Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II )

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Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II ). Ersteller:PG SGB II Datum:11.10.2004. Umsetzung " Hartz IV " /SGB II in den Kommunen. Stand der Kooperation in der Fläche. KT. AA. - PowerPoint PPT Presentation

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Bundesagentur für Arbeit

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Umsetzung "Hartz IV " /SGB IIin den Kommunen

Ersteller: PG SGB IIDatum: 11.10.2004

Bundesagentur für Arbeit

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Stand der Kooperation in der Fläche

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Grundsätzlich sind drei Formen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II möglich – ARGE bevorzugte LösungARGE (gesetzlicher Regelfall) Option (Experimentierklausel) Keine Kooperation/Koopera-

tion unterhalb ARGE

RegelleistungKdUVermittlung

KT AA KT AA KT AA

Einheitliche Aufgabenwahr-nehmung

Volle Verantwortung bei den Kommunen

Getrennte Aufgabenwahrnehmung

Im Fall integrierter Aufgabenwahr-nehmung – nur nach KuZ-Logik

Entspricht nicht dem gesetzlichen Regelfall

Keine anzustrebende Lösung für die BA – bei Tendenz zu getrenn-ter Aufgabenwahrnehmung gezielte Gegensteuerung erfor-derlich

Getrennte Aufgabenwahrneh-mung nur in Einzelfällen, als erkennbarer Eintritt in eine ARGE tolerabel

Ausgestaltung der ARGE bei getrennter Aufgabenwahrneh-mung auf Basis der Kernposi-tionen (Handlungsleitfaden)

Fairer Wettbewerb der Systemevom Gesetzgeber angestrebt, d.h.auch keine Rückbeauftragung außerhalb der Regelungen derÜbergangszeit (insb. Vermittlung)

Umverteilung ggf. vorhandenerPersonalüberhänge erforderlich

Aufgabenwahrnehmung KT=Kommunale Träger

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Mögliche Rechtsformen für die ARGE

Öffentlich-rechtl. Vertrag

Grundlage bildet Ergänzung des §44b Abs. 1 SGB II durch das KOG

Rechtsform sui generis des SGB II

Grundlage koordinationsrechtlicher ö.-r. Vertrag nach §53 ff. SGB X

Politisch v.a. von Kommunen und Ländern eingefordert

Gesellschaft bürg. Rechts1)

Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X

Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur)

Für kommunale Träger i.d.R. Genehmigungs-pflichtig

GmbH1)

Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X

Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur)

Im kommunalen Umfeld "bekannte und bewährte" Gesellschaftskonstruktion, i.d.R. keine Genehmigung erforderlich

1) Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig

Quelle: Projektgruppe Alg II TP Kooperation Kommunen

1) Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig

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Bundesagentur für Arbeit

Gut drei Viertel aller kommunalen Träger haben sich bis Ende September für eine Zusammenarbeit in einer ARGE entschieden

Basis: 439 kommunale Träger

77%ARGEN

16%

7%

GetrennteAufgaben-wahrnehm.

Option

77% der kommunalen Träger pro ARGE

Derzeit liegen 13 unterzeichnete Verträge und 35 Gründungsverein-barungen vor

Aussagen zur Kooperationsbereitschaft auf Basis Einschätzung der Agenturen Momentaufnahmen

Präferenz für den öffentlich-rechtlichen Vertrag – 79% aller ARGEn streben die öffentlich-rechtliche Rechtsform an

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Unterschiedliche Ausgangslage bei AA und Kommunen aber ein Ziel – gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der ARGE

... mit dem Ziel

Unterschiedliche Kulturen und Erfahrungshinter-gründe – aber auch gemeinsame Erfahrung (MoZArT, FAIR,...)

KOMMUNALE TRÄGER

AGENTUREN FÜR ARBEIT

Kontinuierlicher Austausch...

Dialogveranstaltungen mit Beschäftigungs-gesellschaften, Freien Trägern und Kommunen

Abstimmung der Musterverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden

Regelmäßiger Dialog im kommunalen Qualitätssicherunsboard

Vorstellung der Fachanwendung A2LL Unterstützung bei den Verhandlungen vor Ort

Regelmäßige Information und Austausch im 2-wöchentlichen Jour-fixe mit den kommunalen Spitzenverbänden

Bündelung aller Kompetenzen zur Reduktion der Hilfebedürftigkeit

Regelmäßige Gespräche auf Leitungsebene BA – komm. Spitzenverbände

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Stand der Kooperation in den einzelnen Regionaldirektionen

Kommunale Träger1) je RD19 44 96 26 34 54 48 42 47 29

1) Berlin als einzelne ARGE/ Kommune gezählt 2) Bis 16.8. Option inkl. Getr. Aufg.wahrnehmung, ab 31.8. nur Option 3) Gründung von zwei ARGEn im Schwalm-Eder-Kreis (wurde entsprechend doppelt gezählt)– daher Summe 440 statt 439

1)

439

1325

88

14

3141

3037 38

23

14

4

3

5

2

0

5

13

13 3

1

2

4

10

5

3

7

6

BB BW BY H Nord NRW NSB RPS SAT S 439

1

77

August31.8.

318

43

Summe1)

Ungewiss/k.A.

Option 2)

GetrennteAufg.w.

ARGE

439

0

74

Sept.15.9.

335

30

440

0

69

Sept.30.9.

340

31

3) 3)

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Neue Form der Zusammenarbeit stellt die Träger vor zahlreiche Herausforderungen

Bildung und Ausgestaltung der ARGEn hat sich als komplexer Prozess erwiesen

Auch wenn punktuell Vorerfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Agenturen für Arbeit bestehen, wurde mit den Regelungen zur Trägerschaft und der ARGE nach dem SGB II Neuland betreten

Völlig neue Form der Zusammenarbeit, die mit Leben gefüllt werden muss Klärung zahlreicher Fragen der praktischen Ausgestaltung Bestmögliches Zusammenbringen der auf beiden Seiten vorhandenen

Kompetenzen Extrem enger Zeitplan

Zusammenbringen und -wachsen von zwei unterschiedlichen Kulturen und Kompetenzhintergründen braucht Zeit

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Kommunale Träger mit Optionswunsch sind überwiegend große Landkreise

Städte

Landkreise

6

68

davon1):Groß: 5 Mittel: 1 Klein: 0

davon1):Groß: 54 Mittel: 9 Klein: 0

69Kommunen

rd. 327.000

SGB II Bedarfs-gemeinschaften

63

6 rd. 31.000

Gesamt: rd. 358.00013,4% der Bedarfsgemeinschaften2)

1) groß entspricht EW-Zahl > 100.000, mittel entspricht EW-Zahl 20.000 bis 100.000, klein entspricht EW-Zahl < 20.000

Deutlicher Schwerpunkt bei großen Landkreisen (über 100.000 EW)

Überwiegend große

Städte Options-kandidaten – aber nur rd. 31.000 Bedarfsgemein-schaften in optierenden Städten

Keine kommunalen Träger unter 20.000 EW mit Option

2) Quelle: BMWA

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Übergangsphase nach § 65 ff – Wettbewerbsansatz, aber Unterstützung durch BA in der Übergangsphase

ab 04.10.2004 01.01.2005 30.06.2005 UMSTELLUNGSPHASE ÜBERGANGSPHASE

Klare Regelung zur Umstellung in § 65a SGB II

Zuständigkeit kommu-nale Träger für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen

Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung (§ 65b SGB II) sieht vor

Zuständigkeit der AA in allen übrigen Fällen (Alhi)

Bewilligung auch für anderenLeistungsträger nach Zu-stimmung

Möglichkeit der Rückübertragung von Aufgaben der Eingliederung in Arbeit an die Agentur für Arbeit

Ablehnung nur aus wichtigem Grund – Unter-stützung der kommunalen Träger in der Übergangsphase

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Herausforderungen, die sich bei der Ausübung der Option ergeben

Relativ enger Zeitplan für die Umsetzung der Option bis zum 1.01.2005 bzw. für eine schnelle Umsetzung der Kooperation im Falle nicht zugelassener Träger

Durch die Option ergeben sich neue Schnittstellen zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern, die zu gestalten sind

Übergänge Alg I – Alg II, Reha, Berufsberatung

Gemeinsame Kundennummer, Statistik und Controlling

Derzeit Erarbeitung eines Informationspakets für optierende Kommunen

Aufbau und Ausweitung von Kompetenzen im Vermittlungsbereich – Erleichterung des Übergangs durch "Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach § 65 b Abs. 2 – AA übernehmen Aufgaben der Eingliederung in Arbeit bis 30.06.2005 durch Auftrag

BA-seitige Flexibilität der Nutzung von Personalkapazitäten, auch im Falle des Widerrufs der Zulassung

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Stand des Antragsrücklaufs

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Markt und Integration

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Leistungen zur Eingliederung nach SGB II - öffentlich geförderte Beschäftigung

ArbeitsgelegenheitenMehraufwandsvariante

Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen

Gemeinnützig

Nicht zwingend gemeinnützig/ zusätzlich (Mischmodelle)

SV-pflichtig

mit besonderer Begründung

ArbeitsgelegenheitenEntgeltvariante

Zusätzlich

Nicht SV-pflichtig

In öffentlichem Interesse

Zusätzlich

SV-pflichtig ohne Beitragspflicht Arbeitslosenversicherung

(§16 Abs. 3 S.2 SGB II) (§16 Abs. 3 S.1 SGB II)

Sog. Sozialrechtsverhältnis (auch Teilzeit-Modelle)

Förderung bis zu 12 Monate, Verlängerungsoption

Fallpauschale bis zu 500 EUR (300 EUR Trägerkosten, 200 EUR Mehraufwand)

Förderung 6 Monate, auf jeden Fall <12 Monate

Pauschale 1.200 EUR (davon 900 EUR Arbeitsentgelt)

Pauschale 1.200 EUR

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"Umsetzung des 100.000-Programms"

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Umsetzungskonzept zur Initiative mit drei Förderbereichen liegt seit August vor Jump Plus / AfL Berufsbezogene Sprachkurse für Migranten (ESF-BA) Arbeitsgelegenheiten §199 / §10 SGB III

Umfangreiche Information der RD/AA sowie der Kommunen und Freien Träger Anfang/Mittte September erfolgt

Initiative ist zügig angelaufen. Erste Eintritt in Maßnahmen bereits im September realisiert (derzeit noch keine vollständigen Meldungen der RD zum Umsetzungsstand)

Nach Planungen der RD kann Ziel von 100.000 Eintritten erreicht werden. Zielerreichung wird durch Einbindung in Zielnachhaltedialoge sichergestellt

Quelle: SR2/TP M&I

Initiative für die Beschäftigung von Alhi-Beziehern ("Arbeitsmarkt im Aufbruch") – Sachstand

SACHSTAND (1.10.04)

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Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement

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Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement – gemeinsames Verständnis der Akteure im Rahmen des SGB II

Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt

Zielsetzungen des Fachkonzepts Fallmanagement erster Überblick über das Aufgabengebiet für neue Fachkräfte in den ARGEn

Dokumentation der Prozessschritte und Standards für die Umsetzung

Einblick für die fachkundige und interessierte Öffentlichkeit

erste Definitionen für eine angemessene Einheitlichkeit im Rahmen des SGB II

Entwicklung des Fachkonzepts durch einen Arbeitskreis mit Vertretern aus Kommunen, der BA und Hochschulen – fachliche Unterstützung durch Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände, BMWA und IAB

Präsentation des Fachkonzepts auf der internationalen Fachtagung am 11.11.2004 – Zeitplan sieht vor, dass Fachkonzept in seiner Endversion im Dezember veröffentlicht wird, modellhafte Erprobung ab 2005

Quelle: TP M&I