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Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ,Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Düsseldorf für den Ausschuss für Arbeit,' Gesundheit und Soziales Ergänzung des Krankenhausplans: der Rahmenvorgaben - Anhörung Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, gemäß § 13 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist der zuständige Landtagsausschuss bei Fort- schreibung der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans zu hören. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie die beigefügten Drucke des , ' , Berichts des MAGS nebst der Checklisten für die Ausweisung von Zentren zur Einleitung des Anhörungsverfahrens an die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit; Gesundheit und Soziales weiterleiten ließen. Mit freundlichen Grüßen ...---' (Karl-Josef Laumann) 13 Anlagen Oe 60-fach) Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Neudruck Vorlage 17/896 A01 Juni 2018 Seite 1 von 1 Aktenzeichen IV A 3 - 0500.20 bei Antwort bitte angeben Michaela Stroband Telefon 0211 855-4431 Telefax 0211 855-3052 michaela.stroband @mags.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 [email protected] www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium

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Der Minister

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ,Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL

Düsseldorf

für den Ausschuss für Arbeit,' Gesundheit und Soziales

Ergänzung des Krankenhausplans: Fo~chreibung der Rahmenvorgaben - Anhörung

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

gemäß § 13 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes

Nordrhein-Westfalen ist der zuständige Landtagsausschuss bei Fort­

schreibung der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans zu hören.

Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie die beigefügten Drucke des , ' ,

Berichts des MAGS nebst der Checklisten für die Ausweisung von

Zentren zur Einleitung des Anhörungsverfahrens an die Mitglieder des

Ausschusses für Arbeit; Gesundheit und Soziales weiterleiten ließen.

Mit freundlichen Grüßen

...---'

(Karl-Josef Laumann)

13 Anlagen Oe 60-fach)

Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode

Neudruck Vorlage 17/896

A01

Datum:2t~ Juni 2018

Seite 1 von 1

Aktenzeichen IV A 3 - 0500.20

bei Antwort bitte angeben

Michaela Stroband

Telefon 0211 855-4431

Telefax 0211 855-3052

michaela.stroband

@mags.nrw.de

Dienstgebäude und

Lieferanschrift:

Fürstenwall 25,

40219 Düsseldorf

Telefon 0211 855-5

Telefax 0211 855-3683

[email protected]

www.mags.nrw

Öffentliche Verkehrsmittel:

Rheinbahn Linie 709

Haltestelle: Stadttor

Rheinbahn Linien 708, 732

Haltestelle: Polizeipräsidium

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BlIUAF'I.'-"'_ NRW (IV A 3) Anlage 1

Ergänzung des Krankenhausplans NRW

Hintergrund:

1. Zentrum

Unter dem Begriff Zentrum versteht man krankenhausplanerisch grundsätzlich die

Konzentration höchst leistungsfähiger medizinischer Versorgungsangebote. Bisher

wurden beispielsweise im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen bereits

Brustzentren, Perinatalzentren oder Stroke Units ausgewiesen.

Krankenhausentgeltrechtlich ist ein Zentrum ein Sondertatbestand, an lässlich dessen

zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträgern die Finanzierung beson­

derer Versorgungsaufgaben nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbart werden

kann.

2. Bundesschiedsstellenentscheidung vom·S. Dezember 2016

Die Bundesschiedsstelle, die von dem Spitze~verband Bund der Krankenkassen und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft gebildet wird, hat in ihrer Entscheidung am

8. Dezember 2016 Aufgaben definiert, die als besondere Aufgaben den Kranken­

häusern durch Entscheidung des jeweiligen Landes zugewiesen werden können. Für

diese besonderen Aufgaben können die Krankenhäuser eine gesonderte Vergütung

durch die Krankenkassen erhalten.

Nach Beratung mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung sollen jedoch

nicht sämtliche VersorgungsbereicheNorschläge, die in der Bundesschiedsstellen­

entscheidung aufgeführt werden, auch in Nordrhein-Westfalen als Rahmenvorgabe

in den Krankenhausplan aufgenommen werden.

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Die Bundesschiedsstellenentscheidung wurde von Seiten der Kostenträger gekündigt

und Anfang 2017 Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die Kündigung der Verein­

barung kein Hindernis für eine Ausweisung und Festlegung der besonderen

Aufgaben in den Krankenhausplänen der Länder. Auf der Grundlage der derzeit

weiterhin geltenden Vereinbarung können Versorgungsaufträge an die Kranken­

häuser erteilt werden, die die Kriterien für einen Zuschlag für besondere Aufgaben

erfüllen.

3m Verfahren

Mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung hat das Ministerium weitgehend

gemeinsam einheitliche Kriterien für die.Ausweisung von Zentren entwickelt und

abgestimmt, welche Versorgungsbereiche in den .Krankenhausplan aufgenommen

werden sollen. Der Landesausschuss hat für die Erarbeitung konkreter Vorschläge

eine Arbeitsgruppe Zentrenausweisung sowie eine· Unterarbeitsgruppe gebildet. In

regelmäßigen Sitzungen wurden die· nunmehr vorliegenden Checklisten erarbeitet

und weitgehend konsensual, abgestimmt.

Die Checklisten sollen nunmehr in den. Kränkenhausplan aufgenommen werden.

Dem gesetzlichen Auftrag nach § 15 Abs. 3 KHGG NRW, Einvernehmen mit dem

Landesausschuss für Krankenhausplanung anzustreben, wurde so entsprochen.

Für die folgenden Versorgungsbereiche sollen Zentren im Rahmen der regionalen

Planungsverfahren ausgewiesen werden können:

• Seltene Erkrankungen (NAMSE)

• Spezielle Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftungen mit hyperbarem

Sauerstoff (HBO)

• Spezialinfektionsstation .

• Onkologische Spitzenzentren (CCC)

• Comprehensive Stroke Center (CSC)

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• Herzchirurgie

• Perinatalzentren

• Schwerstbrandverletztenzentren

• Transplantationszentren

• Brustzentren

• Kinderonkologische Zentren.

+ Ergänzung im Krankenhausplan 2015:

Neu eingeführt werden:

a) Zentren für Seltene Erkrankungen (NAMSE) und

b) onkologische Spitzenzentren (CCC).

Für die krankenhausplanerische 'Ausweisung dieser Zentren werden neue

Checklisten vorgegeben.

Die Ziffer 5.3 "Weitere Angebote" des gültigen Krankenhausplanslans wird um eine

Präambel zu den Zentren neuer Art und die Klarstellungen zum Krankenhausent­

geltgesetz ergänzt.

Ergänzungen werden für die folgenden Bereiche im Krankenhausplan 2015, in Form

der Checklisten, eingefügt.

• 5.2.7 Kinder- und Jugendmedizin - ergänzt um Zentrum für Kinderonkologie,

• 5.3.2 Perinatalzentren - ergänzt um, Perihatalzentren (neuer Art),

• 5.3.3 Herzchirurgie - ergänzt um Herzzentrum (neuer Art),

• 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units

(CSC),

• 5.3.5 Brustzentren - ergänzt um Brustzentren (neuer Art),

• 5.3.6 Transplantatianszentren - ergänzt uni Transplantationszentren (neuer

Art),

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• 5.3.9 Intensivbetten - ergänzt um Zentrum für Schwerbrandverletzte und

Zentrum für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie)

• 5.3.10 Infektionsbetten - ergänzt um Zentrum für hochkontagiös erkranke

Patienten.

Diese Änderung des Krankenhausplans ist notwendig, damit die Krankenhausträger

grundsätzlich die Möglichkeit zur Vereinbarung von Zentrumszuschlägen mit den

Kostenträgern erhalten. Als Folge der Ergänzung des Krankenhausplans 2015

werden Zentren (alter Art) und Zentren (neuer Art) künftig im Rahmen von regionalen

Planungsverfahren verhandelt.

Die erarbeiteten Checklisten zu den einzelnen Bereichen sind als Anlagen beigefügt

und sollen im Anhang F des Krankenhausplans 2015 einfließen.

Weitere Zentrenausweisungen sind in NRW zunächst nicht geplant.

Über die Checklisten hinaus bleiben die aus unserer Sicht notwendigen Qualitäts­

vorgaben des G-BA unberührt. Das bedeutet,dass die Vorgaben des G-BA, z.B. bei

Mindestmengen bei Transplantationen, die Checklisten ergänzen.

Die Ausweisung von Zentren können die Krankenhäusträger im Rahmen der

regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW verhandeln. Die abschließende

Ausweisung erfolgt dann per Feststellungsbescheid.

Die krankenhausplanerische Ausweisung sowie· die Aufführung besonderer Aufgaben

hat nur eine Indizwirkung für das Entgeltrecht. Die planerische Ausweisung hat aber

keine präjudizierende Wirkung bei Budgetverhandlungen. Die Bestimmung der

besonderen Aufgaben, insbeso~dere das Ausmaß der jeweiligen Erfüllung und

Finanzierung, bleiben diesen Verhandlungen vorbehalten. So sind dort im Beson­

deren mögliche Doppelfinanzierungen zu prüfen ..

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Die Budgetverhandlungen zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträgern

zu möglichen Zentrumszuschlägen obliegen den Krankenhäusern und Kranken­

kassen.

Weitere aktuelle Arbeiten

Ein Gutachten zur Krankenhausversorgung soll die derzeitigen Rahmenbedingungen

analysieren und die künftigen Bedarfe benennen., Die Ermittlung von Über- und

Unterversorgung sowohl im ländlichen Bereich als auch in Ballungsräumen ist von

großer Bedeutung für die Frage von möglichen weiteren Konzentrationen. Die

Konzentration von Angeboten ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der

Qualitätssicherung bzw. -st~igerung vo'n groß~r Bedeutung.

Der Qualitätsgesichtspunkt soll konsequent weiter in die Krankenhausplanung

einfließen. Ziel ist ferner, eine Alternative zur sogenannten Bettenplanung aus­

zuarbeiten.

Die parallelen Arbeiten am Krankenhausplan 2015 zu den Zentren sind vorab

erforderlich, um die grundsätzliche Möglichkeit einer Refinanzierung für die aus­

zuwählenden Krankenhäuser zu schaffen.

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Stand: Juni 2018

Anlage 2

Besondere Aufgaben von Zentren

(berichtigte Fassung)

Besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkte werden durch Ausweisung und Festlegung im

Krankenhausplan des Landes NRW festgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Satz 4 KHEntgG).

Dabei werden die Auswahlkriterien und besonderen Aufgaben umfassend im

Krankenhausrahmenplan beschrieben. Bei vollständiger Erfüllung dieser Anforderungen und

Durchführung eines Verfahrens nach § 14 KHGG NRW erfolgt die Feststellung durch einen Bescheid

nach § 16 KHGG NRW an den einzelnen Krankenhausträger unter Verweis auf den Rahmenplan.

Die vollständige Erfüllung der besonderen Aufgaben ist somit Auswahlkriterium, soweit nicht im

Rahmen des Verfahrens nach § 14 KHGG NRW für einzelne Zentren aufgrund regionaler

Besonderheiten Einschränkungen notwendig sind.

Die besonderen Aufgaben orientieren sich an der Anlage zur Zentrumsvereinbarung ("Vereinbarung

gemäß § 9 Absatz la Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)").

Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium als

regionale Planungseinheit für die planerische Festlegung Besonderer Aufgaben von Zentren und

Schwerpunkten je nach AufgabensteIlung das Land, die Regierungsbezirke oder Versorgungsgebiet

fest. So wird eine überörtliche Planung und Abstimmung bedarfsgerechter Angebote ermöglicht,

wobei es Zentren mit (zuschlagsberechtigt) und ohne (nicht zuschlagsberechtigt) besondere Aufgaben geben kann.

Detaillierte Ausführungen finden sich in den einzelnen Checklisten der Zentren.

Über die Checklisten hinaus bleiben die aus unserer Sicht notwendigen Qualitätsvorgaben des G-BA,

unberührt. Das bedeutet, dass die Vorgaben des G-BA, z.B. bei Mindestmengen bei Transplantationen, die Checklisten ergänzen.

Im Folgenden werden die Auswahlkriterien, Besonderen Aufgaben, Planungsebenen und Bedarfsparameter für die einzelnen Bereiche ausgeführt.

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Stand: Mai 2018

Anlage 3

Zentrum für Seltene Erkrankungen

Auswahlkriterien

• Anforderungskatalog NAMSE Typ A

• (zukünftig) Zertifizierung durch das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit

Seltenen Erkrankungen bzw. einem neu zu gründenden Verein NAMSE e. V.

• Teilnahme am Netzwerk NRW-ZSE

Besondere Aufgaben

• Leistungen der Zentren, die die Kernkriterien und Qualitätsziele des Anforderungskatalogs an

Zentren (Typ A, Version 2.0, Stand: 14.12.2015, siehe www.namse.de) inklusive

außergewöhnlich vorhandener Fachexpertise zur Behandlung von seltenen Erkrankungen

nach den Regeln der ärztlichen Kunst und aktuellem medizinischen Standard erfüllen

einschließlich Lotsenfunktion ( interdisziplinäre Fallkonferenzen, fachspezifische Kolloquien)

[Buchst. e) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Durchführung von einrichtungsinternen und externen Fortbildungsveranstaltungen unter

Berücksichtigung multidisziplinärer und multiprofessioneller Aspekte im Rahmen des

nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE) [Buchst. f)

der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer

Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer

Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Ze ntru m sve re i n ba ru ng]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in

besonderen Versorgungsbereichen im Sinne des Netzwerkes NRW-ZSE [Buchst. I) der Anlage

zur Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene und Bedarf

Land, derzeit ausreichende Bedarfsdeckung durch Einrichtungen im Netzwerk NRW-ZSE

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Stand: Mai 2018

Anlage 4

Zentrum für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie)

Auswahlkriterien

Die Ausweisung von Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) richtet sich nach den

Strukturvorgaben zur HBO-Behandlung im Rahmen der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen

vom Juli 2015 (MGEPA NRW 211-0506.50 vom 28.07.2015, Anlage 1).

Dort werden Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) definiert und die Anforderungen an

diese Zentren geregelt.

Besondere Aufgaben

.. regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

.. Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

.. Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

.. Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote (vgl. Anlage 1)

[Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

.. Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in

besonderen Versorgungsbereichen (vgl. Anlage 1) [Buchst. I) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene und Bedarf

Aus der im Jahr 2015 vorgenommen Erhebung ergibt sich derzeit ein Bedarf von je einem Zentrum

für HBO pro Landesteil mit der Möglichkeit zur kooperativen Aufgabenwahrnehmung

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MGEPAtNRW 211·~ OSQSJ>O

StrukturVQr9ab~nzur'.·HBO, .. 8iehandhJfltl

VorsChläge füt dieKra;n~kenhau$J)Janung lnNQrdrh&lm .. W~$tfalert nach Ab$thn .. mung·rnlt den Ar~t()kämmertl Nordrh&ifiu.ndWö$tfaJen.,lippu

• Geslohetter 24n136,5 Betrieb. Änbrndunganeih'zenUum fUr·SchwetQrandvetletzle' (SAV-Maus) isfwnnschensweft.DiäBeha,ndIUngs'bereitschaftmuss innerhalb v,cJn 30~60. :MJoulenhergesteUtsaln,

.B.e~ ent.aptechender Ihdikätjonmu~s naoh qer HßQ-a~ha.hc:nUry9die stationäre Aufnahrne·iur weiteten in tsnsfvmeQizinls cheh BehandJuns arrrStärrdort der Pfuekkamrnar·gesiöheft sein. Der Transport vön·ihtehsivhehandlungspffiöhtJgen Pati~ntJ.nTlanUfldPatlerit€)nzwischenpru.Q~R~;mO'1er Lind Inteosivsfali6nmuss qua'­Ufiziedb~tr~ut $.e'inr die W~ge~sQlltenrnögIIGh$t ktjrzunl(jd.{1rTret:n~part <unterAijf~ rechtetpaltungöe( irltansivmadfzlnl~ohen·Maßna::tlm,n a$w~hrJElistat$~fh~

e HeO l\~rnrrl'~t entspreqt)end Dn~ E:Nt4~31'&'16m81{qnd WesetlttiohetTOV-l Gt .. Anfprd~r4ng~nJ; ErfiJtlungaU~rAnfQrderungenatt:sclt::lrnMPG lmd aller weitsJen technischen Nörrnen (Bau~rt%u.laß$.ung· fOr Hyperba.rm~diiinJ.

I, Jm ~lnne der RL zurQu~ijtät$slcherut1g derelf1sohlägfgen Varbätldrt {VDOIGTÜM '~·tq.J $h1disoJEtngecfiE)Ärz[el(a'mmenlQqerde.rG~setz9t3ber hierzu k:eihaMäßsa-­ben her~usg(1Qerirdiß Persp:nE\lqu~llfi~atiQnßn:zQ fQrderOl

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b . zwei unabh~ngige·. Sprs:chverbindungSn1ögti.chkeJten·. J~wejls fUr Hauptkammer und Vorkammar,sowJeelne nicht netzstro.mabhängige. Sprechverbind~t1g$mÖg­lichkelt,

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o MögUchkeitzur DafibrlUätlon und Kardiove rsl on .sowiezuf Anlageelnes passa" ge.r~n HeTzschriUmachets~ ,

o N.otf~Jlkoffarnaoh 0lN13232 mit Qßr M~gnohkeitzurfnva$lven Atemwegssiche­rung {endotracheale .. lnt,u~atfonJ .ext(~~~lotti$che Atet.nW~Qs$tGhe.ryng,.Konl()tQ~ rnJebesteck} ... und.~()rhaftung .. der. WIQhtig$t~p·.··Notfal(nl&.~ik~roente..· un.d M~dik~" mallte; soförti€Ie Notfallvers6rgOrJ$j; durch dIe AnäSfh(§sfeabteUong {NotfaUnurn .. mefJ· .

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Stand: Mai 2018

Anlage 5

Zentrum für hochkontagiös erkrankte Patienten

Auswahlkriterien

• Sonderisolierstation entsprechend der infektiologischen Versorgungsstufe C

(hermetische Abschirmung) laut dem Stufenkonzept des Seuchenalarmplans NRW

mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen Betreuung

• Aufnahme in den "Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren

für hoch kontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (STAKOB)" am Robert

Koch-Institut (RKI)

• Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Infektionsschutz (KI) am Landeszentrum

Gesundheit (LZG)

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote

Sonderisolierstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen vgl. Seuchenalarmplan NRW [Buchst. I)

der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

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Planungsebene und Bedarf

" Land, nach derzeitiger Einschätzung ist ein Zentrum ausreichend.

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Stand: Mai 2018

Anlage 6

Onkologische Spitzenzentren

Auswahlkriterien

Orientierung an den Kriterien der Deutschen Krebshilfe für CCC, im Besonderen:

• fachübergreifende interdisziplinäre Onkologie für alle Tumorerkrankungen (seltene

onkologische Erkrankungen oder seltene hochkomplexe Konstellationen bei häufigen

onkologischen Erkrankungen) mit zentraler AnlaufsteIle für Krebspatienten

• Einrichtung von interdisziplinären Konferenzen ("Tumor Boards") und Tumorsprechstunden

• Entwicklung und/oder überregionale Umsetzung von Behandlungspfaden im Sinne von

Leitlinien/ Netzwerk-SOP's (onkologische und palliative)

• Aufnahme von Patienten in klinische Studien und Entwicklung von Forschungsprogrammen

zur engen Verzahnung von Forschung und Klinik

• translationale Forschung (Grundlagenforschung, klinische Forschung und die Verbindung der

beiden Vorgenannten in einer Einrichtung)

• Nachweis eines Qualitätssicherungssystems

• psychoonkologische und palliative Versorgung/ palliative SOp's

• Einbindung von Krebs-Selbsthilfeorganisationen

• elektronisches Dokumentationssystem für eine institutionen- und standortübergreifende

Datennutzung

• überregionale Tumorgewebebank

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von Tumorboards,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

Page 20: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

1& Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Anlage

zur Zentrumsvereinbarung]

1& Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

1& Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Onkologie, Psychoonkologie und

Palliativmedizin [Buchst. I) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene und Bedarf:

1& Land, aus derzeitiger Sicht sollen maximal fünf onkologische Spitzenzentren benannt werden.

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Stand: Mai 2018

Anlage 7

Zentrum überregionale Stroke Unit

Auswahlkriterien

• Abteilung für Neurologie. Neurochirurgie. Wahrnehmung eines gefäßchirurgischen

und kardiologischen Versorgungsauftrages gemäß den Vorgaben des

Kra n ken ha usplans.

• 24/7/365 Verfügbarkeit neuroradiologischer Kompetenz für angiografische

Diagnostik und bei Bedarf unverzügliche endovaskuläre Therapie

• 24/7/365 Verfügbarkeit CT/CT-Perfusion, MRT/MR-Angiografie

• Intensivstation

• Stroke Unit mit mind. 10 Betten

• Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die

Weiterbildung

Die unter den Aufzählungspunkten genannten Angebote müssen an einem Standort vorgehalten

werden.

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote Intensivstation und

Stroke Unit (s.o.) an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Team aus Neurologie, Neuroradiologie,

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Stand: Mai 2018

Neurochirurgie, Gefäßchirurgie, Kardiologie (s.o.) [Buchst. I) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene: Regierungsbezirk

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Stand: Mai 2018

Anlage 8

Herzzentrum

Auswahlkriterien Erwachsene

• Abteilung für Herzchirurgie und Kardiologie an einem Standort

• konventioneller und Hybrid-OP

• Herzkathetermessplatz

• Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen

Betreuung

• Herz-lungen-Maschine (HlM), auch als mobiles Gerät für den Transport im

Rettu ngswage n

• temporäre Herzunterstützungssysteme

• Durchführung von Herztransplantationen oder Kunstherzversorgung

• Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die

Weiterbildung

• Einrichtung eines EMAH-Zentrums

Auswahlkriterien Kinder

• Einhaltung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen

zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und

Jugendlichen gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Richtlinie zur

Kinderherzchirurgie, KiHe-Rl)

• Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen

Betreuung

• Einrichtung eines EMAH-Zentrums

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Page 24: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

Patientenakten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote SOP's/ HLM an

einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Herzteam aus der Herzchirurgie und

Kardiologie [Buchst. I) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene und Bedarf

Landesteil; je Landesteil max. zwei Zentren.

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Stand: Mai 2018

Anlage 9

Perinatalzentrum

Auswahlkriterien

Die Ausweisung von Perinatalzentren richtet sich nach den Levell-Anforderungen der Richtlinie des

Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von

Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz

2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL), in Kraft getreten am

25. August 2017.

Diese Richtlinie definiert ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung. Sie regelt verbindliche

Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von Früh- und

Reifgeborenen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Alle Anforderungen des G-BA müssen erfüllt sein.

Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung.

Besondere Aufgaben

eil interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

eil regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

eil Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

eil Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

eil Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

eil Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

eil Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an einzelnen

Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung], Abholtransporte

Page 26: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

.. Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen nach QFR-RL [Buchst. I) der Anlage zur

Ze ntru m sve re i n ba ru ng]

Planungsebene und Bedarf

.. Regierungsbezirk. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der regionalen

Planungskonzepte.

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Stand: Mai 2018

Zentrum für Schwerbrandverletzte

Auswahlkriterien

• Intensivüberwachungs- und Behandlungseinheit mit mind. 4 Betten mit Einzelzimmern und der Möglichkeit maximaler Intensivtherapie

(Schwerbrandverletztenstation)

Anlage 10

• chirurgischer Behandlungs-/Verbandsraum mit der Möglichkeit der Hydrotherapie

• Operationseinheit innerhalb der Schwerbrandverletztenstation mit täglicher

Operationsmöglichkeit

• Möglichkeit der kontinuierlichen bakteriologischen Überwachung oder enge

Kooperation mit einem externen bakteriologischen Labor

• Möglichkeit zur kontinuierlichen Haemofiltration bzw. Dialyse

• Verfügbarkeit von Kulturhaut

• Ärztliche Leitung durch eine(n) Ärztin/Arzt für Plastische Chirurgie oder

Chirurgie/Unfallchirurgie bzw. für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und

Ästhetische Chirurgie mit der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin und

Handchirurgie

• weitere Dienste: Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung

• Frührehabilitation

• Nachsorgesprechstunde

• Zusammenarbeit mit der "Zentralen AnlaufsteIle für die Vermittlung von

Krankenhausbetten für Schwerbrandverletzte" (ZA-Schwerbrandverletzte) der

Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg

• Beteiligung am Verbrennungsregister der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin (DGV)

• vertraglich gesicherte Zusammenarbeit mit einem HBO-Zentrum

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung

Page 28: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote

Schwerbrandverletztenstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anjage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie,

Orthopädie, Ästhetische Chirurgie und Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische

Betreuung [Buchst. I) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

Planungsebene und Bedarf

• Landesteile, die derzeit ausgewiesenen 10 Einrichtungen erscheinen bedarfsdeckend

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Stand: Mai 2018

Anlage 11

Zentrum für Transplantation

Auswa hlkriterien/Spezialisierung

• Erfüllung aller organbezogener Anforderungen des TPG

o Richtlinien der Bundesärztekammer

o zukünftig Transplantationsregister

• Einhaltung der Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß

§ 13Gb Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

(Mindestmengenregelungen, Mm-R) für die Leber- und Nierentransplantation

• transplantationsspezifische QM-Instrumente

• Entnahme- und Transplantationsteams

• Transplantationsambulanz(en)

• Transplantationsbüro mit 24h/7 Tage-Besetzung

Besondere Aufgaben

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebiote SOP's /HLM an

einzenlnen Standorten (Buchst. K) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen organbezogenen Versorgungsbereichen, Transplantationsteam

[Buchst. I) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

Page 30: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

Planungsebene und Bedarf

Landesteil. Die bestehende Zahl an Transplantationsstandorten in NRW wird als bedarfsgerecht

betrachtet.

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Stand: Mai 2018

Anlage 12

Brustzentrum

Auswahlkriterien

(111 Erfüllung aller Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum entsprechend

den Vorgaben aus dem Anhang des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen.

(111 Turnusgemäße erfolgreiche (Re-)Zertifizierung durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe nach

den Bestimmungen aus Kapitel 5.3.5.3 b) des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen.

(111 Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung

Besondere Aufgaben

(111 interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von Tumorboards,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

(111 regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

(111 Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

(111 Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

(111 Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Anlage

zur Zentrumsvereinbarung]

(111 Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

Page 32: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Stand: Mai 2018

Planungsebene und Bedarf

• Versorgungsgebiet. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der regionalen

Planungskonzepte.

Page 33: Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ...€¦ · • 5.3.4 Stroke Units - ergänzt um Zentrum für überregionale Strake Units (CSC), • 5.3.5 Brustzentren - ergänzt

Auszug Krankenhausplan NRW 2015

5.3.5 Brustzentren 5.3.5.1 Angebot 2010 Im Jahr 2010 standen für die stationäre Versorgung 49 Brustzentren zur Verfügung Diese verteilen sich auf 106 Standorte. In 49 Kreisen bzw. kreisfreien Städten war mindestens ein Brustzentrum vorhanden. 5.3.5.2 Struktur 2015 5.3.5.3 Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum Die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Brustzentren sind von den Beteiligten der konzertierten Aktion und der Krankenhausplanung einvernehmlich verabschiedet worden. Brustzentren sollen demnach - alle notwendigen Kernleistungen wie Operationen, bildgebende Diagnostik, Strahlentherapie, Pathologie und Onkologie in interdisziplinärer Zusammenarbeit erbringen. - Die Leistungen können im Zusammenschluss mit mehreren Einrichtungen erfolgen. - Die Kernleistungen sind jedoch jeweils zentral durchzuführen. - Mit niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen sowie mit weiteren Spezialistinnen und Spezialisten wie z. B. Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird ein regionales Netzwerk gebildet, das von der Diagnose über die Behandlung bis zur Nachsorge alle Leistungen ermöglicht. - Mindestens 150 Operationen sind bei Neuerkrankungen pro Jahr und mindestens 50 Operationen je Operateurin bzw. je Operateur durchzuführen. - Die Leistungen können in begründeten Fällen auf mehrere Standorte verteilt werden, wenn in den Standorten jeweils mindestens 100 und je Operateurin bzw. Operateur mindestens 50 Operationen erbracht werden. - Mit ihren Kooperationspartnern verpflichten sie sich zu einem Qualitätsmanagement und zu einer umfassenden Patientendokumentation. - Sie kooperieren in Studien und bieten gemeinsam Fortbildungen für die beteiligten Berufsgruppen an. - Eine systematische und umfassende Information der Patientinnen und Patienten ist Standard. Diese werden in alle Therapieentscheidungen einbezogen. - Unter Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen wird eine psychosoziale Begleitung und Beratung sowie die Weiterversorgung am Wohnort organisiert. Die vorgeschriebene Planzahl für Erstoperationen hat eine Konzentration auf rd. 50 Zentren anstelle von bis dato rd. 250 Krankenhäusern zur Folge. Der Einzugsbereich umfasst jeweils 360.000 bis 450.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Der grundsätzliche Zusammenhang zwischen höheren Fallzahlen und besseren Behandlungsergebnissen ist dabei international vielfach belegt. Die konkret angesetzten Fallzahlen orientieren sich an den EUSOMA­Forderungen. Sie werden bereits bei einer arbeitsorganisatorisch ohnehin gebotenen Besetzung mit zwei bis drei Operateurinnen oder Operateuren mit jeweils lediglich einer einschlägigen Operation pro Woche erfüllt. Bei mehreren Standorten werden sie deutlich übertroffen werden und dürften auch aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein. Bei künftig rd. 50 Zentren in NRW ist auch die ausreichende Wohnortnähe einer solchen spezialisierten Leistung gewährleistet. Die Vorgabe dieser Planzahl ist im Konsens mit den Beteiligten an der Krankenhausplanung ausnahmsweise möglich. Es handelt sich hierbei nicht um eine Struktur-, sondern um eine Leistungsvorgabe, die nur konsensual in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann. Sollten die Vorgaben des G-BA davon abweichen, gebührt dessen Regelungen der Vorrang.

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a) Anerkennung von Brustzentren in der Krankenhausplanung Die Anerkennung von Brustzentren im Rahmen der Krankenhausplanung setzt die Erfüllung der genannten Vorgaben oder der Vorgaben des G-BA voraus. Das Planungsverfahren zur Anerkennung von Brustzentren folgt der Regelung des § 14 KHGG NRW, wonach durch regionale Planungskonzepte die Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätzen festgelegt werden. Die Verhandlungen mit den Krankenkassen können insoweit mit ggf. vorhandenen Kooperationspartnern geführt werden. Siehe auch Anhang "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" vom 31. Juli 2002. b) Zertifizierung Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Brustzentren weisen im Abstand von 3 Jahren in einem Zertifizierungsverfahren nach, dass sie die in einem Anforderungskatalog festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Das konkrete Verfahren wurde in einem breiten Konsensusprozess mit den wesentlich Beteiligten abgestimmt. Dabei erfolgt eine Harmonisierung insbesondere auch mit den Verfahren und Vorgaben der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie. Wesentliche Eckpunkte sind: Die Zertifizierung erfolgt landeseinheitlich. Sie wird erstmals ca. 1 Jahr nach Anerkennung des Brustzentrums im Krankenhausplan durchgeführt. Anerkannte Brustzentren unterziehen sich alle drei Jahre einem Rezertifizierungsaudit. In den zwei Jahren zwischen den Rezertifizierungsaudits unterziehen sich die Brustzentren einem zusätzlichen Überwachungsaudit, das Voraussetzung für die Rezertifizierung ist. Das Verfahren wird von der Ärztekammer Westfalen-Lippe durchgeführt. Die Auditorinnen und Auditoren müssen über die Qualifikation als Qualitätsmanager oder -managerin und über besondere fachspezifische Kenntnisse der Brustkrebsbehandlung verfügen. Auf das Ko~zept "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" (0 Anhang Ziffer 13) wird ergänzend verwiesen.

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Stand: Mai 2018

Anlage 13

Zentrum für Kinderonkologie

Auswahlkriterien:

Die Ausweisung von Zentren für Kinderonkologie richtet sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen

Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von

Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zur Kinderonkologie,

KiOn-RL).

Diese GBA-Richtlinie definiert Zentren für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung und

regelt die Anforderungen an diese Zentren.

Besondere Aufgaben:

• interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn

diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:

Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,

Durchführung von Tumorboards,

Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern,

Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als

Konsiliarleistung abrechenbar ist

[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

(kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen

Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen

[Buchst. c) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Leistungen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur

Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit

hämatoonkologischen Krankheiten vorgesehenen Therapieoptimierungsstudien und der

damit verbundenen einheitlichen Referenzdiagnostik [Buchst. d) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung

gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von

Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen

[Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

• Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in

Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Anlage

zur Zentrumsvereinbarung]

• Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte

und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard Operating Procedure (SOP) für

spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

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Stand: Mai 2018

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an einzelnen

Standorten) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]

• Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener

Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen [Buchst. I) der Anlage zur

Zentrumsvereinbarung]

o 24/7/365 Versorgung

o zeitnah

o operative Kompetenz

o Kinderradiologie

o Kinderanästhesie

Planungsebene und Bedarf

• Land, regionale Planungsverfahren maßgeblich.