Grundlagen der sozialen Sicherung - BVS...SGB XII) erreicht hat bzw. auf Dauer voll erwerbsgemindert...

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Soziale Sicherung Grundlagen Robert Brugger Band 24 a

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Soziale Sicherung Grundlagen

Robert Brugger

Band 24 a

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1 Überblick zu den Leistungen der sozialen Sicherung 8

1.1 Sozialstaatsprinzip 91.2 Rechtliche Grundlagen 111.3 Strukturprinzipien der sozialen Hilfen 12

2 Grundsicherung für Arbeitsuchende 18

2.1 Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende 192.2 Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld 202.2.1 Arbeitslosengeld II 212.2.2 Sozialgeld 252.3 Bedarfsermittlung für die Berechnung von Arbeitslosengeld II 292.3.1 Regelbedarf 312.3.2 Mehrbedarfe 322.3.2.1 Mehrbedarf für werdende Mütter (Schwangere) 32 2.3.2.2 Mehrbedarf für Alleinerziehende 332.3.2.3 Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 342.3.2.4 Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen 352.3.2.5 Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte 362.3.2.6 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung 372.3.2.7 Gesamtsumme und Höchstgrenze der Mehrbedarfe 382.3.3 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 382.4 Einkommen 422.4.1 Einkommensbegriff 422.4.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen 442.4.3 Einkommensbereinigung 442.5 Vermögen 472.5.1 Vermögensbegriff 472.5.2 Geschütztes Vermögen 482.5.2.1 Hausrat 482.5.2.2 Besondere Härte 492.5.3 Vermögensfreigrenze 492.6 Verfahrensregelungen 522.6.1 Antragserfordernis 522.6.2 Leistungsbeginn 532.6.3 Bewilligungszeitraum 532.7 Einmalige Leistungen 542.7.1 Erstausstattungen, orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte (Beihilfe) 542.7.2 Ersatzbeschaffungen (Darlehen) 562.8 Leistungen für Bildung und Teilhabe 58

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5Band 24 a – Soziale Sicherung I Grundlagen

3 Sozialhilfe 62

3.1 Aufgaben, Ziele und Nachrang der Sozialhilfe 643.1.1 Aufgaben der Sozialhilfe 643.1.2 Ziele der Sozialhilfe 643.1.3 Nachrang der Sozialhilfe 653.2 Anspruchsvoraussetzungen 683.2.1 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 683.2.1.1 Personenkreis 693.2.1.2 Hilfebedürftigkeit 723.2.1.3 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 723.2.1.4 Leistungsausschluss 723.2.2 Hilfe zum Lebensunterhalt 733.3 Bedarfsermittlung für die Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt 763.3.1 Regelbedarf und Regelsätze 783.3.2 Mehrbedarfe 803.3.3 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 843.4 Bedarfsermittlung für die Berechnung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 863.4.1 Regelbedarf 883.4.2 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 883.4.3 Übrige Bedarfe nach § 42 SGB XII 913.5 Einkommen 913.5.1 Einsatz von Einkommen 913.5.1.1 Grundberechnungsschema der Hilfe zum Lebensunterhalt 923.5.1.2 Grundberechnungsschema der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 933.5.2 Begriff des Einkommens 933.5.3 Abgrenzung zum Vermögen 943.5.4 Ausnahmen 953.5.5 Bereinigung des Einkommens 953.5.6 Zuordnung und Anrechnung des Einkommens 993.6 Vermögen 1023.6.1 Einsatz von Vermögen 1023.6.2 Begriff des Vermögens 1023.6.3 Geschützes Vermögen 1043.6.4 Härteregelung 1083.7 Verfahrensregelungen 1103.7.1 Einsetzen der Sozialhilfe 1103.7.2 Antragserfordernis im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1123.7.3 Leistungsbeginn und Bewilligungszeitraum im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 113

Inhaltsverzeichnis

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3.8 Einmalige Leistungen 1143.8.1 Einmalige Bedarfe 1143.8.1.1 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte 1143.8.1.2 Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt 1163.8.1.3 Orthopädischer und therapeutischer Bedarf 1163.8.2 Ergänzende Darlehen 1163.9 Leistungen für Bildung und Teilhabe 118

4 Zuständigkeit 122

4.1 Leistungsgewährung nach dem SGB II 1234.2 Leistungsgewährung nach Kapitel 3 des SGB XII 1264.3 Leistungsgewährung nach Kapitel 4 des SGB XII 129

5 Förmliche Rechtsbehelfe (Besonderheiten des SGG) 132

5.1 Sozialrechtsweg 1335.2 Obligatorisches Widerspruchsverfahren 1355.3 Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde 138

Anhang 140

Antworten zu den Kontrollfragen 140 Stichwortverzeichnis 152 Literaturhinweise 157 Schriftenverzeichnis 158

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7Band 24 a – Soziale Sicherung I Grundlagen

Abkürzungen

AGSG Gesetz zur Ausführung der SozialgesetzeAlg II Arbeitslosengeld IIAlg II-V Arbeitslosengeld II-VerordnungBGB Bürgerliches GesetzbuchBSG BundessozialgerichtBV Bayerische VerfassungBVerfG BundesverfassungsgerichtDV DurchführungsverordnungELB Erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/rEVS Einkommens- und VerbrauchsstichprobeGG GrundgesetzGO Gemeindeordnung für den Freistaat BayernHLU Hilfe zum Lebensunterhalti. S. im SinneJArbSchG JugendarbeitsschutzgesetzLKrO Landkreisordnung für den Freistaat BayernRBEG Gesetz zur Ermittlung der RegelbedarfeRBS RegelbedarfsstufeSGB I bis XII Sozialgesetzbuch I bis XIISGG SozialgerichtsgesetzSHR Sozialhilferichtlinienv. H. vom HundertVwGO Verwaltungsgerichtsordnung

Abkürzungen

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Was macht Deutschland zu einem Sozialstaat?

Ein Sozialstaat ist ein Staat, der sich um soziale Gerechtigkeit bemüht und sich um die soziale Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger kümmert. Das Grundgesetz legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland „ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist (Art. 20 Abs. 1 GG).

Mit einfachen Worten gesagt: Ein solcher Staat betreibt Sozialpolitik. Der Begriff „sozial“ kommt von dem lateinischen Begriff „socialis“ und heißt „gemeinsam“ bzw. „verbunden“.

Es soll also niemand allein gelassen werden, wenn er durch schwierige Umstän-de in Not geraten ist. Das ist etwa der Fall, wenn jemand seine Arbeit verloren hat oder längere Zeit krank ist und deswegen kein eigenes Geld verdienen kann. Gleichzeitig soll der Staat dafür sorgen, dass bestimmte Notlagen erst gar nicht eintreten.

1Überblick zu den Leistungen der sozialen Sicherung

Sozialstaatsprinzip

Rechtliche Grundlagen

Strukturprinzipien der sozialen Hilfen

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9Band 24 a – Soziale Sicherung I Grundlagen

1.1 Sozialstaatsprinzip

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Grund-satz der Sozialstaatlichkeit gehört gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zum unveränderbaren Kernbereich des Grundgesetzes.

Neben dem Sozialstaatsprinzip beinhaltet auch die in Art. 1 GG festgelegte Auf-gabe des Staates, die Würde des Menschen zu schützen, oder auch die Aussage von Art. 14 GG, wonach Eigentum verpflichtet, dass Deutschland ein Sozialstaat sein muss.

Auch die Bayerische Verfassung bekennt sich zum Sozialstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

Der Begriff „Sozialstaat“ ist im Grundgesetz bzw. in der Bayerischen Verfassung nicht definiert. Aus dem „Sozialstaatsprinzip“ ist abzuleiten, dass der Staat nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit aufgebaut sein bzw. das gesamte Recht eine soziale Tendenz haben soll. Danach hat der Staat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Näher konkretisiert wurde das Sozialstaatsprinzip in § 1 SGB I.

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Ge-rechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,

• einmenschenwürdigesDaseinzusichern,• gleicheVoraussetzungenfürdiefreieEntfaltungderPersönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,• dieFamiliezuschützenundzufördern,• denErwerbdesLebensunterhaltsdurcheinefreigewählteTätigkeit zu ermöglichen und• besondereBelastungendesLebens,auchdurchHilfezurSelbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Soziale Sicherheit verfolgt insbesondere die Ziele:

• beiKrankheitdemEinzelnenHilfeundSchutzzugeben,• beiAlter,InvaliditätundArbeitslosigkeitdenEinzelnenabzusichernund• sozialeMindeststandards(Existenzminimum)zugewährleisten.

Sozialstaat

Ewigkeits- klausel

§

Soziale Sicherheit

Kapitel 1 – Überblick zu den Leistungen der sozialen Sicherung

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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist ein steuermittelfinan-ziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Leis-tungenzurEingliederungindenArbeitsmarkt bzw. eineBeschäftigungerbringt.

Diese Leistungen wurden zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) eingeführt und haben – wie im zu-grundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einer Grundsiche-rungfürArbeitsuchendeaufdemLeistungsniveaudessoziokulturellenExistenz-minimums zusammengeführt.

2Grundsicherung für Arbeitsuchende

Aufgaben und Ziele

Bedarfsermittlung

Anspruchs-voraussetzungen

Verfahrens-regelungen

Einmalige Leistungen

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Einkommen undVermögen

SGB II

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Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden in Form von laufen-den und einmaligen Leistungen gewährt. Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe wird um das anzurechnende Einkommen und Vermögen gekürzt.

2.1 Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das SGB II sieht für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen neben den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auch die Absicherung des Lebensunter-halts durch Zahlung von Arbeitslosengeld II vor.

Mit dieser Leistung sollen die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und in ver-tretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-schaft gesichert werden, bis die leistungsberechtigte Person durch Aufnahme ei-ner Erwerbstätigkeit (wieder) in der Lage ist, diesen Bedarf (wieder) aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Aufgaben und Ziele (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB II):

• StärkungderEigenverantwortung• BestreitungdesLebensunterhaltesunabhängigvonderGrundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften• UnterstützungbeiderAufnahmeoderBeibehaltungeinerErwerbstätigkeit• GleichstellungvonMännernundFrauen

Aufgaben und Ziele

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ziel der Leistungen ist stets die Eingliederung in Arbeit

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

(§ 19a Abs. 1 Nr. 1 SGB I)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (§ 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I)

Abb. 5

Übersicht Grundsicherung für Arbeits-suchende

Kapitel 2 – Grundsicherung für Arbeitsuchende

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