„Gewalt gegen Alte“
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Transcript of „Gewalt gegen Alte“
„„Gewalt gegen Alte“ Gewalt gegen Alte“
Institut für Ethik und Recht in der MedizinInstitut für Ethik und Recht in der Medizinwww.ierm.atwww.ierm.at
Dr. Maria Dr. Maria Kletečka-PulkerKletečka-Pulker
Neue Formen der SelbstbestimmungNeue Formen der Selbstbestimmung
Jede rechtmäßige Heilbehandlung bedarf der Jede rechtmäßige Heilbehandlung bedarf der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Patienten => Patienten =>
Uneingeschränktes Vetorecht des einsichts- und Uneingeschränktes Vetorecht des einsichts- und urteilsfähigen Patienten!!urteilsfähigen Patienten!!
Neue Formen der SelbstbestimmungNeue Formen der Selbstbestimmung– Patientenverfügung (seit 1.6.2006)Patientenverfügung (seit 1.6.2006)– Vertretung nächster Angehöriger (1.7.2007)Vertretung nächster Angehöriger (1.7.2007)– Vorsorgevollmacht in Vorsorgevollmacht in
Gesundheitsangelegenheiten (1.7.2007)Gesundheitsangelegenheiten (1.7.2007)
Mögliche Befugnisse des SachwaltersMögliche Befugnisse des Sachwalters
Sachwalterbestellung zugunsten Person Sachwalterbestellung zugunsten Person – die psychisch krank oder geistig behindert istdie psychisch krank oder geistig behindert ist– die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne
Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen kannGefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen kann– Auf Antrag oder von Amts wegenAuf Antrag oder von Amts wegen
Subsidiarität erweitert => Bestellung unzulässigSubsidiarität erweitert => Bestellung unzulässig
SW für alle Angelegenheiten: „soweit SW für alle Angelegenheiten: „soweit unvermeidlich“ unvermeidlich“
Persönlichen Kontakt - Mind. 1 x MonatPersönlichen Kontakt - Mind. 1 x Monat
Bestimmung über WohnortBestimmung über Wohnort§ 268 ABGB
Zustimmung zu HeilbehandlungZustimmung zu Heilbehandlung
Wenn behinderte Person einsichts- und Wenn behinderte Person einsichts- und urteilsfähig ist => nur diese selbsturteilsfähig ist => nur diese selbst
Sonst Sachwalter, wenn in dessen WirkungskreisSonst Sachwalter, wenn in dessen Wirkungskreis
Wenn Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren Wenn Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist, kann SW nur zustimmen, Unversehrtheit verbunden ist, kann SW nur zustimmen, wenn ein unabhängiger Arzt bestätigt wenn ein unabhängiger Arzt bestätigt „Second opinion“ „Second opinion“ , , dassdass
Behinderte Person nicht erforderliche Einsichts- und Behinderte Person nicht erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt undUrteilsfähigkeit besitzt und
Vornahme der Behandlung zur Wahrung des Wohls Vornahme der Behandlung zur Wahrung des Wohls erforderlich erforderlich
zB Größere operative Eignriffe, Chemotherapie, auch zB Größere operative Eignriffe, Chemotherapie, auch PEG-SondePEG-Sonde
§ 283 ABGB
Zustimmung zu HeilbehandlungZustimmung zu Heilbehandlung Liegt keine Bestätigung vor oderLiegt keine Bestätigung vor oder gibt behinderte Person zu erkennen, dass sie die gibt behinderte Person zu erkennen, dass sie die
Behandlung ablehnt => Behandlung ablehnt => bedarf die Zustimmung der Genehmigung des bedarf die Zustimmung der Genehmigung des
GerichtsGerichts
Erteilt SW die Zustimmung nicht und dadurch Erteilt SW die Zustimmung nicht und dadurch Gefährdung des Wohls => handelt SW Gefährdung des Wohls => handelt SW pflichtwidrigpflichtwidrig
Gericht hat SW zu entheben und neuen zu Gericht hat SW zu entheben und neuen zu bestellenbestellen
Gericht kann Zustimmung des SW ersetzen!Gericht kann Zustimmung des SW ersetzen! § 283 ABGB
Was tun wenn ……Was tun wenn ……Wer entscheidet?Wer entscheidet?
Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten
Vorsorgebevollmächtigter
Verbindliche PV Ablehnung des Patienten
Nicht einsichts- und urteilsfähigen Person mit SW
Vertretungsbefugter nächster Angehöriger
bei einfacher BehandlungSachwalter alleine
nur einfache Behandlung
bei schwerwiegende BehandlungSachwalter + second opinion
kein keine second opinion oder Veto des Patienten => entscheidet Gericht
Beachtliche PV
Wenn qualifiziert beachtliche PVAblehnung des Patienten
Sachwalter bestellen
Bei Missbrauch – Bestellung SW
Zwang in der Pflege? Zwang in der Pflege?
– Wieviel Freiheit ist möglich, wieviel Wieviel Freiheit ist möglich, wieviel Fürsorge ist erforderlich?Fürsorge ist erforderlich? Frage der VerantwortungFrage der Verantwortung
– Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen?Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen?– Frage der Selbstgefährdung - Schutz vor Frage der Selbstgefährdung - Schutz vor
sich selbst? (Extremraucher, sich selbst? (Extremraucher, Extremsportler)Extremsportler)
– Freiheit = RisikoFreiheit = Risiko
Rechtfertigung von ZwangRechtfertigung von Zwang
Rechtsordnung schützt grundsätzlich die Rechtsordnung schützt grundsätzlich die Privatautonomie und die SelbstbestimmungPrivatautonomie und die Selbstbestimmung
zB § 99 StGB (Freiheitsentziehung); § 110 zB § 99 StGB (Freiheitsentziehung); § 110 StGB (eigenmächtige Heilbehandlung) uamStGB (eigenmächtige Heilbehandlung) uam
Jede Zwangsausübung ist daher Jede Zwangsausübung ist daher rechtfertigungsbedürftigrechtfertigungsbedürftig
Die Rechtsordnung enthält einige Die Rechtsordnung enthält einige Rechtfertigungsmöglichkeiten für Zwang, Rechtfertigungsmöglichkeiten für Zwang, insb im öffentlichen Interesseinsb im öffentlichen Interesse
Allgemeine RechtfertigungsgründeAllgemeine Rechtfertigungsgründe
Notwehr und NothilfeNotwehr und Nothilfe Rechtfertigender NotstandRechtfertigender Notstand
– Beschränkt auf unmittelbar drohende Beschränkt auf unmittelbar drohende Gefahren für höherwertige RechtsgüterGefahren für höherwertige Rechtsgüter
Einwilligung des BetroffenenEinwilligung des Betroffenen– EinwilligungsfähigkeitEinwilligungsfähigkeit– WiderrufbarkeitWiderrufbarkeit– Keine „Durchsetzung“ früherer Keine „Durchsetzung“ früherer
EinwilligungenEinwilligungen
Freiheitsbeschränkungen nach Freiheitsbeschränkungen nach HeimAufGHeimAufG
Freiheitsbeschränkung liegt vor:Freiheitsbeschränkung liegt vor:
....wenn eine Ortsveränderung einer....wenn eine Ortsveränderung einerBetreuten oder gepflegten Person Betreuten oder gepflegten Person gegengegenoder ohne ihren Willen oder ohne ihren Willen mit physischenmit physischenMitteln, insbesondere durch mechanische,Mitteln, insbesondere durch mechanische,elektronische oder medikamentöseelektronische oder medikamentöseMaßnahmen, oder durch deren AndrohungMaßnahmen, oder durch deren Androhungunterbunden wirdunterbunden wird
Der Aufenthalt kann nicht nach freiem WillenDer Aufenthalt kann nicht nach freiem Willenverändert werdenverändert werden
HeimAufGHeimAufG
HeimAufG regelt:HeimAufG regelt: Voraussetzungen und die Überprüfung Voraussetzungen und die Überprüfung
von Freiheitsbeschränkungenvon Freiheitsbeschränkungen– in Alten- und Pflegeheimen, in Alten- und Pflegeheimen,
Behindertenheimen sowie in anderen Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können.werden können.
– auch in Krankenanstalten unter bestimmten auch in Krankenanstalten unter bestimmten VoraussetzungenVoraussetzungen
HeimAufGHeimAufG Ziel => GefahrenabwehrZiel => Gefahrenabwehr
– Schutz eines Rechts durch Einschränkung eines anderenSchutz eines Rechts durch Einschränkung eines anderen Zwang nurZwang nur
– im unbedingt erforderlichen Ausmaßim unbedingt erforderlichen Ausmaß– zur Abwehr schwerwiegender Gefahrenzur Abwehr schwerwiegender Gefahren– Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung
(Bewohnervertretung)(Bewohnervertretung)
Stellt Freiheitsrechte von Menschen in Alten- und Stellt Freiheitsrechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen unter den besonderen Schutz des Pflegeheimen unter den besonderen Schutz des Gesetzes:Gesetzes:– „„Persönliche Freiheit...ist besonders zu schützen.“Persönliche Freiheit...ist besonders zu schützen.“– „„Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu
wahren“ wahren“
Rechtliche Möglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten bei Gewalt bei Gewalt
Anzeigepflicht nach § 54 Anzeigepflicht nach § 54 ÄÄrzteG und § 7 GuKG rzteG und § 7 GuKG
…….. wenn sich in Ausübung ihres Berufes der .. wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde.wurde.
– Ausnahmen nach GuKG bei persönlichem Ausnahmen nach GuKG bei persönlichem Vertrauensverhältnis Vertrauensverhältnis
– ÄÄrzteG: eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht rzteG: eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist. vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
Rechtliche Möglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten bei Gewalt bei Gewalt
Anzeige- und Anhalterecht nach § 80 Anzeige- und Anhalterecht nach § 80 StrafprozessordnungStrafprozessordnung
Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.verpflichtet.