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Gesetzliche Anforderungen an textile Produkte
Jutta Knels,Leiterin Textil-Service-Verlags- und Zertifizierungsstelle Öko-Tex GmbH, Eschborn
Bundesfachtagung des Fachverbandes Textilunterricht e.V. , 28.-30. Oktober 2004
Was ist die textile Kette?
Unter der textilen Kette versteht man die Summe aller hintereinander-geschalteten Produktions- und Handelsstufen, die ein Textil durchläuft.
Textil-veredlung
Agrarwirtschaft Chemische Industrie
Textilindustrie
Konfektion
Private HaushalteGewerblicher BereichÖffentliche Einrichtungen
Privater HaushaltHandelTextilindustrieBekleidungHeimtextilienTechnische Textilien
Konfektion
Textil-erzeugung
Faser-erzeugung
Pflege
Gebrauch
Verteilung
Private undgewerbliche Pflege
Vertrieb + Handel
Verwertung Entsorgung
Die Lieferkette in der Bekleidung
Qualitätsprüfungs-labore /Institute
Zentral-lager
Agenturen
LieferantenZutaten
End-verbraucher
RohwareLager
LieferantenStoffe
Informationsfluss
Warenfluss
Regional-lager
Lieferanten Handelswaren
Passive Lohnveredlung
Lager Kunden
KundenKaufhäuser
Importeur
HERSTELLER
Beispiele für Anforderungen in Form von Lieferbedingungen
Übersicht der gesetzlichenAnforderungen an ein textiles Produkt
� Materialangaben:Textilkennzeichnungsgesetz (freiwillige Pflegekennzeichnung)
� Problemstoffe in der textilen Kette:Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung
� Produktkonzeption:ProdukthaftungsgesetzGeräte und Produktsicherheitsgesetz
� In der Diskussion:Verbraucherinformationsgesetz (in Deutschland)REACh (in Europa)
Textilkennzeichnungsgesetz
1. "Wolle"für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung "Wolle"darf auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschurund aus Haaren der unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden
2. "Alpaka","Lama","Kamel","Kaschmir","Mohair","Angora(-Kanin)","Vikunja", "Yak","Guanako", "Kaschgora", "Biber", "Fischotter"mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar“ für Haare nachstehender Tiere:Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen,Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziegeund Angoraziege), Biber, Fischotter
3.„Haar“mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. "Rinderhaar","Hausziegenhaar", "Rosshaar") für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4. „Seide“ für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
5. „Baumwolle“ für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
Beispiele für Faserdefinitionen aus dem Textilkennzeichnungsgesetz:
Textilkennzeichnungsgesetz
� “Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben.
� Die Rohstoffgehaltsangabe muss leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.
� Die Angaben müssen innerhalb der Rohstoffgehaltsangabe in deutscher Sprache gemacht werden.
� Die Rohstoffgehaltsangabe muss deutlich erkennbar eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein.”
Aus dem Textilkennzeichnungsgesetz
Vorteile für den Verbraucher:
Der Verbraucher wird beim Einkauf durch die Textilkennzeichnung in die Lage versetzt,
� Schurwolle von minderwertiger Reißwolle zu unterscheiden
� seiner möglichen Vorliebe für Naturfasern nachzugehen
� bei Hautproblemen auf Synthetikmaterialien umzusteigen
Durch Kenntnisse der grundlegenden Fasereigenschaften, aber natürlich auch durch den Warengriff, kann ein Verbraucher bereits wärmende oder kühlende Eigenschaften des Kleidungsstückes oder eines Heim-Textils, Knittereigenschaften bzw. wasseraufnehmende oder wasserabweisende Materialien erkennen.
Die freiwillige Pflegekennzeichnung
Die freiwillige Pflegekennzeichnung
Die Symbolreihe der Pflegeanleitung ist durch GINETEX international geschützt.
Folgende Ziele werden von dieser Vereinigung verfolgt:
� Die Verbraucher über die richtige Pflege der Textilien durch ein einfaches, einheitliches und sprachunabhängiges System von Pflegesymbolen zu informieren.
� Den Interessen der Textilwirtschaft, der verschiedenen Bereiche der Textilreinigung sowie der Verbraucher auf dem Weltmarkt gerecht zu werden.
Die freiwillige Pflegekennzeichnung
Das GINETEX-Pflegekennzeichnungssystem stützt sich auf folgende Grundsätze:
� Die Pflegesymbole geben Auskunft für die maximale Behandlungsart.
� Die Pflegesymbole sind stets lückenlos in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu verwenden.
� Die Pflegekennzeichnung muss leicht verständlich, problemlos anwendbar, sprachenunabhängig und klar sein.
� Anpassungen, die sich aus der laufenden technischen und ökonomischen Entwicklung aufdrängen, sind nach Möglichkeit ohne neue Symbole und Zusätze im Rahmen des bestehenden Systems vorzunehmen.
Die freiwillige Pflegekennzeichnung
Die Verbraucherzentralen des Landes, die Haushaltsfachberatungen und Ansprechpartner der Reinigungsbetriebe und Wäschereien bringen sehr viel Engagement auf, um immer wieder auf die richtige Pflege von Textilien sowie auf zu hohe Waschmitteldosierungen hinzuweisen und die Fleckbehandlung durch den Spezialisten zu erklären.
Foto: Miele
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Problemstoffe in der Produktion und in den Produktenwerden gesetzlich reglementiert durch die:
� Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung� Chemikalienverbotsverordnung� Gefahrstoffverordnung
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
In der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung werden folgende für die Textil- und Bekleidungsindustrie produktrelevante Stoffe aufgeführt undreglementiert:
Bedarfsgegenstände werden wie folgt definiert: “Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke
2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel
3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung
4. Für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe“
4-Aminodiphenyl CAS-Nr. 92-67-1Benziden CAS-Nr. 92-87-54-Chlor-o-toluidin CAS-Nr. 95-69-22-Naphthylamin CAS-Nr. 91-59-8o-Aminoazutoluol CAS-Nr. 97-56-32-Amino-4-nitrotoluol CAS-Nr. 99-55-8p-Chloranilin CAS-Nr. 106-47-82,4 Diaminoanisol CAS-Nr. 615-05-44,4‘-Diaminophenylmethan CAS-Nr. 101-77-93,3‘-Dichlorbenzidin CAS-Nr. 91-94-13,3‘-Dimethoxybenzidin CAS-Nr. 119-90-43,3‘-Dimethylbenzidin CAS-Nr. 119-93-73,3‘-Dimethyl-4,4‘-diaminodiphenylmethan CAS-Nr. 838-88-0p-Kresidin CAS-Nr. 120-71-84,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) CAS-Nr. 101-14-44,4‘-Oxydianilin CAS-Nr. 101-80-44,4‘-Thiodianilin CAS-Nr. 139-65-1o-Toluidin CAS-Nr. 95-53-42,4 Toluylendiamin CAS-Nr. 95-80-72,4,5,-Trimethylanilin CAS-Nr. 137-17-7
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Verbotene Aminkomponenten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung
Die Verwendung der verbotenenAzofarbstoffe gilt als nicht nachgewiesen bei Gehalten pro Aminkomponente von nicht mehr als 30 mg in einem Kilogramm Probenmaterial (ausgenommen sind Pigmente, die mit der genannten Testmethode nicht in die oben genannten Amine gespalten werden)
PhthalateFolgende Erzeugnisse für Kinder bis zu 36Monaten, die ganz oder teilweise ausKunststoff bestehen.
a) Beißringe und andere Babyartikelsowie Spielzeug, deren ausKunststoffbestehende Teilebestimmungsgemäß in den Mundgenommen werden,
b) Spielzeug, dessen aus Kunsstoffbestehende Teile vorhersehbar in denMund genommen werden
6. Verordnung zur § 2 Nr. 6 in Verb.Änderung der Be- mit Anl.1darfsgegenständeV
Phthalsäureester, sofern ihre Konzentration imKunststofftanteil des Endproduktes insgesamt0,1% nicht übersteigt, gelten sie nicht alsverwendet.
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung
Nickel Nickelhaltige Produkte, bei denen dienickelhaltigen Teile (z.B. Knöpfe,Reißverschlüsse, Schmuck, Uhren) nicht nurvorübergehend mit dem Körper in Berührungkommen, dürfen nicht mehr als 0,5µµµµg/cm2/Woche Nickel abgeben, bei nickelfreienÜberzügen (Lacke etc.) muß diese Bedingung bei„normaler“ Verwendung für mindestens zweiJahre eingehalten werden.
7. Verordnung zur Anl. 5a, Nr. 1 und 2Änderung der Be- zu § 6 Nr. 4darfsgegenständeV
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung
Flammschutz In Textilien, die dazu bestimmt sind, nicht nurvorübergehend mit dem menschlichen Körper inBerührung zu kommen, und in textilen Spieltierenund Puppen dürfen folgende Flammschutzmittelnicht enthalten sein:1. Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)2. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)3. Polybromierte Biphenyle (PBB)
Bedarfs- § 3 in Verb.gegenständeV mit Anl. 1 Nr. 4
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
In der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringensgefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) werden folgende Stoffe reglementiert, bei denen sich ebenfalls ein möglicher Bezug zum textilen Produkt herstellen lässt.
� DDT als Pestizid
� Asbest
� Formaldehyd als Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd, dürfen ebenso nicht in den Verkehr gebracht werden wie beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten), wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
� Aromatische Amine mit einem Massegehalt von 0,1% in Stoffen oder Zubereitungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
� Zinnorganische Verbindungen dürfen als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) dienen, nicht in den Verkehr gebracht werden.
� Erzeugnisse, die mit Zubereitungen, die Pentachlorphenol sowie -salze und Verbindungen enthielten, behandelt wurden, und mehr mehr als 5 mg/kg (ppm) enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
� Cadmium und Cadmiumverbindungen, die zur Einfärbung von Kunststoffen einen Massegehalt von 0,01% nicht überschreiten dürfen.
� Kurzkettige Chlorparaffine, die zur Bearbeitung von Leder nicht mehr verwendet werden dürfen. (Grenzwert 1% vom Massegehalt).
� Bezügliche Flammschutzmittel sind Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether reglementiert, dass Erzeugnisse mit einem Massegehalt von 0,1% dieser Substanzen nicht in Verkehr gebrachtwerden darf.
Che
mik
alie
n-V
erbo
tsve
rord
nung
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Im Chemikaliengesetz (ChemG) sind die allgemeinen Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen festgelegt. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) führt diese Bestimmungen näher aus und ordnet den Gefahrstoffen anhand ihrer speziellen Eigenschaften Gefährlichkeitsmerkmale zu.
Gefahrstoffe müssen nach den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung deutlich gekennzeichnet und sicher verpackt sein. Für das Inverkehrbringen entsprechend eingestufter Gefahrstoffe sind in der Regel folgende Angaben vorgeschrieben:
� Genauer Name des Stoffes bzw. aller enthaltenen Stoffe einer Zubereitung
� Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs)� Gefahrensymbol� Hinweis auf besondere Gefahren/Risiken (R-Sätze)� Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Problemstoffe in der Produktionund in den Produkten
Textilien, die mehr als 1500 ppm Formaldehydenthalten und beim bestimmungsgemäßenGebrauch mit der Haut in Berührung kommen undmit einer Ausrüstung versehen sind, müssenfolgendermaßen gekennzeichnet sein:„Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, dasKleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeitvor dem ersten Tragen zu waschen“
GefStoffV §8 in Verb. mitAnhang III Nr. 9
Formaldehyd
Gefahrstoffverordnung
Produktkonzeption
� Produkthaftungsgesetz� Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Produktkonzeption
� Produkthaftungsgesetz
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produktes, für Schäden die an bestimmtenRechtsgütern verursacht werden. Geregelt ist sie im Produkthaftungs-gesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist.
Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten:
1. Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen.
2. Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein.
3. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
Produktkonzeption
� Produkthaftungsgesetz
Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Dieser Begriff wird in § 4 ProdhaftG konkretisiert. Es haften:
� Der tatsächliche Hersteller des Endprodukts.� Der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich
fehlerhaft war.� Der Importeur eines Produkts, wenn es nicht in einem EU-Land
hergestellt wurde.� Der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein
Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.
� Der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts (innerhalb eines Monats) nicht festgestellt werden kann.
Produktkonzeption
� Produkthaftungsgesetz
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdhaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn
� Der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Diebstahl).
� Der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstand (z.B. durch unsachgemäße Reparatur).
� Das Produkt nur für den Eigenbedarf gefertigt wurde.� Der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit des
Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.� Das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler
erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand.
Produktkonzeption
� Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz muss in Abgrenzung gesehen werden
� zur Garantiehaftung, die ein Unternehmen in Form einer Garantieerklärung freiwillig vornehmen kann
� und zur zivilrechtlichen Sachmängelhaftung nach dem BGB, nach der Verbraucher Mängel, die beim Kauf des Textils vorgelegen haben, einklagen können.
Produktkonzeption
� Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
In Deutschland wurde am 1. Mai 2004 die zweite EG-Produkt-sicherheitsrichtlinie 2001/95/EG mit Inkrafttreten des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in nationales Recht umgesetzt. Es handelt sich um das maßgebliche Regelwerk für sicherheits-rechtliche Anforderungen an technische Arbeitsmittel und sämtliche Verbraucherprodukte und deren öffentlich-rechtliche Überwachung.
Produktkonzeption
� Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzZiel dieses Dach- und Auffanggesetzes ist es,
� die Verbraucher vor gefährlichen Produkten zu schützen,� den Verbrauchern Informationen über etwaige Gefahren durch
Verbraucherprodukte zu bieten� eine Handhabe für Vorkehrungen
zur Gefahrenabwehr zu schaffen� die Arbeit der Überwachungs-
behörden zu unterstützen (schnelles Tätigwerden von Behörden inklusive schnellem Informationsaustausch EU-weit).
Produktkonzeption
Jedes Unternehmen sollte daher zur Umsetzung des Gesetzes für sich abklären,
� inwieweit für seine Produktpalette ein Produktüberwachungssystem notwendig ist bzw. bereits besteht,
� genügend Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, welche die Produktqualität bestätigen und
� der aktuelle Stand der Technik in dem jeweiligen Produktsegmentbeachtet wird,
� Produktbeschwerden dokumentiert werden (Beschwerdebuch, Produkt-Risikoanalysen) und
� ein funktionierendes Rückrufmanagement besteht.
Verbraucherpositionen
� Verbraucherzentralen
1. Umfassende Textilkennzeichnung� Lückenlose Materialkennzeichnung� Deklaration aller Ausrüstungschemikalien � Gesetzliche Verankerung der Pflegekennzeichnung
2. Zulassungsverfahren für Ausrüstungschemikalien und sonstige bei der Produktion eingesetzte Chemikalien
3. Festlegung von Höchstwerten für Ausrüstungschemikalien und Verbot gesundheitsschädlicher Chemikalien
4. Wirksame Textilüberwachung
5. Klare Regelungen für “Bio” und “Natur”-Textilien
Quelle: Betrifft Textilien, Einkaufsratgeber Textilien, Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Verbraucherpositionen
� Verbraucherinitiativen
So fordert Herr Abel, Bundesgeschäftsführer der Verbraucherinitiativen e.V. Berlin noch 2002 in einem Vortrag auf der 29. Aachener Textiltagung die
� “ Einführung eines Warenbegleitbriefes, zur lückenlosen Auflistung aller bei der Produktion und Verarbeitung eingesetzten Chemikalien
� Toxikologische und allergologische Prüfung der eingesetzten Chemikalien, die in Textilien verbleiben
� Grenzwerte für Problemstoffe� Regelmäßige und sorgfältige Textilüberwachung von Amts wegen,
vor allen Dingen Importkontrollen.”
Verbraucherinformationsgesetz(Entwurf)
Es handelt es sich um ein Gesetz im Entwurfsstadium, das:
� dem Verbraucher freien Zugang zu behördlich vorliegenden Informationen (z.B. Herstellung, Herstellungsverfahren, Behandlung etc.) von Produkten zugestehen soll,
� eine entsprechende Behörde soll die Öffentlichkeit über bedeutsame Sachverhalte informieren können, wenn hierzu ein besonderes Interesse besteht,
� eine Auskunftsverpflichtung des Unternehmens an den Verbraucher wird gewünscht.
Verbraucherinformationsgesetz(Entwurf)
Beispiele für mögliche Verbraucheranfragen sind:
� Fragen nach Herkunft oder Beschaffenheit von Waren
� Nach Innenraumluft belastenden Ausgasungen von Werkstoffen
� Bei textilen Möbelbezugsstoffen nach allergenen Stoffen
� Bei Tropenhölzern nach Regenwaldzerstörung� Bei Teppichen nach Kinderarbeit usw.
Prof. Edda Müller (Bundesverband der Verbraucherzentralen) definiert den Qualitätsbegriff neu: Qualität heißt also nicht mehr nur, dass ein Produkt rechtmäßig in Verkehr gebracht, gebrauchstauglich und technisch in Ordnung ist. Qualität bedeutet bei ihr, dass bei der Herstellung im Bereich Handel und Transport Umwelt- und Sozialstandards eingehalten werden. Diese nachprüfbaren Antworten würden den Verbraucher in die Lage versetzen, sich ethisch verantwortlich verhalten zu können und so einen persönlichen Beitrag zu Umweltschutz, Menschenrechte, Tierschutz und einer weltweit nachhaltigen Entwicklung leisten zu können.
Verbraucherinformationsgesetz(Entwurf)
Der Einwand der Industrie auf dieses Gesetz besteht darin, dass Verbraucherfragen zur Beschaffenheit, zu Inhaltsstoffen oder zum Herstellungsverfahren gleichzeitig betriebliches Know-How betreffen und somit diese betrieblichen Informationen zum Produkt keineswegs als transparentes Gut gesehen werden können. Es wird befürchtet, dass mit der Einführung einer Informations-verpflichtung der Unternehmen ein geschäftsschädigendes Verhalten von interessierten Kreisen erleichtert würde.
Verbraucherinformationsgesetz(Entwurf)
Ist-Zustand zum Informationsverhalten in der Textil- und Bekleidungsindustrie
Tools hierfür sind:
� individuelle Internetauftritte der Unternehmen� Telefonhotline � Material- und Pflegekennzeichnung� Markennamen� Gütezeichen� Info-Beipackzettel zu technischen Besonderheiten, � Hangtags zu speziellen Ausrüstungen sowie � andere Auszeichnungssysteme (Sicherheits-Label) am Produkt.
Es stehen aber auch Experten für Hintergrundinformationen durch die angegliederten Verbände, Fachschulen, Institute und der Unternehmen für interessierte Verbraucher zur Verfügung.
REACh
Die Europäische Kommission hat die Einführung einer neuen Chemikalienmanagement-Strategie beschlossen, die ein einheitliches Rechtssystem namens REACH (Registration, Evaluation, Authorisationof Chemicals - Erfassung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) für alle Chemikalien vorsieht.
REACh
Gesetzesvorgaben
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!