GR Bayerbach Nr. 04 v. 31.05.2017 - Unsere Gemeinde · vom 28.11.2016 wurde Kenntnis genommen....

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B-026/7 GEMEINDE BAYERBACH b. Ergoldsbach N I E D E R S C H R I F T (Nr. 4/2017) über die Sitzung des Gemeinderates Bayerbach b. Ergo. am Mittwoch, den 31. Mai 2017 im Sitzungssaal des Rathauses Bayerbach, Marktstr. 4 Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Bindhammer, Vorsitzender 2. Bürgermeister Ludwig Eisgruber 3. Bürgermeister Klaus Mittermeier die Mitglieder des Gemeinderates GR Florian Bindhammer GR Niklas Foidl GR´in Gerlinde Gahr GR Werner Klanikow GR´in Veronika Meindl GR Stephan Neumeier GR´in Maria Spanner GR Hans Vögl GR Jürgen Weinzierl Abwesend: GR Stephan Wollrab (entschuldigt) Sonstige Anwesende: Herr Hartmut Klenner, Kämmerer Herr Karl Kolbinger, Fa. Corwese zu TOP 2 Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: 19.00 Uhr Ende: 21.05 Uhr Zuhörer: 5 Presse: Fr. Marklstorfer Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung ist gege- ben.

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B-026/7 GEMEINDE BAYERBACH b. Ergoldsbach

N I E D E R S C H R I F T

(Nr. 4/2017) über die Sitzung des Gemeinderates Bayerbach b. Ergo. am

Mittwoch, den 31. Mai 2017

im Sitzungssaal des Rathauses Bayerbach, Marktstr. 4 Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Bindhammer, Vorsitzender 2. Bürgermeister Ludwig Eisgruber 3. Bürgermeister Klaus Mittermeier die Mitglieder des Gemeinderates GR Florian Bindhammer GR Niklas Foidl GR´in Gerlinde Gahr GR Werner Klanikow GR´in Veronika Meindl GR Stephan Neumeier GR´in Maria Spanner GR Hans Vögl GR Jürgen Weinzierl Abwesend: GR Stephan Wollrab (entschuldigt) Sonstige Anwesende: Herr Hartmut Klenner, Kämmerer Herr Karl Kolbinger, Fa. Corwese zu TOP 2 Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: 19.00 Uhr Ende: 21.05 Uhr Zuhörer: 5 Presse: Fr. Marklstorfer Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung ist gege-ben.

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Tagesordnung:

P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13. April 2017

P. 2 Breitbandausbau Phase 2, Einöden und Weiler; hier: Einstieg in das Förderprogramm des Freistaates Bayern P. 3 Bebauungs- u. Grünordnungsplan Nr. 26 „Sportplatzsiedlung-Erweiterung“; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB

(Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behör-den und Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss

P. 4 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die neu gebaute Stichstraße in der Ge-

rabacher Straße in Bayerbach b. Ergoldsbach P. 5 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG); hier: Bestätigung der Kommandanten der FFW Hölskofen P. 6 Mitteilungen, Berichte und Anfragen

B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: Herr Bürgermeister Bindhammer begrüßt die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung recht herzlich. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13. März 2017

Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13. März 2017 werden keine Einwendungen erhoben.

P. 2 Breitbandausbau Phase 2, Einöden und Weiler; hier: Einstieg in das Förderprogramm des Freistaates Bayern Herr Bürgermeister Bindhammer berichtet, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.12.2015 auf Antrag der Anwohner aus Mausloch mit einer Verbesserung der Breitband-versorgung bei den Einöden und Weilern befasst hat. Nachdem es nun ein neues Förder-programm „Höfeprogramm“ gibt, soll der Einstieg in das Förderprogramm des Freistaates Bayern beschlossen werden. Herr Kolbinder von der Firma Corwese erläutert anhand einer Aufstellung die Kosten für die Erschließung der Einöden und Weiler im Gemeindegebiet.

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Folgende Ortsteile haben bereits eine Versorgung >30 Mbits bzw. erreichen durch den be-reits beschlossenen Ausbau eine Versorgung >30 Mbit/s: Bayerbach, Gerabach, Greilsberg, Penk, Pram, Mausham, Feuchten, Hölskofen Mögliche Ortsteile bei denen in einer Ausbauphase 2 die Breitbandversorgung verbessert bzw. nochmals verbessert werden kann: Böglkreut, Dünzlhof, Dürnaich, Ganslmeier, Gillisau, Feistenaich, Teil v. Hochmoos, Klein-feuchten, Lottokreut, Mausloch, Nißlpram, Pimperl, Neu-Birket, Sand, Waldeck, Winkel-moos.

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Herr Karl Kolbinger teilt zum zeitlichen Terminplan mit, dass mit einer Fertigstellung der Maßnahmen erst gegen Ende 2019 zu rechnen ist. Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Von vorstehender Kostenermittlung des Ingenieurbüros Corwese für den Breitband-ausbau der Einöden und Weiler wurde Kenntnis genommen. Die Gemeinde Bayer-bach b. Ergoldsbach beschließt den Einstieg in das Förderprogramm des Freistaates Bayern für die Breitbandverbesserung der Einöden und Weiler Böglkreut, Dünzlhof, Dürnaich, Feistenaich, Ganslmeier, Gillisau, Kleinfeuchten, Mausloch, Pimperl und Winklmoos, Waldeck / Kläranlage, Birkenweg. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Anträge einzureichen.

P. 3 Bebauungs- u. Grünordnungsplan Nr. 26 „Sportplatzsiedlung-Erweiterung“; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Betei-ligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss

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1. Zum Bebauungs – und Grünordnungsplan Nr. 26 “Sportplatzsiedlung-Erweiterung“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 21.11.2016 bis 22.12.2016 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 15.11.2016 hingewiesen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: - keine - 2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffent-licher Belange mit Schreiben vom 15.11.2016 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom 29.09.2016 mit der Bitte um Stellungnahme bis 22.12.2016. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: 2.1 Vom Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – ging keine Stellung-

nahme ein.

2.2 Das Landratsamt Landshut – Immissionsschutzbehörde – teilte mit Bestätigung vom 28.11.2016 folgende fachliche Information mit.

Die Sportanlage im Süd-Westen ist trotz der Lärmschutzwand zum angrenzenden

Wohngebiet im Osten als Emissionsquelle zu beachten. Es ist abzuklären, ob auf den FlStNr. 464/9 und 431/9, Gemarkung Bayerbach Abgrabungen stattfinden. Abgrabun-gen müssen hierbei beachtet werden, da der Abstand zum geplanten Wohngebiet zu gering ist.

Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen: Von der Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Immissionsschutzbehörde –

vom 28.11.2016 wurde Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Abgrabungen auf den FlStNr. 464/9 und 431/9, Gemarkung Bayerbach

liegt uns von der Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – ein Bescheid an die ERLUS AG in Abdruck vom 15. Januar 2016 vor in dem die Zulassung des Be-triebsplanes für den Tontagebau „Bayerbach“ bis zum 30.09.2017 befristet genehmigt ist. Vor diesem genannten Zeitpunkt werden unsere Erschließungsmaßnahmen für un-ser geplantes Wohnbaugebiet „Sportplatzsiedlung-Erweiterung“ nicht abgeschlossen sein. (s. hierzu Stellungnahme vom Bergamt Südbayern).

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landshut, Hr. Froese-Peeck, teilte er mit, dass in Bezug auf den Sportplatz der Spielbetrieb überprüft und mitgeteilt werden soll. Der Lärmschutzwall schirmt die Immissionen in diesem Bereich seiner Ansicht nach nicht mehr ab.

Wegen der Bedenken des Landratsamtes bezüglich des Spielbetriebes auf den nahe-

gelegenen Sportanlagen wurde die Erstellung eines Schalltechnischen Gutachtens beim Sachverständigenbüro hoock farny Ingenieure aus Landshut in Auftrag gegeben.

Im Gutachten vom 24.05.2017 wird im Kapitel 6 Schalltechnische Beurteilung festge-stellt, dass durch die an die Sportanlagen heranrückende Wohnbebauung aufgrund

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der Lärmsituation keine Einschränkungen des bestehenden Sportbetriebes zu erwar-ten sind und dementsprechend keine Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungs-plan erforderlich sind.

Das Schalltechnische Gutachten wird der Begründung beigefügt. 2.3 Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde – teilte mit Schreiben

vom 22.11.2016 folgende Stellungnahme mit: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf das geplante Baugebiet.

Der Wirtstalgraben, der bei Dünzlhof entspringt, ist in den hier vorliegenden Karten als Gewässer eingetragen (kein Straßengraben).

1. Bewertung Schutzgüter und Kompensationsfaktor Die Bewertung der Schutzgüter (vgl. S. 9 Umweltbericht) anhand des Leitfadens für die Bauleitplanung führt nach Abgleich mit den Listen 1 a bis 1 c nicht zu einer Einstu-fung in Kategorie I sondern in Kategorie II, oberer Wert: beim Schutzgut Wasser in Verbindung mit des wassersensiblen Bereich ist von einem Auenstandort im Talbe-reich auszugehen. Beim Schutzgut Klima und Luft ist davon auszugehen, dass dem Wirtstal, das im Osten im besiedelten Bereich von Bayerbach b. Ergoldsbach endet, eine deutliche Funktion als klimatisch wirksame Luftaustauschbahn zukommt. Vermei-dungsmaßnahmen für das Schutzgut Wasser und das Schutzgut Klima/Luft (vgl. Liste 2 des Leitfadens für die Bauleitplanung) sind der Planung in Bezug auf den Wirtstal-graben derzeit nicht zu entnehmen. Es wird empfohlen, den Grünstreifen entlang der Talsohle von 2,5 m auf 5,0 m zu verbreitern, evtl. mit Anlage von Versickerungsmul-den. Als weitere Vermeidungsmaßnahme kann die Verkürzung der bestehenden Ver-rohrung des Wirtstalgrabens im Zuge des Straßenausbaus in der Talsohle sein (Ver-legung des gesamten Grabens auf die nördliche Straßenseite mit Anschluss an die bestehende Verrohrung unter der Ergoldsbacher Straße). In Bezug auf die Ermittlung des Faktors für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz ist festzuhalten, dass ein nied-riger Kompensationsfaktor dann gerechtfertigt ist, wenn die im Einzelfall möglichen Vermeidungsmaßnahmen planerisch gut genutzt werden. 2. Kompensationsmaßnahmen Mit den dargestellten Ausgleichsflächen und den genannten Aufwertungsfaktoren für diese Flächen besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Gehölzliste für die Aus-gleichsflächen soll ausschließlich standortheimische Wildgehölzarten enthalten (kei-nen Kastanien und Akazien). Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – Untere Naturschutzbehörde – vom 22.11.2016 wurde Kenntnis genommen. Die Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde auf Verbreiterung des Grünstreifens entlang der Talsohle zur Verbesserung der Funktion des klimatischen Luftaustausches wird umgesetzt. Da das Bauleitplanverfahren auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umge-stellt wird, entfallen Umweltprüfung und Ausgleichsflächen. Somit sind die Einwendun-gen bezüglich der Vermeidungs-, Kompensations-, und Ausgleichsmaßnahmen ge-genstandslos.

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2.4 Die Regierung von Niederbayern - Höhere Landesplanungsbehörde – teilte mit

Schreiben vom 29.11.2016 folgende Stellungnahme mit. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen diesen Bauleitplanungen

grundsätzlich nicht entgegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich in ca. 20 Metern Entfernung, nördlich des geplanten Wohngebietes, ein Tonabbau befindet. Der Stellungnahme des Immissionsschutzes ist deshalb besonderes Gewicht beizumes-sen.

2.5 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilte mit Schreiben vom 22.12.2016 folgende

Stellungnahme mit. Der geplante BP-Umgriff ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zu befürworten und

es sind weitere Untersuchungen erforderlich. Der BP tangiert ein Gewässer III. Ord-nung bei dem der Umgriff des maßgeblichen Überschwemmungsgebiets nicht bekannt ist.

Das aus westlicher Richtung hier angeschlossene Einzugsgebiet beträgt ca. 1,4 km². Hier ist überschlägig ein Abfluss von 2,5 bis 3 m³/s zu erwarten. Es wird nicht davon ausgegangen, dass der maßgebliche Hochwasserabfluss ohne Ausuferungen zum Bayerbacher Bach abfließt und auch der Durchlass unter der Ergoldsbacher Straße dürfte auf diesen Abfluss nicht ausgelegt sein. Es wird sich also ein Rückstau an der Staatsstraße ergeben.

Die Rückstauebene ist mit mindestens 410 m ü NN anzusetzen. Es ist also grob davon

auszugehen, dass unterhalb der Höhenlinie 410 m ü NN mit Überschwemmungen beim maßgeblichen Ereignis zu rechnen ist.

Bebauungsplanung ist im Bereich von Überschwemmungsgebieten nicht zulässig. Es

wird auf die Rechtsgrundlage des WHG hingewiesen. Es ist die Überschwemmungs-situation zu klären (Berechnung) Anhand des Umgriffs kann dann die zulässige Größe des BP bestimmt werden.

Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 22.12.2016 wurde Kennt-

nis genommen. Wegen der Bedenken vom Wasserwirtschaftsamt Landshut bezüglich der möglichen

Überschwemmung einer Teilfläche des Planungsgebietes wurde die Erstellung einer Berechnung der Überschwemmungssituation bei der Ingenieurges. Ferstl aus Lands-hut in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Berechnung ist, dass im Wesentlichen die Fläche des jetzigen Lagerplatzes bei einem HQ100 Ereignis überflutet wird. Das Er-gebnis der Berechnung wird in der weiteren Planung berücksichtigt.

Die hochwassertechnische Berechnung wird der Begründung beigefügt. 2.6 Vom Vermessungsamt Landshut ging keine Stellungnahme ein.

2.7 Vom Landesamt für Denkmalpflege, München ging keine Stellungnahme ein.

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2.8 Das Landratsamt Landshut, Herrn Dipl. – Ing. Valenta hat mit Schreiben vom

09.12.2016 folgende Stellungnahme abgegeben. Zu den textlichen Festsetzungen: 0.2.1 und 0.2.2 Gebäude Dachform – Pultdach – Aus gestalterischer Sicht bestehen gegen die Dachform Pultdach erhebliche Beden-ken. Die vorhandene Dachlandschaft im Ort Bayerbach ist ausschließlich von ziegel- bzw. pfannengedeckten Satteldächern in Rot-/Braun- und Grautönen geprägt. Die Dachform Pultdach fügt sich nicht in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild ein. Pultdachgebäude entsprechen mehr dem städtischen Bautypus, der in Ortskernlagen oder bei stark verdichteter Bauweise, z. B. in Neubaugebieten größerer Ortschaften vorkommt. Im ländlichen Raum mit ihrer aufgelockerten Bauweise, der dörflichen Sied-lungsstruktur und den überlieferten Dachformen (überwiegend ziegelgedeckte Sattel-dächer) ist diese Dachform ein Fremdkörper und entspricht einer temporären Modeer-scheinung. Im Zuge einer nachhaltigen Bauleitplanung zu Gunsten der Wahrung des dörflichen Erscheinungsbildes sollte hier auf die Festsetzung der Dachform Pultdach verzichtet werden. Auf untergeordneten Gebäuden wie Garagen und Carports kann diese Dachform verträglich sein. Mit 11 : 1 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut, Hr. Dipl.-Ing. Valenta, vom 09.12.2016 wurde Kenntnis genommen.

0.2.1 und 0.2.2 Dachform Pultdach:

In den vergangenen Jahren wurden im Gemeindebereich mehrere Pultdächer und auch Flachdächer genehmigt. Da sich dieser Bauherrenwunsch in den vergangenen Jahren deutlich entwickelt hat und der Gemeinderat regelmäßig diesbezüglich Befrei-ungen befürwortet hat, soll die Dachform Pultdach beibehalten werden.

2.9 Das Staatliche Bauamt, Landshut teilte mit Bestätigung vom 28.11.2016 mit, dass darauf hingewiesen wird, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befah-renen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Staub, Lärm etc.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbe-züglich nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschütz-maßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen. Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten.

2.10 Das Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt teilte mit Bestätigung vom

23.11.2016 mit, dass keine Einwände aus hygienischer Sicht bestehen.

2.11 Das Landratsamt Landshut – Tiefbauabteilung – teilte mit Schreiben vom 23.11.2016 mit, dass keine Einwände bestehen.

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2.12 Vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten – ging keine Stellungnahme ein.

2.13 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut teilte mit Schreiben vom 21.12.2016 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.14 Die Direktion für Ländliche Entwicklung, Landau a. d. Isar hat mit Schreiben vom

19.12.2016 mitgeteilt, keine Einwände erhoben werden.

2.15 Die Immobilien Freistaat Bayern – Regionalvertretung Niederbayern - Landshut teilte mit Bestätigung vom 17.11.2016 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.16 Die Überlandzentrale Wörth, Altheim, teilte mit Schreiben vom 17.11.2016 mit, dass keine Einwände gegen die Planung besteht.

Jedoch weisen wir darauf hin, dass sich im südlichen Bereich des Bebauungsplanes bei den geplanten Parzellen 7 und 8 ein in Betrieb befindliches Niederspannungskabel befindet. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes müssen die Versorgungsleitun-gen umverlegt werden. Die Kostentragung regelt der Konzessionsvertrag. Außerdem machen wir ausdrücklich darauf Aufmerksam, dass jede unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit Lebensgefahr verbunden ist.

2.17 Von der Deutschen Post Bauen GmbH, Nürnberg ging keine Stellungnahme ein.

2.18 Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau teilte mit Schreiben vom 08.12.2016 mit, dass gegen die Planung weder Anregungen noch Bedenken be-stehen.

2.19 Von der Handwerkskammer Niederbayern – Oberpfalz, Deggendorf ging keine Stellungnahme ein.

2.20 Von der Kreishandwerkerschaft Landshut ging keine Stellungnahme ein.

2.21 Der Bayerische Bauernverband, Landshut teilte mit Schreiben vom 12.12.2016 mit, dass keine besonderen Bedenken bestehen.

2.22 Der Wasserzweckverband Mallersdorf teilte mit Schreiben vom 14.12.2016 folgende

Stellungnahme mit. Im beplanten Bereich sind unsererseits die Versorgungsleitungen (Wasser), sowie die

Grundstücksanschlüsse neu zu verlegen. Wir bitten Sie, uns den Bauzeitenplan zu übermitteln, damit wir die Planung und Ausführung rechtzeitig durchführen können.

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Den derzeitigen Bestand der Wasserleitungen in diesem Bereich können Sie aus dem beiliegenden Leitungsplan ersehen.

Bezüglich der Löschwasserversorgung teilen wir mit, dass der Grundschutz nach

DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Löschgruppe I, 48 m³/Std.) durch den Wasserzweckver-band gestellt wird. Ein weitergehender Objektschutz, insbesondere bei brandgefähr-deten Betrieben, müsste jeweils durch die Grundstückseigentümer selbst errichtet wer-den. Hinsichtlich des Grünordnungsplanes verweisen wir auf das DVGW-Regelwerk „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ GW 125 (bereits übersandt) und bitten diese Vorschriften bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

2.23 Die Gemeinde Laberweinting teilte mit Bestätigung vom 17.11.2016 mit, dass keine

Äußerung erfolgt.

2.24 Der Markt Mallersdorf-Pfaffenberg teilte mit Schreiben vom 16.12.2016 mit, dass keine Einwendung vorgebracht werden. 2.25 Der Markt Ergoldsbach teilte mit Bestätigung vom 15.11.2016 mit, dass keine Äuße-

rung erfolgt.

2.26 Die Gemeinde Postau teilte mit Bestätigung vom 18.11.2016 mit, dass keine Äuße-rung erfolgt.

2.27 Die Gemeinde Mengkofen teilte mit Bestätigung vom 17.11.2016 mit, dass keine Äu-ßerung erfolgt.

2.28 Vom Kreisheimatpfleger des Landkreises Landshut, Stefan Rieder ging keine

Stellungnahme ein. 2.29 Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut teilte mit Schreiben vom

29.11.2016 folgende Stellungnahme mit. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentü-

merin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesi-cherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im

Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentschei-dung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen An-bieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bür-ger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

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Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert wer-den müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische

Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.

dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungs-

gebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschlie-ßungsträger erfolgt.

Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben ei-nen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Be-lange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig einge-leitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzu-sehen.

Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebie-

tes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und

unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

2.30 Die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – teilte mit Schreiben vom

13.12.2016 folgende Stellungnahme mit. Aus Sicht des Bergamtes Südbayern werden gegen die vorgelegte Planung keine Einwände erhoben, bergbauliche Belange werden nicht berührt. 2.31 Das Ingenieurbüro Ferstl, Landshut teilte mit Schreiben vom 09.12.2016 folgende

Stellungnahme mit. Eine Abwasserbeseitigung im Trennsystem ist zwingend vorgeschrieben. Das häusli-

che Schmutzwasser wird über die neu zu erstellende Schmutzwasserkanalisation und die vorhandene Mischwasserkanalisation der Kläranlage zugeführt. Aufgrund der an-stehenden Böden ist eine Versickerung des gesammelten Regenwassers nicht mög-lich. Das Oberflächenwasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird über ein geeigne-

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tes Rückhaltesystem zurückgehalten und über das vorhandene Graben- und Kanali-sationssystem gedrosselt dem Bayerbacher Bach zugeführt. Die Ableitung des Regen-wassers der Parzellen erfolgt dezentral. Hierzu sind auf den einzelnen Parzellen Re-genwasserpufferschächte mit Zisternen zu erstellen.

Grundsätzlich empfehlen wir die Erstellung der Regenwasserzisternen mit den allge-meinen Erschließungsarbeiten. Von einer nachträglichen oder privaten Erstellung wird ausdrücklich abgeraten, da diese erfahrungsgemäß zur Nicht-Einhaltung der wasser-rechtlichen Vorgaben führt.

Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Ingenieurbüros Ferstl, Landshut vom 09.12.2016 wurde Kenntnis

genommen. Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Die nächste Auslegung der Planung nach Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut mit oder ohne Einbeziehung der Wirtstalstraße.

B i l l i g u n g s b e s c h l u s s Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Der Gemeinderat Bayerbach billigt den vom Architekturbüro Bindhammer, Kapellen-berg 18, Mausham, 84092 Bayerbach b. Ergoldsbach ausgearbeiteten Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 26 “Sportplatzsiedlung-Erweiterung“ und die Begründung in der Fassung vom 29.09.2016 mit den vorstehenden beschlossenen Änderungen.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 26 “Sportplatzsiedlung-Erweiterung“ und die Begründung wird in das Bauleitplanverfahren gemäß § 13 b BauGB übergeleitet und ist öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Frau GR'in Gerlinde Gahr fragt, ob der Gemeinderat über den Standort der Altglascontainer nochmals beraten wird? Herr Bürgermeister Ludwig Bindhammer sagt hierzu, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt nochmals beraten wird. P. 4 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die neu gebaute Stichstraße in der Gerab-acher Straße in Bayerbach b. Ergoldsbach Für den Neubau der Stichstraße in der Gerabacher Straße zu den Anwesen „Gerabacher Str. 6, 6 a, 6 b und 8“ in Bayerbach b. Ergoldsbach ist ein beitragsfähiger Erschließungsauf-wand in Höhe von 55.038,48 € für die Erschließungsanlage entstanden. Davon übernimmt die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach gemäß § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Der verbleibende umzulegende Aufwand in Höhe von 49.534,63 € für die Erschließungsan-lage wird auf 5.387 m² erschlossene Grundstücksfläche verteilt.

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Es ergibt sich danach ein Beitragssatz von 9,195216261 € (49.534,63 € : 5.387 m²) je Quadratmeter erschlossene Grundstücksfläche. Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Die neu errichtete Stichstraße in der Gerabacher Straße zu den Anwesen „Gerabacher Str. 6, 6 a, 6 b und 8“ in Bayerbach b. Ergoldsbach wurde entsprechend dem vom Gemeinderat beschlossenem Herstellungsprogramm endgültig hergestellt. Der beitragsfähige Aufwand für die Erschließungsanlage beträgt: 1. Grunderwerb 1.636,67 €2. Straßenbeleuchtung 1.719,61 €3. Kostenanteil für Mischkanal (25 %) 4.687,50 €4. Herstellungskosten Straßenbau 46.994,70 €

Summe: 55.038,48 €abzügl. 10% Eigenanteil der Gemeindegemäß § 4 EBS 5.503,85 €

zu verteilender Erschließungsaufwand: 49.534,63 € Dieser umlagefähige Aufwand für den Straßenbau in Höhe von 49.534,63 € ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Er-schließungsbeiträge der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach vom 01.03.2011 auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen und anteilmäßig von den Beitragspflichtigen zu erheben. In dem vorgenannten Abrechnungsgebiet ist eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig bzw. vorhanden. Von den insgesamt 4 zugrundeliegenden Grundstücken sind alle 4 bebaut und zwar wie folgt: Grundstück, FlStNr. 19/1, Gerabacher Str. 6, Wohnhaus mit 2 Vollgeschoße Grundstück, FlStNr. 19/0, Gerabacher Str. 8, Wohnhaus mit 2 Vollgeschoße Grundstück, FlStNr. 556/1, Gerabacher Str. 6 a, Wohnhaus mit 2 Vollgeschoße Grundstück, FlStNr. 556/0, Gerabacher Str. 6 b, Wohnhaus mit 3 Vollgeschoße Somit wird dem Grundstück, FlStNr. 556/0 „Gerabacher Str. 6 b“ der Nutzungsfaktor von 1,3 zugewiesen, während die Grundstücke, FlStNr. 19/0, 19/1 und 556/1, Ge-markung Bayerbach den Nutzungsfaktor von 1,0 erhalten. Vom Straßenbau der Gerabacher Straße - Stichstraße - zu den Anwesen „Gerabacher Str. 6, 6 a, 6 b und 8“ sind somit Grundstücke mit einer in Ansatz zu bringenden Be-rechnungsfläche von insgesamt 5.387 m² erschlossen. Auf 1 m² Abrechnungsfläche entfällt demnach ein Betrag von 9,195216261 € (49.534,63 € : 5.387 m²). Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke:

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P. 5 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG); hier: Bestätigung der Kommandanten der FFW Hölskofen Bei der Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hölskofen am 17.02.2017 wurde als 1. Kommandant Herr Peter Wolf, wh. GT Hölskofen 20, 84092 Bayerbach b. Ergoldsbach und als neuer stellvertretender Kommandant wurde Herr Ferdinand Volek, wh. GT Hölskofen 5, 84092 Bayerbach b. Ergoldsbach gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sind die Kommandanten und deren Stellvertreter vom Gemeinderat im Beneh-men mit dem Kreisbrandrat noch zu bestätigen. Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Von der Mitgliederversammlung der FFW Hölskofen am 17.02.2017 mit Neuwahl des 1. Kommandanten und dessen Stellvertreter wurde Kenntnis genommen. Aufgrund Art. 8 Abs. 4 und 5 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) werden im Benehmen mit Herrn Kreisbrandrat Thomas Loibl a) als Kommandant der FFW Hölskofen Herr Hans Peter Wolf, geb. 14.01.1961 wohnhaft GT Hölskofen 20, 84092 Bayerbach b. Ergoldsbach b) als Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten Herr Ferdinand Volek, geb. 22.07.1974, wohnhaft GT Hölskofen 5, 84092 Bayerbach b. Ergoldsbach bestätigt. Die Bestätigung gilt mit der Auflage, dass der neu gewählte stellvertretende Kom-mandant innerhalb eines Jahres die gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausfüh-rung des Bayer. Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) vorgeschriebenen Lehrgänge nachweisen bzw. mit Erfolg besuchen.

P. 6 Mitteilungen, Berichte und Anfragen

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Herr Bürgermeister Ludwig Bindhammer teilt mit, dass die Firma Isarkies einen Verlänge-rungsantrag für den Kiesabbau in Gillisau beantragt haben. Inhaltlich wurden keinerlei Ver-änderungen beantragt, deshalb wurde der Antrag auf dem Verwaltungsweg weitergeleitet. Des Weiteren fand wieder das Sicherheitsgespräch mit der Polizeiinspektion Rottenburg statt. Die Zahlen für Bayerbach b. Ergoldsbach 2016 waren 19 Straftaten bei einer Häufigkeitszahl von 10,5. Die PI Rottenburg hat insgesamt eine Häufigkeitszahl von 23,5 in Landshut liegt sie bei 28, in Niederbayern bei 37 und Bayernweit liegt sie bei 48. Insgesamt gesehen, zählt die Polizeiinspektion Rottenburg und speziell Bayerbach b. Ergoldsbach mit 10,5 Straftaten pro 1.000 Einwohner zu einem überdurchschnittlich sicheren Bereich.

Zur Neuhauser Kreuzung teilt Herr Bürgermeister Ludwig Bindhammer mit, dass sich wieder ein schwerer Unfall ereignet hat. Es wurde umgehend ein Bericht an das Staatl. Bauamt, Herrn Köhl weitergeleitet. Hier wurde auch auf das erstellte Provisorium hingewiesen, dass dieses nicht geholfen hat. Auch der schwere Motoradunfall im Ergoldsbacher Forst wurde umgehend an das Staatl. Bauamt gemeldet. Es wurde auf den Antrag vor 8 Jahren hingewiesen und um einen ver-kehrssicheren Ausbau der St 2328 in diesem Bereich gebeten.

ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG !

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P. 16 Veröffentlichung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Mit 12 : 0 Stimmen wird beschlossen:

Zu TOP 8 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Beratungsleistungen zur Verbes-serung der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet Bayerbach b. Ergoldsbach, Phase 2, Einöden und Weiler an die Fa. Corwese GmbH aus Seefeld vergeben wird. Zu TOP 9 wird veröffentlicht, dass der Auftrag zur Reparatur der Schadstellen auf der Gemeindeverbindungsstraße von Mausham nach Mühlhausen an die Fa. Pritsch aus Sandsbach vergeben wird. Zu TOP 10 wird veröffentlicht, dass der Auftrag zur Asphaltierung der Straße zu den Anwesen Runding 68, 69 und 70, an die Fa. Pritsch aus Sandsbach vergeben wird. Zu TOP 14 wird veröffentlicht, dass die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach eine weitere Stichstraße im Gewerbegebiet erstellen wird. Die Gewerbeflächen werden zum Preis von 60,00 €/m² incl. Erschließung angeboten. Es besteht eine Bauverpflich-tung innerhalb von 5 Jahren und die gewerbliche Einheit muss größer als die Betriebs-leiterwohnung sein.