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Der Zürcher Hauseigentümer H V Z E | Sparen und dennoch geniessen (S. 299) | «Seefeldisierung» (S. 359) 5 | 2011

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| Sparen und dennoch geniessen (S. 299)

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299HEV 5 | 2011

Die Seite des Geschäftsleiters

Im April habe ich an dieser Stelle darge-legt, dass es in Sachen Energie auf die Dauernur mit Sparen gehen wird. Einige aufmerk-same Leser haben mich darauf hingewiesen,dass das Thema des Titelbildes «FaszinierendeLichtakzente im Garten» schlecht dazu pass-te. Sie haben recht, wenigstens auf den erstenBlick.

Anlass meiner Kolumne war die aktuelleDiskussion um den Ausstieg aus der Atom-energie, die teilweise sehr emotional geführtwird und in welcher teilweise enorme Wider-sprüche zum Ausdruck kommen. So habe ichkürzlich eine deutsche TV-Strassenumfragegesehen, in welcher fast alle Befragten sichvehement für den sofortigen Ausstieg aus-sprachen, dann aber ebenso vehement gegendie unvermeidlich höheren Stromkosten. Dasändert bedauerlicherweise nichts daran, dassEnergie teurer werden wird und dass jeder sichüberlegen muss, wie und wo er bei den Ener-giekosten sparen kann.

Allerdings muss jeder seine individuelle Lö-sung finden. Es liegt mir fern, andern zu dik-tieren, wie sie Energie sinnvoll nutzen sollenund wie nicht. Wenn jemand seinen Traumvom Paradies im eigenen Garten wahr machtund für einen romantischen Abend nicht aufdie Malediven fliegt oder nach Cap d’Antibesfährt, sieht seine persönliche Energiebilanzvielleicht gar nicht so schlecht aus. Aber klar:Wer für einen romantischen Abend weder daseine noch das andere braucht oder ganz dar-auf verzichtet, steht energiemässig am bestenda. So weit wollte ich mit meinem Aufruf zumSparen aber nicht gehen.

Ich propagiere nicht die Rückkehr zu Ener-gieverhältnissen wie vor hundert Jahren, alsman zum Wäschewaschen mit Holz feuernmusste und die ganze Prozedur vom kalt Vor-

Albert Leiser,Direktor Haus-

eigentümerverbändeStadt und Kanton

Zürich

Sparen und dennoch geniessen

waschen, Schwingen, an die Leine Hängen,mit Kohlebügeleisen Plätten, bis man die Klei-der wieder in den Schrank legen konnte, einbis zwei Tage in Anspruch nahm. Das will si-cher auch keiner, der den Atomausstieg liebergestern als heute realisiert sähe. Wir müssenvielmehr Wege finden, unseren Lebensstan-dard beizubehalten oder sogar weiter zu ver-bessern und den Energieverbrauch dennochzu verringern. Ich bin sicher, dass das möglichist. Vor allem, weil sich die Energieeffizienzdurch technische Neuerungen stark steigernwird. Zum andern aber, weil wir viel Energieverschwenden, ohne uns dessen überhauptbewusst zu sein. Die Kosten sind ja so gering,dass es doch nicht darauf ankommt – um einbanales Beispiel zu nennen –, ob im halbenHaus die Lichter brennen, während man beimWeinsortieren im Keller die Zeit vergisst. Undwie wäre es, wenn nach 20.00 Uhr die Ver-kehrsampeln einfach ausgeschaltet würden?Würden wir nicht automatisch vorsichtigerfahren und nicht nur grosse Mengen an Elekt-rizität, sondern auch noch Benzin sparen? ■

Albert Leiser

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HEV 5 | 2011300

Inhaltsverzeichnis

Der Zürcher Hauseigentümer 5/2011 | 70. Jahrgang

ÖffnungszeitenMontag–Freitag8.00 – 17.30

TelefonzentraleTel. 044 487 17 00Fax 044 487 17 77

Drucksachen-verkaufTel. 044 487 17 07

RechtsauskünfteTel. 044 487 17 17

Montag–Freitag8.00 – 12.00

13.00– 17.00

BauauskünfteTel. 044 487 18 18

Montag–Freitag8.00 – 12.00

13.00– 17.30

Internet:www.hev-zuerich.chwww.hev-zh.ch

Zeitgenössisch, klassisch,urban, natürlich – Tisch-leuchte Arba; Design:Matteo Thun; HerstellerBelux. Mehr dazu aufden Seiten 314.

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Die Seite des GeschäftsleitersSparen und dennoch geniessen 299

Arbeitsvertrag und VersicherungenNeuer Service für Haushalte mit Angestellten 302

Impressum 309

Impressionen von Immobilienmesse ZürichDie grösste Immobilienmesse im Wirtschaftsraum Zürich 311

Zum TitelbildMade in Switzerland 314

DrucksachenverkaufRatgeber «Pensionierung»; Wohnen und geniessen ab 50;Erben und Schenken 319

Ausflug MitgliederforumBern und sein Bundeshaus 322

MietrechtBauhandwerkerpfandrecht bei Mieterbau 325Das Verschulden des Vermieters bei Mängeln an der Mietsache 331Neuer Anstrich nach 8 Jahren? 335

Seminar/WorkshopDie Wohnungsabnahme 329Der Mietzins 337

Die EigentumswohnungVerteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten 339

DrucksachenBestellformular 343

Unser GartenDie Kornelkirsche hat attraktive Verwandte 347Blütenfreude: Nichts wie raus! 353

Aus dem KantonalverbandAus den Sektionen 355Sektionen-Info 356«Seefeldisierung» 359

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303HEV 5 | 2011

Arbeitsvertrag und Versicherungen

Hardstrasse 67 / 8004 Zürich

KaminfegereiLüftungsreinigung

DachdeckereiBauspenglerei

Reparaturdienst

Gebr. Knabenhans AG

Telefon 044 493 30 10Fax 044 493 30 14

[email protected]

denkt. Die SVA Zürich erklärt es auf derWebsite kurz und verständlich in sechsSchritten.

Vorlagen für die LohnabrechnungMitarbeitende schätzen eine transparentemonatliche Lohnabrechnung. Die SVA Zü-rich stellt Hausdienstarbeitgebenden prakti-sche Vorlagen zur Verfügung. Es empfiehltsich, zuerst das leere PDF auf dem Computerzu speichern und dann mit dem ProgrammAdobe Reader zu öffnen und auszufüllen.Für die weiteren Monatsabrechnungenbrauchen dann nur die Änderungen einge-tragen zu werden. ■

Altbau und DenkmalschutzKundenservice/BeratungEntwurf und Gestaltung

Kunst am BauHightech/Büroumbauten

Gesunde AnstricheArztpraxis/Klinik

Maler Feurer AGEidg. dipl. Malermeister, 8802 KilchbergTel. 044 715 21 20, www.malerfeurer.ch

Die SVA Zürich zählte im Jahr 2010 über20 000 Hausdienstarbeitgebende zu ihrenKundinnen und Kunden, fünf Prozent mehrals im Vorjahr. Für sie und alle, die sichüberlegen, künftig eine Raumpflegerin odereinen Babysitter zu beschäftigen, hat dieSVA Zürich ihr Informations- und Service-angebot erweitert:

Neuer Online-RechnerDer neue Online-Rechner hilft bei der

Lohnkalkulation. Er liefert zu jedem Brut-to- oder Nettolohn eine übersichtliche Zu-sammenstellung der Sozialversicherungs-

abzüge. Und zeigt, dass die Versicherunggegen Invalidität, Todesfall, Armut im Altersowie Arbeitslosigkeit günstiger ist, als mandenkt.

Anleitung in sechs SchrittenArbeitgeberin oder Arbeitgeber zu

werden, ist ebenfalls einfacher, als man

po. Wir haben insbesondere anlässlich der Inkraftsetzung des Bundesgesetzesüber die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) per 1. Januar 2008(HEV 4/08) sowie im Zusammenhang mit dem Mustervertrag (HEV 9/09)ausführlich das Arbeitsverhältnis der Putzfrau im Privathaushalt behandelt. SVA Zürichbietet online Hilfsmittel und Informationen an, welche unseren betroffenenMitgliedern zweifellos gute Dienste leisten können.

Neuer Service für Haushalte mitAngestellten* SVA Zürich, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge für eineRaumpflegerin oder einen Babysitter? Welchen Bruttolohn muss icheinsetzen, wenn ich einen bestimmten Nettolohn auszahlen will?Die SVA Zürich bietet neu einen Online-Rechner, eine kurze Anleitungund Vorlagen für die Lohnabrechnung.

Auf www.svazurich.ch finden Sie nebstdem erwähnten Rechner:– Lohnabrechnung für Mitarbeitende

mit Stundenlohn– Lohnabrechnung für Mitarbeitende

mit Monatslohn

sowie folgende weitere Informationen:– Merkblatt «Vereinfachtes Abrech-

nungsverfahren für Arbeitgebende»– Merkblatt «Hausdienstarbeit»

* Die SVA Zürich ist das Kompetenzzentrumfür Sozialversicherungen im Kanton Zürich. Alsselbständiges öffentlich-rechtliches Dienstleis-tungsunternehmen handelt es im Auftrag vonBund, Kanton und Gemeinden.

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Arbeitsvertrag und Versicherungen

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Blum Haustechnik AGGirhaldenstrasse 28, 8048 Zürich

www.blum-haustechnik.chE-Mail: [email protected]

SanitärHeizungReparaturen

044 438 80 30

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309HEV 5 | 2011

Impressum

Herausgeber:Hauseigentümerverband Zürich (HEV Zürich)In Zusammenarbeit mit:Hauseigentümerverband Kanton Zürich(HEV Kanton Zürich)

Direktor HEV Kanton Zürich und HEV Zürich:Albert Leiser (al)

Redaktion:Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich,[email protected],Tel. 044 487 17 73, Fax 044 487 17 72www.hev-zuerich.ch, www.hev-zh.ch

Redaktor:lic. iur. Paco Oliver (po)

Autoren dieser Ausgabe:Barbara Scalabrin-Laube, Cottage-Garten, Altenlic. iur. Kathrin Spühler, HEV Zürichlic. iur. Harald Solenthaler, Rechtsanwalt, HEV Zürichlic. iur. Cornel Tanno, Rechtsanwalt, HEV Zürich

Auflage: 57 891 (WEMF-bestätigt)

Nachdruck nur mit Quellenangabe(z.B. HEV Zürich 5/2010) gestattet.

Abonnemente:HEV Zürich, Kathrin Attinger, Postfach,8038 Zürich, [email protected],Tel. 044 487 17 75, Fax 044 487 17 72www.hev-zuerich.ch

Inseratenverwaltung:Der Zürcher Hauseigentümer, Postfach,8021 Zürich, Markus TuraniTel. 044 487 18 08, Fax 044 487 18 09,[email protected]

Der Inserateteil dient der Information unserer Mitgliederüber Produkte und Dienstleistungen und stellt keineEmpfehlung des Herausgebers dar.

Produktebesprechungen können nicht aufgenommenwerden.

Erscheint monatlich einmal.Verkaufspreis Fr. 2.–, Jahresabonnement Fr. 20.–(für Mitglieder im Jahresbeitrag inbegriffen).

Über nicht bestellte Manuskripte kann keineKorrespondenz geführt werden.

Druck: Swissprinters Zürich AG

GeschäftsstelleHauseigentümerverband Kanton ZürichAlbisstrasse 28Postfach8038 Zürich

Telefon 044 487 18 00Fax 044 487 18 [email protected] | www.hev-zh.ch

DrucksachenverkaufMontag bis Freitag, 8.00–17.30 UhrTelefon 044 487 17 07Online-Bestellungen: www.hev-zuerich.ch

Telefonische RechtsberatungFür Mitglieder unentgeltlichMontag bis Freitag,8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 UhrTelefon 044 487 17 17

Telefonische BauberatungFür Mitglieder unentgeltlichMontag bis Freitag,8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.30 UhrTelefon 044 487 18 18

H V Kanton ZürichE

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311HEV 5 | 2011

Impressionen von Immobilienmesse Zürich

Die grösste Immobilienmesse imWirtschaftsraum ZürichAm 9. und 10. April fand im StageOne in Zürich-Nord die dies-jährige SVIT-Immobilienmesse statt. Die Organisatoren zählten über3000 Besucherinnen und Besucher, insgesamt haben sich rund60 Aussteller aus der Immobilienbranche beteiligt.

Mit der erfolgreichen Durchführung hatsich die Messe, die angesichts der Bedeu-tung des Wirtschaftsraums Zürich einen sehrhohen Stellenwert hat, stark als Fachmessepositioniert. «Mehr als 70 Prozent unsererAussteller waren Immobiliendienstleister ausdem Grossraum Zürich, die Wohneigentumund Erstvermietungen vermarkten», sagt

Pascal Stutz, Vorstand SVIT Zürich undLeiter des Ressorts Messen beim Branchen-verband. Auffallend war zudem das sehrlebhafte und ernsthafte Interesse von Woh-nungssuchenden und potenziellen Eigen-heimkäufern. Neu waren die Durchführungim StageOne auf dem ehemaligen Indust-rieareal in Zürich-Nord und der Auftritt der

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lokalen Raiffeisenbanken Zürich und Bas-sersdorf als Hauptsponsor der Messe.

Sowohl Messebesucher als auch Aus-steller schätzen vor allem die Möglichkeitdes direkten, persönlichen Kontaktes, wiedies im attraktiven Messeumfeld möglich

ist. Wer im Raum Zürich auf der Suche nacheinem «Traumwohnobjekt» ist, kann sichsicher sein, an der Messe einen repräsenta-tiven Querschnitt aus dem Wohnungsbauund der Vermarktung präsentiert zu be-kommen. ■

Impressionen von Immobilienmesse Zürich

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Energie

Erste Schweizer Energiebörse unterwww.dieenergieboerse.chpo. Das Konzept der Website ist in der Schweiz neu: Die Plattform vermittelt Besitzervon Hausdächern und Personen, die sich für Solarenergie interessieren, aber keinen Platzdafür haben. Interessierte erhalten somit die Möglichkeit, einfach und wirksam die Nut-zung von erneuerbarer Energie aktiv zu unterstützen. Ziel der Plattform ist es, in derSchweiz die Nutzung von Solarenergie zu fördern und die Bereitschaft dafür aufzuzei-gen. Die Plattform führt Besitzer von Hausdächern mit Personen zusammen, die zwarkeinen Platz für Solarenergie haben, aber finanziell einen Beitrag leisten möchten. DieVermittlung der Interessierten übernimmt die Plattform kostenlos.

Die Idee, dass über erneuerbare Energien nicht nur geredet, sondern auch gehandeltwerden sollte, ist sehr sympathisch. Ob sich die neue Plattform durchsetzt, bleibt aller-dings abzuwarten.

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315HEV 5 | 2011

Zum Titelbild

Leuchten aus dem Sortiment Belux: Sowird das energiesparende Licht von «Arba»durch das natürliche Ahornfurnier gelenktund liefert viel indirektes und direktesRaumlicht. «One by one» zeigt einen un-gewohnt emotionalen Umgang mit demsonst eher kühlen Fluoreszenzlicht, und mitder dreh- und dimmbaren «Ypsilon» er-scheint der Raum grösser und in einer plasti-schen Dreidimensionalität. «Leia» entpupptsich als Alleskönner: Das indirekte Licht unddas Licht im Leuchtenkörper sind unabhän-gig voneinander dimmbar und erlauben esden Raum äusserst flexibel zu beleuchten.

Belux legt auf Lichtqualität und atmo-sphärische Wirkung ebenso viel Wert wieauf die formale Anmutung ihrer Leuchtenund versteht es optimal, Licht als grund-legendes raumgestalterisches Elementeinzusetzen. Dabei steht Belux für formalausgereifte, technisch durchdachte undlanglebige Qualitätsprodukte und sorgt mitder Einführung von neuen Materialien undTechnologien immer wieder für Aufmerk-samkeit. Seit 2001 garantiert die Partner-schaft mit dem international renommier-ten Möbelhersteller Vitra den Fortbestandeiner erfolgreichen Firmenkultur. ■

Leia von Naoto Fukasawa One by one von Steve Lechot

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Zum Titelbild

Made in SwitzerlandBesonders geschmackvolle Einrichtungen assoziieren wir gernemit wohlklingenden italienischen Namen – auch in Sachen Licht. Dasswir aber gar nicht so weit suchen müssen, beweist unter anderemein Schweizer Leuchtenhersteller – Belux im basel-landschaftlichenBirsfelden.

po. Leuchten sind eine der anspruchsvolls-ten Einrichtungsgegenstände überhaupt.Dabei sollen sie nicht nur formal passen,sondern auch Sehanforderungen erfüllen

und Lichtstimmungen kreieren. Und dies mitmöglichst geringem Energieverbrauch.

Dass der Spagat zwischen diesen An-forderungen möglich ist, beweisen einige

Ypsilon von Hannes Wettstein Arba von Matteo Thun

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319HEV 5 | 2011

Drucksachenverkauf

Ratgeber «Pensionierung»Herausgeber VZ VermögensZentrumDas Thema Pensionierung ist komplex, weilFragen zu AHV, Pensionskasse, Steuern, Hy-

pothek, Geldanlagen und Nachlass zusammen-treffen. Dieser VZ-Ratgeber gibt Antworten auf

die wichtigsten Fragen, die sich im Zusammen-hang mit der Pensionierung stellen. Mit vielen

Tipps aus der Beratungspraxis des VZ Vermögens-Zentrums, nützlichen Vergleichen und einer prakti-

schen Checkliste.134 Seiten, 6. Auflage 2009; Artikel-Nr. 40089

Für Mitglieder Fr. 29.– / Fr. 29.– für Nichtmitglieder

Wohnen und geniessen ab 50Ratgeber des HEV Schweiz in Zusammenarbeit mit dem VZ VermögensZentrum;Hans BleuerDer HEV-Ratgeber wendet sich an Personen, die sich rechtzeitig und auf unkomplizierteWeise mit der Zeit nach der Pensionierung auseinandersetzen möchten. Er zeigt auf, wieman seine persönliche Situation und die finanziellen Verhältnisse analysiert, und gibt Tippsfür das Vererben und Schenken von Vermögenswerten. Auch die gesundheitliche Seite desÄlterwerdens und deren Folgen auf die Wohnsituation werden eingehend behandelt.Zahlreiche Abbildungen, Grafiken, Tabellen, Checklisten und Musterbeispiele.70 Seiten, 2005; Artikel-Nr. 40095Für Mitglieder Fr. 29.50 / Fr. 36.50 für Nichtmitglieder

Erben und SchenkenRatgeber des HEV Schweiz in Zusammenarbeit mit dem VZ VermögensZentrum;Giulio Vitarelli, Serge Lutgen und Nicola WaldmeierVerantwortungsvolle Erblasser entlasten ihre Hinterbliebenen wirkungsvoll, indem sierechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten. Der Ratgeber erklärt die Grundbegriffe desErbrechts anhand vieler hilfreicher Beispiele und gibt praktische Tipps für eine umsichtigeErbschaftsplanung. Auch steuerrechtliche Aspekte sind berücksichtigt. Beispielrechnungenhelfen, den Sachverhalt besser zu verstehen. Grafiken und Tabellen veranschaulichen dieZusammenhänge.114 Seiten, 3. Auflage, 2009; Artikel-Nr. 40055Für Mitglieder Fr. 29.– / Fr. 29.– für Nichtmitglieder

Bestellformular siehe Seite 344Online-Bestellung unter www.hev-zuerich.ch

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Feldbach (Gemeinde Hombrechtikon)Freistehendes 51⁄2-Zimmer-Einfamilienhausmit Einliegerwohnungan bevorzugter ruhiger Wohnlage im Weiler «Schleipfi», EinfamilienhausNWF ca. 117 m², 4-Zimmer-Einliegerwohnung NWF ca. 70 m², Einzelgarage,Baujahr 1964, 2 Fischteiche, Gemüse- und Blumenbeete, Grundstücksflächetotal 2610 m², Verhandlungspreis Fr. 1100000.–.

Pfaffhausen41⁄2-Zimmer-Einfamilienhauseinseitig angebaut an ruhiger und sonniger Lage, NWF ca. 120 m², Baujahr 1956/saniert 1999/2000, moderner Ausbau, Einbauküche offen zu Wohn-/Esszimmer,Wintergarten, 3 Zimmer, Bad/WC, Dusche/WC, Hobbyraum. Garage/Autoabstellplatz,schöne Gartenanlage mit Biotop, Grundstücksfläche 388 m², VerhandlungspreisFr. 1300000.–.

SchlierenFreistehendes 51⁄2-Zimmer-Einfamilienhausan bevorzugter, ruhiger und sonniger Lage, NWF ca. 138 m²,moderner, luxuriöser Ausbau, grosszügige Grundrissgestaltung, Sauna, Fitnessraum,wunderschöne Gartenanlage mit Swimmingpool 8 x 4 m, Gartensitzplätze, 2 Einzel-garagen, Grundstücksfläche 459 m², Verhandlungspreis Fr. 1550000.–.

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Hauseigentümerverband Zürich Albisstrasse 28 8038 ZürichTelefon 044 487 17 78 Fax 044 487 17 83 [email protected] www.hev-zuerich.ch

Immobilienverkauf ist Vertrauenssache.

Alle unsere aktuellen Verkaufsobjekte finden Sie aufunserer Internetseite www.hev-zuerich.ch.

Zürich-Unterstrass5½-Zimmer-Reiheneinfamilienhausan äusserst ruhiger und sonniger Lage, Baujahr 1925, Wohn-/Esszimmer, Küche,4 Zimmer, 3 Nasszellen, Büro, Keller/Werkstatt, Grundstücksfläche 138 m², Verhand-lungspreis Fr. 1350000.–.

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323HEV 5 | 2011

Ausflug Mitgliederforum

Kostenpro Person: Mitglieder Fr. 200.–, Nichtmitglieder Fr. 240.–

Inbegriffen sind: Carfahrt, Kaffee/Gipfeli, Führung in Bern,Mittagessen (inkl. Getränke)

AnmeldungFür die Anmeldung benützen Sie bitte den unten stehenden Talon.Die Platzzahl ist beschränkt, die Anmeldungen werden nach Eingang berücksichtigt.Anmeldeschluss: Freitag, 10. Juni 2011.

Sie können sich bis drei Wochen vor dem Ausflug abmelden, ohnedass Ihnen Kosten entstehen. Bei späteren Abmeldungen wirdeine Bearbeitungsgebühr von 30% der Reisekosten erhoben. Beiunentschuldigtem Nichterscheinen bleiben die vollen Reisekostengeschuldet. Eine Vertretung ist selbstverständlich willkommen.

Wir freuen uns mit Ihnen auf einen interessanten Tag in Bern.

Ihre Kathrin Widmer und Mariann Wittmer

Anmeldung für die Teilnahme am Ausflug vom 15. September 2011

HEV Zürich, Sekretariat Mitgliederforum, Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich,Telefon 044 487 17 03, Fax 044 487 17 77, E-Mail: [email protected]

Personenzahl: Mitgliedernummer:(siehe Adressfeld auf letzter Seite)

Rechnung geht an:

Name: Vorname:

Strasse:

PLZ und Ort:

Tel.-Nr.: E-Mail:

Bitte Angaben in Blockschrift

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Ausflug Mitgliederforum

Gerne verfolgen wir mit Ihnen während der kommenden Herbstsession den Ratsbetrieb inBern. Der Ausflug findet statt am:

☞ Donnerstag, 15. September 2011

Programm:Zürich

7.00 Uhr Besammlung Carparkplatz Sihlquai beim Hauptbahnhof Zürich7.20 Uhr Abfahrt mit Car nach Bern, unterwegs Kaffeehalt

Bern10.00 Uhr Verfolgen des Ratsgeschehens von der Zuschauertribüne aus,

anschliessend Diskussion im Fraktionszimmer12.15 Uhr Apéro und Mittagessen im Hotel Bellevue-Palace14.15 Uhr Spaziergang durch die Berner Altstadt (etwa 2 Stunden),

oder Zeit zur freien Verfügung16.30 Uhr Rückfahrt mit Car nach Zürich

ca. 18.15 Uhr Ankunft in Zürich

Bern und sein BundeshausWiederholung auf vielseitigen Wunsch

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325HEV 5 | 2011

Mietrecht

Es kommt häufig vor, dassder Mieter von Geschäftsräum-lichkeiten das Objekt für seineZwecke umbauen möchte. Ne-ben Geschäftsräumen so auchbei Wohnungen benötigt derMieter gemäss Art. 260a OR fürErneuerungen und Änderungenan der Mietsache eine schriftli-che Zustimmung des Vermieters.Sofern der Vermieter nur dieZustimmung erteilt und weitereVereinbarungen vernachlässigt,gelten grundsätzlich die Bestim-mungen des Gesetzes, wonach der Vermie-ter nach Beendigung des Mietverhältnissesdem Mieter für dessen getätigte baulicheÄnderungen den dannzumal zu bestimmen-den Mehrwert bezahlen muss.

Doch bereits nach Fertigstellung derUmbauarbeiten kann der Vermieter böseÜberraschungen erleben, wenn der Mieter

die Rechnungen der beauftragtenHandwerker nicht bezahlt. Nachder bundesgerichtlichen Recht-sprechung hat der Bauhandwerkerauch dort Anspruch auf Einräu-mung des gesetzlichen Pfandrech-tes gegenüber dem Grundeigentü-mer, obwohl der Mieter Bestellerder Arbeiten ist. Damit läuft derVermieter Gefahr, für offene Rech-nungen des Mieters geradestehenzu müssen.

Um ein derartiges Szenario zuverhindern, muss der Vermieter

daher eine Regelung suchen, die es ihm er-laubt, sich notfalls beim Mieter schadlos zuhalten. Diesbezüglich sind verschiedene Vor-gehensweisen möglich, die die Gefahr derDoppelzahlung beim Mieterbau reduzieren.So könnte der Vermieter die erforderlicheschriftliche Zustimmung für den Mieterbauganz einfach verweigern (Art. 260a OR).

Bauhandwerkerpfandrecht beiMieterbauWenn der Mieter die Handwerkerrechnungen für die Umbauarbeitenam Mietobjekt nicht zahlt, kann auf der Liegenschaft des Vermietersein Bauhandwerkerpfandrecht errichtet werden. Damit der Vermietersich schadlos halten kann, gilt es gewisse Punkte zu beachten.

lic. iur.Harald Solenthaler,Rechtsanwalt,Rechtsberatungund Prozessführung,HEV Zürich

Siehe dazu auch Ziffer 6 der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohn-räume (gemeinsam herausgegeben von HEV Kt. Zürich ), SVIT Sektion Zürich und VZI;Ausgabe 2007):

6. Änderungen durch den Mieter

Erneuerungen und Änderungen in und an der Mietsache bedürfen vorgängig derschriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dasselbe gilt für das Anbringen von Einrich-tungen und Vorrichtungen ausserhalb des Mietobjektes (z.B. Storen, Aushängeschilder,

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Andererseits könnte der Vermieter mit derErteilung der Zustimmung eine Vereinba-rung abschliessen, die die Sicherstellungfür den Mieterbau und den Rückbau beiBeendigung des Mietverhältnisses oder dieentschädigungslose Übernahme regelt. Eineentsprechende Sicherstellung durch denMieter könnte eine Einzahlung der voraus-sichtlichen Baukosten auf ein Sperrkonto

oder eine Bankgarantie sein. Bei einer allfäl-ligen Zustimmung durch den Vermieter istdemnach eine Vereinbarung unabdingbar.Damit die grundsätzlichen Punkte geregeltsind, wird die Verwendung des Formulars«Zusatzvereinbarung zum Zürcher Mietver-trag über die Vornahme von Installationenund baulichen Änderungen durch den Mie-ter» empfohlen. ■

Mietrecht

Plakate, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel u.Ä.) sowie die Änderung bestehenderEinrichtungen und Vorrichtungen.

Stellen durch den Vermieter schriftlich genehmigte und vom Mieter veranlasste undbezahlte Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nach Beendigung desMietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert dar, kann der Vermieter diese durchfinanzielle Abgeltung des Mehrwertes übernehmen. Es besteht jedoch grundsätzlichkein Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter. Auf Verlangen des Vermieters muss derursprüngliche Zustand auf Kosten des Mieters wiederhergestellt werden.

Der Unterhalt und Ersatz aller vom Mieter getätigten Veränderungen liegt während derMietdauer bei ihm. Durch die Veränderung entstehende Mehrkosten, beispielsweiseeine Mehrprämie der Gebäudeversicherung, sind vom Mieter zu tragen.

Bei grösseren Änderungen am Mietobjekt hat der Mieter vor Beginn der Arbeiten einenBetrag sicher zustellen (Sperrkonto, Bankgarantie usw.), welcher den zu erwartendenGesamtkosten entspricht. Stellt der Mieter die entsprechende Summe nicht sicher undmeldet ein Bauhandwerker ein Bauhandwerkerpfandrecht an, so ist der Mieter zursofortigen Sicherstellung verpflichtet. Bei Ausbleiben der Ablösung eines Bauhand-werkerpfandrechtes innert Monatsfrist ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnisausserordentlich zu kündigen.

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Grundlagen/RechtlichesPrüfung der Sache und Mängelrüge/Beweislast/Beweissicherung | Zeitpunkt der Instandstellung/Nachträglich erkannte Mängel | Haftung/Haft-pflichtversicherung | Normale Abnützung/über-mässige Beanspruchung | Reparatur/Ersatz/Min-derwert

Standard-WohnungsabnahmeVorbereitung | Durchführung

SonderfälleEstrich-/Kellerabteil nicht fertig geräumt | AlterMieter will selber Schäden beheben | Mieternicht mehr auffindbar | Investitionen des Mie-ters/Übertragung auf neuen Mieter

Optik des MalersDispersions-/Öl-/Silikon-/Kunstharzmattfarben/Tapeten/Verputz/Gips | Nikotin-/Feuchtigkeits-schäden | Preiskalkulation/Schätzung | Ma-lerkosten | Wann ausbessern, wann ganz neustreichen?

Schlussabrechnung und KautionsrückforderungErstellung | Durchsetzung | Auflösung des Kau-tionskontos

Anschliessend Apéro

Seminarkosten inkl. DokumentationMitglieder* Einzel: Fr. 250.–

Ehepaar:** Fr. 400.–Nichtmitglieder Einzel: Fr. 290.–

Ehepaar:** Fr. 480.–

Bitte beachten Sie:Es sind wenige Parkplätze vorhanden.Gebühr Fr. 10.–, zahlbar am Empfang

* Mitgliedervergünstigung kann nur beiAngabe der Mitglied-Nr. gewährt werden(vgl. Adressfeld auf letzter Seite).Mitglieder- und Rechnungsadresse müssenübereinstimmen.

**Nur 1 Dokumentation

Anmeldeschluss:14 Tage vor Kursbeginn. Bei Annullierungennach Anmeldeschluss ist eine Bearbeitungs-gebühr von 30% der Seminarkosten zu entrich-ten. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen blei-ben die vollen Seminarkosten geschuldet. EineVertretung ist selbstverständlich willkommen.

HEV Zürich, Sekretariat Seminare,Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich,Fax 044 487 17 77, Tel. 044 487 17 03,E-Mail: [email protected]

Die WohnungsabnahmeFreitag, 9. September 2011, 8.00 bis 12.00 UhrReferenten: lic. iur. Reto Ziegler, Rechtsanwalt | Rolf Schlagenhauf, dipl. Malermeister,

Betriebsökonom FH | Hans Barandun, Immobilienverwalter mit eidg. FachausweisSeminarort: HEV Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich-Wollishofen

Seminar/Workshop

Anmeldung für Seminar/Workshop«Die Wohnungsabnahme»vom 9. September 2011

Parkplatz, Autonummer:

mit Ehepartner

Name:

Vorname:

Firma (falls Rechnung über Firma läuft):

Strasse:

PLZ/Ort:

Tel. privat:

Tel. Geschäft:

E-Mail:

Mitglied-Nr.:

Datum: Unterschrift:

Bitte Angaben in Blockschrift

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Tel. 0848 22 33 66Fax 0848 22 33 77

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St. Gallen SGNäfels GL

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331HEV 5 | 2011

Mietrecht

Art. 259e OR hält fest: Hatder Mieter durch den MangelSchaden erlitten, so muss ihm derVermieter dafür Ersatz leisten,wenn er nicht beweist, dass ihnkein Verschulden trifft. Es han-delt sich bei dieser Norm um einerelativ zwingende, was bedeu-tet, sie kann nicht zu Ungunstendes Mieters abgeändert wer-den, insbesondere nicht durchvorformulierte AGB; allerdingskann eine Haftung des Vermie-ters für nur leichtes Verschulden durch Ein-zelabrede wegbedungen werden. Die Haf-tung bestimmt sich nach allgemeinen ver-traglichen und ausservertraglichen Grund-sätzen.

MangelErste Voraussetzung ist die Mangelhaf-

tigkeit des Mietobjektes, wobei es auf dieSchwere des Mangels nicht ankommt. Den-noch gilt für Mängel während der Mietdau-er, dass ein Ersatzanspruch des Mieters nichtbesteht, wenn er diese gemäss Art. 259 ORselber zu beheben hat. Ebenso, wenn derMieter vom Mangel Kenntnis hat, diesenaber in Unterlassung seiner Meldepflicht demVermieter nicht mitteilt.

SchadenDer Begriff entspricht dem der

allgemeinen Vertragshaftung. Der(mittelbare oder unmittelbare)Schaden muss als Folge eines Man-gels am Mietobjekt eingetretensein und ist als ungewollte Vermö-gensverminderung zu definieren.Im weiteren Sinne gehören dazuauch obligatorische und dinglicheRechte, Immaterialgüterrechte usw.Der Schaden kann in einer Vermin-derung der Aktiven, Vermehrung

der Passiven oder im entgangenen Gewinnbestehen, entspricht also der Differenz desgegenwärtigen Vermögensstandes und des-jenigen, den das Vermögen ohne das schä-digende Ereignis hätte. Es gibt drei Schadens-arten. Erstens den Personenschaden auf-grund Körperverletzung, z.B. Heilungskos-ten. Des Weiteren den Sachschaden, wennz.B. aufgrund eines Wasser- oder Brandscha-dens Mobiliar und Effekten des Mieters be-schädigt wurden. Zum dritten jeden weiteren(Vermögens-)Schaden, wenn z.B. der Mie-ter umziehen oder ins Hotel muss und des-wegen Auslagen hat. Nach herrschenderLehre und Praxis begründen der sogenannteFrustrationsschaden (entgangener Wohn-genuss) und die entgangene Nutzungs-

Das Verschulden des Vermietersbei Mängeln an der MietsacheEntsteht an der Mietsache ein Mangel und kann der Mieter infolge-dessen das Mietobjekt nicht vertragsgemäss benutzen, stellt sich dieFrage, inwiefern der Vermieter für einen weitergehenden Schaden desMieters aufkommen muss. So zum Beispiel, weil der Mieter wegeneines Wasserschadens vorübergehend ins Hotel muss und sein Mobiliarbeschädigt ist.

lic. iur.Kathrin Spühler,tel. Rechtsberatung,HEV Zürich

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333HEV 5 | 2011

chen Beweis für den Mangel, den Umfang undBestand des Schadens zu erbringen. Dabei istein strenger Massstab anzuwenden. Grund-sätzlich steht der Anspruch nur dem Mieterals Vertragspartei zu. Es können aber auchDritte, z.B. Besucher des Mieters, geschädigtwerden. Ob auch diese einen vertraglichenAnspruch gegenüber dem Vermieter hätten,ist in der Lehre umstritten und soll deshalbhier nicht weiter ausgeführt werden. Zudemkönnen allfällige Drittgeschädigte ihren An-spruch aufgrund der ausservertraglichen Haf-tung gemäss Art. 41 OR geltend machen.

SchadensbemessungDabei soll der Mieter so gestellt werden,

wie wenn das schädigende Ereignis nicht ein-getreten wäre, d.h., wie wenn der Vertragmit dem Vermieter ordentlich erfüllt worden

wäre (positives Vertragsinteresse, Erfüllungs-interesse). Des Weiteren ist die Schadenmin-derungspflicht zu berücksichtigen, wonachauch der Geschädigte das Mögliche zu unter-nehmen hat, den Schaden möglichst geringzu halten. Bei Unbenutzbarkeit der Woh-nung kann der Mieter nicht unbeschränktim Luxushotel logieren. Des Weiteren sindVerschulden des Vermieters, Mitverschuldendes Mieters sowie die Grundsätze des Haft-pflichtrechts zu berücksichtigen.

VerjährungDie Schadenersatzansprüche aus Art. 259e

OR verjähren nach der ordentlichen Frist von10 Jahren ab ihrer Entstehung im Sinne vonArt. 127 OR. Ob in der Zwischenzeit das ent-sprechende Mietverhältnis beendet wurde,ist nicht relevant. ■

Mietrecht

HEV 5 | 2011332

möglichkeit als immaterieller Schaden kei-nen Anspruch auf Ersatz oder Genugtuung,höchstens allenfalls bei einem erlittenen Kör-perschaden des Mieters.

KausalzusammenhangNach allgemeinen Haftungsgrundsät-

zen muss der Schaden des Mieters adäquatkausal zum Mangel am Mietobjekt sein, d.h.nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ge-eignet, den entsprechenden Schaden zu ver-ursachen: Wenn z.B. ein Dach undicht ist unddie Möbel des Mieters dadurch beschädigtwerden, besteht ein solcher Zusammenhang.

Der Kausalzusammenhang kann aberdurch höhere Gewalt, Selbst- oder Drittver-schulden unterbrochen werden, wodurch dieErsatzpflicht des Vermieters entfällt. Zu einerUnterbrechung kann es kommen, wenn derMieter den Mangel nicht anzeigt und beirechtzeitiger Anzeige der Schaden hätte ver-mieden werden können. Das Verhalten desMieters kann auch nur zu einer Reduktiondes Schadenersatzes beim Vermieter resp.durch ein Mitverschulden des Mieters bei derBerechnung des Ersatzanspruches führen.

Verschulden und ExkulpationDer Vermieter haftet nur, wenn ihm ein

Verschulden (am Mangel) zur Last gelegtwerden kann. Das Verschulden wird vomGesetz vermutet und kann sich beziehen aufdie Entstehung oder die Nichtbeseitigung desMangels. Der Vermieter kann sich aber vonder Haftung befreien, wenn er beweist, dassder Mangel unabhängig von seinem Verhalteneingetreten ist resp. er diesen nicht beseitigenkann – z.B. wenn es auf dem Nachbargrund-stück aufgrund von Immissionen zu einerUmsatzeinbusse des Mieters kommt. Ent-sprechend den konkreten Umständen kanner also den sogenannte Exkulpationsbeweiserbringen. Des Weiteren muss der Vermieter

für das schuldhafte Verhalten seiner Hilfsper-sonen wie etwa Verwalter, Hauswart einste-hen, d.h., deren Verhalten wird ihm wie dasseinige angerechnet, es sei denn, dass er sichdurch den Beweis entlasten kann, dass diesedie gleiche Sorgfalt, wie er sie als Vermieterselber anzuwenden hat, anbringen. Die Haf-tung für Hilfspersonen kann vertraglich nichtbeschränkt oder wegbedungen werden.

In der Regel kann dem Vermieter ein Ver-schulden angelastet werden, wenn er seinerUnterhalts- und Instandstellungspflicht nichtnachkommt. Haftbar ist er in jedem Fall fürden Mangel; wenn er sodann trotz rechtzeiti-ger Anzeige durch den Mieter seine Pflichtennicht erfüllt, muss er zudem für den Schaden,den der Mieter infolge der Nichtbehebungerleidet, aufkommen. Im anderen Fall, wodem Mieter aufgrund der Erfüllung der Un-terhaltspflicht ein Schaden entsteht (z.B. Um-satzeinbusse infolge von Immissionen wegennotwendiger Renovationsarbeiten), ist einschuldhaftes Verhalten des Vermieters nurzurückhaltend zu bejahen, insbesondere aberdann nicht, wenn er dabei die Interessen desMieters angemessen berücksichtigt.

Hat jedoch der Vermieter die Sachepflichtgemäss unterhalten oder war ein all-fälliger Mangel nicht erkennbar oder hatder Mieter den Mangel nicht pflichtgemässgemeldet, wird die Haftung und Ersatz-pflicht für den Schaden des Mieters hinfäl-lig. Wenn Schadenseintritt und Meldepflichtdes Mieters zeitgleich sind, spielt dies für dasVerschulden des Vermieters keine Rolle. Beider Bemessung des Schadenersatzes kannberücksichtigt werden, dass die allenfalls ver-spätete Meldung zu einer Vergrösserung desSchadens geführt hat.

Beweislast und AnspruchsberechtigungDas Verschulden des Vermieters wird ver-

mutet. Der Mieter hat aber den vollumfängli-

Mietrecht

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335HEV 5 | 2011

Mietrecht

Nach Gesetz hat der Vermie-ter das Mietobjekt zum verein-barten Zeitpunkt in einem zumvorausgesetzten Gebrauch taug-lichen Zustand zu übergebenund in demselben zu erhalten.Diese Bestimmung besagt, dassMängel, die den vertraglich ver-einbarten Gebrauch beeinträch-tigen, vom Vermieter behobenwerden müssen. Demzufolgeist der konkrete Zustand desAnstrichs der Wohnung mass-gebend. Auch wenn ein Farban-strich mehr als 8 Jahre alt ist,bedeutet dies keineswegs einen Mangelbzw. dass das Mietobjekt nicht mehr in ei-nem tauglichen Zustand besteht. Somit hatder Mieter nach 8 Jahren nicht automatischeinen Anspruch auf Neuanstrich der Woh-nung.

Sinn der LebensdauertabelleGrundsätzlich wird die Lebensdauerta-

belle angewendet, um den Zeitwert einerbestimmten Sache zu bestimmen. Dies kannz.B. bei einer Rückgabe des Mietobjektesoder bei einem durch den Mieter verursach-ten Defekt vorkommen. Sofern man zumSchluss kommt, dass der Zustand am Miet-objekt einen Mangel darstellen würde, wäreder Mieter gemäss Art. 259a OR berechtigt,

dessen Beseitigung zu verlangenund zugleich eine Herabsetzungdes Mietzinses zu fordern.

Fallen während des Mietver-hältnisses Unterhaltsarbeiten an,so hat der Mieter die Pflicht, nachArt. 257h OR bei rechtzeitiger An-kündigung diese zu dulden. Die-se Duldungspflicht umfasst nichtnur dringende Ausbesserungen,sondern auch weitergehendeÜberholungen und Instandstellun-gen, soweit sie zur Erfüllung derUnterhaltspflicht des Vermietersgehören und keine Mehrleistung

schaffen.

Nicht notwendige ErneuerungenDer Vermieter kann auch Arbeiten zur

Schadensvorbeugung durchführen. Nichtnotwendige Erneuerungen und Änderun-gen kann der Vermieter jedoch nur vor-nehmen, wenn sie für den Mieter zumutbarsind und das Mietverhältnis nicht gekündigtist (260 OR). Gemäss Art. 257h Abs. 3 ORist bei der Ausführung der Arbeiten auf dieInteressen des Mieters Rücksicht zu neh-men. Das schliesst übrigens nicht aus, dassder Mieter für die Zeit, während der die Ar-beiten ausgeführt werden, je nach Intensi-tät der Beeinträchtigung eine Herabsetzungdes Mietzinses verlangen kann ■

Neuer Anstrich nach 8 Jahren?In der Lebensdauertabelle, die in Zusammenarbeit vomHauseigentümerverband Schweiz und dem Schweizerischen Mieterin-nen- und Mieterverband erarbeitet wurde, ist die durchschnittlicheLebensdauer eines Dispersionsanstrichs mit 8 Jahren angegeben. Dochdiese Deklaration gibt dem Mieter nicht automatisch den Anspruch,nach dieser Dauer einen neuen Anstrich zu verlangen.

lic. iur.Harald Solenthaler,Rechtsanwalt,Rechtsberatungund Prozessführung,HEV Zürich

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Seminar/Workshop

Aus dem Seminarinhalt:Wirtschaftliche Betrachtungsweise/RenditefragenVerschiedene Bewertungsmethoden | Beispiele

Anfangsmietzins, Mietzinsanpassung undderen AnfechtungVerschiedene Methoden | Formalitäten

MietzinssenkungenWegen Änderung der Berechnungsgrundla-gen | Wegen Mängeln am Mietobjekt

SpezialfälleIndexierung/Staffelung | Mietzins bei AblaufIndexklausel/Staffelung | Probleme bei «Erneu-erung» eines festen Vertrags

Anschliessend Apéro

Seminarkosten inkl. Dokumentation:Mitglieder* Einzel: Fr. 250.–

Ehepaar:** Fr. 400.–Nichtmitglieder Einzel: Fr. 290.–

Ehepaar:** Fr. 480.–

Bitte beachten Sie:Es sind wenige Parkplätze vorhanden.Gebühr Fr. 10.–, zahlbar am Empfang

* Mitgliedervergünstigung kann nur beiAngabe der Mitglied-Nr. gewährt werden(vgl. Adressfeld auf letzter Seite).Mitglieder- und Rechnungsadresse müssenübereinstimmen.

**Nur 1 Dokumentation

Anmeldeschluss:14 Tage vor Kursbeginn. Bei Annullierungennach Anmeldeschluss ist eine Bearbeitungs-gebühr von 30% der Seminarkosten zu entrich-ten. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen blei-ben die vollen Seminarkosten geschuldet. EineVertretung ist selbstverständlich willkommen.

HEV Zürich, Sekretariat Seminare,Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich,Fax 044 487 17 77, Tel. 044 487 17 03,E-Mail: [email protected]

Der MietzinsFreitag, 26. August 2011, 8.15–12.00 UhrReferenten: Arthur Flöss, dipl. Architekt FH, CAS II FH | Tiziano Winiger, lic. iur., MAS REM |

lic. iur. Sandra HeinemannSeminarort: HEV Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich-Wollishofen

Anmeldung für Seminar/Workshop«Der Mietzins»vom 26. August 2011

Parkplatz, Autonummer:

mit Ehepartner

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Firma (falls Rechnung über Firma läuft):

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PLZ/Ort:

Tel. privat:

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339HEV 5 | 2011

Die Eigentumswohnung

Da eingangs erwähnte Bestim-mung (Art. 712h Abs. 1 ZGB) le-diglich dispositives Recht enthält,können vom gesetzlichen Verteil-schlüssel abweichende Regelun-gen getroffen werden. Dies kannunter Umständen dazu führen,dass gewisse Kosten von gemein-schaftlichen Teilen einem einzigenStockwerkeigentümer überbun-den werden. Wenn z.B. ein Res-taurant im Erdgeschoss den gröss-ten Teil der Verunreinigung aufdem Areal verursacht, könntenihm die Reinigungskosten des Areals voll-umfänglich überbunden werden.

In der Praxis wird nicht selten bezüglichder gemeinschaftlichen Teile der effektiveVerbrauch als Verteilkriterium beigezogen,so beispielsweise bei einer Waschmaschi-ne mit Münzautomat. Auch die Lage einerStockwerkeinheit kann sich auf die Vertei-lung der gemeinschaftlichen Kosten undLasten auswirken. Den Klassiker stellt derAufzug dar. Ein Stockwerkeigentümer, wel-cher seine Einheit im Erdgeschoss oder ineinem der unteren Stockwerke hat, benutztin der Regel den Lift nicht in demselben

Ausmass wie der Eigentümer einerWohnung im 6. Stock.

Die Abweichung vom gesetzli-chen Verteilschlüssel muss im Be-gründungsakt oder im Reglementfestgehalten werden. In einem spä-teren Zeitpunkt (nach BegründungdesStockwerkeigentums)kanneineabweichende Regelung mittels Be-schluss der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft erreicht werden.

Wenn die Verteilung der ge-meinschaftlichen Kosten und Las-ten bereits im Reglement festge-

legt wurde, bedarf es für eine Änderungeines mit qualifiziertem Mehr nach Köpfenund Wertquoten gefassten Beschlusses (Art.712g Abs. 3 ZGB). Diese reglementarischeBestimmung hat eine grössere Tragweiteals ein einfacher Beschluss der Stockwerk-eigentümerversammlung, da ihre Anwen-dungsdauer in der Regel unbeschränkt ist.Solange sie nicht abgeändert oder das Reg-lement aufgehoben wird, ist die Verteilungder gemeinschaftlichen Kosten und Lastennach deren Kriterien vorzunehmen (A. Wer-melinger, Das Stockwerkeigentum, Rothen-burg 2004, N. 80 zu Art. 712h ZGB). ■

Verteilung der gemeinschaftlichenKosten und LastenArt. 712h Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Stockwerkeigentümer diegemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach Massgabe ihrer Wertquo-ten zu tragen haben. Dieser Grundsatz erscheint in einigen Fällenals unangebracht, weshalb das Gesetz in einigen Bestimmungen davonabweicht. So sieht z.B. Art. 712h Abs. 3 ZGB vor, dass, wenn be-stimmte gemeinschaftliche Teile einem Stockwerkeigentümer nichtdienen, dies bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten undLasten berücksichtigt werden muss.

RA lic. iur.Cornel Tanno,Rechtsberatung,Prozessführung,HEV Zürich

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Drucksachen

Bestellformular PreiseMitglieder Nichtmitglieder

Bestellnummer Anzahl Fr. Fr.

Formulare zum Abschluss von Mietverträgen (inkl. 8% MwSt.)30009 Anmeldung für gewerbliche Räume 1.50 2.5030010 Anmeldung für Wohnräume 1.50 2.5010006 Mietvertrag für Wohnräume inkl. Allg. Bedingungen (2007)

und Zürcher Wohnungsausweis Set à je 2 Stk. 5.50 7.5010013 Zürcher Wohnungsausweis Set à 2 Stk. 1.50 2.5010006EN Englischübersetzung Mietvertrag für Wohnräume

inkl. Allg. Bedingungen (2007)Pro Set je 2 englische und deutsche Versionen 2 Set à je 2 Stk. 15.00 20.00

10008 Mietvertrag für möb. Zimmer inkl. Allg. Bedingungen (2007)und Zürcher Wohnungsausweis (nur Kt. ZH) Set à je 2 Stk. 5.50 7.50

10009 Mietvertrag für Geschäftsräumeinkl. Allg. Bedingungen (1994) Set à je 2 Stk. 6.50 8.50

10030 Mietvertrag für Garagen undAutoabstellplätze (1994) Set à 2 Stk. 4.50 6.00

10005 Mietvertrag für Ferienwohnungen Set à 2 Stk. 4.50 6.0020000A Hausregeln mehrsprachig «Zürisäcke in Container» 2.50 3.5020000B Hausregeln mehrsprachig «Gebührenpfl. Abfallsack» 2.50 3.5020001 Hausordnung deutsch (2007) 2.50 3.50

■ franz. ■ ital. ■ engl. ■ span. 5.50 7.50■ türk. ■ alb. ■ serbokr. 5.50 7.50

20010 Waschküchenordnung deutsch 2.50 3.50■ franz. ■ ital. ■ engl. ■ span. 5.50 7.50■ türk. ■ alb. ■ serbokr. 5.50 7.50

10507 Inventarverzeichnis Set à 2 Stk. 4.50 6.0010501 Zusatzvereinbarung Einfamilienhaus Set à 2 Stk. 4.50 6.0010012 Zusatz betr. Veränderungen durch Mieter Set à 2 Stk. 4.50 6.0010504 Zusatzvereinbarung Haushaltgeräte Set à 2 Stk. 4.50 6.0030011 Zustimmung zur Untervermietung Set à 2 Stk. 4.50 6.0010502 Vereinbarung über die Heimtierhaltung (1995) Set à 2 Stk. 4.50 6.00

Formulare zur Beendigung von Mietverträgen (inkl. 8% MwSt.)30000 Kündigungsformular Set à 2 Stk. 1.50 1.5030020 Merkblatt für die Wohnungsabgabe (Mieter-Info) 1.50 2.5030021 Richtig gereinigt und gepflegt (6 Seiten) 5.50 8.5030030 Protokoll über Mieterwechsel 1-seitig, Garnitur 3-fach 3.50 5.5030040 Protokoll über Mieterwechsel 4-seitig, Garnitur 3-fach 6.50 8.5030060 Wohnungsabnahme-Wegleitung (8 Seiten) 4.00 6.0030032 Mängelliste Garnitur 3-fach 4.00 6.0030034 Protokoll für gewerbliche Räume Garnitur 3-fach 4.00 6.0030050 Schlussabrechnung Garnitur 2-fach 3.50 5.0020071 Lebensdauer verschiedener Wohneinrichtungen (2008) 6.50 8.50

Formulare zur Hauswartung (inkl. 8% MwSt.)40018 Bewerbung für Hauswartsdienste 2.00 3.0040011 Arbeitsvertrag für Hauswartsdienste

inkl. Pflichtenheft und Aufgaben (1994 A) Set à je 2 Stk. 8.00 11.0010041 Tarif nebenamtliche Hauswartung (2010) 4.50 6.0040019 Hauswartabrechnung Garnitur 2-fach 2.50 4.00

Diverse Verträge (inkl. 8% MwSt.)10060 Hausverwaltungsvertrag inkl.

Allg. Bedingungen (1999) Set à je 2 Stk. 6.50 9.0010070 Verwaltungsvertrag für STWE inkl.

Allg. Bedingungen (1999) Set à je 2 Stk. 6.50 9.0010071 Checkliste: Ausschr. von Verwaltungsmandaten

für STWE (2009) 7.00 9.0010072 Checkliste: Funktion und Aufgaben des Revisors im STWE (2010) 5.00 6.5010080 Verkaufsauftrag Set à 2 Stk. 6.50 8.0010050 Bauvertrag (3 Verträge, 1 Wegleitung) 8.50 11.00

H V ZürichE

E. JetzerInhaber:Hans Müller

• Sonnen-Lamellenstoren In der Wässeri 16• Rolladen-Reparatur-Service 8047 Zürich• Neuanfertigungen Tel. 044 401 07 47, Fax 044 401 07 48

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HEV Zürich, Drucksachenverkauf, Albisstrasse 28, Postfach, 8038 ZürichTelefon 044 487 17 07, Fax 044 487 17 77, E-Mail: [email protected] und Bearbeitungsgebühr Fr. 7.– (zuzüglich effektiver Portokosten). Keine Ansichtssendungen · Preisänderungen vorbehalten

Mitgliedernummer: (siehe Adressfeld auf letzter Seite)

Name: Vorname:

Strasse: PLZ/Ort:

Tel.-Nr.: E-Mail:

PreiseMitglieder Nichtmitglieder

Bestellnummer Anzahl Fr. Fr.

Diverse Formulare und Merkblätter (inkl. 8% MwSt.)20030 Register für Liegenschaftenverwaltungs-Ordner 18.50 23.0020040A Mietzinsänderungsformular (blau, 2010) Set à 2 Stk. 1.50 2.5020040B Mietzinsänderungsformular (blau, 1990) Set à 2 Stk. 1.50 2.5020070 Tabelle für Mietzinserhöhung aufgrund

wertvermehrender Investitionen (2010) 9.00 11.0020130 Heizkostenabrechnung Set à 2 Stk. 3.00 4.5020011 Waschküchenstromtabelle 2.50 4.0020002 Briefkastenkleber «Bitte keine Werbung» 1.50 2.5020004 Briefkastenkleber «Bitte keine Gratiszeitung» 1.50 2.5020005 Briefkastenkleber

«Bitte keine Werbung und keine Gratiszeitung» 1.50 2.5020003 Richtiges Lüften 2.50 4.00

Broschüren und Bücher (inkl. 2,5% MwSt.)40079 Aus Bauschäden lernen (2008) 28.00 32.0020034 Beendigung des Mietverhältnisses (1998) 13.50 17.0040025 Bäume und Sträucher im Nachbarrecht (2007) 35.00 45.0040005 Buchhaltung für die Liegenschaft (Heft, 2009) 19.50 22.5040055 Erben und Schenken (2009) 29.00 29.0040056 Fristwahrung im Mietrecht (2003) 20.00 25.0040083 Handbuch Steuern und Immobilien (2007) 89.00 104.0040078 Aktualisierung zu Handbuch Steuern und Immobilien (2010) NEU 6.00 8.0050006 Handbuch-Ordner Liegenschaftenverwaltung, vollständig

überarbeitete Auflage 2006 (inkl. 8% MwSt.) 157.00 187.0050007 Handbuch Liegenschaftenverwaltung auf CD-ROM 157.00 187.0050008 Handbuch und CD-ROM zusammen 197.00 227.0060003 Handwerkerverzeichnis (2011/2012) 4.00 5.0040086 Hausschädlinge (2006) 32.50 37.5040053 Heizen und Lüften im Wohnhaus (2004) 32.00 37.0040096 Immobilien – Steuern, Rendite, Nachfolge (2005) 18.50 21.5040054 Mietrecht heute (2009) 24.00 28.0040057 Nachbarrecht (2007) 34.50 39.5040098 Nebenkosten/Heizkosten (2009) 29.50 33.5020032 Nebenkosten-Wegleitung (2010) 21.00 26.0040052 Praxis-Ratgeber Hausbau (2007) 27.50 32.5040091 Ratgeber: Hypotheken (2009) 29.00 29.0040089 Ratgeber: Pensionierung (2009) 29.00 29.0040092 Ratgeber: Unterhalt, Renovation, Sicherheit (2002) 35.00 40.0040099 Ratgeber: Sicherheit (2006) 28.50 33.5040020 Schnitt und Pflege der Gehölze im Garten (1992) 9.00 13.0040097 Steuerratgeber für Wohneigentümer (2006) 28.00 32.0040085 Stockwerkeigentum (2009) 43.00 48.0040087 Stockwerkeigentum (Broschüre, 16 Seiten) 5.00 8.0020033 Vom Abschluss des Mietvertrages

bis zur Übergabe des Mietobjekts (1998) 9.00 13.0020037 Wohneigentum in der Zürcher Steuererklärung ab 2009 16.00 21.00

Aktion bis 31.5.11 verlängert40095 Wohnen und geniessen ab 50 (2005) 29.50 36.5040024 Die Schweiz. Zivilprozessord. aus mietr. Perspektive (2011) NEU 18.50 21.5040026 Zyklen im Schweizer Immobilienmarkt (2011) NEU 39.50 44.50

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347HEV 5 | 2011

Unser Garten

Ist die Blüte unserer drei Hamamelis(Zaubernuss) im März vorüber, leuchtet einCornus mas (Kornelkirsche, «Tierlibaum»)am Waldrand. Seine goldgelben Blütensternesind als einzelne betrachtet unscheinbar, aberda sie an Kurztrieben in kleinen Dolden ange-legt sind, wirkt der Strauch auf Distanz auf-fallend hell und luftig. In unserem Gartenbekommt er freilich Konkurrenzvom Viburnum x bodnantense«Dawn» (Schneeball), welcherbereits im November erste rosa-weisse Blüten hatte, aber erst jetztseine volle Pracht entfaltet. Nachder Blüte tritt unser Cornus masin den Hintergrund und wird fastvergessen, bis er dann im Spät-sommer mit seinen «Kirschen»oder «Tierli» nochmals einen Auf-tritt hat. In grosser Zahl hängendie dunkelroten, ovalen Früchtemit dem grossen Stein am Gehölzund fallen überreif zu Boden. Abund zu raffen wir uns auf undpflücken ein bis zwei Kilogrammder Früchte, um sie zu einemfruchtig schmeckenden Geléezu verarbeiten. Dieses schmecktzu frisch gebackenen Scones mitClotted Cream (aus dem Deli-katessgeschäft) wunderbar süss

mit einer leicht sauren Note und erinnert anGrossbritannien.

Mein Liebling aber ist der anspruchsloseCornus mas nicht, denn als ich vor vielen Jah-ren in Abbotswood Gardens (Dorset, Südeng-land) einen Blumenhartriegel oder Dogwoodin voller Blüte entdeckte, wurde mir bewusst,dass die Kornelkirsche neben der majestäti-

Die Kornelkirsche hat attraktiveVerwandteBarbara Scalabrin-Laube, Cottage-Garten, Alten Fotos: PdM

Schon früh im Jahr erscheinen diestrahlend gelben Blüten der Kornel-kirsche. Weil sie vor dem Blatt-austrieb blüht, sind die Blütenständegut zu sehen.

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349HEV 5 | 2011

ter Ruten hatten wir grüne und rote. In derFachliteratur erfuhr ich, dass die älteren Triebevergrünen. Will man die Wirkung der rotenÄste haben, muss das Gehölz immer wiederverjüngt werden. Allerdings habe ich unter-dessen gelernt, dass der anspruchslose Strauchnur in Gruppen als echter Farbtupfer im win-terlichen Garten wirkt. Ein einzelner wirkt zuwenig.

Ein anderer Cornus fiel mir zum ersten Malin Sissinghurst Castle Garden (Kent, Südeng-land) auf. In einer schattigen Ecke stand derweiss variegierte Cornus controversa «Varie-gata» (Pagodenhartriegel) und wirkte wegendes etagenförmigen Wuchses leicht und lo-cker. Ich war verzaubert und wusste, dass ichdas Gehölz, welches die Engländer liebevoll«Weddingcake tree» nennen, haben muss. Esdauerte dann einige Jahre, bis wir einen annä-hernd angemessenen Platz fanden, denn der

Strauch mit dem besonderen Wuchs sollte so-litär stehen. Ein solcher Ort aber ist in unseremvollgepackten Garten nicht leicht zu finden.

Unersättlich wie ich bin, habe ich michvor einem Jahr dazu hinreissen lassen, einenweiteren «Hochzeitskuchen», einen Cor-nus alternifolia «Variegata», zu kaufen. DerWechselblättrige Hartriegel mit den glänzendbraunroten Zweigen wächst nicht nur eta-genförmig, sondern verfärbt sich im Herbstdunkelrot. Ich konnte das kleine Gehölz inder Baumschule nicht stehen lassen und hoffenun, dass es langsam wächst und die ange-drohten sechs Meter nie erreicht. Allerdingswerden meine Hoffnungen zunichtegemacht,wenn ich sehe, wie die grünblättrige Art, derCornus alternifolia, Etage um Etage in dieHöhe wächst. Mir schwant etwas!

Was hilft’s? Bereits habe ich einen weite-ren Cornus auf meiner Wunschliste: Cornus

«Eddie’s White Wonder»,eine Kreuzung zwischenC. nutallii und C. florida, wer-de ich nicht vergessen, seit ichihn vor zehn Jahren zum ers-ten Mal in Newby Hall (York-shire, Nordengland) in Blütegesehen hatte. RahmweisseBrakteen in grosser Zahl, einkompakter Wuchs und oran-ge Herbstfärbung sind Merk-male des Gehölzes. Da einerder grossen Rhododendrenabgestorben ist, könnte viel-leicht mein Wunsch schonbald in Erfüllung gehen. EinPlatz im Moorbeet ist frei. ■

Unser Garten

Der Japanische Blumenhartrie-gel (Cornus kousa) hat dekora-tive, intensiv rote Früchte, diean Himbeeren erinnern.

HEV 5 | 2011348

schen Verwandtschaft aus Nordamerika undJapan ein Dornröschendasein fristet. Bis 12 mhoch kann der Cornus nutallii in seiner Hei-mat Nordamerika werden. Unser Exemplarwurde rund 3 m hoch, bevor es abstarb. Glückhatten wir mit dem Exoten mit den grossenweissen Hochblättern leider nicht, obwohl wirihm im Moorbeet Platz eingeräumt hatten, woder Boden sauer ist. Sein Nachfolger wurdevon einem Spezialisten erhöht eingepflanzt,was ihm aber auch kein langes Überleben be-scherte.

Mehr Glück hatten wir mit dem japani-schen Cornus kousa «Satomi», welcher erstim Juni blüht. Der Strauch ist weniger wüch-sig als der amerikanische Verwandte und hatkleinere Blüten, wobei bei allen Blütenhartrie-geln nicht etwa die Blütenblätter, sondern dierosa Brakteen oder Hochblätter attraktiv sind.Unser C. kousa «Satomi» mit rosa «Blüten»freut uns nach vielen Jahrennoch immer, vor allem auchim Herbst, wenn sich seineBlätter scharlachrot verfär-ben. Im Moorbeet scheint esihm ebenso gut zu gefallenwie dem später hinzuge-kommenen Cornus «ChinaGirl», einer Selektion desCornus kousa var. chinensismit rahmweissen Brakteen.

Selbstverständlich genüg-te uns der Erfolg mit zweiBlütenhartriegeln nicht: Michreizte es, einen Cornus flori-da zu haben. Diese Art ausNordamerika blüht etwas

früher als Cornus kousa und muss vor prallerSonne geschützt stehen. Tatsächlich übertrafder rosa blühende Cornus florida «Rubra» un-sere Erwartungen, obwohl ihm im ersten Jahrder Platz auf der Nordseite des Hauses, wo eretwas Morgensonne hat, gar nicht zu beha-gen schien, aber nun droht er bereits grösserund kräftiger als erhofft zu wachsen. Alle drei«Überlebenden» tragen selten Früchte. Scha-de, diese wären eine weitere Attraktion, sehensie doch aus wie Erdbeeren.

Zwar sind die Früchte des Cornus alba(Tatarischer Hartriegel) schwarz, aber seinejungen Triebe sind auffallend rot, ein Hin-gucker im winterlichen Garten. Ich habe michfür die weissbunte Sorte Cornus alba «Ele-gantissima» entschieden, deren Blätter regel-mässig weiss gerandet sind und sich im Herbstkarminrot färben. Im ersten Winter enttäusch-te mich das Gehölz, denn anstelle vieler ro-

Unser Garten

Die Japanischen Blumen-Hartriegel setzen deutlich hori-zontale Akzente im Garten,sind sehr blühfreudig undhaben weisse, rosafarbene oderrote Hochblätter.

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353HEV 5 | 2011

Unser Garten

Starkes BlauDer Mai zeigt sich nicht nur über-

schwänglich in frischem Grün, sondernauch in vielen anderen Farben, in zartenNuancen und in kräftigen Tönen. Wer sicheinen möglichst blütenreichen Frühlingsgar-ten wünscht, kann aus einer Fülle an Pflan-zen und Blütenfarben schöpfen. Besondersintensive Farben finden sich zum Beispielbeim Zier-Salbei (Salvia), dessen Blütezeitje nach Sorte ab Mai beginnt. Er beein-druckt mit langen Blütenkerzen vor allem inBlau- und Violetttönen. Wegen des starkenFarbkontrastes sind gelb blühende Staudenwie das Mädchenauge (Coreopsis) oder derSonnenhut (Rudbeckia) eindrucksvolle Part-ner.

Blütenfreude: Nichts wie raus!Plant Publicity Holland (PPH)

Leuchtendes GrüngelbBei den verschiedenen Wolfsmilcharten

und -sorten (Euphorbia) spielt die FarbeGelb in ihren vielen Abstufungen bis hin zugelbgrünen Nuancen ebenfalls eine grosseRolle. Es sind vor allem die Blätter, die denReiz dieser zumeist Wärme und Sonne lie-benden Stauden ausmachen. Sie bieten oftzur Blütezeit einen schönen Verlauf vonDunkelgrün bis hin zu den grünlich-gelbenoder sogar leuchtend gelben Blättern an denSpitzen der Triebe. Diese Blätter umgebendie meistens sehr kleinen, eher unschein-baren Blüten. Auch der Wuchs dieser Stau-den ist sehr markant, die Gold-Wolfsmilch(Euphorbia polychroma) zum Beispiel bildeteine kompakte Halbkugel, die Walzen-Wolfsmilch (Euphorbia myrsinites) wächstdagegen locker und hat Triebe, die in derTat an kleine Walzen erinnern. ■

Goldwolfsmilch

Ziersalbei

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355HEV 5 | 2011

Aus den Sektionen

355HEV 5 | 2011

Aus den Sektionen

Wechsel im Vorstand des HEV Zürichpo. Als Nachfolger von Frau Catrina LuchsingerGähwiler, welche auf die diesjährige Generalversammlunghin aus persönlichen Gründen ihren Rücktritt gegebenhatte, wurde an der Generalversammlung vom 14. Aprileinstimmig Herr Gregor Rutz in den Vorstand des HEVZürich gewählt.

lic. iur. Gregor Rutz, Jahrgang 1972, wohnhaft in Küsnacht,ist Inhaber einer Agentur für Kommunikations-Strategie-beratung, Vizepräsident SVP Kanton Zürich, Vorstand undGeschäftsleiter IG Freiheit sowie Vorstand Aktion Medien-freiheit und frischgebackener Kantonsrat.

Wir heissen ihn recht herzlich willkommen im HEV Zürich.

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357HEV 1 | 2009

???

357HEV 5 | 2011

Aus dem Kantonalverband

Richterswil www.hev-richterswil.chP: Othmar ZotteleR: keine tel. Auskünfte;

pers. Auskünfte am 1. Mo jeden Monatsim Gemeindehaus, 2. Stock

Rüti und Umgebung www.hev-rueti.chP: Richard Cathrein

Tel. 055 251 00 51, Fax 055 251 00 50R: Christoph Lerch lic. iur. RA

Tel. 044 210 11 55E-Mail: [email protected]

Schlieren www.hev-schlieren.chP: Peter VoserR: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00

HEV Limmattal, Tel. 044 250 22 20

Thalwil–Rüschlikon–Oberriedenwww.hev-rueschlikon.ch

P: Philipp Hüppi,[email protected]. 41, 8800 Thalwil

R: Mo–Fr: 18.00–19.00Hansruedi Schneider, Tel. 044 724 19 87

Uster www.hev-uster.chP: Rolf Denzler, Tel. 044 292 32 14R: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00

Tel. 044 250 22 22

Wädenswil www.hev-waedenswil.chGS: Acanta Treuhand [email protected]

Tel. 044 789 88 90P: Christian J. Huber

Wallisellen und Umgebungwww.hev-wallisellen.ch

P: René Keller [email protected]/o Keller Immobilien-Treuhand AGKirchstrasse 1, 8304 WallisellenTel. 044 800 85 85, Fax 044 800 85 90

R: RA Dr. Stefan SchalchRA lic. iur. Christopher TillmanForchstr. 2, Kreuzplatz, 8032 ZürichMo–Fr: 9.00–12.00/14.00–17.00Tel. 044 560 80 08

Weiningen www.hev-weiningen.chP: Dr. Furio MolteniR: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00

HEV Limmattal, Tel. 044 250 22 20

Wetzikon www.hev-wetzikon.chGS: HEV Wetzikon und Umgebung

8620 WetzikonTel. 044 932 44 77, Fax 044 939 12 [email protected]

P: Annelies Schneider-SchatzTel. 044 939 11 [email protected]

R: Peterhans Mario lic.iur. RATel. 044 931 00 [email protected] ItenTel. 043 488 20 [email protected]

Region Winterthur www.hev-win.chGS: Lagerhausstrasse 11, [email protected]

8401 Winterthur,Tel. 052 212 67 70, Fax 052 212 67 72

P: Markus HutterR: Mo–Fr: 9.00–11.30

pers. Beratung nach Vereinbarung

Zürich www.hev-zuerich.chGS: Albisstrasse 28, [email protected]

Postfach, 8038 ZürichTel. 044 487 17 00, Fax 044 487 17 77

P: Dr. Christian SteinmannR: Mo–Fr: 8.00–12.00/13.00–17.00

Tel. 044 487 17 17persönliche Beratung nach Vereinbarung

HEV 1 | 2009356

???

HEV 5 | 2011356

Aus dem Kantonalverband

Dübendorf www.hev-duebendorf.chP: Jörg Gossweiler

[email protected] 20, 8603 SchwerzenbachTel. 044 820 03 43, Fax 043 355 24 59

R: persönliche Auskünfte nach telefonischerVereinbarung

Engstringen www.hev-engstringen.chP: Fritz RakesederR: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00

HEV Limmattal, Tel. 044 250 22 20

Horgen www.hev-horgen.chGS: Verwaltungsbüro Hofmann,

Schinzenhof Horgen, alte Landstr. 24,8810 Horgen, Tel. 044 725 21 14

P: Bruno Cao [email protected]: RA lic. iur. Martina Sieber Lüscher

Mediatorin SVMDi: 14.00–16.00, Tel. 044 770 13 77

Kilchberg www.hev-kilchberg.chP: Jürg Lehner [email protected]

Bergstrasse 12, 8802 KilchbergTel. 044 715 40 14, Fax 044 715 55 72

Kloten www.hev-kloten.chGS: Treuhand Abt AG, 8152 Glattbrugg

Barbara Zika, Tel. 044 874 46 46P: Rudolf AckeretR: Egger Immobilien, Jürg Egger,

[email protected],Birchwilerstrasse 4, 8303 Bassersdorf,Telefon 044 803 03 04,Mo–Fr: 8.00–12.00/13.30–17.30

Küsnacht www.hev-kuesnacht.chP: Markus DudlerR: Mo–Fr: 8.00–12.00/13.30–17.00

Tel. 044 266 15 00

Meilen www.hev-meilen.chP: Dr. Toni Fischer [email protected]

Dorfstrasse 94, 8706 MeilenTel. 044 923 31 91, Fax 044 923 01 59

R: Mo–Fr: übliche Bürozeit

Sektionen-InfoP: Präsident/inVP: Vizepräsident/inR: tel. Rechtsauskunft, wo keine separate

Tel.-Nr., erteilt P/GS AuskünfteGS: Geschäftsstelle

Adliswil www.hev-adliswil.chP: Barbara Gautschi [email protected]

c/o Entrée Arch., Albisstr. 68, 8134 AdliswilTel. 043 377 19 19, Fax 043 377 19 17

R: keine persönlichen Auskünfte,nur tel. Auskünfte, kein Aktenstudium

Albis www.hev-albis.chP: Jakob SchneebeliR: Mo–Fr: 8.30–11.30/13.30–16.00,

Tel. 044 763 70 80

Birmensdorf – Uitikon – Aeschwww.hev-birmensdorf.ch

P: Caesar Pelloli [email protected] 13, 8903 BirmensdorfTel. 044 737 11 19

R: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00HEV Limmattal, Tel. 044 250 22 20

Bülach www.hev-buelach.chP: Christian Weber [email protected]

Postfach 516, 8180 BülachTel. 076 321 18 27

R: Mo–Fr: 18.30–20.00Jakob Meier, Tel. 044 860 73 65

Dielsdorf www.hev-dielsdorf.chP: Ernst SchibliR: Tel. 044 840 60 36

Dietikon – Urdorfwww.hev-dietikon-urdorf.ch

P: Hans Schenk [email protected] 25, 8953 DietikonTel. 044 741 45 30, Fax 044 741 45 30

R: Mo–Fr: 8.30–12.00/13.30–17.00,HEV Limmattal, Tel. 044 250 22 20

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3595 | 2011

Aus dem Kantonalverband

In dieser Rubrik berichtet der Präsident des Kantonalverbandes,Kantonsrat Hans Egloff, über Aktuelles aus dem HEV Kanton Zürich.

«Seefeldisierung»

Hans Egloff,Präsident Haus-

eigentümerverbandKanton Zürich

Vorab dies: Das Seefeld ist ein schönes,lebendiges und lebenswertes Quartier inder Stadt Zürich. Der Riesbach gab derhier beheimateten Zunft den Namen. Ichbin stolzer Riesbächler.

Bei jeder passenden und oft unpassen-den Gelegenheit – etwa von jungen undwenig erfahrenen Sprechern am Sechse-läuten – wird daran erinnert oder be-hauptet, dass im Seefeld früher einfacheBauern, Lumpen, Bettler und Prostituierteihr Unwesen getrieben hätten. Geradebei Riesbächlern kommen diese «lustigenSprüche» nicht besonders gut an.

Was mich allerdings noch viel mehrstört, ist der in der politischen Diskussionder letzten Monate immer wieder verwen-dete – schon bald zum Schimpfwort ver-kommene – Begriff der «Seefeldisierung».Offenbar soll damit der Umstand ange-prangert werden, dass die Immobilienprei-se (Kauf und Miete) im Quartier steigenund dass es Investoren gibt, die bereitsind, die Liegenschaften zu sanieren undzu erneuern.

Wenn die Preise im Stadtquartier stei-gen, so ist dies ein Beleg dafür, dass dasSeefeld als Wohnort und für das Gewer-be offenbar sehr attraktiv ist. Wenn dieNachfrage steigt, steigen – jedenfalls imfunktionierenden Markt – auch die Preise.

Bedauerlicherweise ist das Angebotan Boden begrenzt. Zwar reden alle vonVerdichtung als eigentlichem Zauberwort.Über bauliche Verdichtung besteht aller-dings alles andere als Konsens. Bei derletzten Revision des Planungs- und Bau-

rechts in den Neunzigerjahren erhieltendie Gemeinden erstmals die Möglichkeit,zugunsten der verdichteten Bauweiseauf eine Ausnützungsziffer zu verzich-ten. Umgehend wurde von Ortsplanernempfohlen, auf die Baumassenziffer aus-zuweichen, womit die Verdichtung prak-tisch verunmöglicht wird. Es mutet immerbefremdend an, wenn Kritiker eines Miss-standes gleichzeitig alles tun, um diesen zuzementieren.

Wenn Immobilienbesitzer ihre Lie-genschaften regelmässig instand halten,sanieren und erneuern, tragen sie damitzum schönen Quartierbild, dem Erhaltvon Wohn- und Arbeitsqualität etwa imSeefeld bei. Dafür gebührt ihnen Aner-kennung.

Und noch einmal: Ich bin stolzer Ries-bächler, und mir und meinen Mitarbeiten-den gefällt es im Seefeld ausserordentlichgut! ■

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