Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

23
Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder Weiterbildung für Fördervereine Weiterbildung für Fördervereine Volkshochschule und Fachdienst Schulverwaltung Volkshochschule und Fachdienst Schulverwaltung 2011 – Das Jahr der Freiwilligkeit Samstag, 29. 01. 2011 Bad Hersfeld Referent: Carsten Lenz --------------- RECHTSANWALT CARSTEN LENZ RECHTSANWALT CARSTEN LENZ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - Fachanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht für Insolvenzrecht

description

Vortrag Vereinsrecht

Transcript of Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Page 1: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftungsrisiken für VorstandsmitgliederWeiterbildung für FördervereineWeiterbildung für Fördervereine

Volkshochschule und Fachdienst SchulverwaltungVolkshochschule und Fachdienst Schulverwaltung

2011 – Das Jahr der Freiwilligkeit

Samstag, 29. 01. 2011Bad Hersfeld

Referent:Carsten Lenz

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 2: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Über 300 Vereine sind allein in der Stadt Bad Hersfeld und den umliegenden Gemeinden aktiv.

Ohne den ehrenamtlichen und freiwilligen Einsatz wäre unsere Gesellschaft kälter und ungerechter.

Ehrenamt soll Spaß machen. Der Landkreis Hersfeld - Rotenburg braucht starke Vereine.

Der Landkreis Hersfeld - Rotenburg braucht aktive Ehrenamtliche.

„Freiwillige Arbeit baut Brücken innerhalb einer Gesellschaft,Zwischen reicheren und ärmeren Menschen, zwischen Älteren und Jüngeren.“

- Johannes Rau, Bundespräsident, 2001 -

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 3: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Themen

• Vereinsgründung, Anmeldung, Vereinsregister

• Rechtsfähigkeit des Vereins (eingetragener Verein)

• Vereinssatzung

• Vereinsorgane

– Mitgliederversammlung

– Vorstand

• Rechte des Vorstandes

• Pflichten des Vorstandes

• Haftung im Verein, insbesondere auch Änderung des § 31 a BGB

• Aufsichtspflichten im Verein

• Fragen, Diskussion

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 4: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vereinsgründung

• Versammlung und Einigung über Satzung• Mindestens 7 Mitglieder

– Später Reduzierung auf 3 möglich– Danach Eingreifen des Vereinsgerichtes

• Bildung eines Vorstandes • Protokollierung der Vorgänge

• Anmeldung durch den Vorstand• Eintragung ins Vereinsregister

• Satzung vorher (!) prüfen lassen• Absprachen mit dem Vereinsgericht möglich und sinnvoll

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 5: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vereinsgründung

• Verwendung des Zusatzes „e.V.“• Vermeidung persönlicher Haftung

• Antrag beim Gericht auf Reduzierung / Erlaß der Eintragungskosten• Hinweis auf Gemeinnützigkeit / Freistellungsbescheid

• Unterschriftsbeglaubigung beim Notar oder Ortsgericht– Satzung und Protokoll– Kosten Satzungsentwurf (ca. 50 – 100 €)– Kosten Beglaubigung (ca. 10 – 100 €)– Kosten Eintragung (ca. 55 – 100 €)

• Unterschiede zwischen Verein und Eingetragenem Verein

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 6: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vereinssatzung

• Verfassung des Vereins = Vertrag der Mitglieder• Gesetzliche Regeln in §§ 21 bis 79 BGB• Abweichungen durch Satzung sind oft möglich

• Muss-Vorschriften: Zweck, Name, Sitz, Eintragung• Soll-Vorschriften: Eintritt / Austritt, Beiträge, Vorstand, Mitgliederversammlung, Beschlussfassung,

Auflösung

• Satzungen nicht überfrachten mit Details

• Mustersatzungen beim Dachverband, LSB• Mustersatzungen in der Literatur• Mustersatzungen bei Beratern, Notaren, Ehrenamtsagentur• Mustersatzungen im Internet

• Hilfestellungen durch das Vereinsgericht

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 7: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vereinssatzung

• Höhe der Beiträge nicht festlegen

• Folgen der Vereinsauflösung festlegen (Vermögensanfall…)

• Spielordnung, Platzordnung, Geschäftsordnung… nicht festlegen

• Ladungsmodalitäten, - fristen … prüfen

• Einsicht in das Vereinsregister für jedermann

• Änderungen durch Versammlung

• Anmeldung / Eintragung in das Vereinsregister

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 8: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vorstand

• Vorstand ist nicht das oberste Vereinsorgan• Vorstand erledigt die laufende Verwaltung• Gesetzliche Vertretung des Vereins (grds. Gesamtvertretung)• Umfang der Vertretung ist durch Satzung beschränkbar

– Einfluß auf wichtige Bereiche bleibt bei der MV– Kredite, Geschäfte über bestimmtem Höchstbetrag– Personalfragen, Arbeitsverträge…– Grundstücksgeschäfte, Fahrzeuge…

• Außenwirkung der Beschränkung erst durch Eintragung• Publizitätswirkung des Vereinsregisters• Offenes Handeln für den Verein (Wappen, Briefkopf…)• Vorstandsänderung sofort anmelden beim Register• Problem der In-Sich-Geschäfte• Amtsfortsetzung in der Satzung regeln, sonst Notvorstand• Abwahl des Vorstands in der Satzung regeln

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 9: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Pflichten des Vorstandes

• Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes• Stichwort: Schuhkartonbuchhaltung / Zettelwirtschaft• Verantwortlichkeit gegenüber den Mitgliedern• Verantwortlichkeit für fremdes Vermögen

• Pflichten gegenüber Vereinsgericht• Pflichten gegenüber Finanzamt, SV-Trägern, Insolvenzgericht

• Pflicht zur Durchsetzung der Rechte des Vereins– ggü. Mitgliedern, Vertragspartnern, Gegnern, Behörden

• Durchführung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen– Rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung– Protokollierung der Sitzungen– Sitzungsleitung

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 10: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Mitgliederversammlung

• Oberstes Organ des Vereins = Vereinsparlament• Satzungsregeln zu Aufgaben, Einberufung, ggfs. Ablauf

• Einberufung durch den Vorstand– Bei Streit sogar durch Minderheiten und das Gericht

• Keine gesetzliche Ladungsfrist• Satzungsregel zur Ladungsfrist möglich• Angemessene Ladungsfrist• Keine gesetzliche Ladungsform• Satzungsregel zur Ladungsform möglich• Ladung schriftlich, per mail, auf der Homepage, in der Zeitung

• Zugang der Ladung nachweisen ?

• Eher mehr als zu wenig mitteilen !

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 11: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Tagesordnung der Mitgliederversammlung

• Die Einladung muß Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten• Satzungsänderungen sind konkret anzugeben• Sinn und Zweck der Tagesordnung

• Protokollierung der Versammlung– Ergebnisprotokoll– Beginn und Ende der Versammlung– Leiter und Protokollführer– Feststellung der Tagesordnung und Beschlussfähigkeit– Anträge und Beschlüsse / Wahlen exakt protokollieren– Abstimmungsergebnis nicht pauschalieren– Personalien des Gewählten, Wahlergebnis, Annahme der Wahl– Unterschriften

• Stimmrecht ausgeschlossen bei Kollission / In-Sich-Geschäft• Stimmrecht aber gegeben bei (Ab-) Wahl, Entlastung, Ausschluß, Strafe

• Mehrheiten in der Satzung prüfen / ändern• Grundsatz: Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mehr Ja als Nein)• Satzungsänderung + Vereinsauflösung: grds. ¾-Mehrheit• Änderung des Vereinszweckes: grds. Alle Mitglieder• Andere Mehrheiten durch die Satzung zu regeln

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 12: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftung im Verein

• Grundsatz: Haftung des Vereins• Aber: Haftung des Vorstandes / des Handelnden möglich

• Satzung kann Vorstandshaftung auf leichte Fahrlässigkeit beschränken

• Satzungsgemäßes Handeln entlastet den Vorstand• Beschlußgemäßes Handeln entlastet den Vorstand

• Offenes Handeln „als Vorstand des Vereins“ wichtig

• Gesetzesänderung in § 31 a BGB

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 13: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftung im Verein

• Neuregelung in § 31 a BGB• Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen

Vereinsvorständen vom 28.09.2009

• (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

• (2) Ist ein Vorstand nach Abs. 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 14: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftung im Verein

• Absatz 1 betrifft die Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber (Innenverhältnis)• Innenhaftung war vorher nur durch Satzung auf leichte Fahrlässigkeit beschränkbar• Neuregelung greift daher nur ein, wenn vorher keine Satzungsregel vorlag

• Absatz 2 betrifft die Haftung des Vorstandes einem Dritten gegenüber (Außenverhältnis)

• Beispiel: Verletzung eines Zuschauers bei einer Veranstaltung wegen unzureichender Massnahmen

• Grundsatz: Haftung des Vereins neben der Haftung des Vorstandes als Gesamtschuldner• § 31 a II neu: Freistellung des Vorstandes durch den Verein bei leichter Fahrlässigkeit• Keine Freistellung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit• Keine Freistellung bei Vermögenslosigkeit des Vereins• Keine Freistellung bei fehlender Versicherung des Vereins

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 15: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Entlastung des Vorstandes

• Ende der persönlichen Haftung des Vorstandes• Verzicht des Vereines auf Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche• Entlastung aber nur für bekannte und geprüfte Vorgänge• Kein umfassender Freibrief

• Entlastung des Gesamtvorstandes• Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder• Entlastung aller / einzelner Vorgänge

• Umfang der Kassenprüfung im Vorfeld massgeblich / Umfang der Aufklärung • Entlastung als Gegenstand der Tagesordnung und Einladung

• Protokollierung des Entlastungsvorganges

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 16: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Probleme des neuen § 31 a BGB

Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit Nicht geregelt ist, wer von mehreren Vorstandsmitgliedern bei einem Schaden haftet Lösung über Geschäftsverteilungs- oder Aufgabenverteilungspläne

Keine Regeln für normale Vereinsmitglieder§ 31 a gilt nur für Vorstände, dagegen nicht für Helfer, Übungsleiter, Betreuer…Diese haften immer noch auch für leichte FahrlässigkeitLösung über eine Satzungsregelung für alle zur Einschränkung bei leichter Fahrl.

Feste Höchstgrenze der Geldbeträge (< 500 €)Die Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26 a EStG beträgt zur Zeit 500 €.Bei einer Änderung des Steuerrechtes müsste dann auch § 31 a BGB geändert werden

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 17: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftungsbeispiele für Vereinskassierer

Zahlungsverkehr sollte nur über Vereinskonten abgewickelt werden und nicht auf Privatkonten erfolgen

Kontoverfügungen sollten die Unterschriften zweier Unterschriftsberechtigter tragen

Kassenprüfung sollte die Konten, die Bücher und die Kasse umfassen und mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Prüfbericht sollte – zumindest kurz – schriftlich erfolgen

Bei Geldtransporten nach Hause oder zur Bank sollte vorher mit Zeugen eine ordentliche Erfassung der Gelder erfolgen

Vermögensschadensversicherungen sollten regelmäßig geprüft werden und angepasst werden

Kassierer sollten grds. eine gewisse Fachkenntnis haben

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 18: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Haftung von Trainern und BetreuernAufsichtspflichten im Verein

• Aufsichtspflicht nach §§ 823 ff. BGB• Schaden + Pflichtverletzung + Verschulden = Haftung

• Umkehr der Beweislast = Entlastungsnachweis führen

• Unterschiede zwischen ausgebildeten Trainern, Jugendleitern und sonstigen Betreuern

• Haftung von Sportlern (Boxen, Fußball, „Blutgrätsche“…)

• Haftung von Vorstand, Trainern, Betreuern, Aufsichtspersonen

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 19: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Aufsichtspflichten im Verein

Fallbeispiele

AlpentourAlpentour - BGH, II ZR 17 / 03, Urteil vom 13.12.2004

Ein Verein hat seine Mitglieder von einer Haftung ggü. Dritten freizustellen, wenn- Sich bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben- Eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat- Und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Bei einer geführten Alpenbergtour kommt es zum Absturz. Der Tourenführer war ein ehrenamtliches Mitglied des Vereins. Es kommt zu einem Todesfall und zwei Schwerverletzten.

BGH:Es wäre ungerecht, wenn der Verein seine Mitglieder zu gefährlichen Aktionen einsetzt, diese dort unentgeltlich tätig sind und dann auch noch selbst haften müßten.

Der Verein muß diese Haftung übernehmen.Im Arbeitsrecht gilt entsprechendes für die sog. Gefahrgeneigte Arbeit. Es gibt einen Freistellungsanspruch gegen den Verein / Arbeitsgeber.

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 20: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Aufsichtspflichten im VereinFallbeispiele

Moto-Cross-RennenMoto-Cross-Rennen - OLG Rostock, 8 U 239 / 03, Urteil vom 19.11.2004

Der Veranstalter eines Moto-Cross-Rennens muss Sorge dafür tragen, dass Zuschauer durch Motorräder, welche Stürzen und in einer Kurve von der Strecke fliegen, nicht verletzt werden.

Der Veranstalter muss ausreichend schützende Sicherungsmassnahmen treffen.

Der Veranstalter kann sich nicht auf die Abnahme des Streckenkommissars des Verbandes verlassen. Er muss selber die Sicherheit immer wieder prüfen.

Den verletzten Zuschauer kann aber eine Mitschuld treffen, wenn er ein „erfahrener Besucher“ ist und sich im Motorsport auskennt und die Gefahren selbst einschätzen kann (hier der Vater eines Rennfahrers).

Entsprechendes gilt bei Speedway-Rennen, Grasbahnrennen, Radrennen…

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 21: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Aufsichtspflichten im Verein

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Vgl. die Beispiele in FamRZ 2010, 937 (Heft 12)

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 22: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg im Verein.

Eine Veranstaltung der Volkshochschule am 29. Januar 2011

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 23: Haftungsrisiken für vorstandsmitglieder (vhs 29.01.2011)

Ratgeber zum Vereinsrecht

Internet-Adressenwww.gemeinsam-aktiv.de Landesehrenamtsagentur Hessenwww.ehrenamt-im-sport.de Deutscher Sportbund und Commerzbankwww.landessportbund-hessen.de Landessportbund + Vereinsberaterportal

LiteraturtippsSauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene VereinLehmann Der ehrenamtliche VereinsvorstandDeuschke Rechtsratgeber für VereineSchilling Rechtsfragen in der JugendarbeitBurhoff Vereinsrecht – Ein LeitfadenMarburger Streit im VereinSportjugend Hessen Aufsichtspflicht im VereinsalltagHess. Ministerium d. Justiz Das Vereinsrecht – Eine OrientierungshilfeBundesministerium d. Justiz Leitfaden zum Vereinsrecht

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Rechtsanwalt und Fachanwalt Carsten LenzDudenstraße 14, 36251 Bad Hersfeld

Telefon: 06621 – 507851Telefax: 06621 – 507860

Mail: [email protected]: www.scheurmann-schraad.de

---------------RECHTSANWALT CARSTEN LENZRECHTSANWALT CARSTEN LENZ

Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -- Fachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Insolvenzrecht