Hamburg, den 24.02.2005 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 420 Was kommt nach der...

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Page 1: Hamburg, den 24.02.2005 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 420 Was kommt nach der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie und der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie.

Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Was kommt nach der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie

und der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie

in deutsches Recht auf Länder und Kommunen zu ?

Was kommt nach der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie

und der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie

in deutsches Recht auf Länder und Kommunen zu ?

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Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

EG-Umgebungslärmrichtlinie

EG-Umgebungslärmrichtlinie

EG-Luftqualitäts-

rahmenrichtlinie

EG-Luftqualitäts-

rahmenrichtlinie

BImSchG§ 47a - § 47 m

BImSchG§ 47a - § 47 m

BImSchG§ 47 Abs. 1 und 2

BImSchG§ 47 Abs. 1 und 2

xx. BImSchVxx. BImSchV 22. BImSchV22. BImSchV

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Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Einzuhaltende Fristen

• 30.06.2005 Meldung Bestand - 1. Stufe• 18.07.2005 Meldung Zuständige Behörden• 30.07.2007 Strategische Lärmkartierung -

1. Stufe• 18.07.2008 Aktionspläne - 1. Stufe• 31.12.2008 Meldung Bestand - 2. Stufe• 30.06.2012 Lärmkartierung - 2. Stufe• 18.07.2013 Aktionspläne - 2. Stufe

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Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Lärmkartierung§ 47 c BImSchG

Lärmkartierung§ 47 c BImSchG

Haupt-Verkehrs-straßen

Haupt-Eisenbahn-

strecken

Haupt-Verkehrs-flughäfen

Ballungsräume

> 3 Mio Kfz/a 30 Tsd. Züge/a50 Tsd.

Flugbewegungen/a> 100 000 E

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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Ballungsräume

Straßen-verkehr

Schienen-verkehr

Flug-verkehr

GewerbeIndustrie

Häfen

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Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Was kommt auf die Länder und Kommunen zu ?Was kommt auf die Länder und Kommunen zu ?

Festlegung des Ballungsraumes

Vereinbarung mit Gemeinden

Klärung der Zuständigkeiten innerhalb der Länder

MeldepflichtenFristen !

Finanzierung !!

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Hamburg, den24.02.2005

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47 d BImSchG

Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47 d BImSchG

ÖffentlichkeitsbeteiligungMitwirkung bei

Aufstellung und Überarbeitung

ÖffentlichkeitsbeteiligungMitwirkung bei

Aufstellung und Überarbeitung

Beteiligung der zuständigen Behörden

und Träger öffentlicher

Belange

Beteiligung der zuständigen Behörden

und Träger öffentlicher

Belange

Ggf. unter Hinzuziehung externer Moderatoren und Fachgutachter

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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

IB 420

Lärmminderungsplan(Aktionsplan)

Lärmminderungsplan(Aktionsplan)

LuftreinhalteplanAktionsplan

LuftreinhalteplanAktionsplan

Umsetzung von Maßnahmen ausLärmminderungsplan

Umsetzung von Maßnahmen ausLärmminderungsplan

Beteiligung derÖffentlichkeit

Beteiligung derÖffentlichkeit

Umsetzung von Maßnahmen aus

Luftreinhalteplan

Umsetzung von Maßnahmen aus

Luftreinhalteplan

Fin

anzi

eru

ng