HEIZUNGSHANDBUCH 2016 - gc-gruppe.de · Wohlige Wärme, klares Wasser und frische Luft sind für...

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HEIZUNGS HANDBUCH 2016

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HEIZUNGSHANDBUCH 2016

w w w. c o s m o - i n f o. d e

Wohlige Wärme, klares Wasser und frische Luft sind für uns die Voraussetzung für Lebensqua-lität. Mit technisch perfekten und eleganten Lösungen sowie einfacher Bedienbarkeit schafft COSMO Wohlbefi nden und Geborgenheit im Haus. Benutzerfreundlich, umweltbewusst,

zukunftsweisend, verantwortungsvoll und zuverlässig. Wir sind Ihr Spezialist für Heizung, Klima und Lüftung mit neuester Solartechnologie, innovativen Klimageräten, energiesparenden Designheizkörpern, effi zienten Warmwasserspei-chern und vielem mehr.

R U N D U M W Ä R M E , R U N D U M L U F T , R U N D U M G L Ü C K L I C H !

Das GC-Heizungs-handbuch 2016

Vollständig neu bearbeitete Auflage

Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel

Gentner Verlag

HERAUSGEBERGC-Sanitär- und

Heizungs-Handels-Contor GmbH

Postfach 10 66 23

28066 Bremen

VERANTWORTLICHRichard Mayr

VERLAGAlfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG

Forststraße 131 · 70193 Stuttgart

Postfach 10 17 42 · 70015 Stuttgart

Telefon 07 11/6 36 72-857

Telefax 07 11/6 36 72-735

E-Mail [email protected]

Internet www.sbz-online.de

FACHLICHE BERATUNGDipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel,

Presse- und Redaktionsbüro, 73732 Esslingen

Fachjournalist und Fachautor

Schwerpunkte: Heizungstechnik, erneuerbare

Energien und Technische Gebäudeausrüstung

COPYRIGHT-MATERIALDem Autor dieses Werkes sowie den genannten

Firmen dankt der Verlag für die Über lassung von

Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern.

© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2016

Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck

Printed in Germany

Alle Rechte vorbehalten

Vorwort

Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letz-

ten Heizungshandbuch-Ausgaben eine so große

Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir

Ihnen unsere neue Aus gabe des Heizungs hand-

buches über rei chen. Auch das Hei zungs handbuch

2016 wird in erster Linie als ein Nach schlagewerk

für Installateure, Planer, Ar chi tek ten, Baube hör den

und Anlagenbetreiber bei der Aus le gung, Planung

und Installation von heiztechnischen Anlagen

dienen.

Aufgrund sei nes übersichtlich und in knapper

Form zusam mengefassten Inhaltes und seines

Formates lässt es sich u. a. auch vor Ort, z. B. auf

Baustellen, problemlos anwenden und dient dort als

wertvoller Ratgeber.

Da die bundesdeutschen Gesetze und Ver ord-

nungen bei der Erstellung und dem Be trieb von

heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend

anzuwenden sind, stehen deren auszugsweise

Wie dergabe und Inter pretation sowie ein umfas-

sender Überblick über die einschlägigen Normen und

Richt linien an erster Stelle. Daten und Hinweise

zur Auswahl, Auslegung und Installation von

heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeu gern,

Ver teil sys temen, Trinkwasserer wär mung und von

raum lufttech nischen Anlagen werden mitgeteilt,

eben so Hinweise zur Ver wirk lichung eines energie-

sparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele

der hier vor ge stellten Zusammenhänge wurden

an der Prüf stelle HLK der Universität Stuttgart

ermittelt.

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der 800 wichtigsten Hersteller bereit.

Inhalt

1 Gesetze und Verordnungen 17

2 Heizung 85

3 Zentrale Trinkwassererwärmung 209

4 Heizkostenverteilung 231

5 Photovoltaik und

Kraft-Wärme-Kopplung 237

6 Kontrollierte Wohnungslüftung 251

7 Bezeichnungen, Maßeinheiten,

Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte 259

8 Förderprogramme

für Heizungsanlagen 287

9 Serviceteil 295

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J E T Z T B I S Z U 3 0 % H E I Z KO S T E N S PA R E N M I T E I N E R T H E R M I S C H E N S O L A R A N L AG E V O N C O S M O

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Entsprechen den Richtlinien des Umweltsiegels „Blauer Engel“

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geringeren Stromverbrauch und mehr hydraulische Möglichkeiten

Hitzebeständige Wärmedämmung schützt vor Wärmeverlust

Lange Lebensdauer und hohe Umweltverträglichkeit

Schlankes Design und geringes Gewicht

Hagelschlagtest erfolgreich bestanden

M I T C O S M O U N D D E R S O N N E G E L D S PA R E N

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W I E S I E E I N E S O L A R - B Z W. F E S T B R E N N S T O F F K E S S E L A N L AG ED E U T L I C H G Ü N S T I G E R I N E I N E H E I Z U N G S A N L AG E I N T E G R I E R E N ?M I T D E R KO M B I N AT I O N C O S M O R M S U N D C O S M O M U LT I !

Damit haben Sie folgende Vorteile: Bei einem Heizkreis, kann auf einen

Heizkreismischer verzichtet werden Effizientere Wärmeentnahme aus dem

Speicher Geringere Verluste im Heizbetrieb Kurze und leichte Montage und

schnelle Inbetriebnahme Maximale Vorprogrammierung des

Reglers Optimierte Betriebssicherheit durch

maximalen Übertemperaturschutz Große Kostenersparnis gegenüber

marktüblichen Lösungen

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A L L E V O R T E I L E AU F E I N E N B L I C K Alle Komponenten bereits fertig auf einem

Grundrahmen vormontiert und verdrahtet Polyesterfaser-Vlies Dämmung mit weiß

glänzendem Polystyrolmantel (25 % besser als Weichschaumdämmung, Brandschutzklasse B2)

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Besonders geringer Montage- und Verrohrungs-aufwand durch interne Leitungsführung

Vorkonfektionierte Armaturengruppen und nur eine Anschlussebene an die Hausinstallation

Für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand und Neubau geeignet

Heizkreisgruppe(n), Frischwasserstation und Solarstation mit Hocheffi zienzpumpen

Hydraulisch aufeinander abgestimmte Kompo-nenten zur Wärmespeicherung und Wärmeent-nahme

Regenerative Anlagenkonzepte lassen sich umsetzen (Solar, Feststoff, usw.)

Alle Rückläufe (Heizkreis(e) und Frischwasser) sind an der Schichteinrichtung des Puffer-speichers angeschlossen – dadurch wird eine stabile Temperaturschichtung erreicht

SYSTEMSPEICHER CPSSD E R S YS T E M S P E I C H E R C P S S V O N C O S M O I S T E I N E KO M PA K T E E I N -H E I T Z U R Z E N T R A L E N, E F F I Z I E N -T E N E N E R G I E S P E I C H E R U N G U N D O P T I M A L E N W Ä R M E V E R T E I L U N G.

Intelligent und zukunftsorientiert vereinen sich eine hygienische Trinkwassererwärmung, eine Speicherung regenerativer Energien und eine effi ziente Beheizung.

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U N V E R G L E I C H L I C H E S KO N Z E P TDer C O S M O -Tieftemperaturheizkörper mit E2-Technologie verwirklicht ein einzigartiges Produktkonzept, das Tieftemperatur-Wärmeabgabe effi zient, ökonomisch und ästhetisch ermöglicht.

LE ISTUNGSSTARK UND INTELL IGENTDer C O S M O E2 weist einerseits einen hohen An-teil an Strahlungswärme mittels wasserdurchström-ter Heizplatten auf und bietet dem Benutzer zusätzlich behagliche Konvektionswärme, wannimmer er sie braucht. Intelligente Steuerung zwischen statischem und dynamischem Betrieb gewährleistet schnelle Wärmeabgabe und rasche Reaktionszeiten mit hoher Effi zienz und maximalem Wärmekomfort bei Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C.

SCHÖNHEIT UND ÖKONOMIE VEREINTAvantgardistisches Design erfüllt alle Ansprüche an modernes Interieur und wertet Räume stilvoll auf. Die geringen Mehrinvestitionen für die höhere Effi zienz des C O S M O E2 sorgen für kurze Amorti-sationszeiten.Durch manuelle Temperaturregelung für Einzelräu-me ist individuelle Behaglichkeit gewährleistet.

C O S M O E 2 -T I E F T E M P E R AT U R -H E I Z K Ö R P E R

Technology

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6 V O R T E I L E Ü B E R Z E U G E N B E R E I T S AU F D E R B AU S T E L L EHeizungsplaner, -bauer und Installateure setzenauf die überzeugenden Vorteile des T6 – mit gu-tem Grund! Mit innovativer Mittenanschlusstech-nologie und höchster Energieeffi zienz sorgt der T6 fürschnellste Raumaufheizung und beste Behaglichkeitswerte

Auswahlvorteil: Auch bei Vorverrohrung jederzeit Änderung der Heizkörperauswahl

Montagevorteil: Mögliche Vorverrohrung ohne Heizkörper für ungestörten Arbeitsfortschritt

Befestigungsvorteil: Kostengünstige, attraktive und sichere Befestigungsmöglich- keiten ohne Einschränkungen

Abstandsvorteil: Flexible Typenauswahl durch einheitlichen Abstand vom Anschluss zur Wand

Positionierungsvorteil: Flexible Thermostat-position nach Wunsch durch patentierte

Rohrführung Anschlussvorteil: Diagonaler oder gleichseiti-

ger Anschluss durch einheitliche Anschlussposi-tion

D e r T 6 v o n C O S M O :D i e H e i z k ö r p e r-R e v o l u t i o n

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S C H Ö N U N D I N T E L L I G E N T – S I E M E I N E N, D I E S E KO M B I N AT I O N G I B T ‘ S N I C H T ?DA N N L E R N E N S I E B A D - U N D D E S I G N H E I Z K Ö R P E R V O N C O S M O K E N N E NDabei erfüllen die Heizkörper höchste Ansprüche hinsichtlich Verarbeitung, Funktion und Qualität.

Durch verschiedene Anschlussmöglichkeiten kön-nen bisherige leitungstechnische Hindernisse ideal überwunden werden.

M I T G E DAC H TNicht nur von außen schön: die Heizkörper sind zusätzlich für den Betrieb mit umweltfreunlicher Niedertemperatur-Heiztechnik geeignet.

C O S M O L I E F E R T F O R M , FA R B E U N D D E S I G N I N V O L L E N D U N G

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V I E R S YS T E M E – E I N E R G E B N I S : W O H L I G E W Ä R M E I M G A N Z E N H AU S

Noppenplattensystem Klassische „1-Personen-Montage“ Schnelle und einfache Verlegung

der Noppenplatten Einfaches Verlegen der

Heizrohre in die Noppen

Tackersystem Kombination aus Trittschall- und

Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung

an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche

Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen

Klettsystem Kombination aus Trittschall- und

Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung

an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche

Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen

Frässystem Kein zusätzlicher Fußbodenaufbau Fräsen der Kanäle durch erfahrene

Mitarbeiter im bestehenden Estrich Nahezu staubfreie Verarbeitung Schnelle Reaktionszeit, da die Fußbodenhei-

zungsrohre unmittelbar unter dem Oberbelag liegen

Trockensystem Gleichmäßige und behagliche Wärme des

Bodens durch vollflächige Wärme-Leitbleche Wärmedämmung und Fußbodenheizung in

einer Systemplatte vereint Niedriger Aufbau – Keine oder kurze Trock-

nungszeiten

WÄRME VOM KOPF BIS FUSS: COSMO FUSS-BODENHEIZUNGEN

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E I N FAC H , S C H N E L L U N D S I C H E RDie werkseitig vormontierten Baugruppen für Heizkreissysteme von C O S M O sind fertig iso-lierte Baugruppen auf kleinstem Raum. Die einfache Montage spart viel Zeit vor Ort und die vielen kombinierbaren Systemkomponenten sind für Sie eine feste Kalkulationsgröße.

K E S S E L -A N S C H L U S S S YS T E M B I S 7 0 K W

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VO R T E I L E D E R C P E EEI 0,23 – die neue CPE von C O S M O erfüllt

die ErP-Direktive von 2015LED-Anzeige zum Einstellen des Sollwertsund des laufenden Verbrauchs in Watt90 % weniger Stromverbrauch gegenüberungeregelten HeizungspumpenIsolierende Wärmedämmung inklusive

Die Umwälzpumpe für Trinkwasser wird dann benötigt, wenn Zapfstellen für Wasser weit vom Brauchwasserspeicher entfernt sind. Sie sorgt dafür, dass je nach Bedarf an jeder Zapfstelle warmes Wasser sofort zur Verfügung steht.

VO R T E I L E D E R C P ZKompakte BauweiseLaufrad und Pumpenwelle aus EdelstahlIsolierende Wärmedämmung inklusiveLeistungsaufnahme max. 4,5 Watt

U M W Ä L Z P U M P E N F Ü R H E I Z U N G S A N L A G E N U N D T R I N K W A S S E R

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Q UA L I T Ä T E N T S C H E I D E T S I C H I M D E TA I LC O S M O liefert zuverlässige Komponenten für moderne Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Solar-anlagen. Schwerkraftbremsen und Rückschlag-ventile von C O S M O sind nahezu überall da einsetzbar, wo sich Flüssigkeiten und Gase in Leitungen bewegen.

B E W Ä H R T U N D Z U K U N F T S W E I S E N D Z U G L E I C H :Das vielseitige Membran-Ausdehnungsgefäß fürgeschlossene Heizungs-, Solar- und Kühlsystemearbeitet nach dem Prinzip der statischen Druck-haltungmit einem Stickstoffpolster. Der Gasraum und der Wasserraum sind durch eine Membran voneinander getrennt. Die Ausdehnungsgefäße von C O S M O sind solide in der Konstruktion, zuverlässig im Betrieb und ohne Hilfsenergie funktionsfähig.

Schwerkraft-

bremse

8 – 32 Liter

50 – 140 Liter

Rückschlag-

ventile

S C H W E R K R A F T B R E M S E U N D R Ü C K S C H L AG V E N T I L E , M E M B R A N - AU S D E H N U N G S -G E F Ä S S E

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G A R A N T I E R T E Q UA L I T Ä T V O N C O S M O

G E W Ä H R L E I S T U N GDie hochwertigen Produkte von C O S M O erhalten nur Sie, der Profi aus dem Fachhand-werk. Mit der Entscheidung für C O S M O kann sich Ihr Kunde deshalb auf perfekte Technik verlassen und erhält die Garantie für einen sicheren und korrekten Einbau und langlebige Ware. Sollte es doch zu Mängeln kommen, kön-nen Sie sich bei C O S M O selbstverständlich auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen: Im Rahmen der zurzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (BGB hinsichtlich Mängelgewährleistungsansprü-chen) gilt für C O S M O eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Lieferung.

N AC H K AU F G A R A N T I EZählen können Sie bei C O S M O auch auf denErsatzteilservice: Dank 10-jähriger Nachkauf-garantie ist sichergestellt, dass Sie als Fach-handwerker eventuell benötigte Ersatzteile auch nach vielen Jahren noch problemlos beziehen können.

1 0 J A H R E

1. Gesetze und Verordnungen

1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger

und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015) 18

1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

(ab 1.1.2016) 20

1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013

(EnEV 2014) 21

1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(EEWärmeG) vom 1.1.2009 49

1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

(Verordnung über Heizkostenabrechnung –

HeizkostenV) von 2009 50

1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine

und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom

26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten) 55

1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002 75

1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)

von 2007 77

18

Einleitung

Nachfolgend sind einige der wichtigsten über-

geordneten Gesetze und Verordnungen für den

Gebäudetechnikbereich zusammengestellt. Diese

betreffen nicht nur Neubauten, sondern gelten z. T.

auch für den Gebäudebestand bzw. bei

(umfassenden) Sanierungen. Hinweis: Unter

www.gesetze-im-internet.de stellt das

Bundesjustizministerium die kompletten

Gesetzes- und Verordnungstexte zum Lesen und

Herunterladen kostenfrei zur Verfügung.

1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015)

Die Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für

die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug

auf die umweltgerechte Gestaltung von energie-

verbrauchsrelevanten Produkten (Energy related

Products – ErP) innerhalb der Europäischen Union.

In Deutschland wird die Vorgabe der EU durch das

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

(EVPG) und das Gesetz zur Kennzeichnung von

energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKG) in

geltendes Recht umgesetzt.

Seit dem 26.9.2015 gelten in Deutschland bestimm-

te Mindestanforderungen vor allem an die Energie-

effizienz von mit Öl, Gas und Strom betriebenen

Wärmeerzeugern, Kombi-Heiz geräten und Warm-

wasser bereitern bis 400 kW Nennwärmeleistung

sowie Warm wasser speichern bis 2.000 Liter Inhalt.

Dokumentiert wird dies mit der „CE“-Kennzeichnung

der Produkte.

Anforderungen an WärmeerzeugerFür den Öl-/Gas-Wärmeerzeugermarkt ergibt sich

aus der Richtlinie eine weitreichende Konsequenz:

Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

„Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte“ wird fest-

gelegt, dass die jahreszeitbedingte Raumheizungs-

Energie effizienz nicht unter 86 % fallen darf.

Weil die Heizwert technik aus technologischen

Gründen an dieser Hürde scheitert, kommen bis

400 kW Leistung faktisch nur noch Öl- und Gas-

Brennwertgeräte zum Einsatz.

Eine unbefristete Ausnahmeregelung hat der

Verordnungsgeber für Niedertemperatur-Gasetagen-

heizungen des Typs B1 als Heiztherme mit einer

Wärmeleistung bis 10 kW und als Kombitherme mit

bis zu 30 kW vorgesehen. Diese raumluftabhängigen

Geräte sind Teil eines mehrfachbelegten Schornsteins

und dürfen weiterhin installiert werden.

Pflicht zur EnergiekennzeichnungBestimmte von der Ökodesign-Richtlinie betroffene

Heiztechnik-Produkte müssen seit dem 26.9.2015

zusätzlich mit einer Energiekennzeichnung bzw. mit

einem Energieeffizienzlabel ausgestattet werden

(man spricht in Fachkreisen deshalb auch vom

„Heizungslabel“).

Die Labelpflicht gilt für Wärmeerzeuger, Kombi-

Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW

Nenn wärmeleistung sowie für Warmwasser speicher

bis 500 Liter Inhalt (Abb. 1.101). Unterteilt sind

die Wärmeerzeuger zunächst in neun Energie-

effizienzklassen von A ++ (grün = sehr gute

Effizienz) bis G (rot = mangelnde Effizienz). Ab 2019

kommt die Klasse A +++ hinzu, während die drei

untersten Klassen entfallen. Die Warmwassergeräte

erhalten zunächst eine Klassen-Einstufung von A

bis G.

Hinweis: Eine Einstufung ab und oberhalb von

A + ist für fossil befeuerte Wärmeerzeuger nicht

erreichbar.

Kombi-Heizgeräte tragen aufgrund ihrer Doppel-

funktion für Heizung und Warmwasser bereitung

ein Label mit zwei Effizienz klassen. Auch bei

Wärmepumpen gibt es getrennte Effizienz-

klassen: für die Mitteltemperatur- (55 °C) und die

Niedertemperaturanwendung (35 °C).

Festbrennstoffkessel und Einzelraumheizgeräte

sind erst ab 2017 bzw. 2018 von der Ökodesign-

Richtlinie und der Labelpflicht betroffen.

Solarthermieanlagen sind, weil sie ausschließlich

erneuerbare Energien nutzen, von der Ökodesign-

Richtlinie nicht betroffen. Die Branche diskutiert

allerdings über eine freiwillige Kennzeichnung.

Ergänzend zum Einzelprodukt-Label gibt es noch

ein Verbund- oder Paket-Label, falls beispielsweise

mehrere Wärmeerzeuger miteinander kombi-

19

niert werden. Weil hierbei die Effizienzklassen-

Einstufung über der des Einzelprodukts liegen kann,

reicht die Bandbreite beim Verbund-Label bis A +++.

Ein Beispiel dafür wäre ein Heizsystem bestehend

aus einer Wärmepumpe mit A ++, die im Verbund

mit Solarthermieanlage, Speicher und Regelgerät

einen höheren erneuerbaren Energieanteil erreicht

und dadurch in die Klasse A +++ aufsteigt.

Der Fachhandwerker trägt die VerantwortungSchon mit dem Angebot muss der Fachhandwerker,

als „Inverkehrbringer“ der Ware, dem Interessenten

alle wesentlichen Informationen zur Einzelprodukt-

oder Verbundeinstufung in Form eines Datenblatts

und des Energieeffizienz-Etiketts übergeben.

Das Energieeffizienz-Etikett muss nur dann gut

sichtbar auf der Front kleben, wenn das Heiz- oder

Warmwassergerät beim Händler oder Handwerker,

z. B. in einer Ausstellung, den Endkunden präsen-

tiert wird.

Weil der Handwerker hierbei auf die Lieferanten

oder die Hersteller angewiesen ist, regeln die

Energiekennzeichnungs-Verordnungen auch deren

Informationspflichten. Alle namhaften Hersteller,

Großhändler und Anbieter von Branchensoftware

unterstützen darüber hinaus den Handwerker bei

der Erstellung des Labels, insbesondere bei der

Berechnung von Verbundanlagen.

Abb. 1.101: Übersicht über die Energieeffizienz-Kennzeichnungspflicht für Heiztechnik-Produkte gemäß

Ökodesign-/ErP-Richtlinie (Quelle: Gebäude Energieberater 9/2015)

Produkt-

gruppen

Produkte Anforderungen Energielabel

ab

Effizienz-

klassen

LOS 1

Heizkessel/

Kombi-

Heizgeräte

Heizkessel, Wärmepumpen

und Kombi-Wärme-

erzeuger (Gas/Öl/Elektro)

KWK-Anlagen

Wärmeleistung ≤ 70 kW

Wärmeleistung ≤ 70 kW

Elektr. Leistung: < 50 kWel

26.9.2015 A ++ bis G

(Verbundanlage:

A +++ bis G)

26.9.2019 A +++ bis D

LOS 2

Warmwasser-

bereiter

Warmwasser bereiter

– Gas/Öl/Elektro

– solarbetrieben

– mit Wärmepumpe

Warmwasserspeicher

(für Trink- und Heizwasser)

Wärmeleistung ≤ 70 kW

Inhalt ≤ 500 Liter

26.9.2015 A bis G

(Verbundanlage:

A + bis G)

26.9.2017 A + bis F

LOS 15

Festbrennstoff-

kessel

Pelletkessel,

Scheitholzkessel etc.

Wärmeleistung ≤ 70 kW 1.4.2017 A ++ bis G

26.9.2019 A +++ bis D

LOS 20

Einzelraum-

heizgeräte

Kamine, Öfen, Herde,

Pelletkaminöfen etc.

Wärme-

leistung

≤ 50 kW

geschlossene

Abgasführung

1.1.2018 A ++ bis G

ohne / offene

Abgasführung

1.1.2022

20

1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (ab 1.1.2016)

Auf Basis des „Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur

Änderung des Energie verbrauchskennzeichungs-

gesetzes“ (EnVKG) wurde im Jahr 2015 ein nationa-

les Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen beschlos-

sen (der Verordnungsgeber spricht auch vom Etikett

für Heizungsaltanlagen). Ziel der Bundesregierung

ist es, die jährliche Kesselaustauschrate um zirka

20 Prozent zu steigern.

Seit dem 1.1.2016 sind bestimmte Personen gruppen

berechtigt, bei alten Öl- und Gas-Heiz geräten mit

bis zu 400 kW Leistung ein entsprechendes Etikett

gut sichtbar anzubringen. Das EnVKG unterscheidet

zwei Gruppen:

Als „Berechtigte“ gelten Heizungsinstallateure,

Schornsteinfeger (gemäß Schornsteinfeger-

Hand werkgesetz), Gebäudeenergieberater

des Hand werks und Ausstellungs berechtigte

nach EnEV § 21 Absatz 1. Diese haben seit

dem 1.1.2016 das Recht, das Etikett an einem

Heizkessel an zubringen, vorausgesetzt sie

stehen im Hinblick auf die Heiztechnik oder die

energetische Sanierung des Gesamtgebäudes in

einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.

Die „Berechtigten“ werden dafür jedoch nicht

entlohnt. Weitere Voraussetzung: Das Baujahr

des Wärmeerzeugers ist 1986 oder älter

(Abb. 1.201).

Die „Verpflichteten“ sind die zuständigen bevoll-

mächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Kenn-

zeichnungs pflicht von noch nicht gelabelten Alt-

kesseln soll im Zuge der Feuerstättenschau ab

dem 1.1.2017 umgesetzt werden. Pro gelabelter

An lage erhalten nur die „Verpflichteten“ einen

Kosten ausgleich in Höhe von 8 Euro.

Erfasst werden bis etwa 2023, stufenweise und

gestaffelt nach dem Baujahr, alle Wärmeerzeuger,

die älter als 15 Jahre sind (Abb. 1.201). Damit soll ein

„Einmal-Effekt“ im Markt vermieden werden.

Für Hauseigentümer ist das Labeling immer kosten-

frei. Allerdings können sie die Kennzeichnung

nicht ablehnen, sondern müssen sie dulden. In

Verbindung mit der Etikettierung bekommen

sie und auch eventuelle Mieter zusätzliche

Informationen und Broschüren rund um Energie-

effizienz.

Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

laufende

Nummer

ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre

1. 2016 bis einschließlich 1986

2. 2017 bis einschließlich 1991

3. 2018 bis einschließlich 1993

4. 2019 bis einschließlich 1995

5. 2020 bis einschließlich 1997

6. 2021 bis einschließlich 2001

7. 2022 bis einschließlich 2005

8. 2023 bis einschließlich 2008

9. 2024 ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind

Abb. 1.201: Basierend auf diesem Stufenplan sollen durchschnittlich 2 Mio. Wärmeerzeuger pro Jahr gelabelt

werden. 2016 ist die Kennzeichnung noch freiwillig. (Quelle: Gebäude Energieberater 11/2015)

21

1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013 (EnEV 2014)

Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) trat

am 1.2.2002 in Kraft und vereinte erstmals bau-

liche und heizungstechnische Anforderungen an

Neubauten und Bestandsgebäude. In die EnEV inte-

griert wurden damals die Wärmeschutzverordnung

(WSchutzVO) und die Heizungsanlagenverordnung

(HeizAnlV). In der Folgezeit wurde die EnEV mehr-

mals novelliert.

Die aktuell gültige EnEV-Fassung wurde am

21.11.2013 im Bundes gesetzblatt verkündet,

trat aber erst zum 1.5.2014 in Kraft. Aus diesem

Grund gibt es zwei Bezeichnungen für dieselbe

Verordnung: EnEV 2013 und EnEV 2014, wobei die

zweite Begriffsvariante in der Praxis überwiegend

verwendet wird. In die EnEV 2014 eingebaut hat der

Ver ordnungsgeber u. a. eine Verschärfung bei den

energetischen Standards für Neubauten, die zum

1.1.2016 in Kraft trat. Manche sprechen deshalb auch

von der EnEV 2016. Alle drei EnEV-Begriffe beziehen

sich letztlich aber immer auf dieselbe Version der

Verordnung.

Die wichtigsten Neuerungen im ÜberblickSeit dem 1.1.2016 gelten um 25 % verschärfte

primärenergetische Anforderungen an neu

gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude. Die

Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zu-

dem im Schnitt etwa 20 % besser ausgeführt

werden.

Bei der Sanierung bestehender Gebäude gibt es

auch 2016 keine energetische Verschärfung.

Der Primärenergiefaktor von Strom wurde am

1.1.2016 von 2,4 auf 1,8 abgesenkt, was sich für

den Einsatz von Elektro-Heizwärmepumpen

vorteilhaft auswirkt.

Öl- und Gas-Heizkessel, die vor 1985 eingebaut

wurden oder 30 Jahre und älter sind, müssen

ausgetauscht werden. Diese Pflicht gilt nicht

für Niedertemperatur- und Brennwertkessel

sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und

Zweifamilienhäuser.

Die Bandtachos im Energieausweis für

Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) wurden neu

skaliert und die Modernisierungsempfehlungen

gestärkt. Der Bandtacho wurde zusätzlich durch

Energieeffizienzklassen von A + bis H ergänzt.

Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind

verpflichtet, in Anzeigen bestimmte Kennwerte

anzugeben sowie den Energieausweis an Käufer

bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis

muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt

werden.

Die wichtigsten EnEV-Anlagen im ÜberblickEgal ob Architekt, Fachplaner, Handwerker oder

Hersteller: Alle am Bau Beteiligten sollten die

Bestimmungen der EnEV mehr oder weniger detail-

liert kennen. Der nachfolgend abgedruckte EnEV-

Text enthält (aus Umfangsgründen) nicht alle elf

Anlagen. Herausgegriffen wurden jedoch folgende

heizungstypische Anforderungen, die im Anschluss

an § 30 der EnEV aufgelistet sind:

Anlage 4 „Anforderungen an die Dichtheit

des gesamten Gebäudes“: Diese Anlage ist

insbesondere für Beratungsgespräche mit

einem Bauherrn interessant. Denn aus der da-

rin geforderten Dichtheit des Gebäudes lässt

sich die Notwendigkeit einer kontrollierten

Wohnungslüftungsanlage ableiten.

Anlage 4a „Anforderungen an die Inbetrieb-

nahme von Heizkesseln“.

Anlage 5 „Anforderungen an die Wärme-

dämmung von Rohrleitungen und Armaturen“:

Tabellarisch sind hier die Dämmvorschriften für

alle Arten von Versorgungsleitungen (Wärme,

Kälte, Trinkwasser) aufgeführt.

Anlage 6 „Muster Energieausweis

Wohngebäude“.

22

Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3,

des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung

mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des

Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I

S. 2684) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Zu errichtende Gebäude

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren

Energien

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken

§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und

Gebäude aus Raumzellen

Abschnitt 3

Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von

Gebäuden

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

§ 10a (weggefallen)

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Abschnitt 4

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik

sowie der Warmwasserversorgung

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen

Wärmeerzeugersystemen

§ 14 Verteilungseinrichtungen und

Warmwasseranlagen

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der

Raumlufttechnik

Abschnitt 5

Energieausweise und Empfehlungen für die

Verbesserung der Energieeffizienz

§ 16 Ausstellung und Verwendung von

Energieausweisen

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

§ 17 Grundsätze des Energieausweises

§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs

§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der

Energieeffizienz

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende

Gebäude

Abschnitt 6

Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Gemischt genutzte Gebäude

§ 23 Regeln der Technik

§ 24 Ausnahmen

§ 25 Befreiungen

§ 25a Gebäude für die Unterbringung von

Asylsuchenden und Flüchtlingen

§ 26 Verantwortliche

§ 26a Private Nachweise

§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten

Bezirksschornsteinfegers

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen

und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von

Daten

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise

und Aussteller

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige

Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der

Länder durch das Deutsche Institut für

Bautechnik

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von

Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner

Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für

die Bewertung bestehender Wohngebäude

Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des ge-

samten Gebäudes

Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme

von Heizkesseln und sonstigen

Wärmeerzeugersystemen

23

Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung

von Rohrleitungen und Armaturen

Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude

Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der

Grundlage des Energiebedarfs

Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der

Grundlage des Energieverbrauchs

Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen

Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der

Fortbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung

von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und

unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes

der wirt schaftlichen Vertret barkeit soll die

Ver ordnung dazu beitragen, dass die energie-

politischen Ziele der Bundesregierung, insbeson-

dere ein nahezu klimaneutraler Gebäude bestand

bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den

Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel

auch mit anderen Instrumenten, insbesondere

mit einer Modernisierungs offensive für Gebäude,

Anreizen durch die Förder politik und einem

Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen

der dafür noch festzulegenden Anforderungen

an die Gesamt energie effizienz von Niedrigst-

energie gebäuden wird die Bundes regierung in

diesem Zusammenhang auch eine grundlegen-

de Vereinfachung und Zusammenführung der

Instrumente, die die Energie einsparung und die

Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln,

anstreben, um dadurch die energetische und ökono-

mische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.

(2) Diese Verordnung gilt

1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von

Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,

Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik so-

wie der Warmwasserversorgung von Gebäuden

nach Nummer 1.

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse

in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser

Verordnung.

(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese

Verordnung nicht für

1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht

oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem

Verwendungszweck großflächig und lang

anhaltend offen gehalten werden müssen,

3. unterirdische Bauten,

4. Unterglasanlagen und Kulturräume für

Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von

Pflanzen,

5. Traglufthallen und Zelte,

6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wieder-

holt aufgestellt und zerlegt zu werden, und

provisorische Gebäude mit einer geplanten

Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen

religiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäude, die

a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier

Monaten jährlich bestimmt sind oder

b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer

bestimmt sind, wenn der zu erwartende

Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als

25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei

ganzjähriger Nutzung beträgt, und

9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche,

gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude,

die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine

Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius

oder jährlich weniger als vier Monate beheizt

sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt

werden.Auf Bestandteile von Anlagensystemen,

die sich nicht im räumlichen Zusammenhang

mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 befin-

den, ist nur § 13 anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer

Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen

dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und

Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht un-

ter Nummer 1 fallen,

3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als

50 Quadratmetern Nutzfläche,

3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschütz-

te Gebäude oder Gebäudemehrheiten,

4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf

Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt

oder durch Raumverbund beheizt werden,

5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf

Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt

oder durch Raumverbund gekühlt werden,

24

6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungs-

energie, Umweltwärme, Geothermie, Wasser-

kraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,

7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und

Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur

Übertragung der durch die Verbrennung frei-

gesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser

dient,

8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüsten-

de Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels

bestimmte Brenner,

9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festge-

legte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des

vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades

als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder

Kälteleistung in Kilowatt,

10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein

Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintritts-

temperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben

werden kann und in dem es unter bestimm-

ten Umständen zur Kondensation des in den

Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen

kann,

11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für

die Kondensation eines Großteils des in den

Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstru-

iert ist,

11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heiz-

systeme mit vom Energielieferanten unter-

brechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten

außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch

eine Widerstandsheizung Wärme in einem ge-

eigneten Speichermedium speichern,

12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächen-

verordnung oder auf der Grundlage anderer

Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln

der Technik zur Berechnung von Wohnflächen

ermittelte Fläche,

13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach aner-

kannten Regeln der Technik, die beheizt oder

gekühlt wird,

14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1

Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,

15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche

nach anerkannten Regeln der Technik, die be-

heizt oder gekühlt wird,

16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr

öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während

ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von

Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen

können sich insbesondere in öffentlichen oder

privaten Einrichtungen befinden, die für ge-

werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder

behördliche Zwecke genutzt werden.

Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude

(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-

führen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für

Heizung, Warmwasser bereitung, Lüftung und

Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs

eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie,

Gebäude nutz fläche und Ausrichtung mit der

in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen

Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-

führen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf

die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-

genen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1

Nummer 1.2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Wohngebäude

und das Referenz gebäude ist der Jahres-

Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1

Nummer 2 genannten Verfahren zu berech-

nen. Das zu errichtende Wohngebäude und das

Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu

berechnen.

(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-

ren, dass die Anforderungen an den sommerlichen

Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten

werden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie kann gemeinsam mit dem Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und

Reaktor sicherheit für Gruppen von nicht ge-

kühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von

Modellberechnungen bestimmte Ausstattungs-

varianten beschreiben, die unter dort definierten

Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen

nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen,

und diese im Bundesanzeiger bekannt machen.

Die Anwendungsvoraussetzungen können sich

auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die

Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung

von Wärmebrücken und auf die Anteile von

bestimmten Außenbauteilen an der wärme-

übertragenden Umfassungsfläche beziehen.

Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4

festgelegten Anforderungen wird vermutet,

wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die

Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der

Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer

25

der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten er-

richtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht

erforderlich.

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude

(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-

zuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für

Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung

und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-

Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes

gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung

und Nutzung einschließlich der Anordnung der

Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 an-

gegebenen technischen Referenzausführung nicht

überschreitet.

(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so

auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren

Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertra-

genden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2

nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude

und das Referenzgebäude ist der Jahres-

Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2

Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berech-

nen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das

Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu

berechnen.

(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so

auszuführen, dass die Anforderungen an den som-

merlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4

eingehalten werden.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren

Energien

(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus

erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser

Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3

berechneten Endenergiebedarf abzogen werden,

soweit er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang

zu dem Gebäude erzeugt wird und

2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar

nach Erzeugung oder nach vorübergehender

Speicherung selbst genutzt und nur die über-

schüssige Energiemenge in ein öffentliches

Netz eingespeist wird.

Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1

angerechnet werden, die dem berechneten Strom-

bedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach

den Berechnungs verfahren nach Anlage 1 Nummer 2

für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für

Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen.

Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung

erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9 : 2011-

12 , berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1 :

2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung

von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die

monatlichen Stromerträge unter Verwendung der

mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der

Re ferenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-

10 : 2011-12 Anhang E sowie der Standard werte zur

Er mittlung der Nennleistung des Photovoltaik-

moduls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu

ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom

aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge

unter Verwendung der mittleren monatlichen

Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone

Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Anhang E zu

ermitteln.

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,

dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche

einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurch-

lässig entsprechend den anerkannten Regeln

der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit

nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der

Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4

Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt

werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4

eingehalten sind.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszufüh-

ren, dass der zum Zwecke der Gesundheit und

Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sicher-

gestellt ist.

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken

(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die

gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäude-

teile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen

abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen

des Mindestwärmeschutzes nach den anerkann-

ten Regeln der Technik eingehalten werden.

Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbar-

bebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht

gesichert, müssen die Gebäude trennwände den

Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,

dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf

den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten

Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall

wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering

wie möglich gehalten wird.

26

(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken

bei der Ermittlung des Jahres-Primär energie bedarfs

ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten

Berechnungs verfahrens zu berücksichtigen. Soweit

dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären,

ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforder-

lich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere

Wärme durchgangs koeffizienten aufweisen, als in

den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-

03 zugrunde gelegt sind.

§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und

Gebäude aus Raumzellen

Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in

Anlage 3 genannten Werte der Wärme durchgangs-

koeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten

die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als

erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzu-

wenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens

fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von

jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusam-

mengesetzt sind.

Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von

Gebäuden

(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen

von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3

Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die

Änderungen so auszuführen, dass die Wärme durch-

gangs koeffizienten der betroffenen Flächen die

für solche Außen bau teile in Anlage 3 festgelegten

Höchstwerte der Wärme durchgangs koeffizienten

nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1

gelten als erfüllt, wenn

1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-

Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes

nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des

spezifischen, auf die wärmeübertragende

Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-

wärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt

den Jahres-Primär energie bedarf des

Referenz gebäudes nach § 4 Absatz 1 und die

Höchstwerte der mittleren Wärme durchgangs-

koeffizienten der wärmeübertragenden Um-

fassungs fläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a,

2a, 3a und 4a

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten;

wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-

Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die

Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2

Tabelle 1 nicht anzuwenden.

(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3

Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen

Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2

und 4 und des § 5 entsprechend anzuwenden.

Soweit

1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von

Gebäuden fehlen, können diese durch verein-

fachtes Aufmaß ermittelt werden;

2. energetische Kennwerte für bestehende

Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor-

liegen, können gesicherte Erfahrungswerte für

Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichba-

rer Altersklassen verwendet werden;

hierbei können anerkannte Regeln der Technik

verwendet werden; die Einhaltung solcher

Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen

für die Daten aufnahme und die Ermittlung der

energetischen Eigenschaften sowie gesicherte

Erfahrungs werte verwendet werden, die vom

Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie und

dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktor sicherheit gemeinsam im

Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1

sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei

Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind

die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3

Nr. 8 zu beachten.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen

von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geän-

derten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der

gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes

betrifft.

(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines

Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für

die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die

betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder aus-

zuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten

der betroffenen Flächen die für solche Außen-

bauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der

Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschrei-

ten. Ist die hinzukommende zusammenhängende

Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind

außerdem die Anforderungen an den sommer-

lichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder

Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.

(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer

Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen

Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen,

27

dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für

zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primär-

energiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1

Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwen-

den. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige

Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeüber-

tragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-

missions wärme verlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei

Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des

mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wär-

meübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2

Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich

der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim

Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommen-

den Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel,

die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen

beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978

eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht

mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen

Brennstoffen beschickt werden und vor dem

1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden

sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer

von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen

oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden

und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder auf-

gestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren

nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht

anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel

Nieder temperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel

sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren

Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr

als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach

§ 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sor-

gen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher

ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und

Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich

nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5

zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(3) Eigentümer von Wohn gebäuden sowie von

Nicht wohn gebäuden, die nach ihrer Zweck-

bestimmung jährlich mindestens vier Monate und

auf Innen temperaturen von mindestens 19 Grad

Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen,

dass zugängliche Decken beheizter Räume zum

unbeheizten Dachraum (oberste Geschoss decken),

die nicht die Anforderungen an den Mindest-

wärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen,

nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind,

dass der Wärme durchgangs koeffizient der obersten

Geschossdecke 0,24 Watt/ (m2·K) nicht überschrei-

tet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn

anstelle der obersten Geschossdecke das darü-

berliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder

den Anforderungen an den Mindest wärme schutz

nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen

zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Decken-

zwischenräumen oder Sparren zwischenräumen ist

Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend

anzuwenden.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei

Wohnungen, von denen der Eigentümer eine

Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,

sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im

Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar

2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die

Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem

ersten Eigentumsübergang.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwen-

den, soweit die für die Nach rüstung erforder-

lichen Aufwendungen durch die eintretenden

Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist

erwirtschaftet werden können.

§ 10a (weggefallen)

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise ver-

ändert werden, dass die energetische Qualität des

Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für

Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4,

soweit sie zum Nachweis der Anforderungen

energie einsparrechtlicher Vorschriften des Bundes

zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwen-

den auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn

die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als

10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche

des Gebäudes betrifft.

(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in

Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber be-

triebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß

zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne

des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss

einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den

Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagen-

technische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen

wird.

(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,

Kühl- und Raumlufttechnik sowie der

28

Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachge-

recht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem

Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind

vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand

zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung

ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die

zur Wartung und Instandhaltung notwendigen

Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klima-

anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf

von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der

in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume

energetische Inspektionen dieser Anlagen durch be-

rechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durch-

führen zu lassen.

(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung

der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage

beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im

Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie be-

zieht sich insbesondere auf

1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse,

die für die Auslegung der Anlage verantwort-

lich sind, insbesondere Veränderungen der

Raumnutzung und -belegung, der Nutzungs-

zeiten, der inneren Wärmequellen sowie der

relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des

Gebäudes und der vom Betreiber geforderten

Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur,

Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen

Komponenten.

(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach

der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentli-

cher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder

Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von

Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und

bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs

Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb

von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen

innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007

erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage

wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer

Inspektion zu unterziehen.

(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen

Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind

insbesondere

1. Personen mit berufsqualifizierendem

Hochschulabschluss in den Fachrichtungen

Versorgungstechnik oder Technische

Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr

Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder

Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,

2. Personen mit berufsqualifizierendem

Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Maschinenbau,

Elektrotechnik, Verfahrenstechnik,

Bauingenieurwesen oder

b) einer anderen technischen Fachrichtung

mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der

Versorgungstechnik oder der Technischen

Gebäudeausrüstung

mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in

Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-

scher Anlagen.

Gleichwertige Ausbildungen, die in einem an-

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

Schweiz erworben worden sind und durch einen

Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind

den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichge-

stellt.

(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektions-

bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und

Ratschlägen in Form von kurz gefassten fach-

lichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosten-

effizienten Verbesserung der energetischen

Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch

oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die in-

spizierende Person hat den Inspektionsbericht

unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift

und Berufsbezeichnung sowie des Datums der

Inspektion und des Ausstellungsdatums eigen-

händig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu

unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben.

Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den

Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c

Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

Hat bei elektronischer Antragstellung die nach

§ 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf

von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in

sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf

von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung

keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der

Registriernummer die Wörter „Registriernummer

wurde beantragt am“ und das Datum der Antrag-

stellung bei der Registrierstelle einzutragen

(vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich

nach Erhalt der Registriernummer hat die inspi-

zierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung

des Inspektionsberichts mit der eingetragenen

29

Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang

des vervollständigten Inspektionsberichts beim

Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht

seine Gültigkeit.

(7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht

der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf

Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln

(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmi-

gen Brennstoffen beschickt werden und deren

Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchs-

tens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der

Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder

aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kenn-

zeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über

das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten

nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998

(BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)

geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1

Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom

21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüs-

sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten

neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167

S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie

2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008,

S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt

auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammenge-

fügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet

werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden

EG-Konformitätserklärung ergeben.

(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum

Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder auf-

gestellt werden, wenn die Anforderungen nach

Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind

bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primär-

energie bedarf den Wert des Jahres-Primär energie-

bedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als

40 vom Hundert überschreitet.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. einzeln produzierte Heizkessel,

2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen

ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den

marktüblichen flüssigen und gasförmigen

Brennstoffen erheblich abweichen,

3. Anlagen zur ausschließlichen

Warmwasserbereitung,

4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur

Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut

oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben

aber auch Warmwasser für die Zentralheizung

und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,

5. Geräte mit einer Nennleistung von we-

niger als sechs Kilowatt zur Versorgung

eines Warmwasserspeichersystems mit

Schwerkraftumlauf.

§ 14 Verteilungseinrichtungen und

Warmwasseranlagen

(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Ge-

bäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Ein-

richtungen zur Verringerung und Abschaltung der

Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung

elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

1. der Außentemperatur oder einer anderen geeig-

neten Führungsgröße und

2. der Zeit

ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 gefor-

derten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden

nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer

sie nachrüsten. Bei Wasser heizungen, die ohne

Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fern wärme-

versorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsicht-

lich der Verringerung und Abschaltung der Wärme-

zufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen

in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten,

wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fern-

wärme netzes in Abhängigkeit von der Außen-

temperatur und der Zeit durch entsprechende

Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage

geregelt wird.

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als

Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit

selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumwei-

sen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet

werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind

Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger

als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt

nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit

festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet

sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für

Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung

eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1

bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehen-

den Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der

Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen,

die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden

30

sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz

mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der

Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt

Nennleistung sind die Umwälzpumpen der

Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der

Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische

Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten

Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen

angepasst wird, soweit sicherheitstechnische

Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.

(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in

Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden

Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestat-

tet werden.

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung

von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren

Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der

Raumlufttechnik

(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer

Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als

zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen,

die für einen Volumenstrom der Zuluft von we-

nigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt

sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von

Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher

Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt wer-

den, dass

1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische

Leistung der Einzelventilatoren oder

2. der gewichtete Mittelwert der auf das jewei-

lige Fördervolumen bezogenen elektrischen

Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren

bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der

Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht

überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4

kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09

Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie

Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1

nach DIN EN 13053 : 2007-11 erweitert werden.

(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in

Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten

solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu

bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmit-

telbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig

wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet

werden, bei denen getrennte Sollwerte für die

Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden kön-

nen und als Führungsgröße mindestens die direkt

gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind

solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach

Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber

sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3,

bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in ent-

sprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des

§ 12 Absatz 3, nachrüsten.

(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in

Gebäude und bei der Erneuerung von Zentral geräten

oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen

diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen

Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von

den thermischen und stofflichen Lasten oder zur

Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit

von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluft-

volumen strom dieser Anlagen je Quadratmeter

versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden

je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche

neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1

gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf

Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes er-

höhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder

Laständerungen weder messtechnisch noch hin-

sichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.

(4) Werden Kälteverteilungs- und

Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen

im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstma-

lig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren

Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.

(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude

eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen

erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur

Wärme rück gewinnung ausgestattet sein, die min-

destens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 :

2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind

die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-

10 : 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der

Außenluftvolumenstrom maßgebend.

Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 16 Ausstellung und Verwendung von

Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr

sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigen-

tümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des

Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der

Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energeti-

schen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes

31

ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie

hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die

Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung

des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind ent-

sprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung

des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude

Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt

werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis

der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf

Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund-

stück, ein grundstücksgleiches Recht an einem

bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teil-

eigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem

potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung

einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit

dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7

vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch ei-

nen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich

sichtbares Auslegen während der Besichtigung

erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der

Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hier-

von mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6

oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vor-

zulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis

oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich

dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn

hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des

Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den

Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu überge-

ben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-

den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber

bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem

Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer

sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich

mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli

2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit

starkem Publikumsverkehr befinden, der auf be-

hördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tra-

gen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach

dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.

Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten

Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut

sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1

genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend

vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht

zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.

Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den

Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu über-

geben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es

ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur

die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6

oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur

die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6

oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines

Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7

kann der Aushang auch nach dem Muster der

Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich

mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem

Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behörd-

licher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis

an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren

Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein

Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist

entsprechend anzuwenden.

(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses

Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler

sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem

Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen

Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt

ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicher-

zustellen, dass die Immobilienanzeige folgende

Pflichtangaben enthält:

1. die Art des Energieausweises:

Energiebedarfsausweis oder Energie verbrauchs-

ausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert des

Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs

für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen

Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis ge-

nannte Baujahr und

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis ge-

nannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und

bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe

nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder

Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für

Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei

Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung

oder zum Leasing eines Gebäudes, einer

Wohnung oder einer sonstigen selbständigen

Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem

30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 aus-

gestellt worden sind, und bei Energieausweisen

32

nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1

und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu

erfüllen.

§ 17 Grundsätze des Energieausweises

(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16

auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs

(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten

Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis)

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18

und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den

Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzu-

geben.

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16

Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs

ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2

sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für

Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen ha-

ben und für die der Bauantrag vor dem 1. November

1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des

Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn

das Wohngebäude

1. schon bei der Baufertigstellung

das Anforderungsniveau der

Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977

(BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder

2. durch spätere Änderungen mindestens auf das

in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau

gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigen-

schaften des Wohn gebäudes nach Satz 3 können

die Bestimmungen über die vereinfachte Daten-

erhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Daten-

bereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5

angewendet werden.

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausge-

stellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,

wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu be-

handeln sind.

(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungs-

empfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den

Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und

mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart

geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten

Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personen-

bezogene Angaben können beigefügt werden.

Energie ausweise sind vom Aussteller unter Angabe

seines Namens, seiner Anschrift und Berufs-

bezeichnung sowie des Ausstellungsdatums

eigenhändig oder durch Nachbildung der

Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe

des neu ausgestellten Energieausweises an den

Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c

Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutra-

gen. Hat bei elektronischer Antragstellung die

nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum

Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung

und in sonstigen Fällen der Antragstellung

bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach

Antragstellung keine Registriernummer zuge-

teilt, sind statt der Registriernummer die Wörter

„Registriernummer wurde beantragt am“ und das

Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle

einzutragen (vorläufiger Energieausweis).

Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat

der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung

des Energieausweises mit der eingetragenen

Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang

des vervollständigten Energieausweises beim

Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis

seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen

nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise

nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7.

(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des

Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder

Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1,

2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1

und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1

erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer

muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach

Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der

Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten

Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,

soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren

Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des

Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist

Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer

von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon

verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn

nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erfor-

derlich wird.

§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs

(1) Werden Energieausweise für zu errichtende

Gebäude auf der Grundlage des berechneten

Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der

nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen

zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den

Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe

für Energiebedarfswerte in den Mustern der

Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen

des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu

33

verwenden, die in den Bekanntmachungen nach

§ 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden

Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Werden Energieausweise für bestehende

Gebäude auf der Grundlage des berechneten

Energie bedarfs ausgestellt, ist auf die erforder-

lichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend

anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energie-

ausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für

Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6

bis 8 vorgesehen ist.

§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs

(1) Werden Energieausweise für bestehende

Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energie-

verbrauchs ausgestellt, sind der witterungsberei-

nigte Endenergie- und Primär energieverbrauch nach

Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die

Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzuge-

ben, soweit ihre Angabe für Energie verbrauchswerte

in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen

ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über

die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend

anzuwenden.

(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch

für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln

und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter

Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezen-

traler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der

hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist

der End energie verbrauch um eine Pauschale von

20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter

Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung

von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung

und Warmwasser ermittelte End energie verbrauch

um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr

und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche

zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht be-

kannt, kann sie bei Wohn gebäuden mit bis zu

zwei Wohn einheiten mit beheiztem Keller pau-

schal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche,

bei sonstigen Wohn gebäuden mit dem 1,2fachen

Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nicht-

wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für

Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung

und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in

Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Netto-

grundfläche anzugeben. Der End energie verbrauch

für Heizung ist einer Witterungs bereinigung zu

unterziehen. Der Primär en ergieverbrauch wird auf

der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der

Primär energiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1

Satz 2 bis 7 errechnet.

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind

1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von

Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für

das gesamte Gebäude,

2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbeson-

dere Abrechnungen von Energielieferanten

oder sachgerecht durchgeführte

Verbrauchsmessungen, oder

3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach

den Nummern 1 und 2

zu verwenden; dabei sind mindestens die

Abrechnungen aus einem zusammenhängenden

Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen,

der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode

einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind

längere Leerstände rechnerisch angemessen zu

berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch

ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde

gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung

des Endenergieverbrauchs und die angemessene

rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände

sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs

auf der Grundlage des ermittelten End energie-

verbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der

Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.

Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des

Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet wer-

den, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam

im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch

eines Nichtwohngebäudes sind in den Energie-

ausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im

Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der

Energieeffizienz

Der Aussteller des Energieausweises hat dem

Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für

Maßnahmen zur kosteneffizienten Ver besserung

der energetischen Eigenschaften des Gebäudes

(Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten

fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungs-

empfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen

sind nicht möglich. Die Modernisierungs-

34

empfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am

gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen

sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser

Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen

kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in

gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundes-

ministeriums für Wirtschaft und Energie und des

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau

und Reaktorsicherheit oder in Veröffentlichungen

von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen

werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2

Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind

entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungs-

empfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies

im Energieausweis zu vermerken.

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende

Gebäude

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-

stehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur

berechtigt

1. Personen mit berufsqualifizierendem

Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hoch-

bau, Bauingenieurwesen, Technische

Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,

Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissen-

schaftlichen Fachrichtung mit einem Aus-

bildungs schwerpunkt auf einem unter

Buchstabe a genannten Gebiet,

2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a

im Bereich Architektur der Fachrichtung

Innenarchitektur,

3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges

Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge-

werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die

Voraussetzungen zur Eintragung in die Hand-

werks rolle erfüllen, sowie Handwerks meister

der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche

und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung

berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne

Meistertitel selbständig auszuüben,

4. staatlich anerkannte oder geprüfte

Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt

auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die

Beurteilung von Heizungs- und Warm wasser-

bereitungsanlagen oder die Beurteilung von

Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,

5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen

Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung

von bautechnischen Nachweisen des Wärme-

schutzes oder der Energieeinsparung bei der

Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im

Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genann-

ten Personen mindestens eine der in Absatz 2

genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Aus-

stellungs berechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in

Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Ener-

gie ausweise für bestehende Wohngebäude. Für

Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die

Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohn-

gebäude beschränkt, wenn sich ihre Fort bildung im

Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf

Wohngebäude beschränkt hat und keine andere

Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist

1. während des Studiums ein Ausbildungs-

schwerpunkt im Bereich des energiesparenden

Bauens oder nach einem Studium ohne einen

solchen Schwerpunkt eine mindestens zwei-

jährige Berufserfahrung in wesentlichen bau-

oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen

des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des

energiesparenden Bauens, die

a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesent-

lichen Inhalten der Anlage 11,

b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den

wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2

entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter

Sachverständiger für ein Sachgebiet im

Bereich des energiesparenden Bauens oder in

wesentlichen bau- oder anlagentechnischen

Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(2a) (weggefallen)

(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne

des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Gemischt genutzte Gebäude

(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich

der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen

Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung un-

terscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil

der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als

Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem

Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil

35

der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als

Wohngebäude zu behandeln.

(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenn-

decken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der

Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.

§ 23 Regeln der Technik

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie kann gemeinsam mit dem Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und

Reaktor sicherheit durch Bekanntmachung im

Bundes anzeiger auf Veröffentlichungen sach-

verständiger Stellen über anerkannte Regeln der

Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf

solche Regeln Bezug genommen wird.

(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören

auch Normen, technische Vorschriften oder sons-

tige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten

des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schafts raum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung

das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energie-

einsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewähr-

leistet.

(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bau-

teilen und Anlagen im Hinblick auf die An for de-

rungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter

Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche

Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen

abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zu-

ständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für

eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt

nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,

1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick

auf die Anforderungen zur Energieeinsparung

im Sinne dieser Verordnung durch die Ver-

ordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2011

zur Festlegung harmonisierter Bedingungen

für die Vermarktung von Bauprodukten und

zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des

Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch

nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung

oder Durchführung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Union gewährleistet wird,

erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht

wurden und nach den genannten Vorschriften

zulässige Klassen und Leistungsstufen nach

Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften einge-

halten werden, oder

2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen

Vorschriften über die Verwendung von

Bau produkten auch die Einhaltung dieser

Verordnung sichergestellt wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie und das Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in

deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen

nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung

im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet

einstellen.

(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwen-

denden datierten technischen Regeln auf un datierte

technische Regeln, sind diese in der Fassung an-

zuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der

Heraus gabe der datierten technischen Regel ent-

spricht.

§ 24 Ausnahmen

(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson-

ders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der

Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder

das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere

Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen

Aufwand führen, kann von den Anforderungen die-

ser Verordnung abgewichen werden.

(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere

als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen

im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die

nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag

Ausnahmen zu.

§ 25 Befreiungen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden

haben auf Antrag von den Anforderungen dieser

Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen

im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch

einen unangemessenen Aufwand oder in sonsti-

ger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine

unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die er-

forderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen

Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende

Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die

eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet

werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5

nicht anzuwenden.

§ 25a Gebäude für die Unterbringung von

Asylsuchenden und Flüchtlingen

(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-

ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie

als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asyl-

gesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach

36

§ 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den

Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen

an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten

Regeln der Technik sind einzuhalten.

(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde

bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1

Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt

werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn

die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall

die Schaffung von Aufnahme einrichtungen nach

§ 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschafts-

unterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich

verzögern würden.

(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach

§ 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschafts-

unterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt

werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der

Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.

(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser

Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum

31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1

Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten

Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,

wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Auf-

nahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes

oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des

Asylgesetzes zu dienen.

§ 26 Verantwortliche

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-

ordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in

dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer

Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-

ordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungs-

kreises auch die Personen verantwortlich, die

im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder

Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in

Gebäuden tätig werden.

§ 26a Private Nachweise

(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden

Gebäuden Arbeiten

1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des

§ 9 Absatz 1 Satz 1,

2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im

Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit

Absatz 4, oder

3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung

von Heizkesseln und sonstigen Wärme-

erzeugersystemen nach § 13, Verteilungs-

einrichtungen oder Warmwasseranlagen nach

§ 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen

der Raumlufttechnik nach § 15

durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach

Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,

dass die von ihm geänderten oder eingebauten

Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser

Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung

der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten

Vor schriften nachgewiesen. Die Unter nehmer-

erklärung ist von dem Eigentümer mindestens

fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die

Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zu-

ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten

Bezirksschornsteinfegers

(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der

bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als

Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob

1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Ver-

bin dung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen

werden mussten, weiterhin betrieben werden

und

2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch

in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden

mussten, weiterhin ungedämmt sind.

(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in beste-

hende Gebäude eingebaut werden, prüft der be-

vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen

der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage

oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorge-

sehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten

Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob

1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 er-

füllt sind,

2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttä-

tig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und

Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein-

und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach

§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind,

3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vor-

richtungen zur selbsttätigen Anpassung der

elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14

Absatz 3 ausgestattet sind,

4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasser-

leitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe

nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der

Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genann-

37

ten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten

hin und setzt eine angemessene Frist zu deren

Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb

der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der be-

vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich

die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den

Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch

Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewie-

sen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung

durch den bevollmächtigten Bezirks schornsteinfeger.

(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,

soweit eine vergleichbare Prüfung durch den be-

vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf

der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige

heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009

erfolgt ist.

§ 26c Registriernummern

(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen

Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen

Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zu-

ständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registrier-

nummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich

elektronisch zu stellen. Eine Antrag stellung in

Papierform ist zulässig, soweit die elektronische

Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige

Härte bedeuten würde. Bei der Antrag stellung sind

Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellen-

den Person, das Bundesland und die Postleitzahl der

Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum

des Inspektionsberichts oder des Energieausweises

anzugeben sowie

1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der

inspizierten Klimaanlage,

2. in Fällen des § 17

a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-

oder Energieverbrauchsausweis und

b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nicht wohn-

gebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.

(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für

jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder

Energie ausweis eine Registrier nummer zu. Die

Registriernummer ist unverzüglich nach Antrag-

stellung zu erteilen.

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energie-

ausweisen und Inspektionsberichten über

Klimaanlagen

(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unter-

zieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach

§ 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe

der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch

signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalender-

jahr neu ausgestellten Energieausweise und neu

ausgestellten Inspektionsberichte über Klima-

anlagen erfassen.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle

Registriernummern und dort vorliegende An gaben

nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energie-

ausweisen und Inspektionsberichten über im jewei-

ligen Land belegene Gebäude und Klima anlagen

erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die

Vorbereitung der Durchführung der Stich proben-

kontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der

Stichprobenkontrolle hat die Kontroll stelle die Daten

nach Satz 1 jeweils im Einzel fall unverzüglich zu lö-

schen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle

zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den

Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,

8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder ge-

gen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2

Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind

abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit

diese im Rahmen des Buß geld verfahrens erforderlich

sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss

jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.

(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen

wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der

nachstehenden Optionen oder gleichwertiger

Maßnahmen überprüft:

1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,

die zur Ausstellung des Energieausweises

verwendet wurden, und der im Energieausweis

angegebenen Ergebnisse;

2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und

Überprüfung der im Energieausweis angegebe-

nen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen

Modernisierungsempfehlungen;

3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäude-

daten, die zur Ausstellung des Energie-

ausweises verwendet wurden, vollständige

Überprüfung der im Energie ausweis angegebe-

nen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen

Modernisierungsempfehlungen und, falls dies

insbesondere auf Grund des Einverständnisses

des Eigentümers des Gebäudes möglich

ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur

Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im

Energieausweis angegebenen Spezifikationen

mit dem Gebäude, für das der Energieausweis

erstellt wurde.

38

Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energie-

ausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage

von Landes recht einer zumindest gleichwertigen

Über prüfung unterzogen wurde, findet keine er-

neute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von

Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt

als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach

Satz 1, der sie gleichwertig ist.

(5) Aussteller von Energieausweisen sind ver-

pflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten

Energie aus weise und der zu deren Ausstellung

verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab

dem Ausstellungs datum des jeweiligen Energie-

ausweises aufzubewahren.

(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der

Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit

Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung

einer Kopie des Energieausweises und die zu

dessen Ausstellung verwendeten Daten und

Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist ver-

pflichtet, dem Verlangen der Kontroll behörde zu

entsprechen. Der Energie ausweis sowie die Daten

und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätz-

lich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine

Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit

die elektronische Übermittlung für den Antrag-

steller eine unbillige Härte bedeuten würde.

Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des

Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen,

soweit dies zur Durchführung der Überprüfung

im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten

Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle

nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum

Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der

Kopie des Energie ausweises sowie in den zu dessen

Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen

vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im

Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5

erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der

Aussteller des Energieausweises den Eigentümer

des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.

(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermit-

telten Kopien von Energieausweisen, Daten und

Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene

Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für

die Durchführung der Stich proben kontrollen und

hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den

Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,

8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben,

gespeichert und genutzt werden, soweit dies im

Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 ge-

nannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur

so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durch-

führung der Stichprobenkontrollen und der Buß-

geldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind

nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und

bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren

rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall

unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die

Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder so-

wie andere Vorschriften des Bundes und der Länder

zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.

(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der

Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über

Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von

Daten

(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbe-

zogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des

§ 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und

Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet

zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der

Energieeinsparung auswerten.

(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen

insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder

Energieverbrauchsausweis,

2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises

nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz

2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,

3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohn-

gebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,

4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften

der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche

und die Art der heizungs-, kühl- und raumluft-

technischen Anlagentechnik sowie der Warm-

wasserversorgung, bei Nicht wohngebäuden

auch die Art der Nutzung und die Zonierung,

5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs

sowie des Primärenergiebedarfs oder -ver-

brauchs für das Gebäude,

6. wesentliche Energieträger für Heizung und

Warmwasser,

7. Einsatz erneuerbarer Energien und

8. Land und Landkreis der Belegenheit des

Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße

und der Hausnummer.

(3) Die Auswertung kann sich bei

Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbeson-

dere auf folgende Merkmale beziehen:

1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2. Art des Gebäudes: Wohn- oder

Nichtwohngebäude und

39

3. Land und Landkreis der Belegenheit des

Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße

und der Hausnummer.

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder

Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals

zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die

wesentlichen Erfahrungen mit den Stich proben-

kontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine

personenbezogenen Daten enthalten.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des

Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätz-

lich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht

richtig errichtet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude

nicht richtig errichtet,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen

ausführt,

4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3

einen Heizkessel betreibt,

5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass

eine dort genannte Leitung oder eine dort

genannte Armatur gedämmt ist,

6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür

sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke

gedämmt ist,

7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung

mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder auf-

stellt,

8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder

Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstech-

nische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht

oder nicht rechtzeitig ausstattet oder

9. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von

Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen

oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig be-

grenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1

Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht

oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion

durchführt,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,

dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon

übergeben wird,

4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz

oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in

Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis

oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig

oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-

bindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder

eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder

nicht rechtzeitig übergibt,

6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

bindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass

in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben

enthalten sind,

7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-

bindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt,

dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte

Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen

Energieausweis ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1

Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4

oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zuge-

teilte Registriernummer oder das Datum der

Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig einträgt,

2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,

nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d

Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit

Absatz 8, zuwiderhandelt.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Än de-

rung, die Erweiterung oder den Ausbau von Ge bäu-

den zum Gegenstand haben, ist diese Ver ordnung in

der zum Zeitpunkt der Bau antrag stellung oder der

Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,

die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der

Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese

Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe

gegenüber der zuständigen Behörde geltenden

Fassung anzuwenden.

(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,

insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfah-

rensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum

Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gelten-

den Fassung anzuwenden.

40

(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energie-

ausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein

Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1

bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung die-

ser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile

zumindest der ersten Seite des Energieausweises

in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser

Verordnung anzugeben.

(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von

Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über

den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch

nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise

und Aussteller

(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die

nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die

vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausge-

stellt worden sind, gelten als Energieausweise im

Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4

sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung

zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-

den auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober

2007 ausgestellt worden sind

1. von Gebietskörperschaften oder auf deren

Veranlassung von Dritten nach einheitlichen

Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergie-

bedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die

Warmwasser bereitung und bei Nicht wohn-

gebäuden darüber hinaus die Kühlung und

eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und

wenn die wesentlichen Energieträger für die

Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder

2. in Anwendung der in dem von der Bundes-

regierung am 25. April 2007 beschlossenen Ent-

wurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache

282/07) enthaltenen Be stimmungen.

Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007

ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder

Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung

im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können

bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für

Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4

verwendet werden.

(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem

30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 aus-

gestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben

anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1

Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzu-

geben:

1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude

der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2

des Energieausweises gemäß dem Muster nach

Anlage 6 angegeben ist;

2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohn-

gebäude der Energieverbrauchskennwert,

der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß

dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist

im Energie verbrauchskennwert der Energie-

verbrauch für Warmwasser nicht enthalten,

so ist der Energieverbrauchskennwert um eine

Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und

Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;

3. bei Energiebedarfsausweisen für Nicht wohn-

gebäude der Gesamtwert des End energie be-

darfs, der Seite 2 des Energie ausweises gemäß

dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;

4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nicht wohn-

gebäude sowohl der Heizenergie verbrauchs- als

auch der Stromverbrauchs kennwert, die Seite 3

des Energieausweises gemäß dem Muster nach

Anlage 7 zu entnehmen sind.

Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energie-

ausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzu-

wenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude

nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,

bei denen noch keine Energie effizienz klasse

angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben

werden, wobei sich die Klassen einteilung gemäß

Anlage 10 aus dem End energie bedarf oder dem

End energie ver brauch des Gebäudes ergibt. Das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit können für Energie-

ausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2

Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in

Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam

bekannt machen.

(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1

Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben

anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz

1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen

anzugeben:

1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohn-

gebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß

dem Muster A des Anhangs der All gemeinen

Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energie-

ein spar verordnung in der Fassung vom 7.

März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch

Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2.

Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),

a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus

der Addition der Werte des Endenergiebedarfs

für die einzelnen Energieträger ergibt, und

41

b) die Art der Beheizung;

2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2

Nummer 1 der im Energieausweis angegebene

Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch

und die dort angegebenen wesentlichen

Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach

Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen

noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist,

darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich

die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem

Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch

des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entspre-

chend anzuwenden.

(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende

Modernisierungsempfehlungen zu noch gelten-

den Energieausweisen, die nach Maßgabe der am

1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft

getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung

ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer

oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis

vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit

dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage

und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des

§ 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für

be stehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind

ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor

dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

über die Förderung der Beratung zur sparsamen und

rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden

vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als

Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.

(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für

bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind

ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,

die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene

Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in

der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abge-

schlossene Weiterbildung zum Energiefachberater

im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoff-

industrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend

für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem

25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem

Abschluss der Weiterbildung.

(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für

bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind

ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,

die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene

Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks

verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für

Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem

25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem

Abschluss der Weiterbildung.

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige

Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder

durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen

landesrechtlichen Regelungen zur Aufgaben über-

tragung nimmt das Deutsche Institut für Bau-

technik vorläufig die Aufgaben des Landes vollzugs

als Registrierstelle nach § 26c und als Kontroll-

stelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgaben-

wahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht

sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf

der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1

und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger

Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch

durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind

längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser

Regelung anzuwenden.

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)Anforderungen an die Dichtheit des gesamten

Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine

Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1

Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 :

2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B

bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen

von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf

das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende

Werte nicht überschreiten:

bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen

3,0 h-1 und

bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden,

deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1

Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luft-

volumen 1.500 m3 übersteigt, sowie bei Nicht wohn-

gebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten

Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt

1.500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829 : 2001-

02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei

einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von

50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die

Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht

überschreiten:

bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen

4,5 m·h-1 und

42

bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

2,5 m·h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die

Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte

Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne

Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unter-

schiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1

und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.

Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2)Anforderungen an die Inbetriebnahme von

Heizkesseln

In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die

Aufstellung zum Zwecke der Inbetrieb nahme nur

zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwands-

zahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer

als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach

DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-

4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren

nicht unmittelbar in dieser Verordnung festge-

legt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den

nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 :

2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, zu bestim-

men. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder

Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen

der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die

Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von

Rohrleitungen und Armaturen

1. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5

sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in

Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1

einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen

Be stimmungen dieser Anlage etwas ande-

res ergibt.Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5

Wärme verteilungs- und Warmwasserleitungen

an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zwei-

Abb. 1.301: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und

Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht,

bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von

0,035 W/(m·K)

1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm

2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm

3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser

4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm

5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4

in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungs bereich

von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei

zentralen Leitungsnetzverteilern

1/2 der Anforderungen

der Zeilen 1 bis 4

6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,

die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen

beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden

1/2 der Anforderungen

der Zeilen 1 bis 4

7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm

8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen

sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und

Klimakältesystemen

6 mm

43

fachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1

bis 4 zu dämmen.

2. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht

anzuwenden, soweit sich Wärme verteilungs-

leitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten

Räumen oder in Bauteilen zwischen be heiz-

ten Räumen eines Nutzers befinden und

ihre Wärme abgabe durch frei liegende Ab-

sperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht

anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu

einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in

den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit

elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind

(Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen

befinden.

3. Bei Materialien mit anderen Wärme leit fähig-

keiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindest-

dicken der Dämmschichten entsprechend

umzurechnen. Für die Umrechnung und die

Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind

die in anerkannten Regeln der Technik enthalte-

nen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu

verwenden.

4. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasser-

leitungen sowie Kälteverteilungs- und

Kaltwasser leitungen dürfen die Mindestdicken

der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit

vermindert werden, als eine gleichwerti-

ge Begrenzung der Wärmeabgabe oder

der Wärmeaufnahme auch bei anderen

Rohrdämmstoffanordnungen und unter

Berücksichtigung der Dämmwirkung der

Leitungswände sichergestellt ist.

44

Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude

45

46

47

48

49

1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien

im Wärmebereich – Erneuerbare-Energien-Wärme-

gesetz (EEWärmeG) ist am 1.1.2009 in Kraft getre-

ten. Aus aktuellem Anlass wurde das EEWärmeG

in der Fassung vom 20.10.2015 um § 9a „Gebäude

für die Unterbringung von Asylbegehrenden und

Flüchtlingen“ ergänzt.

Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des

Klima schutzes, der Schonung fossiler Ressourcen

und der Minderung der Abhängigkeit von Energie-

importen eine nachhaltige Entwicklung der Wärme-

und Kälteversorgung zu ermöglichen und die

Weiter entwicklung der Technologien zur Nutzung

erneuerbarer Energien zu fördern.

Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den

Anteil erneuerbarer Energien am End energie-

verbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr

2020 auf 14 % zu steigern. Dazu verpflichtet das

EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu

errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren

Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab ei-

ner Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern

(zur Berechnung der Nutzfläche siehe

Energieeinsparverordnung). Erfüllen müssen diese

Pflicht alle Eigentümer von neu errichteten privaten

und öffentlichen Gebäuden.

Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt

werden soll, kann der Eigentümer entscheiden.

Allerdings muss ein bestimmter Mindestanteil des

gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit er-

neuerbaren Energien erzeugt werden – abhängig da-

von, welche erneuerbaren Energien eingesetzt wer-

den. So betragen die Mindestanteile z. B. 15 % beim

Einsatz von Solarthermie und 50 % beim Einsatz

von flüssiger und fester Biomasse (siehe § 5).

Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien nut-

zen möchten, können aus verschiedenen Ersatz-

maßnahmen wählen und sich z. B. für eine verbes-

serte Energieeinsparung beim Gebäude entscheiden

(siehe § 7). Auch Kombinationen verschiedener

Maß nahmen sind möglich (siehe § 8). Die Details

sind in der Anlage „Anforderungen an die Nutzung

von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“

geregelt.

Hinweis: Eine bundeslandspezifische Besonderheit

ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in

Baden-Württemberg, welches ausschließlich für

den Gebäudebestand gilt. Seit dem 1.7.2015 ist die

novellierte Fassung in Kraft. Das Gesetz verpflichtet

Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden

zum Einsatz von erneuerbaren Energien, wenn der

alte Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Ähnlich wie

beim EEWärmeG gibt es auch Ersatzmaßnahmen

und Maßnahmenkombinationen.

50

1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) von 2009

Anmerkung: Wichtige Praxishinweise zur

Heizkostenverordnung sind im Kapitel 4 dieses

Buchs zu finden.

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der

Kosten

1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und

zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,

2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von

Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen

nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwas ser -

lieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf

die Nutzer der mit Wärme oder Warm was ser

versorgten Räume.

(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich

1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem

Na men und für eigene Rechnung Berechtigte,

2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im

Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise

übertragen worden ist, dass er dafür ein Ent gelt

vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,

3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft

der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum

Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer

oder mehrerer Eigentumswohnungen der Woh-

nungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung

der Kosten der Wärmelieferung und Warm was-

ser liefe rung auf die Nutzer der mit Wärme oder

Warm wasser versorgten Räume, soweit der Lie ferer

unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei

nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Ver-

brauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamt-

verbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die

Rechte und Pflichten des Ge bäu de eigentümers aus

dieser Verordnung für den Lie ferer.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse

über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen

nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen BestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei

Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst

bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Ver ord nung

rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

§ 3 Anwendung auf das WohnungseigentumDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-

nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob

durch Vereinbarung oder Beschluss der Woh nungs-

eigentümer abweichende Bestimmun gen über die

Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die

Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den

§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und

die sonstigen Entscheidungen des Ge bäudeeigen-

tümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Rege-

lun gen entsprechend anzuwenden, die für die

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im

Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch

Vereinbarung der Wohnungs eigent ümer getroffen

worden sind. Die Kosten für die Anbringung der

Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehe-

nen Regelungen über die Tragung der Verwal tungs-

kosten zu verteilen.

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-

brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu

erfassen.

(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur

Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben

dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die

Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder

durch eine andere Art der Gebrauchsüber lassung

beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter

Angabe der dadurch entstehenden Kosten mit-

zuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die

Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach

Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der

Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Ge bäu-

de eigentümer überlassen.

(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der

Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.

Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nut-

zungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasser-

ver brauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.

(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäude eigen-

tümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu

verlangen.

51

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs

sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur

Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs

Warmwasserzähler oder andere geeignete Aus stat-

tungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche

Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen

nur solche Ausstattungen zur Verbrauchs erfassung

verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständi-

ge Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkann-

ten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre

Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als

sachverständige Stellen gelten nur solche Stel len,

deren Eignung die nach Lan desrecht zuständige

Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Techni-

schen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattun-

gen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet

sein und so angebracht werden, dass ihre technisch

einwandfreie Funk tion gewährleistet ist.

(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im

Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit

gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst

durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die An-

teile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren

Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.

Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschied-

lichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus ande-

ren sachgerechten Gründen eine Vorerfas sung nach

Nutzergruppen durchführen.

§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der

Ver sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der

Grund lage der Verbrauchserfassung nach Maß gabe

der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der

Regel innerhalb eines Monats mit geteilt werden.

Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,

wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeit-

raum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist

und von diesem selbst abgerufen werden kann.

Einer gesonderten Mitteilung des Warm wasser-

verbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der

Nutzeinheit ein Warmwasser zähler eingebaut ist.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten

zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem

Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamt ver-

brauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Wer den

die Kosten nicht vollständig nach dem Ver hält nis

der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufge-

teilt, sind

1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme

nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem

umbauten Raum auf die einzelnen Nut zergrup-

pen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder

Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheiz-

ten Räume zu Grunde gelegt werden,

2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warm-

wasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die

einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kos-

tenanteile der Nutzergruppen sind dann nach

Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die

Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile

am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts räu me

und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Ver teilung

der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden

anteiligen Kosten richtet sich nach rechts geschäft-

lichen Be stimmungen.

(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Ab-

satz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9

bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann

diese für künftige Abrechnungszeiträume durch

Erklärung gegenüber den Nutzern ändern

1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach

Nutzergruppen,

2. nach Durchführung von baulichen Maß nah men,

die nachhaltig Einsparungen von Heiz energie

bewirken oder

3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren

erstmaliger Bestimmung.

Die Festlegung und die Änderung der Abrech nungs-

maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines

Abrechnungszeitraumes zulässig.

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-

zungs anlage sind mindestens 50 vom Hundert,

höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten

Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Ge-

bäu den, die das Anforderungsniveau der Wärme-

schutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I

S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder

Gas heizung versorgt werden und in denen die

freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung

über wiegend gedämmt sind, sind von den Kosten

des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom

Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch

der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen

die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung

über wiegend ungedämmt sind und deswegen ein

wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht

52

erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer

nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt

werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen

Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach

Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach

der Wohn- oder Nutz fläche oder nach dem umbau-

ten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder

Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten

Räume zu Grunde gelegt werden.

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-

zungsanlage einschließlich der Abgasanlage ge hö-

ren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und

ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die

Kos ten der Bedienung, Überwachung und Pflege der

Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-

bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich

der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung

der Anlage und des Betriebs rau mes, die Kosten der

Messungen nach dem Bundes-Immissions schutz ge-

setz, die Kosten der Anmie tung oder anderer Arten

der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur

Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver wen-

dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung

einschließlich der Kosten der Eichung sowie der

Kosten der Berechnung, Auf teilung und Verbrauchs-

analyse. Die Verbrauchs analyse sollte insbesondere

die Ent wicklung der Kosten für die Heizwärme- und

Warm wasser ver sorgung der vergangenen drei Jahre

wie dergeben.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärme lie fe-

rung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören

das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten

des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entspre-

chend Absatz 2.

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-

wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom

Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem er-

fassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten

nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-

wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der

Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert

abgerechnet werden, und die Kosten der Wasserer-

wär mung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den

Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten

des Wasse rverbrauchs, die Grundgebühren und

die Zähler miete, die Kosten der Verwendung von

Zwi schen zählern, die Kosten des Betriebs einer

haus eigenen Wasserversorgungsanlage und einer

Was ser aufbe reitungsanlage einschließlich der Auf-

bereitungs stoffe.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Warm was ser-

lieferung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehö-

ren das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers

und die Kosten des Betriebs der zugehörigen

Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2.

§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wär-

me mit der zentralen Warmwasserversor gungs-

anlage verbunden, so sind die einheitlich entstande-

nen Kosten des Betriebs aufzuteilen.

Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten

sind bei An lagen mit Heizkesseln nach den An tei len

am Brennstoffverbrauch oder am Energie ver brauch,

bei eigenständiger gewerblicher Wär me lieferung

nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestim-

men. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,

sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen

Kosten hinzuzurechnen.

Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit

Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch

nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warm-

wasser versorgungsanlage.

Bei Anla gen, die weder durch Heizkessel noch durch

eigen ständige gewerbliche Wärmelieferung mit

Wärme versorgt werden, kön nen anerkannte Regeln

der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet

werden.

Der Anteil der zentralen Warm wasser ver sorgungs-

anlage am Wär me verbrauch ist nach Absatz 2,

der Anteil am Brennstoff ver brauch nach Absatz 3

zu ermitteln.

(2) Die auf die zentrale Warmwasser ver sor gungs-

anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem

31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu mes-

sen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzu-

mutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie

nach der Gleichung

Q = 2,5 · kWh

· V · (tw – 10 °C)

m3 · K

bestimmt werden.

Dabei sind zu Grunde zu legen

1. das gemessene Volumen des verbrauchten

Warm wassers (V) in Kubikmetern (m3);

53

2. die gemessene oder geschätzte mittlere Tem pe-

ratur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).

Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme men ge

noch das Volumen des verbrauchten Warm wassers

gemessen werden können, kann die auf die zent-

rale Warmwasserversorgungsanlage entfallende

Wär me menge nach folgender Gleichung bestimmt

werden

Q = 32 · kWh

· AWohn

m2 AWohn

Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warm-

wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu

Grunde zu legen. Die nach den Glei chungen in Satz 2

oder 4 bestimmte Wärme menge (Q) ist

1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erd-

gas mit 1,11 zu multiplizieren und

2. bei eigenständiger gewerblicher Wärme liefe-

rung durch 1,15 zu dividieren.

(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff-

verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-

anlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder

Schüttraummetern nach der Gleichung

B = Q / Hi

zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen

1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-

anlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Ab-

satz 2 in kWh;

2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes

(Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Ku bik-

meter (m3), Kilogramm (kg) oder Schütt raum-

meter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet

werden für

Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l

Schweres Heizöl 10,9 kWh/l

Erdgas H 10 kWh/m3

Erdgas L 9 kWh/m3

Flüssiggas 13 kWh/kg

Koks 8 kWh/kg

Braunkohle 5,5 kWh/kg

Steinkohle 8 kWh/kg

Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg

Holzpellets 5 kWh/kg

Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm.

Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-

gie versorgungsunternehmens oder Brennstoffl ie-

fe ranten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden.

So weit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt,

ist eine Um rechnung in Brennstoffverbrauch nicht

erforderlich.

(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit

Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den

Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8

Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung

nichts anderes bestimmt oder zulässt.

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warm was ser-

verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungs-

zeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen

zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst

werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der

Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume

in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs

vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Ab rech-

nungszeitraum oder des Durch schnittsver brauchs

des Gebäudes oder der Nut zergruppe zu ermitteln.

Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der

Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs

zu Grunde zu legen.

(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung

nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche

oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die

Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-

oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten

umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich

nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1

für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu

legenden Maßstäben zu verteilen.

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech nungs-

zeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Able-

sung der Ausstattung zur Verbrauchs erfas sung der

vom Wechsel betroffenen Räume (Zwi schen able-

sung) vorzunehmen.

(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden

Kosten sind auf der Grundlage der Zwi schen ablesung,

die übrigen Kosten des Wärme ver brauchs auf der

Grundlage der sich aus anerkannten Re geln der

Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeit anteilig

und die übrigen Kosten des Warm was ser verbrauchs

zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder

lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzer wech-

sels aus technischen Gründen keine hinreichend

genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind

die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die

übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.

54

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsge-

schäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Überschreitung der Höchstsätze Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere

als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten

Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben

unberührt.

§ 11 Ausnahmen(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit

Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

1. auf Räume,

a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von

weniger als 15 kWh/(m2·a) aufweisen,

b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur

Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wär-

meverbrauchs oder die Verteilung der Kosten

des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit un-

verhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; un-

verhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn

diese nicht durch die Einsparungen, die in der

Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden

können, erwirtschaftet werden können; oder

c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden

sind und in denen der Nutzer den Wär me ver-

brauch nicht beeinflussen kann;

2.

a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und

Lehrlingsheime,

b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäude teile,

deren Nutzung Personengruppen vorbehalten

ist, mit denen wegen ihrer besonderen persön-

lichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen

Mietverträge abgeschlossen werden;

3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend ver-

sorgt werden

a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung

von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder

Solar anlagen oder

b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-

Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung

von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des

Gebäudes nicht erfasst wird;

4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen

Hausanlagen, soweit diese Kosten in den

Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der

Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom

Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet

wer den;

5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach

Landesrecht zuständige Stelle wegen beson-

derer Umstände von den Anforderungen dieser

Verordnung befreit hat, um einen unangemes-

senen Aufwand oder sonstige unbillige Härten

zu vermeiden.

(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Ver-

sorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1

entsprechend.

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme

oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser

Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet

werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht

verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kos ten den

auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hun dert zu

kürzen. Dies gilt nicht beim Woh nungs eigentum im

Verhältnis des einzelnen Woh nungs eigentümers zur

Gemeinschaft der Woh nungs eigentümer; insoweit

verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten

bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt

1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des

anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen

Warmwasserkostenverteiler und

2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sons-

tigen Ausstattungen zur Verbrauchserfas sung.

(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der

Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit

der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli

1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.

(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz

3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem

30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche

Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser

Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wär me-

verbrauch der einzelnen Nutzer am 30. Sep tem ber

1989 mit Einrichtungen zur Messung der Was-

ser menge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5

Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.

(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Ja-

nuar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in

der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung

weiter anzuwenden.

55

1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Brennstoffe

Abschnitt 2

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4 Allgemeine Anforderungen

§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nenn wärme-

leistung von 4 Kilowatt oder mehr

Abschnitt 3

Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 6 Allgemeine Anforderungen

§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs -

brenner

§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungs brenner

§ 9 Gasfeuerungsanlagen

§ 10 Begrenzung der Abgasverluste

§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer

Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis

20 Megawatt

Abschnitt 4

Überwachung

§ 12 Messöffnung

§ 13 Messeinrichtungen

§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter

Feuerungsanlagen

§ 15 Wiederkehrende Überwachung

§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse

§ 17 Eigenüberwachung

§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit

einer Feuerungswärmeleistung von

10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 5

Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase

§ 20 Anzeige und Nachweise

§ 21 Weitergehende Anforderungen

§ 22 Zulassung von Ausnahmen

§ 23 Zugänglichkeit der Normen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6

Übergangsregelungen

§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen

für feste Brennstoffe, ausgenommen

Einzelraumfeuerungsanlagen

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-

feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 27 Übergangsregelung für Schornstein feger-

arbeiten nach dem 1. Januar 2013

Abschnitt 7

Schlussvorschrift

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14

Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)

Anforderungen an die Durchführung der

Messungen im Betrieb

Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)

Bestimmung des Nutzungsgrades und des

Stick stoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,

§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1

Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)

Anforderungen bei der Typprüfung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die

Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs-

anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten

nicht für

1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der

Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der

Abgase betrieben werden können, insbesondere

Infrarotheizstrahler,

56

2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,

a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen

Abgasen zu trocknen,

b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit

hei ßen Abgasen zu backen oder in ähnlicher

Wei se zuzubereiten,

c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des

Gesetzes über das Branntweinmonopol in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs num-

mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas sung,

das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert

worden ist, mit einer jährlichen Be triebszeit von

nicht mehr als 20 Tagen herzustellen

oder

d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei

denn, sie unterliegen dem Anwendungs bereich

des § 11,

3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Um-

ständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger

als während der drei Monate, die auf die In be-

triebnahme folgen, an demselben Ort betrieben

werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten die folgenden Be griffs-

bestimmungen:

1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wär-

meinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt

der Verbrennungsluft bezogen auf den Heiz wert

des Brennstoffes;

2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die

Verdampfungswärme des im Abgas enthal-

tenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt

durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

3. Einzelraumfeuerungsanlage:

Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung

des Aufstellraumes verwendet wird, sowie

Herde mit oder ohne indirekt beheizte Back vor-

rich tung;

4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage

aus gehenden Luftverunreinigungen; Kon zen-

tra tions angaben beziehen sich auf das Abgas-

volumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hek-

to pascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an

Wasserdampf;

5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch

Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt

wird; zur Feue rungsanlage gehören Feuerstätte

und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur

Verbren nungs luft zuführung, Verbindungsstück

und Abgas einrich tung;

6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren

Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brenn-

stoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauer be-

trieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;

7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung

des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider

Wir kung gegen holzzerstörende Insekten oder

Pilz e sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe

zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von

Holz;

8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgas-

stromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im

Bereich der Messöffnung die höchste Tem pe ra-

tur aufweist;

9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich

mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war

und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur

un erheblich mit Schadstoffen kontaminiert

wurde;

10. Nennwärmeleistung: die höchste von der

Feue rungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar

abge gebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist

die Feuerungsanlage für einen Nennwärme-

leis tungs bereich eingerichtet, so ist die Nenn-

wär me leis tung die in den Grenzen des Nenn-

wär me leis tungsbereichs fest eingestellte und

auf einem Zusatzschild angegebene höchste

nutzbare Wär me leistung; ohne Zusatzschild gilt

als Nenn wär me leistung der höchste Wert des

Nenn wärme leistungsbereichs;

11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer

Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wär me-

menge zu dem der Feuerungsanlage mit dem

Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen

auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärme-

be darfs-Häufigkeitsverteilung nach An la ge 3

Num mer 1;

12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brenn-

stoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben

werden kann, soweit die Feuerstätte nicht

ausschließlich für die Zubereitung von Speisen

bestimmt ist;

13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als

Wärmespei cher ofen aus mineralischen Spei-

chermateria lien, die an Ort und Stelle handwerk-

lich gesetzt werden;

14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Sub stan-

zen, die sich bei der Bestimmung der Ruß zahl

auf dem Filterpapier niederschlagen;

15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung,

die die im Abgas enthaltenen staubförmigen

Emis sionen bei der Rußzahlbestimmung nach

57

DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, her-

vorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das

optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung

der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des

Re flexionsvermögens um 10 %;

16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer

Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der

Emissionen erheblich verändern kann; eine

wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei

a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen

anderen Brennstoff, es sei denn, die Feue rungs-

an lage ist bereits für wechselweisen Brenn-

stoff einsatz eingerichtet,

b) Austausch eines Kessels;

17. bestehende Feuerungsanlagen:

Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung errichtet worden sind.

§ 3 Brennstoffe

(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die

folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkoh len -

briketts, Steinkohlenkoks,

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts,

Braun koh len koks,

3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,

3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN

EN 1860, Ausgabe September 2005,

4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich

an haftender Rinde, insbesondere in Form von

Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und

Zapfen,

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbe-

sondere in Form von Sägemehl, Spänen und

Schleif staub, sowie Rinde,

5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form

von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe

Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach

den brennstofftechnischen Anforderun gen des

DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holz pel lets

zur Verwendung in Kleinfeuer stätten nach DIN

51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie an-

dere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit

gleichwertiger Qua lität,

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz

sowie daraus anfallende Reste, soweit keine

Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer

Behandlung enthalten sind und Beschichtungen

keine halogenorganischen Verbindungen oder

Schwermetalle enthalten,

7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst

verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,

soweit keine Holzschutzmittel aufge tragen

oder infolge einer Behandlung enthalten sind

und Beschichtungen keine halogenorganischen

Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,

8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als

Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Ge trei-

de körner und Getreidebruchkörner, Getreide-

ganzpflanzen, Getreideausputz, Getreide spel zen

und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den

vorgenannten Brennstoffen,

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Aus-

gabe August 2008, sowie Methanol, Etha nol,

naturbelassene Pflanzenöle oder Pflan zen öl-

methylester,

10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-

lassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleich-

baren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder

Wasserstoff,

11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe fel-

verbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als

Schwefel, oder Biogas aus der Land wirt schaft,

12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch ofen-

gas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem

Vo lumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu

1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie

13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit die-

se die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.

(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1

Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf

1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei

Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt

diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine be-

sondere Vorbehandlung eine gleichwertige Be gren-

zung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas

sichergestellt ist.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genann-

ten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur

eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter

25 % bezogen auf das Trocken- oder Darr gewicht

des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei auto-

matisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach

Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höhe-

ren Feuchtegehalten geeignet sind.

(4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1

Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Ver-

wen dung von Bindemitteln hergestellt sein. Aus-

genommen davon sind Bindemittel aus Stärke,

pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.

(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13

müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. für den Brennstoff müssen genormte Qua li täts-

anforderungen vorliegen,

58

2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Num-

mer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehal-

ten werden,

3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb

dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen,

Furanen und polyzyklischen aromatischen Koh-

len was ser stoffen als bei der Verbrennung von

Holz auftreten; dies muss durch ein mindes tens

einjäh rliches Messprogramm an den für den

Einsatz vorgesehenen Feuerungs anlagen typ

nachge wie sen werden,

4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb

müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1

eingehalten werden können, dies muss durch

ein mindestens einjährliches Messprogramm an

den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungs-

anlagentyp nachgewiesen werden.

Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen

nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ord-

nungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie

dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 be-

trieben werden, für deren Einsatz sie nach An ga ben

des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Be-

trieb haben sich nach den Vorgaben des Her stellers

zu richten.

(2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen

Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 %.

(3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-

stoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen

Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens

dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur be-

trieben werden, wenn für die Feuerstättenart der

Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typ prüfung

des Herstellers belegt werden kann, dass unter

Prüf bedingungen die An forderungen an die Emis-

sions grenzwerte und den Mindestwirkungs grad

nach Anlage 4 eingehalten werden.

(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrie-

ben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes

stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder

Press linge in Form von Holzbriketts nach § 3 Ab satz

1 Nummer 5a eingesetzt werden.

(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014

errichtet und betrieben werden, sind mit nach-

geschalteten Einrichtungen zur Staubminderung

nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1

gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der

An forderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachel-

ofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN

13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachge-

wiesen wird:

1. bei einer Messung von einer Schornsteinfege rin

oder einem Schornsteinfeger unter sinngemä-

ßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage

4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder

2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten

Feuerraumes unter Anwendung der Be stim-

mun gen der Anlage 4 Nummer 3.

(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staub-

minderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet

werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen

Behörde festgestellt worden ist oder eine Bau art-

zulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und

die Bauart zulassung entfallen, sofern nach den

bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Ver-

wendung von Bauprodukten auch die immissions-

schutzrechtlichen Anforderungen eingehalten

wer den.

(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1

Num mer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab

dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

errichtet werden, dürfen nur betrieben werden,

wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typ-

prüfung des Herstellers belegt wird, dass unter

Prüf be dingungen die Anforderungen an die Emis-

sions grenzwerte nach Anlage 4 Num mer 2 ein-

gehalten werden.

(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feue-

rungs anlage für feste Brennstoffe hat sich nach

der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel

innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerech-

ten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungs-

gemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der

Be sonderheiten beim Umgang mit festen Brenn-

stoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem

Schorn steinfeger im Zusammenhang mit anderen

Schorn steinfegerarbeiten beraten zu lassen.

§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme-

leistung von 4 Kilowatt oder mehr

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit

einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder

mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungs an la-

gen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die

nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentra tionen

die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub

und Kohlen stoff monoxid (CO) nicht überschreiten

(Abb. 1.601).

59

Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungs an-

lagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3

Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz einge-

setzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für

Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet

werden.

(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 ge-

nannten Brennstoffe dürfen nur in Feue rungs anla-

gen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Ki lo watt

oder mehr und nur in Betrieben der Holz bearbei tung

oder Holzverarbeitung eingesetzt wer den.

(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten

Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten

Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach

Angaben des Herstellers für diese Brenn stoffe

geeignet sind und die im Rahmen der Typ prüfung

nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen

geprüft wurden.

Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brenn-

stoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanz-

liche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben

des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit

Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrar-

handel, eingesetzt werden.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärme-

trägermedium, ausgenommen Einzelraum feue-

rungs anlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1

Abb. 1.601

Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden

Brennstoff nach Nennwärmeleistung Staub CO

§ 3 Absatz 1 [Kilowatt] [g/m3] [g/m3]

Nummer 1 bis 3a ≥ 4 ≤ 500 0,09 1,0

> 500 0,09 0,5

Nummer 4 bis 5 ≥ 4 ≤ 500 0,10 1,0

> 500 0,10 0,5

Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8

> 500 0,06 0,5

Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8

> 100 ≤ 500 0,10 0,5

> 500 0,10 0,3

Nummer 8 und 13 ≥ 4 ≤ 100 0,10 1,0

Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden

Nummer 1 bis 5a ≥ 4 0,02 0,4

Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,3

> 500 0,02 0,3

Nummer 8 bis 13 ≥ 4 ≤ 100 0,02 0,4

60

Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die

ab dem Datum des Inkraft tre tens dieser Ver ordnung

errichtet werden, soll ein Wasser-Wär me speicher

mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brenn-

stofffüllraum vorgehalten werden.

Es ist mindestens ein Wasser-Wär mespeicher-

vo lumen von 55 Litern pro Kilowatt Nenn wärme-

leistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1

genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein

Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von

mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärme leis-

tung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein

sonstiger Wärmespeicher gleicher Ka pa zität ver-

wendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die

die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster

einstellbarer Leistung einhalten,

2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der

Grund- und Mittellast in einem Wärme ver sor-

gungssystem unter Volllast betrieben werden

und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen

Re ser vekessel abdecken, sowie

3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer be stim-

mungsgemäßen Funktion ausschließlich bei

Voll last betrieben werden.

Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 6 Allgemeine Anforderungen

(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von

Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär me-

träger und einer Feuerungswärmeleistung unter

10 Megawatt, die ab dem Da tum des Inkraft tretens

dieser Verordnung er rich tet werden, dürfen nur be-

trieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-

Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine

Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der

unter Prüfbedingungen nach dem Ver fahren der

Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases

an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,

in Abhängigkeit von der Nenn wärmeleistung die in

den Abb. 1.602 und 1.603 aufgeführten Werte nicht

überschreitet. Die Möglichkeiten, die Emissionen

an Stick stoff oxid durch feuerungstechnische

Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu

vermindern, sind auszuschöpfen.

(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung

von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär me-

träger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser

Verordnung errichtet oder durch Aus tausch des

Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz-

kessel mit einer Nennwärme leistung von mehr als

400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch

eine Bescheinigung des Her stellers belegt werden

kann, dass ihr unter Prüf bedingungen nach dem

Ver fahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nut-

zungs grad von 94 % nicht un terschritten wird.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für

Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr

als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem

Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kes sel-

wirkungsgrad 94 % nicht unterschreitet.

(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Bren-

ner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des

Abkom mens über den Europäischen Wirtschafts-

raum hergestellt worden sind, kann der Gehalt

des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von

Ab satz 1 auch nach einem dem Verfahren nach

An lage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, ins-

besondere nach einem in einer europäischen Norm

festgelegten Ver fahren, ermittelt werden.

§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs brenner

Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind

so zu errichten und zu betreiben, dass

Abb. 1.602: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des

§ 3 Absatz 1 Nummer 9

Abb. 1.603: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen

Gasversorgung

Nennwärmeleistung

[kW]

Emissionen

in mg/kWh

≤ 120 110

> 120 ≤ 400 120

> 400 185

Nennwärmeleistung

[kW]

Emissionen

in mg/kWh

≤ 120 60

> 120 ≤ 400 80

> 400 120

61

1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer

3.2 ermittelte Schwärzung durch die staub-

förmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2

nicht überschreitet,

2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der

Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prü fung

frei von Ölderivaten sind,

3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach

§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und

4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert

von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht

überschreiten.

Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von

11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November

1996 errichtet worden sind, darf abweichend von

Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten

werden.

§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungs brenner

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind

so zu errichten und zu betreiben, dass

1. die nach dem Verfahren der Anlage 2

Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch

die staub förmigen Emissionen im Abgas die

Rußzahl 1 nicht überschreitet,

2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der

Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prü fung

frei von Ölderivaten sind,

3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach

§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und

4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert

von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht

überschreiten.

Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf

abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2

nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen

sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert

worden oder werden wesentlich geändert.

§ 9 Gasfeuerungsanlagen

(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Ga-

sen der öffentlichen Gasversorgung und während

höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im

Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden,

gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Be-

triebs temperaturen ein Emissionsgrenzwert für

Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilo watt-

stunde Abgas.

(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und

zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Ab gas-

verluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.

§ 10 Begrenzung der Abgasverluste

Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach

dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die

Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in

Abb. 1.604 genannten Prozentsätze nicht über-

schreiten.

Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die

mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die An-

forderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Ra tes

vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit

flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschick-

ten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom

22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zu-

letzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl.

L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist,

an den Wirkungsgrad des Heiz kessels erfüllt, der

Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund

der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden,

so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn

der Heizkessel in der Konfor mi tätserklärung nach

Artikel 7 Absatz 2 der Richt linie 92/42/EWG als

Standardheizkessel nach Arti kel 2 der Richtlinie

92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-

Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie

92/42/EWG gekennzeichnet ist.

(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die

Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1

auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktio-

nen nicht eingehalten werden können, sind so zu

errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der

Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen

Bauart entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nenn-

wär me leistung von 11 Kilowatt oder weniger und

Abb. 1.604: Grenzwerte für Abgasverluste

Nennwärmeleistung

[kW]

Abgasverlust

in %

≥ 4 ≤ 25 11

> 25 ≤ 50 10

> 25 9

62

2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nenn wär me-

leistung von 28 Kilowatt oder weniger aus-

schließlich der Brauchwasserbereitung dienen.

§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer

Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt

bis 20 Megawatt

(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoff e

nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feue rungs-

wärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als

20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10

nur errichtet und betrieben werden, wenn

1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den

Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Ku-

bik meter Abgas,

2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben

als Stickstoffdioxid, den Emissions grenz wert von

a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei

Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter

110 Grad Celsius,

b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei

Kesseln mit einer Betriebstemperatur von

110 bis 210 Grad Celsius,

c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei

Kes seln mit einer Betriebstemperatur von

mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach

§ 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet

auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von

140 Milligramm je Kilogramm, und

3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,

bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen

Sauerstoffgehalt von 3 %, als Halb stun-

denmittelwert nicht überschreiten.

(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-

lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder

Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von

10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen

abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und

betrieben werden, wenn die Emis sionen von

1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert

von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und

2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff di-

oxid, den Emissionsgrenzwert von

a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei

Kes seln mit einer Betriebstemperatur unter

110 Grad Celsius bei Erdgas,

b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-

seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis

210 Grad Celsius bei Erdgas,

c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-

seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als

210 Grad Celsius bei Erdgas und

d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-

satz der anderen Gase,

bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %, als

Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.

(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig

mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während

höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen

nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des

Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle

Be triebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für

Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubik meter

Abgas.

Abschnitt 4 Überwachung

§ 12 Messöffnung

Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach

den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schorn stein-

fegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrie-

ben sind, hat eine Mess öffnung herzustellen oder

herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach

Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungs anlage meh-

rere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungs-

stück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als

den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf

Verlangen der zuständigen Be hörde die Herstellung

einer Messöffnung zu gestatten.

§ 13 Messeinrichtungen

(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und

der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Mess-

verfahren und Messeinrichtungen durchgeführt wer-

den, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit

geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die

Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie

eine Eignungsprüfung bestanden haben.

(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind

halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht

zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu

überprüfen.

§ 14 Überwachung neuer und wesentlich

geänderter Feuerungsanlagen

(1) Der Betreiber einer ab dem Datum des In-

kraft tretens dieser Verordnung errichteten oder

wesent lich geänderten Feuerungs an lage für feste

Brenn stoffe hat die Einhaltung der Anforderungen

des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der

Anlage von einer Schornstein fegerin oder einem

Schorn steinfeger feststellen zu lassen; die Fest-

63

stel lung kann auch im Zusammen hang mit anderen

Schorn stein fegerarbeiten erfolgen.

(2) Der Betreiber einer ab dem Da tum des In-

kraft tretens dieser Verordnung errichteten oder

wesentlich geänderten Feuerungs an lage, für die in

§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1

bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 An forderungen fest-

gelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen

Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der

Inbetriebnahme von einer Schorn stein fe ge rin oder

einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz

von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwär-

me leistung von 11 Kilowatt oder weniger,

2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme leis-

tung von 11 Kilowatt oder weniger, die aus-

schließlich der Brauchwassererwärmung dienen,

3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Etha-

nol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas,

Stahl gas, Hochofengas oder Raffineriegas ein-

gesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei

denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas

jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt

werden,

4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte ein-

gerichtet sind, hinsichtlich der Anforderun gen

des § 10.

(4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während

der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage

nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Er geb-

nis der Messungen sowie über die Durch füh rung

der Überwachungstätigkeiten nach den Ab sätzen 1

und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schorn-

steinfeger dem Betreiber der Feuerungs an lage eine

Beschei nigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5

auszustellen.

(5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die

Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Be treiber

den Mangel abzustellen und von einer Schorn-

stein fegerin oder einem Schornsteinfeger eine

Wie der holung zur Feststellung der Einhaltung der

Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schorn-

steinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No vem ber

2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fas-

sung bleibt unberührt.

§ 15 Wiederkehrende Überwachung

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den

Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13

genannten Brennstoffe mit einer Nennwärme-

leis tung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen

Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung

der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25

Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften ge-

nannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten

Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder

einem Schorn steinfeger durch Messungen feststel-

len zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach

Satz 1 ist die Ein haltung der Anforderungen an die

Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5

Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage

für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der An-

forderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im

Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstät-

ten schau von dem Bezirksschornsteinfegermeister

überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeue rungs anlage

mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilo watt und

mehr, für die in den §§ 7 bis 10 An for derungen

festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen

An for derungen

1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei An-

lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche

Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b

zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und

2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei An-

lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche

Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b

mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer

Schorn steinfegerin oder einem Schorn stein-

feger durch Messungen feststellen zu lassen.

Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer

Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierli-

cher Regelung des Verbrennungsprozesses die

Ein haltung der Anforderungen einmal in jedem

fünften Kalenderjahr von einer Schorn stein-

fegerin oder einem Schornsteinfeger durch Mes-

sungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie

2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeue rungs-

anlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse

Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Er-

gebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 ka-

lenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für

das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen

Landesinnungsverband. Die Landesinnungs ver bän-

de für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für

jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse

64

der Messungen und legen diese Übersichten im

Rahmen der gesetzlichen Auskunfts pflich ten der

Innungen für das Schornstein feger handwerk der

für den Immissionsschutz zustän digen obersten

Lan desbehörde oder der nach Landesrecht zustän-

digen Behörde bis zum 30. April des folgenden

Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband

des Schornstein feger hand werks erstellt für jedes

Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifen-

de Übersicht und legt diese dem Bundesministe rium

für Umwelt, Natur schutz und Reaktor sicher heit bis

zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.

§ 17 Eigenüberwachung

(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und

der Schornsteinfeger und der Bezirksschornstein-

feger meister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feue-

rungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Voll zug

des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der

auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord nun gen

nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landes-

vertei di gung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bun-

des behörden obliegt, von Stellen der zuständigen

Ver waltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die

Wahrnehmung der Eigen über wachung der für den

Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständi-

gen Landesbehörde und dem Bezirksschorn stein-

fegermeister mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die

Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die

Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige

Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie ver-

gleichbare Aufzeichnungen.

(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite

Übersichten über die Ergebnisse der Messungen

nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den

Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbe-

hör den oder den nach Landesrecht zuständigen

Behörden und dem Bundesministerium für Um welt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der

Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.

§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen

mit einer Feuerungs wärme leistung

von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

(1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser

Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für

den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3

Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärme-

leistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Mega-

watt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor

Inbetriebnahme mit geeigneten Mess ein richtungen

auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend

messen und registrieren. Die Mess ein rich tung muss

die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach

Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obers-

ten Landesbehörde oder von der nach Landes recht

zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt

gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau

der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen

zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb

von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren

und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf

Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber

muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der

letzten Kalibrierung wiederholen lassen.

Der Betreiber hat die Bescheinigung über den

ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das

Er geb nis der Kalibrierung und der Prü fung der Funk-

tionsfähigkeit der zuständigen Be hörde jeweils

innerhalb von drei Monaten nach Durch führung

vorzulegen.

(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-

sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen

Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen

und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines

jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vor-

zulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf

Jahre ab Vorlage bei der Be hörde aufbewahren.

(4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat

abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der

Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoff monoxid und

Stickstoffoxide frühestens drei Mo na te und spätes-

tens sechs Monate nach der Inbetrieb nahme von ei-

ner nach § 26 des Bundes-Immis sions schutzgesetzes

bekannt gegebenen Stel le prüfen zu lassen.

Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer

wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand

von drei Jahren wie derholen zu lassen.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Ein-

zelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern tech -

nisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen

(Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das

Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halb-

stun denmittelwert anzugeben.

(6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat

über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen

Mess bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen

und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mo-

na ten nach Durchführung der Messung vorzulegen.

Der Messbericht muss Angaben über die Mess pla-

nung, das Ergebnis, die verwendeten Mess verfah ren

und die Betriebsbedingungen, die für die Beurtei-

65

lung der Messergebnisse von Bedeu tung sind, ent-

halten. Der Betreiber muss die Be richte fünf Jahre

ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.

(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,

wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Ab-

satz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach

§ 11 überschreitet.

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase

(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab

dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder

wesentlich geändert werden, müssen

1. bei Dachneigungen

a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindes-

tens 40 Zentimeter überragen oder von der

Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens

40 Zentimeter überragen oder einen horizonta-

len Abstand von der Dachfläche von mindestens

2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwär me-

leistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von

15 Metern die Oberkanten von Lüf tungs öff-

nungen, Fenstern oder Türen um mindes tens

1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich

um 2 Me ter je weitere angefangene 50 Kilo watt

bis auf höchstens 40 Meter.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Aus-

trittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit

einer Feuerungswärmeleistung von 1 Me ga watt bis

10 Megawatt

1. die höchste Kante des Dachfirstes um

mindestens 3 Meter zu überragen und

2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist

die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven

Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zu grun-

delegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berech-

nen ist.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feue rungs anlagen in

Warmumformungsbetrieben, soweit Windleit flä-

chen lüfter eingesetzt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von

Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder meh-

rere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den

Vorschriften der Technischen Anleitung zur Rein-

haltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002,

S. 511) zu berechnen ist.

§ 20 Anzeige und Nachweise

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat

diese der zuständigen Behörde spätestens einen

Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat da-

für Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die

Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin

oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden

Tätigkei ten an den Bezirksschornsteinfegermeister

gesendet werden.

Der Bezirksschornsteinfeger meis ter hat die durch -

geführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.

§ 21 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund

der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes andere oder weiter gehende Anordnun gen

zu treffen, bleibt unberührt.

§ 22 Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus nah-

men von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25

und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen

besonderer Umstände durch einen unangemes-

senen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer

un billigen Härte führen und schädliche Um weltein-

wir kun gen nicht zu befürchten sind.

§ 23 Zugänglichkeit der Normen

DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf

die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei

der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in

§ 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizie rungs-

pro gramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO,

Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH,

Alboin straße 56, 12103 Berlin, bezogen werden.

Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richt linien so-

wie das Zertifizierungsprogramm für Holz pellets

sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in

Mün chen archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-

mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufge-

führten Brennstoffe einsetzt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder

Ab satz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,

3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2

eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet

oder nicht richtig betreibt,

66

4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brenn-

stoffe in anderen als den dort bezeichneten

Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,

5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer

Feuerungsanlage einsetzt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Ein-

zelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,

7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Mess-

öffnung nicht gestattet,

8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder

Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2

die Einhaltung einer dort genannten An for-

derung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen

lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen

lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwa-

chen lässt,

9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einz el-

feuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig ausrüstet,

10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Mess ein rich-

tung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt

oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kali brie rung

nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-

nigung oder einen Bericht nicht oder nicht recht-

zeitig vorlegt,

13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1

oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht

rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindes-

tens fünf Jahre aufbewahrt,

14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer

dort genannten Anforderung nicht oder nicht

rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht

oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht

recht zeitig erstattet oder nicht dafür Sorge

trägt, dass die dort genannten Nachweise ver-

sendet werden,

16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Ab satz 1

Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder

17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung

einer dort genannten Anforderung nicht oder

nicht rechtzeitig überwachen lässt.

Abschnitt 6 Übergangsregelungen

§ 25 Übergangsregelung für Feuerungs-

anlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen

Einzelraumfeuerungsanlagen

(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen

Ein zelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-

fe dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die

Grenz werte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in

Ab hängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab fol-

genden Zeitpunkten eingehalten werden (Abb. 1.605).

Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die

An lagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten

müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember

2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im

Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum

31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durch-

ge führt wird, kann die Feststellung des Zeit punktes

der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen

Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.

(2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Ver ord-

nung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeit-

punkten gelten für bestehende Feuerungs an lagen

für feste Brennstoffe mit einer Nennwär meleistung

von mehr als 15 Kilowatt, aus ge nom men Einzel-

raumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den

eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,

die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Abb. 1.606).

Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis

zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten

die Emis sionsbegrenzungen bei den Brennstoffen

nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Vo-

lu mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %.

Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne

Puffer spei cher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1

Num mer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anfor-

de run gen bei gedrosselter Verbrennungs luftzu fuhr

einzuhalten.

Abb. 1.605: Übergangsregelungen

Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der

Einhaltung der

Grenzwerte der

Stufe 1 des § 5

Absatz 1

bis einschließlich 31.12.1994 1.1.2015

vom 1.1.1995 bis

einschließlich 31.12.2004

1.1.2019

vom 1.1.2005 bis einschließlich

des Tages, der vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung

liegt

1.1.2025

67

(3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit

einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,

ausgenommen Einzelraumfeuerungs anla gen, die ab

dem Datum des Inkraft tre tens dieser Ver ordnung

und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten

die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach

dem 1. Januar 2015 weiter.

(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungs-

anlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2

Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung

der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezem-

ber 2011 und anschließend alle zwei Jahre von

einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein-

fe ger über wachen zu lassen. Im Rahmen der

Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der

An forde rungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und

§ 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14

Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-

ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss

sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach

§ 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder

einem Schornsteinfeger beraten lassen.

(6) Der Betreiber einer ab dem Da tum des Inkraft-

tretens dieser Verordnung errichteten oder we sent-

lich geänderten Feuerungs an la ge für feste Brenn-

stoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2

auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten

Anforderungen für Anlagen mit einer Nenn wär-

me leistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3

Ab satz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brenn-

stoffen betrieben werden, erst sechs Mo na te nach

der Bekanntgabe einer geeigneten Mess einrichtung

im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen.

§ 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.

(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1

sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur

Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2

sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von

1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für

den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a,

8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit

einer Nennwärmeleistung über 15 Kilo watt und

2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3

Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten

festen Brennstoffe mit einer Nenn wärme leis-

tung über 50 Kilowatt

erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer

geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13

Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2

bleibt unberührt.

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-

feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-

stoffe, die vor dem Datum des In kraft tretens dieser

Ver ordnung errichtet und in Betrieb genommen

wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn

nach folgende Grenzwerte nicht überschritten wer-

den:

1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

Abb. 1.606: Grenzwerte der Brennstoffe

Nennmwärmeleistung

in kW

Brennstoff

nach § 3 Absatz 1

Staub

[g/m3]

CO

[g/m3]

Nummer 1 bis 3a

> 15 ≤ 50 0,15 –

> 50 ≤ 150 0,15 –

> 150 ≤ 500 0,15 –

> 500 0,15 –

Nummer 4 bis 5a

> 15 ≤ 50 0,15 4

> 50 ≤ 150 0,15 2

> 150 ≤ 500 0,15 1

> 500 0,15 0,5

Nummer 6 und 7

> 50 ≤ 100 0,15 0,5

> 100 ≤ 500 0,15 0,5

> 500 0,15 0,3

Nummer 8

> 15 ≤ 100 0,15 4

68

1. durch Vorlage einer Prüfstandsmess bescheini-

gung des Herstellers oder

2. durch eine Messung unter entsprechender An-

wendung der Bestimmungen der Anlage 4 Num-

mer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen

Schornsteinfeger geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der

Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013

nicht geführt werden, sind bestehende Einzel raum-

feuerungsanlagen in Abhängigkeit des Da tums auf

dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer

Einrichtung zur Reduzierung der Staub emi ssionen

nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder au-

ßer Betrieb zu nehmen (Abb. 1.607).

§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen

mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilo watt,

2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,

3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,

4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinhei ten,

deren Wärmeversorgung ausschließlich über

diese Anlagen erfolgt, sowie

5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der

Be treiber gegenüber dem Bezirksschorn stein-

fegermeister glaubhaft machen kann, dass sie

vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet

wurden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachel-

ofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die

eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu

den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit

nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der

Staubemission nach dem Stand der Technik auszu-

statten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraum-

feuerungsanlage hat bis einschließlich 31. De zem ber

2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom

Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der

Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis

einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuer stät-

tenschau durchgeführt wird, kann die Fest stel lung

des Datums auf dem Typschild auch im Zusammen-

hang mit anderen Schornsteinfegerarbei ten erfol-

gen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis

spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschorn-

steinfegermeister vorgelegt werden.

Der Bezirks schorn steinfegermeister hat im Rah men

der Feuerstättenschau oder im Zusammen hang

mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens

2 Jah re vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder

Außer betriebnahme dem Betreiber der An lage zu

informieren.

(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste

Brenn stoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens

dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errich-

tet werden, gelten die Grenz werte der Stufe 1 der

Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick ten

Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brenn stoffe

muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach

§ 4 Absatz 8 durch eine Schornstein fegerin oder

einen Schornsteinfeger im Zu sam men hang mit an-

deren Schornsteinfeger arbeiten beraten lassen.

§ 27 Übergangsregelung für Schornstein feger -

arbeiten nach dem 1. Januar 2013

An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister

treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtig-

ten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des

Schorn steinfeger-Handwerksgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mitt-

lere Feuerungs anlagen in der Fassung der Bekannt-

machung vom. 14. März 1997 (BGBl I S. 490), die zu-

letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August

2003 (BGBl I 1614) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbin-

dungsstück zwischen Wärmeerzeuger und

Abb. 1.607: Fristen für Nachrüstung bzw.

Außerbetriebnahme

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der

Nachrüstung

oder Außer-

betriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder

Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

1.1.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017

1.1.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020

1.1.1995 bis einschließlich

Datum des Tages, der vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung

liegt

31.12.2024

69

Schorn stein hinter dem letzten Wärmetau scher

anzubringen.

Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit

einer Abgasreinigungs ein richtung betrieben, ist

die Messöffnung hinter der Abgasreini gungs -

ein richtung anzubringen.

Die Messöffnung soll in einem Abstand, der

etwa dem zweifachen Durchmesser des Ver-

bindungsstücks entspricht, hinter dem Abgas-

stutzen des Wärmetauschers oder der Abgas-

reinigungseinrichtung angebracht sein.

2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach

Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare

Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine

größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke

auftreten als nach Nummer 1.

3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder

Rußablagerungen vorhanden sein, die die Mes -

sungen wesentlich beeinträchtigen können.

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Mes sun gen im Betrieb

1. Allgemeine Anforderungen

Messung des Feuchtegehaltes

Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Mess-

geräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen,

durchzuführen. Andere gleichwertige Mess me tho-

den zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können

angewendet werden.

Messung von Abgasparametern

1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern

des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine

Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die

Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.

1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit

der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Be triebs-

anleitungen enthaltenen Anweisungen der Her-

steller sind zu beachten.

1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauer-

betriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nenn-

wärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten ein-

stellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass

die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren

Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen mitei-

nander vergleichbar sind.

1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die

Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungs-

luft sowie die Temperatur des Abgases zu messen.

Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Num-

mer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den

Be triebs messgeräten angezeigte Temperatur des

Wär me trägers im oder hinter dem Wärme er zeu ger

ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehr-

stufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die

bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.

1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durch-

zuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn

eine einzelne Messung negativ ausfällt.

2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste

Brenn stoffe

2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Num mer

1.3 sind die Messungen bei einer Kessel tem peratur

von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen.

Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll da-

rüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten,

nachdem die größte vom Hersteller in der Be die-

nungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf

eine für die Ent zün dung ausreichende Glutschicht

aufgegeben wurde, begonnen werden.

2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem

Sauer stoff gehalt im Abgas als Viertel stunden mit-

tel wert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer

eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestim-

men. Die gemessenen Emissionen sind nach der

Beziehung

EB = 21 – O2B xEM

21 – O2

auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es

bedeuten:

EB Emissionen, bezogen auf den Bezugs sauer-

stoffgehalt

EM gemessene Emissionen

O2B Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent

O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen

Ab gas.

2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Um-

rechnung auf den Normzustand und den Bezugs-

sauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimal-

stelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten

Emissions grenzwertes zu ermitteln. Es ist nach

Num mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992,

zu runden.

Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn

der gemessene Wert abzüglich der Mess unsi cher-

heit nicht überschreitet.

2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25

Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:

70

2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungs-

luftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei

geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei

geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.

2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem

Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist

fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei

abgeschaltetem Gebläse zu messen.

2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Ver-

bren nungs luftgebläse (Drehzahlregelung, Stufen re-

ge lung, Luftmengenregelung mittels Drossel schei-

be, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten

lang mit verminderter Verbrennungs luft zufuhr zu

messen.

3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungs anlagen

3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Num-

mer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäu-

bungs brenner und bei Gasfeuerungsanlagen

frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten

des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Ver-

damp fungs brenner frühestens zwei Minuten nach

dem Ein stellen der Nennwärmeleistung mit den

Messungen begonnen werden. Bei Warm was ser-

heizungs anla gen soll die Kesselwassertemperatur

bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad

Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasser-

heizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß

bei Tempera tu ren unter 60 Grad Celsius betrieben

werden (Brenn wertgeräte, Niedertem pe ratur kessel

mit gleitender Regelung).

3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem

Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Okto ber

1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzel -

mes sungen vorzunehmen. Eine weitere Einzel-

mes sung ist jeweils durchzuführen, wenn das

beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung

merk lich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen

Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Ein zelmes-

sungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das

auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis

entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte

Rußzahl nicht überschritten wird.

3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vor han den sein

von Ölderivaten ist anhand der bei der Ruß zahl-

be stimmung beaufschlagten Filterpapiere vor-

zunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind

jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate

zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festge-

stellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu

verwerfen.

Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,

muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließ -

mitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Aus gabe März

1979, durchgeführt werden. Die An forderungen die-

ser Verord nung sind erfüllt, wenn an keiner der drei

Filter pro ben Ölderivate festgestellt werden.

3.4 Bestimmung der Abgasverluste

3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die

Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mit-

telwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden je -

weils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen.

Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der

Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei

raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeig-

neter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.

Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der

quasikontinuierlichen Messung von Abgas tem pe-

ra tur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemes-

senen Werten für Sauerstoffgehalt und Tem pe-

ratur der Ver brennungsluft nach folgender Formel

errechnet:

qA = (tA – tL) · A

+ B

21 – O2, A )(Es bedeuten:

qA Abgasverlust in Prozent

tA Abgastemperatur in Grad Celsius

tL Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius

O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen

Ab gas in Prozent

3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.

Abb. 1.608: Abgasverlust und Abgastemperatur

Heizöl EL, natur- Gase der öffentlichen Kokereigas Flüssiggas und

belassene Pflanzenöle, Gasversorgung Flüssiggas-Luft-

Pflanzenölmethylester Gemische

A = 0,68 0,66 0,60 0,63

B = 0,007 0,009 0,011 0,008

71

4. Inhalt der Bescheinigung über die Über-

wachungsmessungen an Feuerungsanlagen für

flüssige und gasförmige Brennstoffe

Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15

Absatz 5 muss mindestens folgende Informatio nen

enthalten:

Allgemeine Informationen

Name und Anschrift der Schornsteinfegerin

oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirks-

schornsteinfegermeisters

Name und Anschrift des Eigentümers

Aufstellort der Anlage

Rechtliche Grundlage der Überprüfung

Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Er rich-

tung, Leistungsbereich und Nennleistung

Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,

Leistungsbereich und Leistung bei der Mes sung

Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse,

Verdampfungsbrenner)

Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und

Num mer nach § 3 Absatz 1)

Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-

raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warm was-

ser erzeugung, Warmwassererzeugung)

Messergebnis

Wärmeträgertemperatur

Verbrennungslufttemperatur

Abgastemperatur

Sauerstoffgehalt im Abgas

Druckdifferenz

Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der

Mess unsicherheit

Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ruß-

zahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittel-

wert der Rußzahl

Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen:

Er gebnis der Überprüfung auf Ölderivate

Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser

Ver ordnung

Sonstige Überwachungstätigkeiten

Information über die Überprüfung der An for-

de rungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Her stel ler-

bescheinigung)

5. Inhalt der Bescheinigung über die Über-

wachungsmessungen an Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15

Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben

enthalten:

Allgemeine Informationen

Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder

des Schornsteinfegers bzw. des Bezirks schorn-

stein fegermeisters

Name und Anschrift des Eigentümers

Aufstellort der Anlage

Rechtliche Grundlage der Überprüfung und

Mes sung

Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errich tung,

Leistungsbereich und Nennleistung, Feuer stät-

ten bauart, Beschickungsart

Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und

Num mer nach § 3 Absatz 1)

Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-

raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warm was -

ser erzeugung, Warmwassererzeugung)

Messergebnis

Wärmeträgertemperatur

Abgastemperatur

Sauerstoffgehalt im Abgas

Druckdifferenz

Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter An gabe

der Messunsicherheit

Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Ab gas

unter Angabe der Messunsicherheit

Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser

Ver ordnung

Sonstige Überwachungstätigkeiten

Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3

Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten

Brenn stoffe

Information über die Überprüfung der

Anfor derungen nach § 4 Absatz 1

Nur bei Inbetriebnahme

Information über die Durchführung einer

Be ratung nach § 4 Absatz 8

Information über die Überprüfung der An for-

derungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Ab satz 1

(Herstellerbescheinigungen)

Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxid gehaltes unter Prüf bedingungen

1. Bestimmung des Nutzungsgrades

1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der

DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.

1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für

den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder

für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten

Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt

die Bestimmung an einer bereits errichteten Feue-

rungs anlage, sind die für die Prüfung auf dem

72

Prüf stand geltenden Vorschriften sinngemäß anzu-

wenden.

1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf

3 % des ermittelten Nutzungs grad wer tes nicht

überschreiten.

Die Anforderungen an den Nut zungs grad gelten als

eingehalten, wenn die ermit tel ten Werte zuzüglich

der Unsicherheit nach Satz 1 die fest gelegten Grenz -

werte nicht unterschreiten.

2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes

2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Bren-

ners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,

oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüf-

flamm rohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit

einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften

Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units)

sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer An-

wendung dieser Norm zu prüfen.

2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für ein-

zelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombina tio nen

auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in

Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999,

vorgenommen werden.

2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifi-

zierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbren nern

und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als

Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.

2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxid ge halt

des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Be-

rück sichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267,

Ausgabe November 1999,

a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten

des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgeleg-

ten Grenzwerte nicht überschreiten,

b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der

nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei

mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in

Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emis-

sions faktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht

überschreitet.

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung

1. Emissionsgrenzwerte und Mindest wir kungs -

gra de für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste

Brenn stoffe (Anforderungen bei der Typ prüfung)

– siehe Abb. 1.609.

Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Be hei-

zen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer-

stättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen

sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer

mit Flach feuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Ok tober

2005) einhalten.

Sonstige Einzel raum feue rungsanlagen zum Ko chen

und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen,

die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer stät-

ten art bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind,

müs sen die An forderungen für Herde (DIN EN 12815,

Ausgabe September 2005) einhalten.

Typprüfungen können nur von benannten Stellen

durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend

den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des

Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei chung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitglied staa ten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom

11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung

(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

geändert worden ist, durchführen dürfen.

2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3

Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brenn-

stoffen (An forderungen bei der Typprüfung)

Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3

Stickstoffoxide: Anlagen, die

ab dem Datum des Inkrafttretens

dieser Verordnung errichtet

werden: 0,6 g/m3

Anlagen, die nach dem

31.12.2014 errichtet werden: 0,5 g/m3

Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3

3. Durchführung der Messungen und Bestimmung

des Wirkungsgrades

3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Koh-

len stoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwär-

me leistung als Mittelwert über die Abbrandperio de

nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für

Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die

Messung der Koh lenstoffmonoxid emis sionen paral-

lel zur Messung der Stickstoffoxid emis sionen.

3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emis-

sionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halb-

stunden mittelwert (Messbeginn drei Minuten nach

Brenn stoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Aus gabe

No vember 2006, oder nach dem Zertifizie rungs-

programm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1,

Ausgabe November 2006. Andere Verfah ren können

bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.

73

Abb. 1.609: Emissionsgrenzwerte und Mindest wirkungs gra de für Einzelraumfeuerungsanlagen

für feste Brenn stoffe

Stufe 1: Stufe 2: Errichtung

Errichtung ab Errichtung nach ab dem Datum

dem ... dem 31.12.2014 des Inkrafttretens

[einsetzen: Datum dieser Verordnung

des Inkrafttretens

dieser Verordnung]

Feuerstättenart Technische CO Staub CO Staub Mindestwirkungs-

Regeln [g/m3] [g/m3] [g/m3] [g/m3] grad [%]

Raumheizer mit DIN EN 13240 2,0 0,075 1,25 0,04 73

Flachfeuerung (Ausgabe

Oktober 2005)

Zeitbrand

Raumheizer mit DIN EN 13240 2,5 0,075 1,25 0,04 70

Füllsteuerung (Ausgabe

Oktober 2005)

Dauerbrand

Speichereinzel- DIN EN 15250/ 2,0 0,075 1,25 0,04 75

feuerstätten A1 (Ausgabe

Juni 2007)

Kamineinsätze DIN EN 13229 2,0 0,075 1,25 0,04 75

(geschlossene (Ausgabe

Betriebsweise) Oktober 2005)

Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,0 0,075 1,25 0,04 80

mit Flachfeuerung A1 (Ausgabe

Oktober 2005)

Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,5 0,075 1,25 0,04 80

mit Füllfeuerung A1 (Ausgabe

Oktober 2005)

Herde DIN EN 12815 3,0 0,075 1,50 0,04 70

(Ausgabe

Sept. 2005)

Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,50 0,04 75

(Ausg. Sept. 05)

Pelletöfen ohne DIN EN 14785 0,40 0,05 0,25 0,03 85

Wassertasche (Ausg. Sept. 06)

Pelletöfen mit DIN EN 14785 0,40 0,03 0,25 0,02 90

Wassertasche (Ausg. Sept. 06)

74

3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wir kungs-

grades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgas-

verlust und Brennstoffdurchsatz nach den entspre-

chenden Normen.

3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN

EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probe nahme-

dauer beträgt eine halbe Stunde bei Nenn wärme-

leistung; es sind mindestens drei Bestim mungen für

jede Brennstoffart durchzuführen.

3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach

DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probe nahme-

dauer beträgt sechs Stunden bei Nenn wär meleis-

tung; es sind mindestens drei Bestim mun gen für

jede Brennstoffart durchzuführen.

75

1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002

Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue

Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage

der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist.

Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des

Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im

einzelnen zuständig sind.

Die materielle Grund regel findet sich in § 3 Absatz 1

der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen

sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und

instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit

und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und

die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet

werden.

Auszugsweise wird der Bereich der technischen An-

lagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima

hier dargestellt. Desweiteren wird die An forderung

zur Errichtung von barrierefreien Woh nungen hier

abgebildet.

Auszug aus 6. Abschnitt der MBO: Technische Gebäudeausrüstung

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte

und -kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bau-

teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-

geschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn

eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu

befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getrof-

fen sind; dies gilt nicht für Decken

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht

mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als

zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen

nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren

sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nut-

zung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend

lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten

Ab satz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ent-

sprechend.

§ 41 Lüftungsanlagen

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher

und brand sicher sein; sie dürfen den ordnungs-

gemäßen Be trieb von Feuerungsanlagen nicht be-

einträchtigen.

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen

und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren

Bau stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind

zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur

Brandentste hung und Brandweiterleitung nicht zu

befürchten ist.

Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bau -

teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-

ge schrie ben ist, nur überbrücken, wenn eine Brand-

ausbreit ung ausreichend lang nicht zu befürchten

ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen

sind.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie

Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertra-

gen.

(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen

eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von

Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung

der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn

keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und

des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie

zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende

Einrich tungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht

mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Ge-

schos sen.

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warm luft-

heizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur

Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungs-

anlagen) müssen betriebssicher und brandsicher

sein.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt

werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und

nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und

Nut zung der Räume Gefahren nicht entstehen.

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgas-

leitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke

(Ab gasanlagen) so abzuführen, dass keine Ge fahren

oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so

herzustellen, dass die Feuerstätten des Ge bäudes

ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

Sie müssen leicht gereinigt werden können.

76

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase

und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brand-

sicher sein.

Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so auf-

zustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder

unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbren-

nungs motoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoff-

zellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer

Verbrennungs gase gelten die Absätze 1 bis 3 ent-

sprechend.

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zuläs-

sig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasser zäh-

ler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungs ände rungen,

wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unver-

hältnismäßigem Mehraufwand erfüllt wer den kann.

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht

und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte

und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Ent-

leerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen

nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anla gen

sind so zu entlüften, dass Gesundheits schäden

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Die Zuleitungen zu Abwasser ent sor gungs anlagen

müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich,

zum Reinigen eingerichtet sein.

§ 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen

müssen die Wohnungen eines Geschosses barriere-

frei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen

die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad

sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Roll-

stuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,

müssen in den dem allgemeinen Besu cher verkehr

dienenden Teilen von Menschen mit Be hinderungen,

alten Menschen und Personen mit Kleinkindern

barriere frei erreicht und ohne fremde Hilfe zweck-

entsprechend genutzt werden können. Diese

Anforde rungen gelten insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs-

wesens,

2. Sport- und Freizeitstätten,

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5. Verkaufs- und Gaststätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch

einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite

von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.

Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungs-

fläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr

als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens

1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und

griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und

am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein

Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen

eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Trep pen

müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die

über Treppenabsätze und Fensteröffnungen so wie

über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen

müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindes-

tens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss

auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und

erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4

gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als

nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Ge schosse mit Roll-

stühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die

An for derungen wegen schwieriger Geländever-

hält nisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht

erfor derlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhan-

de- ner Bebauung oder im Hinblick auf die Si cherheit

der Menschen mit Behinderungen oder alten Men-

schen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehrauf-

wand erfüllt werden können.

77

1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007

Inhaltsübersicht§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs

§ 2 Begriffe

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,

Gasleitungsanlagen

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

§ 6 Heizräume

§ 7 Abgasanlagen

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren

Bauteilen

§ 9 Abführung von Abgasen

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und

ortsfeste Verbrennungsmotoren

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstoffl agerräumen

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brenn-

stofflagerräumen

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Einschränkung des AnwendungsbereichsFür Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheiz-

kraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese

Anlagen der Beheizung von Räumen oder der

Warm wasserversorgung dienen oder Gas-Haus-

halts-Koch geräte sind. Die Verordnung gilt nicht für

Brenn stoff zellen und ihre Anlagen zur Abfüh rung

der Prozessgase.

§ 2 Begriffe(1) Als Nennleistung gilt

1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte ange-

gebene höchste Leistung, bei Blockheiz kraft-

wer ken die Gesamtleistung,

2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild an-

gegebenen Leistungsbereiches festeingestellte

und auf einem Zusatzschild angegebene höchs-

te nutzbare Leistung der Feuerstätte oder

3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem

Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad

von 80 % ermittelte Leistung.

(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen

die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schäch te

nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen

kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Auf-

stellraum austreten kann. Andere Feuer stätten sind

raumluftabhängig.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer

Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW

reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn

jeder Aufstellraum

1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,

das geöffnet werden kann (Räume mit Ver-

bindung zum Freien), und einen Rauminhalt von

mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser

Feuerstätten hat,

2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum

Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden

ist (Verbrennungsluftverbund) oder

3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lich-

ten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder

zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Lei tungen

ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten

Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Ab-

satzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räu-

men mit Verbindung zum Freien muss durch Ver-

bren nungs luftöffnungen von mindestens 150 cm2

zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamt-

rauminhalt der Räume, die zum Ver bren nungs luft-

verbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW

Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig

betrieben werden können, betragen. Räume ohne

Ver bindung zum Freien sind auf den Ge samt raum-

inhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer

Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und

nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungs luft-

versorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die An-

forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer

Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht

die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder

Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder

Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss

mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hin-

ausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen.

Lei tun gen müssen strömungstechnisch äquivalent

be mes sen sein. Der erforderliche Querschnitt darf

auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen auf-

geteilt sein.

(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dür-

fen nicht verschlossen oder zugestellt werden, so-

fern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtun gen

gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ge-

78

öffnetem Verschluss betrieben werden können. Der

erforderliche Querschnitt darf durch den Ver schluss

oder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für

raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende

Ver brennungsluftversorgung auf andere Weise

nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haus-

halts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht

für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungs anlagen(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen

zwischen notwendigen Treppenräumen und

Aus gängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängi-

ge Feuerstätten, deren Oberflächentem pera tur

bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.

(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen

Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft

absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warm-

luft heizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Ab luft-

Wä sche trockner nicht beeinträchtigt werden. Dies

gilt als erfüllt, wenn

1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und

der Luft absaugenden Anlagen durch Sicher-

heits einrichtungen verhindert wird,

2. die Abgasabführung durch besondere Sicher-

heitseinrichtungen überwacht wird,

3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft ab-

saugenden Anlagen abgeführt werden oder

4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass

während des Betriebes der Feuerstätten kein

gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne

Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen

aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüf-

tungs anlagen während des Betriebes der Feuer-

stätten stündlich mindestens ein fünffacher

Luft wechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-

Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von

100 m3/h.

(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit

Strö mungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in

Räu men aufgestellt werden,

1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je

kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit

sie gleichzeitig betrieben werden können,

2. in denen durch unten und oben angeordnete

Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von

jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sicher-

gestellt ist oder

3. in denen durch andere Maßnahmen wie bei-

spielsweise unten und oben in derselben Wand

angeordnete Öffnungen mit einem Min dest-

querschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelba-

ren Nachbarräumen ein zusammenhängender

Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten

wird.

(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so be-

schaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen aus-

gerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen

Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeit-

raum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-

Gemische entstehen können.

Alle Gasent nah me stellen müssen mit einer Vor-

richtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die

Brenn stoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt

nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüs-

tung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die

Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.

(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und

deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fuß-

boden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Ge län-

de oberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung

haben und

2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter

Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im

Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen

in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann

oder über eine mechanische Lüftungs anlage

sicher abgeführt wird.

(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennba-

ren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt

sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuer-

stätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auf-

treten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens

die vom Hersteller angegebenen Abstands ma ße ein-

gehalten werden oder, wenn diese An gaben fehlen,

ein Mindestabstand von 40 cm ein gehalten wird.

(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten

für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennba-

ren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrenn-

baren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich

nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf

mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hin-

aus erstrecken.

(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen

von den Feuerraumöffnungen offener Kamine

nach oben und nach den Seiten einen Abstand von

mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines bei-

79

derseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein

Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer

Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die

gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt

werden, wenn dieser Raum

1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen

zur Aufstellung von Wärmepumpen, Block-

heiz kraftwerken und ortsfesten Verbrennungs -

motoren sowie für zugehörige Installationen

und zur La ge rung von Brennstoffen,

2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,

ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,

3. dicht- und selbstschließende Türen hat und

4. gelüftet werden kann.

In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für

feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden,

wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als

50 kW beträgt.

(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der

Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn-

stoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als

100 kW müssen durch einen außerhalb des Auf-

stellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)

jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem

Notschal ter muss ein Schild mit der Aufschrift

„NOTSCHAL TER FEUERUNG“ vorhanden sein.

(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl

gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung

nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die

Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach

Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekenn-

zeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden

können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuer-

stätten auch in anderen Räumen aufgestellt wer-

den, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert

und die Feuerstätten sicher betrieben werden

können.

§ 6 Heizräume (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer

Nenn leistung von insgesamt mehr als 50 kW, die

gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in

besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt wer-

den. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die

Heiz räume dürfen

1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenom-

men zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssi-

ge und gasförmige Brennstoffe, Wärme pum pen,

Bloc kheizkraftwerke, ortsfesten Ver bren nungs-

mo toren und für zugehörige Installa tionen sowie

zur Lagerung von Brennstoffen und

2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen

für das Betriebspersonal, sowie mit notwendi-

gen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Ver-

bindung stehen.

Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und

gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5

Abs. 2 entsprechend.

(2) Heizräume müssen

1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und

eine lichte Höhe von 2 m,

2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur

führt, der die Anforderungen an notwendige

Flu re erfüllt, und

3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außen-

wände, und Stützen von Heizräumen sowie De cken

über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.

Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit

sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens

feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse

haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trenn wän-

de zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der

Feuer stätten gehörenden Räu men, wenn diese Räu-

me die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine

obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem

Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lei-

tungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalen-

ten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf

auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4

angerechnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine

Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minu ten

haben, soweit sie durch andere Räume führen, aus-

genommen angrenzende, zum Betrieb der Feuer-

stätten gehörende Räume, die die Anfor derungen

nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungs-

leitungen dürfen mit anderen Lüftungs anlagen

nicht verbunden sein und nicht der Lüf tung anderer

Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räu-

me dienen, müssen, soweit sie durch Heiz räu me

führen,

1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens

90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrich-

tungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von

mindestens 90 Minuten haben und

2. ohne Öffnungen sein.

80

§ 7 Abgasanlagen(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Quer-

schnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach

Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit

der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die

Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Be triebs-

zuständen ins Freie abgeführt werden und gegen-

über Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten

kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brenn-

stoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von

Feuer stät ten für flüssige oder gasförmige Brenn-

stoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet

werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuer stät-

ten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgas anlage

zulässig, wenn durch einen sicheren Luft wechsel im

Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn

1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während

des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumen-

strom von mindestens 30 m3/h je kW Nenn-

leistung aus dem Aufstellraum ins Freie abge-

führt wird oder

2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern,

dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den

Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm über-

schreitet;

3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie

gleichzeitig betrieben werden können, mit einer

Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Auf-

stellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2

aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder

ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemein-

samen Schornstein, an eine gemeinsame Abgas lei-

tung oder an ein gemeinsames Verbindungs stück

nur angeschlossen werden, wenn

1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die

Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung

der Abgase für jeden Betriebszustand sicherge-

stellt ist,

2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den

Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen

über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten

ausgeschlossen sind,

3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrenn-

baren Baustoffen besteht oder eine Brand-

übertragung zwischen den Geschossen durch

selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere

Maßnahmen verhindert wird und

4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle ange-

schlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt

sind.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Ge-

schosse überbrückt, in einem eigenen Schacht ange-

ordnet sein. Dies gilt nicht

1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäu de -

klassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine

Nutzungseinheit führen,

2. für einfach belegte Abgasleitungen im Auf-

stellraum der Feuerstätte und

3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwider stands-

dauer von mindestens 90 Minuten, in Ge bäu-

den der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuer-

widerstandsdauer von mindestens 30 Minuten

haben.

Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht ander-

weitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer

Ab gas leitungen in einem gemeinsamen Schacht ist

zulässig, wenn

1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Bau-

stoffen bestehen,

2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben

Ge schoss aufgestellt sind oder

3. eine Brandübertragung zwischen den Ge schos-

sen durch selbsttätige Absperr vorrich tun gen

oder andere Maßnahmen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer

von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Ge-

bäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Mi nuten

haben.

(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Bau -

stoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie

nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu ver legen sind,

zum Schutz gegen mechanische Be anspruchung von

außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Bau-

stoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutz-

vorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoff en

ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgas lei tungen

im Auf stellraum der Feuer stätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5

und 6 bleiben unberührt.

(7) Schornsteine müssen

1. gegen Rußbrände beständig sein,

2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse über brü-

cken, eine Feuerwiderstandsdauer von min des-

tens 90 Minuten haben oder in durchgehenden

Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von

90 Minuten angeordnet sein,

3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder

auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet

sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennba-

ren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden

81

der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die

oberhalb der obersten Ge schossdecke beginnen

sowie für Schornsteine an Gebäuden,

4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken

unterbrochen sein und

5. für die Reinigung Öffnungen mit Schorn stein-

reinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbin dungs-

stücke, die unter Überdruck betrieben werden, müs-

sen innerhalb von Gebäuden

1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,

2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3

entsprechen,

3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte

Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein

oder

4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Ab-

gase in gefahrdrohender Menge nicht austreten

können.

(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wän-

den oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet

sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungs-

einheiten geführt werden.

(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgas abfüh rung

nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende

Luft- und Abgasführungen haben. An diese Syste-

me dürfen nur raumluftunabhängige Feuer stätten

angeschlossen werden, deren Bauart si cher stellt,

dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im

Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze

4 bis 9 sinngemäß.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brenn baren Bauteilen(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brenn-

baren Baustoffen so weit entfernt oder so abge-

schirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen

als 85 °C und

2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren

Temperaturen als 100 °C auftreten können.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbe-

sondere als erfüllt, wenn

1. die aufgrund von harmonisierten technischen

Spezifikationen angegebenen Mindestabstän de

eingehalten sind,

2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der

Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C,

deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens

0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstands-

dauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein

Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder

3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der

Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein

Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist

1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender

Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm

ausreichend,

2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten

und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wär-

me aus diesen Bauteilen nicht durch Wär me-

däm mung behindert wird, kein Mindest ab stand

erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgas lei-

tun gen für Abgastemperaturen der Feuerstätten

bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von

Schächten

1. ein Mindestabstand von 20 cm oder

2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick

mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer

Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die

Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleis-

tung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein

Mindestabstand von 5 cm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbin-

dungs stücke zu Schornsteinen ein Mindest ab stand

von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke min destens

2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit ge-

ringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

Die Mindestabstände gelten für den Anwen dungs-

fall der Hinterlüftung.

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu

Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuer-

stätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch

Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten

die An forderungen von Absatz 1 insbesondere als er-

füllt, wenn diese Leitungen und Verbindungs stücke

1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem

Schutzrohr aus nichtbrennbaren Bau stoff en ver-

sehen oder

2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nicht-

brennbaren Baustoffen mit geringer Wärme-

leitfähigkeit ummantelt werden.

Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für

flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von

5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nenn leistung

der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Werden bei Durchführungen von Abgas anlagen

durch Bauteile aus brennbaren Bau stoff en Zwi-

schen räume verschlossen, müssen dafür nicht-

brenn bare Baustoffe mit geringer Wärme leit-

fähig keit verwendet und die Anforderungen des

Ab sat zes 1 erfüllt werden.

82

§ 9 Abführung von Abgasen(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen

1. den First um mindestens 40 cm überragen oder

von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt

sein; ein Abstand von der Dachfläche von

40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängi-

ge Feuer stätten für flüssige oder gasförmige

Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe

der Nennleis tungen der angeschlossenen Feuer-

stätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das

Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu

Räumen und ungeschützte Bauteile aus brenn-

baren Baustoffen, ausgenommen Bedachun gen,

um mindestens 1 m überragen, soweit de ren

Ab stand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m

beträgt,

3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Ge-

bäu den, deren Bedachung überwiegend nicht

den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO ent-

spricht, am First des Daches austreten und die-

sen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuer-

stätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die

Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder

nur mit unverhältnismäßig hohem Auf wand

möglich ist,

2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur

Beheizung und 28 kW zur Warm wasser auf-

bereitung nicht überschreitet und

3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen

nicht entstehen.

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren(1) Für die Aufstellung von

1. Sorptions wärmepumpen mit feuerbeheizten

Aus treibern,

2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 ent-

sprechend.

(2) Es dürfen

1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleis tung

der Feuerung von mehr als 50 kW,

2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuer-

stätten mit einer Nennleistung von insgesamt

mehr als 50 kW nutzen,

3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch an -

getriebenen Verdichtern mit Antriebsleistun gen

von mehr als 50 kW,

4. Kompressionswärmepumpen mit Verbren-

nungs motoren,

5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nenn-

leistung in Gebäuden und

6. ortsfeste Verbrennungsmotoren

nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anfor de-

rungen nach § 5 erfüllen.

(3) Die Verbrennungsgase von Blockheiz kraftwer ken

und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Ge bäuden

sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach ab-

zuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an

eine gemeinsame Leitung nach Maß gabe des § 7

Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müs-

sen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungs-

motoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie

§ 8 beschaffen oder angeordnet sein.

(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Block-

heizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungs-

moto ren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist

zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der

Ver bren nungs gase und, soweit Feuerstätten ange-

schlossen sind, auch die einwandfreie Abführung

der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entspre-

chend.

(5) Für die Abführung der Abgase von Sorp tions-

wärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern

und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 ent-

sprechend.

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstoffl agerräumen(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lage-

rung von

1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,

2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge

von mehr als 15.000 kg,

3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit

mehr als insgesamt 5.000 l oder

4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht

von mehr als insgesamt 16 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflager räu me)

erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt

werden dürfen.

Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt

100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l

Flüssiggas je Brenn stofflagerraum und 30.000 l

Flüssiggas je Gebäu de oder Brandab schnitt nicht

überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstoffl ager räu men

sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuer-

beständig sein. Öffnungen in Decken und Wän den

müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie füh-

ren, mindestens feuerhemmende und selbst schlie-

83

ßende Abschlüsse haben. Durch De cken und Wän de

von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitun gen

geführt werden, ausgenommen Leitungen, die

zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie

Heizrohrleitungen, Wasser leitungen und Abwasser-

leitungen.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwi-

schen Brennstofflagerräumen und Heizräu men.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe

müssen

1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus

beschäumt werden können und

2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZ-

ÖL LA GERUNG“ oder „DIESEL KRAFT STOFF-

LAGERUNG“ gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung

verfügen,

2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen,

ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine

offenen Schächte und Kanäle haben,

3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig un-

terhalb der Geländeoberfläche liegen,

4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen

ha ben,

5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift

„FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein

und

6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen aus-

gestattet sein, die den Anforderungen der

Vor schriften aufgrund des § 14 des Geräte- und

Produkt sicherheitsgesetzes für elektrische An-

la gen in explosionsgefährdeten Räumen ent-

sprechen.

(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt

Absatz 4 Nr. 6 entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung

von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen

nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen

zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus-

gängen ins Freie und in notwendigen Fluren gela-

gert oder aufgestellt werden.

(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert

werden

1. in Wohnungen bis zu 100 l,

2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu

1.000 l,

3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu

5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn

diese Räume gelüftet werden können und ge-

genüber anderen Räumen keine Öffnungen,

ausgenommen Öffnungen mit dichtschließen-

den Türen, haben,

4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1

mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die

keine Aufenthaltsräume sind und den An forde-

run gen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4

Feuerstätten aufgestellt, müssen diese

1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für aus-

laufenden Brennstoff stehen und

2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Be hältern

für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.

Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert

werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strah-

lungs schutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m

genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Ober-

flächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht

überschreitet.

(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen

außerhalb von Wohnungen gelagert werden je-

weils in einem Behälter mit einem Füllgewicht

von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden all-

seitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und

außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine

Öffnungen haben.

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkessel anlagen(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkessel an-

lagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen

Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten

gefährdet werden können, gelten die materiellen

Anforderungen und Festlegungen über erstmalige

Prüfungen vor Inbetriebnahme und wie der kehrende

Prüfungen der aufgrund des § 14 Geräte- und

Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften

entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen

Vorschriften genannten Flüssig gasanlagen und

Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften

keine Anwendung finden. Eine sicherheitstech-

nische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung

der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die

Höchstfristen.

(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften

nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte

Feuerungsverordnung außer Kraft.

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85

2. Heizung

2.1 Allgemeines 86

2.2 Berechnung der Norm-Heizlast 88

2.3 Wärmeerzeuger 106

2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik 110

2.5 Biomasseheizungen 116

2.6 Schornsteine und Abgasleitungen 122

2.7 Wärmepumpen 143

2.8 Solarthermische Anlagen 150

2.9 Nah- und Fernwärmesysteme 158

2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik 160

2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser 179

2.12 Raumheizflächen 183

2.13 Heizungsregelung 206

86

2.1 Allgemeines

Die Energiewende in deutschen Heizungskellern

hat bislang nicht stattgefunden: Rund 15 Millionen

Heizungen in Deutschland sind älter als 20 Jahre. So

lautete einmal mehr das Fazit des Bundes verbandes

der Deutschen Heizungs industrie (BDH) auf Basis

der im Herbst 2015 vorgestellten Marktzahlen.

Demnach würden die Moder ni sierungs quoten bei

gasbasierten Systemen gerade einmal 3 % und

bei Ölheizungen sogar nur 1 % betragen. Sollte die

Modernisierung auf diesem Niveau fortgesetzt

werden, würde es laut BDH rund 30 Jahre dauern,

den Bestand der Gasheizungen auf den Stand der

Technik zu heben. Bei Ölheizungen wäre dieses Ziel

sogar erst in rund 100 Jahren erreicht.

Positive Impulse für das Heizungs-Modernisierungs-

geschäft der SHK-/TGA-Branche könnten 2016/2017

vor allem von den attraktiven, neu ausgestalte-

ten Förder programmen ausgehen, wie z. B. dem

Heizungscheck, dem Markt anreiz programm für

erneuerbare Energien (MAP) oder dem KfW-

Programm „Energieeffizient Sanieren“ (siehe

Kapitel 7). Schon im Jahr 2015 zeichneten sich erste

belebende Impulse ab. Nach BDH-Angaben inves-

tierten Hausbesitzer vor allem im Gebäudebestand

verstärkt in neue Brennwertheizungen. Während

sich die Investitionen in Gasbrennwerttechnik mit

einem Absatzplus von 4 % von Januar bis August

2015 auf hohem Niveau stabilisiert hätten, ver-

zeichneten vor allem Öl heizungen eine deutliche

Abb. 2.101: Gesamtbestand zentrale Wärmeerzeuger 2014 (Quelle: BDH, Köln)

87

Steigerung von rund 30 % gegenüber dem Vor-

jahres zeitraum. Zusätzlich tendieren umwelt-

orientierte Haus besitzer zur Einbindung von

erneuerbaren Energie systemen, z. B. in Form einer

Solar thermie anlage oder einer Holz-/Pellet-Einzel-

feuerung.

Im Wohnungsneubau dominiert nach wie vor der

Energie träger Erdgas den Markt mit einem Anteil

von rund 50 %. Aufgeholt hat in den letzten Jahren

die Elektro-Wärme pumpe mit einem Markt anteil

von über 20 % im Jahr 2015. Mit Blick auf die seit

dem 1.1.2016 verschärften Anforderungen der

Energie ein spar verordnung (siehe Kap. 1.3) könnte

deren Absatz in den nächsten Jahren gerade im

Neu baubereich noch deutlich zulegen. Zunehmend

interessanter wird für die Gebäudebesitzer die

Möglichkeit, dass Wärme pumpen in Verbindung mit

Flächen heizungen auch zur Raum kühlung beitra-

gen können. Allerdings reagieren Wärmepumpen

deutlich empfindlicher auf die Heiz system-

bedingungen als Brenn wert geräte. Generell gilt

jedoch für die Planung und Ausführung aller moder-

nen Heizsysteme, dass sie nur dann effizient und

störungsfrei arbeiten, wenn sie sorgfältig geplant,

ausgelegt, montiert und einreguliert werden – von

der Wärmeerzeugung über die Wärmeverteilung

bis hin zur Wärmeübergabe im Raum. Gerade in

Bestandsgebäuden muss bei einer Wärmeerzeuger-

Modernisierung deshalb immer auch das

Gesamtsystem betrachtet werden.

Abb. 2.102: Marktentwicklung Wärmeerzeuger 2005 bis 2015 (Quelle: BDH, Köln)

88

2.2 Berechnung der Norm-Heizlast

Grundlage der Bemessung und Auslegung einer

Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heiz-

last.

Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außen-

temperatur durch die Umfassungsbauteile, zum

Bei spiel eines Raumes, nach außen strömt, und die

Wär me, die erforderlich ist, um die eindringende

Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen. Die

Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem Transmis-

sions- (�T,i) und dem Lüftungswärme bedarf (�V,i)

zusammen :

�i = �T,i + �V,i

mit

i für Raum-Nr. i

Als Norm gilt zurzeit die DIN EN 12831 mit dem

nationalen Anhang aus dem Jahre 2008.

Abb. 2.201: Norm-Außentemperaturen

Ort PLZ Klimazonen Norm- Jahresmittel

nach Außen- der Außen-

temperatur temperatur

DIN 4710 �e [°C] �m,e [°C]

Aach, Hegau 78267 11 –14 3,0

Aachen 52062* 5 –12 9,7

Aalen, Württ. 73430* 13 –16 8,0

Ahlen, Westf. 59227* 5 –12 9,7

Ahrensberg 38707 3 –12 8,7

Aisdorf, Rheinl. 52477 5 –12 9,7

Altena, Westf. 58762 6 –12 7,2

Altenburg b. Bernburg 06429 4 –14 8,7

Alzey 55232 6 –12 7,2

Amberg, Oberpf. 92224 13 –16 8,0

Andernach 56626 7 –12 8,6

Anklam 17389 4 –12 8,7

Annaberg-Buchholz 09456 11 –16 3,0

Ansbach, Mittelfr. 91522 13 –16 8,0

Apolda 99510 9 –14 7,9

Arnsberg 59821 6 –12 7,2

Arnstadt 99310 9 –14 7,9

Aschaffenburg 63741* 6 –12 7,2

Aschersleben, Sachsen 06449 4 –14 8,7

Aue 08280 10 –16 6,4

Auerbach/Vogtl. 08209 10 –16 6,4

Augsburg 86150* 13 –14 8,0

Aulendorf, Württ. 88326 13 –16 8,0

Backnang 71522 12 –12 10,6

Baden-Baden 76530* 12 –12 10,6

Badenweiler 79410 12 –14 10,6

Bamberg 96047* 13 –16 8,0

Bautzen 02625 10 –16 6,4

Bensberg, 51429 5 –12 9,7

b. Bergisch Gladb.

Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit * gekennzeichnet.

89

Kurzhinweise zu Besonderheiten

1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu

beachten:

Die Berücksichtigung eines Wärmebrücken zu-

schlages erfolgt analog DIN V 4108-6.

Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der

Außentemperatur.

Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von

Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.

Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass

zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außen-

wanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu

addieren sind.

2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:

Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes

aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luft-

wech sel rate eines Gebäudes.

Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebs-

kräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Wind ein-

fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt

erhalten und ist identisch mit DIN 4701.

Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst

die infiltrierten Volumenströme Vinf. Die se wer-

den mit Vmin verglichen, um das Ma xi mum zu

ermitteln.

3. Zusatz-Aufheizleistung durch unter brochenen

Heizbetrieb

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können

eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte

aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart

werden.

4. Norm-Außentemperaturen

Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN 4701

T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme der

Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahres mittels

der Außentemperatur. Diese Temperatur wird zur

Berechnung erdreichberührter Flächen be nötigt. Die

Außenwand im Keller und der dortige Fuß boden

Abb. 2.202: Norm-Innentemperaturen

lfd. Raumart Norm-

Nr. Innentemperatur

�int [°C]

1 Wohn- und Schlafräume + 20

2 Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, + 20

Haupttreppenräume, Schalterhallen

3 Hotelzimmer + 20

4 Verkaufsräume und Läden allgemein + 20

5 Unterrichtsräume allgemein + 20

6 Theater- und Konzerträume + 20

7 Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungs- + 24

zimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)

8 WC-Räume + 20

9 Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser) + 15

10 Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume); + 10

siehe Tabelle 4

Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.

90

grenzen also rechnerisch nicht an die regionale

Außentemperatur sondern die des Jahres mit tels.

5. Norm-Innentemperaturen

Die Innentemperaturen für Räume können aus der

Norm entnommen werden. Abweichungen, meis-

tens auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbe-

dingt schriftlich festgehalten werden.

6. Norm-Heizlast

Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN

12831

Transmissionswärmeverluste

Die Grundformel besagt:

�T = �A · U · (�int – �e) [W]

mit

�T Transmissionswärmeverlust [W]

A Fläche [m2]

U U-Wert [W/m2K]

�int Innentemperatur [°C]

�e Außentemperatur [°C]

Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raum-

begrenzungsfläche der neu eingeführte Transmis-

sions-Wärmeverlustkoeffizient

HT = A · U [W/K]

berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Re duk-

tionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegren-

zungs fläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach

der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegren-

zungs flächen des Raumes wird der Transmissions-

wärme verlust

�T = �HT · (�int – �e) [W]

berechnet.

DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur

Berechnung des Transmissionswärmeverlustes

(Abb. 2.203).

Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust

eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu

�T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (�int – �e)

Im Einzelnen:

Transmissionswärmeverlust an die

äußere Umgebung

Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wär me-

verlustkoeffizienten aller Raumbegrenzungsflä chen

an die äußere Umgebung lautet als Ge brauchs-

formel für Deutschland

HT,e = �A · (U + �UWB) [W/K]

Diese vereinfachte Methode wurde im NA festge-

legt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der

Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als

�UWB bezeichnet.

Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3

der Norm zu entnehmen und haben entsprechend

DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder

0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berück sich ti gung

der Wärmebrücken.

Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die

äußere Umgebung mit

�T,e = �HT,e · (�int – �e) [W]

berechnet.

Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte

Nachbarräume

Diese werden analog den Transmissionswärme-

verlusten an die äußere Umgebung berechnet; da

aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten

Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-

Abb. 2.203: Transmissionswärmeverlust

Situation Index

Transmissionswärmeverlust e

an die äußere Umgebung

Wärmeverluste durch unbeheizten u,e

Nachbarraum an die äußere

Umgebung

Wärmeverluste an das Erdreich g

Wärmeverluste des zu berechnen- i,j

den Raumes i zum beheizten Nach-

barraum j

91

spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt.

Dieser wird berechnet aus

bu = �int – �u

[–]

�int – �e

mit

bu Temperatur-Reduktionsfaktor zur

Be rück sichtigung des Temperatur-

unter schie des des unbeheizten

Nach bar rau mes zur Normaußen-

temperatur [W]

�int Innentemperatur

(Index int = intern) [°C]

�u Innentemperatur des

unbeheizten Nachbarraumes

(Index u = unbeheizt) [°C]

�e Außentemperatur

(Index e = extern) [°C]

Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das

Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der

Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in

Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.

Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da –

wie bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT

der einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der

Ge samt temperaturdifferenz zwischen Raum tem-

pe ratur und Außentemperatur zum Trans mis sions-

wärmeverlust mul tipliziert wird.

Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-

nach

HT,ue = �A · (U + �UWB) · bu [W/K]

Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die

äußere Umgebung mit

�T,ue = �HT,e · (�int – �e) [W]

berechnet.

Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheiz-

ten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor

einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle

sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbe-

heizte Kellerräume, Dachgeschosse, Trep penhäuser

und andere unbeheizte Räume hinterlegt.

Wärmeverluste an das Erdreich

Die Wärmeverluste an das Erd reich werden nach

folgender Grundformel berechnet:

HT,g = fg1 · fg2 · �(A · Uequiv) · GW [W/K]

mit

fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwan kung

der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45

fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Be rück-

sich ti gung des Temperaturunter schie des der

Norm-Außentemperatur zum Jahres mit tel der

Außen temperatur

fg2 =

�int – �m,e

�int – �e

Das Jahresmittel der Außentemperatur wird be-

stimmt nach Tabelle 1 des Anhanges

Uequiv äquivalenter Wärme durch gangs koeffi zient

in Abhängigkeit von der Bo den situation

GW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von

Grund wasser:

GW = 1,15 (Abstand T zum Grund wasser bis

3 m)

GW = 1,00 (Abstand T zum Grund wasser über

3 m)

Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw.

den Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der

Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in

Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des

Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.

Zur Ermittlung des äquivalenten Wärme durch-

gangs koeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw.

den erwähnten Tabellen ist auch die Berech nung

des Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erd-

reichberührte Flächen/Umfangverhältnis be nötigt:

mit

B’ = Ag

[m]

0,5 · P

Ag Fläche der Bodenplatte

P Umfang der jeweiligen Bodenplatte

92

Wärmeverluste zwischen beheizten

Nachbarräumen

Diese werden analog den Transmissions wärme ver-

lusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet, aber

ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduk tions faktor

hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet

mit

fi,j = �int – �beheizter Nachbarraum

[–]

�int – �e

fi,j Temperatur-Reduktionsfaktor

zur Berücksichtigung des Tempe-

raturunterschiedes des beheizten

Nachbarraumes zur Norm-Außen-

temperatur – siehe Erläuterung

unbeheizter Nebenraum [W]

�int Innentemperatur [°C]

�b.N. Innentemperatur des beheizten

Nachbarraumes [°C]

�e Außentemperatur [°C]

Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-

nach

HT,i = �A · U · fi,j [W/K]

Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die

äußere Umgebung mit

�T,i = �HT,i · (�int – �e) [W]

berechnet.

Rechenschema für Transmissionswärme verluste

Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN

12831 zunächst den neu eingeführten Trans mis-

sions-Wärmeverlust-Koeffizienten HT jeder einzel-

nen Raumbegrenzungsfläche.

Die Summe aller HT-Werte wird mit der Tem pe ra-

turdifferenz innen – außen zum Gesamt trans mis-

sions verlust multipliziert.

Wärmeverluste, welche nicht direkt an die

Außen luft grenzen, müssen daher – wie bereits

ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren

im Ver hält nis der angrenzenden Temperatur zur

Außen temperatur korrigiert werden.

Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema

wie etwa:

�A · (U + �UWB) = �HT,e

�A · (U + �UWB) · bu = �HT,u

fg1 · fg2 · �A · Uequiv · GW = �HT,q

�A · U · fi,j = �HT,l

Summe �HT,i · (�int – �e) = �T,i

Mindest-Frischluftanteil

Aus hygienischen Gründen schreibt die EN 12831

Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in

Tabelle 6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben

und z. B. für normale bewohnbare Räume 0,5 oder

für Bad bzw. WC 1,5-fach.

Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt

aus

V·min = nmin · VR [m3/h]

Infiltration (natürliche Belüftung)

DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luft-

volumen durch Infiltration zu

V·inf = 2 · VR · n50 · e · � [m3/h]

mit

V Raumvolumen [m3]

n50 Luftwechselrate bei einer Druck diff erenz

von 50 Pa (Tabelle 7 NA) [h–1]

e Abschirmungskoeffizient

(Tabelle 8 NA) [–]

� Höhenkorrekturfaktor

(Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701) [–]

Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine

mechanische Belüftung vorliegt, mit dem Mindest-

luft wechsel verglichen und das Maximum wird in die

weitere Berechnung eingesetzt.

V·i = max (V

·inf, V

·min) [m3/h]

Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen

Luft volumenstromes wird zunächst der Wert HV

berechnet zu

HV = 0,34 · V·therm [W/K]

mit

cp · � = 0,34 [kJ/m2K]

Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungs wär me-

verlustes

�T = HV · (�int – �e) [W]

93

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden

nach EN 12831 vereinfacht berechnet mit

�RH = A · fRH [W]

Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen

Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wie-

der aufheizzeit, der Gebäudemasse und des ange-

nommenen Temperaturabfalls während der Ab senk-

phase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit von

einer angenommenen Luftwechselrate von

n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der

Auf heizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel

während der Aufheizphase).

Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem

Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden.

EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simu-

lationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur

Berechnung des Innentemperaturabfalls mithilfe

des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben.

Normheizlast eines Raumes

Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste

�HL = �T + �V + �RH [W]

mit

�T Transmissionswärmeverlust

des Raumes [W]

�V Lüftungswärmeverlust

des Raumes [W]

�RH zusätzliche Aufheizleistung

des Raumes zum Ausgleich der

Auswirkungen durch unter-

brochenes Heizen [W]

Hinweis: Die evtl. Berücksichtigung des unter-brochenen Heiz betriebes muss ggf. gesondert mit dem Bau herrn vereinbart werden.

Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines

Gebäudes

Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste

�HL,Geb = ��T + ��V + ��RH [W]

mit

��T Transmissionswärmeverlust

aller Räume (Verluste nur nach

außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich)

[W]

��V Lüftungswärmeverlust aller

Räume, wobei die Berechnung

auf folgenden Luftvolumenströmen basiert:

ohne raumluft-technische Anlagen

mit � = 0,5 [W]

�V = max (0,5 · �Vinf, �Vmin)

mit raumluft-technischen Anlagen

�V = 0,5 · �Vinf + (1 – )

· �Vsu + �Vmech,inf

��RH zusätzliche Aufheizleistung

aller Räume zum Ausgleich der

Auswirkungen durch unter-

brochenes Heizen [W]

Beispielberechnung der Heizlast eines

Einfamilienhauses nach DIN EN 12831

Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Ver-

fahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des

nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutsch-

land von 2008.

Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108

ausgeführt!

Das Dach ist komplett (auch über dem Spitz-

boden) wärmegedämmt, die Konstruktion

des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar

(n = 0,5 h–1).

Standort des Wohnhauses:

Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743)

Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA)

Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)

Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der

Fundamentplatte

Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per

Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr

dicht).

Das Gebäude befindet sich in einem Stadt-

zentrum mit enger Bebauung (gute Abschir-

mung).

Es handelt sich um ein mittelschweres Ge bäu de

mit cwirk = 35 Wh/m3K.

94

Abb. 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte

Bauteil Kürzel U-Wert W/(m2K)

Außenwand AW1 0,35

Außenwand an Erdreich AW2 0,45

Außenfenster AF 0,95

Außentür (Terrasse wie Fenster) AT1 0,95

Außentür (Hauseingang) AT2 1,45

Innenwand IW 1,50

Innentür IT 2,00

Decke (Aufbau wie FB) DE1 1,30

Decke zum Dach DE2 0,55

Fußboden (Aufbau wie DE) FB1 1,10

Fußboden an Erdreich FB2 0,45

Dach DA 0,45

95

Kellergeschoss

Erdgeschoss

96

Dachgeschoss

Schnitt

97

Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101

98

Formblatt: Hobby 101

99

Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001

100

Formblatt: Wohnzimmer 001

101

Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101

102

Formblatt: Eltern 101

103

Raumliste/Gebäudezusammenstellung

Gebäudeheizlast

Intelligente Wärmetechnologie auf kleinstem Raum

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A+++

A++

A+

A B C D E F G

A+++

A++

A+

A B C D E F G

+

+

+

+

2015 811/2013

A++

A+++

A

A

Remeha GmbHTzerraHP 690-5+ Solarerw. 4 x D 230

X

X

X

X

XL

XL

A

A

106

2.3 Wärmeerzeuger

Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau

nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe

Kapitel 2.2). Falls mit dem Eigentümer noch keine

Zuschläge für die Wiederaufheizung der Räume

vereinbart wurden, sollte dieser Aspekt bei der

Bestimmung der Leistungsgröße genau geprüft

werden.

Übernimmt der Wärmeerzeuger auch die Trink-

warm wasser erwärmung, sind ggf. Zuschläge auf

die Heiz last notwendig. Dies gilt insbesondere für

Anlagen mit einer Nenn leistung kleiner 20 kW. Die

Höhe eines eventuellen Heiz leistungs zuschlags

wird in Abhängigkeit von der Art des Wärme-

erzeugers und der Auslegung des Warm wasser-

bereitungssystems ermittelt.

2.3.1 EinteilungEine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt

sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit,

wobei die weitestgehende Einteilung von Heiz-

kesseln in der Normreihe DIN 4702 durchgeführt

wird. Die praktische Unterteilung erfolgt oft anhand

folgender Kriterien:

Typ: Standard- bzw. Konstanttemperatur-,

Niedertemperatur- oder Brennwert-

Wärmeerzeuger

Bauform: bodenstehend oder wandhängend

Ausführung: Einzelkomponenten (Kesselkörper,

Brenner, Regelung etc. separat) oder Unit-

Bauweise (Wärmeerzeuger-Einheit mit

integrierten, aufeinander abgestimmten

Komponenten)

Brennstoffart: gasförmig (z. B. Erdgas), flüssig

(z. B. Heizöl EL) oder fest (z. B. Holzpellets)

Brennerart: Die Bezeichnungen und Verfüg-

bar keiten variieren und sind abhängig von der

Brenn stoffart; Beispiele: Blau- und Gelbbrenner,

Brenner mit und ohne Gebläse, atmosphärischer

Brenner etc. (Abb. 2.305).

Brennerausführung: einstufig, zwei- oder mehr-

stufig, (stufenlos) modulierend

Anzahl: Ein- oder Mehrkesselanlage

Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach un-

terschieden in Gussheizkessel und Stahlheizkessel.

Stahlheizkessel (Abb. 2.301) bestehen meist aus ei-

nem zylindrischen Brennraum, um den der Wasser-

raum ringförmig (im kleinen Leistungs bereich) oder

darüber (bei großen Leistungen) angeordnet ist. Die

Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungs-

bereich hat eine heiße Brennkammer. Zwischen

dieser Brenn kammer und dem Wasser raum sind

oftmals Rippen oder Ähnliches angeordnet, die

Abb. 2.301: Öl-Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)

LogoCondens LC

52,5 – 189,1 kW

107

zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahl heiz-

kessel werden als kompakte und fertige Einheiten –

zumindest der Kesselblock – an die Baustelle an-

geliefert.

Gussheizkessel (Abb. 2.302 und 2.303) sind meist

in Glieder bauweise ausgeführt. Hierbei sind die

wasser durch strömten Einzelglieder durch Nippel

verbunden. Die Brenn kammer ist direkt von den

Heiz wasser kanälen umschlossen, sodass von einer

gekühlten Brenn kammer gesprochen wird. Nach-

schalt heizflächen sind mit in den Guss gliedern

integriert.

Die Gliederbauweise hat gerade im größeren

Leistungs bereich den Vorteil, dass bei kleinen Ein-

bring öffnungen der Kessel in losen Gliedern ange-

liefert und dann im Auf stellraum auf der Baustelle

zusammengenippelt werden kann. Dies ist z. B. bei

Kessel modernisierungen in Bestandsgebäuden mit

engen Türen und Treppenhäusern vorteilhaft.

2.3.2 Energetische Beurteilung von HeizkesselnIn eine energetische Beurteilung von

Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad

k = Q.

k = 1 – (qA + qU + qF + qS) Q

.F

und Nutzungsgrad

a = Q.

k

Q.

F

ein.

Der Kesselwirkungsgrad hk ist das Verhältnis der

Kes sel leistung zu der zugeführten Feuerungs-

leistung (Brennstoffenergiestrom). In ihn gehen Ver-

luste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein:

qA Verlust durch freie Wärme der Abgase

qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung

(bei Öl- oder Gasfeuerung gleich null)

qF Verlust durch Brennbares im

Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung

gleich null)

qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung

Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung:

hk = 1 – (qA + qS)

In Abb. 2.304 ist die Abhängigkeit des Nutzungs-

grades verschiedener Heizkessel von den Betriebs-

bedingungen aufgeführt.

Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Ver-

hältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und

zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF

während eines bestimmten Zeitraumes.

Abb. 2.302: Öl-Brennwert-Standheizkessel

(Werkbild Brötje)

NovoCondens BOB 14,1 – 37,5 kW

Abb. 2.303: Gas-Brennwert-Standheizkessel

(Werkbild Brötje)

EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW

Abb. 2.304: Abhängigkeit des Nutzungsgrades ver-

schiedener Heizkessel von den Betriebs bedingungen

108

Norm-Nutzungsgrad

Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichs-

kriterium der Norm-Nutzungsgrad (N) nach

DIN 4702 Teil 8 herangezogen. Dieser wird

nach DIN 4702 Teil 8 auf dem Prüfstand un-

ter festgelegten Bedingungen er mittelt. Der

Norm-Nutzungs grad hängt u. a. von der Größe

der Heiz flächen, von der Art des Brenners (ein-/

mehrstufig/modulierend) und von der Art der

Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf

angepasste Wasser temperaturen im Heiz kessel)

ab. Modulierende Feuerungen und gleitende

Kesselwassertemperaturregelungen erhöhen u. a.

den Norm-Nutzungsgrad.

Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist auch

der Norm-Nutzungs grad in seiner Höhe als eine

einzuhaltende Mindest anforderung anzusehen und

dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter

Kessel typen. In der Vergangenheit wurden diese

Angaben meistens auf den Heizwert Hi (früher:

unterer Heizwert HU) bezogen. Deshalb haben sich

bei Brenn wert geräten regelmäßig Norm-Nutzungs-

grade von über 100 % ergeben, was physikalisch

nicht korrekt ist. In vielen Wärme erzeuger-Daten-

blättern wird inzwischen der Norm-Nutzungsgrad

bezogen auf den Brennwert HS (früher: oberer

Heizwert HO) entweder zusätzlich oder ausschließ-

lich angegeben.

Raumheizungs-Energieeffizienz

Im Rahmen der Ökodesign-/ErP-Richtlinie (siehe

Kapitel 1.1) wurde ein neuer Kennwert eingeführt: die

jahres zeit bedingte Raum heizungs-Energie effizienz,

auch Raum heizungs-(Jahres-)Nutzungs grad (S)

genannt. Dieser wird im Gegensatz zum Norm-

Nutzungs grad grundsätzlich auf den Brennwert

bezogen.

Abgasverlust

Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine

Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im

Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von

älteren Kesseln und modernen Nieder temperatur-

kesseln sind in Abb. 2.306 dargestellt.

Die Bereiche gelten auch für atmosphärische

Gas kessel, wenn die Abgastemperatur vor der

Strömungs sicherung gemessen wird.

Wichtig: Einzuhalten sind auch die Grenzwerte nach

§ 10 der 1. BImSchV (siehe Kapitel 1.6).

Strahlungs- bzw. Oberflächenverlust

Zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrads eines

Wärme erzeugers gehört auch der Strahlungsverlust.

Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom,

der während des Feuerungsbetriebes über die Ober-

fläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum

abgegeben wird.

Betriebs-Bereitschaftsverlust

Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutz-

wär me abgabe erfolgt durch den Betriebs-Be-

reit schafts verlust. Dieser entsteht nur in der

Betriebs bereit schafts zeit (Still stands zeit) der

Feuerung durch Wär me abgabe der Ober flächen des

Wärme erzeugers und durch Auskühlung infolge

Schorn stein zugs. Dieser Verlust kann nur über die

Feuerung ge deckt werden; er führt zu einem ent-

sprechenden Brenn stoff verbrauch, der auch dann

Öl-Blaubrenner K-Baureihe 14 – 70 kW

Low-NOx-Öl-/Gasbrenner

JET-Baureihe 14 – 45 kW

Abb. 2.305: Öl- und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje)

109

auftritt, wenn keine Nutz wärme an das Heiz system

abgegeben wird.

2.3.3 Schadstoffemissions-GrenzwerteEmissionsgrenzwerte sind z. T. in den Normen

DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt.

Auch die 1. BImSchV schreibt in § 6 ff. bestimmte

Emissions-Grenzwerte vor (siehe Kapitel 1.6),

insbesondere für Stickstoffoxide (NOx) sowie für

Koh len monoxid (CO). Beide Werte können mittels

mo derner Feuerungs technik auch (deutlich) unter-

schritten werden. Abb. 2.307 zeigt beispielhaft

die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der

Eingrenzung von schädlichen Verbrennungs -

produkten auf.

Abb. 2.306: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel

Abb. 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje

110

2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik

Brennwertkessel unterscheiden sich von konven-

tionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche

Wärme tauscher, an denen das Abgas kondensiert

(Abb. 2.401, 2.407, 2.409 und 2.410). Die Wärme-

tauscher werden so bemessen, dass sie je nach

Heizsystem ganzjährig oder über einen großen

Teil des Jahres von Heiz wasser mit so niedriger

Temperatur durchströmt werden, dass die Ober-

flächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase

liegt. Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen

Bestandteile an der Wärme tauscher oberfläche. Die

dabei frei werdende Konden sations wärme (latente

Wärme) wird an das Heizwasser übertragen.

Weil zur Ermittlung des Norm-Nutzungsgrads in der

Vergangenheit generell der Heizwert Hi eingesetzt

wurde, bei dem der Kondensationswärmeanteil

nicht betrachtet wird, ergaben sich regelmäßig

Werte von über 100 % (siehe Kapitel 2.3.2). Die Höhe

der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an Wärme

ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersicht-

lich (Abb. 2.402 und 2.403).

CALENTA 3,4 – 35,9 kW

Abb. 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel

(Werkbild Remeha GmbH)

Abb. 2.402: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen

111

Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat

neben der mittleren Kesseltemperatur auch die

Feuerungsart (Abb. 2.404).

Das anfallende Kondensat bei der Brenn wert-

nutzung wird über das Entwässerungsnetz ab-

geführt. Maßgeblich für die Beurteilung des

Konden sates ist u. a. der pH-Wert, der den Säure-

grad der Flüssigkeit angibt. Einige Stoffe aus dem

täglichen Leben sind in Abb. 2.405 zusammen-

gestellt. Eine Änderung des pH-Wertes um 1

entspricht einer Änderung des Säuregrades um den

Faktor 10. Es wird deutlich, dass Haushaltsessig

(pH = 3) z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit

pH = 4 aus einem Gas-Brennwertgerät ist.

Für die Genehmigung zur Kondensateinleitung ins

Abwassernetz sind die örtlichen Abwasserbehörden

zuständig. Als verbindliche Richtlinie zum Umgang

mit dem anfallenden Kondensat ist das ATV-

Arbeits blatt A 251 zu nennen. Hierin werden

sinn gemäß zwei Maßstäbe angesetzt. Zum einen

wird der Umgang mit dem Kondensatanfall aus

Gas feuerungen reglementiert (Abb. 2.406). Der

Abb. 2.403: Kenndaten verschiedener Brennstoffe

Benennung Formel Gase

Erdgas1) Stadt- Flüssiggase3) Heizöl EL4)

L H gas2) Pro- Butan

kWh/m3 kWh/kg kWh/l

Brennwert Hon 10,14 11,09 5,48 28,11 37,17 12,61 10,67

Heizwert Hun 9,15 10,00 4,87 25,88 34,32 11,86 10,07

Verhältnis Hon/Hun 1,11 1,11 1,13 1,09 1,08 1,06 1,06

Abgastaupunkt5) tT 55,1 55,6 59,5 51,4 50,7 47,0 47,0

spez. Konden-6) mK 0,16 0,16 0,18 0,12 0,12 0,09 0,09

satmenge

1) Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten2) Gastechnische Briefe Nr. 123) Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,

Bonn4) Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizung- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl.,

R. Oldenbourg Verlag München5) in °C bei einer Luftzahl von 1,26) spezifische Kondensatmenge in kg/kWh

Abb. 2.404: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur

und der Feuerungsart auf die Höhe des Nutzungs-

grades

112

Schwefelanteil in Brenngasen und damit einher-

gehend die Aggressivität wird hier als eher gering

eingestuft.

Beim Heizöl EL macht der enthaltene Schwefel

den Umgang mit dem anfallenden Kondensat

schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen

auf den Plan. Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren

für Heizöl EL und Heizöl EL schwefelarm gilt daher

folgende Vorgabe: Einleitungen aus diesem Bereich

bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der

Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz. Für

Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwe-

felarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben

Abb. 2.405: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe

Abb. 2.406: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z. B. Gas-Brennwertkessel)

Nennwärmebelastung (NB) Neutralisation erforderlich Genehmigungsart

NB < 25 kW nein 1) 3) genehmigungsfrei

NB > 25 kW bis 200 kW nein 1) 2) 3) nach § 58 (bei Einsatz

einer Neutralisation)

NB > 200 kW ja nach § 58

Einschränkungen:1) Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Ent wäs se rungs leitungen die

Materialanforde rungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.2) Eine Neutralisation ist erforderlich bei Ge bäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Ver mischung

nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.3) Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehör de (Bereich Wasser-

rechtliche Erlaubnis) erforderlich.

EcoTherm Plus

WGB 2,9 – 110 kW

Abb. 2.407: Gas-Brennwert-Wandheizkessel

(Werkbild Brötje)

113

Abb. 2.408: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind

Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereich

bauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-

Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung

im Bau- im Erd-

körper reich

Steinzeugrohr DIN 1230-1 x x x

mit DIN EN 295-1

Steckmuffe DIN EN 295-2

DIN EN 295-3

Steinzeugrohr DIN 1230-6 x x x x

mit glatten DIN EN 295-1

Enden DIN EN 295-2

DIN EN 295-3

Steinzeugrohr DIN EN 295-1 x x x x x

mit glatten DIN EN 295-2

Enden, DIN EN 295-3

dünnwandig und Zulassung

Glasrohr Zulassung x x x

Faserzement- DIN EN x x x x x

Rohr1) ISO 19840

Faserzement- DIN EN x x x

Rohr1) ISO 19840

Gusseisernes DIN 19522-1 x x x x x

Rohr ohne DIN 19522-2

Muffe (SML)1)

Stahlrohr1) DIN EN 1123-2 x x x x x

DIN EN 1123-1

Rohr aus nicht- Zulassung x x x x x2)

rostendem Stahl

PVC-U-Rohr DIN EN 1401-1 3) 3) x x

1) Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser

stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen.

2) Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig

aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen.

3) Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen

als 45 °C zu erwarten sind.

114

Abb. 2.408 Fortsetzung

Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereich

bauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-

Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung

im Bau- im Erd-

körper reich

PVC-U-Rohr Zulassung x x

mit gewelltem

Außenrohr

PVC-U-Rohr Zulassung x x

profiliert

PVC-U-Rohr Zulassung x x

kerngeschäumt

PVC-C-Rohr DIN 19538 x x x x

PE-HD-Rohr DIN EN 1519-1 x x x x

PE-HD-Rohr DIN 19537-1 x x

DIN 19537-2

PE-HD-Rohr Zulassung x

mit profilierter

Wandung

PP-Rohr DIN EN 1451-1 x x x x

PP-Rohr Zulassung x x x x

mineralverstärkt

ABS/ASA/PVC- DIN EN 1455-1 x x x x

Rohr DIN EN 1565-1

ABS/ASA/PVC- Zulassung x x x x

Rohr mit

mineral-

verstärkter

Außenschicht

UP-GF-Rohr DIN EN 1455-1 x x

115

werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für

Gas-Brennwertkessel.

Wichtig: Bei der Verwendung von Kondensat füh-

renden Abwasserleitungen ist auf eine entsprechen-

de Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu

achten (Abb. 2.408).

Hinweis: Um Betriebsstörungen durch Steinbildung, insbesondere in wandhängen-den Heizgeräten, zu vermeiden, müssen die Bestimmungen der VDI-Richtlinie 2035 an das Füll- und Ergänzungswasser eingehalten werden (siehe Kap. 2.11).

Abb. 2.409: Gas-Brennwert-Wandkessel (Werkbild

Bosch Thermotechnik Junkers)

CERAPUR Modul 9000i 3 – 30 kW ecoTEC plus VCW 206-266 4,0 – 25,8 kW

Abb. 2.410: Gas-Brennwert-Wandkessel mit integ-

rierter Warmwasserbereitung ( Werkbild Vaillant )

116

2.5 Biomasseheizungen

Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung

von Haushalten und Betrieben in Deutschland

dauer haft im Gespräch. Insbesondere nachwachsen-

de Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag

zur ökologischen, ökonomischen und nachhaltigen

Energie versorgung beitragen.

Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Roh-

stoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energie-

lieferant etabliert, der quasi CO2-neutral verbrennt

und so eine umweltschonende Nutzung bietet.

Zudem geht die regionale Beschaffung der Roh-

stoffe einher mit der Stärkung der heimischen

Wirt schaft. Die unterschiedlichen Lieferformen wie

z. B. Scheit holz, Hack schnitzel oder Pellets bedingen

unterschiedliche Konzepte bei der Bereitstellung der

thermischen Energie.

Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher

auch immer einen höheren Planungs- und In vesti-

tions kosten aufwand für die Beteiligten gegenüber

vergleichbaren konventionellen Techniken. Die

Wirt schaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann

nur bei entsprechend kostengünstigem Bezug des

Heizmaterials.

P4 Pellet 14,9 – 105,0 kW

Abb. 2.501: Festbrennstoffkessel für

Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)

Abb. 2.502: Pelletfeuerungen in Deutschland (Quelle: DEPI e.V.)

117

2.5.1 PelletkesselBei Pelletheizungen handelt es sich um ein Heiz-

system, das auf einem nachwachsenden Rohstoff

basiert und einen ähnlich hohen Komfort bietet

wie eine Öl-Zentralheizung. So sorgen u. a. eine

auto matische Zündung und Entaschung für einen

zu verlässigen Betrieb. Allerdings muss während der

Heizperiode ab und zu der Aschebehälter entleert

werden. Der modulierende Brennerbetrieb mo derner

Anlagen führt zu einer effizienten Aus nutzung

des eingesetzten Brennstoffs und zu nied rigen

Schadstoffemissionen, insbesondere beim Fein-

staub.

Kesseltechnik

Pellet-Zentralheizkessel gibt es mit Nenn wärme-

leistungen ab etwa 12 bis über 100 kW, wobei die

Modulations stufe der kleinsten Kessel bis etwa

3 kW reichen kann. Viele Modelle lassen sich zu-

dem als Kaskade mit bis zu etwa vier Einheiten

Austragung

mit Saugsystem

Austragung

mit Schneckensystem

Austragung

mit Sacksilosystem

Abb. 2.503: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)

118

betreiben, wodurch sich ein Leistungsbereich von

über 400 kW ergibt. Abb. 2.501 zeigt den Schnitt

eines vollautomatischen Heizkessels für Holzpellets

mit Angabe der notwendigen Funktionsteile.

Unterschiedliche Möglichkeiten der Pelletversorgung

des Brenners zeigt Abb. 2.504.

Pelletkessel in Brennwertausführung sind von be-

stimmten Herstellern verfügbar. Im Vergleich zu den

Heizwertmodellen bieten sie eine um etwa 10 bis

15 % höhere Energieeffizienz.

Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik

kommen Pellet heizungen in kleinen Anlagen auch

ohne Pufferspeicher aus. Mit Blick auf eine lange

Kessel laufzeit und eine Förderung im Rahmen

des Bafa-Markt anreiz programms (siehe Kap. 8)

empfiehlt sich dennoch der Einsatz eines entspre-

chend dimensionierten Speichers (Förder vor aus-

setzung: mindestens 30 Liter pro kW Kessel nenn-

wärmeleistung). Außerdem eröffnet sich so die

Möglichkeit, eine weitere Wärmequelle, z. B. eine

Solar thermie anlage, ins Heizsystem einzubinden.

Pelletqualität

Holzpellets werden aus getrocknetem, naturbe-

lassenem Rest holz (darunter Sägemehl, Hobel-

späne, Hackschnitzel) hergestellt. Holzpellets

sind ein genormter Brennstoff. Die technischen

Anforderungen für Holz pellets sind in der interna-

tional gültigen Norm ISO 17225-2 festgelegt. Sie

werden ohne Zugabe von chemischen Bindemitteln

unter hohem Druck gepresst. Pellets für Standard-

feuerungen besitzen einen Durchmesser von 6

bzw. 8 mm und haben eine Länge von etwa 3,15 bis

40 mm.

Abb. 2.504: Varianten der Beschickung via Förderschnecke

Abb. 2.505: Preisentwicklung bei Holzhackschnitzeln (WG 35), Holzpellets, Heizöl und Erdgas

(Quelle: CARMEN e.V.)

Fallschachtfeuerung Seitenschubfeuerung Unterschubfeuerung

119

Für einen zuverlässigen, störungsfreien Heizbetrieb

ist eine hohe und verlässliche Brennstoffqualität

sehr wichtig. Eine zusätzliche Sicherheit bieten

Zerti fikate wie „DIN plus“ und „EN plus“. So wird

z. B. im Programm „EN plus“ nicht nur die Qualität

bei der Pellet produktion sichergestellt, sondern

es werden auch der Handel und die Logistik/An-

lieferung überprüft.

Holzpellets weisen eine geringe Restfeuchte und

einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm

hat ein spezifisches Gewicht von ca. 650 kg/m3 und

einen Heizwert von rund 5 kWh. Der Energieinhalt

von 2 kg Pellets entspricht somit in etwa 1 l Heizöl

EL oder 1 m³ Erdgas.

Pelletlager

Holzpellets werden in einem separaten Lagerraum

oder -behälter bevorratet (Sack silo-/Gewebe-

tank-System, gemauertes Schräg boden lager

etc.), der sich auch in direkter Nähe zum Kessel

befinden kann. Der auto matische Transport vom

Lager zum Wärme erzeuger erfolgt entweder über

ein Schnecken austragungs- oder ein Saug system

(Abb. 2.503). Die mechanische Pellet-Förder-

schnecke wird für kurze Wege bis ca. 6 m Länge und

einer maximalen Steigung bis zu 30 % eingesetzt.

Entfernungen bis etwa 25 m und Höhen differenzen

bis ca. 5 m können Pellet-Saug systeme per Luft-

strom technik überbrücken. Damit eignen sie sich

auch zur Ent leerung von Pelletsbehältern, die in

Neben gebäuden oder Car ports aufgestellt sind,

sowie von unterirdischen Speichern. Die Befüllung

erfolgt mit losen Pellets, die per Spezial-Tank wagen

angeliefert und dann über einen Schlauch ins Lager

geblasen werden.

Alternativ ist auch eine regelmäßige Handbefüllung

in Verbindung mit einem an den Kessel angebau-

ten Pellet-Vorratsbehälter möglich. Dazu werden

meistens in Säcken abgefüllte Pellets genutzt. Aus

S4 Turbo 22 – 60 kW

Abb. 2.506: Festbrennstoffkessel für

Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)

Abb. 2.507: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel

oberer Abbrand unterer Abbrand

120

Komfort- und Kostengründen ist diese Vor gehens-

weise jedoch nur bei Gebäuden mit geringem Brenn-

stoffbedarf empfehlenswert.

9 m3 oder rund 6 t Pellets reichen aus, um ein

Einfamilienhaus mit einem Energie verbrauch von

rund 3.000 l Heizöl ein Jahr lang zu versorgen.

Wirtschaftlichkeit

In Abb. 2.502 sind die Zahlen für installierte Pel-

lets-Anlagen in Deutschland dargestellt. Die An-

schaff ungs kosten von Pellet zentral heiz sys temen

sind deutlich höher als z. B. die von Öl- und Gas-

Zentralheizungen. Hinweis: Attraktive Zu schüsse

gibt es im Rahmen des Bafa-Markt anreiz programms

(siehe Kap. 8). Deshalb hängt die Wirt schaftlich keit

der Investition erheblich von der Brenn stoff kosten-

ein sparung im Vergleich zu den anderen Heiz-

systemen ab. In der Vergangen heit lagen die spezi-

fischen Energiepreise von Pellets deutlich unterhalb

der Energiepreise von Heizöl und Erdgas. Seit Ende

2014 gilt dies für die Preisdifferenz zum Heizöl nicht

mehr (Abb. 2.505). Allerdings handelt es sich hier um

eine Moment aufnahme bzw. einen Rück blick. Hinzu

kommen, wie oben bereits erwähnt, weitere gute

Gründe für Haus besitzer, um in ein erneuerbares

Heiz technik system auf Holzbasis zu investieren.

2.5.2 Scheitholz-/StückholzkesselBei den Scheitholz- bzw. Stückholzkesseln

(Abb. 2.506) wird meist zwischen Modellen mit

oberem und unterem Abbrand unterschieden

(Abb. 2.507). Beide werden in der Regel von schräg

oben oder von vorn mit stückigem Holz beschickt.

Die maximalen Längen dieses Stück holzes betragen

bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren

Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungs grad

und das geringere Emissions auf kommen beim

unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen

ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber

dem Verfahren mit oberem Abbrand.

Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kessel typs

obliegt es hauptsächlich, eine sinnvolle Betriebs-

weise sicherzustellen. Zum einen muss das ein-

gesetzte Brenn material z. B. für den Kessel ge-

eignet sein. Diese Aussage bezieht sich u. a. auf

die Eigen schaften wie Länge und Rest feuchte

der ein gesetzten Hölzer. Zum anderen verlangt

das Befüllen des Kessels ebenso eine gewisse

Vor ausschau wie auch die zeitweise notwendige

Entaschung der Anlage. Hinzu kommt, dass ein

Scheit holz kessel weder kurzfristig in Betrieb gehen

noch den Heiz betrieb einstellen kann. Um einen

durch gehenden und komfortablen Heiz betrieb zu

Abb. 2.508: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“

(Werkbild Fröling)

121

gewährleisten, ist deshalb der Einsatz eines Puffer-

speichers notwendig (Abb. 2.508).

Erhältlich sind auch spezielle Scheitholzkessel-

Modelle, an die sich bei Bedarf (auch nachträglich)

ein Pelletheizkessel-Modul anflanschen lässt, was

einen automatisierten Heizbetrieb ermöglicht. Es

entsteht so eine platzsparende Kombination aus

zwei Kessel einheiten mit getrennten Brenn räumen,

welche von einer gemeinsamen Regelung bedarfs-

weise gesteuert werden können (Abb. 2.509).

2.5.3 HackschnitzelkesselDer Hackschnitzel- bzw. Hackgutkessel (Abb. 2.510)

liegt in seinen Eigenschaften zwischen dem Stück-

holz- und dem Pellet kessel. Hack schnitzel beste-

hen aus Restholz in Form von Ästen, Wipfeln und

Säge werk abfällen, welche mit Hackern zerkleinert

werden. Je nach verwendetem Holz ergeben sich

ver schiedene Qualitätsklassen. Die Beschickung mit

Hack schnitzeln kann, wie bei einem Pelletkessel,

auto matisiert via Förderschnecke erfolgen.

Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stück-

holzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher

notwendig macht. Moderne Anlagen erreichen bei

der Verwertung von Hackschnitzeln, aber auch von

Pellets hohe Wirkungsgrade bei vergleichsweise

geringen Emissionen.

Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte

ins besondere im Bereich von Biomasse- und Hack-

schnitzel anlagen macht eine effiziente Verteilung

der angebotenen Wärme in den angeschlossenen

Haus halten der Verbraucher notwendig. Wie solche

Konzepte umgesetzt werden können, wird im

Kapitel 2.9 beschrieben.

SP Dual 15 –40/34 kW T4 24 – 150 kW

Abb. 2.509: Festbrennstoff-Kombikessel für

Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung

( Werkbild Fröling)

Abb. 2.510: Festbrennstoffkessel für

Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung

(Werkbild Fröling)

122

2.6 Schornsteine und Abgasleitungen

2.6.1 AllgemeinesBei der Modernisierung von Heizungsanlagen

bzw. beim Austausch eines alten Kes sels durch

einen neuen Nieder temperatur- oder Brenn wert-

kessel ist besonders auf eine ge eignete Schorn-

stein ausführung zu achten. Um generell späteren

Schwierig keiten vorzubeugen, ist es nicht nur bei

Neu anlagen, sondern gerade auch bei einer Heiz-

kessel erneuerung unbedingt notwendig, den

Schorn stein in die Planung einzubeziehen. Empfeh-

lens wert ist es zudem, bezüglich der Schorn stein-

eignung möglichst frühzeitig den bevollmächtigten

Bezirks schorn stein feger meister zurate zu ziehen.

Moderne Wärmeerzeuger haben zum einen wesent-

lich niedrigere Abgas temperaturen. Zum anderen

reduziert sich die Abgas menge deutlich, falls die

Nenn wärme leistung des neuen Wärme erzeugers

aufgrund der Anpassung an die tatsächliche Heiz-

last markant geringer ist. Diese Faktoren bewirken,

dass sich der Auftrieb im Schornstein verringert. Die

Abgase kühlen schneller ab, und der im Abgas ent-

haltene Wasser dampf schlägt sich an den Schorn-

stein-Innenflächen als „saures Kondensat“ nieder.

Bei herkömmlichen, alten Haus schorn steinen, die

zu groß und zudem noch schlecht wärmegedämmt

sind, würde dies eine Durch feuchtung und Ver-

sottung nach sich ziehen und letztendlich die Bau-

substanz gefährden.

Die Berechnung von Schornstein bemessungen

erfolgt nach DIN EN 13384: Teil 1 bezieht sich auf

das ausführliche Berechnungs verfahren; Teil 2

enthält ein Näherungs verfahren für einfache be-

legte Schorn steine; Teil 3 enthält ein Näherungs-

verfahren für mehrfach belegte Schorn steine. Die

Hersteller von Montage schorn steinen bieten meist

in ihren technischen Unterlagen auf ihr System

be zogene Diagramme an, aus denen sich der erfor-

derliche Schorn stein quer schnitt ermitteln lässt: in

Abhängigkeit von der Nenn wärme leistung und der

wirksamen Schorn stein höhe und bezogen auf einen

festgelegten Brenn stoff und auf eine vorgegebe-

ne Abgas temperatur sowie auf den notwendigen

Unter druck an der Abgas einführung in den Schorn-

stein (Gesamt-Zugbedarf).

Nieder temperatur kessel mit Abgastemperaturen

unter 160 °C bzw. unter 80 °C sind an bauaufsicht-

lich zugelassene oder CE-gekennzeichnete, feuchte-

unempfindliche Schornsteine oder Abgasanlagen

an zuschließen. Herkömmliche Schornsteine

gelt en mehr oder weniger als feuchteempfindlich

(Abb. 2.601). Beim Anschluss eines neuen Nieder-

temperatur kessels helfen manchmal noch Zug-

begrenzer bzw. Neben luft ein richtungen, um eine

Schorn stein versottung zu vermeiden (Abb. 2.602).

Derartige Neben luft einrichtungen sind in Schorn-

steinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder

im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heiz-

raumes dürfen keine Neben luft einrichtungen in den

Schorn stein eingebracht werden. Selbsttätig arbei-

tende Neben luft vorrichtungen nach DIN 4795 wer-

den nicht nach der Leistung des Wärme erzeugers,

sondern ent sprechend Quer schnitt und Bauart des

Schorn steins nach der Luft leistungs gruppe ein-

gesetzt.

Um einer Versottung vorzubeugen, bietet es sich oft

ergänzend an, im kalten Dachbodenbereich eine zu-

sätzliche Wärme dämmung außen am Schornstein

anzubringen. Wichtig ist bei feuchte empfindlichen

Schorn steinen zudem die Ausgestaltung des

Schorn stein kopfes, der Reinigungs öffnungen, der

Ab gas einführung und des Schorn stein sockels.

Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle

mit einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften

Reinigungs öffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) aus-

Abb. 2.601: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine

Bauart Feuchteempfindlichkeit

Einschalig gemauert sehr groß

Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1 sehr groß

Gemauert mit Leichtbetonauskleidung sehr groß

Zweischalig mit Schamotte-Innenschale relativ gering

Dreischalig mit Schamotte-Innenschale gering

Quelle: TÜV Bayern

123

zurüsten. Die Reinigungs öffnung muss mindestens

20 cm unterhalb des untersten Durchbruches für

das Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung

liegen.

Brennwertgeräte werden aufgrund der sehr niedri-

gen Abgas temperaturen und des Kondens wasser-

anfalls überwiegend an entsprechend zugelassenen

Abgasanlagen betrieben (siehe Kapitel 2.6.2).

Ist es erforderlich oder unumgänglich, beim Einbau

eines neuen Kessels den Querschnitt des vorhande-

nen Schorn steins zu vermindern, erfolgt dies durch

das Einbringen von Rohren z. B. aus starrem oder

flexiblem Edelstahl (Achtung: auf Säure beständig-

keit des Materials achten), Keramik, Schamotte,

Leichtbeton oder Leichtmörtel sowie aus Kunststoff.

Insbesondere in Verbindung mit Brennwertkesseln

werden häufig überdruckdichte Kunststoff-

Abgas leitungen für eine raumluftunabhängige

Betriebs weise (LAS-Systeme) eingesetzt, die viele

Kesselhersteller im Zubehörprogramm haben.

Falls der vorhandene Schornstein nicht zu retten ist,

kann z. B. im Rahmen einer Altbaumodernisierung

Abb. 2.602: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers

1. Nebenluft

2. Nebenluftklappe

3. Gegengewicht

4. Abgas

1

2

3

4

124

Abb. 2.603: Schornsteinsystem aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade

(Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)

125

ein neuer Leichtbau-Schornstein errichtet werden.

Auch ein an der Außenwand des Gebäudes plat-

zierter Edelstahlschornstein, der z. B. dreischalig

ausgeführt ist (Abb. 2.603), kann zum Problemlöser

werden: falls das Gebäude keinen Schornstein hat

oder falls der neue Kessel an einem anderen Ort auf-

gestellt werden soll.

Hinweis: Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen

mit Fest brennstoff- und Öl- oder Gaskesseln

werden normalerweise an einen Schornstein an-

geschlossen. Hier ist die DIN 4759-1, Ausgabe:

1986-04 („Wärme erzeugungs anlagen für mehrere

Energiearten“) zu beachten.

2.6.2 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für BrennwertkesselBei der Abkühlung des Abgases fällt in der Ab gas-

führung Kondensat an. Dieses Kondensat würde

bei herkömmlichen Schorn steinen zu einer Durch-

feuchtung des Mauerwerks führen. Das stark abge-

kühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte,

sodass in der Regel eine Zwangsabführung erfor-

derlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche

Haus schorn steine für Brenn wert geräte nicht zu-

gelassen. Die Abgasführung kann entweder über

feuchte unempfindliche Schorn steine oder beson-

dere Abgas leitungen erfolgen, welche aus einem

geeigneten Werkstoff, zum Beispiel aus Edelstahl

oder Kunststoff, bestehen (Abb. 2.604). Kunststoff-

systeme haben den Vorteil, dass die Materialkosten

ver gleichsweise niedrig sind und sie sich rasch mon-

tieren lassen.

Abgasleitungen unterscheiden sich durch be-

grenzte Temperatur beständig keit in drei Zu-

lassungs gruppen, die in Abb. 2.605 aufgeführt

sind. Und sie verfügen über eine entsprechende

Ver bindungs technik zum Betrieb mit Über druck.

Ein Brenn wert kessel ist als integrierter Bestand-

teil der Funktions einheit Heiz kessel, Brenner,

Neutralisations einrichtung einschließlich Abgas-

anlage zu betrachten.

Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme

dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie

müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 ent-

sprechen und für den Einsatz bei Brenn wert kesseln

zugelassen sein. Diese Schorn stein systeme werden

zum Teil mit Wärme dämmung angeboten, um

eine Verschiebung der Kondensations zone und der

Kondensat mengen zu bewirken.

Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schorn-

stein systeme für Brenn wert kessel muss entspre-

chend der 1. BlmSchV erfolgen:

Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen

nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei

ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich ein-

mal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum

Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Über-

prüfung der sicherheitstechnischen Aspekte; eine

Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht.

Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung

nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist

jedoch in der Kehrordnung festgelegt.

2.6.3 Luft-Abgas-SystemeZur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell

Ver brennungs luft. Deshalb regeln die Feuerungs-

ver ordnungen, dass bei Aufstell- oder Heizräumen

genügend und ausreichend große Öffnungen vor-

handen sind. Für raumluft unabhängige Gas feuer-

stätten werden zur Ver brennungs luftversorgung

auch sogenannte Luft-Abgas-Systeme (LAS)

an geboten, durch die neben der Ab gas abführung

auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt

(Abb. 2.604). Dies können sogenannte Luft-

Abgasschornsteine mit getrennten Schächten sein

oder konzentrische Rohrsysteme.

In der aktualisierten TRGI 2008 sind die Gasgeräte –

je nach Ver brennungs luft ver sorgung und Abgas-

abführung – in Bauarten A bis D32 eingeteilt. Als

wesentliche Merkmale, die die Inhalte der Muster-

FeuVO und der europäischen Normung betreffen,

sind in der TRGI 2008 zu nennen:

Keine Heizraumanforderung für Gas feuer-

stätten > 50 kW; damit erheblich verein-

fachte Auf stell möglichkeit und Wegfall

der Gasabsperreinrichtung außerhalb des

Heizraumes.

Forderung einer thermisch auslösenden Ab-

sperr einrichtung in der Gasleitung unmittelbar

vor dem Gasgerät oder als Gerätebestandteil.

Verbrennungsluftzuführung über Ver brennungs-

luft verbund nur noch bis 35 kW Gesamt nenn-

wärme leistung möglich.

Abgasüberwachungseinrichtung für Gas feuer-

stätten mit Strömungssicherung ab 7 kW.

Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte

ohne Flammenüberwachungseinrichtung und

für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage.

Zudem enthält die TRGI 2008 umfänglich neuge-

ordnete Aussagen und erleichterte Anforderungen

zur Abgasabführung, wie z. B.:

neue Begriffsverwendung für den gesamten

Bereich der Abgasabführung

126

Abb. 2.604: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff

(Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)

127

Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je

nach Berechnung

für den Schacht zur Führung der Abgasleitung

ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer

Höhe F 30 – ausreichend

für die ausreichende Lüftung bei Überdruck-

Abgasabführung ist eine Lüftungsöffnung

von 1 × 150 cm2 oder 2 × 75 cm2 ausreichend

als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuer-

stätten allgemein 1 m über Dach fläche

oder 40 cm über First ausreichend; bei

raumluft unabhängigen Gas feuer stätten (bis

50 kW, mit Gebläse unter stützung) ist 40 cm

über Dach fläche ausreichend.

Erweitert worden sind die Gasgeräteart-

Bezeichnungen mit detaillierter Unter aufteilung

je nach Verbrennungs luft ver sorgung und

Abgasabführung.

Geblieben ist die Unterteilung in folgende Gruppen

A Gasgeräte ohne Abgasanlagen A1 bis A3

Beispiel: Gasherd

B Gasgeräte mit Abgasabführung, B1 bis B53

raumluftabhängig

Beispiel: Heizkessel

C Gasgeräte mit Abgasabführung, C1 bis C93x

raumluftunabhängig

Beispiel: Außenwandgerät

Nachfolgend werden die in der Praxis üblichen

Gasgeräte anhand von Abbildungen mit kurzen

Erläuterungen vorgestellt (ab Abb. 2.606).

Abb. 2.605: Einteilung der Abgasleitungen

in drei Typgruppen

Typgruppe maximal zulässige

Abgastemperatur

A 80 °C

B 120 °C

C 160 °C

Art A

Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen

Abb. 2.606: Art A1 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd

(Quelle: www.dvgw.de)

128

Art B1

Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt

Gasgerät mit Strömungssicherung

Abb. 2.607: Art B11 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse,

z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)

Abb. 2.608: Art B13 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem

Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner

(Quelle: www.dvgw.de)

129

Art B2

Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt

Gasgerät ohne Strömungssicherung

Abb. 2.609: Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse

hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere

Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich

(Quelle: www.dvgw.de)

130

Abb. 2.610: Art B23 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor

dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit

Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de)

Abb. 2.611: Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor

dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits anforderung,

deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

131

Art B3

Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von

Verbrennungsluft umspült sind

Abb. 2.613: Art B33 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor

dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind

verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)

Abb. 2.612: Art B32 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse

hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des

Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme

(Quelle: www.dvgw.de)

132

Art B4

Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)

Art B5

Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)

Art C

Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt

( raumluft unabhängiges Gasgerät)

Art C1

Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand.

Die Mün dungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Abb. 2.614: Art C11 Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für Verbrennungsluftzu-

und Abgasabführung im gleichen Druckbereich,

z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)

133

Abb. 2.615: Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;

waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außen wand;

verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen Druckbereich,

z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW Nennleistung, für

Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung (Quelle: www.dvgw.de)

Abb. 2.616: Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen

im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgas abführung

(Quelle: www.dvgw.de)

134

Art C2

Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen Schacht

für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig)

Art C3

Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich

nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Abb. 2.617: Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach;

Mündungen im gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B.

Brennwertgerät in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)

135

Abb. 2.618: Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im

gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült

(Quelle: www.dvgw.de)

136

Art C4

Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System

Abb. 2.619: Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-

Abgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind

verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfach belegung mög-

lich (Quelle: www.dvgw.de)

137

Abb. 2.620: Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs luftzu-

und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle

unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült

(Quelle: www.dvgw.de)

138

Art C5

Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in

unterschiedlichen Druckbereichen.

Abb. 2.621: Art C52 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; getrennte

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen

Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne

besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich

(Quelle: www.dvgw.de)

139

Abb. 2.622: Art C53 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte

Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen

Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits-

anforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich

(Quelle: www.dvgw.de)

140

Art C6

Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem

Gas gerät zugelassen.

Abb. 2.623: Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;

raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Ver-

brennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam

geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungs luftumspülter

Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B.

Brennwertgerät

(Quelle: www.dvgw.de)

141

Art C7

Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (zurzeit ist diese Geräteart nicht in

den deutschen Aufstellregeln erfasst)

Art C8

Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem

Freien

Abb. 2.624: Art C82 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch

Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien;

gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden Teile

des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich (Quelle:

www.dvgw.de)

142

Art C9

Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungs luft ver sor-

gung erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der

Bestand teil des Gebäudes ist.

Abb. 2.625: Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs-

luftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden sich

nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter Abgasweg;

Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil

(Quelle: www.dvgw.de)

143

2.7 Wärmepumpen

2.7.1 Elektro-HeizwärmepumpenWärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung

und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die

Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass

man einen Stoff (Arbeits mittel oder Kälte mittel)

einen mechanisch oder thermisch angetriebenen

Kreis prozess durchlaufen lässt und dadurch er-

reicht, dass die Wärme bei niedriger Temperatur

aufgenommen und bei höherer Temperatur ab-

gegeben wird. Den schematischen Aufbau einer

Kompressions wärme pumpe mit den vier wesentli-

chen Bestandteilen zeigen Abb. 2.701 und 2.702.

Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text

entnommen werden.

1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel

wird zum Wärme austauscher (Ver dampfer) der

Wärme pumpe geführt. Durch das Temperatur-

gefälle nimmt es Energie aus der Umwelt auf.

Das Kälte mittel geht dabei in den gasförmigen

Zustand über.

2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel

wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit

der Druck erhöhung erfolgt eine Temperatur-

erhöhung.

3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger)

transportiert diese Wärme in das Heizsystem,

das Kältemittel wird wieder verflüssigt.

4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil

wieder reduziert.

Wärmequellen

Wärmepumpen unterscheiden sich vor allem hin-

sichtlich der eingesetzten Wärme quelle. Infrage

kommen vor allem Außenluft, Erdreich, Wasser

sowie Abwärme. Am häufigsten werden in der

Praxis allerdings Luft/Wasser- sowie Sole/Wasser-

Wärme pumpen modelle eingesetzt, wobei die Luft-

Modelle überwiegen. Bezogen auf die 58.000 im

Jahr 2014 verkauften Heiz wärme pumpen lag deren

Anteil bei rund 68 %. Insbesondere im Eigen heim-

bereich sind die vergleichsweise preisgünstigen

Luft/Wasser-Wärme pumpen sehr beliebt, weil sich

die Wärme quelle Luft recht einfach erschließen

lässt. Für erd gekoppelte Systeme ist entweder eine

ausreichend große Grund stücks- bzw. Garten fläche

(für Erd kollektoren, Erd körbe etc.) oder ein passen-

der Platz zum Bohren von senkrechten Erd sonden

nötig.

Bauarten

Meist verwendet werden anschlussfertige Wärme-

pumpen, bei denen der komplette Kälte kreis lauf

mit den Sicherheits- und Steuerungskomponenten

fabrik mäßig hergestellt und geprüft wird. Während

die Sole/Wasser-Geräte recht kompakt gebaut sind

und im Gebäude stehen (Abb. 2.703), gibt es bei

den Luft/Wasser- Wärm epumpen unterschiedliche

Ausführungen: Es gibt zum einen kompakte Mono-

block geräte zur Aufstellung innerhalb oder außer-

halb des Gebäudes. Hier sind der gesamte Kälte-

kreis lauf sowie weitere Komponenten gemeinsam,

meist unter einer Haube, untergebracht.

Dort, wo das Grundstück klein und der Platz im Haus

begrenzt ist, kommen Luft/Wasser-Wärme pumpen

in Split-Bau weise zum Einsatz (Abb. 2.704). Beliebt

sind Modell varianten, bei denen der leistungs-

geregelte Ver dichter (Inverter) in der Außen einheit

unter gebracht ist. Die passende Innen einheit mit

dem Wärme pumpen manager gibt es entweder als

wand hängende Variante oder als boden stehende,

oft mit integriertem Warmwasser- oder Heiz-

wasser puffer speicher.

Mit Blick auf den Modernisierungsmarkt bieten Her-

steller zunehmend Luft/Wasser-Wärme pum pen

an, die mit einem Gas- oder Öl-Wär me erzeuger ge-

koppelt sind. Bei diesen Hy bridsyste men bestimmt

das Regel gerät, wann welcher Wär me erzeu ger

in Betrieb genommen wird. Intel ligente Modelle

ermitteln diesen Bi valenz punkt sogar auf Basis

der optimalen Effizienz und der (jeweils aktuellen)

Energiekosten.

Außenaufstellung

Bei der Außenaufstellung einer Luft/Wasser-

Wärme pumpe muss schon in der Planungs phase

die Geräusch emission berücksichtigt werden, damit

es später nicht zu einer Belästigung der Nach-

barn kommt. Für die Berechnung der Schall aus-

breitung sind grundsätzlich der Schall druck- sowie

der Schall leistungs pegel der Wärme pumpe von

Bedeutung. Nach trägliche Lärm minderungs maß-

nahmen sind nicht immer möglich und meist teuer.

Im Zweifels fall bietet sich der Einsatz von Split-

Wärme pumpen modellen an, bei denen der (schall-

emissions kritische) Verdichter im Gebäude montiert

und mittels Kälte mittel leitungen mit dem im Freien

platzierten Verdampfer (mit modulierendem Lüfter)

verbunden wird. So werden die wahrnehmbaren

144

Abb. 2.701: Funktionsschema Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

Abb. 2.702: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

145

Abb. 2.704: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher

(Werkbild Dimplex)

Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW

Abb. 2.703: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

SensoTherm BSW Serie E 5,91 – 21,22 kW

146

Betriebs geräusche minimiert und die Wartung er-

leichtert.

Betriebsweise

Aus anlagentechnischer Sicht wird zwischen mo no-

valenter und bivalenter Betriebs weise unter schie-

den: Mono valente Betriebs weise bedeutet, dass die

Wärme pumpen anlage als alleiniger Wärme erzeuger

die gesamte Heiz last des Gebäudes deckt. Eine bi-valent betriebene Heizungs anlage ist eine Heizungs-

anlage mit mindestens zwei Wärme erzeugern, bei

denen die Wärme pumpe mit mindestens einem

weiteren Wärme erzeuger für feste, flüssige oder

gas förmige Brenn stoffe kombiniert wird. Zusätzlich

wird hier unter schieden in alternative und parallele

Betriebsweise. Wird als zweiter Wärme erzeuger ein

elektrischer Heizstab verwendet, spricht man von

einer monoenergetischen Anlage.

Auslegung und Dimensionierung

Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärme-

erzeugers mit Wärme pumpe muss sein, mit einer

möglichst kleinen Wärme pumpe (niedrige In ves-

ti tions kosten) einen möglichst hohen Anteil am

Gesamt energie verbrauch der Anlage zu decken. Bei

der Auslegung ist zudem eine eventuelle Sperr zeit

des Energie versorgers zu berück sichtigen, falls die

Elektro-Wärme pumpe mit einem speziellen Heiz-

strom tarif betrieben wird.

Die richtige Festlegung der benötigten Wärme-

pumpen-Heizleistung im Auslegungsfall ist beson-

ders wichtig. Sie darf nicht zu klein, aber auch nicht

zu groß sein, weil eine Über dimensio nierung mit

z. T. hohen Folge kosten verbunden sein kann. Zum

einen, weil sich die Gesamt effizienz des Wärme-

pumpen systems vermindert. Zum anderen kann es

bei der Wärme quellen erschließung, insbesondere

bei erd gekoppelten Systemen, zu (erheblichen)

Mehr kosten kommen. Ob ein Leistungszuschlag für

die Warm wasser bereitung zu berücksichtigen ist,

muss im Einzelfall entschieden werden.

Im gut gedämmten Neubau wird auch die Gebäude-

kühlung immer wichtiger. Dazu eignen sich Sole/

Wasser- sowie reversibel arbeitende Luft/Wasser-

Wärme pumpen (Abb. 2.705). Die Kombination mit

einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel ein

Flächen heizsystem.

Soll die Regelungs technik die Einbindung der

Wärme pumpe in ein intelligentes Stromnetz

(„Smart Grid“) ermöglichen, ist bei der Modell wahl

auf das „SG Ready-Label“ zu achten (Modell-

Übersicht unter www.waermepumpe.de/sg-ready).

Dadurch können künftig auch last variable Strom-

tarife genutzt werden. Diese Produkte sind zudem

Abb. 2.705: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)

SI 30 / 75TER+ / 130TUR+

Heizleistung 15,2 – 108,5 kW

Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW

147

für den Betrieb mit Strom von der eigenen Photo-

voltaik anlage geeignet.

Leistungszahl

Bei der elektrisch betriebenen Wärme pumpen-

heizung können etwa 60 bis 80 % der abgenom-

menen Heiz leistung der Umwelt entzogen wer-

den – abhängig von der Wärme pumpen art und der

Wärme quelle. Das Verhältnis zwischen der abge-

gebenen Nutz wärme leistung zur aufgenommenen

Antriebs leistung wird als Leistungs zahl bzw. COP

(Coefficient of performance) bezeichnet. Leistungs-

zahlen werden unter definierten Bedingungen (nach

EN 14511) auf dem Labor prüfstand ermittelt. Um

die Leistungs zahlen verschiedener Wärme pumpen-

modelle vergleichen zu können, werden diese

immer bezogen auf eine bestimmte Wärme quellen-

eintritts- und Heiz wasser vorlauf-Temperatur-

Paarung angegeben. In den Hersteller unterlagen

findet man bei Luft/Wasser-Wärme pumpen des-

halb z. B. den Eintrag „A2/W35“. Das bedeutet, dass

die Leistungs zahl bei einer Außen luft temperatur

von 2 °C und einer Heizwasser-Vor lauf temperatur

von 35 °C ermittelt worden ist. Bei einer Sole/

Wasser-Wärme pumpe lautet die Temperatur-

paarung z. B. B0/W35, wobei „B“ ( brine) die

Sole temperatur angibt. Und bei Wasser/Wasser-

Wärme pumpen steht z. B. die Angabe W10/W35,

wobei die Wärme quellen temperatur, z. B. Grund-

wasser, bei 10 °C liegt.

Bei der eingangs erwähnten Anlagen aus führungs-

form lassen sich COP-Werte von ca. 2,5 bis 5,6

erreichen. Allerdings fällt die Leistungszahl für

dasselbe Wärme pumpen modell deutlich niedriger

aus, falls sie auf eine im Altbaubereich typische Vor-

lauftemperatur von 50, 55 oder 65 °C bezogen wird.

Vorlauftemperaturen bis etwa 55 °C lassen sich mit

Nieder temperatur wärme pumpen erreichen. Darüber

hinaus kommen Mittel- und Hoch temperatur-

wärme pumpen zum Einsatz.

Jahresarbeitszahl

Die Leistungszahl ist allerdings nur begrenzt aus-

sage kräftig. Denn im Jahres verlauf ändern sich

die Betriebs bedingungen wie Wärme quellen- und

Heiz wasser vorlauf-Temperatur, weshalb auch der

COP schwankt. Zur Beurteilung der energetischen

Wärme pumpen effizienz wird deshalb die Jahres-

arbeits zahl (JAZ) herangezogen, die sich aus dem

Verhältnis von abgegebener Wärme menge zur

auf genommenen elektrischen Arbeit während

eines Jahres ergibt. Die JAZ erfasst somit sämtliche

Betriebs zustände in einem bestimmten Gebäude

im Jahres verlauf. Dadurch werden u. a. auch die

klima tischen Verhält nisse sowie die Planungs- und

Montage qualität des Gesamt systems (bis hin zur

Wärme übergabe) berück sichtigt. Typischerweise

sollten die Werte mindestens zwischen 3 und 4,5

liegen. Die Werte von Sole/Wasser- und Wasser/

Wasser-Wärme pumpen fallen wärme quellen-

bedingt tendenziell höher aus. Einen bedeutenden

Einfluss auf die JAZ hat auch die Heiz wasser vor lauf-

temperatur, weshalb Wärme pumpen vorzugsweise

mit Flächen heiz systemen oder auch mit möglichst

niedrig temperierten Heiz flächen kombiniert werden

sollten.

Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung ist das

Erreichen einer bestimmten JAZ auch Förder voraus-

setzung z. B. für das Bafa-Markt anreiz programm.

Erforderlich ist hier z. B. eine JAZ von mindestens

3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen. Geeignete

JAZ-Rechner (in Anlehnung an die VDI 4650) stellen

die Hersteller sowie der Bundes verband Wärme-

pumpe (www.waermepumpe.de/jazrechner) zur

Verfügung.

Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit Wärme pumpen das Kapitel 2.12.1 zum Thema „Tief temperatur heizkörper“.

2.7.2 Zeolith-Gas-WärmepumpenIm Vergleich zu den anderen, mit fossilen Brenn-

stoffen betriebenen Wärme erzeugern verfügt die

Gas wärme pumpe über den niedrigsten Primär-

energie bedarf und den höchsten Wärme ertrag pro

ein gesetzter kWh Erdgas. Allerdings sind diese

Produkte noch nicht sehr weit verbreitet. Es werden

drei Varianten unterschieden:

Bei gasmotorischen Wärmepumpen wird mit-

tels eines Verbrennungsmotors der Verdichter in

Gang gesetzt.

Absorptionswärmepumpen arbeiten mit einem

kontinuierlichen Kältemittelkreislauf unter

Überdruck und benötigen dazu einen thermi-

schen Verdichter.

Im kleinen Leistungsbereich (unter ca. 20 kW)

und somit vor allem für Niedrigenergiehäuser

interessant sind Adsorptionswärmepumpen

auf Zeolith-Basis, welche ohne Kompressor und

daher ohne mechanische Arbeit auskommen

(Abb. 2.706).

Nachfolgend wird die Adsorptionswärmepumpe

auf Zeolith-Basis näher betrachtet: Der Feststoff

Zeolith ist ein keramikähnliches Material aus

148

Aluminium oxid und Silizium oxid. Er ist ungiftig

und nicht brennbar. Mit Mikro poren durchsetzt

hat Zeolith eine riesige innere Ober fläche und ist

extrem hydro phil. Das heißt, er zieht Wasser heftig

an und schließt das Wasser bzw. den Wasser-

dampf in seinen Poren ein. Bei dieser sogenannten

Adsorptions phase werden eine oder zwei erneuer-

bare Wärme quellen (meist Solar thermie, Erdwärme

und Abluft wärme) eingebunden, um den Zeolith zu

erhitzen. Wird er anschließend durch das Gas brenn-

wert gerät noch weiter erhitzt, gibt er das in den

Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder

frei (Desorption). In einem Wärme tauscher wird

dem Dampf Wärme energie entzogen und dem Heiz-

kreis lauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf

zu Wasser. Nach einer Abkühlungs phase kann

der Kreis lauf aus Adsorption und Desorption von

vorn beginnen. Weil die Sorption keine chemische,

sondern eine rein physikalische Reaktion ist, die

Kristall struktur des Zeoliths also unverändert bleibt,

sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durch-

feuchtung und Trocknung möglich.

Im Vergleich zum klassischen Gas-Brenn wert heiz-

system mit solarer Warmwasserbereitung lassen

sich Brennstoffverbrauch und CO2-Emissionen um

mindestens etwa 20 % senken.

2.7.3 AbluftwärmepumpeDie kontrollierte Wohnungslüftung spielt beson-

ders im Neu baubereich eine wesentliche Rolle.

Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft

muss gegen frische, sauerstoffreiche Außenluft

innerhalb des Gebäudes ausgetauscht werden. Bei

einer Abluft wärme pumpe (Abb. 2.707) wird die z. B.

20 °C warme Abluft über einen Wärme tauscher

(Verdampfer) geführt. Dieser ist in einen Kälte kreis

eingebunden. Das darin zirkulierende Kälte mittel

nimmt die der Abluft entzogene Wärme energie

auf, wird im Verdichter komprimiert und erreicht so

ein höheres Temperatur niveau. Die Wärme energie

wird dann mittels eines weiteren Wärme tauschers

(Kondensator) in Verbindung mit einem Speicher

zur Warm wasser bereitung und eventuell auch zur

Raum heizung(sunter stützung) genutzt (Abb. 2.708).

Abb. 2.707: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit integ-

riertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung

(Werkbild NIBE Systemtechnik)

F 750 9 kW

Abb. 2.706: Zeolith-Gas-Wärmepumpe

(Werkbild Vaillant)

zeoTHERM

149

2.7.4 Warmwasser-WärmepumpeDie klassische Warm wasser-Wärmepumpe ist eine

Kombination aus Warm wasser speicher und aufge-

setztem Luft/Wasser-Wärme pumpen modul mit

Ventilator (Abb. 2.709). Sie kann bis zu 70 % der

zur Warm wasser bereitung benötigten Energie aus

der Umgebungs luft des Auf stell raums gewinnen.

Verfügbar sind auch Modelle, die zusätzlich den

Anschluss eines Luft kanals zur Ansaugung von

Außen luft oder der Abwärme eines Neben raums

erlauben. Die kompakt gebauten, stecker fertigen

Geräte mit eingebautem Regler benötigen lediglich

noch einen Kalt- und Warm wasser anschluss.

Gerade in gut gedämmten Häusern sind die Keller-

räume oft ungewollt zu warm, weil sie durch einen

Heiz kessel oder Elektro geräte, wie Gefrier- und

Kühl schränke, passiv beheizt werden. Die Warm-

wasser-Wärme pumpe sorgt dann nebenbei auch

für eine gewisse Raum luft temperatur absenkung.

Interessant für Photo voltaik anlagen besitzer ist die

Möglichkeit, den selbst erzeugten Solar strom ganz-

jährig zur Warm wasser bereitung zu nutzen.

Lieferbar sind darüber hinaus auch Warmwasser-

Wärme pumpen module ohne integrierte Speicher-

einheit, die sich mit geeigneten neuen oder beste-

henden Speichern kombinieren lassen.

Abb. 2.708: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung,

Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)

BW-S 1,60 kW

Abb. 2.709: Warmwasser-Wärmepumpe mit

Speicher 285 l (Werkbild Novelan)

150

2.8 Solarthermische Anlagen

Solarthermieanlagen werden in Deutschland zur

Trinkwassererwärmung als auch zur Heizungs unter-

stützung eingesetzt. Meist werden fossil befeuerte

Öl- und Gaskessel, aber auch Fest brenn stoff kessel

und Wärme pumpen mit einer Solar wärme anlage

kombiniert.

Die Strahlungs intensität ist in allen Regionen des

Landes groß genug, um solar thermische Anlagen

sinnvoll zu betreiben. Die durch schnittlichen Jahres-

summen der sogenannten Global strahlung liegen

in Deutschland im Mittel zwischen 900 kWh und

1.200 kWh pro Quadrat meter. Prinzipiell ist der

Süden Deutschlands zwar etwas im Vorteil. Doch

letztlich entscheidend für den tatsächlich geern-

teten solaren Ertrag sind die konkreten Stand-

ort bedingungen, die eingesetzte Technik und die

Einbindung in das Heiz system des Gebäudes.

Hauptbestandteile einer Sonnenkollektoranlage

sind in der Regel:

Sonnenkollektoren,

Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwer-

kraft bremse, Sicher heits armaturen, Absperr-

ventilen, Entlüfter, Entleerung, Aus dehnungs-

gefäß und Temperatur anzeiger,

Regelungsanlage,

Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung,

Trinkwasserspeicher oder kombinierte Speicher.

Abb. 2.801 zeigt das Hydraulikschema einer Solar-

anlage zur Warm wasser bereitung und Heizungs-

unterstützung.

KollektorbauartenErste Anlaufstation für die Sonne sind die auf

dem Dach montierten Solar kollektoren. Die in

Deutschland am häufigsten eingesetzte Bauart sind

die rechteckigen Flach kollektoren (Abb. 2.802). Das

auf den Kollektor auftreffende kurzwellige Sonnen-

licht wird am selektiv beschichteten Absorber in

Wärme umgewandelt.

Flach kollektoren lassen sich bei gering geneigten

Dächern (unter 20 Grad) und bei Flachdächern nicht

(richtig) bzw. nur mit einem Spezial-Montagegestell

betreiben.

Beim Vakuumröhrenkollektor (Abb. 2.802) sind

mehrere Glasröhren zu einem Kollektor zu sam-

men gefasst. Vorteilhaft ist, dass sich die Röhren

drehen und ideal zur Sonne ausrichten lassen. Aus

diesem Grund können sie auch senkrecht, zum

Beispiel an der Hauswand, oder waagerecht auf

einem Flach dach montiert werden. Vakuum röhren

haben bau technisch bedingt eine höhere Leistung

als Flach kollektoren und meist auch einen höheren

Wirkungs grad. Allerdings sind sie auch teurer. Um

das Preis-Leistungs-Verhältnis von verschiedenen

Kollektor arten und -modellen besser vergleichen

zu können, hilft der Blick auf den (theoretischen)

Jahres ertrag (kWh/m²).

KollektorausrichtungUm mit einer Flachkollektorfläche möglichst opti-

male Solar erträge zu ernten, ist eine genau nach

Süden oder eine zwischen Südost und Südwest aus-

gerichtete Dach fläche mit einer Neigung im Bereich

von etwa 30 bis 70 Grad am besten geeignet. Dabei

gilt es jedoch zwischen zwei Anwendungs fällen

zu unterscheiden: Wenn eine Solar thermie anlage

nur die Trink wasser erwärmung hauptsächlich

während der Sommer monate übernehmen soll,

empfiehlt sich – wegen des hohen Sonnenstands –

ein Neigungs winkel von rund 30 bis 50 Grad.

Steht die Funktion der Heizungs unterstützung im

Vordergrund, die meist im Frühjahr und Herbst ge-

nutzt wird, ist eine Neigung von rund 45 bis 70 Grad

besser. Denn während dieser Übergangs monate

steht die Sonne tiefer am Himmel. Zudem wird

so ein zu großes, meist nicht nutzbares Wärme-

angebot während der Sommermonate verhindert.

Ausnahme: wenn die Solarwärme im Sommer zum

Beispiel ein Außen schwimmbad aufheizen soll.

Trotz allem ist es bei einer ausreichend großen

Dach fläche grundsätzlich möglich, einen gerin-

geren Ertrag aufgrund einer geringen Neigung

des Dachs oder wegen einer stärkeren West- oder

Ost-Ausrichtung durch eine entsprechend größere

Kollektor fläche auszugleichen. Wichtig ist jedoch in

allen Fällen, dass keine Schatten, zum Beispiel von

Bäumen, Kaminen oder benachbarten Gebäuden

und Dächern, dauerhaft auf die Kollektoren fallen;

sonst wird der Solar ertrag dadurch geschmälert.

SolarkreislaufDen Transport der aufgenommenen Energie in

den Solar speicher übernimmt der Solar kreis lauf:

Wärme gedämmte Rohre verbinden die Kollektoren

auf dem Dach mit dem Solarspeicher. Im Inneren

der Leitungen zirkuliert die sogenannte Solar-

flüssig keit, meist ein frost sicheres Gemisch aus

Wasser und Glycol. Wegen der hohen thermischen

151

Abb. 2.801: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung und WW-Bereitung in Verbindung

mit einem Hygiene-Kombispeicher (Werkbild COSMO)

152

Belastung kommen Verbindungs leitungen vom

Kollektor zum Speicher in metallischer Ausführung

zum Einsatz. Dabei ist auf eine entsprechende

Wärme dämmung der Rohr verbindung zu achten.

Sie muss ebenso den hohen Temperaturen stand-

halten. Der Markt hält für diese Anforderungen

entsprechende Produkte vor. Sinnvoll und leicht zu

handhaben sind vorgefertigte Doppel rohr systeme

(Abb. 2.803). Als Spiral- oder Well rohr ausgeführt

stellen diese Systeme eine praxis taugliche und

hochwertige Verbindung zwischen Kollektor und

Speicher her. Es besteht die Möglichkeit, auch die

notwendige Sensor leitung in diese Systeme zu

inte grieren (Abb. 2.803).

Eine Solarpumpe in stromsparender Hoch effizienz-

ausführung sorgt dafür, dass der Solar flüssig keits-

kreislauf in Schwung bleibt. Diese Pumpe darf

vom Solar regler aber nur dann aktiviert werden,

Abb. 2.802: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)

Vakuumröhrenkollektoren

SolarPlus HP/DF 20/30

Wannenkollektor

SolarPlan FK26WB

153

wenn genügend Sonnenenergie produziert wird. Im

schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die

im Speicher bereits vorhandene Solarwärme zum

Dach befördert und dort abgekühlt wird.

Solarspeicher: Bauarten und AnforderungenAls Speicher für die Solarwärme werden vor allem

eingesetzt:

bivalente Warmwasserspeicher

Heizwasserpufferspeicher mit integrierten

Wärmetauschern (Abb. 2.804)

Solar-Kombispeicher (Abb. 2.804)

Bei solarthermischen Systemen zur Warm was ser-

bereitung kommen meist bivalente Warm was ser-

speicher zum Einsatz. Diese werden je nach Größe

in der Nähe bzw. beim Wärme erzeuger auf gestellt.

Im Eigen heim bereich bietet sich bei geringem Platz-

bedarf auch der Einsatz einer Kompakt heiz zentrale

Abb. 2.803: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)

154

an, bei der sich Solarspeicher (oft ein Schichten-

oder Ladespeicher), das Heiz gerät, die Regelung

sowie die wichtigsten Betriebs komponenten unter

einer gemeinsamen Haube befinden (Abb. 2.805).

Zur Einbindung der Solarwärme in den Heizkreislauf

wird meist entweder ein Heiz wasser puffer speicher

oder ein Kombi speicher verwendet. Bei den Puffer-

speichern kommen häufig Modelle zum Einsatz,

die im unteren Drittel mit einem Solar-Wärme-

übertrager bestückt sind und über eine außen

angebrachte Frisch wasser station zur hygienischen

Trink warm wasser bereitung im Durch fluss prinzip

verfügen. Oft lässt sich zusätzlich noch eine vorkon-

fektionierte Solar station an der Speicher außen hülle

platzsparend montieren.

Der Kombispeicher vereint quasi die Funktionen

von Heiz wasser puffer- und Warm wasser speicher.

Die Trink wasser erwärmung erfolgt entweder über

einen eingebauten Rohr wendel- oder Well rohr-

wärme tauscher im Durchlaufprinzip. Bei Tank-in-

Tank-Kombi speichern ist ein zusätzlicher Warm-

wasser speicher (ca. 150 bis 250 l) im Puffer speicher

integriert, wodurch sich ein höherer Warm wasser-

komfort ergibt.

Generell gilt, dass schlank und hoch ausge-

führte Puffer- und Kombi speicher modelle eine

gute Temperatur schichtung im Inneren bieten.

Spezielle konstruktive Elemente wie Prall platten,

Konvektions bremsen oder Schicht leit systeme ver-

bessern zusätzlich etwas die Energie effizienz.

Abb. 2.804: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje)

Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher

mit Durchlaufwarmwassermodul

HydroComfort SPZ

Schnitt durch den Solar speicher

(Edelstahl-Werkstoff 1.4571) mit

2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO

155

Gute Solarspeicher haben niedrige Wärmeverluste,

weil ihre gesamte Oberfläche eng anliegend, lücken-

los und dick gedämmt ist (etwa 10 bis 15 cm). Bei

der Montage ist darauf zu achten, dass sämtliche

Speicher anschlüsse sowie weitere Bauteile wie

Armaturen, Rohre und Solar station sorgfältig ge-

dämmt sind bzw. werden. Passende Hart dämm-

schalen erleichtern die Arbeit.

HydraulikFür die Sicherheitstechnik von Sonnen kollektor-

anlagen sind die notwendigen Maßnahmen in

DIN EN 12977 beschrieben. Das hydraulische

Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in

Abb. 2.806 dargestellt. Für die Einbindung einer

Solaranlage in das Heiz energie versorgungs konzept

eines Hauses sind vielfältige Möglichkeiten vor-

handen. Es handelt sich jedoch immer um eine

Verknüpfung von hydraulischen und regelungs-

technischen Komponenten. Nur das sinnvolle

Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu

einem optimierten Betrieb führen. Daher empfiehlt

es sich, entsprechende (System-)Komponenten

von Industrie partnern einzusetzen, die bereits

aufeinander abgestimmt und eventuell auch schon

vorkonfiguriert sind. In Abb. 2.806 wird beispielhaft

die Kombination dieser Aufgaben am Beispiel einer

thermischen Solaranlage in Verbindung mit einem

Fest brenn stoff-Wärmeerzeuger dargestellt.

AuslegungWährend der Heizperiode steht nur ein einge-

schränktes Solar wärmeangebot zur Verfügung.

Dies bedeutet, dass eine typische Solar anlage

unter wirtschaftlichen Aspekten nur für einen

gewissen Wärme bedarfs anteil im Ein familien-

haus sorgen kann. Um Über dimensionierungen

(im Sommer) zu vermeiden, werden z. B. reine

Trink wasser erwärmungs anlagen auf einen solaren

Jahres deckungs anteil von 50 bis 60 % im Eigen-

heim bereich und auf 30 bis 40 % im Mehr familien-

hausbereich ausgelegt.

Insbesondere für heizungsunterstützende Systeme

ist der Einsatz einer (Simulations-)Software emp-

fehlenswert, welche auch den solaren Ertrag speziell

für den Standort des betreffenden Gebäudes ermit-

teln und berücksichtigen kann.

Nachfolgend zur Orientierung die

Durchschnittswerte für die Auslegung einer

Solaranlage zur …

Trinkwassererwärmung:

Faustformel Speichervolumen:

Das WW-Speichervolumen sollte den 1,5- bis

2- fachen Tagesbedarf decken.

WW-Tagesbedarfswerte pro Person (ohne Wasch-

maschinen- oder Geschirrspüler-Anschluss):

– niedrig: 20 – 30 l/d Person

– mittel: 30 – 50 l/d Person

– hoch: 50 – 80 l/d Person

Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in l

Faustformel Kollektorfläche:

Pro 100 l Speichervolumen wird ca. 1,5 m2

Flach kollektor fläche oder 1 m² Vakuum röhren-

kollektorfläche benötigt.

Abb. 2.805: Bodenstehender Gas-Brennwert-

Solarkessel mit integriertem Ladespeicher

(Werkbild Brötje)

EcoSolar Kompakt BMR 2,4 – 20/24 kW

156

Abb. 2.806: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Schichtenspeicher

und zusätzlichem Festbrennstoff-Wärmeerzeuger (Werkbild Brötje)

157

Trinkwassererwärmung und

Heizungsunterstützung:

Faustformel Kollektorfläche:

0,8 – 1,1 m2 Flachkollektoren oder 0,5 – 0,8 m2

Vakuumröhrenkollektoren pro 10 m2 beheizter

Wohnfläche

Anmerkung: Die Kollektorfläche sollte wegen der

Überschüsse im Sommer nicht deutlich über das

Doppelte der Größe hinausgehen, die für eine reine

solare WW-Bereitung nötig wäre.

Faustformel Pufferspeichervolumen:

mindestens 50 l pro m2 Flachkollektorfläche oder

100 – 200 l pro kW Heizlast

zusätzlich ca. 50 l für Warmwasserbedarf je Person

WirtschaftlichkeitWährend sich Photovoltaikanlagen als finanziell in-

teressantes Investment für Hausbesitzer darstellen

lassen, ist die Motivlage bei Solar wärme anlagen

vielfältiger. Dies liegt zum einen daran, dass sich die

Wirtschaftlich keit nur sehr schwer bewerten lässt.

Modellrechnungen zeigen oft, dass insbesondere

im Eigenheim bereich eine Lang frist perspektive in

Verbindung mit hohen Energie preisen notwendig

ist, damit sich die Kollektor anlage in einem über-

schaubaren Zeitraum auch als finanziell lukrativ

erweist. Für Modernisierer sieht die Bilanz etwas

günstiger aus, weil sie mit einem Zuschuss aus dem

Bafa-Markt anreiz programm rechnen können (siehe

Kap. 8).

Neben der monetären Seite gibt es weitere Kunden-

motive, die für eine Solarwärmeanlage sprechen:

Größere Unabhängigkeit von (fossilen)

Energieträgern

Höhere Versorgungssicherheit durch eine zweite

Wärmequelle

Lange Lebensdauer (meist mindestens 20 bis

25 Jahre)

Umwelt- und Klimaschutz: Solarthermieanlagen

haben eine kurze energetische Amortisations-

zeit (unter 5 Jahre). Die fossilen Energievorräte

werden geschont und die CO2-Emissionen ver-

mindert

Höhere Systemeffizienz, weil der Wärme-

erzeuger zeitweise komplett abgeschaltet bleibt

Sichere Geldanlage in Sacheigentum und

Wertsteigerung des Gebäudes

Im Neubaubereich lassen sich die EnEV- und

EEWärmeG-Anforderungen in Verbindung mit

fossilen Wärmeerzeugern (besser) erfüllen.

Solare KühlungVor allem mit Blick auf hohe bzw. weiter steigende

Strom preise kann in bestimmten Gebäuden die

Kühlung mit einer Solar thermie anlage interes-

sant sein. Denn ein solares Kühl system arbei-

tet gerade an heißen Sommer tagen, wenn der

höchste Kühl bedarf besteht, besonders effizient,

weil dann auch die höchsten Solar erträge im

Jahres verlauf zur Verfügung stehen. Das System

besteht aus Kollektoren für die solare Prozess-

wärme, einer Ad sorptions- oder Ab sorptions-

kälte maschine und aus einem Kälte speicher

(weitere Technik- und Auslegungsinfos z. B. unter

www.solare-kuehlung.info; unter „Projekte/

Solarthermie2000plus“ gibt es einen Planungs-

leitfaden zum Download).

Praktische Anwendungsbereiche ergeben sich vor

allem in Büro- und Produktionsgebäuden sowie in

Hotels, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., wo

sich an heißen Tagen ein hoher Kältebedarf für die

Klimatisierung und während der kühleren Zeit eine

hohe Wärme anforderung für den Heiz betrieb und

die Warm wasser bereitung ergeben. Die System-

wirtschaft lichkeit lässt sich optimieren, falls sich die

überschüssige Solarwärme im Sommer zur Trink-

wasser erwärmung nutzen lässt.

Die Anschaffung von Anlagen zur solaren Kühlung,

die im Bafa-Marktanreizprogramm förderbar

sind (siehe Kap. 8), wird oft nicht nur mit Blick

auf die Strom kosten ersparnis getätigt. Auch

Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte sowie

der Imagefaktor spielen eine wichtige Rolle.

158

2.9 Nah- und Fernwärmesysteme

Die umweltfreundlich in Kraft-Wärme-Kopplung er-

zeugte Fernwärmeversorgung bleibt für Stadtwerke

ein Zukunftsmarkt. Komplexe Nahwärmekonzepte,

insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hack-

schnitzelanlagen, machen eine effiziente Verteilung

der angebotenen Wärme in den angeschlossenen

Haushalten der Verbraucher notwendig (Abb. 2.901).

Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu

können, existieren für jedes Versorgungsgebiet

unterschiedliche technische Anschlussbedingungen,

kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB

ist davon abzuraten, die verschiedenen Einzel-

komponenten in Eigenregie zusammenzustellen.

Man greift in der Praxis daher auf bereits erprobte

Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter

Fernwärmeübergabestationen (Abb. 2.902), wie

beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben

Erfahrung im Zusammenspiel der einzelnen

Komponenten.

So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in

Industriequalität mit Funktionsgarantie montiert

werden. Das stellt für Verbraucher und Installateur

die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung

gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fern-

wärme über gabe station wird so zum effizienten

Bindeglied zwischen Wärme anschluss leitung und

Gebäude heizungs anlage (Abb. 2.903). Sie über-

gibt das Wärmemedium geeignet nach Druck,

Temperatur und aktuellem Bedarf an die durch den

Platten wärme über trager hydraulisch getrennte

Sekundärseite.

Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die not-

wendige Vorlauf temperatur entsprechend den

Anforderungen, Witterungs verhältnissen sowie den

Zeit- und Komfort vorgaben der Nutzer. Über weitere

Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trink-

warm wasser bereitung sowie komplexe Heiz kreis-

und Lüftungs regelungen realisieren. Grundsätzlich

erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie der

Anschluss eines Membran ausdehnungs gefäßes und

eines Sicherheits ventils, sind standardmäßig im

Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die

Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungs-

gefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.

Abb. 2.901: Nahwärme-Hausanschlussstation

(Werkbild YADOS)

YADO|GIRO 15 – 100 kW

159

Abb. 2.903: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)

Abb. 2.902: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS)

YADO|PRO 30 – 10.000 kW

160

2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik

2.10.1 Rohrnetzberechnung Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teil-

aufgaben gegliedert werden:

Dimensionierung der Rohre,

Berechnen des Druckabfalls,

Bemessen der Drosselstellen für den

Druckabgleich,

Auswahl der Pumpe.

Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamt druck-

differenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt

werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als

geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen

Gebäuden ist der Schwer kraft einfluss bei der Heiz-

mittel umwälzung unter Umständen erheblich und

muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt

werden.

Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz

berechnet man nach

�pt = � (R · I + Z) – �p�p

mit: Z = �

· v2 · � 2

Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede

des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist:

�p�p = g · �h · (pR – pV)

wobei für �h der Höhenunterschied zwischen der

Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und

der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum

Bestimmen des Gesamtdruckabfalls � (R · I + Z)

genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu be-

trachten, da die Druckunterschiede zu den anderen

abgeglichen werden.

In Abb. 2.1001 wurden dazu Vorschläge für den

Aufbau eines Formblattes abgebildet.

Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus

technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen,

Geräuschentwicklung) einzuhalten:

Kleine Anlagen:

100 Pa/m bis 200 Pa/m

Große Anlagen Hauptverteilung:

kleiner 100 Pa/m

Große Anlagen Unterverteilung:

100 Pa/m bis 200 Pa/m

Die Abb. 2.1002 und 2.1003 zeigen jeweils den

Rohrreibungsdruckverlust von Rohren aus Stahl

Abb. 2.1001: Tabellen für die Rohrnetzberechnung

161

und Kupfer. In Abb. 2.1004 werden Beispiele von

Einzelwiderständen aufgelistet.

Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer An-

lagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen

der einzelnen Unter verteilungs stränge keine allzu

großen Druck differenzen abgeglichen werden müs-

sen. In den Anschluss leitungen der Heizkörper wer-

den die Vorgabe werte regelmäßig unterschritten,

da Stahlrohre kleiner 3/8“ und Cu-Rohre < 12 × 1 aus

Fertigungs gründen nicht verwendet werden.

Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nenn-

weite meistens DN 12, also beispielsweise Kupfer-

rohr 15 × 1.

Abb. 2.1002: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440,

Rauigkeit k = 0,045 mm)

162

Abb. 2.1003: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)

163

Abb. 2.1004: �-Werte von Einzelwiderständen

164

2.10.2 HeizungsumwälzpumpenDie Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nass-

läufer technologie konzipiert. Das bedeutet das

Förder medium umspült alle bewegten Bauteile der

Pumpe bzw. des Elektro motors zwecks Kühlung und

zur Lagerschmierung.

Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos

und wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Förder-

medium erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung

im Leistungs bereich bis max. ca. Q = 100 m3/h

(Abb. 2.1005).

Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen

Einsatz fällen (Druck/Temperatur) kommen sog.

Trocken läufer zum Einsatz, bei denen zwischen

Motor und Pumpen gehäuse eine Wellen dichtung

(Stopf buchse oder Gleit ring dichtung) positioniert

ist, die eine regel mäßige Inspektion oder Wartung

erforderlich macht.

Die Bauform ist üblicherweise als Rohr einbau pumpe

in Inlineform entweder mit Rohr verschraubungs-

anschluss oder Flan schanschluss.

Hinweise zur Planung und Auslegung

Die Pumpenauslegung erfolgt gemäß den Leis-

tungs daten der Anlagen projektierung bezüg-

lich Förder strom Q bzw. V.. und Pumpen druck

(Pumpen förderhöhe) H bzw. �p.

Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in

Form einer Kennlinie angegeben (Abb. 2.1006),

auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die

Abb. 2.1005: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe

Wicklung

Rotor

Lagerung

Spaltkopf

Saugring

Laufrad

Abb. 2.1006: Betriebspunkt

165

Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies

immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen

Anlagenkennlinie des Heizungssystems.

Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist

das zu fördernde Wasservolumen sowie der

Druck verlust zur Überwindung der Rohrreibung

im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen

entscheidend. Je größer die Widerstände im

Heizungsnetz, sind umso geringer ist der

Förderstrom, den die Pumpe durch das Netz

drücken kann und umgekehrt (Abb. 2.1009).

In der Regel werden heute energiesparende,

elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen

verwendet, die sich dem jeweiligen hydrau-

lischen Betriebszustand der Heizungsanlage

anpassen (Abb. 2.1007 und 2.1008).

Insbesondere durch den Einbau von Thermo-

stat ventilen an Heizkörpern ergeben sich in

Hei zungs anlagen permanent wechselnde Was-

ser ströme durch den Drossel- und Öff nungs-

vorgang am Thermostatventil.

Selbst regelnde Pumpen passen die Dreh-

zahl stufenlos diesen Veränderungen an und

reduzieren den Pumpen druck, sodass keine

Geräusche an den Thermo stat ven tilen auftre-

ten, und vermindern gleich zeitig den Strom-

bedarf der Pumpe (z. B. zwischen max. Drehzahl

2.800 1/ min = 80 W Stromaufnahme bis min.

Drehzahl 1.500 1/ min = 30 W Stromaufnahme).

Die Betriebs strom ein sparungen betragen im

Durchschnitt über die Heizungs periode gesehen

zwischen 30 und 40 %.

Elektronisch geregelte Pumpen sind in der EnEV

generell bei Heizungsanlagen > 25 kW vorge-

schrieben.

Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich

der Einbau von Überstömventilen. Deren Funk-

tion, die Vermeidung von Überdruck im nach-

geschalteten Heiz kreis durch das Über strömen

des Wassers im Bypass, wird durch den Ein satz

einer elektronisch regelbaren Pumpe kom-

plett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden

Über ström ventilen sind diese zu blockieren.

Ent sprechend sinnvolle Maßnahmen sind statt-

dessen durchzuführen.

Sogenannte Hoch effizienzpumpen (Abb. 2.1007

und 2.1008) sind durch ihre Bauweise und Regel-

fähigkeit in der Lage, enorme Energie mengen

ein zusparen. Allein durch die Anpassung der

För der leistung an den tatsächlichen Bedarf lässt

sich der Stromverbrauch für den Pumpen betrieb

im Heizungs system im Vergleich zu ungeregel-

ten Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der

Hoch effizienz technologie könnte zurzeit bis zu

90 % Pumpen energie eingespart werden. Ein

flächen deckender Austausch von Altpumpen

Abb. 2.1007: Elektronisch geregelte

Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo)

Abb. 2.1008: Elektronisch geregelte

Nassläuferpumpe mit Wärmedämmschale

(Werkbild Grundfos)

166

würde Strom kosten einsparungen von rund

1,6 Mrd. Euro erbringen und das Klima jährlich

um 5 Mio. t CO2 entlasten, was den Emis sionen

mehrerer Kohlekraftwerke entspricht.

Energetische Anforderungen

Pumpen stellen einen wichtigen Ansatzpunkt

zur Reduzierung des Energieverbrauchs dar. Aus

diesem Grund wurden auf europäischer Ebene mit

der Richtlinie 2005/32/EG vom 22.7.2009 die soge-

nannten Ökodesign-Anforderungen an Nassläufer-

Umwälz pumpen festgelegt (Verordnungen EG

641/2009 und EU 622/2012). Seit dem 1.8.2015

gelten folgende Effizienzgrenzwerte:

Externe Umwälzpumpen für Heizung und Klima

dürfen einen EEI (Energie effizienz index) von

0,27 nicht überschreiten. Ab diesem Zeitpunkt

sind auch Umwälz pumpen in Solar thermie-

anlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.

Bei der Erstinstallation in Wärmeerzeugern

und Solar stationen dürfen die integrierten

Umwälz pumpen einen EEI von 0,27 nicht über-

schreiten. (Anmerkung: Der Austausch von

integrierten Umwälz pumpen in bestehenden

Wärme erzeugern und Solar stationen ist ab dem

1.1.2020 vorgesehen.)

Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht für Trinkwarmwasserzirkulationspumpen.

Hinweise zur Montage

Der Einbau der Pumpe (Motorachse im-

mer waage recht, ansonsten in beliebiger

Position) erfolgt meist im Vorlauf hinter dem

Heizungskessel. Dadurch ist gewährleistet,

dass das Heizungs system über wiegend im

Überdruckbereich betrieben wird, bezogen

auf die sogenannte Saug-/Druckfunktion der

Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften

der Pumpen hersteller zu beachten.

Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation,

z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder

bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, soll-

ten immer in Abstimmung mit den Herstellern

festgelegt werden.

2.10.3 Hydraulische und regelungstechnische SchaltungenBei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über

etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und

Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durch-

strömung mit Heiz wasser und auf eine eventuell

einzuhaltende Mindest rück lauf temperatur zu ach-

ten. Werte hierfür sind je nach Typ und Fabrikat un-

terschiedlich und aus den Unterlagen der Hersteller

ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine

geeignete hydraulische Einbindung des Heiz kessels

in das Heizungsnetz und eine funktions tüchtige

Regelungsanlage.

Zur Aufrechterhaltung eines Mindest volumen-

stroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimisch-

oder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis ange-

ordnet sind.

Kesselkreise können ohne (Abb. 2.1010) oder mit

(Abb. 2.1012) nachgeschalteter Bypass strecke aus-

geführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt

allgemein darin, dass immer ein Mindest volumen-

strom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die

Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom

je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleich-

zeitig bewirkt die laufende Kessel kreispumpe eine

Rück lauf temperaturanhebung.

Die aufwendigere Lösung mit Mischventil

(Abb. 2.1012) ist immer dann zu empfehlen, wenn

re gelungs seitig vom Heiz kessel kein Eingriff auf

die Ver braucher kreise vorgenommen werden kann.

Dies ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Re-

gelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die

Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen

ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,

wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für

Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise ver-

wendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive

Mischventil (STR in Abb. 2.1012), und zweitens sind

die Funktionen der gesamten Regelungsanlage

über das gemeinsame Regelsystem optimal

aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rück lauf-

temperaturregelung wird in diesem Fall durch

Zufahren einzelner dezentraler Mischventile

Abb. 2.1009: Druckverlauf im Heizsystem

167

Abb. 2.1010: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer,

Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073)

Abb. 2.1011: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauf temperatur-

anhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggf. Wandheizkessel mit integrierter Umwälz pumpe.

Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.

KV Kesselvorlauf KP Kesselkreispumpe KF Kesselwasser-Temperaturfühler

KR Kesselrücklauf LP Speicherladepumpe BF Trinkwasserfühler

HV Heizungsvorlauf UP Heizkreisumwälzpumpe VF Heizkreis-Vorlauffühler

KR Heizungsrücklauf ST Stellglied-Heizkreis

168

Abb. 2.1013: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und getrennter

Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073)

Abb. 2.1012: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperatur regelung und Stellglied

der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073)

HV Heizungsvorlauf

HR Heizungsrücklauf KRF Kesselrücklauf- STR Stellglied der Rücklauf-

KP Kesselkreispumpe Temperaturfühler Temperaturregelung

169

Abb. 2.1014: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler)

bewirkt. Eine empfehlenswerte Schal tung für

Mehrkesselanlagen ist in Abb. 2.1013 dargestellt.

Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel

durch das Stell glied STR 1; Heizkreise und Ver brau-

cher kreise sind durch die hydraulische Aus gleichs-

leitung bzw. hydraulische Weiche (Abb. 2.1014) von-

einander hydraulisch getrennt.

Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem

Wasser strom, z. B. mit ��K = 15 K, zu fahren als

im Gesamt bereich der Heiz kreise (��H = 20 K).

Werden Brenn wert kessel anlagen mit einer hydrau-

lischen Weiche ausgeführt, muss im Kessel kreis

weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen,

um Rück lauf temperatur anhebungen zu vermei-

den (Abb. 2.1011).

170

2.10.4 SicherheitseinrichtungenFür eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung

werden Heizungs anlagen nach der zulässigen

Vor lauf temperatur und der Wärme leistung des

Wärme erzeugers bzw. der Wärme erzeuger anlage

und deren Bauart eingeteilt. Die zulässige Vor lauf-

temperatur ist die höchste Temperatur, mit der der

Wärme erzeuger betrieben werden darf bzw. wird.

Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermosta-

tischer Absicherung (Temperatur begrenzung) der

fest eingestellte Ausschalt punkt des Sicher heits-

temperatur begrenzers (STB). Für die Gestaltung

der sicher heits technischen Ausrüstung ist im

Wesentlichen die DIN EN 12828 (2014-07) maßgeb-

lich. Einen Überblick über die zurzeit zu installieren-

den Sicher heits einrichtungen bei Anlagen mit direkt

beheizten Wärmeerzeugern gibt Abb. 2.1015.

Abb. 2.1015: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern

(WE)

Messgröße Einrichtung Geschlossene

Anlagen nach

Art Einbauort DIN 4751 T, 2

≤ 120 °C

Betriebsdruck Manometer WE ja

Sicherheitsventil WE, Vorlauf ja

Entspannungstopf Sicherheitsventil ja > 350 kW 1)

Druckbegrenzer, max. WE, Vorlauf ja > 350 kW 2)

Druckbegrenzer, min. Ausdehnungsleitung ja > 100 °C

Fremddruckhaltung Ausdehnungsleitung ja

inkl. Ausdehnungs-

gefäß

Wasserstand Wassermangel- WE, Vorlauf ja > 350 kW 3)

sicherung

Vorlauf- Kesselthermometer WE ja

temperatur Temperaturregler WE ja

Sicherheitstempe- WE nein 4)

raturwächter

Sicherheitstempe- WE ja

raturbegrenzer

1) Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage ≤ 100 °C

abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximal-

druckbegrenzer installiert sind.2) Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar.3) Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z. B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter)

sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann,

inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen.4) Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.

171

2.10.5 DruckhaltesystemeDruckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen

für den Wärme erzeuger und das nachgeschaltete

Rohr leitungs- bzw. Verbrauchersystem, die in Ab-

hängigkeit von der System hydraulik, den Tem pe ra-

tur verhältnissen und der Wärme erzeuger leistung

dimensioniert werden. Die Aufgabe von Druck halte-

systemen in Heizungs anlagen ist die Ver meidung

von zu geringem oder zu hohem System druck

mit dem Ziel, Verdampfung des Wärme träger-

mediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen,

Unter druck bildung und Lufteintrag zu verhindern,

Wasser verluste rechtzeitig auszugleichen und/oder

zu registrieren. Ausstattung und Dimensionierung

regeln ebenso die DIN EN 12828 und die in Kürze

erscheinende VDI 4708 T 1. Orientierung über das

zu berücksichtigende Anlagenvolumen, welches ja

für die Auslegung relevant ist, bietet Abb. 2.1016.

Druck halte systeme werden unterteilt in statisch

arbeitende Membran-Druck ausdehnungs gefäße

(MAG) mit festem Gaspolster (Abb. 2.1019) und

dynamisch arbeitende Druck halte stationen, die

entweder kompressorgesteuert (Abb. 2.1020) oder

pumpen gesteuert (Abb. 2.1021) arbeiten. Abb. 2.1018

und Abb. 2.1022 zeigen die Arbeitsweise eines

Membran-Druck ausdehnungsgefäßes (MAG).

Abb. 2.1017: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C

� 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 °C

n 0,40 0,75 1,17 1,67 2,24 2,86 3,55 4,31 5,11 5,99 %

Abb. 2.1016: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von

Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen

tv/tr in °C Radiatoren Platten Konvektoren Lüftung Fußbodenheizung

Guss- Röhren-

radiatoren und Stahl-

radiatoren

60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA = 20 l/kW

70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5 bzw. bei FBH

mit anderen

70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 Heizflächenarten

80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 VA = 20 l/kW · n/nFB

90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0

105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7

110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4

100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5

172

Abb. 2.1018: Prinzipbild eines Membran-

Ausdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen

in erkaltetem und erwärmtem Zustand des

Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebs-

zustand; C: Endzustand

Vn Nennvolumen in l

Vn = (Ve + Vv) pe + 1

pe – po

Ve Ausdehnungsvolumen in l

Vv Wasservorlage in l

≥ VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l

pe Enddruck der Anlage in bar

= psv – dpA in bar

psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar

dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar

(0,5 bar bei psv ≤ 5 bar)

po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar

pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System,

z. B. 10 °C) in bar

VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l

(Abb. 2.10016)

n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf

eine minimale Systemtemperatur von 10 °C

( siehe auch Tabelle 2.10017).

po ≥ = pstG + pD + 0,2 bar

pstG statischer Druck am Stutzen des

Ausdehnungsgefäßes

hst statische Höhe der Anlage

hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschluss-

stutzen des Membran-Druck ausdehnungs-

gefäßes und dem höchsten Punkt der Zentral-

heizungs anlage mit tiefliegender Zentrale

pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen bis

100 °C

= 0,5 bei Anlagen mit Vorlauf-

temperaturen über 100 bis 110 °C

= 1,0 bei Anlagen mit Vorlauf-

temperaturen über 110 bis 120 °C

pSV ≥ p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaft-

liche Größenordnung des MAG)

Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes

muss mindestens dem errechneten Nennvolumen

entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum

ge samten erforderlichen Gefäßvolumen zusammen-

gefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer

Ge fäße ist zusammenhängend vorzunehmen.

Der Notwendigkeit, dass ein Druck halte system

Abb. 2.1019: Membran-Druckausdehnungsgefäß in

Diskusform (Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic

Engineering)

IMI Pneumatex Statico SD

A

B

C

Gefäß im

Ruhezustand

Gefäß im

Betriebszustand

Gefäß im

Enddruckzustand

173

Abb. 2.1020: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung

mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)

Reflexomat + Servitec

174

Bild 2.1021: Pumpengesteuerte Druckhaltestation mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen

(Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic Engineering)

IMI Pneumatex Transfero TV Connect

175

elementare Funktionen des hydraulischen Systems

aufrecht erhalten muss, liegt der Gedanke für wei-

tere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die

automatische Zuführung und Enthärtung von Füll-

und Ergänzungs wasser sowie dessen Ent gasung

mit modernen Zusatz komponenten oder Komplett-

lösungen problemlos zu realisieren.

So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor

allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der

Heiz zentrale fehlt.

2.10.6 SicherheitsventileGegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebs-

druckes muss jeder Wärme erzeuger mit einem

Sicher heits ventil (Abb. 2.1023) ausgerüstet sein.

Maximal dürfen drei Sicher heits ventile pro Wärme-

erzeuger verwendet werden.

Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers

oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlauf-

leitung anzubringen.

Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut

sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung

mit max. 1 m Länge und eine eigene Aus blase-

leitung haben. Abweichend hiervon darf das

Sicher heits ventil in einer anderen Lage eingebaut

werden, wenn seine Bau teil prüfung dies zulässt. Die

Leitungen zum und vom Sicher heits ventil dürfen

nicht absperrbar sein und keine Schmutz fänger,

Form stücke und dergleichen enthalten, die zur

Verengung des lichten Quer schnittes führen kön-

nen. Rohr bögen sind, in der Mittellinie des Rohres

gemessen, mit einem Radius von mindestens

dem 1,5-fachen Rohr innen durch messer auszufüh-

ren. Die Ab blase leitung muss so geführt sein, dass

Abb. 2.1022: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen

(Werkbild Reflex Winkelmann)

Refix DD mit Flowjet

176

sie nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser an-

sammeln kann, und muss mit Gefälle verlegt sein.

Die Mündung der Ab blase leitung muss so angeord-

net sein, dass aus dem Sicher heits ventil ausströ-

mender Dampf und austretendes Heizungs wasser

gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden kön-

nen. Die Aus blase leitung muss mindestens in der

Größe des Sicher heits ventil-Aus tritt querschnittes

ausgeführt sein. In Abb. 2.1024 und 2.1025 sind die

Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Ab-

blase leitungen dargestellt.

Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten Wärme-

erzeugern mit einer Nennwärmeleistung von mehr

als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicher-

heits ventils ein Ent spannungs topf anzuordnen.

Die Mündung der Dampf-Abblaseleitung des Ent-

spannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen.

Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht

möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,

kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes

dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger

ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und

ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut

werden.

Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger

über 300 kW, der sowieso mit einem Sicher heits-

temperatur begrenzer und mit einem Maximal-

druck begrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall

des Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe

geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und

zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.

1 Heizkessel

2 Sicherheits-Wärmetauscher

3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf

4 Verbrennungsluftregler als Kessel-

Temperaturregler TR

5 Thermische Ablaufsicherung als

Sicherheitstemperaturbegrenzer STB

6 Temperaturmesseinrichtung

7 Membransicherheitsventil MSV

2,5 bar/3 bar

8 Ausblaseleitung

9 Druckmessgerät

10 Wassermangelsicherung WMS

11 Anschluss Nachspeisen

12 Entleerungsventil

13 Ausdehnungsleitung

14 Absperrarmatur, gesichert gegen un-

beabsichtigtes Schließen (z. B. durch

verplombtes Kappenventil)

15 Entleerung vor MAG

16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG

17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck

min. 2,0 bar)

18 Nebenlufteinrichtung

19 SchornsteinRK Kesselrücklauf

VK Kesselvorlauf

Abb. 2.1023: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit

Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) ≤ 110 °C

177

Ab

b. 2

.10

24: G

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179

2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser

Aufgrund von Betriebsstörungen durch Stein bildung

ist die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungs-

wassers in Heizungsanlagen bereits seit vielen

Jahren ein sehr wichtiges Thema zum wirtschaft-

lichen und sicheren Betrieb von Wärme erzeugern.

Denn unabhängig ob Brenn- oder Heiz wert gerät

muss an den Heiz flächen, insbesondere von Wand-

geräten, eine enorme Wärme abfuhr an relativ

kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese

Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert,

kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem Ausfall

der Geräte führen.

Mindestens wird jedoch bei entsprechender

„Kessel stein bildung“ der Wärme übergang an das

Heiz wasser erschwert und führt daher zu höheren

Energie verlusten im Betrieb der Anlage (ca. 10 % pro

mm Kalkschicht).

Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger

also durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber

eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „har-

tem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen

können auf einige wenige Zu sam men hänge redu-

ziert dargestellt werden.

VDI-Richtlinie 20135 beachten

Ist im Füll wasser der Heizungs anlage die Summe

der Erd alkalien besonders hoch, so spricht man von

hartem Wasser.

Dieser Gehalt wird umgangssprachlich in Grad

deutscher Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung

Abb. 21101). Härten bis 8,4 °dH gelten als geringe,

solche bis 14 °dH als mittlere und darüber als hohe

Härte grade. Hier setzt die VDI-Richt linie 2035 „Ver-

mei dung von Schäden in Warm wasser-Heizungs-

anlagen“ an: Abhängig von der Leistung des

Wär me erzeugers und dem Anlagen volumen an Hei-

zungs wasser müssen bestimmte Vorgaben einge-

Abb. 2.1101: Umrechnung von

Grad deutscher Härte und mol/m3

Einheit °dH mol/m3

Deutsche Grad 1 °dH = 1 0,1783

mol/m3 1 mol/m3 = 5,6 1

1) Bei Anlagen mit Umlaufwasserheizern und für Systeme mit elektrischen Heizelementen 2) vom spezifischen Anlagenvolumen (Liter Nenninhalt/Heizleistung; bei Mehrkesselanlagen ist die kleinste

Einzel-Heizleistung einzusetzen).

Die Tabellen-Angaben gelten nur bis zum dreifachen Anlagenvolumen für Füll- und Ergänzungswasser. Wird

dieses überschritten, ist das Wasser, genau wie bei Überschreitung der in der Tabelle genannten Grenzwerte,

gemäß VDI-Vorgaben zu behandeln (Enthärten, Entsalzen, Härtestabilisierung oder Abschlammung).

Abb. 2.1102: Grenzwerte des Heizungswassers (Tabelle 1 der VDI 2035, Blatt 1)

Gesamt heiz-

leistung

Gesamthärte bei 20 l/kW

kleinster Kessel heiz fläche2)Gesamthärte bei

> 20 l/kW < 50 l/kW

kleinster Kessel heiz fläche2)

Gesamthärte bei > 50 l/kW

kleinster Kessel heiz fläche2)

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< 50 keine Anforderung oder 11,2 2 0,11 0,02

< 16,81) < 31)

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> 200 < 600 8,4 1,5 0,11 0,02 0,11 0,02

> 600 0,11 0,02 0,11 0,02 0,11 0,02

180

Abb. 2.1103: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)

CARE SENTINEL Heizungsprodukte

Abb. 2.1104: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens

tv/tR Radiatoren Platten Konvek- Lüftung Fußboden-

°C toren heizung

Guss- Röhren- und

radiatoren Stahl-

radiatoren

60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA**= 20 l/kW

70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5

70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 VA** = 20 l/kW nFB

80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 n

90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0

105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7

110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4

100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5

halten werden. Werden z. B. bestimmte Grenz werte

überschritten, muss das Füll- und Ergänzungs-

wasser enthärtet werden. Bei Über schreitung von

Grenz werten führt dies zu der Vorgabe, das Füll-

und Er gänzungs wasser zu enthärten (Abb. 2.1102).

Eine Wasseraufbereitung (Abb. 2.1103) ist laut VDI

235, Blatt 1 durchzuführen, wenn:

die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge

während der Nut zungs dauer der Anlage das

Dreifache des Nenn volumens der Heizungs-

anlage über schreitet

oder

das spezifische Heizwasservolumen mehr

als 20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei

Mehr kessel anlagen ist für diese Anforderungen

die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung

einzusetzen

oder

wenn die in Abb. 2.1102 genannten Richtwerte

nicht eingehalten werden.

Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann

näherungsweise tabellarisch ermittelt werden

181

(Abb. 2.1104). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen

Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z. B.

Membran-Ausdehnungsgefäßen) notwendig.

Angesichts der VDI 2035 ist eine Nachrechnung je-

doch empfehlenswert.

Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger

noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird

sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern.

Dies ist insbesondere auch bei den Fest brenn stoff-

kesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und

Ergänzungs wassers ist also die erste Wahl bei

kritischen Anlagen größen bzw. kompakten Wärme-

erzeugern in Versorgungs gebieten mit hartem

Wasser.

Praxistipps zur Heizwasseraufbereitung

Die Enthärtung kann wirtschaftlich durch

sogenannte Ionen tauscher realisiert werden

(Abb. 2.1105). Das Funktions prinzip und die

Handhabung sind absolut praxistauglich. Das

Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über

ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die

Härte entsprechend abgebaut wird.

Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungs-

wasser, sind einsetzbar und können eben-

falls eine akzeptable Lösung darstellen. Die

Verträglichkeit mit den damit in Berührung

stehenden Komponenten der Heizungs anlage

sowie die sich verändernde Viskosität sind ggf.

zu beachten.

Baulich kann durch entsprechende Einteilung

von Versorgungs zonen mit einzelnen

Absperrungen der Fall von kompletter

Entleerung und anschließendem kompletten

Füllen mit Ergänzungs wasser eingeschränkt

werden. Dies trägt ebenso zu einer zufrieden-

stellenden Lösung für die am Bau und Betrieb

einer Heizungsanlage Beteiligten bei.

Generell sind zudem noch die Angaben der Her-

steller zum pH-Wert des Füllwassers zu beach-

ten. Für die in Heizungsanlagen üblicherweise

eingesetzten Metalle wird in der VDI 2035 ein

pH-Werte-Bereich von 8,2 bis 10 angegeben. Bei

Aluminium-Werkstoffen gilt ein pH-Werte-Be-

reich von 6,5 bis 8,5.

Es empfiehlt sich trotz aller aktiven und pas-

siven Maßnahmen das Führen eines Betriebs-

bzw. Anlagen-Buches, um über den Betriebs-

zeitraum der Heizungs anlage entsprechende

Füll mengen nachweisen zu können. Dies ist

auch im Sinne von etwaigen Gewähr leistungs-

ansprüchen ratsam.

Heizungswassertausch ohne Systementleerung

Der Heizungswasseraustausch in größeren

Liegen schaften und (Miet-)Wohngebäuden ist

normalerweise sehr aufwendig, auch weil die ein-

zelnen Wohnungen, insbesondere zum Entlüften,

zugänglich sein müssen. Ein speziell für den SHK-

Fachhandwerker entwickeltes Set ermöglicht einen

schnellen und unkomplizierten Wasser austausch

während des Betriebes von bestehenden Heizungs-

kreisläufen bei stetiger Selbst überwachung. Hierbei

entfällt die teure und zeitraubende Entleerung,

Neubefüllung und Entlüftung der kompletten

Heizungsanlage.

Abb. 2.1105: Funktionsprinzip eines Ionentauschers

zur Enthärtung von Wasser

Abb. 2.1106: Set zum Wasseraustausch während des

Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen

(Werkbild: Brötje)

Set AguaSave

KWS

182

Abb. 2.1107: Fertig konfektionierte Einheit zur Aufbereitung und Behandlung des Füll- bzw.

Ergänzungswassers (Werkbild Brötje)

AguaSave Modul

Und so funktioniert die Anwendung des Sets

AguaSave KWS von Brötje (Abb. 2.1106): Über ein

mobiles oder fest installiertes AguaSave Modul

(Abb. 2.1107) erfolgt im Heizungs rücklauf das

Ablassen einer definierten und druck überwachten

Menge des nicht VDI-konformen Bestands wassers.

Nahezu gleichzeitig wird ein teilentsalztes Wasser

qualitäts- und druck gesteuert nachgespeist. Eine

permanente Über wachung der Auf bereitungs-

kapazität, des Produkt bestands und der Füll-

wasser qualität sichert den Austausch vorgang ohne

Komfort verluste für die Nutzer bzw. Bewohner der

Liegen schaften.

Das Set AguaSave KWS (Abb. 2.1106) besteht aus

einem einstellbaren mechanischen Über strömventil,

einem elektrischen Stellantrieb, einem Anschluss-

kabel mit Spezialstecker, je einem Ein- und

Ausgangs anschluss und einer Anschluss box mit

variabler Kabel verlängerung bis 10 m.

Für die Aufbereitung und Behandlung des Füll-

bzw. Ergänzungs wassers lässt sich das Wandgerät

AguaSave (Abb. 2.1107) in die Rohwasserleitung ein-

binden. Das dort produzierte vollentsalzte Wasser

wird mit Rohwasser gemischt und anschließend mit

der entsprechenden Menge des Vollschutzprodukts

versetzt. Damit lässt sich der pH-Wert bzw. die Leit-

fähigkeit stabilisieren und die Bildung von Bio filmen

verhindern. Die fertig konfektionierte Komponente

lässt sich über Wasserqualität, Menge und/oder

Zeit steuern.

183

2.12 Raumheizflächen

Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe,

die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte

Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertra-

gen. Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so

zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen

behaglich fühlen.

2.12.1 RaumheizkörperAls Raumheizkörper werden die Raumheizflächen

be zeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf

zu decken ist, angeordnet sind. In den letzten Jahren

gab es hier viele Neu- und Weiterentwicklungen:

Zum einen unter energetischen und technischen

As pekten vor dem Hintergrund möglichst niedriger

System temperaturen, z. B. in Verbindung mit

Brenn wert geräten. Zum anderen ist – neben den

Standard-Heizflächen (Kompakt heiz körpern, Röh-

ren- und Glieder radiatoren) – eine Vielzahl von

Design-Modellen verfügbar, die sich harmonisch

oder ak zentuiert in unterschiedlich gestaltete

Wohn um ge bungen einfügen.

Neben den an einer Wand befestigten Modellen gibt

es Raum heiz flächen, die in eine der Umfassungs-

flächen des zu beheizenden Raumes integriert

sind, meist zum Beispiel in den Fußboden (siehe

Kapitel 2.12.2).

Bauarten und Auswahlkriterien

Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren Eigen-

schaften für die Wärme über tragung beurteilt. Es ist

daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unter-

scheidungsmerkmale für die Einteilung der Raum-

heiz körper abzuleiten.

Der Wärme übergang auf der Luftseite durch Kon-

vektion und Strahlung ist maßgebend. Während

die durch Strahlung übertragene Wärme leistung

ein heitlich für alle Bauformen von der Größe (und

der Temperatur) der Hüll fläche abhängt, hat die

Bauform auf die Kon vektion einen starken Einfluss.

Wie in Abb. 2.1201 dargestellt gibt es hier verschie-

dene Luft strömungs formen.

Bei der Auswahl von Raum heiz körpern sind folgen-

de Kriterien zu beachten:

Aussehen (Design)

Zusatzfunktionen (Anbringen von Accessoires,

Elektro-Heizeinsatz etc.)

Reinigungsmöglichkeit

Korrosionsbeständigkeit

Abb. 2.1201 Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten

a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung

(Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousie heiz körper)

b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie

Kon vektion an der Frontfläche (Platten heizkörper)

c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströ mung über dem Boden (Konvektoren)

d) Kombination der Strömung von a und b (Platten heizkörper mit Konvektions flächen)

e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator

184

Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche

oder das Bauvolumen)

Gewicht

Wasserinhalt

Montagemöglichkeit

Druckfestigkeit

ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder

Investitionskosten

Anordnung im Raum

Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor

dem Fenster und der Außenwand und zum Ab-

fangen des Kaltl uft abfalls sollten Raum heiz körper

in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge

sollte mindestens der Breite des Fensters ent-

sprechen.

Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen

Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungs-

schirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der

EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen

zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinn-

volle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung

dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch

nicht mehr. Bei hochwärmegedämmten Gebäuden

können die Heizflächen alternativ auch an Innen-

wänden angeordnet werden. Ebenfalls für große

Fensterflächen und verglaste Türen geeignet sind

Unterflurkonvektoren (Abb. 2.1202).

Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in ei-

nem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermit-

telt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers

in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer

festgelegten Umgebung gemessen.

Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der

Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen

erzielt:

Heizmittel-Vorlauftemperatur: �Vn = 75 °C

Heizmittel-Rücklauftemperatur: �Rn = 65 °C

Raumlufttemperatur: �Ln = 20 °C

Abb. 2.1202: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)

Ascotherm KRN/KC

185

Mit diesen Angaben erhält man die mittlere

Normübertemperatur ��n = 49,83 K, wobei gilt:

�Vn – �Rn

ln �Vn – �Ln

�Rn – �Ln

��n = ( )Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vor-

bzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender

Beziehung für die sich ergebende Leistung berück-

sichtigt werden:

�V – �R n

ln

�V – �L

�R – �L

49,83

Q· = Q

·n · ( )

Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist

abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig

wird vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flach-

heizkörper angenommen.

Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heizkörper sind nicht als Auslegungs-empfehlungen anzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen (70/55/20 oder 55/45/20) üb-lich, jeweils abhängig von der Eigenschaft des Wärmeerzeugers.

Abb. 2.1203 als tabellarisch erfasste Berechnung

von anteiligen Heizleistungen zeigt die für einen

Exponenten von 1,3 ermittelten Umrechnungen

von Heiz körper leistungen für unterschiedliche

Vor- und Rück lauf temperaturen bei einer Raum luft-

temperatur von 24, 20 und 15 °C.

Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang

zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz ver-

deutlichen.

Ablesebeispiel I:

Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C

Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft

von 20 °C betrieben:

Ablesung:

in Spalte �V = 75 und darin �L = 20

in Zeile �R = 65

Ergebnis:

Faktor: 1,00 (Normauslegung)

In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll un-

terstellt werden, der beschriebene Heizkörper des

Ablesebeispiels I habe unter den genannten Norm-

bedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1.000 W.

Ablesebeispiel II:

Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C

Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft

von 20 °C betrieben:

Ablesung:

in Spalte �V = 55 und darin �L = 20

in Zeile �R = 45

Ergebnis:

Faktor: 1,96

Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I

mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper

unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine

Leistung von 1.000 W/1,96 also rund 510 W er-

bringen.

Ablesebeispiel III:

Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C

Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft

von 20 °C betrieben:

Ablesung:

in Spalte �V = 90 und darin �L = 20

in Zeile �R = 70

Ergebnis:

Faktor: 0,80

Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I

mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper

unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine

Leistung von 1.000 W/0,80, also rund 1.250 W er-

bringen.

Übliche Auslegungstemperaturen sind für konven-

tionelle Anlagen (NT-Kessel o. Ä.) häufig 70 °C im

Vorlauf und 55 °C im Rücklauf.

Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärme-

er zeugers werden auch Auslegungstemperaturen

von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann ak-

zeptiert, dass bei sehr niedrigen Außen tempe ra-

turen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen

kommt.

Als weiterer Faktor für die Abhängigkeit eines

Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen

Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen.

Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle

Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchti-

gen und mangelhaften Anlage:

Q· = m· · c · ��

wobei

Q· die Leistung,

m· den Massenstrom,

186

c die spezifische Wärmekapazität von Wasser

(1,163 Wh/kg · K),

�� die Temperaturdifferenz

bezeichnen.

Beispiel I (Auslegungsmassenstrom):

Ein Heizkörper mit 1.000 W Leistung bei einer

Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll

mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser ver-

sorgt werden.

m· = Q

·

c · ��

daraus folgt

m· = 1.000 W

= 57 kg

1,163 Wh/(kg · K) · 15 K h

Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom von

rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung

abgeben zu können.

Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant

durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen.

In der Folge wäre die mittlere Temperatur des Heiz-

körpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an

den Raum geringer.

Beispiel II (geringerer Massenstrom):

Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers

statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere

Rück lauftemperatur ab, im folgenden Beispiel

70/40/20:

Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf

1.000 W x 1,25/1,73 (Abb. 2.1203) verringern.

Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W

Leistung betreiben lassen.

Würde der Massenstrom erhöht, wäre die Ab küh lung

im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur

gegenüber der Ausgangssituation angehoben.

Abb. 2.1204: Anschlussarten von Raumheizkörpern

Abb. 2.1203: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen

187

Abb. 2.1205: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau

in Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte

Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und

Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.

Abstand Nische zu Heizkörper in mm

1 Röhrenradiator/Schmalsäuler

2 Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703

3 Plattenheizkörper 1.0

4 Fertigheizkörper 1.0

5 Plattenheizkörper 1.1

6 Plattenheizkörper 2.0

7 Fertigheizkörper 1.1

8 Plattenheizkörper 3.0

9 Fertigheizkörper 2.1

10 Fertigheizkörper 2.2

11 Fertigheizkörper 3.3

Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:

1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten

2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

188

Beispiel III (größerer Massenstrom):

Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers

statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als

die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel

70/65/20:

Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf

1.000 W x 1,25/1,07 (Abb. 2.1203) erhöhen. Der

gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen

1.168 W abgeben.

Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein

„Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen

werden muss, um einen ökonomischen und ökologi-

schen Betrieb zu ermöglichen.

Abb. 2.1206: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit

des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte

Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und

Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.

Abstand Wand zu Heizkörper in mm

1 Fertigheizkörper 1.1

2 Fertigheizkörper 1.0

3 Fertigheizkörper 3.3

4 Fertigheizkörper 2.2

5 Fertigheizkörper 2.1

6 Plattenheizkörper 1.1

7 Plattenheizkörper 1.0

Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:

1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten

2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

189

Dies ist insbesondere durch den sogenannten hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung des Heizungswassers können Heizkörper die entsprechende Leistung erbringen.

Auf Minderleistungen achten

Minderleistungen und damit kalte Räume sind

häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurück-

zuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe Massen-

ströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu einem

schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei.

Beide Fehler sollten daher unbedingt vermieden

werden.

Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche

Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20)

gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn

1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner

ist als der Normheizmittelstrom

2. die Anschlussart (Abb. 2.1204) von der im

Normversuch abweicht (sogenannter rei-

tender Anschluss oder Anschluss über

Einrohrspezialventile)

3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei

zusätzlichen Verkleidungen.

Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärme-

leistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch

den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante

zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da

hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft be-

einträchtigt wird.

In Abb. 2.1205 sind die zu erwartenden Leistungs-

minderungen (keine Wärmeverluste!) aufgetragen,

und zwar bezogen auf die Wärmeleistung eines

frei stehenden Heizkörpers bei sonst gleichen heiz-

wasser seitigen Bedingungen in Abhängigkeit des

oben genannten Abstandes �h. Die einzelnen Kur-

ven gelten für die gebräuchlichsten Heiz körper typen

mit und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits

deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen

Leistungs ein bußen möglichst keine drei reihigen

Platten heiz körper mit Konvektions blechen in

Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den

weiteren Heiz körper typen mit Konvektions blechen

der oben genannte Abstand �h mindestens 100 mm

betragen sollte.

Neben dem Einfluss des Abstandes �h beim Ni-

schen einbau muss auch der Abstand des Heiz-

körpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei

freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau –

berücksichtigt werden.

Der Einfluss des Wandabstandes wird in Abb. 2.1206

verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen

durch Heizkörperverkleidungen zeigt Abb. 2.1207.

Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden

ver ringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten

Abb. 2.1207: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen

Heizkörpertypen

Heizkörpertyp Leistungs- Auslegungsfaktor für

minderung Heizkörperverkleidungen

in % fv

Offener Gliederheizkörper, z. B. 0 – 3 1,0 – 0,97

Gussradiator,

Stahlradiator

Einreihiger Plattenheizkörper 5 – 10 0,95 – 0,90

ohne Konvektorbleche

Einreihiger Plattenheizkörper 4 – 8 0,96 – 0,92

mit Konvektorblechen

Geschlossener Glieder- 4 – 8 0,96 – 0,92

heizkörper

Mehrreihige Plattenheizkörper 3 – 5 0,97 – 0,95

mit/ohne Konvektorbleche

190

Abstand Boden zu Heizkörper in mm

1 Fertigheizkörper 1.1

2 Fertigheizkörper 2.1

3 Fertigheizkörper 2.2

4 Fertigheizkörper 3.3

Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:

1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten

2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

Abb. 2.1208: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern

191

Ab stand zur oberen Nischen begrenzung, ho he Leis-

tungs minderungen zu verzeichnen; im Extremfall bis

45 % bei Fertig heiz körpern (Abb. 2.1208).

Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab

einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind,

treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung

wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.

Anschlussarten

Am häufigsten werden Standard-Raumheizkörper

mit gleichseitigem oder wechselseitigem Anschluss

in ein Zwei rohr system eingebunden. Dabei sind der

Vor lauf oben und der Rücklauf unten angeordnet.

Um eine aus der Wand oder vom Boden bereich

kom mende, sichtbare Vor lauf anschluss leitung zu

ver meiden, sind moderne Fertig- oder Kompakt-

heiz körper mit integrierten Spezial armaturen

aus gestattet. Diese erlauben, dass sich die im

de finierten Abstand nebeneinander liegenden

Vor- und Rückläufe von unten anschließen lassen.

Insbesondere bei Modernisierungen, wo die Heiz rohre

z. B. im Sockelbereich verlaufen, lässt sich so eine un-

auffällige Anbindung der Heizkörper erreichen.

Im Standardfall sind die Spezialarmaturen so ein-

gebaut, dass die Anschlüsse links- oder rechts seitig

unten am Heizkörper angeordnet sind. Al ter nativ gibt

es jedoch noch Modelle mit einem Mitten anschluss,

welcher zwei wesentliche Vorteile bietet: Zum einen

sind Bauhöhe und Baulänge sowie das Modell selbst

(auch nachträglich) noch frei wählbar; der Heiz körper

sitzt immer mittig. Deshalb könnte die Vor montage

bei Bedarf bereits vor der Heiz körper auswahl erfol-

gen. Zum anderen lässt sich der Ventil einsatz z. B.

nachträglich von rechts auf links tauschen, ohne dass

der Heizkörper gedreht werden muss.

Badheizkörper

Selbst in Wohngebäuden mit Flächen heiz systemen

kommt meist im Bad noch ein Heiz körper zum

Ein satz. Dies ergibt sich zum einen aus der Not-

wen dig keit, dass das Flächenheizsystem die Raum-

heiz last nicht alleine decken kann. Zum anderen

wün schen sich die meisten Haus besitzer einen

Bad heiz körper (Abb. 2.1209), um den Raum bei Be-

darf rasch aufheizen und um die Hand tücher nach

der Benutzung trocknen zu können. Der Klassiker ist

die sogenannte „Sprossen wand“, die es noch immer

und in verschiedenen Variationen gibt. So erleich-

tern z. B. Varianten mit seitlich offenen Rohren das

Handtuchhandling.

Andere Badheizkörpermodelle sind aufgrund

ihrer Platten grund struktur pflegeleichter. Bei der

Produkt auswahl sollte bei Bedarf zudem auf Zu-

satz aus stattungen bzw. die Erweiter barkeit mit

Accessoires geachtet werden (z. B. Kleider haken für

Bade mäntel und Ablage flächen z. B. für Uhren und

Schmuck). Bad heiz körper lassen sich vielfältig an-

schließen und betreiben:

Klassischer Anschluss bei einem reinen Heiz-

körper system; optional lässt sich mittels einer

Spezial armatur zusätzlich ein Fuß boden heiz-

kreis im Bad betreiben.

Direkter Anschluss an einen Fußbodenheizkreis

über eine Spezialarmatur.

Gemischter Heizwasser- und Elektrobetrieb:

Hier sorgt ein Elektroheizeinsatz für die Wärme-

zufuhr z. B. außerhalb der Heizperiode.

Rein elektrischer Betrieb, z. B. in Verbindung mit

einer Fußbodenheizung oder bei einer nachträg-

lichen Installation.

Tieftemperaturheizkörper

Als interessante Partner für eine Wärme pumpen-

heizung empfehlen sich neben der Fuß boden-

heizung auch spezielle Tief temperatur heiz körper

(Abb. 2.1210). Fakt ist, dass die Leistung eines

kon ventionellen Heiz körpers bei niedrigen Vor lauf-

Abb. 2.1209: Bad- und Designheizkörper

(Werkbild COSMO)

Vigour

Modell

Cosima

192

Abb. 2.1210: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorunterstützung (Werkbild COSMO)

193

temperaturen stark vermindert wird, weil sowohl

der Strahlungs- als auch der Konvektionsanteil mit

sin kender Vor lauf temperatur abnehmen. Aus die-

sem Grund schaltet ein Tief temperatur heiz körper

bedarfs abhängig eine mechanische Unter stützung

für die Luft umwälzung zu. Ein kleines Gebläse sorgt

somit für den fehlenden Auftrieb der Luft durch den

Heiz körper. Damit lässt sich dann ein Heiz körper

auch sinnvoll mit Vor lauf temperaturen bis unter

40 °C betreiben.

In Niedrigenergiehäusern ergeben sich dadurch

Vorteile für die Regelbarkeit der Raum temperatur

im Vergleich zu den trägeren Flächen heiz systemen.

Denn der gebläseunterstützte Tief temperatur-

heizkörper kann auf eine kurzfristige Wärme an-

forderung rascher reagieren. Zudem können sich für

sporadisch beheizte Räume auch Einsparvorteile

ergeben: Zum einen, weil diese bei Bedarf nicht vor-

ausschauend und frühzeitig beheizt werden müs-

sen. Zum anderen sinkt die Energie zufuhr nach dem

Abschalten des Tief temperatur heizkörpers rascher

als bei einer Flächen heizung. Denkbar ist daher in ei-

nem mit einer Wärme pumpe beheizten Ein familien-

haus, die regelmäßig beheizten Räume mittels

Fuß boden heizung zu erwärmen und die selten und

unregelmäßig genutzten mit Tief temperatur heiz-

körpern auszustatten.

Auch beim Einsatz von Brennwertheizungen

las sen sich durch ganzjährig niedrigere Vor lauf-

temperaturen Brenn stoff einsparungen erwarten.

Allerdings werden diese Vorteile durch einen ge-

genüber konventionellen Heiz körpern höheren Preis

erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tief temperatur-

heizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vor-

gesehen werden. Dazu kommen, je nach Häufigkeit

des Betriebes mit Gebläse unterstützung, noch die

Kosten für Strom.

Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers

(Abb. 2.1211) erfolgt im Prinzip wie die eines konven-

tionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der

Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden:

statischer Betrieb, Komfortbetrieb und Boost-

Betrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Ab-

hängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird

der Heizkörper für den statischen Betrieb aus gelegt,

versieht er seinen Dienst auch ohne Zuschaltung

des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend

für eine Schnell auf heizung des Raumes, also als

Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfort betrieb zur

Auslegung bezieht die Mehr leistung durch einen

geregelten Gebläse betrieb mit ein. Eine Auslegung

im Boost-Betrieb würde im Bedarfs fall die maximale

Gebläse leistung erfordern. Dies hätte eventuell

Geräusch probleme zur Folge und ist daher nicht un-

bedingt als Standard auslegung vorzusehen.

2.12.2 Fußbodenheizung und -kühlungBei den Flächenheizungen haben sich die Warm-

wasser fuß boden heizungen durchgesetzt. Genormt

wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264 „Fuß-

boden-Heizung – Systeme und Komponenten“. Eine

Warm wasser fußbodenheizung ist immer so aufge-

baut, dass im Boden die wasserdurchströmten Heiz-

rohre eingebettet sind. Über den Rohren liegen eine

Last verteil schicht sowie der Bodenbelag.

Unter den Heizrohren befinden sich die tragende

Be ton decke sowie bei Bedarf eine Wärme dämm-

und/oder Tritt schall schutz schicht. Der Wärme fluss

erfolgt derart, dass von den Heiz rohren die Wärme

durch Leitung nach oben bis zur Fuß boden ober-

Abb. 2.1211: Auslegung Tieftemperaturheizkörper

194

fläche oder nach unten bis zur Decken unter kante

und danach durch Strahlung und Konvektion an die

Um gebung übertragen wird.

Einteilung und Systemarten

Grundsätzlich werden die Fußbodenheizsysteme

eingeteilt in

klassische Nasssysteme

Trockensysteme

Flachsysteme

Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich ver-

legt und werden gehalten durch

Klipse auf Stahlmatten oberhalb der

Dämmschicht

Wiederhakenklipse (Tackersystem), die in die

beschichtete Verbundfolie der Dämmplatte ge-

drückt werden (Abb. 2.1212)

Noppen an der Oberfläche einer speziellen

Systemdämmplatte (Abb. 2.1213 und 2.1214)

Abb. 2.1213: Nasssystem – Befestigung der

Heizrohre durch Noppen (Werkbild COSMO)

COSMO Noppensystem

Abb. 2.1214: Nasssystem – Befestigung der

Heizrohre durch Noppen (Werkbild Uponor)

Uponor

Minitec

Abb. 2.1215: Nasssystem – Befestigung der

Heizrohre durch Klettband (Werkbild Uponor)

Uponor Klett

Abb. 2.1212: Nasssystem – Befestigung der

Heizrohre durch getackerte Widerhaken

(Werkbild COSMO)

COSMO Takkersystem

195

eine Klettverbindung zwischen dem (mit

Klettband werkseitig umwickelten) Heizrohr

und der mit Haftfolie beschichteten

Systemdämmplatte (Abb. 2.1215).

Trockensysteme bieten vor allem niedrigere

Flächen gewichte und kürzere Ein bau zeiten (bis zum

Verlegen der Boden beläge). Bei Trocken systemen

(Abb. 2.1216, 2.1217 und 2.1218) liegen die Heizrohre

in Rillen der Basis platten, wobei zur besseren Wär-

me ver teilung vielfach Wärme leit bleche eingesetzt

werden. Rohre und Last verteil schicht – meist eine

Trocken estrich platte – sind durch eine Folie ge-

trennt.

Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trocken-

ver legung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort

ge frästen Kanälen. Der bestehende Estrich erhält

dabei eine maschinell gefertigte Rinne, in der das

Fuß boden heizungs rohr unter taucht (Abb. 2.1219).

Dieses System bietet sich für Modernisierungen

Abb. 2.1216: Prinzipskizze eines Trockensystems

Wärmeverteilungsblech

(Folie)

Abb. 2.1217: Prinzipskizze eines Klimabodens

Abb. 2.1218: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen

(Werkbild Wieland-Werke AG)

Trockenestrich

(Verbundplatten)

Kunststoffmatten

(wasserführend)

196

und Alt bau sanierungen an, wo keine zusätzliche

Fußbodenaufbauhöhe zur Verfügung steht.

Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Ober boden-

beläge sind der Abb. 2.1220 zu entnehmen. Für die

Aus legung der Fuß boden heizung ist von Be deutung,

diese Beläge nicht mit zu großer Dämm wirkung

auszuführen.

Die gebräuchlichsten Ver lege arten sind mäander-

förmige (schlängelnde) oder bifilare (schnecken-

förmige) Verlegung (Abb. 2.1221). Bei der mäander-

förmigen Verlegung ergibt sich ein Temperaturabfall

von der einen zur anderen Raumseite. Dies ist bei

Räumen mit einer Außen wand von Nutzen, da der

Vorlauf meist an dieser Wand liegt und dort die hö-

here Temperatur benötigt wird.

Wärmeübertragung

Die wärmeübertragende Fläche bei der Fuß boden-

heizung ist allein die einheitlich ebene Fuß boden-

fläche. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fuß-

boden heizung in den darüber liegenden Raum nur

die Ober flächen temperatur des Bodens und die der

übrigen Um fassungs flächen maßgeblich:

Bei gegebener mittlerer Ober flächen temperatur

des Fuß bodens hat ein spezieller Fuß boden aufbau

keinen Einfluss auf die Wärme leistung. Allerdings

beeinflusst die Art des Fußbodenaufbaus sehr we-

sentlich, mit welcher Heiz mittel temperatur die zur

gewünschten Wärme abgabe notwendige mittlere

Ober flächen temperatur in der Praxis erreicht werden

kann.

Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen

gemäß DIN EN 1264:

in der Aufenthaltszone 29 °C

in der Randzone 35 °C

in Bädern 33 °C

Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der

Differenz der mittleren Fußbodentemperatur �F zur

Abb. 2.1219: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen

Fußbodenheizungskanäle (Werkbild COSMO)

COSMO – Frässystem

197

Abb. 2.1220: Stoffwerte für Oberbodenbeläge

Bodenbeläge Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-

koeffizient widerstand

mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W

Holzpflaster 60 500 0,14 0,429

(Kiefer, Fichte)

Stabparkett Eiche 22 900 0,21 0,105

Mosaikparkett Eiche 8 900 0,21 0,038

Teppichboden

Polgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07

Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23

Schnittpol 17 – – 0,36

Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056

Linoleum 2,5 1.200 0,19 0,013

Kunststoffbelag 2,5 1.500 0,23 0,012

PVC-Platten 2,5 1.350 0,19 0,014

keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012

Natursteinplatten 20 2.300 1,20 0,017

Marmor 30 2.500 2,10 0,014

Abb. 2.1221: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO)

Mäanderförmig Schneckenförmig

Schneckenförmig mit integrierter Randzone Schneckenförmig mit separater Randzone

198

Norminnentemperatur �I ist für durchschnittliche

Räume durch die sogenannte Basiskennlinie:

q.

F = 8,92 � (�F – �i)1,1

festgelegt. Diese Funktion ist in Abb. 2.1222 dar-

gestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer

mittleren Fußbodenübertemperatur von:

��F = (�F – �i) = 9 K

einen sogenannten auf die Norm innen temperatur

bezogenen gesamten Wärme über gangs ko effi zien-

ten von:

�ges = q.

F/��F = 11,11 W/(m2 K).

Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grund-

fläche extrem hoch (z. B. Kirchen) oder liegen se-

parate schmale Bereiche von Fuß boden heizungen

direkt an den Außenflächen bzw. im Fensterbereich

(stärker beheizte Randzonen), so treten an diesen

Flächen aufgrund größerer Konvektion und höherer

Abstrahlung an die Außen flächen höhere Wärme-

über gangs koeffizienten auf. Andererseits ist in

nicht übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen,

Lager räumen usw., die eine große Grundfläche im

Ver hältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren

Wärme über gangs koeffizienten zu rechnen.

Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärme-

stromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heiz-

mittelübertemperatur ��H folgt der Funktion:

q.

F = C*· ��H·

Es genügt für überschlägige Berechnungen, die

Heizmittelübertemperatur ��H arithmetisch zu

berechnen:

��H = �V + �R – �i· 2

Abb. 2.1222: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur

(Basiskennlinie)

199

Abb. 2.1223: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen

Rohrabständen)

200

Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Aus legungs-

diagramm q. = f (��) bei unterschiedlichen Rohr ab-

ständen ist in Abb. 2.1223 dargestellt.

Auslegungsdiagramme für die detaillierte

Berechnung

Die Auslegungsdiagramme, die sich in den techni-

schen Informationen zu dem jeweiligen Flächen-

heiz system befinden sollten, ermöglichen eine

aus führliche manuelle Heizflächenplanung mittels

Form blättern und geben zudem einen Überblick

der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung

zueinander:

1. Wärmestromdichte q in [W/m2]

der Flächenheizung

2. Wärmeleitwiderstand R�,B in [m2K/W]

des Bodenbelages

3. Verlegeabstand Vz in [cm]

4. Heizmittelübertemperatur in [K]

5. Grenzwärmestromdichte –

Darstellung der Grenzkurve

6. Fußbodenübertemperatur in [K]

Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können

mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt

werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm

einige Ablesebeispiele gezeigt:

Beispiel:

Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Aus las-

tungs fläche 17 mit Lastverteilschicht Zement estrich

und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit �u =

1,2 W/mK)

Ablesebeispiel

Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl.

Vorgabe:

q = 70 W/m2

�i = 20 °C

R�,B = 0,15 m2 K/W

Gewählt:

Verlegeabstand = Vz 15

Abgelesen:

��H = 24,5 K

(o.k., da unterhalb Grenzkurve für Vz 15)

�F,m - �i = 6,5 K

Errechnet:

�F,m = i + 6,5 K

�F,m = 26,5 °C

�V, Ausl. = �i + �H + (�v – �R)/2

�V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2

�V, Ausl. = 47 °C

Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämm vor-

schriften gemäß Energieeinsparverordnung und

EN 1264 zu beachten.

Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder

in Ab ständen beheizte Räume sowie Decken ge-

gen Erd reich beträgt der Mindest wärme schutz der

Dämmung R� = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungs trenn-

decken gegen beheizte Räume beträgt der Mindest-

wärme durch lass wider stand der Wärmedämmung

nach unten R� = 0,75 m2K/W.

In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht

mit einem Wärmeleitkoeffizienten von

� 0,04 W/ (mK) eingesetzt.

Besonderheiten zur Fußbodenheizung aus

der Norm und Praxis

Regelung:

Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer Re-

gelung. Nicht zuletzt die Energie einspar verordnung

fordert diese jeweils raumweise oder für Gruppen.

Dabei sollte die relative Trägheit einer Fuß boden-

heizung aufgrund der sehr großen Massen nicht

zum Anlass genommen werden, auf Stellventile zu

verzichten.

Rohrmaterialien:

Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärme ab gabe

ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig ist na-

türlich die richtige Handhabung bei der Ver le gung, um

beispielsweise Korrosion für die me tal lischen Werk-

stoffe zu verhindern. Die häufig ein gesetzten Kunst-

stoffe für Fuß boden heizungs rohre sind in Abb. 2.1224

mit entsprechenden Eigen schaften gelistet.

Rohrabstände:

Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf

max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begren-

zen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher

Projekte ist eine objektbezogene Rücksprache mit

dem Systemanbieter zu führen.

Bäder:

Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag

tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am

häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen

ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Um-

gebungs bereich von Schwimmbädern mindestens

201

ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere

Verlegung ist natürlich möglich.

Küchen:

Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeck-

te Fläche nicht immer bekannt, sodass im Küchen-

bereich mindestens ein Verlegeabstand von 20 cm

ratsam ist.

Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten

sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen),

um eine gleichbleibende Wärme verteilung zu ge-

währleisten.

Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.

merisat PB-I Polyethylen

PP-C VPE

Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94

Streckspannung N/mm2 29 24 18 18

Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27

Reißdehnung % 1.000 800 300 500

E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600

Längenausdeh-

nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8

Wärmeleit-

koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35

Abb. 2.1224: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff

Abb. 2.1225: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)

SI 30 / 75TER+ / 130TUR+

Heizleistung 15,2 – 108,5 kW

Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW

202

Abstände:

Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre

mehr als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen

und 200 mm von Schornsteinen und offenen

Kaminen, offenen oder gemauerten Schächten so-

wie Abzugsschächten entfernt zu verlegen.

Kühlung:

Eine Flächenheizung kann im Sommer auch zur

Raum kühlung eingesetzt werden. Insbesondere in

Niedrig energie häusern mit großen Glasflächen und

direkter Sonnen einstrahlung können im Sommer

erhöhte Raum temperaturen entstehen, die eine

zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen.

Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird

die Be haglichkeit im Sommer erheblich verbessert,

sodass auf eine zusätzliche Klima anlage entweder

ver zichtet oder diese kleiner dimensioniert wer-

den kann. Zur Kälte erzeugung können alternative

Energie träger, wie z. B. Sole/Wasser- oder reversible

Luft/Wasser-Wärmepumpen (Abb. 2.1225), sowie

Kälte aggregate dienen.

Falls die Fußbodenheizung auch zur Kühlung ver-

wendet werden soll, sind vor allem zwei Punkte

bei der Planung und Montage zu beachten:

Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur regeln

und eventuell einen Feuchtefühler vorsehen.

Industriebodenbeheizung

Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen

mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei groß-

flächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen

und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind,

auch Bodenheizungen an. Dies umso mehr, als die

Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren

oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von

0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen

über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten,

dass eine gleichmäßige Temperatur über der Raum-

höhe herrscht.

Für die Konstruktion und Auslegung solcher In-

dustrie boden heizungen können allerdings nicht die

gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fuß-

bodenheizungen im Wohnungsbau.

So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung

des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum

Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basis-

kenn linie“ herangezogen werden.

Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes,

innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte

Luft strömungen berücksichtigt werden. Ferner ist

die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten.

Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die Rohr-

register zur Beheizung in mono lithisch ver gos senen

Beton schichten mit meist zwei Be weh rungs ebenen

untergebracht werden. In Abb. 2.1226 und 2.1227

A: unter der unteren Bewehrungsebene

B: über der unteren Bewehrungsebene

C: unter der oberen Bewehrungsebene

D: über der oberen Bewehrungsebene

Abb. 2.1226: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei

Bewehrungsebenen

203

sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt,

wie in einer derartigen Boden konstruktion mit

zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten

die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt die

Praxis in Bezug auf Wärme verteilung, Heiz leistung,

Festigkeit, Montage freundlichkeit und Sicher heit,

dass die dritte Variante „C“ die meisten Vorteile bie-

tet. Das Heiz rohr liegt in einem Abstand unter dem

Boden, bei dem bei gleichmäßiger Wärme verteilung

die Heiz mittel temperaturen noch relativ niedrig

(zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge

das Heiz rohr unter der unteren Bewehrung, wäre mit

einer um etwa 10 K höheren Heiz mittel tem peratur

bei einer Heizleistung von 100 W/m2 zu rechnen.

Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten

liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Be schä-

digungen, zum Beispiel beim Vergießen des Beton-

estrichs, bestmöglich geschützt. Ein Auf schwimmen

des Rohres wird verhindert, sodass das Heiz rohr einen

garantierten Boden abstand hat. Dies ist bei durchzu-

führenden Bohrarbeiten im Industrie boden wichtig.

Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industrie boden-

heizungen ist die mechanische Belastbarkeit der

Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte sind:

im Wohnbau: 1,5 kN/m2

im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2

Sportbodenheizung

Eine weitere Variante im Bereich der Fußboden-

hei zun gen bilden die Sport bode nheizungen

(Abb. 2.1228). Die Sport boden konstruktionen beste-

hen meist aus einer Elastik- und Lastverteilschicht,

die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für

die Sport boden konstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2,

nach der sie auch zu prüfen sind.

Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wär-

me leit widerstand gegenüber herkömmlichen

Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine ho-

mogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche

Abb. 2.1227: Industriebodenaufbau mit stahlmat-

tenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion

Heizungsrohre auf der unteren Bewehrungsmatte

montiert (Werkbild Rehau)

Abb. 2.1228: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)

204

Abb. 2.1230: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur

von + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52)

Hei

zmit

telt

emp

era

tur

Außenlufttemperatur

Abb. 2.1229: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit

der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1)

(aus sbz 8/2002, Seite 52)

--------- 3,0 cm/h

Schneefall

–––––– – 1,5 cm/h

Schneefall

205

haben, sind sie komplett nach DIN 4725 Teil 2 zu

prüfen (Abb. 2.1228).

Freiflächenheizungen

Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass

die Oberflächentemperatur der zu berechnenden

Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte,

auch teilt sich die abgegebene Wärme folgender-

maßen auf:

Konvektion an die umgebende Luft. Die kon-

vektive Wärmeabgabe ist abhängig von der

Ober flächen temperatur der Frei fläche, der

Außen temperatur und der Wind geschwindigkeit.

Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung

der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das

Weltall sowie die Verminderung derselben durch

die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung

mit zu berücksichtigen.

Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und

Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf

die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht

in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche

Schneefall z. B. in cm/h mit ein.

Verdunstungswärme an den Pfützen und

Feuchtigkeit auf der Freifläche und

Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht

der Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene

mit ein.

Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:

Bei Schneefall kann man sich auf eine

Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2

Schnee beschränken,

Glatteis bildet sich, wenn die Temperaturen im

Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen,

bei kalten Luft strömungen oder einem oftmals

klaren Himmel empfiehlt sich ein mittlerer

Wärme koeffizient von 25 W/(m2 K)

der Wärmeleitwiderstand nach unten ins

Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei ei-

ner Grundwassertemperatur von 10 °C,

für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslege-

leistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,

für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen

reichen 50 bis 150 W/m2 aus,

für Rasen- und Steinparkplätze werden im

Allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt.

Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrecht er hal-

tung geforderter Bodentemperaturen, zur Ent eisung

oder bei Schneefall sind in den Abb. 2.1229, 2.1230

und 2.1231 dargestellt.

Abb. 2.1231: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht

Hei

zmit

telt

emp

era

tur

Außenlufttemperatur

---------------- 30 Minuten Schmelzdauer

–––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer

206

2.13 Heizungsregelung

Unverzichtbarer Bestandteil von Wärmeerzeugern

sowie der Heizflächen sind passende Regelgeräte.

Diese sorgen nicht nur für einen energiesparen-

den Heizbetrieb, sondern verbessern zudem den

Wärme- und Bedienkomfort der Nutzer.

EnergieeinsparverordnungDer Gesetzgeber hat den bedeutenden Energie ein-

spar effekt schon früh erkannt und entsprechende

Anforderungen verpflichtend in der Energie ein-

spar verordnung (EnEV) festgeschrieben (siehe Kap.

1.3). So heißt es im § 14 „Verteilungseinrichtungen

und Warm wasseranlagen“ in Absatz (1): „Zentral-

heizungen müssen beim Einbau in Ge bäude mit

zentralen selbsttätig wirkenden Ein richtungen zur

Verringerung und Abschaltung der Wärme zufuhr so-

wie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

in Abhängigkeit von 1. der Außen temperatur oder

einer anderen geeigneten Führungs größe und 2. der

Zeit ausgestattet werden.“

Und Absatz (2) legt fest: „Heizungstechnische

Anlagen mit Wasser als Wärme träger müssen

beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirken-

den Einrichtungen zur raumweisen Regelung der

Raumtemperatur ausgestattet werden …“

Beide Anforderungen gelten übrigens auch für

Bestands gebäude. Und falls die geforderten Aus-

stattungen dort nicht vorhanden sind, muss sie der

Eigentümer nachrüsten.

Zentrales RegelgerätDie sogenannte witterungsgeführte Regelung, die

meist am oder im Wärmeerzeuger sitzt, ist die

erste Spar- und Komforteinrichtung. Sie erfasst

die Außentemperatur mittels eines Außenfühlers,

wertet die Daten aus und bestimmt daraus die vom

Kessel bereitzustellende Vorlauftemperatur bis zum

eingestellten Maximalwert. Den Zusammenhang

zwischen Vorlauftemperatur und Außentemperatur

bildet die Heizkurve ab. Wichtig für die Effizienz des

Heizsystems ist es, dass sie bei der Inbetriebnahme

möglichst genau an die individuellen energeti-

schen Gegeben heiten angepasst wird. Inzwischen

gibt es intelligente Regel geräte, welche u. a. die

Heiz kurve selbsttätig auch an nachträglich ver-

änderte Bedingungen anpassen können. Auch die

energetisch effiziente und hydraulisch sinnvolle

Ein bindung verschiedener Wärme erzeuger bzw.

erneuer barer Wärme quellen (multi valentes Heizen)

gehört bei den Reglern zur Ausstattung.

Die Hersteller achten auf eine einfache und intui-

tive Bedienung mit einer über meist alle Wärme-

erzeuger serien hinweg möglichst gleichen oder ähn-

lichen Menü-Führung. Bestimmte Funktionen, wie

Heiz kurve, Schalt zeiten oder der Solar ertrag, lassen

sich auch grafisch darstellen. Zum Bedien komfort

im z. T. dunklen Heizraum trägt u. a. ein großes,

beleuchtetes Grafik-Display mit mehrzeiliger Klar-

text anzeige bei. Manche verfügen sogar über einen

Touch screen. Ein „Installations assistent“ erleichtert

die Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers

durch den Fachhandwerker.

Strategien zur EinzelraumregelungAls nächste Regel-Stufe sorgt die Einzel raum-

regelung für individuelle und energetisch effiziente

Temperatur niveaus in den Wohnbereichen. Zur tech-

nischen Umsetzung gibt es mehrere Möglichkeiten.

Preislich am günstigsten und am weitesten ver-

breitet sind die an den Heizkörpern installierten

Thermostat ventile. Verfügbar ist eine große Zahl

von Modellen mit vielen Design-, Oberflächen- und

Farb varianten, die eine harmonische und stilsichere

Kombination mit den Heizflächen ermöglichen.

Für Flächen heizungen werden spezielle Ventil-

Ausführungen angeboten.

Generell empfehlenswert ist der Austausch alter

Thermostat köpfe gegen technisch weiter ent-

wickelte, neue Modelle, weil die noch energie-

effizienter arbeiten und zudem voreinstellbar sind

(Vor aussetzung für den hydraulischen Abgleich).

Noch mehr Komfort und Effizienz bieten pro-

gram mier bare Thermostat köpfe mit elektrischem

Antrieb, die mit handelsüblichen Batterien betrie-

ben werden und sich sehr gut zur Nachrüstung

eignen. Diese Ventile öffnen und schließen selbst-

tätig entsprechend den einprogrammierten Daten

(Wochentag, Uhrzeit und Temperatur).

Praktisch ist bei manchen Modellen, dass sie auto-

matisch schließen, wenn das Fenster zum Lüften

geöffnet wird und kalte Luft in den Raum strömt.

Das Heiz kosten spar potenzial pro Raum liegt etwa

bei 10 bis 15 %. Der Einbau lohnt sich vor allem in

Räumen, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten am

Tag – und wenn auch nur kurz – genutzt werden

(z. B. Bade zimmer, Wohnräume).

207

Einen noch höheren Wärmekomfort, ein grö-

ßeres Spar potenzial und viele komfortable Ein-

stellmöglichkeiten versprechen die elektronischen

Einzelraumregelsysteme. Modelle mit einem zent-

ralen Funk-Bediengerät erlauben das Einstellen der

Zeit-, Temperatur- und Sonder programme für alle

Räume.

Im Trend liegen derzeit formschöne Einzel raum-

regel systeme mit Touch screen, die sich aufstellen

oder an die Wand hängen lassen. Das Bedien gerät

funkt später die Daten bei Bedarf an die elekt-

ronischen Heizkörperregler. Diese Funk-Einzel-

raum regel systeme eignen sich auch sehr gut für

die nachträgliche Installation in Verbindung mit

Flächenheizsystemen, weil sich die Umrüstarbeiten

nur auf die Heizkreisverteiler beschränken. Laut

Herstellerangaben liegt die Energie kosten-

einsparung (bei konsequenter Nutzung) im Bereich

von 15 bis 30 %. Sie fällt umso höher aus, je länger

die Bewohner täglich außer Haus sind und der

Absenkbetrieb aktiviert ist.

Fern-EinstellungManche Regelgeräte von zentralen Wärme-

erzeugern und die meisten elektronischen Einzel-

raum regel systeme lassen sich per PC und per

Apps mit mobilen Geräten, wie Smartphone oder

Tablet, aus der Ferne bedienen. Möglich ist zum

Teil auch die Einbindung in ein sogenanntes Smart-

Home-System, welches die Steuerung weiterer

Komponenten im Gebäude ermöglicht. Viele dieser

Systeme bestehen aus einer Steuerzentrale und ein-

zelnen Funk-Modulen, wie Hei zkörper thermostat,

Bewegungsmelder, Rollladen- und Fensterantrieb

etc., die über einen Router ins Heimnetzwerk einge-

bunden werden.

Abb. 2.1301: Elektronischer Heizkörperthermostat

(Werkbild Danfoss)

living connect

Abb. 2.1302: Funk-Einzelraumzentralregler mit

Touchscreen-Display (Werkbild Danfoss)

Danfoss Link CC

3. Zentrale Trinkwassererwärmung

3.1 Systeme 210

3.2 Energetische Beurteilung von

Wassererwärmern 214

3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen 215

3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim 222

3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen 226

3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie 227

210

3.1 Systeme

Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushalt

und im gewerblichen Bereich kann zentral oder de-

zentral erfolgen. Die Kombination der zentralen

Was ser erwärmung mit der Heizungsanlage wird

bei Neubauten in etwa 90 % der Fälle gewählt. In

bestimmten Fällen kommen auch direkt beheizte

Gas-Warm wassers peicher sowie Elektro-Warm-

wasser wärme pumpen (siehe Kap. 2.7.3) zum

Einsatz. Bei der dezentralen Was ser erwärmung

wird das Trinkwasser meist mit Elektro-Speichern

und -durch lauf erhitzern (zur Einzel- und

Gruppenversorgung) erwärmt. In Mehr familien-

häusern werden manchmal auch Gas-Kombi thermen

zur wohnungs weisen Warm wasser bereitung im

Durchlaufprinzip eingesetzt.

Je nach technischem Aufbau der Wassererwärmung

werden folgende Systeme unterschieden:

Durchlaufsystem (Abb. 3.103 und 3.105),

Speicher(Vorrats-)System (Abb. 3.101, 3.102 und

3.104).

Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen als

auch zentralen Wasse rerwärmung üblich, wobei nach

der Art der Wärme über tragung zwischen mittel-

barer und unmittelbarer Erwärmung unterschieden

Abb. 3.101: Emaillierter Standspeicher mit Glattrohr-

Wärmetauscher (Werkbild COSMO)

COSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt

Abb. 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff

1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher

(Werkbild COSMO)

COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt

211

werden muss. Unter „unmittelbar“ wird die direkte

Wärme über tragung vom Brennstoff bzw. von der

Energie auf das Trink wasser verstanden. Bei einer

„mittelbaren“ Übertragung erfolgt die Zwischen-

schaltung eines Wärme trägers (im Allgemeinen

Heiz wasser bzw. Heiz dampf) zwischen Brenn stoff

und Trink wasser. Beim Durch fluss system fließt im

Bedarfs falle Trink wasser zur Erwärmung durch eine

Rohr schlange oder ein Heiz register, die ihrerseits von

außen entweder direkt oder indirekt beheizt werden.

Beim Speichersystem werden mehr oder weniger

große gespeicherte Trink wasser mengen erwärmt,

die dann bei Bedarf aus dem Vorrats behälter

(Speicher) entnommen werden. Der wesent liche

Vor teil dieses Verfahrens ist in der Tatsache zu

sehen, dass an einer Ver brauchs stelle in kurzer Zeit

große Be darfs mengen entnommen werden können

und eine Mengen begrenzung über die Heiz leistung

der Heiz flächen wie beim Durch fluss system nicht

entsteht.

Auch mit geringen Anschlussleistungen können im

Gegen satz zum Durch fluss system unter Berück-

sichtigung entsprechender Auf heiz zeiten und

Speicher inhalte große Trink wasser mengen erwärmt

werden, was für eine Spitzen ent nahme von beson-

derer Bedeutung ist.

Neben dem in Abb. 3.101 dargestellten Speicher mit

Schlangen wärme austauscher kann die Beheizung

auch über den Mantel erfolgen (Doppel mantel-

speicher, Abb. 3.102).

Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die

gesamte Ober fläche des Speicher behälters für

die Wärme übertragung genutzt. Die Wellen form

vergrößert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine

sehr schnelle Auf heizung des Trink wassers erreicht.

Diese Eigen schaft ist vorteilhaft, wenn mittels

Solar energie oder Wärme pumpen eine Warm-

wasser auf bereitung erfolgt.

Für die Brennwerttechnik eignen sich am besten

Schichten- bzw. Ladespeicher (Abb. 3.103 und 3.104),

bei denen das warme Wasser oben eingeschichtet

wird. Im Ladevorgang wird dann das kalte Wasser

von unten abgezogen. Dieser Vorgang erfolgt in

der Regel über einen Wärmeaustauscher. Da das

Rück lauf wasser vom Speicher beim Beladen immer

kalt ist, strömt auch kaltes Rück lauf wasser zum

Brenn wert kessel zurück. Somit ist die Brenn wert-

ausnutzung am größten.

Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehr-

familien häuser konnte in den letzten Jahren elegant

durch eine Mischung von zentralem und dezent-

ralem System gelöst werden. Dabei wird in einem

Abb. 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkamin

für eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO)

COSMO CPSHM2WT

500 – 2000 Liter

Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeicher

mit 2 Wärmetauschern

212

Abb. 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L

(Werkbild Remeha GmbH)

Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW

213

Puffer speicher Heizungs wasser auf Vorrat erwärmt.

Dies kann auch durch eine Wärmepumpe oder eine

Solaranlage mit verhältnismäßig geringer Leistung

geschehen. Wird in einer der Wohnungen des Mehr-

familien hauses dann warmes Wasser angefordert,

so wird dies im Durch fluss prinzip mit diesem ge-

speicherten Heizungs wasser erwärmt (Abb. 3.106).

Nur geschieht dieser Vorgang nicht im Heizungs-

keller, sondern in einem Wärme tauscher innerhalb

der Wohnung (Abb. 3.105). Durch diese Anordnung

wird Stagnation von warmem Wasser verhindert

und es kann gleichzeitig abrechnungstechnisch

klar ein Warmwasserverbrauch einer bestimmten

Wohnung zugeordnet werden.

Abb. 3.106: Durchflussprinzip

Abb. 3.105: Wohnungsstationen für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip

(Werkbild Oventrop)

„Regudis“ W-HTU / W-HTF

29 - 42 kW im „Regubox“

Exclusiv-Verteilerschrank-AP

214

3.2 Energetische Beurteilung von Wassererwärmern

Für die energetische Beurteilung und den Ver gleich

von Speicher wasser erwärmern sind die tägliche

Zapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapf pro-

gramme maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus

einem Speicher-Wasser erwärmer einer bestimmten

Größe täglich gezapft wird, umso effektiver ist der

Nutzen, denn Stillstandsverluste während unge-

nutzter Zapf pausen verringern sich. Andererseits

wird ein Speicher umso ineffektiver, je größer er bei

konstanten Zapf pro grammen und -mengen wird.

Zur energetischen Beurteilung von Wasser erwär-

mern gehört unter anderem die Betrachtung der

Auf heizzeit vom kalten Zustand bis zur End tempe-

ratur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe des

Was ser volumens des Speichers im Verhältnis zur

Be heizungsleistung sowie von der Größe, Anordnung

und Temperatur der Heizflächen.

Nutzungsgrade von WassererwärmernDer Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist die

während eines bestimmten Zeitraumes (Sommer-/

Wintermonate oder Kalenderjahr) durch das ge-

zapfte Wasser genutzte Energie im Verhältnis zur

zugeführten Energie (Strom, Gas oder Öl). Die äu-

ßeren und systembedingten Einflüsse sind enorm

vielfältig. Stellt man beispielsweise einen 200-Liter-

Trink wasser speicher für einen Vier-Personen-

Haushalt einem elektrischen Durch lauf erhitzer für

den gleichen Haushalt gegenüber, so schneidet der

Durch lauf erhitzer mit seinem Nutzungsgrad nahe

100 % zahlenmäßig sehr gut ab. Fast die gesamte

Energie wird in die Erwärmung des Trink wassers ge-

steckt. Nur 2 bis 3 % der zugeführten Energiemenge

erwärmen vielleicht auch das Gehäuse. Der Speicher

jedoch kühlt, nachdem er auf Soll-Temperatur er-

wärmt wurde, sofort und kontinuierlich ab. Sein

Nutzungsgrad ist daher deutlich schlechter als jener

für den Durchlauferhitzer.

Der Maßstab des Nutzungsgrades allein ist jedoch

trügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird

nämlich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb

des Durch lauf erhitzers bereits mit erheblichen

Verlusten produziert wurde. Zudem ist das Komfort-

angebot des Speichers aufgrund seiner meist

höheren Warm wasser leistung höher. Im Vorteil

ist der Durch lauf erhitzer beim Thema hygienische

Warm wasser bereitung. Welches das bessere Warm-

wasser system ist, lässt sich nicht alleine anhand

des besseren Nutzungsgrads entscheiden.

215

3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen

Unter Beachtung verschiedener Lebens gewohn-

heiten bzw. sozialer Stellung können für Deutsch-

land die in Abb. 3.301 aufgeführten Trink wasser-

Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person (l/ dP)

bei einer Trinkwassertemperatur von 45 °C ange-

setzt werden.

Maße zur Größenbestimmung von Wasser er wär-

mern sind die Dauerleistung und die Leistungs-

kennzahl NL. Die Leistungs kennzahl NL gibt an,

für wie viele Einheits wohnungen mit dem Wärme-

bedarf W für ein Wannen bad oder eine Wannen-

füllung Z ein Wasser erwärmer geeignet ist.

Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungen

spiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wider. Die

Leistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 ge-

prüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hat

mindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708

Teil 2 zu entsprechen.

Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von fol-

genden Einflussgrößen bestimmt:

Anzahl zu versorgender Wohnungen,

Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen

leben,

Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die

mit Trinkwarmwasser versorgt werden müssen,

Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche

der Personen in den zu versorgenden

Wohnungen.

Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktoren

sind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlung

des Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich.

Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wird

dementsprechend ermittelt aus:

N = � (n · p · v · Wv)

(p · Wv)Einheitswohnung

Hierin ist:

n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheiten

p: Belegungszahl der Wohneinheit

v: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit

Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle

(p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch die

Raumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowie

die sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarf

von 5.820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wannen-

bad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund der Häu fig-

keits verteilung der Zapfmenge an warmem Wasser

nicht berücksichtigt (Abb. 3.302 und 3.303).

Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl p

und den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die

Berechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind,

sind in den Abb. 3.304 und 3.305 wiedergegeben.

Die Daten werden in das Formblatt (Abb. 3.307, hier

mit den Beispielwerten aus Abb. 3.306) eingetra-

gen. Das Ergebnis ist eine Bedarfskennzahl.

Die Größenbestimmung des Wassererwärmers

erfolgt nun mithilfe der technischen Unterlagen der

Hersteller. Das auszuwählende Modell muss eine

Leistungskennzahl NL haben, die mindestens gleich

groß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl.

Für wohnungsähnliche Gebäude, wie Hotels, Ferien-

heime, Wohn heime usw., können Verbrauchs-

kenn zahlen zur Anwendung kommen, die um

das Drei- bis Vierfache größer sind als die nach

DIN 4708 Teil 2 errechneten Werte. Besonders

deutlich wird der Gleichzeitigkeitsfaktor bei der

Warmwassernutzung in Tagungs- oder Skihotels.

Bei diesen Objekten sind ggf. die einschlägigen

Erfahrungswerte der Hersteller zu nutzen.

216

Abb. 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person

Sozialer Wohnungsbau 25… 40 I/dP

allgemeiner Wohnungsbau 30… 45 I/dP

gehobener Wohnungsbau 40… 50 I/dP

und Eigentumswohnungsbau

Einfamilienhäuser 45… 60 I/dP

Luxus-Villen 55…100 I/dP

Kinderheime 40… 50 I/dP

Altenheime 25… 40 I/dP

Krankenhäuser 75… 85 I/dP

Abb. 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen bei Normalausstattung

Vorhandene Ausstattung Bei der Bedarfsermittlung

sind einzusetzen

Bad: 1 Badewanne

1 Badewanne (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)

(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)

oder

1 Brausekabine mit/ohne Misch- bleibt unberücksichtigt

batterie und Normalbrause nach

Abb. 3.305 lfd. Nr. 6)

1 Waschtisch

(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 8)

Küche: bleibt unberücksichtigt

1 Küchenspüle

(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 11)

217

Abb. 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung.

Komfortausstattung liegt vor, wenn je Wohnung andere oder umfangreichere Einrichtungen als in

Abb. 3.302 für Normalausstattung angegeben vorhanden sind.

Vorhandene Ausstattung bei der Bedarfsermittlung

je Wohnung einzusetzen

Bad: wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.

Badewanne1) Nr. 2 bis Nr. 4

Brausekabine1) wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.

Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anordnung

her gleichzeitige Benutzung möglich ist2)

Waschtisch1) bleibt unberücksichtigt

Bidet bleibt unberücksichtigt

Küche: bleibt unberücksichtigt

Küchenspüle

Gästezimmer: je Gästezimmer

Badewanne wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.

Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapf-

stellenbedarfes Wv

oder

Brausekabine wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.

Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapf-

stellenbedarfes Wv

Waschtisch mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv

nach Abb. 3.3053)

Bidet mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv

nach Abb. 3.3053)

1) Größe abweichend von der Normalausstattung2) Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine

eine Badewanne (siehe Abb. 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf der

Brausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedliche

Brausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestens

eine Badewanne angesetzt.3) Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist.

218

Abb. 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in der Bundesrepublik

nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes)

Raumzahl Belegungszahl

� �

1 2,01)

1 1/2 2,01)

2 2,01)

2 1/2 2,3

3 2,7

3 1/2 3,1

4 3,5

4 1/2 3,9

5 4,3

5 1/2 4,6

6 5,0

6 1/2 5,4

7 5,6

1) Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend Ein- und/oder Zweizimmer woh nungen

vorhanden sind, ist die Belegungszahl � für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen.

219

Abb. 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme

lfd. Art der Zapfstelle bzw. Kurz- Entnahmemenge Zapfstellenbedarf

Nr. der sanitären Ausstattung zeichen VE je Wv

Benutzung 2) Entnahme

l Wh

1 Badewanne NB 1 140 5.820

2 Badewanne NB 2 160 6.510

3 Kleinraum-Wanne und KB 120 4.890

Stufenwanne

4 Großraum-Wanne GB 200 8.720

(1.800 mm × 750 mm)

5 Brausekabine3) mit Misch- BRS 401) 1.630

batterie und Sparbrause

6 Brausekabine3) mit Misch- BRN 901) 3.660

batterie und Normalbrause 4)

7 Brausekabine mit Misch- BRL 1801) 7.320

batterie und Luxusbrause5)

8 Waschtisch WT 17 700

9 Bidet BD 20 810

10 Handwaschbecken HT 9 350

11 Spüle für Küchen SP 30 1.160

1) Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten. 2) Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt. 3) Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine

gleichzeitige Benutzung möglich ist4) Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 200 5) Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200

220

Abb. 3.306: Beispiel zur Ermittlung der Bedarfskennzahl

Es ist die Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wasser-

erwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zu

ermitteln:

Raum- Wohnungs- Belegungs- Ausstattung

zahl zahl zahl Stück/Benennung

� n �

1,5 4 2,0 1 Brausekabine mit Normalbrause

1 Waschtisch im Bad

1 Spüle in der Küche

3 10 2,7 1 Badewanne 140 l

1 Waschtisch im Bad

1 Spüle in der Küche

4 2 3,5 1 Brausekabine mit Mischbatterie

und Luxusbrause

1 Brausekabine mit Normalbrause

(räumlich getrennt)

1 Waschtisch im Bad

1 Spüle in der Küche

4 4 3,5 1 Badewanne 160 l

1 Brausekabine mit Luxusbrause

in einem besonderen Raum

1 Waschtisch im Bad

1 Bidet

1 Spüle in der Küche

5 5 4,3 1 Badewanne 160 l

1 Waschtisch im Bad

1 Bidet

1 Badewanne 140 l im Gästezimmer

1 Waschtisch im Gästezimmer

1 Spüle in der Küche

Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Abb. 3.307 verwendet. Aus dem Ergebnis

ist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eine

NL-Zahl von 33,2 haben muss.

221

Abb. 3.307: Formblatt zur Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispielwerten (Abb. 3.306)

222

3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim

Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt

die DIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäi-

sche Norm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als

nationale Ergänzungs norm. Dieser Beitrag kann

die An forderungen an die Gebäude installation zur

Trink wasser erwärmung unter Berück sichtigung der

hygienischen Aspekte nur grob anschneiden.

Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbst

sowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK:

Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sind

für den Betrieb einer Trinkwasser-Installation die

Anforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung

(Dezember 2012) zu berücksichtigen.

Die Anforderungen Legionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bo-

den keime, die in geringer Konzentration in jedem

Wasser vorkommen und über das Wasser in jede

Haus installation eingetragen werden (können).

Diese „natürliche Konzentration“ ist für den Men-

schen ungefährlich, zu Problemen führt erst die

ex plosionsartige Vermehrung unter geeigneten

Bedingungen.

Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legio-

nellen gleichgültig, ob sie sich in einer Groß- oder

in einer Klein anlage befinden. Vielmehr schafft

eine geeignete (Wasser-)Temperatur zwischen 25

und 55 °C die Voraussetzung für das Auftreten von

Legionellen in höheren Konzentrationen. Formal

scheint also eine „Großanlage“ durch die weite Aus-

dehnung, aber auch die Dimensionierung des Trink-

wasser netzes ein höheres Risiko darzustellen.

Die technische Unterscheidung zwischen Groß- und

Klein anlagen wird im Wesentlichen durch den Inhalt

des Trink wasser erwärmers und den Leitungs inhalt

zwischen dem Warm wasser-Austritt des Trink-

wasser erwärmers und der entferntesten Zapf stelle

definiert. Als Groß anlage sind alle Anlagen mit

einem Trink wasser erwärmer größer 400 l oder/und

einem Leitungs inhalt größer 3 l und Anlagen für

bestimmte Nutzungen definiert. Sie müssen kon-

stant (24 Stunden pro Tag!) mit mindestens 60 °C

am Austritt des Trink wasser erwärmers betrieben

werden. Ein- und Zwei familien häuser sind per Defi-

nition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhalt des

Trink wassererwärmers oder der Leitung.

Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trink-

wasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb

von drei Tagen sichergestellt, können Betriebs tem-

pera turen auf mindestens 50 °C eingestellt werden.

Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetrieb nahme

und Einweisung über das eventuelle Gesund heits-

risiko (Legionellen vermehrung) zu informieren (DIN

1988-200).

Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht des In-

stallateurs, Planers und/oder Architekten, dass die

Abweichung von den genannten Temperaturen ein

Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss der

Hinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftrag-

geber genügend informiert hat.

Die 3-Liter-RegelHäufig falsch angewendet wird die sogenannte

3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit

diesem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte,

es sind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr

entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.

Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestim-

mungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nicht

regelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Le-

gio nellenkontamination. In folgenden Bereichen ist

die 3-Liter-Regel anzuwenden:

maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen,

gemessen vom Speicher austritt bis zur ent-

ferntesten Ent nahme stelle (ausgenommen

Ein- und Zwei familien häuser). Der Inhalt der

Zirkulations leitung wird dabei nicht berück-

sichtigt.

maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweig

der Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in be-

sonders gefährdeten oder selten genutzten

Bereichen sollte die Zirkulation bis zu allen

Entnahmestellen „durchgeschliffen“ werden).

maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren

Temperaturen hinter einem Mischer für den

Verbrühungsschutz (auch Gruppenthermostate

sind möglich; diese sind aber für eine thermi-

sche Desinfektion an leicht zugänglichen Stellen

zu positionieren).

Die Bedeutung der thermischen Desinfektion Wird eine Kontamination mit Legionellen festge-

stellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu wer-

den im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedene

Methoden genannt und bewertet:

Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur

von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit

abgetötet.“

223

Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigem

Kenntnis stand werden Legionellen bei konti-

nuierlicher Zugabe von Chemikalien nach den

Grenz werten der Trink wasser verordnung nicht

ausreichend beseitigt.“

UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Or ga-

nismen im System auf den besiedelten Ober-

flächen lässt sich durch UV-Bestrahlung nicht

verhindern. Um eine einwandfreie Wasser-

beschaffen heit zu gewährleisten, muss das

System in Abhängigkeit von der Kontamination

zusätzlich periodisch gespült […] oder thermisch

des infiziert werden.“

Eine thermische Desinfektion muss das gesamte

System einschließlich aller Ent nahme armaturen

erfassen. Bei der thermischen Desinfektion wird die

Zirkulations pumpe im Dauerlauf betrieben und die

Temperatur am Austritt des Trink wasser erwärmers

auf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in ein

Gleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasser

am Speichereintritt mit 70 °C zurückströmt.

Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleich

in der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt

ist, dass im gesamten System die Temperatur min-

destens 70 °C beträgt. Dann werden die Ent nahme-

stellen einzeln geöffnet, sodass drei Minuten lang

außen an der Entnahme-Armatur mindestens 70 °C

gemessen werden können. Das gewährleistet, dass

das gesamte Rohr einschließlich der anhaftenden

Beläge für kurze Zeit auf mindestens 70 °C erhitzt

wird.

„Legionellen-Funktion“ zur PräventionZur Prävention können Kleinanlagen, die mit nied-

rigeren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C

betrieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Ab-

ständen auf höhere Temperaturen erwärmt werden,

um eventuell aufkeimende Legionellen kolonien

ab zutöten. Moderne Regelungen (Abb. 3.401) haben

die Möglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ z. B.

einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlage auf

70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nicht mit

der thermischen Desinfektion nach DVGW Ar beits-

blatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrücklich

nur als Prävention und liegt im Ermessen des

Betreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhter

Auslauftemperaturen.

Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirku la-

tions pumpe in Betrieb sein muss. Mit einer beson-

deren Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR

Plus die Trinkwassertemperatur in der Zirkulation

überwachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in

die Zirkulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den

Trinkwassererwärmer montiert. Beim Unter schreiten

eines Zirkulationssollwertes wird die Zir ku lations-

pumpe innerhalb der Freigabe eingeschaltet. Beim

Erreichen des Zirkulationssollwerts schaltet die

Pumpe wieder ab. Mit geringem Auf wand wird so

die Temperatur nicht nur im Trink wasser erwärmer,

sondern auch im Trink was ser netz überwacht und

geregelt. Das sichert zu verlässig die Hygiene in der

gesamten Trink warm wasseranlage.

Speicherdimensionierung: So klein wie möglichTrinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf

an erwärmtem Trinkwasser entsprechend den all-

gemein anerkannten Regeln der Technik so klein

wie möglich und nur so groß wie nötig auszulegen.

Die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems

„Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzung

für die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708.

Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höheren

Temperaturen und durch genauere Berechnungs-

methoden der Speicherinhalt bei Sanierungen ge-

genüber dem vorhandenen Inhalt deutlich reduziert

werden kann. Einsparungen von weit mehr als 50 %

sind die Regel.

Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist

also unbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und

der Trinkwassererwärmer neu zu dimensionieren.

Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einer

Dimensionierungssoftware angebracht.

Abb. 3.401: Moderne Regelungen ermöglichen

die Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit

der automatisch als Prävention vor Legio nellen-

wachstum in regelmäßigen Abständen die Trink-

wasser temperatur angehoben werden kann und die

Zirku lations temperatur im Netz überwacht wird

(Werkbild Brötje)

224

Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergeb-

nissen aus Dimensionierungs software verschie-

dener Hersteller wurden in einer Diplomarbeit

an der FH Köln festgestellt. Es sind unbedingt

Ge gen rechnungen vorzunehmen und die Rand para-

meter genauestens zu prüfen, um überdimensio-

nierte Trink wasser erwärmer auszuschließen. Zur

Dimensionierung von Trink wasser erwärmern bietet

Brötje eine Software an, die kostenfrei von der

Homepage unter www.broetje.de herunter geladen

werden kann. Hier sind neben den einschlägigen

Normen eigene Erfahrungen berücksichtigt worden,

sodass sich das erforderliche Volumen des Trink-

wasser erwär mers auf ein Minimum reduziert.

Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann der

Speicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen

häufig drastisch reduziert werden. In Kombination

mit der Brenn wert technik bieten sich dazu Speicher-

lade systeme an, die aufgrund der hohen Dauer-

leistung des Plattenwärmeübertragers und des

ho hen Entladewirkungsgrades (keine Toträume

un terhalb der Heizschlange) mit einem deutlich klei-

neren Speicher auskommen (Abb. 3.402).

Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch das

Speicher lade system der Rücklauf zum Heizkessel

extrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brenn-

wert nutzen und damit einen niedrigeren Ener gie-

verbrauch bewirkt. Dazu müssen die Lade vo lumen-

ströme so einreguliert sein, dass mit der ver fügbaren

Heizleistung auch der erforderliche Tem pe ratur hub

zwischen Kaltwassereintritt und Warm wasser-

sollwert sowohl bei der Zapfung als auch bei der

Deckung des Zirkulationswärmebedarfs erreicht

wird.

Vorwärmstufen zur Nutzung von SolarenergieUnabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vor-

wärm stufen für die Solarwärmenutzung oder Wär-

me rück gewinnung zu betrachten. Grundsätzlich

muss der gesamte Wasser inhalt einmal täglich auf

mindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies gilt

auch für bivalente Speicher. Eine Halte tem pe ratur

wird in der DIN 1988-200 nicht für not wendig erach-

tet, sodass beim Erreichen von 60 °C die Abschaltung

erfolgen kann. Bei intelligenter An steuerung der

Aufheizphase kann die Vor wärm stufe auch zur

Deckung des Spitzenbedarfs in die Be rechnung ein-

gebunden werden, sodass keine Be einträchtigung

der Wirtschaftlichkeit der Anlage erfolgen muss.

Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und das

erhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zur

solar thermischen Nutzung in die Kritik geraten,

denn sogenannte Zwei schlangen-Speicher mit

einem Trink wasserinhalt größer 400 l sind auch im

Einfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuhei-

zen. Der Trend geht daher weg von den großen

Trink wasser mengen hin zu Heiz wasser puffer spei-

chern. Bei Kleinanlagen bieten Heiz wasser puff er-

speicher mit externen Durch fluss systemen, die so-

genannten Frisch wasser stationen, gleichzeitig den

Vorteil, alternative Energie quellen wirtschaftlich

einzubinden (Schaltbild in Abb. 3.403).

SchlussbetrachtungTrinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sind

gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu

inspizieren. So lassen sich angefallene Schlämme in

Speichern, die wiederum Brutstätten für Bakterien

Abb. 3.402: Gas-Brennwert-Wärmezentrum mit

integriertem Ladespeicher für hygienische und wirt-

schaftliche Trinkwassererwärmung

( Werkbild Brötje )

EcoCondens Kompakt BMK 2,4 – 20/24 kW

225

sein können, frühzeitig erkennen und entfernen.

Nicht mehr funktions fähige Opfer anoden können zu-

dem Korrosionen im Trink wasser erwärmer er zeugen.

In Verbindung mit einer Wartung des Heiz kessels be-

deutet die Wartung des Trink wasser erwär mers kaum

einen Mehraufwand, sichert aber die Hygiene in der

Trinkwassererwärmungsanlage.

Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaus

sensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen.

Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nicht weg-

diskutiert werden. Einige Heizkesselhersteller bieten

inzwischen intelligente Techniken an, mit denen sich

nicht nur die Hygiene sichern lässt, sondern gleich-

zeitig auch die Wirtschaftlichkeit der Gesamt anlage

gesteigert wird. Dazu gehören Speicher lade systeme,

die in kompakte Wärme zentren in te griert sind, und

Regelungen, die die Trink was ser temperatur überwa-

chen. Bei der Einbindung von Solar anlagen sollten

Heizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da

hier keine großen Trink wasser volumen bevorratet

werden.

Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des

rich tigen Heiz systems ein wichtiger Beitrag zur

Trink wasser hygiene zu leisten. Eine große Ver-

ant wortung mit haftungs rechtlicher Konsequenz

kommt der Übergabe und Einweisung zu, die den

Auf trag geber erst in die Lage versetzt, seine Trink-

wasser anlage zum Wohle der eigenen Gesundheit

richtig zu betreiben. Bei längerer Abwesenheit, z. B.

während des Sommerurlaubs, muss er dafür Sorge

tragen, dass durch geeignete Maßnahmen kein

Legionellenwachstum entsteht.

LiteraturDIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima –

Planung Bauteile, Apparate, Werkstoffe,

Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200,

Berlin: Beuth Verlag, 2012

DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trink-

wasser leitungsanlagen – Technische Maß-

nahmen zur Verminderung des Legionellen-

wachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und

Sanierung von Trinkwasser-Installationen.

Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gas-

und Wasserfaches. Berlin: Beuth Verlag, April

2004

Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungs-

programmen zur Dimensionierung von

Trinkwassererwärmungsanlagen anhand

von Wohngebäuden und Hotels. Köln:

Fachhochschule Köln, Diplomarbeit, August

2002

Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier,

August Brötje GmbH

Abb. 3.403 Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz eines

Heizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje)

226

3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen

Effizienz und sorgsamer Umgang mit Wärme ener-

gie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trink wasser

umgesetzt werden. Im Bereich von Eigen heimen

und kleinen Mehrfamilienhäusern bietet sich da-

her auch der Einsatz von Pumpen an, die beson-

ders sparsam mit elektrischer Energie umgehen

(Abb. 3.501). Solche Modelle verfügen dann auch

über eine einstellbare Pumpendrehzahl, über einen

Trockenlaufschutz und eine einfache Bedienung der

Regelmodule.

Mit dem Einsatz solcher Pumpen lassen sich noch

weitere Einsparpotenziale realisieren. So besitzen

manche Modelle eine integrierte Lernfunktion, die

eine klassische Zeitschaltuhr ersetzen kann. Über

einen Temperatursensor am Vorlauf erfasst so eine

intelligente Pumpe, wann und wie viel warmes

Wasser angefordert wird. Die Elektronik speichert

diese Werte und stellt, quasi vorausschauend,

zu diesen Zeitpunkten warmes Wasser in ausrei-

chender Menge zur Verfügung. Zusätzlich kann

der Nutzer unter mehreren Komforteinstellungen

wählen.

Diese Funktionalität sorgt sowohl für einen kom-

fortablen als auch energiesparenden Betrieb. Zum

einen wird deutlich weniger Pumpenstrom benö-

tigt. Zum anderen reduziert eine solche Bedarfs-

schaltung auch die Wärme verluste im Zirkulations-

netz und im Speicher (Nachheizen des abgekühlten

Wassers).

Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einem

sorglosen Umgang mit dem erwärmten Trink-

was ser führen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart

zwar Energie, begünstigt aber gleich zeitig die

Be dingungen für Legionellen wachstum. Die Va-

riante einer bedarfs gesteuerten Zirkulations pumpe

sollte deshalb nur in einem hygienisch ein wandfrei

aufgebauten und betriebenen Rohrnetz installiert

werden.

Bild 3.501: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex)

227

3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie

Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen die

Dimensionierung der Trink wasser-Versorgungs-

anlage nach den angeführten Richtlinien DIN 4708

erfolgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten die

Dimensionierung unter Abschätzung der möglichen

gleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellen

durchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig ein

entsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufge-

stellt werden kann.

Anhaltswerte für die Trinkwasser- und Trink wasser-

wärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen in

In dustriebetrieben sowie für den Trinkwasserbedarf

für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke

sind den Abb. 3.601 und 3.602 zu entnehmen.

Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und des

Trinkwassers gelten unter anderem die DVGW-

Arbeitsblätter:

W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungs-

anlagen; Technische Maßnahmen zur Ver min-

derung des Legionellenwachstums

W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungs-

anlagen; Technische Maßnahmen zur Vermin-

derung des Legionellenwachstums; Sanierung

und Betrieb.

Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mit Trink-

wasser erwärmern über 400 Liter Inhalt. Derartige

Anlagen müssen auf mindestens 60 °C aufgeheizt

werden, wobei unter Berücksichtigung der Schalt-

differenz des Reglers eine Temperatur von 55 °C nicht

unterschritten werden darf.

Für den Betriebs- und Sanierungsfall (W 552) müs-

sen ebenfalls die 60 °C (abzüglich der Schalt diff e-

renz von 5 K) eingehalten werden. Ferner werden

verfahrens technische Maß nahmen zur Des infektion

aufgezeigt. Um die Stagnation des Trink wassers zu

vermeiden und trotzdem eine hohe Warm wasser-

Zapfleistung zu realisieren, werden immer häufiger

Speicherlade- oder Frischwassermodule (Abb. 3.603

und 3.604) in Industrie und Gewerbe installiert.

Abb. 3.601: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen

Verbrauchs- BW Benut- Wasserver- tw Mittelwerte für

einrichtung Ausfluss- zungszeit brauch je °C Q in Wh je

menge min Benutzung Benutzung

l/min I

Waschbecken – 5 30 35 882

Waschreihe mit Auslaufventil 6…10 3…5 30 35 882

Waschreihe mit 3…5 3…5 15 35 440

Brauseauslauf

Runde Waschbrunnen

für 10 Personen 25 3…5 75 35 2.205

für 6 Personen 20 3…5 60 35 1.764

Brause-Anlage

ohne Umkleidezelle 8 6 50 35 1.470

mit Umkleidezelle 10 15 80 35 2.352

Badewanne 25 30 250 35 7.350

Überschlagswert 50 l/d 40 1.764

l/d Per. einschl. Küchen-

und Reinigungsbedarf

228

Abb. 3.602: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke

Bedarfsfall Spezifischer Brauchwasser-

Brauchwasserbedarf Temperatur

Krankenhäuser 100…300 Liter/Tag Bett 60 °C

Kasernen 30…50 Liter/Tag Person 45 °C

Bürogebäude 10…40 Liter/Tag Person 45 °C

Medizinische Bäder 200…400 Liter/Tag Patient 45 °C

Kaufhäuser 10…40 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

Schulen (bei 250 Tagen/a)

ohne Duschanlagen 5…15 Liter/Tag Schüler 45 °C

mit Duschanlagen 30…50 Liter/Tag Schüler 45 °C

Sportanlagen mit

Duschanlage 50…70 Liter/Tag Sportler 45 °C

Bäckereien 100…150 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

10…15 Liter/Tag für Reinigung 45 °C

für Produktion 40…50 Liter/100 kg Mehl 70 °C

Friseure (einschl. Kunden) 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

Brauereien einschl.

Produktion 250…300 Liter/100 Liter Bier 60 °C

Wäschereien 250…300 Liter 100 kg Wäsche 75 °C

Molkereien 1…1,5 Liter/Liter Milch

i. M. 4.000 – 5.000 l/Tag 75 °C

Fleischereien ohne

Produktion 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

mit Produktion 400…500 Liter/Tag 45 °C

Schlachthäuser:

Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser.

Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche.

Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauernd

Brauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und ent sprechende Mengen an Schmutzwasser ab.

Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerung

etwa 200 l/h von 55 … 60 °C.

229

Abb. 3.604: Anschlussschema Frischwassermodul mit Schichten-Speicher und Wärmeerzeuger

(Werkbild Malotech)

Abb. 3.603: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zur

hygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech)

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4. Heizkostenverteilung

232

Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von

2009 (siehe Kap. 1.5) werden Regelungen zu einer

praktikablen Messung von Energieverbräuchen in

Gebäuden getroffen. Dicke Wälzer als Kommentare

zeugen von der Vielfalt der Probleme, die entstehen

können, falls sich eine der betroffenen Parteien

benachteiligt fühlt. Für den Installateur werden

die Nuancen der Rechtsauslegung immer schwie-

riger zu durchblicken. Es sollte durch ihn daher

vordergründig die korrekte technische Handhabung

und Installation der Geräte beachtet werden.

Rechtsstreitigkeiten überlässt man besser den

Profis.

Gemäß der Heizkostenverordnung werden die an-

fallenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %,

höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnis der

Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens

50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festen

Umlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche

in m2, umbauter Raum usw.) verteilt.

Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten in

Bezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Ver-

wendung der Heizenergie hat zu einer enormen

Einsparung von Energie in Verbindung mit einer

ebenso starken Emissionseinschränkung geführt.

Bei einer durchschnittlichen Einsparung von min-

Abb. 4.01: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen

Warmwasserbereitung (Werkbild Allmess)

233

destens 15 % und mehr gehen die volkswirtschaft-

lichen Einsparpotenziale in den vielfachen Milliar-

denbereich.

Seit dem 1.1.2009 gilt für die Erfassung des Energie-

verbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung,

dass in Neuanlagen in der Regel ab zwei Wohn ein-

heiten ein geeichter Wärme zähler installiert sein

muss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechneri-

sche Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht

mehr gestattet. Das bedeutet, dass die Anlagen

zur Trink wasser erwärmung nach dem Schema in

Abb. 4.01 installiert und gemessen werden. Vor-

aus setzung ist, dass eine Pflicht zur Messung

besteht. Häuser mit nur zwei Wohneinheiten sind

von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der

Besitzer eine der beiden Wohnungen bewohnt. Eine

weitere Ausnahme betrifft die Wirtschaftlichkeit

einer Umrüstung. Kann die Messeinrichtung nur mit

einem unzumutbar hohen Aufwand eingebaut wer-

den, dann darf weiterhin auf die Abtrennungsformel

zurückgegriffen werden.

Ebenso sind Passivhäuser mit einem Heizwärme-

bedarf von ca. 15 kWh/(m2a) auf die Einhaltung der

Zählung im Bereich Warmwasser zu prüfen. Dies

hängt ebenso mit der Wirtschaftlichkeit der ange-

strebten Maßnahme zusammen.

Unterscheidung nach dem Mess- bzw. ErfassungsverfahrenWärmezähler und Warmwasserzähler (Abb. 4.02,

4.03 als Wärme-/Kältezähler und Abb. 4.04, 4.05

als Unterputzwasserzähler) sind eichpflichtige

Geräte; Heizkostenverteiler zählen dagegen zu den

nicht eichfähigen Geräten.

Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch die

verbrauchte Wärmeenergie durch Messung des ein

Heizsystem durchströmenden Heizungswassers

und Messung der Temperaturdifferenz als Grad

der durch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung.

Die Anforderungen der Messgeräterichtlinie

(MID) bestimmen die engen Grenzen der Mess-

genauigkeit eines Wärmezählers in Bezug

auf Durchfluss, Temperaturen im Vorlauf und

Rücklauf sowie die Rechen genauigkeit des

elektronischen Rechen werkes. Es werden hier-

bei noch zusätzlich ab gestufte Anforderungen

nach kleineren oder größeren Toleranzen in der

Mess genauigkeit und Mess dynamik definiert.

Man unterscheidet zwischen herkömmlichen

mechanischen Flügel rad zählern und modernen

Geräten, die auf Basis höchstpräziser Ultra schall-

technologie arbeiten. Ultraschallzähler gibt es für

die verschiedensten Anwendungen, so z. B. als

Wärme-, Kälte- oder Kombizähler oder auch mit

einer Programmierung auf sehr kurze Mess- und

Energieberechnungsintervalle für den Einsatz in

Anlagen mit stark schwankenden Temperaturen

(z. B. Frischwasserstationen).

Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Kon-

struk tions prinzip und ihre Arbeits weise, mehr oder

weniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatz-

bereich. Hier werden einerseits Verdunstungs-

Abb. 4.02: Ultraschall-Messkapsel-Wärme- und

Kältezähler (Werkbild Allmess)

Integral-MK UltraMaXX

Abb. 4.03: Elektronischer Ultraschall-Wärme- und

Kältezähler (Werkbild Sensus)

PolluStat 0,6 – 10 cbm

234

geräte (HKVV) von elektronisch arbeitenden Heiz-

kosten verteilern (EHKV) unterschieden. Während

HKVV für Nieder temperatur bereiche ab + 55 °C

zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihre obere

Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von + 85 °C

bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinaus und

decken ein breiteres Temperaturspektrum ab.

Wärmezähler können überall eingesetzt werden.

Aus wirtschaftlichen Überlegungen werden sie

jedoch nur dort eingesetzt, wo mit einem Gerät

der Wärmeenergieverbrauch eines Nutzers erfasst

wird. Deshalb wird in herkömmlichen Zweirohr-

Heizungssystemen mit vertikaler Verteilung

der Heiz kosten verteiler verwendet, während in

Heizungs systemen mit horizontaler Verteilung der

Wärme zähler dominiert.

Unterscheidung nach der MontageEntsprechend der Heizkostenverordnung dürfen

(elektronische und nach dem Verdunstungsprinzip

arbeitende) Heizkostenverteiler nur von dem Mess-

dienstunternehmen montiert werden, das diese

Systeme entwickelt, nach DIN EN 834 oder 835

zugelassen und dann produziert hat und das somit

auch die Heizkostenabrechnung durchführt. Deshalb

stellen diese Systeme keine für den Handwerker

brauchbaren Geräte dar, die er z. B. im dreistufigen

Vertrieb beschaffen und dann montieren kann.

Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebaut

werden, zweckmäßigerweise jedoch natürlich vom

konzessionierten SHK-Handwerksbetrieb.

Unterscheidung nach der NutzungMit Wärmezählern können überall und von jedem

Heizkostenabrechnungen durchgeführt werden.

Es gibt keine technischen oder gesetzlichen Ein-

schränkungen.

Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilern

dürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmen

durchgeführt werden, welches diese Geräte ent-

wickelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und

diese Verteilgeräte geliefert und montiert hat.

Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung

der Heizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu

erleichtern, dass die Wohnung nicht mehr betre-

ten werden muss. Die Daten werden hierbei über

Bus-Systeme oder mittels Funkübertragung an

eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außerhalb der

Wohnung) übertragen (Abb. 4.06).

Es sind zudem Systeme verfügbar, die eine zeit-

nahe Übertragung von aktuellen Verbrauchswerten

ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Daten via

Internet kann dann den Nutzer mit kurzfristigen

Informationen zu seinem Verbrauchsverhalten

versorgen. So lassen sich die persönlichen Energie-

sparmaßnahmen sehr effizient überwachen und

bewerten.

Eichgesetzliche AuswirkungenWärme- und Warmwasserzähler sowie Kalt-

wasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Neben

den technischen Vorschriften, vor allem zur

Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz die

residia MUK 1,5 cbm

Abb. 4.05: Mehrstrahl-Unterputz-Koaxial-

Wohnungswasserzähler (Werkbild Sensus)

Abb. 4.04: Messkapsel-Unterputz-

Wohnungswasserzähler (Werkbild Allmess)

UP 6000-MK

235

Abb. 4.06: Funkfernauslesesystem (Werkbild Allmess)

EquaScan Schema

236

Einsatzdauer dieser Messgeräte. Wärme- und

Warmwasserzähler haben laut Eichgesetz eine

Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren, Kaltwasserzähler

von 6 Jahren. Nach Ablauf der Eichgültigkeit dürfen

die Messgeräte nicht mehr zu Abrechnungszwecken

herangezogen werden. Rechtzeitig vorher müssen

die Geräte deshalb ausgetauscht werden.

KostenauswirkungenDie Heizkostenverordnung lässt im Rahmen der

Anschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als

auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird die

jährliche Rechnung für die Mess geräte miete Teil der

jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasser kosten-

abrechnung und somit von den Wohnungsnutzern

bezahlt. Für den Gebäudeeigentümer stellt die

Gerätemiete also lediglich einen durchlaufenden

Posten dar. Deshalb bevorzugen sie heute immer

mehr diese Beschaffungsform sowohl bei der

Erstinstallation als auch im Rahmen des periodi-

schen Eichaustausches, also alle 5 Jahre. Aus diesem

Grund ist es auch für das SHK Handwerk sehr inter-

essant, sich mit der Gerätevermietung zu befassen.

Ein dreistufig arbeitendes Mietservice-System ist in

Abb. 4.07 dargestellt.

Abb. 4.07: Dreistufiges Mietservice-System (Werkbild Allmess)

237

5. Photovoltaik und Kraft-Wärme-Kopplung

5.1 Allgemeines 238

5.2 Photovoltaikanlagen 239

5.3 Kraft-Wärme-Kopplung 243

238

5.1 Allgemeines

Für immerhin 26 % der Deutschen ist die eigene

Stromproduktion mittels Photo vol ta ik anlage auf

dem Dach und mittels Block heiz kraft werk im

Keller ein wesentliches Ent schei dungs kri terium

bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie. Zu die-

sem Ergebnis kam eine repräsentative Umfrage

im Jahr 2016. Und nicht nur für Wohn gebäude-

besitzer sind diese „Kraftwerks“-Technologien eine

hervorragende Möglichkeit, um sich unabhängiger

von der öffentlichen Strom versorgung und von

stei genden Strom preisen zu machen. Auch in der

Industrie, in Nicht wohn gebäuden, in Hotels, Hand-

werks-, Gewerbe betrieben etc. sind Kraft-Wärme-

Kopplungs- und Photo voltaik anlagen interessante

Optionen.

In bestimmten Objekten kann es sinnvoll sein,

beide Technologien miteinander zu verbinden.

Insbesondere wenn die Kraft-Wärme-Kopplungs-

anlage wärmegeführt und in Zeiten hoher Sonnen-

einstrahlung eher selten betrieben wird. In diesen

Phasen kann die Photo voltaik anlage einspringen,

sofern es in diesem Objekt einen entsprechend

hohen, ganzjährigen Strom grund bedarf gibt. Und

während der Heiz periode lassen sich Solar strom-

überschüsse bei Bedarf auch in Heizwärme um-

wandeln.

Zur Entkopplung von Stromproduktion und

Strom verbrauch können Batterie speicher auf

Lithium-Ionen- oder Blei-Basis eingesetzt wer-

den. Im Eigen heimbereich sind vor allem die

Lithium-Ionen-Modelle sehr beliebt (Hinweis:

Eine frei zugängliche Marktübersicht gibt es z. B.

unter www.carmen-ev.de). Zur Markt aktivierung

wurde am 1.3.2016 ein überarbeitetes KfW-Förder-

programm für Batteriespeicher in Verbindung mit

Photovoltaikanlagen gestartet (siehe Kap. 8.2.3).

239

5.2 Photovoltaikanlagen

Die Investition in Solarstromanlagen lohnt sich aus

mehreren Gründen, insbesondere im Klein anlagen-

bereich. Zum einen ist die Photo voltaik (PV) ein

wesentlicher Baustein der Energie wende auf dem

Weg zur erneuerbaren Strom versorgung. Zum

anderen trägt sie wesentlich dazu bei, die Umwelt-

belastungen, insbesondere den CO2-Ausstoß, bei

der Strom produktion zu senken (Abb. 5.201). Im

Vergleich zur Wind energie haben PV-Anlagen den

entscheidenden Vorteil, dass sie sich selbst auf den

Dächern von kleinen Eigen heimen installieren las-

sen, ohne dass (im Normal fall) dazu eine besondere

Genehmigung erforderlich ist. Somit bekommen

Privat personen, Handwerks- und Gewerbe betriebe

etc. die besondere Chance, sich nicht nur an der

Energie wende direkt zu beteiligen, sondern sogar

selbst zum „Öko-Kraftwerksbetreiber“ zu werden.

Zunehmend mehr PV-Anlagenbesitzer wissen es zu

schätzen, dass sie unabhängiger von der öffentli-

chen Strom versorgung und von steigenden Energie-

preisen werden, weil sie den eigenen Solarstrom

nutzen können.

Vorteilhaft sind PV-Anlagen auf Neubaudächern

auch mit Blick auf die Erfüllung der Anforderungen

nach EnEV und EEWärmeG (siehe Kap. 1.3 und 1.4).

Wirtschaftlichkeits-FaktorenIn Verbindung mit der Stromkostenersparnis ist für

sehr viele (potenzielle) Investoren die Wirt schaft-

lichkeit bzw. eine attraktive Solarrendite das wich-

tigste Kaufmotiv. Und diese ist auch im Jahr 2016

gegeben, sofern bei der Auswahl und Auslegung

bestimmte Randbedingungen berücksichtigt wer-

den. Folgende Faktoren beeinflussen maßgeblich

die Höhe der erzielbaren Solarrendite:

1. Anlagenpreis

Die Anlagenpreise sind in den letzten zehn Jahren

um mehr als 60 % gesunken und haben jetzt ein

konstantes Niveau erreicht. Zinsgünstige Finan-

Abb. 5.201: Photovoltaik leistet einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende

240

zierungen von PV-Anlagen gewähren die KfW-Bank

sowie einzelne Bundesländer. Vereinzelt gibt es

auch regionale Förderungen und Zuschüsse.

2. EEG-Vergütung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert

dem Betreiber eine bestimmte Mindestvergütung

für den von ihm ins öffentliche Netz eingespeisten

Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl.

des (angefangenen) Jahres der Inbetriebnahme.

Entscheidend für die Höhe der EEG-Vergütung ist

der Monat der offiziellen Inbetriebnahme, weil

die Vergütungs sätze quartalsweise abgesenkt

werden können (abhängig von der Zubaurate des

Vorquartals). Man spricht hier von der Degression.

Diese festen Vergütungs sätze werden für neue

Haus dach anlagen nach Größen gestaffelt ermit-

telt. Seit dem 1.1.2016 sind dies: Anlagen bis ein-

schl. 10 kWp, bis einschl. 40 kWp und bis einschl.

100 kWp.

Beispiel: Im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2016

lag die EEG-Vergütung für eine Anlage bis

10 kWp bei 12,31 Cent pro kWh (Hinweis: Die

aktuellen Vergütungssätze gibt es unter

www.bundesnetzagentur.de).

3. Nebenkosten und Steuern

In eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten

ge nerell sämtliche während der EEG-Laufzeit an-

fallenden Neben kosten für Versicherungen, even-

tuelle Reparaturen, für Wartung etc. einfließen.

Außer dem wird ein PV-Anlagenbesitzer in der Regel

zum Unternehmer, der auch Steuern an den Fiskus

abführen muss.

4. Jährlicher Solarertrag

Als Daumenregel für die Praxis gilt, dass sich mit ei-

ner 1-kWp-PV-Anlage (entspricht einer Modulfläche

von ca. 8 – 10 m²) in Deutschland durchschnittlich

etwa 800 bis ca. 1100 kWh/a Sonnenstrom er-

zeugen lassen (Hinweis: Eine regionale Ertrags-

übersicht von realen Anlagen gibt es unter

www.pv-ertraege.de). Entscheidenden und dauer-

haften Einfluss auf den Ertrag haben insbesondere

der Standort, der vor allem verschattungsfrei sein

muss, sowie die Neigung und Ausrichtung des

Dachs. Generell wichtig ist deshalb eine sorgfältige

Anlagen planung, die auch eine Simulations- und

Wirt schaft lich keits rechnung beinhalten sollte.

Ent sprechende Softwarelösungen sind (z. T. auch

kosten günstig) im Markt verfügbar.

Abb. 5.202: Schematische Darstellung einer Sonnenstromanlage mit Batteriespeicher (Werkbild GermanPV)

241

5. Eigenverbrauchsanteil

Aufgrund der relativ niedrigen Einspeisevergütung

ist der Anteil des selbst genutzten PV-Stroms

(im Gebäude, für ein Elektrofahrzeug etc.) für den

Besitzer der wichtigste und am einfachsten zu be-

einflussende Solarrendite-Faktor. Als grobe Tendenz

für eine 10-kWp-Kleinanlage gilt (Stand: Anfang

2016): Jede Steigerung des Eigenverbrauchsanteils

um 10 % bedeutet einen Renditezuwachs um durch-

schnittlich ca. 1,5 % (ermittelt mit dem kostenlo-

sen „Solar strom Vergleichs rechner“ der Stiftung

Warentest unter www.test.de). Dieses Renditeplus

kann sich sogar während der EEG-Vergütungs-

laufzeit noch erhöhen, falls die Preise für den Haus-

haltsnetzstrom weiter steigen. Aufgrund seiner

Bedeutung wird der Faktor „Eigenverbrauch“ nach-

folgend genauer betrachtet.

Auslegungsziel: hoher EigenstromverbrauchFrüher, als die EEG-Vergütungen noch oberhalb der

Kosten für Haushaltsnetzstrom lagen, lautete die

Auslegungsstrategie: So viele PV-Module wie mög-

lich auf dem Dach installieren und den gewonnenen

Solarstrom zu 100 % ins öffentliche Netz einspei-

sen. Diese Strategie führt heute, in Anbetracht der

deutlich niedrigeren Einspeisevergütungen, zu einer

negativen Solarrendite. Aus diesem Grund rückt ein

anderer Ansatz in den Mittelpunkt: einen möglichst

hohen Solarstromeigenverbrauch planen, um eine

auskömmliche Solarrendite zu erzielen (siehe oben).

Daraus ergibt sich letztlich eine optimierte PV-

Anlagengröße, die sich nicht mehr, wie früher meist

üblich, an der frei verfügbaren Dachfläche oder am

Maximalbudget des Investors orientiert.

Welche Eigenverbrauchsanteile sind möglich?

Üblich sind im Eigenheimbereich durchschnittlich

etwa 20 bis 25 % – abhängig vor allem von der

Geräteausstattung und vom Verbrauchsverhalten.

Werte bis etwa 40 % lassen sich nur durch eine be-

darfsgerechte Anlagenplanung, aktive Ver brauchs-

anpassung und ein gutes Last management mittels

spezieller Energie manager-Systeme erreichen. Auch

die intelligente Einbindung von Wärme pumpen (in-

klusive einer sommerlichen Kühl funktion) sowie von

Wohnungslüftungsanlagen ist von Vorteil.

Eigenverbrauchsanteile bis etwa 60 % und darüber

hinaus sind nur in Verbindung mit leistungs fähigen

Batteriespeichern möglich (Abb. 5.202). Diese

nehmen den überschüssigen Solar strom auf, der

sich dann zeitversetzt während der schwächeren

Ein strahlzeiten nutzen lässt. Die Größe eines

Energie speichers lässt sich z. B. mit dem „Speicher-

Abb. 5.203: Haus mit Elektro-PKW, welcher als erweiterter Stromspeicher in Verbindung mit der

Photovoltaikanlage genutzt wird (Werkbild GermanPV)

242

rechner“ unter www.pv-magazine.de ermitteln. Ob

sich die Investition derzeit auch in Verbindung mit

dem in Kap. 5.1 erwähnten KfW-Förderprogramm

für Batteriespeicher lohnt, muss projektbezogen

analysiert werden. Mit der regelmäßig aktuali-

sierten Berechnungstabelle „Solarstromanlage

(PV-Anlagen)“ des Umweltinstituts München

(www.umweltinstitut.org) lässt sich die Wirt schaft-

lichkeit einer PV-Anlage mit und ohne Batterie-

speicher abschätzen.

Weitere Möglichkeiten, um den Eigenverbrauch

zu erhöhen, bestehen darin, regelmäßig ein

Elektrofahrzeug zu nutzen (Abb. 5.203) oder andere

Bewohner im gleichen oder im benachbarten Haus

mit Solarstrom kostenpflichtig zu beliefern.

Wird eine qualitativ hochwertige PV-Anlage sorg-

fältig geplant und montiert (Abb. 5.204) sowie

regelmäßig gewartet, kann der Betreiber mehr

als 20, 25 oder 30 Jahre und somit über die EEG-

Vergütungszeit hinaus vom kostengünstig selbst

produzierten Solarstrom profitieren.

Abb. 5.204: Photovoltaikmodul mit Einlegemontagesystem (Werkbild GermanPV)

243

5.3 Kraft-Wärme-Kopplung

Der Anteil der mittels Anlagen zur Kraft-Wärme-

Kopplung (KWK) erzeugten Nettostromerzeugung

liegt in Deutschland bei rund 16 %. Der Anteil

der KWK am Wärme markt wird auf etwa 14 %

geschätzt. Bei der KWK wird eine Kraft maschine

in Verbindung mit einer Arbeits maschine betrie-

ben, wobei gleichzeitig die anfallende thermische

Leistung genutzt wird (Abb. 5.301). Dazu verwandelt

die Kraft maschine Wärme- und Geschwindig-

keits energie in mechanische Energie, während die

Arbeits maschine die mechanische und thermische

Energie auf ein höheres Niveau hebt. Im Vergleich

zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme

lässt sich durch KWK eine Primärenergieeinsparung

von 10 bis etwa 35 % je nach Vergleichsvariante

erzielen.

KWK-Anlagen nutzen fossile Energieträger wie Öl

und Gas deutlich effizienter und leisten so einen

langfristigen Beitrag zur Versorgungssicherheit

sowie zur Reduktion von CO2- und anderen Schad-

stoff-Emissionen.

Einteilung von KWK-AnlagenBei der KWK kommen verschiedene

Anlagetechniken zum Einsatz:

Dampfturbinen-Heizkraftwerke werden sowohl

in der öffentlichen (Fernwärme-)Versorgung als

auch in der Industrie eingesetzt.

Kombinierte Gas- und Dampfturbinen (GuD)-

Anlagen sind aufgrund ihrer Leistungsgröße bei

größeren Industriebetrieben und den verschie-

denen EVU zu finden.

Gasturbinen mit Abhitzekessel werden von EVU

und bei einer hohen Wärmebedarfstemperatur

in der Industrie eingesetzt.

Mini- und Mikro-KWK-Anlagen bestehen aus

sehr kleinen Einheiten mit sehr geringer und

meist variabler elektrischer und thermischer

Leistung.

Als Blockheizkraftwerk (BHKW) wird eine kompakte,

modular aufgebaute KWK-Einheit bezeichnet, die

entweder direkt am Ort des Wärme- und Strom-

verbrauchs (Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Kran-

ken häuser, Nicht wohngebäude etc.) oder auch in

kleineren Nah- und Fern wärmenetzen eingesetzt

wird (Abb. 5.302).

Die Hauptkomponenten eines BHKWs sind:

Antrieb (Verbrennungsmotor, Gasturbine,

Stirlingmotor, Brennstoffzelle etc.)

Generator zur Stromerzeugung

Abb. 5.301: Technologie- und Brennstoffvielfalt bei der Kraft-Wärme-Kopplung

(Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)

244

Wärmeübertrager zur Wärmeauskopplung

Steuerungs- und Regelungseinrichtung

Abgasanlage

Schallschutzeinrichtungen

Übliche BHKW-Module haben elektrische Leistun-

gen von unter einem Kilowatt bis hinein in den

höheren Mega watt bereich. Unter 50 kWel spricht

man allgemein von Mini-BHKWs bzw. Mini-KWK-

Anlagen (Abb. 5.303). Aggregate im Bereich

unter etwa 2,5 kWel werden oft als Mikro-KWK-

Anlagen bezeichnet (Abb. 5.306). Besipielhafte

Systemeinbindungen zeigen die Abb. 5.304 und

5.305.Abb. 5.302: Schema eines Blockheizkraftwerkes

(BHKW)

g-box 20: 20 kW elektrische Leistung / 44 kW thermische Leistung

Abb. 5.303: Erdgas-BHKW mit Schaltschrank als separate Einheit am Modul (Werkbild 2G Energy AG)

245

Abb. 5.304: Anlagenbeispiel Erdgas-Blockheizkraftwerk (20 kWel) mit Spitzenkessel und Pufferspeicher

(Werkbild 2G Energy AG)

Abb. 5.305: Hydraulikschema mit Mikro-KWK (mit Stirlingmotor), das in einen Gas-Brennwert-

Wandheizkessel (als Spitzenkessel) integriert ist, sowie mit Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje)

246

Abb. 5.306: Mikro-KWK-Anlage als Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor

(Werkbild Brötje)

EcoGen WGS 20: 1,0 kW elektrische Leistung / 3,8 – 20 kW thermische Leistung

247

Manche Akteure verwenden auch andere Be zeich-

nungen und Einteilungen: Die elektrische Leistungs-

bandbreite von Mikro-BHKWs reicht in diesem Fall

von 2,5 bis 20 kWel. Und Aggregate bis 2,5 kWel

heißen dann Nano-BHKWs.

BHKW-Aggregate unterhalb von 2,5 kWel werden

in der Regel mit einem Zusatzbrenner oder mit

einem Brennwertheizgerät kombiniert, welche auch

im Gehäuse integriert sein können. Diese ergän-

zenden Heizeinrichtungen sollen Leistungsspitzen

bei Heizung und Warmwasserbereitung abdecken

sowie eventuelle Stillstandzeiten der KWK-Einheit

überbrücken.

Brennstoffe und AntriebsartenAls Brennstoffe werden in KWK-Anlagen vorwie-

gend Erdgas, Flüssiggas, Biogas und weitere Gas-

arten sowie Heizöl eingesetzt. Möglich sind auch

Pflanzenöl und Biodiesel sowie Festbrennstoffe

(z. B. Hackschnitzel und Pellets).

Als Antriebe für KWK-Anlagen kommen vor allem

Ver brennungs motoren (Öl und Gas), Gas- und Mi-

kro gas turbinen sowie Stirling motoren zum Ein-

satz. Bei einem Stirling motor bewegt sich wie

bei einem Ver brennungs motor ein Kolben auf

und ab. Diese Bewegung wird über Umlenkungen

in eine Kreis bewegung gewandelt, die dann den

Strom-Generator antreibt. Im Gegensatz zum Ver-

brennungs motor benötigt der Stirlingmotor weder

eine Verbrennung noch eine Explosion in seinem

Zylinder. Eine leicht erhöhte Temperatur zur Um-

gebung reicht aus, um die Bewegung zu starten.

Dem Stirling ist es dabei egal, ob die Erwärmung

per Pellets, Öl, Gas, Biogas etc. erreicht wird. Ein

Otto motor benötigt im Gegensatz dazu einen spe-

ziellen angepassten Treibstoff.

Stirlingmotoren werden vorzugsweise in Mikro-

KWK-Anlagen eingesetzt, weil sie technisch bedingt

sehr leise arbeiten, eine hohe Lebensdauer haben

und fast wartungsfrei sind (Abb. 5.306). Ihr elek-

trischer Wirkungs grad liegt meist allerdings unter

dem vergleichbarer Modelle auf Otto motor basis, die

etwa 25 bis ca. 28 % erzielen.

Eine Besonderheit sind gasbetriebene Mikro-Brenn-

stoff zellen heiz geräte (BZH), die mit elektrischen

Leistungen von 0,3 bis ca. 1 kW arbeiten und einen

elektrischen Wirkungsgrad von 30 bis 60 % aufwei-

sen können. Weil bei der Strom produktion dadurch

Abb. 5.307: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild BDR THERMEA)

GAMMA 1.0

248

weniger Abwärme entsteht, eignen sie sich sehr gut

für den Eigenheimbereich. Unterschieden werden im

Wesent lichen zwei Technologien:

PEM-Brennstoffzellen arbeiten mit Betriebs-

temperaturen von z. T. unter 100 °C und werden

deshalb auch als Niedertemperatur-Brenn stoff-

zellen bezeichnet (Abb. 5.308). Sie müssen das

zugeführte Erdgas zuerst in einem Reformer

aufbereiten, um es in der Brennstoffzelle nut-

zen zu können. Beim Reformingprozess wird

das Erdgas zu Wasserstoff und Kohlen monoxid

umgewandelt.

SOFC-Brennstoffzellen arbeiten bei Betriebs-

tem peraturen von 650 bis 1.000 °C und werden

des halb auch Hochtemperatur-Brennstoffzellen

genannt. Diese hohen Temperaturen ermög lichen

die Verwertung von Erdgas (ohne den Re forming-

prozess) direkt in der Brennstoffzelle. SOFC-

Brenn stoffzellen haben deshalb einen hö heren

Wirkungs grad als PEM-Zellen. Doch die hohen

Betriebs temperaturen stellen die Hersteller auch

vor besondere Heraus for de rungen, z. B. mit Blick

auf die Material lebens dauer.

Ende 2015 wurde der Praxistest „Callux“ beendet,

der über mehrere Jahre gelaufen ist. Hierbei wurden

rund 500 Mikro-BZH für den Eigenheimbereich

von mehreren Herstellern installiert, betrieben

und mess technisch begleitet. Eine beispielhafte

Systemeinbindung zeigt Abb. 5.309.

Ab 2016 soll die Markt ein führung von SOFC-BZH

beginnen, unterstützt von einem speziellen staat-

lichen Tech nologie-Förderprogramm. Als Serien-

produkte bereits erhältlich sind insbesondere einzel-

ne BZH-Modelle auf PEM-Basis.

BetriebsartenBei KWK-Anlagen unterscheidet man mehrere

Betriebsarten:

Wärmegeführt

Richtet sich die Leistungsabgabe eines BHKW nach

der Heizlast bzw. dem Wärmebedarf (für Heiz-

wärme, Trink warm wasser bereitung etc.), handelt

es sich um eine wärme geführte Betriebsweise.

Steht nur ein Aggregat zur Verfügung, wird dessen

Leistungs abgabe entsprechend geregelt oder es

wird ein Heiz wasser speicher im Inter vall betrieb ge-

laden. Bei einer Kaskade werden einzelne Aggregate

Abb. 5.308: Funktionsprinzip der PEM-

Brennstoffzelle (Werkbild BDR THERMEA)

Abb. 5.309: Installationsschema (Werkbild BDR THERMEA)

249

je nach Bedarf ab- oder zugeschaltet. Der erzeugte

Strom wird vorzugsweise vom Betreiber selbst ge-

nutzt und nur der Überschuss ins Netz eingespeist.

Stromgeführt

Bei einem stromgeführten BHKW orientiert sich

dessen Leistung am Strombedarf. Die anfallende

Wärme wird dabei gespeichert und verbraucht. Fällt

zu viel Wärme an, wird diese über einen Notkühler

als Abwärme an die Umgebung abgegeben. Dies

ist teuer und reduziert den Wirkungsgrad sowie die

Wirtschaftlichkeit der Anlage (deutlich).

Als Mittelweg empfiehlt sich eine stromorientierte

Betriebsweise mit dem Wärmebedarf bzw. der

Heiz last als Führungsgröße. Weil das BHKW keinen

Not kühler hat, wird es abgeschaltet, wenn keine

Wärme abnahme (über Verbraucher und Speicher)

mehr erfolgt. Die Anlage wird so geplant und ge-

regelt, dass in Phasen mit niedrigem Strombedarf

die Wärmeversorgung vorrangig aus dem Speicher

er folgt.

Netzgeführt

Von einer netzgeführten Betriebsweise spricht

man, wenn z. B. ein Energieversorger dezentral

aufgestellte KWK-Aggregate anhand bestimmter

Randbedingungen (wie Wirtschaftlichkeit, Ver-

sorgungssicherheit etc.) aus der Ferne zu- oder ab-

schaltet. Die Netzführung ist die Grundlage für ein

sogenanntes virtuelles Kraftwerk.

Wirtschaftlichkeit und AuslegungDie Wirtschaftlichkeit eines BHKWs hängt, wie bei

einer Photovoltaikanlage, wesentlich davon ab, wie

viel des selbst produzierten Stroms im Gebäude

ver braucht wird. Weil diese Kilowattstunden nicht

mehr vom EVU eingekauft werden müssen, geht

die Ersparnis in die Wirtschaftlichkeitsberechnung

als „vermiedene Netzbezugskosten“ ein. Zusätzlich

gibt es vom EVU bzw. Netzbetreiber eine Vergütung.

Deren Art und Höhe hängt vom eingesetzten Brenn-

stoff ab. Wird die KWK-Anlage mit erneuerbaren

Energien betrieben, z. B. mit Biogas, ist das Er-

neu erbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend.

Auf grund der hohen Anforderungen im EEG 2014

erfolgt die Abwicklung der allermeisten BHKWs

im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

(KWKG 2016), welches zum 1.1.2016 novelliert

wurde. Im Unterschied zum EEG 2014 bekommt

der Betreiber eine Vergütung sowohl für jede ins

öff entliche Netz eingespeiste als auch für jede

selbst verbrauchte Kilowattstunde BHKW-Strom

(Abb. 5.310). Diesen sogenannten KWK-Zuschlag be-

zahlt der Netz betreiber z. B. für neue KWK-Anlagen

mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW für

60.000 Voll benutzungsstunden und bei über 50 kW

für 30.000 Voll benutzungsstunden ab Aufnahme

des Dauerbetriebs der Anlage.

Betreiber von KWK-Neuanlagen mit einer elektri-

schen KWK-Leistung von bis zu 2 kW können sich

auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauscha-

Zahlungen für die jeweili-

gen Leistungsanteile

< 50 kWel 51 – 100 kWel 101 – 250

kWel

251 – 2.000

kWel

> 2.000 kWel

Netzeinspeisung (§ 7 I+II) 8 ct/kWh 6 ct/kWh 5 ct/kWh 4,4 ct/kWh 3,1 ct/kWh

Bonuszahlung bei Verdrängung einer Kohleanlage: + 0,6 ct/kWh

Nicht-Netzeinspeisung

(Eigenverbrauch o. Ä.)

(§ 7 III 1)

4 ct/kWh 3 ct/kWh – – –

Einspeisung in

Kundenanlagen o. Ä.

(Contracting) (§ 7 III 2)

4 ct/kWh 3 ct/kWh 2 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1 ct/kWh

Eigenverbrauch in

strom kostenintensiven

Unternehmen (§ 7 III 3)

5,41 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 2,4 ct/kWh 1,8 ct/kWh

Abb. 5.310: Übersicht KWK-Zuschläge nach dem KWKG 2016 (Quelle: ASUE)

250

lierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in

Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von

60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.

BHKW-Betreiber können sich gemäß Energie steuer-

gesetz (unter bestimmten Bedingungen) noch die

Energiesteuer (anteilig) für den jeweils eingesetzten

Brennstoff erstatten lassen.

Wärmegeführte BHKWs können nur dann wirt-

schaftlich arbeiten, wenn sie nicht zu groß ausge-

legt sind und möglichst viele Stunden im Jahr lau-

fen. Und zwar immer dann, wenn Strom im Gebäude

benötigt wird. Deshalb wird ein BHKW nicht ent-

sprechend der maxi malen Heiz last ausgelegt, son-

dern mit dem Ziel, möglichst viel Netz bezugs strom

zu ersetzen. Die benötigte Restwärme liefert ein

Zusatz brenner oder ein separater Spitzen last kessel.

In Verbindung mit Mini-BHKWs wird in der Regel ein

Heizwasserpufferspeicher ins System integriert, um

die Laufzeit des Aggregats zu verlängern und um

das unerwünschte Takten zu vermeiden.

Bei Gebäuden mit einem Kältebedarf zur Klima-

tisierung kann es mit Blick auf den Sommerbetrieb

sinnvoll sein, eine Absorptions kältemaschine

als Wärmeabnehmer für das BHKW einzusetzen

(„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“).

Als Daumenwert gilt, dass mindestens

5.000 Betriebs stunden pro Jahr nötig sind, um eine

gute Wirt schaft lichkeit zu erreichen. Aufgrund

von unterschiedlichen Nutzungs- und Rand be-

dingungen ist jedoch eine projektspezifische Wirt-

schaftlichkeitsberechnung generell anzuraten.

Dabei werden die Investitions- und Betriebskosten

(inkl. Abschreibungen, Versicherungen, Wartung

etc.) mit den Erlösen (für Strom und vermiedene

Bezugskosten) verrechnet. Zur Unterstützung

von Planern und Handwerkern werden auch ent-

sprechende Softwareprodukte von den Markt teil-

nehmern angeboten.

Marktchancen und QualifikationenDie gleichzeitige Bereitstellung von Wärme und

Strom kann den SHK-Fachbetrieben neue Markt-

chancen eröffnen. Von großem Interesse für SHK-

Fachbetriebe ist hier vor allem der Mini- und Mikro-

KWK-Anlagenbereich bis etwa 20 kW elektrischer

Leistung. In dieses Segment entfielen übrigens

rund 75 % aller beim BAFA im Jahr 2014 gestellten

KWK-Zulassungsanträge. Ein nicht unwichtiges

Verkaufsargument ist sicherlich, dass in bestimm-

ten Bestandsgebäuden die Anschaffung von Mini-

KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung vom

BAFA bezuschusst wird (siehe Kap. 8).

Die Einbindung der KWK-Anlagen, auch von Mikro-

BHKWs auf Motor- und Brennstoffzellen-Basis,

ist eine komplexe Aufgabe. Deshalb sind Fach-

kenntnisse zur wirtschaftlichen Planung und

Aus legung, zur hydraulischen und elektrischen

Ein bindung und sachgerechten Montage sowie

zur Wartung unabdingbar und zum erheblichen

Teil auch herstellerspezifisch geprägt. Aus diesem

Grund sollte unbedingt auf das Wissen der Markt-

partner zurückgegriffen werden. Schulungen von

SHK-Monteuren und -Meistern bei den jeweiligen

Herstellern sind Pflicht. Bei fehlender fachlicher

Qualifikation ist außerdem die Zusammenarbeit

mit einem Elektro-Fachbetrieb notwendig.

Über die Wirtschaftlichkeit eines BHKW entschei-

det letztlich auch in hohem Maße der richtige und

recht zeitige Service. Dabei geht es nicht primär um

Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und Zünd kerzen-

pflege. Moderne Kommunikations technik und

eine innovative Analyse software machen es heute

möglich, kritische Betriebs parameter frühzeitig zu

beobachten und dem Anlagenbetreiber Hand lungs-

empfehlungen an die Hand zu geben, mit denen sich

präventiv Schäden und Betriebs ausfälle vermeiden

lassen. Von Vorteil ist für den Handwerker die

Zusammen arbeit mit einem Hersteller, der ihm bei

Bedarf bzw. in besonderen Fällen mit ausgebilde-

ten Service technikern rasch zur Seite steht.

6. Kontrollierte Wohnungslüftung

252

Wer heute neu baut oder ein Gebäude grund-

legend saniert, muss die Bestimmungen der

Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten (siehe

Anlage 4 zur EnEV in Kap. 1). Dies bedeutet, dass

Gebäude immer besser gedämmt und immer dichter

gebaut bzw. saniert werden. Dadurch wird der na-

türliche Luft austausch zunehmend verhindert, der

für das Wohlbefinden und für die Gesundheit der

Bewohner so wichtig ist. Die Raumluft muss jedoch

aus hy gi enischen Gründen regelmäßig ausge-

tauscht werden, um zu hohe CO2-Konzentrationen

zu ver meiden und um anfallende Feuchtigkeit (von

Menschen, Pflanzen, vom Kochen etc.), menschliche

Körperausdünstungen sowie Ausgasungen (aus

Möbeln, Teppichen, Baumaterial etc.) ins Freie ab-

zuführen. Besonders in den letzten Jahren zeigte

sich das Problem von Schimmelaufkommen in stei-

gendem Maße. Auch Schimmelbefall kann in einem

geringen Luftwechsel begründet sein.

Abb. 6.01: Webbasierte Einbindung und Vernetzung der Komfortlüftung (Werkbild Heinemann)

253

Anforderungen an WohnungslüftungssystemeNach § 6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „…zu

errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass

der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung er-

forderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“

Hierfür ist ein Lüftungskonzept für das Gebäude

bzw. die Nutzungseinheit auf Basis der DIN 1946

Teil 6 zu erstellen.

Die zentrale Komfortlüftung mit Wärme rück ge win-

nung wird zunehmend bei Neubau und Sa nierung

zum Standard. Sie transportiert die ver brauchte Ab-

luft aus den Räumen ab, die Wär me rück gewinnung

entzieht ihr die Wärme und überträgt diese auf die

Zu luft, die als wohl tem perierte, behagliche Frisch-

luft in die Auf ent halts räume strömt. Hauptsächlich

werden Zu- und Ab luft geräte mit Wärme rück ge-

win nung für Luft leistungen bis etwa 900 m3/h zur

Komfortlüftung angeboten.

Folgende Anforderungen an ventilatorgestützte

Lüftungs systeme zur kontrollierten Wohnungs-

lüftung sind zu erfüllen:

Sicherstellung der Mindestluftmengen

nach DIN 1946 Teil 6 für die freie und

maschinelle Lüftung.

Die Anlagen sind so zu planen, dass der Ver-

brauch an elektrischer Energie möglichst gering

gehalten wird.

Umluftanteile bei einer reinen Wohnungs-

lüftung sind unzulässig.

Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luft-

volumenströme pro Nutzeinheit durch den

Nutzer erlauben, müssen vorhanden sein.

Eine energetische Prüfung durch eine zuge-

lassene Prüfstelle des DIBt zur Ermittlung

der Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701

Teil 10, und zur Berechnung des Jahres-Primär-

energiebedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen.

Erfüllung der Ökodesign-/EU-Verordnung

1253/2014 und 1254/2014 (Label).

Der Trend zur Vernetzung von gebäudetechnischen

Systemen bietet den Nutzern zusätzliche Vorteile.

Denn die in ein Smart-Home-System integrierte

Lüf tungs anlage ermöglicht die „kontrollier-

bare“ Kom fortlüftung im Sinne einer individuel-

len Steu erung. Im Rahmen einer web basierten

Einbindung und Vernetzung (Abb. 6.01) lässt sich

die Komfortlüftung sowohl mit fest installierten

Re gelungskomponenten als auch mit mobilen End-

geräten, wie Tablets und Smartphones, auf die je-

weils spezifischen Nutzerbedürfnisse abstimmen.

Zentralgeräte und KomponentenZentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Abb. 6.02)

oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE-

Abb. 6.02: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann)

254

Schaum-Aus kleidung vorgesehen. Diese verhindert

das Entstehen von Kältebrücken und dient zur Wär-

me- und Schalldämmung.

Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärme-

tau schern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf in-

klu sive Kondensat anschluss und Filtern in Ab- und

Außenluft ausgestattet. In den Geräten sind je weils

Zu- und Abluftventilatoren montiert. Die EC-Ven-

ti la toren sind energiesparende, wartungsfreie

Gleich strom ventilatoren mit integrierter Steuerung.

Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme des

Zu luft ventilators der Zuluft übergeben wird. Die

dreh zahl gesteuerten Ventilatoren erlauben eine

besonders wirtschaftliche Betriebsweise.

In den Wärmetauschern werden ca. 85–99 % der

Wärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen.

Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Weiter

bieten Enthalpie-Wärmetauscher eine Kombination

zwischen Wärme- und Feuchterückgewinnung aus

der Abluft (Abb. 6.03). Verantwortlich hierfür ist

eine Membrane, die das Diffundieren der Wasser-

moleküle von der Abluft- zur Zuluftseite ermöglicht

bei einem hygienisch einwandfreien Betrieb durch

die getrennten Zu- und Abluftströme.

Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt die

Außenluft durch mindestens zwei Filter, G4 und F7

(Fein filter). Die Abluft durchströmt einen Filter der

Klas se G4. Somit werden Staub, Mücken und Pol len

zurückgehalten und der Wärmetauscher wird vor

Verschmutzung geschützt. Damit bleibt der Wir-

kungs grad des Wärme tauschers länger erhalten. Die

Abb. 6.03: Arten von Wärmetauschern (Werkbild

Heinemann)

Beim Kreuz-

gegenstrom-

Wärme tauscher

mit Enthalpie-

funktion wird

neben der Wär-

me auch die

Luft feuchtig keit

auf die Zuluft

übertragen.

Der rechteckige

Mittelteil mit

gegenläufigen

Strömen erhöht

die Effizienz.

Abb. 6.04: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung der

Luftströme (Werkbild Heinemann)

255

Zentral geräte sind mit Filter überwachung oder einer

zeitlich gesteuerten Wartungsanzeige ausgerüstet.

Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einer

By pass klappe ausgestattet, welche die Zuluft am

Wär me tauscher vorbeiführt und die Wärme rück-

gewinnung umgeht. Je nach Gerätevariante er-

folgt die Umstellung der Bypassklappe motorisch

durch Schalter oder in Abhängigkeit der gewählten

Zulufttemperatur.

Prinzip einer KomfortlüftungDas klassische Prinzip einer Komfortlüftung ist in

Abb. 6.04 und 6.05 dargestellt. Hier wird die Außen-

luft aus der Umgebung über Öffnungen mit Wetter-

schutzgittern, die sich im Dachbereich oder in der

Außenwand befinden, angesaugt und über dampf-

diffusionsdicht wärmegedämmte Luftkanäle einem

Zentralgerät zugeführt. Im Lüftungszentralgerät

wird die Außenluft gefiltert, durch den Wärme-

tauscher, also die Wärmerückgewinnung, erwärmt

und ggf. nacherwärmt.

Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle

zu den Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt

erfolgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömt

aus diesen Räumen durch Überströmgitter, die in

der Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oder

Diele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC.

Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vor-

her genannten Räumen abgesaugt und zum Gerät

geleitet.

Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumen

wird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärme-

austauscher, einem Kreuz-Gegen strom-Platten-wärme tauscher, entwärmt und als Fortluft über

Dach oder Außenwand abgeführt. Die der Abluft

ent zogene Wärme wird im Wärme aus tauscher an

die Zuluft übertragen. Diese wird dabei erwärmt.

Eine bedarfs abhängige Regulierung der Luft menge

ist durch den Anschluss von CO2- und/oder Feuch-

te fühlern, je nach Geräte variante, möglich. Bedingt

durch die hohe Wärme rück gewinnung kann es bei

Außentemperaturen unter 0 °C und hoher Abluft-

feuchte zur Eis bildung am Wär me tauscher kom-

men. Um das Ein frieren des Platten wärme tauschers

zu verhindern, sind je nach Geräte vari ante verschie-

dene Frost schutz maßnahmen verfügbar.

Frostschutz-Strategien

Beim intermittierenden Betrieb wird der Zuluft-

ventilator beim Unterschreiten der eingestellten

Abb. 6.05: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung

der Luftströme (Werkbild Heinemann)

256

Fort lufttemperatur zeitweise abgeschaltet und

durch den Abluftüberschuss der Wärmetauscher

abgetaut.

Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird

die Außenluft über 0 °C vorgewärmt und der

Wärmetauscher frostfrei gehalten.

Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erd-

reich geleitet. Die Puffer wirkung des Erd reichs sorgt

für entsprechende Erwärmung der Sole im Winter

(man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichte Küh-

lung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, je

nach Zustand, mit dem Außen luftstrom. Anlagen

dieses Typs (Abb. 6.06) sind erprobt und zeigen gute

Wirkungsgrade sowie zufriedenstellende Ergebnisse

in der Praxis. Weiter besteht die Möglichkeit, die

Außen luft über ein elektrisches Vorheiz register

(EVH) zu erwärmen oder die energie effiziente Frost-

schutz-Strategie durch das Frostschutz register

(FSR) zu nutzen (Abb. 6.07).

Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die

Geräte im Ganz jahres vergleich um ein Vielfaches

effizienter als Geräte mit einer klassischen Vor-

heizung.

Luftverteilsystem im Gebäude

Marktübliche und in der Praxis erprobte Systeme

wie ValloFlex II vereinen Rund- und Oval rohr in

einem Komplettsystem, welches ein Minimum

an Komponentenvielfalt mit einem Maximum an

Installationsflexibilität bietet. So lässt sich das

Oval rohr im Lüftungssystem überall dort montieren,

wo eine möglichst geringe Bauhöhe verlangt wird. In

allen anderen Bereichen kommt das Rundrohr zum

Einsatz. Mit einigen wenigen Bausteinen lassen sich

Oval- und Rundrohre sehr einfach und in der Strecke

beliebig miteinander kombinieren, ohne dass es

Änderungen bei der Auslegung und Einregulierung

gibt. Denn die Rohr querschnitte sind genau aufei-

nander abgestimmt. Systeme wie ValloFlex II (Abb.

6.08) zeichnen sich durch folgende Vorteile aus:

Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertig-

haus, Einfamilienhaus – im Neubau oder im

Sanierungsfall. Es kann beliebig entschieden

werden, ob das System in oder auf der Beton-

decke, der abgehängten Decke oder in der Wand

verlegt wird.

Abb. 6.06: Schema der Vorerwärmung (Vorkühlung)

von Außenluft (Werkbild Heinemann)

Abb. 6.07: Traditionelle versus neue Frostschutz-Strategie (Werkbild Heinemann)

257

100 % Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen

aus lebensmittelechtem und doppel wandigem

Kunststoff mit glatter, antistatischer Innen-

haut, die Schmutz und Staub keinerlei Chance

bietet. Die Innenhaut ist mikrobenfest beschich-

tet und liefert so mikrobiologisch einwandfreie

Atemluft.

Einfache, komfortable Wartung: Durch das

Fehlen jeglicher Verengungen im Rohrsystem

wird ein einfaches und sicheres Reinigen ermög-

licht; daraus resultieren maximale Zeitersparnis

und höchste Praktikabilität.

Abb. 6.08: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten

(Werkbild Heinemann)

Aufkletten und fertig – die Montage erfolgt rückenschonend und werkzeuglos.Mehr Informationen unter: www.rehau.de/rautherm-speed

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259

7. Bezeichnungen, Maßeinheiten, Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte

7.1 SI-Einheiten 260

7.2 Umrechnungstabellen 262

7.3 Umrechnung von Emissionen 264

7.4 Stoffwerte 268

7.5 Wärmeausdehnung 270

7.6 Spezifische Wärmekapazität 271

7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener

Baustoffe 273

7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge 275

7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre

aus Kunststoff 276

7.10 Nahtlose Stahlrohre 277

7.11 Technische Daten von Kupferrohren 279

7.12 Technische Daten von Gewinderohren 283

7.13 Technische Daten eines

Mehrschichtverbundrohres 284

260

7.1 SI-Einheiten

Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“

oder auch „Système international d’unités“ vom

2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom

26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im

geschäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zu

verwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978)

sind die Basiseinheiten, die abgeleiteten Ein hei ten

und die Definitionen der Basiseinheiten des Inter-

nationalen Einheitensystems zu entnehmen.

SI-Basiseinheiten

Basisgröße SI-Basiseinheit

Name Zeichen

Länge Meter m

Masse Kilogramm kg

Zeit Sekunde s

elektrische Stromstärke Ampere A

thermodynamische Temperatur Kelvin K

Stoffmenge Mol mol

Lichtstärke Candela cd

Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen

Größe Name Zeichen Beziehung

ebener Winkel Radiant rad 1 rad = 1 m/m

Raumwinkel Steradiant sr 1 sr = 1 m2/m2

Kraft Newton N 1 N = 1 kg · 1 m/s2

Druck, mech. Spannung Pascal Pa 1 Pa = 1 N/m2

Energie, Arbeit, Joule J 1 J = 1 N · 1 m

Wärmemenge = 1 W · s

Leistung, Wärmestrom Watt W 1 W = 1 J/s

elektrische Ladung, Coulomb C 1 C = 1 A · s

Elektrizitätsmenge

elektrische Spannung Volt V 1 V = 1 J/C

elektrische Kapazität Farad F 1 F = 1 C/V

elektrischer Widerstand Ohm � 1 � = 1 V/A

elektrischer Leitwert Siemens S 1 S = 1 �–1

Celsius-Temperatur Grad

Celsius °C 1 °C = 1 K

Lichtstrom Lumen lm 1 lm = 1 cd · sr

Beleuchtungsstärke Lux lx 1 lx = 1 lm/m2

Abgeleitete SI-Einheiten

261

Kraft und Kraftwirkung sowie Pressung, mechanische Spannung, Festigkeit: Newton (N)Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) =

1 kg · 1m /s2 = 1 N

Durchschnittswert der Fallbeschleunigung

9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N

Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J)1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm =

1 Watt · Sekunde = 1 Ws

1 kJ = 1.000 J = 0,2778 Wh ≤ 0,24 kcal

1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3.600 kJ = 860 kcal

Leistung, Wärmestrom: Watt (W)1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s =

1,36 PS = 860 kcal/h

1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K,

1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K

262

Wärmeeinheiten1 kJ = 1.000 J = 1.000 Ws ≤ 0,24 kcal

1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh ≤ 0,00028 kWh

1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh ≤ 0,0012 kWh

7.2 Umrechnungstabellen

Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge)

Arbeit kJ kcal kWh kpm

1 kJ 1 0,24 0,28 · 10–3 102

1 kcal 4,2 1 1,16 · 10–3 426,94

1 kWh 3,6 · 103 860 1 367 · 103

1 kpm 9,81 · 10–3 2,34 · 10 –3 2,72 · 10–6 1

Leistungsmaße (Wärmestrom)

Leistung W oder J/s kW kpm/s kcal/h PS

1 W oder J/s 1 0,001 0,102 0,860 1,36 · 10–3

1 kW 1.000 1 102 860 1,36

1 kpm/s 9,81 9,81 · 10–3 1 8,43 0,013

1 kcal/h 1,163 1,2 · 10–3 0,119 1 1,58 · 10–3

1 PS 736 0,736 75 632,5 1

263

DichteMasse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oder

g/ cm3

Druckhöhen1 mbar ≤ 10 mm WS 100 Pa

DruckmaßeEinheit des Druckes „Newton pro Quadrat meter“,

1 N/m2 = Pa (Pascal)

In der Technik rechnet man mit

1 bar = 100.000 Pa = 105 Pa ≤ 1 kp/cm2 = 1 at

Einheit Pa bar mbar Torr mm WS

1 Pa 1 1 · 10–5 0,01 7,5 · 10–3 0,102

1 bar 105 1 1.000 750,1 1,02 · 104

1 mbar 100 1 · 10–3 1 0,75 10,2

1 Torr 133 1,33 · 10–3 1,33 1 13,6

1 mm WS 9,8 9,8 · 10–5 9,8 · 10–2 7,4 · 10–2 1

Wasser-Gefrierpunkt Wasser-Siedepunkt Absoluter Nullpunkt

0 °C 100 °C – 273 °C

32 °F 212 °F – 459,4 °F

273 K 373 K 0 K

t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F = 9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 = 5/9 t °F + 255,2

C = Celsius

F = Fahrenheit, nicht mehr zugelassen

K = Kelvin

T = Absolute Temperatur

Temperatureinheiten1 Grad Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °C

oder K

T = Absolute Temperatur, gemessen vom absoluten

Nullpunkt (–273 °C)

Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C)

Zeitmaße

Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1.440 min

= 86.400 s

1 Stunde = 1 h = 60 min = 3.600 s

1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“

1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min = 1/3.600 h

264

7.3 Umrechnung von Emissionen

Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen der

Verbrennungsgase (Abgase) prozentual auf das

trockene Abgasvolumen bezogen. Dabei werden

der Kohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in

Volu men prozent (Vol-%) angegeben, während die

gas för mi gen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO),

Stick oxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Alde hyde

aufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessen

werden.

1 ppm (part per million)

1 Vol-% = 10.000 ppm

Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinen

unmittelbaren Vergleich verschiedener Anla gen, da

die unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohem

Luftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffe

verändert. Von daher sind Refe renz größen fest-

gelegt worden, die leider nicht einheitlich sind. In

der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA

Luft sind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen

bestimmten O2-Gehalt, normal 3 %, be zogen. Bei

Anlagen für Haushalte und Klein ver braucher werden

die Emissionen energiebezogen eingesetzt.

Die Messwerte müssen demnach auf die Referenz-

größen umgerechnet werden. In den folgenden

Ta bellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse

han delsübliche flüssige und gasförmige Brenn stoffe

aufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschie-

dener Emissionseinheiten:

X = Emission (Einheiten siehe Tabelle)

Xm = gemessene Emission in ppm

Fx = Umrechnungsfaktor

CO2m = gemessener CO2-Wert in Vol-%

In Sonderfällen werden in der TA Luft Emis sions-

werte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas

bezogen.

Für die weitere Umrechnung der nach der Grund-

formel ermittelten Werte gilt die folgende Bezie-

hung:

XB = Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den

jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt

X = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen

auf 3 % O2 oder luftfrei

OB = Bezugssauerstoffgehalt

O = Bezugssauerstoffgehalt bei der Er mitt lung

von „X“ (3 bzw. 0 % O2)

X = Xm · Fx

CO2m

XB = 21 – OB

· X 21 – O

Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ

Fx

CO 16,46 19,2 201,4 4,73 17,02

NOx1) 27,06 31,56 331 7,77 27,97

SO2 38,54 44,94 471,4 11,06 39,84

CXHY2) 26,59 31,01 325,3 7,63 27,49

1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8

265

Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ

Fx

CO 17,09 19,9 201,06 4,96 17,81

NOx1) 28,1 32,74 330,38 8,16 29,36

SO2 40,03 46,64 470,63 11,62 41,83

CxHy2) 27,62 32,18 324,75 8,02 28,86

1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8

Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 12,63 14,63 112,47 3,55 12,78

NOx1) 20,75 24,03 184,8 5,83 21

Aldehyde2) 13,53 15,68 120,56 3,81 13,7

1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 12,87 15 133,35 3,57 12,87

NOx1) 21,16 24,65 219,12 5,87 21,14

Aldehyde2) 13,8 16,08 143 3,83 13,79

1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

266

Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 10,7 12,5 48,25 2,776 10

NOx1) 17,6 20,54 79,28 4,56 16,42

Aldehyde2) 11,48 13,4 51,72 2,98 10,71

1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 14,04 16,38 58,79 3,65 13,13

NOx1) 23,07 26,91 96,6 5,99 21,57

1) gerechnet als NO2

Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 14,75 17,25 376,05 4,02 14,47

NOx1) 24,24 28,35 617,93 6,60 23,76

1) gerechnet als NO2

267

Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3

Größe Einheit

mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw mg/kWh

3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 15,13 17,63 501,26 4,06 14,6

NOx1) 24,85 28,96 823,66 6,67 24

1) gerechnet als NO2

268

7.4 Stoffwerte

Stoffwerte für Wasser

t � c� � � � � Pr

°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –

0 999,8 4,217 –0,0852 569 1.750 1,75 0,135 13,0

10 999,8 4,192 +0,0823 587 1.300 1,30 0,140 9,28

20 998,4 4,182 0,2067 604 1.000 1,00 0,144 6,94

30 995,8 4,178 0,3056 618 797 0,800 0,148 5,39

40 992,3 4,179 0,3890 632 651 0,656 0,153 4,30

50 988,1 4,181 0,4623 643 544 0,551 0,156 3,54

60 983,2 4,185 0,5288 654 463 0,471 0,159 2,96

70 977,7 4,190 0,5900 662 400 0,409 0,162 2,53

80 971,6 4,196 0,6473 670 351 0,361 0,164 2,20

90 965,2 4,205 0,7018 676 311 0,322 0,166 1,94

t Celsius-Temperatur � Wärmeleitfähigkeit

� Dichte dynamische Viskosität

c� spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität

bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit

� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl

Abb. 7.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur

269

t � c� � � � � Pr

°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –

0 1,2754 1,006 3,671 24,54 17,10 13,41 19,1 0,70

20 1,1881 1,007 3,419 26,03 17,98 15,13 21,8 0,70

40 1,1120 1,008 3,200 27,49 18,81 16,92 24,5 0,69

60 1,0452 1,009 3,007 28,94 19,73 18,88 27,4 0,69

80 0,9859 1,010 2,836 30,38 20,73 21,02 30,5 0,69

100 0,9329 1,012 2,684 31,81 21,60 23,15 33,7 0,69

t Celsius-Temperatur � Wärmeleitfähigkeit

� Dichte dynamische Viskosität

c� spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität

bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit

� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl

Stoffwerte für Luft

Abb. 7.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur

270

7.5 Wärmeausdehnung

a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn

1 m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt sein

Volumen um 1/273 des Ausgangsvolumens =

3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt.

b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe:

Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmt

wird, nimmt das Volumen um � cm3 zu. Die

Dimension von � ist also cm3 pro dm3 K.

c) Längenausdehnung fester Körper bei Er wär-

mung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). Län-

gung � l in mm pro m Länge und 100 K Tem-

peraturdifferenz.

d) Prozentuale Wasserausdehnung (n):

Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. Bei hö-

heren bzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich

Was ser aus. Für praktische Berechnungen, z. B.

zur Auslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen

folgende Werte vor:

Stoff �

Azeton 1,32

Benzin 1,06

Heizöl 0,70

Petroleum ≤ 0,96

Quecksilber 1,81

Stoff �

Schweröl ≤ 0,65

Wasser (18 °C) ≤ 0,18

Wasser (30 °C) ≤ 0,30

Wasser (90 °C) ≤ 0,65

Stoff Temperaturbereich

0 – 100 °C 100 – 200 °C 200 – 300 °C

Aluminium Al 2,38 2,52 2,75

Blei Pb 2,92 3,03 3,40

Gusseisen GG 1,04 1,17 1,28

Kupfer Cu 1,65 1,73 1,77

Stahlrohr St 1,17 1,28 1,38

Kunststoff z. B. PVC 8,0 – –

Die Längung (Verkürzung) � l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungs faktoren zu:

Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C

� l = 16 · 1,65 · 110 – (–5)

= 30,4 mm 100

�t� l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor ·

100 in mm

Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C

°C 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 105 110

n in % 0 0,13 0,37 0,72 1,151 1,66 2,24 2,88 3,58 4,34 4,74 5,15

Ve = VA n

100VE =

VA (100 + n)

100

Ve Ausdehnungsvolumen

VA Anfangsvolumen bei 10 °C

VE ausgedehntes Volumen bezogen auf 10 °C

n prozentuale Wasseraus dehnung bez. auf 10 °C

271

Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck

� = 1 bar ≤ 1 at

t °C H2 N2 CO CO2 O2 H2O Luft CH4 NH3

0 1,298 1,298 1,298 1,599 1,306 1,482 1,302 1,545 1,587

100 1,298 1,302 1,302 1,700 1,315 1,499 1,306 1,545 1,587

200 1,298 1,302 1,311 1,796 1,336 1,516 1,311 1,759 1,729

400 1,298 1,319 1,331 1,943 1,378 1,558 1,331 2,018 1,901

600 1,302 1,344 1,361 2,056 1,411 1,608 1,357 2,253 2,081

800 1,311 1,369 1,386 2,144 1,440 1,658 1,382 2,466 2,257

1.000 1,319 1,394 1,411 2,219 1,465 1,712 1,407 – –

7.6 Spezifische Wärmekapazität

Mittlere spezifische Wärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K

Temp. °C 0 200 600 1.000 1.200 1.400 1.800

kJ/m3K 1,365 1,407 1,474 1,550 1,587 1,616 1,654

Stoff c in (Bereich)

kJ/kg K °C

Aluminium 0,942 0… 100

Asphalt 0,92 20

Äthylalkohol

(C2H5OH) 2,39 0… 100

Benzin 2,01…2,18 20

Benzol 1,72 20

Beton 1,0 20

Blei 0,129 10… 100

Eis 2,10 – 20… 0

Glas 0,80 0… 100

Graphit 0,80 20… 100

Gusseisen 0,54 20… 100

Gusseisen 0,59 400… 600

Heizöl 1,88 20

Holz 2,09…2,72 20

Holzkohle 0,67…0,71 20

Koks 0,84 20… 100

Koks 1,88 100…1.000

Stoff c in (Bereich)

kJ/kg K °C

Kupfer 0,389 20… 100

Magnesium 1,036 20… 100

Paraffin 2,01 20

Petroleum 2,09 0… 100

Quarz 0,75 20… 100

Quarz 1,07 100…1.000

Sandstein 0,71 0… 100

Silber 0,241 20… 100

Stahl (unleg.) 0,473 20… 100

Stahl (unleg.) 0,502 300… 400

Stahl (unleg.) 0,680 800… 900

Stahl (unleg.) 0,682 1.000

Steinkohlen-

teer 1,51 40

Toluol 1,68 0

Zement 0,80 20

Zink 0,385 20… 100

Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K

272

Temp. Silika Schamotte- Magnesit

°C isolierung

0 0,816 0,779 0,867

200 0,913 0,875 0,959

600 1,043 1,009 1,097

Temp. Silika Schamotte- Magnesit

°C isolierung

1.000 1,135 1,110 1,181

1.200 1,168 1,156 1,202

1.400 1,193 1,235 –

Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK

273

7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener Baustoffe

Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient

� �

kg/m3 W/mK

Natürliche Steine und Erden

Granit, Basalt, Marmor 2.500 – 3.000 3,49

Sandstein, Muschelkalk 2.200 – 2.700 2,33

Sand und Kiessand, naturfeucht 1.500 – 1.800 1,40

Kies, Split 1.500 – 1.800 0,81

Bimskies 600 0,19

Hochofenschaumschlacke 200 – 300 0,14

Mörtel und Betone

Außenputz 1.600 – 1.800 1,10

Innenputz 1.600 – 1.800 0,87

Zementestrich 2.200 1,40

Leichtbeton 1.000 0,47

1.600 0,87

Bimsbeton, Blähbeton 800 0,29

1.000 0,35

Asbestzementplatten 1.200 0,47

Gipswandplatten 1.200 0,58

Kalksandsteine (DIN 106 Teil 1)

Kalk – Vollsteine 1.600 0,79

1.800 0,99

2.000 1,11

Kalk – Lochsteine 1.200 0,56

1.400 0,70

1.600 0,79

Kalksand – Hohlblocksteine 1.400 0,70

1.600 0,79

Leichtbeton – Hohlblocksteine

(DIN 18 151)

Zweikammerstein 1.000 0,44

1.200 0,49

Dreikammerstein 1.400 0,56

1.000 0,44

1.200 0,49

274

Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient

� �

kg/m3 W/mK

Ziegel

Vollziegel 1.000 0,47

1.600 0,70

2.000 1,05

Lochziegel, Vormauerlochziegel 1.000 0,47

1.400 0,61

2.000 1,05

Leichtziegel 600 0,35

800 0,41

Fliesen

Holz, lufttrocken

Eiche 0,21

Buche 0,18

Fichte 300 0,14

Spanplatten 500 0,087

700 0,14

Wärmedämmstoffe

mineralische Faserdämmstoffe 30 – 200 0,041

(Glas – Stein – Schlackenfasern)

pflanzliche Faserdämmstoffe 30 – 200 0,047

(Seegras – Kokos – Torffaser)

Holzfaserplatten 300 0,058

Korkplatten 120 0,041

200 0,047

Polystyrol, Styropor 15 – 30 0,038

Schaumgummi 60 – 90 0,06

Polyurethan – Hartschaum (PU) 26 0,027

bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 Jahre

PU – Platten ≥ 30 0,035

275

7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge

Bodenmaterial Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-

koeffizient widerstand

mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W

Holzpflaster 60 500 0,14 0,429

(Kiefer, Fichte)

Stabparkett 22 900 0,21 0,105

Eiche

Mosaikparkett 8 900 0,21 0,038

Eiche

Teppichboden

Polgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07

Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23

Schnittpol 17 – – 0,36

Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056

Linoleum 2,5 1.200 0,19 0,013

Kunststoffbelag 2,5 1.500 0,23 0,012

PVC-Platten 2,5 1.350 0,19 0,014

keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012

Natursteinplatten 20 2.300 1,20 0,017

Marmor 30 2.500 2,10 0,014

276

7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff

Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.

merisat PB-I Polyethylen

PP-C VPE

Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94

Streckspannung N/mm2 29 24 18 18

Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27

Reißdehnung % 1.000 800 300 500

E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600

Längenausdeh-

nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8

Wärmeleit-

koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35

277

7.10 Nahtlose Stahlrohre

Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-

weite messer dicke durch- Quer- gewinde

messer schnitt

DN d1 s d2 F G

mm mm Zoll mm mm cm2 kg⁄m

6 10,2 12⁄32 1,6 7,0 0,385 0,344 R 1⁄8“

8 13,5 17⁄32 1,8 9,9 0,700 0,522 R 1⁄4“

10 16 5⁄8 1,8 12,4 1,207 0,632 –

– 17,2 11⁄16 1,8 13,6 1,453 0,688 R 3⁄8“

15 20 25⁄32 2,0 16,0 2,011 0,890 –

– 21,3 27⁄32 2,0 17,3 2,351 0,962 R 1⁄2“

20 25 – 2,0 21,0 3,464 1,13 –

– 26,9 1 1⁄16 2,3 22,3 3,906 1,41 R 3⁄4“

25 30 1 3⁄16 2,6 24,8 4,831 1,77 –

– 21,8 1 1⁄4 2,6 26,6 5,557 1,88 –

– 33,7 1 11⁄32 2,6 28,5 6,379 2,01 R 1“

32 38 1 1⁄2 2,6 32,8 8,450 2,29 –

– 42,4 1 11⁄16 2,6 37,2 10,87 2,57 R 1 1⁄4“

– 44,5 1 3⁄4 2,6 39,3 12,13 2,70 –

40 48,3 1 29⁄32 2,6 43,1 14,59 2,95 R 1 1⁄2“

– 51 2 2,6 45,8 16,47 3,12 –

50 57 2 1⁄4 2,9 51,2 20,59 3,90 –

– 60,3 2 3⁄8 2,9 54,5 23,33 4,14 R 2“

– 63,5 2 1⁄2 2,9 57,7 26,15 4,36 –

65 70 2 3⁄4 2,9 64,2 32,37 4,83 –

– 76,1 3 2,9 70,3 38,82 5,28 R 1 1⁄2“

80 82,5 3 1⁄4 3,2 76,1 45,48 6,31 –

– 88,9 3 1⁄2 3,2 82,5 53,46 6,81 R 3“

(90) 101,6 4 3,6 94,4 69,99 8,70 –

100 108 41⁄4 3,6 100,8 79,80 9,33 –

– 114,3 4 1⁄2 3,6 107,1 90,09 9,90 R 4“

(110) (121) 4 3⁄4 4,0 113,0 100,3 11,5 –

– 127 5 4,0 119,0 111,2 12,2 –

125 133 5 1⁄4 4,0 125,0 122,7 12,8 –

– 139,7 5 1⁄2 4,0 131,7 136,2 13,5 R 5“

– 152,4 6 4,5 143,4 161,5 16,4 –

150 159 6 1⁄4 4,5 150,0 176,7 17,1 –

– 165,1 6 1⁄2 4,5 156,1 191,4 17,8 R 6“

– 168,3 6 5⁄8 4,5 159,3 199,3 18,1 –

– 177,8 7 5,0 167,8 221,1 21,3 –

(175) (191) 7 1⁄2 5,4 180,2 255,0 24,7 –

– 193,7 7 5⁄8 5,4 182,9 262,7 25,0 –

278

Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-

weite messer dicke durch- Quer- gewinde

messer schnitt

DN d1 s d2 F G

mm mm Zoll mm mm cm2 kg⁄m

200 (216) 8 1⁄2 6,0 204,0 326,9 31,1 –

– 219,1 8 5⁄8 5,9 207,3 337,5 31,0 –

(225) 244,5 9 5⁄8 6,3 231,9 422,5 37,1 –

250 267 10 1⁄2 6,3 254,4 508,3 40,6 –

– 273 10 3⁄4 6,3 260,4 532,6 41,6 –

(275) 298,5 11 3⁄4 7,1 284,3 634,8 51,1 –

300 (318) 12 1⁄2 7,5 303,3 721,1 57,4 –

– 323,9 12 1⁄4 7,1 309,7 753,3 55,6 –

279

7.11 Technische Daten von KupferrohrenW

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7.12 Technische Daten von GewinderohrenD

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7.13 Technische Daten eines Mehrschichtverbundrohres

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287

8. Förderprogramme für Heizungsanlagen

8.1 Allgemeines 288

8.2 Ausgewählte Förderprogramme 289

8.3 Förderdatenbanken im Internet 293

288

8.1 Allgemeines

Selten gab es in Deutschland in den Bereichen

Gebäude technik, Energie, Bauen und Modernisieren

so viele und attraktive Förder programme wie im

Jahr 2016. Hintergrund dafür ist, dass die Bundes-

regierung die Energiewende im Gebäude bereich vor-

anbringen möchte.

Förderprogramme helfen bei der Auftragsakquise

SHK-Handwerker sollten ihre (potenziellen) Kunden

immer auf mögliche Förder maßnahmen hinweisen

und sie bei der Beantragung und Abwicklung der in-

frage kommenden Programme so weit wie möglich

unterstützen. Denn zum einen kann die Aussicht

auf Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite die Kauf-

entscheidung des einen oder anderen Kunden be-

schleunigen; insbesondere, wenn das Lauf zeit ende

eines Programms naht. Zum anderen kann ein akti-

ves Förder service angebot des Fachhandwerkers die

Auftragsvergabe zu seinen Gunsten beeinflussen.

Eventuell ist auch ein höheres Auftragsvolumen

erzielbar.

Möglich ist des Weiteren, dass sich die Auftrags-

summe aufgrund bestimmter Förderbedingungen

erhöhen lässt. Beispielsweise wenn der Kunde bei

einem Wärme erzeuger austausch erfährt, dass

auch die Erneuerung von Heizflächen und Regel-

ventilen sowie die Durchführung von energetischen

Optimierungs maßnahmen gefördert werden.

Bei Förderprogrammen zu beachtende Punkte

Nachfolgend werden einige allgemeine Punkte vor-

gestellt, die für die meisten Förderprogramme zu

beachten sind.

Für Förderprogramme gilt allgemein, dass, aus-

genommen von Steuervergünstigungen, kein

Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Davon

ausgenommen sind lediglich die Vergütungen,

die dem Betreiber vom Erneuerbare-Energien-

Gesetz (EEG) und vom Kraft-Wärme-Kopplungs-

Gesetz (KWKG) in einer festgelegten Höhe und

über einen definierten Zeitraum garantiert

werden.

Verfügbar sind öffentliche Förderprogramme

des Bundes, der Bundesländer und der

Regionen (Kommunen, Kreisen, Städte etc.).

Des Weiteren gibt es spezifische, z. T. re-

gionale Förderprogramme von Herstellern,

Energieversorgern, Verbänden, Initiativen usw.

Bewilligungen für staatliche Programme können

nur im Rahmen der verfügbaren Budget- bzw.

Haushaltsmittel gewährt werden, wobei die

Bearbeitung und Bewilligung meistens in der

Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt.

Förderprogramme haben eine begrenzte

Laufzeit. Verlängerungen sind durchaus üblich,

aber nicht immer zu denselben Konditionen.

Basis für jedes Programm ist die Förderrichtlinie.

Dort wird z. B. auch geregelt, ob und welche

Formvorschriften für den Antrag eingehal-

ten werden müssen. Dazu gehören spezielle

Antragsformulare sowie ergänzend einzurei-

chende Nachweise, Dokumente, Pläne etc.

Wer ein Projekt plant, sollte so früh wie möglich

prüfen (lassen), welche Fördermöglichkeiten

infrage kommen könnten. Eventuell ergibt sich

daraus, dass z. B. der Einbau eines anderen

Heiz techniksystems finanziell und/oder energe-

tisch interessanter ist. Hilfreich sind für den

SHK-Handwerker Internetdatenbanken (siehe

Kap. 8.3) sowie Förderserviceangebote einzelner

Marktpartner, die auch internetbasiert sein kön-

nen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig

mit den bewilligenden Stellen Kontakt aufzu-

nehmen.

Die Förderung findet in Form eines Zuschusses

zu den Investitionskosten (Auszahlung meist

nach Fertigstellung) oder eines zinsgünstigen

Darlehens (Abwicklung über die Hausbank)

statt. Einzelne Programme kombinieren auch

beide Formen.

Beachtet werden muss, dass sich dieselbe

Maßnahme nicht immer mehrfach fördern

lässt. Dies gilt auch bei Überschneidungen

mit Angeboten verschiedener Anbieter.

Geregelt wird die Kumulierbarkeit in der je-

weiligen Förderrichtlinie. Daher gilt es, die

Förderangebote auch diesbezüglich zu verglei-

chen, um die beste Variante zu finden.

289

8.2 Ausgewählte Förderprogramme

Nachfolgend werden ausgewählte, bundesweit gül-

tige Förderprogramme mit großer Bedeutung für die

Heizungsbranche näher betrachtet (ohne Gewähr;

Info-Stand: 2/2016).

Darüber hinaus ist für das Jahr 2016 noch die

Einführung folgender Programme geplant:

Heizungs-Check 2.0: Der Zentralverband Sanitär

Heizung Klima (ZVSHK) hat Ende 2015 ange-

kündigt, dass im Laufe des Jahres 2016 vom

BMWi die Förderrichtlinie „Heizungs-Check 2.0“

veröffentlicht werden soll. Der Heizungs-Check

2.0 ist die „standardisierte“ energetische Be-

wertung einer Heizungsanlage (Sicht befunde

und Messungen) – vom Thermostat ventil bis

zum Wärme erzeuger. Das Effizienz label für Hei-

zungs alt anlagen werde ebenfalls integriert.

Die öffentliche Förderung, die anteilig erfolgt,

soll vom durchführenden Fachmann bzw. Fach-

betrieb in einem Online-Verfahren beantragt

und auch direkt an ihn ausgezahlt werden

(Quelle: www.zvshk.de).

Tausch von Heizungspumpen: Um den CO2-Aus-

stoß und den Strom verbrauch zu senken, ist ein

bundesweites Förderprogramm zum Hei zungs-

pumpen tausch geplant. Dazu soll eine Positiv-

liste veröffentlicht werden, welche Pumpen

förderfähig sind (Quelle: www.zvshk.de).

8.2.1 Bafa-Marktanreizprogramm (MAP)Mit Blick auf eine zukunftsfähige, nachhaltige

Ener gie versorgung angesichts der nur begrenzten

Ver füg barkeit fossiler Energieressourcen sowie aus

Gründen des Umwelt- und Klima schutzes hat sich

Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuer-

barer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme

und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

Eine Maßnahme des Bundes ist es, mit In ves ti ti-

ons an reizen den Absatz der entsprechenden Tech-

nologien zu stärken. Aus diesem Grund wurden u. a.

die „Richtlinien zur Förderung von Maß nahmen

zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-

markt“ erlassen. Für die Förderung sind zwei alter-

na tive Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle (Bafa) vergibt In ves-

ti tions zuschüsse, die KfW-Banken gruppe (KfW) för-

dert im Rahmen des Programms „Erneuerbare Ener-

gien – Premium“ durch Zins ver billigungen und über

Til gungs zuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung

von zinsgünstigen Darlehen (siehe Kap 8.2.3).

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Errichtung oder Erweiterung von

Solarkollektoranlagen zur:

– Warmwasserbereitung

– Raumheizung

– kombinierten Warmwasserbereitung und

Raumheizung

– solaren Kälteerzeugung

– Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein

Wärme- und/oder Kältenetz

– Bereitstellung von Prozesswärme

Errichtung oder Erweiterung von Biomasse-

anlagen für die thermische Nutzung von 5 bis

100 kW Nennwärmeleistung:

– Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets

und -hackschnitzeln

– Pelletöfen mit Wassertasche

– Kombinationskessel zur Verbrennung von

Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und

Scheitholz

– Besonders emissionsarme

Scheitholzvergaserkessel

Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis

einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung zur:

– kombinierten Warmwasserbereitung und

Raumheizung von Gebäuden

– Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warm-

wasser bereitung des Gebäudes zu einem

wesentlichen Teil durch andere erneuerbare

Energien erfolgt

– Raumheizung von Nichtwohngebäuden

– Bereitstellung von Prozesswärme

– Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze

Wo und wie wird gefördert?

Es sind vorwiegend Anlagen förderfähig, die der

Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung

oder Warmwasserbereitung oder des Kälte-

bedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, in

denen bereits seit mindestens zwei Jahren ein

Heizungs system installiert war, das es zu erset-

zen oder zu unterstützen gilt.

Im Neubau sind im Rahmen der Innovations-

förderung förderfähig: solarthermische An lagen,

effiziente Wärmepumpen sowie Bau teile für

die Emissionsminderung bzw. die Effizienz-

steigerung bei Biomasseanlagen sowie Anlagen

zur Bereitstellung von Prozesswärme.

290

Das Bafa zahlt Zuschüsse an den Hausbesitzer

bzw. Betreiber einer Anlage. Die Förderung muss

beim Bafa beantragt werden. Das Bafa stellt

auf seiner Internetseite Antragsformulare zum

Herunterladen zur Verfügung. Auch die elektro-

nische Antragstellung ist möglich.

Welche Zuschüsse gibt es?

Das MAP bietet für alle Fördermaßnahmen

eine Basisförderung an, die sich zum einen mit

verschiedenen Boni (Zusatzförderung) erhöhen

lässt. Basis- und Zusatzförderung sind nur für

An lagen im Gebäudebestand vorgesehen.

Für besonders innovative oder effiziente An-

wendungen gibt es ergänzend noch eine Inno-

vations förderung. Diese Zuschüsse gibt es für

Anlagen im Gebäudebestand und im Neubau,

wobei sich die Förderbeträge unterscheiden.

Im Rahmen des Anreizprogramms Energie-

effizienz (APEE) wurde zum 1.1.2016 ein Zusatz-

bonus von 20 % auf den bewilligten MAP-

Zuschuss (ohne Optimierungsbonus) eingeführt.

Voraussetzungen: Eine veraltete, ineffiziente

Heizung wird durch eine Bio masse anlage bzw.

Wärme pumpe ersetzt oder durch Einbindung

einer heizungs unter stützenden Solar thermie-

anlage modernisiert. Zudem muss das gesamte

Heizungs system durch die Verbesserung der

Energie effizienz optimiert werden. Für die

nötigen Optimierungs maßnahmen kann ein

Investitionszuschuss von 600 Euro gewährt

werden. Wichtig: Der Zusatzbonus gilt nur für

Anlagen, die ab dem 1.1.2016 in Betrieb genom-

men werden.

Die bisher im MAP gültigen Antragsformulare

wurden entsprechend ergänzt. Die erforder-

li chen Op ti mie rungs maß nahmen des Heiz-

sys tems müssen nachgewiesen werden

(Fach unter nehmer erklärung, Rechnungen, VdZ-

For mular über die Durchführung des hydrauli-

schen Abgleichs).

Ein Investitionszuschuss für die Optimierung

einer bereits in der Vergangenheit nach dem

MAP geförderten Heizungsanlage ist (unter be-

stimmten Bedingungen) ebenfalls möglich.

Die aktuellen Fördersätze und die Bedingungen

sind der Website des Bafa zu entnehmen.

Verfügbar sind dort zum Download auch tabel-

larische Dokumente, die alle Fördersätze der je-

weiligen erneuerbaren Technologie übersichtlich

darstellen.

Lassen sich Bafa- und KfW-Förderungen

kombinieren?

Mit den Förderungen des MAP sind lediglich die

KfW-Programme 153 („Energieeffizient Bauen“) und

167 („Sanieren – Ergänzungskredit“) kumulierbar.

Wann ist ein Förderantrag zu stellen?

Privatpersonen müssen den Antrag innerhalb

von neun Monaten nach Inbetriebnahme der

Anlage beim Bafa einreichen. Maßgeblich ist der

Tag des Antragseingangs.

Unternehmen (ebenso Contractoren, Frei-

berufler, KMU etc.) müssen den Antrag vor Vor-

habensbeginn stellen.

Anträge auf Innovationsförderung sowie

für solare Prozesswärme sind generell vor

Vorhabensbeginn zu stellen.

Hinweise:

Die Inbetriebnahme einer Anlage ist erfolgt,

wenn sie arbeitet und dauerhaft eingeschaltet

bleibt. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob nach

der Inbetriebnahme Mängel an der Anlage auf-

treten.

Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche

Abschluss eines der Ausführung zuzurech-

nenden Lieferungs- oder Leistungs vertrages.

Planungs leistungen dürfen vor Antrag stellung

erbracht werden.

8.2.2 Bafa-Förderung von Mini-KWK-AnlagenMit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich

zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für

den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen

gegeben werden.

Nach diesem Förderprogramm können neue

Block heiz kraft werke bis 20 kW elektrischer

Leistung in bestehenden Gebäuden einen ein-

maligen Investitions zuschuss erhalten. Als „be-

stehendes Gebäude“ eingestuft wird in diesem

Fall ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem

1.1.2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem

1.1.2009 erstattet wurde.

Die Förderung wird als Festbetrag durch nicht

rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe des

Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung

der Mini-KWK-Anlage ab.

Besonders energieeffiziente Mini-KWK-An-

lagen können zusätzlich zur Basisförderung

zwei Boni als prozentuale Aufschläge auf die

Basisförderung erhalten:

– Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen

mit einem besonders hohen elektrischen

291

Wirkungs grad gewährt. Er beträgt 60 % der

Basisförderung.

– Der Wärmeeffizienzbonus wird für Anlagen

gewährt, die mit einem (zweiten) Abgas-

wärme tauscher zur Brenn wert nutzung ausge-

stattet und an ein hydraulisch abgeglichenes

Heizungs system angeschlossen sind. Er be-

trägt 25 % der Basisförderung.

Die genauen Fördersätze, Bedingungen und

die Liste förderfähiger Anlagen sind unter

www.bafa.de abrufbar.

8.2.3 KfW-FörderprogrammeDie staatseigene KfW-Bank finanziert und fördert

zahlreiche Maßnahmen zur Erhöhung der energeti-

schen Effizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren

Energien im Gebäudebestand (Sanierungsvorhaben)

und z. T. auch im Neubaubereich.

Der KfW-Förderantrag wird vor Beginn der Maß-

nahmen bzw. Sanierungsarbeiten oder dem Kauf der

Immobilie gestellt: Je nach Programm direkt bei der

KfW oder bei der Hausbank. Zum Teil ist auch ein

Sachverständiger verpflichtend einzubinden.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Pro-

gramme (für Privatpersonen). Die aktuellen Förder-

konditionen, Bedingungen und Formulare sind auf

der Website unter www.kfw.de abrufbar.

Nr. 151/152 (Kredit) „Energieeffizient Sanieren“

Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten

Wohnraum kaufen

Förderhöhe:

– bis 100.000 Euro für jede Wohneinheit beim

KfW-Effizienzhaus

– bis 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen (z. B.

Erneuerung oder Optimierung der Heizungs-

anlage, Erneuerung oder Einbau einer

Lüftungs anlage)

Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):

– 12,5 % Tilgungszuschuss für Heizungspaket:

Austausch ineffizienter Heizungsanlagen

durch effiziente Anlagen in Verbindung mit

einer optimierten Einstellung

– 12,5 % Tilgungszuschuss für Lüftungspaket:

Kombination des Einbaus von Lüftungs an-

lagen mit mindestens einer weiteren förder-

fähigen Maßnahme an der Gebäudehülle

Nr. 153 (Kredit) „Energieeffizient Bauen“

Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfW-

Effizienzhauses

Förderhöhe: bis zu 50.000 Euro (ab 1.4.2016:

100.000 Euro) je Wohneinheit (bis 5.000 Euro

Tilgungszuschuss möglich)

Nr. 167 „Energieeffizient Sanieren –

Ergänzungskredit“

Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Basis

erneuerbarer Energien (Solarthermie, Bio masse,

Wärmepumpe), falls die bestehende Heizungs-

anlage vor dem 1.1.2009 installiert wurde

Förderhöhe: bis 50.000 Euro je Wohneinheit

Nr. 271/281 (Kredit) „Erneuerbare Energien –

Premium“

Förderung von Investitionen zur Nutzung von

Wärme aus regenerativen Energien (z. B. große

Solarkollektoranlagen, große Anlagen zur Ver-

brennung fester Biomasse etc.)

Förderhöhe: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben

Nr. 274 (Kredit) „Erneuerbare Energien –

Standard – Photovoltaik“

Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnen-energie (z. B. Kauf von neuen PV-Anlagen und

Batterie speichern)

Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben

Nr. 275 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Speicher“

Strom aus Sonnenenergie erzeugen und spei-

chern (für kombinierte Anlagen aus Photo voltaik

und Batterie speicher sowie auch zur Speicher-

nachrüstung); das überarbeitete Programm ist

am 1.3.2016 in Kraft getreten.

Fördergegenstand: Stationäre Batterie speicher-

systeme für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp,

die nach dem 31.12.2012 im Sinne des EEG in Be-

trieb genommen wurden.

Förderhöhe: Es wird ein Zuschuss zur Tilgung

des KfW-Kredits für die Investition gewährt.

Dieser Zuschuss berechnet sich als prozentu-

aler Anteil an den förderfähigen Kosten. Die

Höhe des prozentualen Anteils ist degressiv

und hängt vom Antrags zeitraum ab: von 25 %

in der Start phase abfallend auf 10 % bis zum

Programm ende am 31.12.2018.

Nr. 430 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren“

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Durch-

führung von energetischen Einzel maß nahmen

Förderhöhe:

– bis 30.000 Euro Zuschuss je Wohneinheit

292

– Zuschuss bei Einzelmaßnahmen: 10 % der

förderfähigen Kosten (Gesamtzuschuss bis zu

5.000 Euro je Wohneinheit)

Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):

– 15 % Zuschuss für Heizungspaket: Austausch

ineffizienter Heizungsanlagen durch effiziente

Anlagen in Verbindung mit einer optimierten

Einstellung

– 15 % Zuschuss für Lüftungspaket: Kombi-

nation des Einbaus von Lüftungs anlagen mit

mindestens einer weiteren förderfähigen

Maß nahme an der Gebäudehülle

Nr. 431 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren –

Baubegleitung“

Planung und Baubegleitung durch externe Sach-

verständige

Förderhöhe: Zuschüsse in Höhe von 50 %

der Kosten für den Sachverständigen (bis zu

4.000 Euro pro Vorhaben)

Nur in Verbindung mit den KfW-Programmen

Nr. 151/152 oder Nr. 430 nutzbar

293

8.3 Förderdatenbanken im Internet

Die Zahl der Förderprogramme und Förder beding-

ungen in den Bereichen Energie, Modernisieren

und Bauen wächst ständig. Zudem unterliegen sie

regelmäßigen Anpassungen. Um den Überblick über

die aktuellen Fördersätze und Bedingungen zu be-

halten, bieten sich Datenbanken im Internet an, die

regelmäßig aktualisiert werden.

Bei manchen Online-Angeboten lassen sich zudem

bestimmte projektspezifische Randbedingungen

und der Standort (Bundesland) des Objekts ange-

ben, sodass nur die relevanten Fördermöglichkeiten

angezeigt werden. Nachfolgend eine Auswahl von

frei zugänglichen Datenbanken (ohne Gewähr):

www.cosmo-info.de/services/foerderauskunft

Die aktuelle und umfassende Förderdatenbank

auf der Web site der Marke COSMO bezieht sich

auf Sanierungs- oder Neubauvorhaben. Auf Basis

eines kurzen Online-Fragebogens (zu Objekt, Bau-

jahr, Gebäudetyp, Energieversorger, geplanten

Maß nahmen) werden die projekt spezifisch mög-

lichen Förder programme angezeigt (bundesweit,

bundesland spezifisch, regional, kommunal etc.).

Der SHK-Handwerker kann sich so auf einfache

und zeitsparende Art einen qualifizierten Überblick

verschaffen, welche Fördermöglichkeiten bei einem

(potenziellen) Kundenprojekt zur Verfügung stehen.

www.foerderdatenbank.de

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

(BMWi) stellt eine umfangreiche Datenbank zu

Förder programmen und Finanzhilfen des Bundes,

der Bundesländer und der EU zur Verfügung. Der

Daten bestand umfasst nicht nur Themen wie

Bauen, Modernisieren und Energie, sondern auch

Programme für betriebliche Belange (z. B. Aus-/

Weiterbildung).

www.energiefoerderung.info

Die Online-Datenbank von BINE basiert auf dem

Förderkompass Energie. Die Datenbank enthält

neben den Förderprogrammen für Private auch die

rele vanten Programme der EU, des Bundes und

der Länder für Industrie, Gewerbe, Kommunen,

Vereine und Selbstständige. Zusätzlich werden

Richt linientexte, Merkblätter, Antragsformulare an-

geboten. Ergänzend gibt es Förder programme von

großen Kommunen und Energieversorgern.

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295

9. Serviceteil

9.1 Jahresübersicht 296

9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sons tige

Veranstaltungen 304

9.3 Fachzeitschriften 305

296

2016

Januar

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September

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Februar

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Juni

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Oktober

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20

Mai

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Jahresübersicht 2016

297

2016

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Juli

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November

Woche

Arbeitstage

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April

Woche

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Mo

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August

Woche

Arbeitstage

Mo

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22/23

Dezember

Woche

Arbeitstage

Mo

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21

298

Land Weihnachten 15/16 Winter Ostern

Baden-Württemberg 23.12. – 09.01. – 24.03. – 02.04.

Bayern 24.12. – 05.01. 08.02. – 12.02. 21.03. – 01.04.

Berlin 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 21.03. – 02.04.

Brandenburg 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 23.03. – 02.04.

Bremen 23.12. – 06.01. 28./29.01. 18.03. – 02.04.

Hamburg 21.12. – 01.01. 29.01. 07.03. – 18.03.

Hessen 23.12. – 09.01. – 29.03. – 09.04.

Mecklenburg-Vorpom. 21.12. – 02.01. 01.02. – 13.02. 21.03. – 30.03.

Niedersachsen 23.12. – 06.01. 28. + 29.01. 18.03. – 02.04.

NRW 23.12. – 06.01. – 21.03. – 02.04.

Rheinland-Pfalz 23.12. – 08.01. – 18.03. – 01.04.

Saarland 21.12. – 02.01. 08.02. – 13.02. 29.03. – 09.04.

Sachsen 21.12. – 02.01. 08.02. – 20.02. 25.03. – 02.04.

Sachsen-Anhalt 21.12. – 05.01. 01.02. – 10.02. 24.03.

Schleswig-Holstein 21.12. – 06.01. – 24.03. – 09.04.

Thüringen 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 24.03. – 02.04.

Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten

Schulferien 2016

299

Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 16/17

17.05. – 28.05. 28.07. – 10.09. 31.10. – 04.11. 23.12. – 07.01.

17.05. – 28.05. 30.07. – 12.09. 31.10. – 04.11. 24.12. – 05.01.

06./17. – 18.05. 21.07. – 02.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01.

06./17.05. 21.07. – 03.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01.

17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01.

06./17. – 20.05. 21.07. – 31.08. 17.10. – 28.10. 27.12. – 06.01.

– 18.07. – 26.08. 17.10. – 29.10. 22.12. – 07.01.

14.05. – 17.05. 25.07. – 03.09. 24.10. – 28.10. 22.12. – 02.01.

06./17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01.

17.05. 11.07. – 23.08. 10.10. – 21.10. 23.12. – 06.01.

– 18.07. – 26.08. 10.10. – 21.10. 22.12. – 06.01.

– 18.07. – 27.08. 10.10. – 22.10. 19.12. – 31.12.

06.05. 27.06. – 05.08. 03.10. – 15.10. 23.12. – 02.01.

06.05. – 14.05. 27.06. – 10.08. 04.10. – 15.10. 19.12. – 02.01.

06.05. 25.07. – 03.09. 17.10. – 29.10. 23.12. – 06.01.

06.05. 27.06. – 10.08. 10.10. – 22.10. 23.12. – 31.12.

300

2017

Januar

Woche

Arbeitstage

Mo

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21/22

September

Woche

Arbeitstage

Mo

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21

Februar

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

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20

Juni

Woche

Arbeitstage

Mo

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20/21

Oktober

Woche

Arbeitstage

Mo

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20

Mai

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

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Jahresübersicht 2017

301

2017

März

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

Mi

Do

Fr

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1

2

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23

Juli

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

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1

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26 27 28 29 30 31

21

November

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

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44 45 46 47 48

21/22

April

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

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1

2

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30

13 14 15 16 17

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August

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

Mi

Do

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1

2

3

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31 32 33 34 35

22/23

Dezember

Woche

Arbeitstage

Mo

Di

Mi

Do

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1

2

3

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30

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48 49 50 51 52

19

302

Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten

Schulferien 2017

Ferienzeit Weihnachten 16/17 Winter Ostern

Baden-Württemberg 23.12. – 07.01. – 10.04. – 21.04.

Bayern 24.12. – 05.01. 27.02. – 03.03. 10.04. – 22.04.

Berlin 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 18.04.

Brandenburg 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 22.04.

Bremen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04.

Hamburg 27.12. – 06.01. 30.01. 06.03. – 17.03.

Hessen 22.12. – 07.01. – 03.04. – 15.04.

Mecklenburg-Vorp. 22.12. – 02.01. 06.02. – 18.02. 10.04. – 19.04.

Niedersachsen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04.

NRW 23.12. – 06.01. – 10.04. – 22.04.

Rheinland-Pfalz 22.12. – 06.01. – 10.04. – 21.04.

Saarland 19.12. – 31.12. 27.02. – 04.03. 10.04. – 22.04.

Sachsen 23.12. – 02.01. 13.02. – 24.02. 13.04. – 22.04.

Sachsen-Anhalt 19.12. – 02.01. 04.02. – 11.02. 10.04. – 13.04.

Schleswig-Holstein 23.12. – 06.01. – 07.04. – 21.04.

Thüringen 23.12. – 31.12. 06.02. – 11.02. 10.04. – 21.04.

303

Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 17/18

06.06. – 16.06. 27.07. – 09.09. 30.10. – 03.11. 22.12. – 05.01.

06.06. – 16.06. 29.07. – 11.09. 30.10. – 03.11. 23.12. – 05.01.

24. – 26.05./06. – 09.06. 20.07. – 01.09. 02.10./23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01.

26.05. 20.07. – 01.09. 02.10/23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01.

06.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 14.10./30.10. 22.12. – 06.01.

22.05. – 26.05. 20.07. – 30.08. 02./16.10. – 27.10. 22.12. – 05.01.

– 03.07. – 11.08. 09.10. – 21.10. 24.12. – 13.01.

02.06. – 06.06. 24.07. – 02.09. 02.10./23.10. – 30.10. 21.12. – 03.01.

26.05./6.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 13.10./30.10. 22.12. – 05.01.

06.06. 17.07. – 29.08. 23.10. – 04.11. 27.12. – 06.01.

– 03.07. – 11.08. 02.10. – 13.10. 22.12. – 09.01.

– 03.07. – 14.08. 02.10. – 14.10. 21.12. – 05.01.

26.05. 26.06. – 04.08. 02.10. – 14.10./30.10. 23.12. – 02.01.

26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 13.10./30.10. 21.12. – 03.01.

26.05. 24.07. – 02.09. 16.10. – 27.10. 21.12. – 06.01.

26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 14.10. 22.12. – 05.01.

304

9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sons tige Veranstaltungen

(ohne Gewähr)

Februar 2016 02.02.2016 – 05.02.2016, Stuttgart

DACH+HOLZ International, Messe für Holzbau

und Ausbau, Dach und Wand

05.02.2016 – 07.02.2016, Chemnitz

Baumesse Chemnitz, Neubau und Sanierung,

Finanzierung, Modernisierung und

Restaurierung

13.02.2016 – 21.02.2016, Leipzig

mitteldeutsche handwerksmesse, Bau und

Ausbau

24.02.2016 – 01.03.2016, München

Internationale Handwerksmesse, die Leitmesse

des Handwerks

26.02.2016 – 28.02.2016, Freiburg

Gebäude.Energie.Technik, Energieffeizientes

Modernisieren, Sanieren und Bauen

März 201609.03.2016 – 12.03.2016, Essen

SHK Essen, Fachmesse für Sanitär, Heizung,

Klima und erneuerbare Energien

13.03.2016 – 18.03.2016, Frankfurt am Main

light+building, Weltleitmesse für Licht und

Gebäudetechnik

April 201605.04.2016 – 08.04.2016, Nürnberg

IFH-Intherm, Fachmesse für Sanitär, Heizung,

Klima, Erneuerbare Energien

24.04.2016 – 27.04.2016, Moscow

SHK Moscow, Energiewirtschaft, Klimaanlage,

Heizung, Fernwärme

25.04.2016 – 29.04.2016, Hannover

Energy, Innovationen für die vernetzte Industrie

Juni 201622.06.2016 – 24.06.2016, München

Intersolar Europe, Photovoltaik, PV

Produktionstechnik, Energiespeichersysteme,

Regenerative Heizsysteme

Oktober 201611.10.2016 – 13.10.2016, Nürnberg

CHILLVENTA, die Messe rund um

Energieeffizienz, Wärmepumpen und

Kältetechnik

November 201604.11.2016 – 06.11.2016, Erfurt

Haus.Bau.Ambiente – Messe für modernes

Bauen und Leben

17.11.2016 – 19.11.2016, Hamburg

GET Nord, Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung,

Klima

Januar 201711.01.2017 – 13.01.2017, Nürnberg

eltec, Fachmesse für elektrische

Gebäudetechnik, Informations- und Lichttechnik

16.01.2017 – 21.01.2017, München

Bau Messe München, BAU 2017,

Messe für Architektur, Baustoffe und

Baumaterial sowie Systeme für den Industrie- /

Objektbau und Wohnungsbau

März 201708.03.2017 – 14.03.2017, München

Internationale Handwerksmesse München.

Die Leitmesse des Handwerks

14.03.2017 – 18.03.2017, Frankfurt am Main

ISH – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad, Gebäude-,

Energie-, Klimatechnik, Erneuerbare Energien

22.03.2017 – 25.03.2017, Markt Schaben

Neuheitenschau Gienger, EFG Gienger,

HTI Gienger

31.03.2017 – 01.04.2017, Hennef

Haustechnikshow Neugart, Kemmerling,

Schedler, Meier, EFG Rheinland, EFG

Niederrhein, DTG Roevenich

April 201707.04.2017 – 08.04.2017, Berlin

Neuheitenschau, Bär & Ollenroth,

EFG Bär & Ollenroth, HTI Bär & Ollenroth

27.04.2017 – 29.04.2017, Stuhr

Haustechnik aktuell, Cordes & Graefe Bremen,

EFG Specht, Hti Cordes & Graefe

Mai 201712.05.2017 – 13.05.2017, Kornwestheim

Neuheitenschau, Wilhelm Gienger, EFG Süd

31.05.2017 – 02.06.2017, München

Intersolar

September 201720.09.2017 – 22.09.2017, Leipzig

SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima

und Gebäudeautomation

305

9.3 Fachzeitschriften

SBZ – Sanitär. Heizung. Klima.Offizielles Fachorgan von Landesfach ver bän den

und dem Zentralverband Sanitär, Hei zung, Klima.

Die SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin und

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Ge sellen ausgerichtetes fachpädagogisches und

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Erscheinungsweise: monatlich

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Einzelheftpreis EUR 12,00

zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Die aktuellen Prei se und weitere Informationen

finden Sie unter: www.sbz-online.de

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:

Leserservice SBZ

Tel.: 0711 / 6 36 72-411

Fax: 0711 / 6 36 72-414

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TGA FachplanerDas Magazin für die Technische Gebäude aus rüs tung.

TGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das

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stützung für die tägliche Arbeit geben Fach beiträge

zu Projek tie rung, Baustellenpraxis, Recht, VOB und

HOAI.

Erscheinungsweise: monatlich

ISSN 1610-5656

Abonnementpreis 2016 EUR 174,90

Einzelheftpreis EUR 20,00

zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Die aktuellen Prei se und weitere Informationen

finden Sie unter: www.tga-fachplaner.de

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Leserservice TGA Fachplaner

Tel.: 0711 / 6 36 72-409

Fax: 0711 / 6 36 72-414

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Gebäude-EnergieberaterEnergieberatung ist ein Tätigkeitsfeld für

Architekten und Handwerker aus fast allen

Gewerken. Gesetzliche Vorgaben und die energie-

politische Ausrichtung zwingen zu einer intensiven

Beschäftigung mit dem Thema Energieeinsparung.

Durch Erfahrungsberichte, Meinungen von

Energieberatern sowie technisches Fachwissen

und Tipps für den Büroalltag erhält der Leser

wichtige Impulse. Die Fachzeitschrift Gebäude-

Energieberater deckt konsequent und umfassend

alle relevanten Bereiche der Energieberatertätigkeit

ab. Zielgruppe sind selbstständige Energieberater,

Architekten, Planer, beratende Ingenieurbüros,

Techniker, Handwerker aus allen Gewerken mit

Zusatzausbildung Energieberater, Stadtbauämter,

Bauträger- und Baugesellschaften sowie

Wohnungsbaugesellschaften.

Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr

ISSN 1861-115X

Abonnementpreis 2016 EUR 169,90

Einzelheftpreis EUR 23,00

zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Die aktuellen Prei se und weitere Informationen

finden Sie unter: www.geb-info.de

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:

Leserservice Gebäude-Energieberater

Tel.: 0711 / 6 36 72-400

Fax: 0711 / 6 36 72-414

E-Mail: [email protected]

K&L MagazinDie offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und

Luft heizungsbau.

Organ des ZVSHK, der AdK und der GGK.

Für die Fachbereiche Kachelofen, Luft hei zungs-

bau und Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeit-

schrift. Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene,

umfassende und pra xis gerechte Information der

Marktteil neh mer.

Erscheinungsweise: 8 Ausgaben pro Jahr

ISSN 0931-3117

Abonnementpreis 2016 EUR 86,90

Einzelheftpreis EUR 17,00

zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

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Leserservice K&L Magazin

Tel.: 0711 / 6 36 72-406

Fax: 0711 / 6 36 72-414

E-Mail: [email protected]

photovoltaik – Das Magazin für ProfisDie photovoltaik als die wichtigste Zeitschrift

der solaren Energiewende im Stromsektor für

Deutschland, Österreich und die Schweiz bietet

Fachwissen für die Planung, Bebauung, Wartung

und Vermarktung von Photovoltaikanlagen,

Informationen  über technologische Trends,

neue Produkte und Dienstleistungen im

Photovoltaikgeschäft  sowie Tipps zur Planung,

Montage und Versicherung von Solarstromanlagen.

Der Schwerpunkt liegt auf den Dach-, kommunalen

Freiflächen- und Bürgersolaranlagen.

Erscheinungsweise: monatlich

ISSN 1864-7855

Abonnementpreis 2016 EUR 134,90

Einzelheftpreis EUR 17,00

zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:

Leserservice photovoltaik

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