Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

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Handbuch XSozial-BA-SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Version 2.1 Stand: Juli 2012

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Handbuch XSozial-BA-SGB II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Version 2.1

Stand: Juli 2012

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Impressum

Titel: Handbuch zur Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II

Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit

Statistik

Nürnberg

Erstellungsdatum: 09.07.2012

Autor(en): Matthias Wolff

Joachim Fritz

Sylvie Breuer

Weiterführende statistische Informationen:

Internet http://statistik.arbeitsagentur.de

Rückfragen an: Matthias Wolff

Telefon 0911 179 6519

E-Mail [email protected]

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2012

Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung,

auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet.

Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger

bedarf der vorherigen Zustimmung.

Alle übrigen Rechte vorbehalten.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Übersicht der einzelnen Teile des Handbuchs XSozial-BA-SGB-II

Das Handbuch XSozial ist modular aufgebaut und besteht aktuell aus sechs themenspezifi-

schen Dokumenten. Diese Struktur vereinfacht zum einen die Pflege und Weiterentwicklung

- Änderungen in den verschiedenen Teilprozessen erfolgen in der Regel zu unterschiedli-

chen Zeiten, so dass Anpassungen häufig nur an einem Modul erforderlich sind - und er-

leichtert zum anderen den Nutzern die Arbeit durch die Möglichkeit einer Adressaten-

gerechten Nutzung - nicht jedes Modul ist für jeden Nutzer relevant.

Im Folgenden sind die einzelnen aktuell existierenden Module aufgelistet. Das vorliegende

Handbuch ist rot hervorgehoben.

A) Handbuch – Grundlagen der Datenübermittlung

B) Handbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende

C) Handbuch – Arbeitslose und Arbeitsuchende

D) Handbuch – Förderstatistik

E) Handbuch – Ausbildungsstellenmarkt

F) Handbuch – Widersprüche und Klagen im SGB II

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Änderungsverzeichnis

Änderungen in Version 2.1

Ergänzung und Präzisierung von Hinweisen und Erläuterungen, z.T. Umstrukturierung der

Darstellung

Kap. 2.2.3:

Ergänzungen zum Merkmal „Besonderer Personenkreis“

Kap. 2.2.7:

Ergänzung von Regeln für die Ermittlung von neu festgestellten Sanktionen

Aktualisierung der Auswertungsregeln

Kap. 3.7.2:

Ergänzungen bei der Ermittlung von neu festgestellten Sanktionen

Kap. 4:

Aktualisierung des gesamten Kapitels aufgrund der Neugestaltung des Plausibilisie-

rungskonzeptes

→ Änderungen sind grün markiert

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung .................................................................................................................... 1

1.1 Gegenstand der Statistik .......................................................................................... 1

1.2 Zweck und Ziel der Statistik ..................................................................................... 1

1.3 Gesetzlicher Auftrag ................................................................................................. 2

2 Grundlagen zur Datenübermittlung ............................................................................ 3

2.1 Definitionen ............................................................................................................... 3

2.1.1 Erhebungsgegenstand.......................................................................................... 3

2.2 Melderegeln ............................................................................................................... 4

2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung ............................. 4

2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ .......................................................................... 5

2.2.3 Modul 3 „Personendaten“ .................................................................................... 6

2.2.4 Modul 4 „Bedarf“ ..................................................................................................10

2.2.5 Modul 5 „Einkommen“ .........................................................................................10

2.2.6 Modul 7 „Anspruch“ ............................................................................................12

2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“ ..........................................................................................12

2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ .......................................................................13

3 DWH-Auswertungslogik der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ....14

3.1 Eindeutige Identifizierung der Bedarfsgemeinschaft ............................................14

3.2 Eindeutige Identifizierung der Person ....................................................................15

3.3 Auswertungsregeln für Bedarfsgemeinschaften ...................................................16

3.3.1 BG-Typisierung ....................................................................................................17

3.4 Auswertungsregeln für Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II ............................22

3.4.1 Erwerbsfähigkeit ..................................................................................................23

3.4.2 Weitere Personenmerkmale ................................................................................23

3.5 Auswertungsregeln für Bewegungen .....................................................................24

3.6 Auswertungsregeln für Einkommen .......................................................................27

3.7 Auswertungsregeln für Sanktionen ........................................................................28

3.7.1 Bestand an Sanktionen ........................................................................................28

3.7.2 Neu festgestellte Sanktionen...............................................................................29

3.8 Auswertungsregeln für Bedarfe ..............................................................................31

3.9 Auswertungsregeln für Leistungs-/Zahlungsanspruch ........................................34

3.9.1 Leistungsanspruch ..............................................................................................36

3.9.2 Zahlungsanspruch ...............................................................................................43

3.10 Auswertungsregeln für Wohnsituation ..................................................................45

3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung ....................................................................45

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung ....................................................................46

4 Plausibilisierung ..........................................................................................................48

4.1 Eckwerte ...................................................................................................................48

4.2 Strukturinformationen .............................................................................................49

4.2.1 Bewegungen .........................................................................................................50

4.2.2 Einkommen ...........................................................................................................51

4.2.3 Leistungsanspruch ..............................................................................................52

4.2.4 Zahlungsanspruch ...............................................................................................52

4.2.5 Sanktionen ............................................................................................................53

4.2.6 Wohnsituation ......................................................................................................53

5 Weiterführende Informationen ...................................................................................54

6 Glossar .........................................................................................................................56

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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1 Einführung

1.1 Gegenstand der Statistik

In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, auch Leistungssta-

tistik nach dem SGB II genannt, werden Angaben zu Personen und Bedarfsgemeinschaften,

die passive Leistungen i.S. d. §§ 19 bis 29 SGB II beziehen, abgebildet. Relevante

Messgrößen und Kennzahlen sind:

Bestände und Bewegungen (Zu- und Abgänge) von gemeldeten Personen und

Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II

SGB II-Hilfequoten, welche den Anteil der SGB-II-Leistungsempfängern an bestimm-

ten Teilgruppen der Gesamtbevölkerung darstellen

Verweildauern von Personen und Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Leistungsbezug

monetäre Größen wie Bedarfe, Leistungen und Einkommen sowie Sanktionen.

Zur besseren Analyse der Personen und der Bedarfsgemeinschaften werden zusätzlich

Merkmale und Gliederungsdimensionen verwendet. Personen werden z.B. nach allgemeinen

soziodemographischen Merkmalen oder nach berufsbezogenen Merkmalen gegliedert. Be-

darfsgemeinschaften werden unter anderem nach den Merkmalen der in ihr lebenden Per-

sonen gegliedert.

Die statistische Ermittlung der Bestandsdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt

zum statistischen Stichtag. Finanzinformationen (Bedarfe, Leistungen, …) werden wie im

operativen System kalendermonatlich betrachtet. Deshalb wird in der Statistik zur Grundsi-

cherung für Arbeitsuchende über die kalendermonatlichen Finanzinformationen der sich zum

Stichtag im Bestand befindlichen Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften berichtet. Informa-

tionen über Zugang oder Abgang (Bewegungen) entstehen aus der Betrachtung des Zeit-

raums zwischen zwei Stichtagen, dem sog. Berichtsmonat.

Die Erhebung der Daten erfolgt unter der Berücksichtigung des Schutzes der Sozialdaten

gemäß § 35 SGB I und SGB X (§§ 67 ff SGB X) sowie unter der Geheimhaltungspflicht ge-

mäß Bundesstatistikgesetz (§ 16 BStatG).

1.2 Zweck und Ziel der Statistik

Statistische Auswertungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen als Planungs- und

Entscheidungsgrundlage für das politisch-administrative System auf allen Ebenen. Sie leis-

ten einen Beitrag zur Beobachtung der Entwicklung des sozialen Sicherungssystems sowie

der sozialen Lage der Bevölkerung in Abhängigkeit von Erwerbschancen am Arbeitsmarkt.

Die Ergebnisse dieser Statistik werden vor allem von Trägern der Grundsicherung, der Bun-

desagentur für Arbeit, Bundes- und Landesministerien, Kommunen und andere Verwaltun-

gen, Politik, Verbänden, Forschungsinstituten, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Medien so-

wie von den statistischen Ämtern und Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen

verwendet.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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1.3 Gesetzlicher Auftrag

Die Kapitel 6 und 7 des SGB II (§§ 50 bis 55) regeln die Datenübermittlung, den Daten-

schutz, die Statistik sowie die Forschung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende

nach SGB II.

Nach § 50 SGB II Abs. 1 sind „die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelasse-

nen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben

beauftragte Dritte verpflichtet sich gegenseitig die Sozialdaten zu übermitteln, soweit dies zur

Erfüllung der Aufgaben nach SGB II oder SGB III erforderlich ist“.

Zu diesen Erfordernissen zählt nach § 53 SGB II in Verbindung mit §§ 280-281 SGB III die

Erstellung von Statistiken zur Grundsicherung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Die für die Statistik notwendigen Daten sind in dem § 51a und dem § 51b SGB II bzw. der

zugehörigen Rechtsverordnung festgelegt und von jedem Träger der Grundsicherung für

Arbeitsuchende zu erfassen und der Bundesagentur zum jeweiligen statistischen Stichtag zu

übermitteln.

Die Daten der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) und die kommunalen Daten von

Kommunen mit Trägern mit geteilter Aufgabenwahrnehmung werden per Datenübermitt-

lungsstandard XSozial-BA-SGB II übertragen.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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2 Grundlagen zur Datenübermittlung

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Grundlagen zur Datenübermittlung der Statistik

im Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende über XSozial-BA-SGB II an die Statistik der

Bundesagentur für Arbeit (BA) benannt und erläutert. Des Weiteren werden häufig verwen-

dete Begrifflichkeiten und Melderegeln beschrieben.

2.1 Definitionen

2.1.1 Erhebungsgegenstand

Die Erhebungsgesamtheit umfasst alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leis-

tungsansprüche gemäß dem SGB II haben und alle mit erwerbsfähigen Leistungsberechtig-

ten in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen. Dies schließt auch Personen im nicht

erwerbsfähigen Alter mit ein, insbesondere Kinder und Jugendliche.

Zusätzlich werden aus Gründen der sozialberichterstatterischen Vollständigkeit Informatio-

nen über unverheiratete minderjährigen Kinder von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

auch dann erhoben, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermö-

gen aufbringen können, also leistungsrechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber

mit dieser zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Im Rahmen der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden je nach Betrach-

tungsebene zwei Arten von Erhebungseinheiten bzw. Merkmalsträgern unterschieden:

zum einen die Personen, die im Rechtskreis des SGB II erfasst werden,

zum anderen die Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Personen leben.

Auf der Ebene der Personen werden zunächst alle Berechtigten, die Leistungen zur Grund-

sicherung für Arbeitsuchende beanspruchen können, erfasst. Sie werden unterschieden in

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) (§ 7 Abs. 1 SGB II) und nicht erwerbsfähige

Leistungsberechtigte (nEf) (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II). Generell gilt eine Person dann

als hilfebedürftig nach § 9 SGB II, wenn sie den eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihr

in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere

nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus Einkommen und Vermögen sichern

kann.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen im Alter zwischen 15 Jahren und der Re-

gelaltersgrenze nach § 7a SGB II, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Die Erwerbsfä-

higkeit hängt neben dem Alter auch von der individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit

und dem Fehlen rechtlicher Einschränkungen ab. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müs-

sen in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).

In die Gruppe der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fallen vorrangig Kinder und

Jugendliche unter 15 Jahren und Personen, die aus rechtlichen oder gesundheitlichen Grün-

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

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den dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber mit einem erwerbsfähigen Leis-

tungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

mit Ehegatten/Partnern sowie unverheiratete Kinder, „wenn sie das 25. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht

aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die

Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass bei allen Mitgliedern der wechselseiti-

ge Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, angenommen

werden kann (§ 7 Abs. 3a SGB II); von jedem Mitglied kann erwartet werden, dass es sein

individuelles Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs aller Mitglieder der Be-

darfsgemeinschaft einsetzt.

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren in Familien werden im rechtlichen Sinn nur dann als

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezeichnet, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus

eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Aufgrund des besonderen statisti-

schen Interesses am Personenkreis der minderjährigen Kinder im Umfeld des SGB II werden

sie derzeit als Personen in Bedarfsgemeinschaften mit gezählt.

2.2 Melderegeln

Um eine gute Qualität der zu liefernden Daten zu garantieren, müssen einige Regeln zur

Datenübermittlung beachtet werden. Die ersten Festlegungen zur Meldungsbearbeitung sind

die Lieferarten. Diese werden in dem Handbuch „Grundlagen der Datenübermittlung“ erläu-

tert. In dem vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Informationen zur Bearbeitung der

einzelnen Module bereitgestellt.

2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung

2.2.1.1 Datenbasis und Meldungen

Es werden auf Basis des aktuellen Datenstandes (Statistik-Stichtag) vier Meldungen nach

dem gleichen Schema generiert:

o T-3: Alle Fälle für den Kalendermonat von vor drei Monaten (nur Grundsicherung)

o T-2: Alle Fälle für den Kalendermonat von vor zwei Monaten (nur Grundsicherung)

o T-1: Alle Fälle für den Kalendermonat von vor einem Monat (nur Grundsicherung)

o T0: Alle Fälle für den Kalendermonat des aktuellen Stichtages (Grundsicherung

und Fallmanagement).

Dieses Verfahren erfordert, dass Sachverhalte, die sich seit dem Stichtag ihrer Erstmeldung

nicht geändert haben, in den nachfolgenden Meldungen in gleicher Form wieder gemeldet

werden müssen. Eine spätere Nicht-Meldung ist gleichbedeutend mit einer Stornierung einer

früheren Meldung.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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2.2.1.2 Zu meldende Fälle

In den jeweiligen Meldungen müssen alle Leistungsfälle (Bedarfsgemeinschaften) mit ihren

Mitgliedern enthalten sein, in denen für den jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens

eine Person einen Leistungsanspruch einschließlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe

(ohne Sanktionen) größer Null Euro hatte. Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich im Be-

reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich auf den Kalendermonat, weil die

gesamte SGB II-Leistungsgewährung auf Kalendermonaten basiert.

Der Zahlmonat (Merkmal 2.8) im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaften“, der Anspruchsmonat

(Merkmal 7.9) im Modul 7 „Anspruch“ sowie der Bedarfsmonat (Merkmal 18.5) im Modul 18

„Bildung und Teilhabe“ bezeichnen den betrachteten Kalendermonat. Das ist der Kalender-

monat, in dem der jeweilige Stichtag liegt. Beispiel: Mit der T-2-Meldung im März 2010 für

den Januar 2010 werden nur Bedarfsgemeinschaften mit dem Zahlmonat „201001“ in Modul

2 und nur Personen mit dem Anspruchsmonat „201001“ in Modul 7 geliefert. Datensätze mit

einem anderen Zahl- oder Anspruchsmonat können inkl. aller korrespondierenden übrigen

Module (3 „Personendaten“, 4 „Bedarfe“, 5 „Einkommen“, 8 „Sanktionen“) nicht berücksich-

tigt werden.

2.2.1.3 Nachbewilligungen, Abmeldungen und Stornierungen

Wird ein Fall nachträglich bewilligt, d.h. es werden Leistungen für einen bereits vergangenen

Monat bewilligt, so kann dieser Fall maximal vier Monate nachträglich in die statistische Mel-

dung aufgenommen werden. Werden beispielsweise im Januar Leistungen beantragt und die

Bewilligung erfolgt erst im Februar, weil z.B. wichtige Unterlagen erst verspätet nachgereicht

wurden, so wurde der Fall in der T0-Meldung im Januar noch nicht mitgeliefert. Zum Stichtag

Februar ist aber bekannt, dass auch im Januar schon ein Leistungsanspruch bestand. Der

Fall ist daher im Februar mit der T-1-Meldung für Januar und, wenn weiterhin ein Leistungs-

anspruch besteht, auch in der T0-Meldung für Februar über XSozial-BA-SGB II zu liefern.

Bei Abmeldungen muss unterschieden werden, ob einzelne Personen eine bestehende BG

verlassen (z.B. bei Trennungen von Partnerschaften) oder die ganze Bedarfsgemeinschaft

aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B. durch ausreichendes Einkommen bei Arbeitsauf-

nahme). Bei Abmeldungen einzelner Personen muss nur ein personenbezogener Abmelde-

grund im Modul 7 „Anspruch“ angegeben werden. Bei Abmeldung der ganzen BG muss zu-

sätzlich ein BG-Abmeldegrund im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ erfasst werden.

Wird ein Fall nachträglich eingestellt. d.h. der Fall wurde bereits für einen Monat als gültiger

Fall gemeldet, und im Nachgang wird festgestellt, dass doch Gründe bestehen, die gegen

eine Fortzahlung von SGB II-Leistungen sprechen, so ist dieser Fall für den vergangenen

Monat nicht mehr zu liefern. Diese Art der Nichtlieferung entspricht einer Stornierung.

2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“

Im Modul 2 sollen alle Bedarfsgemeinschaften erfasst werden, deren Mitglieder im Betrach-

tungszeitraum (Kalendermonat) hilfebedürftig i. S. d. SGB II waren. Besondere Aufmerksam-

keit dieser neu bewilligten, laufenden und abgemeldeten Fälle gilt dem Bewilligungszeitraum.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Bei Abmeldungen von Bedarfsgemeinschaften der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind die

Angabe des Endes des Bewilligungszeitraums und der Einstellungsgrund notwendig.

Großes Interesse besteht an der statistischen Darstellung der Wohnverhältnisse von leis-

tungsberechtigten Personen. Aus diesem Grund müssen im Modul 2 auch Angaben zur

Wohnung erfasst werden. Mindestens für alle Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf für

Kosten der Unterkunft und Heizung gelten machen, sind die Wohnungsinformationen zu er-

heben und zu melden. Die Kennzeichnung der Merkmale zur Wohnungsinformation in der

Datensatzbeschreibung als Kannfelder bedeutet damit nicht, dass es sich um freiwillige An-

gaben handelt. Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich diese Informationen auf die komplette

Wohnung beziehen und nicht nur auf den Teil der Wohnung, der von den BG-Mitgliedern

bewohnt wird.

2.2.3 Modul 3 „Personendaten“

Im Modul 3 werden die personenbezogenen Daten aller beim SGB II-Träger betreuten Per-

sonen gemeldet. Schwerpunkt sind die Identifizierungsmerkmale einer Person (z.B. Kunden-

nummer, Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse) sowie die soziodemogra-

phischen Merkmale wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.

Es ist zu beachten, dass je nach Lieferart bestimmte Melderegeln im Modul 3 bestehen, sie-

he dazu „Handbuch XSozial-BA-SGB II: Grundlagen der Datenübermittlung“.

Hinweise zum Feld 3.38 „Besonderer Personenkreis“:

Für Auswertungen hinsichtlich Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder ist es wichtig,

dass für alle im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende relevanten Personen ein

Personendatensatz in Modul 3 vorliegt. Dazu gehören folgende Personengruppen:

Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Personen ohne Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die aber

mit anderen leistungsberechtigten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben

minderjährige, unverheiratete Kinder, die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensun-

terhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können

Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber dennoch

aufgrund ihrer familiären Beziehung zu anderen Personen (z.B. Lebenspartner) in einer Be-

darfsgemeinschaft leben, sind als besonderer Personenkreis (Feld 3.38) zu kennzeichnen.

Das gilt auch für Personen, die passive Leistungen nur aufgrund bestimmter Sonderregelun-

gen im SGB II erhalten. Dazu zählen Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II, die nach § 27

SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten, sowie Personen, die Zuschüsse zur Kranken-

bzw. Pflegeversicherung erhalten, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Für die beiden zuletzt

genannten Gruppen besteht zudem eine Abhängigkeit zur Meldung der Bedarfe in Modul 4:

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 7 -

Wenn im Feld 3.38 Ausprägung dann im Feld 4.5 mindestens eine Ausprägung

01 Zuschuss zur KV und / oder

PV um Hilfebedürftigkeit zu

vermeiden

157

158

160

Zuschuss KV zur Vermeidung von Hil-

febedürftigkeit

Zuschuss PV zur Vermeidung von Hil-

febedürftigkeit

Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung von

Hilfebedürftigkeit

02

Leistungen für Auszubil-

dende nach § 27 SGB II

140 / 240

111

112

114

115

201 / 202

231

235

236

237

238

239

243

Zuschuss zu KdU für Auszubildende

Mehrbedarf Schwangerschaft

Mehrbedarf Alleinerziehend

Mehrbedarf Ernährung

unabweisbarer, laufender Mehrbedarf

Regelbedarf (ALG II oder Sozialgeld)

Wohnungsgrundkosten

Heizkosten

Betriebskosten

sonstige einmalige Nebenkosten

Wohnungsbeschaffungskosten

Mietschulden

Instandhaltung / Reparatur bei selbst

bewohntem Wohneigentum

Hinweise zum Feld 3.26 „Stellung / Rolle in der Bedarfsgemeinschaft“:

Bevollmächtigter / erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

(Bv/eLb)

Der Bevollmächtigte ist der Repräsentant der Bedarfsgemeinschaft (BG) gegenüber dem

Träger. In der Regel ist er auch der Antragssteller und Zahlungsempfänger, der die Leistun-

gen der Bedarfsgemeinschaft bezieht.

Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze nach

§ 7a SGB II alt sein. Nicht Erwerbsfähige (z.B. Kinder unter 15 Jahren) können die Rolle

Bv/eLb nicht bekommen. Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben.

Bv/eLb

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Befinden sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind

unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein El-

ternteil vergeben. Das soll auch der Fall sein, wenn das Kind der Antragsteller ist. Wenn es

in der Bedarfsgemeinschaft keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kinder im Alter

von 15 bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen.

Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 3

Nr. 3 SGB II (Partner)

Lebt der Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt die-

ser die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in der Bedarfs-

gemeinschaft einen Bv/eLb gibt.

Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, der

mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle

Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner).

Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II

Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren noch einmal in zwei

Gruppen: minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) und volljährige unverheiratet Kinder

unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die bei-

den im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle „Unverheiratetes Kind

unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ zu verwenden. Die Unterteilung in diese bei-

den Gruppen wird bei der Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen.

Speziell für die Ermittlung des BG-Typs wird die Unterteilung der Kinder in diese beiden

Gruppen benötigt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kinder von Alleinerziehenden-BG sowie

Partner-BG werden VU25 nicht berücksichtigt. D.h. bei Alleinerziehenden-BG bzw. Partner-

BG mit Kindern bezieht sich die Information zu den Kindern nur auf minderjährige Kinder. So

wird auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende nur für minderjährige Kinder gewährt.

Personen unter 18 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb oder

Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die

Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemein-

schaft.

Minderjähriges unverheiratetes Kind (MUK)

Hierbei handelt es sich um Kinder unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in ei-

ner Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind.

In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle für MUK. Daher können MUK nur an-

hand der Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ und

der Abgrenzung „Alter < 18 Jahre“ ermittelt werden.

MUK

Partner

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahre (VU25)

Kinder zwischen 18 bis unter 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer BG le-

ben und nicht verheiratet sind, zählen zu dieser Kategorie.

In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle für VU25. Daher können VU25 nur

anhand der Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“

und der Abgrenzung „18 Jahre ≤ Alter < 25 Jahre“ ermittelt werden.

Nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsbe-

rechtigten unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK)

Die Rolle ETUK (nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen leis-

tungsberechtigten Kindes unter 25 Jahren) wird vergeben, wenn die Eltern nicht erwerbsfä-

hig sind, aber mit einem erwerbsfähigen unverheirateten Kind unter 25 Jahre zusammen in

einer Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzung für die Vergabe der Rolle ist also zum ei-

nen, dass der/die in der BG lebende(n) Elternteil(e) nicht erwerbsfähig ist (sind), zum ande-

ren, dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in der Bedarfsgemein-

schaft gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in der BG, würden die Personen keine Leis-

tungen nach dem SGB II beanspruchen können. Es muss mindestens eine Person in der

Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sein, sonst sind die Voraussetzung für Leistungen nach

dem SGB II nicht erfüllt. Lebt also ein Kind unter 15 Jahren mit seinen nicht erwerbsfähigen

Eltern zusammen, so ist diese Familie nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Mit dem

15. Geburtstag des Kindes ändert sich (in der Regel) die Situation. Das Kind ist dann er-

werbsfähig. Somit fallen sowohl das Kind als auch dessen nicht erwerbsfähige Eltern unter

die Regelungen des SGB II.

Nicht erwerbsfähiger Partner des Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen

Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK-Partner)

Der ETUK-Partner ist der Partner eines ETUK, also der nicht erwerbsfähige Partner des

ebenfalls nicht erwerbsfähigen Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes. Vo-

raussetzung für die Vergabe der Rolle ist, dass sowohl der Elternteil als auch der Partner

nicht erwerbsfähig sind und dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in

der BG gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in der BG, würden die Personen keine Leis-

tungen nach dem SGB II beanspruchen können.

Der ETUK-Partner ist kein Elternteil des unverheirateten erwerbsfähigen Kindes.

ETUK-Partner

ETUK

VU25

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 10 -

2.2.4 Modul 4 „Bedarf“

Im Modul “Bedarf“ werden die personenbezogenen Bedarfsarten aus der Gewährung der

passiven Leistungen (i. S. d. §§ 19 bis 27 SGB II) der Leistungsberechtigten gemeldet. Dabei

sind alle Bedarfe zu melden, die in den Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) hineinrei-

chen. Wird eine Person beispielsweise im Kalendermonat noch vor dem statistischen Stich-

tag abgemeldet, so sind deren Bedarfe entsprechend zu beenden. Die Bedarfsphasen sind

aber dennoch in der entsprechenden Zeitscheibe zu melden, um korrekte Gültigkeitszeit-

räume von Personen ermitteln zu können.

Schwerpunkte sind Art und Höhe des jeweiligen Bedarfes sowie Beginn und - soweit bekannt

- Ende des Bedarfszeitraumes. Die Schlüsselnummern zu den einzelnen Bedarfsarten sind

in der Datensatzbeschreibung, Feld 4.5 unter „Merkmalsausprägungen“ genannt.

Bedarfe für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 4

abgebildet.

2.2.5 Modul 5 „Einkommen“

2.2.5.1 Grundsatz:

In diesem Modul werden personengebundene Daten zu Einkommen i. S. d. § 11 gemeldet.

Hat eine Person kein Einkommen, muss dieses Modul für die betreffende Person nicht gelie-

fert werden. Andernfalls müssen die Daten zu sämtlichen Einkommen geliefert werden, die

für die Person im aktuellen Monat für die Bedarfsdeckung berücksichtigt werden. Gefragt

sind Anzahl, Art (z. B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die Höhen des jeweiligen Einkom-

mens auf verschiedenen Stufen (s. Kap. 2.2.5.2) sowie Beginn und - soweit zur Zeit der Lie-

ferung bekannt - Ende des Berücksichtigungszeitraums. Sämtliche zu meldenden Einkom-

mensarten sind dem Katalog der Merkmalsausprägungen im Tabellenblatt "Anlagen" zu ent-

nehmen. Liegen für eine Person mehrere Einkommen gleicher Einkommensart vor (z.B.

mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit), darf nur ein Datensatz für diese Einkom-

mensart geliefert werden. Die Beträge ergeben sich aus der Summe der einzelnen Einkom-

men der jeweiligen Einkommensart auf den verschiedenen Stufen. Als Beginndatum wird

das Beginndatum des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet, als Endedatum das

Endedatum des zuletzt berücksichtigten Einkommens.

2.2.5.2 Stufen der Einkommensberechnung:

Nach § 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind

grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach § 11a SGB II sogenannte

privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Grundsicherung nach

SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie einer Reihe von anderen

Leistungen, wie z.B. bestimmte Entschädigungsleistungen und Zuwendungen der freien

Wohlfahrtspflege. Im Zuge der Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommens-

stufen unterscheiden:

Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen

ohne privilegiertes Einkommen einer Person, d.h. der Summe sämtlicher zu berücksichti-

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 11 -

gender Einkommen einer Einkommensart die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden

können. Auch das Einkommen von Kindern fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht ab-

deckt oder überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen).

Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach

§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Ein-

kommensart, über das Leistungsberechtigte verfügen können (Nettoeinkommen).

Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge (§3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) verminderte

verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) be-

zeichnet. Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes

Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen

der Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen der BG.

Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird

über alle Mitglieder der BG nach der sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller

Einnahmen anhand der Anteile jeder Person am Gesamtbedarf der BG verteilt. Auf Perso-

nenebene stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar,

den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den

Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kin-

dern bleibt von dieser „horizontalen Verteilung“ mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden

Einkommens aus Kindergeld ausgeschlossen.

2.2.5.3 Melderegeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen:

Die Art des Einkommens wird in Feld 5.5 angegeben. Je Einkommensart wird nur ein Daten-

satz verarbeitet. In Feld 5.10 muss daher die Anzahl der jeweiligen Einkommensart angege-

ben werden. Hat zum Beispiel eine Person in einem Monat Einkommen aus zwei nicht selb-

ständigen Tätigkeiten (Einkommensart 014), so wird in dem Datensatz zu dieser Einkom-

mensart der Zähler in Feld 5.10 auf "2" gesetzt.

Zu den Einkommensarten 003-014 (alle außer anrechenbares Einkommen) wird in Feld 5.11

die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und in Feld 5.6 die Höhe des verfügbaren

Einkommens angegeben. Wenn mehrere Einkommen einer Einkommensart vorliegen, wer-

den die Einzelbeträge auf jeder Einkommensstufe addiert, d.h. in den Feldern 5.6 sowie 5.11

wird der jeweilige Gesamtbetrag als Summe der Einzeleinkommen der Einkommensart ein-

getragen.

Für jede Person, für die ein Einkommenssachverhalt gemeldet wird, muss außerdem ein

gesonderter Datensatz zum anrechenbaren Einkommen gemeldet werden. Da das anre-

chenbare Einkommen nicht nach Einkommensarten gemeldet wird, wird es hier als geson-

derte Einkommensart betrachtet, welche in einem extra Datensatz zu melden ist. Die Ein-

kommensart (Feld 5.5) lautet 015 und die Anzahl der Einkommen (Feld 5.10) ist stets mit 1

anzugeben. Als Beginndatum wird das des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet,

als Endedatum das des zuletzt berücksichtigten Einkommens.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 12 -

Die Einkommensart 013 „Einkommensüberhang“ ist nur von den kommunalen Trägern

mit geteilter Aufgabenwahrnehmung zu melden, weil bei Ihnen die Leistungen erst nach

der Ermittlung der Bundesleistungen durch die BA separat berechnet werden, wohingegen

bei den zkT die Ermittlung der Bundes- sowie der Kommunalleistungen in einer gemeinsa-

men Berechnung erfolgt.

2.2.6 Modul 7 „Anspruch“

Im Bereich Ansprüche werden die Daten zur tatsächlichen Leistungsberechnung erfasst.

Für die Meldung des im Berichtsmonat geltenden Anspruchs jeder leistungsberechtigten

Person gilt die besondere Beachtung dem aktuellen Anspruchsmonat. D.h. es werden genau

die Leistungs- bzw. Zahlungsansprüche in Modul 7, die für den betrachteten Kalendermonat

anfallen.

Die Anspruchsinformationen aus Modul 7 hängen sehr eng mit den Informationen zu Bedar-

fen in Modul 4 zusammen. In Modul 4 wird dargestellt, für welche Leistungen eine Person

grundsätzlich Bedarf hat. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Be-

darfsgemeinschaft ergibt sich dann der individuelle Leistungsanspruch aus Modul 7. Auf-

grund dieses engen Zusammenhangs ist darauf zu achten, dass in Modul 7 nur Leistungen

für Bedarfe berücksichtigt werden dürfen, die auch in Modul 4 gemeldet werden.

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 7 abgebildet.

Abmeldungen von Personen sind durch die Angabe des Einstellungsgrundes zu kennzeich-

nen.

2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“

Sobald Sanktionen gegenüber Personen des Rechtskreises SGB II durch den jeweiligen

Träger ausgesprochen werden, ist dies im Modul 8 zu protokollieren. Wenn Sanktionen i. S.

d. §§ 31, 31a, 31b und 32 SGB II verhängt werden, dann sind die Beginn- und Endzeitpunkte

(maximal 3 Monate später nach § 31b SGB II) der Sanktionen sowie deren Höhe zu melden.

Für weitergehende Analysen der Sanktionen ist es wichtig, dass auch der Sanktionsgrund

(Feld 8.6) angegeben wird.

Meldung von Zeiträumen:

Für die Meldung von Sanktionszeiträumen sind zwei verschiedene Möglichkeiten zulässig.

Bei der ersten Möglichkeit wird der komplette dreimonatige Sanktionszeitraum gemeldet.

Beispiel: Meldung einer Sanktion, die sich vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 erstreckt.

April-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012

Mai-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012

Juni-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012

Die andere Möglichkeit sieht die Meldung von Monatsstücken vor. D.h. der Sanktionszeit-

raum wird auf die betroffenen Kalendermonate aufgeteilt.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 13 -

April-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012

Mai-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012

Juni-Meldung: Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012

Eine solche Art der Meldung kann beispielsweise dann relevant sein, wenn sich der monatli-

che Sanktionsbetrag ändert. Bei Sanktionen, die sich aufgrund einer Sperrzeit im SGB III

ergeben, liegt der Beginn nicht zwingend auf dem Monatsersten. Daraus können sich für die

verschiedenen Monatsstücke einer Sanktion unterschiedliche Sanktionsbeträge ergeben.

April-Meldung:

Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012, Feld 8.7 (Betrag) = 20€

Mai-Meldung:

Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012, Feld 8.7 (Betrag) = 30€

Juni-Meldung:

Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012, Feld 8.7 (Betrag) = 30€

Juli-Meldung:

Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012, Feld 8.7 (Betrag) = 10€

2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“

In Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ werden sowohl die Bedarfe als auch die Leistungsan-

sprüche nach den verschiedenen Leistungsarten des § 28 SGB II personenbezogen unter

Angabe der Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummer erfasst. Die Informationen werden

monatsbezogen gemeldet. Ausschlaggebend ist dabei, für welchen Zeitraum die Bedarfe

und der sich durch Einkommensanrechnung ergebende Leistungsanspruch anfallen, unab-

hängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung (z.B. Abrechnung mit dem Träger) erfolgt.

Für jeden Bedarfsmonat werden die im betrachteten Kalendermonat tatsächlich anfallenden

Aufwendungen gemeldet.

Die Leistungen für Schulausflüge (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), mehrtägige Klassenfahrten (§

28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) sowie der persönliche Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II) gelten als

einmalige Leistungen. D.h. sie fallen in der Regel nur für einen Monat an. Entsprechend

werden diese Leistungen für eine Person auch nur in einem Monat gemeldet.

Alle anderen Leistungen gelten als laufende Leistungen. D.h. deren Gewährung erfolgt für

mehrere Monate. Dementsprechend werden diese Leistungen für eine Person auch über

mehrere Monate hinweg gemeldet. Speziell der Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kul-

turellen Leben wird als laufender Bedarf verstanden. Eine einmalige Ausgabe eines Gut-

scheins von 60 Euro resultiert z.B. in einen monatlich geltend gemachten Bedarf von 10 Euro

für sechs Monate. Ein Jahresmitgliedsbeitrag von 15 Euro resultiert in einen monatlich gel-

tend gemachten Bedarf von 10 Euro im ersten und 5 Euro im zweiten Monat.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 14 -

3 DWH-Auswertungslogik der Statistik der Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende

Die Eckwerte für die Leistungsstatistik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die

Bedarfsgemeinschaft (BG), die Personen in den BGs, welche noch untergliedert werden in

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) und in nicht erwerbsfähige Leistungsberech-

tigte (nEf). Hierbei werden sowohl die Bestände als auch die Bewegungen ermittelt. Für die

Bestände und Bewegungen auf Bundes- und auf Trägerebene gilt das Stock-Flow-Modell.

Bestandneu = Bestandalt + Zugänge - Abgänge

In der Leistungsstatistik sind aber auch die monetären Größen wie Bedarf, Einkommen,

Sanktionen Leistungen und Zahlen sehr wichtig.

Für den Bereich „Wohnsituation“ sind einerseits Informationen bedeutend, die die Wohnver-

hältnisse von Bedarfsgemeinschaften beschreiben, wie beispielsweise die Wohnungsgröße,

das Jahr der Bezugsfertigkeit, die Art der Unterkunft, die Anzahl der Mitglieder der Woh-

nungsgemeinschaft sowie der Haushaltsgemeinschaft. Andererseits sind natürlich auch die

Kosteninformationen zur Wohnung von Bedeutung.

Im Folgenden werden die Auswertungsregeln für die Eckwerte der Grundsicherung für Ar-

beitsuchende detailliert dargestellt.

3.1 Eindeutige Identifizierung der Bedarfsgemeinschaft

Für eine korrekte Abbildung der Hilfebedürftigkeit muss jede BG eindeutig identifiziert wer-

den können. Werden BG-Nummern nicht korrekt geführt oder Dummy-BG-Nummern ver-

wendet, werden weitere Angaben zu Rate gezogen. Für die Identifizierung von BG werden

folgende Attribute herangezogen:

Trägernummer

BG-Nummer

Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)

Lieferdatei-ID (Jede zum Stichtag gemeldete XML-Datei erhält eine eigene Lieferda-

tei-ID, so dass Bedarfsgemeinschaften, die in allen vier Zeitscheiben geliefert wur-

den, unterschieden werden können.)

Nach bestimmten Regeln werden die Bedarfsgemeinschaften nun dahingehend untersucht,

ob zwei gemeldete Bedarfsgemeinschaften eigentlich nur eine Bedarfsgemeinschaft darstel-

len bzw. ob mehrere Familien, die unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften darstellen müss-

ten, unter der gleichen Bedarfsgemeinschaft geführt werden. So kann es dazu kommen,

dass zwei Bedarfsgemeinschaften zu einer zusammengefasst werden oder dass eine Be-

darfsgemeinschaft in zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird.

Page 21: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 15 -

Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den anderen Modu-

len findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.

3.2 Eindeutige Identifizierung der Person

Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im § 51a SGB II wie

folgt festgelegt:

„Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige,

von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommu-

nalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der

Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient aus-

schließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist

die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch verge-

bene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der je-

weiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach

längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Drit-

ten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend

auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten

auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen

erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der

Bundesagentur vergebene Trägernummer.“

Weil dem Träger häufig bei Neukunden die alte Kundennummer nicht vorliegt, wird für die-

sen Kunden vorerst eine Dummy-Kundennummer vergeben. Teilt der Kunde dem Träger

seine bisherige Kundennummer mit, wird diese vom Träger im System geändert. Aufgrund

der Tatsache, dass sich Kundennummern ändern können, ist eine eindeutige Identifizierung

der Kunden erforderlich. Folgende Attribute werden für die Personenidentifizierung herange-

zogen:

Trägernummer

BG-Nummer

Kundennummer

Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Sozialversicherungsnummer

Geschlecht

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 16 -

Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemel-

dete Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten

Kunden eigentlich um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass

zwei Kunden zu einem zusammengefasst werden oder dass ein Kunde in zwei unterschiedli-

che Kunden getrennt wird.

Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Personen zu den anderen Modulen findet über

die Attribute Kundennummer, BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.

3.3 Auswertungsregeln für Bedarfsgemeinschaften

Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II im § 7 Abs. 3 geregelt. Die

Prüfung, ob in der Datenlieferung via Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II eine

statistisch gültige Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wird anhand folgender Kriterien überprüft.

a) Für Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

2.8 Zahlmonat = Aktueller Berichtsmonat

2.26

Beginn Bewilligungszeitraum

Zähl-/Stichtag

2.10

2.11

Ende Bewilligungszeitraum

Einstellungsgrund

=

Leer

06-08, 11, 12, 16-20, 22-24,

27-31, 33-42

und

Oder

2.10 Ende Bewilligungszeitraum ≥ Zähl-/Stichtag

UND

b) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:

Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft müssen Personendaten vorliegen

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden

3.38 Besonderer Personenkreis = leer

UND

c) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:

Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein gültiger Regelsatzbedarf vorliegen

Page 23: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 17 -

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden

4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 oder 202

4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag

4.8 Ende Bedarf ≥

=

Zähl-/Stichtag

Leer

oder

UND

d) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:

Für mindestens eine Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein Anspruch vorliegen

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden

7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat

7.9 Leistungsanspruch ohne Sank-

tion

> 0

Wenn Bedingungen a) bis d) erfüllt sind, dann ist die Bedarfsgemeinschaft statistisch

gültig.

3.3.1 BG-Typisierung

Die BG-Typisierung ist eine Einteilung aller Bedarfsgemeinschaften nach der Art und Weise

wie deren Mitglieder zueinander in Beziehung stehen. Im Folgenden wird zuerst dargestellt,

welche BG-Typen grundsätzlich unterschieden werden und wie diese inhaltlich bestimmt

sind. Ein zentrales Merkmal, das dafür herangezogen wird, ist die Rolle / Stellung in der Be-

darfsgemeinschaft. Im Kapitel 2.2.3 sind die einzelnen Rollen in der Bedarfsgemeinschaft

detailliert beschrieben. Im Folgenden wird dargestellt, wie der BG-Typ anhand der vorliegen-

den Informationen statistisch ermittelt wird.

Erläuterungen zu den BG-Typen:

Single-BG:

Bei Single-BG handelt es sich um Bedarfsgemeinschaften, die nur aus einer Person beste-

hen. Diese Person hat in der Regel die Rolle Bv/eLb, das gilt auch für den Fall, dass die Per-

son noch minderjährig ist. Voraussetzung für diese Konstellation ist aber ein Mindestalter

von 15 Jahren.

Konstellation:

1 Bv/eLb

Page 24: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 18 -

Alleinerziehende BG:

Bei Alleinerziehenden BG leben ein Erwachsener und mindestens ein minderjähriges unver-

heiratetes Kind zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Elternteil hat in der Regel die

Rolle Bv/eLb oder ETUK inne. Sowohl die MUK als auch die VU25 werden in XSozial mit der

Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren“ gemeldet. Über das Geburtsdatum werden die

minderjährigen Kinder ermittelt. Nur die minderjährigen Kinder sind ausschlaggebend für die

Anzahl der Kinder in der Alleinerziehenden BG. Alle VU25, die ebenfalls in dieser BG leben,

erhalten den gleichen BG-Typ „Alleinerziehende BG“ wie die anderen BG-Mitglieder, aber sie

erhöhen die Anzahl der Kinder nicht. Die nachfolgenden Beispiele führen so etwa zur Zuord-

nung „Alleinerziehende BG mit 2 Kindern“.

Konstellationen:

Partner-BG ohne Kinder:

Bei einer Partner-BG ohne Kinder leben der Bv/eLb und sein Partner zusammen in einer

Bedarfsgemeinschaft. Die Information über die Kinder bezieht sich auch hier nur auf minder-

jährige Kinder. Es können also durchaus unverheiratete Kinder im Alter zwischen 18 und 25

Jahren Mitglieder dieser BG sein.

Konstellationen:

Bv/eLb

Bv/eLb

VU25

VU25

Partner

Partner

1

2

MUK

Bv/eLb Bv/eLb

MUK

MUK

MUK

VU25

VU25

1 2 ETUK

MUK

MUK

VU25

VU25

3

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 19 -

Partner-BG mit Kindern:

Leben der Bv/eLb bzw. ETUK und sein Partner zusammen mit minderjährigen unverheirate-

ten Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, so handelt es sich um eine Partner-BG mit Kin-

dern. Auch bei diesem BG-Typ gilt, dass sich die Information über die Anzahl der Kinder nur

auf die minderjährigen Kinder bezieht. Volljährige unverheiratete Kinder unter 25 Jahren

können auch Mitglieder dieser BG sein, sie erhöhen aber die Anzahl der Kinder nicht.

Konstellationen:

VU25

Bv/eLb

Bv/eLb

VU25

VU25

Partner

Partner

MUK

MUK

MUK

MUK

1

2

MUK

MUK

ETUK ETUK

VU25

VU25

3

VU25

MUK

MUK

ETUK ETUK-Partner 4

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 20 -

Sonstige BG:

Unter den BG-Typ Sonstige fallen alle Konstellationen, die nicht den anderen BG-Typen

(Single-BG, Alleinerziehende BG, Partner-BG mit/ohne Kinder) zugeordnet werden können.

Den Hauptanteil dieser Kategorie bildet die Konstellation, dass ein alleinerziehender Eltern-

teil mit mindestens einem volljährigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren in einer BG lebt.

Da keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, ist es keine Alleinerziehenden-BG. Eine

Single-BG ist es ebenfalls nicht, da mehrere leistungsberechtigte Personen darin leben.

Konstellationen:

Keine Zuordnung möglich:

Unter die Kategorie „Keine Zuordnung möglich“ fallen alle Bedarfsgemeinschaften, bei denen

für mindestens eine Person entweder keine gültige Rolle/Stellung in der BG vorhanden ist

oder keine gültige Altersangabe anhand des Geburtsdatums ermittelt werden kann. Eine

Ausnahme stellen hierbei nur BG-Konstellationen mit einer Person dar, für die keine Angabe

zur Rolle vorliegt. Auch ohne diese Information kann der korrekte BG-Typ Single-BG ermit-

telt werden.

Ermittlung des BG-Typs:

Für die Typisierung der Bedarfsgemeinschaften sind die Anzahl der Personen in der BG, die

Beziehungen der Personen in der BG untereinander (Feld 3.26 „Stellung/Rolle in der Be-

darfsgemeinschaft“) und das Alter der Personen (über Feld 3.18 „Geburtsdatum“ ermittelt)

ausschlaggebend. Bei der Ermittlung des BG-Typs zum Stichtag werden alle gültigen Perso-

nen einschließlich der Personen des besonderen Personenkreises berücksichtigt.

Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partnerschafts-Typen mit und ohne Kindern bezieht sich die

Kinder-Information jeweils auf minderjährige Kinder. Volljährige Kinder in der BG werden für

die Berechnung der Anzahl der (minderjährigen) Kinder in der BG nicht mit berücksichtigt. In

einer Partner-BG ohne Kinder können demnach volljährige Kinder leben, in einer Alleinerzie-

henden BG oder Partner-BG mit z.B. 1 Kind können neben dem minderjährigen Kind weitere

volljährige Kinder leben.

Es werden vier BG-Haupttypen unterschieden, die sich nach der Anzahl der minderjährigen

Kinder in der BG und dem Alter der Personen in der BG weiter untergliedern.

Bv/eLb

VU25

VU25

ETUK

VU25

VU25

1 2

Page 27: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 21 -

BG-Typ Bezeichnung

Anzahl

Perso-

nen

gesamt

Anzahl Personen

mit Rolle Bv/eLb,

Partner, ETUK1

oder ETUK-

Partner1

Anzahl

MUK

unter

18 Jah-

ren

Anzahl

Personen

zwischen

18 und 24

Jahren

Anzahl

Perso-

nen

über 18

Jahren

Single-BG unter 18 Jahren 1 1 - 0 0

Single-BG 18 bis unter 25 Jahren 1 - - 1 1

Single-BG 25 Jahre und älter 1 - - 0 1

Alleinerziehenden BG unter 18

Jahren mit 1 Kind >1 1 1 0 0

Alleinerziehenden BG unter 18

Jahren mit 2 Kindern >1 1 2 0 0

Alleinerziehenden BG unter 18

Jahren mit 3 Kindern und mehr >1 1 ≥ 3 0 0

Alleinerziehenden BG über 18

Jahren mit 1 Kind >1 1 1 - -

Alleinerziehenden BG über 18

Jahren mit 2 Kindern >1 1 2 - -

Alleinerziehenden BG über 18

Jahren mit 3 Kindern >1 1 3 - -

Alleinerziehenden BG über 18

Jahren mit 4 Kindern >1 1 4 - -

Alleinerziehenden BG über 18

Jahren mit 5 Kindern und mehr >1 1 ≥ 5 - -

Partner-BG ohne Kinder >1 2 0 - -

Partner-BG mit 1 Kind >1 2 1 - -

Partner-BG mit 2 Kindern >1 2 2 - -

Partner-BG mit 3 Kindern >1 2 3 - -

Partner-BG mit 4 Kindern >1 2 4 - -

Partner-BG mit 5 Kindern und

mehr >1 2 ≥ 5 - -

1 An dieser Stelle der BG-Typ-Ermittlung werden nur ETUK und ETUK-Partner über 25 Jahre berücksichtigt. Bei

jüngeren Personen mit dieser Rolle wird von einer fehlerhaften Rollenangabe ausgegangen.

Page 28: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 22 -

Zusätzlich gibt es folgende Ausprägungen des BG-Typs:

BG-Typ Bezeichnung Beschreibung

Sonstige BG

Alle BG mit vollständig gültigen Angaben von allen Personen in

der BG zum Alter und deren Rolle in der BG, die nach obiger Ty-

pisierung keinem BG-Typ zugeordnet werden können (z.B. Allein-

erziehende mit ausschließlich volljährigen Kindern)

ODER

Mindestens eine Person in der BG mit der Rolle ETUK oder

ETUK-Partner und einem Alter jünger als 25 Jahre

Keine Zuordnung möglich

Mindestens eine Person in der BG ohne gültige Angabe zum Alter

oder zur Rolle in der BG.

Ausnahmen:

1. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungül-

tig UND Alter ≥ 18 Jahre UND Alter < 25 Jahre -> BG-Typ:

Single-BG 18 bis unter 25 Jahren

2. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungül-

tig UND Alter ≥ 25 Jahre -> BG-Typ: Single-BG 25 Jahre und

älter

3.4 Auswertungsregeln für Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II

Hier wird überprüft, ob die gemeldete Person einen Bedarf hat und ob sie Leistung nach dem

SGB II erhält. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird die Person in der Sta-

tistik als berechtigte Person registriert.

a) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft

3.38 Besonderer Personenkreis = leer

UND

b) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:

Ein Regelsatzbedarf muss vorliegen

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 23 -

4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden

4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 oder 202

4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag

4.8 Ende Bedarf ≥

=

Zähl-/Stichtag

Leer

oder

UND

c) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden

7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden

7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat

Bedingungen a) bis c) müssen erfüllt sein, damit es sich statistisch um eine berechtigte

Person nach § 7 SGB II handelt.

Eine Differenzierung, in welche Unterkategorie der Leistungsberechtigte einzustufen ist, wird

durch die folgenden Plausibilitätsprüfungen festgestellt.

3.4.1 Erwerbsfähigkeit

Die leistungsberechtigten Personen nach § 7 SGB II kann man in die erwerbsfähigen und

nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einteilen. Die Unterscheidung erfolgt anhand des

Alters und des gemeldeten Regelbedarfs.

Alter zum Betrachtungszeitpunkt

Alter < 15 Jahre oder

Alter >= Altersgrenze nach

§ 7a SGB II

Alter >= 15 Jahre und

Alter < Altersgrenze nach

§ 7a SGB II

Regelsatzbedarf

ALG II nicht erwerbsfähig erwerbsfähig

SOG nicht erwerbsfähig nicht erwerbsfähig

3.4.2 Weitere Personenmerkmale

Im Kapitel 3.3.1 wurde beschrieben, wie anhand der Personenkonstellation innerhalb einer

Bedarfsgemeinschaft sowie dem Alter und der Rolle der einzelnen BG-Mitglieder der BG-Typ

ermittelt wird. Diese Information wird allerdings nicht nur auf Ebene der Bedarfsgemeinschaf-

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 24 -

ten ausgewertet, sondern kann auch auf Personenebene verwendet werden. Jeder Person

einer Bedarfsgemeinschaft kann der entsprechende BG-Typ zugeordnet werden. Dement-

sprechend können Aussagen darüber getroffen werden, wie viele Personen z.B. in Partner-

BG leben.

Ein weiteres Personenmerkmal, das aus dem BG-Typ abgeleitet wird, ist der Alleinerziehen-

den-Status. Alle Personen, die in einer Alleinerziehenden-BG (siehe BG-Typisierung) leben

und nicht die Rolle MUK oder VU25 besitzen, zählen als alleinerziehend.

3.5 Auswertungsregeln für Bewegungen

Im Gegensatz zu den Beständen an Personen bzw. an Bedarfsgemeinschaften können Be-

wegungen nicht auf dem klassischem Weg geprüft werden, weil sie nicht geliefert werden

sondern aus den verschiedenen Bestandsdaten ermittelt werden.

Welche Fälle werden als Bewegung (Zugang / Abgang) berücksichtigt

a) Abgänge: Fälle, die im Vormonat im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat

nicht mehr im Bestand sind

Zugänge: Fälle, die im Vormonat nicht im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmo-

nat im Bestand sind

(gleichbedeutend mit dem bisherigen Messkonzepte „Minihistorie“)

b) Zugänge / Abgänge: Fälle, die zwischen zwei Stichtagen zu- und wieder abgehen und

weder im Vormonat noch im aktuellen Monat im Bestand sind

Stichtag Vormonat

Aktueller Stichtag

Abgang im aktuel-len Berichtsmonat

Zugang im aktuel-len Berichtsmonat

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 25 -

c) Zugänge / Abgänge: Fälle, die sowohl im Vormonat als auch im aktuellen Berichtsmonat

im Bestand sind, bei denen aber eine zeitliche Unterbrechung von mindestens einem Tag

vorliegt

Welche Kriterien müssen bei Bewegungen erfüllt sein?

Dieselben Auswertungsregeln, die für Personen und Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag

gelten müssen (siehe Kapitel 3.3 und 3.4), müssen zu jedem beliebigen Zeitpunkt x erfüllt

sein, damit der Fall zum Zeitpunkt x als gültig erachtet wird.

Sind eine oder mehr Bedingungen zum Zeitpunkt x+1 (am nächsten Tag) nicht erfüllt, so ist

die Person ab dem Zeitpunkt x+1 nicht mehr gültig, also kein Bestandsfall mehr. Es wird ein

Abgang zum Zeitpunkt x gezählt.

Waren die Bedingungen zum Zeitpunkt x-1 (Vortag) noch nicht erfüllt, wohl aber zum Zeit-

punkt x, so wird der Fall als Zugang zum Zeitpunkt x gezählt.

Stichtag Vormonat

Aktueller Stichtag

Abgang im aktuel-len Berichtsmonat

Zugang im aktuel-len Berichtsmonat

Stichtag Vormonat

Aktueller Stichtag

Abgang im aktuel-len Berichtsmonat

Zugang im aktuel-len Berichtsmonat

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 26 -

Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit einer Person

Was ermitteln die Dimensionen „Vorbezug“ und „Anschlussbezug“?

Für alle Abgänge wird geprüft, ob ein Anschlussbezug vorliegt. Bei der Ermittlung der Di-

mension „Anschlussbezug“ wird auf Daten mit kleinerer oder keiner Wartezeit zurückgegrif-

fen. Für eine Person, die im betrachteten Berichtsmonat abgeht, wird in den T-2-, T-1- und

T0-Daten der folgenden Monate geschaut, ob die Person erneut als Bestandsfall gemeldet

wird.

Für alle Zugänge wird geprüft, ob bereits ein Vorbezug vorlag. Bei der Ermittlung der Dimen-

sion „Vorbezug“ wird auf Basis der Daten mit drei Monaten Wartezeit der vergangenen Mo-

nate geschaut, ob eine im Berichtsmonat zugegangene Person bereits vorher als Leistungs-

fall im Bestand war.

Beispiel: Anschlussbezug

BM – 1

Mai

T-3

BM

Juni

T-3

BM + 1

Juli

T-2

BM + 2

August

T-1

BM + 3

September

T0

ST ST ST ST ST

Abgang im BM Juni mit Anschlussbezug > 2 Monate / <= 3 Monate

Monats-erster

Monats-letzter

Bewilligungszeitraum Modul 2

Personendatensatz Modul 3

Regelsatzbedarf Modul 4

Leistungsanspruch Modul 7

ST

Gültigkeitszeitraum der Person

Abgang Zugang

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 27 -

Beispiel: Vorbezug

3.6 Auswertungsregeln für Einkommen

Auswertungsregel:

Bei der Erstellung von Ergebnissen zum Einkommen werden nur die Einkommen von Perso-

nen berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor

Sanktionen > 0).

Damit werden nur Einkommen berücksichtigt, die im vollen Umfang für die Verringerung der

Hilfebedürftigkeit der gesamten BG eingesetzt werden müssen. Dieses Vorgehen schließt

Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.B. Kindergeld, Unterhalt) vollständig

decken können, aus. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung für

die strukturelle Darstellung der Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird

aus sachlogischen Gründen deren Einkommen bei der Berichterstattung über die Einkom-

mensverhältnisse leistungsberechtigter Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG-

Ebene nicht berücksichtigt.

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemein-

schaft im betrachteten Berichtsmonat

UND

b) Für Modul 5 „Einkommen“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden

5.5 Art des Einkommens = 003, 004, 005, 006, 007, 008,

009, 011, 012, 013 oder 014

BM – 3

Mai

T-3

BM - 2

Juni

T-3

BM - 1

Juli

T-3

BM

August

T-3

BM + 1

September

T-2

ST ST ST ST ST

Zugang im BM August mit Vorbezug > 2 Mona-te / <= 3 Monate

Page 34: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 28 -

5.11 Betrag des zu berücksichtigen-

den Einkommens

> 0

5.6 Betrag des verfügbaren Ein-

kommens

> 0

5.7 Beginndatum ≤

Zähl-/Stichtag

Leer

und

5.8 Endedatum ≥

=

Zähl-/Stichtag

Leer

oder

UND

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden

5.5 Art des Einkommens = 015

5.11 Betrag des zu berücksichtigen-

den Einkommens

= Betrag des verfügbaren Ein-

kommens

5.6 Betrag des verfügbaren Ein-

kommens

≥ 0

5.7 Beginndatum ≤

Zähl-/Stichtag

Leer

und

5.8 Endedatum ≥

=

Zähl-/Stichtag

Leer

oder

Damit gültiges Einkommen vorliegt müssen die die Bedingungen a) und b) gemeinsam

erfüllt sein.

3.7 Auswertungsregeln für Sanktionen

3.7.1 Bestand an Sanktionen

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemein-

schaft im betrachteten Berichtsmonat

UND

b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden

Page 35: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 29 -

8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden

8.6 Grund der Sanktion = Gültig belegt

8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0

8.8 Beginn der Sanktion ≤

>

Zähl-/Stichtag

Zähl-/Stichtag – 3 Monate

Leer

und

und

8.9 Ende der Sanktion ≤

Beginn der Sanktion + 3 Mo-

nate

Zähl-/Stichtag

und

Gültige Sanktionen liegen vor wenn die Bedingungen a) und b) erfüllt sind.

3.7.2 Neu festgestellte Sanktionen

Der im Modul 8 über die Felder Beginn und Ende der Sanktion definierte Sanktionszeitraum

ist ausschlaggebend für die Ermittlung von neu festgestellten Sanktionen (Zugang von Sank-

tionen). Dafür wird eine definierte Regel angewendet, die nachfolgend dargestellt ist. Im Ka-

pitel 2.2.7 sind zwei verschiedene Varianten dargestellt, wie der Sanktionszeitraum in Mo-

dul 8 gemeldet werden kann. Speziell bei der Meldung des Sanktionszeitraums in Monats-

stücken hätte das zur Folge, dass jedes Monatsstück nach der unten definierten Regel als

neu festgestellte Sanktion gezählt wird. Zur Sicherstellung einer korrekten Zählung neu fest-

gestellter Sanktionen ist es daher notwendig, eine Verschmelzung der Sanktionsmonatsstü-

cke vorzunehmen. Dazu werden folgende Regeln angewendet:

Verschmelzung von Sanktionsphasen, die in verschiedenen Monaten geliefert werden

Verschmelzung nur für Sanktionen mit gleichen Identifizierungsmerkmalen Trägernum-

mer, Kundennummer, Sanktionsgrund

Verschmelzung von lückenlos aneinander passenden Phasen:

Beginn der neuen Sanktion = Ende der bisherigen Sanktion + 1 Tag

Verschmelzung einer neu gelieferten Phase mit einer bestehenden Phase nur dann,

wenn in der neu gelieferten Phase der Sanktionsbeginn und das Sanktionsende inner-

halb eines Kalendermonats liegen

Verschmelzung von Sanktionsphasen soll nur stattfinden, wenn die Dauer der Sanktion

dadurch nicht größer als 92 Tage wird

Könnte die neue Sanktionsphase mit mehreren bestehenden Sanktionsphasen ver-

schmolzen werden, wähle die bestehende Sanktion mit dem kleinsten Beginndatum aus

Liegen mehrere neue Sanktionsphasen vor, die mit einer bestehenden Sanktionsphase

verschmolzen werden könnten, wähle die neue Phase zur Verschmelzung aus, die das

größte Endedatum hat

Page 36: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 30 -

Das Ergebnis der Verschmelzung ist dann eine Sanktion, die durch einen durchgängigen

Sanktionszeitraum dargestellt wird.

Beispiel:

Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012

Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012

Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012

Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012

Die vier vorliegenden Sanktionsstücke werden zu einer Sanktion verschmolzen:

Beginn der Sanktion: 10.04.2012, Ende der Sanktion: 09.07.2012

Die Verschmelzung findet nur für Sanktionen statt, die in Monatsstücken gemeldet werden.

Alle anderen Sanktionen, die mit regulärem, dreimonatigem Sanktionszeitraum gemeldet

werden, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Alle regulär gelieferten Sanktionen und

alle verschmolzenen Sanktionen bilden die Grundlage für die Ermittlung von neu festgestell-

ten Sanktionen.

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemein-

schaft im betrachteten Berichtsmonat

UND

b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:

Merkmal Bezeichnung Ausprägung

8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden

8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden

8.6 Grund der Sanktion = Gültig belegt

8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0

8.8 Beginn der Sanktion >

Zähl-/Stichtag Vormonat

Zähl-/Stichtag aktuell

Leer

und

und

8.9 Ende der Sanktion ≤ Beginn der Sanktion + 3 Mo-

nate

ODER

c) Neu festgestellte Sanktionen bei nachträglicher Meldung der Sanktion

Page 37: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 31 -

Die unter a) und b) dargestellten Regeln greifen immer dann, wenn der Sanktionsbe-

ginn bei erstmaliger Meldung der Sanktion im aktuell betrachteten Berichtsmonat

liegt, also beispielsweise:

Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.

Meldung November: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.

Meldung Dezember: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.

In diesem Beispielfall wird im Oktober der Zugang dieser Sanktion gezählt, das Zu-

gangsdatum ist der 01.10..

Es kann aber sein, dass eine Sanktion erst nachträglich gemeldet. Dann beginnt die

Sanktion vor dem aktuell betrachteten Berichtsmonat:

Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.

Meldung November: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.

Auch für diese nachträglich gemeldete Sanktion soll ein Zugang gezählt werden. Da

aber das Zugangsdatum der Sanktion (01.09.) nicht im aktuellen Berichtsmonat liegt,

sondern eigentlich im Vormonat, muss ein „künstlicher Zugang“ gezählt werden. Die

Sanktion wird deshalb im Berichtsmonat Oktober als Zugang gezählt, weil das der

frühest mögliche Zeitpunkt zur Zählung dieser nachträglich gemeldeten Sanktion ist.

Gültige neu festgestellte Sanktionen liegen vor, wenn die Bedingungen a) und b) oder c)

erfüllt sind.

3.8 Auswertungsregeln für Bedarfe

Bei der statistischen Ermittlung von Bedarfen werden nur die Bedarfe von Personen berück-

sichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor Sanktionen

> 0).

Damit werden nur jene Bedarfe berücksichtigt, die in den Bedarf der gesamten Bedarfsge-

meinschaft einfließen. Dieses Vorgehen schließt Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Ein-

kommen (z.B. Kindergeld, Unterhalt) vollständig decken können, aus. Während diese im

Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung für die strukturelle Darstellung der Be-

darfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen deren

Bedarf bei der Berichterstattung über die Bedarfsverhältnisse leistungsberechtigter Personen

sowie dem Haushaltsbudget auf BG-Ebene nicht berücksichtigt.

Pro berechtigte Person sollen für die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende alle

gültigen Bedarfe nach folgenden Regeln den Bedarfsgruppen zugeordnet werden:

Page 38: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 32 -

Gesamtbedarfe Ermittlung aus folgenden Bedarfsarten

Regelbedarf Betrag der Bedarfsart:

101 - Arbeitslosengeld II (Alg II),

201 - Alg II als Darlehen,

102 - Sozialgeld,

202 - Sozialgeld als Darlehen

Mehrbedarf Summe der Beträge der Bedarfsarten:

111 - Schwangerschaft,

112 - Alleinerziehend,

113 - Behinderung,

114 - Ernährung,

115 - unabweisbarer, laufender Bedarf,

116 - dezentrale Warmwassererzeugung,

Auszahlung als Darlehen:

211 - Schwangerschaft,

212 - Alleinerziehend,

213 - Behinderung,

214 - Ernährung,

215 - unabweisbarer, laufender Bedarf,

216 - dezentrale Warmwassererzeugung

Laufende Kosten der Unterkunft Summe der Beträge der Bedarfsarten:

131 - Wohnungsgrundkosten,

135 - Heizkosten,

136 - Betriebskosten

Auszahlung als Darlehen:

231 - Wohnungsgrundkosten,

235 - Heizkosten,

236 - Betriebskosten

Einmalige Kosten der Unterkunft Summe der Beträge der Bedarfsarten:

138 - Wohnungsbeschaffungskosten

139 - Mietschulden,

143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem

Wohneigentum,

Auszahlung als Darlehen:

238 - Wohnungsbeschaffungskosten,

239 - Mietschulden,

143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem

Wohneigentum

Einmalige Nachzahlungen Summe der Beträge der Bedarfsarten:

137 - sonstige einmalige Nebenkosten,

Auszahlung als Darlehen:

Page 39: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 33 -

237 - sonstige einmalige Nebenkosten

Gesonderte zu erbringende Leistungen

(kommunal)

Summe der Beträge der Bedarfsarten:

121 - Erstausstattung Wohnung,

122 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwanger-

schaft und Geburt

123 - mehrtägige Klassenfahrt2

Auszahlung als Darlehen:

221 - Erstausstattung Wohnung,

222 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwanger-

schaft und Geburt

223 - mehrtägige Klassenfahrt2

Gesondert zu erbringende Leistungen

(Bund)

Summe der Beträge der Bedarfsarten:

124 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte,

Auszahlung als Darlehen:

224 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte

Sozialversicherungsbeiträge Summe der Beträge der Bedarfsarten:

151 - Rentenversicherungsbeitrag3,

152 - Krankenversicherungsbeitrag,

153 - Pflegeversicherungsbeitrag,

154 - Zuschuss Rentenversicherung bei freiwilliger

oder privater Versicherung bzw. Pflichtversicherung für

Landwirte3,

155 - Zuschuss Krankenversicherung bei privater und

freiwilliger Versicherung,

156 - Zuschuss Pflegeversicherung bei privater Versi-

cherung,

157 - Zuschuss Krankenversicherung zur Vermeidung

von Hilfebedürftigkeit,

158 - Zuschuss Pflegeversicherung zur Vermeidung

von Hilfebedürftigkeit,

159 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung4,

160 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II 271 - einmaliger unabweisbarer Bedarf

2 Mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbe-

darfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit halber werden der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

3 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden

der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

4 Durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden der Be-

darf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

Page 40: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 34 -

Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) 141 - Zuschlag Alg5

Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.) 142 - Zusätzliche Leistung für Schule/Leistungen für

Bildung und Teilhabe6

In obiger Liste sind auch Bedarfe enthalten, die in der derzeitig gültigen Version der XSozial-

Datensatzbeschreibung bereits nicht mehr gültig sind. Diese Bedarfe sind durch Kursivschrift

und eine entsprechende Fußnote markiert. Die Nennung erfolgt an dieser Stelle der Voll-

ständigkeit halber, da auch der auf diesen Bedarfen aufbauende Algorithmus zur Leistungs-

berechnung diese Bedarfe weiterhin berücksichtigt.

In der Auswertung werden alle Bedarfe berücksichtigt, die im Kalendermonat gültig sind.

Für laufende Bedarfe muss gelten:

(Beginn Bedarf <= Stichtag und (Ende Bedarf >= Monatserster oder leer)) oder (Beginn Be-

darf > Stichtag und <= Monatsletzter)

Zu den laufenden Bedarfen zählen: Regelleistung, Mehrbedarf, laufende Kosten der Unter-

kunft, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschlag Alg nach § 24 SGB (a.F.).

Bei einmaligen Bedarfen muss gelten:

Monatserster <= Beginn Bedarf <= Monatsletzter

Zu den einmaligen Bedarfen zählen: gesondert zu erbringende Leistungen (kommu-

nal/Bund), einmalige Kosten der Unterkunft, einmalige Nachzahlungen, Leistungen nach §

24 Abs. 1 SGB II, Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.).

3.9 Auswertungsregeln für Leistungs-/Zahlungsanspruch

Die Höhe der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die an SGB II-

Leistungsempfänger (Personen und Bedarfsgemeinschaften) durch die Träger ausgezahlt

werden, sind maßgebliche Informationen über die Kostenstruktur im SGB II insgesamt sowie

bei den einzelnen Trägern. Regionale Unterschiede in den Rahmenbedingungen zwischen

den Trägern und weiteren administrativen oder geographischen Einheiten – z.B. höhere

Mietkosten in Großstädten – können so aufgedeckt und dargestellt werden.

In den Daten der zugelassenen kommunalen Träger, die auf Basis des Datenstandards

XSozial-BA-SGB II an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, sind die

Angaben über einzelne Leistungshöhen nicht direkt enthalten. Deshalb wendet die Statistik

ein Verfahren an, das basierend auf den Bedarfen (Modul 4) und dem Gesamtanspruch

(Modul 7) einer Person berechnet. D.h. zwischen diesen beiden Modulen besteht eine enge

5 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden

der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

6 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen

und zur Änderung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständig-keit halber werden der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

Page 41: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 35 -

Abhängigkeit. Für alle Bedarfe, die in Modul 4 gemeldet werden, muss der sich unter Be-

rücksichtigung von Einkommen bzw. Sanktionen ergebende Leistungs- bzw. Zahlungsan-

spruch in Modul 7 in den Feldern 7.9 (Leistungsanspruch vor Sanktion - gesamt) und 7.10

(Leistungsanspruch nach Sanktion - gesamt) berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall,

treten bei dem im Folgenden dargestellten Berechnungsalgorithmus Verzerrungen auf. Beim

Leistungsanspruch (Leistungsanspruch vor Sanktion) besteht die Besonderheit, dass der

sich ergebende Leistungsanspruch in Bundes- und Kommunalleistungen (Felder 7.14 und

7.15) unterteilt werden muss. Es ist wichtig, dass die Leistungen, die sich aus Bundesbedar-

fen ergeben, dem Leistungsanspruch für Bundesleistungen (Feld 7.14) und Leistungen, die

sich aus kommunalen Bedarfen ergeben, dem Leistungsanspruch für kommunale Leistungen

(Feld 7.15) zugeordnet werden. Der folgenden Tabelle kann die entsprechende Zuordnung

entnommen werden.

Bedarfsart Ausprägung lt.

Datensatz-

beschreibung

einmalig /

laufend

Bundesleistung / kommu-

nale Leistung

ALG II-Regelbedarf 101 / 201 laufend Bundesleistung

Sozialgeld-Regelbedarf 102 / 202 laufend Bundesleistung

Mehrbedarf Schwangerschaft 111 / 211 laufend Bundesleistung

Mehrbedarf Alleinerziehend 112 / 212 laufend Bundesleistung

Mehrbedarf Behinderung 113 / 213 laufend Bundesleistung

Mehrbedarf Ernährung 114 / 214 laufend Bundesleistung

unabweisbarer, laufender Mehrbe-

darf

115 / 215 laufend Bundesleistung

Mehrbedarf dezentrale Warmwas-

sererzeugung

116 / 216 laufend Bundesleistung

Erstausstattung Wohnung 121 / 221 einmalig kommunale Leistung

Erstausstattung Bekleidung, bei

Schwangerschaft und Geburt

122 / 222 einmalig kommunale Leistung

Orthopädische Schuhe / therapeuti-

sche Geräte

124 / 224 einmalig Bundesleistung

Wohnungsgrundkosten 131 / 231 laufend kommunale Leistung

Heizkosten 135 / 235 laufend kommunale Leistung

Betriebskosten 136 / 236 laufend kommunale Leistung

Page 42: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 36 -

sonstige einmalige Nebenkosten 137 / 237 einmalig kommunale Leistung

Wohnungsbeschaffungskosten 138 / 238 einmalig kommunale Leistung

Mietschulden 139 / 239 einmalig kommunale Leistung

Zuschuss zu KdU für Auszubildende 140 / 240 laufend kommunale Leistung

Instandhaltung / Reparatur bei selbst

bewohntem Wohneigentum

143 / 243 einmalig kommunale Leistung

einmaliger unabweisbarer Bedarf 271 einmalig Bundesleistung

KV-Beitrag 152 laufend Bundesleistung

RV-Beitrag 153 laufend Bundesleistung

Zuschuss KV bei privater oder frei-

williger Versicherung

155 laufend Bundesleistung

Zuschuss PV bei privater Versiche-

rung

156 laufend Bundesleistung

Zuschuss KV zur Vermeidung von

Hilfebedürftigkeit

157 laufend Bundesleistung

Zuschuss PV zur Vermeidung von

Hilfebedürftigkeit

158 laufend Bundesleistung

Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung

von Hilfebedürftigkeit

160 laufend Bundesleistung

3.9.1 Leistungsanspruch

Unter dem Leistungsanspruch ist die Leistung vor Sanktionen zu verstehen. Der individuelle

Leistungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus der Differenz der Bedarfe und des

angerechneten Einkommens einer Person.

Der Berechnungsalgorithmus für die Leistungsansprüche nach einzelnen Leistungsarten

basiert auf den einzelnen Bedarfen (Modul 4) und dem Gesamtanspruch vor Sanktion (Mo-

dul 7) einer Person.

Es werden die folgenden Leistungsarten ermittelt:

Regelleistung (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)

Mehrbedarfe

Laufende Kosten der Unterkunft

Einmalige Kosten der Unterkunft

Einmalige Nachzahlungen

Page 43: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 37 -

Gesondert zu erbringende Leistungen (kommunal)

Gesondert zu erbringende Leistungen (Bund)

Sozialversicherungsbeiträge

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)

(Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.))7

(Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.))8

Im Kapitel 3.8 „Auswertungsregeln für Bedarfe“ ist beschrieben, aus welchen Bedarfsarten

sich die einzelnen Leistungsarten zusammensetzen.

Die einzelnen Bedarfe aus Modul 4 werden nach den genannten Leistungsarten aufsum-

miert. Diese werden anschließend in einer bestimmten Reihenfolge vom Gesamtleistungs-

anspruch vor Sanktionen aus Modul 7 abgezogen. Beim Gesamtleistungsanspruch vor

Sanktionen wurden bereits alle angerechneten Einkommen berücksichtigt. Die Reihenfolge,

in der die Bedarfsgruppen abgezogen werden, ergibt sich aus § 19 Satz 3 SGB II. Der be-

sagt, dass bei der Einkommensanrechnung erst die Leistungen nach §§ 20, 21 und 23, da-

rüber hinaus die Leistungen nach § 22 gekürzt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge, die

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II, der Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) sowie die

Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.) werden nicht durch Einkommen gekürzt. Der im Modul

4 erfasste Bedarf kommt also im vollen Maße zur Auszahlung. Daher werden diese Bedarfs-

gruppen beim Berechnungsalgorithmus zuerst berücksichtigt, denn der Berechnungsalgo-

rithmus bildet die Kürzungsreihenfolge in umgekehrter Form ab. Nachdem vom Gesamtleis-

tungsanspruch vor Sanktionen alle Bedarfsgruppen abgezogen wurden, liegen nun die

Höhen der Leistungsansprüche nach den oben definierten Leistungsgruppen vor. Der Be-

rechnungsalgorithmus ist im Anschluss detailliert und schematisch dargestellt.

Die Vergleichbarkeit der Daten aus XSozial-BA-SGB II und dem BA-Fachverfahren zur Leis-

tungsgewährung nach dem SGB II (A2LL) ist gewährleistet.

Im Folgenden wird der Algorithmus zur Berechnung der einzelnen Leistungshöhen schema-

tisch dargestellt:

Abkürzungen:

LAOS = Leistungsanspruch ohne Sanktionen

LANS = Leistungsanspruch nach Sanktionen

Bed = Bedarf

Leist = berechnete Leistung / Leistungshöhe

SB = Sanktionsbetrag

7 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden

der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

8 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen

und zur Änderung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständig-keit halber werden der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

Page 44: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 38 -

RL = Regelbedarf

MB = Mehrbedarfe

lKdU = laufende Kosten der Unterkunft

lKdU_sum = Summe der laufenden Kosten der Unterkunft (einschließlich der

Nachzahlungen für Heiz- und Betriebskosten)

eKdU = einmalige Kosten der Unterkunft

eKdU_sum = Summe der einmaligen Kosten der Unterkunft (einschließlich der

Nachzahlungen für Heiz- und Betriebskosten)

eNz = einmalige Nachzahlungen

sonstige_K = gesondert zu erbringende Leistungen (kommunal) nach § 24 Abs. 3 Nr. 1

und 2 SGB II

sonstige_B = gesondert zu erbringende Leistungen (Bund) nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

SV = Beiträge / Zuschüsse zur Sozialversicherung

uabwB = Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)

(ZA = Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.))9

(§24a = Leistung nach § 24a SGB II (a.F.))10

9 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden

der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

10 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedar-

fen und zur Änderung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Voll-ständigkeit halber werden der Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.

Page 45: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 39 -

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

Bed §24a = 0

LeistA §24a = 0 LAOS - Bed §24a > 0

LeistA §24a = Bed §24a

LeistA §24a = 0

LeistA uabw B = 0

LeistA SV = 0

LeistA ZA = 0

LeistA eKdU = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LeistA uabw B = LAOS -

Bed §24a

LeistA SV = 0

LeistA ZA = 0

LeistA eKdU = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LAOS = 0

Bed uabw B = 0

LeistA uabw B = 0LAOS - Bed §24a -

Bed uabw B > 0

LeistA uabw B = Bed

uabw B

LeistA §24a = LAOS

LeistA uabw B = 0

LeistA SV = 0

LeistA ZA = 0

LeistA eKdU = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

Page 46: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 40 -

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

LeistA ZA = 0

LeistA ZA = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV

LeistA eKdU = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LeistA eKdU = 0

LeistA eKdU = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV - Bed ZA

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LeistA SV = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B

LeistA ZA = 0

LeistA eKdU = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

Bed eKdU = 0

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU > 0

LeistA eKdU = Bed eKdU

Bed ZA = 0

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV -

Bed ZA > 0

LeistA ZA = Bed ZA

Bed SV = 0

LeistA SV = 0LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV > 0

LeistA SV = Bed SV

Page 47: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 41 -

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz -

Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K > 0

LeistA sonstige_K = LAOS -

Bed §24a - Bed uabw B -

Bed SV - Bed ZA - Bed

eKdU - Bed eNz - Bed

sonstige_B

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LeistA eNz = 0

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_B = Bed

sonstige_B

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz -

Bed sonstige_B > 0

LeistA sonstige_B = LAOS -

Bed §24a - Bed uabw B -

Bed SV - Bed ZA - Bed

eKdU - Bed eNz

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

Bed eNz = 0

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz > 0

LeistA eNz = Bed eNzLeistA eNz = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV - Bed ZA - Bed eKdU

LeistA sonstige_B = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

Bed sonstige_B = 0

Bed sonstige_K = 0

LeistA sonstige_K = 0

LeistA sonstige_K = Bed

sonstige_K

Page 48: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 42 -

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

LeistA RL = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV - Bed ZA - Bed eKdU -

Bed eNz - Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K - Bed lKdU -

Bed MB

Bed lKdU = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA lKdU = Bed lKdU

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz -

Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K -

Bed lKdU > 0

LeistA lKdU = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV - Bed ZA - Bed eKdU -

Bed eNz - Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K

LeistA MB = 0

LeistA RL = 0

LeistA RL = Bed RL

LeistA MB = LAOS - Bed

§24a - Bed uabw B - Bed

SV - Bed ZA - Bed eKdU -

Bed eNz - Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K - Bed lKdU

LeistA RL = 0

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz -

Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K -

Bed lKdU - Bed MB -

Bed RL > 0

LeistA MB = Bed MB

Bed RL = 0

LeistA RL = 0

LAOS - Bed §24a - Bed

uabw B - Bed SV - Bed ZA -

Bed eKdU - Bed eNz -

Bed sonstige_B -

Bed sonstige_K -

Bed lKdU - Bed MB > 0

Bed MB = 0

LeistA MB = 0

Page 49: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 43 -

Am Ende dieses ersten Teiles des Berechnungsalgorithmus liegen die Leistungsansprüche

nach Leistungsarten vor. Ein weiterer Berechnungsteil ist erforderlich, um für die einzelnen

Leistungsarten die Sanktionen zu berücksichtigen.

3.9.2 Zahlungsanspruch

Unter dem Zahlungsanspruch ist die Leistung nach Sanktionen zu verstehen. Der individuel-

le Zahlungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus der Differenz der Leistungsansprü-

che und dem Sanktionsbetrag einer Person.

Page 50: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 44 -

ja

nein

ja nein

ja

nein

ja nein

ja

nein

ja nein

ja

nein

ja nein

ZahlA §24a = LeistA §24a

ZahlA uabw B = LeistA uabw B

ZahlA SV = LeistA SV

ZahlA ZA = LeistA ZA

ZahlA eKdU = LeistA eKdU

ZahlA eNz = LeistA eNz

ZahlA sonstige_B = LeistA sonstige_B

ZahlA sonstige_K = LeistA sonstige_K

ZahlA lKdU = LeistA lKdU

ZahlA MB = LeistA MB

ZahlA RL = LeistA RL

LeistA eKdU_sum = LeistA

eKdU + LeistA eNz

SB = LAOS - LANS > 0

ZahlA MB = 0ZahlA MB = LeistA MB -

(SB - LeistA ZA - LeistA

RL)

LeistA MB -

(SB - LeistA ZA -

LeistA RL) > 0

LeistA MB = 0

ZahlA RL = 0ZahlA RL = LeistA RL - (SB

- LeistA ZA)

LeistA ZA = 0

LeistA RL -

(SB - LeistA ZA) > 0

LeistA RL = 0

ZahlA ZA = 0ZahlA ZA = LeistA ZA - SB

LeistA ZA - SB > 0

ZahlA lKdU_sum = ZahlA

lKdU + ZahlA eNz

ZahlA lKdU = LeistA lKdU -

(SB - LeistA ZA - LeistA

RL - LeistA MB)

ZahlA lKdU = 0

LeistA lKdU = 0

LeistA lKdU -

(SB - LeistA ZA -

LeistA RL - LeistA MB) > 0

Page 51: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 45 -

Bei dem oben beschriebenen Verfahren handelt es sich um ein statistisches Konzept zur

Berechnung der Höhen der zu ermittelnden Leistungen. Da im operativen Berechnungsver-

fahren andere Kürzungsreihenfolgen möglich sind, sind Unterschiede zu den vor Ort ver-

buchten Beträgen dieser Leistungen möglich. Dennoch ist ein derartiges Vorgehen sinnvoll,

da durch die in Anlehnung an das BA-Verfahren A2LL zu Grunde gelegten Kürzungsreihen-

folgen eine Vergleichbarkeit in der Berichterstattung aus den beiden Systemen geschaf-

fen sowie zwischen den einzelnen SGB II-Trägern ermöglicht wird.

3.10 Auswertungsregeln für Wohnsituation

3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung

Als Stamminformationen werden die Wohnungsgröße, die Art der Unterkunft und die Mitglie-

der der Wohnungsgemeinschaft bezeichnet. Basis für die Auswertung der Wohninformatio-

nen sind alle gültigen Bedarfsgemeinschaften.

Die Informationen zur Wohnsituation werden in der Regel auf Ebene der Haushalts-

gemeinschaft ausgegeben. Die Haushaltsgemeinschaft umfasst die Mitglieder der Be-

darfsgemeinschaft sowie alle mit diesen zusammen haushaltenden Personen. Die Haus-

haltsgemeinschaft besteht aus allen Personen, mit denen erwerbsfähige Leistungsberechtig-

te sich Wohnraum teilen und mit denen sie gemeinsam wirtschaften. Dazu zählen Verwandte

und Schwäger der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie deren eigene Kinder, wenn

sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen

oder Vermögen bestreiten können. Wird z.B. die Wohnungsgröße ausgewiesen, so bezieht

diese sich auf die Wohnfläche, die von allen Personen in der Haushaltsgemeinschaft be-

wohnt wird.

Wohnungsgröße:

Die Information zur Wohnungsgröße wird im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) aus dem Feld

2.14 „Wohnungsgröße“ gewonnen. Die Angabe erfolgt in Quadratmetern.

Art der Unterkunft:

Die Art der Unterkunft wird auf Grundlage des Feldes 2.13 „Art Wohnungskosten“ ermittelt.

Es sind die Ausprägungen Miete, Wohneigentum und Kosten nach Tagessatz möglich.

Anzahl Mitglieder des Haushalts:

Gesamtheit der in einem Haushalt zusammen lebenden Personen; sie umfasst die Mitglieder

der Bedarfsgemeinschaft sowie alle mit dieser zusammen haushaltenden Personen. Für die-

se Kennzahl werden die Angaben aus dem Feld 2.12 „Anzahl der Mitglieder des Haushalts“

verwendet. Folgende Konsolidierungsregel wird darauf angewendet:

Wenn Feld 2.12 „Anzahl der Mitglieder des Haushalts“ ≤ Anzahl der BG-Mitglieder oder

Feld 2.12 „Anzahl der Mitglieder des Haushalts“ = leer,

Page 52: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 46 -

► Dann setze: Anzahl Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft = Anzahl der BG-

Mitglieder

► Sonst: Anzahl Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft = Feld 2.12 „Anzahl der Mit-

glieder des Haushalts“

3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung

Über XSozial-BA-SGB II werden die Informationen zu den tatsächlichen und anerkannten

Wohnungskosten gemeldet.

Unterkunftskosten:

Anhand des Feldes 2.16 werden die „anerkannten Wohnungsgrundkosten“, anhand des Fel-

des 2.28 die „tatsächlichen Wohnungsgrundkosten“ ermittelt und als monatliche Kosten aus-

gewiesen. Für die Unterkunftsarten Miete und Wohneigentum (Feld 2.13) werden über XSo-

zial-BA-SGB II bereits die monatlichen Kosten gemeldet. Bei Kosten nach Tagessatz werden

die täglich anfallenden Kosten gemeldet. In diesem Fall wird der Tageswert auf den Monats-

wert umgerechnet:

Kosten nach Tagessatz (monatlich)

= Kosten nach Tagessatz (täglich, laut Feld 2.16) * 30 Tage

Betriebskosten:

Die Informationen zu den Betriebskosten werden aus dem Feld 2.18 „anerkannte Betriebs-

kosten“ und aus dem Feld 2.30 „tatsächliche Betriebskosten“ gewonnen.

Heizkosten:

Die Grundlage für die Auswertungen über Heizkosten bilden die Felder 2.17 „anerkannte

Heizkosten“ und 2.29 „tatsächliche Heizkosten“.

Wohnungsbeschaffungskosten:

Die Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution, Courtage, Umzugskosten) werden in XSozial-

BA-SGB II nicht im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) erfasst. Diese Kosten werden nur über

Modul 4 (Bedarfe) als personenbezogene Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung der Kosten auf

Ebene der Bedarfsgemeinschaft werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur

Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen herangezogen, die

mit der Bedarfsart 138 / 238 „Wohnungsbeschaffungskosten“ gemeldet werden,

für die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.

Die Wohnungsbeschaffungskosten liegen also nur auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft vor,

nicht auf Ebene der Haushaltsgemeinschaft.

Sonstige einmalige Nebenkosten:

Die sonstigen einmaligen Nebenkosten werden in XSozial-BA-SGB II nicht im Modul 2 (Be-

darfsgemeinschaften) erfasst. Diese Kosten werden nur über Modul 4 (Bedarfe) als perso-

nenbezogene Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung der Kosten auf Ebene der Bedarfsgemein-

Page 53: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 47 -

schaft werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur Bedarfsgemeinschaft gehö-

renden Personen herangezogen, die

mit der Bedarfsart 137 / 237 „sonstige einmalige Nebenkosten“ gemeldet werden,

für die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.

Die sonstigen einmaligen Nebenkosten liegen also nur auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft

vor, nicht auf Ebene der Haushaltsgemeinschaft.

Beispiel: In einer Wohnung wohnen ein Ehepaar und deren 27-jähriger Sohn, der derzeit

noch sein Studium absolviert. Die Kosten der Wohnung sind: 400,- € Bruttokaltmiete,

100,- € Heizkosten und 100,- € Betriebskosten. Die Bedarfsgemeinschaft besteht nur

aus dem Ehepaar, der Sohn zählt nicht dazu.

Für die Übernahme der Kosten für die Unterkunft hat das folgende Auswirkung. Es existie-

ren die tatsächlichen Kosten die auf der Rechnung an die Haushaltsgemeinschaft ste-

hen. Im Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II Version 3.0.1 werden diese In-

formationen benötigt.

Der SGB II-Träger kann eine Obergrenze für die Kosten der Unterkunft anhand der Woh-

nungsgröße festlegen, bis zu der er die Kosten anerkennt. Wenn die tatsächlichen Kosten

geringer sind als der Wert der Obergrenze dann entsprechen sie den anerkannten Kos-

ten. Wenn der Wert größer ist, dann wird nur der Wert der Obergrenze als anerkannt be-

zeichnet. Sowohl die anerkannten als auch die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft

sind im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ einzutragen.

In diesem Beispiel legt der SGB II-Träger für einen Drei-Personen-Haushalt und eine

Wohnung der gemeldeten Größe eine Obergrenze von:

400,- € Bruttokaltmiete,

100,- € Heizkosten und

100,- € Betriebskosten

fest und erkennt somit für diese Konstellation nur 600,-€ an. Hier sind die tatsächlichen

gleich die anerkannten Kosten. Diese Werte sind in die Felder 2.16, 2.28, 2.17, 2.29, 2.18

und 2.30 zu füllen.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt aber nach dem personengebundenen Bedarf. Für die

Bedarfsgemeinschaft im Beispiel bedeutet das: Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung,

im Beispiel 600,- € geteilt durch drei Haushaltsmitglieder mal zwei Bedarfsgemein-

schaftsmitglieder gleich 400,- €, errechnet sich aus den personenbezogenen Bedarfen

in Modul 4 „Bedarfe“.

Page 54: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 48 -

4 Plausibilisierung

Seit Einführung des SGB II im Jahre 2005 erfolgt eine Berichterstattung über die Kenngrö-

ßen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während anfangs nur über Eckwer-

te zu Bestandsfällen von Bedarfsgemeinschaften (BG), erwerbsfähigen Leistungsberechtig-

ten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) informiert wurde, wurde die

Berichterstattung im Laufe der Zeit um etliche weitere Strukturinformationen wie Bewegun-

gen und monetäre Größen ergänzt. Damit gerieten immer mehr Module der Datenlieferung

über XSozial-BA-SGB II sowie einzelne Merkmale stärker in den Fokus der statistischen Be-

trachtung. Im gleichen Zug stieg dadurch die Notwendigkeit, die Plausibilisierungsverfahren

auszubauen, die von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden, um die Voll-

ständigkeit und Korrektheit der Daten zu prüfen. So werden heute neben den Eckwerten der

Grundsicherung für Arbeitsuchende die Daten zu Bewegungen, Leistungen, Zahlungen, Ein-

kommen, Sanktionen sowie zur Wohnsituation geprüft.

Die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt in

vier Zeitscheiben, die jeweils die Daten eines Wartezeitstandes (0, 1, 2 bzw. 3 Monate War-

tezeit) umfassen. Die Berichterstattung erfolgt auf Basis der Daten mit dreimonatiger Warte-

zeit. Die Daten der einzelnen Jobcenter werden aber nur dann berichterstattet, wenn sie im

Rahmen des Plausibilisierungsprozesses als plausibel eingestuft werden. Die Datenlieferun-

gen mit geringeren Wartezeitständen können hierfür als Frühindikator für Lieferprobleme und

Datenfehler genutzt werden. Wird beispielsweise bereits in der Datenlieferung der Zeitschei-

be T0 ein Fehler festgestellt, kann dieser von den Jobcentern in den folgenden Monaten kor-

rigiert werden, so dass die Datenlieferung der Zeitscheibe T-3 korrekt ist. Damit verringert

sich das Risiko von Datenausfällen für die Berichterstattung. Die Plausibilisierung findet da-

her für Eckwerte, Bewegungen, Leistungen, Zahlungen und Einkommen für alle vier Warte-

zeitstände statt.

Im Folgenden wird das jeweilige Vorgehen bei der Plausibilisierung dargestellt.

4.1 Eckwerte

Bei der Plausibilisierung der Eckwerte (Bestand an BGs, eLb, nEf und Personen) wird pro

betrachtete Größe je ein Fortschreibungswert pro Jobcenter ermittelt. Der Fortschreibungs-

wert ist das Ergebnis aus dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwick-

lungsfaktor aller Jobcenter aus demselben SGB II-Typen. Dabei wird angenommen, dass

sich die Jobcenter eines SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwick-

lung innerhalb eines SGB II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, deren Daten

sich im Vergleich zum Vormonat nicht „zu stark“ verändern (Ausschluss von Ausreißern).

Zur Feststellung der Plausibilität der gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem ge-

meldeten Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven

bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcen-

ters anders entwickelt als erwartet. In diesem Fall wird überprüft ob die Veränderungen auf

Page 55: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 49 -

technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies der Fall, werden die Eck-

werte der Grundsicherung des Jobcenters als nicht plausibel eingestuft und durch die ent-

sprechenden Fortschreibungswerte ersetzt. Ansonsten gelten die Daten als plausibel.

Durch die Verwendung der Fortschreibungswerte werden lückenfreie und konsistente Zeit-

reihen sichergestellt.

4.2 Strukturinformationen

Grundlage für die Plausibilisierung der Strukturinformationen wie Bewegungen und monetäre

Größen ist die Einschätzung zur Plausibilität der Eckwerte. Für alle Wartezeitstände gilt,

dass diese Strukturinformationen als fehlerhaft angenommen werden, wenn bereits die Eck-

werte als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte als plausibel eingestuft, findet

eine gesonderte Plausibilisierung der Strukturinformationen statt. Das Vorgehen bei der

Plausibilisierung wurde für die Strukturinformationen Bewegungen, Einkommen, Leistungs-

und Zahlungsansprüche weitestgehend vereinheitlich.

Im Rahmen der Plausibilisierung dieser Strukturinformationen wird jeweils für jede betrachte-

te Größe ein Fortschreibungswert ermittelt. Der Fortschreibungswert ist das Ergebnis aus

dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwicklungsfaktor aller Jobcenter

aus demselben SGB II-Typen. Dabei wird angenommen, dass sich die Jobcenter eines

SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwicklung innerhalb eines

SGB II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, deren Daten sich im Vergleich

zum Vormonat nicht „zu stark“ verändern (Ausschluss von Ausreißern).

Zur Feststellung der Plausibilität der gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem ge-

meldeten Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven

bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcen-

ters anders entwickelt als erwartet.

Für die Validierung der Daten ohne bzw. mit einem oder zwei Monaten Wartezeit findet keine

weitere Prüfung der Daten statt. Die Daten des Jobcenters werden als auffällig markiert.

Für die Daten mit dreimonatiger Wartezeit ist es das Ziel festzustellen, ob die Veränderun-

gen auf technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies der Fall, werden

die Daten eines Jobcenters als nicht plausibel eingestuft. Ansonsten gelten die Daten als

plausibel.

Die Einschätzung der Daten mit geringem Wartezeitstand als auffällig gilt daher als Frühindi-

kator, dass ggf. technische oder lieferbedingte Fehler zu verzerrten Daten führen. So kann

das betroffene Jobcenter bis zur Datenlieferung mit drei Monaten Wartezeit an der Prüfung

bzw. Korrektur der Daten arbeiten.

Page 56: Handbuch - Grundsicherung f¼r Arbeitsuchende - Statistik der

Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 50 -

Übersicht über die möglichen Plausibilitätseinschätzungen je Strukturinformation:

Struktur-

information WZ0 WZ1 WZ2 WZ3

Bewegungen

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eckwer-

ten)

plausibel,

unplausibel

Einkommen

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eckwer-

ten)

plausibel,

unplausibel

Leistungsan-

spruch

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eckwer-

ten)

plausibel,

unplausibel

Zahlungsan-

spruch

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eck-

werten)

plausibel,

auffällig,

unplausibel (nur bei

unplausiblen Eckwer-

ten)

plausibel,

unplausibel

Sanktionen - - - plausibel,

unplausibel

Wohnsituation - - - plausibel,

unplausibel

4.2.1 Bewegungen

Die Plausibilisierung der Bewegungen erfolgt getrennt für Bewegungen von Bedarfsgemein-

schaften und Bewegungen von Personen (erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungs-

berechtigte).

Als Bewegungen von Bedarfsgemeinschaften werden Zu- und Abgänge von BGs ohne Vor-

bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen sowie Zu- und Abgänge mit einer Unterbre-

chung des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen betrachtet.

Als Bewegungen von Personen werden Zu- und Abgänge von erwerbsfähigen und nicht er-

werbsfähigen Leistungsberechtigten ohne Vor- bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen,

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- 51 -

mit einer Unterbrechung des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen sowie alle Träger-

wechsel von Personen betrachtet.

Grundlage für die Einschätzung der Plausibilität der Bewegungen ist die Einschätzung der

Plausibilität der Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leis-

tungsberechtigte, nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte) des aktuellen Berichtsmonats

und des Vormonats. Für alle Wartezeitstände gilt, dass die Bewegungen als fehlerhaft ange-

nommen werden, wenn bereits die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats oder des Vormo-

nats als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats

und des Vormonats als plausibel eingestuft, findet eine gesonderte Einschätzung der Plausi-

bilität für Bewegungen statt.

Folgende Größen werden bei der Plausibilisierung von Bewegungen berücksichtigt:

Anzahl Abgänge

Anzahl Zugänge

Abgangsrate (Abgänge / Bestand des Vormonats)

Zugangsrate (Zugänge / Bestand aktueller Monat)

Stock-Flow-Zusammenhang

Als Stock-Flow-Zusammenhang wird folgende Gleichung bezeichnet:

Bestand im aktuellen Berichtsmonat = Bestand im Vormonat + Zugänge - Abgänge.

Geringe Abweichungen des Stock-Flow-Zusammenhangs können auftreten. Für die Ein-

schätzung der Plausibilität der Bewegungen wird die Abweichung des Stock-Flow-

Zusammenhangs in Relation zu den Bestandszahlen (BGs bzw. Personen) des aktuellen

Berichtsmonats betrachtet.

Die Ergebnisse der Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in der Übersicht „xxxxx_LST_Bewegungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.

4.2.2 Einkommen

Grundlage für die Einschätzung der Plausibilität des Einkommens ist die Einschätzung der

Plausibilität der Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leis-

tungsberechtigte, nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Für alle Wartezeitstände gilt,

dass das Einkommen als fehlerhaft angenommen wird, wenn bereits die Eckwerte des aktu-

ellen Berichtsmonats als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen

Berichtsmonats als plausibel eingestuft, findet eine gesonderte Einschätzung der Plausibilität

des Einkommens statt.

Folgende Größen werden bei der Plausibilisierung der Einkommen berücksichtigt:

Summe des zu berücksichtigenden Einkommens

Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit zu berücksichtigendem Einkommen

Anzahl Personen mit zu berücksichtigendem Einkommen

Summe des verfügbaren Einkommens

Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit verfügbarem Einkommen

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Anzahl Personen mit verfügbarem Einkommen

Summe des anrechenbaren Einkommens

Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit anrechenbarem Einkommen

Anzahl Personen mit anrechenbarem Einkommen

Relation der Summe des verfügbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichtigen-

den Einkommens

Relation der Summe des anrechenbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichti-

genden Einkommens

Erwerbstätigkeit: Anzahl abhängig Beschäftigte

Erwerbstätigkeit: Anzahl Selbständige

Die Ergebnisse der Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in der Übersicht „xxxxx_LST_Einkommen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.

4.2.3 Leistungsanspruch

Beim Leistungsanspruch werden folgende Größen bei der Plausibilisierung berücksichtigt:

Höhe des laufenden Leistungsanspruchs für Personen

Höhe des Leistungsanspruchs ALG II-Regelbedarf für Personen

Höhe des Leistungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf für Personen

Anzahl Personen mit laufendem Leistungsanspruch

Anzahl Personen mit Leistungsanspruch ALG II-Regelbedarf

Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf

Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Kosten für Unterkunft

Durchschnittlicher laufender Leistungsanspruch pro Person mit laufendem Leistungsan-

spruch

Höhe des laufenden Leistungsanspruchs für Bedarfsgemeinschaften

Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit laufendem Leistungsanspruch

Durchschnittlicher laufender Leistungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft mit laufendem

Leistungsanspruch

Die Ergebnisse der Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in der Übersicht

„xxxxx_LST_Leistungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.

4.2.4 Zahlungsanspruch

Beim Zahlungsanspruch werden folgende Größen bei der Plausibilisierung berücksichtigt:

Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf für Personen

Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf für Personen

Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf

Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf

Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Kosten für Unterkunft

Durchschnittlicher Gesamtzahlungsanspruch pro Person mit Zahlungsanspruch

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Person mit Zahlungsan-

spruch ALG II-Regelbedarf

Anteil Personen mit Zahlungsanspruch Kosten für Unterkunft an allen Personen

Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf für Bedarfsgemeinschaften

Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf für Bedarfsgemeinschaften

Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Bedarfsgemeinschaft mit

Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf

Die Ergebnisse der Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in der Übersicht

„xxxxx_LST_Zahlungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.

4.2.5 Sanktionen

Die Plausibilisierung von Sanktionen erfolgt nicht nach dem oben beschriebenen Vorgehen.

Bei Sanktionen werden folgende Indikatoren geprüft:

A: Plausibilität der Eckwerte mit dreimonatiger Wartezeit zum aktuellen Berichtsmo-

nat

B: Sanktionsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

C: Sanktionsquote der arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

In folgenden Fällen werden die gemeldeten Sanktionen der zugelassenen kommunalen Trä-

ger als fachlich nicht plausibel eingeschätzt und nicht veröffentlicht:

Plausibilitätskriterium A: Die Eckwerte mit dreimonatiger Wartezeit des Trägers zum aktu-

ellen Berichtsmonat wurden als fachlich nicht plausibel eingeschätzt.

Plausibilitätskriterium B: B < 1% oder B < durchschnittliche Sanktionsquote der eLb bei

allen nicht optierenden Trägern desselben Bundeslandes – 1

Plausibilitätskriterium C: C < durchschnittliche Sanktionsquote der arbeitslosen eLb bei

allen nicht optierenden Trägern desselben Bundeslandes – 1

Die Ergebnisse der Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in der Übersicht

„xxxxx_LST_Sanktionen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.

4.2.6 Wohnsituation

Es wird der Anteil der „keine Angabe“-Fälle bei der Unterkunftsart und der Wohnfläche ge-prüft, er sollte 10 % nicht übersteigen. Zusätzlich werden durchschnittliche Quadratmeter-preise überprüft.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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5 Weiterführende Informationen

Neben regelmäßig erscheinenden Printmedien (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für

Arbeit (ANBA)) enthalten die Internetseiten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit fach-

lich und regional tief gegliederte Ergebnisse: http://statistik.arbeitsagentur.de.

Unter „Statistik nach Themen“ – „Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“ findet man

ausführliche Tabellen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende oder direkt:

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-

fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html

Ergänzt werden die monatlichen Ergebnisse durch Sonderberichte und Methodenberichte,

insbesondere im Rahmen der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind derzeit

erhältlich:

Sonderberichte (zu finden unter „Analytik“ – „Statistische Sonderberichte“) z. B.:

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Be-

griff, Messung, Struktur und Entwicklung (Stand Dezember 2008)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Verweildauern von Hilfebedürftigen (Stand De-

zember 2008)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bedarfe, Leistungen und Haushaltsbudget

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hilfebe-

dürftigen

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wohnsituation und Wohnkosten

Methodenberichte (zu finden unter „Grundlagen“ – „Methodenberichte“) z. B.:

Integrierte Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ausgleich operativ untererfasster Eckwerte auf Regionalebene in der Leistungsstatis-

tik SGB II

Übergänge von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus der Grundsi-

cherung für Arbeitsuchende in Beschäftigung 2008/2009

Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berechnung von Hilfequoten

Aktivierung im Rechtskreis SGB II

Zur Messung der Arbeitslosigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach

dem SGB II

Methodische Hinweise und weiterführende Informationen zum Verfahren XSozial-BA-SGB

II sind auf der Internetseite der Statistik der BA unter „Grundlagen“ - Datenstandard XSozial-

BA-SGB II abrufbar.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Für spezielle Fragestellungen und Auswertungswünsche steht das Datenzentrum der Sta-

tistik der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:

Statistik

Bundesagentur für Arbeit

D-90327 Nürnberg

Tel.: +49 911/ 179 – 3632

Fax: +49 911/ 179 – 1131

mailto:[email protected]

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

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6 Glossar

Ein ausführliches Glossar ist im Internet zu finden:

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html