierte oder vereinbarte Rechte undPflichten können durch Verweis in die Rahmenverein-barung einbezogen werden. Die Rahmenvereinbarungmuss dem Privatkunden in Papierform oder auf einemanderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung ge-stellt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedesMedium, das dem Kunden die Speicherung der für ihnbestimmten Informationen in der Weise gestattet, dasser die Informationen für eine ihrem Zweck angemes-sene Dauer einsehen und unverändert wiedergebenkann.

(3) Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Auf-zeichnungen sind mindestens fünf Jahre ab dem Zeit-

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Drucksache 16/4028 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

punkt ihrer Erstellung aufzubewahren. Aufzeichnungenüber Rechte und Pflichten des Wertpapierdienstleis-tungsunternehmens und seiner Kunden sowie sonstigeBedingungen, zu denen Wertpapierdienstleistungen undWertpapiernebendienstleistungen erbracht werden, sindmindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mitdem Kunden aufzubewahren. In Ausnahmefällen kanndie Bundesanstalt für einzelne oder alle Aufzeichnun-gen längere Aufbewahrungsfristen festsetzen, wenndies auf Grund außergewöhnlicher Umstände unter Be-rücksichtigung der Art des Finanzinstruments oder desGeschäfts für die Überwachungstätigkeit der Bundes-anstalt erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die Ein-haltung der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 auch fürden Fall verlangen, dass die Erlaubnis eines Wertpa-pierdienstleistungsunternehmens vor Ablauf der inSatz 1 genannten Frist endet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kanndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu denAufzeichnungspflichten und zu der Geeignetheit vonDatenträgern nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. DasBundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstaltübertragen.

(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter-netseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen,die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachdiesem Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsverord-nung nach Absatz 4 vorzunehmen haben.“

23. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäftim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwe-sengesetzes verfügt, hat Kundengelder, die es imZusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistungoder einer Wertpapiernebendienstleistung entge-gennimmt, unverzüglich getrennt von den Gelderndes Unternehmens und von anderen Kundengeldernauf Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten,Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 desKreditwesengesetzes oder vergleichbaren Institutenmit Sitz in einem Drittstaat, welche zum Betreibendes Einlagengeschäftes befugt sind, einer Zentral-bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds zuverwahren, bis die Gelder zum vereinbarten Zweckverwendet werden. Der Kunde kann im Wege indi-vidueller Vertragsabrede hinsichtlich der Trennungder Kundengelder voneinander anderweitige Wei-sung erteilen, wenn er über den mit der Trennungder Kundengelder verfolgten Schutzweck infor-miert wurde. Zur Verwahrung bei einem qualifizier-ten Geldmarktfonds hat das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen die vorherige Zustimmung desKunden einzuholen. Das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen hat dem verwahrenden Institutvor der Verwahrung offen zu legen, dass die Geldertreuhänderisch eingelegt werden. Es hat den Kun-den unverzüglich darüber zu unterrichten, bei wel-

chem Institut und auf welchem Konto die Kunden-gelder verwahrt werden und ob das Institut, bei demdie Kundengelder verwahrt werden, einer Einrich-tung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegernund Anlegern angehört und in welchem Umfang dieKundengelder durch diese Einrichtung gesichertsind.“

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „oder ei-nem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder einemInstitut“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3und 4 eingefügt:

„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmenist verpflichtet, jedem Kunden mindestens einmaljährlich auf einem dauerhaften Datenträger eineAufstellung der Gelder und Finanzinstrumente zuübermitteln, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 fürihn verwahrt werden.

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmendarf Finanzinstrumente, die es nach Absatz 2 oderden Vorschriften des Depotgesetzes für Kundenhält, nur unter genau festgelegten Bedingungen, de-nen der Kunde im Voraus ausdrücklich zugestimmthat, für eigene Rechnung oder für Rechnung einesanderen Kunden, insbesondere durch Vereinbarun-gen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nachArtikel 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, nutzen. Werden die Finanzinstrumente aufSammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind füreine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die ausdrückli-che Zustimmung aller anderen Kunden des Sam-meldepots sowie Systeme und Kontrolleinrichtun-gen erforderlich, mit denen die Beschränkung derNutzung auf Finanzinstrumente gewährleistet ist,für die eine Zustimmung nach Satz 1 vorliegt. So-weit es sich um Privatkunden handelt, muss die Zu-stimmung nach den Sätzen 1 und 2 durch Unter-schrift des Kunden oder auf gleichwertige Weisedokumentiert werden. In den Fällen des Satzes 2muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmenüber Kunden, auf deren Weisung hin eine Nutzungder Finanzinstrumente erfolgt, und über die Zahlder von jedem einzelnen Kunden mit dessen Zu-stimmung genutzten Finanzinstrumente Aufzeich-nungen führen, die eine eindeutige und zutreffendeZuordnung der im Rahmen der Nutzung eingetrete-nen Verluste ermöglichen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und dieWörter „nach den Absätzen 1 und 2“ wird durch dieWörter „nach den Absätzen 1 bis 4 sowie zu denAnforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds imSinne des Absatzes 1“ ersetzt.

24. § 34b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. zum Handel an einer inländischen Börse zuge-lassen oder in den regulierten Markt oder denFreiverkehr einbezogen sind oder“.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4028

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dieauf eigene Verantwortung oder auf Verantwortungeines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanz-analysen erstellen oder erstellen lassen, die unterihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitetwerden sollen oder deren Verbreitung wahrschein-lich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf Finanzanaly-sen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2Abs. 2b, die nicht unter Absatz 3 fallen, oder derenEmittenten. Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienst-leistungsunternehmen im Sinne des § 33b Abs. 6anwendbar.“

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den im einleiten-den Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Personen“durch die Wörter „den Zweigniederlassungen imSinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, denUnternehmen, mit denen eine Auslagerungsverein-barung im Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesen-gesetzes besteht oder bestand,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Ausland“ durchdie Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“ dieWörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EGund der Richtlinie 2006/73/EG der Kommissionvom 10. August 2006 zur Durchführung der Richt-linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates in Bezug auf die organisatorischen An-forderungen an Wertpapierfirmen und die Bedin-gungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie inBezug auf die Definition bestimmter Begriffe fürdie Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EUNr. L 241 S. 26)“ eingefügt und die Angabe „nachden §§ 31 bis 33“ durch die Wörter „dieses Ab-schnitts“ ersetzt.

26. In § 36 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Prü-fung“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme derPrüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 34a,auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach§ 34a Abs. 5,“ eingefügt.

27. § 36a wird wie folgt gefasst:

„§ 36aUnternehmen, organisierte Märkte und multilaterale

Handelssysteme mit Sitz in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum

(1) Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte undPflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1 Nr. 2, der§§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5 sowie des§ 34c auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53bdes Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistun-gen erbringen, entsprechend anzuwenden. Ein Unter-nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein

oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungenerbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweig-niederlassung im Sinne des § 53b des Kreditwesenge-setzes zu errichten, ist von der Bundesanstalt innerhalbder in § 53b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes be-stimmten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und dienach Satz 1 für die Zweigniederlassung geltendenRechte und Pflichten hinzuweisen.

(2) Die Bundesanstalt kann von der Zweigniederlas-sung Änderungen der getroffenen Vorkehrungen zurEinhaltung der für sie geltenden Pflichten verlangen,soweit die Änderungen notwendig und verhältnismä-ßig sind, um der Bundesanstalt die Prüfung der Einhal-tung der Pflichten zu ermöglichen. Stellt die Bundes-anstalt fest, dass das Unternehmen die nach Absatz 1Satz 1 für seine Zweigniederlassung geltenden Pflich-ten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf,seine Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundes-anstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt dasUnternehmen der Aufforderung nicht nach, trifft dieBundesanstalt alle geeigneten Maßnahmen, um die Er-füllung der Verpflichtungen sicherzustellen und unter-richtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-gliedstaates über die Art der getroffenen Maßnahmen.Falls das betroffene Unternehmen den Mangel nichtbehebt, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung derzuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alleMaßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhin-dern oder zu ahnden. Soweit erforderlich, kann dieBundesanstalt dem betroffenen Unternehmen dieDurchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission derEuropäischen Gemeinschaften unverzüglich von Maß-nahmen nach den Sätzen 4 und 5.

(3) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-men im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, das im Inlandeine Zweigniederlassung errichtet hat, gegen andereals die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungendieses Gesetzes oder entsprechende ausländische Vor-schriften verstößt, so teilt sie dies der zuständigenStelle des Herkunftsmitgliedstaates nach Maßgabe des§ 7 Abs. 5 Satz 1 mit. Sind die daraufhin getroffenenMaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunfts-mitgliedstaates unzureichend oder verstößt das Unter-nehmen aus anderen Gründen weiter gegen die sonsti-gen Bestimmungen dieses Abschnitts und sind dadurchAnlegerinteressen oder die ordnungsgemäße Funktiondes Marktes gefährdet, ergreift die Bundesanstalt nachvorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde desHerkunftsmitgliedstaates alle erforderlichen Maßnah-men, um den Anlegerschutz und die ordnungsgemäßeFunktion der Märkte zu gewährleisten. Absatz 2 Satz 4und 5 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Unternehmenmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,das Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-dienstleistungen im Wege des grenzüberschreitendenDienstleistungsverkehrs gegenüber Kunden erbringt,die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ge-schäftsleitung im Inland haben, wenn das Unterneh-

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Drucksache 16/4028 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

men gegen Bestimmungen dieses Abschnitts oder ent-sprechende ausländische Vorschriften verstößt.

(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter Märkteund multilateraler Handelssysteme entsprechend mitder Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bundesanstaltgegenüber einem solchen Betreiber Verstöße gegenBestimmungen dieses Abschnitts, des Börsengesetzesoder entsprechende ausländische Vorschriften vorlie-gen müssen und dass zu den Maßnahmen nachAbsatz 3 Satz 2 insbesondere auch gehören kann, demBetreiber des organisierten Marktes oder des multilate-ralen Handelssystems zu untersagen, sein System Mit-gliedern im Inland zugänglich zu machen.

(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die betroffenenUnternehmen oder Märkte von den jeweils nach denAbsätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnahmen unter Nen-nung der Gründe.“

28. § 36c wird aufgehoben.

29. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37Ausnahmen

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c,31d und 33a gelten nicht für Geschäfte, die an organi-sierten Märkten oder in multilateralen Handelssyste-men zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmenoder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oderTeilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossenwerden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 inAusführung eines Kundenauftrags abgeschlossen,muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen je-doch den Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 undAbs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a gegenüberdem Kunden nachkommen.“

30. § 37d wird aufgehoben.

31. Dem § 37e wird folgender Satz angefügt:

„Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der§§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne des § 2Abs. 2 und Optionsscheine.“

32. § 37f wird aufgehoben.

33. Die Überschrift zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 10Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb

der Europäischen Union“.

34. § 37i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz imAusland, die keine organisierten Märkte odermultilateralen Handelssysteme im Sinnes die-ses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber bedürfender schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt,wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im In-land über ein elektronisches Handelssystemeinen unmittelbaren Marktzugang gewähren.“

bb) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort„organisierten“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

35. § 37j wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 19 Abs. 2“ ersetzt.

b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort„organisierten“ gestrichen.

36. In § 37k Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „organisierte“ ge-strichen.

37. In § 37l wird das Wort „organisierten“ gestrichen.

38. § 37m wird aufgehoben.

39. In § 37n werden die Wörter „amtlichen oder geregel-ten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

40. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-mern 3 und 4 eingefügt:

„3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichungnicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugangnicht gewährt,“.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 6 werden auf-gehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden dieneuen Nummern 5 und 6.

dd) In der neuen Nummer 5 wird das Kommadurch das Wort „oder“ ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „oder“durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-setzt.

bb) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern15 bis 19 eingefügt:

„15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interes-senkonflikt nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechzeitig darlegt,

16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 Anlagebera-tung oder Portfolioverwaltung erbringt,

17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder Satz 4einen Hinweis oder eine Information nichtoder nicht rechtzeitig gibt,

18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6Nr. 1 oder Nr. 2 einen Hinweis oder eineInformation nicht oder nicht rechtzeitiggibt oder eine Einwilligung oder Zustim-mung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mittei-lung nicht richtig oder nicht vollständigmacht,“.

cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden zuden Nummern 20 bis 25.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/4028

dd) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe„sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 21 werden die Angabe„Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 1, 3,4 oder Satz 5“ und die Angabe „§ 34a Abs. 3Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 5Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs. 5Satz 1“ wird die Angabe „oder § 34a Abs. 4“eingefügt.

c) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach dem Wort„zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der Punktdurch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 fol-gende Nummer 3 eingefügt:

„3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolio-verwaltung auslagert.“

d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3 und 5“und die Angabe „Nr. 6, 19 und 20“ durch die An-gabe „Nr. 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3Nr. 3“ ersetzt.

41. § 40b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Website“ durch das Wort„Internetseite“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundes-anstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröf-fentlichen.“

Artikel 2

Börsengesetz (BörsG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen über die Börsen

und ihre Organe

§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Börsen§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-

behörde§ 4 Erlaubnis§ 5 Pflichten des Börsenträgers§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 7 Handelsüberwachungsstelle§ 8 Zusammenarbeit§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften§ 10 Verschwiegenheitspflicht§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische

Währungen§ 12 Börsenrat§ 13 Wahl des Börsenrates§ 14 Börsenrat an Warenbörsen§ 15 Leitung der Börse§ 16 Börsenordnung§ 17 Gebühren und Entgelte§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen§ 19 Zulassung zur Börse

§ 20 Sicherheitsleistungen§ 21 Externe Abwicklungssysteme§ 22 Sanktionsausschuss

Abschnitt 2Börsenhandel und Börsenpreisfestestellung

§ 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten§ 24 Börsenpreis§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

Abschnitt 3Skontroführung und Transparenzanforderungen an

Wertpapierbörsen

§ 27 Zulassung zum Skontroführer§ 28 Pflichten des Skontroführers§ 29 Verteilung der Skontren§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien

Abschnitt 4Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

§ 32 Zulassungspflicht§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten

Markt§ 34 Ermächtigungen§ 35 Verweigerung der Zulassung§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen§ 38 Einführung§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren§ 40 Pflichten des Emittenten§ 41 Auskunftserteilung§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen

Pflichten für Emittenten§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt§ 45 Haftungsausschluss§ 46 Verjährung§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-

sprüche

Abschnitt 5Freiverkehr

§ 48 Freiverkehr

Abschnitt 6Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 49 Strafvorschriften§ 50 Bußgeldvorschriften§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel§ 52 Übergangsregelungen

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen über die Börsen

und ihre Organe

§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und dieOrganisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteil-nehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschafts-

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Drucksache 16/4028 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gütern zum Börsenhandel und die Ermittlung von Börsen-preisen.

§ 2Börsen

(1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffent-lichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes multilate-rale Systeme regeln und überwachen, welche die Interesseneiner Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dortzum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechteninnerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen ineiner Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringenfördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handels-objekte führt.

(2) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Bör-sen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehendeDerivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsge-setzes gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auchandere Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b desWertpapierhandelsgesetzes und Edelmetalle gehandelt wer-den.

(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen,an denen Waren und Termingeschäfte in Bezug auf Warengehandelt werden. An Warenbörsen können auch Terminge-schäfte in Bezug auf Waren sowie Zertifikate und Termin-geschäfte, die sich auf Emissionsberechtigungen beziehen,gehandelt werden.

(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börseunter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

§ 3Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenauf-sichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach denVorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegeninsbesondere der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung,der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle(Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen,die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Frei-verkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung derbörsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ord-nungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse so-wie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte(Börsengeschäftsabwicklung).

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Be-ratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsen-organe sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei derErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die-sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur imöffentlichen Interesse wahr.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Er-füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonde-ren Anlass von der Börse und dem Börsenträger sowie vonden nach § 19 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-nen Unternehmen, Börsenhändlern und Skontroführern(Handelsteilnehmer) und von den Emittenten der zum regu-lierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und dieVorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vorneh-men. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die

Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automati-siert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt. Sofern Anhalts-punkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dassbörsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletztwerden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ord-nungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oderdie Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können,kann die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Aus-künfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassungvon Kopien verlangen sowie Personen laden und verneh-men, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichist. Sie kann in diesen Fällen insbesondere

1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identitätder Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäftenberechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Ver-änderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in ander Börse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen;

2. von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflich-teten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfteeinschließlich der Angabe der Identität der an diesen Ge-schäften beteiligten Personen verlangen;

3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Siche-rung der Erfüllung von Börsengeschäften Auskünfteüber Veränderungen der Bestände von Handelsteilneh-mern in an der Börse gehandelten Finanzinstrumentenverlangen und

4. von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit diesenverbundenen Unternehmen die Vorlage von bereits exis-tierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen undDatenübermittlungen verlangen; das Grundrecht desArtikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit einge-schränkt, die Betroffenen sind nach § 101 der Strafpro-zessordnung zu benachrichtigen.

Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Bör-senaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit dasBetreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestat-ten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bör-senaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten außer-halb dieser Zeit oder, wenn die Geschäftsräume sich in einerWohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhü-tung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheitund Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grund-recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 desGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befug-nisse und Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten ent-sprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauf-tragte Personen und Einrichtungen nach diesem Gesetz tätigwerden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtetekann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigender Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweige-rung der Auskunft zu belehren.

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an derBörse Anordnungen zu erlassen. Sie kann gegenüber derBörse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsen-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/4028

rechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindernoder Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäßeDurchführung des Handels an der Börse, der Börsenge-schäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchti-gen können. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere

1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels miteinzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten, Rechtenoder Wirtschaftsgütern anordnen,

2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten, ei-ner Clearingstelle oder eines börslichen Abwicklungs-systems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsge-mäße Durchführung des Handels an der Börse oder derBörsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt wird, oder

3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems unter-sagen,

soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses Geset-zes geboten ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 hat dieBörsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf ihrer Internetseitezu veröffentlichen.

(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zurErmittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unter-nehmens oder andere Maßnahmen der Geschäftsführungrechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unter-richten.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermäch-tigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehördeauf eine andere Behörde zu übertragen.

(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durch-führung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtun-gen bedienen.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-men nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebendeWirkung.

(10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wieder-holt und dauerhaft den Anordnungen der Börsenaufsichtnicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde, sofern ihresonstigen Befugnisse nicht ausreichen und soweit und so-lange der ordnungsgemäße Börsenbetrieb es erfordert, Be-auftragte bestellen, die die Aufgaben der Börse oder einesihrer Organe auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen.

(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die vonder Börsenaufsichtsbehörde wegen eines möglichen Versto-ßes gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder § 14oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommenwerden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen undsolche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Ver-schwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmenoder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfah-ren nicht in Kenntnis setzen.

§ 4Erlaubnis

(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftlichenErlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlichbei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Er muss enthal-ten:

1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zumBörsenbetrieb erforderlichen Mittel;

2. die Namen der Geschäftsleiter des Trägers der Börse so-wie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitund der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlichsind;

3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Ge-schäfte und der organisatorische Aufbau und die geplan-ten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börsehervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;

4. die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers derBörse, insbesondere die Inhaber bedeutender Beteiligun-gen im Sinne des § 6 Abs. 6 und deren Beteiligungs-höhe, und

5. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitder Inhaber bedeutender Beteiligungen erforderlich sind;ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juris-tische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind diefür die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetz-lichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlichhaftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-geben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben ver-langen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob derAntragsteller die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-zes gewährleistet. Handelt es sich bei den Geschäftsführernder Börse oder den Geschäftsleitern des Trägers der Börseum solche eines organisierten Marktes, kann der Antragstel-ler hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nachSatz 2 Nr. 2 und 5 absehen.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mit-tel nicht erbracht wird;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine derin Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen nicht zuver-lässig oder nicht fachlich geeignet ist;

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhabereiner bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristi-sche Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmä-ßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässigist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesseeiner soliden und umsichtigen Führung des Trägers einerBörse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt imZweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel durcheine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftat-bestand erfüllt, oder

4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagenernstliche Zweifel an seiner Fähigkeit ergeben, die sichaus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an denBetrieb der Börse zu erfüllen.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalbeines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außernach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesaufheben, wenn

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Drucksache 16/4028 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht,seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wordenist,

2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung derErlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen würden oder

3. die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig gegenBestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchfüh-rung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder An-ordnungen verstoßen hat.

Die § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes entsprechenden Regelungen derLandesgesetze sind nicht anzuwenden.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art, Um-fang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 2 zu machendenAngaben und vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsver-ordnung näher zu bestimmen. Die Landesregierung kanndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsen-aufsichtsbehörde übertragen.

(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde ei-nen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowiewesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 gemachten Angaben unverzüglichanzuzeigen.

§ 5Pflichten des Börsenträgers

(1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller alsTräger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigtund verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse auf Anforde-rung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführungund angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs er-forderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittelzur Verfügung zu stellen.

(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen Anga-ben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach § 4 Abs. 2Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner Internetseitezu veröffentlichen.

(3) Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durch-führung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderesUnternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchfüh-rung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsab-wicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen.Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichenWeisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgela-gerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzu-beziehen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerungsowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüg-lich anzuzeigen.

(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,

1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Eigen-interessen des Börsenträgers oder dessen Eigentümernund dem öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßenBetrieb der Börse zu erkennen und zu verhindern, soweitdiese geeignet sind, sich nachteilig auf den Börsenbe-trieb oder auf die Handelsteilnehmer auszuwirken, ins-besondere soweit die der Börse gesetzlich übertragenenÜberwachungsaufgaben betroffen sind,

2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlungund zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des

Börsenbetriebs zu schaffen, um diese wirksam zu be-grenzen, und

3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels-und Abwicklungssysteme sicherzustellen, technischeVorkehrungen für einen reibungslosen und zeitnahenAbschluss der im Handelssystem ausgeführten Ge-schäfte zu schaffen und insbesondere wirksame Notfall-maßnahmen bei einem Systemausfall vorzusehen.

(5) Der Börsenträger muss über ausreichende finanzielleMittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsen-betriebs verfügen, wobei Art, Umfang und Risikostrukturder an der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigensind.

§ 6Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung imSinne des § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an dem Trä-ger einer Börse zu erwerben, hat dies der Börsenaufsichts-behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er dieHöhe der Beteiligung und gegebenenfalls die für die Be-gründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsa-chen sowie die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeitund die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nachAbsatz 2 Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, diedurch Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmensind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, vondenen er die entsprechenden Anteile erwerben will. DieBörsenaufsichtsbehörde kann über die Vorgaben derRechtsverordnung hinausgehende Angaben und die Vorlagevon weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die Beur-teilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiterenUntersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig er-scheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Personoder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige diefür die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichenoder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftendenGesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der In-haber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestell-ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuenpersönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurtei-lung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen derBörsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der In-haber einer bedeutenden Beteiligung hat der Börsenauf-sichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er be-absichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu er-höhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oderüberschritten werden oder dass der Träger der Börse unterseine Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesenge-setzes kommt. Die Börsenaufsichtsbehörde kann von Inha-bern einer Beteiligung an dem Träger einer Börse Aus-künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich hierbeium eine bedeutende Beteiligung handelt.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb einesMonats nach Eingang der vollständigen Anzeige nachAbsatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Betei-ligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass

1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Per-son ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/4028

treter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaftist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder ausanderen Gründen nicht den im Interesse einer solidenund umsichtigen Führung des Trägers der Börse zu stel-lenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auchdann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassdie von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der be-deutenden Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigenTat herrühren;

2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklungdes Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenaufsichts-behörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Personoder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nachAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet hat, ihr den Vollzugoder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs anzuzei-gen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Perso-nenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei derBörsenaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- undVorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist desAbsatzes 2 Satz 1.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einerbedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrolliertenUnternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagenund anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner Zustim-mung verfügt werden darf, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügungnach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflichtnach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Börsen-aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Un-terrichtung innerhalb einer von der Börsenaufsichtsbe-hörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder

3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersa-gung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht wordenist.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-rechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser hatbei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer so-liden und umsichtigen Führung des Trägers einer BörseRechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 kann dieBörsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 1hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile,soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauf-tragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung derBörsenaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser be-stimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerbernachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräuße-rung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treu-händer wird auf Antrag des Trägers der Börse, eines an ihmBeteiligten oder der Börsenaufsichtsbehörde vom Gerichtdes Sitzes des Trägers der Börse bestellt. Sind die Voraus-setzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Börsenaufsichtsbe-hörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu be-antragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz ange-messener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagenund die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-geschlossen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergü-

tung vor; für seine Aufwendungen haften dem Land derbetroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und derTräger der Börse gesamtschuldnerisch.

(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung andem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seinerbedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder desKapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern,dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes Unter-nehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde unverzüg-lich anzuzeigen. Dabei ist die beabsichtigte verbleibendeHöhe der Beteiligung anzugeben. Die Börsenaufsichtsbe-hörde kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Per-son oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeigenach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzugder beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der Bör-senaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Fristhat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welchedie Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüg-lich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erstatten.

(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbehördeunverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeuten-den Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über-oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechteoder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der TrägerTochterunternehmen eines anderen Unternehmens wirdoder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Träger von derÄnderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt.Der Träger der Börse hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigenTatsachen unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffent-lichen.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfangund Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgesehe-nen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung kann dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenauf-sichtsbehörde übertragen.

§ 7Handelsüberwachungsstelle

(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben derBörsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelleals Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die denHandel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklungüberwacht. Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten überden Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung sys-tematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowienotwendige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenauf-sichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Wei-sungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Ge-schäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle imRahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat derBörsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die beider Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufga-ben betrauten Personen können gegen ihren Willen nur imEinvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde von ihrerTätigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung der Börsen-aufsichtsbehörde kann die Geschäftsführung diesen Perso-nen auch andere Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist

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Drucksache 16/4028 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung der Über-wachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nichtbeeinträchtigt wird.

(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-nisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.

(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Ge-schäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Handels-überwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln, soweitsie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforder-lich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten überGeschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Han-dels an ausländischen organisierten Märkten oder entspre-chenden Märkten mit Sitz außerhalb der EuropäischenUnion oder eines Vertragsstaates des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermit-teln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweitsie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels undder Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An dieseStellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenndiese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen einerder Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheits-pflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzuweisen,dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zudessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Han-delsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde,der Geschäftsführung und der Bundesanstalt mitzuteilen,mit welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie wel-che Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.

(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest,welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtlicheVorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßigeDurchführung des Handels an der Börse oder die Börsenge-schäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Bör-senaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüg-lich zu unterrichten. Die Geschäftsführung kann eilbedürf-tige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die ordnungs-mäßige Durchführung des Handels an der Börse und derBörsengeschäftsabwicklung sicherzustellen; § 3 Abs. 9 giltentsprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-sichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüg-lich zu unterrichten. Stellt die HandelsüberwachungsstelleTatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufga-ben der Bundesanstalt erforderlich ist, unterrichtet sie un-verzüglich die Bundesanstalt. Die Unterrichtung der Bun-desanstalt hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Handels-überwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis fürdie Bundesanstalt für die Verfolgung von Verstößen gegendas Verbot von Insidergeschäften oder das Verbot der Kurs-und Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wert-papierhandelsgesetzes erforderlich ist.

(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nachdiesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nurim öffentlichen Interesse wahr.

§ 8Zusammenarbeit

(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstaltarbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des§ 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahr-nehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundes-anstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstel-lungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.

§ 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesonderefür den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwick-lungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleis-tungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unbe-rührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zustän-dige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegendas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese un-terrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrerErmittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.

§ 10Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Be-hörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-behörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, Beschäf-tigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mit-glieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der BörseBeschäftigten, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen dieihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmeroder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht un-befugt erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht mehrim Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auchfür andere Personen, die durch dienstliche BerichterstattungKenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhal-ten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne desSatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationenweitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeld-sachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit derÜberwachung von Börsen oder anderen Märkten, an de-nen Finanzinstrumente gehandelt werden, von Kreditin-stituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentge-sellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunter-nehmen, Versicherungsvermittlern oder den Vermittlernvon Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2aAbs. 1 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit derÜberwachung des Handels mit Finanzinstrumenten oderDevisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragtePersonen,

3. Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zen-tralbanken oder die Europäische Zentralbank in ihrerEigenschaft als Währungsbehörden sowie an anderestaatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zah-lungssysteme betraut sind, und

4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren überdas Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-setzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/4028

Marktes mit Sitz im Ausland oder dessen Betreibers be-fasste Stellen,

soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellenzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die beidiesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegenheits-pflicht nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-nung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 be-zeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung diesesGesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit dieFinanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung einesVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zu-sammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, anderen Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse be-steht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelleeines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteiltworden sind.

§ 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische

Währungen

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie und nach Anhörung der Deutschen BundesbankEinzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlungfür ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwie-gende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publi-kum erwarten lässt.

§ 12Börsenrat

(1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müs-sen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kre-ditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, diezugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigenzugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versi-cherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an derBörse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten sol-cher Wertpapiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zu-gelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anlegervertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit denKreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaftenund sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr alsdie Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Dienach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann füreinzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen derSätze 2 und 3 zulassen.

(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere

1. der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen fürGeschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und derZulassungsordnung für Börsenhändler, die jeweils alsSatzung erlassen werden,

2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer imEinvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,

3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsfüh-rung und

5. die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters derHandelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Ge-schäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsen-aufsichtsbehörde.

Die Entscheidung über die Einführung von technischenSystemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Bör-sengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsen-rates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen derGeschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung die Zu-stimmung des Börsenrates vorsehen. Bei Kooperations- undFusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbe-trieb betreffen, sowie bei der Auslagerung von Funktionenund Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 5Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben.

(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Erwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestenseinen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne desAbsatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wahlennach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind aufAntrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen.

(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzungder Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der Grup-pen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durchdie Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertre-ten sind.

(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt dieBörsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchs-tens für die Dauer eines Jahres.

(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zu-gewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichenInteresse wahr.

§ 13Wahl des Börsenrates

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauervon drei Jahren von den in § 12 Abs. 1 Satz 2 genanntenGruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter derAnleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsen-rates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Abs. 1Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einerGruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Bör-senrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässigsein und die erforderliche fachliche Eignung haben.

(4) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchfüh-rung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitglied-schaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Lan-desregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. DieLandesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechts-verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. DieRechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen vertretensind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Aus-

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Drucksache 16/4028 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

scheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restlicheAmtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch dieübrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.

§ 14Börsenrat an Warenbörsen

Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den Börsen-rat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmenund die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen imBörsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach§ 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen,dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die An-leger im Börsenrat vertreten sind;

2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden;die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann vorsehen,dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der ei-ner anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1angehört;

3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstel-len, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemes-sen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; dieVertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Un-ternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnungentsandt.

§ 15Leitung der Börse

(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführungin eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehrerenPersonen bestehen. Die Geschäftsführer müssen zuverlässigsein und die für die Leitung der Börse erforderliche fach-liche Eignung besitzen. Sie werden für höchstens fünf Jahrebestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einvernehmen zuder Bestellung der Geschäftsführer zu verweigern, wenn ausobjektiven und nachweisbaren Gründen Zweifel an der Zu-verlässigkeit oder fachlichen Eignung der Geschäftsführerbestehen oder die ordnungsgemäße Leitung der Börse ge-fährdet erscheint.

(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlichund außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zu-ständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis derGeschäftsführer regelt die Börsenordnung.

(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Perso-nen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an derBörse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen. Sie kannauch Personen, welche sich an der Börse zu Zwecken ein-finden, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehran derselben unvereinbar sind, den Zutritt untersagen.

(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung derPflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tätigen Per-sonen. Sie überwacht unter Berücksichtigung der Anforde-rungen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführungder Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten fürWertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markt-transparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum

Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) auch die Einhaltung der Pflichten,die sich aus der Zulassung von Finanzinstrumenten oder an-deren Rechten und Wirtschaftsgütern für den Emittentenund für das den Antrag auf Zulassung stellende Institut oderUnternehmen ergeben. Sie trifft geeignete Vorkehrungen,die eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflich-ten nach den Sätzen 1 und 2 gewährleisten. Die Aufgabender Handelsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt.

(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesemGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur imöffentlichen Interesse wahr.

§ 16Börsenordnung

(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börsedie ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei denInteressen des Publikums und des Handels gerecht wird. Siemuss Bestimmungen enthalten über

1. den Geschäftszweig der Börse,

2. die Organisation der Börse,

3. die Handelsarten,

4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie derihnen zugrunde liegenden Umsätze,

5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zu-sätzlich Bestimmungen enthalten über

1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und

2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklungund die zur Verfügung stehenden Abwicklungssystemenach Maßgabe des § 21.

(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durchdie Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme be-stimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder derBörsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufga-ben notwendig sind.

§ 17Gebühren und Entgelte

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Ge-bühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und fürdie Teilnahme am Börsenhandel,

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zurTeilnahme am Handel,

3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirt-schaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Ein-beziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im re-gulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung undder Einbeziehung,

4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nichtbestimmt ist,

6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/4028

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigungdurch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung giltals erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb vonsechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehördevon dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.

(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebührenkann der Börsenträger für Dienstleistungen, welche er imRahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oderDritte erbringt, separate Entgelte verlangen.

§ 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweigdie Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein An-spruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für dieBeteiligten nicht.

§ 19Zulassung zur Börse

(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Börsen-handel und für Personen, die berechtigt sein sollen, für einzur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmenan der Börse zu handeln (Börsenhändler), ist eine Zulassungdurch die Geschäftsführung erforderlich.

(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassenwerden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbarenGegenständen

1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnungbetreibt oder

2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namenfür fremde Rechnung betreibt oder

3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung undVeräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen inkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-fordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und Per-sonen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Artoder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb nicht erfordert.

(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teil-nahme am Handel regelt die Börsenordnung.

(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme amBörsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkauf-manns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei an-deren Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Sat-zung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung derGeschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Ver-tretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindesteine dieser Personen die für das börsenmäßige Wert-papier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eig-nung hat;

2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abge-schlossenen Geschäfte sichergestellt ist;

3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kreditin-stitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-

gesetzes tätiges Unternehmen, das zum Betreiben desFinanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleis-tung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kre-ditwesengesetzes befugt ist; als Eigenkapital sind daseingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug derEntnahmen des Inhabers oder der persönlich haftendenGesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowieeines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des In-habers anzusehen;

4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nach-weis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachendie Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichti-gung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die füreine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erfor-derliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unternehmen,die an einer inländischen Börse oder an einem organisiertenMarkt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgeset-zes mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelas-sen sind, die Zulassung ohne den Nachweis der Vorausset-zungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgt, sofern die Zulas-sungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen ver-gleichbar sind. Die Börsenordnung kann vorsehen, dassHandelsteilnehmer für den Zugang zu Handelssystemen derBörse weitere Voraussetzungen erfüllen müssen.

(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverlässig istund die notwendige berufliche Eignung hat.

(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufs-ausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigenWertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die beruflicheEignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzunehmen, wenn dieerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungennachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähi-gen. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichenKenntnisse kann insbesondere durch die Ablegung einerPrüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbrachtwerden. Das Nähere über die Anforderungen an die fachli-che Eignung der zum Börsenhandel befähigten Personenund das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu er-lassende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der Ge-nehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf.

(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmtdie Börsenordnung.

(8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in denAbsätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nichtvorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kanndie Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstensfür die Dauer von sechs Monaten anordnen. Das Ruhen derZulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit derZahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Ge-bühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 5zugelassenen Person zum Abschluss von Börsengeschäftenruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unter-nehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.

(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteil-nehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-

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Drucksache 16/4028 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhender Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monatenanordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfül-lung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsge-setzes oder der Informationsaustausch zum Zwecke derÜberwachung des Verbots von Insidergeschäften oder desVerbots der Marktmanipulation mit den in diesem Staat zu-ständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die Bundes-anstalt teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichts-behörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nachSatz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.

(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse, Han-delsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zu-gang zu ihrem Handelssystem zu gewähren, hat sie dies derBörsenaufsichtsbehörde und der Bundesanstalt anzuzeigen,sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung aneinen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt.

(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der Bör-senaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Verzeichnisder an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmer.

§ 20Sicherheitsleistungen

(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zurTeilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmenund die Skontroführer ausreichende Sicherheit zu leisten ha-ben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an derBörse sowie in einem an der Börse zugelassenen elektroni-schen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit er-füllen zu können. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss inangemessenem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenenGeschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere überdie Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Bör-senordnung.

(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderlicheSicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nachträg-lich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das Ruhen derZulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten ange-ordnet werden kann. Die Börsenordnung kann vorsehen,dass zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unter-nehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werdenkönnen, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in derBörsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. DieBörsenordnung kann auch bestimmen, dass das Recht einesBörsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften fürdie Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmensruht, für das er Geschäfte an der Börse abschließt.

(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-zung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten vonzur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-men und Skontroführern vorsehen.

(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nachAbsatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung derRegelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen dieBefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 zu.Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungs-stelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mit-teilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Han-delsüberwachungsstelle fest, dass der Sicherheitsrahmenüberschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu

treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungenaus den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustel-len. Sie kann insbesondere anordnen, dass das zur Teil-nahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und derSkontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu leistenund offene Geschäfte zu erfüllen haben oder diese mit so-fortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandelvorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Bör-senaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicher-heitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüg-lich zu unterrichten.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-men nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 21Externe Abwicklungssysteme

(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von exter-nen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme fürden Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vor-sehen. Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sicherge-stellt ist, dass

1. das System für die angebotene Dienstleistung zur Ab-wicklung der Börsengeschäfte über die erforderlichentechnischen Einrichtungen verfügt und

2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtlichenund technischen Voraussetzungen für eine Anbindungdes Systems an die börslichen Systeme für den Handelund die Börsengeschäftsabwicklung geschaffen hat und

3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen Ge-sichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwicklungder Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwick-lungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern frei-zustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Bör-sengeschäfte nutzen.

§ 22Sanktionsausschuss

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank-tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahreneinschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowiedie Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen.Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sanktionsaus-schuss Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihmerscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsge-richt um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die ernicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierungkann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-nung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilneh-mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu 250 000 Eurooder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagenbelegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihntätige Hilfsperson vorsätzlich oder leichtfertig

1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungenverstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung desHandels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwick-lung sicherstellen sollen, oder

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4028

2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruchauf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines ande-ren Handelsteilnehmers verletzt.

Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu 250 000Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittentenbelegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfspersonvorsätzlich oder leichtfertig gegen seine Pflichten aus derZulassung verstößt. Der Sanktionsausschuss nimmt die ihmnach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug-nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sank-tionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechts-weg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keinerNachprüfung in einem Vorverfahren.

(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-ausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oderden Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers odereines Skontroführers rechtfertigen, so ist das Verfahren andie Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jederLage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichtezu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat dieGeschäftsführung das Verfahren übernommen und erweistsich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zuwiderrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sank-tionsausschuss zurück.

Abschnitt 2Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

§ 23Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten

(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehan-delt werden sollen und nicht zum Handel im reguliertenMarkt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in denFreiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung zumHandel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung zumHandel hat der Börsenrat Geschäftsbedingungen für denHandel an der Börse zu erlassen. Das Nähere regeln die Ar-tikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und dieBörsenordnung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäftsführungvor der Zulassung von Derivaten zum Handel die Kontrakt-spezifikationen festzusetzen. Diese müssen so ausgestaltetsein, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und einewirksame Börsengeschäftsabwicklung möglich sind. Ab-satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24Börsenpreis

(1) Preise, die während der Börsenzeit an einer Börsefestgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1 gilt auch fürPreise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an einerWertpapierbörse festgestellt werden.

(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kom-men und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels ent-sprechen. Soweit in § 32 nichts anderes bestimmt ist, müs-sen den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zu-gänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Bei

der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise eineranderen Börse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Aus-land oder eines multilateralen Handelssystems im Sinne des§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes be-rücksichtigt werden.

(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müssenBörsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätzeden Handelsteilnehmern unverzüglich und zu angemesse-nen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicherWeise bekannt gemacht werden, es sei denn, es erscheinteine verzögerte Veröffentlichung im Interesse der Vermei-dung einer unangemessenen Benachteiligung der am Ge-schäft Beteiligten notwendig. Das Nähere regelt die Börsen-ordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vorFeststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmernzusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftra-ges und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrageszur Kenntnis gegeben werden muss.

(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sindbei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem derBörse besonders zu kennzeichnen.

§ 25Aussetzung und Einstellung des Handels

(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirt-schaftsgütern oder Rechten

1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandelzeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz desPublikums geboten erscheint und

2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandelnicht mehr gewährleistet erscheint.

Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbe-hörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmennach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröf-fentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichungsind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-setzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnut-zung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäftenzu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittel-baren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1sind insbesondere

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Liefer-zeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oderausländischen Börse abgeschlossen werden, und

2. Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischendem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lie-ferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinnzu erzielen.

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Drucksache 16/4028 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschnitt 3Skontroführung und Transparenzanforderungen

an Wertpapierbörsen

§ 27Zulassung zum Skontroführer

(1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse kann zurTeilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen aufderen Antrag damit betrauen, nach Maßgabe der Börsen-ordnung an dieser Wertpapierbörse Preise festzustellen(Skontroführer). Der Antragsteller und seine Geschäftsleitermüssen die für die Durchführung der Skontroführung erfor-derliche Zuverlässigkeit haben. Die Geschäftsführung hatPersonen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführerbei der Skontroführung zu handeln, zuzulassen, wenn diesePersonen Börsenhändler sind und die für die Skontrofüh-rung erforderliche berufliche Eignung haben.

(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontro-führer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außernach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzeszu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer grobenVerletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Die Ge-schäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn dieBundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung derVerbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessenGläubigern ergriffen hat. In dringenden Fällen kann dieGeschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessenAnhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortigerWirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfech-tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in Ab-satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hatoder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäfts-führung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführerslängstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung unver-züglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Siche-rung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführersgegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.

§ 28Pflichten des Skontroführers

(1) Der Skontroführer und die für ihn handelnden Perso-nen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers aufeinen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skon-troführung neutral auszuüben. Der Skontroführer hat durchgeeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung derihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preis-feststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrneh-mung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksameÜberwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistetist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Der Skontroführer und die für ihn handelnden Per-sonen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorlie-genden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung deran der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zubehandeln. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

§ 29Verteilung der Skontren

Über die Verteilung der Skontren entscheidet die Ge-schäftsführung. Das Nähere über die Voraussetzungen unddas Verfahren der Verteilung regelt die Börsenordnung.

§ 30Vorhandelstransparenz bei Aktien

(1) Träger von Wertpapierbörsen sind verpflichtet, fürAktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zuge-lassen sind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauf-trages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftragesund das zu diesen Preisen handelbare Volumen kontinuier-lich während der üblichen Geschäftszeiten zu angemesse-nen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen. DieBörsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Kapitels IVAbschnitt 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 fürBörsen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 vor-sehen.

(2) Börsen dürfen systematischen Internalisierern imSinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes unbe-schadet des § 19 Zugang zu den Systemen geben, die sie fürdie Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 ver-wenden.

(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nachAbsatz 1 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und dieBörsenordnung.

§ 31Nachhandelstransparenz bei Aktien

(1) Für Aktien, die zum Handel an einem organisiertenMarkt zugelassen sind, sind Börsenpreise sowie das Volumenund der Zeitpunkt der Börsengeschäfte unverzüglich und zuangemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffent-lichen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe desKapitels IV Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006je nach Art und Umfang der Aufträge eine verzögerte Ver-öffentlichung der Informationen nach Satz 1 gestatten. DieVerzögerung ist nach Maßgabe des Kapitels IV Abschnitt 4der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen.

(2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nachAbsatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4 der Verord-nung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenordnung.

Abschnitt 4Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

§ 32Zulassungspflicht

(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börsegehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder derEinbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in§ 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapierezusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungs-institut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53bAbs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-men zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss aneiner inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teil-nahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigen-kapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro nach-weisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4028

Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2erfüllt, kann den Antrag allein stellen.

(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn

1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungennach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 so-wie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz desPublikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhan-del nach § 34 erlassen worden sind und

2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgeset-zes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein aus-führlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des In-vestmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 desInvestmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des§ 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht wor-den ist, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 desWertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichungeines Prospekts abgesehen werden kann.

(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotzErfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehntwerden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulas-sung zum regulierten Markt an einem anderen organisiertenMarkt nicht erfüllt.

(5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens dreiinländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zuBekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Ver-öffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). DieBestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durchBörsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

§ 33Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilneh-mers oder von Amts wegen durch die Geschäftsführungzum Börsenhandel in den regulierten Markt einbezogenwerden, wenn

1. die Wertpapiere bereits

a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel imregulierten Markt,

b) in einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzum Handel an einem organisierten Markt oder

c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an diesemMarkt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- undTransparenzpflichten bestehen, die mit denen imregulierten Markt für zugelassene Wertpapiere ver-gleichbar sind, und der Informationsaustausch zumZwecke der Überwachung des Handels mit den zu-ständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleis-tet ist,

zugelassen sind und

2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung derWertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums odereiner Schädigung erheblicher allgemeiner Interessenführen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehungvon Wertpapieren sowie über die von dem Antragstellernach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind in

der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung mussinsbesondere Bestimmungen enthalten über die Unterrich-tung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem Emit-tenten an dem ausländischen Markt, an dem die Wertpapierezugelassen sind, zum Schutz des Publikums und zur Sicher-stellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handelszu veröffentlichen sind; § 38 Abs. 1, §§ 39 und 41 findenkeine Anwendung.

(3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emittenten,dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1 einbezo-gen wurden, von der Einbeziehung.

(4) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-lung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend. Für denWiderruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

§ 34Ermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutzdes Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhan-del erforderlichen Vorschriften über

1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere

a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblickauf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und dieDauer seines Bestehens,

b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiereim Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbar-keit, Stückelung und Druckausstattung,

c) den Mindestbetrag der Emission,

d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktienderselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibun-gen derselben Emission zu erstrecken,

2. das Zulassungsverfahren

zu erlassen.

§ 35Verweigerung der Zulassung

(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsantragab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen die Wertpa-piere des Emittenten gehandelt werden sollen, unter Angabeder Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderenBörse abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustimmungdieser Börse zugelassen werden. Die Zustimmung ist zuerteilen, wenn die Ablehnung aus Rücksicht auf örtlicheVerhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die einer Zu-lassung entgegenstanden, weggefallen sind.

(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischenBörsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit Zustim-mung aller Börsen, die über den Antrag zu entscheidenhaben, zugelassen werden. Die Zustimmung darf nicht ausRücksicht auf örtliche Verhältnisse verweigert werden.

§ 36Zusammenarbeit in der Europäischen Union

(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie

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Drucksache 16/4028 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zuramtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieserWertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EGNr. L 184 S. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaatzugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denenBezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat dieGeschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine Stellung-nahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaatesoder Vertragsstaates einzuholen.

(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach demWertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.

§ 37Staatliche Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in dasBundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundeslän-der eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die voneinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union odervon einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind anjeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Marktzugelassen.

§ 38Einführung

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag desEmittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassenerWertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emit-tent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunktfür die Einführung und die Merkmale der einzuführendenWertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenord-nung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufge-legt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung einge-führt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutzdes Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem dieWertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Mo-naten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidungeingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführungkann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn einberechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenenWertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

§ 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wert-papieren zum Handel im regulierten Markt außer nach denVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerru-fen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauernicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung dieNotierung im regulierten Markt eingestellt hat oder derEmittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einerangemessenen Frist nicht erfüllt.

(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinnedes Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen.Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widerspre-

chen. Die Geschäftführung hat einen solchen Widerruf un-verzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraumzwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit desWiderrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Be-stimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnungzu treffen.

§ 40Pflichten des Emittenten

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, fürspäter ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassungzum regulierten Markt zu beantragen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriftendarüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzun-gen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.

§ 41Auskunftserteilung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie dasInstitut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpa-piere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emitten-ten beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführungaus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die zur ord-nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick aufdie Zulassung und die Einführung der Wertpapiere erforder-lich sind.

(2) Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der Emit-tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Formund Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dieszum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemä-ßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent demVerlangen der Geschäftsführung nicht nach, kann die Ge-schäftsführung nach Anhörung des Emittenten auf dessenKosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.

§ 42Teilbereiche des regulierten Marktes

mit besonderen Pflichten für Emittenten

(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regu-lierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzu-reichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für dieEinführung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifi-katen und weitere Unterrichtungspflichten des Emittentenauf Grund der Einführung von Aktien oder Aktien vertre-tenden Zertifikaten zum Schutz des Publikums oder füreinen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.

(2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten an-gemessenen Frist zusätzliche Pflichten nach § 42 nicht,kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entspre-chenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen.§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäfts-führung nach diesem Absatz entsprechend.

§ 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zueiner Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröff-net, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Er-füllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen,insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfürerforderlichen Mittel bereitstellt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4028

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vor-läufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuld-ner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, ins-besondere indem er der Verwendung der Mittel durch denVerpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten einallgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem erdie Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Ver-fügung stellt.

§ 44Unrichtiger Wertpapierprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund einesProspekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem fürdie Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben un-richtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortungübernommen haben und

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus-geht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere ge-gen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den erstenAusgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und dermit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Pros-pekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaligerEinführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist einAusgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis dererste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder ge-bildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellungoder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchsteerste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren des-selben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpa-pieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstigerWeise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischendem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreisnicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wert-papiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerungverbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Aus-land auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, be-steht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, soferndie Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenenGeschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrach-ten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellunggleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent vonder Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreitwurde.

§ 45Haftungsausschluss

(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wer-den, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hatund die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworbenwurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständigeAngaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Min-derung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragenhat,

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeitder Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,

4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen desJahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten,einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandels-gesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung einedeutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oderunvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurdeoder

5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zu-sammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es seidenn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtigoder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den ande-ren Teilen des Prospekts gelesen wird.

§ 46Verjährung

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit demZeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oderUnvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis er-langt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-lichung des Prospekts.

§ 47Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriftendes bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungenerhoben werden können, bleiben unberührt.

Abschnitt 5Freiverkehr

§ 48Freiverkehr

(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulier-ten Markt zugelassen noch zum Handel in den reguliertenMarkt einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehrzulassen. Die Geschäftsführung hat Handelsrichtlinien zuerlassen, die transparente Regeln für die Einbeziehung vonWertpapieren in den Freiverkehr vorsehen und eine ord-nungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäfts-abwicklung gewährleisten. Emittenten, deren Wertpapiereohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen wor-den sind, können durch die Handelsrichtlinien nicht dazuverpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wert-papiere zu veröffentlichen, sofern diese bereits an einem or-ganisierten Markt zugelassen sind.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel imFreiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handelfür die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

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Drucksache 16/4028 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschrif-ten dieses Gesetzes sowie die §§ 33, 33b, 34 und 34a desWertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 49Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafewird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsen-spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einemsolchen Geschäft verleitet.

§ 50Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-fertig

1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,

2. entgegen

a) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder Satz 6 oder

b) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 4 oder Abs. 6 Satz 1,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7zuwiderhandelt,

4. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nichtoder nicht rechtzeitig vornimmt oder

5. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtigoder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1 oder

b) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1

zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder Satz 6, jeweils auch inVerbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet odernicht duldet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2Buchstabe a und Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu100 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße biszu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 51Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsen-handel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 geltenauch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

§ 52Übergangsregelungen

(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zumBörsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen wordensind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Un-ternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.

(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zumBörsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind,oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 veröffent-licht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmens-berichte die Vorschrift des § 47 dieses Gesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998(BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzesvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,weiterhin anzuwenden.

(3) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zumHandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vordem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese Pro-spekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vordem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 ver-öffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltendenFassung weiterhin Anwendung.

(4) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt istund die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer in-ländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durchArtikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. IS. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genanntenWertpapiere ist § 17 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehnJahren seit der Einführung anzuwenden.

(5) Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007 eineGenehmigung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in der biszum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist,bedürfen insoweit keiner Erlaubnis nach § 4. Sie müssen je-doch der Börsenaufsichtsbehörde bis zum 31. Januar 2008die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Unterlagen ein-reichen. Die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach§ 4 gelten in Ansehung der vor dem 1. November 2007 er-teilten Genehmigungen entsprechend.

(6) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zumamtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen wa-ren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum reguliertenMarkt zugelassen.

Artikel 3

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletztgeändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4028

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64hfolgende Angabe angefügt:

„§ 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarktricht-linie-Umsetzungsgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden dieWörter „oderderen Nachweis“ gestrichen.

bbb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-mern 1a, 1b und 1c eingefügt:

„1a. die Abgabe von persönlichen Empfeh-lungen an Kunden oder deren Beauf-tragte, die sich auf Geschäfte mit be-stimmten Finanzinstrumenten bezie-hen, sofern die Empfehlung auf einePrüfung der persönlichen Umständedes Anlegers gestützt oder als für ihngeeignet dargestellt wird und nichtausschließlich über Informationsver-breitungskanäle oder für die Öffent-lichkeit bekannt gegeben wird (Anla-geberatung),

1b. der Betrieb eines multilateralen Sys-tems, das die Interessen einer Vielzahlvon Personen am Kauf und Verkaufvon Finanzinstrumenten innerhalb desSystems und nach festgelegten, nichtabdingbaren Regeln, in einer Weisezusammenbringt, die zu einem Ver-tragsabschluss führt (multilateralesHandelssystem),

1c. das Platzieren von Finanzinstrumen-ten ohne feste Übernahmeverpflich-tung (Platzierungsgeschäft)“.

ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Anschaffung und die Veräußerungvon Finanzinstrumenten für eigeneRechnung als Dienstleistung für an-dere (Eigenhandel),“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Als Finanzdienstleistung gilt auch eine An-schaffung oder Veräußerung von Finanzinstru-menten für eigene Rechnung, die keine Dienst-leistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 4darstellt (Eigengeschäft).“

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird der Klammerzusatz„(Anlageberatung)“ gestrichen.

c) In Absatz 3d Satz 2 werden die Wörter „Devisen,Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Ab-satzes 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die Wörter „Devisenoder Rechnungseinheiten“ ersetzt.

d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „Staaten derEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und dieWörter „Staaten des Abkommens“ durch die Wörter„anderen Vertragsstaaten des Abkommens“ ersetzt.

e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geld-marktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinhei-ten sowie Derivate.

Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden übersie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbarenWertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstru-menten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärktenhandelbar sind, insbesondere

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländi-schen juristischen Personen, Personengesellschaf-ten und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktienvergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktienvertreten,

2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inha-berschuldverschreibungen, Orderschuldverschrei-bungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel ver-treten,

3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zurVeräußerung von Wertpapieren nach denNummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Bar-zahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpa-pieren, Währungen, Zinssätzen oder anderen Er-trägen, von Waren, Indizes oder Messgrößen be-stimmt wird,

4. Anteile an Investmentvermögen, die von einerKapitalanlagegesellschaft oder einer ausländi-schen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von For-derungen, die nicht unter Satz 1 fallen und die übli-cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mitAusnahme von Zahlungsinstrumenten.

Derivate sind

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestalteteFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlichverzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich un-mittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß einesBasiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Be-zug auf die folgenden Basiswerte:

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indizes der Basiswerte der Buchstaben a, boder c, andere Finanzindizes oder Finanzmess-größen oder

e) Derivate;

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Fracht-sätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder an-dere physikalische Variablen, Inflationsraten oderandere volkswirtschaftliche Variablen oder sons-tige Vermögenswerte, Indizes oder Messwerte alsBasiswerte, sofern sie

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einerVertragspartei das Recht geben, einen Baraus-gleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht

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Drucksache 16/4028 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-ereignis begründet ist,

b) auf einem organisierten Markt oder in einemmultilateralen Handelssystem geschlossenwerden oder

c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommissionvom 10. August 2006 zur Durchführung derRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-laments und des Rates betreffend die Auf-zeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, dieMeldung von Geschäften, die Markttranspa-renz, die Zulassung von Finanzinstrumentenzum Handel und bestimmte Begriffe im Sinnedieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)Merkmale anderer Derivate aufweisen undnichtkommerziellen Zwecken dienen undnicht die Voraussetzungen des Artikels 38Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,

und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne desArtikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;

3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestalteteFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlichverzögert zu erfüllen sind und dem Transfer vonKreditrisiken dienen (Kreditderivate);

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genanntenBasiswerte, sofern sie die Bedingungen derNummer 2 erfüllen.“

f) Absatz 17 Satz 3 wird aufgehoben.

g) In Absatz 18 werden die Angabe „79/267/EWG,“ ge-strichen und die Angabe „93/6/EWG, 93/22/EWGund 2000/12/EG“ durch die Angabe „2004/39/EG,2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Anhang V Teil Ader Richtlinie 2002/83/EG“ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3a werden die Wörter „Gelddarlehenoder Akzeptkredite gewährt“ durch die Wörter„das Kreditgeschäft betreibt“ ersetzt.

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitendtätig zu werden, als Bankgeschäft aus-schließlich das Finanzkommissionsgeschäftan inländischen Börsen oder in inländischenmultilateralen Handelssystemen im Sinnedes § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, an oder indenen Derivate gehandelt werden (Derivate-märkte), für andere Mitglieder dieser Märkteoder Handelssysteme betreiben, sofern fürdie Erfüllung der Verträge, die diese Unter-nehmen an diesen Märkten oder in diesenHandelssystemen schließen, Clearingmit-glieder derselben Märkte oder Handelssys-teme haften;“.

cc) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:

„9. Unternehmen, die Finanzkommissionsge-schäfte nur in Bezug auf Derivate im Sinnedes § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen,sofern

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppesind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-gung von Finanzdienstleistungen imSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4oder Bankgeschäften im Sinne des § 1Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 8 oder Nr. 11 be-steht,

b) Finanzkommissionsgeschäfte, Finanz-dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1aSatz 2 Nr. 1 bis 4 in Bezug auf Derivateim Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und5 und Eigengeschäfte in Finanzinstru-menten auf Ebene der Unternehmens-gruppe von untergeordneter Bedeutungim Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und

c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur fürKunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichenZusammenhang mit Geschäften derHaupttätigkeit erbracht werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

1. die Deutsche Bundesbank;

2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;

3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,eines seiner Sondervermögen, eines Landes odereines anderen Staates des Europäischen Wirt-schaftsraums und deren Zentralbanken;

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-unternehmen;

5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen imSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich inner-halb der Unternehmensgruppe erbringen;

6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für an-dere ausschließlich in der Verwaltung eines Sys-tems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eige-nen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmenbesteht;

7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienst-leistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 alsauch der Nummer 6 erbringen;

8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen fürandere ausschließlich die Anlageberatung und dieAnlage- und Abschlussvermittlung zwischenKunden und

a) inländischen Instituten,

b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz ineinem anderen Staat des Europäischen Wirt-schaftsraums, die die Voraussetzungen nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/4028

c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechts-verordnung nach § 53c gleichgestellt oderfreigestellt sind, oder

d) ausländischen Investmentgesellschaften

betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleis-tungen auf Anteile an Investmentvermögen,die von einer inländischen Kapitalanlagegesell-schaft oder Investmentaktiengesellschaft imSinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzesausgegeben werden, oder auf ausländische In-vestmentanteile, die nach dem Investmentge-setz öffentlich vertrieben werden dürfen, be-schränken und die Unternehmen nicht befugtsind, sich bei der Erbringung dieser Finanz-dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-dern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen,es sei denn, das Unternehmen beantragt und er-hält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32Abs. 1; Anteile an Sondervermögen mit zusätz-lichen Risiken nach § 112 des Investmentgeset-zes gelten nicht als Anteile an Investmentver-mögen im Sinne dieser Vorschrift;

9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitendtätig zu werden, Eigengeschäfte an Derivate-märkten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 8 betrei-ben und an Kassamärkten nur zur Absicherungdieser Positionen handeln, Eigenhandel oderAbschlussvermittlung nur für andere Mitglie-der dieser Derivatemärkte erbringen oder alsMarket Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 desWertpapierhandelsgesetzes im Wege des Ei-genhandels Preise für andere Mitglieder dieserDerivatemärkte stellen, sofern für die Erfül-lung der Verträge, die diese Unternehmenschließen, Clearingmitglieder derselbenMärkte oder Handelssysteme haften;

10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleis-tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Man-datsverhältnisses als Freiberufler erbringen undeiner Berufskammer in der Form der Körper-schaft des öffentlichen Rechts angehören, de-ren Berufsrecht die Erbringung von Finanz-dienstleistungen nicht ausschließt;

11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzin-strumenten betreiben oder Finanzdienstleistun-gen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4nur in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppesind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-gung von Finanzdienstleistungen im Sinnedes § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oderBankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1Satz 2 Nr. 1, 3, 8 oder Nr. 11 besteht,

b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene derUnternehmensgruppe von untergeordneterBedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeitsind und

c) die Finanzdienstleistungen in Bezug aufDerivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mitGeschäften der Haupttätigkeit erbracht wer-den;

12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleis-tung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Han-del mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeitnicht im Sortengeschäft besteht;

13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Ei-gengeschäfte und Eigenhandel mit Waren oderDerivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4Nr. 2 in Bezug auf Waren betreiben, sofern sienicht einer Unternehmensgruppe angehören,deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Fi-nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1aSatz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben vonBankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,3, 8 oder Nr. 11 besteht;

14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleis-tung Eigengeschäfte oder Eigenhandel betrei-ben, sofern sie nicht

a) an einem organisierten Markt oder in einemmultilateralen Handelssystem kontinuier-lich den Kauf oder Verkauf von Finanz-instrumenten zu selbst gestellten Preisenanbieten oder

b) in organisierter und systematischer Weisehäufig für eigene Rechnung außerhalb einesorganisierten Marktes oder eines multilate-ralen Handelssystems Handel treiben, in-dem sie ein für Dritte zugängliches Systemanbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzu-führen;

15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung imSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich dieAnlageberatung im Rahmen einer anderen be-ruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich dieAnlageberatung besonders vergüten zu lassen;

16. Betreiber organisierter Märkte, die neben demBetrieb eines multilateralen Handelssystemskeine anderen Finanzdienstleistungen im Sinnedes § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen.

Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne desSatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften diesesGesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungenerbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichenGeschäften gehören.“

c) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils nach demWort „Finanzdienstleistung“ die Angabe „im Sinnedes § 1 Abs. 1a Satz 2“ eingefügt.

d) In Absatz 8 werden die Wörter „Anlagevermittlerund Abschlussvermittler“ durch die Wörter „Anlage-berater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Be-treiber multilateraler Handelssysteme und Unter-nehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben,“und der Punkt am Ende des Satzes durch einKomma ersetzt sowie die Wörter „sowie auf Unter-

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Drucksache 16/4028 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Er-bringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufensind.“ angefügt.

e) In Absatz 8a wird die Angabe „Warenderivaten nach§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die Angabe „Deriva-ten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5“ ersetzt.

f) Absatz 9 wird aufgehoben.

g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfteim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und alsFinanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Ab-schlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder dieAnlageberatung ausschließlich für Rechnung undunter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts odereines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinenSitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oderAbs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich ge-bundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleis-tungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenndas Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-ternehmen als das haftende Unternehmen dies derBundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglichgebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unter-nehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haf-tenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sinddie neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesan-stalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nachden Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterla-gen und Nachweise können durch Rechtsverordnungnach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffenwerden. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigennach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten ver-traglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatzein öffentliches Register im Internet, das das haftendeUnternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler,das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeitnach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zurAufnahme in das Register, den Inhalt und die Füh-rung des Registers können durch Rechtsverordnungnach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffenwerden, insbesondere kann dem haftenden Unterneh-men ein schreibender Zugriff auf die für es einzurich-tende Seite des Registers eingeräumt und ihm dieVerantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualitätdieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstaltkann einem haftenden Unternehmen, das die Aus-wahl oder Überwachung seiner vertraglich gebunde-nen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführthat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führungdes Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, un-tersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinneder Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.“

h) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Für Träger einer inländischen Börse und Be-treiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, dieneben dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleis-tung ein multilaterales Handelssystems im Inland be-treiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a und 33Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach

§ 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Es wird vermutet,dass Geschäftsführer einer inländischen Börse undPersonen, die die Geschäfte eines ausländischenorganisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anfor-derungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. DieBefugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 gelten ent-sprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 ge-nannten Personen den Betrieb eines multilateralenHandelssystems in den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4,5 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die An-forderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nichterfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben derBundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüg-lich anzuzeigen.“

4. § 2c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „Vor“ dieWörter „einer Entscheidung über“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder des Ratesder Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen unddie Angabe „der nach Artikel 60 Abs. 2 der Banken-richtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-dienstleistungen – ABl. EG Nr. L 141 S. 27 – (Wert-papierdienstleistungsrichtlinie) zustande gekommenist“ durch die Angabe „der nach Artikel 151 Abs. 2der Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 derRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 21. April 2004 über Märkte fürFinanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005Nr. L 45 S. 18) (Finanzmarktrichtlinie) zustande ge-kommen ist“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelleim Aufnahmestaat alle Informationen für die Beurtei-lung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung derin § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie fürdie Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einerbedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselbenGruppe mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einerErlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein Unter-nehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Auf-nahmestaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Abs. 1Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungenentsprechend § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbrin-gen beabsichtigt, erforderlich sind.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammenarbeitbei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermitt-lung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Er-suchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Über-wachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entspre-chender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihrnach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Ge-brauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, denErsuchen nachzukommen. Die Bundesanstalt kanneine Untersuchung, die Übermittlung von Informa-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/4028

tionen oder die Teilnahme von Bediensteten dieserausländischen Stellen an solchen Prüfungen verwei-gern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder dieöffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-land beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die be-treffenden Personen bereits ein gerichtliches Ver-fahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbareEntscheidung ergangen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Er-suchen nicht nach oder macht sie von ihrem Rechtnach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchendenStelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; imFalle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sindgenaue Informationen über das gerichtliche Ver-fahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu über-mitteln.“

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-punkte für einen Verstoß gegen Vorschriften diesesGesetzes oder entsprechende Vorschriften der Staatendes Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie dieseder für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht überInstitute zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet dievorschriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Er-hält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilungvon zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtetsie diese über die Ergebnisse daraufhin eingeleiteterUntersuchungen.“

6. § 20c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „inBezug auf Waren oder Basiswerte nach Absatz 2Nr. 1 Buchstabe e“ durch die Wörter „mit Bezug aufdie in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Ba-siswerte“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen imZusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,“.

7. In § 24 Abs. 1 Nr. 9 wird nach der Angabe „Satz 2“ dieAngabe „und 3“ eingefügt.

8. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „und“durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort„Zweigniederlassung“ die Wörter „und eine Absichtzur Heranziehung gebundener Vermittler,“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Nach Weiterleitung der Anzeige an die zuständigenStellen des Aufnahmestaates kann das Institut nacheiner entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oderspätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seineTätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „und“ gestrichenund nach den Wörtern „beabsichtigten Tätigkeit“ dieWörter „und die Angabe, ob in diesem Staat vertrag-

lich gebundene Vermittler herangezogen werden sol-len,“ eingefügt.

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3aund 3b eingefügt:

„(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multilatera-len Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderenStaaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Han-delssystem zu gewähren, hat er dies der Bundesanstaltanzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zu-gangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dembetreffenden Staat handelt. Die Bundesanstalt unter-richtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaatesinnerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeigevon dieser Absicht. Der Betreiber hat der Bundesan-stalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Han-delsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. Auf Er-suchen der zuständigen Stellen im Aufnahmestaatteilt die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenenFrist diese Angaben mit.

(3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungsinstitutim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bei einerTätigkeit im Sinne des Absatzes 3 vertraglich gebun-dene Vermittler heranzuziehen, so teilt die Bundesan-stalt auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Auf-nahmestaates innerhalb einer angemessenen Frist denoder die Namen der vertraglich gebundenen Vermitt-ler mit, die das Institut in diesem Staat heranzuziehenbeabsichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für das Ersu-chen eines Aufnahmestaates um Übermittlung derNamen der Mitglieder oder Teilnehmer eines imInland niedergelassenen multilateralen Handelssys-tems, welches beabsichtigt, derartige Systeme in die-sem Aufnahmestaat bereitzustellen.“

e) In Absatz 5 werden nach dem zweiten Komma dieWörter „inwieweit die Absätze 1, 2 und 4 auf denEinsatz eines vertraglich gebundenen Vermittlers, derseinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ineinem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-schaftsraums hat, entsprechend anzuwenden sindund“ eingefügt.

9. § 24b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 einge-fügt:

„(3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16veranstaltet, hat Einlagenkreditinstituten oder Wert-papierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderenStaat des Europäischen Wirtschaftsraums gleich-berechtigend den Zugang zu dem System nach den-selben transparenten und objektiven Kriterien zugewähren, die für inländische Teilnehmer an diesemSystem gelten. Davon unberührt bleibt das Recht desInstituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichenGründen zu verweigern.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort„sowie“ wird durch ein Komma ersetzt und nach derAngabe „Absatz 2“ werden die Wörter „sowie derZugangsgewährung nach Absatz 3“ eingefügt.

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Drucksache 16/4028 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und dieAngabe „Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe„Absätze 1 bis 4“ ersetzt.

10. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäßeGeschäftsorganisation verfügen, die insbesonderedie Einhaltung der vom Institut zu beachtenden ge-setzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die in § 1Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für dieordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Institutsverantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsor-ganisation umfasst insbesondere ein angemessenesund wirksames Risikomanagement, das

1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlungund Sicherstellung der Risikotragfähigkeit dieFestlegung von Strategien sowie die Einrichtunginterner Kontrollverfahren mit einem internenKontrollsystem und einer internen Revision be-inhaltet, wobei das interne Kontrollsystem ins-besondere

a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-gen mit klarer Abgrenzung der Verantwor-tungsbereiche und

b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,Steuerung sowie Überwachung und Kommu-nikation der Risiken entsprechend den inAnhang V der Bankenrichtlinie niedergeleg-ten Kriterien umfasst;

2. eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts vor-aussetzt und

3. die Festlegung eines angemessenen Notfallkon-zepts, insbesondere für IT-Systeme, einschließt.

Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängtvon Art, Umfang, Komplexität und Risikogehaltder Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheitund Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zuüberprüfen.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation um-fasst darüber hinaus

1. angemessene Regelungen, anhand derer sich diefinanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hin-reichender Genauigkeit bestimmen lässt;

2. eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-tätigkeit, die eine lückenlose Überwachungdurch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeits-bereich gewährleistet; erforderliche Aufzeich-nungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewah-ren; § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibtunberührt, § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsge-setzbuchs gilt entsprechend;

3. angemessene, geschäfts- und kundenbezogeneSicherungssysteme gegen Geldwäsche und ge-gen betrügerische Handlungen zu Lasten desInstituts; bei Sachverhalten, die auf Grund desErfahrungswissens über die Methoden der Geld-wäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat

es diesen vor dem Hintergrund der laufendenGeschäftsbeziehung und einzelner Transaktio-nen nachzugehen.

Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institutim Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignetund erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne derSätze 3 und 6 zu schaffen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Institut muss abhängig von Art, Um-fang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-rung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderesUnternehmen, die für die Durchführung von Bank-geschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigeninstitutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind,angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßigezusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslage-rung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Ge-schäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsor-ganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen.Insbesondere muss ein angemessenes und wirksa-mes Risikomanagement durch das Institut gewähr-leistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitä-ten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darfnicht zu einer Delegation der Verantwortung der in§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an das Aus-lagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt beieiner Auslagerung für die Einhaltung der vom Insti-tut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungenverantwortlich. Durch die Auslagerung darf dieBundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgabennicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prü-fungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssenin Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-zesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unterneh-men mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-schaftsraums oder einem Drittstaat durch geeigneteVorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechen-des gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben derPrüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einerschriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhal-tung der vorstehenden Voraussetzungen erforder-lichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs-und Kündigungsrechten, sowie die korrespondieren-den Pflichten des Auslagerungsunternehmens fest-schreibt.“

c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „Hat einInstitut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert undsind“ durch die Wörter „Sind bei Auslagerungennach Absatz 2“ und in Satz 2 die Angabe „Absatz 1Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oderWertpapierhandelsunternehmen eines vertraglichgebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuver-lässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringungder Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorga-ben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäfts-beziehung über seinen Status nach § 2 Abs. 10Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von derBeendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die er-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/4028

forderlichen Nachweise für die Erfüllung seinerPflichten nach Satz 1 muss das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen mindestens bis fünf Jahrenach dem Ende des Status des vertraglich gebunde-nen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmun-gen zu den erforderlichen Nachweisen könnendurch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 getroffenwerden.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a Abs.1Satz 3 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „25a Abs. 1Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1Satz 3 Nr. 6“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Satz 6Nr. 3“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Be-stand des Instituts gefährden“ das Wort „die“und nach den Wörtern „wesentlich beeinträch-tigen können“ die Wörter „, die einen erheb-lichen Verstoß gegen die Vorschriften über dieZulassungsvoraussetzungen des Instituts oderdie Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Ge-setz darstellen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungs-pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehenauch in Bezug auf ein Unternehmen, das mitdem Institut in enger Verbindung steht.“

12. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite einInstitutsregister zu führen, in das sie alle inländischenInstitute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch inVerbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist,mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Er-laubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschensoder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. DasBundesministerium der Finanzen kann durch Rechts-verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt desRegisters und zu den Mitwirkungspflichten der Insti-tute bei der Führung des Registers erlassen.“

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden vor dem Wort„Anlagevermittlern“ das Wort „Anlage-beratern,“ sowie nach dem Wort „Finanz-portfolioverwaltern“ ein Komma und dieWörter „Betreibern multilateraler Han-delssysteme oder Unternehmen, die dasPlatzierungsgeschäft betreiben“ einge-fügt.

bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon durchdas Wort „und“ ersetzt.

ddd) Folgende Buchstaben f und g werden an-gefügt:

„f) bei Anlageberatern, Anlagevermitt-lern und Abschlussvermittlern, dienicht befugt sind, sich bei der Erbrin-gung von Finanzdienstleistungen Ei-gentum oder Besitz an Geldern oderWertpapieren von Kunden zu ver-schaffen, und nicht auf eigene Rech-nung mit Finanzinstrumenten han-deln, ein Betrag von 25 000 Euro,wenn sie zusätzlich als Versiche-rungsvermittler nach der Richtlinie2002/92/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 9. Dezem-ber 2002 über Versicherungsvermitt-ler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Re-gister eingetragen sind und die Anfor-derungen des Artikels 4 Abs. 3 derRichtlinie 2002/92/EG erfüllen und

g) bei Unternehmen, die Eigenge-schäfte auch an ausländischen Deri-vatemärkten und an Kassamärktennur zur Absicherung dieser Positio-nen betreiben, das Finanzkommis-sionsgeschäft oder die Anlagevermitt-lung nur für andere Mitglieder dieserMärkte erbringen oder im Wege desEigenhandels als Market Maker imSinne des § 23 Abs. 4 des Wertpa-pierhandelsgesetzes Preise für andereMitglieder dieser Märkte stellen, einBetrag von 25 000 Euro, sofern fürdie Erfüllung der Verträge, die dieseUnternehmen an diesen Märkten oderin diesen Handelssystemen schließen,Clearingmitglieder derselben Märkteoder Handelssysteme haften;“.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Anlagever-mittler“ das Wort „Anlageberater,“ und nachden Wörtern „zum Schutz der Kunden“ dieWörter „die eine Haftungssumme von mindes-tens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Scha-densfall und eine Gesamtsumme von mindes-tens 1 500 000 Euro für alle Schadensfälleeines Kalenderjahres vorsehen,“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagever-mittler, die zusätzlich als Versicherungsver-mittler nach der Richtlinie 2002/92/EG in einRegister eingetragen sind und die Anforderun-gen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe entspre-chend, dass eine Haftungssumme von mindes-tens 500 000 Euro für jeden einzelnen Scha-densfall und eine Gesamtsumme von mindes-tens 750 000 Euro vorgesehen ist.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt muss dem Antragstellereiner Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einrei-

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Drucksache 16/4028 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chung der vollständigen Unterlagen für einen Er-laubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 mitteilen, obeine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.“

14. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „we-sentliche“ das Wort „Bereiche“ durch die Wörter„Aktivitäten und Prozesse“ ersetzt und vor demPunkt der Klammerzusatz „(Auslagerungsunterneh-men)“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Instituts“ dieWörter „oder Auslagerungsunternehmens“ einge-fügt.

15. § 44c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Geschäfts-angelegenheiten“ das Wort „die“ durch das Wort„alle“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchensder zuständigen Behörde eines anderen Staates andie Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich derUnternehmen und Personen, bei denen Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oderPersonen in die Anbahnung, den Abschluss oder dieAbwicklung von Bankgeschäften oder Finanzdienst-leistungen einbezogen sind, die in dem anderen Staatentgegen einem dort bestehenden Verbot betriebenoder erbracht werden.“

16. § 45b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5“durch die Angabe „§25a Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5“durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.

17. In § 46b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b Abs. 4“durch die Angabe „§ 24b Abs. 5“ ersetzt.

18. § 53b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittlereinzusetzen beabsichtigt, kann die Bundesanstaltdie zuständigen Stellen des Herkunftsstaates ersu-chen, ihr deren Namen mitzuteilen. Die Bundesan-stalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Inter-netseite veröffentlichen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 3Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1Satz 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Betreiber eines multilateralen Handels-systems, die im Wege des grenzüberschreiten-den Dienstleistungsverkehrs im Inland einenZugang anbieten, ist § 23 nicht anzuwenden.“

19. § 53e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden das Komma durch die Wörter„oder ein“ ersetzt und die Wörter „oder ein Wertpa-pierhandelsunternehmen“ gestrichen.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagenkredit-institute, E-Geld-Institute oder“ gestrichen.

20. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2Satz 3,“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 25a Abs.1Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 7“ er-setzt.

21. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:

„§ 64iÜbergangsvorschriften zum

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfteoder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1aSatz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlage-beratung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Für ein Fi-nanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt,gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung ab diesemZeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt alsvorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einenvollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach § 24 Abs. 4, stellt.

(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfteoder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1aSatz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf eigene Rechnungmit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die Erlaub-nis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt er-teilt.

(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Aus-dehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanzdienstleis-tungsinstitut oder zur Wertpapierhandelsbank wird, giltAbsatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat, gilt dieErlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handels-systems als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn es biszum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisan-trag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stelltund die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monatennach Eingang des vollständigen Erlaubnisantrags wider-spricht. Die Bundesanstalt kann widersprechen, wennsie im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach§ 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis nach§ 33 zu versagen.

(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, giltfür die Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsge-schäfts Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/4028

Artikel 4

Änderung des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes

In § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zu-letzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werdendie Wörter „amtliche Markt oder geregelte Markt“ durch dieWörter „regulierte Markt“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ge-ändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c nachdem Wort „Makler,“ das Wort „Anlageberater,“ einge-fügt.

2. § 34c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig

1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke,grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder dieGelegenheit zum Abschluss solcher Verträgenachweisen,

2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerbvon Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesell-schaft, von ausländischen Investmentanteilen, vonsonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanla-gen, die für gemeinsame Rechnung der Anlegerverwaltet werden, oder von öffentlich angebote-nen Anteilen an einer und von verbrieften Forde-rungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kom-manditgesellschaft vermitteln,

3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahmedes § 2 Abs. 6 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes be-treiben,

4. Bauvorhaben

a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oderfremde Rechnung vorbereiten oder durchfüh-ren und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsbe-rechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs-oder Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremdeRechnung wirtschaftlich vorbereiten oderdurchführen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

b) In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vermitt-lungstätigkeiten“ die Wörter „oder Anlageberatung“eingefügt.

3. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.

bb) Nach dem Wort „nachweist“ wird das Wort„oder“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ wird dieAngabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“ er-setzt.

dd) Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 An-lageberatung betreibt oder“ werden angefügt.

b) In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe „§ 34cAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt und die Wörter„oder die Gelegenheit hierzu nachweist“ gestrichen.

4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34cAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34cAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 “ ersetzt.

5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An-gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. IS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzesvom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist,werden nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetztund folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapierhan-delsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einemWertpapierdienstleistungsunternehmen und einemKunden regeln.“

Artikel 7

Änderung des Einlagensicherungs- undAnlegerentschädigungsgesetzes

In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. IS. 1842), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-den ist, werden die Wörter „auf Devisen, Rechnungseinhei-ten“ durch die Wörter „mit Devisen oder Rechnungseinhei-ten“ ersetzt und die Wörter „oder Derivate im Sinne des § 1Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen“gestrichen.

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Drucksache 16/4028 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 8

Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 8f Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. IS. 2701), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Kommaersetzt.

2. Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die vordem 1. Juli 2005 veräußert worden sind und nachdem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt ange-boten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelteFunktions- und Zugangsbedingungen hat, für dasPublikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich istund unter der Verantwortung seines Betreiberssteht.“

Artikel 9

Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom …(BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „amtlichen“ durch das Wort „re-gulierten“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum ErstenKapitel das Wort „amtlichen“ durch das Wort „regulier-ten“ ersetzt und die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

„§ 49 (weggefallen)“.

3. In der Überschrift des Ersten Kapitels wird das Wort„amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“ durchdas Wort „regulierten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durchdas Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich notiert“durch die Wörter „an einem organisierten Markt zu-gelassen“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirtschafts-raum“ die Wörter „amtlich notiert werden“ durch dieWörter „an einem Markt, der mit einem organisiertenMarkt vergleichbar ist, zugelassen sind“ und nachdem Wort „Aktien“ die Wörter „amtlich notiert wer-den“ durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.

6. In § 10 werden die Wörter „amtlich notiert“ durch dieWörter „an einem Markt, der mit einem organisiertenMarkt vergleichbar ist, zugelassen sind“ und das Wort„Notierung“ durch die Wörter „Zulassung“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zulassungsstelle“durch das Wort „Geschäftsführung“ und die Wörter„Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-delsgesetzes“ durch die Wörter „organisierten Markt“ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden das Wort „Zulassungs-stelle“ durch das Wort „Geschäftsführung“ und dieAngabe „§§ 39 bis 41“ durch die Angabe „§§ 40und 41“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „werden“ durch dasWort „sind“ und die Wörter „amtlich notiert“ durchdie Wörter „an einem Markt, der mit einem organi-sierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ und dasWort „Notierung“ durch das Wort „Zulassung“ er-setzt.

9. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1und in Nummer 7 Buchstabe b jeweils das Wort „Zu-lassungsstelle“ durch das Wort „Geschäftsführung“ er-setzt.

10. § 49 wird aufgehoben.

11. § 50 wird wie folgt gefasst:

㤠50Zeitpunkt der Zulassung

Die Zulassung darf frühestens an dem auf dasDatum der Einreichung des Zulassungsantrags bei derGeschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.“

12. § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52Einführung

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens andem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder,wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröf-fentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfol-gen.“

13. In § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweilsdas Wort „amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ er-setzt.

14. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Pro-spekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verord-nung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassungweiterhin Anwendung.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1.November 2007 zum geregelten Markt zugelassenworden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Ak-tien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag aufZulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Marktspätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen.§ 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51 wirdjeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort„Geschäftsführung“ ersetzt.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/4028

Artikel 10

Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 342b Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461)geändert worden ist, werden die Wörter „amtlichen oder ge-regelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Aktiengesetzes

In § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Akti-engesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), daszuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2006(BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils dieWörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regu-lierten“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Finanzdienstleistungs-aufsichtsgesetzes

In § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1302), daszuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 22. September2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden dieWörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regu-lierten“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, werden dieWörter „im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EGNr. L 141 S. 27)“ durch die Wörter „im Sinne der Richtlinie2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zurÄnderung der Richtlinien 85/611/EWG des Rates und derRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG desRates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)“ er-setzt.

Artikel 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 Nr. 9 und 24 sowie Artikel 5 treten am 1. Januar2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am1. November 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt das Börsenge-setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002(BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-setzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), außer Kraft.

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Drucksache 16/4028 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zurÄnderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG desRates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-laments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanz-marktrichtlinie – umgesetzt. Die Richtlinie 2006/73/EG derKommission vom 10. August 2006 zur Durchführung derRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderun-gen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Aus-übung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(ABl. EU Nr. L 241 S. 26) – Durchführungsrichtlinie – wirdgleichfalls mit dem Gesetzesentwurf umgesetzt, soweit siewesentliche Vorschriften enthält, die einer gesetzlichenRegelung bedürfen. Die 2004 in Kraft getretene Finanz-marktrichtlinie ist das Kernstück der EU-Finanzmarkthar-monisierung im Wertpapierbereich. Sie tritt an die Stelle derim Jahr 1993 erlassenen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie(WDR – Investment Services Directive [ISD] – Richtlinie93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-dienstleistungen, ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993S. 27 bis 46). Die wesentlichen Neuerungen der Finanz-marktrichtlinie betreffen drei Bereiche, den Anwendungsbe-reich, Transparenzanforderungen für Handelsplattformenund die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung von Wert-papiergeschäften.

Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie erfolgt gemäß demim Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der „Eins-zu-eins-Umsetzung“ durch Änderungen im Wertpapierhandels-,im Börsen- und im Kreditwesengesetz. Die gegenwärtigenRegelungen werden nur geändert, sofern die Finanz-marktrichtlinie dies erfordert.

Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die aufder Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens im-plementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehr-stufiges Verfahren, bei dem auf der ersten Ebene eine Rah-menrichtlinie vom Europäischen Parlament und vom Euro-päischen Rat erlassen wird, auf zweiter Ebene von der Euro-päischen Kommission Durchführungsvorschriften (in Formvon Richtlinien oder Verordnungen) erlassen werden, aufder dritten Ebene eine einheitliche Aufsichtspraxis durchdas CESR (Committee of European Securities Regulators– Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) ge-währleistet und auf der vierten Ebene die einheitliche Um-setzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften durch dieEuropäische Kommission überwacht wird. Zur Konkretisie-rung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie hat die Euro-päische Kommission eine Durchführungsrichtlinie und eineDurchführungsverordnung erlassen. Die Durchführungs-richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, wäh-rend die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommissionvom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie

2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates be-treffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zu-lassung von Finanzinstrumenten zum Handel und be-stimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit ihrem Inkraft-treten unmittelbar geltendes Recht ist. In Konsequenz dieserunmittelbar geltenden Verordnung sind Vorschriften mitdemselben Regelungsgegenstand im Wertpapierhandelsge-setz und im Börsengesetz aufzuheben.

II. Wesentlicher Inhalt der Finanzmarktrichtlinie undihrer Durchführungsmaßnahmen

Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung desAnwendungsbereichs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinievon 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handelsplatt-formen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlagebera-tung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung ein-gestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhobenwird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleis-tungen im Zusammenhang mit Derivaten.

Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vor-und Nachhandelstransparenzanforderungen für an organi-sierten Märkten zugelassene Aktien. Handelsplattformensind Börsen, multilaterale Handelssysteme (MultilateralTrading Facilities – MTF, das sind Handelssysteme, dienicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z. B.ein von einem Wertpapierunternehmen betriebenes Han-delssystem) sowie Internalisierungssysteme (Systeme, beidenen Banken oder Brokerhäuser hausintern Kundenauf-träge auf regelmäßiger Basis ausführen). Im Rahmen derVorhandelstransparenz müssen die systematischen Internali-sierer verbindliche Kursofferten stellen. Geregelte Märkteund MTF müssen aktuelle Geld- und Briefkurse und dieHandelstiefe zu den jeweiligen Kursen veröffentlichen. ImRahmen der Nachhandelstransparenz müssen systematischeInternalisierer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dieaußerbörslichen Handel mit diesen Finanzinstrumenten be-treiben, geregelte Märkte und MTF den Umfang, den Kursund den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen.

Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung vonWertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorischeAnforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunterneh-men als auch Verhaltensregeln im Verhältnis des Wertpapier-dienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den organi-satorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere umPflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokon-trolle, Innenrevision und Auslagerung von Tätigkeiten sowieerweiterte Pflichten zum Management und zur Offenlegungvon Interessenkonflikten.

Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden be-treffen insbesondere Informationspflichten vor Abschlusseines Wertpapiergeschäfts (Informationen über das Wert-papierdienstleistungsunternehmen selbst, das angeboteneFinanzinstrument und das Entgelt), ferner Pflichten bei der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/4028

Abfassung von Werbemitteilungen und bei der Finanzana-lyse sowie die Prüfung der Eignung oder Angemessenheitvon Geschäften in bestimmten Arten von Finanzinstrumen-ten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse desKunden. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung vonKundenaufträgen gibt vor, dass das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen den kundengünstigsten Weg in Bezugauf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zurAusführung eines Auftrags sicherstellt. Gegenstand ist hier-bei nicht die Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Be-reithaltung eines Systems, das auf die Erfüllung der kunden-günstigsten Ausführung ausgerichtet ist.

Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mitden für die Aufsicht relevanten Daten zu versorgen, wirddurch die Finanzmarktrichtlinie umfassend harmonisiert.Neue Regeln gibt es auch für den Informationsfluss zwi-schen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage derMeldepflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betrof-fenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grund-sätzlich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Auf-sichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitetdann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andereeuropäische Aufsichtsbehörden weiter.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht derWirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wah-rung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatli-chen Interesse geeignet und notwendig (Artikel 72 Abs. 2des Grundgesetzes).

Das Umsetzungsgesetz verwirklicht das Ziel der Finanz-marktrichtlinie, die Finanzmärkte in der EuropäischenUnion im Interesse des grenzüberschreitenden Finanz-dienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen fürden Anlegerschutz zu harmonisieren. Die BundesrepublikDeutschland hat sich als Mitgliedstaat der EuropäischenUnion verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen. Das Zieleiner europäischen Harmonisierung wäre bei einer Umset-zung auf Länderebene bereits innerhalb Deutschlands ge-fährdet. Eine Umsetzung auf Länderebene, die fakultativeAusnahmemöglichkeiten der Richtlinie oder bestehendeAuslegungsspielräume unterschiedlich nutzt, würde einebundeseinheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unmöglichmachen und zu Aufsichtsarbitragen führen. Insbesonderebei dem Wertpapierdienstleistungsverkehr zwischen ver-schiedenen Bundesländern wäre die notwendige Rechts-sicherheit für die Finanzdienstleistungsindustrie und dieKunden nicht gegeben. Ausländische Investoren müsstensich auf unterschiedliche Vorgaben in den jeweiligen Bun-desländern einstellen. Insbesondere angesichts der Zielset-zung der Finanzmarktrichtlinie, den europäischen Finanz-markt grenzüberschreitend zu harmonisieren, wäre eine sol-che Entwicklung nicht aktezptabel. Eine Zersplitterung derWirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelungenbrächte darüber hinaus erhebliche Nachteile für die Gesamt-wirtschaft mit sich. Das Ziel des Gesetzesentwurfs, eineHarmonisierung der Kapitalmärkte, liegt auch im gesamt-staatlichen Interesse. Hierdurch werden die Rechtssicher-

heit für Verbraucher und ausländische Investoren auf demFinanzplatz Deutschland gefördert und entsprechende Im-pulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen. Außerdemwerden durch das Umsetzungsgesetz bestehende bundes-gesetzliche Regelungen geändert, die in ein bestehendesSystem eingebunden sind. Bei den von der Umsetzung imWesentlichen betroffenen Regelungen des Wertpapierhan-delsgesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Börsenge-setzes handelt es sich um bundesgesetzliche Regelungen,die aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches Sys-tem aufsichtsrechtlicher Regelungen bilden.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Das Umsetzungsgesetz führt neue Regelungen im Bereichdes Aufsichtsrechts ein, die sowohl die interne Struktur derWertpapierdienstungsunternehmen als auch das Verhältnisder Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ihren Kundenbetreffen. Weder für den Bundeshaushalt noch für die Län-der und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Bei derBundesanstalt entstehen zusätzliche Kosten durch denMehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit, die über die vonder Finanzbranche getragene Umlage finanziert werden.

V. Auswirkungen auf die Wirtschaft und dasPreisniveau

Den Unternehmen der Finanzbranche entstehen Kosten imRahmen der Umsetzung der neuen Vorgaben, die sowohl dieinterne Struktur der Unternehmen als auch das Kundenver-hältnis betreffen. Diesen Mehrkosten stehen die positivenAuswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionengegenüber.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbeson-dere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurfnicht.

VI. Umsetzungsstand in den anderen Mitgliedstaaten

Soweit bekannt, ist die Umsetzung der Finanzmarktricht-linie bislang in keinem Mitgliedstaat abgeschlossen.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den Änderungen derVorschriften angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Der Wertpapierbegriff der Wertpapierdienstleistungsrichtli-nie wird durch die Finanzmarktrichtlinie klarer gefasst.Maßgebend sind drei einander bedingende Kriterien: Über-tragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit. Es werdenausdrücklich nur „übertragbare Wertpapiere“ vom Anwen-dungsbereich erfasst (Anhang I Abschnitt C Nr. 1 in Verbin-dung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 18 der Finanzmarktrichtlinie).

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Drucksache 16/4028 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Finanzmarktrichtlinie bestimmt nicht ausdrücklich, obhierdurch nur solche Papiere erfasst werden, die frei über-tragbar sind, oder auch solche, die nur durch schriftlicheAbtretung oder mit Zustimmung eines Dritten übertragenwerden können (z. B. Namensschuldverschreibungen). Au-ßerdem muss es sich bei allen Papieren des Artikels 4Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a bis c der Finanzmarktrichtlinieum „Gattungen von Wertpapieren“ handeln. Damit wirdklargestellt, dass die Wertpapiere standardisiert ausgestaltetsein müssen (keine individuelle Ausgestaltung durch Be-rücksichtigung spezieller Kundenwünsche z. B. hinsichtlichLaufzeit, Volumen und Basispreis). Außerdem müssen diePapiere geeignet sein, auf dem Kapitalmarkt gehandelt zuwerden. Dabei ist Handelbarkeit nicht auf den Handel aneinem organisierten Markt beschränkt. Aus Artikel 35 derDurchführungsverordnung ergibt sich, dass auch nicht freihandelbare Wertpapiere als „übertragbare Wertpapiere“ ein-gestuft werden, die eingeschränkte Handelbarkeit allerdingsdie Zulassung zum Handel an einem organisierten Marktausschließt.

Zahlungsinstrumente sind Bargeld, Schecks oder andereliquide Mittel, die üblicherweise als Zahlungsinstrumenteverwendet werden.

Neu aufgenommen in die Kategorie der Anlagewerte nachNummer 2 wurde entsprechend Artikel 4 Abs. 1 Nr. 18Buchstabe a der Finanzmarktrichtlinie eine Referenz zu An-teilen an Personengesellschaften. Für alle Anlagewerte ge-mäß Nummer 2 gilt neben den Vorgaben der Übertragbar-keit, Standardisierung und Handelbarkeit, dass sie Aktienvergleichbar sein müssen. Die Vergleichbarkeit mit Aktienwurde entsprechend der Definition der Wertpapierdienst-leistungsrichtlinie in die Finanzmarktrichtlinie übernom-men. Eine Vergleichbarkeit mit Aktien bedeutet neben einerVerbriefung zumindest eine Verkörperung in einer Art undWeise, die eine Anwendung der Vorschriften über den gut-gläubigen Erwerb möglich macht. Eine Vergleichbarkeit istsomit bei einem Eigentumswechsel im Wege der Zessionnicht gegeben. Anteile an geschlossenen Fonds gehören da-her nicht zu diesen Anteilen, da es an der Vergleichbarkeitzu Aktien und an der Standardisierung mangelt und sie inder Regel nicht geeignet sind, am Kapitalmarkt gehandeltzu werden.

Neu hinzugekommen in Nummer 3 Buchstabe a ist der aus-drückliche Hinweis auf Zertifikate entsprechend der Defi-nition in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b der Finanz-marktrichtlinie. Erfasst werden insbesondere Inhaber- undOrderschuldverschreibungen. Namensschuldverschreibun-gen mangelt es an der freien Übertragbarkeit und in der Regelauch an der Standardisierung.

Nummer 3 Buchstabe b erfasst vor allem Optionsscheine,die anhand der in Nummer 1 oder 2 genannten Wertpapiereoder Referenzwerte bestimmt werden. Diese gelten nachArtikel 38 Buchstabe a der Durchführungsrichtlinie nichtals nicht- komplexe Finanzinstrumente im Sinne des § 31Abs. 7.

Anhang I Abschnitt C Nr. 3 der Finanzmarktrichtlinie istbereits durch den geltenden § 2 Abs. 1 Satz 2 umgesetzt, derinsoweit keiner Änderung bedarf. Die im Anhang genann-ten „Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ sindanders als „übertragbare Wertpapiere“ und Geldmarktin-strumente nicht in Artikel 4 der Finanzmarktrichtlinie defi-

niert. Von der Nummer 3 erfasst werden sowohl harmoni-sierte Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG desRates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung derRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmteOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren(ABl. EG Nr. L 375 S. 3) – OGAW-Richtlinie – als auchAnteile an Investmentvermögen, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen. Der Anwendungsbereich von Satz 2 er-fasst daher Anteile im Sinne der OGAW-Richtlinie und da-rüber hinaus Anteile an Investmentvermögen, die in andereVermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4 des Invest-mentgesetzes angelegt sind. Satz 2 enthält keine Beschrän-kung auf die Investition in Wertpapiere. Vermögensanlagenim Sinne des § 8f des Verkaufsprospektgesetzes sind keineFinanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt CNr. 3 der Finanzmarktrichtlinie. Sie werden nicht von Satz 2erfasst, weil ihre Vermögen nicht in Form von Investment-fonds als Sondervermögen oder Investmentaktiengesell-schaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Investmentgeset-zes gebildet werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Die Ergänzung des Wortes „Gattungen“ in Absatz 1a stelltklar, dass hier wie auch in Absatz 1 nur standardisiertePapiere erfasst werden. Zu den Geldmarktinstrumenten imSinne dieser Vorschrift gehören auch Schatzanweisungenund die so genannten Commercial Papers.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Absatz 2 dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt CNr. 4 bis 10 der Finanzmarktrichtlinie. Die Definition derFinanzinstrumente wird um die dort genannten Derivate er-weitert. Die Definition betrifft Optionen, Terminkontrakte,Swaps und alle anderen Derivatkontrakte mit Bezug auf be-stimmte Basiswerte. Die Finanzmarktrichtlinie differenziertbei den erfassten Termingeschäften in den Nummern 4bis 10 insbesondere nach der Art des in Bezug genommenBasiswerts, der Erfüllung des Termingeschäfts durch effek-tive Lieferung oder Barausgleich und danach, ob die Finanz-instrumente an einem organisierten Markt oder in einemmultilateralen Handelssystem gehandelt werden oder nicht.

Ein Großteil dieser Finanzinstrumente wird bereits durchdie Definition der Derivate nach § 2 Abs. 2 bisheriger Fas-sung erfasst. Zudem hatte der deutsche Gesetzgeber Deri-vate mit Bezug auf Waren und Edelmetalle bereits mit demGesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisie-rung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriftenvom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in § 2 Abs. 2 Nr. 4(und entsprechend in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 KWG) er-fasst. Neuerungen ergeben sich im Bereich der Derivate je-doch durch den weit reichenden Katalog der von der Fi-nanzmarktrichtlinie in Anhang I Abschnitt C darüber hinauserfassten Basiswerte sowie durch die Einbeziehung vonKreditderivaten und finanziellen Differenzgeschäften ohneEingrenzung des Referenzwertes oder Bezugsobjekts.

Durch die Neufassung des Derivatebegriffs wird der Termi-nus der Finanzinstrumente in § 2 Abs. 2b entsprechenderweitert. Diese Änderung wirkt sich innerhalb des Wert-papierhandelsgesetzes nicht nur auf die Regelungen aus, dieGegenstand der Finanzmarktrichtlinie sind (insbesondereMelde- und Verhaltenspflichten), sondern gilt auch für die

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sonstigen Vorschriften, wie das Insiderrecht, die Markt-manipulation sowie die Bestimmungen zu Finanzanalysen,soweit diese nicht eine spezialgesetzliche Begrenzung desAnwendungsbereichs enthalten.

Der bereichsspezifische Anwendungsbereich der betroffe-nen Normen ist auf Finanzinstrumente begrenzt, die an or-ganisierten Märkten zugelassen oder in den reguliertenMarkt oder den Freiverkehr einbezogen sind (vgl. § 12Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 1 Satz 3, § 20aAbs. 1 Satz 2 und § 34b Abs. 3). Sämtliche an einem orga-nisierten Markt zugelassenen Instrumente waren bereitsnach bisheriger Gesetzeslage über § 2 Abs. 2b Satz 2 er-fasst. Durch die Erweiterung der Definition der Finanzin-strumente werden die „sonstigen Finanzinstrumente“ nunkonkretisiert. Da die Erweiterung des Begriffs der Finanzin-strumente sich hauptsächlich auf verbriefte Derivate mitweiteren Basiswerten, Kreditderivate und finanzielle Diffe-renzgeschäfte erstreckt, ist sie für Vorschriften, die sich aufin den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogeneFinanzinstrumente beziehen, nicht von Bedeutung. Denndiese Segmente stehen nur für Wertpapiere, einschließlichverbriefter Derivate wie Optionsscheine, offen.

Durch die Ausweitung des Begriffs der Derivate wird auchdie für die §§ 37e und 37g relevante Definition der Finanz-termingeschäfte ausgedehnt. Der Ausschluss des Einwandsnach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet sichzwangsläufig auf alle nach dem Wertpapierhandelsgesetz inden Begriff der Finanzinstrumente einbezogenen Derivate.

Die Auswirkungen dieser Erweiterung auf den Anwen-dungsbereich anderer Vorschriften des Wertpapierhandelge-setzes sind daher nur geringfügig. Ein einheitlicher Begriffder Finanzinstrumente erleichtert hingegen die Anwendungdes Gesetzes und stärkt somit das Anlegervertrauen.

Zu Beginn der Nummer 1 steht die Legaldefinition des fürDerivate zentralen Begriffs des Termingeschäfts. Von dieserDefinition werden nicht nur die in Anhang I Abschnitt CNr. 4 bis 7 und 10 der Finanzmarktrichtlinie explizit aufge-führten Derivatkontrakte der Optionen, Futures, Swaps undForward Rate Agreements erfasst. Vielmehr kann auch diejeweilige Öffnungsklausel „und andere Derivatkontrakte“ inAnhang I Abschnitt C Nr. 4 und 5 der Finanzmarktrichtliniemit diesem Kriterium für die Zwecke der Umsetzung desAnhangs I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinie sinnvolleingegrenzt werden.

Die unter Nummer 1 aufgeführten Derivate sind inAnhang I Abschnitt C Nr. 4 der Finanzmarktrichtlinie vor-gegeben und waren schon bislang von § 2 Abs. 2 Nr. 2 (undentsprechend § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG) erfasst. AusGründen der Klarstellung und Kontinuität mit der bisheri-gen Regelung wird an der ausdrücklichen Nennung derGeldmarktinstrumente als möglichem Basiswert in § 2Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a festgehalten. Dasselbe gilt fürRechnungseinheiten in Nummer 1 Buchstabe b, die insbe-sondere Sonderziehungsrechte des Internationalen Wäh-rungsfonds erfassen.

Nummer 2 dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt CNr. 5 bis 7 und 10 der Finanzmarktrichtlinie. Dabei berück-sichtigt Nummer 2 Buchstabe c die Konkretisierung durchArtikel 38 Abs. 1 der Durchführungsverordnung. Kassage-schäfte im Sinne von Artikel 38 Abs. 2 der Durchführungs-

verordnung (im Energiehandel auch „Spotgeschäfte“ ge-nannt) sind keine Termingeschäfte im Sinne von § 2 Abs. 2Nr. 2.

Warentermingeschäfte nach Anhang I Abschnitt C Nr. 5 bis 7der Finanzmarktrichtlinie fallen bereits unter den bisherigenBegriff der Finanzinstrumente. Auf die gesonderte Nennungvon Edelmetallen wird für die Zwecke des Wertpapierhan-delgesetzes verzichtet, da es sich bei ihnen um eine Katego-rie von Waren handelt. Strom wird weiterhin als Ware ange-sehen. Dies belegt auch die beispielhafte Aufzählung inArtikel 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung.

Die in Anhang I Abschnitt C Nr. 10 der Finanzmarktricht-linie genannten Derivate auf Emissionsberechtigungen sind– wie auch § 15 Satz 2 des Treibhausgasemissions-Handels-gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) für die Anwen-dung des Kreditwesengesetzes klarstellt – bereits bislang alsFinanzinstrumente anzusehen. Terminkontrakte auf Klima-oder sonstige Naturvariablen (Wetterderivate), Frachtsätze,Inflationsraten oder sonstige volkswirtschaftliche Variablensowie auf sonstige Vermögenswerte, Indices und Messwertefielen bislang hingegen nicht unter den Begriff der Derivate.Sie werden nun ebenfalls erfasst. Rechte und Obligationenim Sinne von Anhang I Abschnitt C Nr. 10 der Finanz-marktrichtlinie sind bereits von dem umfassenden Begriffder Vermögenswerte in Nummer 2 abgedeckt.

Liegt ein Terminkontrakt mit Bezug auf einen unterNummer 2 aufgelisteten Basiswert vor, führt die Vereinba-rung über die Lieferung des Basiswertes (z. B. Emissions-berechtigungen) mit hinausgeschobenem Fälligkeitsterminnoch nicht zu einem Derivat im Sinne von § 2 Abs. 2. Viel-mehr muss der Vertrag zusätzlich eine der alternativenBedingungen der Buchstaben a bis c erfüllen.

Nummer 3 betrifft finanzielle Differenzgeschäfte nach An-hang I Abschnitt C Nr. 9 der Finanzmarktrichtlinie. Diesesind ohne Eingrenzung des Referenzwertes erfasst, ohnedass ein bestimmter Handelsplatz erforderlich ist.

Nummer 4 regelt die in Anhang I Abschnitt C Nr. 8 derFinanzmarktrichtlinie erfassten Kreditderivate. Die bishe-rige Definition der Derivate im Wertpapierhandelsgesetzerfasste Instrumente zum Transfer von Kreditrisiken nur,wenn sich die entsprechenden Verträge auf die Referenz-aktiva Wertpapiere, Anleihen oder Geldmarkinstrumentezurückführen ließen. Da die Definition der Finanz-marktrichtlinie diesen Bezug nicht enthält, ist eine entspre-chende Erweiterung der Vorschrift notwendig. Demnachwerden in Zukunft beispielsweise auch Credit DefaultSwaps (CDS) erfasst, die sich ausschließlich auf ein Darle-hen oder ein Kreditportfolio als Referenzwert beziehen.

Die Verweisung in Nummer 5 erweitert den Kreis der Fi-nanzinstrumente auf Termingeschäfte, die sich auf die inArtikel 39 der Durchführungsverordnung aufgelisteten Ba-siswerte beziehen, wenn diese Instrumente die Bedingungender Nummer 2 erfüllen.

Die unter die Nummern 2 und 5 fallenden Derivate bildeneinen abschließenden Katalog der Finanzinstrumente, dieaufgrund des Anhangs I Abschnitt C Nr. 7 und 10 derFinanzmarktrichtlinie von den Vorschriften des Wertpapier-handelsgesetzes erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 19 derDurchführungsverordnung).

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Drucksache 16/4028 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe d (Absatz 2a)

Da die Definition des Finanztermingeschäfts nur noch fürdie §§ 37e und 37g relevant ist, wird sie aus den allgemei-nen Begriffsbestimmungen herausgenommen. Sie wird demWortlaut nach unverändert wegen des Sachzusammenhangsmit diesen Vorschriften in einen neuen Satz 2 des § 37e auf-genommen. Der Begriff der Derivate wird jedoch inhaltlichals Folge der Ausdehnung des Derivatebegriffs in § 2Abs. 2 erweitert.

Zu Buchstabe e (Absatz 2b)

Absatz 2b setzt in Verbindung mit den Absätzen 1, 1a und 2den Artikel 4 Abs. 1 Nr. 17 der Finanzmarktrichtlinie um.Aufgrund des umfassenden Katalogs der von Anhang I Ab-schnitt C der Finanzmarktrichtlinie erfassten Finanzinstru-mente erübrigt sich ein Rückgriff auf „sonstige Finanzin-strumente“ im Sinne von § 2 Abs. 2b Satz 2 der bisherigenFassung. Dieser kann daher aufgehoben werden.

Zu Buchstabe f (Absatz 3)

Im Gleichlauf mit dem Kreditwesengesetz werden in denNummern 1 bis 9 Kurzbezeichnungen für Wertpapierdienst-leistungen eingeführt. Die Einführung von Kurzbezeichnun-gen ist u. a. notwendig, um die Führung des nach Artikel 5Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie einzurichtenden Registersder Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erleichtern.Das Register wird Informationen über die von den regist-rierten Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und Tä-tigkeiten enthalten.

Die Änderungen in den Nummern 1, 3 und 7 sind rein re-daktioneller Natur. Durch die Änderung in Nummer 4 wirdklargestellt, dass die reine Nachweistätigkeit ohne sonstigeVermittlungstätigkeit oder Anlageberatung nicht erfasstwird. Nummer 5 bleibt, abgesehen von der Einfügung derKurzbezeichnung, unverändert.

In Nummer 2 wird eine sprachliche Klarstellung vorgenom-men, um eine eindeutige Abgrenzung des Eigenhandels vonden Eigengeschäften nach Satz 2 vorzunehmen. MangelsKundenbezug stellt das Eigengeschäft keine Wertpapier-dienstleistung dar, weshalb es in Satz 2 einer Wertpapier-dienstleistung lediglich gleichgestellt wird.

Das Platzierungsgeschäft in der neuen Nummer 6 ist durchdie Finanzmarktrichtlinie neu in den Kreis der Wertpapier-dienstleistungen aufgenommen worden (Anhang I Ab-schnitt A Nr. 7 der Finanzmarktrichtlinie).

Nummer 8 dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt ANr. 8 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 der Finanz-marktrichtlinie und erfasst als neue Wertpapierdienstleis-tung das Betreiben eines multilateralen Handelssystems.Gemäß Erwägungsgrund 6 der Finanzmarktrichtlinie ist derBegriff „Interesse am Kauf und Verkauf“ weit zu verstehen.Die Interessen müssen zusammengeführt werden, ohne dassden Parteien dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt,ob sie im Einzelfall das Geschäft mit einem bestimmtenVertragspartner eingehen wollen. Um von einem System imSinne dieser Vorschrift zu sprechen, bedarf es zumindesteines Regelwerks über die Mitgliedschaft, die Handelsauf-nahme von Finanzinstrumenten, den Handel zwischen denMitgliedern, Meldungen über abgeschlossene Geschäfte

und Transparenzpflichten; eine Handelsplattform im techni-schen Sinne ist nicht erforderlich.

In Ausdehnung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinienimmt die Finanzmarktrichtlinie die Anlageberatung, diebisher als Nebendienstleistung qualifiziert wurde, als Wert-papierdienstleistung (Hauptdienstleistung) auf (Anhang IAbschnitt A Nr. 5 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 der Finanz-marktrichtlinie). Diese Änderung wird durch die neueNummer 9 umgesetzt. Für die Qualifizierung als Anlagebe-ratung ist unerheblich, ob die Anlageberatung aus eigenerInitiative oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden er-folgt. Entscheidend ist, dass sie sich auf bestimmte Finanz-instrumente bezieht und die persönlichen Umstände desKunden berücksichtigt. Hierdurch erfolgt die Abgrenzungzur allgemeinen Anlageberatung über Arten von Finanzin-strumenten, die nicht vom Anwendungsbereich der neuenNummer 9 erfasst wird. Geschäfte mit Finanzinstrumentensind der Kauf, der Verkauf, die Zeichnung, der Tausch, derRückkauf, das Halten oder die Übernahme eines Finanzin-struments sowie die Ausübung bzw. Nichtausübung sichdarauf beziehender Rechte (Artikel 52 der Durchführungs-richtlinie). Für ausschließliche Beratungsdienstleistungen inBezug auf Investmentanteile wird in § 2a Abs. 1 Nr. 7 eineAusnahme geschaffen.

Die Finanzmarktrichtlinie differenziert nicht danach, ob diein Frage stehende Leistung Dienstleistungscharakter hatoder nicht. Auch der Handel auf eigene Rechnung ohneBezug zu Kundenaufträgen (Eigengeschäft) wird erfasst.Durch Satz 2 wird diese Vorgabe umgesetzt. Da es sich beiden in Rede stehenden Leistungen allerdings um solcheohne Dienstleistungscharakter handelt, wird diese Leistungder Wertpapierdienstleistung lediglich gleichgestellt. Da dieFinanzmarktrichtlinie gleichzeitig mehrere Ausnahmetatbe-stände schafft, die auch bestimmte Formen des Eigenhan-dels und der Eigengeschäftstätigkeit erfassen, wird eswenige Unternehmen geben, die allein aufgrund der Einbe-ziehung des Eigengeschäfts in den Anwendungsbereich desGesetzes fallen werden.

Zu Buchstabe g (Absatz 3a)

Die Änderungen in den Nummern 1 bis 7 setzen die Definitionder Wertpapiernebendienstleistung gemäß Anhang I Ab-schnitt B der Finanzmarktrichtlinie um. Die Finanzmarktricht-linie erfasst wie auch die Wertpapierdienstleistungsrichtlinieals Nebendienstleistung die Verwahrung und Verwaltung vonFinanzinstrumenten (Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Finanz-marktrichtlinie). Die Änderung in Nummer 1 beseitigt dieEinschränkung hinsichtlich des Depotgesetzes. Seit Grün-dung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht ist diese Gel-tungsbeschränkung, die eine doppelte Beaufsichtigung ver-meiden sollte, überflüssig.

Gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 2 der Finanzmarktricht-linie ist die Gewährung von Krediten oder Darlehen immerdann Nebendienstleistung, wenn das kredit- oder darlehens-gewährende Unternehmen an den Geschäften mit Finanzin-strumenten „beteiligt“ ist. Die bisherige Einschränkung,dass das die Wertpapierdienstleistung erbringende Institutmit dem kredit- bzw. darlehensgewährenden identisch seinmuss, ist daher aufzugeben.

Die Streichung der Anlageberatung in der bisherigenNummer 3 ist eine Folgeänderung der Klassifizierung der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/4028

Anlageberatung als Hauptdienstleistung. Die Neufassungsetzt Anhang I Abschnitt B Nr. 3 der Finanzmarktrichtlinieum. Die genannten allgemeinen Beratungsleistungen gegen-über Unternehmen stellen eine Wertpapiernebendienstleis-tung dar, sofern sie nicht als persönliche Empfehlungen mitBezug auf bestimmte Finanzinstrumente abgegeben wer-den.

Entsprechend den Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie ge-mäß Anhang I Abschnitt B Nr. 4 ist die Beschränkung derDevisengeschäfte auf bestimmte Wertpapierdienstleistun-gen in Nummer 4 zu streichen.

Nummer 5 setzt Anhang I Abschnitt B Nr. 5 der Finanz-marktrichtlinie um. Danach sind Tätigkeiten im Zusammen-hang mit Finanzanalysen im Sinne von § 34b Abs. 1 odersonstige allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäftemit Finanzinstrumenten als Wertpapiernebendienstleistun-gen zu qualifizieren.

Durch Nummer 6 neu in den Katalog der Nebendienstleis-tungen aufgenommen werden gemäß Anhang I Abschnitt BNr. 6 der Finanzmarktrichtlinie Dienstleistungen, die im Zu-sammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen.

Nummer 7 betrifft Dienstleistungen, die sich auf den Basis-wert von Warenderivaten und anderen Spezialderivatennach Absatz 2 Nr. 2 und 5 beziehen und die Wertpapier-dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wä-ren, wenn sie sich auf ein Finanzinstrument im Sinne vonAbsatz 2b beziehen würden. Diese Tätigkeit wird nachAnhang I Abschnitt B Nr. 7 der Finanzmarktrichtlinie alsNebendienstleistung behandelt, wenn sie im Zusammen-hang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungenoder Wertapiernebendienstleistungen steht. Beispielsweisekann ein Unternehmen, welches Wertpapierdienstleistungenin Bezug auf Warenderivate erbringt, nach Nummer 7 auchso genannte Spotgeschäfte in Waren, die keine Terminge-schäfte sind, als Nebendienstleistung erbringen. Das hat zurKonsequenz, dass ein Unternehmen, welches für einebestimmte Wertpapierdienstleistung in Bezug auf Warenter-mingeschäfte zugelassen ist, diese Dienstleistung in Bezugauf Spotgeschäfte ebenfalls mit dem so genanntenEuropäischen Pass grenzüberschreitend erbringen darf (vgl.Erwägungsgrund 21 der Durchführungsverordnung).

Zu Buchstabe h (Absatz 5)

Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 5 wird an die Defini-tion des „geregelten Marktes“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 derFinanzmarktrichtlinie angepasst. Gemäß Erwägungsgrund 6der Finanzmarktrichtlinie ist der Begriff „Interesse am Kaufund Verkauf“ weit zu verstehen. Auf die Begründung zuAbsatz 3 Nr. 8 wird verwiesen. Es ist nicht erforderlich,dass es sich im technischen Sinne um ein abgeschlossenesSystem handelt, sondern es dürfen mehrere, jeweils durchRegelwerke definierte, organisierte Märkte – auch nebenmultilateralen Handelssystemen – auf derselben technischenHandelsplattform betrieben werden. Vom multilateralenHandelssystem im Sinne von Absatz 3 Nr. 8 unterscheidetsich der organisierte Markt dadurch, dass er staatlich als sol-cher zugelassen ist und im Hinblick auf die Anforderungender Finanzmarktrichtlinie an geregelte Märkte überwachtwird. Gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der auchMärkte in Drittstaaten unter den rein materiell ausgestalte-ten Begriff der organisierten Märkte fallen konnten (vgl.

§ 37i a. F.), wird die Definition nun beschränkt auf Märkteim Geltungsbereich der Finanzmarktrichtlinie.

Zu Buchstabe i (Absätze 8 bis 10)

Zu Absatz 8

Nummer 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a der Fi-nanzmarktrichtlinie um und fasst die dort unter den Buch-staben i bis iii für den Herkunftsmitgliedstaat von Wert-papierdienstleistungsunternehmen aufgezählten Alternati-ven zusammen, wobei als Anknüpfungspunkt der Sitz und,wenn nach dem Recht des dortigen Mitgliedstaates ein sol-cher nicht vorhanden ist, der Ort der Hauptniederlassung(vgl. § 13h des Handelsgesetzbuchs) bestimmt ist.

Nummer 2 knüpft in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1Nr. 20 Buchstabe b der Finanzmarktrichtlinie bei der Be-stimmung des Herkunftsstaates eines organisierten Marktesan den Staat an, in welchem der organisierte Markt die Zu-lassung erhalten hat oder registriert wurde. Falls sich hier-aus nach den rechtlichen Bestimmungen dieses Staates nichtder juristische Sitz des organisierten Marktes ergibt, be-stimmt sich der Herkunftsstaat nach dem Sitz bzw. derHauptniederlassung des Betreibers des organisierten Mark-tes.

Zu Absatz 9

Die Vorschrift des Absatzes 9 bestimmt in Umsetzung vonArtikel 4 Abs. 1 Nr. 21 der Finanzmarktrichtlinie den Auf-nahmemitgliedstaat, wobei hier an das Zielland der betref-fenden Wertpapierdienstleistung oder, im Fall eines organi-sierten Marktes, an den Mitgliedstaat angeknüpft wird, inwelchem eine Zugangsmöglichkeit zu dem Handelssystemdes organisierten Marktes angeboten wird.

Zu Absatz 10

Absatz 10 definiert den Begriff des systematischen Interna-lisierers wie in Artikel 4 Nr. 7 der Finanzmarktrichtlinie inVerbindung mit Artikel 21 der Durchführungsverordnungvorgegeben.

Zu Nummer 3 (§ 2a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Absatz 1 setzt die Ausnahmevorschriften in Artikel 2 Abs. 1und Artikel 23 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. DieAusnahmen des Artikels 2 Abs. 1 der Finanzmarktrichtliniewaren teilweise bereits in der Wertpapierdienstleistungs-richtlinie enthalten. Das betrifft insbesondere die Vorschrif-ten des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 6, welche in Artikel 2 Abs. 1der Finanzmarktrichtlinie jeweils den Buchstaben b, e, f, a,g und c entsprechen.

In Nummer 5 wird die Formulierung lediglich an Artikel 2Abs. 1 Buchstabe g der Finanzmarktrichtlinie angeglichen,um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum 1. Juni1998 das Europäische System der Zentralbanken geschaffenwurde. Inhaltlich beinhaltet diese Klarstellung keine Ände-rung. Zudem wird die Bereichsausnahme für Freiberuflergemäß Nummer 6 um den klarstellenden Zusatz ergänzt,dass nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses Wertpa-pierdienstleistungen von Angehörigen freier Berufe ohneZulassungserfordernis erbracht werden dürfen. Es musseine sachliche Verbindung zu der konkreten Berufstätigkeit

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Drucksache 16/4028 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bestehen. Diese gesetzliche Klarstellung entspricht bisheri-ger Auslegung und ist richtlinienkonform.

Die Ausnahme der Nummer 7 entspricht im Wesentlichender Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, insoweitwird auf die Begründung zu § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG verwie-sen. Für Vermittler und Anlageberater, die eine Erlaubnisnach § 32 Abs. 1 KWG beantragen und erhalten und dieVorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen, bestehtdie Möglichkeit, einen Europäischen Pass zu erhalten.

Die Neufassung der Nummer 8 dient der Umsetzung vonArtikel 2 Abs. 1 Buchstabe l der Finanzmarktrichtlinie undpasst das bisherige Terminbörsenprivileg an die geändertenVorgaben der Finanzmarktrichtlinie für die Tätigkeit der sogenannten Locals an. Die Ausnahme betrifft Unternehmen,die bestimmte Dienstleistungen für andere Mitglieder vonDerivatemärkten im Inland erbringen. Alternativ oderzusätzlich können diese Unternehmen Eigengeschäfte inDerivaten an diesen Derivatemärkten betreiben und diesePositionen auch an inländischen Kassamärkten absichern.Da nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur Dienstleis-tungen von Locals auf Derivatemärkten von der Ausnahmeerfasst sein sollen, wird die Eigenhandelstätigkeit derLocals auf Dienstleistungen für andere Mitglieder dieserMärkte beschränkt und in Buchstabe b aufgenommen.

Als Derivatemärkte werden unter Buchstabe a der Nummer 8neben inländischen Börsen auch sämtliche inländischenmultilateralen Handelssysteme erfasst, an denen Derivateim Sinne von § 2 Abs. 2 gehandelt werden. Unter Kas-samärkten sind im Bereich dieser Vorschrift im Gegensatzzu Derivatemärkten inländische Börsen und multilateraleHandelssysteme zu verstehen, an oder in denen Geschäftemit Finanzinstrumenten, die keine Derivate im Sinne von§ 2 Abs. 2 sind, mit sofortiger Erfüllung abgewickelt wer-den.

Die Ausnahmeregel des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe i derFinanzmarktrichtlinie wird in Nummer 9 umgesetzt. DieseAusnahme ist für Unternehmen einschlägig, die als Neben-geschäft zu ihrer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit Eigen-geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente tätigen oderWertpapierdienstleistungen in Bezug auf die in § 2 Abs. 2Nr. 2 und 5 genannten Derivate erbringen. Eine weitere Be-grenzung liegt darin, dass die Bereichsausnahme nicht fürUnternehmen in Frage kommt, welche die Finanzdienstleis-tungen zwar selbst nur als Annex zu ihrer Produktionstätig-keit oder ihren Waren- oder Spotgeschäften erbringen, dieaber einer Unternehmensgruppe angehören, die einenSchwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Einlagen-, Kre-dit-, Garantie- oder E-Geldgeschäfte oder der Wertpapier-dienstleistungen hat.

Bei Energieversorgungsunternehmen gilt die Energieerzeu-gung, der Betrieb und Erhalt der Netzinfrastruktur sowie dieVersorgung der Bevölkerung mit Energie als kapitalmarkt-ferne Haupttätigkeit im Sinne der Nummer 9. Die Beschaf-fung und Veräußerung von Energie, die Verwaltung vonEnergieportfolios sowie die Absicherung des Preisniveausdurch Finanzinstrumente steht mit dieser Haupttätigkeit re-gelmäßig „in sachlichem Zusammenhang“. Damit die Aus-nahmeregelung im Rahmen von Wertpapierdienstleistungenin Bezug auf Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5in Anspruch genommen werden kann, müssen diese Dienst-leistungen für Kunden der Haupttätigkeit erbracht werden.

Nach der Systematik der Bereichsausnahme kann die ersteAlternative sich nicht auf den Eigenhandel mit sämtlichenFinanzinstrumenten beziehen. Ansonsten würde die aufKunden der Haupttätigkeit beschränkte zweite Alternativeder Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezugauf Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 insoweitleer laufen, da der Eigenhandel in Warenderivaten von bei-den Alternativen erfasst wäre. Auch nach Sinn und Zweckder Bereichsausnahme geht es nur um die Freistellung vonUnternehmen, die selbst oder auf Ebene der Unternehmens-gruppe einer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit als Waren-produzent oder Warenhändler nachgehen und dieseGeschäftsrisiken durch Eigengeschäfte absichern wollen.Gleichzeitig sollen diese Unternehmen im Rahmen einerNebentätigkeit im Sachzusammenhang mit ihrer Haupttätig-keit auch Wertpapierdienstleistungen zur Absicherung derGeschäfte der Kunden ihrer eigenen Haupttätigkeit oder derKunden der Unternehmensgruppe durch Derivate anbietenkönnen, ohne einen Erlaubnisantrag stellen zu müssen oderden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zu unterlie-gen.

Der Begriff der Unternehmensgruppe ist in diesem Zusam-menhang weit zu verstehen. Auch die kommunalen Strom-erzeuger und Stadtwerke, die sich zur Absicherung ihrerPreise im Rahmen ihrer normalen Wirtschaftstätigkeit alsEnergieversorger einer „kommunalen Beschaffungsgesell-schaft“ bedienen, bilden daher gemeinsam mit dieser eineUnternehmensgruppe im Sinne dieser Ausnahmevorschrift,die einer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit nachgeht. Die„kommunale Beschaffungsgesellschaft“ fällt daher regel-mäßig unter die Ausnahme von Nummer 9, wenn sie fürdiese Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Zusam-menhang mit Derivaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 5erbringt.

Gemäß Erwägungsgrund 16 der Finanzmarktrichtlinie müs-sen die Bedingungen für die Ausnahme auf Dauer erfülltsein. Ein Unternehmen kann sich auf die Ausnahme dahernicht mehr berufen, wenn die Tätigkeit bei ihm selbst oder– wenn es einer Unternehmensgruppe angehört – auf Ebeneder Unternehmensgruppe zu einer Haupttätigkeit gewordenist.

Nummer 10 setzt die Ausnahmebestimmungen aus Artikel 2Abs. 1 Buchstabe d der Finanzmarktrichtlinie um. Demnachwerden Unternehmen, die ausschließlich Eigengeschäfteund Eigenhandel betreiben, grundsätzlich aus dem Anwen-dungsbereich des Wertpapierhandelgesetzes ausgenommen.

Eine Rückausnahme besteht für zwei Formen des Eigenhan-dels. Davon sind zum einen Unternehmen betroffen, die alsMarket Maker an organisierten Märkten oder multilateralenHandelssystemen kontinuierlich ihre Bereitschaft anzeigen,durch An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Ein-satz des eigenen Kapitals zu selbst gestellten Kursen Ge-schäfte abzuschließen. Zum anderen steht die Ausnahmenicht für Unternehmen offen, die in organisierter und syste-matischer Weise häufig Eigenhandel außerhalb eines gere-gelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystemsbetreiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System zumAbschluss der Geschäfte anbieten. Letztere Rückausnahmeist weit zu verstehen, um eine zweckwidrige Umgehung desauch bislang erlaubnispflichtigen Geschäfts des Eigenhan-dels für andere nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG und der damit

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/4028

verbundenen Pflichten nach dem Kreditwesengesetz unddem Wertpapierhandelgesetz auszuschließen. Sie erfasst da-her nicht nur systematische Internalisierer in ihrer durchArtikel 21 der Durchführungsverordnung eingeschränktenAusprägung, da diese Einschränkung bei der Verabschie-dung der Rahmenrichtlinie noch nicht bestand. Bei den Ein-schränkungen des Artikels 21 der Durchführungsverord-nung hatte die Europäische Kommission allein die Transpa-renzverpflichtungen nach der Finanzmarktrichtlinie für sys-tematische Internalisierer im Blick. Die Rückausnahme istdaher nicht nur unter den einschränkenden Kriterien desArtikels 21 der Durchführungsverordnung bei einer wesent-lichen kommerziellen Rolle der Tätigkeit, nicht im Ermes-sen stehenden Regeln und Verfahren und eigens für denZweck der Internalisierung zur Verfügung stehendem Perso-nal einschlägig. Vielmehr bezieht sich die Rückausnahmeauf alle Eigenhandelstätigkeiten außerhalb geregelterMärkte und multilateraler Handelssysteme, bei denen innicht nur untergeordnetem Umfang, sondern häufig und mitSystem für Kunden eine Ausführung gegen das eigene Buchangeboten wird.

Wie die Rückausnahmen in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe dder Finanzmarktrichtlinie zeigen, ist die Konstellation desEigenhandels zwar erfasst. Hauptanwendungsfall der Aus-nahme sind jedoch Personen, die nur Eigengeschäfte betrei-ben, insbesondere Industrieunternehmen und wohlhabendePersonen, die ihr eigenes Finanzportfolio verwalten, ohnedass sie Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen(vgl. Erwägungsgrund 8 der Finanzmarktrichtlinie). Auchein regelmäßiges und systematisches Risikomanagement fürdas eigene Industrieunternehmen ist daher regelmäßig vonder Ausnahme erfasst, wenn ansonsten keine Wertpapier-dienstleistungen erbracht werden.

Nummer 11 dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1Buchstabe j der Finanzmarktrichtlinie. Unternehmen, dieansonsten keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dür-fen daher im Rahmen ihrer anderweitigen beruflichen Tätig-keit auch in Zukunft die Anlageberatung erbringen, ohneunter die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes zufallen. Voraussetzung ist, dass sie sich die Anlageberatungnicht gesondert vergüten lassen.

Nummer 12 setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Finanz-marktrichtlinie um. Diese Bereichsausnahme besteht fürPersonen, deren Haupttätigkeit der Handel auf eigene Rech-nung mit Waren oder Warenderivaten ist. Davon ist in die-sem Fall nicht nur das Eigengeschäft, sondern auch derEigenhandel erfasst. Besteht die Haupttätigkeit des Gesamt-konzerns in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungenoder Einlagen-, Kredit-, Garantie- oder E-Geldgeschäften,greift die Ausnahme hingegen nicht.

Die Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass bei derVerabschiedung der Finanzmarktrichtlinie in den einzelnenMitgliedstaaten der Europäischen Union keine einheitlicheAnsicht über eine angemessene Regulierung spezialisierterWarenproduzenten und Warenderivathändler bestand, dieEigengeschäfte betreiben, miteinander Warentermingeschäfteabschließen oder solche Geschäfte mit oder für die gewerb-lichen Verwender dieser Waren erbringen. Die Ausnahmebildet daher gemeinsam mit der Ausnahme nach Artikel 2Abs. 1 Buchstabe i der Finanzmarktrichtlinie ein Systemzur Freistellung der Eigengeschäfte dieser Unternehmen

und der Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warende-rivate für Marktteilnehmer dieses spezialisierten Handels-segments von den Anforderungen der Finanzmarktricht-linie. Deren Zweckmäßigkeit wird von der EuropäischenKommission nach Artikel 65 Abs. 3 Buchstabe a und d derFinanzmarktrichtlinie bis zum 30. April 2008 überprüft.Diese Prüfung erfasst auch die Ausnahmen von denEigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 48 der Richtlinie2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalaus-stattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EUNr. L 177 S. 201) – Kapitaladäquanzrichtlinie – und die Kri-terien für eine Einordnung von bestimmten Terminkontrak-ten als Finanzinstrumente nach den Artikeln 38 und 39 derDurchführungsverordnung. Eine relativ weite Auslegungder Bereichsausnahme nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe kder Finanzmarktrichtlinie unter Einbeziehung des Eigen-handels in Warenderivaten ist bis zu einer Entscheidungüber eine harmonisierte Regulierung auf europäischerEbene daher sinnvoll.

Die Ausnahme erfasst nur die Haupttätigkeit der Eigenge-schäfte und des Eigenhandels von spezialisierten Waren-und Warenderivathändlern. Im Gegensatz zu Nummer 10enthält Nummer 12 keine Rückausnahmen für bestimmteFormen des Eigenhandels und setzt nicht voraus, dass dieEigengeschäfte und der Eigenhandel mit Warenderivaten alseinzige Wertpapierdienstleistung betrieben werden. AndereWertpapierdienstleistungen können als Nebentätigkeit abernur erlaubnisfrei und unter Freistellung von der Anwendungdes Wertpapierhandelsgesetzes erbracht werden, wenn dafüreine andere Ausnahme – wie beispielsweise Nummer 9 –einschlägig ist.

Nummer 13 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinieum und nimmt Börsenträger oder die Betreiber von organi-sierten Märkten mit Sitz im Ausland, welche auch ein multi-laterales Handelssystem betreiben, von der Einordnung alsWertpapierdienstleistungsunternehmen aus. Die gesetzlichenPflichten dieser Unternehmen sind abschließend im Börsen-gesetz geregelt.

Nummer 14 setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Finanz-marktrichtlinie um. Demnach sind Kapitalanlagegesell-schaften und Investmentaktiengesellschaften, die die kol-lektive Vermögensverwaltung nach dem Investmentgesetzerbringen, grundsätzlich nicht als Wertpapierdienstleistungs-unternehmen anzusehen und somit von den entsprechendenAnforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ausgenom-men. Nur im Rahmen der individuellen Vermögensverwal-tung, der Anlageberatung und der Verwaltung und Verwah-rung von Anteilsscheinen an einem Sondervermögen oder ander Investmentaktiengesellschaft gelten gemäß Artikel 66der Finanzmarktrichtlinie einige Pflichten des Wertpapier-handelsgesetzes entsprechend. Das wird in einem neuen Ab-satz 3 klargestellt.

Der Vertrieb von Anteilsscheinen durch die Kapitalanlage-gesellschaft nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Investmentgesetzes,einschließlich der Abgabe von diesbezüglichen Anlageemp-fehlungen an Kunden, ist als Tätigkeit der kollektiven Ver-mögensverwaltung anzusehen. Das gilt auch für die Verwal-tung eines Sondervermögens oder einer Investmentaktien-gesellschaft durch Dritte im Rahmen eines Auslagerungs-vertrages und für ein Beratungsmandat eines Dritten

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Drucksache 16/4028 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf dasSondervermögen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Durch die Änderungen in Absatz 2 wird die bereits beste-hende Ausnahme für vertraglich gebundene Vermittler aufdie Anlageberatung erweitert und den Vorgaben der Finanz-marktrichtlinie für vertraglich gebundene Vermittler ange-passt. Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe f(§ 2 Abs. 10 KWG-E) wird verwiesen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Die Vorschrift setzt Artikel 66 der Finanzmarktrichtlinie um.Die Finanzmarktrichtlinie nimmt das Fondsgeschäft aus demAnwendungsbereich aus, es sei denn die Kapitalanlage-gesellschaft erbringt die in Artikel 5 Abs. 4 der OGAW-Richtlinie genannten Dienstleistungen (Finanzportfoliover-waltung, Anlageberatung und Anteilsscheinkontenverwal-tung). In diesem Fall erklärt Artikel 66 der Finanz-marktrichtlinie die in Absatz 3 genannten Vorschriften füranwendbar. Im Interesse einer Gleichbehandlung werdendie genannten Vorschriften nicht nur auf harmonisierte Or-ganismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie85/611/EWG, sondern auch auf alle anderen Kapitalanlage-gesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften im Sinnedes Investmentgesetzes angewendet, die sonstige Publi-kums- oder Spezialsondervermögen verwalten.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Satz 2 wird insofern erweitert, als gemäß der Vorgabe inArtikel 50 Abs. 2 Buchstabe j und k der Finanzmarktricht-linie die Bundesanstalt eine Handelsaussetzung und denAusschluss eines Finanzinstruments vom Handel auch zurDurchsetzung der Bestimmungen über die Tätigkeit derWertpapierdienstleistungsunternehmen anordnen könnenmuss. Wird nicht gegenüber jedermann ein Handelsverbotfür ein bestimmtes Finanzinstrument ausgesprochen, son-dern einer bestimmten Person oder einem Unternehmen füreinen abgegrenzten Zeitraum untersagt, Geschäfte über Fi-nanzinstrumente zu tätigen, so kann eine solche Anordnungauch als präventive oder repressive Verwaltungsmaßnahmebzw. -sanktion dienen, wie sie in Artikel 51 Abs. 1 der Fi-nanzmarktrichtlinie vorgesehen ist. Nachdem auch dieRichtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung derTransparenzanforderungen in Bezug auf Informationen überEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem gere-gelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richt-linie 2001/34/EG in Artikel 24 Abs. 4 Buchstabe d und eeine entsprechende Befugnis enthält, ist eine Ausweitungder Befugnis auf das gesamte Wertpapierhandelsgesetz er-forderlich.

Zu Buchstabe b (Absatz 11)

Die Vorschrift setzt Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe m der Fi-nanzmarktrichtlinie um.

Zu Nummer 5 (§ 6 Abs. 2)

Die Neufassung des Absatzes 2 dient der Umsetzung vonArtikel 49 der Finanzmarktrichtlinie. Die Handelsüberwa-chungsstellen werden zur Klarstellung ebenfalls aufgenom-men – eine Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt hat auchbisher schon rechtmäßig stattgefunden. Bei den für die Ver-sicherungs- und Fondsvermittler zuständigen Aufsichtsbe-hörden handelt es sich insbesondere um die Gewerbeämter,welche nach der Vorgabe der Finanzmarktrichtlinie eben-falls aufzunehmen waren.

Zu Nummer 6 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Generalnorm zur Zusammenarbeit mit Staaten des Ab-kommens des Europäischen Wirtschaftsraums in Absatz 1setzt Artikel 56 Abs. 1 und 3 der Finanzmarktrichtlinie um.Die Ergänzungen in Satz 1 dienen der gesetzlichen Klarstel-lung, dass auch die Zusammenarbeit mit den ausländischenAufsichtsbehörden erfasst ist, die für die Überwachung derOrganisations- und Verhaltenspflichten von Unternehmen,die Finanzdienstleistungen erbringen, zuständig sind.

In Satz 2 werden die Befugnisse zur Zusammenarbeit aufden Bereich des Börsengesetzes und entsprechende auslän-dische Vorschriften erweitert, da die Bundesanstalt nachArtikel 56 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinieeine Zusammenarbeit in allen von der Finanzmarktrichtlinieerfassten Aufsichtsbereichen, die auch in Vorschriften desBörsengesetzes hineinreichen, gewährleisten muss. Satz 3schränkt in Umsetzung von Artikel 41 Abs. 2 Satz 2 derFinanzmarktrichtlinie die Befugnis der Bundesanstalt, auchauf ein Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen, den Han-del in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zuuntersagen, dahingehend ein, dass eine entsprechende Aus-setzung oder Untersagung nur zulässig ist, sofern die Inte-ressen der Anleger oder der ordnungsgemäße Handel andem betreffenden Markt nicht erheblich gefährdet werden.Satz 4 wird an die Rechtslage nach § 7 Abs. 4 BörsG unddie Änderung des Verkaufsprospektgesetzes durch das Pro-spektrichtlinie-Umsetzungsgesetz angepasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

In Satz 1 wird ein Verweis auf Artikel 15 der Durchfüh-rungsverordnung eingefügt, um klarzustellen, dass bei allenErsuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigenStellen das dort beschriebene Verfahren einzuhalten ist.Satz 3 wird des Sachzusammenhanges wegen in den neuenAbsatz 2b verschoben.

Zu Buchstabe c (Absätze 2a und 2b)

Der neue Absatz 2a erlegt der Bundesanstalt in Umsetzungdes Artikels 56 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie auf, eineeffektive Zusammenarbeit mit der nach Absatz 1 Satz 1 zu-ständigen Stelle zu gewährleisten, wenn grenzüberschrei-tende Tätigkeiten organisierter Märkte wesentliche Bedeu-tung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und denAnlegerschutz im Aufnahmestaat haben. Zur näheren Be-stimmung der Kriterien, wann das Betreiben eines organi-sierten Marktes in einem Aufnahmestaat eine „wesentlicheBedeutung“ erlangt, wird ein Verweis auf Artikel 16 derDurchführungsverordnung eingefügt.

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Satz 1 des Absatzes 2b entspricht Absatz 2 Satz 3 a. F. ZurErfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Finanzmarkt-richtlinie in Bezug auf eine Zweigniederlassung im Sinnevon § 53b KWG ist es einer ausländischen Aufsichts-behörde nach Satz 2 in Umsetzung des Artikels 32 Abs. 8der Finanzmarktrichtlinie auch gestattet, durch eigene Mit-arbeiter oder Beauftragte einschließlich Wirtschaftsprüfernund Sachverständigen, die zur Erfüllung ihrer Überwa-chungsaufgaben erforderlichen Informationen selbst bei derZweigniederlassung zu prüfen. Diese Befugnis vervollstän-digt entsprechende bankaufsichtsrechtliche Befugnisse ge-mäß § 53b Abs. 6 KWG.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Durch den Verweis auf Artikel 15 der Durchführungsver-ordnung werden dessen Vorgaben für das Verfahren bei Er-suchen um Zusammenarbeit nach Satz 1 einbezogen.

Die Möglichkeit der Bundesanstalt nach Satz 2, ausländi-sche Behörden zu ersuchen, an deren Untersuchungen teil-zunehmen, bleibt unverändert.

Nach Satz 3 ist es der Bundesanstalt erlaubt, nach vorheri-ger Gestattung der zuständigen ausländischen Stelle selbstdurch eigene Bedienstete oder Beauftragte Untersuchungenim Ausland vorzunehmen. Dieses Recht bezieht sich insbe-sondere auf Untersuchungen im Aufnahmestaat, die inZweigniederlassungen von Unternehmen mit Zulassung imInland erfolgen (Artikel 32 Abs. 8 der Finanzmarktricht-linie). Soweit das ausländische Recht in Umsetzung derAlternativen in den Buchstaben b und c des Artikels 57Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie dieses zulässt, können aufErsuchen der Bundesanstalt und mit Gestattung der ersuch-ten Stelle auch sonstige Vorortprüfungen oder Ermittlungendurch die Bundesanstalt selbst oder deren Beauftragte erfol-gen.

Satz 4 dient der Umsetzung von Artikel 57 Satz 2 der Fi-nanzmarktrichtlinie. Demnach kann sich die Aufsichtsbe-hörde des Herkunftsstaates eines organisierten Marktesunmittelbar mit Auskunfts- und Vorlageanordnungen an dieMitglieder dieses organisierten Marktes im Ausland wen-den. In diesen Fällen muss sie die ausländische Aufsichtsbe-hörde nicht um eine eigene Untersuchung ersuchen, sondernnur über den Vorgang in Kenntnis setzen. Der bisherigeSatz 3 bleibt als Satz 5 unverändert.

In Satz 6 wird ein Verweis auf die in § 6 Abs. 2 genanntenStellen eingefügt, um eine Informationsübermittlung nichtnur wie bisher an Börsenaufsichtsbehörden und Handels-überwachungsstellen, sondern auch an andere im Rege-lungsbereich der Finanzmarktrichtlinie tätige Stellen, wiedie für die Aufsicht über die Fondsvermittler zuständigenGewerbeämter, zu ermöglichen. Diese Ausweitung ist durchArtikel 58 Abs. 2 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie bedingt.Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

In Satz 8 wird auf Grundlage von Artikel 58 Abs. 2 Satz 3der Finanzmarktrichtlinie die Verpflichtung ergänzt, dieübermittelnde Behörde im Nachhinein unverzüglich übereine anderweitige Verwendung der erlangten Information zuunterrichten, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umständeeine Übermittlung an eine andere als die in § 6 Abs. 2genannten Stellen oder zu einem anderen Zweck, als dembei der Übermittlung der Information angegebenen Zweck,

erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenndie vorherige Zustimmung nicht für den Einzelfall erteiltwurde, sondern abstrakter Natur war. Aufgrund des Fehlenseiner entsprechenden Norm für die Abweichung von einerZweckbestimmung in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipula-tion (Marktmissbrauch) – Marktmissbrauchsrichtlinie –(ABl. EG Nr. L 96 S. 16) kann diese Vorschrift nicht auf In-formationen angewendet werden, die der Bundesanstalt imZusammenhang mit Untersuchungen zu Insider- oderMarktmanipulationsfällen übermittelt werden. Der bishe-rige Satz 6 wird Satz 9.

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Die Ergänzung des § 7 Abs. 5 durch Satz 3 setzt zum einenArtikel 41 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Artikel 41 Abs. 2Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um, indem die dort gefor-derten Informationspflichten der Bundesanstalt über Han-delsaussetzungen und Handelseinstellungen geregelt wer-den. Zum anderen wird auch Artikel 42 Abs. 6 Unterabs. 2Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt, indem auchInformationen nach § 19 Abs. 10 BörsG innerhalb einesMonats weiterzuleiten sind.

Zu Buchstabe f (Absatz 7)

Die Regelungen zum Informationsaustausch zwischen denMitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den ande-ren Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum sind für die Zwecke der Zusammenarbeitmit Drittstaaten mit den Modifikationen in Absatz 7 Satz 2und 3 anwendbar.

Informationen aus Drittstaaten dürfen zwar grundsätzlich indemselben Umfang für sämtliche Überwachungsaufgabenim Sinne von Absatz 2 Satz 1 einschließlich damit zusam-menhängender verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahrenverwendet werden. Der Zweckbestimmung, mit welcher einDrittstaat eine Informationsübermittlung versieht, wird aberdurch die Abwandlung in Satz 2 und den Ausschluss derAnwendung des Absatzes 4 Satz 8 auch in diesem Bereichein unbedingter Vorrang eingeräumt. Die Übermittlung einerInformation aus einem Drittstaat soll nicht deshalb er-schwert oder ausgeschlossen werden, weil die Bundesan-stalt nach inländischem Recht zu einer Verwendung ver-pflichtet wäre, die das Recht des übermittelnden Drittstaatesnicht kennt oder nicht zulässt. Grundsätzlich ist davon aus-zugehen, dass Drittstaaten eine Zweckbestimmung in Hin-blick auf die Überwachungssachverhalte und Verfahren, fürdie ihre Informationen verwendet werden können, ohne be-sonderen Hinweis der Bundesanstalt gestalten. Soweit keineausdrückliche Beschränkung ausgesprochen wird, kann inder Regel auf eine Verwendbarkeit der Daten im Sinne vonAbsatz 4 Satz 5 und 6 geschlossen werden. Für die Über-mittlung an das Bundeskartellamt oder die Deutsche Bun-desbank soll aber eine ausdrückliche Zustimmung der über-mittelnden Stelle erforderlich sein, da eine solche Verwen-dung für ausländische Stellen schwer vorauszusehen ist undin der Zweckbestimmung möglicherweise nicht berücksich-tigt wird. Auf diese Weise wird eine für die übermittelndeStelle überraschende Verwendung vermieden und eine ver-trauensvolle internationale Zusammenarbeit sichergestellt.

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Drucksache 16/4028 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe g (Absatz 8)

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 2 dient der Umsetzung vonArtikel 54 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie. Danach könnengeheimhaltungspflichtige Informationen auch mit Stellenausgetauscht werden, die für die Überwachung von Ver-sicherungs- oder gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 7 ausgenommenenFondsvermittlern oder Anlageberatern zuständig sind, ins-besondere Gewerbeaufsichtsämter und Industrie- und Han-delskammern.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die neue Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 58Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie und stellt klar, dass eineÜbermittlung vertraulicher Informationen auch an Zentral-banken in ihrer Funktion als Währungsbehörden erfolgenkann. Die neue Nummer 4 setzt Artikel 54 Abs. 2 der Fi-nanzmarktrichtlinie um. Bei der Bundesanstalt vorhandeneInformationen über ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-men oder einen organisierten Markt können auch für Zweckezivil- oder handelsrechtlicher Verfahren übermittelt werden,wenn ein Insolvenzverfahren über dieses Wertpapierdienst-leistungsunternehmen eröffnet worden ist oder die Geschäfteeines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder einesorganisierten Marktes abgewickelt werden müssen.

Für alle gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen giltwie schon bisher die Einschränkung, dass die übermitteltenInformationen für die Aufgabenerfüllung der empfangendenStelle erforderlich sein müssen.

Zu Nummer 8 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Absatz 1 wird den Vorgaben des Artikels 25 Abs. 3 derFinanzmarktrichtlinie angepasst. Durch die Anknüpfung anden Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen imSinne von § 2 Abs. 4 wird in Satz 1 sichergestellt, dass derKreis der Meldepflichtigen den nach der Finanzmarktricht-linie meldepflichtigen „Wertpapierfirmen“ entspricht. Gleich-zeitig wird durch diese Begrifflichkeit klargestellt, dassUnternehmen, die nach den Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 1oder 6 KWG keiner Erlaubnis als Kreditinstitut oder Finanz-dienstleistungsinstitut bedürfen, nicht meldepflichtig sind.

Die bisherige Beschränkung der Meldepflicht auf Finanz-dienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Eigenhandelist nicht mit dem Wortlaut der Finanzmarktrichtlinie verein-bar. Da die Finanzmarktrichtlinie eine derartige Eingren-zung nicht vorsieht, sind in Zukunft nach Satz 1 auchWertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Erlaubnis zumEigenhandel, wie etwa Anlagevermittler und Portfoliover-walter, meldepflichtig.

Durch die ausdrückliche Aufnahme von Zweigniederlassun-gen im Sinne von § 53b KWG in Satz 1 wird dem UmstandRechnung getragen, dass die Finanzmarktrichtlinie – wieaus Artikel 25 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 7hervorgeht – das Herkunftsstaatprinzip bei der Meldepflicht

für Zweigniederlassungen durchbricht. Diesem System-wechsel bei den Meldepflichten entsprechend gelten dieVerpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht für Ge-schäfte von Zweigniederlassungen inländischer Wertpapier-dienstleistungsunternehmen in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum.

Eine weitere Änderung ist dadurch bedingt, dass der Begriffder Finanzinstrumente aufgrund von Anhang I Abschnitt Cder Finanzmarktrichtlinie auch im Rahmen der Melde-pflichten nach § 9 zu erweitern ist. Gleiches gilt für dieBegriffe des organisierten Marktes bzw. der Börse, diegleichfalls von der Ausdehnung auf einen größeren Kreisder Finanzinstrumente betroffen sind.

Die Finanzmarktrichtlinie beschränkt die Meldepflicht inArtikel 25 Abs. 3 auf an einem organisierten Markt zugelas-sene Finanzinstrumente. Deshalb wird die Meldepflicht fürin den Freiverkehr einbezogene Finanzinstrumente aufgeho-ben.

Satz 2 bleibt unverändert. Nach Erwägungsgrund 45 derFinanzmarktrichtlinie können auch Finanzinstrumente, dienoch nicht an einem geregelten Markt zugelassen sind,fakultativ von der Meldepflicht erfasst werden. Da auch imVorfeld einer Börsenzulassung ein Überwachungsbedürfnisim Hinblick auf mögliche Insiderdelikte besteht, ist ein Bei-behalten der dahingehenden Regelung zweckmäßig. Satz 3wird unter Verweis auf die neue Definition des zentralenKontrahenten in § 1 Abs. 31 KWG redaktionell angepasst.

Die Meldepflicht an die Bundesanstalt nach Satz 4 kannaufgrund des Herkunftsstaatprinzips der Finanzmarktricht-linie nur noch für ausländische Unternehmen aus Dritt-staaten aufrechterhalten werden. Eine Beibehaltung dieserMeldungen ist angezeigt, da diese die Überwachung desBörsengeschehens durch die Bundesanstalt sinnvoll ergän-zen. Durch die Ersetzung der Wörter „an einer Börse“ durch„an dieser Börse“ wird klargestellt, dass – entsprechend derbisherigen Auslegung der Vorschrift – nur solche Geschäftemeldepflichtig sind, die an der Börse abgeschlossen werden,an der das Unternehmen zugelassen ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Bei der Änderung in Absatz 1a handelt es sich um eineredaktionelle Anpassung, die dadurch bedingt ist, dass unter§ 2 Abs. 1 KWG fallende Unternehmen schon nicht unterden Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen fal-len.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mindest-inhalt der Meldungen sich in Zukunft bereits unmittelbar ausden Anforderungen der Durchführungsverordnung ergibt.Daher ist ein gesetzlicher Verweis auf die Artikel 12 und 13sowie die Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsver-ordnung vorzunehmen. In Übereinstimmung mit der gelten-den Rechtslage wird an Meldungen zur Kundenidentifika-tion in Satz 2 Nr. 1 und 2 festgehalten. Das diesbezüglichvon Artikel 13 Abs. 4 der Durchführungsverordnung einge-räumte Ermessen wird zugunsten einer Meldung der Kun-denidentifikation ausgeübt, da sich diese Regelung für dieMarktaufsicht bewährt hat, kein gesonderter Implementie-rungs- und Umstellungsaufwand für die bereits melde-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/4028

pflichtigen Institute besteht, Anzahl und Umfang der indivi-duellen Nachfragen bei den Instituten reduziert werden undsomit der Verwaltungsaufwand für die Institute und dieBundesanstalt verringert wird.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

In dem neuen Absatz 3 wird dem Verfahren der Zusammen-arbeit beim Datenaustausch nach Artikel 25 Abs. 3 Unter-abs. 2, Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Artikel 58 der Fi-nanzmarktrichtlinie sowie den Artikeln 11, 14 und 15 derDurchführungsverordnung Rechnung getragen. Um poten-ziellen Entwicklungen auf Ebene von CESR in Bezug aufdie Methodik des Datenaustausches nicht vorzugreifen,lässt Satz 4 neben einer direkten Übermittlung von Daten anandere Aufsichtsbehörden auch ausdrücklich die Möglich-keit offen, den Datenaustausch mit anderen Aufsichtsbehör-den der EWR-Staaten über eine andere Einrichtung vorzu-nehmen. Satz 7 schafft eine Grundlage für die Datenanforde-rung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung. Sub-sidiär ist nach Satz 8 für den Datenaustausch – nicht nur imRahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Dritt-staaten – ein Rückgriff auf die Befugnisse des § 7 möglich.

Zu Buchstabe e (Absatz 4)

Aufgrund der von der Finanzmarktrichtlinie vorgegebenenUmgestaltung des Meldewesens müssen in Absatz 4 auchdie Rechtsverordnungsermächtigungen des bisherigen Ab-satzes 3 überarbeitet werden. Nummer 2 wird an die Krite-rien in Artikel 13 Abs. 3 der Durchführungsverordnung an-gepasst, die bei der Einführung weitergehender Meldeanga-ben erfüllt sein müssen. In Nummer 4 muss die Ausnahmefür Derivate gestrichen werden, da sie nicht mehr mit derFinanzmarktrichtlinie in Einklang steht. An der Möglichkeiteiner Erleichterung für Schuldverschreibungen durch einezusammengefasste Mitteilung wird hingegen festgehalten.Die bisherige Nummer 5 ist nicht mehr mit dem Herkunfts-staatprinzip zu vereinbaren und daher aufzuheben.Nummer 6 wird zur neuen Nummer 5.

Zu Buchstabe f (Absatz 5)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle An-passung, die durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 be-dingt ist.

Zu Nummer 9 (§ 12)

Die Regelung wird der neuen Terminologie des Börsenge-setzes angepasst, indem der Begriff „geregelter Markt“ je-weils durch den Terminus „regulierter Markt“ ersetzt wird.

Zu Nummer 10 (§ 13)

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 handelt es sichum eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 11 (§ 14)

Absatz 2 Satz 2 enthält eine Anpassung an die neue Termi-nologie des Börsengesetzes.

Zu Nummer 12 (§ 15a)

In Nummer 2 wird in Übereinstimmung mit Artikel 6Abs. 1 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom

29. April 2004 zur Durchführung der Marktmissbrauchs-richtlinie klargestellt, das Meldungen gegenüber der Bun-desanstalt nur dann zu erfolgen haben, wenn ein Inlandsbe-zug durch den inländischen Sitz des Emittenten oder dieTatsache gegeben ist, dass im EU- und EWR-Raum keinSitz besteht, Deutschland aber Herkunftsstaat im Sinne desWertpapierprospektgesetzes für die Aktien ist. Diese Ausle-gung ist bereits als Verwaltungspraxis der Bundesanstalt imEmittentenleitfaden beschrieben.

Zu Nummer 13 (Überschrift des Abschnitts 4)

Die Überschrift ist redaktionell an § 20a in der Fassung seitInkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes anzu-passen.

Zu Nummer 14 (§ 20a)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden der neuen Termino-logie des Börsengesetzes angepasst.

Zu Nummer 15 (Überschrift des Abschnitts 6)

Die Änderung der Überschrift trägt der Tatsache Rechnung,dass die Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen hinsichtlich ihrer Informationspflichten gegen-über Kunden, beim Bearbeiten von Kundenaufträgen ein-schließlich der Anforderungen an multilaterale Handelssys-teme und systematische Internalisierer, die Verpflichtungzur bestmöglichen Auftragsausführung sowie die internenOrganisations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-ten wesentlich erweitert wurden.

Zu Nummer 16 (§ 31)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 setzt in Umsetzung derTransparenzverpflichtung des Artikels 18 Abs. 2 der Fi-nanzmarktrichtlinie auf den bisherigen Verhaltensregeln zurVermeidung von Interessenkonflikten nach § 31 Abs. 1Nr. 2 auf. Die Verhaltenspflichten ergänzen die internenOrganisationspflichten zur Identifikation und zum Manage-ment von Interessenkonflikten. Der Begriff der Interessen-konflikte ist wie im Rahmen der Organisationspflichtennach § 33 Abs. 1 Nr. 3 weit zu verstehen.

Die Finanzmarktrichtlinie enthält die Verpflichtung, demKunden die allgemeine Art und Herkunft eines Interessen-konflikts offenzulegen, wenn die getroffenen organisatori-schen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünf-tigem Ermessen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Kun-deninteressen abzuwehren. Auch nach Offenlegung desKonflikts dürfen Geschäfte nur unter gebotener Wahrungdes Kundeninteresses besorgt werden. Da diese Pflichtmateriell bereits durch das allgemeine Gebot zum Handelnim Interesse des Kunden nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfasst ist,kann auf diese Regelung unter Nummer 2 verzichtet wer-den.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Absatz 2 setzt Artikel 19 Abs. 2 der Finanzmarktrichtliniein Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 der Durchführungs-richtlinie um. Die Grundregel des Absatzes 2 gilt für alleden Kunden zugänglich gemachten Informationen, auch für

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solche, zu denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmennicht verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Irreführungengehört, dass Werbung ausdrücklich als solche erkennbar ist.Wenn Werbung Informationen über Finanzinstrumente oderEmittenten, verbunden mit einer direkten oder indirektenAnlageempfehlung, enthält, die auch Gegenstand einer Fi-nanzanalyse im Sinne des § 34b Abs. 1 sein könnten, musssie entweder den Anforderungen des § 34b entsprechenoder den deutlichen Hinweis enthalten, dass diese Infor-mationen nicht allen gesetzlichen Vorgaben in Bezug aufFinanzanalysen genügen und dass das Verbot des Handelsvor Veröffentlichung von Finanzanalysen (Frontrunning)nicht gilt. Die Finanzmarktrichtlinie normiert keine darüberhinausgehende Pflicht, Inhalt und Form von Werbemittei-lungen genehmigen zu lassen.

Hinsichtlich der Intensität und des Umfangs der Informatio-nen bestehen unterschiedliche Anforderungen, je nachdeman welche Art von Kunden (professionelle Kunden oderPrivatkunden) sich die Information richtet und um welcheArt von Information es sich handelt (Erwägungsgründe 44bis 46 der Durchführungsrichtlinie). An Werbemitteilungensind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an sons-tige Informationen zur Aufklärung des Kunden. Werdenmehrere Geschäfte getätigt, denen ein und dieselbe Art vonFinanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen zu-grunde liegt, braucht die Information zur Aufklärung desKunden gemäß Erwägungsgrund 50 der Durchführungs-richtlinie nur einmal gegeben zu werden.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 bis 9)

Zu Absatz 3

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird die bereitsbestehende allgemeine Informationspflicht den Vorgabengemäß Artikel 19 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie in Ver-bindung mit Artikel 34 der Durchführungsrichtlinie ange-passt. Das Ziel der Kundeninformation ist klar definiert. DerKunde soll auf informierter Grundlage eine sinnvolle Anla-geentscheidung, die seinen Interessen entspricht, treffenkönnen. Welche Art von Informationen für eine solche An-lageentscheidung auf jeden Fall notwendig ist, wird inSatz 3 Nr. 1 bis 4 definiert. Wann eine Information als recht-zeitig anzusehen ist, beurteilt sich insbesondere nach derEinstufung des Kunden und der Art des Finanzinstruments.Da die Information Grundlage der Anlageentscheidung ist,muss sie in jedem Fall vor einem Vertragsabschluss erfol-gen. Um eine Doppelung von Informationen zu verhindern,stellt Satz 4 in Umsetzung von Artikel 34 der Durchfüh-rungsrichtlinie klar, dass für Anteile an Organismen für ge-meinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWGder Informationspflicht bezüglich der Finanzinstrumenteund Anlagestrategien und der Kosten durch den vereinfach-ten Prospekt nach Artikel 28 dieser Richtlinie genüge getanist, wenn ein vereinfachter Prospekt dem Kunden zur Verfü-gung gestellt wird.

Zu Absatz 4

Die Absätze 4 und 5 normieren besondere Verhaltenspflich-ten für bestimmte Wertpapierdienstleistungen. Zu den vonder Finanzmarktrichtlinie vorgegebenen Verhaltenspflichtengegenüber den Kunden gehört nicht nur eine angemesseneInformation des Kunden. Bei der Anlageberatung und bei

der Finanzportfolioverwaltung hat das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrun-gen des Kunden in Abhängigkeit von der Art des Finanzin-struments zu berücksichtigen (Absatz 4), bei anderen Wert-papierdienstleistungen hat es zu beurteilen, ob die Art des inBetracht gezogenen Finanzinstruments bzw. die Art derWertpapierdienstleistung für den Kunden angemessen ist(Absatz 5).

Der neue Absatz 4 normiert besondere Verhaltenspflichtenin Bezug auf Anlageberatung und Finanzportfolioverwal-tung und setzt Artikel 19 Abs. 4 der Finanzmarktrichtliniesowie Teile des Artikels 35 der Durchführungsrichtlinie um.Bei der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltungbestehen die höchsten Anforderungen. Das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen muss Angaben des Kundenüber seine Kenntnisse und Erfahrung mit der Art der in Be-tracht kommenden Finanzinstrumente oder Wertpapier-dienstleistungen sowie über die finanziellen Verhältnisseund die Anlageziele des Kunden einholen, die erforderlichsind, um dem Kunden ein bestimmtes Finanzinstrumentoder eine bestimmte Wertpapierdienstleistung empfehlen zukönnen. Im Falle der Portfolioverwaltung ist ein Hinweisdes Portfolioverwalters an den Kunden, eine Weisung zu ge-ben, die seinen Ermessensspielraum definiert oder ändert,gemäß Erwägungsgrund 60 der Durchführungsrichtlinie alsEmpfehlung im Sinne dieses Absatzes anzusehen.

Stehen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die er-forderlichen Informationen nicht zur Verfügung, darf esdem Kunden ein Finanzinstrument bzw. eine Wertpapier-dienstleistung nicht empfehlen. Das Verbot einer Empfeh-lung ergibt sich aus Artikel 35 Abs. 5 der Durchführungs-richtlinie.

Zu Absatz 5

Die Anforderungen für andere als die in Absatz 4 genanntenWertpapierdienstleistungen ergeben sich aus Absatz 5. Hiermuss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch In-formationen über die Kenntnisse und Erfahrungen desKunden einholen, allerdings nicht über seine finanziellenVerhältnisse und seine Anlageziele. Die dem Wertpapier-dienstleistungsunternehmen zur Verfügung stehenden Infor-mationen müssen ausreichend sein, um beurteilen zu kön-nen, ob die Art der vom Kunden selbst in Betracht gezoge-nen Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen fürden Kunden angemessen sind. Die Angemessenheit beur-teilt sich gemäß Satz 2 in Verbindung mit Artikel 36 derDurchführungsrichtlinie danach, ob der Kunde die Risikendes der Art nach gewünschten Finanzinstruments oder derWertpapierdienstleistung angemessen beurteilen kann. Ei-nem Kunden, der bereits vor Inkrafttreten dieser Regelun-gen Geschäfte mit einer bestimmten Art von Finanzinstru-menten oder Wertpapierdienstleistungen getätigt hat, kannunterstellt werden, dass er über die erforderlichen Kennt-nisse und Erfahrungen verfügt, um die mit dem Produktoder der Dienstleistung verbundenen Risiken zu erfassen.

Wünscht der Kunde ein Geschäft mit einem Finanzinstru-ment oder eine Wertpapierdienstleistung, die nach Auffas-sung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ihnnicht angemessen ist oder stehen dem Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen nicht alle Informationen zur Verfügung,die für die Beurteilung der Angemessenheit notwendig sind,

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hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kundenüber die mangelnde Angemessenheit bzw. darüber zu infor-mieren, dass es nicht in der Lage ist, die Angemessenheit zubeurteilen. Beide Informationen können in standardisierterForm erfolgen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt Artikel 37 Abs. 3 der Durchführungsricht-linie um.

Zu Absatz 7

Die geringsten Anforderungen werden an die Ausführungvon Kundenaufträgen oder Anlagenvermittlung mit nichtkomplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 7gestellt, der Artikel 19 Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie um-setzt. In Abwägung zwischen vermeidbaren Belastungen fürdie Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anleger-schutz legt die Vorschrift fest, dass unter bestimmten Um-ständen Kundenaufträge ausgeführt oder Geschäfte vermit-telt werden dürfen, ohne dass eine entsprechende Angemes-senheitsprüfung durchgeführt wurde. Der Kunde muss aberdeutlich darüber informiert werden, dass keine Angemes-senheitsprüfung vorgenommen wird. Im Interesse des Anle-gerschutzes werden diese Geschäfte eng begrenzt. Die Ge-schäfte müssen auf Veranlassung des Kunden erfolgen. Einesolche Veranlassung liegt gemäß Erwägungsgrund 30 derFinanzmarktrichtlinie nicht vor, wenn der Kunde durch einean ihn persönlich gerichtete Mitteilung zum Abschluss einesbestimmten Geschäfts aufgefordert wurde. Nicht als persön-liche Mitteilung gilt Werbung, die sich an eine Vielzahlnicht weiter spezifizierter Anleger richtet. Die in Betrachtkommenden Wertpapierdienstleistungen sind beschränktauf das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel, dieAbschlussvermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug aufdie in Nummer 1 erwähnten Finanzinstrumente, die alsnicht komplex eingestuft werden. Die Aufzählung ist nichtabschließend. Die Kriterien für die Einstufung weitererFinanzinstrumente als nicht komplex, werden in einerRechtsverordnung gemäß Absatz 11 festgelegt. Als nichtkomplex eingestuft werden gemäß Artikel 38 der Durchfüh-rungsrichtlinie Finanzinstrumente, die nicht unter § 2 Abs. 1Nr. 3 Buchstabe b fallen und für die angemessene Veräuße-rungsmöglichkeiten und öffentlich verfügbare Informatio-nen vorhanden sind.

Als gleichwertiger Markt im Sinne des Absatzes 7 ist einMarkt anzusehen, der von staatlichen Stellen in einem Staat,der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum ist, nach Regelungen zugelassen, geregelt undüberwacht wird, die den Vorschriften der Finanzmarktricht-linie zu organisierten Märkten gleichwertig sind, und der indas Verzeichnis gleichwertiger Märkte der EuropäischenKommission nach Artikel 19 Abs. 6 Spiegelstrich 1 Satz 2der Finanzmarktrichtlinie eingetragen ist.

Zu Absatz 8

Absatz 8 stellt entsprechend Artikel 19 Abs. 8 der Finanz-marktrichtlinie klar, dass Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen nicht nur verpflichtet sind, ihre Kunden im Vorfeldvon Geschäftsabschlüssen und Wertpapierdienstleistungenentsprechend zu informieren, sondern dass darüber hinausauch eine Berichtspflicht bezüglich ausgeführter Geschäfte

besteht. Eine zivilrechtliche Dokumentationspflicht wirdhierdurch nicht begründet. Die Einzelheiten der Berichts-pflicht werden in einer Rechtsverordnung nach Absatz 11geregelt.

Zu Absatz 9

Absatz 9 setzt die Artikel 35 und 36 der Durchführungs-richtlinie um. Die Verhaltenspflichten nach § 31 Abs. 4 und5 gelten nicht unterschiedslos für alle Kunden. Ihre Intensi-tät hängt davon ab, ob es sich bei dem Kunden um einenprofessionellen Kunden oder Privatkunden im Sinne des§ 31a handelt. Welche Abstufungen vorgenommen werden,ergibt sich aus den Artikeln 35 und 36 der Durchführungs-richtlinie. Danach ist davon auszugehen, dass sowohl beider Anlageberatung als auch bei der Portfolioverwaltung einprofessioneller Kunde die finanzielle Tragbarkeit der Anla-gerisiken einschätzen kann (Artikel 35 Abs. 2 in Verbin-dung mit Abs. 1 Buchstabe b und c der Durchführungsricht-linie). Die Eignungsprüfung hat daher nur noch mit Blickdarauf zu erfolgen, ob ein Produkt oder ein im Rahmen derPortfolioverwaltung zu tätigendes Geschäft den Anlagezie-len des Kunden entspricht. Die Beurteilung der Angemes-senheit im Sinne von Absatz 5 entfällt bei einem professio-nellen Kunden völlig (Artikel 36 der Durchführungsrichtli-nie).

Zu Buchstabe d (Absatz 10)

Die Änderungen im neuen Absatz 10 berücksichtigen, dassgemäß Artikel 31 Abs. 1 Unterabs. 2 der Finanzmarkt-richtlinie für grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistun-gen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unterneh-men aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderMitgliedstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum das Herkunftsstaatprinzip gilt. Für diegrenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleis-tungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unter-nehmen aus Drittstaaten bleibt es bei der bisherigen Rege-lung. Der Umfang der von diesen zu beachtenden Verhal-tensregeln wurde den neuen Regelungen entsprechend an-gepasst.

Zu Buchstabe e (Absatz 11)

Absatz 11 enthält die Rechtsverordnungsermächtigungenfür das Bundesministerium der Finanzen zur Umsetzung derArtikel 24, 25, 27 bis 38, 40 bis 43 der Durchführungsricht-linie in Zusammenhang mit den Verhaltenspflichten derWertpapierdienstleistungsunternehmen, soweit sie nicht imGesetz umgesetzt werden.

Zu Nummer 17 (§§ 31a bis 31h)

Zu § 31a (Kunden)

§ 31a nimmt eine Kategorisierung der Kunden entsprechenddem Anhang II in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10bis 12 und Artikel 24 der Finanzmarktrichtlinie vor. DieFinanzmarktrichtlinie stellt an die Pflichten, insbesonderedie Informationspflichten der Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen, gegenüber ihren Kunden unterschiedliche An-forderungen, je nachdem, ob es sich um Privatkunden imSinne des Absatzes 3 oder professionelle Kunden im Sinnedes Absatzes 2 handelt. Zu Privatkunden im Sinne des Ab-

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satzes 3 zählen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften,die nicht unter Absatz 1 fallen. Der Kunde ist bereits ent-sprechend seiner Einstufung zu behandeln, wenn Wertpa-pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungenerbracht oder angebahnt werden. Charakteristisch für pro-fessionelle Kunden ist, dass sie Anlageentscheidungenselbst treffen und die mit ihrer Anlageentscheidung verbun-denen Risiken angemessen einschätzen können. Absatz 2Nr. 1 setzt Anhang II Nr. I.1 der Finanzmarktrichtlinie um.Danach sind die unter den Buchstaben a bis h aufgeführtenUnternehmen, Regierungen oder Institutionen grundsätzlichals professionelle Kunden anzusehen. Kennzeichnend fürdie professionellen Kunden der Nummer 1 ist, dass es sichum institutionelle Anleger handelt, die im Rahmen einerEU-Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden.Buchstabe h enthält eine Auffangregel für sonstige institu-tionelle Anleger, deren Haupttätigkeit nicht von denBuchstaben a bis g erfasst wird.

Nummer 2 erfasst entsprechend Nummer I.2 des Anhan-ges II der Finanzmarktrichtlinie nicht beaufsichtigte oderzugelassene Unternehmen, die mindestens zwei der genann-ten Kriterien erfüllen.

Nummer 3 erfasst unter anderem nationale und regionaleRegierungen. Dazu zählen neben dem Bund und den Län-dern auch Landkreise und Kommunen.

Nummer 4 erfasst internationale und überstaatliche Einrich-tungen.

Nummer 5 erfasst nicht zugelassene oder beaufsichtigte in-stitutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlagevon Finanzinstrumenten einschließlich dem Betreiben derentsprechenden Finanzierungsgeschäfte besteht.

Absatz 4 Satz 1 definiert „geeignete Gegenparteien“ undsetzt Artikel 24 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. DieFinanzmarktrichtlinie führt einen neuen Begriff „geeigneteGegenparteien“ ein, welcher dem deutschen Recht bislangunbekannt war. Geeignete Gegenparteien bedürfen auf-grund ihrer Erfahrungen am Kapitalmarkt eines geringerenSchutzes als andere Kunden. Im Übrigen sind geeignete Ge-genparteien wie Kunden zu behandeln (vgl. Erwägungs-grund 40 der Finanzmarktrichtlinie); dies gilt insbesondere,sofern für alle oder einzelne Geschäfte zwischen den Ver-tragspartnern ein höheres Schutzniveau vereinbart wurde.Sofern geeignete Gegenparteien zugestimmt haben, als sol-che behandelt zu werden, ist eine Überprüfung des Vorlie-gens der Voraussetzungen nicht erforderlich. Für Prüfungs-zwecke kann, insbesondere bei grenzüberschreitendenSachverhalten, vielmehr davon ausgegangen werden, dassbei Zustimmung die erforderlichen Voraussetzungen vorlie-gen. Satz 1 macht zugleich von der in Artikel 24 Abs. 4Unterabs. 1 der Finanzmarktrichtlinie vorgesehenen Mög-lichkeit Gebrauch, auch Unternehmen und Einrichtungen inDrittländern außerhalb der Europäischen Union und desEuropäischen Wirtschaftsraums in die Regelung einzube-ziehen.

Satz 2 setzt Artikel 24 Abs. 3 und 4 Unterabs. 2 der Finanz-marktrichtlinie um. Den Mitgliedstaaten wird nach Artikel 24Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie das Ermessen ein-geräumt, weitere Unternehmen als geeignete Gegenparteienanzusehen. Von diesem Ermessen wird Gebrauch gemacht.Nummer 1 der Vorschrift verweist auf die in Absatz 2 Nr. 2

vorgesehenen Schwellenwerte und bezieht Unternehmenmit Sitz im In- oder Ausland ein. Damit stellt die Vorschriftauf dieselben Schwellenwerte ab, wie sie nach Anhang IINr. I. 2 für die Einordnung professioneller Kunden gelten.Drittstaaten werden von der Vorschrift erfasst.

Absatz 4 Nr. 2 berücksichtigt die Vorgaben des Artikels 24Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie, wo-nach im Falle eines grenzüberschreitenden Geschäftes dasWertpapierdienstleistungsunternehmen dem Status der ge-eigneten Gegenpartei insoweit Rechnung zu tragen hat, wiesich dieser nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaa-tes ergibt. Hat der Mitgliedstaat sein Ermessen gemäßArtikel 24 Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie nichtausgeübt, so kann ein Unternehmen dieses Mitgliedstaatesnicht als geeignete Gegenpartei im Sinne des § 31b angese-hen werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen derVorschrift erfüllt sind. Wertpapierdienstleistungsunterneh-men können Unternehmen nach Satz 2 als geeignete Gegen-parteien behandeln, wenn sie mit diesen eine dahingehendeVereinbarung getroffen haben (vgl. Artikel 24 Abs. 3 Unter-abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie).

Absatz 5 setzt Artikel 28 der Durchführungsrichtlinie um.Die Entscheidung über die Einstufung obliegt dem Wert-papierdienstleistungsunternehmen. Damit einher geht dieMöglichkeit, geeignete Gegenparteien als professionelleKunden oder Kleinanleger oder professionelle Kunden alsKleinanleger einzustufen. Über eine Änderung der Einstu-fung muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen denKunden informieren.

Die Absätze 6 und 7 regeln Änderungen der Einstufungenauf Antrag der Kunden.

Absatz 6 setzt Anhang II Nr. I.4 Abs. 2 bis 4 der Finanz-marktrichtlinie um. Auf Antrag können professionelle Kun-den als Privatkunden eingestuft werden. Im Interesse derRechtssicherheit bedarf diese Vereinbarung der Schriftform.Soweit die Vereinbarung keine besonderen Festlegungenenthält, wird davon ausgegangen, dass die Änderung derEinstufung die gesamte Geschäftsbeziehung betrifft.Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre profes-sionellen Kunden darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiteiner Änderung der Einstufung besteht und dass die Ände-rung der Einstufung mit einem höheren Schutzniveau fürden Kunden einhergeht.

Gemäß Anhang II Nr. II.1, der durch Absatz 7 umgesetztwird, können auf Antrag des Privatkunden oder aufgrundder Entscheidung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens auch Höherstufungen vorgenommen werden. Da hier-durch Schutzinteressen des Kunden berührt sind, ist diesesVerfahren an enge Voraussetzungen geknüpft. Das Wert-papierdienstleistungsunternehmen hat eine Bewertung vor-zunehmen, ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen,Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist,grundsätzlich oder zumindest für eine bestimmte Art vonGeschäften seine Anlageentscheidung selbst zu treffen unddie damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen.Der Bewertungsspielraum der Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen wird insoweit eingeschränkt, als eine Höherstu-fung nicht in Betracht kommt, wenn der Privatkunde nichtmindestens zwei der drei in Absatz 7 genannten Kriterienerfüllt. Die Entscheidung über die Einstufung obliegt demWertpapierdienstleistungsunternehmen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/4028

Details zu den Kriterien für eine Rückstufung und eine Hö-herstufung sowie das dabei zu beachtende Verfahren gemäßAnhang II Nr. II.1 und II.2 der Finanzmarktrichtlinie wer-den gemäß Absatz 8 in einer entsprechenden Rechtsverord-nung umgesetzt.

Zu § 31b (Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien)

Absatz 1 setzt Artikel 24 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinieum. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die gegenübergeeigneten Gegenparteien die in der Vorschrift genanntenDienstleistungen erbringen, müssen die Vorgaben von § 31Abs. 2 bis 7, §§ 31c und 33a nicht beachten. Dies ist aufGrund des geringeren Schutzniveaus von geeigneten Ge-genparteien im Vergleich zu Privatkunden sachgerecht.

Absatz 2 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung fürdas Bundesministerium der Finanzen, mit der die Einzelhei-ten bezüglich Form und Inhalt der Vereinbarung sowie derZustimmung nach § 31a Abs. 4 festlegt werden können.

Zu § 31c (Bearbeitung von Kundenaufträgen)

Der neue § 31c konkretisiert die allgemeinen Verhaltens-regeln nach § 31, indem er entsprechend Artikel 22 derFinanzmarktrichtlinie in Verbindung mit den Artikeln 47 bis49 der Durchführungsrichtlinie Grundsätze zur Bearbeitungvon Kundenaufträgen festlegt.

Absatz 1 stellt die Grundregel auf. Die Nummern 1 und 2setzen Artikel 22 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie in Ver-bindung mit Artikel 47 der Durchführungsrichtlinie um. DieNummern 3 und 4 setzen die Regelungen der Artikel 48 und49 der Durchführungsrichtlinie um. Nähere Details zu denbei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen bestehen-den Pflichten werden gemäß Absatz 3 in einer Rechtsver-ordnung geregelt. Nummer 5 verbietet die missbräuchlicheVerwendung von Kundeninformationen. Nummer 6 nor-miert eine allgemeine Informationspflicht bei der Zusam-menlegung von Kundenaufträgen und verpflichtet dasWertpapierdienstleistungsunternehmen, den Privatkundenunverzüglich über wesentliche Probleme der Auftragsaus-führung zu informieren.

Absatz 2 setzt Artikel 22 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31der Durchführungsverordnung um. Von der Option desArtikels 22 Abs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie wirdGebrauch gemacht: Absatz 2 Satz 2 legt fest, dass die Ver-pflichtung zur Weiterleitung als erfüllt gilt, wenn die Auf-träge an einen organisierten Markt oder ein multilateralesHandelssystem weitergeleitet werden. Somit stellt nebendem elektronischen Handel auch der so genannte Skontro-führerhandel eine geeignete Möglichkeit der Weiterleitungim Sinne des Artikels 22 Abs. 2 dar. Die Bekanntmachungder Taxe und das Selbsteintrittsrecht des Skontroführersstellen sicher, dass auch der Skontroführerhandel insbeson-dere bei illiquiden Aktien eine Handelsplattform ist, die dieschnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge gewährleis-tet. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die Pflicht zurWeiterleitung von nicht ausführbaren Kundenlimitaufträ-gen, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblichüberschreiten, aufheben. Nähere Einzelheiten hierzu werdengemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung geregelt.

Zu § 31d (Zuwendungen)

Diese Vorschrift setzt Artikel 26 der Durchführungsrichtlinieum.

Nach Absatz 1 ist die Annahme von Zuwendungen aller Arteinschließlich Gebühren, Provisionen und immateriellerLeistungen von Dritten oder deren Gewährung an Dritte nurunter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Dritte sind alleaußerhalb des Verhältnisses zwischen dem Wertpapier-dienstleistungsunternehmen und dem Kunden der Dienst-leistung stehende Personen oder Unternehmen. Satz 2 stelltklar, dass eine für die Annahme oder Gewährung einer Zu-wendung im Sinne dieser Vorschrift vom Kunden bevoll-mächtigte Person nicht als Dritter anzusehen ist.

Die Zuwendung muss auf eine Qualitätsverbesserung derDienstleistung ausgelegt sein und darf nicht der ordnungs-gemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse desKunden entgegenstehen. Zusätzlich muss das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen – über die bestehende Aufsichts-praxis hinaus – seine Kunden nicht nur über die Existenzeiner Zuwendung aufklären, sondern auch deren Art undUmfang offenlegen.

Zuwendungen, die dazu dienen, effiziente und qualitativhochwertige Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräu-ßerung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder zu erhal-ten, können beispielsweise dazu geeignet sein, die Qualitätder Dienstleistung zu verbessern.

Absatz 2 konkretisiert im Einklang mit Artikel 26 derDurchführungsrichtlinie den Begriff der Zuwendungen. Eswird klargestellt, dass neben Geldleistungen auch geldwerteVorteile wie zum Beispiel die Erbringung von Dienstleis-tungen, die Übermittlung von Finanzanalysen, das Überlas-sen von IT-Hardware oder Software oder die Durchführungvon Schulungen als Zuwendung anzusehen sind. Als geld-werter Vorteil ist auch die Reduzierung von Gebühren undanderen Kosten durch einen Dritten anzusehen, wenn dasWertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden dieseGebühren oder Kosten aber in vollem Umfang in Rechnungstellt.

Absatz 3 erleichtert die Aufklärungspflicht des Wertpapier-dienstleistungsunternehmens im Falle des Vorliegens vonVereinbarungen über Zuwendungen von und an Dritte. Eineaggregierte Darstellung der wesentlichen Bestandteile derVereinbarungen über die Zuwendung ist dann ausreichend,wenn dem Kunden auf Nachfrage nähere Einzelheiten offen-gelegt werden und ihm die Möglichkeit dargelegt wird, dieseDetails zu erfragen.

Absatz 4 setzt Erwägungsgrund 39 der Durchführungsricht-linie um. Demnach wird vermutet, dass die Annahme einerGeldleistung von Dritten durch das Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringungvon Anlageberatung oder mit allgemeinen Empfehlungendarauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieserDienstleistungen gegenüber dem Kunden zu bewirken,wenn die jeweilige Beratung oder Empfehlung trotz dieserZuwendung unvoreingenommen erfolgt. Zu den allgemei-nen Empfehlungen zählen beispielsweise Marketingmittei-lungen oder Finanzanalysen, die sich an eine Vielzahl vonPersonen richten und sich in allgemeingültiger Form aufGeschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen, ohne eine per-

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sönliche, auf den individuellen Kunden zugeschnittene An-lageempfehlung zu enthalten.

Zu den ausgenommenen Gebühren und Entgelten nachAbsatz 5, die die Erbringung der Wertpapierdienstleistungerst ermöglichen oder dafür notwendig sind, gehören insbe-sondere Entgelte für die Verwahrung von Finanzinstrumen-ten, die Abwicklung von Geschäften oder die Nutzung vonHandelsplätzen, behördliche Kosten oder gesetzliche Ge-bühren.

Zu § 31e (Erbringung von Wertpapierdienstleistungen undWertpapiernebendienstleistungen über ein ande-res Wertpapierdienstleistungsunternehmen)

Der neue § 31e setzt Artikel 20 der Finanzmarktrichtlinie umund regelt die aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeiten,wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Kun-denauftrag an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen zwecks Erbringung von Wertpapierdienstleistungenoder Wertpapiernebendienstleistungen weiterleitet. Artikel 20der Finanzmarktrichtlinie spricht in diesem Zusammenhangvon Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oderWertpapiernebendienstleistungen „im Namen eines Kunden“erbringen. Dessen ungeachtet bezieht sich die Regelung nachihrem Sinn und Zweck aber auf jede Art der Erbringung vonWertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleis-tungen durch ein anderes Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen. Die Verantwortung für die Erbringung der Wertpa-pierdienstleistung oder -nebendienstleistung liegt bei demUnternehmen, an das der Auftrag weitergeleitet wurde; eskann sich lediglich auf übermittelte Kundenangaben undKundenweisungen sowie auf Empfehlungen verlassen, diedas weiterleitende Wertpapierdienstleistungsunternehmendem Kunden gegeben hat.

Zu § 31f (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)

Die Vorschrift setzt Artikel 14 der Finanzmarktrichtlinieum. Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems warbislang partiell in § 59 des Börsengesetzes a. F. geregelt, be-darf aber als Wertpapierdienstleistung im Sinne der Finanz-marktrichtlinie einer Neuregelung im Wertpapierhandelsge-setz. Neben einem Wertpapierdienstleistungsunternehmenkann auch der Betreiber eines geregelten Marktes ein multi-laterales Handelsystem betreiben. Der Freiverkehr gemäߧ 57 des Börsengesetzes (BörsG) ist ebenfalls als ein multi-laterales Handelssystem im Sinne der Finanzmarktrichtliniezu qualifizieren. Betreiber eines geregelten Marktes imSinne des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit der Über-gangsvorschrift des Artikels 71 Abs. 5 der Finanz-marktrichtlinie dürfen künftig nicht nur den Freiverkehr,sondern auch andere multilaterale Handelssysteme betrei-ben, ohne dass sie eine gesonderte Zulassung benötigen. Fürden Fall, dass kein Betrieb eines geregelten Marktes imSinne der Finanzmarktrichtlinie stattfindet, ist eine Zulas-sung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwe-sengesetz erforderlich.

Absatz 1 Nr. 1 setzt Artikel 14 Abs. 4 der Finanzmarktricht-linie um. Für den Zugang zu einem multilateralen Handels-system sind als Mindestvorgabe die Voraussetzungen des§ 19 Abs. 2 und 4 BörsG entsprechend einzuhalten. DieseRegelungen entsprechen den Bedingungen des Artikels 42Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie, auf welchen Artikel 14Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie verweist.

Nummer 2 entspricht dem § 59 Abs. 1 Nr. 2 des Börsenge-setzes a. F. und setzt Artikel 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 derFinanzmarktrichtlinie um. Regelungen zum Handel und zurPreisermittlung dürfen dem Betreiber keinen Ermesssens-spielraum einräumen. Daher ist eine einheitliche Anwen-dung dieser Reglungen auf Aufträge, die über das multilate-rale Handelssystem ausgeführt werden, geboten. Nummer 2umfasst auch die Verpflichtung, Regelungen für eine ver-tragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäftefestzulegen.

In Anlehnung an § 59 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Börsengesetzesa. F. umfasst Nummer 3 alle Regelungen zur Kontrolle derEinhaltung der Bestimmungen nach Nummer 2, wobei auchdie gesetzlichen Verbote der §§ 14 und 20a von einem Be-treiber eines multilateralen Handelssystems wirksam über-wacht werden müssen. Gleichzeitig werden hierdurch dieVorgaben des Artikels 26 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinieberücksichtigt.

Nummer 4 entspricht § 59 Satz 1 Nr. 4 des Börsengesetzesa. F. und stellt eine ordnungsgemäße Preisbildung im multi-lateralen Handelssystem sicher. Gleichzeitig wird hierdurchder Anforderung des Artikels 14 Abs. 1 der Finanz-marktrichtlinie genüge getan, wonach Regelungen und Ver-fahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel ineinem multilateralen Handelssystem festzulegen sind.

Nummer 5 entspricht § 59 Satz 1 Nr. 5 des Börsengesetzesa. F.; ein Betreiber eines multilateralen Handelssystems hatdafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Doku-mentation der Geschäfte sichergestellt ist, die die lückenloseÜberwachung durch die Bundesanstalt gewährleistet.

Die Vorgaben über die Informationspflichten gemäß Arti-kel 14 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 5 der Finanzmarkt-richtlinie werden in Anlehnung an § 59 Satz 1 Nr. 7 desBörsengesetzes a. F. in Nummer 6 umgesetzt. Die Infor-mationspflicht umfasst insbesondere Informationen nachAbsatz 1 Nr. 1 und 2.

Absatz 2 der Vorschrift setzt Artikel 14 Abs. 6 der Finanz-marktrichtlinie um. Emittenten, deren Finanzinstrumenteohne deren Zustimmung in den Handel einbezogen wordensind (unsponsored), sind nicht verpflichtet, Informationenüber diese Instrumente an den Betreiber des multilateralenHandelssystems zu liefern. Sonstige gesetzliche Informati-onspflichten der Emittenten bleiben unberührt.

Absatz 3 setzt Artikel 26 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinieum. Die Mitteilungs- beziehungsweise Unterrichtungs-pflicht des Betreibers eines multilateralen Handelssystemsgegenüber der Bundesanstalt dient der Sicherstellung derAufsichtstätigkeit der Bundesanstalt.

Zu § 31g (Vor- und Nachhandelstransparenz für multilate-rale Handelssysteme)

Absatz 1 setzt Artikel 29 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinieum. Die Regelung normiert die Vorhandelstransparenz fürAktien. Auch ein bestehendes Handelsinteresse ist zu veröf-fentlichen, sofern z. B. Taxen gestellt worden sind.

Absatz 2 setzt Artikel 29 Abs. 2 und 3 in Verbindung mitArtikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. MittelsVerweisung auf die Durchführungsverordnung werden dieAusnahmen von der Veröffentlichungspflicht näher erläu-

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tert. Die Verweisung betrifft insbesondere die Artikel 18 bis20 der Durchführungsverordnung.

Absatz 3 setzt Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Finanz-marktrichtlinie um. Der Betreiber eines multilateralen Han-delssystems hat auch die Nachhandelstransparenz für abge-schlossene Aktiengeschäfte herzustellen. Einer Umsetzungvon Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie be-darf es nicht, da die Veröffentlichungspflicht jeweils origi-när das System betrifft, in welchem das Geschäft abge-schlossen wurde.

Absatz 4 setzt Artikel 30 Abs. 2 und 3 in Verbindung mitArtikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Arti-kel 28 und 32 der Durchführungsverordnung regeln die Ein-zelheiten und notwendigen Vorkehrungen bei einer verzöger-ten Veröffentlichung.

Die Vorschrift des Absatzes 5 Satz 2 setzt Artikel 29 Abs. 1Satz 2 in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 2 der Finanz-marktrichtlinie um. Absatz 5 verweist wegen der näherenAusgestaltung der Veröffentlichungspflichten nach den Ab-sätzen 1, 3 und 4 insbesondere auf die Artikel 17 bis 20, 29,30, 32 bis 34 der Durchführungsverordnung, die unmittel-bare Rechtswirkung entfalten.

Zu § 31h (Veröffentlichungspflichten von Wertpapier-dienstleistungsunternehmen nach dem Handel)

Absatz 1 setzt Artikel 28 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinieum. Die Vorschriften über die Nachhandelstransparenz fürmultilaterale Handelssysteme, organisierte Märkte undWertpapierdienstleistungsunternehmen sind weitgehendgleichartig ausgestaltet.

Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 28 Abs. 2 der Finanzmarkt-richtlinie um. Die Bundesanstalt kann eine verzögerte Ver-öffentlichung insbesondere für so genannte block tradesgestatten. Satz 1 setzt Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mitArtikel 45 Abs. 2 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie um. Inder Regel werden gestattete Verzögerungen sich antragsge-mäß auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte beziehen. Dieverzögerte Veröffentlichung dieser Geschäfte muss dahernur einmal und zeitnah zur Genehmigung durch die Bundes-anstalt erfolgen.

Absatz 3 setzt Artikel 28 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinieum. Die Vorschrift verweist bezüglich der Einzelheiten derVeröffentlichungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 auf dieDurchführungsverordnung, insbesondere auf die Artikel 27bis 29 Nr. 2 bis 5, die Artikel 30 und 32 der Durchführungs-verordnung. Hiernach sind die in Absatz 1 genannten Infor-mationen spätestens drei Minuten nach Abschluss des Ge-schäftes zu veröffentlichen (Echtzeitbasis).

Zu Nummer 18 (§ 32)

Satz 1 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Finanz-marktrichtlinie um und bestimmt mittels Verweisung aufnachfolgende Vorschriften den Anwendungsbereich für diesystematische Internalisierung von Aufträgen in Aktien biszur Standardmarktgröße. Im Umkehrschluss sind systemati-sche Internalisierer, die ausschließlich Aufträge über derstandardmäßigen Marktgröße ausführen, von den nachfol-genden Vorschriften ausgenommen. Dies entspricht der Vor-gabe von Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Finanz-marktrichtlinie. Systematische Internalisierer, die sowohl

Aufträge bis zur Standardmarktgröße als auch solche überder Standardmarktgröße ausführen, unterliegen den nach-folgenden Bestimmungen nur insoweit, wie sie Aufträge biszur Standardmarktgröße ausführen. Dies ist sachgerecht imHinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 27 Abs. 1 Unter-abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie. Satz 2 setzt Artikel 27Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie um, in dem auf die ent-sprechende Durchführungsverordnung, insbesondere aufderen Artikel 9, 21 bis 23, 29, 30 und 32 verwiesen wird.Satz 3 definiert den Begriff des Marktes im Sinne der Vor-schriften der §§ 32 bis 32d in Umsetzung von Artikel 27Abs. 1 Unterabs. 5 der Finanzmarktrichtlinie. Der Markt fürjede Aktie besteht hiernach aus allen Aufträgen, die in derEuropäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführtwerden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalenMarktgröße für diese Aktie ein großes Volumen aufweisenund auch nach § 27 BörsG von den entsprechenden Vor-schriften zur Vorhandelstransparenz ausgenommen werdenkönnen.

Die Regelungen des § 32 bisheriger Fassung entfallen, dasie in den neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Finanz-marktrichtlinie fast vollständig enthalten sind. Die in § 32Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 WpHG a. F. enthaltenenVerbote der Anlageempfehlungen durch das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen, die nicht mit den Interessendes Kunden übereinstimmen, ergeben sich zum Beispiel zu-künftig unmittelbar aus der Grundregel nach § 31 Abs. 1Nr. 1, der zufolge Wertpapierdienstleistungen und damitauch die Anlageberatung im bestmöglichen Interesse derKunden zu erbringen sind. Da ein Anlageberater nach § 31Abs. 4 nur für den Kunden generell geeignete Geschäfte inFinanzinstrumenten empfehlen darf, kann auch dieses Ge-bot bei interessewidrigen Anlageempfehlungen verletztsein. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1bisheriger Fassung kann zudem den Tatbestand der Markt-manipulation nach § 20a erfüllen. Das Verbot des so ge-nannten Frontrunning zum Nachteil der Kunden nach § 32Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 WpHG a. F. ergibt sich nun-mehr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31c Abs. 1Nr. 5 des Gesetzentwurfs. Dieses Missbrauchsverbot richtetsich nicht nur an Wertpapierdienstleistungsunternehmen,sondern auch an Mitarbeiter.

Zu Nummer 19 (§§ 32a bis 32d)

Zu § 32a (Stellen und Veröffentlichen von Quotes durchsystematische Internalisierer)

Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 derFinanzmarktrichtlinie um, indem der Begriff „Quotes“ alsverbindliche Kauf- und Verkaufsangebote definiert wird.Die Vorschrift berücksichtigt, dass systematische Internali-sierer zunächst ein Quote festlegen, d. h. „stellen“, das so-dann mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird. Fernerstellt die Vorschrift klar, dass nur abgeschlossene Geschäfte,d. h. zustande gekommene Verträge, zur Bestimmung derstandardmäßigen Marktgröße heranzuziehen sind. Satz 2setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Finanzmarkt-richtlinie um. In nicht liquiden Märkten sind Quotes nur aufAnfrage eines Kunden zu stellen und zu veröffentlichen.Satz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktricht-linie um.

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Drucksache 16/4028 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Absatz 2 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 3 der Finanzmarkt-richtlinie um. Hierbei sind insbesondere die Artikel 23 und24 der Durchführungsverordnung zu beachten. Satz 1 be-stimmt, dass die systematischen Internalisierer zur Begren-zung ihres Risikos verbindliche Stückzahlen oder Auftrags-volumina für ihre Quotes festlegen können, zu denen siesich verpflichten, Geschäfte abzuschließen. Ferner be-stimmt Satz 2, dass die veröffentlichten Quotes den vorherr-schenden Marktbedingungen entsprechen müssen, wobeinach den Vorgaben von Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 5 derFinanzmarktrichtlinie bezüglich des betreffenden Markteseine europäische Perspektive einzunehmen ist.

Absatz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der Finanzmarkt-richtlinie um. Die Aktualisierung der Quotes dient vor-nehmlich der Wiedergabe der aktuellen Marktbedingungen,zu denen Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt wer-den können. Außergewöhnliche Marktumstände liegen bei-spielsweise vor, wenn Börsen Preise aussetzen.

Absatz 4 regelt in Verbindung mit Artikel 30 der Durchfüh-rungsverordnung, in welchen Informationsmedien die Ver-öffentlichungen nach Absatz 1 Satz 3 zu erfolgen haben.

Zu § 32b (Bestimmung der standardmäßigen Markt-größe und Aufgaben der Bundesanstalt)

Absatz 1 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 2Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Einzelheiten zurBestimmung der standardmäßigen Marktgröße sind insbe-sondere in Artikel 23 der Durchführungsverordnung gere-gelt.

Absatz 2 setzt Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 der Finanz-marktrichtlinie um. Die Einzelheiten zur Bestimmung desliquidesten Marktes sind insbesondere in Artikel 22 derDurchführungsverordnung geregelt.

Zu § 32c (Ausführung von Kundenaufträgen durch syste-matische Internalisierer)

Absatz 1 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 3 der Finanzmarkt-richtlinie um. Die Einzelheiten zur Ausführung von Auf-trägen von Privatkunden sind insbesondere in Artikel 26 derDurchführungsverordnung geregelt.

Absatz 2 Nr. 1 bis 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 4und 5 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Einzelheiten zurAusführung von Aufträgen von professionellen Kunden sindinsbesondere in Artikel 25 der Durchführungsverordnunggeregelt. Die Vorschrift stellt klar, dass nur Aufträge undnicht etwa Geschäfte, wie in Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 5der Finanzmarktrichtlinie vorgesehen, dem Anwendungsbe-reich unterliegen. Nummer 1 bildet insoweit den Inhalt vonArtikel 26 der Durchführungsverordnung, Nummer 2 den In-halt von Artikel 25 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ab.Nummer 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 5 der Finanz-marktrichtlinie um und bezeichnet Aufträge, die im Hinblickauf die von dem Kunden gestellten Ausführungsbedingun-gen oder den sonstigen Rahmenbedingungen des vom Kun-den vorgeschlagenen Geschäfts nicht mit den Bedingungenvergleichbar sind, unter denen der als Referenz dienendeMarktpreis zustande gekommen ist.

Absatz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 1 derFinanzmarktrichtlinie um.

Absatz 4 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 2 derFinanzmarktrichtlinie um.

Zu § 32d (Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen beisystematischer Internalisierung)

Absatz 1 setzt Artikel 27 Abs. 5 Satz 1 der Finanzmarkt-richtlinie um. Systematische Internalisierer müssen objek-tive Kriterien in ihren Regelwerken festlegen, die einennicht diskriminierenden Zugang Dritter zu ihren Quotes er-möglichen.

Absatz 2 Nr. 1 bis 3 setzt Artikel 27 Abs. 5 Satz 2 undAbs. 6 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Aufnahme undFortführung der Geschäftsbeziehung zu Kunden kann insbe-sondere aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung dergesetzlich genannten Gründe vom systematischen Internali-sierer abgelehnt werden.

Die Einzelheiten zur Beschränkung von Aufträgen sind ins-besondere in Artikel 25 Abs. 2 und 3 der Durchführungs-verordnung geregelt.

Zu Nummer 20 (§ 33)

Artikel 13 der Finanzmarktrichtlinie und die Durchführungs-richtlinie enthalten umfangreiche organisatorische Anforde-rungen an Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen er-bringen. Soweit diese gleichermaßen auf Kreditinstitute undWertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung finden,werden sie in den besonderen organisatorischen Pflichtenfür Institute nach § 25a Abs. 1 KWG-E in Verbindung mitden Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt zu den Min-destanforderungen für das Risikomanagement umgesetzt.Gleiches gilt für die allgemeinen organisatorischen Anfor-derungen gemäß Artikel 5 der Durchführungsrichtlinie, An-forderungen an das Risikomanagement und die interneRevision gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungs-richtlinie sowie Zuständigkeiten und Berichtspflichten imZusammenhang mit der Geschäftsorganisation gemäßArtikel 9 der Durchführungsrichtlinie (vgl. Artikel 3 Nr. 9).

Um doppelte Anforderungen an die Geschäftsorganisation– insbesondere an das Risikomanagement – zu vermeiden,wird in Satz 1 insoweit auf § 25 Abs. 1 und 4 KWG verwie-sen. Sofern Artikel 13 der Finanzmarktrichtlinie und dieDurchführungsrichtlinie besondere organisatorische Erfor-dernisse in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienst-leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen enthalten,werden diese in Absatz 1 Satz 2 und 3 in allgemeiner Formumgesetzt. Dabei handelt es sich um wesentliche organisa-torische Prinzipien, die durch eine Rechtsverordnung nachMaßgabe der Finanzmarktrichtlinie und der entsprechendenVorschriften der Durchführungsrichtlinie konkretisiert wer-den sollen. Diese Anforderungen sind von Wertpapier-dienstleistungsunternehmen zusätzlich zu beachten.

Die meisten Organisationspflichten des Absatzes 1 Satz 2sind bereits nach geltendem Recht zu beachten und ent-sprechen ihrer Art nach der Verwaltungspraxis der Bundes-anstalt, wie sie in der Richtlinie der Bundesanstalt zurKonkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapier-dienstleistungsunternehmen gemäß § 33 WpHG vom 25.Oktober 1999 (Bundesanzeiger Nr. 210 vom 6. November1999, S. 18453) niedergelegt ist.

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Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 dient der Umsetzung des Artikels 13Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie und des Artikels 6 Abs. 1der Durchführungsrichtlinie. Er beinhaltet das Grundprinzip,dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemes-sene organisatorische Vorkehrungen treffen muss, um si-cherzustellen, dass es selbst und die Mitarbeiter im Sinnevon § 33b Abs. 1 den Pflichten des Wertpapierhandelsgeset-zes genügen. Diese Vorkehrungen erfassen das Aufstellenvon internen Grundsätzen, das Bereitstellen hinreichenderMittel und die Einrichtung geeigneter Verfahren. Zu diesenVorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung derVorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes gehört insbe-sondere die Einrichtung einer dauerhaften und wirksamenCompliance-Funktion als Kontrollverfahren mit Bezug aufdie Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die ihre Auf-gaben unabhängig wahrnehmen kann. Die Anforderungengemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Durchführungsrichtliniean die Compliance-Funktion werden in einer Rechtsverord-nung nach Absatz 6 umgesetzt.

Satz 2 Nr. 2 des Absatzes 1 dient der Umsetzung des Arti-kels 13 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie und des Artikels 5Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie. Die angemessenen Vor-kehrungen zur Gewährleistung der Kontinuität und Regel-mäßigkeit müssen sich nicht nur auf Wertpapierdienstleis-tungen, sondern auch auf Wertpapiernebendienstleistungenwie etwa die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstru-menten für Rechnung des Kunden beziehen, um einen ord-nungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Dies ist imRahmen der Notfallplanung im Sinne von § 25a Abs. 1Satz 3 Nr. 3 KWG zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 setzt in Verbindung mit § 31 Abs. 1Nr. 2 die Anforderungen gemäß Artikel 13 Abs. 3 undArtikel 18 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Die organi-satorischen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass Inter-essenkonflikte der in Nummer 3 genannten Art identifiziertund angemessene Maßnahmen getroffen werden, um eineBeeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden. Ineiner Rechtsverordnung nach Absatz 4 werden die näherenAnforderungen gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Durchfüh-rungsrichtlinie umgesetzt.

Mit Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das in Artikel 10 der Durch-führungsrichtlinie vorgeschriebene Beschwerdemanagementals neue Organisationspflicht eingeführt.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 setzt Artikel 9 Abs. 2 und 3 derDurchführungsrichtlinie um, sofern dieser die Weitergabevon Berichten der Compliance-Funktion nach Satz 2 Nr. 1an die Geschäftsleitung und, soweit ein Aufsichtsorgan vor-handen ist, auch an dieses verlangt.

Satz 2 Nr. 6 des Absatzes 1 dient der Umsetzung des Arti-kels 5 Abs. 5 der Durchführungsrichtlinie und erfordert einelaufende Kontrolle und nötigenfalls eine Nachbesserung al-ler organisatorischen Vorkehrungen des Wertpapierdienst-leistungsunternehmens. Diese Kontrolle kann in die nach§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG notwendigen Prüfungen einbezo-gen werden.

Absatz 1 Satz 3 setzt die Flexibilisierungsklausel in Arti-kel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 der Durch-führungsrichtlinie um. Demnach müssen Wertpapierfirmenihre Grundsätze und Verfahren für die Einhaltung derPflichten nach der Finanzmarktrichtlinie sowie die Gestal-

tung der Compliance-Funktion an Art, Umfang und Kom-plexität ihres Geschäfts sowie an Art und Spektrum ihrerWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausrich-ten. Da Satz 1 gleichzeitig die Beachtung der Pflichten fürdas Risikomanagement gemäß § 25a Abs. 1 KWG-E anord-net, wird im Einklang mit der Proportionalitätsklausel des§ 25a Abs. 1 Satz 4 KWG-E und den Verwaltungsvorschrif-ten der Bundesanstalt zu Mindestanforderungen an das Risi-komanagement klargestellt, dass auch die organisatorischenVorkehrungen im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sicham Risikogehalt des Geschäfts orientieren müssen.

Nach Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Durchführungsricht-linie kann auf einige Anforderungen an die Compliance-Funktion verzichtet werden, wenn diese unverhältnismäßigsein sollten und die Funktion dennoch ordnungsgemäß aus-gefüllt wird. Bei kleinen Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen ist es unter diesen Umständen auch möglich, einemMitarbeiter oder dem Geschäftsleiter die Compliance-Funk-tion zu übertragen, auch wenn sie in die Erbringung vonWertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen ein-gebunden sind. Das Unternehmen hat in diesem Fall nach-zuweisen, dass die Funktion dennoch ordnungsgemäß ihreAufgabe erfüllt.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 5 Unter-abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie und der Artikel 13 und 14der Durchführungsrichtlinie. Um doppelte Anforderungenzu vermeiden, verweist Satz 1 auf § 25a Abs. 2 KWG-E, derfür Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunterneh-men gleichermaßen geltende Anforderungen enthält. Zu-dem macht Satz 1 deutlich, dass auch Wertpapierdienstleis-tungen ausgelagert werden können und an derartige Ausla-gerungen grundsätzlich dieselben Anforderungen geknüpftsind. Satz 2 enthält darüber hinaus die für Wertpapierdienst-leistungsunternehmen spezifische Bedingung, dass die Aus-lagerung nicht die Rechtsverhältnisse zum Kunden oder diePflichten gegenüber dem Kunden beeinträchtigen darf, dadiese nicht durch die allgemeinen Regelungen des § 25aAbs. 2 KWG-E abgedeckt ist. Damit wird Artikel 14 Abs. 1Buchstabe b der Durchführungsrichtlinie umgesetzt. Satz 3setzt die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen spezifi-schen Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 Buchsstabe cund d der Durchführungsrichtlinie um. Diese sind insbeson-dere bei einer Auslagerung einer Wertpapierdienstleistungrelevant.

Absatz 3 setzt die besonderen Regelungen zur Auslagerungder Finanzportfolioverwaltung auf Unternehmen in Dritt-staaten gemäß Artikel 15 der Durchführungsrichtlinie um.Eine solche Auslagerung liegt immer dann vor, wenn dieAnlageentscheidung im Rahmen der Finanzportfolioverwal-tung nicht vom Vermögensverwalter selbst getroffen wer-den soll. Eine ergänzende Regelung zu den bankrechtlichenAuslagerungsregeln im Wertpapierhandelsgesetz ist auf-grund der spezifischen Anknüpfung an die Auslagerungeiner Wertpapierdienstleistung in diesem Fall erforderlich.

Absatz 4 führt eine Verordnungsermächtigung ein, umnähere Einzelheiten zu den spezifischen Organisationsanfor-derungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäßder Durchführungsrichtlinie, insbesondere in Bezug auf dieCompliance-Funktion und das Interessenkonfliktmanage-ment, umzusetzen.

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Drucksache 16/4028 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 21 (§§ 33a und 33b)

Zu § 33a (Bestmögliche Ausführung von Kunden-aufträgen)

Bereits § 31 Abs. 1 Nr. 1 normiert eine grundsätzliche Ver-haltenspflicht, Wertpapierdienstleistungen mit der erforder-lichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit imInteresse des Kunden zu erbringen. Durch Artikel 21 der Fi-nanzmarktrichtlinie wird diese allgemeine Verhaltenspflichtin Bezug auf die bestmögliche Auftragsausführung europa-weit harmonisiert und konkretisiert. Darüber hinaus werdendetaillierte organisatorische und inhaltliche Pflichten füreine solche Auftragsausführung normiert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt den Anwendungsbereich und den grundsätz-lichen Inhalt der Pflicht, das bestmögliche Ergebnis zu er-zielen, fest. Die Pflicht bezieht sich in Umsetzung vonArtikel 21 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindungmit Erwägungsgrund 70 Satz 1 der Durchführungsrichtlinieauf alle Finanzinstrumente und jede Art der Ausführung vonKundenaufträgen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes.Erwägungsgrund 69 der Durchführungsrichtlinie stellt aus-drücklich klar, dass auch die Ausführung von Kundenauf-trägen für eigene Rechnung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2(Eigenhandel) den Vorgaben unterliegt. Es wird nicht nachder Art der Ausführung eines Kundenauftrages differen-ziert. Damit unterliegen auch Festpreisgeschäfte und Auf-tragsausführungen über ein Direktbankensystem den Vorga-ben zur bestmöglichen Auftragsausführung. Erwägungs-grund 33 der Finanzmarktrichtlinie stellt klar, dass auchVermittlungsgeschäfte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 erfasstsind. Auch im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung sinddie Vorgaben zur bestmöglichen Auftragsausführung ent-sprechend anzuwenden. Angesichts der unterschiedlichenStrukturen von Märkten und Finanzinstrumenten liegt es al-lerdings im Ermessen der Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen, hinsichtlich der Ausführungsstandards entspre-chend zu differenzieren, um den unterschiedlichen Rahmen-bedingungen Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 70Satz 3 und 4 der Durchführungsrichtlinie).

Die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen an Sonder-vermögen oder Investmentaktiengesellschaften und auslän-dischen Investmentvermögen, deren Vertrieb im Inland zu-lässig ist, im Sinne des § 23 des Investmentgesetzes übereine Depotbank, ist keine Ausführung von Kundenaufträgenim Sinne des Absatzes 1. Der Abruf von Anteilsscheinenüber eine Depotbank, ist dem Handel an einem Ausfüh-rungsplatz im Sinne des Absatzes 5 nicht vergleichbar. DiePreisermittlung erfolgt gemäß § 36 des Investmentgesetzes,der einen angemessenen Kundenschutz gewährleistet undals Lex specialis den Regelungen des § 33a vorgeht. ImRahmen der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 31Abs. 2 und 3 hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmenden Kunden über die Möglichkeit und die Kosten eines an-derweitigen Erwerbs über einen Ausführungsplatz zu infor-mieren.

Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnissesbedeutet nicht, dass bei jedem einzelnen ausgeführten Kun-denauftrag tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erzieltwerden muss. Die Pflicht besteht gemäß den Nummern 1und 2 entsprechend Erwägungsgrund 66 der Durchfüh-

rungsrichtlinie vielmehr darin, alle notwendigen Vorkehrun-gen zu treffen, wozu insbesondere Grundsätze zur Auftrags-ausführung gehören, die sicherstellen, dass das bestmög-liche Ergebnis erreicht werden kann, und sicherzustellen,dass bei der Ausführung eines jeden Kundenauftrages nachdiesen Grundsätzen verfahren wird. Liegen verbindlicheLeistungsversprechen von Marktbetreibern, z. B. zur Aus-führungswahrscheinlichkeit, oder Preisgarantien vor, kanndas Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Aufstel-lung der Ausführungsgrundsätze auf diese zurückgreifen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt entsprechend Erwägungsgrund 66 der Durch-führungsrichtlinie Mindestanforderungen für die Aufstel-lung der Ausführungsgrundsätze fest. Die Aufstellung liegtim Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in der Verantwortungder Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei der Aufstel-lung der Grundsätze muss das Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen nach eigenem Ermessen zunächst alle relevantenAspekte ermitteln, diese Aspekte gemäß den im letztenHalbsatz genannten Faktoren gewichten und hierbei – so-weit sinnvoll – entsprechende Differenzierungen vorneh-men.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält spezielle Vorgaben für die Ausführung vonAufträgen von Privatkunden. Entsprechend Erwägungs-grund 67 i. V. m. Artikel 44 Nr. 3 der Durchführungsricht-linie ist hier das Gesamtentgelt als maßgebender Faktor zurBewertung heranzuziehen, ob ein bestmögliches Ergebniserreicht wird. Wie sich das Gesamtentgelt zusammensetzt,wird in Satz 2 festgelegt. Satz 3 setzt Artikel 44 Abs. 3 derDurchführungsrichtlinie in Verbindung mit Erwägungs-grund 72 der Durchführungsrichtlinie um. Erwägungs-grund 72 der Durchführungsrichtlinie stellt klar, dass dieeigenen Provisionen und Gebühren bei der Entscheidung,welche Ausführungsplätze in die Ausführungsgrundsätzeaufgenommen werden, nicht berücksichtigt werden, son-dern nur bei der Auswahl eines von mehreren möglichen indie Ausführungsgrundsätze aufgenommenen Ausführungs-platzes. Das Verbot des Satzes 4 ergibt sich aus Artikel 44Abs. 4 der Durchführungsrichtlinie. Hiermit soll verhindertwerden, dass über Gebühren und Provisionen einzelne Aus-führungsplätze diskriminiert werden. Anderen Faktoren,wie zum Beispiel Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit derAuftragsausführung darf bei der Bewertung nur dann Vor-rang vor den unmittelbaren Preis- und Kostenerwägungeneingeräumt werden, wenn sie dazu beitragen, das bestmög-liche Gesamtentgelt zu erreichen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Regelungen zur Auftragsausführung auf-grund einer ausdrücklichen Kundenweisung. Der Kundekann sowohl Einzelweisungen als auch generelle Weisun-gen zur Auftragsausführung erteilen, solange es sich umindividuelle Absprachen handelt. Erteilt der Kunde eineWeisung, erfüllt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen,wenn es den Auftrag gemäß der Weisung ausführt, entspre-chend der Reichweite dieser Weisung seine Pflicht nachAbsatz 1.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/4028

Es muss den Privatkunden gemäß Absatz 6 Nr. 2 allerdingsdarauf hinweisen, dass es entsprechend der Reichweite derKundenweisung nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäßseinen Ausführungsgrundsätzen „bestmöglich“ auszuführen.Außerdem darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmendie Möglichkeit einer Auftragsausführung nach Kunden-weisung nicht dazu missbrauchen, die Verpflichtung nachAbsatz 1 zu umgehen. Eine Umgehung liegt nicht bereitsdann vor, wenn WertpapierdienstleistungsunternehmenKundenaufträge nur auf Basis von ausdrücklichen Weisun-gen zu Ausführungsplätzen vorsehen, was in Erwägungs-grund 68 Satz 4 der Durchführungsrichtlinie ausdrücklichklargestellt wird. Auch Wertpapierdienstleistungsunterneh-men, die Aufträge ausschließlich aufgrund von Kundenwei-sungen ausführen, müssen jedoch Grundsätze zur Auftrags-ausführung aufstellen und dem Kunden auf der Grundlagedieser Ausführungsgrundsätze Ausführungsplätze zur Wahlstellen. Außerdem müssen sie ihre Kunden gemäß Absatz 6Nr. 1 über die Ausführungsplätze informieren. Die Informa-tionen müssen so gestaltet sein, dass der Kunde auf dieserGrundlage die Möglichkeit hat, eine Weisung hinsichtlichdes Ausführungsplatzes zu erteilen, die zu dem für ihn best-möglichen Ergebnis führt. Dazu ist es erforderlich, ihm zu-mindest hinreichende Informationen über die Qualität derAusführungsplätze zur Verfügung zu stellen. Soweit hierfürauf allgemein zugängliche Informationen zurückgegriffenwerden kann, ist der Kunde darauf hinzuweisen, wo er dieseInformationen erhalten kann.

Auch Festpreisgeschäfte unterliegen gemäß Erwägungs-grund 69 der Durchführungsrichtlinie den Regelungen zurbestmöglichen Auftragsausführung. Der Kunde ist in die-sem Zusammenhang deutlich auf die Möglichkeit andererAusführungsplätze hinzuweisen. Wie bei allen Informatio-nen ist auch diese Information in standardisierter Weisemöglich. Da Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der Kon-ditionen bei Festpreisgeschäften nicht bestehen und dieRegelungen zur bestmöglichen Auftragsausführung nurdazu dienen, die Auftragsausführung des jeweiligenWertpapierdienstleistungsunternehmens im Interesse desKunden zu optimieren, nicht aber zu einem Vergleich derLeistungen verschiedener Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen zwingen, wie Erwägungsgrund 71 der Durchfüh-rungsrichtlinie hinsichtlich der Provisionen ausdrücklichklarstellt, kann die Verpflichtung zur bestmöglichen Auf-tragsausführung bei Festpreisgeschäften nur so ausgelegtwerden, dass die Konditionen der Marktlage entsprechenmüssen. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 69 derDurchführungsrichtlinie, der insoweit von einem Preisspricht, der den Verpflichtungen gemäß Artikel 21 Abs. 1der Finanzmarktrichtlinie entspricht.

Zu Absatz 5

Absatz 5 normiert Mindestangaben zu den Ausführungs-grundsätzen. Die Ausführungsgrundsätze müssen Angabenzu den verschiedenen Ausführungsplätzen mindestens inBezug auf jede Gruppe von Finanzinstrumenten enthalten.Damit wird entsprechend Artikel 21 Abs. 3 der Finanz-marktrichtlinie klargestellt, dass Zusammenfassungen inBezug auf Gruppen zulässig sind, auch kann ein Ausfüh-rungsplatz für mehrere Gruppen angegeben werden. AusNummer 2 ergibt sich entsprechend Erwägungsgrund 66 derDurchführungsrichtlinie, dass nicht alle verfügbaren Aus-

führungsplätze berücksichtigt werden müssen, sondern nurdie, an denen nach der pflichtgemäßen Bewertung und Aus-wahl des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gleichbleibend ein bestmögliches Ergebnis erzielt werden kann.Eine Verpflichtung zur Begründung, warum bestimmteAusführungsplätze nicht aufgenommen wurden, bestehtnicht. Die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind in denAusführungsgrundsätzen festzulegen. Lassen die Ausfüh-rungsgrundsätze eine Auftragsausführung außerhalb organi-sierter Märkte oder multilateraler Handelssysteme zu, mussder Kunde gemäß Satz 2 in Umsetzung von Artikel 21Abs. 3 Unterabs. 3 der Finanzmarktrichtlinie darauf hinge-wiesen und seine Zustimmung eingeholt werden. Wert-papierdienstleistungsunternehmen können auch den Direkt-bezug vom oder den Direktbezug mit Emittenten in ihreAusführungsgrundsätze aufnehmen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 legt entsprechend Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 derFinanzmarktrichtlinie und Artikel 46 der Durchführungs-richtlinie fest, wie die Kunden über die Ausführungsgrund-sätze zu informieren sind.

Zu Absatz 7

Absatz 7 setzt Artikel 21 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinieum. Aus der englischen Fassung geht hervor, dass es sichauch hier um eine Organisationspflicht handelt.

Zu Absatz 8

Absatz 8 setzt Artikel 45 der Durchführungsrichtlinie umund regelt die Anwendung der Grundsätze zur bestmög-lichen Auftragsausführung im Falle der Annahme und Wei-terleitung von Kundenaufträgen an Dritte und auf dieFinanzportfolioverwaltung. Die Pflicht zur bestmöglichenAuftragsausführung im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 derFinanzmarktrichtlinie bezieht sich nur auf die „Ausführungvon Aufträgen“ im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 derFinanzmarktrichtlinie. Erfasst wird damit nur „die Tätigkeitzum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrereFinanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oderzu verkaufen“. Die Portfolioverwaltung wird dagegen inArtikel 4 Abs. 1 Nr. 9 der Finanzmarktrichtlinie definiert als„die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis miteinem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats desKunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzin-strumente enthalten“. Die in Artikel 45 der Durchführungs-richtlinie normierte Pflicht zur bestmöglichen Auftragsaus-führung im Rahmen der Portfolioverwaltung und bei derAnnahme und Weiterleitung von Aufträgen stützt sich daherauch nicht auf Artikel 21 der Finanzmarktrichtlinie, sondernauf die allgemeine Interessenwahrungspflicht in Artikel 19Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie. Führt der Portfolioverwal-ter die Einzelaufträge im Rahmen der Portfolioverwaltungallerdings selbst aus, stellt Artikel 45 Abs. 7 der Durchfüh-rungsrichtlinie klar, dass Artikel 21 der Finanzmarktrichtli-nie gilt.

Erwägungsgrund 75 der Durchführungsrichtlinie stellt klar,dass im Falle der Portfolioverwaltung oder der Weiterlei-tung von Aufträgen nicht beide Wertpapierdienstleistungs-unternehmen der Pflicht zur bestmöglichen Auftragsausfüh-rung unterliegen. Es ist Aufgabe des Portfolioverwaltersbzw. des weiterleitenden Wertpapierdienstleistungsunter-

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Drucksache 16/4028 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nehmens, sicherzustellen, dass die ausgewählten Unterneh-men geeignete Vorkehrungen treffen, um ihren Pflichten zurbestmöglichen Auftragsausführung zu genügen.

Nummer 1 setzt Artikel 45 Abs. 4 der Durchführungsricht-linie um und konkretisiert die Pflichten des Portfolioverwal-ters und des weiterleitenden Wertpapierdienstleistungsun-ternehmens. Sie müssen Vorkehrungen treffen, die den inden Absätzen 1 und 2 genannten Vorgaben Rechnung tra-gen, wobei nach Artikel 45 Abs. 4 Unterabs. 2 der Durch-führungsrichtlinie auch hier eine Kundenweisung von dieserPflicht „enthebt“.

Nummer 2 setzt Artikel 45 Abs. 5 der Durchführungsricht-linie um. Demnach müssen Grundsätze aufgestellt werden,die die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 ermöglichenund dabei für jede Gruppe von Finanzinstrumenten Einrich-tungen genannt werden, über die Aufträge ausgeführt wer-den. Die von diesen Einrichtungen getroffenen Vorkehrun-gen müssen den Portfolioverwalter beziehungsweise dasweiterleitende Unternehmen in die Lage versetzen, seinenPflichten nach Artikel 45 Abs. 4 der Durchführungsrichtlinienachzukommen.

Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 45 Abs. 6 derDurchführungsrichtlinie. Demnach besteht die Pflicht, dieWirksamkeit der Grundsätze, insbesondere die Qualität derAusführung durch die genannten Einrichtungen, zu über-prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben. Außer-dem sind die Grundsätze einmal im Jahr oder bei besonde-ren Veränderungen zu überprüfen.

Zu Absatz 9

Absatz 9 enthält die Ermächtigungsgrundlage für eineRechtsverordnung, in welcher weitere Einzelheiten zu allenvon den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu treffen-den Vorkehrungen sowie die Kriterien zu deren Überprü-fung aufgestellt werden.

Zu § 33b (Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte)

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert den Begriff der Mitarbeiter für die Zwe-cke des Abschnitts 6, wie er durch Artikel 2 Nr. 3 derDurchführungsrichtlinie unter der Bezeichnung „relevantePerson“ vorgegeben wird. Zu den Mitarbeitern nachAbsatz 1 Nr. 3 können auch solche gehören, die demWertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem vertrag-lich gebundenen Vermittler auf Basis eines Ausbildungsver-hältnisses als Leiharbeiter oder im Rahmen einer freien Mit-arbeit zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird unter der aus der Aufsichtspraxis bereitsbekannten Begrifflichkeit des Mitarbeitergeschäfts die Defi-nition der persönlichen Geschäfte in Artikel 11 der Durch-führungsrichtlinie umgesetzt. Geschäfte für eigene Rech-nung des Mitarbeiters sind stets Mitarbeitergeschäfte. Ge-schäfte für Rechnung Dritter sind erfasst, wenn sie für nahestehende Personen oder verbunden mit besonderen Interes-sen des Mitarbeiters, die über die üblichen Gebühren undProvisionen hinausgehen, getätigt werden. Außerhalb desAufgabenbereichs, für den der Mitarbeiter zuständig ist,

sind sowohl Geschäfte für eigene als auch für fremde Rech-nung als Mitarbeitergeschäfte erfasst.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erlegt den Wertpapierdienstleistungsunternehmenin Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der Durchführungs-richtlinie die organisatorische Pflicht auf, angemessene Vor-kehrungen zur Verhinderung von bestimmten Mitarbeiterge-schäften zu treffen. Die zu verhindernden Geschäfte werdenzum einen personell auf jene Mitarbeiter beschränkt, derenTätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnteoder die bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformatio-nen oder anderen vertraulichen Informationen haben, derenMissbrauch im Rahmen von Mitarbeitergeschäften zu be-fürchten ist. Der Begriff „andere vertrauliche Informatio-nen“ ist eng auszulegen. Es muss sich um sensible Informa-tionen handeln, die Insiderinformationen vergleichbar sind.Von den Regelungen zu Mitarbeitergeschäften können ins-besondere Mitarbeiter betroffen sein, die in den Geschäfts-bereichen Compliance, Emissions- und Platzierungsge-schäft, Handel, Abwicklung, Mandantenbetreuung, Anlage-abteilung für Privatkunden, M&A-Abteilung oder Researchtätig sind sowie Mitarbeiter, die diesen Bereichen zuarbei-ten. Zum anderen werden unter den Nummern 1 bis 3 be-stimmte sachliche Voraussetzungen genannt, unter denenMitarbeitergeschäfte nicht zulässig sind. Zu den relevantenKonstellationen gehören auch solche, bei denen aufgrundvon Empfehlungen oder Informationen des Mitarbeiters an-dere Personen Geschäfte in Finanzinstrumenten vornehmen,welche unzulässig wären, wenn sie von dem Mitarbeiterselbst vorgenommen worden wären.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 derDurchführungsrichtlinie. Demnach müssen die organisatori-schen Vorkehrungen zumindest darauf ausgerichtet sein,sicherzustellen, dass den Mitarbeitern die Beschränkungenund Verfahren bei Mitarbeitergeschäften bekannt sind, dieMitarbeitergeschäfte dem Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen zur Kenntnis gelangen und alle Erlaubnisse undVerbote von Mitarbeitergeschäften dokumentiert werden.Im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung muss gewähr-leistet werden, dass das Auslagerungsunternehmen Ge-schäfte von Personen, die unter Absatz 1 Nr. 4 fallen, doku-mentiert und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmenauf Verlangen vorlegt. Dabei wird klargestellt, dass es je-weils nur um Mitarbeiter geht, die zugleich die Voraus-setzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Gemäß Erwägungsgrund 17 der Durchführungsrichtliniegelten die Pflichten nach den Absätzen 3 und 4, insbeson-dere die Anzeige- und Dokumentationspflichten, für denFall, dass der Mitarbeiter in seinem Namen oder im Nameneiner Person nach deren Weisung aufeinander folgendgleichartige Mitarbeitergeschäfte vornimmt, nicht für jedeseinzelne Geschäft gesondert. Sie gelten auch nicht bei Ab-lauf oder Widerruf der Weisungen, wenn die zuvor wei-sungsgemäß gekauften Finanzinstrumente nicht gleichzeitigveräußert werden. Eine neue oder gegenständlich geänderteWeisung ist wie die erste Weisung zu behandeln. Dasselbegilt für eine Änderung des Gegenstandes der Mitarbeiter-geschäfte. Die in den Mitarbeiterleitsätzen der Bundesanstalt(Bekanntmachung über Anforderungen an Verhaltensre-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/4028

geln für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienst-leistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom7. Juni 2000) niedergelegte Verwaltungspraxis, dass Anla-gen in Finanzinstrumenten nach dem Vermögensbildungs-gesetz und andere vertraglich vereinbarte Ansparpläne desMitarbeiters nicht zu den relevanten Mitarbeitergeschäftengehören, gilt weiterhin.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 25 Abs. 2Buchstabe a und b der Durchführungsrichtlinie. NachNummer 1 müssen die Institute dafür sorgen, dass Mitarbei-ter, die über Informationsvorsprünge in Bezug auf noch un-veröffentlichte Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 verfügen,keine Mitarbeitergeschäfte tätigen, bei denen möglicherweiseSonderwissen ausgenutzt wird. Nach Nummer 2 sollen Mit-arbeitergeschäfte verhindert werden, die den aktuellenAnlageempfehlungen des Wertpapierdienstleistungsunter-nehmens in Finanzanalysen zuwiderlaufen (gegenläufigeGeschäfte).

Zu Absatz 6

In Absatz 6 wird der Kreis der Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen, welche diese besonderen organisatorischen Vor-kehrungen zur Verhinderung von Mitarbeitergeschäften imZusammenhang mit Finanzanalysen treffen müssen, ent-sprechend Artikel 25 Abs. 3 der Durchführungsrichtliniebeschränkt.

Zu Absatz 7

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 3 derDurchführungsrichtlinie und regelt Ausnahmen von denVerboten der Mitarbeitergeschäfte nach den Absätzen 3 und4. Diese Ausnahmen bestehen bereits nach der Verwaltungs-praxis der Bundesanstalt.

Zu Nummer 22 (§ 34)

Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie erfordert auch dieModifizierung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-pflichten, die teilweise erleichtert, teilweise verschärft wer-den.

Zu Absatz 1

Die Änderungen in Absatz 1 setzen Artikel 13 Abs. 6,Artikel 19 Abs. 7 und Artikel 25 Abs. 2 der Finanzmarkt-richtlinie in Verbindung mit der Durchführungsverordnungum. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich allgemein aufdas Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und Wert-papiernebendienstleistungen. Somit werden, wie Artikel 25Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie ausdrücklich klarstellt,auch Eigengeschäfte von der Aufzeichnungspflicht erfasst.Bei reinen Anlagevermittlern beschränken sich die Auf-zeichnungsverpflichtungen auf die erbrachte Vermittlertätig-keit. Die Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung ent-halten einen abschließenden Katalog von Aufzeichnungs-pflichten in Bezug auf Kundenaufträge und die Ausführungvon Geschäften. Diese sind mit Inkrafttreten der Durchfüh-rungsverordnung unmittelbar geltendes Recht. Die Vorga-ben in dem bisherigen § 34 Abs. 1 werden deshalb durcheine Bezugnahme auf die Artikel 7 und 8 der Durchfüh-rungsverordnung ersetzt.

Über diese konkret benannten Aufzeichnungspflichten hin-aus fordert Artikel 13 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 19Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie, dass die Wertpapierdienst-leistungsunternehmen ihre Aufzeichnungen über alle Wert-papierdienstleitungen und Wertpapiernebendienstleistun-gen sowie die von ihnen getätigten Geschäfte so führen,dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die Einhaltung derVorgaben der Finanzmarktrichtlinie an Hand dieser Auf-zeichnungen überprüfen können. Dementsprechend nor-miert § 34 Abs. 1 die allgemeine Aufzeichnungspflicht imSinne des Artikels 19 Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie.Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben für die vonihnen erbrachten Wertpapierdienstleitungen und Wertpapier-nebendienstleistungen sowie über die von ihnen getätigtenGeschäfte Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeich-nungen dienen ausschließlich dazu, es der Bundesanstalt zuermöglichen, die Einhaltung der in Abschnitt 6 geregeltenPflichten zu prüfen. Sie unterliegen der Prüfung nach den§§ 35 und 36. Wenn es zu einem Geschäftsabschluss kommt,der im Sinne von § 31 Abs. 4 oder Abs. 5 für den Kundengeeignet oder angemessen ist, bedarf es über die Aufzeich-nungen dieses Geschäftsabschlusses hinaus, einschließlichder Aufzeichnungen über die Geeignetheits- oder Angemes-senheitsprüfung, keiner weiteren Aufzeichnungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die allgemeine Aufzeich-nungspflicht des Absatzes 1 in Bezug auf Kundenverein-barungen. Satz 2 normiert in Umsetzung des Artikels 39 derDurchführungsrichtlinie besondere Vorgaben für die Auf-zeichnungspflichten bei Vereinbarungen mit Privatkunden.Danach muss eine Wertpapierfirma, die für einen Privatkun-den erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, diekeine Anlageberatung ist, Aufzeichnungen erstellen, diemindestens den Abschluss einer schriftlichen Rahmenver-einbarung mit dem Kunden dokumentieren, in der diewesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma unddes Kunden niedergelegt sind. Artikel 39 der Durchfüh-rungsrichtlinie konkretisiert die Vorgaben des Artikels 19Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie. Artikel 19 Abs. 7 der Fi-nanzmarktrichtlinie regelt ausschließlich eine Dokumenta-tionspflicht und normiert keine materielle Regelung zumInhalt oder Abschluss eines Vertrages. Durch den Begriffder Rahmenvereinbarung in Satz 2 in Verbindung mitArtikel 39 der Durchführungsrichtlinie wird klargestellt,dass von der Dokumentationspflicht nicht einzelne Rechteund Pflichten in Bezug auf die Erbringung einer bestimmtenWertpapierdienstleistung betroffen sind. Sinn der inArtikel 39 der Durchführungsrichtlinie normierten Doku-mentationspflicht ist, dass Privatkunde und Wertpapier-dienstleistungsunternehmen bei Aufnahme der Geschäfts-beziehung ein Einverständnis über grundsätzliche, demWertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden ob-liegende Rechte und Pflichten erzielen und dies auch doku-mentiert wird. Die Dokumentation kann, wie Satz 2 des Ar-tikels 39 der Durchführungsrichtlinie ausdrücklich klar-stellt, auch durch Verweis auf andere Dokumente oderRechtstexte erfolgen.

Diese Vorgaben lassen die Vorschriften zur Einbeziehungvon allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine Vereinba-rung zur Erbringung einer bestimmten Wertpapierdienstleis-tung oder Wertpapiernebendienstleistung unberührt. Eine

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Drucksache 16/4028 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Einbeziehung durch Verweis auf die Rahmenvereinbarungist daher nur dann möglich, wenn damit in Abhängigkeitvon der Gestaltung der Rahmenvereinbarung die Vorgabenzur Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungenerfüllt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 51 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinieum. Danach gilt grundsätzlich eine gegenüber der bisheri-gen Rechtslage verkürzte Aufbewahrungsfrist von fünf Jah-ren. Etwas anderes gilt nur für die Aufzeichnungen, die sichauf das Vertragsverhältnis zwischen Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen und Kunde beziehen. Diese Aufzeich-nungen sind gemäß Satz 2 mindestens für die Dauer der Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren. Satz 2stellt klar, dass die Aufzeichnungspflicht bei Vertragsver-hältnissen fünf Jahre überschreiten kann. Endet das Kun-denverhältnis im Laufe eines Berichtszeitraums nach § 36,sind die Unterlagen bis zum Ablauf dieses Berichtszeit-raums aufzubewahren. Unter außergewöhnlichen Umstän-den kann die Bundesanstalt die Aufbewahrungsfristen ver-längern, wenn dies unter Berücksichtigung der Art des Fi-nanzinstrumentes oder des Geschäfts zur ordnungsgemäßenKontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzesnotwendig ist. Die Aufbewahrungsfrist endet grundsätzlichmit dem Verlust der Erlaubnis nach § 32 KWG, es sei denn,die Bundesanstalt verfügt die Fortgeltung der Fünfjahres-frist.

Zu Absatz 4

Weitere Einzelheiten zu Art und Inhalt der Aufzeichnungs-pflichten sowie des Datenträgers nach den Absätzen 1 und 2können gemäß Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festge-legt werden.

Zu Absatz 5

Als Korrelat zu diesen weitgehenden Aufzeichnungspflich-ten legt Absatz 5 in Umsetzung von Artikel 51 Abs. 3 derDurchführungsrichtlinie fest, dass die Bundesanstalt einVerzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten auf ihrerWebsite führt und pflegt. Das Verzeichnis kann keine Auf-zeichnungspflichten festlegen, die über die Vorgaben desGesetzes und der Verordnung hinausgehen.

Zu Nummer 23 (§ 34a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 wird der Anwen-dungsbereich der Vorschrift klargestellt. Gemäß Artikel 13Abs. 8 der Finanzmarktrichtlinie richten sich die Vorgabeneiner getrennten Vermögensverwahrung an jede Wertpapier-firma, die dem Kunden gehörende Gelder entgegennimmt.Die Vorgabe des § 34a richtet sich daher an alle Wertpapier-dienstleistungsunternehmen, die über keine Erlaubnis fürdas Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1KWG verfügen. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn dasWertpapierdienstleistungsunternehmen Kundengelder ent-gegennimmt. Unerheblich ist, ob es diese im eigenenNamen und auf Rechnung der Kunden verwendet. Hinsicht-lich der Anforderungen an ausländische Verwahrinstitutebeschränkt sich die Regelung auf die Forderungen der Ver-gleichbarkeit. Durch diese Flexibilität wird den vielfältigen

rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen MitgliedstaatenRechnung getragen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2, der Artikel 19Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie umsetzt, sind Sammel-konten zulässig. Dies wird in Abänderung der bisherigenRechtslage in Satz 2 klargestellt. Eine Beeinträchtigung desKundenschutzes ist damit nicht verbunden. Diesem wirddurch die Informationspflicht, verbunden mit der ausdrück-lichen Zustimmung des Kunden, und durch die weiterhinzwingende Ausgestaltung als Treuhandkonto Rechnung ge-tragen. Damit sind die Interessen des Kunden im Falle derInsolvenz des Treuhänders und im Falle der Zwangsvollstre-ckung durch Gläubiger des Treuhänders geschützt. Auchkönnen Gläubiger von Kunden nicht auf die Gelder zu Las-ten anderer Kunden zugreifen, da Inhaber des Treuhandkon-tos und somit der Forderung gegen die Bank der Treuhänderist.

Die Änderungen in Satz 3 sind Folgeänderungen der Ände-rungen in Satz 1.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen der Än-derungen in Absatz 1.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 und 4)

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 43 Abs. 1 derDurchführungsrichtlinie. Die Pflicht, dem Kunden eine ent-sprechende Aufstellung zu übermitteln, kann auch im Rah-men einer anderen periodischen Aufstellung erfüllt werden;eine gesonderte Übermittlung ist nicht erforderlich.

Absatz 4 setzt die Vorgaben aus Artikel 19 der Durchfüh-rungsrichtlinie um, die es dem Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, dieFinanzinstrumente, die es für den Kunden bei einem Drit-tinstitut hält, für eigene oder die Rechnung eines anderenKunden zu nutzen.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Artikel 43 der Durchführungsrichtlinie enthält Vorgabenüber die Aufstellungen der Kundenfinanzinstrumente undKundengelder. Die Rechtsverordnungsermächtigung in Ab-satz 5 dient der Umsetzung dieser Vorgaben und der Umset-zung der Vorgaben für einen qualifizierten Geldmarktfondsgemäß Artikel 18 der Durchführungsrichtlinie.

Zu Nummer 24 (§ 34b)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Die Änderungen in Absatz 3 sind eine redaktionelle Anpas-sung an die neue Terminologie des Börsengesetzes.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Der neue Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 25 Abs. 1der Durchführungsrichtlinie. Demnach müssen die vonSatz 3 erfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmenauch in Bezug auf Finanzinstrumente, die nicht unter dieBeschränkung des Absatzes 3 fallen, über ein angemessenesInteressenkonfliktmanagement zur Sicherung der Unabhän-gigkeit und Unvoreingenommenheit von Finanzanalysenverfügen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/4028

von § 33b Abs. 6 sind davon gemäß Artikel 25 Abs. 3 derDurchführungsrichtlinie ausgenommen.

Zu Buchstabe c (Absatz 6)

Absatz 6 wird aufgehoben, da die hierin enthaltenen Rege-lungen nun durch die Umsetzung der Finanzmarktrichtliniein den Vorschriften des § 31 Abs. 1 enthalten sind.

Zu Nummer 25 (§ 35)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Änderung in Absatz 1 beruht auf Artikel 14 Abs. 2Buchstabe i der Durchführungsrichtlinie, der Wertpapier-dienstleistungsunternehmen verpflichtet, Vorkehrungen zutreffen, die sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden einentatsächlichen Zugang zu den mit der ausgelagerten Tätigkeitzusammenhängenden Daten und den Geschäftsräumen desAuslagerungsunternehmens haben. Um diesem Zugriffs-und Zugangsrecht Wirkung zu verleihen, muss ein kongru-entes Prüfungsrecht der Bundesanstalt damit einhergehen.Da Absatz 1 der Bundesanstalt ein Prüfungsrecht einräumtund für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b KWGgemäß § 36a Abs. 1 die Pflichten des Abschnitts 6 nur ent-sprechend gelten, sind diese in Absatz 1 explizit zu nennen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Aufgrund des strikten Herkunftslandprinzips für die Erbrin-gung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb derEuropäischen Union und der Staaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum und der dadurch beding-ten Neuregelung der Zusammenarbeit dieser Staaten durchdie Finanzmarktrichtlinie muss Absatz 2 auf Unternehmenaus Drittstaaten beschränkt werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bundesanstalt Ver-waltungsrichtlinien zum gesamten Abschnitt 6 erlassenkann. Die Regelung bleibt aufgrund der Verpflichtung zurEinbindung der Spitzenverbände bestehen.

Zu Nummer 26 (§ 36)

Die neu eingefügte Rückausnahme von der Befreiungsmög-lichkeit in Absatz 1 Satz 3 in Bezug auf die Prüfung derEinhaltung der Anforderungen zur getrennten Vermögens-verwahrung nach § 34a, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 34a Abs. 5, ist aufgrund des Arti-kels 20 der Durchführungsrichtlinie erforderlich. Dieser siehteine jährliche Prüfung der Einhaltung der Anforderungenzum Schutz des Kundenvermögens vor. Diese Prüfung kannmit der Prüfung des Jahresabschlusses zusammen durchge-führt werden.

Zu Nummer 27 (§ 36a)

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird an das Herkunftslandprinzip der Finanz-marktrichtlinie für die Erbringung grenzüberschreitenderDienstleistungen unter Berücksichtigung von Artikel 31Abs. 1 Unterabs. 2 und Artikel 32 der Finanzmarktrichtlinieangepasst. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung, die demUmstand Rechnung trägt, dass Zweigniederlassungen keine

rechtlich selbständigen Einheiten sind, die Träger von Rech-ten und Pflichten sein können. In Satz 1 wird daher klarge-stellt, welche Verpflichtungen des Wertpapierhandelsgeset-zes für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1Satz 1 KWG, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, ent-sprechend gelten.

Die Aufzählung der nicht entsprechend auf Zweignieder-lassungen im Sinne von § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG anwend-baren Vorschriften dient der Umsetzung von Artikel 32Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie. Die Einhaltung der Orga-nisationspflichten wird durch den Herkunftsstaat nach des-sen Recht beaufsichtigt. Jedoch sieht Artikel 13 Abs. 9 derFinanzmarktrichtlinie ausdrücklich vor, dass die Aufsichtüber die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten einerZweigniederlassung dem Aufnahmemitgliedstaat obliegt.Insofern ist auch § 34 auf diese entsprechend anwendbar.Die Bundesanstalt hat auf die nach diesem Abschnitt aufZweigniederlassungen anwendbaren Pflichten und die Mel-depflichten nach § 9 hinzuweisen.

Zu Absatz 2

Die Änderung in Absatz 2 setzt Artikel 32 Abs. 7 und Arti-kel 62 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Demnach istder Aufnahmestaat abweichend vom grundsätzlich gelten-den Herkunftsstaatprinzip für die Überwachung bestimmterPflichten von inländischen Zweigniederlassungen von Un-ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum zuständig. Im Rahmendessen kann die Bundesanstalt auch Vorkehrungen derZweigniederlassungen überprüfen und Änderungen verlan-gen, die erforderlich sind, um eine Prüfung der Einhaltungder Verpflichtungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz erstzu ermöglichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten gehtdie Bundesanstalt nach dem in Artikel 62 Abs. 2 der Fi-nanzmarktrichtlinie vorgegebenen Verfahren nach Unter-richtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ge-gen das betreffende Unternehmen vor, um die Mängel zubeheben. Die Unterrichtungspflicht gegenüber der Europäi-schen Kommission ergibt sich aus Artikel 62 Abs. 2 Satz 5der Finanzmarktrichtlinie.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 62 Abs. 1 der Finanzmarktrichtliniein Bezug auf Unternehmen mit inländischer Zweignieder-lassung im Sinne von § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG um undgibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, auch bei Verstößendieser Unternehmen gegen Vorschriften, die der Überwa-chung durch den Herkunftsstaat unterliegen, vorzugehen.Dabei ist dem grundsätzlichen Vorrang des Herkunftsstaat-prinzips folgend das Verfahren mit einer vorrangigen Zu-ständigkeit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates aus-gestaltet. Die Bundesanstalt erhält nur subsidiär Eingriffs-kompetenzen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält in Umsetzung des Artikels 62 Abs. 1 derFinanzmarktrichtlinie eine Absatz 3 entsprechende Rege-lung bei Verstößen eines im Inland im Rahmen des freienDienstleistungsverkehrs tätigen Unternehmens gegen die

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Drucksache 16/4028 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bestimmungen des Abschnitts 6 oder entsprechende auslän-dische Vorschriften.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 62 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinieum und regelt das Verfahren bei Gesetzesverstößen von Be-treibern grenzüberschreitend tätiger geregelter Märkte undmultilateraler Handelssysteme. Für diese gilt grundsätzlichdas Verfahren des Absatzes 3 mit der Ergänzung um diespezifische Sanktionsmöglichkeit der Sperrung des Zugangsfür inländische Handelsteilnehmer.

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 wird Artikel 62 Abs. 4 der Finanzmarktricht-linie umgesetzt, der eine Begründung der getroffenen Maß-nahmen gegenüber den betroffenen Unternehmen oderMärkten verlangt.

Zu Nummer 28 (§ 36c)

Die Vorschrift wird aufgehoben, da ihr Regelungsinhalt indem neuen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2a Satz 2 auf-geht. Die Kompetenzen zur Zusammenarbeit mit ausländi-schen Staaten werden in § 7 zum Zwecke der Übersichtlich-keit und Straffung gebündelt.

Zu Nummer 29 (§ 37)

Die Änderungen des bisherigen Absatzes 1 beruhen auf derUmsetzung von Artikel 14 Abs. 3 und Artikel 42 Abs. 4 derFinanzmarktrichtlinie. Geschäfte, die in einem multilate-ralen Handelssystem oder an einem organisierten Marktgeschlossen werden, unterliegen nicht den durch die Wohl-verhaltensregeln normierten Pflichten, den Anforderungenan die bestmögliche Ausführung von Aufträgen und denVorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen, so-fern sie zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmenoder diesen und Mitgliedern oder Teilnehmern des multilate-ralen Handelssystems oder des organisierten Marktes zu-stande kommen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sindallerdings zur Einhaltung vorgenannter Vorschriften gegen-über ihren Kunden verpflichtet, sofern sie Kundenaufträgeinnerhalb des Systems oder des organisierten Marktes aus-führen.

Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. Die Ausnahme desAbsatzes 2 entspricht nicht den Vorgaben der Finanz-marktrichtlinie. Die Ausnahme des Absatzes 3 ist hinfällig,da in § 36a Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Nennung derje-nigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt,die auf Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Abs. 1Satz 1 KWG entsprechend Anwendung finden. Für dieRechtsverordnungsermächtigung nach Absatz 4 bleibt nachStreichung des Absatzes 3 kein Raum. Von dieser wurdebislang kein Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 30 (§ 37d)

§ 37d wird aufgehoben, da die Anforderungen an eine ord-nungsgemäße Beratung von Anlegern auch im Bereich desHandels mit Derivaten bereits mit den durch die Umsetzungder Finanzmarktrichtlinie erweiterten Verhaltenspflichtenvon Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 ff.hinreichend bestimmt sind. Die Aufhebung der Vorschrift

dient dem Bürokratieabbau und der Flexibilisierung im Be-reich der Anlageberatung durch Wertpapierdienstleistungs-unternehmen.

Zu Nummer 31 (§ 37e)

Da die Definition des Finanztermingeschäfts nur noch fürdie §§ 37e und 37g relevant ist, wird die Definition in § 2Abs. 2a aus den allgemeinen Begriffsbestimmungen in ei-nen neuen Satz 2 mit unverändertem Wortlaut verschoben.Inhaltlich wird sie durch den Verweis auf den neuen Deri-vatebegriff nach § 2 Abs. 2 erweitert.

Zu Nummer 32 (§ 37f)

Bei der Aufhebung des § 37f handelt es sich um eine Folge-änderung der Aufhebung des § 37d.

Zu Nummer 33 (Überschrift des Abschnitts 10)

Die Überschrift des Abschnitts 10 war aufgrund der Vor-gaben der Finanzmarktrichtlinie redaktionell dahingehendanzupassen, dass ausländische multilaterale Handelssys-teme und organisierte Märkte im Sinne des Wertpapierhan-delsgesetzes, d. h. mit Sitz in der Europäischen Union odereinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum, nicht mehr vom Regelungsgehalterfasst sind.

Zu den Nummern 34 bis 38 (§§ 37i bis 37m)

Nachdem die Finanzmarktrichtlinie für den Zugang zu orga-nisierten Märkten und multilateralen Handelssystemen in-nerhalb der EU und des EWR Erleichterungen schafft, sinddiese aus dem Anwendungsbereich des Abschnitts ausge-nommen. Die §§ 37i bis 37m regeln nunmehr den Zugangvon entsprechenden Märkten aus Drittstaaten. Die übrigenVorschriften wurden entsprechend redaktionell angepasst.

Zu Nummer 39 (§ 37n)

Die Vorschrift wird aufgehoben, da die Anzeigepflicht nichtden Vorgaben des Artikels 42 Abs. 6 der Finanzmarktricht-linie entspricht.

Zu Nummer 40 (§ 39)

Die Änderungen setzen Artikel 51 der Finanzmarktrichtlinieum. Demnach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen,dass Verstöße gegen die Vorgaben der Finanzmarktrichtliniedurch Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmenangemessen sanktioniert werden.

Die bisherigen Bußgeldtatbestände bleiben bis auf die bis-herige Nummer 6 unverändert. Die bisherige Nummer 6 istaufzuheben, da § 34b Abs. 6 aufgehoben wird.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die neu eingefügte Nummer 3 sanktioniert Verstöße vonmultilateralen Handelssystemen gegen die Vor- und Nach-handelstransparenz und Nummer 4 Verstöße von systemati-schen Internalisierern gegen die Pflicht zur Gewährung desfreien Zugangs zu veröffentlichten Quotes mit einem Buß-geld von bis zu 50 000 Euro.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/4028

Die übrigen Änderungen in Absatz 1 sind redaktionelle Fol-geänderungen durch die Einfügung der neuen Bußgeldtat-bestände.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung in Nummer 2 Buchstabe a beinhaltet eine An-passung an die neue Absatznummerierung des § 9. Die neueNummer 15 sanktioniert Verstöße gegen die Pflicht zur Of-fenlegung von Interessenkonflikten mit einem Bußgeld vonbis zu 50 000 Euro. Die neuen Nummern 16 und 17 sanktio-nieren Verstöße im Zusammenhang mit der Geeignetheits-oder Angemessenheitsprüfung bei der Erbringung vonWertpapierdienstleistungen mit einem Bußgeld von bis zu50 000 Euro. Die neuen Nummern 18 und 19 belegen Ver-stöße im Zusammenhang mit der bestmöglichen Ausfüh-rung von Kundenaufträgen mit einem Bußgeld von bis zu50 000 Euro. Die Änderung in Nummer 20 berücksichtigtdie Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von sechs auf fünfJahre.

Die übrigen Änderungen in Absatz 2 sind redaktionelleFolgeänderungen durch die Einfügung der neuen Bußgeld-tatbestände.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Die neue Nummer 3 des Absatzes 3 sanktioniert Verstößegegen Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Ausla-gerung mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Die Änderungen in Absatz 4 sind redaktionelle Folgeände-rungen durch die Einfügung der neuen Bußgeldtatbeständein den Absätzen 1 bis 3.

Zu Nummer 41 (§ 40b)

Die Anfügung des Satzes 2 setzt Artikel 41 Abs. 2 Satz 1der Finanzmarktrichtlinie um, in dem die Veröffentlichungvon Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 sowie die Art der Veröf-fentlichung vorgeschrieben wird.

Zu Artikel 2 (Börsengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über dieBörsen und ihre Organe)

Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung.

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die neu gefasste Vorschrift des § 1 beschreibt in Absatz 1den Anwendungsbereich des Börsengesetzes. Der Begriffdes Börsenbetriebs ist dabei weit zu verstehen. Er umfasstdaher nicht nur die Bereitstellung und den Betrieb der Bör-senhandels- und Börsenabwicklungssysteme, sondern auchinsbesondere den Börsenhandel in den gesetzlichen Börsen-segmenten und dem Freiverkehr sowie sämtliche Vorgängeund Abläufe in der Selbstverwaltung der Börse einschließ-lich der Schaffung und Durchsetzung des börslichen Regel-werks.

Zu § 2 (Börsen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Definition des gere-gelten Marktes in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der Finanzmarkt-richtlinie erstmals die Definition einer Börse. Im Unter-schied zum geregelten Markt i. S. d. Finanzmarktrichtlinieerfasst der Börsenbegriff nicht nur börsliche Handelsplatt-formen für Finanzinstrumente, sondern auch solche fürRechte und andere Wirtschaftsgüter, wie z. B. Waren oderRohstoffe. Er bestimmt die Rechtsnatur der Börse als teil-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und umfasstsämtliche von der Durchführungsverordnung beschriebenenMarktmodelle für geregelte Märkte, einschließlich hybriderMarktstrukturen. Erfasst sind damit sämtliche börslichenSysteme, die nach den Regeln der Börse die Interessen einerVielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von börsenzu-gelassenen Finanzinstrumenten oder sonstigen Rechten undWirtschaftsgütern zu Vertragsabschlüssen zusammenbrin-gen oder das Zusammenbringen fördern. In Übereinstim-mung mit Erwägungsgrund 6 der Finanzmarktrichtliniewurde hierbei in Bezug auf die für den Markt nach Artikel 4Abs. 1 Nr. 14 der Finanzmarktrichtlinie geltenden Regelnfür die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsinteres-sen zur Bedingung gemacht, dass das zugrunde liegende Re-gelwerk verbindlich sein muss und nicht individuell abbe-dungen werden kann. Rein materiell unterscheidet sich dasbörsliche Handelssystem damit grundsätzlich nicht von demeines multilateralen Handelssystems nach § 31f ff. WpHG.Das erforderliche, nicht abdingbare Regelwerk wird an einerBörse in der Regel durch den satzungsrechtlichen Charakterder im Wege der Selbstverwaltung der Börse erlassenen Be-stimmungen erfüllt.

Prägend für den Börsenbegriff sind einerseits die nach derErteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 erst entstehendeAnstalt öffentlichen Rechts einschließlich der nach demBörsengesetz vorgeschriebenen Börsenstruktur und denBörsenorganen und andererseits die materiellen, nach derFinanzmarktrichtlinie vorgeschriebenen Eigenschaften desorganisierten Marktes i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wurde im Vergleich zu dem bisherigen § 1Abs. 7 der Kreis der handelbaren Produkte durch den Be-griff der Finanzinstrumente i. S. d. § 2 Abs. 2b WpHG bzw.Anhangs I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinie inhaltlicherweitert, so dass nun auch eine deutlich erweiterte Anzahlvon derivativen Finanzinstrumenten, z. B. Warenderivatedie an einer Wertpapierbörse handelbar sind, wobei dieWertpapiere und hierauf bezogene Derivate den Begriff derWertpapierbörse bestimmende Handelsobjekte bleiben.Nachdem Waren, zu denen nach Artikel 2 Nr. 1 der Durch-führungsverordnung auch Edelmetalle zählen, von dem Be-griff der Finanzinstrumente nicht erfasst sind, werden dieebenfalls an Wertpapierbörsen handelbaren Edelmetallenoch gesondert aufgeführt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem terminologisch angepassten § 1Abs. 8 a. F. mit der Maßgabe, dass an Warenbörsen auch an-dere Finanzinstrumente i. S. d. § 2 Abs. 2b WpHG gehan-delt werden können.

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Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 16 Abs. 4 a. F. und ist aus strukturel-len Gründen in § 2 aufgenommen worden.

Zu § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-behörde)

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht der Regelung in § 1 Abs. 4 a. F. Satz 2 ent-hält die Klarstellung, dass auch die Börsenorgane, also derBörsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsaus-schuss, insbesondere im Hinblick auf dessen Auslegung derBörsenvorschriften, die Handelsüberwachungsstelle und,insbesondere durch die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie,auch der Börsenträger der Aufsicht durch die Börsenauf-sichtsbehörde unterliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde über-wacht auch die ordnungsgemäße Durchführung des Börsen-handels. Hierunter ist ein fairer, effizienter und den Vor-schriften der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenderBörsenhandel im Sinne des Artikels 40 der Finanz-marktrichtlinie in Verbindung mit den Artikeln 35 bis 37 derVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu verstehen. Die Aufsichterstreckt sich insbesondere auch auf die durch den Börsen-träger nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten und für den Börsen-betrieb wesentlichen Bereiche und den Freiverkehr. Fernerenthält Satz 3 nun die Legaldefinition der Börsengeschäfts-abwicklung und damit in Umsetzung von Artikel 42 Abs. 2Buchstabe e der Finanzmarktrichtlinie die Klarstellung,dass hierunter ebenfalls die börslichen Systeme zur Erfül-lung der Börsengeschäfte fallen. Hiervon sind sowohl Ein-richtungen zur Abrechnung der Wertpapiergeschäfte, etwaClearingeinrichtungen wie zentrale Kontrahenten als auchdie börslichen Systeme zur Information der Handelsteilneh-mer über die abgeschlossenen Geschäfte erfasst, soweit siein den Anwendungsbereich des Börsengesetzes fallen.Nicht unter den Begriff der Börsengeschäftsabwicklung fal-len hingegen Systeme, die der Abwicklung der abgeschlos-senen Börsengeschäfte nach Erstellung der Schlussnote die-nen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6679, Begründung).

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Absätze 2 und 3 entsprechen § 1 Abs. 5 und 6 a. F.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 a. F.Satz 3 enthält das nach Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe a und bder Finanzmarktrichtlinie erforderliche Recht der Börsen-aufsichtsbehörde, von jedermann alle erforderlichen Aus-künfte und Unterlagen sowie kostenlose Kopien zu verlan-gen und Personen zu laden und zu vernehmen, soweitAnhaltspunkte für die Verletzung börsenrechtlicher Vor-schriften oder für sonstige aufsichtsrelevante Missständegegeben sind und die Auskünfte oder die Unterlagen für dieUntersuchung des Sachverhalts erforderlich sind. Diese ge-nerelle Befugnis des Satzes 3 tritt neben die besonderen Un-tersuchungsbefugnisse nach Satz 2, die auch ohne besonde-ren Anlass, jedoch nur gegenüber bestimmten Adressatenbesteht. Die weit gefasste Befugnis des Satzes 3 umfasstauch die bisherigen in § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 enthaltenenBefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde, die nun als Regel-beispiele in Satz 4 Nr. 1 bis 3 dargestellt sind. Nummer 4beinhaltet die in Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe d der Finanz-

marktrichtlinie normierte Befugnis der Aufsichtsbehörde,zur Überwachung von organisierten Märkten und multilate-ralen Handelssystemen bereits existierende Aufzeichnungenvon Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordernzu können. Im Übrigen entsprechen die Sätze 5 bis 10 denVorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 6 bis 11 a. F.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht in Satz 1 § 18 Abs. 1 a. F., Satz 2entspricht der bisherigen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1.Diese Vorschrift stellt zugleich die Umsetzung vonArtikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie dar, dervorschreibt, dass die Aufsichtsbehörde mit allen für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissenausgestattet und berechtigt sein muss, jede zur Durchset-zung der Bestimmungen der Finanzmarktrichtlinie geboteneMaßnahme zu erlassen und verpflichtet ist, auf Rechtsver-stöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschrecken-den Verwaltungsmaßnahmen zu reagieren.

Satz 3 Nr. 1 setzt die Vorgabe in Artikel 50 Abs. 2 Buch-stabe j und k der Finanzmarktrichtlinie um, wonach die Bör-senaufsichtsbehörde eine Handelsaussetzung und den Aus-schluss eines Finanzinstruments vom Handel zur Durchset-zung der Bestimmungen über die Tätigkeit der organisiertenMärkte verfügen können muss. Die Börsenaufsichtsbehördekann gegenüber den Geschäftsführungen der betroffenenBörsen die jeweilige Maßnahme anordnen. Wird nicht ge-genüber der Geschäftsführung eine Aussetzung bzw. eineHandelseinstellung bezüglich eines oder mehrerer Wert-papiere für den gesamten börslichen Markt angeordnet, son-dern einer bestimmten Person oder einem Unternehmen füreinen begrenzten Zeitraum untersagt, erfolgt eine solcheAnordnung nicht nach Nummer 1, sondern nach Absatz 5Satz 1. In diesem Fall kann eine derartige Maßnahme so-wohl als präventive Verwaltungsmaßnahme als auch als re-pressive Sanktion dienen, wie sie in Artikel 51 Abs. 1 derFinanzmarktrichtlinie vorgesehen ist. Die speziellen Be-stimmungen zur Notierungsaussetzung und -einstellung so-wie zum Widerruf der Börsenzulassung nach § 25 durch dieGeschäftsführung bleiben unberührt.

Nummer 2 setzt Artikel 46 Abs. 2 Halbsatz 1 der Finanz-marktrichtlinie um.

Nummer 3 setzt Artikel 46 Abs. 2 Halbsatz 2 und Artikel 34Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b der Finanzmarktrichtlinieum.

Satz 4 setzt Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzmarktricht-linie um und bestimmt, dass Maßnahmen der Börsenauf-sichtsbehörde nach Nummer 1 aufgrund ihrer Bedeutungfür den Markt unverzüglich zu veröffentlichen sind. AlsMedium wurde hier die Website der Börsenaufsicht ge-wählt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht § 2 Abs. 3 a. F.; es erfolgt lediglich eineredaktionelle Klarstellung, dass es sich bei den angespro-chenen Maßnahmen um solche der Geschäftsführung derBörse handelt.

Zu den Absätzen 7 und 8

Die Vorschriften entsprechen § 5 Abs. 1 und 2 a. F.

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Zu Absatz 9

Die Vorschrift beruht auf dem bisherigen § 2 Abs. 4 und er-streckt die sofortige Vollziehbarkeit auf sämtliche Maßnah-men nach den neuen Absätzen 4 und 5.

Zu Absatz 10

Der neue Absatz 10 ermöglicht der Börsenaufsichtsbehördedie Bestellung eines Beauftragten. Dies kann dann erforder-lich sein, wenn sich die Börse wiederholt und dauerhaftweigert, gemäß den Vorgaben der Rechtsaufsicht zu verfah-ren und die Zwangsmittel nach den Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetzen nicht greifen. Es sind Fälle denkbar, inwelchen die Börse nicht mehr bereit ist, ihren gesetzlichenVerpflichtungen nachzukommen. In einem solchen Fallwären die Grundfunktionen der Börse wegen der Fülle derzu treffenden Entscheidungen mittels Einzelanordnungennicht mehr aufrechtzuerhalten. Vorbild für die Regelungsind entsprechende Vorschriften in Sparkassengesetzen eini-ger Länder, z. B. § 20 Abs. 9 des Hessischen Sparkassenge-setzes, § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sparkassengesetzes NRW.

Zu Absatz 11

Ermittelt die Börsenaufsicht aufgrund eines möglichen Ver-stoßes gegen § 26 oder im Rahmen der Amtshilfe wegeneines möglichen Verstoßes gegen § 14 oder § 20a WpHG,gilt eine der Vorschrift des § 4 Abs. 8 WpHG entsprechendeVerschwiegenheitsverpflichtung.

Zu § 4 (Erlaubnis)

Die Zulassungspflicht für eine Börse war bisher in § 1Abs. 1 Satz 1 geregelt, ohne dass diese Vorschrift konkreteZulassungsanforderungen enthielt. Diese wurden von derBörsenaufsichtsbehörde bisher als ungeschriebene Tatbe-standsvoraussetzungen bei einem Zulassungsantrag geprüft:Nach der Finanzmarktrichtlinie darf eine Börse nur zugelas-sen werden, wenn sie selbst und ihre Betreiber den Bestim-mungen des Titels III der Finanzmarktrichtlinie (GeregelteMärkte) genügen. Daher werden das Zulassungserfordernisund die Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 36 Abs. 1der Finanzmarktrichtlinie nun in § 3 umgesetzt.

Nachdem die nun in § 2 Abs. 1 enthaltene Definition derBörse nicht nur materielle, sondern mit der Beschreibungder Rechtsnatur der Börse als Anstalt öffentlichen Rechtsals Wesenselement auch formelle Aspekte enthält, ist dieErlaubnispflicht nach Absatz 1 nicht als Verbot mit Erlaub-nisvorbehalt zu qualifizieren.

Aufgrund der von der Finanzmarktrichtlinie nach Artikel 4Abs. 1 Nr. 14 und 15 vorgegebenen Parallelität der materiel-len Anforderungen von Börsen und multilateralen Handels-systemen nach § 31f ff. des Wertpapierhandelsgesetzes kannein Unternehmen, das den Betrieb einer multilateralen Han-delsplattform beabsichtigt, wählen, ob dieses nach § 3 alsBörse oder als multilaterales Handelssystem nach § 31f ff.des Wertpapierhandelsgesetzes betrieben werden soll. DerBetrieb einer nicht als Börse genehmigten multilateralenHandelsplattform ist dementsprechend nicht – so die bis-herige Praxis – nach börsenrechtlichen Vorschriften zu ver-folgen, sondern fällt als erlaubnispflichtige Finanzdienst-leistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG in den aus-schließlichen Aufsichtsbereich der Bundesanstalt. Diesekann gegen den nicht erlaubten Betrieb nach den bankauf-

sichtsrechtlichen Grundsätzen einschreiten und den Betrei-ber gegebenenfalls nach dem Instrumentarium des KWGsanktionieren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 a. F. mit der Konkre-tisierung, dass die Erlaubnis in Schriftform durch die Bör-senaufsichtsbehörde zu erteilen ist.

Zu Absatz 2

Nummer 1 beruht auf Artikel 39 Buchstabe f der Finanz-marktrichtlinie und stellt sicher, dass auch bei Zulassungeiner Börse die finanzielle Leistungsfähigkeit des Börsen-trägers nachzuweisen ist. Diese war im bisherigen § 1 nichtvorgesehen.

Nummer 2 setzt Artikel 37 Abs. 1 Unterabs. 1 sowie Arti-kel 38 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um, indem sicher-gestellt wird, dass die Geschäftsleiter des Trägers der Börsezuverlässig und fachlich geeignet sind. Bei der Beurteilungder fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sind insbeson-dere die Art der Wirtschaftsgüter, die an der Börse gehan-delt werden und die Komplexität der dort abgeschlossenenGeschäfte zu berücksichtigen.

Nummer 3 setzt Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 4 der Finanz-marktrichtlinie um, der die Vorlage von Unterlagen über diein Betracht kommenden Geschäfte und die Organisations-struktur des geregelten Marktes i. S. d. Finanzmarktricht-linie fordert. Hierzu gehört neben einem Geschäftsplan, ausdem die Art der an der Börse geplanten Geschäfte, die Or-ganisationsstruktur und die geplanten internen Kontrollver-fahren des Börsenträgers hervorgehen sollen, auch der Ent-wurf des Regelwerks der geplanten Börse.

Die Nummern 4 und 5 setzen Artikel 38 Abs. 1 der Finanz-marktrichtlinie um, wonach gefordert wird, dass auch Per-sonen, die direkt und indirekt tatsächlichen wesentlichenEinfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmenkönnen, fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. Da-bei wurde auf die Terminologie des § 6 Abs. 1 zu den Inha-bern bedeutender Beteiligungen zurückgegriffen.

Satz 2 gewährleistet, dass die Börsenaufsichtsbehörde auchergänzende Unterlagen anfordern kann, soweit diese zurPrüfung erforderlich sind, ob sämtliche Vorschriften desBörsengesetzes von dem Antragsteller eingehalten werden.

Satz 3 setzt Artikel 37 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie umund vermeidet eine Doppelprüfung von Geschäftsleiterneiner anderen, nach den Bestimmungen der Finanzmarkt-richtlinie zugelassenen Börse.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 36 der Finanzmarktrichtlinie um undstellt durch die angeführten Versagungsgründe sicher, dassein Antragsteller, der eine Börse betreiben will, die anfäng-lichen Anforderungen der Finanzmarktrichtlinie an den Be-treiber von geregelten Märkten erfüllt.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift des Absatzes 4 setzt Artikel 36 Abs. 5 Buch-stabe a der Finanzmarktrichtlinie um und regelt die Voraus-setzungen, unter denen die Erlaubnis zum Börsenbetrieberlischt.

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Zu Absatz 5

Die Vorschrift des Absatzes 5 setzt Artikel 36 Abs. 5 Buch-stabe c, d und e der Finanzmarktrichtlinie um und regelt dieVoraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zum Börsen-betrieb von der Börsenaufsichtsbehörde aufgehoben werdenkann. Die Umsetzung des Artikels 36 Abs. 5 Buchstabe b(Täuschung oder rechtswidriges Verhalten bei der Zulas-sung) ist durch die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfah-rensgesetze der Länder gewährleistet, wobei die Jahresfristnach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht an-wendbar ist.

Zu Absatz 6

Absatz 6 ist § 32 Abs. 1 Satz 3 KWG nachgebildet und er-öffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, Einzelheitendes Erlaubnisantrages durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Absatz 7

Durch Absatz 7 wird eine Kontrolle der Erstzulassungsvor-aussetzungen durch die Börsenaufsichtsbehörde sicherge-stellt und damit Artikel 36 Abs. 2 Satz 3 der Finanz-marktrichtlinie umgesetzt. Der Börsenträger hat einenWechsel in der Geschäftsleitung, sowie eine wesentlicheVeränderung der sonstigen nach Absatz 2 gemachten Anga-ben, wie etwa der zur Verfügung stehenden Mittel oder desGeschäftsplans unverzüglich der Börsenaufsichtsbehördeanzuzeigen.

Zu § 5 (Pflichten des Börsenträgers)

Die Vorschrift regelt die Pflichten des Börsenträgers, dienach Erteilung der Erlaubnis mit dem Betrieb der Börse ver-bunden sind. Die Absätze 1 und 3 sind aus dem bisherigen§ 1 a. F. entnommen worden, die übrigen Absätze beruhenauf neuen Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 1 Abs. 2 a. F. und normiert die weiter-hin bestehende Betriebspflicht des Börsenträgers als demAdressat der Erlaubnis. Sie dient zugleich der Umsetzungdes Artikels 36 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie, welcherdem Betreiber des geregelten Marktes die Verantwortungfür den ordnungsgemäßen Betrieb des Marktes auferlegt,und des Artikels 39 Buchstabe f der Finanzmarktrichtlinie,der vorschreibt, dass der geregelte Markt fortlaufend überausreichende Finanzmittel für seinen Betrieb verfügenmuss.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift beruht auf Artikel 38 Abs. 2 Buchstabe a derFinanzmarktrichtlinie und stellt sicher, dass nicht nurwesentliche Veränderungen der Eigentümerstruktur zu ver-öffentlichen sind, sondern auch die gegenwärtige Zusam-mensetzung der Anteilseigner. Auch bei Betreibern beste-hender Börsen, die diese Angaben nicht in einem Zulas-sungsverfahren machen müssen, ist dadurch Transparenz imHinblick auf die Eigentumsverhältnisse sichergestellt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 3 mit derAusnahme, dass eine terminologische Angleichung an dieFormulierung des § 25a KWG erfolgt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 39 der Finanzmarktrichtlinie um undnormiert damit erstmalig Organisationspflichten für eineBörse und deren Betreiber, in vergleichbarer Weise wie beiWertpapierdienstleistungsunternehmen.

Nummer 1 setzt Artikel 39 Buchstabe a der Finanz-marktrichtlinie um und bestimmt, dass der BörsenträgerVorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu treffenhat, um Interessenkonflikte zwischen dem Börsenbetreiberoder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse ander Funktionsfähigkeit der Börse und dem ordnungsgemä-ßen Börsenhandel zu verhindern. Allerdings gilt dies nur,soweit die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Börsedurch die Interessenkonflikte beeinträchtigt oder Handels-teilnehmer benachteiligt werden könnten.

Nummer 2 setzt Artikel 39 Buchstabe b der Finanz-marktrichtlinie um und regelt das erforderliche Risikocont-rolling des Börsenbetreibers. Als Maßstab hierfür sind dieMindestanforderungen der Bundesanstalt an das Risikoma-nagement (MaRisk) heranzuziehen (vgl. für den Freiverkehrauch § 48 Abs. 3, der auf § 33 WpHG verweist).

Nummer 3 setzt Artikel 39 Buchstabe c und e der Finanz-marktrichtlinie um und schreibt vor, dass der Börsenbetrei-ber zur Sicherstellung der Integrität der Börsensysteme füreinen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Systemausgeführten Geschäfte zu sorgen hat und insbesondere ge-eignete Notfallmaßnahmen bei einem teilweisen oder voll-ständigen Ausfall der Börsensysteme vorzuhalten hat.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 39 Buchstabe f der Finanzmarktricht-linie um und schreibt eine angemessene Kapitalausstattungdes Börsenbetreibers vor. Die Börsenaufsicht hat bei derBeurteilung der Höhe der angemessenen Eigenmittel dieHöhe der Börsenumsätze und die Art der dort abgeschlosse-nen Geschäfte sowie der speziellen Risiken des Geschäfts-modells des Börsenbetreibers zu berücksichtigen.

Zu § 6 (Inhaber bedeutender Beteiligungen)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 a. F.

Zu Absatz 6

Die Regelung des Artikels 38 der Finanzmarktrichtlinieüber Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einflussauf die Verwaltung des geregelten Marktes ist durch § 3 a.F. hinsichtlich der Anzeigepflicht für Veränderungen vonbedeutenden Beteiligungen an dem Träger der Börse bereitsumgesetzt. Ergänzungen waren in Absatz 6 vorzunehmen,um in Umsetzung des Artikels 38 Abs. 2 Buchstabe b derFinanzmarktrichtlinie auch eine Veröffentlichung der Ver-änderungen der Anteilseignerschaft durch den Marktbetrei-ber sicherzustellen.

Zu § 7 (Handelsüberwachungsstelle)

Die Vorschrift entspricht § 4 a. F. Die bisher in § 4 Abs. 2Satz 1 geregelte Bestellung des Leiters der Handelsüber-wachungsstelle durch den Börsenrat auf Vorschlag der Ge-schäftsführung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichts-behörde wurde inhaltsgleich nach § 12 verschoben.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/4028

Zu § 8 (Zusammenarbeit)

Die Vorschriften des § 5 a. F. sind nun in § 3 Abs. 7 und 8geregelt. Der neu gefasste § 8 enthält Bestimmungen zur na-tionalen Zusammenarbeit.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 49 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinieum und normiert die Pflicht zur engen Zusammenarbeit undzum Informationsaustausch zwischen der Bundesanstalt undden Börsenaufsichtsbehörden der Länder in sämtlichen Fra-gen, die jeweils für die andere Behörde aufgrund der jewei-ligen Zuständigkeitsbereiche sachdienlich sind.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanz-marktrichtlinie um und regelt den Spezialfall der unverzüg-lichen Unterrichtung der Bundesanstalt durch die Börsen-aufsichtsbehörde in Fällen der Handelsaussetzung und -ein-stellung, die von der Börsenaufsichtsbehörde angeordnetwerden.

Zu § 9 (Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften)

Die Vorschrift entspricht § 6 a. F.

Zu § 10 (Verschwiegenheitspflicht)

Die ehemals in § 7 geregelte Vorschrift wird in Absatz 1 aufdie Weitergabe von Informationen (früher Tatsachen) er-weitert und damit an die Erweiterung der Vorschriften desInsiderrechts angeglichen. Des Weiteren werden die hierinenthaltenen Begriffe an die Terminologie des Bundesdaten-schutzgesetzes angeglichen.

Nummer 2 wird an den Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2WpHG angeglichen und den Vorgaben von Artikel 54Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie entsprechend ergänzt.

Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 58 Abs. 5 derFinanzmarktrichtlinie und stellt klar, dass eine Übermittlungvertraulicher Informationen auch an Zentralbanken in ihrerFunktion als Währungsbehörden bzw. an mit der Über-wachung der Zahlungssysteme betraute Behörden erfolgenkann, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlichist.

Nummer 4 setzt Artikel 54 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinieum und gestattet die Übermittlung der bei der Börsenauf-sichtsbehörde vorhandenen Informationen für Zwecke zivil-oder handelsrechtlicher Verfahren, wenn ein Insolvenzver-fahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungs-unternehmens, eines Börsenträgers, eines organisiertenMarktes mit Sitz im Ausland oder dessen Betreibers eröff-net worden ist oder die Liquidation der betreffenden Perso-nen abgewickelt werden muss, an die hierfür zuständigenStellen.

Zu § 11 (Untersagung der Preisfeststellung für aus-ländische Währungen)

Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme von redaktionellenÄnderungen § 8 a. F.

Zu § 12 (Börsenrat)

Absatz 2 Nr. 1 bestimmt in der gegenüber § 9 a. F. geänder-ten Fassung, dass der Börsenrat die Börsenordnung, die

Börsengeschäftsbedingungen, die Gebührenordnung unddie Zulassungsordnung für Börsenhändler als Satzung be-schließt.

Die neu eingefügte Nummer 5 beinhaltet das bisher in § 4Abs. 2 Satz 1 normierte Recht des Börsenrates, den Leiterder Handelsüberwachungsstelle zu bestellen und wiederzu-bestellen.

Zu § 13 (Wahl des Börsenrates)

Die Vorschrift entspricht in den Absätzen 1 und 2 § 10 a. F.Zur Umsetzung von Artikel 38 Abs. 1 der Finanzmarktricht-linie wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, welcher sicherstel-len soll, dass die Börsenratsmitglieder zuverlässig und fach-lich geeignet sind. Bei der Beurteilung der fachlichen Eig-nung von Kandidaten für den Börsenrat sind insbesonderedie Art der Wirtschaftsgüter, die an der Börse gehandeltwerden, und die Komplexität der dort abgeschlossenen Ge-schäfte zu berücksichtigen.

Zu § 14 (Börsenrat an Warenbörsen)

Die Vorschrift entspricht § 11 a. F.

Zu § 15 (Leitung der Börse)

Zu Absatz 1

Satz 2 der früher in § 12 geregelten Vorschrift setztArtikel 37 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie in Bezug aufdie Börsengeschäftsführung um und stellt an die Geschäfts-führer die hierin genannten Anforderungen der Zuverlässig-keit und der fachlichen Eignung. Bei der Prüfung der fach-lichen Eignung ist auf die theoretischen und praktischenKenntnisse im Hinblick auf die an der betreffenden Börseabgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte abzustellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt entsprechend der Vorgabe von Artikel 37Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie klar, dass die Börsenauf-sichtsbehörde ihr Einvernehmen hinsichtlich der für die Ge-schäftsführung der Börse vorgeschlagenen Personen zu ver-weigern hat, wenn sie durch objektive und nachweisbareTatsachen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit oderder fachlichen Eignung der Geschäftsführung hat oder auf-grund dieser Tatsachen eine ordnungsgemäße Börsenge-schäftsführung gefährdet zu sein scheint. Letzteres kannetwa bei einem entsprechenden beruflichen Interessenkon-flikt eines Kandidaten für die Geschäftsführung der Fallsein, sofern dieser ihn für die Wahrnehmung ausschließlichöffentlicher Interessen im Rahmen der Geschäftsführungungeeignet macht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht Absatz 2 a. F.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die bisher in § 18 Abs. 2 und 3 a. F. enthal-tenen Befugnisse der Geschäftsführung zur Aufrechterhal-tung der Ordnung an der Börse.

Zu Absatz 5

Absatz 5 normiert die grundsätzliche Überwachungsfunk-tion der Geschäftsführer gegenüber nach § 19 zugelassenen

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Drucksache 16/4028 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Handelsteilnehmern, den für diese am Handel teilnehmen-den Personen und den Emittenten zugelassener Handelsob-jekte sowie den einen Zulassungsantrag nach § 32 stellen-den Personen unter Berücksichtigung der Anforderungennach Kapitel V der Durchführungsverordnung. Insoweitwird Artikel 40 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht Absatz 3 a. F.

Zu § 16 (Börsenordnung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 a. F.

Zu Absatz 2

§ 13 Abs. 3 Nr. 1 a. F. wird aufgrund der Abschaffung derZulassungsstelle gestrichen und die bisherige Nummer 2wird zu Nummer 1.

Als neue Nummer 2 wird die aus Artikel 42 Abs. 2 Buch-stabe e der Finanzmarktrichtlinie entstammende Vorgabeumgesetzt, wonach ein geregelter Markt Regeln und Verfah-ren für die Abwicklung und Abrechnung der Geschäfte ander Börse festzulegen hat.

Zu Absatz 3

In Konsequenz dieser Neuregelung wird Absatz 4 a. F. ge-strichen und durch den bisherigen Absatz 5 ersetzt.

Zu § 17 (Gebühren und Entgelte)

Der bisherige Inhalt der Vorschrift des § 17 Abs. 1 a. F. warinfolge der Flexibilisierung der Handelsteilnehmerzulas-sung in § 19 Abs. 6 zu streichen. § 17 Abs. 2 a. F. wird auf-gehoben, da die Finanzmarktrichtlinie von einem freienWettbewerb der Handelsplattformen, nicht aber von einerPflicht zur gegenseitigen Vernetzung der geregelten Märkteausgeht. § 17 entspricht weitgehend § 14 a. F.

In Absatz 1 Nr. 1 wird gegenüber der bisherigen Regelungin § 14 a. F. die gesonderte Erwähnung des elektronischenHandels aufgrund der künftig einheitlichen Behandlung desBörsenhandels im Börsengesetz gestrichen.

In Absatz 3 wird in Übereinstimmung mit der derzeitigenRechtspraxis klargestellt, dass Börsenträger für Dienstleis-tungen innerhalb des Börsenbetriebs, wie etwa der Bereit-stellung von technischen Anbindungen zu Handelssystemenoder dem Vertrieb von Handelsdaten, unabhängig von denVerwaltungsgebühren nach Absatz 1 gesonderte privat-rechtliche Entgelte verlangen können.

Zu § 18 (Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen)

Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 a. F. sind nun inhaltsgleichin § 2, die des Absatzes 2 in § 12 Abs. 4 geregelt. § 18 ent-hält nun die Regelungen des § 15 a. F.

Zu § 19 (Zulassung zur Börse)

Die Vorschriften des § 16 a. F. enthielten bereits in der bis-herigen Fassung eine hinreichende Umsetzung der Vorga-ben aus Artikel 42 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie. Siewurden in der Neufassung lediglich an die gegenwärtigeRechtspraxis angepasst.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird aus Gründen der Rechtsklarheit die Zulas-sungspflicht für Besucher der Börse, Handelsteilnehmerund Börsenhändler in einer Vorschrift zusammengefasst,wobei der Absatz nun ebenfalls die zuvor in Absatz 5 nor-mierte Legaldefinition des Börsenhändlers enthält. Satz 2wird gestrichen, da sich in der Zwischenzeit in der Recht-spraxis ein weites Verständnis in Bezug auf den Börsen-handel entwickelt hat und der ganz überwiegende Teil derAufträge elektronisch übermittelt wird. Auch die Finanz-marktrichtlinie und ihre Durchführungsbestimmungen ge-hen stillschweigend von der Zulässigkeit der elektronischenAuftragsübermittlung aus. Eine gesonderte Erwähnung derelektronischen Auftragsübermittlung ist daher nicht mehrerforderlich.

Zu Absatz 4

Durch die Änderung in Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dasshier nicht nur die Geschäfte im Präsenzhandel, sondernsämtliche an der Börse abgeschlossenen Geschäfte erfasstsind.

In Satz 2 wird zur Verbesserung der Übersichtlichkeit derVorschrift bezüglich der Definition des organisierten Mark-tes auf § 2 Abs. 5 WpHG-E verwiesen und die Definitionim Übrigen gestrichen. Der angefügte Satz 3 stellt sicher,dass die Börsenordnung neben den in dieser Vorschriftniedergelegten Voraussetzungen für die Zulassung vonHandelsteilnehmern für den Zugang zu unterschiedlichenHandelssystemen weitere Voraussetzungen aufstellen kann.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält eine Folgeänderung zu Absatz 1.

Zu Absatz 6

Die Änderungen in den Sätzen 3 und 4 enthalten eine Flexi-bilisierung bei der Bestimmung der fachlichen Eignung derBörsenhändler. Nachdem bisher zum Nachweis der fachli-chen Eignung von Personen, die für einen Handelsteilneh-mer an der Börse handeln dürfen, stets eine Börsenhändler-prüfung verlangt wurde, stellt dies nun eine von mehrerenMöglichkeiten zur Feststellung der fachlichen Eignung dar.Insbesondere ist bei der Überprüfung der fachlichen Eig-nung auf die spezifischen Anforderungen des jeweiligenbörslichen Marktes abzustellen, an welchem die betreffendePerson tätig sein soll. So werden z. B. bei der Teilnahme anrein elektronischen Handelssystemen an die erforderlichefachliche Eignung andere Maßstäbe anzulegen sein, als fürden Handel an Präsenzbörsen. Die für die fachliche Eignungaufgestellten Kriterien und Grundsätze sind in einer Zulas-sungsordnung für Börsenhändler festzulegen, welche diebisherige Prüfungsordnung ersetzt. Das Verfahren zum Er-lass der Zulassungsordnung entspricht dem der früherenPrüfungsordnung für Börsenhändler.

Zu Absatz 8

In Absatz 8 wird redaktionell klargestellt, dass die Ge-schäftsführung das Ruhen der Zulassung anordnen kann.

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Zu Absatz 10

Absatz 10 setzt Artikel 42 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 derFinanzrichtlinie um und bestimmt eine Anzeigepflicht derBörse an die Börsenaufsichtsbehörde bezüglich der Staaten,in welchen sie einen unmittelbaren Zugang für Handelsteil-nehmer anbieten möchte. Im Einklang mit dieser Bestim-mung wird eine gleichzeitige Information der Bundesanstaltnormiert, da diese nach § 7 Abs. 3 WpHG-E (Artikel 42Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie) inner-halb eines Monats die zuständige Stelle des betreffendenMitgliedstaates entsprechend informieren muss. Zudemobliegt ihr nach § 7 WpHG-E die Prüfung, ob und welcheZusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betref-fenden Staates möglich ist. Aus diesem Grund ist die Infor-mation auch auf Teilnehmer aus Drittstaaten auszudehnen.Andererseits kann sie sich hierbei auf die erstmalige Zu-gangsgewährung in dem jeweiligen Staat beschränken, dadie Handelsteilnehmer selbst aus der Übermittlung nach§ 16 Abs. 11 hervorgehen.

Zu Absatz 11

Die Vorschrift setzt Artikel 42 Abs. 7 der Finanzmarktricht-linie um und normiert die bereits bestehende Praxis der Bör-sengeschäftsführung, die Börsenaufsichtsbehörde regelmä-ßig über die derzeit zugelassenen Handelsteilnehmer zu in-formieren.

Zu § 20 (Sicherheitsleistungen)

Die Vorschrift entspricht § 19 a. F.

Zu § 21 (Externe Abwicklungssysteme)

§ 21 enthält Vorschriften über die Anbindung von externenAbwicklungssystemen und setzt Artikel 34 Abs. 2 Satz 1der Finanzmarktrichtlinie um. In vielen Fällen werden diedurch den Börsenträger betriebenen Handels- und Abwick-lungssysteme durch dritte Anbieter für Abrechnungs- oderAbwicklungsleistungen im Hinblick auf die Erfüllung derBörsengeschäfte ergänzt. Dies kann sowohl in der Gestalteiner Clearingeinrichtung, etwa einem in den Börsenhandelorganisatorisch eingebetteten zentralen Kontrahenten, oderdurch andere Abwicklungsdienstleistungen erfolgen, wiesie auch vielfach von Wertpapiersammelbanken angebotenund durchgeführt werden. § 21 schafft in Umsetzung vonArtikel 34 Abs. 2 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie erstmalsRegelungen, unter welchen Voraussetzungen eine solcheAnbindung möglich ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt nach den Vorgaben von Artikel 34 Abs. 2Satz 1 Buchstabe a und b der Finanzmarktrichtlinie die erfor-derlichen Voraussetzungen für die Anbindung entsprechen-der Systeme an die vom Börsenträger betriebenen Börsen-systeme und deren Einbindung in die börslichen Regelwerke.

Durch Satz 1 wird klargestellt, dass die Einbindung von ent-sprechenden Abwicklungssystemen in der Börsenordnungzu regeln ist.

Satz 2 Nr. 1 bestimmt nach den Vorgaben von Artikel 34Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und b der Finanzmarktrichtlinie,dass das System über die erforderlichen technischen Ein-richtungen zur Erbringung der Dienstleistung verfügenmuss, wobei nicht nur eine dem aktuellen Stand der Technik

entsprechende Ausstattung des Systems, sondern dessenKompatibilität zu den Abläufen der börslichen Systeme er-forderlich ist.

Nummer 2 fordert die nach Artikel 34 Abs. 2 Satz 1Buchstabe a der Finanzmarktrichtlinie ebenfalls erforder-lichen rechtlichen und technischen Anbindungen zu denbörslichen Handels- und Abwicklungssystemen. Hieruntersind auch solche externen Systeme zu fassen, die bereits andie vom Börsenträger betriebenen Systeme angebundenwurden.

Nummer 3 normiert die nach Artikel 34 Abs. 2 der Finanz-marktrichtlinie vorgeschriebenen Anforderungen an dieseSysteme, wonach eine ordnungsgemäße und unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten effiziente Abrechnung undAbwicklung der Geschäfte an der Börse gewährleistet seinmuss.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt in Umsetzung von Artikel 34 Abs. 2Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie, dass es Handelsteilneh-mern bei alternativ an die Börse angebundenen externenAbwicklungssystemen freigestellt sein muss, welches Sys-tem sie für die Abwicklung ihrer Börsengeschäfte benützenkönnen.

Zu § 22 (Sanktionsausschuss)

Die Vorschrift des § 22 a. F. wird aufgehoben, da sämtlicheRegelungen über die Ausführung von Kundenaufträgen zurVereinheitlichung der Gesetzessystematik und insbesonderezur Umsetzung von Artikel 21 der Finanzmarktrichtlinieumfassend in § 33a WpHG sowie einer zugehörigen Ver-ordnung geregelt werden.

§ 22 entspricht § 20 a. F. Absatz 2 wird durch die Klarstel-lung ergänzt, dass auch für das Sanktionsverfahren entspre-chend § 278 BGB eine Zurechnung des Verschuldens er-folgt, da die zugelassenen Handelsteilnehmer, sofern sie ju-ristische Personen sind, als solche nicht verschuldensfähigsind.

Ferner wird durch die Ergänzung, dass auch Emittenten le-diglich mit einem Verweis sanktioniert werden können, eineredaktionelle Korrektur vorgenommen.

Zu Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreis-feststellung)

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehrin Abschnitt 2 auch Regelungen über die Zulassung vonWirtschaftsgütern und Rechten enthalten sind.

Zu § 23 (Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten)

Absatz 1 Satz 2 wird sprachlich angepasst. Satz 3 wirddurch einen Verweis auf die Artikel 36 und 37 der Durch-führungsverordnung ergänzt. Die terminologisch hier nichtrelevante Einbeziehung von entsprechenden Handelsobjek-ten wird gestrichen.

Der neu angefügte Absatz 2 beinhaltet eine den Absatz 1 er-gänzende Vorschrift für Derivate. Zur Schaffung vonRechtsklarheit und zur Umsetzung von Artikel 40 Abs. 2der Finanzmarktrichtlinie wird nun die Geschäftsführungdazu verpflichtet, für Derivate vor der Zulassung zum Han-

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Drucksache 16/4028 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

del ausreichende Kontraktspezifikationen festzulegen, dieden europarechtlichen Anforderungen genügen.

Zu § 24 (Börsenpreis)

Die Vorschrift wurde aufgrund der durch die Finanz-marktrichtlinie eingeführten Neuregelungen zur Vor- undNachhandelstransparenz in Aktien und Zertifikaten, die Ak-tien vertreten, neu gefasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird in seinem Anwendungsbereich auf alleFinanzinstrumente erstreckt und damit an die geänderteTerminologie in § 2 angepasst. Zudem wird die Regelungdes § 57 Abs. 2 a. F. in Absatz 1 integriert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht den bisherigen Sätzen 1 und 2 des § 24Abs. 2 a. F. Satz 3 entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 Satz 4a. F.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Nachhandelstransparenz im Börsenhan-del, soweit dies nicht bereits speziell im Bereich der Aktienund der Zertifikate, die Aktien vertreten, in § 31 erfolgt.Satz 1 unterscheidet sich von der Vorfassung in § 24 Abs. 2Satz 3 a. F. dadurch, dass die Veröffentlichung in Umsetzungvon Artikel 40 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie in leichtzugänglicher Weise zu erfolgen hat. Ferner ist es Börsenmöglich, künftig die festgestellten Preise separat von denGebührentatbeständen des § 17 zu angemessenen kaufmän-nischen Bedingungen zu vermarkten. § 24 Abs. 2 Satz 5a. F. wurde aufgrund der zwischenzeitlich bestehendenRedundanz gestrichen. Satz 2 entspricht § 24 Abs. 2 Satz 6a. F. Satz 3 entspricht § 13 Abs. 2 Satz 3 a. F.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 24 Abs. 3 a. F.

Zu § 25 (Aussetzung und Einstellung des Handels)

Die Vorschrift setzt Artikel 41 der Finanzmarktrichtlinieum. § 25 a. F. war überholt und aufgrund seiner Vorgabe,die im Grunde keine hybriden Börsenhandelssysteme zu-lässt, aufzuheben. Auch der Präsenzhandel weist in der Zwi-schenzeit eine erhebliche elektronische Komponente aufund reine „Präsenzbörsen“ existieren in Deutschland nichtmehr. Zudem beschreibt Anhang II der Durchführungsver-ordnung umfassend die verschiedenen Modelle der börsli-chen Preisfeststellung, ohne dass hybride Konstrukte desBörsenhandels ausgenommen werden.

Zu Absatz 1

Satz 1 beinhaltet die auf alle Wirtschaftsgüter und Rechte er-weiterte Vorschrift des § 38 Abs. 1 a. F. und setzt Artikel 41Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Der Wortlaut der Vor-schrift, wonach das Aussetzungs- und Ausschlussrecht derGeschäftsführung insoweit auf Finanzinstrumente anwend-bar ist, die „den Regeln nicht mehr entsprechen“, war unterBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ent-sprechend sinngemäß umzusetzen. Satz 2 entspricht § 38Abs. 1 Satz 2 a. F. und setzt Artikel 41 Abs. 1 Unterabs. 2Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Ergänzung des

Satz 2 verpflichtet die Börse, die Entscheidungen der Ausset-zung und Einstellung des Handels an einem geregelten Marktzu veröffentlichen. Dies war bisher nur in den Börsenordnun-gen geregelt (z. B. §§ 25, 42 BörsO FWB) und erhält nundurch die richtlinienkonforme Umsetzung eine gesetzlicheGrundlage.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 38 Abs. 2a. F.

Zu § 26 (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften)

§ 26 entspricht § 23 a. F.

Zu Abschnitt 3 (Skontroführung und Transparenz-anforderungen an Wertpapierbörsen)

Die Überschrift des neuen Abschnitts 3 trägt dem UmstandRechnung, dass ein eigener Abschnitt für die Skontrofüh-rung und die Transparenzanforderungen an Wertpapierbör-sen geschaffen wird.

Zu § 27 (Zulassung zum Skontroführer)

Die bislang in den §§ 26 bis 29 geregelten detaillierten Vor-schriften für Skontroführer werden aufgrund der stetigenEntwicklung neuer Marktstrukturen und der wachsendentechnischen Möglichkeiten einer Börse, Handelsteilnehmerbei der Feststellung des Börsenpreises organisatorisch zubeteiligen, flexibilisiert.

Zu Absatz 1

Satz 1 enthält die Legaldefinition des Skontroführers aus§ 25 Satz 1 a. F. mit der Ausnahme, dass es sich hierbei umbereits zugelassene Handelsteilnehmer handeln muss. DieZulassung zum Handelsteilnehmer und Skontroführer kannjedoch auch in einem Rechtsakt erfolgen. Wie in § 26Abs. 1 a. F. erfolgt die Zulassung auf Antrag. Die Zulas-sungsvoraussetzung, dass das Unternehmen ein Kreditinsti-tut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut sein muss, entfällt.Die nach § 19 erforderliche Zulassung als Handelsteilneh-mer ist künftig ausreichend. Außerdem muss der Antrag-steller neben der erforderlichen fachlichen Eignung auchüber eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeitverfügen, wobei es der jeweiligen Börse überlassen ist, hier-für den Anforderungen des Marktes entsprechende Voraus-setzungen in der Börsenordnung aufzustellen.

Zu den Absätzen 2 bis 4

Die Absätze 2 bis 4 beinhalten Folgeänderungen zu denNeuerungen in Absatz 1.

Zu § 28 (Pflichten des Skontroführers)

In Absatz 1 wird der Pflichtenkatalog des § 27 a. F. ebenfallsflexibler gestaltet, wobei die in § 27 a. F. enthaltene Ord-nungsfunktion und die Pflicht zur interessenneutralen Aus-übung der Tätigkeit weiterhin gelten. Aus Gründen derKlarstellung werden die für den Skontroführer handelndenPersonen ausdrücklich in den Pflichtenkreis einbezogen.

Zu § 29 (Verteilung der Skontren)

Erheblich vereinfacht wird das Verfahren über die Vertei-lung der Skontren. Das frühere starre Verteilungsverfahrenunter Mitwirkung des Skontroführerausschusses wird dem

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Bedürfnis nach einer flexibleren und effizienteren Gestal-tung der Märkte nicht mehr gerecht. Um den spezifischenGegebenheiten der unterschiedlichen Börsen Rechnung zutragen, wird das Verteilungsverfahren dereguliert und denBörsen selbst übertragen, die entsprechende Regelungen inder Börsenordnung vorsehen können. Über die Verteilungder Skontren entscheidet wie bislang die Geschäftsführung.Diese Enstcheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, fürwelchen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschrif-ten gelten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8017, S. 78).

Zu § 30 (Vorhandelstransparenz bei Aktien)

Die neue Vorschrift über die Vor- und Nachhandelstranspa-renz für den Handel an Börsen setzt die Artikel 44 und 45der Finanzmarktrichtlinie um. § 31 a. F. wird mit der Ab-schaffung der Zulassungsstelle aufgehoben.

Zu Absatz 1

Satz 1 der Vorschrift setzt Artikel 44 Abs. 1 der Finanz-marktrichtlinie um. Satz 2 setzt Artikel 44 Abs. 2 und 3 inVerbindung mit Artikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinieum. Mittels Verweisung auf die Durchführungsverordnungwerden die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht nä-her erläutert. Die Verweisung betrifft insbesondere dieArtikel 18, 19 und 30 der Durchführungsverordnung.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Fi-nanzmarktrichtlinie um und regelt, dass Börsen unabhängigvon der Möglichkeit, systematische Internalisierer gemäߧ 19 als Handelsteilnehmer zuzulassen, diesen auch lediglichlesenden Zugang zu den Informationen aus dem Orderbuchgeben können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist wegen der näheren Ausgestaltung derVeröffentlichungspflichten nach Absatz 1 auf Kapitel IVAbschnitt 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung.

Zu § 31 (Nachhandelstransparenz bei Aktien)

Zu Absatz 1

Satz 1 setzt die Regelung zur Nachhandelstransparenz vonArtikel 45 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 2der Finanzmarktrichtlinie um. Die Pflicht zur Veröffentli-chung trifft den Börsenträger, da der Börse als teilrechtsfä-hige Anstalt die rechtlichen Möglichkeiten zum Abschlussentsprechender Verträge mit Medienanbietern fehlen.

Satz 2 setzt Artikel 45 Abs. 2 und 3 in Verbindung mitArtikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um und regeltdie in Artikel 28 der Durchführungsverordnung vorgese-hene Möglichkeit zur verzögerten Veröffentlichung unterVerweis auf die dort geregelten Einzelheiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verweist wegen der näheren Ausgestaltung derVeröffentlichungspflichten nach Absatz 1 auf Kapitel IVAbschnitt 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung.

Zu Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zumBörsenhandel)

Durch die Aufhebung der Trennung von amtlichem und ge-regeltem Markt werden die bisherigen Abschnitte 3 und 4im neuen Abschnitt 4 zusammengefasst.

Zu § 32 (Zulassungspflicht)

Mit der Abschaffung der Zweiteilung der Marktsegmentie-rung in amtlichen und geregelten Markt zu einem einzigengesetzlichen Marktsegment, dem regulierten Markt, wirdeine in der Zwischenzeit nicht mehr zeitgemäße Unterschei-dung der beiden Marktsegmente aufgegeben. Durch die be-reits mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz ge-schaffenen Möglichkeiten für Börsen, in Teilbereichen ihrerMärkte zusätzliche Zulassungs- und Zulassungsfolgepflich-ten einzuführen, besteht ein hinreichender Gestaltungsspiel-raum für die Börsen, eine den Bedürfnissen des Marktesentsprechende Marktstruktur zu schaffen. Außerdem wer-den die bislang bestehenden Unterschiede der beidenMarktsegmente im Bereich der Zulassungsfolgepflichteninsbesondere im Hinblick auf die Transparenzpflichten derEmittenten durch die verbindlichen Vorgaben derEU-Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) weiter nivelliert.Angesichts der mit diesem Gesetzentwurf weitergeführtenund von den Börsen in der Praxis positiv aufgenommenenGestaltungsmöglichkeiten für Teilbereiche des börslichenMarktes besteht keine rechtliche Notwendigkeit, die Zwei-teilung des gesetzlichen Börsenhandels aufrechtzuerhalten.

Die Absätze 1 und 4 wurden dementsprechend an die neueTerminologie angepasst. Hierbei wird klargestellt, dass diebisher der Zulassungsstelle obliegenden Aufgaben durch dieBörsengeschäftsführung wahrgenommen werden. Der Auf-gabenbereich der Zulassungsstelle war infolge der durch dieseit dem Inkrafttreten des Wertpapierprospektgesetzes nun-mehr durch die Bundesanstalt durchgeführten Prüfung derBörsenzulassungsprospekte erheblich reduziert worden, sodass ein Fortbestand dieses Gremiums nicht mehr erforder-lich ist.

In Absatz 1 ist nun ebenfalls die weiterhin bestehende undauch nach Artikel 40 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie vor-gesehene Möglichkeit zur Einbeziehung bereits an anderenorganisierten Märkten zugelassener Wertpapiere geregelt.

Absatz 2 entspricht § 30 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 2 a. F.

Absatz 3 entspricht § 30 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1 a. F.

Absatz 4 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 5 entspricht § 31 Abs. 4 a. F. mit der Maßgabe, dassmangels gesetzlicher Bezugsvorschriften die regionalenBörsenpflichtblätter entfallen.

Zu § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in denregulierten Markt)

§ 33 setzt Artikel 40 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie um.Nach dieser Vorschrift muss die bisher nach § 56 a. F. mög-liche Einbeziehung in den geregelten Markt für sämtlichegesetzlichen Marktsegmente gelten.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 56 Abs. 1 a. F. mit der Ausnahme, dasskünftig auch eine Einbeziehung durch die Geschäftsführungvon Amts wegen, d. h. ohne den bisher erforderlichen An-

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Drucksache 16/4028 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

trag eines Handelsteilnehmers möglich ist, wenn die Ge-schäftsführung ein entsprechendes Marktbedürfnis erkennt.Ferner ist bei der Prüfung, ob ein Wertpapier zum Handelam regulierten Markt einer Börse einbezogen werden kann,nun auf die Zulassung an einer anderen Börse mit Sitz imInland oder in einem anderen Mitgliedstaat in der EU odereinem Vertragsstaat des EWR abzustellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 56 Abs. 2 a. F. mit der Maßgabe, dassdie Gesetzesverweise redaktionell angepasst wurden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Umsetzung von Artikel 40 Abs. 5 Satz 2der Finanzmarktrichtlinie und verpflichtet die Geschäftsfüh-rung, den Emittenten, dessen Wertpapiere von der Einbezie-hung betroffen sind, hiervon zu unterrichten. Wie Artikel 40Abs. 5 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie ausführt, entstehendem Emittenten hieraus keine zusätzlichen Pflichten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 56 Abs. 3 a. F.

Zu § 34 (Ermächtigungen)

§ 34 entspricht § 32 a. F. und enthält lediglich terminologi-sche Folgeänderungen zu der Zusammenlegung des amtli-chen und des geregelten Marktes und der Abschaffung derZulassungsstelle und der Übertragung ihrer Kompetenzenauf die Bundesanstalt.

Nachdem die Bundesanstalt nun als Bundesbehörde die Zu-ständigkeit zur Zulassung von Wertpapieren zum regulier-ten Markt erhält und die Zulassungsstellen als Landesbehör-den, die diese Vorschrift ausführten, abgeschafft werden,fällt die betreffende Rechtsverordnung nicht mehr unter dasZustimmungserfordernis des Bundesrates.

§ 32 Nr. 2 und 3 a. F. waren bereits aufgehoben. Infolge derNeufassung des Gesetzes wird Nummer 4 zur neuenNummer 2.

Zu § 35 (Verweigerung der Zulassung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 36 (Zusammenarbeit in der Europäischen Union)

Die Vorschriften in § 34 Abs. 1 a. F. über die internationaleZusammenarbeit der Zulassungsstellen werden aufgrundder Abschaffung der Zulassungsstellen und die Übertragungder Aufgaben auf die Börsengeschäftsführung abgeschafft.Die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Wertpa-pierzulassung fällt nun in die Zuständigkeit der Bundesan-stalt nach § 7 Abs. 1 WpHG. Die bisherigen Absätze 2 und3 bleiben unverändert und sind nun als Absätze 1 und 2 in§ 36 geregelt.

Zu § 37 (Staatliche Schuldverschreibungen)

Die Vorschriften enthalten lediglich redaktionelle Anpas-sungen gegenüber § 36 a. F.

Zu § 38 (Einführung)

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen § 37 a. F.;zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, nähere Be-

stimmungen in der Börsenordnung zu treffen. Im Übrigenhandelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu § 39 (Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren)

Die Absätze 1 und 2 wurden im Hinblick auf die Regelungder Aussetzung oder Einstellung der Notierung in den allge-meinen Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 aufgehoben. Diefolgenden Absätze rücken auf und werden aufgrund derÜbertragung der Zuständigkeiten der Zulassungsstelle aufdie Geschäftsführung angepasst.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 steht nun der Geschäftsführung das Rechtzu, die Zulassung zum regulierten Markt zu widerrufen. DieVorschrift enthält zusätzlich die bisher in § 43 Satz 2 gere-gelte Befugnis zum Widerruf, entspricht jedoch im Übrigen§ 38 Abs. 3 a. F. und setzt Artikel 41 Abs. 1 der Finanz-marktrichtlinie um.

Zu Absatz 2

Die Sätze 1 und 2 entsprechen den ersten beiden Sätzen des§ 38 Abs. 4 a. F. Satz 3 regelt die Veröffentlichung, welchenunmehr zusätzlich im Internet zu erfolgen hat. Satz 4 a. F.war aufgrund der Abschaffung der Zulassungsstelle zu strei-chen. Satz 4 entspricht § 38 Abs. 4 Satz 5 a. F.

Zu § 40 (Pflichten des Emittenten)

Die Vorschrift enthält lediglich redaktionelle Folgeänderun-gen gegenüber § 39 a. F. § 40 a. F. war infolge der Zusam-menführung des geregelten und des amtlichen Marktes zumregulierten Markt obsolet geworden.

Zu § 41 (Auskunftserteilung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 42 (Teilbereiche des regulierten Marktes mit beson-deren Pflichten für Emittenten)

Zu Absatz 1

§ 42 fasst die für den geregelten Markt und den amtlichenMarkt geltenden Möglichkeiten zur Gestaltung von zusätz-lichen Pflichten für Emittenten in einer Vorschrift zusam-men und bestimmt, dass die Börsen für den reguliertenMarkt in Teilbereichen zum Schutz des Publikums oder füreinen ordnungsgemäßen Börsenhandel den Emittenten so-wohl zusätzliche Voraussetzungen für die Einführung vonWertpapieren als auch zusätzliche Folgepflichten auferlegenkönnen. Inhaltlich entsprechen die Gestaltungsmöglichkei-ten der Börse denjenigen für den geregelten Markt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt das Recht der Geschäftsführung, in den Fäl-len, in denen ein Emittent auch nach Fristsetzung zusätzlicheZulassungs- oder Zulassungsfolgepflichten nach Absatz 1nicht erfüllt, diesen Emittenten aus dem entsprechendenTeilsegment des Marktes auszuschließen. Nach Satz 3 geltenin diesen Fällen die Unterrichtungs- und Veröffentlichungs-pflichten der Geschäftsführung bei einer Aussetzung oderEinstellung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/4028

Zu § 43 (Verpflichtung des Insolvenzverwalters)

Die Vorschrift entspricht § 42a a. F.

Zu den §§ 44 bis 47

Unverändert.

Zu Abschnitt 5 (Freiverkehr)

Der Freiverkehr wird zukünftig in einem eigenen Abschnittgeregelt.

Zu § 48 (Freiverkehr)

Die nach der Vereinheitlichung der beiden gesetzlichenMarktsegmente zum regulierten Markt redundanten Rege-lungen zum geregelten Markt der §§ 49 bis 56 a. F. werdenaufgehoben. § 48 ersetzt die bislang in § 57 geregelte Vor-schrift zum Freiverkehr.

Zu Absatz 1

Abgesehen von den redaktionellen Folgeänderungen sinddie dort genannten Handelsrichtlinien nunmehr von derGeschäftsführung zu erlassen, und damit wird der bislangumstrittene Rechtscharakter dieses Regelwerks nunmehrdem öffentlichen Recht zugeordnet. Hintergrund dieser Zu-ordnung in den Kompetenzbereich der Geschäftsführungist, dass bereits an einigen Börsen gelebte Praxis ist, dassdie Geschäftsführung bezüglich des Freiverkehrs im Rah-men ihrer hoheitlichen Aufgaben eine Zulassungsentschei-dung zu treffen hat, welche davon abhängt, ob das Regel-werk des Freiverkehrs eine ordnungsgemäße Durchführungdes Handels und der Geschäftsabwicklung in diesem zulas-sungsfreien Börsensegment gewährleistet. Zudem erhöhtdie öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Handelsrichtlinienals Verwaltungsvorschriften den Gestaltungsspielraum derBörsen. Ferner müssen die Handelsrichtlinien den für multi-laterale Handelssysteme geltenden Anforderungen der Fi-nanzmarktrichtlinie entsprechen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält korrespondierend zu Absatz 1 die Kompe-tenz, der Geschäftsführung den Freiverkehr zu untersagen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie umund enthält einen Verweis auf die Vorschriften über denBetrieb eines multilateralen Handelssystems hinsichtlichder Organisationspflichten im Wertpapierhandelsgesetz, dieauch für Börsenträger gelten müssen, die ein multilateralesHandelssystem betreiben. Es handelt sich hierbei um dieVorschriften der Artikel 5 bis 10 sowie 12 bis 14 der Fi-nanzmarktrichtlinie, die in den §§ 33, 34 und 34a sowie dennach diesen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungendes Wertpapierhandelsgesetzes umgesetzt werden. Zu be-achten ist, dass der Freiverkehrsträger nach den Vorgabendes Artikels 13 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mitder Durchführungsrichtlinie auch über § 33 WpHG i. V. m.§ 25a KWG die von der Bundesanstalt entwickelten Grund-sätze der MaRisk zu berücksichtigen hat. Dementsprechendgelten für den Börsenträger nach der Vorgabe der Finanz-marktrichtlinie in diesem Fall über die Generalklausel des § 5Abs. 5 die Eigenkapitalanforderungen des KWG. Die Über-

wachung der Einhaltung der Anforderungen dieses Ab-satzes obliegt nach § 3 Abs. 1 ebenfalls der Börsenauf-sichtsbehörde.

Die Vorschriften über börsenähnliche Handelssysteme wer-den infolge der Umsetzung der Vorschriften der Finanz-marktrichtlinie über multilaterale Handelssysteme abschlie-ßend im Wertpapierhandelsgesetz und im Kreditwesenge-setz behandelt.

Zu Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schluss-vorschriften)

Die Überschrift des Abschnitts 6 bleibt unverändert.

Zu § 49 (Strafvorschriften)

§ 49 entspricht § 61 a. F.

Zu § 50 (Bußgeldvorschriften)

Abgesehen von Folgeänderungen wird durch die Ergänzungin Absatz 1 Nr. 2 sichergestellt, dass die Missachtung einerAuskunftspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 7 mit einer Geldbußebis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Im Übrigen ent-spricht die Vorschrift § 62 a. F.

Zu § 51 (Geltung für Wechsel und ausländischeZahlungsmittel)

§ 51 entspricht § 63 a. F.

Zu § 52 (Übergangsregelungen)

§ 52 entspricht in den Absätzen 1 und 2 § 64 a. F., Absatz 2awird zu Absatz 3 und Absatz 3 zu Absatz 4.

Zu Absatz 5

Die Absätze 4 bis 7 a. F. haben infolge Zeitablaufs ihreRechtswirkung verloren und waren daher aufzuheben.

Der neu eingeführte Absatz 5 regelt Übergangsvorschriftenim Hinblick auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzeserteilten Börsengenehmigungen nach § 1 Abs. 1 a. F. Dieursprünglich erteilten Börsengenehmigungen gelten als Er-laubnis i. S. d. § 4. Ein Börsenträger muss der jeweiligenBörsenaufsicht die dem Erlaubnisantrag nach § 4 Abs. 2beizufügenden Unterlagen und Nachweise bis zum … über-senden.

Zu Absatz 6

Für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum amtlichenoder geregelten Markt zugelassene Wertpapiere gilt nachAbsatz 6 nun die gesetzlich angeordnete Umwidmung die-ser Zulassung zum regulierten Markt, was bedeutet, dassEmittenten beider Segmente keine neuen Zulassungsanträgefür die Zulassung zu dem neuen einheitlichen gesetzlichenBörsensegment stellen müssen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1a )

Durch die Einfügung der neuen Nummer 1a werden, wie imEntwurf des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-E), Anhang IAbschnitt A Nr. 5 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 der Finanz-marktrichtlinie umgesetzt, wonach die Anlageberatung, die

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Drucksache 16/4028 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bisher als Nebendienstleistung qualifiziert wurde, zurHauptdienstleistung erhoben wird. Auf die Begründung zuArtikel 1 Nr. 2 Buchstabe f wird verwiesen. Die bisher er-laubnisfreie Anlageberatung, soweit sie als persönlicheEmpfehlung abgegeben wird und sich auf bestimmte Fi-nanzinstrumente bezieht, wird zur erlaubnispflichtigenFinanzdienstleistung.

Nummer 1b dient der Umsetzung von Anhang IAbschnitt A Nr. 8 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15der Finanzmarktrichtlinie und erfasst als neue Finanzdienst-leistung das Betreiben eines multilateralen Handelssystems.Diese Spezialerlaubnis erfasst in Zukunft nur den Betriebeines multilateralen Handelssystems. Für die Erbringunganderer Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte brauchtdas Institut eine gesonderte Erlaubnis. Im Übrigen wird aufdie Begründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG-E verwiesen.

Durch die neue Nummer 1c wird, entsprechend dem Ent-wurf des Wertpapierhandelsgesetzes, Anhang I Abschnitt ANr. 7 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt. Die Platzierungvon Finanzinstrumenten fiel bislang unter die Abschlussver-mittlung, soweit kein – vorrangiger – Bankgeschäftstatbe-stand einschlägig war. Die Ausführungen zu Nummer 1bgelten im Übrigen entsprechend.

Die Änderung in Nummer 4 ist materiell ohne Konsequen-zen und lehnt sich sprachlich an die Definition in § 2 Abs. 3Nr. 2 WpHG-E an.

Die Einfügung des neuen Satzes 3 trägt der Tatsache Rech-nung, dass die Finanzmarktrichtlinie keine Differenzierungvornimmt, ob ein Handel auf eigene Rechnung für andere,also mit Kundenbezug (Eigenhandel), oder ohne Kundenbe-zug (Eigengeschäft) stattfindet. Anhang I Abschnitt A Nr. 3der Finanzmarktrichtlinie qualifiziert den „Handel aufeigene Rechnung“ als Wertpapierdienstleistung. Auch dieDefinition des Handels auf eigene Rechnung in Artikel 4Abs. 1 Nr. 6 der Finanzmarktrichtlinie enthält keine Diffe-renzierung hinsichtlich des Kundenbezuges. Somit fällt,vorbehaltlich der verschiedenen Ausnahmetatbestande in§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 Nr. 9, 11, 13 und 14, auch dasEigengeschäft in den Anwendungsbereich der Finanz-marktrichtlinie und unter die Erlaubnistatbestände desKreditwesengesetzes.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Der Anwendungsbereich der Nummer 6 hat sich verkleinert,da eine Vielzahl von Unternehmen, die als Anlageberaterbislang Finanzunternehmen waren, in Zukunft Finanzdienst-leistungsinstitute werden. Die Streichung des Klammerzu-satzes „Anlageberatung“ stellt klar, dass mit dieser Bezeich-nung künftig nur noch die persönliche Anlageberatung inBezug auf bestimmte Finanzinstrumente im Sinne des Ab-satzes 1a Nr. 1a bezeichnet wird, die künftig als Finanz-dienstleistung qualifiziert wird. Nummer 6 erfasst wie bis-her alle anderen Formen der Anlageberatung einschließlichderjenigen, die unter die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6Nr. 8, 15 und Abs. 10 fallen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3d)

Die Legaldefinition des Wertpapierhandelsunternehmens inSatz 2 ist entsprechend der Vorgabe der Finanzmarktricht-linie aufgrund der Ausdehnung des Begriffs der Finanzin-

strumente zu erweitern. Kreditinstitute und Finanzdienst-leistungsinstitute sind daher in Zukunft grundsätzlich auchdann als Wertpapierhandelsunternehmen anzusehen, wennGegenstand ihres Geschäfts allein Warentermingeschäftesind. Diese Unternehmen kommen damit in den Genuss desEuropäischen Passes gemäß § 24a. Für Unternehmen ausanderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums giltdies entsprechend nach § 53b. Die diesbezügliche Be-schränkung in Satz 2 ist daher aufzuheben.

Unternehmen, die sich auf Kassageschäfte mit Devisen-oder Rechnungseinheiten beschränken, gelten auch zukünf-tig nicht als Wertpapierhandelsunternehmen. Institute miteiner solchermaßen eingeschränkten Erlaubnis können denEuropäischen Pass nicht in Anspruch nehmen.

Zu Buchstabe d (Absatz 5a)

Bei den Änderungen des Wortlauts handelt es sich umredaktionelle Anpassungen an die europarechtlich vorgege-bene Terminologie.

Zu Buchstabe e (Absatz 11)

Mit der Neufassung des Absatzes 11 werden, wie in Artikel 1im Entwurf des Wertpapierhandelsgesetzes, Anhang I Ab-schnitt C in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 17 bis 19 der Fi-nanzmarktrichtlinie umgesetzt und die Terminologie ent-sprechend der des Wertpapierhandelsgesetzes angepasst.Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 wird verwiesen. DieGeltung dieses Begriffs der Finanzinstrumente ist be-schränkt auf die Vorschriften in § 1 Abs. 1 bis 3 und 17, dieerlaubnispflichtige Geschäfte definieren, und Ausnahmenvon dieser Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 und 6. Ansons-ten gilt für das gesamte Kreditwesengesetz, insbesonderedie Vorschriften über Handelsbuchpositionen, der weiter ge-fasste Begriff der Finanzinstrumente des § 1a Abs. 3.

Der Begriff der Finanzinstrumente in Absatz 11 ist das zen-trale Tatbestandsmerkmal für die Anknüpfung zweier Bank-geschäftstatbestände, des Finanzkommissions- und desEmissionsgeschäftes, sowie für die Finanzdienstleistungs-tatbestände nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 und dasEigengeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 3.

Was bislang als Wertpapier, Geldmarktinstrument oderDerivat unter die Definition der Finanzinstrumente fiel,wird auch in Zukunft unter die Definition fallen. Die beste-hende Regelung muss im Rahmen der Umsetzung derFinanzmarktrichtlinie ausgedehnt werden.

Satz 4 setzt die Vorgaben des Anhangs I Abschnitt C Nr. 4bis 10 der Finanzmarktrichtlinie um. Vor allem im Bereichder Derivate wird der Begriff der Finanzinstrumente auf eu-ropäischer Ebene ausgeweitet und entsprechend harmoni-siert. Einen Großteil dieser Geschäfte erfasst die bisherigeDerivatedefinition des § 1 Abs. 11 Satz 4 a. F. bereits. Derbestehende Begriff der Derivate hat sich seit Inkrafttretender 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 bewährt. Auchwenn die bestehende Regelung aufgrund der neuenEU-rechtlichen Vorgaben konzeptionell grundlegend über-arbeitet werden muss, wird deshalb soweit möglich aufdieser Regelung aufgesetzt.

Satz 4 entspricht § 2 Abs. 2 WpHG-E. Auf die Begründungzu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c wird verwiesen.

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Zu Buchstabe f (Absatz 17)

Die Aufhebung des Satzes 3 stellt eine redaktionelle Folge-änderung zur Änderung des Begriffs der Finanzinstrumentedurch § 1 Abs. 11 Satz 1 dar. Da Absatz 17 von dieser Defi-nition erfasst ist und insbesondere die Definition der Deri-vate aufgrund der Finanzmarktrichtlinie eine starke Auswei-tung erfahren hat, verbleibt für Satz 3 kein selbständigerAnwendungsbereich. Satz 3 wird daher aufgehoben.

Buchstabe g (Absatz 18)

Bei den Änderungen in Absatz 18 handelt es sich um redak-tionelle Änderungen aufgrund der Neufassung verschiedenereuropäischer Richtlinien (Richtlinie 2002/83/EG – Lebens-versicherungsrichtlinie, Richtlinie 2004/39/EG – Finanz-marktrichtlinie, Richtlinie 2006/48/EG – Bankenrichtlinie,Richtlinie 2006/49/EG – Kapitaladäquanzrichtlinie).

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Bei der Übernahme der Legaldefinition aus § 1 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 in Nummer 3a handelt es sich um eine reinredaktionelle Änderung im Interesse einer Straffung desRegelungstextes.

Nummer 8 setzt die Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1Buchstabe l insoweit um, als das Finanzkommissionsge-schäft betroffen ist. Nach der bestehenden Bereichsaus-nahme in § 2 Abs. 1 Nr. 8 gelten solche Unternehmen (sogenannte Locals nach englischer Terminologie) nicht alsKreditinstitute, wenn sie das Finanzkommissionsgeschäftausschließlich an einer Termin- oder Optionsbörse betrei-ben, dieses nur für andere Mitglieder dieser Börse betreibenund ihre Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherungder Erfüllung dieser Geschäfte an dieser Börse abgedecktsind.

Aufgrund der EU-Vorgaben ist die bestehende Regelungmateriell in zwei Punkten zu überarbeiten. Die Bereichsaus-nahme wird zum einen auf die analoge Tätigkeit in multi-lateralen Handelssystemen ausgedehnt. Zum anderen wirdklargestellt, dass diese Unternehmen unter der Bereichsaus-nahme in Zukunft mehrere Börsen und multilaterale Han-delssysteme im Inland in dem gesetzlich vorgegebenenRahmen bedienen können, statt auf eine Terminbörse fest-gelegt zu sein. Die Haftungsregelung wird im Sinne derVorgabe in Artikel 2 Abs. 1 Nr. l der Finanzmarktrichtliniepräzisiert; eine Änderung gegenüber der bestehenden Aus-legung ist damit nicht verbunden. Auf die Definition derDerivatemärkte wird in der analogen Ausnahme für dieErbringung einiger Finanzdienstleistungen durch Locals inAbsatz 6 Nr. 9 zurückgegriffen.

Durch die Rückausnahme, Fehlen einer grenzüberschreiten-den Tätigkeit, wird klargestellt, dass eine Ausnahme nichtin Betracht kommt und eine Erlaubnispflicht nach § 32besteht, wenn Locals zusätzlich an Derivatemärkten imEuropäischen Wirtschaftsraum entsprechend tätig werdenwollen. Diese Regelungstechnik ist zur Umsetzung vonArtikel 6 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b (ii)und Buchstabe p der Richtlinie 2006/49/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über dieangemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-men und Kreditinstituten – Kapitaladäquanzrichtlinie –

(ABl. EU Nr. L 177 S. 201) erforderlich. Demnach benöti-gen Locals ein Anfangskapital von 50 000 Euro, wenn siedie Niederlassungsfreiheit oder den Europäischen Pass nut-zen wollen. Von der laufenden Solvenzaufsicht können auchsie hingegen ausgenommen werden.

Die Bereichsausnahme in Nummer 9 setzt die Vorgabe desArtikels 2 Abs. 1 Buchstabe i der Finanzmarktrichtlinie in-soweit um, als das Finanzkommissionsgeschäft betroffenist. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a zuder entsprechenden Ausnahme in § 2a Abs. 1 Nr. 11WpHG-E wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Die Änderungen in Absatz 6 setzen die relevanten Ausnah-men des Artikels 2 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Sieentsprechen der Umsetzung der jeweiligen Ausnahme in§ 2a Abs. 1 WpHG. Es wird grundsätzlich auf die jeweili-gen Begründungen zu Artikel 1 Nr. 4 verwiesen.

Die Ausnahmen in den Nummern 1 und 3 setzen Artikel 2Abs. 1 Buchstabe g der Finanzmarktrichtlinie um. DieNummern 4 bis 7 entsprechen ebenfalls der bisherigenRechtslage und setzen Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a, b, eund f der Finanzmarktrichtlinie um.

Die bislang bestehende Bereichsausnahme der Nummer 8für die Vermittlung von Investmentanteilen geht zurück aufeine zwingende Bereichsausnahme der Wertpapierdienst-leistungsrichtlinie. Durch Artikel 3 der Finanzmarktrichtli-nie wird diese zwingende Ausnahme in das Ermessen derMitgliedstaaten gestellt. Mit der Nummer 8 wird von dieserAusnahmemöglichkeit im bisherigen Umfang Gebrauch ge-macht. Die Vermittlung von Wertpapieren wird wie bishernicht von der Ausnahmeregelung erfasst. Die Gründe fürdie Beschränkung auf Investmentanteile haben nach wie vorBestand. Investmentanteile sind noch stärker standardisiertals Wertpapiere. Die Institute oder Unternehmen, für die dieVermittlung erfolgt, unterliegen selbst der Aufsicht. DieAusdehnung der Bereichsausnahme auf Anlageberatung inBezug auf diese Finanzinstrumente ist eine Folgeänderungder Einstufung der Anlageberatung als Wertpapierdienst-leistung durch die Finanzmarktrichtlinie. Eine Aufspaltungder Aufsicht über diese beiden Formen von Finanzdienst-leistungen in Zusammenhang mit Anteilen an Investment-vermögen wäre, da sie in der Regel von denselben Personenausgeführt wird, unzweckmäßig. Außerdem stellt dieNeufassung des Textes klar, dass die Bereichsausnahmeauch dann gilt, wenn die Vermittlung zwischen Kunden undmehr als einem Institut betrieben wird. Der vorletzteHalbsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bereichs-ausnahme durch die Finanzmarktrichtlinie von einer zwin-genden in eine fakultative umgewandelt wurde. Es steht denUnternehmen nunmehr frei, eine entsprechende Erlaubnisnach § 32 Abs. 1 zu beantragen.

Die Bereichsausnahme in Nummer 9 beruht auf dem Teildes Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe l der Finanzmarktrichtlinie,der nicht das Finanzkommissionsgeschäft betrifft. Sie setztauf der bestehenden Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9auf. Das Terminbörsenprivileg wird jedoch im Einklang mitder europäischen Regelung auf Eigengeschäfte an Derivate-märkten, die durch Kassageschäfte abgesichert werden kön-nen, sowie Finanzkommissionsgeschäfte, Abschlussver-mittlung oder Eigenhandel als Market Maker für andere

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Drucksache 16/4028 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mitglieder dieser Derivatemärkte beschränkt. Die Tätigkeitals Clearingmitglied an einer Kassa- oder Derivatebörse istvon dieser Ausnahme nicht erfasst.

Andererseits wird die Ausnahme im Einklang mit der Fi-nanzmarktrichtlinie so erweitert, dass das aus der Instituts-definition herausgenommene Unternehmen auch nach demGesetzeswortlaut derartige Geschäfte an mehreren Deri-vatemärkten betreiben kann, ohne der Erlaubnispflicht zuunterfallen; der Wortlaut des Gesetzes wird damit an die imEinklang mit dem EU-Recht stehende Auslegungspraxisangepasst, die eine Tätigkeit nicht auf einen Marktplatzbeschränkt. Eine analoge Regelung wird für das Finanz-kommissionsgeschäft in Absatz 1 Nr. 8 geschaffen. Auf dieBegründung der Rückausnahme bei einer zusätzlichengrenzüberschreitenden Tätigkeit unter Buchstabe a wirdverwiesen. Die Regelung in Nummer 9 in Verbindung mitAbsatz 1 Nr. 8 entspricht § 2a Abs. 1 Nr. 8 WpHG-E (vgl.Artikel l Nr. 3 Buchstabe a).

Die Bereichsausnahme für Freiberufler in Nummer 10 be-ruht auf Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Finanzmarktricht-linie. Nummer 10 entspricht § 2a Abs. 1 Nr. 6 WpHG-E(vgl. Begründung zu Artikel l Nr. 3 Buchstabe a).

Die bisherige Bereichsausnahme für die Rohwarengeschäftenach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 wird entsprechend der weiter-gehenden Grundregelung in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe ider Finanzmarktrichtlinie geändert. Die Regelung entspricht§ 2a Abs. 1 Nr. 9 WpHG-E. Auf die Begründung zuArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe a wird daher verwiesen.

Nummer 13 enthält eine Bereichsausnahme für den Waren-und Warenderivatehandel und setzt Artikel 2 Abs. 1Buchstabe k der Finanzmarktrichtlinie um. Von der Aus-nahme ist nur das Hauptgeschäft der Eigengeschäfte unddes Eigenhandels mit Waren und Warenderivaten betroffen.Andere Nebentätigkeiten sind nur erlaubnisfrei, wenn fürdiese eine andere Bereichsausnahme einschlägig ist, dieeine kumulative Anwendung zulässt. Die Reglung ent-spricht § 2a Abs. 1 Nr. 12 WpHG-E (vgl. Begründung zuArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe a).

Die Ausnahme in Nummer 14 setzt Artikel 2 Abs. 1Buchstabe d der Finanzmarktrichtlinie um. Die Regelungentspricht § 2a Abs. 1 Nr. 10 WpHG-E. Auf die Begrün-dung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a wird deshalb verwie-sen.

In Umsetzung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe j der Finanz-marktrichtlinie dürfen nach Nummer 15 Unternehmen, diekeine Bankgeschäfte betreiben und sonst auch keine Finanz-dienstleistungen erbringen, im Rahmen ihrer anderweitigenberuflichen Tätigkeit auch in Zukunft die Anlageberatungerbringen, ohne unter die Erlaubnispflicht nach dem Kredit-wesengesetz zu fallen. Voraussetzung ist, dass sie sich dieAnlageberatung nicht besonders vergüten lassen. Nummer 15entspricht § 2a Abs. 1 Nr. 11 WpHG-E.

Nummer 16 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinieum und nimmt Börsenträger oder die Betreiber von organi-sierten Märkten mit Sitz im Ausland, welche auch ein multi-laterales Handelssystem betreiben, von der Einordnung alsFinanzdienstleistungsinstitute aus.

Zu Buchstabe c (Absatz 7)

Bei der Beschränkung auf Finanzdienstleistungen im Sinnevon § 1 Abs. 1a Satz 2 handelt es sich um eine systematischnotwendige Folgeänderung der Behandlung des Eigenge-schäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 als Finanzdienstleis-tung. Eine Auswirkung auf solvenzrechtliche Behandlungvon Finanzdienstleistungen, die nicht von Anhang I Ab-schnitt A der Finanzmarktrichtlinie erfasst sind, ist von derRichtlinie nicht intendiert.

Zu Buchstabe d (Absatz 8)

Die Änderung in Absatz 8 ist teilweise eine Folgeänderungder Einstufung der Anlageberatung als Finanzdienstleis-tung. Die Anlageberatung wird entsprechend den Anlage-vermittlern und Abschlussvermittlern von der laufendenSolvenzaufsicht ausgenommen. Die Ausnahme wird imEinklang mit der Kapitaladäquanzrichtlinie auch Unterneh-men gewährt, die Geschäfte im Sinne von Absatz 1 Nr. 8oder Absatz 6 Nr. 9 nicht nur an inländischen, sondern auchan Derivatemärkten in anderen Staaten des EuropäischenWirtschaftsraums über den Europäischen Pass tätigen. DasPlatzierungsgeschäft ist ein besonderer Teilbereich der Ab-schlussvermittlung und daher auch auszunehmen. Der Be-trieb eines multilateralen Handelssystems stellt eine andereArt von Geschäftstätigkeit dar, als diejenige von Instituten,die aus Risikogesichtspunkten der laufenden Solvenzauf-sicht zu unterwerfen sind.

Zu Buchstabe e (Absatz 8a)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Anpassung anArtikel 45d der Kapitaladäquanzrichtlinie, die auf Finanz-instrumente in Anhang I Abschnitt C Nr. 5 bis 7, 9 und 10der Finanzmarktrichtlinie Bezug nimmt. Die dort aufgeführ-ten Derivate werden in Zukunft in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2,3 und 5 definiert.

Zu Buchstabe f (Absatz 9)

Die Vorschrift ist aufgrund der europäischen Vorgaben auf-zuheben, da Artikel 6 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie vor-sieht, dass eine Erlaubnis immer gemeinschaftsweit gilt.Eine Beschränkung dieser Erlaubnis bei Ersatz des An-fangskapitals durch den Abschluss einer Versicherung imSinne von Artikel 7 Buchstabe b der Kapitaladäquanzricht-linie auf Dienstleistungen im Herkunftsstaat ist weder nachder Finanzmarktrichtlinie noch nach der Kapitaladäquanz-richtlinie vorgesehen. Auch Anlagevermittler und Ab-schlussvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Ab-schluss einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1Satz 2 nachweisen und keine Befugnis haben, sich Eigen-tum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zuverschaffen, kommen daher zukünftig in den Genuss desEuropäischen Passes.

Zu Buchstabe g (Absatz 10)

Die Finanzmarktrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten,ebenso wie bereits die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie,die Möglichkeit ein, „vertraglich gebundene Vermittler“ zu-zulassen, ohne diese einer direkten Aufsicht zu unterstellen.Von dieser Möglichkeit wird auch weiterhin Gebrauch ge-macht. Die Änderungen setzen Artikel 4 Nr. 25 in Verbin-

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dung mit Artikel 23 der Finanzmarktrichtlinie um. Es wirdeine Legaldefinition des vertraglich gebundenen Vermittlersund des haftenden Unternehmens eingeführt. Außerdemwird die Bereichsausnahme, die bislang auf die Anlage- undAbschlussvermittlung beschränkt war, erweitert: Neu aufge-nommen wird die Anlageberatung, die in Umsetzung vonAnhang I Abschnitt A Nr. 5 der Finanzmarktrichtlinie alsFinanzdienstleistung qualifiziert wird. In Angleichung andie neu in den WpHG-E eingeführte Definition für das Plat-zieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmever-pflichtung im Sinne von Anhang I Abschnitt A Nr. 7 derFinanzmarktrichtlinie wird dieser Tatbestand, der bislangunter die Anlage- oder Abschlussvermittlung subsumiertwurde, in § 1 Abs. 1a Nr. 1c als eigenständige Finanzdienst-leistung qualifiziert und folglich auch ausdrücklich in dieBereichsausnahme einbezogen.

Artikel 4 Abs. 1 Nr. 25 in Verbindung mit Erwägungs-grund 36 der Finanzmarktrichtlinie stellt klar, dass aufgrunddes Grades der Einbindung in die Organisation des Unter-nehmens ein vertraglich gebundener Vermittler im Sinnedieser Ausnahme nur derjenige ist, der ausschließlich fürein Unternehmen tätig ist. Dementsprechend beschränktSatz 1 die Vertretung auf ein Einlagenkreditinstitut oder einWertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine Mehrfachver-tretung ist damit nicht mehr möglich. Weitere Vorausset-zung für das Eingreifen der Bereichsausnahme ist die An-zeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt.

Satz 6 setzt die sich aus Artikel 23 Abs. 3 der Finanz-marktrichtlinie ergebende Registrierungspflicht um. Geführtwird das Register von der Bundesanstalt. Einzelheiten zuden Aufnahmevoraussetzungen werden in einer Rechtsver-ordnung gemäß Satz 7 festgelegt. Durch diese Rechtsver-ordnung kann entsprechend Artikel 23 Abs. 4 Unterabs. 2der Finanzmarktrichtlinie der Bundesanstalt als der zustän-digen Behörde gestattet werden, Dritte mit der Führung undPflege des Registers zu betrauen.

Nach Satz 9 kann die Bundesanstalt Instituten, die bei derAuswahl oder bei der Überwachung ihrer vertraglich gebun-denen Vermittler oder bei der Führung des Registers gegenihre Sorgfaltspflicht verstoßen, das Recht, vertraglich ge-bundene Vermittler für sich einzusetzen, entziehen. Mit demEntzug des Rechts greift die Bereichsausnahme nicht mehr,die betroffenen Vermittler werden zu Finanzdienstleistungs-instituten. Sie haben dann ihre Vermittlungstätigkeit, soweitsie erlaubnispflichtig ist, unverzüglich einzustellen und dür-fen sie erst wieder aufnehmen, wenn sie eine entsprechendeErlaubnis von der Bundesanstalt erhalten haben oder ein an-deres Institut für sie die Voraussetzungen nach Absatz 10erfüllt. Die bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungendes haftenden Unternehmens bleiben unberührt.

Zu Buchstabe h (Absatz 12)

Satz 1 setzt die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen der§§ 25a, 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und die Anzeigepflichten nach§ 2c Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Nr. 2 fürBörsenträger oder Betreiber ausländischer organisierterMärkte um, die diese nach Artikel 5 Abs. 2 in Verbindungmit den Artikeln 12 und 13 der Finanzmarktrichtlinie zu er-füllen haben, soweit sie nicht lediglich den börsenrechtlichregulierten Freiverkehr betreiben. Bezüglich dem Betriebdieser Märkte unterliegen sie hinsichtlich der für sie gelten-

den bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften der Überwa-chung durch die Bundesanstalt. Auf die Begründungen zuden Änderungen in den §§ 2c und 25a wird verwiesen.

Satz 2 beinhaltet die Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 Un-terabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie.

Satz 3 bestimmt, dass die Befugnisse der Bundesanstalt zurÜberprüfung dieser Anforderungen und Verpflichtungenund zum Schutz bei Gefahren den §§ 44 bis 48 entspre-chend gelten, um insoweit Artikel 50 der Finanzmarktricht-linie umzusetzen.

Die Bundesanstalt kann nach Satz 4 den Betrieb der multila-teralen Handelssysteme in den Fällen des § 35 untersagen.Hierdurch wird insbesondere Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe eder Finanzmarktrichtlinie umgesetzt.

Satz 5 normiert eine Pflicht der in Satz 1 genannten Markt-betreiber, der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebsunverzüglich anzuzeigen, um eine Kontrolle der für sie gel-tenden Bestimmungen zu ermöglichen.

Zu Nummer 4 (§ 2c)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Die Änderung in Satz 1 stellt eine rein redaktionelle Ände-rung dar.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Die Änderung in Satz 1 ersetzt den Verweis auf die Wertpa-pierdienstleistungsrichtlinie durch einen Bezug auf den in-haltsgleichen Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Finanzmarktricht-linie. Der Verweis auf die Bankenrichtlinie wurde an die ent-sprechende Vorschrift in der Richtlinie 2006/48/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-institute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Der neue Satz 6 setzt Artikel 60 Abs. 3 Satz 2 der Finanz-marktrichtlinie um. Demnach muss auch für den umgekehr-ten Fall des § 33b Satz 2, wenn ein deutsches Unternehmenin einem anderen Mitgliedstaat eine Erlaubnis für die Er-bringung von entsprechenden Bankgeschäften oder Finanz-dienstleistungen beantragt und das Mutterunternehmen oderdas durch dieselben Personen oder Unternehmen kontrol-lierte Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, eine Ver-pflichtung der Bundesanstalt bestehen, der zuständigenStelle im Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Infor-mationen über die Zuverlässigkeit und Eignung von Ge-schäftsleitern und Personen mit bedeutenden Beteiligungenzu übermitteln.

Zu Buchstabe b (Absatz 3a)

Der neue Absatz 3a dient der Umsetzung von Artikel 56Abs. 3 Unterabs. 2, der Artikel 57 und 59 der Finanz-marktrichtlinie. Satz 2 enthält eine analoge Regelung zu § 7Abs. 1 Satz 2 WpHG-E in Bezug auf die Gebote und Ver-bote des Kreditwesengesetzes und entsprechende auslän-dische Vorschriften der in Absatz 3 Satz 1 genanntenStaaten. Ein Ersuchen auf Zusammenarbeit kann von der

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Drucksache 16/4028 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bundesanstalt nur unter den eingeschränkten Bedingungendes Absatzes 3a abgelehnt werden. § 7 Abs. 3 WpHG-E ent-hält eine entsprechende Vorschrift für die Verweigerung derÜbermittlung von Informationen an für die Überwachungvon Verhaltens- und Organisationspflichten, von Finanzin-strumenten und von Märkten zuständigen ausländischenStellen.

Zu Buchstabe c (Absatz 9)

Zwecks Umsetzung des Artikels 56 Abs. 4 der Finanz-marktrichtlinie wird eine Parallelvorschrift zu § 7 Abs. 5WpHG-E in einen neuen Absatz 9 eingefügt. Diese Ergän-zung ist notwendig, weil sich die entsprechenden Kompe-tenzen nach § 7 Abs. 5 WpHG-E nur auf Verstöße gegendas Wertpapierhandelsgesetz und entsprechende ausländi-sche Vorschriften beziehen.

Zu Nummer 6 (§ 20c)

Die durch die Finanzmarktrichtlinie notwendigen Änderun-gen konnten bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzungder neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefasstenKapitaladäquanzrichtlinie (Bundestagsdrucksache 16/1335vom 26. April 2006) noch nicht berücksichtigt werden, dadie EU-Durchführungsmaßnahmen zur Finanzmarktricht-linie zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs der Bundes-regierung noch nicht erlassen waren. Nach Anpassung derDefinition der Derivate lassen sich die im Ermessen derAufsicht stehenden Ausnahmen für Warenderivatehändlerim Kreditwesengesetz regelungstechnisch durch einen ein-fachen Verweis auf die Definition in § 2 Abs. 11 Satz 4Nr. 2, 3 und 5 einpassen. Es handelt sich somit um eineFolgeänderung.

Zu Nummer 7 (§ 24)

Die Änderung in der Nummer 9 ist eine Folgeänderung.

Zu Nummer 8 (§ 24a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Ergänzung in Satz 2 Nr. 2 setzt Artikel 32 Abs. 2Buchstabe b der Finanzmarktrichtlinie um, der Angabenüber die Absicht, vertraglich gebundene Vermittler heranzu-ziehen, in der Anzeige verlangt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Satz 4 wird redaktionell geändert, um im Wortlaut der Vor-schrift zu verdeutlichen, dass spätestens zwei Monate nachder Weiterleitung der Angaben durch die Bundesanstalt andie zuständige Stelle im Aufnahmestaat oder nach einer ent-sprechenden vorherigen Mitteilung durch diese Stelle imAufnahmestaat eine Zweigniederlassung errichtet werdenkann (Artikel 32 Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie). Die Be-arbeitungsfrist der Bundesanstalt von zwei Monaten in denSätzen 1 und 3 bleibt zugunsten deutscher Unternehmen,die eine grenzüberschreitende Tätigkeit erbringen möchten,bestehen, obwohl Artikel 32 Abs. 3 und 5 der Finanzmarkt-richtlinie eine Bearbeitungsfrist der zuständigen Stelle imHerkunftsstaat von drei Monaten einräumt.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Satz 2 wird um die nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe b derFinanzmarktrichtlinie erforderliche Angabe zur Absicht,vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen, ergänzt.

Zu Buchstabe d (Absätze 3a und 3b)

Durch Absatz 3a wird Artikel 31 Abs. 6 Satz 1 der Finanz-marktrichtlinie umgesetzt, welcher für den Betreiber einesmultilateralen Handelssystems eine Anzeigepflicht bezüg-lich der Staaten normiert, in welchen ein Zugang für Han-delsteilnehmer beabsichtigt ist. Die Bundesanstalt muss diezuständigen Behörden entsprechender Mitgliedstaaten hier-von nach Artikel 31 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 2 der Finanz-marktrichtlinie innerhalb eines Monats in Kenntnis setzen.Satz 2 bestimmt, dass der Bundesanstalt auf Anfrage auchdie Namen der in diesem Staat ansässigen Handelsteilneh-mer mitzuteilen sind, da die Bundesanstalt nach Artikel 31Abs. 6 Unterabsatz 1 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie diebetreffenden Namen an die zuständige Behörde auf derenErsuchen weiterzugeben hat (vgl. § 7 Abs. 3 WpHG-E).Zudem obliegt ihr nach § 7 WpHG-E die Prüfung, ob undwelche Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden desbetreffenden Staates möglich ist. Aus diesem Grund ist dieInformation auch auf Teilnehmer aus Drittstaaten auszudeh-nen. Andererseits kann sich der Handelsteilnehmer bei derMitteilung nach Satz 1 auf die erstmalige Zugangsgewäh-rung in dem jeweiligen Staat beschränken.

Der neue Absatz 3b Satz 1 setzt Artikel 31 Abs. 2 Unterabs. 2Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Auf Ersuchen derzuständigen Stelle des Aufnahmestaates sind dieser dieNamen der vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen,die das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitutheranzuziehen beabsichtigt. In Satz 2 ist in Umsetzung desArtikels 31 Abs. 6 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie eineentsprechende Übermittlung der Namen der Teilnehmer/Mitglieder eines multilateralen Handelssystems vorgesehen,welches grenzüberschreitend in einem Aufnahmestaat tätigwerden will.

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Vertraglich gebundene Vermittler werden nach Artikel 32Abs. 2 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie einer Zweig-niederlassung gleichgestellt, wenn sie in einem anderenStaat des Europäischen Wirtschaftsraums als dem Her-kunftsstaat des Unternehmens, welches sie zur Erbringungvon Wertpapierdienstleistungen heranziehen möchten, an-sässig sind. Zur näheren Ausgestaltung der Anwendung derAbsätze 1, 2 und 4 auf diesen Fall wird die Rechtsverord-nungsermächtigung in Absatz 5 ergänzt.

Zu Nummer 9 (§ 24b)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Der neu eingefügte Absatz 3 setzt Artikel 34 Abs. 1 der Fi-nanzmarktrichtlinie um, der den Zugang zu zentralen Gegen-parteien und Clearing- und Abrechnungssystemen regelt.

Die Ergänzung der Rechtsverordnungsermächtigung inAbsatz 4 stellt sicher, dass auch eine nähere Konkretisie-rung des in Absatz 3 neu geregelten Zugangsrechtes durchRechtsverordnung erfolgen kann.

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Zu den Buchstaben b und c (Absätze 4 und 5)

Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen derEinfügung des neuen Absatzes 3.

Zu Nummer 10 (§ 25a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Ergänzungen in Absatz 1 dienen zum einen der Umset-zung organisatorischer Anforderungen gemäß Artikel 13Abs. 2 und 5 Unterabs. 2 und Abs. 6 der Finanzmarktricht-linie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 7 bis 9 derDurchführungsrichtlinie. Zum anderen handelt es sich le-diglich um Klarstellungen oder redaktionelle Anpassungen.

Durch den Einschub „insbesondere“ in Satz 1 wird klar-gestellt, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorgani-sation nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einhaltunggesetzlicher Vorschriften zu beurteilen ist. Auch betriebs-wirtschaftliche Notwendigkeiten sind im Rahmen einer ord-nungsgemäßen Geschäftsorganisation zu berücksichtigen.Da die Berücksichtigung dieser Notwendigkeiten im eige-nen Interesse der Institute liegt, führt der Einschub nicht zueiner materiellen Änderung. Satz 2 bleibt unberührt.

Mit der Klarstellung in Satz 3, dass das Risikomanagement„wirksam“ sein muss, wird Artikel 7 Abs. 1 der Durchfüh-rungsrichtlinie umgesetzt, der die Einrichtung eines ange-messenen und wirksamen Risikomanagements fordert.Durch die Betonung der Wirksamkeit des Risikomanage-ments wird unterstrichen, dass das Risikomanagement auchtatsächlich umgesetzt und von den Instituten mit Leben er-füllt werden muss.

Kein Änderungsbedarf besteht im Hinblick auf die nachArtikel 8 der Durchführungsrichtlinie erforderliche Einrich-tung einer unabhängigen Innenrevisionsfunktion, da diesebereits von Satz 3 Nr. 1 gefordert wird.

Die nach Satz 3 Nr. 2 erforderliche angemessene Personal-ausstattung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1Buchstabe d der Durchführungsrichtlinie. Dementsprechendsind von den Instituten Mitarbeiter zu beschäftigen, die überdie Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, diezur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforder-lich sind.

Das Erfordernis einer angemessenen technisch-organisatori-schen Ausstattung nach Satz 3 Nr. 2 dient zudem der Um-setzung von Artikel 5 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie. Dadie technisch-organisatorische Ausstattung bei nahezu allenInstituten von der Informationstechnologie dominiert wird,bezieht sich diese Anforderung in erster Linie auf die Ein-richtung angemessener IT-Systeme. Diese Einfügung ersetztin Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 zugleich Satz 3 Nr. 4 a. F.,der die Einrichtung angemessener Sicherheitsvorkehrungenfür den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung for-dert.

Darüber hinaus schließt ein angemessenes und wirksamesRisikomanagement nach Satz 3 Nr. 3 die Festlegung einesangemessenen Notfallkonzepts mit ein, welches insbeson-dere auch die eingesetzten IT-Systeme erfasst. Durch dieseEinfügung in Verbindung mit den konkretisierenden Ver-waltungsvorschriften der Bundesanstalt zu Mindestanforde-rungen für das Risikomanagement (MaRisk) wird Artikel 5Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie umgesetzt.

Durch die Einfügung des neuen Satzes 4 wird klargestellt,dass die Ausgestaltung des Risikomanagements von Art,Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätig-keit des Instituts abhängt. Mit dieser Einfügung wird zumeinen dem in der Bankenrichtlinie verankerten Proportiona-litätsprinzip Rechnung getragen. Zum anderen setzt derneue Satz 4 die Flexibilisierungsklauseln in Artikel 5 Abs. 1Unterabs. 2, Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 der Durchfüh-rungsrichtlinie um. Der Regulierungsrahmen kann damit dieVielfalt der Institute angemessen berücksichtigen.

Damit korrespondierend müssen die Institute Maßnahmentreffen, die der Art und den Umständen ihrer jeweiligen Tä-tigkeit gerecht werden. Große Institute mit einem breitenund risikoreichen Spektrum an Bankgeschäften und Finanz-dienstleistungen müssen dementsprechend in vollem Um-fang die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen fürein wirksames Risikomanagement im Sinne von Satz 3ergreifen. Andererseits ermöglicht diese Flexibilisierungvor allem kleinen Instituten, die wenig risikorelevante Ge-schäftsaktivitäten ausüben, von einigen Anforderungenabzusehen oder diese in modifizierter Weise zu erfüllen. Da-mit wird den beschränkten Ressourcen kleinerer InstituteRechnung getragen. Das Proportionalitätsprinzip entsprichtder ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt (Grund-satz der Verhältnismäßigkeit) und ist dementsprechendbereits Gegenstand von Verwaltungsvorschriften, die dieunbestimmten Rechtsbegriffe des Absatzes 1 präzisieren(Mindestanforderungen an das Risikomanagement). Beikleinen Kreditinstituten, bei denen die Einrichtung einerunabhängigen internen Revision unverhältnismäßig ist,können demnach beispielsweise die Aufgaben der internenRevision von einem Geschäftsleiter erfüllt oder vollständigoder teilweise auf Externe übertragen werden.

Nach Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsricht-linie müssen Wertpapierfirmen ihre organisatorischen Vor-kehrungen einschließlich des Risikomanagements und derinternen Revision an der Art, dem Umfang und der Komple-xität ihres Geschäfts sowie an der Art und dem Spektrumihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten aus-richten. Soweit ein kleines Wertpapierhandelsunternehmenmit wenig risikoreichem Geschäft nachweisen kann, dass diezum Risikomanagement aufgestellten Strategien, Grund-sätze und Verfahren dennoch den Anforderungen an ein ord-nungsgemäßes Kontrollsystem entsprechen und wirksamsind, kann gemäß Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Durch-führungsrichtlinie auch auf die Einrichtung einer unabhän-gigen Risikomanagementfunktion verzichtet werden. DieFunktion kann in diesen Fällen auf den Geschäftsleiter über-tragen werden. Die Funktion der internen Revision kanngemäß Artikel 8 der Durchführungsrichtlinie bei kleinenWertpapierhandelsunternehmen auch vollständig entfallen,wenn diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangsund der Komplexität ihres Geschäfts sowie der Art und desSpektrums ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlage-tätigkeiten unverhältnismäßig wären und eine periodischeÜberprüfung durch einen Wirtschaftprüfer erfolgt.

Für die Compliance-Funktion bei Wertpapierhandelsunter-nehmen ist eine Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3Unterabs. 2 der Durchführungsrichtlinie entsprechende Fle-xibilisierung der Anforderungen je nach Art, Umfang,Komplexität und Risikogehalt des Geschäfts sowie Art und

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Drucksache 16/4028 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Spektrum der erbrachten Wertpaperdienstleistungen in § 33Abs. 1 Satz 3 WpHG-E vorgesehen (vgl. Artikel 1 Nr. 21).

Die Institute sind nach den Sätzen 3 und 4 dazu verpflichtet,ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzu-richten. Dementsprechend bezieht sich auch die nach Satz 5erforderliche regelmäßige Überprüfung des Risikomanage-ments durch das Institut auf dessen Angemessenheit undWirksamkeit. Damit wird Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c derDurchführungsrichtlinie umgesetzt.

Die Anpassungen in Satz 6 Nr. 2 dienen der Umsetzung desArtikels 13 Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie sowie vonArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe f und Artikel 51 Abs. 1 derDurchführungsrichtlinie. Demnach beziehen sich die Auf-zeichnungspflichten nicht nur auf die ausgeführten Ge-schäfte, sondern auf die Geschäftstätigkeit an sich, ein-schließlich sämtlicher Dienstleistungen. Die Mindestaufbe-wahrungsfrist beträgt gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 derDurchführungsrichtlinie fünf Jahre. Es wird klargestellt,dass die Mindestaufbewahrungsfristen nach § 257 Abs. 4HGB, die eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege vonzehn Jahren und für sonstige in § 257 Abs. 1 HGB genannteUnterlagen von sechs Jahren verlangen, von dieser Rege-lung unberührt bleiben.

Die übrigen Anforderungen der Artikel 5 und 7 bis 9 derDurchführungsrichtlinie sind durch die unbestimmtenRechtsbegriffe in Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit den Ver-waltungsvorschriften der Bundesanstalt zu Mindestanforde-rungen an das Risikomanagement, die den Inhalt dieserRechtsbegriffe präzisieren, bereits umgesetzt. In Bezug aufdie Anforderungen nach den Artikeln 6 und 9 der Durchfüh-rungsrichtlinie hinsichtlich der Compliance-Funktion, wel-che im Wesentlichen für die interne Kontrolle der Einhal-tung der Vorschriften des § 9 und des Abschnitts 6 desWertpapierhandelgesetzes zuständig ist, sind in § 33 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 und 5 WpHG-E zusätzliche organisatorischeAnforderungen vorgesehen, die speziell für Wertpapier-dienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4WpHG relevant sind (vgl. Artikel 1 Nr. 21). Artikel 5 Abs. 4der Durchführungsrichtlinie, der die Festlegung und An-wendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -metho-den sowie die fristgerechte Vorlage von Abschlüssen beiden zuständigen Aufsichtsbehörden fordert, ist ebenfalls be-reits Gegenstand einschlägiger Vorschriften des Handelsge-setzbuchs, insbesondere von § 238 ff., §§ 264 und 340 HGBund des § 26, deren Einhaltung das Institut im Rahmen dergenerellen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsor-ganisation nach Satz 1 sicherstellen muss.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderungen in Absatz 2 dienen vor allem der Umset-zung von Artikel 13 Abs. 5 Unterabs. 1 der Finanzmarktricht-linie in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 der Durch-führungsrichtlinie.

Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 5 Unter-abs. 1 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie. Durch die Verpflich-tung, bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen,die für die Durchführung von Bankdienstleistungen,Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischenDienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrun-gen zur Vermeidung übermäßiger Risiken zu treffen, werdengleichzeitig in allgemeiner Form die Verfahren und Maß-

nahmen zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 14Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a, b, d, f, g, j und k derDurchführungsrichtlinie gesetzlich verankert. Zu den ange-messenen Vorkehrungen gehören demnach auch Maßnah-men zur sorgfältigen Auswahl des Auslagerungsunterneh-mens, zur Überwachung der Ausführung der Dienstleistung,zur Festlegung von Methoden zur Bewertung der Leistungdes Auslagerungsunternehmens, zum Datenschutz sowieeine Ausweichplanung. Die Risiken, welche es nach Satz 1zu verhindern gilt, erfassen bei Wertpapierdienstleistungs-unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG auch dasRisiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Erfüllung derPflichten des Abschnitts 6 WpHG oder der Meldepflichtennach § 9 WpHG durch die Auslagerung. Welche konkretenVorkehrungen erforderlich sind, ist in den Verwaltungsvor-schriften der Bundesanstalt zur Auslagerung zu konkretisie-ren.

Auslagerungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle un-terliegen den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1. Wie nachbisheriger Verwaltungspraxis sollten die Vorkehrungen beiderartigen Auslagerungen den allgemeinen Anforderungenan eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Risikosteu-erung genügen, indem insbesondere der externe Dienstleis-ter sorgfältig ausgewählt und in angemessener Weise hin-sichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringungüberwacht wird.

Neu ist nach Satz 1, dass die von den besonderen Vorschrif-ten des Absatzes 2 erfassten Auslagerungen von Aktivitätenund Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäf-ten oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, um sons-tige institutstypische Dienstleistungen erweitert werden.Damit wird Artikel 13 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der Finanz-marktrichtlinie insofern Rechnung getragen, als dieser sichauf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben bezieht, die fürdie kontinuierliche und ordnungsgemäße Erbringung undAusübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetä-tigkeiten wichtig sind. Das bezieht beispielsweise auch diein Anhang I Abschnitt B der Finanzmarktrichtlinie genann-ten Nebendienstleistungen und Eigengeschäfte ein.

Die Proportionalitätsklausel führt hinreichend Flexibilitätein, um einerseits den Besonderheiten der Solvenzaufsichtund andererseits Artikel 13 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 derFinanzmarktrichtlinie und Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie Rechnung zu tragen.Welche Vorkehrungen angemessen sind, kann daher nachArt, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-rung differieren. Dadurch kann beispielsweise der besonde-ren Situation einer Auslagerung auf gruppenangehörige Un-ternehmen, die einer einheitlichen Risikosteuerung unterlie-gen, oder dem angemessenen Umgang mit etwaigen Kon-zentrationsrisiken Rechnung getragen werden.

Eine entsprechende Konkretisierung der Proportionalitäts-klausel ist im Verwaltungswege sicherzustellen.

Satz 2 setzt Artikel 13 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 derFinanzmarktrichtlinie insoweit um, als die Auslagerung diefortwährende Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und Dienst-leistungen und die Qualität der internen Kontrolle nicht be-einträchtigen darf. Diese Änderung stellt keine grundlegendeNeuerung dar. Schon nach der geltenden Fassung des Sat-zes 1 war von den Instituten neben der Ordnungsmäßigkeit

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/4028

der Geschäfte und Dienstleistungen sicherzustellen, dass dieAuslagerung die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten derGeschäftsleitung nicht beeinträchtigen darf.

Durch die Sätze 2 und 3 wird zudem Artikel 14 Abs. 2Buchstabe c der Durchführungsrichtlinie umgesetzt, nachdem sowohl die Ausführung der ausgelagerten Aufgabenordnungsgemäß zu überwachen als auch die mit der Aus-lagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern sind.Auch diese Änderung ist nicht grundlegend neu, da bereitsder bisherige Satz 2 verlangte, dass die ausgelagerten Berei-che in die internen Kontrollverfahren einzubeziehen sind.Zudem wird klargestellt, dass ein angemessenes und wirk-sames Risikomanagement trotz einer Auslagerung immer zugewährleisten ist.

Satz 4 setzt Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Durchfüh-rungsrichtlinie um. Demnach darf die Verantwortung derGeschäftsleitung für die Einhaltung der für das Institut gel-tenden gesetzlichen Bestimmungen nicht delegiert werden.Dieses Delegationsverbot schließt insbesondere die Delega-tion der Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Ge-schäftsorganisation ein.

Satz 5 stellt klar, dass die Verantwortung für die Einhaltungsämtlicher gesetzlicher Bestimmungen stets beim ausla-gernden Institut liegt. Damit wird auch das in Artikel 14Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie enthaltene Prinzip um-gesetzt, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im-mer für die Erfüllung der Pflichten nach dem Wertpapier-handelsgesetz verantwortlich bleibt.

Die neuen Sätze 6 und 7 setzen Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe iund Abs. 5 der Durchführungsrichtlinie um. Wie nach gel-tendem Recht dürfen die Prüfungsrechte und Kontrollmög-lichkeiten der Bundesanstalt durch Auslagerungen nicht be-einträchtigt werden. Die Auskunfts- und Prüfungsrechte derBundesanstalt müssen in Umsetzung von Artikel 14 Abs. 2Buchstabe i der Durchführungsrichtlinie auch gegenüberdem Auslagerungsunternehmen bestehen. Das Institut mussdaher gewährleisten, dass Prüfungen durch Bedienstete derBundesanstalt oder andere Personen, deren sich die Bundes-anstalt bedient, sowie die Prüfer des Instituts entsprechendePrüfungsmöglichkeiten haben. Diesbezügliche Vereinba-rungen können Institute beispielsweise in der Auslagerungs-vereinbarung treffen.

Durch die ausdrückliche Nennung der Auskunftsrechte wirddie Absichts- und Vollzugsanzeige nach geltendem Rechtersetzt, die von der Finanzmarktrichtlinie nicht generell ge-fordert wird. Es bleibt der Bundesanstalt gemäß Artikel 14Abs. 5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 der Durch-führungsrichtlinie jedoch unbenommen, im Rahmen einerrisikoorientierten Aufsicht im Einzelfall oder in Bezug aufbesonders kritische Arten von Auslagerungen, die eine wich-tige Änderung der Voraussetzungen für die Erstzulassungdarstellen, sich den Vollzug einer Auslagerung anzeigen zulassen und die erforderlichen Informationen zu verlangen,die sie für eine Prüfung der Vereinbarkeit der Auslagerungmit den Anforderungen des Absatzes 2 und den entsprechen-den Konkretisierungen in den Mindestanforderungen für dasRisikomanagement benötigt.

Nach Satz 7 müssen entsprechende Rechte und Kontroll-möglichkeiten den Prüfern des Instituts eingeräumt werden,die als Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlus-ses nach § 29 Abs. 1 oder als Wirtschaftsprüfer nach den

§§ 35, 36 des Wertpapierhandelsgesetzes die Erfüllung derAnforderungen des Absatzes 2 prüfen.

Nach Satz 8 ist bei Auslagerungen im Sinne des Satzes 1eine Vereinbarung zwischen dem Institut und dem Auslage-rungsunternehmen zu schließen, welche die erforderlichenRechte des Instituts einschließlich Weisungs- und Kündi-gungsrechten sowie die korrespondierenden Pflichten desAuslagerungsunternehmens festschreibt. Dadurch wirdArtikel 14 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie umgesetzt,der eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten in Formeiner schriftlichen Vereinbarung vorsieht. Durch die Bezug-nahme auf Kündigungsrechte wird zudem Artikel 14 Abs. 2Buchstabe g der Durchführungsrichtlinie gesetzlich veran-kert, der eine Kündigungsmöglichkeit ohne Qualitätsverlustder für die Kunden erbrachten Dienstleistungen vorsieht.

Die Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Durchfüh-rungsrichtlinie sind in abstrakter Form bereits durch die un-bestimmten Rechtsbegriffe und allgemeinen Anforderungendes Absatzes 2 umgesetzt. Die Bundesanstalt veröffentlichtVerwaltungsvorschriften, die den Inhalt dieser Rechtsbe-griffe und Anforderungen präzisieren.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Bei den Anpassungen des Absatzes 3 handelt es sich umredaktionelle Folgeänderungen, die sich aus den Änderun-gen der Absätze 1 und 2 ergeben.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Die gesetzliche Freistellung des vertraglich gebundenen Ver-mittlers von der Erlaubnispflicht und der laufenden Aufsichtist durch die aufsichts- und haftungsrechtliche Zurechnungseines Handelns an den Geschäftsherrn sachlich gerecht-fertigt. Außerdem muss dass Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen, das einen vertraglich gebundenen Vermittlereinbezieht, gemäß Artikel 23 Abs. 2 und 3 der Finanz-marktrichtlinie bestimmte organisatorische Vorkehrungentreffen. Diese Vorgaben setzt Absatz 4 um. Die Mitglied-staaten müssen sicherstellen, dass nur solche Personen alsvertraglich gebundene Vermittler eingesetzt werden, die zu-verlässig und fachlich geeignet sind. Artikel 23 Abs. 3 Un-terabs. 4 der Finanzmarktrichtlinie räumt die Möglichkeitein, die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignungdes vertraglich gebundenen Vermittlers an den Geschäfts-herrn gesetzlich zu delegieren. Von dieser Möglichkeit wirdzugunsten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen Ge-brauch gemacht. Die Bundesanstalt behält gemäß § 2Abs. 10 Satz 8 das Recht und die Pflicht, dem Einlagenkre-ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das sich beider Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebunde-nen Vermittler nachlässig zeigt, die Einbeziehung vertrag-lich gebundener Vermittler zu untersagen.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss fernersicherstellen, dass Kunden über den Status des vertraglichgebundenen Vermittlers informiert werden und dass dervertraglich gebundene Vermittler bei der Erbringung derFinanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben einhält.

Zu Nummer 11 (§ 29)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

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Drucksache 16/4028 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Die Ergänzung der Prüferpflichten in Absatz 3 ist durchArtikel 55 der Finanzmarktrichtlinie geboten. Zu den Vor-schriften über die Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1gehören insbesondere die Zulassungs- und Organisations-pflichten nach dem Kreditwesengesetz und die Vorschriftendes Abschnitts 6 des Wertpapierhandelgesetzes.

Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten desneuen Satzes 3 beziehen sich auf Tatsachen, von denen derPrüfer in Ausübung seiner Prüfungstätigkeit bei einem Insti-tut Kenntnis erlangt.

Zu Nummer 12 (§ 32)

Der neu angefügte Absatz 5 setzt Artikel 5 Abs. 3 der Fi-nanzmarktrichtlinie um, der zur Führung eines öffentlichzugänglichen Registers sämtlicher Wertpaperfirmen ver-pflichtet. Die Bundesanstalt wird daher verpflichtet, einöffentliches Register über die von ihr beaufsichtigten Wert-papierhandelsunternehmen zu führen. Die Institute, die ausanderen Mitgliedstaaten heraus über den Europäischen Passim Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege desgrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ihre Dienst-leistungen anbieten wollen, sollen in dem Register nicht er-fasst werden, um die Verantwortlichkeiten von Herkunfts-staats- und Aufnahmestaatsaufsicht klar gegeneinander ab-zugrenzen. Der Bundesanstalt bleibt es unbenommen, aufihrer Website eine entsprechende Verknüpfung zu den öf-fentlichen Registern der Aufsichtsbehörden in den anderenMitgliedstaaten herzustellen oder anderweitig über die imWege des Europäischen Passes hereinkommenden Institutezu informieren.

Zu Nummer 13 (§ 33)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Buchstabe a setzt Artikel 12 der Finanzmarktrichtlinie in Ver-bindung mit den Artikeln 5 und 7 der Kapitaladäquanzrichtli-nie um. Die Aufnahme der Anlageberater, Betreiber von mul-tilateralen Handelssystemen und Unternehmen, die das Plat-zierungsgeschäft erbringen, in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a trägtdem Umstand Rechnung, dass diese Dienstleistungen nachder Finanzmarktrichtlinie zur erlaubnispflichtigen Haupt-dienstleistung erhoben wurden, so dass auch für die Erbrin-gung dieser Dienstleistungen grundsätzlich mindestens einAnfangskapital von 50 000 Euro vorzusehen ist.

Bei Betreibern des Platzierungsgeschäfts oder multilateralerHandelssysteme, deren Tätigkeit nach bisheriger Rechtslagevon der Erlaubnis als Anlage- und Abschlussvermittler er-fasst war, wird in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a von der im Er-messen der Mitgliedstaaten stehenden Möglichkeit nachArtikel 7 Abs. 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie zur Reduzie-rung des Anfangskapitals auf 50 000 Euro Gebrauch ge-macht, um Marktzutrittsbarrieren für diese Unternehmen zuverhindern.

Alternativ kann das Anfangskapital für Anlageberater, Anla-gevermittler und Abschlussvermittler, die nicht befugt sind,sich Eigentum und Besitz an Geldern oder Wertpapieren

ihrer Kunden zu verschaffen, nach Artikel 7 Buchstabe b inVerbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b (iii) der Kapi-taladäquanzrichtlinie durch eine geeignete Versicherung mitden in Satz 2 genannten Haftungsbeträgen ersetzt werden.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f und Satz 3 setzen Artikel 12 derFinanzmarktrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 der Kapi-taladäquanzrichtlinie um. Demnach sind Erleichterungen andas Anfangskapital für Anlageberater und Anlagevermittlerohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oderWertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, vorgesehen,wenn diese gleichzeitig nach den Anforderungen der Richt-linie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittler(ABl. EU Nr. L 9 S. 3) – Versicherungsvermittlerrichtlinie –als Versicherungsvermittler in ein Register eingetragen sindund den Anforderungen der Versicherungsvermittlerricht-linie genügen.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g setzt Artikel 12 der Finanz-marktrichtlinie in Verbindung mit Artikel 6 der Kapitalad-äquanzrichtlinie um. Dieser sieht ein Anfangskapital für sogenannte Locals von 50 000 Euro vor, wenn diese nach denArtikeln 31 und 32 der Finanzmarktrichtlinie den Europäi-schen Pass für Dienstleistungen in anderen EU-Staaten inAnspruch nehmen wollen. In Umsetzung des Artikels 2Abs. 1 Buchstabe l der Finanzmarktrichtlinie benötigendiese Locals unter den Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 8und Abs. 6 Nr. 9 zwar keine Erlaubnis, um an inländischenDerivatemärkten eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.Aus Artikel 6 der Kapitaladäquanzrichtlinie ergibt sich je-doch zwingend, dass Locals, die beabsichtigen, zusätzlichauch an ausländischen Derivatemärkten tätig zu werden,eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 auch für die inländischenGeschäfte einholen müssen.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Durch den neu angefügten Absatz 5 wird Artikel 7 Abs. 3der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt. Absatz 5 enthält einePflicht zur Mitteilung an den Antragsteller, ob die Erlaubniserteilt oder versagt wird. Die Bearbeitungsfrist für Erlaubnis-anträge wird damit auf maximal sechs Monate nach Einrei-chung der vollständigen Antragsunterlagen begrenzt.

Zu Nummer 14 (§ 44)

Der Klammerzusatz „(Auslagerungsunternehmen)“ in Ab-satz 1 Satz 2 Halbsatz 2 dient der Vereinfachung des Bezugsin Satz 3. Durch die Ergänzung in Satz 3 werden in Umset-zung des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe i der Durchfüh-rungsrichtlinie Besichtigungs- und Betretungsrechte aufAuslagerungsunternehmen mit Sitz im Inland ausgedehnt.

Zu Nummer 15 (§ 44c)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelleKlarstellung.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Die Änderung des bisherigen Satzes 2 dient der textlichenKlarstellung.

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Zu Nummer 16 (§ 45b)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 17 (§ 46b)

Bei der Änderung des Absatzes 2 handelt es sich um eineFolgeänderung.

Zu Nummer 18 (§ 53b)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Der in Absatz 2 neu angefügte Satz 3 setzt Artikel 31 Abs. 2Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um und gibt derBundesanstalt gleichfalls das Recht, die zuständige Behördeim Herkunftsstaat nach den Namen der im Inland tätigenvertraglich gebunden Vermittler zu fragen. Eine entspre-chende Pflicht der Bundesanstalt, auf Nachfrage des Her-kunftsstaates entsprechende Auskünfte zu geben, ist in§ 24a Abs. 3b normiert. Es steht nach dem neuen Satz 4 imErmessen der Bundesanstalt, diese Angaben zu veröffent-lichen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Änderung in Satz 1 ist eine Folgeänderung. Der neueSatz 4 setzt Artikel 31 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie um.

Zu Nummer 19 (§ 53e Abs. 1 Satz 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Anstelle einer Meldung an die Europäische Kommissionmüssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 3 derFinanzmarktrichtlinie selbst ein öffentlich zugänglichesRegister mit sämtlichen Wertpapierdienstleistungsunterneh-men führen. Diese Verpflichtung wird in § 32 Abs. 5 umge-setzt. Eine diesbezügliche Meldepflicht an die EuropäischeKommission sieht die Finanzmarktrichtlinie nicht vor.

Zu Buchstabe b (Nummer 3)

Weder die neue Bankenrichtlinie noch die Finanz-marktrichtlinie sehen eine Meldung des Erwerbs einer Be-teiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-handelsunternehmen an die Europäische Kommission vor,wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-ternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unterneh-mens mit Sitz in einem Drittstaat wird. Nummer 3 ist daheraufgehoben worden.

Zu Buchstabe c (Nummer 6)

Die Meldepflicht gemäß Nummer 6 entspricht Artikel 15Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie. Die parallele Regelung fürEinlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute ist in der neuenBankenrichtlinie nicht mehr vorgesehen.

Zu Nummer 20 (§ 56)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Bei der Streichung handelt es sich um eine Folgeänderung,die durch das Entfallen der Anzeigepflichten des § 25aAbs. 2 Satz 3 a. F. bedingt ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 21 (§ 64i)

Wer eine Erlaubnis für das Betreiben eines Bankgeschäftsoder der Anlagevermittlung, der Abschlussvermittlung, derFinanzportfolioverwaltung oder des Eigenhandels hat, istim Regelfall auch für die Anlageberatung qualifiziert. Es istim Sinne der Verwaltungsvereinfachung, die entsprechendeErlaubnis zu fingieren. Den Unternehmen wird damit zu-dem zügig Rechtssicherheit gegeben.

Der Anlageberater, der bislang nicht der Erlaubnispflichtnach dem KWG unterliegt, hat nach Absatz 1 Satz 2 ab In-krafttreten des Gesetzes drei Monate Zeit, einen vollständi-gen Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt zu stellen. Stellter den vollständigen Erlaubnisantrag, gilt seine Erlaubnisbis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt.

Die gleiche Regelung wie nach Absatz 1 Satz 1 gilt für dieTätigkeit des Betreibens von Eigengeschäften in Bezug aufalle Institute im Sinne von § 1 Abs. 1b, die bislang nicht derErlaubnispflicht unterliegende Geschäfte auf eigene Rech-nung in Form von Eigengeschäften getätigt haben.

Nach Absatz 3 gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 auchfür Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolio-verwalter, Eigenhändler, Finanzkommissionäre und Betrei-ber des Emissionsgeschäfts, die bislang aus der Erlaubnis-pflicht fielen, da sich ihr Geschäftsgegenstand auf Finanz-produkte beschränkte, die die bisherige Definition derFinanzinstrumente nicht erfasste.

An den Betrieb eines multilateralen Handelssystems sindnach der Finanzmarktrichtlinie besondere Anforderungenzu stellen, die bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrenszu prüfen sind. Auch wenn die Institute, die ein solches Sys-tem betreiben wollen, bereits im Besitz einer Erlaubnis fürdie Anlagevermittlung sind, rechtfertigt das nicht, die Er-laubnis analog Absatz 1 Satz 1 zu fingieren. Diesem Ge-sichtspunkt wird in Absatz 4 mit dem Einspruchsrecht derBundesanstalt Rechnung getragen. Dem Bedürfnis der be-treffenden Institute nach Rechtssicherheit wird durch dieBefristung des Widerspruchsrechts auf drei Monate Genügegetan.

Gleiches gilt nach Absatz 5 für die Erbringung der Dienst-leistung des Platzierungsgeschäfts. Da in diesem Fall Finanz-instrumente im Namen und für Rechnung des Emittenten(offene Stellvertretung) platziert werden, war dieses Ge-schäft bislang zwar durch die Erlaubnis zur Abschlussver-mittlung abgedeckt. Da aber nicht jeder AbschlussvermittlerFinanzinstrumente im Rahmen eines Platzierungs- oder Ver-mittlungskonsortiums platziert und die Eignung der Ge-schäftsleiter im Hinblick auf diese Geschäft zukünftig ge-prüft werden muss, wird für die Erlaubnis, das Platzierungs-geschäft zu erbringen, entsprechend Absatz 4 verfahren.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes)

Infolge der Ersetzung der beiden gesetzlichen Marktseg-mente „amtlicher Markt“ und „geregelter Markt“ durch denregulierten Markt im Börsengesetz war der Begriff „amt-

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Drucksache 16/4028 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

licher Markt“ und „geregelter Markt“ durch den Begriff „re-gulierter Markt“ zu ersetzen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)

Mit den Änderungen in § 34c Abs. 1 Buchstabe b wird demUmstand Rechnung getragen, dass die Anlageberatung inUmsetzung der Finanzmarktrichtlinie nicht mehr als Wert-papiernebendienstleistung, sondern als Hauptdienstleistungqualifiziert wird. Entsprechend der bislang bestehenden Be-reichsausnahme im Kreditwesengesetz für die Erlaubnis-pflichtigkeit der Vermittlung von Investmentanteilen wirdauch die entsprechende Anlageberatung in die Ausnahmeeinbezogen. Das hat zur Konsequenz, dass auch sie künftig,wie die Vermittlung von Investmentanteilen, den Vorgabender Gewerbeordnung unterliegt. Die Herausnahme derNachweistätigkeit für die Anlagevermittlung ist eine Folge-änderung der Klarstellung der Definition der Anlagever-mittlung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG-E und zieht alsredaktionelle Folgeänderung die Umstrukturierung des Sat-zes 1 nach sich.

Durch die Änderung in Absatz 5 Nr. 3 wird klargestellt,dass die Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung nichtgilt, wenn das Institut von der Möglichkeit Gebrauch ge-macht hat, eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zubeantragen.

Die Änderungen in den §§ 144, 145 und 146 sind Folgeän-derungen zur Umstrukturierung des § 34c Abs. 1 Satz 1.

Zu Artikel 6 (Änderung des Unterlassungsklagen-gesetzes)

Durch die Einfügung der neuen Nummer 7 in § 2 Abs. 2 unddes neuen § 3b wird Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1Nr. 1 in Umsetzung von Artikel 52 Abs. 2 der Finanz-marktrichtlinie ein Klagerecht bei Verstößen gegen die Vor-schriften der Finanzmarktrichtlinie verbunden mit entspre-chenden Auskunftsansprüchen gewährt. Artikel 52 derFinanzmarktrichtlinie enthält einen ausdrücklichen Vorbe-halt des nationalen Rechts. Entsprechend der Rechtsweg-zuständigkeit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich-ten nur im Zusammenhang mit Verstößen gegen Normen, diedas Verhältnis Wertpapierdienstleistungsunternehmen/Kunderegeln, eröffnet, nicht aber beim Verstoß gegen aufsichts-rechtliche Normen. Da es sich bei den genannten Vorschrif-ten um Regelungen handelt, die ausschließlich das Verhält-nis Wertpapierdienstleistungsunternehmen/Kunde betreffen,ist die Anspruchsberechtigung gemäß dem neuen § 3b zubegrenzen auf Einrichtungen zum Schutz von Verbraucher-interessen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Aufgrund der Ausdehnung des Begriffs der Finanzinstru-mente in Anhang I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinieauf Warenderivate müssen nunmehr auch diese Finanzin-strumente in die Sicherung nach § 13 Abs. 1 einbezogenwerden. Die Beschränkung in § 13 Abs. 2 Satz 2 ist daherzu streichen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Verkaufsprospekt-gesetzes)

Mit Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wurde durch die Rege-lung des § 8f des Verkaufsprospektgesetzes erstmals eineProspektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermö-gensanlagen geschaffen. Nach § 8f Abs. 1 unterliegt jedesöffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des§ 8f Abs. 1 der Prospektpflicht. Um Umgehungen zu ver-meiden, wurde die Prospektpflicht nicht auf die Emissionvon Vermögensanlagen beschränkt. Das öffentliche Ange-bot von veräußerten Vermögensanlagen auf dem so genann-ten Zweitmarkt (Zweitmarktanteile) ist allerdings prospekt-frei, wenn bereits ein Prospekt nach den Vorschriften desVerkaufsprospektgesetzes erstellt wurde.

Damit sind öffentliche Angebote auf dem Zweitmarkt in derRegel nur dann prospektpflichtig, wenn pflichtwidrig beider Emission kein Prospekt erstellt wurde oder eine Aus-nahmeregelung des Absatzes 2 vorliegt und das Angebotauf dem Zweitmarkt nicht unter einen Ausnahmetatbestanddes Absatzes 2 fällt.

Um den Anbietern ausreichend Zeit zu geben, sich auf dieneuen Vorgaben einzustellen, trat die neue Prospektpflichtnicht mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst zum1. Juli 2005 in Kraft.

Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass der Zeitraum vonneun Monaten zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes unddem Eingreifen der neuen Prospektpflicht zwar eine aus-reichende Übergangszeit für vor dem Inkrafttreten des Ge-setzes begonnene Emissionen nicht aber für „alte“ Zweit-marktanteile war.

Auf dem Zweitmarkt gehandelte Anteile, die vor der neuenProspektpflicht begeben wurden und nach dem Inkrafttretender neuen Prospektpflicht noch gehandelt werden, sind vonder Prospektpflicht ungleich härter betroffen, als nach demInkrafttreten der Prospektpflicht erstmals gehandelte An-teile. Die Möglichkeit, sich auf einen bereits veröffentlich-ten Prospekt zu berufen, entfällt, weil dieser nicht nach denVorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde,so dass diese Anteile in der Regel prospektpflichtig wären.Je länger die Emission zurückliegt, desto höher ist der Auf-wand, einen entsprechenden Prospekt zu veröffentlichen. InAbwägung zwischen dem notwendigen Anlegerschutz unddem Interesse der investierenden Anleger an einem funktio-nierenden Zweitmarkt auch für ältere Anteile wird dahervon einer Prospektpflicht abgesehen, wenn die in Nummer 9genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies entspricht derbisherigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt. Damitwird sichergestellt, dass nur solche „alten“ Zweitmarktan-teile prospektfrei gehandelt werden können, die auf einerPlattform gehandelt werden, die zum Schutz der Anlegerbestimmte Mindestanforderungen erfüllt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung)

Zu Nummer 1 (Titel)

Infolge der Ersetzung der beiden gesetzlichen Marktseg-mente „amtlicher Markt“ und „geregelter Markt“ durch denBegriff „regulierter Markt“ im Börsengesetz war der Begriff

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/4028

„amtlicher Markt“ in der gesamten Verordnung durch denBegriff „regulierter Markt“ zu ersetzen.

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen der Vorschriftenangepasst.

Zu Nummer 3 (Überschrift Erstes Kapitel)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Die Ersetzung des Begriffs „Zulassungsstelle“ durch „Ge-schäftsführung“ in Absatz 4 ist Folgeänderung der Abschaf-fung der Zulassungsstelle im Börsengesetz und der Übertra-gung ihrer Zuständigkeit auf die Geschäftsführung.

Zu Nummer 5 (§ 9)

Neben redaktionellen Folgeänderungen zu den vorherge-henden Nummern wird künftig bei den Regelungen über dieZulassung von ausländischen Aktien nicht mehr auf derenNotierung, sondern einheitlich auf deren Zulassung an ei-nem organisierten Markt oder an einem vergleichbarenMarkt mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und desEuropäischen Wirtschaftsraums abgestellt.

Zu Nummer 6 (§ 10)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 11 und 12)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 9 (§ 48)

Die Streichung ist erforderlich, da durch die Änderung von§ 32 Abs. 6 BörsG lediglich noch überregionale Börsen-pflichtblätter existieren und die Veröffentlichung in weite-ren überregionalen Börsenpflichtblättern nach den gelten-den Bestimmungen nicht untersagt ist. Ein Regelungsbedarfist daher nicht erkennbar.

Zu Nummer 10 (§ 49)

Die mit der Zusammenführung des amtlichen und geregel-ten Marktes einhergehende Streichung des § 49 strafft undvereinfacht das Zulassungsverfahren. Dieses entspricht da-mit dem des geregelten Marktes, welches nach § 49 ff.BörsG keine Anwendbarkeit von § 49 f. vorsah.

Zu Nummer 11 (§ 50)

Die Neufassung der Vorschrift enthält nun eine kürzereMindestfrist zur Zulassung von Wertpapieren zum regulier-ten Markt. Eine Zulassung ist nun bereits zu dem auf dieEinreichung des Zulassungsantrags folgenden Handelstagmöglich.

Zu Nummer 12 (§ 52)

Redaktionelle Änderung. Der in der Vorschrift noch er-wähnte § 43 Abs. 1 Satz 3 war bereits aufgehoben.

Zu Nummer 13 (§ 69)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 14 (§ 72a)

Absatz 3 wird angefügt, um eine Übergangsregelung fürEmittenten zu schaffen, die bereits vor Inkrafttreten desGesetzes zum geregelten Markt zugelassen wurden. Diesehaben nach § 69 Abs. 1 den Antrag auf Zulassung derjeni-gen Aktien, die noch nicht zugelassen sind, innerhalb vonzwei Jahren zu stellen, um die Anforderung der Vollzulas-sung nach § 40 Abs. 1 BörsG zu erfüllen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Einführung desneuen Begriffs „regulierter Markt“ und der neuen Numme-rierung im Börsengesetz. Eine Änderung des Anwender-kreises beim Enforcement ist mit der geänderten Terminolo-gie nicht verbunden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Einführung desneuen Begriffs „regulierter Markt“ im Börsengesetz.

Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzdienstleis-tungsaufsichtsgesetzes)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Einführung desneuen Begriffs „regulierter Markt“ im Börsengesetz.

Zu Artikel 13 (Änderung des Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Er-setzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie durch dieFinanzmarktrichtlinie.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Satz 1 legt fest, dass die Änderungen der Meldepflicht, dieBeaufsichtigung der Einhaltung der neuen Regelungendurch die Bundesanstalt, die Überprüfung der neuen Pflich-ten nach § 36 und die Klagemöglichkeit nach dem Unterlas-sungsklagengesetz erst mit dem Geschäftsjahr 2008 begin-nen. Würden die neuen Regelungen bereits im Geschäfts-jahr 2007 der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterwor-fen, würde die in der Fristverlängerungsrichtlinie derWirtschaft ausdrücklich eingeräumte Vorbereitungszeit aufdie neuen Vorgaben in ungerechtfertigter Weise verkürzt.

Satz 2 setzt die Vorgaben der Richtlinie 2006/21/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte fürFinanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (Frist-verlängerungsrichtlinie – ABl. EU Nr. L 114 S. 60) um, diein Artikel 2 Nr. 1 festlegt, dass die neuen Regelungen abdem 1. November 2007 anzuwenden sind.

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Drucksache 16/4028 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e1 – neu –(§ 2 Abs. 2c – neu – WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe e folgenderBuchstabe eingefügt:

,e1) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz eingefügt:

„(2c) Waren sind Güter fungibler Art, die gelie-fert werden können; dazu zählen auch Metallesowie Erze und Legierungen, landwirtschaftlicheProdukte und Energien wie Strom.“‘

B e g r ü n d u n g

§ 2 Abs. 2c – neu – soll den Begriff der Ware definieren.Bisher wird er an mehreren Stellen des WpHG (z. B. beider Verwendung des Begriffs „Warenderivate“; § 20aAbs. 4 WpHG) und des BörsG (z. B. bei der Verwen-dung des Begriffs „Warenbörse“) vorausgesetzt, aber ankeiner Stelle definiert. Die Begriffsdefinition sollte sichan Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006,ABl. EU Nr. L 241 vom 2. 9. 2006 S. 1 (MiFID-Verord-nung), anlehnen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a Abs. 1 Nr. 14WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a werden in § 2a Abs. 1Nr. 14 nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter„oder als Dritte im Rahmen eines Auslagerungsvertragesoder eines Beratungsmandates“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 14 sind Unternehmen, die als Kapi-talanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesell-schaften nach dem Investmentgesetz die kollektive Ver-mögensverwaltung erbringen, nicht als Wertpapier-dienstleistungsunternehmen anzusehen und somit vonden entsprechenden Anforderungen des Wertpapierhan-delsgesetzes ausgenommen. Der Begründung des Ge-setzentwurfs zufolge soll die Ausnahmeregelung des§ 2a Abs. 1 Nr. 14 auch für Dritte gelten, die im Rahmeneines Auslagerungsvertrages oder eines Beratungsman-dats in Bezug auf ein Sondervermögen tätig sind.Zwecks Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicher-heit für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Rah-men der kollektiven Vermögensverwaltung erscheintauch die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallgruppe inden Gesetzeswortlaut geboten.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 2a Abs. 3 WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c wird in § 2a Abs. 3 dieAngabe „33c,“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Ein § 33cWpHG, auf den verwiesen werden könnte, existiertnicht.

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 2WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a werden in § 7 Abs. 1Satz 2 die Wörter „dieses Gesetzes und des Börsengeset-zes sowie entsprechender Vorschriften dieser Staatenvon allen ihr nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „desWertpapierhandelsgesetzes und dem Wertpapierhandels-gesetz und dem Börsengesetz entsprechenden Vorschrif-ten dieser Staaten von allen ihr nach dem Wertpapier-handelsgesetz“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

§ 7 Abs. 1 Satz 2 eröffnet der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht die Möglichkeit, neben allen Be-fugnissen, die ihr nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu-stehen, auch die Überwachungsaufgaben des Börsenge-setzes im Rahmen der internationalen Zusammenarbeitwahrzunehmen. Dies steht im Widerspruch zur inner-staatlichen Zuständigkeitsregelung, denn die Bundesan-stalt hat nach der nationalen Gesetzeslage hinsichtlichder Durchführung des Börsengesetzes keine Kompeten-zen als Aufsichtsbehörde.

Gemäß den Anforderungen des Artikels 56 Abs. 1 derFinanzmarktrichtlinie ist im Rahmen der nationalen Um-setzung lediglich zu gewährleisten, dass eine internatio-nale Amtshilfe erfolgen kann und national eine zustän-dige Behörde als Kontaktstelle benannt wird. Die Richt-linienvorgabe verlangt nicht, dass der BundesanstaltErmittlungsbefugnisse im Zuständigkeitsbereich derBörsenaufsichtsbehörden eingeräumt werden.

Außerdem ist nicht ersichtlich, in welchen Fällen dieBundesanstalt oder eine andere deutsche Behörde aus-ländischen Behörden Amtshilfe „zum Zwecke der Über-wachung der Einhaltung der Verbote und Gebote (…)des Börsengesetzes“ leisten sollte. Denn Ersuchen aus-ländischer Stellen können offensichtlich mangels recht-licher Kompetenz dieser Stellen nicht den Zweck verfol-gen, die „Einhaltung der Verbote und Gebote (…) desBörsengesetzes“ zu überwachen.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bundes-anstalt lediglich die als Behörde zu benennende Kontakt-stelle für die internationale Zusammenarbeit ist, nichtaber die ermittelnde Behörde für Aufgaben, die ihr imRahmen der nationalen Aufsichtstätigkeit nicht zuste-hen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Satz 1WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a werden in § 9 Abs. 1Satz 1 nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Wör-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/4028

ter „und an einer inländischen Börse zum Handel zuge-lassene Unternehmen“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches derMeldepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 auf alle an einer inlän-dischen Börse zum Handel zugelassenen Unternehmenwird gewährleistet, dass auch die börslichen Geschäftein Warenderivate umfassend der Meldepflicht unterlie-gen. Die Meldepflicht gemäß § 9 ist eine wesentlicheGrundlage für die Insiderüberwachung und die Kontrolleüber die Marktpreismanipulation. Damit die von derBaFin wahrgenommene Wertpapieraufsicht ordnungsge-mäß funktionieren kann, ist es unabdingbar, dass dieAufsicht über die im sachlichen und persönlichen Gel-tungsbereich des WpHG getätigten Geschäfte in Wertpa-pieren und Derivate umfassend informiert ist. Stündenkeine Informationen hierüber zur Verfügung, wäre dieBaFin auf Einzelfallermittlungen und Zufallsfunde ange-wiesen, was nicht ausreichend wäre, um ihren gesetz-lichen Auftrag zu erfüllen (vgl. Beck in Schwarz, Kapi-talmarktrechtskommentar, § 9 Rn. 1). Die vorgeschla-gene Formulierung orientiert sich dabei an dem bishe-rigen Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 WpHG.

Die bisherigen Regelungen im WpHG sind größtenteilsfür die Anwendung auf Wertpapiere entwickelt worden.Nachdem nun der europäische Gesetzgeber den Kanonder Finanzinstrumente durch die Einbeziehung vonWarenderivaten erweitert hat, ist kein Grund ersichtlich,warum die Instrumentarien des WpHG nicht für alleFinanzinstrumente zur Anwendung kommen sollten.Dies gilt umso mehr, da Märkte für Warenderivate einstarkes Wachstum verzeichnen. Es ist absehbar, dassimmer neue Finanzmarktprodukte, die von Waren abge-leitet werden, auch künftig hinzukommen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage bestehen keine Melde-pflichten für Abschlüsse von Warenderivatgeschäften.Der Entwurf der Bundesregierung sieht eine Melde-pflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-mäß § 2a Abs. 1 für Geschäftsabschlüsse in Finanz-instrumenten, die an organisierten Märkten zugelassensind, vor. Damit werden zum ersten Mal an Warenter-minbörsen wie der EEX zugelassene Händler zur Mel-dung von Geschäftsabschlüssen verpflichtet. Allerdingswerden lediglich weniger als 10 Prozent der am Termin-markt der EEX aktiven Marktteilnehmer erfasst, da siehäufig von der Definition eines Wertpapierdienstleis-tungsunternehmens gemäß § 2a Abs. 1 ausgenommensind.

Um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes umfas-send gewährleisten zu können und damit dem mit derBeaufsichtigung einhergehenden Gütesiegel des öffent-lich-rechtlichen Börsenhandels gerecht zu werden, ist eserforderlich, dass der BaFin auch an Warenterminbörsendie Abschlüsse von allen börslichen Warenderivatge-schäften gemeldet werden.

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c1 – neu –(§ 9 Abs. 2a – neu – WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 8 wird nach Buchstabe c folgenderBuchstabe eingefügt:

,c1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechendfür Geschäfte in Waren, die zum Handel an einemorganisierten Markt zugelassen sind.“‘

B e g r ü n d u n g

Die Meldepflichten nach § 9 WpHG gelten unter ande-rem für Warenderivate. Im Hinblick auf die Funktionvon Waren als Basiswert (underlying) für Warenderivatesollten die Meldepflichten auf Waren ausgedehnt wer-den, um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes um-fassend gewährleisten zu können.

Zudem sind seit dem Vierten Finanzmarktförderungsge-setz die Regelungen bezüglich der Marktpreismanipula-tion gemäß § 20a Abs. 4 WpHG auf Waren entsprechendanwendbar. Eine vergleichbare Regelung fehlt derzeitjedoch in § 9 WpHG für die Meldepflichten. Ohne Mel-depflichten läuft § 20a WpHG allerdings praktisch insLeere und ist in Bezug auf Waren nur schwer durchsetz-bar. Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichsvon § 9 WpHG auf Waren wird daher eine bessereDurchsetzbarkeit des § 20a Abs. 4 WpHG ermöglicht.

Auch um dem mit der Beaufsichtigung einhergehendenGütesiegel des öffentlich-rechtlichen Börsenhandels ge-recht zu werden, ist es erforderlich, dass der BaFin auchan Warenbörsen die Abschlüsse aller börslichen Waren-geschäfte gemeldet werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 12 Abs. 1 WpHG-E)

Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Finanzinstrumente“ werdendie Wörter „und Waren“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „geregeltenMarkt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „geregelten Markt“durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Das Vorliegen eines Insiderpapiers in § 12 WpHG bildetdie Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrif-ten der Insiderüberwachung in § 12 ff. WpHG. Derzeitbezieht sich die Definition eines Insiderpapiers lediglichauf Finanzinstrumente, zu denen auch Warenderivate ge-hören.

Im Hinblick auf die Funktion von Waren als Basiswert(underlying) für Warenderivate sollte die Definitioneines Insiderpapiers auf Waren ausgedehnt werden, umdamit die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes umfas-send gewährleisten zu können.

Zudem sind seit dem Vierten Finanzmarktförderungs-gesetz die Regelungen bezüglich der Marktpreismanipu-lation gemäß § 20a Abs. 4 WpHG auf Waren entspre-chend anwendbar. Eine vergleichbare Regelung fehltderzeit jedoch in § 12 ff. WpHG für die Insiderüber-wachung. Um die Vorschriften zur Insiderüberwachungauch für Waren anwendbar zu machen, sollte die Defini-

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Drucksache 16/4028 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tion eines Insiderpapiers daher wie vorgeschlagen erwei-tert werden.

Auch um dem mit der Beaufsichtigung einhergehendenGütesiegel des öffentlich-rechtlichen Börsenhandels ge-recht zu werden, ist es erforderlich, dass der BaFin auchan Warenbörsen die Instrumentarien der Insiderüberwa-chung zur Verfügung stehen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a und b – neu –(§ 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 – neu – WpHG-E)

Artikel 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

,10. § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ wird durch dieAngabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Bezug auf Waren“ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das sind Informationen, die direkt oder indirektein oder mehrere solcher Derivate betreffen undden Marktteilnehmern regelmäßig zur Verfügunggestellt werden oder auf Grund einer rechtlichenVerpflichtung öffentlich bekannt gegeben wer-den müssen.“‘

B e g r ü n d u n g

Die gegenwärtige Vorschrift erweist sich in der Praxisals wenig hilfreich, bei Warenderivatmärkten eine effek-tive Insiderüberwachung sicherzustellen, da sich häufigeine zulässige Praxis noch nicht herausgebildet hat. Dastrifft besonders auf solche Märkte zu, die gerade erstliberalisiert worden sind.

Um diese noch nicht bestehenden Usancen auszugleichen,bestehen in warenspezifischen Vorschriften häufig gesetz-liche Veröffentlichungspflichten (bereits bestehende Ver-öffentlichungspflichten sind z. B. in § 17 der Strom-Netzzugangs-Verordnung geregelt). Hierauf wird in § 13WpHG jedoch derzeit kein Bezug genommen. Ein sol-cher Verweis würde aber klarstellen, dass ein Verstoß ge-gen warenspezifische Veröffentlichungspflichten auchFolgen nach dem WpHG haben kann. Daher sollte § 13WpHG zur Klarstellung ausdrücklich auf warenspezi-fisch verankerte Veröffentlichungspflichten verweisen.Dann könnte sich die Aufsicht im Rahmen der Insider-überwachung dieser warenspezifischen Normen bedie-nen und auf sie zugreifen.

Von einer solchen Systematik geht auch der europäischeGesetzgeber aus, der die in der Richtlinie 2003/6/EG(Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie)enthaltenen Vorgaben zur Insiderüberwachung von Wa-renderivaten in der Richtlinie 2004/72/EG (Artikel 4) wiefolgt konkretisiert hat:

„Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Absatz 2 der Richtlinie2003/6/EG dürfen Teilnehmer auf Märkten, auf denenWarenderivate gehandelt werden, erwarten, dass die In-formationen, die direkt oder indirekt ein oder mehreresolcher Derivate betreffen

a) den Teilnehmern auf solchen Märkten üblicherweisezur Verfügung gestellt werden oder

b) in Anwendung von Rechts- oder Verwaltungsvor-schriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln,die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate ge-handelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde lie-genden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekanntgegeben werden müssen.“

Eine Änderung wäre also auch EU-konform.

9. Zu Artikel 1 Nr. 11a – neu – (§ 15 Abs. 4 Satz 1, 4WpHG-E)

In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummereingefügt:

,11a.§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2Satz 2“ die Wörter „und der Inhaber von Insi-derinformationen bei Derivaten gemäß § 2Abs. 2 Nr. 2 in Bezug auf Waren hat die nach§ 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2“ eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Emittenten“ durch dasWort „Informationsverpflichtete“ zu ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Im Gegensatz zu den meisten sonstigen Finanzinstru-menten gibt es bei Warenderivaten keinen vergleich-baren Emittenten und daher derzeit auch keine ver-gleichbare Ad-hoc-Publizitätspflicht. Gleichwohl gibtes aus warenspezifischen Veröffentlichungspflichtenund Selbstverpflichtungen herrührende Informationen,die Insiderinformationen gemäß § 13 WpHG gleichste-hen können. Diese Informationen sollten dem in § 15Abs. 4 WpHG genannten Personenkreis in gleicherWeise zur Verfügung gestellt werden wie die nach § 15Abs. 1 und 2 WpHG zu veröffentlichenden Informatio-nen. Dies würde es einerseits der Börsengeschäftsfüh-rung ermöglichen, die Informationen unverzüglich zuveröffentlichen und somit den Handelsteilnehmern alszentrale Informationsquelle zugänglich zu machenund/oder zu entscheiden, ob die Ermittlung desBörsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist (§ 15Abs. 4 Satz 2 WpHG). Andererseits würde damit derBaFin ihre Aufsichtsfunktion wesentlich erleichtert.Daher ist § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG wie vorgeschlagenzu fassen und folgerichtig auch Absatz 4 Satz 4 ent-sprechend anzupassen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b (§ 31 Abs. 2 Satz 3WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b werden in § 31 Abs. 2Satz 3 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetztund folgender Halbsatz angefügt:

„für Werbemitteilungen, die sich auf ein öffentlichesAngebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassungzum Handel an einem organisierten Markt beziehen,gilt § 15 des Wertpapierprospektgesetzes.“

B e g r ü n d u n g

§ 15 des Wertpapierprospektgesetzes und § 124 desInvestmentgesetzes sind Spezialnormen, die beidegleichermaßen in diesem Zusammenhang maßgeblichsind.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/4028

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b (§ 31 Abs. 2 Satz 4WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b wird § 31 Abs. 2 Satz 4wie folgt gefasst:

„Sofern Informationen über Finanzinstrumente oderderen Emittenten gegeben werden, die direkt oder indi-rekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmteAnlageentscheidung enthalten, müssen sie

1. entweder den Anforderungen des § 34b Abs. 5,auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach § 34 Abs. 8, oder vergleichbaren ausländi-schen Vorschriften entsprechen oder

2. sofern sie ohne die Einhaltung der Nummer 1 alsFinanzanalyse oder Ähnliches betitelt oder be-schrieben oder als objektive oder unabhängige Er-läuterung der in der Empfehlung enthaltenenPunkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemit-teilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis ver-sehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anfor-derungen in Bezug auf Finanzanalysen genügenund dass sie – anders als Finanzanalysen – einemVerbot des Handels im Anschluss an ihre Verbrei-tung nicht unterliegen.“

B e g r ü n d u n g

Die geänderte Formulierung von § 31 Abs. 2 Satz 4orientiert sich am Wortlaut des Artikels 24 der Richt-linie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug aufdie organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfir-men und die Bedingungen für die Ausübung ihrerTätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmterBegriffe für die Zwecke der Ausübung der genanntenRichtlinie (so genannte Durchführungsrichtlinie). DieKennzeichnungs- und Deklarierungspflicht von Wer-bung sollte im Sinne einer 1:1-Umsetzung nicht überdiese europarechtlichen Anforderungen hinausgehen.Damit wird ausreichend der Gefahr der Verwechslungeiner Marketingmitteilung mit einer unabhängigenFinanzanalyse begegnet.

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c (§ 31 Abs. 4 Satz 3WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c wird § 31 Abs. 4 Satz 3wie folgt gefasst:

„Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmendie erforderlichen Informationen nicht, darf es keineAnlageberatung erbringen oder im Zusammenhang miteiner Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung ab-geben.“

B e g r ü n d u n g

Das EU-Recht (Artikel 35 Abs. 5 der Durchführungs-richtlinie) enthält lediglich ein Empfehlungsverbot undkein Verbot, die Dienstleistung der Portfolioverwal-tung als solche zu erbringen. Die Anlageberatung be-steht aus einer Empfehlung. Insoweit ist der Wortlautdes § 31 Abs. 4 Satz 3 nachvollziehbar. In der Praxisder Vermögensverwaltung ist es bisher aber durchaus

nicht unüblich, die Vermögensverwaltung zu überneh-men, ohne einen Überblick über das Gesamtvermögenoder die sonstigen grundsätzlich geforderten Informa-tionen zu besitzen. In diesem Fall ist es nach denEU-Vorgaben künftig nicht mehr möglich, dem Kun-den bestimmte Anlagerichtlinien (beispielsweise kon-servativ, ausgewogen oder spekulativ ausgerichteteVerwaltung) zu empfehlen. Der Kunde kann sich aberselbstverständlich für die für ihn richtige Strategie ent-scheiden. Ein Verbot der Dienstleistung als solche folgtweder aus der Finanzmarktrichtlinie noch wäre essachgerecht.

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1WpHG-E)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 klarzustellen, wor-auf sich der erhebliche Umfang bezieht.

B e g r ü n d u n g

Ohne Konkretisierung liegt eine für die Praxis un-brauchbare Leerformel vor. „Erheblich“ setzt einenVergleichsmaßstab voraus. Dies kann sein:

– das Gesamtvermögen des Kunden,

– sein Geldvermögen im Sinne von Nummer 2 oder

– der Umsatz an dem betreffenden Markt, an dem derKunde z. B. im Rahmen seiner beruflichen Tätig-keit nach Nummer 3 gehandelt hat.

14. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 6 – neu –,Abs. 7a – neu – WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 17 wird § 31a wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der als professionell eingestufte Kunde muss dasWertpapierdienstleistungsunternehmen über alleÄnderungen informieren, die seine Einstufung be-einflussen können.“

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmenkann bestehende professionelle Kunden auch wei-terhin als solche behandeln, wenn es diese Katego-risierung auf der Grundlage einer angemessenenBewertung des Sachverstands, der Erfahrungen undder Kenntnisse des Kunden vorgenommen hat unddies in vernünftigem Rahmen die Sicherheitschafft, dass der Kunde angesichts der Natur dergeplanten Geschäfte oder Dienstleistungen in derLage ist, seine eigenen Anlageentscheidungen zutreffen und die damit einhergehenden Risiken ver-steht. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmenmuss die Kunden über die Voraussetzungen für dieKategorisierung nach diesem Gesetz informieren.“

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung von § 31a Abs. 7 um Satz 6 trägt denAnforderungen im Anhang II Abschnitt II.2 letzter Un-terabsatz der Finanzmarktrichtlinie Rechnung. Danachsind professionelle Kunden dafür verantwortlich, die

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Drucksache 16/4028 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren,die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Diese Ver-pflichtung trägt dazu bei, dass den Wertpapierfirmeneine sachgerechte Einstufung der Kunden jederzeit er-möglicht wird.

Zu Buchstabe b

Diese Bestimmung setzt Artikel 71 Abs. 6 in Verbin-dung mit Anhang II Abschnitt II.2 Unterabs. 3 derFinanzmarktrichtlinie um und soll Unsicherheiten hin-sichtlich der Behandlung von Bestandskunden vermei-den. Wurden Kunden bereits in der Vergangenheit auf-grund vergleichbarer Parameter und Verfahren als pro-fessionelle Kunden eingestuft, sollten sie diesen Statusauch weiterhin beibehalten können.

15. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 31b Abs. 1 Satz 1 WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 17 werden in § 31b Abs. 1 Satz 1 in derAngabe „§ 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7“ das Komma unddie Angabe „3 und 5“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellenFehlers. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ge-genüber geeigneten Gegenparteien die in § 31b Abs. 1genannten Dienstleistungen erbringen, müssen dieVorgaben von § 31 Abs. 2 bis 7, der §§ 31c und 33anicht beachten (siehe hierzu die Begründung zu § 31b).

16. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§§ 31f, 31g WpHG-E)und Artikel 2 (§ 1 BörsG-E)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Regulie-rung der multilateralen Handelssysteme im Börsenge-setz erfolgt, wobei diese Systeme der Aufsicht durchdie Börsenaufsichtsbehörden zu unterstellen sind.

B e g r ü n d u n g

Die Regulierung der multilateralen Handelssysteme imWertpapierhandelsgesetz und in der Zuständigkeit derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht istnicht sachgerecht. Bereits bisher werden „börsenähn-liche Einrichtungen“, denen multilaterale Handelssys-teme weitgehend entsprechen, durch die Börsenauf-sichtsbehörden überwacht. Überwachungsdefizite sindbisher nicht aufgetreten. Die Anforderungen, die an dieOrganisation der multilateralen Handelssysteme in § 31fgestellt werden, entsprechen weitgehend denen des§ 59 BörsG. Dort wird überwiegend auf Bestimmun-gen des Börsengesetzes verwiesen, woraus die grund-sätzliche „Börsenähnlichkeit“ der multilateralen Han-delssysteme deutlich wird. Auch die Bestimmung des§ 31g entspricht den Regelungen, die hinsichtlich derVor- und Nachhandelstransparenz für Börsen gelten. Esist daher sachgerecht, die Aufsichtszuständigkeit wei-terhin bei den Börsenaufsichtsbehörden zu belassen.Die einschlägigen Regelungen im Entwurf des Wertpa-pierhandelsgesetzes sind in das Börsengesetz zu über-tragen.

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 33a Abs. 1 Satz 2 – neu –WpHG-E)

Im Artikel 1 Nr. 21 wird in § 33a dem Absatz 1 folgen-der Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für den Kauf oder Verkauf von Invest-mentanteilen.“

B e g r ü n d u n g

Die Begründung zu § 33a Abs. 1 ist missverständlich.Zwar gilt für den Abruf und die Rückgabe von Anteils-scheinen die Regelung des § 36 des Investmentge-setzes für die Preisfeststellung als Lex specialis.Jedoch besteht inzwischen für die Anleger auch dieMöglichkeit, viele Fondsanteile über die Börse zu er-werben. Darüber hinaus gibt es börsengehandelteIndexfonds auf gängige Börsenindizes, so genannteETFs (Exchange Traded Funds).

Ein umfassender Anlegerschutz, insbesondere vonKleinanlegern, ist nur gewährleistet, wenn der Fonds-handel eindeutig in die Best-Execution-Regel einbezo-gen wird.

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 21 werden in § 33b Abs. 1 Nr. 3 nachden Wörtern „oder dessen vertraglich gebundene Ver-mittler“ die Wörter „im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1KWG“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 33b Abs. 1 Nr. 1 gelten als Mitarbeiter einesWertpapierdienstleistungsunternehmens unter ande-rem vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2Abs. 10 Satz 1 KWG. In § 33b Abs. 1 Nr. 3 bedientsich der Gesetzgeber erneut des Begriffs „vertraglichgebundene Vermittler“.

Unklar ist, ob hier erneut der gebundene Vermittler imSinne des § 2 Abs. 10 KWG gemeint ist. Es wird dahervorgeschlagen, § 33b Abs. 1 Nr. 3 entsprechend zu er-gänzen.

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 34 Abs. 1 WpHG-E)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren den Inhalt der Artikel 7 und 8 der Verordnung(EG) Nr. 1287/2006 im Gesetzeswortlaut wiederzu-geben.

Außerdem sollte klargestellt werden, dass mit „Auf-zeichnungen“ nicht zwingend die individuelle Doku-mentation jedes Gespräches gemeint ist. Auch System-nachweise, wie schriftliche Arbeitsanweisungen, Haus-meinungen etc. müssen wie bisher genügen.

B e g r ü n d u n g

Das Gesetz soll die für den Anwender maßgeblichenRegelungen enthalten und nicht einen bloßen Verwei-sungsapparat bilden.

Die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu erstellen, ent-spricht Teil D der Wohlverhaltensrichtlinie. Wederdem Gesetzeswortlaut noch den EU-Regelungen sindAnhaltspunkte zu entnehmen, wonach die geltendenVorgaben (vgl. hierzu BGH XI ZR 320/04 vom 24. Ja-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/4028

nuar 2006) verschärft werden sollen im Sinne einer in-dividuellen Dokumentation eines jeden Gespräches.

20. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 34 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E)

In Artikel 1 Nr. 22 wird in § 34 Abs. 4 Satz 1 vor demWort „Aufzeichnungspflichten“ das Wort „der“ durchdie Wörter „Inhalt und Umfang der“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung bewirkt eine Präzisierung der Verord-nungsermächtigung. Es wird klargestellt, dass die Kon-kretisierungsbefugnis des Verordnungsgebers keineunbeschränkte Schaffung zusätzlicher Aufzeichnungs-pflichten ermöglicht, die so auch nicht von der Finanz-marktrichtlinie vorgesehen sind. Die Klarstellung stelltsicher, dass den betroffenen Instituten nicht mehr Auf-zeichnungspflichten auferlegt werden, als dies für eineprüferische Nachvollziehbarkeit erforderlich ist undvon den EU-Regelungen verlangt wird.

21. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 3 BörsG-E)

In Artikel 2 wird § 2 Abs. 3 wie folgt gefasst:

„(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sindBörsen, an denen zum börsenmäßigen Handel geeig-nete Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c des Wertpapier-handelsgesetzes und warenähnliche Handelsproduktewie Emissionsberechtigungen sowie sich hierauf be-ziehende Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2 desWertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.“

B e g r ü n d u n g

Der Änderungsvorschlag beinhaltet folgende drei As-pekte:

a) Einfügen eines Verweises auf Vorschriften desWpHG: In der Vorschrift sollte wie in § 2 Abs. 2 ausGründen der Gesetzessystematik auf die Definitio-nen für Waren und Warenderivate des WpHG ver-wiesen werden. Für Waren wäre auf den im WpHGneu einzufügenden § 2 Abs. 2c WpHG-E zu verwei-sen. Für Warenderivate ist auf § 2 Abs. 2 WpHG-Ezu verweisen. Durch den Verweis wird verdeutlicht,dass auch auf den Handel an Warenbörsen dasWpHG Anwendung findet.

b) Zum börsenmäßigen Handel geeignete Waren: DerVorschlag hat klarstellenden Charakter. Er trägt derTatsache Rechnung, dass bei Waren aufgrund ihrerHeterogenität und ihrer unterschiedlichen Markt-strukturen eine Eignung zum börslichen Handel imGegensatz zu Finanzinstrumenten nicht immer vor-ausgesetzt werden kann.

c) Handel mit warenähnlichen Handelsobjekten: AnWarenbörsen werden häufig nicht nur Waren, son-dern auch warenähnliche Handelsobjekte gehandelt.Klassisches Beispiel hierfür sind Emissionsberechti-gungen. Diese sind in den Entwurf der Bundesregie-rung aufgenommen worden, da die Finanzdienst-leistungsrichtlinie (MiFID) in ihrem Anhang I Ab-schnitt C zwischen Waren und Emissionsberechti-gungen begrifflich unterscheidet. Die Regelung des§ 2 Abs. 3 sollte neben den Emissionsberechtigun-gen aber auch weitere warenähnliche Handelsob-

jekte vorsehen. Die MiFID selbst nennt in ihremAnhang I Abschnitt C Nr. 10 neben den Emissions-berechtigungen weitere Derivatekontrakte beispiels-weise in Bezug auf Klimavariablen und Frachtsätze,die ebenfalls nicht als Waren angesehen werdenkönnen, aber am ehesten an einer Warenbörse ge-handelt werden würden. Daher sollte der Begriff ei-ner Warenbörse in § 2 Abs. 3 ganz allgemein aufwarenähnliche Handelsobjekte und ihre Derivateausgedehnt werden.

22. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 3a – neu – BörsG-E)

In Artikel 2 wird nach § 2 Abs. 3 folgender Absatz ein-gefügt:

„(3a) Erweitert eine genehmigte Wertpapier- oderWarenbörse ihr Handelssegment auf andere als die inAbsatz 2 oder Absatz 3 genannten Handelsgegenständeund stellen diese den geringeren Teil ihrer Handels-tätigkeit dar, so gilt sie auch in Bezug auf diese Han-delsgegenstände als Wertpapier- oder Warenbörse.“

B e g r ü n d u n g

Die Vorschrift hilft, Zweifelsfragen bei der Handels-segmenterweiterung von Börsen zu vermeiden. Einesolche Erweiterung hätte beispielsweise Auswirkungenauf die Zusammensetzung des Börsenrates. Durch dieKlarstellung kann es bei den ursprünglichen Strukturender Börse als Wertpapier- oder Warenbörse bleiben, so-weit nicht Abweichendes in den Rechtsverordnungender Landesregierungen nach § 13 Abs. 4 geregelt wird.

23. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 3 Abs. 4 Satz 1 nach dem Wort„Börsenhändlern“ das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt sowie nach dem Wort „Skontroführern“ dieWörter „und den skontroführenden Personen“ einge-fügt.

B e g r ü n d u n g

Durch die Aufnahme der skontroführenden Personen(Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skon-troführer zu handeln) werden diese in die Legaldefini-tion der Handelsteilnehmer einbezogen. Dies ist erfor-derlich, um Pflichtverstöße ahnden zu können, denndie Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses derBörse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich ausdrück-lich nur auf Handelsteilnehmer. Das in § 27 Abs. 1Satz 3 geregelte Erfordernis, dass die für den Skontro-führer tätigen Personen Börsenhändler sein müssen,macht diese zwar zu Handelsteilnehmern auch imSinne des § 22. Es bleibt jedoch unklar, ob eine Sankti-onierung auch wegen der Verletzung solcher Pflichtenerfolgen könnte, die diese Personen allein aufgrundihrer Tätigkeit bei der Skontroführung, nicht jedochallgemein als Börsenhändler treffen. Durch die Ände-rung wird die erforderliche Klarstellung erreicht.

24. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 10 BörsG-E)

In Artikel 2 wird § 3 Abs. 10 wie folgt gefasst:

„(10) Die Börsenaufsichtsbehörde kann ihre Verfü-gungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnissetrifft, auch gegenüber juristischen Personen des öffent-

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Drucksache 16/4028 – 108 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lichen Rechts mit Zwangsmitteln nach den Bestim-mungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze derLänder durchsetzen. Dabei kann sie Zwangsmittel fürjeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Die Höhe desZwangsgeldes beträgt bis zu 250 000 Euro. Wenn undsolange es der ordnungsmäßige Börsenbetrieb erfor-dert und sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausrei-chen, kann die Börsenaufsichtsbehörde Beauftragte be-stellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Börse odereines ihrer Organe auf Kosten der Börse wahrneh-men.“

B e g r ü n d u n g

Gegenwärtig haben die Börsenaufsichtsbehörden keineMöglichkeit, Verfügungen, die auf ein Handeln oderUnterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtig-ten Börsen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle derNichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangs-mitteln durchzusetzen. Die Landesverwaltungs-Voll-streckungsgesetze bestimmen, dass die Vollstreckungvon Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Dul-dung oder Unterlassung gefordert wird, gegen Behör-den und juristische Personen des öffentlichen Rechtsnur zulässig ist, soweit dies aufgrund von Rechts-vorschriften ausdrücklich zugelassen wird. Entspre-chende Regelungen existieren jedoch nicht. Nach der-zeitiger Rechtslage ist es folglich nicht möglich, Voll-streckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtlich ver-fasste Handelsteilnehmer der Börsen und gegen dieBörsen als Anstalten des öffentlichen Rechts zu ergrei-fen. Anordnungen, die seitens einer Börsenaufsichtsbe-hörde gemäß § 3 getroffen werden, laufen folglich insLeere, wenn ihnen diese Adressaten nicht Folge leis-ten. Eine effektive Aufsichtsausübung wird hierdurchverhindert.

Zur Lösung dieses Problems sieht die Änderung einezielführende Regelung vor, die am Vorbild des § 17des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)orientiert ist.

25. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 11 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 3 Abs. 11 die Wörter „die Ver-bote des § 26 dieses Gesetzes oder“ durch die Wörter„dieses Gesetz, Regelwerke der Börse oder die Ver-bote“ ersetzt.

A l s F o l g e

werden in Artikel 2 § 7 Abs. 3 nach der Angabe„Satz 9 und 10“ das Wort „und“ durch ein Komma er-setzt und nach der Angabe „Abs. 9“ ist die Angabe„und Abs. 11“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht imBörsengesetz auf den § 26 würde die Adressaten vonMaßnahmen wegen möglicher Verstöße gegen alleweiteren im BörsG und in den Regelwerken der Börse,etwa der Börsenordnung als Satzung, genannten Ver-bote von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Mit § 4 Abs. 8 WpHG wurde der Sachverhalt fürErmittlungen der BaFin geregelt. Eine entsprechendeRegelung ist für Ermittlungen der Börsenaufsichtsbe-

hörden und der Handelsüberwachungsstellen für alleim Börsengesetz sowie in Regelwerken der Börse ge-nannten Verbote notwendig, wenn die Ermittlungender Börsenaufsichtsbehörden und der Handelsüberwa-chungsstellen nicht gestört werden sollen. Gerade vordem Hintergrund, dass verdeckte Ermittlungen häufignicht möglich sind, erscheint die Regelung dringendnotwendig.

Zur Folgeänderung

Folgeregelung aus § 3 Abs. 11. Die in § 3 Abs. 11 gere-gelte Verschwiegenheitspflicht muss für Maßnahmender Handelsüberwachungsstelle entsprechend gelten.

26. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 4 Abs. 2 Satz 4 die Wörter„den Geschäftsführern der Börse oder“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung der Normfassung ist geboten, weil dieGeschäftsführer der Börse erst nach Genehmigung derBörse durch den Börsenrat bestellt werden. Die Ge-schäftsführer stehen somit im Zeitpunkt der Antrag-stellung noch nicht fest.

27. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 3 BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 4 Abs. 3 vor den Wörtern „zuversagen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Erteilung der Börsenerlaubnis stellt keinen gebun-denen Verwaltungsakt dar, sondern steht im Ermessender Börsenaufsichtsbehörde, sofern nicht die Versa-gungsgründe nach § 4 Abs. 3 vorliegen. Dies wirddurch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ klar-gestellt.

28. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 nach der Angabe„§ 49 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „und Abs. 6“ einge-fügt.

B e g r ü n d u n g

Durch die Ergänzung wird auch § 49 Abs. 6 VwVfGfür unanwendbar erklärt. Damit wird der Rolle desBörsenträgers Rechnung getragen, die in erster Linie inder Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung derBörse besteht. Dagegen sind die mit der Erlaubnis ver-bundenen Ertragsmöglichkeiten von sekundärer Be-deutung.

29. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 2a – neu – BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 5 nach Absatz 2 folgender Ab-satz eingefügt:

„(2a) Der Träger teilt der Börsenaufsichtsbehördejede Änderung betreffend die Personen seiner Ge-schäftsleiter, die Namen der nachfolgenden Personenund die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit undfachlichen Eignung dieser Personen erforderlichen An-gaben unverzüglich mit. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 giltentsprechend.“

B e g r ü n d u n g

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/4028

Im Gesetzentwurf fehlt eine ausreichende Umsetzungvon Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 der Fi-nanzmarktrichtlinie in Bezug auf die Geschäftsleiterdes Trägers. § 4 Abs. 2 Nr. 2 sieht nur die Übermitt-lung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit undfachlichen Eignung erforderlichen Angaben für denZeitpunkt der Antragstellung vor. Personelle Änderun-gen nach Erlaubniserteilung sind bisher vom Entwurfnicht erfasst. Nach den genannten Richtlinienbestim-mungen muss jedoch die Zuverlässigkeit und fachlicheEignung der Geschäftsleiter dauerhaft gegeben sein.Durch die Einfügung des Absatzes 2a in § 5 wird dieseLücke geschlossen.

30. Zu Artikel 2 (§ 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 BörsG-E)

In Artikel 2 wird § 13 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „für dieDauer von“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „DasNähere über“ die Wörter „die Amtszeit des Börsen-rates,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Norm sollte zukünftig lediglich eine Höchstdauerfür die Amtszeit des Börsenrates festlegen. Eine Flexi-bilisierung wird hier für erforderlich erachtet. Geradebei sich rasch entwickelnden Börsen kann die Zusam-mensetzung des Börsenrates die zur Teilnahme amBörsenhandel zugelassenen Wirtschaftsgruppen durchden starren Drei-Jahres-Turnus des Börsenrates oftnicht angemessen repräsentieren. Für die Amtszeit derAufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft wirdgemäß § 102 Abs. 1 des Aktiengesetzes auch lediglicheine Höchstdauer der Amtszeit festgelegt. Das Börsen-gesetz sollte ähnlich flexibel werden und ebenfalls le-diglich eine Höchstdauer in bisheriger Höhe festsetzen.

31. Zu Artikel 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 5 – neu – BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 15 dem Absatz 1 folgender Satzangefügt:

„§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 und 4 gilt entspre-chend.“

B e g r ü n d u n g

Nach Artikel 37 der Finanzmarktrichtlinie haben dieMitgliedstaaten dem Betreiber eines geregelten Mark-tes aufzugeben, der zuständigen Behörde die Namenderjenigen, die die Geschäfte und den Betrieb des gere-gelten Marktes tatsächlich leiten und nachfolgendepersonelle Veränderungen mitzuteilen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Trägerstehen die Geschäftsführungspersonen noch nicht fest.§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sieht vor, dass nur die Ge-schäftsleiter des Trägers der Börse im Antrag benanntsein müssen. Deshalb ist § 15 Abs. 1 dahingehend zuergänzen, dass auch die Namen der Geschäftsführerder Börse sowie die Angaben, die für die Beurteilungder Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieserPersonen erforderlich sind, der Börsenaufsichtsbe-hörde bei der Bestellung mitzuteilen sind. § 4 Abs. 2Satz 2 Nr. 2 ist daher für entsprechend anwendbar zu

erklären. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2Satz 3 WpHG gewährleistet, dass die Börsenaufsichts-behörde auch ergänzende Unterlagen anfordern kann,soweit diese zur Prüfung erforderlich sind, ob sämt-liche Vorschriften des Börsengesetzes eingehalten wer-den. § 4 Abs. 2 Satz 4 WpHG setzt Artikel 37 Abs. 2der Finanzmarktrichtlinie um und vermeidet eine Dop-pelprüfung von Geschäftsleitern einer anderen, nachden Bestimmungen der Richtlinie zugelassenen Börse.

32. Zu Artikel 2 (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 – neu – BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 17 Abs. 1 nach Nummer 7 fol-gende Nummer angefügt:

„8. die Bearbeitung von Mistrade-Anträgen.“

B e g r ü n d u n g

Grundsätzlich gewährleistet das deutsche Rechtssys-tem Rechtssicherheit hinsichtlich zustande gekomme-ner Geschäfte. Hiervon kann durch Regelungen derBörsen (Mistrade-Regeln) abgewichen werden.

Mistrade-Regeln sind unter anderem im Bereich desHandels mit Derivaten bzw. verbrieften Derivaten vonpraktischer Relevanz. Auf diesen Regeln basierendeAnträge werden mit dem Ziel der Stornierung der be-treffenden Geschäfte gestellt, wenn diese Geschäfteaufgrund technischer Probleme bzw. groben Irrtums zunicht marktgerechten Preisen erfolgt sind. Grundsätz-lich können Anträge von Market Makern und Anlegerneingereicht werden. Tatsächlich werden Mistrade-Anträge zu fast 100 Prozent von Market Makern in-folge einer falschen, nicht marktgerechten Quotierunggestellt.

Die Bearbeitung von Mistrade-Anträgen verursachteinen hohen Bearbeitungsaufwand. In der Regel sindbei einem Antrag mehrere Geschäfte betroffen, die eszu stornieren gilt. Zudem müssen in kritischen Fällenfachkundige Personen befragt werden. Allein die Er-mittlung des fairen Marktpreises zur Beurteilung desAntrags erfordert einen hohen Sachverstand.

Um im Sinne der Rechtssicherheit und damit auch desAnlegerschutzes die Einreichung von Mistrade-Anträ-gen zu begrenzen, ist es erforderlich, Anreize für dieMarket Maker zu setzen, ihre Quotierungen besser zuüberwachen und ihre EDV-Systeme entsprechend auf-zurüsten. Mit der Einführung einer Gebühr entstehenden Market Makern bei jedem Mistrade-Antrag Kos-ten, die es intern zu rechtfertigen gilt. Um die Kosten,wie auch eine interne Stellungnahme zu vermeiden,könnte die Preisqualität mittelfristig deutlich steigen.

33. Zu Artikel 2 (§ 19 Abs. 2 Satz 3 – neu – BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 19 dem Absatz 2 folgender Satzangefügt:

„An Warenbörsen kann die Börsenordnung abwei-chend von Satz 1 die Zulassung von Unternehmen mitbesonderen Aufgaben regeln.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderung ist erforderlich, um eine Verknüpfungzwischen Warenbörse und Engpassoptimierung im Be-

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Drucksache 16/4028 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

reich des grenzüberschreitenden Stromhandels recht-lich zu ermöglichen.

Die Übertragungskapazitäten für Strom an den europä-ischen Grenzen sind beschränkt. Gegenwärtig erfolgtdie Allokation der Übertragungskapazitäten an eng-passbehafteten Grenzkuppelstellen zum EU-Auslanddurch explizite Auktionen, die teilweise ein so genann-tes Auction Office im Auftrag und für Rechnung derÜbertragungsnetzbetreiber durchführt. Bei dieser Auk-tion können Stromhändler Übertragungskapazitäten er-steigern. Davon unabhängig ist bisher die physischeBeschaffung des Stroms.

Bei der bisherigen Verfahrensweise der explizitenAuktion werden die vorhandenen Kapazitäten in derRegel nicht voll ausgeschöpft. Daher wird derzeit dieEinführung einer so genannten impliziten Auktion dis-kutiert, die im Rahmen einer Day-ahead-Allokationeine effizientere Vergabe der Übertragungskapazitätenermöglichen soll.

Dabei geht es im Grundsatz um eine Verknüpfung dermöglicherweise noch verfügbaren Übertragungskapa-zität mit dem börslichen Stromhandel. Verkürzt darge-stellt übermitteln die beteiligten Börsen nach Handels-schluss ihre verdeckten Orderbücher an das AuctionOffice, das berechtigt ist, nach Vergleich der vorläufi-gen Gleichgewichtspreise, ein letztes Gebot abzuge-ben. Stellt sich zum Beispiel an der Börse in Land Xein niedrigerer Gleichgewichtspreis ein als an derBörse in Land Y, wird das Auction Office im Rahmender noch verfügbaren Menge an Übertragungskapazitätein preisunabhängiges Kaufangebot an der Börse inLand X und ein preisunabhängiges Verkaufsangebot ander Börse in Land Y abgeben. Erst danach wird derBörsenpreis festgestellt. Die Einführung eines solchenSystems wird im Grundsatz als ein wichtiger Schritt zueiner Europäisierung des Stromgroßhandels begrüßt,bedarf allerdings einer rechtlichen Legitimierung, daes erforderlich ist, das Auction Office zur Teilnahmeam Handel zuzulassen und ihm entgegen dem Gleich-behandlungsgrundsatz eine Sonderstellung durch dasRecht zum letzten Gebot einzuräumen. Eine Zulassungnach § 19 Abs. 2 Satz 1 kommt nicht Betracht, dakeine originäre Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Au-ßerdem ist das Auction Office kein Handelsteilnehmer,der in Wettbewerbsabsicht zu den übrigen Handelsteil-nehmern tätig wird. Da allerdings noch keine abschlie-ßende Entscheidung vorliegt, wie das Vorhaben imEinzelnen umgesetzt wird, ist es sinnvoll, eine Er-mächtigung einzuführen.

34. Zu Artikel 2 (§ 19 Abs. 11 BörsG)

In Artikel 2 werden in § 19 Abs. 11 nach dem Wort„Handelsteilnehmer“ die Wörter „auf elektronisch ver-arbeitbaren Datenträgern“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Nach § 19 Abs. 11 hat die Börsengeschäftsführung derBörsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Ver-zeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteil-nehmer zu übermitteln. Die Ergänzung, wonach diesauf elektronisch verarbeitbaren Datenträgern zu ge-schehen hat, bezweckt eine Reduzierung des Arbeits-

aufwands bei der Börse und der Börsenaufsichtsbe-hörde.

35. Zu Artikel 2 (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG-E)

In Artikel 2 wird in § 27 Abs. 1 Satz 3 nach dem Wort„handeln“ der Klammerzusatz „(skontroführende Per-sonen)“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Es fehlt im Gesetzentwurf an einer Legaldefinition fürdie Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skon-troführer bei der Skontroführung zu handeln. Durch denKlammerzusatz wird eine entsprechende Legaldefi-nition geschaffen. Sie ist in den einschlägigen börsen-gesetzlichen Regelungen – insbesondere in § 28 – zuverwenden.

Die Definition der skontroführenden Personen ist vordem Hintergrund der für § 3 Abs. 4 Satz 1 erforder-lichen Aufnahme dieser Personengruppe in die Legal-definition der Handelsteilnehmer zu sehen. Dadurchsoll die Ahndung von Pflichtverstößen solcher Perso-nen durch den Sanktionsausschuss nach § 22 Abs. 2Satz 1 ermöglicht werden.

36. Zu Artikel 2 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 28 Abs. 1 Satz 1 nach denWörtern „des Skontroführers“ die Wörter „die Vermitt-lung und den Abschluss von Börsengeschäften in denzur Skontroführung zugewiesenen Finanzinstrumen-ten zu betreiben,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Mit der Ergänzung werden die das Berufsbild desSkontroführers charakterisierenden Aufgaben der Ver-mittlung und des Abschlusses von Börsengeschäften –entsprechend der bisherigen Regelung – im Börsenge-setz verankert. Damit wird dem verfassungsrechtlichenGebot entsprochen, die das Berufsbild prägenden Vor-schriften unmittelbar in das Gesetz aufzunehmen.Ohne dass eine Einschränkung der Flexibilisierung imHinblick auf die zukünftige Fortentwicklung desMarktmodells des Skontroführerhandels erkennbarwäre, sichert die Ergänzung zudem den angestrebtenGleichklang inhaltlicher gesetzlicher Präzisierung, wieer z. B. mit den Legaldefinitionen des Börsenbegriffs(§ 2 BörsG), des multilateralen Handelssystems (§ 2Abs. 3 Nr. 8 WpHG), des systematischen Internalisie-rers (§ 2 Abs. 10 WpHG) sowie der Funktion einesMarktbetreuers/Market Makers (§ 2a Abs. 1 Nr. 10aWpHG) verdeutlicht wird.

37. Zu Artikel 2 (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 30 Abs. 1 Satz 1 die Wörter„Träger von“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Durch § 30 Abs. 1 Satz 1 soll Artikel 44 Abs. 1 derFinanzmarktrichtlinie umgesetzt werden. Adressat derRichtlinienvorgabe ist nicht der Börsenträger, sondernder geregelte Markt. Somit sind die Wörter „Trägervon“ zu streichen.

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38. Zu Artikel 2 (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG-E)

In Artikel 2 werden in § 30 Abs. 1 Satz 1 nach demWort „Volumen“ die Wörter „oder das bestehendeHandelsinteresse“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung passt den Wortlaut der börsengesetz-lichen Vorschrift an die für multilaterale Handelssys-teme vorgesehene Regelung des § 31g WpHG an undist erforderlich, um der Regelungsintention der MiFID,für regulierte Märkte und für multilaterale Handelssys-teme vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaf-fen, gerecht zu werden. Sie entspricht den Anforderun-gen, die in Anhang II der Durchführungsverordnungzur MiFID für zu veröffentlichende Informationen vor-gegeben werden und die auch das Modell des geschlos-senen Orderbuchs im Skontroführerhandel erfassen.

39. Zu Artikel 2 (§ 48 Abs. 3 BörsG-E)

In Artikel 2 wird § 48 Abs. 3 wie folgt gefasst:

„(3) Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vor-schriften dieses Gesetzes anzuwenden.“

B e g r ü n d u n g

§ 48 regelt den Freiverkehr an einer öffentlich-recht-lichen Börse. Er enthält in Absatz 3 den Verweis aufVorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und mit-telbar des Kreditwesengesetzes. Dabei geht es umOrganisationspflichten für den Betrieb eines multilate-ralen Handelssystems (MTF).

Der Freiverkehr unterscheidet sich aber grundlegendvon anderen am Markt auftretenden MTFs. Aufgrundseiner Zulassung an einer öffentlich-rechtlichen Börsewird er in die Börse integriert und damit Bestandteilder Börsenselbstverwaltung. Hieraus folgt zum einen,dass der Freiverkehr der Aufsicht durch die zuständigeLänderaufsichtsbehörde sowie der Handelsüberwa-chung unterliegt, zum anderen aber auch, dass die fest-gestellten Preise Börsenpreise im Sinne des Börsenge-setzes sind. Der Freiverkehr unterliegt damit umfas-senden Organisationsvorschriften.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden zudemdie für den gewöhnlichen Börsenhandel geltendenRechtsvorschriften auch für den Freiverkehr anwend-bar.

Der Verweis auf § 33 ff. WpHG ist damit entbehrlich,da diese Vorschriften mit den in verschiedenen Vor-schriften des Börsengesetzes (z. B. §§ 5, 6, 15, 48Abs. 1 BörsG-E) enthaltenen Organisationsvorgabenkonkurrieren. Das Börsengesetz ist insoweit als Lexspecialis anzusehen.

Eine Lex-specialis-Regelung wurde auch im Bereich„Best Execution“ (vgl. auch zu § 33a WpHG-E) reali-siert. Hier sind Fondsanteile nicht mit einbezogen. Inder Gesetzesbegründung wird auf § 36 des Investment-gesetzes als Lex specialis verwiesen.

Der Freiverkehr entspricht aufgrund seiner Nähe zumund seiner Verzahnungen mit dem regulierten Marktnicht dem Normalfall des außerbörslichen multilatera-len Handelssystems. Insofern sind die Vorschriften desWpHG auch nicht für ihn konzipiert. Für eben diesenFall – den Betrieb eines multilateralen Handelssystemsdurch einen Börsenträger – eröffnet der Richtlinienge-ber den Mitgliedstaaten in Artikel 71 Abs. 5 MiFID dieMöglichkeit, abweichende Regelungen zuzulassen.

Nach Artikel 71 Abs. 5 MiFID kann jedes bestehendeSystem, das unter die Definition eines multilateralenHandelssystems fällt und von einem Marktbetreibereines geregelten Marktes betrieben wird, auf Antragdes Marktbetreibers des geregelten Marktes als multi-laterales Handelssystem zugelassen werden, vorausge-setzt, dass es Anforderungen erfüllt, die denen in dieserRichtlinie für die Zulassung und den Betrieb von mul-tilateralen Handelssystemen aufgestellten Anforderun-gen gleichwertig sind.

Der von den Börsen betriebene Freiverkehr kann mit-hin auch ohne die Verweisung auf die WpHG-Vor-schriften richtlinienkonform als multilaterales Han-delssystem zugelassen werden.

40. Zu Artikel 2 (§ 50 Abs. 2 BörsG-E)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens sicherzustellen, dass die in § 50Abs. 2 vorgesehene Bußgeldbewehrung von Maßnah-men der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1und 4 Nr. 1 sowie Satz 5 auf entsprechende Maßnah-men der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 Abs. 3 inVerbindung mit den vorstehend genannten Vorschriftenerstreckt wird.

B e g r ü n d u n g

Die Erweiterung der Bußgeldregelung des § 50 Abs. 2dient der besseren Durchsetzung von Befugnissen derHandelsüberwachungsstelle. Dadurch wird unter Be-rücksichtigung praktischer Erfahrungen und Erforder-nisse ein Gleichklang mit der Bußgeldbewehrung ent-sprechender Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehördehergestellt.

41. Zu Artikel 3 Nr. 5a – neu – (§ 10 Abs. 6 Satz 3KWG)

In Artikel 3 wird nach Nummer 5 folgende Nummereingefügt:

„5a. § 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen.“

F o l g e ä n d e r u n g e n

a) In Artikel 3 wird nach Nummer 5a – neu – folgendeNummer eingefügt:

,5b. In § 10a Abs. 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 3“ersetzt.‘

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Drucksache 16/4028 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Artikel 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar2007, Artikel 1 Nr. 9 und 24 sowie Artikel 5 tretenam 1. Januar 2008 in Kraft.“1)

B e g r ü n d u n g

§ 10 Abs. 6 KWG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zurUmsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und derneu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. No-vember 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden undenthält Positionen, die hälftig vom Kern- und Ergän-zungskapital abzuziehen sind. Es besteht jedoch keineeuroparechtliche Notwendigkeit, Handelsbuchpositio-nen, die nicht mit Beteiligungsabsicht gehalten wer-den, in den Beteiligungsbegriff des § 10 Abs. 6 KWGeinzubeziehen. Da Handelsbuchpositionen im Allge-meinen kurzfristig liquidierbar sind, steht ein solcherAbzug vom Kernkapital in keinem Verhältnis zum Ri-siko. Die Risiken des Handelsbuchs werden bereitsumfassend durch Marktrisikoregeln erfasst. Die beson-dere Anzeigepflicht ist daher unnötig. Außerdem führtdie mit der 7. KWG-Novelle vorgenommene Ände-rung zu einer ständigen Anpassung der an den Eigen-mitteln orientierten Kreditgrenze. Dies ist – wie darge-legt – nicht sachgerecht und führt zu erheblichen prak-tischen Problemen. Die Streichung des § 10 Abs. 6Satz 3 KWG wäre daher ein sinnvoller Beitrag zur De-regulierung.

Die Änderung des Verweises in § 10a Abs. 5 KWG isteine Folge der Streichung des Satzes 3 in § 10 Abs. 6KWG. Als weitere Folgeänderung ist in Artikel 14 zurAnpassung des Inkrafttretens an Artikel 11 Abs. 3 desGesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Banken-richtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzricht-linie vom 17. November 2006 ein Inkrafttreten derNummer 5a mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorzuse-hen.

42. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a (§ 24a Abs. 1 Satz 2Nr. 2 KWG-E)

In Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a wird in § 24a Abs. 1Satz 2 Nr. 2 nach dem Wort „Heranziehung“ das Wort„vertraglich“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Neufassung von § 2 Abs. 10 KWG führt die Legal-definition der vertraglich gebundenen Vermittler ein.Die Formulierung sollte im gesamten Gesetzestextdurchgängig verwendet werden.

Es wird davon ausgegangen, dass hierdurch keinesachliche Änderung eintritt, so dass wie bisher auchmittelbare vertragliche Bindungen genügen.

43. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a (§ 25a Abs. 1 Satz 1KWG-E)

In Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a wird § 25a Abs. 1 Satz1 wie folgt gefasst:

„Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Ge-schäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltungder vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestim-mungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendig-keiten gewährleistet.“

B e g r ü n d u n g

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch denEinschub „insbesondere“ klargestellt werden, dass dieOrdnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nichtnur nach dem Gesichtspunkt der Einhaltung gesetz-licher Vorschriften zu beurteilen ist, sondern auch be-triebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu berücksichti-gen sind. Die bisherige Gesetzesformulierung ist inso-weit unklar und sollte ergänzt werden.

44. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b (§ 25a Abs. 2 Satz 1KWG-E)

In Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b wird § 25a Abs. 2 Satz1 wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Unternehmen“ werden die Wörter„außerhalb einer Institutsgruppe oder einer Unter-nehmensgruppe, dessen Mutterunternehmen derkonsolidierten Aufsicht im Sinne der Richtlinie2002/87/EG unterliegt“ eingefügt.

b) Die Wörter „oder sonstigen institutstypischenDienstleistungen“ werden gestrichen.

Als F o l g e

wird in Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b in § 25a Abs. 2Satz 1 das Komma nach dem Wort „Bankgeschäften“durch das Wort „und“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Bereits im Rundschreiben 11/2001 hat das damaligeBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für Auslage-rungen innerhalb von Institutsgruppen Erleichterungengewährt, da in diesem Fall erweiterte Kontrollmöglich-keiten bestehen und insoweit vor allem ein einheit-liches Risikomanagement gegeben ist.

Besondere Anforderungen an den Vertrag sind entbehr-lich, wenn ein einheitliches Risikomanagement be-steht, wenn also das Auslagerungsunternehmen in dasRisikomanagement des auslagernden Unternehmenseinbezogen ist, wie z. B. bei Auslagerungen des Mut-terinstituts auf Tochterunternehmen. Dies gilt jedochauch im umgekehrten Fall, soweit das Mutterinstitutals konsolidierendes Institut für das Risikomanage-ment des Konzerns verantwortlich ist. Da dies im Gel-tungsbereich der Bankenrichtlinie anzunehmen ist, giltdies sowohl für Auslagerungen im Inland als auch fürAuslagerungen ins Ausland. Nur in diesem Kontext istauch Satz 6 zweiter Halbsatz der Neufassung verständ-lich, wonach die Auskunfts- und Prüfungsrechte auchbei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz ineinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oderin einem Drittstaat zu gewährleisten sind.

Jedenfalls für Auslagerungen innerhalb von inländi-schen Institutsgruppen sollte es gegenüber dem durch1) Ist bei Annahme der Nummern 41 und 46 redaktionell anzupassen.

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das vorgenannte Rundschreiben gesteckten Rahmenkeine Verschlechterungen geben.

Zu Buchstabe b

Der Begriff „sonstige institutstypische Dienstleistun-gen“ ist einerseits unklar, was zu entsprechenden Aus-legungsunsicherheiten führen würde. Ist auf Umfang,Dauer oder Nachhaltigkeit der sonstigen Dienstleistun-gen abzustellen, sind sonstige „bankfremde“ Geschäfteim Sinne von § 24a Abs. 1 Nr. 9 KWG in Verbindungmit § 11 Abs. 2 AnzV gemeint? Kommt es auf das Ein-zelinstitut oder auf die Gesamtheit vergleichbarer Insti-tute an? Institutstypisch sind nur Bankgeschäfte undFinanzdienstleistungen, so dass sich Satz 1 auf sie be-ziehen sollte.

Andererseits liegt ein Wertungswiderspruch darin, dass„sonstige institutstypische Dienstleistungen“ nicht er-laubnispflichtig, sondern gemäß § 24a Abs. 1 Nr. 9KWG in Verbindung mit § 11 AnzV der Bundesanstaltund der Deutschen Bundesbank lediglich anzuzeigensind und somit keiner materiellen Aufsicht unterliegen,dagegen aber nur unter engen Voraussetzungen ausge-lagert werden dürfen. Was die Bank grundsätzlich ohneweiteres selbst an Dienstleistungen erbringen darf,sollte sie auch ohne übermäßige Restriktionen vonDritten erbringen lassen dürfen. Ein ausreichendesKorrektiv liegt im Erfordernis einer ordnungsgemäßenGeschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG, das injedem Fall zu beachten ist.

45. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b (§ 25a Abs. 2 Satz 6KWG-E)

Der Bundesrat bittet, zunächst eine Harmonisierungdes europäischen Auslagerungsrechts herbeizuführen.Erst danach sollte eine Regelung, wie sie § 25a Abs. 2Satz 6 vorsieht, getroffen werden.

B e g r ü n d u n g

§ 25a Abs. 2 Satz 6 sieht vor, dass die BaFin durch eineAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf einanderes Unternehmen an der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben nicht gehindert werden darf. Auskunfts- undPrüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssenin Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-zesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmenmit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-raums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkeh-rungen gewährleistet werden.

Es ist nicht klar ersichtlich, welche Vorschrift imRichtlinienwerk durch die gesetzliche Anordnung vonPrüfungsrechten im EU-Ausland umgesetzt werdensoll. Der Gesetzentwurf setzt vielmehr die bisherigeVerwaltungspraxis der BaFin um.

Problematisch ist, dass sich die Hoheitsrechte derBaFin nicht auf Nichtbanken erstrecken, wenn dieseihren Sitz im Ausland haben und ausschließlich dorttätig sind. Die Zusammenarbeit deutscher Kreditinsti-tute mit ausländischen Dienstleistern davon abhängigzu machen, Prüfungsrechte der BaFin vertraglich zuvereinbaren, tangiert die europarechtlich garantierte Nie-derlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43, 49des EG-Vertrags). Die Vorschrift ist europarechtlich

nur unbedenklich, wenn entweder mit dem Prüfungs-anspruch der BaFin ein entsprechendes Prüfungsrechtim EU-Ausland korrespondieren würde (was nicht zuerwarten ist) oder aber in allen EU-Mitgliedstaaten ver-gleichbare Anforderungen, wie sie § 25a Abs. 2 vor-sieht, bestünden. Auch dies muss angesichts des Wort-lauts der Richtlinie bezweifelt werden.

46. Zu Artikel 3 Nr. 20a – neu – (§ 64h Abs. 3 KWG-E)

und Artikel 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

a) In Artikel 3 wird nach Nummer 20 folgende Num-mer eingefügt:

,20a. § 64h Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellungder Ermittlung der zusammengefassten Eigen-mittelausstattung von den Verfahren nach§ 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach § 10aAbs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesemZeitpunkt erworben wurden, ein aktivischerUnterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6Satz 10 begonnener Abzug unverändert fort-gesetzt werden. Alternativ kann an die Stelledes aktivischen Unterschiedsbetrages auchder Geschäfts- oder Firmenwert treten, wobeider Abzug dann ausschließlich vom Kernka-pital zu erfolgen hat.“‘

b) Artikel 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3 Nr. 20a tritt mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2007, Artikel 1 Nr. 9 und 24 sowie Artikel 5treten am 1. Januar 2008 in Kraft.“1)

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Diese Regelung soll es den Instituten ermöglichen,auch bei der notwendig werdenden Umstellung derEigenmittelberechnung vom bankaufsichtlichen Aggre-gationsverfahren auf den handelsrechtlichen Konzern-abschluss die bereits begonnene bankaufsichtlicheBehandlung des aktivischen Unterschiedsbetrages inForm des Abzugs zu gleichen Teilen vom Kern- undErgänzungskapital und einem jährlich um mindestens1/10 abnehmenden Betrag fortzuführen. Die alterna-tive Verfahrensweise (Satz 2), wie sie von § 63h Abs. 3KWG in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung vor-gesehen ist, wird beibehalten.

Durch die Neufassung können ein nicht unerheblicherUmstellungsaufwand und eine zusätzliche Belastungdes Kernkapitals vermieden werden.

Zu Buchstabe b

§ 64h Abs. 3 KWG in der Fassung des Gesetzes zurUmsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und derneu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. No-vember 2006 (BGBl. I S. 2606) tritt am 1. Januar 2007in Kraft. Zur Vermeidung des mit dieser Bestimmungim Einzelfall verbundenen Umstellungsaufwandes ist

1) Ist bei Annahme der Nummern 41 und 46 redaktionell anzupassen.

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Drucksache 16/4028 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Neufassung des § 64h Abs. 3 KWG mit Wirkungvom 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.

47. Zu Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a (§ 9 Abs. 2 Nr. 1BörsZulV-E),

Nr. 9 Buchstabe a – neu –, b – neu –(§ 48 Abs. 1 Satz 2BörsZulV-E)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe a wird in § 9 Abs. 2 Nr. 1das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Ge-schäftsführung“ ersetzt.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er muss Firma und Sitz der Antragstellersowie Art und Betrag der zuzulassendenWertpapiere angeben.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Num-mer 1 und in Nummer 7 Buchstabe b jeweilsdas Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort„Geschäftsführung“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Im Gesetzentwurf ist das Wort „Zulassungsstelle“durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt worden. Eshandelt sich dabei um einen redaktionellen Fehler.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung aus der Streichung von § 49 BörsZulV-E(vgl. Artikel 9 Nr. 10).

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ISSN 0722-8333