Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und...

55
Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte

Transcript of Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und...

Page 1: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber,

Geschäftsführer und leitende Führungskräfte

Page 2: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

II. Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Page 3: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Page 4: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 5: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit können die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 6: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 7: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Entwicklung des Arbeitsschutzrechts

• kein einheitliches System

• neue Gefahr neues Gesetz

• ArbeitsschutzG seit 1996

• zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG

• unübersichtliche Materie

Page 8: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

GefahrstoffVO

LasthandhabVO

BaustellenVO

BiostoffVO

BetrSichVOArbeitsstätten

VO

MuSchArbVO

Page 9: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

EU-Richtlinien

BundesgesetzeArbSchG, ASiG, SGB VII

Verordnungen

BG-Vorschriften

Technische Regeln

BG-Regeln

Page 10: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie

• öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht

• Verbraucher- und Umweltschutzrecht

• Arbeitsrecht

• unterschiedliche Kontrollinstanzen

Page 11: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Kontrollinstanzen

Gewerbeaufsicht

Berufsgenossen-schaft

sonstige Ämter

Polizei

SozVers-Träger

u.v.a.m.

Page 12: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

• Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-Fachkräfte

• Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil

• Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Betreuungsanteil

Page 13: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Grundbetreuung

Betriebsspezifischer Betreuungsanteil

?

Page 14: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Betriebsarzt ASi-Fachkraft

Page 15: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Betriebsarzt

• Bestellungspflicht soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

Page 16: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ASi-Fachkraft

• Sicherheitsingenieure, -techniker und –meister

• Bestellungspflicht, soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

• besondere Anforderungen an zu bestellende Personen

Page 17: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII

• Ziel: Verhütung und ggf. Entschädigung

• Durchführung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften

• Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch Arbeitgeber

Page 18: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Betriebsarzt ASi-Fachkraft Sicherheits-beauftragter

Page 19: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Sicherheits-beauftragter

• Arbeitsauftrag abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• Unterstützungs- und Überwachungsfunktion

• Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber für Lohnausfall

Page 20: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen

• dichteste Regelungsmaterie für Arbeitsschutz

• viele allgemeine Regelungen

Page 21: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung

• Bewertungspflicht nach Tätigkeiten

• in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit

• auch Ergonomiemängel sind Gefahren

• auch eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus

Page 22: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: ärztliche Betreuung

• Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen

• kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefährdungspotenzial

Page 23: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 24: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

• häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)

• generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen

• geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, wenn aus biologischen Gründen zwingend

geboten

Page 25: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

• Kernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen

• Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

• Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Schadenspotenzials

• nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitsplätzen nötig

• Wiederholungspflicht bei Änderungen im Arbeitsbild

Page 26: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: Dokumentation

• Doku ist anzufertigen und aufzubewahren

• keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe

• jeweils aktueller Stand gefordert

• bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend

schematisierte Erfassung ausreichend

• empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive

Page 27: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung

• bezogen auf technische Geräte mit Gefahrenpotenzial

• weiter Einschätzungsspielraum

Page 28: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung

• Unterrichtung rein informatorisch

• Unterweisung mit pädagogischem Anspruch(Anweisungen und Erläuterungen)

Page 29: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG

• Sachmittelkosten: Arbeitgeber

• organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber

• Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich Arbeitgeber

• nicht: private „Luxusanschaffung“

• Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Page 30: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 31: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Pflichten von Beschäftigten

• Pflicht zur Eigensorge

• Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungen

• Mitteilungspflicht bei Mängeln

• Abmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive

• bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)

Page 32: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 33: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Kontrollbefugnisse

• Zutritts- und Besichtigungsrecht

• verdachtsunabhängig

• Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Unterlagen

• Begleitung bei Betriebsbegehung

• aktive Unterstützungspflicht

Page 34: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Anordnungsbefugnisse

• im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen

• im Hinblick auf zusätzliche erforderliche Schutzmaßnahmen

• Verwaltungsakte klagbar

Page 35: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Beratungspflicht

• Arbeitsschutzbehörde hat Beratungspflicht

• Geheimnisschutz gewahrt

• enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behörden

Page 36: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Sanktionen

• Ordnungswidrigkeiten

• Strafvorschriften

• Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten ggü. geschädigten Mitarbeitern (II.)

Page 37: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Ordnungswidrigkeiten

• Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 oder § 19 ArbSchG

• Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 22 ArbSchG(Arbeitgeber und Beschäftigte)

Page 38: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Strafvorschriften

• bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbestände

• beharrlich = besonders hartnäckig

Page 39: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

GrundverstoßOWi bei

VO-Verstoß

OWi bei Verstoß gegen

Anordnung

Strafbarkeit bei beharrlichem

Verstoß

ansonsten sanktionslos

Page 40: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Beispiele:

• Verstoß gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung)

• Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften OWi (Verstoß gegen LärmVO)

• wiederholter Verstoß gegen Anordnung Straftat möglich

Page 41: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

Page 42: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von

• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 43: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?

Page 44: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Verschuldenshaftung möglich aus

• Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB)

• Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB)

• Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB)

ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen

Page 45: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Typische Schadenspositionen

• Körperschäden / Heilungskosten

• Sachschäden an Kleidung

• u.U. Kfz-Reparaturkosten

Page 46: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko

reine Gefährdungshaftung

Page 47: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII:

Grundsätzlich keine Haftung, es sei denn Vorsatz

Page 48: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Nicht erstattungsfähig sind Sachschäden, die

• der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschleiß)

• mit dem Entgelt abgegolten werden

Page 49: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Wer haftet?

• Arbeitgeber = Gesellschaft

• schadensstiftender Arbeitnehmer

• u.U. auch Leitungsorgane

Page 50: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Haftet der Arbeitgeber für Fehlverhalten der Angestellten?

„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ § 278 BGB

Page 51: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Kann dem verletzten Arbeitnehmer ggü. auch der (leitende) Angestellte haften?

• Haftung des unmittelbaren Verursachers immer möglich

• dieser kann aber Freihaltungsanspruch ggü. Arbeitgeber haben

• maßgeblich Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Page 52: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in Regress nehmen?

• Regress möglich nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

• anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung)

Page 53: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Durchgriffshaftung ggü. Leistungsorganen?

• private Haftung grundsätzlich nur bei Gläubigerschädigung

• Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kündigungsgrund

Page 54: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 55: Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte.

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?