Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II )
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Bundesagentur für Arbeit
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Umsetzung "Hartz IV " /SGB IIin den Kommunen
Ersteller: PG SGB IIDatum: 11.10.2004
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Stand der Kooperation in der Fläche
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Grundsätzlich sind drei Formen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II möglich – ARGE bevorzugte LösungARGE (gesetzlicher Regelfall) Option (Experimentierklausel) Keine Kooperation/Koopera-
tion unterhalb ARGE
RegelleistungKdUVermittlung
KT AA KT AA KT AA
Einheitliche Aufgabenwahr-nehmung
Volle Verantwortung bei den Kommunen
Getrennte Aufgabenwahrnehmung
Im Fall integrierter Aufgabenwahr-nehmung – nur nach KuZ-Logik
Entspricht nicht dem gesetzlichen Regelfall
Keine anzustrebende Lösung für die BA – bei Tendenz zu getrenn-ter Aufgabenwahrnehmung gezielte Gegensteuerung erfor-derlich
Getrennte Aufgabenwahrneh-mung nur in Einzelfällen, als erkennbarer Eintritt in eine ARGE tolerabel
Ausgestaltung der ARGE bei getrennter Aufgabenwahrneh-mung auf Basis der Kernposi-tionen (Handlungsleitfaden)
Fairer Wettbewerb der Systemevom Gesetzgeber angestrebt, d.h.auch keine Rückbeauftragung außerhalb der Regelungen derÜbergangszeit (insb. Vermittlung)
Umverteilung ggf. vorhandenerPersonalüberhänge erforderlich
Aufgabenwahrnehmung KT=Kommunale Träger
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Mögliche Rechtsformen für die ARGE
Öffentlich-rechtl. Vertrag
Grundlage bildet Ergänzung des §44b Abs. 1 SGB II durch das KOG
Rechtsform sui generis des SGB II
Grundlage koordinationsrechtlicher ö.-r. Vertrag nach §53 ff. SGB X
Politisch v.a. von Kommunen und Ländern eingefordert
Gesellschaft bürg. Rechts1)
Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X
Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur)
Für kommunale Träger i.d.R. Genehmigungs-pflichtig
GmbH1)
Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X
Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur)
Im kommunalen Umfeld "bekannte und bewährte" Gesellschaftskonstruktion, i.d.R. keine Genehmigung erforderlich
1) Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig
Quelle: Projektgruppe Alg II TP Kooperation Kommunen
1) Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig
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Gut drei Viertel aller kommunalen Träger haben sich bis Ende September für eine Zusammenarbeit in einer ARGE entschieden
Basis: 439 kommunale Träger
77%ARGEN
16%
7%
GetrennteAufgaben-wahrnehm.
Option
77% der kommunalen Träger pro ARGE
Derzeit liegen 13 unterzeichnete Verträge und 35 Gründungsverein-barungen vor
Aussagen zur Kooperationsbereitschaft auf Basis Einschätzung der Agenturen Momentaufnahmen
Präferenz für den öffentlich-rechtlichen Vertrag – 79% aller ARGEn streben die öffentlich-rechtliche Rechtsform an
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Unterschiedliche Ausgangslage bei AA und Kommunen aber ein Ziel – gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der ARGE
... mit dem Ziel
Unterschiedliche Kulturen und Erfahrungshinter-gründe – aber auch gemeinsame Erfahrung (MoZArT, FAIR,...)
KOMMUNALE TRÄGER
AGENTUREN FÜR ARBEIT
Kontinuierlicher Austausch...
Dialogveranstaltungen mit Beschäftigungs-gesellschaften, Freien Trägern und Kommunen
Abstimmung der Musterverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden
Regelmäßiger Dialog im kommunalen Qualitätssicherunsboard
Vorstellung der Fachanwendung A2LL Unterstützung bei den Verhandlungen vor Ort
Regelmäßige Information und Austausch im 2-wöchentlichen Jour-fixe mit den kommunalen Spitzenverbänden
Bündelung aller Kompetenzen zur Reduktion der Hilfebedürftigkeit
Regelmäßige Gespräche auf Leitungsebene BA – komm. Spitzenverbände
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Stand der Kooperation in den einzelnen Regionaldirektionen
Kommunale Träger1) je RD19 44 96 26 34 54 48 42 47 29
1) Berlin als einzelne ARGE/ Kommune gezählt 2) Bis 16.8. Option inkl. Getr. Aufg.wahrnehmung, ab 31.8. nur Option 3) Gründung von zwei ARGEn im Schwalm-Eder-Kreis (wurde entsprechend doppelt gezählt)– daher Summe 440 statt 439
1)
439
1325
88
14
3141
3037 38
23
14
4
3
5
2
0
5
13
13 3
1
2
4
10
5
3
7
6
BB BW BY H Nord NRW NSB RPS SAT S 439
1
77
August31.8.
318
43
Summe1)
Ungewiss/k.A.
Option 2)
GetrennteAufg.w.
ARGE
439
0
74
Sept.15.9.
335
30
440
0
69
Sept.30.9.
340
31
3) 3)
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Neue Form der Zusammenarbeit stellt die Träger vor zahlreiche Herausforderungen
Bildung und Ausgestaltung der ARGEn hat sich als komplexer Prozess erwiesen
Auch wenn punktuell Vorerfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Agenturen für Arbeit bestehen, wurde mit den Regelungen zur Trägerschaft und der ARGE nach dem SGB II Neuland betreten
Völlig neue Form der Zusammenarbeit, die mit Leben gefüllt werden muss Klärung zahlreicher Fragen der praktischen Ausgestaltung Bestmögliches Zusammenbringen der auf beiden Seiten vorhandenen
Kompetenzen Extrem enger Zeitplan
Zusammenbringen und -wachsen von zwei unterschiedlichen Kulturen und Kompetenzhintergründen braucht Zeit
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Kommunale Träger mit Optionswunsch sind überwiegend große Landkreise
Städte
Landkreise
6
68
davon1):Groß: 5 Mittel: 1 Klein: 0
davon1):Groß: 54 Mittel: 9 Klein: 0
69Kommunen
rd. 327.000
SGB II Bedarfs-gemeinschaften
63
6 rd. 31.000
Gesamt: rd. 358.00013,4% der Bedarfsgemeinschaften2)
1) groß entspricht EW-Zahl > 100.000, mittel entspricht EW-Zahl 20.000 bis 100.000, klein entspricht EW-Zahl < 20.000
Deutlicher Schwerpunkt bei großen Landkreisen (über 100.000 EW)
Überwiegend große
Städte Options-kandidaten – aber nur rd. 31.000 Bedarfsgemein-schaften in optierenden Städten
Keine kommunalen Träger unter 20.000 EW mit Option
2) Quelle: BMWA
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Übergangsphase nach § 65 ff – Wettbewerbsansatz, aber Unterstützung durch BA in der Übergangsphase
ab 04.10.2004 01.01.2005 30.06.2005 UMSTELLUNGSPHASE ÜBERGANGSPHASE
Klare Regelung zur Umstellung in § 65a SGB II
Zuständigkeit kommu-nale Träger für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen
Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung (§ 65b SGB II) sieht vor
Zuständigkeit der AA in allen übrigen Fällen (Alhi)
Bewilligung auch für anderenLeistungsträger nach Zu-stimmung
Möglichkeit der Rückübertragung von Aufgaben der Eingliederung in Arbeit an die Agentur für Arbeit
Ablehnung nur aus wichtigem Grund – Unter-stützung der kommunalen Träger in der Übergangsphase
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Herausforderungen, die sich bei der Ausübung der Option ergeben
Relativ enger Zeitplan für die Umsetzung der Option bis zum 1.01.2005 bzw. für eine schnelle Umsetzung der Kooperation im Falle nicht zugelassener Träger
Durch die Option ergeben sich neue Schnittstellen zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern, die zu gestalten sind
Übergänge Alg I – Alg II, Reha, Berufsberatung
Gemeinsame Kundennummer, Statistik und Controlling
Derzeit Erarbeitung eines Informationspakets für optierende Kommunen
Aufbau und Ausweitung von Kompetenzen im Vermittlungsbereich – Erleichterung des Übergangs durch "Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach § 65 b Abs. 2 – AA übernehmen Aufgaben der Eingliederung in Arbeit bis 30.06.2005 durch Auftrag
BA-seitige Flexibilität der Nutzung von Personalkapazitäten, auch im Falle des Widerrufs der Zulassung
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Stand des Antragsrücklaufs
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Markt und Integration
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Leistungen zur Eingliederung nach SGB II - öffentlich geförderte Beschäftigung
ArbeitsgelegenheitenMehraufwandsvariante
Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen
Gemeinnützig
Nicht zwingend gemeinnützig/ zusätzlich (Mischmodelle)
SV-pflichtig
mit besonderer Begründung
ArbeitsgelegenheitenEntgeltvariante
Zusätzlich
Nicht SV-pflichtig
In öffentlichem Interesse
Zusätzlich
SV-pflichtig ohne Beitragspflicht Arbeitslosenversicherung
(§16 Abs. 3 S.2 SGB II) (§16 Abs. 3 S.1 SGB II)
Sog. Sozialrechtsverhältnis (auch Teilzeit-Modelle)
Förderung bis zu 12 Monate, Verlängerungsoption
Fallpauschale bis zu 500 EUR (300 EUR Trägerkosten, 200 EUR Mehraufwand)
Förderung 6 Monate, auf jeden Fall <12 Monate
Pauschale 1.200 EUR (davon 900 EUR Arbeitsentgelt)
Pauschale 1.200 EUR
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"Umsetzung des 100.000-Programms"
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Umsetzungskonzept zur Initiative mit drei Förderbereichen liegt seit August vor Jump Plus / AfL Berufsbezogene Sprachkurse für Migranten (ESF-BA) Arbeitsgelegenheiten §199 / §10 SGB III
Umfangreiche Information der RD/AA sowie der Kommunen und Freien Träger Anfang/Mittte September erfolgt
Initiative ist zügig angelaufen. Erste Eintritt in Maßnahmen bereits im September realisiert (derzeit noch keine vollständigen Meldungen der RD zum Umsetzungsstand)
Nach Planungen der RD kann Ziel von 100.000 Eintritten erreicht werden. Zielerreichung wird durch Einbindung in Zielnachhaltedialoge sichergestellt
Quelle: SR2/TP M&I
Initiative für die Beschäftigung von Alhi-Beziehern ("Arbeitsmarkt im Aufbruch") – Sachstand
SACHSTAND (1.10.04)
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Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement
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Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement – gemeinsames Verständnis der Akteure im Rahmen des SGB II
Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt
Zielsetzungen des Fachkonzepts Fallmanagement erster Überblick über das Aufgabengebiet für neue Fachkräfte in den ARGEn
Dokumentation der Prozessschritte und Standards für die Umsetzung
Einblick für die fachkundige und interessierte Öffentlichkeit
erste Definitionen für eine angemessene Einheitlichkeit im Rahmen des SGB II
Entwicklung des Fachkonzepts durch einen Arbeitskreis mit Vertretern aus Kommunen, der BA und Hochschulen – fachliche Unterstützung durch Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände, BMWA und IAB
Präsentation des Fachkonzepts auf der internationalen Fachtagung am 11.11.2004 – Zeitplan sieht vor, dass Fachkonzept in seiner Endversion im Dezember veröffentlicht wird, modellhafte Erprobung ab 2005
Quelle: TP M&I