Grundkurs des Steuerrechts Band 2 Einkommensteuer · 2013. 10. 14. · LSUNG Da im Sparjahr 09 das...

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Grundkurs des Steuerrechts Band 2 Einkommensteuer

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Grundkurs des SteuerrechtsBand 2Einkommensteuer

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Teil A Einf�hrung

1 Allgemeines

Die Einkommensteuer mit ihren Erhebungsformen ist eine Haupteinnahmequelle f�r dieStaatshaushalte. Sie dient der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben und wird von allenB�rgern erhoben, die

s ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben unds ein zu versteuerndes Einkommen bezogen haben.

In den folgenden Abschnitten bem�hen wir uns, Ihnen den Zusammenhang zwischen denEinnahmen der B�rger f�r ihre Leistungen (z. B. Arbeitslohn eines kaufm�nnischen odertechnischen Angestellten, Mieteinnahmen aus einem Mietshaus, Zinseinnahmen von einemSparguthaben bei einer Bank, Gewinn aus der T�tigkeit als selbstst�ndiger Zahnarzt oderselbstst�ndiger Handwerksmeister) und der daf�r vom Finanzamt festzusetzenden Ein-kommensteuer zu zeigen. Die Einkommensteuer beruht also auf dem Prinzip der Be-steuerung nach der Leistungsf�higkeit des einzelnen B�rgers. Maßstab f�r die Leistungsf�-higkeit ist das in einem Kalenderjahr erzielte Einkommen.

Wenn Sie jetzt beginnen, sich mit dieser Einkommensteuer zu befassen, dann geh�rtdazu auch Ihre Vorstellung, dass zuerst einmal ein B�rger etwas geleistet, daf�r Einnahmenerhalten hat und dann davon einen Anteil an den Staat abgeben muss. Diese Leistungen derB�rger beschreiben wir in Beispielen und zeigen, ob Einkommensteuer aus den Einnahmenzu zahlen ist und auch aus welchem Betrag, kurz: wir zeigen Ihnen die Berechnung des zuversteuernden Einkommens. Dazu gleich ein Hinweis: Das Einkommensteuerrecht ver-wendet eine große Anzahl von Begriffen mit einem ganz bestimmten Inhalt. Diese Grund-begriffe sollten Sie sich unbedingt aneignen, denn sie erleichtern das Verst�ndnis der Gesetzeund Verwaltungsanweisungen.

B E I S P I E L E

a) Unter Einkommen versteht jeder etwas anderes, etwa: Arbeitslohn ohne Abz�ge, Geldmittel,die zum Leben verbraucht werden und Ersparnisse (nicht verbrauchtes Einkommen). Deshalbsieht § 2 Abs. 4 EStG eine eigene Begriffsbestimmung f�r das Einkommen vor (vgl. C 1).

b) Die tarifliche Einkommensteuer wird aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet.Dies ergibt sich nach der Berechnung: Einkommen vermindert um die Freibetr�ge f�r Kindernach § 32 Abs. 6 EStG und sonstige Abz�ge ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5EStG, vgl. C 2).

c) Der 22 Jahre alte, ledige Bausparer H zahlt j�hrlich auf seinen Bausparvertrag bei derinl�ndischen Bausparkasse 1 000 e Sparleistungen ein. H erzielt im Kj 09 ein zu versteuerndesEinkommen von 25 000 e.L � S U N G Da im Sparjahr 09 das zu versteuernde Einkommen des H 25 600 e nicht �bersteigt,erh�lt H eine Wohnungsbaupr�mie i. H. v. 8,8 % von 512 e = 45,06 e (vgl. § 2 Abs. 2, § 2 a, § 3Abs. 1 WoPG und § 2 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Außerdem sollten Sie die im Text angegebenen Gesetzestexte und Verwaltungsan-weisungen jeweils nachlesen. So gew�hnen Sie sich an die Ausdrucksweise des Gesetzgebersund finden sich leicht zurecht.

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2 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem

Zun�chst wird die ESt beschrieben und von anderen Steuerarten abgegrenzt. Sieerhalten einige Hinweise zur wirtschaftlichen und haushaltsm�ßigen Bedeutung und zurVerwaltung.

2.1 Einkommensteuer als Personensteuer

Die ESt wird von allen nat�rlichen Personen, also allen lebenden Menschen erhoben,die ein zu versteuerndes Einkommen bezogen haben. Dabei spielt die Leistungsf�higkeitdieser Personen eine große Rolle: Wer viel leistet, erzielt ein hohes zu versteuerndesEinkommen und kann h�here ESt zahlen als jemand, der nur ein geringes Einkommen hat.Deshalb werden die pers�nlichen Verh�ltnisse der nat�rlichen Personen bei der Berechnungdes zu versteuernden Einkommens durch Abz�ge ber�cksichtigt. Dadurch wird die tariflicheESt niedriger festgesetzt.

B E I S P I E L E

l Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet),l Kinderzahl (sog. Familienleistungsausgleich, vgl. § 31 EStG),l soziale Sicherung (Kranken- und Rentenversicherung),l Krankheitskosten (die nicht von einer Versicherung ersetzt werden) usw.

Die ESt ist eine Personensteuer und als solche eine private Ausgabe. Sie kann deshalbbei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage der ESt nichtabgezogen werden (vgl. § 12 Nr. 3 EStG). Vergleichen Sie dies mit Hilfe der ESt-Tabellen.

B E I S P I E L

Das FA hat f�r den ledigen A ein zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2009 i. H. v. 40 100 e

ermittelt. Die ESt des A betr�gt nach der Grundtabelle (vgl. 2.8) 9 132 e (22,77 %).L � S U N G A hat (40 100 e ./. 9 132 e) 30 968 e f�r sich zur Verf�gung. Gem. § 12 Nr. 3 EStG kannA diese 9 132 e ESt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens f�r das Jahr 2009oder in anderen Jahren nicht abziehen.

Eine der ESt vergleichbare Personensteuer ist die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer(vgl. BFH vom 09. 08. 1983 BStBl II 1984, 27). Auch der SolZ ist eine Personensteuer. Davon zuunterscheiden sind Objektsteuern, wie die Grundsteuer f�r Grundbesitz oder die Ge-werbesteuer f�r Gewerbebetriebe. Die Objektsteuern werden ohne R�cksicht auf die per-s�nlichen Verh�ltnisse des Grundst�ckseigent�mers oder des Gewerbetreibenden (z. B. einesLebensmitteleinzelh�ndlers) festgesetzt.

2.2 Erhebungsformen der Einkommensteuer

In den folgenden zwei Bereichen wird die ESt als Abzugsteuer erhoben.

2.2.1 Lohnsteuer

Vom Arbeitslohn aller Arbeitnehmer im Inland beh�lt der Arbeitgeber die von denArbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer ein und f�hrt sie unmittelbar an das Finanzamt ab. Dazumuss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen, in der seine pers�nlichen Verh�ltnisseangegeben sind. Dieses Lohnsteuerabzugsverfahren ist nichts anderes als die vereinfachte Be-

2 Teil A Einf�hrung

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rechnung und Erhebung der ESt f�r Arbeitnehmer. Da es sehr viele Arbeitnehmer gibt, hat dieLohnsteuer große wirtschaftliche Bedeutung (vgl. 2.7). Entsprechend umfangreich sind die Rege-lungen in den §§ 38–42 f EStG, in der LStDV und den LStR. Deshalb werden sie in einem besonderenBand (vgl. Band 7, Grobsh�user/Sauter; Lohnsteuer) besprochen. Die Lohnsteuer wird auf die ESt-Schuld angerechnet, wenn eine ESt-Festsetzung erfolgt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 46 EStG).

2.2.2 Kapitalertragsteuer

Von den Einnahmen aus Kapitalverm�gen (z. B. Dividenden aus Aktien oder Zinsen ausfestverzinslichen Wertpapieren) beh�lt der Auszahlende (z. B. eine Aktiengesellschaft odereine auszahlende inl�ndische Bank oder Sparkasse) die ESt als Steuerabzug vom Kapitalertrag(Kapitalertragsteuer) ein und f�hrt sie an das zust�ndige FA ab (vgl. § 32 d Abs. 1, § 36 Abs. 2Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 und § 43 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Aktion�r erh�ltalso nicht die volle Dividende oder der Wertpapierinhaber erh�lt nicht die vollen Zinsen,sondern nur den um den Steuerabzug vom Kapitalertrag gek�rzten Betrag ausbezahlt. DieKapSt wird mit einem festen Steuersatz von 25 % erhoben (vgl. § 32 d Abs. 1 EStG).

Die KapSt auf Einnahmen aus Kapitalverm�gen wird in der �berschrift zu § 32 d EStG alsgesonderter Steuertarif f�r Eink�nfte aus Kapitalverm�gen bezeichnet. Seit 01. 01. 2009 hatdie KapSt auf Eink�nfte aus Kapitalverm�gen eine abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer,vgl. § 43 Abs. 5 EStG und K 11). Damit sind die Eink�nfte aus Kapitalverm�gen f�r diesen VZnicht mehr in der Steuererkl�rung anzugeben und erh�hen auch nicht das zu versteuerndeEinkommen f�r diesen VZ. In diesem Fall verbleibt es bei der ESt-Tarifbelastung i. H. v. 25 %gem. § 32 d Abs. 1 EStG.

Andererseits k�nnen auf Antrag des Stpfl seine j�hrlichen Eink�nfte aus Kapitalverm�gengem. § 20 EStG in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und in die ESt-Festsetzung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren ESt f�hrt (sog. G�nstiger-pr�fung, vgl. § 32 d Abs. 6 EStG). In diesem Fall wird die einbehaltene KapSt von der EStabgezogen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG und K 11.6).

B E I S P I E L E

Ab VZ 2009 ergibt sich:a) Anteilseigner B hat 1 000 Aktien der X-AG. Außerdem ist B Inhaber von Pfandbriefen derW�rttembergischen Hypothekenbank AG. Die Pfandbriefe belaufen sich auf 60 000 e miteinem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Die j�hrlichen Zinsen sind jeweils am 01. 06. zur Zahlungf�llig. Am 29. 05. 09 wird von der Hauptversammlung der X-AG beschlossen, f�r das Jahr 08eine Dividende von 4 e je Aktie auszusch�tten. B erh�lt daher 4 000 e Dividende und 3 600 e

Wertpapierzinsen. B hat seiner verm�gensverwaltenden Bank keinen Freistellungsauftraggem. § 44 a Abs. 2 Nr. 1 EStG erteilt. B hat mit der ESt-Erkl�rung keinen Antrag gem. § 32 dAbs. 6 EStG gestellt.L � S U N G Am 02. 06. 09 erh�lt B von seiner Bank folgende Abrechnung �ber Dividenden undZinsertr�ge:

Dividendeder X-AG

Zinsen ausPfandbriefen

der Hypo-Bank

Dividende + Zinsertr�ge 4 000 e 3 600 e

./. 25 % KapSt (§ 32 d, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) ./. 1 000 e

./. 5,5 % SolZ von 1 000 e (§ 4 SolZG) ./. 55 e

32 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem

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./. 25 % KapSt (§ 32 d Abs. 1 EStG) ./. 900 e

./. 5,5 % SolZ von 900 e (§ 4 SolZG) ./. 49,50 e

Tats�chlich an B ausgezahlter Betrag 2 945 e 2 650,50 e

Die Einnahmen des B aus Kapitalverm�gen i. H. v. (4 000 + 3 600 e =) 7 600 e bleiben bei derBerechnung des zu versteuernden Einkommens f�r das Jahr 09 außer Ansatz, da B keinenAntrag nach § 32 d Abs. 6 EStG gestellt hat. Die einbehaltene KapSt ist somit die endg�ltigeESt-Tarifbelastung f�r die Eink�nfte aus Kapitalverm�gen des B als Abgeltungsteuer.

b) Der Stpfl G, ledig, hat im VZ 09 ohne Eink�nfte aus Kapitalverm�gen ein zu versteuerndesEinkommen i. H. v. 11 300 e erzielt. Aus einem geerbten Sparguthaben erzielte G im Jahr 09Einnahmen aus Kapitalverm�gen i. H. v. 1 901 e. G hat seiner Bank keinen Freistellungs-auftrag nach § 44 a Abs. 2 Nr. 1 EStG erteilt.L � S U N G Bei Auszahlung der Zinsen hat die Bank folgende Abrechnung erteilt:Zinsen aus Sparguthaben zum 31. 12. 09 1 901,00 e

./. 25 % KapSt gem. § 32 d Abs. 1 EStG ./. 475,25 e

./. 5,5 % SolZ ./. 26,14 e

Ausgezahlter Betrag 1 399,61 e

Vorl�ufiges zu versteuerndes Einkommen des G ohne Eink�nfte ausKapitalverm�gen im VZ 09 11 300,00 e

Vorl�ufige ESt 09 598,00 e

Vorl�ufiger SolZ 5,5 % von 598 e = 32,89 e

G�nstigerpr�fung gem. § 32 d Abs. 6 EStG:Vorl�ufiges zu versteuerndes Einkommen des G im VZ 09 11 300 e

Eink�nfte aus Kapitalverm�gen gem. § 20 EStG im VZ 09:Zinseinnahmen 1 901 e

./. Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG ./. 801 e

Eink�nfte aus Kapitalverm�gen + 1 100 e

Endg�ltiges zu versteuerndes Einkommen des Ggem. Antrag nach § 32 d Abs. 6 EStG 12 400,00 e

ESt 09 834,00 e

SolZ 09 5,5 % von 834 e = 45,87 e

Die festzusetzende ESt des G f�r den VZ 09 betr�gt(834 e ./. 476 e anzurechnende KapSt =) 358,00 e

Festzusetzender SolZ f�r G f�r den VZ 09 (45,87 e ./. 26,14 e =) 19,73 e

Ergebnis: Die Ersparnis auf Grund der G�nstigerpr�fung des G betr�gt somit f�r die ESt 09(598 e ./. 358 e =) 240 e und f�r den SolZ 09 (32,89 e ./. 19,73 e =) 13,16 e.

2.3 Abgrenzung der Einkommensteuer zu anderen Steuern vom Einkommen

Die ESt wird von nat�rlichen Personen, also lebenden Menschen erhoben (vgl. 2.1). Auchjuristische Personen k�nnen ein zu versteuerndes Einkommen beziehen. Juristische Personensind insbesondere die Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mitbeschr�nkter Haftung), aber auch eingetragene Vereine oder Genossenschaften. Sie bezahlen ausihrem zu versteuernden Einkommen K�rperschaftsteuer nach dem KStG. Da die besonderenVerh�ltnisse der juristischen Personen ber�cksichtigt werden, ist die KSt eine Personensteuer wiedie ESt: Sie ist die ESt der juristischen Personen und wird bei der Darstellung der Eink�nfte ausKapitalverm�gen der Anteilseigner (vgl. K 2.3) behandelt, soweit sie Einfluss auf die Besteuerungdieser Eink�nfte hat. Vgl. Band 11, Zenth�fer/Leben; K�rperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

4 Teil A Einf�hrung

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2.4 Einkommensteuer als direkte Steuer

Die ESt ist von der nat�rlichen Person aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen(Steuertr�ger). Diese nat�rliche Person schuldet auch die ESt an das FA (Steuerschuldner,vgl. § 38 AO). Bei der Einteilung der verschiedenen Steuern nennt man diese Steuerndirekte Steuern. Vergleichbare Steuern sind die KSt und die Erbschaftsteuer. Davon zuunterscheiden sind die indirekten Steuern, bei denen der Steuerschuldner die Steuer aufandere Personen als Steuertr�ger �berw�lzt (z. B. USt, Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer oderMineral�lsteuer, Z�lle).

B E I S P I E L

Die Mineral�lherstellerin A-AG zahlt f�r Benzin und andere Mineral�lprodukte Mineral�l-steuer an das Hauptzollamt. Sie berechnet diese Mineral�lsteuer in ihren Tankstellen-abgabepreis ein und muss vom Gesamterl�s (Entgelt) USt an das FA bezahlen. Der Autofahrerals K�ufer und Verbraucher des Kraftstoffs tr�gt sowohl die Mineral�lsteuer als auch die USt(letztere, wenn er Endverbraucher ist).

Vgl. hierzu Band 1, Helmschrott/Schaeberle; Abgabenordnung und Band 4, V�lkel/Karg;Umsatzsteuer.

2.5 Einkommensteuer als Besitzsteuer

In der Finanzwissenschaft (vgl. Band 1, Helmschrott/Schaeberle; Abgabenordnung)werden die Steuern in Besitz- und Verkehrssteuern einerseits (Verwaltungshoheit Landes-Steuerverwaltung) und Z�lle und Verbrauchsteuern andererseits (Verwaltungshoheit Bundes-Zollverwaltung) eingeteilt. Die ESt z�hlt wie die Erbschaftsteuer und die KSt zu denBesitzsteuern.

2.6 Einkommensteuer als veranlagte Steuer

Die ESt wird stets f�r ein Kalenderjahr erhoben. F�r jede nat�rliche Person oder f�rgemeinsam zu besteuernde Eheleute wird das zu versteuernde Einkommen f�r jedesKalenderjahr nach der ESt-Erkl�rung (vgl. § 25 Abs. 3 EStG) berechnet und daraus die zuerhebende ESt in einem Steuerbescheid festgesetzt. Diese Steuerermittlung und Steuerfest-setzung nennt man Veranlagung (§ 25 Abs. 1 EStG). Ebenso wie die ESt werden andere schonerw�hnte Steuern fortlaufend f�r jedes Jahr festgesetzt, z. B. die USt und die GewSt.

B E I S P I E L E

a) A hat im Kalenderjahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 35 600 e bezogen.A ist ledig.L � S U N G A wird f�r das Jahr 2009 zu einer ESt von 7 544 e veranlagt.

b) E und F sind verheiratete Eheleute. Beide haben zusammen im Kalenderjahr 2009 ein zuversteuerndes Einkommen von 55 400 e bezogen.L � S U N G E und F werden f�r das Jahr 2009 zu einer ESt von 9 964 e zusammen veranlagt.Vgl. hierzu 2.8, C 3.2 und C 3.3.

52 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem

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2.7 Einkommensteuer als Gemeinschaftsteuer

Das EStG wird im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung vom Bund erlassen(Art. 105 Abs. 2 GG). Das Aufkommen der ESt wird nach dem Gemeindefinanzreformgesetzseit 1980 wie folgt aufgeteilt (Art. 106 Abs. 3 und 5 GG):

Vom Aufkommen Bund L�nder Gemeinden

Veranlagte ESt und LSt 42,5 % 42,5 % 15 %KSt und KapSt 50 % 50 % 12 % vom Zinsabschlag

In den Jahren 2007 und 2008 ergaben sich folgende Zahlen (Quelle: Monatsberichte derDeutschen Bundesbank, Statistischer Teil, Abschnitt IX Nr. 6 und 7):

Deutschland 2007 Zum Vergleich 2008Mrd. e Mrd. e

Veranlagte ESt 25,0 32,7Lohnsteuer 131,8 141,9K�rperschaftsteuer 22,9 15,9Kapitalertragsteuer 25,0 30,0

Summe 204,7 220,5zum Vergleich Aufkommen Umsatzsteuer(einschl. Einfuhrumsatzsteuer) 169,6 176,0Gewerbesteuer 40,1 41,0

Beim Aufkommen der veranlagten ESt werden verschiedene Hinzurechnungs- und K�r-zungsbetr�ge ber�cksichtigt, z. B. das zur�ckgeforderte Kindergeld (vgl. C 5.1.2) oder diegew�hrte Eigenheimzulage. In einer ausf�hrlichen Gesamtdarstellung sind die staatlichenLeistungen f�r die F�rderung von Familien mit ihren Gesamtbetr�gen im Monatsbericht derDeutschen Bundesbank vom April 2002, 15 ff zusammengestellt.

2.8 Tarif der Einkommensteuer

2.8.1 Prinzip des Tarifs

Die H�he der ESt richtet sich nach der pers�nlichen Leistungsf�higkeit des B�rgers (vgl.Beschluss des BFH GrS 2/04 vom 17. 12. 2007 BStBl II 2008, 608, 612 unter D.III.1.). Der ESt-Tarif ist nach einem steuerfreien Betrag f�r alle Stpfl i. H. v. 7 834 e (Grundfreibetrag) inseinem wesentlichen Bereich – bezogen auf das �bersteigende zu versteuernde Einkommen –gleichm�ßig ansteigend. Diese Zone wird als mathematisch linear mit einem Knickpunkt beieinem zu versteuernden Einkommen von 13 139 e bezeichnet. Von 13 140 e bis 52 551 e steigtder ESt-Satz weniger steil an. Der Bereich der ESt-S�tze f�r zu versteuernde Einkommenzwischen 7 835 e und 52 551 e wird als Progressionszone bezeichnet.

Nach § 32 a Abs. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung von Besch�ftigung undStabilit�t in Deutschland vom 02. 03. 2009 BStBl I 2009, 434 wird der gesamte ESt-Grundtarifin insgesamt vier Zonen wie folgt gegliedert:

6 Teil A Einf�hrung

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Grundtarif gem. § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG im VZ 2009

Zu versteuerndesEinkommen in e

ESt-Satz in % Kurzbe-zeichnung

1. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

bis 7 834 0 Grund-freibetrag(Nullzone)

2. Zone 1. Teil(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG)

2. Zone 2. Teil(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)

von 7 835bis 13 139

von 13 140bis 52 551

14 bis 23,97

23,97 bis 42

Progres-sionszone

3. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG)

von 52 552bis 250 400

42mit Abzugsbetragi. H. v. 8 064

OberePropor-tionalzone

4. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG)

ab 250 401 45mit Abzugsbetragi. H. v. 15 576

Spitzen-steuersatz

Grundtarif gem. § 52 Abs. 41 EStG ab VZ 2010 i. d. F. des Gesetzes vom 02. 03. 2009BStBl I 2009, 434

Zu versteuerndesEinkommen in e

ESt-Satz in % Kurzbe-zeichnung

1. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

bis 8 004 0 Grund-freibetrag(Nullzone)

2. Zone 1. Teil(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG)

2. Zone 2. Teil(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)

von 8 005bis 13 469

von 13 470bis 52 881

14 bis 23,97

23,97 bis 42

Progres-sionszone

3. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG)

von 52 882 bis250 730

42mit Abzugsbetragi. H. v. 8 172

OberePropor-tionalzone

4. Zone(§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG)

ab 250 731 45mit Abzugsbetragi. H. v. 15 694

Spitzen-steuersatz

Zur Anwendung des ESt-Tarifs wurden von Fachverlagen ESt-Tabellen f�r das Kj 2009herausgegeben.

72 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem

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M E R K S A T Z

Die im ESt-Bescheid festzusetzende tarifliche ESt wird nach § 32 a Abs. 1 EStG f�r jedeneinzelnen Betrag des zu versteuernden Einkommens stufenlos ermittelt.

Hinweis: Aktuelle ESt-S�tze f�r Staaten der EU k�nnen beim BMF InformationsdienstFinanzpolitik des Auslands erfragt werden.

F�r einen ledigen B�rger der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich folgende durch-schnittliche ESt-Belastung (Gesamtbelastung):

zu versteuerndes Einkommen 20 300 e 45 500 e 130 100 e

ESt-lt. Grundtarif bzw.§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG(f�r das Jahr 2009) 2 840 e 11 159 e 46 578 e

Gesamtbelastung in % 13,99 % 24,53 % 35,80 %

F A L L 1

Bestimmen Sie selbst die Gesamtbelastung bei einem zu versteuernden Einkommen einerledigen Person von 037 400 e = e = %

von 105 800 e = e = %jeweils f�r das Jahr 2009 nach dem Grundtarif bzw. nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG.

2.8.2 Grenzsteuersatz des Tarifs

Unterscheiden Sie vom Prozentsatz der ESt-Gesamtbelastung (Durchschnittsbelastung)den jeweiligen Spitzensteuersatz (oder Grenzsteuersatz). Dieser ergibt sich, wenn die ESt-Belastung eines Mehr- oder Minderbetrags des jeweiligen zu versteuernden Einkommensfestgestellt werden soll.

Vergleich der Durchschnitts- und Grenzsteuers�tze der ESt f�rdie Jahre 2004, 2007 und 2009

Jahr 2004

Zu versteuerndes Einkommeneiner ledigen Person im Kj 2004

e

ESt lt.Grund-

tarife

Durchschnitts-steuersatz

%

Grenz-steuersatz

%

26 02426 060

36 Differenz

4 6804 691

11

17,98

30,56

41 00041 036

36 Differenz

9 9359 949

14

24,23

38,89

57 20057 236

36 Differenz

16 89516 911

16

29,54

44,44

8 Teil A Einf�hrung

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Jahr 2007

Zu versteuerndes Einkommeneiner ledigen Person im Kj 2007

e

ESt lt.Grund-

tarife

Durchschnitts-steuersatz

%

Grenz-steuersatz

%

26 02426 060

36 Differenz

4 4754 486

11

17,19

30,55

41 00041 036

36 Differenz

9 4609 474

14

23,07

38,88

57 20057 236

36 Differenz

15 96015 975

15

27,90

41,67

Die ESt-Tarife f�r die Kj 2005 und 2006 unterscheiden sich vom ESt-Tarif f�r das Kj 2007in der Nullzone, Progressionszone und der oberen Proportionalzone nur geringf�gig.

Jahr 2009

Zu versteuerndes Einkommeneiner ledigen Person im Kj 2009

e

ESt lt.Grund-

tarife

Durchschnitts-steuersatz

%

Grenz-steuersatz

%

26 02426 060

36 Differenz

4 4754 486

11

17,19

30,55

41 00041 036

36 Differenz

9 4609 474

14

23,07

38,88

57 20057 236

36 Differenz

15 96015 975

15

27,90

41,67

B E I S P I E L

Der ledige Handelsvertreter U bezog aus Provisionen f�rdas Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 33 800 e

Durch Zusatzprovision bezog er zus�tzlich 2 700 e

Tats�chlich zu versteuerndes Einkommen 2009 des U 36 500 e

Wie hoch sind Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz des U?

92 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem

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L � S U N G

ESt 2009 lt. Grundtarif aus 36 500 e 7 854 e

ESt 2009 lt. Grundtarif aus 33 800 e 6 935 e

Aus den 2 700 e zus�tzlicher Provision zahlt U 919 e ESt.Das sind rd. 34,04 %. Seine ESt-Gesamtbelastung ist durch den Grundfreibetrag und denprogressiven ESt-Satz

dagegen 7 854 e < 100 = nur rd. 21,52 %.36 500 e

Vergleichen Sie hierzu die Steuererm�ßigung f�r bestimmte haushaltsnahe Dienst-leistungen gem. § 35 a EStG, die tarifunabh�ngig 20 % der Aufwendungen mit H�chstbetr�genumfasst, sowie die tarifunabh�ngige ESt-Erm�ßigung f�r Zuwendungen an politische Parteien(gem. § 34 g EStG N 2.6.6.7 und N 2.13).

2.8.3 Sonderf�lle des Tarifs

2.8.3.1 Progressionsvorbehalt und Einkommensteuer

Hinweis zur Berechnung der ESt bei Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG (ohneBedeutung f�r Pr�fungsarbeiten!): Ein allgemeiner Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStGf�hrt dazu, dass bestimmte nach dem EStG steuerfreie Eink�nfte f�r die Bemessung derfestzusetzenden ESt den Durchschnittssteuersatz erh�hen. Nach Ermittlung des zu ver-steuernden Einkommens werden die darin nicht enthaltenen steuerfreien Eink�nfte i. S. d.§ 32 b Abs. 1 EStG hinzugerechnet. Der aus dem erh�hten Einkommen durch Anwendung desESt-Tarifs nach § 32 a Abs. 1 EStG sich ergebende Durchschnittssteuersatz wird gem. § 32 bAbs. 2 EStG auf das tats�chliche zu versteuernde Einkommen (also ohne die steuerfreienEink�nfte i. S. d. § 32 b Abs. 1 EStG) angewendet. Einzelheiten hierzu s. R 32 b EStR.

B E I S P I E L

Im Jahr 2009 hat der ledige M vom 01. 01.–31. 05. Arbeitslosengeld von der Agentur f�r Arbeiti. H. v. 8 100 e erhalten. Das Arbeitslosengeld ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Vom 01. 06.–31. 12. hat M 24 000 e Eink�nfte aus nichtselbstst�ndiger Arbeit aus einem neuen Dienst-verh�ltnis erzielt. Das zu versteuernde Einkommen 2009 des ledigen M betr�gt 19 400 e.Wie hoch ist der durchschnittliche ESt-Satz des M im Jahr 2009?L � S U N G

Berechnung der festzusetzenden ESt:Zu versteuerndes Einkommen 2009 19 400 e

+ steuerfreie Bez�ge (Arbeitslosengeld) 8 100 e

= Erh�htes Einkommen gem. § 32 bAbs. 2 EStG 27 500 e

ESt gem. § 32 a Abs. 1 EStG(Grundtarif) 4 921 e

Durchschnittssteuersatz4 921 e < 100

= 17,895 %27 500 e

Festzusetzende ESt 2009(19 400 e < 17,895 % =) 3 471 e

Zum Vergleich: Bei einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. 19 400 e ohne Pro-gressionsvorbehalt w�rde sich f�r M im Jahr 2009 nur eine ESt i. H. v. 2 597 e ergeben.

10 Teil A Einf�hrung

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2.8.3.2 Gewerbesteuer und Einkommensteuer

Hinweis zur Steuererm�ßigung der ESt durch Anrechnung der GewSt auf dieEinkommensteuerschuld gem. § 35 EStG (ohne Bedeutung f�r Pr�fungsarbeiten!): Seit demKj 2001 wird die GewSt gem. § 35 EStG auf die ESt angerechnet. Zur Abgrenzung dergewerblichen Eink�nfte vgl. H und Band 11, Zenth�fer/Leben; K�rperschaftsteuer undGewerbesteuer. Bis zum VZ 2007 konnte die zu zahlende GewSt gem. § 4 Abs. 4 EStG alsBetriebsausgabe vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abgesetzt werden. Seit dem VZ 2008 ist diesnunmehr durch § 4 Abs. 5 b EStG ausdr�cklich nicht mehr zul�ssig, d. h. die im jeweiligenErhebungszeitraum ab 2008 entstandene GewSt und etwaige Nebenleistungen (z. B. S�um-niszuschl�ge f�r versp�tete Zahlung) d�rfen den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern.Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ab dem VZ 2008 von der ESt-Schuld das 3,8-fache des GewSt-Messbetrags gem. § 14 GewStG abzugsf�hig. Die Steuererm�ßigung ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 5EStG auf die tats�chlich zu zahlende GewSt begrenzt. Zu anderen Besonderheiten z. B. beieiner Minderung der ESt durch Verlustausgleich des Gewinns aus Gewerbebetrieb mitnegativen Eink�nften aus anderen Einkunftsarten vgl. BMF vom 24. 02. 2009 BStBl I 2009,440.

B E I S P I E L

Angaben f�r einen Einzelunternehmer, vereinfachtDer ledige Autoh�ndler L erzielte im Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2009 einen Gewerbeertragi. H. v. 124 500 e. Der GewSt-Messbetrag nach § 11 Abs. 2 GewStG betr�gt 3 500 e. Im Kj 2009erzielte L ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 98 600 e.In welcher H�he wirkt sich die GewSt-Belastung auf die tarifliche ESt 2009 des L aus?L � S U N G

Zu versteuerndes Einkommen 2009 98 600 e

ESt lt. Grundtarif gem. § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG 33 348 e

./. Steuererm�ßigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG3 500 e < 3,8 = ./. 13 300 e

Tarifliche ESt-Schuld des L gem. § 2 Abs. 6 EStG 20 048 e

L konnte die ESt-Erm�ßigung durch den pauschalierten GewSt-Abzug bereits bei derFestsetzung der Vorauszahlungen auf die ESt-Schuld 2009 gem. § 37 Abs. 1 EStG ber�ck-sichtigen.

2.9 Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungenf�r die Einkommensteuer

Ab 2009 wird die ESt nach folgenden Rechtsgrundlagen berechnet und festgesetzt:s EStG i. d. F. vom 19. 10. 2002 BStBl I 2002, 1209, zuletzt ge�ndert durch das Gesetz zur

steuerlichen F�rderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbetei-ligungsgesetz) vom 07. 03. 2009 BStBl I 2009, 436.

s EStDV 2000 vom 11. 05. 2000 BStBl I 2000, 595, zuletzt ge�ndert durch Art. 2 desGesetzes zur Modernisierung und Entb�rokratisierung des Steuerverfahrens (Steuer-b�rokratieabbaugesetz) vom 20. 12. 2008 BStBl I 2009, 124.

s EStR 2005 mit der Bezeichnung »R« vom 16. 12. 2005 BStBl I 2005, Sondernummer 1/2005, ge�ndert durch die ESt�R 2008 vom 18. 12. 2008 BStBl I 2008, 1017 als bindendeVerwaltungsanweisungen, die anders als EStG und EStDV nur die Finanzverwaltung,aber nicht den B�rger und die Steuergerichte binden. Hierzu geh�ren die Hinweise »H«

112 Die Stellung der Einkommensteuer im Steuersystem